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Das Bundesstrafgericht ist als richterliche Behörde anzusehen; die in dessen Entscheiden festgesetzten Gerichtskosten gelten als Forderung, die von der berechtigten Gläubigerin zur Einziehung geltend gemacht werden kann.
“Vielmehr mache er geltend, das Bundesstrafgericht führe gegen ihn eine Vendetta, in deren Rahmen sein Erspartes seit 2009 aus nicht nachvoll- ziehbaren Gründen zur vorsorglichen Deckung von Verfahrenskosten blockiert werde. Er habe bereits mehrfach beantragt, einen Teil der Forderung zulasten seines Ersparten begleichen zu dürfen. Das Rechtsöffnungsbegehren des Bun- desstrafgerichts sei rechtmissbräuchlich und demzufolge abzuweisen. In diesen Ausführungen seien allerdings keine Tatsachen zu erkennen, aufgrund derer auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin zu schliessen wäre. Sodann mache der Gesuchsgegner sinngemäss geltend, in Ermangelung einer Abtretungserklärung fehle der Nachweis, dass die Gesuchstellerin die Gläubige- rin, die Bundesanwaltschaft Bern, rechtsgültig vertreten könne. Der Gesuchsteller - 6 - übersehe dabei, dass sich die Gesuchstellerin auf ein durch das Bundesstrafge- richt erlassenes Urteil berufe. Das Bundesstrafgericht sei eine richterliche Behör- de beziehungsweise das allgemeine Strafgericht des Bundes (Art. 191a Abs. 1 BV i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 3 StBOG). Entsprechend sei die Gesuchstellerin Gläubigerin der vom Bundesstrafgericht erhobenen Gerichtskosten und zur Ein- treibung derselben befugt. Der Gesuchstellerin sei daher antragsgemäss definiti- ve Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung zu erteilen (Urk. 21 S. 6 ff.).”
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