12 commentaries
Der Bund verfügt bezüglich der Regelung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz; für Massnahmen, die den Energieverbrauch in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
“Indirekt betrifft das Initiativbegehren auch die Energiepolitik, weil gemäss Beschwerdeführer mit dem Einbau von Leerrohren der Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge erleichtert werden und in der Folge eine Reduktion des CO2-Ausstoss erfolgen soll. Die Bundesverfassung legt fest, dass sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch einsetzen (Art. 89 Abs. 1 BV). Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV). Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Während im Bereich des Energieverbrauchs von Gebäuden folglich insbesondere die Kantone Vorschriften erlassen, hat der Bund bezüglich der Regelung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen eine umfassende Gesetzgebungskompetenz (vgl. Schaffhauser/Uhlmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 89 BV N 12 und 14). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) sieht zwar Regelungen zur Senkung der CO2-Emissionen im Bereich von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern vor (vgl. Art. 10 ff. CO2-Gesetz), diese betreffen aber nicht die Ladung bzw. Lademöglichkeiten von Elektrofahrzeugen. Auch das Energiegesetz des Bundes (EnG; SR 730) wie auch das kantonale Energiegesetz (KEnG; SRL Nr. 773) sehen diesbezüglich keine Vorschriften vor.”
Der in Art. 1 Abs. 1 CO2‑Gesetz verankerte Zweck der Treibhausgasminderung steht nach bundesverwaltungsgerichtlicher Erwägung im Einklang mit Art. 89 Abs. 1 BV.
“Aus systematischer Sicht ist zu beachten, dass der Bund gemäss Art. 74 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen erlässt (Abs. 1). Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher (Abs. 2). Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. Der in Art. 1 Abs. 1 des CO2-Gesetzes verankerte Zweck der Treibhausgasminderung steht im Einklang mit den genannten Verfassungszielen.”
Die Förderung einer Fernwärmeversorgung, deren Anteil erneuerbarer Energien (nach fachlicher Feststellung) über 75% liegt, dient der Umsetzung umweltpolitischer Zielvorgaben und liegt im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BV.
“ch>, Rubriken «Über uns», «Rechtsamt», «Rechtliche Grundlagen», «Vorträge»; Arbeitshilfe Kommunaler Richtplan Energie, Amt für Gemeinden und Raumordnung [Hrsg.], Dezember 2011, S. 10, abrufbar unter: <www.weu.be.ch>, Rubriken «Themen», «Energie», «Energieprogramme für Gemeinden», «Kommunaler Richtplan Energie»). Solche Energieträger liegen auf den Plätzen eins und zwei der Prioritätenordnung des Kantons Bern (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 [KEnV; BSG 741.111]). Gemäss dem Gutachten der I.________ AG liegt der Anteil erneuerbarer Energie des vorgesehenen warmen Verbunds bei über 75 Prozent (S. 18, in act. 4A3 Beilage 8). Diese fachlich abgestützte Angabe wird vom Zweitgutachten bestätigt und von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt, darauf kann somit abgestellt werden. Die Förderung der Fernwärme mit den vorgesehenen erneuerbaren Energiequellen dient der Umsetzung umweltpolitischer Zielvorgaben und liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1 BV; Art. 35 Abs. 2 KV; Abegg/Musliu, Die Fernwärmeversorgung – eine rechtliche Einordnung, in sui generis 2022 S. 43 ff., S. 51 N. 36).”
“ch>, Rubriken «Über uns», «Rechtsamt», «Rechtliche Grundlagen», «Vorträge»; Arbeitshilfe Kommunaler Richtplan Energie, Amt für Gemeinden und Raumordnung [Hrsg.], Dezember 2011, S. 10, abrufbar unter: <www.weu.be.ch>, Rubriken «Themen», «Energie», «Energieprogramme für Gemeinden», «Kommunaler Richtplan Energie»). Solche Energieträger liegen auf den Plätzen eins und zwei der Prioritätenordnung des Kantons Bern (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 [KEnV; BSG 741.111]). Gemäss dem Gutachten der I.________ AG liegt der Anteil erneuerbarer Energie des vorgesehenen warmen Verbunds bei über 75 Prozent (S. 18, in act. 4A3 Beilage 8). Diese fachlich abgestützte Angabe wird vom Zweitgutachten bestätigt und von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt, darauf kann somit abgestellt werden. Die Förderung der Fernwärme mit den vorgesehenen erneuerbaren Energiequellen dient der Umsetzung umweltpolitischer Zielvorgaben und liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1 BV; Art. 35 Abs. 2 KV; Abegg/Musliu, Die Fernwärmeversorgung – eine rechtliche Einordnung, in sui generis 2022 S. 43 ff., S. 51 N. 36).”
