33 commentaries
Soweit das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum («une certaine marge de manoeuvre») belässt oder nicht anwendbar ist, gelten die betreffenden Normen als rein kantonales Recht. In diesen Fällen ist die Kognition des Bundesgerichts eingeschränkter; die Überprüfung konzentriert sich regelmässig auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte und insbesondere auf das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) sowie das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV).
“Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV; Urteile 9C_37/2023 vom 11. Juni 2024 E. 1.3, zur Publ. vorgesehen; 2C_340/2022 vom 20. März 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 125). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder es keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG; BGE 150 II 346 E. 1.5.2). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 IV 183 E. 2.4; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1; 148 II 121 E. 5.2; 148 III 95 E. 4.1; 148 IV 409 E. 2.2).”
“Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1). Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV; Urteile 2C_340/2022 vom 20. März 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 125; 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ( "une certaine marge de manoeuvre") belässt oder es keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 IV 183 E. 2.4; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1; 148 II 465 E. 8.1; 148 III 95 E. 4.1; 148 IV 409 E. 2.2).”
“Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden zählt (Art. 129 BV), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Soweit das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden allerdings einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder gar keine Anwendung findet, stellt die betreffende Norm des kantonalen Steuerrechts sich als (rein) kantonales Recht dar (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG; BGE 144 IV 136 E. 5.9.1 S. 144). Insoweit ist die Kognition auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte beschränkt (vgl. E. 1.3).”
“Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden zählt (Art. 129 BV), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Soweit das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden allerdings einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder gar keine Anwendung findet, stellt die betreffende Norm des kantonalen Steuerrechts sich als (rein) kantonales Recht dar (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG; BGE 144 IV 136 E. 5.9.1 S. 144). Insoweit ist die Kognition auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte beschränkt.”
Die Festlegung von Steuertarifen, Steuersätzen und Sozialabzügen (insbesondere Kinderabzügen) liegt in der kantonalen Zuständigkeit und ist nicht bundesrechtlich harmonisiert. Das Bundesgericht überprüft kantonale Regelungen ausserhalb des harmonisierten Bereichs im Wesentlichen nur auf Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise erhoben wird.
“Die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Sozialabzüge, namentlich der Kinderabzüge, ist Sache der Kantone und damit bundesrechtlich nicht harmonisiert (vgl. Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 StHG [SR 642.14]; vgl. Urteil 9C_190/2023 vom 15. November 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). Ob der angefochtene Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht - wie dargelegt (E. 2 hiervor) - ausserhalb des harmonisierten kantonalen Rechts im Wesentlichen nur auf Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1).”
“Die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Sozialabzüge, namentlich der Kinderabzüge, ist Sache der Kantone und damit bundesrechtlich nicht harmonisiert (vgl. Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 StHG; vgl. Urteil 2C_516/2013 / 2C_517/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.1). Ob der angefochtene Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht ausserhalb des harmonisierten kantonalen Rechts im Wesentlichen nur auf Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1).”
“Die Sozialabzüge und der Tarif für getrennte Ehegatten fallen in den kantonalen Autonomiebereich (vgl. Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 StHG; siehe dazu u.a auch das Urteil 2C_533/2021 vom 23. Juni 2022 E. 8.2). Die Regelung dieser Teilbereiche des Steuerrechts ist nicht bundesrechtlich harmonisiert worden, weshalb sie von den Kantonen frei bestimmt werden können (vgl. Art. 9 Abs. 4 StHG). Zu den Sozialabzügen gehört insbesondere der allgemeine Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a StG/SG.”
Das Bundesgericht hält fest, dass der durch den Wechsel der Fondsleitung ausgelöste Konflikt zwischen privatrechtlichen Möglichkeiten und historisch gewachsenen kantonalen Steuerkompetenzen vom Bundesgesetzgeber geregelt werden muss. Solange eine solche bundesrechtliche Lösung fehlt, ist nach der gefällten Rechtsprechung die kantonale Erhebung von Steuern (etwa eine Handänderungssteuer) in einem konkreten Fall de lege lata nicht als bundesrechtswidrig ausgeschlossen.
“Was die Art. 122 BV und Art. 129 BV anbelangt, hielt das Bundesgericht mit Verweis auf Art. 103 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG; SR 221.301) fest, der aus den beiden Verfassungsbestimmungen resultierende Konflikt – nämlich, dass einerseits der Wechsel der Fondsleitung ohne Liquidation des Anlagefonds aus privatrechtlicher Sicht möglich sein muss, andererseits aus steuerlicher Sicht die Kantone historisch gewachsene Kompetenzen zur Erhebung von Steuern im Sinne von Art. 1 Abs. 3 StHG behalten – müsse vom Bundesgesetzgeber gelöst werden. De lege lata sei die Erhebung einer Handänderungssteuer von 3 % im Falle des Fondsleitungswechsels eines Immobilienfonds bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGE 148 II 121 E. 8.7).”
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der sich aus Art. 129 BV (in Verbindung mit Art. 122 BV) ergebende Konflikt — zwischen der privatrechtlichen Möglichkeit eines Fondsleitungswechsels ohne Liquidation und den historisch gewachsenen kantonalen Besteuerungsbefugnissen — durch den Bundesgesetzgeber zu regeln ist. De lege lata ist die Erhebung einer Handänderungssteuer von 3 % im Fall des Fondsleitungswechsels eines Immobilienfonds bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGE 148 II 121 E. 8.7).
“Was die Art. 122 BV und Art. 129 BV anbelangt, hielt das Bundesgericht mit Verweis auf Art. 103 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG; SR 221.301) fest, der aus den beiden Verfassungsbestimmungen resultierende Konflikt – nämlich, dass einerseits der Wechsel der Fondsleitung ohne Liquidation des Anlagefonds aus privatrechtlicher Sicht möglich sein muss, andererseits aus steuerlicher Sicht die Kantone historisch gewachsene Kompetenzen zur Erhebung von Steuern im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) behalten – müsse vom Bundesgesetzgeber gelöst werden. De lege lata sei die Erhebung einer Handänderungssteuer von 3 % im Falle des Fondsleitungswechsels eines Immobilienfonds bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGE 148 II 121 E. 8.7).”
“Was die Art. 122 BV und Art. 129 BV anbelangt, hielt das Bundesgericht mit Verweis auf Art. 103 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG; SR 221.301) fest, der aus den beiden Verfassungsbestimmungen resultierende Konflikt – nämlich, dass einerseits der Wechsel der Fondsleitung ohne Liquidation des Anlagefonds aus privatrechtlicher Sicht möglich sein muss, andererseits aus steuerlicher Sicht die Kantone historisch gewachsene Kompetenzen zur Erhebung von Steuern im Sinne von Art. 1 Abs. 3 StHG behalten – müsse vom Bundesgesetzgeber gelöst werden. De lege lata sei die Erhebung einer Handänderungssteuer von 3 % im Falle des Fondsleitungswechsels eines Immobilienfonds bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGE 148 II 121 E. 8.7).”
Bei Nichteintretensentscheiden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz hinreichend begründet hat (Art. 42 Abs. 1–2 BGG). Dies gilt auch dann, wenn voraussichtlich bundesrechtliche Fragen zum harmonisierten Steuerrecht (Art. 129 BV) zu klären wären.
“Die Vorinstanz hat einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Sache materiell nicht behandelt. Entsprechend könnte im vorliegenden Verfahren einzig geprüft werden, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform auf den Rekurs nicht eingetreten sei. Dazu wäre aber eine hinreichende Begründung erforderlich (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), selbst wenn aller Voraussicht nach eine bundesrechtliche Fragestellung zu klären ist (harmonisiertes Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden; Art. 129 BV). Die Steuerpflichtige begründet ihre Eingabe im Wesentlichen nur damit, dass es ihr unzumutbar geworden sei, Steuern zu bezahlen, nachdem die Schweiz - wohl aufgrund der Gesetzgebung zur Covid-19-Pandemie - "den Boden des geltenden Rechts auf Geheiss des Bundesrates endgültig verlassen" habe. Die Steuerpflichtige äussert die Befürchtung, dass sie sich daher strafbar machen würde, wenn sie der Steuerrechnung nachkäme.”
Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge (z.B. Vorbezug) werden kantonal unterschiedlich besteuert, da Steuertarife und -sätze nicht der Harmonisierung unterliegen (Art. 129 Abs. 2 BV). Die Kantone wenden daher unterschiedliche Tarifregeln an; so berechnet etwa der Kanton Zürich die Steuer auf Kapitalleistungen nach einer Umrechnungsregel (fiktive Umwandlung auf jährliche Leistungen von einem Zehntel) mit einer einfachen Staatssteuer von mindestens 2 % (§ 37 Abs. 1 StG/ZH).
“Der Vorbezug ist als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerbar (Art. 83a Abs. 1 BVG; Art. 7 Abs. 1 StHG). Harmonisierungsrechtlich ist vorgeschrieben, dass Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen für sich allein besteuert werden und stets einer vollen Jahressteuer unterliegen (Art. 11 Abs. 3 StHG). Zum anwendbaren Steuertarif äussert sich das StHG nicht, weil die Steuertarife und -sätze nicht der Harmonisierung unterliegen (Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 StHG). Die Kantone besteuern Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen denn auch mit unterschiedlichen Tarifen (vgl. die Übersicht bei HANS-PETER CONRAD/PETER LANG, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 83 BVG N. 35 ff.; zur Regelung bei der direkten Bundessteuer siehe Art. 38 DBG [SR 642.11]). Im Kanton Zürich werden Kapitalleistungen aus Vorsorge gesondert zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde; die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 Prozent (§ 37 Abs. 1 StG/ZH).”
