15 commentaries
Art. 51 Abs. 1 BV verlangt, dass die Kantonsverfassung das Prinzip der Gewaltenteilung praktisch wahrt. Organisatorische Zuordnungen kantonaler Stellen (z. B. die Anbindung von Betreibungsämtern an Gerichte) sind nicht per se ausgeschlossen, sie dürfen jedoch die richterliche Unabhängigkeit nicht gefährden. Für eine Beanstandung müssen konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden; blosses Verweisen auf räumliche Nähe oder gemeinsame Informatik genügt nicht.
“Den Grundsatz der Gewaltenteilung anerkennt das Bundesgericht als in Art. 51 Abs. 1 BV vorausgesetztes und im Übrigen durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantiertes verfassungsmässiges Recht (BGE 149 I 329 E. 5.2; 142 I 26 E. 3.3; 134 I 322 E. 2.2; 130 I 1 E. 3.1; Urteil 2C_546/2018 vom 11. März 2019 E. 4.4.3). Gemäss Art. 2 Abs. 5 SchKG bestimmen grundsätzlich die Kantone die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter. Das SchKG und insbesondere dessen Art. 2 schliessen nicht aus, dass die Betreibungsämter organisatorisch einem Gericht angehängt werden können. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die im Kanton Basel-Stadt geltende Organisation gegen das in Bezug auf die Gewaltenteilung massgebliche kantonale Recht verstossen soll. Aufgrund der organisatorischen Zuordnung des Betreibungsamts ans Zivilgericht befürchtet der Beschwerdeführer ausserdem, dass die untere und die obere Aufsichtsbehörde nicht unabhängig urteilen könnten. Er legt dafür jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor. Es genügt nicht, darauf zu verweisen, dass die untere Aufsichtsbehörde auch zum Zivilgericht gehöre und die obere Aufsichtsbehörde (Appellationsgericht) vom Zivilgericht nur fünfzig Meter entfernt sei und dieselbe Informatik nutze.”
“Die hier erhobenen Vorwürfe der Beschwerdeführenden sind für das Bundesgericht nur schwer nachvollziehbar. Es trifft zwar zu, dass aus der Vorgabe von Art. 51 Abs. 1 BV, wonach sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung gibt, die Einhaltung des Prinzips der Gewaltenteilung verlangt wird (PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, Rz. 1005). Diesen Anforderungen kommt die Verfassung des Kantons Wallis vom 1. November 1907 (SR”
Eine kantonale Nebenbestimmung der Baubewilligung, wonach bei Erhöhung der (tatsächlichen) maximalen Sendeleistung (ERPmax,n) ein neues Baugesuch einzureichen ist, entspricht Art. 22 Abs. 1 RPG. Soweit eine solche Nebenbestimmung mit dem Bundesrecht übereinstimmt, liegt darin keine Verletzung der Gemeindeautonomie nach Art. 51 BV.
“Die Beschwerdeführerin nennt keine Gründe, die eine Abweichung von dieser Praxis rechtfertigen könnten, zumal das Bundesgericht berücksichtigte, dass die Einführung des Korrekturfaktors die Strahlungsbelastung insgesamt, d.h. über eine längere Zeit hinweg, möglicherweise nicht erhöht, und die Beschwerdeführerin nicht widerlegt, dass es bei der Einführung des Korrekturfaktors zu Leistungsspitzen über den vormals bewilligten Sendeleistungen kommen kann. Demnach ist die genannte Praxis zu bestätigen (vgl. Urteil 1C_411/2022 vom 5. Juli 2024 E. 3.4). Daraus folgt, dass die vom Baurekursgericht vorgesehene und von der Vorinstanz bestätigte Nebenbestimmung der Baubewilligung, dass bei Erhöhung der (tatsächlichen) maximalen Sendeleistung (ERPmax,n) der Baubehörde ein neues Baugesuch einzureichen sei, Art. 22 Abs. 1 RPG entspricht. Damit ist diesbezüglich eine Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 51 BV) zu verneinen.”
“Die Beschwerdeführerin nennt keine Gründe, die eine Abweichung von dieser Praxis rechtfertigen könnten, zumal das Bundesgericht berücksichtigte, dass die Einführung des Korrekturfaktors die Strahlungsbelastung insgesamt, d.h. über eine längere Zeit hinweg, möglicherweise nicht erhöht, und die Beschwerdeführerin nicht widerlegt, dass es bei der Einführung des Korrekturfaktors zu Leistungsspitzen über den vormals bewilligten Sendeleistungen kommen kann. Demnach ist die genannte Praxis zu bestätigen (vgl. Urteil 1C_411/2022 vom 5. Juli 2024 E. 3.4). Daraus folgt, dass die vom Baurekursgericht vorgesehene und von der Vorinstanz bestätigte Nebenbestimmung der Baubewilligung, dass bei Erhöhung der (tatsächlichen) maximalen Sendeleistung (ERPmax,n) der Baubehörde ein neues Baugesuch einzureichen sei, Art. 22 Abs. 1 RPG entspricht. Damit ist diesbezüglich eine Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 51 BV) zu verneinen.”
