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Der Eigenmietwert ist kein tatsächlicher Ertrag; selbstgenutztes Wohneigentum gilt daher als ertragsloses Vermögen. Die Veranlagung eines Eigenmietwerts bei der Einkommensbesteuerung dient nach der Rechtsprechung dazu, den den Eigentümerinnen und Eigentümern vorbehaltenen Vorteil — etwa die Berücksichtigung der Wohnkosten, Hypothekarzinsen oder Unterhaltskosten — auszugleichen und so die Steuergerechtigkeit bzw. die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 127 Abs. 2 BV zu beachten.
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG kann der Ertragswert bei der Bewertung des Verkehrswerts von Vermögenswerten angemessen berücksichtigt werden. Selbstbewohntes Eigentum wirft im Unterschied zu Mietobjekten gerade keinen Ertrag ab. Der Eigenmietwert ist gerade kein Ertrag. Dessen Berücksichtigung bei der Einkommensbesteuerung dient vielmehr allein der Beachtung der Steuergerechtigkeit und des Grundsatzes der Besteuerung nach Massgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV, indem sie den bloss Eigentümerinnen und Eigentümern vorbehaltenen Vorteil der Berücksichtigung ihrer Wohnkosten wie der Hypothekarzinsen oder der Unterhaltskosten ausgleicht (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.2 S. 140, 131 I 377 E. 2.1 S. 380 f., 123 II 9 E. 3 S. 11 ff. und 112 Ia 240 E. 3c S. 243 ff.; VGE VD.2021.258 vom 21. März 2022 E. 3.3.1). Im Unterschied zu vermieteten Liegenschaften handelt es sich bei selbstgenutztem Wohneigentum daher um ertragsloses Vermögen. Die Anlage in vermietbare und selbstgenutzte Liegenschaften dient daher unterschiedlichen Anlagezwecken. Der Erwerb mag zwar in beiden Fällen der Vermögensanlage dienen, zielt aber bei selbstgenutztem Wohneigentum nicht auf Kapitaleinkommen respektive Rendite. Wie der Rekurrent selbst geltend macht, besteht für Einfamilienhäuser der gehobensten Wohnklasse eine erschwerte Vermietbarkeit (Rekursbegründung Ziff. 28 f.). Daraus folgt auch, dass für vermietete Einfamilienhäuser nur ein sehr beschränkter Markt existiert, da bloss ein kleiner, wenig repräsentativer Teil der in aller Regel zur Eigennutzung durch die jeweilige Eigentümerschaft bestimmten Einfamilienhäuser vermietet wird (VGE VD.”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG kann der Ertragswert bei der Bewertung des Verkehrswerts von Vermögenswerten angemessen berücksichtigt werden. Selbstbewohntes Eigentum wirft im Unterschied zu Mietobjekten gerade keinen Ertrag ab. Der Eigenmietwert ist gerade kein Ertrag. Dessen Berücksichtigung bei der Einkommensbesteuerung dient vielmehr allein der Beachtung der Steuergerechtigkeit und des Grundsatzes der Besteuerung nach Massgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV, indem sie den bloss Eigentümerinnen und Eigentümern vorbehaltenen Vorteil der Berücksichtigung ihrer Wohnkosten wie der Hypothekarzinsen oder der Unterhaltskosten ausgleicht (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.2 S. 140, 131 I 377 E. 2.1 S. 380 f., 123 II 9 E. 3 S. 11 ff. und 112 Ia 240 E. 3c S. 243 ff.; VGE VD.2021.258 vom 21. März 2022 E. 3.3.1). Im Unterschied zu vermieteten Liegenschaften handelt es sich bei selbstgenutztem Wohneigentum daher um ertragsloses Vermögen. Die Anlage in vermietbare und selbstgenutzte Liegenschaften dient daher unterschiedlichen Anlagezwecken. Der Erwerb mag zwar in beiden Fällen der Vermögensanlage dienen, zielt aber bei selbstgenutztem Wohneigentum nicht auf Kapitaleinkommen respektive Rendite. Wie aus den Vorbringen der Rekurrierenden weiter selbst implizit folgt, existiert für vermietete Einfamilienhäuser nur ein sehr beschränkter Markt, da bloss ein kleiner, wenig repräsentativer Teil der in aller Regel zur Eigennutzung durch die jeweilige Eigentümerschaft bestimmten Einfamilienhäuser vermietet wird (VGE VD.”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG kann der Ertragswert bei der Bewertung des Verkehrswerts von Vermögenswerten angemessen berücksichtigt werden. Selbstbewohntes Eigentum wirft im Unterschied zu Mietobjekten gerade keinen Ertrag ab. Der Eigenmietwert ist gerade kein Ertrag. Dessen Berücksichtigung bei der Einkommensbesteuerung dient vielmehr allein der Beachtung der Steuergerechtigkeit und des Grundsatzes der Besteuerung nach Massgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV, indem sie den bloss Eigentümerinnen und Eigentümern vorbehaltenen Vorteil der Berücksichtigung ihrer Wohnkosten wie der Hypothekarzinsen oder der Unterhaltskosten ausgleicht (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.2 S. 140, 131 I 377 E. 2.1 S. 380 f., 123 II 9 E. 3 S. 11 ff. und 112 Ia 240 E. 3c S. 243 ff.; VGE VD.2021.258 vom 21. März 2022 E. 3.3.1). Im Unterschied zu vermieteten Liegenschaften handelt es sich bei selbstgenutztem Wohneigentum daher um ertragsloses Vermögen. Die Anlage in vermietbare und selbstgenutzte Liegenschaften dient daher unterschiedlichen Anlagezwecken. Der Erwerb mag zwar in beiden Fällen der Vermögensanlage dienen, zielt aber bei selbstgenutztem Wohneigentum nicht auf Kapitaleinkommen respektive Rendite. Wie aus den Vorbringen der Rekurrierenden weiter selbst implizit folgt, existiert für vermietete Einfamilienhäuser nur ein sehr beschränkter Markt, da bloss ein kleiner, wenig repräsentativer Teil der in aller Regel zur Eigennutzung durch die jeweilige Eigentümerschaft bestimmten Einfamilienhäuser vermietet wird (VGE VD.”
Zur Vermeidung interkantonaler Doppelbesteuerung verlangt die Rechtsprechung, dass die an der Verlegung von Schulden und Schuldzinsen beteiligten Kantone die für die Quoten massgeblichen Aktiven nach einheitlichen Bewertungsregeln erfassen; nur so können die Schulden bzw. Schuldzinsen vollständig berücksichtigt und die Steuerpflichtigen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angemessen besteuert werden.
“Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung relativiert. Abgeleitet aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann ein Steuerpflichtiger, der zwei Kantonen mit Reinvermögenssteuer und Reineinkommenssteuer angehört, verlangen, dass beide Kantone zusammen sämtliche Schulden und Schuldzinsen zum Abzug zulassen (BGE 133 I 19 E. 3). Eine vollständige Berücksichtigung der Schulden kann indessen nur gewährleistet werden, wenn alle Kantone einen vereinheitlichten Bewertungsmassstab anlegen, damit für die Schuldenverlegung einheitliche Quoten zur Anwendung kommen (BGE 148 I 65 E. 4.1.2 m.H.). Nachdem das Bundesgericht bereits für die Verlegung der Schuldzinsen bei der Einkommenssteuer, der Erbschaftssteuer sowie der AHV entschieden hatte, dass die für die Quoten massgeblichen Aktiven von den beteiligten Kantonen nach einheitlichen Regeln bewertet werden müssen, hat es dies in einem neueren Urteil auch für die Vermögenssteuer bejaht. Die damit einhergehende Beschränkung der kantonalen Souveränität (Art. 3 BV) und Regelungsautonomie in Finanzsachen (Art. 47 Abs. 2 BV) hat es dabei ausdrücklich in Kauf genommen (BGE 148 I 65 E.”
“Regeste Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 14 und 29 Abs. 2 lit. c StHG; Kapitalsteuer bei Vereinen; Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung; Ausscheidung von Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften bei der Kapital- und der Vermögenssteuer. Grundsätze des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts und funktionale Hierarchie zwischen kantonalem und interkantonalem Steuerrecht, insbesondere betreffend die Abgrenzung von Steuerfaktoren (E. 3). Für die Verlegung der Schulden sind die Aktiven auch bei der Vermögenssteuer nach einheitlichen Regeln zu bewerten. Es ist dazu auf die Repartitionsfaktoren der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK abzustellen (Praxisänderung; E. 4.1). Aktiven und Passiven sind für die kapitalsteuerliche Ausscheidung bei Vereinen nicht zu einem "Eigenkapital" zu verrechnen, sondern das Bruttovermögen und die Schulden sind - wie bei der Vermögenssteuer üblich - separat zu verlegen (E. 4.4 und 4.5). Die Kantone sind nicht zur Übernahme von Schuldüberschüssen aus anderen Kantonen verpflichtet, wenn diese alleine aus harmonisierungsrechtlich fragwürdigen Unterbewertungen von Liegenschaften herrühren (E.”
“Vorliegend geht es indessen nicht nur um unterschiedliche Bewertungsmethoden in den betroffenen Kantonen, die mit den Repartitionsfaktoren korrigiert werden könnten, sondern um eine unterschiedliche Qualifikation der Grundstücke im Hinblick auf die land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung. Es steht ausser Frage, dass die Qualifikation erhebliche Auswirkungen auf den Vermögenssteuerwert der Grundstücke hat, wenn entweder der Ertragswert (gemäss Beschwerde rund Fr. 15'000.-) oder der Verkehrswert (Fr. 856'265.-) herangezogen wird. Im Hinblick auf den geforderten einheitlichen Bewertungsmassstab zur Verlegung der Schulden und Schuldzinsen ist es somit notwendig, dass die Grundstücke von beiden Kantonen entweder mit dem Ertragswert oder Verkehrswert erfasst werden. Die Beschwerdeführer stellen denn auch zu Recht nicht in Abrede, dass nur mit der gleichmässigen Bewertung der streitigen Grundstücke durch die Kantone Thurgau und Zürich die Schulden und Schuldzinsen vollständig zum Abzug gebracht werden können und dadurch eine interkantonale Doppelbesteuerung vermieden wird (Art. 127 Abs. 3 BV) bzw. die Beschwerdeführer entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden (Art. 127 Abs. 2 BV).”
Art. 127 Abs. 1 BV verlangt im Abgaberecht grundsätzlich ein formellgesetzliches Fundament (Erfordernis der Normstufe) und eine hinreichende Normdichte. Das formelle Gesetz muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand der Abgabe (Abgabeobjekt) sowie die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und Tarif) regeln. Diese Anforderungen dienen insbesondere der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit/Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Anwendung der Abgabenvorschriften.
“Im Abgaberecht ist der Gesetzmässigkeitsgrundsatz ein eigenständiges verfassungsmässiges Recht, das in Art. 127 Abs. 1 BV verankert ist und auf alle öffentlichen Abgaben auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene Anwendung findet. Aus diesem Grundsatz folgt, dass Abgaben in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Die Erhebung öffentlicher Abgaben bedarf grundsätzlich eines formellgesetzlichen Fundaments (Erfordernis der Normstufe; BGE 146 II 97 E. 2.2.4; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der Normdichte; BGE 148 II 121 E. 5.1; 146 II 97 E. 2.2.4; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 283 E. 3.5; 143 II 87 E. 4.5; 143 I 220 E. 5.1.1; je mit Hinweisen). Diese Anforderungen gelten grundsätzlich sowohl für Steuern als auch für Kausalabgaben (vgl.”
“Die Erhebung öffentlicher Abgaben bedarf nach Art. 127 Abs. 1 BV grundsätzlich eines rechtssatzmässigen und formell-gesetzlichen Fundaments (Erfordernis der Normstufe; vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der Normdichte; vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 283 E. 3.5; 143 I 220 E. 5.1.1; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1). Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (BGE 143 I 220 E. 5.1.1; 132 II 371 E.”
“Nach Art. 127 Abs. 1 BV bedarf die Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben grundsätzlich eines rechtssatzmässigen und formellgesetzlichen Fundaments (Erfordernis der Normstufe) und hat das Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der Normdichte; vgl. BGE 146 II 97 E. 2.2.4; 144 II 454 E. 3.3; 143 I 220 E. 5.1.1). Mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip verbindet der Verfassungsgeber die Absicht, dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleiben und auch sichergestellt sein soll, dass die möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (BGE 146 II 97 E. 2.2.4; 145 I 52 E. 5.2.1; 142 II 182 E. 2.2.2).”
Bei Abgaben, die kausal einem bestimmten Kreis von Abgabepflichtigen oder einem bestimmten Verwendungszweck zugeordnet sind (Vorzugslasten/Kausalabgaben), kommt Art. 127 Abs. 2 BV regelmässig nicht zur Anwendung, weil solche Abgaben nicht als Steuern qualifiziert werden; für die Anwendbarkeit von Art. 127 Abs. 2 BV ist daher die Abgrenzung Steuer versus Kausalabgabe entscheidend.
“Bei dieser Sachlage ist bei einer Würdigung der konkreten charakteristischen Elemente der vorliegenden Abgabe davon auszugehen, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem (hauptsächlichen) Abgabeverwendungszweck noch trägt und es sich damit nicht um eine Steuer, sondern um eine Kausalabgabe in Form einer Vorzugslast handelt (vgl. PETER BÖCKLI, Indirekte Steuern und Lenkungssteuern, 1975, S. 52 f.). Damit scheidet nicht nur eine Qualifikation als Kostenanlastungssteuer, sondern auch eine Einordnung der kostenabhängig ausgestalteten "Beiträge" der Eisenbahnkonzessionäre als Gemengsteuer aus. Auf die "steuerbezogenen" Rügen der Beschwerdeführerinnen (betreffend Steuerbefreiung, Steuerharmonisierung, den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung [vgl. Art. 127 Abs. 2 BV] und das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung [Art. 127 Abs. 3 BV]) ist folglich mangels Relevanz nicht weiter einzugehen.”
Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne stellt im System der allgemeinen Einkommenssteuer eine eingeschränkte Ausnahme dar; Gewinne aus einer Tätigkeit, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht, gelten als steuerbares Einkommen (als Ausdruck selbständiger Erwerbstätigkeit bzw. als Kapitalgewinne aus Geschäftsvermögen).
“Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Von der Besteuerung ausgenommen sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG). Mit Blick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das diesen konkretisierende Reinvermögenszugangsprinzip stellt die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne eine systemwidrige Ausnahme dar. Im System einer allgemeinen Einkommenssteuer sind Ausnahmen restriktiv zu handhaben (BGE 143 II 402 E. 5.3; 142 II 197 E. 5.6). Nach Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus einem Handels- und Gewerbebetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist dabei praxisgemäss weit zu verstehen: Gewinne aus einer Tätigkeit, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht, stellen steuerbares Einkommen dar (BGE 125 II 113 E. 5d und 5e; Urteil 2C_18/2018 vom 18. Juni 2018 E. 3.1). Dazu zählen nach Art. 18 Abs. 2 DBG auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Für eine selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend ist die Tätigkeit einer natürlichen Person, mit der diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt.”
“Der direkten Bundessteuer unterliegen (namentlich) alle Einkünfte aus Handels-, Industrie, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieben, aus freien Berufen sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG). Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen; als Geschäftsvermögen gelten dabei insbesondere alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Sätze 1 und 3 DBG). Der Veräusserung von Geschäftsvermögen gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBG). Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind hingegen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Mit Blick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das diesen konkretisierende Reinvermögenszugangsprinzip stellt die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne eine systemwidrige Ausnahme dar. Im System einer allgemeinen Einkommenssteuer sind Ausnahmen restriktiv zu handhaben (BGE 143 II 402 E. 5.3; 142 II 197 E. 5.6 m.w.H.).”
Bei interkantonaler Veranlagung ist das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit so zu behandeln, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird; es kann deshalb aus dem steuerbaren Einkommen eines Kantons ausgeklammert oder lediglich zur Bestimmung des Steuersatzes herangezogen werden.
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf das Urteil der Vorinstanz, welches allein den Kanton Basel-Stadt betrifft, als unbegründet und ist daher insoweit abzuweisen. Dagegen ist die Beschwerde mit Bezug auf den Kanton Basel-Landschaft gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.2.2). Die Veranlagungsverfügung des Kantons Basel-Landschaft für die Staatssteuer der Steuerperiode 2016 vom 22. November 2018 ist aufzuheben, da insoweit ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 3 BV vorliegt. Die Angelegenheit ist zur Vornahme einer neuen Veranlagung für das Steuerjahr 2016 - unter Ausklammerung des Einkommens des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Erwerbsarbeit als Rechtsanwalt bzw. unter blosser Berücksichtigung dieser Einkünfte bei der Bestimmung des Steuersatzes - sowie zur Rückerstattung der zu viel bezogenen Steuern an die Steuerverwaltung Basel-Landschaft zurückzuweisen.”
Erkannte Verfassungswidrigkeiten einer Steuervorschrift können trotz Feststellung nicht zur Nichtanwendung der Norm führen, wenn dadurch wichtige öffentliche Funktionen (z. B. die laufende Finanzierung) gefährdet würden oder wenn bereits ein baldiger Wegfall/Neugestaltung der Norm absehbar ist. Zudem kann bei baldiger Ausserkraftsetzung der angefochtenen Bestimmung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlen, sodass eine Verfahrensrüge unzulässig sein kann.
“Zudem nehme die relative Belastung der Unternehmensträger mit steigendem Umsatz stetig ab (degressive Belastung) und würden die umsatzstärksten Unternehmensträger nur geringfügig belastet. Dies alles verstosse gegen das allgemeine Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV). Dennoch wäre die Nichtanwendung von Art. 67b Abs. 2 RTVV 2017 - so das Bundesverwaltungsgericht damals - unverhältnismässig, würde eine solche doch die laufende Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährden und die Rechtssicherheit beschädigen. Zudem sei der sich abzeichnenden Neugestaltung der Umsatzstufen nicht vorzugreifen. Vor diesem Hintergrund erwog das Bundesverwaltungsgericht nunmehr in seinem Urteil vom 22. Juni 2022, dass die tatsächlichen Umstände, insbesondere was den massgebenden Umsatz angehe, mit der Konstellation im Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 vergleichbar seien. In rechtlicher Hinsicht gelte, dass die Unternehmensabgabe als Steuer zu qualifizieren sei. Aus diesem Grund seien die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Steuer zu beachten (Art. 127 Abs. 2 BV), jedenfalls insoweit, als die Art der Steuer es zulasse. Auch im vorliegenden Fall sei die Verfassungswidrigkeit festzustellen, von der Nichtanwendung des streitbetroffenen Art. 67b Abs. 2 RTVV 2017 sei aber, wie damals, abzusehen. Bei Einreichung der Beschwerdeschrift habe schon festgestanden, dass der beanstandete Art. 67b Abs. 2 RTVV 2017 am 1. Januar 2021 ausser Kraft gesetzt wird. Es rechtfertige sich, die Norm in der Steuerperiode 2020 uneingeschränkt anzuwenden, zumal die Steuerpflichtige ihre Rügen nicht näher substantiiere. Die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen und die Beschwerde teilweise gutzuheissen.”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass die Ausgestaltung von Art. 67b Abs. 2 RTVV 2017 gegen Art. 127 Abs. 2 BV verstosse. Entsprechend hat es die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen. Soweit die Steuerpflichtige im bundesgerichtlichen Verfahren eine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV rügt, fehlt ihr hierzu das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Anfechtung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), dies mangels eines genügenden Rechtsschutzinteresses (BGE 147 I 1 E. 3.4). Fehlt das aktuelle und praktische Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf eine Eingabe insofern nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Soweit Art. 127 Abs. 2 BV betreffend, ist die Beschwerde daher von vornherein unzulässig.”
Überlastung oder teilweise Arbeitsunfähigkeit eines Verwaltungsratsmitglieds entbindet die Steuerpflichtigen nach den zitierten Entscheidungen nicht grundsätzlich von der Pflicht, administrative Fristen einzuhalten. Die Rechtsprechung erwartet, dass sich die betroffenen Körperschaften so organisieren, dass sie ihre Verfahrenspflichten — gegebenenfalls durch Beizug Dritter — erfüllen können. Mehrfache Mahnungen und bereits gewährte Fristerstreckungen begründen nicht automatisch einen Anspruch auf eine weitere Erstreckung.
“Weder aus der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin noch aus den Arztzeugnissen geht hervor, inwieweit der Verwaltungsrat aus medizinischen Gründen daran gehindert gewesen sein soll, zumindest eine Drittperson mit der Einreichung der entsprechenden Unterlagen zu beauftragen, was bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. E. 3.3.3.3 des angefochtenen Urteils). Dass der Verwaltungsrat als "Teil-/Eigentümer/Verwaltungsrat/ CEO" von 20 Gesellschaften und angesichts zahlreicher Steuerverfahren in verschiedenen Kantonen überlastet gewesen sein soll, ist zwar nicht ausgeschlossen; er bzw. die Beschwerdeführerin haben sich aber so zu organisieren, dass sie ihre administrativen Verpflichtungen - allenfalls unter Beizug von Hilfspersonen - erfüllen können. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der ESTV nicht zu beanstanden, und zwar unabhängig davon, ob die Verjährung der Steuerforderung gedroht hat. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) sowie des Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) und des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK) liegt offensichtlich nicht vor, soweit diese Normen überhaupt tangiert sind. Ebensowenig hat die ESTV überspitzt formalistisch gehandelt oder die Einschätzung "verfrüht" vorgenommen. Die Ermessenseinschätzung ist damit zu Recht erfolgt.”
“Weder aus der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin noch aus den Arztzeugnissen geht hervor, inwieweit der Verwaltungsrat aus medizinischen Gründen daran gehindert gewesen sein soll, zumindest eine Drittperson mit der Einreichung der entsprechenden Unterlagen zu beauftragen, was bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. E. 3.3.3.3 des angefochtenen Urteils). Dass der Verwaltungsrat als "Teil-/Eigentümer/Verwaltungsrat/ CEO" von 20 Gesellschaften und angesichts zahlreicher Steuerverfahren in verschiedenen Kantonen überlastet gewesen sein soll, ist zwar nicht ausgeschlossen; er bzw. die Beschwerdeführerin haben sich aber so zu organisieren, dass sie ihre administrativen Verpflichtungen - allenfalls unter Beizug von Hilfspersonen - erfüllen können. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der ESTV nicht zu beanstanden, und zwar unabhängig davon, ob die Verjährung der Steuerforderung gedroht hat. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) sowie des Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) und des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK) liegt offensichtlich nicht vor, soweit diese Normen überhaupt tangiert sind. Ebensowenig hat die ESTV überspitzt formalistisch gehandelt oder die Einschätzung "verfrüht" vorgenommen. Die Ermessenseinschätzung ist damit zu Recht erfolgt.”
“Wenn die Einspracheinstanz - wie im vorliegenden Fall - auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht eintritt, weil die Einsprache nicht fristgerecht begründet und mit Beweismittelangeboten versehen war, haben die Rechtsmittelinstanzen nur noch zu beurteilen, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (Urteile 2C_688/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3; 2C_36/2017 vom 30. Januar 2017 E. 2.4.2). Daneben kann einzig geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen der Ermessensveranlagungen nicht gegeben gewesen seien, da insoweit die Einschränkungen von Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 171 Abs. 3 StG/AR nicht greifen (Urteile 2C_688/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3; 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1). Ob hingegen die streitbetroffenen Ermessensveranlagungen inhaltlich korrekt sind, ist - unter Vorbehalt der Nichtigkeit - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Dementsprechend sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin von vornherein nicht zu hören und wird darauf nachfolgend nicht näher eingegangen. 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Ermessensveranlagungen nichtig seien. Die kantonalen Instanzen hätten diverse Verfassungs- und Konventionsbestimmungen verletzt (Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil sie die Beschwerdeführerin nach Ermessen veranlagt hätten, statt ihr in Anbetracht des Gesundheitszustands ihres Verwaltungsratsmitglieds erneut eine Fristverlängerung zu gewähren. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet, soweit es mit Blick auf die gerügten Verfassungsverletzungen überhaupt genügend substanziiert ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die kantonale Steuerverwaltung hatte die Beschwerdeführerin mehrmals gemahnt und die Einreichefrist für die Steuererklärung für mehrere Monate erstreckt. Bloss weil sie eineinhalb Jahre nach Ablauf der urspünglichen Einreichefrist für die Steuererklärung keine weitere Erstreckung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist ihr jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch sonst ein krasser Verfahrensmangel vorzuwerfen, der die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen nach sich zöge (vgl. dazu BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die teilweise Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsratsmitglieds nicht zumutbar gewesen sein soll, sich so zu organisieren, dass sie ihren Verfahrenspflichten nachkommen konnte.”
Das Bundesgericht ist materiell-rechtlich damit beauftragt, die einheitliche Auslegung und Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts (und damit auch die Durchsetzung von Art. 127 Abs. 3 BV) zu gewährleisten. Inhaltlich ist die Prüfbefugnis des Bundesgerichts weiterreichend; zugleich ist der unmittelbare Zugang für Steuerpflichtige entfallen: Sie gelangen nur dann an das Bundesgericht, wenn sie den kantonalen Instanzenzug ausgeschöpft haben.
“Daneben gab es auch wichtige Änderungen beim Rechtsmittelweg und bei der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts, die hier einschlägig sind. Früher konnten die steuerpflichtigen Personen sowohl gegen den Steuerdomizil- als auch gegen den Veranlagungsentscheid unmittelbar beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde führen (Art. 86 Abs. 2 OG; vgl. BGE 125 I 54 E. 1a; 123 I 289 E. 1a), wobei die Prüfbefugnis des Bundesgerichts auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (v.a. Art. 46 Abs. 2 aBV) und die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden beschränkt war (Art. 84 Abs. 1 lit. a und d OG). Heute ist dem Bundesgericht dagegen auf materiell-rechtlicher Ebene neben der Durchsetzung von Art. 127 Abs. 3 BV auch aufgetragen, die einheitliche Auslegung und Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts zu gewährleisten (vgl. Art. 73 Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 95 lit. a BGG). Die steuerpflichtige Person profitiert von diesem erweiterten Rechtsschutz allerdings erst und kann seit dem 1. Januar 2007 auch wegen einer Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV nur noch an das Bundesgericht gelangen, wenn sie den Instanzenzug in einem Kanton ausgeschöpft hat (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 300 E. 2.3; 133 I 308 E. 2.3; vgl. anders noch die Rechtslage vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 in BGE 131 I 145 E. 2.1). Die Prüfbefugnis des Bundesgerichts geht heute also inhaltlich weiter, doch besteht dafür kein unmittelbarer Zugang zum Bundesgericht mehr. Auch im Rechtsöffnungsverfahren kann die steuerpflichtige Person die Unzuständigkeit des betreibenden Kantons - unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung - sodann spätestens seit dem Inkrafttreten der ZPO und der Änderung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG am 1. Januar 2011 nicht mehr geltend machen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG e contrario; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7384). Angesichts dieser Änderungen würde es den Rechtsschutz für die steuerpflichtigen Personen zu stark behindern, wenn das Bundesgericht auch auf materiell-rechtlicher Ebene an den Steuerdomizilentscheid des zweitveranlagenden Kantons gebunden wäre.”
Verluste dürfen nur aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren vom Reingewinn abgezogen werden und nur soweit sie in den betreffenden früheren Jahren nicht berücksichtigt werden konnten. Versäumte Abzüge können in späteren Steuerperioden nicht nachgeholt werden; die Verluste sind im nächstmöglichen Jahr mit Gewinnen zu verrechnen, Verzögerungen oder nachträgliche Verrechnungen sind unzulässig.
“Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur Verlustverrechnung wird das im Steuerrecht geltende Periodizitätsprinzip (Art. 79 DBG) durchbrochen, um bis zu einem gewissen Grad dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) gerecht zu werden. Soll das Periodizitätsprinzip nicht ausgehöhlt werden, können die mit ihm verbundenen Härten aber nicht vollständig beseitigt werden. Das Gesetz beschränkt die Verrechnungsmöglichkeit daher in zweierlei Hinsicht: Zum einen können Verluste höchstens aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren geltend gemacht werden; zum andern ist der Abzug nur zulässig, wenn er in vorausgehenden Jahren nicht berücksichtigt werden konnte. Hat es die steuerpflichtige Person versäumt, in einer früheren Steuerperiode einen Verlust bzw. einen Verlustvortrag vom Reingewinn abzuziehen, kann die Verlustverrechnung in einer späteren Steuerperiode nicht nachgeholt werden. Verluste sind stets im nächstmöglichen Jahr mit Gewinn zu verrechnen; Verzögerungen sind unzulässig (Gebot der ungesäumten Verlustverrechnung; vgl. Urteil 2C_696/2013 vom 29. April 2014 E. 3.1; 2A.587/2002 vom 11. März 2003 E. 1.1).”
“Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur Verlustverrechnung wird das im Steuerrecht geltende Periodizitätsprinzip (Art. 79 DBG) durchbrochen, um bis zu einem gewissen Grad dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) gerecht zu werden. Soll das Periodizitätsprinzip nicht ausgehöhlt werden, können die mit ihm verbundenen Härten aber nicht vollständig beseitigt werden. Das Gesetz beschränkt die Verrechnungsmöglichkeit daher in zweierlei Hinsicht: Zum einen können Verluste höchstens aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren geltend gemacht werden; zum andern ist der Abzug nur zulässig, wenn er in vorausgehenden Jahren nicht berücksichtigt werden konnte. Hat es die steuerpflichtige Person versäumt, in einer früheren Steuerperiode einen Verlust bzw. einen Verlustvortrag vom Reingewinn abzuziehen, kann die Verlustverrechnung in einer späteren Steuerperiode nicht nachgeholt werden. Verluste sind stets im nächstmöglichen Jahr mit Gewinn zu verrechnen; Verzögerungen sind unzulässig (Gebot der ungesäumten Verlustverrechnung; vgl. Urteil 2C_696/2013 vom 29. April 2014 E. 3.1; 2A.587/2002 vom 11. März 2003 E. 1.1).”
“Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur Verlustverrechnung wird das im Steuerrecht geltende Periodizitätsprinzip (Art. 79 DBG) durchbrochen, um bis zu einem gewissen Grad dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) gerecht zu werden. Soll das Periodizitätsprinzip nicht ausgehöhlt werden, können die mit ihm verbundenen Härten aber nicht vollständig beseitigt werden. Das Gesetz beschränkt die Verrechnungsmöglichkeit daher in zweierlei Hinsicht: Zum einen können Verluste höchstens aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren geltend gemacht werden; zum andern ist der Abzug nur zulässig, wenn er in vorausgehenden Jahren nicht berücksichtigt werden konnte. Hat es die steuerpflichtige Person versäumt, in einer früheren Steuerperiode einen Verlust bzw. einen Verlustvortrag vom Reingewinn abzuziehen, kann die Verlustverrechnung in einer späteren Steuerperiode nicht nachgeholt werden. Verluste sind stets im nächstmöglichen Jahr mit Gewinn zu verrechnen; Verzögerungen sind unzulässig (Gebot der ungesäumten Verlustverrechnung; vgl. Urteil 2C_696/2013 vom 29. April 2014 E. 3.1; 2A.587/2002 vom 11. März 2003 E. 1.1).”
Art. 127 Abs. 3 BV ist materiellrechtlich grundsätzlich streng durchzusetzen. Ausgenommen bleiben nur bestimmte Fälle qualifiziert missbräuchlichen Verhaltens. Bei treuwidrigem Verhalten kann das Bundesgericht insbesondere durch die Verlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen darauf Rücksicht nehmen.
“Regeste Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 5 BGG; keine Verwirkung des Beschwerderechts im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung (Praxisänderung). In Anbetracht der veränderten Sach- und Rechtslage wird die Praxis zur prozessrechtlichen Verwirkung des Beschwerderechts in Fällen der interkantonalen Doppelbesteuerung aufgegeben (Präxisänderung; E. 2). Auch auf materiell-rechtlicher Ebene ist das verfassungsmässige Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) grundsätzlich streng durchzusetzen. Vorbehalten bleiben nur gewisse Fälle qualifiziert missbräuchlichen Verhaltens (E. 4). Im Übrigen kann das Bundesgericht treuwidrigem Verhalten bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung tragen (E. 2.5.1 und 5.2).”
“In Änderung einer langjährigen Rechtsprechungslinie hat das Bundesgericht darin erwogen, dass in Anbetracht der veränderten Sach- und Rechtslage an der Praxis zur prozessrechtlichen Verwirkung des Beschwerderechts in Fällen der interkantonalen Doppelbesteuerung nicht länger festzuhalten sei (dortige E. 2). Auch auf materiellrechtlicher Ebene sei das verfassungsmässige Individualrecht auf Schutz vor interkantonaler Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) grundsätzlich streng durchzusetzen. Vorbehalten blieben gewisse Fälle qualifiziert missbräuchlichen Verhaltens (dortige E. 4). Im Übrigen könne das Bundesgericht treuwidrigem Verhalten bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung tragen (dortige E. 2.5.1 und 5.2). Das Urteil bezieht sich freilich auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, wogegen es hier um die direkte Bundessteuer geht. Diese folgt eigenen Gesetzmässigkeiten.”
Soweit eine klare eidgenössische gesetzliche Grundlage besteht, kann die verfassungsrechtliche Verweisung auf Bundesrecht kantonale Abweichungen im Bereich der Steuerrevision ausschliessen; Bundesrecht geht in diesem Fall kantonalem Recht vor und begründet ein Anwendungsgebot.
“Zu keinem anderen Ergebnis führt die Berufung auf die Verhältnismässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) und den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV; Sachverhalt, lit. G). Die fehlende Möglichkeit der Revision ergibt sich aus Art. 51 Abs. 3, gegebenenfalls auch Art. 51 Abs. 2 StHG, was aber nicht zu prüfen ist. Mithin besteht eine klare eidgenössische gesetzliche Grundlage, die als solche für das Bundesgericht massgeblich ist (Art. 190 BV) und insbesondere auch dem rein kantonalen Recht vorzugehen hat. Da es sich bei Art. 51 StHG um ein Bundesgesetz handelt, herrscht zwar kein Prüfungsverbot, aber ein Anwendungsgebot (Urteil 9C_737/2019 vom 22. Juni 2020 E. 4.4, zur Publ. vorgesehen; 144 I 340 E. 3.2 S. 345 f.). Die Möglichkeit der Revision wird vorliegend durch den angefochtenen Entscheid jedenfalls im Ergebnis nicht bundesrechtswidrig eingeschränkt.”
Der Eigenmietwert bemisst sich nach dem Marktwert. Kantonale Begrenzungen in Form einer Festlegung als Prozentsatz des Marktwerts sind möglich, müssen jedoch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar sein (als Orientierung nennt die Rechtsprechung u. a. 60 % als untere Grenze im Einzelfall, bis 70 % als verfassungskonform und maximal 100 % der Marktmiete).
“Die Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV begründet er damit, dass der Eigenmietwert in seinem Fall 50 % des gesamten Einkommens ausmache. Dabei verkennt er, dass die verschiedenen steuerbaren Einkünfte (Art. 16 ff. DBG bzw. Art. 7 ff. StHG) in keiner Rangfolge zueinander stehen und es dementsprechend keine Rolle spielt, in welchem Verhältnis sie zu den Gesamteinkünften vorliegen. Der Beschwerdeführer wird entsprechend seinen (Gesamt-) Einkünften und damit gemäss seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert (zum Anspruch auf eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vgl. BGE 147 I 16 E. 4.2.3; 142 II 197 E. 6.1). Eine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV liegt damit nicht vor. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Eigenmietwert von Fr. 31'913.- - wie vom Beschwerdeführer behauptet - der "Verkehrsmiete" entspräche, weil grundsätzlich der Marktwert massgebend ist (vgl. vorne E. 5.1). Indessen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die Berechnung des Eigenmietwerts widerspreche kantonalem Recht, weshalb davon auszugehen ist, dass der Eigenmietwert von Fr. 31'913.- im vorliegenden Fall maximal 70 % des Marktwerts beträgt (§ 21 Abs. 2 lit. a StG/ZH).”
“Die Rekurrierenden halten mit ihren Rechtsmitteln an ihrer Rüge fest, dass der auf der Grundlage des Steuerwerts der Liegenschaft berechnete Eigenmietwertsatz gemäss § 16 Abs. 1 StV wesentlich zu hoch sei und gegen die mit Art. 7 Abs. 1 StHG verfolgte Gleichbehandlung der Hauseigentümer und Mieter verstosse. Der Eigenmietwertsatz sei maximal auf den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) publizierten Höchstzinssatz für Liegenschaftskredite festzulegen (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 20). Den Kantonen komme bei der Bemessung des Eigenmietwerts unter Berücksichtigung des genannten Normzwecks kein uneingeschränkter Ermessenspielraum zu. In Konkretisierung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und der daraus im Steuerrecht abgeleiteten Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV habe das Bundesgericht als Berechnungsbasis für den Eigenmietwert den Marktwert der Liegenschaft festgelegt. Dabei habe das Bundesgericht als untere Grenze im Einzelfall 60 % des Marktwertes sowie eine gesetzlich festgeschriebene Unterschreitung des Verkehrswertes bis zu einem Wert von 70 % als verfassungskonform beurteilt. Der Eigenmietwert dürfe aber 100 % der Marktmiete in keinem Fall überschreiten. Dies sei vorliegend jedoch der Fall, da die schematisch berechnete Berechnungsbasis bereits über dem Marktwert liege und zudem der Eigenmietwertsatz wesentlich zu hoch angesetzt ist. Dadurch würden die Rekurrierenden wesentlich schlechter gestellt als Mietende, was gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstosse (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 22-24). Im Kanton Basel-Stadt bestehe der Eigenmietwertsatz aus dem Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12a VMWG bei Beginn der Steuerperiode und einem willkürlichen Zuschlag von 1,75 %. In der Steuerperiode habe dieser für die Kantons- und Gemeindesteuern 3,5 % und für die direkten Bundessteuern 4 % betragen.”
Die Umstellung auf die gemeinsame elterliche Sorge führt nicht ohne Weiteres zu einer anderen steuerlichen Behandlung; das Zivilrechtsänderung ändert die für das Steuerrecht massgebenden Umstände nicht automatisch. Die Praxis bestätigt die mehrfach bestätigte angewandte Besteuerung; eine abweichende Gewährung (z.B. hälftiger Kinderabzüge zusammen mit Elterntarif und Abzug von Unterhaltsbeiträgen) wäre bundesrechtswidrig. Gegebenenfalls steht bei tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit das Institut des Steuererlasses offen.
“a DBG bundesrechtswidrig, wenn dem Beschwerdegegner nebst dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen für seine Kinder je ein hälftiger Kinderabzug und der Elterntarif gewährt werde. Nicht einmal eine allfällige Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit würde ein Abweichen erlauben, da das Bundesgesetz der Verfassung vorgehe. Nur weil das Zivilrecht die zuvor als Ausnahmefall konzipierte Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge neu zur Standardregelung erkläre, hätten sich die für das Steuerrecht massgebenden Umstände nicht geändert. Das Bundesgericht habe im Übrigen die vorliegend angewendete Besteuerung mehrfach bestätigt. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sein, die Steuern zu bezahlen, stehe ihm allenfalls das Institut des Steuererlasses offen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten, und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 137 I 145 E. 2.1, 133 I 206 E. 6.1). Diese verfassungsmässigen Grundsätze verlangen jedoch nicht, dass jeder einzelne Steuerpflichtige mathematisch exakt gleich bzw. nach Massgabe der Ungleichheit exakt ungleich behandelt wird; dieses Ziel ist aus praktischen Gründen oft nicht erreichbar.”
“a DBG bundesrechtswidrig, wenn dem Beschwerdegegner nebst dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen für seine Kinder je ein hälftiger Kinderabzug und der Elterntarif gewährt werde. Nicht einmal eine allfällige Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit würde ein Abweichen erlauben, da das Bundesgesetz der Verfassung vorgehe. Nur weil das Zivilrecht die zuvor als Ausnahmefall konzipierte Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge neu zur Standardregelung erkläre, hätten sich die für das Steuerrecht massgebenden Umstände nicht geändert. Das Bundesgericht habe im Übrigen die vorliegend angewendete Besteuerung mehrfach bestätigt. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sein, die Steuern zu bezahlen, stehe ihm allenfalls das Institut des Steuererlasses offen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten, und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 137 I 145 E. 2.1, 133 I 206 E. 6.1). Diese verfassungsmässigen Grundsätze verlangen jedoch nicht, dass jeder einzelne Steuerpflichtige mathematisch exakt gleich bzw. nach Massgabe der Ungleichheit exakt ungleich behandelt wird; dieses Ziel ist aus praktischen Gründen oft nicht erreichbar.”
“a DBG bundesrechtswidrig, wenn dem Beschwerdegegner nebst dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen für seine Kinder je ein hälftiger Kinderabzug und der Elterntarif gewährt werde. Nicht einmal eine allfällige Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit würde ein Abweichen erlauben, da das Bundesgesetz der Verfassung vorgehe. Nur weil das Zivilrecht die zuvor als Ausnahmefall konzipierte Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge neu zur Standardregelung erkläre, hätten sich die für das Steuerrecht massgebenden Umstände nicht geändert. Das Bundesgericht habe im Übrigen die vorliegend angewendete Besteuerung mehrfach bestätigt. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sein, die Steuern zu bezahlen, stehe ihm allenfalls das Institut des Steuererlasses offen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten, und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 137 I 145 E. 2.1, 133 I 206 E. 6.1). Diese verfassungsmässigen Grundsätze verlangen jedoch nicht, dass jeder einzelne Steuerpflichtige mathematisch exakt gleich bzw. nach Massgabe der Ungleichheit exakt ungleich behandelt wird; dieses Ziel ist aus praktischen Gründen oft nicht erreichbar.”
Art. 127 Abs. 2 BV konkretisiert das Gleichbehandlungsgebot im Steuerrecht durch die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Danach sind gleiche Verhältnisse gleich zu besteuern; Abweichungen von dieser Regel bedürfen eines sachlichen Grundes. Die Besteuerung hat sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Steuerpflichtigen zu richten.
“Im Abgaberecht kommt dem Gesetzmässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zu. Nach rechtsstaatlicher Überzeugung darf eine öffentliche Abgabe grundsätzlich nur erhoben werden, wenn und soweit sie auf einer formell-gesetzlichen Vorschrift beruht (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BV; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 15 m.w.H.). So wird denn auch in Art. 127 Abs. 1 BV (Grundsätze der Besteuerung) festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst - d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn - zu regeln ist. Dabei sind - soweit es die Art der Steuer zulässt - insbesondere die in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung, sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Diese Grundsätze konkretisieren das allgemeine Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV im Bereich der Steuern (vgl. BGE 142 II 197 E. 6.1). Der erste Grundsatz verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem zweiten Prinzip sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Drittens müssen die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig besteuert werden; die Steuerbelastung hat sich nach den ihnen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und ihren persönlichen Verhältnissen zu richten (vgl.”
“Der Grundsatz der Rechtsgleichheit wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Andererseits verbietet der Grundsatz, einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich grössere Lasten aufzuerlegen. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 137 I 145 E. 2.1; 133 I 206 E. 6.1). Diese verfassungsmässigen Grundsätze verlangen jedoch nicht, dass jeder einzelne Steuerpflichtige mathematisch exakt gleich bzw.”
“Nach Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGer 2C_681/2020 vom 25. Juni 2021 E. 5.1 m.H. auf BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3). Auf dem Gebiet der Steuern wird das allgemeine Gleichbehandlungsgebot durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert. Danach sind Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen (BGE 136 I 49 E. 5.2 S. 59 f. mit Hinweisen; BGer 2C_681/2020 vom 25. Juni 2021 E. 5.1). Der Gesetzgeber hat aber im Abgaberecht innerhalb der Schranken der Verfassung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Rechtsgleichheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Lösungen trifft, die nicht in jeder Hinsicht einem bestimmten, wirtschaftlichen, juristischen oder finanzwirtschaftlichen System folgen (BGE 126 I 76 E. 2a S. 78 mit Hinweisen). Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen ist aus praktischen Gründen nicht erreichbar. Deshalb ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts unausweichlich und deshalb auch zulässig. Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (VGE VD.”
Das Leistungsfähigkeitsprinzip verlangt, dass die Steuerbemessung die den Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Mittel und die sie beeinflussenden persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. Es konkretisiert den Gleichheitsgrundsatz im Steuerrecht. Bei der Kontrolle der gesetzgeberischen Ausgestaltung ist den Gerichten eine gewisse Zurückhaltung auferlegt.
“Der in Art. 127 Abs. 2 BV (wie auch in Art. 104 Abs. 1 KV) festgelegte Grundsatz der Bemessung der direkten Steuern nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen bedeutet, dass jede Person nach Massgabe der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und der ihre Leistungsfähigkeit beeinflussenden persönlichen Verhältnisse zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs beitragen soll (BGE 147 I 16 E. 4.2.3 [Pra 109/2020 Nr. 116], 145 II 206 E. 2.4.2, 144 II 313 E. 6.1 [Pra 108/2019 Nr. 38], 141 I 78 E. 9.1 f. [Pra 104/2015 Nr. 101]; VGE 2018/227 vom”
“Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1). - Die Vorinstanz stufte den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf den Einwand des Beschwerdegegners, wonach er den Steuerbetrag von ca. CHF 21'300 nicht begleichen könne, weil die gesamte Nachzahlung dem Sozialamt überwiesen worden sei, im Einspracheentscheid nicht eingegangen sei, als Gehörsverletzung ein. Hierzu ist - mit dem Beschwerdeführer (act. G 1 S. 3) - festzuhalten, dass die Zahlungsfähigkeit nicht Gegenstand der Steuerveranlagung als solche bildet, sondern erst beim (späteren) Steuerbezug bzw. Steuererlass zu prüfen ist. Im Übrigen begründete der Beschwerdeführer die Einspracheentscheide im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und den massgebenden Sachverhalt. Er zeigte die Überlegungen, von denen er sich leiten liess, in zureichender Weise auf und setzte sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander. Eine Gehörsverletzung ist hier demgemäss nicht erkennbar. Gemäss Art. 127 Abs. 2 BV ist unter anderem der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten, soweit es die Art der Steuer zulässt. Dieser Grundsatz gebietet, dass die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden und sich die Steuerbelastung nach den zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnissen richten muss (vgl. Vallender/Wiederkehr, St. Galler Kommentar a.a.O., N 23 zu Art. 127 BV). Es obliegt dem Steuergesetzgeber (Art. 127 Abs. 1 BV), das Steuersystem zu gestalten, bei Wertkonflikten zu entscheiden und Besteuerungsgrundsätze so zu konkretisieren, dass das Abgaberecht die Kriterien der Klarheit, Berechenbarkeit und Sicherheit erfüllt. Bei der Überprüfung muss sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, da es sonst Gefahr läuft, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn es im Hinblick auf zwei Kategorien von Steuerpflichtigen Gleichheit erzielen will. Das Gericht darf nicht leichtfertig von den vom Gesetzgeber erlassenen gesetzlichen Vorschriften abweichen (BGE 140 II 157 E.”
“Das verfassungsmässige Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV konkretisiert den allgemeinen Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) im Bereich des Steuerrechts und hat Grundrechtsqualität. Es besagt, dass die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig besteuert werden; die Steuerbelastung hat sich nach den ihnen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und ihren persönlichen Verhältnissen zu richten (BGE 142 II 197 E. 6.1; 136 I 49 E. 5.2; 133 I 206 E. 6.1 f.).”
Ein behaupteter Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung begründet aus Gründen des Harmonisierungsrechts grundsätzlich keinen eigenständigen Revisionsgrund. Das Bundesgericht hat bisher nicht abschliessend entschieden, ob Art. 127 Abs. 3 BV selbst unmittelbar einen Revisionsgrund vermitteln kann. Im innerkantonalen Zusammenhang kann Art. 127 Abs. 3 BV nicht angerufen werden.
“Von Harmonisierungsrechts wegen bildet ein angeblicher Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung keinen eigenständigen Revisionsgrund. Ob ein solcher unmittelbar aus Art. 127 Abs. 3 BV hergeleitet werden könne, hatte das Bundesgericht noch nicht abschliessend zu beurteilen (BGE 139 II 373 E. 1.5 S. 377; Urteile 2C_495/2018 vom 7. Mai 2019 E. 4.3; 2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4). Im innerkantonalen Zusammenhang kann Art. 127 Abs. 3 BV von vornherein nicht angerufen werden (BGE 139 II 372 E. 3.5 S. 379 ff.).”
“Von Harmonisierungsrechts wegen bildet ein angeblicher Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung keinen eigenständigen Revisionsgrund. Ob ein solcher unmittelbar aus Art. 127 Abs. 3 BV hergeleitet werden könne, hatte das Bundesgericht noch nicht abschliessend zu beurteilen (BGE 139 II 373 E. 1.5 S. 377; Urteile 2C_495/2018 vom 7. Mai 2019 E. 4.3; 2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4). Im innerkantonalen Zusammenhang kann Art. 127 Abs. 3 BV von vornherein nicht angerufen werden (BGE 139 II 372 E. 3.5 S. 379 ff.).”
Art. 127 Abs. 1 BV findet nach der Rechtsprechung Anwendung auf Steuern und Kausalabgaben und gilt zudem für kantonale bzw. kommunale Benützungsgebühren bzw. Abgaben an Gemeinwesen. Er verlangt, dass in den Grundzügen der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand und die Bemessung im formellen Gesetz geregelt sind. Die gesetzliche Umschreibung der Bemessung kann jedoch insoweit gelockert werden, als verfassungsrechtliche Prinzipien (z. B. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip bei Gebühren) eine hinreichende Begrenzung der Höhe bewirken.
“Die Erhebung öffentlicher Abgaben bedarf nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 grundsätzlich eines rechtssatzmässigen und formell-gesetzlichen Fundaments (Erfordernis der Normstufe). Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der Normdichte; vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4 mit Hinweisen). Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (BGE 132 II 371 E. 2.1, mit Hinweisen). Art. 127 Abs. 1 BV gilt nach der Rechtsprechung für alle Arten von Steuern und Kausalabgaben, namentlich auch für kantonale bzw. kommunale Benützungsgebühren (Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 5.2.4). Die Anforderungen an die Umschreibung der Abgabenbemessung im formellen Gesetz sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gelockert, wenn das Mass der Abgabe durch die verfassungsrechtlichen Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4 f.) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 5.2.4 mit Hinweisen). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1027/2020 vom 4.”
“Im Abgaberecht kommt dem Gesetzmässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zu. Nach rechtsstaatlicher Überzeugung darf eine öffentliche Abgabe grundsätzlich nur erhoben werden, wenn und soweit sie auf einer formell-gesetzlichen Vorschrift beruht (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BV; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 18 mit weiteren Hinweisen). So wird denn auch in Art. 127 Abs. 1 BV (Grundsätze der Besteuerung) festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst - d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn - zu regeln ist. Dabei sind - soweit es die Art der Steuer zulässt - insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung, sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten (Art. 127 Abs. 2 BV). Diese Grundsätze der Besteuerung konkretisieren das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV für die Steuergesetzgebung (BGE 145 II 206 E. 2.4.2, 141 II 338 E. 3.2, 133 I 206 E. 6.2, 99 Ia 638 E. 9, je mit weiteren Hinweisen; Vallender/Wiederkehr, in: Ehrenzeller/Schindler/Schmid/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, [in der 4. Aufl. nicht enthaltene] N 3 zu Art. 127 BV).”
“Eine Kostenanlastungssteuer steht im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV) und setzt daher voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen. Andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (vgl. BGE 143 II 283 E. 2.3.2; Urteil 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.2). Als Sondersteuer hat die Beitragspflicht ausserdem dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip standzuhalten (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 164 Abs. 1 lit. d BV). Aus dem Prinzip folgt, dass Steuern in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, sodass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Pflichten voraussehbar und rechtsgleich sind. Entsprechend verlangt Art. 127 Abs. 1 BV, dass die Ausgestaltung der Steuern - namentlich der Kreis der steuerpflichtigen Personen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung - in den Grundzügen im Gesetz selber zu regeln ist. Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 144 II 454 E. 3.4). Dies gilt auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Steuer delegiert (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1).”
“Die Kosten des Einschreitens nach Art. 24 TSchG, welche der Halterin oder dem Halter überwälzt werden sollen (vgl. Art. 24 Abs. 2 TSchG), haben, ihrem Charakter als öffentliche Abgabe entsprechend, mit den diesbezüglich relevanten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang zu stehen: Die an das Gemeinwesen zu bezahlenden Beträge haben auf einer formell gesetzlichen Grundlage zu beruhen (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 127 Abs. 1 BV), müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV) und dürfen das Willkürverbot nicht verletzen (Art. 9 Abs. 1 BV). Handelt es sich bei einer öffentlichen Abgabe um eine Gebühr im Rechtsinn − dies ist der Fall, wenn mit dem zu bezahlenden Geldbetrag eine staatliche Gegenleistung abgegolten werden soll (anstatt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2764) − wird deren Bemessung, soweit der Gesetzgeber die Höhe der Gebühr nicht selbst festlegt, durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eingegrenzt. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots im Bereich der Kausalabgaben bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176 E. 5.2).”
“Das Netznutzungsentgelt ist auf Bundesebene gesetzlich geregelt (Art. 14 ff. StromVG). Es setzt sich zusammen aus den anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten des Netzes sowie den Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 StromVG). Rechtsgrundlage für diese Abgaben an Gemeinwesen ist nicht das StromVG selbst, sondern die einschlägige Gesetzgebung des jeweils zuständigen Gemeinwesens (BGE 143 II 283 E. 1.2.4). Sie müssen die üblichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Abgabenerhebung erfüllen, namentlich über eine hinreichende gesetzliche Grundlage verfügen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV; vgl. Urteil 9C_633/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.3, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Die Abgaben an Gemeinwesen können grundsätzlich alle beliebigen Abgaben sein, die das jeweils zuständige Gemeinwesen rechtmässig erhebt. In erster Linie dachte der Gesetzgeber jedoch an Konzessionsabgaben für die Sondernutzung von öffentlichem Grund für Elektrizitätsleitungen. Solche Abgaben werden naturgemäss vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches die Leitungen betreibt, an das konzessionierende Gemeinwesen entrichtet. Indem der Bundesgesetzgeber aber vorsieht, dass diese Abgaben Bestandteil des Netznutzungsentgelts sind (Art. 14 Abs. 1 StromVG), welches von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zu entrichten ist (Art. 14 Abs. 2 StromVG; Art. 9 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]), geht er davon aus, dass diese Abgaben ebenfalls auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden, die sie wirtschaftlich tragen (BGE 143 II 283 E. 3.4).”
Schlechterstellungsverbot: Gemäss Art. 127 Abs. 3 BV darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb höher belasten, weil diese zugleich (auch teilweise) in einem andern Kanton steuerpflichtig ist. Das Verbot richtet sich gegen eine erhöhte Belastung aufgrund territorialer Beziehungen zwischen Kantonen.
“Am Hauptsteuerdomizil ist die steuerpflichtige Person grundsätzlich für ihr sämtliches Einkommen und Vermögen steuerpflichtig, das nicht aufgrund einer besonderen Zuweisungsnorm an einem weiteren, in einem anderen Kanton gelegenen Steuerdomizil zu versteuern ist (Zweifel/Hunziker, in Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, § 5 N. 4 f.). Nebensteuerdomizile wiederum sind Orte, zu denen eine Person in einer steuerrechtlich erheblichen Beziehung steht, die weniger eng ist als die Beziehung zum Hauptsteuerdomizil. Solche Beziehungen sind in erster Linie wirtschaftlicher Natur. Sie bestehen im Besitz von Vermögen am betreffenden Ort oder im Bezug von Einkünften aus diesem Ort. Es sind Beziehungen, wie sie durch Liegenschaften oder Betriebsstätten begründet werden. Eine derartige wirtschaftliche Zugehörigkeit einer steuerpflichtigen Person führt am betreffenden Ort zu einer auf den Umfang der Beziehung zu diesem Ort "beschränkten" Steuerpflicht (Zweifel/Hunziker, in Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, § 5 N. 6 f.). Als Schranke der kantonalen Steuerhoheit wirkt insbesondere das – als verfassungsmässiges Recht ausgestaltete – Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV). Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV liegt vor, wenn ein Steuersubjekt von zwei oder mehreren Kantonen (Steuerhoheiten) für das gleiche Steuerobjekt und dieselbe Steuerperiode zur Besteuerung herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton ein Steuersubjekt grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil es nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; BGE 138 I 297 E. 3.1, 137 I 145 E. 2.2, 134 I 303 E. 2.1; Urteile BGer 2C_689/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.1, 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1).”
“Gemäss dem aus Art. 127 Abs. 3 BV abgeleiteten Schlechterstellungsverbot darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehung auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (BGE 148 I 65 E. 3.1; BGE 140 I 114 E. 2.3.1; BGE 138 I 297 E. 3.1).”
“Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV liegt vor, wenn ein Steuersubjekt von zwei oder mehreren Kantonen (Steuerhoheiten) für das gleiche Steuerobjekt und dieselbe Steuerperiode zur Besteuerung herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton ein Steuersubjekt grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil es nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; Urteil BGer 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 I 297 E. 3.1, 137 I 145 E. 2.2, 134 I 303 E. 2.1, 133 I 308 E. 2.1, 132 I 29 E. 2.1 und Urteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1).”
Für die praktische Verlegung werden Grundstücke objektmässig dem Ort ihrer Lage zugewiesen. Die Schulden sind proportional nach der Lage aller (Brutto-)Aktiven auf die Steuerdomizile zu verteilen; dieselbe Quote gilt für die Verlegung der Schuldzinsen. Ergibt sich in einem Steuerdomizil nach Abzug der Schuldzinsen ein Schuldzinsenüberschuss, erfolgt eine weitere Verlegung (Verlegungskaskade) auf jene Steuerdomizile, die noch über Nettovermögenserträge verfügen.
“Gemäss den auf der Basis von Art. 127 Abs. 3 BV (Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung) entwickelten, bundesrechtlichen Regeln sind Grundstücke objektmässig auszuscheiden und dem Ort der gelegenen Sache zuzuweisen. Die Schulden werden proportional nach Lage aller (Brutto-) Aktiven auf die Steuerdomizile verlegt. Die entsprechende Quote kommt auch bei der Verlegung der Schuldzinsen auf die verschiedenen Steuerdomizile zum Tragen (Urteile 2C_646/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.2.2; 2C_404/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Schuldzinsen werden als besondere Belastung des Vermögensertrages betrachtet und sind in erster Linie von diesem abzuziehen. Wenn sich bei einem Steuerdomizil nach Abzug der Schuldzinsen von dem diesem Steuerdomizil zugewiesenen Nettovermögensertrag ein Schuldzinsenüberschuss ergibt, erfolgt eine weitere Verlegung. Bei Grundstücken des Privatvermögens ist der Schuldzinsenüberschuss auf jene anderen Steuerdomizile zu verlegen bzw. zu verteilen, die - nach der ersten Schuldzinsenverlegung - noch über Nettovermögenserträge verfügen, und von Letzteren abzuziehen (Verlegungskaskade; BGE 140 II 141 E.”
Erschöpfung des Feststellungsanspruchs: Hat die betroffene Person bereits einen Steuerdomizilentscheid erhalten oder hat das Bundesgericht in gleicher Sachlage die Steuerhoheit des Veranlagungskantons bestätigt, ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf eine weitere Feststellung nach Art. 127 Abs. 3 BV erschöpft. In diesem Fall fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an einer weiteren Feststellung, sodass der Kanton unmittelbar zur Veranlagung schreiten darf.
“Aus dem Gesagten folgt, dass das Steueramt des Kantons Zürich im Veranlagungsverfahren insoweit zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, als die Steuerpflichtige damit eine Feststellung über die Veranlagungszuständigkeit anstrebte. Denn die Steuerpflichtige hatte ihren Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid aus Art. 127 Abs. 3 BV bereits erschöpft und folglich kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer solchen Feststellung. In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil folglich nicht zu beanstanden.”
“Die Steuerbehörde eines Kantons muss in einem Feststellungsentscheid über die Steuerhoheit des Kantons befinden (sog. Steuerdomizil- oder Steuerhoheitsentscheid), wenn die zur Veranlagung herangezogene Person geltend macht, sie unterliege nicht seiner, sondern der Steuerhoheit eines anderen Kantons. Das hat das Bundesgericht aus Art. 127 Abs. 3 BV (bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) und den daraus gewonnenen Doppelbesteuerungsgrundsätzen abgeleitet. Zusammen mit den (harmonisierten) Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts über die subjektive Steuerpflicht (Art. 3 ff. und 20 ff. StHG) grenzen diese Grundsätze den territorialen Geltungsbereich der kantonalen Steuerrechte auch im Bereich des formellen Rechts untereinander ab. Sie untersagen den Kantonen deshalb nicht nur, Personen, die nicht ihrer, sondern der Steuerhoheit eines anderen Kantons unterstehen, mit einer Steuer zu belegen, sondern auch, solche Personen in ein Veranlagungsverfahren einzubeziehen, in welchem diese Auskünfte über ihre Steuerfaktoren erteilen müssen (vgl. grundlegend BGE 62 I 74 E. 3; 60 I 342 E. 2; vgl. zuletzt BGE 150 II 244 E. 4.3.3; 137 I 273 E. 3.3.2). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid besteht unabhängig davon, ob der Kanton ein Steuerdomizilverfahren kennt oder nicht (BGE 137 I 27 E. 3.3.2; 62 I 74 E. 3). Hingegen entfällt er nach der Rechtsprechung und darf der Kanton direkt zur Veranlagung schreiten, wenn das Bundesgericht bereits in einem früheren Verfahren bei gleicher Sachlage die Steuerhoheit des Veranlagungskantons bejaht hat (vgl.”
Ausnahmen von der Allgemeinheit der Besteuerung setzen einen sachlichen Grund voraus. Unbegründete oder willkürliche Ausnahmen sind unzulässig. Ebenso ist es unzulässig, einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit unverhältnismässig grosse Lasten aufzuerlegen. Diese Anforderungen konkretisieren das Gebot der Gleichbehandlung im Steuerrecht.
“Im Abgaberecht kommt dem Gesetzmässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zu. Nach rechtsstaatlicher Überzeugung darf eine öffentliche Abgabe grundsätzlich nur erhoben werden, wenn und soweit sie auf einer formell-gesetzlichen Vorschrift beruht (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BV; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 15 m.w.H.). So wird denn auch in Art. 127 Abs. 1 BV (Grundsätze der Besteuerung) festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst - d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn - zu regeln ist. Dabei sind - soweit es die Art der Steuer zulässt - insbesondere die in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung, sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Diese Grundsätze konkretisieren das allgemeine Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV im Bereich der Steuern (vgl. BGE 142 II 197 E. 6.1). Der erste Grundsatz verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem zweiten Prinzip sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Drittens müssen die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig besteuert werden; die Steuerbelastung hat sich nach den ihnen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und ihren persönlichen Verhältnissen zu richten (vgl.”
“Der Grundsatz der Rechtsgleichheit wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Andererseits verbietet der Grundsatz, einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich grössere Lasten aufzuerlegen. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 137 I 145 E. 2.1; 133 I 206 E. 6.1).”
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Andererseits verbietet der Grundsatz, einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich grössere Lasten aufzuerlegen. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 137 I 145 E. 2.1; 133 I 206 E. 6.1).”
Das Hauptsteuerdomizil natürlicher Personen entspricht dem steuerrechtlichen Wohnsitz und damit dem Ort, an dem faktisch der Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensinteressen liegt. Zur Feststellung sind die Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände (z. B. Berufs-, Familien‑ und sonstige Lebensverhältnisse) heranzuziehen; formelle Elemente (etwa polizeiliche An‑/Abmeldung) können allenfalls als Indizien dienen, sind aber nicht ausschlaggebend.
“Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in einem Kanton insbesondere dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie dort ihren Wohnsitz haben (Art. 3 Abs. 1 StHG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 StHG; BGE 148 II 285 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit den Worten der zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) entwickelten bundesgerichtlichen Praxis handelt es sich dabei um das (Haupt-) Steuerdomizil ("domicile fiscal principal"; dazu schon BGE 1 I 12 E. 2). An diesem Ort ist eine natürliche Person grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig (BGE 79 I 136 E. 3a).”
“Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes setzt sich aus einem objektiven, äusseren Aspekt (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht) zusammen (Urteil 2C_627/2011 vom 7. März 2012 E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 127 Abs. 3 BV gilt dasselbe im interkantonalen Verhältnis. Das Hauptsteuerdomizil einer natürlichen Person befindet sich am steuerrechtlichen Wohnsitz und damit dort, wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt ("le lieu où se situe le centre de ses intérêts"; BGE 132 I 29 E. 4.1; 125 I 54 E. 2; 123 I 289 E. 2a).”
“4; BGE 125 I 54 E. 2). Auf formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht (vgl. VGr, 31. Januar 2018, SB.2017.00146, E. 2 mit Hinweis auf BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.1). Der steuerrechtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen diese Interessen abgeleitet werden können. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar, als es auf den gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt. Dies ergibt sich aus den sinngemäss heranzuziehenden bundesgerichtlichen Grundsätzen zum Verbot der Doppelbesteuerung im interkantonalen Verhältnis (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 132 I 29 E. 4.1; zum Ganzen: BGr, 6. Juni 2018, 2C_296_/2018, E. 2.2.1; BGr, 1. Dezember 2012, 2C_270/2012, E. 2.4). 2.2 Die bundesgerichtliche Praxis hat zu diesen Grundsätzen typische Fallkonstellationen entwickelt. Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten, die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Familienort regelmässig höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies trifft jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist, keine leitende Stellung einnimmt (BGE 132 I 29 E. 4.2) und täglich ("Pendler") oder regelmässig an den Wochenenden ("Wochenaufenthalter") an den Familienort zurückkehrt (zum Ganzen: BGr, 16. März 2018, 2C_580/2017, E. 4.2). Dasselbe gilt an sich auch, wenn es sich um eine unverheiratete Person handelt, die sowohl zum Arbeits- wie zum Familienort Beziehungen unterhält. Als Familie gelten diesfalls die Eltern und Geschwister (BGE 113 Ia 465 E. 4b). Da die Bindung zur elterlichen Familie gemeinhin aber lockerer ausfällt als jene unter Ehegatten, stellt die Praxis erhöhte Anforderungen (BGr, 6.”
Das Kostendeckungsprinzip wird in den Quellen als verfassungsrechtliche Konkretisierung von Art. 127 BV für kostenabhängige Gebühren dargestellt. Für Benützungsgebühren gilt nach den Quellen das Äquivalenzprinzip: Die Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zum im Einzelfall veranlassten staatlichen Aufwand bzw. zum objektiven Wert der Leistung stehen; sie darf nicht offenkundig in Missverhältnis zur Leistung geraten. Dabei sind sowohl Gesamt- als auch Einzelkostendeckung zu prüfen. Eine Benützungsgebühr, die nicht durch Kostendeckung begrenzt ist, setzt laut Botschaft eine formelle gesetzliche Regelung von Gebührenobjekt, Gebührensubjekt und Bemessungsgrundlage voraus.
“dazu und zum Folgenden: §§ 7-9 GebG; Botschaft B 93 des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 29. Januar 1993 zum Entwurf eines Gebührengesetzes, S. 19, 23). Für Benützungsgebühren soll es nicht gelten. Für diese gelte gemäss Botschaft im Einzelfall das Äquivalenzprinzip, was bedeute, dass die Gebührenforderung in einem bestimmten Verhältnis zum im Einzelfall veranlassten staatlichen Aufwand zu stehen habe, wobei die Gebühr aber über die reine Kostendeckung (sog. Einzelkostendeckung) hinausgehen und den wirtschaftlichen Vorteil berücksichtigen dürfe. Die Botschaft stellt aber klar, dass eine Benützungsgebühr, die nicht durch das Kostendeckungsprinzip begrenzt werde, nur dann rechtmässig sei, wenn Gebührenobjekt, Gebührensubjekt und die Berechnungsgrundlage in einem formellen Gesetz festgelegt seien. Vorliegend fehlt gerade eine solche gesetzliche Grundlage im Bereich der Bemessung. Das im ersten Abschnitt dieser Erwägung beschriebene Kostendeckungsprinzip stützt sich als Verfassungsprinzip auf Art. 127 BV und übt seine Schutz- und Surrogatsfunktion für kostenabhängige Gebühren aus, unabhängig von deren Qualifikation als Verwaltungs- oder Benützungsgebühr (vgl. dazu auch § 2 GebG, gemäss welchem das GebG nur so weit angewendet wird, als nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Prüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips als Gesamtkostendeckungsprinzip wie auch als Einzelkostendeckungsprinzip zum gleichen Ergebnis führen wird (vgl. dazu E. 5.4.5.4-5.4.5.6 und E. 5.4.6.2 hiernach). 5.4.3.2. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bedeutet, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem angemessenen Verhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht bzw. nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu diesem stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich dabei entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Betroffenen verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers, Einzelkostendeckung), wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen und auch gewisse Pauschalierungen zulässig sind.”
“dazu und zum Folgenden: §§ 7-9 GebG; Botschaft B 93 des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 29. Januar 1993 zum Entwurf eines Gebührengesetzes, S. 19, 23). Für Benützungsgebühren soll es nicht gelten. Für diese gelte gemäss Botschaft im Einzelfall das Äquivalenzprinzip, was bedeute, dass die Gebührenforderung in einem bestimmten Verhältnis zum im Einzelfall veranlassten staatlichen Aufwand zu stehen habe, wobei die Gebühr aber über die reine Kostendeckung (sog. Einzelkostendeckung) hinausgehen und den wirtschaftlichen Vorteil berücksichtigen dürfe. Die Botschaft stellt aber klar, dass eine Benützungsgebühr, die nicht durch das Kostendeckungsprinzip begrenzt werde, nur dann rechtmässig sei, wenn Gebührenobjekt, Gebührensubjekt und die Berechnungsgrundlage in einem formellen Gesetz festgelegt seien. Vorliegend fehlt gerade eine solche gesetzliche Grundlage im Bereich der Bemessung. Das im ersten Abschnitt dieser Erwägung beschriebene Kostendeckungsprinzip stützt sich als Verfassungsprinzip auf Art. 127 BV und übt seine Schutz- und Surrogatsfunktion für kostenabhängige Gebühren aus, unabhängig von deren Qualifikation als Verwaltungs- oder Benützungsgebühr (vgl. dazu auch § 2 GebG, gemäss welchem das GebG nur so weit angewendet wird, als nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Prüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips als Gesamtkostendeckungsprinzip wie auch als Einzelkostendeckungsprinzip zum gleichen Ergebnis führen wird (vgl. dazu E. 5.4.5.4-5.4.5.6 und E. 5.4.6.2 hiernach). 5.4.3.2. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bedeutet, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem angemessenen Verhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht bzw. nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu diesem stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich dabei entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Betroffenen verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers, Einzelkostendeckung), wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen und auch gewisse Pauschalierungen zulässig sind.”
Sozialabzüge sind aus Praktikabilitätsgründen typisierend ausgestaltet und wirken schematisch. Sie berücksichtigen die verminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmter Gruppen nicht anhand der tatsächlich verausgabten Beträge, sondern durch pauschale bzw. gruppenbezogene Beträge. Diese notwendige Typisierung kann zu stossenden Einzelfällen führen, ohne dass dadurch die in Art. 8 oder Art. 127 BV verankerten Grundsätze verletzt werden.
“Ein Teil des Einkommens wird steuerfrei gelassen, womit genau genommen Lebenshaltungskosten zum Abzug zugelassen werden (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 9 f. zu Art. 35 DBG). Dabei muss der Gesetzgeber notwendigerweise typisieren (Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 76 f.). Sozialabzüge gelten als Element der Tarifgestaltung bzw. Tarifvariation oder Tarifverfeinerung. Als solche wirken sie grobschlächtig, sie tragen den konkret verausgabten Mitteln bloss typisiert Rechnung (VerwGE B 2007/142 vom 12. Februar 2008 E. 2.1.). Berücksichtigt werden daher nicht – wie bei den organischen und anorganischen Abzügen – die tatsächlichen Auslagen. Vielmehr wird auf das Vorliegen bestimmter persönlicher Verhältnisse von Gruppen von Steuerpflichtigen abgestellt. Aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden individuellen Situationen ist die gesetzliche Regelung in diesem Bereich aus Praktikabilitätsgründen notwendigerweise schematisch, was aber nicht gegen die in Art. 8 und Art. 127 BV verankerten Grundsätze verstösst, wobei auch stossende Einzelfälle in Kauf zu nehmen sind (Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 77 f.). Sinn und Zweck von Sozialabzügen ist in erster Linie die Berücksichtigung der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die sich durch die sittliche oder rechtliche Pflicht zur Unterstützung nahestehender Personen ergibt, wobei diese Berücksichtigung nicht individuell abgestimmt auf den Einzelfall, sondern in schematischer Weise unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen, die sich aus der persönlichen Situation ergeben, erfolgt. Beim Kinderabzug handelt es sich um einen festen Betrag, der nach einhelliger Auffassung nicht ausreicht, um die direkten wie auch die indirekten Kosten für Kinder auszugleichen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 21 zu Art. 35 DBG). Im Rahmen der Vornahme einer Steuerveranlagung als Akt der Massenverwaltung kann es nicht Aufgabe der Steuerbehörde sein, in jedem Einzelfall von sich aus Nachforschungen und Berechnungen dazu anzustellen, wer von den beiden Elternteilen tatsächlich mehr an den Unterhalt beiträgt (StE 2020 B 29.”
“Ein Teil des Einkommens wird steuerfrei gelassen, womit genau genommen Lebenshaltungskosten zum Abzug zugelassen werden (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 9 f. zu Art. 35 DBG). Dabei muss der Gesetzgeber notwendigerweise typisieren (Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 76 f.). Sozialabzüge gelten als Element der Tarifgestaltung bzw. Tarifvariation oder Tarifverfeinerung. Als solche wirken sie grobschlächtig, sie tragen den konkret verausgabten Mitteln bloss typisiert Rechnung (VerwGE B 2007/142 vom 12. Februar 2008 E. 2.1.). Berücksichtigt werden daher nicht – wie bei den organischen und anorganischen Abzügen – die tatsächlichen Auslagen. Vielmehr wird auf das Vorliegen bestimmter persönlicher Verhältnisse von Gruppen von Steuerpflichtigen abgestellt. Aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden individuellen Situationen ist die gesetzliche Regelung in diesem Bereich aus Praktikabilitätsgründen notwendigerweise schematisch, was aber nicht gegen die in Art. 8 und Art. 127 BV verankerten Grundsätze verstösst, wobei auch stossende Einzelfälle in Kauf zu nehmen sind (Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 77 f.). Sinn und Zweck von Sozialabzügen ist in erster Linie die Berücksichtigung der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die sich durch die sittliche oder rechtliche Pflicht zur Unterstützung nahestehender Personen ergibt, wobei diese Berücksichtigung nicht individuell abgestimmt auf den Einzelfall, sondern in schematischer Weise unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen, die sich aus der persönlichen Situation ergeben, erfolgt. Beim Kinderabzug handelt es sich um einen festen Betrag, der nach einhelliger Auffassung nicht ausreicht, um die direkten wie auch die indirekten Kosten für Kinder auszugleichen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 21 zu Art. 35 DBG). Im Rahmen der Vornahme einer Steuerveranlagung als Akt der Massenverwaltung kann es nicht Aufgabe der Steuerbehörde sein, in jedem Einzelfall von sich aus Nachforschungen und Berechnungen dazu anzustellen, wer von den beiden Elternteilen tatsächlich mehr an den Unterhalt beiträgt (StE 2020 B 29.”
Kurzfristige Schwankungen der Steuerbelastung (etwa im Trennungsjahr oder bei kurzzeitigen Unterhaltsleistungen) führen nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV.
“Sodann untersuchte das Bundesgericht die Frage, ob die Schwankungen bei der Steuerlast des Ehemanns auf eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips schliessen liessen. Obschon die Schwankungen im Vergleich zum Vor- und zum Folgejahr des Trennungsjahrs aufgrund des steilen Progressionsverlaufs vor allem bei der direkten Bundessteuer erheblich waren, vermochte das Bundesgericht in der Behandlung des Ehemanns, der lediglich für drei Monate Unterhaltszahlungen zum Abzug bringen und keinen Kinderabzug geltend machen konnte, keine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV oder des Rechtsgleichheitsgebots zu erkennen (vgl. Urteil 2C_1145/2013 / 2C_1146/2013 vom 20. September 2014 E. 5.2.2,”
Bei Rückerstattungsregelungen sind die Grundzüge im formellen Gesetz festzulegen. Eine Übertragung gesetzesvertretender Rechtsetzung an die Exekutive ist nur zulässig, sofern ein formelles Gesetz die wesentlichen Regelungsgrundzüge enthält und damit die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere aus Gewaltenteilungs- und Legalitätsprinzip) erfüllt sind.
“2 des aCO2-Gesetzes den Bundesrat zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7 f.; BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3.1.2, A-5414/2012 vom 19. Juni 2014 E. 3.1.2). Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 lit. a-g BV genannte Regelungsbereichen. Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen wird. Die Übertragung der Befugnis zum Erlass wichtiger rechtsetzender Bestimmungen und damit insbesondere grundlegender Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 BV genannten Regelungsbereichen wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.2; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, 2728 f. und 2733). Aus dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV) folgt, dass die Zulässigkeit der Delegation von Rechtssetzungskompetenzen vom Gesetzgeber an die Regierung bundesverfassungsrechtlich voraussetzt, dass die Delegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, dass die Delegation in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, dass sich die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und dass das Gesetz im formellen Sinn selbst die Grundzüge der Regelung enthält, soweit sie die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 7). Gemäss dem Bundesgericht enthält Art. 18 Abs. 4 MinöStG alle Bestimmungen, die gemäss der Rechtsprechung zu Art. 164 BV, dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht im Gesetz im formellen Sinn enthalten sein müssen, damit die Übertragung der Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe auf die Exekutive zulässig ist (vgl.”
Bei Streitigkeiten über den Wohnsitz darf ein Kanton nicht zu Unrecht die persönliche unbeschränkte Steuerpflicht zuweisen (vgl. Urteil 9C_229/2023). Der Verzicht der Steuerverwaltung auf die Einleitung eines Steuerdomizilverfahrens kann mit Art. 127 Abs. 3 BV vereinbar sein (vgl. 100 2021 47). Bei Grundstücken im Verhältnis zum Ausland gilt die Kollisionsregel (Belegenheitskanton) und für die Verteilung von Schulden und Schuldzinsen die Repartitionsregel (vgl. 2C_646/2021).
“Gutzuheissen ist dagegen die Beschwerde gegen den Kanton Schwyz. Dieser hat zu Unrecht angenommen, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers per Ende 2016 in seinem Gebiet befunden habe, der Beschwerdeführer ihm persönlich zugehörig und damit unbeschränkt steuerpflichtig sei. Dadurch hat der Kanton Schwyz respektive seine Steuerverwaltung gegen harmonisiertes Steuerrecht (§ 4 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200]; Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4b Abs. 1 StHG) und ausserdem gegen das Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen.”
“E. 4.1.2, 4.1.5). Der Verzicht der Steuerverwaltung auf Einleitung eines Steuerdomizilverfahrens ist somit rechtmässig und verstösst nicht gegen Art. 127 Abs. 3 BV.”
“Der Kanton Zürich hat in § 5 Abs. 3 StG/ZH festgelegt, dass die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung erfolge (Art. 127 Abs. 3 BV). Zürcherische Grundstücke im Eigentum einer im Ausland ansässigen Person fallen damit unter die alleinige Steuerhoheit des Kantons Zürich als Belegenheitskanton (Kollisionsregel; Urteil 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.2.2 und 4.2.2). Die Schulden und die Schuldzinsen sind proportional nach Lage aller (privaten und geschäftlichen) Aktiven auf die zuvor bestimmten Steuerdomizile zu verlegen (Repartitionsregel; Urteil 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2.3). Dies alles hat die Vorinstanz rechtsfehlerfrei erkannt.”
Vor Anrufung des Bundesgerichts muss der kantonale Instanzenzug in zumindest einem Kanton vollständig durchlaufen sein. Liegt ein solcher letztinstanzlicher Entscheid vor, kann die steuerpflichtige Person daneben unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen auch bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügungen oder rechtskräftige Rechtsmittelentscheide anderer Kantone mit der Rüge der Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV anfechten.
“Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Liegt diese Voraussetzung vor, kann die steuerpflichtige Person zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder den bereits rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons bzw. weiterer Kantone anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen will. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide eines weiteren Kantons bzw. weiterer Kantone erübrigt sich die Letztinstanzlichkeit (Urteile 9C_710/2022 vom 17. August 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 II 354; 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 148 I 65; BGE 133 I 300 E. 2.4; 133 I 308 E. 2.4). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 16 E. 1.5; 149 IV 97 E. 1.1) beginnt insgesamt zu laufen, sobald in beiden (bzw.”
