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Abs. 1 ist als programmatische Zielbestimmung zu verstehen und begründet für sich genommen keine Gesetzgebungszuständigkeit. Die konkrete Rechtsetzungsbefugnis des Bundes folgt aus Abs. 3, der einen Gesetzgebungsauftrag enthält. Soweit der Bund von dieser Kompetenz nach Abs. 3 Gebrauch macht, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht in den dort geregelten Bereichen.
“Die Aufgabenteilung im Bereich des Gewässerschutzes präsentiert sich folgendermassen: Gemäss Art. 76 Abs. 1 BV sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Er erlässt namentlich Vorschriften über den Gewässerschutz (Art. 76 Abs. 3 BV, P OLTIER/LARGEY in: Commentaire romand Constitution fédérale, N. 39 zu Art. 76 BV). Während Abs. 1 lediglich als programmatische Zielbestimmung ohne kompetenzbegründende Wirkung zu verstehen ist, enthält Abs. 3 einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund. In den darin aufgezählten Bereichen, zu denen auch der Gewässerschutz gehört, verfügt der Bund damit über eine umfassende, nachträglich derogatorische Rechtsetzungskompetenz. Soweit der Bund seine Rechtsetzungskompetenz nach Abs. 3 wahrgenommen hat, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht (CALUORI/GRIFFEL in: Basler Kommentar zur BV, 2015, N. 29 zu Art. 76 BV; ARNOLD MARTI in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 17 zu Art.”
“Die Aufgabenteilung im Bereich des Gewässerschutzes präsentiert sich folgendermassen: Gemäss Art. 76 Abs. 1 BV sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Er erlässt namentlich Vorschriften über den Gewässerschutz (Art. 76 Abs. 3 BV, P OLTIER/LARGEY in: Commentaire romand Constitution fédérale, N. 39 zu Art. 76 BV). Während Abs. 1 lediglich als programmatische Zielbestimmung ohne kompetenzbegründende Wirkung zu verstehen ist, enthält Abs. 3 einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund. In den darin aufgezählten Bereichen, zu denen auch der Gewässerschutz gehört, verfügt der Bund damit über eine umfassende, nachträglich derogatorische Rechtsetzungskompetenz. Soweit der Bund seine Rechtsetzungskompetenz nach Abs. 3 wahrgenommen hat, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht (CALUORI/GRIFFEL in: Basler Kommentar zur BV, 2015, N. 29 zu Art. 76 BV; ARNOLD MARTI in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 17 zu Art.”
“Die Aufgabenteilung im Bereich des Gewässerschutzes präsentiert sich folgendermassen: Gemäss Art. 76 Abs. 1 BV sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Er erlässt namentlich Vorschriften über den Gewässerschutz (Art. 76 Abs. 3 BV, P OLTIER/LARGEY in: Commentaire romand Constitution fédérale, N. 39 zu Art. 76 BV). Während Abs. 1 lediglich als programmatische Zielbestimmung ohne kompetenzbegründende Wirkung zu verstehen ist, enthält Abs. 3 einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund. In den darin aufgezählten Bereichen, zu denen auch der Gewässerschutz gehört, verfügt der Bund damit über eine umfassende, nachträglich derogatorische Rechtsetzungskompetenz. Soweit der Bund seine Rechtsetzungskompetenz nach Abs. 3 wahrgenommen hat, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht (CALUORI/GRIFFEL in: Basler Kommentar zur BV, 2015, N. 29 zu Art. 76 BV; ARNOLD MARTI in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 17 zu Art.”
Abs. 1 ist nach den Quellen als programmatische Zielbestimmung zu verstehen; Abs. 3 begründet hingegen den Gesetzgebungsauftrag des Bundes. In den in Abs. 3 genannten Bereichen (u. a. Gewässerschutz) verfügt der Bund damit über eine umfassende, nachträglich derogatorische Gesetzgebungskompetenz; hat der Bund hiervon Gebrauch gemacht, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht.
