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Nach Art. 72 Abs. 1 BV können die Kantone — unter Vorbehalt von übergeordnetem Recht — die Zugehörigkeit zu den von ihnen anerkannten Landeskirchen regeln. Dies schliesst nach der zitierten Rechtsprechung die Möglichkeit ein, die Mitgliedschaft nicht allein nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz zu bestimmen. Kantonale Landeskirchen können als Gebiets-, Personen- oder Mischkörperschaften ausgestaltet werden; kantonales Recht kann beispielsweise externe Mitgliedschaften oder personenbezogene Zugehörigkeitskriterien vorsehen. Eine Auslegung, die eine zwingende Wohnsitzbindung vorschriebe, würde die Autonomie der Kirchen beeinträchtigen und ist von der Rechtsprechung nicht gestützt.
“Diese Auffassung wird durch das geltende Recht nicht gestützt. Die Kantone können die Mitgliedschaft in den von ihnen anerkannten Kirchen - unter Vorbehalt von übergeordnetem Recht - gestützt auf Art. 72 Abs. 1 BV frei regeln (BGE 129 I 68 E. 3.4; vgl. DIETER KRAUS, Schweizerisches Staatskirchenrecht, Tübingen 1993, S. 368, 404.). Die in Art. 17 Abs. 1 Konkordat vorausgesetzte Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Kirche setzt nicht schon begrifflich zwingend einen Wohnsitz im Kirchengebiet voraus, sodass es den Kantonen nicht mehr offenstünde, die Zugehörigkeit anders zu regeln. Kantonale Landeskirchen sind denn auch nicht durchgehend als (reine) Gebietskörperschaften organisiert, bei denen sich die Mitgliedschaft einzig nach dem Wohnsitz bestimmt. Sie können sich auch als Personalkörperschaften, die ihre Mitglieder nach bestimmten Eigenschaften in deren Person definieren, oder als Mischformen zwischen Gebiets- und Personalkörperschaften organisieren (vgl. BGE 139 II 90 E. 2.1; 125 II 177 E. 3a). Die Kirchgemeinde gilt als typisches Beispiel für eine Personalkörperschaft mit Zügen einer Gebietskörperschaft (Tschannen/ Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 72 Rz. 197).”
“November 2023 in § 10 die Möglichkeit einer externen Mitgliedschaft für Angehörige anderer Kirchen vor, die an keinen Wohnsitz im Kantonsgebiet gebunden ist (siehe in diesem Zusammenhang zur föderalistischen Ausgestaltung des Staatskirchenrechts UELI FRIEDERICH, Einführung in das schweizerische Staatskirchenrecht, in: Adrian Loretan [Hrsg.], Kirche-Staat im Umbruch, 1995, S. 26 ff.). Vor diesem Hintergrund muss die Zugehörigkeit zu einer Kirche als Begriff mit "Verweisungscharakter" verstanden werden (so Kraus, a.a.O., S. 380). Das Konkordat und die Ausbildungsordnung enthalten weder Anhaltspunkte dafür, dass die Zugehörigkeit zu einer Konkordatskirche zwingend nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz zu bestimmen ist, noch dafür, dass sie überhaupt autonom nach interkantonalem Recht zu bestimmen ist. Sie schreiben den kantonalen Organen auch nicht vor, wie sie die Zugehörigkeit zu ihren Landeskirchen zu regeln haben. Eine Auslegung, wonach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Konkordat einen zivilrechtlichen Wohnsitz im Konkordatsgebiet voraussetzt, verkennt den "Verweisungscharakter" dieser Bestimmung. Sie ginge über deren Wortlaut hinaus und würde sich nachteilig auf die Autonomie der angeschlossenen Kirchen (dazu Art. 3, Art. 47 und Art. 72 Abs. 1 BV) auswirken: Diese wären nicht mehr frei, das Wohnsitzerfordernis zu regeln. Eine solche Interpretation wäre aufgrund der Rechtsprechung unzulässig (vgl. BGE 126 III 540 E. 2a/aa; 110 Ia 123 E. 1; ferner bezüglich Gesetzesauslegung 149 V 129 E. 4.1). Die in Art. 17 Abs. 1 Konkordat vorausgesetzte Zugehörigkeit zu einer Konkordatskirche ist deshalb nicht autonom, sondern nach dem jeweils anwendbaren kantonalen Recht zu bestimmen.”
“Diese Auffassung wird durch das geltende Recht nicht gestützt. Die Kantone können die Mitgliedschaft in den von ihnen anerkannten Kirchen - unter Vorbehalt von übergeordnetem Recht - gestützt auf Art. 72 Abs. 1 BV frei regeln (BGE 129 I 68 E. 3.4; vgl. DIETER KRAUS, Schweizerisches Staatskirchenrecht, Tübingen 1993, S. 368, 404.). Die in Art. 17 Abs. 1 Konkordat vorausgesetzte Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Kirche setzt nicht schon begrifflich zwingend einen Wohnsitz im Kirchengebiet voraus, sodass es den Kantonen nicht mehr offenstünde, die Zugehörigkeit anders zu regeln. Kantonale Landeskirchen sind denn auch nicht durchgehend als (reine) Gebietskörperschaften organisiert, bei denen sich die Mitgliedschaft einzig nach dem Wohnsitz bestimmt. Sie können sich auch als Personalkörperschaften, die ihre Mitglieder nach bestimmten Eigenschaften in deren Person definieren, oder als Mischformen zwischen Gebiets- und Personalkörperschaften organisieren (vgl. BGE 139 II 90 E. 2.1; 125 II 177 E. 3a). Die Kirchgemeinde gilt als typisches Beispiel für eine Personalkörperschaft mit Zügen einer Gebietskörperschaft (Tschannen/ Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 72 Rz. 197).”
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