“Daneben gab es auch wichtige Änderungen beim Rechtsmittelweg und bei der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts, die hier einschlägig sind. Früher konnten die steuerpflichtigen Personen sowohl gegen den Steuerdomizil- als auch gegen den Veranlagungsentscheid unmittelbar beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde führen (Art. 86 Abs. 2 OG; vgl. BGE 125 I 54 E. 1a; 123 I 289 E. 1a), wobei die Prüfbefugnis des Bundesgerichts auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (v.a. Art. 46 Abs. 2 aBV) und die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden beschränkt war (Art. 84 Abs. 1 lit. a und d OG). Heute ist dem Bundesgericht dagegen auf materiell-rechtlicher Ebene neben der Durchsetzung von Art. 127 Abs. 3 BV auch aufgetragen, die einheitliche Auslegung und Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts zu gewährleisten (vgl. Art. 73 Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 95 lit. a BGG). Die steuerpflichtige Person profitiert von diesem erweiterten Rechtsschutz allerdings erst und kann seit dem 1. Januar 2007 auch wegen einer Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV nur noch an das Bundesgericht gelangen, wenn sie den Instanzenzug in einem Kanton ausgeschöpft hat (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 300 E. 2.3; 133 I 308 E. 2.3; vgl. anders noch die Rechtslage vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 in BGE 131 I 145 E. 2.1). Die Prüfbefugnis des Bundesgerichts geht heute also inhaltlich weiter, doch besteht dafür kein unmittelbarer Zugang zum Bundesgericht mehr. Auch im Rechtsöffnungsverfahren kann die steuerpflichtige Person die Unzuständigkeit des betreibenden Kantons - unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung - sodann spätestens seit dem Inkrafttreten der ZPO und der Änderung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG am 1. Januar 2011 nicht mehr geltend machen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG e contrario; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7384). Angesichts dieser Änderungen würde es den Rechtsschutz für die steuerpflichtigen Personen zu stark behindern, wenn das Bundesgericht auch auf materiell-rechtlicher Ebene an den Steuerdomizilentscheid des zweitveranlagenden Kantons gebunden wäre.”
“Es erwog dabei, der Pflichtige habe sein Recht zur Anfechtung der Steuerhoheit im Kanton Zürich verwirkt, weil er den Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit vom 25. November 2021 nicht angefochten habe. II. Gegen den Entscheid des kantonalen Steueramts vom 4. Mai 2022 erhob der Pflichtige am 1. Juni 2022 Rekurs und beantragte einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Mit Entscheid vom 22. September 2022 wies das Steuerrekursgericht den Rekurs ab. III. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2022 beantragte der Pflichtige die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 16. November 2022 reichte das kantonale Steueramt eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete am 8. November 2022 auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Gemäss Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist die interkantonale Doppelbesteuerung untersagt. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt u. a. vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (BGr, 17. Juli 2017, 2C_655/2016, E. 2.1). Die Beschwerde wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte ans Bundesgericht setzt die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs voraus (Art. 86 Abs. 1 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Indessen muss der Steuerpflichtige lediglich in einem Kanton einen letztinstanzlichen Entscheid erwirken (BGE 133 I 300 E. 2.3 und 2.4). 2. Vorliegend ist mit Vorbescheid vom 25. November 2021 bereits rechtskräftig über die Steuerpflicht des Pflichtigen im Kanton Zürich kraft persönlicher Zugehörigkeit entschieden worden, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist. Umstritten ist einzig, ob der Pflichtige sein Recht auf Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung verwirkt hat. 2.1 2.1.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt der Steuerpflichtige das Beschwerderecht bzw.”
“April 2021 betreffend die schwyzerische Steuerveranlagung 2018 anerkannten die Beschwerdeführer, dass sich ihr steuerlicher Wohnsitz im Jahr 2018 in B.__ (Kanton St. Gallen) befunden habe. Gestützt hierauf kam die Vorinstanz (VRK) im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführer mit den angefochtenen Verfügungen zu Recht als im Kanton St. Gallen unbeschränkt Steuerpflichtige veranlagt worden seien. Streitig war, ob die Vorinstanz den Entscheid des Beschwerdegegners (Steuerverwaltung SG), wonach das Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 nicht bis zur Rechtskraft des im Kanton Schwyz anhängigen Revisionsverfahrens betreffend die Steuerveranlagung 2018 zu sistieren sei, zu Recht bestätigte. Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid. Es hielt unter anderem fest, dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit der Anfechtung des noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheids des Kantons St. Gallen vor Bundesgericht auch die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Schwyz mit der Rüge der Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV anfechten könnten, wobei vom Bundesgericht die Frage, ob die interkantonale Doppelbesteuerung aufzuheben sei oder ob die Beschwerdeführer aufgrund Selbstverschuldens die Folgen der Doppelbesteuerung tragen hätten, zu klären wäre. Somit fehle es an einem Anlass für eine Verfahrenssistierung (Verwaltungsgericht, B 2022/106). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2023 nicht ein (Verfahren 9C_710/2022, bisher Nr. 2C_945/2022). Entscheid vom 16. Oktober 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__ und H.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Aegerter + Brändle AG, für Steuer- und Wirtschaftsberatung, Zürcherstrasse 82, 8640 Rapperswil, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern 2018 Das Verwaltungsgericht stellt fest: Das Ehepaar A.”
Private Kapitalgewinne sind grundsätzlich von der Besteuerung ausgenommen. Diese Steuerfreiheit stellt jedoch eine systemwidrige Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) dar; deshalb ist im Zweifelsfall nicht von Steuerfreiheit auszugehen.
“Von der Besteuerung ausgenommen sind demgegenüber die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von (beweglichem) Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 26 Abs. 1 lit. b StG/SH; Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG). Mit Blick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das diesen konkretisierende Reinvermögenszugangsprinzip stellt die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne eine systemwidrige Ausnahme dar. Im System einer allgemeinen Einkommenssteuer sind Ausnahmen restriktiv zu handhaben (vgl. u.a. das Urteil 9C_613/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.1 m.H.).”
“Hingegen kommt der Höhe des erzielten Gewinns nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können in unterschiedlicher Intensität auftreten (BGr, 30.10.2020, 2C_1021/2019, E. 5.2; Julia von Ah, Gewerbsmässige Tätigkeit – Entwicklungen und Konsequenzen in: Laurence Uttinger/Daniel P. Rentzsch/Conradin Luzi [Hrsg.], Dogmatik und Praxis im Steuerrecht, Zürich etc. 2014, S. 68). 3.2.3 Als steuerfreie private Kapitalgewinne im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG gelten hingegen die ausserhalb einer gesamthaft auf Erwerb gerichteten Tätigkeit entstandenen Gewinne, wie sie sich im Rahmen der schlichten Verwaltung privaten Vermögens oder bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit ergeben. Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne stellt eine systemwidrige Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und des diesen konkretisierenden Reinvermögenszugangsprinzips dar, weshalb im Zweifelsfall nicht von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist (vgl. E. 2.1.1; BGE 139 II 363 E. 2.2). 3.3 Das Steuerrekursgericht qualifizierte das "Gebaren" des Pflichtigen wegen der weitgehenden Verflechtung der Transaktionen der E AG mit den anderen geschäftlichen Aktivitäten des Pflichtigen, der Komplexität der Vertragsbeziehungen sowie insbesondere der vollständigen Fremdfinanzierung, als selbständige Erwerbstätigkeit. Bezüglich des Zeitpunkts der Aktienübertragung sah das Steuerrekursgericht mangels Angaben über den Zeitpunkt und die Modalitäten der Übergabe der Aktien keinen Anlass, von der vorinstanzlichen Festlegung des Zuflusses in der Steuerperiode 2011 abzurücken. Eine Neutralisierung des Zuflusses durch eine Garantieerklärung sei von den Pflichtigen nicht nachgewiesen worden. Die Pflichtigen rügen eine offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Methodendualismus im Zusammenhang mit einem Aktienkauf und -verkauf.”
Bei der Gewinnsteuer werden nur geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Ermittlung des Reingewinns berücksichtigt. Erweist sich eine Aufwendung als nicht geschäftsmässig begründet, so rechtfertigt deren Aufrechnung zum Reingewinn nach der Erfolgsrechnung keine Verletzung des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV).
“Ferner hätten anhand eines solchen Organisationsreglements die an die H GmbH delegierten Aufgaben plausibilisiert werden können. Dass für die Delegation der Geschäftsführung weder eine statutarische Ermächtigung vorlag noch ein entsprechendes Organisationsreglement erlassen wurde, ist ein weiterer Hinweis dafür, dass die geltend gemachten Organisationskosten – zumindest in der von der Pflichtigen abgebuchten Höhe – geschäftsmässig nicht begründet waren. 5.8 Die Pflichtige sieht sodann den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) verletzt. Die Vorinstanz habe nämlich ausser Acht gelassen, dass anstelle der unter dem Titel "Management-Dienstleistungen" verbuchten Zahlungen Personalkosten angefallen wären, wenn D bei ihr direkt angestellt gewesen wäre. Mit der Nichtberücksichtigung der Organisationskosten trotz fehlender Abzüge für Personalkosten sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt worden. 5.9 Dem Leistungsfähigkeitsprinzip nach Art. 127 Abs. 2 BV wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung keine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips dar (BGE 143 II 8 E. 7.1). Vorliegend wurden die aufgerechneten Entschädigungen als Dienstleistungsaufwand im Konto 01 verbucht. Dass der Aufwand in der von ihr verbuchten Höhe angefallen wäre, hat die Pflichtige nicht nachgewiesen. Die handelsrechtliche Verbuchung als Dienstleistungsentschädigung an die Schwestergesellschaft kann aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips auch nicht sinngemäss in eine Salärzahlung an D umgedeutet werden (siehe dazu VGr, 16. Dezember 2020, SB.2019.00029, E. 6.7; Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., Zürich 2020, § 15 N.”
Die zulässige Höhe kantonaler Pauschalabzüge und Höchstbeträge ist nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) zu beurteilen. Das Bundesgericht übt bei der abstrakten Kontrolle Zurückhaltung und kann kantonale Regelungen nur bei Erreichen unhaltbarer Extremwerte aufheben.
“Obschon der Pauschalabzug im Harmonisierungsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen ist, lässt es das StHG im Interesse der vertikalen Harmonisierung zu, dass die Kantone analog zur direkten Bundessteuer anstelle des Effektiv- auch einen Pauschalabzug vorsehen (Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 3.5, in: StR 68/2013 S. 158). Der Pauschalabzug dient der administrativen Vereinfachung. Dem Steuerpflichtigen wird die Arbeit des Zusammentragens und Aufbewahrens der Unterlagen, der Steuerbehörde die Kontrolle dieser Unterlagen erspart. Sinnvoll ausgestaltet, kommt die Pauschale dem längerfristig durchschnittlichen Aufwand nahe und bildet diesen realistisch ab (Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 3.5, in: StR 68/2013 S. 158). Ähnlich wie beim bundesrechtlichen Minimum des Eigenmietwerts (vgl. dazu BGE 143 I 137 E. 3.3 S. 140 f. mit Hinweisen), mit welchem der Pauschalabzug für die werterhaltenden Kosten systematisch eng verbunden ist, ergibt sich die maximal zulässige Höhe des Pauschalabzugs aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Das Harmonisierungsrecht (namentlich das Prinzip der Besteuerung des Reinvermögenszugangs nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 StHG) stellt keine über Art. 8 Abs. 1 oder Art. 127 Abs. 2 BV hinausreichenden Schranken auf (vgl. analog zum Eigenmietwert BGE 143 I 137 E. 3.3 S. 141; 131 I 377 E. 2.2 S. 381; 124 I 145 E. 3c S. 153 f.). Dementsprechend hat sich das Bundesgericht bei der abstrakten Kontrolle der Höhe kantonaler Pauschalabzüge für werterhaltende Kosten von Liegenschaften im Privatvermögen Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. oben E. 3.3). Es kann die angefochtene kantonale Bestimmung nur aufheben, wenn der Pauschalabzug eine Höhe erreicht, die ihn als unhaltbar erscheinen lässt (vgl. oben E. 3.2; Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 4.5, in: StR 68/2013 S. 158).”
“Nr. 54 und RDAF 2018 II S. 34]; Vortrag StG S. 5 f.; Felix Richner, a.a.O., S. 306 Fn. 64). Folglich ist die darin vorgesehene Obergrenze von Fr. 6'700.-- für den Fahrkostenabzug anzuwenden. Dies gilt umso mehr, als dieser Höchstbetrag mehr als doppelt so hoch ist wie derjenige bei der direkten Bundessteuer und damit die Kosten für ein GA sowie für ungefähr 20 Kilometer mit dem privaten Fahrzeug pro Tag abziehbar bleiben (vgl. Votum Kommissionspräsident Iseli, in Tagblatt des Grossen Rates 2015 S. 478; vgl. vorne E. 3.8, auch zum Folgenden). Vor diesem Hintergrund erscheint die Regelung in Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG mit Blick auf die Verfassungsgrundsätze nach Art. 127 Abs. 2 BV, insbesondere das Leistungsfähigkeitsprinzip, ohnehin weniger problematisch als die Obergrenzen gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG oder anderer kantonaler Steuergesetze wie namentlich jene des Kantons Genf von Fr. 500.--. Hinsichtlich der Rüge, Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG verstosse gegen zwingendes Völkerrecht, bringen die Beschwerdeführenden nichts Anderes vor als bezüglich Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird (vgl. vorne E. 3.9). Demnach steht auch das Völkerrecht der Anwendung der Obergrenze nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG nicht entgegen. An diesem Ergebnis ändert der von den Beschwerdeführenden ebenfalls angerufene Art. 49 Abs. 1 BV nichts (vgl. vorne E. 3.3 und 3.5).”
Bei Sonder- oder Zwecksteuern (beispielsweise der Haushaltabgabe) hat der Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV nur beschränkte Bedeutung. In solchen Fällen kann Art. 190 BV (formelle Gesetzesbindung) einschlägig und gemäss der zitierten Rechtsprechung verbindlich sein.
“Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 BV konkretisiert das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV für die Steuergesetzgebung und gilt «soweit es die Art der Steuer zulässt» (Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 [angefochten vor Bundesgericht] E. 3.1.2 m.w.H.), womit gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen gemeint seien. Der Grundsatz habe eine beschränkte Tragweite für Sonder- oder Zwecksteuern (Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.4). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4 ff. einlässlich dargelegt, weshalb die Haushaltabgabe als Steuer zu qualifizieren sei und Art. 127 Abs. 2 BV nur beschränkte Bedeutung habe. Es hat schliesslich festgehalten, dass Art. 69a Abs. 1 RTVG keine Differenzierung der Abgabenhöhe je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorsehe und diese gesetzliche Regelung in Anwendung von Art. 190 BV für es (das Bundesgericht) verbindlich sei. Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht nichts beizufügen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat Art. 190 BV zu beachten, weshalb die vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte Kritik, wonach ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV vorliege, insoweit nicht zu hören ist.”
Die Kantone behalten grundsätzlich Gestaltungs- und Bewertungsfreiheit bei der Bestimmung steuerbarer Grundlagen. Die verwendeten Werte müssen dem Verkehrswert nahekommen und kohärent angewandt werden. Soweit es um die interkantonale Verlegung von Aktiven und Passiven geht, sind die von der Schweizerischen Steuerkonferenz vorgesehenen Repartitionsgrundsätze bzw. -faktoren massgeblich.
“Regeste Art. 127 Abs. 3 BV; interkantonale Doppelbesteuerung bei der Erbschaftssteuer; Freiheit der Kantone, die Erbmasse nach ihren eigenen Bewertungsregeln zu bestimmen. Vorbehaltlich der Entwicklung der Rechtsprechung zur interkantonalen Aufteilung im Bereich der Erbschaftssteuer (insbesondere der Verpflichtung zur Berücksichtigung der Korrekturfaktoren gemäss Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz [vgl. E. 4.3.1, 4.3.2 und 7.2]), bleibt es den Kantonen überlassen, den Begriff der Erbmasse zu definieren, die der kantonalen Erbschaftssteuer unterliegt, und die Vermögenswerte zu bewerten, aus denen sie sich zusammensetzt. Dabei müssen die zugrunde gelegten Werte dem Verkehrswert im Sinne von Art. 14 StHG nahe kommen und die Bewertung hat kohärent zu sein. Bei der Bewertung beweglicher Güter haben sich die Kantone an der Schätzung des Kantons des letzten Wohnsitzes zu orientieren. Schliesslich sind die Kantone befugt, Abzüge von der Nettonachlassmasse zuzulassen (E. 7.3).”
“Regeste Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 14 und 29 Abs. 2 lit. c StHG; Kapitalsteuer bei Vereinen; Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung; Ausscheidung von Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften bei der Kapital- und der Vermögenssteuer. Grundsätze des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts und funktionale Hierarchie zwischen kantonalem und interkantonalem Steuerrecht, insbesondere betreffend die Abgrenzung von Steuerfaktoren (E. 3). Für die Verlegung der Schulden sind die Aktiven auch bei der Vermögenssteuer nach einheitlichen Regeln zu bewerten. Es ist dazu auf die Repartitionsfaktoren der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK abzustellen (Praxisänderung; E. 4.1). Aktiven und Passiven sind für die kapitalsteuerliche Ausscheidung bei Vereinen nicht zu einem "Eigenkapital" zu verrechnen, sondern das Bruttovermögen und die Schulden sind - wie bei der Vermögenssteuer üblich - separat zu verlegen (E. 4.4 und 4.5). Die Kantone sind nicht zur Übernahme von Schuldüberschüssen aus anderen Kantonen verpflichtet, wenn diese alleine aus harmonisierungsrechtlich fragwürdigen Unterbewertungen von Liegenschaften herrühren (E.”
Aus Art. 127 Abs. 2 BV folgt nicht, dass die Kantone Verluste aus steuerlich nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannten Tätigkeiten zum Abzug zulassen müssten. Fehlt es an der selbständigen Erwerbstätigkeit, sind die entsprechenden Verluste und Aufwendungen als privat zu qualifizieren und nicht abzugsfähig.
“Auch die Rüge der Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) ist unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert ist. Denn aus diesem Gebot kann nicht abgeleitet werden, dass die Kantone auch Verluste zum Abzug zulassen müssen, die aus einer steuerrechtlich nicht anerkannten selbständigen Erwerbstätigkeit stammen.”
“2) kann keine Rede sein (so aber Beschwerden S. 12, 14 f.). Dabei ist festzuhalten, dass mit der steuerrechtlichen Würdigung nichts über die Bedeutung der Interessen und über die Verantwortung ausgesagt wird, die der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit wahrnimmt (vgl. vorne E. 3.1, auch zum Folgenden). Die StRK hat zutreffend erwogen, dass mangels selbständiger Erwerbstätigkeit der geltend gemachte Verlust bzw. die entsprechenden Aufwendungen keinen geschäftsmässig begründeten, sondern privaten Aufwand darstellen und deshalb nicht vom übrigen Einkommen abgezogen werden können. Das gilt für den gesamten Verlust; fehlt es an der Selbständigkeit, erweisen sich sämtliche mit der Tätigkeit zusammenhängende Auslagen, d.h. auch allfällige Sozialversicherungsbeiträge, Miet- und Lohnkosten, die Mehrwertsteuer, sowie «übrige Berufsauslagen» als nicht geschäftsmässig begründet. Die Verweigerung des Abzugs verstösst auch nicht gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV), da private Einkommensverwendung einkommenssteuerlich unbeachtlich ist (vgl. Reich/Weidmann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 16 DBG N. 22c). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung bei diesem Ergebnis zutreffend die Mieterträge als Eigenmietwert und das Geschäftsvermögen als Privatvermögen qualifiziert hat (vgl. vorne Bst. A).”
Kurtaxen/Gästetaxen gelten als verfassungsrechtlich zulässige Kostenanlastungsabgaben nur, solange sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dienen (Zweckgebundenheit) und betragsmässig von geringer Höhe bleiben (Mässigkeit). Fehlt es an Zweckgebundenheit oder an Mässigkeit, nähert sich die Abgabe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an. Eine solche Näherung ist aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) unzulässig.
“Die Kurtaxe ist als Kostenanlastungssteuer verfassungsrechtlich solange zulässig, als sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden (Voraussetzung der Zweckgebundenheit). Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist, was jedenfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe). Fehlt es an einem oder beiden dieser Kriterien, nähert sich die von einem bestimmten Personenkreis erhobene Kurtaxe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an, was unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV) nicht angeht (Urteile 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.2; 2C_957/ 2020 vom 20. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3).”
“Die Kurtaxe ist als Kostenanlastungssteuer verfassungsrechtlich solange zulässig, als sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden (Voraussetzung der Zweckgebundenheit). Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist, was jedenfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe). Fehlt es an einem oder beiden dieser Kriterien, nähert sich die von einem bestimmten Personenkreis erhobene Kurtaxe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an, was unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV) nicht angeht (Urteile 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.2; 2C_957/ 2020 vom 20. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3).”
“Die Kurtaxe ist als Kostenanlastungssteuer verfassungsrechtlich solange zulässig, als sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden (Voraussetzung der Zweckgebundenheit). Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist, was jedenfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe). Fehlt es an einem oder beiden dieser Kriterien, nähert sich die von einem bestimmten Personenkreis erhobene Kurtaxe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an, was unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV) nicht angeht (Urteile 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.2; 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3).”
“Die Gästetaxe ist als Kostenanlastungssteuer verfassungsrechtlich solange zulässig, als sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden (Voraussetzung der Zweckgebundenheit). Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist, was jedenfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe). Fehlt es an einem oder beiden dieser Kriterien, nähert sich die von einem bestimmten Personenkreis erhobene Gästetaxe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an, was unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV) nicht angeht (Urteile 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3).”
“Als verfassungsrechtlich zulässige Kostenanlastungssteuer kann die vorliegend zu beurteilende kommunale Gästetaxe nur solange standhalten, als sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden ("Voraussetzung der Zweckgebundenheit"). Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist, was jedenfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die gästetaxenpflichtige Person bei (steuerrechtlichem) Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte ("Kriterium der Mässigkeit der Abgabe"). Fehlt es an einem oder beiden dieser Kriterien, nähert sich die von einem bestimmten Personenkreis erhobene Gästetaxe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an, was unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV) unzulässig ist (vgl. Urteile 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E. 4.2; 2C_843/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 6.2; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3).”
Art. 127 Abs. 1 BV verlangt, dass öffentliche Abgaben in formellgesetzlicher Normstufe geregelt sind und das Gesetz in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand der Abgabe (Abgabeobjekt) sowie die Bemessung (Bemessungsgrundlage und -tarif) festlegt (Erfordernis der Normstufe und der Normdichte). Die Normen müssen hinreichend bestimmt sein, damit Abgabepflichten voraussehbar sind und den vollziehenden Behörden kein übermässiger Ermessensspielraum verbleibt.
“Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss, dies insbesondere aufgrund der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse. Normen müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 147 I 450 E. 3.2.1; 117 Ia 472 E. 3e; 109 Ia 273 E. 4d; zudem Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, N. 403 ff.). Im Abgaberecht ist das Legalitätsprinzip besonders streng ausgebildet (vgl. auf Bundesebene Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; auf Ebene der Kantone oder Gemeinden Art. 127 Abs. 1 BV nebst dem jeweiligen kantonalen Verfassungsrecht). Es verlangt zum einen, dass der Abgabetatbestand rechtssatzmässig und formellgesetzlich gefasst ist (Erfordernis der Normstufe). Zum andern ruft es nach einer minimalen Ausgestaltung des Rechtssatzes (Erfordernis der Normdichte). Dem Legalitätsprinzip zufolge sind zumindest die in Art. 127 Abs. 1 BV genannten Tatbestandselemente (Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Abgabebemessungsgrundlage, Abgabetarif) rechtssatzmässig zu erfassen (BGE 142 II 182 E. 2.2.1; Urteil KG FR 607 2016 29 vom 28. Februar 2017 E. 4d).”
“Im Abgaberecht ist der Gesetzmässigkeitsgrundsatz ein eigenständiges verfassungsmässiges Recht, das in Art. 127 Abs. 1 BV verankert ist und auf alle öffentlichen Abgaben auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene Anwendung findet. Aus diesem Grundsatz folgt, dass Abgaben in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Die Erhebung öffentlicher Abgaben bedarf grundsätzlich eines formellgesetzlichen Fundaments (Erfordernis der Normstufe; BGE 146 II 97 E. 2.2.4; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der Normdichte; BGE 148 II 121 E. 5.1; 146 II 97 E. 2.2.4; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 283 E. 3.5; 143 II 87 E. 4.5; 143 I 220 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).”
Bestimmtheitsgebot: Art. 127 Abs. 1 BV verlangt nicht, dass das Gesetz Objekt (Gegenstand) und Subjekt (Kreis der Steuerpflichtigen) der Abgabe ausdrücklich benennt. Dem Bestimmtheitsgebot ist bereits genüge getan, wenn sich Abgabeobjekt und Abgabesubjekt aus der Auslegung des Gesetzes ergeben.
“Diese Anforderungen gelten grundsätzlich sowohl für Steuern als auch für Kausalabgaben (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 143 I 227 E. 4.2.1). Die Lockerungen des Gesetzmässigkeitsgrundsatzes, die die Praxis aus dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip abgeleitet hat (vgl. BGE 143 II 283 E. 3.5), gelten für die Bemessung und grundsätzlich nicht für die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (BGE 125 I 173 E. 9a; Urteile 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.1, in: ZBl 120/2019 S. 318; 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.1). Art. 127 Abs. 1 BV verlangt aber nicht, dass das Gesetz das Objekt und das Subjekt der Abgabe ausdrücklich bezeichnet. Dem Bestimmtheitsgebot ist bereits genüge getan, wenn sich das Abgabeobjekt und das Abgabesubjekt aus der Gesetzesauslegung ergeben (vgl. Urteile 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 5.3.2; 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.5; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire Romand, Cst., 2021, N. 26 zu Art. 127 BV; MICHAEL BEUSCH, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N.”
“Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben jedoch bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 143 II 283 E. 3.5; 141 V 509 E. 7.1.1; 135 I 130 E. 7.2). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 143 II 283 E. 3.5; 135 I 130 E. 7.2; 132 II 371 E. 2.1). Diese Lockerungen gelten für die Bemessung und grundsätzlich nicht für die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (BGE 125 I 173 E. 9a; Urteile 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.1, in: ZBl 120/2019 S. 318; 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.1). Art. 127 Abs. 1 BV verlangt jedoch nicht, dass das Gesetz das Objekt und das Subjekt der Abgabe ausdrücklich bezeichnet. Dem Bestimmtheitsgebot ist bereits genüge getan, wenn sich das Abgabeobjekt und das Abgabesubjekt aus der Gesetzesauslegung ergeben (vgl. Urteile 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 5.3.2; 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.5; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire Romand, Cst., 2021, N. 26 zu Art. 127 BV; MICHAEL BEUSCH, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N.”
Die Kantone dürfen sich bei der Vermeidung interkantonaler Doppelbesteuerung an der Rechtsprechung des Bundesgerichts orientieren, die bis zum Erlass eines entsprechenden Bundesgesetzes als sog. Richterrecht zur Anwendung gelangt. Soweit kantonales Recht (z. B. § 5 Abs. 3 StG/ZH) auf diese Grundsätze verweist, besteht daraus eine genügende Grundlage für das Vorgehen kantonaler Behörden.
“Schliesslich kann auch von einer Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV) keine Rede sein. Die Zürcher Behörden stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ab, die bis zum Erlass eines entsprechenden Gesetzes als sog. Richterrecht zur Anwendung gelangt (vgl. PETER MÄUSLI-ALLENSPACH, in: Interkantonales Steuerrecht, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 2 Rz. 7 ff.). Sodann legt der Kanton Zürich in § 5 Abs. 3 StG/ZH ausdrücklich fest, dass die Steuerausscheidung für Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung erfolgt. Damit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Zürcher Behörden und wird entgegen der Auffassung in der Beschwerde kein aussergesetzliches Besteuerungsrecht geschaffen. Was die von den Beschwerdeführern gerügte Beschränkung der kantonalen Souveränität betrifft, ist diese wie erwähnt in Kauf zu nehmen (vgl. vorne E. 6.2).”
“Schliesslich kann auch von einer Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV) keine Rede sein. Die Zürcher Behörden stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ab, die bis zum Erlass eines entsprechenden Gesetzes als sog. Richterrecht zur Anwendung gelangt (vgl. PETER MÄUSLI-ALLENSPACH, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 2 N. 7 ff.). Sodann legt der Kanton Zürich in § 5 Abs. 3 StG/ZH ausdrücklich fest, dass die Steuerausscheidung für Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung erfolgt. Damit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Zürcher Behörden und wird entgegen der Auffassung in der Beschwerde kein aussergesetzliches Besteuerungsrecht geschaffen. Was die von den Beschwerdeführern gerügte Beschränkung der kantonalen Souveränität betrifft, ist diese wie erwähnt in Kauf zu nehmen (vgl. vorne E. 6.2).”
Ist eine Gesetzesänderung nicht rückwirkend, ist auf das für das betreffende Jahr geltende Recht abzustellen. Eine vorherige Nichtpflicht begründet daher nach dieser Rechtsprechung keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass die Rechtslage künftig unverändert bleibt.
“Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Alters von 32 Jahren bei der Einbürgerung unter altem Recht gar nie ersatzpflichtig war. Entscheidend ist, ob er die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht nach dem für das Ersatzjahr 2019 geltenden Recht erfüllt. Dabei kann keine Rede davon sein, die Ersatzpflicht habe für den Beschwerdeführer gar nie zu laufen begonnen und gelte deshalb als erfüllt. Die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers begann mit Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2019, nachdem er unter die neu geltende Altersgrenze von 37 Jahren nach Art. 3 Abs. 1 WPEG fiel. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer im hier streitigen Ersatzjahr 2019 weder in eine Formation der Armee eingeteilt noch zivildienstpflichtig war und weder Militär- noch Zivildienst geleistet hat. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 die maximal elfjährige Ersatzpflicht nach Art. 3 Abs. 2 WPEG noch nicht erfüllt (vgl. E. 2.6.3 des angefochtenen Urteils). Damit ist er für das Jahr 2019 ersatzpflichtig. Ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 1 BV (gesetzliche Grundlage im Abgaberecht) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt mangels einer Rückwirkung auch kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; vgl. dazu BGE 146 I 105 E. 5.1.1) vor. Wer nach geltendem Recht für eine periodische Abgabe nicht abgabepflichtig ist, kann nicht darauf vertrauen, dass die rechtlichen Grundlagen unverändert bleiben und er deshalb auch in Zukunft nicht unter die Abgabepflicht fallen werde.”
Nach der zitierten Rechtsprechung kann die Auslegung der Strassenverkehrsgebührenverordnung/ZG lit. b die Prüfung von Anhängerkupplungen als hinreichend bestimmtes Abgabenobjekt erfassen; in Verbindung mit § 13 Ziff. 107ter Verwaltungsgebührentarif/ZG sind damit Objekt und Subjekt der Abgabe ausreichend bestimmt, sodass Art. 127 Abs. 1 BV nicht verletzt wird.
“lit. b Strassenverkehrsgebührenverordnung/ZG ihrem Sinn nach auch die Prüfung von Anhängerkupplungen am Fahrzeug erfasst. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht zum Schluss gekommen, dass diese Bestimmung in Verbindung mit § 13 Ziff. 107ter Verwaltungsgebührentarif/ZG das Objekt und das Subjekt der Abgabe hinreichend bestimmt. In diesem Punkt verletzt das angefochtene Urteil das abgaberechtliche Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV) also nicht.”
Starke Progression in einem kurzzeitigen Trennungsjahr begründet für sich allein keinen Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV. Das Stichtagsprinzip dient der administrativen Praktikabilität, kann aber die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getrennt lebender Eltern weniger genau abbilden; in der Literatur und Rechtsprechung wird deshalb eine anteilige (pro rata temporis) Verteilung des Kinderabzugs als mögliche Verbesserung diskutiert.
“Sodann untersuchte das Bundesgericht die Frage, ob die Schwankungen bei der Steuerlast des Ehemanns auf eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips schliessen liessen. Obschon die Schwankungen im Vergleich zum Vor- und zum Folgejahr des Trennungsjahrs aufgrund des steilen Progressionsverlaufs vor allem bei der direkten Bundessteuer erheblich waren, vermochte das Bundesgericht in der Behandlung des Ehemanns, der lediglich für drei Monate Unterhaltszahlungen zum Abzug bringen und keinen Kinderabzug geltend machen konnte, keine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV oder des Rechtsgleichheitsgebots zu erkennen (vgl. Urteil 2C_1145/2013 / 2C_1146/2013 vom 20. September 2014 E. 5.2.2,”
“Die Sozialabzüge und die Steuertarife bezwecken, die Steuerbelastung - in schematischer Weise - an die spezifische persönliche und wirtschaftliche Situation jeder Kategorie von Steuerpflichtigen anzupassen und mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) möglichst in Einklang zu bringen (BGE 141 II 338 E. 4.5; 133 II 305 E. 5.1). Die möglichst genaue Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die administrative Praktikabilität stehen dabei in einem Spannungsverhältnis: Das Stichtagsprinzip gemäss Art. 35 Abs. 2 DBG soll primär den Vollzug des Steuergesetzes durch die Steuerbehörden vereinfachen und dient damit der Praktikabilität (vgl. BAUMGARTNER/EICHENBERGER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. Aufl. 2017, N. 33a zu Art. 35 DBG; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, 2. Aufl. 2019, N. 56 zu Art. 35 DBG; vgl. auch ERICH BOSSHARD, Familienbesteuerung im Umbruch, ASA 69 S. 757, S. 769; CHRISTINE JACQUES, in: Commentaire Romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 35 DBG). Demgegenüber könnte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der getrennt steuerpflichtigen Elternteile besser abgebildet werden, wenn der Kinderabzug anhand der während der Steuerperiode vorherrschenden Verhältnisse (statt gemäss dem Stichtagsprinzip anhand derjenigen am Ende des Steuerjahres) anteilig verteilt würde, namentlich also jeder Elternteil für den Teil des Jahres, in welchem er den Unterhalt steuerrechtlich betrachtet getragen hat, einen anteiligen Kinderabzug geltend machen könnte (Kinderabzug pro rata temporis; vgl.”
Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und des konkretisierenden Reinvermögenszugangsprinzips gelten Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen als systemwidrige Ausnahme von der allgemeinen Einkommensbesteuerung. Solche Ausnahmen sind im System einer allgemeinen Einkommenssteuer restriktiv zu handhaben.
“Von der Besteuerung ausgenommen sind demgegenüber die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von (beweglichem) Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 26 Abs. 1 lit. b StG/SH; Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG). Mit Blick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das diesen konkretisierende Reinvermögenszugangsprinzip stellt die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne eine systemwidrige Ausnahme dar. Im System einer allgemeinen Einkommenssteuer sind Ausnahmen restriktiv zu handhaben (vgl. u.a. das Urteil 9C_613/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.1 m.H.).”
“Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Von der Besteuerung ausgenommen sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG). Mit Blick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das diesen konkretisierende Reinvermögenszugangsprinzip stellt die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne eine systemwidrige Ausnahme dar. Im System einer allgemeinen Einkommenssteuer sind Ausnahmen restriktiv zu handhaben (BGE 148 II 378 E. 3.3; 146 II 6 E. 4.1; 143 II 402 E. 5.3; 142 II 197 E. 5.6).”
“Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Von der Besteuerung ausgenommen sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG). Mit Blick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das diesen konkretisierende Reinvermögenszugangsprinzip stellt die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne eine systemwidrige Ausnahme dar. Im System einer allgemeinen Einkommenssteuer sind Ausnahmen restriktiv zu handhaben (BGE 148 II 378 E. 3.3; 146 II 6 E. 4.1; 143 II 402 E. 5.3; 142 II 197 E. 5.6).”
Bei erheblichem Renovationsbedarf ist der schematisch ermittelte Eigenmietwert gegebenenfalls zu reduzieren, damit er in angemessene Relation zur am Markt erzielbaren Miete gebracht wird.
“Unhaltbar ist jedoch, wenn die Vorinstanz es ablehnt, dem Renovationsbedarf im Rahmen der Festsetzung des Eigenmietwerts Rechnung zu tragen, wie dies die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt hatte. Es ist unbestritten, dass die Liegenschaft einen grossen Renovationsbedarf aufweist und sich dieser Renovationsbedarf stark auf den am Markt erzielbaren Mietzins auswirkt. Für diese Fälle gebieten § 27ter Abs. 7 StG/BL und auch Art. 127 Abs. 2 BV eine Reduktion des schematisch ermittelten Eigenmietwerts, um ihn in angemessene Relation zur Marktmiete zu bringen. Die Erwägung der Vorinstanz, dass nach § 27ter StG/BL kein "Ermessensspielraum" für eine solche Reduktion bestehe (vgl. angefochtenes Urteil E. 7), steht offensichtlich im Widerspruch zu Abs. 7 dieser Bestimmung und lässt sich nicht halten.”
Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gilt „soweit es die Art der Steuer zulässt“. Er richtet sich vornehmlich auf die ordentlichen direkten Steuern (insbesondere Einkommen‑ und Vermögenssteuern). Für Sonder‑ oder Zwecksteuern (z. B. Haushaltabgabe) sowie für Objekt‑ oder indirekte Steuern hat der Grundsatz nur eine beschränkte Tragweite; es ist im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit die Prinzipien sachgerecht anwendbar sind.
“Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 BV konkretisiert das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV für die Steuergesetzgebung und gilt «soweit es die Art der Steuer zulässt» (Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 [angefochten vor Bundesgericht] E. 3.1.2 m.w.H.), womit gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen gemeint seien. Der Grundsatz habe eine beschränkte Tragweite für Sonder- oder Zwecksteuern (Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.4). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4 ff. einlässlich dargelegt, weshalb die Haushaltabgabe als Steuer zu qualifizieren sei und Art. 127 Abs. 2 BV nur beschränkte Bedeutung habe. Es hat schliesslich festgehalten, dass Art. 69a Abs. 1 RTVG keine Differenzierung der Abgabenhöhe je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorsehe und diese gesetzliche Regelung in Anwendung von Art. 190 BV für es (das Bundesgericht) verbindlich sei. Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht nichts beizufügen.”
“Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 BV konkretisiert das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV für die Steuergesetzgebung und gilt «soweit es die Art der Steuer zulässt» (Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 [angefochten vor Bundesgericht] E. 3.1.2 m.w.H.), womit gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen gemeint seien. Der Grundsatz habe eine beschränkte Tragweite für Sonder- oder Zwecksteuern (Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.4). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4 ff. einlässlich dargelegt, weshalb die Haushaltabgabe als Steuer zu qualifizieren sei und Art. 127 Abs. 2 BV nur beschränkte Bedeutung habe. Es hat schliesslich festgehalten, dass Art. 69a Abs. 1 RTVG keine Differenzierung der Abgabenhöhe je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorsehe und diese gesetzliche Regelung in Anwendung von Art. 190 BV für es (das Bundesgericht) verbindlich sei. Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht nichts beizufügen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat Art. 190 BV zu beachten, weshalb die vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte Kritik, wonach ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV vorliege, insoweit nicht zu hören ist.”
“Erläuterungen dazu, weshalb sie schlechter gestellt wäre als andere Steuerpflichtige in gleichen Verhältnissen, werden von ihr indes nicht vorgetragen. Mit dem Verweis auf den Fondsleitungswechsel als angeblich rein administrativer Vorgang und die unverhältnismässige Besteuerung gemessen an den angeblich erzielbaren Kommissionen verkennt sie nämlich den Charakter der Handänderungssteuer als reine Rechtsverkehrssteuer, bei der es gerade nicht auf den zu erwartenden Gewinn im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb ankommt. Aus dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts (Urteil BGer 2C_300/2009 vom 23. September 2009 E. 5.1) vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Darin wird auf BGE 133 I 206 verwiesen. Diesem ist zwar zu entnehmen, dass der kantonale Steuergesetzgeber bei der Ausgestaltung seiner Steuerordnung die Grundsätze des Art. 127 BV zumindest mit Blick auf die direkten Steuern ebenfalls zu beachten habe. Für die indirekten Steuern und Objektsteuern sei jedoch im Einzelfall zu prüfen, inwiefern sich die Besteuerungsprinzipien sachgerecht anwenden lassen. Die Grundsätze nach Art. 127 Abs. 2 BV gelten nur, soweit es die Art der Steuer zulasse (BGE 133 I 206 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 128 I 102 E. 6d). Inwiefern bei einer Rechtsverkehrssteuer wie vorliegend der Handänderungssteuer, die sich als Prozentsatz des Verkehrswerts der übertragenen Grundstücke berechnet, dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Der Rüge der Verletzung des Prinzips der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann damit ebenfalls nicht gefolgt werden.”
“Im Bereich der Steuern ist der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die in den in Art. 127 Abs. 2 BV enthaltenen Besteuerungsgrundsätzen verankert. "Soweit es die Art der Steuer zulässt" ist der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (Art. 127 Abs. 2 BV; BGE 147 I 16 E. 4.2.2; 144 I 78 E. 9.2; 141 I 78 E. 9.1; 140 II 157 E. 7.1). Das meint in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen (MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, S. 89 ff.). Hingegen hat der Grundsatz eine beschränkte Tragweite für Sonder- oder Zwecksteuern (BGE 128 I 102 E. 6d; Urteil 2C_668/2013 vom 19. Juni 2014 E. 7.1; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, N. 60 zu Art. 127 BV; vgl. Urteil 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.4 in Bezug auf die Kurtaxe). Ebenso verlangt das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im horizontalen Verhältnis nicht, dass die Besteuerung absolut identisch sein muss; der Vergleich gilt nur beschränkt (BGE 147 I 16 E. 4.2.2; 140 II 157 E. 7.3.; 133 I 206 E. 7.2; 132 I 157 E.”
Bevor das Bundesgericht angerufen werden kann, ist der kantonale Instanzenzug in dem Kanton, dessen noch nicht rechtskräftiger letztinstanzlicher Entscheid angefochten wird, vollständig zu durchlaufen. Liegt dies vor, kann die steuerpflichtige Person zusammen mit diesem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid auch bereits rechtskräftige Verfügungen oder Entscheide anderer Kantone mit der Rüge der Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV anfechten. Für die bereits rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide weiterer Kantone ist keine eigene Letztinstanzlichkeit erforderlich. Die 30‑tägige Beschwerdefrist beginnt insgesamt zu laufen, sobald in allen betroffenen Kantonen die für eine Beschwerde relevanten Verfügungen oder Entscheide vorliegen.
“Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Liegt diese Voraussetzung vor, kann die steuerpflichtige Person zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder den bereits rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons bzw. weiterer Kantone anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen will. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide eines weiteren Kantons bzw. weiterer Kantone erübrigt sich die Letztinstanzlichkeit (Urteile 9C_710/2022 vom 17. August 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 II 354; 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 148 I 65; BGE 133 I 300 E. 2.4; 133 I 308 E. 2.4). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 16 E. 1.5; 149 IV 97 E. 1.1) beginnt insgesamt zu laufen, sobald in beiden (bzw. allen) Kantonen Verfügungen oder Entscheide vorliegen, gegen die beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 100 Abs. 5 BGG; Urteil 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 148 I 65; BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.3 a.E).”
“Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Liegt diese Voraussetzung vor, kann die steuerpflichtige Person zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder den bereits rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons bzw. weiterer Kantone anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen will. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide erübrigt sich die Letztinstanzlichkeit (Urteile 9C_674/2021 vom 20. März 2023 E. 2.3; 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 148 I 65; BGE 133 I 300 E. 2.4; 133 I 308 E. 2.4).”
“Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Liegt diese Voraussetzung vor, kann die steuerpflichtige Person zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder den bereits rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons bzw. weiterer Kantone anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen will. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide erübrigt sich die Letztinstanzlichkeit (Urteil 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 148 I 65; BGE 133 I 300 E. 2.4 bzw. 133 I 308 E. 2.4). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) beginnt insgesamt zu laufen, sobald in beiden (bzw. allen) Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art.”
Eine Verletzungsrüge gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV ist in der Beschwerde klar und qualifiziert darzulegen; es gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Bloss allgemeine, appellatorische oder «vorsorgliche» Vorbringen, die nicht substantiiert begründen, inwiefern das verfassungsmässige Individualrecht der Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verletzt sein soll, bleiben unbehandelt.
“Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte), wozu namentlich auch das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zählt (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 131 I 409 E. 3.1; Urteile 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 1.5; 2C_319/2013 vom 13. März 2014 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 140 I 114), und des rein kantonalen und kommunalen Rechts nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 I 62 E. 3).”
“Die Eingabe der Steuerpflichtigen enthält überhaupt keine Begründung, insbesondere keine zum hier einzig streitgegenständlichen vorinstanzlichen Nichteintreten. Soweit mit dem Antrag, es seien "eventuell" von Amtes wegen Revisionen durchzuführen, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, die interkantonale Doppelbesteuerungsbeschwerde (Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 100 Abs. 5 BGG) gemeint sein sollte, so müsste diese daran scheitern, dass es sich beim Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung um ein verfassungsmässiges Individualrecht handelt (Urteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 1.5). Folglich herrscht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe offenkundig nicht. Falls die Steuerpflichtigen aber um Revision der Entscheide in den Kantonen Zürich und/oder Schwyz ersuchen sollten, hätten sie ihr Gesuch dort zu stellen (iudex a quo; Urteil 2F_18/2019 vom 23. Juli 2019 E. 3.1).”
“Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte), wozu namentlich auch das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zählt (Art. 127 Abs. 3 BV; Urteile 2C_663/2019 vom 26. März 2020 E. 1.4.2; 2C_319/2013 vom 13. März 2014 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 140 I 114; BGE 131 I 409 E. 3.1 S. 412), und des rein kantonalen und kommunalen Rechts nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 I 62 E. 3 S. 65). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3 S. 65). Wird eine solche Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E.”
“Soweit die Steuerpflichtige unter dem Aspekt von Art. 127 Abs. 3 BV "vorsorglich" die Veranlagungsverfügungen der Kantone Schwyz und Waadt zur Steuerperiode 2012 anficht (Sachverhalt, lit. G), bleiben die Vorbringen vage und kaum substantiiert, was der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.3) widerspricht. Auf die Rügen ist nicht weiter einzugehen.”
Nach der zitierten Rechtsprechung kann eine Abgabe nachträglich erhöht werden, wenn sich die Berechnungsgrundlagen infolge nachträglicher Vorkehrungen oder eines veränderten Leistungsbezugs des Abgabepflichtigen geändert haben. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es demnach zulässig, Personen, die erst nachträglich Massnahmen treffen oder einen höheren effektiven Leistungsbezug verursachen, gleich zu behandeln wie solche, die die Voraussetzungen von Anfang an hatten; dies kann die nachträgliche Zuweisung von Kosten und entsprechend erhöhte Forderungen rechtfertigen. Diese Auslegung stützt sich auf Art. 127 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BV, wie in der Quelle dargelegt.
“Netzdimensionierungsgebühr aber auch nachträglich eingefordert werden, wenn sich aufgrund von nachträglichen Vorkehrungen bzw. des Verhaltens des Netzanschlussnehmers die Berechnungsgrundlagen für die Gebühr verändert haben (vgl. E. 5.4.2 dritter und vierter Abschnitt hiervor). Ein solches nachträgliches – die Berechnungsgrundlagen der Gebühr veränderndes – Verhalten, ist vorliegend im höheren, als ursprünglich vereinbarten, Leistungsbezug durch die Beklagte zu erblicken. Wäre im Vertrag von Anfang an die diesem Verfahren zu Grunde liegende höhere effektive Leistung vereinbart worden, so wäre der (einmalige) Netzkostenbeitrag von Anfang an höher bzw. dieser vereinbarten effektiven Leistung entsprechend ausgefallen. Wie bereits dargelegt, ist es aus Gründen der Rechtsgleichheit unumgänglich, Abgabepflichtige, die solche Vorkehrungen nachträglich treffen, gleich zu behandeln wie solche, die die Massnahmen früher getroffen haben (vgl. zur rechtsgleichen Behandlung aller Abgabepflichtigen Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV). Entsprechend ist es mit dem übergeordneten Recht vereinbar und geboten, einen zusätzlichen Netzkostenbeitrag nicht nur dann einzufordern, wenn aufgrund des Verhaltens des Anschlussnehmers unmittelbar und direkt Netzausbau- bzw. Netzdimensionierungskosten entstehen, sondern auch nachträglich, d.h. für bereits früher entstandene Kosten, die erst später einem konkreten Anschlussnehmer aufgrund seines nachträglichen Verhaltens zuzuordnen sind. Inwiefern diese Schlussfolgerung nicht im Einklang mit Art. 19 RPG und § 109 Abs. 1 PBG stehen sollte, wie es von der Beklagten sinngemäss vorgebracht wird, ist nicht ersichtlich. Dass die Kosten unmittelbar entstanden sein müssen und nicht auch (wie im soeben erwähnten Sinn) nachträglich eingefordert werden können, geht aus den Bestimmungen nicht hervor (vgl. dazu insbesondere auch BGer-Urteil 2E_1/2019 vom”
Als unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV gilt, wenn die kumulative Steuerbelastung mehrerer Kantone zusammen das gesamte Reineinkommen oder Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person übersteigt. Massgeblich ist der Vergleich mit der hypothetischen Konzentration der subjektiven Steuerpflicht in einem einzigen Kanton.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 127 Abs. 3 BV liegt eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung; dazu schon BGE 1 I 49 E. 1) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; BGE 148 I 65 E. 3.1; 140 I 114 E. 2.3.1; 138 I 297 E. 3.1; 137 I 145 E. 2.2; 134 I E. 2.1). Eine unzulässige Doppelbesteuerung äussert sich mithin darin, dass eine steuerpflichtige Person in mehreren Kantonen zusammen mehr als ihr gesamtes Reineinkommen oder Reinvermögen zu versteuern hat, also mehr als bei Konzentration der subjektiven Steuerpflicht in einem einzigen Kanton (BGE 131 I 249 E.”
Das Bundesgericht sorgt für die einheitliche Auslegung und Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts und setzt damit Art. 127 Abs. 3 BV durch. Seit dem 1. Januar 2007 ist vor einer Beschwerde an das Bundesgericht der kantonale Instanzenzug vollständig zu durchlaufen.
“Daneben gab es auch wichtige Änderungen beim Rechtsmittelweg und bei der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts, die hier einschlägig sind. Früher konnten die steuerpflichtigen Personen sowohl gegen den Steuerdomizil- als auch gegen den Veranlagungsentscheid unmittelbar beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde führen (Art. 86 Abs. 2 OG; vgl. BGE 125 I 54 E. 1a; 123 I 289 E. 1a), wobei die Prüfbefugnis des Bundesgerichts auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (v.a. Art. 46 Abs. 2 aBV) und die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden beschränkt war (Art. 84 Abs. 1 lit. a und d OG). Heute ist dem Bundesgericht dagegen auf materiell-rechtlicher Ebene neben der Durchsetzung von Art. 127 Abs. 3 BV auch aufgetragen, die einheitliche Auslegung und Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts zu gewährleisten (vgl. Art. 73 Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 95 lit. a BGG). Die steuerpflichtige Person profitiert von diesem erweiterten Rechtsschutz allerdings erst und kann seit dem 1. Januar 2007 auch wegen einer Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV nur noch an das Bundesgericht gelangen, wenn sie den Instanzenzug in einem Kanton ausgeschöpft hat (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 300 E. 2.3; 133 I 308 E. 2.3; vgl. anders noch die Rechtslage vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 in BGE 131 I 145 E. 2.1). Die Prüfbefugnis des Bundesgerichts geht heute also inhaltlich weiter, doch besteht dafür kein unmittelbarer Zugang zum Bundesgericht mehr. Auch im Rechtsöffnungsverfahren kann die steuerpflichtige Person die Unzuständigkeit des betreibenden Kantons - unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung - sodann spätestens seit dem Inkrafttreten der ZPO und der Änderung von Art.”
“Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Liegt diese Voraussetzung vor, kann die steuerpflichtige Person zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder den bereits rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons bzw. weiterer Kantone anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen will. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide eines weiteren Kantons bzw. weiterer Kantone erübrigt sich die Letztinstanzlichkeit (Urteile 9C_710/2022 vom 17. August 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 II 354; 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 148 I 65; BGE 133 I 300 E. 2.4; 133 I 308 E. 2.4). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 16 E. 1.5; 149 IV 97 E. 1.1) beginnt insgesamt zu laufen, sobald in beiden (bzw. allen) Kantonen Verfügungen oder Entscheide vorliegen, gegen die beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 100 Abs. 5 BGG; Urteil 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 148 I 65; BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.3 a.E).”
“Daneben gab es auch wichtige Änderungen beim Rechtsmittelweg und bei der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts, die hier einschlägig sind. Früher konnten die steuerpflichtigen Personen sowohl gegen den Steuerdomizil- als auch gegen den Veranlagungsentscheid unmittelbar beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde führen (Art. 86 Abs. 2 OG; vgl. BGE 125 I 54 E. 1a; 123 I 289 E. 1a), wobei die Prüfbefugnis des Bundesgerichts auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (v.a. Art. 46 Abs. 2 aBV) und die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden beschränkt war (Art. 84 Abs. 1 lit. a und d OG). Heute ist dem Bundesgericht dagegen auf materiell-rechtlicher Ebene neben der Durchsetzung von Art. 127 Abs. 3 BV auch aufgetragen, die einheitliche Auslegung und Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts zu gewährleisten (vgl. Art. 73 Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 95 lit. a BGG). Die steuerpflichtige Person profitiert von diesem erweiterten Rechtsschutz allerdings erst und kann seit dem 1. Januar 2007 auch wegen einer Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV nur noch an das Bundesgericht gelangen, wenn sie den Instanzenzug in einem Kanton ausgeschöpft hat (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 300 E. 2.3; 133 I 308 E. 2.3; vgl. anders noch die Rechtslage vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 in BGE 131 I 145 E. 2.1). Die Prüfbefugnis des Bundesgerichts geht heute also inhaltlich weiter, doch besteht dafür kein unmittelbarer Zugang zum Bundesgericht mehr. Auch im Rechtsöffnungsverfahren kann die steuerpflichtige Person die Unzuständigkeit des betreibenden Kantons - unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung - sodann spätestens seit dem Inkrafttreten der ZPO und der Änderung von Art.”
Eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV liegt nicht bereits vor, wenn unterschiedliche Veranlagungen auf einer rechtmässigen Abgrenzung beruhen. Dies gilt etwa, wenn verschiedene Steuerpflichtige betroffen sind, Einkünfte oder Kapital dem Lagekanton bzw. pro rata zugewiesen werden oder wenn einzelne Steuerfaktoren schätzungsweise festgesetzt bzw. über- oder unterbewertet werden; solche Umstände begründen für sich allein keine interkantonale Doppelbesteuerung.
“Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass aus der ermessensweisen Veranlagung eine interkantonale Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV resultiere, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Unterinstanz hat dem Kanton Luzern den Verkaufsgewinn sowie gewisse (geschätzte) Immobilienerträge zugewiesen, die ihm als Lagekanton objektmässig zustehen, wovon sie anschliessend die (geschätzten) Unterhaltskosten, Verwaltungskosten und proportionalen Schuldzinsen abgezogen hat. Vom Kapital hat sie dem Kanton Luzern denjenigen Teil zugewiesen, der (pro rata temporis) auf die Kapitalanlageliegenschaft im Kanton Luzern entfiel. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausscheidung das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verletzen soll. Die Über- oder Unterbewertung einzelner Steuerfaktoren, die sich aus ihrer schätzungsweisen Festsetzung ergeben kann, bedeutet jedenfalls noch keine solche Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV.”
“Ins Leere zielt schliesslich die Rüge der Pflichtigen, es komme zu einer mit Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) unvereinbaren Doppelbesteuerung, da die von ihr bezahlten Zinsen auf dem Darlehen und dem Kontokorrentkredit bereits bei der Muttergesellschaft in die Erfolgsrechnung und damit in das der Gewinnsteuer unterliegende Jahresergebnis eingeflossen seien. Wenn dieselben Zinserträge nochmals auf Ebene der Pflichtigen der Gewinnsteuer unterliegen, liegt mangels Subjektidentität der Pflichtigen mit der Muttergesellschaft (vgl. dazu BGE 140 I 114 E. 2.3.1) kein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 3 BV vor.”
“Zur Diskussion steht demnach lediglich, ob der Kanton Bern Art. 127 Abs. 3 BV materiell verletzt hat, indem er die Verluste aus der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zum Abzug zugelassen hat. Ob eine Veranlagung einer an sich zuständigen Behörde überhaupt in derart schwerwiegender Weise gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossen kann, dass sie aus diesem Grund als nichtig bezeichnet werden muss, kann hier offenbleiben. Denn die streitbetroffenen Veranlagungen sind im vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkt weder qualifiziert noch sonstwie unrichtig, sondern stehen im Gegenteil mit dem Bundesrecht im Einklang.”
“Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im konkreten Fall auch nicht ersichtlich ist, dass die durch die Beschwerdegegnerin erhobene Beherbergungsabgabe nicht ausschliesslich dem Kostenanlastungszweck dient und zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen würde, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden sollten. Das Kriterium der Zweckgebundenheit ist somit erfüllt. Festzuhalten ist zudem, dass die erwähnte Beherbergungsabgabe in der Höhe von CHF 1'096.00 angesichts der Quadratmeter rechtsprechungsgemäss von normaler Höhe ist, sodass ausgeschlossen ist, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.2 und E. 5.5 mit weiteren Hinweisen [Ferienwohnung mit 90 m2: Gästetaxe CHF 1'030.00]; [Wohnung mit 144 m2: Gästetaxe CHF 1'516.00]; [Ferienwohnung mit 65 m2: CHF 1'300.00). Angesichts dessen erscheint die vorliegende Beherbergungsabgabe hinsichtlich der Rechtsgleichheit und des daraus abgeleiteten gruppenspezifischen Äquivalenzprinzips (Art. 8 Abs. 1 BV [SR 101]) als auch des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV) - deren Verletzung in casu ohnehin nicht gerügt wurde - als unproblematisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.2 und E. 5.5 mit weiteren Hinweisen).”
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) der freien Kognition unterliegt und formell ein verfassungsmässiges Individualrecht darstellt. Materiell ist das Verbot durch die vom Bundesgericht entwickelten Rechtssätze ausgestaltet; diese Rechtsprechung tritt an die Stelle einer vom Bundesgesetzgeber nicht erlassenen Gesetzgebung. Deshalb übt das Bundesgericht die Prüfungsbefugnis in der Art aus, wie sie für Bundesgesetzesrecht vorgesehen ist.
“Auch das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung unterliegt der freien Kognition (Art. 127 Abs. 3 BV). Dabei handelt es sich formell um ein verfassungsmässiges Individualrecht (BGE 150 II 244 E. 4.3.3; 148 I 65 E. 4.1.3; 131 I 409 E. 3.1), materiell liegt aber durch das Bundesgericht entwickeltes Gesetzesrecht vor. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht stellvertretend für die vom Bundesgesetzgeber nie in Angriff genommene Gesetzgebung zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung. Dies führt zur Prüfungsbefugnis, wie sie im Bereich von Bundesgesetzesrecht gilt (heute: Art. 106 Abs. 1 BGG; siehe schon BGE 58 I 1 E. 1; Urteile 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 1.4; 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 1.4; 2C_199/2011 vom 14. November 2011 E. 1.3; 2C_518/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.4).”
“Schliesslich kann auch von einer Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV) keine Rede sein. Die Zürcher Behörden stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ab, die bis zum Erlass eines entsprechenden Gesetzes als sog. Richterrecht zur Anwendung gelangt (vgl. PETER MÄUSLI-ALLENSPACH, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 2 N. 7 ff.). Sodann legt der Kanton Zürich in § 5 Abs. 3 StG/ZH ausdrücklich fest, dass die Steuerausscheidung für Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung erfolgt. Damit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Zürcher Behörden und wird entgegen der Auffassung in der Beschwerde kein aussergesetzliches Besteuerungsrecht geschaffen. Was die von den Beschwerdeführern gerügte Beschränkung der kantonalen Souveränität betrifft, ist diese wie erwähnt in Kauf zu nehmen (vgl. vorne E. 6.2).”
Einige Autoren vertreten aus verfassungsrechtlicher Sicht, dass das Kapitaleinlageprinzip verlangt, verdeckte Kapitaleinlagen bei der Ausschüttungsbesteuerung vom Einkommen auszunehmen. Als Begründung wird vorgebracht, es handle sich nicht um neu erwirtschaftete Gewinne, deren Besteuerung beim Anteilsinhaber gerechtfertigt wäre, und es drohe sonst eine Benachteiligung schweizerischer Anteilsinhaber gegenüber ausländischen. Die Quelle vermerkt zudem, dass die ESTV bei ausländischen Gesellschaften für den Nachweis qualifizierender Kapitaleinlagen auch andere Nachweismittel anerkennt.
“101; BRAUCHLI ROHRER/ATHANASSOGLU, Kapitaleinlageprinzip - Es besteht Handlungsbedarf, Der Schweizer Treuhänder [ST] 2010 S. 690; BRÜLISAUER/SUTER, Das Kapitaleinlageprinzip [1. Teil], IFF Forum für Steuerrecht 2011 S. 124 f.; DANON/OBRIST, a.a.O., N. 286 zu Art. 20 DBG; RECHSTEINER/SIGRIST, Das Kapitaleinlageprinzip der USTR II, ST 2008 S. 785; OLIVER UNTERSANDER, Kapitaleinlageprinzip und Unternehmenssteuerreform II, 2005, S. 35 f.; tendenziell auch SOTTILE/IGLESIAS, Principe de l'apport de capital en droit fiscal et relation avec le droit commercial, in: Développements récents et droit commercial II, CEDIDAC Nr. 90, 2013, S. 45 f.; a.M. dagegen ALTORFER/ALTORFER, Das Kapitaleinlageprinzip, ST 2009 S. 274; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 109 zu Art. 20 DBG; ohne klaren Positionsbezug ALTORFER/STREULE, a.a.O., N. 223 f. zu Art. 20 DBG; PETER LOCHER, Kommentar DBG, Teil I, 2. Aufl. 2019, N. 170 zu Art. 20 DBG). Aus verfassungsrechtlicher Sicht fügen gewisse Autoren an, dass auch das Postulat der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) gebiete, verdeckte Kapitaleinlagen bei der Ausschüttung von der Einkommenssteuer auszunehmen. Es handle sich nicht um von der Gesellschaft neu erwirtschaftete Gewinne, deren Besteuerung beim Anteilsinhaber gerechtfertigt wäre. Ausserdem drohe eine Benachteiligung von Anteilsinhabern schweizerischer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im Vergleich zu Anteilsinhabern ausländischer Gesellschaften (vgl. BRÜLISAUER/ SUTER, a.a.O., S. 126; DANON/OBRIST, a.a.O., N. 286 zu Art. 20 DBG). In der Tat besteht die ESTV bei ausländischen Gesellschaften, für BGE 149 II 158 S. 166 die zwar das Kapitaleinlageprinzip, nicht aber das schweizerische Rechnungslegungsrecht gilt, offenbar nicht auf dem gesonderten Ausweis in der Handelsbilanz, sondern lässt auch einen auf "andere Art erbrachten Nachweis über das Vorliegen und die Rückzahlung von qualifizierenden Kapitaleinlagen durch die in der Schweiz ansässigen Beteiligungsinhaber" genügen (ESTV-KS Nr. 29c, S. 9 Ziff. 4.1).”
Bei der Beurteilung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip setzt die Analyse grundsätzlich eine gesamtkantonübergreifende Gesamtbetrachtung des Vermögens und der Vermögenserträge voraus. Eine rein isolierte Betrachtung des kantonal besteuerten Substrats kann zu Verzerrungen führen und damit die Aussage über die tatsächliche steuerliche Belastung verfälschen.
“E. 2.1; Peter Mäusli-Allenspach, a.a.O., § 4 N. 2 ff.; vgl. auch vorne E. 2.1). Entsprechend kann und muss bei der Vermögenssteuer eine allfällige Steuerreduktion nur bezüglich des vom jeweiligen Kanton besteuerten Substrats gewährt werden, ist es doch nicht Sache des einen Kantons, zugunsten anderer Kantone eine Reduktion des Steuerertrags auf sich zu nehmen, wenn jene keine entsprechende Steuerreduktion gewähren. Darauf weist die Steuerverwaltung zutreffend hin (vgl. VGer AG 27.5.2008, in AGVE 2008 S. 98 E. 3.3.1 a.E.; vgl. auch vorne E. 4.5). Demgegenüber setzt eine Beurteilung nach Massgabe des Leistungsfähigkeitsprinzips grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung voraus: Die steuerliche Belastung zeigt sich letztlich nur im Gesamtbetrag der effektiv an die verschiedenen Gemeinwesen abzuliefernden Steuern (Markus Reich, Steuerrecht, S. 89; Urs Behnisch, in Basler Kommentar, 2015, Art. 127 BV N. 29 Fn. 18; Andrea Opel, a.a.O., S. 199; vgl. auch Reich/Beusch, a.a.O., Art. 2 StHG N. 15 [«Steuermix»]). Dabei lässt sich eine unerwünschte übermässige Belastung mit der Vermögenssteuer nur dann zuverlässig ermitteln und beurteilen (sowie gegebenenfalls vermeiden), wenn das gesamte Vermögen und alle Vermögenserträge der steuerpflichtigen Person berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 406 E. 3.2.2; zum Ganzen VGer AG 27.5.2008, in AGVE 2008 S. 98 E. 3.3.1). Die Höchstbelastungsgrenze einzig unter Berücksichtigung der bernischen Verhältnisse anzuwenden, kann hingegen zu Verzerrungen führen (vorne E. 2.2, 5.2.1). Eine isolierte Betrachtung allein der bernischen Vermögenserträge vermag jedenfalls in Bezug auf Sachverhalte wie dem hier zu beurteilenden, bei dem knapp 95 % des Gesamtvermögens im Kanton Bern liegt und infolge ausserkantonaler Verluste insgesamt eine negative Rendite auf dem Gesamtvermögen resultiert, nicht besser zu gewährleisten, dass die Obergrenze greift, wenn sie es unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten tun sollte.”
“E. 2.1; Peter Mäusli-Allenspach, a.a.O., § 4 N. 2 ff.; vgl. auch vorne E. 2.1). Entsprechend kann und muss bei der Vermögenssteuer eine allfällige Steuerreduktion nur bezüglich des vom jeweiligen Kanton besteuerten Substrats gewährt werden, ist es doch nicht Sache des einen Kantons, zugunsten anderer Kantone eine Reduktion des Steuerertrags auf sich zu nehmen, wenn jene keine entsprechende Steuerreduktion gewähren. Darauf weist die Steuerverwaltung zutreffend hin (vgl. VGer AG 27.5.2008, in AGVE 2008 S. 98 E. 3.3.1 a.E.; vgl. auch vorne E. 4.5). Demgegenüber setzt eine Beurteilung nach Massgabe des Leistungsfähigkeitsprinzips grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung voraus: Die steuerliche Belastung zeigt sich letztlich nur im Gesamtbetrag der effektiv an die verschiedenen Gemeinwesen abzuliefernden Steuern (Markus Reich, Steuerrecht, S. 89; Urs Behnisch, in Basler Kommentar, 2015, Art. 127 BV N. 29 Fn. 18; Andrea Opel, a.a.O., S. 199; vgl. auch Reich/Beusch, a.a.O., Art. 2 StHG N. 15 [«Steuermix»]). Dabei lässt sich eine unerwünschte übermässige Belastung mit der Vermögenssteuer nur dann zuverlässig ermitteln und beurteilen (sowie gegebenenfalls vermeiden), wenn das gesamte Vermögen und alle Vermögenserträge der steuerpflichtigen Person berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 406 E. 3.2.2; zum Ganzen VGer AG 27.5.2008, in AGVE 2008 S. 98 E. 3.3.1). Die Höchstbelastungsgrenze einzig unter Berücksichtigung der bernischen Verhältnisse anzuwenden, kann hingegen zu Verzerrungen führen (vorne E. 2.2, 5.2.1). Eine isolierte Betrachtung allein der bernischen Vermögenserträge vermag jedenfalls in Bezug auf Sachverhalte wie dem hier zu beurteilenden, bei dem knapp 95 % des Gesamtvermögens im Kanton Bern liegt und infolge ausserkantonaler Verluste insgesamt eine negative Rendite auf dem Gesamtvermögen resultiert, nicht besser zu gewährleisten, dass die Obergrenze greift, wenn sie es unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten tun sollte.”
Ermittelt ein Kanton irrtümlich Wohnsitz oder persönliche Zugehörigkeit und veranlagt den Steuerpflichtigen daher unbeschränkt, kann dies eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV bewirken. Wird die persönliche Zugehörigkeit eines Kantons bestätigt, sind die Veranlagungen anderer Kantone insoweit aufzuheben, um die Doppelbesteuerung zu beseitigen.
“Gutzuheissen ist dagegen die Beschwerde gegen den Kanton Schwyz. Dieser hat zu Unrecht angenommen, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers per Ende 2016 in seinem Gebiet befunden habe, der Beschwerdeführer ihm persönlich zugehörig und damit unbeschränkt steuerpflichtig sei. Dadurch hat der Kanton Schwyz respektive seine Steuerverwaltung gegen harmonisiertes Steuerrecht (§ 4 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200]; Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4b Abs. 1 StHG) und ausserdem gegen das Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen.”
“Der Kanton Schwyz anerkennt vor Bundesgericht ausdrücklich, dass die Beschwerdeführer am Ende der streitbetroffenen Steuerperiode Wohnsitz im Kanton St. Gallen und nicht im Kanton Schwyz hatten. Daraus folgt notwendigerweise, dass die Veranlagung des Kantons Schwyz gegen harmonisiertes kantonales Steuerrecht verstösst. Ausserdem bedeutet diese doppelte Veranlagung der Beschwerdeführer eine interkantonale Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV (vgl. zum Begriff BGE 148 I 65 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Es zeigt sich, dass für die hier vom Streitgegenstand abgedeckten Jahre 2010 bis 2012 eine aktuelle Doppelbesteuerung durch die Kantone Zug und Solothurn resultiert. Aufgrund der Bestätigung der persönlichen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn (vorne E. 6) sind die Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug für die Jahre 2010 bis 2012 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV für die direkte Bundessteuer, die Kantons- und die Gemeindesteuern aufzuheben.”
Ausscheidungsverluste — namentlich in einem Kanton anerkannte, in den übrigen Kantonen im Rahmen der interkantonalen Ausscheidung nicht oder nicht vollständig berücksichtigte Verluste oder übersteigerte Gewinnungskosten — können zu einer unzulässigen interkantonalen Doppelbesteuerung führen. Die Rechtsprechung hält fest, dass solche Ausscheidungsverluste auch dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuwiderlaufen und sie sind deshalb möglichst zu vermeiden.
“Eine unzulässige Doppelbesteuerung ist grundsätzlich gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger in mehreren Kantonen zusammen mehr als sein gesamtes Reineinkommen zu versteuern hat, also mehr als bei Konzentration der Steuerpflicht in einem Kanton (BGE 131 I 249 E. 6.2; 107 Ia 41 E. 1a; 93 I 236 E. 2; 66 I 43 E. 6). Eine solche Situation liegt etwa vor bei den sogenannten Ausscheidungsverlusten, die resultieren, wenn eine in mehreren Kantonen steuerpflichtige Person in einem Kanton einen steuerlich an sich abziehbaren Verlust oder Aufwandüberschuss erzielt hat, den die übrigen Kantone im Rahmen der interkantonalen Ausscheidung aber nicht oder nicht vollständig zum Abzug zulassen (vgl. dazu BGE 140 I 114 E. 2.3.4; 138 I 297 E. 4.2; 132 I 220 E. 5; 131 I 285 E. 4.1; 131 I 249 E. 6.3). Ausscheidungsverluste laufen nicht nur Art. 127 Abs. 3 BV, sondern auch dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) zuwider und sind möglichst zu vermeiden (vgl. insb. zur doppelten Anspruchsgrundlage BGE 140 I 114 E. 2.3.2; 138 I 297 E. 4.2; 137 I 145 E. 4.2 und 4.3; 132 I 220 E. 5; 131 I 285 E. 4.1; 131 I 249 E. 6.3).”
“Eine unzulässige Doppelbesteuerung ist grundsätzlich gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger in mehreren Kantonen zusammen mehr als sein gesamtes Reineinkommen zu versteuern hat, also mehr als bei Konzentration der Steuerpflicht in einem Kanton (BGE 131 I 249 E. 6.2; 107 Ia 41 E. 1a; 93 I 236 E. 2; 66 I 43 E. 6). Eine solche Situation liegt etwa vor bei den sogenannten Ausscheidungsverlusten, die resultieren, wenn eine in mehreren Kantonen steuerpflichtige Person in einem Kanton einen steuerlich an sich abziehbaren Verlust oder Aufwandüberschuss erzielt hat, den die übrigen Kantone im Rahmen der interkantonalen Ausscheidung aber nicht oder nicht vollständig zum Abzug zulassen (vgl. dazu BGE 140 I 114 E. 2.3.4; 138 I 297 E. 4.2; 132 I 220 E. 5; 131 I 285 E. 4.1; 131 I 249 E. 6.3). Ausscheidungsverluste laufen nicht nur Art. 127 Abs. 3 BV, sondern auch dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) zuwider und sind möglichst zu vermeiden (vgl. insb. zur doppelten Anspruchsgrundlage BGE 140 I 114 E. 2.3.2; 138 I 297 E. 4.2; 137 I 145 E. 4.2 und 4.3; 132 I 220 E. 5; 131 I 285 E. 4.1; 131 I 249 E. 6.3).”
Für eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV ist entscheidend, dass dieselbe steuerpflichtige Person von zwei oder mehr Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für dieselbe Zeit besteuert wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder ein Kanton in Verletzung der Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet (virtuelle Doppelbesteuerung). Entgegen einer bloss theoretischen Annahme muss es sich um eine tatsächliche Besteuerung handeln; unterschiedliche Steuerobjekte oder unterschiedliche Zeiträume begründen keine interkantonale Doppelbesteuerung.
“Eine nach Art. 127 Abs. 3 BV unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung liegt gemäss Bundesgericht vor, wenn «eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung).» (BGer 2C_864/2021 vom 7. Juli 2022 E. 5.4.1.; BGE 137 I 145 E. 2.2; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 115, mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten handelt es sich vorliegend nicht um eine Doppelbesteuerung des Einkommens seiner Ehefrau. Das Einkommen von C____ wird in Basel-Stadt weder rechtlich noch faktisch besteuert. Für die Kosten der Drittverwaltung wurde ein Abzug im vorgenannten Umfang zugelassen. Dieser Abzug erfasst auch die tatsächlichen, im Zusammenhang mit der Verwaltung der drei Liegenschaften anfallenden Lohnkosten (vgl.”
“Sodann macht der Beschwerdeführer noch eine unzulässige Doppelbe- steuerung geltend. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende interkan- tonale Doppelbesteuerung liegt indes nur vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteu- erung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem ande- ren Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung) (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E.2.1). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer zwar im Kanton Zürich und Graubünden Steuersub- jekt. Das Steuerobjekt sind vorliegend jedoch die Anzahl Übernachtungen und nicht das steuerbare Vermögen und Einkommen. Mangels Identität - 12 - des Steuerobjekts ist folglich eine interkantonale Doppelbesteuerung zu verneinen.”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 127 Abs. 3 BV liegt eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung; dazu schon BGE 1 I 49 E. 1) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; BGE 148 I 65 E. 3.1; 140 I 114 E. 2.3.1; 138 I 297 E. 3.1; 137 I 145 E. 2.2; 134 I E. 2.1). Eine unzulässige Doppelbesteuerung äussert sich mithin darin, dass eine steuerpflichtige Person in mehreren Kantonen zusammen mehr als ihr gesamtes Reineinkommen oder Reinvermögen zu versteuern hat, also mehr als bei Konzentration der subjektiven Steuerpflicht in einem einzigen Kanton (BGE 131 I 249 E.”
Unternehmensabgabegruppen bilden neben einzelnen Unternehmen und MWST‑Gruppen eine weitere Kategorie abgabepflichtiger Unternehmen und damit ein eigenes Steuersubjekt. Sie gehören somit zum Kreis der Steuerpflichtigen, der nach Art. 127 Abs. 1 BV in den Grundzügen im Gesetz zu regeln ist.
“Unternehmensabgabegruppen bilden neben den einzelnen Unternehmen und den MWST-Gruppen eine weitere Kategorie von abgabepflichtigen Unternehmen und damit ein eigenes Steuersubjekt. Sie zählen somit zum Kreis der Steuerpflichtigen, der in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln ist (Art. 127 Abs. 1 BV; E. 3.1.2). Das RTVG definiert den Kreis der Abgabepflichtigen als jene Unternehmen, die bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme der einfachen Gesellschaften nach Art. 530 OR (Art. 70 Abs. 2 RTVG; E. 4.3). Im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen sind neben den einzelnen Unternehmen auch die MWST-Gruppen als je ein Steuersubjekt eingetragen. Indessen sind Unternehmensabgabegruppen - im Gegensatz zu den MWST-Gruppen - nicht als Gesamtheit bzw. als eigenes Steuersubjekt im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen. Die formell-gesetzliche Bestimmung für die Gruppenbesteuerung im RTVG bezieht sich zudem (nur) auf die Mehrwertsteuergruppe (Art. 70 Abs. 3 RTVG; E. 4.3; Botschaft RTVG, BBl 2013 4975 5009).”
Liegt Sitz und tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in verschiedenen Kantonen, bestimmt sich das Hauptsteuerdomizil nach dem Ort der tatsächlichen Verwaltung; kantonale Besteuerungsansprüche des Sitzkantons werden nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückgedrängt. Die für die Bestimmung der tatsächlichen Verwaltung relevanten Tatsachen sind von den Steuerbehörden von Amtes wegen abzuklären, und die Steuerpflichtigen unterliegen insoweit weitreichenden Mitwirkungspflichten.
“Juristische Personen sind nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht (vgl. Art. 71 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 [StG/SG; sGS 811.1] und Art. 59 des Steuergesetzes BGE 150 II 321 S. 324 des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 21. Mai 2000 [StG/AR; bGS 621.11] sowie Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) einem Kanton gegenüber persönlich zugehörig und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung auf dem Gebiet dieses Kantons befindet. Befinden sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen deshalb mehrere Kantone die Steuerhoheit wegen persönlicher Zugehörigkeit der juristischen Person, ist der Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen. Diese Grundsätze sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV zu entnehmen. Danach liegt das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person am Ort der tatsächlichen Verwaltung. Das bedeutet, dass die juristische Person zwar nach kantonalem Steuerrecht an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig ist, selbst wenn sie dort nur einen Briefkasten unterhält. Dieser nach kantonalem Recht begründete Besteuerungsanspruch des Sitzkantons wird jedoch nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung durch den Besteuerungsanspruch des Kantons der tatsächlichen Verwaltung verdrängt (vgl. BGE 146 II 111 E. 2.3.6; Urteile 9C_676/2021 vom 21. August 2023 E. 3.3; 2C_211/2019 vom 6. April 2022 E. 4.2.1; 2C_522/2019 vom 20. August 2020 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 147 I 325, aber in: StE 2021 A”
“Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (BGr, 6. Oktober 2021, 2C_24/2021, E. 4.2; BGr, 7. September 2018, 2C_848/2017, E. 3.2; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021 [nachfolgend: Kommentar Interkantonales Steuerrecht], § 8 N. 14 mit weiteren Hinweisen). 3.1.2 Befinden sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen deshalb mehrere Kantone die Steuerhoheit wegen persönlicher Zugehörigkeit der juristischen Person im Sinn von Art. 20 Abs. 1 StHG, ist der Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen. Diese Grundsätze sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV zu entnehmen. Danach liegt das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person am Ort der tatsächlichen Verwaltung (BGr, 1. Oktober 2019, 2C_592/2018, E. 5.2; BGr, 1. Februar 2019, 2C_627/2017, E. 2.3.6; vgl. auch BGE 146 II 111 E. 2.3.6). 3.1.3 Die für die Bestimmung der tatsächlichen Verwaltung konstituierenden Sachverhaltselemente sind von den Steuerbehörden von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), dabei unterliegen die Steuerpflichtigen einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (§ 135 StG; vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4). So hat die steuerpflichtige natürliche oder juristische Person alles Erforderliche vorzukehren, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (BGr, 22. November 2016, 2C_1039/2016, E. 3.1; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Steuerharmonisierungsgesetz, 3. A., Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar StHG], Art. 42 N. 3). Die gesammelten rechtserheblichen Tatsachen unterliegen sodann der (freien) Beweiswürdigung durch die Veranlagungs- oder Gerichtsbehörde, wobei der Beweis in Anwendung des Regelbeweismasses der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erbracht ist, wenn die Behörde nach erfolgter Beweiswürdigung und anhand objektiver Gesichtspunkte vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist (BGr, 11.”
