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Die in Art. 54 Abs. 2 BV genannten Zielsetzungen konkretisieren den Staatszweck (Art. 2 BV), sind untereinander grundsätzlich gleichrangig, gelten als rechtlich verbindlich und verpflichten die zuständigen Behörden, ihr Handeln danach auszurichten.
“Im Rahmen dieses Prüfverfahrens hat die Vorinstanz den Zweckartikel des BPS (Art. 1 Bst. b BPS) angewendet, der direkt auf die Zielsetzungen der auswärtigen Angelegenheiten verweist (Art. 54 Abs. 2 BV). Den in Art. 54 Abs. 2 BV aufgeführten Zielsetzungen kommt insofern eine besondere Bedeutung zu, als sie den Staatszweck (Art. 2 BV) aufgreifen und konkretisieren (Astrid Epiney, Beziehungen zum Ausland, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, § 55 N. 4). Nach Art. 54 Abs. 2 BV setzt sich der Bund namentlich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Diese verfassungsrechtlichen Zielsetzungen sind im Verhältnis zueinander grundsätzlich gleichrangig. Sie sind rechtlich verbindlich und verpflichten die zuständigen Behörden, ihr Handeln danach auszurichten (Astrid Epiney, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar der Bundesverfassung, 2015, N. 36 f. zu Art. 54 BV; Roland Kley/Martin Lutz, in: Ehrenzeller et al, BV-Kommentar, 2014, N. 30 zu Art. 54 BV; Erika Schäppi/Walter Kälin, Schweizerische Aussenwirtschaftshilfe und Menschenrechtspolitik, 2001, S. 48 f.). Die Normativität dieser Ziele liegt sodann auch in ihrer spezifischen Definition der öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV (Jörg Künzli, Vom Umgang des Rechtsstaates mit Unrechtsregimes, Bern 2008, S.”
Die Vorinstanz hat keine umfassende Abwägung aller in Art. 54 Abs. 2 BV genannten, gleichrangigen öffentlichen Interessen vorgenommen. Sie hat in ihrer Verfügung einzelne der exemplarisch genannten Ziele herausgegriffen und diesen Vorrang eingeräumt; bei der Gewichtung orientierte sie sich an den strategischen aussenpolitischen Schwerpunkten.
“Die erforderliche Abwägung zwischen den in Art. 54 Abs. 2 BV definierten, untereinander gleichrangigen öffentlichen Interessen (E. 6.1) hat die Vorinstanz jedoch nicht vorgenommen. Sie hat in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2019 einzelne der in Art. 54 Abs. 2 BV exemplarisch genannten öffentlichen Interessen herausgegriffen und ihrem auf Art. 14 Abs. 1 Bst. c BPS gestützten Verbot zugrunde gelegt. In ihrer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den aussenpolitischen Zielen der Schweiz stehen (Art. 1 Bst. b BPS), beschränkte sie sich auf die Teilgehalte Achtung der Menschenrechte und Förderung der Demokratie, Linderung von Not und Armut in der Welt sowie auf das friedliche Zusammenleben der Völker (Verfügung vom 25. Juni 2019, S. 5 ff.). Die Vorinstanz hat innerhalb des Katalogs von Art. 54 Abs. 2 BV offensichtlich diejenigen Ziele vorrangig beachtet, welche nach ihrer Auffassung dem Zweck des BPS am ehesten entsprechen. Diese Gewichtung steht in ihrer inhaltlichen Ausrichtung in Einklang mit der namentlich von der Schweiz ergriffenen Initiative zur Übernahme des Montreux-Dokuments vom 17. September 2008 sowie mit dem internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister vom 9. November 2010 (vgl. Botschaft BPS, 1746). Die Vorinstanz erläutert zur Frage der Gewichtung der abzuwägenden öffentlichen Interessen, sie habe sich an den strategischen Schwerpunkten orientiert, wie sie im Bericht des Bundesrats zur aussenpolitischen Strategie 2016-2019 festgehalten seien.”
Die in Art. 54 Abs. 2 BV genannten Ziele werden nicht hierarchisch geordnet angesehen; sie gelten als gleichwertig. Treten Zielkonflikte auf, ist eine verfassungsrechtlich strukturierte Güterabwägung vorzunehmen.
“Die Orientierung an den strategischen Schwerpunkten der schweizerischen Aussenpolitik entbindet die Vorinstanz jedoch nicht davon, die weiteren in Art. 54 Abs. 2 BV genannten, gleichwertigen Zielsetzungen, namentlich die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und ihre Wohlfahrt (E. 6.1) in einem zweiten Schritt in eine verfassungsrechtlich strukturierte Güterabwägung miteinzubeziehen. Von dieser Rechtsauffassung scheint auch die Vorinstanz selbst auszugehen. In ihrer Vernehmlassung führt sie daher auch zu Recht aus, die Ziele in Art. 54 Abs. 2 BV seien nicht hierarchisch geordnet und ihre grundsätzliche Gleichrangigkeit erfordere deshalb bei Zielkonflikten Abwägungen.”
