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Aus Art. 5 Abs. 1 BV (Legalitätsprinzip) folgt der Grundsatz «in dubio pro duriore». Demnach ist bei Zweifelsfragen das Strafverfahren zu eröffnen; eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhalts- und rechtlich klaren Fällen erfolgen. Im Zweifelsfall, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht mit hinreichender Sicherheit feststehen, ist das Verfahren zu eröffnen.
“Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief.”
“Die Beschwerde- führerin ist durch den Verweis auf ein ihr nicht zugestelltes Geschädigtenverzeich- nis nicht beschwert. Es ist ihr jedoch mit dem vorliegenden Entscheid in Kopie zu- zustellen. 2.Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handha- ben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). - 5 - 3.1. Wie zuvor ausgeführt, erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige, wo- bei sie zur Begründung zusätzlich auf eingereichte Beilagen verwies. Die Staats- anwaltschaft setzte sich ausführlich mit den erhobenen Anschuldigungen ausein- ander, wobei sie die Anschuldigungen in vier Themenkomplexe (üble Nachrede / Verleumdung; Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht /Amtsmissbrauch / ungetreue Amtsführung; Diskriminierung; Amtsgeheimnisverletzung) unterteilte (Urk.”
“Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief.”
Bei Beweiserhebungen können öffentlich‑rechtliche Körperschaften sowie privat auftretende, staatlich verpflichtete Organisationen (z. B. die Israelitische Gemeinde Basel) als kantonale Behörden qualifiziert werden. Für solche Stellen gilt, dass die Beweiserhebung nur rechtmässig ist, wenn die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV beachtet werden; zudem können kantonale Datenschutzvorschriften Anwendung finden.
“Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die Israelitische Gemeinde Basel als öffentlich-rechtliche Körperschaft dem kantonalen Datenschutzrecht unterliegt (vgl. § 126 Abs. 1 und 2 Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV BS; SG 111.100]; § 3 Abs. 1 lit. b IDG/BS; dazu BEAT RUDIN, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, N. 7 zu § 3 IDG/BS; RENÉ PAHUD DE MORTANGES, Die rechtliche Regelung der Spitalseelsorge in der Schweiz, in: Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht 2017, S. 133 f.). Bei der Israelitischen Gemeinde Basel handelt sich damit nicht um eine Privatperson, sondern um eine kantonale Behörde im Sinne von Art. 194 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 StPO, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Rechtshilfe verpflichtet ist (vgl. Urteil 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.1; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 5 zu Art. 265 StPO und N. 3 zu Vor Art. 263-268 StPO mit Hinweisen). Die Beweiserhebung ist vorliegend nur als rechtmässig einzustufen, wenn und soweit gesamthaft betrachtet die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV eingehalten und die Grundrechte der betroffenen Personen ausreichend beachtet wurden. Die Staatsanwaltschaft kann sich dem Gebot, Beweise rechtmässig zu erheben, nicht dadurch entziehen, dass sie sich insoweit aktiv anderer staatlicher Organe bedient, für welche die Grundsätze gemäss Art. 5 BV ebenso gelten und welche die Grundrechte ebenfalls unmittelbar zu beachten haben (Urteil 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.1).”
Ob ein öffentliches Interesse einen Grundrechtseingriff rechtfertigt, muss durch Auslegung der einschlägigen Grundrechtsnorm und der einschlägigen Ziel‑ bzw. Aufgabennormen ermittelt werden; nur ein als zulässig erkanntes und hinreichend bedeutsames Interesse kann als Eingriffsgrund gelten.
“Führt die Verfolgung eines öffentlichen Interesses zu einem Grundrechtseingriff, muss dieses Interesse ein zulässiges Eingriffsmotiv bilden; darf das betroffene Grundrecht nicht aus dem vom Gemeinwesen angeführten Grund eingeschränkt werden, fällt dieser nicht als (hinreichend bedeutsames) öffentliches Interesse ("intérêt public pertinent"; vgl. BGE 148 I 160 E. 7.9; 144 I 50 E. 6.4; 131 I 333 E. 2.1) in Betracht (BGE 142 I 49 E. 8.1; vgl. auch HÄFELIN / HALLER / KELLER/ THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 332; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, N. 542). Ob eine bestimmte staatliche Massnahme im öffentlichen Interesse liegt und ob dieses Interesse bedeutsam genug ist, um eine Einschränkung des von der Massnahme betroffenen Grundrechts zu rechtfertigen, ist durch Auslegung der Grundrechtsnorm und der einschlägigen Ziel- bzw. Aufgabennormen zu ermitteln (vgl. DUBEY, a.a.O., N. 80 f. zu Art. 5 BV; SCHINDLER, a.a.O., N. 51 zu Art. 5 BV).”
Fortgesetztes Verschweigen oder das Unterlassen rechtzeitiger Aufklärung kann eine grobe Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 BV) darstellen.
“Aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts und den obgenannten Ausführungen in Bezug auf die von der Berufungsführerin und C.________ unmittelbar nach dem Unfall getroffenen Vorkehrungen wurde der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 BV und Art. 2 ZGB) grob verletzt. Der in diesem Zusammenhang festgestellte Sachverhalt ist klar erwiesen, stützt er sich doch auf eigene Aussagen der Berufungsführerin in ihrer Stellungnahme an das Strassenverkehrsamt und an der Sitzung der Vorinstanz ab. Auch wenn die Berufungsführerin vom eigentlichen Täter genötigt und bedroht worden ist, lag spätestens beim Eintreffen der Polizei keine Bedrohungssituation mehr vor, die es rechtfertigen würde, die Polizei im Glauben zu lassen, die Berufungsführerin sei am Steuer gesessen und diese nicht über die reale Situation aufzuklären. Vor Ort hat sie in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Polizeibeamten nicht über den Irrtum aufgeklärt und hat geschwiegen (Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 426 N. 11). Auch danach hat sie nicht reagiert und die Strafverfolgungsbehörden darüber orientiert, dass das Strafverfahren zu Unrecht gegen sie eröffnet worden ist. Auch noch nach Eröffnung des Administrativverfahrens hat sie mit der Information an die Strafverfolgungsbehörden zugewartet.”
“Aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts und den obgenannten Ausführungen in Bezug auf die von der Berufungsführerin und C.________ unmittelbar nach dem Unfall getroffenen Vorkehrungen wurde der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 BV und Art. 2 ZGB) grob verletzt. Der in diesem Zusammenhang festgestellte Sachverhalt ist klar erwiesen, stützt er sich doch auf eigene Aussagen der Berufungsführerin in ihrer Stellungnahme an das Strassenverkehrsamt und an der Sitzung der Vorinstanz ab. Auch wenn die Berufungsführerin vom eigentlichen Täter genötigt und bedroht worden ist, lag spätestens beim Eintreffen der Polizei keine Bedrohungssituation mehr vor, die es rechtfertigen würde, die Polizei im Glauben zu lassen, die Berufungsführerin sei am Steuer gesessen und diese nicht über die reale Situation aufzuklären. Vor Ort hat sie in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Polizeibeamten nicht über den Irrtum aufgeklärt und hat geschwiegen (Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 426 N. 11). Auch danach hat sie nicht reagiert und die Strafverfolgungsbehörden darüber orientiert, dass das Strafverfahren zu Unrecht gegen sie eröffnet worden ist. Auch noch nach Eröffnung des Administrativverfahrens hat sie mit der Information an die Strafverfolgungsbehörden zugewartet.”
Bei der Interessen- und Verhältnismässigkeitsabwägung nach Art. 5 Abs. 2 BV sind die konkreten Verhältnisse im Staat, in den die betroffene Person auszureisen hätte, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände zu berücksichtigen.