Erfüllt ein Gesetz die in Art. 127 Abs. 1 BV verlangten Grundzüge (Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand, Bemessungsgrundlage), genügt dies den Anforderungen dieses Verfassungsprinzips. Ob auf dieser Grundlage angeordnete konkrete Zwangsmassnahmen — etwa eine verpflichtende Beteiligung an einer zentralen Notfallapotheke — verfassungsrechtlich zulässig sind, bleibt gesondert zu prüfen.
“Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ausgehend von der dem Beschwerdeführer auferlegten Ersatzabgabe, ist die Frage, ob einem Apotheker, welcher weiterhin mit seiner Apotheke Notfalldienst leisten möchte, diese Möglichkeit entzogen werden kann, wobei er nur noch die Wahl hat, sich entweder kapitalmässig an einer zentralen Notfallapotheke in Form einer Aktiengesellschaft zu beteiligen oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Ersatzabgabe an sich bzw. die formell-gesetzliche Reglung derselben (§ 38 Abs. 2ter GesG AG) stellt der Beschwerdeführer demgegenüber ausdrücklich nicht in Frage. Er rügt denn auch nicht die Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV), und zwar zurecht, denn die genannte Bestimmung (vgl. E. 5.1) regelt in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage und erfüllt somit die Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV (vgl. BGE 143 II 87 E. 4.5; Urteil 2C_140/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.1). Da jedoch die Ersatzgabe eine rechtmässige Primärpflicht voraussetzt, ist zu prüfen, ob die zwangsweise Beteiligung an einer zentralen Notfallapotheke bzw. entsprechenden Aktiengesellschaft zulässig ist.”
Die in Art. 127 BV genannten Besteuerungsgrundsätze (Allgemeinheit, Gleichmässigkeit, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) konkretisieren das Rechtsgleichheitsgebot und sind bei der Ausgestaltung der Steuern verbindlich zu beachten. Die Kantone haben zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, sind dabei aber an verfassungsmässige Rechte und die aus Art. 127 BV folgenden Grundsätze gebunden.
“Im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Gestaltungsspielraums sind die Kantone allerdings bei der Tarifregelung nicht völlig frei, sie haben das übergeordnete Recht wie namentlich die verfassungsmässigen Rechte sowie die daraus abgeleiteten Besteuerungsgrundsätze nach Art. 127 BV zu beachten (vgl. etwa BGE 141 I 78 E. 9.2 f., 133 I 206 E. 5,”
“18 mit weiteren Hinweisen). So wird denn auch in Art. 127 Abs. 1 BV (Grundsätze der Besteuerung) festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst - d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn - zu regeln ist. Dabei sind - soweit es die Art der Steuer zulässt - insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung, sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten (Art. 127 Abs. 2 BV). Diese Grundsätze der Besteuerung konkretisieren das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV für die Steuergesetzgebung (BGE 145 II 206 E. 2.4.2, 141 II 338 E. 3.2, 133 I 206 E. 6.2, 99 Ia 638 E. 9, je mit weiteren Hinweisen; Vallender/Wiederkehr, in: Ehrenzeller/Schindler/Schmid/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, [in der 4. Aufl. nicht enthaltene] N 3 zu Art. 127 BV).”
Die Festlegung eines pauschalen Ziel‑Medians von rund 70% des Verkehrswerts kann Art. 127 Abs. 2 BV verletzen, sofern damit generell deutlich unter dem realen Marktwert bewertet werden soll. Das Bundesgericht hat eine derartige Zielsetzung im entschiedenen Fall als eigentumspolitisch motiviert und unzulässig beurteilt.
“In einer zweiten Rüge bringt der Beschwerdeführer vor, die streitbetroffene Norm verstosse dadurch gegen Bundesrecht, dass sie einen Ziel-Medianwert von 70 Prozent des Verkehrswerts vorsieht. Nach der bundesgerichtlichen Praxis widerspreche es dem Bundesrecht, wenn eine Bewertung angestrebt werde, die "generell deutlich unter dem realen Marktwert" liege. Selbst wenn Schätzungen naturgemäss ungenau ausfielen, bedinge dies keine Festlegung eines Zielwerts von 70 Prozent. Der Median von 70 Prozent des Verkehrswerts sei in erster Linie eigentumspolitisch motiviert und in diesem Ausmass unzulässig. Aufgrund dieser Vorgehensweise kolidiere Art. 2 Abs. 4 AND/BE 2017 mit Art. 14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten BGE 148 I 210 S. 213 Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14), Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV, weshalb die angefochtene Norm aufzuheben sei.”
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat für das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung materielles, durch das Bundesgericht entwickeltes Gesetzesrecht geschaffen; das Verbot unterliegt der freien Kognition und begründet daher eine Prüfungsbefugnis vergleichbar der im Bereich des Bundesgesetzesrechts. Materiell ist das Verbot grundsätzlich streng durchzusetzen; Ausnahmen kommen etwa bei qualifiziert missbräuchlichem Verhalten in Betracht, und das Bundesgericht kann treuwidriges Verhalten bei der Verlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigen.
“Auch das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung unterliegt der freien Kognition (Art. 127 Abs. 3 BV). Dabei handelt es sich formell um ein verfassungsmässiges Individualrecht (BGE 150 II 244 E. 4.3.3; 148 I 65 E. 4.1.3; 131 I 409 E. 3.1), materiell liegt aber durch das Bundesgericht entwickeltes Gesetzesrecht vor. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht stellvertretend für die vom Bundesgesetzgeber nie in Angriff genommene Gesetzgebung zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung. Dies führt zur Prüfungsbefugnis, wie sie im Bereich von Bundesgesetzesrecht gilt (heute: Art. 106 Abs. 1 BGG; siehe schon BGE 58 I 1 E. 1; Urteile 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 1.4; 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 1.4; 2C_199/2011 vom 14. November 2011 E. 1.3; 2C_518/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.4).”
“In Änderung einer langjährigen Rechtsprechungslinie hat das Bundesgericht darin erwogen, dass in Anbetracht der veränderten Sach- und Rechtslage an der Praxis zur prozessrechtlichen Verwirkung des Beschwerderechts in Fällen der interkantonalen Doppelbesteuerung nicht länger festzuhalten sei (dortige E. 2). Auch auf materiellrechtlicher Ebene sei das verfassungsmässige Individualrecht auf Schutz vor interkantonaler Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) grundsätzlich streng durchzusetzen. Vorbehalten blieben gewisse Fälle qualifiziert missbräuchlichen Verhaltens (dortige E. 4). Im Übrigen könne das Bundesgericht treuwidrigem Verhalten bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung tragen (dortige E. 2.5.1 und 5.2). Das Urteil bezieht sich freilich auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, wogegen es hier um die direkte Bundessteuer geht. Diese folgt eigenen Gesetzmässigkeiten.”
“Regeste Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 5 BGG; keine Verwirkung des Beschwerderechts im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung (Praxisänderung). In Anbetracht der veränderten Sach- und Rechtslage wird die Praxis zur prozessrechtlichen Verwirkung des Beschwerderechts in Fällen der interkantonalen Doppelbesteuerung aufgegeben (Präxisänderung; E. 2). Auch auf materiell-rechtlicher Ebene ist das verfassungsmässige Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) grundsätzlich streng durchzusetzen. Vorbehalten bleiben nur gewisse Fälle qualifiziert missbräuchlichen Verhaltens (E. 4). Im Übrigen kann das Bundesgericht treuwidrigem Verhalten bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung tragen (E. 2.5.1 und 5.2).”
Die verfassungsrechtliche Kontrolle kantonaler Steuerregelungen nach Art. 127 Abs. 3 BV erfolgt zurückhaltend: Eine Norm ist im Einzelfall nur dann mit dem Schlechterstellungsverbot unvereinbar, wenn eine klare und erhebliche Schlechterstellung vorliegt. Dabei sind dem Gesetzgeber bei Tarifierung und Bemessung erhebliche Gestaltungsspielräume einzuräumen.
“Diese Zurückhaltung ist hier umso mehr geboten, als dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Vermögenssteuer – und erst recht bei der Normierung von deren Bemessung und Tarifierung – «erhebliche Freiräume» offenstehen (Teuscher/Lobsiger, a.a.O., Art. 13 StHG N. 5; Silvia Maria Senn, Die verfassungsrechtliche Verankerung von anerkannten Besteuerungsgrundsätzen, Diss. Zürich 1999, S. 126 und 182 f.) und es hier um die Überprüfung einer relativ jungen, vom kantonalen Gesetzgeber bewusst und klar getroffenen Steuertarifregelung geht (vgl. etwa BGE 133 I 206 E. 8.2). Art. 66 StG ist vor diesem Hintergrund in Konstellationen wie der strittigen grundsätzlich nur bei klarer und erheblicher, auch mit Blick auf das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht hinnehmbarer Missachtung des Schlechterstellungsverbots die Anwendung im Einzelfall zu versagen. 5. Fraglich ist hauptsächlich, ob Art. 66 StG zu einer mit Art. 127 Abs. 3 BV nicht zu vereinbarenden Schlechterstellung der Beschwerdeführenden führt. Die insoweit zu prüfende Verfassungsmässigkeit von Art. 66 StG ist im Rahmen der akzessorischen Kontrolle nicht auf alle möglichen Konstellationen hin zu prüfen, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falls (statt vieler BVR 2023 S. 51 E. 4.4).”
Art. 127 Abs. 3 BV umfasst nach der Rechtsprechung auch die virtuelle interkantonale Doppelbesteuerung. Betroffene haben grundsätzlich einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass eine solche virtuelle Doppelbesteuerung beseitigt wird; insoweit ist der kantonale Entscheid aufzuheben, der gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verstösst.
“Da Art. 127 Abs. 3 BV auch die virtuelle Doppelbesteuerung verbietet, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass die virtuelle Doppelbesteuerung beseitigt wird (vgl. BGE 150 II 321 E. 4.2; 150 I 31 E. 4.1; 148 I 65 E. 3.1). Es ist mithin derjenige unter den angefochtenen kantonalen Entscheiden aufzuheben, der gegen die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verstösst, die das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV entwickelt hat.”
“Da Art. 127 Abs. 3 BV auch die virtuelle Doppelbesteuerung verbietet, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass die virtuelle Doppelbesteuerung beseitigt wird (vgl. BGE 150 II 321 E. 4.2; 150 I 31 E. 4.1; 148 I 65 E. 3.1). Es ist mithin derjenige unter den angefochtenen kantonalen Entscheiden aufzuheben, der gegen die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verstösst, die das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV entwickelt hat.”
“Die angefochtenen Veranlagungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden, mit denen dieser die Gewinne der Beschwerdeführerin umfassend besteuert hat, verletzen nach dem Gesagten die Grundsätze über die interkantonale Doppelbesteuerung und bedeuten eine virtuelle Doppelbesteuerung der Beschwerdeführerin. Da Art. 127 Abs. 3 BV auch die virtuelle Doppelbesteuerung verbietet, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen verfassungsmässigen BGE 150 II 321 S. 332 Anspruch darauf, dass die virtuelle Doppelbesteuerung beseitigt wird (vgl. BGE 150 I 31 E. 4.1; BGE 148 I 65 E. 3.1). Es ist jedoch zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin dazu führt, dass ihr der Schutz des Doppelbesteuerungsverbots zu versagen ist.”
Kantone und Gemeinden dürfen durch deutlich höhere Steuersätze nicht unbewegliche Vermögenswerte stärker belasten als bewegliche. Die Besteuerung hat im Einklang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu stehen; dementsprechend sind unverhältnismässig belastende Abweichungen unzulässig.
“‰ des Vermögenssteuerwerts ausmachen (vgl. Roman Sieber in: Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, 2. Aufl., 2021, N. 15 zu § 25). Allerdings ist die Liegenschaftssteuer in der Schweiz von verhältnismässig geringer Bedeutung. Sie wird nur noch von elf Kantonen und/oder deren Gemeinden erhoben (Martin Kocher, a.a.O., N. 106 zu § 28) und beläuft sich auf tiefe einstellige Promillebeträge des Vermögenssteuerwerts (detaillierte Übersicht der kantonalen Regelungen: Martin Kocher, a.a.O., N. 110 zu § 28). Aufgrund der allgemeinen Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie der Besteuerungsgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichmässigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) ist es den Kantonen und Gemeinden zudem verwehrt, deutlich höhere Liegenschaftssteuersätze zu beschliessen und so die unbeweglichen Vermögenswerte stärker zu belasten als die beweglichen (Martin Kocher, a.a.O., N. 178 zu § 28). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die dargestellte Rechtslage bei der interkantonalen Steuerausscheidung auch auf internationale Sachverhalte anzuwenden ist. Soweit ersichtlich, hat sich bis anhin weder das Bundesgericht noch die bernische Steuerjustiz mit dieser Frage beschäftigt. Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und – hier relevant – Grundstücke erfolgt auch im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 7 Abs. 4 StG). Dies bedeutet u.a., dass Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven, Gewinnungskosten hingegen objektbezogen dem In- oder Ausland zuzuweisen sind (Roman Sieber, a.a.O., N. 17 und 25 zu § 25). Gemäss Art.”
“August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116.2) explizit vorgesehen. Dementsprechend sind die von anderen Kantonen erhobenen Liegenschaftssteuern selbst dann vollumfänglich zum Abzug zuzulassen, wenn sie mehr als 1.5 ‰ des Vermögenssteuerwerts ausmachen (vgl. Roman Sieber in: Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, 2. Aufl., 2021, N. 15 zu § 25). Allerdings ist die Liegenschaftssteuer in der Schweiz von verhältnismässig geringer Bedeutung. Sie wird nur noch von elf Kantonen und/oder deren Gemeinden erhoben (Martin Kocher, a.a.O., N. 106 zu § 28) und beläuft sich auf tiefe einstellige Promillebeträge des Vermögenssteuerwerts (detaillierte Übersicht der kantonalen Regelungen: Martin Kocher, a.a.O., N. 110 zu § 28). Aufgrund der allgemeinen Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie der Besteuerungsgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichmässigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) ist es den Kantonen und Gemeinden zudem verwehrt, deutlich höhere Liegenschaftssteuersätze zu beschliessen und so die unbeweglichen Vermögenswerte stärker zu belasten als die beweglichen (Martin Kocher, a.a.O., N. 178 zu § 28). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die dargestellte Rechtslage bei der interkantonalen Steuerausscheidung auch auf internationale”
Die bewertungstechnische Gleichbehandlung von in- und ausländischem bzw. in- und im Ausland gelegenem unbeweglichem Vermögen folgt aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, sind in gleicher Weise zu bewerten und zu belasten.
“Die bewertungstechnische Gleichbehandlung inländischen und ausländischen unbeweglichen Vermögens ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und insbesondere aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Danach sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Die Abgabepflichtigen haben entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit bzw. den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln an die Abgabelasten beizutragen (zuletzt: BGE 149 II 19 E. 5.3, BGE 149 II 400 E. 4.1).”
“Die bewertungstechnische Gleichbehandlung inländischen und ausländischen unbeweglichen Vermögens ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und insbesondere aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Danach sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Die Abgabepflichtigen haben entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit bzw. den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln an die Abgabelasten beizutragen (zuletzt: BGE 149 II 19 E. 5.3; 149 II 400 E. 4.1).”
Führt im erstveranlagenden Kanton eine Primärberichtigung (Aufrechnung) zu einer Besteuerungsänderung, kann dies für die bereits rechtskräftig veranlagte, bevorteilte Schwestergesellschaft in einem anderen Kanton eine rechtserhebliche Tatsache darstellen. Diese Tatsache kann einen Revisionsgrund bzw. eine revisionsweise Gegenberichtigung nach Art. 127 Abs. 3 BV begründen, weil erst dadurch eine aktuelle Doppelbesteuerung entsteht.
“Insbesondere liegen auch keine Umstände vor, die im Lichte der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis zu den Primärberichtigungen zu würdigen wären. In diesen Fällen war es darum gegangen, dass die Primärberichtigung im Kanton der leistenden Gesellschaft dazu führte, dass die leistungsempfangende, bereits rechtskräftig veranlagte und in einem anderen Kanton ansässige Schwestergesellschaft einen auf Art. 127 Abs. 3 BV gestützten Revisionsgrund anrufen konnte. Die Aufrechnung bei der leistenden Gesellschaft bedeutete für die Veranlagung der leistungsempfangenden Schwestergesellschaft eine rechtserhebliche Tatsache im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG, die zur revisionsweisen Gegenberichtigung führen musste, nachdem sie im ordentlichen Verfahren nicht hatte geltend gemacht werden können (Urteile 2C_597/2019 vom 14. April 2022 E. 3.3; 2C_153/2021 vom 25. August 2021 E. 3.3; Brunner/Seiler, a.a.O., § 46 N. 6).”
“Wie das Bundesgericht kürzlich entschieden hat, kann eine bevorteilte Schwestergesellschaft eine (im erstveranlagenden Kanton) bereits in Rechtskraft erwachsene Veranlagung in Revision ziehen und eine sogenannte Gegenberichtigung verlangen, falls der Vorteil bei der zuwendenden Gesellschaft (im zweitveranlagenden Kanton) aufgerechnet worden ist. Die Aufrechnung bei der zuwendenden Gesellschaft (sog. Primärberichtigung) bedeutet für die Veranlagung der bevorteilten Schwestergesellschaft nämlich eine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG, die sie im ordentlichen Verfahren nicht hätte geltend machen können. Denn erst die aus der Aufrechnung resultierende aktuelle und nicht wie ansonsten im interkantonalen Steuerrecht üblich bereits die virtuelle Doppelbesteuerung verleiht der bevorteilten Schwestergesellschaft einen Anspruch aus Art. 127 Abs. 3 BV (BGE 115 Ia 157 E. 3g; Urteil 2C_153/2021 vom 25. August 2021 E. 1.4.3, in: StE 2022 A”
Reglemente oder interne Erlasse reichen nur dann als Grundlage für öffentliche Abgaben, wenn das formelle Gesetz die Delegation ausdrücklich erlaubt und die reglementarische Regelung die in Art. 127 Abs. 1 BV geforderten Grundzüge — namentlich Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessung — tatsächlich trägt. Fehlt dies (z. B. wenn der Kreis der Pflichtigen nicht gesetzlich bestimmt ist), genügt die reglementarische Grundlage nicht.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 08.01.2025 Gesundheitsrecht, Notfalldienstersatzabgabe, Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 40 Ingress und Bst. g zweiter Satzteil MedBG, Art. 50bis ff. GesG, Art. 13 VMB. Da der Kreis der Notfalldienstersatzabgabepflichtigen im kantonalen Gesetz nicht festgelegt ist und die Reglemente der Standesorganisationen nicht im Verfahren der Gesetzgebung erlassen wurden, ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht formellgesetzlich umschrieben. Die Formulierung in Art. 50ter Abs. 1 Satz 2 GesG erfüllt die aus Art. 127 Abs. 1 BV fliessenden Anforderungen an das abgaberechtliche Gesetzmässigkeitsprinzip nicht (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2023/225). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_102/2025) Entscheid siehe pdf. «B_2023_225.pdf» anzeigen”
“Nach Art. 80 Abs. 4 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) kann ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Die Zulassungsbehörde trägt die Beschränkung (Code 178 "Halterwechsel verboten") im Fahrzeugausweis ein (vgl. zur praktischen Umsetzung dieser Vorgaben die ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil E. 2). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau erhebt für die Eintragung und die Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis eine Gebühr, wofür es sich auf § 8 Abs. 1 lit. i Gebührenverordnung/AG stützt. Dabei handelt es sich unstreitig um eine Kausalabgabe, deren Erhebung grundsätzlich die Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 BV zu erfüllen hat. Die Erhebung der Gebühr bedarf folglich einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Selbst wenn man in der Gebühr für die Löschung des Codes 178 aufgrund ihrer geringen Höhe eine Kanzlei- oder Kontrollgebühr sehen und beim Erfordernis der Normstufe Abstriche zulassen kann (vgl. oben E. 3.2; Urteil 9C_618/2022 vom 18. Juli 2023 2023 E. 3.6), genügt die Gebührenverordnung/AG für sich genommen nicht als gesetzliche Grundlage. Denn wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, regelt dieser Erlass nicht, wer für die Löschung des Code 178 gebührenpflichtig ist. Der Kreis der Abgabepflichtigen ist zwar bereits genügend bestimmt, wenn er sich auslegungsweise aus dem Gegenstand der Abgabe ergibt (vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire Romand, Cst., 2021, N. 26 zu Art. 127 BV; BEUSCH, a.a.O., N.”
“Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin zur Erhebung der Mehrwertsteuern verpflichtet sein sollte, begründet er seine Beschwerde damit, dass die Mehrwertsteuern dann als in den reglementarischen Abgabesätzen von 1.5% (Wasser) und 2% (Kanalisation) enthalten zu gelten habe. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und entgegnet, dass die Lieferung von Wasser und die Entsorgung von Abwasser unternehmerischer Natur seien, weshalb die den Anschlussbeiträgen (recte: Anschlussgebühren) zugrundeliegenden Leistungen der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen würden. 2.2 Gesetzliche Grundlage der Anschlussgebühren Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 (SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von denjenigen Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG einmalige Anschlussgebühren erhoben werden. Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV; § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984 [SGS 100]; § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; Urteil des EntGer vom 5. September 2013 [650 13 39] E. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2762; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 59 Rz. 3). Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anschlussgebühren beruhen auf dem Wasserreglement der Einwohnergemeinde B. (WR) und dem Reglement über die Abwasseranlagen (Kanalisationsreglement) der Gemeinde B. (KR). Darin sind sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 28 Abs. 2 WR und § 32 Abs. 1 KR), der Gegenstand der Abgabe (§ 29 Abs. 1 WR und § 33 Ziff. 1 lit. a KR) sowie deren Bemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 1 WR i.V.m. Ziff. 2.2 des Anhangs 1 zum WR und § 33 Ziff. 1 lit. a KR) festgelegt. Die streitgegenständlichen Anschlussgebühren basieren somit auf einer den Anforderungen des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips genügenden, formellgesetzlichen Grundlage.”
Art. 127 Abs. 1 BV verlangt keine absolute Bestimmtheit der verwendeten Begriffe. Der Gesetzgeber darf allgemeinere Begriffe verwenden, die anschliessend durch Praxis und Rechtsprechung auszugestalten sind; das allein genügt, um das Bestimmtheitsgebot nicht zu verletzen.
“Vorab gilt festzuhalten, dass das KVStG die nach Art. 127 Abs. 1 BV geforderten Tatbe-standselemente definiert: Abgabeobjekt ist die Veräusserung von produktivem Boden, die zu einer Verminderung des Kulturlandes führt (Art. 3 Abs. 1 KVStG). Abgabesubjekt ist der Veräusserer (Art. 5 Abs. 1 KVStG). Abgabebemessungsgrundlage ist der Veräusserungspreis des Grundstücks (Art. 8 Abs. 1 KVStG). Der Abgabetarif beträgt 4 Prozent (Art. 9 Abs. 1 KVStG). Dass die Begriffe "produktiver Boden" und "Kulturland" nicht näher definiert wurden, vermag für sich alleine keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots darstellen. Zum einen muss es dem Gesetzgeber, wie soeben aufgezeigt (vgl. E. 5.2.1 hiervor), möglich sein, allgemeine Begriffe zu verwenden, die von der Praxis ausgelegt und angewandt werden; eine absolute Bestimmtheit der Gesetzesnormen wird nicht verlangt. Zum anderen hat das Kantonsgericht in gefestigter Rechtsprechung definiert, was im Sinne des Gesetzes als Kulturland betrachtet wird (vgl. E. 3.2 hiervor mit den entsprechenden Hinweisen). Bleibt darauf hinzuweisen, dass auch im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff Kulturland für Boden verwendet wird, der landwirtschaftlich bearbeitet und kultiviert werden kann oder wird (vgl.”
Aus Art. 127 Abs. 1 BV wird im Abgaberecht ein strikt begrenzter Numerus clausus der Revisions‑/Rücknahmegründe abgeleitet. Ausser den im Gesetz ausdrücklich genannten Gründen sind keine weiteren Aufhebungs‑ oder Abänderungsgründe zulässig; aussergesetzliche oder übergesetzliche Revisionsgründe sind ausgeschlossen.
“Zusammenfassend heisst dies: Im Abgaberecht herrscht ein aus Art. 127 Abs. 1 BV hergeleiteter Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Im Mehrwertsteuerrecht tritt das gesetzgeberisch gewollte Postulat der gesteigerten Rechtssicherheit hinzu. Dies schliesst es aus, wiedererwägungsweise (zugunsten der steuerpflichtigen Person) bzw. widerrufsweise (zugunsten der Eidgenossenschaft) auf eine rechtskräftige Einschätzungsmitteilung, eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Einspracheentscheid zurückzukommen. Dies trifft in gleicher Weise auf das harmonisierte Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu.”
“Der Vermieter beruft sich für diesen Fall auf ein "besonders stossendes, dem Gerechtigkeitsempfinden geradezu zuwiderlaufendes Ergebnis". Entgegen seiner Ansicht unterliegen die gesetzlichen Revisionsgründe einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Das besonders streng ausgebildete abgaberechtliche Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1) lässt weder aussergesetzliche noch übergesetzliche Revisionsgründe zu. Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe als die im Gesetz genannten sind folglich ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch von der öffentlichen Hand angerufen werden (ausführlich dazu Urteil 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.4.5 mit Hinweisen).”
Bei Sondersteuern müssen Kreis der Steuerpflichtigen, Gegenstand und Bemessung in den Grundzügen gesetzlich geregelt sein, sodass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Ermessensspielraum verbleibt und die daraus folgenden Pflichten voraussehbar und rechtsgleich sind.
“Eine Kostenanlastungssteuer steht im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV) und setzt daher voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen. Andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (vgl. BGE 143 II 283 E. 2.3.2; Urteil 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.2). Als Sondersteuer hat die Beitragspflicht ausserdem dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip standzuhalten (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 164 Abs. 1 lit. d BV). Aus dem Prinzip folgt, dass Steuern in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, sodass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Pflichten voraussehbar und rechtsgleich sind. Entsprechend verlangt Art. 127 Abs. 1 BV, dass die Ausgestaltung der Steuern - namentlich der Kreis der steuerpflichtigen Personen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung - in den Grundzügen im Gesetz selber zu regeln ist. Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 144 II 454 E. 3.4). Dies gilt auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Steuer delegiert (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1).”
Unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung liegt vor, wenn dieselbe steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für dasselbe Steuerobjekt und dieselbe Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung). Als virtuelle Doppelbesteuerung gilt, wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und damit eine Steuer erhebt, die dem anderen Kanton zusteht.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 127 Abs. 3 BV liegt eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung; dazu schon BGE 1 I 49 E. 1; oder gerade kürzlich Urteil 9C_674/2021 vom 20. März 2023 E. 2.2.2) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; BGE 148 I 65 E. 3.1; 140 I 114 E. 2.3.1; 138 I 297 E. 3.1; 137 I 145 E. 2.2; 134 I E. 303 2.1).”
“Gemäss Art. 127 Abs. 3 BV ist die interkantonale Doppelbesteuerung untersagt. Eine gegen diese Norm verstossende Doppelbesteuerung liegt namentlich dann vor, wenn eine steuerpflichtige Person - wie hier - von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung).”
“Sodann macht der Beschwerdeführer noch eine unzulässige Doppelbe- steuerung geltend. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende interkan- tonale Doppelbesteuerung liegt indes nur vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteu- erung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem ande- ren Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung) (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E.2.1). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer zwar im Kanton Zürich und Graubünden Steuersub- jekt. Das Steuerobjekt sind vorliegend jedoch die Anzahl Übernachtungen und nicht das steuerbare Vermögen und Einkommen. Mangels Identität - 12 - des Steuerobjekts ist folglich eine interkantonale Doppelbesteuerung zu verneinen.”
Das Bundesgericht kann Verstösse gegen Art. 127 Abs. 3 BV materiell prüfen; der unmittelbar direktere Zugang zum Bundesgericht besteht seit den Änderungen in den Rechtsmittelordnungen nicht mehr. Die steuerpflichtige Person kann Art. 127 Abs. 3 BV daher erst geltend machen, nachdem der kantonale Instanzenzug vollständig durchlaufen ist; in einem solchen Verfahren lässt sich zugleich auf die im anderen Kanton bereits rechtskräftigen Verfügungen/Entscheide zurückkommen, soweit die Rüge der Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV darauf gestützt wird.
“Daneben gab es auch wichtige Änderungen beim Rechtsmittelweg und bei der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts, die hier einschlägig sind. Früher konnten die steuerpflichtigen Personen sowohl gegen den Steuerdomizil- als auch gegen den Veranlagungsentscheid unmittelbar beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde führen (Art. 86 Abs. 2 OG; vgl. BGE 125 I 54 E. 1a; 123 I 289 E. 1a), wobei die Prüfbefugnis des Bundesgerichts auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (v.a. Art. 46 Abs. 2 aBV) und die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden beschränkt war (Art. 84 Abs. 1 lit. a und d OG). Heute ist dem Bundesgericht dagegen auf materiell-rechtlicher Ebene neben der Durchsetzung von Art. 127 Abs. 3 BV auch aufgetragen, die einheitliche Auslegung und Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts zu gewährleisten (vgl. Art. 73 Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 95 lit. a BGG). Die steuerpflichtige Person profitiert von diesem erweiterten Rechtsschutz allerdings erst und kann seit dem 1. Januar 2007 auch wegen einer Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV nur noch an das Bundesgericht gelangen, wenn sie den Instanzenzug in einem Kanton ausgeschöpft hat (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 300 E. 2.3; 133 I 308 E. 2.3; vgl. anders noch die Rechtslage vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 in BGE 131 I 145 E. 2.1). Die Prüfbefugnis des Bundesgerichts geht heute also inhaltlich weiter, doch besteht dafür kein unmittelbarer Zugang zum Bundesgericht mehr. Auch im Rechtsöffnungsverfahren kann die steuerpflichtige Person die Unzuständigkeit des betreibenden Kantons - unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung - sodann spätestens seit dem Inkrafttreten der ZPO und der Änderung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG am 1. Januar 2011 nicht mehr geltend machen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG e contrario; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7384). Angesichts dieser Änderungen würde es den Rechtsschutz für die steuerpflichtigen Personen zu stark behindern, wenn das Bundesgericht auch auf materiell-rechtlicher Ebene an den Steuerdomizilentscheid des zweitveranlagenden Kantons gebunden wäre.”
“aktuelle Doppelbesteuerung) liegt vor, wenn die Steuersysteme von zwei oder mehreren Kantonen kollidieren, der gleiche Tatbestand in verschiedenen Kantonen von der gleichen oder einer ähnlichen Steuer erfasst wird, das gleiche Steuersubjekt (oder zwei in besonderem Masse verbundene Steuersubjekte, beispielsweise Ehemann und Ehefrau) betroffen ist, das gleiche Steuerobjekt erfasst wird und die Besteuerung die gleiche Bemessungsperiode betrifft (Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, 10. Aufl. 2020, S. 566). Von einer virtuellen Doppelbesteuerung ist auszugehen, wenn ein Kanton geltende Kollisionsnormen verletzt, seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.1; vgl. auch Mäusli-Allenspach, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh Hrsg., Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, N 3 und N 20 zu § 3). Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann. Liegt diese Voraussetzung vor, kann die steuerpflichtige Person zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder den bereits rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen will. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide erübrigt sich die Letztinstanzlichkeit (BGer 2C_663/2019 vom 26. März 2020 E. 1.2.1 m.H.). Eine steuerpflichtige Person verwirkt ihr Beschwerderecht (d.h. das Recht zur Anfechtung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung oder des rechtskräftigen Entscheids eines Kantons), wenn sie in diesem Kanton ihre subjektive Steuerpflicht in voller Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs eines anderen Kantons vorbehaltlos anerkannt hatte. Wenn sie in diesem Kanton trotz absehbarer interkantonaler Doppelbesteuerung kein Rechtsmittel ergreift, fügt sie sich einen "selbstverschuldeten Nachteil" zu, den das Bundesgericht nicht schützt. Zu denken ist daran, dass die steuerpflichtige Person ihrer Steuererklärung in diesem Kanton keinen Vorbehalt anfügt, dass sie die von diesem Kanton geforderten Steuerbeträge vorbehaltlos bezahlt oder die Einsprache bzw. Beschwerde unterlässt, obwohl der andere Kanton seinen Anspruch bereits konkret geltend gemacht hat.”
Die Verweigerung des Abzugs beruflicher Verluste durch einen Kanton begründet nicht automatisch eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV, sofern die Veranlagung materiell richtig ist. Art. 127 Abs. 3 BV betrifft interkantonale Doppelbesteuerung und die Rechtsprechung bezieht sich insbesondere auf Ausscheidungsverluste; bei rein innerkantonalen Verlusten greift Art. 127 Abs. 3 BV daher nicht.
“Zur Diskussion steht demnach lediglich, ob der Kanton Bern Art. 127 Abs. 3 BV materiell verletzt hat, indem er die Verluste aus der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zum Abzug zugelassen hat. Ob eine Veranlagung einer an sich zuständigen Behörde überhaupt in derart schwerwiegender Weise gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossen kann, dass sie aus diesem Grund als nichtig bezeichnet werden muss, kann hier offenbleiben. Denn die streitbetroffenen Veranlagungen sind im vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkt weder qualifiziert noch sonstwie unrichtig, sondern stehen im Gegenteil mit dem Bundesrecht im Einklang.”
“Mit dem blossen Hinweis auf das schon in den Vorjahren angelaufene Projekt in H könne der im Kanton Zürich entstandene und stets hier deklarierte Verlust nicht nachträglich in einen ausserkantonalen Verlust umgewandelt werden. 2.2.2 Nachdem das Steuerrekursgericht festgestellt hatte, dass die strittigen Verlustvorträge keine ausserkantonalen Verluste seien, verneinte es in einem zweiten Schritt das Argument der Pflichtigen, als interkantonales Unternehmen könne sie auch innerkantonale Betriebsverluste an die zürcherische Grundstückgewinnsteuer anrechnen. Aus dem Bundesgerichtsentscheid 2C_689/2010 vom 4. April 2011, worauf sich die Pflichtige berufe, gehe der genaue interkantonale Sachverhalt nicht hervor, weshalb nicht erstellt sei, dass die Situation mit dem vorliegenden Fall – in welchem keinerlei ausserkantonale Ausscheidungsverluste vorliegen würden – vergleichbar sei. Sodann beschlage die hier im Streit liegende Endkonstellation nach der interkantonalen Ausscheidung (betriebliche Vorjahresverluste und Wertzuwachsgewinn im Kanton Zürich) letztlich nicht mehr einen interkantonalen Sachverhalt, weshalb das Bundesgericht auch keine entsprechenden Regeln im Rahmen des Doppelbesteuerungsverbots von Art. 127 Abs. 3 BV aufstellen könne. Sodann sei der Entscheid überholt, habe doch das Bundesgericht im Entscheid 2C_747/2010 vom 7. Oktober 2011 klargestellt, dass die zürcherische Regelung, welche eine Verrechnung des Geschäftsverlusts mit einem Grundstückgewinn nicht vorsehe, harmonisierungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, soweit ein innerkantonaler Sachverhalt zu beurteilen sei. Ferner habe das Bundesgericht in BGE 139 II 373 E. 3.5 und 4.3 festgehalten, dass sich seine Rechtsprechung ausdrücklich auf Ausscheidungsverluste beziehe. Ein Ausscheidungsverlust liege hier aber gar nicht vor. Nach der Zuweisung der betrieblichen Verluste in den Kanton Zürich sei letztlich ein innerkantonaler Sachverhalt zu beurteilen, bei welchem die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Vermeidung von Ausscheidungsverlusten nicht greifen würden. 2.3 2.3.1 Gegen die Feststellung des Steuerrekursgerichts, dass es sich bei den strittigen Verlustvorträgen um innerkantonale Verluste handle, bringt die Pflichtige vor, es sei unverständlich, wie das Steuerrekursgericht zum Schluss komme, sie hätte vor und nach der Sitzverlegung noch keine ernsthafte Betriebstätigkeit im Kanton E gehabt.”
Bei Streit darüber, ob sich die tatsächliche Verwaltung an einem bestimmten Ort befindet, legt das Bundesgericht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zugrunde. Diese Feststellung ist im Kontext interkantonaler Doppelbesteuerung und der damit zusammenhängenden Frage der Besteuerungszuständigkeit von Bedeutung.
“Regeste Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 20 Abs. 1 StHG; interkantonale Doppelbesteuerung; tatsächliche Verwaltung einer Aktiengesellschaft; Beweismass; Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Steuern. Ob sich die tatsächliche Verwaltung einer Aktiengesellschaft an einem bestimmten Ort im Kantonsgebiet befindet, bestimmt sich nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 3). Verzerrungen im Nationalen Finanzausgleich (NFA), die durch Doppelbesteuerungsfälle hervorgerufen werden können, sind kein Grund dafür, einem Kanton im Doppelbesteuerungsverfahren vor Bundesgericht zu gestatten, zu Unrecht bezogene Steuern einzubehalten (E. 4).”
Art. 127 Abs. 3 BV verbietet unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung in zwei Gestalten: (1) aktuelle Doppelbesteuerung, wenn dieselbe steuerpflichtige Person von zwei oder mehr Kantonen für dasselbe Steuerobjekt und dieselbe Zeit besteuert wird; (2) virtuelle Doppelbesteuerung, wenn ein Kanton unter Verletzung der Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und damit Steuern erhebt, die einem andern Kanton zustehen. Zudem ergibt das aus Art. 127 Abs. 3 BV abgeleitete Schlechterstellungsverbot, dass ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten darf, weil diese zugleich in einem andern Kanton steuerpflichtig ist.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 127 Abs. 3 BV liegt eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung; dazu schon BGE 1 I 49 E. 1; oder gerade kürzlich Urteil 9C_674/2021 vom 20. März 2023 E. 2.2.2) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; BGE 148 I 65 E. 3.1; 140 I 114 E. 2.3.1; 138 I 297 E. 3.1; 137 I 145 E. 2.2; 134 I E. 303 2.1).”
“Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton ein Steuersubjekt grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil es nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehung auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; vgl. BGE 148 I 65 E. 3.1; 140 I 114 E. 2.3.1; 138 I 297 E. 3.1; 137 I 145 E. 2.2; 134 I 303 E. 2.1). Eine unzulässige Doppelbesteuerung ist grundsätzlich gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger in mehreren Kantonen zusammen mehr als sein gesamtes Reineinkommen zu versteuern hat, also mehr als bei Konzentration der Steuerpflicht in einem Kanton (BGE 131 I 249 E.”
“Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV liegt vor, wenn ein Steuersubjekt von zwei oder mehreren Kantonen (Steuerhoheiten) für das gleiche Steuerobjekt und dieselbe Steuerperiode zur Besteuerung herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton ein Steuersubjekt grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil es nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; BGE 138 I 297 E. 3.1 S. 300 f.; 137 I 145 E. 2.2 S. 147; 134 I 303 E. 2.1 S. 306 f.).”
“Gemäss dem aus Art. 127 Abs. 3 BV abgeleiteten Schlechterstellungsverbot darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehung auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (BGE 148 I 65 E. 3.1; 140 I 114 E. 2.3.1; 138 I 297 E. 3.1).”
Eine Delegation an Verordnungen oder andere untergeordnete Erlasse ist verfassungskonform, wenn das delegierende Gesetz als formell-gesetzliche Grundlage dient und die Grundzüge der delegierten Materie enthält. Konkret muss das Gesetz zumindest den Kreis der Steuer‑/Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Steuer/Abgabe und die Bemessungsgrundlagen in den Grundzügen regeln.
“Die Bundesverfassung erhebt in Art. 5 Abs. 1 BV das Gesetzmässigkeitsprinzip zu einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz. Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert das Legalitätsprinzip für die Bundesgesetzgebung. Dem Legalitätsprinzip entsprechend müssen Abgaben - von Kanzleigebühren abgesehen - rechtssatzmässig festgelegt sein. Den rechtsanwendenden Behörden darf kein übermässiger Spielraum verbleiben, und die Abgabepflichtigen müssen voraussehbar und rechtsgleich sein (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und [für Steuern] Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 132 II 371 E. 2.1, 131 II 735 E. 3.2 und 130 I 113 E. 2.2 je mit Hinweisen). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen festlegen. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Normstufe und Normdichte für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Abgaben gelockert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und die erwähnte Schutzfunktion nicht allein durch den Gesetzesvorbehalt erfüllt wird (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2), während das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 126 I 180 E.”
“Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 2 BV; vgl. BGE 144 II 376 E. 7.2, 137 II 409 E. 6.4, 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz der Festlegung einer Steuer an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Steuerpflichtigen, den Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst regeln (Art. 127 Abs. 1 BV; vgl. BGE 143 I 220 E. 5.1.1, 141 V 509 E. 7.1.1, 131 II 271 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_122/2011 vom 7. Juni 2012 E. 2.3, Peter Hongler, BV-Kommentar, N 16 zu Art. 127 BV mit Hinweisen).”
“Die Bemessungsgrundlage (vermarktete Milch) richtet sich nach dem jeweiligen von der Organisation der Produzenten und Produzentinnen vertretenen Produkt oder Produktegruppe (vgl. Art. 8 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 3 VBPO). Dass die Höhe des Beitrags nicht ebenfalls im Landwirtschaftsgesetz geregelt wird, ist angesichts des sehr weiten Spielraums der gesetzlichen Delegationsnorm für die inhaltliche Ausgestaltung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 190 BV; E. 4.2.2 hiervor). Überdies ist der Tarif auch nicht (zwingend) gesetzgeberisch vorwegzunehmen, da die Beiträge, die auf die Nichtmitglieder einer Produzentenorganisation ausgedehnt werden, von den (erst noch) kollektiv zu beschliessenden Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 LwG abhängen. Die Produzentenorganisation hat in ihrem Ausdehnungsbegehren die Selbsthilfemassnahmen entsprechend zu beschreiben (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a VBPO). Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO, wonach 0,725 Rappen je Kilogramm vermarkteter Milch von Nichtmitgliedern erhoben werden darf, basiert im Lichte von Art. 127 Abs. 1 BV auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage und führt die Regelung von Art. 9 Abs. 2 LwG in gesetzeskonformer Weise aus. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus nicht geltend, dass die umstrittene Verordnung den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung nicht genügt, oder die Beitragshöhe den gesetzlichen Rahmen sprengt. Ferner bestehen mit Blick auf Art. 127 Abs. 2 BV sachlich haltbare Gründe, die für eine Erhebung von Beiträgen bei den Nichtmitgliedern sprechen (vgl. dazu Urteil 2C_677/2020 vom 9. Juni 2021 E. 4.3).”
Der Begriff des «öffentlichen Zwecks» ist im Hinblick auf Art. 127 Abs. 2 BV restriktiv zu verstehen. Steuerbefreiungen kommen demnach nur für Aufgaben in Betracht, die sich eng an eine Staatsaufgabe anlehnen. Der Begriff des öffentlichen Zwecks ist jedoch nicht unveränderlich, sondern kann sich im Zeitablauf mit der Entwicklung der Bedürfnisse und der Auffassung darüber, was Aufgabe des Gemeinwesens ist, wandeln.
“Der Begriff des öffentlichen Zwecks ist angesichts des Grundsatzes der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) restriktiv zu verstehen (BGE 146 II 359 E. 5.2). Unter diesem Titel sollen zu einer Steuerbefreiung nur Aufgaben führen, welche sich eng an eine Staatsaufgabe anlehnen. Allerdings ist der Begriff des öffentlichen Zwecks nicht unveränderlich, sondern je nach Entwicklung der Bedürfnisse und Anschauungen wandelbar (BGE 146 II 359 E. 5.2; Urteil 2C_740/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.3). So können neue Staatsaufgaben Eingang in die Verfassung und Gesetze finden und die Auffassung darüber, was eine Aufgabe des Gemeinwesens darstellt, kann sich im Laufe der Zeit ändern (MARCO GRETER/ALEXANDER GRETER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 37a zu Art. 56 DBG).”
“Der Begriff des öffentlichen Zwecks ist angesichts des Grundsatzes der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) restriktiv zu verstehen (BGE 146 II 359 E. 5.2; 131 II 1 E. 3.3). Unter diesem Titel sollen zu einer Steuerbefreiung nur Aufgaben führen, welche sich eng an eine Staatsaufgabe anlehnen. Allerdings ist der Begriff des öffentlichen Zwecks nicht unveränderlich, sondern je nach Entwicklung der Bedürfnisse und Anschauungen wandelbar (BGE 146 II 359 E. 5.2; Urteil 2C_740/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.3). So können neue Staatsaufgaben Eingang in die Verfassung und Gesetze finden und die Auffassung darüber, was eine Aufgabe des Gemeinwesens darstellt, kann sich im Laufe der Zeit ändern (MARCO GRETER/ALEXANDER GRETER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017 [DBG-Kommentar schweizerisches Steuerrecht], N. 37a zu Art. 56 DBG).”
Bei interkantonalen Sachverhalten ist auf die Vermeidung mehrfacher Steuerbelastung abzustellen. Wird die persönliche Kantonszugehörigkeit eines Steuerpflichtigen in einem Kanton bestätigt, können — zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV — die Veranlagungen des andern Kantons aufgehoben werden (insbesondere betreffend direkte Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern).
“E. 3.4). Das schliesst auch aus, dass Steuerpflichtige für kantonsübergreifende Sachverhalte ungleich oder mehrfach belastet werden (sog. Doppelbesteuerung; vgl. Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 137 I 145 E. 2.1).”
“Es zeigt sich, dass für die hier vom Streitgegenstand abgedeckten Jahre 2011 bis 2012 eine aktuelle Doppelbesteuerung durch die Kantone Zug und Solothurn resultiert. Aufgrund der Bestätigung der persönlichen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn (vorne E. 6) sind die Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug für die Jahre 2011 bis 2012 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV für die direkte Bundessteuer, die Kantons- und die Gemeindesteuern aufzuheben.”
In den Vorinstanzen wurden ausserkantonale Verluste (insbesondere im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer) zum Abzug zugelassen; dies hat das Steuerrekursgericht bestätigt und ist in der Praxis berücksichtigt worden.
“Nach Art. 127 Abs. 3 BV ist die interkantonale Doppelbesteuerung untersagt. Der Beschwerdeführer erblickt die Ursache für die von ihm gerügte interkantonale Doppelbesteuerung darin, dass die Kürzung der anrechenbaren Eigenhonorare bei der Grundstückgewinnsteuer (deklariert: Fr. 2'228'420.20; davon vom Beschwerdegegner akzeptiert: Fr. 684'254.27) den Geschäftsgewinn der Einzelfirma im entsprechenden Umfang reduziert. Die Kürzung der Eigenleistungen bei der Grundstückgewinnsteuer könne demnach zu einem (interkantonalen) Verlust aus der selbständigen Tätigkeit führen, der wiederum bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar sei. Das Steuerrekursgericht hat bei der Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer allerdings ausserkantonale Verluste von gesamthaft Fr. 297'229.-- zum Abzug zugelassen, was die Vorinstanz bestätigt hat (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils). Es genügt daher nicht, wenn der Beschwerdeführer auf den möglichen Zusammenhang zwischen Eigenleistungen, die bei der Grundstückgewinnsteuer von der Beschwerdegegnerin nicht vollumfänglich akzeptiert wurden, und einem tieferen Gewinn bzw.”
Beanstandungen wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV müssen in der Beschwerdeschrift konkret begründet und mit tatsachenbezogenen Ausführungen gestützt werden; oberflächliche oder lediglich vermutende Darlegungen genügen nicht und rechtfertigen keine vertiefte Prüfung.
“Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV rügt, da bei einem anderen, im Kanton Zürich wohnhaften Geschwister die Freizügigkeitsleistung nicht besteuert worden sei, stösst ihr Vorbringen ins Leere. Dass der entsprechende Betrag von der Einkommenssteuer des Kantons Zürich gänzlich ausgeklammert blieb, ist nicht dargetan und im Lichte der harmonisierten Regelung von Art. 83 BVG ausgeschlossen. Ausserdem ist gemäss Art. 1 Abs. 3 StHG die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge Sache der Kantone. Die Kantone sind in der Gestaltung der Tarife daher frei und es ist durchaus denkbar, dass im Kanton Zürich bei der Besteuerung des entsprechenden Betrags - wie bei der direkten Bundessteuer - im Ergebnis keine Steuer geschuldet war. Der blosse Umstand, dass die Steuerbehörden des Kantons Zürich keine Steuer erhoben, begründet daher keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV. Ferner sieht die Beschwerdeführerin den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV verletzt. Hierzu fehlt in der Beschwerdeschrift jedoch eine hinreichende Begründung, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen (vgl. E. 2 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“Abgesehen von den dargelegten formellen und Sachverhaltsrügen lässt die Steuerpflichtige es mit einigen wenigen Überlegungen zum Gebot der Verhältnismässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV unter dem Aspekt der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) bewenden. Die Darlegungen kratzen bestenfalls an der Oberfläche und vermögen keine eingehende Prüfung zu rechtfertigen. Worum es sich bei der angeblichen Managementgesellschaft, welche die Organisationskosten letztlich getragen haben soll, genau handelt, bleibt im Dunkeln. Zum Eventualstandpunkt, wonach keine Steuerumgehung vorliege, bringt die Steuerpflichtige Überlegungen zur Steuerhinterziehung ("Strafsteuer") vor. Dieser Aspekt liegt ausserhalb des Streitgegenstandes (vorne E. 1.1).”
Bei der Bewertung ausländischer Liegenschaften kann die formelmässige Festsetzung (z. B. am Katasterwert oder Kaufpreis) Marktentwicklungen, die seit dem Erwerb eingetreten sind, unberücksichtigt lassen. In solchen Fällen rechtfertigt dies den Einsatz individueller, zeitnaher Schätzungen, um die Gleichmässigkeit der Besteuerung und die Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 127 Abs. 2 BV zu wahren.
“Der Rekursgegner habe in der Einspracheverfügung ausgeführt, dass das kantonale Steueramt Liegenschaften im Land G jeweils zum Katasterwert des Landes G oder zum Kaufpreis bewerte. Sollte der Rekursgegner diese Feststellungen nun bestreiten, solle er mittels eines Amtsberichts aufzeigen wie ausländische Liegenschaften, namentlich solche im Land G, für Vermögenssteuerzwecke bewertet würden. Die durch das kantonale Steueramt praktizierte formelmässige Bewertung von Liegenschaften im Land G berücksichtige nämlich die seit dem Erwerb der Liegenschaft eingetretenen Marktentwicklungen nicht. Mit einer individuellen Schätzung aufgrund eines zeitnahen Verkaufs der Liegenschaft werde nur in diesen Fällen die seit dem Erwerb der Liegenschaft eingetretene Marktentwicklung berücksichtigt, in sämtlichen übrigen Fällen bleibe diese (weiterhin) unberücksichtigt. 5.1 Im Bereich der Steuern wird der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten. Wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen müssen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen (BGE 133 I 206 E. 6.1; BGr, 6. Februar 2018, 2C_685/2017, E. 4.1; BGr, 8. März 2017, 2C_550/2016, E. 4.1). Die Steuerbehörden sind verpflichtet, für eine vollständige und richtige Besteuerung zu sorgen. Dabei ist der Grundsatz der Gesetz- oder Rechtmässigkeit (Legalitätsprinzip) von grundlegender Bedeutung, indem die Behörden verpflichtet sind, das materielle Steuerrecht gesetzeskonform und rechtsgleich anzuwenden (Richner et al., VB zu § 119–131 StG N. 9). Der Umstand, dass andere Personen abweichend vom Gesetz behandelt wurden, gibt einer steuerpflichtigen Person grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip), der eine Übereinstimmung der Entscheide mit dem Gesetz verlangt, geht der Rücksichtnahme auf gleichmässige Rechtsanwendung vor (Richner et al.”
Bei interkantonalen Steuerkonflikten prüft das Gericht, ob kantonale Normen mit dem in Art. 127 BV verankerten Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung vereinbar sind.
Übernimmt eine steuerpflichtige Person einen Teil der Aufwandkosten für ein Geschäftsfahrzeug, vermindert dies ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nach der aus der zitierten Rechtsprechung abgeleiteten Anwendung von Art. 127 Abs. 2 BV ist dies bei der Steuerbemessung zu berücksichtigen; in der konkreten Praxis bedeutet dies, dass die üblichen Kilometeransätze nicht zwingend in voller Höhe anzuwenden sind, sondern auf einen reduzierten Ansatz herabgesetzt werden können, soweit dadurch der verminderten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen wird.
“Gemäss dem abgestuften Tarif beträgt der Kilometeransatz bei den Kantons- und Gemeindesteuern 50 Rappen (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2018; Tabelle StB 39 Nr. 3 Ziff. 2.6) und bei der direkten Bundessteuer, die keine Abstufung der Kilometeransätze je nach Fahrleistung kennt, 70 Rappen (Anhang 2 zur Berufskostenverordnung, SR 642.118.1). In diesen Kilometeransätzen sind auch Versicherungs-, Amortisations-, Vignetten-, Park- und Verbrauchskosten eingerechnet (BGer 2C_630 und 631/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.2; Locher, a.a.O., Art. 26 N 18). Gemäss Arbeitsvertrag hat der Ehemann 25 % dieser Kosten zu bezahlen. Wenn die übrigen Einkünfte in einem solchen Fall mit den gleichen Ansätzen wie bei einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeberin den Aufwand für das Geschäftsfahrzeug vollumfänglich übernimmt, berechnet werden, führt dies zu einer Ungleichbehandlung desjenigen Steuerpflichtigen, der einen Teil der Aufwandkosten für das Geschäftsfahrzeug übernehmen muss. Letztlich wird damit auch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV). Die Steuerpflichtigen müssen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden. Dementsprechend hat sich die Steuerbelastung nach den den Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnissen zu richten. Sämtliche Faktoren, welche die Leistungsfähigkeit erhöhen, sind genauso zu berücksichtigen wie alle Umstände, welche sie verringern; es sei denn, der Gesetzgeber sieht eine Ausnahme vor (Vallender, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 127 BV N 23 und 25 mit Hinweis unter anderem auf BGE 140 II 157 E. 1). Dass der Ehemann einen Teil der Aufwandkosten für das Geschäftsfahrzeug bezahlen muss, mindert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dem ist in der Weise Rechnung zu tragen, dass die Anzahl Arbeitstage und die Anzahl Kilometer zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nicht mit den vollen Kilometeransätzen von 50 (Kantons- und Gemeindesteuern) und 70 Rappen (direkte Bundessteuer) zu multiplizieren sind, sondern mit reduzierten Ansätzen.”
“Gemäss dem abgestuften Tarif beträgt der Kilometeransatz bei den Kantons- und Gemeindesteuern 50 Rappen (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2018; Tabelle StB 39 Nr. 3 Ziff. 2.6) und bei der direkten Bundessteuer, die keine Abstufung der Kilometeransätze je nach Fahrleistung kennt, 70 Rappen (Anhang 2 zur Berufskostenverordnung, SR 642.118.1). In diesen Kilometeransätzen sind auch Versicherungs-, Amortisations-, Vignetten-, Park- und Verbrauchskosten eingerechnet (BGer 2C_630 und 631/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.2; Locher, a.a.O., Art. 26 N 18). Gemäss Arbeitsvertrag hat der Ehemann 25 % dieser Kosten zu bezahlen. Wenn die übrigen Einkünfte in einem solchen Fall mit den gleichen Ansätzen wie bei einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeberin den Aufwand für das Geschäftsfahrzeug vollumfänglich übernimmt, berechnet werden, führt dies zu einer Ungleichbehandlung desjenigen Steuerpflichtigen, der einen Teil der Aufwandkosten für das Geschäftsfahrzeug übernehmen muss. Letztlich wird damit auch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV). Die Steuerpflichtigen müssen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden. Dementsprechend hat sich die Steuerbelastung nach den den Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnissen zu richten. Sämtliche Faktoren, welche die Leistungsfähigkeit erhöhen, sind genauso zu berücksichtigen wie alle Umstände, welche sie verringern; es sei denn, der Gesetzgeber sieht eine Ausnahme vor (Vallender, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 127 BV N 23 und 25 mit Hinweis unter anderem auf BGE 140 II 157 E. 1). Dass der Ehemann einen Teil der Aufwandkosten für das Geschäftsfahrzeug bezahlen muss, mindert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dem ist in der Weise Rechnung zu tragen, dass die Anzahl Arbeitstage und die Anzahl Kilometer zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nicht mit den vollen Kilometeransätzen von 50 (Kantons- und Gemeindesteuern) und 70 Rappen (direkte Bundessteuer) zu multiplizieren sind, sondern mit reduzierten Ansätzen.”
Ein rechtskräftiger Vorentscheid über das Steuerdomizil entfaltet Bindungswirkung bis zum Ende der im Zeitpunkt des Entscheides laufenden Veranlagungsperiode und erfasst nach der Rechtsprechung bereits überblickbare künftige Umstände. Grundsätzlich binden Steuerentscheide nur für die betreffende Steuerperiode; eine Ausnahme besteht für Feststellungen einer dauernden, periodenunabhängigen Rechtslage (z. B. zur subjektiven Steuerpflicht). Auf einen in Rechtskraft erwachsenen Vorentscheid über die Steuerhoheit können die Verfahrensbeteiligten in folgenden Veranlagungsverfahren nicht zurückkommen, solange sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 08.10.2020 Steuerpflicht, Art. 127 Abs. 3 BV. Steuerentscheide sind zeitlich begrenzte Verwaltungsakte, die Bindungswirkung nur für die betreffende Steuerperiode erzeugen. Eine Ausnahme stellt allerdings die Feststellung einer dauernden, von den besonderen Verhältnissen der einzelnen Steuerperiode grundsätzlich unabhängigen Rechtslage dar, wie beispielsweise der Vorentscheid über die subjektive Steuerpflicht. Auf einen rechtskräftigen Vorentscheid über die Steuerhoheit können die Verfahrensbeteiligten in folgenden Veranlagungsverfahren nicht zurückkommen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Der in Rechtskraft erwachsene Vorentscheid über das Steuerdomizil entfaltet dabei Wirkung bis zum Ende der im Zeitpunkt des Entscheides laufenden Veranlagungsperiode und zieht auch bereits überblickbare künftige Umstände mit ein (Verwaltungsgericht, B 2020/131, B 2020/133). Entscheid vom 8. Oktober 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 08.10.2020 Steuerpflicht, Art. 127 Abs. 3 BV. Steuerentscheide sind zeitlich begrenzte Verwaltungsakte, die Bindungswirkung nur für die betreffende Steuerperiode erzeugen. Eine Ausnahme stellt allerdings die Feststellung einer dauernden, von den besonderen Verhältnissen der einzelnen Steuerperiode grundsätzlich unabhängigen Rechtslage dar, wie beispielsweise der Vorentscheid über die subjektive Steuerpflicht. Auf einen rechtskräftigen Vorentscheid über die Steuerhoheit können die Verfahrensbeteiligten in folgenden Veranlagungsverfahren nicht zurückkommen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Der in Rechtskraft erwachsene Vorentscheid über das Steuerdomizil entfaltet dabei Wirkung bis zum Ende der im Zeitpunkt des Entscheides laufenden Veranlagungsperiode und zieht auch bereits überblickbare künftige Umstände mit ein (Verwaltungsgericht, B 2020/131, B 2020/133). Entscheid vom 8. Oktober 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St.”
Erfordernis der gesetzlichen Grundlage und Normstufe: Die Erhebung von Kausalabgaben bedarf einer hinreichend bestimmten formell-gesetzlichen Grundlage. Das formelle Gesetz muss in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung regeln. Für bestimmte, geringfügige Gebührenarten kann die Anforderung an die Ausführlichkeit der Bemessungsregelung eingeschränkt werden, wenn das Mass der Abgabe durch verfassungsrechtliche Prinzipien wie das Kostendeckungs- bzw. Äquivalenzprinzip begrenzt ist.
“Nach Art. 80 Abs. 4 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) kann ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Die Zulassungsbehörde trägt die Beschränkung (Code 178 "Halterwechsel verboten") im Fahrzeugausweis ein (vgl. zur praktischen Umsetzung dieser Vorgaben die ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil E. 2). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau erhebt für die Eintragung und die Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis eine Gebühr, wofür es sich auf § 8 Abs. 1 lit. i Gebührenverordnung/AG stützt. Dabei handelt es sich unstreitig um eine Kausalabgabe, deren Erhebung grundsätzlich die Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 BV zu erfüllen hat. Die Erhebung der Gebühr bedarf folglich einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Selbst wenn man in der Gebühr für die Löschung des Codes 178 aufgrund ihrer geringen Höhe eine Kanzlei- oder Kontrollgebühr sehen und beim Erfordernis der Normstufe Abstriche zulassen kann (vgl. oben E. 3.2; Urteil 9C_618/2022 vom 18. Juli 2023 2023 E. 3.6), genügt die Gebührenverordnung/AG für sich genommen nicht als gesetzliche Grundlage. Denn wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, regelt dieser Erlass nicht, wer für die Löschung des Code 178 gebührenpflichtig ist. Der Kreis der Abgabepflichtigen ist zwar bereits genügend bestimmt, wenn er sich auslegungsweise aus dem Gegenstand der Abgabe ergibt (vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire Romand, Cst., 2021, N. 26 zu Art. 127 BV; BEUSCH, a.a.O., N.”
“Die Erhebung öffentlicher Abgaben bedarf nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 grundsätzlich eines rechtssatzmässigen und formell-gesetzlichen Fundaments (Erfordernis der Normstufe). Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der Normdichte; vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4 mit Hinweisen). Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (BGE 132 II 371 E. 2.1, mit Hinweisen). Art. 127 Abs. 1 BV gilt nach der Rechtsprechung für alle Arten von Steuern und Kausalabgaben, namentlich auch für kantonale bzw. kommunale Benützungsgebühren (Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 5.2.4). Die Anforderungen an die Umschreibung der Abgabenbemessung im formellen Gesetz sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gelockert, wenn das Mass der Abgabe durch die verfassungsrechtlichen Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4 f.) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 5.2.4 mit Hinweisen). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1027/2020 vom 4.”
Konkrete gesetzliche Bestimmungen — etwa kantonale Regelungen zur Verkehrswertermittlung — können die Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 BV an Normstufe und Normdichte erfüllen, sofern sie dem Steuerpflichtigen hinreichende Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit bieten.
“Im Lichte der Bestimmungen von Art. 68 Abs. 1 und Art. 57 StG/SG ist für den Steuerpflichtigen klar voraussehbar, dass er Vermögenssteuer auf dem Verkehrswert seiner Grundstücke zu entrichten hat und wie sich dieser Verkehrswert bestimmt (vgl. Art. 57 Abs. 1 StG/SG: "mittlere[r] Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden"). Mit diesen Gesetzesbestimmungen erfüllt der St. Galler Gesetzgeber die Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 BV an die Normstufe und an die Normdichte in Bezug auf die abgaberechtliche Komponente, die einer Neubeurteilung der Schätzung innewohnt. Der Steuerpflichtige darf nicht erwarten, dass er zu einem tieferen Wert als dem Verkehrswert gemäss Art. 57 Abs. 1 StG/SG besteuert wird. Dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 lit. a GGS/SG weniger eindeutig ausfällt, schadet unter diesen Umständen nicht.”
Hauptsteuerdomizil: richtet sich nach dem steuerrechtlichen Wohnsitz, d.h. dem Ort, an dem faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Nebensteuerdomizile: bestehen bei weniger engen, überwiegend wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Ort (z.B. Liegenschaften, Betriebsstätten) und begründen dort eine auf diese Beziehung beschränkte Steuerpflicht.
“Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes setzt sich aus einem objektiven, äusseren Aspekt (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht) zusammen (Urteil 2C_627/2011 vom 7. März 2012 E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 127 Abs. 3 BV gilt dasselbe im interkantonalen Verhältnis. Das Hauptsteuerdomizil einer natürlichen Person befindet sich am steuerrechtlichen Wohnsitz und damit dort, wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt ("le lieu où se situe le centre de ses intérêts"; BGE 132 I 29 E. 4.1; 125 I 54 E. 2; 123 I 289 E. 2a).”
“Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in einem Kanton insbesondere dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie dort ihren Wohnsitz haben (Art. 3 Abs. 1 StHG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 StHG; BGE 148 II 285 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit den Worten der zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) entwickelten bundesgerichtlichen Praxis handelt es sich dabei um das (Haupt-) Steuerdomizil ("domicile fiscal principal"; dazu schon BGE 1 I 12 E. 2). An diesem Ort ist eine natürliche Person grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig (BGE 79 I 136 E. 3a).”
“Am Hauptsteuerdomizil ist die steuerpflichtige Person grundsätzlich für ihr sämtliches Einkommen und Vermögen steuerpflichtig, das nicht aufgrund einer besonderen Zuweisungsnorm an einem weiteren, in einem anderen Kanton gelegenen Steuerdomizil zu versteuern ist (Zweifel/Hunziker, in Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, § 5 N. 4 f.). Nebensteuerdomizile wiederum sind Orte, zu denen eine Person in einer steuerrechtlich erheblichen Beziehung steht, die weniger eng ist als die Beziehung zum Hauptsteuerdomizil. Solche Beziehungen sind in erster Linie wirtschaftlicher Natur. Sie bestehen im Besitz von Vermögen am betreffenden Ort oder im Bezug von Einkünften aus diesem Ort. Es sind Beziehungen, wie sie durch Liegenschaften oder Betriebsstätten begründet werden. Eine derartige wirtschaftliche Zugehörigkeit einer steuerpflichtigen Person führt am betreffenden Ort zu einer auf den Umfang der Beziehung zu diesem Ort "beschränkten" Steuerpflicht (Zweifel/Hunziker, in Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, § 5 N. 6 f.). Als Schranke der kantonalen Steuerhoheit wirkt insbesondere das – als verfassungsmässiges Recht ausgestaltete – Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV). Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV liegt vor, wenn ein Steuersubjekt von zwei oder mehreren Kantonen (Steuerhoheiten) für das gleiche Steuerobjekt und dieselbe Steuerperiode zur Besteuerung herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton ein Steuersubjekt grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil es nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; BGE 138 I 297 E. 3.1, 137 I 145 E. 2.2, 134 I 303 E. 2.1; Urteile BGer 2C_689/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.1, 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1).”
Bei interkantonaler Doppelbesteuerung wird in der Lehre teilweise ein aussergesetzlicher Revisionsanspruch direkt aus Art. 127 Abs. 3 BV angenommen; das Bundesgericht hat diese Frage jedoch bislang offen gelassen. In der Praxis wird Art. 127 Abs. 3 BV jedenfalls als möglicher Revisionsgrund verwendet; dabei gelten die in der Rechtsprechung und Lehre genannten Verfahrensgrundsätze (z. B. Fristwahrung, Verhältnis der Rechtsbegehren zwischen erst‑ und zweitveranlagendem Kanton).
“8), sind doch neben den genannten, gesetzlich statuierten Revisionstatbeständen auch die aufgrund des Verfassungs- und übrigen Bundesrechts sowie des (zwingenden) Völkerrechts bestehenden Revisionsgründe zu beachten (Looser, Art. 51 N. 23 f.). Zu denken ist etwa an Art. 122 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), der auch im Revisionsverfahren auf Kantonsebene Anwendung findet (Revision wegen Verletzung der EMRK) und Art. 8 und 9 BV (Revision aus Gleichheits- resp. Billigkeitsgründen). Eine Revision ist aber auch im Zusammenhang mit internationalen Doppelbesteuerungskonflikten angezeigt, wenn die Behörde zum Schluss kommt, dass nach den anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Bund sein Besteuerungsrecht einschränken müsste (Revision aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen). Bei interkantonalen Konstellationen der Doppelbesteuerung wiederum ergibt sich nach Lehre und Praxis ein Revisionsanspruch – auch ohne gesetzliche Grundlage – direkt gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV. Sobald also der zweitveranlagende Kanton rechtskräftig entschieden hat und sich dabei herausstellt, dass die rechtskräftige Veranlagung resp. der rechtskräftige Entscheid des erstveranlagenden Kantons gegen das Doppelbesteuerungsverbot verstösst, kann der Steuerpflichtige gegen die Veranlagung resp. den Entscheid des erstveranlagenden Kantons ein Revisionsgesuch einreichen. Dabei kann vom Steuerpflichtigen nicht verlangt werden, dass er sämtliche Rechtsmittel im zweitveranlagenden Kanton ergreift, wenn er mit dessen Beurteilung in der Sache einverstanden ist. Er muss aber innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung der Verfügung resp. des Entscheids des zweitveranlagenden Kantons im erstveranlagenden Kanton ein Revisionsgesuch stellen (zum Ganzen: Looser, Art. 51 N. 23b ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Nach Art. 51 Abs. 2 StHG ist die Revision ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.”
“Nach einem Teil der Lehre ergibt sich bei interkantona- len Konstellationen der Doppelbesteuerung ein Revisionsanspruch - auch ohne gesetzliche Grundlage - direkt gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV (vgl. Looser, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 147 Rz. 23d). Das Bundesgericht hat die Frage nach einem aussergesetzlichen, direkt aus Art. 127 Abs. 3 BV abgeleiteten Revisionsanspruch bisher jedoch offen ge- lassen (vgl. BGE 139 II 373 E.1.5).”
“Insbesondere liegen auch keine Umstände vor, die im Lichte der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis zu den Primärberichtigungen zu würdigen wären. In diesen Fällen war es darum gegangen, dass die Primärberichtigung im Kanton der leistenden Gesellschaft dazu führte, dass die leistungsempfangende, bereits rechtskräftig veranlagte und in einem anderen Kanton ansässige Schwestergesellschaft einen auf Art. 127 Abs. 3 BV gestützten Revisionsgrund anrufen konnte. Die Aufrechnung bei der leistenden Gesellschaft bedeutete für die Veranlagung der leistungsempfangenden Schwestergesellschaft eine rechtserhebliche Tatsache im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG, die zur revisionsweisen Gegenberichtigung führen musste, nachdem sie im ordentlichen Verfahren nicht hatte geltend gemacht werden können (Urteile 2C_597/2019 vom 14. April 2022 E. 3.3; 2C_153/2021 vom 25. August 2021 E. 3.3; Brunner/Seiler, a.a.O., § 46 N. 6).”
Auch bei Steuererleichterungen gilt das Gesetzmässigkeitsprinzip: Die Verwaltung darf nur dann von der gesetzlichen Steuerregelung abweichen, wenn das Gesetz sie dazu ausdrücklich oder konkludent ermächtigt und ein sachlicher Grund die Privilegierung gegenüber der Allgemeinheit rechtfertigt.
“Das Legalitätsprinzip gilt auch für Erleichterungen von der Steuerpflicht in Form von Befreiungen und Ausnahmen (vgl. BGE 146 II 97 E. 2.2.4; BGE 144 II 454 E. 3.4; BGE 122 I 305 E. 6b/dd; BGE 103 Ia 242 E. 2a; anders noch BGE 65 I 290 E. 5) sowie seit 1977 ganz generell im Bereich der Leistungsverwaltung (Fall Wäffler: BGE 103 Ia 369 E. 5; zur Rechtslage vor 1977 vgl. BGE 103 Ia 369 E. 3b; BGE 100 Ia 189 E. 4a; BGE 82 I 21 E. 3a; 65 I 290 E. 5; vgl. zur Subsumtion der Steuervergünstigungen unter die Leistungsverwaltung LOCHER, a.a.O., S. 13 f. mit Hinweis auf Art. 7 lit. g des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen [SuG; SR 616.1]). Die Rechtsprechung stellt im Bereich der Leistungsverwaltung jedoch geringere Anforderungen an die gesetzliche Grundlage als in der Eingriffsverwaltung (BGE 141 V 688 E. 4.2.2; BGE 138 I 378 E. 7.2). Dies gilt auch für Steuererleichterungen: Im Unterschied zu steuerlichen Benachteiligungen einzelner Personen oder Gruppen, deren wesentlichen Elemente (Kreis der Steuerpflichtigen, Steuerobjekt, Bemessung; Art. 127 Abs. 1 BV) aufgrund der besonderen Bedeutung des Legalitätsprinzips im Steuerrecht zwingend im formellen Gesetz geregelt sein müssen, kann die Verwaltung BGE 150 I 1 S. 5 ausnahmsweise von der geltenden gesetzlichen Regelung abweichen und Steuererleichterungen gewähren (insb. mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags: vgl. etwa BGE 147 II 454 E. 3.3 zu Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), wenn das Gesetz die Verwaltung dazu ausdrücklich oder konkludent autorisiert (vgl. BGE 147 II 454 E. 3.3 zu Art. 23 Abs. 3 StHG; BGE 103 Ia 31 E. 2b) und zudem ein sachlicher Grund die Privilegierung der betroffenen Person im Vergleich zur Allgemeinheit rechtfertigt (Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV; vgl. DANIELLE YERSIN, L'égalité de traitement en droit fiscal, ZSR 111/1992 II S. 229). Wenn die Verwaltung abgesehen hiervon weder auf tieferer Normstufe noch im Einzelfall zugunsten der Steuerpflichtigen (ebenso wenig wie zu ihren Lasten) vom demokratisch verabschiedeten Gesetz abweichen darf, ist dies nicht etwa Ausdruck der besonderen Bedeutung des Legalitätsprinzips im Steuerrecht, sondern - gleich wie im übrigen Verwaltungsrecht - bloss die logische Folge des Vorrangs des Gesetzes und der Gewaltenteilung (vgl.”
“Im Abgaberecht kommt dem Gesetzmässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zu. Nach rechtsstaatlicher Überzeugung darf eine öffentliche Abgabe grundsätzlich nur erhoben werden, wenn und soweit sie auf einer formell-gesetzlichen Vorschrift beruht (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BV; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 15 m.w.H.). So wird denn auch in Art. 127 Abs. 1 BV (Grundsätze der Besteuerung) festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst - d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn - zu regeln ist. Dabei sind - soweit es die Art der Steuer zulässt - insbesondere die in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung, sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Diese Grundsätze konkretisieren das allgemeine Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV im Bereich der Steuern (vgl. BGE 142 II 197 E. 6.1). Der erste Grundsatz verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem zweiten Prinzip sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen.”
Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Art. 127 Abs. 2 BV bestätigt, dass getrennt besteuerte Eltern für dasselbe Kind den Kinderabzug nach Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG und den Abzug von Alimentenzahlungen nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG nicht kumulieren dürfen; diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung.
“Gegen diese zweite Begründung des Verwaltungsgerichts bringt der Beschwerdeführer zahlreiche Einwendungen vor und macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid führe zu einem krassen Verstoss gegen die Steuergerechtigkeit (bzw. sinngemäss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV) und erweise sich deshalb als willkürlich. Mit all seinen Argumenten vermag der Beschwerdeführer aber die auf ihm lastende qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. dazu oben E. 1.2) nicht zu erfüllen, was eine nähere Prüfung durch das Bundesgericht ausschliesst. Es genügt festzuhalten, dass die vorinstanzliche Auslegung von Art. 48 Abs. 1 lit. a al. 2 Satz 1 StG/SG mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 35 Abs. 1 lit. a Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) übereinstimmt. Gemäss dieser Praxis dürfen - im Einklang mit dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung und dem Willen des Gesetzgebers - getrennt besteuerte Eltern für dasselbe Kind den Kinderabzug nach Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG und den Abzug von Alimentenzahlungen nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG nicht kumulieren (vgl. BGE 133 II 305 E. 6.5 u. 6.8; Urteile 2C_533/2021 vom 23. Juni 2022 E. 6.3.1 u.”
“Gegen diese zweite Begründung des Verwaltungsgerichts bringt der Beschwerdeführer zahlreiche Einwendungen vor und macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid führe zu einem krassen Verstoss gegen die Steuergerechtigkeit (bzw. sinngemäss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV) und erweise sich deshalb als willkürlich. Mit all seinen Argumenten vermag der Beschwerdeführer aber die auf ihm lastende qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. dazu oben E. 1.2) nicht zu erfüllen, was eine nähere Prüfung durch das Bundesgericht ausschliesst. Es genügt festzuhalten, dass die vorinstanzliche Auslegung von Art. 48 Abs. 1 lit. a al. 2 Satz 1 StG/SG mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 35 Abs. 1 lit. a Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) übereinstimmt. Gemäss dieser Praxis dürfen - im Einklang mit dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung und dem Willen des Gesetzgebers - getrennt besteuerte Eltern für dasselbe Kind den Kinderabzug nach Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG und den Abzug von Alimentenzahlungen nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG nicht kumulieren (vgl. BGE 133 II 305 E. 6.5 u. 6.8; Urteile 2C_533/2021 vom 23. Juni 2022 E. 6.3.1 u.”
Bei verheirateten Personen mit gemischtem bzw. grenzüberschreitendem Wohnsitz ist nur der in der Schweiz wohnhafte Ehegatte im Inland unbeschränkt steuerpflichtig und nur dessen Einkommen bzw. Vermögen wird im Inland besteuert. Das Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehegatten kann indes zur Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes herangezogen werden.
“Bei der Einkommens- und Vermögensbesteuerung gilt für verheiratete Personen grundsätzlich die Ehegattenbesteuerung. Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14) und § 9 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen der Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; BGE 141 II 318 E. 2.2 S. 320). Dieser Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Eheleute liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 BV; BGE 141 II 318 E. 2.2.1 S. 320 m.H. auf Oberson, Droit fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, § 6 Rz. 33; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 2001, § 13 Rz. 16). Dementsprechend bilden die Ehegatten zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit, wobei sich die Leistungsfähigkeit des einen Partners auch nach dem Einkommen und Vermögen des anderen bestimmt. Hat ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen und das Vermögen des Letzteren besteuert wird. Das Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist insoweit nur zur Satzbestimmung des Einkommens und des Vermögens heranzuziehen (BGE 141 II 318 E. 2.2.3 S. 321, BGer 2C_452/2012 vom 7. November 2012 E. 3 m.H. auf BGE 138 II 300 E. 2.3 S. 303, BGer 2C_523/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.2, in: StR 63/2008 S. 364 und weiteren Hinweisen).”
“Für verheiratete Personen gilt bei der Einkommensbesteuerung grundsätzlich die Ehegattenbesteuerung. Gemäss Art. 9 Abs. 1 DBG werden Einkommen der Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; BGE 141 II 318 E. 2.2 S. 320). Dieser Zusammenrechnung des Einkommens der Eheleute liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 BV; BGE 141 II 318 E. 2.2.1 S. 320 m.H. auf Oberson, Droit fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, § 6 Rz. 33; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 2001, § 13 Rz. 16). Dementsprechend bilden die Ehegatten zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit, wobei sich die Leistungsfähigkeit des einen Partners auch nach dem Einkommen des anderen bestimmt. Hat ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen des Letzteren besteuert wird. Das Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist insoweit nur zur Satzbestimmung des Einkommens heranzuziehen (BGE 141 II 318 E. 2.2.3 S. 321, BGer 2C_452/2012 vom 7. November 2012 E. 3 m.H. auf BGE 138 II 300 E. 2.3 S. 303, BGer 2C_523/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.2, in: StR 63/2008 S. 364 und weiteren Hinweisen).”
Die interkantonale Doppelbesteuerung führt nicht automatisch zur Nichtigkeit einer Veranlagung; das Bundesgericht hat ausgeführt, dass beanstandete Veranlagungen trotz behaupteter Doppelbesteuerung mit Bundesrecht im Einklang stehen können (vgl. Quelle 0). Nicht jede behauptete doppelte Nichtabziehbarkeit begründet einen Verstoss gegen Art. 127 Abs. 3 BV (vgl. Quelle 1). Bei kommunalen Gästetaxen ist die Verfassungsmässigkeit an Voraussetzungen gebunden (Zweckgebundenheit und Mässigkeit); fehlen diese, nähert sich die Abgabe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an und kann unter Art. 127 Abs. 3 BV unzulässig sein (vgl. Quelle 2).
“Zur Diskussion steht demnach lediglich, ob der Kanton Bern Art. 127 Abs. 3 BV materiell verletzt hat, indem er die Verluste aus der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zum Abzug zugelassen hat. Ob eine Veranlagung einer an sich zuständigen Behörde überhaupt in derart schwerwiegender Weise gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossen kann, dass sie aus diesem Grund als nichtig bezeichnet werden muss, kann hier offenbleiben. Denn die streitbetroffenen Veranlagungen sind im vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkt weder qualifiziert noch sonstwie unrichtig, sondern stehen im Gegenteil mit dem Bundesrecht im Einklang.”
