14 commentaries
Art. 122 BV legitimiert bundesrechtliche Regelungen zur Organisation der Gerichte. So sieht §117 GOG vor, dass ein Verfahren einem anderen Bezirksgericht zugewiesen werden kann, wenn das zuständige Bezirksgericht wegen Ausstandsgründen beziehungsweise Entscheidungsunfähigkeit nicht tätig werden kann.
“Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit an- gebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Bülach behandeln zu las- sen. Auch ist für die Behandlung der Klage kein dem Bezirksgericht Bülach zugeteiltes Ersatzmitglied heranzuziehen, zumal sich dadurch an der grund- sätzlichen Konstellation nichts ändern würde. Folglich ist das Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C einem anderen Bezirksgericht zuzuteilen. Damit einher geht im Übrigen keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, wie dies der Beschuldigte geltend macht (act. 8 S. 1). Der aus dieser Verfassungsbe- stimmung resultierende Anspruch auf ein zuständiges Gericht garantiert dem Rechtsuchenden lediglich, dass seine Sache durch dasjenige Gericht beurteilt wird, das in persönlicher, örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht zuständig ist. Liegen Ausstandsgründe vor, welche dazu führen, dass ein Bezirksgericht entscheidunfähig ist, sieht § 117 GOG, welche Bestimmung als Frage der Gerichtsorganisation bundesrechtlich legitimiert ist (Art. 122 BV), explizit die Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht und damit eine andere örtliche Zuständigkeit vor. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Das Strafver- fahren Geschäfts-Nr. GG220052-C ist demzufolge dem Bezirksgericht Zü- rich zur weiteren Behandlung zu überweisen. IV.”
Kommunale Verordnungen begründen nicht von sich aus ein kommunales materielles Privatrecht und können den Inhalt bestehender privatrechtlicher Verträge nicht einseitig materiell ändern; ob eine Verordnung gegen den Willen einer Vertragspartei verbindlicher Vertragsbestandteil wird, ist gesondert zu prüfen.
“Am 10. Januar 2018 erliess der Gemeinderat der Stadt Zürich die Verordnung über die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen (VGV). Der Stadtrat setzte diesen Erlass auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Die Berufungskläge- rin versteht die VGV nicht als kommunales materielles Privatrecht, das direkt all ihre bestehenden Mietverträge regelt. Vielmehr möchte sie den Inhalt der VGV in- direkt über einseitige Mietvertragsänderungen in die bestehenden einzelnen städ- tischen Mietverträge überführen. Die Berufungsklägerin misst der VGV folglich keine generell-abstrakte Wirkung bei. Entsprechend ist die VGV nicht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 122 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 ZGB und Art. 6 Abs. 1 ZGB hin zu überprüfen (vgl. zur inzidenten oder konkreten Normenkontrolle BGer, 2C_636/2020 vom 29. Dezember 2021, E. 2; BGer, 2C_425/2014 vom 18. Juli 2015, E. 2.3.2). Vielmehr können sich die nachfolgenden Erwägungen auf die Frage beschränken, ob die Berufungsklägerin den Inhalt der VGV gegen den Willen der Berufungsbeklagten zu einem verbindli- chen Bestandteil ihres Mietvertrages erheben konnte.”
“2 BV habe jede Person Anspruch auf Schutz ihrer persönlichen Da- ten vor Missbrauch. Dieses Grundrecht dürfe indessen nach Massgabe von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 8 Abs. 3 VGV bilde eine hinreichend be- stimmte generell-abstrakte Norm für die Beschaffung allgemeiner Personendaten durch die Berufungsklägerin. 4. Am 10. Januar 2018 erliess der Gemeinderat der Stadt Zürich die Verordnung über die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen (VGV). Der Stadtrat setzte diesen Erlass auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Die Berufungsklä- gerin versteht die VGV nicht als kommunales materielles Privatrecht, das direkt alle bestehenden Mietverträge regelt. Vielmehr möchte sie den Inhalt der VGV indirekt über einseitige Mietvertragsänderungen in die bestehenden einzelnen städtischen Mietverträge überführen. Die Berufungsklägerin misst der VGV folg- lich keine generell-abstrakte Wirkung bei. Entsprechend ist die VGV nicht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 122 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 ZGB und Art. 6 Abs. 1 ZGB hin zu überprüfen (vgl. zur inzidenten oder konkreten Normenkontrolle BGer, 2C_636/2020 vom 29. Dezem- ber 2021, E. 2; BGer, 2C_425/2014 vom 18. Juli 2015, E. 2.3.2). Vielmehr kön- nen sich die nachfolgenden Erwägungen auf die Frage beschränken, ob die Be- rufungsklägerin den Inhalt der VGV gegen den Willen der Berufungsbeklagten zu einem verbindlichen Bestandteil ihres Mietvertrages erheben konnte. - 75 - 5. 5.1. Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sa- che zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten (Art. 253 OR). Wie alle Verträge entsteht auch der Mietvertrag nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts: Erforderlich ist gemäss Art. 1 Abs. 1 OR der Austausch übereinstimmender Willenserklärungen (SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2021, N 897). Dabei bilden die Gebrauchsüberlas- sung, ihr Gegenstand sowie der Mietzins die objektiv wesentlichen Vertragsele- mente.”
Soweit die Zivilprozessordnung für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen nichts anderes bestimmt, ist die Regelung der Gerichtsorganisation sowie der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit kantonalem Recht überlassen; die kantonalen Vorschriften sind daher massgeblich.
“Rechtliches 3.3.1Im Bereich des Zivilprozessrechts steht dem Bund eine umfassende Ge- setzgebungskompetenz zu (vgl. Art. 122 Abs. 1 BV). Die Kantone sind für die Or- ganisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 122 Abs. 2 BV). Gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Or- ganisation der Gerichte die Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anders bestimmt (vgl. Art. 3 ZPO). Mit der Gerichtsorganisation untrennbar verbunden ist die Regelung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit. Auch diesbezüglich sieht die ZPO kantonale Regelungen vor, soweit das Gesetz nichts anders be- stimmt (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO). Für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen bestimmt die Zivilprozessordnung nichts anderes, sodass das kantonale Recht massge- bend ist (vgl. BGer 4A_670/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.1).”
“Auch im zitierten Entscheid des Mietgerich- tes Zürich (Berufungsbeilage 4) habe der Kläger für die Bekanntgabe der über ihn gespeicherten Daten keine mietvertragliche Bestimmung anrufen können, da es eine solche bekanntlich nicht gebe. Die Argumentation der Vorinstanz sei somit widersprüchlich (act. 11 Rz. 12). Indem die Vorinstanz § 21 GOG restriktiv nur auf im Mietrecht nach Art. 253 ff. OR begründete Ansprüche anwenden wolle, wende es diese Bestimmung unrichtig an (a.a.O. Rz. 11). Die Vorinstanz verkenne, dass sich die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichtes nicht nur bei Geltendmachung von mietrechtlichen Ansprüchen nach Art. 253 ff. OR ergebe, sondern bei Streitig- keiten aus Mietverhältnissen von Wohnräumen; dies sei vorliegend der Fall (a.a.O. Rz. 13). 3.2.3Die Berufungsbeklagte liess sich nicht vernehmen (vgl. oben E. 1.5). - 8 - 3.3 Rechtliches 3.3.1Im Bereich des Zivilprozessrechts steht dem Bund eine umfassende Ge- setzgebungskompetenz zu (vgl. Art. 122 Abs. 1 BV). Die Kantone sind für die Or- ganisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 122 Abs. 2 BV). Gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Or- ganisation der Gerichte die Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anders bestimmt (vgl. Art. 3 ZPO). Mit der Gerichtsorganisation untrennbar verbunden ist die Regelung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit. Auch diesbezüglich sieht die ZPO kantonale Regelungen vor, soweit das Gesetz nichts anders be- stimmt (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO). Für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen bestimmt die Zivilprozessordnung nichts anderes, sodass das kantonale Recht massge- bend ist (vgl. BGer 4A_670/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.1). 3.3.2 Im Kanton Zürich ist die Organisation der Behörden und deren Zustän- digkeit in Zivil- und Strafverfahren im Gesetz über die Gerichts- und Behördenor- ganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) geregelt (§ 1 lit. a GOG). Für Zivil- und Strafverfahren ist in jedem Bezirk ein Bezirksgericht mit Arbeits-, Miet- und Jugendgericht sowie das Obergericht mit Handelsgericht vorgesehen (vgl.”
Art. 122 Abs. 1 BV weist dem Bund die Gesetzgebung im Zivil- und Zivilprozessrecht zu. Daraus folgt, dass dem Bundesgericht eine vorrangige Aufgabe zukommt, für eine einheitliche Anwendung dieses Bundesrechts zu sorgen und zu beurteilen, welche überlieferte Praxis als «bewährt» im Sinne von Art. 1 Abs. 3 ZGB gilt. Eine Änderung der Praxis ist nach der Rechtsprechung regelmässig nur zu begründen, wenn die neue Lösung einer besseren Erkenntnis der ratio legis, veränderten externen Verhältnissen oder einer gewandelten Rechtsanschauung entspricht.
“Das vorliegende Verfahren gibt Anlass zu einigen Vorbemerkungen zur Rechtsanwendung und zur Rolle der Gerichte. Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 ZGB findet das Gesetz auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. Kann dem Ge- setz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheits- recht und, wo wie hier auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es - 15 - als Gesetzgeber aufstellen würde. Abs. 3 der genannten Norm hält sodann fest, dass es bei der Rechtsanwendung bewährter Lehre und Überlieferung folgt, wobei mit dem etwas altertümlichen zweiten Ausdruck die Gerichtspraxis gemeint ist. Richterinnen und Richter sind zwar auch ihrem Gewissen verpflichtet, in erster Linie aber Gesetz und Verfassung. Nach Art. 188 Abs. 1 BV ist das Bundesgericht die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes. Ihm ist nach Art. 189 Abs. 1 lit. a BV die Beurteilung von Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht übertra- gen. Dabei ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivil- und Zivilprozessrechts nach Art. 122 Abs. 1 BV Sache des Bundes. Aus diesem Kontext ergibt sich, dass es in erster Linie Aufgabe des Bundesgerichts ist zu entscheiden, was von der über- lieferten Praxis bewährt im Sinne von Art. 1 Abs. 3 ZGB ist und was nicht, denn es gehört nach dem Gesagten zu seiner Kernaufgabe, für eine einheitliche Anwendung des Bundesrechts im Land zu sorgen. Es ist den Mitgliedern der Gerichte aller In- stanzen folglich zwar durchaus erlaubt, sich privat zu Rechtsfragen zu äussern. Am Gericht ist ihre Rolle aber eine andere: Besonders die Richterinnen und Richter der ersten und zweiten Instanz, letztlich aber auch die einzelnen Bundesrichterinnen und Bundesrichter, haben sich bei ihrer Tätigkeit an die klaren Anweisungen von Verfassung und Gesetz zu halten. Es wäre nicht nur anmassend, sondern nach dem Gesagten widerrechtlich, nur seine persönliche Meinung als «bewährt» zu betrach- ten oder allein gestützt auf diese Praxisänderungen zu initiieren. Das Bundesgericht hat zu letzteren sich und damit auch den Vorinstanzen Regeln mit auf den Weg gegeben: Danach lässt sich eine Änderung der Praxis regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, verän- derten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; an- dernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten.”
Kantonale (bzw. kommunale) Mindestlöhne können mit Art. 122 BV vereinbar sein, wenn sie als sozialpolitische Massnahme eingestuft werden; in diesem Fall ist die Rüge des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV) hinsichtlich der zivil- und arbeitsrechtlichen Zuständigkeit des Bundes unbegründet.
“1) nur 4,3 % der Arbeitnehmenden im Kanton Neuenburg. In dem den Kanton Tessin betreffenden Entscheid aus dem Jahr 2021 hielt das Bundesgericht sogar fest, dass sich der Umstand, dass mehrheitlich nichtansässige Arbeitnehmende von der Statuierung eines Mindestlohns profitierten, eher als Argument für die Einführung eines solchen nennen lasse als dagegen. Er beweise nämlich, dass bei Stundenlöhnen, die unter der als angemessen einzustufenden Bandbreite liegen, das Leben als ortsansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton Tessin sehr schwierig sei (BGr, 11. November 2021, 2C_302/2020 und 2C_306/2020, E. 9.3.3). 6. Ist die streitgegenständige Einführung eines städtischen Mindestlohns im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als sozialpolitische Massnahme einzustufen, ist auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV) in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundes für zivilrechtliche und arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen (Art. 110 und Art. 122 BV, Art. 319 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220]) unbegründet (so auch BGr, 11. November 2021, 2C_302/2020 und 2C_306/2020, E. 8.7 mit Hinweis auf BGE 143 I 403 E. 7.2 ff., dieser auch zum Folgenden; siehe ferner Bundesrat, Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf vom 10. Oktober 2012, BBl 2012 8513 ff., 8521 f.; zur Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen in Fragen des Arbeitsrechts und der Lohnfestsetzung ausserdem Isabelle Wildhaber, Möglichkeiten und Grenzen der Mindestlohnregulierung in der Schweiz, ARV online 2014 Nr. 1, N. 6 ff.; Kurt Pärli, Kantonale Mindestlöhne sind zulässig, ARV 2018, S. 294 ff.; eine kantonale Kompetenz zum Erlass von Mindestlohnvorschriften ablehnend Christian Maduz/Oliver Schmid, [Un-]Zulässigkeit von kantonalen Mindestlohn-Regelungen?, ARV 2017, S. 271 ff., 278 f., wonach sich vor dem Hintergrund von Art. 49 Abs. 1 BV bei objektiver Betrachtung – aufgrund der abschliessenden Regelung durch die Bundesgesetzgebung – eine Rechtsetzung durch die Kantone verbiete).”
“1) nur auf 4,3 % der Arbeitnehmenden im Kanton Neuenburg aus. In dem den Kanton Tessin betreffenden Entscheid aus dem Jahr 2021 hielt das Bundesgericht sogar fest, dass sich der Umstand, dass mehrheitlich nichtansässige Arbeitnehmende von der Statuierung eines Mindestlohns profitierten, eher als Argument für die Einführung eines solchen nennen lasse als dagegen. Er beweise nämlich, dass bei Stundenlöhnen, die unter der als angemessen einzustufenden Bandbreite liegen, das Leben als ortsansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton Tessin sehr schwierig sei (BGr, 11. November 2021, 2C_302/2020 und 2C_306/2020, E. 9.3.3). 6. Ist die streitgegenständige Einführung eines städtischen Mindestlohns im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als sozialpolitische Massnahme einzustufen, ist auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV) in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundes für zivilrechtliche und arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen (Art. 110 und Art. 122 BV, Art. 319 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220]) unbegründet (so auch BGr, 11. November 2021, 2C_302/2020 und 2C_306/2020, E. 8.7 mit Hinweis auf BGE 143 I 403 E. 7.2 ff., dieser auch zum Folgenden; siehe ferner Bundesrat, Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf vom 10. Oktober 2012, BBl 2012 8513 ff., 8521 f.; zur Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen in Fragen des Arbeitsrechts und der Lohnfestsetzung ausserdem Isabelle Wildhaber, Möglichkeiten und Grenzen der Mindestlohnregulierung in der Schweiz, ARV online 2014 Nr. 1, N. 6 ff.; Kurt Pärli, Kantonale Mindestlöhne sind zulässig, ARV 2018, S. 294 ff.; eine kantonale Kompetenz zum Erlass von Mindestlohnvorschriften ablehnend Christian Maduz/Oliver Schmid, [Un-]Zulässigkeit von kantonalen Mindestlohn-Regelungen?, ARV 2017, S. 271 ff., 278 f., wonach sich vor dem Hintergrund von Art. 49 Abs. 1 BV bei objektiver Betrachtung – aufgrund der abschliessenden Regelung durch die Bundesgesetzgebung – eine Rechtsetzung durch die Kantone verbiete).”