“Liegt - wie hier - ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme zudem als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Zu berücksichtigen sind dabei im Rahmen der Interessenabwägung die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkung auf ihre künftigen Lebensumstände (Urteil 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d.h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 3.3.2; BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97; 133 II 97 E. 2.2). Dabei sind die Ursachen, warum eine Person sozialhilfeabhängig geworden ist, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. Urteile 2C_1058/2013 vom 11.”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV kann eine Baubewilligungsbehörde unter Umständen verpflichtet sein, den Eigentümer darauf hinzuweisen, dass zwei Baugesuche einander ausschliessen, und ihm Gelegenheit zu geben, sich für eines der Projekte zu entscheiden. Dabei hat das Bundesgericht auch die Interessen der Nachbarn und potenziell Einspracheberechtigten erwähnt, die von mehreren auf demselben Grundstück liegenden Bauprojekten betroffen sein können.
“Im bereits erwähnten Urteil 1C_5/2020 vom 26. Mai 2020 (E. 5.1) wies das Bundesgericht auf den rechtsstaatlichen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) hin und stellte fest, dass eine Baubewilligungsbehörde unter Umständen gehalten sei, den Eigentümer auf die Unzulässigkeit zweier Baugesuche, die einander ausschliessen, aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zu geben, sich für eines der Projekte zu entscheiden. Ausserdem betonte es die Interessenlage der Nachbarn und potenziell Einspracheberechtigten, die sich mit mehreren Bauprojekten auf dem gleichen Grundstück auseinandersetzen müssten.”
“Im bereits erwähnten Urteil 1C_5/2020 vom 26. Mai 2020 (E. 5.1) wies das Bundesgericht auf den rechtsstaatlichen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) hin und stellte fest, dass eine Baubewilligungsbehörde unter Umständen gehalten sei, den Eigentümer auf die Unzulässigkeit zweier Baugesuche, die einander ausschliessen, aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zu geben, sich für eines der Projekte zu entscheiden. Ausserdem betonte es die Interessenlage der Nachbarn und potenziell Einspracheberechtigten, die sich mit mehreren Bauprojekten auf dem gleichen Grundstück auseinandersetzen müssten.”
Art. 5 Abs. 3 BV wirkt als Grenze der freien steuerlichen Gestaltungsfreiheit: Aus dem verfassungsrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs wird das Institut der Steuerumgehung abgeleitet, wodurch missbräuchliche steuerliche Gestaltungen nicht hingenommen werden.
“Steuerpflichtige Personen können ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, wie sie ihnen steuerlich am günstigsten erscheinen. Diese freie Gestaltungsmöglichkeit findet ihre Grenze in dem aus dem verfassungsrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV e contrario) abgeleiteten Institut der Steuerumgehung (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.7 f.; Urteile des BVGer A-1706/2021 vom 6. September 2022 E. 4.1, A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.8.1; Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 3 N 44, vgl. auch § 6 N 26; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4256/2021 vom 14. November 2022 E. 2.4.1).”
Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) bei der obligatorischen Landesverweisung. Sie ist restriktiv anzuwenden; ein Verzicht auf die Landesverweisung bleibt demnach die Ausnahme.
“Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw.”
“Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung ist grundsätzlich obligatorisch und unabhängig von der konkreten Tatschwere anzuordnen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1). Von ihr kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl.”
“Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw.”
“1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Bei Vorliegen einer Katalogtat kann von der Landesverweisung nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).”
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergibt sich für Privatrechtssubjekte eine Mitwirkungspflicht gegenüber Behörden: Wer weiss oder wissen muss, dass nachträgliche Änderungen in seinen Verhältnissen einer Einbürgerung entgegenstehen, hat die zuständige Behörde unaufgefordert darüber zu informieren. Umgekehrt darf sich die Behörde bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person darauf verlassen, dass zuvor erteilte Auskünfte weiterhin zutreffen.
“Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der entsprechenden Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).”
“Januar 2018 nicht mehr bedarf; vgl. E. 4) nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 aBüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des Strafrechts ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2). Über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, von der die betroffene Person weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss sie die Behörde unaufgefordert informieren. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2).”
“1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren. Die Betroffenen müssen die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen informieren, von der sie wissen oder wissen müssen, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG (SR 172.021). Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f.).”
Untätig zu bleiben, um daraus später einen Rechtsvorteil abzuleiten, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Betroffene dürfen nicht unbegrenzt mit der Geltendmachung von Rechten zuwarten; in solchen Fällen kann die betroffene Person auf eine Staatshaftungsklage verwiesen bleiben.
“44/2004 vom 8. Juli 2004 E. 2). 3.5.2.3. Dieser Auffassung ist, soweit ersichtlich, auch die Lehre, soweit sie sich zur Thematik äussert (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 56a zu Art. 119 ZPO; WUFFLI/FURRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, S. 328 Rz. 930; TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], Bd. I, 2. Aufl. 2017, N. 32 zu Art. 119 ZPO). 3.5.2.4. Im Übrigen wäre es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, die Erstinstanz aufzufordern, umgehend über sein Gesuch zu entscheiden, bevor er weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende Schritte vornimmt. Dass er dies getan oder sich auch nur nach dem Stand dieses Verfahrens erkundigt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Selbst untätig zu bleiben, um daraus später einen Rechtsvorteil abzuleiten, widerspricht jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; zit. Urteil 5A_62/2016 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 142 III 713). Damit bleibt der Beschwerdeführer auf eine Staatshaftungsklage verwiesen (Urteil 5P.44/2004 vom 8. Juli 2004 E. 2).”
“Es kann offen bleiben, ob der Umstand, dass die IV-Stelle die Eingabe des Beschwerdegegners damals nicht weitergeleitet hat (vgl. Art. 30, Art. 39 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 3 ATSG), im Nachhinein überhaupt zur Verneinung der formellen Rechtskraft der Verfügung führen kann. So oder anders kann die betroffene Person, wie auch die Vorinstanz bereits erwogen hat, nicht beliebig lange mit dem Widerspruch gegen die unterbliebene Weiterleitung bzw. einer Beschwerde am richtigen Ort zuwarten. Die Fristwahrung entfaltet nicht unbeschränkt Wirkung, denn der Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bindet Behörden und Private gleichermassen (BGE 125 V 373 E. 2b/aa; Urteile 9C_211/2015 vom 21. September 2015 E. 2.3; 9C_758/2014 vom 26. November 2014 E. 3). Der Beschwerdegegner hat, soweit ersichtlich, nie beanstandet, dass seine Eingabe vom 26. August 2016 nicht an das zuständige kantonale Gericht weitergeleitet wurde. Auch hat er im Anschluss an das Schreiben der IV-Stelle mit dem Hinweis auf die noch laufende Rechtsmittelfrist keine spätere Eingabe an das zuständige Gericht gemacht.”
Das unmittelbare Auferlegen einer Sanktion ohne vorgängige Verwarnung oder ohne der sanktionierten Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, kann das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV verletzen.
“Weiter steht fest, dass das kantonale Gericht in direkter Reaktion auf die Eingabe vom 27. Dezember 2021 die streitige Ordnungsbusse der Rechtsvertreterin der versicherten Person auferlegte, mithin ohne sie zunächst zu verwarnen oder ihr vorgängig Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben. Eine solche Vorgehensweise widerspricht rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil 5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 13.3.3) nicht bloss dem Anspruch der sanktionierten Person auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), sondern auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie der Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Dementsprechend ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen und die angefochtene Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Dezember 2021 aufzuheben. Entsprechend kann offen bleiben, ob die Qualifikation der unaufgeforderten Eingabe als Störung des Geschäftsganges im Sinne von Art. 46 VRPG/BE eine willkürliche Auslegung dieser kantonalen Bestimmung darstellen würde.”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV kann angenommen werden, dass eine Eingabe nicht auf Weiterleitung durch die aufgesuchte Behörde Anspruch hat, wenn offensichtlich nichtzuständige Stellen angerufen werden oder – wie in der zitierten Entscheidung – eine langjährig im betreffenden Fachgebiet tätige Rechtsvertretung die Zuständigkeit kennen musste. In solchen Fällen durfte die Behörde von einem Bewusstsein der Unzuständigkeit ausgehen und war nicht verpflichtet, die Eingabe weiterzuleiten.