“Der Vorbezug ist als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerbar (Art. 83a Abs. 1 BVG; Art. 7 Abs. 1 StHG). Harmonisierungsrechtlich ist vorgeschrieben, dass Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen für sich allein besteuert werden und stets einer vollen Jahressteuer unterliegen (Art. 11 Abs. 3 StHG). Zum anwendbaren Steuertarif äussert sich das StHG nicht, weil die Steuertarife und -sätze nicht der Harmonisierung unterliegen (Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 StHG). Die Kantone besteuern Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen denn auch mit unterschiedlichen Tarifen (vgl. die Übersicht bei HANS-PETER CONRAD/PETER LANG, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 83 BVG N. 35 ff.; zur Regelung bei der direkten Bundessteuer siehe Art. 38 DBG [SR 642.11]). Im Kanton Zürich werden Kapitalleistungen aus Vorsorge gesondert zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde; die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 Prozent (§ 37 Abs. 1 StG/ZH).”
Bei der Ausgestaltung kantonaler Steuerbemessungen sind verfassungsrechtliche Grundsätze der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten; die Praxis verlangt insbesondere, dass das Existenzminimum gewahrt wird und eine unverhältnismässige Belastung vermieden wird.
“Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer / Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit / Eingriff in das Existenzminimum Normen Bund Art. 4 BV Art. 127 BV Art. 129 BV Rechtsprechung Bund BGE 140 II 157 BGE 122 I 101 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 29 StG Art. 151 StG”
Die Harmonisierung nach Art. 129 Abs. 2 BV erfasst nicht sämtliche Elemente des kantonalen Steuerrechts. Insbesondere bleiben die Steuertarife von der Harmonisierung ausgenommen; ferner sind Kinder- und andere Sozialabzüge nach Art. 9 Abs. 4 StHG den Kantonen vorbehalten.
“Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts ist zulässig und oft unausweichlich (BGE 141 II 338 E. 4.5 = Pra 105 Nr. 45, 133 II 305 E. 5.1 = Pra 97 Nr. 39, je mit Hinweisen). Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten, verschiedene Situationen zu vergleichen, beschränkt sind und die Gefahr besteht, dass neue Ungleichheiten geschaffen werden (BGE 132 I 157 E. 4.2, 128 I 240 E. 2.3). Das StHG regelt die allgemeinen Abzüge der von den Kantonen zu erhebenden Einkommenssteuern für natürliche Personen in Art. 9 StHG abschliessend. Vorbehalten sind Kinderabzüge und andere Sozialabzüge des kantonalen Rechts (Art. 9 Abs. 4 StHG). Die Gewährung von Sozialabzügen ist den Kantonen harmonisierungsrechtlich somit anheimgestellt. Von der Harmonisierung ausgenommen sind auch die Steuertarife (Art. 129 Abs. 2 BV). Sozialabzüge wie die Kinderabzüge bezwecken, die Steuerbelastung, die im Wesentlichen durch das Steuermass bestimmt wird, zusätzlich für bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen auszubalancieren. Sie gleichen die im Bereich der notwendigen Einkommensverwendung bestehenden Unterschiede aus. Ein Teil des Einkommens wird steuerfrei gelassen, womit genau genommen Lebenshaltungskosten zum Abzug zugelassen werden (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 9 f. zu Art. 35 DBG). Dabei muss der Gesetzgeber notwendigerweise typisieren (Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 76 f.). Sozialabzüge gelten als Element der Tarifgestaltung bzw. Tarifvariation oder Tarifverfeinerung. Als solche wirken sie grobschlächtig, sie tragen den konkret verausgabten Mitteln bloss typisiert Rechnung (VerwGE B 2007/142 vom 12. Februar 2008 E. 2.1.). Berücksichtigt werden daher nicht – wie bei den organischen und anorganischen Abzügen – die tatsächlichen Auslagen.”
“Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts ist zulässig und oft unausweichlich (BGE 141 II 338 E. 4.5 = Pra 105 Nr. 45, 133 II 305 E. 5.1 = Pra 97 Nr. 39, je mit Hinweisen). Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten, verschiedene Situationen zu vergleichen, beschränkt sind und die Gefahr besteht, dass neue Ungleichheiten geschaffen werden (BGE 132 I 157 E. 4.2, 128 I 240 E. 2.3). Das StHG regelt die allgemeinen Abzüge der von den Kantonen zu erhebenden Einkommenssteuern für natürliche Personen in Art. 9 StHG abschliessend. Vorbehalten sind Kinderabzüge und andere Sozialabzüge des kantonalen Rechts (Art. 9 Abs. 4 StHG). Die Gewährung von Sozialabzügen ist den Kantonen harmonisierungsrechtlich somit anheimgestellt. Von der Harmonisierung ausgenommen sind auch die Steuertarife (Art. 129 Abs. 2 BV). Sozialabzüge wie die Kinderabzüge bezwecken, die Steuerbelastung, die im Wesentlichen durch das Steuermass bestimmt wird, zusätzlich für bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen auszubalancieren. Sie gleichen die im Bereich der notwendigen Einkommensverwendung bestehenden Unterschiede aus. Ein Teil des Einkommens wird steuerfrei gelassen, womit genau genommen Lebenshaltungskosten zum Abzug zugelassen werden (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 9 f. zu Art. 35 DBG). Dabei muss der Gesetzgeber notwendigerweise typisieren (Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 76 f.). Sozialabzüge gelten als Element der Tarifgestaltung bzw. Tarifvariation oder Tarifverfeinerung. Als solche wirken sie grobschlächtig, sie tragen den konkret verausgabten Mitteln bloss typisiert Rechnung (VerwGE B 2007/142 vom 12. Februar 2008 E. 2.1.). Berücksichtigt werden daher nicht – wie bei den organischen und anorganischen Abzügen – die tatsächlichen Auslagen.”
“Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts ist zulässig und oft unausweichlich (BGE 141 II 338 E. 4.5 = Pra 105 Nr. 45, 133 II 305 E. 5.1 = Pra 97 Nr. 39, je mit Hinweisen). Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten, verschiedene Situationen zu vergleichen, beschränkt sind und die Gefahr besteht, dass neue Ungleichheiten geschaffen werden (BGE 132 I 157 E. 4.2, 128 I 240 E. 2.3). Das StHG regelt die allgemeinen Abzüge der von den Kantonen zu erhebenden Einkommenssteuern für natürliche Personen in Art. 9 StHG abschliessend. Vorbehalten sind Kinderabzüge und andere Sozialabzüge des kantonalen Rechts (Art. 9 Abs. 4 StHG). Die Gewährung von Sozialabzügen ist den Kantonen harmonisierungsrechtlich somit anheimgestellt. Von der Harmonisierung ausgenommen sind auch die Steuertarife (Art. 129 Abs. 2 BV). Sozialabzüge wie die Kinderabzüge bezwecken, die Steuerbelastung, die im Wesentlichen durch das Steuermass bestimmt wird, zusätzlich für bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen auszubalancieren. Sie gleichen die im Bereich der notwendigen Einkommensverwendung bestehenden Unterschiede aus. Ein Teil des Einkommens wird steuerfrei gelassen, womit genau genommen Lebenshaltungskosten zum Abzug zugelassen werden (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 9 f. zu Art. 35 DBG). Dabei muss der Gesetzgeber notwendigerweise typisieren (Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 76 f.). Sozialabzüge gelten als Element der Tarifgestaltung bzw. Tarifvariation oder Tarifverfeinerung. Als solche wirken sie grobschlächtig, sie tragen den konkret verausgabten Mitteln bloss typisiert Rechnung (VerwGE B 2007/142 vom 12. Februar 2008 E. 2.1.). Berücksichtigt werden daher nicht – wie bei den organischen und anorganischen Abzügen – die tatsächlichen Auslagen.”
Sozialabzüge (z. B. Kinderabzug) gehören grundsätzlich in den kantonalen Autonomiebereich (Art. 129 Abs. 2 BV). Soweit jedoch eine Verschränkung mit Unterhaltsabzügen besteht und der Wortlaut der kantonalen Bestimmungen mit demjenigen des DBG übereinstimmt, folgt die Rechtsprechung, dass die für das DBG entwickelte Lösung auch für die kantonalen Steuern massgebend sein kann.
“Aus den für den Bereich des kantonalen Rechts massgeblichen Bestimmungen ergibt sich für die steuerliche Behandlung des Unterhaltsabzugs eine der direkten Bundessteuer identische Lösung (Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG; § 31 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]). Demgegenüber fallen die Sozialabzüge wie der Kinderabzug an sich in den kantonalen Autonomiebereich (vgl. Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 StHG). Aufgrund der Verschränkung mit den Unterhaltszahlungen und des mit der Regelung des DBG übereinstimmenden Wortlauts des Zürcher Steuergesetzes (§ 31 Abs. 1 lit. g, § 34 Abs. 1 lit. a und § 35 StG/ZH) folgt indes auch für den Kinderabzug, dass das zum DBG Ausgeführte ebenfalls für die kantonalen Steuern massgebend ist (vgl. auch Urteil 9C_696/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 4).”
