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Bei raumwirksamen Planungsentscheiden haben die Planungsbehörden neben polizeilichen öffentlichen Interessen auch nichtpolizeiliche öffentliche Interessen zu berücksichtigen, namentlich Anforderungen des Umweltschutzes und des übrigen Bundesrechts.
“Abs. 2 BZO mit der Vorinstanz nicht als plansichernde Massnahme bzw. als planungsrechtliche Bausperre zu beurteilen. Eine Beschränkung der in Frage kommenden öffentlichen Interessen, wie sie die Beschwerdeführerin im Ergebnis geltend macht, besteht daher nicht. Vielmehr kommen sämtliche öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV in Betracht, mithin neben polizeilichen auch nichtpolizeiliche Interessen wie etwa solche des Umweltschutzes (Art. 74 BV) oder der Raumplanung (Art. 75 BV; vgl. RAINER J. SCHWEIZER, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 36 BV). Auf das betreffende Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit diese ihren Ausführungen zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses sonst ihre Qualifikation von Art.”
“Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden verfügen über einen erheblichen Ermessensspielraum, namentlich bei der Erfüllung von raumwirksamen Aufgaben (vgl. Art. 2 Abs. 3 RPG). Dabei haben sich die Planungsbehörden indessen an den Zielen und Planungsgrundsätzen, die sich aus der Verfassung (Art. 75 BV) und dem Gesetz (Art. 1 und 3 RPG) ergeben, zu orientieren. Zudem ist den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere des Umweltschutzrechts im weiteren Sinne, Rechnung zu tragen (vgl. BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68; 121 II 72 E. 1d S. 76).”
Inhaltsbestimmungen des Grundeigentums, die auf den in Art. 75 Abs. 1 BV verankerten Zweck der haushälterischen Bodennutzung und der geordneten Besiedlung gestützt sind, sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Dies gilt insbesondere für raumplanerische und umweltschützende Eigentumsbeschränkungen; dabei ist auch der verfassungsrechtliche Nachhaltigkeitsgrundsatz (Art. 73 BV) zu beachten.
“Es trifft zu, dass Inhaltsbestimmungen des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen sind. Der Inhalt des Grundeigentums wird nicht nur durch die Privatrechtsordnung geprägt, sondern auch durch die verfassungsrechtliche Ordnung und das darauf gestützte öffentliche Recht. Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Zu beachten sind namentlich die Verfassungsnormen des Umwelt- und Raumplanungsrechts. Die gewichtigen öffentlichen Interessen, deren Wahrung diese Verfassungsnormen fordern, sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt. Darauf gestützte raumplanerische und umweltschützende Eigentumsbeschränkungen bleiben grundsätzlich entschädigungslos (BGE 105 Ia 330 E. 3c; s.a. WALDMANN, a.a.O, N. 27.36; RIVA, Materielle Enteignung, a.a.O, S.150). Dies gilt insbesondere für die in Art. 75 Abs. 1 BV statuierte Pflicht der Kantone, eine haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes sicherzustellen, wobei ebenso der verfassungsrechtliche Grundsatz der Nachhaltigkeit zu beachten ist (Art. 73 BV; vgl. RAPHAËL MAHAIM, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, N. 40 zu Art. 73 BV).”
Art. 75 Abs. 1 BV räumt dem Bund eine Rahmengesetzgebung ein; der Bund regelt die Grundsätze, nicht aber jede Einzelheit der Raumplanung. Die Kantone behalten daher substanzielle Spielräume für die konkrete Ausgestaltung von Zonen und Nutzungsregeln. Die Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente zu erlassen und darin allgemeine und zonenspezifische Bau‑ und Nutzungsvorschriften festzulegen.
“E. 3.3 mit Verweis auf BGE 112 Ia 65 E. 4). Vor diesem Hintergrund haben die Behörden bei der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben – insbesondere bei der Festsetzung von Zonen samt deren Nutzungsumschreibungen – die massgebenden Zielsetzungen und Grundsätze zu berücksichtigen, und dies in optimaler Abwägung und Abstimmung räumlich wesentlicher Gesichtspunkte. Art. 75 Abs. 1 BV räumt dem Bund nur (aber immerhin) eine Rahmen- oder Grundsatzgesetzgebungskompetenz ein, mit der Folge, dass der Bund den gesamten Sachbereich der Raumplanung wohl regeln darf, dies allerdings nur im Grundsätzlichen, d.h. nicht bis in alle Einzelheiten. Deswegen hält sich der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Dichte der Regelung zurück und überlässt (in verfassungskonformer Weise) den Kantonen substanzielle Regelungsspielräume. Damit ist klargestellt, dass das RPG keine abschliessende Kodifikation des Raumplanungsrechts enthält. Vielmehr ist es Aufgabe der Kantone und – nach Massgabe des kantonalen Rechts – der Luzerner Gemeinden (§§ 15-17 PBG), nicht etwa bloss den Vollzug des Raumplanungsrechts im engeren Sinn zu garantieren, sondern die rechtssatzmässige sowie die planerische Konkretisierung der im Bundesrecht verankerten raumordnungsrelevanten Grundsätze in differenzierter Weise festzulegen (zum Ganzen: Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 3. Aufl. 2017, S. 17 ff. mit Hinweisen).”
“Die vorgesehene Regelung statuiert primär eine Verpflichtung der Grundeigentümer sowie mutmasslich auch der Baurechtsinhaber zum Einbau von Leerrohren. Dies wird regelmässige bauliche Massnahmen – wenn teilweise auch nur geringfügige – notwendig machen, weshalb das Initiativbegehren baurechtliche Vorschriften berührt. Die Raumplanung obliegt den Kantonen, wobei der Bund Grundsätze festlegt (Art. 75 Abs. 1 BV). Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Die Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente (Bau- und Zonenordnung) zu erlassen. Die Pläne und Vorschriften dürfen nicht weniger streng sein als die Minimalvorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735; § 34 PBG) Die Gemeinden erlassen in den Bau- und Zonenreglementen allgemeine Bau- und Nutzungsvorschriften für das ganze Gemeindegebiet und spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen Zonen (§ 36 Abs. 1 PBG).”
“E. 3.3 mit Verweis auf BGE 112 Ia 65 E. 4). Vor diesem Hintergrund haben die Behörden bei der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben – insbesondere bei der Festsetzung von Zonen samt deren Nutzungsumschreibungen – die massgebenden Zielsetzungen und Grundsätze zu berücksichtigen, und dies in optimaler Abwägung und Abstimmung räumlich wesentlicher Gesichtspunkte. Art. 75 Abs. 1 BV räumt dem Bund nur (aber immerhin) eine Rahmen- oder Grundsatzgesetzgebungskompetenz ein, mit der Folge, dass der Bund den gesamten Sachbereich der Raumplanung wohl regeln darf, dies allerdings nur im Grundsätzlichen, d.h. nicht bis in alle Einzelheiten. Deswegen hält sich der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Dichte der Regelung zurück und überlässt (in verfassungskonformer Weise) den Kantonen substanzielle Regelungsspielräume. Damit ist klargestellt, dass das RPG keine abschliessende Kodifikation des Raumplanungsrechts enthält. Vielmehr ist es die Aufgabe der Kantone und – nach Massgabe des kantonalen Rechts – der Luzerner Gemeinden, nicht etwa bloss den Vollzug des Raumplanungsrechts im engeren Sinn zu garantieren, sondern die rechtssatzmässige sowie die planerische Konkretisierung der im Bundesrecht verankerten raumordnungsrelevanten Grundsätze in differenzierter Weise festzulegen (zum Ganzen: Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 3. Aufl. 2017, S. 17 ff. m.H.). Das Bundesrecht kennt keine abschliessende Zonentypologie.”
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verneint für ausserhalb der Bauzone eine generelle Verwirkung des Anspruchs auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach 30 Jahren (BGE 147 II 309). Mit der Revision des RPG wurde in Art. 25 Abs. 5 RPG jedoch eine gesetzliche 30‑jährige Frist eingeführt; die Frist ist gewahrt, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf erstmals einschreitet, und findet keine Anwendung, wenn Polizeigüter (insbesondere öffentliche Ordnung, Ruhe, Sicherheit oder Gesundheit) gefährdet sind.
“Regeste Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei illegalen Bauten ausserhalb der Bauzone; keine Verwirkung dieses Anspruchs bzw. dieser Pflicht nach 30 Jahren. Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwirkung des Anspruchs bzw. der Pflicht der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb der Bauzone nach 30 Jahren (E. 4.1). Die Sach-, Rechts- und Interessenlage ausserhalb der Bauzone unterscheidet sich so stark von derjenigen innerhalb der Bauzone, dass sich eine unterschiedliche Regelung aufdrängt (E. 5.1-5.4). Eine 30-jährige Verwirkungsfrist ausserhalb der Bauzone würde insbesondere den verfassungsmässigen Trennungsgrundsatz (Art. 75 Abs. 1 BV) und die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in Frage stellen (E. 5.5). Speziellen Situationen des Vertrauensschutzes ist im Einzelfall Rechnung zu tragen (E. 5.6).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der Wiederherstellungsanspruch ausserhalb der Bauzone, für Bauten und Anlagen, die unter Missachtung des verfassungsmässigen Trennungsgrundsatzes (Art. 75 Abs. 1 BV) erstellt wurden, nicht, auch nicht nach 30 Jahren (BGE 147 II 309 E. 5). Zwar hat der Gesetzgeber anlässlich der Revision des RPG vom 29. September 2023 in Art. 25 Abs. 5 RPG eine neue Bestimmung eingefügt, wonach der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone nach 30 Jahren verjährt; die Frist sei gewahrt, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der Frist erstmals einschreite. Keine Verjährung tritt nach dieser Bestimmung ein, wenn Polizeigüter, insbesondere die öffentliche Ordnung, Ruhe, Sicherheit oder Gesundheit, gefährdet sind (BBl. 2023 2488). Die 30-jährige Verwirkungsfrist wäre bei den meisten der vorliegend streitigen Bauten und Anlagen ohne weiteres eingehalten, da diese nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz 2003 (Treppe und Bootssteg) bzw. 2010/2011 errichtet worden sind (Sitzplatz, Aufschüttungen und Kleinbauten im Gewässerraum der Gewässerparzelle des Kantons). Nur für die Bauten ausserhalb der östlichen Schlossmauer hat das Verwaltungsgericht das genaue Erstellungsdatum offengelassen (wenn auch unter Hinweis auf Indizien, die für eine Erstellung nach 2010 sprechen; vgl.”
Im Licht von Art. 75 Abs. 1 BV und dem raumplanungsrechtlichen Trennungsgrundsatz erscheinen in touristischen Gebieten Bergrestaurants insbesondere im nahen Umfeld von Tal-, Mittel‑ oder Bergstationen von Bahnen oder Liften als geeignete Standorte. Behörden und Parteien müssen nach der Rechtsprechung prüfen, ob alternative Standorte oder andere Lösungen in Betracht kommen; das Nichtvorliegen besser geeigneter Alternativen ist zu begründen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine Kapazitätserhöhung nur eine von mehreren möglichen Massnahmen zur Bewältigung wachsender Besucherzahlen darstellt.
“Der Beschwerdeführer vermag zudem in keiner Weise darzutun, dass Alternativlösungen und -standorte geprüft sowie mangels (besserer) Eignung verworfen werden mussten. Diesbezüglich ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Erhöhung der räumlichen Kapazität von Gastronomiebetrieben neben anderen Massnahmen (wie z.B. Kundenlenkung, Reservierungssystem, zeitliche Beschränkung von Tischvergaben etc.) bloss eine von mehreren Varianten darstellt, um ein wachsendes Gästeaufkommen zu bewältigen. Andererseits ist insbesondere dem raumplanungsrechtlichen Trennungsgrundsatz hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV; BGE 147 II 309 E. 5.6 mit Hinweisen). Dieser lässt in touristischen Gebieten wie hier als Standort für Bergrestaurants in erster Linie das nahe Umfeld von Tal-, Mittel- oder Bergstationen von Bergbahnen oder Skiliften als geeignet erscheinen (vgl. Urteil A.509/1987 vom 28. September 1988 E. 5b, in: ZBl 90/1989 S. 537). Dass die streitgegenständlichen Bauten des Beschwerdeführers unter diesen Blickwinkeln eine Standortgebundenheit aufweisen würden, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dies gilt auch für den Holzunterstand, hinsichtlich dessen die Vorinstanz von einer rechtskräftig abgeurteilten Sache ausging.”
Bei der kommunalen Raumplanung ist eine Gesamtabwägung aller betroffenen Interessen vorzunehmen. Die verfassungsrechtlichen Ziele der Raumplanung (Art. 75 BV) sowie die Planungsziele und ‑prinzipien des RPG (insb. Art. 1 und 3) sind dabei als wertende Hilfsnormen zu berücksichtigen; sie sind rechtlich bedeutsam und in das Abwägungsgewicht einzubeziehen.
“3; Tschannen, art. 2 p. 34 et les références citées). 3. 3.1. L'art. 34 al. 1 de la loi fribourgeoise du 2 décembre 2008 sur l'aménagement du territoire et les constructions (LATeC; RSF 710.1) dispose que l'aménagement du territoire communal incombe à la commune. Le conseil communal est l'autorité responsable de l'aménagement local (art. 36 al. 1 LATeC). Quant à la DIME, elle est chargée de l'approbation des plans et règlements adoptés par la commune et du traitement des recours (art. 80 al. 1 et art. 86 al. 3 LATeC). Les communes jouissent d'autonomie lorsqu'elles définissent, par des plans, l'affectation de leur territoire (cf. arrêt TF 1C_291/2014 du 1er décembre 2014 consid. 3.2). Les autorités en charge de l'aménagement du territoire, si elles bénéficient d'une importante liberté d'appréciation dans l'accomplissement de leurs tâches (art. 2 al. 3 LAT) et notamment dans leurs tâches de planification, doivent se conformer aux buts et aux principes d'aménagement du territoire de la Constitution (art. 75 Cst.) et de la LAT. Elles doivent également prendre en considération les exigences découlant des autres dispositions du droit fédéral de la protection de l'environnement au sens large, notamment la loi sur la protection de la nature et des sites (ATF 129 II 63 consid. 3.1; 121 II 72 consid. 1d; arrêt TF 1C_425/2008 du 26 janvier 2009 consid. 3.2). Une appréciation correcte de ces principes implique une pesée globale de tous les intérêts en présence (art. 3 de l'ordonnance du 28 juin 2000 sur l'aménagement du territoire (OAT; RS 700.1). Combinés avec les buts de l'art. 1 LAT, les principes de l'art. 3 LAT ne constituent pas un système exempt de toute contradiction, mais doivent être intégrés à une pesée générale des intérêts en vue de la meilleure concordance possible. Qu'il faille harmoniser ces intérêts entre eux ne doit pas remettre en cause le caractère contraignant de leur prise en considération (cf. arrêt TF 1C_429/2017 du 25 juillet 2018 consid. 2.1). Les principes de l'aménagement du territoire sont ainsi justiciables (ATF 112 Ia 65 consid.”
“Il reste donc à examiner si les mesures de planification locale relatives aux parcelles des recourantes – qu'elles contestent – (consid. 5 et 6) et si la modification de l'affectation du secteur U.________ (consid. 7) résistent à la critique. 4.1. L'art. 34 al. 1 LATeC dispose que l'aménagement du territoire communal incombe à la commune. Le conseil communal est l'autorité responsable de l'aménagement local (art. 36 al. 1 LATeC). Quant à la DIME, elle est chargée de l'approbation des plans et règlements adoptés par la commune et du traitement des recours (art. 80 al. 1 et art. 86 al. 3 LATeC). Les communes jouissent d'autonomie lorsqu'elles définissent, par des plans, l'affectation de leur territoire (cf. arrêt TF 1C_291/2014 du 1er décembre 2014 consid. 3.2). Les autorités en charge de l'aménagement du territoire, si elles bénéficient d'une importante liberté d'appréciation dans l'accomplissement de leurs tâches (art. 2 al. 3 LAT) et notamment dans leurs tâches de planification, doivent se conformer aux buts et aux principes d'aménagement du territoire de la Constitution (art. 75 Cst.) et de la LAT. Elles doivent également prendre en considération les exigences découlant des autres dispositions du droit fédéral de la protection de l'environnement au sens large, notamment la loi sur la protection de la nature et des sites (ATF 129 II 63 consid. 3.1; 121 II 72 consid. 1d; arrêt TF 1C_425/2008 du 26 janvier 2009 consid. 3.2). Une appréciation correcte de ces principes implique une pesée globale de tous les intérêts en présence (art. 3 OAT). Combinés avec les buts de l'art. 1 LAT, les principes de l'art. 3 LAT ne constituent pas un système exempt de toute contradiction, mais doivent être intégrés à une pesée générale des intérêts en vue de la meilleure concordance possible. Qu'il faille harmoniser ces intérêts entre eux ne doit pas remettre en cause le caractère contraignant de leur prise en considération (cf. arrêt TF 1C_429/2017 du 25 juillet 2018 consid. 2.1). Les principes de l'aménagement du territoire sont ainsi justiciables (ATF 112 Ia 65 consid. 4; arrêts TF 1C_157/2014 du 4 novembre 2015 consid.”
