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Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 Abs. 1 BV schützt die Wahl des Wohnsitzes. Sie berechtigt indessen nicht dazu, einen Ort lediglich zu deklarieren, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen; erforderlich ist der für Dritte erkennbare Mittelpunkt des Lebens und – soweit formell einschlägig – die Anmeldung gemäss den meldegesetzlichen Bestimmungen (MERG).
“Dezember 2022 ebenfalls auf Vernehmlassung und machte darauf aufmerksam, dass sich die Streitfrage nur auf die im Stadtratsbeschluss vom 26. August 2021 erwähnten Abmeldungen zu den jeweiligen Zeitpunkten beziehe und nicht auf die heute gültige Gegebenheit. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort in der Schweiz niederzulassen. Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes zu verhindern oder zu erschweren (BGE 108 Ia 248 E. 1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 Abs. 1 BV berechtigt Schweizerinnen und Schweizer jedoch nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2), ebenso wenig dazu, sich ohne Anmeldung an einem Ort niederzulassen (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00380, E. 2.1). 2.2 Das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG; LS 142.1) definiert in § 1 die Begriffe "Niederlassung" und "Aufenthalt" im Einklang mit Art. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02). Niederlassung bedeutet nach § 1 lit. a MERG, dass sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen. Aufenthalt liegt nach § 1 lit. b MERG vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens mindestens während dreier Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.”
“2020.00038, E. 1.2; VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.2). 1.3 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin in B ihren Wohnsitz hat und sich demzufolge dort anmelden muss oder ob die Stadt B ihr eine Wochenaufenthaltsbewilligung erteilen muss. Nicht Streitgegenstand hingegen bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin in D oder gegebenenfalls in Zürich Wohnsitz begründet hat. Auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass sie ihren Wohnsitz in D habe, ist daher nicht einzutreten. Mit Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin u. a. beantragt, sie sei in B als Wochenaufenthalterin anzumelden. Obwohl sie in ihrer Eingabe vom 21. Juni 2021 ausdrücklich um Gutheissung der gestellten Anträge ersuchte, ist fraglich, ob ihr Antrag auf eine Wochenaufenthaltsbewilligung der Stadt B ab 30. April 2021 nicht hinfällig geworden ist, nachdem ihr die Stadt Zürich per 1. Mai 2021 eine Wochenaufenthaltsbewilligung erteilt hat. 2. 2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 BV haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort in der Schweiz niederzulassen. Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes zu verhindern oder zu erschweren (BGE 108 Ia 248 E. 1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 Abs. 1 BV berechtigt Schweizerinnen und Schweizer jedoch nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2), ebenso wenig dazu, sich ohne Anmeldung an einem Ort niederzulassen (VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00570, E. 2; 20. September 2018, VB.2017.00668, E. 4.2). 2.2 § 1 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG; LS 142.”
“Auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass sie ihren Wohnsitz in D habe, ist daher nicht einzutreten. Mit Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin u. a. beantragt, sie sei in B als Wochenaufenthalterin anzumelden. Obwohl sie in ihrer Eingabe vom 21. Juni 2021 ausdrücklich um Gutheissung der gestellten Anträge ersuchte, ist fraglich, ob ihr Antrag auf eine Wochenaufenthaltsbewilligung der Stadt B ab 30. April 2021 nicht hinfällig geworden ist, nachdem ihr die Stadt Zürich per 1. Mai 2021 eine Wochenaufenthaltsbewilligung erteilt hat. 2. 2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 BV haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort in der Schweiz niederzulassen. Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes zu verhindern oder zu erschweren (BGE 108 Ia 248 E. 1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 Abs. 1 BV berechtigt Schweizerinnen und Schweizer jedoch nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2), ebenso wenig dazu, sich ohne Anmeldung an einem Ort niederzulassen (VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00570, E. 2; 20. September 2018, VB.2017.00668, E. 4.2). 2.2 § 1 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG; LS 142.1) definiert die Begriffe "Niederlassung" und "Aufenthalt" im Einklang mit Art. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 341.02). Niederlassung bedeutet nach § 1 lit. a MERG, dass sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen. Aufenthalt liegt nach § 1 lit. b MERG vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens mindestens während dreier Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.”
Art. 24 BV begründet kein einklagbares Recht, in einem bestimmten Quartier oder an einer bestimmten Strasse wohnen zu dürfen. Das Grundrecht gewährt lediglich die allgemeine Niederlassungsfreiheit, nicht jedoch einen Anspruch auf einen konkreten Wohnort innerhalb der Schweiz.
“Es entspreche einem legitimen Interesse der Berufungsklägerin, ihre güns- tigen Wohnungen an solche Mieter abzugeben, die finanziell darauf angewiesen seien (act. 74 S. 15). Entgegen der Vorinstanz sei es keineswegs willkürlich, bei diesem Entscheid auf die Steuerdaten abzustellen. Die Steuern würden in einem geregelten Verfahren erhoben, wobei Falschdeklarationen strafrechtlich geahndet würden. Eine zuverlässigere Quelle für die Beurteilung von Einkommen und Ver- mögen der Mieter sei nicht ersichtlich und werde auch nicht von der Vorinstanz genannt (act. 74 S. 17). Die Berufungsklägerin schränke die Niederlassungsfrei- heit der Berufungsbeklagten nicht ein. Art. 24 BV verschaffe einer Partei keinen - 14 - Grundrechtsanspruch, in einem bestimmten Quartier oder gar an einer bestimm- ten Strasse in der Stadt Zürich wohnen zu können (act. 74 S. 19 f.).”
Die Sistierung der IV-Rente berührt den BVG-Anspruch grundsätzlich nicht; IV-Taggelder sind jedoch bei der Überentschädigungsprüfung (Kumulation/Überentschädigung) zu berücksichtigen und können die Berechnung beeinflussen.
“und eine Viertelsrente wenn er mindestens zu 40 % invalid war (lit. d). Mit Blick auf die vorstehend ermittelten berufsvorsorgerechtlich relevanten Invaliditätsgrade (vgl. E. 6.3.3 hiervor) und in Anwendung von aArt. 24 Abs. 1 BVG hat die Klägerin ab dem 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente, welche auf die BVG-Minimalleistungen zu beschränken ist. Der Umstand, dass die Rente der Invalidenversicherung aufgrund von Taggeldzahlungen für laufende Eingliederungsmassnahmen per 1. Februar 2021 sistiert wurde (act. III 253; Eingabe der IVB vom 23. Mai 2024 [im Gerichtsdossier]), stellt keinen Grund für eine Sistierung der BVG-Rente dar; die entsprechenden IV-Taggelder sind jedoch für die Berechnung der Überentschädigung massgebend.”
Das Bundesgericht erkannte einen Zusammenhang zwischen der Niederlassungsfreiheit des schweizerischen Kindes (Art. 24 Abs. 2 BV) und dem Familienleben (Art. 8 EMRK) sowie die mögliche Reflexwirkung, wenn der Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils verweigert wird. In einer vergleichbaren Konstellation hielt das Gericht fest, dass eine solche Verweigerung das schweizerische Kind faktisch zwingen kann, im Ausland zu bleiben oder auszureisen. Offen blieb dagegen, ob hieraus ein eigenständiger Einreiseanspruch des Elternteils hergeleitet werden kann.
“Das Bundesgericht hat die vorliegende Frage bis anhin noch nicht entschieden. Im nicht publizierten Entscheid 2C_7/2018 vom 10. September 2018 befasste sich das Bundesgericht zwar mit der vorliegenden Konstellation (Schweizer Kind befindet sich mit dem ausländischen sorgeberechtigten Elternteil, der Einreise und Aufenthalt begehrt, im Ausland). Es erwog darin, dass die dortige Beschwerdeführerin keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz habe. Indessen verfüge deren Tochter über das Schweizer Bürgerrecht und dürfe gemäss Art. 24 Abs. 2 BV jederzeit in die Schweiz einreisen. Beabsichtige die Tochter (gestützt auf den Willen der sorgeberechtigten Mutter), von diesem Recht Gebrauch zu machen und werde der Mutter der Aufenthalt verweigert, würden Mutter und Kind getrennt. Das Bundesgericht liess aber offen, ob daraus gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Rechtsanspruch der Mutter auf Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei der Tochter entstehe (Urteil 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1.2). Es anerkannte in jenem Fall für die vorliegende Konstellation jedoch den Zusammenhang der Niederlassungsfreiheit aus Art. 24 Abs. 2 BV und dem Recht auf Familienleben aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und die Reflexwirkung, welche die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den sorgeberechtigten Elternteil auf das schweizerische Kind hat, welches "faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben " (Urteil 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3).”
Art. 24 BV verbietet den Kantonen und Gemeinden, für die (polizeiliche) Niederlassung (im weiten Sinn) von Schweizerinnen und Schweizern eine Bewilligungspflicht zu schaffen. Die Behörden sind verpflichtet, Meldungen über Niederlassungen entgegenzunehmen und die Betroffenen in die Einwohnerregister einzutragen.
“Wie das JSD richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 3), befreit die Niederlassungsfreiheit Schweizerinnen und Schweizer nicht davon, sich am Ort ihrer (polizeilichen) Niederlassung (im weiten Sinn) oder an den Orten ihrer (polizeilichen) Niederlassungen (im weiten Sinn) anzumelden und die diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen (vgl. BGE 148 I 97 E. 3.3 S. 101 f.; BGer 2P.49/2007 vom 3. August 2007 E. 2.2). Entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 3) verbietet die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV den Kantonen und Gemeinden jedoch, für die (polizeiliche) Niederlassung (im weiten Sinn) von Schweizerinnen und Schweizern eine Bewilligungspflicht zu statuieren (BGE 148 I 97 E. 3.3 S. 101 f.; Egli, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 24 BV N 7; Marti, a.a.O., S. 593). Wer zwecks Niederlassung oder Aufenthalt in eine Gemeinde zuzieht, hat dies gemäss § 4 Abs. 1 NAG innerhalb von 14 Tagen einer Einwohnerkontrollbehörde mitzuteilen. Die Behörde, die für einen Ort zuständig ist, an dem sich eine (polizeiliche) Niederlassung (im weiten Sinn) einer Schweizerin oder eines Schweizers befindet, ist verpflichtet, ihre oder seine Anmeldung entgegenzunehmen (vgl. BGer 2P.49/2007 vom 3. August 2007 E. 2.3; Marti, a.a.O., S. 593; angefochtener Entscheid E. 3) und sie oder ihn im Einwohnerregister einzutragen (vgl. Art. 6 RHG; Marti, a.a.O., S. 593; angefochtener Entscheid E. 3).”
Auch bei privatrechtlichem Handeln von Behörden und bei staatlichem Eingreifen in privatrechtliche Vertragsgestaltungen kann die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 BV zu beachten sein. Einschränkungen solcher Rechte durch privatrechtliche Regelungen oder durch staatliches Auftreten in privatrechtlicher Form bedürfen einer Rechtsgrundlage und einer Rechtfertigung; dies ergibt sich aus der in den zitierten Entscheidungen und der Literatur vertretenen Grundrechtsbindung des Staates auch bei privatrechtlichem Auftreten.
“In BGE 138 III 59 entschied es, die Unter- vermietung sei «gedacht für Fälle, in denen der Mieter die Mietsache, beispiels- weise wegen eines beruflich bedingten, zeitlich begrenzten Auslandaufenthalts, vorübergehend nicht nutzen kann und für die Zeit seiner Abwesenheit aus finan- ziellen Gründen einem Dritten überlässt, oder für Fälle, in denen eine Wohnung infolge Wegzuges oder Todes von Familienangehörigen zu gross geworden ist und deshalb teilweise Dritten überlassen wird» (a.a.O., E. 2.2.1; bestätigt in BGer 4A_430/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.3). Mit der Befristung der vollständigen Untervermietung masst sich die Beklagte indessen Rechte an, die mit der Recht- sprechung zum zwingenden Bundesrecht nicht in Einklang zu bringen sind, und zwar ohne dass sie für den angeblichen wesentlichen Nachteil bei einem Verstoss gegen die neue Regel einen vernünftigen Grund zu nennen vermag. - 60 - Ähnlich verhält es sich mit der Wohnsitzpflicht: Den Vermieter geht es grundsätz- lich nichts an, ob der Mieter die Sache persönlich benützt oder nicht. Mietver- träge haben für gewöhnlich auch keinen fiskalischen oder volkswirtschaftlichen Zwecken wie der Förderung des lokalen Gewerbes oder des öffentlichen Ange- bots zu dienen, welchen die Beklagte ihre Vermietungspolitik nun in Verletzung der für sie auch bei ihrem privatrechtlichen Handeln einschlägigen Niederlas- sungsfreiheit gemäss Art. 24 BV unterordnen möchte (generell zur Grundrechts- bindung des Staates auch bei privatrechtlichem Auftreten vgl. BGer 1C_602/2018 v. 3. Juli 2019 E. 5.4; WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren,”
“In BGE 138 III 59 entschied es, die Unter- vermietung sei «gedacht für Fälle, in denen der Mieter die Mietsache, beispiels- weise wegen eines beruflich bedingten, zeitlich begrenzten Auslandaufenthalts, vorübergehend nicht nutzen kann und für die Zeit seiner Abwesenheit aus finan- ziellen Gründen einem Dritten überlässt, oder für Fälle, in denen eine Wohnung infolge Wegzuges oder Todes von Familienangehörigen zu gross geworden ist und deshalb teilweise Dritten überlassen wird» (a.a.O., E. 2.2.1; bestätigt in BGer 4A_430/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.3). Mit der Befristung der vollständigen Untervermietung masst sich die Beklagte indessen Rechte an, die mit der Recht- sprechung zum zwingenden Bundesrecht nicht in Einklang zu bringen sind, und zwar ohne dass sie für den angeblichen wesentlichen Nachteil bei einem Verstoss gegen die neue Regel einen vernünftigen Grund zu nennen vermag. - 60 - Ähnlich verhält es sich mit der Wohnsitzpflicht: Den Vermieter geht es grundsätz- lich nichts an, ob der Mieter die Sache persönlich benützt oder nicht. Mietver- träge haben für gewöhnlich auch keinen fiskalischen oder volkswirtschaftlichen Zwecken wie der Förderung des lokalen Gewerbes oder des öffentlichen Ange- bots zu dienen, welchen die Beklagte ihre Vermietungspolitik nun in Verletzung der für sie auch bei ihrem privatrechtlichen Handeln einschlägigen Niederlas- sungsfreiheit gemäss Art. 24 BV unterordnen möchte (generell zur Grundrechts- bindung des Staates auch bei privatrechtlichem Auftreten vgl. BGer 1C_602/2018 v. 3. Juli 2019 E. 5.4; WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, 2. A., Zürich 2019, Art. 25a VwVG N 17; HANGARTNER, Recht auf Rechts- schutz, AJP 2002, S. 131 ff., 149 f.; DERS., Öffentlich-rechtliche Bindungen privat- rechtlicher Tätigkeit des Gemeinwesens, in: Festschrift zum 65. Geburtstag von Mario Pedrazzini, Bern 1990, S. 129 ff., 154 ff.; GRIFFEL, in: Griffel, [Hrsg.], Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 19 VRG/ZH N 10; vgl. auch BGer 2C_966/2018 und 2C_967/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.6; vgl. im Übrigen auch Art. 35 Abs. 3 BV für die Verpflich- tung der Behörden zur Wahrung der Grundrechte auch unter Privaten). Indem die Beklagte eine bislang im Vertrag nicht enthaltene Wohnsitzpflicht einführen möchte, versucht sie das bisherige Vertragsgefüge in grundlegender Weise um- zugestalten, was wegen des Verbots von Teilkündigungen nicht angeht.”