Die Vorsorgeeinrichtung muss Versicherte jährlich unter anderem über die namentliche Zusammensetzung (Mitglieder) des paritätischen Organs informieren.
“Gemäss Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über Folgendes informieren: a. die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben; b. die Organisation und die Finanzierung; c. die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 BVG; d. die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Art. 71b BVG. Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a BVG) abzugeben (Art. 86b Abs. 2 BVG). Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind (Art. 86b Abs. 3 BVG). Art. 75 BVG (Strafbestimmungen bei Übertretungen) ist anwendbar (Art. 86b Abs. 4 BVG).”
Das vom Bundesgericht als verfassungsmässiges Recht anerkannte Prinzip der Gewaltenteilung, das Art. 51 Abs. 1 BV voraussetzt, schützt die verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung. Sein Inhalt ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Recht. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung kantonaler Verfassungsbestimmungen frei; die Auslegung kantonalen Gesetzesrechts prüft es hingegen nur auf Willkür. Bestimmungen, die Gesetzesform erfordern, dürfen von anderen Organen nur aufgrund einer gültigen Gesetzesdelegation anders erlassen werden.
“Das Bundesgericht hat seit je her das sämtlichen Kantonsverfassungen zugrunde liegende Prinzip der Gewaltenteilung, das in Art. 51 Abs. 1 BV vorausgesetzt wird, als verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 95 lit. c BGG anerkannt (BGE 145 V 380 E. 6.3; 138 I 196 E. 4.1; 126 I 180 E. 2a/aa). Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Sein Inhalt ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Recht (BGE 145 I 259 E. 4.2; 142 I 26 E. 3.3; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 327 E. 2.1; je mit Hinweisen), wobei das Bundesgericht die Auslegung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen frei, jene des Gesetzesrechts dagegen lediglich auf Willkür hin prüft (BGE 127 I 60 E. 2a; Urteil 2C_234/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 143 I 388). Gewaltenteilung bedeutet namentlich, dass Bestimmungen, die in einem Gesetz stehen müssen, nicht durch andere Organe erlassen werden dürfen, es sei denn auf Grund gültiger Gesetzesdelegation (BGE 147 I 478 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 149 I 329 E. 5.2).”
Art. 51 Abs. 1 BV verpflichtet die Kantone zur direkten Verfassungsgebung: Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassungen unterliegen der obligatorischen Volksabstimmung, und die Verfassungen müssen revidierbar sein, wenn die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten dies verlangt. Die heute in allen Kantonen verbreiteten Instrumente des Gesetzesreferendums folgen demgegenüber nicht unmittelbar aus der Bundesverfassung, sondern beruhen auf den kantonalen Verfassungen und der dortigen Ausgestaltung direkter Demokratie.
“2 Der Landrat entgegnet, bei der Anpassung von § 1 des Dekrets handle es sich um eine rein redaktionelle Anpassung des bisherigen Wortlauts zur Gewährleistung, dass die richtigen Fachbegriffe gemäss der Norm 385/1 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA-Norm 385/1) verwendet würden. "Warmwasser" gemäss SIA-Norm 385/1 entspreche warmem Trinkwasser. Daher bleibe der Regulierungsrahmen unverändert. Zum Vorwurf der "Schliessung einer Gesetzeslücke" bringt der Landrat vor, die Wortwahl in der Vorlage Nr. 2022/683 sei unglücklich gewesen; präziser wäre gewesen, von einer "Vollzugslücke" und nicht von einer "Gesetzeslücke" zu sprechen. Dem halten die Beschwerdeführenden in der Replik entgegen, sofern tatsächlich nur Lücken im Vollzug bestanden hätten, hätten diese durch eine blosse Änderung der Vollzugspraxis geschlossen werden können. 4.3.1 Bund, Kantone und Gemeinden können die Organe und Verfahren der Rechtsetzung und damit die Form ihrer Erlasse selbst bestimmen. Das übergeordnete Recht lässt Bund und Kantonen dabei regelmässig einen weiten Spielraum. Der Bund schreibt den Kantonen in Art. 51 Abs. 1 BV die direkte Demokratie in der Verfassungsgebung und die repräsentative in der einfachen Gesetzgebung vor (vgl. Georg Müller/Felix Uhlmann/Stefan Höfler, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 4. Auflage, 2024, S. 138). Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassungen unterliegen obligatorisch der Volksabstimmung; die Kantonsverfassungen müssen revidiert werden können, wenn es die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten verlangt. Für die einfache Gesetzgebung können die Kantonsverfassungen dagegen das Parlament für zuständig erklären. Dass heute alle Kantone auch das (obligatorische oder fakultative) Gesetzesreferendum kennen, folgt daher nicht aus der Bundesverfassung, sondern aus den Kantonsverfassungen, die dadurch der starken Verankerung der direkten Demokratie Ausdruck geben (vgl. Müller/Uhlmann/Höfler, a.a.O., S. 138). 4.3.2 Die Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft unterscheidet verschiedene Formen der Rechtsetzung. An der Spitze der Normenhierarchie steht die Kantonsverfassung, deren Erlass und Änderungen obligatorisch einer Volksabstimmung sowie der eidgenössischen Gewährleistung des Bundes bedürfen (Art.”
Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihrer politischen Organe und Wahlverfahren grundsätzlich frei; diese Regelungskompetenz ist jedoch innerhalb der bundesverfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 BV (und unter Berücksichtigung der Garantie der politischen Rechte nach Art. 34 BV) auszuüben. Gemeinden verfügen innerhalb der Vorgaben des kantonalen und eidgenössischen Rechts über eine entsprechende, weitergehende Regelungskompetenz.
“Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens grundsätzlich frei. Art. 39 Abs. 1 BV überlässt ihnen mit Blick auf ihre Organisationsautonomie ausdrücklich die Regelung der Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten, wobei die Kantone ihre Regelungsbefugnis im Rahmen der Garantie der politischen Rechte durch Art. 34 BV sowie der bundesverfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 BV auszuüben haben (BVR 2012 S. 1 E. 2.2; Andreas Kley, in St. Galler Kommentar zur BV, a.a.O., Art. 39 N. 5). Den Gemeinden kommt gemäss Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) innerhalb der Vorgaben des kantonalen und eidgenössischen Rechts eine entsprechende Regelungskompetenz zu (vgl. auch Art. 114 ff. KV). Es ist daher in erster Linie eine Frage des anwendbaren Rechts des jeweiligen Gemeinwesens, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Wahl- und Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob der oder die einzelne Stimmberechtigte eine Nachzählung erwirken kann (BGE 141 II 297 E. 5.2, 131 I 442 E. 3.2 mit Hinweisen). In kantonalen und kommunalen Angelegenheiten kann sich eine von einzelnen Stimmberechtigten durchsetzbare Verpflichtung zur Nachzählung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes unter Umständen auch direkt aus Art. 34 Abs. 2 BV ergeben:”
“Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens grundsätzlich frei. Art. 39 Abs. 1 BV überlässt ihnen mit Blick auf ihre Organisationsautonomie ausdrücklich die Regelung der Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten, wobei die Kantone ihre Regelungsbefugnis im Rahmen der Garantie der politischen Rechte durch Art. 34 BV sowie der bundesverfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 BV auszuüben haben (BVR 2012 S. 1 E. 2.2; Andreas Kley, in St. Galler Kommentar zur BV, a.a.O., Art. 39 N. 5). Den Gemeinden kommt gemäss Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) innerhalb der Vorgaben des kantonalen und eidgenössischen Rechts eine entsprechende Regelungskompetenz zu (vgl. auch Art. 114 ff. KV). Es ist daher in erster Linie eine Frage des anwendbaren Rechts des jeweiligen Gemeinwesens, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Wahl- und Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob der oder die einzelne Stimmberechtigte eine Nachzählung erwirken kann (BGE 141 II 297 E. 5.2, 131 I 442 E. 3.2 mit Hinweisen). In kantonalen und kommunalen Angelegenheiten kann sich eine von einzelnen Stimmberechtigten durchsetzbare Verpflichtung zur Nachzählung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes unter Umständen auch direkt aus Art. 34 Abs. 2 BV ergeben:”
Art. 51 Abs. 1 BV bildet die Grundlage für den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung auf kantonaler Ebene. Dieser Grundsatz schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung; sein konkreter Inhalt ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Verfassungs‑ und Gesetzesrecht. Das Bundesgericht prüft die Auslegung kantonaler Verfassungsbestimmungen mit voller Kognition, jene kantonalen Gesetzesbestimmungen dagegen im Wesentlichen nach dem Willkürverbot.