“Aus den für den Bereich des kantonalen Rechts massgeblichen Bestimmungen ergibt sich für die steuerliche Behandlung des Unterhaltsabzugs eine der direkten Bundessteuer identische Lösung (Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG; Art. 38 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11]). Demgegenüber fallen die Sozialabzüge wie der Kinderabzug an sich in den kantonalen Autonomiebereich (vgl. Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 und 9 Abs. 4 StHG). Aufgrund der Verschränkung mit den Unterhaltszahlungen und des mit der Regelung des DBG übereinstimmenden Wortlauts des Berner Steuergesetzes (40 Abs. 3 lit. a StG/BE) folgt indes auch für den Kinderabzug, dass das zum DBG Ausgeführte ebenfalls für die kantonalen Steuern massgebend ist. IV. Kostenfolgen”
Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihrer Steuerhoheit grundsätzlich selbständig; sie müssen jedoch die auf Art. 129 BV gestützten Harmonisierungsvorschriften des Bundes insbesondere in Bezug auf die subjektive Steuerpflicht sowie auf Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern beachten.
“Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihrer Steuerhoheit selbständig, soweit sie darin nicht durch ausdrückliche Vorschriften der Bundesverfassung oder allgemeine grundrechtliche Vorgaben beschränkt werden. Namentlich haben sie die vom Bund gestützt auf Art. 129 BV erlassenen Bestimmungen zur Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden u.a. in Bezug auf die subjektive Steuerpflicht sowie Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern zu beachten (vgl. VGE 2020/118/119 vom”
“Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihrer Steuerhoheit selbständig, soweit sie darin nicht durch ausdrückliche Vorschriften der Bundesverfassung oder allgemeine grundrechtliche Vorgaben beschränkt werden. Namentlich haben sie die vom Bund gestützt auf Art. 129 BV erlassenen Bestimmungen zur Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden u.a. in Bezug auf die subjektive Steuerpflicht sowie Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern zu beachten (vgl. VGE 2020/118/119 vom”
Art. 129 Abs. 2 BV stellt ausdrücklich klar, dass Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge von der Harmonisierung ausgenommen sind. Daraus folgt, dass die Kantone nicht verpflichtet sind, identische Tarife anzuwenden; allein aus regional unterschiedlichen Tarifen oder Freibeträgen lässt sich nach der zitierten Rechtsprechung kein Verstoss gegen die Bundesverfassung ableiten.
“jsp>) bestätigt diese Feststellung, so dass die Höhe der veranlagten Steuer dem vorgesehenen Tarif entspricht und damit die Veranlagung mit dem kantonalen Steuergesetz übereinstimmt. Gemäss Art. 129 Abs. 1 BV legt der Bund Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone. Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge (Art. 129 Abs. 2 BV). Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit ausdrücklich, dass die Kantone nicht verpflichtet sind, den gleichen Steuertarif anzuwenden. Aus dem Umstand, dass in anderen Kantonen Einkommen in gleicher Höhe wie das ihrige steuerfrei sind, lässt sich entgegen der Auffassung der Rekurrentin kein Verstoss gegen die Bundesverfassung ableiten, weil letztere kraft der zitierten Bestimmung von Art. 129 Abs. 2 BV unterschiedliche Tarife und Steuersätze ausdrücklich zulässt. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebietet, dass die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden und sich die Steuerbelastung nach den persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen und den Wirtschaftsgütern richten muss, die ihnen zur Verfügung stehen (vgl. Vallender/Wiederkehr, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, N. 23 zu Art. 127 BV). Dem Leistungsfähigkeitsprinzip lässt sich unmittelbar entnehmen, dass Personen und Personengruppen gleicher Einkommensschicht gleich viel Steuern zu bezahlen haben (sog. horizontale Steuergerechtigkeit). Personen mit verschieden hohen Einkommen sind unterschiedlich zu belasten (BGer 2C_1145 und 1146/2013 vom 20.9.2014, E. 5.2). Aus demokratischer Sicht obliegt es dem Steuergesetzgeber (Art. 127 Abs. 1 BV), das Steuersystem zu gestalten, bei Wertkonflikten zu entscheiden und Besteuerungsgrundsätze so zu konkretisieren, dass das Abgaberecht die Kriterien der Klarheit, Berechenbarkeit und Sicherheit erfüllt.”
“jsp>) bestätigt diese Feststellung, so dass die Höhe der veranlagten Steuer dem vorgesehenen Tarif entspricht und damit die Veranlagung mit dem kantonalen Steuergesetz übereinstimmt. Gemäss Art. 129 Abs. 1 BV legt der Bund Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone. Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge (Art. 129 Abs. 2 BV). Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit ausdrücklich, dass die Kantone nicht verpflichtet sind, den gleichen Steuertarif anzuwenden. Aus dem Umstand, dass in anderen Kantonen Einkommen in gleicher Höhe wie das ihrige steuerfrei sind, lässt sich entgegen der Auffassung der Rekurrentin kein Verstoss gegen die Bundesverfassung ableiten, weil letztere kraft der zitierten Bestimmung von Art. 129 Abs. 2 BV unterschiedliche Tarife und Steuersätze ausdrücklich zulässt. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebietet, dass die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden und sich die Steuerbelastung nach den persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen und den Wirtschaftsgütern richten muss, die ihnen zur Verfügung stehen (vgl. Vallender/Wiederkehr, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, N. 23 zu Art. 127 BV). Dem Leistungsfähigkeitsprinzip lässt sich unmittelbar entnehmen, dass Personen und Personengruppen gleicher Einkommensschicht gleich viel Steuern zu bezahlen haben (sog. horizontale Steuergerechtigkeit). Personen mit verschieden hohen Einkommen sind unterschiedlich zu belasten (BGer 2C_1145 und 1146/2013 vom 20.9.2014, E. 5.2). Aus demokratischer Sicht obliegt es dem Steuergesetzgeber (Art. 127 Abs. 1 BV), das Steuersystem zu gestalten, bei Wertkonflikten zu entscheiden und Besteuerungsgrundsätze so zu konkretisieren, dass das Abgaberecht die Kriterien der Klarheit, Berechenbarkeit und Sicherheit erfüllt.”
Ist die Anwendung kantonlicher Tarifnormen mit einer klaren und erheblichen Schlechterstellung verbunden, kann ihre Anwendung im konkreten Fall versagt werden; so ergibt sich aus der akzessorischen Verknüpfung mit dem Schlechterstellungsverbot, dass die kantonale Tarifhoheit nicht grenzenlos durchsetzbar ist.
“Eine hilfsweise Berechnung der Steuerreduktion unter Berücksichtigung auch der ausserkantonalen negativen Vermögenserträge nach Variante 3 lässt darauf schliessen, dass diese Mehrbelastung beträchtlich ist (konkret: Reduktion der effektiven [geschuldeten] Vermögenssteuer von Fr. 82'562.-- um Fr. 50'337.-- auf Fr. 32'225.--). Damit müsste es hier unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten zu einer deutlichen Entlastung kommen. Eine solche kann dabei wie gesehen aus tatsächlichen Gründen nicht ausserkantonal, sondern allein im Rahmen der bernischen Vermögenssteuer erfolgen. Es liegt damit eine klare und erhebliche Missachtung des Schlechterstellungsverbots vor. Die akzessorische Kontrolle von Art. 66 Abs. 1 StG führt zum Schluss, dass dieser Norm auch unter Berücksichtigung der weiteren hier mitberührten Verfassungswerte wie v.a. des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV bzw. Art. 66 Abs. 2 KV) und der anderen Grundsätze nach Art. 127 Abs. 2 und 3 BV (bzw. Art. 104 Abs. 1 KV) sowie der kantonalen Tarifhoheit (Art. 129 Abs. 2 BV; vgl. zum Ganzen vorne E. 4.2 f.; eine Missachtung des Verbots konfiskatorischer Besteuerung liegt allerdings nicht vor) im vorliegenden Fall – trotz der grundsätzlich gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne E. 4.4 f.) – die Anwendung zu versagen ist. Es bleibt zu klären, welche Rechtsfolgen an die festgestellte Verletzung des Schlechterstellungsverbots zu knüpfen sind (E. 6 hiernach).”
Handänderungssteuern sind als indirekte Steuern einzuordnen und unterliegen nicht dem Harmonisierungserfordernis des Art. 129 Abs. 1 BV. Ihre Regelung erfolgt ausschliesslich durch das kantonale Recht.
“Diverse Kantone erheben Handänderungssteuern (vgl. dazu näher unten E. 2 zur Handänderungssteuer im Kanton Bern). Es handelt sich um indirekte Steuern, welche nicht dem Harmonisierungsgebot von Art. 129 BV unterliegen (Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 1 und 2 StHG [SR 642.14]) und ausschliesslich durch das kantonale Recht geregelt werden (vgl. BGE 150 II 98 E. 5.1; 148 II 121 E. 6.1; 138 II 557 E. 4.1; Urteile 9C_118/2023 vom 11. Mai 2023 E. 1.2.1; 2C_9/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.4.1; 2C_469/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1; je m.w.H.).”