“Demnach haben die in der vorliegenden Angelegenheit als wertvermehrende Aufwendungen beurteilten baulichen Massnahmen im Grundsatz als Anlagekosten im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StHG zu gelten. Insofern ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, dass eine doppelte Nichtabziehbarkeit vorliegt, die gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV verstösst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht somit auch keine Konstellation, in der sie die Baukosten weder als Liegenschaftsunterhaltskosten bei der Einkommenssteuer im Kanton Aargau noch als Anlagekosten bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Tessin in Abzug bringen können. Entsprechend liegt auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 127 Abs. 2 BV vor.”
“Als verfassungsrechtlich zulässige Kostenanlastungssteuer kann die vorliegend zu beurteilende kommunale Gästetaxe nur solange standhalten, als sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden ("Voraussetzung der Zweckgebundenheit"). Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist, was jedenfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die gästetaxenpflichtige Person bei (steuerrechtlichem) Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte ("Kriterium der Mässigkeit der Abgabe"). Fehlt es an einem oder beiden dieser Kriterien, nähert sich die von einem bestimmten Personenkreis erhobene Gästetaxe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an, was unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV) unzulässig ist (vgl. Urteile 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E. 4.2; 2C_843/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 6.2; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3).”
Art. 127 Abs. 3 BV verbietet auch die virtuelle interkantonale Doppelbesteuerung. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob missbräuchliches Verhalten den Schutz des Doppelbesteuerungsverbots entfallen lässt.
“Die angefochtenen Veranlagungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden, mit denen dieser die Gewinne der Beschwerdeführerin umfassend besteuert hat, verletzen nach dem Gesagten die Grundsätze über die interkantonale Doppelbesteuerung und bedeuten eine virtuelle Doppelbesteuerung der Beschwerdeführerin. Da Art. 127 Abs. 3 BV auch die virtuelle Doppelbesteuerung verbietet, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen verfassungsmässigen BGE 150 II 321 S. 332 Anspruch darauf, dass die virtuelle Doppelbesteuerung beseitigt wird (vgl. BGE 150 I 31 E. 4.1; BGE 148 I 65 E. 3.1). Es ist jedoch zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin dazu führt, dass ihr der Schutz des Doppelbesteuerungsverbots zu versagen ist.”
Für Sonder- oder Zwecksteuern (z. B. die Haushaltabgabe) hat Art. 127 Abs. 2 BV nur beschränkte Bedeutung: Die Haushaltabgabe wird als Steuer qualifiziert, doch ist die Tragweite von Art. 127 Abs. 2 BV bei solchen Abgaben eingeschränkt.
“November 2023 [angefochten vor Bundesgericht] E. 3.1.2 m.w.H.), womit gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen gemeint seien. Der Grundsatz habe eine beschränkte Tragweite für Sonder- oder Zwecksteuern (Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.4). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4 ff. einlässlich dargelegt, weshalb die Haushaltabgabe als Steuer zu qualifizieren sei und Art. 127 Abs. 2 BV nur beschränkte Bedeutung habe. Es hat schliesslich festgehalten, dass Art. 69a Abs. 1 RTVG keine Differenzierung der Abgabenhöhe je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorsehe und diese gesetzliche Regelung in Anwendung von Art. 190 BV für es (das Bundesgericht) verbindlich sei. Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht nichts beizufügen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat Art. 190 BV zu beachten, weshalb die vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte Kritik, wonach ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV vorliege, insoweit nicht zu hören ist.”
“Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 BV konkretisiert das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV für die Steuergesetzgebung und gilt «soweit es die Art der Steuer zulässt» (Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 [angefochten vor Bundesgericht] E. 3.1.2 m.w.H.), womit gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen gemeint seien. Der Grundsatz habe eine beschränkte Tragweite für Sonder- oder Zwecksteuern (Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.4). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4 ff. einlässlich dargelegt, weshalb die Haushaltabgabe als Steuer zu qualifizieren sei und Art. 127 Abs. 2 BV nur beschränkte Bedeutung habe. Es hat schliesslich festgehalten, dass Art. 69a Abs. 1 RTVG keine Differenzierung der Abgabenhöhe je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorsehe und diese gesetzliche Regelung in Anwendung von Art. 190 BV für es (das Bundesgericht) verbindlich sei. Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht nichts beizufügen.”
Soweit die kantonale Steuerbemessung in konkreten Fällen zu einer erheblichen Mehrbelastung führt, die darauf beruht, dass Steuerpflichtige mehreren Steuerhoheiten unterstehen, kann dies eine deutliche Entlastung innerhalb der kantonalen Besteuerung erforderlich machen. Eine solche Entlastung ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Mehrbelastung sachlich nicht genügend gerechtfertigt ist und das Schlechterstellungsverbot verletzt erscheint. Art. 127 Abs. 1 BV ist bei der abgaberechtlichen Prüfung solcher Fälle als zu beachtender Verfassungswert heranzuziehen.
“1 StG im vorliegenden Fall zu einer andersartigen steuerlichen Behandlung, die eine Mehrbelastung zur Folge hat, welche auf dem Umstand beruht, dass die Beschwerdeführenden mehr als einer Steuerhoheit unterstehen; dies lässt sich sachlich nicht genügend rechtfertigen (vorne E. 5.1 f.). Eine hilfsweise Berechnung der Steuerreduktion unter Berücksichtigung auch der ausserkantonalen negativen Vermögenserträge nach Variante 3 lässt darauf schliessen, dass diese Mehrbelastung beträchtlich ist (konkret: Reduktion der effektiven [geschuldeten] Vermögenssteuer von Fr. 82'562.-- um Fr. 50'337.-- auf Fr. 32'225.--). Damit müsste es hier unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten zu einer deutlichen Entlastung kommen. Eine solche kann dabei wie gesehen aus tatsächlichen Gründen nicht ausserkantonal, sondern allein im Rahmen der bernischen Vermögenssteuer erfolgen. Es liegt damit eine klare und erhebliche Missachtung des Schlechterstellungsverbots vor. Die akzessorische Kontrolle von Art. 66 Abs. 1 StG führt zum Schluss, dass dieser Norm auch unter Berücksichtigung der weiteren hier mitberührten Verfassungswerte wie v.a. des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV bzw. Art. 66 Abs. 2 KV) und der anderen Grundsätze nach Art. 127 Abs. 2 und 3 BV (bzw. Art. 104 Abs. 1 KV) sowie der kantonalen Tarifhoheit (Art. 129 Abs. 2 BV; vgl. zum Ganzen vorne E. 4.2 f.; eine Missachtung des Verbots konfiskatorischer Besteuerung liegt allerdings nicht vor) im vorliegenden Fall – trotz der grundsätzlich gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne E. 4.4 f.) – die Anwendung zu versagen ist. Es bleibt zu klären, welche Rechtsfolgen an die festgestellte Verletzung des Schlechterstellungsverbots zu knüpfen sind (E. 6 hiernach).”
“1 StG im vorliegenden Fall zu einer andersartigen steuerlichen Behandlung, die eine Mehrbelastung zur Folge hat, welche auf dem Umstand beruht, dass die Beschwerdeführenden mehr als einer Steuerhoheit unterstehen; dies lässt sich sachlich nicht genügend rechtfertigen (vorne E. 5.1 f.). Eine hilfsweise Berechnung der Steuerreduktion unter Berücksichtigung auch der ausserkantonalen negativen Vermögenserträge nach Variante 3 lässt darauf schliessen, dass diese Mehrbelastung beträchtlich ist (konkret: Reduktion der effektiven [geschuldeten] Vermögenssteuer von Fr. 82'562.-- um Fr. 50'337.-- auf Fr. 32'225.--). Damit müsste es hier unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten zu einer deutlichen Entlastung kommen. Eine solche kann dabei wie gesehen aus tatsächlichen Gründen nicht ausserkantonal, sondern allein im Rahmen der bernischen Vermögenssteuer erfolgen. Es liegt damit eine klare und erhebliche Missachtung des Schlechterstellungsverbots vor. Die akzessorische Kontrolle von Art. 66 Abs. 1 StG führt zum Schluss, dass dieser Norm auch unter Berücksichtigung der weiteren hier mitberührten Verfassungswerte wie v.a. des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV bzw. Art. 66 Abs. 2 KV) und der anderen Grundsätze nach Art. 127 Abs. 2 und 3 BV (bzw. Art. 104 Abs. 1 KV) sowie der kantonalen Tarifhoheit (Art. 129 Abs. 2 BV; vgl. zum Ganzen vorne E. 4.2 f.; eine Missachtung des Verbots konfiskatorischer Besteuerung liegt allerdings nicht vor) im vorliegenden Fall – trotz der grundsätzlich gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne E. 4.4 f.) – die Anwendung zu versagen ist. Es bleibt zu klären, welche Rechtsfolgen an die festgestellte Verletzung des Schlechterstellungsverbots zu knüpfen sind (E. 6 hiernach).”
Bei Gebühren und sonstigen Kausalabgaben kann die Umschreibung der Bemessung im Gesetz gelockert werden, sofern das Kostendeckungs‑ bzw. Äquivalenzprinzip die Höhe der Abgabe begrenzt. Für Kreis der Abgabepflichtigen und Gegenstand der Abgabe gelten diese Lockerungen hingegen grundsätzlich nicht. Das Legalitätsprinzip ist dabei zu nuancieren, darf aber weder entleert noch in einer Weise überspannt werden, die mit Praktikabilität und Rechtswirklichkeit unvereinbar wäre.
“Die Erhebung öffentlicher Abgaben bedarf nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 grundsätzlich eines rechtssatzmässigen und formell-gesetzlichen Fundaments (Erfordernis der Normstufe). Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der Normdichte; vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4 mit Hinweisen). Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (BGE 132 II 371 E. 2.1, mit Hinweisen). Art. 127 Abs. 1 BV gilt nach der Rechtsprechung für alle Arten von Steuern und Kausalabgaben, namentlich auch für kantonale bzw. kommunale Benützungsgebühren (Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 5.2.4). Die Anforderungen an die Umschreibung der Abgabenbemessung im formellen Gesetz sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gelockert, wenn das Mass der Abgabe durch die verfassungsrechtlichen Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4 f.) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 5.2.4 mit Hinweisen). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1027/2020 vom 4.”
“Diese Anforderungen gelten grundsätzlich sowohl für Steuern als auch für Kausalabgaben (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 143 I 227 E. 4.2.1). Die Lockerungen des Gesetzmässigkeitsgrundsatzes, die die Praxis aus dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip abgeleitet hat (vgl. BGE 143 II 283 E. 3.5), gelten für die Bemessung und grundsätzlich nicht für die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (BGE 125 I 173 E. 9a; Urteile 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.1, in: ZBl 120/2019 S. 318; 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.1). Art. 127 Abs. 1 BV verlangt aber nicht, dass das Gesetz das Objekt und das Subjekt der Abgabe ausdrücklich bezeichnet. Dem Bestimmtheitsgebot ist bereits genüge getan, wenn sich das Abgabeobjekt und das Abgabesubjekt aus der Gesetzesauslegung ergeben (vgl. Urteile 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 5.3.2; 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.5; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire Romand, Cst., 2021, N. 26 zu Art. 127 BV; MICHAEL BEUSCH, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N.”
Ein Kanton muss in interkantonalen Steuerfragen grundsätzlich eine eigene materielle Prüfung vornehmen und kann sich nicht ohne Weiteres auf die Veranlagung oder die rechtskräftige Auffassung eines andern Kantons verlassen. Unterlässt er eine solche eigenständige Prüfung und beruht seine Veranlagung lediglich auf der rechtskräftigen Sichtweise des andern Kantons, kann dies eine unzulässige formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV darstellen.
“Dazu ist Folgendes zu sagen: Die Besteuerung einer natürlichen oder juristischen Person richtet sich in erster Linie nach dem harmonisierten Steuerrecht des Kantons und der Gemeinde, in denen die Person steuerpflichtig ist. Folglich wendet jeder Kanton grundsätzlich sein eigenes Recht an (BGE 150 II 73 E. 4.1; 150 II 527 E. 6.1). Dies folgt aus Art. 3 BV (BGE 142 II 182 E. 3.2.2; so etwa schon BGE 42 I 130 E. 2). Der "andere" Kanton ist dem Grundsatze nach weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht an die Erkenntnisse des Wohnsitz- oder Sitzkantons gebunden. Die Sichtweise des einen Kantons vermag folglich jene des anderen Kantons in keiner Weise zu präjudizieren (Urteile 9C_674/2022 vom 12. April 2023 E. 7.3; 2C_1026/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1). Nachdem es keine auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) oder das Harmonisierungsrecht gestützte Regel gibt, wonach die am Hauptsteuerdomizil getroffene Veranlagung für die Nebensteuerdomizile (und eventuell umgekehrt) verbindlich wäre, käme es gegenteils einer unzulässigen formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleich, wenn ein Kanton in einem solchen Fall jede eigene Prüfung unterliesse und sich lediglich auf die rechtskräftige Sichtweise des anderen Kantons beriefe (Urteile 2C_514/2021 vom 5. August 2021 E. 3.2.2; 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3; 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.5).”
“Anders, als die Steuerpflichtige anzutönen scheint, besteht weder eine Pflicht des Hauptsteuerdomizils, die Rechtskraft der vom Nebensteuerdomizil getroffenen Veranlagungsverfügungen abzuwarten, noch kann Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 39 Abs. 2 StHG, den die Steuerpflichtige ausdrücklich anruft, die Pflicht zur vollständigen materiellen Koordination der Veranlagungsverfügungen entnommen werden. Eine auf Art. 127 Abs. 3 BV oder das Harmonisierungsrecht gestützte Regel, wonach die am Hauptsteuerdomizil getroffene Veranlagung für die Nebensteuerdomizile (und eventuell umgekehrt) verbindlich wäre, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Folglich käme es einer unzulässigen formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleich, wenn ein Kanton in einem solchen Fall keinerlei eigene Prüfung vornähme und sich lediglich auf die rechtskräftige Sichtweise des anderen Kantons beriefe (Urteile 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3; 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.5).”
“Letztlich bleibt es zwar jedem Kanton unbenommen, eigenständig zu veranlagen, nachdem es keine auf Art. 127 Abs. 3 BV oder das Harmonisierungsrecht gestützte Regel gibt, wonach die am Hauptsteuerdomizil getroffene Veranlagung für die Nebensteuerdomizile (und eventuell umgekehrt) verbindlich wäre. Vor allem aber käme es einer unzulässigen formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleich, wenn ein Kanton in einem solchen Fall keinerlei eigene Prüfung vornähme und sich lediglich auf die rechtskräftige Sichtweise des anderen Kantons beriefe. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine rechtsanwendende Behörde auf eine Eingabe nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1 S. 192). Eine formelle Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass eine Behörde sich mit rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Person nicht auseinandersetzt, wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.”
Prozessuale Voraussetzungen: Art. 127 Abs. 3 BV kann grundsätzlich erst nach vollständigem Durchlaufen des kantonalen Instanzenzugs beim Bundesgericht geltend gemacht werden. Besteht neben dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid eines Kantons bereits eine rechtskräftige Veranlagung oder ein rechtskräftiger Entscheid eines andern Kantons, können diese im gleichen Verfahren mitangefochten werden, soweit die Rüge einer Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV erhoben wird. Die bis anhin vertretene Praxis der prozessualen Verwirkung des Beschwerderechts in Fällen der interkantonalen Doppelbesteuerung ist aufgegeben.
“Für den Bereich der Kantons- und Gemeindesteuern ist der Antrag aus denselben Gründen abzuweisen, auch wenn er sich nicht auf Art. 108 DBG, sondern auf Art. 127 Abs. 3 BV stützt. Der Beschwerdeführer muss sich diesbezüglich ebenfalls auf den von ihm gewählten Rechtsmittelweg behaften lassen.”
“Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Liegt diese Voraussetzung vor, kann die steuerpflichtige Person zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder den bereits rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons bzw. weiterer Kantone anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen will. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide eines weiteren Kantons bzw. weiterer Kantone erübrigt sich die Letztinstanzlichkeit (Urteile 9C_710/2022 vom 17. August 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 II 354; 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 148 I 65; BGE 133 I 300 E. 2.4; 133 I 308 E. 2.4). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 16 E. 1.5; 149 IV 97 E. 1.1) beginnt insgesamt zu laufen, sobald in beiden (bzw. allen) Kantonen Verfügungen oder Entscheide vorliegen, gegen die beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 100 Abs. 5 BGG; Urteil 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 148 I 65; BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.3 a.E).”
“Regeste Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 5 BGG; keine Verwirkung des Beschwerderechts im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung (Praxisänderung). In Anbetracht der veränderten Sach- und Rechtslage wird die Praxis zur prozessrechtlichen Verwirkung des Beschwerderechts in Fällen der interkantonalen Doppelbesteuerung aufgegeben (Präxisänderung; E. 2). Auch auf materiell-rechtlicher Ebene ist das verfassungsmässige Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) grundsätzlich streng durchzusetzen. Vorbehalten bleiben nur gewisse Fälle qualifiziert missbräuchlichen Verhaltens (E. 4). Im Übrigen kann das Bundesgericht treuwidrigem Verhalten bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung tragen (E. 2.5.1 und 5.2).”
“Februar 2018. Sie strenge das Rechtsmittelverfahren eigenen Angaben zufolge nur an, um den kantonalen Instanzenzug zu durchlaufen, damit sie schliesslich vor Bundesgericht eine Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung geltend machen könne. Da hinsichtlich der Steuerhoheit und der Steuerfaktoren kein vom Einspracheentscheid abweichender Antrag vorliege, sei das Rechtsmittel abzuweisen. A.g. Die Steuerpflichtige erhob am 2. April 2019 bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2015, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das diese mit Urteil SB.2019.00018 vom 29. Mai 2019 abwies. Die Steuerpflichtige habe, so das Verwaltungsgericht, im Geschäftsjahr 2015 sämtliche Geschäftsaktivitäten im Kanton Zürich wahrgenommen. Wie schon das Rechtsmittel an das Steuerrekursgericht diene die Beschwerde einzig dazu, den kantonalen Instanzenzug zu durchlaufen, damit die Steuerpflichtige in der Folge vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV geltend machen könne. Die Steuerpflichtige verfüge über ein Rechtsschutzinteresse, selbst wenn sie die Steuerhoheit des Kantons Zürich und die Veranlagungsverfügung anerkenne. A.h. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 erhob die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragte, in Bestätigung der Veranlagungsverfügungen des Kantons Zürich zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und der direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2015, seien die Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und der direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2015, aufzuheben und die interkantonale Doppelbesteuerung dadurch zu beseitigen. A.i. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 2C_663/2019 vom 26. März 2020 ab. Es erwog, für den Zeitraum vom 23. Mai bis zum 31. Dezember 2015 beanspruchten sowohl der Kanton Zürich als auch der Kanton Zug die (alleinige) persönliche Zugehörigkeit der Steuerpflichtigen und damit deren unbeschränkte Steuerpflicht (Art.”
Die proportionale Rückerstattung bemisst sich am tatsächlich wieder eingezahlten Anteil des Vorbezugs; bei Wiedereinzahlung von x % des Vorbezugs werden demnach x % der ursprünglich erhobenen Steuern zurückerstattet. Nach BGE 9C_344/2024 E.5.2 ist hierin kein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV erkennbar.
“Auch der behauptete Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) ist nicht ersichtlich. Die proportionale Berechnungsmethode führt dazu, dass bei einer Wiedereinzahlung derjenige Steuerbetrag zurückerstattet wird, der ursprünglich auf dem betreffenden Betrag des Vorbezugs erhoben wurde; so werden etwa bei einer Wiedereinzahlung von 50 % des Vorbezugs auch 50 % der Steuern zurückerstattet und bei einer Wiedereinzahlung des ganzen Vorbezugs die gesamten Steuern. Inwiefern dies gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verstossen soll, wird in der Beschwerde nicht näher begründet. Im Umstand alleine, dass den Beschwerdeführern mit einer anderen Berechnungsmethode ein höherer Steuerbetrag zurückerstattet worden wäre, liegt kein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV. Im Gegenteil führt die vorher erwähnte höhere Liquidität gerade dazu, dass die Beschwerdeführer bis zur Wiedereinzahlung über eine grössere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen, als wenn sie von Anfang an nur den Nettobetrag bezogen hätten.”
“Auch der behauptete Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) ist nicht ersichtlich. Die proportionale Berechnungsmethode führt dazu, dass bei einer Wiedereinzahlung derjenige Steuerbetrag zurückerstattet wird, der ursprünglich auf dem betreffenden Betrag des Vorbezugs erhoben wurde; so werden etwa bei einer Wiedereinzahlung von 50 % des Vorbezugs auch 50 % der Steuern zurückerstattet und bei einer Wiedereinzahlung des ganzen Vorbezugs die gesamten Steuern. Inwiefern dies gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verstossen soll, wird in der Beschwerde nicht näher begründet. Im Umstand alleine, dass den Beschwerdeführern mit einer anderen Berechnungsmethode ein höherer Steuerbetrag zurückerstattet worden wäre, liegt kein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV. Im Gegenteil führt die vorher erwähnte höhere Liquidität gerade dazu, dass die Beschwerdeführer bis zur Wiedereinzahlung über eine grössere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen, als wenn sie von Anfang an nur den Nettobetrag bezogen hätten.”
Bei der Erstellung von Bodenwertkatalogen sind Verkäufe unter ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen (z. B. Liebhaber-, Freundschafts- oder Spekulationspreise) nicht zu berücksichtigen. Werden solche Ausreisser in die Katalogwerte einbezogen, kann dies zu verzerrten oder fiktiven Werten und damit zu Verletzungen von Art. 127 Abs. 2 BV (Allgemeinheit, Gleichmässigkeit der Besteuerung und Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; Rechtsgleichheit) führen.
“Verkäufe zu Preisen unter ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen, wie bei Käufen unter Verwandten oder zu Ausnahmepreisen, dürften daher bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Diese Aussage fehle im aktuellen Merkblatt der Steuerverwaltung «zur generellen steuerlichen Neubewertung der selbstgenutzten Liegenschaften im Kanton Basel-Stadt per 31. Dezember 2016». Es würden daher bei der Ermittlung der Landwerte «zufällige Über-, Spekulations-, Liebhaber- oder Freundschaftspreise und dergleichen eingeschlossen». Indem solche erst im Rahmen der umstrittenen Neubewertung berücksichtigt würden, nicht jedoch bei der Ermittlung der Landwerte würden die Angaben im Bodenwertkatalog «jahre- und jahrzehntelang nach oben gedrückt, bevor einmalig ein Korrektiv» einsetze. Es resultiere eine «unzulässige Besteuerung fiktiver Werte», die das Steuerharmonisierungsrecht verletze. Weiter rügt er eine Verletzung der Rechtsgleichheit bzw. der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV. Die mit der Neubewertung angestrebten Mehreinnahmen bei der Vermögenssteuer in der Höhe von CHF”
Aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) folgt nicht automatisch ein Anspruch auf Verzinsung zurückzuzahlender Steuern. Ein allfälliger Zinsanspruch richtet sich nach kantonalem Recht und ist vom Anspruchssteller darzulegen.
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Beschwerden wegen interkantonaler Doppelbesteuerung auch eine allenfalls bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mitangefochten werden, obwohl es sich dabei nicht um ein letztinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 86 BGG handelt. Der Instanzenzug muss nur in einem Kanton durchlaufen werden (BGE 139 II 373 E. 1.7 S. 379; 133 I 300 E. 2.4 S. 306 f.; 133 I 308 E. 2.4 S. 312 f.; vgl. Art. 100 Abs. 5 BGG). Vorliegend ist das Steuersubjekt der mitangefochtenen Verfügung des Kantons Solothurn, welche beide Ehegatten zum Gegenstand hat, zwar nicht vollkommen identisch mit demjenigen des ursprünglichen Entscheids des Kantons Basel-Land, welcher nur den Beschwerdeführer betrifft. Angesichts der engen Verbindung der beiden Beschwerdeführer gilt die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2018 betreffend Staatssteuer dennoch als in zulässiger Weise mitangefochten (vgl. Urteil 2C_891/2011 vom 23. Juli 2012 E. 1.2). Aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) folgt allerdings nicht die Verpflichtung zur Leistung eines Zinses auf bereits eingenommenen und zurückzuzahlenden Steuern. Eine solche Verpflichtung müsste sich aus dem kantonalen Recht ergeben. Dass ein solcher Anspruch nach dem Recht des Kantons Solothurn besteht, wurde in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb auf den entsprechenden Teil des Antrags der Beschwerdeführer nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteile 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 1.2; 2C_655/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).”
Führt die Veranlagung am Hauptsteuerdomizil zu interkantonaler Doppelbesteuerung, können die für das Nebensteuerdomizil ermittelten Steuerfaktoren vom Hauptsteuerdomizil übernommen oder entsprechende Steuerfaktoren angepasst werden, um das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV zu wahren.
“________ habe in der definitiven Steuerveranlagung 2013 die Verrechnung des Gewinns des Einzelunternehmens aus dem Geschäftsjahr 2013 in Höhe von Fr. 1'094'256.- mit den Vorjahresverlusten aus den Geschäftsjahren 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt Fr. 1'252'195.- vollumfänglich zugelassen und am Spezialsteuerdomizil des Geschäftsorts ein steuerbares Einkommen und Vermögen von Fr. 0.- veranlagt (vgl. oben Sachverhalt A.d). Da die Veranlagung 2011 vom 27. Juni 2013 am Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich somit erwiesenermassen auf einer handelsrechtswidrigen Jahresrechnung beruhe, sei sie widerrechtlich. Darum müsse das kantonale Steueramt Zürich im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung und im Sinne einer Revision von Amtes wegen die durch die Steuerkommission V.________ für das Nebensteuerdomizil des Geschäftsortes ermittelten Steuerfaktoren, konkret ein steuerbares Einkommen und ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.-, übernehmen. Andernfalls werde das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV ebenso wie Art. 147 DBG verletzt.”
Art. 127 Abs. 1 BV verlangt im Abgaberecht eine Mindest‑Normdichte: Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Bemessungsgrundlage und Abgabetarif müssen gesetzlich in den Grundzügen geregelt sein. Das Gebot der Bestimmtheit ist nicht absolut; der Gesetzgeber darf allgemeine oder mehrdeutige Begriffe verwenden, deren konkrete Auslegung der Praxis vorbehalten bleibt, sofern die Normen hinreichend präzise sind, damit die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten mit einem dem Umstand entsprechenden Grad an Gewissheit ausrichten können.
“1; Urteil BGer 2C_146/2014 vom 30. März 2015 E. 3.1; Urteil KG FR 602 2016 50 vom 22. März 2017 E. 3d, jeweils mit weiteren Hinweisen). Das Gebot der Bestimmtheit als Teil des Legalitätsprinzips darf aber nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss, dies insbesondere aufgrund der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse. Normen müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 147 I 450 E. 3.2.1; 117 Ia 472 E. 3e; 109 Ia 273 E. 4d; zudem Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, N. 403 ff.). Im Abgaberecht ist das Legalitätsprinzip besonders streng ausgebildet (vgl. auf Bundesebene Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; auf Ebene der Kantone oder Gemeinden Art. 127 Abs. 1 BV nebst dem jeweiligen kantonalen Verfassungsrecht). Es verlangt zum einen, dass der Abgabetatbestand rechtssatzmässig und formellgesetzlich gefasst ist (Erfordernis der Normstufe). Zum andern ruft es nach einer minimalen Ausgestaltung des Rechtssatzes (Erfordernis der Normdichte). Dem Legalitätsprinzip zufolge sind zumindest die in Art. 127 Abs. 1 BV genannten Tatbestandselemente (Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Abgabebemessungsgrundlage, Abgabetarif) rechtssatzmässig zu erfassen (BGE 142 II 182 E. 2.2.1; Urteil KG FR 607 2016 29 vom 28. Februar 2017 E. 4d).”
“1; Urteil BGer 2C_146/2014 vom 30. März 2015 E. 3.1; Urteil KG FR 602 2016 50 vom 22. März 2017 E. 3d, jeweils mit weiteren Hinweisen). Das Gebot der Bestimmtheit als Teil des Legalitätsprinzips darf aber nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss, dies insbesondere aufgrund der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse. Normen müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 147 I 450 E. 3.2.1; 117 Ia 472 E. 3e; 109 Ia 273 E. 4d; zudem Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, N. 403 ff.). Im Abgaberecht ist das Legalitätsprinzip besonders streng ausgebildet (vgl. auf Bundesebene Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; auf Ebene der Kantone oder Gemeinden Art. 127 Abs. 1 BV nebst dem jeweiligen kantonalen Verfassungsrecht). Es verlangt zum einen, dass der Abgabetatbestand rechtssatzmässig und formellgesetzlich gefasst ist (Erfordernis der Normstufe). Zum andern ruft es nach einer minimalen Ausgestaltung des Rechtssatzes (Erfordernis der Normdichte). Dem Legalitätsprinzip zufolge sind zumindest die in Art. 127 Abs. 1 BV genannten Tatbestandselemente (Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Abgabebemessungsgrundlage, Abgabetarif) rechtssatzmässig zu erfassen (BGE 142 II 182 E. 2.2.1; Urteil KG FR 607 2016 29 vom 28. Februar 2017 E. 4d).”
Ist in einem Kanton das ordentliche kantonale Verfahren noch nicht abgeschlossen, kann die steuerpflichtige Person im Verfahren gegen den noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons zugleich bereits rechtskräftige Veranlagungen oder rechtskräftige Entscheide anderer Kantone beanstanden, soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügt. Das Beschwerderecht gegenüber einer bereits rechtskräftigen Veranlagung kann jedoch verwirken, wenn die Steuerpflichtige im betreffenden Kanton den kollidierenden Steueranspruch vorbehaltlos anerkannt oder trotz Kenntnis der interkantonalen Kollision keine Rechtsmittel ergriffen hat (z.B. durch unterlassene Einsprache oder Zahlung ohne Vorbehalt).
“Dezember 2021 damit, dass die Beschwerdeführer die Steuerforderung des Kantons Schwyz anerkannt und ihr Recht zur Anfechtung verwirkt hätten. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass sie sich treuwidrig verhalten hätten, indem sie im Kanton Schwyz ein Scheindomizil errichtet hätten. Sie hätten deshalb den Schutz des Doppelbesteuerungsverbots verwirkt (act. G 8/15/7). Dieser Entscheid erwuchs zufolge Anfechtung nicht in Rechtskraft. Die Vorinstanz hielt fest, die Frage, ob die vorliegende interkantonale Doppelbesteuerung aufzuheben sei oder ob die Beschwerdeführer aufgrund Selbstverschuldens die Folgen der Doppelbesteuerung tragen hätten, werde bei der Beurteilung der rechtskräftigen Veranlagungen der Steuerverwaltung Schwyz durch das Bundesgericht zu prüfen sein. So könnten die Beschwerdeführer zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid des Kantons St. Gallen auch die bereits rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Schwyz anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen wollten. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen erübrige sich die Letztinstanzlichkeit. Somit bestehe kein Grund, das vorliegende Verfahren zu sistieren, und es sei geradezu geboten, in der Angelegenheit zu entscheiden, um den Beschwerdeführern den weiteren Rechtsmittelweg offenzuhalten und insbesondere eine Beurteilung der eingetretenen Doppelbesteuerung auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Verwirkung des Rechts auf Anfechtung der Doppelbesteuerung zu ermöglichen. Unzutreffend sei auch der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe durch sein Vorgehen wissentlich und willentlich einen "Verfassungsbruch" in Kauf genommen und Verfehlungen im Bereich der Verfahrenskoordination begangen. So sei insbesondere bei treuwidrigem und rechtsmissbräuchlichem Verhalten - trotz interkantonaler Doppelbesteuerung - nicht einzuschreiten und hätten die Steuerpflichtigen die Folge der Doppelbesteuerung selber zu tragen. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht in diesem Verfahren zu beurteilen.”
“aktuelle Doppelbesteuerung) liegt vor, wenn die Steuersysteme von zwei oder mehreren Kantonen kollidieren, der gleiche Tatbestand in verschiedenen Kantonen von der gleichen oder einer ähnlichen Steuer erfasst wird, das gleiche Steuersubjekt (oder zwei in besonderem Masse verbundene Steuersubjekte, beispielsweise Ehemann und Ehefrau) betroffen ist, das gleiche Steuerobjekt erfasst wird und die Besteuerung die gleiche Bemessungsperiode betrifft (Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, 10. Aufl. 2020, S. 566). Von einer virtuellen Doppelbesteuerung ist auszugehen, wenn ein Kanton geltende Kollisionsnormen verletzt, seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.1; vgl. auch Mäusli-Allenspach, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh Hrsg., Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, N 3 und N 20 zu § 3). Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann. Liegt diese Voraussetzung vor, kann die steuerpflichtige Person zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder den bereits rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen will. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide erübrigt sich die Letztinstanzlichkeit (BGer 2C_663/2019 vom 26. März 2020 E. 1.2.1 m.H.). Eine steuerpflichtige Person verwirkt ihr Beschwerderecht (d.h. das Recht zur Anfechtung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung oder des rechtskräftigen Entscheids eines Kantons), wenn sie in diesem Kanton ihre subjektive Steuerpflicht in voller Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs eines anderen Kantons vorbehaltlos anerkannt hatte. Wenn sie in diesem Kanton trotz absehbarer interkantonaler Doppelbesteuerung kein Rechtsmittel ergreift, fügt sie sich einen "selbstverschuldeten Nachteil" zu, den das Bundesgericht nicht schützt. Zu denken ist daran, dass die steuerpflichtige Person ihrer Steuererklärung in diesem Kanton keinen Vorbehalt anfügt, dass sie die von diesem Kanton geforderten Steuerbeträge vorbehaltlos bezahlt oder die Einsprache bzw. Beschwerde unterlässt, obwohl der andere Kanton seinen Anspruch bereits konkret geltend gemacht hat.”
Die ordentliche Besteuerung von ohne Barauszahlungsgrund bezogenen Vorsorgekapitalien ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Praxis führt insoweit aus, dass dem Postulat der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) durch die Möglichkeit Rechnung getragen wird, zu Unrecht bezogene Barzahlungen dem Vorsorgezweck wieder zuzuführen; wenn diese Möglichkeit nicht genutzt wird, steht dem die ordentliche Besteuerung nicht entgegen.
“38 DBG; KÄSTLI/SCHLUP GUIGNARD, in: Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Bd. 1, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 44 StG/BE; CÉLINE MARTIN, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 20 zu § 31 StG/AG; OPEL/OESTERHELT, Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, StR 2021 S. 264). Kritik wird nur vereinzelt geübt, wobei keine wesentlichen neuen Argumente gegen die ordentliche Besteuerung vorgetragen werden (vgl. etwa FELIX RICHNER, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2011 im Bereich der natürlichen Personen, ASA 81 S. 335 f.; WIDMER/NAZARENO, Vorsorgekapital als Startkapital, EF 2017 S. 977). Auch die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was eine Praxisänderung rechtfertigen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 149 III 28 E. 6.2.3.1; 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2). Es mag zwar zutreffen, dass die Besteuerung von ohne Barauszahlungsgrund bezogenen Kapitalzahlungen zusammen mit dem übrigen Einkommen das Postulat der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) nicht optimal verwirklicht. Indessen wird diesem Aspekt bereits dadurch Rechnung getragen, dass der steuerpflichtigen Person von der ordentlichen Besteuerung Gelegenheit gegeben wird, die zu Unrecht bezogene Barzahlung wieder dem Vorsorgezweck zuzuführen. Diese Möglichkeit haben die Beschwerdeführer nicht genutzt, sondern es vorgezogen, unmittelbar nach der Rückerstattung das Kapital erneut ohne Barauszahlungsgrund zu beziehen (vgl. Urteil 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 5.7). Vor diesem Hintergrund ist es auch unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Kapitalzahlung zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich besteuert wird.”
“38 DBG; KÄSTLI/SCHLUP GUIGNARD, in: Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Bd. 1, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 44 StG/BE; CÉLINE MARTIN, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 20 zu § 31 StG/AG; OPEL/OESTERHELT, Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, StR 2021 S. 264). Kritik wird nur vereinzelt geübt, wobei keine wesentlichen neuen Argumente gegen die ordentliche Besteuerung vorgetragen werden (vgl. etwa FELIX RICHNER, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2011 im Bereich der natürlichen Personen, ASA 81 S. 335 f.; WIDMER/NAZARENO, Vorsorgekapital als Startkapital, EF 2017 S. 977). Auch die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was eine Praxisänderung rechtfertigen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 149 III 28 E. 6.2.3.1; 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2). Es mag zwar zutreffen, dass die Besteuerung von ohne Barauszahlungsgrund bezogenen Kapitalzahlungen zusammen mit dem übrigen Einkommen das Postulat der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) nicht optimal verwirklicht. Indessen wird diesem Aspekt bereits dadurch Rechnung getragen, dass der steuerpflichtigen Person von der ordentlichen Besteuerung Gelegenheit gegeben wird, die zu Unrecht bezogene Barzahlung wieder dem Vorsorgezweck zuzuführen. Diese Möglichkeit haben die Beschwerdeführer nicht genutzt, sondern es vorgezogen, unmittelbar nach der Rückerstattung das Kapital erneut ohne Barauszahlungsgrund zu beziehen (vgl. Urteil 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 5.7). Vor diesem Hintergrund ist es auch unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Kapitalzahlung zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich besteuert wird.”
Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip nach Art. 127 Abs. 1 BV begründet Pflichten der Verwaltung: Ist der Tatbestand einer öffentlichen Abgabe erfüllt, hat die Veranlagungsbehörde diese zu veranlagen und zu beziehen; ein freies Entschliessungs- oder Unterlassungsermessen der öffentlichen Hand besteht grundsätzlich nicht. Entgegengesetzliche oder aussergesetzliche Revisionsgründe sind ausgeschlossen; die im Gesetz genannten Aufhebungs- oder Abänderungsgründe bilden einen Numerus clausus.
“Der Grundeigentümer scheint bei all seinen Überlegungen davon auszugehen, dass die öffentliche Hand frei über offene abgaberechtliche Forderungen verfügen könne, gleichgültig, ob er oder die öffentliche Hand (kraft "Übernahme" durch den Sozialdienst) Schuldner sei. Es ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Konzept im geltenden Recht keine Grundlage findet. Gegenteils gebietet das besonders stark ausgeprägte Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 148 II 121 E. 5.1; 146 II 97 E. 2.2.4; 142 II 182 E. 2.2.1), eine öffentlich-rechtliche Abgabe zu erheben, wo deren Tatbestand erfüllt ist. Die Veranlagungsbehörde "kann und muss" die abgaberechtliche Forderung veranlagen und beziehen (siehe beispielsweise die Urteile 2C_3/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.5 [Zollabgaben]; 2C_843/2016 vom 31. Januar 2019 E. 3.2.4 [direkte Bundessteuer]; 2C_311/2016 vom 23. Mai 2016 E. 3.3.2 [Mehrwertsteuer]). Die öffentliche Hand verfügt damit über kein Entschliessungsermessen (Urteil 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4.5). Anders könnte es sich unter Umständen verhalten, wenn das anwendbare kommunale Recht einen Erlass der Wassergebühren vorsähe. Dass eine derartige Norm vorliegt (vorne E. 3.1), zeigt der Grundeigentümer nicht auf.”
“Der Vermieter beruft sich für diesen Fall auf ein "besonders stossendes, dem Gerechtigkeitsempfinden geradezu zuwiderlaufendes Ergebnis". Entgegen seiner Ansicht unterliegen die gesetzlichen Revisionsgründe einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Das besonders streng ausgebildete abgaberechtliche Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1) lässt weder aussergesetzliche noch übergesetzliche Revisionsgründe zu. Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe als die im Gesetz genannten sind folglich ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch von der öffentlichen Hand angerufen werden (ausführlich dazu Urteil 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.4.5 mit Hinweisen).”
Art. 127 Abs. 1 BV verankert im Abgaberecht ein besonders streng ausgebildetes Legalitätsprinzip. Die Verletzung dieses abgaberechtlichen Legalitätsprinzips bildet ein selbständiges, unmittelbar geltend zu machendes verfassungsmässiges Recht.
“Der Gesetzmässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 BV) beansprucht auf Ebene der Bundesverfassung den Rang eines blossen verfassungsmässigen Prinzips (BGE 149 I 305 E. 3.3; 146 II 56 E. 6.2.1). Was den Bereich des Abgaberechts betrifft, ist das Legalitätsprinzip demgegenüber als verfassungsmässiges Individualrecht ausgestaltet (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 150 I 1 E. 4.4.1; 149 I 305 E. 3.3; 148 II 121 E. 5.1; 147 I 16 E. 3.4.2; 143 I 227 E. 4.2). Bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist das abgaberechtliche Legalitätsprinzip zwar streng ausgebildet (BGE 149 II 158 E. 5.2.2; 148 II 121 E. 5.1; 147 I 16 E. 3.4.2; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1). Aufgrund der für das Abgaberecht typischen Regelungsdichte und seiner Natur als Massenfallrecht bleibt tendenziell weniger Raum für vertrauensbegründendes Verhalten der Behörden als in anderen Gebieten des Verwaltungsrechts. Wenn aber feststeht, dass die Steuerbehörde tatsächlich eine Auskunft erteilt hat, ist sie daran gebunden, sobald die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 150 I 1 E. 4.4.3).”
“Im Abgaberecht bildet das Legalitätsprinzip ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann. Es erfasst alle Erscheinungsformen öffentlich-rechtlicher Abgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden (BGE 143 I 227 E. 4.2; 142 II 182 E. 2.2.1; je mit Hinweisen) und verlangt, dass der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein müssen (BGE 149 II 177 E. 8.3.2; 148 II 121 E. 5.1; 146 II 97 E. 2.2.4; je mit Hinweisen; Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 346 [zu Art. 118 E-BV]).”
“Mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip verbindet der Verfassungsgeber die Absicht, zu verhindern, dass den rechtsanwendenden Behörden ein übermässiger Spielraum verbleibt, und sicherzustellen, dass die möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (BGE 142 II 182 E. 2.2.2; 136 II 149 E. 5.1; 135 I 130 E. 7.2; 131 II 271 E. 6.1). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 143 II 283 E. 3.5; 135 I 130 E. 7.2; 132 II 371 E. 2.1). Mit Blick auf die spezifischeren abgaberechtlichen Normen (Art. 127 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) kommt den allgemeineren Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV) im Abgaberecht keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 142 II 182 E. 2.2.2) und ist eine behauptete Verletzung des Legalitätsprinzips daher im Lichte von Art. 127 Abs. 1 BV zu prüfen (BGE 143 I 227 E. 4.1).”
“Nach dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) ist das Recht Grundlage und Schranke staatlichen Handelns. Im Bereich des Abgaberechts ist das Legalitätsprinzip speziell in Art. 127 Abs. 1 BV (sowie für das Bundesrecht in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) geregelt. Im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (vgl. dazu BGE 146 II 56 E. 6.2.1) ist das Legalitätsprinzip im Bereich des Abgaberechts nicht bloss ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz, sondern ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 147 I 16 E. 3.4.2; 140 I 176 E. 5.2). Mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip verbindet der Verfassungsgeber die Absicht, zu verhindern, dass den rechtsanwendenden Behörden ein übermässiger Spielraum verbleibt, und sicherzustellen, dass die möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (BGE 142 II 182 E. 2.2.2; 136 II 149 E. 5.1; 135 I 130 E. 7.2; 131 II 271 E. 6.1). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 143 II 283 E. 3.5; 135 I 130 E. 7.2; 132 II 371 E. 2.1). Mit Blick auf die spezifischeren abgaberechtlichen Normen (Art. 127 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) kommt den allgemeineren Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV) im Abgaberecht keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 142 II 182 E.”
“Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Zum einen gilt es für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 103 Ia 369 E. 5 f.), wobei ihm im hier betroffenen Abgaberecht (mit spezifischer Verankerung in Art. 127 Abs. 1 BV) gar der Gehalt eines subjektiven Verfassungsrechts zukommt (statt aller und weiterführend: BVR 2024 S. 294 E. 5.3.1, 2023 S. 51 E. 5.1). Das Legalitätsprinzip verlangt dabei nicht nur eine angemessene Bestimmtheit von Rechtsätzen (als Grundlage staatlichen Handelns), sondern stellt auch Anforderungen an die Normstufe (Erfordernis der Gesetzesform): Grundlegende und wichtige Rechtssätze sind zwingend in der Form des Gesetzes (Gesetz im formellen Sinn) zu erlassen (vgl. Art. 69 Abs. 4 Satz 1 KV); dazu gehören im Rechtsbereich der Abgaben mindestens ihr Gegenstand, die Grundsätze ihrer Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen (vgl. Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Bst. b KV; vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4; BVR 2016 S. 560 E. 4.3, 2015 S. 441 E. 3.1; aus der Standardliteratur statt aller: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,”
Wird eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung festgestellt, sind die bereits bezahlten kantonalen Steuern grundsätzlich zurückzuerstatten; dies gilt nach den Entscheidungen des Bundesgerichts auch für bereits rechtskräftige Veranlagungen. Das Bundesgericht hat jedoch in einem Fall darauf hingewiesen, dass es eine Aufhebung oder Rückerstattung im konkreten Verfahren nicht anordnen kann, wenn kein entsprechender Antrag gestellt wurde; der Kanton kann unter den gegebenen Umständen zur Rückerstattung verpflichtet sein.
“Der Hauptantrag der Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil ist unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gutzuheissen ist hingegen die Beschwerde gegen die bereits rechtskräftigen Veranlagungen des Kantons Zug für die Steuerperioden 2011 bis 2012, da insoweit ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 3 BV vorliegt. Die bereits bezahlten Steuern sind der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Nicht aktenkundig ist, ob ggf. auch bereits für die Steuerperioden 2013 bis 2017 eine Doppelbesteuerung erfolgt ist.”
“Der Hauptantrag der Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil ist unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gutzuheissen ist hingegen die Beschwerde gegen die bereits rechtskräftigen Veranlagungen des Kantons Zug für die Steuerperioden 2010 bis 2012, da insoweit ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 3 BV vorliegt. Die bereits bezahlten Steuern sind der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Nicht aktenkundig ist, ob ggf. auch bereits für die Steuerperioden 2013 bis 2017 eine Doppelbesteuerung erfolgt ist.”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Zur Veranlagung durch den Kanton Luzern für die Steuerperiode 2020 hat der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in seiner Laienbeschwerde auch sinngemäss keine Anträge gestellt, weshalb es hier nicht möglich ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG), eine dort allfällig schon erfolgte Veranlagung wegen Verstosses gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) aufzuheben und die Rückerstattung zu viel bezahlter Steuern anzuordnen. Solches darf jedoch gegebenenfalls unter den hier gegebenen Umständen vom Kanton Luzern erwartet werden.”
Weichen Kantone bei der Bewertung oder der qualifikatorischen Einordnung von Grundstücken voneinander ab, ist ein einheitlicher Bewertungsmassstab (z.B. Ertragswert oder Verkehrswert) erforderlich. Nur so können die betreffenden Grundstücke gleichmässig erfasst und die Verlegung von Schulden und Schuldzinsen ermöglicht werden, wodurch interkantonale Doppelbesteuerung vermieden und die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewährleistet werden.
“Vorliegend geht es indessen nicht nur um unterschiedliche Bewertungsmethoden in den betroffenen Kantonen, die mit den Repartitionsfaktoren korrigiert werden könnten, sondern um eine unterschiedliche Qualifikation der Grundstücke im Hinblick auf die land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung. Es steht ausser Frage, dass die Qualifikation erhebliche Auswirkungen auf den Vermögenssteuerwert der Grundstücke hat, wenn entweder der Ertragswert (gemäss Beschwerde rund Fr. 15'000.-) oder der Verkehrswert (Fr. 856'265.-) herangezogen wird. Im Hinblick auf den geforderten einheitlichen Bewertungsmassstab zur Verlegung der Schulden und Schuldzinsen ist es somit notwendig, dass die Grundstücke von beiden Kantonen entweder mit dem Ertragswert oder Verkehrswert erfasst werden. Die Beschwerdeführer stellen denn auch zu Recht nicht in Abrede, dass nur mit der gleichmässigen Bewertung der streitigen Grundstücke durch die Kantone Thurgau und Zürich die Schulden und Schuldzinsen vollständig zum Abzug gebracht werden können und dadurch eine interkantonale Doppelbesteuerung vermieden wird (Art. 127 Abs. 3 BV) bzw. die Beschwerdeführer entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden (Art. 127 Abs. 2 BV).”
“Vorliegend geht es indessen nicht nur um unterschiedliche Bewertungsmethoden in den betroffenen Kantonen, die mit den Repartitionsfaktoren korrigiert werden könnten, sondern um eine unterschiedliche Qualifikation der Grundstücke im Hinblick auf die land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung. Es steht ausser Frage, dass die Qualifikation erhebliche Auswirkungen auf den Vermögenssteuerwert der Grundstücke hat, wenn entweder der Ertragswert (gemäss Beschwerde rund Fr. 15'000.-) oder der Verkehrswert (Fr. 856'265.-) herangezogen wird. Im Hinblick auf den geforderten einheitlichen Bewertungsmassstab zur Verlegung der Schulden und Schuldzinsen ist es somit notwendig, dass die Grundstücke von beiden Kantonen entweder mit dem Ertragswert oder Verkehrswert erfasst werden. Die Beschwerdeführer stellen denn auch zu Recht nicht in Abrede, dass nur mit der gleichmässigen Bewertung der streitigen Grundstücke durch die Kantone Thurgau und Zürich die Schulden und Schuldzinsen vollständig zum Abzug gebracht werden können und dadurch eine interkantonale Doppelbesteuerung vermieden wird (Art. 127 Abs. 3 BV) bzw. die Beschwerdeführer entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden (Art. 127 Abs. 2 BV).”
Das einmalige oder wiederholte Ablehnen einer weiteren Fristverlängerung nach vorheriger Mahnung und bereits gewährten Erstreckungen begründet nicht für sich allein eine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV und führt nicht notwendigerweise zur Nichtigkeit von Ermessensveranlagungen. Die Rechtsprechung lässt es zu, dass die Steuerbehörde auf der Einhaltung der zuletzt gesetzten Frist besteht, sofern sich daraus kein überspitzter Formalismus oder sonstiger krasser Verfahrensmangel ergibt.
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Ermessensveranlagungen nichtig seien. Die kantonalen Instanzen hätten diverse Verfassungs- und Konventionsbestimmungen verletzt (Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil sie die Beschwerdeführerin nach Ermessen veranlagt hätten, statt ihr in Anbetracht des Gesundheitszustands ihres Verwaltungsratsmitglieds erneut eine Fristverlängerung zu gewähren. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet, soweit es mit Blick auf die gerügten Verfassungsverletzungen überhaupt genügend substanziiert ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die kantonale Steuerverwaltung hatte die Beschwerdeführerin mehrmals gemahnt und die Einreichefrist für die Steuererklärung mehrmals erstreckt. Bloss weil sie knapp zwei Jahre nach Ablauf der urspünglichen Einreichefrist für die Steuererklärung keine weitere Erstreckung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist ihr jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch sonst ein krasser Verfahrensmangel vorzuwerfen, der die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen nach sich zöge (vgl. dazu BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die teilweise Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsratsmitglieds nicht zumutbar gewesen sein soll, sich so zu organisieren, dass sie ihren Verfahrenspflichten nachkommen konnte.”
“Wenn die Einspracheinstanz - wie im vorliegenden Fall - auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht eintritt, weil die Einsprache nicht fristgerecht begründet und mit Beweismittelangeboten versehen war, haben die Rechtsmittelinstanzen nur noch zu beurteilen, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (Urteile 2C_688/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3; 2C_36/2017 vom 30. Januar 2017 E. 2.4.2). Daneben kann einzig geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen der Ermessensveranlagungen nicht gegeben gewesen seien, da insoweit die Einschränkungen von Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 171 Abs. 3 StG/AR nicht greifen (Urteile 2C_688/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3; 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1). Ob hingegen die streitbetroffenen Ermessensveranlagungen inhaltlich korrekt sind, ist - unter Vorbehalt der Nichtigkeit - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Dementsprechend sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin von vornherein nicht zu hören und wird darauf nachfolgend nicht näher eingegangen. 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Ermessensveranlagungen nichtig seien. Die kantonalen Instanzen hätten diverse Verfassungs- und Konventionsbestimmungen verletzt (Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil sie die Beschwerdeführerin nach Ermessen veranlagt hätten, statt ihr in Anbetracht des Gesundheitszustands ihres Verwaltungsratsmitglieds erneut eine Fristverlängerung zu gewähren. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet, soweit es mit Blick auf die gerügten Verfassungsverletzungen überhaupt genügend substanziiert ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die kantonale Steuerverwaltung hatte die Beschwerdeführerin mehrmals gemahnt und die Einreichefrist für die Steuererklärung für mehrere Monate erstreckt. Bloss weil sie eineinhalb Jahre nach Ablauf der urspünglichen Einreichefrist für die Steuererklärung keine weitere Erstreckung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist ihr jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch sonst ein krasser Verfahrensmangel vorzuwerfen, der die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen nach sich zöge (vgl. dazu BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die teilweise Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsratsmitglieds nicht zumutbar gewesen sein soll, sich so zu organisieren, dass sie ihren Verfahrenspflichten nachkommen konnte.”
“Wenn die Einspracheinstanz - wie im vorliegenden Fall - auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht eintritt, weil die Einsprache nicht fristgerecht begründet und mit Beweismittelangeboten versehen war, haben die Rechtsmittelinstanzen nur noch zu beurteilen, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (Urteile 2C_688/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3; 2C_36/2017 vom 30. Januar 2017 E. 2.4.2). Daneben kann einzig geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen der Ermessensveranlagungen nicht gegeben gewesen seien, da insoweit die Einschränkungen von Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 171 Abs. 3 StG/AR nicht greifen (Urteile 2C_688/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3; 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1). Ob hingegen die streitbetroffenen Ermessensveranlagungen inhaltlich korrekt sind, ist - unter Vorbehalt der Nichtigkeit - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Dementsprechend sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin von vornherein nicht zu hören und wird darauf nachfolgend nicht näher eingegangen. 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Ermessensveranlagungen nichtig seien. Die kantonalen Instanzen hätten diverse Verfassungs- und Konventionsbestimmungen verletzt (Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil sie die Beschwerdeführerin nach Ermessen veranlagt hätten, statt ihr in Anbetracht des Gesundheitszustands ihres Verwaltungsratsmitglieds erneut eine Fristverlängerung zu gewähren. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet, soweit es mit Blick auf die gerügten Verfassungsverletzungen überhaupt genügend substanziiert ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die kantonale Steuerverwaltung hatte die Beschwerdeführerin mehrmals gemahnt und die Einreichefrist für die Steuererklärung für mehrere Monate erstreckt. Bloss weil sie eineinhalb Jahre nach Ablauf der urspünglichen Einreichefrist für die Steuererklärung keine weitere Erstreckung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist ihr jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch sonst ein krasser Verfahrensmangel vorzuwerfen, der die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen nach sich zöge (vgl. dazu BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die teilweise Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsratsmitglieds nicht zumutbar gewesen sein soll, sich so zu organisieren, dass sie ihren Verfahrenspflichten nachkommen konnte.”
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Ermessensveranlagungen nichtig seien. Die kantonalen Instanzen hätten diverse Verfassungs- und Konventionsbestimmungen verletzt (Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil sie die Beschwerdeführerin nach Ermessen veranlagt hätten, statt ihr in Anbetracht des Gesundheitszustands ihres Verwaltungsratsmitglieds erneut eine Fristverlängerung zu gewähren. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet, soweit es mit Blick auf die gerügten Verfassungsverletzungen überhaupt genügend begründet ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die kantonale Steuerverwaltung hatte die Beschwerdeführerin mehrmals gemahnt und die Einreichefrist für die Steuererklärung mehrmals erstreckt. Bloss weil sie knapp zwei Jahre nach Ablauf der urspünglichen Einreichefrist für die Steuererklärung keine weitere Erstreckung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist ihr jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch sonst ein krasser Verfahrensmangel vorzuwerfen, der die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen nach sich zöge (vgl. dazu BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die teilweise Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsratsmitglieds nicht zumutbar gewesen sein soll, sich so zu organisieren, dass sie ihren Verfahrenspflichten nachkommen konnte.”
“Wenn die Einspracheinstanz - wie im vorliegenden Fall - auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht eintritt, weil die Einsprache nicht fristgerecht begründet und mit Beweismittelangeboten versehen war, haben die Rechtsmittelinstanzen nur noch zu beurteilen, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (Urteile 2C_688/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3; 2C_36/2017 vom 30. Januar 2017 E. 2.4.2). Daneben kann einzig geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen der Ermessensveranlagungen nicht gegeben gewesen seien, da insoweit die Einschränkungen von Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 171 Abs. 3 StG/AR nicht greifen (Urteile 2C_688/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3; 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1). Ob hingegen die streitbetroffenen Ermessensveranlagungen inhaltlich korrekt sind, ist - unter Vorbehalt der Nichtigkeit - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Dementsprechend sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin von vornherein nicht zu hören und wird darauf nachfolgend nicht näher eingegangen. 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Ermessensveranlagungen nichtig seien. Die kantonalen Instanzen hätten diverse Verfassungs- und Konventionsbestimmungen verletzt (Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil sie die Beschwerdeführerin nach Ermessen veranlagt hätten, statt ihr in Anbetracht des Gesundheitszustands ihres Verwaltungsratsmitglieds erneut eine Fristverlängerung zu gewähren. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet, soweit es mit Blick auf die gerügten Verfassungsverletzungen überhaupt genügend substanziiert ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die kantonale Steuerverwaltung hatte die Beschwerdeführerin mehrmals gemahnt und die Einreichefrist für die Steuererklärung für mehrere Monate erstreckt. Bloss weil sie eineinhalb Jahre nach Ablauf der urspünglichen Einreichefrist für die Steuererklärung keine weitere Erstreckung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist ihr jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch sonst ein krasser Verfahrensmangel vorzuwerfen, der die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen nach sich zöge (vgl. dazu BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die teilweise Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsratsmitglieds nicht zumutbar gewesen sein soll, sich so zu organisieren, dass sie ihren Verfahrenspflichten nachkommen konnte.”
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Ermessensveranlagungen nichtig seien. Die kantonalen Instanzen hätten diverse Verfassungs- und Konventionsbestimmungen verletzt (Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil sie die Beschwerdeführerin nach Ermessen veranlagt hätten, statt ihr in Anbetracht des Gesundheitszustands ihres Verwaltungsratsmitglieds erneut eine Fristverlängerung zu gewähren. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet, soweit es mit Blick auf die gerügten Verfassungsverletzungen überhaupt genügend substanziiert ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die kantonale Steuerverwaltung hatte die Beschwerdeführerin mehrmals gemahnt und die Einreichefrist für die Steuererklärung für mehrere Monate erstreckt. Bloss weil sie eineinhalb Jahre nach Ablauf der urspünglichen Einreichefrist für die Steuererklärung keine weitere Erstreckung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist ihr jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch sonst ein krasser Verfahrensmangel vorzuwerfen, der die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen nach sich zöge (vgl. dazu BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die teilweise Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsratsmitglieds nicht zumutbar gewesen sein soll, sich so zu organisieren, dass sie ihren Verfahrenspflichten nachkommen konnte.”
Die Verwaltung kann in Einzelfällen von der gesetzlichen Steuerregelung zugunsten Einzelner abweichen (z. B. Steuererleichterungen), sofern das Gesetz sie dazu ausdrücklich oder konkludent ermächtigt und ein sachlicher Grund die begünstigte Behandlung gegenüber der Allgemeinheit rechtfertigt (Art. 127 Abs. 2 BV).
“Dies gilt auch für Steuererleichterungen: Im Unterschied zu steuerlichen Benachteiligungen einzelner Personen oder Gruppen, deren wesentlichen Elemente (Kreis der Steuerpflichtigen, Steuerobjekt, Bemessung; Art. 127 Abs. 1 BV) aufgrund der besonderen Bedeutung des Legalitätsprinzips im Steuerrecht zwingend im formellen Gesetz geregelt sein müssen, kann die Verwaltung BGE 150 I 1 S. 5 ausnahmsweise von der geltenden gesetzlichen Regelung abweichen und Steuererleichterungen gewähren (insb. mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags: vgl. etwa BGE 147 II 454 E. 3.3 zu Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), wenn das Gesetz die Verwaltung dazu ausdrücklich oder konkludent autorisiert (vgl. BGE 147 II 454 E. 3.3 zu Art. 23 Abs. 3 StHG; BGE 103 Ia 31 E. 2b) und zudem ein sachlicher Grund die Privilegierung der betroffenen Person im Vergleich zur Allgemeinheit rechtfertigt (Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV; vgl. DANIELLE YERSIN, L'égalité de traitement en droit fiscal, ZSR 111/1992 II S. 229). Wenn die Verwaltung abgesehen hiervon weder auf tieferer Normstufe noch im Einzelfall zugunsten der Steuerpflichtigen (ebenso wenig wie zu ihren Lasten) vom demokratisch verabschiedeten Gesetz abweichen darf, ist dies nicht etwa Ausdruck der besonderen Bedeutung des Legalitätsprinzips im Steuerrecht, sondern - gleich wie im übrigen Verwaltungsrecht - bloss die logische Folge des Vorrangs des Gesetzes und der Gewaltenteilung (vgl. dazu BGE 141 V 688 E. 4.2.1).”
“Überdies ist der Tarif auch nicht (zwingend) gesetzgeberisch vorwegzunehmen, da die Beiträge, die auf die Nichtmitglieder einer Produzentenorganisation ausgedehnt werden, von den (erst noch) kollektiv zu beschliessenden Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 LwG abhängen. Die Produzentenorganisation hat in ihrem Ausdehnungsbegehren die Selbsthilfemassnahmen entsprechend zu beschreiben (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a VBPO). Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO, wonach 0,725 Rappen je Kilogramm vermarkteter Milch von Nichtmitgliedern erhoben werden darf, basiert im Lichte von Art. 127 Abs. 1 BV auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage und führt die Regelung von Art. 9 Abs. 2 LwG in gesetzeskonformer Weise aus. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus nicht geltend, dass die umstrittene Verordnung den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung nicht genügt, oder die Beitragshöhe den gesetzlichen Rahmen sprengt. Ferner bestehen mit Blick auf Art. 127 Abs. 2 BV sachlich haltbare Gründe, die für eine Erhebung von Beiträgen bei den Nichtmitgliedern sprechen (vgl. dazu Urteil 2C_677/2020 vom 9. Juni 2021 E. 4.3).”
Zahlungsunfähigkeit bzw. fehlende Mittel sind nicht Gegenstand der Steuerveranlagung selbst; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist erst beim (späteren) Steuerbezug oder beim Verfahren um Steuererlass zu prüfen. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat das Gericht Zurückhaltung zu wahren, da die Ausgestaltung des Steuersystems primär dem Gesetzgeber obliegt.
“Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1). - Die Vorinstanz stufte den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf den Einwand des Beschwerdegegners, wonach er den Steuerbetrag von ca. CHF 21'300 nicht begleichen könne, weil die gesamte Nachzahlung dem Sozialamt überwiesen worden sei, im Einspracheentscheid nicht eingegangen sei, als Gehörsverletzung ein. Hierzu ist - mit dem Beschwerdeführer (act. G 1 S. 3) - festzuhalten, dass die Zahlungsfähigkeit nicht Gegenstand der Steuerveranlagung als solche bildet, sondern erst beim (späteren) Steuerbezug bzw. Steuererlass zu prüfen ist. Im Übrigen begründete der Beschwerdeführer die Einspracheentscheide im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und den massgebenden Sachverhalt. Er zeigte die Überlegungen, von denen er sich leiten liess, in zureichender Weise auf und setzte sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander. Eine Gehörsverletzung ist hier demgemäss nicht erkennbar. Gemäss Art. 127 Abs. 2 BV ist unter anderem der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten, soweit es die Art der Steuer zulässt. Dieser Grundsatz gebietet, dass die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden und sich die Steuerbelastung nach den zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnissen richten muss (vgl. Vallender/Wiederkehr, St. Galler Kommentar a.a.O., N 23 zu Art. 127 BV). Es obliegt dem Steuergesetzgeber (Art. 127 Abs. 1 BV), das Steuersystem zu gestalten, bei Wertkonflikten zu entscheiden und Besteuerungsgrundsätze so zu konkretisieren, dass das Abgaberecht die Kriterien der Klarheit, Berechenbarkeit und Sicherheit erfüllt. Bei der Überprüfung muss sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, da es sonst Gefahr läuft, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn es im Hinblick auf zwei Kategorien von Steuerpflichtigen Gleichheit erzielen will. Das Gericht darf nicht leichtfertig von den vom Gesetzgeber erlassenen gesetzlichen Vorschriften abweichen (BGE 140 II 157 E.”
Bei Art. 127 Abs. 1 BV hat die Rechtsprechung für bestimmte Abgaben (insbesondere Gebühren und in vergleichbaren Fällen erhobene Beiträge) die Anforderungen an Normstufe und Normdichte teilweise gelockert. Eine solche Lockerung ist zulässig, wenn überprüfbare verfassungsrechtliche Begrenzungsprinzipien — namentlich das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip — wirken und die Erhebung auf einer hinreichenden formell‑gesetzlichen Grundlage sowie sachlich gerechtfertet ist.
“Die Bundesverfassung erhebt in Art. 5 Abs. 1 BV das Gesetzmässigkeitsprinzip zu einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz. Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert das Legalitätsprinzip für die Bundesgesetzgebung. Dem Legalitätsprinzip entsprechend müssen Abgaben - von Kanzleigebühren abgesehen - rechtssatzmässig festgelegt sein. Den rechtsanwendenden Behörden darf kein übermässiger Spielraum verbleiben, und die Abgabepflichtigen müssen voraussehbar und rechtsgleich sein (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und [für Steuern] Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 132 II 371 E. 2.1, 131 II 735 E. 3.2 und 130 I 113 E. 2.2 je mit Hinweisen). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen festlegen. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Normstufe und Normdichte für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Abgaben gelockert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und die erwähnte Schutzfunktion nicht allein durch den Gesetzesvorbehalt erfüllt wird (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2), während das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 126 I 180 E.”
“Die Bemessungsgrundlage (vermarktete Milch) richtet sich nach dem jeweiligen von der Organisation der Produzenten und Produzentinnen vertretenen Produkt oder Produktegruppe (vgl. Art. 8 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 3 VBPO). Dass die Höhe des Beitrags nicht ebenfalls im Landwirtschaftsgesetz geregelt wird, ist angesichts des sehr weiten Spielraums der gesetzlichen Delegationsnorm für die inhaltliche Ausgestaltung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 190 BV; E. 4.2.2 hiervor). Überdies ist der Tarif auch nicht (zwingend) gesetzgeberisch vorwegzunehmen, da die Beiträge, die auf die Nichtmitglieder einer Produzentenorganisation ausgedehnt werden, von den (erst noch) kollektiv zu beschliessenden Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 LwG abhängen. Die Produzentenorganisation hat in ihrem Ausdehnungsbegehren die Selbsthilfemassnahmen entsprechend zu beschreiben (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a VBPO). Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO, wonach 0,725 Rappen je Kilogramm vermarkteter Milch von Nichtmitgliedern erhoben werden darf, basiert im Lichte von Art. 127 Abs. 1 BV auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage und führt die Regelung von Art. 9 Abs. 2 LwG in gesetzeskonformer Weise aus. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus nicht geltend, dass die umstrittene Verordnung den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung nicht genügt, oder die Beitragshöhe den gesetzlichen Rahmen sprengt. Ferner bestehen mit Blick auf Art. 127 Abs. 2 BV sachlich haltbare Gründe, die für eine Erhebung von Beiträgen bei den Nichtmitgliedern sprechen (vgl. dazu Urteil 2C_677/2020 vom 9. Juni 2021 E. 4.3).”
“Im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten, wo das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) nur den Rang eines verfassungsmässigen Prinzips innehat (BGE 146 II 56 E. 6.2.1), ist es für das Abgaberecht in Art. 127 Abs. 1 BV als selbständiges verfassungsmässiges Recht speziell normiert (BGE 149 I 305 E. 3.3). In diesem Bereich kommt dem vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen allgemeinen Legalitätsprinzip (Art. 5 BV) keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 143 I 227 E. 4.1; 142 II 182 E. 2.2.2). Ob die aus diesem Individualrecht folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung und Bestimmtheit der formell-gesetzlichen Vorgaben und die damit zusammenhängenden Delegationsschranken eingehalten sind, prüft das Bundesgericht frei. Zu diesen Delegationsschranken gehört insbesondere die Einhaltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips, wo diese Prinzipien die formell-gesetzliche Grundlage ersetzen sollen. Ob die einer kantonalen Gesetzesvorschrift gegebene Auslegung zulässig ist, beurteilt das Bundesgericht aber auch bei Anrufung des speziellen abgaberechtlichen Legalitätsprinzips nur unter dem Blickwinkel der Willkür (BGE 149 I 305 E. 3.3 mit Hinweisen).”
Art. 127 Abs. 1 BV verlangt, dass der Kreis der Abgabepflichtigen formellgesetzlich umschrieben ist. Eine blosse Regelung in kantonalen Reglementen oder in Reglementen von Standesorganisationen, die nicht im Verfahren der Gesetzgebung erlassen wurden, genügt danach nicht (vgl. Verwaltungsgericht, B 2023/225).
“Entscheid Verwaltungsgericht, 08.01.2025 Gesundheitsrecht, Notfalldienstersatzabgabe, Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 40 Ingress und Bst. g zweiter Satzteil MedBG, Art. 50bis ff. GesG, Art. 13 VMB. Da der Kreis der Notfalldienstersatzabgabepflichtigen im kantonalen Gesetz nicht festgelegt ist und die Reglemente der Standesorganisationen nicht im Verfahren der Gesetzgebung erlassen wurden, ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht formellgesetzlich umschrieben. Die Formulierung in Art. 50ter Abs. 1 Satz 2 GesG erfüllt die aus Art. 127 Abs. 1 BV fliessenden Anforderungen an das abgaberechtliche Gesetzmässigkeitsprinzip nicht (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2023/225). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_102/2025) Entscheid siehe pdf. «B_2023_225.pdf» anzeigen”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 08.01.2025 Gesundheitsrecht, Notfalldienstersatzabgabe, Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 40 Ingress und Bst. g zweiter Satzteil MedBG, Art. 50bis ff. GesG, Art. 13 VMB. Da der Kreis der Notfalldienstersatzabgabepflichtigen im kantonalen Gesetz nicht festgelegt ist und die Reglemente der Standesorganisationen nicht im Verfahren der Gesetzgebung erlassen wurden, ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht formellgesetzlich umschrieben. Die Formulierung in Art. 50ter Abs. 1 Satz 2 GesG erfüllt die aus Art. 127 Abs. 1 BV fliessenden Anforderungen an das abgaberechtliche Gesetzmässigkeitsprinzip nicht (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2023/225). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_102/2025) Entscheid siehe pdf. «B_2023_225.pdf» anzeigen”
Bei Rechtsgeschäften zwischen verbundenen Gesellschaften ist zur Wahrung der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit grundsätzlich ein Drittvergleich (‚dealing at arm’s length‘) heranzuziehen: Es ist unterstellt, welche Bedingungen ein unbeteiligter Dritter vereinbart hätte, um fehlende oder nicht angemessene Gegenleistungen zu bemessen (bei Vermögensgegenständen der Verkehrswert, bei Dienstleistungen der Marktwert).
“Rechtsgeschäfte zwischen verbundenen Gesellschaften sind - abgesehen von hier nicht relevanten, vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen - zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart würden (gemäss dem Grundsatz des sog. "dealing at arm's length", in Übereinstimmung mit dem in Art. 127 Abs. 2 BV vorgesehenen Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; vgl. zum Drittvergleich allgemein u.a. BGE 138 II 57 E. 2.2 S. 59 f.; 119 Ib 116 E. 2 S. 120; 113 Ib 23 E. 2d S. 25 f.; je m.w.H.). Beim erforderlichen Drittvergleich wird anstelle eines tatsächlichen Geschäfts ein hypothetisches mit einem unbeteiligten Dritten unterstellt, um den Wert einer fehlenden bzw. nicht angemessenen Gegenleistung zu ermitteln. Bei Vermögensgegenständen ist auf den Verkehrswert (d.h. auf den Wert, der einem Vermögensgegenstand bei der Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr beigemessen wird) und bei Dienstleistungen auf den Marktwert abzustellen. Gegen diesen Grundsatz des erforderlichen Drittvergleichs wird dann verstossen, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt einer ihr nahestehenden Person oder Gesellschaft zufliessen lässt bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde.”
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden die Einkommen der Ehegatten zur Steuerbemessung zusammengerechnet (Faktorenaddition). Dieser Zusammenrechnung liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugrunde. Die Zusammenrechnung gilt auch unter dem Güterstand der Gütertrennung. Aus der Haushaltsbesteuerung kann sich zudem eine gegenseitige Wirkung auf die Steuerpflicht der Ehegatten ergeben.
“Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Dieser Zusammenrechnung liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen (Gesamt-) Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 BV). Die Ehegatten bilden zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit, wobei sich die Leistungsfähigkeit des einen Ehegatten auch nach dem Einkommen des anderen bestimmt. Somit ist die wirtschaftliche Lage eines einkommenslosen Ehegatten nicht mit derjenigen eines einkommenslosen Ledigen vergleichbar (BGE 141 II 318 E. 2.2.1). Im Umkehrschluss wird jeder Ehegatte selbständig besteuert, sobald die Ehe rechtlich oder tatsächlich getrennt ist (BGE 138 II 300 E. 2.1; 133 II 305 E. 4.1).”
“Der Zusammenrechnung des Einkommens der Eheleute gemäss der Faktorenaddition von Art. 9 Abs. 1 DBG liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der gesamten widschafttichen Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 BV). Dementsprechend bilden die Ehegatten zivilrechtlich und wirtschaftlich im Prinzip eine Einheit, wobei sich die Leistungsfähigkeit des einen Partners auch nach dem Einkommen des anderen bestimmt. Die Besteuerung des Ehepaars als Einheit betrifft nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern auch die Steuerpflicht; insofern besteht eine gegenseitige Wechselwirkung. Aus der Haushaltsbesteuerung lässt sich somit die Steuerpflicht beider Eheleute in einem Kanton begründen, auch wenn an sich nur ein Ehepartner in diesem Kanton steuerbares Einkommen erzielt bzw. Vermögen hat. Das gilt von Gesetzes wegen bei unbeschränkter wie bei beschränkter Steuerpflicht (vgl. zum Ganzen u.a. BGE 141 II 318 E. 2.2, insb. E. 2.2.1; 128 I 317 E. 2.2.4; je m.w.H.).”
“Juli 2001 = ASA 71, 558, E. 2a). Eine selbständige Besteuerung von jedem Ehepartner erfordert nach § 7 Abs. 1 StG, dass die Ehegatten in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben (vgl. VGr, 30. Oktober 2013, SB.2013.00026, E. 2.1). Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, während der andere Ehegatte im Ausland wohnt, ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen unbeschränkt steuerpflichtig; vorbehalten bleibt namentlich eine Einschränkung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheiratetentarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete, auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen (vgl. § 7 Abs. 1 StG; BGE 138 II 300 E. 2.3). 2.3 Der Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Eheleute liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen (Gesamt-)Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 BV). Die Ehegatten bilden zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit, wobei sich die Leistungsfähigkeit des einen Partners auch nach dem Einkommen und Vermögen des anderen bestimmt (BGr, 6. Oktober 2021, 2C_952/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). Die Leistungsfähigkeit des Einzelnen innerhalb der wirtschaftlichen Einheit kann nicht losgelöst von derjenigen der Gemeinschaft betrachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Ehegatten Gütertrennung besteht. Auch wenn unter dem Güterstand der Gütertrennung jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwaltet und darüber verfügt, sind die Ehegatten dennoch gegenseitig verpflichtet, das Wohl der Gemeinschaft zu wahren, weshalb sie auch gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben. Auch bei der Gütertrennung wird die wirtschaftliche Einheit Ehe/Partnerschaft bzw. Familie nicht vollständig aufgehoben. Dies ist in der Regel erst bei einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung der Fall (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4.”
“Für verheiratete Personen gilt bei der Einkommensbesteuerung grundsätzlich die Ehegattenbesteuerung. Gemäss Art. 9 Abs. 1 DBG werden Einkommen der Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; BGE 141 II 318 E. 2.2 S. 320). Dieser Zusammenrechnung des Einkommens der Eheleute liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 BV; BGE 141 II 318 E. 2.2.1 S. 320 m.H. auf Oberson, Droit fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, § 6 Rz. 33; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 2001, § 13 Rz. 16). Dementsprechend bilden die Ehegatten zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit, wobei sich die Leistungsfähigkeit des einen Partners auch nach dem Einkommen des anderen bestimmt. Hat ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen des Letzteren besteuert wird. Das Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist insoweit nur zur Satzbestimmung des Einkommens heranzuziehen (BGE 141 II 318 E. 2.2.3 S. 321, BGer 2C_452/2012 vom 7. November 2012 E. 3 m.H. auf BGE 138 II 300 E. 2.3 S. 303, BGer 2C_523/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.2, in: StR 63/2008 S. 364 und weiteren Hinweisen).”
Bei der Gewinn‑ bzw. Körperschaftssteuer werden nur geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Ermittlung des Reingewinns berücksichtigt. Erweist sich eine Aufwendung als nicht geschäftsmässig begründet, kann sie zum Reingewinn aufgerechnet werden, ohne dass dadurch der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) verletzt wird.
“Das Organisationsreglement muss den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 716b Abs. 2 OR genügen. Indem das Steuerrekursgericht auf die gesetzlichen Vorgaben von Art. 716b OR abstellte und beanstandete, dass weder die Statuten der Pflichtigen eine Delegation der Geschäftsführung vorsehen noch ein schriftliches Organisationsreglement vorliege, handelte es keineswegs überspitzt formalistisch, wie die Pflichtige zu insinuieren versucht. Ferner hätten anhand eines solchen Organisationsreglements die an die H GmbH delegierten Aufgaben plausibilisiert werden können. Dass für die Delegation der Geschäftsführung weder eine statutarische Ermächtigung vorlag noch ein entsprechendes Organisationsreglement erlassen wurde, ist ein weiterer Hinweis dafür, dass die geltend gemachten Organisationskosten – zumindest in der von der Pflichtigen abgebuchten Höhe – geschäftsmässig nicht begründet waren. 5.8 Die Pflichtige sieht sodann den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) verletzt. Die Vorinstanz habe nämlich ausser Acht gelassen, dass anstelle der unter dem Titel "Management-Dienstleistungen" verbuchten Zahlungen Personalkosten angefallen wären, wenn D bei ihr direkt angestellt gewesen wäre. Mit der Nichtberücksichtigung der Organisationskosten trotz fehlender Abzüge für Personalkosten sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt worden. 5.9 Dem Leistungsfähigkeitsprinzip nach Art. 127 Abs. 2 BV wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung keine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips dar (BGE 143 II 8 E. 7.1). Vorliegend wurden die aufgerechneten Entschädigungen als Dienstleistungsaufwand im Konto 01 verbucht.”
“2) kann keine Rede sein (so aber Beschwerden S. 12, 14 f.). Dabei ist festzuhalten, dass mit der steuerrechtlichen Würdigung nichts über die Bedeutung der Interessen und über die Verantwortung ausgesagt wird, die der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit wahrnimmt (vgl. vorne E. 3.1, auch zum Folgenden). Die StRK hat zutreffend erwogen, dass mangels selbständiger Erwerbstätigkeit der geltend gemachte Verlust bzw. die entsprechenden Aufwendungen keinen geschäftsmässig begründeten, sondern privaten Aufwand darstellen und deshalb nicht vom übrigen Einkommen abgezogen werden können. Das gilt für den gesamten Verlust; fehlt es an der Selbständigkeit, erweisen sich sämtliche mit der Tätigkeit zusammenhängende Auslagen, d.h. auch allfällige Sozialversicherungsbeiträge, Miet- und Lohnkosten, die Mehrwertsteuer, sowie «übrige Berufsauslagen» als nicht geschäftsmässig begründet. Die Verweigerung des Abzugs verstösst auch nicht gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV), da private Einkommensverwendung einkommenssteuerlich unbeachtlich ist (vgl. Reich/Weidmann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 16 DBG N. 22c). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung bei diesem Ergebnis zutreffend die Mieterträge als Eigenmietwert und das Geschäftsvermögen als Privatvermögen qualifiziert hat (vgl. vorne Bst. A).”
Bei speziellen Besteuerungsfragen (z. B. der Kapitalgewinnkomponente von Fondsausschüttungen) können die von der ESTV und der FINMA erlassenen Vorschriften zur Gewinnermittlung massgeblich sein. Deren Anwendung verletzt Art. 127 Abs. 2 BV nicht, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörden diese Vorschriften verfassungswidrig anwenden oder dadurch der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt wird.
