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Bei Auslegung ist der Grundsatz der praktischen Konkordanz zu beachten; insbesondere sind Eigentumsgarantien (Art.26 BV) und verwandte Verfassungsrechte bei der Interpretation verfassungsrechtlich einzubeziehen, sodass Gesetze nur Klarstellungen dessen enthalten, was verfassungsrechtlich ohnehin gilt.
“Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist. Indem das Gesetz Unterhalt und Erneuerung von Bauten in Moorlandschaften zulässt, legt es nur fest, was ohnehin von Verfassungs wegen gilt (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 4.2 und 5.3; BVR 2024 S. 423 E. 4.3). Das AGR (Verfügung vom 18.6.2019, Akten RSA pag. 102) und unter Bezugnahme darauf auch die Regierungsstatthalterin im Gesamtentscheid (Akten RSA pag. 291 Rz. 10 und 13) berufen sich auf Art. 8 MoorLV, wonach die Kantone dafür sorgen, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich behoben werden. Würde diese Bestimmung so interpretiert, dass sie Unterhalt und Erneuerung rechtmässig bestehender Bauten verhindern und deren vorzeitigen Abbruch anordnen will, würde sie gegen Verfassung (Art. 26, Art. 36 Abs. 1 und Art. 164 BV) und Gesetz (Art. 23d NHG) verstossen (vgl. BVR 2024 S. 423 E. 4.6).”
Für die Leistungsverwaltung verlangt das Legalitätsprinzip eine gesetzliche Grundlage in der Form des Bundesgesetzes, die inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Der erforderliche Grad der Bestimmtheit richtet sich nach den konkreten Umständen und der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte.
“Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient einerseits der demokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns, andererseits den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 134 I 313 E. 5.4, 130 I 1 E. 3.1, je mit Hinweisen; BVR 2023 S. 51 E. 5.1, 2018 S. 289 E. 4.1; vgl. auch Art. 69 Abs. 4 KV sowie Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Das Legalitätsprinzip stellt nicht nur Anforderungen an die Normstufe (Erfordernis der Gesetzesform), sondern verlangt, dass die angewendeten Rechtssätze eine angemessene Bestimmtheit aufweisen. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, der Komplexität und der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 147 I 478 E. 3.1.2, 144 I 126 E. 6.1; BVR 2011 S. 433 E. 3.1; VGE 2020/314 vom”
Nach Art. 164 Abs. 1 BV sind wichtige rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dies entspricht dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und dem Gebot der Gewaltenteilung. Eine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an die Verwaltung ist nur eingeschränkt zulässig; das formelle Gesetz muss die Grundzüge der Regelung selbst enthalten, wenn die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird.
“Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (Urteil des BGer 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4; BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c). Das Legalitätsprinzip ist in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger Grundsatz niedergelegt. Seine Verletzung kann im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung geltend gemacht werden (BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 127 I 60 E. 3a; BGE 121 I 22 E. 3). Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Welche Behörde wofür zuständig ist, ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Staatsrecht (128 I 113 E. 2.c). Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872).”
“Das Legalitätsprinzip ist in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger Grundsatz niedergelegt. Seine Verletzung kann im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung geltend gemacht werden (BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 127 I 60 E. 3a; BGE 121 I 22 E. 3). Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Welche Behörde wofür zuständig ist, ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Staatsrecht (128 I 113 E. 2.c). Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872). Zwischen Art. 164 Abs. 1 BV, der die Form des Bundesgesetzes für alle wichtigen Bestimmungen vorbehält, und Art. 164 Abs. 2 BV, der eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ermöglicht, besteht ein gewisses Spannungsverhältnis. Das Bundesgericht hat mittlerweile klargestellt, dass eine Gesetzesdelegation bezüglich "wichtiger" oder "grundlegender" Bestimmungen nicht möglich ist. Delegierbar sind daher lediglich die nicht wichtigen Bestimmungen, dazu gehören auch die von Art.”
“In Konkretisierung des Legalitätsprinzips macht Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesgesetzgebung durch eine beispielhafte, nicht abschliessende, Aufzählung (lit. a-g) ersichtlich, welche Materien wegen ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Demokratie in den Grundzügen auf Gesetzesstufe zu regeln sind. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte sowie jene über die Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV). Analog dazu legt auch § 45 Abs. 1 und 2 KV fest, dass Wichtiges oder Wesentliches nicht in einer Verordnung festgelegt werden darf. Die Verfassung verlangt hierfür eine besondere Normstufe: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen dürfen nur vom Parlament im Verfahren der (ordentlichen) Gesetzgebung erlassen werden. Mit anderen Worten darf das Parlament die Befugnis zum Erlass wichtiger oder wesentlicher Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen, sondern ist verpflichtet, zumindest die Weichenstellung im Hinblick auf wichtige Entscheide oder Themenbereiche selber vorzunehmen.”
Rechtsetzungsbefugnisse dürfen durch Bundesgesetz übertragen werden, sofern die Bundesverfassung dies nicht ausschliesst. Art. 164 Abs. 2 BV setzt damit eine Schranke für solche Delegationen.
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Die vorliegend vorgesehene Delegation stützt sich mit Art. 6 Abs. 2 TSchG und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf formell-gesetzliche Grundlagen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV. Die darin genannten Rechtsetzungsbefugnisse werden von der Verfassung nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV). Zudem wiederholt Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf Gesetzesstufe lediglich die bereits durch die Verfassung eingeräumte bundesrätliche Vollzugskompetenz (vgl. Art. 182 Abs. 2 BV).”
Art. 164 Abs. 1 BV verlangt für Abgaben und Leistungen eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage im Sinne des Legalitätsprinzips. Dies gilt auch für Kausalabgaben. Die Rechtsprechung hat jedoch die Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Bemessung bestimmter Kausalabgaben dort gelockert, wo verfassungsrechtliche Prinzipien wie das Kostendeckungs‑ oder Äquivalenzprinzip eine begrenzende, überprüfbare Kontrolle der Höhe der Abgabe gewährleisten.
“1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 48, Art. 80 N. 39; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 200 f.). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob aArt. 19 Abs. 1 LADV durch eine genügende gesetzliche Grundlage gedeckt ist. 3.1 Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient einerseits der demokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns, andererseits den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 134 I 313 E. 5.4, 130 I 1 E. 3.1, je mit Hinweisen; BVR 2023 S. 51 E. 5.1, 2018 S. 289 E. 4.1; vgl. auch Art. 69 Abs. 4 KV sowie Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Das Legalitätsprinzip stellt nicht nur Anforderungen an die Normstufe (Erfordernis der Gesetzesform), sondern verlangt, dass die angewendeten Rechtssätze eine angemessene Bestimmtheit aufweisen. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden”
“Gemäss Art. 127 Abs. 1 BV ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflich-tigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 143 I 227 E. 4.2, 131 II 271 E. 6.1). Diese Anforderungen, welche gemeinhin als Legalitätsprinzip im Abgaberecht bezeichnet werden, gelten indessen nicht nur für Steuern, sondern auch für Kausalabgaben (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Die Rechtsprechung hat allerdings die Vorgaben betreffend die Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch über-prüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 135 I 130 E. 7.2, 134 I 179 E. 6.1). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Be-hörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemes-sungsgrundlage selber festlegen (BGE 141 V 509 E. 7.1.1).”
“Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ausgehend von der dem Beschwerdeführer auferlegten Ersatzabgabe, ist die Frage, ob einem Apotheker, welcher weiterhin mit seiner Apotheke Notfalldienst leisten möchte, diese Möglichkeit entzogen werden kann, wobei er nur noch die Wahl hat, sich entweder kapitalmässig an einer zentralen Notfallapotheke in Form einer Aktiengesellschaft zu beteiligen oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Ersatzabgabe an sich bzw. die formell-gesetzliche Reglung derselben (§ 38 Abs. 2ter GesG AG) stellt der Beschwerdeführer demgegenüber ausdrücklich nicht in Frage. Er rügt denn auch nicht die Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV), und zwar zurecht, denn die genannte Bestimmung (vgl. E. 5.1) regelt in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage und erfüllt somit die Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV (vgl. BGE 143 II 87 E. 4.5; Urteil 2C_140/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.1). Da jedoch die Ersatzgabe eine rechtmässige Primärpflicht voraussetzt, ist zu prüfen, ob die zwangsweise Beteiligung an einer zentralen Notfallapotheke bzw. entsprechenden Aktiengesellschaft zulässig ist.”
Ist die gesetzliche Delegationsnorm nach Art. 164 Abs. 2 BV sehr weit gefasst, gilt der vom Gesetz eingeräumte Gestaltungsbereich für das Bundesverwaltungsgericht als verbindlich. Bei der Überprüfung beschränkt sich das Gericht darauf, zu prüfen, ob die Verordnung den gesetzlich delegierten Rahmen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes‑ oder verfassungswidrig ist; es setzt nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Verordnungsgebers.
“f.). Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die bundesverwaltungsgerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung (BGE 144 II 454 E. 3.2 m.H.; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.177). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbstständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (BGE 144 II 454 E. 3.3 m.H.; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.178). Dabei setzt das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 144 II 454 E.”
“2 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B—3969/2021 vom 28. März 2022, welches eine analoge Rechtsfrage im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle (E. 13.2) geprüft hat. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weniger das in der Verfügung dargestellte Rechtsverhältnis rügt, sondern eher die Verfügungsgrundlage, das heisst die PSMV, infrage stellt. Aus gewissen Passagen zur gerügten Verletzung der Eigentumsgarantie lässt sich Gleiches schlussfolgern. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1 Im Rahmen der Beschwerde kann das Bundesverwaltungsgericht untersuchen, ob eine Rechtsverordnung des Bundesrates als solche bundesrechtskonform ist (vorfrageweise bzw. konkrete Normenkontrolle; BGE 144 II 454 E. 3.2 m.H.; Urteil B—3969/2021 E. 13.2 in initio; s. auch André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.177 f.). Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die bundesverwaltungsgerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung (BGE 144 II 454 E. 3.2 m.H.; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.177). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbstständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (BGE 144 II 454 E. 3.3 m.H.; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.178). Dabei setzt das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 144 II 454 E.”
Die Regelung technischer Details wie eines Korrekturfaktors, des massgebenden Betriebszustands oder einer 6‑Minuten‑Mittelung kann stufengerecht auf Verordnungsstufe getroffen werden. Soweit eine gesetzliche Delegationsnorm besteht und die Rechtsstellung Einzelner nicht in schwerwiegender Weise berührt wird, steht einer Festlegung dieser Aspekte in der Verordnung nach der zitierten Entscheidungsbegründung nichts entgegen.
“Des Weiteren betrifft der Korrekturfaktor den massgebenden Betriebszustand, welcher wiederum zur Berechnung der elektrischen Feldstärke und damit für die Einhaltung des Anlagegrenzwerts massgebend ist. Bereits vor der Änderung des Anhang 1 Ziffer 63 NISV wurde der massgebende Betriebszustand in der NISV geregelt, weshalb dessen Spezifizierung in derselben Verordnung stufengerecht ist. Auch die 6-Minuten-Mittelung erscheint unter dem Aspekt, dass für den Immissionsgrenzwert ebenfalls eine solche Mittelung vorgesehen ist (vgl. Anhang 2 Ziffer 11 NISV), als stufengerecht. Schlussendlich werden auch die Delegationsvoraussetzungen eingehalten. Die Delegation dieses Regelungsbereichs ist durch die Bundesverfassung nicht ausgeschlossen und eine entsprechende Delegationsnorm ist im USG enthalten, welche sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie bezieht (vgl. Art. 38 Abs. 3 USG). Auch wird die Rechtsstellung des Einzelnen nicht in schwerwiegender Weise berührt oder ist ein als wichtig einzustufender Regelungsaspekt im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV betroffen. Somit ist die Einführung eines Korrekturfaktors und einer sechs Minuten gemittelten Sendeleistung auf Verordnungsebene stufengerecht und eine entsprechende Festlegung im übergeordneten USG ist nicht erforderlich. Dem Betrieb von adaptiven Sendeantennen mit Korrekturfaktor steht demzufolge aus rechtlicher Sicht nichts entgegen.”
Gesetzesdelegation ist grundsätzlich zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV). Bei unselbstständigen Verordnungen ist zu unterscheiden: Gesetzesvertretende Verordnungen übernehmen Gesetzesfunktion und dürfen nur aufgrund einer besonderen, genügenden Ermächtigungsnorm im Gesetz erlassen werden. Vollziehungsverordnungen sollen gesetzliche Bestimmungen konkretisieren und das Verfahren regeln; sie dürfen im Vergleich zum Gesetz keine zusätzlichen Pflichten begründen noch gesetzliche Ansprüche beseitigen. Der Erlass von Vollziehungsverordnungen ist nach den angeführten Entscheidungen grundsätzlich auch auf Art. 182 Abs. 2 BV gestützt möglich, selbst wenn keine spezielle gesetzliche Ermächtigung besteht.
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt dabei im Gesetz die Exekutive zum Erlass von sog. unselbstständigen Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.3 und BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.). Bei unselbstständigen Verordnungen werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen - im Vergleich zum Gesetz - nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6b; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.2 m.H.).”
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt dabei im Gesetz die Exekutive zum Erlass von sog. unselbstständigen Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.3 und BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.). Bei unselbstständigen Verordnungen werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen - im Vergleich zum Gesetz - nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6b; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.2 m.H.).”
Betrifft ein Regelungsbereich stark technische Materien oder unterliegt er häufigen Änderungen, erscheint eine Regelung auf Verordnungsstufe angemessener, da Verordnungen rascher an technologische, aussenpolitische oder wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden können. Soweit Rechtssetzungsbefugnisse übertragen werden, sind die dafür geltenden Delegationsvoraussetzungen zu beachten.
“Bezüglich der Rüge der ungenügenden Normstufe ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. In welchen Regelungsbereichen wenigstens die grundlegenden Bestimmungen im Gesetz im formellen Sinn verankert werden müssen, wird in Art. 164 Abs. 1 Satz 2 Bst. a – g BV exemplarisch aufgezählt. Was neben den exemplarisch aufgezählten Regelungsbereichen als wichtig erachtet wird, hält die Bundesverfassung nicht fest. Es gibt jedoch diverse Anhaltspunkte, die auf die Wichtigkeit einer Regelung schliessen lassen.34 Betrifft ein Regelungsbereich hingegen stark technische Materien oder unterliegt er häufigen Änderungen, erscheint eine Regelung auf Verordnungsstufe angemessener, da Verordnungen rascher als Bundesgesetze an technologische, aussenpolitische oder wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden können.35 Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtssetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist. Dementsprechend gelten die Delegationsvoraussetzungen auch für den Bundesgesetzgeber.”
“Bezüglich der Rüge der ungenügenden Normstufe ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. In welchen Regelungsbereichen wenigstens die grundlegenden Bestimmungen im Gesetz im formellen Sinn verankert werden müssen, wird in Art. 164 Abs. 1 Satz 2 Bst. a – g BV exemplarisch aufgezählt. Was neben den exemplarisch aufgezählten Regelungsbereichen als wichtig erachtet wird, hält die Bundesverfassung nicht fest. Es gibt jedoch diverse Anhaltspunkte, die auf die Wichtigkeit einer Regelung schliessen lassen.34 Betrifft ein Regelungsbereich hingegen stark technische Materien oder unterliegt er häufigen Änderungen, erscheint eine Regelung auf Verordnungsstufe angemessener, da Verordnungen rascher als Bundesgesetze an technologische, aussenpolitische oder wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden können.35 Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtssetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist. Dementsprechend gelten die Delegationsvoraussetzungen auch für den Bundesgesetzgeber.”
Fehlen in einer qualifizierten gesetzgeberischen Regelung wesentliche Bestimmungen oder sind diese nicht auslegungsfähig, kann der Vollzug der betreffenden Regelung nicht gestützt werden. In solchen Fällen kommt nach dem in der Praxis dargestellten Rechtsbild eine Aufhebung des Vollzugs in Betracht; alternativ bzw. ergänzend kann das Gericht die zuständige Erlassbehörde anhalten, eine rechtskonforme Regelung zu schaffen.
“Im Hinblick auf die vorliegend umstrittenen Wasseranschlussgebühren kommt mithin das strenge steuerrechtliche Legalitätsprinzip nach Art. 127 BV und damit auch die entsprechenden Regeln zur Lückenfüllung zur Anwendung. 5.3 In der Wasser-GebV sind der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungsgrundlage genügend bestimmt. Nicht bestimmt ist dagegen das Abgabenmass (vorn E. 2.3 f.). Diese Lücke führte dazu, dass die Anschlussgebührenpflicht mangels genügender rechtssatzmässiger Grundlage nicht vollzogen werden könnte. Dadurch entstünden der Gemeinde angesichts der bereits vorliegend strittigen Wasseranschlussgebühr von Fr. 158'691.- mit grosser Wahrscheinlichkeit bedeutende finanzielle Ausfälle. Das Legalitätsprinzip im Abgabenrecht erfordert, dass die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgaben in den einschlägigen Vorschriften so genau umschrieben sind, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Einzelnen hinreichend voraussehbar sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.1; BGE 136 I 142 E. 3.1; vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; Hungerbühler, S. 519), was hier nicht der Fall ist. Daran ändert auch die grundsätzliche Möglichkeit der Lückenfüllung im Rahmen einer extensiven Auslegung der Bestimmung nichts, weil vorliegend keine auslegungsbedürftige Bestimmung existiert: Das Abgabenmass wurde weder in der Wasser-GebV noch in einem Gebührentarif auf Stufe eines Behördenerlasses geregelt. Eine Lückenfüllung ist schliesslich auch nicht aus Billigkeitsgründen geboten: So hat die Vorinstanz selber und zu Recht festgehalten, es sei angesichts des klaren Rechtsetzungsauftrags gemäss Art. 4 Wasser-GebV unbegreiflich, dass die Festsetzung des Abgabemasses im Zuge des Rechtsetzungsprozesses vergessen werden konnte. 6. 6.1 Von der Aufhebung eines auf verfassungs- oder gesetzwidriger Rechtsgrundlage beruhenden Entscheids kann ausnahmsweise abgesehen werden. Der Entscheid beschränkt sich alsdann auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorfrageweise geprüften Norm und hält die zuständige Erlassbehörde an, eine rechtskonforme Regelung zu schaffen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.”
Die Organisation der Gerichte sowie deren Zuständigkeiten (persönlich, sachlich, örtlich, zeitlich) müssen sich auf ein formelles Bundesgesetz stützen. Für untergeordnete, nähere Regelungen ist jedoch eine Delegation an die Exekutive oder an die Justizbehörde möglich, soweit dies verfassungskonform erfolgt.
“Art. 30 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Zur Verhinderung von Missbrauch und Manipulation bzw. zum Ausschluss jeglichen entsprechenden Anscheins oder Verdachts sollen BGE 148 I 104 S. 110 Gerichte und ihre Zuständigkeiten (in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht) durch generell-abstraktes Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sein. Nach dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung muss sich die Gerichtsorganisation auf ein formelles Gesetz stützen (vgl. auch Art. 164 BV). Untergeordnete Fragen können aber der Exekutive oder der Justizbehörde zur Regelung delegiert werden (BGE 134 I 125 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_381/ 2010 vom 17. November 2011 E. 2.2, in: ZBl 113/2012 S. 268 f.).”
Eine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen darf nicht dazu führen, dass verfassungsmässig im Grundsatz festgelegte Vorgaben unterlaufen werden. Die Verfassungsmässigkeit delegierter Regelungen bleibt einer gerichtlichen Überprüfung vorbehalten.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Art. 59 Abs. 2 TSchV sowie in Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV verankerte Einstreupflicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist und insofern dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 164 BV standhält. Ferner ist festzuhalten, dass diesbezüglich weder das Tierschutzgesetz noch das Landwirtschaftsgesetz den Bundesrat ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen. Deshalb steht dem Bundesgericht im Folgenden auch eine Überprüfung der Verfassungsmässigkeit offen.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Art. 59 Abs. 2 TSchV sowie in Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV verankerte Einstreupflicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist und insofern dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 164 BV standhält. Ferner ist festzuhalten, dass diesbezüglich weder das Tierschutzgesetz noch das Landwirtschaftsgesetz den Bundesrat ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen. Deshalb steht dem Bundesgericht im Folgenden auch eine Überprüfung der Verfassungsmässigkeit offen.”
Straf- oder strafrechtsähnliche Sanktionen bedürfen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Nach den zitierten Entscheiden kann eine solche Grundlage auch ohne ausdrückliche Nennung eines Spezialtatbestands bestehen, wenn das sanktionierte Verhalten inhaltlich mit gesetzlich genannten Normen deckungsgleich ist; in diesem Fall genügt dies für Art. 7 EMRK und Art. 164 Abs. 1 BV.