“Diverse Kantone erheben Handänderungssteuern (vgl. dazu näher unten E. 2 zur Handänderungssteuer im Kanton Bern). Es handelt sich um indirekte Steuern, welche nicht dem Harmonisierungsgebot von Art. 129 BV unterliegen (Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 1 und 2 StHG [SR 642.14]) und ausschliesslich durch das kantonale Recht geregelt werden (vgl. BGE 150 II 98 E. 5.1; 148 II 121 E. 6.1; 138 II 557 E. 4.1; Urteile 9C_118/2023 vom 11. Mai 2023 E. 1.2.1; 2C_9/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.4.1; 2C_469/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1; je m.w.H.).”
“Diverse Kantone erheben Handänderungssteuern (vgl. dazu näher unten E. 2 zur Handänderungssteuer im Kanton Bern). Es handelt sich um indirekte Steuern, welche nicht dem Harmonisierungsgebot von Art. 129 BV unterliegen (Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 1 und 2 StHG [SR 642.14] und ausschliesslich durch das kantonale Recht geregelt werden (vgl. BGE 150 II 98 E. 5.1; 148 II 121 E. 6.1; 138 II 557 E. 4.1; Urteile 2C_9/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.4.1; 2C_469/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1; je m.w.H.).”
“Diverse Kantone erheben Handänderungssteuern. Es handelt sich um indirekte Steuern, welche nicht dem Harmonisierungsgebot von Art. 129 BV unterliegen (Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) und ausschliesslich durch das kantonale Recht geregelt werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 6.1; 138 II 557 E. 4.1; Urteile 2C_9/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.4.1; 2C_469/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1; je m.w.H.).”
Die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Sozialabzüge (namentlich Kinderabzüge) gehört zur kantonalen Zuständigkeit und ist nach Art. 129 Abs. 2 BV nicht harmonisiert. Soweit kantonales Recht dies regelt, prüft das Bundesgericht ausserhalb des harmonisierten Bereichs im Wesentlichen nur auf Willkür (Art. 9 BV). Eine solche Prüfung setzt voraus, dass die Willkürrüge in der Beschwerde substanziiert und präzise vorgebracht wird (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
“Die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Sozialabzüge, namentlich der Kinderabzüge, ist Sache der Kantone und damit bundesrechtlich nicht harmonisiert (vgl. Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 StHG [SR 642.14]; vgl. Urteil 9C_190/2023 vom 15. November 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). Ob der angefochtene Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht - wie dargelegt (E. 2 hiervor) - ausserhalb des harmonisierten kantonalen Rechts im Wesentlichen nur auf Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1).”
“§ 52 StG/BS dient der Vermeidung einer konfiskatorischen Besteuerung, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduktion des Steuerbetrags anordnet (vgl. zu einer ähnlichen Bestimmung im Kanton Genf Urteil 9C_638/2022 vom 24. April 2023 E. 3; vgl. auch FLORAN PONCE, Le bouclier fiscal, StR 78/2023 S. 530 f. und 543 f.). Diese Bestimmung gehört zum kantonalen Recht und betrifft keine harmonisierte Materie wie die Steuerpflicht oder den Gegenstand der Besteuerung (vgl. Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 StHG). Die vom Beschwerdeführer angerufene harmonisierungsrechtliche Vorschrift über die Faktorenaddition (Art. 3 Abs. 3 StHG) enthält diesbezüglich denn auch keine Vorgaben; die Frage ist nicht harmonisiert (vgl. Urteil 9C_638/2022 vom 24. April 2023 E. 3). Die korrekte Anwendung von § 52 StG/BS kann das Bundesgericht also nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (Art. 9 BV) prüfen (vgl. oben E. 2). Dasselbe gilt auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Auslegung der Vorinstanz von § 52 StG/BS verletze das Legalitätsprinzip (vgl. BGE 149 I 305 E. 3.3; 143 I 227 E. 4.2.1). Ob der Beschwerdeführer den erhöhten Substanziierungsanforderungen für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) gerecht wird, ist zweifelhaft, kann aber offenbleiben. Denn wenn die Steuerfaktoren der Ehefrau für die Satzbestimmung relevant sind, ist es zumindest nicht unhaltbar, sie auch bei der Frage der Steuerermässigung zu berücksichtigen.”
Sozialabzüge gelten als typisierende, tarifgestaltende Pauschalen und sind damit Teil der Tarifvariation. Sie nehmen die tatsächlich verausgabten Mittel nur grob typisiert in Rechnung und berücksichtigen nicht wie organische oder anorganische Abzüge die konkreten Auslagen. Diese Einordnung und die damit verbundene Pauschalisierung sind in der Rechtsprechung und Literatur als zulässig beschrieben.
“Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts ist zulässig und oft unausweichlich (BGE 141 II 338 E. 4.5 = Pra 105 Nr. 45, 133 II 305 E. 5.1 = Pra 97 Nr. 39, je mit Hinweisen). Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten, verschiedene Situationen zu vergleichen, beschränkt sind und die Gefahr besteht, dass neue Ungleichheiten geschaffen werden (BGE 132 I 157 E. 4.2, 128 I 240 E. 2.3). Das StHG regelt die allgemeinen Abzüge der von den Kantonen zu erhebenden Einkommenssteuern für natürliche Personen in Art. 9 StHG abschliessend. Vorbehalten sind Kinderabzüge und andere Sozialabzüge des kantonalen Rechts (Art. 9 Abs. 4 StHG). Die Gewährung von Sozialabzügen ist den Kantonen harmonisierungsrechtlich somit anheimgestellt. Von der Harmonisierung ausgenommen sind auch die Steuertarife (Art. 129 Abs. 2 BV). Sozialabzüge wie die Kinderabzüge bezwecken, die Steuerbelastung, die im Wesentlichen durch das Steuermass bestimmt wird, zusätzlich für bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen auszubalancieren. Sie gleichen die im Bereich der notwendigen Einkommensverwendung bestehenden Unterschiede aus. Ein Teil des Einkommens wird steuerfrei gelassen, womit genau genommen Lebenshaltungskosten zum Abzug zugelassen werden (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 9 f. zu Art. 35 DBG). Dabei muss der Gesetzgeber notwendigerweise typisieren (Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 76 f.). Sozialabzüge gelten als Element der Tarifgestaltung bzw. Tarifvariation oder Tarifverfeinerung. Als solche wirken sie grobschlächtig, sie tragen den konkret verausgabten Mitteln bloss typisiert Rechnung (VerwGE B 2007/142 vom 12. Februar 2008 E. 2.1.). Berücksichtigt werden daher nicht – wie bei den organischen und anorganischen Abzügen – die tatsächlichen Auslagen.”
“Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts ist zulässig und oft unausweichlich (BGE 141 II 338 E. 4.5 = Pra 105 Nr. 45, 133 II 305 E. 5.1 = Pra 97 Nr. 39, je mit Hinweisen). Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten, verschiedene Situationen zu vergleichen, beschränkt sind und die Gefahr besteht, dass neue Ungleichheiten geschaffen werden (BGE 132 I 157 E. 4.2, 128 I 240 E. 2.3). Das StHG regelt die allgemeinen Abzüge der von den Kantonen zu erhebenden Einkommenssteuern für natürliche Personen in Art. 9 StHG abschliessend. Vorbehalten sind Kinderabzüge und andere Sozialabzüge des kantonalen Rechts (Art. 9 Abs. 4 StHG). Die Gewährung von Sozialabzügen ist den Kantonen harmonisierungsrechtlich somit anheimgestellt. Von der Harmonisierung ausgenommen sind auch die Steuertarife (Art. 129 Abs. 2 BV). Sozialabzüge wie die Kinderabzüge bezwecken, die Steuerbelastung, die im Wesentlichen durch das Steuermass bestimmt wird, zusätzlich für bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen auszubalancieren. Sie gleichen die im Bereich der notwendigen Einkommensverwendung bestehenden Unterschiede aus. Ein Teil des Einkommens wird steuerfrei gelassen, womit genau genommen Lebenshaltungskosten zum Abzug zugelassen werden (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 9 f. zu Art. 35 DBG). Dabei muss der Gesetzgeber notwendigerweise typisieren (Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 76 f.). Sozialabzüge gelten als Element der Tarifgestaltung bzw. Tarifvariation oder Tarifverfeinerung. Als solche wirken sie grobschlächtig, sie tragen den konkret verausgabten Mitteln bloss typisiert Rechnung (VerwGE B 2007/142 vom 12. Februar 2008 E. 2.1.). Berücksichtigt werden daher nicht – wie bei den organischen und anorganischen Abzügen – die tatsächlichen Auslagen.”
Sozialabzüge, namentlich Kinderabzüge, gehören zur kantonalen Tarifgestaltung bzw. Tarifverfeinerung und sind harmonisierungsrechtlich den Kantonen vorbehalten. Solche Abzüge dürfen typisierend bzw. pauschal ausgestaltet werden, ohne dass dies per se unzulässig wäre.
“Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts ist zulässig und oft unausweichlich (BGE 141 II 338 E. 4.5 = Pra 105 Nr. 45, 133 II 305 E. 5.1 = Pra 97 Nr. 39, je mit Hinweisen). Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten, verschiedene Situationen zu vergleichen, beschränkt sind und die Gefahr besteht, dass neue Ungleichheiten geschaffen werden (BGE 132 I 157 E. 4.2, 128 I 240 E. 2.3). Das StHG regelt die allgemeinen Abzüge der von den Kantonen zu erhebenden Einkommenssteuern für natürliche Personen in Art. 9 StHG abschliessend. Vorbehalten sind Kinderabzüge und andere Sozialabzüge des kantonalen Rechts (Art. 9 Abs. 4 StHG). Die Gewährung von Sozialabzügen ist den Kantonen harmonisierungsrechtlich somit anheimgestellt. Von der Harmonisierung ausgenommen sind auch die Steuertarife (Art. 129 Abs. 2 BV). Sozialabzüge wie die Kinderabzüge bezwecken, die Steuerbelastung, die im Wesentlichen durch das Steuermass bestimmt wird, zusätzlich für bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen auszubalancieren. Sie gleichen die im Bereich der notwendigen Einkommensverwendung bestehenden Unterschiede aus. Ein Teil des Einkommens wird steuerfrei gelassen, womit genau genommen Lebenshaltungskosten zum Abzug zugelassen werden (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 9 f. zu Art. 35 DBG). Dabei muss der Gesetzgeber notwendigerweise typisieren (Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 76 f.). Sozialabzüge gelten als Element der Tarifgestaltung bzw. Tarifvariation oder Tarifverfeinerung. Als solche wirken sie grobschlächtig, sie tragen den konkret verausgabten Mitteln bloss typisiert Rechnung (VerwGE B 2007/142 vom 12. Februar 2008 E. 2.1.). Berücksichtigt werden daher nicht – wie bei den organischen und anorganischen Abzügen – die tatsächlichen Auslagen.”
Sozialabzüge — namentlich der allgemeine Kinderabzug — sowie der Tarif für getrennte Ehegatten sind nach ständiger Praxis nicht bundesrechtlich harmonisiert und können von den Kantonen geregelt werden.
“Die Sozialabzüge und der Tarif für getrennte Ehegatten fallen in den kantonalen Autonomiebereich (vgl. Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 StHG; siehe dazu u.a auch das Urteil 2C_533/2021 vom 23. Juni 2022 E. 8.2). Die Regelung dieser Teilbereiche des Steuerrechts ist nicht bundesrechtlich harmonisiert worden, weshalb sie von den Kantonen frei bestimmt werden können (vgl. Art. 9 Abs. 4 StHG). Zu den Sozialabzügen gehört insbesondere der allgemeine Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a StG/SG.”
Soweit das harmonisierte kantonale Steuerrecht den Kantonen keinen Gestaltungs- oder Ermessensspielraum lässt, gilt es als Bundesrecht i.S.v. Art. 129 BV. Eine Verletzung solcher Bestimmungen kann mit freier Kognition gerügt werden.
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Das harmonisierte kantonale Steuerrecht zählt als Bundesrecht (Art. 129 BV), soweit dieses - wie vorliegend mit der Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG - den Kantonen keinen Spielraum lässt. Eine diesbezügliche Rüge ist mit freier Kognition zu prüfen (Urteil 2C_385/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.1.1).”
“Das harmonisierte kantonale Steuerrecht zählt als Bundesrecht (Art. 129 BV), soweit dieses - wie vorliegend - den Kantonen keinen Spielraum lässt. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern wird vorliegend die Verletzung von Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG gerügt, was mit freier Kognition zu prüfen ist (Urteil 2C_385/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.1.1).”
Bei ermessensweiser Festlegung der Steuerfaktoren betrifft die harmonisierte Rechtsregelung das Verfahren der Ermessensausübung; welcher Steuersatz auf die so festgelegten Faktoren zur Anwendung gelangt, bestimmt sich demgegenüber nach kantonalem Recht. Die Festsetzung des Steuersatzes ist nicht Teil des durch die Harmonisierung geregelten Verfahrens.
“Gemäss der Vorschrift von § 139 Abs. 2 StG/ZH, mit welcher der Kanton Zürich den praktisch wortgleichen Art. 46 Abs. 3 StHG umsetzt, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflich ten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Gegenstand der pflichtgemässen Ermessensausübung ist mithin die Festlegung der Steuerfaktoren. Der auf diese Steuerfaktoren anwendbare Steuersatz bestimmt sich demgegenüber nach dem autonomen kantonalen Recht (vgl. Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 StHG). Seine Festsetzung ist nicht Teil des bundesrechtlich durch Art. 46 Abs. 3 StHG harmonisierten Verfahrens der ermessensweisen Festlegung der Steuerfaktoren.”
Das Bundesgericht wendet das harmonisierte Steuerrecht der Kantone und Gemeinden grundsätzlich mit voller (freien) Kognition an und überprüft es von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum oder gar keine Anwendung lässt; in solchen Fällen handelt es sich um (rein) kantonales Recht, dessen Überprüfung sich regelmässig auf verfassungsmässige Individualrechte (z. B. Art. 8 bzw. Art. 9 BV) beschränkt.
“Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV; Urteile 9C_37/2023 vom 11. Juni 2024 E. 1.3, zur Publ. vorgesehen; 2C_340/2022 vom 20. März 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 125). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder es keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG; BGE 150 II 346 E. 1.5.2). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 IV 183 E. 2.4; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1; 148 II 121 E. 5.2; 148 III 95 E. 4.1; 148 IV 409 E. 2.2).”
“Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 149 II 337 E. 2.2). Die freie Kognition erfasst im Regelfall auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV; Urteile 9C_37/2023 vom 11. Juni 2024 E. 1.3, zur Publ. vorgesehen; 2C_340/2022 vom 20. März 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 125; 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Denn dieses beruht auf bundesrechtlichen Systemen und Begriffen (vgl. BGE 150 II 105 E. 3.3).”
“Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV; Urteile 2C_340/2022 vom 20. März 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 125; 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder es keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 IV 183 E. 2.4; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1; 148 II 465 E. 8.1; 148 III 95 E. 4.1; 148 IV 409 E. 2.2).”
“Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden zählt (Art. 129 BV), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Soweit das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden allerdings einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder gar keine Anwendung findet, stellt die betreffende Norm des kantonalen Steuerrechts sich als (rein) kantonales Recht dar (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG; BGE 144 IV 136 E. 5.9.1 S. 144). Insoweit ist die Kognition auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte beschränkt (vgl. E. 1.3).”
Die kantonale Tarifhoheit (Art. 129 Abs. 2 BV) darf nicht zur erheblichen Schlechterstellung steuerpflichtiger Personen führen; wo die interkantonale Steueranrechnung zu einer deutlichen Mehrbelastung führt, kann die Anwendung kantonaler Regelungen aus Gründen des Schlechterstellungsverbots versagt werden.
“Eine hilfsweise Berechnung der Steuerreduktion unter Berücksichtigung auch der ausserkantonalen negativen Vermögenserträge nach Variante 3 lässt darauf schliessen, dass diese Mehrbelastung beträchtlich ist (konkret: Reduktion der effektiven [geschuldeten] Vermögenssteuer von Fr. 82'562.-- um Fr. 50'337.-- auf Fr. 32'225.--). Damit müsste es hier unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten zu einer deutlichen Entlastung kommen. Eine solche kann dabei wie gesehen aus tatsächlichen Gründen nicht ausserkantonal, sondern allein im Rahmen der bernischen Vermögenssteuer erfolgen. Es liegt damit eine klare und erhebliche Missachtung des Schlechterstellungsverbots vor. Die akzessorische Kontrolle von Art. 66 Abs. 1 StG führt zum Schluss, dass dieser Norm auch unter Berücksichtigung der weiteren hier mitberührten Verfassungswerte wie v.a. des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV bzw. Art. 66 Abs. 2 KV) und der anderen Grundsätze nach Art. 127 Abs. 2 und 3 BV (bzw. Art. 104 Abs. 1 KV) sowie der kantonalen Tarifhoheit (Art. 129 Abs. 2 BV; vgl. zum Ganzen vorne E. 4.2 f.; eine Missachtung des Verbots konfiskatorischer Besteuerung liegt allerdings nicht vor) im vorliegenden Fall – trotz der grundsätzlich gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne E. 4.4 f.) – die Anwendung zu versagen ist. Es bleibt zu klären, welche Rechtsfolgen an die festgestellte Verletzung des Schlechterstellungsverbots zu knüpfen sind (E. 6 hiernach).”
Handänderungssteuern gelten als indirekte Steuern und unterliegen daher nicht dem Harmonisierungsggebot von Art. 129 Abs. 1 BV. Ihre Regelung erfolgt ausschliesslich auf kantonaler Ebene.
“Diverse Kantone erheben Handänderungssteuern (vgl. dazu näher unten E. 2 zur Handänderungssteuer im Kanton Bern). Es handelt sich um indirekte Steuern, welche nicht dem Harmonisierungsgebot von Art. 129 BV unterliegen (Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 1 und 2 StHG [SR 642.14]) und ausschliesslich durch das kantonale Recht geregelt werden (vgl. BGE 150 II 98 E. 5.1; 148 II 121 E. 6.1; 138 II 557 E. 4.1; Urteile 9C_118/2023 vom 11. Mai 2023 E. 1.2.1; 2C_9/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.4.1; 2C_469/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1; je m.w.H.).”