“In der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird die Kapitalgewinnkomponente von Ausschüttungen separat unter dem Buchstaben G aufgeführt. Bei der Ermittlung der steuerfreien Kapitalgewinnkomponente sind die von der FINMA sowie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erlassenen Vorschriften zur Gewinnermittlung und Verbuchung zu berücksichtigen (vgl. Oesterhelt, a.a.O., N 177 vor Art. 1 KAG mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Vorschriften bei der Ermittlung der den Anlegern des Funds zuzurechnenden Einkünfte missachtet und insbesondere auch steuerfreie Kapitalgewinne eingerechnet hätte, sind nicht ersichtlich. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Ermittlung der steuerbaren Einkünfte aus ihren Anteilen am Fund könne sich nicht auf eine – für den Rechtsanwender im Übrigen unbesehen ihrer Verfassungsmässigkeit massgebenden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV) – gesetzliche Grundlage stützen und verletze den verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV erweisen sich damit als unbegründet.”
Aus dem in Art. 127 Abs. 3 BV verankerten Doppelbesteuerungsverbot hat das Bundesgericht ein Schlechterstellungsverbot abgeleitet. Demnach dürfen Kantone steuerpflichtige Personen im interkantonalen Verhältnis nicht anders oder stärker belasten, weil diese nur teilweise ihrer Steuerhoheit unterstehen (z. B. wegen eines Nebensteuerdomizils). Die Kantone können Veranlagung und Steuerausscheidung nach ihren eigenen gesetzlichen Regeln vornehmen, dürfen dadurch aber keine unzulässige Mehrbelastung schaffen.
“Eine effektive Doppelbesteuerung – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – liegt nicht vor, weil die Beschwerdeführerin nicht für das gleiche Steuerobjekt (Liegenschaftsgewinn Kanton Luzern) in der Steuerperiode 2015 von den Kantonen Luzern und K.________ besteuert wird. Im interkantonalen Verhältnis ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschliesslich die Befreiungsmethode vorgesehen (vgl. Mäusli-Allenspach, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht [Hrsg. Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh], 2. Aufl. 2021, § 4 N 1 f.). Demzufolge kann der Verkaufsgewinn auf den Liegenschaften in L.________ nur dem Kanton Luzern zugewiesen werden. Das Bundesgericht hat aus Art. 127 Abs. 3 BV neben dem Verbot der effektiven und virtuellen Doppelbesteuerung im interkantonalen Verhältnis auch ein Schlechterstellungsverbot abgeleitet. Nach diesem Grundsatz dürfen die Kantone im interkantonalen Verhältnis Steuerpflichtige, die nur für einen Teil ihres Gewinns oder Kapitals steuerpflichtig sind, nicht anders oder stärker belasten, als die ausschliesslich im Kanton steuerpflichtigen Personen. Jeder Kanton kann die Veranlagung und die Steuerausscheidung nach seinen gesetzlichen Regeln erstellen und braucht nicht auf andere Kantone Rücksicht zu nehmen. Das Schlechterstellungsverbot ist vorliegend nicht tangiert, weil der Kanton Luzern nicht mehr als den steuerlichen Gesamtgewinn nach seinen gesetzlichen Grundlagen besteuert und diesen nicht stärker belastet.”
“Am Hauptsteuerdomizil ist die steuerpflichtige Person grundsätzlich für ihr sämtliches Einkommen und Vermögen steuerpflichtig, das nicht aufgrund einer besonderen Zuweisungsnorm an einem weiteren, in einem anderen Kanton gelegenen Steuerdomizil zu versteuern ist (Zweifel/Hunziker, in Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, § 5 N. 4 f.). Nebensteuerdomizile wiederum sind Orte, zu denen eine Person in einer steuerrechtlich erheblichen Beziehung steht, die weniger eng ist als die Beziehung zum Hauptsteuerdomizil. Solche Beziehungen sind in erster Linie wirtschaftlicher Natur. Sie bestehen im Besitz von Vermögen am betreffenden Ort oder im Bezug von Einkünften aus diesem Ort. Es sind Beziehungen, wie sie durch Liegenschaften oder Betriebsstätten begründet werden. Eine derartige wirtschaftliche Zugehörigkeit einer steuerpflichtigen Person führt am betreffenden Ort zu einer auf den Umfang der Beziehung zu diesem Ort "beschränkten" Steuerpflicht (Zweifel/Hunziker, in Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, § 5 N. 6 f.). Als Schranke der kantonalen Steuerhoheit wirkt insbesondere das – als verfassungsmässiges Recht ausgestaltete – Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV). Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV liegt vor, wenn ein Steuersubjekt von zwei oder mehreren Kantonen (Steuerhoheiten) für das gleiche Steuerobjekt und dieselbe Steuerperiode zur Besteuerung herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton ein Steuersubjekt grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil es nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; BGE 138 I 297 E. 3.1, 137 I 145 E. 2.2, 134 I 303 E. 2.1; Urteile BGer 2C_689/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.1, 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1).”
“Gemäss dem aus Art. 127 Abs. 3 BV abgeleiteten Schlechterstellungsverbot darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehung auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (BGE 148 I 65 E. 3.1; 140 I 114 E. 2.3.1; 138 I 297 E. 3.1).”
“Aufgrund des vom Bundesgericht zu Art. 127 Abs. 3 BV (vormals Art. 46 Abs. 2 aBV) entwickelten Schlechterstellungsverbots darf ein Kanton ein Steuersubjekt grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil es nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.3.1; 138 I 297 E. 3.1).”
“Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV liegt vor, wenn ein Steuersubjekt von zwei oder mehreren Kantonen (Steuerhoheiten) für das gleiche Steuerobjekt und dieselbe Steuerperiode zur Besteuerung herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton ein Steuersubjekt grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil es nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; BGE 138 I 297 E. 3.1 S. 300 f.; 137 I 145 E. 2.2 S. 147; 134 I 303 E. 2.1 S. 306 f.).”
Delegierte Management- bzw. Organisationsaufwendungen sind nur dann als geschäftsmässig begründete Abzüge zu berücksichtigen, wenn die Pflichtige die Geschäftsmässigkeit konkret nachweist. Das Fehlen einer statutarischen Ermächtigung zur Delegation der Geschäftsführung und das Fehlen eines schriftlichen Organisationsreglements gelten als Indizien gegen die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Organisationskosten.
“Ferner hätten anhand eines solchen Organisationsreglements die an die H GmbH delegierten Aufgaben plausibilisiert werden können. Dass für die Delegation der Geschäftsführung weder eine statutarische Ermächtigung vorlag noch ein entsprechendes Organisationsreglement erlassen wurde, ist ein weiterer Hinweis dafür, dass die geltend gemachten Organisationskosten – zumindest in der von der Pflichtigen abgebuchten Höhe – geschäftsmässig nicht begründet waren. 5.8 Die Pflichtige sieht sodann den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) verletzt. Die Vorinstanz habe nämlich ausser Acht gelassen, dass anstelle der unter dem Titel "Management-Dienstleistungen" verbuchten Zahlungen Personalkosten angefallen wären, wenn D bei ihr direkt angestellt gewesen wäre. Mit der Nichtberücksichtigung der Organisationskosten trotz fehlender Abzüge für Personalkosten sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt worden. 5.9 Dem Leistungsfähigkeitsprinzip nach Art. 127 Abs. 2 BV wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung keine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips dar (BGE 143 II 8 E. 7.1). Vorliegend wurden die aufgerechneten Entschädigungen als Dienstleistungsaufwand im Konto 01 verbucht. Dass der Aufwand in der von ihr verbuchten Höhe angefallen wäre, hat die Pflichtige nicht nachgewiesen. Die handelsrechtliche Verbuchung als Dienstleistungsentschädigung an die Schwestergesellschaft kann aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips auch nicht sinngemäss in eine Salärzahlung an D umgedeutet werden (siehe dazu VGr, 16. Dezember 2020, SB.2019.00029, E. 6.7; Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., Zürich 2020, § 15 N.”
“Das Organisationsreglement muss den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 716b Abs. 2 OR genügen. Indem das Steuerrekursgericht auf die gesetzlichen Vorgaben von Art. 716b OR abstellte und beanstandete, dass weder die Statuten der Pflichtigen eine Delegation der Geschäftsführung vorsehen noch ein schriftliches Organisationsreglement vorliege, handelte es keineswegs überspitzt formalistisch, wie die Pflichtige zu insinuieren versucht. Ferner hätten anhand eines solchen Organisationsreglements die an die H GmbH delegierten Aufgaben plausibilisiert werden können. Dass für die Delegation der Geschäftsführung weder eine statutarische Ermächtigung vorlag noch ein entsprechendes Organisationsreglement erlassen wurde, ist ein weiterer Hinweis dafür, dass die geltend gemachten Organisationskosten – zumindest in der von der Pflichtigen abgebuchten Höhe – geschäftsmässig nicht begründet waren. 5.8 Die Pflichtige sieht sodann den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) verletzt. Die Vorinstanz habe nämlich ausser Acht gelassen, dass anstelle der unter dem Titel "Management-Dienstleistungen" verbuchten Zahlungen Personalkosten angefallen wären, wenn D bei ihr direkt angestellt gewesen wäre. Mit der Nichtberücksichtigung der Organisationskosten trotz fehlender Abzüge für Personalkosten sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt worden. 5.9 Dem Leistungsfähigkeitsprinzip nach Art. 127 Abs. 2 BV wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung keine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips dar (BGE 143 II 8 E. 7.1). Vorliegend wurden die aufgerechneten Entschädigungen als Dienstleistungsaufwand im Konto 01 verbucht.”
Liegt eine aktuelle interkantonale Doppelbesteuerung vor, sind die Veranlagungsverfügungen des (jeweils) unberechtigten Kantons zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufzuheben; dies kann die direkte Bundessteuer sowie Kantons‑ und Gemeindesteuern betreffen. Bei der Beurteilung ist vorrangig zu prüfen, ob ein Verstoss gegen die bundesgerichtlichen Kollisionsregeln vorliegt, da sich eine aktuelle Doppelbesteuerung hiernach hauptsächlich darstellt.
“Es zeigt sich, dass für die hier vom Streitgegenstand abgedeckten Jahre 2010 bis 2012 eine aktuelle Doppelbesteuerung durch die Kantone Zug und Solothurn resultiert. Aufgrund der Bestätigung der persönlichen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn (vorne E. 6) sind die Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug für die Jahre 2010 bis 2012 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV für die direkte Bundessteuer, die Kantons- und die Gemeindesteuern aufzuheben.”
“Es zeigt sich, dass für die hier vom Streitgegenstand abgedeckten Jahre 2011 bis 2012 eine aktuelle Doppelbesteuerung durch die Kantone Zug und Solothurn resultiert. Aufgrund der Bestätigung der persönlichen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn (vorne E. 6) sind die Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug für die Jahre 2011 bis 2012 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV für die direkte Bundessteuer, die Kantons- und die Gemeindesteuern aufzuheben.”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf das Urteil der Vorinstanz, welches allein den Kanton Basel-Stadt betrifft, als unbegründet und ist daher insoweit abzuweisen. Dagegen ist die Beschwerde mit Bezug auf den Kanton Basel-Landschaft gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.2.2). Die Veranlagungsverfügung des Kantons Basel-Landschaft für die Staatssteuer der Steuerperiode 2016 vom 22. November 2018 ist aufzuheben, da insoweit ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 3 BV vorliegt. Die Angelegenheit ist zur Vornahme einer neuen Veranlagung für das Steuerjahr 2016 - unter Ausklammerung des Einkommens des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Erwerbsarbeit als Rechtsanwalt bzw. unter blosser Berücksichtigung dieser Einkünfte bei der Bestimmung des Steuersatzes - sowie zur Rückerstattung der zu viel bezogenen Steuern an die Steuerverwaltung Basel-Landschaft zurückzuweisen.”
“Die Steuerpflichtige unterlegt ihre Beschwerde weiter mit dem Vorwurf, der Kanton Appenzell Ausserrhoden habe mit seinen Veranlagungsverfügungen vom 16. Juli 2019 gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen, was revisionsweise zu beheben sei. Die Argumentation scheint auf eine aktuelle Doppelbesteuerung hinauszulaufen (BGE 140 I 114 E. 2.3.1). Eine solche äussert sich nach heutigem Verständnis hauptsächlich als Verstoss gegen die bundesgerichtlichen Kollisionsregeln (dazu Peter Mäusli-Allenspach, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021 [nachfolgend: Komm. IkStR], § 3 N. 17).”
Rügen, die eine Verletzung von Art. 127 BV geltend machen, müssen die qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllen. Unzureichend qualifizierte oder ungenügend begründete Rügen werden abgewiesen.
“Wie aufgezeigt, gelingt es den Beschwerdeführern nicht eine realitätsfremde Bewertung der nicht börsenkotierten Wertpapiere darzulegen. Die vorgenommene Bewertung steht im Einklang mit SSK-KS Nr. 28, Art. 41 StG/SZ, resp. Art. 14 StHG und verstösst nicht gegen Art. 9 BV (Willkürverbot) und Art. 8 BV (Rechtsgleichheitsgebot). Die weiter vorgebrachte Verletzung von Art. 127 BV (Besteuerungsgrundsatz nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) genügt der qualifizierten Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.”
“Wie aufgezeigt, gelingt es den Beschwerdeführern nicht eine realitätsfremde Bewertung der nicht börsenkotierten Wertpapiere darzulegen. Die vorgenommene Bewertung steht im Einklang mit SSK-KS Nr. 28, Art. 41 StG/SZ, resp. Art. 14 StHG und verstösst nicht gegen Art. 9 BV (Willkürverbot) und Art. 8 BV (Rechtsgleichheitsgebot). Die weiter vorgebrachte Verletzung von Art. 127 BV (Besteuerungsgrundsatz nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) genügt der qualifizierten Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.”
Der Strompreis‑Bonus betrifft die Verwendung der Abgabenerträge (vgl. § 27 Abs. 1 EnG/BS) und nicht die Erhebung der Lenkungsabgabe. Aus diesem Grund findet Art. 127 Abs. 1 BV keine Anwendung.
“1 BV ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuern und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. Dass die basel-städtische Regelung der Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch diese Anforderungen erfüllt, stellen die Beschwerdeführerinnen nicht infrage (§ 28 ff. EnG/BS). Der Strompreis-Bonus dagegen beschlägt nicht die Erhebung der Lenkungsabgabe, sondern die Verwendung der Erträge (§ 27 Abs. 1 EnG/BS). Namentlich findet mit dem Strompreis-Bonus keine Steuerrückerstattung statt; der Bonus knüpft nicht an die individuell bezahlte Abgabe auf dem Stromverbrauch an, sondern an die im Haushalt lebenden Personen (Bezugskategorie Haushalte) und die im Kanton bezahlte Lohnsumme bzw. das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Bezugskategorie Betriebe; § 33 f. EnG/BS). Vor diesem Hintergrund kann auch keine Rede davon sein, dass die Lenkungsabgabe lediglich vorläufig erhoben und erst bei Nichtauszahlung des Bonus definitiv werde. Art. 127 Abs. 1 BV findet deshalb auf den Strompreis-Bonus keine Anwendung.”
Mangels Subjektidentität der Steuerpflichtigen (z.B. Tochter- und Muttergesellschaft) liegt trotz mehrfacher Besteuerung derselben Einkünfte kein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 3 BV vor.
“Ins Leere zielt schliesslich die Rüge der Pflichtigen, es komme zu einer mit Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) unvereinbaren Doppelbesteuerung, da die von ihr bezahlten Zinsen auf dem Darlehen und dem Kontokorrentkredit bereits bei der Muttergesellschaft in die Erfolgsrechnung und damit in das der Gewinnsteuer unterliegende Jahresergebnis eingeflossen seien. Wenn dieselben Zinserträge nochmals auf Ebene der Pflichtigen der Gewinnsteuer unterliegen, liegt mangels Subjektidentität der Pflichtigen mit der Muttergesellschaft (vgl. dazu BGE 140 I 114 E. 2.3.1) kein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 3 BV vor.”
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erkennt für Art. 127 Abs. 1 BV in Einzelfällen Abweichungen vom strengen Gesetzesformgebot an. So gilt das Gebot der Gesetzesform nicht generell für Kanzleigebühren. Ferner sind die Anforderungen an die Umschreibung der Bemessung bei bestimmten Kausalabgaben nachgelassen worden, wenn die Höhe der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien — namentlich das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip — begrenzt wird.
“Im Bereich des Abgaberechts ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann. Es verlangt, dass der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein müssen (BGE 144 II 454 E. 3.4, mit zahlreichen Hinweisen; 140 I 176 E. 5.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt in verschiedener Hinsicht Abweichungen vom strengen abgaberechtlichen Legalitätsprinzip zu. So gilt zunächst das Gebot der Gesetzesform bei der Kanzleigebühr nicht (BGE 130 I 113 E. 2.2; zum Begriff der Kanzleigebühr vgl. Urteile 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.1; 2C_729/2008 vom 3. März 2009 E. 4.5). Sodann können nach der Rechtsprechung die Vorgaben betreffend die Bemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wenn die Höhe der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 143 I 227 E. 4.2.1; 141 V 509 E. 7.1.1; Urteil 2C_1074/2016 vom 20.”
“Die Erhebung öffentlicher Abgaben bedarf nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 grundsätzlich eines rechtssatzmässigen und formell-gesetzlichen Fundaments (Erfordernis der Normstufe). Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der Normdichte; vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4 mit Hinweisen). Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (BGE 132 II 371 E. 2.1, mit Hinweisen). Art. 127 Abs. 1 BV gilt nach der Rechtsprechung für alle Arten von Steuern und Kausalabgaben, namentlich auch für kantonale bzw. kommunale Benützungsgebühren (Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 5.2.4). Die Anforderungen an die Umschreibung der Abgabenbemessung im formellen Gesetz sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gelockert, wenn das Mass der Abgabe durch die verfassungsrechtlichen Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4 f.) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 5.2.4 mit Hinweisen). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1027/2020 vom 4.”
“Die Kosten des Einschreitens nach Art. 24 TSchG, welche der Halterin oder dem Halter überwälzt werden sollen (vgl. Art. 24 Abs. 2 TSchG), haben, ihrem Charakter als öffentliche Abgabe entsprechend, mit den diesbezüglich relevanten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang zu stehen: Die an das Gemeinwesen zu bezahlenden Beträge haben auf einer formell gesetzlichen Grundlage zu beruhen (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 127 Abs. 1 BV), müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV) und dürfen das Willkürverbot nicht verletzen (Art. 9 Abs. 1 BV). Handelt es sich bei einer öffentlichen Abgabe um eine Gebühr im Rechtsinn − dies ist der Fall, wenn mit dem zu bezahlenden Geldbetrag eine staatliche Gegenleistung abgegolten werden soll (anstatt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2764) − wird deren Bemessung, soweit der Gesetzgeber die Höhe der Gebühr nicht selbst festlegt, durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eingegrenzt. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots im Bereich der Kausalabgaben bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176 E. 5.2).”
“Im Bereich des Abgaberechts ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann. Es verlangt, dass der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein müssen (BGE 144 II 454 E. 3.4, mit zahlreichen Hinweisen; 140 I 176 E. 5.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt in verschiedener Hinsicht Abweichungen vom strengen abgaberechtlichen Legalitätsprinzip zu. So gilt zunächst das Gebot der Gesetzesform bei der Kanzleigebühr nicht (BGE 130 I 113 E. 2.2; zum Begriff der Kanzleigebühr vgl. Urteile 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.1; 2C_729/2008 vom 3. März 2009 E. 4.5). Sodann können nach der Rechtsprechung die Vorgaben betreffend die Bemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wenn die Höhe der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 143 I 227 E. 4.2.1; 141 V 509 E. 7.1.1; Urteil 2C_1074/2016 vom 20.”
Kurtaxen/Gästetaxen sind verfassungsrechtlich als Kostenanlastungssteuern zulässig, solange sie ausschliesslich einem konkreten kostenanlastenden Zweck dienen (Zweckgebundenheit) und betragsmässig von geringer Höhe sind (Mässigkeit). Fehlt eines der beiden Kriterien, nähert sich die Abgabe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an und ist unter Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) unzulässig.
“Die Kurtaxe ist als Kostenanlastungssteuer verfassungsrechtlich solange zulässig, als sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden (Voraussetzung der Zweckgebundenheit). Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist, was jedenfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe). Fehlt es an einem oder beiden dieser Kriterien, nähert sich die von einem bestimmten Personenkreis erhobene Kurtaxe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an, was unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV) nicht angeht (Urteile 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.2; 2C_957/ 2020 vom 20. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3).”
“Die Gästetaxe ist als Kostenanlastungssteuer verfassungsrechtlich solange zulässig, als sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden (Voraussetzung der Zweckgebundenheit). Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist, was jedenfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe). Fehlt es an einem oder beiden dieser Kriterien, nähert sich die von einem bestimmten Personenkreis erhobene Gästetaxe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an, was unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV) nicht angeht (Urteile 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3).”
“Als verfassungsrechtlich zulässige Kostenanlastungssteuer kann die vorliegend zu beurteilende kommunale Gästetaxe nur solange standhalten, als sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden ("Voraussetzung der Zweckgebundenheit"). Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist, was jedenfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die gästetaxenpflichtige Person bei (steuerrechtlichem) Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte ("Kriterium der Mässigkeit der Abgabe"). Fehlt es an einem oder beiden dieser Kriterien, nähert sich die von einem bestimmten Personenkreis erhobene Gästetaxe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an, was unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV) unzulässig ist (vgl. Urteile 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E. 4.2; 2C_843/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 6.2; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3).”
“Kurtaxen und dergleichen, welche von Kurgästen oder Eigentümern von Ferienhäusern erhoben werden, werden vom Bundesgericht regelmässig als rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV) und mit dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) vereinbar eingeschätzt, soweit die Kurtaxe nicht als (allgemeine) Aufenthaltssteuer ausgestaltet ist. Als ver- fassungsrechtlich zulässige Kostenanlastungssteuer kann die Gästetaxe freilich nur solange qualifiziert werden, als sie ausschliesslich dem genann- ten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden. Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist, was je- denfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (vgl. BGE 102 Ia 143 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E.4.2, 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.5.4, 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3, - 11 - 2P.111/2002 vom 13. Dezember 2002 E.3; MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Diss.”
Äquivalenzprinzip (bei Gebühren): Eine Gebühr darf nach Art. 127 Abs. 1 BV nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abgegoltenen staatlichen Leistung stehen. Als Bemessungsmassstab kommt insbesondere der wirtschaftliche Nutzen der Leistung für den Pflichtigen oder der konkrete Kostenaufwand der Inanspruchnahme im Verhältnis zum Gesamtaufwand des betreffenden Verwaltungszweigs in Betracht. Die Gebühr muss sich in vernünftigen Grenzen halten und beschränkt damit den Gestaltungsspielraum der Exekutive bei der Festsetzung der Höhe.
“Im Kontext von Art. 127 Abs. 1 BV schützt das Äquivalenzprinzip den Bürger vor übermässigen Gebühren, deren Bemessung der Staat nicht in einem formellen Gesetz geregelt hat, indem dieses Prinzip den Spielraum der Exekutive bei der Bemessung der Höhe der Abgabe einschränkt (vgl. oben E. 3.2). Namentlich bestimmt es, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.2.2; 132 II 47 E. 4.1; je mit Hinweisen).”
“Die Kosten des Einschreitens nach Art. 24 TSchG, welche der Halterin oder dem Halter überwälzt werden sollen (vgl. Art. 24 Abs. 2 TSchG), haben, ihrem Charakter als öffentliche Abgabe entsprechend, mit den diesbezüglich relevanten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang zu stehen: Die an das Gemeinwesen zu bezahlenden Beträge haben auf einer formell gesetzlichen Grundlage zu beruhen (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 127 Abs. 1 BV), müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV) und dürfen das Willkürverbot nicht verletzen (Art. 9 Abs. 1 BV). Handelt es sich bei einer öffentlichen Abgabe um eine Gebühr im Rechtsinn − dies ist der Fall, wenn mit dem zu bezahlenden Geldbetrag eine staatliche Gegenleistung abgegolten werden soll (anstatt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2764) − wird deren Bemessung, soweit der Gesetzgeber die Höhe der Gebühr nicht selbst festlegt, durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eingegrenzt. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots im Bereich der Kausalabgaben bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176 E. 5.2).”
Verspätete handelsrechtliche Wertberichtigungen führen nicht zwangsläufig zu steuerlichen Korrekturen. Während die Rechtsprechung des Bundesgerichts bei periodisierungswidrigen Erfolgsrechnungen grundsätzlich eine steuerliche Korrektur erwägen kann, betont die herrschende Lehre (vgl. Quelle), dass dies nicht automatisch gilt, insbesondere bei Wertberichtigungen auf Vermögenswerten, deren Wert sich auch in Folgeperioden nicht erholt hat. In solchen Fällen sei der handelsrechtlich nachgeholte und damit richtige Abschluss nicht ohne Weiteres steuerlich zu berichtigen; das Periodizitätsprinzip rechtfertige nicht per se eine Steuerkorrektur. (Bezug: Art. 127 Abs. 2 BV wird in der Quelle als relevanter Vorbehalt genannt.)
“2 OR verpflichtet war, handelsrechtlich nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob eine steuerrechtliche Korrekturnorm dem Abzug der Wertberichtigung bzw. ausserordentlichen Abschreibung vom steuerbaren Gewinn entgegensteht. 5.1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Erträge und Aufwendungen aufgrund des Periodizitätsprinzips (im Zürcher Steuerrecht: § 84 Abs. 1 StG) derjenigen Periode zuzuweisen, in der sie anfallen (BGE 137 II 353 E. 6.4.4; BGr, 11. März 2022, 2C_667/2021, E. 4.1, in: StE 2023 B 72.11 Nr. 27, StR 77/2022 S. 411). Wenn ein Ertrag oder eine Aufwendung in der Erfolgsrechnung der betreffenden Periode nicht berücksichtigt werde, stelle dies zudem eine Verletzung des Handelsrechts dar, was eine Korrektur durch die Steuerbehörden rechtfertige (BGE 137 II 353 E. 6.4.4; BGr, 11. März 2022, 2C_667/2021, E. 4.2, in: StE 2023 B 72.11 Nr. 27, StR 77/2022 S. 411). Vorbehalten hat das Bundesgericht aufgrund des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) Konstellationen, in denen der Steuerpflichtige über einen gewissen Spielraum in der Bewertung von Verlustrisiken verfügt. Konkret ging es um uneinbringliche Forderungen, deren Wert möglicherweise schon in einer früheren Periode hätte berichtigt werden müssen (BGE 137 II 353 E. 6.4.5; vgl. auch BGr, 27. November 2020, 2C_536/2020, E. 3.3). 5.1.2 Jedenfalls soweit Wertberichtigungen bzw. ausserordentliche Abschreibungen auf Vermögenswerten betroffen sind, deren Wert sich auch in der oder den Folgeperioden nicht erholt hat, lehnt die ganz herrschende Lehre diese Rechtsprechung ab. Kritisiert wird insbesondere, dass bei verspäteten Wertberichtigungen zwar die Erfolgsrechnung derjenigen Periode fehlerhaft und handelsrechtswidrig sei, in der die Werteinbusse stattgefunden habe, nicht aber die Erfolgsrechnung der Folgeperiode, in der dieser Fehler korrigiert wird. Im Gegenteil gebiete das Handelsrecht gerade, dass die Wertberichtigung erfolgswirksam nachgeholt werde. Das Periodizitätsprinzip habe hinter das Totalgewinnprinzip zurückzutreten und rechtfertige auf jeden Fall keine steuerliche Korrektur eines handelsrechtlich korrekten Abschlusses (vgl.”
Das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung schützt sowohl die steuerpflichtige Person als auch die Steuerhoheit des berechtigten Kantons. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die daraus entwickelten Kollisionsregeln bilden hierfür eine massgebliche Grundlage und sind bis zum Erlass entsprechender gesetzlicher Regelungen als Richterrecht von Bedeutung. Das verfassungsmässige Individualrecht nach Art. 127 Abs. 3 BV kann auch im Vollzug noch geltend gemacht werden; ein rechtskräftiger Entscheid schliesst eine nachfolgende Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung nicht generell aus.
“Schliesslich kann auch von einer Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV) keine Rede sein. Die Zürcher Behörden stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ab, die bis zum Erlass eines entsprechenden Gesetzes als sog. Richterrecht zur Anwendung gelangt (vgl. PETER MÄUSLI-ALLENSPACH, in: Interkantonales Steuerrecht, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 2 Rz. 7 ff.). Sodann legt der Kanton Zürich in § 5 Abs. 3 StG/ZH ausdrücklich fest, dass die Steuerausscheidung für Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung erfolgt. Damit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Zürcher Behörden und wird entgegen der Auffassung in der Beschwerde kein aussergesetzliches Besteuerungsrecht geschaffen. Was die von den Beschwerdeführern gerügte Beschränkung der kantonalen Souveränität betrifft, ist diese wie erwähnt in Kauf zu nehmen (vgl. vorne E. 6.2).”
“Abzulehnen ist in diesem Zusammenhang vorab eine in der Literatur vertretene Position, wonach bestimmte Verhaltensweisen über eine teleologische Auslegung von Art. 127 Abs. 3 BV vom Schutzbereich des Doppelbesteuerungsverbots auszunehmen sind (MARCEL R. JUNG, Treu und Glauben als Schranke des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots, StR 75/2020 S. 799 und 805 mit Hinweis auf THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauchsverbot im öffentlichen Recht, 2005, S. 304 ff. und 441 ff.). Wie bereits erwähnt, bezweckt das Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 BV einerseits den Schutz der steuerpflichtigen Person, andererseits den Schutz der Steuerhoheit des berechtigten Kantons (vgl. oben E. 2.5.1). Es überzeugt nicht, diesen Zweck um Verhaltensgebote zugunsten des unberechtigten Kantons anzureichern und das Doppelbesteuerungsverbot einschliesslich des verfassungsmässigen Rechts der steuerpflichtigen Person auf diese Weise teleologisch einzuschränken (so aber JUNG, a.a.O., S. 799 ff.). Hinzu kommt, dass dieser Ansatz ins Leere greift, wenn die Veranlagung des unberechtigten Kantons wie im vorliegenden Fall bereits gegen das harmonisierte kantonale Steuerrecht verstösst, sodass sich die steuerpflichtige Person auf BGE 149 II 354 S. 365 materiell-rechtlicher Ebene gar nicht erst auf Art. 127 Abs. 3 BV zu berufen braucht (vgl. zur Rangfolge zwischen dem harmonisierten kantonalen Steuerrecht und dem interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht BGE 148 I 65 E. 3.2).”
“Entgegen der Ansicht der Vorinstanz schliesst ein rechtskräftiger Entscheid die spätere Doppelbesteuerungsbeschwerde nicht aus: Das auf Art. 127 Abs. 3 BV gestützte verfassungsmässige Individualrecht der steuerpflichtigen Personen (Urteile 2C_663/2019 vom 26. März 2020 E. 1.4.2; 2C_319/2013 vom 13. März 2014 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 140 I 114) dient der Behebung aller denkbaren Doppelbesteuerungen, handle es sich um eine aktuelle Doppelbesteuerung (BGE 140 I 114 E. 2.3.1 S. 117 f.), eine virtuelle Doppelbesteuerung (BGE 140 II 353 E. 7.1 S. 352), einen Verstoss gegen das doppelbesteuerungsrechtliche Schlechterstellungsverbot oder eine andersartige interkantonale Doppelbesteuerung (auch dazu BGE 140 I 114 E. 2.3.1 S. 117 f.). Allein aufgrund des Umstandes, dass der erstveranlagende (oder ein später veranlagender) Kanton auf die dort erhobene Einsprache oder Beschwerde nicht eingetreten ist, kann das auf Art. 100 Abs. 5 BGG gestützte Beschwerderecht nicht untergehen. Vielmehr setzt Art. 100 Abs. 5 BGG nur, aber immerhin, voraus, dass "in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind". Beim Entscheid in diesem Sinne kann es sich der Form um eine Veranlagungsverfügung, einen Einspracheentscheid oder einen Beschwerdeentscheid handeln.”
“Die Steuerpflichtige unterlegt ihre Beschwerde weiter mit dem Vorwurf, der Kanton Appenzell Ausserrhoden habe mit seinen Veranlagungsverfügungen vom 16. Juli 2019 gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen, was revisionsweise zu beheben sei. Die Argumentation scheint auf eine aktuelle Doppelbesteuerung hinauszulaufen (BGE 140 I 114 E. 2.3.1). Eine solche äussert sich nach heutigem Verständnis hauptsächlich als Verstoss gegen die bundesgerichtlichen Kollisionsregeln (dazu Peter Mäusli-Allenspach, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021 [nachfolgend: Komm. IkStR], § 3 N. 17).”
Im Bereich des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann grundsätzlich auch eine allenfalls bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mitangefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG). Für die Ausnahme von Art. 86 BGG ist jedoch Voraussetzung, dass die Veranlagung im anderen Kanton nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann.
“Die Beschwerdeführerin stellt einen Eventualantrag auf Aufhebung der Veranlagungen des Kantons Zug. Auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch eine bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mitangefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG), obwohl es sich dabei in der Regel nicht um ein Urteil im Sinne von Art. 86 BGG handelt (BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.4; 133 I 300 E. 2.4; Urteile 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 321; 9C_710/2022 vom 17. August 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 149 II 354, aber in: StE 2024 A”
“Auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch eine allenfalls bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mitangefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG), obwohl es sich dabei in der Regel nicht um ein Urteil im Sinne von Art. 86 BGG handelt (BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.4; 133 I 300 E. 2.4; Urteil 9C_229/2023 vom 20. Juli 2023 E. 1.2). Für die Ausnahme von Art. 86 BGG ist aber immerhin vorauszusetzen, dass die Veranlagung im anderen Kanton nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. Urteil 2C_403/2015 vom 1. April 2016 E. 5, in: StE 2016 A”
“In zweiter Linie beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Veranlagungsverfügung 2014 des Kantons Zug vom 16. Oktober 2017 und die Rückweisung zur Neuveranlagung sowie Rückerstattung zu viel bezogener Steuern. Auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch eine allenfalls bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mitangefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG), obwohl es sich dabei in der Regel nicht um ein Urteil im Sinne von Art. 86 BGG handelt (BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.4; 133 I 300 E. 2.4; Urteil 2C_592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 1.2). Für die Ausnahme von Art. 86 BGG ist aber immerhin vorauszusetzen, dass die Veranlagung im anderen Kanton nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. Urteil 2C_403/2015 vom 1. April 2016 E. 5, in: StE 2016 A”
Bei unterjähriger oder beschränkter Steuerpflicht wird eine Hochrechnung nach Art. 40 Abs. 3 DBG vorgenommen; diese Norm wird als Ausdruck des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) angesehen. Übergangs‑ bzw. Sonderbestimmungen (etwa die Besteuerung von Vorsorgeleistungen zu drei Fünfteln nach Art. 204 DBG) können von diesem Leistungsfähigkeitsprinzip abweichen, ohne dass daraus zwangsläufig ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV folgt.
“Für die strittige Satzbestimmung kommt bei unterjährigen Steuerperioden demnach Art. 40 Abs. 3 DBG zur Anwendung. Indem sich die Steuersätze des DBG auf ein ganzes Jahr beziehen, ist das regelmässige Einkommen, das der Beschwerdeführer in seiner unterjährigen begrenzten Steuerpflicht vom 19. September bis am 27. Dezember 2017 erzielte, nach Art. 40 Abs. 3 DBG auf zwölf Monate hochzurechnen, wie dies die Vorinstanz korrekt erwog. Art. 40 Abs. 3 DBG ist Ausdruck des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und findet selbstredend für den Zeitrahmen Anwendung, in dem eine Steuerhoheit der Schweiz bestand.”
“1 DBG eine bloss teilweise Besteuerung der Rentenleistungen unter Berücksichtigung der eigenen Beitragsleistungen des Vorsorgenehmers nicht zulässt (vgl. BGr, 17. März 2006, 2A.643/2005 E. 3.3; früher BGE 88 I 125). Ferner wurde das Korrespondenzprinzip nicht in jedem Bereich vollumfänglich durchgesetzt: So wurde etwa die volle Abzugsfähigkeit für Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (sog. Waadtländer Modell) erst ab 1. Januar 1987 verwirklicht (vgl. dazu die Botschaft über die Anpassung der direkten Bundessteuer an das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge vom 1. Mai 1984, BBl 1984 II 725, 731; BGE 130 I 205 E. 7). In Bezug auf die vor Inkrafttreten dieser Regelung geleisteten Beiträge an die berufliche Vorsorge wurde das Korrespondenzprinzip nicht absolut verwirklicht, was zur Regelung von Art. 204 DBG bzw. § 270 StG führte (vgl. Martin Steiner/Peter Lang in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 204 N. 4; BGE 116 Ia 264; BGE 116 Ia 277). Ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV ist darin nicht zu erblicken. 4. 4.1 Eventualiter führen die Pflichtigen aus, die Renten der Versorgungseinrichtung G würden Leistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) darstellen, weil die Versicherung in der Versorgungseinrichtung G eine Erwerbstätigkeit in spezifischen Berufskategorien voraussetze und nicht weiter – namentlich nicht auch auf nichterwerbstätige Personen – gefasst sei, wie dies beispielsweise bei der Schweizer AHV als 1. Säule der Fall sei. Bei Qualifikation der Leistungen der Versorgungseinrichtung G als solche der 2. Säule seien die Übergangsbestimmungen von Art. 204 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 270 Abs. 2 StG anwendbar. 4.2 Unter dem Titel "Übergangsbestimmungen" statuiert Art. 204 Abs. 1 lit. a DBG, dass Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, wie folgt steuerbar sind: zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind.”
Nachträgliche Netzkostenbeiträge können erhoben werden, wenn sich die Berechnungsgrundlagen infolge nachträglichen Verhaltens des Anschlussnehmers (z. B. höherer effektiver Leistungsbezug) verändert haben. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es zulässig und geboten, solche zusätzlichen Beiträge auch für bereits zuvor entstandene Kosten zu verlangen, sofern diese später konkret einem Anschlussnehmer aufgrund seines nachträglichen Verhaltens zuzuordnen sind.
“Netzdimensionierungsgebühr aber auch nachträglich eingefordert werden, wenn sich aufgrund von nachträglichen Vorkehrungen bzw. des Verhaltens des Netzanschlussnehmers die Berechnungsgrundlagen für die Gebühr verändert haben (vgl. E. 5.4.2 dritter und vierter Abschnitt hiervor). Ein solches nachträgliches – die Berechnungsgrundlagen der Gebühr veränderndes – Verhalten, ist vorliegend im höheren, als ursprünglich vereinbarten, Leistungsbezug durch die Beklagte zu erblicken. Wäre im Vertrag von Anfang an die diesem Verfahren zu Grunde liegende höhere effektive Leistung vereinbart worden, so wäre der (einmalige) Netzkostenbeitrag von Anfang an höher bzw. dieser vereinbarten effektiven Leistung entsprechend ausgefallen. Wie bereits dargelegt, ist es aus Gründen der Rechtsgleichheit unumgänglich, Abgabepflichtige, die solche Vorkehrungen nachträglich treffen, gleich zu behandeln wie solche, die die Massnahmen früher getroffen haben (vgl. zur rechtsgleichen Behandlung aller Abgabepflichtigen Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV). Entsprechend ist es mit dem übergeordneten Recht vereinbar und geboten, einen zusätzlichen Netzkostenbeitrag nicht nur dann einzufordern, wenn aufgrund des Verhaltens des Anschlussnehmers unmittelbar und direkt Netzausbau- bzw. Netzdimensionierungskosten entstehen, sondern auch nachträglich, d.h. für bereits früher entstandene Kosten, die erst später einem konkreten Anschlussnehmer aufgrund seines nachträglichen Verhaltens zuzuordnen sind. Inwiefern diese Schlussfolgerung nicht im Einklang mit Art. 19 RPG und § 109 Abs. 1 PBG stehen sollte, wie es von der Beklagten sinngemäss vorgebracht wird, ist nicht ersichtlich. Dass die Kosten unmittelbar entstanden sein müssen und nicht auch (wie im soeben erwähnten Sinn) nachträglich eingefordert werden können, geht aus den Bestimmungen nicht hervor (vgl. dazu insbesondere auch BGer-Urteil 2E_1/2019 vom”
Hat die steuerpflichtige Person in Kenntnis eines kollidierenden Steueranspruchs eines andern Kantons den Steueranspruch eines Kantons vorbehaltlos anerkannt, die Veranlagung bezahlt oder ohne Vorbehalt auf Rechtsmittel verzichtet, verwirkt sie ihr Recht zur Anfechtung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung oder des rechtskräftigen Entscheids dieses Kantons. In einem solchen Fall schützt das Bundesgericht den daraus resultierenden selbstverschuldeten Nachteil nicht.
“aktuelle Doppelbesteuerung) liegt vor, wenn die Steuersysteme von zwei oder mehreren Kantonen kollidieren, der gleiche Tatbestand in verschiedenen Kantonen von der gleichen oder einer ähnlichen Steuer erfasst wird, das gleiche Steuersubjekt (oder zwei in besonderem Masse verbundene Steuersubjekte, beispielsweise Ehemann und Ehefrau) betroffen ist, das gleiche Steuerobjekt erfasst wird und die Besteuerung die gleiche Bemessungsperiode betrifft (Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, 10. Aufl. 2020, S. 566). Von einer virtuellen Doppelbesteuerung ist auszugehen, wenn ein Kanton geltende Kollisionsnormen verletzt, seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.1; vgl. auch Mäusli-Allenspach, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh Hrsg., Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, N 3 und N 20 zu § 3). Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann. Liegt diese Voraussetzung vor, kann die steuerpflichtige Person zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder den bereits rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen will. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide erübrigt sich die Letztinstanzlichkeit (BGer 2C_663/2019 vom 26. März 2020 E. 1.2.1 m.H.). Eine steuerpflichtige Person verwirkt ihr Beschwerderecht (d.h. das Recht zur Anfechtung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung oder des rechtskräftigen Entscheids eines Kantons), wenn sie in diesem Kanton ihre subjektive Steuerpflicht in voller Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs eines anderen Kantons vorbehaltlos anerkannt hatte. Wenn sie in diesem Kanton trotz absehbarer interkantonaler Doppelbesteuerung kein Rechtsmittel ergreift, fügt sie sich einen "selbstverschuldeten Nachteil" zu, den das Bundesgericht nicht schützt. Zu denken ist daran, dass die steuerpflichtige Person ihrer Steuererklärung in diesem Kanton keinen Vorbehalt anfügt, dass sie die von diesem Kanton geforderten Steuerbeträge vorbehaltlos bezahlt oder die Einsprache bzw. Beschwerde unterlässt, obwohl der andere Kanton seinen Anspruch bereits konkret geltend gemacht hat.”
Art. 127 Abs. 3 BV schützt nur vor interkantonaler Doppelbesteuerung und kann im innerkantonalen Verhältnis nicht unmittelbar geltend gemacht werden. Die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur interkantonalen Abgrenzung können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen analog auf innerkantonale/interkommunale Sachverhalte angewendet werden, sofern kantonales Recht auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist und sie dadurch zum Inhalt des kantonalen Rechts macht.
“Es rechtfertige sich daher, diese Praxis weiterhin anzuwenden. Diesem Schluss ist zuzustimmen. Zwar trifft der Einwand der Stadt A zu, dass Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nur vor interkantonaler Doppelbesteuerung schützt und sich das Doppelbesteuerungsverbot nicht auf innerkantonale Verhältnisse bezieht (vgl. dazu anstelle vieler: BGE 141 I 235 E. 6.3; BGr, 23. Dezember 2015, 2C_341/2015, E. 2.2; Olivier Margraf, Interkantonales Verfahrensrecht der direkten Steuern, Zürich/Genf 2023, S. 21; Peter Mäusli-Allenspach, Interkantonales Steuerrecht, § 3 Rz. 6; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 5. A., Bern 2024 [Locher, Einführung interkantonales Steuerrecht], S. 8). Das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot kann auf interkommunale Verhältnisse analog angewendet werden (Daniel de Vries Reilingh, La double imposition intercantonale, 2. éd., Berne 2013, Rz. 11 und Rz. 70), wenn das kantonale Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV verweist (BGr, 23. Dezember 2015, 2C_341/2015, E. 2.2, auch zum Folgenden). Dies mit der Konsequenz, dass diese zum Inhalt des kantonalen Gesetzesrechts gemacht wird und vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden kann. Dies ist hier der Fall: § 189 Abs. 1 StG erklärt die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die Staatssteuern auch für die Gemeindesteuern als anwendbar. Damit erfasst der Verweis auch § 57 StG betreffend "Umfang der Steuerpflicht". Nach § 57 Abs. 3 Satz 1 StG erfolgt die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Die Grundsätze des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts sind analog auch auf innerkommunale Verhältnisse anwendbar. 4.3 Hinsichtlich der zeitlichen Komponente bzw. der Frist für die Geltendmachung des Besteuerungsrechts gilt, dass der Kanton mit der Erhebung des Steueranspruchs nicht ungebührlich lange zuwarten darf.”
“Nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 StG sind natürliche Personen im Kanton St. Gallen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Eine Person hat steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 13 Abs. 2 StG; vgl. Art. 23 ZGB) bzw. wenn sich hier der faktische Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 138 II 300 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.2 zu Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes [SR 642.14, abgekürzt: StHG] und Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [SR 642.11, abgekürzt: DBG]; jeweils mit Hinweisen). Die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes und damit des massgebenden Hauptsteuerdomizils richtet sich im Einzelfall nach den Grundsätzen des interkantonalen Steuerrechts, wie sie vom Bundesgericht aufgrund des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV entwickelt wurden (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 22). Vorliegend stellt sich jedoch nicht die Frage nach der interkantonalen, sondern nach der innerkantonalen bzw. interkommunalen Steuerpflicht. Die vom Bundesgericht gestützt auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch im interkommunalen Verhältnis (vgl. Art. 233 StG; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil N 22). Damit verweist das StG für die Abgrenzung der interkommunalen Steuerhoheit auf die Regelung der interkantonalen Abgrenzung (BGer 2C_341/2015 vom 23.”
“Von Harmonisierungsrechts wegen bildet ein angeblicher Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung keinen eigenständigen Revisionsgrund. Ob ein solcher unmittelbar aus Art. 127 Abs. 3 BV hergeleitet werden könne, hatte das Bundesgericht noch nicht abschliessend zu beurteilen (BGE 139 II 373 E. 1.5 S. 377; Urteile 2C_495/2018 vom 7. Mai 2019 E. 4.3; 2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4). Im innerkantonalen Zusammenhang kann Art. 127 Abs. 3 BV von vornherein nicht angerufen werden (BGE 139 II 372 E. 3.5 S. 379 ff.).”
Widersprüchliches Verhalten (z. B. die Annahme der Veranlagung eines Kantons bei gleichzeitiger Geltendmachung einer Revision oder Anfechtung gegen einen andern Kanton) wird nicht geschützt. In solchen Fällen kann ein Revisions- bzw. Revisionsbegehren abgewiesen werden.
“Februar 2018 mit der Begründung, C. habe bis Ende 2018 ein Haushaltsgeschäft im Kanton Zürich be- trieben, weshalb eine Einsprache vermutlich abgewiesen worden wäre (vgl. Bg-act. 2). Wie oben bereits dargelegt, hätten sich die Beschwerdeführer in einem solchen Fall (nicht einverstanden mit der Beanspruchung der Steuerhoheit durch den zweitveranlagen- den Kanton) gegen die Veranlagung im Kanton Zürich zur Wehr set- zen und allenfalls den kantonal instanzabschliessenden Entscheid beim Bundesgericht anfechten müssen, wobei sie denn auch die rechtskräftige Veranlagung des Kantons Graubünden hätten mit- einbeziehen können, um eine Doppelbesteuerung zu beheben. Die Doppelbesteuerung kann nicht mehr mittels eines Revisionsge- suchs im Kanton Graubünden vorgebracht werden, zumal die Be- schwerdeführer die Haltung des Kantons Zürich - wie gesehen - als falsch erachteten. Soweit die Beschwerdeführer jetzt vorbringen, es könne in Bezug auf die rechtskräftige Veranlagung des Erstkan- tons (Graubünden) eine Revision gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV verlangt werden, da die Veranlagung des Zweitkantons (Zürich) akzeptiert werde, verhalten sie sich widersprüchlich. Ein solches Verhalten ist nicht zu schützen.”
“Februar 2018 mit der Begründung, C. habe bis Ende 2018 ein Haushaltsgeschäft im Kanton Zürich be- trieben, weshalb eine Einsprache vermutlich abgewiesen worden wäre (vgl. Bg-act. 2). Wie oben bereits dargelegt, hätten sich die Beschwerdeführer in einem solchen Fall (nicht einverstanden mit der Beanspruchung der Steuerhoheit durch den zweitveranlagen- den Kanton) gegen die Veranlagung im Kanton Zürich zur Wehr set- zen und allenfalls den kantonal instanzabschliessenden Entscheid beim Bundesgericht anfechten müssen, wobei sie denn auch die rechtskräftige Veranlagung des Kantons Graubünden hätten mit- einbeziehen können, um eine Doppelbesteuerung zu beheben. Die Doppelbesteuerung kann nicht mehr mittels eines Revisionsge- suchs im Kanton Graubünden vorgebracht werden, zumal die Be- schwerdeführer die Haltung des Kantons Zürich - wie gesehen - als falsch erachteten. Soweit die Beschwerdeführer jetzt vorbringen, es könne in Bezug auf die rechtskräftige Veranlagung des Erstkan- tons (Graubünden) eine Revision gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV verlangt werden, da die Veranlagung des Zweitkantons (Zürich) akzeptiert werde, verhalten sie sich widersprüchlich. Ein solches Verhalten ist nicht zu schützen.”
Art. 127 Abs. 2 BV verlangt nicht eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen. Aus praktischen Gründen sind Schematisierung und Pauschalisierung im Steuerrecht zulässig. Zulässig ist dies jedoch nur, soweit die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer systematischen Benachteiligung oder zu einer wesentlich stärkeren Belastung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt.
“Nach Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGer 2C_681/2020 vom 25. Juni 2021 E. 5.1 m.H. auf BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3). Auf dem Gebiet der Steuern wird das allgemeine Gleichbehandlungsgebot durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert. Danach sind Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen (BGE 136 I 49 E. 5.2 S. 59 f. mit Hinweisen; BGer 2C_681/2020 vom 25. Juni 2021 E. 5.1). Der Gesetzgeber hat aber im Abgaberecht innerhalb der Schranken der Verfassung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Rechtsgleichheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Lösungen trifft, die nicht in jeder Hinsicht einem bestimmten, wirtschaftlichen, juristischen oder finanzwirtschaftlichen System folgen (BGE 126 I 76 E. 2a S. 78 mit Hinweisen). Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen ist aus praktischen Gründen nicht erreichbar. Deshalb ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts unausweichlich und deshalb auch zulässig. Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (VGE VD.”
“a DBG bundesrechtswidrig, wenn dem Beschwerdegegner nebst dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen für seine Kinder je ein hälftiger Kinderabzug und der Elterntarif gewährt werde. Nicht einmal eine allfällige Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit würde ein Abweichen erlauben, da das Bundesgesetz der Verfassung vorgehe. Nur weil das Zivilrecht die zuvor als Ausnahmefall konzipierte Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge neu zur Standardregelung erkläre, hätten sich die für das Steuerrecht massgebenden Umstände nicht geändert. Das Bundesgericht habe im Übrigen die vorliegend angewendete Besteuerung mehrfach bestätigt. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sein, die Steuern zu bezahlen, stehe ihm allenfalls das Institut des Steuererlasses offen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten, und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 137 I 145 E. 2.1, 133 I 206 E. 6.1). Diese verfassungsmässigen Grundsätze verlangen jedoch nicht, dass jeder einzelne Steuerpflichtige mathematisch exakt gleich bzw. nach Massgabe der Ungleichheit exakt ungleich behandelt wird; dieses Ziel ist aus praktischen Gründen oft nicht erreichbar.”
Art. 127 Abs. 3 BV verbietet die interkantonale Doppelbesteuerung und kodifiziert damit die bisherige Rechtsprechung. Das Verbot bezieht sich auf Beziehungen zwischen Kantonen; eine allgemeine Anwendung auf internationale Sachverhalte ist damit nicht gegeben.
“Handelt es sich bei der Auslegung eines nach ausländischem Recht geschlossenen Grundstückvertrags insgesamt um eine abgaberechtliche Angelegenheit, so liegt im Sinne von Art. 96 lit. b BGG eine vermögensrechtliche Sache im Streit. Folglich ist lediglich zu prüfen, ob das streitige ausländische Recht willkürlich ausgelegt und/oder angewandt worden ist (E. 2.6). Regeste b Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG; Art. 14 Abs. 1 StHG; Bewertung einer im Ausland gelegenen Ferienwohnung (Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert); Methodik. Regeln zur persönlichen Zugehörigkeit und teilweisen Steuerpflicht bzw. der Befreiung mit Progressionsvorbehalt, wie sie im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2), der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden (E. 2.3) sowie im Verhältnis zu Italien (DBA CH-IT; E. 2.4) herrschen. Das Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) bezieht sich auf interkantonale, nicht auf internationale Verhältnisse. Eine unmittelbare Erstreckung der Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV - etwa des Schlechterstellungsverbots - auf internationale Verhältnisse scheidet aus. Internationalrechtlich besteht kein allgemeines Gleichheitsgebot, das über ein an die Staatsangehörigkeit geknüpftes Diskriminierungsverbot hinausgeht (E. 3.3). Zur Bewertung von unbeweglichem Vermögen, das im Ausland liegt, sind die auf inländische Objekte anwendbaren Bewertungsregeln heranzuziehen. Besteht eine ausländische amtliche Bewertung, ist diese gegebenenfalls anzupassen, so dass sie den auf inländische Objekte anwendbaren Regeln entspricht (E. 3.4). Ein Vermögenssteuerwert von 80 Prozent des Kaufpreises einer im Ausland gelegenen Liegenschaft verletzt kein Verfassungsrecht, selbst wenn inländische Objekte mit einem 30-prozentigen Einschlag bewertet werden. Der leicht höhere Ansatz widerspiegelt die praktischen Schwierigkeiten der Bewertung und birgt keinen unzulässigen Schematismus. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren Verkehrswerts (E. 3.5). Ein standardmässiger Eigenmietwert von 5,0 Prozent, bezogen auf den Vermögenssteuerwert des im Ausland gelegenen Objekts, ist nicht zu beanstanden.”
“Dazu ist zunächst zu sagen, dass das Doppelbesteuerungsverbot im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV sich zwar auf interkantonale, nicht aber auf internationale Verhältnisse bezieht (dazu schon BGE 11 I 409 E. 2; zuletzt etwa BGE 139 II 78 E. 2.1; LOCHER/MARANTELLI/OPEL, a.a.O., S. 9). Der Verweis in Art. 6 Abs. 3 DBG bezweckt keine integrale Übernahme der Regeln zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 11 Rz. 26). Sodann ist festzuhalten, dass in Art. 6 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 4 StG/SH von der "Abgrenzung der Steuerpflicht" und nicht etwa von der "Bemessung der Steuerpflicht" oder gar der "Bewertung" die Rede ist. Die Besonderheiten des internationalen Steuerrechts können ohnehin eine eigenständige Betrachtung erfordern, so beispielsweise im Zusammenhang mit dem Umfang der Steuerpflicht einer Betriebsstätte (BGE 146 II 111; dazu etwa OESTERHELT/SCHREIBER, a.a.O., N. 13 zu Art. 52 DBG; PASCHOUD/DE VRIES REILINGH, a.a.O., N. 29 und 29a zu Art. 6 DBG).”
“4) sollte das Institut der Verwirkung des Beschwerderechts den erstveranlagenden Kanton davor schützen, aufgrund einer rechtskräftigen Veranlagung bezogene Steuern Jahre später noch zurückerstatten zu müssen (vgl. BGE 73 I 223 E. 3). Wie das Bundesgericht bereits in BGE 147 I 325 E. 4.2.1 angedeutet hat, geht dieser Schutz der Kantone auf Kosten des Doppelbesteuerungsverbots und des darin enthaltenen verfassungsmässigen Rechts der steuerpflichtigen Person. Im Geltungsbereich von Art. 46 Abs. 2 aBV liess sich ein solcher Eingriff zum Schutz der steuererhebenden Kantone eher noch rechtfertigen, zumal das Doppelbesteuerungsverbot und das Individualrecht der steuerpflichtigen Person nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Verfassung, sondern erst aus der über die Jahre zu Art. 46 Abs. 2 aBV entwickelten Praxis folgten. Ausserdem war für die Kantone gerade in der Anfangszeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung regelmässig nicht absehbar, welchem Kanton das BGE 149 II 354 S. 360 Bundesgericht das Besteuerungsrecht zuweisen würde. Mit Art. 127 Abs. 3 BV verbietet das geschriebene Verfassungsrecht die interkantonale Doppelbesteuerung nunmehr jedoch ausdrücklich. Aus den Materialien ergibt sich, dass damit das verfassungsmässige Recht der steuerpflichtigen Person kodifiziert werden sollte (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1996 I 346 [zu Art. 118 E-BV]). Zudem besteht heute dank der jahrzehntelangen Rechtsprechung im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung kaum mehr Rechtsunsicherheit, wenn es um die Frage geht, welchem Kanton das Besteuerungsrecht zukommt.”
Der Eigenmietwert hat grundsätzlich dem Marktmietwert zu entsprechen. Die Rechtsprechung lässt jedoch zu, dass die Kantone ihn aus Gründen wie geringerer Nutzungsdisponibilität oder zur Förderung von Wohneigentum unter der Marktmiete ansetzen. Als verfassungsrechtlich zulässige Untergrenze gilt im Einzelfall rund 60% des Marktmietwerts; teilweise werden gesetzliche Grenzen im Bereich von etwa 60–65% bzw. in einzelnen Fällen bis ca. 70% als vereinbar mit der Verfassung beurteilt. Ein Überschreiten von 100% der Marktmiete ist nicht zulässig.
“Nach Art. 7 Abs. 1 StHG ist den Kantonen die Besteuerung des Eigenmietwerts von Grundstücken vorgeschrieben. Die Eigenmietwertbesteuerung bezweckt, Eigentümer, die einerseits keinen Mietzins bezahlen müssen und Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Abzügen (Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten, etc.) haben, und Mieter, die für ihre privaten Wohnbedürfnisse keinen steuerlichen Abzug machen können, steuerlich gleich zu stellen (Urteil 2C_605/2021 vom 4. August 2022 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 143 I 137 E. 3.2; 131 I 377 E. 2.1; 99 Ia 344 E. 5c). Nach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) hat der Eigenmietwert grundsätzlich dem Marktmietwert zu entsprechen (Urteil 2C_605/2021 vom 4. August 2022 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 143 I 137 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung dürfen die Kantone den Eigenmietwert für ihre Steuern tiefer ansetzen, sofern er im Einzelfall die verfassungsrechtliche Untergrenze von 60% der Marktmiete nicht unterschreitet (BGE 143 I 137 E. 3.3; 132 I 157 E. 3.3; 124 I 145 E. 4d; vgl. zur Situation bei der direkten Bundessteuer Urteil 2C_605/2021 vom 4. August 2022 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen). Der Kanton Basel-Landschaft trägt diesen harmonisierungs- und verfassungsrechtlichen Vorgaben unter anderem dadurch Rechnung, dass er den Eigenmietwert auf einen Bereich zwischen mindestens 60% und maximal 65% des marktüblichen Mietwertes eingrenzt (§ 27ter Abs. 6 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Februar 1974 [StG/BL; SGS 331]; vgl. zur Bundesrechtswidrigkeit der Vorgängerbestimmung BGE 143 I 137 E.”
“Die Rekurrierenden halten mit ihren Rechtsmitteln an ihrer Rüge fest, dass der auf der Grundlage des Steuerwerts der Liegenschaft berechnete Eigenmietwertsatz gemäss § 16 Abs. 1 StV wesentlich zu hoch sei und gegen die mit Art. 7 Abs. 1 StHG verfolgte Gleichbehandlung der Hauseigentümer und Mieter verstosse. Der Eigenmietwertsatz sei maximal auf den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) publizierten Höchstzinssatz für Liegenschaftskredite festzulegen (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 20). Den Kantonen komme bei der Bemessung des Eigenmietwerts unter Berücksichtigung des genannten Normzwecks kein uneingeschränkter Ermessenspielraum zu. In Konkretisierung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und der daraus im Steuerrecht abgeleiteten Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV habe das Bundesgericht als Berechnungsbasis für den Eigenmietwert den Marktwert der Liegenschaft festgelegt. Dabei habe das Bundesgericht als untere Grenze im Einzelfall 60 % des Marktwertes sowie eine gesetzlich festgeschriebene Unterschreitung des Verkehrswertes bis zu einem Wert von 70 % als verfassungskonform beurteilt. Der Eigenmietwert dürfe aber 100 % der Marktmiete in keinem Fall überschreiten. Dies sei vorliegend jedoch der Fall, da die schematisch berechnete Berechnungsbasis bereits über dem Marktwert liege und zudem der Eigenmietwertsatz wesentlich zu hoch angesetzt ist. Dadurch würden die Rekurrierenden wesentlich schlechter gestellt als Mietende, was gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstosse (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 22-24). Im Kanton Basel-Stadt bestehe der Eigenmietwertsatz aus dem Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12a VMWG bei Beginn der Steuerperiode und einem willkürlichen Zuschlag von 1,75 %. In der Steuerperiode habe dieser für die Kantons- und Gemeindesteuern 3,5 % und für die direkten Bundessteuern 4 % betragen.”
“Die Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV begründet er damit, dass der Eigenmietwert in seinem Fall 50 % des gesamten Einkommens ausmache. Dabei verkennt er, dass die verschiedenen steuerbaren Einkünfte (Art. 16 ff. DBG bzw. Art. 7 ff. StHG) in keiner Rangfolge zueinander stehen und es dementsprechend keine Rolle spielt, in welchem Verhältnis sie zu den Gesamteinkünften vorliegen. Der Beschwerdeführer wird entsprechend seinen (Gesamt-) Einkünften und damit gemäss seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert (zum Anspruch auf eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vgl. BGE 147 I 16 E. 4.2.3; 142 II 197 E. 6.1). Eine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV liegt damit nicht vor. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Eigenmietwert von Fr. 31'913.- - wie vom Beschwerdeführer behauptet - der "Verkehrsmiete" entspräche, weil grundsätzlich der Marktwert massgebend ist (vgl. vorne E. 5.1). Indessen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die Berechnung des Eigenmietwerts widerspreche kantonalem Recht, weshalb davon auszugehen ist, dass der Eigenmietwert von Fr. 31'913.- im vorliegenden Fall maximal 70 % des Marktwerts beträgt (§ 21 Abs. 2 lit. a StG/ZH).”
Eine Delegation an die Exekutive ist nur zulässig, wenn ein Gesetz im formellen Sinn die Grundzüge der Regelung enthält. Bei hoher Technizität, Vielgestaltigkeit oder rascher Veränderlichkeit der zu regelnden Materie kann der Gesetzgeber im Gesetz auf Grundsätzliches beschränken und die näheren Ausgestaltungen dem Bundesrat übertragen, sofern dadurch das Gebot, die Grundzüge gesetzlich zu regeln, gewahrt bleibt.
“Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8; Urteile des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.3; A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.3). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 140 II 194 E. 5.8; 143 II 87 E. 4.4; BVGE 2010/33 E. 3.1.1). Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht zu. Die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben muss nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (BGE 143 II 87 E. 4.5 m.w.H., 138 V 32 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.8.1 m.w.H.). Die Regelung von Verwirkungsfristen auf Verordnungsebene ist unter Umständen mit dem Legalitätsprinzip vereinbar, wenn der Gesetzgeber den Bundesrat zur Ausgestaltung jenes Verfahrens ermächtigt hat, in dem die Frist zur Anwendung gelangen soll (vgl. etwa zur Verwirkung eines Anspruchs im Rückerstattungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat ermächtigt wurde: Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7 f.; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 7; Urteile des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 3.3; A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 3.3; A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3).”
“Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich verlangt das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von hinreichender Normstufe und genügender Bestimmtheit beruht (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.4). Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht zu: So muss die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; BGE 149 II 177 E. 8.3.2; 148 II 121 E. 5.1; 143 II 283 E. 3.5, j.m.H.). Der Umfang des Legalitätsprinzips ist je nach der Natur der Abgabe zu differenzieren. Das Prinzip darf weder seines Gehalts entleert noch andererseits in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 126 I 180 E. 2a/bb m.w.H.; Urteil des BVGer A-2856/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 1.6.2). Formellgesetzliche Regelungen dürfen offenbleiben, wenn sich die zu regelnden Verhältnisse aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit oder Komplexität nur schlecht in Rechtssätze fassen lassen. Ebenso mögen hohe Technizität oder rasche Veränderlichkeit der zu regelnden Verhältnisse dafür sprechen, sich im Gesetz auf Grundsätzliches zu beschränken und das Weitere an den Bundesrat zu delegieren (BGE 131 II 13 E.”
“2 des aCO2-Gesetzes den Bundesrat zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7 f.; BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3.1.2, A-5414/2012 vom 19. Juni 2014 E. 3.1.2). Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 lit. a-g BV genannte Regelungsbereichen. Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen wird. Die Übertragung der Befugnis zum Erlass wichtiger rechtsetzender Bestimmungen und damit insbesondere grundlegender Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 BV genannten Regelungsbereichen wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.2; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, 2728 f. und 2733). Aus dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV) folgt, dass die Zulässigkeit der Delegation von Rechtssetzungskompetenzen vom Gesetzgeber an die Regierung bundesverfassungsrechtlich voraussetzt, dass die Delegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, dass die Delegation in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, dass sich die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und dass das Gesetz im formellen Sinn selbst die Grundzüge der Regelung enthält, soweit sie die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 7). Gemäss dem Bundesgericht enthält Art. 18 Abs. 4 MinöStG alle Bestimmungen, die gemäss der Rechtsprechung zu Art. 164 BV, dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht im Gesetz im formellen Sinn enthalten sein müssen, damit die Übertragung der Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe auf die Exekutive zulässig ist (vgl.”
Jeder Kanton ist berechtigt, für seine Steuerhoheit selbständig zu prüfen und zu veranlagen; eine rechtskräftige Veranlagung eines andern Kantons entfaltet nicht automatisch Bindungswirkung für die eigene Prüfung. Bei divergierenden kantonalen Würdigungen desselben Sachverhalts kommt ggf. eine Klärung durch das Bundesgericht in Betracht.
“Im Veranlagungsverfahren 2016 durfte die Steuerverwaltung des Kantons Bern prüfen, ob der Beschwerdeführer weiterhin selbständig erwerbstätig war und folglich überhaupt ein abziehbarer Verlust vorliegt. Dabei war sie nicht an eine allfällige Einschätzung des Kantons Solothurn gebunden, sondern an bundes- und harmonisierungsrechtliche Vorgaben. Über einen eventuellen Konflikt infolge unterschiedlicher Würdigung desselben Sachverhalts durch zwei Kantone könnte in letzter Instanz das Bundesgericht entscheiden. Im zu beurteilenden Fall ist aber ohnehin nicht ersichtlich, dass der Kanton Solothurn die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2016 abweichend vom Kanton Bern als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt hätte. Jedenfalls ist in den entsprechenden Steuerausscheidungen des Kantons Solothurn kein negativer Erfolg aus selbständiger Erwerbstätigkeit verzeichnet (vgl. Steuerausscheidungen 2016 [Periode 1 und 2] des Kantons Solothurn, Vorakten StV [act. 4B] pag. 263 f., 312 f.). Nach dem Gesagten hat der Kanton Bern seine Steuerhoheit nicht überschritten. Insofern liegt keine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV vor, und das Vorbringen, die angefochtenen Entscheide bzw. damit bestätigten Veranlagungen seien nichtig, erweist sich damit (erst recht) als unbegründet (vgl. zur Nichtigkeit bzw. zur insoweit massgeblichen sog. Evidenztheorie statt vieler BGE 139 II 243 E. 11.2; BVR 2016 S. 318 E. 5.2; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 85 ff.).”
“Ein derartiger Sinn kann dem Harmonisierungsrecht nicht entnommen werden. Gegenteils ergibt sich aus Art. 22 Abs. 3 StHG, dass der Gewinn und das Kapital "zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung" auszuscheiden seien. Dabei steht die Ausscheidung pro rata temporis im Vordergrund. Dies haben die beiden Kantone getan, indem sie nach den vorinstanzlichen Feststellungen eine übereinstimmende taggenaue Abgrenzung vorgenommen haben. Danach beansprucht der Wegzugskanton 73 Prozent von Gewinn und Kapital (entsprechend 263 von 360) Tagen, der Zuzugskanton 27 Prozent. Eine interkantonale Doppelbesteuerung kann insofern nicht vorliegen. Zur Ermittlung des steuerbaren Gesamtgewinns und des steuerbaren Gesamtkapitals darf sodann jeder Kanton sein eigenes Recht anwenden (Urteile 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.5; 2C_348/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3), was aus Art. 3 BV folgt (vgl. BGE 142 II 182 E. 3.2.2 S. 194; 42 I 130 E. 2 S. 138). Eine auf Art. 127 Abs. 3 BV oder das Harmonisierungsrecht gestützte Regel, wonach die am Hauptsteuerdomizil getroffene Veranlagung für die Nebensteuerdomizile (und eventuell umgekehrt) verbindlich wäre, besteht nicht. Gegenteils käme es einer unzulässigen formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleich, wenn ein Kanton in einem solchen Fall keinerlei eigene Prüfung vornähme und sich lediglich auf die rechtskräftige Sichtweise des anderen Kantons beriefe (auch dazu Urteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.5).”
Art. 127 Abs. 3 BV schützt gegen interkantonale Doppelbesteuerung. Das Bundesgericht leitet daraus einen verfassungsrechtlichen Anspruch der steuerpflichtigen Person auf Feststellung der Veranlagungszuständigkeit (Steuerdomizilentscheid) ab. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich vor der Fortsetzung eines Veranlagungsverfahrens und gilt unabhängig davon, ob das kantonale Recht ein separates Domizilverfahren kennt. Er entfällt, wenn das Bundesgericht in einer gleichgelagerten Sache bereits die Steuerhoheit des Veranlagungskantons bejaht hat.
“Die Steuerbehörde eines Kantons muss in einem Feststellungsentscheid über die Steuerhoheit des Kantons befinden (sog. Steuerdomizil- oder Steuerhoheitsentscheid), wenn die zur Veranlagung herangezogene Person geltend macht, sie unterliege nicht seiner, sondern der Steuerhoheit eines anderen Kantons. Das hat das Bundesgericht aus Art. 127 Abs. 3 BV (bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) und den daraus gewonnenen Doppelbesteuerungsgrundsätzen abgeleitet. Zusammen mit den (harmonisierten) Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts über die subjektive Steuerpflicht (Art. 3 ff. und 20 ff. StHG) grenzen diese Grundsätze den territorialen Geltungsbereich der kantonalen Steuerrechte auch im Bereich des formellen Rechts untereinander ab. Sie untersagen den Kantonen deshalb nicht nur, Personen, die nicht ihrer, sondern der Steuerhoheit eines anderen Kantons unterstehen, mit einer Steuer zu belegen, sondern auch, solche Personen in ein Veranlagungsverfahren einzubeziehen, in welchem diese Auskünfte über ihre Steuerfaktoren erteilen müssen (vgl. grundlegend BGE 62 I 74 E. 3; 60 I 342 E. 2; vgl. zuletzt BGE 150 II 244 E. 4.3.3; 137 I 273 E. 3.3.2). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid besteht unabhängig davon, ob der Kanton ein Steuerdomizilverfahren kennt oder nicht (BGE 137 I 27 E. 3.3.2; 62 I 74 E. 3). Hingegen entfällt er nach der Rechtsprechung und darf der Kanton direkt zur Veranlagung schreiten, wenn das Bundesgericht bereits in einem früheren Verfahren bei gleicher Sachlage die Steuerhoheit des Veranlagungskantons bejaht hat (vgl.”
“Wenn eine steuerpflichtige Person, die in mehreren Kantonen zur Veranlagung herangezogen wird oder herangezogen zu werden droht, die Steuerhoheit eines dieser Kantone bestreitet, muss der betreffende Kanton grundsätzlich in einem Vorentscheid (dem sog. Steuerdomizilentscheid als eigenständiges Verfahren) rechtskräftig über seine Steuerhoheit entscheiden, bevor er das Veranlagungsverfahren fortsetzen darf (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.3.2; 131 I 145 E. 2.1; 125 I 54 E. 1a; vgl. auch Urteile 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 1.3.1; 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 1.1). Der Anspruch auf den Steuerdomizilentscheid ergibt sich direkt aus dem verfassungsrechtlichen Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV; vgl. BGE 137 I 273 E. 3.3.2; 123 I 289 E. 1a; 115 Ia 73 E. 3).”
“mit Hinweisen) : Widersetzt sich eine Person der Beanspruchung der Steuerhoheit durch das Gemeinwesen, so muss grundsätzlich vorab in einem Steuerdomizilentscheid rechtskräftig über die subjektive Steuerpflicht entschieden werden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt werden darf (BGE 137 I 273 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2C_689/2018 vom 20. Juni 2019 E. 1.3.1). Der Anspruch auf die Feststellung der Veranlagungszuständigkeit ergibt sich direkt aus dem verfassungsmässigen Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) und unabhängig davon, ob das kantonale Recht ein Domizilverfahren kennt oder nicht (BGE 137 I 273 E. 3.3.2; 115 Ia 73 E. 3; 103 Ia 159 E. 1). Dahinter steht die Überlegung, dass Steuerpflichtige nicht in ein Steuerveranlagungsverfahren einbezogen und zur Auskunftserteilung und sonstigen Mitwirkung verpflichtet werden sollen, wenn die Steuerhoheit des betreffenden Kantons aufgrund der Regeln über die interkantonale Doppelbesteuerung ausgeschlossen ist (vgl. grundlegend BGE 62 I 74 E. 3; 60 I 342 E. 2). Im Einklang mit dieser Überlegung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid, wenn es nur um die Frage geht, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt (während die beschränkte Steuerpflicht unbestritten ist, also nur um den Umfang der Steuerpflicht gestritten wird), da in einem solchen Fall die subjektive Steuerpflicht (wenn auch nur beschränkt) unbestrittenermassen besteht (Urteile 2C_689/2018 vom 20. Juni 2019 E. 1.3.1; 2C_799/2017 / 2C_800/2017 vom 18.”
“Wenn eine steuerpflichtige Person, die in mehreren Kantonen zur Veranlagung herangezogen wird oder herangezogen zu werden droht, die Steuerhoheit eines dieser Kantone bestreitet, muss der betreffende Kanton grundsätzlich in einem Vorentscheid (dem sog. Steuerdomizilentscheid) rechtskräftig über seine Steuerhoheit entscheiden, bevor er das Veranlagungsverfahren fortsetzen darf (BGE 137 I 273 E. 3.3.2; 131 I 145 E. 2.1; 125 I 54 E. 1a; vgl. auch Urteil 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 1.1). Der Anspruch auf den Steuerdomizilentscheid ergibt sich direkt aus dem verfassungsrechtlichen Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV; vgl. BGE 137 I 273 E. 3.3.2; 123 I 289 E. 1a; 115 Ia 73 E. 3). Er dient dazu, die steuerpflichtige Person davor zu bewahren, einem Kanton umfassend Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben zu müssen, obschon dieser Kanton möglicherweise gar nicht für die Veranlagung zuständig ist (vgl. bereits BGE 60 I 342 E. 2). Gegenstand des Steuerdomizilverfahrens ist die Veranlagungszuständigkeit des betreffenden Kantons (Urteil 2C_211/ 2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3.1). Wenn sich die steuerpflichtige Person auf die Steuerhoheit eines anderen Kantons beruft, ist diese vorfrageweise zu prüfen, soweit sie kraft Bundesrechts der Veranlagungszuständigkeit des Kantons entgegen steht, welche die steuerpflichtige Person bestreitet. Hingegen besteht im Steuerdomizilverfahren kein Raum dafür, die Veranlagungszuständigkeit eines anderen Kantons selbständig festzustellen. Das gilt nicht nur für das kantonale Verfahren, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. angefochtenes Urteil E.”
Beschlagnahmte Vermögenswerte bleiben bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Besteuerung zu berücksichtigen; eine (vorübergehend) fehlende Verfügungsmacht infolge Beschlagnahme begründet keine generelle Steuerbefreiung.
“Die Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin über ihre Guthaben war einzig aufgrund der hoheitlich angeordneten Beschlagnahme - vorübergehend, zwecks Sicherung einer möglichen Einziehung resp. Schuld - aufgehoben (vgl. Art. 266 Abs. 4 StPO; BGE 135 I 257 E. 1.5; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 266 StPO). Davon blieben die Guthaben als solche wie auch deren Geldwert unberührt. Eine Abweichung von der Soll-Methode (vgl. vorangehende E. 2.3) in dem Sinn, dass die während der Beschlagnahme angefallenen Ertragsgutschriften erst im Zeitpunkt, zu dem die berechtigte Person sie verflüssigt oder verflüssigen darf, als steuerbare Einkünfte angerechnet werden könnten, ist daher nicht angezeigt. Die Argumentation der Beschwerdeführerin würde bedeuten, dass während einer Beschlagnahme der davon betroffene Vermögenswert jeglicher Besteuerung entzogen würde. Diese Auffassung findet weder in den einschlägigen Bestimmungen des DBG (vgl. insbesondere dessen Art. 20 und 24) oder der StPO (vgl. insbesondere deren Art. 266 Abs. 4) noch im Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) eine Grundlage und leuchtet auch sonst nicht ein: Eine (vorübergehend) fehlende Verfügungsmacht über eine Forderung ist nicht in jedem Fall auf eine Beschlagnahme zurückzuführen; sie kann gleichermassen auch zivilrechtlich begründet sein, etwa wenn Bankguthaben verpfändet wurde (vgl. Art. 899 ZGB) oder zu einer ungeteilten Erbschaft gehört (vgl. Art. 602 ZGB). Dass in solchen Fällen der betroffene Vermögenswert steuerrechtlich bei der grundsätzlich anspruchsberechtigten Person zu berücksichtigen ist, steht ausser Frage. Weshalb es sich bei beschlagnahmten Vermögenswerten anders verhalten soll, wird nicht (substanziiert) ausgeführt. Solches ist auch nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht bereits daraus, dass die Beschlagnahme unfreiwillig erfolgt. Diesem Umstand wird nicht mit einer Steuerbefreiung, sondern mit der Möglichkeit einer Beschwerde (vgl. Art. 393 StPO) und einem allfälligen Schadenersatzanspruch (vgl. Art. 434 StPO) Rechnung getragen. Für die Steuern im Zusammenhang mit beschlagnahmten Vermögenswerten (Bankguthaben) bleibt daher der zivilrechtliche Rechtserwerb massgeblich.”
Ausscheidungsverluste können zu unzulässiger Doppelbesteuerung führen und stehen dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) zuwider. Solche Konstellationen sind nach der Rechtsprechung möglichst zu vermeiden.
“Eine unzulässige Doppelbesteuerung ist grundsätzlich gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger in mehreren Kantonen zusammen mehr als sein gesamtes Reineinkommen zu versteuern hat, also mehr als bei Konzentration der Steuerpflicht in einem Kanton (BGE 131 I 249 E. 6.2; 107 Ia 41 E. 1a; 93 I 236 E. 2; 66 I 43 E. 6). Eine solche Situation liegt etwa vor bei den sogenannten Ausscheidungsverlusten, die resultieren, wenn eine in mehreren Kantonen steuerpflichtige Person in einem Kanton einen steuerlich an sich abziehbaren Verlust oder Aufwandüberschuss erzielt hat, den die übrigen Kantone im Rahmen der interkantonalen Ausscheidung aber nicht oder nicht vollständig zum Abzug zulassen (vgl. dazu BGE 140 I 114 E. 2.3.4; 138 I 297 E. 4.2; 132 I 220 E. 5; 131 I 285 E. 4.1; 131 I 249 E. 6.3). Ausscheidungsverluste laufen nicht nur Art. 127 Abs. 3 BV, sondern auch dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) zuwider und sind möglichst zu vermeiden (vgl. insb. zur doppelten Anspruchsgrundlage BGE 140 I 114 E. 2.3.2; 138 I 297 E. 4.2; 137 I 145 E. 4.2 und 4.3; 132 I 220 E. 5; 131 I 285 E. 4.1; 131 I 249 E. 6.3).”