“Soweit die Beschwerdeführerin durch die Anwendung von Art. 49a KG eine Verletzung des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" im Sinne von Art. 7 EMRK sieht, da Art. 49a Abs. 1 KG nur für unzulässige Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG eine Belastung vorsehe, nicht aber für mit Art. 8 Abs. 1 LVA unvereinbares und verbotenes Verhalten, ist ihnen nicht zu folgen (zum strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter der Sanktionen im Sinne von Art. 49a KG und zur diesbezüglichen Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 EMRK und Art. 7 EMRK siehe BGE 143 II 297 E. 9.1; 139 I 72 E. 2.2.2; vgl. auch E. 12.2 hiernach). Die vorliegend relevanten, verbotenen Verhaltensweisen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA sind mit Art. 4 Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG inhaltlich deckungsgleich (vgl. E. 6.1 hiernach). Insofern hat eine allfällige Sanktionierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 7 EMRK, Art. 15 UNO-Pakt II und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV, ohne dass eine ausdrückliche Nennung von Art. 8 f. LVA in Art. 49a Abs. 1 KG erforderlich wäre. XXV. Wettbewerbsabreden im Allgemeinen”
“Soweit die Beschwerdeführerinnen durch die Anwendung von Art. 49a KG eine Verletzung des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" im Sinne von Art. 7 EMRK sehen, da Art. 49a Abs. 1 KG nur für unzulässige Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG eine Belastung vorsehe, nicht aber für mit Art. 8 Abs. 1 LVA unvereinbares und verbotenes Verhalten, ist ihnen nicht zu folgen (zum strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter der Sanktionen im Sinne von Art. 49a KG und zur diesbezüglichen Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 EMRK und Art. 7 EMRK siehe BGE 143 II 297 E. 9.1; 139 I 72 E. 2.2.2; vgl. auch E. 12.2 hiernach). Die vorliegend relevanten, verbotenen Verhaltensweisen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA sind mit Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG inhaltlich deckungsgleich (vgl. E. 6.1 hiernach). Insofern hat eine allfällige Sanktionierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 7 EMRK und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV, ohne dass eine ausdrückliche Nennung von Art. 8 f. LVA in Art. 49a Abs. 1 KG erforderlich wäre. IV. Wettbewerbsabreden im Allgemeinen”
Bei der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen ist verfassungsrechtlich zu prüfen, in welchem Umfang und mit welcher Bestimmtheit die Befugnis übertragen wird. Art. 164 BV erlaubt eine Übertragung durch Bundesgesetz nur, soweit die Bundesverfassung dies nicht ausschliesst und die delegierte Grundlage hinreichend bestimmt ist.
“Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
Art. 164 Abs. 1 BV verlangt, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden (materieller Gesetzesvorbehalt). Detail- und Ausführungsregelungen können in untergeordneten Rechtssätzen geregelt werden. Zweck der Bestimmung ist, wichtige Regelungsbereiche den direkt-demokratischen Mitwirkungsrechten nicht zu entziehen.
“Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind gemäss Art. 164 Abs. 1 BV in der Form eines Gesetzes zu erlassen (materieller Gesetzesvorbehalt), Detailregelungen und Ausführungsbestimmungen können in untergeordneten Rechtssätzen enthalten sein (vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 389; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 350 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV umschreibt die Gesetzgebungsmaterien. Dadurch soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 m.H.). Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist.”
“In Konkretisierung des Legalitätsprinzips macht Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesgesetzgebung durch eine beispielhafte, nicht abschliessende, Aufzählung (lit. a-g) ersichtlich, welche Materien wegen ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Demokratie in den Grundzügen auf Gesetzesstufe zu regeln sind. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte sowie jene über die Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV). Analog dazu legt auch § 45 Abs. 1 und 2 KV fest, dass Wichtiges oder Wesentliches nicht in einer Verordnung festgelegt werden darf. Die Verfassung verlangt hierfür eine besondere Normstufe: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen dürfen nur vom Parlament im Verfahren der (ordentlichen) Gesetzgebung erlassen werden. Mit anderen Worten darf das Parlament die Befugnis zum Erlass wichtiger oder wesentlicher Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen, sondern ist verpflichtet, zumindest die Weichenstellung im Hinblick auf wichtige Entscheide oder Themenbereiche selber vorzunehmen.”
“Unter "Recht" ist das gesamte, in der Schweiz geltende und ordnungsgemäss bekannt gemachte Recht zu verstehen, also insbesondere Verfassung, Gesetze und Verordnungen (auf Bundesebene oder kantonaler Ebene). Dabei sind primär – in Anknüpfung an den Sinn und Zweck der Bestimmung, die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gewissen Schranken zu unterwerfen – generell-abstrakte Regelungen gemeint. Da das Recht "Grundlage" staatlichen Handelns sein muss, muss jedes staatliche Handeln (grundsätzlich) auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, sodass der Staat ohne eine solche (grundsätzlich) nicht handeln darf. Eine gesetzliche Grundlage kann sowohl in einem Gesetz im formellen Sinn als auch in einem Gesetz im materiellen Sinn (etwa einer Verordnung des Bundes- oder Regierungsrats) enthalten sein. Allerdings kann sich aus anderen Verfassungsbestimmungen ergeben, dass ein Gesetz im formellen Sinn notwendig ist. So verlangt z.B. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV ein Gesetz im formellen Sinn für schwerwiegende Grundrechtseingriffe und Art. 164 Abs. 1 BV fordert für alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen die Form eines Bundesgesetzes. Dementsprechend legt auch § 45 Abs. 1 KV fest, dass der Kantonsrat die wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes erlässt. Derartige Einschränkungen sind aber in erster Linie demokratiepolitisch (und grundrechtsdogmatisch) motiviert, liegt ihnen doch der Gedanke zugrunde, dass der Gesetzgeber über besonders wichtige Fragen entscheiden und dies nicht an die Exekutive delegieren können soll (zum Ganzen: Epiney, Basler Komm., Basel 2015, Art. 5 BV N 35 f., 39, 42 mit Hinweisen).”
Die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beziehen. Stark technische oder häufig anpassungsbedürftige Regelungsgegenstände erscheinen dagegen stufengerecht auf Verordnungsstufe, da Verordnungen rascher an technologische oder sonstige Entwicklungen angepasst werden können — vorausgesetzt die Voraussetzungen für eine zulässige Delegation sind erfüllt.
“Bezüglich der Rüge der ungenügenden Normstufe ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. In welchen Regelungsbereichen wenigstens die grundlegenden Bestimmungen im Gesetz im formellen Sinn verankert werden müssen, wird in Art. 164 Abs. 1 Satz 2 Bst. a – g BV exemplarisch aufgezählt. Was neben den exemplarisch aufgezählten Regelungsbereichen als wichtig erachtet wird, hält die Bundesverfassung nicht fest. Es gibt jedoch diverse Anhaltspunkte, die auf die Wichtigkeit einer Regelung schliessen lassen.34 Betrifft ein Regelungsbereich hingegen stark technische Materien oder unterliegt er häufigen Änderungen, erscheint eine Regelung auf Verordnungsstufe angemessener, da Verordnungen rascher als Bundesgesetze an technologische, aussenpolitische oder wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden können.35 Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtssetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist. Dementsprechend gelten die Delegationsvoraussetzungen auch für den Bundesgesetzgeber. Somit darf die Delegation nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen sein und die Delegationsnorm muss im Bundesgesetz enthalten sein. Des Weiteren muss sich die Delegation auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beziehen. Schlussendlich müssen Regelungen, welche die Rechtsstellung der Einzelnen in schwerwiegender Weise berühren und alle weiteren als wichtig einzustufenden Regelungsaspekte im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV, hinreichend bestimmt auf formell-gesetzlicher Ebene verankert werden.36 Sowohl der Korrekturfaktor als auch die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung in Anhang 1 Ziffer 63 NISV betreffen eine stark technische Materie, die auf hochkomplexen Simulations- und Messstudien basieren.37 Bereits aus diesem Grund ist eine Regelung auf Verordnungsebene stufengerecht.”
Für die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen ist nach Art. 164 Abs. 2 BV eine gesetzliche Delegationsnorm erforderlich. Staatliches Handeln muss eine materiellrechtliche, hinreichend bestimmte Grundlage haben; dies dient dem Legalitätsprinzip sowie der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit. Ausführungs- und Vollziehungsverordnungen dürfen der Zielsetzung des formellen Gesetzes nicht zuwiderlaufen und dieses nicht aufheben oder abändern.
“Bei rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Verordnungen ist zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen zu unterscheiden. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen setzt eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV). Auch wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat, der Exekutive derartige (beschränkte) Legislativfunktionen zu übertragen, liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2 BV). Der Anwendungsbereich solcher Ausführungs- und Vollziehungsverordnungen ist indes darauf beschränkt, die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes; sie kommen in grundsätzlicher Weise durch die Bestimmung im formellen Gesetz zum Ausdruck (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.3, 139 II 460 E. 2.1). Vollziehungsverordnungen dürfen das auszuführende Gesetz weder aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen insbesondere die Rechte der Betroffenen nicht eingeschränkt oder ihnen neue Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (vgl.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Das Legalitätsprinzip dient damit dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung und dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1). Bei rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Verordnungen ist zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen zu unterscheiden. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen setzt eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV). Auch wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat, der Exekutive derartige (beschränkte) Legislativfunktionen zu übertragen, liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2 BV). Der Anwendungsbereich solcher Ausführungs- und Vollziehungsverordnungen ist indes darauf beschränkt, die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes; sie kommen in grundsätzlicher Weise durch die Bestimmung im formellen Gesetz zum Ausdruck (BGE 141 II 169 E. 3.3). Vollziehungsverordnungen dürfen das auszuführende Gesetz weder aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen dem Bürger grundsätzlich keine neuen Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (BGE 136 I 29 E.”
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert das abgaberechtliche Legalitätsprinzip: Öffentliche Abgaben müssen eine formellgesetzliche Grundlage haben. Das Gesetz muss zumindest in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand der Abgabe (Abgabeobjekt) und die Bemessungsgrundlagen (inkl. Tarif) festlegen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein unverhältnismässig grosser Ermessensspielraum verbleibt und die Abgabepflichtigen vorhersagbar und rechtsgleich behandelt werden.
“Die Bundesverfassung erhebt in Art. 5 Abs. 1 BV das Gesetzmässigkeitsprinzip zu einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz. Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert das Legalitätsprinzip für die Bundesgesetzgebung. Dem Legalitätsprinzip entsprechend müssen Abgaben - von Kanzleigebühren abgesehen - rechtssatzmässig festgelegt sein. Den rechtsanwendenden Behörden darf kein übermässiger Spielraum verbleiben, und die Abgabepflichtigen müssen voraussehbar und rechtsgleich sein (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und [für Steuern] Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 132 II 371 E. 2.1, 131 II 735 E. 3.2 und 130 I 113 E. 2.2 je mit Hinweisen). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen festlegen. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Normstufe und Normdichte für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Abgaben gelockert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und die erwähnte Schutzfunktion nicht allein durch den Gesetzesvorbehalt erfüllt wird (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2), während das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 126 I 180 E.”
“Öffentliche Abgaben bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2; 136 I 142 E. 3.1). Die Abgabe muss in einer generell-abstrakten Norm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4). Die formellgesetzliche Grundlage muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage) selbst festlegen (Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; BGE 144 II 454 E. 3.4).”
“Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (vgl. Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar geltend gemacht werden kann. Es erfasst rechtsprechungsgemäss alle Erscheinungsformen öffentlich-rechtlicher Abgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden, das heisst namentlich Steuern und Kausalabgaben (BGE 143 I 227 E. 4.2 S. 232 f.; 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186). Nach dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip sind (zumindest) die in Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV genannten Tatbestandselemente (Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Abgabebemessungsgrundlage und Abgabetarif) in den Grundzügen formellgesetzlich zu fassen (BGE 143 II 87 E. 4.5 S. 93; 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186). Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip darf bei gewissen Arten von Kausalabgaben (BGE 143 I 220 E. 4.2 S. 222; 142 I 177 E. 4.3.1 S. 186) gelockert werden. Die niedrigeren Anforderungen betreffen namentlich die Höhe der Abgabe. Sie greifen dort, wo das Mass der (Kausal-) Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungsprinzip und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.”
Gesetzliche Ermächtigungen zur Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf den Verordnungsgeber müssen im formellen Gesetz erteilt sein, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränken und die Grundzüge der delegierten Materie (die wichtigen Regelungen) im delegierenden Gesetz selbst enthalten. Eine umfassende, inhaltlich nicht näher bestimmte Blankodelegation ist damit ausgeschlossen.
“Werden gestützt auf Art. 164 Abs. 2 BV Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; statt vieler Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.).”
Für strafrechtliche Pönalisierungen verlangt die Verfassung das Legalitätsprinzip: Strafnormen müssen vom Gesetzgeber in allgemeiner und hinreichend bestimmter Form gesetzt werden. Die Entscheidung, ein Verhalten zu pönalisieren, gehört grundsätzlich in ein vom Einzelfall losgelöstes, allgemeinverbindliches Gesetzgebungsverfahren.
“Eine Strafe oder Massnahme darf gemäss Art. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Der Grundsatz der Legalität («nulla poena sine lege») ist ebenfalls in Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich verankert. Er ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV. Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann, oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt das Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa») eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 513 E. 2.3.1, 144 I 242 E. 3.1.2, mit Hinweisen). Das Legalitätsprinzip soll unter anderem gewährleisten, dass die grundsätzliche Entscheidung über die Pönalisierung eines Verhaltens in einem von der Behandlung eines Einzelfalls losgelösten und Allgemeinverbindlichkeit beanspruchenden Verfahren durch den Gesetzgeber getroffen wird (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, 4.”
Verordnungen dürfen nicht die Stelle eines Bundesgesetzes einnehmen, soweit die Regelung der formellen Gesetzesform unterliegt. Für gesetzesvertretende Verordnungen bedarf es einer ausdrücklichen Ermächtigung des Gesetzgebers (Delegationsnorm). Im konkreten Fall hält die Quelle fest, dass die Ukraine‑Verordnung nicht das EmbG oder ein anderes Bundesgesetz ersetzt und daher nicht als Gesetzesurrogat an dessen Stelle treten könne.
“Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 190 BV sowie Art. 164 Abs. 1 und 2 BV. Bundesgesetze gingen Verordnungen vor (Art. 190 BV). So seien alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundes- gesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV). Für gesetzesvertretende Verordnun- gen benötige die Exekutive eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers, eine Delegationsnorm im Gesetz (Art. 164 Abs. 2 BV). Dass die Ukraine-Verord- nung dem SchKG nicht vorgehen könne, ergebe sich somit nicht nur aus Art. 44 SchKG, sondern nur schon aus der Tatsache, dass es sich beim SchKG um ein Bundesgesetz handle, während es sich bei der Ukraine-Verordnung ledig- lich um eine von der Exekutive erlassene Verordnung handle, mithin um einen dem Gesetz untergeordneten Erlass. Die Vermögenssperre stütze sich auf die Ukraine-Verordnung und die Ukraine-Verordnung sei eine Verordnung. Die Erwä- gung der Vorinstanz, dass es sich bei der Ukraine-Verordnung um ein "Gesetzes- surrogat" handle, sei falsch. Zwar bilde Art. 184 Abs. 3 BV die verfassungsmäs- sige Grundlage der Ukraine-Verordnung. Doch darauf habe der Bundesgesetzge- ber primär das EmbG erlassen, worauf sich wiederum die Ukraine-Verordnung stütze. Die Ukraine-Verordnung trete somit nicht an Stelle des EmbG oder eines anderen Bundesgesetzes.”
Soweit durch Zuweisung öffentlich‑rechtlicher Streitigkeiten an die Zivilgerichtsbarkeit oder durch eine grundsätzliche Umgestaltung des Rechtswegs in die Zuständigkeitsordnung eingegriffen wird, sind die hierfür wesentlichen verfahrensrechtlichen Regeln — namentlich die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und der Rechtsmittelweg — nach der Rechtsprechung in einem formellen Bundesgesetz zu regeln. Diese Anforderungen ergeben sich aus Art. 164 Abs. 1 BV und der dazu ergangenen Rechtsprechung.
“Soweit eine Sondervorschrift öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Zivilgerichtsbarkeit unterstellt, wird in die Bestimmung von Art. 1 lit. a ZPO eingegriffen, indem eine von dieser grundsätzlichen Regelung abweichende Zuständigkeit der Zivilgerichte geschaffen wird. Wie die Beklagte zutreffend vorbringt, bedarf eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende Begründung der Zivilgerichtsbarkeit ihrerseits einer formellgesetzlichen Grundlage. Nach Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Nach der Rechtsprechung sind etwa wesentliche Verfahrensbestimmungen wie die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und der Rechtsmittelweg in einem formellen Gesetz zu erlassen (Urteil 2C_857/2015 vom 27. Juli 2016 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 142 II 446; vgl. auch BGE 134 I 125 E. 3.2; zur Wichtigkeit der Zuständigkeitsordnung etwa DAUM/BIERI, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Auer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 7 VwVG; REGINA KIENER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Auer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 47 VwVG). Dies muss umso mehr für eine Regelung gelten, die nicht allein die (funktionelle, sachliche oder örtliche) Zuständigkeit festlegt, sondern den Rechtsweg auf noch grundlegendere Weise bestimmt, indem sie bestimmte Streitigkeiten ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Natur der Zuständigkeit der Zivilgerichte unterstellt.”
“1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Nach der Rechtsprechung sind etwa wesentliche Verfahrensbestimmungen wie die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und der Rechtsmittelweg in einem formellen Gesetz zu erlassen (Urteil 2C_857/2015 vom 27. Juli 2016 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 142 II 446; vgl. auch BGE 134 I 125 E. 3.2; zur Wichtigkeit der Zuständigkeitsordnung etwa DAUM/BIERI, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Auer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 7 VwVG; REGINA KIENER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Auer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 47 VwVG). Dies muss umso mehr für eine Regelung gelten, die nicht allein die (funktionelle, sachliche oder örtliche) Zuständigkeit festlegt, sondern den Rechtsweg auf noch grundlegendere Weise bestimmt, indem sie bestimmte Streitigkeiten ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Natur der Zuständigkeit der Zivilgerichte unterstellt. Daran vermag auch der von der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 164 Abs. 1 lit. g BV hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, dass mit der Verweisung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auf den Zivilweg nicht die BGE 148 III 172 S. 180 Zuständigkeit innerhalb der Bundesbehörden geregelt werde, zumal die Aufzählung in dieser Bestimmung (Abs. 1 Satz 2) nicht etwa abschliessend ist, sondern vielmehr dazu dient, das Prinzip nach Abs. 1 Satz 1 zu veranschaulichen (PIERRE TSCHANNEN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 164 BV; zur Regelung des Prozessrechts auf Gesetzesstufe RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öfentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, S. 13 Rz. 32; RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 3 der Vorbemerkungen zur Justizverfassung; vgl. auch KISS/KOLLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 21 ff.”
Für die Erhebung von Abgaben (einschliesslich Steuern und Kausalabgaben) verlangt Art. 164 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 127 Abs. 1 BV eine formellgesetzliche Grundlage. Die normative Dichte muss mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage in den Grundzügen festlegen. Überträgt der Gesetzgeber die Ausgestaltung nachgeordneten Behörden, darf die Delegation keinen «Blankocheck» gewähren; auch die Delegationsnorm muss diese Grundzüge hinreichend bestimmen, damit Abgaben voraussehbar und rechtsgleich sind.
“Öffentliche Abgaben bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2; 136 I 142 E. 3.1). Die Abgabe muss in einer generell-abstrakten Norm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4). Die formellgesetzliche Grundlage muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage) selbst festlegen (Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; BGE 144 II 454 E. 3.4).”
“________AG – zu verstehen und beruht auf einer spezifischen Beziehung zwischen Anschlussnehmer und A.________AG. Er ist daher ungeachtet des Umstands, ob die konkrete Bestellung direkt Netzdimensionierungs- und Ausbaukosten zur Folge hat oder dies bloss mittelbar der Fall ist, als Kausalabgabe und nicht als Steuer zu qualifizieren. 5.2. Das Legalitätsprinzip ist im gesamten Abgaberecht von grosser Bedeutung; es bildet hier – im Unterschied zu anderen Bereichen des Verwaltungsrechts – ein verfassungsmässiges Recht (Reich, Steuerrecht, Teil IV Mehrwertsteuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 72). Nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), der auf alle öffentlichen Abgaben anwendbar ist – d.h. nicht nur auf die Steuern, sondern auch auf die Kausalabgaben und dies sowohl auf Bundes-, Kantons- wie auch Gemeindeebene – muss der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]). Handelt es sich um einen kommunalen Erlass, wird dieser einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, darf die Delegationsnorm keinen Blankocheck zu Gunsten dieser Behörde darstellen; sie muss zumindest in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen dieser Abgabe festlegen. In diesen Punkten muss die Delegationsnorm hinreichend bestimmt sein. Der rechtsanwendenden Behörde soll kein übermässiger Spielraum verbleiben, damit die auf dieser Basis mögliche Abgabe für die Rechtsunterworfenen in den Grundzügen voraussehbar ist. Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.”
“Für jede Erhebung von Steuern und anderen Abgaben durch Bund, Kantone oder Gemeinden ist in erster Linie der verfassungsmässig verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) zu beachten. Nach Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht. Dieser Grundsatz findet sich auch in § 2 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Luzern (KV; SRL Nr. 1). Er verwirklicht für Bund und Kantone den Rechtsstaat und fordert für das staatliche Handeln eine Rechtsgrundlage (Schindler, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 5 BV N 3 u. 18). Beim Legalitätsprinzip im Abgaberecht handelt es sich um ein eigenständiges, ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht. Dieses wird in Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV für Steuern und Abgaben des Bundes sowie in § 45 Abs. 2 lit. d KV für kantonale Abgaben konkretisiert (BGE 143 I 227 E. 4.2, 143 I 220 E. 5.1, 132 I 117 E. 4.1, 128 I 317 E. 2.2.1; Schindler, a.a.O., Art. 5 BV N 5 und 41; Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 129 ff.). Mit Blick auf die Normdichte verlangt das Legalitätsprinzip, dass die generell-abstrakte Norm in inhaltlicher Hinsicht den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe festlegt (BGE 143 I 227 E. 4.2, 143 I 220 E. 5.1.1, 138 V 32 E. 3.1.1, 136 I 142 E. 3.1, 135 I 130 E. 7.2). Das strenge Legalitätsprinzip im Abgaberecht setzt einer teleologischen Extension, d.h. der Anwendung einer Norm auf Fälle bzw. Sachverhalte, die ausserhalb des Wortlauts der Norm liegen, enge Schranken.”
“Eine Kostenanlastungssteuer steht im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV) und setzt daher voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen. Andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (vgl. BGE 143 II 283 E. 2.3.2; Urteil 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.2). Als Sondersteuer hat die Beitragspflicht ausserdem dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip standzuhalten (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 164 Abs. 1 lit. d BV). Aus dem Prinzip folgt, dass Steuern in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, sodass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Pflichten voraussehbar und rechtsgleich sind. Entsprechend verlangt Art. 127 Abs. 1 BV, dass die Ausgestaltung der Steuern - namentlich der Kreis der steuerpflichtigen Personen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung - in den Grundzügen im Gesetz selber zu regeln ist. Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 144 II 454 E. 3.4). Dies gilt auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Steuer delegiert (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1).”