Die Verweigerung der Einreise oder eine Landesverweisung eines sorgeberechtigten Elternteils darf nicht faktisch das aus Art. 24 Abs. 2 BV fliessende Einreise‑ und Niederlassungsrecht eines schweizerischen Kindes vereiteln. Dies gilt insbesondere im Kontext des umgekehrten Familiennachzugs. Bei Ausweisungen oder Verweisen sind dabei das Kindeswohl (Art. 3 KRK) sowie einschlägige Menschenrechtsgarantien, namentlich Art. 8 EMRK und Art. 12 Ziff. 4 UNO‑Pakt II (sowie das in den Entscheidungen zitierte Schutzrecht vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV), zu berücksichtigen.
“Betrifft ein umgekehrter Familiennachzug ein Kind mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, genügen die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, nicht dafür, dem sorgeberechtigten Elternteil, der über die alleinige Obhut verfügt, die Anwesenheit zu verweigern (BGE 137 I 247 E. 4.2.1; 135 I 153 E. 2.2.3; Urteil 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Die Verweigerung des Nachzugs zwingt das Schweizer Kind faktisch dazu, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht regelmässig das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4; 135 I 153 E. 2.2.3). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3; 136 I 285 E. 5.2; 135 I 153 E. 2.2.2 f.; Urteile 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.1; 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3).”
“Kraft Schweizerischer Staatsbürgerschaft des Kindsvaters werde der Tochter der Beschuldigten ebenfalls die Schweizerische Staatsbürgerschaft zukommen. Ihr, der zurzeit noch ungeborenen Tochter, werde daher der unentziehbare Anspruch auf Einreise in die Schweiz sowie Verbleib in der Schweiz zustehen. Hier werde sie wesentlich bessere Zukunftsaussichten in schulischer und wirtschaftlicher Hinsicht vorfinden als in Ungarn. Diesen Anspruch könne sie nur ausüben, wenn sie durch ihre Mutter begleitet werde. Es sei darüber hinaus bekannt, dass eine gelebte Beziehung zwischen Kindsvater und Kindsmutter zum Wohl der Tochter am meisten beitragen werde. Unter diesem Blickwinkel würde die Landesverweisung den Vorschriften des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. September 1989 (KRK; SR 0.107) widersprechen, namentlich der Pflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen Kinder betreffenden Massnahmen. Überdies werde der ungeborenen Tochter durch Anordnung einer Landesverweisung gegen die Beschuldigte das Recht auf Niederlassung in der Schweiz faktisch entzogen, das ihr gemäss Art. 24 Abs. 2 BV und gemäss Art. 12 Ziff. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) zustehe. Die Wahrnehmung dieses Rechts wäre aufgrund des Landesverweises gegen die Beschuldigte nur durch Trennung von der Kindsmutter möglich, was eine unzumutbare dauerhafte räumliche Trennung zwischen den Beiden bedeuten würde. Des Weiteren gewähre Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Eingriffe dagegen seien nur innerhalb der engen Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig. Bei der Überprüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen vor Art. 8 Abs. 2 EMRK seien insbesondere die seit der Straftat abgelaufene Zeit, die familiäre Situation der betroffenen Person, die Schwere der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten sowie das Interesse und das Wohl der Kinder zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Die Ansprüche aus Art. 8 Abs. 1 EMRK seien berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtige, ohne dass es dieser zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E.”
Gemeinschafts- und Sömmerungsweiden gelten in der Praxis als Sömmerungsflächen bzw. als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsflächen.
“Als landwirtschaftliche Nutzfläche i.S.v. Art. 3 Abs. 2 LBV gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV); dazu gehört insbesondere die Dauergrünfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 19 LBV). Als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsfläche gelten nach Art. 24 Abs. 1 LBV die Gemeinschaftsweiden (lit. a), die Sömmerungsweiden (lit.”
Vorsorgeeinrichtungen sind grundsätzlich an die IV-Feststellungen zum Invaliditätsgrad gebunden, insbesondere wenn sie in das IV-Verfahren einbezogen wurden oder die IV-Abklärung für die Beurteilung massgeblich war; dies gilt solange die IV-Befunde nicht offensichtlich unhaltbar sind.
“Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge haben gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a; 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.”
“So wurde namentlich auch Im Rahmen der von der IV vorgenommenen Überprüfung des Rentenanspruches keine Änderung festgestellt (vgl. die Mitteilung vom 28. Januar 2022; IV-Akte 141). 4.6. Schliesslich handelt es sich beim Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin geführt hat, im Wesentlichen um denselben, wie er auch der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu insb. das Gutachten von Dr. K____ vom 12. Januar 2020; IV-Akte 58) ist als ursächlich für die im Januar 2018 eingetretene depressive Dekompensation der Klägerin anzusehen. Dass die Klägerin nach der Remission der depressiven Entwicklung (seit Januar 2020 anzunehmende 80%ige Arbeitsunfähigkeit) ist der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zuzuschreiben, die bereits im Januar 2018 für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit massgebend war. Damit ist auch der sachliche Zusammenhang (vgl. dazu Erwägung 2.3.3. hiervor) als gegeben zu erachten. 4.7. Folglich verneint die Beklagte zu Unrecht eine Leistungspflicht in Bezug auf die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin. 5. 5.1. 5.1.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d). 5.1.2. Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten und nicht jene, die bei Beginn der in der Folge invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit in Kraft waren (BGE 121 V 97, 101 E. 1.c; Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 2.). Da vorliegend der Rentenanspruch der Klägerin im Januar 2019 entstanden ist (vgl. Erwägung 5.4.1. hiernach), richtet sich die Bemessung der Invalidenleistungen nach dem Reglement 2019 (Antwortbeilage 3). Art. 22 Ziff. 2 Satz 2 des Vorsorgereglementes der Beklagten sieht nunmehr vor, dass die versicherte Person Anspruch hat auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie mindestens zu 70 % invalid ist; eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist; eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % invalid ist; eine Viertelrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist.”
“Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d).”
“Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialver-sicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenver-sicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23 und 26 Abs. 1 sowie aArt. 24 Abs. 1 BVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021 [aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Änderung IVG; vom 19. Juni 2020 {vgl. E. 3.1 hiervor}]), welche an die Regelung des IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2022 BVG Nr. 12 S. 41 E. 3.2).”
“Anspruch auf Invalidenrente haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert waren (Ziff. 5.3.1.2. lit. a Allgemeine Bestimmungen Vorsorgereglement C.________). Die versicherte Person hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (aArt. 24 Abs. 1 lit. a BVG; Ziff. 5.3.1.3. lit. a Allgemeine Bestimmungen Vorsorgereglement C.________). Der in der rechtskräftigen Verfügung der IVSO vom 20. September 2019 (act. III 99 S. 3) ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % ist grundsätzlich massgebend (vgl. E. 3.1 hiervor). So liegen denn auch weder Anhaltspunkte vor, dass dieser offensichtlich unrichtig wäre, noch wird Entsprechendes geltend gemacht. Folglich hat der Kläger Anspruch auf eine volle Rente gegenüber der Beklagten. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs wird die Beklagte festzusetzen haben (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.2 ff. S. 452 ff.; E. 1.2 hiervor; Ziff.”
“Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d). Gemäss Art. 15 des Reglements hat die versicherte Person Anspruch auf eine Vollinvalidenrente, wenn sie mindestens zu 70 % invalid ist (Abs. 4 lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist (Abs. 4 lit. b); eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist (Abs. 4 lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Abs. 4 lit. d).”
“hiervor), war dem Kläger sowohl beim Stellenantritt im Januar 2019 als auch im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pensionskasse (1. April 2019) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Auch liess die Qualität der vom Kläger geleisteten Arbeit offenbar nicht zu wünschen übrig. Beanstandungen gab es nicht. Anhalte für eine gegenteilige Einschätzung liegen jedenfalls nicht vor. Die Diagnose CIDP wurde denn auch erst im Herbst 2019 gestellt. Es könnte dem Kläger daher auch keine Verletzung der Auskunftspflicht bezüglich dieser Erkrankung im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung vorgeworfen werden. Soweit die Beklagte schliesslich einwendet, es sei für den Kläger absehbar gewesen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands die vertragsmässig vereinbarte Arbeitsleistung (ein Vollzeitpensum als Pflegefachmann) nicht leisten könne (vgl. S. 11 f. der Klagantwort), kann ihr daher nicht gefolgt werden. 4.6. Aus all dem ist zu folgern, dass die Beklagte zu Unrecht einen Rentenanspruch des Klägers ablehnt. 5. 5.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d). Gemäss Art. 15 des Reglements hat die versicherte Person Anspruch auf eine Vollinvalidenrente, wenn sie mindestens zu 70 % invalid ist (Abs. 4 lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist (Abs. 4 lit. b); eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist (Abs. 4 lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Abs. 4 lit. d). 5.2. Vorliegend wurde dem Kläger ab dem 1. August 2020 eine Dreiviertelsrente der IV zugesprochen (vgl. die Verfügungen vom 28. Juli 2021 und vom 8. September 2021; IV-Akte 148, S. 1 und IV-Akte 150). Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Reglements (AB 15) ist für die Anerkennung der Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades der Entscheid der IV massgebend.”
“Nach Art. 23 lit. a BVG hat (im Obligatoriumsbereich) Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, wer im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a). Eine Dreiviertelsrente kommt zur Ausrichtung, wenn die versicherte Person mindestens 60 % invalid ist (lit. b). Eine halbe Rente wird bei mindestens hälftiger Invalidität (lit.”
Art. 24 BV verleiht keinen Anspruch, in einem bestimmten Quartier oder an einer bestimmten Strasse wohnen zu dürfen. Es kann zulässig sein, bei der Wohnungszuteilung legitime Kriterien wie die Bedürftigkeit der Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen.
“Es entspreche einem legitimen Interesse der Berufungsklägerin, ihre güns- tigen Wohnungen an solche Mieter abzugeben, die finanziell darauf angewiesen seien (act. 74 S. 15). Entgegen der Vorinstanz sei es keineswegs willkürlich, bei diesem Entscheid auf die Steuerdaten abzustellen. Die Steuern würden in einem geregelten Verfahren erhoben, wobei Falschdeklarationen strafrechtlich geahndet würden. Eine zuverlässigere Quelle für die Beurteilung von Einkommen und Ver- mögen der Mieter sei nicht ersichtlich und werde auch nicht von der Vorinstanz genannt (act. 74 S. 17). Die Berufungsklägerin schränke die Niederlassungsfrei- heit der Berufungsbeklagten nicht ein. Art. 24 BV verschaffe einer Partei keinen - 14 - Grundrechtsanspruch, in einem bestimmten Quartier oder gar an einer bestimm- ten Strasse in der Stadt Zürich wohnen zu können (act. 74 S. 19 f.).”
Minderjährige Schweizerinnen und Schweizer haben die Niederlassungsfreiheit; solange sie minderjährig sind, bestimmen sie ihren Wohnsitz jedoch nicht selbst. Die Inhaber der elterlichen Sorge legen den Wohnsitz der Kinder fest. Entscheiden die sorgeberechtigten Eltern, dass das Kind mit ihnen im Ausland verbleibt, kann dies als legitime Einschränkung der Einreisefreiheit gelten.
“Galler Kommentar BV- EGLI, N 9 zu Art. 24 BV mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit ist ein Individualrecht mit einer im Wesentlichen negativen Natur (Abwehrrecht), an dessen Ausübung aber bis zu einem gewissen Grad auch positive Verpflichtungen des Staates geknüpft sind (Leistungspflichten), um dem Interessierten zu ermöglichen, sie auch tatsächlich ausüben zu können (BGE 148 I 97 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit kann wie jedes Grundrecht unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden (BGE 128 I 280 E. 4.1.2). Auch minderjährigen Schweizerinnen und Schweizern steht die Niederlassungsfreiheit zu. Solange sie minderjährig sind, bestimmen sie ihren Wohnsitz jedoch nicht selbst. Vielmehr haben die Inhaber der elterlichen Sorge das Recht, den Wohnsitz der Kinder festzulegen. Entscheiden diese, dass das Kind mit ihnen im Ausland verbleibt, gilt dies als legitime Einschränkung der Einreisefreiheit (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB; BGE 135 I 153 E. 2.2.3; Basler Kommentar BV- RUDIN, N 30 zu Art. 24 BV).”
Die Einreisebefugnis des schweizerischen Kindes nach Art. 24 Abs. 2 BV kann eine Reflexwirkung zugunsten des sorgeberechtigten Elternteils haben: Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Elternteil kann das Kind faktisch zwingen, im Ausland zu bleiben. In besonderen Konstellationen — namentlich wenn das Kind altersgemäss den Wunsch äussert, in der Schweiz zu leben, dieser Wunsch vom sorgeberechtigten Elternteil getragen wird und keine zumutbare Alternative für das Kind besteht — ist eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen. In solchen Ausnahmefällen kann sich daraus die Frage einer positiven Schutzpflicht ergeben, die allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Schutz des Familienlebens erfordert. Ob dadurch ein unmittelbarer Einreiseanspruch des Elternteils entsteht, hat das Bundesgericht offen gelassen.
“September 2018 befasste sich das Bundesgericht zwar mit der vorliegenden Konstellation (Schweizer Kind befindet sich mit dem ausländischen sorgeberechtigten Elternteil, der Einreise und Aufenthalt begehrt, im Ausland). Es erwog darin, dass die dortige Beschwerdeführerin keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz habe. Indessen verfüge deren Tochter über das Schweizer Bürgerrecht und dürfe gemäss Art. 24 Abs. 2 BV jederzeit in die Schweiz einreisen. Beabsichtige die Tochter (gestützt auf den Willen der sorgeberechtigten Mutter), von diesem Recht Gebrauch zu machen und werde der Mutter der Aufenthalt verweigert, würden Mutter und Kind getrennt. Das Bundesgericht liess aber offen, ob daraus gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Rechtsanspruch der Mutter auf Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei der Tochter entstehe (Urteil 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1.2). Es anerkannte in jenem Fall für die vorliegende Konstellation jedoch den Zusammenhang der Niederlassungsfreiheit aus Art. 24 Abs. 2 BV und dem Recht auf Familienleben aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und die Reflexwirkung, welche die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den sorgeberechtigten Elternteil auf das schweizerische Kind hat, welches "faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben " (Urteil 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3).”
