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Patronale Wohlfahrtsfonds gelten als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, sofern ihr Stiftungszweck die berufliche Vorsorge ist, und fallen damit unter die kantonale Aufsicht nach Art. 61 Abs. 1 BVG.
“Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss Stiftungsstatuten (vgl. act. 7 Beilage) um einen patronalen Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB, welcher allein durch die Stifterfirma finanziert wird (BGE 137 V 321 E. 3.1; BVGE 2017 V/2 E. 2.5.1; Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2.1.2). Als Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 61 Abs. 1 BVG und Art. 1 der Verordnung vom”
Die Kantonsbezeichnung in Art. 61 Abs. 1 BVG ermöglicht eine konkrete regionale Verantwortlichkeit der Aufsicht; die Kantone können eine spezialisierte kantonale Aufsichtsbehörde (z. B. BVG- und Stiftungsaufsicht) bezeichnen, welche auch die zweckgemässe Verwendung des Vorsorgevermögens überwacht.
“Nach Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichnen die Kantone die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. Der Kanton Zürich hat die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich als zuständige Aufsichtsbehörde bezeichnet (§ 2 Abs. 1 und § 11 des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich vom 11. Juli 2011 [BVSG; LS 833.1]).”
“Der Gesetzgeber unterscheidet in der beruflichen Vorsorge die Rechtswege gemäss dem Klageverfahren nach Art. 73 BVG und dem Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 74 BVG. Nach Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Demgegenüber bezeichnet gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde – vorliegend die BBSA – wacht nach Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 BVG).”
Die Aufsichtsbehörde kann kantonsübergreifend für Stiftungen (einschliesslich Stiftungen der beruflichen Vorsorge) zuständig sein bzw. Stiftungen als beaufsichtigte/überwachte Einrichtungen gemäss Art. 61 BVG erfassen/ bestimmen.
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG (SR 831.40) i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdegegnerin untersteht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (SR 210) gemäss Art. 61 BVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Bst. b und § 11 des zürcherischen Gesetzes vom 11. Juli 2011 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG, LS 833.1) der Aufsicht der Vorinstanz. Letztere hat in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.”
Die Kantone haben durch Konkordate eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingerichtet (konkretes Beispiel: Zentralschweizer Konkordat von 2004).
Die Aufsichtsbehörde übt Bundesrecht aus, ist kantonalem Sitzrecht unterstellt (hier: Waadt) und handelt weisungsfrei; sie kann kantonales Sitzrecht (hier Waadt) unter Vorbehalt des Konkordats anwenden.
“31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG besteht. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. Da gemäss Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das VwVG anwendbar ist, soweit das VGG nicht davon abweicht, hat für Verfügungen der direkten Aufsichtsbehörde die Legaldefinition für Verfügungen von Art. 5 VwVG zu gelten, auch wenn die Aufsichtsbehörde bei ihrer Tätigkeit nicht das VwVG anwendet (vgl. Petra Caminada, Staatliche Aufsicht in der beruflichen Vorsorge, 2012, S. 90 f.; vgl. auch Art. 1 Abs. 3 VwVG; Urteil des BGer 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 124 V 372 E. 2b; 96 V 141 E. 1). Die Vorinstanz ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach kantonalem Recht, die Bundesrecht vollzieht (vgl. Art. 61 Abs. 3 BVG; Art. 2 Abs. 1 des Konkordats über die Schaffung und den Betrieb der Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde [Konkordat]), sie hat ihren Sitz in Lausanne VD (Art. 4 des Konkordats). Wo das Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Sitzkantons - vorliegend des Kantons Waadt - anwendbar (Art. 30 des Konkordats; vgl. auch Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, N. 124 zu Art. 84 ZGB).”
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