Eine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen ist verfassungsgemäss, sofern sie auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruht und die Bundesverfassung die Übertragung nicht ausschliesst.
“Die vorliegend vorgesehene Delegation stützt sich mit Art. 6 Abs. 2 TSchG und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf formell-gesetzliche Grundlagen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV. Die darin genannten Rechtsetzungsbefugnisse werden von der Verfassung nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV). Zudem wiederholt Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf Gesetzesstufe lediglich die bereits durch die Verfassung eingeräumte bundesrätliche Vollzugskompetenz (vgl. Art. 182 Abs. 2 BV).”
Vollziehungsverordnungen dürfen das auszuführende Gesetz weder aufheben noch abändern; sie müssen Sinn und Zweck des Gesetzes folgen und die gesetzliche Regelung lediglich ausführen oder präzisieren. Sie dürfen den Betroffenen keine zusätzlichen Pflichten auferlegen und dürfen Ansprüche, die aus dem Gesetz erwachsen, nicht beseitigen oder vorhandene Rechte einschränken.
“Bei rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Verordnungen ist zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen zu unterscheiden. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen setzt eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV). Auch wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat, der Exekutive derartige (beschränkte) Legislativfunktionen zu übertragen, liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2 BV). Der Anwendungsbereich solcher Ausführungs- und Vollziehungsverordnungen ist indes darauf beschränkt, die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes; sie kommen in grundsätzlicher Weise durch die Bestimmung im formellen Gesetz zum Ausdruck (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.3, 139 II 460 E. 2.1). Vollziehungsverordnungen dürfen das auszuführende Gesetz weder aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen insbesondere die Rechte der Betroffenen nicht eingeschränkt oder ihnen neue Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (vgl.”
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt dabei im Gesetz die Exekutive zum Erlass von sog. unselbstständigen Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.3 und BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.). Bei unselbstständigen Verordnungen werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen - im Vergleich zum Gesetz - nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6b; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5.”
Die Geltendmachung einer Ersatzabgabe setzt voraus, dass eine rechtmässige Primärpflicht besteht. Eine formellgesetzliche Grundlage kann in den Grundzügen den Kreis der Pflichtigen sowie Gegenstand und Bemessung regeln, sodass eine Ersatzabgabe mit Art. 164 Abs. 1 BV vereinbar sein kann.
“Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ausgehend von der dem Beschwerdeführer auferlegten Ersatzabgabe, ist die Frage, ob einem Apotheker, welcher weiterhin mit seiner Apotheke Notfalldienst leisten möchte, diese Möglichkeit entzogen werden kann, wobei er nur noch die Wahl hat, sich entweder kapitalmässig an einer zentralen Notfallapotheke in Form einer Aktiengesellschaft zu beteiligen oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Ersatzabgabe an sich bzw. die formell-gesetzliche Reglung derselben (§ 38 Abs. 2ter GesG AG) stellt der Beschwerdeführer demgegenüber ausdrücklich nicht in Frage. Er rügt denn auch nicht die Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV), und zwar zurecht, denn die genannte Bestimmung (vgl. E. 5.1) regelt in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage und erfüllt somit die Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV (vgl. BGE 143 II 87 E. 4.5; Urteil 2C_140/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.1). Da jedoch die Ersatzgabe eine rechtmässige Primärpflicht voraussetzt, ist zu prüfen, ob die zwangsweise Beteiligung an einer zentralen Notfallapotheke bzw. entsprechenden Aktiengesellschaft zulässig ist.”
Die Rechtsprechung hat in Fällen zu Rückerstattungsfristen (Verwirkung) für Abgaben entschieden, dass die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Rückerstattungsanspruch nicht grundsätzlich eine «wichtige rechtsetzende Bestimmung» im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellt und daher eine Delegation an den Bundesrat zulässig sein kann. Die zitierte Rechtsprechung qualifiziert die Regelung von Verwirkungsfristen als zulässig delegierbaren Inhalt und beruft sich auf allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze, wonach öffentlich-rechtliche Ansprüche durch Zeitablauf untergehen können. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass in anderen Fällen oder bei anders gelagerten Regelungsinhalten die Grenzen der Delegation nach Art. 164 BV zu prüfen sind; eine generelle Pflicht zur formell-gesetzlichen Regelung sämtlicher Verwirkungsfristen folgt daraus aber nicht aus den zitierten Entscheidungen.
“Gemäss den erwähnten Bundesgerichtsurteilen zu den Ansprüchen auf Rückerstattung der CO2-Abgabe und der Mineralölsteuer betrifft die Verwirkung einen wesentlichen Aspekt der Rechte und Pflichten der Einzelnen, indem sie bestehende Rechte untergehen lässt. Grundsätzlich bedürfe eine Verwirkungsfrist daher einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn, wobei eine Gesetzesdelegation nicht ausgeschlossen sei (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2 und 7 sowie 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2 und 7). Diese Erwägungen erwecken den Eindruck, das Bundesgericht erachte die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Rückerstattungsanspruch als grundlegende Bestimmung über die Rechte von Personen im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. c der Bundesverfassung (BV, SR 101) und damit als wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV. Wie die folgende Analyse der Urteile zeigt, kann dies jedoch nicht der Fall sein: Gemäss dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ermächtigt Art. 18 Abs. 4 MinöStG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 des aCO2-Gesetzes den Bundesrat zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7 f.; BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3.1.2, A-5414/2012 vom 19. Juni 2014 E. 3.1.2). Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 lit. a-g BV genannte Regelungsbereichen. Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen wird. Die Übertragung der Befugnis zum Erlass wichtiger rechtsetzender Bestimmungen und damit insbesondere grundlegender Bestimmungen in den in Art.”
“5 VOCV nur nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt werden und verwirkten gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (nachfolgend aVOCV), wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt wurden. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist in der Ermächtigung, die Anforderungen an den Nachweis des Rückerstattungsanspruchs festzulegen, auch die Befugnis enthalten, den Zeitpunkt des Rückerstattungsantrags und die Verwirkung des Anspruchs zu regeln, ist die Gesetzesdelegation in Art. 35c Abs. 2 USG zulässig, hat der Bundesrat mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 5 VOCV sowie Art. 19 Abs. 1 aVOCV seine delegierte Kompetenz nicht überschritten und verstossen diese Bestimmungen nicht gegen übergeordnetes Recht (BVGer A- 7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.2 f.). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe auf VOC keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellt und nicht zu den Grundzügen der Regelung der Rückerstattung gehört (vgl. BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 1.4.2 und 3.1.2). Die Erwägung, dass öffentlichrechtliche Ansprüche durch Zeitablauf untergehen, entspreche zudem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 3.1.2), spricht im Übrigen dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Verjährung, sondern auch die Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen als allgemeinen Rechtsgrundsatz qualifiziert.”
“5 VOCV nur nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt werden und verwirkten gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (nachfolgend aVOCV), wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt wurden. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist in der Ermächtigung, die Anforderungen an den Nachweis des Rückerstattungsanspruchs festzulegen, auch die Befugnis enthalten, den Zeitpunkt des Rückerstattungsantrags und die Verwirkung des Anspruchs zu regeln, ist die Gesetzesdelegation in Art. 35c Abs. 2 USG zulässig, hat der Bundesrat mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 5 VOCV sowie Art. 19 Abs. 1 aVOCV seine delegierte Kompetenz nicht überschritten und verstossen diese Bestimmungen nicht gegen übergeordnetes Recht (BVGer A- 7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.2 f.). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe auf VOC keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellt und nicht zu den Grundzügen der Regelung der Rückerstattung gehört (vgl. BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 1.4.2 und 3.1.2). Die Erwägung, dass öffentlichrechtliche Ansprüche durch Zeitablauf untergehen, entspreche zudem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 3.1.2), spricht im Übrigen dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Verjährung, sondern auch die Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen als allgemeinen Rechtsgrundsatz qualifiziert.”
Es ist zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen zu unterscheiden. Gesetzesvertretende Verordnungen übernehmen Gesetzesfunktionen (ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung) und bedürfen einer genügenden Delegationsnorm im Gesetz (Art. 164 Abs. 2 BV). Vollziehungsverordnungen dienen primär der Ausführung und Konkretisierung des Gesetzes; sie können grundsätzlich auch ohne besondere Ermächtigung erlassen werden, dürfen das ausgeführte Gesetz jedoch nicht aufheben oder abändern und dem Adressaten keine neuen Pflichten auferlegen.
“Entsprechend wird in der Lehre und Rechtsprechung zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen (Art. 164 Abs. 2 BV) und Vollziehungsverordnungen (Art. 182 Abs. 2 BV) unterschieden:”
“Bei rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Verordnungen ist zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen zu unterscheiden. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen setzt eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV). Auch wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat, der Exekutive derartige (beschränkte) Legislativfunktionen zu übertragen, liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2 BV). Der Anwendungsbereich solcher Ausführungs- und Vollziehungsverordnungen ist indes darauf beschränkt, die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes; sie kommen in grundsätzlicher Weise durch die Bestimmung im formellen Gesetz zum Ausdruck (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.3, 139 II 460 E. 2.1). Vollziehungsverordnungen dürfen das auszuführende Gesetz weder aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen insbesondere die Rechte der Betroffenen nicht eingeschränkt oder ihnen neue Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (vgl.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Das Legalitätsprinzip dient damit dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung und dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1). Bei rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Verordnungen ist zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen zu unterscheiden. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen setzt eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV). Auch wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat, der Exekutive derartige (beschränkte) Legislativfunktionen zu übertragen, liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2 BV). Der Anwendungsbereich solcher Ausführungs- und Vollziehungsverordnungen ist indes darauf beschränkt, die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes; sie kommen in grundsätzlicher Weise durch die Bestimmung im formellen Gesetz zum Ausdruck (BGE 141 II 169 E. 3.3). Vollziehungsverordnungen dürfen das auszuführende Gesetz weder aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen dem Bürger grundsätzlich keine neuen Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (BGE 136 I 29 E.”
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt dabei im Gesetz die Exekutive zum Erlass von sog. unselbstständigen Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.3 und BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.). Bei unselbstständigen Verordnungen werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen - im Vergleich zum Gesetz - nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6b; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5.”
Art. 164 BV verlangt, dass substanziell in Rechte eingreifende Regelungen auf einer gesetzlichen Grundlage in der Form eines Bundesgesetzes beruhen. Fehlen eine solche Grundlage, so darf weder die Verwaltung noch das Gericht durch interne Praxis- oder richterliche Ergänzungen neue wesentliche Rechte begründen oder bestehende wesentlich einschränken; dies würde das Legalitätsprinzip verletzen.
“Eine Wiederholung des gesamten Einsatzes sei nur nötig, wenn die Einsatztage des abgebrochenen Einsatzes nicht anrechenbar wären. Dazu sehe Art. 43 Abs. 3 ZDV vor, dass auch rückwirkend ein Abbruch verfügt werden könne. Art. 29 ZDV bestimme zudem, dass ein ersatzweise geleisteter Einsatz zusammen mit dem abgebrochenen als ein einziger Einsatz gelte. Dies müsse analog auch gelten, wenn die Resttage des abgebrochenen Einsatzes nicht mehr im selben Jahr geleistet würden ([...]). Auch leuchte nicht ein, weshalb beim Militärdienst eine abgebrochene Rekrutenschule oder auch ein abgebrochener Beförderungsdienst vollendet werden könne, was niemand ernsthaft infrage stelle, es sich beim zivilen Ersatzdienst aber anders verhalten solle ([...]). Für eine behauptete Praxis der Vorinstanz, wonach der Ersteinsatz (trotz Abbruchs) als bestanden zu qualifizieren sei, wenn mindestens 80 Prozent der aufgebotenen Diensttage angerechnet worden seien, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, mithin sei das Legalitätsprinzip verletzt (Art. 5 i.V.m. Art. 164 BV [...]).”
“Regeste Art. 15 Abs. 2 UVG; Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 UVV; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Werkstudenten. Versicherter Verdienst von Werkstudenten. Übersicht über die Rechtsprechung (E. 4) und die im Schriftum geübte Kritik (E. 5). Eine gerichtliche Normkorrektur mittels der Figur der unechten Lücke im Sinne der Schaffung einer Sonderregel für Werkstudenten würde im vorliegenden Fall die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV) überschreiten (E. 7.4).”
Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Statuierung von Verwirkungsfristen auf Verordnungsstufe zu. Es hält zwar fest, dass solche Fristen wegen ihres empfindlichen Eingriffs in die Rechtsstellung der Betroffenen oft in einem formellen Gesetz verankert werden sollten; gleichwohl hat es Ausnahmen etwa im Steuer-/Abgabenbereich (u. a. Tabaksteuer, Verrechnungssteuer) anerkannt.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat die Qualifikation der Statuierung einer Verwirkungsfrist als wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV auch für den Anspruch auf Rückerstattung der Tabaksteuer verneint. Der Tabaksteuer unterliegen unter anderem die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Tabaksteuergesetzes [TStG, SR 641.31]). Die Steuer auf im Inland hergestellte Tabakfabrikate wird dem Steuerpflichtigen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a TStG zurückerstattet für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die vom BAZG bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen ausländischen Zollfreiladen nach Art. 17 Abs. 1bis des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) verbracht werden. Die Frist für die Einreichung von Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden gemäss Art. 24 Abs. 2 TStG durch die Tabaksteuerverordnung (TStV, SR 641.311) bestimmt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a TStV muss die steuerpflichtige Person Gesuche um Rückerstattung der Steuer innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung einreichen. Diese unselbständige, gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung statuiert eine Verwirkungsfrist (BVGer A- 3454/2010 vom 19.”
“In mehreren Urteilen betreffend die Verrechnungssteuer erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass Verwirkungsfristen aus Gründen der Rechtssicherheit und weil sie empfindlich in die Rechtsstellung des Betroffenen eingriffen, in der Regel in einem Gesetz im formellen Sinn verankert sein müssten. Die Statuierung von Verwirkungsfristen auf Verordnungsstufe sei indessen nicht ausgeschlossen (BVGer A-6777/2013 vom 9. Juli 2015 E. 2.4.2, A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 2.3.2, A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.6.1 und A-633/2010 vom 25. August 2010). Auch diese Praxis spricht dafür, dass die Statuierung einer Verwirkungsfrist für Forderungen der Einzelnen gegenüber dem Staat keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellt. Die Frage, ob § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus (SG 772.140) einen Fall regelt, in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine gesetzliche Grundlage auf Verordnungsstufe genügt, kann aufgrund der vom WSU zitierten Urteile betreffend die Verrechnungssteuer (BVGer A-578/2015 vom 17. August 2015, A-6777/2013 vom 9. Juli 2015, A-1878/2014 vom 28. Januar 2015, A-633/2010 vom 25. August 2010) allerdings mangels Vergleichbarkeit der Verhältnisse nicht beantwortet werden.”
Art. 164 Abs. 1 BV ist dahin auszulegen, dass das Legalitätsprinzip im Abgaberecht — soweit für das Bundesrecht einschlägig (Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) — als selbständiges verfassungsmässiges Recht gilt, dessen Verletzung unmittelbar gerügt werden kann. Die Tragweite dieses Prinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren; es darf weder seines Gehalts entleert noch so überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität unvereinbar wäre.
“Nach dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) ist das Recht Grundlage und Schranke staatlichen Handelns. Im Bereich des Abgaberechts ist das Legalitätsprinzip speziell in Art. 127 Abs. 1 BV (sowie für das Bundesrecht in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) geregelt. Im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (vgl. dazu BGE 146 II 56 E. 6.2.1) ist das Legalitätsprinzip im Bereich des Abgaberechts nicht bloss ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz, sondern ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 147 I 16 E. 3.4.2; 140 I 176 E. 5.2). Mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip verbindet der Verfassungsgeber die Absicht, zu verhindern, dass den rechtsanwendenden Behörden ein übermässiger Spielraum verbleibt, und sicherzustellen, dass die möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (BGE 142 II 182 E. 2.2.2; 136 II 149 E. 5.1; 135 I 130 E. 7.2; 131 II 271 E. 6.1). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 143 II 283 E.”
“1) ist das Legalitätsprinzip im Bereich des Abgaberechts nicht bloss ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz, sondern ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 147 I 16 E. 3.4.2; 140 I 176 E. 5.2). Mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip verbindet der Verfassungsgeber die Absicht, zu verhindern, dass den rechtsanwendenden Behörden ein übermässiger Spielraum verbleibt, und sicherzustellen, dass die möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (BGE 142 II 182 E. 2.2.2; 136 II 149 E. 5.1; 135 I 130 E. 7.2; 131 II 271 E. 6.1). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 143 II 283 E. 3.5; 135 I 130 E. 7.2; 132 II 371 E. 2.1). Mit Blick auf die spezifischeren abgaberechtlichen Normen (Art. 127 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) kommt den allgemeineren Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV) im Abgaberecht keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 142 II 182 E. 2.2.2) und ist eine behauptete Verletzung des Legalitätsprinzips daher im Lichte von Art. 127 Abs. 1 BV zu prüfen (BGE 143 I 227 E. 4.1).”
“1) ist das Legalitätsprinzip im Bereich des Abgaberechts nicht bloss ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz, sondern ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 147 I 16 E. 3.4.2; 140 I 176 E. 5.2). Mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip verbindet der Verfassungsgeber die Absicht, zu verhindern, dass den rechtsanwendenden Behörden ein übermässiger Spielraum verbleibt, und sicherzustellen, dass die möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (BGE 142 II 182 E. 2.2.2; 136 II 149 E. 5.1; 135 I 130 E. 7.2; 131 II 271 E. 6.1). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 143 II 283 E. 3.5; 135 I 130 E. 7.2; 132 II 371 E. 2.1). Mit Blick auf die spezifischeren abgaberechtlichen Normen (Art. 127 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) kommt den allgemeineren Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV) im Abgaberecht keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 142 II 182 E. 2.2.2) und ist eine behauptete Verletzung des Legalitätsprinzips daher im Lichte von Art. 127 Abs. 1 BV zu prüfen (BGE 143 I 227 E. 4.1).”
Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip gilt auch für Kausalabgaben nach Art. 164 Abs. 1 BV: Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlage sind in den Grundzügen formellgesetzlich zu regeln. Bei bestimmten Kausalabgaben sind die Anforderungen an die gesetzliche Dichte — namentlich bezüglich der Höhe der Abgabe — jedoch weniger streng: Die Rechtsprechung lässt hier eine Lockerung dort zu, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (insbesondere Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird.
“Kausalabgaben bilden demnach die Gegenleistung (das Entgelt) für bestimmte staatliche Leistungen eines Gemeinwesens, welche die causa bilden (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern 2014, N 508.). Die Unterscheidung zwischen einer Steuer und einer Kausalabgabe ist vor dem Hintergrund der Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlage, welche die Abgabe regeln, von Bedeutung. Gemäss Art. 127 Abs. 1 BV ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 143 I 227 E. 4.2, 131 II 271 E. 6.1). Diese Anforderungen, welche gemeinhin als Legalitätsprinzip im Abgaberecht bezeichnet werden, gelten indessen nicht nur für Steuern, sondern auch für Kausalabgaben (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Die Rechtsprechung hat allerdings die Vorgaben betreffend die Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 135 I 130 E. 7.2, 134 I 179 E. 6.1).”
“Das Legalitätsprinzip ist im gesamten Abgaberecht von grosser Bedeutung; es bildet hier – im Unterschied zu anderen Bereichen des Verwaltungsrechts – ein verfassungsmässiges Recht (Reich, Steuerrecht, Teil IV Mehrwertsteuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 72). Nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), der auf alle öffentlichen Abgaben anwendbar ist – d.h. nicht nur auf die Steuern, sondern auch auf die Kausalabgaben und dies sowohl auf Bundes-, Kantons- wie auch Gemeindeebene – muss der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]). Handelt es sich um einen kommunalen Erlass, wird dieser einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, darf die Delegationsnorm keinen Blankocheck zu Gunsten dieser Behörde darstellen; sie muss zumindest in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen dieser Abgabe festlegen. In diesen Punkten muss die Delegationsnorm hinreichend bestimmt sein. Der rechtsanwendenden Behörde soll kein übermässiger Spielraum verbleiben, damit die auf dieser Basis mögliche Abgabe für die Rechtsunterworfenen in den Grundzügen voraussehbar ist. Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.”
“Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (vgl. Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar geltend gemacht werden kann. Es erfasst rechtsprechungsgemäss alle Erscheinungsformen öffentlich-rechtlicher Abgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden, das heisst namentlich Steuern und Kausalabgaben (BGE 143 I 227 E. 4.2 S. 232 f.; 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186). Nach dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip sind (zumindest) die in Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV genannten Tatbestandselemente (Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Abgabebemessungsgrundlage und Abgabetarif) in den Grundzügen formellgesetzlich zu fassen (BGE 143 II 87 E. 4.5 S. 93; 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186). Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip darf bei gewissen Arten von Kausalabgaben (BGE 143 I 220 E. 4.2 S. 222; 142 I 177 E. 4.3.1 S. 186) gelockert werden. Die niedrigeren Anforderungen betreffen namentlich die Höhe der Abgabe. Sie greifen dort, wo das Mass der (Kausal-) Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungsprinzip und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.”
Zur Wahrung des Legalitätsprinzips bedarf die generelle Übernahme besonderer Statuslagen (z. B. des militärischen Durchdienerstatus) als Berechnungsgrundlage für den ordentlichen Zivildienst einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.