“Wenn nun die jugendliche Tochter als Schweizer Bürgerin den Wunsch äussert, in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen, ihrem Wunsch aufgrund ihres Alters Gewicht zukommt, dieser Wunsch zudem vom sorgeberechtigten Elternteil, mit dem sie eine tatsächliche familiäre Beziehung lebt, getragen wird, und es schliesslich keine vernünftige Alternative für das Kind gibt, um ohne den sorgeberechtigten Elternteil tatsächlich Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, ist es dem Schweizer Kind nicht ohne Weiteres zumutbar, im Ausland zu verbleiben und sein Familienleben dort weiterzuführen. Um die beiden Grundrechtsgehalte von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 24 Abs. 2 BV tatsächlich zu verwirklichen, ist daher in der vorliegenden besonderen Konstellation eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen. Es gilt in diesem Kontext primär, eine Verletzung von Art. 24 Abs. 2 BV zu vermeiden bzw. im Sinne von Art. 36 BV zu rechtfertigen, weshalb zu prüfen ist, ob eine positive Verpflichtung besteht, ausnahmsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und damit die Ausübung des Familienlebens in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. vorstehend E. 5.2.3).”
Bei Kürzung/Überentschädigungsprüfung kann weiterhin erzieltes oder zumutbar erreichbares Erwerbseinkommen angerechnet werden.
“Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 34a Abs. 1 BVG; ebenso Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] i.V.m. Art. 34a Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen (vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters) insbesondere das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anrechnen (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 i.V.m. Art. 34a Abs. 5 lit. a BVG; ebenso Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 i.V.m. Art. 34a Abs. 1 BVG).”
Im Überobligatorium (bei Pensionskassen/Vorsorgeeinrichtungen) sind abweichende Überentschädigungsregeln zulässig; dies schliesst vor allem die Möglichkeit ein, strengere oder anderweitig von der gesetzlichen Regelung abweichende Kürzungsregeln vorzusehen.
“Damit würde jemandem, der im Lauf der Zeit durch die allgemeine Teuerung/Reallohnentwicklung etwas mehr Invalideneinkommen erziele, dieser höhere Lohn wie eine Verbesserung seines Zustandes angerechnet (act. G1). Wie sich nachfolgend ergibt, ist die genannte reglementarische Bestimmung jedoch rechtsprechungsgemäss als zulässig zu erachten. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien richtet sich nur in Bezug auf das Obligatorium nach den Bestimmungen des BVG. Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) weitgehend frei einrichten (Art. 49 BVG; m.w.H. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2015, 9C_615/2014, E. 2.2). Daher steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge grundsätzlich auch frei, für Invalidenleistungen von Reglements wegen eine andere Überentschädigungsregelung als diejenige vorzusehen, wie sie für die obligatorische berufliche Vorsorge (Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2) normiert wurde (Markus Moser, N 182 zu Art. 34a, in: Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2021; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014, 9C_855/2013, E. 4.2 am Anfang; vgl. zur Geltung von Art. 24 BVV 2 nur für die obligatorische berufliche Vorsorge und zur abweichenden Regelungskompetenz der Vorsorgeeinrichtung im überobligatorischen Bereich [auch strengere Bestimmungen zulässig, solange die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben] zudem die Urteile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_824/2013, E. 5.2, und vom 4. August 2010, 9C_37/2010, E. 2.2). Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 9C_404/2008 vom 17. November 2008 mit einer sehr ähnlichen reglementarischen Bestimmung wie vorliegend. Die dort beteiligte Beschwerdegegnerin hatte in ihrem Reglement festgelegt, dass die Leistungen zu kürzen seien, soweit sie zusammen mit Leistungen von dritter Seite und allfälligen Lohnzahlungen 90 % des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entgangenen Verdienstes überstiegen (E.”
Führt die Verweigerung des (umgekehrten) Familiennachzugs dazu, dass ein Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu verbleiben, berührt dies die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes (Art. 24 Abs. 2 BV). Indirekt kann dadurch auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung angesprochen sein (Art. 25 Abs. 1 BV; Art. 12 Abs. 4 UNO‑Pakt II). In solchen Fällen ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, der besonderes Gewicht auf das Kindeswohl zukommt.
“Betrifft ein umgekehrter Familiennachzug ein Kind mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, genügen die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, nicht dafür, dem sorgeberechtigten Elternteil, der über die alleinige Obhut verfügt, die Anwesenheit zu verweigern (BGE 137 I 247 E. 4.2.1; 135 I 153 E. 2.2.3; Urteil 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Die Verweigerung des Nachzugs zwingt das Schweizer Kind faktisch dazu, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht regelmässig das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4; 135 I 153 E. 2.2.3). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3; 136 I 285 E. 5.2; 135 I 153 E. 2.2.2 f.; Urteile 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.1; 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3).”
“3.5.1 Fraglich erscheint auch die Erfüllung der Voraussetzungen für einen «umgekehrten Familiennachzug». Auf einen solchen Anspruch können sich Eltern eines Kindes mit einem Aufenthaltsanspruch aufgrund seiner schweizerischen Nationalität gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK dann berufen, wenn die Verweigerung des Nachzugs dazu führt, dass das Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28; VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2, VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.4.2, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum «umgekehrten Familiennachzug», bei welchem ein sorgeberechtigter ausländischer Elternteil eines Schweizer Kindes um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, resp. zur Frage, in welchen Fällen man es einem Kind schweizerischer Nationalität zumuten kann, einem ausländischen Elternteil ins Ausland zu folgen respektive bei diesem zu verbleiben, muss unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV eine umfassende Interessensabwägung vorgenommen werden, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt und besondere Rücksicht auf die Interessen des Kindes nimmt.”
“Beim umgekehrten Familiennachzug gestützt auf das Aufenthaltsrecht eines Kindes mit schweizerischer Nationalität führt die Verweigerung des Nachzugs dazu, dass das Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28; VGE VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.4.2, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum «umgekehrten Familiennachzug», bei welchem ein sorgeberechtigter ausländischer Elternteil eines Schweizer Kindes um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, resp. zur Frage, in welchen Fällen man es einem Kind schweizerischer Nationalität zumuten kann, einem ausländischen Elternteil ins Ausland zu folgen respektive bei diesem zu verbleiben, muss unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV eine umfassende Interessensabwägung vorgenommen werden, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt und besondere Rücksicht auf die Interessen des Kindes nimmt. Das Bundesgericht ist ursprünglich davon ausgegangen, dass es einem Kind, namentlich wenn es sich noch im Kleinkindalter befindet, unabhängig von seiner Nationalität regelmässig zumutbar sei, das Lebensschicksal des Sorge- bzw.”
Die Niederlassungsfreiheit des Schweizer Kindes kann in Fällen, in denen ein ausländischer Elternteil sorgeberechtigt ist, eine Reflexwirkung entfalten: Die Verweigerung des Aufenthalts dieses Elternteils kann die effektive Ausübung von Art. 24 BV für das Kind beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund gelten strenge Voraussetzungen für die Bewilligung des Aufenthalts des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils; die Anforderungen müssen mindestens dem Niveau des umgekehrten Familiennachzugs entsprechen. Insbesondere dürfen keine ordnungs- oder sicherheitspolizeilichen Gründe gegen den Aufenthalt sprechen; nur Verhaltensweisen oder Gefährdungen von gewisser Schwere können in der Interessenabwägung das Interesse des Schweizer Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, überwiegen.
“273 ZGB) ausüben, etwa durch Kurzaufenthalte, Ferienbesuche oder über moderne Kommunikationsmittel. Ein ausnahmsweise weitergehender Anspruch setzt neben einer besonders engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zum Kind voraus, dass dieser Elternteil sich in der Schweiz bisher tadellos verhalten hat (BGE 140 I 145 E. 3.2 f.; 139 I 315 E. 2.2; Urteil 2C_276/2021 vom 8. Juni 2022 E. 4.7.1). Strenger sind die Voraussetzungen einer Entfernungsmassnahme, wenn der davon betroffene ausländische Elternteil die alleinige Obhut und die - alleinige oder geteilte (vgl. BGE 150 I 93 Sachverhalt lit. A i.V.m. E. 6.3; 144 I 91 E. 5.2.4) - elterliche Sorge über das Kind hat. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils und haben das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Im Falle eines Schweizer Kindes berührt dies dessen Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) und indirekt dessen Recht auf Schutz vor Ausweisung (Art. 25 Abs. 1 BV), wobei auch diese Rechte der Einschränkung nach Art. 36 BV unterliegen (Urteile 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.3; 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). In einer solchen Konstellation kann im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK lediglich eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Recht des Schweizer Kindes überwiegen, in der Schweiz aufzuwachsen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4; 140 I 145 E. 3.3; 137 I 247 E. 4.2.1 f.).”
“Im eingangs dargelegten Urteil 2C_7/2018 vom 10. September 2018, in dem die Reflexwirkung von Art. 8 EMRK und Art. 24 BV bereits aufgegriffen wurde, wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt für den ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil gegeben sein kann, nicht notwendigerweise die gleichen seien wie in jenen Fällen, bei denen es um die Bewilligungsverweigerung nach bisherigem gemeinsamen Aufenthalt in der Schweiz (umgekehrter Familiennachzug) ging (Urteil 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1.2). Daran anknüpfend ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation mindestens so strenge Voraussetzungen gelten müssen wie im Falle des umgekehrten Familiennachzugs. Namentlich dürfen keine ordnungs- oder sicherheitspolizeilichen Gründe gegen den Aufenthalt des ausländischen Elternteils sprechen (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 mit Hinweisen).”
“Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob die ausländische Person in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind steht (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2). Hiervon zu unterscheiden ist die Situation, in welcher ein Schweizer Kind im Ausland aufwachsen müsste, würde dem ausländischen Sorgerechtsinhaber nicht der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt (BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1.2). Gerade Kinder mit Schweizer Bürgerrecht haben ein evidentes Interesse daran, in ihrem Heimatland aufzuwachsen und von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Dies zumal mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre, würden sie bei Erreichen der Volljährigkeit selbständig in ihre Schweizer Heimat zurückkehren (BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Sorgerechtsinhabers teilt, kann ein Schweizer Kind seine aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV nur dann effektiv wahrnehmen, wenn auch dem sorgeberechtigten (ausländischen) Elternteil der hiesige Aufenthalt gestattet wird (vgl. auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV sowie Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [IPBPR]). Deswegen müssen im Fall der Verweigerung der Bewilligung an den sorgeberechtigten Elternteil nebst der Zumutbarkeit der Ausreise bzw. des Verbleibs des Schweizer Kindes im Ausland besondere, namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die weitreichenden Folgen der erwähnten Reflexwirkung zu rechtfertigen vermögen. Allein das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügt hierzu nicht. Liegt gegen den ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als unerwünschte Person erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb der Aufenthaltsberechtigung hinweist, ist regelmässig davon auszugehen, dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf, dem Elternteil in dessen Heimat zu folgen bzw.”
Dienstwohnungspflichten stellen eine einschneidende Einschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Abs. 1 BV) dar und dürfen nur vorgesehen werden, wenn dies «für die Aufgabenerfüllung notwendig ist». Ausnahmen können aus Verhältnismässigkeitsgründen im Einzelfall geboten sein; dabei sind überwiegende objektive oder subjektive Gründe der Betroffenen zu berücksichtigen, namentlich familienbezogene Interessen.
“Weiter stellt eine Dienstwohnungspflicht eine einschneidende Einschränkung der Niederlassungsfreiheit der AdGWK dar (Art. 24 Abs. 1 BV; Grebski/Malla, in: HK BPG, a. a. O., Rz. 21 und 39 zu Art. 21 BPG). Dienstwohnungspflichten dürfen deshalb gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst b BPG nur vorgesehen werden, wenn dies «für die Aufgabenerfüllung notwendig ist» (vgl. oben E. 4.3.1). Weiter kann die Gewährung von Ausnahmen aus Verhältnismässigkeitsgründen angezeigt sein, sofern überwiegende (objektive und subjektive) Gründe der Betroffenen dies im Einzelfall erfordern. Als privates Interesse zu berücksichtigen sind insbesondere die mit der familiären Situation des Arbeitnehmers zusammenhängenden Interessen (BGE 128 I 280 E. 4.2; Grebski/Malla, in: HK BPG, a. a. O., Rz. 28 und 39 zu Art. 21 BPG; ferner Patricia Egli, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 37 ff. zu Art. 24 BV).”
“Weiter stellt eine Dienstwohnungspflicht eine einschneidende Einschränkung der Niederlassungsfreiheit der AdGWK dar (Art. 24 Abs. 1 BV; Grebski/Malla, in: HK BPG, a. a. O., Rz. 21 und 39 zu Art. 21 BPG). Dienstwohnungspflichten dürfen deshalb gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst b BPG nur vorgesehen werden, wenn dies «für die Aufgabenerfüllung notwendig ist» (vgl. oben E. 4.3.1). Weiter kann die Gewährung von Ausnahmen aus Verhältnismässigkeitsgründen angezeigt sein, sofern überwiegende (objektive und subjektive) Gründe der Betroffenen dies im Einzelfall erfordern. Als privates Interesse zu berücksichtigen sind insbesondere die mit der familiären Situation des Arbeitnehmers zusammenhängenden Interessen (BGE 128 I 280 E. 4.2; Grebski/Malla, in: HK BPG, a. a. O., Rz. 28 und 39 zu Art. 21 BPG; ferner Patricia Egli, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 37 ff. zu Art. 24 BV).”
Sömmerungsflächen umfassen insbesondere Flächen, deren Ertrag als Zufütterung während der Sömmerung genutzt wird.
“Neben der Sömmerungs fläche i.S.v. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 LBV wird im Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) der Begriff des sog. Sömmerungs gebiets verwendet. Gemäss Art. 4 Abs. 2 LWG unterteilt das Bundesamt für Landwirtschaft die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird dabei in Sömmerungs-, Berg- und Talgebiet unterteilt (Art. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebiets dienen - übereinstimmend mit Art. 24 Abs. 1 LBV (vorstehende E. 4.3) - die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden (Art. 3 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung).”