Fehlt aus Sicht Dritter die Bundeskompetenz zum Erlass eines Bundesgesetzes, führt dies nach der zitierten Rechtsprechung nicht dazu, dem Gesetz oder seinen offenen Rechtsbegriffen die Anwendung zu versagen oder sie restriktiv auszulegen. Auf Grund des Anwendbarkeits- und Massgeblichkeitsgebots von Art. 190 BV ist ein Bundesgesetz dem Willen des Gesetzgebers entsprechend anzuwenden. Hinweise von Bundesrat und Parlament zur Kompetenzfrage (vgl. Lex Koller) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
“Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden (BGE 136 I 65 E. 3.2 S. 70). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann die aus ihrer Sicht fehlende Bundeskompetenz zum Erlass dieses Gesetzes nicht dazu führen, dass das Gesetz oder die darin enthaltenen offenen Rechtsbegriffe restriktiv auszulegen wären. Aufgrund des Anwendbarkeits- und Massgeblichkeitsgebot von Art. 190 BV ist das Gesetz vielmehr dem Willen des Gesetzgebers entsprechend zur Anwendung zu bringen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament seine Zuständigkeit nicht nur beim Erlass des Bewilligungsgesetzes im Jahr 1983 bejaht hat. In der Zusatzbotschaft vom 13. November 2013 hat der Bundesrat dem Parlament (entgegen einer früheren anderslautenden Botschaft) den Verzicht auf die Aufhebung der Lex Koller beantragt (BBl 2013 9069 ff.) und darin ausgeführt, dass sich dieser Antrag, wie das zu erhaltende Gesetz selbst, auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 BV) und des Zivilrechts (Art. 122 Abs. 1 BV) stütze (BBl 2013 9075). Dem Antrag auf Abschreibung der Vorlage ist das Parlament mit Beschluss vom Mai resp. November 2014 gefolgt und hat sich damit explizit für die Beibehaltung des Gesetzes und damit für die (weitere) Bejahung der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers ausgesprochen, was beim Anwendbarkeits- und Massgeblichkeitsgebot von Art. 190 BV mit zu berücksichtigen ist.”
Das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) nimmt in seiner Zweckbestimmung Bezug auf Art. 54 Abs. 2 BV und bestimmt, dass es zur Verwirklichung der aussenpolitischen Ziele der Schweiz beitragen soll.
“Das am 1. September 2015 in Kraft getretene Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen vom 27. September 2013 verweist in seiner Zweckbestimmung (Art. 1 BPS) auf die verfassungsrechtlich verankerten Zielsetzungen für die auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 2 BV). Nach Art. 1 BPS soll das Gesetz dazu beitragen, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten (Bst. a); die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen (Bst. b); die schweizerische Neutralität zu wahren (Bst. c); sowie die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts zu garantieren (Bst. d).”
Die Vorinstanz hat zwar einzelne in Art. 54 Abs. 2 BV aufgeführte öffentliche Interessen (z. B. Achtung der Menschenrechte, Förderung der Demokratie, Linderung von Not und Armut, friedliches Zusammenleben der Völker) berücksichtigt. Aus den Entscheidungsgründen geht jedoch nicht hervor, weshalb die ebenfalls in Art. 54 Abs. 2 BV genannten, gleichrangigen Interessen der Wahrung der Unabhängigkeit und der Wohlfahrt der Schweiz in die Abwägung nicht einzubeziehen seien oder wie sie gegen die anderen Interessen abgewogen worden wären. Die Vorinstanz hätte darlegen und begründen müssen, weshalb diese Interessen bei der gebotenen Prüfung der öffentlichen Interessen nicht zu berücksichtigen waren.
“Die Vorinstanz hat bei ihrer Prüfung der in Art. 54 Abs. 2 BV genannten öffentlichen Interessen, wie erwähnt, zwar die Achtung der Menschenrechte und die Förderung der Demokratie, die Linderung von Not und Armut in der Welt sowie das friedliche Zusammenleben der Völker berücksichtigt (Verfügung vom 25. Juni 2019, S. 5 f.). Dass sie die im Verfassungsartikel ebenfalls aufgeführten, gleichrangigen öffentlichen Interessen, namentlich die Wahrung der Unabhängigkeit und der Wohlfahrt der Schweiz in ihre Überlegungen hätte einfliessen lassen bzw. diese Interessen gegen die anderen erwähnten abgewogen hätte, ist indessen nicht ersichtlich.”
