Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben.
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Art. 123c BV führt dazu, dass verurteilte Personen endgültig das Recht verlieren, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. In Rechtsprechung, Botschaften und Teilen der Lehre wurde darauf hingewiesen, dass die automatische Verhängung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots Fragen der Verhältnismässigkeit und der Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen, namentlich Art. 8 EMRK, aufwirft. Der Gesetzgeber hat demgemäss in der Gesetzgebung eine Ausnahmeregelung vorgesehen, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen.
“Hintergrund des streitigen Tätigkeitsverbots bildet Art. 123c BV, der mit der Annahme der Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" in die Bundesverfassung eingefügt wurde (Urteile 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 123c BV verlieren Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. In der Rechtsprechung, den Botschaften (Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" und Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV) sowie von einigen Stimmen in der Lehre wurde auf eine mögliche Unvereinbarkeit zwischen der automatischen Verhängung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots und dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, namentlich im Hinblick auf Art. 8 EMRK, hingewiesen (Urteil 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). Daher sah der Gesetzgeber mit Art. 67 Abs. 4bis StGB eine Ausnahmeregelung vor, um den bestehenden Verfassungsbestimmungen und dem Völkerrecht, namentlich der EMRK, Rechnung zu tragen (Urteil 6B_156/2023 vom 3.”
Das Berufungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, eine eigene Strafzumessung vorzunehmen; sein Ermessen wird dadurch nicht beschränkt, dass die Erstinstanz auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots verzichtet hat. Dementsprechend kann das Berufungsgericht ein Tätigkeitsverbot prüfen und anordnen, auch wenn die Erstinstanz darauf verzichtet hat.
“Insoweit er damit einhergehend moniert, dass weder die Erst- noch die Vorinstanz von einem bloss leichten Verschulden ausgegangen seien, mithin obwohl die Nichtanordnung eines Tätigkeitsverbots das Vorliegen eines Bagatelldelikts impliziere respektive bedinge, verfängt dies nicht. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und das Berufungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, eine eigene Strafzumessung vorzunehmen (Urteile 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.3.2; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.4.1; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.4.6; je mit Hinweisen). Das ihm dabei zustehende Ermessen wird nicht dadurch beschränkt, dass die Erstinstanz auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots als allfällige Folge der Würdigung des inkriminierten Verhaltens verzichtet hat, auch wenn dies impliziert, dass die Erstinstanz von einem "besonders leichten Sexualdelikt" bzw. einem besonders geringen Verschulden ausgegangen ist (vgl. Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6146 ff., 6161; vgl. zum Ganzen BGE 149 IV 161 E. 2.5). Aus den Erwägungen der Erstinstanz ergibt sich zudem, dass sie insgesamt von einem Verschulden im mittleren Bereich ausgegangen ist (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 9 f.), womit sich die Frage aufwerfen liesse, ob sie zu Recht auf ein Tätigkeitsverbot verzichtet hat, was indes nicht Gegenstand des Berufungs- und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (e). Auch aus seinem Hinweis auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), die für einen Referenzsachverhalt von bis ca. 30 Erzeugnissen für einen Ersttäter von einem leichten Fall und 60 Strafeinheiten ausgehen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hierbei handelt es sich um eine blosse Orientierungshilfe, die für das Strafgericht nicht bindend ist (Urteile 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E.”
Das lebenslange Tätigkeitsverbot ist als Regel anzusehen; die im Gesetz vorgesehene Ausnahme für «besonders leichte Fälle» ist restriktiv auszulegen und nur zulässig, wenn tatsächlich ein besonders leichter Fall vorliegt und das Verbot nicht erforderlich ist, um Wiederholungsgefahr abzuwehren.
“; TRECHSEL/BERTOSSA , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 15c zu Art. 67 StGB; WOLFGANG WOHLERS , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Wohlers/ Godenzi/Schlegel [Hrsg.], 4. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 67 StGB ) zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt (vgl. KATIA VILLARD , in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl. 2021, N. 42 zu Art. 67 StGB). Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (Diego Langenegger, in: StGB, Annotierter Komment ar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 24 zu Art. 67 StGB). Dies geht denn auch klar aus der bundesrätlichen Botschaft sowie den parlamentarischen Beratungen hervor und ergibt sich ebenfalls aus Art. 123c BV, dessen Umsetzung die mit dem Bundesgesetz vom 16. März 2018 eingeführten Änderungen des Strafgesetzbuchs dienen (vgl. BBl 2016 6123 Ziff. 1.2.1, 6134 Ziff. 1.3.1; AB 2017 S 638 f.; AB 2017 N 1922 ff.; Christian Denys, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 1 ff. zu Art. 123c BV).”