“Das Bundesgericht hat seit je her das sämtlichen Kantonsverfassungen zugrunde liegende Prinzip der Gewaltenteilung, das in Art. 51 Abs. 1 BV vorausgesetzt wird, als verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 95 lit. c BGG anerkannt (BGE 145 V 380 E. 6.3; 138 I 196 E. 4.1; 126 I 180 E. 2a/aa). Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Sein Inhalt ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Recht (BGE 145 I 259 E. 4.2; 142 I 26 E. 3.3; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 327 E. 2.1; je mit Hinweisen), wobei das Bundesgericht die Auslegung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen frei, jene des Gesetzesrechts dagegen lediglich auf Willkür hin prüft (BGE 127 I 60 E. 2a; Urteil 2C_234/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 143 I 388). Gewaltenteilung bedeutet namentlich, dass Bestimmungen, die in einem Gesetz stehen müssen, nicht durch andere Organe erlassen werden dürfen, es sei denn auf Grund gültiger Gesetzesdelegation (BGE 147 I 478 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 149 I 329 E. 5.2).”
“Das Bundesgericht hat seit jeher das sämtlichen Kantonsverfassungen zugrunde liegende Prinzip der Gewaltenteilung, das in Art. 51 Abs. 1 BV vorausgesetzt wird, als verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 95 lit. c BGG anerkannt. Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Sein Inhalt ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Recht, wobei das Bundesgericht die Auslegung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen frei, jene des Gesetzesrechts dagegen lediglich auf Willkür hin prüft (BGE 147 I 478 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss § 50 Abs. 2 VRG ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht.”
“Es ist daher auf die einzelnen Massnahmen nur insoweit einzugehen, als dies erforderlich ist, um die Zuständigkeitsfrage zu prüfen. (...) 3. Der Beschwerdeführer rügt, der Regierungsrat sei zum Erlass der angefochtenen Verordnung nicht zuständig gewesen: Die in der BGE 147 I 478 S. 484 Verordnung vorgesehenen Grundrechtseingriffe bedürften einer gesetzlichen Grundlage, wofür nach § 49 und 50 der Verfassung des Kantons Schwyz vom 24. November 2010 (KV/SZ; SR 131.215) nur der Kantonsrat zuständig sei. Der Regierungsrat berufe sich richtigerweise auch nicht auf § 62 KV/SZ. Schliesslich sei Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101), den der Regierungsrat als Grundlage der Verordnung anführe, keine Ermächtigung für den Regierungsrat. 3.1 Mit der Rüge, die Verordnung sei kompetenzwidrig erlassen worden, beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Gewaltenteilung. 3.1.1 Das Bundesgericht hat seit jeher das sämtlichen Kantonsverfassungen zugrunde liegende Prinzip der Gewaltenteilung, das in Art. 51 Abs. 1 BV vorausgesetzt wird, als verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 95 lit. c BGG anerkannt ( BGE 145 V 380 E. 6.3; BGE 138 I 196 E. 4.1; BGE 126 I 180 E. 2a/aa). Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Sein Inhalt ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Recht ( BGE 145 I 259 E. 4.2; BGE 142 I 26 E. 3.3; BGE 130 I 1 E. 3.1; BGE 128 I 327 E. 2.1; je mit Hinweisen), wobei das Bundesgericht die Auslegung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen frei, jene des Gesetzesrechts dagegen lediglich auf Willkür hin prüft ( BGE 127 I 60 E. 2a; Urteil 2C_234/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 143 I 388 ). Gewaltenteilung bedeutet namentlich, dass Bestimmungen, die in einem Gesetz stehen müssen, nicht durch andere Organe erlassen werden dürfen, es sei denn aufgrund gültiger Gesetzesdelegation ( BGE 142 I 26 E. 3.3; BGE 138 I 196 E. 4.1). 3.1.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst (d.”
Im Rahmen von Landesschutzaufgaben können kantonale Verfassungsbestimmungen Eigentumsbeschränkungen sowie Pflege- und Wiederherstellungsmassnahmen vorsehen; dies kann mit Art. 51 Abs. 1 BV vereinbar sein.