“La pondération des intérêts à effectuer dans le cadre de l'examen d'une telle mesure de dézonage doit se faire à la lumière des règles et principes régissant la LAT qu'il convient dès lors de rappeler. 4. 4.1. L'art. 34 al. 1 LATeC dispose que l'aménagement du territoire communal incombe à la commune. Le conseil communal est l'autorité responsable de l'aménagement local (art. 36 al. 1 LATeC). Quant à la DIME, elle est chargée de l'approbation des plans et règlements adoptés par la commune et du traitement des recours (art. 80 al. 1 et art. 86 al. 3 LATeC). Les communes jouissent d'autonomie lorsqu'elles définissent, par des plans, l'affectation de leur territoire (cf. arrêt TF 1C_291/2014 du 1er décembre 2014 consid. 3.2). Les autorités en charge de l'aménagement du territoire, si elles bénéficient d'une importante liberté d'appréciation dans l'accomplissement de leurs tâches (art. 2 al. 3 LAT) et notamment dans leurs tâches de planification, doivent se conformer aux buts et aux principes d'aménagement du territoire de la Constitution (art. 75 Cst.) et de la LAT. Elles doivent également prendre en considération les exigences découlant des autres dispositions du droit fédéral de la protection de l'environnement au sens large, notamment la loi sur la protection de la nature et des sites (ATF 129 II 63 consid. 3.1; 121 II 72 consid. 1d; arrêt TF 1C_425/2008 du 26 janvier 2009 consid. 3.2). Une appréciation correcte de ces principes implique une pesée globale de tous les intérêts en présence (art. 3 de l'ordonnance du 28 juin 2000 sur l'aménagement du territoire, OAT; RS 700.1). Combinés avec les buts de l'art. 1 LAT, les principes de l'art. 3 LAT ne constituent pas un système exempt de toute contradiction, mais doivent être intégrés à une pesée générale des intérêts en vue de la meilleure concordance possible. Qu'il faille harmoniser ces intérêts entre eux ne doit pas remettre en cause le caractère contraignant de leur prise en considération (cf. arrêt TF 1C_429/2017 du 25 juillet 2018 consid. 2.1). Les principes de l'aménagement du territoire sont ainsi justiciables (ATF 112 Ia 65 consid.”
“Cette disposition légale constitue principalement une règle de pouvoir d'examen à l'adresse des autorités d'approbation et de recours. Elle ne trouve cependant application que dans le cadre fixé par le droit de procédure applicable. Si la solution choisie doit être considérée comme inappropriée, l'autorité supérieure ne peut pas substituer sa propre appréciation à celle de l'autorité de planification compétente; bien plus, elle doit renvoyer l'affaire à cette autorité pour que celle-ci prenne une nouvelle décision (ATF 120 Ib 207 consid. 3; Tschannen, in Commentaire ASPAN de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire, 2010, art. 2 p. 34 et les réf. cit.). 3. Les recourants contestent l'augmentation de l'IBUS à 0.6 pour la ZRFD, estimant que la densification qu'elle autorise viole les principes fédéraux d'aménagement du territoire ainsi que les objectifs de protection découlant de l'ISOS et de l'IFP. 3.1. L'autorité de planification doit se conformer aux buts et aux principes d'aménagement du territoire de la Constitution (art. 75 Cst.) et de la LAT. Elle doit également prendre en considération les exigences découlant des autres dispositions du droit fédéral de la protection de l'environnement au sens large, notamment la loi sur la protection de la nature et des sites (ATF 129 II 63 consid. 3.1; 121 II 72 consid. 1d; arrêt TF 1C_425/2008 du 26 janvier 2009 consid. 3.2). Une appréciation correcte de ces principes implique une pesée globale de tous les intérêts en présence (art. 3 de l'ordonnance du 28 juin 2000 sur l'aménagement du territoire, OAT; RS 700.1). Conformément aux principes régissant l'aménagement du territoire, il convient de veiller à ce que les constructions prises isolément ou dans leur ensemble ainsi que les installations s'intègrent dans le paysage (art. 3 al. 2 let. b LAT). Selon l'art. 8a al. 1 let. c LAT, le PDCant doit définir la manière de concentrer le développement d'une urbanisation de qualité à l'intérieur du milieu bâti. Cet accent particulier sur les aspects qualitatifs de l'urbanisation censé créer une plus-value comprend également la préservation de l'identité culturelle et de l'histoire du bâti (Office fédéral du développement territorial [ARE], complément au guide de la planification directrice, 2014, p.”
“3 RPG und der Gemeindeautonomie - das Ermessen der Planungsbehörde und schreitet nur ein, wenn sich der kommunale Planerlass aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erweist, wenn dieser den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung nicht entspricht oder ihnen unzureichend Rechnung trägt (VerwGE B 2013/232 vom 16. April 2014 E. 1.4.1 mit Hinweis auf Waldmann/Hänni, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 15 zu Art. 26). Die Grundlagen der Raumplanung ergeben sich aus Art. 75 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV) sowie aus Art. 1, 3 und 14 ff. RPG. Zu den Planungsgrundsätzen gehören namentlich der Landschaftsschutz sowie die Siedlungsgestaltung und -begrenzung. Der Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 RPG verlangt, dass die Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung gestaltet und in ihrer Ausdehnung begrenzt werden. Die Raumplanung dient sodann der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens. Das Gemeinwesen hat eine Ordnung der Besiedelung zu schaffen, die auf die gewünschte Entwicklung des Landes ausgerichtet ist (VerwGE B 2011/19 vom 20. März 2012 E. 6.1, B 2012/3 vom 8. November 2013 E. 4). Der verfassungsrechtliche Auftrag in Art. 75 BV ist insbesondere in Art. 1 Abs. 2 lit. b und c RPG umgesetzt, wonach wohnliche Siedlungen zu erhalten sowie das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben zu fördern sind und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung hinzuwirken ist. Die Planungsziele nach Art. 1 RPG und Grundsätze nach Art. 3 RPG stellen keine unmittelbar vollstreckbaren Verhaltensnormen dar. Vielmehr sind sie mittelbar mit der Richt- und Nutzungsplanung umzusetzen. Sie sind Wertungshilfen, die von Planungsbehörden namentlich bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (vgl. Aemisegger/Kissling in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung, Zürich 2016, N 1 und N 29 ff. Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung; Waldmann/Hänni, a.a.O., N 1 zu Art. 1 RPG und N 3 zu Art. 3 RPG). Im Weiteren gibt die in Art. 2 Abs. 1 RPG statuierte Planungspflicht der Kantone und Gemeinden nicht im Einzelnen vor, wie und in welcher Form die Ausgestaltung der Grundordnung zu geschehen hat (Waldmann/Hänni, a.”
Aus Art. 75 Abs. 1 BV leitet die Rechtsprechung einen ungeschriebenen Trennungsgrundsatz ab. Dieser zielt darauf ab, das Baugebiet vom Nichtbaugebiet zu trennen und führt im Wesentlichen zu einem Bauverbot ausserhalb der Bauzone. Vor diesem Hintergrund sind die kantonalen und kommunalen Behörden nach bundesrechtlicher Auffassung verpflichtet, die Beseitigung formell und materiell rechtswidriger Bauten ausserhalb der Bauzone anzuordnen; andernfalls würde das Ziel, die Bauzonen von nicht standortgebundenen und nicht landwirtschaftlichen Bauten freizuhalten, vereitelt.
“Die Beseitigung rechtswidriger Bauten ausserhalb der Bauzone dient der Durchsetzung des für die Raumplanung fundamentalen Prinzips der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Dieser Trennungsgrundsatz wird aus den verfassungsmässigen Zielen der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes gemäss Art. 75 Abs. 1 BV abgeleitet und gilt als ungeschriebenes Verfassungsrecht. Mit der RPG-Revision vom 15. Juni 2012 wurde er ausdrücklich als Ziel der Raumplanung in Art. 1 Abs. 1 RPG verankert. Im Wesentlichen folgt aus dem Trennungsgrundsatz ein Bauverbot ausserhalb der Bauzone. Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sind bundesrechtlich verpflichtet, die Beseitigung formell und materiell rechtswidriger Bauten ausserhalb der Bauzone anzuordnen (BGE 147 II 309 E. 5.5 mit Hinweisen). Gemäss Art. 159 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2016 (PBG; sGS 731.1) wird, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird, die Einstellung der Arbeiten (lit. a), ein Benützungsverbot (lit. b), eine Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs (lit.”
“Die Beseitigung rechtswidriger Bauten ausserhalb der Bauzone dient der Durchsetzung des für die Raumplanung fundamentalen Prinzips der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet ( BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 40 mit Hinweis; BGE 111 Ib 213 E. 6b; Urteil 1A.301/2000 vom 28. Mai 2001 E. 6c, in: ZBl 103/2002 S. 364; Urteil 1C_276/2016 vom 2. Juni 2017 E. 3.3). Dieser Trennungsgrundsatz wird aus den verfassungsmässigen Zielen der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes abgeleitet (Art. 75 Abs. 1 BV; vgl. ALAIN GRIFFEL, BGE 147 II 309 S. 317 in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 21 zu Art. 75 BV; ALEXANDER RUCH, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 75 BV) und gilt als ungeschriebenes Verfassungsrecht (vgl. Botschaft vom 20. Januar 2010 zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2010 1064 Ziff. 2.1). Mit der RPG-Revision vom 15. Juni 2012 wurde er ausdrücklich als Ziel der Raumplanung in Art. 1 Abs. 1 RPG verankert. Daraus folgt, vereinfacht gesagt, ein Bauverbot ausserhalb der Bauzone (GRIFFEL, a.a.O): Diese soll von allen nicht landwirtschaftlichen und nicht standortgebundenen Bauten freigehalten werden. Dieses Ziel wird vereitelt, wenn illegale Bauten ausserhalb der Bauzonen nicht beseitigt, sondern auf unbestimmte Zeit geduldet werden. Dadurch unterscheidet sich die Interessenlage wesentlich von derjenigen in der Bauzone, wo das Bauen grundsätzlich zulässig ist und es nur um die Einhaltung der Vorgaben zu Art und Umfang der Nutzung geht.”
Bei der Dimensionierung von Fuss‑ und Veloinfrastruktur ist die haushälterische Bodennutzung gemäss Art. 75 Abs. 1 BV zu beachten. Den kantonalen Fachbehörden steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Prognose künftiger Bedürfnisse zu. Sie dürfen in diesen Prognosen berücksichtigen, dass attraktive und sichere Rad‑ und Fusswege aus Klimagründen eine erhöhte Nachfrage fördern können.
“Diese Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Zwar ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV) auch bei der Dimensionierung von Rad- und Fusswegen zu beachten ist. Den kantonalen Fachbehörden steht jedoch ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Prognose der künftigen Bedürfnisse zu; dabei darf auch berücksichtigt werden, dass attraktive und sichere Rad- und Fusswege zur aus Klimagründen erwünschten Förderung des Rad- und Fussverkehrs beitragen (vgl. oben E. 3.2). Vorliegend wurde dieser Spielraum nicht überschritten: Zwar ist auf beiden Seiten der St. Gallerstrasse je ein kombinierter Rad- und Fussweg vorgesehen. Es handelt sich jedoch um eine Hauptverkehrsstrasse, deren Querung für Rad- und Fussgänger nicht einfach ist, zumal im Bereich der Gewerbezone Fussgängerstreifen fehlen. Es erscheint daher plausibel, dass - vor allem auf dem südlichen Rad-/Gehweg, an dem sich mehrere Gewerbebetriebe befinden - mit Radverkehr in beiden Richtungen zu rechnen ist. Die Breite des südlichen Rad-/Gehwegs überschreitet die gemäss den geltenden Velostandards gebotene Mindestbreite mit 50 cm nur geringfügig.”
Der Bund legt die Grundsätze der Raumplanung fest. Nach Art. 2 Abs. 1 RPG erarbeiten Bund, Kantone und Gemeinden die für ihre raumwirksamen Aufgaben erforderlichen Planungen und stimmen diese aufeinander ab. Daraus ergibt sich eine zentrale Koordinations‑ und Abstimmungspflicht zwischen den staatlichen Ebenen.
“Nach Art. 75 Abs. 1 BV legt der Bund die Grundsätze der Raumplanung fest. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG erarbeiten Bund, Kantone und Gemeinden die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.”
“Die vorgesehene Regelung statuiert primär eine Verpflichtung der Grundeigentümer sowie mutmasslich auch der Baurechtsinhaber zum Einbau von Leerrohren. Dies wird regelmässige bauliche Massnahmen – wenn teilweise auch nur geringfügige – notwendig machen, weshalb das Initiativbegehren baurechtliche Vorschriften berührt. Die Raumplanung obliegt den Kantonen, wobei der Bund Grundsätze festlegt (Art. 75 Abs. 1 BV). Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Die Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente (Bau- und Zonenordnung) zu erlassen. Die Pläne und Vorschriften dürfen nicht weniger streng sein als die Minimalvorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735; § 34 PBG) Die Gemeinden erlassen in den Bau- und Zonenreglementen allgemeine Bau- und Nutzungsvorschriften für das ganze Gemeindegebiet und spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen Zonen (§ 36 Abs. 1 PBG).”
Für die Ausgestaltung von Zonenvorgaben und Bauhöhen kann die Raumplanung die haushälterische Nutzung des Bodens betonen. Relativ geringe Abstände zum Bestand stehen dem nicht zwingend entgegen, sofern die Gesamtbauhöhen gestaffelt sind und auf einen angemessenen Übergang zum bestehenden Quartier Rücksicht genommen wird.
“Die von den Beschwerdeführenden erstellten, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Modellbilder bestätigen diesen Eindruck, auch wenn sie teilweise (angesichts des gewählten Blickwinkels und kontrastreichen Einfärbens) eine nicht vollumfänglich repräsentative Ansicht vermitteln (vgl. Beilage 1 zur Beschwerde an die DIJ vom 25.9.2020; Vorakten DIJ [act. 6A] pag. 38). Dass die vor der Vorinstanz ebenfalls eingereichte Visualisierung des aus dem Wettbewerb hervorgegangenen Projekts «Vivaldi» (vgl. Beilage 2 [Rückseite] zur Beschwerde an die DIJ vom 25.9.2020; Vorakten DIJ [act. 6A] pag. 38) den Eindruck hinterlassen mag, die Anforderungen an einen angemessenen Übergang zum bestehenden Quartier würden mit diesem Projekt besser erfüllt, ändert daran nichts. Die in der ÜO Hoffmatte vorgesehenen Nutzungsmasse, insbesondere die Bauhöhen, nehmen sehr wohl Rücksicht auf die umliegende Nutzung und das Ortsbild. Gesamthaft kann deshalb – auch mit Blick auf das Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG; Art. 54 Abs. 1 BauG) – nicht gesagt werden, die ÜO Hoffmatte missachte die Vorgabe, die Gesamthöhen der Gebäude zu staffeln und dabei auf einen angemessenen Übergang zum angrenzenden Wohnquartier zu achten (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.5 S. 19). Der Umstand, dass die Baubereiche 5 und 6 mit 12 m bzw. 20 m einen relativ geringen Abstand zum bestehenden Quartier aufweisen, ändert daran nichts. Eine Verletzung der ZPP Hoffmatte ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.”
