22 commentaries
Der Arbeitgeber ist bei Streitigkeiten über die Abrechnung passivlegitimiert; Zahlungsansprüche der Vorsorgeeinrichtung richten sich gegen den Arbeitgeber, auch wenn dieser Arbeitnehmerbeiträge direkt vom Lohn einbehält.
“Der ehemalige Arbeitgeber ist passivlegitimiert, soweit der Versicherte eine Verletzung der Abrechnungspflicht gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG geltend macht, ungeachtet dessen, ob die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eine Versicherungs- oder eine Austrittsleistung nach sich zieht. Wird jedoch die Höhe der Austrittsleistung beanstandet, ist die Vorsorgeeinrichtung und nicht der Arbeitgeber passivlegitimiert (BGE 129 V 320 E. 3.1). In BGE 135 V 23 hielt das Bundesgericht fest, dass wenn der Versicherungs- oder Freizügigkeitsfall bereits eingetreten sei, es aufgrund der Dispositionsmaxime im Belieben der klagenden Partei stehe, ob sie die Klage gegen den Arbeitgeber auf Leistung von Beiträgen oder gegen die Vorsorgeeinrichtung auf (höhere) Leistungen unter Einbezug der nicht abgerechneten Entgelte einreichen will. Sofern sich ein Leistungsfall noch nicht ereignet hat, richtet sich die Klage gegen den Arbeitgeber auf Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 331 f.).”
“Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG).”
Die Präsidentin kann einfache Fälle als Einzelrichterin entscheiden; das Verfahren folgt dem Untersuchungsgrundsatz.
“Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten. 2.3. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt. 3. 3.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. April 2024, KB 7) zu leisten. 3.2. Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG). 3.3. In BVG-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG; BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
Der Arbeitgeber haftet für die rechtzeitige Bezahlung der Beiträge; bei Zahlungsverzug haftet er praktisch für die gesamte Beitragsschuld einschließlich der Verzugsfolgen.
“Gemäss Art. 66 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG).”
Der Arbeitgeber haftet gesamthaft für die Beiträge gegenüber der Vorsorgeeinrichtung; er schuldet sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge.
“Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.”
In der Praxis werden Verzugszinsen für rückständige Beiträge häufig geltend gemacht; sie werden oft pauschal (z.B. 5%) festgelegt und gegen den Arbeitgeber durchgesetzt.
“Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG).”
“3 BVG der Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen, weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten. 2.3. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt. 3. 3.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. April 2024, KB 7) zu leisten. 3.2. Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG). 3.3. In BVG-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG; BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
“Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist vorliegend erstellt, dass die Beklagte mit ihrer Tätigkeit unter den zeitlichen, räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich der KVP fällt und somit der Klägerin gegenüber gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG beitragspflichtig ist (vgl. E. 3.2. hiervor).”
“Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgestiftung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Verzugszinsen finden überdies ihre Grundlage in Ziffer 12 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1 S. 4) sowie in Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR). Die von der Klägerin geforderten Verzugszinsen von 5 % sind vorliegend ebenso wenig zu beanstanden (vgl. auch Urk. 2/6).”
Verzugszinsen können bei nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen geltend gemacht werden.
“Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt der Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Der Fälligkeitstermin richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (BGE 136 V 73, 76 E. 3.1 und 78 E. 3.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 4. Mai 2020 E. 5.1.).”
Versicherte können Verstösse gegen die Abrechnungspflicht nach Eintritt des Freizügigkeits- oder Versicherungsfalls nicht günstiger geltend machen als zuvor; eine Verletzung der Abrechnungspflicht nach Art. 66 Abs. 3 BVG kann nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht besser durchgesetzt werden als vor dem Ereignis.
“der Allgemeinen Reglementsbestimmungen der Beklagten 2, Urk. 17/B1). Das bedeutet, dass die Leistungen im Versicherungsfall aufgrund der Beiträge des Versicherten und der Zinsen berechnet werden. Sie werden nicht wie im Leistungsprimat in Prozenten des Einkommens, sondern effektiv nach dem angesparten Guthaben ausgewiesen. Die Beklagte 1 wies sodann zu Recht darauf hin (Urk. 50 S. 6), dass sowohl Art. 15 FZG als auch Art. 17 FZG zur Ermittlung des Altersguthabens nur auf die gutgeschriebenen respektive geleisteten Beiträge abstellen. Allfällige Forderungen des Klägers gegenüber den Beklagten können deshalb - infolge der Verjährung von allfälligen Beitragsforderungen der Beklagten gegenüber der Beigeladenen – nicht mehr geltend gemacht werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Versicherte, welche nach Eintritt des Versicherungs- oder Freizügigkeitsfalls eine Verletzung der Abrechnungspflicht gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG geltend machen – darum ging es vorliegend im Wesentlichen –, besser gestellt sein sollten als jene, die eine solche Verletzung vor Eintritt des Versicherungs- oder Freizügigkeitsfalls geltend machen. Im Falle letzterer ist lediglich die ehemalige Arbeitgeberin, nicht aber die betreffende Vorsorgeeinrichtung passivlegitimiert (vgl. E. 1.2). Allfällige Zeugeneinvernahmen sind unter diesen Umständen nicht erforderlich. Die Klage ist abzuweisen.”
