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Lebt eine Familie über Jahre freiwillig getrennt, bringt dies nach der Rechtsprechung ein nur beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck. In einer solchen Konstellation überwiegt regelmässig das legitime Interesse der Zuwanderungssteuerung (Art. 121a BV) gegenüber einem Anspruch auf Familiennachzug, soweit nicht von den Betroffenen objektive, nachvollziehbare Gründe bezeichnet und belegt werden, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen.
“Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 mit Hinweisen auf die Voten im Parlament). Die gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu begrenzen (Urteile 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.3; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1; AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.). Das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18] § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 [Nr. 38590/10] § 117 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu belegen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E.”
“Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 mit Hinweisen auf die Voten im Parlament). Die gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen (Urteile 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.3; 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.3, unter Verweis auf AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.). Das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 § 117 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E.”
“Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 mit Hinweisen auf die Voten im Parlament). Die gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen (Urteile 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.3; 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.3, unter Verweis auf AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.). Das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 § 117 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E.”
Das Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) ist ein legitimes öffentliches Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Eingriffe in Art. 8 EMRK rechtfertigen kann. Bei der Abwägung sind namentlich die Dauer des bisherigen Aufenthalts, der Grad der Integration, die Schwere des Verschuldens sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen.
“2 Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK vermittelt jedoch keinen absoluten Anspruch der Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils (vgl. BGr, 2. Februar 2022, 2C_865/2021, E. 3.7 mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E. 6.1; vgl. auch BGE 137 I 284 E. 2.1). Unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt werden. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und die privaten Interessen der betroffenen Personen an einem (gemeinsamen) Aufenthalt in der Schweiz den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Dabei ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 § 117 mit weiteren Hinweisen). 2.4.3 Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden. Hierfür ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere wenn die Rückkehr des in der Schweiz anwesenden Familienmitglieds in den Heimatstaat nicht ohne Weiteres zumutbar erscheint. Der Umstand, dass die Mutter gleichzeitig mit den Kindern nachgezogen werden soll, stellt für sich allein grundsätzlich noch keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Hat der zunächst allein in der Schweiz lebende Vater für den Nachzug seiner Kinder die Fristen ungenutzt verstreichen lassen, laufen diese grundsätzlich nicht wieder neu, wenn er die mit ihm verheiratete Kindsmutter nachzieht und sie beabsichtigen, in der Schweiz zusammenzuleben.”
“Zur Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme müssen die öffentlichen Interessen am Widerruf der Bewilligung respektive an der Aufenthaltsbeendigung mit den Interessen am Verbleib in der Schweiz abgewogen werden. Dabei ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 § 117 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind weiter namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 245 E. 2.4; Urteil 2C_814/2020 vom 18. März 2021 E. 6.1). Je länger der Ausländer bereits in der Schweiz anwesend ist, desto höher sind die Anforderungen an die Beendigung des Aufenthalts (Urteil 2C_814/2020 vom 18. März 2021 E. 6.1). Zeiträume, während derer sich der Ausländer illegal in der Schweiz aufgehalten hat oder der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wurde, sind jedoch nicht ausschlaggebend (BGE 137 II 1 E.”
“Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK vermittelt jedoch keinen absoluten Anspruch an Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils (Urteil 2C_865/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.7 mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E. 6.1; vgl. auch BGE 137 I 284 E. 2.1). Unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt werden. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und die privaten Interessen der betroffenen Personen an einem (gemeinsamen) Aufenthalt in der Schweiz den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Dabei ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 § 117 mit weiteren Hinweisen).”
Das Interesse des Staates an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung sowie an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes öffentliches Interesse. Dieses Interesse kann im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung und der Verhältnismässigkeitsprüfung Eingriffe in Art. 8 EMRK rechtfertigen.
“Soweit der Schutzbereich des Familienlebens tangiert ist, ist ein Eingriff dann zulässig, soweit er für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei sind das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107] sowie Art. 11 BV; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30), ohne dass das Kindeswohl allein ausschlaggebend wäre (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4 und 2C_831/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4.4). Auf der Seite des öffentlichen Interesses hat das JSD mit seiner Vernehmlassung (Ziff. 3) einzig das Interesse am Vollzug des Gesetzes in die Waagschale geworfen und heute auf die Gleichbehandlung der Rechtsunterworfenen verwiesen (Verhandlungsprotokoll, S. 11). In der Tat ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das in Abwägung mit den involvierten individuellen Interessen des Ausländers Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu rechtfertigen vermag (statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276 mit Hinweisen). Andere öffentliche Interessen als die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Der Rekurrent ist weder straffällig geworden noch bezieht er öffentliche Unterstützungsleistungen noch hat er soweit bekannt Schulden angehäuft. Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung steht demzufolge nicht auf dem Spiel. Dem öffentlichen Fernhalteinteresse ist das Interesse des Rekurrenten am Verbleib gegenüberzustellen. Der Rekurrent ist anfangs 2015 als 15 ½-Jähriger in die Schweiz gekommen. Er befindet sich heute seit rund 7 ½ Jahren in der Schweiz. Seine Integration hierzulande ist erstaunlich. Seine schulischen Leistungen, offensichtlich auch der Erwerb der deutschen Sprache, waren so gut, dass er nach drei Jahren eine Lehrstelle als Elektroinstallateur EFZ bei einem angesehenen Unternehmen erhielt.”
“Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK vermittelt jedoch keinen absoluten Anspruch an Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils (Urteil 2C_865/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.7 mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E. 6.1; vgl. auch BGE 137 I 284 E. 2.1). Unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt werden. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Dabei ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 § 117 mit weiteren Hinweisen).”
“Zu prüfen ist schliesslich, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sich als verhältnismässig erweist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere das Alter, in welchem die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhält. Ins Gewicht fällt aber auch das Interesse des Staates an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV; BGE 144 I 266 E. 3.7).”
Straffälligkeit eines Ausländers kann eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder eine Entfernung (z. B. Landesverweisung/Ausweisung) rechtfertigen. Als öffentliche Interessen, die eine solche Massnahme tragen können, kommen namentlich die Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV), der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl (Vermeidung einer Belastung der öffentlichen Hand) in Betracht. Generalpräventive Erwägungen können dafür sprechen; spezialpräventive Gründe sind allenfalls zu prüfen, im Einzelfall aber nicht stets erforderlich. Eingriffe sind unter dem Gesichtspunkt völkerrechtlicher Gewährleistungen (insbesondere Art. 8 EMRK) zu rechtfertigen.
“Unter die öffentlichen Interessen, welche eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme zu rechtfertigen vermögen, fallen primär die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung (Art. 121a BV; BGE 144 I 266 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5), aber auch das wirtschaftliche Wohl des Landes (Vermeidung der Belastung der öffentlichen Hand und Verhinderung von Schuldenwirtschaft) sowie die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Verhinderung von Straftaten) (BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 6.2.4). Der Rekurrent ist bislang trotz seiner bescheidenen Einkünfte (oben E. 3.2) der öffentlichen Hand nicht zur Last gefallen. Insbesondere hat er keine Sozialhilfe bezogen. Ebenso wenig sind Schulden (z.B. offene Steuern) bekannt; sein Betreibungsregisterauszug vom 14. September 2023 (Rekursbegründungsbeilage 5) weist keine Betreibungen oder Verlustscheine aus. Der Rekurrent ist hingegen wiederholt straffällig geworden (oben E. 3.2.5). Vom generalpräventiven Standpunkt her spricht dies für die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. In spezialpräventiver Hinsicht erscheint diese Massnahme jedoch nicht erforderlich. Seine verschiedenen Verurteilungen (dazu auch angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff.”
“Das zitierte Urteil des EGMR F (oben E. 1.1.1) betraf eine Zivilrechtssache. Bei der Landesverweisung liegt die causa im Strafrecht und weder im Zivil- noch im Migrationsrecht (Art. 121 Abs. 1 und Art. 121a BV), auch wenn die Landesverweisung einzig Ausländerinnen und Ausländer trifft (Art. 121 Abs. 3-6 BV). Allerdings können ausländische Personen auch gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden (Art. 121 Abs. 2 BV; vgl. Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021). Der EGMR anerkennt, dass die Staaten völkerrechtlich berechtigt sind, Delinquenten auszuweisen: "La Convention ne garantit pas le droit pour un étranger d'entrer ou de résider dans un pays particulier, et, lorsqu'ils assument leur mission de maintien de l'ordre public, les États contractants ont la faculté d'expulser un étranger délinquant, entré et résidant légalement sur leur territoire" (Urteil M.M. c. Suisse, vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 43). Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR M.M., § 43; Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E.”
Bei Nachzugsgesuchen ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Die Nachzugsfristen dienen dem Zweck der Integrationsförderung und der Steuerung der Zuwanderung; Art. 8 EMRK begründet keinen bedingungslosen Anspruch auf die freie Wahl des Familiendomizils, sodass eine gesetzliche Beschränkung unter Abwägung individueller und öffentlicher Interessen zulässig sein kann.
“1 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). 3.2.2 Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut: Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein gesetzlich vorgesehener Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch die Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) in Betracht (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], 24. Mai 2016, Biao, 38590/10, § 117; vgl. auch BGE 137 I 247 E. 4.1.2). 3.3 Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel ohnehin nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und der damit verbundenen Betreuungsanteile (d. h. des "Besuchsrechts" im Sinn von Art. 273 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (zum Ganzen BGE 144 I 91 E.”