Die Grundsatzgesetzgebung des Bundes (Art. 75 Abs. 1 BV) kann den Rahmen vorgeben, in dem Kantone — namentlich gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG — vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits‑ und Verfahrensregelungen erlassen. Solche bundesrechtlich gestützten Regelungen können die wesentlichen Grundzüge enthalten, die auch Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern rechtfertigen. Der Bund bzw. der Bundesrat üben zudem eine Aufsicht über die Kantone aus und können nach Massgabe von Verhältnismässigkeit und Subsidiarität geeignete Durchsetzungs‑ bzw. Steuerungsmassnahmen treffen; in Extremfällen können auch Ersatzvornahmen in Betracht gezogen werden.
“27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern positive Vorwirkung (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 BV; in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2). Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern. Im Übrigen wird weder von den Beschwerdeführenden geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die kantonale Planungs- und Baugesetzgebung die Zuständigkeit für eine solche kantonsweite vorläufige Regelung einer anderen Behörde (als dem Regierungsrat) einräumt. Insoweit erweist sich Art. 36 Abs. 2 RPG ebenfalls als eingehalten. Ausserdem nimmt der angefochtene Beschluss die gebotenen Anpassungen weder bei den raumplanungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen und des Richtplans auf kantonaler Ebene noch bei den Ortsplanungen auf kommunaler Ebene vorweg. Insgesamt wahrt der angefochtene Beschluss den Delegationsrahmen von Art.”
“27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern positive Vorwirkung (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 BV; in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2). Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarstelle (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 36 N. 12), wonach im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 RPG die Grundrechte zu beachten sind.”
“27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern positive Vorwirkung (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 BV; in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2). Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarstelle (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 36 N. 12), wonach im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 RPG die Grundrechte zu beachten sind.”
“Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Gutachten von ALAIN GRIFFEL vom 20. Februar 2017 (Die Grundsatzgesetzgebungskompetenz gemäss Art. 75 Abs. 1 BV: Tragweite und Grenzen, Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Raumentwicklung) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Art. 49 Abs. 2 BV beauftragt den Bund, über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone zu wachen. Die Bundesaufsicht obliegt in erster Linie dem Bundesrat (Art. 186 Abs. 4 BV), der - nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Subsidiaritätsprinzips - grundsätzlich alle zweckmässigen Mittel ergreifen kann, bis hin zur Ersatzvornahme (GRIFFEL, a.a.O., S. 61 f.). Vorliegend bewegt sich der Auftrag des Bundesrats vom 4. Juli 2018 zur Überprüfung der Kleinsiedlungen des Kantons Thurgau offensichtlich in diesem Rahmen. Die durchzusetzenden Normen des RPG (insbes. Art. 15 und 25 Abs. 2 RPG) gehören zu den Schlüsselbestimmungen zur Durchsetzung des Verfassungsauftrags der haushälterischen Nutzung des Bodens und halten den Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz klar ein (GRIFFEL, a.a.O., S. 43 f. und S. 47 f.). Zwar hat der Bundesrat dem Kanton Thurgau keine Frist gesetzt; dennoch war der Kanton gehalten - und jedenfalls berechtigt - die gebotene Überprüfung unverzüglich einzuleiten und mit sichernden Massnahmen zu verbinden, nachdem er bereits den ersten Auftrag (2010) nicht umgesetzt hatte und der Druck auf die Nichtbauzonen seit dem Inkrafttreten der RPG-Revision vom 15.”
Bundesrecht legt aufgrund von Art. 75 Abs. 1 BV Grundsätze und enthält im Bundesrecht Mindestvorschriften (z. B. PBG), denen kommunale und kantonale Bau‑ und Zonenordnungen nicht weniger streng sein dürfen. Kantone und Gemeinden können darüber hinaus strengere Bau‑ und Zonenbestimmungen vorsehen.
“Die vorgesehene Regelung statuiert primär eine Verpflichtung der Grundeigentümer sowie mutmasslich auch der Baurechtsinhaber zum Einbau von Leerrohren. Dies wird regelmässige bauliche Massnahmen – wenn teilweise auch nur geringfügige – notwendig machen, weshalb das Initiativbegehren baurechtliche Vorschriften berührt. Die Raumplanung obliegt den Kantonen, wobei der Bund Grundsätze festlegt (Art. 75 Abs. 1 BV). Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Die Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente (Bau- und Zonenordnung) zu erlassen. Die Pläne und Vorschriften dürfen nicht weniger streng sein als die Minimalvorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735; § 34 PBG) Die Gemeinden erlassen in den Bau- und Zonenreglementen allgemeine Bau- und Nutzungsvorschriften für das ganze Gemeindegebiet und spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen Zonen (§ 36 Abs. 1 PBG).”
Die Bundesraumplanung ermöglicht den Kantonen, im Rahmen ihrer Planungs- und Baugesetze Landumlegungen und Erschliessungsmassnahmen anzuordnen, um Bauzonen zweckmässig zu erschliessen. In Landumlegungsverfahren können die Kantone öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Grundeigentums, namentlich die hoheitliche Anordnung von Grunddienstbarkeiten, vorsehen.
“Art. 6 ZGB anerkennt eine expansive Kraft des kantonalen öffentlichen Rechts gegenüber dem Bundeszivilrecht (BGE 138 I 331 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Diese wird dadurch bestätigt, dass Art. 702 ZGB dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden vorbehält, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen (vgl. Urteil 1C_141/2019 vom 8. November 2019 E. 2.1). Landumlegungs- und Erschliessungsmassnahmen bei Bauzonen dienen der Verwirklichung des verfassungsmässigen Auftrags der Raumplanung (Art. 75 Abs. 1 BV). Art. 19 Abs. 2 RPG hält das Gemeinwesen an, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen. Art. 20 RPG sieht die Anordnung von Landumlegungen vor, sofern die Nutzungspläne dies erfordern. Namentlich im Bereich des Raumplanungs- und Baurechts können die Kantone in ihren Planungs- und Baugesetzen die hoheitliche Errichtung von Grunddienstbarkeiten in Landumlegungsverfahren, wie mittels Quartierplänen vorsehen. In diesem Sinne enthalten Art. 702 und 703 ZGB betreffend öffentlichrechtliche Beschränkungen des Grundeigentums einen unechten Vorbehalt zugunsten der Kantone und Gemeinden (vgl. Urteil 1A.14/2006 vom 18. August 2006 E. 2.4 mit Hinweisen, in: ZBl 108/2007 S. 504).”
Im Rahmen von Art. 75 Abs. 1 BV können bundesrechtliche Rahmenbestimmungen als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG gelten, soweit Nutzungspläne ganz oder teilweise konkrete bundesrechtliche Gesichtspunkte regeln oder regeln sollten.
“Für die Raumplanung sind grundsätzlich die Kantone zuständig; dem Bund steht einzig, aber immerhin eine Grundsatz-Gesetzgebungskompetenz zu (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV). Für den Natur- und Heimatschutz sind ebenfalls die Kantone zuständig (Art. 78 Abs. 1 BV), soweit die Verfassung dem Bund nicht bestimmte umfassende Kompetenzen zuweist wie etwa im Bereich des Biotop- und Artenschutzes (vgl. Art. 78 Abs. 4 BV) sowie des Moor- und Moorlandschaftsschutzes (Art. 78 Abs. 5 BV). Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Bund Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes (Art. 78 Abs. 2 erster Satz BV). Wo sich das RPG auf Rahmenbestimmungen (Nutzungsplanung; Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone) beschränkt, liegt grundsätzlich keine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG vor (vgl. BGE 146 II 347, nicht publizierte E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 139 II 275 E. 10.1). Regeln Nutzungspläne jedoch (ganz oder teilweise) konkrete bundesrechtliche Gesichtspunkte oder sollten sie solche regeln, so gelten sie insoweit als Verfügung im Sinne von Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021, VwVG) und können dem Beschwerderecht nach Art.”
Bei erheblichen Diskrepanzen zwischen den geltenden Bauvorschriften und der bestehenden Überbauung kann es nach der zitierten Rechtsprechung gerechtfertigt sein, eine Planungszone zu verfügen bzw. Sonderbauvorschriften zu erlassen, um eine geordnete Bebauung sicherzustellen und das Entstehen weiterer präjudizieller Bauten zu verhindern.
“4) nicht zu hören, da im Jahr 2015 gar keine richtige Ortsplanungsrevision (mit Revision des BauR und des Zonenplans) erfolgt sei. Sodann betreffe ein Sondernutzungsplan nicht die gleiche Ebene wie BauR und Zonenplan. Ein Sondernutzungsplan enthalte nur örtlich und inhaltlich begrenzte planerische Festlegungen. Im Weiteren habe es den mit Art. 86 PBG eingeführten Begriff der Fassadenhöhe (Anwendung insbesondere für Hanglagen) bei Erlass des BauR 2015 noch nicht gegeben. Die planerische Notwendigkeit für den Erlass von Vorschriften für Hanglagen sei zudem im kommunalen Richtplan seit mehr als 12 Jahren "amtlich bestätigt". Aus Art. 175 PBG ergebe sich die Pflicht der Gemeinden, eine Gesamtrevision zu machen. Im BauR fehle auch eine Bestimmung, welche Art. 130 PBG umsetze. Die Pflicht zum Erlass von Sonderbauvorschriften bestehe immer dann, wenn - wie vorliegend - grosse Diskrepanzen bestünden zwischen den Massvorschriften des BauR und der Grösse und Nutzung einer bestehenden Überbauung. Vorliegend seien die Differenzen masslos; eine geordnete Bebauung im Sinn von Art. 75 BV sei nicht sichergestellt. Nach Einreichung des Gesuchs um Erlass eines Sondernutzungsplans Y.__ sei für Grundstück Nr. 0001__ ein Baugesuch eingereicht worden, welches in mehreren Punkten eklatant von der bisherigen Bau- und Nutzungsstruktur abweiche. Das im August 2019 eingereichte Baugesuch beweise erneut die Notwendigkeit des Erlasses von Sonderbauvorschriften. Mit dem aktuellen BauR könne in der Wohnzone W2a gebaut werden wie in einer Innenstadt. Für Grünflächen/Bäume verbleibe kein Platz mehr. Dies laufe den Bemühungen um Biodiversität im Siedlungsraum zuwider (act. G 8 S. 8-28 und G 20). Es bestehe damit ein sehr begründeter Anlass im Sinn von Art. 42 PBG, die heute für das Gebiet Y.__ geltenden Bauvorschriften zu überprüfen. Damit keine weiteren "präjudiziellen" Bauten in diesem Gebiet erstellt würden, müsse eine Planungszone erlassen werden. Wenn es ausschliesslich im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegen würde, eine Planungszone zu erlassen oder nicht, wäre das Antragsrecht nach Art.”
Beschränkungen der Nutzung durch die Raumplanung werden vom Bundesgericht überwiegend als Inhalts‑ bzw. Gebrauchsbestimmungen des Grundeigentums angesehen, die in der Regel entschädigungslos zulässig sind. Konkret wurden Nichteinzonungen und Beschränkungen von Zweitwohnungen typischerweise so qualifiziert. Eine Eigentumsbeschränkung, die einer materiellen Enteignung gleichkommt und Entschädigungsansprüche auslöst, liegt nur ausnahmsweise vor.
“Nach ständiger Rechtsprechung sind namentlich die Anforderungen des Gewässerschutzes (Art. 76 BV), des Umweltschutzes (Art. 74 BV) und der Raumplanung (Art. 75 BV) zu beachten; diese gewichtigen öffentlichen Interessen sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt (grundlegend BGE 105 Ia 330 E. 3c). Dementsprechend qualifiziert das Bundesgericht etwa Nichteinzonungen (BGE 119 Ib 124 E. 2a mit Hinweisen) oder Zweitwohnungsbeschränkungen (BGE 144 II 367 E. 3.2) als in der Regel entschädigungslos zulässige Inhaltsbestimmungen des Grundeigentums. Eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt und damit eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auslöst (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 2 RPG [SR 700]), besteht nur ausnahmsweise (BGE 145 II 140 E. 4.1 mit Hinweisen). Sie liegt vor, wenn der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog.”
“Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) gewährleistet das Eigentum nur in den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind namentlich die Anforderungen des Gewässerschutzes (Art. 76 BV), des Umweltschutzes (Art. 74 BV) und der Raumplanung (Art. 75 BV) zu beachten; diese gewichtigen öffentlichen Interessen sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt (grundlegend BGE 105 Ia 330 E. 3c). Dementsprechend qualifiziert das BGE 149 I 291 S. 301 Bundesgericht etwa Nichteinzonungen (BGE 119 Ib 124 E. 2a mit Hinweisen) oder Zweitwohnungsbeschränkungen (BGE 144 II 367 E. 3.2) als in der Regel entschädigungslos zulässige Inhaltsbestimmungen des Grundeigentums (BGE 145 II 140 E. 4.1). Eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt und damit eine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung auslöst (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 2 RPG [SR 700]), liegt nur ausnahmsweise vor, wenn der Eingriff besonders schwer wiegt oder den Einzelnen ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird (ständige Rechtsprechung seit BGE 91 I 329 E. 3). Einzig die sogenannten "wohlerworbenen Rechte" weisen eine erhöhte Rechtsbeständigkeit auch gegenüber nachträglichen Gesetzesänderungen auf (BGE 145 II 140 E. 4.2).”
Raumplanerische Anliegen können der Gewährung bestimmter sachfremder Regelungsfolgen, namentlich steuerlicher Begünstigungen (z. B. ein Härtefalleinschlag beim Eigenmietwert), entgegenstehen und deren Rechtfertigung problematisch machen, weil sie dem verfassungsmässigen Ziel eines haushälterischen Umgangs mit dem Boden widersprechen können.
“Was der Pflichtige hiergegen vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen: Gemäss Art. 108 Abs. 1 und 4 BV besteht zwar ein verfassungsmässiger Auftrag zur Wohneigentumsförderung und sind dabei die Interessen von Betagten und Bedürftigen besonders zu berücksichtigen. Inwiefern die Gewährung des vom Pflichtigen begehrten Härtefalleinschlags diesem Verfassungsauftrag tatsächlich Nachachtung verschaffen könnte, erscheint allerdings im Licht der oben erwähnten Präjudizien zweifelhaft, zumal ein solcher Härtefalleinschlag auf den Eigenmietwert dem ebenfalls in der Verfassung vorgesehenen raumplanerischen Anliegen des haushälterischen Umgangs mit dem Boden widerspricht (vgl. Art. 75 BV) und gerade in einem Spannungsverhältnis zum Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV steht. Ebenso zweifelhaft erscheint, ob eine verfassungskonforme Anwendung innerhalb der bundesgerichtlich für die Bestimmung des Eigenmietwerts vorgegebenen Bandbreite möglich wäre. Nach bundesgerichtlicher Auffassung ist altersspezifischen Aspekten der Wohneigentumsförderung bereits bei der Festlegung der (regelmässig unter dem Verkehrswert liegenden) Bewertungsbandbreite Rechnung getragen worden, weshalb sich die zusätzliche Gewährung eines Härtefalleinschlags grundsätzlich verbietet oder zumindest problematisch erscheint (vgl. BGr, 4. August 2022, 2C_605/2021, E. 5.3.1 mit Hinweisen; StrG, 8. Juni 2022, 2 DB.2021.74/2 ST 2021.97, E. 4.c.bb).”
Der Bund besitzt nach Art. 75 Abs. 1 BV eine Kompetenz zur Festlegung von Grundsätzen der Raumplanung. Nach den zitierten Entscheidungen und Kommentaren kann diese Bundesgrundsatzgebung Grenzen und wesentliche Züge regeln und damit den Rahmen für kantonales Handeln bestimmen. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG kann dies soweit gehen, dass Kantonen durch einschlägige bundesrechtliche Vorgaben Raum für vorläufige materielle kantonale Regelungen verbleibt (z. B. provisorische Nutzungszonen).
“27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern eine positive solche (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 RPG gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt darauf können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich im Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 BV; in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2). Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern. Im Übrigen wird weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die kantonale Planungs- und Baugesetzgebung die Zuständigkeit für eine solche kantonsweite vorläufige Regelung einer anderen Behörde (als dem Beschwerdegegner) einräumt. Insoweit erweist sich Art. 36 Abs. 2 RPG ebenfalls als eingehalten. Ausserdem nimmt der angefochtene Beschluss die gebotenen Anpassungen weder bei den raumplanungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen und des Richtplans auf kantonaler Ebene noch bei den Ortsplanungen auf kommunaler Ebene vorweg. Insgesamt wahrt der angefochtene Beschluss den Delegationsrahmen von Art.”