Die Vorsorgeeinrichtung muss Beitragsforderungen in der Höhe so substanziiert geltend machen, dass sie überprüfbar sind.
“Altersjahrs auch für das Risiko Alter der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet unter anderem mit dessen Auflösung (Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG). Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, müssen eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich der Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 erster Satz BVG). Das Gericht stellt in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw.”
Bei Prüfungen dürfen Vorsorgeeinrichtungen Boni in der überobligatorischen Versicherung vom versicherten Lohn ausnehmen.
“Gestützt auf die Lohnmeldungen der Beigeladenen, wonach der Kläger im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 303'000.--, im Jahr 2015 von Fr. 305'424.--, im Jahr 2016 von Fr. 307'867.20 und im Jahr 2017 von Fr. 310'330.20 erzielt habe, setzten die Beklagten die Beiträge der beruflichen Vorsorge fest. Wie die Beklagten zutreffend feststellten, konnten und durften sie dabei auf die Lohnmeldungen der Beigeladenen abstellen und sich auf deren Richtigkeit verlassen. Die Pflicht zur korrekten Abrechnung gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG ist grundsätzlich Sache der Arbeitgeberin. Eine Überprüfung mittels IK-Auszug, ob der Lohn korrekt gemeldet wurde, wäre im Übrigen nur eingeschränkt möglich. Denn der AHV-pflichtige Lohn gemäss IK-Auszug entspricht nicht zwingend dem BVG-versicherten Lohn, da die Vorsorgeeinrichtungen in der überobligatorischen Berufsvorsorgeversicherung – wie dargelegt - im Rahmen der Ausgestaltung ihrer Reglementsbestimmungen grundsätzlich frei sind, Boni und Erfolgsbeteiligungen vom versicherten Verdienst auszunehmen.”
Arbeitgeber haften rückwirkend gesamthaft gegenüber der Auffangeinrichtung für Beiträge ab dem Zeitpunkt, ab dem Anschlusspflicht bestanden hätte; bei vollständiger Unterlassung der Anmeldung sind sie nicht besser gestellt als verspätete Zahler.
“Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Die Vorinstanz ist als Vorsorgeeinrichtung somit bei der Festlegung der Beiträge - unter Vorbehalt der Beitragsparität nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BVG - grundsätzlich autonom, hat jedoch das Beitragssystem so auszugestalten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG und Jürg Brühwiler, Beitragsbemessung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG, insbesondere Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Mindestzinses und des BVG-Umwandlungssatzes in: SZS 2003, S. 324 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: VOAA) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.”
“Zusammenfassend ist die Klage somit gutzuheissen und der Beklagte ist zu verpflichten, die Klägerin rückwirkend per 1. Januar 2019 bei der Beigeladenen anzumelden und der Beigeladenen auf dem der Klägerin ausgerichteten Lohn Beiträge der beruflichen Vorsorge für die Zeit von 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 nachzuzahlen zuzüglich Verzugszins gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Ein Arbeitgeber, der seine Pflicht vollumfänglich vernachlässigt resp. keine Meldung macht, soll nicht bessergestellt werden als derjenige, der lediglich der Zahlungspflicht nicht fristgerecht nachkommt. Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Rechnungsstellung an die Beigeladene weiterzuleiten.”
“Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist vorliegend erstellt, dass die Beklagte mit ihrer Tätigkeit unter den zeitlichen, räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich der KVP fällt und somit der Klägerin gegenüber gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG beitragspflichtig ist (vgl. E. 3.2. hiervor).”
Der Arbeitgeber haftet gesamthaft für die rechtzeitige Abführung der Beiträge; bei verspäteter Zahlung können Rückgriffsfolgen und Verzugszinsen eintreten.
“Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten. 2.3. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt. 3. 3.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. April 2024, KB 7) zu leisten. 3.2. Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG). 3.3. In BVG-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG; BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
Beiträge gelten als fristgerecht, wenn Zahlungen innert Monatsfrist bei der Vorsorgeeinrichtung eingehen; bei fristgerechter Zahlung gelten eingegangene Beitragsmeldelisten als ordnungsgemäße Abrechnung.