“Die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG und somit das Bestehen einer Behauptung der Zuständigkeit ist vorliegend gerechtfertigt, da die Eingabe des Beschwerdeführers von seiner Rechtsvertretung ausdrücklich an das SEM gerichtet und als «Asylgesuch nach Art. 111C AsylG» betitelt war und es sich beim damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen seit mehreren Jahren in Asylbeschwerdeverfahren tätigen Rechtsvertreter handelt. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergibt sich, dass, wer an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt, nicht mit einer Überweisung seiner Eingabe rechnen darf (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16). Dem langjährig im Asylrecht tätigen Rechtsvertreter musste die für die Behandlung eines Revisionsgesuchs zuständige Behörde bekannt sein. Es mussdeshalb angenommen werden, dass er das Gesuch vom 14. Oktober 2024 bewusst beim SEM eingereicht hat und eine Neubeurteilung des Gesuches durch das SEM angestrebt hat. Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, die Eingabe zur Prüfung als Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, vielmehr durfte sie einen entsprechenden Nichteintretensentscheid treffen. Ausserdem rügt der Beschwerdeführer vorliegend nicht, dass die Vorinstanz keine Überstellung ans Gericht vorgenommen hatte, und verzichtete auch in seiner Eingabe ans Gericht, ein Revisionsgesuch zu stellen.”
Öffentlich-rechtliche Beiträge/Subventionen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Ob eine Leistung als Subvention bzw. öffentlich-rechtlicher Beitrag oder als Unterhaltsersatz zu qualifizieren ist, richtet sich nach ihrer Rechtsnatur. Bedingungen, mit denen staatliche Leistungen verknüpft werden, sowie regelmässig wiederkehrende staatliche Leistungen bedürfen einer gesetzlichen Legitimation bzw. — im Fall wiederkehrender Leistungen — in der Regel einer spezialgesetzlichen Normierung.
“Unterhalt im Sinne von Art. 276 Abs. 2 ZGB liegt freilich nur vor, soweit Leistungen nicht (endgültig) durch öffentlich-rechtliche Beiträge (vgl. BGE 149 II 43 E. 3.1.2; 140 I 153 E. 2.5.4 und 2.5.5) finanziert werden. Besteht dagegen eine derartige Finanzierung, fallen keine Kosten beim Kind an, die zu dessen Lebensbedarf zählen (vgl. BGE 147 III 265 E. 5). Damit verringert sich der Unterhaltsanspruch des Kindes im Umfang der Leistung des Gemeinwesens (vgl. BGE 142 V 271 E. 8.2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 149 zu Art. 310/314b ZGB). Zu denken ist beispielsweise an die Finanzierung von Krippenplätzen oder öffentlichen Schulen durch das Gemeinwesen. Da das Gemeinwesen insoweit keinen Unterhalt bezahlt, kommt in dieser Konstellation ein Anspruchsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB nicht in Frage. Öffentlich-rechtliche Beiträge beruhen nach Art. 5 Abs. 1 BV zwangsläufig auf einer gesetzlichen Grundlage, die vom zuständigen Gemeinwesen geschaffen sein muss (BGE 149 II 255 E. 2.3.3; 147 I 1 E. 4.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 586 Rz. 2529; STÖRI, Verhaltenssteuerung durch Subventionen - zur Bedeutung von Struktur und Funktion für die Zulässigkeit der Subvention, 1992, S. 76 ff.). Ist ein Kind im Schulalter betroffen, gilt es bei Fremdplatzierungen wie der vorliegenden ausserdem den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 und 62 Abs. 3 BV) zu beachten (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O, N. 149 zu Art. 310/314b ZGB; vgl. auch BGE 145 I 142 E. 5.3 und 5.4; AESCHLIMANN-ZIEGLER, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, 2011, S. 103 f., 188 und 192 ff.). Mit solchen Beiträgen wird eine eigene Zielsetzung verfolgt (vgl. nur TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz.”
“als öffentlich-rechtlicher Beitrag zu gelten hat, ist zwar im Einzelfall und unabhängig von der Bezeichnung des Mittelflusses zu entscheiden (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.3.1; 149 II 43 E. 3.1.1; 140 I 153 E. 2.5.4). In allgemeiner Weise lässt sich aber immerhin sagen, dass sich eine Subvention bzw. ein öffentlich-rechtlicher Beitrag im mehrwertsteuerlichen Sinn durch die Zuwendung seitens eines Subjekts des öffentlichen Rechts bzw. allgemeiner eines "Trägers einer öffentlichen Aufgabe" auszeichnet. Typischerweise besteht die Zuwendung in einer Geldleistung, doch sind auch Sach- oder Dienstleistungen denkbar (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.3.3). Beispielsweise können auch Forderungsverzichte als Subventionen qualifizieren (vgl. Urteil 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.3.6). Als Empfänger des öffentlich-rechtlichen Beitrags kommen sowohl vom beitragsleistenden Gemeinwesen verschiedene andere Träger einer öffentlichen Aufgabe als auch Subjekte des Zivilrechts infrage. Die Zuwendung muss zwangsläufig auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV: "Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht"; BGE 147 I 1 E. 4.3.1), was aber für sich allein nichts darüber aussagt, ob eine rechtliche Pflicht zur Leistung bestehe. Klar ist indes, dass der Zuwendung so oder anders keine marktwirtschaftlich gleichwertige (Haupt-) Leistung seitens der subventionsempfangenden Person gegenübersteht (BGE 149 II 255 E. 2.3.3; 126 II 443 E. 6c; Urteil 2C_196/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.3). Der öffentlich-rechtliche Beitrag wird mit einer klaren Unterstützungsabsicht erbracht: Dem subventionierenden Gemeinwesen geht es vorrangig darum, die beitragsempfangende Person bzw. die von dieser erbrachten oder zu erbringenden Leistungen finanziell zu unterstützen, um damit volkswirtschaftliche, regionalpolitische, strukturpolitische oder andersartige öffentlich-rechtliche Ziele zu erreichen (BGE 149 II 255 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Mit der Subvention zielt die öffentliche Hand auf ein bestimmtes Verhalten, das insgesamt im öffentlichen Interesse liegt, während es nicht vorrangig darum geht, einen bestimmten Zustand herbeizuführen (BGE 149 II 255 E.”
“Dass der Kanton Basel-Stadt der Rekurrentin den strittigen Unterstützungsbeitrag gestützt auf eine Verfügung ausgerichtet habe, in der eine Bedingung statuiert worden sei, behauptet das WSU zu Recht nicht. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 33) dürfte die Gewährung des strittigen Unterstützungsbeitrags gestützt auf den Entscheid des zuständigen Fachgremiums sogar ohne Verfügung respektive in Form einer sogenannten faktischen Verfügung (vgl. BGE 148 V 427 E. 4.1) erfolgt sein (vgl. zu dieser Möglichkeit in anderen Sachgebieten Art. 16 Abs. 4 des Subventionsgesetzes [SuG, SR 616.1] und Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Für die Statuierung der vom WSU geltend gemachten Bedingung mittels Verfügung fehlte es überdies an einer gesetzlichen Grundlage. Das Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV; § 5 Abs. 1 KV) gilt auch für eine Bedingung, von der eine staatliche Leistung abhängig gemacht wird. Eine solche muss entweder ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein oder sich aus dem Zweck des Gesetzes oder dem damit verfolgten öffentlichen Interesse ergeben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 926; Wiederkehr, a.a.O., N 2528 f.). Die vom WSU geltend gemachte Bedingung, dass das Unternehmen während dreier Jahre keine Dividenden ausschüttet, ist in der COVID-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie Gastronomie nicht ausdrücklich vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus dem Zweck dieser Verordnung oder dem damit verfolgten öffentlichen Interesse (vgl. dazu oben E. 2.1.2.1). Aus der Tatsache, dass ein Unternehmen innert dreier Jahre seit 2021 in der Lage gewesen ist, Dividenden auszuschütten, kann nicht geschlossen werden, dass es aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und der von Bund oder Kanton dagegen ergriffenen Massnahmen keine starke wirtschaftliche Einbusse erlitten habe oder dass es den im Jahr 2021 erhaltenen Unterstützungsbeitrag des Kantons nicht zweckkonform zur Eindämmung eines Abbaus von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen und/oder zur Sicherung seiner Infrastruktur verwendet habe.”
“Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nach Art. 5 Abs. 1 BV kommt nicht nur in der Eingriffsverwaltung, sondern auch im Bereich der Leistungsverwaltung zum Tragen (vgl. BGE 147 I 333 E. 1.6.3; 103 Ia 369 E. 5 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 BV bedarf es bei regelmässig wiederkehrenden staatlichen Leistungen für den sachgerechten und rechtsstaatlich befriedigenden Einsatz der Mittel meist einer spezialgesetzlichen Normierung, welche Voraussetzungen und Zweck dieser Leistungen detailliert umschreibt. Dies gilt insbesondere für Sozialleistungen und Subventionen (vgl. BGE 134 I 313 E. 5.4; 118 Ia 46 E. 5b; Urteil 2C_358/2023 vom 5. April 2024 E. 4.3). Da es sich bei der Entschädigung gemäss Art. 34 EnG um eine Subvention handelt (vgl. auch E. 1.1 hiervor), ist diese Rechtsprechung einschlägig. Demzufolge gilt ohne anderweitige ausdrückliche Gesetzesbestimmung die Einmaligkeit der Subventionsgewährung als übergeordneter Grundsatz, der bei der (verfassungskonformen) Auslegung von Art. 34 EnG zu berücksichtigen ist. Vorliegend regelt Art.”
Bei der Aufhebung oder dem Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung insbesondere die Dauer der Anwesenheit, der Grad der Integration und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Es ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich.
“Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Bei der Ermessensausübung im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG sind die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie namentlich der Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen.”
“Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; BVGE 2020 VI/9). Demnach sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen. Dabei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern es ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation, die noch zum Heimatstaat bestehenden Verbindungen, sowie bei Straffälligkeit die Schwere der begangenen Delikte respektive die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4; Urteil des BVGer D-3705/2020 vom 25. November 2021 E. 7.2).”
Ausnahmen nach Art. 5 EBV können nur aufgrund einer ausdrücklich gesetzlichen Grundlage bzw. einer ausdrücklich gesetzlich verankerten Ausnahmebewilligung erteilt werden.
“Namentlich haben sie die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EBG). Art. 17 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 1 EBG beziehen sich primär auf eisenbahnseitige Sicherheitsmassnahmen, d. h. auf Massnahmen, welche überhaupt im Einflussbereich der Bahn stehen (Urteil BGer 2C_434/2019 vom 17. März 2021 E. 6.2.2). Mit einer Ausnahmebewilligung können zwar im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten, d. h. offensichtlich ungewollte Wirkungen der notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen, die mit dem Erlass nicht beabsichtigt waren, beseitigt werden. Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage erteilt werden (vgl. Urteil BVGer A-4394/2020 vom 7. April 2022 E. 7.3.2 m. w. H.). Solche finden sich in Art. 5 EBV. Danach kann das BAV in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften der EBV und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden (Art. 5 Abs. 1 EBV). Ausserdem kann es in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und im nationalen Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird und der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a EBV), oder kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b EBV).”
Die Pflicht nach Treu und Glauben gilt als Verhaltensnorm; bei der (z.B. kostenrechtlichen) Beurteilung ist vom Gericht darzulegen, inwiefern die betroffene Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen diese Norm verstossen hat. Das relevante Verhalten wird nach einem objektiven Massstab beurteilt (Vergleich mit dem unter den gegebenen Verhältnissen erwartbaren Durchschnittsverhalten).
“Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteil BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 116 Ia 162 E. 2c) ist der in Art. 5 BV und Art. 2 ZGB verankerte Grundsatz von Treu und Glauben eine derartige Verhaltensnorm. Jeder Verstoss gegen eine derartige Verhaltensnorm wird als widerrechtlich aufgefasst. Was sodann den Begriff des Verschuldens anbelangt, so wird als Verschulden im Sinne des Zivilrechts ein menschliches Verhalten bezeichnet, das die Ursache eines Schadens darstellt und als so tadelnswert angesehen wird, dass es die Haftbarmachung des Schädigers zu rechtfertigen vermag. Dabei wird das in Frage stehende Verhalten nach einem objektiven Massstab bewertet, d.h. es wird verglichen mit jenem Verhalten, das nach der Rechtsordnung unter den gegebenen Verhältnissen von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden durfte. Tadelnswert und damit schuldhaft ist ein Verhalten dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht, wobei das Verschulden um so schwerer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist (BGE 116 Ia 162 E.”
Fehlt die notwendige Normstufe oder die erforderliche Bestimmtheit eines Rechtssatzes (z. B. weil Ausführungsvorschriften fehlen), liegt keine hinreichende gesetzliche Grundlage für staatliches Handeln vor. Dieser Grundsatz gilt auch für die Leistungsverwaltung und für kantonales Recht; wichtige rechtsetzende Bestimmungen müssen in einem Gesetz enthalten sein.
“Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich gebietet das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat sowie alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in einem Bundesgesetz enthalten sein müssen (statt vieler Urteil des BVGer A-1211/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4.1 f. m.w.H.).”
“74b SHG genüge für sich allein den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rechtssatzes nicht und eigne sich nicht als Rechtsgrundlage für die Durchführung einer individuellen Bedarfsabklärung und die Ausrichtung eines Staatsbeitrags an den Beschwerdeführer (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.6). Angesichts der gegebenen Umstände (Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenbeteiligung am Aufenthalt in der B._________, langjähriger dortiger Aufenthalt, voraussichtlicher Wechsel im Kanton Bern auf das System der Subjektfinanzierung) erachtete die GSI indes im Sinn einer «pragmatischen Lösung» die Weiterführung der bisherigen Objektfinanzierung als sachgerechteste und zielführendste Lösung (angefochtener Entscheid E. 3.6). Dabei erweise sich ein Betrag von höchstens Fr. 800.-- pro Tag als ausreichend, um die Bedürfnisse des Betroffenen in angemessener Weise zu decken. Die Vorinstanz begrenzte den Kantonsbeitrag auf diesen Höchstbetrag und überliess es dem ALBA (heute: AIS), gegenüber der B._________ den genauen Betrag festzulegen (E. 3.7). 4.2 Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (grundlegend BGE 103 Ia 369 E. 5 f.; BVR 2013 S. 183 E. 3.2), darunter das Sozialhilferecht (BVR 2023 S. 51 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KV sowie Art. 64 Abs. 1 BV für die Bundesebene). 4.3 Die Subjektfinanzierung ist zwar in Art. 74b SHG vorgesehen. Insbesondere die Ausführungsvorschriften fehlen jedoch noch; sie werden nicht vor dem 1. Januar 2024 in Kraft treten (vorne E. 3.3). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, genügt Art. 74b SHG für sich allein den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rechtssatzes nicht und ist nicht geeignet als Rechtsgrundlage für die Durchführung einer individuellen Bedarfsabklärung und die Ausrichtung von Leistungen an den Beschwerdeführer.”
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV; sog. Legalitätsprinzip). Nach Art. 178 Abs. 3 BV können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen (so auch Art. 2 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisa-tionsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Erforderlich ist eine hinreichend bestimmte und bereichspezifische formell gesetzliche Grundlage (BGE 148 II 218 E. 3.3.1 m.w.H.). Das SEM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal (Art. 24b Abs. 1 AsylG, in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Der Betrieb eines BAZ schliesst die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden ein. Für eine Delegation dieser Leistungen, mithin der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe, besteht demnach eine hinreichende gesetzliche Grundlage.”