“Bei einem Wechsel zum Zivildienst wird die Anzahl der zu leistenden Militärdiensttage maximal mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Bei einer militärischen Einteilung im Dienstmodell mit Wiederholungskursen ergeben sich für die zivildienstpflichtige Person maximal 368 und im Durchdienermodell 450 Zivildiensttage (E. 2.1-2.3 und 4.1). 2. Unabhängig von der Einteilung im jeweiligen militärischen Modell kann der Dienstpflichtige gemäss Zivildienstrecht seinen gesamten Zivildiensteinsatz mit oder ohne Unterbruch leisten (E. 4.3). 3. Eine Einwilligung zum militärischen Durchdienermodell darf nach dem Vertrauensprinzip nicht so verstanden werden, dass damit gleichzeitig auch die Zustimmung für einen deutlich längeren Zivildienst erteilt wird (E. 4.4.2). 4. Um dem Legalitätsprinzip zu genügen, bedürfte die generelle Übernahme des militärischen Durchdienerstatus für die Berechnung der ordentlichen Zivildienstleistungen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (E. 5.2). Service civil. Calcul du nombre de jours de service civil des militaires en service long. Principe de la légalité. Art. 5 al. 1, art. 164 al. 1 Cst. Art. 42 al. 2, art. 54a LAAM. Art. 8 al. 1, art. 20 LSC. Art. 27 al. 4 let. a OSCi. Art. 47 al. 1 let. a OMi. 1. En vue du remplacement du service militaire par le service civil, le nombre de jours de service militaire à accomplir est multiplié par un facteur de 1,5 au maximum. Le nombre de jours de service civil à accomplir n'excède ainsi pas 368 en cas de service militaire avec cours de répétition et 450 en cas de service militaire long (consid. 2.1-2.3 et 4.1). 2. Quel que soit le modèle de service militaire, la législation en matière de service civil permet à la personne astreinte d'accomplir son service civil avec ou sans interruption (consid. 4.3). 3. Il est contraire au principe de la confiance de considérer que le consentement au service militaire long porte également sur l'accomplissement d'un service civil d'une durée sensiblement plus longue (consid. 4.4.2). 4. Pour être conforme au principe de la légalité, la reprise du statut de militaire en service long comme base de calcul de la durée du service civil ordinaire devrait reposer sur une base légale suffisante (consid.”
Bei Regelungen, die Grundrechte einschränken oder öffentlich-rechtliche Pflichten begründen, gelten erhöhte Anforderungen an die Wahl der Gesetzesform und an den Detaillierungsgrad. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls sowie die Natur und Schwere des Eingriffs.
“1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872). Zwischen Art. 164 Abs. 1 BV, der die Form des Bundesgesetzes für alle wichtigen Bestimmungen vorbehält, und Art. 164 Abs. 2 BV, der eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ermöglicht, besteht ein gewisses Spannungsverhältnis. Das Bundesgericht hat mittlerweile klargestellt, dass eine Gesetzesdelegation bezüglich "wichtiger" oder "grundlegender" Bestimmungen nicht möglich ist. Delegierbar sind daher lediglich die nicht wichtigen Bestimmungen, dazu gehören auch die von Art. 164 Abs. 1 lit. a bis g BV erfassten, soweit ihnen kein grundlegender Charakter zukommt (BGE 141 II 169 E. 3.2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1870). Es kann nicht ein für alle Mal gesagt werden, welche Regelungen so bedeutend sind, dass sie im formellen Gesetz enthalten sein müssen und wie detailliert die gesetzliche Normierung sein muss. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall. Allgemein gelten eher strenge Anforderungen, wo es um eine Einschränkung von Grundrechten oder um die Schaffung von öffentlichrechtlichen Pflichten geht, wobei die Natur und die Schwere des Eingriffs bzw.”
Art. 164 BV begrenzt richterliche Normkorrekturen, soweit diese die institutionell zulässigen Grenzen überschreiten. Insbesondere erfordern tiefgreifende Regelungsänderungen (etwa eine erweiterte Durchbrechung des Äquivalenzprinzips) und die damit verbundenen Fragen der Finanzierung eine umfassende gesetzgeberische Auslegeordnung, die in einem Gerichtsverfahren nicht zu leisten ist. Eine gerichtliche Normkorrektur bleibt allenfalls unter engen Voraussetzungen denkbar (z. B. bei einer anerkannten unechten Lücke), nicht jedoch zur Ersetzung einer umfassenden gesetzlichen Regelung.
“Anderseits kann hier offenbleiben, ob sich eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in dem Sinn rechtfertigt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 3 UVV am Berufslehrabschluss als primäres Berufsziel nicht länger festzuhalten ist, wie dies auch in neueren Beiträgen im Schrifttum (vgl. E. 5.3) postuliert wird. Dieses Kernelement der bisherigen Rechtsprechung war zwar bereits Ende der Dreissiger Jahre des letzten Jahrhunderts (auf dem Boden der damaligen "Bildungslandschaft") formuliert worden (vgl. E. 4.2), was die Diskrepanz zu den aktuellen Gegebenheiten noch verdeutlichen mag. Entscheidend ist hingegen, dass sich am gewichtigen Befund nichts geändert hat, wonach es nicht Sache des Gerichts sein kann, hier mittels einer selbst geschaffenen Sonderregel für Abhilfe zu sorgen (E. 4.6.1). Selbst wenn mittels der Figur der unechten Lücke unter gewissen Voraussetzungen eine gerichtliche Normkorrektur ausnahmsweise zugestanden werden mag (vgl. E. 7.1.2), würden die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV) im vorliegenden Fall überschritten. Denn mit Blick auf die in Frage stehende erweiterte Durchbrechung des Äquivalenzprinzips (vgl. E. 3.1) und die damit verbundenen Aspekte der BGE 148 V 84 S. 99 Finanzierung bedarf es einer umfassenden Auslegeordnung, wie sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht zu leisten ist. Dies gründet nicht nur in den vielfältigen Normierungsmöglichkeiten bezüglich Abgrenzung des Regelungsgegenstandes und Bemessungsgrundlage des versicherten Verdienstes sowie der insgesamt anzustrebenden rechtsgleichen Ausgestaltung, sondern ist gerade auch der oben geschilderten quantitativen Dimension geschuldet (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 305 E. 2.1.1; BGE 119 V 277 E. 4b; BGE 117 V 318 E. 5b und c).”
Als wesentlich i.S.v. Art. 164 Abs. 1 BV werden in der zitierten Rechtsprechung und Lehre Regelungen angesehen, die grundsätzliche Politikwechsel bewirken, die Aufgaben- oder Zuständigkeitsordnung betreffen, erhebliche finanzielle Auswirkungen haben oder die Akzeptanz von Massnahmen bei Betroffenen wesentlich beeinflussen. Ebenso können Eingriffe in die Rechtsstellung des Einzelnen (insbesondere finanzielle Lasten, Einschränkungen von Grundrechten oder Schaffung öffentlich‑rechtlicher Pflichten), «Entweder‑oder»-Entscheidungen, Bestimmungen mit Prognosecharakter sowie Regelungen von grosser organisatorischer Bedeutung als wesentlich qualifiziert werden. Dagegen genügen Verordnungen, wenn es um untergeordnete technische oder organisatorische Einzelheiten oder um häufig anzupassende, schwer vorhersehbare Regelungen geht, bei denen aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz der Exekutive verbleiben kann.
“für die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinwesen, die Zuständigkeit von Staatsorganen oder die Ausübung politischer Rechte), die finanziellen Auswirkungen der Regelung und die Akzeptanz von Massnahmen durch die davon betroffenen Personen. Ferner können "Entweder-oder-Entscheidungen", Bestimmungen mit Prognosecharakter, Regelungen, die eine grosse organisatorische Bedeutung aufweisen oder bei denen aus unterschiedlichen Gründen ein erheblicher politischer Legitimationsbedarf besteht, als wesentlich qualifiziert werden. Weiter sprechen für die Wesentlichkeit einer Regelung der Einbruch in die bisherige Praxis bzw. ein Abweichen von der bisher verfolgten Politik, eingreifende neuartige Massnahmen, ein Entscheid, der im entsprechenden Politikbereich eine wesentliche politische Wertungsfrage betrifft, besonders umstritten oder von erheblicher Tragweite ist, ein starker Eingriff in die Rechtsstellung des Einzelnen, wenn es insbesondere um die Frage finanzieller Lasten, die Einschränkung von Grundrechten oder die Schaffung öffentlich-rechtlicher Pflichten geht oder sonstwie eine den Einzelnen erheblich berührende Massnahme zur Diskussion steht. Mit Art. 164 Abs. 1 BV und § 45 Abs. 1 und 2 KV soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (zum Ganzen: Wiederkehr, in: Komm. der Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Wicki/Richli], Bern 2010, § 45 KV N 6-10 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1821-1823, 1870 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 145 V 380 E. 6.3.1, 143 I 253 E. 6.1 und 141 II 169 E. 3.2; BGE 131 II 13 E. 6.3). Dagegen genügt eine Normierung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln sind, oder wenn häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann (Wiederkehr, Die Wesentlichkeitstheorie gemäss Art.”
“für die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinwesen, die Zuständigkeit von Staatsorganen oder die Ausübung politischer Rechte), die finanziellen Auswirkungen der Regelung und die Akzeptanz von Massnahmen durch die davon betroffenen Personen. Ferner können "Entweder-oder-Entscheidungen", Bestimmungen mit Prognosecharakter, Regelungen, die eine grosse organisatorische Bedeutung aufweisen oder bei denen aus unterschiedlichen Gründen ein erheblicher politischer Legitimationsbedarf besteht, als wesentlich qualifiziert werden. Weiter sprechen für die Wesentlichkeit einer Regelung der Einbruch in die bisherige Praxis bzw. ein Abweichen von der bisher verfolgten Politik, eingreifende neuartige Massnahmen, ein Entscheid, der im entsprechenden Politikbereich eine wesentliche politische Wertungsfrage betrifft, besonders umstritten oder von erheblicher Tragweite ist, ein starker Eingriff in die Rechtsstellung des Einzelnen, wenn es insbesondere um die Frage finanzieller Lasten, die Einschränkung von Grundrechten oder die Schaffung öffentlich-rechtlicher Pflichten geht oder sonstwie eine den Einzelnen erheblich berührende Massnahme zur Diskussion steht. Mit Art. 164 Abs. 1 BV und § 45 Abs. 1 und 2 KV soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (zum Ganzen: Wiederkehr, in: Komm. der Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Wicki/Richli], Bern 2010, § 45 KV N 6-10 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1821-1823, 1870 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 145 V 380 E. 6.3.1, 143 I 253 E. 6.1 und 141 II 169 E. 3.2; BGE 131 II 13 E. 6.3). Dagegen genügt eine Normierung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln sind, oder wenn häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann (Wiederkehr, Die Wesentlichkeitstheorie gemäss Art.”
“für die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinwesen, die Zuständigkeit von Staatsorganen oder die Ausübung politischer Rechte), die finanziellen Auswirkungen der Regelung und die Akzeptanz von Massnahmen durch die davon betroffenen Personen. Ferner können "Entweder-oder-Entscheidungen", Bestimmungen mit Prognosecharakter, Regelungen, die eine grosse organisatorische Bedeutung aufweisen oder bei denen aus unterschiedlichen Gründen ein erheblicher politischer Legitimationsbedarf besteht, als wesentlich qualifiziert werden. Weiter sprechen für die Wesentlichkeit einer Regelung der Einbruch in die bisherige Praxis bzw. ein Abweichen von der bisher verfolgten Politik, eingreifende neuartige Massnahmen, ein Entscheid, der im entsprechenden Politikbereich eine wesentliche politische Wertungsfrage betrifft, besonders umstritten oder von erheblicher Tragweite ist, ein starker Eingriff in die Rechtsstellung des Einzelnen, wenn es insbesondere um die Frage finanzieller Lasten, die Einschränkung von Grundrechten oder die Schaffung öffentlich-rechtlicher Pflichten geht oder sonstwie eine den Einzelnen erheblich berührende Massnahme zur Diskussion steht. Mit Art. 164 Abs. 1 BV und § 45 Abs. 1 und 2 KV soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (zum Ganzen: Wiederkehr, in: Komm. der Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Wicki/Richli], Bern 2010, § 45 KV N 6-10 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1821-1823, 1870 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 145 V 380 E. 6.3.1, 143 I 253 E. 6.1 und 141 II 169 E. 3.2; BGE 131 II 13 E. 6.3). Dagegen genügt eine Normierung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln sind, oder wenn häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann (Wiederkehr, Die Wesentlichkeitstheorie gemäss Art.”
Bei der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen sind die Anforderungen der Gesetzmässigkeit und der hinreichenden Bestimmtheit zu beachten. Auch delegierte Befugnisse müssen auf einer ausreichend bestimmten materiell-gesetzlichen Grundlage beruhen und vom hierfür zuständigen Organ gedeckt sein.
“Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen müssen verfassungskonform ausgestaltet sein. Sie bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage und einer tragfähigen Begründung. Damit sollen die demokratische Zuständigkeitsordnung sowie Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Rechtssicherheit gewahrt bleiben.
“Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Der Bundesrat hat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungskompetenzen gemäss Art. 19 Abs. 6 und Abs. 7 EnG seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck des Energiegesetzes gewahrt. Art. 104 Abs. 3 EnFV hält dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 164 BV stand. Die formell und materiell gesetzeskonform erlassene Übergangsbestimmung von Art. 104 Abs. 3 EnFV ist auf die (grosse) Photovoltaikanlage der Beschwerdeführerin anwendbar (vgl. auch E. 5 hiervor).”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Art. 59 Abs. 2 TSchV sowie in Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV verankerte Einstreupflicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist und insofern dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 164 BV standhält. Ferner ist festzuhalten, dass diesbezüglich weder das Tierschutzgesetz noch das Landwirtschaftsgesetz den Bundesrat ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen. Deshalb steht dem Bundesgericht im Folgenden auch eine Überprüfung der Verfassungsmässigkeit offen.”
Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit verlangt, dass staatliches Handeln auf einer hinreichend bestimmten materiell-gesetzlichen Grundlage beruht und vom staatsrechtlich zuständigen Organ erlassen worden ist. Art. 164 BV konkretisiert diesen Grundsatz für die Bundesgesetzgebung.
“Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Ein staatlicher Akt muss sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (Art. 5 Abs. 1 BV; BGE 141 II 169 E. 3.1; betreffend Leistungsverwaltung: BGE 134 I 313 E. 5.4; 130 I 1 E. 3.1). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmung in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Abs. 1). Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Abs. 2). Weiter ermächtigt die Verfassung den Bundesrat zum Erlass von Vollziehungsverordnungen. Nach Art. 182 Abs. 2 BV sorgt der Bundesrat für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.”
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
Nach der Rechtsprechung kann eine durch Verordnung getroffene Bestimmung über den Rechtsweg den direktdemokratischen Einfluss reduzieren; Art. 164 Abs. 1 BV dient auch dem Schutz der Volksrechte. Insbesondere stellt eine Regelung, die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten statt durch die grundsätzlich zuständigen Verwaltungsgerichte den Zivilgerichten zuweist, einen erheblichen Eingriff in die Rechte Privater dar. Vor diesem Hintergrund sind derartige Zuständigkeitsverschiebungen nicht ohne Weiteres durch eine Verordnung vorzunehmen.
“], 3. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 164 BV; zur Regelung des Prozessrechts auf Gesetzesstufe RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öfentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, S. 13 Rz. 32; RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 3 der Vorbemerkungen zur Justizverfassung; vgl. auch KISS/KOLLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 21 ff. zu Art. 188 BV). Ausserdem verkennt die Vorinstanz mit ihrer Erwägung, wonach die Begründung der Zuständigkeit der Zivilgerichte keinen Einfluss auf die Machtverteilung unter den staatlichen Funktionsträgern oder im Verhältnis der Funktionsträger zu den Stimmbürgern habe, dass mit einer solchen - vom gesetzlichen Grundsatz gemäss Art. 1 lit. a ZPO abweichenden - Regelung durch bundesrätliche Verordnung die Bestimmung des Rechtswegs den direktdemokratischen Einflussmöglichkeiten entzogen wird; Art. 164 Abs. 1 BV dient auch dem Schutz der Volksrechte (vgl. BGE 145 V 380 E. 6.3.1; BGE 133 II 331 E. 7.2.1). Entgegen dem angefochtenen Entscheid stellt eine Bestimmung, die vorsieht, dass öffentlich-rechtliche Streitigkeiten anstatt von den grundsätzlich zuständigen Verwaltungs(gerichts)behörden von den Zivilgerichten zu entscheiden sind, einen erheblichen Eingriff in die Rechte Privater dar (dazu BGE 145 V 380 E. 6.3.1; BGE 134 I 322 E. 2.6.3; BGE 133 II 331 E. 7.2.1). Ob sich das Erfordernis des formellen Gesetzes im zu beurteilenden Fall auch aus Art. 30 Abs. 1 BV ergeben würde, wie die Beklagte vorbringt, braucht bei diesem Ergebnis nicht vertieft zu werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der öffentlich-rechtlichen Natur des strittigen Rechtsverhältnisses die Zuständigkeit in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht gerade nicht generell-abstrakt und im Voraus durch die Zivilprozessordnung bestimmt ist, wie die Vorinstanz ausführt, zumal die ZPO auf öffentlich-rechtliche Streitsachen gar nicht anwendbar ist.”
“], 3. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 164 BV; zur Regelung des Prozessrechts auf Gesetzesstufe RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öfentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, S. 13 Rz. 32; RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 3 der Vorbemerkungen zur Justizverfassung; vgl. auch KISS/KOLLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 21 ff. zu Art. 188 BV). Ausserdem verkennt die Vorinstanz mit ihrer Erwägung, wonach die Begründung der Zuständigkeit der Zivilgerichte keinen Einfluss auf die Machtverteilung unter den staatlichen Funktionsträgern oder im Verhältnis der Funktionsträger zu den Stimmbürgern habe, dass mit einer solchen - vom gesetzlichen Grundsatz gemäss Art. 1 lit. a ZPO abweichenden - Regelung durch bundesrätliche Verordnung die Bestimmung des Rechtswegs den direktdemokratischen Einflussmöglichkeiten entzogen wird; Art. 164 Abs. 1 BV dient auch dem Schutz der Volksrechte (vgl. BGE 145 V 380 E. 6.3.1; BGE 133 II 331 E. 7.2.1). Entgegen dem angefochtenen Entscheid stellt eine Bestimmung, die vorsieht, dass öffentlich-rechtliche Streitigkeiten anstatt von den grundsätzlich zuständigen Verwaltungs(gerichts)behörden von den Zivilgerichten zu entscheiden sind, einen erheblichen Eingriff in die Rechte Privater dar (dazu BGE 145 V 380 E. 6.3.1; BGE 134 I 322 E. 2.6.3; BGE 133 II 331 E. 7.2.1). Ob sich das Erfordernis des formellen Gesetzes im zu beurteilenden Fall auch aus Art. 30 Abs. 1 BV ergeben würde, wie die Beklagte vorbringt, braucht bei diesem Ergebnis nicht vertieft zu werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der öffentlich-rechtlichen Natur des strittigen Rechtsverhältnisses die Zuständigkeit in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht gerade nicht generell-abstrakt und im Voraus durch die Zivilprozessordnung bestimmt ist, wie die Vorinstanz ausführt, zumal die ZPO auf öffentlich-rechtliche Streitsachen gar nicht anwendbar ist.”
Bei stark technischen oder häufig änderbaren Materien kann die Übertragung von Regelungskompetenzen auf Verordnungsstufe stufengerecht sein, weil Verordnungen rascher an Entwicklungen angepasst werden können. Gleichzeitig müssen grundlegende Regelungen, die die Rechtsstellung der Einzelnen schwerwiegend betreffen oder sonst als «wichtig» im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV gelten, hinreichend bestimmt auf Gesetzesstufe verankert bleiben.
“Bezüglich der Rüge der ungenügenden Normstufe ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. In welchen Regelungsbereichen wenigstens die grundlegenden Bestimmungen im Gesetz im formellen Sinn verankert werden müssen, wird in Art. 164 Abs. 1 Satz 2 Bst. a – g BV exemplarisch aufgezählt. Was neben den exemplarisch aufgezählten Regelungsbereichen als wichtig erachtet wird, hält die Bundesverfassung nicht fest. Es gibt jedoch diverse Anhaltspunkte, die auf die Wichtigkeit einer Regelung schliessen lassen.34 Betrifft ein Regelungsbereich hingegen stark technische Materien oder unterliegt er häufigen Änderungen, erscheint eine Regelung auf Verordnungsstufe angemessener, da Verordnungen rascher als Bundesgesetze an technologische, aussenpolitische oder wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden können.35 Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtssetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist. Dementsprechend gelten die Delegationsvoraussetzungen auch für den Bundesgesetzgeber. Somit darf die Delegation nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen sein und die Delegationsnorm muss im Bundesgesetz enthalten sein. Des Weiteren muss sich die Delegation auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beziehen. Schlussendlich müssen Regelungen, welche die Rechtsstellung der Einzelnen in schwerwiegender Weise berühren und alle weiteren als wichtig einzustufenden Regelungsaspekte im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV, hinreichend bestimmt auf formell-gesetzlicher Ebene verankert werden.36 Sowohl der Korrekturfaktor als auch die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung in Anhang 1 Ziffer 63 NISV betreffen eine stark technische Materie, die auf hochkomplexen Simulations- und Messstudien basieren.37 Bereits aus diesem Grund ist eine Regelung auf Verordnungsebene stufengerecht.”
Die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen ist nach Art. 164 Abs. 2 BV nur zulässig, wenn sie auf einer hinreichend bestimmten materiell-gesetzlichen Grundlage beruht. Dies dient der Wahrung der demokratischen Zuständigkeitsordnung und den rechtsstaatlichen Anforderungen von Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns.
“Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
Die Verfassung ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Vollziehungsverordnungen. Nach Art. 182 Abs. 2 BV sorgt der Bundesrat für den Vollzug der Gesetzgebung sowie der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.
