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Die Invalidenversicherung hat im Versicherungsfall den Gesundheitszustand der versicherten Person sowie dessen funktionelle Auswirkungen und erwerbliche Folgen zu ermitteln. Diese Feststellung erfolgt von Amtes wegen (unter Mitwirkung der versicherten Person) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen «so konkret wie möglich» zu bestimmen.
“Die Invalidenversicherung schützt als Volksversicherung unteranderem vor dem Risiko gesundheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 41 Abs. 2 und Art. 112 BV). Im Versicherungsfall steht der oder die einzelne versicherte Person im Fokus: Deren Gesundheitszustand mit seinen funktionellen Auswirkungen und erwerblichen Folgen gilt es nach Art. 43 ATSG von Amtes wegen (unter ihrer Mitwirkung) nach Massgabe des Beweisgrades überwiegender Wahrscheinlichkeit möglichst genau zu ermitteln. Im Hinblick darauf hat sich in langjähriger Rechtsprechung der Grundsatz BGE 150 V 410 S. 426 etabliert, dass beim Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) die Bestimmung sowohl des Validen- wie auch des Invalideneinkommens so konkret wie möglich zu geschehen hat (BGE 148 V 419 E. 5.2, BGE 148 V 174 E. 6.2 und 9.2.2; BGE 143 V 295 E. 2.2 und 4.2.1; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile 8C_346/2022 vom 14. Februar 2023 E. 4.2; 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1; vgl. ferner MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Überschrift vor N. 32 zu Art. 28a IVG, N. 49 und 81 sowie explizit 93, alle zu Art. 28a IVG, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; MOSER-SZELESS, a.a.”
“Die Invalidenversicherung schützt als Volksversicherung unter anderem vor dem Risiko gesundheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 41 Abs. 2 und Art. 112 BV). Im Versicherungsfall steht der oder die einzelne versicherte Person im Fokus: Deren Gesundheitszustand mit seinen funktionellen Auswirkungen und erwerblichen Folgen gilt es nach Art. 43 ATSG von Amtes wegen (unter ihrer Mitwirkung) nach Massgabe des Beweisgrades überwiegender Wahrscheinlichkeit möglichst genau zu ermitteln. Im Hinblick darauf hat sich in langjähriger Rechtsprechung der Grundsatz etabliert, dass beim Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) die Bestimmung sowohl des Validen- wie auch des Invalideneinkommens so konkret wie möglich zu geschehen hat (BGE 148 V 419 E. 5.2, 174 E. 6.2 und 9.2.2; 143 V 295 E. 2.2 und 4.2.1; 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteile 8C_346/2022 vom 14. Februar 2023 E. 4.2; 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1; vgl. ferner Meyer/Reichmuth, a.a.O., Überschrift vor N. 32 zu Art. 28a IVG, N. 49 und N. 81 sowie explizit N. 93, alle zu Art. 28a IVG, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Moser-Szeless, a.a.O., N. 17 und N. 30 zu Art. 16 ATSG).”
Bei längerer bzw. langjähriger Erwerbstätigkeit im Ausland besteht nach der zitierten Rechtsprechung kein Anspruch auf eine volle AHV-Rente. Der verfassungsrechtliche Existenzschutz (Art. 112 Abs. 2 BV) bezieht sich auf eine während der gesamten Aktivitätsphase in der Schweiz obligatorisch aufgebaute Altersvorsorge; deshalb können Beitragslücken infolge von Auslandaufenthalten die Anspruchshöhe mindern.
“Schliesslich kann der Rekurrent auch aus dem Verfassungsauftrag, wonach die AHV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken hätten (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent hat aufgrund seines langen Aufenthalts in Deutschland während seiner Erwerbsphase keinen Anspruch auf eine volle Altersrente. Der Grundsatz der Existenzsicherung im Alter bezieht sich nur auf eine während der gesamten Aktivitätsphase in der Schweiz obligatorisch aufzubauende Altersvorsorge (Art. 112 Abs. 2 lit. a BV).”
Ergänzungsleistungen können beansprucht werden, wenn AHV-Vollrenten zusammen mit eigenen Mitteln den angemessenen Existenzbedarf nicht gewährleisten; damit besteht bei entsprechender Bedürftigkeit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Das Recht auf Ergänzungsleistungen knüpft nach der Quelle nicht am Arbeitnehmerstatus, sondern am universellen Einwohner‑/Bürgerstatus.