Qualifikationen, die von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen (z. B. fingierte Niederlassung am Aufenthaltsort), stellen eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit dar und bedürfen einer genügenden gesetzlichen Grundlage nach Art. 36 Abs. 1 BV. Beispielhaft wird in der Literatur und Rechtsprechung § 5 MERV genannt, der die Niederlassung am Aufenthaltsort fingiert, ohne die tatsächlichen Voraussetzungen zu prüfen; eine solche Abweichung bedarf daher einer klaren gesetzlichen Basis.
“36 BV genügt, Folgendes festgehalten werden: Zwar trifft es zu, dass die Niederlassungsfreiheit Schweizer Staatsangehörige nicht dazu berechtigt, einen beliebigen Ort der Niederlassung oder des Aufenthalts zu bezeichnen, ohne dass die jeweils dafür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dies kann indes umgekehrt die schweizerischen Behörden nicht ohne Weiteres dazu berechtigen, einen Ort als Niederlassung oder Aufenthalt zu definieren oder erfassen, ohne dass dort die jeweils dafür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr ergibt sich aus der Niederlassungsfreiheit, dass grundsätzlich derjenige Ort, der von der Person als Niederlassung (oder Aufenthalt) gewählt worden ist und wo die tatsächlichen Voraussetzungen der Niederlassung (oder des Aufenthalts) erfüllt sind, als Niederlassung (oder Aufenthalt) zu qualifizieren ist. In diesem Sinn hatte sich die Behörde am Aufenthaltsort – im innerstaatlichen Verhältnis – mit dem Ausweis über die Hinterlegung eines Heimatscheins am Ort des polizeilichen Hauptdomizils zu begnügen (BGE 90 I 27; 110 Ia 67 E. 3a). Von den tatsächlichen Umständen abweichende Qualifikationen schränken die Niederlassungsfreiheit ein und bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage (vgl. z. B. Art. 25 ZGB, Art. 26 ZGB; Egli, Art. 24 BV N. 31 f.; Rudin, Art. 24 BV N. 30). Eine solche Abweichung und somit eine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die Niederlassung (vgl. E. 3.3.1) stellt auch § 5 MERV dar, der die Niederlassung am Aufenthaltsort fingiert, ohne dass die Voraussetzungen für eine Niederlassung geprüft werden (und erfüllt sein müssten). Eine solche Einschränkung der Niederlassungsfreiheit bedürfte nach Art. 36 Abs. 1 BV einer genügenden gesetzlichen Grundlage. § 5 MERV erfüllt diese Voraussetzung offensichtlich nicht. Selbst wenn eine solche kantonale Norm auf Gesetzesstufe existierte, stellte sich die Frage, ob diese Fiktion, welche schweizerische Staatsangehörige verpflichtet, an einem anderen Ort (am Aufenthaltsort) ihre Niederlassung anzumelden, nicht im Widerspruch zu Art. 3 lit. b und lit. c RHG stünde und dem Sinn und Zweck des RHG zuwiderliefe (vgl. E. 2.1 sowie nachfolgend E. 3.4). 3.4 Verletzung von übergeordnetem Bundesgesetzesrecht (Art. 3 RHG) 3.4.1 Mit Erlass des RHG wurde unter anderem die Unterscheidung zwischen Niederlassung und Aufenthalt für die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister bundesrechtlich vorgeschrieben und die Auslegung dieser Begriffe bzw.”
Unterbrechungen der Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten können den Invaliditätszusammenhang und damit den Anspruch gefährden.
“2 und BGE 130 V 270, 275 E. 4.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.1.). Dabei setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während mehr als drei Monaten wieder zu mehr als 80 % arbeitsfähig war (BGE 144 V 58, 63 E. 4.5 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1). Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Leiden, welches zur Invalidität geführt hat, dasselbe ist, welches bereits während dem Vorsorgeverhältnis aufgetreten ist und eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30 S. 237 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). 3.3. Die versicherte Person hat (im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge) Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG); auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. b BVG); auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. c BVG) und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG). Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch beginnt also mit dem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG bzw. BGE 142 V 419, 422 E. 4.3.2 und BGE 140 V 470, 473 E. 3.). Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). 3.4. Rechtsprechungsgemäss ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern diese durch die Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde (d.h. die Vorsorgeeinrichtung wurde spätestens ins Vorbescheidverfahren [vgl.”
Die aus Art. 24 Abs. 2 BV fliessende Niederlassungsfreiheit des Schweizer Kindes begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf einen «umgekehrten» Familiennachzug. Vielmehr ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK in Verbindung mit Art. 13 BV); dabei sind die in der Rechtsprechung entwickelten Abwägungskriterien zu berücksichtigen.
“Die damit im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK im Nachzugsverfahren vom 5. November 2019 berücksichtigten Kriterien decken sich mit jenen, die bei einem "umgekehrten" Familiennachzug zu beachten wären, da und soweit der Beschwerdeführer 2 hier beim Vater verbleiben kann und damit nicht seine aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 2 BV, das Recht auf Schutz vor Ausweisungen gemäss Art. 25 Abs. 1 BV oder das Recht gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2; Einreise in das eigene Land) berührt sind, die den "umgekehrten" Familiennachzug bei Schweizer Kindern im Rahmen von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK - im Gegensatz zu niederlassungsberechtigten ausländischen Kindern - erst rechtfertigen (Urteil 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3; BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251; 136 I 285 E. 5.2 S. 287; 135 I 153 E. 2.2.3 S. 157; 143 E. 4.1 S. 150 f.).”
Eine Meldepflicht für beruflich bedingten Zweitwohnsitz ist zulässig, soweit sie der Kontrolle und Registrierung der Einwohner dient. Sie darf nicht den Charakter einer Bewilligungs- oder Genehmigungsregelung annehmen. Ergibt die Pflicht lediglich eine rein registrierende Funktion, liegt darin keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 BV.
“Regeste Art. 24 BV; Niederlassungsfreiheit; Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen; Aufenthaltsbewilligung. Inhalt und Umfang der in Art. 24 BV garantierten Niederlassungsfreiheit (E. 3.2.1). In diesem Bereich beschränkt sich die Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden auf die Kontrolle und Registrierung der Einwohner (E. 3.3.1). Die Meldepflicht bei beruflich bedingtem Aufenthalt in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde schränkt die Ausübung der Niederlassungsfreiheit nicht ein. Die Meldung darf jedoch nicht einer Genehmigungsregelung unterliegen (E. 3.3.3).”
Bei Meldepflichten ist zwischen Niederlassung (dauerhaftem Wohnsitz) und blossen Aufenthalten zu unterscheiden. Für die Abgrenzung sind die Merkmale des Bundesamts für Statistik (Katalog der Merkmale, insbesondere Meldeverhältnis) und die Regeln des RHG (Art. 3 RHG) massgebend; im Zweifel kann nach diesen Kriterien ein Aufenthalts‑ oder ein Niederlassungsverhältnis festgestellt werden (beispielsweise Registrierung mit Meldeverhältnis 3 bei beruflichen Aufenthalten über drei Monate).
“b RHG voraussetzt. Für Zweifelsfälle im internationalen Verhältnis ist daran zu erinnern, dass Art. 3 lit. b Satz 2 RHG eine (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen einer Niederlassung in der (Schweizer) Gemeinde enthält, wo das erforderliche Dokument hinterlegt worden ist (vgl. BGr, 3. Oktober 2016, 2C_341/2016, E. 4). 3.4.4 Schliesslich ist noch festzuhalten, dass § 5 MERV zu einer Inländerdiskriminierung, d. h. einer Schlechterstellung von schweizerischen gegenüber ausländischen Staatsangehörigen, führt, die sich kaum sachlich rechtfertigen liesse. Blosse praktische Schwierigkeiten bei der Feststellung der massgebenden tatsächlichen Verhältnisse bzw. der Vorteil eines klaren Anknüpfungspunkts in der Schweiz vermögen dies nicht zu begründen. Ferner bestünde dieses Missbrauchspotenzial wohl auch bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern ohne schweizerische Staatsbürgerschaft. 3.5 Zusammenfassend ist § 5 MERV die Anwendung zu versagen, weil die Bestimmung gegen übergeordnetes Recht (Art. 24 BV; Art. 3 RHG) verstösst und nicht gesetzmässig zustande gekommen ist. 4. 4.1 Laut dem Beschwerdegegner ist vorliegend unumstritten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in Zürich hat und keine Absicht dauernden Verbleibens besteht. Aufgrund seiner beruflichen Aufenthalte von über drei Monaten in Zürich sei er in Zürich meldepflichtig. Grundsätzlich würde es sich dabei mangels Absicht dauernden Verbleibens um eine Meldung mit Aufenthalt in Zürich handeln. 4.2 Nachdem es somit zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Zürich lediglich einen Aufenthalt i. S. v. Art. 3 lit. c RHG begründet hat, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, den Beschwerdeführer im Sinn des amtlichen Kataloges der Merkmale des Bundesamts für Statistik (Neuchâtel 2023), Ziff. 52 (Meldeverhältnis), mit dem Meldeverhältnis 3 zu registrieren (vgl. E. 3.4.3). 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs.”
Bei Invalidität ist bei der Berechnung der Invalidenrente das projizierte Alterskapital, d.h. die künftigen Altersgutschriften bis zum ordentlichen Rentenalter, zu berücksichtigen.
“In der obligatorischen beruflichen Vorsorge berechnet sich die Invalidenrente nach den in Art. 24 BVG sowie Art. 18 BVV2 festgelegten Grundsätzen (vgl. für besondere Fälle auch Art. 34 BVG), wobei nicht nur das im Invaliditätsfall bereits vorhandene Altersguthaben, sondern auch die zukünftigen (hypothetischen) Altersgutschriften bis zum ordentlichen Rentenalter zu berücksichtigen sind (projiziertes Alterskapital). Demgegenüber richtet sich die Berechnung in der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den reglementarischen Vorschriften bzw. dem einschlägigen Vorsorgeplan, wobei die Vorsorgeeinrichtung von der gesetzlich vorgesehenen Berechnungsmethode abweichen und die Invalidenrente namentlich in Abhängigkeit vom letzten versicherten Verdienst definieren kann (HÜRZELER, S. 209 Rz. 156).”
Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 BV ist ein individuelles Grundrecht mit im Wesentlichen negativer (Abwehr-)Natur; daraus können jedoch auch begrenzte positive Verpflichtungen des Staates folgen, damit das Recht tatsächlich ausgeübt werden kann. Art. 24 BV gilt auch für im Ausland geborene Schweizerinnen und Schweizer. Minderjährigen Schweizerinnen und Schweizern steht das Recht zu; solange sie minderjährig sind, bestimmen indessen die Inhaber der elterlichen Sorge den Wohnsitz, sodass dies die Einreisefreiheit der minderjährigen Personen einschränken kann. Die Niederlassungsfreiheit kann unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden.
“Gemäss Art. 24 Abs. 2 BV haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Die Niederlassungsfreiheit schützt die Freiheit jeder einzelnen Person mit dem Schweizer Bürgerrecht, ihren Aufenthaltsort und Wohnsitz zu wählen sowie in die Schweiz einzureisen und einzuwandern (BGE 148 I 97 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Basler Kommentar BV- RUDIN N 13 und 26 zu Art. 24 BV). Artikel 24 BV gilt auch für im Ausland geborene Schweizerinnen (St. Galler Kommentar BV- EGLI, N 9 zu Art. 24 BV mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit ist ein Individualrecht mit einer im Wesentlichen negativen Natur (Abwehrrecht), an dessen Ausübung aber bis zu einem gewissen Grad auch positive Verpflichtungen des Staates geknüpft sind (Leistungspflichten), um dem Interessierten zu ermöglichen, sie auch tatsächlich ausüben zu können (BGE 148 I 97 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit kann wie jedes Grundrecht unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden (BGE 128 I 280 E. 4.1.2). Auch minderjährigen Schweizerinnen und Schweizern steht die Niederlassungsfreiheit zu. Solange sie minderjährig sind, bestimmen sie ihren Wohnsitz jedoch nicht selbst. Vielmehr haben die Inhaber der elterlichen Sorge das Recht, den Wohnsitz der Kinder festzulegen. Entscheiden diese, dass das Kind mit ihnen im Ausland verbleibt, gilt dies als legitime Einschränkung der Einreisefreiheit (vgl.”
Die vertragliche Einführung einer Wohnsitzpflicht durch den Vermieter kann die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) berühren. Eine derartige Pflicht ist nicht ohne weiteres zulässig; es muss ein vernünftiger Grund für die Einschränkung dargetan werden. Soweit in den Quellen erörtert, rechtfertigte die Beklagte einen solchen Grund nicht.