“27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern positive Vorwirkung (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 BV; in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2). Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarstelle (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 36 N. 12), wonach im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 RPG die Grundrechte zu beachten sind.”
“27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern positive Vorwirkung (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 BV; in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2). Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarstelle (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 36 N. 12), wonach im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 RPG die Grundrechte zu beachten sind.”
Kantonale Regelungen können – soweit eine verfassungskonforme Delegation vorliegt – innerhalb des von Art. 75 Abs. 1 BV umschriebenen Rahmens als hinreichende formell‑gesetzliche Grundlage für Eingriffe in Grundeigentümerrechte dienen. Insbesondere kann nach Art. 36 Abs. 2 RPG vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits‑ und Verfahrensrecht (einschliesslich Rechtsschutzvorschriften) durch Verordnung geregelt werden, wenn die wesentlichen Grundzüge durch das Bundesrecht bestimmt sind.
“27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern eine positive solche (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 RPG gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt darauf können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich im Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 BV; in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2). Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern. Im Übrigen wird weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die kantonale Planungs- und Baugesetzgebung die Zuständigkeit für eine solche kantonsweite vorläufige Regelung einer anderen Behörde (als dem Beschwerdegegner) einräumt. Insoweit erweist sich Art. 36 Abs. 2 RPG ebenfalls als eingehalten. Ausserdem nimmt der angefochtene Beschluss die gebotenen Anpassungen weder bei den raumplanungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen und des Richtplans auf kantonaler Ebene noch bei den Ortsplanungen auf kommunaler Ebene vorweg. Insgesamt wahrt der angefochtene Beschluss den Delegationsrahmen von Art.”
Bei der Abwägung kommunaler Raumplanungsinteressen sind die Anforderungen des bundesrechtlichen Umwelt- und Naturschutzrechts zu berücksichtigen. Umwelt- und Naturschutzinteressen sind verbindlich in die gesamtheitliche Abwägung aller betroffenen Interessen einzubeziehen.
“Pour la planification ici litigieuse, partiellement approuvée en janvier 2023, cela signifie que le nouveau PDCant (adopté par le Conseil d’Etat le 2 octobre 2018) est applicable, notamment les règles relatives à l’urbanisation et la densification, conformément du reste à la jurisprudence établie et comme confirmé par l'arrêt TC FR 602 2019 63 du 15 mars 2021 pour la commune ici concernée. 4.2. L'art. 34 al. 1 LATeC dispose que l'aménagement du territoire communal incombe à la commune. Le conseil communal est l'autorité responsable de l'aménagement local (art. 36 al. 1 LATeC). Quant à la DIME, elle est chargée de l'approbation des plans et règlements adoptés par la commune et du traitement des recours (art. 80 al. 1 et art. 86 al. 3 LATeC). Les communes jouissent d'autonomie lorsqu'elles définissent, par des plans, l'affectation de leur territoire (cf. arrêt TF 1C_291/2014 du 1er décembre 2014 consid. 3.2). Les autorités en charge de l'aménagement du territoire, si elles bénéficient d'une importante liberté d'appréciation dans l'accomplissement de leurs tâches (art. 2 al. 3 LAT) et notamment dans leurs tâches de planification, doivent se conformer aux buts et aux principes d'aménagement du territoire de la Constitution (art. 75 Cst.) et de la LAT. Elles doivent également prendre en considération les exigences découlant des autres dispositions du droit fédéral de la protection de l'environnement au sens large, notamment la loi sur la protection de la nature et des sites (ATF 129 II 63 consid. 3.1; 121 II 72 consid. 1d; arrêt TF 1C_425/2008 du 26 janvier 2009 consid. 3.2). Une appréciation correcte de ces principes implique une pesée globale de tous les intérêts en présence (art. 3 de l'ordonnance du 28 juin 2000 sur l'aménagement du territoire, OAT; RS 700.1). Combinés avec les buts de l'art. 1 LAT, les principes de l'art. 3 LAT ne constituent pas un système exempt de toute contradiction, mais doivent être intégrés à une pesée générale des intérêts en vue de la meilleure concordance possible. Qu'il faille harmoniser ces intérêts entre eux ne doit pas remettre en cause le caractère contraignant de leur prise en considération (cf. arrêt TF 1C_429/2017 du 25 juillet 2018 consid. 2.1). Les principes de l'aménagement du territoire sont ainsi justiciables (ATF 112 Ia 65 consid.”
“3; Tschannen, art. 2 p. 34 et les références citées). 3. 3.1. L'art. 34 al. 1 de la loi fribourgeoise du 2 décembre 2008 sur l'aménagement du territoire et les constructions (LATeC; RSF 710.1) dispose que l'aménagement du territoire communal incombe à la commune. Le conseil communal est l'autorité responsable de l'aménagement local (art. 36 al. 1 LATeC). Quant à la DIME, elle est chargée de l'approbation des plans et règlements adoptés par la commune et du traitement des recours (art. 80 al. 1 et art. 86 al. 3 LATeC). Les communes jouissent d'autonomie lorsqu'elles définissent, par des plans, l'affectation de leur territoire (cf. arrêt TF 1C_291/2014 du 1er décembre 2014 consid. 3.2). Les autorités en charge de l'aménagement du territoire, si elles bénéficient d'une importante liberté d'appréciation dans l'accomplissement de leurs tâches (art. 2 al. 3 LAT) et notamment dans leurs tâches de planification, doivent se conformer aux buts et aux principes d'aménagement du territoire de la Constitution (art. 75 Cst.) et de la LAT. Elles doivent également prendre en considération les exigences découlant des autres dispositions du droit fédéral de la protection de l'environnement au sens large, notamment la loi sur la protection de la nature et des sites (ATF 129 II 63 consid. 3.1; 121 II 72 consid. 1d; arrêt TF 1C_425/2008 du 26 janvier 2009 consid. 3.2). Une appréciation correcte de ces principes implique une pesée globale de tous les intérêts en présence (art. 3 de l'ordonnance du 28 juin 2000 sur l'aménagement du territoire (OAT; RS 700.1). Combinés avec les buts de l'art. 1 LAT, les principes de l'art. 3 LAT ne constituent pas un système exempt de toute contradiction, mais doivent être intégrés à une pesée générale des intérêts en vue de la meilleure concordance possible. Qu'il faille harmoniser ces intérêts entre eux ne doit pas remettre en cause le caractère contraignant de leur prise en considération (cf. arrêt TF 1C_429/2017 du 25 juillet 2018 consid. 2.1). Les principes de l'aménagement du territoire sont ainsi justiciables (ATF 112 Ia 65 consid.”
“La pondération des intérêts à effectuer dans le cadre de l'examen d'une telle mesure de dézonage doit se faire à la lumière des règles et principes régissant la LAT qu'il convient dès lors de rappeler. 4. 4.1. L'art. 34 al. 1 LATeC dispose que l'aménagement du territoire communal incombe à la commune. Le conseil communal est l'autorité responsable de l'aménagement local (art. 36 al. 1 LATeC). Quant à la DIME, elle est chargée de l'approbation des plans et règlements adoptés par la commune et du traitement des recours (art. 80 al. 1 et art. 86 al. 3 LATeC). Les communes jouissent d'autonomie lorsqu'elles définissent, par des plans, l'affectation de leur territoire (cf. arrêt TF 1C_291/2014 du 1er décembre 2014 consid. 3.2). Les autorités en charge de l'aménagement du territoire, si elles bénéficient d'une importante liberté d'appréciation dans l'accomplissement de leurs tâches (art. 2 al. 3 LAT) et notamment dans leurs tâches de planification, doivent se conformer aux buts et aux principes d'aménagement du territoire de la Constitution (art. 75 Cst.) et de la LAT. Elles doivent également prendre en considération les exigences découlant des autres dispositions du droit fédéral de la protection de l'environnement au sens large, notamment la loi sur la protection de la nature et des sites (ATF 129 II 63 consid. 3.1; 121 II 72 consid. 1d; arrêt TF 1C_425/2008 du 26 janvier 2009 consid. 3.2). Une appréciation correcte de ces principes implique une pesée globale de tous les intérêts en présence (art. 3 de l'ordonnance du 28 juin 2000 sur l'aménagement du territoire, OAT; RS 700.1). Combinés avec les buts de l'art. 1 LAT, les principes de l'art. 3 LAT ne constituent pas un système exempt de toute contradiction, mais doivent être intégrés à une pesée générale des intérêts en vue de la meilleure concordance possible. Qu'il faille harmoniser ces intérêts entre eux ne doit pas remettre en cause le caractère contraignant de leur prise en considération (cf. arrêt TF 1C_429/2017 du 25 juillet 2018 consid. 2.1). Les principes de l'aménagement du territoire sont ainsi justiciables (ATF 112 Ia 65 consid.”
“Cette disposition légale constitue principalement une règle de pouvoir d'examen à l'adresse des autorités d'approbation et de recours. Elle ne trouve cependant application que dans le cadre fixé par le droit de procédure applicable. Si la solution choisie doit être considérée comme inappropriée, l'autorité supérieure ne peut pas substituer sa propre appréciation à celle de l'autorité de planification compétente; bien plus, elle doit renvoyer l'affaire à cette autorité pour que celle-ci prenne une nouvelle décision (ATF 120 Ib 207 consid. 3; Tschannen, in Commentaire ASPAN de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire, 2010, art. 2 p. 34 et les réf. cit.). 3. Les recourants contestent l'augmentation de l'IBUS à 0.6 pour la ZRFD, estimant que la densification qu'elle autorise viole les principes fédéraux d'aménagement du territoire ainsi que les objectifs de protection découlant de l'ISOS et de l'IFP. 3.1. L'autorité de planification doit se conformer aux buts et aux principes d'aménagement du territoire de la Constitution (art. 75 Cst.) et de la LAT. Elle doit également prendre en considération les exigences découlant des autres dispositions du droit fédéral de la protection de l'environnement au sens large, notamment la loi sur la protection de la nature et des sites (ATF 129 II 63 consid. 3.1; 121 II 72 consid. 1d; arrêt TF 1C_425/2008 du 26 janvier 2009 consid. 3.2). Une appréciation correcte de ces principes implique une pesée globale de tous les intérêts en présence (art. 3 de l'ordonnance du 28 juin 2000 sur l'aménagement du territoire, OAT; RS 700.1). Conformément aux principes régissant l'aménagement du territoire, il convient de veiller à ce que les constructions prises isolément ou dans leur ensemble ainsi que les installations s'intègrent dans le paysage (art. 3 al. 2 let. b LAT). Selon l'art. 8a al. 1 let. c LAT, le PDCant doit définir la manière de concentrer le développement d'une urbanisation de qualité à l'intérieur du milieu bâti. Cet accent particulier sur les aspects qualitatifs de l'urbanisation censé créer une plus-value comprend également la préservation de l'identité culturelle et de l'histoire du bâti (Office fédéral du développement territorial [ARE], complément au guide de la planification directrice, 2014, p.”
Bei tatsächlicher Gefährdung beabsichtigter Nutzungspläne sind die Behörden aufgrund ihrer Planungspflicht verpflichtet, den Erlass von Planungszonen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Planungszonen dienen der Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden und begründen eine negative Vorwirkung; hängige Baugesuche, die dem Zweck der Planungszone widersprechen, sind zu sistieren. Zuständig bleibt die Gemeindebehörde; der Erlass liegt in ihrem pflichtgemässen planerischen Ermessen und begründet keinen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen.
“2 RPG liegen unter Umständen vor, wenn das Gemeinwesen eine andere Regelung getroffen hätte, sofern die geänderten Verhältnisse zur Zeit der Ausarbeitung der Nutzungsplanung massgeblich bzw. bekannt gewesen wären (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N 17 zu Art. 21 RPG m.H. auf BGE 118 Ib 495). Nach Art. 42 PBG kann die zuständige Behörde ein Gebiet als Planungszone bezeichnen, wenn unter anderem der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen angezeigt ist. Art. 45 Abs. 1 PBG enthält die Anweisung an die Baubehörde, dass hängige Baugesuche, die dem Zweck der Planungszone widersprechen, zu sistieren sind. Planungszonen bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird. Der Erlass von Planungszonen liegt, selbst wenn Art. 27 RPG und Art. 42 Abs. 1 PBG als Kann-Bestimmungen formuliert sind, nicht im Belieben der Behörden. Diese sind aufgrund ihrer Planungspflicht (Art. 75 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 RPG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 PBG) zum Erlass von Planungszonen verpflichtet, wenn beabsichtigte Nutzungspläne tatsächlich gefährdet sind. Zuständig für den Erlass einer Planungszone bleibt aber die zuständige Gemeindebehörde (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 lit. a PBG). Deshalb steht es in ihrem pflichtgemässen planerischen Ermessen, ob sie eine Planungszone erlassen will. Es besteht kein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone. Im kantonalen Recht (Art. 42 f. PBG) wurde m.a.W. keine Grundlage für einen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone geschaffen (vgl. VerwGE B 2019/60 vom 19. September 2019 E. 3.2 m.H.; bestätigt in BGer 1C_577/2019 vom 4. November 2020). In der Stellungnahme vom 25. November 2019 führte das AREG unter anderem aus, die Gemeinde habe die Aufgabe, im Rahmen der anstehenden Ortsplanungsrevision den kommunalen Richtplan um eine "Strategie zur Siedlungsentwicklung nach innen" zu ergänzen (kantonaler Richtplan S13).”
“Diese Argumente der Beschwerdeführerin rechtfertigen vorliegend nicht eine Überprüfung des Nutzungsplans bzw. den Erlass einer Planungszone. Wie die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht vorbringt, hat die Stadt St. Gallen für umliegende Siedlungen Sondernutzungspläne zur Erhaltung eines einheitlichen Erscheinungsbilds erlassen. Die Stadt St. Gallen legt vor Bundesgericht dar, dass in der Bauordnung von 2000/2005 "Gebiete mit besonderem Erscheinungsbild" ausgeschieden wurden. Für die Siedlung Oberhofstetten habe damals keine Veranlassung bestanden, den Erhalt ihrer Einheitlichkeit planerisch zu sichern. Auch wenn die entsprechenden planerischen Festsetzungen den Planungshorizont, der für Bauzonen 15 Jahre beträgt (Art. 15 Abs. 1 RPG), inzwischen erreicht haben, wird aus den rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass eine erhebliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG eingetreten sein soll. Vielmehr bildet es im Allgemeinen keinen Widerspruch zum Raumplanungsauftrag der geordneten Besiedlung des Landes (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV), wenn Um- und Ersatzbauten bei einer bestehenden Überbauung bloss den Rahmen der Regelbauvorschriften und der ästhetischen Generalklausel einzuhalten haben. Die kantonalen Fachstellen haben im koordinierten Vernehmlassungsbericht vom 26. Oktober 2018 anerkannt, dass der ortsplanerische Entscheid über die Erhaltung der Einheitlichkeit der Siedlung Oberhofstetten im Ermessens- und Entscheidungsspielraum des Stadtrats liegt. Daran ändert nichts, dass sie eine Überprüfung der Schutzwürdigkeit der Siedlung als architektonischen Zeitzeugen empfohlen haben (vgl. oben E. 4.3). Insgesamt ist es mit Art. 27 RPG vereinbar, wenn die Vorinstanz eine Rechtspflicht zum Erlass einer Planungszone verneint hat. Immerhin werden die zuständigen Behörden angesichts des erwähnten koordinierten Vernehmlassungsberichts der kantonalen Fachstellen allenfalls Massnahmen zum denkmalpflegerischen Schutz der Siedlung Oberhofstetten zu prüfen haben.”
Art. 75 Abs. 1 BV verleiht dem Bund lediglich eine Rahmen‑ bzw. Grundsatzgesetzgebungskompetenz in der Raumplanung: Er kann den Sachbereich grundsätzlich regeln, nicht jedoch bis in alle Einzelheiten. Die Kantone behalten daher substanzielle Regelungsspielräume und haben die Aufgabe, die im Bundesrecht verankerten raumordnungsrelevanten Grundsätze planerisch und rechtssatzmässig zu konkretisieren; das RPG stellt demnach keine abschliessende Kodifikation des Raumplanungsrechts dar.