“Ein staatlicher Akt muss sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (Art. 5 Abs. 1 BV; BGE 141 II 169 E. 3.1; betreffend Leistungsverwaltung: BGE 134 I 313 E. 5.4; 130 I 1 E. 3.1). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmung in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Abs. 1). Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Abs. 2). Weiter ermächtigt die Verfassung den Bundesrat zum Erlass von Vollziehungsverordnungen. Nach Art. 182 Abs. 2 BV sorgt der Bundesrat für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.”
Bei unselbständigen Verordnungen, die auf einer Delegation nach Art. 164 Abs. 2 BV beruhen, richtet sich die gerichtliche Kontrolle vorrangig auf die Gesetzmässigkeit der Verordnung. Gewährt die Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen sehr weiten Raum für die inhaltliche Ausgestaltung, ist dieser Gestaltungsbereich für die Gerichte verbindlich. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, ob die Verordnung den gesetzlich delegierten Kompetenzen offensichtlich widerspricht oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist; Fragen der Zweckmässigkeit oder sachpolitischen Beurteilung fallen nicht in den Prüfungsumfang.
“Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die gerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Verordnungsgeber nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung zu prüfen (statt vieler: BGE 144 II 454 E. 3.2 m.w.H.). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden und die damit befassten Gerichte verbindlich. Es steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht an, bei der Überprüfung der Verordnung sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Verordnungsgebers zu setzen; vielmehr beschränkt sich die Prüfung darauf, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnung entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle, ebenso die Frage nach der Sachgerechtigkeit einer Verordnungsbestimmung etwa in politischer oder wirtschaftlicher Hinsicht (BGE 144 II 454 E.”
“2 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B—3969/2021 vom 28. März 2022, welches eine analoge Rechtsfrage im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle (E. 13.2) geprüft hat. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weniger das in der Verfügung dargestellte Rechtsverhältnis rügt, sondern eher die Verfügungsgrundlage, das heisst die PSMV, infrage stellt. Aus gewissen Passagen zur gerügten Verletzung der Eigentumsgarantie lässt sich Gleiches schlussfolgern. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1 Im Rahmen der Beschwerde kann das Bundesverwaltungsgericht untersuchen, ob eine Rechtsverordnung des Bundesrates als solche bundesrechtskonform ist (vorfrageweise bzw. konkrete Normenkontrolle; BGE 144 II 454 E. 3.2 m.H.; Urteil B—3969/2021 E. 13.2 in initio; s. auch André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.177 f.). Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die bundesverwaltungsgerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung (BGE 144 II 454 E. 3.2 m.H.; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.177). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbstständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (BGE 144 II 454 E. 3.3 m.H.; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.178). Dabei setzt das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 144 II 454 E.”
“f.). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die bundesverwaltungsgerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung (BGE 144 II 454 E. 3.2 m.H.; Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.177). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (BGE 144 II 454 E. 3.3 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.178). Dabei setzt das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 144 II 454 E.”
“f.). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die bundesverwaltungsgerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung (BGE 144 II 454 E. 3.2 m.H.; Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.177). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (BGE 144 II 454 E. 3.3 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.178). Dabei setzt das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 144 II 454 E.”
Eine Gesetzesdelegation im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, im formellen Gesetz selbst vorgesehen ist, sich auf ein genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie (die wichtigen Regelungen) im delegierenden Gesetz enthalten sind.
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen (allgemein zur Gesetzesdelegation: BVGE 2010/49 E. 8.3.1; Urteil des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.1). Die Delegation von Rechtssetzungskompetenzen an die Exekutive stellt eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und eine Einschränkung der demokratischen Rechte dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 367). Deshalb hat das Bundesgericht zur Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen des formellen Gesetzgebers an die Exekutive und Judikative Grundsätze entwickelt. Die Gesetzesdelegation gilt nach dieser Rechtsprechung als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 144 II 376 E. 7.2 m.w.H.; BVGE 2010/49 E. 8.3.1; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 423; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., Rz. 341). Für die Abgrenzung der Rechtsnormen, die wegen ihrer Wichtigkeit einem Gesetz enthalten sein müssen, sind nach der Lehre generell Kriterien wie die Intensität des Eingriffs, die Zahl der von einer Regelung Betroffenen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptierbarkeit massgebend. Als weitere Kriterien für die Bestimmung der Rechtssetzungsstufe zu berücksichtigen sind zudem das Flexibilitätsbedürfnis im Hinblick auf die Anpassung an veränderte Verhältnisse sowie die Eignung der entscheidenden Behörde mit Blick auf das Erfordernis besonderer Fachkenntnisse (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 354).”
“Werden gestützt auf Art. 164 Abs. 2 BV Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; statt vieler Urteil des BVGer A-863/2017 vom 23. November 2017 E. 7.2.1 m.w.H.).”
Für untergeordnete, technische oder organisatorische Einzelheiten genügt nach der Praxis die Regelung auf Verordnungsstufe. Gleiches gilt, wenn häufige Anpassungen an sich ändernde oder schlecht vorhersehbare Verhältnisse erforderlich sind; aus Gründen der Flexibilität kann die Festlegung der betreffenden Fragen der Exekutive überlassen werden.
“1 und 2 KV soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (zum Ganzen: Wiederkehr, in: Komm. der Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Wicki/Richli], Bern 2010, § 45 KV N 6-10 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1821-1823, 1870 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 145 V 380 E. 6.3.1, 143 I 253 E. 6.1 und 141 II 169 E. 3.2; BGE 131 II 13 E. 6.3). Dagegen genügt eine Normierung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln sind, oder wenn häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann (Wiederkehr, Die Wesentlichkeitstheorie gemäss Art. 164 BV im Lichte der Verwaltungspraxis, in: recht 2009 S. 34, 39).”
“1 und 2 KV soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (zum Ganzen: Wiederkehr, in: Komm. der Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Wicki/Richli], Bern 2010, § 45 KV N 6-10 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1821-1823, 1870 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 145 V 380 E. 6.3.1, 143 I 253 E. 6.1 und 141 II 169 E. 3.2; BGE 131 II 13 E. 6.3). Dagegen genügt eine Normierung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln sind, oder wenn häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann (Wiederkehr, Die Wesentlichkeitstheorie gemäss Art. 164 BV im Lichte der Verwaltungspraxis, in: recht 2009 S. 34, 39).”
“1 und 2 KV soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (zum Ganzen: Wiederkehr, in: Komm. der Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Wicki/Richli], Bern 2010, § 45 KV N 6-10 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1821-1823, 1870 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 145 V 380 E. 6.3.1, 143 I 253 E. 6.1 und 141 II 169 E. 3.2; BGE 131 II 13 E. 6.3). Dagegen genügt eine Normierung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln sind, oder wenn häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann (Wiederkehr, Die Wesentlichkeitstheorie gemäss Art. 164 BV im Lichte der Verwaltungspraxis, in: recht 2009 S. 34, 39).”
“1 und 2 KV soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (zum Ganzen: Wiederkehr, in: Komm. der Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Wicki/Richli], Bern 2010, § 45 KV N 6-10 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1821-1823, 1870 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 145 V 380 E. 6.3.1, 143 I 253 E. 6.1 und 141 II 169 E. 3.2; BGE 131 II 13 E. 6.3). Dagegen genügt eine Normierung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln sind, oder wenn häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann (Wiederkehr, Die Wesentlichkeitstheorie gemäss Art. 164 BV im Lichte der Verwaltungspraxis, in: recht 2009 S. 34, 39).”
Bei Abgaben verlangt Art. 164 Abs. 1 BV in Verbindung mit dem Legalitätsprinzip, dass zumindest in den Grundzügen der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessung bzw. die Bemessungsgrundsätze im formellen Gesetz geregelt sind. Delegationsnormen dürfen der nachgeordneten Behörde keinen Blankocheck gewähren; auch die delegierten Vorgaben müssen in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, damit die Abgaben für die Rechtsunterworfenen in den Grundzügen voraussehbar bleiben. Nach der Rechtsprechung können die Anforderungen an die formellgesetzliche Bemessung bei bestimmten Kausalabgaben gelockert werden, sofern das Ausmass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (z. B. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt ist.
“Das Legalitätsprinzip ist im gesamten Abgaberecht von grosser Bedeutung; es bildet hier – im Unterschied zu anderen Bereichen des Verwaltungsrechts – ein verfassungsmässiges Recht (Reich, Steuerrecht, Teil IV Mehrwertsteuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 72). Nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), der auf alle öffentlichen Abgaben anwendbar ist – d.h. nicht nur auf die Steuern, sondern auch auf die Kausalabgaben und dies sowohl auf Bundes-, Kantons- wie auch Gemeindeebene – muss der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]). Handelt es sich um einen kommunalen Erlass, wird dieser einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, darf die Delegationsnorm keinen Blankocheck zu Gunsten dieser Behörde darstellen; sie muss zumindest in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen dieser Abgabe festlegen. In diesen Punkten muss die Delegationsnorm hinreichend bestimmt sein. Der rechtsanwendenden Behörde soll kein übermässiger Spielraum verbleiben, damit die auf dieser Basis mögliche Abgabe für die Rechtsunterworfenen in den Grundzügen voraussehbar ist. Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.”
“________AG – zu verstehen und beruht auf einer spezifischen Beziehung zwischen Anschlussnehmer und A.________AG. Er ist daher ungeachtet des Umstands, ob die konkrete Bestellung direkt Netzdimensionierungs- und Ausbaukosten zur Folge hat oder dies bloss mittelbar der Fall ist, als Kausalabgabe und nicht als Steuer zu qualifizieren. 5.2. Das Legalitätsprinzip ist im gesamten Abgaberecht von grosser Bedeutung; es bildet hier – im Unterschied zu anderen Bereichen des Verwaltungsrechts – ein verfassungsmässiges Recht (Reich, Steuerrecht, Teil IV Mehrwertsteuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 72). Nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), der auf alle öffentlichen Abgaben anwendbar ist – d.h. nicht nur auf die Steuern, sondern auch auf die Kausalabgaben und dies sowohl auf Bundes-, Kantons- wie auch Gemeindeebene – muss der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]). Handelt es sich um einen kommunalen Erlass, wird dieser einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, darf die Delegationsnorm keinen Blankocheck zu Gunsten dieser Behörde darstellen; sie muss zumindest in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen dieser Abgabe festlegen. In diesen Punkten muss die Delegationsnorm hinreichend bestimmt sein. Der rechtsanwendenden Behörde soll kein übermässiger Spielraum verbleiben, damit die auf dieser Basis mögliche Abgabe für die Rechtsunterworfenen in den Grundzügen voraussehbar ist. Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.”
“________AG – zu verstehen und beruht auf einer spezifischen Beziehung zwischen Anschlussnehmer und A.________AG. Er ist daher ungeachtet des Umstands, ob die konkrete Bestellung direkt Netzdimensionierungs- und Ausbaukosten zur Folge hat oder dies bloss mittelbar der Fall ist, als Kausalabgabe und nicht als Steuer zu qualifizieren. 5.2. Das Legalitätsprinzip ist im gesamten Abgaberecht von grosser Bedeutung; es bildet hier – im Unterschied zu anderen Bereichen des Verwaltungsrechts – ein verfassungsmässiges Recht (Reich, Steuerrecht, Teil IV Mehrwertsteuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 72). Nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), der auf alle öffentlichen Abgaben anwendbar ist – d.h. nicht nur auf die Steuern, sondern auch auf die Kausalabgaben und dies sowohl auf Bundes-, Kantons- wie auch Gemeindeebene – muss der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]). Handelt es sich um einen kommunalen Erlass, wird dieser einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, darf die Delegationsnorm keinen Blankocheck zu Gunsten dieser Behörde darstellen; sie muss zumindest in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen dieser Abgabe festlegen. In diesen Punkten muss die Delegationsnorm hinreichend bestimmt sein. Der rechtsanwendenden Behörde soll kein übermässiger Spielraum verbleiben, damit die auf dieser Basis mögliche Abgabe für die Rechtsunterworfenen in den Grundzügen voraussehbar ist. Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.”
Bestimmtheitsgebot/Legalitätsprinzip: Aus Art. 164 Abs. 1 (lit. c) BV ergibt sich nach Rechtsprechung das Legalitätsprinzip («nulla poena sine lege») und sein Teilgehalt, das Bestimmtheitsgebot. Bei strafrechtlichen Tatbeständen verlangt dies eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftat. Das Gesetz muss so präzise sein, dass die Bürgerinnen und Bürger ihr Verhalten danach richten und die möglichen rechtlichen Folgen in einem dem Umstand entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können.
“Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist auch in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert und ergibt sich ferner aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweis). Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 144 I 242 E. 3.1.2; 139 I 72 E. 8.2.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen). Als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass die Bürgerinnen und Bürger ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 144 I 242 E. 3.1.2; 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen).”
“Eine Strafe oder Massnahme darf gemäss Art. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Der Grundsatz der Legalität («nulla poena sine lege») ist ebenfalls in Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich verankert. Er ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV. Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann, oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt das Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa») eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 513 E. 2.3.1, 144 I 242 E. 3.1.2, mit Hinweisen). Das Legalitätsprinzip soll unter anderem gewährleisten, dass die grundsätzliche Entscheidung über die Pönalisierung eines Verhaltens in einem von der Behandlung eines Einzelfalls losgelösten und Allgemeinverbindlichkeit beanspruchenden Verfahren durch den Gesetzgeber getroffen wird (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, 4.”
“Eine Strafe oder Massnahme darf gemäss Art. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Der Grundsatz der Legalität («nulla poena sine lege») ist ebenfalls in Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich verankert. Er ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV. Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann, oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt das Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa») eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 513 E. 2.3.1, 144 I 242 E. 3.1.2, mit Hinweisen). Das Legalitätsprinzip soll unter anderem gewährleisten, dass die grundsätzliche Entscheidung über die Pönalisierung eines Verhaltens in einem von der Behandlung eines Einzelfalls losgelösten und Allgemeinverbindlichkeit beanspruchenden Verfahren durch den Gesetzgeber getroffen wird (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, 4.”
Bei einer Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen nach Art. 164 Abs. 2 BV gelten strenge Anforderungen: Werden hoheitliche Aufgaben oder Regelungen getroffen, die Rechte und Pflichten von Personen berühren, müssen die Grundzüge der delegierten Materie in der Delegationsnorm hinreichend umschrieben sein. Das Parlament hat dabei zumindest die wesentlichen Weichenstellungen selbst vorzunehmen.
“Der Gesetzesvorbehalt nach Art. 178 Abs. 3 BV schliesst nicht aus, dass der Gesetzgeber die nähere Regelung einer Aufgabenübertragung im Rahmen von Art. 164 Abs. 2 BV dem Verordnungsgeber delegieren kann (BGE 144 II 376 E. 7.2; BGE 137 II 409 E. 6.4). Für die Delegationsnorm gelten jedoch wiederum strenge Anforderungen, wenn hoheitliche Aufgaben übertragen werden sollen oder Rechte und Pflichten von Personen infrage stehen. In diesem Fall müssen die Grundzüge der delegierten Materie in der Delegationsnorm hinreichend umschrieben sein (BGE 144 II 376 E. 7.2; BGE 137 II 409 E. 6.4).”
“Diese Erwägungen erwecken den Eindruck, das Bundesgericht erachte die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Rückerstattungsanspruch als grundlegende Bestimmung über die Rechte von Personen im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. c der Bundesverfassung (BV, SR 101) und damit als wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV. Wie die folgende Analyse der Urteile zeigt, kann dies jedoch nicht der Fall sein: Gemäss dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ermächtigt Art. 18 Abs. 4 MinöStG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 des aCO2-Gesetzes den Bundesrat zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7 f.; BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3.1.2, A-5414/2012 vom 19. Juni 2014 E. 3.1.2). Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 lit. a-g BV genannte Regelungsbereichen. Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen wird. Die Übertragung der Befugnis zum Erlass wichtiger rechtsetzender Bestimmungen und damit insbesondere grundlegender Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 BV genannten Regelungsbereichen wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.2; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, 2728 f. und 2733). Aus dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV) folgt, dass die Zulässigkeit der Delegation von Rechtssetzungskompetenzen vom Gesetzgeber an die Regierung bundesverfassungsrechtlich voraussetzt, dass die Delegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, dass die Delegation in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, dass sich die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und dass das Gesetz im formellen Sinn selbst die Grundzüge der Regelung enthält, soweit sie die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt (vgl.”
“a-g) ersichtlich, welche Materien wegen ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Demokratie in den Grundzügen auf Gesetzesstufe zu regeln sind. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte sowie jene über die Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV). Analog dazu legt auch § 45 Abs. 1 und 2 KV fest, dass Wichtiges oder Wesentliches nicht in einer Verordnung festgelegt werden darf. Die Verfassung verlangt hierfür eine besondere Normstufe: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen dürfen nur vom Parlament im Verfahren der (ordentlichen) Gesetzgebung erlassen werden. Mit anderen Worten darf das Parlament die Befugnis zum Erlass wichtiger oder wesentlicher Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen, sondern ist verpflichtet, zumindest die Weichenstellung im Hinblick auf wichtige Entscheide oder Themenbereiche selber vorzunehmen. Das Erfordernis der Wichtigkeit bewirkt einen Regelungsvorbehalt mit grundsätzlichem Delegationsverbot für alle wichtigen Fragen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV, § 45 Abs. 3 KV). Zur Beurteilung dessen, was wesentlich oder wichtig ist, haben Lehre und Rechtsprechung gewisse Kriterien entwickelt. Diese Kriterien kommen in der Kantonsverfassung nur unvollständig zum Ausdruck. § 45 Abs. 2 KV zählt vorwiegend – weitgehend analog zu Art. 164 Abs. 1 BV – Sachbereiche auf, deren Aussagekraft im Hinblick auf die Frage der Wesentlichkeit oder Wichtigkeit eher gering ist. Der in Abs. 1 formulierte Gesetzgebungsauftrag umfasst im Grundsatz jeden Regelungsbereich. Abs. 2 konkretisiert den in Abs. 1 enthaltenen allgemeinen Grundsatz. Vorerst einmal kann die Kantonsverfassung nach § 45 Abs. 2 KV selbst festlegen, in welchen Fällen das Parlament eine bestimmte Angelegenheit nur durch ein Gesetz regeln darf. Allgemeine und generalisierbare Angaben zur Eingrenzung des Wichtigen oder Wesentlichen macht die Verfassung hingegen nicht. In Abs. 2 lit. a - d werden v.a. Sachbereiche (Rechtsstellung Einzelner, Organisation der Behörden, Aufgaben des Kantons und Abgaben) aufgezählt, nicht aber allgemein gültige Kriterien genannt, die unabhängig des konkret zu regelnden Gebiets zur Anwendung gelangen.”
Gebührenordnungen (z. B. für den Rettungsdienst) können die Anforderungen des Legalitätsprinzips nach Art. 127 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV erfüllen, auch in Grenzfällen, sofern eine genügende gesetzliche Grundlage besteht und das Kostendeckungs‑ sowie das Äquivalenzprinzip respektiert werden.
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das durch die Vorinstanz angewendete Gebührengesetz/OW in Verbindung mit dem Gesundheitsgesetz/OW und dem "Tarif des Kantonsspitals für den Rettungsdienst" die Anforderungen an das Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) erfüllt, auch wenn es sich um einen Grenzfall handelt. Die vorliegend für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhobene Gebühr beruht somit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und respektiert das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.”
Nach Art. 164 Abs. 2 BV dürfen gesetzesvertretende Verordnungen nur aufgrund einer genügenden besonderen Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen werden. Dagegen dienen Vollziehungsverordnungen der Verdeutlichung von Gesetzesbestimmungen und der Regelung des Verfahrens; diese können nach ständiger Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eine spezielle gesetzliche Ermächtigung vom Bundesrat erlassen werden.
“Bei unselbstständigen Verordnungen (oder einzelnen Verordnungsbestimmungen) werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz (vgl. Art. 182 Abs. 1 BV). Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6a; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen; Pierre Tschannen, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/ Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023 [nachfolgend: BV-Kommentar], N 12 zu Art. 182 BV).”
Bei Sonderleistungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse können die im Abgaberecht besonders strengen formellen Anforderungen (Legalitätsprinzip gemäss Art. 164 Abs. 1 BV) eingeschränkt gelten; die Rechtsprechung lässt deshalb in solchen Fällen die strikte Anwendung dieser abgabenrechtlichen Grundsätze offen.
“sie von seinem Honorar aus der privatärztlichen Tätigkeit in Abzug zu bringen, sondern durfte auf den Einwand des Beschwerdeführers hin auch formell darüber verfügen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass es der infrage stehenden "Infrastrukturabgabe" bereits ganz grundsätzlich an einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage mangle. Dies gelte aber jedenfalls für die in der Ausgangsverfügung vorgenommene Berechnung pro rata temporis. 4.2 Das Recht bildet Grundlage und Schranke jedes staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Im Abgaberecht ist der Gesetzmässigkeitsgrundsatz besonders streng ausgebildet. So verlangt das abgaberechtliche Legalitätsprinzip zum einen, dass der Abgabetatbestand rechtssatzmässig und formell-gesetzlich gefasst ist (Erfordernis der Normstufe bzw. Gesetzesvorbehalt). Zum anderen ruft es nach einer minimalen Ausgestaltung des Rechtssatzes (Erfordernis der Normdichte bzw. Tatbestandsvorbehalt). Danach sind (zumindest) die in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV bzw. allgemein in Art. 127 Abs. 1 BV genannten Tatbestandselemente rechtssatzmässig zu fassen (BGE 142 II 182 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Delegiert der Gesetzgeber die Zuständigkeit zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, muss er deshalb den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage zumindest in den Grundzügen selber festlegen (BGE 143 I 220 E. 5.1.1). 4.3 Unter Bezugnahme auf die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung moniert der Beschwerdeführer, dass § 12 UniG als gesetzliche Grundlage der strittigen Abgabe den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessungsgrundlage nicht (selbst) nenne. Dabei übersieht er jedoch, dass es sich bei der Bewilligung zur privatärztlichen Tätigkeit am ZZM um eine Sonderleistung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses handelt, weshalb die vorgenannten (strengen) Grundsätze des Abgabenrechts auf die dafür geschuldete Abgabe nach § 12 Abs. 2 UniG bzw. §§ 10 ff. V-ZZM nicht zur Anwendung gelangen.”