“In BGE 138 III 59 entschied es, die Unter- vermietung sei «gedacht für Fälle, in denen der Mieter die Mietsache, beispiels- weise wegen eines beruflich bedingten, zeitlich begrenzten Auslandaufenthalts, vorübergehend nicht nutzen kann und für die Zeit seiner Abwesenheit aus finan- ziellen Gründen einem Dritten überlässt, oder für Fälle, in denen eine Wohnung infolge Wegzuges oder Todes von Familienangehörigen zu gross geworden ist und deshalb teilweise Dritten überlassen wird» (a.a.O., E. 2.2.1; bestätigt in BGer 4A_430/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.3). Mit der Befristung der vollständigen Untervermietung masst sich die Beklagte indessen Rechte an, die mit der Recht- sprechung zum zwingenden Bundesrecht nicht in Einklang zu bringen sind, und zwar ohne dass sie für den angeblichen wesentlichen Nachteil bei einem Verstoss gegen die neue Regel einen vernünftigen Grund zu nennen vermag. - 76 - Ähnlich verhält es sich mit der Wohnsitzpflicht: Den Vermieter geht es grundsätz- lich nichts an, ob der Mieter die Sache persönlich benützt oder nicht. Mietver- träge haben für gewöhnlich auch keinen fiskalischen oder volkswirtschaftlichen Zwecken wie der Förderung des lokalen Gewerbes oder des öffentlichen Ange- bots zu dienen, welchen die Beklagte ihre Vermietungspolitik nun in Verletzung der für sie auch bei ihrem privatrechtlichen Handeln einschlägigen Niederlas- sungsfreiheit gemäss Art. 24 BV unterordnen möchte (generell zur Grundrechts- bindung des Staates auch bei privatrechtlichem Auftreten vgl. BGer 1C_602/2018 v. 3. Juli 2019 E. 5.4; WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren,”
“In BGE 138 III 59 entschied es, die Unter- vermietung sei «gedacht für Fälle, in denen der Mieter die Mietsache, beispiels- weise wegen eines beruflich bedingten, zeitlich begrenzten Auslandaufenthalts, vorübergehend nicht nutzen kann und für die Zeit seiner Abwesenheit aus finan- ziellen Gründen einem Dritten überlässt, oder für Fälle, in denen eine Wohnung infolge Wegzuges oder Todes von Familienangehörigen zu gross geworden ist und deshalb teilweise Dritten überlassen wird» (a.a.O., E. 2.2.1; bestätigt in BGer 4A_430/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.3). Mit der Befristung der vollständigen Untervermietung masst sich die Beklagte indessen Rechte an, die mit der Recht- sprechung zum zwingenden Bundesrecht nicht in Einklang zu bringen sind, und zwar ohne dass sie für den angeblichen wesentlichen Nachteil bei einem Verstoss gegen die neue Regel einen vernünftigen Grund zu nennen vermag. - 76 - Ähnlich verhält es sich mit der Wohnsitzpflicht: Den Vermieter geht es grundsätz- lich nichts an, ob der Mieter die Sache persönlich benützt oder nicht. Mietver- träge haben für gewöhnlich auch keinen fiskalischen oder volkswirtschaftlichen Zwecken wie der Förderung des lokalen Gewerbes oder des öffentlichen Ange- bots zu dienen, welchen die Beklagte ihre Vermietungspolitik nun in Verletzung der für sie auch bei ihrem privatrechtlichen Handeln einschlägigen Niederlas- sungsfreiheit gemäss Art. 24 BV unterordnen möchte (generell zur Grundrechts- bindung des Staates auch bei privatrechtlichem Auftreten vgl. BGer 1C_602/2018 v. 3. Juli 2019 E. 5.4; WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren,”
“In BGE 138 III 59 entschied es, die Unter- vermietung sei «gedacht für Fälle, in denen der Mieter die Mietsache, beispiels- weise wegen eines beruflich bedingten, zeitlich begrenzten Auslandaufenthalts, vorübergehend nicht nutzen kann und für die Zeit seiner Abwesenheit aus finan- ziellen Gründen einem Dritten überlässt, oder für Fälle, in denen eine Wohnung infolge Wegzuges oder Todes von Familienangehörigen zu gross geworden ist und deshalb teilweise Dritten überlassen wird» (a.a.O., E. 2.2.1; bestätigt in BGer 4A_430/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.3). Mit der Befristung der vollständigen Untervermietung masst sich die Beklagte indessen Rechte an, die mit der Recht- sprechung zum zwingenden Bundesrecht nicht in Einklang zu bringen sind, und zwar ohne dass sie für den angeblichen wesentlichen Nachteil bei einem Verstoss gegen die neue Regel einen vernünftigen Grund zu nennen vermag. - 60 - Ähnlich verhält es sich mit der Wohnsitzpflicht: Den Vermieter geht es grundsätz- lich nichts an, ob der Mieter die Sache persönlich benützt oder nicht. Mietver- träge haben für gewöhnlich auch keinen fiskalischen oder volkswirtschaftlichen Zwecken wie der Förderung des lokalen Gewerbes oder des öffentlichen Ange- bots zu dienen, welchen die Beklagte ihre Vermietungspolitik nun in Verletzung der für sie auch bei ihrem privatrechtlichen Handeln einschlägigen Niederlas- sungsfreiheit gemäss Art. 24 BV unterordnen möchte (generell zur Grundrechts- bindung des Staates auch bei privatrechtlichem Auftreten vgl. BGer 1C_602/2018 v. 3. Juli 2019 E. 5.4; WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, 2. A., Zürich 2019, Art. 25a VwVG N 17; HANGARTNER, Recht auf Rechts- schutz, AJP 2002, S. 131 ff., 149 f.; DERS., Öffentlich-rechtliche Bindungen privat- rechtlicher Tätigkeit des Gemeinwesens, in: Festschrift zum 65. Geburtstag von Mario Pedrazzini, Bern 1990, S. 129 ff., 154 ff.; GRIFFEL, in: Griffel, [Hrsg.], Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 19 VRG/ZH N 10; vgl. auch BGer 2C_966/2018 und 2C_967/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.6; vgl. im Übrigen auch Art. 35 Abs. 3 BV für die Verpflich- tung der Behörden zur Wahrung der Grundrechte auch unter Privaten). Indem die Beklagte eine bislang im Vertrag nicht enthaltene Wohnsitzpflicht einführen möchte, versucht sie das bisherige Vertragsgefüge in grundlegender Weise um- zugestalten, was wegen des Verbots von Teilkündigungen nicht angeht.”
Solange das Kind minderjährig ist, bestimmt seine sorgeberechtigte Mutter den Aufenthaltsort. Daran kann sich die Ausübung des Einreise- bzw. Niederlassungsrechts nach Art. 24 Abs. 2 BV grundsätzlich messen lassen; die Entscheidung der Mutter kann daher einen legitimen Grund darstellen, die Niederlassungsfreiheit des minderjährigen Schweizer Kindes einzuschränken. Der in Verfahren geäusserte Wunsch des Kindes ist zu berücksichtigen (unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 KRK).
“Vorliegend leben die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in der Türkei zusammen und führen damit eine von Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich erfasste tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Die Tochter der Beschwerdeführerin besitzt das Schweizer Bürgerrecht. Sie hat daher gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BV das Recht, jederzeit in die Schweiz einzureisen. Die Tochter ist im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 15-jährig. Solange sie minderjährig ist, bestimmt ihre sorgeberechtigte Mutter, die Beschwerdeführerin, ihren Aufenthaltsort und sie teilt das ausländerrechtliche Schicksal ihrer sorgeberechtigten Mutter (BGE 143 I 21 E. 5.4). In Übereinstimmung damit stellt der Entscheid der Mutter über den Aufenthaltsort der Tochter grundsätzlich einen legitimen Grund dar, die Niederlassungsfreiheit der Schweizer Tochter einzuschränken. Die Tochter möchte nun vorliegend von ihrem Recht auf Einreise in die Schweiz Gebrauch machen. Diesen Wunsch hat sie über ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin ins Verfahren eingebracht. Ihrer Meinung ist aufgrund ihres Alters in Nachachtung von Art. 12 Abs. 1 KRK massgebliches Gewicht beizumessen. Die Mutter unterstützt den Wunsch der Tochter. In Ausübung ihres Rechts, den Aufenthaltsort der Tochter zu bestimmen, möchte sie der Tochter ermöglichen, in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen.”
“Vorliegend leben die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in der Türkei zusammen und führen damit eine von Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich erfasste tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Die Tochter der Beschwerdeführerin besitzt das Schweizer Bürgerrecht. Sie hat daher gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BV das Recht, jederzeit in die Schweiz einzureisen. Die Tochter ist im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 15-jährig. Solange sie minderjährig ist, bestimmt ihre sorgeberechtigte Mutter, die Beschwerdeführerin, ihren Aufenthaltsort und sie teilt das ausländerrechtliche Schicksal ihrer sorgeberechtigten Mutter (BGE 143 I 21 E. 5.4). In Übereinstimmung damit stellt der Entscheid der Mutter über den Aufenthaltsort der Tochter grundsätzlich einen legitimen Grund dar, die Niederlassungsfreiheit der Schweizer Tochter einzuschränken. Die Tochter möchte nun vorliegend von ihrem Recht auf Einreise in die Schweiz Gebrauch machen. Diesen Wunsch hat sie über ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin ins Verfahren eingebracht. Ihrer Meinung ist aufgrund ihres Alters in Nachachtung von Art. 12 Abs. 1 KRK massgebliches Gewicht beizumessen. Die Mutter unterstützt den Wunsch der Tochter. In Ausübung ihres Rechts, den Aufenthaltsort der Tochter zu bestimmen, möchte sie der Tochter ermöglichen, in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen.”
Die Anspruchshöhe und die Bemessung der BVG-Leistungen richten sich nach dem Reglement, das zum Entstehungszeitpunkt des Rentenanspruchs galt; dabei sind die im Reglement vorgesehenen Schweregrenzen und deren Praxis zu beachten.
“So wurde namentlich auch Im Rahmen der von der IV vorgenommenen Überprüfung des Rentenanspruches keine Änderung festgestellt (vgl. die Mitteilung vom 28. Januar 2022; IV-Akte 141). 4.6. Schliesslich handelt es sich beim Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin geführt hat, im Wesentlichen um denselben, wie er auch der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu insb. das Gutachten von Dr. K____ vom 12. Januar 2020; IV-Akte 58) ist als ursächlich für die im Januar 2018 eingetretene depressive Dekompensation der Klägerin anzusehen. Dass die Klägerin nach der Remission der depressiven Entwicklung (seit Januar 2020 anzunehmende 80%ige Arbeitsunfähigkeit) ist der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zuzuschreiben, die bereits im Januar 2018 für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit massgebend war. Damit ist auch der sachliche Zusammenhang (vgl. dazu Erwägung 2.3.3. hiervor) als gegeben zu erachten. 4.7. Folglich verneint die Beklagte zu Unrecht eine Leistungspflicht in Bezug auf die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin. 5. 5.1. 5.1.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d). 5.1.2. Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten und nicht jene, die bei Beginn der in der Folge invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit in Kraft waren (BGE 121 V 97, 101 E. 1.c; Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 2.). Da vorliegend der Rentenanspruch der Klägerin im Januar 2019 entstanden ist (vgl. Erwägung 5.4.1. hiernach), richtet sich die Bemessung der Invalidenleistungen nach dem Reglement 2019 (Antwortbeilage 3). Art. 22 Ziff. 2 Satz 2 des Vorsorgereglementes der Beklagten sieht nunmehr vor, dass die versicherte Person Anspruch hat auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie mindestens zu 70 % invalid ist; eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist; eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % invalid ist; eine Viertelrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist.”
“Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d).”
“Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d). Gemäss Art. 15 des Reglements hat die versicherte Person Anspruch auf eine Vollinvalidenrente, wenn sie mindestens zu 70 % invalid ist (Abs. 4 lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist (Abs. 4 lit. b); eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist (Abs. 4 lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Abs. 4 lit. d).”
“hiervor), war dem Kläger sowohl beim Stellenantritt im Januar 2019 als auch im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pensionskasse (1. April 2019) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Auch liess die Qualität der vom Kläger geleisteten Arbeit offenbar nicht zu wünschen übrig. Beanstandungen gab es nicht. Anhalte für eine gegenteilige Einschätzung liegen jedenfalls nicht vor. Die Diagnose CIDP wurde denn auch erst im Herbst 2019 gestellt. Es könnte dem Kläger daher auch keine Verletzung der Auskunftspflicht bezüglich dieser Erkrankung im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung vorgeworfen werden. Soweit die Beklagte schliesslich einwendet, es sei für den Kläger absehbar gewesen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands die vertragsmässig vereinbarte Arbeitsleistung (ein Vollzeitpensum als Pflegefachmann) nicht leisten könne (vgl. S. 11 f. der Klagantwort), kann ihr daher nicht gefolgt werden. 4.6. Aus all dem ist zu folgern, dass die Beklagte zu Unrecht einen Rentenanspruch des Klägers ablehnt. 5. 5.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d). Gemäss Art. 15 des Reglements hat die versicherte Person Anspruch auf eine Vollinvalidenrente, wenn sie mindestens zu 70 % invalid ist (Abs. 4 lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist (Abs. 4 lit. b); eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist (Abs. 4 lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Abs. 4 lit. d). 5.2. Vorliegend wurde dem Kläger ab dem 1. August 2020 eine Dreiviertelsrente der IV zugesprochen (vgl. die Verfügungen vom 28. Juli 2021 und vom 8. September 2021; IV-Akte 148, S. 1 und IV-Akte 150). Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Reglements (AB 15) ist für die Anerkennung der Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades der Entscheid der IV massgebend.”
Bei umstrittener Reglementsbestimmung bzw. Überentschädigung im überobligatorischen Bereich kann das Gericht die Überentschädigung im überobligatorischen Bereich anders beziffern; die Reglementsauslegung beeinflusst die Berechnungspraxis erheblich.
“Entscheid Versicherungsgericht, 08.02.2024 Art. 34a Abs. 1 BVG. Art. 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVG. Art. 41 Abs. 2 BVG. Art. 49 BVG. Art. 24 Abs. 1 lit. a BVV 2. Frage der Überentschädigung im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Überentschädigung ist gestützt auf eine umstrittene Reglementsbestimmung zu berechnen. Es resultiert eine geringere Überentschädigung als von der Beklagten angenommen. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 8. Februar 2024, BV 2022/22). Entscheid vom 8. Februar 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Katja Blättler Geschäftsnr. BV 2022/22 Parteien A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Max B. Berger, Advokatur Berger, Amtshausgasse 1, 3011 Bern, gegen Pensionskasse B.___, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, HMV Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich, Gegenstand Invalidenrente, Kinderrente”
Es stellt sich die Frage, ob Regelungen, die faktisch eine Bevorzugung der «ansässigen Bevölkerung» bezwecken oder den Zuzug erschweren, mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) sowie dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar sind.
“Auch in Übergangssituationen, wie beispielsweise der Erstwohnsitznahme in der Schweiz, stellen Business-Apartments ein beliebtes Angebot dar (FPRE-Bericht, S. 67); ausserdem kann auch die "ansässige Bevölkerung" in gewissen Lebenslagen auf kurzfristige Mietverhältnisse angewiesen sein. Die Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiber hätten die Beschwerde schliesslich auch deshalb gutgeheissen, weil die Regelung die sehr kurzfristigen Wohnnutzungen in Hotels ebenso wie überjährige Nutzungen auf den Wohnanteil anrechnet, während nur gerade die mittlere Kategorie von Wohnungen, die gewerblich für weniger als ein Jahr zur Verfügung gestellt werden, von der Anrechnung ausgeschlossen werden. Die Regelung leidet insofern an einem inneren Widerspruch, sowohl in Bezug auf das Ziel, der Wohnungsknappheit entgegenzuwirken, als auch in Bezug auf das Ziel, eine soziale Stabilität der Nachbarschaft zu fördern. Des Weiteren würde sich die Frage stellen, ob die Bevorzugung der "ansässigen Bevölkerung", wie auch immer diese definiert wird, und die Erschwerung des Zuzugs von anderen Bevölkerungsteilen mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) sowie dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 8 BV; Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 [FZA; SR 0.142.112.681]) vereinbar sind. Für richtiges Protokoll, Der Gerichtsschreiber:”
“Auch in Übergangssituationen, wie beispielsweise der Erstwohnsitznahme in der Schweiz, stellen Business-Apartments ein beliebtes Angebot dar (FPRE-Bericht, S. 67); ausserdem kann auch die "ansässige Bevölkerung" in gewissen Lebenslagen auf kurzfristige Mietverhältnisse angewiesen sein. Die Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiber hätten die Beschwerde schliesslich auch deshalb gutgeheissen, weil die Regelung die sehr kurzfristigen Wohnnutzungen in Hotels ebenso wie überjährige Nutzungen auf den Wohnanteil anrechnet, während nur gerade die mittlere Kategorie von Wohnungen, die gewerblich für weniger als ein Jahr zur Verfügung gestellt werden, von der Anrechnung ausgeschlossen werden. Die Regelung leidet insofern an einem inneren Widerspruch, sowohl in Bezug auf das Ziel, der Wohnungsknappheit entgegenzuwirken, als auch in Bezug auf das Ziel, eine soziale Stabilität der Nachbarschaft zu fördern. Des Weiteren würde sich die Frage stellen, ob die Bevorzugung der "ansässigen Bevölkerung", wie auch immer diese definiert wird, und die Erschwerung des Zuzugs von anderen Bevölkerungsteilen mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) sowie dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 8 BV; Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 [FZA; SR 0.142.112.681]) vereinbar sind. Für richtiges Protokoll, Der Gerichtsschreiber:”
Gemeinden dürfen keine Massnahmen erlassen, die die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 Abs. 1 BV praktisch ausser Kraft setzen. Insbesondere steht es den kommunalen Behörden nicht zu, die Erteilung von grundsätzlich bewilligungsfähigen Baubewilligungen mit dem Ziel zu verweigern, den Zuzug zu verhindern; derartige Eingriffe würden der Pflicht der Kantone und Gemeinden, Schweizerinnen und Schweizern die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, widersprechen.
