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Ermittlungshandlungen, die vor dem Vorliegen eines Tatverdachts und zur Verhütung künftiger Straftaten vorgenommen werden, sind nicht Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern fallen grundsätzlich in das kantonale Polizeirecht.
“Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden. Das Strafprozessrecht regelt somit die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird. Soweit dagegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Begehung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass grundsätzlich die Kantone zuständig sind. Erfolgen Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen von Vorermittlungen zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche Tätigkeit (vgl. BGE 143 IV 27 E. 2.5; 140 I 353 E. 5.1; jeweils mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht bereits verschiedentlich erwogen hat, lässt sich die verwaltungsrechtliche Polizeitätigkeit bisweilen nicht leicht vom strafprozessualen, im Dienst der Strafverfolgung stehenden Aufgabenbereich abgrenzen.”
Nach Art. 123 Abs. 2 BV obliegt den Kantonen die Zuständigkeit für den Straf- und Massnahmenvollzug; dementsprechend regeln sie auch Vollzugsfragen wie die Verwendung des Arbeitsentgelts. Art. 83 Abs. 2 StGB sieht vor, dass der Gefangene nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen kann und aus dem anderen Teil eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung zu bilden ist. Die Einzelheiten richten sich nach kantonalem Recht und den für den jeweiligen Kanton massgebenden Konkordatsrichtlinien.
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Art. 83 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: «Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig». Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1).”
Die Kantone haben eine sehr weitgehende Autonomie in der Organisation der Gerichte und der Regelung verfahrensrechtlicher Zuständigkeiten. Daraus folgt, dass sie in diesen Bereichen autonome, untereinander abweichende Regelungen erlassen können und nicht an die Ordnungen anderer Kantone gebunden sind, soweit dabei das übergeordnete Recht beachtet wird.
“Die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten richten sich in grossen Teilen nach kantonalem Recht. Dies ergibt sich zum einen aus der gliedstaatlichen Autonomie, welche den Kantonen zufällt (Art. 3 BV) und den entsprechenden originären Rechtsetzungskompetenzen im kantonalen Verwaltungsrecht (vgl. § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV; SG 111.100]). Zum anderen besteht die kantonale Autonomie bei der Organisation der Behörden und Gerichte auch im Rahmen der Umsetzung des Bundesrechts (Schweizer, Verteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. I, Zürich 2020, S. 700). Die kantonale Autonomie bei der Gerichtsorganisation ist sehr weitgehend. Dies ergibt sich allgemein aus Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 BV und besonders für das Zivil- und Strafrecht aus Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 BV sowie Art. 3 ZPO und Art. 14 StPO (Buser, Gerichte in den Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. III, Zürich 2020, S. 1861; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 171 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, N 127). Daraus folgt, dass die Kantone bei der Regelung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten durch abweichende Ordnungen anderer Kantone nicht gebunden sind, sondern in Beachtung des übergeordneten Rechts autonome Regelungen treffen können.”
“Die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten richten sich in grossen Teilen nach kantonalem Recht. Dies ergibt sich zum einen aus der gliedstaatlichen Autonomie, welche den Kantonen zufällt (Art. 3 BV) und den entsprechenden originären Rechtsetzungskompetenzen im kantonalen Verwaltungsrecht (vgl. § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV; SG 111.100]). Zum anderen besteht die kantonale Autonomie bei der Organisation der Behörden und Gerichte auch im Rahmen der Umsetzung des Bundesrechts (Schweizer, Verteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. I, Zürich 2020, S. 700). Die kantonale Autonomie bei der Gerichtsorganisation ist sehr weitgehend. Dies ergibt sich allgemein aus Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 BV und besonders für das Zivil- und Strafrecht aus Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 BV sowie Art. 3 ZPO und Art. 14 StPO (Buser, Gerichte in den Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. III, Zürich 2020, S. 1861; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 171 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, N 127). Daraus folgt, dass die Kantone bei der Regelung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten durch abweichende Ordnungen anderer Kantone nicht gebunden sind, sondern in Beachtung des übergeordneten Rechts autonome Regelungen treffen können.”
Die vom Bund erlassene StPO schafft grundsätzlich eine erschöpfende Regelung des Strafprozessrechts; kantonales Verfahrensrecht kann allenfalls subsidiär Anwendung finden, etwa bei Widerhandlungen/Übertretungen (vgl. Art. 335 StGB).
“Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Der Bund ist aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts befugt. Von dieser Kompetenz hat er durch den Erlass der StPO grundsätzlich erschöpfend Gebrauch gemacht (TARKAN GÖKSU, in: Waldmann/Belser/ Epiney, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015 [nachfolgend: BSK-BV], N. 9 zu Art. 123 BV; vgl. Art. 1 Abs. 2 StPO); kantonales Verfahrensrecht kann allenfalls bei Widerhandlungen gegen kantonales Übertretungsstrafrecht (vgl. Art. 335 StGB) zur Anwendung kommen (vgl. CHRISTOPH GETH, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2024 [nachfolgend: BSK-StPO], N. 12 zu Art. 1 StPO). Dagegen verfügen die Kantone auf ihrem Hoheitsgebiet über die originäre Kompetenz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BGE 140 I 353 E. 5.1 S. 359; RETO PATRICK MÜLLER/MARKUS H.F. MOHLER, in: St. Galler BV-Kommentar, 4. Aufl., 2023, N. 32 zu Art. 57 BV mit zahlreichen Hinweisen). Diese sog. Polizeihoheit umfasst die Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr. Dazu gehören insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten. Die präventive polizeiliche Tätigkeit ist grundsätzlich Sache der Kantone (BGE 149 I 218 E. 4.1 mit Hinweisen). Kantonales Recht findet auch auf sog. Vorermittlungen Anwendung, mit dem Ziel, mögliche Straftaten zu erkennen (BGE 150 I 353 E.”