Art. 89 Abs. 2 BV bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für Fördermassnahmen der erneuerbaren Stromerzeugung. In Umsetzung dieser Vorgaben hatte das aEnG die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) eingeführt; mit der EnG-Revision wurde dieses System durch ein Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung abgelöst bzw. gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 102 EnFV weitergeführt.
“Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträgliche Energieversorgung ein. Überdies legt der Bund Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 2 BV). In Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben statuiert Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien hat der Gesetzgeber unter dem aEnG die KEV eingeführt (Art. 7a aEnG sowie Art. 3 ff. aEnV). Dieses System wurde mit der Revision des EnG durch ein Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung abgelöst (vgl. Botschaft EnG, BBl 2013 7624 f.) respektive wird gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 102 EnFV weitergeführt.”
“Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträgliche Energieversorgung ein. Überdies legt der Bund Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 2 BV). In Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben statuiert Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien hat der Gesetzgeber unter dem aEnG die KEV eingeführt (Art. 7a aEnG sowie Art. 3 ff. aEnV). Dieses System wurde mit der Revision des EnG durch ein Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung abgelöst (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013, BBl 2013 7624 f.) respektive wird gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 102 EnFV weitergeführt.”
Der Gesetzgeber hat grundsätzlich die Pflicht, die mit Art. 89 Abs. 1 BV verfolgten öffentlichen Energieziele in einer wertenden Abwägung mit der Eigentumsgarantie zu berücksichtigen; öffentliche Interessen wie die in Art. 89 Abs. 1 BV genannten können Eingriffe in das Eigentum rechtfertigen.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Art ist oder gegen anderweitige Verfassungsnormen verstösst (BGE 111 Ia 93 E. 2b; BGE 102 Ia 114 E. 3; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 67 zu Art. 26 BV). Als wichtige öffentliche Interessen, die Eingriffe in die Eigentumsgarantie zu legitimieren vermögen, gelten unter anderem die in der Bundesverfassung verankerten Anliegen. Dazu zählen namentlich der Umweltschutz (Art. 74 BV; vgl. etwa BGE 145 II 140 E. 4.1; BGE 117 Ib 243 E. 3a; BGE 105 Ia 330 E. 3c) sowie der Verfassungsauftrag zu einer umweltverträglichen Energieversorgung und zu einem sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 1 BV). Es ist in diesem Zusammenhang in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, die zur Erfüllung der massgeblichen öffentlichen Interessen notwendigen Regelungen in einer wertenden Abwägung mit den Interessen der Eigentumsgarantie zu treffen (BGE 117 Ib 243 E. 3a; BGE 105 Ia 330 E. 3c; WALDMANN, a.a.O., N. 56 zu Art. 26 BV).”
Art. 89 Abs. 4 BV macht die Kantone hauptsächlich zuständig für Massnahmen, die den Energieverbrauch in Gebäuden betreffen. Das nationale Energiegesetz verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen zu schaffen und insbesondere Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neu- und bestehenden Gebäuden zu erlassen; bei diesen Vorschriften sollen die Anliegen sparsamer und effizienter Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit Vorrang erhalten.
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 BV legt der Bund Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art.”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 BV legt der Bund Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art.”
Nach Art. 89 Abs. 1 BV gelten die genannten energiepolitischen Zielsetzungen für Bund und Kantone im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. Entsprechend hat der Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich des Energieverbrauchs von Fahrzeugen, während Massnahmen, die den Energieverbrauch in und an Gebäuden (z. B. Heizungen, baunahe Anlagen) betreffen, primär den Kantonen zugewiesen sind, weil sie eng mit den kantonalen Bauvorschriften verbunden sind.