Aus Art. 127 Abs. 3 BV kann gefolgert werden, dass ein Steuerpflichtiger bei interkantonaler Doppelbesteuerung verlangen kann, dass die beteiligten Kantone zusammen sämtliche Schulden bzw. Schuldzinsen zum Abzug zulassen. Eine effektive vollständige Verlegung der Schulden bzw. Schuldzinsen setzt jedoch voraus, dass die für die Quotenbildung massgeblichen Aktiven von den beteiligten Kantonen nach einheitlichen Bewertungsregeln beurteilt werden; andernfalls lässt sich die vollständige Berücksichtigung nicht sicherstellen.
“Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung relativiert. Abgeleitet aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann ein Steuerpflichtiger, der zwei Kantonen mit Reinvermögenssteuer und Reineinkommenssteuer angehört, verlangen, dass beide Kantone zusammen sämtliche Schulden und Schuldzinsen zum Abzug zulassen (BGE 133 I 19 E. 3). Eine vollständige Berücksichtigung der Schulden kann indessen nur gewährleistet werden, wenn alle Kantone einen vereinheitlichten Bewertungsmassstab anlegen, damit für die Schuldenverlegung einheitliche Quoten zur Anwendung kommen (BGE 148 I 65 E. 4.1.2 m.H.). Nachdem das Bundesgericht bereits für die Verlegung der Schuldzinsen bei der Einkommenssteuer, der Erbschaftssteuer sowie der AHV entschieden hatte, dass die für die Quoten massgeblichen Aktiven von den beteiligten Kantonen nach einheitlichen Regeln bewertet werden müssen, hat es dies in einem neueren Urteil auch für die Vermögenssteuer bejaht. Die damit BGE 150 II 527 S. 533 einhergehende Beschränkung der kantonalen Souveränität (Art. 3 BV) und Regelungsautonomie in Finanzsachen (Art. 47 Abs. 2 BV) hat es dabei ausdrücklich in Kauf genommen (BGE 148 I 65 E.”
“April 2010, 2C_839/2009, E. 2.2.2; vgl. auch BGr, 21. August 2007, StE 2009 B 11.3 Nr. 18; Richner et al., § 31 N. 27; vgl. auch Madeleine Simonek in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 23 A, B N. 84). Soweit die Pflichtige eine abweichende Bundesgerichtspraxis behauptet bzw. auf "Ausgleichsmechanismen" verweist, beziehen sich die von ihr angeführten Entscheide auf die interkantonale Steuerausscheidung (BGE 83 I 332 E. 1; BGE 91 I 467 E. 3; BGE 131 I 249 E. 3.1; BGE 131 I 285 E. 2.1; BGE 133 I 19 E. 2.1) oder es wird gerade ausdrücklich festgehalten, dass die Schuldzinsen auch im internationalen Verhältnis proportional nach der Lage der Aktiven zu verlegen sind (BGr, 21. August 2007, 2A.36/2007, E. 3.2). 3.3 Sodann liegt entgegen der Ansicht der Pflichtigen bei einer Ausscheidung nach Lage der Aktiven auch kein Verstoss gegen das verfassungsmässige Doppelbesteuerungsverbot vor: Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende interkantonale Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung, vgl. BGr, 21. Dezember 2016, 2C_565/2016, E. 2.1). Im Gegensatz zum interkantonalen Verhältnis ist eine aktuelle oder virtuelle Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis nicht generell verpönt, wenngleich die Schweiz durch den Abschluss entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen und unilateraler Massnahmen ebensolche”
Grundsatz: Die Erhebung öffentlicher Abgaben bedarf grundsätzlich einer formell-gesetzlichen Grundlage. Das formelle Gesetz muss in seinen Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessung (insbesondere Bemessungsgrundlage und -tarif) regeln. Sowohl die erforderliche Normstufe als auch die erforderliche Normdichte dienen der Rechtssicherheit, Berechenbarkeit/Vorhersehbarkeit und der rechtsgleichen Anwendung.
“Die Erhebung öffentlicher Abgaben bedarf nach Art. 127 Abs. 1 BV grundsätzlich eines rechtssatzmässigen und formell-gesetzlichen Fundaments (Erfordernis der Normstufe; vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der Normdichte; vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 283 E. 3.5; 143 I 220 E. 5.1.1; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1). Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (BGE 143 I 220 E. 5.1.1; 132 II 371 E.”
“Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8; Urteile des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.3; A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.3). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 140 II 194 E. 5.8; 143 II 87 E. 4.4; BVGE 2010/33 E. 3.1.1). Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht zu. Die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben muss nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (BGE 143 II 87 E. 4.5 m.w.H., 138 V 32 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.8.1 m.w.H.). Die Regelung von Verwirkungsfristen auf Verordnungsebene ist unter Umständen mit dem Legalitätsprinzip vereinbar, wenn der Gesetzgeber den Bundesrat zur Ausgestaltung jenes Verfahrens ermächtigt hat, in dem die Frist zur Anwendung gelangen soll (vgl. etwa zur Verwirkung eines Anspruchs im Rückerstattungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat ermächtigt wurde: Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7 f.; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 7; Urteile des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 3.3; A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 3.3; A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3).”
Die Abgrenzung der steuerpflichtigen Personengruppen und die Tarifgestaltung müssen sich an sachlich differenzierenden, haltbaren Kriterien orientieren; die Verteilung der Kosten ist entsprechend nachvollziehbar zu begründen.
“Ein Gebäudebrand führt somit im Vergleich zu einem blossen Mobiliarbrand in der Regel zu einer überproportionalen Inanspruchnahme der Feuerwehrdienstleistungen, Feuerwehrgeräte und des übrigen Feuerwehrmaterials mit entsprechenden Kostenfolgen. Im Licht dieser Umstände betrachtet erscheinen die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer als vorrangige Verursacher der Feuerwehrkosten. Es ist daher angebracht, diese nicht vollumfänglich der Allgemeinheit bzw. einem weiteren Personenkreis zu überbinden, sondern die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer (zusätzlich) einen separaten Anteil daran mittragen zu lassen. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, die Feuerschutzabgabe stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtsgleichheit und sei unverhältnismässig. Bei einer Kostenanlastungssteuer muss die Abgrenzung des Kreises der steuerpflichtigen Personengruppe nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das im Steuerrecht durch den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert wird (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 288 f. E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Sichtweise der Vorinstanz dürfe für den Vergleich der Abgabenbelastung verschiedener Personenkreise im Kanton St. Gallen nicht das ganze System des Feuerschutzes betrachtet werden (act. G 5, III. Rz 3.1 und Rz 3.3). Da die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer vom gesamten System des Feuerschutzes profitieren bzw. dieses in seiner Gesamtheit auch in ihrem Interesse ist, besteht kein Grund, einzelne Finanzierungsquellen bei der Beurteilung der Kostenverteilung auszuklammern. Wie sich aus den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ergibt (siehe act. G 10, ad Ziff. 3.2, mit detaillierter, unbestritten gebliebener Darstellung der Finanzierungsquellen), werden im Kanton St. Gallen – anders als bei der vom Bundesgericht in BGE 122 I 305 beurteilten Abgaberegelung – die Kosten der Feuerwehr nicht einzig den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern aufgebürdet. Vielmehr besteht eine sachlich differenzierende Kostenaufteilung (Feuerschutzabgabe, Ertrag aus «Löschfünfer», Ertrag aus Feuerwehrersatzabgabe, Ertrag aus allgemeinen Steuermitteln und diversen Einnahmen; vgl.”
“In teleologischer Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, dass eine Privilegierung der kantonsfremden Vermieter im Vergleich zu den im Kanton wohnhaften Vermietern keinen Sinn ergebe. Vielmehr entspreche es der Logik der Ersetzung der Beherbergungstaxe durch die Tourismusförderungstaxe, dass alle Eigentümer von Ferienwohnungen unabhängig von Wohnsitz oder Sitz taxenpflichtig seien (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.7). Dagegen liesse sich zwar einwenden, dass nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 TG/VS nicht nur die kantonsfremden, sondern auch die ansässigen natürlichen Personen, die ihren Grundbesitz vermieten, vom Geltungsbereich der Taxe ausgeschlossen sind, solange sie die Vermietung nicht im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit betreiben. Beizupflichten ist der Vorinstanz hingegen, dass für eine Privilegierung der kantonsfremden Vermieter von Ferienwohnungen keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, zumal auch sie von der touristischen Nachfrage nach Wohnraum profitieren. Der verfassungsmässige Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV; vgl. dazu BGE 147 I 16 E. 4.2.3) spricht mithin dagegen, kantonsfremde Vermieter wie den Beschwerdeführer von der Tourismusförderungstaxe auszunehmen.”
Kurtaxen, soweit als Kostenanlastungssteuern ausgestaltet, stehen in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) und sind nur zulässig, wenn sachlich haltbare Gründe vorliegen, die die staatlichen Aufwendungen der belasteten Personengruppe abstrakt stärker zurechenbar machen oder diese Gruppe als hauptsächliche Verursacher erscheinen lassen. Die Abgrenzung muss nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls ist die Abgabe mit dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar. Die Bemessung kann abstrakt und schematisch erfolgen und muss nicht auf einem konkret nachgewiesenen Vorteil beruhen. Verwaltungsökonomische Vereinfachungen (etwa eine einheitliche Pauschale ohne Altersdifferenzierung) können sachlich gerechtfertigt sein.
“Das Bundesgericht hatte dieselbe Frage kürzlich in Bezug auf das Kurtaxenreglement der Gemeinde Leukerbad zu beantworten (vgl. Urteil 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.1-4.6). Dabei hielt es fest, dass Kurtaxen als Kostenanlastungssteuern in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) stehen und nur erhoben werden können, wenn sachlich haltbare Gründe dafür bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann (BGE 143 II 283 E. 2.3.2 und 2.3.3; 124 I 289 E. 3b und 3e; Urteil 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.2). Die allfällige Abgrenzung muss mit anderen Worten nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (BGE 143 II 283 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Bemessung der Kurtaxe als Kostenanlastungssteuer muss sich nicht wie bei einer Vorzugslast oder einem Beitrag nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten, sondern kann in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen (Urteil 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.3 mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht hatte dieselbe Frage kürzlich in Bezug auf das Kurtaxenreglement der Gemeinde Leukerbad zu beantworten (vgl. Urteil 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.1-4.6). Dabei hielt es fest, dass Kurtaxen als Kostenanlastungssteuern in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) stehen und nur erhoben werden können, wenn sachlich haltbare Gründe dafür bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann (BGE 143 II 283 E. 2.3.2 und 2.3.3; 124 I 289 E. 3b und 3e; Urteil 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.2). Die allfällige Abgrenzung muss mit anderen Worten nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (BGE 143 II 283 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Bemessung der Kurtaxe als Kostenanlastungssteuer muss sich nicht wie bei einer Vorzugslast oder einem Beitrag nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten, sondern kann in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen (Urteil 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.3 mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht hatte dieselbe Frage kürzlich in Bezug auf das Kurtaxenreglement der Gemeinde Leukerbad zu beantworten (vgl. Urteil 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.1-4.6). Dabei hielt es fest, dass Kurtaxen als Kostenanlastungssteuern in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) stehen und nur erhoben werden können, wenn sachlich haltbare Gründe dafür bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann (BGE 143 II 283 E. 2.3.2 und 2.3.3; 124 I 289 E. 3b und 3e; Urteil 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.2). Die allfällige Abgrenzung muss mit anderen Worten nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (BGE 143 II 283 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Bemessung der Kurtaxe als Kostenanlastungssteuer muss sich nicht wie bei einer Vorzugslast oder einem Beitrag nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten, sondern kann in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen (Urteil 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.3 mit Hinweisen).”
“Gesamthaft betrachtet spricht einiges dafür, dass die Entlastung der Kinder und Jugendlichen von der Kurtaxe nicht so sehr von (Un-) Gleichheitsüberlegungen geleitet ist, sondern in erster Linie der Familienförderung dient und damit primär sozialpolitisch motiviert ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gemeinwesen Familien bis zu einem gewissen Grad begünstigt, handelt es sich bei der Familienförderung doch um ein verfassungsmässiges Sozialziel (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. c BV). Umgekehrt verleiht Art. 8 Abs. 1 BV Kindern und Jugendlichen (bzw. ihren Eltern) noch keinen Anspruch darauf, von der Kurtaxe entlastet zu werden, wenn wie hier davon auszugehen ist, dass sie die relevanten Einrichtungen und Leistungen in vergleichbarem Ausmass nutzen wie Personen über 16 Jahren. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, dass Kinder und Jugendliche die Infrastruktur der Gemeinde weniger stark belasteten als erwachsene Gäste, liesse sich der Verzicht auf eine Differenzierung zwischen den Alterskategorien durch die administrativen Vorteile aus der Erhebung einer einheitlichen Pauschale sachlich begründen. Es verletzt Art. 8 Abs. 1 BV (und Art. 127 Abs. 2 BV) deshalb nicht, wenn die Gemeinde für die Erhebung der Kurtaxenpauschale von Ferienwohnungseigentümern nicht danach unterscheidet, ob die Ferienwohnung von Personen unter oder über 16 Jahren benutzt wird.”
Bei konkreten Pauschalabzügen (z. B. Liegenschaftskosten) muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass seine effektiven Kosten die Pauschalbeträge übersteigen; gelingt dieser Nachweis nicht, erblickt das Bundesgericht in diesem Umstand keine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV.
“Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, effektive Liegenschaftskosten nachzuweisen, die höher als die ihr gewährten Pauschalabzüge sind. Eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 StHG oder Art. 127 Abs. 2 BV liegt nicht vor. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.”
Nach der Rechtsprechung führt die von der ESTV in Kreisschreiben Nr. 27 vertretene Auffassung zu einer «klaren Mehrfachbesteuerung» der betroffenen, in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften und verletzt damit den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV).
“sowie Kreisschreiben Nr. 27 "Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften" vom 17. Dezember 2009 [ESTV-KS Nr. 27], Ziff. 2.3.2). Diese Sichtweise führe zu einer "klaren Mehrfachbesteuerung der davon betroffenen und in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften", was den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) verletze.”
“sowie Kreisschreiben Nr. 27 "Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften" vom 17. Dezember 2009 [ESTV-KS Nr. 27], Ziff. 2.3.2). Diese Sichtweise führe zu einer "klaren Mehrfachbesteuerung der davon betroffenen und in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften", was den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) verletze.”
Das Bundesgericht überprüft nicht von Amtes wegen, ob eine nicht angefochtene konkurrierende Veranlagung das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) verletzt. Eine auf Art. 100 Abs. 5 BGG gestützte Beschwerde setzt hingegen voraus, dass in den betroffenen Kantonen Entscheide vorliegen (z. B. Veranlagungsverfügungen, Einsprache‑ oder Beschwerdeentscheide).
“Halbsatz BGG handelt (BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.4; 133 I 300 E. 2.4; Urteile 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 1.5.1; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012). Das Bundesgericht prüft aber nicht von Amtes wegen, ob eine nicht angefochtene konkurrierende Veranlagung das Verbot der Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV verletzt (BGE 111 Ia 44 E. 1b; Urteile 2C_1165/2014 vom 3. April 2017 E. 1.3, nicht publ. in BGE 143 II 296, aber in: RDAF 2017 II S. 473, StE 2017 B”
“Entgegen der Ansicht der Vorinstanz schliesst ein rechtskräftiger Entscheid die spätere Doppelbesteuerungsbeschwerde nicht aus: Das auf Art. 127 Abs. 3 BV gestützte verfassungsmässige Individualrecht der steuerpflichtigen Personen (Urteile 2C_663/2019 vom 26. März 2020 E. 1.4.2; 2C_319/2013 vom 13. März 2014 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 140 I 114) dient der Behebung aller denkbaren Doppelbesteuerungen, handle es sich um eine aktuelle Doppelbesteuerung (BGE 140 I 114 E. 2.3.1 S. 117 f.), eine virtuelle Doppelbesteuerung (BGE 140 II 353 E. 7.1 S. 352), einen Verstoss gegen das doppelbesteuerungsrechtliche Schlechterstellungsverbot oder eine andersartige interkantonale Doppelbesteuerung (auch dazu BGE 140 I 114 E. 2.3.1 S. 117 f.). Allein aufgrund des Umstandes, dass der erstveranlagende (oder ein später veranlagender) Kanton auf die dort erhobene Einsprache oder Beschwerde nicht eingetreten ist, kann das auf Art. 100 Abs. 5 BGG gestützte Beschwerderecht nicht untergehen. Vielmehr setzt Art. 100 Abs. 5 BGG nur, aber immerhin, voraus, dass "in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind". Beim Entscheid in diesem Sinne kann es sich der Form um eine Veranlagungsverfügung, einen Einspracheentscheid oder einen Beschwerdeentscheid handeln.”
Bei personenbezogenen Dienstleistungsunternehmen kann die Praktikermethode sachgerecht und vom Bundesgericht gebilligt sein. Soweit die Bewertungsmethode einheitlich und rechtsgleich angewandt wird, hat das Bundesgericht keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) gesehen.
“Es hielt fest, dass eine Bewertung von Alleinaktiengesellschaften im Dienstleistungssektor lediglich zum Substanzwert dazu führen würde, dass systematisch sehr tiefe Werte resultieren und dies nicht dem Verkehrswert gemäss Art. 14 StHG entspricht (vgl. Urteil 2C_866/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2.4; vgl. auch Kommentar zum SSK-KS Nr. 28 Rz. 5 in fine). In einem weiteren Entscheid in Bezug auf die Vermögenssteuerbewertung einer Anwaltsgesellschaft stützte es explizit die Angemessenheit der "Praktikermethode" (vgl. Urteil 2C_954/2020 vom 26. Juli 2021 E. 7.6). Sowohl beim vorliegenden Architektur- und Planungsbüro (C.________ AG) als auch bei der Total- und Generalbauunternehmung (D.________ AG) handelt es sich, wie auch von den Beschwerdeführern aufgezeigt, um personenbezogene Dienstleistungsunternehmen. Gerade wegen der rechtsgleichen und einheitlichen Anwendung der Bewertungsmethodik ist es angezeigt auf die vorliegenden personenbezogenen Dienstleistungsunternehmen die "Praktikermethode" anzuwenden. Im übrigen genügen die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht, um eine Verletzung des Besteuerungsgrundsatzes nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV zu rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“Es hielt fest, dass eine Bewertung von Alleinaktiengesellschaften im Dienstleistungssektor lediglich zum Substanzwert dazu führen würde, dass systematisch sehr tiefe Werte resultieren und dies nicht dem Verkehrswert gemäss Art. 14 StHG entspricht (vgl. Urteil 2C_866/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2.4; vgl. auch Kommentar zum SSK-KS Nr. 28 Rz. 5 in fine). In einem weiteren Entscheid in Bezug auf die Vermögenssteuerbewertung einer Anwaltsgesellschaft stützte es explizit die Angemessenheit der "Praktikermethode" (vgl. Urteil 2C_954/2020 vom 26. Juli 2021 E. 7.6). Sowohl beim vorliegenden Architektur- und Planungsbüro (C.________ AG) als auch bei der Total- und Generalbauunternehmung (D.________ AG) handelt es sich, wie auch von den Beschwerdeführern aufgezeigt, um personenbezogene Dienstleistungsunternehmen. Gerade wegen der rechtsgleichen und einheitlichen Anwendung der Bewertungsmethodik ist es angezeigt auf die vorliegenden personenbezogenen Dienstleistungsunternehmen die "Praktikermethode" anzuwenden. Im übrigen genügen die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht, um eine Verletzung des Besteuerungsgrundsatzes nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV zu rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen ist aus praktischen Gründen nicht erreichbar. Vor diesem Hintergrund ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Steuerrechts zulässig; der Gesetzgeber verfügt insoweit über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze von Allgemeinheit, Gleichmässigkeit und Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sind jedoch weiterhin zu beachten: Schematische Regelungen verletzen Art. 127 Abs. 2 BV nur dann, wenn sie in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder zu einer systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führen.
“Diese möglichst genaue Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die administrative Praktikabilität stehen in einem Spannungsverhältnis Die gesetzliche Regelung betreffend Abzüge besteht wegen der vielen zu berücksichtigenden individuellen Situationen notwendigerweise aus einem gewissen Schematismus. Dies ist aber mit den in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsätzen vereinbar. Aus praktischen Gründen ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht durchführbar, jeden Steuerpflichtigen mathematisch genau gleich zu behandeln, weshalb der Gesetzgeber befugt ist, schematische Lösungen zu wählen. Dazu kommt, dass die Möglichkeiten zum Vergleich verschiedener Situationen begrenzt bleiben und die Gefahr besteht, dass neue Ungleichheiten geschaffen werden (vgl. BGE 141 II 338 E. 4.5; 133 II 305 E. 5.1; 132 I 157 E. 4.2; Urteile 2C_533/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3 u. 6.4.1; 2C_380/2020 vom 19. November 2020 E. 4.3 einl.; je m.w.H.).”
“Nach Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGer 2C_681/2020 vom 25. Juni 2021 E. 5.1 m.H. auf BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3). Auf dem Gebiet der Steuern wird das allgemeine Gleichbehandlungsgebot durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert. Danach sind Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen (BGE 136 I 49 E. 5.2 S. 59 f. mit Hinweisen; BGer 2C_681/2020 vom 25. Juni 2021 E. 5.1). Der Gesetzgeber hat aber im Abgaberecht innerhalb der Schranken der Verfassung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Rechtsgleichheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Lösungen trifft, die nicht in jeder Hinsicht einem bestimmten, wirtschaftlichen, juristischen oder finanzwirtschaftlichen System folgen (BGE 126 I 76 E. 2a S. 78 mit Hinweisen). Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen ist aus praktischen Gründen nicht erreichbar. Deshalb ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts unausweichlich und deshalb auch zulässig. Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (VGE VD.”
“Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht hat die Tragweite dieser Grundsätze im Allgemeinen in seiner Rechtsprechung wiederholt umschrieben (BGE 131 I 291 E. 3.2.1 S. 306 mit Hinweis auf BGE 122 I 101 E. 2b/aa S. 103). Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen ist aus praktischen Gründen nicht erreichbar. Deshalb ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts unausweichlich und zulässig (BGE 141 II 338 E. 4.5 S. 344 f.; 133 II 305 E. 5.1 S. 309; 128 I 240 E. 2.3 S. 243; 125 I 65 E. 3c S. 68; je mit Hinweisen). Dementsprechend auferlegt sich das Bundesgericht in konstanter Praxis eine gewisse Zurückhaltung, wenn es als Verfassungsgericht eine unvermeidlich nicht vollkommene gesetzliche Regelung zu prüfen hat. Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 141 II 338 E.”
“Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht hat die Tragweite dieser Grundsätze im Allgemeinen in seiner Rechtsprechung wiederholt umschrieben (BGE 131 I 291 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 122 I 101 E. 2b/aa). Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen ist aus praktischen Gründen nicht erreichbar. Deshalb ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts unausweichlich und zulässig (BGE 128 I 240 E. 2.3; 125 I 65 E. 3c; je mit Hinweisen). Dementsprechend auferlegt sich das Bundesgericht in konstanter Praxis eine gewisse Zurückhaltung, wenn es als Verfassungsgericht eine unvermeidlich nicht vollkommene gesetzliche Regelung zu prüfen hat. Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 131 I 291 E. 3.2.1; 128 I 240 E. 2.3; 126 I 76 E. 2a, je mit Hinweisen).”
Art. 127 Abs. 3 BV verbietet, dass ein Kanton ein Steuersubjekt allein deshalb schlechter behandelt, weil es nur teilweise der kantonalen Steuerhoheit untersteht (Schlechterstellungsverbot). Andererseits begründet eine unterschiedliche Besteuerung, die sich daraus ergibt, dass die Berechnungsgrundlage auf kantonalem Vermögen beschränkt ist, keine verbotene Schlechterstellung, sofern sie eine Folge der territorialen Begrenzung der Steuerhoheit ist.
“Der Beschwerdeführer rügt weiter eine virtuelle Doppelbesteuerung und einen Verstoss gegen das Schlechterstellungsverbot. Art. 127 Abs. 3 BV untersagt die interkantonale Doppelbesteuerung. Eine solche liegt vor, wenn ein Steuersubjekt von zwei oder mehreren Kantonen (Steuerhoheiten) für das gleiche Steuerobjekt und dieselbe Steuerperiode zur Besteuerung herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton ein Steuersubjekt grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil es nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; statt vieler BGE 140 I 114 E. 2.3.1). – Eine aktuelle Doppelbesteuerung des Geschäftsbetriebs des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Wie gesehen (E. 2.2 hiervor), stimmen die Steuerausscheidungen 2016 der Kantone Bern und Solothurn bezüglich der Besteuerung der Tätigkeit des Beschwerdeführers überein.”
“Insbesondere unterscheide die Höchstbelastungsbestimmung von Art. 66 StG nicht zwischen ansässigen und nur beschränkt Steuerpflichtigen, sondern sei danach stets und ausschliesslich das bernische Vermögen massgebend (E. 7.1). Durch die Beschränkung der Berechnungsgrundlage nach Art. 66 StG auf das bernische Vermögen ergebe sich für bloss teilweise im Kanton Steuerpflichtige wie die Beschwerdeführenden somit keine generelle, das Schlechterstellungsverbot verletzende andersartige steuerliche Behandlung. Soweit – je nach der Höhe des Vermögensertrags auf inner- oder ausserkantonalem Vermögen – gemäss Art. 66 StG eine andere Besteuerung resultiere, sei dies eine Folge der konkreten ausser- und innerkantonalen Vermögensverteilung, welche einmal die ausschliesslich im Kanton Bern Steuerpflichtigen und ein andermal die teilweise Steuerpflichtigen begünstige. Die je nachdem unterschiedliche steuerliche Behandlung sei damit eine logische Folge territorial begrenzter staatlicher Hoheit, in der keine verbotene Schlechterstellung im Sinn von Art. 127 Abs. 3 BV begründet liege (E. 7.2 f.).”
Die proportionale Berechnungsmethode verletzt Art. 127 Abs. 2 BV nicht: Bei Wiedereinzahlung wird der ursprünglich auf den betreffenden Vorbezugsbetrag erhobene Steueranteil anteilsmässig zurückerstattet (z. B. 50 % Wiedereinzahlung → 50 % Rückerstattung; vollständige Wiedereinzahlung → vollständige Rückerstattung). In der Beschwerde wird nicht dargetan, inwiefern dies der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen sollte; die vorübergehend höhere Liquidität bis zur Wiedereinzahlung spricht nicht per se gegen die Leistungsfähigkeitsgrundsätze.
“Auch der behauptete Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) ist nicht ersichtlich. Die proportionale Berechnungsmethode führt dazu, dass bei einer Wiedereinzahlung derjenige Steuerbetrag zurückerstattet wird, der ursprünglich auf dem betreffenden Betrag des Vorbezugs erhoben wurde; so werden etwa bei einer Wiedereinzahlung von 50 % des Vorbezugs auch 50 % der Steuern zurückerstattet und bei einer Wiedereinzahlung des ganzen Vorbezugs die gesamten Steuern. Inwiefern dies gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verstossen soll, wird in der Beschwerde nicht näher begründet. Im Umstand alleine, dass den Beschwerdeführern mit einer anderen Berechnungsmethode ein höherer Steuerbetrag zurückerstattet worden wäre, liegt kein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV. Im Gegenteil führt die vorher erwähnte höhere Liquidität gerade dazu, dass die Beschwerdeführer bis zur Wiedereinzahlung über eine grössere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen, als wenn sie von Anfang an nur den Nettobetrag bezogen hätten.”
Sozialabzüge bezwecken eine schematische Anpassung der Steuerbelastung an die persönliche und wirtschaftliche Lage der Steuerpflichtigen. Sie sollen, namentlich durch Berücksichtigung familiärer Verhältnisse (z. B. Kinder), möglichst mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) in Einklang stehen.
“Die Sozialabzüge bezwecken (wie die Steuertarife), die Steuerbelastung - in schematischer Weise - an die spezifische persönliche und wirtschaftliche Situation jeder Kategorie von Steuerpflichtigen anzupassen und mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) möglichst in Einklang zu bringen. Dabei soll insbesondere den familiären Verhältnissen der Steuerpflichtigen und den damit verbundenen zivilrechtlichen Lasten Rechnung getragen werden (vgl. u.a. BGE 141 II 338 E. 4.5; 133 II 305 E. 5.1; 131 I 377 E. 4.2; je m.w.H.).”
Die Veranlagung im Hauptsteuerdomizil bindet die Nebensteuerdomizile nicht. Jeder Kanton wendet grundsätzlich sein eigenes Steuerrecht an und muss daher eine eigene Prüfung vornehmen. Es besteht keine Rechtsgrundlage, die eine Übernahme der Veranlagung eines andern Kantons für die eigenen Steuern verbindlich macht; würde ein Kanton ohne eigene Prüfung allein auf die rechtskräftige Veranlagung des Hauptsteuerdomizils abstellen, käme dies einer unzulässigen formellen Rechtsverweigerung gleich.
“Dazu ist Folgendes zu sagen: Die Besteuerung einer natürlichen oder juristischen Person richtet sich in erster Linie nach dem harmonisierten Steuerrecht des Kantons und der Gemeinde, in denen die Person steuerpflichtig ist. Folglich wendet jeder Kanton grundsätzlich sein eigenes Recht an (BGE 150 II 73 E. 4.1; 150 II 527 E. 6.1). Dies folgt aus Art. 3 BV (BGE 142 II 182 E. 3.2.2; so etwa schon BGE 42 I 130 E. 2). Der "andere" Kanton ist dem Grundsatze nach weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht an die Erkenntnisse des Wohnsitz- oder Sitzkantons gebunden. Die Sichtweise des einen Kantons vermag folglich jene des anderen Kantons in keiner Weise zu präjudizieren (Urteile 9C_674/2022 vom 12. April 2023 E. 7.3; 2C_1026/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1). Nachdem es keine auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) oder das Harmonisierungsrecht gestützte Regel gibt, wonach die am Hauptsteuerdomizil getroffene Veranlagung für die Nebensteuerdomizile (und eventuell umgekehrt) verbindlich wäre, käme es gegenteils einer unzulässigen formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleich, wenn ein Kanton in einem solchen Fall jede eigene Prüfung unterliesse und sich lediglich auf die rechtskräftige Sichtweise des anderen Kantons beriefe (Urteile 2C_514/2021 vom 5. August 2021 E. 3.2.2; 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3; 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.5).”
Fehlt bereits bei Einreichung das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Anfechtung des Entscheids, ist eine Rüge der Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV als unzulässig zu behandeln; es ist insoweit nicht einzutreten.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass die Ausgestaltung von Art. 67b Abs. 2 RTVV 2017 gegen Art. 127 Abs. 2 BV verstosse. Entsprechend hat es die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen. Soweit die Steuerpflichtige im bundesgerichtlichen Verfahren eine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV rügt, fehlt ihr hierzu das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Anfechtung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), dies mangels eines genügenden Rechtsschutzinteresses (BGE 147 I 1 E. 3.4). Fehlt das aktuelle und praktische Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf eine Eingabe insofern nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Soweit Art. 127 Abs. 2 BV betreffend, ist die Beschwerde daher von vornherein unzulässig.”
Fehlende gesetzliche Grundlage kann die Zulässigkeit bestimmter Hochrechnungen/Hochsetzungen ausschliessen; so hielt das Bundesgericht fest, dass das bis 31.12.2020 geltende Quellensteuersystem keine Grundlage für eine Hochrechnung (annualisation) des satzbestimmenden Einkommens bot (BGE 149 II 177). Ebenso kann eine ungenügende Normierung des Bemessungsindikators bei Gebühren die erforderliche Voraussehbarkeit und damit die gesetzliche Grundlage vermissen lassen (Entscheid zu Wasseranschlussgebühren). Dagegen genügen Reformen oder Neufassungen dem qualifizierten Legalitätsprinzip von Art. 127 Abs. 1 BV, wenn sie die Grundzüge der Besteuerung bzw. der Abgabenbemessung klar regeln.
“Regeste Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 85 und 86 DBG sowie Art. 32 und 33 StHG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung); Quellensteuer; Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine Hochrechnung des Einkommens, welches ein Arbeitnehmer erzielt hat, zur Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens. Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip verlangt insbesondere, dass die Steuersätze in einem formellen Gesetz vorgesehen sein müssen. Das System der Quellensteuer, wie es bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand, sah keine gesetzliche Grundlage dafür vor, dass das satzbestimmende Einkommen aus dem Einkommen, welches ein der Besteuerung an der Quelle unterliegende Arbeitnehmer erzielte, hochgerechnet (oder gemäss der Terminologie der kantonalen Instanzen "annualisé") werden muss. Aus dem Umstand, dass der Schuldner der steuerbaren Leistung das satzbestimmende Einkommen nicht aufgrund einer Hochrechnung der tatsächlichen Einkommen seiner Angestellten berechnet hat, resultieren demnach keine entgangenen Steuern, die von ihm nachgefordert werden könnten (E.”
“-- zurückzuerstatten. Der Gemeinderat der Gemeinde A.________ wies das als Einsprache entgegengenommene Rückerstattungsersuchen am 3. Dezember 2018 ab. Am 18. Dezember 2018 reichte B.________ gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 3. Dezember 2018 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich ein. Mit Entscheid vom 19. März 2019 wies dieses den Rekurs ab. Die von B.________ gegen den Rekursentscheid vom 19. März 2019 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Februar 2021 gut. Es erwog im Wesentlichen, die effektive Höhe der zu erwartenden Wasseranschlussgebühr sei für die zahlungspflichtige Person nicht voraussehbar. Es fehle mit Blick auf den Bemessungsindikator sowohl hinsichtlich des Erfordernisses des formellen Gesetzes als auch bezüglich der gebotenen rechtssatzmässigen Bestimmtheit des Abgabemasses an einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Eine richterliche Lückenfüllung komme infolge der Vorgaben aus dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip von Art. 127 Abs. 1 BV nicht infrage. Ein Appellentscheid, mit dem die Gemeinde A.________ dazu aufgefordert würde, eine genügende gesetzliche Grundlage zu schaffen, falle aufgrund der mittlerweile am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen, von der Gemeindeversammlung der Gemeinde A.________ erlassenen Verordnung über die Wasserversorgung vom 11. Juni 2015 sowie des gestützt darauf vom Gemeinderat erlassenen Gebührenreglements der Wasserversorgung vom 11. Juni 2015 ausser Betracht. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. April 2021 gelangt die Gemeinde A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 11. Februar 2021. Der Beschluss des Gemeinderats vom 3. Dezember 2018 sowie der Entscheid des Baurekursgerichts vom 19. März 2019 seien als rechtsmässig zu bestätigen und wiederherzustellen. Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Juni 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.”
“Weiter besteht entgegen der Ansicht des Pflichtigen mit der Neufassung des WPEG auch eine klare gesetzliche Grundlage für die von ihm erhobene Wehrpflichtersatzgabe. Eine Übergangsregelung musste vom Gesetzgeber nicht getroffen werden, da bei fehlender Übergangsregelung grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Anknüpfungstatbestands massgeblich ist (BGE 146 V 364 E. 7.1; BGE 129 V 1 E. 1.2), vorliegend also die 2019 in Kraft gesetzte Fassung des WPEG. Weshalb die an sich klaren Bestimmungen des WPEG dem verfassungsmässigen bzw. dem qualifizierten abgaberechtlichen Legalitätsprinzip von Art. 127 Abs. 1 BV nicht genügen sollten, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich.”
Das Fehlen der Verrechnung von Betriebsverlusten im monistischen System trägt dazu bei, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steuerpflichtiger Personen weniger genau Rechnung zu tragen; kantonales Recht darf dadurch nicht zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen führen.
“Seit diesen beiden Urteilen hat sich das Bundesgericht weitere Male mit der Verrechnung von Betriebsverlusten im inter- und innerkantonalen Verhältnis beschäftigt. Hervorzuheben ist dabei insbesondere das Leiturteil zur Bundesrechtskonformität der erwähnten neuen Zürcher Regelung über die Verrechnung von Betriebsverlusten in § 224a StG/ZH. Nach den Erwägungen des Bundesgerichts in diesem Leiturteil führt das Fehlen der Betriebsverlustverrechnung im innerkantonalen Verhältnis dazu, dass steuerpflichtige Personen, die Grundstückgewinne innerhalb des Kantons realisieren, schlechtergestellt sind als solche, die Grundstückgewinne in einem anderen Kanton erzielen. Diese Ungleichbehandlung ist zwar nicht durch das Doppelbesteuerungsrecht verboten, aber trotzdem im Lichte der Rechtsgleichheit problematisch (BGE 145 II 206 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 139 II 373 E. 3.5). Hinzu kommt, dass das monistische System ohne Betriebsverlustverrechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) der steuerpflichtigen Person grundsätzlich schlechter Rechnung trägt als das dualistische System (vgl. BGE 145 II 206 E. 3.2.5).”
Art. 127 Abs. 1 BV gebietet bei der Auslegung steuerlicher Tatbestände Zurückhaltung: Zusätzliche, zulasten der Steuerpflichtigen wirkende Voraussetzungen dürfen nicht aus dem Gesetz herausgeschöpft werden. Analogieschlüsse sind im Abgaberecht nur beschränkt zulässig und dürfen nur bei der Auslegung unklarer oder mehrdeutiger Bestimmungen (nicht zur Schliessung von Gesetzes- bzw. Besteuerungslücken) herangezogen werden.
“Art. 20 Abs. 3 DBG verlangt dem Wortlaut nach nicht, dass die Kapitaleinlage bei der ausschüttenden Gesellschaft auf einem separaten Konto verbucht worden ist. Aufgrund des strengen Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV) ist Zurückhaltung geboten, wenn ein steuerlicher Tatbestand zulasten des Steuerpflichtigen um Voraussetzungen angereichert werden soll, die im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden haben. Denn mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV) verbindet der Verfassungsgeber die Absicht, dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleiben und auch sichergestellt sein soll, dass die möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (BGE 146 II 97 E. 2.2.4; BGE 145 I 52 E. 5.2.1; BGE 142 II 182 E. 2.2.2). Nichtsdestotrotz sind Analogieschlüsse auch im Abgaberecht nicht verboten, sofern es nicht um die Schliessung einer Gesetzes- bzw. Besteuerungslücke, sondern um die Auslegung einer unklaren oder mehrdeutigen Bestimmung geht (Urteile 2C_1043/2018 vom 27. Mai 2019 E. 4.1; 2C_1133/2015 vom 11. November 2016 E. 3.2, in: RDAF 2016 II S. 537, StR 72/2017 S. 206; 2C_939/2011 vom 7. August 2012 E. 4).”
“Art. 20 Abs. 3 DBG verlangt dem Wortlaut nach nicht, dass die Kapitaleinlage bei der ausschüttenden Gesellschaft auf einem separaten Konto verbucht worden ist. Aufgrund des strengen Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV) ist Zurückhaltung geboten, wenn ein steuerlicher Tatbestand zulasten des Steuerpflichtigen um Voraussetzungen angereichert werden soll, die im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden haben. Denn mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV) verbindet der Verfassungsgeber die Absicht, dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleiben und auch sichergestellt sein soll, dass die möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (BGE 146 II 97 E. 2.2.4; BGE 145 I 52 E. 5.2.1; BGE 142 II 182 E. 2.2.2). Nichtsdestotrotz sind Analogieschlüsse auch im Abgaberecht nicht verboten, sofern es nicht um die Schliessung einer Gesetzes- bzw. Besteuerungslücke, sondern um die Auslegung einer unklaren oder mehrdeutigen Bestimmung geht (Urteile 2C_1043/2018 vom 27. Mai 2019 E. 4.1; 2C_1133/2015 vom 11. November 2016 E. 3.2, in: RDAF 2016 II S. 537, StR 72/2017 S. 206; 2C_939/2011 vom 7. August 2012 E. 4).”
Zur Wahrung der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) stellen die Kantone bei kantonsweiten Neubewertungen auf einen einheitlichen Bewertungsstichtag ab. Rückrechnungen auf diesen Stichtag sind zulässig, wobei sie mit einer gewissen Unsicherheit behaftet und kaum je mathematisch exakt sind.
“Steuerrecht ist ein Massenfallrecht (Urteil 2C_745/2017 vom 27. September 2017 E. 2.4.3), gerade auch dann, wenn es um die kantonsweite Bewertung des unbeweglichen Vermögens geht. Im Sinne der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV; zur Bewertung des Grundeigentums schon BGE 3 I 315 E. 2; 10 I 165 E. 1 S. 167) und damit auch der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) stellen die Kantone im Rahmen einer allgemeinen Neubewertung auf einen bestimmten Bewertungsstichtag ab. Im Kanton Aargau wird als "Wertbasis" der 1. Mai 1998 herangezogen (§ 5 Abs. 1 VBG/AG; vorne E. 2.2.1). Um vergleichbare Verhältnisse herzustellen, sind auch spätere, individuell-konkrete Bewertungen aufgrund baulicher Veränderungen auf derselben Basis vorzunehmen, worauf die Vorinstanz willkürfrei aufmerksam macht. Die Steuerpflichtigen bestreiten in allgemeiner Weise die Möglichkeit, ein neues oder saniertes Gebäude rückwirkend auf den 1. Mai 1998 zu bewerten. Abgesehen davon, dass sie hierzu keine Einwände vorbringen, mit welcher sie der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.5) genügen könnten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass Rückrechnungen zwar immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet und kaum je mathematisch exakt vorgenommen werden können (Urteil 2C_181/2018 vom 12.”
“Steuerrecht ist ein Massenfallrecht (Urteil 2C_745/2017 vom 27. September 2017 E. 2.4.3), gerade auch dann, wenn es um die kantonsweite Bewertung des unbeweglichen Vermögens geht. Im Sinne der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV; zur Bewertung des Grundeigentums schon BGE 3 I 315 E. 2; 10 I 165 E. 1 S. 167) und damit auch der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) stellen die Kantone im Rahmen einer allgemeinen Neubewertung auf einen bestimmten Bewertungsstichtag ab. Im Kanton Aargau wird als "Wertbasis" der 1. Mai 1998 herangezogen (§ 5 Abs. 1 VBG/AG; vorne E. 2.2.1). Um vergleichbare Verhältnisse herzustellen, sind auch spätere, individuell-konkrete Bewertungen aufgrund baulicher Veränderungen auf derselben Basis vorzunehmen, worauf die Vorinstanz willkürfrei aufmerksam macht. Die Steuerpflichtigen bestreiten in allgemeiner Weise die Möglichkeit, ein neues oder saniertes Gebäude rückwirkend auf den 1. Mai 1998 zu bewerten. Abgesehen davon, dass sie hierzu keine Einwände vorbringen, mit welcher sie der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.5) genügen könnten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass Rückrechnungen zwar immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet und kaum je mathematisch exakt vorgenommen werden können (Urteil 2C_181/2018 vom 12.”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechungsänderung ist der Liegenschafts- bzw. Grundstückskanton verpflichtet, interkantonale Verluste auf die ihm objektiv zustehenden Wertzuwächse/Veräusserungsgewinne anzurechnen, um sogenannte Ausscheidungsverluste und eine ungerechtfertigte interkantonale Doppelbelastung zu verhindern. Das gilt nach den genannten Entscheiden auch für Konstellationen mit Immobilienfonds bzw. Kapitalanlageliegenschaften.
“Ausserdem hat das Bundesgericht aus dem verfassungsmässigen Verbot der Doppelbesteuerung abgeleitet, ein Kanton dürfe eine steuerpflichtige Person nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit unterstehe, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig sei (Schlechterstellungsverbot; vgl. zum Ganzen BGE 125 I 54 E. 1b; BGE 125 I 458 E. 2a). Diese Regel trat gemäss jahrzehntelanger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor dem Grundsatz zurück, dass das Grundeigentum ausschliesslich und in vollem Umfang dem Liegenschaftenkanton zur Besteuerung vorbehalten blieb. Der Liegenschaftenkanton musste deshalb Verluste, die am (Wohn-)Sitz oder in anderen Kantonen angefallen waren, nicht übernehmen (BGr, 28. Januar 2020, 2C_216/2019, E. 4, vgl. auch René Matteotti/Büsra Beceren in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 34 N. 24). Das Bundesgericht änderte seine Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung von Ausscheidungsverlusten im Jahr 2004. 2.1.4 Nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Grundstückkanton – mit Rücksicht auf das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 137 I 145 E. 4.3) – einen Betriebsverlust, den eine interkantonale Unternehmung (einschliesslich Versicherungs- und Immobiliengesellschaften) bzw. ein Liegenschaftenhändler oder ein Generalbauunternehmen im Sitzkanton und/oder in einem Betriebsstättekanton erleidet, auf den ihm objektmässig zustehenden Wertzuwachsgewinn aus der Veräusserung von Betriebsliegenschaften anrechnen (BGE 140 I 114 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; BGE 138 I 297 E. 4.2; BGE 137 I 145 E. 4.2; BGE 131 I 249 E. 4, E. 5.3, E. 6.3). Das Bundesgericht hat diese Regel zur Vermeidung von sogenannten Ausscheidungsverlusten – mit Bezugnahme auf das Schlechterstellungsverbot bzw. den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – mehrfach bestätigt und sowohl auf Liegenschaften im Privatvermögen (BGE 131 I 285 E. 4.1) als auch auf Kapitalanlageliegenschaften einer Unternehmung ausgedehnt (BGE 132 I 220 E. 5). Zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) das Kreisschreiben Nr.”
“Nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Grundstückkanton – mit Rücksicht auf das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 137 I 145 E. 4.3) – einen Betriebsverlust, den eine interkantonale Unternehmung (einschliesslich Versicherungs- und Immobiliengesellschaften) bzw. ein Liegenschaftenhändler oder ein Generalbauunternehmen im Sitzkanton und/oder in einem Betriebsstättekanton erleidet, auf den ihm objektmässig zustehenden Wertzuwachsgewinn aus der Veräusserung von Betriebsliegenschaften anrechnen (BGE 140 I 114 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; BGE 138 I 297 E. 4.2; BGE 137 I 145 E. 4.2; BGE 131 I 249 E. 4, E. 5.3, E. 6.3). Das Bundesgericht hat diese Regel zur Vermeidung von sog. Ausscheidungsverlusten – mit Bezugnahme auf das Schlechterstellungsverbot bzw. den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – mehrfach bestätigt und sowohl auf Liegenschaften im Privatvermögen (BGE 131 I 285 E. 4.1) als auch auf Kapitalanlageliegenschaften einer Unternehmung ausgedehnt (BGE 132 I 220 E. 5). Zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) das Kreisschreiben Nr.”
“Dieses Urteil betraf einen Immobilienfonds in der Form eines vertraglichen Anlagefonds (vgl. Art. 25 ff. und 58 ff. des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen [KAG; SR 951.31]), in den ausschliesslich steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen investierten und der deshalb von der Gewinnsteuer befreit war (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. i StHG). Das Bundesgericht führte aus, dass die Situation eines solchen Fonds vergleichbar ist mit jener einer Immobiliengesellschaft, die in verschiedenen Kantonen Kapitalanlageliegenschaften hält, mit diesen Veräusserungsgewinne und -verluste, aber keine Erträge erzielt und am Hauptsitz keinen steuerbaren Gewinn erwirtschaftet (Urteil 2C_216/2019 vom 28. Januar 2020 E. 7.4). Das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) und das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) verlangen deshalb auch in dieser Konstellation, dass die Liegenschaftskantone die Verluste aus anderen Kantonen mit ihren steuerbaren Gewinnen verrechnen (Urteil 2C_216/2019 vom 28. Januar 2020 E. 7.4 und 9.3).”
Zur Vermeidung interkantonaler Doppelbesteuerung können Veranlagungsverfügungen eines Kantons aufgehoben werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person persönlich einem anderen Kanton zugehört. Dies kann — wie in der zitierten Entscheidung — auch die direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern betreffen.
“Es zeigt sich, dass für die hier vom Streitgegenstand abgedeckten Jahre 2010 bis 2012 eine aktuelle Doppelbesteuerung durch die Kantone Zug und Solothurn resultiert. Aufgrund der Bestätigung der persönlichen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn (vorne E. 6) sind die Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug für die Jahre 2010 bis 2012 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV für die direkte Bundessteuer, die Kantons- und die Gemeindesteuern aufzuheben.”
Bei Ehegatten gilt die Faktorenaddition: Einkommen und Vermögen werden bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zusammengerechnet. Dieser Zusammenrechnung liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 BV). Sobald die Ehe rechtlich oder tatsächlich getrennt ist, erfolgt keine gemeinsame Veranlagung mehr.
“Das geschilderte Verfahrensrecht gemäss Art. 113 DBG geht von der Eigenständigkeit des jeweiligen Ehegatten bzw. der jeweiligen Person in eingetragener Partnerschaft aus (vorne E. 3.1). Im materiellrechtlichen Bereich verhält es sich anders, indem hier das Prinzip der Faktorenaddition herrscht (Art. 9 Abs. 1 DBG). Danach gilt, dass das Einkommen von Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, ohne Rücksicht auf den Güterstand, zusammengerechnet wird (BGE 141 II 318 E. 2.2 Ingress; BGE 138 II 300 E. 2.1; BGE 133 II 305 E. 4.1). Dasselbe trifft auf Personen zu, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben (Art. 9 Abs. 1bis DBG). Welchem Güterstand die Eheleute unterstehen, ist zwar verfahrensrechtlich bedeutsam (auch dazu vorne E. 3.1), für die Zwecke der materiellrechtlichen Faktorenaddition aber unerheblich. Dieser liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 BV; Urteil 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1.1).”
“Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Dieser Zusammenrechnung liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen (Gesamt-) Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 BV). Die Ehegatten bilden zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit, wobei sich die Leistungsfähigkeit des einen Ehegatten auch nach dem Einkommen des anderen bestimmt. Somit ist die wirtschaftliche Lage eines einkommenslosen Ehegatten nicht mit derjenigen eines einkommenslosen Ledigen vergleichbar (BGE 141 II 318 E. 2.2.1). Im Umkehrschluss wird jeder Ehegatte selbständig besteuert, sobald die Ehe rechtlich oder tatsächlich getrennt ist (BGE 138 II 300 E. 2.1; 133 II 305 E. 4.1).”
“Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 DBG). Die Zusammenrechnung der Einkommen, bzw. die gemeinsame Veranlagung, erfolgt also nur bei solchen Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Aus diesem Erfordernis ergibt sich als Umkehrschuss, dass Ehegatten, die zwar rechtlich noch in ungetrennter Ehe leben, sich aber faktisch getrennt haben, nicht mehr zusammen, sondern getrennt veranlagt werden müssen (vgl. Art. 42 Abs. 2 DBG). Dieser Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Eheleute liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen (Gesamt-) Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 BV). Dementsprechend bilden die Ehegatten zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit, wobei sich die Leistungsfähigkeit des einen Partners auch nach dem Einkommen und Vermögen des anderen bestimmt. Somit ist die wirtschaftliche Lage eines einkommenslosen Ehepartners nicht mit derjenigen eines einkommenslosen Ledigen vergleichbar (BGE 141 II 318 E. 2.2.1; 128 I 317 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
Steuerbefreiungen gemeinnütziger Einrichtungen können mit Art. 127 Abs. 2 BV vereinbar sein, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der von ihnen begünstigten natürlichen Personen fehlt und die Befreiung die Wettbewerbsneutralität nicht unzulässig beeinträchtigt. Insbesondere kann eine Befreiung dazu dienen, die nachteiligen wirtschaftlichen Effekte der gemeinnützigen Zweckverfolgung abzumildern, sofern keine marktbeherrschende Stellung vorliegt, die den Wettbewerb zu Lasten Dritter beeinflussen würde.
“Vorliegend kommt hinzu, dass die Aufwand- bzw. Leistungserstellungsseite des Beschwerdeführers durch den Herbergebetrieb dominiert wird, so dass er dadurch von vornherein gegenüber rein gewinnorientierten Hotelleriebetrieben wirtschaftlich erheblich benachteiligt ist und die Steuerbefreiung nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsneutralität führt (siehe hierzu eingehend Reich, a.a.O., S. 490). Vielmehr mildert die Steuerbefreiung lediglich die nachteiligen wirtschaftlichen Effekte aus der gemeinnützigen Zweckverfolgung etwas ab. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, der Beschwerdeführer bzw. dessen Hotelbetrieb entfalte eine Marktmacht, die den freien Wettbewerb zulasten von Konkurrenten beeinflussen könnte (siehe hierzu sowie zum Ganzen Würmli, a.a.O., S. 904, sowie BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17. August 2012 E. 3.2.1). Des Weiteren ist die Steuerbefreiung des Beschwerdeführers auch mit dem Grundsatz der Allgemeinheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) vereinbar. Mit der Besteuerung juristischer Personen wird die Leistungsfähigkeit der hinter ihnen stehenden natürlichen Personen angestrebt. Die Besteuerung juristischer Personen muss deshalb so ausgestaltet sein, dass die von der Besteuerung betroffenen natürlichen Personen leistungsfähigkeitskonform besteuert werden. Eine Steuerbefreiung gemeinnütziger Institutionen ist somit geboten, wenn die von ihr profitierenden natürlichen Personen nicht leistungsfähig sind (Reich, a.a.O., S. 483 f. und S. 486 ff.). Vorliegend profitieren ausschliesslich die notleidenden Gäste des Herbergebetriebs vom Gewinn des Hotelbetriebs. Soweit der Beschwerdegegner den Umstand, dass der Verein mit seinem Hotelbetrieb einen Gewinn erzielt, für sich allein gegen eine Steuerbefreiung ins Feld führt (act. 8.6, III. Rz 3.2), lässt er ausser Acht, dass es sich dabei um das von der Steuerbefreiung erfasste Objekt handelt. Mit dem Verzicht auf die Besteuerung eines Gewinns bzw. der daraus resultierenden finanziellen Vorteile beabsichtigt der Gesetzgeber gerade die Förderung der Gemeinnützigkeit.”
Bei unterschiedlichen kantonalen Würdigungen desselben Sachverhalts kann in letzter Instanz das Bundesgericht entscheiden. Soweit ein Kanton seine Steuerhoheit nicht überschreitet, ist dadurch keine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV gegeben.
“Im Veranlagungsverfahren 2016 durfte die Steuerverwaltung des Kantons Bern prüfen, ob der Beschwerdeführer weiterhin selbständig erwerbstätig war und folglich überhaupt ein abziehbarer Verlust vorliegt. Dabei war sie nicht an eine allfällige Einschätzung des Kantons Solothurn gebunden, sondern an bundes- und harmonisierungsrechtliche Vorgaben. Über einen eventuellen Konflikt infolge unterschiedlicher Würdigung desselben Sachverhalts durch zwei Kantone könnte in letzter Instanz das Bundesgericht entscheiden. Im zu beurteilenden Fall ist aber ohnehin nicht ersichtlich, dass der Kanton Solothurn die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2016 abweichend vom Kanton Bern als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt hätte. Jedenfalls ist in den entsprechenden Steuerausscheidungen des Kantons Solothurn kein negativer Erfolg aus selbständiger Erwerbstätigkeit verzeichnet (vgl. Steuerausscheidungen 2016 [Periode 1 und 2] des Kantons Solothurn, Vorakten StV [act. 4B] pag. 263 f., 312 f.). Nach dem Gesagten hat der Kanton Bern seine Steuerhoheit nicht überschritten. Insofern liegt keine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV vor, und das Vorbringen, die angefochtenen Entscheide bzw. damit bestätigten Veranlagungen seien nichtig, erweist sich damit (erst recht) als unbegründet (vgl. zur Nichtigkeit bzw. zur insoweit massgeblichen sog. Evidenztheorie statt vieler BGE 139 II 243 E. 11.2; BVR 2016 S. 318 E. 5.2; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 85 ff.).”
Art. 127 Abs. 1 BV konkretisiert das Legalitätsprinzip im Steuerrecht: Gegenstand der Abgaben, Grundsätze ihrer Bemessung und der Kreis der Steuerpflichtigen gehören zu den grundlegenden Regelungen, die in Form des Gesetzes zu erlassen sind.
“Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Zum einen gilt es für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 103 Ia 369 E. 5 f.), wobei ihm im hier betroffenen Abgaberecht (mit spezifischer Verankerung in Art. 127 Abs. 1 BV) gar der Gehalt eines subjektiven Verfassungsrechts zukommt (statt aller und weiterführend: BVR 2024 S. 294 E. 5.3.1, 2023 S. 51 E. 5.1). Das Legalitätsprinzip verlangt dabei nicht nur eine angemessene Bestimmtheit von Rechtsätzen (als Grundlage staatlichen Handelns), sondern stellt auch Anforderungen an die Normstufe (Erfordernis der Gesetzesform): Grundlegende und wichtige Rechtssätze sind zwingend in der Form des Gesetzes (Gesetz im formellen Sinn) zu erlassen (vgl. Art. 69 Abs. 4 Satz 1 KV); dazu gehören im Rechtsbereich der Abgaben mindestens ihr Gegenstand, die Grundsätze ihrer Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen (vgl. Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Bst. b KV; vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4; BVR 2016 S. 560 E. 4.3, 2015 S. 441 E. 3.1; aus der Standardliteratur statt aller: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,”
Bei der Vermeidung interkantonaler Doppelbesteuerung sind die vom Bundesgericht entwickelten Domizil-, Kollisions- und Repartitionsregeln zu beachten. Jeder Kanton ermittelt das steuerbare Gesamt(einkommen bzw. -vermögen) nach dem für ihn anwendbaren Recht; die Zuweisung, welche Einkommens‑ oder Vermögensbestandteile welcher Kanton besteuern darf (Steuerausscheidung), erfolgt hingegen nach den interkantonalen Regeln der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
“Der Kanton Bern hatte daher selbständig ein Veranlagungsverfahren für die kantonal bernischen Steuern sowie die direkte Bundessteuer (vgl. Art. 105 Abs. 1 DBG) durchzuführen, dabei die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen und konnte die entsprechenden Beweise erheben (Art. 166 StG; Art. 123 DBG). In diesem Rahmen können und müssen auch ausserkantonale Faktoren und Sachverhalte berücksichtigt werden, zumal das gesamte Einkommen bzw. Vermögen der steuerpflichtigen Person satzbestimmend ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 StG; Art. 7 Abs. 1 DBG). Für die Ermittlung des Gesamteinkommens und -vermögens gilt kantonales Recht (bzw. Bundesrecht für die direkte Bundessteuer). Die Verteilung bzw. Klärung der Frage, welche Einkommens- und Vermögensbestandteile durch welchen Kanton zu besteuern sind, entscheidet sich hingegen nach den Regeln des interkantonalen Steuerrechts, die massgeblich durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV entwickelt wurden. Im Rahmen der Steuerausscheidung werden die einzelnen positiven oder negativen Elemente daraufhin bemessen (vgl. Peter Mäusli-Allenspach, in Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 22 N. 1 f.; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. Aufl. 2015, S. 75; Daniel de Vries Reilingh, La double imposition intercantonale, 2. Aufl. 2013, S. 26 ff., 55 f.; Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. Aufl. 2011, S. 154 f.). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird im interkantonalen Verhältnis am Geschäftsort besteuert und am Hauptsteuerdomizil satzbestimmend berücksichtigt. Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse sind in erster Linie mit anderen Einkünften im Kanton des Geschäftsorts zu verrechnen. Nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse trägt das Hauptsteuerdomizil zu Lasten der dort steuerbaren Einkünfte (vgl. BGer 2C_396/2011 vom”
“Was die Nichtigkeit betrifft, stellt sich die Ausgangslage hier anders dar als im Bereich der direkten Bundessteuer. Während dort von der Einheit der Veranlagungsortes auszugehen war (Art. 105 Abs. 3 DBG), herrscht hier unstreitig eine geteilte Steuerhoheit. Die Steuerpflichtige ist einerseits im Sitzkanton persönlich zugehörig und damit unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 20 Abs. 1 StHG). Anderseits ist sie aufgrund dessen, dass sie im Kanton St. Gallen Liegenschaften hält (Sachverhalt, lit. A), dort wirtschaftlich zugehörig und beschränkt steuerpflichtig (Art. 21 Abs. 1 lit. c StHG). Entsprechend ist der Kanton St. Gallen insoweit zur Erhebung der anteiligen Gewinn- und Kapitalsteuern befugt. Dabei hat er die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) entwickelten Domilzilregeln, Kollisionsregeln und Repartitionsregeln zu befolgen. Bei der Ermittlung des steuerbaren Gesamtgewinns und des steuerbaren Gesamtkapitals wendet allerdings jeder Kanton sein eigenes Recht an (Urteile 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3; 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.5; 2C_348/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3), was aus Art. 3 BV folgt (vgl. BGE 142 II 182 E. 3.2.2; so etwa schon BGE 42 I 130 E. 2).”
Interkantonale Abklärungen können unabhängig voneinander erfolgen; ein Kanton ist nicht an die steuerliche Würdigung eines andern Kantons gebunden. Bestehen unterschiedliche kantonale Würdigungen, begründet dies nicht automatisch eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV; über solche Konflikte kann letztinstanzlich das Bundesgericht entscheiden.
“Im Veranlagungsverfahren 2016 durfte die Steuerverwaltung des Kantons Bern prüfen, ob der Beschwerdeführer weiterhin selbständig erwerbstätig war und folglich überhaupt ein abziehbarer Verlust vorliegt. Dabei war sie nicht an eine allfällige Einschätzung des Kantons Solothurn gebunden, sondern an bundes- und harmonisierungsrechtliche Vorgaben. Über einen eventuellen Konflikt infolge unterschiedlicher Würdigung desselben Sachverhalts durch zwei Kantone könnte in letzter Instanz das Bundesgericht entscheiden. Im zu beurteilenden Fall ist aber ohnehin nicht ersichtlich, dass der Kanton Solothurn die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2016 abweichend vom Kanton Bern als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt hätte. Jedenfalls ist in den entsprechenden Steuerausscheidungen des Kantons Solothurn kein negativer Erfolg aus selbständiger Erwerbstätigkeit verzeichnet (vgl. Steuerausscheidungen 2016 [Periode 1 und 2] des Kantons Solothurn, Vorakten StV [act. 4B] pag. 263 f., 312 f.). Nach dem Gesagten hat der Kanton Bern seine Steuerhoheit nicht überschritten. Insofern liegt keine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV vor, und das Vorbringen, die angefochtenen Entscheide bzw. damit bestätigten Veranlagungen seien nichtig, erweist sich damit (erst recht) als unbegründet (vgl. zur Nichtigkeit bzw. zur insoweit massgeblichen sog. Evidenztheorie statt vieler BGE 139 II 243 E. 11.2; BVR 2016 S. 318 E. 5.2; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 85 ff.).”
“April 2021 betreffend die schwyzerische Steuerveranlagung 2018 anerkannten die Beschwerdeführer, dass sich ihr steuerlicher Wohnsitz im Jahr 2018 in B.__ (Kanton St. Gallen) befunden habe. Gestützt hierauf kam die Vorinstanz (VRK) im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführer mit den angefochtenen Verfügungen zu Recht als im Kanton St. Gallen unbeschränkt Steuerpflichtige veranlagt worden seien. Streitig war, ob die Vorinstanz den Entscheid des Beschwerdegegners (Steuerverwaltung SG), wonach das Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 nicht bis zur Rechtskraft des im Kanton Schwyz anhängigen Revisionsverfahrens betreffend die Steuerveranlagung 2018 zu sistieren sei, zu Recht bestätigte. Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid. Es hielt unter anderem fest, dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit der Anfechtung des noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheids des Kantons St. Gallen vor Bundesgericht auch die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Schwyz mit der Rüge der Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV anfechten könnten, wobei vom Bundesgericht die Frage, ob die interkantonale Doppelbesteuerung aufzuheben sei oder ob die Beschwerdeführer aufgrund Selbstverschuldens die Folgen der Doppelbesteuerung tragen hätten, zu klären wäre. Somit fehle es an einem Anlass für eine Verfahrenssistierung (Verwaltungsgericht, B 2022/106). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2023 nicht ein (Verfahren 9C_710/2022, bisher Nr. 2C_945/2022). Entscheid vom 16. Oktober 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__ und H.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Aegerter + Brändle AG, für Steuer- und Wirtschaftsberatung, Zürcherstrasse 82, 8640 Rapperswil, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern 2018 Das Verwaltungsgericht stellt fest: Das Ehepaar A.”
Zur Sicherung der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) können bei gewinnsteuerneutraler Übertragung eines Betriebsteils (z. B. im Rahmen einer Spaltung) die dem übertragenen Betriebsteil wirtschaftlich zuzurechnenden anteiligen Verlustvorträge auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. In der Literatur wird hierzu vertreten, dass eine solche Mitübertragung geboten ist; ausgeschlossen ist sie nur bei Vorliegen von Steuerumgehung.
“Um eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) trotz der zeitlichen Bemessung der Gewinnsteuer nach der mit dem Geschäftsjahr zusammenfallenden Steuerperiode (Art. 79 Abs. 1 und 2 DBG) sicherzustellen, können nach Art. 67 Abs. 1 DBG die Verluste aus sieben der vorangegangenen Geschäftsjahre vom Reingewinn der Steuerperiode abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. In der Doktrin wird für den vorliegend interessierenden Zusammenhang einhellig die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmen, das einen Betriebsteil im Rahmen einer Spaltung gewinnsteuerneutral auf eine andere Gesellschaft überträgt, den anteiligen Verlustvortrag, der wirtschaftlich dem übertragenen Betriebsteil zuzurechnen ist, auf die übernehmende Gesellschaft mitübertragen kann und muss; vorbehalten wird lediglich das Vorliegen einer Steuerumgehung (vgl. Urs Behnisch, Spaltung im Recht der direkten Steuern, ASA 71 [2003], S. 711 ff., S. 726; Roman Blöchliger, Möglichkeiten der Verlustverrechnung bei der Postnumerandobesteuerung und aufgrund des Fusionsgesetzes, StR 61/2006, S.”
Bei einem Streit über die Steuerhoheit hat die kantonale Steuerbehörde einen Feststellungsentscheid (Steuerdomizilentscheid) zu treffen. Grundsätzlich binden Steuerentscheide nur für die betreffende Steuerperiode; eine rechtskräftige Feststellung der Steuerhoheit kann jedoch Wirkung über die einzelne Periode hinaus entfalten, wenn sie eine dauernde, von den besonderen Verhältnissen der einzelnen Periode unabhängige Rechtslage (z. B. die subjektive Steuerpflicht/Steuerdomizil) feststellt und sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Eine solche rechtskräftige Bestätigung kann, soweit nötig zur Vermeidung aktueller Doppelbesteuerung, zur Aufhebung entgegenstehender Veranlagungsverfügungen anderer Kantone führen.
“Die Steuerbehörde eines Kantons muss in einem Feststellungsentscheid über die Steuerhoheit des Kantons befinden (sog. Steuerdomizil- oder Steuerhoheitsentscheid), wenn die zur Veranlagung herangezogene Person geltend macht, sie unterliege nicht seiner, sondern der Steuerhoheit eines anderen Kantons. Das hat das Bundesgericht aus Art. 127 Abs. 3 BV (bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) und den daraus gewonnenen Doppelbesteuerungsgrundsätzen abgeleitet. Zusammen mit den (harmonisierten) Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts über die subjektive Steuerpflicht (Art. 3 ff. und 20 ff. StHG) grenzen diese Grundsätze den territorialen Geltungsbereich der kantonalen Steuerrechte auch im Bereich des formellen Rechts untereinander ab. Sie untersagen den Kantonen deshalb nicht nur, Personen, die nicht ihrer, sondern der Steuerhoheit eines anderen Kantons unterstehen, mit einer Steuer zu belegen, sondern auch, solche Personen in ein Veranlagungsverfahren einzubeziehen, in welchem diese Auskünfte über ihre Steuerfaktoren erteilen müssen (vgl. grundlegend BGE 62 I 74 E. 3; 60 I 342 E. 2; vgl. zuletzt BGE 150 II 244 E. 4.3.3; 137 I 273 E. 3.3.2). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid besteht unabhängig davon, ob der Kanton ein Steuerdomizilverfahren kennt oder nicht (BGE 137 I 27 E. 3.3.2; 62 I 74 E. 3). Hingegen entfällt er nach der Rechtsprechung und darf der Kanton direkt zur Veranlagung schreiten, wenn das Bundesgericht bereits in einem früheren Verfahren bei gleicher Sachlage die Steuerhoheit des Veranlagungskantons bejaht hat (vgl.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 08.10.2020 Steuerpflicht, Art. 127 Abs. 3 BV. Steuerentscheide sind zeitlich begrenzte Verwaltungsakte, die Bindungswirkung nur für die betreffende Steuerperiode erzeugen. Eine Ausnahme stellt allerdings die Feststellung einer dauernden, von den besonderen Verhältnissen der einzelnen Steuerperiode grundsätzlich unabhängigen Rechtslage dar, wie beispielsweise der Vorentscheid über die subjektive Steuerpflicht. Auf einen rechtskräftigen Vorentscheid über die Steuerhoheit können die Verfahrensbeteiligten in folgenden Veranlagungsverfahren nicht zurückkommen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Der in Rechtskraft erwachsene Vorentscheid über das Steuerdomizil entfaltet dabei Wirkung bis zum Ende der im Zeitpunkt des Entscheides laufenden Veranlagungsperiode und zieht auch bereits überblickbare künftige Umstände mit ein (Verwaltungsgericht, B 2020/131, B 2020/133). Entscheid vom 8. Oktober 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St.”
“Es zeigt sich, dass für die hier vom Streitgegenstand abgedeckten Jahre 2010 bis 2012 eine aktuelle Doppelbesteuerung durch die Kantone Zug und Solothurn resultiert. Aufgrund der Bestätigung der persönlichen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn (vorne E. 6) sind die Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug für die Jahre 2010 bis 2012 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV für die direkte Bundessteuer, die Kantons- und die Gemeindesteuern aufzuheben.”
Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip nach Art. 127 Abs. 1 BV verlangt Zurückhaltung bei der rechtsanwendenden Praxis. Analoge Schlüsse und Auslegungen sind möglich, insbesondere wenn eine Bestimmung unklar oder mehrdeutig ist; ein rein sachlich ungünstiger Lückenschluss zu Lasten des Steuerpflichtigen ist jedoch zu vermeiden. Eine richterliche Lückenfüllung im Steuerrecht ist nur bei einer echten Gesetzeslücke zulässig und darf nicht die in Art. 127 Abs. 1 BV geschützten Bereiche (Kreis der Steuerpflichtigen, Gegenstand, Bemessungsgrundlage und das Steuermass) verletzen; gleichwohl schliesst dies nicht aus, dass durch extensivere Auslegung Grenzen des Wortlauts verschoben werden können.
“Art. 20 Abs. 3 DBG verlangt dem Wortlaut nach nicht, dass die Kapitaleinlage bei der ausschüttenden Gesellschaft auf einem separaten Konto verbucht worden ist. Aufgrund des strengen Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV) ist Zurückhaltung geboten, wenn ein steuerlicher Tatbestand zulasten des Steuerpflichtigen um Voraussetzungen angereichert werden soll, die im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden haben. Denn mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV) verbindet der Verfassungsgeber die Absicht, dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleiben und auch sichergestellt sein soll, dass die möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (BGE 146 II 97 E. 2.2.4; BGE 145 I 52 E. 5.2.1; BGE 142 II 182 E. 2.2.2). Nichtsdestotrotz sind Analogieschlüsse auch im Abgaberecht nicht verboten, sofern es nicht um die Schliessung einer Gesetzes- bzw. Besteuerungslücke, sondern um die Auslegung einer unklaren oder mehrdeutigen Bestimmung geht (Urteile 2C_1043/2018 vom 27. Mai 2019 E. 4.1; 2C_1133/2015 vom 11. November 2016 E. 3.2, in: RDAF 2016 II S. 537, StR 72/2017 S. 206; 2C_939/2011 vom 7. August 2012 E. 4).”
“Vorliegend hält die Wasser-GebV zwar fest, dass sich die Anschlussgebühr nach der Gebäudeversicherungssumme gemäss Schätzung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich bemisst (Art. 9 Ziff. 1 Wasser-GebV). Der anwendbare Bemessungsindikator und damit die Höhe der Anschlussgebühr ergibt sich aus der Wasser-GebV indes nicht. Dieser hätte gemäss Art. 4 Wasser-GebV durch den Gemeinderat festgesetzt werden müssen, was jedoch unterblieb (vgl. vorn E. 2.3 f.). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass angesichts der Delegationsnorm in Art. 4 Wasser-GebV nicht von einem qualifizierten Schweigen des Normgebers auszugehen ist. Damit besteht hinsichtlich der Höhe der Wasseranschlussgebühr eine (echte) Lücke. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) ist das Gericht bei Fehlen einer gesetzlichen Vorschrift zur Lückenfüllung verpflichtet. Bei diesem Lückenfüllungsgebot nimmt das Steuerrecht eine Sonderrolle ein. So ist die richterliche Lückenfüllung im Bereich des steuerrechtlichen Legalitätsprinzips nur zulässig, wenn es sich um eine echte Lücke handelt und diese nicht die Bereiche tangiert, die in den Schutzbereich von Art. 127 Abs. 1 BV fallen. Der Schutzbereich von Art. 127 Abs. 1 BV umfasst den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand, die Bemessungsgrundlage und – gemäss herrschender Lehre – das Steuermass (Susan Emmenegger/Axel Tschentscher, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, Art. 1 N. 122 f. und Fn. 358; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 59 Rz. 3 ff.; Silvano Baumberger, Die Grenzen des Legalitätsprinzips im Steuerrecht, in: AJP 2012 S. 904 ff.; Klaus A. Vallender/René Wiederkehr, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 127 N. 8; Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., Zürich 2020, § 4 Rz. 88). Diese Lückenfüllungsschranke wird insofern relativiert, als auch in den lückenfeindlichen Zonen von Art. 127 Abs. 1 BV nach Auffassung des Bundesgerichts der Wortlaut nicht als Auslegungsgrenze gilt. Entsprechend kann auf dem Weg der extensiven Auslegung auch in diesem Bereich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer, ihre Bemessungsgrundlage und das Steuermass erweitert werden (Emmenegger/Tschentscher, Art.”
Bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle von Steuerregelungen nach Art. 127 Abs. 2 BV ist das Gericht zu einer gewissen Zurückhaltung angehalten; es darf nicht leichtfertig von gesetzlichen Ausgestaltungen abweichen, da andernfalls neue Ungleichheiten entstehen könnten. Gleichzeitig sind Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich; ihre Anwendung kann nicht generell mit Verweis auf verfassungsrechtliche Bedenken verweigert werden, sodass in Einzelfällen trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit von einer Nichtanwendung aus Gründen der Verhältnismässigkeit, Rechtssicherheit oder Übergangsregelungen abgesehen werden kann.
“Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1). - Die Vorinstanz stufte den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf den Einwand des Beschwerdegegners, wonach er den Steuerbetrag von ca. CHF 21'300 nicht begleichen könne, weil die gesamte Nachzahlung dem Sozialamt überwiesen worden sei, im Einspracheentscheid nicht eingegangen sei, als Gehörsverletzung ein. Hierzu ist - mit dem Beschwerdeführer (act. G 1 S. 3) - festzuhalten, dass die Zahlungsfähigkeit nicht Gegenstand der Steuerveranlagung als solche bildet, sondern erst beim (späteren) Steuerbezug bzw. Steuererlass zu prüfen ist. Im Übrigen begründete der Beschwerdeführer die Einspracheentscheide im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und den massgebenden Sachverhalt. Er zeigte die Überlegungen, von denen er sich leiten liess, in zureichender Weise auf und setzte sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander. Eine Gehörsverletzung ist hier demgemäss nicht erkennbar. Gemäss Art. 127 Abs. 2 BV ist unter anderem der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten, soweit es die Art der Steuer zulässt. Dieser Grundsatz gebietet, dass die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden und sich die Steuerbelastung nach den zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnissen richten muss (vgl. Vallender/Wiederkehr, St. Galler Kommentar a.a.O., N 23 zu Art. 127 BV). Es obliegt dem Steuergesetzgeber (Art. 127 Abs. 1 BV), das Steuersystem zu gestalten, bei Wertkonflikten zu entscheiden und Besteuerungsgrundsätze so zu konkretisieren, dass das Abgaberecht die Kriterien der Klarheit, Berechenbarkeit und Sicherheit erfüllt. Bei der Überprüfung muss sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, da es sonst Gefahr läuft, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn es im Hinblick auf zwei Kategorien von Steuerpflichtigen Gleichheit erzielen will. Das Gericht darf nicht leichtfertig von den vom Gesetzgeber erlassenen gesetzlichen Vorschriften abweichen (BGE 140 II 157 E.”
“Nr. 54 und RDAF 2018 II S. 34 E. 7.4). Selbst wenn die Begrenzung des Fahrkostenabzugs in Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG einzelnen Verfassungsaspekten nach Art. 127 Abs. 2 BV tendenziell zuwiderlaufen könnte, bleibt schliesslich festzuhalten, dass gemäss Art. 190 BV Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Damit kann Bundesgesetzen prinzipiell weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden (BGE 144 I 126 E. 3 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat die Obergrenze von Fr. 3'000.-- in Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG ausdrücklich normiert und in Kenntnis der verfassungsrechtlichen Problematik eingeführt (vgl. etwa Voten Bundesrätin Leuthard und Kommissionssprecher Fluri, AB N 2013 S. 778, 781). An diesen gesetzgeberischen Vorentscheid ist das Verwaltungsgericht gebunden. Die Bestimmung ist ungeachtet der angeblich besonderen Situation der Beschwerdeführerin anzuwenden, die sich offenbar verpflichtet hat, für die Dauer einer von der Arbeitgeberin mitfinanzierten Weiterbildung sowie zwei Jahre darüber hinaus weiter für das Unternehmen zu arbeiten, was den langen Arbeitsweg und die entsprechend hohen Fahrkosten mindestens während der genannten Dauer bedinge (vgl.”
“Zudem nehme die relative Belastung der Unternehmensträger mit steigendem Umsatz stetig ab (degressive Belastung) und würden die umsatzstärksten Unternehmensträger nur geringfügig belastet. Dies alles verstosse gegen das allgemeine Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV). Dennoch wäre die Nichtanwendung von Art. 67b Abs. 2 RTVV 2017 - so das Bundesverwaltungsgericht damals - unverhältnismässig, würde eine solche doch die laufende Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährden und die Rechtssicherheit beschädigen. Zudem sei der sich abzeichnenden Neugestaltung der Umsatzstufen nicht vorzugreifen. Vor diesem Hintergrund erwog das Bundesverwaltungsgericht nunmehr in seinem Urteil vom 22. Juni 2022, dass die tatsächlichen Umstände, insbesondere was den massgebenden Umsatz angehe, mit der Konstellation im Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 vergleichbar seien. In rechtlicher Hinsicht gelte, dass die Unternehmensabgabe als Steuer zu qualifizieren sei. Aus diesem Grund seien die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Steuer zu beachten (Art. 127 Abs. 2 BV), jedenfalls insoweit, als die Art der Steuer es zulasse. Auch im vorliegenden Fall sei die Verfassungswidrigkeit festzustellen, von der Nichtanwendung des streitbetroffenen Art. 67b Abs. 2 RTVV 2017 sei aber, wie damals, abzusehen. Bei Einreichung der Beschwerdeschrift habe schon festgestanden, dass der beanstandete Art. 67b Abs. 2 RTVV 2017 am 1. Januar 2021 ausser Kraft gesetzt wird. Es rechtfertige sich, die Norm in der Steuerperiode 2020 uneingeschränkt anzuwenden, zumal die Steuerpflichtige ihre Rügen nicht näher substantiiere. Die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen und die Beschwerde teilweise gutzuheissen.”
Der Steuerdomizilentscheid dient primär dem Schutz der steuerpflichtigen Person vor interkantonaler Doppelveranlagung und begründet einen verfassungsrechtlichen Anspruch aus Art. 127 Abs. 3 BV. Er schliesst nicht zwangsläufig die Veranlagungszuständigkeit anderer Kantone aus und greift nicht automatisch in die Kompetenzen dieser Kantone ein.
“des Veranlagungsortes: Auch bei steuerlichen Anknüpfungspunkten in mehreren Kantonen darf stets nur ein einziger Kanton dieselbe steuerpflichtige Person für dieselbe Steuerperiode veranlagen (vgl. BGE 146 II 111 E. 2.3.4; BGE 142 II 182 E. 2.2.6; BGE 137 I 273 E. 3.3.1). In diesem Punkt besteht ein wesentlicher Unterschied zur Situation bei den direkten Steuern der Kantone, wo trotz Steuerharmonisierung die steuerpflichtigen Personen mit steuerlichen Anknüpfungspunkten in mehreren Kantonen regelmässig der Steuer- und Veranlagungshoheit mehrerer Kantone unterstehen (z.B. unbeschränkte Steuerpflicht kraft Wohnsitz im Kanton A, beschränkte Steuerpflicht kraft Grundbesitz im Kanton B; vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der Steuerdomizilentscheid für die kantonalen Steuern schliesst also nicht zwangsläufig die Veranlagungszuständigkeit anderer Kantone aus und greift nicht zwangsläufig in ihre Kompetenzen ein. Er schützt alleine die steuerpflichtige Person, die aus Art. 127 Abs. 3 BV darauf einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat (vgl. grundlegend BGE 62 I 74 E. 3; 60 I 342 E. 2; vgl. ferner BGE 137 I 273 E. 3.3.2; BGE 115 Ia 73 E. 3; vgl. zum Rechtsschutz für die anderen Kantone BGE 125 I 458 E. 1c).”
