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Nach der Rechtsprechung dient die Möglichkeit von Bundesbeiträgen an Absolvierende von Vorbereitungskursen dazu, die finanzielle Belastung dieser Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu verringern. Dies soll dazu beitragen, ein breites und durchlässiges Angebot in der Berufsbildung zu fördern. Soweit die Gerichtsentscheidungen ausführen, können solche Beiträge zudem der Deckung des Fachkräftebedarfs dienen.
“Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2).”
Bundesbeiträge an Absolventen bezwecken, die finanzielle Belastung der Teilnehmenden zu reduzieren und so die Durchlässigkeit des Berufsbildungssystems praktisch zu fördern. Sie dienen zudem der Deckung des Fachkräftebedarfs.
“Der Bund kann Beiträge an Absolventen von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolventen durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2).”
“Der Bund kann Beiträge an Absolventen von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolventen durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2).”
Gestützt auf Art. 63 BV besteht im Bereich der Berufsbildung eine umfassende Bundeszuständigkeit; das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) findet im Bereich der Aus‑ und Weiterbildung vollumfänglich Anwendung. Das BehiG definiert, wer als Mensch mit Behinderungen gilt, und enthält den Benachteiligungsbegriff, wonach eine Benachteiligung vorliegt, wenn Menschen mit Behinderungen rechtlich oder tatsächlich anders behandelt und ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden oder wenn eine erforderliche unterschiedliche Behandlung zur tatsächlichen Gleichstellung fehlt.
“Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) gilt unter anderem für den Bereich der Aus- und Weiterbildung (Art. 3 Bst. f BehiG) und hat den Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Im Bereich der Berufsbildung besteht gestützt auf Art. 63 BV eine umfassende Bundeszuständigkeit; hier gelangt das BehiG vollumfänglich zur Anwendung (Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 380). Ein Mensch mit Behinderungen ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art.”
“Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) gilt unter anderem für den Bereich der Aus- und Weiterbildung (Art. 3 Bst. f BehiG) und hat den Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Im Bereich der Berufsbildung besteht gestützt auf Art. 63 BV eine umfassende Bundeszuständigkeit; hier gelangt das BehiG vollumfänglich zur Anwendung (Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 380). Ein Mensch mit Behinderungen ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art.”
Bundesbeiträge sollen durch direkte Zahlungen die finanzielle Belastung der Absolvierenden senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern; sie sollen zudem zur Deckung des Fachkräftebedarfs beitragen (Art. 63 Abs. 2 BV).
“Der Bund kann Beiträge an Absolventen von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolventen durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2).”
“Der Bund kann Beiträge an Absolventen von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolventen durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2).”
“Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; Urteile des BVGer B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2).”
“Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; Urteile des BVGer B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 2.1; B-5350/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteil des BVGer B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2).”
Wegen der Bundeskompetenz für die Berufsbildung kann sachgemäss Bundesrecht Anwendung finden; die Quelle nennt exemplarisch das BehiG. Im konkreten Fall führte dies auch dazu, dass das BehiG angewandt wurde und Verwaltungs- wie kantonale Rechtsmittelverfahren von Bundesrechts wegen kostenfrei sind.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 03.12.2024 Berufsbildung, Kaufmann EFZ, Nachteilsausgleich bei Legasthenie. Art. 8 und Art. 63 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 3 lit. f, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 BehiG. Bei der Berufsbildung handelt es sich um eine Bundeskompetenz, womit das BehiG auf die vorliegende Streitigkeit Anwendung findet. Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch die kantonalen Rechtsmittelverfahren sind deshalb von Bundesrechts wegen kostenfrei. Die Verweigerung eines behinderungsangepassten Zeitzuschlags (15 % der ordentlichen Prüfungsdauer) bei schriftlichen Prüfungen führt zu einem mit der Bildungschancengleichheit nicht zu vereinbarenden verzerrten Prüfungsergebnis und verhindert eine aus-sagekräftige Beurteilung des – im Berufsalltag eindrücklich nachgewiesenen – effektiv vorhandenen Bildungs- und Leistungsniveaus des Beschwerdeführers. Vorliegend steht der Gewährung eines im öffentlichen Interesse an der Bildungschancengleichheit liegenden Zeitzuschlags von 15 % bei schriftlichen Prüfungen das öffentliche Interesse an einer qualitativ hochwertigen kaufmännischen Berufsbildung nicht entgegen.”
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