“Den kommunalen Behörden verbleibt damit kein Spielraum dafür, aufgrund einer Bestimmung in der Gemeindeordnung die Erteilung von Baubewilligungen im Einzelfall zu verweigern, obwohl das Bauprojekt den gesetzlichen Vorschriften entspricht. 3.3.3 Die Zielsetzung des "Einpendelns" der Einwohnerzahl der Stadt Dietikon bei 28'000 Menschen ist aufgrund der faktischen und rechtlichen Rahmenbedingungen offensichtlich nicht durchführbar: Die Bevölkerung der Stadt Dietikon liegt je nach Berechnungsart bereits heute über der in der Initiative genannten Schwelle von 28'000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Eine Annahme der Initiative würde faktisch ein sofortiges Einfrieren oder sogar eine Reduktion der Einwohnerzahl zur Folge haben müssen. Hierzu fehlt es der Stadt jedoch an zulässigen Instrumenten. Wie bereits ausgeführt, hat sie grundsätzlich bewilligungsfähige Bauprojekte aufgrund übergeordneten Rechts zu bewilligen. Auf Geburten und Todesfälle kann sie sodann keinen Einfluss nehmen und Massnahmen, die einen Zuzug in die Stadt erschweren würden, stünden im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 1 BV, welche es den Kantonen und Gemeinden unter anderem gebietet, jeder Schweizerin und jedem Schweizer die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben (BGE 148 I 97 E. 3.2.1, 135 I 233 E. 5.2, 128 I 280 E. 4.1.1; BGr, 5. August 2021, 2C_41/2021, E. 5.1). 3.4 Im Resultat ist die Volksinitiative "Ja zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung" nur insofern mit übergeordnetem Recht vereinbar und durchführbar, als sie neue Aufgaben des Stadt- und Gemeinderats sowie die Erhaltung und Gestaltung von "grossflächige[n] nicht überbaute[n] Regionen in nachhaltiger Schonung der Landschaft sowie zur Wahrung und Förderung der Biodiversität und damit Stärkung des ökologischen Systems als Erholungszonen" als allgemeine Zielvorgabe in die Gemeindeordnung der Stadt Dietikon aufnehmen möchte. 4. 4.1 Zu klären bleibt, ob die Initiative bezüglich des zulässigen Teilgehalts für gültig erklärt werden kann. Eine teilweise Gültigerklärung ist nur zulässig, wenn sie sich mit dem politischen Willen, den eine stimmberechtigte Person mit der Unterzeichnung der Initiative ausdrückt, vereinbaren lässt.”
“Den kommunalen Behörden verbleibt damit kein Spielraum dafür, aufgrund einer Bestimmung in der Gemeindeordnung die Erteilung von Baubewilligungen im Einzelfall zu verweigern, obwohl das Bauprojekt den gesetzlichen Vorschriften entspricht. 3.3.3 Die Zielsetzung des "Einpendelns" der Einwohnerzahl der Stadt Dietikon bei 28'000 Menschen ist aufgrund der faktischen und rechtlichen Rahmenbedingungen offensichtlich nicht durchführbar: Die Bevölkerung der Stadt Dietikon liegt je nach Berechnungsart bereits heute über der in der Initiative genannten Schwelle von 28'000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Eine Annahme der Initiative würde faktisch ein sofortiges Einfrieren oder sogar eine Reduktion der Einwohnerzahl zur Folge haben müssen. Hierzu fehlt es der Stadt jedoch an zulässigen Instrumenten. Wie bereits ausgeführt, hat sie grundsätzlich bewilligungsfähige Bauprojekte aufgrund übergeordneten Rechts zu bewilligen. Auf Geburten und Todesfälle kann sie sodann keinen Einfluss nehmen und Massnahmen, die einen Zuzug in die Stadt erschweren würden, stünden im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 1 BV, welche es den Kantonen und Gemeinden unter anderem gebietet, jeder Schweizerin und jedem Schweizer die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben (BGE 148 I 97 E. 3.2.1, 135 I 233 E. 5.2, 128 I 280 E. 4.1.1; BGr, 5. August 2021, 2C_41/2021, E. 5.1). 3.4 Im Resultat ist die Volksinitiative "Ja zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung" nur insofern mit übergeordnetem Recht vereinbar und durchführbar, als sie neue Aufgaben des Stadt- und Gemeinderats sowie die Erhaltung und Gestaltung von "grossflächige[n] nicht überbaute[n] Regionen in nachhaltiger Schonung der Landschaft sowie zur Wahrung und Förderung der Biodiversität und damit Stärkung des ökologischen Systems als Erholungszonen" als allgemeine Zielvorgabe in die Gemeindeordnung der Stadt Dietikon aufnehmen möchte. 4. 4.1 Zu klären bleibt, ob die Initiative bezüglich des zulässigen Teilgehalts für gültig erklärt werden kann. Eine teilweise Gültigerklärung ist nur zulässig, wenn sie sich mit dem politischen Willen, den eine stimmberechtigte Person mit der Unterzeichnung der Initiative ausdrückt, vereinbaren lässt.”
Bei Verletzung der Anzeigepflicht kann die Leistung nach Art. 24 Abs. 3 BVG versagt oder gekürzt werden.
“Im angefochtenen Urteil wurden die Grundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Art. 23, Art. 24 Abs. 1, Art. 26 und Art. 41 BVG, Art. 4 BVV 2, Art. 3 Abs. 3 FZG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen (Reglement/Statuten respektive Art. 4 ff. VVG analog; Art. 14 Abs. 1 FZG, Art. 24 Abs. 3 BVG) und den Verzugszins (Art. 104 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 OR respektive Reglement/Statuten). Darauf wird verwiesen.”
Art. 24 BV betrifft primär das polizeiliche Domizil. Für die Anerkennung eines Ortes als polizeiliches Niederlassungsort müssen tatsächliche Beziehungen zu diesem Ort von ausreichender Dauer und Intensität vorliegen. Unter bestimmten Umständen kann eine polizeiliche Niederlassung gleichzeitig an mehreren Orten bestehen; es sind jedoch die genannten tatsächlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
“a MERG) bei sämtlichen Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit zu erfassen. Die zusätzliche Voraussetzung, dass sich die Niederlassung bei Schweizer Staatsangehörigen in der Schweiz befinden muss, damit sie in der Schweiz einen Aufenthalt begründen können, stellt keinen weiteren Identifikator bzw. kein weiteres Merkmal i. S. v. § 11 Abs. 3 MERG dar. Vielmehr werden dadurch bereits erfasste Identifikatoren bzw. Merkmale ("Niederlassung" und "Aufenthalt"), die in § 1 lit. a und lit. b MERG bzw. Art. 3 lit. b und lit. c RHG gesetzlich definiert sind, anders als dort bzw. angesichts der zusätzlichen Voraussetzung enger definiert. § 5 MERV kann sich somit nicht auf § 11 Abs. 3 MERG stützen. 3.2.4 Mangels einer Delegationsnorm im MERG sind die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation nicht eingehalten und erweist sich § 5 MERV nicht als gesetzmässig. Ohnehin würde eine (gesetzmässige) Norm in der MERV angesichts von Art. 36 BV nicht genügen: 3.3 Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) 3.3.1 Die Niederlassungsfreiheit i. S. v. Art. 24 BV gewährleistet (einzig) die Möglichkeit des persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort in der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, Schweizer Angehörigen die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes in einen anderen Kanton, eine andere Gemeinde oder ins Ausland zu verhindern oder zu erschweren (BGE 148 I 97 E. 3.2.1; 135 I 233 E. 5.2; 127 I 97 E. 4c; 108 Ia 248 E. 1 m. H.). Diese Wahlfreiheit ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts jeder Person und zugleich eine Grundvoraussetzung für den interkommunalen Wettbewerb (Beat Rudin, in: Bernhard Waldmann et al. [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 24 BV N. 13 f. m. w. H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrifft Art. 24 BV primär das polizeiliche Domizil. Bei der polizeilichen Niederlassung, die unter gewissen Umständen zur gleichen Zeit an mehreren Orten bestehen kann, ist unerlässlich, dass zum Ort, an welchem die betroffene Person sich als niedergelassen betrachten will, Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität existieren; es müssen gewisse tatsächliche Voraussetzungen dafür gegeben sein.”
“§ 11 Abs. 2 lit. a MERG) bei sämtlichen Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit zu erfassen. Die zusätzliche Voraussetzung, dass sich die Niederlassung bei Schweizer Staatsangehörigen in der Schweiz befinden muss, damit sie in der Schweiz einen Aufenthalt begründen können, stellt keinen weiteren Identifikator bzw. kein weiteres Merkmal i. S. v. § 11 Abs. 3 MERG dar. Vielmehr werden dadurch bereits erfasste Identifikatoren bzw. Merkmale ("Niederlassung" und "Aufenthalt"), die in § 1 lit. a und lit. b MERG bzw. Art. 3 lit. b und lit. c RHG gesetzlich definiert sind, anders als dort bzw. angesichts der zusätzlichen Voraussetzung enger definiert. § 5 MERV kann sich somit nicht auf § 11 Abs. 3 MERG stützen. 3.2.4 Mangels einer Delegationsnorm im MERG sind die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation nicht eingehalten und erweist sich § 5 MERV nicht als gesetzmässig. Ohnehin würde eine (gesetzmässige) Norm in der MERV angesichts von Art. 36 BV nicht genügen: 3.3 Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) 3.3.1 Die Niederlassungsfreiheit i. S. v. Art. 24 BV gewährleistet (einzig) die Möglichkeit des persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort in der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, Schweizer Angehörigen die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes in einen anderen Kanton, eine andere Gemeinde oder ins Ausland zu verhindern oder zu erschweren (BGE 148 I 97 E. 3.2.1; 135 I 233 E. 5.2; 127 I 97 E. 4c; 108 Ia 248 E. 1 m. H.). Diese Wahlfreiheit ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts jeder Person und zugleich eine Grundvoraussetzung für den interkommunalen Wettbewerb (Beat Rudin, in: Bernhard Waldmann et al. [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 24 BV N. 13 f. m. w. H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrifft Art. 24 BV primär das polizeiliche Domizil. Bei der polizeilichen Niederlassung, die unter gewissen Umständen zur gleichen Zeit an mehreren Orten bestehen kann, ist unerlässlich, dass zum Ort, an welchem die betroffene Person sich als niedergelassen betrachten will, Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität existieren; es müssen gewisse tatsächliche Voraussetzungen dafür gegeben sein.”
“4 Mangels einer Delegationsnorm im MERG sind die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation nicht eingehalten und erweist sich § 5 MERV nicht als gesetzmässig. Ohnehin würde eine (gesetzmässige) Norm in der MERV angesichts von Art. 36 BV nicht genügen: 4.3 Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) 4.3.1 Die Niederlassungsfreiheit i. S. v. Art. 24 BV gewährleistet (einzig) die Möglichkeit des persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort in der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, Schweizer Angehörigen die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes in einen anderen Kanton, eine andere Gemeinde oder ins Ausland zu verhindern oder zu erschweren (BGE 148 I 97 E. 3.2.1; 135 I 233 E. 5.2; 127 I 97 E. 4c; 108 Ia 248 E. 1 mit Hinweisen). Diese Wahlfreiheit ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts jeder Person und zugleich eine Grundvoraussetzung für den interkommunalen Wettbewerb (Beat Rudin in: Bernhard Waldmann et al. [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 24 BV N. 13 f. m. w. H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrifft Art. 24 BV primär das polizeiliche Domizil. Bei der polizeilichen Niederlassung, die unter gewissen Umständen zur gleichen Zeit an mehreren Orten bestehen kann, ist unerlässlich, dass zum Ort, an welchem die betroffene Person sich als niedergelassen betrachten will, Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität existieren; es müssen gewisse tatsächliche Voraussetzungen dafür gegeben sein. Die Niederlassungsfreiheit erlaubt es einer Person nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassungsort zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen – in Art. 3 lit. b RHG genannten – Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGr, 10. November 2020, 2C_649/2020, E. 6.1; 13. März 2009, 2C_20/2009, E. 1.3). Umgekehrt besteht eine Pflicht, sich am Ort, der sich als Ort der polizeilichen Niederlassung erweist, anzumelden und die diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen (vgl. oben E. 3.2; BGr, 3. August 2007, 2P.49/2007, E. 2.2). Die Niederlassungsfreiheit kann, wie andere Freiheitsrechte, unter den Voraussetzungen von Art.”
