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Art. 92 Abs. 2 BV begründet keinen eigenständigen, gesetzeskonkretisierenden Abgrenzungsmassstab für Postdienste. Ob eine Leistung als Postdienst zu qualifizieren ist, richtet sich nach der Definition in Art. 2 PG (insbesondere Art. 2 Bst. a) und nicht aus dem Grundversorgungsauftrag des Verfassungsartikels. Aus Art. 92 Abs. 2 BV folgt daher kein verfassungsrechtlicher Grund, bestimmte Tätigkeiten (z. B. Essenslieferungen) generell vom Anwendungsbereich des Postgesetzes auszunehmen.
“In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass Art. 92 Abs. 2 BV den Bund verpflichte, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung zu sorgen. Aus dem Verfassungsauftrag der Sicherstellung einer landesweiten Versorgung könne aber nicht e contrario geschlossen werden, dass andere Postdienste, etwa im Bereich der Verarbeitung von Essensbestellungen und der Zustellung der bestellten Essen an ihre Adressaten, nicht dem Postgesetz unterstünden. Vielmehr bestimme sich nach der Definition in Art. 2 Bst. a PG, ob Postdienste vorliegen würden oder nicht. Art. 92 Abs. 2 BV habe keine gesetzeskonkretisierende Wirkung und könne deshalb auch nicht als Auslegungshilfe herangezogen werden. Es gebe daher auch aus dem Verfassungsartikel des Grundversorgungsauftrags keinen Grund, den Bereich der Essenslieferungen generell vom Postgesetz auszunehmen. Schliesslich halte Art. 190 BV ungeachtet der Argumentation der fehlenden Zuständigkeit aufgrund des Gesetzgebungsauftrags von Art. 92 BV fest, dass Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die übrigen rechtsanwendenden Behörden massgebend seien.”
“Daraus, dass der Gesetzgeber früher keinen Bedarf für eine abschliessende Marktabgrenzung des Postwesens von den anderen Wettbewerbsdiensten gesehen habe und die früheren Bestimmungen in erster Linie die Rechte und Pflichten der Post als Organisation geregelt hätten, könne aber nicht abgeleitet werden, dass davor keine Zuständigkeit des Bundes für einen gesamtheitlichen Ansatz im Postwesen bestanden hätte. Die in Art. 2 Bst. a und b PG vorgenommene Definition der Postdienste und Postsendungen grenze den Postmarkt deutlich etwa vom Transportwesen oder der Beförderung von Stück- oder Schüttgut ab. Der Gesetzgeber sei indessen nie der Auffassung gewesen, gewisse Pakete, aufgrund ihres Inhalts oder weil die Post keine solchen Sendungen befördere, vom Postmarkt auszuschliessen. Vielmehr habe er mit der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG einen niederschwelligen, offenen und nicht von bestimmten Technologien oder Geschäftsmodellen abhängigen Zugang zum Postmarkt geschaffen, der die Monopolstellung der Post und das bisherige Konzessionswesen weitgehend abgelöst habe. Art. 92 Abs. 2 BV verpflichte den Bund, eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung sicherzustellen. Aus diesem Auftrag der Sicherstellung einer landesweiten Versorgung könne aber nicht geschlossen werden, dass Postdienste im Bereich der Verarbeitung von Essensbestellungen und der Zustellung der bestellten Gerichte an ihre Adressaten nicht dem Postgesetz unterstehen sollten. Ob Postdienste vorliegen würden oder nicht, ergebe sich aus der Definition in Art. 2 Bst. a PG und nicht aus dem Grundversorgungsauftrag des Bundes im Postbereich. Es gebe daher keinen Grund, den Bereich der Essenslieferungen vom Postgesetz generell ausnehmen zu wollen mit dem Hinweis darauf, die schweizerische Post stelle in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen andere Anforderungen an den Versand von Paketen als die Beschwerdeführerin oder weitere Anbieterinnen von Postdiensten.”
Bei Express‑ und Kurierdiensten ist gesondert zu prüfen, ob ihre Erfassung durch das Postgesetz den sachlichen Geltungsbereich von Art. 92 BV überschreitet. Die Lehre und Praxis betonen eine relativ enge, am Gemeinwohl orientierte Reichweite von Art. 92 BV, weshalb die Verfassungskompatibilität der gesetzlichen Erfassung dieser Dienste konkret zu prüfen ist.
“Als Nächstes ist zu beurteilen, ob die zwar nicht ausdrücklich im Postgesetz erwähnten, aber unbestrittenermassen vom Postgesetz erfassten " Express- und Kurierdienste " über Art. 92 BV hinausgehen.”
“Das Privatgutachten führt zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen im Wesentlichen aus, dass die Reichweite von Art. 92 BV nur so weit gehen könne, wie dafür auch ein öffentliches Interesse beziehungsweise ein Gemeinwohlbezug bestehe. Diese Überlegung teile die herrschende Lehre, die davon ausgehe, dass das " Post-, Telefon- und Telegrafenmonopol " als " vorwiegend sozialpolitisch motiviertes Monopol " zu verstehen sei. Ziel sei insbesondere, dass " alle Landesteile nach den gleichen Grundsätzen und möglichst preiswert mit Post- und Fernmeldediensten " versorgt werden könnten. Bestrebungen, das Transportwesen über Verfassungsänderungen der exklusiven Regelungskompetenz des Bundes zu unterstellen, seien vor dem Volk gescheitert. Aus den vorhergehenden Ausführungen ergebe sich, dass im heutigen Rechtsverständnis nicht das gesamte Transportwesen von Art. 92 BV erfasst werde (Privatgutachten, Rz. 1-9). Umstritten sei das Verhältnis zwischen verfassungsrechtlicher Kompetenz und gesetzlicher Konkretisierung. Nach einer Lehrmeinung schliesse das Postwesen traditionellerweise sowohl den regelmässigen und gewerbsmässigen Personentransport, soweit er nicht durch besondere Verfassungsbestimmungen erfasst werde, als auch die üblichen postalischen Leistungen des Brief- und Paket- sowie des Geldverkehrs im Sinne des Geldtransportes ein, wobei jedoch der Umfang der staatlichen Tätigkeiten im Post- und Telegrafenwesen (...) gemäss historischer Auslegung relativ eng zu bestimmen sei. Dabei komme der geltungszeitlichen Interpretation erhöhte Bedeutung zu, da nicht nachweisbar sei, dass der historische Gesetzgeber eine klare Wertung zwischen mehreren denkbaren politischen Alternativen getroffen habe (Martin Lendi, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Stand: Juni 1987, Art. 36 aBV N. 5). Eine Ausdehnung auf das ganze Transportwesen könne nicht statthaft sein, da der Gesetzgeber den Geltungsbereich einer Verfassungsbestimmung nicht beliebig definieren dürfe.”
Der Leistungsauftrag der Post ist von Verfassung wegen mit dem Gemeinwohl verknüpft.
“Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Leistungsauftrag der Post bereits von Verfassung wegen mit dem Gemeinwohl verknüpft war und nach wie vor verknüpft ist (vgl. namentlich Art. 92 Abs. 2 BV).”
“Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Leistungsauftrag der Post bereits von Verfassung wegen mit dem Gemeinwohl verknüpft war und nach wie vor verknüpft ist (vgl. namentlich Art. 92 Abs. 2 BV).”
“Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Leistungsauftrag der Post bereits von Verfassung wegen mit dem Gemeinwohl verknüpft war und nach wie vor verknüpft ist (vgl. namentlich Art. 92 Abs. 2 BV).”
“Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Leistungsauftrag der Post bereits von Verfassung wegen mit dem Gemeinwohl verknüpft war und nach wie vor verknüpft ist (vgl. namentlich Art. 92 Abs. 2 BV).”
Die Reichweite von Art. 92 BV ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass sie sich auf Tätigkeiten mit erkennbarem öffentlichen Interesse bzw. Gemeinwohlbezug beschränkt. Objektiv ist das Postwesen weitgehend auf die hergebrachten Postdienstleistungen begrenzt; der Warentransport bzw. Güterverkehr (insbesondere der Stückguttransport) fällt nicht in die Regelungskompetenz des Bundes nach Art. 92 BV.
“Das Privatgutachten führt zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen im Wesentlichen aus, dass die Reichweite von Art. 92 BV nur so weit gehen könne, wie dafür auch ein öffentliches Interesse beziehungsweise ein Gemeinwohlbezug bestehe. Diese Überlegung teile die herrschende Lehre, die davon ausgehe, dass das " Post-, Telefon- und Telegrafenmonopol " als " vorwiegend sozialpolitisch motiviertes Monopol " zu verstehen sei. Ziel sei insbesondere, dass " alle Landesteile nach den gleichen Grundsätzen und möglichst preiswert mit Post- und Fernmeldediensten " versorgt werden könnten. Bestrebungen, das Transportwesen über Verfassungsänderungen der exklusiven Regelungskompetenz des Bundes zu unterstellen, seien vor dem Volk gescheitert. Aus den vorhergehenden Ausführungen ergebe sich, dass im heutigen Rechtsverständnis nicht das gesamte Transportwesen von Art. 92 BV erfasst werde (Privatgutachten, Rz. 1-9). Umstritten sei das Verhältnis zwischen verfassungsrechtlicher Kompetenz und gesetzlicher Konkretisierung. Nach einer Lehrmeinung schliesse das Postwesen traditionellerweise sowohl den regelmässigen und gewerbsmässigen Personentransport, soweit er nicht durch besondere Verfassungsbestimmungen erfasst werde, als auch die üblichen postalischen Leistungen des Brief- und Paket- sowie des Geldverkehrs im Sinne des Geldtransportes ein, wobei jedoch der Umfang der staatlichen Tätigkeiten im Post- und Telegrafenwesen (...) gemäss historischer Auslegung relativ eng zu bestimmen sei. Dabei komme der geltungszeitlichen Interpretation erhöhte Bedeutung zu, da nicht nachweisbar sei, dass der historische Gesetzgeber eine klare Wertung zwischen mehreren denkbaren politischen Alternativen getroffen habe (Martin Lendi, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Stand: Juni 1987, Art. 36 aBV N. 5). Eine Ausdehnung auf das ganze Transportwesen könne nicht statthaft sein, da der Gesetzgeber den Geltungsbereich einer Verfassungsbestimmung nicht beliebig definieren dürfe.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass aus verfassungsrechtlicher Perspektive das Postwesen in objektiver Hinsicht im Wesentlichen auf die hergebrachten Postdienstleistungen begrenzt ist. Es ergibt sich zudem, dass der Warentransport beziehungsweise der Güterverkehr (insb. der Stückguttransport) ausdrücklich nicht in die Regelungskompetenz des Bundes nach Art. 92 BV fällt.”
“Das Privatgutachten führt zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen im Wesentlichen aus, dass die Reichweite von Art. 92 BV nur so weit gehen könne, wie dafür auch ein öffentliches Interesse bzw. ein Gemeinwohlbezug bestehe. Diese Überlegung teile die herrschende Lehre, die davon ausgehe, dass das "Post-, Telefon- und Telegrafenmonopol" als "vorwiegend sozialpolitisch motiviertes Monopol" zu verstehen sei. Ziel sei insbesondere, dass "alle Landesteile nach den gleichen Grundsätzen und möglichst preiswert mit Post- und Fernmeldediensten" versorgt werden könnten. Bestrebungen, das Transportwesen über Verfassungsänderungen der exklusiven Regelungskompetenz des Bundes zu unterstellen, seien vor dem Volk gescheitert. Aus den vorhergehenden Ausführungen ergebe sich, dass im heutigen Rechtsverständnis nicht das gesamte Transportwesen von Art. 92 BV erfasst werde (Privatgutachten, Rz. 1 - 9). Umstritten sei das Verhältnis zwischen verfassungsrechtlicher Kompetenz und gesetzlicher Konkretisierung. Nach einer Lehrmeinung schliesse das Postwesen "traditionellerweise sowohl den regelmässigen und gewerbsmässigen Personentransport, soweit er nicht durch besondere Verfassungsbestimmungen erfasst werde, als auch die üblichen postalischen Leistungen des Brief- und Paket- sowie des Geldverkehrs im Sinne des Geldtransportes ein", wobei jedoch "der Umfang der staatlichen Tätigkeiten im Post- und Telegraphenwesen (...) gemäss historischer Auslegung relativ eng zu bestimmen" sei. Dabei komme "der geltungszeitlichen Interpretation erhöhte Bedeutung zu, da nicht nachweisbar sei, dass der historische Gesetzgeber eine klare Wertung zwischen mehreren denkbaren politischen Alternativen getroffen hat" (Martin Lendi, in: Jean-François Aubert/Kurt Eichenberger/Jörg Paul Müller/René A. Rhinow/Dietrich Schindler (Hrsg.), Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass aus verfassungsrechtlicher Perspektive das Postwesen in objektiver Hinsicht im Wesentlichen auf hergebrachten Postdienstleistungen begrenzt ist. Es ergibt sich zudem, dass der Warentransport bzw. der Güterverkehr (insbesondere der Stückguttransport) ausdrücklich nicht in die Regelungskompetenz des Bundes nach Art. 92 BV fällt.”