“E. 3.3 mit Verweis auf BGE 112 Ia 65 E. 4). Vor diesem Hintergrund haben die Behörden bei der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben – insbesondere bei der Festsetzung von Zonen samt deren Nutzungsumschreibungen – die massgebenden Zielsetzungen und Grundsätze zu berücksichtigen, und dies in optimaler Abwägung und Abstimmung räumlich wesentlicher Gesichtspunkte. Art. 75 Abs. 1 BV räumt dem Bund nur (aber immerhin) eine Rahmen- oder Grundsatzgesetzgebungskompetenz ein, mit der Folge, dass der Bund den gesamten Sachbereich der Raumplanung wohl regeln darf, dies allerdings nur im Grundsätzlichen, d.h. nicht bis in alle Einzelheiten. Deswegen hält sich der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Dichte der Regelung zurück und überlässt (in verfassungskonformer Weise) den Kantonen substanzielle Regelungsspielräume. Damit ist klargestellt, dass das RPG keine abschliessende Kodifikation des Raumplanungsrechts enthält. Vielmehr ist es Aufgabe der Kantone und – nach Massgabe des kantonalen Rechts – der Luzerner Gemeinden (§§ 15-17 PBG), nicht etwa bloss den Vollzug des Raumplanungsrechts im engeren Sinn zu garantieren, sondern die rechtssatzmässige sowie die planerische Konkretisierung der im Bundesrecht verankerten raumordnungsrelevanten Grundsätze in differenzierter Weise festzulegen (zum Ganzen: Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 3. Aufl. 2017, S. 17 ff. mit Hinweisen).”
“E. 3.3 mit Verweis auf BGE 112 Ia 65 E. 4). Vor diesem Hintergrund haben die Behörden bei der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben – insbesondere bei der Festsetzung von Zonen samt deren Nutzungsumschreibungen – die massgebenden Zielsetzungen und Grundsätze zu berücksichtigen, und dies in optimaler Abwägung und Abstimmung räumlich wesentlicher Gesichtspunkte. Art. 75 Abs. 1 BV räumt dem Bund nur (aber immerhin) eine Rahmen- oder Grundsatzgesetzgebungskompetenz ein, mit der Folge, dass der Bund den gesamten Sachbereich der Raumplanung wohl regeln darf, dies allerdings nur im Grundsätzlichen, d.h. nicht bis in alle Einzelheiten. Deswegen hält sich der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Dichte der Regelung zurück und überlässt (in verfassungskonformer Weise) den Kantonen substanzielle Regelungsspielräume. Damit ist klargestellt, dass das RPG keine abschliessende Kodifikation des Raumplanungsrechts enthält. Vielmehr ist es die Aufgabe der Kantone und – nach Massgabe des kantonalen Rechts – der Luzerner Gemeinden, nicht etwa bloss den Vollzug des Raumplanungsrechts im engeren Sinn zu garantieren, sondern die rechtssatzmässige sowie die planerische Konkretisierung der im Bundesrecht verankerten raumordnungsrelevanten Grundsätze in differenzierter Weise festzulegen (zum Ganzen: Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 3. Aufl. 2017, S. 17 ff. m.H.). Das Bundesrecht kennt keine abschliessende Zonentypologie.”
“Für die Raumplanung sind grundsätzlich die Kantone zuständig; dem Bund steht einzig, aber immerhin eine Grundsatz-Gesetzgebungskompetenz zu (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV). Für den Natur- und Heimatschutz sind ebenfalls die Kantone zuständig (Art. 78 Abs. 1 BV), soweit die Verfassung dem Bund nicht bestimmte umfassende Kompetenzen zuweist wie etwa im Bereich des Biotop- und Artenschutzes (vgl. Art. 78 Abs. 4 BV) sowie des Moor- und Moorlandschaftsschutzes (Art. 78 Abs. 5 BV). Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Bund Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes (Art. 78 Abs. 2 erster Satz BV). Wo sich das RPG auf Rahmenbestimmungen (Nutzungsplanung; Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone) beschränkt, liegt grundsätzlich keine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG vor (vgl. BGE 146 II 347, nicht publizierte E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 139 II 275 E. 10.1). Regeln Nutzungspläne jedoch (ganz oder teilweise) konkrete bundesrechtliche Gesichtspunkte oder sollten sie solche regeln, so gelten sie insoweit als Verfügung im Sinne von Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021, VwVG) und können dem Beschwerderecht nach Art.”
Bei erheblichen Planungsdefiziten kann es geboten sein, dass die Gemeinde eine Planungszone erlässt; dies kann insbesondere erfolgen, um präjudizielle Bauten zu verhindern, wenn das geltende Bau- und Zonenrecht erheblich von der vorhandenen Überbauung abweicht.
“4) nicht zu hören, da im Jahr 2015 gar keine richtige Ortsplanungsrevision (mit Revision des BauR und des Zonenplans) erfolgt sei. Sodann betreffe ein Sondernutzungsplan nicht die gleiche Ebene wie BauR und Zonenplan. Ein Sondernutzungsplan enthalte nur örtlich und inhaltlich begrenzte planerische Festlegungen. Im Weiteren habe es den mit Art. 86 PBG eingeführten Begriff der Fassadenhöhe (Anwendung insbesondere für Hanglagen) bei Erlass des BauR 2015 noch nicht gegeben. Die planerische Notwendigkeit für den Erlass von Vorschriften für Hanglagen sei zudem im kommunalen Richtplan seit mehr als 12 Jahren "amtlich bestätigt". Aus Art. 175 PBG ergebe sich die Pflicht der Gemeinden, eine Gesamtrevision zu machen. Im BauR fehle auch eine Bestimmung, welche Art. 130 PBG umsetze. Die Pflicht zum Erlass von Sonderbauvorschriften bestehe immer dann, wenn - wie vorliegend - grosse Diskrepanzen bestünden zwischen den Massvorschriften des BauR und der Grösse und Nutzung einer bestehenden Überbauung. Vorliegend seien die Differenzen masslos; eine geordnete Bebauung im Sinn von Art. 75 BV sei nicht sichergestellt. Nach Einreichung des Gesuchs um Erlass eines Sondernutzungsplans Y.__ sei für Grundstück Nr. 0001__ ein Baugesuch eingereicht worden, welches in mehreren Punkten eklatant von der bisherigen Bau- und Nutzungsstruktur abweiche. Das im August 2019 eingereichte Baugesuch beweise erneut die Notwendigkeit des Erlasses von Sonderbauvorschriften. Mit dem aktuellen BauR könne in der Wohnzone W2a gebaut werden wie in einer Innenstadt. Für Grünflächen/Bäume verbleibe kein Platz mehr. Dies laufe den Bemühungen um Biodiversität im Siedlungsraum zuwider (act. G 8 S. 8-28 und G 20). Es bestehe damit ein sehr begründeter Anlass im Sinn von Art. 42 PBG, die heute für das Gebiet Y.__ geltenden Bauvorschriften zu überprüfen. Damit keine weiteren "präjudiziellen" Bauten in diesem Gebiet erstellt würden, müsse eine Planungszone erlassen werden. Wenn es ausschliesslich im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegen würde, eine Planungszone zu erlassen oder nicht, wäre das Antragsrecht nach Art.”
Höhere Bauhöhen können durch eine Ortsplanungordnung gerechtfertigt sein, wenn die Nutzungsmasse — namentlich die Bauhöhen — auf die umliegende Nutzung und das Ortsbild Rücksicht nimmt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Gesamthöhen gestaffelt sind und ein angemessener Übergang zum bestehenden Quartier sichergestellt wird. Bei der Interessenabwägung ist das Gebot der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV) zu berücksichtigen.
“Die von den Beschwerdeführenden erstellten, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Modellbilder bestätigen diesen Eindruck, auch wenn sie teilweise (angesichts des gewählten Blickwinkels und kontrastreichen Einfärbens) eine nicht vollumfänglich repräsentative Ansicht vermitteln (vgl. Beilage 1 zur Beschwerde an die DIJ vom 22.9.2020, Vorakten DIJ [act. 6A] pag. 46). Dass die vor der Vorinstanz ebenfalls eingereichte Visualisierung des aus dem Wettbewerb hervorgegangenen Projekts «Vivaldi» (vgl. Beilage 2 [Rückseite] zur Beschwerde an die DIJ vom 22.9.2020; Vorakten DIJ [act. 6A] pag. 46) den Eindruck hinterlassen mag, die Anforderungen an einen angemessenen Übergang zum bestehenden Quartier würden mit diesem Projekt besser erfüllt, ändert daran nichts. Die in der ÜO Hoffmatte vorgesehenen Nutzungsmasse, insbesondere die Bauhöhen, nehmen sehr wohl Rücksicht auf die umliegende Nutzung und das Ortsbild. Gesamthaft kann deshalb – auch mit Blick auf das Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG; Art. 54 Abs. 1 BauG) – nicht gesagt werden, die ÜO Hoffmatte missachte die Vorgabe, die Gesamthöhen der Gebäude zu staffeln und dabei auf einen angemessenen Übergang zum angrenzenden Wohnquartier zu achten (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.5 S. 19). Eine Verletzung der ZPP Hoffmatte ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.”
“Die von den Beschwerdeführenden erstellten, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Modellbilder bestätigen diesen Eindruck, auch wenn sie teilweise (angesichts des gewählten Blickwinkels und kontrastreichen Einfärbens) eine nicht vollumfänglich repräsentative Ansicht vermitteln (vgl. Beilage 1 zur Beschwerde an die DIJ vom 22.9.2020, Vorakten DIJ [act. 6A] pag. 46). Dass die vor der Vorinstanz ebenfalls eingereichte Visualisierung des aus dem Wettbewerb hervorgegangenen Projekts «Vivaldi» (vgl. Beilage 2 [Rückseite] zur Beschwerde an die DIJ vom 22.9.2020; Vorakten DIJ [act. 6A] pag. 46) den Eindruck hinterlassen mag, die Anforderungen an einen angemessenen Übergang zum bestehenden Quartier würden mit diesem Projekt besser erfüllt, ändert daran nichts. Die in der ÜO Hoffmatte vorgesehenen Nutzungsmasse, insbesondere die Bauhöhen, nehmen sehr wohl Rücksicht auf die umliegende Nutzung und das Ortsbild. Gesamthaft kann deshalb – auch mit Blick auf das Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG; Art. 54 Abs. 1 BauG) – nicht gesagt werden, die ÜO Hoffmatte missachte die Vorgabe, die Gesamthöhen der Gebäude zu staffeln und dabei auf einen angemessenen Übergang zum angrenzenden Wohnquartier zu achten (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.5 S. 19). Eine Verletzung der ZPP Hoffmatte ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.”
Eingriffe, die raumplanerisch begründet sind, können Eingriffe in die Eigentumsgarantie rechtfertigen, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig sind. Die Raumplanung (Art. 75 BV) gilt als solches öffentliches Interesse. Massnahmen, die aus Raumplanungsgründen gewerbliche Betätigung einschränken, stehen grundsätzlich nicht im Widerspruch zur Wirtschaftsfreiheit; ausgeschlossen sind jedoch Eingriffe, die unter dem Deckmantel der Raumplanung einen wettbewerbsverzerrenden Zweck verfolgen oder die Wirtschaftsfreiheit ihres Gehalts entleeren. Bei der Prüfung ist auf das Eingriffsmotiv und die tatsächlichen Auswirkungen der Regelung abzustellen.
“36 BV an Grundrechtseingriffe zu erfüllen, d. h. sie muss auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 4.2 Die gesetzliche Grundlage soll durch die umstrittene Regelung gerade geschaffen werden. Sie wurde durch den Gemeinderat, das Gemeindeparlament, erlassen und dem fakultativen Referendum unterstellt. Somit erfüllt sie die Voraussetzungen für eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn (vgl. VGr, 5. September 2013, AN.2013.00002, E. 5.3.1; Johannes Reich, in: Jaag/Rüssli/Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 4 N. 12 ff.). Dem Erfordernis der Gesetzesform ist unabhängig davon, ob der Eingriff in die tangierten Grundrechte als schwer oder leicht qualifiziert wird, Genüge getan (Art. 36 Abs. 1 BV). 4.3 Als wichtige öffentliche Interessen, die Eingriffe in die Eigentumsgarantie zu rechtfertigen vermögen, gelten unter anderem die in der Bundesverfassung verankerten Anliegen (BGE 149 I 49 E. 4.1). Dazu zählen die Raumplanung (Art. 75 BV) bzw. Instrumente des Raumplanungsrechts (vgl. dazu BGE 146 I 70 E. 5.3 und 6.3). Eine Massnahme, die vorwiegend raumplanerisch bedingt ist, jedoch zu einer Einschränkung der gewerblichen Betätigungsmöglichkeit führt, steht grundsätzlich auch nicht im Widerspruch zur Wirtschaftsfreiheit. Anders verhält es sich, wenn unter dem Deckmantel der Raumplanung ein Eingriff in den wirtschaftlichen Wettbewerb bezweckt wird oder die Wirtschaftsfreiheit durch die in Frage stehende Massnahme ihres Gehalts entleert würde (BGE 142 I 162 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob sich eine Regelung gegen den freien Wettbewerb richtet, ist grundsätzlich auf das Eingriffsmotiv des Gesetzgebers abzustellen; zudem sind die Auswirkungen der betreffenden Regelung zu beurteilen (VGr, 8. Dezember 2016, AN.2014.00003, E. 4.2.1). 4.4 Als massgebliche öffentliche Interessen bei der umstrittenen Regelung hat die Vorinstanz zur Hauptsache wohnpolitische Interessen angenommen. Diese ordnete die Vorinstanz dem Planungsgrundsatz gemäss Art.”
“36 BV an Grundrechtseingriffe zu erfüllen, d. h. sie muss auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 4.2 Die gesetzliche Grundlage soll durch die umstrittene Regelung gerade geschaffen werden. Sie wurde durch den Gemeinderat, das Gemeindeparlament, erlassen und dem fakultativen Referendum unterstellt. Somit erfüllt sie die Voraussetzungen für eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn (vgl. VGr, 5. September 2013, AN.2013.00002, E. 5.3.1; Johannes Reich, in: Jaag/Rüssli/Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 4 N. 12 ff.). Dem Erfordernis der Gesetzesform ist unabhängig davon, ob der Eingriff in die tangierten Grundrechte als schwer oder leicht qualifiziert wird, Genüge getan (Art. 36 Abs. 1 BV). 4.3 Als wichtige öffentliche Interessen, die Eingriffe in die Eigentumsgarantie zu rechtfertigen vermögen, gelten unter anderem die in der Bundesverfassung verankerten Anliegen (BGE 149 I 49 E. 4.1). Dazu zählen die Raumplanung (Art. 75 BV) bzw. Instrumente des Raumplanungsrechts (vgl. dazu BGE 146 I 70 E. 5.3 und 6.3). Eine Massnahme, die vorwiegend raumplanerisch bedingt ist, jedoch zu einer Einschränkung der gewerblichen Betätigungsmöglichkeit führt, steht grundsätzlich auch nicht im Widerspruch zur Wirtschaftsfreiheit. Anders verhält es sich, wenn unter dem Deckmantel der Raumplanung ein Eingriff in den wirtschaftlichen Wettbewerb bezweckt wird oder die Wirtschaftsfreiheit durch die in Frage stehende Massnahme ihres Gehalts entleert würde (BGE 142 I 162 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob sich eine Regelung gegen den freien Wettbewerb richtet, ist grundsätzlich auf das Eingriffsmotiv des Gesetzgebers abzustellen; zudem sind die Auswirkungen der betreffenden Regelung zu beurteilen (VGr, 8. Dezember 2016, AN.2014.00003, E. 4.2.1). 4.4 Als massgebliche öffentliche Interessen bei der umstrittenen Regelung hat die Vorinstanz zur Hauptsache wohnpolitische Interessen angenommen. Diese ordnete die Vorinstanz dem Planungsgrundsatz gemäss Art.”
Landwirtschaftszonen sind nach dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung und den einschlägigen Planungsgrundsätzen möglichst von Bauten und Anlagen freizuhalten. Dieser öffentliche Grundsatz ist bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Räumlich vom landwirtschaftlichen Siedlungsgebiet abgetrennte Bauten sind zu vermeiden, sofern nicht gewichtige Gründe für einen Standort ausserhalb des Siedlungsgebiets sprechen.