“c NLG namentlich auch Eigentumsbeschränkungen sowie Pflege- und Wiederherstellungsmassnahmen zählen können. Mit seiner Bezugnahme auf den Schutz und Unterhalt von Objekten von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung verweist § 21 Abs. 1 NLG ausserdem auf die Art. 18a ff. NHG, welche die Anpassung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sowie entsprechende Einschränkungen im Interesse von Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung ausdrücklich vorsehen (Art. 18c Abs. 1 und Abs. 2 NHG). Der hier für die Rechtsstellung Einzelner im Sinne von § 45 Abs. 2 lit. a KV/LU wesentliche Umstand, dass zum Schutz und Unterhalt derartiger Objekte insbesondere bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gewisse Eigentumsbeschränkungen sowie Pflege- und Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet werden können, ist somit formell-gesetzlich verankert. Er deckt den Erlass der angefochtenen Bestimmungen grundsätzlich ab (vgl. im Übrigen auch unten, E. 5). Das verfassungsmässige Recht auf Gewaltenteilung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BV und § 45 sowie § 56 KV/LU ist bei dieser Ausgangslage nicht verletzt.”
Wurde eine Kantonsverfassung durch die Bundesversammlung auf Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht geprüft und gewährleistet, prüft das Bundesgericht die Vereinbarkeit dieser Verfassung mit dem Bundesrecht nicht weiter.
“[nachfolgend: KV/VS]) aber ohne Weiteres nach. Wie auch die Beschwerdeführenden festhalten, sind die verschiedenen Gewalten ausführlich geregelt (Art. 60 ff. KV/VS Judikative; Art. 52 ff. KV/VS; Exekutive; Art. 37 ff. KV/VS Legislative) und damit die organisatorische und personelle Gewaltenteilung sichergestellt. Ohnehin ist die Walliser Kantonsverfassung von der Bundesversammlung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht kontrolliert und gewährleistet worden (Art. 51 Abs. 2 BV), weshalb das Bundesgericht diese Frage nicht weiter prüft (BGE 118 Ia 124 E. 3a.). Weiter bestehen keine Hinweise darauf, dass das Kantonsgericht nicht den Vorgaben der Verfassung des Kantons Wallis entsprechend konstituiert worden oder seine Mitglieder in anderen Staatsgewalten tätig wären. Unter dem Begriff des Gerichts ist eine örtlich, sachlich und funktional zuständige, sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängige, unparteiische und unbefangene, nur dem Recht verpflichtete Behörde zu verstehen. Mit anderen Worten muss eine solche Instanz den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 BV genügen und im Sinne von Art. 191c BV unabhängig von Weisungen anderer Behörden sein (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 110 BGG). Inwiefern das Kantonsgericht Wallis diesen Anforderungen nicht entsprechen sollte, vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzulegen. Der Staatsrat wiederum erfüllt diese Anforderungen (selbstverständlich) nicht, was im Übrigen auch die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt hat und sich ohne Weiteres aus der Walliser Kantonsverfassung ergibt.”
“[nachfolgend: KV/VS]) aber ohne Weiteres nach. Wie auch die Beschwerdeführenden festhalten, sind die verschiedenen Gewalten ausführlich geregelt (Art. 60 ff. KV/VS Judikative; Art. 52 ff. KV/VS; Exekutive; Art. 37 ff. KV/VS Legislative) und damit die organisatorische und personelle Gewaltenteilung sichergestellt. Ohnehin ist die Walliser Kantonsverfassung von der Bundesversammlung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht kontrolliert und gewährleistet worden (Art. 51 Abs. 2 BV), weshalb das Bundesgericht diese Frage nicht weiter prüft (BGE 118 Ia 124 E. 3a.). Weiter bestehen keine Hinweise darauf, dass das Kantonsgericht nicht den Vorgaben der Verfassung des Kantons Wallis entsprechend konstituiert worden oder seine Mitglieder in anderen Staatsgewalten tätig wären. Unter dem Begriff des Gerichts ist eine örtlich, sachlich und funktional zuständige, sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängige, unparteiische und unbefangene, nur dem Recht verpflichtete Behörde zu verstehen. Mit anderen Worten muss eine solche Instanz den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 BV genügen und im Sinne von Art. 191c BV unabhängig von Weisungen anderer Behörden sein (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 110 BGG). Inwiefern das Kantonsgericht Wallis diesen Anforderungen nicht entsprechen sollte, vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzulegen. Der Staatsrat wiederum erfüllt diese Anforderungen (selbstverständlich) nicht, was im Übrigen auch die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt hat und sich ohne Weiteres aus der Walliser Kantonsverfassung ergibt.”
Die Bezugnahme kantonaler Verfassungsbestimmungen auf formell-gesetzliche Grundlagen kann ausreichen, um bestimmte Eigentumsbeschränkungen sowie Pflege- und Wiederherstellungsmassnahmen (z.B. zum Schutz von Objekten von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung) zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist in der konkreten Sachlage das verfassungsmässige Recht auf Gewaltenteilung nach Art. 51 Abs. 1 BV nicht verletzt.