“7 EMRK, ausser wenn das pönalisierte Verhalten zugleich ein vom allgemeinen Strafrecht erfasstes Delikt darstellt oder die angedrohte Sanktion nach Art und Schwere als strafrechtlich erscheint, namentlich wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als bloss einigen Tagen in Aussicht steht (BGer 1P.102/2000 vom 11. August 2000 E. 1c/aa, mit Hinweis auf BGE 121 I 379 E. 3c/aa). Das Bundesgericht qualifiziert daher Ordnungsbussen, welche Eltern als Erziehungsberechtigten zur Durchsetzung der obligatorischen Schulpflicht auferlegt werden, aufgrund ihrer nicht nur repressiven, sondern auch koerzitiven Zwecksetzung nicht als strafrechtliche, sondern vielmehr als disziplinarrechtliche Massnahmen, soweit sie keine qualifizierenden Merkmale aufweisen. Als solche fallen sie nicht unter den Geltungsbereich von Art. 6 EMRK (BGer 1P.102/2000 vom 11. August 2000 E. 1c/bb, bestätigt in BGer 2C_522/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.2.2) und mithin auch nicht unter jenen von Art. 7 EMRK, weshalb diese Bestimmung vorliegend auch nicht direkt zur Anwendung kommt. Auch Art. 1 StGB findet selbst auf eigentliche Strafbestimmungen des kantonalen Rechts keine unmittelbare Anwendung. Die Rechtsprechung leitet aber die Geltung des Legalitätsprinzips im kantonalen Strafrecht direkt aus Art. 5 Abs. 1 BV ab (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 1 StGB N 10, mit Hinweis auf BGer 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E.2.2, 6B_385/2017 vom 19. Januar 2017 E. 2.2, 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.1 sowie BGE 129 IV 276 E. 1.1.1). Daraus folgt allgemein, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiellrechtliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (BGE 130 I 1 E. 3.1).”
Nach Art. 5 Abs. 2 BV (Treu und Glauben) dürfen Behindertenorganisationen nicht verpflichtet werden, zur Durchsetzung ihrer Anliegen stets selbständige anfechtbare Verfügungen gegen Hersteller oder Betreiber zu verlangen. Für eine sinnvolle Anfechtung sind vielmehr verbindliche Festlegungen der Verantwortlichen gegenüber der Zulassungsbehörde (z. B. dem BAV) massgeblich; es wäre der Rechtssicherheit abträglich, Organisationen auf informelle Absprachen abstellen zu müssen.
“Die von den SBB und der Bombardier Transportation GmbH postulierte - über die vorstehenden Ausführungen hinausgehende - Verwirkung des Verbandsbeschwerderechts wegen treuwidrigen Verhaltens findet in der Verfassung hingegen keine Stütze. Namentlich verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2 BV) von den Behindertenorganisationen trotz des ihnen zustehenden ideellen Verbandsbeschwerderechts (Art. 9 Abs. 3 lit. c Ziff. 2 BehiG) nicht, dass sie bei Einwänden gegen die rollende Planung des Eisenbahnunternehmens und der Fahrzeugherstellerin ausserhalb der Verfahren von Art. 6a EBV bzw. Art. 18w EBG den Weg einer selbständigen (egoistischen) Verbandsbeschwerde einschlagen bzw. gestützt auf Art. 25a VwVG eine anfechtbare Verfügung verlangen müssten. Für eine sinnvolle Anfechtung bedarf es nämlich verbindlicher Festlegungen der Fahrzeugherstellerin bzw. ihrer Auftraggeberin gegenüber dem BAV als Zulassungsbehörde; es wäre der Rechtssicherheit abträglich, wenn Behindertenorganisationen allein aufgrund ihres mit der Fahrzeugherstellerin bzw. der Betreiberin möglicherweise gepflegten informellen Austauschs (gemeinsame Maquettenbegehungen u.ä.) abschätzen müssten, wann deren Planung derart gefestigt ist, dass eine zielführende Klärung möglicher Streitpunkte auf dem Rechtsmittelweg möglich ist.”
Die Dauer einer Landesverweisung ist selbständig dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) unterworfen. Bei der Festlegung der Dauer sind neben der Schwere der Tat auch persönliche Umstände zu berücksichtigen, insbesondere familiäre Bindungen und aus längerer Anwesenheit in der Schweiz resultierende Härten. Dem Sachgericht kommt bei der Bemessung der Dauer dabei ein weites Ermessen zu.
“Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist auf- grund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestim- men. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Per- son in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz fol- genden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei der Festle- gung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile des Bun- desgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_690/2019 vom”
Zur Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen gehört die Prüfung von Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Eine Massnahme ist geeignet, wenn sie einen Beitrag zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels leistet und nicht wirkungslos ist. Erforderlich ist sie nur, wenn kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Verfügung steht. Die Zumutbarkeit verlangt ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und den für die Betroffenen mit der Massnahme verbundenen Belastungen.
“Grundsätzlich setzt die Verhältnismässigkeit einer staatlichen Massnahme voraus, dass sie zur Erreichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist (Eignung und Erforderlichkeit) und in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel steht (Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 514, 521 f., 527 und 555 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 21 N 1 f.; Schindler, a.a.O., Art. 5 BV N 48; Weber-Dürler, Zur neuesten Entwicklung des Verhältnismässigkeitsprinzips, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges Pierre Moor, Bern 2005, S. 593, 593 f.). Die Eignung einer Massnahme ist bereits dann zu bejahen, wenn sie bloss einen Beitrag zur Zielerreichung leistet und mit Blick auf das angestrebte Ziel nicht wirkungslos ist (vgl. Epiney, a.a.O., Art. 5 BV N 70; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 522; Weber-Dürler, a.a.O., S. 594 f.; Wiederkehr, Band I, N 1778). Die Erforderlichkeit fehlt, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels ausreichen würde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 527 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 21 N 6-8; Wiederkehr, Band I, N 1793). Die Massnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 530; Wiederkehr, Band I, N 1793). Die Zumutbarkeit setzt voraus, dass zwischen dem angestrebten Ziel und den für die betroffenen Privaten mit der Massnahme verbundenen Belastungen ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl.”
“Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach Lehre und Praxis, dass ei- ne staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss, und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf bzw. in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen muss (Schind- ler, St. Galler Kommentar zu Art. 5 BV, 3. Auflage 2014, Rz 48 f.). Geeignet ist eine Massnahme, welche ein taugliches Mittel darstellt, um den ange- strebten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen. Von Erfor- derlichkeit ist dann auszugehen, wenn die Massnahme das mildeste geeig- nete, zur Verfügung stehende Mittel darstellt, um das Ziel zu erreichen. Zwi- schen dem Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbe- schränkung muss schliesslich ein vernünftiges Verhältnis bestehen, damit die Massnahme zumutbar ist. Es geht um die Abwägung zwischen dem öf- fentlichen Interesse und den betroffenen privaten Interessen.”
“Grundsätzlich setzt die Verhältnismässigkeit einer staatlichen Massnahme voraus, dass sie zur Erreichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist (Eignung und Erforderlichkeit) und in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel steht (Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 514, 521 f., 527 und 555 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 21 N 1 f.; Schindler, a.a.O., Art. 5 BV N 48; Weber-Dürler, Zur neuesten Entwicklung des Verhältnismässigkeitsprinzips, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges Pierre Moor, Bern 2005, S. 593, 593 f.). Die Eignung einer Massnahme ist bereits dann zu bejahen, wenn sie bloss einen Beitrag zur Zielerreichung leistet und mit Blick auf das angestrebte Ziel nicht wirkungslos ist (vgl. Epiney, a.a.O., Art. 5 BV N 70; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 522; Weber-Dürler, a.a.O., S. 594 f.; Wiederkehr, Band I, N 1778). Die Erforderlichkeit fehlt, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels ausreichen würde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 527 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 21 N 6-8; Wiederkehr, Band I, N 1793). Die Massnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 530; Wiederkehr, Band I, N 1793). Die Zumutbarkeit setzt voraus, dass zwischen dem angestrebten Ziel und den für die betroffenen Privaten mit der Massnahme verbundenen Belastungen ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 514 und 556; Weber-Dürler, a.a.O., S. 594). Die Massnahme ist den betroffenen Privaten nur zumutbar, wenn das öffentliche Interesse an der Massnahme ihr privates Interesse am Unterbleiben der Massnahme überwiegt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.”