“Landwirtschaftszonen sollen nach dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG), der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) und den Planungsgrundsätzen von Art. 3 Abs. 2 lit. a und d RPG von Bauten und Anlagen möglichst freigehalten werden. Dieser im öffentlichen Interesse liegende Grundsatz ist im Rahmen der Interessenabwägung, welche bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone im Hinblick auf Art. 34 Abs. 4 lit. a und b RPV vorzunehmen ist, zu berücksichtigen. Das Erstellen von Bauten, welche räumlich vom landwirtschaftlichen Siedlungsgebiet abgetrennt sind, ist zu vermeiden, wenn nicht gewichtige Gründe für einen Standort ausserhalb dieses Siedlungsgebiets sprechen (BGr, 9. September 2010, 1C_550/2009, E. 6.4 und 6.4.1; 16. Dezember 2015, 1C_17/2015, E. 3.2).”
“Landwirtschaftszonen sollen nach dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG), der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) und den Planungsgrundsätzen von Art. 3 Abs. 2 lit. a und d RPG von Bauten und Anlagen möglichst freigehalten werden. Dieser im öffentlichen Interesse liegende Grundsatz ist im Rahmen der Interessenabwägung, welche bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone im Hinblick auf Art. 34 Abs. 4 lit. a und b RPV vorzunehmen ist, zu berücksichtigen. Das Erstellen von Bauten, welche räumlich vom landwirtschaftlichen Siedlungsgebiet abgetrennt sind, ist zu vermeiden, wenn nicht gewichtige Gründe für einen Standort ausserhalb dieses Siedlungsgebiets sprechen (BGr, 9. September 2010, 1C_550/2009, E. 6.4 und 6.4.1; 16. Dezember 2015, 1C_17/2015, E. 3.2).”
Privatpersonen kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines Sondernutzungsplans beantragt werden. Ein durchsetzbarer Anspruch auf den tatsächlichen Erlass des beantragten Sondernutzungsplans besteht damit grundsätzlich nicht.
“Nach Art. 75 BV legt der Bund Grundsätze der Raumplanung fest; diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. Die verfassungsmässige Vorgabe wird in Art. 1 und 3 RPG in konkreteren Planungszielen und -grundsätzen umgesetzt. Diese definieren insbesondere die bei der Raumplanung zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden verfügen über einen erheblichen Ermessensspielraum, namentlich bei der Erfüllung von raumwirksamen Aufgaben (vgl. Art. 2 Abs. 3 RPG; Urteil des Bundesgerichts 1C_577/2019 vom 4. November 2020 E. 3.1). Im Kanton St. Gallen steht die Ortsplanung in der Kompetenz der politischen Gemeinden (vgl. Art. 1 und 7 PBG). Die Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines Sondernutzungsplans kann allerdings auch von Privatpersonen beantragt werden (Art. 40 Abs. 1 PBG). Den Beschwerdeführenden steht damit ein solches Antragsrecht zu; sie haben aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erlass des beantragten Sondernutzungsplans.”
Die Erschliessung von eingezonten Bauzonen — auch einzelner Parzellen — gilt als Aufgabe des öffentlichen Interesses und steht im Zusammenhang mit der haushälterischen Nutzung des Bodens nach Art. 75 Abs. 1 BV. Das öffentliche Interesse an einer Erschliessung hängt nicht von einer Mindestzahl begünstigter Grundeigentümer ab.
“Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen), womit unabhängig von der Erschliessungssituation ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht. Die Erschliessung von Bauzonen wiederum ist eine Aufgabe, die grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt. Dies geht ohne Weiteres aus Art. 19 Abs. 2 RPG hervor. Dabei hängt das öffentliche Interesse an der Erschliessung von Bauland nicht von einer Mindestzahl von Einzelinteressen ab. Vielmehr liegt die Erschliessung eingezonten Baulandes dessen ungeachtet, wie viele Grundeigentümer von dieser raumplanerischen Massnahme profitieren, im öffentlichen Interesse. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass einzelne unerschlossene Parzellen mitten im bereits überbauten Baugebiet allenfalls nicht ihrer Bestimmung zugeführt werden könnten. Dies würde der haushälterischen Nutzung des Bodens zuwiderlaufen (Art. 75 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 RPG; Urteil 1C_375/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 3.2.2).”
Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebieten gilt als eines der grundlegendsten Prinzipien des Raumplanungsrechts und ist bei der Auslegung von Art. 75 BV zu berücksichtigen; dieses Prinzip prägt auch die Auslegung einschlägiger Bestimmungen des RPG.
“Hinsichtlich der konkreten Beurteilung der Identität – mit Blick auf die Lage mit dem altrechtlichen Wohn- und Ökonomiegebäude und dessen Umgebung einerseits und den nun streitigen Geräteunterstand anderseits – ist vorab festzuhalten, dass die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet eines der grundlegendsten Prinzipien des Raumplanungsrechts darstellt (vgl. Art. 75 BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136 II 359 E. 9; 111 Ib 213 E. 6b). Im Lichte dieses wichtigen raumplanerischen Anliegens ist auch Art. 24c RPG auszulegen (vgl. BGE 127 II 215 E. 3a; 129 II 396 E. 4.2.1).”
“Hinsichtlich der konkreten Beurteilung der Identität – mit Blick auf die Lage mit dem altrechtlichen Wohn- und Ökonomiegebäude und dessen Umgebung einerseits und den nun streitigen Geräteunterstand anderseits – ist vorab festzuhalten, dass die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet eines der grundlegendsten Prinzipien des Raumplanungsrechts darstellt (vgl. Art. 75 BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136 II 359 E. 9; 111 Ib 213 E. 6b). Im Lichte dieses wichtigen raumplanerischen Anliegens ist auch Art. 24c RPG auszulegen (vgl. BGE 127 II 215 E. 3a; 129 II 396 E. 4.2.1).”
Nach den vom Bund festgelegten Raumplanungsgrundsätzen sind dekontaminierte Gebäude nicht anders zu behandeln als nicht mehr genutzte Industriebauten; ab diesem Zeitpunkt ist das kantonale Baurecht massgeblich.
“Dagegen kommt dem Bund in Bezug auf die Raumplanung eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz zu (Art. 75 Abs. 1 BV). Vor diesem Hintergrund ist auch die Botschaft zu verstehen, wenn sie bekräftigt, dass dekontaminierte Gebäude nicht anders zu behandeln seien, als nicht mehr genutzte Industriebauten. Massgebend ist ab diesem Zeitpunkt das kantonale Baurecht (vgl. BBl 2001 2773).”
Raumplanerische Beschränkungen können mit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vereinbar sein, sofern sie im Schutz- und Zielbereich von Art. 75 BV liegen und dadurch die Wirtschaftsfreiheit nicht gänzlich entleert wird.
“Wie bereits ausgeführt, hängt die beantragte Betriebsbewilligung von der Baubewilligung der Aussengastwirtschaft ab. Raumplanerische Massnahmen sind mit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vereinbar, solange diese raumplanerisch bedingt sind, im Zielbereich von Art. 75 BV liegen und sofern die Wirtschaftsfreiheit dadurch nicht völlig ihres Gehaltes entleert wird (BGE 142 I 162 E. 3.3; 109 Ia 264 E. 4a; Urteil 1C_124/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6; je mit Hinweisen).”
Der Bund legt im Rahmen seiner verfassungsmässigen Raumplanungskompetenz die Regeln zur Zonenkonformität und zu den Ausnahmen vom Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet fest. Die Bestimmungen von Art. 24 ff. RPG bilden hierbei den zentralen Anknüpfungspunkt; sie sind unmittelbar anwendbar und – soweit es die Bundeskompetenz betrifft – abschliessend. Das Bau- und Baupolizeirecht verbleibt hingegen in der Zuständigkeit der Kantone.
“a RPG […]»; BVR 2009 S. 87 E. 3.3; Waldmann/Hänni, a.a.O., Vorbemerkungen Art. 24 ff. N. 1, 6). Das entspricht der Kompetenzordnung, wonach der Bund im Rahmen seiner Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der Raumplanung (Art. 75 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) die Zonenkonformität und die Ausnahmen vom Grundsatz der Zonenkonformität ausserhalb der Bauzonen regelt (Art. 16a ff., Art. 24-24d und Art. 37a RPG). Die entsprechenden Bestimmungen erweisen sich als Dreh- und Angelpunkt für die Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, einer Frage von gesamtschweizerischem Interesse, die einer einheitlichen Lösung bedarf (BVR 2009 S. 87 E. 3.3; Waldmann/Hänni, a.a.O., Vorbemerkungen Art. 24 ff. N. 2, Art. 25 N. 34 f.). Die Art. 24 ff. RPG sind unmittelbar anwendbar und unter Vorbehalt von Art. 27a RPG, soweit die Bundeskompetenz betreffend, abschliessend (BVR 2018 S. 383 E. 3.1 mit Hinweisen; Alain Griffel, in Basler Kommentar, 2015, Art. 75 BV N. 25 ff.; vgl. auch Muggli/Jäger, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 27a N. 18). Das Bau- und Baupolizeirecht bleibt demgegenüber in der Kompetenz der Kantone (Alain Griffel, a.a.O., Art. 75 N. 27 f.). Ihnen und – nach Massgabe des kantonalen Rechts – den Gemeinden steht es deshalb frei, (auch) für das Gebiet ausserhalb der Bauzone Bauvorschriften, wie z.B. Gestaltungsvorschriften, zu erlassen (vgl. BGer 1C_96/2018 vom”
Nutzungs- und Richtpläne der Kantone beruhen grundsätzlich nicht auf Bundesrecht und gelten im Regelfall nicht als Verfügung zur Erfüllung einer Bundesaufgabe, soweit sie nur Rahmenbestimmungen treffen. Regelt ein Nutzungsplan jedoch konkrete bundesrechtliche Gesichtspunkte oder konkretisiert/umgeht er damit Bundesrecht (z. B. bei Neueinzonungen oder Regeln, die für den Vollzug bundesrechtlicher Schutzvorschriften massgeblich sind), kann er insoweit als Verfügung im Sinn des einschlägigen Verfahrensrechts gelten.
“Sowohl die Raumplanung (Art. 75 Abs. 1 BV) wie auch der Natur- und Heimatschutz (Abs. 8 Abs. 1 BV) fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Zwar sieht Art. 17 RPG vor, dass die Kantone Schutzzonen für bestimmte Objekte auszuscheiden (Abs. 1) oder stattdessen andere geeignete Massnahmen vorzusehen haben (Abs. 2). Dennoch beruhen die von den Kantonen und Gemeinden zu erlassenden Richt- und Nutzungspläne nicht auf Bundesrecht und stellen daher - von Ausnahmen (Neueinzonungen und Ausscheidung von Kleinbauzonen, welche die Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen umgehen) abgesehen - keine Bundesaufgabe dar (JEANNERAT/MOOR, in: Praxiskommentar RPG, N. 20 zu Art. 17 RPG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Natur- und Heimatschutzverbände zur Beschwerde gegen Nutzungspläne befugt, die schutzwürdige Biotope berühren (vgl. dazu BGE 142 II 509 E. 2.5 mit Hinweisen; Urteile Urteil 1C_555/2020 vom 16. August 2021 E. 5.3; 1C_595/2018 vom 24. März 2020 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 146 II 347). Hingegen stellt der Erlass von Nutzungsplänen, selbst wenn sie nach Bundesrecht inventarisierte Schutzobjekte betreffen oder solche konkretisieren, keine Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe dar.”
“Für die Raumplanung sind grundsätzlich die Kantone zuständig; dem Bund steht einzig, aber immerhin eine Grundsatz-Gesetzgebungskompetenz zu (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV). Für den Natur- und Heimatschutz sind ebenfalls die Kantone zuständig (Art. 78 Abs. 1 BV), soweit die Verfassung dem Bund nicht bestimmte umfassende Kompetenzen zuweist wie etwa im Bereich des Biotop- und Artenschutzes (vgl. Art. 78 Abs. 4 BV) sowie des Moor- und Moorlandschaftsschutzes (Art. 78 Abs. 5 BV). Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Bund Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes (Art. 78 Abs. 2 erster Satz BV). Wo sich das RPG auf Rahmenbestimmungen (Nutzungsplanung; Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone) beschränkt, liegt grundsätzlich keine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG vor (vgl. BGE 146 II 347, nicht publizierte E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 139 II 275 E. 10.1). Regeln Nutzungspläne jedoch (ganz oder teilweise) konkrete bundesrechtliche Gesichtspunkte oder sollten sie solche regeln, so gelten sie insoweit als Verfügung im Sinne von Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021, VwVG) und können dem Beschwerderecht nach Art.”
Im vorliegenden Verfahren ist eine Verletzung von Art. 75 BV nicht ersichtlich; die Beschwerde erachtete das Gericht daher als unbegründet.
“Insgesamt ist weder eine Verletzung von Art. 22 Abs. 1 RPG, noch von Art. 75 BV oder der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ersichtlich. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist alsdann auch keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts (vgl. Art. 9 BV) oder eine rechtsungleiche Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV erkennbar. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Soweit dieses Ergebnis auf einer teilweise ungenügenden Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht beruht, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass die Beschwerde zur Verbesserung zurückgewiesen werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4). Seinem entsprechenden Antrag kann das Bundesgericht daher nicht entsprechen.”
Die eidgenössische Verordnung schafft nach den Erläuterungen und der zitierten Rechtsprechung keine kantonsverbindliche Befreiung von kantonalen Bewilligungsverfahren für Mobilfunkantennen. Der Verordnungsgeber hat darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Mobilfunkantennen in der Zuständigkeit der Kantone verbleibt.
“4, S. 7 Mitte und S. 8; Download unter: <https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/69619.pdf>; abgerufen am 17. Juli 2023). Die Beschwerdeführerin legt Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5bis NISV dahingehend aus, dass die Einführung eines Korrekturfaktors von Bundesrechts wegen nicht von der Pflicht zur Bewilligung in einem ordentlichen Verfahren erfasst werde (act. G 1, Rz 41) und in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht nicht relevant sei (act. G 1, Rz 46). Diese Interpretation läuft darauf hinaus, dass der Verordnungsgeber mit Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5bis NISV eine die Kantone bindende unwiderlegbare Vermutung (sogenannte Fiktion) erlassen hat, wonach die Einführung des Korrekturfaktors nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit so wichtigen Folgen verbunden sei, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle bestehe (act. G 1, Rz 51). Wie sich aus der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung zur Regelungskompetenz der Kantone (Art. 47 und Art. 75 BV) ergibt (siehe vorstehende E. 3.3 sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2018/246 vom 8. Juli 2019 E. 3.1; vgl. auch P. Hettich/G. L. Peng, Erleichterte Bewilligung von Solaranlagen in der Rechtspraxis: gut gemeint, wenig effektiv und verfassungsrechtlich fragwürdig, in: AJP 10/2015, S. 1433 f. und S. 1438) und die Vorinstanz zutreffend vorbringt (act. G 2, E. 4.2), kann das kantonale Recht Vorhaben der Bewilligungspflicht unterstellen, für die bundesrechtlich keine Bewilligung benötigt wird (vgl. Art. 22 Abs. 3 RPG). Aus den Erläuterungen des BAFU zur Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021 geht hervor, dass sich der eidgenössische Verordnungsgeber der verfassungsmässigen Kompetenzausscheidung bewusst war und in deren Nachachtung keine die Kantone bindende Befreiung vom Bewilligungsverfahren bezüglich der Anwendung des Korrekturfaktors bei adaptiven Mobilfunkantennen legiferierte. So wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Mobilfunkantennen in der Kompetenz der Kantone liege.”
Kantone und Gemeinden können gestützt auf ihre raumplanungs- und baugesetzlichen Zuständigkeiten hoheitliche Erschliessungs- und Infrastrukturauflagen erlassen. Insbesondere können Planungs- und Baugesetze bzw. Landumlegungsverfahren die Anordnung öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeiten vorsehen; bau- und zonenrechtliche Vorschriften können ferner konkrete Pflichten enthalten (z.B. Einbau von Leerrohren).