“c NLG namentlich auch Eigentumsbeschränkungen sowie Pflege- und Wiederherstellungsmassnahmen zählen können. Mit seiner Bezugnahme auf den Schutz und Unterhalt von Objekten von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung verweist § 21 Abs. 1 NLG ausserdem auf die Art. 18a ff. NHG, welche die Anpassung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sowie entsprechende Einschränkungen im Interesse von Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung ausdrücklich vorsehen (Art. 18c Abs. 1 und Abs. 2 NHG). Der hier für die Rechtsstellung Einzelner im Sinne von § 45 Abs. 2 lit. a KV/LU wesentliche Umstand, dass zum Schutz und Unterhalt derartiger Objekte insbesondere bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gewisse Eigentumsbeschränkungen sowie Pflege- und Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet werden können, ist somit formell-gesetzlich verankert. Er deckt den Erlass der angefochtenen Bestimmungen grundsätzlich ab (vgl. im Übrigen auch unten, E. 5). Das verfassungsmässige Recht auf Gewaltenteilung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BV und § 45 sowie § 56 KV/LU ist bei dieser Ausgangslage nicht verletzt.”
Im innerkantonalen Normgefüge kommt der kantonalen Verfassung normative Vorrang zu. Folglich geht die Verfassung allen Arten des subkonstitutionellen kantonalen Rechts sowie dem kommunalen Recht vor.
“Auch in diesem Autonomiebereich haben die Gemeinden aber das übergeordnete Recht zu beachten. Zur Hierarchie der Normen gilt, dass das Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV) und das interkantonale Recht (Art. 48 Abs. 5 BV) allem widersprechendem kantonalem Recht vorgehen. Zur innerkantonalen Normhierarchie geht aus Art. 51 Abs. 1 BV hervor, dass sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung zu geben hat. Im Normgefüge des Kantons kommt der Verfassung der normative Vorrang zu. Folglich geht eine kantonale Verfassung allen Arten des subkonstitutionellen Rechts des betreffenden Kantons vor (BGE 143 I 272 E. 2.2.1; Urteile 2C_1038/2020 vom 15. März 2022 E. 3.3.5, zur Publ. vorgesehen; 2C_973/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2.2). Alles kantonale Recht geht sodann dem kommunalen Recht vor.”
“Auch in diesem Autonomiebereich haben die Gemeinden aber das übergeordnete Recht zu beachten. Zur Hierarchie der Normen gilt, dass das Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV) und das interkantonale Recht (Art. 48 Abs. 5 BV) allem widersprechendem kantonalem Recht vorgehen. Zur innerkantonalen Normhierarchie geht aus Art. 51 Abs. 1 BV hervor, dass sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung zu geben hat. Im Normgefüge des Kantons kommt der Verfassung der normative Vorrang zu. Folglich geht eine kantonale Verfassung allen Arten des subkonstitutionellen Rechts des betreffenden Kantons vor (BGE 143 I 272 E. 2.2.1; Urteile 2C_1038/2020 vom 15. März 2022 E. 3.3.5, zur Publ. vorgesehen; 2C_973/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2.2). Alles kantonale Recht geht sodann dem kommunalen Recht vor.”
Die Verfahrensregeln bzw. die Art und Weise der Willensbildung des paritätischen obersten Organs können – bei Fehlen spezieller Regeln – grundsätzlich vom obersten Organ selbst weitgehend festgelegt werden, wobei die Parität zu wahren ist.
“Das Verfahren der Willensbildung und Beschlussfassung im paritätisch zusammengesetzten obersten Organ ist im BVG nicht näher geregelt, womit das oberste Organ das Verfahren unter Wahrung der Parität grundsätzlich selbst festgelegen kann (Art. 49 Abs. 1 BVG; Art. 50 Abs. 1 Bst. b BVG; vgl. zur paritätischen Verwaltung und zu den Aufgaben des obersten Organs insb. Art. 51 f. BVG Art. 33 BVV 2 [SR 831.441.1]; Ruth Bloch-Riemer, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 51 BVG N 44). Wann immer ein Stiftungsorgan sich aus mehreren Personen zusammensetzt, liegt es - in Ermangelung einer spezifischen stiftungsrechtlichen Regelung - nahe, die Art. 64 ff. ZGB über die Art und Weise des Funktionierens der Vereinsorgane analog heranzuziehen, soweit in Stiftungsurkunde und Stiftungsreglement nichts bestimmt ist (BGE 144 III 433 E. 4.1; Urteil des BGer 9C_15/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.1.1).”