“Diverse Kantone erheben Handänderungssteuern (vgl. dazu näher unten E. 2 zur Handänderungssteuer im Kanton Bern). Es handelt sich um indirekte Steuern, welche nicht dem Harmonisierungsgebot von Art. 129 BV unterliegen (Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 1 und 2 StHG [SR 642.14] und ausschliesslich durch das kantonale Recht geregelt werden (vgl. BGE 150 II 98 E. 5.1; 148 II 121 E. 6.1; 138 II 557 E. 4.1; Urteile 2C_9/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.4.1; 2C_469/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1; je m.w.H.).”
Soweit das Harmonisierungsrecht den Kantonen keinen Gestaltungs- oder Ermessensspielraum lässt, gilt das harmonisierte kantonale Steuerrecht als Bundesrecht im Sinne von Art. 129 BV. In solchen Fällen kann die Verletzung dieses Bundesrechts mit freier Kognition geprüft werden.
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Das harmonisierte kantonale Steuerrecht zählt als Bundesrecht (Art. 129 BV), soweit dieses - wie vorliegend mit der Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG - den Kantonen keinen Spielraum lässt. Eine diesbezügliche Rüge ist mit freier Kognition zu prüfen (Urteil 2C_385/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.1.1).”
“Das harmonisierte kantonale Steuerrecht zählt als Bundesrecht (Art. 129 BV), soweit dieses - wie vorliegend - den Kantonen keinen Spielraum lässt. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern wird vorliegend die Verletzung von Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG gerügt, was mit freier Kognition zu prüfen ist (Urteil 2C_385/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.1.1).”
Das Bundesgericht verlangt, dass die für quotal massgeblichen Aktiven – namentlich Liegenschaften – von den beteiligten Kantonen nach einheitlichen Bewertungsregeln zu beurteilen sind. Dies schränkt die kantonale Regelungsautonomie in Finanzsachen zwar ein; die Entscheide stellen jedoch zugleich fest, dass die kantonale Autonomie im Bereich der direkten Steuern durch Art. 129 BV und das Steuerharmonisierungsgesetz bereits relativiert ist.
“Für die Verlegung der Schuldzinsen bei der Einkommenssteuer und die Verlegung der Schulden bei der Erbschaftssteuer sowie der AHV hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass die für die Quoten massgeblichen Aktiven - insbesondere die Liegenschaften - von den beteiligten Kantonen nach einheitlichen Regeln bewertet werden müssen (BGE 120 Ia 349 E. 4a; Urteile 9C_665/ 2019 vom 25. Juni 2020 E. 7.2.1, in: SVR 2020 AHV Nr. 21 S. 67; 2P.314/2001 vom 23. September 2003 E. 4.1 und 4.2, in: ZBGR 86/2005 S. 141). Nichts anderes kann für die Verlegung der Schulden bei der Vermögenssteuer gelten (vgl. andeutungsweise bereits Urteil 2C_393/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2, in: StE 2009 A 11 Nr. 5). Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass dadurch die kantonale Souveränität (Art. 3 BV) und die kantonale Regelungsautonomie in Finanzsachen (Art. 47 Abs. 2 BV) etwas eingeschränkt werden. Die kantonale Autonomie steht aber im Bereich der direkten Steuern seit 1977 ohnehin unter dem Vorbehalt der Steuerharmonisierung durch den Bund (vgl. Art. 129 BV; Art. 42quinquies aBV) und wurde durch das Steuerharmonisierungsgesetz BGE 148 I 65 S. 74 denn auch gerade im Bereich der Vermögenssteuer erheblich relativiert: Unter der Herrschaft dieses Gesetzes sind die Kantone nun nicht mehr frei, zu welchen Ansätzen (z.B. Verkehrswert, Buchwert, Kurswert etc.) sie die einzelnen Kategorien von Vermögensobjekten bewerten (vgl. zur Situation vor dem Steuerharmonisierungsgesetz Urteil 2P.370/1994 vom 15. Oktober 1996 E. 4b, in: StE 1998 A”
“Für die Verlegung der Schuldzinsen bei der Einkommenssteuer und die Verlegung der Schulden bei der Erbschaftssteuer sowie der AHV hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass die für die Quoten massgeblichen Aktiven - insbesondere die Liegenschaften - von den beteiligten Kantonen nach einheitlichen Regeln bewertet werden müssen (BGE 120 Ia 349 E. 4a; Urteile 9C_665/ 2019 vom 25. Juni 2020 E. 7.2.1, in: SVR 2020 AHV Nr. 21 S. 67; 2P.314/2001 vom 23. September 2003 E. 4.1 und 4.2, in: ZBGR 86/2005 S. 141). Nichts anderes kann für die Verlegung der Schulden bei der Vermögenssteuer gelten (vgl. andeutungsweise bereits Urteil 2C_393/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2, in: StE 2009 A 11 Nr. 5). Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass dadurch die kantonale Souveränität (Art. 3 BV) und die kantonale Regelungsautonomie in Finanzsachen (Art. 47 Abs. 2 BV) etwas eingeschränkt werden. Die kantonale Autonomie steht aber im Bereich der direkten Steuern seit 1977 ohnehin unter dem Vorbehalt der Steuerharmonisierung durch den Bund (vgl. Art. 129 BV; Art. 42quinquies aBV) und wurde durch das Steuerharmonisierungsgesetz BGE 148 I 65 S. 74 denn auch gerade im Bereich der Vermögenssteuer erheblich relativiert: Unter der Herrschaft dieses Gesetzes sind die Kantone nun nicht mehr frei, zu welchen Ansätzen (z.B. Verkehrswert, Buchwert, Kurswert etc.) sie die einzelnen Kategorien von Vermögensobjekten bewerten (vgl. zur Situation vor dem Steuerharmonisierungsgesetz Urteil 2P.370/1994 vom 15. Oktober 1996 E. 4b, in: StE 1998 A”
Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden. Vorbehalte bestehen dort, wo das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum einräumt oder nicht zur Anwendung gelangt. Bei der Überprüfung rein kantonalen oder kommunalen Rechts stehen regelmässig das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) im Vordergrund.
“Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV; Urteile 9C_37/2023 vom 11. Juni 2024 E. 1.3, zur Publ. vorgesehen; 2C_340/2022 vom 20. März 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 125). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder es keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG; BGE 150 II 346 E. 1.5.2). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 IV 183 E. 2.4; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1; 148 II 121 E. 5.2; 148 III 95 E. 4.1; 148 IV 409 E. 2.2).”
“Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder es keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG; zum Ganzen: Urteil 9C_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.5.2, zur Publ. vorgesehen). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 150 I 39 E. 4.1; 149 I 109 E. 2.1; 149 IV 183 E. 2.4; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 149 I 329 E. 5.1; 149 II 225 E. 5.2).”
“Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV; Urteile 2C_340/2022 vom 20. März 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 125; 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder es keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 IV 183 E. 2.4; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1; 148 II 465 E. 8.1; 148 III 95 E. 4.1; 148 IV 409 E. 2.2).”
Einige Kantone wenden von der bundesweiten Weisung abweichende, teilweise unveröffentlichte Belehnungsgrenzen an; der Kanton Bern praktiziert z. B. eine einheitliche Limite von 80 % der Aktiven. Solche kantonalen Regelungen sind aufgrund der kantonalen Steuerhoheit und der Ausgestaltung der formellen Harmonisierung (Art. 129 BV) nicht zu beanstanden und können im Kanton Bern auch bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer angewandt werden.
“Die Kantone sind im Prinzip gehalten, bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer das KS Nr. 6 anzuwenden (vgl. Roland Böhi, a.a.O., S. 213 und S. 218). Die meisten Kantone wenden auch für die Zwecke der kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuern das KS Nr. 6 analog an. Es gibt aber Kantone, die spezielle (teilweise nicht veröffentlichte) Belehnungsgrenzen haben (Roland Böhi, a.a.O., S. 218 f. und S. 263 f.). Beispielsweise wendet die bernische Steuerverwaltung nach eigenen Angaben (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 25.5.2022, S. 5) aus verwaltungsökonomischen Gründen einen einheitlichen Satz von 80 % der Aktiven als Limite an (unveröffentlichte Praxis), bis zu deren Höhe Mittel von Beteiligungsinhabern als Fremdkapital akzeptiert werden. Für die Anwendung des kantonalen Steuerrechts ist dieses (von der direkten Bundessteuer) abweichende Vorgehen aufgrund der kantonalen Steuerhoheit (vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 126 ff. der Bundesverfassung [BV; SR 101]), der formellen Steuerharmonisierung (Art. 129 BV) und der konkretisierungsbedürftigen Wendung "Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt", nicht zu beanstanden (vgl. Roland Böhi, a.a.O., S. 219). Im Interesse einer einfachen Veranlagungspraxis ist es zudem sachgerecht, dass im Kanton Bern auch bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer die spezielle Belehnungsgrenze von 80 % anzuwenden ist.Vorliegend betrug das der Rekurrentin von den Beteiligungsinhabern D.________ und E.________ (sie sind auch die Eltern des Geschäftsführers der Rekurrentin, C.________) gewährte Darlehen Ende 2018 CHF 712'500.-- (vgl. Bilanz per 31.12.2018; pag. 109 [2018]). Gestützt auf die obgenannte Praxis der Steuerverwaltung sind bei der Ermittlung eines verdeckten Eigenkapitals 80% der Aktiven als Höchstbetrag der von der Rekurrentin aus eigener Kraft erhältlichen Fremdmittel zu betrachten. Folglich betrug das maximal zulässige Fremdkapital CHF 3'742'264.-- (80 % der Gesamtaktiven von CHF 4'677'831.--; vgl. Bilanz per 31.12.2018; pag.”