“Die Aufgabenteilung im Bereich des Gewässerschutzes präsentiert sich folgendermassen: Gemäss Art. 76 Abs. 1 BV sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Er erlässt namentlich Vorschriften über den Gewässerschutz (Art. 76 Abs. 3 BV, P OLTIER/LARGEY in: Commentaire romand Constitution fédérale, N. 39 zu Art. 76 BV). Während Abs. 1 lediglich als programmatische Zielbestimmung ohne kompetenzbegründende Wirkung zu verstehen ist, enthält Abs. 3 einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund. In den darin aufgezählten Bereichen, zu denen auch der Gewässerschutz gehört, verfügt der Bund damit über eine umfassende, nachträglich derogatorische Rechtsetzungskompetenz. Soweit der Bund seine Rechtsetzungskompetenz nach Abs. 3 wahrgenommen hat, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht (CALUORI/GRIFFEL in: Basler Kommentar zur BV, 2015, N. 29 zu Art. 76 BV; ARNOLD MARTI in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 76 BV). Gleich verhält es sich insofern beim Gesetzesvollzug; die in der Praxis verlangten Standards beim qualitativen Gewässerschutz müssen bundesweit einheitlich sein (Urteil 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3).”
“Gemäss Art. 76 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Er erlässt namentlich Vorschriften über den Gewässerschutz (Abs. 3). Während Abs. 1 lediglich als programmatische Zielbestimmung ohne kompetenzbegründende Wirkung zu verstehen ist, enthält Abs. 3 einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund. In den darin aufgezählten Bereichen, zu denen auch der Gewässerschutz gehört, verfügt der Bund damit über eine umfassende, nachträglich derogatorische Rechtsetzungskompetenz. Soweit der Bund seine Rechtsetzungskompetenzen nach Abs. 3 wahrgenommen hat, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht (Caluori/Griffel, Basler Komm., Basel 2015, Art. 76 BV N 16, 29). Seine Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 76 Abs. 3 BV im Bereich des Gewässerschutzes hat der Bund mit Erlass des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) wahrgenommen (BGer-Urteil 1C_390/2008 vom”
Die Kantone verfügen über die Gewässerhoheit und können gestützt darauf die Schifffahrt auf ihren Gewässern verbieten, einschränken oder die Zahl der zugelassenen Schiffe begrenzen. Solche Eingriffe sind jedoch nur zulässig, soweit ein wichtiges öffentliches Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter dies erfordert (vgl. Art. 76 Abs. 4 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 BV).
“Der Bundesgesetzgeber geht davon aus, dass die Schifffahrt Gemeingebrauch des Gewässers darstellt und im Rahmen der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dem Grundsatz nach frei ist (Art. 2 Abs. 1 BSG). Den Kantonen steht gestützt auf Art. 76 Abs. 4 BV die Gewässerhoheit zu (Art. 3 Abs. 1 BSG; Biaggini, a.a.O., Art. 76 BV N 7 m.H.; Marti, in: St. Galler Komm. zur BV, a.a.O., Art. 76 N 26 ff.). Diese ausdrücklich gewährleistete Verfügungsmacht der Kantone über ihre Gewässer stellt ein kantonales Regal dar und kann daher dem Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit entzogen werden (BGE 142 I 99 E. 2.4.3). Ferner können die Kantone die Schifffahrt auf ihren Gewässern verbieten, einschränken oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen, indes mit Blick auf Art. 94 Abs. 1 BV nur soweit, als das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter dies erfordert (BGE 119 Ia 197 ff.; BGer-Urteil A 621/1987 vom”
Der Bund hat seine Kompetenz nach Art. 76 Abs. 3 BV mit dem Erlass des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) wahrgenommen. Das GSchG regelt unter anderem potenziell gefährliche Tätigkeiten, namentlich die Bodenbewirtschaftung (Art. 27 GSchG), und überträgt dem Bundesrat die Festlegung der Anforderungen an die Wasserqualität.
“Seine Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 76 Abs. 3 BV im Bereich des Gewässerschutzes hat der Bund mit Erlass des GSchG wahrgenommen. Als Mittel zur Verwirklichung des qualitativen Gewässerschutzes sieht das GschG u.a. die besondere Regelung potenziell gefährlicher Tätigkeiten - wie beispielsweise die Bodenbewirtschaftung (Art. 27 GSchG) - vor (CALUORI/GRIFFEL, a.a.O., N. 32 zu Art. 76 BV). Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt das mittelbare oder unmittelbare Einbringen von Stoffen in Gewässer, welche Wasser verunreinigen können. Die Behörden können gestützt auf diese Bestimmung Massnahmen verfügen, wenn der anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht (vgl. Urteil 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 3). Nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 GSchG sind die Böden entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen (Art. 27 Abs. 2 GSchG). Zudem legt der Bundesrat die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest (Art.”