“September 1990 nahmen Volk und Stände einen sektorübergreifenden Energieartikel in die Bundesverfassung auf (Art. 24octies der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [aBV] vom 29. Mai 1874 bzw. Art. 89 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Art. 89 BV enthält zum einen die Ziele der nationalen Energiepolitik, namentlich eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 1 BV). Weiter schafft Art. 89 BV Bundeskompetenzen, grenzt diese teilweise gegen kantonale Zuständigkeiten ab und enthält Regeln über das Zusammenwirken verschiedener Akteure sowie über den Kompetenzgebrauch. Die Abgrenzungen zwischen Bund und Kantonen sind "ausgesprochen komplex" (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_36/2011 vom 8. Februar 2013, E. 3.2 mit Hinweisen und 1C_240/2017 vom 11. Dezember 2018, E. 4.1; Felix Uhlmann/René Schaffhauser, in: St. Galler Kommentar: Die Schweizerische Bundesverfassung, 4. Auflage, 2024, N 6 zu Art. 89 BV). Art. 89 Abs. 1 BV umfasst einen Zielkatalog, der für die Adressaten Bund und Kantone im Rahmen ihrer energiepolitischen Zuständigkeiten Gültigkeit entfaltet. Diese Gemeinwesen haben immer dann, wenn sie als rechtsetzende und rechtsanwendende Organe Aufgaben mit einem Bezug zur Energieversorgung und zum Energieverbrauch erfüllen, diese Ziele zu verfolgen (vgl. für die kantonale Energiepolitik auch § 112 und 115 KV). Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV beinhaltet einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund, gemäss welchem dieser Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu erlassen hat. Obwohl es sich bei Heizungen um "Anlagen" handelt, fallen diese in erster Linie unter Art. 89 Abs. 4 BV, welcher im Bereich des Energieverbrauchs bei Gebäuden die Zuständigkeit zum Erlass von Massnahmen grundsätzlich den Kantonen zuweist (Uhlmann/Schaffhauser, a.a.O., N 14 zu Art. 89 BV). Der Grund liegt in der engen Verbindung dieser Vorkehren mit den Bauvorschriften, deren Erlass und Anwendung Sache der Kantone ist (Riccardo Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII Energierecht, 2005, Rz.”
“Indirekt betrifft das Initiativbegehren auch die Energiepolitik, weil gemäss Beschwerdeführer mit dem Einbau von Leerrohren der Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge erleichtert werden und in der Folge eine Reduktion des CO2-Ausstoss erfolgen soll. Die Bundesverfassung legt fest, dass sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch einsetzen (Art. 89 Abs. 1 BV). Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV). Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Während im Bereich des Energieverbrauchs von Gebäuden folglich insbesondere die Kantone Vorschriften erlassen, hat der Bund bezüglich der Regelung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen eine umfassende Gesetzgebungskompetenz (vgl. Schaffhauser/Uhlmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 89 BV N 12 und 14). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) sieht zwar Regelungen zur Senkung der CO2-Emissionen im Bereich von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern vor (vgl. Art. 10 ff. CO2-Gesetz), diese betreffen aber nicht die Ladung bzw. Lademöglichkeiten von Elektrofahrzeugen. Auch das Energiegesetz des Bundes (EnG; SR 730) wie auch das kantonale Energiegesetz (KEnG; SRL Nr.”
Für Massnahmen, die den Energieverbrauch in Gebäuden betreffen (etwa Heizungen oder Gebäudeeffizienz), sind in erster Linie die Kantone zuständig. Dies wird damit begründet, dass solche Vorkehren eng mit den kantonalen Bauvorschriften verbunden sind.