“1 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht verletzt wird (BGr, 7. April 2020, 2C_909/2019, E. 4.2; 22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.2; 19. Februar 2016, 2C_767/2015, E. 5.1.1). Art. 8 EMRK verschafft dem Ausländer oder einem schweizerisch-ausländischen Ehepaar indessen nicht bedingungslos das Recht, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben führen wollen. Es ist zulässig, dass der Aufenthaltsstaat den Familiennachzug bestimmten zweckbezogenen Regeln unterwirft, was der schweizerische Gesetzgeber mit der Einführung von Nachzugsfristen im Interesse der Integrationsförderung und der Einwanderungsbeschränkung in Art. 47 AIG getan hat. Eine Einwanderungskontrolle entspricht dem gesetzgeberischen Willen und den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 121a BV [Steuerung der Zuwanderung]; vgl. zum Ganzen BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 6.5.2, mit Hinweisen). Bei der hier vorzunehmenden Prüfung, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, ist zu berücksichtigen, dass es einzig um den Nachzug des Beschwerdeführers 1, also des Ehegatten der Beschwerdeführerin 2 geht. Gründe, diesen Nachzug erst am 19. September 2019 und damit lange nach Ablauf der fünfjährigen Frist bis zum 1. Januar 2013 geltend zu machen, können namentlich vorliegen, wenn der Beschwerdeführer 1 gegenüber Verwandten im Ausland Betreuungsaufgaben wahrnehmen musste (vgl. etwa BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.4.2) oder es ihm aus beruflichen Gründen nicht früher möglich war, der Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz zu folgen (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_386/2016, E. 2.3.2). 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 im Land D ein Studium absolvierte, wobei er im Jahr 2006 ein erstes Diplom, im Jahr 2012 den Magistertitel und im Jahr 2018 den Doktortitel erlangte.”
Langjährige, erfolgreiche Integration und eine lange Anwesenheit können gewichtige private Interessen im Rahmen der Abwägung gegen das öffentliche Steuerungsinteresse nach Art. 121a BV darstellen. Dies gilt insbesondere für in der Schweiz aufgewachsene Minderjährige; bei ihnen ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Die Abwägung erfolgt unter Einbeziehung des Schutzes nach Art. 8 EMRK.
“Februar 2024 sagte sie aus, sie beabsichtigte, bei der I.__ AG künftig im Labor oder in anderen Bereichen zu arbeiten, sobald es ihre Deutschkenntnisse erlaubten (act. 17, S. 5 Ziff. II/25). Obschon sie bisher (noch) keiner qualifizierten Arbeit nachgeht, hat sich die Beschwerdeführerin 1, welcher über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt, unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände erfolgreich und dauerhaft in den schweizerischen Arbeitsmarkt integriert. Insgesamt kann sich auch die Beschwerdeführerin 1 auf zahlreiche konkrete Umstände berufen, welche eine besonders gute und intensive Integration in der Schweiz belegen. Damit liegen in einer Gesamtbetrachtung genügende Sachverhaltselemente vor, welche es allen Beschwerdeführenden erlauben, in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Schutz des Privatlebens und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK darzutun. Das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann. Zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses ist die vom MA am 30. März 2023 verfügte Verweigerung der von den Beschwerdeführenden nachgesuchten Aufenthaltsbewilligungen, welche von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bestätigt worden ist, sowohl geeignet als auch erforderlich. Zu prüfen bleibt, ob ihr überwiegende private Interessen der Beschwerdeführenden entgegenstehen. Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an der Legalisierung ihres Aufenthalts wiegen schwer. Wie bereits ausgeführt (E. 5.4-5.4.5 hiervor), sind sie hier geboren bzw. leben schon knapp 12 Jahre hier und haben sich in der Schweiz besonders gut integriert. An der öffentlichen Verhandlung vom 15. Februar 2024 relativierte der Vertreter der Vorinstanz das Interesse der Beschwerdeführenden, in der Schweiz leben zu dürfen, damit, dass es sich die erst im Alter von 35 Jahren im Jahr 2012 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin 1 selbst zuzurechnen habe, sich trotz rechtskräftiger Wegweisung dazu entschieden zu haben, hier zu bleiben, weswegen eine Rückkehr für ihre Kinder in ihre Heimat mittlerweile schwieriger geworden sei.”