Öffentlich‑rechtliche Anordnungen und Eingriffe (z. B. Hausverbote, Kontaktverbote, Personensicherheitsprüfungen, Verlegung von Verfahrenskosten) bedürfen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Fehlt eine solche Grundlage, kann dies eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) darstellen und zur Aufhebung oder Rückweisung des Entscheids führen; ob dies konkret der Fall ist, richtet sich nach der rechtlichen Prüfung im Einzelfall.
“Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3). 6.4. Fraglich ist zunächst, ob die Anordnungen des Hausverbots und des telefonischen Kontaktverbots einer gesetzlichen Grundlage bedürfen bzw. ob solche vorliegend vorhanden sind (Art. 5 Abs. 1 BV).”
“1, deutlich, wonach für die «Chef/in Bereich Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte, dessen/deren Stellvertreter/in und Mitarbeiter/innen» Prüfstufe 11 vorgesehen sei. Die Relativpronomen «dessen/deren» würden zeigen, dass sich die Wörter «Stellvertreter/in» und «Mitarbeiter/innen» direkt und nur auf den Chef/die Chefin Bereich Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte beziehen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Funktion der Beschwerdeführerin weder im Anhang 1 der PSPV noch im Anhang der PSPV-EDI genannt werde. Entsprechend hätte die Beschwerdeführerin als Bedienstete des Bundes gar nie einer PSP unterzogen werden dürfen (Art. 4 Abs. 1 PSPV e contrario). Daran vermöge auch ihre Unterschrift auf dem Formular «Personensicherheitsprüfung für Bedienstete des Bundes» nichts zu ändern. Die Verfügung vom 23. Februar 2022 basiere somit auf einer PSP, die ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei und gar nie hätte durchgeführt werden dürfen. Es liege eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) vor.”
“In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, wie es sich mit der Bundesrechtskonformität der Verlegung der Kosten des gerichtlich eingeholten asim-Gutachtens vom 23. Oktober 2023 in der Höhe von Fr. 3'500.- verhält. Die Beschwerdeführerin, welcher die Kosten überbunden werden, macht diesbezüglich insbesondere einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV geltend, da hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe.”
Bei der Prüfung, ob eine aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV), ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. In der Praxis werden namentlich berücksichtigt: (i) die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit; (ii) die bisherige Anwesenheitsdauer bzw. der Grad der Integration; sowie (iii) die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile, wozu unter anderem die Qualität sozialer, kultureller und familiärer Bindungen und der Gesundheitszustand zählen.
“3 Hier überschreiten bereits die dem Beschwerdeführer zwischen Juli 2009 und Dezember 2020 ausgerichteten Unterstützungsleistungen in Höhe von knapp Fr. 400'000.- die Erheblichkeitsschwelle, die das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG entwickelt hat (vgl. BGr, 10. April 2012, 2C_502/2011, E. 4.1, und 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 3.3). Der Bezug dauert seither unverändert fort. Aufgrund der vergleichsweise kurzen Dauer, während der der Beschwerdeführer hier bislang im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig war, seiner langen Arbeitslosigkeit und der fehlenden Bemühungen um eine berufliche Integration ist zudem nicht damit zu rechnen, dass er in den nächsten Jahren ohne (ergänzende) Fürsorgeleistungen für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben. 5.4 Die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV). Praxisgemäss sind diesbezüglich namentlich die Schwere des Verschuldens – so bei einer im Raum stehenden Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit –, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; ferner BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 3.3.3 mit Hinweisen, wonach im Rahmen der Prüfung des letztgenannten Punkts namentlich die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gast- wie im Heimatstaat zu beachten sind sowie der gesundheitliche Zustand der betroffenen ausländischen Person). Bei Personen, die sich auf das Recht auf Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art.”
“Liegt - wie hier - ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob sich die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme im Einzelfall auch als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind unter anderem die Ursachen, warum eine Person sozialhilfeabhängig geworden ist, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Urteil 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 5.2).”
Verordnungen dürfen nicht dazu dienen, den Kantonen in ihrem verfassungsmässigen Kompetenzbereich per Verordnung die Zuständigkeit oder Verfahrenspflichten (z. B. den pauschalen Verzicht auf ein Baubewilligungsverfahren) vorzuschreiben, soweit dies mit der Kompetenzordnung der Kantone oder dem Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) unvereinbar wäre.
“S. 6). Liegt eine solche Änderung vor, muss die Inhaberin bzw. der Inhaber der betreffenden Anlage nach Art. 11 Abs. 1 NISV der zuständigen Behörde vor deren Inbetriebnahme ein neues Standortdatenblatt mit den geänderten Betriebsparametern einreichen. Die NISV schreibt allerdings für solche Fälle nicht vor, dass ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. Der Bund wäre aus staatsrechtlichen Gründen, namentlich mit Blick auf das Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), auch nicht befugt, den Kantonen auf Verordnungsstufe (NISV) die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens vorzuschreiben (vgl. BVR 2023 S. 227 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. insb. den Hinweis auf die wohl abweichende Meinung von Zufferey/Seydoux, a.a.O., S. 36). – Aus dem Vorliegen einer Änderung im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV kann somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres auf die Baubewilligungspflicht geschlossen werden. Vielmehr ist auch bei solchen Änderungen massgebend, ob sich die umweltrechtlich relevanten Immissionen gegenüber der ursprünglich bewilligten Anlage wesentlich verstärkt haben (vgl. vorne E. 2 und BVR 2023 S. 227 E. 5.2.1 a.E.).”
“betreffend die Auswirkungen auf die Wirtschaft). In Anbetracht dieser Verhältnisse erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Geltung einer Bewilligungspflicht nach kantonalem Recht verletze Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5bis NISV (act. G 1, Rz 38 ff.) und die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV; act. G 1, Rz 48 ff., insbesondere Rz 51 und Rz 55), als nicht stichhaltig. Im Übrigen wäre der Bund aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin (act. G 1, Rz 56 und Rz 59 ff.) gar nicht befugt, den Kantonen in ihrem Kompetenzbereich (Art. 47 und Art. 75 BV) auf Verordnungsstufe bzw. mit dem Anhang 1 zur NISV den Verzicht auf ein Baubewilligungsverfahren vorzuschreiben (vgl. Hettich/Peng, a.a.O., S. 1433 f. und S. 1438 unten betreffend die in Art. 18a RPG geregelte Bewilligungsfreiheit für Solaranlagen). Eine generelle Bewilligungsfreiheit für die Anwendung des Korrekturfaktors und die ihr zugrundeliegende Fiktion eines fehlenden öffentlichen Interesses an deren vorgängiger baupolizeilicher Beurteilung führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der grundrechtlich verbürgten Rechtsstellung von Nachbarn (siehe hierzu vorstehende E. 3.3 sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00740 vom 27. Oktober 2022 E. 3.3; vgl. ferner Hettich/Peng, a.a.O., S. 1431 und S. 1438). Zudem wird im Einzelfall die Beurteilung der Wahrung der öffentlichen Interessen ausgeschlossen.”
Polizeiliche und sonstige gefahrabwehrende Massnahmen unterliegen dem Legalitätsprinzip: Sie müssen im öffentlichen Interesse liegen und der Gefahrenabwehr dienen (präventiv oder repressiv).
“Polizeiliche Massnahmen unterstehen grundsätzlich dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Dazu müssen die Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen und die repressive oder präventive Massnahmen der Gefahrenabwehr dienen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV ergibt sich, dass wer eine Behörde trotz Kenntnis ihrer Unzuständigkeit anruft, nicht darauf vertrauen darf, dass seine Eingabe an die zuständige Stelle weitergeleitet bzw. überstellt wird. Die Behörde darf in solchen Fällen von einer Überweisung absehen und einen Nichteintretensentscheid treffen.