Die Einzelheiten des Straf-, Massnahmen- und Verwahrungsvollzugs werden durch kantonales Recht geregelt; daneben finden die für den jeweiligen Kanton massgebenden Konkordatsrichtlinien Anwendung.
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Art. 83 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: «Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig». Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1).”
“6 StGB ist dem Eingewiesenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Das Gesetz definiert die drei Urlaubsgründe hier abschliessend. Die Urlaubsgewährung ist nur in diesem gesetzlichen Rahmen zulässig. Auch die Gewährung von Ausgängen unterliegt den Voraussetzungen von Art. 84 Abs 6 StGB. Dementsprechend ist sie nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sie sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bzw. eine Flucht bestehen (vgl. Urteile 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 2.3.3; 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3 f.; je mit Hinweisen). Im Übrigen richten sich die Einzelheiten des Verwahrungsvollzugs nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV; Urteile 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.1; 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3).”
Gemäss der Strafprozessordnung (und der hierzu zitierten Rechtsprechung) sind hierfür die Strafbehörden und nicht die Vollzugsbehörden zuständig: Haftanordnung, Haftverlängerung, Behandlung von Haftentlassungsgesuchen sowie die Gewährung des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs.
“Nach Art. 123 Abs. 2 BV sind auf dem Gebiet des Strafrechts unter anderem für die Organisation der Gerichte und den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Ordnung im Bereich des Vollzugs der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs. Sie schreibt die Zuständigkeit der Verfahrensleitung für einzelne konkrete Entscheide vor, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sind. Die Schlussfolgerung, die Verfahrensleitung müsse auch für alle anderen Entscheide zuständig sein, ist genauso wenig zwingend wie der Umkehrschluss, diese stünden den Vollzugsbehörden zu (Urteil 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 5.4). Gemäss der Strafprozessordnung sind die Strafbehörden (und nicht die Vollzugsbehörden) unter anderem zuständig zur Haftanordnung, Haftverlängerung und zur Behandlung von Haftentlassungsgesuchen sowie zur Gewährung des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs (Art.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 BV sind auf dem Gebiet des Strafrechts unter anderem für die Organisation der Gerichte und den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Ordnung im Bereich des Vollzugs der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs. Sie schreibt die Zuständigkeit der Verfahrensleitung für einzelne konkrete Entscheide vor, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sind. Die Schlussfolgerung, die Verfahrensleitung müsse auch für alle anderen Entscheide zuständig sein, ist genauso wenig zwingend wie der Umkehrschluss, diese stünden den Vollzugsbehörden zu (Urteil 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 5.4). Gemäss der Strafprozessordnung sind die Strafbehörden (und nicht die Vollzugsbehörden) unter anderem zuständig zur Haftanordnung, Haftverlängerung und zur Behandlung von Haftentlassungsgesuchen sowie zur Gewährung des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs (Art.”
Die Ausgestaltung des Straf-, Massnahmen- und Verwahrungsvollzugs richtet sich nach kantonalem Recht und den für den jeweiligen Kanton massgebenden Konkordatsrichtlinien. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem mit dem Ziel der Resozialisierung und der Verhütung von Rückfällen. Vollzugsöffnungen (z. B. Verlegung in eine offene Anstalt, Urlaub, Externate, bedingte Entlassung) sowie Urlaube sind nur innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung bestehender Risiken wie Flucht- oder Rückfallgefahr zulässig.
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs sind in Art. 74 ff. StGB festgelegt. Die Einzelheiten richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteile 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.1 mit Hinweis; 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.3). Der Straf- und Massnahmenvollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten in Form von sogenannten Vollzugsöffnungen gewährt. Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Der Gefangene soll durch die schrittweise Gewährung von solchen Vollzugsöffnungen resozialisiert und in die Gesellschaft reintegriert werden (vgl. Art. 74 und 75 Abs. 1 StGB). Besteht Flucht- oder Rückfallgefahr, sind Vollzugsöffnungen allerdings nur begrenzt möglich (Urteile 7B_45/2024 vom 4.”
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3). Der Straf- und Massnahmenvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Straf- und Massnahmenvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt.”
“6 StGB ist dem Eingewiesenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Das Gesetz definiert die drei Urlaubsgründe hier abschliessend. Die Urlaubsgewährung ist nur in diesem gesetzlichen Rahmen zulässig. Auch die Gewährung von Ausgängen unterliegt den Voraussetzungen von Art. 84 Abs 6 StGB. Dementsprechend ist sie nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sie sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bzw. eine Flucht bestehen (vgl. Urteile 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 2.3.3; 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3 f.; je mit Hinweisen). Im Übrigen richten sich die Einzelheiten des Verwahrungsvollzugs nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV; Urteile 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.1; 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3).”
Die bundesrechtliche Zuständigkeit zur Gesetzgebung im Strafprozessrecht berührt nicht die originäre Polizeihoheit der Kantone. Massnahmen der Prävention und Gefahrenabwehr, die dem Polizeirecht zuzuordnen sind, verbleiben grundsätzlich bei den Kantonen.
