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Nach Art. 169 Abs. 1 BV kann die Bundesversammlung im Rahmen ihrer Oberaufsicht von Bundesbehörden Auskunft verlangen; dies erfolgt typischerweise in der Rechenschaftsabgabe gegenüber parlamentarischen Kontrollorganen (z. B. Geschäftsprüfungskommissionen).
“So erfolgte die fragliche Aussage nicht etwa gegenüber der Presse, sondern im Rahmen der Rechenschaftsabgabe gegenüber der GPK-S (vgl. auch die Einleitung des Jahresberichts GPK 2021, wonach der Bericht Auskunft über die wichtigsten während des Berichtsjahrs vorgenommenen Kontrollen sowie über ihre Ergebnisse und die daraus zu ziehenden Lehren gibt). Das fedpol hatte der GPK-S somit Auskunft zu erteilen (vgl. Art. 169 Abs. 1 BV, wonach die Bundesversammlung die Oberaufsicht über die Bundesverwaltung ausübt, und Art. 153 Abs. 1 BV, demgemäss jeder Rat aus seiner Mitte Kommissionen einsetzt; Art. 52 des Parlamentsgesetzes [ParlG; SR 171.10], wonach den Geschäftsprüfungskommissionen die Oberaufsicht über die Geschäftsführung zugewiesen ist), womit die in diesem Rahmen gemachten Ausführungen nicht mit gegenüber Medien getätigten Äusserungen verglichen werden können. Hinzu kommt weiter, dass das fedpol im damaligen Zeitpunkt bereits ein vollständiges Untersuchungsverfahren gegen die Beschuldigten durchgeführt und zur gerichtlichen Prüfung überwiesen hatte und das Wirtschaftsstrafgericht nicht das gesamte Verfahren, sondern lediglich einzelne Verfahrenshandlungen als nichtig erklärt hat. Es konnte somit trotz des Rückweisungsentscheids des Wirtschaftsstrafgerichts und der von diesem festgestellten teilweisen Unverwertbarkeit auf eine Vielzahl von Daten zurückgreifen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2020 565+566 vom 26.”
Die Oberaufsicht des Parlaments bedeutet nicht, dass der Bundesrat oder die eidgenössischen Gerichte dem Parlament hierarchisch untergeordnet sind. Dem Parlament steht kein generelles Weisungsrecht gegenüber den anderen staatlichen Gewalten zu, und die Oberaufsicht berechtigt es nicht, Einzelentscheide aufzuheben, abzuändern oder an deren Stelle zu erlassen; ein solches Vorgehen würde das Prinzip der Gewaltenteilung unterlaufen.
“Satz KV). Von dieser demokratisch motivierten, politischen Vorrangstellung der Legislative kann jedoch nicht unbesehen auf eine rechtliche Überordnung geschlossen werden. Die Oberaufsicht bedeutet nicht, dass die Regierung oder die Gerichte dem Landrat hierarchisch untergeordnet sind (vgl. Rhinow/Schefer/Übersax, a.a.O., Rz. 2272; Daniela Thurnherr, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Basel 2015, Rz. 4 f. zu Art. 148 BV). Dem Parlament kommt kein generelles Weisungsrecht gegenüber den beiden anderen staatlichen Gewalten zu und die Kompetenz zur Oberaufsicht verschafft ihm auch nicht die Befugnis, Einzelentscheide aufzuheben oder abzuändern oder anstelle der beaufsichtigten Instanz zu erlassen (Reto Häggi Furrer/Michael Merker, in: Basler Kommentar, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 169 BV). Ansonsten würde das Prinzip der Gewaltenteilung ausgehebelt. Die Oberaufsicht verschafft dem Landrat somit keine zusätzlichen (Organ-)Kompetenzen und verleiht ihm insbesondere nicht das Recht, sich über verfassungsrechtliche Kompetenzen anderer Organe hinwegzusetzen (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Rz. 4 zu Art. 148 BV).”
“Satz KV). Von dieser demokratisch motivierten, politischen Vorrangstellung der Legislative kann jedoch nicht unbesehen auf eine rechtliche Überordnung geschlossen werden. Die Oberaufsicht bedeutet nicht, dass die Regierung oder die Gerichte dem Landrat hierarchisch untergeordnet sind (vgl. Rhinow/Schefer/Übersax, a.a.O., Rz. 2272; Daniela Thurnherr, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Basel 2015, Rz. 4 f. zu Art. 148 BV). Dem Parlament kommt kein generelles Weisungsrecht gegenüber den beiden anderen staatlichen Gewalten zu und die Kompetenz zur Oberaufsicht verschafft ihm auch nicht die Befugnis, Einzelentscheide aufzuheben oder abzuändern oder anstelle der beaufsichtigten Instanz zu erlassen (Reto Häggi Furrer/Michael Merker, in: Basler Kommentar, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 169 BV). Ansonsten würde das Prinzip der Gewaltenteilung ausgehebelt. Die Oberaufsicht verschafft dem Landrat somit keine zusätzlichen (Organ-)Kompetenzen und verleiht ihm insbesondere nicht das Recht, sich über verfassungsrechtliche Kompetenzen anderer Organe hinwegzusetzen (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Rz. 4 zu Art. 148 BV).”
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