Bei der interkantonalen Steuerausscheidung sind die vom Nebensteuerdomizil ermittelten Steuerfaktoren — hier ein steuerbares Einkommen und Vermögen von Fr. 0.– — vom Hauptsteuerdomizil zu übernehmen; andernfalls kann das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV verletzt sein.
“________ habe in der definitiven Steuerveranlagung 2013 die Verrechnung des Gewinns des Einzelunternehmens aus dem Geschäftsjahr 2013 in Höhe von Fr. 1'094'256.- mit den Vorjahresverlusten aus den Geschäftsjahren 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt Fr. 1'252'195.- vollumfänglich zugelassen und am Spezialsteuerdomizil des Geschäftsorts ein steuerbares Einkommen und Vermögen von Fr. 0.- veranlagt (vgl. oben Sachverhalt A.d). Da die Veranlagung 2011 vom 27. Juni 2013 am Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich somit erwiesenermassen auf einer handelsrechtswidrigen Jahresrechnung beruhe, sei sie widerrechtlich. Darum müsse das kantonale Steueramt Zürich im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung und im Sinne einer Revision von Amtes wegen die durch die Steuerkommission V.________ für das Nebensteuerdomizil des Geschäftsortes ermittelten Steuerfaktoren, konkret ein steuerbares Einkommen und ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.-, übernehmen. Andernfalls werde das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV ebenso wie Art. 147 DBG verletzt.”
Ausnahmen oder Steuerprivilegien gegenüber bestimmten Steuerpflichtigen sind nur zulässig, wenn dafür sachliche Gründe ersichtlich sind; unbegründete oder willkürliche Ausnahmen sind unzulässig. Privilegierungen können verfassungskonform sein, sofern sich ihre Rechtfertigung aus den Verhältnissen ableiten lässt.
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Andererseits verbietet der Grundsatz, einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich grössere Lasten aufzuerlegen. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 137 I 145 E. 2.1; 133 I 206 E. 6.1).”
“Nach Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln. Bestehenden Ungleichheiten ist umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt zum einen, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Andererseits verbietet der Grundsatz, einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich grössere Lasten aufzuerlegen (BGE 133 I 145 E. 2.1; 133 I 206 E. 6.1; Urteil 2C_681/2020 vom 25. Juni 2021 E. 5.1). Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 137 I 145 E.”
“Die tarifliche Ausgestaltung der Vermögenssteuer muss insbesondere mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie dem daraus fliessenden Verbot einer konfiskatorischen Besteuerung vereinbar sein und dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung genügen (Art. 8 Abs. 1 BV). Letzteres wird im Bereich der (direkten) Steuern durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 147 I 16 E. 4.2.2 f. [Pra 109/2020 Nr. 116], 145 II 206 E. 2.4.2, 144 II 313 E. 6.1 [Pra 108/2019 Nr. 38], 141 I 78 E. 9.1 f. [Pra 104/2015 Nr. 101], 133 I 206 E. 6.1; VGE 2020/118/119 vom”
“Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG bezweckt, die Händler von den Vermittlern und den übrigen Effektenhändlern (Art. 13 Abs. 3 lit. d StG) abzugrenzen, damit - neben den Banken - nur sie vom Handelsbestandsprivileg nach Art. 14 Abs. 3 StG profitieren. Diese Privilegierung der Händler ist verfassungsrechtlich (Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV) nicht verboten, wenn dafür sachliche Gründe bestehen (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.4.2). Selbst wenn in der Förderung des "market making" und der Arbitragegeschäfte (vgl. oben E. 6.4.5 und 6.4.6) kein sachlicher Grund gesehen werden könnte, hätte das Bundesgericht das bundesgesetzlich angeordnete Steuerprivileg anzuwenden (Art. 190 BV; vgl. BGE 149 II 385 E. 5.2; 136 I 65 E. 3.2; 136 I 49 E. 3.1). Immerhin sind die verfassungsmässigen Besteuerungsgrundsätze in der Auslegung des Gesetzes soweit als möglich zu berücksichtigen (vgl. zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung Urteile 9C_334/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen; 9C_42/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 147 V 312 E. 6.3.1). Die Postulate der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 1 BV; vgl. BGE 136 I 49 E. 5.2) sind Argumente dafür, den Kreis der gewerbsmässigen Händler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 und Art. 14 Abs. 3 StG möglichst eng und das Ausmass der Benachteiligung der anderen Effektenhändler für ihre Eigengeschäfte sowie der Anleger im Allgemeinen möglichst gering zu halten.”
Bei sehr geringem bzw. ausschliesslich AHV‑Einkommen kann die Verfassungsmässigkeit der Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 BV in Frage gestellt werden; solche Fälle sind gerichtlich und verwaltungsrechtlich prüfungsrelevant.
“Da B-Post am Samstag nicht zugestellt wird, ist der besagte Montag der auf den Freitag, 9. Oktober 2020, folgende Arbeitstag. Mit anderen Worten bedeutet eine Zustellung an jenem Montag, dass der angefochtene Entscheid statt innerhalb von drei Arbeitstagen am vierten Arbeitstag der Rekurrentin zugegangen ist. Die Überschreitung der zugesicherten Zustellfrist um lediglich einen Tag erscheint nicht als unrealistisch, so dass die Darstellung der Rekurrentin als glaubhaft anzusehen ist. Der gegen den Einspracheentscheid erhobene Rekurs trägt den Poststempel vom 10. November 2020, womit die 30-tägige Einsprachefrist eingehalten und auf den Rekurs einzutreten ist. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist, ob der angefochtene Entscheid das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV respektiert. Die Rekurrentin bringt vor, dass ihr Einkommen lediglich aus einer AHV-Rente von CHF 12'768.-- bestehe und dass sie unter dem Existenzminimum lebe. Angesichts dieses Einkommens würden die veranlagten Steuern in der Höhe von CHF 440.-- dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen. Der Kanton Bern sei der einzige Kanton, der bei einem so niedrigen Einkommen Steuern erhebe. Die Bundesverfassung gelte jedoch in der ganzen Schweiz. Zunächst ist festzuhalten, dass die Rekurrentin nicht den Vorwurf einer fehlerhaften Veranlagung erhebt. Die Steuerverwaltung hat in der Vernehmlassung hervorgehoben, dass sie auf die Kritik der Rekurrentin hin die Veranlagung nochmals überprüft, aber keinen Fehler gefunden habe. Dem hat die Rekurrentin nicht widersprochen. Eine Kontrolle mit dem Online-Steuerrechner (<http://www.stebe.apps.be.ch/steuerberechnung/jst/html/pst.jsp>) bestätigt diese Feststellung, so dass die Höhe der veranlagten Steuer dem vorgesehenen Tarif entspricht und damit die Veranlagung mit dem kantonalen Steuergesetz übereinstimmt.”
“Da B-Post am Samstag nicht zugestellt wird, ist der besagte Montag der auf den Freitag, 9. Oktober 2020, folgende Arbeitstag. Mit anderen Worten bedeutet eine Zustellung an jenem Montag, dass der angefochtene Entscheid statt innerhalb von drei Arbeitstagen am vierten Arbeitstag der Rekurrentin zugegangen ist. Die Überschreitung der zugesicherten Zustellfrist um lediglich einen Tag erscheint nicht als unrealistisch, so dass die Darstellung der Rekurrentin als glaubhaft anzusehen ist. Der gegen den Einspracheentscheid erhobene Rekurs trägt den Poststempel vom 10. November 2020, womit die 30-tägige Einsprachefrist eingehalten und auf den Rekurs einzutreten ist. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist, ob der angefochtene Entscheid das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV respektiert. Die Rekurrentin bringt vor, dass ihr Einkommen lediglich aus einer AHV-Rente von CHF 12'768.-- bestehe und dass sie unter dem Existenzminimum lebe. Angesichts dieses Einkommens würden die veranlagten Steuern in der Höhe von CHF 440.-- dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen. Der Kanton Bern sei der einzige Kanton, der bei einem so niedrigen Einkommen Steuern erhebe. Die Bundesverfassung gelte jedoch in der ganzen Schweiz. Zunächst ist festzuhalten, dass die Rekurrentin nicht den Vorwurf einer fehlerhaften Veranlagung erhebt. Die Steuerverwaltung hat in der Vernehmlassung hervorgehoben, dass sie auf die Kritik der Rekurrentin hin die Veranlagung nochmals überprüft, aber keinen Fehler gefunden habe. Dem hat die Rekurrentin nicht widersprochen. Eine Kontrolle mit dem Online-Steuerrechner (<http://www.stebe.apps.be.ch/steuerberechnung/jst/html/pst.jsp>) bestätigt diese Feststellung, so dass die Höhe der veranlagten Steuer dem vorgesehenen Tarif entspricht und damit die Veranlagung mit dem kantonalen Steuergesetz übereinstimmt.”
Zur Wahrung der bundesgerichtlichen Rechtsmittelfristen in Fällen interkantonaler Doppelbesteuerung kann erforderlich sein, im zweitveranlagenden Kanton einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid zu erwirken. Die blosse Einleitung eines Revisionsgesuchs oder ausschliessliches Vorgehen im erstveranlagenden Kanton reicht danach nicht zwingend zur Fristwahrung aus.
“Damit liegt eine aktuelle interkantonale Doppelbesteuerung vor, die vor dem Hintergrund von Art. 127 Abs. 3 BV grundsätzlich nicht hingenommen werden muss (vorne E. 2.2.2). Ebenso offenkundig ist indes, dass die im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung herrschende besondere Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 und 5 BGG; vorne E. 2.3) insofern versäumt ist, als die Steuerpflichtigen davon abgesehen haben, im zweitveranlagenden Kanton (Zürich) einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid herbeizuführen, den sie vor Bundesgericht hätten anfechten können. Gegenteils haben sie es vorgezogen, dem erstveranlagenden Kanton (Graubünden) ein Revisionsgesuch zu unterbreiten, wenngleich sie - wie die Vorinstanz unwidersprochen feststellt - der Auffassung sind, die Sichtweise des Kantons Zürich sei unzutreffend. Die Steuerpflichtigen machen geltend, auf diese Weise die Fristenregelung gemäss Art. 100 Abs. 1 und 5 BGG gewahrt zu haben.”
Zur Abgrenzung der Steuerpflicht im Sinn von Art. 127 Abs. 3 BV gilt die bundesgerichtliche Praxis: Eine Betriebsstätte setzt eine feste Geschäftseinrichtung voraus, in der das ausserkantonale Unternehmen einen qualitativ und quantitativ erheblichen Teil seines technischen und kommerziellen Betriebs ausübt; nebensächliche oder untergeordnete Tätigkeiten bleiben ausser Betracht.
“Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). 8.3 Eine nur beschränkte Steuerpflicht einer juristischen Person mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons kann sich ergeben, wenn sie im Kanton Betriebsstätten unterhält (§ 56 Abs. 1 lit. b StG). In solchen Fällen beschränkt sich die Steuerpflicht nach § 57 Abs. 2 StG auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für welche die erwähnte Steuerpflicht im Kanton besteht. Dabei erfolgt die Steuerausscheidung gemäss § 57 Abs. 3 StG im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Der Begriff der Betriebsstätte wird weder in § 56 StG noch in Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) näher definiert, weshalb diesbezüglich die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 127 Abs. 3 BV gilt (BGE 134 I 303 E. 1.2). Eine solche Betriebsstätte setzt eine feste Geschäftseinrichtung voraus, in der die Tätigkeit des ausserkantonalen Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, d. h. ständige körperliche Anlagen, in denen das Unternehmen einen qualitativ sowie quantitativ erheblichen Teil seines technischen und kommerziellen Betriebs vollzieht (BGE 134 I 303 E. 2.2). Ausgeklammert sind nebensächliche oder untergeordnete Tätigkeiten (BGE 110 Ia 190 E. 3). 8.4 Nach den Feststellungen des Steuerrekursgerichts hatte die I GmbH ab 1. Januar 2012 sechs Einzelbüros mit Nebenräumen an der Domiziladresse in E (Kt. M) gemietet, die sie selber bzw. indirekt über eine nahestehende Gesellschaft zum Teil an Drittfirmen untervermietete. Die Pflichtige schloss erst am 4. Dezember/28. November 2013 einen schriftlichen Mietvertrag für einen einzelnen Büroraum an der Domiziladresse ab. Das Steuerrekursgericht bezweifelte zwar die Gültigkeit des Mietvertrags, liess diese Frage aber letztlich als unerheblich offen.”
Das Bundesgericht prüft Art. 127 Abs. 3 BV nicht von Amtes wegen in Bezug auf bereits erlassene oder nicht angefochtene konkurrierende Veranlagungen. Rügen wegen einer Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung sind von den Parteien vor Bundesgericht geltend zu machen; ohne entsprechenden Antrag kann das Bundesgericht eine bereits erfolgte Veranlagung nicht aufheben bzw. keine Rückerstattung zuviel bezahlter Steuern anordnen.
“Halbsatz BGG handelt (BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.4; 133 I 300 E. 2.4; Urteile 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 1.5.1; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012). Das Bundesgericht prüft aber nicht von Amtes wegen, ob eine nicht angefochtene konkurrierende Veranlagung das Verbot der Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV verletzt (BGE 111 Ia 44 E. 1b; Urteile 2C_1165/2014 vom 3. April 2017 E. 1.3, nicht publ. in BGE 143 II 296, aber in: RDAF 2017 II S. 473, StE 2017 B”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Zur Veranlagung durch den Kanton Graubünden für die Steuerperiode 2019 haben die Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch sinngemäss keine Anträge gestellt, weshalb es hier nicht möglich ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG), die dort schon erfolgte Veranlagung wegen Verstosses gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) aufzuheben und die Rückerstattung zu viel bezahlter Steuern anzuordnen.”
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Sitzkanton verpflichtet, Verluste und Aufwandüberschüsse aus anderen Kantonen in das Gesamtergebnis einzubeziehen und mit den steuerbaren Gewinnen zu verrechnen. Unterlässt der Sitzkanton diese Verrechnung bzw. schliesst er die in anderen Kantonen angefallenen Verluste und Aufwandüberschüsse unilateral aus, verstösst dies gegen das Prinzip der Reingewinnbesteuerung und gegen Art. 127 Abs. 3 BV.
“Im Unterschied zum Liegenschaftskanton gibt es beim Sitzkanton keine Kollisionsregel, die gegen eine Übernahme der Verluste und Aufwandüberschüsse aus anderen Kantonen streiten könnte. Den Sitzkanton hält das Bundesgericht denn auch schon seit langem dazu an, Verluste und Aufwandüberschüsse aus anderen Kantonen zu verrechnen (vgl. BGE 131 I 285 E. 3.1; 107 Ia 41 E. 2; 98 Ia 574 E. 3a; 66 I 43 E. 5; Urteile 2P.395/1989 vom 30. März 1990 E. 3b, in: ASA 60 S. 269; P.1291/1981 vom 14. September 1984 E. 3b, in: ASA 55 S. 652). Dies ist nur schon deshalb geboten, weil die Steuerpflicht am Sitz unbeschränkt ist und sich demgemäss grundsätzlich auf das Gesamtergebnis einschliesslich Verluste und Aufwandüberschüsse aus anderen Kantonen erstreckt (vgl. oben E. 4.1). Wenn der Sitzkanton aus diesem Gesamtergebnis die in anderen Kantonen angefallenen Verluste und Aufwandüberschüsse unilateral ausscheidet und sie nicht verrechnet, verletzt er das Prinzip der Reingewinnbesteuerung und Art. 127 Abs. 3 BV (vgl. BGE 107 Ia 41 E. 2; 98 Ia 574 E. 3a).”
“Im Unterschied zum Liegenschaftskanton gibt es beim Sitzkanton keine Kollisionsregel, die gegen eine Übernahme der Verluste und Aufwandüberschüsse aus anderen Kantonen streiten könnte. Den Sitzkanton hält das Bundesgericht denn auch schon seit langem dazu an, Verluste und Aufwandüberschüsse aus anderen Kantonen zu verrechnen (vgl. BGE 131 I 285 E. 3.1; 107 Ia 41 E. 2; 98 Ia 574 E. 3a; 66 I 43 E. 5; Urteile 2P.395/1989 vom 30. März 1990 E. 3b, in: ASA 60 S. 269; P.1291/1981 vom 14. September 1984 E. 3b, in: ASA 55 S. 652). Dies ist nur schon deshalb geboten, weil die Steuerpflicht am Sitz unbeschränkt ist und sich demgemäss grundsätzlich auf das Gesamtergebnis einschliesslich Verluste und Aufwandüberschüsse aus anderen Kantonen erstreckt (vgl. oben E. 4.1). Wenn der Sitzkanton aus diesem Gesamtergebnis die in anderen Kantonen angefallenen Verluste und Aufwandüberschüsse unilateral ausscheidet und sie nicht verrechnet, verletzt er das Prinzip der Reingewinnbesteuerung und Art. 127 Abs. 3 BV (vgl. BGE 107 Ia 41 E. 2; 98 Ia 574 E. 3a).”
Bei der interkantonalen Ausscheidung von Vereins- oder Kapitalvermögen sind Bruttoaktiven und Schulden getrennt zu verlegen; eine Verrechnung zu einem «Eigenkapital» ist nicht vorzunehmen. Für die Verlegung ist auf die Repartitionsfaktoren der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) abzustellen.
“Regeste Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 14 und 29 Abs. 2 lit. c StHG; Kapitalsteuer bei Vereinen; Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung; Ausscheidung von Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften bei der Kapital- und der Vermögenssteuer. Grundsätze des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts und funktionale Hierarchie zwischen kantonalem und interkantonalem Steuerrecht, insbesondere betreffend die Abgrenzung von Steuerfaktoren (E. 3). Für die Verlegung der Schulden sind die Aktiven auch bei der Vermögenssteuer nach einheitlichen Regeln zu bewerten. Es ist dazu auf die Repartitionsfaktoren der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK abzustellen (Praxisänderung; E. 4.1). Aktiven und Passiven sind für die kapitalsteuerliche Ausscheidung bei Vereinen nicht zu einem "Eigenkapital" zu verrechnen, sondern das Bruttovermögen und die Schulden sind - wie bei der Vermögenssteuer üblich - separat zu verlegen (E. 4.4 und 4.5). Die Kantone sind nicht zur Übernahme von Schuldüberschüssen aus anderen Kantonen verpflichtet, wenn diese alleine aus harmonisierungsrechtlich fragwürdigen Unterbewertungen von Liegenschaften herrühren (E.”
Die Rechtsprechung verlangt zur Durchsetzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung grundsätzlich das vollständige Ausschöpfen des kantonalen Rechtsmittelwegs. Dies gelte auch dann, wenn in der betreffenden Kantonsebene bereits ein günstiges unterinstanzliches Urteil ergangen sei. In der Literatur wird dieses strikte, rein prozessual-organisatorische Erfordernis teilweise kritisch als «Scheingefecht» bzw. «Scheinprozess» bezeichnet.
“Damit stellt die Rechtslage sich insofern anders dar als beispielsweise im Bereich des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV). Dort herrscht im geltenden Recht eine strikte, ausnahmslose Pflicht zum Durchlaufen des jeweiligen kantonalen Rechtsmittelwegs (Botschaft Totalrevision 2001, a.a.O., S. 4326 zu Art. 80 Abs. 1 E-BGG). Dies gilt selbst dann, wenn im Kanton, in welchem der Rechtsmittelweg einzig deshalb durchlaufen werden muss, um letztlich an das Bundesgericht gelangen zu können, ein an sich genehmes unterinstanzliches Urteil ergangen ist (BGE 133 I 300 E. 2.4, BGE 133 I 308 E. 2.4; Urteile 9C_674/2021 vom 20. März 2023 E. 2.3; 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 148 I 65; MEIER/CLAVADETSCHER, Prozessuale Klippen bei der Durchsetzung des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots, IFF Forum für Steuerrecht [FStR] 2007 S. 135 ff., insb. 139 f. Ziff. 5.3.2.2.1). Dieses formell-organisatorische Erfordernis stösst in Teilen der Literatur auf Kritik und wird dort als "Scheingefecht" oder "Scheinprozess" bezeichnet (dazu namentlich PETER LOCHER, Einführung in BGE 150 II 346 S. 359 das interkantonale Steuerrecht, 4.”
Im Bereich der Einkommenssteuer konkretisiert die Reinvermögenszugangstheorie das in Art. 127 Abs. 2 BV verankerte Leistungsfähigkeitsprinzip. Nach dieser Theorie wird der Reinvermögenszugang als Nettogrösse bestimmt; er entspricht dem Überschuss der Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode.
“Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG [SR 642.11]); dazu zählen insbesondere Zinsen aus Guthaben und Erträge aus Wertschriften (Art. 20 Abs. 1 lit. a und c DBG). Im Steuerrecht herrscht das verfassungsmässige Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Im Bereich der Einkommenssteuer wird dieses Gebot durch die Reinvermögenszugangstheorie konkretisiert, die in Art. 16 DBG Niederschlag gefunden hat. Der Reinvermögenszugang besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Im Konzept der Reinvermögenszugangstheorie gilt als (Netto-) Vermögen die Gesamtheit der Sachen und Rechte, die der steuerpflichtigen Person zuzurechnen sind und deren Wert in Geld ausgedrückt werden kann ("Vermögenswerte"), abzüglich der (geldwerten) Schulden der steuerpflichtigen Person (BGE 149 II 400 E. 4.1 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 127 Abs. 2 BV sind – soweit es die Art der Steuer zulässt – insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Diese Prinzipien konkretisieren im Bereich der Steuern das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV. Nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Die Abgabepflichtigen haben entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit bzw. den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln an die Abgabelasten beizutragen (BGE 145 II 206 E. 2.4.2, 144 II 313 E. 6.1 [Pra 108/2019 Nr. 38], 141 I 78 E. 9.1 f. [Pra 104/2015 Nr. 101], 140 II 157 E. 7.1 [Pra 103/2014 Nr. 84]). Im Bereich des Einkommens natürlicher Personen kommt das Leistungsfähigkeitsprinzip durch die Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck (vgl.”
Bei effektiver (tatsächlicher) Doppelberichtigung kann die bevorteilte Schwestergesellschaft die in Rechtskraft stehende Veranlagung im erstveranlagenden Kanton in Revision nehmen und eine Gegenberichtigung verlangen, sofern der Vorteil bei der zuwendenden Gesellschaft real aufgerechnet (Primärberichtigung) wurde. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 127 Abs. 3 BV nach der genannten Rechtsprechung.
“Wie das Bundesgericht kürzlich entschieden hat, kann eine bevorteilte Schwestergesellschaft eine (im erstveranlagenden Kanton) bereits in Rechtskraft erwachsene Veranlagung in Revision ziehen und eine sogenannte Gegenberichtigung verlangen, falls der Vorteil bei der zuwendenden Gesellschaft (im zweitveranlagenden Kanton) aufgerechnet worden ist. Die Aufrechnung bei der zuwendenden Gesellschaft (sog. Primärberichtigung) bedeutet für die Veranlagung der bevorteilten Schwestergesellschaft nämlich eine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG, die sie im ordentlichen Verfahren nicht hätte geltend machen können. Denn erst die aus der Aufrechnung resultierende aktuelle und nicht wie ansonsten im interkantonalen Steuerrecht üblich bereits die virtuelle Doppelbesteuerung verleiht der bevorteilten Schwestergesellschaft einen Anspruch aus Art. 127 Abs. 3 BV (BGE 115 Ia 157 E. 3g; Urteil 2C_153/2021 vom 25. August 2021 E. 1.4.3, in: StE 2022 A”
Befinden sich Sitz und tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in verschiedenen Kantonen, bestimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Hauptsteuerdomizil am Ort der tatsächlichen Verwaltung. Der nach kantonalem Recht aus dem Sitz erwachsende Besteuerungsanspruch (z. B. bei rein formellem „Briefkasten“) wird dadurch gegenüber dem Kanton der tatsächlichen Geschäftsführung zurückgedrängt. Dies folgt aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
“Juristische Personen sind nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht (vgl. Art. 71 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 [StG/SG; sGS 811.1] und Art. 59 des Steuergesetzes BGE 150 II 321 S. 324 des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 21. Mai 2000 [StG/AR; bGS 621.11] sowie Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) einem Kanton gegenüber persönlich zugehörig und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung auf dem Gebiet dieses Kantons befindet. Befinden sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen deshalb mehrere Kantone die Steuerhoheit wegen persönlicher Zugehörigkeit der juristischen Person, ist der Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen. Diese Grundsätze sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV zu entnehmen. Danach liegt das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person am Ort der tatsächlichen Verwaltung. Das bedeutet, dass die juristische Person zwar nach kantonalem Steuerrecht an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig ist, selbst wenn sie dort nur einen Briefkasten unterhält. Dieser nach kantonalem Recht begründete Besteuerungsanspruch des Sitzkantons wird jedoch nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung durch den Besteuerungsanspruch des Kantons der tatsächlichen Verwaltung verdrängt (vgl. BGE 146 II 111 E. 2.3.6; Urteile 9C_676/2021 vom 21. August 2023 E. 3.3; 2C_211/2019 vom 6. April 2022 E. 4.2.1; 2C_522/2019 vom 20. August 2020 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 147 I 325, aber in: StE 2021 A”
“Befinden sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen deshalb mehrere Kantone die Steuerhoheit wegen persönlicher Zugehörigkeit der juristischen Person im Sinne von Art. 20 Abs. 1 StHG, ist der Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen. Diese Grundsätze sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV zu entnehmen (vgl. Urteile 2C_592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 5.2; 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.3 einl.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird nicht auf den statutarischen bzw. zivilrechtlichen Sitz abgestellt, wenn ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, an dem die normalerweise am statutarischen Sitz sich abspielende Geschäftsführung und Verwaltung, d.h. die leitende Tätigkeit, in Wirklichkeit vor sich geht. Wenn diesem anderen Kanton der Beweis gelingt, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung auf seinem Gebiet und nicht im Sitzkanton befand, so ist dem Sitzkanton die unbeschränkte Steuerhoheit über die juristische Person entzogen und ist auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung abzustellen (vgl. Urteile 2C_21/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.2; 2C_848/2017 vom 7. September 2018 E. 3.2; 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 3.1; 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.3, insb. 2.3.7; 2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1; 2C_259/2009 vom 22.”
Bei gewissen Kausalabgaben kann die strenge formellgesetzliche Vorgabe zur Bemessung gelockert werden: Die Höhe der Abgabe muss nicht stets in allen detaillierten Einzelheiten im Gesetz festgelegt sein, sofern das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (insbesondere Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Diese Erleichterung betrifft grundsätzlich nur die formellgesetzlichen Anforderungen an die Bemessung; die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Abgabegegenstands muss hingegen in den Grundzügen weiterhin im Gesetz erkennbar sein.
“Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben jedoch bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 143 II 283 E. 3.5; 141 V 509 E. 7.1.1; 135 I 130 E. 7.2). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 143 II 283 E. 3.5; 135 I 130 E. 7.2; 132 II 371 E. 2.1). Diese Lockerungen gelten für die Bemessung und grundsätzlich nicht für die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (BGE 125 I 173 E. 9a; Urteile 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.1, in: ZBl 120/2019 S. 318; 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.1). Art. 127 Abs. 1 BV verlangt jedoch nicht, dass das Gesetz das Objekt und das Subjekt der Abgabe ausdrücklich bezeichnet. Dem Bestimmtheitsgebot ist bereits genüge getan, wenn sich das Abgabeobjekt und das Abgabesubjekt aus der Gesetzesauslegung ergeben (vgl. Urteile 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 5.3.2; 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.5; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire Romand, Cst., 2021, N. 26 zu Art. 127 BV; MICHAEL BEUSCH, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N.”
“Im Bereich des Abgaberechts ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann. Es verlangt, dass der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein müssen (BGE 144 II 454 E. 3.4, mit zahlreichen Hinweisen; 140 I 176 E. 5.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt in verschiedener Hinsicht Abweichungen vom strengen abgaberechtlichen Legalitätsprinzip zu. So gilt zunächst das Gebot der Gesetzesform bei der Kanzleigebühr nicht (BGE 130 I 113 E. 2.2; zum Begriff der Kanzleigebühr vgl. Urteile 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.1; 2C_729/2008 vom 3. März 2009 E. 4.5). Sodann können nach der Rechtsprechung die Vorgaben betreffend die Bemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wenn die Höhe der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 143 I 227 E. 4.2.1; 141 V 509 E. 7.1.1; Urteil 2C_1074/2016 vom 20.”
“2 Beim hier strittigen Sondernutzen- bzw. Unterhaltsbeitrag handelt es sich um eine öffentliche Abgabe. Als Kausalabgabe beruht er – im Gegensatz zu einer Steuer – auf einer besonderen Beziehung zwischen dem abgabepflichtigen Individuum und dem Gemeinwesen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich etc. 2020, Rz. 2758). Beiträge von Grundeigentümern an die Erstellung oder den Unterhalt von Strassen (hier: Genossenschaftswegen) innerhalb eines Perimeters werden als Beiträge (Vorzugslasten) qualifiziert (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., 511). Der Beitrag ist eine Abgabe, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt wird, denen aus einer öffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Werk ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2814 mit Hinweisen). 2.3 2.3.1 Gemäss dem Legalitätsprinzip bedürfen öffentliche Abgaben einer Grundlage in einem formellen Gesetz (Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 38 Abs. 1 lit. d und Art. 125 f. der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Dieses muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen selber festlegen. Während dieser Grundsatz für Steuern uneingeschränkt gilt, sind für gewisse Arten von Kausalabgaben weniger weit gehende Regelungen im formellen Gesetz zulässig, wenn das Mass der Abgabe durch andere überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 143 II 283 E. 3.5, auch zum Folgenden). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät. Die mögliche Lockerung betrifft indessen nur die formellgesetzlichen Vorgaben zur Bemessung, nicht aber die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (VGr, 21.”
“Gemäss Art. 127 Abs. 1 BV ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflich-tigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 143 I 227 E. 4.2, 131 II 271 E. 6.1). Diese Anforderungen, welche gemeinhin als Legalitätsprinzip im Abgaberecht bezeichnet werden, gelten indessen nicht nur für Steuern, sondern auch für Kausalabgaben (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Die Rechtsprechung hat allerdings die Vorgaben betreffend die Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch über-prüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 135 I 130 E.”
Art. 127 Abs. 3 BV erlaubt unter der Rechtsprechung die proportionale Verlegung bzw. Berücksichtigung von Schulden und Schuldzinsen zwischen den betroffenen Kantonen (Repartitionsregel). Eine vollumfängliche Schuldenberücksichtigung setzt voraus, dass die beteiligten Kantone einheitliche Bewertungsmassstäbe für die Aktiven anwenden. Andererseits können Kantone nicht dazu verpflichtet werden, einen Schuldenüberschuss zu übernehmen, der allein auf harmonisierungsrechtlich fragwürdigen kantonalen Bewertungspraktiken (z. B. auffällig tiefe amtliche Verkehrswerte) beruht.
“Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung relativiert. Abgeleitet aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann ein Steuerpflichtiger, der zwei Kantonen mit Reinvermögenssteuer und Reineinkommenssteuer angehört, verlangen, dass beide Kantone zusammen sämtliche Schulden und Schuldzinsen zum Abzug zulassen (BGE 133 I 19 E. 3). Eine vollständige Berücksichtigung der Schulden kann indessen nur gewährleistet werden, wenn alle Kantone einen vereinheitlichten Bewertungsmassstab anlegen, damit für die Schuldenverlegung einheitliche Quoten zur Anwendung kommen (BGE 148 I 65 E. 4.1.2 m.H.). Nachdem das Bundesgericht bereits für die Verlegung der Schuldzinsen bei der Einkommenssteuer, der Erbschaftssteuer sowie der AHV entschieden hatte, dass die für die Quoten massgeblichen Aktiven von den beteiligten Kantonen nach einheitlichen Regeln bewertet werden müssen, hat es dies in einem neueren Urteil auch für die Vermögenssteuer bejaht. Die damit BGE 150 II 527 S. 533 einhergehende Beschränkung der kantonalen Souveränität (Art. 3 BV) und Regelungsautonomie in Finanzsachen (Art. 47 Abs. 2 BV) hat es dabei ausdrücklich in Kauf genommen (BGE 148 I 65 E.”
“Vorliegend ist allerdings nicht zu übersehen, dass der Schuldenabzug im Kanton Basel-Landschaft einzig und allein deshalb nicht voll zur Geltung kommt, weil der Kanton Basel-Landschaft äusserst tiefe amtliche Verkehrswerte kennt: Er setzt die amtlichen Verkehrswerte der nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften im landesweiten Vergleich mit einigem Abstand am tiefsten an, weswegen ihm die Schweizerische Steuerkonferenz SSK im hier relevanten Zeitraum den landesweit höchsten Repartitionsfaktor von 260 % zugewiesen hat (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz SSK, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, Kreisschreiben Nr. 22 vom 22. August 2018, geändert am 26. August 2020). Ein Repartitionsfaktor von 260 % legt nahe, dass die im Kanton Basel-Landschaft geltenden amtlichen Verkehrswerte regelmässig weit unter der Hälfte des schweizerischen Mittels für vergleichbare Objekte bleiben. Es ist ausgesprochen zweifelhaft, ob sich solche Werte noch in guten Treuen als Verkehrswerte bezeichnen lassen und sich der Kanton Basel-Landschaft damit noch im Rahmen des Gestaltungsspielraums bewegt, den Art. 14 Abs. 1 StHG den Kantonen eröffnet (vgl. BGE 131 I 291 E. 2.5.1; BGE 128 I 240 E. 3.2.3; BGE 124 I 159 E. 2h; BGE 124 I 145 E. 6b). Jedenfalls kann von den übrigen Kantonen unter dem Titel von Art. 127 Abs. 3 BV aber nicht verlangt werden, dass sie zugunsten eines Grundeigentümers einen Schuldenüberschuss aus dem BGE 148 I 65 S. 86 Kanton Basel-Landschaft übernehmen, wenn dieser ausschliesslich auf eine harmonisierungsrechtlich fragwürdige Vorzugsbehandlung der Grundeigentümer in diesem Kanton zurückgeht. Auch eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu Steuerpflichtigen, deren Immobilienportfolio sich auf einen Kanton beschränkt, ist insoweit nicht zu erkennen. Auch ein solcher Steuerpflichtiger hätte im Kanton Basel-Landschaft nicht weniger als Null zu versteuern und könnte dort folglich nicht alle Schulden abziehen. In den übrigen Kantonen könnte er zwar womöglich alle Schulden zum Abzug bringen, doch fiele aufgrund der höheren amtlichen kantonalen Verkehrswerte auch das Bruttovermögen entsprechend höher aus.”
“Der Kanton Zürich hat in § 5 Abs. 3 StG/ZH festgelegt, dass die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung erfolge (Art. 127 Abs. 3 BV). Zürcherische Grundstücke im Eigentum einer im Ausland ansässigen Person fallen damit unter die alleinige Steuerhoheit des Kantons Zürich als Belegenheitskanton (Kollisionsregel; Urteil 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.2.2 und 4.2.2). Die Schulden und die Schuldzinsen sind proportional nach Lage aller (privaten und geschäftlichen) Aktiven auf die zuvor bestimmten Steuerdomizile zu verlegen (Repartitionsregel; Urteil 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2.3). Dies alles hat die Vorinstanz rechtsfehlerfrei erkannt.”
Besteht Streit über die Steuerhoheit, hat der betroffene Kanton in einem rechtskräftigen Vorentscheid (Steuerdomizil‑/Steuerhoheitsentscheid) über seine Zuständigkeit zu befinden, bevor er mit der Veranlagung fortfährt. Eine Ausnahme besteht, wenn das Bundesgericht in einer gleich gelagerten Sache bereits die Steuerhoheit des Veranlagungskantons bejaht hat; in diesem Fall darf der Kanton unmittelbar zur Veranlagung schreiten.
“Die Steuerbehörde eines Kantons muss in einem Feststellungsentscheid über die Steuerhoheit des Kantons befinden (sog. Steuerdomizil- oder Steuerhoheitsentscheid), wenn die zur Veranlagung herangezogene Person geltend macht, sie unterliege nicht seiner, sondern der Steuerhoheit eines anderen Kantons. Das hat das Bundesgericht aus Art. 127 Abs. 3 BV (bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) und den daraus gewonnenen Doppelbesteuerungsgrundsätzen abgeleitet. Zusammen mit den (harmonisierten) Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts über die subjektive Steuerpflicht (Art. 3 ff. und 20 ff. StHG) grenzen diese Grundsätze den territorialen Geltungsbereich der kantonalen Steuerrechte auch im Bereich des formellen Rechts untereinander ab. Sie untersagen den Kantonen deshalb nicht nur, Personen, die nicht ihrer, sondern der Steuerhoheit eines anderen Kantons unterstehen, mit einer Steuer zu belegen, sondern auch, solche Personen in ein Veranlagungsverfahren einzubeziehen, in welchem diese Auskünfte über ihre Steuerfaktoren erteilen müssen (vgl. grundlegend BGE 62 I 74 E. 3; 60 I 342 E. 2; vgl. zuletzt BGE 150 II 244 E. 4.3.3; 137 I 273 E. 3.3.2). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid besteht unabhängig davon, ob der Kanton ein Steuerdomizilverfahren kennt oder nicht (BGE 137 I 27 E. 3.3.2; 62 I 74 E. 3). Hingegen entfällt er nach der Rechtsprechung und darf der Kanton direkt zur Veranlagung schreiten, wenn das Bundesgericht bereits in einem früheren Verfahren bei gleicher Sachlage die Steuerhoheit des Veranlagungskantons bejaht hat (vgl.”
“Wenn eine steuerpflichtige Person, die in mehreren Kantonen zur Veranlagung herangezogen wird oder herangezogen zu werden droht, die Steuerhoheit eines dieser Kantone bestreitet, muss der betreffende Kanton grundsätzlich in einem Vorentscheid (dem sog. Steuerdomizilentscheid als eigenständiges Verfahren) rechtskräftig über seine Steuerhoheit entscheiden, bevor er das Veranlagungsverfahren fortsetzen darf (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.3.2; 131 I 145 E. 2.1; 125 I 54 E. 1a; vgl. auch Urteile 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 1.3.1; 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 1.1). Der Anspruch auf den Steuerdomizilentscheid ergibt sich direkt aus dem verfassungsrechtlichen Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV; vgl. BGE 137 I 273 E. 3.3.2; 123 I 289 E. 1a; 115 Ia 73 E. 3).”
Nach Art. 127 Abs. 1 BV muss die Ausgestaltung öffentlicher Abgaben in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn bestimmt werden. Dazu gehört mindestens, dass das Gesetz den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt/Steuersubjekt), den Gegenstand der Abgabe (Abgabe-/Steuerobjekt) und die Bemessung (Bemessungsgrundlage und -tarif) festlegt. Dieser Grundsatz des Legalitätsprinzips gilt im Abgaberecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.
“Öffentliche Abgaben bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2; 136 I 142 E. 3.1). Die Abgabe muss in einer generell-abstrakten Norm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4). Die formellgesetzliche Grundlage muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage) selbst festlegen (Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; BGE 144 II 454 E. 3.4).”
“Im Abgaberecht ist der Gesetzmässigkeitsgrundsatz ein eigenständiges verfassungsmässiges Recht, das in Art. 127 Abs. 1 BV verankert ist und auf alle öffentlichen Abgaben auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene Anwendung findet. Aus diesem Grundsatz folgt, dass Abgaben in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Die Erhebung öffentlicher Abgaben bedarf grundsätzlich eines formellgesetzlichen Fundaments (Erfordernis der Normstufe; BGE 146 II 97 E. 2.2.4; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der Normdichte; BGE 148 II 121 E. 5.1; 146 II 97 E. 2.2.4; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 283 E. 3.5; 143 II 87 E. 4.5; 143 I 220 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).”
“Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich verlangt das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von hinreichender Normstufe und genügender Bestimmtheit beruht (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.4). Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht zu: So muss die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; BGE 149 II 177 E. 8.3.2; 148 II 121 E. 5.1; 143 II 283 E. 3.5, j.m.H.). Der Umfang des Legalitätsprinzips ist je nach der Natur der Abgabe zu differenzieren. Das Prinzip darf weder seines Gehalts entleert noch andererseits in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 126 I 180 E. 2a/bb m.w.H.; Urteil des BVGer A-2856/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 1.6.2). Formellgesetzliche Regelungen dürfen offenbleiben, wenn sich die zu regelnden Verhältnisse aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit oder Komplexität nur schlecht in Rechtssätze fassen lassen. Ebenso mögen hohe Technizität oder rasche Veränderlichkeit der zu regelnden Verhältnisse dafür sprechen, sich im Gesetz auf Grundsätzliches zu beschränken und das Weitere an den Bundesrat zu delegieren (BGE 131 II 13 E.”
Das steuerrechtliche Legalitätsprinzip nach Art. 127 Abs. 1 BV verlangt, dass Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessung der Steuer in den Grundzügen im Gesetz geregelt sind. Nach der Rechtsprechung gelten diese Anforderungen grundsätzlich auch für Kausalabgaben; bei bestimmten Kausalabgaben hat das Gericht aber die Anforderungen an die Bemessung gelockert, sofern das Abgabenmass durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (etwa Kostendeckungs- bzw. Äquivalenzprinzip) begrenzt ist.
“E. 3.2.1 "dû de manière inconditionelle"), beruhen die Kausalabgaben auf einer spezifischen Beziehung zwischen der öffentlichen Hand und dem Abgabesubjekt. Kausalabgaben bilden demnach die Gegenleistung (das Entgelt) für bestimmte staatliche Leistungen eines Gemeinwesens, welche die causa bilden (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern 2014, N 508.). Die Unterscheidung zwischen einer Steuer und einer Kausalabgabe ist vor dem Hintergrund der Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlage, welche die Abgabe regeln, von Bedeutung. Gemäss Art. 127 Abs. 1 BV ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 143 I 227 E. 4.2, 131 II 271 E. 6.1). Diese Anforderungen, welche gemeinhin als Legalitätsprinzip im Abgaberecht bezeichnet werden, gelten indessen nicht nur für Steuern, sondern auch für Kausalabgaben (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Die Rechtsprechung hat allerdings die Vorgaben betreffend die Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 135 I 130 E.”
“Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ausgehend von der dem Beschwerdeführer auferlegten Ersatzabgabe, ist die Frage, ob einem Apotheker, welcher weiterhin mit seiner Apotheke Notfalldienst leisten möchte, diese Möglichkeit entzogen werden kann, wobei er nur noch die Wahl hat, sich entweder kapitalmässig an einer zentralen Notfallapotheke in Form einer Aktiengesellschaft zu beteiligen oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Ersatzabgabe an sich bzw. die formell-gesetzliche Reglung derselben (§ 38 Abs. 2ter GesG AG) stellt der Beschwerdeführer demgegenüber ausdrücklich nicht in Frage. Er rügt denn auch nicht die Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV), und zwar zurecht, denn die genannte Bestimmung (vgl. E. 5.1) regelt in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage und erfüllt somit die Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV (vgl. BGE 143 II 87 E. 4.5; Urteil 2C_140/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.1). Da jedoch die Ersatzgabe eine rechtmässige Primärpflicht voraussetzt, ist zu prüfen, ob die zwangsweise Beteiligung an einer zentralen Notfallapotheke bzw. entsprechenden Aktiengesellschaft zulässig ist.”
“So ist die richterliche Lückenfüllung im Bereich des steuerrechtlichen Legalitätsprinzips nur zulässig, wenn es sich um eine echte Lücke handelt und diese nicht die Bereiche tangiert, die in den Schutzbereich von Art. 127 Abs. 1 BV fallen. Der Schutzbereich von Art. 127 Abs. 1 BV umfasst den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand, die Bemessungsgrundlage und – gemäss herrschender Lehre – das Steuermass (Susan Emmenegger/Axel Tschentscher, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, Art. 1 N. 122 f. und Fn. 358; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 59 Rz. 3 ff.; Silvano Baumberger, Die Grenzen des Legalitätsprinzips im Steuerrecht, in: AJP 2012 S. 904 ff.; Klaus A. Vallender/René Wiederkehr, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 127 N. 8; Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., Zürich 2020, § 4 Rz. 88). Diese Lückenfüllungsschranke wird insofern relativiert, als auch in den lückenfeindlichen Zonen von Art. 127 Abs. 1 BV nach Auffassung des Bundesgerichts der Wortlaut nicht als Auslegungsgrenze gilt. Entsprechend kann auf dem Weg der extensiven Auslegung auch in diesem Bereich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer, ihre Bemessungsgrundlage und das Steuermass erweitert werden (Emmenegger/Tschentscher, Art. 1 N. 124). Das in Art. 127 BV festgehaltene steuerrechtliche Legalitätsprinzip findet auch auf Kausalabgaben Anwendung (Vallender/Wiederkehr, Art. 127 N. 5; Giovanni Biaggini, Orell Füssli Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Zürich 2017, Art. 127 N. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2799; Hungerbühler, S. 514). Wie erwähnt können im Rahmen des Gebührensystems in der Gemeinde Richterswil die Anforderungen an die Abgabenbemessung und damit an das Legalitätsprinzip nicht gelockert werden (vorn E. 2.3 f.). Im Hinblick auf die vorliegend umstrittenen Wasseranschlussgebühren kommt mithin das strenge steuerrechtliche Legalitätsprinzip nach Art. 127 BV und damit auch die entsprechenden Regeln zur Lückenfüllung zur Anwendung.”
Ausscheidungsverluste und interkantonale Doppelbesteuerungswirkungen beeinträchtigen die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und sind möglichst zu vermeiden. Zur Vermeidung interkantonaler Doppelbesteuerung ist insoweit ein einheitlicher Bewertungsmassstab der beteiligten Kantone erforderlich, damit etwaige Schulden und Schuldzinsen entsprechend berücksichtigt und vollständig zum Abzug gebracht werden können.
“Eine unzulässige Doppelbesteuerung ist grundsätzlich gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger in mehreren Kantonen zusammen mehr als sein gesamtes Reineinkommen zu versteuern hat, also mehr als bei Konzentration der Steuerpflicht in einem Kanton (BGE 131 I 249 E. 6.2; 107 Ia 41 E. 1a; 93 I 236 E. 2; 66 I 43 E. 6). Eine solche Situation liegt etwa vor bei den sogenannten Ausscheidungsverlusten, die resultieren, wenn eine in mehreren Kantonen steuerpflichtige Person in einem Kanton einen steuerlich an sich abziehbaren Verlust oder Aufwandüberschuss erzielt hat, den die übrigen Kantone im Rahmen der interkantonalen Ausscheidung aber nicht oder nicht vollständig zum Abzug zulassen (vgl. dazu BGE 140 I 114 E. 2.3.4; 138 I 297 E. 4.2; 132 I 220 E. 5; 131 I 285 E. 4.1; 131 I 249 E. 6.3). Ausscheidungsverluste laufen nicht nur Art. 127 Abs. 3 BV, sondern auch dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) zuwider und sind möglichst zu vermeiden (vgl. insb. zur doppelten Anspruchsgrundlage BGE 140 I 114 E. 2.3.2; 138 I 297 E. 4.2; 137 I 145 E. 4.2 und 4.3; 132 I 220 E. 5; 131 I 285 E. 4.1; 131 I 249 E. 6.3).”
“Vorliegend geht es indessen nicht nur um unterschiedliche Bewertungsmethoden in den betroffenen Kantonen, die mit den Repartitionsfaktoren korrigiert werden könnten, sondern um eine unterschiedliche Qualifikation der Grundstücke im Hinblick auf die land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung. Es steht ausser Frage, dass die Qualifikation erhebliche Auswirkungen auf den Vermögenssteuerwert der Grundstücke hat, wenn entweder der Ertragswert (gemäss Beschwerde rund Fr. 15'000.-) oder der Verkehrswert (Fr. 856'265.-) herangezogen wird. Im Hinblick auf den geforderten einheitlichen Bewertungsmassstab zur Verlegung der Schulden und Schuldzinsen ist es somit notwendig, dass die Grundstücke von beiden Kantonen entweder mit dem Ertragswert oder Verkehrswert erfasst werden. Die Beschwerdeführer stellen denn auch zu Recht nicht in Abrede, dass nur mit der gleichmässigen Bewertung der streitigen Grundstücke durch die Kantone Thurgau und Zürich die Schulden und Schuldzinsen vollständig zum Abzug gebracht werden können und dadurch eine interkantonale Doppelbesteuerung vermieden wird (Art. 127 Abs. 3 BV) bzw. die Beschwerdeführer entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden (Art. 127 Abs. 2 BV).”
Eine Beherbergungsabgabe verletzt das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) nicht, soweit sie ausschliesslich zweckgebunden verwendet wird und in der Höhe mässig bemessen ist. Soweit relevant, ist dabei auch das Prinzip der Rechtsgleichheit bzw. das gruppenspezifische Äquivalenzprinzip zu berücksichtigen.
“Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im konkreten Fall auch nicht ersichtlich ist, dass die durch die Beschwerdegegnerin erhobene Beherbergungsabgabe nicht ausschliesslich dem Kostenanlastungszweck dient und zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen würde, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden sollten. Das Kriterium der Zweckgebundenheit ist somit erfüllt. Festzuhalten ist zudem, dass die erwähnte Beherbergungsabgabe in der Höhe von CHF 1'096.00 angesichts der Quadratmeter rechtsprechungsgemäss von normaler Höhe ist, sodass ausgeschlossen ist, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.2 und E. 5.5 mit weiteren Hinweisen [Ferienwohnung mit 90 m2: Gästetaxe CHF 1'030.00]; [Wohnung mit 144 m2: Gästetaxe CHF 1'516.00]; [Ferienwohnung mit 65 m2: CHF 1'300.00). Angesichts dessen erscheint die vorliegende Beherbergungsabgabe hinsichtlich der Rechtsgleichheit und des daraus abgeleiteten gruppenspezifischen Äquivalenzprinzips (Art. 8 Abs. 1 BV [SR 101]) als auch des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV) - deren Verletzung in casu ohnehin nicht gerügt wurde - als unproblematisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.2 und E. 5.5 mit weiteren Hinweisen).”
Das Bundesgericht lehnt eine teleologische Auslegung von Art. 127 Abs. 3 BV ab, die den Schutzbereich des Doppelbesteuerungsverbots zu Gunsten eines unberechtigten Kantons einschränken und demgegenüber Verhaltenspflichten auferlegen würde. Es überzeugt nicht, den Schutzzweck der Norm derart zu erweitern.
“Abzulehnen ist in diesem Zusammenhang vorab eine in der Literatur vertretene Position, wonach bestimmte Verhaltensweisen über eine teleologische Auslegung von Art. 127 Abs. 3 BV vom Schutzbereich des Doppelbesteuerungsverbots auszunehmen sind (MARCEL R. JUNG, Treu und Glauben als Schranke des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots, StR 75/2020 S. 799 und 805 mit Hinweis auf THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauchsverbot im öffentlichen Recht, 2005, S. 304 ff. und 441 ff.). Wie bereits erwähnt, bezweckt das Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 BV einerseits den Schutz der steuerpflichtigen Person, andererseits den Schutz der Steuerhoheit des berechtigten Kantons (vgl. oben E. 2.5.1). Es überzeugt nicht, diesen Zweck um Verhaltensgebote zugunsten des unberechtigten Kantons anzureichern und das Doppelbesteuerungsverbot einschliesslich des verfassungsmässigen Rechts der steuerpflichtigen Person auf diese Weise teleologisch einzuschränken (so aber JUNG, a.a.O., S. 799 ff.). Hinzu kommt, dass dieser Ansatz ins Leere greift, wenn die Veranlagung des unberechtigten Kantons wie im vorliegenden Fall bereits gegen das harmonisierte kantonale Steuerrecht verstösst, sodass sich die steuerpflichtige Person auf BGE 149 II 354 S.”
Bei der Festsetzung von Verkehrswerten/Liegenschaftswerten sind einheitliche Bewertungsstichtage und einheitliche Bewertungsregeln wesentlich zur Wahrung der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV). Die Behörden sind verpflichtet, gesetzliche Bewertungsgrundsätze rechtsgleich anzuwenden und können das Fehlen einer allgemeinen Neubewertung nicht willkürlich durch Ausnahsinstrumente ersetzen.
“Steuerrecht ist ein Massenfallrecht (Urteil 2C_745/2017 vom 27. September 2017 E. 2.4.3), gerade auch dann, wenn es um die kantonsweite Bewertung des unbeweglichen Vermögens geht. Im Sinne der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV; zur Bewertung des Grundeigentums schon BGE 3 I 315 E. 2; 10 I 165 E. 1 S. 167) und damit auch der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) stellen die Kantone im Rahmen einer allgemeinen Neubewertung auf einen bestimmten Bewertungsstichtag ab. Im Kanton Aargau wird als "Wertbasis" der 1. Mai 1998 herangezogen (§ 5 Abs. 1 VBG/AG; vorne E. 2.2.1). Um vergleichbare Verhältnisse herzustellen, sind auch spätere, individuell-konkrete Bewertungen aufgrund baulicher Veränderungen auf derselben Basis vorzunehmen, worauf die Vorinstanz willkürfrei aufmerksam macht. Die Steuerpflichtige bestreitet in allgemeiner Weise die Möglichkeit, ein neues oder saniertes Gebäude rückwirkend auf den 1. Mai 1998 zu bewerten. Abgesehen davon, dass sie hierzu keine Einwände vorbringt, mit welcher sie der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.5) genügen könnte, ist ihr entgegenzuhalten, dass Rückrechnungen zwar immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet und kaum je mathematisch exakt vorgenommen werden können (Urteil 2C_181/2018 vom 12.”
“Da trotz erheblicher Preissteigerung seit 2009 keine allgemeine Neubewertung mehr erfolgt ist, die Weisung 2009 eine ausserordentliche Neubewertung aber nur in den vier vorgegebenen Fällen zulässt, gewährleistet die Weisung 2009 keine regelmässige Verkehrswertbewertung der Liegenschaften, wie es das StHG vorschreibt. Das Steuerrekursgericht hat folglich die Weisung 2009 grundsätzlich zu Recht nicht angewandt. 4. Es bleibt zu prüfen, ob die vom Steuerrekursgericht gestützt auf § 39 StG angeordnete Verkehrswertschätzung bzw. die gestützt darauf erfolgte Erhöhung des Vermögenssteuerwerts der Liegenschaft C von Fr. 892'000.- auf Fr. 1'410'000.- dem Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) standhält. 4.1 Im Bereich der Steuern wird der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten. Wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen müssen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen (BGE 133 I 206 E. 6.1; BGr, 6. Februar 2018, 2C_685/2017, E. 4.1; BGr, 8. März 2017, 2C_550/2016, E. 4.1). Die Steuerbehörden sind verpflichtet, für eine vollständige und richtige Besteuerung zu sorgen. Dabei ist der Grundsatz der Gesetz- oder Rechtmässigkeit (Legalitätsprinzip) von grundlegender Bedeutung, indem die Behörden verpflichtet sind, das materielle Steuerrecht gesetzeskonform und rechtsgleich anzuwenden (Richner et al., VB zu § 119–131 StG N. 9). Der Umstand, dass andere Personen abweichend vom Gesetz behandelt wurden, gibt einer steuerpflichtigen Person grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip), der eine Übereinstimmung der Entscheide mit dem Gesetz verlangt, geht der Rücksichtnahme auf gleichmässige Rechtsanwendung vor (Richner et al.”
“Ebenso wenig ist auf den von der Beschwerdegegnerin zitierten Bundesgerichtsentscheid 2C_292/2018 vom 6. Mai 2019 abzustellen. Jener Entscheid betrifft den Kanton Zürich, wo bei der Vermögenssteuer ein "Formelwert" anhand genereller Richtlinien zur Anwendung kommt. Dieser Wert ist jedoch für die Bestimmung des Ersatzwertes bei der Grundstückgewinnsteuer nicht massgebend; § 220 Abs. 2 des Zürcher Steuergesetzes verweist dazu auf den Verkehrswert des Grundstücks vor 20 Jahren. Dieser ist in Abweichung vom Formelwert individuell (z.B. mittels eines Gutachtens) zu schätzen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, N 121 zu § 220 StG-ZH). Folglich besteht weder aus der Entstehungsgeschichte noch unter teleologischen oder steuersystematischen Aspekten ein triftiger Grund für die Annahme, dass der klare Wortlaut von Art. 139 Abs. 3 StG nicht seinem wahren Sinn entsprechen würde. Vor diesem Hintergrund kann weder von einer willkürlichen Gesetzesanwendung des Beschwerdeführers gesprochen werden, noch liegt eine Verletzung des in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wonach Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig zu besteuert sind (vgl. BGE 136 I 65 E. 5.2), vor. Massgebend ist somit der 20 Jahre vor der Veräusserung des fraglichen Grundstücks gültige amtliche Verkehrswert und nicht der amtliche Verkehrswert, der weniger als 20 Jahre vor dem Verkauf des Grundstücks verfügt wurde und den es am massgebenden Stichtag folglich noch gar nicht gab. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die steuerpflichtige Person die freie Wahl zwischen dem tatsächlichen Erwerbspreis und dem Ersatzwert hat, wohingegen dem kantonalen Steueramt keine solche Befugnis zukommt. Bei diesem Ergebnis bleibt offenkundig auch für die von der Beschwerdegegnerin eventualiter beantragte "lineare Interpolation" (act. 7 lit. C Rz. 11 mit weiteren Hinweisen) kein Raum.”
Aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) folgt kein Anspruch auf Zinszahlungen für bereits eingenommene und zurückzuzahlende Steuern. Ob Zinsen geschuldet sind, richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Beschwerden wegen interkantonaler Doppelbesteuerung auch eine allenfalls bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mitangefochten werden, obwohl es sich dabei nicht um ein letztinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 86 BGG handelt. Der Instanzenzug muss nur in einem Kanton durchlaufen werden (BGE 139 II 373 E. 1.7; 133 I 300 E. 2.4; 133 I 308 E. 2.4; vgl. Art. 100 Abs. 5 BGG). Vorliegend ist deshalb die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 16. November 2018 betreffend die Steuerperiode 2017 zulässigerweise mitangefochten. Aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) folgt allerdings nicht die Verpflichtung zur Leistung eines Zinses auf bereits eingenommenen und zurückzuzahlenden Steuern. Eine solche Verpflichtung muss sich aus dem kantonalen Recht ergeben. Dass ein solcher Anspruch nach dem Recht des Kantons Graubünden besteht, haben die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb auf den entsprechenden Teil ihres Antrags nicht eingetreten werden kann (vgl. dazu u.a. auch die Urteile 2C_522/2019 vom 20. August 2020 E. 1.2; 2C_655/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Beschwerden wegen interkantonaler Doppelbesteuerung auch eine allenfalls bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mitangefochten werden, obwohl es sich dabei nicht um ein letztinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 86 BGG handelt. Der Instanzenzug muss nur in einem Kanton durchlaufen werden (BGE 139 II 373 E. 1.7 S. 379; 133 I 300 E. 2.4 S. 306 f.; 133 I 308 E. 2.4 S. 312 f.; vgl. Art. 100 Abs. 5 BGG). Vorliegend ist das Steuersubjekt der mitangefochtenen Verfügung des Kantons Solothurn, welche beide Ehegatten zum Gegenstand hat, zwar nicht vollkommen identisch mit demjenigen des ursprünglichen Entscheids des Kantons Basel-Land, welcher nur den Beschwerdeführer betrifft. Angesichts der engen Verbindung der beiden Beschwerdeführer gilt die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2018 betreffend Staatssteuer dennoch als in zulässiger Weise mitangefochten (vgl. Urteil 2C_891/2011 vom 23. Juli 2012 E. 1.2). Aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) folgt allerdings nicht die Verpflichtung zur Leistung eines Zinses auf bereits eingenommenen und zurückzuzahlenden Steuern. Eine solche Verpflichtung müsste sich aus dem kantonalen Recht ergeben. Dass ein solcher Anspruch nach dem Recht des Kantons Solothurn besteht, wurde in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb auf den entsprechenden Teil des Antrags der Beschwerdeführer nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteile 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 1.2; 2C_655/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).”
Bei Forderungen, die als uneinbringlich gelten, muss der gewählte Zeitpunkt der Abschreibung sachlich vertretbar sein und darf nicht offensichtlich rein steuermotiviert sein. Werden die Abschreibungen ohne hinreichenden Zusammenhang zum zugrunde liegenden Wertverlust vorgenommen, sind sie steuerlich nicht zu berücksichtigen. Soweit ein konkretes Ereignis die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bewirkt, kann dies den Abschreibungszeitpunkt indizieren.
“Aufgrund des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) hat das Bundesgericht allerdings Konstellationen vorbehalten, in denen die steuerpflichtige Person über einen gewissen Spielraum in der Bewertung von Verlustrisiken verfügt, namentlich bei Forderungen, die uneinbringlich geworden sind (vgl. BGE 137 II 353 E. 6.4.5; vgl. auch Urteil 2C_536/2020 vom 27. November 2020 E. 3.3). Ausser in Fällen, in denen ein bestimmtes Ereignis die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bewirkt, ist es nämlich regelmässig schwierig, den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Erfüllung der Forderung nicht mehr bloss zweifelhaft erscheint, sondern die Forderung dauerhaft uneinbringlich geworden ist. In solchen Situationen muss der von der steuerpflichtigen Person gewählte Zeitpunkt für die Abschreibung der Forderung vertretbar sein und darf er nicht auf ein rein steuerliches Ziel hindeuten. Die Abschreibung wird steuerlich nicht berücksichtigt, wenn kein ausreichender Zusammenhang mehr mit dem Wertverlust besteht, der ihr zugrunde liegt (BGE 137 II 353 E. 6.4.5). Im konkret beurteilten Fall liess das Bundesgericht Abschreibungen auf zwei Forderungen zum Abzug zu.”
Der Strompreis‑Bonus betrifft nach der zitierten Rechtsprechung nicht die Erhebung der Lenkungsabgabe, sondern die Verwendung der Erträge. Er ist demnach nicht als Steuerrückerstattung zu qualifizieren, weil er nicht an die individuell bezahlte Abgabe anknüpft, sondern an Bezugskategorien wie im Haushalt lebende Personen bzw. die im Kanton bezahlte Lohnsumme/das Einkommen selbständiger Erwerbstätiger. Vor diesem Hintergrund steht die Ausgestaltung der Lenkungsabgabe selbst (Kreis der Steuerpflichtigen, Gegenstand, Bemessung) der Anwendung von Art. 127 Abs. 1 BV nicht entgegen.
“Die Beschwerdeführerinnen begründen die behauptete Verletzung von Art. 127 Abs. 1 BV damit, dass die auf dem Strompreis erhobene Lenkungsabgabe vorläufiger Natur sei und erst durch die Nichtausrichtung des Bonus zu einer definitiven Abgabe werde, was eine ausreichende gesetzliche Grundlage voraussetze. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 127 Abs. 1 BV ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuern und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. Dass die basel-städtische Regelung der Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch diese Anforderungen erfüllt, stellen die Beschwerdeführerinnen nicht infrage (§ 28 ff. EnG/BS). Der Strompreis-Bonus dagegen beschlägt nicht die Erhebung der Lenkungsabgabe, sondern die Verwendung der Erträge (§ 27 Abs. 1 EnG/BS). Namentlich findet mit dem Strompreis-Bonus keine Steuerrückerstattung statt; der Bonus knüpft nicht an die individuell bezahlte Abgabe auf dem Stromverbrauch an, sondern an die im Haushalt lebenden Personen (Bezugskategorie Haushalte) und die im Kanton bezahlte Lohnsumme bzw. das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Bezugskategorie Betriebe; § 33 f. EnG/BS). Vor diesem Hintergrund kann auch keine Rede davon sein, dass die Lenkungsabgabe lediglich vorläufig erhoben und erst bei Nichtauszahlung des Bonus definitiv werde.”
“Die Beschwerdeführerinnen begründen die behauptete Verletzung von Art. 127 Abs. 1 BV damit, dass die auf dem Strompreis erhobene Lenkungsabgabe vorläufiger Natur sei und erst durch die Nichtausrichtung des Bonus zu einer definitiven Abgabe werde, was eine ausreichende gesetzliche Grundlage voraussetze. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 127 Abs. 1 BV ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuern und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. Dass die basel-städtische Regelung der Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch diese Anforderungen erfüllt, stellen die Beschwerdeführerinnen nicht infrage (§ 28 ff. EnG/BS). Der Strompreis-Bonus dagegen beschlägt nicht die Erhebung der Lenkungsabgabe, sondern die Verwendung der Erträge (§ 27 Abs. 1 EnG/BS). Namentlich findet mit dem Strompreis-Bonus keine Steuerrückerstattung statt; der Bonus knüpft nicht an die individuell bezahlte Abgabe auf dem Stromverbrauch an, sondern an die im Haushalt lebenden Personen (Bezugskategorie Haushalte) und die im Kanton bezahlte Lohnsumme bzw.”
Bis zur Kodifikation gelten die bundesgerichtlichen Grundsätze zur Vermeidung interkantonaler Doppelbesteuerung als anzuwendendes Richterrecht; dies stellt — insbesondere in Verbindung mit der kantonalen Regelung (z. B. § 5 Abs. 3 StG/ZH) — eine genügende gesetzliche Grundlage dar, sodass in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 127 Abs. 1 BV) besteht. Die damit verbundene Beschränkung kantonaler Souveränität ist nach den Entscheidungen in Kauf zu nehmen.
“Schliesslich kann auch von einer Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV) keine Rede sein. Die Zürcher Behörden stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ab, die bis zum Erlass eines entsprechenden Gesetzes als sog. Richterrecht zur Anwendung gelangt (vgl. PETER MÄUSLI-ALLENSPACH, in: Interkantonales Steuerrecht, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 2 Rz. 7 ff.). Sodann legt der Kanton Zürich in § 5 Abs. 3 StG/ZH ausdrücklich fest, dass die Steuerausscheidung für Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung erfolgt. Damit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Zürcher Behörden und wird entgegen der Auffassung in der Beschwerde kein aussergesetzliches Besteuerungsrecht geschaffen. Was die von den Beschwerdeführern gerügte Beschränkung der kantonalen Souveränität betrifft, ist diese wie erwähnt in Kauf zu nehmen (vgl. vorne E. 6.2).”
“Schliesslich kann auch von einer Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV) keine Rede sein. Die Zürcher Behörden stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ab, die bis zum Erlass eines entsprechenden Gesetzes als sog. Richterrecht zur Anwendung gelangt (vgl. PETER MÄUSLI-ALLENSPACH, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 2 N. 7 ff.). Sodann legt der Kanton Zürich in § 5 Abs. 3 StG/ZH ausdrücklich fest, dass die Steuerausscheidung für Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung erfolgt. Damit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Zürcher Behörden und wird entgegen der Auffassung in der Beschwerde kein aussergesetzliches Besteuerungsrecht geschaffen. Was die von den Beschwerdeführern gerügte Beschränkung der kantonalen Souveränität betrifft, ist diese wie erwähnt in Kauf zu nehmen (vgl. vorne E. 6.2).”
Die Rechtsprechung anerkennt, dass — neben dem Periodizitätsprinzip — der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) unter bestimmten Voraussetzungen ausserordentliche Wertberichtigungen zulassen kann, auch wenn frühere Wertberichtigungen unterblieben sind. In der Lehre wird diese Rechtsprechung jedoch teilweise kritisiert, insbesondere für Vermögenswerte, deren Wert sich auch in den Folgeperioden nicht erholt hat.
“2 OR verpflichtet war, handelsrechtlich nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob eine steuerrechtliche Korrekturnorm dem Abzug der Wertberichtigung bzw. ausserordentlichen Abschreibung vom steuerbaren Gewinn entgegensteht. 5.1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Erträge und Aufwendungen aufgrund des Periodizitätsprinzips (im Zürcher Steuerrecht: § 84 Abs. 1 StG) derjenigen Periode zuzuweisen, in der sie anfallen (BGE 137 II 353 E. 6.4.4; BGr, 11. März 2022, 2C_667/2021, E. 4.1, in: StE 2023 B 72.11 Nr. 27, StR 77/2022 S. 411). Wenn ein Ertrag oder eine Aufwendung in der Erfolgsrechnung der betreffenden Periode nicht berücksichtigt werde, stelle dies zudem eine Verletzung des Handelsrechts dar, was eine Korrektur durch die Steuerbehörden rechtfertige (BGE 137 II 353 E. 6.4.4; BGr, 11. März 2022, 2C_667/2021, E. 4.2, in: StE 2023 B 72.11 Nr. 27, StR 77/2022 S. 411). Vorbehalten hat das Bundesgericht aufgrund des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) Konstellationen, in denen der Steuerpflichtige über einen gewissen Spielraum in der Bewertung von Verlustrisiken verfügt. Konkret ging es um uneinbringliche Forderungen, deren Wert möglicherweise schon in einer früheren Periode hätte berichtigt werden müssen (BGE 137 II 353 E. 6.4.5; vgl. auch BGr, 27. November 2020, 2C_536/2020, E. 3.3). 5.1.2 Jedenfalls soweit Wertberichtigungen bzw. ausserordentliche Abschreibungen auf Vermögenswerten betroffen sind, deren Wert sich auch in der oder den Folgeperioden nicht erholt hat, lehnt die ganz herrschende Lehre diese Rechtsprechung ab. Kritisiert wird insbesondere, dass bei verspäteten Wertberichtigungen zwar die Erfolgsrechnung derjenigen Periode fehlerhaft und handelsrechtswidrig sei, in der die Werteinbusse stattgefunden habe, nicht aber die Erfolgsrechnung der Folgeperiode, in der dieser Fehler korrigiert wird. Im Gegenteil gebiete das Handelsrecht gerade, dass die Wertberichtigung erfolgswirksam nachgeholt werde. Das Periodizitätsprinzip habe hinter das Totalgewinnprinzip zurückzutreten und rechtfertige auf jeden Fall keine steuerliche Korrektur eines handelsrechtlich korrekten Abschlusses (vgl.”
“Die Frage des Verkehrswertes der Beteiligung per Ende 2013 lässt sich nicht gleichsetzen mit der Frage nach der Werthaltigkeit der zur Liberierung verwendeten Forderung. Da - soweit hier interessierend - die Forderung und die Beteiligung auseinanderzuhalten sind, lässt sich anders als nach Auffassung der Vorinstanz auch nicht argumentieren, der streitbetroffenen Wertberichtigung in der Steuerperiode 2014 stehe zusätzlich das Periodizitätsprinzip entgegen, weil der Verlust des ursprünglichen Werts der Forderung schon zuvor (spätestens in der Steuerperiode 2013) eingetreten sei und es an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen diesem Wertverlust und der Wertberichtigung auf der Beteiligung fehle (vgl. dazu E. 4 des angefochtenen Urteils). Soweit die Vorinstanz im Übrigen geltend macht, die Beschwerdeführerin hätte spätestens in der Steuerperiode 2013 mindestens einen Teil der Forderung gegenüber der D.________ wertberichtigen müssen, ist ihr zudem entgegenzuhalten, dass trotz des Periodizitätsprinzips aufgrund des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) eine ausserordentliche Wertberichtigung nicht allein deshalb unbeachtlich ist, weil es die Steuerpflichtige (allenfalls) unterliess, eine Wertberichtigung schon im Zeitpunkt vorzunehmen, als die Einbringlichkeit der Forderung erst zweifelhaft erschien (in diesem Sinne zu ausserordentlichen Abschreibungen BGE 137 II 353 E. 6.4.5 und E. 6.4.6).”
Die Frage, ob Aufrechnungen vorzunehmen sind und ob diese die zeitliche Quote (pro rata temporis) beeinflussen, fällt in die Zuständigkeit des jeweiligen Kantons. Selbst wenn beide Kantone Aufrechnungen vorgenommen hätten, hätte dies aufgrund der zeitlichen Abgrenzung nicht zu interkantonaler Doppelbesteuerung geführt.
“1.2.3.2. Die Steuerpflichtige lässt eher beiläufig und ohne nähere Begründung anklingen, dass die Ausscheidung unter den Kantonen entgegen den vom Bundesgericht entwickelten Domizil-, Kollisions- und Repartitionsregeln (Art. 127 Abs. 3 BV) erfolgt sei. Dies überzeugt nicht: In die Steuerfaktoren des Kantons Zürich ist nichts eingeflossen, was bei bundesrechtskonformer Auslegung und Anwendung der Ausscheidungsregeln dem Kanton Zug zustehen könnte. Ob eine Aufrechnung vorzunehmen sei, die alsdann nur die dem betreffenden Kanton zustehende zeitliche Quote beeinflusst, ist Sache des jeweiligen Kantons. Auch wenn sämtliche Aufrechnungen von beiden Kantonen vorgenommen worden wären, hätte dies aufgrund der zeitlichen Abgrenzung (Besteuerung pro rata temporis) zu keiner Doppelbesteuerung führen können. Die Steuerpflichtige vermag nicht vorzubringen, dass der Kanton Zürich die im interkantonalen Steuerrecht herrschenden Regeln verletzt habe. Weitere Einwände sind, da von vornherein nicht unter Art. 127 Abs. 3 BV fallend, nicht zu hören. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.”
Bei der Handänderungssteuer handelt es sich um eine Rechtsverkehrssteuer, die einen Verkehrsvorgang (die Gegenleistung beim Grundstückserwerb) besteuert. Soweit die Art der Steuer dies zulässt, ist Art. 127 Abs. 2 BV (Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) anzuwenden; die Handänderungssteuer bemisst sich jedoch nicht nach der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erwerbenden, sondern nach der Höhe der Gegenleistung.
“) wie der Umstand, dass nicht sie den Mietvertrag mit der Gemeinde abgeschlossen, sondern diesen beim Kauf des Grundstücks (vertragsgemäss) übernommen haben (vgl. vorne E. 2.1). Diesem Auslegungsergebnis steht auch das von den Beschwerdeführenden angerufene Verhältnismässigkeitsprinzip nicht entgegen, das im Abgaberecht im Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 146 II 97 E. 2.2.4, 145 II 206 E. 2.4.2). Dieser Grundsatz findet nur insoweit Anwendung, als es die Art der Steuer erlaubt. Als Rechtsverkehrssteuer bemisst sich die Handänderungssteuer nicht nach der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen, sondern nach der Höhe der Gegenleistung für den Grundstückserwerb (Art. 6 HG; vgl. VGE 2016/267 vom 12.9.2017, in BN 2018 S. 262 E. 4.4). Abgesehen davon ist auch für eine nachträgliche Steuerbefreiung nach Art. 11a f. HG die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erwerberin oder des Erwerbers von vornherein nicht massgebend. Ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV bzw. Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) ist weder dargetan noch ersichtlich. Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis der Beschwerdeführenden auf eine angeblich im Kanton Solothurn praktizierte «objektbezogene Betrachtungsweise» (Beschwerde S. 15). Die Regelung im Kanton Solothurn diente der vorberatenden Kommission als Vorbild für die Änderung des HG (Vortrag HG S. 5), was aber nicht bedeutet, dass diese deckungsgleich ausgestaltet und gleich auszulegen ist: Bereits der Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen stimmt nicht überein. Im Kanton Solothurn ist «der Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum» steuerfrei (vgl. § 207 Bst. g des Steuergesetzes des Kantons Solothurn vom”
“Im Bereich der Abgaben wird Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit und der Verhältnismässigkeit der Besteuerung (Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Dabei handelt es sich um ein verfassungsmässiges Individualrecht. Neben den eidgenössischen ist Art. 127 Abs. 2 BV auch auf die kantonalen Abgaben anwendbar. Danach sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Die Abgabepflichtigen haben entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit bzw. den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln an die Abgabelasten beizutragen. Es handelt sich beim Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aber – wie beim Begriff der Abgabegerechtigkeit überhaupt – um ein unbestimmtes Konzept (BGE 145 II 206 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Bei der Handänderungssteuer handelt es sich um eine Rechtsverkehrssteuer, mit der nicht ein Recht an der Liegenschaft oder diese selbst besteuert wird, sondern ein Verkehrsvorgang (BGE 127 II 1 E. 3b; 111 Ib 6 E. 4c). Da im Unterschied zur Grundstückgewinnsteuer für die Erhebung der Handänderungssteuer kein Gewinn erzielt werden muss, unterliegt letztere in diesem Sinne nicht dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BGE 148 II 121 E.”
Materielle Einzelfragen — etwa die Behandlung verdeckter Kapitaleinlagen oder die Abgrenzung von Liebhaberei und Geschäftsbetrieb — sind im Lichte des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu prüfen, weil andernfalls ungerechtfertigte Vor- oder Nachteile zwischen vergleichbaren Steuerpflichtigen entstehen können.
“101; BRAUCHLI ROHRER/ATHANASSOGLU, Kapitaleinlageprinzip - Es besteht Handlungsbedarf, Der Schweizer Treuhänder [ST] 2010 S. 690; BRÜLISAUER/SUTER, Das Kapitaleinlageprinzip [1. Teil], IFF Forum für Steuerrecht 2011 S. 124 f.; DANON/OBRIST, a.a.O., N. 286 zu Art. 20 DBG; RECHSTEINER/SIGRIST, Das Kapitaleinlageprinzip der USTR II, ST 2008 S. 785; OLIVER UNTERSANDER, Kapitaleinlageprinzip und Unternehmenssteuerreform II, 2005, S. 35 f.; tendenziell auch SOTTILE/IGLESIAS, Principe de l'apport de capital en droit fiscal et relation avec le droit commercial, in: Développements récents et droit commercial II, CEDIDAC Nr. 90, 2013, S. 45 f.; a.M. dagegen ALTORFER/ALTORFER, Das Kapitaleinlageprinzip, ST 2009 S. 274; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 109 zu Art. 20 DBG; ohne klaren Positionsbezug ALTORFER/STREULE, a.a.O., N. 223 f. zu Art. 20 DBG; PETER LOCHER, Kommentar DBG, Teil I, 2. Aufl. 2019, N. 170 zu Art. 20 DBG). Aus verfassungsrechtlicher Sicht fügen gewisse Autoren an, dass auch das Postulat der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) gebiete, verdeckte Kapitaleinlagen bei der Ausschüttung von der Einkommenssteuer auszunehmen. Es handle sich nicht um von der Gesellschaft neu erwirtschaftete Gewinne, deren Besteuerung beim Anteilsinhaber gerechtfertigt wäre. Ausserdem drohe eine Benachteiligung von Anteilsinhabern schweizerischer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im Vergleich zu Anteilsinhabern ausländischer Gesellschaften (vgl. BRÜLISAUER/ SUTER, a.a.O., S. 126; DANON/OBRIST, a.a.O., N. 286 zu Art. 20 DBG). In der Tat besteht die ESTV bei ausländischen Gesellschaften, für BGE 149 II 158 S. 166 die zwar das Kapitaleinlageprinzip, nicht aber das schweizerische Rechnungslegungsrecht gilt, offenbar nicht auf dem gesonderten Ausweis in der Handelsbilanz, sondern lässt auch einen auf "andere Art erbrachten Nachweis über das Vorliegen und die Rückzahlung von qualifizierenden Kapitaleinlagen durch die in der Schweiz ansässigen Beteiligungsinhaber" genügen (ESTV-KS Nr. 29c, S. 9 Ziff. 4.1).”
“Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist es ihre Sache, den Inhalt eines Betriebes zu definieren. Die Veranlagungsbehörde dürfe im Rahmen einer an sich unbestrittenen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht einzelne Tätigkeiten herauspflücken und sie als Hobby qualifizieren. Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, als es nicht Sache der Steuerbehörden ist, das unternehmerische Betätigungsfeld eines Selbständigerwerbenden festzulegen. Ob überhaupt unternehmerische Tätigkeit vorliegt, ist von der Steuerbehörde hingegen sehr wohl zu prüfen. Integriert ein Steuerpflichtiger eine Liebhaberei in seinen Geschäftsbetrieb, so darf er aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) bzw. des aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) abgeleiteten Privilegierungsverbotes nicht bessergestellt werden als ein anderer Steuerpflichtiger, der von sich aus zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei trennt oder nur das Hobby ausübt. Daher ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt und die Vorinstanz geprüft haben, ob es sich bei der Sparte "eigene Pferde" um ein blosses Hobby handelt.”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Grundstückskanton interkantonal entstandene Betriebs- bzw. Ausscheidungsverluste auf den ihm objektmässig zustehenden Wertzuwachs aus der Veräusserung von Betriebsliegenschaften anzurechnen. Diese Anrechnung erfolgt mit Rücksicht auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV).