“Soweit der Schutzbereich des Familienlebens tangiert ist, ist ein Eingriff dann zulässig, soweit er für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei sind das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107] sowie Art. 11 BV; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30), ohne dass das Kindeswohl allein ausschlaggebend wäre (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4 und 2C_831/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4.4). Auf der Seite des öffentlichen Interesses hat das JSD mit seiner Vernehmlassung (Ziff. 3) einzig das Interesse am Vollzug des Gesetzes in die Waagschale geworfen und heute auf die Gleichbehandlung der Rechtsunterworfenen verwiesen (Verhandlungsprotokoll, S. 11). In der Tat ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das in Abwägung mit den involvierten individuellen Interessen des Ausländers Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu rechtfertigen vermag (statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276 mit Hinweisen). Andere öffentliche Interessen als die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Der Rekurrent ist weder straffällig geworden noch bezieht er öffentliche Unterstützungsleistungen noch hat er soweit bekannt Schulden angehäuft. Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung steht demzufolge nicht auf dem Spiel. Dem öffentlichen Fernhalteinteresse ist das Interesse des Rekurrenten am Verbleib gegenüberzustellen. Der Rekurrent ist anfangs 2015 als 15 ½-Jähriger in die Schweiz gekommen. Er befindet sich heute seit rund 7 ½ Jahren in der Schweiz. Seine Integration hierzulande ist erstaunlich. Seine schulischen Leistungen, offensichtlich auch der Erwerb der deutschen Sprache, waren so gut, dass er nach drei Jahren eine Lehrstelle als Elektroinstallateur EFZ bei einem angesehenen Unternehmen erhielt.”
Fehlt eine rechtmässige Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren oder eine besonders ausgeprägte Integration, kann das Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) die Verweigerung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen.
“Mit dem Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung des Ehemanns und seiner Ausreise aus der Schweiz ist der Zweck der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin spätestens im Zeitpunkt der Ausreise des Ehemanns am 24. Oktober 2021 und damit nach einem Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz von bloss gut fünf Jahren weggefallen und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. Dies stellt einen besonderen Umstand dar, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen sogar einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigte. Das Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausl.discher Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276). Dass dieses Interesse für sich allein nicht genügen kann, um die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, gilt entgegen der Ansicht der Rekurrentin nur bei einer rechtmässsigen Aufenthaltsdauer von mindestens rund zehn Jahren oder einer besonders ausgeprägten Integration der ausländischen Person (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f. und E. 4.3 S. 279 f.; BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3; anderer Meinung Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 96 AIG N 4). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erfüllt die Rekurrentin keine dieser beiden Voraussetzungen. Damit besteht entgegen der Ansicht der Rekurrentin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihrer Wegweisung in der Form des Interesses an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung bzw.”
Bei voraussichtlich anhaltender Sozialhilfebezugslast, insbesondere wenn keine konkrete Aussicht auf Ablösung von der Sozialhilfe besteht, kann ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Vermeidung weiterer öffentlicher Belastungen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen.
“In jedem Fall vorzuwerfen ist der Rekurrentin zudem ihre Verschuldung, weil sie den Bedarf von sich und ihrer Kinder mit der bezogenen Sozialhilfe hätte decken können und müssen. Die Rekurrentin macht zwar geltend, der abnehmende Betreuungsaufwand für ihre Kinder lasse die Möglichkeit einer künftigen Arbeitsaufnahme offen, falls keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden sollte (Rekursbegründung, Rz. 18). Eine konkrete Aussicht auf eine Ablösung von der Sozialhilfe ist aber nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch nicht dargelegt. Unter diesen Umständen erscheint es wahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zukunft weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Aufgrund der vorstehend dargestellten Umstände besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihrer Wegweisung aus der Schweiz eine weitere Belastung der öffentlichen Finanzen und die Begründung weiterer uneinbringlicher Forderungen verhindert werden. Zusätzlich spricht das öffentliche Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.7) für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung.”
“In jedem Fall vorzuwerfen ist der Rekurrentin zudem ihre Verschuldung, weil sie den Bedarf von sich und ihrer Kinder mit der bezogenen Sozialhilfe hätte decken können und müssen. Die Rekurrentin macht zwar geltend, der abnehmende Betreuungsaufwand für ihre Kinder lasse die Möglichkeit einer künftigen Arbeitsaufnahme offen, falls keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden sollte (Rekursbegründung, Rz. 18). Eine konkrete Aussicht auf eine Ablösung von der Sozialhilfe ist aber nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch nicht dargelegt. Unter diesen Umständen erscheint es wahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zukunft weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Aufgrund der vorstehend dargestellten Umstände besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihrer Wegweisung aus der Schweiz eine weitere Belastung der öffentlichen Finanzen und die Begründung weiterer uneinbringlicher Forderungen verhindert werden. Zusätzlich spricht das öffentliche Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.7) für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung.”
Leben familiäre Beziehungen über Jahre hinweg freiwillig getrennt und finden Kontakte überwiegend in Form von Besuchen oder mittels moderner Kommunikationsmittel statt, spricht dies regelmässig für ein nur beschränktes Interesse an einem gemeinsamen, ortsgebundenen Familienleben. In solchen Fällen überwiegt typischerweise das legitime Interesse an der Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV), solange nicht von den Gesuchstellenden bezeichnete und belegte objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen.
“Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 mit Hinweisen auf die Voten im Parlament). Die gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu begrenzen (Urteile 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.3; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1; AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.). Das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18] § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 [Nr. 38590/10] § 117 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu belegen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E.”