“Die Abgrenzungen zwischen Bund und Kantonen sind "ausgesprochen komplex" (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_36/2011 vom 8. Februar 2013, E. 3.2 mit Hinweisen und 1C_240/2017 vom 11. Dezember 2018, E. 4.1; Felix Uhlmann/René Schaffhauser, in: St. Galler Kommentar: Die Schweizerische Bundesverfassung, 4. Auflage, 2024, N 6 zu Art. 89 BV). Art. 89 Abs. 1 BV umfasst einen Zielkatalog, der für die Adressaten Bund und Kantone im Rahmen ihrer energiepolitischen Zuständigkeiten Gültigkeit entfaltet. Diese Gemeinwesen haben immer dann, wenn sie als rechtsetzende und rechtsanwendende Organe Aufgaben mit einem Bezug zur Energieversorgung und zum Energieverbrauch erfüllen, diese Ziele zu verfolgen (vgl. für die kantonale Energiepolitik auch § 112 und 115 KV). Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV beinhaltet einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund, gemäss welchem dieser Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu erlassen hat. Obwohl es sich bei Heizungen um "Anlagen" handelt, fallen diese in erster Linie unter Art. 89 Abs. 4 BV, welcher im Bereich des Energieverbrauchs bei Gebäuden die Zuständigkeit zum Erlass von Massnahmen grundsätzlich den Kantonen zuweist (Uhlmann/Schaffhauser, a.a.O., N 14 zu Art. 89 BV). Der Grund liegt in der engen Verbindung dieser Vorkehren mit den Bauvorschriften, deren Erlass und Anwendung Sache der Kantone ist (Riccardo Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII Energierecht, 2005, Rz. 8501). 3.2 Im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung (Energiegesetz [EnG] vom 30. September 2016, Bundesgesetz über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG] vom 23. März 2007, Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen [CO2 -Gesetz] vom 23. Dezember 2011) werden den Kantonen verschiedene energie- und klimapolitische Aufgaben übertragen. Das EnG soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG). Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet einen schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art.”
“Indirekt betrifft das Initiativbegehren auch die Energiepolitik, weil gemäss Beschwerdeführer mit dem Einbau von Leerrohren der Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge erleichtert werden und in der Folge eine Reduktion des CO2-Ausstoss erfolgen soll. Die Bundesverfassung legt fest, dass sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch einsetzen (Art. 89 Abs. 1 BV). Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV). Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Während im Bereich des Energieverbrauchs von Gebäuden folglich insbesondere die Kantone Vorschriften erlassen, hat der Bund bezüglich der Regelung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen eine umfassende Gesetzgebungskompetenz (vgl. Schaffhauser/Uhlmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 89 BV N 12 und 14). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) sieht zwar Regelungen zur Senkung der CO2-Emissionen im Bereich von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern vor (vgl. Art. 10 ff. CO2-Gesetz), diese betreffen aber nicht die Ladung bzw. Lademöglichkeiten von Elektrofahrzeugen. Auch das Energiegesetz des Bundes (EnG; SR 730) wie auch das kantonale Energiegesetz (KEnG; SRL Nr. 773) sehen diesbezüglich keine Vorschriften vor.”
Art. 89 Abs. 1 BV enthält den Zielkatalog der nationalen Energiepolitik (u.a. ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie sparsamer und rationeller Energieverbrauch). Diese Ziele gelten für Bund und Kantone im Rahmen ihrer energiepolitischen Zuständigkeiten; beide haben sie bei jeder energiebezogenen Rechtssetzung und -anwendung zu beachten.
“Der blosse Umstand, dass die angefochtene Norm in einzelnen Fällen gegen übergeordnetes Recht verstossen könnte, führt für sich allein noch nicht zu deren Aufhebung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2022 vom 23. März 2023 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 149 I 49; BGE 147 I 308 E. 3; je mit Hinweisen). 3.1 Umstritten ist die Rechtmässigkeit von diversen kantonalen Bestimmungen im Bereich des Energierechts. In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 23. September 1990 nahmen Volk und Stände einen sektorübergreifenden Energieartikel in die Bundesverfassung auf (Art. 24octies der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [aBV] vom 29. Mai 1874 bzw. Art. 89 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Art. 89 BV enthält zum einen die Ziele der nationalen Energiepolitik, namentlich eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 1 BV). Weiter schafft Art. 89 BV Bundeskompetenzen, grenzt diese teilweise gegen kantonale Zuständigkeiten ab und enthält Regeln über das Zusammenwirken verschiedener Akteure sowie über den Kompetenzgebrauch. Die Abgrenzungen zwischen Bund und Kantonen sind "ausgesprochen komplex" (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_36/2011 vom 8. Februar 2013, E. 3.2 mit Hinweisen und 1C_240/2017 vom 11. Dezember 2018, E. 4.1; Felix Uhlmann/René Schaffhauser, in: St. Galler Kommentar: Die Schweizerische Bundesverfassung, 4. Auflage, 2024, N 6 zu Art. 89 BV). Art. 89 Abs. 1 BV umfasst einen Zielkatalog, der für die Adressaten Bund und Kantone im Rahmen ihrer energiepolitischen Zuständigkeiten Gültigkeit entfaltet. Diese Gemeinwesen haben immer dann, wenn sie als rechtsetzende und rechtsanwendende Organe Aufgaben mit einem Bezug zur Energieversorgung und zum Energieverbrauch erfüllen, diese Ziele zu verfolgen (vgl. für die kantonale Energiepolitik auch § 112 und 115 KV). Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV beinhaltet einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund, gemäss welchem dieser Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu erlassen hat.”