Nach der Praxis und Literatur unterliegen Total‑ und Teilrevisionen der Kantonsverfassungen obligatorisch der Volksabstimmung; die Kantonsverfassungen müssen zudem revidierbar sein, wenn dies die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten verlangt. Hinsichtlich der einfachen Gesetzgebung können die Kantonsverfassungen das Parlament als zuständig ausweisen und zugleich Regelungen über obligatorisches oder fakultatives Gesetzesreferendum treffen. Die Rechtsordnung des Kantons Basel‑Landschaft dient in den Quellen als Beispiel für eine derartige Ausgestaltung.
“Georg Müller/Felix Uhlmann/Stefan Höfler, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 4. Auflage, 2024, S. 138). Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassungen unterliegen obligatorisch der Volksabstimmung; die Kantonsverfassungen müssen revidiert werden können, wenn es die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten verlangt. Für die einfache Gesetzgebung können die Kantonsverfassungen dagegen das Parlament für zuständig erklären. Dass heute alle Kantone auch das (obligatorische oder fakultative) Gesetzesreferendum kennen, folgt daher nicht aus der Bundesverfassung, sondern aus den Kantonsverfassungen, die dadurch der starken Verankerung der direkten Demokratie Ausdruck geben (vgl. Müller/Uhlmann/Höfler, a.a.O., S. 138). 4.3.2 Die Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft unterscheidet verschiedene Formen der Rechtsetzung. An der Spitze der Normenhierarchie steht die Kantonsverfassung, deren Erlass und Änderungen obligatorisch einer Volksabstimmung sowie der eidgenössischen Gewährleistung des Bundes bedürfen (Art. 51 BV). An zweiter Stelle steht die Rechtsform des Gesetzes. Gemäss § 63 Abs. 1 KV erlässt der Landrat als Gesetzgeber (§ 61 KV) alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes. Ursprünglich unterlagen sämtliche Gesetzesänderungen dem obligatorischen Referendum (vgl. Giovanni Biaggini, Das Gesetz in der Verfassungsordnung des Kantons Basel-Landschaft, 1992, S. 12). Seit dem 1. Januar 2000 unterliegen nur noch diejenigen Gesetze, die der Landrat mit weniger als 4/5 der anwesenden Mitglieder beschliesst oder die er durch separaten Beschluss der obligatorischen Abstimmung unterstellt, der obligatorischen Volksabstimmung (§ 30 Abs. 1 lit. b KV). Ergänzend sieht § 31 Abs. 1 lit. c KV (ebenfalls in Kraft seit 1. Januar 2000) vor, dass Gesetze, die nicht der obligatorischen Abstimmung unterliegen, auf Begehren von 1'500 Stimmberechtigten der Volksabstimmung unterbreitet werden (fakultative Volksabstimmung). Auf der dritten Stufe der Normenhierarchie steht das Dekret. Ein Dekret ist ein vom Landrat erlassener rechtsetzender Akt (auch Parlamentsverordnung genannt), welcher nicht der Volksabstimmung unterliegt.”
“Georg Müller/Felix Uhlmann/Stefan Höfler, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 4. Auflage, 2024, S. 138). Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassungen unterliegen obligatorisch der Volksabstimmung; die Kantonsverfassungen müssen revidiert werden können, wenn es die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten verlangt. Für die einfache Gesetzgebung können die Kantonsverfassungen dagegen das Parlament für zuständig erklären. Dass heute alle Kantone auch das (obligatorische oder fakultative) Gesetzesreferendum kennen, folgt daher nicht aus der Bundesverfassung, sondern aus den Kantonsverfassungen, die dadurch der starken Verankerung der direkten Demokratie Ausdruck geben (vgl. Müller/Uhlmann/Höfler, a.a.O., S. 138). 4.3.2 Die Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft unterscheidet verschiedene Formen der Rechtsetzung. An der Spitze der Normenhierarchie steht die Kantonsverfassung, deren Erlass und Änderungen obligatorisch einer Volksabstimmung sowie der eidgenössischen Gewährleistung des Bundes bedürfen (Art. 51 BV). An zweiter Stelle steht die Rechtsform des Gesetzes. Gemäss § 63 Abs. 1 KV erlässt der Landrat als Gesetzgeber (§ 61 KV) alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes. Ursprünglich unterlagen sämtliche Gesetzesänderungen dem obligatorischen Referendum (vgl. Giovanni Biaggini, Das Gesetz in der Verfassungsordnung des Kantons Basel-Landschaft, 1992, S. 12). Seit dem 1. Januar 2000 unterliegen nur noch diejenigen Gesetze, die der Landrat mit weniger als 4/5 der anwesenden Mitglieder beschliesst oder die er durch separaten Beschluss der obligatorischen Abstimmung unterstellt, der obligatorischen Volksabstimmung (§ 30 Abs. 1 lit. b KV). Ergänzend sieht § 31 Abs. 1 lit. c KV (ebenfalls in Kraft seit 1. Januar 2000) vor, dass Gesetze, die nicht der obligatorischen Abstimmung unterliegen, auf Begehren von 1'500 Stimmberechtigten der Volksabstimmung unterbreitet werden (fakultative Volksabstimmung). Auf der dritten Stufe der Normenhierarchie steht das Dekret. Ein Dekret ist ein vom Landrat erlassener rechtsetzender Akt (auch Parlamentsverordnung genannt), welcher nicht der Volksabstimmung unterliegt.”