“1 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut: Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein gesetzlich vorgesehener Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch die Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) in Betracht (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], 24. Mai 2016, Biao, 38590/10, § 117; vgl. auch BGE 137 I 247 E. 4.1.2). 3.1.2 Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel ohnehin nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und der damit verbundenen Betreuungsanteile (d. h. des "Besuchsrechts" im Sinn von Art. 273 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (zum Ganzen BGE 144 I 91 E.”
Fehlen bei behaupteten Härte- oder Kindeswohlfällen konkrete Nachweise (z. B. ärztliche Bescheinigungen zu Traumata oder besonderem Behandlungsbedarf), ist im Rahmen der Abwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung (Art. 121a BV) überwiegt. Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen, stellt aber nicht zwingend den alleingültigen Entscheidungsfaktor dar; bei fehlenden konkreten Belegen kann das öffentliche Fernhalte‑ und Steuerungsinteresse ins Gewicht fallen.
“Im Übrigen wurden keine ärztlichen Bescheinigungen oder dergleichen eingereicht, welche Traumata oder den Bedarf einer speziellen psychologischen Behandlung nachweisen. Was die vorgebrachte fehlende Registrierungsmöglichkeit von F als eritreischem Staatsbürger in Äthiopien anbelangt, so hegt die Vorinstanz diesbezüglich gewisse Zweifel angesichts der Tatsache, dass er im Besitz eines Schülerausweises ("Regular Student ID Card") ist. Selbst wenn den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer (aktuell) unmöglichen Registrierung eritreischer Staatsbürger in Äthiopien jedoch gefolgt würde, wäre F nicht schlechter gestellt als alle anderen, namentlich aus Eritrea stammenden, Flüchtlinge in Äthiopien, welche sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Im Gegensatz zu anderen ausländischen Staatsangehörigen ist er aufgrund seiner im Land erworbenen Schulbildung und der weiterhin möglichen finanziellen Unterstützung durch seine in der Schweiz lebende Tante im Vergleich gar in einer besseren Lage. Unter diesem Umständen überwiegt das öffentliche Interessen an der Eingrenzung der Zuwanderung (Art. 121a BV) gegenüber den privaten Interessen von F an einem Leben in der Schweiz. Die Nichterteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung erscheint daher gesamthaft verhältnismässig. 2.5 Ein Härtefall ist gestützt auf die vorgenannten”
“Aufgrund ihres Schulbesuchs sowie ihres Aufenthalts im Land seit 2019 kennt auch sie die äthiopische Kultur und ist mit der örtlichen Sprache vertraut. Eine Integration in der Schweiz wäre sprachlich, sozial, kulturell und beruflich mit nicht zu unterschätzenden Schwierigkeiten verbunden und würde zu einer erneuten Entwurzelung von G führen. Überdies würde sie im Falle eines alleinigen Zuzugs in die Schweiz von ihrem Bruder F als ihrer Hauptbezugsperson getrennt. Dies erscheint insbesondere kurz nach dem Verlust der gemeinsamen Grossmutter, welche F und G in den vergangenen Jahren betreut hat, mit Blick auf das Kindswohl zumindest fragwürdig. Aufgrund ihres Schulbesuchs in Äthiopien, ihrer Vertrautheit mit dem Land sowie der weiterhin möglichen finanziellen Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebende Tante, sind die Zukunftsaussichten von G im Vergleich zu anderen eritreischen Staatsbürgern in Äthiopien besser. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) gegenüber den privaten Interessen an einem Nachzug von G in die Schweiz. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an G erscheint somit ebenfalls verhältnismässig.”
“Soweit der Schutzbereich des Familienlebens tangiert ist, ist ein Eingriff dann zulässig, soweit er für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei sind das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107] sowie Art. 11 BV; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30), ohne dass das Kindeswohl allein ausschlaggebend wäre (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4 und 2C_831/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4.4). Auf der Seite des öffentlichen Interesses hat das JSD mit seiner Vernehmlassung (Ziff. 3) einzig das Interesse am Vollzug des Gesetzes in die Waagschale geworfen und heute auf die Gleichbehandlung der Rechtsunterworfenen verwiesen (Verhandlungsprotokoll, S. 11). In der Tat ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das in Abwägung mit den involvierten individuellen Interessen des Ausländers Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu rechtfertigen vermag (statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276 mit Hinweisen). Andere öffentliche Interessen als die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Der Rekurrent ist weder straffällig geworden noch bezieht er öffentliche Unterstützungsleistungen noch hat er soweit bekannt Schulden angehäuft. Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung steht demzufolge nicht auf dem Spiel. Dem öffentlichen Fernhalteinteresse ist das Interesse des Rekurrenten am Verbleib gegenüberzustellen. Der Rekurrent ist anfangs 2015 als 15 ½-Jähriger in die Schweiz gekommen. Er befindet sich heute seit rund 7 ½ Jahren in der Schweiz. Seine Integration hierzulande ist erstaunlich. Seine schulischen Leistungen, offensichtlich auch der Erwerb der deutschen Sprache, waren so gut, dass er nach drei Jahren eine Lehrstelle als Elektroinstallateur EFZ bei einem angesehenen Unternehmen erhielt.”