“Die Zuständigkeit der Kantone, auf ihrem Hoheitsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen, gilt als originäre Kompetenz der Kantone. Die Kantone verfügen auf ihrem Territorium über die Polizeihoheit und damit über die entsprechende Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr. Der Grundsatz der primären Verantwortung der Kantone für die Sicherheit auf ihrem Territorium ist unbestritten (Art. 57 BV). Der Bund ist aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts befugt. Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden. Das Strafprozessrecht regelt somit die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird. Soweit dagegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Begehung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass grundsätzlich die Kantone zuständig sind (zum Ganzen BGE 140 I 353 E. 5.1 mit Hinweisen).”
Bei der Suche nach Plätzen für den stationären Massnahmenvollzug ist es dem Sinn der Strafvollzugskonkordate entsprechend geboten, zunächst vorrangig die Anstalten der jeweiligen Konkordatskantone anzufragen. Ob und in welchem Umfang weitere ausserkonkordatliche Einrichtungen zu berücksichtigen sind, liegt im Ermessen der Vollzugsbehörden; das Ausbleiben zusätzlicher Anfragen kann angesichts praktischer Aufnahmekapazitäten nicht beanstandet werden.
“Die dokumentierten und hiervor zusammenfassend dargelegten Bemühungen der ASMV, für den Beschwerdeführer einen Platz in einer forensisch-psychiatrischen Klinik zu finden, erweisen sich entgegen dessen Auffassung nicht als ungenügend. Die Schweizer Kantone haben sich zur Erfüllung der kantonalen Aufgabe des Straf- und Massnahmenvollzugs für Erwachsene (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV) zu drei regionalen Strafvollzugskonkordaten zusammengeschlossen. Diese verfolgen das Ziel, einen bedarfsgerechten, verfassungs- und gesetzeskonformen Straf- und Massnahmenvollzug zu gewährleisten. Es entspricht dem Sinn der Strafvollzugskonkordate, dass bei der Suche nach einem Platz für den stationären Massnahmenvollzug zunächst in erster Linie die Anstalten der Konkordatskantone angefragt werden (vgl. <www.konkordate.ch>, Rubriken «Portrait/Konkordatsvereinbarung», Art. 3, 11, 13 und 15 der Konkordatsvereinbarung vom 5.5.2006). Entsprechend wurden die zum Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz gehörenden Kliniken der Kantone Aargau und Basel-Stadt angefragt. Zudem wurde bereits im November 2015 die (ausserkonkordatliche) Klinik Rheinau sowie nach der Absage der UPK Basel im September 2016 die (ebenfalls ausserkonkordatliche) Klinik Beverin angefragt. Dass auf die Anfrage weiterer ausserkonkordatlicher Institutionen verzichtet wurde, lag im Ermessen der Vollzugsbehörden und ist angesichts der bisweilen bestehenden Aufnahmebeschränkungen nicht zu beanstanden.”
“Die dokumentierten und hiervor zusammenfassend dargelegten Bemühungen der ASMV, für den Beschwerdeführer einen Platz in einer forensisch-psychiatrischen Klinik zu finden, erweisen sich entgegen dessen Auffassung nicht als ungenügend. Die Schweizer Kantone haben sich zur Erfüllung der kantonalen Aufgabe des Straf- und Massnahmenvollzugs für Erwachsene (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV) zu drei regionalen Strafvollzugskonkordaten zusammengeschlossen. Diese verfolgen das Ziel, einen bedarfsgerechten, verfassungs- und gesetzeskonformen Straf- und Massnahmenvollzug zu gewährleisten. Es entspricht dem Sinn der Strafvollzugskonkordate, dass bei der Suche nach einem Platz für den stationären Massnahmenvollzug zunächst in erster Linie die Anstalten der Konkordatskantone angefragt werden (vgl. <www.konkordate.ch>, Rubriken «Portrait/Konkordatsvereinbarung», Art. 3, 11, 13 und 15 der Konkordatsvereinbarung vom 5.5.2006). Entsprechend wurden die zum Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz gehörenden Kliniken der Kantone Aargau und Basel-Stadt angefragt. Zudem wurde bereits im November 2015 die (ausserkonkordatliche) Klinik Rheinau sowie nach der Absage der UPK Basel im September 2016 die (ebenfalls ausserkonkordatliche) Klinik Beverin angefragt. Dass auf die Anfrage weiterer ausserkonkordatlicher Institutionen verzichtet wurde, lag im Ermessen der Vollzugsbehörden und ist angesichts der bisweilen bestehenden Aufnahmebeschränkungen nicht zu beanstanden.”
Kantonale Verwaltungs‑ oder Gesundheitsvorschriften dürfen die bundesgesetzlichen strafprozessualen Regelungen über den Schutz von Berufsgeheimnissen sowie die Editions‑ und Zeugnispflichten nicht unterlaufen. Insbesondere bestehen die Modalitäten einer Entbindung vom Berufsgeheimnis und die in Art. 171 StPO geregelten strafprozessualen Zeugnispflichten abschliessend; die Kantone können diese Pflichten nicht eigenständig abweichend regeln.
“Regeste Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV; Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB; Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Kantonale Verwaltungsnormen (wie etwa das schaffhausische Gesundheitsgesetz) dürfen die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen. Dies gilt namentlich für die in Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB abschliessend geregelten Modalitäten einer Entbindung vom Berufsgeheimnis. Mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis verletzte der hier angefochtene Entsiegelungsentscheid das Bundesrecht (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).”
