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Von der erhobenen direkten Bundessteuer stehen 83% der Eidgenossenschaft zu. Die Kantone veranlagen und ziehen die Steuer ein und überweisen den Bundesanteil; daher wird die Eidgenossenschaft im "internen" Verhältnis als letztendliche Gläubigerin als schadlos angesehen.
“Ebenso denkbar ist aber, zweitens, den letztendlichen Gläubiger der direkten Bundessteuer zum Ausgangspunkt zu nehmen. Die direkte Bundessteuer steht - abzüglich des Kantonsanteils - der Eidgenossenschaft zu (Art. 128 BV). Diese kann im "internen" Verhältnis (Bund - Kanton) die Gläubigereigenschaft beanspruchen. Der Eidgenossenschaft steht alles zu, was über den Kantonsanteil hinausreicht (vorne E. 2.3.1 und 2.3.2). Nachdem die geschuldete direkte Bundessteuer diesfalls nicht nur im "externen" Verhältnis beglichen, sondern auch - wie ohne weiteres vermutet werden darf - im "internen" Verhältnis der Bundesanteil an den Bund überwiesen worden ist, ist die Eidgenossenschaft als letztendliche Gläubigerin schadlos. 83 Prozent der erhobenen Steuer stehen dem Bund zu, ungeachtet dessen, welcher Kanton im "externen" Verhältnis zur Veranlagung berechtigt (und verpflichtet) ist. Durch verfassungstreue (Art. 44 Abs. 1 BV) und gesetzeskonforme (Art. 196 Abs. 1 DBG) Veranlagungstätigkeit der Kantone, die durch den Bund beaufsichtigt wird (Art. 102 Abs. 1 DBG), ist gewährleistet, dass der Bundesanteil in die allgemeine Bundeskasse fliesst.”
Der Beteiligungsabzug ist als Ausnahme von der allgemeinen Gewinnsteuer (Art. 128 Abs. 1 BV) eng auszulegen; Ausnahmen von der allgemeinen Gewinnsteuer sind dementsprechend restriktiv zu handhaben.
“Noch nicht entschieden sei, so das Bundesgericht damals, einzig noch die Mindestveräusserungsquote. Der Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 lit. b Halbsatz 1 DBG 2007 sei insofern klar und gehe dahin, dass "die veräusserte Beteiligung" mindestens zehn Prozent zu betragen habe. Dies sei für das Bundesgericht verbindlich (Art. 190 BV). Hinzu komme, dass der Beteiligungsabzug, der als Ausnahme von der allgemeinen Gewinnsteuer juristischer Personen (Art. 128 Abs. 1 lit. b BV) zu verstehen sei, eng ausgelegt werden müsse (zit. Urteil 2C_701/2015 / 2C_702/2015 E. 3.3.4). Nichts Anderes ergebe sich, wenn dem hiervor ausgelegten Normalfall (Art. 70 Abs. 4 lit. b Halbsatz 1 DBG 2007) der Sonderfall (Art. 70 Abs. 4 lit. b Halbsatz 2 DBG 2007) entgegengehalten werde. Die Wendung "fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter zehn Prozent" bestätige vielmehr das bisherige Auslegungsergebnis und verdeutliche, dass der Beteiligungsabzug gemäss Halbsatz 2 (nur noch) beansprucht werden könne, wenn "die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten" (zit. Urteil 2C_701/2015 / 2C_702/ 2015 E. 3.3.5).”
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