Art. 164 Abs. 1 BV verlangt, dass «wichtige rechtsetzende Bestimmungen» in der Form des Bundesgesetzes erlassen werden. Die Rechtsprechung lässt eine Delegation dieser Rechtsetzungsbefugnis an die Exekutive nur zu, soweit sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: die Delegation muss in einem Gesetz im formellen Sinn erfolgen; sie muss sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränken; und das delegierende Gesetz muss die Grundzüge bzw. die wichtigen Regelungen der delegierten Materie selbst enthalten. Bei Eingriffen in die Stellung der Rechtsunterworfenen (insbesondere Einschränkungen von Rechten oder grundlegende Regelungen über Rechte und Pflichten) gelten besonders strenge Anforderungen an die Gesetzesform und den Gehalt der gesetzlichen Regelung.
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen (allgemein zur Gesetzesdelegation: BVGE 2010/49 E. 8.3.1; Urteil des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.1). Die Delegation von Rechtssetzungskompetenzen an die Exekutive stellt eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und eine Einschränkung der demokratischen Rechte dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 367). Deshalb hat das Bundesgericht zur Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen des formellen Gesetzgebers an die Exekutive und Judikative Grundsätze entwickelt. Die Gesetzesdelegation gilt nach dieser Rechtsprechung als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 144 II 376 E. 7.2 m.w.H.; BVGE 2010/49 E. 8.3.1; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 423; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., Rz. 341). Für die Abgrenzung der Rechtsnormen, die wegen ihrer Wichtigkeit einem Gesetz enthalten sein müssen, sind nach der Lehre generell Kriterien wie die Intensität des Eingriffs, die Zahl der von einer Regelung Betroffenen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptierbarkeit massgebend. Als weitere Kriterien für die Bestimmung der Rechtssetzungsstufe zu berücksichtigen sind zudem das Flexibilitätsbedürfnis im Hinblick auf die Anpassung an veränderte Verhältnisse sowie die Eignung der entscheidenden Behörde mit Blick auf das Erfordernis besonderer Fachkenntnisse (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 354).”
“1 BV. Wie die folgende Analyse der Urteile zeigt, kann dies jedoch nicht der Fall sein: Gemäss dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ermächtigt Art. 18 Abs. 4 MinöStG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 des aCO2-Gesetzes den Bundesrat zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7 f.; BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3.1.2, A-5414/2012 vom 19. Juni 2014 E. 3.1.2). Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 lit. a-g BV genannte Regelungsbereichen. Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen wird. Die Übertragung der Befugnis zum Erlass wichtiger rechtsetzender Bestimmungen und damit insbesondere grundlegender Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 BV genannten Regelungsbereichen wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.2; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, 2728 f. und 2733). Aus dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV) folgt, dass die Zulässigkeit der Delegation von Rechtssetzungskompetenzen vom Gesetzgeber an die Regierung bundesverfassungsrechtlich voraussetzt, dass die Delegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, dass die Delegation in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, dass sich die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und dass das Gesetz im formellen Sinn selbst die Grundzüge der Regelung enthält, soweit sie die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 7). Gemäss dem Bundesgericht enthält Art. 18 Abs. 4 MinöStG alle Bestimmungen, die gemäss der Rechtsprechung zu Art.”
“1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872). Zwischen Art. 164 Abs. 1 BV, der die Form des Bundesgesetzes für alle wichtigen Bestimmungen vorbehält, und Art. 164 Abs. 2 BV, der eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ermöglicht, besteht ein gewisses Spannungsverhältnis. Das Bundesgericht hat mittlerweile klargestellt, dass eine Gesetzesdelegation bezüglich "wichtiger" oder "grundlegender" Bestimmungen nicht möglich ist. Delegierbar sind daher lediglich die nicht wichtigen Bestimmungen, dazu gehören auch die von Art. 164 Abs. 1 lit. a bis g BV erfassten, soweit ihnen kein grundlegender Charakter zukommt (BGE 141 II 169 E. 3.2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1870). Es kann nicht ein für alle Mal gesagt werden, welche Regelungen so bedeutend sind, dass sie im formellen Gesetz enthalten sein müssen und wie detailliert die gesetzliche Normierung sein muss. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall. Allgemein gelten eher strenge Anforderungen, wo es um eine Einschränkung von Grundrechten oder um die Schaffung von öffentlichrechtlichen Pflichten geht, wobei die Natur und die Schwere des Eingriffs bzw.”
“Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (Urteil des BGer 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4; BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c). Das Legalitätsprinzip ist in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger Grundsatz niedergelegt. Seine Verletzung kann im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung geltend gemacht werden (BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 127 I 60 E. 3a; BGE 121 I 22 E. 3). Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Welche Behörde wofür zuständig ist, ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Staatsrecht (128 I 113 E. 2.c). Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872).”
Die Gerichtsorganisation muss sich auf ein formelles Bundesgesetz stützen; untergeordnete Fragen können der Exekutive oder der zuständigen Justizbehörde zur Regelung delegiert werden.
“Art. 30 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Zur Verhinderung von Missbrauch und Manipulation bzw. zum Ausschluss jeglichen entsprechenden Anscheins oder Verdachts sollen BGE 148 I 104 S. 110 Gerichte und ihre Zuständigkeiten (in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht) durch generell-abstraktes Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sein. Nach dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung muss sich die Gerichtsorganisation auf ein formelles Gesetz stützen (vgl. auch Art. 164 BV). Untergeordnete Fragen können aber der Exekutive oder der Justizbehörde zur Regelung delegiert werden (BGE 134 I 125 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_381/ 2010 vom 17. November 2011 E. 2.2, in: ZBl 113/2012 S. 268 f.).”
Wichtige oder grundlegende rechtsetzende Bestimmungen müssen in der Form eines Bundesgesetzes geregelt sein und gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich als nicht delegierbar. Typischerweise gehören dazu insbesondere Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte sowie grundlegende Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen und kantonale Vollzugszuständigkeiten. Dagegen kommen nur nicht‑wichtige Bestimmungen zur Delegation; ob eine einzelne Regelung als «wichtig» zu qualifizieren ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls.
“Das Legalitätsprinzip ist in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger Grundsatz niedergelegt. Seine Verletzung kann im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung geltend gemacht werden (BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 127 I 60 E. 3a; BGE 121 I 22 E. 3). Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Welche Behörde wofür zuständig ist, ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Staatsrecht (128 I 113 E. 2.c). Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872). Zwischen Art. 164 Abs. 1 BV, der die Form des Bundesgesetzes für alle wichtigen Bestimmungen vorbehält, und Art. 164 Abs. 2 BV, der eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ermöglicht, besteht ein gewisses Spannungsverhältnis. Das Bundesgericht hat mittlerweile klargestellt, dass eine Gesetzesdelegation bezüglich "wichtiger" oder "grundlegender" Bestimmungen nicht möglich ist. Delegierbar sind daher lediglich die nicht wichtigen Bestimmungen, dazu gehören auch die von Art.”
“1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872). Zwischen Art. 164 Abs. 1 BV, der die Form des Bundesgesetzes für alle wichtigen Bestimmungen vorbehält, und Art. 164 Abs. 2 BV, der eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ermöglicht, besteht ein gewisses Spannungsverhältnis. Das Bundesgericht hat mittlerweile klargestellt, dass eine Gesetzesdelegation bezüglich "wichtiger" oder "grundlegender" Bestimmungen nicht möglich ist. Delegierbar sind daher lediglich die nicht wichtigen Bestimmungen, dazu gehören auch die von Art. 164 Abs. 1 lit. a bis g BV erfassten, soweit ihnen kein grundlegender Charakter zukommt (BGE 141 II 169 E. 3.2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1870). Es kann nicht ein für alle Mal gesagt werden, welche Regelungen so bedeutend sind, dass sie im formellen Gesetz enthalten sein müssen und wie detailliert die gesetzliche Normierung sein muss. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall. Allgemein gelten eher strenge Anforderungen, wo es um eine Einschränkung von Grundrechten oder um die Schaffung von öffentlichrechtlichen Pflichten geht, wobei die Natur und die Schwere des Eingriffs bzw.”
Nach der zitierten Rechtsprechung stellt die Anordnung von Verwirkungsfristen für Rückerstattungsansprüche keine «wichtige rechtsetzende Bestimmung» i.S.v. Art. 164 Abs. 1 BV dar. Insbesondere hat das Bundesgericht bzw. das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Festlegung solcher Fristen für die Rückerstattung der CO2‑Abgabe, der Mineralölsteuer bzw. der VOC‑Abgabe nicht zu den Grundzügen der Rückerstattungsregelung gehört.
“[betreffend den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer]). Das gleiche gilt für den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer (vgl. BGer 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 8.2). Die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs ist weder im aCO2-Gesetz noch im MinöStG ausdrücklich geregelt (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7.1, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 7.1 [betreffend den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer]). Somit kann die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der CO2-Abgabe gemäss dem Bundesgericht keine grundlegende Bestimmung über die Rechte von Personen im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. c BV oder den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und damit keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellen und kann die Statuierung einer Verwirkungsfrist nicht zu den Grundzügen der Regelung der Rückerstattung der CO2-Abgabe gehören. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer.”
“5 VOCV nur nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt werden und verwirkten gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (nachfolgend aVOCV), wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt wurden. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist in der Ermächtigung, die Anforderungen an den Nachweis des Rückerstattungsanspruchs festzulegen, auch die Befugnis enthalten, den Zeitpunkt des Rückerstattungsantrags und die Verwirkung des Anspruchs zu regeln, ist die Gesetzesdelegation in Art. 35c Abs. 2 USG zulässig, hat der Bundesrat mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 5 VOCV sowie Art. 19 Abs. 1 aVOCV seine delegierte Kompetenz nicht überschritten und verstossen diese Bestimmungen nicht gegen übergeordnetes Recht (BVGer A- 7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.2 f.). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe auf VOC keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellt und nicht zu den Grundzügen der Regelung der Rückerstattung gehört (vgl. BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 1.4.2 und 3.1.2). Die Erwägung, dass öffentlichrechtliche Ansprüche durch Zeitablauf untergehen, entspreche zudem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 3.1.2), spricht im Übrigen dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Verjährung, sondern auch die Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen als allgemeinen Rechtsgrundsatz qualifiziert.”
In Einzelfällen können Gebühren- bzw. Tarifregelungen zusammen mit einschlägigen kantonalen Gesetzen eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV bilden, sofern sie das Legalitätsprinzip sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip respektieren. Das Bundesgericht hat dies für die Rettungsdienstgebühr anerkannt (Grenzfall; Gebührengesetz/OW in Verbindung mit Gesundheitsgesetz/OW und Tarif des Kantonsspitals).
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das durch die Vorinstanz angewendete Gebührengesetz/OW in Verbindung mit dem Gesundheitsgesetz/OW und dem "Tarif des Kantonsspitals für den Rettungsdienst" die Anforderungen an das Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) erfüllt, auch wenn es sich um einen Grenzfall handelt. Die vorliegend für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhobene Gebühr beruht somit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und respektiert das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.”
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das durch die Vorinstanz angewendete Gebührengesetz/OW in Verbindung mit dem Gesundheitsgesetz/OW und dem "Tarif des Kantonsspitals für den Rettungsdienst" die Anforderungen an das Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) erfüllt, auch wenn es sich um einen Grenzfall handelt. Die vorliegend für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhobene Gebühr beruht somit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und respektiert das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.”
Art. 164 BV verlangt für besonders einschneidende Regelungen eine formellgesetzliche Grundlage. Solche weitreichenden Anordnungen (z. B. faktisches Bauverbot oder ein Verbot von Unterhalt/Erneuerung bestehender Bauten) dürfen nicht allein durch untergesetzliche Regelungen umgesetzt werden, soweit dies in den zitierten Entscheiden als Verfassungsanforderung bezeichnet wird.
“Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist. Indem das Gesetz Unterhalt und Erneuerung von Bauten in Moorlandschaften zulässt, legt es nur fest, was ohnehin von Verfassungs wegen gilt (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 4.2 und 5.3; BVR 2024 S. 423 E. 4.3). Das AGR (Verfügung vom 18.6.2019, Akten RSA pag. 102) und unter Bezugnahme darauf auch die Regierungsstatthalterin im Gesamtentscheid (Akten RSA pag. 291 Rz. 10 und 13) berufen sich auf Art. 8 MoorLV, wonach die Kantone dafür sorgen, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich behoben werden. Würde diese Bestimmung so interpretiert, dass sie Unterhalt und Erneuerung rechtmässig bestehender Bauten verhindern und deren vorzeitigen Abbruch anordnen will, würde sie gegen Verfassung (Art. 26, Art. 36 Abs. 1 und Art. 164 BV) und Gesetz (Art. 23d NHG) verstossen (vgl. BVR 2024 S. 423 E. 4.6).”
“Jh.»; vorne E. 2.2) nicht bedeuten, dass seither keine Neubauten mehr zulässig wären. Eine derart einschneidende Anordnung bedürfte einer entsprechenden formellgesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 und Art. 164 BV), welche im NHG nicht zu finden ist. Es ist daher auch nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass heutige architektonische Vorstellungen realisiert werden, solange sie sich in die bestehende Bau- und Quartierstruktur einordnen.”
Spezifizierungen technischer Mess‑ oder Mittelungsparameter (etwa massgebender Betriebszustand, Korrekturfaktoren oder eine 6‑Minuten‑Mittelung) können stufengerecht auf Verordnungsstufe geregelt werden, soweit die zugrundeliegenden Grundsatzfragen im Gesetz festgelegt sind, die Delegation verfassungsgemäss möglich ist und die Rechtsstellung des Einzelnen nicht in schwerwiegender Weise berührt wird. Die zitierte Rechtsprechung hält für vergleichbare Regelungen – namentlich massgebender Betriebszustand, Korrekturfaktor und 6‑Minuten‑Mittelung – eine Verordnungsregelung für stufengerecht, da die Delegationsvoraussetzungen eingehalten sind und keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsstellung Betroffener dargetan wurde.
“Des Weiteren betrifft der Korrekturfaktor den massgebenden Betriebszustand, welcher wiederum zur Berechnung der elektrischen Feldstärke und damit für die Einhaltung des Anlagegrenzwerts massgebend ist. Bereits vor der Änderung des Anhang 1 Ziffer 63 NISV wurde der massgebende Betriebszustand in der NISV geregelt, weshalb dessen Spezifizierung in derselben Verordnung stufengerecht ist. Auch die 6-Minuten-Mittelung erscheint unter dem Aspekt, dass für den Immissionsgrenzwert ebenfalls eine solche Mittelung vorgesehen ist (vgl. Anhang 2 Ziffer 11 NISV), als stufengerecht. Schlussendlich werden auch die Delegationsvoraussetzungen eingehalten. Die Delegation dieses Regelungsbereichs ist durch die Bundesverfassung nicht ausgeschlossen und eine entsprechende Delegationsnorm ist im USG enthalten, welche sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie bezieht (vgl. Art. 38 Abs. 3 USG). Auch wird die Rechtsstellung des Einzelnen nicht in schwerwiegender Weise berührt oder ist ein als wichtig einzustufender Regelungsaspekt im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV betroffen. Somit ist die Einführung eines Korrekturfaktors und einer sechs Minuten gemittelten Sendeleistung auf Verordnungsebene stufengerecht und eine entsprechende Festlegung im übergeordneten USG ist nicht erforderlich. Dem Betrieb von adaptiven Sendeantennen mit Korrekturfaktor steht demzufolge aus rechtlicher Sicht nichts entgegen.”
Art. 164 Abs. 1 BV verlangt, dass für wichtige rechtsetzende Bestimmungen die Form des Bundesgesetzes gewählt wird (materieller Gesetzesvorbehalt). Detail- und Ausführungsregelungen können in untergeordneten Rechtssätzen geregelt werden. Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV ist zudem eine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen durch Bundesgesetz zulässig, soweit die Bundesverfassung dies nicht ausschliesst.
“Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind gemäss Art. 164 Abs. 1 BV in der Form eines Gesetzes zu erlassen (materieller Gesetzesvorbehalt), Detailregelungen und Ausführungsbestimmungen können in untergeordneten Rechtssätzen enthalten sein (vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 389; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 350 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV umschreibt die Gesetzgebungsmaterien. Dadurch soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 m.H.). Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist.”
“In Konkretisierung des Legalitätsprinzips macht Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesgesetzgebung durch eine beispielhafte, nicht abschliessende, Aufzählung (lit. a-g) ersichtlich, welche Materien wegen ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Demokratie in den Grundzügen auf Gesetzesstufe zu regeln sind. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte sowie jene über die Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV). Analog dazu legt auch § 45 Abs. 1 und 2 KV fest, dass Wichtiges oder Wesentliches nicht in einer Verordnung festgelegt werden darf. Die Verfassung verlangt hierfür eine besondere Normstufe: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen dürfen nur vom Parlament im Verfahren der (ordentlichen) Gesetzgebung erlassen werden. Mit anderen Worten darf das Parlament die Befugnis zum Erlass wichtiger oder wesentlicher Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen, sondern ist verpflichtet, zumindest die Weichenstellung im Hinblick auf wichtige Entscheide oder Themenbereiche selber vorzunehmen.”
“Unter "Recht" ist das gesamte, in der Schweiz geltende und ordnungsgemäss bekannt gemachte Recht zu verstehen, also insbesondere Verfassung, Gesetze und Verordnungen (auf Bundesebene oder kantonaler Ebene). Dabei sind primär – in Anknüpfung an den Sinn und Zweck der Bestimmung, die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gewissen Schranken zu unterwerfen – generell-abstrakte Regelungen gemeint. Da das Recht "Grundlage" staatlichen Handelns sein muss, muss jedes staatliche Handeln (grundsätzlich) auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, sodass der Staat ohne eine solche (grundsätzlich) nicht handeln darf. Eine gesetzliche Grundlage kann sowohl in einem Gesetz im formellen Sinn als auch in einem Gesetz im materiellen Sinn (etwa einer Verordnung des Bundes- oder Regierungsrats) enthalten sein. Allerdings kann sich aus anderen Verfassungsbestimmungen ergeben, dass ein Gesetz im formellen Sinn notwendig ist. So verlangt z.B. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV ein Gesetz im formellen Sinn für schwerwiegende Grundrechtseingriffe und Art. 164 Abs. 1 BV fordert für alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen die Form eines Bundesgesetzes. Dementsprechend legt auch § 45 Abs. 1 KV fest, dass der Kantonsrat die wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes erlässt. Derartige Einschränkungen sind aber in erster Linie demokratiepolitisch (und grundrechtsdogmatisch) motiviert, liegt ihnen doch der Gedanke zugrunde, dass der Gesetzgeber über besonders wichtige Fragen entscheiden und dies nicht an die Exekutive delegieren können soll (zum Ganzen: Epiney, Basler Komm., Basel 2015, Art. 5 BV N 35 f., 39, 42 mit Hinweisen).”
Gesetzesvertretende Verordnungen übernehmen Gesetzesfunktionen und dürfen vom Bundesrat nur aufgrund einer besonderen, genügenden Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen werden (Art. 164 Abs. 2 BV). Vollziehungsverordnungen dienen der Verdeutlichung von Gesetzesbestimmungen und der Regelung des Verfahrens; sie dürfen keine darüber hinausgehenden Pflichten schaffen oder Ansprüche aus dem Gesetz beseitigen und können grundsätzlich kraft Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erlassen werden.
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt dabei im Gesetz die Exekutive zum Erlass von sog. unselbstständigen Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.3 und BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.). Bei unselbstständigen Verordnungen werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen - im Vergleich zum Gesetz - nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6b; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.2 m.H.).”
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt dabei im Gesetz die Exekutive zum Erlass von sog. unselbstständigen Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.3 und BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.). Bei unselbstständigen Verordnungen werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen - im Vergleich zum Gesetz - nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6b; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5.”
Subdelegation ist in der Bundesverfassung nicht ausdrücklich geregelt; sie liegt vor, wenn der Bundesrat eine ihm delegierte Rechtsetzungsbefugnis weiterdelegiert. Art. 48 Abs. 1 RVOG erlaubt dem Bundesrat, die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente zu übertragen; dabei hat er die Tragweite der zu erlassenden Rechtssätze zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 164 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen; Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit die Bundesverfassung dies nicht ausschliesst. Diese Verfassungsnorm bezweckt, dass die grundlegenden Vorschriften in den für die Normadressaten zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (BGE 142 I 253 E. 6.1). Die Subdelegation ist in der Bundesverfassung nicht ausdrücklich geregelt. Eine solche liegt vor, wenn der Bundesrat eine ihm delegierte Befugnis weiterdelegiert (BGE 141 II 169 E. 3.4). Art. 48 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) sieht vor, dass der Bundesrat die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen kann, wobei er die Tragweite der Rechtssätze berücksichtigt. Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nach Abs.”
Die formelle Gesetzespflicht nach Art. 164 Abs. 1 BV gilt insbesondere für Regelungen, die die sachliche Zuständigkeit der Gerichte oder den Rechtsweg in grundsätzlicher Weise festlegen. Nach der Rechtsprechung gehören hierzu wesentliche Verfahrensbestimmungen wie die Zuständigkeitsordnung und die Verweisung öffentlich‑rechtlicher Streitigkeiten auf den Zivilweg; solche Fragen sind auf Gesetzesstufe und nicht durch Verordnung zu regeln.