“Die Kantone sind im Prinzip gehalten, bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer das KS Nr. 6 anzuwenden (vgl. Roland Böhi, a.a.O., S. 213 und S. 218). Die meisten Kantone wenden auch für die Zwecke der kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuern das KS Nr. 6 analog an. Es gibt aber Kantone, die spezielle (teilweise nicht veröffentlichte) Belehnungsgrenzen haben (Roland Böhi, a.a.O., S. 218 f. und S. 263 f.). Beispielsweise wendet die bernische Steuerverwaltung nach eigenen Angaben (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 25.5.2022, S. 5) aus verwaltungsökonomischen Gründen einen einheitlichen Satz von 80 % der Aktiven als Limite an (unveröffentlichte Praxis), bis zu deren Höhe Mittel von Beteiligungsinhabern als Fremdkapital akzeptiert werden. Für die Anwendung des kantonalen Steuerrechts ist dieses (von der direkten Bundessteuer) abweichende Vorgehen aufgrund der kantonalen Steuerhoheit (vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 126 ff. der Bundesverfassung [BV; SR 101]), der formellen Steuerharmonisierung (Art. 129 BV) und der konkretisierungsbedürftigen Wendung "Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt", nicht zu beanstanden (vgl. Roland Böhi, a.a.O., S. 219). Im Interesse einer einfachen Veranlagungspraxis ist es zudem sachgerecht, dass im Kanton Bern auch bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer die spezielle Belehnungsgrenze von 80 % anzuwenden ist.Vorliegend betrug das der Rekurrentin von den Beteiligungsinhabern D.________ und E.________ (sie sind auch die Eltern des Geschäftsführers der Rekurrentin, C.________) gewährte Darlehen Ende 2018 CHF 712'500.-- (vgl. Bilanz per 31.12.2018; pag. 109 [2018]). Gestützt auf die obgenannte Praxis der Steuerverwaltung sind bei der Ermittlung eines verdeckten Eigenkapitals 80% der Aktiven als Höchstbetrag der von der Rekurrentin aus eigener Kraft erhältlichen Fremdmittel zu betrachten. Folglich betrug das maximal zulässige Fremdkapital CHF 3'742'264.-- (80 % der Gesamtaktiven von CHF 4'677'831.--; vgl. Bilanz per 31.12.2018; pag.”
Die Regelung des Bezugs und der Erhebung von Zinsen auf ordentliche kantonale Steuerforderungen fällt nicht unter den Harmonisierungserlass von Art. 129 Abs. 2 BV. Für den Zinsbezug und die Zinshebung im ordentlichen Erhebungsverfahren bestehen keine bundesrechtlichen Vorgaben; die Regelung obliegt damit grundsätzlich dem kantonalen Recht.
“Während das Steuerharmonisierungsgesetz mit Bezug auf das Nachsteuerverfahren in Art. 53 Abs. 1 StHG ausdrücklich verlangt, dass die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer einzufordern ist (vgl. zur begrenzten Tragweite dieser Bestimmung Urteil 2C_116/2015, 2C_117/2015 vom 30. September 2015 E. 5.4, insb. E. 5.4.4), bestehen für den Bezug von - und die Erhebung von Zinsen auf - Steuerforderungen im ordentlichen Verfahren der Erhebung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden als einer Materie, die nicht vom Harmonisierungsauftrag von Art. 129 Abs. 2 BV erfasst ist, keine bundesrechtlichen Vorgaben an die Kantone (Urteil 2C_351/2019 vom 26. September 2019 E. 5.1 mit Hinweis; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 3 zu Einführung zu Art. 160 ff. DBG). Die Regelung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen obliegt damit grundsätzlich allein dem kantonalen Recht.”
“Während das Steuerharmonisierungsgesetz mit Bezug auf das Nachsteuerverfahren in Art. 53 Abs. 1 StHG ausdrücklich verlangt, dass die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer einzufordern ist (vgl. zur begrenzten Tragweite dieser Bestimmung Urteil 2C_116/2015, 2C_117/2015 vom 30. September 2015 E. 5.4, insb. E. 5.4.4), bestehen für den Bezug von - und die Erhebung von Zinsen auf - Steuerforderungen im ordentlichen Verfahren der Erhebung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden als einer Materie, die nicht vom Harmonisierungsauftrag von Art. 129 Abs. 2 BV erfasst ist, keine bundesrechtlichen Vorgaben an die Kantone (Urteil 2C_351/2019 vom 26. September 2019 E. 5.1 mit Hinweis; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 3 zu Einführung zu Art. 160 ff. DBG). Die Regelung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen obliegt damit grundsätzlich allein dem kantonalen Recht.”
Das Bundesgericht hat unter Bezug auf Art. 129 BV ausgeführt, dass die kantonale Fiskalhoheit die Erhebung von Handänderungssteuern schützt. Vor dem Hintergrund der entschiedenen Fälle hielt es es für unzulässig, ein gesetzlich nicht vorgesehenes Verbot der Erhebung solcher Steuern durch einen richterlichen Entscheid einzuführen, weil dies die kantonale Steuerkompetenz in unzulässiger Weise einschränken würde.
“Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten Leiturteil eine ähnliche Rüge eingehend geprüft (BGE 148 II 121 E. 8). Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Bundeskompetenz im Bereich des Privatrechts (Art. 122 BV) in Konflikt tritt mit der kantonalen Fiskalhoheit respektive Art. 129 BV, der den Bund nur im Bereich der direkten Steuern, nicht aber in Bezug auf die Handänderungssteuer zur Harmonisierung der kantonalen Steuern ermächtigt. Bei Umstrukturierungen hat der Gesetzgeber den Kantonen die Erhebung der Handänderungssteuer verboten (Art. 103 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [FusG; SR 221.301]). Ein solches gesetzliches Verbot fehlt beim Wechsel der Fondsleitung. Vor diesem Hintergrund hielt das Bundesgericht es für einen unzulässigen Eingriff in die kantonale Fiskalhoheit, zugunsten des Privatrechts des Bundes ein solches Verbot per Gerichtsentscheid einzuführen (BGE 148 II 121 E. 8.8).”
“Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten Leiturteil eine ähnliche Rüge eingehend geprüft (BGE 148 II 121 E. 8). Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Bundeskompetenz im Bereich des Privatrechts (Art. 122 BV) in Konflikt tritt mit der kantonalen Fiskalhoheit respektive Art. 129 BV, der den Bund nur im Bereich der direkten Steuern, nicht aber in Bezug auf die Handänderungssteuer zur Harmonisierung der kantonalen Steuern ermächtigt. Bei Umstrukturierungen hat der Gesetzgeber den Kantonen die Erhebung der Handänderungssteuer verboten (Art. 103 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [FusG; SR 221.301]). Ein solches gesetzliches Verbot fehlt beim Wechsel der Fondsleitung. Vor diesem Hintergrund hielt das Bundesgericht es für einen unzulässigen Eingriff in die kantonale Fiskalhoheit, zugunsten des Privatrechts des Bundes ein solches Verbot per Gerichtsentscheid einzuführen (BGE 148 II 121 E. 8.8).”
Die Kantone bleiben in der Ausgestaltung ihrer Steuerhoheit grundsätzlich selbständig. Sie haben jedoch die auf Art. 129 Abs. 1 BV gestützten bundesrechtlichen Bestimmungen zur Harmonisierung zu beachten, namentlich hinsichtlich der Steuerpflicht, des Steuergegenstands, der zeitlichen Bemessung sowie des Verfahrens- und Steuerstrafrechts.
“Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihrer Steuerhoheit selbständig, soweit sie darin nicht durch ausdrückliche Vorschriften der Bundesverfassung oder allgemeine grundrechtliche Vorgaben beschränkt werden. Zusätzlich haben sie die vom Bund gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BV erlassenen Bestimmungen zur Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden in Bezug auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht sowie Steuerstrafrecht zu beachten (vgl. VGE 2018/227 vom”
Das Bundesgericht prüft harmonisiertes kantonales und kommunales Steuerrecht grundsätzlich mit freier Kognition. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum lässt oder nicht anwendbar ist. Bei rein kantonalem oder kommunalem Recht liegt die Überprüfung regelmässig im Rahmen der allgemeinen Prüfungsmassstäbe, insbesondere des Willkür- und Rechtsgleichheitsverbots.
“Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV; Urteile 9C_37/2023 vom 11. Juni 2024 E. 1.3, zur Publ. vorgesehen; 2C_340/2022 vom 20. März 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 125). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder es keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG; BGE 150 II 346 E. 1.5.2). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 IV 183 E. 2.4; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1; 148 II 121 E. 5.2; 148 III 95 E. 4.1; 148 IV 409 E. 2.2).”