Obwohl die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Zivilrechtsprechung zuständig sind (Art. 122 Abs. 2 BV), steht dies nicht der Anwendung bundesrechtlich einheitlicher Prozessvorschriften entgegen. Die Schweizerische ZPO regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen einheitlich; die Kantone sind insoweit insbesondere an die in der ZPO enthaltenen Grundsätze zu Prozesskosten gebunden. Die zitierte Quelle bejaht ferner die Anwendung von Art. 3 lit. e BehiG auf Gerichte als Dienstleistungen des Gemeinwesens.
“Die Dienstleistungen dieser Institutionen müssten Menschen mit Behinderungen grundsätzlich zugänglich sein. Unter Dienstleistungen des Gemeinwesens versteht die Botschaft diejenigen der Gemeinden, Kantone und des Bundes (S. 1779). Wenn in Bezug auf das Grundbuch- und Handelsregisteramt von Dienstleistungen gemäss Art. 3 lit. e BehiG ausgegangen wird, so muss dies auch für die Gerichte gelten. Schliesslich hat gestützt auf die Bundesverfassung jede Person Anspruch auf Beurteilung einer sie betreffenden Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Allerdings wird dem Bund in Art. 8 Abs. 4 BV keine neue Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, sondern lediglich ein Gesetzgebungsauftrag erteilt, weshalb er in den angestammten Zuständigkeitsbereichen der Kantone keine Vorschriften über die Gleichstellung der Behinderten erlassen kann (siehe auch Botschaft zum BehiG S. 1783). Da die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig sind (Art. 122 Abs. 2 BV), stellt sich die Frage, ob Art. 3 lit. e BehiG im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Aus folgenden Gründen ist dies zu bejahen. Zwar handelt es sich bei der kantonalen Rechtsprechung um eine Dienstleistung des Kantons, doch wird zumindest das Verfahren vor den kantonalen Instanzen mit der Schweizerischen ZPO bundesrechtlich einheitlich geregelt. Gerade in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Prozesskosten sind die Kantone an die entsprechenden Grundsätze in der ZPO gebunden. Hinzu kommt, dass die Art. 2 Abs. 4 und 3 lit. e BehiG auf Dienstleistungen des Bundes und damit auf die im Rahmen einer Bundeskompetenz erfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres anwendbar wären. Weil das Bundesgericht im Instanzenzug jedoch die letzte Instanz darstellt, kann für die unteren Instanzen, auch wenn sie sich auf kantonaler Ebene befinden, nichts anderes gelten. Schliesslich führt der Weiterzug eines Rechtsstreits an eine höhere Instanz systembedingt niemals zu einer Ausweitung der Verfahrensrechte.”
“Die Dienstleistungen dieser Institutionen müssten Menschen mit Behinderungen grundsätzlich zugänglich sein. Unter Dienstleistungen des Gemeinwesens versteht die Botschaft diejenigen der Gemeinden, Kantone und des Bundes (S. 1779). Wenn in Bezug auf das Grundbuch- und Handelsregisteramt von Dienstleistungen gemäss Art. 3 lit. e BehiG ausgegangen wird, so muss dies auch für die Gerichte gelten. Schliesslich hat gestützt auf die Bundesverfassung jede Person Anspruch auf Beurteilung einer sie betreffenden Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Allerdings wird dem Bund in Art. 8 Abs. 4 BV keine neue Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, sondern lediglich ein Gesetzgebungsauftrag erteilt, weshalb er in den angestammten Zuständigkeitsbereichen der Kantone keine Vorschriften über die Gleichstellung der Behinderten erlassen kann (siehe auch Botschaft zum BehiG S. 1783). Da die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig sind (Art. 122 Abs. 2 BV), stellt sich die Frage, ob Art. 3 lit. e BehiG im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Aus folgenden Gründen ist dies zu bejahen. Zwar handelt es sich bei der kantonalen Rechtsprechung um eine Dienstleistung des Kantons, doch wird zumindest das Verfahren vor den kantonalen Instanzen mit der Schweizerischen ZPO bundesrechtlich einheitlich geregelt. Gerade in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Prozesskosten sind die Kantone an die entsprechenden Grundsätze in der ZPO gebunden. Hinzu kommt, dass die Art. 2 Abs. 4 und 3 lit. e BehiG auf Dienstleistungen des Bundes und damit auf die im Rahmen einer Bundeskompetenz erfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres anwendbar wären. Weil das Bundesgericht im Instanzenzug jedoch die letzte Instanz darstellt, kann für die unteren Instanzen, auch wenn sie sich auf kantonaler Ebene befinden, nichts anderes gelten. Schliesslich führt der Weiterzug eines Rechtsstreits an eine höhere Instanz systembedingt niemals zu einer Ausweitung der Verfahrensrechte.”
