Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.
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Bei Verdacht auf sexuelle Handlungen an Kindern werden solche Delikte in der öffentlichen Wahrnehmung als besonders verwerflich angesehen (vgl. Art. 123b BV). Eine vorsorgliche Freistellung kann deshalb auch dann in der Wahrnehmung Dritter dauerhaft Vorurteile und eine Rufbeeinträchtigung bewirken, wenn sich der Verdacht später nicht erhärtet. Eine ungerechtfertigte Freistellung kann eine Persönlichkeitsverletzung darstellen; hielt das Verwaltungsgericht die Freistellung für nicht gerechtfertigt, sind Entschädigungsfolgen vorgesehen.
“Es darf von ihnen ein behutsames und umsichtiges, der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht (vgl. § 2 LPG in Verbindung mit § 39 PG) gerecht werdendes Verhalten erwartet werden (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.5.3). Praxisgemäss kann eine Freistellung nach § 24 Abs. 2 LPG denn auch eine Persönlichkeitsverletzung darstellen, wenn das berufliche oder persönliche Umfeld der betroffenen Lehrperson aus den Umständen schliessen muss, diese werde einer Straftat verdächtigt oder habe sich sonst schwere Verfehlungen gegen Dienstpflichten vorwerfen zu lassen (Alfred Blesi, Die Freistellung des Arbeitnehmers, Zürich 2000, S. 79 und S. 131; vgl. auch VGr, 4. Dezember 2002, PB.2002.00031, E. 2c). Hinsichtlich des Verdachts, sexuelle Handlungen mit minderjährigen Schülerinnen und Schülern begangen zu haben, ist dabei zu berücksichtigen, dass solche Delikte in der öffentlichen Wahrnehmung als ganz besonders verabscheuungswürdig und verpönt gelten, weshalb sie auch besonders strengen Verfolgungsbestimmungen unterliegen (vgl. Art. 123b BV; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB). Selbst wenn sich der betreffende – der Freistellung zugrunde liegende – Verdacht später nicht erhärten sollte, bleibt in der Wahrnehmung Dritter daher meist ein gewisses Vorurteil gegenüber der zu Unrecht eines Sexualdelikts mit einem Kind verdächtigten Person zurück, das geeignet ist, deren Ruf auf Dauer zu beeinträchtigen. 3.2 Hält das Verwaltungsgericht eine Freistellung gemäss § 24 Abs. 2 LPG für nicht gerechtfertigt, stellt sie dies gemäss § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG fest und bestimmt von Amtes wegen die Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu entrichten hat (vgl. VGr, 24. August 2005, PB.2005.00017, E. 3, wonach die Freistellung nach § 24 Abs. 2 LPG der [in § 27a Abs. 1 VRG genannten] vorsorglichen Einstellung im Amt gleichzusetzen sei). Nach welchen Regeln die Höhe dieser Entschädigung zu bestimmen ist, hat das Verwaltungsgericht unterschiedlich beantwortet. War es in seiner älteren Rechtsprechung noch davon ausgegangen, dass die Genugtuung wegen einer persönlichkeitsverletzenden Freistellung nach den Bestimmungen des Haftungsgesetzes vom 14.”
Der Unrechtsgehalt sexueller Handlungen mit Kindern im Schutzalter ist besonders schwer und darf nicht bagatellisiert werden. Bei der Wahl der Strafart ist das Verschulden zu berücksichtigen; schwere Straftaten sind im Regelfall eher durch Freiheits- als durch Geldstrafe zu sanktionieren.
“Diese Rechtsprechung derogiert nicht dem Fundamentalsatz des materiellen Strafrechts: Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquateinzuschätzen ("doit être appréciée"; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Zu diesen schwerwiegenden Straftaten zählen grundsätzlich die sexuellen Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der Unrechtsgehalt dieser verbotenen Handlungsweisen darf nicht bagatellisiert werden (vgl. auch Art. 123b BV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB und Art. 197 Abs. 5 StGB).”
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