1 commentary
Die Verfassung erlaubt den Einsatz besonderer Verbrauchssteuern auch zur Verfolgung gesundheitspolitischer Ziele: Sie können der Reduktion der Nachfrage nach alkoholischen Getränken durch fiskalische Belastung dienen und damit gesundheitsfördernde Zwecke unterstützen.
“Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht in zeitlicher Hinsicht (vgl. E. 1.9 des angefochtenen Urteils) sowie die Grundsätze der Alkoholgesetzgebung und der Steuerveranlagung (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Hervorzuheben ist dabei insbesondere der schon in der Bundesverfassung angelegte gesundheitspolitische Auftrag (Art. 105 BV), welcher auch durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung erfolgt (Art. 131 Abs. 1 lit. b BV). Die Vorinstanz hat weiter auf die - gerade auch vor dem eben erwähnten Hintergrund bedeutsame - allgemeine Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht (Art. 23 Abs. 2 AlkG) und insbesondere auf das Pflichtenheft des Beschwerdeführers verwiesen (vgl. E. 3.8.3 des angefochtenen Urteils). Danach müsse der Konzessionsinhaber bei Entgegennahme von Rohstoffen oder Ausführung eines Brennauftrages eine Erklärung tätigen. Er habe spätestens zehn Tage vor Brennbeginn ein Gesuch um Erteilung einer Brennbewilligung einzureichen und dürfe nach Bewilligungserteilung nur innerhalb der bewilligten Brennfrist brennen. Die erzeugten Spirituosen müssten nach Beendigung des Brennens unverzüglich zur Abnahme angemeldet werden. Der Konzessionsinhaber sei weiter verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Herkunft und die Verwendung der Rohstoffe sowie die daraus hergestellten Spirituosen laufend zu führen (Buchführung). Schliesslich hat die Vorinstanz die Dokumentationspflichten im Hinblick auf das Steuerlager dargelegt, namentlich das Führen einer Alkoholbuchhaltung.”
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