“Die Dienstleistungen dieser Institutionen müssten Menschen mit Behinderungen grundsätzlich zugänglich sein. Unter Dienstleistungen des Gemeinwesens versteht die Botschaft diejenigen der Gemeinden, Kantone und des Bundes (S. 1779). Wenn in Bezug auf das Grundbuch- und Handelsregisteramt von Dienstleistungen gemäss Art. 3 lit. e BehiG ausgegangen wird, so muss dies auch für die Gerichte gelten. Schliesslich hat gestützt auf die Bundesverfassung jede Person Anspruch auf Beurteilung einer sie betreffenden Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Allerdings wird dem Bund in Art. 8 Abs. 4 BV keine neue Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, sondern lediglich ein Gesetzgebungsauftrag erteilt, weshalb er in den angestammten Zuständigkeitsbereichen der Kantone keine Vorschriften über die Gleichstellung der Behinderten erlassen kann (siehe auch Botschaft zum BehiG S. 1783). Da die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig sind (Art. 122 Abs. 2 BV), stellt sich die Frage, ob Art. 3 lit. e BehiG im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Aus folgenden Gründen ist dies zu bejahen. Zwar handelt es sich bei der kantonalen Rechtsprechung um eine Dienstleistung des Kantons, doch wird zumindest das Verfahren vor den kantonalen Instanzen mit der Schweizerischen ZPO bundesrechtlich einheitlich geregelt. Gerade in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Prozesskosten sind die Kantone an die entsprechenden Grundsätze in der ZPO gebunden. Hinzu kommt, dass die Art. 2 Abs. 4 und 3 lit. e BehiG auf Dienstleistungen des Bundes und damit auf die im Rahmen einer Bundeskompetenz erfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres anwendbar wären. Weil das Bundesgericht im Instanzenzug jedoch die letzte Instanz darstellt, kann für die unteren Instanzen, auch wenn sie sich auf kantonaler Ebene befinden, nichts anderes gelten. Schliesslich führt der Weiterzug eines Rechtsstreits an eine höhere Instanz systembedingt niemals zu einer Ausweitung der Verfahrensrechte.”
Die Gerichtsorganisation, einschliesslich der Festlegung der Anforderungen an Sachverständige, fällt in die kantonale Zuständigkeit und wird durch kantonales Recht geregelt.
“32), ist zwar zutreffend, dass in beiden Gesetzesbestimmungen lediglich von einer sach- verständigen Begutachtung die Rede ist. Zum einen gilt es aber festzuhal- ten, dass selbst die vom Rekurrenten erwähnte Botschaft festhält, dass Gut- achten in der Regel von einem Psychiater erstellt werden müssen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstraf- gesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 [98.038] S. 2072; BBl 2006 900, insb. S. 901), was das Vorliegen eines Facharzttitels impliziert. Der Gesetzgeber äusserte sich - 18 - demnach nicht dahingehend, dass ein Fachtitel für Psychologie in jedem Falle zur Vornahme von Begutachtungen ausreichend sei. Zum anderen gilt es zu beachten, dass die Gerichtsorganisation, einschliesslich der Bestim- mung der Anforderungen an Sachverständige, in die kantonale Kompetenz fällt und damit durch das kantonale Recht und nicht durch die Bundesge- setzgebung zu regeln ist (Art. 122 Abs. 2 BV i.V.m. § 123 Abs. 2 lit. a GOG). Ein diesbezügliches qualifiziertes Schweigen verneinte das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 9. August 2011 (2C_121/2011 E. 4.4.6 f.). Der Re- kurrent kann demnach aus den erwähnten Bestimmungen des Strafgesetz- buches nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
Das Bundesgericht hält fest, dass der aus Art. 122 BV und Art. 129 BV resultierende Konflikt – namentlich zwischen der privatrechtlichen Möglichkeit eines Fondsleitungswechsels ohne Liquidation und der kantonalen Besteuerungskompetenz – vom Bundesgesetzgeber zu lösen ist. De lege lata ist die Erhebung einer Handänderungssteuer von 3 % beim Fondsleitungswechsel eines Immobilienfonds bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
“Was die Art. 122 BV und Art. 129 BV anbelangt, hielt das Bundesgericht mit Verweis auf Art. 103 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG; SR 221.301) fest, der aus den beiden Verfassungsbestimmungen resultierende Konflikt – nämlich, dass einerseits der Wechsel der Fondsleitung ohne Liquidation des Anlagefonds aus privatrechtlicher Sicht möglich sein muss, andererseits aus steuerlicher Sicht die Kantone historisch gewachsene Kompetenzen zur Erhebung von Steuern im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) behalten – müsse vom Bundesgesetzgeber gelöst werden. De lege lata sei die Erhebung einer Handänderungssteuer von 3 % im Falle des Fondsleitungswechsels eines Immobilienfonds bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGE 148 II 121 E. 8.7).”
“Was die Art. 122 BV und Art. 129 BV anbelangt, hielt das Bundesgericht mit Verweis auf Art. 103 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG; SR 221.301) fest, der aus den beiden Verfassungsbestimmungen resultierende Konflikt – nämlich, dass einerseits der Wechsel der Fondsleitung ohne Liquidation des Anlagefonds aus privatrechtlicher Sicht möglich sein muss, andererseits aus steuerlicher Sicht die Kantone historisch gewachsene Kompetenzen zur Erhebung von Steuern im Sinne von Art. 1 Abs. 3 StHG behalten – müsse vom Bundesgesetzgeber gelöst werden. De lege lata sei die Erhebung einer Handänderungssteuer von 3 % im Falle des Fondsleitungswechsels eines Immobilienfonds bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGE 148 II 121 E. 8.7).”