Die Verfassung begrenzt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinsichtlich des Postmonopols. Der vom Gesetzgeber zu bestimmende Monopolbereich ist von der Frage zu trennen, inwieweit das Monopol ausgeschöpft wird; nur innerhalb verfassungsrechtlicher Grenzen kann das Postregal beansprucht werden. Bereiche, die nicht von Art. 92 Abs. 2 BV erfasst sind, müssen der Privatwirtschaft offenstehen. Die Postgesetzgebung ist dabei ein wesentliches Indiz zur Konkretisierung des Gemeinwohlbezugs und zur Abgrenzung der Reichweite von Art. 92 Abs. 2 BV.
“Er habe zwar nach Buser " das Recht, das Postregal auf alle Geschäftszweige der Postverwaltung, die in einem Transport bestehen, auszudehnen " (Jakob Buser, Die rechtliche Stellung der Postanstalt nach schweizerischem Recht, 1912, S. 8). Dies beziehe sich aber, wie aus der zitierten Aussage hervorgehe, erstens nur auf die Geschäftszweige der Postverwaltung, also auf das Postwesen, und gelte zweitens, wie in der Folge klar werde, nur innerhalb der Grenzen der Verfassung. Auch bei Burckhardt gehe deutlich hervor, dass die Verfassung in Bezug auf das Postmonopol die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers beschränke (Walther Burckhardt, in: Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 3. Aufl. 1931, Art. 36 aBV S. 309). Giovanni Biaggini vertrete die Auffassung, dass der Monopolbereich und die Ausschöpfung des Monopols durch den Gesetzgeber voneinander zu trennen seien (Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 92 N. 6). Dieser Auffassung sei zuzustimmen, da ansonsten Art. 92 BV seines Sinnes entleert würde. Dies gelte insbesondere für den Gemeinwohlbezug nach Art. 92 Abs. 2 BV. Mit Blick auf die technischen Entwicklungen im Postwesen sei aber unbestritten, dass die Postgesetzgebung ein wichtiges Indiz für die Konkretisierung der Verfassungsbestimmung und damit für die Bestimmung der Reichweite von Art. 92 BV sein müsse. Nicht von Art. 92 BV erfasste Bereiche müssten der Privatwirtschaft (mindestens unter Art. 92 BV) vollumfänglich offenstehen (Privatgutachten, Rz. 10-16).”
“Er habe zwar nach Buser "das Recht, das Postregal auf alle Geschäftszweige der Postverwaltung, die in einem Transport bestehen, auszudehnen" (Jakob Buser, Die rechtliche Stellung der Postanstalt nach schweizerischem Recht, Diss. Bern, Chur 1912, S. 8). Dies beziehe sich aber, wie aus der zitierten Aussage hervorgehe, erstens nur auf die Geschäftszweige der Postverwaltung, also auf das Postwesen, und gelte zweitens, wie in der Folge klar werde, nur innerhalb der Grenzen der Verfassung. Auch bei Burckhardt gehe deutlich hervor, dass die Verfassung in Bezug auf das Postmonopol die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers beschränke (Walther Burckhardt, in: Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 3. Aufl., Bern 1931, Art. 36 aBV S. 309). Giovanni Biaggini vertrete die Auffassung, dass der Monopolbereich und die Ausschöpfung des Monopols durch den Gesetzgeber voneinander zu trennen seien (Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Rz. 6 zu Art. 92 BV). Dieser Auffassung sei zuzustimmen, da ansonsten Art. 92 BV seines Sinnes entleert würde. Dies gelte insbesondere für den Gemeinwohlbezug nach Art. 92 Abs. 2 BV. Mit Blick auf die technischen Entwicklungen im Postwesen sei aber unbestritten, dass die Postgesetzgebung ein wichtiges Indiz für die Konkretisierung der Verfassungsbestimmung und damit für die Bestimmung der Reichweite von Art. 92 BV sein müsse. Nicht von Art. 92 BV erfasste Bereiche müssten der Privatwirtschaft (mindestens unter Art. 92 BV) vollumfänglich offenstehen (Privatgutachten, Beschwerdebeilage 13, Rz. 10 - 16).”
“Er habe zwar nach Buser "das Recht, das Postregal auf alle Geschäftszweige der Postverwaltung, die in einem Transport bestehen, auszudehnen" (Jakob Buser, Die rechtliche Stellung der Postanstalt nach schweizerischem Recht, Diss. Bern, Chur 1912, S. 8). Dies beziehe sich aber, wie aus der zitierten Aussage hervorgehe, erstens nur auf die Geschäftszweige der Postverwaltung, also auf das Postwesen, und gelte zweitens, wie in der Folge klar werde, nur innerhalb der Grenzen der Verfassung. Auch bei Burckhardt gehe deutlich hervor, dass die Verfassung in Bezug auf das Postmonopol die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers beschränke (Walther Burckhardt, in: Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 3. Aufl., Bern 1931, Art. 36 aBV S. 309). Giovanni Biaggini vertrete die Auffassung, dass der Monopolbereich und die Ausschöpfung des Monopols durch den Gesetzgeber voneinander zu trennen seien (Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Rz. 6 zu Art. 92 BV). Dieser Auffassung sei zuzustimmen, da ansonsten Art. 92 BV seines Sinnes entleert würde. Dies gelte insbesondere für den Gemeinwohlbezug nach Art. 92 Abs. 2 BV. Mit Blick auf die technischen Entwicklungen im Postwesen sei aber unbestritten, dass die Postgesetzgebung ein wichtiges Indiz für die Konkretisierung der Verfassungsbestimmung und damit für die Bestimmung der Reichweite von Art. 92 BV sein müsse. Nicht von Art. 92 BV erfasste Bereiche müssten der Privatwirtschaft (mindestens unter Art. 92 BV) vollumfänglich offenstehen (Privatgutachten, Rz. 10 - 16).”
Subventionen für Versand- bzw. Postkosten können auf der verfassungsrechtlichen Grundlage von Art. 92 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 16 PG als zulässiger Kostenersatz ausgestaltet werden. Die zitierten Entscheide deuten in diesem Sinne eine verfassungskonforme Auslegung zugunsten einer solchen Ausgestaltung an.
“Dieses Ergebnis deckt sich auch insoweit mit der systematischen Auslegung, als die strittigen Subventionen gestützt auf eine Bestimmung der Postgesetzgebung ausgerichtet werden, als Art. 16 PG die Sachüberschrift «Preise» aufweist und Art. 16 PG auch inhaltlich insbesondere die Festsetzung der Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen regelt. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlage gilt es in systematischer Hinsicht weiter zu beachten, dass keine Kompetenz des Bundes für eine allgemeine Presseförderung besteht (Botschaft vom 29. April 2020 zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien, BBl 2020 4485, S. 4490). Vielmehr stützt sich die indirekte Presseförderung i.S.v. Art. 16 Abs. 4 PG auf Art. 92 Abs. 2 BV, welcher dem Bund im Postwesen die Kompetenz einräumt, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Da sich die Subvention des BAKOM somit auf die Bundeskompetenz zur Preisfestsetzung stützt, deutet auch dieser Umstand im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung darauf hin, dass die Subvention i.S.v. Art. 16 Abs. 4 PG als Kostenersatz für Versandkosten ausgestaltet ist.”
“Dieses Ergebnis deckt sich auch insoweit mit der systematischen Auslegung, als die strittigen Subventionen gestützt auf eine Bestimmung der Postgesetzgebung ausgerichtet werden, als Art. 16 PG die Sachüberschrift «Preise» aufweist und Art. 16 PG auch inhaltlich insbesondere die Festsetzung der Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen regelt. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlage gilt es in systematischer Hinsicht weiter zu beachten, dass keine Kompetenz des Bundes für eine allgemeine Presseförderung besteht (Botschaft vom 29. April 2020 zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien, BBl 2020 4485, S. 4490). Vielmehr stützt sich die indirekte Presseförderung i.S.v. Art. 16 Abs. 4 PG auf Art. 92 Abs. 2 BV, welcher dem Bund im Postwesen die Kompetenz einräumt, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Da sich die Subvention des BAKOM somit auf die Bundeskompetenz zur Preisfestsetzung stützt, deutet auch dieser Umstand im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung darauf hin, dass die Subvention i.S.v. Art. 16 Abs. 4 PG als Kostenersatz für Versandkosten ausgestaltet ist.”
An Infrastrukturanlagen des Fernmeldewesens besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Subjektive Ängste und Gefühle des Unbehagens sowie nachbarliche Interessen am Schutz vor ideellen Immissionen oder an der Nicht-Sichtbarkeit einer Antenne können diesem öffentlichen Interesse in der Regel nicht den Vorrang verschaffen. Kantone und Gemeinden können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über Raumplanung und Nutzungsplanung (z. B. Zonenregelungen, Negativplanung, Kaskadenmodell) Vorgaben zum Standort von Mobilfunkanlagen machen. Aus Art. 92 BV ergibt sich hingegen keine Pflicht des Bundes zur Erstellung eines gesonderten Sachplans für Mobilfunkanlagen.
“An den Infrastrukturanlagen der Fernmeldegesetzgebung besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse (Art. 1 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 [FMG] sowie Art. 92 BV). Mit der Einhaltung der Anlagegrenzwerte ist nach dem bisherigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die öffentliche Gesundheit durch nichtionisierende Strahlung gefährdet wird (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5). Das Bundesgericht hielt sodann im Zusammenhang mit ideellen Immissionen sowie Mobilfunkanlagen fest, dass subjektive Ängste und Gefühle des Unbehagens keine tragfähige Grundlage für weitgehende Einschränkungen oder gar ein Verbot von im allgemeinen Interesse liegenden Infrastrukturanlagen bilden (BGE 138 II 173 E. 7.4.3). Demgemäss kommt den nachbarlichen Interessen am Schutz vor ideellen Immissionen keine Bedeutung zu. Ebenso wenig vermag das Interesse der Nachbarn, keine für sie störende Antenne in Sicht zu haben, das öffentliche Interesse an Infrastrukturanlagen der Fernmeldegesetzgebung zu überwiegen.”
“Anhand der Fotos des Augenscheins sowie der weiteren Fotos und Pläne in den Akten ist die vorinstanzliche Beurteilung, dass die Antenne keinen Einfluss auf den optischen Eindruck der Höhe und Geschossigkeit des Standortgebäudes hat, nicht zu beanstanden. 4.5 4.5.1 Weiter setzen Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten voraus, dass ihnen keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen (§ 357 Abs. 1 PBG). Ob dies zutrifft, ist aufgrund einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu beurteilen. 4.5.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, selbst wenn nicht von einer weitergehenden Abweichung auszugehen wäre, würden die nachbarlichen Interessen am Schutz vor ideellen Immissionen, die störende Sichtbarkeit der Antenne sowie die öffentliche Gesundheit die öffentlichen Interessen an der Mobilfunkanlage überwiegen. 4.5.3 An den Infrastrukturanlagen der Fernmeldegesetzgebung besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse (Art. 1 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 sowie Art. 92 BV). Mit der Einhaltung der Anlagegrenzwerte ist nach dem bisherigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die öffentliche Gesundheit durch nichtionisierende Strahlung gefährdet wird (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5). Das Bundesgericht hielt sodann im Zusammenhang mit ideellen Immissionen sowie Mobilfunkanlagen fest, dass subjektive Ängste und Gefühle des Unbehagens keine tragfähige Grundlage für weitgehende Einschränkungen oder gar ein Verbot von im allgemeinen Interesse liegenden Infrastrukturanlagen bilden (BGE 138 II 173 E. 7.4.3). Demgemäss kommt den nachbarlichen Interessen am Schutz vor ideellen Immissionen keine Bedeutung zu. Ebenso wenig vermag das Interesse der Nachbarn, keine für sie störende Antenne in Sicht zu haben, das öffentliche Interesse an Infrastrukturanlagen der Fernmeldegesetzgebung zu überwiegen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das bestehende überhohe Gebäude werde durch die massive technische Anlage noch weiter erhöht, weshalb diese sich nicht gut einordne.”
“Die Kantone und Gemeinden können dabei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Raumplanung und des Bauwesens allenfalls Einfluss auf den Standort von Mobilfunkanlagen nehmen, indem sie im kantonalen (bzw. kommunalen) Recht und der Nutzungsplanung festlegen, in welchen Zonen Infrastrukturbauten - zu denen auch Mobilfunkanlagen gehören - generell zulässig sind bzw. ausnahmsweise zugelassen werden können (Art. 22 Abs. 2 lit. a und Art. 23 RPG; BGE 142 I 26 E. 4.2, in: Pra 2016 Nr. 87; 141 II 245 E. 2.1; 138 II 173 E. 5.3). Denkbar ist zum Beispiel eine Negativplanung, die in einem bestimmten schutzwürdigen Gebiet oder auf gewissen Schutzobjekten die Erstellung von Mobilfunkantennen untersagt (BGE 141 II 245 E. 2.1; 133 II 3 E. 4.2 S. 360 mit Hinweis). Zulässig ist auch ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen, in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt (BGE 141 II 245 E. 2.1; 138 II 173 E. 6.4-6.6). Eine Pflicht des Bundes zur Erstellung eines Sachplans für die Erstellung von Mobilfunkanlagen ergibt sich jedoch weder aus der in Art. 92 BV festgehaltenen Kompetenzordnung für das Post- und Fernmeldewesen noch aus den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Auswirkungen auf Raum und Umwelt (siehe dazu bereits Urteil 1C_251/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 8). Die Rüge der Verletzung der Planungspflicht (Art. 2 Abs. 1 RPG) ist somit unbegründet.”
Nach der Rechtsprechung sind die Zustellermässigungen als vom Bund gewährte Beiträge/Subventionen zu qualifizieren und stellen eine indirekte Presseförderung dar. Ihre Gewährung stützt sich auf eine bundesgesetzliche Grundlage (Art. 16 Postgesetz) und wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Subventionsprüfung verfassungsrechtlich mit Art. 92 Abs. 2 BV in Zusammenhang gebracht. Das Bundesgericht hat im angeführten Zusammenhang zudem festgestellt, dass diese Einordnung für die mehrwertsteuerliche Behandlung relevant ist.
“Februar 2024 ([angefochten vor BGer] ausdrücklich) fest, dass es sich bei den gestützt auf Art. 16 Abs. 4 und Abs. 7 PG geleisteten Bundesbeiträgen, welche den Verlagen indirekt durch die Post über Zustellermässigungen gewährt würden, um Subventionen im Sinne einer indirekten Presseförderung handelt. Es kam in den beurteilten Konstellationen zudem zum Schluss, dass es sich bei der Zustellermässigung weder um eine Entgeltsminderung für die Zustellleistungen der Post handelt noch, dass diese zur Deckung eines Betriebsdefizits der anspruchsberechtigten Verlage ausgerichtet wird. Konkret äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht wie folgt: Im Urteil A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der für Subventionen geltenden Kriterien (vgl. E. 2.5.5 f.) sowie durch (ergänzende) Auslegung von Art. 16 Abs. 4 und Abs. 7 PG zusammengefasst fest, dass es sich bei der Zustellermässigung um einen von der öffentlichen Hand (dem Bund) ausgerichteten Beitrag handle. Die Beitragsgewährung stütze sich verfassungsrechtlich auf Art. 92 Abs. 2 BV, welcher dem Bund im Postwesen die Kompetenz einräume, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen (E. 3.2.4.3 des hiervor erwähnten Urteils mit Hinweis auf die Botschaft vom 29. April 2020 zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien, BBl 2020 4485, S. 4490). Da der Bund von den Subventionsberechtigten zudem keine direkte Gegenleistung erhalte und mit Art. 16 Abs. 4 PG eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung der (indirekten, d.h. über die Post abgewickelten) Zahlung bestehe, seien die Kriterien zur Qualifikation der Beiträge als Subventionen erfüllt (E. 3.2.5-3.2.7 des besagten Urteils). Im Urteil A-5046/2021 vom 15. August 2023, welches Zustellermässigungen für Erzeugnisse der Regional- und Lokalpresse betrifft, hielt das Bundesverwaltungsgericht zudem fest, dass die gestützt auf Art. 16 Abs. 4 PG gewährten Zustellermässigungen zur teilweisen Deckung der Kosten für die Tageszustellung der Presseerzeugnisse ausgerichtet würden und dabei eine objektbezogene Subvention im Sinne der Praxis der ESTV vorliege (E.”
“Ungeachtet der Zwischenschaltung der Post stellen die Zustellermässigungen also eine Zuwendung des Bundes zugunsten der Beschwerdeführerin dar. Diese schuldet dem Bund dafür keine marktwirtschaftlich gleichwertige Leistung. Vielmehr bezweckt der Bund mit den Zustellermässigungen eine indirekte Presseförderung (vgl. Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz, BBl 2009 5181, 5222 f.). Offensichtlich ist der Bundesgesetzgeber also der Ansicht, dass die Tätigkeiten von Organisationen wie der Beschwerdeführerin einschliesslich des Versands ihrer Presseerzeugnisse im öffentlichen Interesse liegen und förderungswürdig sind. Ob dafür eine hinreichende verfassungsrechtliche Grundlage besteht, ist angesichts ihrer unmissverständlichen bundesgesetzlichen Grundlage jedenfalls für die mehrwertsteuerliche Qualifikation dieser Zuwendung unerheblich; im Übrigen wäre das Bundesgericht ohnehin an das Bundesgesetz gebunden (Art. 190 BV). Der Beschwerdeführerin kann also nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Verfassung - konkret Art. 92 Abs. 2 BV - verbiete es, die Zustellermässigungen mehrwertsteuerlich als Subvention zu behandeln.”
Art. 92 BV begründet nach der zitierten Rechtsprechung allein die Befugnis des Bundes, das Post- und Fernmeldewesen zu regeln, insbesondere durch hoheitliche Vorgaben zur Preisfestsetzung für Leistungen der Post. Aus Art. 92 BV lässt sich demnach keine verfassungsrechtliche Kompetenz ableiten, direkte oder indirekte Subventionen zur Förderung von Presseherstellern zu gewähren. Die nach Art. 16 Abs. 7 PG vorgesehenen Beiträge werden in der Rechtsprechung als Ausgleich für Mindereinnahmen der Post infolge der Gewährung von Vorzugspreisen für Zeitungstransporte verstanden und nicht als Presseförderung der Verlage qualifiziert.
“auf einen reduzierten Tarif für die Beförderungsleistung. Im Einklang damit werde in der Datenbank der vom Bund ausgerichteten Subventionen betreffend die gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge festgehalten, dass der Bund «der Post eine jährliche Abgeltung für die Gewährung von Vorzugspreisen für Zeitungstransporte (Lokal- und Regionalpresse sowie Mitgliedschafts- und Stiftungspresse)» gewähre (vgl. Beschwerdebeilage 10 [Auszug aus der Datenbank der Subventionen des Bundes: Kreditnummer A321.0318]). Die Empfängerin der Subvention - die Post - sowie der damit verfolgte Zweck - die Abgeltung von Mindereinnahmen aus Vorzugspreisen - seien damit eindeutig bestimmt. Sodann gehe auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 7 PG eindeutig hervor, dass die Beiträge des Bundes einen Minderertrag bei der Post ausgleichen sollen und dass der Bund über keine verfassungsrechtliche Kompetenz zur - direkten oder indirekten - Förderung der «Hersteller» von Presseerzeugnissen verfüge. Eine solche Kompetenz könne auch nicht in Art. 92 BV erblickt werden. Diese Verfassungsbestimmung räume dem Bund lediglich die Befugnis ein, das Post- und Fernmeldewesen zu regeln. Dies erfolge durch die hoheitliche Preisregulierung für diejenigen Leistungen, die im politischen Prozess der Grundversorgung zugewiesen worden seien. Eine Kompetenz zur Subventionierung irgendwelcher Abnehmer von Leistungen eines bestimmten Marktteilnehmers (der Post) könne daraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr sei lediglich eine Kompetenz zur Vorgabe und Kontrolle von Preisen gegeben, womit Art. 16 Abs. 4 PG nichts anderes als eine tarifliche Vorgabe darstelle. Dieser Eingriff in die Tarife der Post werde mit der Regelung von Art. 16 Abs. 7 PG finanziell abgefedert. Eine effektive Unterstützung der Verlage könne mit dem Instrument der «indirekten Presseförderung» über die Gewährung von Ermässigungen für Zustellleistungen durch die Post (und nicht auch durch ihre Mitbewerber) ohnehin nicht verwirklicht werden. Dies sei mehrfach festgestellt worden sowie allgemein bekannt.”
“auf einen reduzierten Tarif für die Beförderungsleistung. Im Einklang damit werde in der Datenbank der vom Bund ausgerichteten Subventionen betreffend die gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge festgehalten, dass der Bund «der Post eine jährliche Abgeltung für die Gewährung von Vorzugspreisen für Zeitungstransporte (Lokal- und Regionalpresse sowie Mitgliedschafts- und Stiftungspresse)» gewähre (vgl. Beschwerdebeilage 10 [Auszug aus der Datenbank der Subventionen des Bundes: Kreditnummer A321.0318]). Die Empfängerin der Subvention - die Post - sowie der damit verfolgte Zweck - die Abgeltung von Mindereinnahmen aus Vorzugspreisen - seien damit eindeutig bestimmt. Sodann gehe auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 7 PG eindeutig hervor, dass die Beiträge des Bundes einen Minderertrag bei der Post ausgleichen sollen und dass der Bund über keine verfassungsrechtliche Kompetenz zur - direkten oder indirekten - Förderung der «Hersteller» von Presseerzeugnissen verfüge. Eine solche Kompetenz könne auch nicht in Art. 92 BV erblickt werden. Diese Verfassungsbestimmung räume dem Bund lediglich die Befugnis ein, das Post- und Fernmeldewesen zu regeln. Dies erfolge durch die hoheitliche Preisregulierung für diejenigen Leistungen, die im politischen Prozess der Grundversorgung zugewiesen worden seien. Eine Kompetenz zur Subventionierung irgendwelcher Abnehmer von Leistungen eines bestimmten Marktteilnehmers (der Post) könne daraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr sei lediglich eine Kompetenz zur Vorgabe und Kontrolle von Preisen gegeben, womit Art. 16 Abs. 4 PG nichts anderes als eine tarifliche Vorgabe darstelle. Dieser Eingriff in die Tarife der Post werde mit der Regelung von Art. 16 Abs. 7 PG finanziell abgefedert. Eine effektive Unterstützung der Verlage könne mit dem Instrument der «indirekten Presseförderung» über die Gewährung von Ermässigungen für Zustellleistungen durch die Post (und nicht auch durch ihre Mitbewerber) ohnehin nicht verwirklicht werden. Dies sei mehrfach festgestellt worden sowie allgemein bekannt.”
Art. 92 Abs. 2 BV trägt einen gemeinwohlbezogenen Bezug, der einen verfassungsrechtlich relevanten Monopolbereich nahelegt. Die genaue Reichweite dieses Monopols bestimmt der Gesetzgeber; seine Gestaltungsfreiheit ist jedoch durch die verfassungsrechtlichen Gemeinwohlanforderungen begrenzt. Monopolbereiche, die nicht von Art. 92 Abs. 2 BV erfasst werden, müssen der Privatwirtschaft offenstehen. Die Postgesetzgebung dient dabei als wichtiges Indiz für die Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Reichweite.
“Er habe zwar nach Buser "das Recht, das Postregal auf alle Geschäftszweige der Postverwaltung, die in einem Transport bestehen, auszudehnen" (Jakob Buser, Die rechtliche Stellung der Postanstalt nach schweizerischem Recht, Diss. Bern, Chur 1912, S. 8). Dies beziehe sich aber, wie aus der zitierten Aussage hervorgehe, erstens nur auf die Geschäftszweige der Postverwaltung, also auf das Postwesen, und gelte zweitens, wie in der Folge klar werde, nur innerhalb der Grenzen der Verfassung. Auch bei Burckhardt gehe deutlich hervor, dass die Verfassung in Bezug auf das Postmonopol die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers beschränke (Walther Burckhardt, in: Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 3. Aufl., Bern 1931, Art. 36 aBV S. 309). Giovanni Biaggini vertrete die Auffassung, dass der Monopolbereich und die Ausschöpfung des Monopols durch den Gesetzgeber voneinander zu trennen seien (Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Rz. 6 zu Art. 92 BV). Dieser Auffassung sei zuzustimmen, da ansonsten Art. 92 BV seines Sinnes entleert würde. Dies gelte insbesondere für den Gemeinwohlbezug nach Art. 92 Abs. 2 BV. Mit Blick auf die technischen Entwicklungen im Postwesen sei aber unbestritten, dass die Postgesetzgebung ein wichtiges Indiz für die Konkretisierung der Verfassungsbestimmung und damit für die Bestimmung der Reichweite von Art. 92 BV sein müsse. Nicht von Art. 92 BV erfasste Bereiche müssten der Privatwirtschaft (mindestens unter Art. 92 BV) vollumfänglich offenstehen (Privatgutachten, Rz. 10 - 16).”
“Er habe zwar nach Buser " das Recht, das Postregal auf alle Geschäftszweige der Postverwaltung, die in einem Transport bestehen, auszudehnen " (Jakob Buser, Die rechtliche Stellung der Postanstalt nach schweizerischem Recht, 1912, S. 8). Dies beziehe sich aber, wie aus der zitierten Aussage hervorgehe, erstens nur auf die Geschäftszweige der Postverwaltung, also auf das Postwesen, und gelte zweitens, wie in der Folge klar werde, nur innerhalb der Grenzen der Verfassung. Auch bei Burckhardt gehe deutlich hervor, dass die Verfassung in Bezug auf das Postmonopol die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers beschränke (Walther Burckhardt, in: Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 3. Aufl. 1931, Art. 36 aBV S. 309). Giovanni Biaggini vertrete die Auffassung, dass der Monopolbereich und die Ausschöpfung des Monopols durch den Gesetzgeber voneinander zu trennen seien (Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 92 N. 6). Dieser Auffassung sei zuzustimmen, da ansonsten Art. 92 BV seines Sinnes entleert würde. Dies gelte insbesondere für den Gemeinwohlbezug nach Art. 92 Abs. 2 BV. Mit Blick auf die technischen Entwicklungen im Postwesen sei aber unbestritten, dass die Postgesetzgebung ein wichtiges Indiz für die Konkretisierung der Verfassungsbestimmung und damit für die Bestimmung der Reichweite von Art. 92 BV sein müsse. Nicht von Art. 92 BV erfasste Bereiche müssten der Privatwirtschaft (mindestens unter Art. 92 BV) vollumfänglich offenstehen (Privatgutachten, Rz. 10-16).”
“Er habe zwar nach Buser "das Recht, das Postregal auf alle Geschäftszweige der Postverwaltung, die in einem Transport bestehen, auszudehnen" (Jakob Buser, Die rechtliche Stellung der Postanstalt nach schweizerischem Recht, Diss. Bern, Chur 1912, S. 8). Dies beziehe sich aber, wie aus der zitierten Aussage hervorgehe, erstens nur auf die Geschäftszweige der Postverwaltung, also auf das Postwesen, und gelte zweitens, wie in der Folge klar werde, nur innerhalb der Grenzen der Verfassung. Auch bei Burckhardt gehe deutlich hervor, dass die Verfassung in Bezug auf das Postmonopol die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers beschränke (Walther Burckhardt, in: Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 3. Aufl., Bern 1931, Art. 36 aBV S. 309). Giovanni Biaggini vertrete die Auffassung, dass der Monopolbereich und die Ausschöpfung des Monopols durch den Gesetzgeber voneinander zu trennen seien (Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Rz. 6 zu Art. 92 BV). Dieser Auffassung sei zuzustimmen, da ansonsten Art. 92 BV seines Sinnes entleert würde. Dies gelte insbesondere für den Gemeinwohlbezug nach Art. 92 Abs. 2 BV. Mit Blick auf die technischen Entwicklungen im Postwesen sei aber unbestritten, dass die Postgesetzgebung ein wichtiges Indiz für die Konkretisierung der Verfassungsbestimmung und damit für die Bestimmung der Reichweite von Art. 92 BV sein müsse. Nicht von Art. 92 BV erfasste Bereiche müssten der Privatwirtschaft (mindestens unter Art. 92 BV) vollumfänglich offenstehen (Privatgutachten, Beschwerdebeilage 13, Rz. 10 - 16).”
Zustellermässigungen gelten als vom Bund finanzierte, indirekte Presseförderung/Subventionen. Es handelt sich um Zuwendungen, für die keine marktwirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erbracht wird; vor diesem Hintergrund werden sie in der Rechtsprechung (insbesondere für die mehrwertsteuerliche Qualifikation) als Subvention behandelt.
“Ungeachtet der Zwischenschaltung der Post stellen die Zustellermässigungen also eine Zuwendung des Bundes zugunsten der Beschwerdeführerin dar. Diese schuldet dem Bund dafür keine marktwirtschaftlich gleichwertige Leistung. Vielmehr bezweckt der Bund mit den Zustellermässigungen eine indirekte Presseförderung (vgl. Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz, BBl 2009 5181, 5222 f.). Offensichtlich ist der Bundesgesetzgeber also der Ansicht, dass die Tätigkeiten von Organisationen wie der Beschwerdeführerin einschliesslich des Versands ihrer Presseerzeugnisse im öffentlichen Interesse liegen und förderungswürdig sind. Ob dafür eine hinreichende verfassungsrechtliche Grundlage besteht, ist angesichts ihrer unmissverständlichen bundesgesetzlichen Grundlage jedenfalls für die mehrwertsteuerliche Qualifikation dieser Zuwendung unerheblich; im Übrigen wäre das Bundesgericht ohnehin an das Bundesgesetz gebunden (Art. 190 BV). Der Beschwerdeführerin kann also nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Verfassung - konkret Art. 92 Abs. 2 BV - verbiete es, die Zustellermässigungen mehrwertsteuerlich als Subvention zu behandeln.”
“Februar 2024 ([angefochten vor BGer] ausdrücklich) fest, dass es sich bei den gestützt auf Art. 16 Abs. 4 und Abs. 7 PG geleisteten Bundesbeiträgen, welche den Verlagen indirekt durch die Post über Zustellermässigungen gewährt würden, um Subventionen im Sinne einer indirekten Presseförderung handelt. Es kam in den beurteilten Konstellationen zudem zum Schluss, dass es sich bei der Zustellermässigung weder um eine Entgeltsminderung für die Zustellleistungen der Post handelt noch, dass diese zur Deckung eines Betriebsdefizits der anspruchsberechtigten Verlage ausgerichtet wird. Konkret äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht wie folgt: Im Urteil A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der für Subventionen geltenden Kriterien (vgl. E. 2.5.5 f.) sowie durch (ergänzende) Auslegung von Art. 16 Abs. 4 und Abs. 7 PG zusammengefasst fest, dass es sich bei der Zustellermässigung um einen von der öffentlichen Hand (dem Bund) ausgerichteten Beitrag handle. Die Beitragsgewährung stütze sich verfassungsrechtlich auf Art. 92 Abs. 2 BV, welcher dem Bund im Postwesen die Kompetenz einräume, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen (E. 3.2.4.3 des hiervor erwähnten Urteils mit Hinweis auf die Botschaft vom 29. April 2020 zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien, BBl 2020 4485, S. 4490). Da der Bund von den Subventionsberechtigten zudem keine direkte Gegenleistung erhalte und mit Art. 16 Abs. 4 PG eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung der (indirekten, d.h. über die Post abgewickelten) Zahlung bestehe, seien die Kriterien zur Qualifikation der Beiträge als Subventionen erfüllt (E. 3.2.5-3.2.7 des besagten Urteils). Im Urteil A-5046/2021 vom 15. August 2023, welches Zustellermässigungen für Erzeugnisse der Regional- und Lokalpresse betrifft, hielt das Bundesverwaltungsgericht zudem fest, dass die gestützt auf Art. 16 Abs. 4 PG gewährten Zustellermässigungen zur teilweisen Deckung der Kosten für die Tageszustellung der Presseerzeugnisse ausgerichtet würden und dabei eine objektbezogene Subvention im Sinne der Praxis der ESTV vorliege (E.”
Art. 92 BV räumt dem Bund die Befugnis ein, das Post‑ und Fernmeldewesen zu regeln und insbesondere hoheitlich Tarife festzulegen und zu kontrollieren. Aus dieser Bestimmung lässt sich — nach der zitierten Rechtsprechung — keine verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes zur direkten oder indirekten Förderung der Hersteller von Presseerzeugnissen ableiten. Zahlungen des Bundes an die Post zur Abgeltung von Mindereinnahmen aus gewährten Vorzugspreisen sind demnach als Empfänger‑gebundene Ausgleichszahlungen für tarifliche Eingriffe der Regelungskompetenz zu verstehen.
“auf einen reduzierten Tarif für die Beförderungsleistung. Im Einklang damit werde in der Datenbank der vom Bund ausgerichteten Subventionen betreffend die gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge festgehalten, dass der Bund «der Post eine jährliche Abgeltung für die Gewährung von Vorzugspreisen für Zeitungstransporte (Lokal- und Regionalpresse sowie Mitgliedschafts- und Stiftungspresse)» gewähre (vgl. Beschwerdebeilage 10 [Auszug aus der Datenbank der Subventionen des Bundes: Kreditnummer A321.0318]). Die Empfängerin der Subvention - die Post - sowie der damit verfolgte Zweck - die Abgeltung von Mindereinnahmen aus Vorzugspreisen - seien damit eindeutig bestimmt. Sodann gehe auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 7 PG eindeutig hervor, dass die Beiträge des Bundes einen Minderertrag bei der Post ausgleichen sollen und dass der Bund über keine verfassungsrechtliche Kompetenz zur - direkten oder indirekten - Förderung der «Hersteller» von Presseerzeugnissen verfüge. Eine solche Kompetenz könne auch nicht in Art. 92 BV erblickt werden. Diese Verfassungsbestimmung räume dem Bund lediglich die Befugnis ein, das Post- und Fernmeldewesen zu regeln. Dies erfolge durch die hoheitliche Preisregulierung für diejenigen Leistungen, die im politischen Prozess der Grundversorgung zugewiesen worden seien. Eine Kompetenz zur Subventionierung irgendwelcher Abnehmer von Leistungen eines bestimmten Marktteilnehmers (der Post) könne daraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr sei lediglich eine Kompetenz zur Vorgabe und Kontrolle von Preisen gegeben, womit Art. 16 Abs. 4 PG nichts anderes als eine tarifliche Vorgabe darstelle. Dieser Eingriff in die Tarife der Post werde mit der Regelung von Art. 16 Abs. 7 PG finanziell abgefedert. Eine effektive Unterstützung der Verlage könne mit dem Instrument der «indirekten Presseförderung» über die Gewährung von Ermässigungen für Zustellleistungen durch die Post (und nicht auch durch ihre Mitbewerber) ohnehin nicht verwirklicht werden. Dies sei mehrfach festgestellt worden sowie allgemein bekannt.”
“auf einen reduzierten Tarif für die Beförderungsleistung. Im Einklang damit werde in der Datenbank der vom Bund ausgerichteten Subventionen betreffend die gestützt auf Art. 16 Abs. 7 PG geleisteten Beiträge festgehalten, dass der Bund «der Post eine jährliche Abgeltung für die Gewährung von Vorzugspreisen für Zeitungstransporte (Lokal- und Regionalpresse sowie Mitgliedschafts- und Stiftungspresse)» gewähre (vgl. Beschwerdebeilage 10 [Auszug aus der Datenbank der Subventionen des Bundes: Kreditnummer A321.0318]). Die Empfängerin der Subvention - die Post - sowie der damit verfolgte Zweck - die Abgeltung von Mindereinnahmen aus Vorzugspreisen - seien damit eindeutig bestimmt. Sodann gehe auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 7 PG eindeutig hervor, dass die Beiträge des Bundes einen Minderertrag bei der Post ausgleichen sollen und dass der Bund über keine verfassungsrechtliche Kompetenz zur - direkten oder indirekten - Förderung der «Hersteller» von Presseerzeugnissen verfüge. Eine solche Kompetenz könne auch nicht in Art. 92 BV erblickt werden. Diese Verfassungsbestimmung räume dem Bund lediglich die Befugnis ein, das Post- und Fernmeldewesen zu regeln. Dies erfolge durch die hoheitliche Preisregulierung für diejenigen Leistungen, die im politischen Prozess der Grundversorgung zugewiesen worden seien. Eine Kompetenz zur Subventionierung irgendwelcher Abnehmer von Leistungen eines bestimmten Marktteilnehmers (der Post) könne daraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr sei lediglich eine Kompetenz zur Vorgabe und Kontrolle von Preisen gegeben, womit Art. 16 Abs. 4 PG nichts anderes als eine tarifliche Vorgabe darstelle. Dieser Eingriff in die Tarife der Post werde mit der Regelung von Art. 16 Abs. 7 PG finanziell abgefedert. Eine effektive Unterstützung der Verlage könne mit dem Instrument der «indirekten Presseförderung» über die Gewährung von Ermässigungen für Zustellleistungen durch die Post (und nicht auch durch ihre Mitbewerber) ohnehin nicht verwirklicht werden. Dies sei mehrfach festgestellt worden sowie allgemein bekannt.”
Express‑ und Kuriersendungen gehören weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot der Post. Daraus folgt, dass ihnen im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV ein (starker) Gemeinwohlbezug fehlt. Der Begriff ist daher eng auszulegen.
“Vorliegend ist gemäss den im Privatgutachten erwähnten, nicht publizierten Protokolle der vorberatenden Kommissionen und mangels einer Definition im Postgesetz für die Definition von Express- und Kuriersendungen auf das alte Recht in Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG und somit auf den Begriff der "Schnellpostsendungen" abzustellen. Es gibt keine Hinweise, dass der Begriff "Express- und Kuriersendungen" weiter hätte verstanden werden sollen als unter dem alten Recht. Dazu passt, dass die beiden Begriffe im schweizerischen Recht synonym benutzt werden (vgl. Privatgutachten, Rz. 33 m.H.). Das Postregal (Art. 3 Abs. 1 aPG 1997) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Vicente Tuason/Meinrad Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl., Bern 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste bzw. deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.8.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
“Vorliegend ist gemäss den im Privatgutachten erwähnten, nicht publizierten Protokollen der vorberatenden Kommissionen und mangels einer Definition im Postgesetz für die Express- und Kuriersendungen auf das alte Recht in Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG und somit auf den Begriff der " Schnellpostsendungen " abzustellen. Es gibt keine Hinweise, dass der Begriff " Express- und Kuriersendungen " weiter hätte verstanden werden sollen als unter dem alten Recht. Dazu passt, dass die beiden Begriffe im schweizerischen Recht synonym benutzt werden (vgl. Privatgutachten, Rz. 33 m.H.). Das Postregal (Art. 3 Abs. 1 aPG) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Tuason/Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl. 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste beziehungsweise deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.8.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, BBl 2009 5181, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
“3 Abs. 2 Bst. a aPG und somit auf den Begriff der "Schnellpostsendungen" abzustellen. Es gibt keine Hinweise, dass der Begriff "Express- und Kuriersendungen" weiter hätte verstanden werden sollen als unter dem alten Recht. Dazu passt, dass die beiden Begriffe im schweizerischen Recht synonym benutzt werden (vgl. Privatgutachten, Beschwerdebeilage 13, Rz. 33 m.H.). Das Postregal (Art. 3 Abs. 1 aPG 1997) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Vicente Tuason/Meinrad Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl., Bern 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste bzw. deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.9.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
Art. 92 Abs. 2 BV verpflichtet den Bund zur Gewährleistung einer ausreichenden und preisgünstigen Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten. Daraus folgt nicht, dass Leistungen wie Essenslieferungen generell vom Postgesetz ausgenommen wären. Ob es sich um Postdienste handelt, bestimmt sich nach der gesetzlichen Definition in Art. 2 Bst. a PG und nicht aus dem Grundversorgungsauftrag des Bundes; eine pauschale Ausschliessung bestimmter Lieferarten ist damit nicht gerechtfertigt.
“Daraus, dass der Gesetzgeber früher keinen Bedarf für eine abschliessende Marktabgrenzung des Postwesens von den anderen Wettbewerbsdiensten gesehen habe und die früheren Bestimmungen in erster Linie die Rechte und Pflichten der Post als Organisation geregelt hätten, könne aber nicht abgeleitet werden, dass davor keine Zuständigkeit des Bundes für einen gesamtheitlichen Ansatz im Postwesen bestanden hätte. Die in Art. 2 Bst. a und b PG vorgenommene Definition der Postdienste und Postsendungen grenze den Postmarkt deutlich etwa vom Transportwesen oder der Beförderung von Stück- oder Schüttgut ab. Der Gesetzgeber sei indessen nie der Auffassung gewesen, gewisse Pakete, aufgrund ihres Inhalts oder weil die Post keine solchen Sendungen befördere, vom Postmarkt auszuschliessen. Vielmehr habe er mit der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG einen niederschwelligen, offenen und nicht von bestimmten Technologien oder Geschäftsmodellen abhängigen Zugang zum Postmarkt geschaffen, der die Monopolstellung der Post und das bisherige Konzessionswesen weitgehend abgelöst habe. Art. 92 Abs. 2 BV verpflichte den Bund, eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung sicherzustellen. Aus diesem Auftrag der Sicherstellung einer landesweiten Versorgung könne aber nicht geschlossen werden, dass Postdienste im Bereich der Verarbeitung von Essensbestellungen und der Zustellung der bestellten Gerichte an ihre Adressaten nicht dem Postgesetz unterstehen sollten. Ob Postdienste vorliegen würden oder nicht, ergebe sich aus der Definition in Art. 2 Bst. a PG und nicht aus dem Grundversorgungsauftrag des Bundes im Postbereich. Es gebe daher keinen Grund, den Bereich der Essenslieferungen vom Postgesetz generell ausnehmen zu wollen mit dem Hinweis darauf, die schweizerische Post stelle in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen andere Anforderungen an den Versand von Paketen als die Beschwerdeführerin oder weitere Anbieterinnen von Postdiensten.”
Allein die Bundeszuständigkeit für das Post‑ und Fernmeldewesen (Art. 92 BV) enthebt nicht automatisch von kantonalen oder kommunalen Baubewilligungen. Art. 35 FMG sieht weder ein bundesrechtliches Bewilligungsverfahren noch einen ausdrücklichen Ausschluss kantonaler oder kommunaler Baubewilligungen vor, weshalb Leitungen und Anlagen von Fernmeldedienstanbietenden nicht zwingend der kantonalen Baubewilligungshoheit entzogen sind.
“101]). Art. 35 FMG sieht weder ein bundesrechtliches Bewilligungsverfahren noch einen Ausschluss kantonaler oder kommunaler Baubewilligungen vor, was darauf schliessen lässt, dieser Artikel entziehe Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten der kantonalen Baubewilligungshoheit nicht, zumal dazu nicht genügt, dass das Post- und Fernmeldewesen gemäss Art. 92 BV Sache des Bundes ist (vgl. BGE 92 I 205 E. 5 und 5a).”
“In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Bundesrecht namentlich für militärische Bauten und Anlagen und für Eisenbahnanlagen bundesrechtliche Bewilligungsverfahren vorsieht, die kantonale Bewilligungen ausdrücklich ausschliessen (vgl. Art. 126 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 [SR 510.10] und Art. 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [SR 742.101]). Art. 35 FMG sieht weder ein bundesrechtliches Bewilligungsverfahren noch einen Ausschluss kantonaler oder kommunaler Baubewilligungen vor, was darauf schliessen lässt, dieser Artikel entziehe Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten der kantonalen Baubewilligungshoheit nicht, zumal dazu nicht genügt, dass das Post- und Fernmeldewesen gemäss Art. 92 BV Sache des Bundes ist (vgl. BGE 92 I 205 E. 5 und 5a).”
“101]). Art. 35 FMG sieht weder ein bundesrechtliches Bewilligungsverfahren noch einen Ausschluss kantonaler oder kommunaler Baubewilligungen vor, was darauf schliessen lässt, dieser Artikel entziehe Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten der kantonalen Baubewilligungshoheit nicht, zumal dazu nicht genügt, dass das Post- und Fernmeldewesen gemäss Art. 92 BV Sache des Bundes ist (vgl. BGE 92 I 205 E. 5 und 5a).”
Der Schutzbereich von Art. 92 BV ist eng auszulegen. Er erfasst nach der Rechtsprechung vornehmlich Dienste mit erkennbarem Gemeinwohlbezug, die in einem tatsächlichen Bezug zu den traditionellen Postdienstleistungen stehen; die Postgesetzgebung bezweckt nicht die Regulierung beliebiger Wirtschaftsbereiche oder eine umfassende Marktordnung.
“33 m.H.). Das Postregal (Art. 3 Abs. 1 aPG 1997) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Vicente Tuason/Meinrad Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl., Bern 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste bzw. deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.8.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
“33 m.H.). Das Postregal (Art. 3 Abs. 1 aPG) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Tuason/Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl. 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste beziehungsweise deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.8.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, BBl 2009 5181, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
“33 m.H.). Das Postregal (Art. 3 Abs. 1 aPG 1997) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Vicente Tuason/Meinrad Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl., Bern 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste bzw. deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.9.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
Die Postgesetzgebung konkretisiert die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 92 BV und dient als wichtiges Indiz für die Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Regelung. Die mögliche (theoretische) Monopolreichweite nach Art. 92 BV ist von dem Umfang der durch den Bundesgesetzgeber tatsächlichen Ausgestaltung zu trennen; dem Gesetzgeber kommt dabei ein grosser Gestaltungsspielraum zu.
“Dies ist das Ziel des staatlichen Ausschliesslichkeitsrechts (vgl. Karin Sutter-Somm, Das Monopol im schweizerischen Verwaltungs- und Verfassungsrecht, 1989, S. 65, vgl. ferner bereits Jakob Buser, Das Schweiz. Postverkehrsgesetz, 1929, S. 27, nachfolgend: PG). Klar ist die verfassungsrechtliche Ausgangslage: Auch wenn der Begriff des Postwesens interpretationsbedürftig ist, ermächtigt Art. 92 BV nur zu solchen wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter den Begriff des Postwesens subsumiert werden können (vgl. Botschaft zum POG, BBl 2009 5265, 5303). Die (theoretische) Monopolreichweite gemäss Art. 92 BV ist vom Mass der Ausschöpfung durch den Bundesgesetzgeber zu trennen. Der Gesetzgeber hat den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, hat aber einen grossen Gestaltungsspielraum (vgl. Biaggini, a.a.O., Art. 92 N. 6; vgl. ferner zur aBV Lendi, a.a.O., Art. 36 aBV N. 8, sowie bereits Buser, PG, a.a.O., S. 15.). Die Postgesetzgebung stellt jedenfalls ein wichtiges Indiz für die Konkretisierung der Verfassungsbestimmung von Art. 92 BV dar. Dies ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen zur Verfassungsauslegung (vgl. E. 6.7.2 hiervor).”
“2 Satz 1 BV formuliert einen an den Bund gerichteten Leistungsauftrag. Der Staat hat im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für das Post- und Fernmeldewesen für eine ausreichende, preiswerte und in allen Landesgegenden verfügbare Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten zu sorgen (Peter Hettich/Thomas Steiner, St. Galler Kommentar, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 92; Markus Kern, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 92). Dies ist das Ziel des staatlichen Ausschliesslichkeitsrechts (vgl. Karin Sutter-Somm, Das Monopol im schweizerischen Verwaltungs- und Verfassungsrecht, Basel 1989, S. 65 vgl. ferner bereits Jakob Buser, Das Schweiz. Postverkehrsgesetz, Zürich 1929, S. 27). Klar ist die verfassungsrechtliche Ausgangslage: Auch wenn der Begriff des Postwesens interpretationsbedürftig ist, ermächtigt Art. 92 BV nur zu solchen wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter den Begriff des Postwesens subsumieren werden können (vgl. Botschaft zum POG, BBl 2009 5265, 5303). Die (theoretische) Monopolreichweite gemäss Art. 92 BV ist vom Mass der Ausschöpfung durch den Bundesgesetzgeber zu trennen. Der Gesetzgeber hat den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, hat aber einen grossen Gestaltungsspielraum (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 92 BV; vgl. ferner zur aBV Martin Lendi, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 36 aBV sowie bereits Jakob Buser, PG, a.a.O., S. 15.). Die Postgesetzgebung stellt jedenfalls ein wichtiges Indiz für die Konkretisierung der Verfassungsbestimmung von Art. 92 BV dar. Dies ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen zur Verfassungsauslegung (vgl. E. 6.7.2 hiervor).”
Art. 92 BV gewährt dem Bund bei der Konkretisierung des Post‑ und Fernmeldewesens einen weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. Die verfassungsrechtliche (theoretische) Reichweite eines Monopols ist von dem Ausmass zu unterscheiden, in dem der Gesetzgeber dieses Monopol tatsächlich ausschöpft. Zur Konkretisierung der Verfassungsbestimmung und damit zur Bestimmung der Reichweite von Art. 92 BV bildet die nationale Postgesetzgebung ein wichtiges Indiz.
“Art. 92 Abs. 2 Satz 1 BV formuliert einen an den Bund gerichteten Leistungsauftrag. Der Staat hat im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für das Post- und Fernmeldewesen für eine ausreichende, preiswerte und in allen Landesgegenden verfügbare Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten zu sorgen (Hettich/Steiner, a.a.O., N. 20 zu Art. 92; Kern, a.a.O., Art. 92 N. 16). Dies ist das Ziel des staatlichen Ausschliesslichkeitsrechts (vgl. Karin Sutter-Somm, Das Monopol im schweizerischen Verwaltungs- und Verfassungsrecht, 1989, S. 65, vgl. ferner bereits Jakob Buser, Das Schweiz. Postverkehrsgesetz, 1929, S. 27, nachfolgend: PG). Klar ist die verfassungsrechtliche Ausgangslage: Auch wenn der Begriff des Postwesens interpretationsbedürftig ist, ermächtigt Art. 92 BV nur zu solchen wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter den Begriff des Postwesens subsumiert werden können (vgl. Botschaft zum POG, BBl 2009 5265, 5303). Die (theoretische) Monopolreichweite gemäss Art. 92 BV ist vom Mass der Ausschöpfung durch den Bundesgesetzgeber zu trennen. Der Gesetzgeber hat den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, hat aber einen grossen Gestaltungsspielraum (vgl. Biaggini, a.a.O., Art. 92 N. 6; vgl. ferner zur aBV Lendi, a.a.O., Art. 36 aBV N. 8, sowie bereits Buser, PG, a.a.O., S. 15.). Die Postgesetzgebung stellt jedenfalls ein wichtiges Indiz für die Konkretisierung der Verfassungsbestimmung von Art. 92 BV dar. Dies ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen zur Verfassungsauslegung (vgl. E. 6.7.2 hiervor).”
“Der Staat hat im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für das Post- und Fernmeldewesen für eine ausreichende, preiswerte und in allen Landesgegenden verfügbare Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten zu sorgen (Peter Hettich/Thomas Steiner, St. Galler Kommentar, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 92; Markus Kern, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 92). Dies ist das Ziel des staatlichen Ausschliesslichkeitsrechts (vgl. Karin Sutter-Somm, Das Monopol im schweizerischen Verwaltungs- und Verfassungsrecht, Basel 1989, S. 65 vgl. ferner bereits Jakob Buser, Das Schweiz. Postverkehrsgesetz, Zürich 1929, S. 27). Klar ist die verfassungsrechtliche Ausgangslage: Auch wenn der Begriff des Postwesens interpretationsbedürftig ist, ermächtigt Art. 92 BV nur zu solchen wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter den Begriff des Postwesens subsumieren werden können (vgl. Botschaft zum POG, BBl 2009 5265, 5303). Die (theoretische) Monopolreichweite gemäss Art. 92 BV ist vom Mass der Ausschöpfung durch den Bundesgesetzgeber zu trennen. Der Gesetzgeber hat den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, hat aber einen grossen Gestaltungsspielraum (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 92 BV; vgl. ferner zur aBV Martin Lendi, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 36 aBV sowie bereits Jakob Buser, PG, a.a.O., S. 15.). Die Postgesetzgebung stellt jedenfalls ein wichtiges Indiz für die Konkretisierung der Verfassungsbestimmung von Art. 92 BV dar. Dies ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen zur Verfassungsauslegung (vgl. E. 6.7.2 hiervor).”
“Dies beziehe sich aber, wie aus der zitierten Aussage hervorgehe, erstens nur auf die Geschäftszweige der Postverwaltung, also auf das Postwesen, und gelte zweitens, wie in der Folge klar werde, nur innerhalb der Grenzen der Verfassung. Auch bei Burckhardt gehe deutlich hervor, dass die Verfassung in Bezug auf das Postmonopol die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers beschränke (Walther Burckhardt, in: Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 3. Aufl. 1931, Art. 36 aBV S. 309). Giovanni Biaggini vertrete die Auffassung, dass der Monopolbereich und die Ausschöpfung des Monopols durch den Gesetzgeber voneinander zu trennen seien (Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 92 N. 6). Dieser Auffassung sei zuzustimmen, da ansonsten Art. 92 BV seines Sinnes entleert würde. Dies gelte insbesondere für den Gemeinwohlbezug nach Art. 92 Abs. 2 BV. Mit Blick auf die technischen Entwicklungen im Postwesen sei aber unbestritten, dass die Postgesetzgebung ein wichtiges Indiz für die Konkretisierung der Verfassungsbestimmung und damit für die Bestimmung der Reichweite von Art. 92 BV sein müsse. Nicht von Art. 92 BV erfasste Bereiche müssten der Privatwirtschaft (mindestens unter Art. 92 BV) vollumfänglich offenstehen (Privatgutachten, Rz. 10-16).”
Die Begriffe «Express- und Kurierdienste» sind verfassungskonform nur eng auszulegen. Mit deren Unterstellung unter das Postgesetz wollte der Gesetzgeber nicht über Art. 92 BV hinausgehen; die Postgesetzgebung bezweckt nicht die umfassende Ordnung beliebiger Wirtschaftsbereiche.
“Zusammenfassend sind die Begriffe der Express- und Kurierdienste im heutigen Postgesetz gleich zu verstehen wie die Schnellpostsendungen im alten Postgesetz. Mit der Unterstellung der Express- und Kurierdienste unter das Postgesetz ging der Gesetzgeber nicht über Art. 92 BV hinaus. Daraus folgt, dass die Postgesetzgebung nicht zum Ziel hatte, beliebige Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung (über Art. 92 BV hinaus) zu regeln. Entsprechend ist namentlich der Begriff der Express- und Kurierdienste verfassungskonform und somit eng auszulegen.”
“Zusammenfassend sind die Begriffe der Express- und Kurierdienste im heutigen PG gleich zu verstehen wie die Schnellpostsendungen im aPG. Mit der Unterstellung der Express- und Kurierdienste unter das Postgesetz ging er nicht über Art. 92 BV hinaus. Daraus folgt, dass die Postgesetzgebung nicht zum Ziel hatte, beliebige Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung (über Art. 92 BV hinaus) zu regeln. Entsprechend ist namentlich der Begriff der Express- und Kurierdienste verfassungskonform und somit eng auszulegen.”
Art. 92 Abs. 2 BV begründet keinen Automatismus, durch den Essensliefer- oder ähnliche Lieferdienste generell vom Anwendungsbereich des Postgesetzes ausgenommen wären. Massgeblich ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Postdienste (insbesondere Art. 2 Bst. a PG) erfüllt sind; Art. 92 Abs. 2 BV wirkt nicht als pauschale gesetzeskonkretisierende Ausnahme bzw. Auslegungshilfe, die solche Tätigkeiten per se ausschliesst.
“In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass Art. 92 Abs. 2 BV den Bund verpflichte, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung zu sorgen. Aus dem Verfassungsauftrag der Sicherstellung einer landesweiten Versorgung könne aber nicht e contrario geschlossen werden, dass andere Postdienste, etwa im Bereich der Verarbeitung von Essensbestellungen und der Zustellung der bestellten Essen an ihre Adressaten, nicht dem Postgesetz unterstünden. Vielmehr bestimme sich nach der Definition in Art. 2 Bst. a PG, ob Postdienste vorliegen würden oder nicht. Art. 92 Abs. 2 BV habe keine gesetzeskonkretisierende Wirkung und könne deshalb auch nicht als Auslegungshilfe herangezogen werden. Es gebe daher auch aus dem Verfassungsartikel des Grundversorgungsauftrags keinen Grund, den Bereich der Essenslieferungen generell vom Postgesetz auszunehmen. Schliesslich halte Art. 190 BV ungeachtet der Argumentation der fehlenden Zuständigkeit aufgrund des Gesetzgebungsauftrags von Art. 92 BV fest, dass Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die übrigen rechtsanwendenden Behörden massgebend seien.”
“In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass Art. 92 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] den Bund verpflichte, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung zu sorgen. Aus dem Verfassungsauftrag der Sicherstellung einer landesweiten Versorgung könne aber nicht e contrario geschlossen werden, dass andere Postdienste, etwa im Bereich der Verarbeitung von Essensbestellungen und der Zustellung der bestellten Essen an ihre Adressaten, nicht dem Postgesetz unterstünden. Vielmehr bestimme sich nach der Definition in Art. 2 Bst. a PG, ob Postdienste vorliegen würden oder nicht. Art. 92 Abs. 2 BV habe keine gesetzeskonkretisierende Wirkung und könne deshalb auch nicht als Auslegungshilfe herangezogen werden. Es gebe daher auch aus dem Verfassungsartikel des Grundversorgungsauftrags keinen Grund, den Bereich der Essenslieferungen generell vom Postgesetz auszunehmen. Schliesslich halte Art. 190 BV ungeachtet der Argumentation der fehlenden Zuständigkeit aufgrund des Gesetzgebungsauftrags von Art. 92 BV fest, dass Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die übrigen rechtsanwendenden Behörden massgebend seien.”
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass für die Auslegung des Postgesetzes und der Meldepflicht gemäss Art. 4 PG die verfassungsrechtlichen Grundlagen zu berücksichtigen seien. Das Postwesen sei ein Begriff des Verfassungsrechts. Gemäss Art. 92 Abs. 2 BV sorge der Bund für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife würden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. Die Reichweite der Regelung im Postwesen und damit der Anwendungsbereich des Postgesetzes seien verfassungsmässig auf das öffentliche Interesse an einer möglichst preiswerten und qualitativ guten Grundversorgung aller Landesteile mit Postdiensten nach den gleichen Grundsätzen beschränkt. Dafür solle die Existenz der Post mit ihrem Dienstleistungsangebot durch Schaffung bzw. Beibehaltung eines Monopols aufrechterhalten werden. Der Warentransport solle nie im ganzen Umfang der Post zufallen, sondern nur insoweit, als die Post konkurrenziert werde. Das Postgesetz solle und wolle nicht beliebige Wirtschaftsbereiche regeln, sondern nur solche, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post hätten. Die Vorinstanz führe hierzu aus, dass der Gesetzgeber mit der Postgesetzrevision 2010 wirksamen Wettbewerb habe ermöglichen wollen und dieser potentiell untergraben werde, wenn "sich einzelne Firmen, die in Wirklichkeit gewerbsmässig Postdienste erbringen, nicht melden" und dadurch nicht alle Marktteilnehmer überwacht würden.”
Nach verfassungsrechtlicher Auslegung umfasst das Postwesen im Wesentlichen die hergebrachten Postdienste: insbesondere das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen (namentlich Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften), den Zahlungsverkehr sowie die regelmässig und gewerbsmässig betriebene Personenbeförderung. Der Warentransport bzw. der Güterverkehr, insbesondere der Stückguttransport, fällt nicht in die Regelungskompetenz des Bundes nach Art. 92 BV.
“Nach Kern definiert sich das Postwesen "traditionell nach den Kapazitäten der Postkutsche". Umfasst sind zunächst die hergebrachten Postdienste, also insbesondere das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen (namentlich Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften), der Zahlungsverkehr sowie die regelmässig und gewerbsmässig betriebene Personenbeförderung, soweit sie nicht durch eine spezifische Verfassungsbestimmung (vgl. Art. 87 BV) erfasst wird (Markus Kern, in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Rz. 5 zu Art. 92 BV; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisationsgesetz, PoG] vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5265, 5304; vgl. ferner zur aBV Martin Lendi, a.a.O., Rz. 1 zu Art. a36 BV; vgl. bereits das Bundesgesetz über die Postregale vom 12. Juni 1849 [BBl 1849 II 102], das in Art. 2 das Postregal wie folgt definierte: den Transport von verschlossenen Briefen, den Transport von anderen verschlossenen Gegenständen aller Art (Pakete, Gelder u. s. w.), wenn sie nicht über 10 Pfund schwer sind, den regelmässigen periodischen Transport von Personen und die Beförderung von Personen durch Extraposten).”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass aus verfassungsrechtlicher Perspektive das Postwesen in objektiver Hinsicht im Wesentlichen auf hergebrachten Postdienstleistungen begrenzt ist. Es ergibt sich zudem, dass der Warentransport bzw. der Güterverkehr (insbesondere der Stückguttransport) ausdrücklich nicht in die Regelungskompetenz des Bundes nach Art. 92 BV fällt.”
Die Einordnung der Express‑ und Kurierdienste unter das Postgesetz geht nach der Rechtsprechung nicht über Art. 92 BV hinaus. Daraus folgt, dass die Regelung dieser Dienste nicht als umfassende Marktordnung für beliebige Wirtschaftsbereiche verstanden werden soll; der Begriff der Express‑ und Kurierdienste ist verfassungskonform und daher eng auszulegen.
“Als Nächstes ist zu beurteilen, ob die zwar nicht ausdrücklich im Postgesetz erwähnten, aber unbestrittenermassen vom Postgesetz erfassten " Express- und Kurierdienste " über Art. 92 BV hinausgehen.”
“Zusammenfassend sind die Begriffe der Express- und Kurierdienste im heutigen Postgesetz gleich zu verstehen wie die Schnellpostsendungen im alten Postgesetz. Mit der Unterstellung der Express- und Kurierdienste unter das Postgesetz ging der Gesetzgeber nicht über Art. 92 BV hinaus. Daraus folgt, dass die Postgesetzgebung nicht zum Ziel hatte, beliebige Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung (über Art. 92 BV hinaus) zu regeln. Entsprechend ist namentlich der Begriff der Express- und Kurierdienste verfassungskonform und somit eng auszulegen.”
“Zusammenfassend sind die Begriffe der Express- und Kurierdienste im heutigen PG gleich zu verstehen wie die Schnellpostsendungen im aPG. Mit der Unterstellung der Express- und Kurierdienste unter das Postgesetz ging der Gesetzgeber nicht über Art. 92 BV hinaus. Daraus folgt, dass die Postgesetzgebung nicht zum Ziel hatte, beliebige Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung (über Art. 92 BV hinaus) zu regeln. Entsprechend ist namentlich der Begriff der Express- und Kurierdienste verfassungskonform und somit eng auszulegen.”
Indirekte Presseförderung durch verbilligte Posttarife stützt sich verfassungsrechtlich auf Art. 92 Abs. 2 BV, wonach der Bund für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung im Postwesen sorgen darf. Eine allgemeine Kompetenz des Bundes zur direkten Presseförderung besteht nicht; die Unterstützung erfolgt vielmehr in Form von kostenseitigen Entlastungen für näher bezeichnete Presseerzeugnisse, die mit der Post versandt werden. Presseprodukte, die nicht per Post vertrieben werden, erhalten demnach keine entsprechende Unterstützung, da dem Bund hierfür keine eigene Kompetenz zukommt.
“Seither werden Tageszustellungen von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse bezüglich der Versandkosten bevorzugt behandelt (vgl. Botschaft vom 10. Juni 1996 zum [alten] Postgesetz [aPG], BBl 1996 III 1249, S. 1289 f.; Botschaft vom 20. April 1994 über die Änderung des Postverkehrsgesetzes [VPG], BBl 1994 II 873, S. 879; Botschaft vom 30. September 2002 über die Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes, BBl 2002 6965, S. 6972 ff.; Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. Februar 2007 betr. Parlamentarische Initiative «Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten», BBl 2007 1589, S. 1591 f.). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlage gilt es in systematischer Hinsicht weiter zu beachten, dass keine Kompetenz des Bundes für eine allgemeine Presseförderung besteht (Botschaft vom 29. April 2020 zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien, BBl 2020 4485, S. 4490). Der Bund kann also die Presse nicht direkt fördern. Vielmehr stützt sich die indirekte Presseförderung i.S.v. Art. 16 Abs. 4 PG auf Art. 92 Abs. 2 BV, welcher dem Bund im Postwesen die Kompetenz einräumt, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Mittels dieses Kostenersatzes unterstützt das BAKOM somit gestützt auf die Bundeskompetenz zur Preisfestsetzung näher bezeichnete Presseerzeugnisse, welche mit der Post versendet werden. Diese allgemeine Unterstützung deutet ebenfalls auf eine Subvention hin. Daran ändert nichts, dass Presseerzeugnissen, die nicht mit der Post versandt werden, keine entsprechende Unterstützung zukommt. Dem Bund fehlt die Kompetenz, auch solche Presseerzeugnisse zu unterstützen.”
“Seither werden Tageszustellungen von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse bezüglich der Versandkosten bevorzugt behandelt (vgl. Botschaft vom 10. Juni 1996 zum [alten] Postgesetz [aPG], BBl 1996 III 1249, S. 1289 f.; Botschaft vom 20. April 1994 über die Änderung des Postverkehrsgesetzes [VPG], BBl 1994 II 873, S. 879; Botschaft vom 30. September 2002 über die Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes, BBl 2002 6965, S. 6972 ff.; Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. Februar 2007 betr. Parlamentarische Initiative «Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten», BBl 2007 1589, S. 1591 f.). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlage gilt es in systematischer Hinsicht weiter zu beachten, dass keine Kompetenz des Bundes für eine allgemeine Presseförderung besteht (Botschaft vom 29. April 2020 zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien, BBl 2020 4485, S. 4490). Der Bund kann also die Presse nicht direkt fördern. Vielmehr stützt sich die indirekte Presseförderung i.S.v. Art. 16 Abs. 4 PG auf Art. 92 Abs. 2 BV, welcher dem Bund im Postwesen die Kompetenz einräumt, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Mittels dieses Kostenersatzes unterstützt das BAKOM somit gestützt auf die Bundeskompetenz zur Preisfestsetzung näher bezeichnete Presseerzeugnisse, welche mit der Post versendet werden. Diese allgemeine Unterstützung deutet ebenfalls auf eine Subvention hin. Daran ändert nichts, dass Presseerzeugnissen, die nicht mit der Post versandt werden, keine entsprechende Unterstützung zukommt. Dem Bund fehlt die Kompetenz, auch solche Presseerzeugnisse zu unterstützen.”
Essenslieferungen und ihre Vermittlung sind nach herrschender Rechtsprechung und Lehre nicht als Postsendungen zu qualifizieren, sondern dem Waren‑/Stückguttransport zuzurechnen. Entsprechend unterfallen sie in der Regel nicht der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PostG im Rahmen von Art. 92 BV.
“Die in Art. 4 Abs. 1 PG geregelte Meldepflicht von Postdiensteanbieterinnen beruht auf Art. 92 BV, der eine umfassende Bundeskompetenz im Bereich des Post- und Fernmeldewesens vorsieht. Der Umfang des Postwesens ist vor dem Hintergrund seiner historischen Entwicklung zu sehen. Das Postwesen umfasst die allgemeinen Postleistungen (Brief- und Paketpost) einschliesslich des Postzahlungsverkehrs sowie die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung. Vom Personenbeförderungsregal nicht abgedeckt ist der allgemeine Güterverkehr (Hettich/ Steiner, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, Art. 92 N. 4 f.; vgl. ferner bereits zu Art. 36 aBV: Burckhardt, a.a.O. Art. 36 aBV S. 310). Entsprechend abzulehnen ist nach Hettich/Steiner die Qualifikation von " Essenslieferungen " über Plattformen wie " UBER Eats " oder " eat.ch " als Postdienste (Hettich/ Steiner, a.a.O., Art. 92 N. 5 letzter Satz).”
“Bei Stückguttransporten wird (nach den Ausführungen des Gesetzgebers in der Botschaft) in der Regel für jede Ladung ein Frachtschein mitgeführt (vgl. Botschaft PG 2010, 5205). Ob die Essenskuriere tatsächlich Frachtscheine mit sich führen und ob es sich tatsächlich bei allen Essenslieferungen um Stückguttransporte handelt, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn auch der Waren- bzw. Gütertransport fallen nach dem Willen des Verfassungs- und des Gesetzgebers nicht unter das Postgesetz (vgl. E. 6.6.6 hiervor). Daher fallen - nebst den ausdrücklich im Postgesetz statuierten Dienstleistungen - nur Kurier- und Expressdienste zusätzlich darunter. Express- und Kurierdienste sind indessen gleich wie Schnellpostsendungen im alten Recht und damit eng auszulegen. Essenslieferungen und deren Vermittlung gehörten nicht dazu (vgl. E. 6.9 hiervor). Diese Meinung teilt auch die aktuelle Lehre zu Art. 92 BV, die eine Qualifikation von Essenslieferungen als Postdienste ausdrücklich ablehnt (Peter Hettich/Thomas Steiner, St. Galler Kommentar, a.a.O., Rz. 5 letzter Satz zu Art. 92 BV; vgl. E. 6.6.1 hiervor).”
“Als Zwischenergebnis geht aus der Botschaft hervor, dass die Post bei der Liberalisierung der Postdienstleistungen vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden sollte. Demgegenüber steht das Verbot der Post zur Quersubventionierung ausserhalb der beiden Grundversorgungsaufträge (vgl. Art. 19 Abs. 1 PG). Stückgüter sind nicht vom Postgesetz erfasst. Die historische Auslegung spricht somit dafür, dass Essenslieferungen nicht unter das Postgesetz fallen. Es gibt keine Hinweise, dass der Gesetzgeber bei den Express- und Kurierdiensten von Art. 92 BV hätte abweichen wollen (vgl. bereits E. 6.9 hiervor). Dazu passt, dass bei gegenteiliger Auslegung weitere Dienstleistungen bzw. Waren ebenfalls dem Postgesetz unterstellt wären, obschon sie in der Regel nicht in Konkurrenz zur Post tätig sind (z. B. Blumenkuriere). Auch dieser Umstand deutet daraufhin, dass eine derart extensive Auslegung des Postgesetzes nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Postgesetz keine Angaben über den Inhalt einer Postsendung macht. Darauf kommt es bei der Abgrenzung von Stückgütern bzw. Waren- und Postsendungen nicht an.”
“BVGE 2024 II/2 Entscheiddatum: 03.01.2024Publikationsdatum: 30.04.2025 2024 II/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. Uber Portier B.V. gegen Eidgenössische Postkommission PostCom A-4350/2022 vom 3. Januar 2024 Post. Meldepflicht. Postdienste. Essenslieferungen. Art. 92 BV. Art. 1, Art. 2, Art. 4 PG. 1. Voraussetzung für die Unterstellung unter die Meldepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 PG ist das Vorliegen einer Postdienstleistung. Das Postgesetz enthält keine Bestimmungen zu Essenslieferungen (E. 5). 2. Aus der verfassungs- und gesetzeskonformen Auslegung des Postgesetzes ergibt sich, dass es grundsätzlich auf die hergebrachten Postdienste begrenzt ist. Es regelt nicht den Warentransport (insb. Stückgütertransport; E. 6.6). 3. Mit der Unterstellung der Express- und Kurierdienste unter das Postgesetz ging der Gesetzgeber nicht über Art. 92 BV hinaus. Die Norm fordert einen Gemeinwohlbezug und schliesst nur Dienstleistungen mit einem Bezug zu jenen der Post ein (E. 6.6 ff.). 4. Essenslieferungen beziehungsweise deren Vermittlung sind nicht als Postsendungen zu qualifizieren, sondern vielmehr dem Waren- und Stückguttransport zuzurechnen. Folglich unterstehen sie nicht der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG (E. 7). Poste. Obligation d'annoncer. Services postaux. Livraisons de repas. Art. 92 Cst. Art. 1, art. 2, art. 4 LPO. 1. L'assujettissement à l'obligation d'annoncer prévue à l'art. 4 al. 1 LPO présuppose l'existence d'un service postal. La loi sur la poste ne contient pas de dispositions sur la livraison de repas (consid. 5). 2. Il résulte d'une interprétation conforme à la Constitution et à la loi que la loi sur la poste est en principe limitée aux services postaux traditionnels. Elle ne règle pas le transport de marchandises (notamment l'acheminement d'envois de détail; consid. 6.6). 3. En assujettissant les envois express et les coursiers à la loi sur la poste, le législateur n'est pas allé au-delà de l'art.”
Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Postbegriff eng auszulegen. Art. 92 BV deckt demnach primär traditionelle Postleistungen; Express- und Kurierdienste können erfasst sein, sind aber - entsprechend der Rechtsprechung - restriktiv zu interpretieren. Waren- bzw. Stückgutverkehr (z. B. Lieferungen von Waren oder Mahlzeiten) fällt in der Regel nicht unter die Bundeskompetenz nach Art. 92 BV.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich beim Stückguttransport in der Regel um den Transport einer Sendung handelt, deren Gewicht nicht zu gross ist und die in der Regel einzeln - ausgeschieden nach dem jeweiligen Empfänger - transportiert wird. Dies trifft auf Essenslieferungen grundsätzlich zu. Bei Stückguttransporten wird (nach den Ausführungen des Gesetzgebers in der Botschaft) in der Regel für jede Ladung ein Frachtschein mitgeführt (vgl. Botschaft PG 2010, BBl 2009 5181, 5205). Ob die Essenskuriere tatsächlich Frachtscheine mit sich führen und ob es sich tatsächlich bei allen Essenslieferungen um Stückguttransporte handelt, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn auch der Waren- beziehungsweise Gütertransport fallen nach dem Willen des Verfassungs- und des Gesetzgebers nicht unter das Postgesetz (vgl. E. 6.6.6 hiervor). Daher fallen - nebst den ausdrücklich im Postgesetz statuierten Dienstleistungen - nur Kurier- und Expressdienste zusätzlich darunter. Express- und Kurierdienste sind indessen gleich wie Schnellpostsendungen im alten Recht und damit eng auszulegen. Essenslieferungen und deren Vermittlung gehörten nicht dazu (vgl. E. 6.9 hiervor). Diese Meinung teilt auch die aktuelle Lehre zu Art. 92 BV, die eine Qualifikation von Essenslieferungen als Postdienste ausdrücklich ablehnt (Hettich/ Steiner, a.a.O., Art. 92 N. 5 letzter Satz; vgl. E. 6.6.1 hiervor).”
“La loi sur la poste ne contient pas de dispositions sur la livraison de repas (consid. 5). 2. Il résulte d'une interprétation conforme à la Constitution et à la loi que la loi sur la poste est en principe limitée aux services postaux traditionnels. Elle ne règle pas le transport de marchandises (notamment l'acheminement d'envois de détail; consid. 6.6). 3. En assujettissant les envois express et les coursiers à la loi sur la poste, le législateur n'est pas allé au-delà de l'art. 92 Cst. Cette norme, qui poursuit un but d'utilité publique, comprend uniquement les prestations ayant un rapport avec celles de la poste (consid. 6.6 ss). 4. Les livraisons de repas, y compris par un intermédiaire, ne doivent pas être qualifiées d'envois postaux, mais plutôt de transport de marchandises, plus précisément d'envois de détail. En conséquence, elles ne sont pas soumises à l'obligation d'annoncer au sens de l'art. 4 al. 1 LPO (consid. 7). Posta. Obbligo di notifica. Servizi postali. Consegna di pasti. Art. 92 Cost. Art. 1, art. 2, art. 4 LPO. 1. L'obbligo di notifica ai sensi dell'art. 4 cpv. 1 LPO presuppone l'esistenza di una prestazione di servizi postali. La legge sulle poste non contiene disposizioni in relazione alla consegna di pasti (consid. 5). 2. Dall'interpretazione conforme alla costituzione e alla legge della legge sulle poste emerge che la sua applicazione è in linea di massima limitata ai servizi postali tradizionali. Essa non regola il trasporto di merci (in particolare il trasporto di collettame; consid. 6.6). 3. Con l'assoggettamento dei servizi espresso e corriere alla legge sulle poste il legislatore non ha travalicato la portata dell'art. 92 Cost. Questa norma esige un nesso con il bene comune e comprende unicamente prestazioni di servizi in rapporto con quelle fornite dalla posta (consid. 6.6 segg.). 4. La consegna di pasti, rispettivamente la loro intermediazione, non possono essere qualificate come invii postali, bensì devono essere piuttosto annoverate tra il trasporto di merci e il trasporto di collettame.”
“Bei Stückguttransporten wird (nach den Ausführungen des Gesetzgebers in der Botschaft) in der Regel für jede Ladung ein Frachtschein mitgeführt (vgl. Botschaft PG 2010, 5205). Ob die Essenskuriere tatsächlich Frachtscheine mit sich führen und ob es sich tatsächlich bei allen Essenslieferungen um Stückguttransporte handelt, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn auch der Waren- bzw. Gütertransport fallen nach dem Willen des Verfassungs- und des Gesetzgebers nicht unter das Postgesetz (vgl. E. 6.7.6 hiervor). Daher fallen - nebst den ausdrücklich im Postgesetz statuierten Dienstleistungen - nur Kurier- und Expressdienste zusätzlich darunter. Express- und Kurierdienste sind indessen gleich wie Schnellpostsendungen im alten Recht und damit eng auszulegen. Essenslieferungen und deren Vermittlung gehörten nicht dazu (vgl. E. 6.10 hiervor). Diese Meinung teilt auch die aktuelle Lehre zu Art. 92 BV, die eine Qualifikation von Essenslieferungen als Postdienste ausdrücklich ablehnt (Peter Hettich/Thomas Steiner, St. Galler Kommentar, a.a.O., Rz. 5 letzter Satz zu Art. 92 BV; vgl. E. 6.7.1 hiervor).”
“Als Zwischenergebnis geht aus der Botschaft hervor, dass die Post bei der Liberalisierung der Postdienstleistungen vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden sollte. Demgegenüber steht das Verbot der Post zur Quersubventionierung ausserhalb der beiden Grundversorgungsaufträge (vgl. Art. 19 Abs. 1 PG). Stückgüter sind nicht vom Postgesetz erfasst. Die historische Auslegung spricht somit dafür, dass Essenslieferungen nicht unter das Postgesetz fallen. Es gibt keine Hinweise, dass der Gesetzgeber bei den Express- und Kurierdiensten von Art. 92 BV hätte abweichen wollen (vgl. bereits E. 6.9 hiervor). Dazu passt, dass bei gegenteiliger Auslegung weitere Dienstleistungen beziehungsweise Waren ebenfalls dem Postgesetz unterstellt wären, obschon sie in der Regel nicht in Konkurrenz zur Post tätig sind (z. B. Blumenkuriere). Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass eine derart extensive Auslegung des Postgesetzes nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Postgesetz keine Angaben über den Inhalt einer Postsendung macht. Darauf kommt es bei der Abgrenzung von Stückgütern beziehungsweise Waren- und Postsendungen nicht an.”
Essenslieferungen (einschliesslich ihrer Vermittlung über Plattformen wie Uber Eats) sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich dem Waren‑/Stückguttransport zuzurechnen und nicht als Postsendungen im Sinne von Art. 92 BV/Postgesetz zu qualifizieren. Das Postgesetz ist nach verfassungs- und gesetzeskonformer Auslegung primär auf hergebrachte Postdienste beschränkt; nur Kurier‑ und Expressdienste sind darüber hinaus eng auszulegen. Folglich unterliegen Essenslieferungen in der Regel nicht der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG.
“1. Voraussetzung für die Unterstellung unter die Meldepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 PG ist das Vorliegen einer Postdienstleistung. Das Postgesetz enthält keine Bestimmungen zu Essenslieferungen (E. 5). 2. Aus der verfassungs- und gesetzeskonformen Auslegung des Postgesetzes ergibt sich, dass es grundsätzlich auf die hergebrachten Postdienste begrenzt ist. Es regelt nicht den Warentransport (insb. Stückgütertransport; E. 6.6). 3. Mit der Unterstellung der Express- und Kurierdienste unter das Postgesetz ging der Gesetzgeber nicht über Art. 92 BV hinaus. Die Norm fordert einen Gemeinwohlbezug und schliesst nur Dienstleistungen mit einem Bezug zu jenen der Post ein (E. 6.6 ff.). 4. Essenslieferungen beziehungsweise deren Vermittlung sind nicht als Postsendungen zu qualifizieren, sondern vielmehr dem Waren- und Stückguttransport zuzurechnen. Folglich unterstehen sie nicht der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG (E. 7). Poste. Obligation d'annoncer. Services postaux. Livraisons de repas. Art. 92 Cst. Art. 1, art. 2, art. 4 LPO. 1. L'assujettissement à l'obligation d'annoncer prévue à l'art. 4 al. 1 LPO présuppose l'existence d'un service postal. La loi sur la poste ne contient pas de dispositions sur la livraison de repas (consid. 5). 2. Il résulte d'une interprétation conforme à la Constitution et à la loi que la loi sur la poste est en principe limitée aux services postaux traditionnels. Elle ne règle pas le transport de marchandises (notamment l'acheminement d'envois de détail; consid. 6.6). 3. En assujettissant les envois express et les coursiers à la loi sur la poste, le législateur n'est pas allé au-delà de l'art. 92 Cst. Cette norme, qui poursuit un but d'utilité publique, comprend uniquement les prestations ayant un rapport avec celles de la poste (consid. 6.6 ss). 4. Les livraisons de repas, y compris par un intermédiaire, ne doivent pas être qualifiées d'envois postaux, mais plutôt de transport de marchandises, plus précisément d'envois de détail. En conséquence, elles ne sont pas soumises à l'obligation d'annoncer au sens de l'art.”
“BVGE 2024 II/2 Entscheiddatum: 03.01.2024Publikationsdatum: 30.04.2025 2024 II/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. Uber Portier B.V. gegen Eidgenössische Postkommission PostCom A-4350/2022 vom 3. Januar 2024 Post. Meldepflicht. Postdienste. Essenslieferungen. Art. 92 BV. Art. 1, Art. 2, Art. 4 PG. 1. Voraussetzung für die Unterstellung unter die Meldepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 PG ist das Vorliegen einer Postdienstleistung. Das Postgesetz enthält keine Bestimmungen zu Essenslieferungen (E. 5). 2. Aus der verfassungs- und gesetzeskonformen Auslegung des Postgesetzes ergibt sich, dass es grundsätzlich auf die hergebrachten Postdienste begrenzt ist. Es regelt nicht den Warentransport (insb. Stückgütertransport; E. 6.6). 3. Mit der Unterstellung der Express- und Kurierdienste unter das Postgesetz ging der Gesetzgeber nicht über Art. 92 BV hinaus. Die Norm fordert einen Gemeinwohlbezug und schliesst nur Dienstleistungen mit einem Bezug zu jenen der Post ein (E. 6.6 ff.). 4. Essenslieferungen beziehungsweise deren Vermittlung sind nicht als Postsendungen zu qualifizieren, sondern vielmehr dem Waren- und Stückguttransport zuzurechnen. Folglich unterstehen sie nicht der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG (E. 7). Poste. Obligation d'annoncer. Services postaux. Livraisons de repas. Art. 92 Cst. Art. 1, art. 2, art. 4 LPO. 1. L'assujettissement à l'obligation d'annoncer prévue à l'art. 4 al. 1 LPO présuppose l'existence d'un service postal. La loi sur la poste ne contient pas de dispositions sur la livraison de repas (consid. 5). 2. Il résulte d'une interprétation conforme à la Constitution et à la loi que la loi sur la poste est en principe limitée aux services postaux traditionnels. Elle ne règle pas le transport de marchandises (notamment l'acheminement d'envois de détail; consid. 6.6). 3. En assujettissant les envois express et les coursiers à la loi sur la poste, le législateur n'est pas allé au-delà de l'art.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich beim Stückguttransport in der Regel um den Transport einer Sendung handelt, deren Gewicht nicht zu gross ist und die in der Regel einzeln - ausgeschieden nach dem jeweiligen Empfänger - transportiert wird. Dies trifft auf Essenslieferungen grundsätzlich zu. Bei Stückguttransporten wird (nach den Ausführungen des Gesetzgebers in der Botschaft) in der Regel für jede Ladung ein Frachtschein mitgeführt (vgl. Botschaft PG 2010, BBl 2009 5181, 5205). Ob die Essenskuriere tatsächlich Frachtscheine mit sich führen und ob es sich tatsächlich bei allen Essenslieferungen um Stückguttransporte handelt, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn auch der Waren- beziehungsweise Gütertransport fallen nach dem Willen des Verfassungs- und des Gesetzgebers nicht unter das Postgesetz (vgl. E. 6.6.6 hiervor). Daher fallen - nebst den ausdrücklich im Postgesetz statuierten Dienstleistungen - nur Kurier- und Expressdienste zusätzlich darunter. Express- und Kurierdienste sind indessen gleich wie Schnellpostsendungen im alten Recht und damit eng auszulegen. Essenslieferungen und deren Vermittlung gehörten nicht dazu (vgl. E. 6.9 hiervor). Diese Meinung teilt auch die aktuelle Lehre zu Art. 92 BV, die eine Qualifikation von Essenslieferungen als Postdienste ausdrücklich ablehnt (Hettich/ Steiner, a.a.O., Art. 92 N. 5 letzter Satz; vgl. E. 6.6.1 hiervor).”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich beim Stückguttransport in der Regel um den Transport einer Sendung handelt, deren Gewicht nicht zu gross ist und die in der Regel einzeln - ausgeschieden nach dem jeweiligen Empfänger - transportiert wird. Dies trifft auf Essenslieferungen grundsätzlich zu. Bei Stückguttransporten wird (nach den Ausführungen des Gesetzgebers in der Botschaft) in der Regel für jede Ladung ein Frachtschein mitgeführt (vgl. Botschaft PG 2010, 5205). Ob die Essenskuriere tatsächlich Frachtscheine mit sich führen und ob es sich tatsächlich bei allen Essenslieferungen um Stückguttransporte handelt, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn auch der Waren- bzw. Gütertransport fallen nach dem Willen des Verfassungs- und des Gesetzgebers nicht unter das Postgesetz (vgl. E. 6.6.6 hiervor). Daher fallen - nebst den ausdrücklich im Postgesetz statuierten Dienstleistungen - nur Kurier- und Expressdienste zusätzlich darunter. Express- und Kurierdienste sind indessen gleich wie Schnellpostsendungen im alten Recht und damit eng auszulegen. Essenslieferungen und deren Vermittlung gehörten nicht dazu (vgl. E. 6.9 hiervor). Diese Meinung teilt auch die aktuelle Lehre zu Art. 92 BV, die eine Qualifikation von Essenslieferungen als Postdienste ausdrücklich ablehnt (Peter Hettich/Thomas Steiner, St. Galler Kommentar, a.a.O., Rz. 5 letzter Satz zu Art. 92 BV; vgl. E. 6.6.1 hiervor).”
Die Bezeichnungen «Express- und Kurierdienste» sind verfassungskonform eng auszulegen. Nach der Rechtsprechung entsprechen sie den früheren Schnellpostsendungen; durch die Unterstellung der Express- und Kurierdienste unter das Postgesetz hat der Gesetzgeber nicht über Art. 92 BV hinaus eine umfassende Marktordnung bezweckt.
“Zusammenfassend sind die Begriffe der Express- und Kurierdienste im heutigen PG gleich zu verstehen wie die Schnellpostsendungen im aPG. Mit der Unterstellung der Express- und Kurierdienste unter das Postgesetz ging der Gesetzgeber nicht über Art. 92 BV hinaus. Daraus folgt, dass die Postgesetzgebung nicht zum Ziel hatte, beliebige Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung (über Art. 92 BV hinaus) zu regeln. Entsprechend ist namentlich der Begriff der Express- und Kurierdienste verfassungskonform und somit eng auszulegen.”
“Zusammenfassend sind die Begriffe der Express- und Kurierdienste im heutigen Postgesetz gleich zu verstehen wie die Schnellpostsendungen im alten Postgesetz. Mit der Unterstellung der Express- und Kurierdienste unter das Postgesetz ging der Gesetzgeber nicht über Art. 92 BV hinaus. Daraus folgt, dass die Postgesetzgebung nicht zum Ziel hatte, beliebige Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung (über Art. 92 BV hinaus) zu regeln. Entsprechend ist namentlich der Begriff der Express- und Kurierdienste verfassungskonform und somit eng auszulegen.”
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