“In ihrer Verfügung vom 25. Juni 2019 erwähnt sie zwar ausdrücklich, dass im "Hinblick auf die aussenpolitischen Ziele der Schweiz" festzustellen sei, "dass Pilatus zur sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis in der Schweiz" gehöre und somit einen "Beitrag zur Unabhängigkeit der Schweiz" leiste und zudem "mit über 2000 Mitarbeitenden in Stans ein wichtiger Arbeitgeber in der Zentralschweiz" sei und damit "zur Wohlfahrt der Schweiz" beitrage. Auch in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2019 vertritt sie die Auffassung, sie habe diese Punkte explizit berücksichtigt. Sie verweist dann aber einzig auf ihre Prüfung von Art. 27 BV i.V.m. Art. 36 BV. Weshalb und inwiefern "die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und ihre Wohlfahrt" gegenüber anderen in Art. 54 Abs. 2 BV erwähnten öffentlichen Interessen ohne Belang sein sollten, wurde indessen von der Vorinstanz bis heute nicht dargelegt.”
“Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung genügt die erstinstanzliche Verfügung diesen rechtlichen Vorgaben zur Begründungspflicht kaum. Die Vorinstanz hätte aufzeigen und begründen müssen, weshalb insbesondere die ebenfalls in Art. 54 Abs. 2 BV genannten öffentlichen Interessen der Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und ihrer Wohlfahrt sowohl bei der Prüfung der Voraussetzungen für das hier angefochtene Verbot nach Art. 14 BPS als auch im Rahmen der nach Art. 36 BV bei einem Grundrechtseingriff - hier wird zu Recht Art. 27 BV genannt - generell vorzunehmenden Prüfung der öffentlichen Interessen auf der ein Grundrechtseingriff beruhen muss, nicht berücksichtigt wurden.”
Die in Art. 54 Abs. 2 BV genannten Ziele (u. a. Wahrung der Unabhängigkeit, Wohlfahrt) können miteinander in Konflikt geraten und sind im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen. Ergibt sich ein Zielkonflikt, ist nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz nach einem angemessenen Ausgleich zu suchen.
“Eine umfassende Abwägung der in Art. 1 Bst. b BPS i.V.m. Art. 54 Abs. 2 BV genannten, in gegenseitiger Interdependenz stehenden und teilweise gegensätzlichen öffentlichen Interessen ist für die Beurteilung des konkreten Einzelfalls aber unverzichtbar (vgl. Künzli, a.a.O., S. 171). Im Rahmen dieser Abwägung gilt es zu berücksichtigen, dass die in Art. 54 Abs. 2 BV verankerte "Wahrung der Unabhängigkeit" in einem direkten Zusammenhang mit der "Wohlfahrt" steht. Im Fall eines Konfliktes zwischen den in Art. 54 Abs. 2 BV aufgeführten Zielsetzungen wäre daher nach einem Ausgleich gemäss den Grundsätzen der "praktischen Konkordanz" zu suchen gewesen (Astrid Epiney, Beziehungen zum Ausland, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, § 55 N. 16; vgl. Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, N. 19 zu Art. 54 BV).”
Der Bund kann nach Art. 54 BV völkerrechtliche Verträge auch in Bereichen abschliessen, die innerstaatlich in die Kompetenz der Kantone fallen; dabei darf er jedoch seine fehlende Zuständigkeit nicht kompensieren oder übersteuern. Das Bundesgericht prüft die Vereinbarkeit kantonaler Regelungen mit dem Völkerrecht frei, übt aber Zurückhaltung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und hebt kantonales Recht im abstrakten Normenkontrollverfahren nur auf, wenn eine völkerrechtskonforme Anwendung ausgeschlossen oder wenig wahrscheinlich ist.
“Schliesst der Bund in einem Bereich, dessen Regelung innerstaatlich in die Kompetenz der Kantone fällt, völkerrechtliche Verträge, ist das zwar aufgrund seiner Staatsvertragskompetenz nach Art. 54 BV zulässig. Er darf dabei aber nicht seine fehlende Zuständigkeit kompensieren oder übersteuern (vgl. BERNHARD EHRENZELLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 54 BV). Das Bundesgericht prüft zwar frei, ob eine kantonale Regelung mit dem Konventionsrecht in Einklang steht; es auferlegt sich aber eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe geht. Es hebt im abstrakten Normenkontrollverfahren eine Bestimmung des kantonalen Rechts nur dann auf, wenn eine völkerrechtskonforme Anwendung ausgeschlossen ist oder wenig wahrscheinlich erscheint (vgl. oben E. 3).”
Art. 1 des Bundesgesetzes über im Ausland erbrachte private Sicherheitsdienstleistungen (BPS) nimmt ausdrücklich Bezug auf die aussenpolitischen Zielsetzungen von Art. 54 Abs. 2 BV und verbindet diese mit der Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit. Zugleich nennt das Gesetz die Erhaltung der Neutralität sowie die Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, als zu berücksichtigende Ziele.
“Das am 1. September 2015 in Kraft getretene Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen vom 27. September 2013 verweist in seiner Zweckbestimmung (Art. 1 BPS) auf die verfassungsrechtlich verankerten Zielsetzungen für die auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 2 BV). Nach Art. 1 BPS soll das Gesetz dazu beitragen, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten (Bst. a); die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen (Bst. b); die schweizerische Neutralität zu wahren (Bst. c); sowie die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts zu garantieren (Bst. d).”
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