“Aus Art. 321 Ziff. 3 StGB lässt sich keine Kompetenz der Kantone ableiten, die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1-2 StPO zu regeln oder das Arztgeheimnis (bei schwer wiegenden Straffällen) gar vollständig abzuschaffen (Art. 49 Abs. 1 BGE 147 IV 27 S. 35 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BV; Urteil 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.6). Art. 321 Ziff. 3 StGB ist gegenüber Art. 171 StPO der ältere und (betreffend strafprozessuale Zeugnis- und Editionspflichten) weniger spezifische Erlass. Art. 321 Ziff. 3 StGB wurde formuliert und in Kraft gesetzt, als noch die (dort erwähnten) kantonalen Strafprozessgesetze galten, denen die verfassungsrechtliche Praxis und Rechtslage eine grosse Gestaltungsfreiheit zugestand. Diese wurde seither durch Art. 123 BV und Art. 171 StPO beschnitten. Massgebliche kantonale Bestimmungen "über die Zeugnispflicht" existieren seit Inkrafttreten der StPO nicht mehr.”
Art. 123 Abs. 1 BV ordnet die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts dem Bund zu. Vor diesem Hintergrund dürfen kantonale Verwaltungsnormen die bundesrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Berufsgeheimnisse sowie die strafprozessualen Editions‑ und Zeugnispflichten nicht unterlaufen oder ihnen zuwiderlaufen.
“Das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Das Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO begründet eine Zeugnisverweigerungs pflicht. Ausnahmen vom Arztgeheimnis bedürfen daher einer klaren bundesgesetzlichen Regelung (BGE 141 IV 77 E. 4.4 S. 82; BGE 117 Ia 341 E. 6a S. 348; je mit Hinweisen). Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Kantonale Verwaltungsnormen dürfen die bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichtes 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1).”
“Das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Das Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO begründet eine Zeugnisverweigerungs pflicht. Ausnahmen vom Arztgeheimnis bedürfen daher einer klaren bundesgesetzlichen Regelung (BGE 141 IV 77 E. 4.4 S. 82; BGE 117 Ia 341 E. 6a S. 348; je mit Hinweisen). Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Kantonale Verwaltungsnormen dürfen die bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichtes 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1).”
Die sachliche Zuständigkeit für die Strafverfolgung liegt grundsätzlich bei den kantonalen Strafbehörden; eine Bundeszuständigkeit besteht nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (insbesondere für die in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO aufgelisteten Straftaten). Für Verfahren nach Art. 24 StPO kann die Bundesanwaltschaft in einfachen Fällen die Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden übertragen (Art. 25 Abs. 2 StPO). Bestimmte Delikte (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 StPO; zitiert in der Quelle) sind von einer solchen Delegation ausdrücklich ausgenommen.
“Die sachliche Zuständigkeit befasst sich mit der materiellen Kompetenz der einzelnen Behörde. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen wird in Art. 22-28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO; siehe auch Art. 123 Abs. 2 BV). Eine zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Straftatbestände gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO, wobei auch dort, zumindest für die Verfahren nach Art. 24 StPO, die Bundesanwaltschaft in einfachen Fällen die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden übertragen kann (Art. 25 Abs. 2 StPO). Absolut ausgeschlossen von der Möglichkeit einer Delegation sind nur die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k StGB (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz StPO).”
Das Bundesgericht prüft kantonale Regelungen im Massnahmenvollzug nur beschränkt. Es kontrolliert die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts insofern, als dadurch verfassungsmässige Rechte verletzt werden können (insbesondere auf Willkür hin).
“Die strittigen Kostenpunkte richten sich im vorliegenden Zusammenhang (Massnahmenvollzug) nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 123 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts unter dem beschränkten Aspekt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, so auch des Willkürverbots (BGE 145 I 121 E. 2.1; 140 III 385 E. 2.3).”
In Verfahren, in denen kantonale Nichteintretensentscheide nach Art. 385 StPO angefochten werden, gehört die Rechtmässigkeit kantonaler Gefährder‑Profile und des kantonalen Bedrohungsmanagements nach Art. 123 BV nicht zum Prüfungsgegenstand des Bundesgerichts. Die Überprüfung vor Bundesgericht beschränkt sich darauf, ob die kantonalen Beschwerden den gesetzlichen Begründungsanforderungen (insbesondere Art. 385 Abs. 1 StPO) genügten und ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht eingetreten ist; weitergehende Angriffe auf die materielle Rechtmässigkeit sind insoweit nicht zulässig (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
“42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Überdies können ihre Vorbringen zum Teil nicht von einer Prüfung in der Sache getrennt werden und richten sich im Ergebnis gegen die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmen, was unzulässig ist. Soweit es um die auf der Grundlage von Art. 385 StPO erlassenen Nichteintretensentscheide geht, beschränkt sich der Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht auf die Frage, ob die kantonalen Beschwerden den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügten und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung nicht bzw. nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern definiert stattdessen, was aus ihrer Sicht zu beurteilendes Streitobjekt hätte sein müssen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rechtmässigkeit der Gefährder-Profile und des Bedrohungsmanagements des Kantons Zürich nach Art. 123 BV ist nicht Streitgegenstand. Die Beschwerdeführerin hat 14 verschiedene Personen beschuldigt. Die Vorinstanz hat 14 Verfahren eröffnet. Die Prozessanträge auf Verfahrensvereinigung wurden geprüft und abgewiesen. Inwiefern die Vorinstanz damit Bundes- oder Verfassungsrecht verletzt hätte und der Beschwerdeführerin daraus ein rechtlicher Nachteil entstanden sein könnte, zeigt diese nicht auf. Die Beschwerden genügen auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Die Bildung einer Rücklage aus dem Arbeitsentgelt von Gefangenen (vgl. Art. 83 Abs. 2 StGB) wird in den Einzelheiten im kantonalen Vollzugsrecht sowie in den für den jeweiligen Kanton massgebenden Konkordatsrichtlinien ausgestaltet.