“Die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG und somit das Bestehen einer Behauptung der Zuständigkeit ist vorliegend gerechtfertigt, da die Eingabe des Beschwerdeführers von seiner Rechtsvertretung ausdrücklich an das SEM gerichtet und als «Asylgesuch nach Art. 111C AsylG» betitelt war und es sich beim damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen seit mehreren Jahren in Asylbeschwerdeverfahren tätigen Rechtsvertreter handelt. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergibt sich, dass, wer an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt, nicht mit einer Überweisung seiner Eingabe rechnen darf (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16). Dem langjährig im Asylrecht tätigen Rechtsvertreter musste die für die Behandlung eines Revisionsgesuchs zuständige Behörde bekannt sein. Es mussdeshalb angenommen werden, dass er das Gesuch vom 14. Oktober 2024 bewusst beim SEM eingereicht hat und eine Neubeurteilung des Gesuches durch das SEM angestrebt hat. Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, die Eingabe zur Prüfung als Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, vielmehr durfte sie einen entsprechenden Nichteintretensentscheid treffen. Ausserdem rügt der Beschwerdeführer vorliegend nicht, dass die Vorinstanz keine Überstellung ans Gericht vorgenommen hatte, und verzichtete auch in seiner Eingabe ans Gericht, ein Revisionsgesuch zu stellen.”
“Die Behauptung der Zuständigkeit ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann sich auch aus den Umständen ergeben. Dabei stellt eine Eingabe an eine Behörde für sich alleine genommen noch keine Behauptung der Zuständigkeit dieser Behörde dar, eine solche ist aber gegeben, wenn aus den Ausführungen und Vorbringen der Partei deutlich wird, dass sie die angerufene Behörde für zuständig hält und auf diesen Umstand Wert legt (vgl. Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 10 und 11 zu Art. 9 m.w.H.; Daum/Bieri, in: Kommentar VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 9 N. 6). Die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG und somit das Bestehen einer Behauptung der Zuständigkeit ist vorliegend gerechtfertigt, da die Eingabe des Beschwerdeführers von seiner Rechtsvertretung ausdrücklich an das SEM gerichtet und als «Wiedererwägungsgesuch» betitelt war und es sich beim damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen patentierten Rechtsanwalt handelt. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergibt sich, dass, wer an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt, nicht mit einer Überweisung seiner Eingabe rechnen darf (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16). Dem langjährig im Asylrecht tätigen Rechtsvertreter musste die für die Behandlung eines Revisionsgesuchs zuständige Behörde bekannt sein. Es kann deshalb angenommen werden, dass er das Gesuch vom 19. Juli 2023 bewusst beim SEM eingereicht hat und eine Neubeurteilung des Gesuches durch das SEM angestrebt hat. Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, die Eingabe zur Prüfung als Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, vielmehr durfte sie einen entsprechenden Nichteintretensentscheid treffen.”
“Der in der Revisionsverbesserung vom 28. April 2023 gestellte Antrag auf (partielle) Überweisung der Sache an das SEM zur Behandlung als Mehrfachgesuch ist ebenfalls abzuweisen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergeht, dass, wer an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt, nicht mit einer Überweisung seiner Eingabe rechnen darf (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16). Im vorliegenden Fall musste dem in Asyl- und Verfahrensfragen langjährig erfahrenen Rechtsvertreter die für die Behandlung eines Mehrfachgesuchs zuständige Behörde bekannt sein.”
Im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 BV hat die Behörde diejenige Massnahme zu wählen, die im Licht des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips den bestmöglichen Lärmschutz bietet. Zusätzliche vorsorgliche Emissionsbeschränkungen kommen bei Einhaltung der Planungswerte nur dann in Betracht, wenn sich damit mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt.
“1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Im Bereich des Lärmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert. Daraus folgt, dass sich die Baubewilligungsbehörde nicht darauf beschränken darf, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten für Wärmepumpen zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) den besten Lärmschutz gewährleistet. Der Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm einer Wärmepumpe ist dabei auch im Rahmen der Standortwahl der neuen Anlage zu berücksichtigen. Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen jedoch zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (vgl. BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019; E. 2.2).”
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlicher Eingriffe ist zu berücksichtigen, dass ein Eingriff nur geeignet sein darf, das verfolgte Ziel zu erreichen. Liegen bereits nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen vor, kann dies die Eignung einer aufsichtsrechtlichen Massnahme verneinen (vgl. Bsp. Einsetzung eines Sachwalters) (Quelle 0). Soweit ein Eingriff auf einen wichtigen Grund gestützt wird (etwa die Anrufung der Unzumutbarkeit bei einer fristlosen Kündigung), ist dieser Grund innert nützlicher Frist geltend zu machen; unterbleibt dies, spricht dies gegen die Verhältnismässigkeit der sofortigen Massnahme (Quelle 1). Schliesslich müssen Inhalt und Zweck öffentlich‑rechtlicher Verträge sowie Freistellungen mit dem öffentlichen Interesse vereinbar sein; hierzu zählt auch der Schutz privater Interessen bzw. Grundrechte Dritter (Quelle 2).
“Dieses Vorgehen des Stiftungs- respektive Verwaltungsrats entspricht dem aus der Stiftungsurkunde zu entnehmenden ursprünglichen Stifterwillen und scheint auch insofern sachgerecht, zumal eine weitere Alimentierung des defizitären Betriebs D letztlich auf lange Sicht wiederum andere Elemente des Stiftungszwecks gefährdet hätte. Ausserdem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nur rund 80 % der Aktien der C AG hält. An dieser sind somit weitere Aktionäre beteiligt, deren Interessen nicht an den Stiftungszweck gebunden sind, denen der Verwaltungsrat aber ebenso verpflichtet ist (vgl. Art. 717 Abs. 2 OR). Auf jeden Fall lag und liegt bei der Beschwerdeführerin keine Situation vor, die es rechtfertigen würde, sich über die bei Unternehmensstiftungen anzunehmende Zurückhaltung hinwegzusetzen und wegen eines betriebswirtschaftlichen (Ermessens-)Entscheids aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. 4.8 Schliesslich erfüllt die Einsetzung eines Sachwalters auch das Erfordernis der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) nicht. Die Betriebsschliessung des Betriebs D ist bereits erfolgt und lässt sich nicht mehr rückgängig machen. Selbst wenn darin eine Verletzung des Stiftungszwecks zu erblicken gewesen wäre, wäre die Einsetzung eines Sachwalters zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) geeignet, diese zu verhindern oder zu beheben. Dass Anzeichen dafür bestünden, dass der Stiftungszweck der Beschwerdeführerin in Zukunft in irgendeiner anderen Art und Weise konkret gefährdet wäre, die die Einsetzung eines Sachwalters als repressives Aufsichtsmittel von erheblicher Tragweite (vgl. hierzu Trajkova, S. 225, wonach die Einsetzung eines Sachwalters einen wesentlichen Eingriff in die Stiftungsautonomie bedeute) erforderlich machte, ist nach dem zuvor Ausgeführten nicht ersichtlich. Insbesondere bestand die Situation, wonach sich der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin und der Verwaltungsrat der C AG personell grösstenteils überschneiden, schon seit Jahrzehnten und gab dies nie zu aufsichtsrechtlichen Eingriffen der Beschwerdegegnerin Anlass.”
“Als ausserordentliche Massnahme ist die fristlose Kündigung restriktiv anzuwenden (BGE 130 III 28 E. 4.1 [Pra 93/2004 Nr. 115]). In diesem Sinn hat die Arbeitgeberin nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) zu entscheiden, ob die fristlose Kündigung im konkreten Einzelfall die angemessene und sachlich richtige Massnahme bildet. Will sie sich auf die Unzumutbarkeit berufen, hat sie dies innert nützlicher Frist nach Kenntnisnahme des wichtigen Grundes zu tun (BVR 2009 S. 107 E. 6.3, 2007 S. 538 E. 4.1, 2007 S. 20 E. 7.1 mit Hinweisen). Andernfalls liegt die Vermutung nahe, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar wäre (Daniel von Kaenel, Die Beendigung des Angestelltenverhältnisses nach bernischem Personalrecht, in BVR 1996 S. 193 ff., 215; vgl. auch BGE 138 I 113 E. 6.3.1 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen. Dieser Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns ist für das gesamte staatliche Handeln massgebend (Epiney, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 5 BV N 67; Schindler, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 BV N 17). Daher haben sich die staatlichen Organe bei ihrem gesamten Handeln daran zu halten (Epiney, a.a.O., Art. 5 BV N 33). Insbesondere muss auch der Inhalt öffentlich-rechtlicher Verträge eines Gemeinwesens mit dem Grundsatz des öffentlichen Interesses vereinbar sein (vgl. Moor/Poltier, Droit administratif, Band II, 3. Auflage, Bern 2011, S. 459; Nguyen, Le contrat de collaboration en droit administratif, Diss. Lausanne, Bern 1998, S. 115 f.). Folglich muss auch eine auf Ziff. 1 der Vereinbarung gestützte Freistellung des Rekurrenten im öffentlichen Interesse liegen. Zu den öffentlichen Interessen gehört auch der Schutz von privaten Interessen bzw. der Schutz von Grundrechten Dritter (Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012 [nachfolgend Wiederkehr, Band I], N 1857 und 1878).”