Ein Kanton kann durch ein formelles kantonales Gesetz ein neues kommunales Volksrecht schaffen (z. B. eine kommunale Grundsatzabstimmung bei mehreren PLQ-Entwürfen). Nach BGE 149 I 33 steht dem Art. 51 Abs. 1 BV die Einführung eines solchen neuen politischen Rechts durch Gesetz nicht per se entgegen; eine explizite Grundlage in der Kantonsverfassung ist dafür nicht zwingend erforderlich.
“Regeste Art. 51 Abs. 1 BV; kantonale Volksinitiative "für eine demokratischere Stadtentwicklung in Genf"; Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht; Einführung einer kommunalen Grundsatzabstimmung auf dem Gebiet der Quartierplanung (plan localisé de quartier [PLQ]). Die Schaffung einer kommunalen Grundsatzabstimmung bei Vorliegen mehrerer PLQ-Entwürfe durch ein kantonales Gesetz im formellen Sinn verletzt Art. 51 Abs. 1 BV nicht (E. 5.1). Die Einführung dieses neuen politischen Rechts ohne Grundlage in der Kantonsverfassung selber ist mit dem Genfer Verfassungsrecht vereinbar (E. 5.2).”
“Regeste Art. 51 Abs. 1 BV; kantonale Volksinitiative "für eine demokratischere Stadtentwicklung in Genf"; Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht; Einführung einer kommunalen Grundsatzabstimmung auf dem Gebiet der Quartierplanung (plan localisé de quartier [PLQ]). Die Schaffung einer kommunalen Grundsatzabstimmung bei Vorliegen mehrerer PLQ-Entwürfe durch ein kantonales Gesetz im formellen Sinn verletzt Art. 51 Abs. 1 BV nicht (E. 5.1). Die Einführung dieses neuen politischen Rechts ohne Grundlage in der Kantonsverfassung selber ist mit dem Genfer Verfassungsrecht vereinbar (E. 5.2).”
Die kantonale Organisationsfreiheit umfasst auch die Zuordnung kantonaler Behörden zu Gerichten. Eine solche organisatorische Anbindung ist nicht von vornherein unzulässig; sie stellt nur dann einen verfassungsrechtlichen Mangel nach Art. 51 Abs. 1 BV dar, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorgebracht werden, dass dadurch die in Art. 51 Abs. 1 BV vorausgesetzte Gewaltenteilung oder das massgebliche kantonale Recht verletzt wird.
“Den Grundsatz der Gewaltenteilung anerkennt das Bundesgericht als in Art. 51 Abs. 1 BV vorausgesetztes und im Übrigen durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantiertes verfassungsmässiges Recht (BGE 149 I 329 E. 5.2; 142 I 26 E. 3.3; 134 I 322 E. 2.2; 130 I 1 E. 3.1; Urteil 2C_546/2018 vom 11. März 2019 E. 4.4.3). Gemäss Art. 2 Abs. 5 SchKG bestimmen grundsätzlich die Kantone die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter. Das SchKG und insbesondere dessen Art. 2 schliessen nicht aus, dass die Betreibungsämter organisatorisch einem Gericht angehängt werden können. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die im Kanton Basel-Stadt geltende Organisation gegen das in Bezug auf die Gewaltenteilung massgebliche kantonale Recht verstossen soll. Aufgrund der organisatorischen Zuordnung des Betreibungsamts ans Zivilgericht befürchtet der Beschwerdeführer ausserdem, dass die untere und die obere Aufsichtsbehörde nicht unabhängig urteilen könnten. Er legt dafür jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor. Es genügt nicht, darauf zu verweisen, dass die untere Aufsichtsbehörde auch zum Zivilgericht gehöre und die obere Aufsichtsbehörde (Appellationsgericht) vom Zivilgericht nur fünfzig Meter entfernt sei und dieselbe Informatik nutze.”
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