“Die vorgesehene Regelung statuiert primär eine Verpflichtung der Grundeigentümer sowie mutmasslich auch der Baurechtsinhaber zum Einbau von Leerrohren. Dies wird regelmässige bauliche Massnahmen – wenn teilweise auch nur geringfügige – notwendig machen, weshalb das Initiativbegehren baurechtliche Vorschriften berührt. Die Raumplanung obliegt den Kantonen, wobei der Bund Grundsätze festlegt (Art. 75 Abs. 1 BV). Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Die Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente (Bau- und Zonenordnung) zu erlassen. Die Pläne und Vorschriften dürfen nicht weniger streng sein als die Minimalvorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735; § 34 PBG) Die Gemeinden erlassen in den Bau- und Zonenreglementen allgemeine Bau- und Nutzungsvorschriften für das ganze Gemeindegebiet und spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen Zonen (§ 36 Abs. 1 PBG).”
“Art. 6 ZGB anerkennt eine expansive Kraft des kantonalen öffentlichen Rechts gegenüber dem Bundeszivilrecht (BGE 138 I 331 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Diese wird dadurch bestätigt, dass Art. 702 ZGB dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden vorbehält, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen (vgl. Urteil 1C_141/2019 vom 8. November 2019 E. 2.1). Landumlegungs- und Erschliessungsmassnahmen bei Bauzonen dienen der Verwirklichung des verfassungsmässigen Auftrags der Raumplanung (Art. 75 Abs. 1 BV). Art. 19 Abs. 2 RPG hält das Gemeinwesen an, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen. Art. 20 RPG sieht die Anordnung von Landumlegungen vor, sofern die Nutzungspläne dies erfordern. Namentlich im Bereich des Raumplanungs- und Baurechts können die Kantone in ihren Planungs- und Baugesetzen die hoheitliche Errichtung von Grunddienstbarkeiten in Landumlegungsverfahren, wie mittels Quartierplänen vorsehen. In diesem Sinne enthalten Art. 702 und 703 ZGB betreffend öffentlichrechtliche Beschränkungen des Grundeigentums einen unechten Vorbehalt zugunsten der Kantone und Gemeinden (vgl. Urteil 1A.14/2006 vom 18. August 2006 E. 2.4 mit Hinweisen, in: ZBl 108/2007 S. 504).”
Bei Verstößen gegen Auskunfts-, Orientierungs- oder Informationsaushändigungspflichten drohen der Vorsorgeeinrichtung Ordnungsbussen nach Art. 75 BVG; dies ist insbesondere praxisrelevant etwa bei säumigen Arbeitgeberbeiträgen.
“die Organisation und die Finanzierung; c. die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 BVG; d. die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Art. 71b BVG. Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a BVG) abzugeben (Art. 86b Abs. 2 BVG). Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind (Art. 86b Abs. 3 BVG). Art. 75 BVG (Strafbestimmungen bei Übertretungen) ist anwendbar (Art. 86b Abs. 4 BVG).”
Nach Art. 75 Abs. 1 BV ist bei technischen Anlagen (z. B. Wärmepumpen) vorrangig zu prüfen, ob eine Innenaufstellung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Von einer Erforderlichkeit der Ausseneinrichtung kann nur gesprochen werden, wenn im bestehenden Volumen kein geeigneter Platz vorhanden ist. Diese Prüfung folgt aus dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung.
“Das strittige Aussengerät der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe muss daher gestützt auf diese Bestimmung für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig sein, damit es bewilligt werden kann (der dritte Tatbestand fällt ausser Betracht). Von einer Notwendigkeit im Sinne dieser Bestimmung kann jedoch nur gesprochen werden, wenn für die beabsichtigte Nutzung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens kein Platz vorhanden ist (vgl. auch E. 2d). Diese Voraussetzung gilt im Übrigen unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 24c Abs. 4 RPG auch bereits gestützt auf das Gebot der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV[34], Art. 1 RPG). Zudem ist auch gestützt auf das lärmrechtliche Vorsorgeprinzip unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte zu prüfen, ob die Innenaufstellung einer Wärmepumpe technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und zwar selbst dann, wenn – wie hier – keine Nachbarn betroffen sind.[35] Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind geeignete Raumreserven im Gebäudeinnern vorhanden, wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte. So verfügen die Beschwerdeführenden vorab im Erdgeschoss im Bereich des ehemaligen Ökonomieteils über mehrere bereits als Nebennutzfläche dienende Räume, welche ausreichend Platz für eine rein innenaufgestellte Wärmepumpe bieten.[36] Diese Räumlichkeiten befinden sich auch in genügendem Abstand zum rechtmässigen Wohnteil im östlichen Teil des Gebäudes, womit die Bedenken der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Lärms im Falle einer Platzierung im derzeitigen Heizungsraum unbegründet sind. Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine innenaufgestellte Wärmepumpe sei teurer, ohne dies jedoch konkret zu belegen bzw.”
“Das strittige Aussengerät der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe muss daher gestützt auf diese Bestimmung für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig sein, damit es bewilligt werden kann (der dritte Tatbestand fällt ausser Betracht). Von einer Notwendigkeit im Sinne dieser Bestimmung kann jedoch nur gesprochen werden, wenn für die beabsichtigte Nutzung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens kein Platz vorhanden ist (vgl. auch E. 2d). Diese Voraussetzung gilt im Übrigen unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 24c Abs. 4 RPG auch bereits gestützt auf das Gebot der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV[34], Art. 1 RPG). Zudem ist auch gestützt auf das lärmrechtliche Vorsorgeprinzip unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte zu prüfen, ob die Innenaufstellung einer Wärmepumpe technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und zwar selbst dann, wenn – wie hier – keine Nachbarn betroffen sind.[35] Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind geeignete Raumreserven im Gebäudeinnern vorhanden, wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte. So verfügen die Beschwerdeführenden vorab im Erdgeschoss im Bereich des ehemaligen Ökonomieteils über mehrere bereits als Nebennutzfläche dienende Räume, welche ausreichend Platz für eine rein innenaufgestellte Wärmepumpe bieten.[36] Diese Räumlichkeiten befinden sich auch in genügendem Abstand zum rechtmässigen Wohnteil im östlichen Teil des Gebäudes, womit die Bedenken der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Lärms im Falle einer Platzierung im derzeitigen Heizungsraum unbegründet sind. Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine innenaufgestellte Wärmepumpe sei teurer, ohne dies jedoch konkret zu belegen bzw.”
Nach Art. 75 Abs. 1 BV ist die Raumplanung Sache der Kantone im Rahmen der vom Bund festgelegten Grundsätze. Infolge dessen bedurften die angefochtenen kantonalen Planungen nach Auffassung der zitierten Entscheidung keiner besonderen bundesgesetzlichen Grundlage (daher wurde die Rüge, die Voraussetzungen des FIFG seien nicht erfüllt, nicht weiter verfolgt).
“Da die Raumplanung im Rahmen der vom Bund festgelegten Grundsätze Sache der Kantone ist (Art. 75 Abs. 1 BV), bedarf es für die vorliegenden Planungen keiner bundesgesetzlicher Grundlagen, weshalb auf die Rüge, dass die Voraussetzungen für einen Innovationspark gemäss dem Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) vom 14. Dezember 2012 nicht erfüllt seien, nicht einzugehen ist.”
Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG können Kantone (bzw. der Regierungsrat) durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht (einschliesslich Regelungen zum Rechtsschutz) erlassen. Nach den zitierten Erwägungen enthält Art. 36 Abs. 2 die für eine solche Delegation nötigen wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für Beschränkungen verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern, wobei die Grundrechte zu beachten sind.
“27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern positive Vorwirkung (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 BV; in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2). Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern. Im Übrigen wird weder von den Beschwerdeführenden geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die kantonale Planungs- und Baugesetzgebung die Zuständigkeit für eine solche kantonsweite vorläufige Regelung einer anderen Behörde (als dem Regierungsrat) einräumt. Insoweit erweist sich Art. 36 Abs. 2 RPG ebenfalls als eingehalten. Ausserdem nimmt der angefochtene Beschluss die gebotenen Anpassungen weder bei den raumplanungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen und des Richtplans auf kantonaler Ebene noch bei den Ortsplanungen auf kommunaler Ebene vorweg. Insgesamt wahrt der angefochtene Beschluss den Delegationsrahmen von Art.”
“27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern positive Vorwirkung (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 BV; in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2). Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarstelle (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 36 N. 12), wonach im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 RPG die Grundrechte zu beachten sind.”
“27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern positive Vorwirkung (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 BV; in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2). Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarstelle (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 36 N. 12), wonach im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 RPG die Grundrechte zu beachten sind.”
“27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern positive Vorwirkung (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 BV; in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2). Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarstelle (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 36 N. 12), wonach im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 RPG die Grundrechte zu beachten sind.”
“27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern positive Vorwirkung (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 BV; in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2). Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarstelle (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 36 N. 12), wonach im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 RPG die Grundrechte zu beachten sind.”
Kleinstbauzonen werden in der Rechtsprechung grundsätzlich kritisch beurteilt: Sie können unzulässig sein, wenn sie dem raumplanerischen Ziel zuwiderlaufen, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zu konzentrieren und Streubau zu verhindern. Gleichzeitig können die Kantone nach Art. 18 Abs. 1 RPG eigene weitere Nutzungszonen vorsehen; dabei ist jedoch die bundesrechtlich formulierte Zielsetzung der Raumplanung zu beachten.
“des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 11 f.) nahm sie Bezug auf teilweise nicht belegte Zusagen von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung. Der Vorinstanz kann entsprechend keine rechtsfehlerhafte unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen werden (vgl. hierzu Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 VRP, VerwGE B 2020/204 vom 8. März 2021 E. 5.2; VerwGE B 2019/146 vom 13. August 2020 E. 6.1; VerwGE B 2017/75 vom 26. Februar 2019 E. 6.1 je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer stellen sich sodann auf den Standpunkt (act. 7, S. 6-19, 21 f., 24 Ziff. IV-IV/A/6, IV/A/8, IV/D, act. 21 lit. A, B, act. 25, act. 36 Ziff. 2.2), die im kommunalen Recht betitelte Weilerzone sei als Bauzone im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG) zu behandeln. Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes (Art. 75 Abs. 1 BV). Nach Art. 14 RPG ordnen Nutzungspläne die zulässige Nutzung des Bodens. Sie unterscheiden vorab Bau- (Art. 15 RPG), Landwirtschafts- (Art. 16 bis 16b RPG) und Schutzzonen (Art. 17 RPG). Dabei gilt zu beachten, dass Kleinstbauzonen im Allgemeinen unzulässig sind, wenn sie gegen das raumplanerische Ziel verstossen, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu verhindern (vgl. dazu BGer 1C_361/2020 vom 18. Januar 2021 E. 4.2; BGer 1C_442/2019 vom 17. Juni 2020, in: BR 2020, S. 267, E. 2.5; je mit Hinweisen, insbesondere auf BGer 1C_374/2011 vom 14. März 2012 E. 3 mit Hinweisen, in: ZBl 2013, S. 389 ff., und BGer 1C_13/2012 vom 24. Mai 2012 E. 3.1; BGer 1C_118/2011 vom 15. September 2011 E. 4.3; BGer 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 3.1; BGer 1A.16/2006 vom 26. Juli 2006 E. 2.1 je mit Hinweisen). Die Kantone können nach Art. 18 Abs. 1 RPG "weitere Nutzungszonen" vorsehen und damit die bundesrechtlichen Grundtypen (Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzone) weiter unterteilen, variieren, kombinieren und ergänzen.”
“des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 11 f.) nahm sie Bezug auf teilweise nicht belegte Zusagen von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung. Der Vorinstanz kann entsprechend keine rechtsfehlerhafte unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen werden (vgl. hierzu Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 VRP, VerwGE B 2020/204 vom 8. März 2021 E. 5.2; VerwGE B 2019/146 vom 13. August 2020 E. 6.1; VerwGE B 2017/75 vom 26. Februar 2019 E. 6.1 je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer stellen sich sodann auf den Standpunkt (act. 7, S. 6-19, 21 f., 24 Ziff. IV-IV/A/6, IV/A/8, IV/D, act. 21 lit. A, B, act. 25, act. 36 Ziff. 2.2), die im kommunalen Recht betitelte Weilerzone sei als Bauzone im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG) zu behandeln. Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes (Art. 75 Abs. 1 BV). Nach Art. 14 RPG ordnen Nutzungspläne die zulässige Nutzung des Bodens. Sie unterscheiden vorab Bau- (Art. 15 RPG), Landwirtschafts- (Art. 16 bis 16b RPG) und Schutzzonen (Art. 17 RPG). Dabei gilt zu beachten, dass Kleinstbauzonen im Allgemeinen unzulässig sind, wenn sie gegen das raumplanerische Ziel verstossen, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu verhindern (vgl. dazu BGer 1C_361/2020 vom 18. Januar 2021 E. 4.2; BGer 1C_442/2019 vom 17. Juni 2020, in: BR 2020, S. 267, E. 2.5; je mit Hinweisen, insbesondere auf BGer 1C_374/2011 vom 14. März 2012 E. 3 mit Hinweisen, in: ZBl 2013, S. 389 ff., und BGer 1C_13/2012 vom 24. Mai 2012 E. 3.1; BGer 1C_118/2011 vom 15. September 2011 E. 4.3; BGer 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 3.1; BGer 1A.16/2006 vom 26. Juli 2006 E. 2.1 je mit Hinweisen). Die Kantone können nach Art. 18 Abs. 1 RPG "weitere Nutzungszonen" vorsehen und damit die bundesrechtlichen Grundtypen (Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzone) weiter unterteilen, variieren, kombinieren und ergänzen.”
Der Bund legt die Grundsätze der Raumplanung fest. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG erarbeiten Bund, Kantone und Gemeinden die für ihre raumwirksamen Aufgaben erforderlichen Planungen und stimmen diese aufeinander ab.
“Nach Art. 75 Abs. 1 BV legt der Bund die Grundsätze der Raumplanung fest. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG erarbeiten Bund, Kantone und Gemeinden die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.”
“Die vorgesehene Regelung statuiert primär eine Verpflichtung der Grundeigentümer sowie mutmasslich auch der Baurechtsinhaber zum Einbau von Leerrohren. Dies wird regelmässige bauliche Massnahmen – wenn teilweise auch nur geringfügige – notwendig machen, weshalb das Initiativbegehren baurechtliche Vorschriften berührt. Die Raumplanung obliegt den Kantonen, wobei der Bund Grundsätze festlegt (Art. 75 Abs. 1 BV). Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Die Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente (Bau- und Zonenordnung) zu erlassen. Die Pläne und Vorschriften dürfen nicht weniger streng sein als die Minimalvorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735; § 34 PBG) Die Gemeinden erlassen in den Bau- und Zonenreglementen allgemeine Bau- und Nutzungsvorschriften für das ganze Gemeindegebiet und spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen Zonen (§ 36 Abs. 1 PBG).”
Kantone und Gemeinden können im Rahmen der Raumplanung (Art. 75 Abs. 1 BV) Anforderungen setzen, die der Vermeidung von Nutzungskonflikten dienen. Entsprechend ist es möglich, ein Baugesuch mit Rücksicht auf raumplanerische Zwecke (etwa den Charakter einer Wohnzone) zu verweigern, selbst wenn die von einem Vorhaben ausgehenden Immissionen die bundesrechtlichen Grenzwerte einhalten; entscheidend ist, dass die kantonale oder kommunale Vorschrift tatsächlich raumplanerische Zwecke verfolgt und nicht lediglich der Zuordnung einer Lärmempfindlichkeitsstufe dient.
“Während der Immissionsschutz auf Bundesebene geregelt ist und grundsätzlich kein Spielraum mehr für kantonales Recht besteht (Art. 74 Abs. 1 BV, Art. 65 USG [SR 814.01]), sind Kantone und Gemeinden im Bereich des Raumplanungsrechts zuständig (Art. 75 Abs. 1 BV). Das Raumplanungsrecht dient unter anderem dazu, Nutzungskonflikte vorausschauend zu vermeiden (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 3 lit. a und b RPG [SR 700]). Dies betrifft neben ideellen Immissionen auch solche materieller Natur, insbesondere Lärm. So kann etwa Betrieben die Baubewilligung verweigert werden, weil sie dem Charakter einer Wohnzone widersprechen, auch wenn die von ihnen ausgehenden Immissionen die bundesrechtlichen Grenzwerte einhalten. Entscheidend ist, dass die betreffende kantonale bzw. kommunale Bestimmung nicht nur der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe dient, sondern (zumindest auch) raumplanerische Zwecke verfolgt (zum Ganzen: Urteil 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4 mit Hinweisen). Das Umweltschutzgesetz bezweckt dagegen insbesondere, Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Entsprechend dieser Zielsetzung beschränkt das Umweltschutzrecht die Planungsfreiheit der Kantone und Gemeinden insoweit, als es verlangt, dass die von ihm für den Lärmschutz getroffenen Anforderungen erfüllt werden.”