Das Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) kann ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK bilden. Es ist daher bei der Abwägung zwischen dem Schutz des Familienlebens und den staatlichen Einwanderungsinteressen zu berücksichtigen; dies begründet jedoch nicht automatisch die Zulässigkeit konkreter Beschränkungen des Familiennachzugs oder die pauschale Verweigerung von Einreisebewilligungen.
“Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs ist ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu begrenzen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3). Das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) stellt ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2; Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18] § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 [Nr. 38590/10] § 117 mit weiteren Hinweisen).”
“1 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut: Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein gesetzlich vorgesehener Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch die Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) in Betracht (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], 24. Mai 2016, Biao, 38590/10, § 117; vgl. auch BGE 137 I 247 E. 4.1.2). 3.1.2 Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel ohnehin nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und der damit verbundenen Betreuungsanteile (d. h. des "Besuchsrechts" im Sinn von Art. 273 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (zum Ganzen BGE 144 I 91 E.”
Auch bei vorgebrachten Integrationsleistungen können öffentliche Interessen — namentlich die Steuerung und Kontrolle der Zuwanderung (Art. 121a BV), das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (einschliesslich generalpräventiver Erwägungen bei Straffälligkeit) — dahingehend überwiegen, dass eine Wegweisung oder die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt ist.
“Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hätte sich die Bewilligungsverweigerung an die Beschwerdeführerin 1 als verhältnismässig erwiesen. Das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung hätte die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin 1 an einem rechtmässigen Verbleib in der Schweiz überwogen. Hieran hätten auch ihre vorgebrachten Integrationserfolge nichts zu ändern vermocht, zumal diese aufgrund ihres rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und der damit verbundenen Verstösse gegen diese hiesige Rechtsordnung ohnehin zu relativieren wären.”
“Unter die öffentlichen Interessen, welche eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme zu rechtfertigen vermögen, fallen primär die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung (Art. 121a BV; BGE 144 I 266 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5), aber auch das wirtschaftliche Wohl des Landes (Vermeidung der Belastung der öffentlichen Hand und Verhinderung von Schuldenwirtschaft) sowie die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Verhinderung von Straftaten) (BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 6.2.4). Der Rekurrent ist bislang trotz seiner bescheidenen Einkünfte (oben E. 3.2) der öffentlichen Hand nicht zur Last gefallen. Insbesondere hat er keine Sozialhilfe bezogen. Ebenso wenig sind Schulden (z.B. offene Steuern) bekannt; sein Betreibungsregisterauszug vom 14. September 2023 (Rekursbegründungsbeilage 5) weist keine Betreibungen oder Verlustscheine aus. Der Rekurrent ist hingegen wiederholt straffällig geworden (oben E. 3.2.5). Vom generalpräventiven Standpunkt her spricht dies für die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. In spezialpräventiver Hinsicht erscheint diese Massnahme jedoch nicht erforderlich. Seine verschiedenen Verurteilungen (dazu auch angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff.”
“Soweit der Schutzbereich des Familienlebens tangiert ist, ist ein Eingriff dann zulässig, soweit er für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei sind das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107] sowie Art. 11 BV; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30), ohne dass das Kindeswohl allein ausschlaggebend wäre (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4 und 2C_831/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4.4). Auf der Seite des öffentlichen Interesses hat das JSD mit seiner Vernehmlassung (Ziff. 3) einzig das Interesse am Vollzug des Gesetzes in die Waagschale geworfen und heute auf die Gleichbehandlung der Rechtsunterworfenen verwiesen (Verhandlungsprotokoll, S. 11). In der Tat ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das in Abwägung mit den involvierten individuellen Interessen des Ausländers Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu rechtfertigen vermag (statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276 mit Hinweisen). Andere öffentliche Interessen als die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Der Rekurrent ist weder straffällig geworden noch bezieht er öffentliche Unterstützungsleistungen noch hat er soweit bekannt Schulden angehäuft. Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung steht demzufolge nicht auf dem Spiel. Dem öffentlichen Fernhalteinteresse ist das Interesse des Rekurrenten am Verbleib gegenüberzustellen. Der Rekurrent ist anfangs 2015 als 15 ½-Jähriger in die Schweiz gekommen. Er befindet sich heute seit rund 7 ½ Jahren in der Schweiz. Seine Integration hierzulande ist erstaunlich. Seine schulischen Leistungen, offensichtlich auch der Erwerb der deutschen Sprache, waren so gut, dass er nach drei Jahren eine Lehrstelle als Elektroinstallateur EFZ bei einem angesehenen Unternehmen erhielt.”