Art. 89 Abs. 1 BV enthält einen Zielkatalog der nationalen Energiepolitik, der für Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gilt. Bund und Kantone müssen diese Ziele beachten, wenn sie in ihren Energiezuständigkeiten als rechtsetzende oder rechtsanwendende Organe handeln. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen ist in der Praxis ausgesprochen komplex.
“Der blosse Umstand, dass die angefochtene Norm in einzelnen Fällen gegen übergeordnetes Recht verstossen könnte, führt für sich allein noch nicht zu deren Aufhebung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2022 vom 23. März 2023 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 149 I 49; BGE 147 I 308 E. 3; je mit Hinweisen). 3.1 Umstritten ist die Rechtmässigkeit von diversen kantonalen Bestimmungen im Bereich des Energierechts. In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 23. September 1990 nahmen Volk und Stände einen sektorübergreifenden Energieartikel in die Bundesverfassung auf (Art. 24octies der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [aBV] vom 29. Mai 1874 bzw. Art. 89 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Art. 89 BV enthält zum einen die Ziele der nationalen Energiepolitik, namentlich eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 1 BV). Weiter schafft Art. 89 BV Bundeskompetenzen, grenzt diese teilweise gegen kantonale Zuständigkeiten ab und enthält Regeln über das Zusammenwirken verschiedener Akteure sowie über den Kompetenzgebrauch. Die Abgrenzungen zwischen Bund und Kantonen sind "ausgesprochen komplex" (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_36/2011 vom 8. Februar 2013, E. 3.2 mit Hinweisen und 1C_240/2017 vom 11. Dezember 2018, E. 4.1; Felix Uhlmann/René Schaffhauser, in: St. Galler Kommentar: Die Schweizerische Bundesverfassung, 4. Auflage, 2024, N 6 zu Art. 89 BV). Art. 89 Abs. 1 BV umfasst einen Zielkatalog, der für die Adressaten Bund und Kantone im Rahmen ihrer energiepolitischen Zuständigkeiten Gültigkeit entfaltet. Diese Gemeinwesen haben immer dann, wenn sie als rechtsetzende und rechtsanwendende Organe Aufgaben mit einem Bezug zur Energieversorgung und zum Energieverbrauch erfüllen, diese Ziele zu verfolgen (vgl. für die kantonale Energiepolitik auch § 112 und 115 KV). Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV beinhaltet einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund, gemäss welchem dieser Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu erlassen hat.”
“September 1990 nahmen Volk und Stände einen sektorübergreifenden Energieartikel in die Bundesverfassung auf (Art. 24octies der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [aBV] vom 29. Mai 1874 bzw. Art. 89 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Art. 89 BV enthält zum einen die Ziele der nationalen Energiepolitik, namentlich eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 1 BV). Weiter schafft Art. 89 BV Bundeskompetenzen, grenzt diese teilweise gegen kantonale Zuständigkeiten ab und enthält Regeln über das Zusammenwirken verschiedener Akteure sowie über den Kompetenzgebrauch. Die Abgrenzungen zwischen Bund und Kantonen sind "ausgesprochen komplex" (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_36/2011 vom 8. Februar 2013, E. 3.2 mit Hinweisen und 1C_240/2017 vom 11. Dezember 2018, E. 4.1; Felix Uhlmann/René Schaffhauser, in: St. Galler Kommentar: Die Schweizerische Bundesverfassung, 4. Auflage, 2024, N 6 zu Art. 89 BV). Art. 89 Abs. 1 BV umfasst einen Zielkatalog, der für die Adressaten Bund und Kantone im Rahmen ihrer energiepolitischen Zuständigkeiten Gültigkeit entfaltet. Diese Gemeinwesen haben immer dann, wenn sie als rechtsetzende und rechtsanwendende Organe Aufgaben mit einem Bezug zur Energieversorgung und zum Energieverbrauch erfüllen, diese Ziele zu verfolgen (vgl. für die kantonale Energiepolitik auch § 112 und 115 KV). Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV beinhaltet einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund, gemäss welchem dieser Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu erlassen hat. Obwohl es sich bei Heizungen um "Anlagen" handelt, fallen diese in erster Linie unter Art. 89 Abs. 4 BV, welcher im Bereich des Energieverbrauchs bei Gebäuden die Zuständigkeit zum Erlass von Massnahmen grundsätzlich den Kantonen zuweist (Uhlmann/Schaffhauser, a.a.O., N 14 zu Art. 89 BV). Der Grund liegt in der engen Verbindung dieser Vorkehren mit den Bauvorschriften, deren Erlass und Anwendung Sache der Kantone ist (Riccardo Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII Energierecht, 2005, Rz.”
“Indirekt betrifft das Initiativbegehren auch die Energiepolitik, weil gemäss Beschwerdeführer mit dem Einbau von Leerrohren der Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge erleichtert werden und in der Folge eine Reduktion des CO2-Ausstoss erfolgen soll. Die Bundesverfassung legt fest, dass sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch einsetzen (Art. 89 Abs. 1 BV). Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV). Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Während im Bereich des Energieverbrauchs von Gebäuden folglich insbesondere die Kantone Vorschriften erlassen, hat der Bund bezüglich der Regelung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen eine umfassende Gesetzgebungskompetenz (vgl. Schaffhauser/Uhlmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 89 BV N 12 und 14). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) sieht zwar Regelungen zur Senkung der CO2-Emissionen im Bereich von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern vor (vgl. Art. 10 ff. CO2-Gesetz), diese betreffen aber nicht die Ladung bzw. Lademöglichkeiten von Elektrofahrzeugen. Auch das Energiegesetz des Bundes (EnG; SR 730) wie auch das kantonale Energiegesetz (KEnG; SRL Nr.”
Gemäss dem nationalen Energiegesetz (EnG) gilt die Nutzung und der Ausbau erneuerbarer Energien als von nationalem Interesse; das EnG verpflichtet die Kantone, günstige Rahmenbedingungen für die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen. Der Ausbau von Photovoltaikanlagen wird durch eine Beteiligung an den Produktionskosten mittels eines Einspeisevergütungssystems gefördert, welches nach den Quellen Ende 2022 auslaufen sollte.
“Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 2 BV). Weiter erlässt der Bund Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie (Art. 91 Abs. 1 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG), und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Es fördert den Ausbau von Photovoltaikanlagen durch eine Beteiligung an den Produktionskosten über ein Einspeisevergütungssystem, welches Ende 2022 auslaufen soll (Art.”
“Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 2 BV). Weiter erlässt der Bund Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie (Art. 91 Abs. 1 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG), und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Es fördert den Ausbau von Photovoltaikanlagen durch eine Beteiligung an den Produktionskosten über ein Einspeisevergütungssystem, welches Ende 2022 auslaufen soll (Art.”
Hinweise auf Art. 89 Abs. 4 BV vermögen in der vorliegenden Rechtsprechung nicht dazu zu dienen, subsidiäre bundesrechtliche Energiepflichten des Beschwerdeführers durchzusetzen. Die kantonale Zuständigkeit nach Art. 89 Abs. 4 BV begründet damit keine Ersatzbefugnis für Durchsetzungsansprüche des Beschwerdeführers auf bundesrechtlicher Grundlage.
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