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Das harmonisierte kantonale Steuerrecht zählt als Bundesrecht (Art. 129 BV), soweit dieses - wie vorliegend mit der Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG - den Kantonen keinen Spielraum lässt. Eine diesbezügliche Rüge ist mit freier Kognition zu prüfen (Urteil 2C_385/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.1.1).”
“Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1). Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV; Urteile 2C_340/2022 vom 20. März 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 125; 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ( "une certaine marge de manoeuvre") belässt oder es keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 IV 183 E. 2.4; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1; 148 II 465 E. 8.1; 148 III 95 E. 4.1; 148 IV 409 E. 2.2).”
“Das harmonisierte kantonale Steuerrecht zählt als Bundesrecht (Art. 129 BV), soweit dieses - wie vorliegend - den Kantonen keinen Spielraum lässt. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern wird vorliegend die Verletzung von Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG gerügt, was mit freier Kognition zu prüfen ist (Urteil 2C_385/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.1.1).”
Aus Art. 129 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 129 Abs. 2 BV ergibt sich, dass die Kantone nicht verpflichtet sind, kantonsübergreifend einheitliche Steuertarife, Steuersätze oder Steuerfreibeträge anzuwenden. Allein das Vorhandensein abweichender Tarife begründet daher keinen Verstoss gegen Art. 129 Abs. 1 BV.
“-- bestehe und dass sie unter dem Existenzminimum lebe. Angesichts dieses Einkommens würden die veranlagten Steuern in der Höhe von CHF 440.-- dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen. Der Kanton Bern sei der einzige Kanton, der bei einem so niedrigen Einkommen Steuern erhebe. Die Bundesverfassung gelte jedoch in der ganzen Schweiz. Zunächst ist festzuhalten, dass die Rekurrentin nicht den Vorwurf einer fehlerhaften Veranlagung erhebt. Die Steuerverwaltung hat in der Vernehmlassung hervorgehoben, dass sie auf die Kritik der Rekurrentin hin die Veranlagung nochmals überprüft, aber keinen Fehler gefunden habe. Dem hat die Rekurrentin nicht widersprochen. Eine Kontrolle mit dem Online-Steuerrechner (<http://www.stebe.apps.be.ch/steuerberechnung/jst/html/pst.jsp>) bestätigt diese Feststellung, so dass die Höhe der veranlagten Steuer dem vorgesehenen Tarif entspricht und damit die Veranlagung mit dem kantonalen Steuergesetz übereinstimmt. Gemäss Art. 129 Abs. 1 BV legt der Bund Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone. Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge (Art. 129 Abs. 2 BV). Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit ausdrücklich, dass die Kantone nicht verpflichtet sind, den gleichen Steuertarif anzuwenden. Aus dem Umstand, dass in anderen Kantonen Einkommen in gleicher Höhe wie das ihrige steuerfrei sind, lässt sich entgegen der Auffassung der Rekurrentin kein Verstoss gegen die Bundesverfassung ableiten, weil letztere kraft der zitierten Bestimmung von Art. 129 Abs. 2 BV unterschiedliche Tarife und Steuersätze ausdrücklich zulässt. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebietet, dass die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden und sich die Steuerbelastung nach den persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen und den Wirtschaftsgütern richten muss, die ihnen zur Verfügung stehen (vgl.”
Die Harmonisierung der direkten Steuern nach Art. 129 Abs. 1 BV (vgl. namentlich das StHG) beschränkt den kantonalen Gestaltungsspielraum in bestimmten Bereichen. Das StHG regelt etwa die unbeschränkte (persönliche) bzw. beschränkte (wirtschaftliche) Steuerpflicht, und das Schweigen des StHG begründet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht notwendigerweise einen kantonalen Spielraum; insbesondere verbleibt den Kantonen kein Gestaltungsspielraum bei der Festlegung des Umfangs der Steuerpflicht bzw. bei der Wahl der Ausscheidungsmethode. Das DBG dient dabei als wichtiges Auslegungselement der Harmonisierungsvorgaben.
“Das StHG gibt den Kantonen bei persönlicher Zugehörigkeit eine unbeschränkte und bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit eine beschränkte Steuerpflicht vor (vgl. Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983, BBl 1983 III S. 107 f.). Weitere ausdrückliche Bestimmungen zur Steuerpflicht enthält das StHG nicht. Das Schweigen des StHG führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwangsläufig zu einem Gestaltungsspielraum für die Kantone, insbesondere nicht beim Umfang der Steuerpflicht, zumal es sich dabei um eine Materie handelt, deren Harmonisierung verfassungsmässig vorgeschrieben ist (Art. 129 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; BGE 140 II 157 E. 5.1, 140 II 141 E. 8 130 II 65 E. 4.1). Bei der Harmonisierung ist das StHG sowohl auf eine horizontale Harmonisierung (unter den Kantonen) als auch auf eine vertikale Harmonisierung (zwischen Bund und Kantonen) der direkten Steuern gerichtet (Art. 129 Abs. 1 BV), wobei das DBG ein gewichtiges Auslegungselement darstellt (Urteile des Bundesgerichts 2A.224/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 5.2, 2P.170/2003 vom 13. Februar 2004 E. 6). Mit Blick auf diese Harmonisierungsgrundsätze und den Umstand, dass den Kantonen trotz fehlender expliziter Bestimmungen im StHG kein Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Steuerpflicht bzw. bei der Wahl der Ausscheidungsmethode verbleibt, ist die Bestimmung in Art. 52 Abs. 4 DBG als harmonisierungsrechtliche Vorgabe zu betrachten.”
“Das StHG gibt den Kantonen bei persönlicher Zugehörigkeit eine unbeschränkte und bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit eine beschränkte Steuerpflicht vor (vgl. Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983, BBl 1983 III S. 107 f.). Weitere ausdrückliche Bestimmungen zur Steuerpflicht enthält das StHG nicht. Das Schweigen des StHG führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwangsläufig zu einem Gestaltungsspielraum für die Kantone, insbesondere nicht beim Umfang der Steuerpflicht, zumal es sich dabei um eine Materie handelt, deren Harmonisierung verfassungsmässig vorgeschrieben ist (Art. 129 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; BGE 140 II 157 E. 5.1, 140 II 141 E. 8 130 II 65 E. 4.1). Bei der Harmonisierung ist das StHG sowohl auf eine horizontale Harmonisierung (unter den Kantonen) als auch auf eine vertikale Harmonisierung (zwischen Bund und Kantonen) der direkten Steuern gerichtet (Art. 129 Abs. 1 BV), wobei das DBG ein gewichtiges Auslegungselement darstellt (Urteile des Bundesgerichts 2A.224/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 5.2, 2P.170/2003 vom 13. Februar 2004 E. 6). Mit Blick auf diese Harmonisierungsgrundsätze und den Umstand, dass den Kantonen trotz fehlender expliziter Bestimmungen im StHG kein Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Steuerpflicht bzw. bei der Wahl der Ausscheidungsmethode verbleibt, ist die Bestimmung in Art. 52 Abs. 4 DBG als harmonisierungsrechtliche Vorgabe zu betrachten.”
Regelungen kantonaler Art zur Vermeidung konfiskatorischer Besteuerung (z. B. § 52 StG/BS) gehören nicht zur durch Art. 129 Abs. 2 BV harmonisierten Materie und sind weder durch die genannten Harmonisierungsvorschriften geregelt noch davon erfasst. Die materielle Prüfung solcher kantonalen Bestimmungen durch das Bundesgericht richtet sich demnach primär nach dem Willkürverbot (Art. 9 BV).
“§ 52 StG/BS dient der Vermeidung einer konfiskatorischen Besteuerung, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduktion des Steuerbetrags anordnet (vgl. zu einer ähnlichen Bestimmung im Kanton Genf Urteil 9C_638/2022 vom 24. April 2023 E. 3; vgl. auch FLORAN PONCE, Le bouclier fiscal, StR 78/2023 S. 530 f. und 543 f.). Diese Bestimmung gehört zum kantonalen Recht und betrifft keine harmonisierte Materie wie die Steuerpflicht oder den Gegenstand der Besteuerung (vgl. Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 StHG). Die vom Beschwerdeführer angerufene harmonisierungsrechtliche Vorschrift über die Faktorenaddition (Art. 3 Abs. 3 StHG) enthält diesbezüglich denn auch keine Vorgaben; die Frage ist nicht harmonisiert (vgl. Urteil 9C_638/2022 vom 24. April 2023 E. 3). Die korrekte Anwendung von § 52 StG/BS kann das Bundesgericht also nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (Art. 9 BV) prüfen (vgl. oben E. 2). Dasselbe gilt auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Auslegung der Vorinstanz von § 52 StG/BS verletze das Legalitätsprinzip (vgl. BGE 149 I 305 E. 3.3; 143 I 227 E. 4.2.1). Ob der Beschwerdeführer den erhöhten Substanziierungsanforderungen für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) gerecht wird, ist zweifelhaft, kann aber offenbleiben. Denn wenn die Steuerfaktoren der Ehefrau für die Satzbestimmung relevant sind, ist es zumindest nicht unhaltbar, sie auch bei der Frage der Steuerermässigung zu berücksichtigen.”
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.