“Millionen Menschen in der Schweiz eine AHV-Rente bezogen hätten. Gemäss der EL-Statistik hätten 2020 218'900 Personen zu ihrer AHV-Rente zusätzlich Ergänzungsleistungen bezogen, was eine Quote von 9 % ergebe. Dagegen habe die allgemeine Sozialhilfequote im Jahr 2019 bloss 3,2 % (BSV 2019) betragen. Personen im Alter seien somit deutlich stärker auf Transferleistungen angewiesen als solche vor Bezug von Altersleistungen. Zumindest eine indirekte Alterdiskriminierung sei damit erstellt. Weiter verweist der Rekurrent darauf, dass die AHV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken hätten (Art. 112 Abs. 2 BV). Weil dies selbst bei einer Vollrente nicht sichergestellt sei, bestehe ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 112a BV), wenn andere Renteneinkünfte, Arbeitserwerb bzw. das Vermögen hierzu nicht ausreichen. Das Bezugsrecht für Ergänzungsleistungen knüpfe dabei nicht mehr an den Arbeitnehmerstatus, sondern am universellen Einwohner- bzw. Bürgerstatus an (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV, 2.Aufl., S. 30). Es könne ihm daher kraft Verfassung nicht mehr vorgeworfen werden, ab Alter 63 nicht mehr erwerbstätig zu sein.”
Art. 112 Abs. 2 BV zielt auf die Sicherung des existenziellen Bedarfs; die Leistungen (insbesondere der IV) sollen diesen grundlegenden Bedarf angemessen, jedoch nicht überschiessend decken.
“Mit Blick auf die bundesgerichtliche Auffassung, wonach beispielsweise Kosten von mindestens 140’000 Franken für die Implantation von vier Marknägeln bei einer 1,42 Meter kleinen Versicherten ohne Beschwerden als verhältnismässig zu qualifizieren seien, obwohl damit maximal ein Längenzuwachs von zehn Zentimetern erreicht werden könne (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 8C_664/2014 vom 21. Mai 2015), müssten die Mehrkosten für ein „Genium X3“ gegenüber einem „gewöhnlichen Genium“, die sich auf 8’000 Franken bei der Anschaffung und auf etwa 3’000 Franken pro Jahr für zusätzliche Servicekosten (40’600 Franken statt 32’500 Franken; vgl. die in IV 2016/322, B.d wiedergegebenen Ausführungen eines orthopädietechnischen Sachverständigen) an sich ohne Weiteres als vernachlässigbar qualifiziert werden, da die Möglichkeit, die Prothese auch beim Duschen, beim Schwimmen und bei deutlich erhöhter Feuchtigkeitsexposition tragen zu können, die Mehrkosten von wenigen tausend Franken weit überwiegen würden, wenn sogar die Aussicht auf einen minimalen Längenzuwachs bei einer beschwerdefreien Versicherten Ausgaben von mindestens 140’000 Franken rechtfertigen kann. Gemäss dem Art. 112 Abs. 2 lit. b BV bezweckt die Invalidenversicherung allerdings nur die Deckung eines existenziellen Bedarfs. Jene Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar nur auf die Rente der Invalidenversicherung, aber bei der Beschränkung auf das Existenzielle handelt es sich um ein generelles Wesensmerkmal der Invalidenversicherung, das für sämtliche Leistungen massgebend ist. Das zeigt sich an der ganzen Konzeption der Invalidenversicherung, deren Leistungen allesamt darauf abzielen, einen grundlegenden (existenziellen) Bedarf angemessen, aber nicht „überschiessend“ zu decken. Im Bereich der Hilfsmittelversorgung zeigt sich dieser Grundsatz darin, dass nur bestimmte, namentlich im Anhang zur HVI erwähnte Hilfsmittel abgegeben werden können. Eine hilfsmittelbedürftige Person hat also keinen Anspruch auf all jene Hilfsmittel, die sie zur vollständigen Kompensation eines Verlustes eines Körperteils oder einer Körperfunktion benötigen würde, sondern nur auf jene Hilfsmittel, die sie benötigt, um sich im Alltag selbständig fortzubewegen, um einen Kontakt mit der Umwelt herzustellen und um für sich selbst zu sorgen (vgl.”
“Schliesslich kann der Rekurrent auch aus dem Verfassungsauftrag, wonach die AHV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken hätten (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent hat aufgrund seines langen Aufenthalts in Deutschland während seiner Erwerbsphase keinen Anspruch auf eine volle Altersrente. Der Grundsatz der Existenzsicherung im Alter bezieht sich nur auf eine während der gesamten Aktivitätsphase in der Schweiz obligatorisch aufzubauende Altersvorsorge (Art. 112 Abs. 2 lit. a BV).”
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