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Art. 83 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: «Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig». Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1).”
Das Strafprozessrecht des Bundes regelt die Verfahrensvorkehrungen bei dem Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden. Massnahmen, die auf die Verhütung künftiger Straftaten oder das Feststellen einer drohenden Tat gerichtet sind, gehören grundsätzlich zum kantonalen Polizeirecht. In der Praxis lässt sich die verwaltungsrechtliche Polizeitätigkeit allerdings nicht immer scharf vom strafprozessualen Bereich abgrenzen.
“Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden. Das Strafprozessrecht regelt somit die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird. Soweit dagegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Begehung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass grundsätzlich die Kantone zuständig sind. Erfolgen Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen von Vorermittlungen zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche Tätigkeit (vgl. BGE 143 IV 27 E. 2.5; 140 I 353 E. 5.1; jeweils mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht bereits verschiedentlich erwogen hat, lässt sich die verwaltungsrechtliche Polizeitätigkeit bisweilen nicht leicht vom strafprozessualen, im Dienst der Strafverfolgung stehenden Aufgabenbereich abgrenzen.”
“Die Zuständigkeit der Kantone, auf ihrem Hoheitsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen, gilt als originäre Kompetenz der Kantone. Die Kantone verfügen auf ihrem Territorium über die Polizeihoheit und damit über die entsprechende Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr. Der Grundsatz der primären Verantwortung der Kantone für die Sicherheit auf ihrem Territorium ist unbestritten (Art. 57 BV). Der Bund ist aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts befugt. Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden. Das Strafprozessrecht regelt somit die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird. Soweit dagegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Begehung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass grundsätzlich die Kantone zuständig sind (zum Ganzen BGE 140 I 353 E. 5.1 mit Hinweisen).”
Kantonales Gesundheitsrecht kann nicht als Grundlage für eine pauschale ärztliche Auskunfts‑ oder Editionspflicht ohne gültige Entbindung vom Berufsgeheimnis dienen. Eine derartige Auslegung würde das Berufsgeheimnis aushöhlen und wäre mit den bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 123 Abs. 1 BV i.V.m. den einschlägigen Straf- und Strafprozessbestimmungen) unvereinbar. Das in der StPO abschliessend geregelte förmliche Entbindungsverfahren wird durch kantonales Verwaltungsrecht nicht tangiert.
“als gesetzliche Grundlage für eine pauschale ärztliche Auskunfts- und Editionspflicht - ohne gültige Entbindung vom Arztgeheimnis auf ärztlichen Antrag hin - interpretiert werden kann. Eine solche Rechtsanwendung würde das Arztgeheimnis aushöhlen und wäre mit den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Berufsgeheimnisse nicht vereinbar (Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und BGE 147 IV 27 S. 36 Art. 123 Abs. 1 BV; Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB). Auch der schaffhausische Gesetzgeber scheint sich im Übrigen bewusst gewesen zu sein, dass er keine abweichenden strafprozessualen Normen zu erlassen hatte: Gemäss Art. 1 Abs. 1 regelt das GesG/SH "das öffentliche Gesundheitswesen sowie die Tätigkeit privater Leistungsanbieter im Gesundheitswesen auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen in Ergänzung zur speziellen Gesetzgebung über die Spitäler sowie die Altersbetreuung und Pflege". Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. f GesG/SH hat das verantwortliche ärztliche Personal das Berufsgeheimnis "nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften" zu wahren. Auch die GesV/SH verweist auf die Anwendbarkeit von Art. 321 StGB (§ 38 Abs. 2 GesV/SH) bzw. auf die massgeblichen Regeln zur Entbindung von der Schweigepflicht (vgl. § 38 Abs. 3-4 GesV/SH). Das in der StPO abschliessend geregelte förmliche Entbindungsverfahren zum Schutz der Berufsgeheimnisse wird vom kantonalen Verwaltungsrecht folglich nicht tangiert.”
“als gesetzliche Grundlage für eine pauschale ärztliche Auskunfts- und Editionspflicht - ohne gültige Entbindung vom Arztgeheimnis auf ärztlichen Antrag hin - interpretiert werden kann. Eine solche Rechtsanwendung würde das Arztgeheimnis aushöhlen und wäre mit den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Berufsgeheimnisse nicht vereinbar (Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und BGE 147 IV 27 S. 36 Art. 123 Abs. 1 BV; Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB). Auch der schaffhausische Gesetzgeber scheint sich im Übrigen bewusst gewesen zu sein, dass er keine abweichenden strafprozessualen Normen zu erlassen hatte: Gemäss Art. 1 Abs. 1 regelt das GesG/SH "das öffentliche Gesundheitswesen sowie die Tätigkeit privater Leistungsanbieter im Gesundheitswesen auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen in Ergänzung zur speziellen Gesetzgebung über die Spitäler sowie die Altersbetreuung und Pflege". Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. f GesG/SH hat das verantwortliche ärztliche Personal das Berufsgeheimnis "nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften" zu wahren. Auch die GesV/SH verweist auf die Anwendbarkeit von Art. 321 StGB (§ 38 Abs. 2 GesV/SH) bzw. auf die massgeblichen Regeln zur Entbindung von der Schweigepflicht (vgl. § 38 Abs. 3-4 GesV/SH). Das in der StPO abschliessend geregelte förmliche Entbindungsverfahren zum Schutz der Berufsgeheimnisse wird vom kantonalen Verwaltungsrecht folglich nicht tangiert.”