“67 StGB ) zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt (vgl. KATIA VILLARD , in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl. 2021, N. 42 zu Art. 67 StGB). Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (Diego Langenegger, in: StGB, Annotierter Komment ar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 24 zu Art. 67 StGB). Dies geht denn auch klar aus der bundesrätlichen Botschaft sowie den parlamentarischen Beratungen hervor und ergibt sich ebenfalls aus Art. 123c BV, dessen Umsetzung die mit dem Bundesgesetz vom 16. März 2018 eingeführten Änderungen des Strafgesetzbuchs dienen (vgl. BBl 2016 6123 Ziff. 1.2.1, 6134 Ziff. 1.3.1; AB 2017 S 638 f.; AB 2017 N 1922 ff.; Christian Denys, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 1 ff. zu Art. 123c BV).”
Der Gesetzgeber hat mit Art. 67 Abs. 4bis StGB eine Ausnahmeregelung eingeführt, um einer möglichen Unvereinbarkeit des automatischen, lebenslänglichen Tätigkeitsverbots mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und mit völkerrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere Art. 8 EMRK) Rechnung zu tragen. Art. 67 Abs. 4bis StGB gibt einen Rahmen für die vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung vor.
“Hintergrund des streitigen Tätigkeitsverbots bildet Art. 123c BV, der mit der Annahme der Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" in die Bundesverfassung eingefügt wurde (Urteile 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 123c BV verlieren Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. In der Rechtsprechung, den Botschaften (Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" und Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV) sowie von einigen Stimmen in der Lehre wurde auf eine mögliche Unvereinbarkeit zwischen der automatischen Verhängung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots und dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, namentlich im Hinblick auf Art. 8 EMRK, hingewiesen (Urteil 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). Daher sah der Gesetzgeber mit Art. 67 Abs. 4bis StGB eine Ausnahmeregelung vor, um den bestehenden Verfassungsbestimmungen und dem Völkerrecht, namentlich der EMRK, Rechnung zu tragen (Urteil 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Das Verhältnismässigkeitsprinzip findet somit bereits Niederschlag in der gesetzlichen Konzeption. Art. 67 Abs. 4bis StGB gibt dabei einen Rahmen für die vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung vor. Aufgrund des klaren Wortlauts handelt es sich hierbei, wie von der Vorinstanz richtig angemerkt, nicht um eine eigentlich auslegungsbedürftige Bestimmung (vgl.”
Das Tätigkeitsverbot nach Art. 123c BV ist grundsätzlich zwingend anzuordnen. Es setzt keine negative Prognose voraus und ist nicht davon abhängig, ob die Tat in Ausübung der zu untersagenden beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit begangen wurde; auch Fälle, in denen die Tat im privaten Rahmen oder im Rahmen einer anderen Tätigkeit begangen wurde, fallen darunter. Von der Anordnung kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Verbot nicht erforderlich erscheint, um den Täter von weiteren einschlägigen Straftaten gegenüber dem geschützten Personenkreis abzuhalten.
“59-61, 63 oder 64 angeordnet wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Das Gericht kann - von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Das Verbot setzt keine negative Prognose voraus. Nicht relevant ist schliesslich, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde. Vielmehr muss das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeiten begangen wurde (Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6115 6158; Urteile 6B_1271/2020 vom 20. August 2021 E. 2.1; 6B_1307/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.2; vgl. Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot [Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes] als indirektem Gegenvorschlag, BBl 2012 8819 8850 f.; CARLO BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafprozessrecht, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 14 f. zu Art. 67 StGB; DUPUIS ET AL., Petit commentaire du Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 26 zu Art. 67 StGB; NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2018, N. 50, 59 und 64 zu Art. 67 StGB; KATIA VILLARD, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl. 2021, N. 30 und 32 zu Art. 67 StGB; WOLFGANG WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 15 f. zu Art. 67 StGB).”
“4 bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. - 12 - Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen wer- den, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkann- ten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen–Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Mi- litärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose voraus- setzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4 bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Sexualstraftat handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer ein- schlägiger Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten. Mit dem Begriff "ausnahmsweise" soll verdeutlicht werden, dass das zwingend lebensläng- liche Tätigkeitsverbot die Regel sein soll.”
Sind die beiden kumulativen Voraussetzungen der Ausnahmeklausel erfüllt, liegt der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessensspielraum ist verfassungsrechtlich gebunden; folglich hat das Gericht von einem Tätigkeitsverbot abzusehen, wenn die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind.
“Sind die beiden kumulativen Voraussetzungen der Ausnahmeklausel erfüllt, so liegt der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots laut Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV im Ermessen des Gerichts. Allerdings muss das Gericht vom Ermessen, das ihm durch eine "Kann-Vorschrift" eingeräumt wird, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Folglich hat es von einem Tätigkeitsverbot abzusehen, wenn die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind (Urteile 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.3; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.7, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).”
Für die Anordnung des Tätigkeitsverbots genügt, dass der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet worden ist; eine Mindeststrafe ist nicht erforderlich. Ebenfalls ist keine negative Täterprognose Voraussetzung. In besonders leichten Fällen kann das Gericht nach Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen; dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4bis lit. a genannten Delikte verurteilt worden ist oder wenn er gemäss den international anerkannten Klassifikationen als pädophil eingestuft wird.
“2 StGB erfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Gegenstand hatten. Als Gegenstände und Vorführungen gelten pornografische Schriften, Ton– oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art sowie pornografische Vorführungen (Art. 197 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 67 Abs. 4 bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen wer- den, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkann- ten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen–Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfol- gend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose vo- raussetzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbieten- den beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art.”
“2 StGB erfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Gegenstand hatten. Als Gegenstände und Vorführungen gelten pornografische Schriften, Ton– oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art sowie pornografische Vorführungen (Art. 197 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 67 Abs. 4 bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. - 12 - Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen wer- den, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkann- ten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen–Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Mi- litärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose voraus- setzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art.”
Für die Umsetzung von Art. 123c BV ist das Gericht nicht daran gebunden, dass die Tat in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit begangen wurde; das Tätigkeitsverbot ist auch dann anzuordnen, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen Tätigkeit begangen worden ist. Weiter ist für die Anordnung des Tätigkeitsverbots keine Mindeststrafe erforderlich; es genügt, dass der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wurde.
“3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen wer- den, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkann- ten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen–Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfol- gend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose vo- raussetzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbieten- den beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4 bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Sexualstraftat handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer ein- schlägiger Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten.”
“2 StGB erfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Gegenstand hatten. Als Gegenstände und Vorführungen gelten pornografische Schriften, Ton– oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art sowie pornografische Vorführungen (Art. 197 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 67 Abs. 4 bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. - 12 - Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen wer- den, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkann- ten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen–Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Mi- litärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose voraus- setzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art.”
“4 bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen aus- nahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte ver- urteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkannten Klassi- fikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen-Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Mi- litärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose voraus- setzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4 bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Sexualstraftat handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer ein- schlägiger Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten. Mit dem Begriff "ausnahmsweise" soll verdeutlicht werden, dass das zwingend lebensläng- liche Tätigkeitsverbot die Regel sein soll.”
Die für Art. 123c BV relevanten Strafbestimmungen (insbesondere Art. 67 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 4bis StGB) wurden mit dem Bundesgesetz vom 16. März 2018 ins Strafgesetzbuch aufgenommen und sind seit dem 1. Januar 2019 in Kraft.
“Die vorliegend relevanten Art. 67 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 4bis StGB wurden im Rahmen der Umsetzung von Art. 123c BV mit dem Bundesgesetz vom 16. März 2018 (AS 2018 3803) in das Strafgesetzbuch eingefügt und sind seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Da der Beschuldigte die mehrfache Pornografie im Zeitraum vom”
Nach der Rechtsprechung und der Botschaft kann die in Art. 123c BV vorgesehene Ausnahmeregelung besonders dann zur Anwendung kommen, wenn Jugendliche oder junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinen Bezug zu Pädophilie aufweisen. In solchen Fällen kann ein Gericht unter Abwägung der Tat- und Tätermerkmale (z. B. Schwere der Verletzung, Verwerflichkeit des Handelns, Beziehung zwischen Täter und Opfer, Vorleben des Täters) von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen.
“67 Abs. 4 lit. a StGB). Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen resultiert). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (namentlich der Schwere der Verletzung, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beziehung zwischen Täter und Opfer, dem Vorleben und den Verhältnissen des Täters) das Verschulden als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.3; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.4, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Aus den in der Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV; nachfolgend: Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV) weiter aufgezählten Beispielfällen ergibt sich, dass die Ausnahmeregelung vor allem dort zum Zuge kommt, wo Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen (Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.4; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.6 mit Hinweis auf BBl 2016 6162 f., zur Publikation vorgesehen).”
“Als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten können in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (etwa wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen wird) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung (die Grundlage für die Anordnung eines Tätigkeitsverbots findet sich in diesen Fällen in Art. 67 Abs. 4 lit. a StGB). Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen resultiert). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (namentlich der Schwere der Verletzung, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beziehung zwischen Täter und Opfer, dem Vorleben und den Verhältnissen des Täters) das Verschulden als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.3; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.4, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Aus den in der Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV; nachfolgend: Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV) weiter aufgezählten Beispielfällen ergibt sich, dass die Ausnahmeregelung vor allem dort zum Zuge kommt, wo Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen (Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.4; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.6 mit Hinweis auf BBl 2016 6162 f., zur Publikation vorgesehen).”
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