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Art. 112b

101BVFederal Decree Subject To Mandatory Referendum01.01.2000Originalquelle
  1. Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.
  2. Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen.
  3. Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest.

2 commentaries

N1.IFEG zur Eingliederungsförderung

Gestützt auf Art. 112b Abs. 3 BV hat der Bund die Ziele sowie die Grundsätze und Kriterien der Eingliederung festgelegt und daraufhin das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) erlassen. Das IFEG bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu entsprechenden Institutionen zu gewährleisten (vgl. Art. 1 IFEG).

Im verwaltungsge­richtlichen Verfahren steht demnach ein Wechsel der Institution nicht mehr zur Diskussion. Strittig ist hingegen, in welchem Umfang sich der Kanton für den Zeitraum vom 12. November 2019 bis 31. Dezember 2021 an den Be­treuungskosten des Beschwerdeführers in der B._________ zu beteiligen hat bzw. ob die von der GSI vorgegebene Beschränkung auf einen Höchst­betrag von Fr. 800.-- pro Tag der Rechtskontrolle standhält (angefochtener Entscheid E. 3.7 und 8). 3. 3.1 Mit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) am 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit zur Finanzierung des Baus und Betriebs von Institutionen für die Eingliederung invalider Personen auf die Kantone über (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur Ausfüh­rungsge­setzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Auf­gabentei­lung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff. [nachfol­gend: Botschaft NFA], S. 6201). Dem Bundesgesetzgeber verblieb die Kom­petenz zur Festlegung der Ziele der Eingliederung sowie der Grundsätze und Kriterien (Art. 112b Abs. 3 BV; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1). Gestützt hierauf hat er das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur För­derung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) erlas­sen, welches bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entspre­chenden Institution zu gewährleisten (vgl. Art. 1 IFEG; Botschaft NFA, S. 6204). Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutio­nen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrich­tung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Per­sonen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl.
Mit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) am 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit zur Finanzierung des Baus und Betriebs von Institutionen für die Eingliederung invalider Personen auf die Kantone über (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur Ausfüh­rungsge­setzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Auf­gabentei­lung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff. [nachfol­gend: Botschaft NFA], S. 6201). Dem Bundesgesetzgeber verblieb die Kom­petenz zur Festlegung der Ziele der Eingliederung sowie der Grundsätze und Kriterien (Art. 112b Abs. 3 BV; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1). Gestützt hierauf hat er das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur För­derung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) erlas­sen, welches bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entspre­chenden Institution zu gewährleisten (vgl. Art. 1 IFEG; Botschaft NFA, S. 6204). Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutio­nen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrich­tung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Per­sonen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl.

N2.Kantonale Verantwortung nach IFEG

Auf Grundlage von Art. 112b Abs. 3 BV hat der Bund das IFEG erlassen. Dieses verpflichtet die Kantone dazu, den invaliden Personen in ihrem Gebiet ein angemessenes Angebot an Institutionen sicherzustellen und sich insoweit an den Kosten des Aufenthalts in anerkannten Institutionen zu beteiligen, dass wegen dieses Aufenthalts keine invalide Person Sozialhilfe benötigt. Dies gilt als Minimalanforderung; die Kantone können ihr durch Subventionen an Institutionen oder durch direkte Unterstützungsbeiträge an betroffene Personen nachkommen.

Im verwaltungsge­richtlichen Verfahren steht demnach ein Wechsel der Institution nicht mehr zur Diskussion. Strittig ist hingegen, in welchem Umfang sich der Kanton für den Zeitraum vom 12. November 2019 bis 31. Dezember 2021 an den Be­treuungskosten des Beschwerdeführers in der B._________ zu beteiligen hat bzw. ob die von der GSI vorgegebene Beschränkung auf einen Höchst­betrag von Fr. 800.-- pro Tag der Rechtskontrolle standhält (angefochtener Entscheid E. 3.7 und 8). 3. 3.1 Mit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) am 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit zur Finanzierung des Baus und Betriebs von Institutionen für die Eingliederung invalider Personen auf die Kantone über (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur Ausfüh­rungsge­setzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Auf­gabentei­lung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff. [nachfol­gend: Botschaft NFA], S. 6201). Dem Bundesgesetzgeber verblieb die Kom­petenz zur Festlegung der Ziele der Eingliederung sowie der Grundsätze und Kriterien (Art. 112b Abs. 3 BV; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1). Gestützt hierauf hat er das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur För­derung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) erlas­sen, welches bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entspre­chenden Institution zu gewährleisten (vgl. Art. 1 IFEG; Botschaft NFA, S. 6204). Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutio­nen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrich­tung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Per­sonen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl.
Mit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) am 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit zur Finanzierung des Baus und Betriebs von Institutionen für die Eingliederung invalider Personen auf die Kantone über (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur Ausfüh­rungsge­setzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Auf­gabentei­lung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff. [nachfol­gend: Botschaft NFA], S. 6201). Dem Bundesgesetzgeber verblieb die Kom­petenz zur Festlegung der Ziele der Eingliederung sowie der Grundsätze und Kriterien (Art. 112b Abs. 3 BV; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1). Gestützt hierauf hat er das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur För­derung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) erlas­sen, welches bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entspre­chenden Institution zu gewährleisten (vgl. Art. 1 IFEG; Botschaft NFA, S. 6204). Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutio­nen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrich­tung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Per­sonen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl.