21 commentaries
Als registrierte Vorsorgeeinrichtungen (insbesondere Stiftungen) gelten besondere Zuständigkeitsregeln nach Art. 73 und 74 BVG.
“Streitig und zu prüfen ist vorab die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der mit Eingabe vom 4. Mai 2023 erhobenen Klage, mit der auf dem Differenzbetrag des Rentendeckungskapitals von Fr. 1'461'000.-- ein Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2020 beantragt wird. Bei der Beklagten handelt es sich unbestrittenermassen um eine als Stiftung gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) organisierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BVG (vgl. Art. 1 des Versicherungsreglements der Beklagten, Fassung von 2018 [AB 1]; vgl. auch <www.zefix.ch>) mit der Folge, dass sich die Beurteilung der vorliegend strittigen Zuständigkeitsfrage nach Art. 73 und Art. 74 BVG richtet.”
Die inhaltlichen Grundzüge der durch ein interkantonales Organ zu erlassenden rechtsetzenden Bestimmungen müssen bereits im interkantonalen Vertrag selbst festgelegt werden; eine reine Verweisung auf kantonales Personalrecht oder die Delegation an ein Reglement genügt nicht.
“Das vom Vorstand der EDK erlassene Personalreglement mit Verweis auf das Personalrecht des Kantons Bern und den darin geregelten Rechtsschutz erfüllt die Anforderungen von Art. 48 Abs. 4 BV nicht (vgl. auch E. 5.3.2 hiervor). Vorausgesetzt ist nämlich zum einen, dass die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen im interkantonalen Vertrag selbst festgelegt sind (vgl. Art. 48 Abs. 4 lit. b BV; vgl. auch HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, S. 399; UHLMANN/ZEHNDER, Rechtsetzung durch Konkordate, LeGes 2011/1 S. 23; VITAL ZEHNDER, Die interkantonale öffentlich-rechtliche Körperschaft als Modellform für die gemeinsame Trägerschaft, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft [LBR], 2007, S. 312). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zum anderen muss die Ermächtigung eines interkantonalen Organs zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen im gleichen Verfahren beschlossen werden, das nach kantonalem Recht auch für den Erlass von Gesetzen zur Anwendung kommt (vgl. Art. 48 Abs. 4 lit. a BV; URSULA ABDERHALDEN, Verfassungsrechtliche Überlegungen zur interkantonalen Rechtsetzung, LeGes 2006/1 S. 11). Auch diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf den Rechtsschutz bei hoheitlichen Akten der EDK oder dessen Agenturen im Bereich des Personalrechts nicht erfüllt. Mithin ergibt sich die Zuständigkeit des BGE 148 I 104 S. 114 Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auch nicht aus einem den Anforderungen von Art. 48 Abs. 4 BV genügenden interkantonalen Vertrag.”
Die Registrierungspflicht nach Art. 48 BVG betrifft nur Einrichtungen der obligatorischen Vorsorge; ausschliesslich freiwillig tätige Personalfürsorgestiftungen können unregistriert bleiben und die Registrierungsvoraussetzung entfällt für sie.
“Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine nichtregistrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a (früher: 89bis) ZGB (Urteil 9C_220/2023 vom 21. März 2024 E. 1.2 mit Hinweis, in: SVR 2024 BVG Nr. 28 S. 98). Die dritte öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich zuständig für den Entscheid über die streitige (Nicht-) Beitragspflicht des Arbeitgebers (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; Art. 73 BVG; Art. 31 lit. f des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).”
“Bei der Stiftung FAR handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (SVR 2017 BVG Nr. 46 S. 207, 9C_392/2016 E. 3.1 mit Hinweis). Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin ein Personalverleihbetrieb im Sinne von Art. 12 ff. AVG ist, dass sie weder Mitglied des SBV ist noch sich dem GAV FAR freiwillig angeschlossen (vgl. Art. 2 Abs. 3 GAV FAR) hat, und dass sie selbst nicht vom betrieblichen Geltungsbereich gemäss AVE GAV FAR erfasst wird. Die hier umstrittene Beitragspflicht lässt sich daher (gegebenenfalls) nur aus Art. 20 Abs. 3 AVG herleiten. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich die vorinstanzlich bejahte Beitragspflicht einzig auf den Personalverleih an die Einsatzbetriebe der B.________ AG und der C.________ GmbH bezieht.”
“Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine nichtregistrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a (früher: 89bis) ZGB (Urteil 9C_220/2023 vom 21. März 2024 E. 1.2 mit Hinweis). Die dritte öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich zuständig für den Entscheid über die streitige (Nicht-) Beitragspflicht des Arbeitgebers (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; Art. 73 BVG; Art. 31 lit. f des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).”
“Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG; Klage S. 4 Rz. 4), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 3.1), womit die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG in persönlicher Hinsicht gegeben ist (vgl. E. 1.1.1 vorne; Entscheid des BGer vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 3.2 f.).”
“Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG; Klage S. 4 Rz. 4), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 3.1), womit die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG in persönlicher Hinsicht gegeben ist (vgl. E. 1.1.1 hiervor; Entscheid des BGer vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 3.2 f.).”
“Bei der Stiftung FAR handelt es sich um eine nichtregistrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a (früher: 89bis) ZGB (Urteil 9C_975/2012 vom 15. April 2013 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 139 III 165, aber in: SVR 2013 BVG Nr. 39 S. 168). Entscheide über Leistungsansprüche nach GAV FAR sind daher mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar. Zuständig für deren Beurteilung ist die dritte öffentlich-rechtliche Abteilung (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; Art. 73 BVG; Art. 31 lit. f des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]).”
Für Regelungen über das Personalrecht sowie für Grundsätze zu Zuständigkeit, Stellung, Organisation und Instanzenzug von Rechtspflegebehörden ist nach Art. 48 Abs. 4 BV eine zumindest parlamentarisch (der am Vertrag beteiligten Kantone) genehmigte interkantonale Vereinbarung erforderlich. Interne Reglemente interkantonaler Organe (z.B. Vorstandsreglemente der EDK) erfüllen diese formellgesetzlichen Anforderungen nicht und vermögen den verfassungsrechtlich geschützten individuellen Rechtschutz nicht zu ersetzen.
“Im Gegensatz zum Bereich der Diplomanerkennung findet sich für den Bereich des Personalrechts in den interkantonalen Vereinbarungen keine Rechtsetzungskompetenz der EDK. Auch eine vergleichbare Regelung zum Instanzenzug fehlt komplett. Die Grundsätze über Zuständigkeit, Stellung, Organisation und Wahl der Rechtspflegebehörde müssten aber in einer wenigstens von den Parlamenten genehmigten interkantonalen Vereinbarung festgeschrieben sein (vgl. Art. 48 Abs. 4 BV; AUGUST MÄCHLER, BGE 148 I 104 S. 113 Individualrechtsschutz bei interkantonaler Aufgabenerfüllung, in: Individuum und Verband, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2006, S. 468). Damit genügt die Rekurskommission EDK/GDK im Bereich der personalrechtlichen Auseinandersetzungen den Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV nicht (vgl. E. 4.2 hiervor).”
“Verfassungsrechtlich sind Vorschriften über die (sachliche) Zuständigkeit von Behörden und den Rechtsmittelweg auf der Stufe des formellen Gesetzes zu erlassen (für den Bund: Art. 164 Abs. 1 Bst. g BV; für den Kanton Bern: Art. 69 Abs. 4 Bst. d KV). Das ergibt sich für gerichtliche Behörden auch aus Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. BGE 134 I 125 E. 3.2 f.; Daum/Bieri, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 7 N. 4; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 30 N. 5) sowie aus Art. 97-100 KV. Als formelle Gesetze gelten (auch) rechtsetzende interkantonale Verträge, die vom Parlament des jeweiligen Trägerkantons (je nach Verfassung mit oder ohne Mitwirkung des Volkes) genehmigt worden sind (vgl. für den Kanton Bern Art. 74 Abs. 2 Bst. b KV und weiterführend Walter Kälin, Gesetz und Verordnung, in Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 129 ff., 129 und 134 f.). Das hier interessierende Personalreglement mit dem Verweis auf das Personalrecht des Kantons Bern wurde vom Vorstand der EDK erlassen. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine formellgesetzliche Grundlage nicht (vgl. auch Art. 48 Abs. 4 BV). Es steht mithin kein Verweis im parlamentarisch genehmigten Konkordat selbst zur Diskussion, der direkt oder indirekt die Zuständigkeit eines Rechtspflegeorgans vorsieht (z.B. des Verwaltungsgerichts eines Trägerkantons; vgl. August Mächler, a.a.O., S. 463 und 468).”
Registrierte Vorsorgeeinrichtungen (einschliesslich umhüllender Einrichtungen unter den Registrierten) können im kollektiven Übertritt Rentendeckungskapitalien gerichtlich von der abgebenden Einrichtung bzw. vom abgebenden Träger einfordern.
“Die vorinstanzlich beklagte PTV erbringt als registrierte (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 48 BVG) resp. umhüllende Vorsorgeeinrichtung reglementarische Leistungen (vgl. Art. 2 des Versicherungsreglements der PTV vom 27. November 2003, Fassung 2018). Im Rahmen eines kollektiven Übertritts von Rentnern ist die übernehmende Vorsorgeeinrichtung (hier: Valitas) grundsätzlich - unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde - berechtigt, von der abgebenden Vorsorgeeinrichtung (hier: PTV) Rentendeckungskapitalien mittels Klage nach Art. 73 BVG einzufordern (SVR 2013 BVG Nr. 22 S. 95, 9C_375/2012 E. 4; 2007 BVG Nr. 27 S. 95, B 114/05 E. 7.2). Auch den betroffenen Arbeitgeberinnen kommt (grundsätzlich) Klageberechtigung zu.”
“73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2; vgl. Meyer/Uttinger, in: BVG und FZG, 2019, N. 52 zu Art. 73 BVG), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.1). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113).”
“73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. November 2020, 9C_21/2020, E. 3.2.2). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.1). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113).”
Die Vorsorgeeinrichtung ist als Stiftung im Handelsregister eingetragen und als registrierte Vorsorgeeinrichtung im kantonalen BVG-Register geführt (Eintrag/Registrierung erforderlich).
“Sachverhalt: A. A.a Die Personalvorsorgestiftung der B._______ AG in Liquidation (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung oder Beschwerdegegnerin) ist eine im Handelsregister eingetragene Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG mit dem Zweck der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer der B._______ AG, in (...), einschliesslich der Mitglieder der Geschäftsleitung, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod (Hinterbliebenenschutz) und Invalidität. Ferner Unterstützung der Arbeitnehmer oder ihrer Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit (CHE-[...]; abgerufen am 23. April 2024). Sie ist als Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS; [nachfolgend auch: Vorinstanz]) unter der Nr. (...) eingetragen (Stand April 2024; abgerufen am 23. April 2024). A.b Die am (...) 1963 geborene A._______ (nachfolgend: Destinatärin oder Beschwerdeführerin) war zwischen dem (...) 1986 bis Ende 2013 für die B._______ AG tätig (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). B. B.a Aufgrund der Integration der B._______ AG in die C._______ AG im Jahr 2013 durch Absorptionsfusion beschloss der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung am 18.”
“Sachverhalt: A. A.a Die Personalvorsorgestiftung der B._______ AG in Liquidation (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung oder Beschwerdegegnerin) ist eine im Handelsregister eingetragene Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG mit dem Zweck der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer der B._______ AG, in (...), einschliesslich der Mitglieder der Geschäftsleitung, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod (Hinterbliebenenschutz) und Invalidität. Ferner Unterstützung der Arbeitnehmer oder ihrer Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit (CHE-[...]; abgerufen am 23. April 2024). Sie ist als Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS [nachfolgend auch: Vorinstanz]) unter der Nr. (...) eingetragen (Stand April 2024; abgerufen am 23. April 2024). A.b Der am (...) 1954 geborene A._______ (nachfolgend: Destinatär oder Beschwerdeführer) war zwischen dem (...) 1991 bis Ende 2013 für die B._______ AG tätig (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). B. B.a Aufgrund der Integration der B._______ AG in die C._______ AG im Jahr 2013 durch Absorptionsfusion, beschloss der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung am 18.”
Die Konkordatskantone haben die Pflicht, den verfassungskonformen Rechtsschutz gegen Entscheide interkantonaler Organe sicherzustellen und ein dafür zuständiges Gericht zu bestimmen. Fehlt eine solche Regelung, kann bis zur Klärung durch die Konkordatskantone provisorisch eine Justizbehörde bestimmt werden (im zitierten Fall wurde etwa das Verwaltungsgericht des Kantons Bern als Übergangslösung genannt).
“Damit ist freilich noch nicht darüber entschieden, welche (inter)kantonale Behörde bzw. welches kantonale Gericht als bundesgerichtliche Vorinstanz für die Beurteilung des Streits betreffend Rückerstattung von Weiterbildungsbeiträgen zuständig sein soll. Es ist zu betonen, dass es Sache der Konkordatskantone ist, den Rechtsschutz gegen Entscheide der EDK oder ihrer Agenturen verfassungskonform (vgl. Art. 48 Abs. 4 BV) auszugestalten und ein Gericht einzusetzen, das den Vorgaben von Art. 30 Abs. 1 BV gerecht wird. Im hier zu beurteilenden Fall ist der Rechtsweggarantie dadurch zum Durchbruch zu verhelfen, dass im Sinne einer unpräjudiziellen Übergangsregelung eine Justizbehörde zu bestimmen ist, die bis zur Klärung der Rechtslage durch die Konkordatskantone die Einhaltung des Verfassungsrechts zu gewährleisten hat (vgl. BGE 123 II 193 E. 4c; Urteile 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 7.3; 6B_1313/2019 vom 29. November 2019 E. 4.3; zum provisorischen Charakter richterlicher Ersatznormierung vgl. BERNHARD RÜTSCHE, Rechtsfolgen von Normenkontrollen, ZBI 6/2005 S. 290 f.). Für die Beurteilung von personalrechtlichen Streitigkeiten der hier gegebenen Art drängt es sich auf, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern als zuständige Justizbehörde zu betrachten. Dies rechtfertigt sich im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Obschon das Personalreglement des Vorstands der EDK auf keiner hinreichenden formellgesetzlichen Grundlage beruht, ergibt sich daraus, dass sich die Dienstverhältnisse nach dem Personalrecht des Kantons Bern richten sollen (vgl.”
“Damit ist freilich noch nicht darüber entschieden, welche (inter)kantonale Behörde bzw. welches kantonale Gericht als bundesgerichtliche Vorinstanz für die Beurteilung des Streits betreffend Rückerstattung von Weiterbildungsbeiträgen zuständig sein soll. Es ist zu betonen, dass es Sache der Konkordatskantone ist, den Rechtsschutz gegen Entscheide der EDK oder ihrer Agenturen verfassungskonform (vgl. Art. 48 Abs. 4 BV) auszugestalten und ein Gericht einzusetzen, das den Vorgaben von Art. 30 Abs. 1 BV gerecht wird. Im hier zu beurteilenden Fall ist der Rechtsweggarantie dadurch zum Durchbruch zu verhelfen, dass im Sinne einer unpräjudiziellen Übergangsregelung eine Justizbehörde zu bestimmen ist, die bis zur Klärung der Rechtslage durch die Konkordatskantone die Einhaltung des Verfassungsrechts zu gewährleisten hat (vgl. BGE 123 II 193 E. 4c; Urteile 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 7.3; 6B_1313/2019 vom 29. November 2019 E. 4.3; zum provisorischen Charakter richterlicher Ersatznormierung vgl. BERNHARD RÜTSCHE, Rechtsfolgen von Normenkontrollen, ZBI 6/2005 S. 290 f.). Für die Beurteilung von personalrechtlichen Streitigkeiten der hier gegebenen Art drängt es sich auf, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern als zuständige Justizbehörde zu betrachten. Dies rechtfertigt sich im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Obschon das Personalreglement des Vorstands der EDK auf keiner hinreichenden formellgesetzlichen Grundlage beruht, ergibt sich daraus, dass sich die Dienstverhältnisse nach dem Personalrecht des Kantons Bern richten sollen (vgl.”
Nichtregistrierte Vorsorgeeinrichtungen bzw. nichtregistrierte Personalfürsorgestiftungen können dennoch freiwillige BVG-Leistungen anbieten bzw. berufliche Vorsorge praktisch durchführen.
“Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine nichtregistrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a (früher: 89bis) ZGB (Urteil 9C_220/2023 vom 21. März 2024 E. 1.2 mit Hinweis, in: SVR 2024 BVG Nr. 28 S. 98). Die dritte öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich zuständig für den Entscheid über die streitige (Nicht-) Beitragspflicht des Arbeitgebers (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; Art. 73 BVG; Art. 31 lit. f des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).”
“Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine nichtregistrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a (früher: 89bis) ZGB (Urteil 9C_220/2023 vom 21. März 2024 E. 1.2 mit Hinweis). Die dritte öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich zuständig für den Entscheid über die streitige (Nicht-) Beitragspflicht des Arbeitgebers (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; Art. 73 BVG; Art. 31 lit. f des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).”
“73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2; vgl. Meyer/Uttinger, in: BVG und FZG, 2019, N. 52 zu Art. 73 BVG), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.1). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113).”
“73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. November 2020, 9C_21/2020, E. 3.2.2). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.1). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113).”
Interkantonales Recht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor; die Kantone haben interkantonale Verpflichtungen zu beachten und können sich grundsätzlich nicht auf kantonales Recht berufen, um sich diesen zu entziehen. Bundesrecht hat Vorrang vor interkantonalem und kantonalem Recht.
“Auch in diesem Autonomiebereich haben die Gemeinden aber das übergeordnete Recht zu beachten. Zur Hierarchie der Normen gilt, dass das Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV) und das interkantonale Recht (Art. 48 Abs. 5 BV) allem widersprechendem kantonalem Recht vorgehen. Zur innerkantonalen Normhierarchie geht aus Art. 51 Abs. 1 BV hervor, dass sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung zu geben hat. Im Normgefüge des Kantons kommt der Verfassung der normative Vorrang zu. Folglich geht eine kantonale Verfassung allen Arten des subkonstitutionellen Rechts des betreffenden Kantons vor (BGE 143 I 272 E. 2.2.1; Urteile 2C_1038/2020 vom 15. März 2022 E. 3.3.5, zur Publ. vorgesehen; 2C_973/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2.2). Alles kantonale Recht geht sodann dem kommunalen Recht vor.”
“Bei der Auslegung der interkantonalen Verträge ist das aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Prinzip der Bundestreue (vgl. Art. 44 BV) zu berücksichtigen; zudem haben die Kantone das interkantonale Recht zu beachten (Art. 48 Abs. 5 BV; BGE 138 I 435 E. 1.3.2 S. 441; 125 I 227 E. 7b S. 239). Aus diesen Verfassungsgrundsätzen ergibt sich, dass das interkantonale Recht höherrangig ist als das Recht jedes einzelnen Kantons, der den interkantonalen Vertrag ratifiziert hat. Demzufolge kann sich ein Kanton grundsätzlich nicht auf sein kantonales Recht berufen, um sich interkantonalen Verpflichtungen zu entziehen; hingegen geht nach Art. 49 Abs. 1 BV Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem bzw. interkantonalem Recht vor (BGE 138 I 435 E. 1.3.2 S. 441 mit Hinweisen; vgl. BGE 100 Ia 418 E. 4 S. 423).”
Bei interkantonalen Fällen im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BV prüft das Bundesgericht die Anwendung des interkantonalen Rechts (z.B. IVSE) frei. Es findet jedoch das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG Anwendung.
“Die Beschwerdeführer berufen sich in erster Linie auf die IVSE, aus der sich die öffentlich-rechtliche Natur des von der Gemeinde bezahlten Beitrags ergebe. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des interkantonalen Rechts, wie es mit der IVSE in Frage steht (Art. 48 Abs. 1 BV; BGE 138 I 435 E. 1.3.2; Urteil 2C_345-351/2014 vom 23. September 2014 E. 1.4.1), frei. Allerdings findet das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG Anwendung (vgl. vorne E. 2.1; BGE 147 I 47 E. 3.1; BOVEY, a.a.O., N. 42 zu Art. 95 BGG). Vorab ist klarzustellen, dass ein interkantonaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 IVSE betroffen ist, da D.________ nicht in seinem Wohnkanton nach Art. 4 Bst. d IVSE platziert wurde (vgl. vorne Bst. A.a; BGE 143 V 451 E. 7.1; 142 V 271 E. 6.2). Sodann sind mit Ausnahme des nur wenige Tage dauernden und daher vernachlässigbaren Aufenthalts von D.________ in einer Pflegefamilie (vgl. vorne Bst. A”
“Die Beschwerdeführer berufen sich in erster Linie auf die IVSE, aus der sich die öffentlich-rechtliche Natur des von der Gemeinde bezahlten Beitrags ergebe. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des interkantonalen Rechts, wie es mit der IVSE in Frage steht (Art. 48 Abs. 1 BV; BGE 138 I 435 E. 1.3.2; Urteil 2C_345-351/2014 vom 23. September 2014 E. 1.4.1), frei. Allerdings findet das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG Anwendung (vgl. vorne E. 2.1; BGE 147 I 47 E. 3.1; BOVEY, a.a.O., N. 42 zu Art. 95 BGG). Vorab ist klarzustellen, dass ein interkantonaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 IVSE betroffen ist, da D.________ nicht in seinem Wohnkanton nach Art. 4 Bst. d IVSE platziert wurde (vgl. vorne Bst. A.a; BGE 143 V 451 E. 7.1; 142 V 271 E. 6.2). Sodann sind mit Ausnahme des nur wenige Tage dauernden und daher vernachlässigbaren Aufenthalts von D.________ in einer Pflegefamilie (vgl. vorne Bst. A”
Interkantonale Vereinbarungen im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BV können gemeinsame interkantonale Organe schaffen (z. B. die EDK), denen die Kantone Vollzugs‑ und Entwicklungsaufgaben übertragen. Solche Vereinbarungen dürfen den Rechten anderer Kantone sowie dem Recht und den Interessen des Bundes nicht zuwiderlaufen. Sie können interkantonale Organe ferner ermächtigen, zur Umsetzung des Konkordats rechtsetzende Bestimmungen zu erlassen, sofern das Konkordat nach dem für Gesetzesverfahren geltenden Genehmigungsverfahren angenommen wurde und die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.
“Es erbringt im Auftrag der Kantone Vollzugs- und Entwicklungsaufgaben in den Bereichen Berufsbildung und Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Bei der EDK handelt es sich um ein interkantonales Organ (zur Entstehung und Entwicklung der EDK vgl. JÜRG MARCEL TIEFENTHAL, Die Erziehungsdirektorenkonferenz [EDK], Jusletter 24. Januar 2005). Sie fördert eine gesamtschweizerische Bildungspolitik und vollzieht im Besonderen die Aufgaben, die ihr in interkantonalen Vereinbarungen zugeteilt werden (vgl. Art. 2 des Statuts der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK-Statut] vom 3. März 2005). Die Zusammenarbeit der Kantone im Bildungsbereich und die EDK beruhen auf dem Konkordat vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination (im Folgenden: Schulkonkordat), dem der Kanton Bern mit Beschluss des Grossen Rates vom 22. November 1988 beigetreten ist (BSG 439.13; vgl. für den Konkordatstext BSG 439.13-1). Dabei handelt es sich um eine interkantonale Vereinbarung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BV. Derartige Verträge dürfen den Rechten anderer Kantone sowie dem Recht und den Interessen des Bundes nicht zuwiderlaufen (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 BV). In diesem Rahmen können sie interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist (Art. 48 Abs. 4 lit. a BV) und sofern er die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt (Art. 48 Abs. 4 lit. b BV). Anfang der 1990er-Jahre wurde das Schulkonkordat mit weiteren interkantonalen Vereinbarungen ergänzt, die sich mit der gesamtschweizerischen Anerkennung von Diplomen befassen und eine BGE 148 I 104 S. 111 gesamtschweizerische Bildungsmobilität gewährleisten sollen (so z.B. die Interkantonale Vereinbarung vom 14. Juni 2007 über die Harmonisierung der Volksschule [HarmoS-Konkordat], für den Kanton Bern in Kraft seit dem 1. August 2009; BSG”
“Es erbringt im Auftrag der Kantone Vollzugs- und Entwicklungsaufgaben in den Bereichen Berufsbildung und Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Bei der EDK handelt es sich um ein interkantonales Organ (zur Entstehung und Entwicklung der EDK vgl. JÜRG MARCEL TIEFENTHAL, Die Erziehungsdirektorenkonferenz [EDK], Jusletter 24. Januar 2005). Sie fördert eine gesamtschweizerische Bildungspolitik und vollzieht im Besonderen die Aufgaben, die ihr in interkantonalen Vereinbarungen zugeteilt werden (vgl. Art. 2 des Statuts der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK-Statut] vom 3. März 2005). Die Zusammenarbeit der Kantone im Bildungsbereich und die EDK beruhen auf dem Konkordat vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination (im Folgenden: Schulkonkordat), dem der Kanton Bern mit Beschluss des Grossen Rates vom 22. November 1988 beigetreten ist (BSG 439.13; vgl. für den Konkordatstext BSG 439.13-1). Dabei handelt es sich um eine interkantonale Vereinbarung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BV. Derartige Verträge dürfen den Rechten anderer Kantone sowie dem Recht und den Interessen des Bundes nicht zuwiderlaufen (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 BV). In diesem Rahmen können sie interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist (Art. 48 Abs. 4 lit. a BV) und sofern er die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt (Art. 48 Abs. 4 lit. b BV). Anfang der 1990er-Jahre wurde das Schulkonkordat mit weiteren interkantonalen Vereinbarungen ergänzt, die sich mit der gesamtschweizerischen Anerkennung von Diplomen befassen und eine BGE 148 I 104 S. 111 gesamtschweizerische Bildungsmobilität gewährleisten sollen (so z.B. die Interkantonale Vereinbarung vom 14. Juni 2007 über die Harmonisierung der Volksschule [HarmoS-Konkordat], für den Kanton Bern in Kraft seit dem 1. August 2009; BSG”
Interkantonale Verträge können die Kantone ermächtigen, interkantonale Organe zu schaffen, die rechtsetzende Bestimmungen zur Umsetzung des Vertrags erlassen und als letztinstanzliche Behörden entscheiden, sofern der Vertrag nach dem für die Gesetzgebung geltenden Verfahren genehmigt wurde und die inhaltlichen Grundzüge festlegt.
“Gestützt auf diese Delegationsnorm haben die beiden Vorstände der EDK und der GDK das Reglement vom 6. September 2007 über die Rekurskommission EDK/GDK erlassen (Rechtssammlung EDK 4.1.1.2). Die Rekurskommission entscheidet insbesondere über Beschwerden gegen Entscheide der GDK und der Anerkennungsbehörden der EDK betreffend die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen sowie über Beschwerden gegen Zulassungs- und Prüfungsentscheide der interkantonalen Prüfungskommission für Osteopathinnen und Osteopathen. Sie ist zuständig für Beschwerden gegen andere Entscheide im Sinne der Diplomanerkennungsvereinbarung, sofern diese beschwerdefähig sind (Art. 1 Abs. 2 des Reglements über die Rekurskommission EDK/GDK). Bei der Diplomanerkennungsvereinbarung handelt es sich um einen interkantonalen Vertrag, der von den Kantonen nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist. Die inhaltlichen Grundzüge betreffend Diplomanerkennung und Rechtsschutz sind darin geregelt. Insoweit sind im Bereich der Diplomanerkennung die Anforderungen von Art. 48 Abs. 4 BV erfüllt. Die Bundesverfassung sieht denn auch ausdrücklich vor, dass die Kantone gemeinsame richterliche Behörden einsetzen können (vgl. Art. 191b Abs. 2 BV). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend Diplomanerkennung wiederholt bestätigt, dass die Rekurskommission EDK/GDK den Anforderungen an eine letztinstanzliche obere gerichtliche Behörde im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG genügt (BGE 136 II 470 E. 1.1; Urteile 2C_775/2018 vom 21. März 2019 E. 1.1; 2C_345/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3.2; 2C_654/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1; 2C_332/2011 vom 22. Juli 2011 E. 1).”
“Sie fördert eine gesamtschweizerische Bildungspolitik und vollzieht im Besonderen die Aufgaben, die ihr in interkantonalen Vereinbarungen zugeteilt werden (vgl. Art. 2 des Statuts der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK-Statut] vom 3. März 2005). Die Zusammenarbeit der Kantone im Bildungsbereich und die EDK beruhen auf dem Konkordat vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination (im Folgenden: Schulkonkordat), dem der Kanton Bern mit Beschluss des Grossen Rates vom 22. November 1988 beigetreten ist (BSG 439.13; vgl. für den Konkordatstext BSG 439.13-1). Dabei handelt es sich um eine interkantonale Vereinbarung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BV. Derartige Verträge dürfen den Rechten anderer Kantone sowie dem Recht und den Interessen des Bundes nicht zuwiderlaufen (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 BV). In diesem Rahmen können sie interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist (Art. 48 Abs. 4 lit. a BV) und sofern er die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt (Art. 48 Abs. 4 lit. b BV). Anfang der 1990er-Jahre wurde das Schulkonkordat mit weiteren interkantonalen Vereinbarungen ergänzt, die sich mit der gesamtschweizerischen Anerkennung von Diplomen befassen und eine BGE 148 I 104 S. 111 gesamtschweizerische Bildungsmobilität gewährleisten sollen (so z.B. die Interkantonale Vereinbarung vom 14. Juni 2007 über die Harmonisierung der Volksschule [HarmoS-Konkordat], für den Kanton Bern in Kraft seit dem 1. August 2009; BSG”
Die Stiftung hat gegenüber der Aufsichtsbehörde Organisationsreglemente zur Prüfung einzureichen.
“Sachverhalt: A. Die Pensionskasse der A._______AG (nachfolgend: Stiftung oder Beschwerdeführerin) ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB in Verbindung mit Art. 331 ff. OR und Art. 48 Abs. 2 BVG (SR 831.40) und wurde mit öffentlicher Urkunde vom 28. November 1984 errichtet (vgl. Art. 1 [1.1] Stiftungsurkunde [BVGer-act. 1 Beilage 6]). Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der A._______AG und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen, sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod (vgl. Art. 2 [2.1] Stiftungsurkunde). B. B.a Die Stiftung hat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend: ZBSA oder Vorinstanz) das Organisationsreglement vom 5. Dezember 2019, gültig ab 1. Januar 2020 (BVGer-act. 1 Beilage 3), zur Prüfung eingereicht. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 (BVGer-act. 1 Beilage 5) nahm die ZBSA Vormerk davon und brachte in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und 2 des Reglements zur vorgesehenen Vertretungsregelung Vorbehalte an. Art. 8 Sitzungen 1 Sitzungen werden vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch dreimal jährlich.”
Einfuhr kleinster Eigenmengen nicht zugelassener Medikamente ist möglich, sofern keine gewerbliche Absicht erkennbar ist.
“Wer berufsmässig Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe einführt, benötigt eine Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Art. 18 Abs. 1 lit. a HMG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 HMG dürfen zugelassene oder nicht zulassungspflichtige Arzneimittel eingeführt werden. Der Bundesrat kann erlauben, dass nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel von Einzelpersonen in kleinen Mengen für den Eigengebrauch eingeführt werden (Art. 20 Abs. 2 lit. a HMG i.V.m. Art. 48 AMBV). Welche Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Beförderung von Arzneimitteln in die Schweiz als Einfuhr gelten, definiert Art. 2 lit. m AMBV. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer u.a. vorsätzlich Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG). Wer u.a. im Fall von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 86 Abs. 2 lit. b HMG).”
Die Stiftung muss für Arbeitnehmer der A._______AG und wirtschaftlich verbundene Unternehmen Vorsorge leisten.
“Sachverhalt: A. Die Pensionskasse der A._______AG (nachfolgend: Stiftung oder Beschwerdeführerin) ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB in Verbindung mit Art. 331 ff. OR und Art. 48 Abs. 2 BVG (SR 831.40) und wurde mit öffentlicher Urkunde vom 28. November 1984 errichtet (vgl. Art. 1 [1.1] Stiftungsurkunde [BVGer-act. 1 Beilage 6]). Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der A._______AG und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen, sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod (vgl. Art. 2 [2.1] Stiftungsurkunde). B. B.a Die Stiftung hat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend: ZBSA oder Vorinstanz) das Organisationsreglement vom 5. Dezember 2019, gültig ab 1. Januar 2020 (BVGer-act. 1 Beilage 3), zur Prüfung eingereicht. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 (BVGer-act. 1 Beilage 5) nahm die ZBSA Vormerk davon und brachte in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und 2 des Reglements zur vorgesehenen Vertretungsregelung Vorbehalte an. Art. 8 Sitzungen 1 Sitzungen werden vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch dreimal jährlich.”
Registrierte Vorsorgeeinrichtungen dürfen gegenüber angeschlossenen Arbeitgebern Beiträge, Kosten und Reglementleistungen laut Anschlussvertrag/Reglement verlangen und diese gegebenenfalls gerichtlich einklagen.
“Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb). Bei der als Klägerin auftretenden Personalvorsorgestiftung handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG bei der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht in Luzern registrierten beruflichen Vorsorgeeinrichtung (act. G 1.3). Die Beklagte schloss sich ihr am 24. Oktober 2019/14. Januar 2020 rückwirkend per 5. März 2019 an (act. G 1.4). Die Klägerin war somit berechtigt und verpflichtet, die bei der Beklagten beschäftigten und dem BVG unterstellten Arbeitnehmer zu versichern und im Rahmen der Anschlussbedingungen die durch den Anschlussvertrag (act. G 1.4) und die Reglemente – insbesondere das Vorsorgereglement (act. G 1.5), die Geschäftsbedingungen und das Kostenreglement (act. G 1.6) – festgelegten Beiträge und Kosten zu erheben. Gemäss Ziff.”
Interkantonale rechtsetzende Bestimmungen (insbesondere Konkordate und von interkantonalen Organen erlassene Normen im Sinn von Art. 48 Abs. 4 BV) sind als interkantonales Recht vor Bundesgericht rügbar. Das Bundesgericht prüft entsprechende Rügen jedoch nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet sind.
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung der in Art. 95 BGG genannten Rechtsbestimmungen gerügt werden. Dazu zählt das interkantonale Recht (Art. 95 lit. e BGG); dieses umfasst namentlich Konkordate (Art. 48 Abs. 1 BV) und von interkantonalen Organen erlassene rechtsetzende Bestimmungen (Art. 48 Abs. 4 BV). Keinen Beschwerdegrund stellt dagegen (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) die Verletzung von kantonalem Recht dar. Diesbezüglich kann mit Beschwerde einzig geltend gemacht werden, dessen Auslegung und Anwendung verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder anderes übergeordnetes Recht. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es dagegen nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG); hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).”
Nach Lehre und Rechtsprechung muss die Ermächtigung eines interkantonalen Organs zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen im gleichen Verfahren erteilt werden, das nach kantonalem Recht für die Gesetzgebung gilt. Diese verfahrensrechtliche Voraussetzung war im hier besprochenen Fall nicht erfüllt.
“auch HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, S. 399; UHLMANN/ZEHNDER, Rechtsetzung durch Konkordate, LeGes 2011/1 S. 23; VITAL ZEHNDER, Die interkantonale öffentlich-rechtliche Körperschaft als Modellform für die gemeinsame Trägerschaft, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft [LBR], 2007, S. 312). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zum anderen muss die Ermächtigung eines interkantonalen Organs zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen im gleichen Verfahren beschlossen werden, das nach kantonalem Recht auch für den Erlass von Gesetzen zur Anwendung kommt (vgl. Art. 48 Abs. 4 lit. a BV; URSULA ABDERHALDEN, Verfassungsrechtliche Überlegungen zur interkantonalen Rechtsetzung, LeGes 2006/1 S. 11). Auch diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf den Rechtsschutz bei hoheitlichen Akten der EDK oder dessen Agenturen im Bereich des Personalrechts nicht erfüllt. Mithin ergibt sich die Zuständigkeit des BGE 148 I 104 S. 114 Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auch nicht aus einem den Anforderungen von Art. 48 Abs. 4 BV genügenden interkantonalen Vertrag.”
“auch HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, S. 399; UHLMANN/ZEHNDER, Rechtsetzung durch Konkordate, LeGes 2011/1 S. 23; VITAL ZEHNDER, Die interkantonale öffentlich-rechtliche Körperschaft als Modellform für die gemeinsame Trägerschaft, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft [LBR], 2007, S. 312). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zum anderen muss die Ermächtigung eines interkantonalen Organs zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen im gleichen Verfahren beschlossen werden, das nach kantonalem Recht auch für den Erlass von Gesetzen zur Anwendung kommt (vgl. Art. 48 Abs. 4 lit. a BV; URSULA ABDERHALDEN, Verfassungsrechtliche Überlegungen zur interkantonalen Rechtsetzung, LeGes 2006/1 S. 11). Auch diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf den Rechtsschutz bei hoheitlichen Akten der EDK oder dessen Agenturen im Bereich des Personalrechts nicht erfüllt. Mithin ergibt sich die Zuständigkeit des BGE 148 I 104 S. 114 Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auch nicht aus einem den Anforderungen von Art. 48 Abs. 4 BV genügenden interkantonalen Vertrag.”
Interkantonale Verträge, die interkantonale Organe zur Erlassung rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, müssen nach dem gleichen Verfahren genehmigt werden, das für die Gesetzgebung gilt. Der Vertrag hat zudem die inhaltlichen Grundzüge der durch das interkantonale Organ zu erlassenden Bestimmungen festzulegen.
“2 des Statuts der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK-Statut] vom 3. März 2005). Die Zusammenarbeit der Kantone im Bildungsbereich und die EDK beruhen auf dem Konkordat vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination (im Folgenden: Schulkonkordat), dem der Kanton Bern mit Beschluss des Grossen Rates vom 22. November 1988 beigetreten ist (BSG 439.13; vgl. für den Konkordatstext BSG 439.13-1). Dabei handelt es sich um eine interkantonale Vereinbarung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BV. Derartige Verträge dürfen den Rechten anderer Kantone sowie dem Recht und den Interessen des Bundes nicht zuwiderlaufen (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 BV). In diesem Rahmen können sie interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist (Art. 48 Abs. 4 lit. a BV) und sofern er die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt (Art. 48 Abs. 4 lit. b BV). Anfang der 1990er-Jahre wurde das Schulkonkordat mit weiteren interkantonalen Vereinbarungen ergänzt, die sich mit der gesamtschweizerischen Anerkennung von Diplomen befassen und eine BGE 148 I 104 S. 111 gesamtschweizerische Bildungsmobilität gewährleisten sollen (so z.B. die Interkantonale Vereinbarung vom 14. Juni 2007 über die Harmonisierung der Volksschule [HarmoS-Konkordat], für den Kanton Bern in Kraft seit dem 1. August 2009; BSG”
Die Verletzung interkantonalen Rechts, namentlich von Konkordaten im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BV, kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gerügt werden (Art. 95 lit. e BGG).
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung der in Art. 95 BGG genannten Rechtsbestimmungen gerügt werden. Dazu zählt das interkantonale Recht (Art. 95 lit. e BGG); dieses umfasst namentlich Konkordate (Art. 48 Abs. 1 BV) und von interkantonalen Organen erlassene rechtsetzende Bestimmungen (Art. 48 Abs. 4 BV). Keinen Beschwerdegrund stellt dagegen (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) die Verletzung von kantonalem Recht dar. Diesbezüglich kann mit Beschwerde einzig geltend gemacht werden, dessen Auslegung und Anwendung verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder anderes übergeordnetes Recht. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es dagegen nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG); hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).”
Zu den registrierten Vorsorgeeinrichtungen gehören auch umhüllende Vorsorgeeinrichtungen sowie bestimmte nichtregistrierte Personalfürsorgestiftungen, die berufliche Vorsorge betreiben.
“172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2; vgl. Meyer/Uttinger, in: BVG und FZG, 2019, N. 52 zu Art. 73 BVG), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.1). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113).”
“49 E. 2.2), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. November 2020, 9C_21/2020, E. 3.2.2). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.1). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113).”
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