Die Zuständigkeit für die Gesetzgebung im Bereich des Zivilrechts liegt nach Art. 122 Abs. 1 BV beim Bund. In der zitierten Rechtsprechung wird ausgeführt, dass eine Regelung, die zivilrechtliche Fragen (z.B. Pflichten der Grundeigentümer) berührt, der Bundesgesetzgebung unterliegt; eine Regelung zur Pflicht zum Einbau von Leerrohren sei in sachlicher Hinsicht hingegen im Bau‑ und Planungsrecht verortet.
“Die vorgesehene Regelung will alle Grundeigentümer sowie mutmasslich auch Baurechtsinhaber von Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Parkplätzen zur Installation von Leerrohren verpflichten, und zwar unabhängig davon, ob im konkreten Fall Bedarf für eine Ladestation besteht. Milder und in gleicher Weise effektiv wären folglich Massnahmen im Bereich des Stockwerkeigentum- sowie Mietrechts, welche die Verpflichtung zur Errichtung dieser Ausstattung bei ausgewiesenem Bedarf vorsähen. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts steht aber alleine dem Bund zu (vgl. Art. 122 Abs. 1 BV). In sachlicher Hinsicht erscheint eine Regelung bezüglich der Verpflichtung zum Einbau von Leerrohren im Bereich des Bau- und Planungsrechts jedoch richtig verortet. Der Regierungsrat weist auf weitere, weniger eingriffsintensive Massnahmen hin (vgl. vorne E. 7.1). Die genannten Massnahmen zielen allesamt auf die Erleichterung bzw. Förderung des Umstiegs auf elektrisch betriebene Fahrzeuge ab. Soweit aber das übergeordnete Ziel – die Reduktion des CO2-Ausstosses im Strassenverkehrs – ins Auge gefasst wird, bestehen weitaus effektivere Massnahmen als die vorgeschlagene Regelung. Insbesondere sind Einschränkung des motorisierten Individualverkehrs denkbar sowie die Förderung des Umstiegs auf öffentliche Verkehrsmittel und Fahrräder. Selbst wenn solche Massnahmen teilweise stärkere Grundrechtseingriffe mit sich bringen, unterscheiden sie sich in rechtlicher Hinsicht deutlich von der vorgeschlagenen Massnahme. Sie sind unverkennbar geeignet, den CO2-Ausstoss im Bereich des Strassenverkehrs zu senken und dienen damit direkt dem Klimaschutz.”
Das Bundesprivatrecht nach Art. 122 BV rechtfertigt nicht, dass Gerichte per richterlicher Anordnung in die kantonale Fiskalhoheit eingreifen. Eingriffe in kantonale Steuerkompetenzen zugunsten des Bundesprivatrechts setzen eine gesetzliche Grundlage voraus und dürfen nicht durch richterliche Rechtsgestaltung eingeführt werden.
“Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten Leiturteil eine ähnliche Rüge eingehend geprüft (BGE 148 II 121 E. 8). Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Bundeskompetenz im Bereich des Privatrechts (Art. 122 BV) in Konflikt tritt mit der kantonalen Fiskalhoheit respektive Art. 129 BV, der den Bund nur im Bereich der direkten Steuern, nicht aber in Bezug auf die Handänderungssteuer zur Harmonisierung der kantonalen Steuern ermächtigt. Bei Umstrukturierungen hat der Gesetzgeber den Kantonen die Erhebung der Handänderungssteuer verboten (Art. 103 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [FusG; SR 221.301]). Ein solches gesetzliches Verbot fehlt beim Wechsel der Fondsleitung. Vor diesem Hintergrund hielt das Bundesgericht es für einen unzulässigen Eingriff in die kantonale Fiskalhoheit, zugunsten des Privatrechts des Bundes ein solches Verbot per Gerichtsentscheid einzuführen (BGE 148 II 121 E. 8.8).”
“Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten Leiturteil eine ähnliche Rüge eingehend geprüft (BGE 148 II 121 E. 8). Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Bundeskompetenz im Bereich des Privatrechts (Art. 122 BV) in Konflikt tritt mit der kantonalen Fiskalhoheit respektive Art. 129 BV, der den Bund nur im Bereich der direkten Steuern, nicht aber in Bezug auf die Handänderungssteuer zur Harmonisierung der kantonalen Steuern ermächtigt. Bei Umstrukturierungen hat der Gesetzgeber den Kantonen die Erhebung der Handänderungssteuer verboten (Art. 103 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [FusG; SR 221.301]). Ein solches gesetzliches Verbot fehlt beim Wechsel der Fondsleitung. Vor diesem Hintergrund hielt das Bundesgericht es für einen unzulässigen Eingriff in die kantonale Fiskalhoheit, zugunsten des Privatrechts des Bundes ein solches Verbot per Gerichtsentscheid einzuführen (BGE 148 II 121 E. 8.8).”
Es stellt sich die Frage, ob bundesrechtliche ZPO‑Normen — namentlich Art. 276 ZPO — kantonale Regeln zur Prozessorganisation bzw. Zuständigkeit verdrängen. Konkret ist offen, welche Instanz über ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss entscheidet, wenn das Verfahren in zweiter Instanz hängig ist (Art. 122 BV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 ZPO, Art. 276 ZPO).
“Damit stellt sich die - vom Bundesgericht bisher nicht explizit beantwortete - Frage, welche Instanz für die Beurteilung eines Prozesskostenvorschussgesuchs zuständig ist, wenn das Scheidungsverfahren in zweiter Instanz hängig ist bzw. ob Art. 276 ZPO diese Frage regelt, womit kantonale Bestimmungen ausgeschlossen wären (Art. 122 BV, Art. 4 Abs. 1 ZPO).”
De lege lata bleibt die kantonale Steuerkompetenz bei Fondsleitungswechseln bestehen: Nach der Rechtsprechung ist die Erhebung kantonaler Abgaben, namentlich einer Handänderungssteuer von 3 % beim Wechsel der Fondsleitung eines Immobilienfonds, derzeit nicht bundesrechtlich zu beanstanden. Den von Art. 122 BV und Art. 129 BV ausgehenden Spannungsbereich hat das Bundesgericht mit Verweis auf Art. 103 FusG als Sache bezeichnet, die vom Bundesgesetzgeber zu regeln ist.
“Was die Art. 122 BV und Art. 129 BV anbelangt, hielt das Bundesgericht mit Verweis auf Art. 103 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG; SR 221.301) fest, der aus den beiden Verfassungsbestimmungen resultierende Konflikt – nämlich, dass einerseits der Wechsel der Fondsleitung ohne Liquidation des Anlagefonds aus privatrechtlicher Sicht möglich sein muss, andererseits aus steuerlicher Sicht die Kantone historisch gewachsene Kompetenzen zur Erhebung von Steuern im Sinne von Art. 1 Abs. 3 StHG behalten – müsse vom Bundesgesetzgeber gelöst werden. De lege lata sei die Erhebung einer Handänderungssteuer von 3 % im Falle des Fondsleitungswechsels eines Immobilienfonds bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGE 148 II 121 E. 8.7).”
“Was die Art. 122 BV und Art. 129 BV anbelangt, hielt das Bundesgericht mit Verweis auf Art. 103 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG; SR 221.301) fest, der aus den beiden Verfassungsbestimmungen resultierende Konflikt – nämlich, dass einerseits der Wechsel der Fondsleitung ohne Liquidation des Anlagefonds aus privatrechtlicher Sicht möglich sein muss, andererseits aus steuerlicher Sicht die Kantone historisch gewachsene Kompetenzen zur Erhebung von Steuern im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) behalten – müsse vom Bundesgesetzgeber gelöst werden. De lege lata sei die Erhebung einer Handänderungssteuer von 3 % im Falle des Fondsleitungswechsels eines Immobilienfonds bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGE 148 II 121 E. 8.7).”
“Was die Art. 122 BV und Art. 129 BV anbelangt, hielt das Bundesgericht mit Verweis auf Art. 103 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG; SR 221.301) fest, der aus den beiden Verfassungsbestimmungen resultierende Konflikt – nämlich, dass einerseits der Wechsel der Fondsleitung ohne Liquidation des Anlagefonds aus privatrechtlicher Sicht möglich sein muss, andererseits aus steuerlicher Sicht die Kantone historisch gewachsene Kompetenzen zur Erhebung von Steuern im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) behalten – müsse vom Bundesgesetzgeber gelöst werden. De lege lata sei die Erhebung einer Handänderungssteuer von 3 % im Falle des Fondsleitungswechsels eines Immobilienfonds bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGE 148 II 121 E. 8.7).”
Nach Art. 122 Abs. 1 BV, wonach die Gesetzgebung im Zivil- und Zivilprozessrecht Sache des Bundes ist, kann eine Gemeinde den Inhalt bestehender privatrechtlicher Mietverträge nicht durch eine eigene Verordnung gegen den Willen der Vertragsparteien einseitig verbindlich machen.
“Indem die Vorinstanz das Erfor- dernis der Wohnsitzpflicht als unzulässige Teilkündigung qualifiziert und deswe- gen die Vertragsänderungsanzeige als nichtig bezeichnet habe, habe sie - 11 - Art. 269d Abs. 3 OR, Art. 24 BV, Art. 109 BV und Art. 26 BV verletzt (act. 73 S. 15 f.). 3.6. Auf die weiteren Ausführungen der Berufungsklägerin wird – soweit erfor- derlich – im Rahmen der folgenden Erwägungen näher eingegangen. 4. Am 10. Januar 2018 erliess der Gemeinderat der Stadt Zürich die Verordnung über die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen (VGV). Der Stadtrat setzte diesen Erlass auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Die Berufungskläge- rin versteht die VGV nicht als kommunales materielles Privatrecht, das direkt all ihre bestehenden Mietverträge regelt. Vielmehr möchte sie den Inhalt der VGV in- direkt über einseitige Mietvertragsänderungen in die bestehenden einzelnen städ- tischen Mietverträge überführen. Die Berufungsklägerin misst der VGV folglich keine generell-abstrakte Wirkung bei. Entsprechend ist die VGV nicht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 122 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 ZGB und Art. 6 Abs. 1 ZGB hin zu überprüfen (vgl. zur inzidenten oder konkreten Normenkontrolle BGer, 2C_636/2020 vom 29. Dezember 2021, E. 2; BGer, 2C_425/2014 vom 18. Juli 2015, E. 2.3.2). Vielmehr können sich die nachfolgenden Erwägungen auf die Frage beschränken, ob die Berufungsklägerin den Inhalt der VGV gegen den Willen der Berufungsbeklagten zu einem verbindli- chen Bestandteil ihres Mietvertrages erheben konnte. 5. 5.1. Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sa- che zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten (Art. 253 OR). Wie alle Verträge entsteht auch der Mietvertrag nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts: Erforderlich ist gemäss Art. 1 Abs. 1 OR der Austausch übereinstimmender Willenserklärungen (Schmid/Stöckli/Krauskopf, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2021, N 897). Dabei bilden die Gebrauchsüberlassung, ihr Gegenstand sowie der Mietzins die objektiv wesentlichen Vertragselemente.”