“Gemäss Art. 76 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Er erlässt namentlich Vorschriften über den Gewässerschutz (Abs. 3). Während Abs. 1 lediglich als programmatische Zielbestimmung ohne kompetenzbegründende Wirkung zu verstehen ist, enthält Abs. 3 einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund. In den darin aufgezählten Bereichen, zu denen auch der Gewässerschutz gehört, verfügt der Bund damit über eine umfassende, nachträglich derogatorische Rechtsetzungskompetenz. Soweit der Bund seine Rechtsetzungskompetenzen nach Abs. 3 wahrgenommen hat, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht (Caluori/Griffel, Basler Komm., Basel 2015, Art. 76 BV N 16, 29). Seine Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 76 Abs. 3 BV im Bereich des Gewässerschutzes hat der Bund mit Erlass des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) wahrgenommen (BGer-Urteil 1C_390/2008 vom”
Auf Grundlage von Art. 76 BV hat der Bund im Bereich des Gewässerschutzes Gesetzeskompetenz ausgeübt und das Gewässerschutzgesetz (GSchG) erlassen. Das GSchG enthält unter anderem besondere Regelungen zu potenziell gefährlichen Tätigkeiten wie der Bodenbewirtschaftung (Art. 27 GSchG), stellt Anforderungen an die Bewirtschaftung nach dem Stand der Technik (Art. 14 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 GSchG) und erlaubt dem Bundesrat, die dafür erforderlichen Vorschriften zu erlassen (Art. 27 Abs. 2 GSchG). Zudem legt das GSchG Anforderungen an die Wasserqualität fest (Art. 9 Abs. 1 GSchG).
“Seine Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 76 Abs. 3 BV im Bereich des Gewässerschutzes hat der Bund mit Erlass des GSchG wahrgenommen. Als Mittel zur Verwirklichung des qualitativen Gewässerschutzes sieht das GschG u.a. die besondere Regelung potenziell gefährlicher Tätigkeiten - wie beispielsweise die Bodenbewirtschaftung (Art. 27 GSchG) - vor (CALUORI/GRIFFEL, a.a.O., N. 32 zu Art. 76 BV). Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt das mittelbare oder unmittelbare Einbringen von Stoffen in Gewässer, welche Wasser verunreinigen können. Die Behörden können gestützt auf diese Bestimmung Massnahmen verfügen, wenn der anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht (vgl. Urteil 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 3). Nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 GSchG sind die Böden entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen (Art. 27 Abs. 2 GSchG). Zudem legt der Bundesrat die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest (Art. 9 Abs. 1 GSchG).”
Die Normen des Gewässerschutzgesetzes zum qualitativen Gewässerschutz (Reinhaltungsgebot) stützen sich auf Art. 76 Abs. 3 BV und sind als umfassende Bundesregelung zu verstehen. Soweit der Bund seine Rechtsetzungskompetenz in diesem Bereich wahrgenommen hat, besteht grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht. Entsprechend sind für den Vollzug beim qualitativen Gewässerschutz bundesweit einheitliche Standards erforderlich.
“Die Gewässerschutzgesetzgebung bezweckt den Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen und soll unter Berücksichtigung der ökologischen Ziele dessen nachhaltige Nutzung ermöglichen (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], Wegleitung Grundwasserschutz, 2004, S. 26). Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (vgl. ebenso: § 28 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers vom 13. Januar 1998). Art. 3 GSchG verlangt, dass alles Zumutbare unternommen wird, um eine Gewässerverschmutzung zu verhindern. Diese Vorschrift ist Ausdruck des im Umweltschutzrecht allgemein geltenden Grundsatzes, jede mögliche und zumutbare Vorsorge zu treffen, um eine Schädigung der Umwelt zu verhindern (vgl. Art. 1 Abs. 2 USG). Die Normen des GSchG zum qualitativen Gewässerschutz stützen sich auf Art. 76 Abs. 3 BV. Sie sind an sich als umfassende Bundesregelung zu verstehen. Das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot stellt abschliessendes Bundesrecht dar. Es lässt keinen Raum für ergänzendes bzw. strengeres kantonales Recht. Gleich verhält es sich insofern beim Gesetzesvollzug; die in der Praxis verlangten Standards beim qualitativen Gewässerschutz müssen bundesweit einheitlich sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3 mit Hinweisen, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2009 S. 634 ff.).”