“1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Nach der Rechtsprechung sind etwa wesentliche Verfahrensbestimmungen wie die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und der Rechtsmittelweg in einem formellen Gesetz zu erlassen (Urteil 2C_857/2015 vom 27. Juli 2016 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 142 II 446; vgl. auch BGE 134 I 125 E. 3.2; zur Wichtigkeit der Zuständigkeitsordnung etwa DAUM/BIERI, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Auer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 7 VwVG; REGINA KIENER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Auer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 47 VwVG). Dies muss umso mehr für eine Regelung gelten, die nicht allein die (funktionelle, sachliche oder örtliche) Zuständigkeit festlegt, sondern den Rechtsweg auf noch grundlegendere Weise bestimmt, indem sie bestimmte Streitigkeiten ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Natur der Zuständigkeit der Zivilgerichte unterstellt. Daran vermag auch der von der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 164 Abs. 1 lit. g BV hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, dass mit der Verweisung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auf den Zivilweg nicht die BGE 148 III 172 S. 180 Zuständigkeit innerhalb der Bundesbehörden geregelt werde, zumal die Aufzählung in dieser Bestimmung (Abs. 1 Satz 2) nicht etwa abschliessend ist, sondern vielmehr dazu dient, das Prinzip nach Abs. 1 Satz 1 zu veranschaulichen (PIERRE TSCHANNEN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 164 BV; zur Regelung des Prozessrechts auf Gesetzesstufe RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öfentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, S. 13 Rz. 32; RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 3 der Vorbemerkungen zur Justizverfassung; vgl. auch KISS/KOLLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 21 ff.”
Zur Umschreibung der «Wichtigkeit» im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV gelten insbesondere folgende, in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien: die Intensität des Eingriffs; die Zahl der betroffenen Personen bzw. die Grösse des Adressatenkreises; die finanzielle Bedeutung; sowie die Akzeptanz der Massnahme.
“Das Recht bildet Grundlage und Schranke staatlichen Handelns (Art. 5 Abs 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Diese Verfassungsnorm statuiert den Vorbehalt und den Vorrang des Rechtssatzes. Ersterer verlangt insbesondere, dass sich behördliche Akte auf eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm stützen. Letzterer, dass sich rechtsanwendende Organe an das geltende Recht halten und rechtsetzende Organe die Normenhierarchie beachten. Durch den Vorbehalt des Rechtssatzes sollen die Rechtssicherheit im Sinn der Vorhersehbarkeit sowie die Rechtsgleichheit verwirklicht werden (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 ff.; BVGE 2021 IV/5 E. 6.1; Urteile des BVGer B-1897/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1; B-5117/2016 vom 30. Januar 2019 E. 4.1; Benjamin Schindler, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, Art. 5 N. 18 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 325, 338 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV bestimmt, dass auf Bundesebene alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Als massgebliche Kriterien zur Umschreibung der Wichtigkeit im Sinne des materiellen Gesetzesvorbehalts gelten namentlich die Intensität des Eingriffs, die Zahl von der Regelung betroffenen Personen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptanz der Massnahmen (BVGE 2014/50 E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 354 ff.).”
“Das Recht bildet Grundlage und Schranke staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 1 BV). Diese Verfassungsnorm statuiert den Vorbehalt und den Vorrang des Rechtssatzes. Ersterer verlangt insbesondere, dass sich behördliche Akte auf eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm stützen, Letzterer, dass sich rechtsanwendende Organe an das geltende Recht halten und rechtsetzende Organe die Normenhierarchie beachten. Durch den Vorbehalt des Rechtssatzes sollen die Rechtssicherheit im Sinn der Vorhersehbarkeit sowie die Rechtsgleichheit verwirklicht werden (BVGE 2021 IV/5 E. 6.1; Urteile des BVGer B-5117/2016 vom 30. Januar 2019 E. 4.1; B-4685/2013 vom 25. Februar 2014 E. 10.1; vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 ff.; Benjamin Schindler, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 18 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 325, 338 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV bestimmt, dass auf Bundesebene alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Als massgebliche Kriterien zur Umschreibung der Wichtigkeit im Sinne des materiellen Gesetzesvorbehalts gelten namentlich die Intensität des Eingriffs, die Zahl der von der Regelung betroffenen Personen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptanz der Massnahmen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 354 ff.).”
Sanktionen bzw. Strafandrohungen können durch Verweis auf andere Erlasse ausreichend gesetzlich begründet sein, soweit die referenzierte Regelung inhaltlich mit der im Bundesgesetz vorgesehenen Regelung übereinstimmt und damit die erforderliche gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 7 EMRK und Art. 164 Abs. 1 BV gewahrt bleibt.
“Soweit die Beschwerdeführerinnen durch die Anwendung von Art. 49a KG eine Verletzung des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" im Sinne von Art. 7 EMRK sehen, da Art. 49a Abs. 1 KG nur für unzulässige Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG eine Belastung vorsehe, nicht aber für mit Art. 8 Abs. 1 LVA unvereinbares und verbotenes Verhalten, ist ihnen nicht zu folgen (zum strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter der Sanktionen im Sinne von Art. 49a KG und zur diesbezüglichen Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 EMRK und Art. 7 EMRK siehe BGE 143 II 297 E. 9.1; 139 I 72 E. 2.2.2; vgl. auch E. 12.2 hiernach). Die vorliegend relevanten, verbotenen Verhaltensweisen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA sind mit Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG inhaltlich deckungsgleich (vgl. E. 6.1 hiernach). Insofern hat eine allfällige Sanktionierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 7 EMRK und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV, ohne dass eine ausdrückliche Nennung von Art. 8 f. LVA in Art. 49a Abs. 1 KG erforderlich wäre. IV. Wettbewerbsabreden im Allgemeinen”
Eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen nach Art. 164 Abs. 2 BV ist zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, im formellen Gesetz vorgesehen ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie (die wesentlichen Regelungen) im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind.
“Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 2 BV; vgl. BGE 144 II 376 E. 7.2, 137 II 409 E. 6.4, 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.2 m.w.H.).”
“Werden gestützt auf Art. 164 Abs. 2 BV Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; statt vieler Urteil des BVGer A-863/2017 vom 23. November 2017 E. 7.2.1 m.w.H.).”
“Werden gestützt auf Art. 164 Abs. 2 BV Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; statt vieler Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.).”
Bei unselbständigen Verordnungen, die auf einer Delegation nach Art. 164 Abs. 2 BV beruhen, prüft das Bundesgericht zuerst die Gesetzmässigkeit der Verordnung. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das delegierende Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht zusätzlich die Verfassungsmässigkeit der Verordnung.
“Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann das Bundesgericht untersuchen, ob eine Rechtsverordnung des Bundesrates als solche bundesrechtskonform ist (vorfrageweise bzw. konkrete Normenkontrolle; Art. 82 lit. a BGG; BGE 147 IV 439 E. 3.3.1; 143 II 87 E. 4.4). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die bundesgerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8; 137 III 217 E. 2.3). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 139 II 460 E. 2.3; 137 III 217 E. 2.3).”
Übertragungen sind nur für nicht grundsätzliche (detail- oder ausführungsbezogene) Regelungen zulässig; zentrale und grundlegende Belange sind nach Art. 164 Abs. 1 BV im formellen Gesetz zu regeln. Art. 164 Abs. 2 BV erlaubt die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen, sofern die Verfassung dies nicht ausschliesst.
“Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind gemäss Art. 164 Abs. 1 BV in der Form eines Gesetzes zu erlassen (materieller Gesetzesvorbehalt), Detailregelungen und Ausführungsbestimmungen können in untergeordneten Rechtssätzen enthalten sein (vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 389; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 350 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV umschreibt die Gesetzgebungsmaterien. Dadurch soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 m.H.). Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist.”
Praktische Folgen: Eine Gesetzesdelegation an den Bundesrat ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass das formelle Bundesgesetz die erforderliche Ermächtigung enthält und die Grundzüge der Regelung festlegt; die Rechtsprechung bestätigt diese Voraussetzungen als Massstab bei der Prüfung von Delegationen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV.
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (auf Bundesebene an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von (sog. unselbstständigen) Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 1 BV; statt vieler: BGE 144 II 376 E. 7.2; 143 I 220 E. 5.1.1; 137 II 409 E. 6.4; 136 I 142 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 1.6.3 m.w.H.).”
“Die vorliegend vorgesehene Delegation stützt sich mit Art. 6 Abs. 2 TSchG und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf formell-gesetzliche Grundlagen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV. Die darin genannten Rechtsetzungsbefugnisse werden von der Verfassung nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV). Zudem wiederholt Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf Gesetzesstufe lediglich die bereits durch die Verfassung eingeräumte bundesrätliche Vollzugskompetenz (vgl. Art. 182 Abs. 2 BV).”
Die Praxis verlangt für Regelungen, die unter Art. 164 Abs. 1 BV fallen, eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage; eine ungenügende gesetzliche Grundlage kann verfassungsrechtlich beanstandet werden. Beispielhaft: Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die generelle Übernahme des militärischen Durchdienerstatus zur Berechnung des Zivildienstes einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage bedarf (BVGer B-1897/2022). Das Bundesgericht hat in einem anderen Verfahren die formell-gesetzliche Regelung einer Ersatzabgabe thematisiert und auf die Anforderungen von Art. 164 Abs. 1 BV Bezug genommen (2C_595/2020).
“BVGE 2022 I/4 Entscheiddatum: 15.09.2022Publikationsdatum: 13.06.2023 2022 I/4 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. X. gegen Bundesamt für Zivildienst B-1897/2022 vom 15. September 2022 Zivildienst. Berechnung der Zivildiensttage für militärische Durchdiener. Legalitätsprinzip. Art. 5 Abs. 1, Art. 164 Abs. 1 BV. Art. 42 Abs. 2, Art. 54a MG. Art. 8 Abs. 1, Art. 20 ZDG. Art. 27 Abs. 4 Bst. a ZDV. Art. 47 Abs. 1 Bst. a VMDP. 1. Bei einem Wechsel zum Zivildienst wird die Anzahl der zu leistenden Militärdiensttage maximal mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Bei einer militärischen Einteilung im Dienstmodell mit Wiederholungskursen ergeben sich für die zivildienstpflichtige Person maximal 368 und im Durchdienermodell 450 Zivildiensttage (E. 2.1-2.3 und 4.1). 2. Unabhängig von der Einteilung im jeweiligen militärischen Modell kann der Dienstpflichtige gemäss Zivildienstrecht seinen gesamten Zivildiensteinsatz mit oder ohne Unterbruch leisten (E. 4.3). 3. Eine Einwilligung zum militärischen Durchdienermodell darf nach dem Vertrauensprinzip nicht so verstanden werden, dass damit gleichzeitig auch die Zustimmung für einen deutlich längeren Zivildienst erteilt wird (E. 4.4.2). 4. Um dem Legalitätsprinzip zu genügen, bedürfte die generelle Übernahme des militärischen Durchdienerstatus für die Berechnung der ordentlichen Zivildienstleistungen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (E.”
“Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ausgehend von der dem Beschwerdeführer auferlegten Ersatzabgabe, ist die Frage, ob einem Apotheker, welcher weiterhin mit seiner Apotheke Notfalldienst leisten möchte, diese Möglichkeit entzogen werden kann, wobei er nur noch die Wahl hat, sich entweder kapitalmässig an einer zentralen Notfallapotheke in Form einer Aktiengesellschaft zu beteiligen oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Ersatzabgabe an sich bzw. die formell-gesetzliche Reglung derselben (§ 38 Abs. 2ter GesG AG) stellt der Beschwerdeführer demgegenüber ausdrücklich nicht in Frage. Er rügt denn auch nicht die Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV), und zwar zurecht, denn die genannte Bestimmung (vgl. E. 5.1) regelt in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage und erfüllt somit die Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV (vgl. BGE 143 II 87 E. 4.5; Urteil 2C_140/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.1). Da jedoch die Ersatzgabe eine rechtmässige Primärpflicht voraussetzt, ist zu prüfen, ob die zwangsweise Beteiligung an einer zentralen Notfallapotheke bzw. entsprechenden Aktiengesellschaft zulässig ist.”
Der Bund verfügt im Ausländerrecht über die umfassende Gesetzgebungskompetenz; der Bundesgesetzgeber bestimmt nach Art. 164 Abs. 1 lit. f BV, inwieweit die Kantone mit dem Vollzug des Bundesrechts betraut werden. Die Kantone treten damit überwiegend als Durchführungsträger des Bundesrechts auf; kantonale Bewilligungsbefugnisse können in gesetzlich bestimmten Fällen dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM unterstellt sein (vgl. Art. 40 AIG i.V.m. Art. 99 AIG).
“Wie das Bundesgericht im zitierten Urteil bereits festgehalten hat, steht dem Bund gemäss Art. 121 Abs. 1 BV die umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Ausländerrechts zu. Aufgrund des in Art. 46 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatzes, dass die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz umsetzen, hat der Bundesgesetzgeber zu bestimmen, inwieweit die Kantone auf dem Gebiet des Ausländerrechts mit dem Vollzug des Bundesrechts betraut werden (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV). Dies wird in Art. 40 AIG umgesetzt, der festhält, dass die kantonal zuständige Behörde die Bewilligungen unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM in den dafür vorbehaltenen Fällen erteilt (vgl. BGE 141 II 169 E. 4). Es ist folglich nicht erkennbar, worin eine Verletzung von Art. 40 AIG liegen sollte, verweist diese Bestimmung doch explizit auf das Zustimmungsverfahren gemäss Art. 99 AIG. Aus dem Gesagten folgt, dass auch keine Verletzung der kantonalen Souveränität (Art. 3 BV) vorliegt. Worin eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bestehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall geht es - anders als beim oben zitierten Bundesgerichtsurteil - um die Zustimmung zu einer Bewilligung, auf die kein Anspruch besteht, weshalb das SEM von der Behördenbeschwerde gar keinen Gebrauch machen konnte. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist, dass das SEM auch dann seine Zustimmung verweigern kann, wenn bereits ein Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz vorliegt (vgl.”
“Wie das Bundesgericht im zitierten Urteil bereits festgehalten hat, steht dem Bund gemäss Art. 121 Abs. 1 BV die umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Ausländerrechts zu. Aufgrund des in Art. 46 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatzes, dass die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz umsetzen, hat der Bundesgesetzgeber zu bestimmen, inwieweit die Kantone auf dem Gebiet des Ausländerrechts mit dem Vollzug des Bundesrechts betraut werden (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV). Dies wird in Art. 40 AIG umgesetzt, der festhält, dass die kantonal zuständige Behörde die Bewilligungen unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM in den dafür vorbehaltenen Fällen erteilt (vgl. BGE 141 II 169 E. 4). Es ist folglich nicht erkennbar, worin eine Verletzung von Art. 40 AIG liegen sollte, verweist diese Bestimmung doch explizit auf das Zustimmungsverfahren gemäss Art. 99 AIG. Aus dem Gesagten folgt, dass auch keine Verletzung der kantonalen Souveränität (Art. 3 BV) vorliegt. Worin eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bestehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall geht es - anders als beim oben zitierten Bundesgerichtsurteil - um die Zustimmung zu einer Bewilligung, auf die kein Anspruch besteht, weshalb das SEM von der Behördenbeschwerde gar keinen Gebrauch machen konnte. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist, dass das SEM auch dann seine Zustimmung verweigern kann, wenn bereits ein Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz vorliegt (vgl.”
Für die Beurteilung, ob eine Regelung «wichtig» im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV ist, sind nach Lehre und Rechtsprechung verschiedene Kriterien massgebend: die Intensität und Natur des Eingriffs (insbesondere bei Grundrechtseinschränkungen), die Zahl der Betroffenen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptierbarkeit der Regelung sowie das Bedürfnis nach Flexibilität und die Eignung der ausführenden Behörde. Es handelt sich um eine einzelfallabhängige Abwägung.
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen (allgemein zur Gesetzesdelegation: BVGE 2010/49 E. 8.3.1; Urteil des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.1). Die Delegation von Rechtssetzungskompetenzen an die Exekutive stellt eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und eine Einschränkung der demokratischen Rechte dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 367). Deshalb hat das Bundesgericht zur Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen des formellen Gesetzgebers an die Exekutive und Judikative Grundsätze entwickelt. Die Gesetzesdelegation gilt nach dieser Rechtsprechung als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 144 II 376 E. 7.2 m.w.H.; BVGE 2010/49 E. 8.3.1; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 423; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., Rz. 341). Für die Abgrenzung der Rechtsnormen, die wegen ihrer Wichtigkeit einem Gesetz enthalten sein müssen, sind nach der Lehre generell Kriterien wie die Intensität des Eingriffs, die Zahl der von einer Regelung Betroffenen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptierbarkeit massgebend. Als weitere Kriterien für die Bestimmung der Rechtssetzungsstufe zu berücksichtigen sind zudem das Flexibilitätsbedürfnis im Hinblick auf die Anpassung an veränderte Verhältnisse sowie die Eignung der entscheidenden Behörde mit Blick auf das Erfordernis besonderer Fachkenntnisse (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 354).”
“1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872). Zwischen Art. 164 Abs. 1 BV, der die Form des Bundesgesetzes für alle wichtigen Bestimmungen vorbehält, und Art. 164 Abs. 2 BV, der eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ermöglicht, besteht ein gewisses Spannungsverhältnis. Das Bundesgericht hat mittlerweile klargestellt, dass eine Gesetzesdelegation bezüglich "wichtiger" oder "grundlegender" Bestimmungen nicht möglich ist. Delegierbar sind daher lediglich die nicht wichtigen Bestimmungen, dazu gehören auch die von Art. 164 Abs. 1 lit. a bis g BV erfassten, soweit ihnen kein grundlegender Charakter zukommt (BGE 141 II 169 E. 3.2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1870). Es kann nicht ein für alle Mal gesagt werden, welche Regelungen so bedeutend sind, dass sie im formellen Gesetz enthalten sein müssen und wie detailliert die gesetzliche Normierung sein muss. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall. Allgemein gelten eher strenge Anforderungen, wo es um eine Einschränkung von Grundrechten oder um die Schaffung von öffentlichrechtlichen Pflichten geht, wobei die Natur und die Schwere des Eingriffs bzw.”
“Es gibt jedoch diverse Anhaltspunkte, die auf die Wichtigkeit einer Regelung schliessen lassen.34 Betrifft ein Regelungsbereich hingegen stark technische Materien oder unterliegt er häufigen Änderungen, erscheint eine Regelung auf Verordnungsstufe angemessener, da Verordnungen rascher als Bundesgesetze an technologische, aussenpolitische oder wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden können.35 Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtssetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist. Dementsprechend gelten die Delegationsvoraussetzungen auch für den Bundesgesetzgeber. Somit darf die Delegation nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen sein und die Delegationsnorm muss im Bundesgesetz enthalten sein. Des Weiteren muss sich die Delegation auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beziehen. Schlussendlich müssen Regelungen, welche die Rechtsstellung der Einzelnen in schwerwiegender Weise berühren und alle weiteren als wichtig einzustufenden Regelungsaspekte im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV, hinreichend bestimmt auf formell-gesetzlicher Ebene verankert werden.36 Sowohl der Korrekturfaktor als auch die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung in Anhang 1 Ziffer 63 NISV betreffen eine stark technische Materie, die auf hochkomplexen Simulations- und Messstudien basieren.37 Bereits aus diesem Grund ist eine Regelung auf Verordnungsebene stufengerecht. Hinzu kommen der immer schneller voranschreitende technologische Fortschritt und der laufende Wandel medizinischer Erkenntnisse. Durch Verankerung des Korrekturfaktors und einer über sechs Minuten gemittelten Sendeleistung auf Verordnungsstufe kann rasch auf positive wie auch auf negative Veränderungen in diesen Gebieten reagiert werden. Des Weiteren betrifft der Korrekturfaktor den massgebenden Betriebszustand, welcher wiederum zur Berechnung der elektrischen Feldstärke und damit für die Einhaltung des Anlagegrenzwerts massgebend ist. Bereits vor der Änderung des Anhang 1 Ziffer 63 NISV wurde der massgebende Betriebszustand in der NISV geregelt, weshalb dessen Spezifizierung in derselben Verordnung stufengerecht ist.”
Delegationen an nachgeordnete Behörden sind grundsätzlich möglich, dürfen aber keinen unbestimmten Blankoscheck darstellen. Soweit es um die Festlegung von Abgaben geht, muss das Gesetz in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt), den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage selbst vorgeben und in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, damit der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt.
“Die Bundesverfassung erhebt in Art. 5 Abs. 1 BV das Gesetzmässigkeitsprinzip zu einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz. Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert das Legalitätsprinzip für die Bundesgesetzgebung. Dem Legalitätsprinzip entsprechend müssen Abgaben - von Kanzleigebühren abgesehen - rechtssatzmässig festgelegt sein. Den rechtsanwendenden Behörden darf kein übermässiger Spielraum verbleiben, und die Abgabepflichtigen müssen voraussehbar und rechtsgleich sein (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und [für Steuern] Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 132 II 371 E. 2.1, 131 II 735 E. 3.2 und 130 I 113 E. 2.2 je mit Hinweisen). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen festlegen. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Normstufe und Normdichte für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Abgaben gelockert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und die erwähnte Schutzfunktion nicht allein durch den Gesetzesvorbehalt erfüllt wird (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2), während das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 126 I 180 E.”
“Gemäss Art. 127 Abs. 1 BV ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflich-tigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 143 I 227 E. 4.2, 131 II 271 E. 6.1). Diese Anforderungen, welche gemeinhin als Legalitätsprinzip im Abgaberecht bezeichnet werden, gelten indessen nicht nur für Steuern, sondern auch für Kausalabgaben (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Die Rechtsprechung hat allerdings die Vorgaben betreffend die Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch über-prüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 135 I 130 E. 7.2, 134 I 179 E. 6.1). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Be-hörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemes-sungsgrundlage selber festlegen (BGE 141 V 509 E. 7.1.1).”