Art. 122 Abs. 1 BV begründet die Bundeskompetenz für das Zivilprozessrecht; die ZPO überlässt jedoch die Gerichtsorganisation samt sachlicher und funktioneller Zuständigkeit den Kantonen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die ZPO enthält für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen keine abweichenden Regelungen; daher ist in Mietstreitigkeiten das kantonale Prozess- bzw. Verfahrensrecht (insbesondere Gerichtsorganisation und Zuständigkeit) massgebend, soweit die ZPO nichts Abweichendes regelt.
“4/2 = act. 1) vertreten. Auch im zitierten Entscheid des Mietgerich- tes Zürich (Berufungsbeilage 4) habe der Kläger für die Bekanntgabe der über ihn gespeicherten Daten keine mietvertragliche Bestimmung anrufen können, da es eine solche bekanntlich nicht gebe. Die Argumentation der Vorinstanz sei somit widersprüchlich (act. 11 Rz. 12). Indem die Vorinstanz § 21 GOG restriktiv nur auf im Mietrecht nach Art. 253 ff. OR begründete Ansprüche anwenden wolle, wende es diese Bestimmung unrichtig an (a.a.O. Rz. 11). Die Vorinstanz verkenne, dass sich die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichtes nicht nur bei Geltendmachung von mietrechtlichen Ansprüchen nach Art. 253 ff. OR ergebe, sondern bei Streitig- keiten aus Mietverhältnissen von Wohnräumen; dies sei vorliegend der Fall (a.a.O. Rz. 13). 3.2.3Die Berufungsbeklagte liess sich nicht vernehmen (vgl. oben E. 1.5). - 8 - 3.3 Rechtliches 3.3.1Im Bereich des Zivilprozessrechts steht dem Bund eine umfassende Ge- setzgebungskompetenz zu (vgl. Art. 122 Abs. 1 BV). Die Kantone sind für die Or- ganisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 122 Abs. 2 BV). Gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Or- ganisation der Gerichte die Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anders bestimmt (vgl. Art. 3 ZPO). Mit der Gerichtsorganisation untrennbar verbunden ist die Regelung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit. Auch diesbezüglich sieht die ZPO kantonale Regelungen vor, soweit das Gesetz nichts anders be- stimmt (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO). Für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen bestimmt die Zivilprozessordnung nichts anderes, sodass das kantonale Recht massge- bend ist (vgl. BGer 4A_670/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.1). 3.3.2 Im Kanton Zürich ist die Organisation der Behörden und deren Zustän- digkeit in Zivil- und Strafverfahren im Gesetz über die Gerichts- und Behördenor- ganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) geregelt (§ 1 lit.”
“Rechtliches 3.3.1Im Bereich des Zivilprozessrechts steht dem Bund eine umfassende Ge- setzgebungskompetenz zu (vgl. Art. 122 Abs. 1 BV). Die Kantone sind für die Or- ganisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 122 Abs. 2 BV). Gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Or- ganisation der Gerichte die Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anders bestimmt (vgl. Art. 3 ZPO). Mit der Gerichtsorganisation untrennbar verbunden ist die Regelung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit. Auch diesbezüglich sieht die ZPO kantonale Regelungen vor, soweit das Gesetz nichts anders be- stimmt (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO). Für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen bestimmt die Zivilprozessordnung nichts anderes, sodass das kantonale Recht massge- bend ist (vgl. BGer 4A_670/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.1).”
“Rechtliches 3.3.1Im Bereich des Zivilprozessrechts steht dem Bund eine umfassende Ge- setzgebungskompetenz zu (vgl. Art. 122 Abs. 1 BV). Die Kantone sind für die Or- ganisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 122 Abs. 2 BV). Gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Or- ganisation der Gerichte die Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anders bestimmt (vgl. Art. 3 ZPO). Mit der Gerichtsorganisation untrennbar verbunden ist die Regelung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit. Auch diesbezüglich sieht die ZPO kantonale Regelungen vor, soweit das Gesetz nichts anders be- stimmt (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO). Für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen bestimmt die Zivilprozessordnung nichts anderes, sodass das kantonale Recht massge- bend ist (vgl. BGer 4A_670/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.1).”
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