“Ausserdem hat das Bundesgericht aus dem verfassungsmässigen Verbot der Doppelbesteuerung abgeleitet, ein Kanton dürfe eine steuerpflichtige Person nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit unterstehe, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig sei (Schlechterstellungsverbot; vgl. zum Ganzen BGE 125 I 54 E. 1b; BGE 125 I 458 E. 2a). Diese Regel trat gemäss jahrzehntelanger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor dem Grundsatz zurück, dass das Grundeigentum ausschliesslich und in vollem Umfang dem Liegenschaftenkanton zur Besteuerung vorbehalten blieb. Der Liegenschaftenkanton musste deshalb Verluste, die am (Wohn-)Sitz oder in anderen Kantonen angefallen waren, nicht übernehmen (BGr, 28. Januar 2020, 2C_216/2019, E. 4, vgl. auch René Matteotti/Büsra Beceren in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 34 N. 24). Das Bundesgericht änderte seine Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung von Ausscheidungsverlusten im Jahr 2004. 2.1.4 Nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Grundstückkanton – mit Rücksicht auf das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 137 I 145 E. 4.3) – einen Betriebsverlust, den eine interkantonale Unternehmung (einschliesslich Versicherungs- und Immobiliengesellschaften) bzw. ein Liegenschaftenhändler oder ein Generalbauunternehmen im Sitzkanton und/oder in einem Betriebsstättekanton erleidet, auf den ihm objektmässig zustehenden Wertzuwachsgewinn aus der Veräusserung von Betriebsliegenschaften anrechnen (BGE 140 I 114 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; BGE 138 I 297 E. 4.2; BGE 137 I 145 E. 4.2; BGE 131 I 249 E. 4, E. 5.3, E. 6.3). Das Bundesgericht hat diese Regel zur Vermeidung von sogenannten Ausscheidungsverlusten – mit Bezugnahme auf das Schlechterstellungsverbot bzw. den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – mehrfach bestätigt und sowohl auf Liegenschaften im Privatvermögen (BGE 131 I 285 E. 4.1) als auch auf Kapitalanlageliegenschaften einer Unternehmung ausgedehnt (BGE 132 I 220 E. 5). Zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) das Kreisschreiben Nr.”
“Nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Grundstückkanton – mit Rücksicht auf das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 137 I 145 E. 4.3) – einen Betriebsverlust, den eine interkantonale Unternehmung (einschliesslich Versicherungs- und Immobiliengesellschaften) bzw. ein Liegenschaftenhändler oder ein Generalbauunternehmen im Sitzkanton und/oder in einem Betriebsstättekanton erleidet, auf den ihm objektmässig zustehenden Wertzuwachsgewinn aus der Veräusserung von Betriebsliegenschaften anrechnen (BGE 140 I 114 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; BGE 138 I 297 E. 4.2; BGE 137 I 145 E. 4.2; BGE 131 I 249 E. 4, E. 5.3, E. 6.3). Das Bundesgericht hat diese Regel zur Vermeidung von sog. Ausscheidungsverlusten – mit Bezugnahme auf das Schlechterstellungsverbot bzw. den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – mehrfach bestätigt und sowohl auf Liegenschaften im Privatvermögen (BGE 131 I 285 E. 4.1) als auch auf Kapitalanlageliegenschaften einer Unternehmung ausgedehnt (BGE 132 I 220 E. 5). Zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) das Kreisschreiben Nr.”
“Nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Grundstückkanton – mit Rücksicht auf das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 137 I 145 E. 4.3) – einen Betriebsverlust, den eine interkantonale Unternehmung (einschliesslich Versicherungs- und Immobiliengesellschaften) bzw. ein Liegenschaftenhändler oder ein Generalbauunternehmen im Sitzkanton und/oder in einem Betriebsstättekanton erleidet, auf den ihm objektmässig zustehenden Wertzuwachsgewinn aus der Veräusserung von Betriebsliegenschaften anrechnen (BGE 140 I 114 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; BGE 138 I 297 E. 4.2; BGE 137 I 145 E. 4.2; BGE 131 I 249 E. 4, E. 5.3, E. 6.3). Das Bundesgericht hat diese Regel zur Vermeidung von sog. Ausscheidungsverlusten – mit Bezugnahme auf das Schlechterstellungsverbot bzw. den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – mehrfach bestätigt und sowohl auf Liegenschaften im Privatvermögen (BGE 131 I 285 E. 4.1) als auch auf Kapitalanlageliegenschaften einer Unternehmung ausgedehnt (BGE 132 I 220 E. 5). Zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) das Kreisschreiben Nr.”
Die Kantone haben bei der Tarifgestaltung einen weiten, aber nicht grenzenlosen Spielraum; sie sind dabei an die Besteuerungsgrundsätze des Art. 127 BV gebunden. Unterschiedliche kantonale Steuertarife für sich allein verletzen Art. 127 BV nicht.
“Im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Gestaltungsspielraums sind die Kantone allerdings bei der Tarifregelung nicht völlig frei, sie haben das übergeordnete Recht wie namentlich die verfassungsmässigen Rechte sowie die daraus abgeleiteten Besteuerungsgrundsätze nach Art. 127 BV zu beachten (vgl. etwa BGE 141 I 78 E. 9.2 f., 133 I 206 E. 5,”
“Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge (Art. 129 Abs. 2 BV). Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit ausdrücklich, dass die Kantone nicht verpflichtet sind, den gleichen Steuertarif anzuwenden. Aus dem Umstand, dass in anderen Kantonen Einkommen in gleicher Höhe wie das ihrige steuerfrei sind, lässt sich entgegen der Auffassung der Rekurrentin kein Verstoss gegen die Bundesverfassung ableiten, weil letztere kraft der zitierten Bestimmung von Art. 129 Abs. 2 BV unterschiedliche Tarife und Steuersätze ausdrücklich zulässt. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebietet, dass die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden und sich die Steuerbelastung nach den persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen und den Wirtschaftsgütern richten muss, die ihnen zur Verfügung stehen (vgl. Vallender/Wiederkehr, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, N. 23 zu Art. 127 BV). Dem Leistungsfähigkeitsprinzip lässt sich unmittelbar entnehmen, dass Personen und Personengruppen gleicher Einkommensschicht gleich viel Steuern zu bezahlen haben (sog. horizontale Steuergerechtigkeit). Personen mit verschieden hohen Einkommen sind unterschiedlich zu belasten (BGer 2C_1145 und 1146/2013 vom 20.9.2014, E. 5.2). Aus demokratischer Sicht obliegt es dem Steuergesetzgeber (Art. 127 Abs. 1 BV), das Steuersystem zu gestalten, bei Wertkonflikten zu entscheiden und Besteuerungsgrundsätze so zu konkretisieren, dass das Abgaberecht die Kriterien der Klarheit, Berechenbarkeit und Sicherheit erfüllt. Unter diesem Blickwinkel ist der vertikale Vergleich – das heisst der Vergleich zwischen Steuerpflichtigen mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit – schwieriger als der horizontale Vergleich. Dennoch verlangt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch im horizontalen Verhältnis keine absolut gleiche Besteuerung, da auch hier die Vergleichbarkeit beschränkt ist.”
Besteht Streit über die Steuerhoheit eines Kantons, muss dieser grundsätzlich in einem vorgängigen, separaten und rechtskräftigen Steuerdomizilentscheid über seine Zuständigkeit befinden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt und die betroffene Person umfassend zur Mitwirkung (z. B. Auskunftserteilung) verpflichtet werden darf. Ein Anspruch auf einen solchen Entscheid besteht nicht, sofern lediglich der Umfang der (unbestrittenen) Steuerpflicht strittig ist (vgl. die genannten Entscheidungen).
“Wenn eine steuerpflichtige Person, die in mehreren Kantonen zur Veranlagung herangezogen wird oder herangezogen zu werden droht, die Steuerhoheit eines dieser Kantone bestreitet, muss der betreffende Kanton grundsätzlich in einem Vorentscheid (dem sog. Steuerdomizilentscheid als eigenständiges Verfahren) rechtskräftig über seine Steuerhoheit entscheiden, bevor er das Veranlagungsverfahren fortsetzen darf (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.3.2; 131 I 145 E. 2.1; 125 I 54 E. 1a; vgl. auch Urteile 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 1.3.1; 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 1.1). Der Anspruch auf den Steuerdomizilentscheid ergibt sich direkt aus dem verfassungsrechtlichen Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV; vgl. BGE 137 I 273 E. 3.3.2; 123 I 289 E. 1a; 115 Ia 73 E. 3).”
“mit Hinweisen) : Widersetzt sich eine Person der Beanspruchung der Steuerhoheit durch das Gemeinwesen, so muss grundsätzlich vorab in einem Steuerdomizilentscheid rechtskräftig über die subjektive Steuerpflicht entschieden werden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt werden darf (BGE 137 I 273 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2C_689/2018 vom 20. Juni 2019 E. 1.3.1). Der Anspruch auf die Feststellung der Veranlagungszuständigkeit ergibt sich direkt aus dem verfassungsmässigen Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) und unabhängig davon, ob das kantonale Recht ein Domizilverfahren kennt oder nicht (BGE 137 I 273 E. 3.3.2; 115 Ia 73 E. 3; 103 Ia 159 E. 1). Dahinter steht die Überlegung, dass Steuerpflichtige nicht in ein Steuerveranlagungsverfahren einbezogen und zur Auskunftserteilung und sonstigen Mitwirkung verpflichtet werden sollen, wenn die Steuerhoheit des betreffenden Kantons aufgrund der Regeln über die interkantonale Doppelbesteuerung ausgeschlossen ist (vgl. grundlegend BGE 62 I 74 E. 3; 60 I 342 E. 2). Im Einklang mit dieser Überlegung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid, wenn es nur um die Frage geht, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt (während die beschränkte Steuerpflicht unbestritten ist, also nur um den Umfang der Steuerpflicht gestritten wird), da in einem solchen Fall die subjektive Steuerpflicht (wenn auch nur beschränkt) unbestrittenermassen besteht (Urteile 2C_689/2018 vom 20. Juni 2019 E. 1.3.1; 2C_799/2017 / 2C_800/2017 vom 18.”
“Wenn eine steuerpflichtige Person, die in mehreren Kantonen zur Veranlagung herangezogen wird oder herangezogen zu werden droht, die Steuerhoheit eines dieser Kantone bestreitet, muss der betreffende Kanton grundsätzlich in einem Vorentscheid (dem sog. Steuerdomizilentscheid) rechtskräftig über seine Steuerhoheit entscheiden, bevor er das Veranlagungsverfahren fortsetzen darf (BGE 137 I 273 E. 3.3.2; 131 I 145 E. 2.1; 125 I 54 E. 1a; vgl. auch Urteil 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 1.1). Der Anspruch auf den Steuerdomizilentscheid ergibt sich direkt aus dem verfassungsrechtlichen Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV; vgl. BGE 137 I 273 E. 3.3.2; 123 I 289 E. 1a; 115 Ia 73 E. 3). Er dient dazu, die steuerpflichtige Person davor zu bewahren, einem Kanton umfassend Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben zu müssen, obschon dieser Kanton möglicherweise gar nicht für die Veranlagung zuständig ist (vgl. bereits BGE 60 I 342 E. 2). Gegenstand des Steuerdomizilverfahrens ist die Veranlagungszuständigkeit des betreffenden Kantons (Urteil 2C_211/ 2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3.1). Wenn sich die steuerpflichtige Person auf die Steuerhoheit eines anderen Kantons beruft, ist diese vorfrageweise zu prüfen, soweit sie kraft Bundesrechts der Veranlagungszuständigkeit des Kantons entgegen steht, welche die steuerpflichtige Person bestreitet. Hingegen besteht im Steuerdomizilverfahren kein Raum dafür, die Veranlagungszuständigkeit eines anderen Kantons selbständig festzustellen. Das gilt nicht nur für das kantonale Verfahren, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. angefochtenes Urteil E.”
Die Pflicht zur gesetzlich grundsätzlichen Ausgestaltung steuerlicher Tatbestände nach Art. 127 Abs. 1 BV umfasst auch die Abzüge; hierzu gehören insbesondere die Gewinnungskosten neben weiteren Abzugsarten.
“Die Pflicht zur rechtsatzmässigen Ausgestaltung eines abgaberechtlichen Tatbestandes erfasst auch die Abzüge. Dies ist Ausdruck des im Abgaberecht streng ausgeprägten Legalitätsprinzips (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 146 II 97 E. 2.2.4; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1). In systematischer Hinsicht finden sich im harmonisierten Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden die organischen Abzüge (Gewinnungskosten), die anorganischen Abzüge und die Sozialabzüge (Yves Noël, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: CR-LIFD], N. 5 zu Art. 25 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 25 DBG). Unter die Gewinnungskosten fallen auch die gesetzlich umschriebenen Kosten des Privatvermögens (Art. 32 DBG; BGE 124 I 193 E. 3g; 124 II 29 E. 3c).”
Das Bundesgericht hat geprüft, ob Regelungen über den Abzug von Unterhaltszahlungen, Sozialabzüge sowie die Tarifgestaltung — namentlich im Trennungsjahr — mit den Besteuerungsgrundsätzen von Art. 127 Abs. 2 BV vereinbar sind. Bei dieser Prüfung können kantonale Sozialabzüge, Instrumente wie Steuererlass bei grosser Härte und der betreibungsrechtliche Schutz des Existenzminimums berücksichtigt werden; im konkreten Verfahren zum Kanton Schwyz wurden dergleichen Elemente berücksichtigt und der dortige Steuertarif als mit dem Verfassungsrecht vereinbar befunden.
“Im Urteil 2C_1145/2013 / 2C_1146/2013 vom 20. September 2014 hat sich das Bundesgericht vertieft mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Regelungen über den Abzug von Unterhaltszahlungen, die Sozialabzüge sowie den Tarif und ihre Auswirkungen im Trennungsjahr mit den verfassungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätzen gemäss Art. 127 Abs. 2 BV vereinbar sind.”
“Im Urteil 2C_1145/2013 / 2C_1146/2013 vom 20. September 2014 hat sich das Bundesgericht vertieft mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Regelungen über den Abzug von Unterhaltszahlungen, die Sozialabzüge sowie den Tarif und ihre Auswirkungen im Trennungsjahr mit den verfassungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätzen gemäss Art. 127 Abs. 2 BV vereinbar sind.”
“Das Steuerrecht des Kantons Schwyz sehe aber Sozialabzüge vor (§ 35 StG/SZ). Im Fall des Steuerpflichtigen beliefen diese sich auf insgesamt Fr. 6'400.--. Darüber hinaus bestehe, falls die Entrichtung der Steuer eine grosse Härte hervorrufen sollte, die Möglichkeit des Steuererlasses (§ 194 ff. StG/SZ). Weiter sorge Art. 93 SchKG im Betreibungsverfahren für den Schutz des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen AHV seien von Bundesrechts wegen steuerfrei (E. 4.2). Zusammenfassend zeige sich, dass der Steuertarif des Kantons Schwyz für natürliche Personen mit dem Verfassungsrecht vereinbar sei (E. 4.3). D. Mit Eingabe vom 26. April 2021 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei zu prüfen, "ob der Steuertarif des Kantons Schwyz, im Speziellen das (...) Progressionssystem, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV" entspreche. Darüber hinaus stellt er verschiedene ergänzende Anträge, die sich indes als Begründung des Hauptantrags erweisen, weshalb ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt. Er beruft sich auf das "Naturgesetz", das "wegweisend über allen Gesetzen" stehe und "planetarische Gültigkeit" beanspruche. E. Mit weiterer Eingabe vom 25. Mai 2021 ersucht der Steuerpflichtige für das bundesgerichtliche Verfahren um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. F. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.”
Pauschalabzüge dienen der administrativen Vereinfachung und können, sinnvoll ausgestaltet, den längerfristig durchschnittlichen Aufwand realistisch abbilden. Die maximal zulässige Höhe richtet sich nach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung und dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV). Bei der abstrakten Kontrolle hält das Bundesgericht Zurückhaltung; eine kantonale Regelung kann nur aufgehoben werden, wenn der Pauschalabzug eine derart unhaltbare Höhe erreicht, dass er nicht mehr als verfassungskonform erscheint.
“Obschon der Pauschalabzug im Harmonisierungsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen ist, lässt es das StHG im Interesse der vertikalen Harmonisierung zu, dass die Kantone analog zur direkten Bundessteuer anstelle des Effektiv- auch einen Pauschalabzug vorsehen (Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 3.5, in: StR 68/2013 S. 158). Der Pauschalabzug dient der administrativen Vereinfachung. Dem Steuerpflichtigen wird die Arbeit des Zusammentragens und Aufbewahrens der Unterlagen, der Steuerbehörde die Kontrolle dieser Unterlagen erspart. Sinnvoll ausgestaltet, kommt die Pauschale dem längerfristig durchschnittlichen Aufwand nahe und bildet diesen realistisch ab (Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 3.5, in: StR 68/2013 S. 158). Ähnlich wie beim bundesrechtlichen Minimum des Eigenmietwerts (vgl. dazu BGE 143 I 137 E. 3.3 S. 140 f. mit Hinweisen), mit welchem der Pauschalabzug für die werterhaltenden Kosten systematisch eng verbunden ist, ergibt sich die maximal zulässige Höhe des Pauschalabzugs aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Das Harmonisierungsrecht (namentlich das Prinzip der Besteuerung des Reinvermögenszugangs nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 StHG) stellt keine über Art. 8 Abs. 1 oder Art. 127 Abs. 2 BV hinausreichenden Schranken auf (vgl. analog zum Eigenmietwert BGE 143 I 137 E. 3.3 S. 141; 131 I 377 E. 2.2 S. 381; 124 I 145 E. 3c S. 153 f.). Dementsprechend hat sich das Bundesgericht bei der abstrakten Kontrolle der Höhe kantonaler Pauschalabzüge für werterhaltende Kosten von Liegenschaften im Privatvermögen Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. oben E. 3.3). Es kann die angefochtene kantonale Bestimmung nur aufheben, wenn der Pauschalabzug eine Höhe erreicht, die ihn als unhaltbar erscheinen lässt (vgl. oben E. 3.2; Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 4.5, in: StR 68/2013 S. 158).”
Der Eigenmietwert darf bei der Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht als besonders privilegierte Einkunftsart behandelt werden. Steuerbare Einkünfte stehen nicht in einer Rangfolge zueinander; daher begründet das blosse Verhältnis des Eigenmietwerts zum Gesamteinkommen für sich allein keine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV.
“Die Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV begründet er damit, dass der Eigenmietwert in seinem Fall 50 % des gesamten Einkommens ausmache. Dabei verkennt er, dass die verschiedenen steuerbaren Einkünfte (Art. 16 ff. DBG bzw. Art. 7 ff. StHG) in keiner Rangfolge zueinander stehen und es dementsprechend keine Rolle spielt, in welchem Verhältnis sie zu den Gesamteinkünften vorliegen. Der Beschwerdeführer wird entsprechend seinen (Gesamt-) Einkünften und damit gemäss seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert (zum Anspruch auf eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vgl. BGE 147 I 16 E. 4.2.3; 142 II 197 E. 6.1). Eine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV liegt damit nicht vor. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Eigenmietwert von Fr. 31'913.- - wie vom Beschwerdeführer behauptet - der "Verkehrsmiete" entspräche, weil grundsätzlich der Marktwert massgebend ist (vgl. vorne E. 5.1). Indessen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die Berechnung des Eigenmietwerts widerspreche kantonalem Recht, weshalb davon auszugehen ist, dass der Eigenmietwert von Fr.”
“Die Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV begründet er damit, dass der Eigenmietwert in seinem Fall 50 % des gesamten Einkommens ausmache. Dabei verkennt er, dass die verschiedenen steuerbaren Einkünfte (Art. 16 ff. DBG bzw. Art. 7 ff. StHG) in keiner Rangfolge zueinander stehen und es dementsprechend keine Rolle spielt, in welchem Verhältnis sie zu den Gesamteinkünften vorliegen. Der Beschwerdeführer wird entsprechend seinen (Gesamt-) Einkünften und damit gemäss seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert (zum Anspruch auf eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vgl. BGE 147 I 16 E. 4.2.3; 142 II 197 E. 6.1). Eine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV liegt damit nicht vor. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Eigenmietwert von Fr. 31'913.- - wie vom Beschwerdeführer behauptet - der "Verkehrsmiete" entspräche, weil grundsätzlich der Marktwert massgebend ist (vgl. vorne E. 5.1). Indessen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die Berechnung des Eigenmietwerts widerspreche kantonalem Recht, weshalb davon auszugehen ist, dass der Eigenmietwert von Fr. 31'913.- im vorliegenden Fall maximal 70 % des Marktwerts beträgt (§ 21 Abs. 2 lit. a StG/ZH).”
Das steuerrechtliche Legalitätsprinzip nach Art. 127 BV gilt nach h.M. auch für Kausalabgaben. Es verlangt eine genügende Bestimmtheit insbesondere des Kreises der Abgabepflichtigen, des Gegenstands und der Bemessungsgrundlage; nach herrschender Lehre gehört hierzu auch das Abgaben‑ bzw. Steuermass. Fehlt insoweit die hinreichende rechtssatzmässige Grundlage, kann die Erhebung der Abgabe nicht vollzogen werden.
“1 BV umfasst den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand, die Bemessungsgrundlage und – gemäss herrschender Lehre – das Steuermass (Susan Emmenegger/Axel Tschentscher, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, Art. 1 N. 122 f. und Fn. 358; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 59 Rz. 3 ff.; Silvano Baumberger, Die Grenzen des Legalitätsprinzips im Steuerrecht, in: AJP 2012 S. 904 ff.; Klaus A. Vallender/René Wiederkehr, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 127 N. 8; Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., Zürich 2020, § 4 Rz. 88). Diese Lückenfüllungsschranke wird insofern relativiert, als auch in den lückenfeindlichen Zonen von Art. 127 Abs. 1 BV nach Auffassung des Bundesgerichts der Wortlaut nicht als Auslegungsgrenze gilt. Entsprechend kann auf dem Weg der extensiven Auslegung auch in diesem Bereich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer, ihre Bemessungsgrundlage und das Steuermass erweitert werden (Emmenegger/Tschentscher, Art. 1 N. 124). Das in Art. 127 BV festgehaltene steuerrechtliche Legalitätsprinzip findet auch auf Kausalabgaben Anwendung (Vallender/Wiederkehr, Art. 127 N. 5; Giovanni Biaggini, Orell Füssli Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Zürich 2017, Art. 127 N. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2799; Hungerbühler, S. 514). Wie erwähnt können im Rahmen des Gebührensystems in der Gemeinde Richterswil die Anforderungen an die Abgabenbemessung und damit an das Legalitätsprinzip nicht gelockert werden (vorn E. 2.3 f.). Im Hinblick auf die vorliegend umstrittenen Wasseranschlussgebühren kommt mithin das strenge steuerrechtliche Legalitätsprinzip nach Art. 127 BV und damit auch die entsprechenden Regeln zur Lückenfüllung zur Anwendung. 5.3 In der Wasser-GebV sind der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungsgrundlage genügend bestimmt. Nicht bestimmt ist dagegen das Abgabenmass (vorn E. 2.3 f.). Diese Lücke führte dazu, dass die Anschlussgebührenpflicht mangels genügender rechtssatzmässiger Grundlage nicht vollzogen werden könnte.”
Wenn ein Gebäudebrand gegenüber einem Mobiliarbrand in der Regel zu einer überproportionalen Inanspruchnahme von Feuerwehrleistungen und -material führt, erscheinen die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer als vorrangige Verursacher der dadurch entstehenden Kosten. Vor diesem Hintergrund ist es sachlich gerechtfertigt, ihnen – zusätzlich zu allgemeinen Finanzierungsquellen – einen separaten, differenzierten Anteil der Feuerwehrkosten aufzubürden, soweit das Steuerwesen dies zulässt und die Abgrenzung der steuerpflichtigen Personengruppe nach haltbaren Kriterien erfolgt.
“Ein Gebäudebrand führt somit im Vergleich zu einem blossen Mobiliarbrand in der Regel zu einer überproportionalen Inanspruchnahme der Feuerwehrdienstleistungen, Feuerwehrgeräte und des übrigen Feuerwehrmaterials mit entsprechenden Kostenfolgen. Im Licht dieser Umstände betrachtet erscheinen die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer als vorrangige Verursacher der Feuerwehrkosten. Es ist daher angebracht, diese nicht vollumfänglich der Allgemeinheit bzw. einem weiteren Personenkreis zu überbinden, sondern die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer (zusätzlich) einen separaten Anteil daran mittragen zu lassen. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, die Feuerschutzabgabe stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtsgleichheit und sei unverhältnismässig. Bei einer Kostenanlastungssteuer muss die Abgrenzung des Kreises der steuerpflichtigen Personengruppe nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das im Steuerrecht durch den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert wird (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 288 f. E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Sichtweise der Vorinstanz dürfe für den Vergleich der Abgabenbelastung verschiedener Personenkreise im Kanton St. Gallen nicht das ganze System des Feuerschutzes betrachtet werden (act. G 5, III. Rz 3.1 und Rz 3.3). Da die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer vom gesamten System des Feuerschutzes profitieren bzw. dieses in seiner Gesamtheit auch in ihrem Interesse ist, besteht kein Grund, einzelne Finanzierungsquellen bei der Beurteilung der Kostenverteilung auszuklammern. Wie sich aus den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ergibt (siehe act. G 10, ad Ziff. 3.2, mit detaillierter, unbestritten gebliebener Darstellung der Finanzierungsquellen), werden im Kanton St. Gallen – anders als bei der vom Bundesgericht in BGE 122 I 305 beurteilten Abgaberegelung – die Kosten der Feuerwehr nicht einzig den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern aufgebürdet. Vielmehr besteht eine sachlich differenzierende Kostenaufteilung (Feuerschutzabgabe, Ertrag aus «Löschfünfer», Ertrag aus Feuerwehrersatzabgabe, Ertrag aus allgemeinen Steuermitteln und diversen Einnahmen; vgl.”
“Ein Gebäudebrand führt somit im Vergleich zu einem blossen Mobiliarbrand in der Regel zu einer überproportionalen Inanspruchnahme der Feuerwehrdienstleistungen, Feuerwehrgeräte und des übrigen Feuerwehrmaterials mit entsprechenden Kostenfolgen. Im Licht dieser Umstände betrachtet erscheinen die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer als vorrangige Verursacher der Feuerwehrkosten. Es ist daher angebracht, diese nicht vollumfänglich der Allgemeinheit bzw. einem weiteren Personenkreis zu überbinden, sondern die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer (zusätzlich) einen separaten Anteil daran mittragen zu lassen. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, die Feuerschutzabgabe stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtsgleichheit und sei unverhältnismässig. Bei einer Kostenanlastungssteuer muss die Abgrenzung des Kreises der steuerpflichtigen Personengruppe nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das im Steuerrecht durch den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert wird (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 288 f. E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Sichtweise der Vorinstanz dürfe für den Vergleich der Abgabenbelastung verschiedener Personenkreise im Kanton St. Gallen nicht das ganze System des Feuerschutzes betrachtet werden (act. G 5, III. Rz”
Bei streitigen Grundstücken, namentlich solchen mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung, kann die unterschiedliche Qualifikation oder die Wahl unterschiedlicher Bewertungsmassstäbe (z.B. Ertragswert versus Verkehrswert) zu erheblich unterschiedlichen Vermögenssteuerwerten führen. Vor diesem Hintergrund ist für die Verlegung der Schulden und Schuldzinsen ein einheitlicher Bewertungsmassstab erforderlich, weil nur so die Schulden und Schuldzinsen vollständig berücksichtigt und eine interkantonale Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV vermieden werden kann.
“Vorliegend geht es indessen nicht nur um unterschiedliche Bewertungsmethoden in den betroffenen Kantonen, die mit den Repartitionsfaktoren korrigiert werden könnten, sondern um eine unterschiedliche Qualifikation der Grundstücke im Hinblick auf die land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung. Es steht ausser Frage, dass die Qualifikation erhebliche Auswirkungen auf den Vermögenssteuerwert der Grundstücke hat, wenn entweder der Ertragswert (gemäss Beschwerde rund Fr. 15'000.-) oder der Verkehrswert (Fr. 856'265.-) herangezogen wird. Im Hinblick auf den geforderten einheitlichen Bewertungsmassstab zur Verlegung der Schulden und Schuldzinsen ist es somit notwendig, dass die Grundstücke von beiden Kantonen entweder mit dem Ertragswert oder Verkehrswert erfasst werden. Die Beschwerdeführer stellen denn auch zu Recht nicht in Abrede, dass nur mit der gleichmässigen Bewertung der streitigen Grundstücke durch die Kantone Thurgau und Zürich die Schulden und Schuldzinsen vollständig zum Abzug gebracht werden können und dadurch eine interkantonale Doppelbesteuerung vermieden wird (Art. 127 Abs. 3 BV) bzw. die Beschwerdeführer entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden (Art. 127 Abs. 2 BV).”
“Vorliegend geht es indessen nicht nur um unterschiedliche Bewertungsmethoden in den betroffenen Kantonen, die mit den Repartitionsfaktoren korrigiert werden könnten, sondern um eine unterschiedliche Qualifikation der Grundstücke im Hinblick auf die land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung. Es steht ausser Frage, dass die Qualifikation erhebliche Auswirkungen auf den Vermögenssteuerwert der Grundstücke hat, wenn entweder der Ertragswert (gemäss Beschwerde rund Fr. 15'000.-) oder der Verkehrswert (Fr. 856'265.-) herangezogen wird. Im Hinblick auf den geforderten einheitlichen Bewertungsmassstab zur Verlegung der Schulden und Schuldzinsen ist es somit notwendig, dass die Grundstücke von beiden Kantonen entweder mit dem Ertragswert oder Verkehrswert erfasst werden. Die Beschwerdeführer stellen denn auch zu Recht nicht in Abrede, dass nur mit der gleichmässigen Bewertung der streitigen Grundstücke durch die Kantone Thurgau und Zürich die Schulden und Schuldzinsen vollständig zum Abzug gebracht werden können und dadurch eine interkantonale Doppelbesteuerung vermieden wird (Art. 127 Abs. 3 BV) bzw. die Beschwerdeführer entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden (Art. 127 Abs. 2 BV).”
Eine pauschale Bemessung (z. B. Abgabe pro Haushalt statt pro Kopf) kann trotz betragsmässiger Ungleichheit verfassungskonform sein, sofern sachliche Gründe für die Schematisierung bestehen.
“Der Beschwerdeführer kann aus dem Gleichbehandlungsgebot und dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Haushaltabgabe pro Haushalt und nicht pro Kopf ist für Ein- und Mehrpersonenhaushalte zwar betragsmässig ungleich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es gute Gründe für eine Schematisierung wie die vorgesehene (Urteil Vorinstanz E. 5.3.1). Abgesehen davon und einmal mehr: Gesetz und Wille des Gesetzgebers sind klar, was für das Bundesgericht massgebend ist (Art. 190 BV i.V.m. Art. 69a Abs. 1 RTVG; vgl. E. 3.2). Von einer offensichtlichen Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) oder des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) kann nicht gesprochen werden.”
Kostenanlastungssteuern stehen in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV). Sie dürfen nur von einem beschränkten Personenkreis erhoben werden, wenn sachlich haltbare Gründe vorliegen, die das Anlasten der betreffenden staatlichen Aufwendungen auf diese Gruppe rechtfertigen (z. B. weil diese Gruppe abstrakt stärker von den Leistungen profitiert oder abstrakt als hauptsächlicher Verursacher gilt). Ein konkreter, individueller Nutzen im Einzelfall ist nicht erforderlich. Die Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen muss nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls wird das Gleichheitsgebot verletzt. Als Sondersteuer hat eine solche Abgabe zudem eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage zu besitzen, damit Pflichten voraussehbar und rechtsgleich sind.
“Die Beschwerdeführer sehen ferner das Prinzip der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 BV) verletzt. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes handelt es sich um eine Kostenanlastungssteuer. Eine solche Sondersteuer, die begrifflich nur von bestimmten Personengruppen erhoben wird, steht zwangsläufig in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 BV. Kostenanlastungssteuern können zur Deckung bestimmter staatlicher Aufwendungen von einem beschränkten Personenkreis erhoben werden, der zu den betreffenden Aufwendungen in einer näheren Beziehung steht als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn dieser mehr profitiert als andere oder wenn er als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Ein konkreter Nutzen muss im Einzelfall nicht gegeben sein (vgl. Urteil BGer 2P.229/2006 vom 14. Mai 2007 E. 5.2, das sich konkret zum KVStG äussert; allgemein zudem BGE 128 I 155 E. 2.2; Urteil KG FR 604 2016 47 vom 24. Februar 2017 E. 5a; ferner Reich, § 2 N. 7). Im bereits erwähnten Urteil 2P_229/2006 vom 14. Mai 2007 hat das Bundesgericht erwogen, dass zwischen den Aufwendungen zur Bodenverbesserung und der Veräusserung von produktivem Boden und damit der Verminderung von Kulturland ein hinreichend relevanter Zusammenhang bestehe: Der Grundeigentümer ziehe nämlich durch die Veräusserung von bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen zu Überbauungszwecken einen finanziellen Vorteil.”
“Kurtaxen werden zur Finanzierung der Förderung des Fremdenverkehrs erhoben, weshalb sie in ständiger Rechtsprechung als Zwecksteuern qualifiziert werden (BGE 102 Ia 143 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen). Werden sie nur von einer bestimmten Gruppe mit der Begründung erhoben, diese Gruppe stehe zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung als die übrigen Steuerpflichtigen, sind die Kurtaxen als (zweckgebundene) Kostenanlastungssteuern einzustufen (BGE 124 I 289 E. 3b; 102 Ia 143 E. 2a; Urteile 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2 f., in: ASA 84 S. 725, StR 71/2016 S. 542, ZBl 118/2017 S. 153 mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Kantone; vgl. auch BGE 141 II 182 E. 6.7). Kostenanlastungssteuern stehen in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) und können nur erhoben werden, wenn sachlich haltbare Gründe dafür bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann (BGE 143 II 283 E. 2.3.2 und 2.3.3; 124 I 289 E. 3b und 3e; Urteil 2C_672/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1). Die allfällige Abgrenzung muss mit anderen Worten nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (BGE 143 II 283 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2C_860/2019 vom 22. März 2021 E. 3.1-3.3).”
“Eine Kostenanlastungssteuer steht im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV) und setzt daher voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen. Andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (vgl. BGE 143 II 283 E. 2.3.2; Urteil 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.2). Als Sondersteuer hat die Beitragspflicht ausserdem dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip standzuhalten (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 164 Abs. 1 lit. d BV). Aus dem Prinzip folgt, dass Steuern in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, sodass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Pflichten voraussehbar und rechtsgleich sind. Entsprechend verlangt Art. 127 Abs. 1 BV, dass die Ausgestaltung der Steuern - namentlich der Kreis der steuerpflichtigen Personen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung - in den Grundzügen im Gesetz selber zu regeln ist. Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (vgl.”
“Als Kostenanlastungssteuern ausgestaltete Kurtaxen stehen in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV). Sie können nur erhoben werden, wenn sachlich haltbare Gründe dafür bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten (BGE 143 II 283 E. 2.3.2, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2C_672/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1; vgl. dazu PIERRE TSCHANNEN und andere, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2018 und 2019 [1/2], ZBJV 155/2019 S. 669 f.; zu den ebenfalls als Kostenanlastungssteuern ausgestalteten Tourismusabgaben siehe Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.1, in: StR 71/2016 S. 542, zustimmend CHRISTOPH AUER, Urteilsbesprechung, Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 22. Februar 2016, 2C_794/2015, ZBl 118/2017 S. 159 ff.). Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (BGE 143 II 283 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen; zu Tourismusabgaben insbesondere Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.1 und dazu AUER, a.”
Selbst wenn die materielle Richtigkeit einer Veranlagung strittig ist (z.B. Nichtanerkennung abzugsfähiger Verluste), begründet dies nicht ohne Weiteres ihre Nichtigkeit; entscheidend ist, ob die Veranlagung in dem beanstandeten Punkt mit dem Bundesrecht übereinstimmt.
“Zur Diskussion steht demnach lediglich, ob der Kanton Bern Art. 127 Abs. 3 BV materiell verletzt hat, indem er die Verluste aus der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zum Abzug zugelassen hat. Ob eine Veranlagung einer an sich zuständigen Behörde überhaupt in derart schwerwiegender Weise gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossen kann, dass sie aus diesem Grund als nichtig bezeichnet werden muss, kann hier offenbleiben. Denn die streitbetroffenen Veranlagungen sind im vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkt weder qualifiziert noch sonstwie unrichtig, sondern stehen im Gegenteil mit dem Bundesrecht im Einklang.”
Verordnungsbestimmungen, die auf einen subsumierbaren Fall anwendbar sind, sind grundsätzlich anzuwenden; das Rechtssicherheits‑ und das Legalitätsprinzip sprechen für eine Anwendung auf solche Fälle. Diese Grundlinie gilt jedoch unter der gebotenen Berücksichtigung weiterer berührter Verfassungswerte sowie der kantonalen Regelungskompetenz und der grundsätzlich gebotenen Zurückhaltung.
“Zusammenfassend führt die akzessorische Kontrolle der fraglichen Normen in der BEZV zum Schluss, dass diesen (unter der stets gebotenen Berücksichtigung der weiteren mitberührten Verfassungswerte wie v.a. des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips [Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV bzw. Art. 66 Abs. 2 KV] sowie der kantonalen Regelungskompetenz [Art. 129 BV im Umkehrschluss bzw. vorne E. 3.2]) – auch mit Rücksicht auf die grundsätzlich gebotene Zurückhaltung (vgl. vorne E. 3.1 und 3.3.4) – im vorliegenden Fall die Anwendung nicht zu versagen ist. Soweit die Beschwerdeführenden ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge angeblich ungenügender Entscheidbegründung rügen (Beschwerde I/ Ziff. 2), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal es ihnen ohne weiteres möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. zur Begründungspflicht statt vieler BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., je mit Hinweisen). Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem angerufenen Rechtssicherheitsprinzip nichts zu ihren Gunsten abzuleiten; im Gegenteil spricht dieser Verfassungswert – wie auch das davon mitgetragene Legalitätsprinzip – gerade für eine ausnahmslose Anwendung der Verordnungsbestimmung auf subsumierbare Fälle wie den strittigen.”
Bei Wohnsitzkonflikten ermöglicht Art. 127 Abs. 3 BV die Feststellung der kantonalen Zugehörigkeit. Dies kann für die steuerpflichtige Person bedeutsam sein, wenn dadurch unterschiedliche Steuerfolgen (z. B. niedrigere Steuersätze im anderen Kanton) eintreten; die Feststellung dient damit dem Interesse an einer klaren Veranlagungszuständigkeit.
“Die Steuersätze für natürliche Personen dürften im Kanton Zug niedriger ausfallen als im Kanton Luzern. Mit Blick darauf hat der Steuerpflichtige ein schutzwürdiges Interesse daran, die persönliche Zugehörigkeit zum Kanton Zug feststellen zu lassen und daraufhin die rechtskräftige Veranlagungsverfügung des Kantons Luzern zur Steuerperiode 2010 anzufechten (Art. 100 Abs. 5 BGG). Die Vorinstanz wirft sinngemäss die Frage auf und verneint sie, ob eine Beschwerde im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 100 Abs. 5 BGG auch dann zulässig sei, wenn im erstveranlagenden Kanton auf die Einsprache bzw. die Beschwerde der steuerpflichtigen Person gegen die Veranlagungsverfügung aus formalen Gründen nicht eingetreten worden sei.”
Bei Kollision der Steueransprüche gilt, dass Grundeigentum und die daraus fliessenden Erträge dem Liegenschaftskanton zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen werden. Bei Zuteilungen bzw. Ausscheidungen von Einkünften ist zu prüfen, ob dadurch eine aktuelle oder virtuelle Doppelbesteuerung vorliegt oder ob das aus Art. 127 Abs. 3 BV abgeleitete Schlechterstellungsverbot verletzt wird.
“3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau vom 14. September 1992 [StG/TG; RB 640.1]; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 lit. c StHG), jene des Sitzkantons Bern aus der persönlichen Zugehörigkeit der Steuerpflichtigen zum Kanton (Art. 76 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11]; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 StHG). Die Steuerpflicht gegenüber dem Liegenschaftskanton ist auf die im Kantonsgebiet belegenen Grundstücke beschränkt ("beschränkte Steuerpflicht"), während sich die Steuerpflicht gegenüber dem Sitzkanton grundsätzlich auf den gesamten Reingewinn der steuerpflichtigen Gesellschaft erstreckt ("unbeschränkte Steuerpflicht"; vgl. BGE 146 II 111 E. 4.1 mit Hinweisen; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 71 und 79). Soweit das kantonale Steuerrecht den Steueranspruch des Sitzkantons nicht schon von sich aus abgrenzt (vgl. dazu BGE 146 II 111 E. 4.2), bestimmt sich nach den vom Bundesgericht im Rahmen von Art. 127 Abs. 3 BV entwickelten Kollisionsregeln, wann und inwieweit der Sitzkanton auf seinen grundsätzlich unbeschränkten Steueranspruch zugunsten eines beschränkten Steueranspruchs eines anderen Kantons verzichten muss. Für den Fall der Kollision der Steueransprüche von Sitz- und Liegenschaftskantonen gilt seit jeher die Regel, dass das Grundeigentum und die Erträge daraus dem Liegenschaftskanton zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten sind (Spezialsteuerdomizil am Ort der gelegenen Sache; vgl. etwa BGE 140 II 353 E. 7.1; 132 I 220 E. 3.1; 119 Ia 46 E. 3; 116 Ia 127 E. 2b; 111 Ia 120 E. 2a; 93 I 236 E. 2; 83 I 329 E. 2; 45 I 282 E. 2; vgl. zur besonderen Situation der Liegenschaftenhändler und Generalbauunternehmer Urteil 2C_152/2019 vom 20. September 2019 E. 7 und 8.1, in: StE 2020 B”
“3 BV liegt vor, wenn ein Steuersubjekt von zwei oder mehreren Kantonen (Steuerhoheiten) für das gleiche Steuerobjekt und dieselbe Steuerperiode zur Besteuerung herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton ein Steuersubjekt grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil es nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; BGE 140 I 114 E. 2.3.1; BGE 138 I 297 E. 3.1; BGr, 1. Mai 2013, 2C_243/2011, E. 1.3 = StE 2013 A 24.43.1 Nr. 23). 3. Da der Kanton Zürich die Dividende dem Kanton F zur Besteuerung zugewiesen und von seiner eigenen Bemessungsgrundlage ausgenommen hat, liegt weder eine aktuelle noch eine virtuelle Doppelbesteuerung vor. Zwischen den Parteien ist einzig strittig, ob die Besteuerung durch den Kanton Zürich das aus Art. 127 Abs. 3 BV abgeleitete Schlechterstellungsverbot verletzt. 3.1 3.1.1 Das Steuerrekursgericht erwog, die Dividende sei im Kanton F vollständig steuerlich entlastet worden, weshalb für den Kanton Zürich keine Veranlassung bestehe, als Nebensteuerdomizil die Dividende ebenfalls zu entlasten. Da am Hauptsteuerdomizil kein Milderungsdefizit vorliege, was vom Nebensteuerdomizil zu kompensieren wäre, unterscheide sich der vorliegende Fall auch von dem von den Pflichtigen angerufenen Entscheid des Steuerrekursgerichts (StRG, 19. April 2016, 1 ST.2016.33 = ZStP 2016, S. 162 ff.). Auch der Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Juli 2012 (2C_482/2012), in welchem es darum ging, dass bei einer juristischen Person ein Beteiligungsabzug am Hauptsteuerdomizil nicht in vollem Umfang habe berücksichtigt werden können, sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. 3.1.2 Weiter führte das Steuerrekursgericht aus, es treffe zu, dass in Fällen, in welchen zu den steuerbaren Einkünften auch eine Dividende aus qualifizierter Beteiligung gehöre, das steuerbare Einkommen am Nebensteuerdomizil trotz Ausscheidung der Dividende in der Regel höher liege als der Anteil der übrigen Einkünfte (ohne Dividende) am steuerbaren Einkommen bei unbeschränkter Steuerpflicht am gleichen Ort.”
“5 Das Bundesgericht hat in seiner langjährigen Rechtsprechung ein System von Zuteilungsnormen und Steuerausscheidungsregeln aufgestellt, welches den Kantonen den Rahmen vorgibt, in welchem sie ihre Steuerhoheit wahrnehmen dürfen (Peter Mäusli-Allenspach in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 1. A., Basel 2011, § 1 N. 8). So werden die Erträge aus beweglichem Privatvermögen dem Hauptsteuerdomizil des Eigentümers zur Besteuerung zugewiesen (Kurt Locher/Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil, Interkantonale Doppelbesteuerung, Basel [Loseblattwerk], § 6, I A, Nr. 1, 2 und 12). Solche Erträge sind insbesondere Dividenden sowie andere geldwerte Leistungen an die Inhaber von Beteiligungsrechten (Locher/Locher, § 6, I A, Nr. 14) und Zinsen. Zu dem am Hauptsteuerdomizil des Anteilsinhabers steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen gehören grundsätzlich auch die Dividenden sowie die geldwerten Leistungen von Immobiliengesellschaften (Locher/Locher, § 6, I A, Nr. 18 = StR 65, 138; vgl. zum Ganzen: Mäusli-Allenspach, § 16 N. 7 f.). 2.2 Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV liegt vor, wenn ein Steuersubjekt von zwei oder mehreren Kantonen (Steuerhoheiten) für das gleiche Steuerobjekt und dieselbe Steuerperiode zur Besteuerung herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton ein Steuersubjekt grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil es nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; BGE 140 I 114 E. 2.3.1; BGE 138 I 297 E. 3.1; BGr, 1. Mai 2013, 2C_243/2011, E. 1.3 = StE 2013 A 24.43.1 Nr. 23). 3. Da der Kanton Zürich die Dividende dem Kanton F zur Besteuerung zugewiesen und von seiner eigenen Bemessungsgrundlage ausgenommen hat, liegt weder eine aktuelle noch eine virtuelle Doppelbesteuerung vor. Zwischen den Parteien ist einzig strittig, ob die Besteuerung durch den Kanton Zürich das aus Art.”
Der Grundsatz der Allgemeinheit verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; sachlich nicht begründbare Ausnahmen oder Steuerbefreiungen sind unzulässig. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit sind Personen in gleichen Verhältnissen gleich zu besteuern, wobei wesentliche Unterschiede in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen müssen. Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet, die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Steuerlasten zu beteiligen.
“Die tarifliche Ausgestaltung der Vermögenssteuer muss insbesondere mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie dem daraus fliessenden Verbot einer konfiskatorischen Besteuerung vereinbar sein und dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung genügen (Art. 8 Abs. 1 BV). Letzteres wird im Bereich der (direkten) Steuern durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 147 I 16 E. 4.2.2 f. [Pra 109/2020 Nr. 116], 145 II 206 E. 2.4.2, 144 II 313 E. 6.1 [Pra 108/2019 Nr. 38], 141 I 78 E. 9.1 f. [Pra 104/2015 Nr. 101], 133 I 206 E. 6.1; VGE 2020/118/119 vom”
“Der Grundsatz der Rechtsgleichheit wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Andererseits verbietet der Grundsatz, einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich grössere Lasten aufzuerlegen. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 137 I 145 E. 2.1; 133 I 206 E. 6.1).”
Kantone dürfen Verfahrensgebühren nur erheben, wenn hierfür eine klare und ausdrückliche formelle Rechtsgrundlage geschaffen ist; dies folgt aus Art. 127 BV (vgl. 9C_369/2022).
“a ATSG sah in seiner bis Ende 2020 geltenden Fassung u.a. ein für die Parteien kostenloses kantonales Beschwerdeverfahren vor (ausser bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten). Nach Art. 61 lit. f bis ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Die seit Anfang 2021 wirksame Streichung des Grundsatzes der generellen Unentgeltlichkeit in Art. 61 lit. a ATSG bedeutet nicht, dass nunmehr generell Gerichtsgebühren zu erheben sind, wenn es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt; die Regelung der Kostenfrage ist insoweit den Kantonen überlassen. Will ein Kanton ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 61 lit. f bis ATSG Kosten erheben, muss er für diese Kausalabgabe eine klare und ausdrückliche formelle Rechtsgrundlage schaffen (Art. 127 BV; BGE 145 I 52 E. 5.2; 143 I 227 E. 4.3.1; Urteil 8C_265/2021 vom 21. Juli 2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen auf die Gesetzgebungsmaterialien). Dieses Erfordernis ist mit § 22 Abs. 1 lit. e des aargauischen Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (SAR 221.150) erfüllt. Danach betragen die Staatsgebühren für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht 200 bis 1000 Franken.”
“a ATSG sah in seiner bis Ende 2020 geltenden Fassung u.a. ein für die Parteien kostenloses kantonales Beschwerdeverfahren vor (ausser bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten). Nach Art. 61 lit. f bis ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Die seit Anfang 2021 wirksame Streichung des Grundsatzes der generellen Unentgeltlichkeit in Art. 61 lit. a ATSG bedeutet nicht, dass nunmehr generell Gerichtsgebühren zu erheben sind, wenn es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt; die Regelung der Kostenfrage ist insoweit den Kantonen überlassen. Will ein Kanton ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 61 lit. f bis ATSG Kosten erheben, muss er für diese Kausalabgabe eine klare und ausdrückliche formelle Rechtsgrundlage schaffen (Art. 127 BV; BGE 145 I 52 E. 5.2; 143 I 227 E. 4.3.1; Urteil 8C_265/2021 vom 21. Juli 2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen auf die Gesetzgebungsmaterialien). Dieses Erfordernis ist mit § 22 Abs. 1 lit. e des aargauischen Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (SAR 221.150) erfüllt. Danach betragen die Staatsgebühren für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht 200 bis 1000 Franken.”
Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gilt nur „soweit es die Art der Steuer zulässt“; er trifft primär auf die ordentlichen direkten Steuern (Einkommen, Vermögen) zu. Für indirekte, Objekt‑ sowie Sonder‑ oder Zwecksteuern ist seine Tragweite hingegen beschränkt und es ist im Einzelfall zu prüfen, inwiefern sich die Besteuerungsgrundsätze sachgerecht anwenden lassen.
“Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV gilt nur, «soweit es die Art der Steuer zulässt». Das meint in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen (Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, S. 89 ff.). Hingegen hat der Grundsatz eine beschränkte Tragweite für Sonder- oder Zwecksteuern (BGE 128 I 102 E. 6.d [betreffend eine kantonale gastgewerbliche Patentgebühr]; Urteile des BGer 2C_852/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.4.4 mit weiterem Hinweis [betreffend die Haushaltabgabe RTVG], 2C_668/2013 vom 19. Juni 2014 E. 7.1 [betreffend eine kommunale Unterhaltungssteuer], 2P.229/2006 vom 14. Mai 2007 E. 5.2 [betreffend eine kantonale Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes]; Florence Aubry Girardin, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], Commentaire romand, Constitution fédérale, N 60 zu Art. 127 BV).”
“Im Bereich der Steuern ist der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die in den in Art. 127 Abs. 2 BV enthaltenen Besteuerungsgrundsätzen verankert. "Soweit es die Art der Steuer zulässt" ist der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (Art. 127 Abs. 2 BV; BGE 147 I 16 E. 4.2.2; 144 I 78 E. 9.2; 141 I 78 E. 9.1; 140 II 157 E. 7.1). Das meint in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen (MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, S. 89 ff.). Hingegen hat der Grundsatz eine beschränkte Tragweite für Sonder- oder Zwecksteuern (BGE 128 I 102 E. 6d; Urteil 2C_668/2013 vom 19. Juni 2014 E. 7.1; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, N. 60 zu Art. 127 BV; vgl. Urteil 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.4 in Bezug auf die Kurtaxe). Ebenso verlangt das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im horizontalen Verhältnis nicht, dass die Besteuerung absolut identisch sein muss; der Vergleich gilt nur beschränkt (BGE 147 I 16 E. 4.2.2; 140 II 157 E. 7.3.; 133 I 206 E. 7.2; 132 I 157 E.”
“Erläuterungen dazu, weshalb sie schlechter gestellt wäre als andere Steuerpflichtige in gleichen Verhältnissen, werden von ihr indes nicht vorgetragen. Mit dem Verweis auf den Fondsleitungswechsel als angeblich rein administrativer Vorgang und die unverhältnismässige Besteuerung gemessen an den angeblich erzielbaren Kommissionen verkennt sie nämlich den Charakter der Handänderungssteuer als reine Rechtsverkehrssteuer, bei der es gerade nicht auf den zu erwartenden Gewinn im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb ankommt. Aus dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts (Urteil BGer 2C_300/2009 vom 23. September 2009 E. 5.1) vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Darin wird auf BGE 133 I 206 verwiesen. Diesem ist zwar zu entnehmen, dass der kantonale Steuergesetzgeber bei der Ausgestaltung seiner Steuerordnung die Grundsätze des Art. 127 BV zumindest mit Blick auf die direkten Steuern ebenfalls zu beachten habe. Für die indirekten Steuern und Objektsteuern sei jedoch im Einzelfall zu prüfen, inwiefern sich die Besteuerungsprinzipien sachgerecht anwenden lassen. Die Grundsätze nach Art. 127 Abs. 2 BV gelten nur, soweit es die Art der Steuer zulasse (BGE 133 I 206 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 128 I 102 E. 6d). Inwiefern bei einer Rechtsverkehrssteuer wie vorliegend der Handänderungssteuer, die sich als Prozentsatz des Verkehrswerts der übertragenen Grundstücke berechnet, dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Der Rüge der Verletzung des Prinzips der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann damit ebenfalls nicht gefolgt werden.”
Bei indirekten Steuern und Objektsteuern ist die Anwendung des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen. Die Grundsätze von Art. 127 Abs. 2 BV gelten nur insoweit, als die Art der jeweiligen Steuer deren sachgerechte Anwendung zulässt.
“Erläuterungen dazu, weshalb sie schlechter gestellt wäre als andere Steuerpflichtige in gleichen Verhältnissen, werden von ihr indes nicht vorgetragen. Mit dem Verweis auf den Fondsleitungswechsel als angeblich rein administrativer Vorgang und die unverhältnismässige Besteuerung gemessen an den angeblich erzielbaren Kommissionen verkennt sie nämlich den Charakter der Handänderungssteuer als reine Rechtsverkehrssteuer, bei der es gerade nicht auf den zu erwartenden Gewinn im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb ankommt. Aus dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts (Urteil BGer 2C_300/2009 vom 23. September 2009 E. 5.1) vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Darin wird auf BGE 133 I 206 verwiesen. Diesem ist zwar zu entnehmen, dass der kantonale Steuergesetzgeber bei der Ausgestaltung seiner Steuerordnung die Grundsätze des Art. 127 BV zumindest mit Blick auf die direkten Steuern ebenfalls zu beachten habe. Für die indirekten Steuern und Objektsteuern sei jedoch im Einzelfall zu prüfen, inwiefern sich die Besteuerungsprinzipien sachgerecht anwenden lassen. Die Grundsätze nach Art. 127 Abs. 2 BV gelten nur, soweit es die Art der Steuer zulasse (BGE 133 I 206 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 128 I 102 E. 6d). Inwiefern bei einer Rechtsverkehrssteuer wie vorliegend der Handänderungssteuer, die sich als Prozentsatz des Verkehrswerts der übertragenen Grundstücke berechnet, dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Der Rüge der Verletzung des Prinzips der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann damit ebenfalls nicht gefolgt werden.”
“Erläuterungen dazu, weshalb sie schlechter gestellt wäre als andere Steuerpflichtige in gleichen Verhältnissen, werden von ihr indes nicht vorgetragen. Mit dem Verweis auf den Fondsleitungswechsel als angeblich rein administrativer Vorgang und die unverhältnismässige Besteuerung gemessen an den angeblich erzielbaren Kommissionen verkennt sie nämlich den Charakter der Handänderungssteuer als reine Rechtsverkehrssteuer, bei der es gerade nicht auf den zu erwartenden Gewinn im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb ankommt. Aus dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts (Urteil BGer 2C_300/2009 vom 23. September 2009 E. 5.1) vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Darin wird auf BGE 133 I 206 verwiesen. Diesem ist zwar zu entnehmen, dass der kantonale Steuergesetzgeber bei der Ausgestaltung seiner Steuerordnung die Grundsätze des Art. 127 BV zumindest mit Blick auf die direkten Steuern ebenfalls zu beachten habe. Für die indirekten Steuern und Objektsteuern sei jedoch im Einzelfall zu prüfen, inwiefern sich die Besteuerungsprinzipien sachgerecht anwenden lassen. Die Grundsätze nach Art. 127 Abs. 2 BV gelten nur, soweit es die Art der Steuer zulasse (BGE 133 I 206 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 128 I 102 E. 6d). Inwiefern bei einer Rechtsverkehrssteuer wie vorliegend der Handänderungssteuer, die sich als Prozentsatz des Verkehrswerts der übertragenen Grundstücke berechnet, dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Der Rüge der Verletzung des Prinzips der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann damit ebenfalls nicht gefolgt werden.”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 127 Abs. 2 BV (in Verbindung mit der Regelung gegen interkantonale Doppelbesteuerung), dass Liegenschaftskantone in bestimmten Fällen Verluste, die in anderen Kantonen entstanden sind, mit ihren steuerbaren Gewinnen verrechnen müssen. Dies gilt insbesondere in den vom Bundesgericht entschiedenen Konstellationen (z.B. Immobiliengesellschaften/Immobilienfonds mit Veräusserungsgewinnen und -verlusten in mehreren Kantonen).
“Da das Bundesgericht nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann, genügt ein blosser Aufhebungs- oder Rückweisungsantrag, wie ihn der Beschwerdeführer stellt, grundsätzlich nicht (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Das Bundesgericht lässt einen Aufhebungsantrag immerhin genügen, wenn sich aus der Begründung der Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid zweifelsfrei ergibt, was der Beschwerdeführer anstrebt (BGE 137 II 313 E. 1.3). Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Rechtsschrift sinngemäss darum, dass ausserkantonale Verluste aus der selbständigen Erwerbstätigkeit bei der angefochtenen Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden, womit er sich auf Bundesrecht beruft, da sich der Anspruch auf Verrechnung ausserkantonaler Verluste aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 2 BV ergibt. Somit kann der Beschwerdeschrift entnommen werden, dass sie auf eine Reduktion der Grundstückgewinnsteuer zielt, auch wenn offen bleibt, wie eine solche Reduktion sich betragsmässig auswirken würde. Der Aufhebungs- und Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers ist somit vom Bundesgericht als Antrag auf eine tiefere Grundstückgewinnsteuer entgegenzunehmen.”
“Dieses Urteil betraf einen Immobilienfonds in der Form eines vertraglichen Anlagefonds (vgl. Art. 25 ff. und 58 ff. des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen [KAG; SR 951.31]), in den ausschliesslich steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen investierten und der deshalb von der Gewinnsteuer befreit war (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. i StHG). Das Bundesgericht führte aus, dass die Situation eines solchen Fonds vergleichbar ist mit jener einer Immobiliengesellschaft, die in verschiedenen Kantonen Kapitalanlageliegenschaften hält, mit diesen Veräusserungsgewinne und -verluste, aber keine Erträge erzielt und am Hauptsitz keinen steuerbaren Gewinn erwirtschaftet (Urteil 2C_216/2019 vom 28. Januar 2020 E. 7.4). Das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) und das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) verlangen deshalb auch in dieser Konstellation, dass die Liegenschaftskantone die Verluste aus anderen Kantonen mit ihren steuerbaren Gewinnen verrechnen (Urteil 2C_216/2019 vom 28. Januar 2020 E. 7.4 und 9.3).”
Die Vorinstanz (Verwaltungsgericht) stellte fest, dass es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Bemessung der Wasseranschlussgebühr fehle und verwies auf das Legalitätsprinzip von Art. 127 Abs. 1 BV; eine richterliche Lückenfüllung komme demnach nicht in Frage.
“-- zurückzuerstatten. Der Gemeinderat der Gemeinde A.________ wies das als Einsprache entgegengenommene Rückerstattungsersuchen am 3. Dezember 2018 ab. Am 18. Dezember 2018 reichte B.________ gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 3. Dezember 2018 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich ein. Mit Entscheid vom 19. März 2019 wies dieses den Rekurs ab. Die von B.________ gegen den Rekursentscheid vom 19. März 2019 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Februar 2021 gut. Es erwog im Wesentlichen, die effektive Höhe der zu erwartenden Wasseranschlussgebühr sei für die zahlungspflichtige Person nicht voraussehbar. Es fehle mit Blick auf den Bemessungsindikator sowohl hinsichtlich des Erfordernisses des formellen Gesetzes als auch bezüglich der gebotenen rechtssatzmässigen Bestimmtheit des Abgabemasses an einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Eine richterliche Lückenfüllung komme infolge der Vorgaben aus dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip von Art. 127 Abs. 1 BV nicht infrage. Ein Appellentscheid, mit dem die Gemeinde A.________ dazu aufgefordert würde, eine genügende gesetzliche Grundlage zu schaffen, falle aufgrund der mittlerweile am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen, von der Gemeindeversammlung der Gemeinde A.________ erlassenen Verordnung über die Wasserversorgung vom 11. Juni 2015 sowie des gestützt darauf vom Gemeinderat erlassenen Gebührenreglements der Wasserversorgung vom 11. Juni 2015 ausser Betracht. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. April 2021 gelangt die Gemeinde A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 11. Februar 2021. Der Beschluss des Gemeinderats vom 3. Dezember 2018 sowie der Entscheid des Baurekursgerichts vom 19. März 2019 seien als rechtsmässig zu bestätigen und wiederherzustellen. Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Juni 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.”
Nach dem angeführten Entscheid begründet die Praxis der ESTV zur Ausweisung und Ermittlung steuerfreier Kapitalgewinne keine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV; es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die ESTV steuerfreie Kapitalgewinne in die steuerbaren Einkünfte einbezieht.
“In der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird die Kapitalgewinnkomponente von Ausschüttungen separat unter dem Buchstaben G aufgeführt. Bei der Ermittlung der steuerfreien Kapitalgewinnkomponente sind die von der FINMA sowie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erlassenen Vorschriften zur Gewinnermittlung und Verbuchung zu berücksichtigen (vgl. Oesterhelt, a.a.O., N 177 vor Art. 1 KAG mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Vorschriften bei der Ermittlung der den Anlegern des Funds zuzurechnenden Einkünfte missachtet und insbesondere auch steuerfreie Kapitalgewinne eingerechnet hätte, sind nicht ersichtlich. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Ermittlung der steuerbaren Einkünfte aus ihren Anteilen am Fund könne sich nicht auf eine – für den Rechtsanwender im Übrigen unbesehen ihrer Verfassungsmässigkeit massgebenden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV) – gesetzliche Grundlage stützen und verletze den verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV erweisen sich damit als unbegründet.”
Dem Steuergesetzgeber obliegt nach Art. 127 Abs. 1 BV die Gestaltung des Steuersystems in den Grundzügen; er verfügt dabei über einen grossen Gestaltungsspielraum. Bei der akzessorischen Überprüfung unvermeidlich nicht vollkommener gesetzlicher Regelungen müssen die rechtsanwendenden und rechtsprechenden Behörden eine gewisse Zurückhaltung wahren. Die Gerichte dürfen grundsätzlich nicht — bzw. jedenfalls nicht leichtfertig — von den vom Gesetzgeber getroffenen gesetzlichen Vorschriften abweichen.
“Nr. 54 und RDAF 2018 II S. 34 E. 7.2; Markus Reich, Steuerdegression, S. 710 f.; Giovanni Biaggini, Verfassungsauslegung, in Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, 2020, Bd. 1, S. 235 ff., 239 ff.; Matthias Kradolfer, Einheit und Konkordanz der Verfassung, in ZBl 2022 S. 4 ff., 19 ff.). Aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht obliegt es dem Steuergesetzgeber (Art. 127 Abs. 1 BV) bzw. ist seinem Entscheid vorbehalten (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; Art. 69 Abs. 4 Bst. b KV), das Steuersystem in den Grundzügen zu gestalten, bei Wertkonflikten zu entscheiden und die Besteuerungsgrundsätze in den wesentlichen Punkten so zu konkretisieren, dass das Abgaberecht die Kriterien der Klarheit, Berechenbarkeit und Sicherheit erfüllt. Der Gesetzgeber verfügt dabei über einen grossen Gestaltungsspielraum. An seine Entscheide sind die rechtsanwendenden und rechtsprechenden Behörden unabhängig davon gebunden, ob der Gesetzgeber möglicherweise eine sachgerechtere Lösung als die im geltenden Recht enthaltene hätte treffen können (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 KV; vgl. etwa BVR 2012 S. 252 E. 3.6). Sie müssen sich bei der (hier: akzessorischen) Überprüfung der unvermeidlich nicht vollkommenen gesetzlichen Regelung Zurückhaltung auferlegen und dürfen grundsätzlich nicht (oder jedenfalls nicht leichtfertig) von den vom Gesetzgeber erlassenen gesetzlichen Vorschriften abweichen (vgl.”
“Nr. 54 und RDAF 2018 II S. 34 E. 7.2; Markus Reich, Verfassungsrechtliche Beurteilung der partiellen Steuerdegression am Beispiel des Einkommens- und Vermögenssteuertarifs des Kantons Obwalden, in ASA 74 S. 689 ff., 710 f.; Giovanni Biaggini, Verfassungsauslegung, in Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, 2020, Bd. 1, S. 235 ff., 239 ff.). Aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht obliegt es dem Steuergesetzgeber (Art. 127 Abs. 1 BV) bzw. ist seinem Entscheid vorbehalten (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; Art. 69 Abs. 4 Bst. b KV), das Steuersystem in den Grundzügen zu gestalten, bei Wertkonflikten zu entscheiden und die Besteuerungsgrundsätze in den wesentlichen Punkten so zu konkretisieren, dass das Abgaberecht die Kriterien der Klarheit, Berechenbarkeit und Sicherheit erfüllt. Der Gesetzgeber verfügt dabei über einen grossen Gestaltungsspielraum. An seine Entscheide sind die rechtsanwendenden und rechtsprechenden Behörden unabhängig davon gebunden, ob der Gesetzgeber möglicherweise eine sachgerechtere Lösung als die im geltenden Recht enthaltene hätte treffen können (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 KV; vgl. etwa BVR 2012 S. 252 E. 3.6). Sie müssen sich bei der (hier: akzessorischen) Überprüfung der unvermeidlich nicht vollkommenen gesetzlichen Regelung Zurückhaltung auferlegen und dürfen grundsätzlich nicht (oder jedenfalls nicht leichtfertig) von den vom Gesetzgeber erlassenen gesetzlichen Vorschriften abweichen (vgl.”
“3) - festzuhalten, dass die Zahlungsfähigkeit nicht Gegenstand der Steuerveranlagung als solche bildet, sondern erst beim (späteren) Steuerbezug bzw. Steuererlass zu prüfen ist. Im Übrigen begründete der Beschwerdeführer die Einspracheentscheide im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und den massgebenden Sachverhalt. Er zeigte die Überlegungen, von denen er sich leiten liess, in zureichender Weise auf und setzte sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander. Eine Gehörsverletzung ist hier demgemäss nicht erkennbar. Gemäss Art. 127 Abs. 2 BV ist unter anderem der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten, soweit es die Art der Steuer zulässt. Dieser Grundsatz gebietet, dass die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden und sich die Steuerbelastung nach den zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnissen richten muss (vgl. Vallender/Wiederkehr, St. Galler Kommentar a.a.O., N 23 zu Art. 127 BV). Es obliegt dem Steuergesetzgeber (Art. 127 Abs. 1 BV), das Steuersystem zu gestalten, bei Wertkonflikten zu entscheiden und Besteuerungsgrundsätze so zu konkretisieren, dass das Abgaberecht die Kriterien der Klarheit, Berechenbarkeit und Sicherheit erfüllt. Bei der Überprüfung muss sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, da es sonst Gefahr läuft, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn es im Hinblick auf zwei Kategorien von Steuerpflichtigen Gleichheit erzielen will. Das Gericht darf nicht leichtfertig von den vom Gesetzgeber erlassenen gesetzlichen Vorschriften abweichen (BGE 140 II 157 E. 7.3, in: Pra 2014 Nr. 84). Aus den Regelungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) ergibt sich, dass Vorsorgeleistungen, worunter auch Invalidenrenten aus der ersten (IVG) und der zweiten Säule (BVG) fallen, grundsätzlich vollumfänglich steuerbar sind (Art. 7 Abs. 1 StHG). Der in Art. 7 Abs. 4 StHG enthaltene Katalog der steuerfreien Einkünfte ist abschliessend und wurde vom Kanton St.”
“Aus dem Umstand, dass in anderen Kantonen Einkommen in gleicher Höhe wie das ihrige steuerfrei sind, lässt sich entgegen der Auffassung der Rekurrentin kein Verstoss gegen die Bundesverfassung ableiten, weil letztere kraft der zitierten Bestimmung von Art. 129 Abs. 2 BV unterschiedliche Tarife und Steuersätze ausdrücklich zulässt. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebietet, dass die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden und sich die Steuerbelastung nach den persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen und den Wirtschaftsgütern richten muss, die ihnen zur Verfügung stehen (vgl. Vallender/Wiederkehr, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, N. 23 zu Art. 127 BV). Dem Leistungsfähigkeitsprinzip lässt sich unmittelbar entnehmen, dass Personen und Personengruppen gleicher Einkommensschicht gleich viel Steuern zu bezahlen haben (sog. horizontale Steuergerechtigkeit). Personen mit verschieden hohen Einkommen sind unterschiedlich zu belasten (BGer 2C_1145 und 1146/2013 vom 20.9.2014, E. 5.2). Aus demokratischer Sicht obliegt es dem Steuergesetzgeber (Art. 127 Abs. 1 BV), das Steuersystem zu gestalten, bei Wertkonflikten zu entscheiden und Besteuerungsgrundsätze so zu konkretisieren, dass das Abgaberecht die Kriterien der Klarheit, Berechenbarkeit und Sicherheit erfüllt. Unter diesem Blickwinkel ist der vertikale Vergleich – das heisst der Vergleich zwischen Steuerpflichtigen mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit – schwieriger als der horizontale Vergleich. Dennoch verlangt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch im horizontalen Verhältnis keine absolut gleiche Besteuerung, da auch hier die Vergleichbarkeit beschränkt ist. Bei der Überprüfung muss sich ein Gericht daher eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, da es sonst Gefahr läuft, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn es im Hinblick auf zwei Kategorien von Steuerpflichtigen Gleichheit erzielen will. Das Gericht darf nicht leichtfertig von den vom Gesetzgeber erlassenen gesetzlichen Vorschriften abweichen (BGE 140 II 157 E. 7.3 in Pra 2014 Nr.”
Eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV kann bereits im kantonalen Verfahren erhoben werden (z. B. Einsprache nach Art. 48 Abs. 2 StHG). Auch die Anfechtung eines an sich genehmen Einspracheentscheids ist möglich. Beides eröffnet die Möglichkeit, die Frage des angeblichen Verstosses sodann dem Bundesgericht vorzulegen (Art. 100 Abs. 5 BGG).
“Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wäre es der Steuerpflichtigen unbenommen gewesen, unter den Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 2 StHG Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen zu erheben. Darüberhinaus wäre es ihr offengestanden, Beschwerde gegen den ihr an sich genehmen Einspracheentscheid des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2020 zu führen, dies mit der Begründung, der Kanton Appenzell Ausserrhoden habe mit seinen Veranlagungsverfügungen gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossen. Dabei hätte es sich keineswegs um ein blosses "Scheingefecht" gehandelt (Urteil 2C_663/2019 vom 26. März 2020 E. 1.3; dazu Martin Kocher, in: Komm. IkStR, § 44 N. 344 ff. und 383 ff.), wenngleich ein an sich genehmer Entscheid anzufechten gewesen wäre. Das eine wie das andere hätten es ihr ermöglicht, die Frage des angeblichen Verstosses gegen Art. 127 Abs. 3 BV an das Bundesgericht zu tragen (Art. 100 Abs. 5 BGG).”
“Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wäre es der Steuerpflichtigen unbenommen gewesen, unter den Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 2 StHG Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen zu erheben. Darüberhinaus wäre es ihr offengestanden, Beschwerde gegen den ihr an sich genehmen Einspracheentscheid des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2020 zu führen, dies mit der Begründung, der Kanton Appenzell Ausserrhoden habe mit seinen Veranlagungsverfügungen gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossen. Dabei hätte es sich keineswegs um ein blosses "Scheingefecht" gehandelt (Urteil 2C_663/2019 vom 26. März 2020 E. 1.3; dazu Martin Kocher, in: Komm. IkStR, § 44 N. 344 ff. und 383 ff.), wenngleich ein an sich genehmer Entscheid anzufechten gewesen wäre. Das eine wie das andere hätten es ihr ermöglicht, die Frage des angeblichen Verstosses gegen Art. 127 Abs. 3 BV an das Bundesgericht zu tragen (Art. 100 Abs. 5 BGG).”
Obwohl das abgaberechtliche Legalitätsprinzip streng ausgestaltet ist, kann eine von der Steuerbehörde tatsächlich erteilte Auskunft Bindungswirkung entfalten, sobald die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind.
“Der Gesetzmässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 BV) beansprucht auf Ebene der Bundesverfassung den Rang eines blossen verfassungsmässigen Prinzips (BGE 149 I 305 E. 3.3; 146 II 56 E. 6.2.1). Was den Bereich des Abgaberechts betrifft, ist das Legalitätsprinzip demgegenüber als verfassungsmässiges Individualrecht ausgestaltet (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 150 I 1 E. 4.4.1; 149 I 305 E. 3.3; 148 II 121 E. 5.1; 147 I 16 E. 3.4.2; 143 I 227 E. 4.2). Bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist das abgaberechtliche Legalitätsprinzip zwar streng ausgebildet (BGE 149 II 158 E. 5.2.2; 148 II 121 E. 5.1; 147 I 16 E. 3.4.2; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1). Aufgrund der für das Abgaberecht typischen Regelungsdichte und seiner Natur als Massenfallrecht bleibt tendenziell weniger Raum für vertrauensbegründendes Verhalten der Behörden als in anderen Gebieten des Verwaltungsrechts. Wenn aber feststeht, dass die Steuerbehörde tatsächlich eine Auskunft erteilt hat, ist sie daran gebunden, sobald die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 150 I 1 E. 4.4.3).”
Im steuerrechtlichen Bereich ist richterliche Lückenfüllung nur bei einer echten Lücke zulässig. Art. 127 Abs. 1 BV begrenzt diese Lückenfüllung insofern, als er den Schutzbereich auf den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Steuer, die Bemessungsgrundlage und – nach herrschender Lehre – das Steuermass erstreckt. Gleichwohl erkennt die Rechtsprechung an, dass der Wortlaut in diesen Bereichen nicht als strikte Auslegungsgrenze gelten muss; in gewissen Fällen kommt eine extensive Auslegung in Betracht.
“Der anwendbare Bemessungsindikator und damit die Höhe der Anschlussgebühr ergibt sich aus der Wasser-GebV indes nicht. Dieser hätte gemäss Art. 4 Wasser-GebV durch den Gemeinderat festgesetzt werden müssen, was jedoch unterblieb (vgl. vorn E. 2.3 f.). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass angesichts der Delegationsnorm in Art. 4 Wasser-GebV nicht von einem qualifizierten Schweigen des Normgebers auszugehen ist. Damit besteht hinsichtlich der Höhe der Wasseranschlussgebühr eine (echte) Lücke. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) ist das Gericht bei Fehlen einer gesetzlichen Vorschrift zur Lückenfüllung verpflichtet. Bei diesem Lückenfüllungsgebot nimmt das Steuerrecht eine Sonderrolle ein. So ist die richterliche Lückenfüllung im Bereich des steuerrechtlichen Legalitätsprinzips nur zulässig, wenn es sich um eine echte Lücke handelt und diese nicht die Bereiche tangiert, die in den Schutzbereich von Art. 127 Abs. 1 BV fallen. Der Schutzbereich von Art. 127 Abs. 1 BV umfasst den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand, die Bemessungsgrundlage und – gemäss herrschender Lehre – das Steuermass (Susan Emmenegger/Axel Tschentscher, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, Art. 1 N. 122 f. und Fn. 358; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 59 Rz. 3 ff.; Silvano Baumberger, Die Grenzen des Legalitätsprinzips im Steuerrecht, in: AJP 2012 S. 904 ff.; Klaus A. Vallender/René Wiederkehr, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 127 N. 8; Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., Zürich 2020, § 4 Rz. 88). Diese Lückenfüllungsschranke wird insofern relativiert, als auch in den lückenfeindlichen Zonen von Art. 127 Abs. 1 BV nach Auffassung des Bundesgerichts der Wortlaut nicht als Auslegungsgrenze gilt. Entsprechend kann auf dem Weg der extensiven Auslegung auch in diesem Bereich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer, ihre Bemessungsgrundlage und das Steuermass erweitert werden (Emmenegger/Tschentscher, Art.”
“Vorliegend hält die Wasser-GebV zwar fest, dass sich die Anschlussgebühr nach der Gebäudeversicherungssumme gemäss Schätzung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich bemisst (Art. 9 Ziff. 1 Wasser-GebV). Der anwendbare Bemessungsindikator und damit die Höhe der Anschlussgebühr ergibt sich aus der Wasser-GebV indes nicht. Dieser hätte gemäss Art. 4 Wasser-GebV durch den Gemeinderat festgesetzt werden müssen, was jedoch unterblieb (vgl. vorn E. 2.3 f.). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass angesichts der Delegationsnorm in Art. 4 Wasser-GebV nicht von einem qualifizierten Schweigen des Normgebers auszugehen ist. Damit besteht hinsichtlich der Höhe der Wasseranschlussgebühr eine (echte) Lücke. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) ist das Gericht bei Fehlen einer gesetzlichen Vorschrift zur Lückenfüllung verpflichtet. Bei diesem Lückenfüllungsgebot nimmt das Steuerrecht eine Sonderrolle ein. So ist die richterliche Lückenfüllung im Bereich des steuerrechtlichen Legalitätsprinzips nur zulässig, wenn es sich um eine echte Lücke handelt und diese nicht die Bereiche tangiert, die in den Schutzbereich von Art. 127 Abs. 1 BV fallen. Der Schutzbereich von Art. 127 Abs. 1 BV umfasst den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand, die Bemessungsgrundlage und – gemäss herrschender Lehre – das Steuermass (Susan Emmenegger/Axel Tschentscher, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, Art. 1 N. 122 f. und Fn. 358; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 59 Rz. 3 ff.; Silvano Baumberger, Die Grenzen des Legalitätsprinzips im Steuerrecht, in: AJP 2012 S. 904 ff.; Klaus A. Vallender/René Wiederkehr, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 127 N. 8; Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., Zürich 2020, § 4 Rz. 88). Diese Lückenfüllungsschranke wird insofern relativiert, als auch in den lückenfeindlichen Zonen von Art. 127 Abs. 1 BV nach Auffassung des Bundesgerichts der Wortlaut nicht als Auslegungsgrenze gilt. Entsprechend kann auf dem Weg der extensiven Auslegung auch in diesem Bereich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer, ihre Bemessungsgrundlage und das Steuermass erweitert werden (Emmenegger/Tschentscher, Art.”
Nichtmitglieder können zur Finanzierung gemeinschaftlicher Selbsthilfemassnahmen herangezogen werden, wenn eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage besteht und sachlich haltbare Gründe für die Beitragserhebung vorliegen.
“Überdies ist der Tarif auch nicht (zwingend) gesetzgeberisch vorwegzunehmen, da die Beiträge, die auf die Nichtmitglieder einer Produzentenorganisation ausgedehnt werden, von den (erst noch) kollektiv zu beschliessenden Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 LwG abhängen. Die Produzentenorganisation hat in ihrem Ausdehnungsbegehren die Selbsthilfemassnahmen entsprechend zu beschreiben (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a VBPO). Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO, wonach 0,725 Rappen je Kilogramm vermarkteter Milch von Nichtmitgliedern erhoben werden darf, basiert im Lichte von Art. 127 Abs. 1 BV auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage und führt die Regelung von Art. 9 Abs. 2 LwG in gesetzeskonformer Weise aus. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus nicht geltend, dass die umstrittene Verordnung den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung nicht genügt, oder die Beitragshöhe den gesetzlichen Rahmen sprengt. Ferner bestehen mit Blick auf Art. 127 Abs. 2 BV sachlich haltbare Gründe, die für eine Erhebung von Beiträgen bei den Nichtmitgliedern sprechen (vgl. dazu Urteil 2C_677/2020 vom 9. Juni 2021 E. 4.3).”
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