Bundesmassnahmen im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes stützen sich nach der zitierten Rechtsprechung auf Art. 123 BV. Solche Massnahmen müssen einen genügenden Konnex zum Strafrecht aufweisen. Der Bund kann demnach nur tätig werden, soweit die Massnahmen vorrangig der Kriminalprävention dienen (z. B. Verhinderung von Straftaten, Gewaltprävention).
“Weiter ist zu beachten, dass Art. 67 Abs. 2 BV dem Bund im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Kinderrechte keine zureichenden Kompetenzen einräumt, da die Bestimmung allein von der subsidiären Unterstützung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen spricht (vgl. Axel Tschentscher, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 67 N. 6 f.). Auch aus dem Förder- und Schutzauftrag in Art. 67 Abs. 1 BV lassen sich keine weitergehenden Bundeskompetenzen ableiten (vgl. Regula Gerber Jenni, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 67 N. 6 m.H.). Der Bund stützt sich im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Kinderrechte vielmehr auf Art. 123 BV, weshalb diese Massnahmen stets einen genügenden Konnex zum Strafrecht aufweisen müssen. Der Bund darf im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes somit nur tätig werden, sofern entsprechende Massnahmen prioritär auf die Kriminalprävention (Verhinderung von Straftaten, Kriminalitätsvorbeugung) abzielen (vgl. zum Ganzen Bericht des Bundesrats vom 27. August 2008 "Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik", S. 16 f.; im Folgenden: Bericht BR 2008; Beilage Nr. 3 zur Vernehmlassung). Gestützt auf Art. 386 StGB wurde zuletzt auch die Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 13. November 2019 (SR 311.039.7) erlassen, deren Anwendungsbereich ebenfalls einen direkten Bezug zur Gewaltprävention voraussetzt (vgl. Erläuternder Bericht zur Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom Januar 2020, S. 6; Beilage Nr. 5 zur Vernehmlassung).”
“Weiter ist zu beachten, dass Art. 67 Abs. 2 BV dem Bund im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Kinderrechte keine zureichenden Kompetenzen einräumt, da die Bestimmung allein von der subsidiären Unterstützung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen spricht (vgl. Axel Tschentscher, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 67 N. 6 f.). Auch aus dem Förder- und Schutzauftrag in Art. 67 Abs. 1 BV lassen sich keine weitergehenden Bundeskompetenzen ableiten (vgl. Regula Gerber Jenni, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 67 N. 6 m.H.). Der Bund stützt sich im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Kinderrechte vielmehr auf Art. 123 BV, weshalb diese Massnahmen stets einen genügenden Konnex zum Strafrecht aufweisen müssen. Der Bund darf im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes somit nur tätig werden, sofern entsprechende Massnahmen prioritär auf die Kriminalprävention (Verhinderung von Straftaten, Kriminalitätsvorbeugung) abzielen (vgl. zum Ganzen Bericht des Bundesrats vom 27. August 2008 "Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik", S. 16 f.; im Folgenden: Bericht BR 2008; Beilage Nr. 3 zur Vernehmlassung). Gestützt auf Art. 386 StGB wurde zuletzt auch die Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 13. November 2019 (SR 311.039.7) erlassen, deren Anwendungsbereich ebenfalls einen direkten Bezug zur Gewaltprävention voraussetzt (vgl. Erläuternder Bericht zur Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom Januar 2020, S. 6; Beilage Nr. 5 zur Vernehmlassung).”
Die Kantone verfügen nach Art. 123 Abs. 2 BV über eine weitgehende Autonomie hinsichtlich der Organisation der Gerichte sowie der Regelung des Straf- und Massnahmenvollzugs. Sie können dafür eigenständige, von anderen Kantonen abweichende Regelungen treffen, soweit das Bundesrecht dem nicht entgegensteht.
“Die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten richten sich in grossen Teilen nach kantonalem Recht. Dies ergibt sich zum einen aus der gliedstaatlichen Autonomie, welche den Kantonen zufällt (Art. 3 BV) und den entsprechenden originären Rechtsetzungskompetenzen im kantonalen Verwaltungsrecht (vgl. § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV; SG 111.100]). Zum anderen besteht die kantonale Autonomie bei der Organisation der Behörden und Gerichte auch im Rahmen der Umsetzung des Bundesrechts (Schweizer, Verteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. I, Zürich 2020, S. 700). Die kantonale Autonomie bei der Gerichtsorganisation ist sehr weitgehend. Dies ergibt sich allgemein aus Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 BV und besonders für das Zivil- und Strafrecht aus Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 BV sowie Art. 3 ZPO und Art. 14 StPO (Buser, Gerichte in den Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. III, Zürich 2020, S. 1861; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 171 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, N 127). Daraus folgt, dass die Kantone bei der Regelung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten durch abweichende Ordnungen anderer Kantone nicht gebunden sind, sondern in Beachtung des übergeordneten Rechts autonome Regelungen treffen können.”