“Die Aufgabenteilung im Bereich des Gewässerschutzes präsentiert sich folgendermassen: Gemäss Art. 76 Abs. 1 BV sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Er erlässt namentlich Vorschriften über den Gewässerschutz (Art. 76 Abs. 3 BV, P OLTIER/LARGEY in: Commentaire romand Constitution fédérale, N. 39 zu Art. 76 BV). Während Abs. 1 lediglich als programmatische Zielbestimmung ohne kompetenzbegründende Wirkung zu verstehen ist, enthält Abs. 3 einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund. In den darin aufgezählten Bereichen, zu denen auch der Gewässerschutz gehört, verfügt der Bund damit über eine umfassende, nachträglich derogatorische Rechtsetzungskompetenz. Soweit der Bund seine Rechtsetzungskompetenz nach Abs. 3 wahrgenommen hat, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht (CALUORI/GRIFFEL in: Basler Kommentar zur BV, 2015, N. 29 zu Art. 76 BV; ARNOLD MARTI in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 76 BV). Gleich verhält es sich insofern beim Gesetzesvollzug; die in der Praxis verlangten Standards beim qualitativen Gewässerschutz müssen bundesweit einheitlich sein (Urteil 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3).”
Bei Abwägungen können auch weitere verfassungsmässige öffentliche Interessen (z. B. der Naturschutz nach Art. 78 BV) gewichtig neben dem Gewässerschutz/Hochwasserschutz berücksichtigt werden. Die betroffenen öffentlichen Interessen sind koordiniert anzuwenden; Massnahmen zum Hochwasserschutz müssen folglich die Anforderungen des Natur‑ und Landschaftsschutzes integrieren und umgekehrt.
“In einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das strittige Hochwasserschutzprojekt werde von keinem, seine Enteignung rechtfertigenden öffentlichen Interesse getragen, weil die Umleitung der Sure über Teile seines Grundstücks eine Revitalisierungs- und keine Hochwasserschutzmassnahme darstelle. Anliegen des Naturschutzes vermöchten sein gewichtiges privates Interesse an der ungestörten Ausübung seines Eigentums von vornherein nicht zu überwiegen. Dieser Einwand geht fehl. Wie der Hochwasserschutz (Art. 76 BV) ist auch der Naturschutz (Art. 78 BV) in der Verfassung verankert und stellt dieser ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, welches durch die hiervor wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen näher umschrieben wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen somit auch Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes im öffentlichen Interesse und sind diese grundsätzlich auch geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Aus dem Sinn und Zweck der genannten Gesetzesbestimmungen ergibt sich zudem die Notwendigkeit, die beiden öffentlichen Interessen koordiniert anzuwenden. Massnahmen zum Hochwasserschutz müssen folglich die Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes integrieren und umgekehrt (vgl. BGE 140 I 168 E. 4.2.2; Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.7.3, in: URP 2018 S. 543). Auch wenn die Umleitung der Sure über das Grundstück des Beschwerdeführers gemäss den Ausführungen der Vorinstanz isoliert betrachtet primär eine Revitialisierungsmassnahme darstellt, dient sie im Zusammenspiel mit den weiteren vorgesehenen Schutzmassnahmen auch dem Hochwasserschutz und bestehen an ihrer Umsetzung folglich zwei gewichtige öffentliche Interessen.”
Aufgrund der kantonalen Eigentümerstellung an Seeparzellen (Art. 76 Abs. 4 BV) kann der Kanton die Nutzung von Flächen im See durch eine vom Kanton erteilte Nutzungsbewilligung regeln. Solche vom Kanton eingeräumten Nutzungsbewilligungen für feste Anlagen im See (z. B. Stege, Trockendock) gehen nach der zitierten Rechtsprechung über schlichten Gemeingebrauch und eine rein polizeiliche Bewilligung hinaus.