“Während der Immissionsschutz auf Bundesebene geregelt ist und grundsätzlich kein Spielraum mehr für kantonales Recht besteht (Art. 74 Abs. 1 BV, Art. 65 USG [SR 814.01]), sind Kantone und Gemeinden im Bereich des Raumplanungsrechts zuständig (Art. 75 Abs. 1 BV). Das Raumplanungsrecht dient unter anderem dazu, Nutzungskonflikte vorausschauend zu vermeiden (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 3 lit. a und b RPG [SR 700]). Dies betrifft neben ideellen Immissionen auch solche materieller Natur, insbesondere Lärm. So kann etwa Betrieben die Baubewilligung verweigert werden, weil sie dem Charakter einer Wohnzone widersprechen, auch wenn die von ihnen ausgehenden Immissionen die bundesrechtlichen Grenzwerte einhalten. Entscheidend ist, dass die betreffende kantonale bzw. kommunale Bestimmung nicht nur der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe dient, sondern (zumindest auch) raumplanerische Zwecke verfolgt (zum Ganzen: Urteil 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4 mit Hinweisen). Das Umweltschutzgesetz bezweckt dagegen insbesondere, Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Entsprechend dieser Zielsetzung beschränkt das Umweltschutzrecht die Planungsfreiheit der Kantone und Gemeinden insoweit, als es verlangt, dass die von ihm für den Lärmschutz getroffenen Anforderungen erfüllt werden.”
Der Bund ist nach dem Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) nicht befugt, den Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 75 BV) auf Verordnungsstufe generell den Verzicht auf ein Baubewilligungsverfahren vorzuschreiben. Eine derartige generelle Bewilligungsfreiheit würde — so die angeführten Entscheidungen und Lehre — die grundrechtlich geschützte Rechtsstellung von Nachbarn beeinträchtigen und die Möglichkeit einer fallbezogenen Wahrung öffentlicher Interessen ausschliessen.
“betreffend die Auswirkungen auf die Wirtschaft). In Anbetracht dieser Verhältnisse erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Geltung einer Bewilligungspflicht nach kantonalem Recht verletze Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5bis NISV (act. G 1, Rz 38 ff.) und die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV; act. G 1, Rz 48 ff., insbesondere Rz 51 und Rz 55), als nicht stichhaltig. Im Übrigen wäre der Bund aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin (act. G 1, Rz 56 und Rz 59 ff.) gar nicht befugt, den Kantonen in ihrem Kompetenzbereich (Art. 47 und Art. 75 BV) auf Verordnungsstufe bzw. mit dem Anhang 1 zur NISV den Verzicht auf ein Baubewilligungsverfahren vorzuschreiben (vgl. Hettich/Peng, a.a.O., S. 1433 f. und S. 1438 unten betreffend die in Art. 18a RPG geregelte Bewilligungsfreiheit für Solaranlagen). Eine generelle Bewilligungsfreiheit für die Anwendung des Korrekturfaktors und die ihr zugrundeliegende Fiktion eines fehlenden öffentlichen Interesses an deren vorgängiger baupolizeilicher Beurteilung führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der grundrechtlich verbürgten Rechtsstellung von Nachbarn (siehe hierzu vorstehende E. 3.3 sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00740 vom 27. Oktober 2022 E. 3.3; vgl. ferner Hettich/Peng, a.a.O., S. 1431 und S. 1438). Zudem wird im Einzelfall die Beurteilung der Wahrung der öffentlichen Interessen ausgeschlossen. Wegen dieser Bedeutung und aufgrund der Unüblichkeit einer solchen Ausnahmeregelung müsste sie in Nachachtung von Art. 5 Abs. 1 BV – wie bei den Solaranlagen (Art.”
“betreffend die Auswirkungen auf die Wirtschaft). In Anbetracht dieser Verhältnisse erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Geltung einer Bewilligungspflicht nach kantonalem Recht verletze Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5bis NISV (act. G 1, Rz 38 ff.) und die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV; act. G 1, Rz 48 ff., insbesondere Rz 51 und Rz 55), als nicht stichhaltig. Im Übrigen wäre der Bund aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin (act. G 1, Rz 56 und Rz 59 ff.) gar nicht befugt, den Kantonen in ihrem Kompetenzbereich (Art. 47 und Art. 75 BV) auf Verordnungsstufe bzw. mit dem Anhang 1 zur NISV den Verzicht auf ein Baubewilligungsverfahren vorzuschreiben (vgl. Hettich/Peng, a.a.O., S. 1433 f. und S. 1438 unten betreffend die in Art. 18a RPG geregelte Bewilligungsfreiheit für Solaranlagen). Eine generelle Bewilligungsfreiheit für die Anwendung des Korrekturfaktors und die ihr zugrundeliegende Fiktion eines fehlenden öffentlichen Interesses an deren vorgängiger baupolizeilicher Beurteilung führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der grundrechtlich verbürgten Rechtsstellung von Nachbarn (siehe hierzu vorstehende E. 3.3 sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00740 vom 27. Oktober 2022 E. 3.3; vgl. ferner Hettich/Peng, a.a.O., S. 1431 und S. 1438). Zudem wird im Einzelfall die Beurteilung der Wahrung der öffentlichen Interessen ausgeschlossen. Wegen dieser Bedeutung und aufgrund der Unüblichkeit einer solchen Ausnahmeregelung müsste sie in Nachachtung von Art. 5 Abs. 1 BV – wie bei den Solaranlagen (Art.”
“betreffend die Auswirkungen auf die Wirtschaft). In Anbetracht dieser Verhältnisse erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Geltung einer Bewilligungspflicht nach kantonalem Recht verletze Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5bis NISV (act. G 1, Rz 38 ff.) und die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV; act. G 1, Rz 48 ff., insbesondere Rz 51 und Rz 55), als nicht stichhaltig. Im Übrigen wäre der Bund aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin (act. G 1, Rz 56 und Rz 59 ff.) gar nicht befugt, den Kantonen in ihrem Kompetenzbereich (Art. 47 und Art. 75 BV) auf Verordnungsstufe bzw. mit dem Anhang 1 zur NISV den Verzicht auf ein Baubewilligungsverfahren vorzuschreiben (vgl. Hettich/Peng, a.a.O., S. 1433 f. und S. 1438 unten betreffend die in Art. 18a RPG geregelte Bewilligungsfreiheit für Solaranlagen). Eine generelle Bewilligungsfreiheit für die Anwendung des Korrekturfaktors und die ihr zugrundeliegende Fiktion eines fehlenden öffentlichen Interesses an deren vorgängiger baupolizeilicher Beurteilung führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der grundrechtlich verbürgten Rechtsstellung von Nachbarn (siehe hierzu vorstehende E. 3.3 sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00740 vom 27. Oktober 2022 E. 3.3; vgl. ferner Hettich/Peng, a.a.O., S. 1431 und S. 1438). Zudem wird im Einzelfall die Beurteilung der Wahrung der öffentlichen Interessen ausgeschlossen. Wegen dieser Bedeutung und aufgrund der Unüblichkeit einer solchen Ausnahmeregelung müsste sie in Nachachtung von Art. 5 Abs. 1 BV – wie bei den Solaranlagen (Art.”
Das Gebot der haushälterischen Bodennutzung ist bei der Dimensionierung von Rad‑ und Fusswegen zu beachten. Den kantonalen Fachbehörden steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, insbesondere bei der Prognose künftiger Bedürfnisse; sie dürfen Aspekte wie Sicherheit, Zweckmässigkeit und die fördernde Wirkung attraktiver und sicherer Anlagen (z. B. aus Klimagründen) berücksichtigen.
“Diese Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Zwar ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV) auch bei der Dimensionierung von Rad- und Fusswegen zu beachten ist. Den kantonalen Fachbehörden steht jedoch ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Prognose der künftigen Bedürfnisse zu; dabei darf auch berücksichtigt werden, dass attraktive und sichere Rad- und Fusswege zur aus Klimagründen erwünschten Förderung des Rad- und Fussverkehrs beitragen (vgl. oben E. 3.2). Vorliegend wurde dieser Spielraum nicht überschritten: Zwar ist auf beiden Seiten der St. Gallerstrasse je ein kombinierter Rad- und Fussweg vorgesehen. Es handelt sich jedoch um eine Hauptverkehrsstrasse, deren Querung für Rad- und Fussgänger nicht einfach ist, zumal im Bereich der Gewerbezone Fussgängerstreifen fehlen. Es erscheint daher plausibel, dass - vor allem auf dem südlichen Rad-/Gehweg, an dem sich mehrere Gewerbebetriebe befinden - mit Radverkehr in beiden Richtungen zu rechnen ist. Die Breite des südlichen Rad-/Gehwegs überschreitet die gemäss den geltenden Velostandards gebotene Mindestbreite mit 50 cm nur geringfügig.”
Das Bestandesprivileg erfasst nicht allein die bestehenden Gebäulichkeiten, sondern die tatsächlich ausgeübte Nutzung innerhalb ihrer bisherigen Zweckbestimmung. Eine neue oder eine die Rechtswidrigkeit verschärfende zonenwidrige Nutzung kann den Bestandesschutz verlieren und ist dementsprechend unzulässig.
“und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (lit. b). Während Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung abgesehen von Sanierungspflichten, die übergeordnetes Recht – namentlich das Umweltschutzgesetz – vorsieht, grundsätzlich garantiert sind, darf bei Umbauten, Nutzungsänderungen und Erweiterungen neubauähnlichen Charakters die bestehende Rechtswidrigkeit (einschliesslich Zonenwidrigkeit) keine wesentliche Verschärfung erfahren. Daher ist es unzulässig, eine private Nutzung durch eine neue, ebenfalls zonenwidrige Verwendung zu ersetzen oder eine aufgegebene private Nutzung wiederaufzunehmen (Gsponer, a.a.O., S. 165). Mit einer umfassenden Interessenabwägung sind sodann insbesondere die privaten Interessen der Bauherrschaft an der Realisierung des Bauvorhabens den privaten Interessen der Nachbarschaft und den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Bau- und Nutzungsordnung gegenüberzustellen. Wertungsmassstäbe bilden dabei vorab die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG (insb. haushälterische Bodennutzung [Art. 75 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG] sowie Schaffung optimaler räumlicher Voraussetzungen für Bedürfnisse im Siedlungsbereich [Art. 1 Abs. 2 lit. b und c RPG]). Nebst diesen planerischen Interessen sind auch polizeiliche und soziale Interessen miteinzubeziehen (zum Ganzen: LGVE 2015 IV Nr. 15 E. 3.3 und 3.6, mit Hinweisen sowie LGVE 2004 II Nr. 19 E. 3 f.). Neben den bestehenden Gebäulichkeiten wird demnach nur ihre tatsächlich ausgeübte Nutzung im Rahmen ihrer bisherigen Zweckbestimmung vom Bestandesprivileg erfasst. Die bisherige, in der Grünzone grundsätzlich nicht zonenkonforme Nutzung des Hauptgebäudes als Musikhochschule war also bestandesprivilegiert. Eine neue Nutzung in der bestehenden Grünzone führte demnach zu einer unzulässigen Verstärkung der Rechtswidrigkeit und könnte daher keinen Bestandessschutz geniessen (§ 178 Abs. 2 PBG). Im Verlauf der mehrjährigen Evaluierungen und Planungen bezüglich des fraglichen Gebiets haben sich ferner nach Lage der Akten keine ernsthaften, realisierbaren Projekte für eine inskünftig öffentliche Weiternutzung der geschützten Gebäude abgezeichnet, was u.”
Die haushälterische Nutzung des Bodens kann die Fortnutzung bestehender Gebäude – statt Abriss und Neubau – rechtfertigen; dies kann als Argument für die Beschränkung eines Projektperimeters oder einer Gebietsbegrenzung herangezogen werden, soweit die Weiterverwendung aus ökologischen und wirtschaftlichen Gründen vernünftig erscheint (vgl. Quelle).
“In grundsätzlicher Hinsicht ist vorab darauf zu verweisen, dass an der zeitnahen Errichtung eines dritten Bundesasylzentrums im Kanton Zürich ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht und der vorgesehene Projektperimeter für dessen Erstellung geeignet ist (vgl. E. 5.3.2). Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, könnte das Bundesasylzentrum unter Beachtung eines Waldabstands von 30 Metern erstellt werden, wenn der Projektperimeter vergrössert und auf das ganze bisher militärisch genutzte Areal ausgedehnt würde. Dem ist jedoch gegenüberzustellen, dass die Weiternutzung der beiden Gebäude ET und KH - die den Abstand von 30 Metern nicht einhalten und in einem solchen Szenario abgerissen werden müssten - ökologisch und wirtschaftlich sinnvoller ist als die Erstellung neuer Gebäude andernorts auf dem Areal. Dieses Vorgehen kommt der gesetzgeberischen Vorgabe nach, wonach bei der Errichtung von Bundesasylzentren die Grundsätze der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten sind (Art. 24 Abs. 1 AsylG). Zudem entspricht der Umstand, dass nur ein Teil des bisher überbauten Geländes überbaut bleiben soll, den Vorgaben einer haushälterischen Nutzung des Bodens (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV). Es sprechen damit gewichtige öffentliche Interessen für die Beschränkung des Bundesasylzentrums auf den vorgesehenen Projektperimeter.”
“In grundsätzlicher Hinsicht ist vorab darauf zu verweisen, dass an der zeitnahen Errichtung eines dritten Bundesasylzentrums im Kanton Zürich ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht und der vorgesehene Projektperimeter für dessen Erstellung geeignet ist (vgl. E. 5.3.2). Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, könnte das Bundesasylzentrum unter Beachtung eines Waldabstands von 30 Metern erstellt werden, wenn der Projektperimeter vergrössert und auf das ganze bisher militärisch genutzte Areal ausgedehnt würde. Dem ist jedoch gegenüberzustellen, dass die Weiternutzung der beiden Gebäude ET und KH - die den Abstand von 30 Metern nicht einhalten und in einem solchen Szenario abgerissen werden müssten - ökologisch und wirtschaftlich sinnvoller ist als die Erstellung neuer Gebäude andernorts auf dem Areal. Dieses Vorgehen kommt der gesetzgeberischen Vorgabe nach, wonach bei der Errichtung von Bundesasylzentren die Grundsätze der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten sind (Art. 24 Abs. 1 AsylG). Zudem entspricht der Umstand, dass nur ein Teil des bisher überbauten Geländes überbaut bleiben soll, den Vorgaben einer haushälterischen Nutzung des Bodens (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV). Es sprechen damit gewichtige öffentliche Interessen für die Beschränkung des Bundesasylzentrums auf den vorgesehenen Projektperimeter.”
Bei der Abwägung öffentlicher Interessen kann die Raumplanung (Art. 75 BV) als eigenständiges, nicht-polizeiliches öffentliches Interesse herangezogen werden, neben anderen nicht-polizeilichen Interessen wie dem Umweltschutz.
“Abs. 2 BZO mit der Vorinstanz nicht als plansichernde Massnahme bzw. als planungsrechtliche Bausperre zu beurteilen. Eine Beschränkung der in Frage kommenden öffentlichen Interessen, wie sie die Beschwerdeführerin im Ergebnis geltend macht, besteht daher nicht. Vielmehr kommen sämtliche öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV in Betracht, mithin neben polizeilichen auch nichtpolizeiliche Interessen wie etwa solche des Umweltschutzes (Art. 74 BV) oder der Raumplanung (Art. 75 BV; vgl. RAINER J. SCHWEIZER, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 36 BV). Auf das betreffende Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit diese ihren Ausführungen zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses sonst ihre Qualifikation von Art.”
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