Das Bundesgericht nimmt an, dass eine über Jahre freiwillig getrennt lebende Familie dadurch ein nur beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation überwiegt regelmässig das legitime Interesse an der Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) gegenüber dem Anspruch auf Familiennachzug, solange nicht von den Betroffenen bezeichnete und zu rechtfertigende objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen.
“Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 mit Hinweisen auf die Voten im Parlament). Die gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen (Urteile 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.3; 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.3, unter Verweis auf AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.). Das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 § 117 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E.”
“Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 mit Hinweisen auf die Voten im Parlament). Die gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen (Urteile 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.3; 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.3, unter Verweis auf AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.). Das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 § 117 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E.”
Eine aufgrund von Sprach‑ und Kulturkenntnissen, bestehenden familiären Bindungen oder einer im Herkunftsland vorhandenen Berufsausbildung zu erwartende rasche Reintegration kann das öffentliche Interesse an der Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) gegenüber privaten Interessen an einem weiteren Verbleib überwiegen.
“Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte und nicht bestritten wird, kann sie den Kontakt zu ihren nicht bei ihr wohnhaften, jedoch in der Schweiz lebenden Kindern künftig mittels moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen gegenseitiger Besuche pflegen. Da die Beschwerdeführerin den Grossteil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat, ihre Mutter nach wie vor in Vietnam lebt und die Beschwerdeführerin mit der Sprache und Kultur des Landes unzweifelhaft weiterhin vertraut ist, ist mit einer raschen Reintegration ihrerseits in ihrer Heimat zu rechnen. Aufgrund ihres Alters, ihrer guten Gesundheit sowie ihres in der Heimat absolvierten Wirtschaftsstudiums sollte es der Beschwerdeführerin auch in wirtschaftlicher Hinsicht leicht fallen, wieder in ihrer früheren Heimat Fuss zu fassen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig und das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) überwiegt gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.”
“Aufgrund ihres Schulbesuchs sowie ihres Aufenthalts im Land seit 2019 kennt auch sie die äthiopische Kultur und ist mit der örtlichen Sprache vertraut. Eine Integration in der Schweiz wäre sprachlich, sozial, kulturell und beruflich mit nicht zu unterschätzenden Schwierigkeiten verbunden und würde zu einer erneuten Entwurzelung von G führen. Überdies würde sie im Falle eines alleinigen Zuzugs in die Schweiz von ihrem Bruder F als ihrer Hauptbezugsperson getrennt. Dies erscheint insbesondere kurz nach dem Verlust der gemeinsamen Grossmutter, welche F und G in den vergangenen Jahren betreut hat, mit Blick auf das Kindswohl zumindest fragwürdig. Aufgrund ihres Schulbesuchs in Äthiopien, ihrer Vertrautheit mit dem Land sowie der weiterhin möglichen finanziellen Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebende Tante, sind die Zukunftsaussichten von G im Vergleich zu anderen eritreischen Staatsbürgern in Äthiopien besser. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) gegenüber den privaten Interessen an einem Nachzug von G in die Schweiz. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an G erscheint somit ebenfalls verhältnismässig.”
Art. 121a Abs. 2 BV lässt Einschränkungen von Sozialleistungen als verfassungsmässiges Steuerungsmittel der Zuwanderung zu. Die einschlägigen Entscheide und Lehre erkennen den Kantonen insoweit einen Spielraum zu, für vorläufig Aufgenommene sachgerechte, kantonal spezifische Unterstützungsansätze vorzusehen. Gleichzeitig bleibt die kantonale Zuständigkeit für Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe bestehen; auf vorläufig Aufgenommene sind jedoch gemäss Art. 86 AIG die bundesrechtlichen Vorgaben für Asylsuchende (Art. 80a–84 AsylG) anwendbar, wobei Unterscheide nach Status in der Praxis zu beachten sind.
“Diese Bestimmung belässt den Kantonen den notwendigen Spielraum, für vorläufig Aufgenommene sachgerecht spezifische Unterstützungsansätze vorzusehen (GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 1038 mit Hinweis; vgl. dazu auch BGE 130 I 82 E. 3.5 i.f.; Urteil 8C_641/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2). Das AIG gründet auf der umfassenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Bezug auf die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie die Gewährung von Asyl (Art. 121 Abs. 1 BV; BGE 127 II 49 E. 3a). Das öffentliche Interesse an einer eigenständigen Steuerung und Kontrolle der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteil 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Von Verfassungs wegen zählen zu den Mitteln der Zuwanderungssteuerung auch Einschränkungsmöglichkeiten bei den Sozialleistungen (Art. 121a Abs. 2 BV; vgl. TERESIA GORDZIELIK, Sozialhilfe im Asylbereich, Diss. Freiburg 2020, S. 8). Zwar sind die Kantone für die Festsetzung und Ausrichtung von Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen nach ihrem kantonalen Recht zuständig (Art. 86 Abs. 1 Satz 1 AIG), doch sind auf sie die bundesrechtlichen Vorgaben der Art. 80a bis 84 AsylG für Asylsuchende anwendbar (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 AIG; vgl. TERESIA GORDZIELIK, a.a.O., S. 72). Insofern entspricht die Rechtsstellung vorläufig Aufgenommener im Bereich der Sozialhilfe damit im Wesentlichen jener von Asylsuchenden im Erstgesuch (TERESIA GORDZIELIK, a.a.O., S. 72; Urteil 8C_641/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2).”