“5 StPO regeln die Kantone die Rechte und Pflichten der inhaftierten Perso- - 9 - nen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Auf- sicht über die Haftanstalten. Art. 235 Abs. 1-4 StPO bestimmen bloss in Grundzü- gen die Kontaktrechte der Inhaftierten in der Haft und garantieren insbesondere den Verkehr mit der Verteidigung. Für den vorzeitigen Strafvollzug sieht die Straf- prozessordnung einzig in Art. 236 Abs. 4 StPO vor, dass die beschuldigte Person mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt dem Vollzugsregime untersteht, wenn der Zweck der Untersuchungs- und Sicherheitshaft dem nicht entgegen steht. Die Strafprozessordnung enthält somit keine detaillierten Bestimmungen zur Art und Weise, wie der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der Freiheits- strafen in den Bezirksgefängnissen vorzunehmen ist. Die Legiferierungskompe- tenz der Kantone im Bereich Vollzug beruht auf der Kompetenzordnung von Art. 123 Abs. 2 BV, wonach die Kantone für den Straf- und Massnahmenvollzug zu- ständig sind, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht. Auch das Bundes- gericht bestätigte diese Kompetenzverteilung und ging davon aus, dass die Rege- lung des in Zürcher Bezirksgefängnissen geltenden Haft- und Strafvollzugsre- gimes innerstaatlich grundsätzlich Angelegenheit der Kantone sei, während sich der Entscheid über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Entlassung daraus nach der Strafprozessordnung richte und entweder der Verfahrensleitung oder dem Zwangsmassnahmengericht zustehe (vgl. BGer 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 6.3). Die für die Legiferierung zuständigen Kantone haben dafür besorgt zu sein, dass im Haft- und Strafvollzug die durch Verfassung, Konventionen und Bundesgesetze geschützten Rechte der Inhaftier- ten beachtet und umgesetzt werden. Der Kanton Zürich regelt den Haft- und Strafvollzug im Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19.”
Bei der Anwendung von Art. 123 Abs. 2 BV prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen Verfahrensrechts nur beschränkt darauf, ob verfassungsmässige Rechte verletzt sind; dies umfasst insbesondere eine Prüfung unter dem Willkürverbot. Materielle Auslegungsfragen kantonalen Rechts verbleiben grundsätzlich bei der kantonalen Zuständigkeit.
“Die strittigen Kostenpunkte richten sich im vorliegenden Zusammenhang (Massnahmenvollzug) nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 123 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts unter dem beschränkten Aspekt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, so auch des Willkürverbots (BGE 145 I 121 E. 2.1; 140 III 385 E. 2.3).”
Der Bund ist aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts befugt und hat diese Kompetenz durch die StPO grundsätzlich erschöpfend wahrgenommen. Kantonales Verfahrensrecht kann allenfalls subsidiär gelten, etwa bei Widerhandlungen gegen kantonales Übertretungsstrafrecht. Die Kantone behalten auf ihrem Gebiet die originäre Polizeihoheit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit Befugnisse zur Gefahrenabwehr.
“Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Der Bund ist aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts befugt. Von dieser Kompetenz hat er durch den Erlass der StPO grundsätzlich erschöpfend Gebrauch gemacht (TARKAN GÖKSU, in: Waldmann/Belser/ Epiney, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015 [nachfolgend: BSK-BV], N. 9 zu Art. 123 BV; vgl. Art. 1 Abs. 2 StPO); kantonales Verfahrensrecht kann allenfalls bei Widerhandlungen gegen kantonales Übertretungsstrafrecht (vgl. Art. 335 StGB) zur Anwendung kommen (vgl. CHRISTOPH GETH, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2024 [nachfolgend: BSK-StPO], N. 12 zu Art. 1 StPO). Dagegen verfügen die Kantone auf ihrem Hoheitsgebiet über die originäre Kompetenz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BGE 140 I 353 E. 5.1 S. 359; RETO PATRICK MÜLLER/MARKUS H.F. MOHLER, in: St. Galler BV-Kommentar, 4. Aufl., 2023, N. 32 zu Art. 57 BV mit zahlreichen Hinweisen). Diese sog. Polizeihoheit umfasst die Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr.”
“Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Der Bund ist aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts befugt. Von dieser Kompetenz hat er durch den Erlass der StPO grundsätzlich erschöpfend Gebrauch gemacht (TARKAN GÖKSU, in: Waldmann/Belser/ Epiney, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015 [nachfolgend: BSK-BV], N. 9 zu Art. 123 BV; vgl. Art. 1 Abs. 2 StPO); kantonales Verfahrensrecht kann allenfalls bei Widerhandlungen gegen kantonales Übertretungsstrafrecht (vgl. Art. 335 StGB) zur Anwendung kommen (vgl. CHRISTOPH GETH, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2024 [nachfolgend: BSK-StPO], N. 12 zu Art. 1 StPO). Dagegen verfügen die Kantone auf ihrem Hoheitsgebiet über die originäre Kompetenz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BGE 140 I 353 E. 5.1 S. 359; RETO PATRICK MÜLLER/MARKUS H.F. MOHLER, in: St. Galler BV-Kommentar, 4. Aufl., 2023, N. 32 zu Art. 57 BV mit zahlreichen Hinweisen). Diese sog. Polizeihoheit umfasst die Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr.”