“a MERG) bei sämtlichen Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit zu erfassen. Die zusätzliche Voraussetzung, dass sich die Niederlassung bei Schweizer Staatsangehörigen in der Schweiz befinden muss, damit sie in der Schweiz einen Aufenthalt begründen können, stellt keinen weiteren Identifikator bzw. kein weiteres Merkmal i. S. v. § 11 Abs. 3 MERG dar. Vielmehr werden dadurch bereits erfasste Identifikatoren bzw. Merkmale ("Niederlassung" und "Aufenthalt"), die in § 1 lit. a und lit. b MERG bzw. Art. 3 lit. b und lit. c RHG gesetzlich definiert sind, anders als dort bzw. angesichts der zusätzlichen Voraussetzung enger definiert. § 5 MERV kann sich somit nicht auf § 11 Abs. 3 MERG stützen. 4.2.4 Mangels einer Delegationsnorm im MERG sind die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation nicht eingehalten und erweist sich § 5 MERV nicht als gesetzmässig. Ohnehin würde eine (gesetzmässige) Norm in der MERV angesichts von Art. 36 BV nicht genügen: 4.3 Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) 4.3.1 Die Niederlassungsfreiheit i. S. v. Art. 24 BV gewährleistet (einzig) die Möglichkeit des persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort in der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, Schweizer Angehörigen die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes in einen anderen Kanton, eine andere Gemeinde oder ins Ausland zu verhindern oder zu erschweren (BGE 148 I 97 E. 3.2.1; 135 I 233 E. 5.2; 127 I 97 E. 4c; 108 Ia 248 E. 1 mit Hinweisen). Diese Wahlfreiheit ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts jeder Person und zugleich eine Grundvoraussetzung für den interkommunalen Wettbewerb (Beat Rudin in: Bernhard Waldmann et al. [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 24 BV N. 13 f. m. w. H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrifft Art. 24 BV primär das polizeiliche Domizil. Bei der polizeilichen Niederlassung, die unter gewissen Umständen zur gleichen Zeit an mehreren Orten bestehen kann, ist unerlässlich, dass zum Ort, an welchem die betroffene Person sich als niedergelassen betrachten will, Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität existieren; es müssen gewisse tatsächliche Voraussetzungen dafür gegeben sein.”
Allein der Wegzug der Eltern, wodurch Kinder faktisch im Ausland verbleiben, begründet nicht ohne Weiteres eine «faktische Ausweisung» und verletzt nicht schon per se die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 BV.
“Vor diesem Hintergrund (vgl. insbesondere E. 5.4.3) kann denn auch von einer "faktischen Ausweisung" der Kinder (vgl. Beschwerde Ziff. 49) keine Rede sein. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers ist daher keine Verletzung der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) und des Verbots der Ausweisung von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 25 Abs. 1 BV) auszumachen.”
Bei gestaffter Invalidität (z. B. 40/50/60/70% oder relevante Staffeln) richten sich die Rentenhöhen grundsätzlich nach den IV-Invaliditätsgraden bzw. den im Reglement vorgesehenen Prozentgrenzen.
“So wurde namentlich auch Im Rahmen der von der IV vorgenommenen Überprüfung des Rentenanspruches keine Änderung festgestellt (vgl. die Mitteilung vom 28. Januar 2022; IV-Akte 141). 4.6. Schliesslich handelt es sich beim Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin geführt hat, im Wesentlichen um denselben, wie er auch der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu insb. das Gutachten von Dr. K____ vom 12. Januar 2020; IV-Akte 58) ist als ursächlich für die im Januar 2018 eingetretene depressive Dekompensation der Klägerin anzusehen. Dass die Klägerin nach der Remission der depressiven Entwicklung (seit Januar 2020 anzunehmende 80%ige Arbeitsunfähigkeit) ist der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zuzuschreiben, die bereits im Januar 2018 für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit massgebend war. Damit ist auch der sachliche Zusammenhang (vgl. dazu Erwägung 2.3.3. hiervor) als gegeben zu erachten. 4.7. Folglich verneint die Beklagte zu Unrecht eine Leistungspflicht in Bezug auf die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin. 5. 5.1. 5.1.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d). 5.1.2. Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten und nicht jene, die bei Beginn der in der Folge invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit in Kraft waren (BGE 121 V 97, 101 E. 1.c; Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 2.). Da vorliegend der Rentenanspruch der Klägerin im Januar 2019 entstanden ist (vgl. Erwägung 5.4.1. hiernach), richtet sich die Bemessung der Invalidenleistungen nach dem Reglement 2019 (Antwortbeilage 3). Art. 22 Ziff. 2 Satz 2 des Vorsorgereglementes der Beklagten sieht nunmehr vor, dass die versicherte Person Anspruch hat auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie mindestens zu 70 % invalid ist; eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist; eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % invalid ist; eine Viertelrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist.”
“Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d).”
“hiervor), war dem Kläger sowohl beim Stellenantritt im Januar 2019 als auch im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pensionskasse (1. April 2019) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Auch liess die Qualität der vom Kläger geleisteten Arbeit offenbar nicht zu wünschen übrig. Beanstandungen gab es nicht. Anhalte für eine gegenteilige Einschätzung liegen jedenfalls nicht vor. Die Diagnose CIDP wurde denn auch erst im Herbst 2019 gestellt. Es könnte dem Kläger daher auch keine Verletzung der Auskunftspflicht bezüglich dieser Erkrankung im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung vorgeworfen werden. Soweit die Beklagte schliesslich einwendet, es sei für den Kläger absehbar gewesen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands die vertragsmässig vereinbarte Arbeitsleistung (ein Vollzeitpensum als Pflegefachmann) nicht leisten könne (vgl. S. 11 f. der Klagantwort), kann ihr daher nicht gefolgt werden. 4.6. Aus all dem ist zu folgern, dass die Beklagte zu Unrecht einen Rentenanspruch des Klägers ablehnt. 5. 5.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d). Gemäss Art. 15 des Reglements hat die versicherte Person Anspruch auf eine Vollinvalidenrente, wenn sie mindestens zu 70 % invalid ist (Abs. 4 lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist (Abs. 4 lit. b); eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist (Abs. 4 lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Abs. 4 lit. d). 5.2. Vorliegend wurde dem Kläger ab dem 1. August 2020 eine Dreiviertelsrente der IV zugesprochen (vgl. die Verfügungen vom 28. Juli 2021 und vom 8. September 2021; IV-Akte 148, S. 1 und IV-Akte 150). Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Reglements (AB 15) ist für die Anerkennung der Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades der Entscheid der IV massgebend.”
“Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist, eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 % invalid ist, eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist (aArt. 24 Abs. 1 BVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung); vgl. auch Art.”
“Nach Art. 23 lit. a BVG hat (im Obligatoriumsbereich) Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, wer im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a). Eine Dreiviertelsrente kommt zur Ausrichtung, wenn die versicherte Person mindestens 60 % invalid ist (lit. b). Eine halbe Rente wird bei mindestens hälftiger Invalidität (lit.”
Kantonale Regelungen, die mit Art. 24 BV oder Art. 3 RHG unvereinbar sind (z. B. inländerdiskriminierende Vorschriften wie § 5 MERV), sind nicht anzuwenden. Für Zweifelsfälle enthält Art. 3 RHG eine widerlegbare Vermutung, wonach die Niederlassung dort angenommen werden kann, wo das erforderliche Dokument hinterlegt wurde.
“b RHG voraussetzt. Für Zweifelsfälle im internationalen Verhältnis ist daran zu erinnern, dass Art. 3 lit. b Satz 2 RHG eine (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen einer Niederlassung in der (Schweizer) Gemeinde enthält, wo das erforderliche Dokument hinterlegt worden ist (vgl. BGr, 3. Oktober 2016, 2C_341/2016, E. 4). 3.4.4 Schliesslich ist noch festzuhalten, dass § 5 MERV zu einer Inländerdiskriminierung, d. h. einer Schlechterstellung von schweizerischen gegenüber ausländischen Staatsangehörigen, führt, die sich kaum sachlich rechtfertigen liesse. Blosse praktische Schwierigkeiten bei der Feststellung der massgebenden tatsächlichen Verhältnisse bzw. der Vorteil eines klaren Anknüpfungspunkts in der Schweiz vermögen dies nicht zu begründen. Ferner bestünde dieses Missbrauchspotenzial wohl auch bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern ohne schweizerische Staatsbürgerschaft. 3.5 Zusammenfassend ist § 5 MERV die Anwendung zu versagen, weil die Bestimmung gegen übergeordnetes Recht (Art. 24 BV; Art. 3 RHG) verstösst und nicht gesetzmässig zustande gekommen ist. 4. 4.1 Laut dem Beschwerdegegner ist vorliegend unumstritten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in Zürich hat und keine Absicht dauernden Verbleibens besteht. Aufgrund seiner beruflichen Aufenthalte von über drei Monaten in Zürich sei er in Zürich meldepflichtig. Grundsätzlich würde es sich dabei mangels Absicht dauernden Verbleibens um eine Meldung mit Aufenthalt in Zürich handeln. 4.2 Nachdem es somit zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Zürich lediglich einen Aufenthalt i. S. v. Art. 3 lit. c RHG begründet hat, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, den Beschwerdeführer im Sinn des amtlichen Kataloges der Merkmale des Bundesamts für Statistik (Neuchâtel 2023), Ziff. 52 (Meldeverhältnis), mit dem Meldeverhältnis 3 zu registrieren (vgl. E. 3.4.3). 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs.”
Bei der Einkommensbemessung sind arbeitsmarktliche Realitäten und die individuelle Zumutbarkeit objektiv zu berücksichtigen; persönliche Umstände (z. B. Krankheit) können das Erreichen eines Invalideneinkommens ausschließen.
“Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 basiert demgegenüber auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Allerdings bedeutet «subjektiv» nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wäre. Vielmehr ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweisen).”
“Soweit die Vorinstanz festhält, der Leiter der RAV habe die Marktchancen des Beschwerdeführers lediglich krankheits-, jedoch nicht arbeitsmarktbezogen beurteilt, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung zu Art. 34a Abs. 1 BVG respektive Art. 24 Abs. 1 BVV 2 keine rein arbeitsmarktbezogene Beurteilung voraussetzt, sondern auch persönliche Umstände dazu führen können, dass das Erzielen eines Invalideneinkommens trotz Teilarbeitsfähigkeit als unzumutbar erachtet wird (vgl. vorne, E. 3.3). Allerdings ist dem kantonalen Gericht zuzustimmen, dass eine bis zwei Stellenbewerbungen pro Monat nicht den Eindruck einer intensiven Stellensuche erwecken, auch wenn die Arbeitslosenkasse diese Arbeitsbemühungen offenbar als genügend bewertete. Rechtsprechungsgemäss dürfen von arbeitssuchenden Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden (BGE 141 V 365 E. 4.1; Urteil 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.3). Aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer von diesen Vorgaben abgewichen wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ein überwiegender Teil der Stellenbewerbungen scheint zudem in Form von Spontanbewerbungen erfolgt zu sein (Absagegrund: "Alle Stellen besetzt", "zurzeit keine Stelle frei" oder ähnliches). Ob die Konzentration auf Chauffeurstellen (insbesondere für Behinderten- und Schülertransporte) den Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit (vgl.”
Die Abgrenzung der Sömmerungsflächen richtet sich in der Praxis nach dem Produktionskataster (Unterscheidung Sömmerungs-, Berg- und Talgebiet) und orientiert sich an tatsächlich genutzten Sömmerungsweiden, Heuwiesen für Zufütterung sowie Gemeinschaftsweiden.
“Neben der Sömmerungs fläche i.S.v. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 LBV wird im Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) der Begriff des sog. Sömmerungs gebiets verwendet. Gemäss Art. 4 Abs. 2 LWG unterteilt das Bundesamt für Landwirtschaft die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird dabei in Sömmerungs-, Berg- und Talgebiet unterteilt (Art. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebiets dienen - übereinstimmend mit Art. 24 Abs. 1 LBV (vorstehende E. 4.3) - die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden (Art. 3 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung).”
Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 Abs. 2 BV gilt auch für im Ausland geborene Schweizerinnen. Sie schützt die Freiheit des einzelnen Inhabers des Schweizer Bürgerrechts, Aufenthaltsort und Wohnsitz zu wählen sowie in die Schweiz einzureisen. Es handelt sich um ein individuelles, im Wesentlichen negatives Grundrecht; an dessen Ausübung sind jedoch bis zu einem gewissen Grad auch positive staatliche Leistungspflichten geknüpft, damit die betroffene Person das Recht tatsächlich ausüben kann. Einschränkungen sind unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV möglich.
“Gemäss Art. 24 Abs. 2 BV haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Die Niederlassungsfreiheit schützt die Freiheit jeder einzelnen Person mit dem Schweizer Bürgerrecht, ihren Aufenthaltsort und Wohnsitz zu wählen sowie in die Schweiz einzureisen und einzuwandern (BGE 148 I 97 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Basler Kommentar BV- RUDIN N 13 und 26 zu Art. 24 BV). Artikel 24 BV gilt auch für im Ausland geborene Schweizerinnen (St. Galler Kommentar BV- EGLI, N 9 zu Art. 24 BV mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit ist ein Individualrecht mit einer im Wesentlichen negativen Natur (Abwehrrecht), an dessen Ausübung aber bis zu einem gewissen Grad auch positive Verpflichtungen des Staates geknüpft sind (Leistungspflichten), um dem Interessierten zu ermöglichen, sie auch tatsächlich ausüben zu können (BGE 148 I 97 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit kann wie jedes Grundrecht unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden (BGE 128 I 280 E.”
“Gemäss Art. 24 Abs. 2 BV haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Die Niederlassungsfreiheit schützt die Freiheit jeder einzelnen Person mit dem Schweizer Bürgerrecht, ihren Aufenthaltsort und Wohnsitz zu wählen sowie in die Schweiz einzureisen und einzuwandern (BGE 148 I 97 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Basler Kommentar BV- RUDIN N 13 und 26 zu Art. 24 BV). Artikel 24 BV gilt auch für im Ausland geborene Schweizerinnen (St. Galler Kommentar BV- EGLI, N 9 zu Art. 24 BV mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit ist ein Individualrecht mit einer im Wesentlichen negativen Natur (Abwehrrecht), an dessen Ausübung aber bis zu einem gewissen Grad auch positive Verpflichtungen des Staates geknüpft sind (Leistungspflichten), um dem Interessierten zu ermöglichen, sie auch tatsächlich ausüben zu können (BGE 148 I 97 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit kann wie jedes Grundrecht unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden (BGE 128 I 280 E.”
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine positive Verpflichtung bestehen, zugunsten eines minderjährigen schweizerischen Kindes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dies gilt, wenn das Kind den nachvollziehbaren Wunsch äussert, in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen, diesem Wunsch aufgrund des Alters des Kindes Gewicht zukommt, der sorgeberechtigte Elternteil, mit dem das Kind tatsächlich lebt, den Wunsch trägt und es keine vernünftige Alternative gibt, sodass dem Kind nicht zugemutet werden kann, im Ausland zu verbleiben. In einer solchen Konstellation ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen und zu prüfen, ob ausnahmsweise eine Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung des Familienlebens in der Schweiz zu erteilen ist.
“Wenn nun die jugendliche Tochter als Schweizer Bürgerin den Wunsch äussert, in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen, ihrem Wunsch aufgrund ihres Alters Gewicht zukommt, dieser Wunsch zudem vom sorgeberechtigten Elternteil, mit dem sie eine tatsächliche familiäre Beziehung lebt, getragen wird, und es schliesslich keine vernünftige Alternative für das Kind gibt, um ohne den sorgeberechtigten Elternteil tatsächlich Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, ist es dem Schweizer Kind nicht ohne Weiteres zumutbar, im Ausland zu verbleiben und sein Familienleben dort weiterzuführen. Um die beiden Grundrechtsgehalte von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 24 Abs. 2 BV tatsächlich zu verwirklichen, ist daher in der vorliegenden besonderen Konstellation eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen. Es gilt in diesem Kontext primär, eine Verletzung von Art. 24 Abs. 2 BV zu vermeiden bzw. im Sinne von Art. 36 BV zu rechtfertigen, weshalb zu prüfen ist, ob eine positive Verpflichtung besteht, ausnahmsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und damit die Ausübung des Familienlebens in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. vorstehend E. 5.2.3).”
Art. 24 BV schützt die freie Wahl des Wohn‑ bzw. Niederlassungsorts in dem Sinn, dass grundsätzlich der Ort als Niederlassung zu qualifizieren ist, den die betroffene Person gewählt hat und an dem die für eine Niederlassung erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen (insbesondere Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität) gegeben sind. Die Niederlassungsfreiheit berechtigt eine Person nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso dürfen Behörden einen anderen Ort nicht ohne gesetzliche Grundlage und unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen als Niederlassung fingieren oder andersqualifizieren; von den tatsächlichen Umständen abweichende Qualifikationen stellen eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit dar und bedürfen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.
“4 Mangels einer Delegationsnorm im MERG sind die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation nicht eingehalten und erweist sich § 5 MERV nicht als gesetzmässig. Ohnehin würde eine (gesetzmässige) Norm in der MERV angesichts von Art. 36 BV nicht genügen: 3.3 Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) 3.3.1 Die Niederlassungsfreiheit i. S. v. Art. 24 BV gewährleistet (einzig) die Möglichkeit des persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort in der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, Schweizer Angehörigen die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes in einen anderen Kanton, eine andere Gemeinde oder ins Ausland zu verhindern oder zu erschweren (BGE 148 I 97 E. 3.2.1; 135 I 233 E. 5.2; 127 I 97 E. 4c; 108 Ia 248 E. 1 m. H.). Diese Wahlfreiheit ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts jeder Person und zugleich eine Grundvoraussetzung für den interkommunalen Wettbewerb (Beat Rudin, in: Bernhard Waldmann et al. [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 24 BV N. 13 f. m. w. H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrifft Art. 24 BV primär das polizeiliche Domizil. Bei der polizeilichen Niederlassung, die unter gewissen Umständen zur gleichen Zeit an mehreren Orten bestehen kann, ist unerlässlich, dass zum Ort, an welchem die betroffene Person sich als niedergelassen betrachten will, Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität existieren; es müssen gewisse tatsächliche Voraussetzungen dafür gegeben sein. Die Niederlassungsfreiheit erlaubt es einer Person nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassungsort zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen – in Art. 3 lit. b RHG genannten – Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGr, 10. November 2020, 2C_649/2020, E. 6.1; 13. März 2009, 2C_20/2009, E. 1.3). Umgekehrt besteht eine Pflicht, sich am Ort, der sich als Ort der polizeilichen Niederlassung erweist, anzumelden und die diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen (vgl. oben E. 2.2; BGr, 3. August 2007, 2P.49/2007, E. 2.2). Die Niederlassungsfreiheit kann, wie andere Freiheitsrechte, unter den Voraussetzungen von Art.”
“Dies kann indes umgekehrt die schweizerischen Behörden nicht ohne Weiteres dazu berechtigen, einen Ort als Niederlassung oder Aufenthalt zu definieren oder erfassen, ohne dass dort die jeweils dafür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr ergibt sich aus der Niederlassungsfreiheit, dass grundsätzlich derjenige Ort, der von der Person als Niederlassung (oder Aufenthalt) gewählt worden ist und wo die tatsächlichen Voraussetzungen der Niederlassung (oder des Aufenthalts) erfüllt sind, als Niederlassung (oder Aufenthalt) zu qualifizieren ist. In diesem Sinn hatte sich die Behörde am Aufenthaltsort – im innerstaatlichen Verhältnis – mit dem Ausweis über die Hinterlegung eines Heimatscheins am Ort des polizeilichen Hauptdomizils zu begnügen (BGE 90 I 27; 110 Ia 67 E. 3a). Von den tatsächlichen Umständen abweichende Qualifikationen schränken die Niederlassungsfreiheit ein und bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage (vgl. z. B. Art. 25 ZGB, Art. 26 ZGB; Egli, Art. 24 BV N. 31 f.; Rudin, Art. 24 BV N. 30). Eine solche Abweichung und somit eine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die Niederlassung (vgl. E. 4.3.1) stellt auch § 5 MERV dar, der die Niederlassung am Aufenthaltsort fingiert, ohne dass die Voraussetzungen für eine Niederlassung geprüft werden (und erfüllt sein müssten). Eine solche Einschränkung der Niederlassungsfreiheit bedürfte nach Art. 36 Abs. 1 BV einer genügenden gesetzlichen Grundlage. § 5 MERV erfüllt diese Voraussetzung offensichtlich nicht. Selbst wenn eine solche kantonale Norm auf Gesetzesstufe existierte, stellte sich die Frage, ob diese Fiktion, welche schweizerische Staatsangehörige verpflichtet, an einem anderen Ort (am Aufenthaltsort) ihre Niederlassung anzumelden, nicht im Widerspruch zu Art. 3 lit. b und lit. c RHG stünde und dem Sinn und Zweck des RHG zuwiderliefe (vgl. E. 3.1 sowie nachfolgend E. 4.4). 4.4 Verletzung von übergeordnetem Bundesgesetzesrecht (Art. 3 RHG) 4.4.1 Mit Erlass des RHG wurde unter anderem die Unterscheidung zwischen Niederlassung und Aufenthalt für die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister bundesrechtlich vorgeschrieben und die Auslegung dieser Begriffe bzw.”
Das von IV-Organen/der IV festgelegte Invalideneinkommen ist grundsätzlich in der BVV 2-Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen.
“Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist von einer grundsätzlichen Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG (respektive Art. 24 Abs. 1 BVV 2) auszugehen. Dasselbe gilt für Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2, weshalb das von den IV-Organen festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist. Von der vermuteten Kongruenz des Invalideneinkommens mit dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen ist insbesondere dann abzuweichen, wenn - seitens der versicherten Person nachzuweisende - persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt die Verwertung der (invalidenversicherungsrechtlich festgestellten) Restarbeitsfähigkeit erschweren respektive verunmöglichen (BGE 144 V 166 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Sinn und Zweck der Anrechenbarkeit des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens ist, invalide Versicherte, welche die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, ohne nachzuweisen, inwiefern objektive und subjektive Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, dem entgegenstehen, finanziell denjenigen gleichzustellen, die – in Erfüllung der Schadenminderungspflicht – das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen (BGE 137 V 20 E.”
“Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist von einer grundsätzlichen Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG (respektive Art. 24 Abs. 1 BVV 2) auszugehen. Dasselbe gilt für Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2, weshalb das von den IV-Organen festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist. Von der vermuteten Kongruenz des Invalideneinkommens mit dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen ist insbesondere dann abzuweichen, wenn - seitens der versicherten Person nachzuweisende - persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt die Verwertung der (invalidenversicherungsrechtlich festgestellten) Restarbeitsfähigkeit erschweren respektive verunmöglichen (BGE 144 V 166 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).”
Der Beginn der Leistungsverpflichtung der Pensionskasse (Anspruchsbeginn) richtet sich nach dem Eintritt der versicherungsrelevanten Arbeitsunfähigkeit bzw. dem arbeitsunfähigkeitsbedingten Wegfall des Arbeitsverhältnisses und nicht erst nach der Feststellung der IV-Invalidität; entsprechende IV-Rentenbestimmungen sind jedoch sinngemäss massgebend, und ein Aufschub kommt in Betracht, wenn der volle Lohn weitergezahlt wird.
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat.”
“2 und BGE 130 V 270, 275 E. 4.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.1.). Dabei setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während mehr als drei Monaten wieder zu mehr als 80 % arbeitsfähig war (BGE 144 V 58, 63 E. 4.5 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1). Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Leiden, welches zur Invalidität geführt hat, dasselbe ist, welches bereits während dem Vorsorgeverhältnis aufgetreten ist und eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30 S. 237 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). 3.3. Die versicherte Person hat (im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge) Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG); auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. b BVG); auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. c BVG) und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG). Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch beginnt also mit dem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG bzw. BGE 142 V 419, 422 E. 4.3.2 und BGE 140 V 470, 473 E. 3.). Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). 3.4. Rechtsprechungsgemäss ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern diese durch die Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde (d.h. die Vorsorgeeinrichtung wurde spätestens ins Vorbescheidverfahren [vgl.”
“Dabei setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während mehr als drei Monaten wieder zu mehr als 80 % arbeitsfähig war (BGE 144 V 58, 63 E. 4.5 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1). Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Leiden, welches zur Invalidität geführt hat, dasselbe ist, welches bereits während dem Vorsorgeverhältnis aufgetreten ist und eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30 S. 237 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). 3.3. Die versicherte Person hat (im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge) Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG); auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. b BVG); auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. c BVG) und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG). Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch beginnt also mit dem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG bzw. BGE 142 V 419, 422 E. 4.3.2 und BGE 140 V 470, 473 E. 3.). Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). 3.4. Rechtsprechungsgemäss ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern diese durch die Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde (d.h. die Vorsorgeeinrichtung wurde spätestens ins Vorbescheidverfahren [vgl. Art. 73ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; IVV; SR 831.201] einbezogen und die Rentenverfügung wurde ihr formgültig eröffnet; vgl.”
“Dezember 2020 E. 3.1.). Dabei setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während mehr als drei Monaten wieder zu mehr als 80 % arbeitsfähig war (BGE 144 V 58, 63 E. 4.5 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1). Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Leiden, welches zur Invalidität geführt hat, dasselbe ist, welches bereits während dem Vorsorgeverhältnis aufgetreten ist und eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30 S. 237 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). 3.3. Die versicherte Person hat (im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge) Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG); auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. b BVG); auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. c BVG) und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG). Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch beginnt also mit dem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG bzw. BGE 142 V 419, 422 E. 4.3.2 und BGE 140 V 470, 473 E. 3.). Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). 3.4. Rechtsprechungsgemäss ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern diese durch die Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde (d.h. die Vorsorgeeinrichtung wurde spätestens ins Vorbescheidverfahren [vgl. Art. 73ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; IVV; SR 831.”
“Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30 S. 236 f., BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und BGE 130 V 270, 275 E. 4.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.1.). Dabei setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während mehr als drei Monaten wieder zu mehr als 80 % arbeitsfähig war (BGE 144 V 58, 63 E. 4.5 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1). Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Leiden, welches zur Invalidität geführt hat, dasselbe ist, welches bereits während dem Vorsorgeverhältnis aufgetreten ist und eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30 S. 237 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). 3.3. Die versicherte Person hat (im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge) Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG); auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. b BVG); auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. c BVG) und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG). Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch beginnt also mit dem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG bzw. BGE 142 V 419, 422 E. 4.3.2 und BGE 140 V 470, 473 E. 3.). Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). 3.4. Rechtsprechungsgemäss ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern diese durch die Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde (d.”
“Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art.”
Bei Anspruchsaufhebung kann ein Aufschub bis zum Ende der Taggeldleistungen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn die Taggelder mindestens 80% des Lohns betragen und der Arbeitgeber prämienbeteiligt ist.
“Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (vgl. BGE 140 V 470, 474 f. E. 3.3.3). Damit hat die Klägerin grundsätzlich ab Januar 2019 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Reglementarisch kann vorgesehen werden, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente solange aufgeschoben wird, wie die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Unter den Voraussetzungen, dass Taggelder mindestens 80 % des Lohnes abdecken und sich die Arbeitgeberin zumindest hälftig an den Prämien beteiligt, kann der Anspruch auch bis zum Ende der Taggeldleistungen aufgeschoben werden (Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 2 [SR 831.441.1]). Art. 26 Abs. 2 BVG stellt eine zeitliche Überentschädigungsregelung dar, wie sie Art. 24 BVV 2 als allgemeine Bestimmung bildet (BGE 142 V 419, 423 E. 4.3.3).”
“Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (vgl. BGE 140 V 470, 474 f. E. 3.3.3). Damit hat die Klägerin grundsätzlich ab Januar 2019 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Reglementarisch kann vorgesehen werden, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente solange aufgeschoben wird, wie die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Unter den Voraussetzungen, dass Taggelder mindestens 80 % des Lohnes abdecken und sich die Arbeitgeberin zumindest hälftig an den Prämien beteiligt, kann der Anspruch auch bis zum Ende der Taggeldleistungen aufgeschoben werden (Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 2 [SR 831.441.1]). Art. 26 Abs. 2 BVG stellt eine zeitliche Überentschädigungsregelung dar, wie sie Art. 24 BVV 2 als allgemeine Bestimmung bildet (BGE 142 V 419, 423 E. 4.3.3). 5.4.2. In Art. 32 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten (Antwortbeilage 3) ist vorgesehen, dass die Leistungspflicht der Stiftung mit derjenigen der IV beginnt, frühestens aber nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung bzw. mit Erschöpfung allfälliger, vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanzierter Taggelder in der Höhe von mindestens 80 % des entgangenen Lohnes. Es ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Krankentaggelder (vgl. zum Versicherungsumfang u.a. IV-Akte 34, S. 10 und S. 17) im Juni 2020 ausgelaufen war (vgl. S. 25 der Klage; siehe auch die in der Anfrage vom Juni 2018 an den Vertrauensarzt angegebenen Restlaufzeit von zwei Jahren [IV-Akte 13, S. 25]). Der Rentenbeginn ist daher auf Juli 2020 festzulegen. 5.5. 5.5.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Verzugszins ab dem Datum der Klageinreichung geschuldet (vgl. BGE 149 V 106, 107 E. 7.3; siehe auch das Urteil 9C_509/2014 vom 20. Februar 2015 E.”
Bei Kumulation verschiedener Ursachen bzw. komplexer Sachverhalte ist die IV-Invaliditätsgradpraxis für die Beurteilung des BVG-Rentenanspruchs und die Feststellung der Invalidität praxisrelevant.
“Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialver-sicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenver-sicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23 und 26 Abs. 1 sowie aArt. 24 Abs. 1 BVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021 [aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Änderung IVG; vom 19. Juni 2020 {vgl. E. 3.1 hiervor}]), welche an die Regelung des IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2022 BVG Nr. 12 S. 41 E. 3.2).”
“Nach Art. 23 lit. a BVG hat (im Obligatoriumsbereich) Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, wer im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a). Eine Dreiviertelsrente kommt zur Ausrichtung, wenn die versicherte Person mindestens 60 % invalid ist (lit. b). Eine halbe Rente wird bei mindestens hälftiger Invalidität (lit.”
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