“Die A.___ AG bezahlte am 16. Januar 2024 Fr. 1'218.75 für das dritte Quartal und Fr. 1'406.25 für das vierte Quartal. Die dazugehörigen Beitragsmeldelisten trafen am 19. Oktober 2023 bzw. 19. Januar 2024 ein. Bei der dritten Arbeitgeberin, der B.___ AG, erzielte die Klägerin im vierten Quartal keinen AHV-pflichtigen Lohn (Urk. 8 S. 4 f.). Die Zahlungen der A.___ AG gingen am 16. Januar 2024 und damit innert der Frist von einem Monat gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG ein. Entgegen den Ausführungen der Beklagten wurden damit Beiträge fristgerecht abgerechnet.”
Die Regelung des Stipendienwesens obliegt grundsätzlich den Kantonen. Sie bestimmen die Voraussetzungen, die Höhe der Ausbildungsbeiträge und das Verfahren; dabei haben sie die sich aus der Bundesverfassung ergebenden Individualrechte zu beachten. Der Bund kann ergänzend eingreifen und die interkantonale Harmonisierung sowie Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen fördern.
“Die Regelung des Stipendienwesens obliegt grundsätzlich den Kantonen (vgl. Art. 66 BV; Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 1a). Diese bestimmen die Bedingungen, die Höhe der Ausbildungsbeiträge und das Verfahren; dabei haben sie die sich aus der Bundesverfassung ergebenden Individualrechte zu beachten (BGer 2C_1181/2014 vom”
“Die Regelung des Stipendienwesens obliegt grundsätzlich den Kantonen (vgl. Art. 66 BV; Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 1a). Diese bestimmen die Bedingungen, die Höhe der Ausbildungsbeiträge und das Verfahren; dabei haben sie die sich aus der Bundesverfassung ergebenden Individualrechte zu beachten (BGer 2C_1181/2014 vom”
Ordentliche Verwaltungskosten sind paritätisch von Arbeitgebern und Erwerbenden zu tragen; ausserordentliche Kosten, die nur Arbeitgeber betreffen, dürfen nicht einseitig über Beiträge zu Lasten der Erwerbenden verrechnet werden.
“In der beruflichen Vorsorge besteht lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i. V. m. Art. 48a BVV 2), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2020, 9C_180/2019, E. 3.2.1; Hürzeler Marc, N 18 zu Art. 66 BVG, in: Hürzeler Marc/ Stauffer Hans-Ulrich [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2023, S 2022 132, E. 4.5.3 f. mit Hinweisen).”
Vorsorgeeinrichtungen dürfen Verzugszinsen nur auf rückständige/säumige Beiträge geltend machen; Mahn-, Betreibungs-, Inkasso- oder sonstige ausserordentliche Gebühren/Kosten und pauschale Entschädigungen (z.B. für Rechtsöffnung) sind nicht verzinsbar bzw. dürfen nicht als Beitragspflichtbestandteil gegenüber dem BVG-Verfahren einbezogen werden.
“Vorsorgeeinrichtungen können nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen Verzugszinsen erheben. Demgegenüber ergibt sich aus Art. 66 Abs. 2 BVG kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten resp. Gebühren, etwa für Mahnungen, die Vertragsauflösung oder die Einleitung eines Betreibungsverfahrens. Insoweit ist auch das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR ausgeschlossen (vgl. SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 108, 9C_180/2019 E. 3.2.1).”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG (vgl. oben E. 4.3.1) kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Kosten respektive Gebühren (beispielsweise Mahnungen, Fortsetzungsbegehren etc.). Auch besteht kein Raum für das subsidiäre Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2 sowie Urteil des BVGer C-2312/2021, a.a.O., E. 4.4.3 in fine).”
“Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2024 Art. 66 Abs. 2 BVG; Beitragsforderung; Anerkennungsklage. Die geltend gemachten Beitragsforderungen sind unbestritten und ausgewiesen. Es besteht kein Zinsanspruch auf die a. o. Verwaltungskosten sowie auf bereits erhobene Zinsansprüche. Die reglementarisch vorgesehene pauschale Entschädigung für die "Rechtsöffnung" in Höhe von Fr. 1'250. läuft Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider, zumal sich die Voraussetzungen und Bemessung einer allfälligen Parteientschädigung in BVG-Verfahren nach dem kantonalen Prozessrecht richten. Die Kosten für den Zahlungsbefehl sind nicht in die Rechtsöffnung einzubeziehen. Teilweise Gutheissung der Anerkennungsklage und Aufhebung des Rechtsvorschlags im entsprechenden Umfang. Zufolge mutwilliger Prozessführung werden der Beklagten die Gerichtskosten auferlegt und der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Parteientschädigung zugesprochen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2024, BV 2023/18). Entscheid vom 18. März 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler Geschäftsnr.”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich aus Art. 66 Abs. 2 BVG kein Anspruch auf Verzugszins auf die (ausserordentlichen) Kosten resp. Gebühren ableiten (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; siehe auch Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., N 25 zu Art. 66 BVG). Auf den Mahnkosten ist daher kein Verzugszins geschuldet. Vielmehr unterliegt nur die Forderung von Fr. 4'654.85 der Verzinsungspflicht.”
Verzugszinsen nach Art. 66 Abs. 2 BVG können für säumige Beiträge in Rechnung gestellt werden (z.B. 5 % p.a.), jedoch nur auf die nicht bezahlten Hauptbeiträge, nicht auf Nebenforderungen wie Mahn- oder ausserordentliche Kosten der Arbeitgeberin.
“In der beruflichen Vorsorge besteht lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i. V. m. Art. 48a BVV 2), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2020, 9C_180/2019, E. 3.2.1; Hürzeler Marc, N 18 zu Art. 66 BVG, in: Hürzeler Marc/ Stauffer Hans-Ulrich [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2023, S 2022 132, E. 4.5.3 f. mit Hinweisen).”
“Ausgehend davon, dass vorliegend als Fälligkeitstermin der 1. Januar vereinbart wurde, sind bei fehlender Zahlung nach Ablauf dieses Datums Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Die Höhe der Verzugszinsen beträgt mangels reglementarischer Regelung 5 % (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, BVG-FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 66 BVG). Damit kann der Klägerin ein Verzugszins von 5 % ab 2. Januar 2024 zugesprochen werden.”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich aus Art. 66 Abs. 2 BVG kein Anspruch auf Verzugszins auf die (ausserordentlichen) Kosten resp. Gebühren ableiten (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; siehe auch Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., N 25 zu Art. 66 BVG). Auf den Mahnkosten ist daher kein Verzugszins geschuldet. Vielmehr unterliegt nur die Forderung von Fr. 4'654.85 der Verzinsungspflicht.”
Bei verspäteter Zahlung kann die Kasse Verzugszinsen geltend machen; die Fälligkeit der Beiträge endet am Monatsende nach dem Leistungsjahr.
“Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten. 2.3. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt. 3. 3.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. April 2024, KB 7) zu leisten. 3.2. Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG). 3.3. In BVG-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG; BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
“Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG).”
Verspätete Beitragsmeldungen und -zahlungen sind auch rückwirkend zu berücksichtigen; einseitige oder per Informationsschreiben vorgenommene Fristverkürzungen sind ohne reglementarische Grundlage unwirksam.
“Die Argumentation der Beklagten, dass die Arbeitgeberinnen und die Klägerin über das Vorgehen rechtzeitig informiert worden seien, womit die nach dem 12. Januar 2024 eingegangenen Zahlungen und Beitragsmeldungen nicht mehr zu berücksichtigen seien, greift zu kurz: Gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG hat der Arbeitgeber die gesamten Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Diese Regelung ist gemäss Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG auch anwendbar im überobligatorischen Bereich. Die Beklagte selbst listet in Anhang 4: «Kostenordnung für ausserordentliche Aufwendungen» die Beträge der in Rechnung gestellten Aufwendungen für rückwirkende Mutationen auf, was ebenfalls zeigt, dass verspätete Meldungen zu berücksichtigen sind (Urk. 9/9). Das Einschreiben der Beklagten vom 17. November 2023 an die angeschlossenen Arbeitgeberinnen (Urk. 9/3; vgl. auch E-Mail vom 6. Dezember 2023, Urk. 9/4) vermag daran nichts zu ändern, da die darin angekündete Fristverkürzung von Art. 66 Abs. 4 BVG keine reglementarische oder vertragliche Grundlage findet - was auch seitens der Beklagten nicht geltend gemacht wurde.”
Die Verzugszinsansprüche nach Art. 66 Abs. 2 BVG stützen sich auf die Fälligkeit der Beiträge gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach dem Reglement; die Beitragszahlung muss spätestens bis Ende des ersten Monats nach dem Kalender- bzw. Versicherungsjahr erfolgen.
“3 BVG der Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen, weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten. 2.3. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt. 3. 3.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. April 2024, KB 7) zu leisten. 3.2. Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG). 3.3. In BVG-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG; BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
“Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG).”
“Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt der Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Der Fälligkeitstermin richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (BGE 136 V 73, 76 E. 3.1 und 78 E. 3.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 4. Mai 2020 E. 5.1.).”
Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Zahlungsforderung in den Klageschriften präzise und hinreichend begründen.
“a de la loi fribourgeoise du 31 mai 2010 sur la justice [LJ; RSF 130.1]). La qualité de partie et la capacité d'ester en justice de l'institution de prévoyance demanderesse et de B.________ Sàrl ne sauraient au demeurant leur être déniées. 2. La défenderesse conteste devoir le montant de CHF 12'815.15, plus intérêts à 5% dès le 11 septembre 2023 et frais de poursuite par CHF 98.-. De plus, elle invoque la prescription pour un montant de CHF 11'000.-. 2.1. En vertu de l'art. 10 al. 1 LPP, l’assurance obligatoire commence en même temps que les rapports de travail. Pour les bénéficiaires d’indemnités journalières de l’assurance-chômage, elle commence le jour où ils perçoivent pour la première fois une indemnité de chômage. L'art. 11 LPP dispose que tout employeur occupant des salariés soumis à l’assurance obligatoire doit être affilié à une institution de prévoyance inscrite dans le registre de la prévoyance professionnelle (al. 1). L’affiliation a lieu avec effet rétroactif (al. 3). Selon l'art. 66 LPP, l’institution de prévoyance fixe dans ses dispositions réglementaires le montant des cotisations de l’employeur et des salariés. La somme des cotisations (contribution) de l’employeur doit être au moins égale à la somme des cotisations de tous les salariés. La contribution de l’employeur ne peut être fixée plus haut qu’avec son assentiment (al. 1). L’employeur est débiteur de la totalité des cotisations envers l’institution de prévoyance. Celle-ci peut majorer d’un intérêt moratoire les cotisations payées tardivement (al. 2). 2.2. Le Tribunal fédéral impose, dans le cadre d'une procédure d'action relative aux cotisations en matière de prévoyance professionnelle et dans le cadre du devoir de collaboration des parties, une obligation de précision (cf. arrêts TF 9C_314/2008 du 25 août 2008 consid. 3.2; VG SG BV 2023/2 du 24 octobre 2023). Les allégations et les contestations des faits essentiels doivent donc figurer dans les écritures. Il appartient d'une part à l'institution de prévoyance demanderesse d'étayer suffisamment sa requête en paiement pour que celle-ci puisse être examinée.”
Der Arbeitgeber trägt die Primärverantwortung für eine korrekte Abrechnung; Prüfungen anhand des Auszugs der individuellen Konten (IK-Auszug) sind nur eingeschränkt aussagekräftig.
“Gestützt auf die Lohnmeldungen der Beigeladenen, wonach der Kläger im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 303'000.--, im Jahr 2015 von Fr. 305'424.--, im Jahr 2016 von Fr. 307'867.20 und im Jahr 2017 von Fr. 310'330.20 erzielt habe, setzten die Beklagten die Beiträge der beruflichen Vorsorge fest. Wie die Beklagten zutreffend feststellten, konnten und durften sie dabei auf die Lohnmeldungen der Beigeladenen abstellen und sich auf deren Richtigkeit verlassen. Die Pflicht zur korrekten Abrechnung gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG ist grundsätzlich Sache der Arbeitgeberin. Eine Überprüfung mittels IK-Auszug, ob der Lohn korrekt gemeldet wurde, wäre im Übrigen nur eingeschränkt möglich. Denn der AHV-pflichtige Lohn gemäss IK-Auszug entspricht nicht zwingend dem BVG-versicherten Lohn, da die Vorsorgeeinrichtungen in der überobligatorischen Berufsvorsorgeversicherung – wie dargelegt - im Rahmen der Ausgestaltung ihrer Reglementsbestimmungen grundsätzlich frei sind, Boni und Erfolgsbeteiligungen vom versicherten Verdienst auszunehmen.”
Beiträge können für Risikoprämien und Teuerungsprämien pauschal per 1. Januar fällig vereinbart werden.
“Nach der Fälligkeitsregel von Art. 66 Abs. 4 BVG sind Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das sie geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Gemäss S. 4 des Anschlussvertrages werden Risikoprämien und Teuerungsprämien (unter Vorbehalt unterjähriger Geschäftsfälle wie z.B. Ein- und Austritte sowie Einbau von Freizügigkeitsleistungen und Einmaleinlagen) per 1. Januar fällig. Anderweitige oder ergänzende Regelungen ergeben sich aus den eingereichten Unterlagen nicht.”
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