Die Einzelheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton massgebenden Konkordatsrichtlinien. Der Vollzug hat die Menschenwürde zu achten; die Ausübung der Rechte der Gefangenen darf nur soweit beschränkt werden, als es Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt erfordern. Solche Beschränkungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Art. 74 und 75 StGB verpflichten den Vollzug, auf Wiedereingliederung und Rückfallverhütung auszurichten; nach Art. 75 Abs. 1 StGB sind Gefangene vorab dazu zu befähigen, künftig straffrei zu leben. Der Vollzug beruht zudem auf einem Stufensystem, das schrittweise mehr Freiheiten gewährt.
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3). Der Straf- und Massnahmenvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Straf- und Massnahmenvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt.”
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien. Art. 74 StGB sieht vor, dass der Gefangene oder Eingewiesene Anspruch auf die Achtung seiner Menschenwürde hat; die Ausübung seiner Rechte darf nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (BGE 124 I 203 E. 2b mit Hinweis). Die Beschränkung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.”
Art. 123 BV in Verbindung mit Art. 171 StPO beschränkt die kantonale Gestaltungsbefugnis in Bezug auf strafprozessuale Zeugnispflichten. Aus Art. 321 Ziff. 3 StGB lässt sich keine Befugnis der Kantone ableiten, die Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1–2 StPO zu regeln oder das Arztgeheimnis in schwer wiegenden Fällen vollständig aufzuheben. Seit Inkrafttreten der StPO bestehen keine massgeblichen kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht mehr.
“Aus Art. 321 Ziff. 3 StGB lässt sich keine Kompetenz der Kantone ableiten, die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1-2 StPO zu regeln oder das Arztgeheimnis (bei schwer wiegenden Straffällen) gar vollständig abzuschaffen (Art. 49 Abs. 1 BGE 147 IV 27 S. 35 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BV; Urteil 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.6). Art. 321 Ziff. 3 StGB ist gegenüber Art. 171 StPO der ältere und (betreffend strafprozessuale Zeugnis- und Editionspflichten) weniger spezifische Erlass. Art. 321 Ziff. 3 StGB wurde formuliert und in Kraft gesetzt, als noch die (dort erwähnten) kantonalen Strafprozessgesetze galten, denen die verfassungsrechtliche Praxis und Rechtslage eine grosse Gestaltungsfreiheit zugestand. Diese wurde seither durch Art. 123 BV und Art. 171 StPO beschnitten. Massgebliche kantonale Bestimmungen "über die Zeugnispflicht" existieren seit Inkrafttreten der StPO nicht mehr.”
“Aus Art. 321 Ziff. 3 StGB lässt sich keine Kompetenz der Kantone ableiten, die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1-2 StPO zu regeln oder das Arztgeheimnis (bei schwer wiegenden Straffällen) gar vollständig abzuschaffen (Art. 49 Abs. 1 BGE 147 IV 27 S. 35 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BV; Urteil 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.6). Art. 321 Ziff. 3 StGB ist gegenüber Art. 171 StPO der ältere und (betreffend strafprozessuale Zeugnis- und Editionspflichten) weniger spezifische Erlass. Art. 321 Ziff. 3 StGB wurde formuliert und in Kraft gesetzt, als noch die (dort erwähnten) kantonalen Strafprozessgesetze galten, denen die verfassungsrechtliche Praxis und Rechtslage eine grosse Gestaltungsfreiheit zugestand. Diese wurde seither durch Art. 123 BV und Art. 171 StPO beschnitten. Massgebliche kantonale Bestimmungen "über die Zeugnispflicht" existieren seit Inkrafttreten der StPO nicht mehr.”
Aus Art. 321 Ziff. 3 StGB lässt sich keine Kompetenz der Kantone ableiten, die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1–2 StPO zu regeln oder das Arztgeheimnis (insbesondere bei schwerwiegenden Straffällen) vollständig aufzuheben. Art. 321 Ziff. 3 StGB ist gegenüber Art. 171 StPO älter und weniger spezifisch; die Verfassungsbestimmung in Art. 123 Abs. 1 BV und Art. 171 StPO haben seither die kantonale Gestaltungsspielraum beschränkt. Massgebliche kantonale Bestimmungen über die Zeugnispflicht bestehen seit Inkrafttreten der StPO nicht mehr.
“Aus Art. 321 Ziff. 3 StGB lässt sich keine Kompetenz der Kantone ableiten, die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1-2 StPO zu regeln oder das Arztgeheimnis (bei schwer wiegenden Straffällen) gar vollständig abzuschaffen (Art. 49 Abs. 1 BGE 147 IV 27 S. 35 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BV; Urteil 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.6). Art. 321 Ziff. 3 StGB ist gegenüber Art. 171 StPO der ältere und (betreffend strafprozessuale Zeugnis- und Editionspflichten) weniger spezifische Erlass. Art. 321 Ziff. 3 StGB wurde formuliert und in Kraft gesetzt, als noch die (dort erwähnten) kantonalen Strafprozessgesetze galten, denen die verfassungsrechtliche Praxis und Rechtslage eine grosse Gestaltungsfreiheit zugestand. Diese wurde seither durch Art. 123 BV und Art. 171 StPO beschnitten. Massgebliche kantonale Bestimmungen "über die Zeugnispflicht" existieren seit Inkrafttreten der StPO nicht mehr.”
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