“Die Werftanlagen der Beschwerdeführerin befinden sich hauptsächlich auf ihrem Landgrundstück Nr. x, GB Luzern linkes Ufer. Dazu gehören die Werfthalle, das Werkstatt- und Bürogebäude und Tanklager. Zur Werftanlage, die im Bereich des Wassers des Vierwaldstättersees liegen, gehören fünf Schiffsstege sowie ein Trockendock. Diese Anlagen im Wasser liegen auf dem im Eigentum des Kantons stehenden Sees, konkret auf der "kantonalen" Seeparzelle Nr. w Luzern rechtes Ufer. Die Eigentümerstellung des Kantons hinsichtlich der Seeparzelle ergibt sich aus Art. 76 Abs. 4 BV (E. 4.1.2). An den im Seeufer stehenden Stegen und dem Trockendock verfügt die Beschwerdeführerin anerkanntermassen über eine ihr vom Kanton eingeräumte Nutzungsbewilligung, was ihr die Schifffahrt ermöglicht. Dabei handelt es sich − rechtlich betrachtet − um eine Nutzungsbewilligung, deren Tragweite über eine Polizeibewilligung hinausgeht und mit Bezug auf die erwähnten Werftanlagen und Schiffsstege "im See" nicht mehr schlichter Gemeingebrauch ist. Gemeingebrauch ist nämlich die Benutzung einer öffentlichen Sache, wozu der See gehört, sofern das interessierende Seegelände, worauf die erwähnten Anlagen der Beschwerdeführerin stehen, jedermann, d.h. einer unbestimmten Zahl von Benutzern gleichzeitig, ohne Erteilung einer Erlaubnis offenstände (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2253). Eine solche generell zugängliche Nutzungsweise hinsichtlich der Werftanlagen und Schiffsstege im See liegt nicht vor. Es verhält sich gerade nicht so, dass im fraglichen Werft- und Seegelände eine freie und jedermann zugängliche Schifffahrt gegeben ist.”
Art. 76 Abs. 2 BV überlässt die konkrete Ausgestaltung der Wassernutzung und -erschliessung den Kantonen. Nach dem in den Quellen zitierten kantonalen Recht (WNVG) umfasst die Versorgungspflicht u. a. die Abgabe von Trink-, Brauch- und Löschwasser. Das Gesetz ermöglicht den Gemeinden, die Wasserversorgung selbst zu betreiben oder Dritte zu beauftragen (§§ 39, 40 WNVG). Betreibt die Gemeinde die Versorgung selbst, hat sie ein Reglement zu erlassen, das mindestens Bestimmungen über die Versorgungsaufgabe, die Erstellung und den Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen sowie die Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses einschliesslich des Verfahrens für Anschlussbewilligungen enthält (§ 39 Abs. 1–2 WNVG).
“Der Bund überlässt die Regelung der Nutzung der Wasservorkommen den Kantonen und stellt nur Grundsätze über die Erschliessung derselben sowie über die Nutzung der Gewässer auf (Art. 76 Abs. 2 BV). Dementsprechend regelt das kantonale Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG; SRL Nr. 770) die Wassernutzung und -versorgung für den Kanton Luzern unter Berücksichtigung dieser Grundsätze. Gemäss § 31 Abs. 1 WNVG umfasst die Versorgungspflicht die Abgabe von Wasser für Trink-, Brauch- und Löschzwecke. Das Gesetz ermöglicht es den Gemeinden, die Wasserversorgung entweder selber zu betreiben (§ 39 WNVG) oder aber Dritte damit zu beauftragen (§ 40 WNVG). Betreibt die Gemeinde die Wasserversorgung selbst, hat sie ein Reglement zu erlassen (§ 39 Abs. 1 WNVG). Dieses Reglement enthält gemäss § 39 Abs. 2 WNVG mindestens Bestimmungen über die Versorgungsaufgabe gemäss §§ 32 - 34 WNVG (lit. a), die Erstellung und den Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen sowie die Rechtsverhältnisse daran (lit. b), die Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses, einschliesslich des Verfahrens zur Erteilung von Anschlussbewilligungen (lit.”