“Das Legalitätsprinzip ist im gesamten Abgaberecht von grosser Bedeutung; es bildet hier – im Unterschied zu anderen Bereichen des Verwaltungsrechts – ein verfassungsmässiges Recht (Reich, Steuerrecht, Teil IV Mehrwertsteuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 72). Nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), der auf alle öffentlichen Abgaben anwendbar ist – d.h. nicht nur auf die Steuern, sondern auch auf die Kausalabgaben und dies sowohl auf Bundes-, Kantons- wie auch Gemeindeebene – muss der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]). Handelt es sich um einen kommunalen Erlass, wird dieser einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, darf die Delegationsnorm keinen Blankocheck zu Gunsten dieser Behörde darstellen; sie muss zumindest in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen dieser Abgabe festlegen. In diesen Punkten muss die Delegationsnorm hinreichend bestimmt sein. Der rechtsanwendenden Behörde soll kein übermässiger Spielraum verbleiben, damit die auf dieser Basis mögliche Abgabe für die Rechtsunterworfenen in den Grundzügen voraussehbar ist. Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.”
“Öffentliche Abgaben bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 140 I 176 E. 5.2; 136 I 142 E. 3.1; 132 II 371 E. 2.1). Die Abgabe muss in einer generell-abstrakten Norm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4; 136 I 142 E. 3.1). Die formellgesetzliche Grundlage muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage) selbst festlegen (Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 283 E. 3.5; 132 II 371 E. 2.1; 131 II 735 E. 3.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003 S. 516). Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (BGE 143 I 220 E. 5.1.1; 132 II 371 E. 2.1, mit Hinweisen).”
Untergeordnete Normen bzw. ihre Auslegung dürfen nicht dahin gehen, dass sie verfassungs- oder bundesrechtswidrige Ergebnisse—insbesondere die Unterwanderung von Eigentumsgarantien oder von Bundesgesetzen—erzwingen. Eine Auslegung, die Unterhalt und Erneuerung rechtmässig bestehender Bauten faktisch ausschliessen würde, wäre mit Art. 164 BV (und weiteren Verfassungsbestimmungen) unvereinbar.
“Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist. Indem das Gesetz Unterhalt und Erneuerung von Bauten in Moorlandschaften zulässt, legt es nur fest, was ohnehin von Verfassungs wegen gilt (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 4.2 und 5.3; BVR 2024 S. 423 E. 4.3). Das AGR (Verfügung vom 18.6.2019, Akten RSA pag. 102) und unter Bezugnahme darauf auch die Regierungsstatthalterin im Gesamtentscheid (Akten RSA pag. 291 Rz. 10 und 13) berufen sich auf Art. 8 MoorLV, wonach die Kantone dafür sorgen, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich behoben werden. Würde diese Bestimmung so interpretiert, dass sie Unterhalt und Erneuerung rechtmässig bestehender Bauten verhindern und deren vorzeitigen Abbruch anordnen will, würde sie gegen Verfassung (Art. 26, Art. 36 Abs. 1 und Art. 164 BV) und Gesetz (Art. 23d NHG) verstossen (vgl. BVR 2024 S. 423 E. 4.6).”
Die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen durch Bundesgesetz ist grundsätzlich zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV). Dabei darf die Delegation nicht so weit gehen, dass Bestimmungen von grundsätzlicher Bedeutung und zentrale Regelungsbereiche dem formellen Gesetz entzogen und damit den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten vollständig entzogen werden.
“Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind gemäss Art. 164 Abs. 1 BV in der Form eines Gesetzes zu erlassen (materieller Gesetzesvorbehalt), Detailregelungen und Ausführungsbestimmungen können in untergeordneten Rechtssätzen enthalten sein (vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 389; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 350 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV umschreibt die Gesetzgebungsmaterien. Dadurch soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 m.H.). Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist.”
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt dabei im Gesetz die Exekutive zum Erlass von sog. unselbstständigen Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.3 und BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.). Bei unselbstständigen Verordnungen werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen - im Vergleich zum Gesetz - nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6b; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.2 m.H.).”
Indikatoren für die Wesentlichkeit können sein: erhebliche finanzielle Tragweite oder Eingriffe in Grundrechte; Regelungen, die Entweder‑oder‑Entscheidungen betreffen; Bestimmungen mit Prognosecharakter; Vorschriften von grosser organisatorischer Bedeutung; erheblicher politischer Legitimationsbedarf; Abweichen von bisheriger Praxis oder neuartige eingreifende Massnahmen. Solche Merkmale sprechen dafür, dass eine Regelung in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen ist. Demgegenüber können technische oder organisatorische Details sowie häufig anpassungsbedürftige und schlecht vorhersehbare Materien der Verordnungsebene überlassen werden.
“für die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinwesen, die Zuständigkeit von Staatsorganen oder die Ausübung politischer Rechte), die finanziellen Auswirkungen der Regelung und die Akzeptanz von Massnahmen durch die davon betroffenen Personen. Ferner können "Entweder-oder-Entscheidungen", Bestimmungen mit Prognosecharakter, Regelungen, die eine grosse organisatorische Bedeutung aufweisen oder bei denen aus unterschiedlichen Gründen ein erheblicher politischer Legitimationsbedarf besteht, als wesentlich qualifiziert werden. Weiter sprechen für die Wesentlichkeit einer Regelung der Einbruch in die bisherige Praxis bzw. ein Abweichen von der bisher verfolgten Politik, eingreifende neuartige Massnahmen, ein Entscheid, der im entsprechenden Politikbereich eine wesentliche politische Wertungsfrage betrifft, besonders umstritten oder von erheblicher Tragweite ist, ein starker Eingriff in die Rechtsstellung des Einzelnen, wenn es insbesondere um die Frage finanzieller Lasten, die Einschränkung von Grundrechten oder die Schaffung öffentlich-rechtlicher Pflichten geht oder sonstwie eine den Einzelnen erheblich berührende Massnahme zur Diskussion steht. Mit Art. 164 Abs. 1 BV und § 45 Abs. 1 und 2 KV soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (zum Ganzen: Wiederkehr, in: Komm. der Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Wicki/Richli], Bern 2010, § 45 KV N 6-10 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1821-1823, 1870 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 145 V 380 E. 6.3.1, 143 I 253 E. 6.1 und 141 II 169 E. 3.2; BGE 131 II 13 E. 6.3). Dagegen genügt eine Normierung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln sind, oder wenn häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann (Wiederkehr, Die Wesentlichkeitstheorie gemäss Art.”
Der Bundesrat kann aufgrund einer gesetzlichen Delegationsnorm Verordnungen erlassen. Er ist dabei an die Delegation gebunden und hat formell und materiell gesetzeskonform zu handeln. Massgeblich sind insbesondere Wortlaut und Tragweite der Delegationsnorm sowie deren Sinn und Zweck; auch Übergangsbestimmungen müssen der Gesetzmässigkeit entsprechen.
“lit. g EnFV als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung auf eine hinreichende gesetzliche Delegationsnorm stützt und in formeller Hinsicht dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit standhält (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 164 BV; zur vorfrageweisen Normenkontrolle siehe z.B. Urteil 2C_1034/2022 / 2C_1035/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5).”
“Der Bundesrat hat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungskompetenzen gemäss Art. 19 Abs. 6 und Abs. 7 EnG seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck des Energiegesetzes gewahrt. Art. 104 Abs. 3 EnFV hält dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 164 BV stand. Die formell und materiell gesetzeskonform erlassene Übergangsbestimmung von Art. 104 Abs. 3 EnFV ist auf die (grosse) Photovoltaikanlage der Beschwerdeführerin anwendbar (vgl. auch E. 5 hiervor).”
Delegation: Art. 164 Abs. 1 BV verlangt, dass wichtige rechtsetzende Bestimmungen auf Gesetzesstufe geregelt werden. Nach Rechtsprechung ist eine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an die Exekutive nur für nicht‑wichtige, eng umgrenzte Regelungen zulässig und setzt eine gesetzliche Grundlage sowie die Festlegung der Grundzüge der Regelung durch das Gesetz voraus. Wesentliche Bestimmungen dürfen demnach nicht in die Gewalthierarchie verlagert werden, sondern sind zumindest in den Grundzügen vom Gesetzgeber selbst festzulegen.
“Das Legalitätsprinzip ist in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger Grundsatz niedergelegt. Seine Verletzung kann im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung geltend gemacht werden (BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 127 I 60 E. 3a; BGE 121 I 22 E. 3). Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Welche Behörde wofür zuständig ist, ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Staatsrecht (128 I 113 E. 2.c). Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872). Zwischen Art. 164 Abs. 1 BV, der die Form des Bundesgesetzes für alle wichtigen Bestimmungen vorbehält, und Art. 164 Abs. 2 BV, der eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ermöglicht, besteht ein gewisses Spannungsverhältnis. Das Bundesgericht hat mittlerweile klargestellt, dass eine Gesetzesdelegation bezüglich "wichtiger" oder "grundlegender" Bestimmungen nicht möglich ist. Delegierbar sind daher lediglich die nicht wichtigen Bestimmungen, dazu gehören auch die von Art.”
“In Konkretisierung des Legalitätsprinzips macht Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesgesetzgebung durch eine beispielhafte, nicht abschliessende, Aufzählung (lit. a-g) ersichtlich, welche Materien wegen ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Demokratie in den Grundzügen auf Gesetzesstufe zu regeln sind. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte sowie jene über die Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV). Analog dazu legt auch § 45 Abs. 1 und 2 KV fest, dass Wichtiges oder Wesentliches nicht in einer Verordnung festgelegt werden darf. Die Verfassung verlangt hierfür eine besondere Normstufe: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen dürfen nur vom Parlament im Verfahren der (ordentlichen) Gesetzgebung erlassen werden. Mit anderen Worten darf das Parlament die Befugnis zum Erlass wichtiger oder wesentlicher Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen, sondern ist verpflichtet, zumindest die Weichenstellung im Hinblick auf wichtige Entscheide oder Themenbereiche selber vorzunehmen.”
“Analog dazu legt auch § 45 Abs. 1 und 2 KV fest, dass Wichtiges oder Wesentliches nicht in einer Verordnung festgelegt werden darf. Die Verfassung verlangt hierfür eine besondere Normstufe: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen dürfen nur vom Parlament im Verfahren der (ordentlichen) Gesetzgebung erlassen werden. Mit anderen Worten darf das Parlament die Befugnis zum Erlass wichtiger oder wesentlicher Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen, sondern ist verpflichtet, zumindest die Weichenstellung im Hinblick auf wichtige Entscheide oder Themenbereiche selber vorzunehmen. Das Erfordernis der Wichtigkeit bewirkt einen Regelungsvorbehalt mit grundsätzlichem Delegationsverbot für alle wichtigen Fragen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV, § 45 Abs. 3 KV). Zur Beurteilung dessen, was wesentlich oder wichtig ist, haben Lehre und Rechtsprechung gewisse Kriterien entwickelt. Diese Kriterien kommen in der Kantonsverfassung nur unvollständig zum Ausdruck. § 45 Abs. 2 KV zählt vorwiegend – weitgehend analog zu Art. 164 Abs. 1 BV – Sachbereiche auf, deren Aussagekraft im Hinblick auf die Frage der Wesentlichkeit oder Wichtigkeit eher gering ist. Der in Abs. 1 formulierte Gesetzgebungsauftrag umfasst im Grundsatz jeden Regelungsbereich. Abs. 2 konkretisiert den in Abs. 1 enthaltenen allgemeinen Grundsatz. Vorerst einmal kann die Kantonsverfassung nach § 45 Abs. 2 KV selbst festlegen, in welchen Fällen das Parlament eine bestimmte Angelegenheit nur durch ein Gesetz regeln darf. Allgemeine und generalisierbare Angaben zur Eingrenzung des Wichtigen oder Wesentlichen macht die Verfassung hingegen nicht. In Abs. 2 lit. a - d werden v.a. Sachbereiche (Rechtsstellung Einzelner, Organisation der Behörden, Aufgaben des Kantons und Abgaben) aufgezählt, nicht aber allgemein gültige Kriterien genannt, die unabhängig des konkret zu regelnden Gebiets zur Anwendung gelangen. Der Wert dieser Aufzählung ist demnach eher gering; massgebend bleiben die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Nach Lehre und Rechtsprechung sind zur Beurteilung der Wichtigkeit oder Wesentlichkeit einer Regelung folgende Aspekte massgebend: Die Zahl der von einer Regelung Betroffenen, die Grösse des Adressatenkreises des jeweiligen Erlasses bzw.”
Grundsatz: Verwirkungsfristen, die empfindlich in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. Eine Gesetzesdelegation auf Verordnungsstufe ist jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen; sie ist zulässig, sofern das Gesetz den delegierten Bereich und den Rahmen der Regelung hinreichend bestimmt.
“sowie die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden (lit. d). Die Wichtigkeit einer Regelung bestimmt sich dabei nach der Intensität eines Eingriffs in die Rechte und Freiheiten des Einzelnen, der Zahl der von einer Regelung betroffenen Personen, der Bedeutung der Norm für das politische System, der finanziellen Tragweite einer Norm und der Akzeptierbarkeit von Massnahmen durch die davon berührten Menschen (VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.2, VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.3; vgl. Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 2722 mit Verweis auf Müller/Uhlmann, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 3. Auflage, Zürich 2013, N 230). Bezüglich der Frage, ob für die Statuierung einer Verwirkungsfrist für Forderungen der Einzelnen gegenüber dem Staat das Erfordernis der Gesetzesform gilt und eine solche daher in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein muss, ist die Regelung von § 83 KV mit derjenigen von Art. 164 Abs. 1 BV vergleichbar. Gemäss § 105 Abs. 2 KV erlässt der Regierungsrat rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Gemäss § 105 Abs. 2 KV kann das Gesetz vorsehen, dass der Regierungsrat weitere Bestimmungen erlässt, soweit sich das Gesetzgebungsverfahren dafür nicht eignet, wobei das Gesetz die Delegation auf einen bestimmten Bereich zu beschränken und ihren Rahmen festzulegen hat. Gestützt auf seine verfassungsmässige Stellung als oberste vollziehende Behörde hat der Regierungsrat gemäss § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV die Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen (vgl. VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.2, VD.2013.187 vom 8. April 2014 E. 3.1 und VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.3; Buser, Grosser Rat, Regierungsrat, Verwaltung und Ombudsstelle, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 347, 389).”
“Gemäss den erwähnten Bundesgerichtsurteilen zu den Ansprüchen auf Rückerstattung der CO2-Abgabe und der Mineralölsteuer betrifft die Verwirkung einen wesentlichen Aspekt der Rechte und Pflichten der Einzelnen, indem sie bestehende Rechte untergehen lässt. Grundsätzlich bedürfe eine Verwirkungsfrist daher einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn, wobei eine Gesetzesdelegation nicht ausgeschlossen sei (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2 und 7 sowie 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2 und 7). Diese Erwägungen erwecken den Eindruck, das Bundesgericht erachte die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Rückerstattungsanspruch als grundlegende Bestimmung über die Rechte von Personen im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. c der Bundesverfassung (BV, SR 101) und damit als wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV. Wie die folgende Analyse der Urteile zeigt, kann dies jedoch nicht der Fall sein: Gemäss dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ermächtigt Art. 18 Abs. 4 MinöStG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 des aCO2-Gesetzes den Bundesrat zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7 f.; BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3.1.2, A-5414/2012 vom 19. Juni 2014 E. 3.1.2). Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 lit. a-g BV genannte Regelungsbereichen. Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen wird. Die Übertragung der Befugnis zum Erlass wichtiger rechtsetzender Bestimmungen und damit insbesondere grundlegender Bestimmungen in den in Art.”
“In mehreren Urteilen betreffend die Verrechnungssteuer erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass Verwirkungsfristen aus Gründen der Rechtssicherheit und weil sie empfindlich in die Rechtsstellung des Betroffenen eingriffen, in der Regel in einem Gesetz im formellen Sinn verankert sein müssten. Die Statuierung von Verwirkungsfristen auf Verordnungsstufe sei indessen nicht ausgeschlossen (BVGer A-6777/2013 vom 9. Juli 2015 E. 2.4.2, A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 2.3.2, A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.6.1 und A-633/2010 vom 25. August 2010). Auch diese Praxis spricht dafür, dass die Statuierung einer Verwirkungsfrist für Forderungen der Einzelnen gegenüber dem Staat keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellt. Die Frage, ob § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus (SG 772.140) einen Fall regelt, in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine gesetzliche Grundlage auf Verordnungsstufe genügt, kann aufgrund der vom WSU zitierten Urteile betreffend die Verrechnungssteuer (BVGer A-578/2015 vom 17. August 2015, A-6777/2013 vom 9. Juli 2015, A-1878/2014 vom 28. Januar 2015, A-633/2010 vom 25. August 2010) allerdings mangels Vergleichbarkeit der Verhältnisse nicht beantwortet werden.”
“sowie die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden (lit. d). Die Wichtigkeit einer Regelung bestimmt sich dabei nach der Intensität eines Eingriffs in die Rechte und Freiheiten des Einzelnen, der Zahl der von einer Regelung betroffenen Personen, der Bedeutung der Norm für das politische System, der finanziellen Tragweite einer Norm und der Akzeptierbarkeit von Massnahmen durch die davon berührten Menschen (VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.2, VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.3; vgl. Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 2722 mit Verweis auf Müller/Uhlmann, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 3. Auflage, Zürich 2013, N 230). Bezüglich der Frage, ob für die Statuierung einer Verwirkungsfrist für Forderungen der Einzelnen gegenüber dem Staat das Erfordernis der Gesetzesform gilt und eine solche daher in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein muss, ist die Regelung von § 83 KV mit derjenigen von Art. 164 Abs. 1 BV vergleichbar. Gemäss § 105 Abs. 2 KV erlässt der Regierungsrat rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Gemäss § 105 Abs. 2 KV kann das Gesetz vorsehen, dass der Regierungsrat weitere Bestimmungen erlässt, soweit sich das Gesetzgebungsverfahren dafür nicht eignet, wobei das Gesetz die Delegation auf einen bestimmten Bereich zu beschränken und ihren Rahmen festzulegen hat. Gestützt auf seine verfassungsmässige Stellung als oberste vollziehende Behörde hat der Regierungsrat gemäss § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV die Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen (vgl. VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.2, VD.2013.187 vom 8. April 2014 E. 3.1 und VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.3; Buser, Grosser Rat, Regierungsrat, Verwaltung und Ombudsstelle, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 347, 389).”
Art. 164 Abs. 1 BV verlangt, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in formellen Gesetzen geregelt sind und wichtige Regelungsbereiche nicht der direkt-demokratischen Einflussnahme entzogen werden; die Gesetzesform dient somit der demokratischen Entscheidung über besonders bedeutsame Fragen.
“Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind gemäss Art. 164 Abs. 1 BV in der Form eines Gesetzes zu erlassen (materieller Gesetzesvorbehalt), Detailregelungen und Ausführungsbestimmungen können in untergeordneten Rechtssätzen enthalten sein (vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 389; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 350 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV umschreibt die Gesetzgebungsmaterien. Dadurch soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 m.H.). Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist.”
“Unter "Recht" ist das gesamte, in der Schweiz geltende und ordnungsgemäss bekannt gemachte Recht zu verstehen, also insbesondere Verfassung, Gesetze und Verordnungen (auf Bundesebene oder kantonaler Ebene). Dabei sind primär – in Anknüpfung an den Sinn und Zweck der Bestimmung, die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gewissen Schranken zu unterwerfen – generell-abstrakte Regelungen gemeint. Da das Recht "Grundlage" staatlichen Handelns sein muss, muss jedes staatliche Handeln (grundsätzlich) auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, sodass der Staat ohne eine solche (grundsätzlich) nicht handeln darf. Eine gesetzliche Grundlage kann sowohl in einem Gesetz im formellen Sinn als auch in einem Gesetz im materiellen Sinn (etwa einer Verordnung des Bundes- oder Regierungsrats) enthalten sein. Allerdings kann sich aus anderen Verfassungsbestimmungen ergeben, dass ein Gesetz im formellen Sinn notwendig ist. So verlangt z.B. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV ein Gesetz im formellen Sinn für schwerwiegende Grundrechtseingriffe und Art. 164 Abs. 1 BV fordert für alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen die Form eines Bundesgesetzes. Dementsprechend legt auch § 45 Abs. 1 KV fest, dass der Kantonsrat die wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes erlässt. Derartige Einschränkungen sind aber in erster Linie demokratiepolitisch (und grundrechtsdogmatisch) motiviert, liegt ihnen doch der Gedanke zugrunde, dass der Gesetzgeber über besonders wichtige Fragen entscheiden und dies nicht an die Exekutive delegieren können soll (zum Ganzen: Epiney, Basler Komm., Basel 2015, Art. 5 BV N 35 f., 39, 42 mit Hinweisen).”
Bei unselbständigen Verordnungen, die auf einer gesetzlichen Delegation nach Art. 164 Abs. 2 BV beruhen, prüft das Bundesgericht im Verfahren über Beschwerden in öffentlich‑rechtlichen Angelegenheiten zunächst die Gesetzmässigkeit der Delegation/der Verordnung. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und gestattet das Gesetz nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht darüber hinaus die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung. Das Gericht kann ferner die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum ein, ist dieser Bereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV).
“Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann das Bundesgericht untersuchen, ob eine Rechtsverordnung des Bundesrates als solche bundesrechtskonform ist (vorfrageweise bzw. konkrete Normenkontrolle; Art. 82 lit. a BGG; BGE 147 IV 439 E. 3.3.1; 143 II 87 E. 4.4). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die bundesgerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8; 137 III 217 E. 2.3). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 139 II 460 E. 2.3; 137 III 217 E. 2.3).”
“Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen.”
“Das übergeordnete Recht gilt folglich als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV) (BGE 144 II 454 E. 3.2; BGE 143 II 87 E. 4.4). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist zudem die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung zu prüfen (BGE 144 II 454 E. 3.2; BGE 141 II 169 E. 3.4). Schliesslich kann das Gericht die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4).”
“Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Bei Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV), prüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zunächst deren Gesetzmässigkeit (vgl. E. 5 hiernach). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht darüber hinaus auch deren Verfassungsmässigkeit (vgl. E. 6 hiernach; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4; 139 II 460 E. 2.3).”
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