“Das AIG gründet auf der umfassenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Bezug auf die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie die Gewährung von Asyl (Art. 121 Abs. 1 BV; BGE 127 II 49 E. 3a). Das öffentliche Interesse an einer eigenständigen Steuerung und Kontrolle der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteil 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Von Verfassungs wegen zählen zu den Mitteln der Zuwanderungssteuerung auch Einschränkungsmöglichkeiten bei den Sozialleistungen (Art. 121a Abs. 2 BV; vgl. TERESIA GORDZIELIK, Sozialhilfe im Asylbereich, Diss. Freiburg 2020, S. 8). Zwar sind die Kantone für die Festsetzung und Ausrichtung von Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen nach ihrem kantonalen Recht zuständig (Art. 86 Abs. 1 Satz 1 AIG), doch sind auf sie die bundesrechtlichen Vorgaben der Art. 80a bis 84 AsylG für Asylsuchende anwendbar (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 AIG; vgl. TERESIA GORDZIELIK, a.a.O., S. 72). Insofern entspricht die Rechtsstellung vorläufig Aufgenommener im Bereich der Sozialhilfe damit im Wesentlichen jener von Asylsuchenden im Erstgesuch (TERESIA GORDZIELIK, a.a.O., S. 72). Im Übrigen verwies das kantonale Gericht auf BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.3.1 f. und die dort zutreffend dargelegte unterschiedliche Rechtsstellung von vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen. Die Interpretation von Art. 83 AsylG, der kraft des Verweises in Art. 86 Abs. 1 AIG auch auf vorläufig Aufgenommene Anwendung findet, lässt nach Sinn und Zweck zu, dass das Bundesrecht die kantonale Regelungskompetenz nicht ausschliessen will, soweit es um andere Aspekte der Einschränkung von Fürsorgeleistungen als die bundesrechtlich geordneten geht (vgl.”
Das öffentliche Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) kann Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthalts, der Integrationsgrad, die Schwere des Verschuldens sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen.
“Mit dem Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung des Ehemanns und seiner Ausreise aus der Schweiz ist der Zweck der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin spätestens im Zeitpunkt der Ausreise des Ehemanns am 24. Oktober 2021 und damit nach einem Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz von bloss gut fünf Jahren weggefallen und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. Dies stellt einen besonderen Umstand dar, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen sogar einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigte. Das Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausl.discher Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276). Dass dieses Interesse für sich allein nicht genügen kann, um die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, gilt entgegen der Ansicht der Rekurrentin nur bei einer rechtmässsigen Aufenthaltsdauer von mindestens rund zehn Jahren oder einer besonders ausgeprägten Integration der ausländischen Person (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f. und E. 4.3 S. 279 f.; BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3; anderer Meinung Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 96 AIG N 4). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erfüllt die Rekurrentin keine dieser beiden Voraussetzungen. Damit besteht entgegen der Ansicht der Rekurrentin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihrer Wegweisung in der Form des Interesses an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung bzw.”
“Zur Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme müssen die öffentlichen Interessen am Widerruf der Bewilligung respektive an der Aufenthaltsbeendigung mit den Interessen am Verbleib in der Schweiz abgewogen werden. Dabei ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 § 117 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind weiter namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 245 E. 2.4; Urteil 2C_814/2020 vom 18. März 2021 E. 6.1). Je länger der Ausländer bereits in der Schweiz anwesend ist, desto höher sind die Anforderungen an die Beendigung des Aufenthalts (Urteil 2C_814/2020 vom 18. März 2021 E. 6.1). Zeiträume, während derer sich der Ausländer illegal in der Schweiz aufgehalten hat oder der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wurde, sind jedoch nicht ausschlaggebend (BGE 137 II 1 E.”
Integrationsleistungen können bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten oder bei Verstössen gegen die hiesige Rechtsordnung relativiert werden. Dadurch kann das öffentliche Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) die persönlichen Interessen der betroffenen Person überwiegen.
“Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hätte sich die Bewilligungsverweigerung an die Beschwerdeführerin 1 als verhältnismässig erwiesen. Das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung hätte die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin 1 an einem rechtmässigen Verbleib in der Schweiz überwogen. Hieran hätten auch ihre vorgebrachten Integrationserfolge nichts zu ändern vermocht, zumal diese aufgrund ihres rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und der damit verbundenen Verstösse gegen diese hiesige Rechtsordnung ohnehin zu relativieren wären.”
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