“Der Bund überlässt die Regelung der Nutzung der Wasservorkommen den Kantonen und stellt nur Grundsätze über die Erschliessung derselben sowie über die Nutzung der Gewässer auf (Art. 76 Abs. 2 BV). Dementsprechend regelt das kantonale Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG; SRL Nr. 770) die Wassernutzung und -versorgung für den Kanton Luzern unter Berücksichtigung dieser Grundsätze. Gemäss § 31 Abs. 1 WNVG umfasst die Versorgungspflicht die Abgabe von Wasser für Trink-, Brauch- und Löschzwecke. Das Gesetz ermöglicht es den Gemeinden, die Wasserversorgung entweder selber zu betreiben (§ 39 WNVG) oder aber Dritte damit zu beauftragen (§ 40 WNVG). Betreibt die Gemeinde die Wasserversorgung selbst, hat sie ein Reglement zu erlassen (§ 39 Abs. 1 WNVG). Dieses Reglement enthält gemäss § 39 Abs. 2 WNVG mindestens Bestimmungen über die Versorgungsaufgabe gemäss §§ 32 - 34 WNVG (lit. a), die Erstellung und den Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen sowie die Rechtsverhältnisse daran (lit. b), die Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses, einschliesslich des Verfahrens zur Erteilung von Anschlussbewilligungen (lit.”
Bei der Verwirklichung von Hochwasserschutz können Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellen. Die einschlägige Rechtsprechung verlangt, beide öffentliche Interessen zu koordinieren, sodass Massnahmen zum Hochwasserschutz die Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu integrieren haben und umgekehrt.
“In einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das strittige Hochwasserschutzprojekt werde von keinem, seine Enteignung rechtfertigenden öffentlichen Interesse getragen, weil die Umleitung der Sure über Teile seines Grundstücks eine Revitalisierungs- und keine Hochwasserschutzmassnahme darstelle. Anliegen des Naturschutzes vermöchten sein gewichtiges privates Interesse an der ungestörten Ausübung seines Eigentums von vornherein nicht zu überwiegen. Dieser Einwand geht fehl. Wie der Hochwasserschutz (Art. 76 BV) ist auch der Naturschutz (Art. 78 BV) in der Verfassung verankert und stellt dieser ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, welches durch die hiervor wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen näher umschrieben wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen somit auch Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes im öffentlichen Interesse und sind diese grundsätzlich auch geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Aus dem Sinn und Zweck der genannten Gesetzesbestimmungen ergibt sich zudem die Notwendigkeit, die beiden öffentlichen Interessen koordiniert anzuwenden. Massnahmen zum Hochwasserschutz müssen folglich die Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes integrieren und umgekehrt (vgl. BGE 140 I 168 E. 4.2.2; Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.7.3, in: URP 2018 S. 543). Auch wenn die Umleitung der Sure über das Grundstück des Beschwerdeführers gemäss den Ausführungen der Vorinstanz isoliert betrachtet primär eine Revitialisierungsmassnahme darstellt, dient sie im Zusammenspiel mit den weiteren vorgesehenen Schutzmassnahmen auch dem Hochwasserschutz und bestehen an ihrer Umsetzung folglich zwei gewichtige öffentliche Interessen.”
Die endgültige Festlegung der «angemessenen Restwassermengen» im Sinne von Art. 76 Abs. 3 BV erfolgt erst nach einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei ist die gemäss Art. 33 GSchG festgelegte Mindestrestwassermenge gegebenenfalls zu erhöhen, sofern die Abwägung dies erfordert.
“In einem zweiten Schritt ist die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 33 GSchG insoweit zu erhöhen, als sich dies aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die Wasserentnahme ergibt (vgl. BGE 125 II 18 E. 4a/bb S. 22 mit Hinweis). Erst mit der definitiven Festlegung der Restwassermenge aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung sind angemessene Restwassermengen i.S.v. Art. 76 Abs. 3 BV festgelegt (BUWAL, Angemessene Restwassermengen - Wie können sie bestimmt werden - Wegleitung 2000, Ziff.”
“In einem zweiten Schritt ist die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 33 GSchG insoweit zu erhöhen, als sich dies aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die Wasserentnahme ergibt (vgl. BGE 125 II 18 E. 4a/bb S. 22 mit Hinweis). Erst mit der definitiven Festlegung der Restwassermenge aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung sind angemessene Restwassermengen i.S.v. Art. 76 Abs. 3 BV festgelegt (BUWAL, Angemessene Restwassermengen - Wie können sie bestimmt werden - Wegleitung 2000, Ziff.”
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