Bei erheblichen Abweichungen vom Quartierplan kann das öffentliche Interesse die Anordnung einer Quartierplanrevision rechtfertigen. Dass eine solche Revision zeit- und ressourcenintensiver ist als ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren, begründet für sich weder eine Verletzung der Eigentumsgarantie noch einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV).
“So vermögen sie insbesondere nicht darzulegen und ist auch nicht ersichtlich, worin die Willkür bestehen soll, wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall für die Errichtung des Wendeplatzes gestützt auf das kantonale Recht eine Quartierplanrevision verlangt, zumal dieser Wendeplatz im Vergleich zum Quartierplan um 9 m verschoben und zudem axtförmig statt hexagonal sowie auf einer grösseren als der dafür im Quartierplan vorgesehenen Fläche realisiert werden soll. Eine solche Abweichung vom Quartierplan als beachtlich anzusehen, ist klarerweise nicht als willkürlich zu qualifizieren. Die vielen Vorbringen der Beschwerdeführenden, etwa bezüglich der Etappierung, des dabei bestehenden Ausführungsspielraums und der verschiedenen involvierten Interessen, wurden von den Vorinstanzen behandelt und vermögen die angebliche Willkür des angefochtenen Urteils weder zu belegen noch zu stützen. Auch verletzt das Urteil entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden weder die Eigentumsgarantie (Art. 26 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV) noch Art. 21 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 RPG in Verbindung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) noch das Willkürverbot (Art. 9 BV), indem es die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für eine Quartierplanrevision verlangt und eine solche zeit- und ressourcenintensiver ist, als es das von den Beschwerdeführenden bevorzugte Baubewilligungsverfahren wäre.”
Beweiswürdigung trotz offener Frage der Treuwidrigkeit: Ob Verhalten als treuwidrig zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, soweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen insgesamt nicht offensichtlich unrichtig sind.
“Anders als der Beschwerdeführer glauben machen will, sind neben der SMAB-Expertise vom 23. September 2010 mehrere echtzeitliche ärztliche Berichte, in denen erhebliche Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden, aktenkundig (vgl. vorangehende E. 3.2). Diese hat die Vorinstanz - neben den Angaben und Behauptungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der im Juni 2009 erfolgten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung - berücksichtigt. Der Beschwerdeführer beruft sich im vorliegenden Verfahren auf die "gelebte Realität" sowie den "Integrationszweck" der Invalidenversicherung und macht geltend, das kantonale Gericht hätte weder auf seine frühere subjektive Einschätzung noch auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung in der SMAB-Expertise abstellen dürfen, zumal die darin diagnostizierte Dysthymie für sich allein nicht invalidisierend sei. Ob diese Argumentation mit Blick auf die früher vertretene Haltung des Beschwerdeführers als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2 ZGB), kann offenbleiben. Jedenfalls lässt sie die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen nicht offensichtlich unrichtig erscheinen (vgl. vorangehende E. 4.2). Hinzu kommt, dass angesichts der Art und Dauer der Beeinträchtigungen (seit Jahren chronifiziertes Schmerzleiden) auch in angepassten Tätigkeiten eine (nahezu) vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres anzunehmen ist. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer ohnehin auf weiten Strecken darauf, in appellatorischer Weise die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren resp. den Sachverhalt abweichend vom kantonalen Gericht darzulegen, was nicht genügt (vgl. vorangehende E. 4.2).”
Bei Sanktionen bzw. Verwaltungsstrafen muss nach Art. 5 Abs. 2 BV geprüft werden, ob die Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Es muss eine vernünftige Zweck‑Mittel‑Relation bestehen.
“Die Vorinstanz wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, das Postgesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden (Art. 24 Abs. 1 PG). Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie die in Art. 24 Abs. 2 lit. a-e PG genannten Administrativmassnahmen ergreifen und Verwaltungssanktionen verhängen (Art. 25 PG). So sieht Art. 25 Abs. 1 PG vor, dass eine Anbieterin von Postdiensten mit einem Betrag von bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden kann, wenn sie gegen das Postgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung gestützt auf das Postgesetz verstösst. Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (vgl. bspw. BGE 148 II 392 E. 8.2).”
Mit der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, nach Treu und Glauben dafür zu sorgen, dass ihnen verfahrensrelevante behördliche Mitteilungen zugestellt werden können. Dazu gehört, bei Abwesenheit geeignete Vorkehrungen zu treffen oder das Gericht über die Abwesenheit zu informieren und gegebenenfalls fehlende Prozessunterlagen beim zuständigen Organ nachzufragen. Unterlassen dieser Obliegenheiten kann dazu führen, dass Fristen versäumt werden und sich daraus nachteilige Folgen ergeben.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsteht mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 141 II 429 E. 3.1; 138 II 225 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
“Ausserdem handle es sich um eine "willkürliche kurze Frist während der Ferienzeit". Auch wenn die Kostenvorschusserhebung auf einer kantonalrechtlichen "Kann-Bestimmung" beruhen und daher fakultativ sein sollte, bleibt sie als solche zulässig; diesbezüglich ergibt sich keine Bundesrechtswidrigkeit. Gleiches gilt, soweit im Einspracheverfahren auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde. Sodann ist keine bundesrechtliche Vorgabe ersichtlich, wonach die Erhebung eines Kostenvorschusses für das kantonale Beschwerdeverfahren voraussetzen würde, dass die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig oder -unwillig ist, oder dass ihr Rechtsmittel eine schlechte Erfolgsaussicht hat. Sodann war eine Kenntnisnahme von der Vorschusserhebung grundsätzlich während insgesamt mehr als 30 Tagen möglich. Diesbezüglich lässt die Beschwerdeführerin vollständig ausser Acht, dass die Partei eines gerichtlichen Verfahrens - resp. die für sie (als Organ) handelnde Person - im Falle ihrer Abwesenheit nach Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten ist, die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit der Partei richterliche Mitteilungen zukommen, oder zumindest das Gericht über die Abwesenheit zu informieren (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; Urteile 6B_448/2024 vom 19. September 2024 E. 3.2.2; 8F_3/2024 vom 12. März 2024 E. 4). Das gilt auch, wenn (noch) nicht mit einer bestimmten gerichtlichen Mitteilung gerechnet wurde. Ausserdem können die Sommermonate nicht per se als "Ferienzeit" betrachtet werden, zumal der gesetzliche Fristenstillstand im Sommer - ohne dass in concreto die Anwendbarkeit einer entsprechenden Bestimmung zu prüfen ist - regelmässig erst am 15. Juli beginnt (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG [SR 172.021]; § 157 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [JG; SRSZ 231.110]). Bei diesen Gegebenheiten kann hinsichtlich der Länge der Frist nicht von Willkür gesprochen werden.”
“Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG zehn Tage. Sie beginnt gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung mit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids zu laufen. Aus mangelhafter Eröffnung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG). Ob hier eine derartige mangelhafte Eröffnung zu bejahen ist, wie die Beschwerdeführer behaupten, kann offen bleiben. Denn deren Berücksichtigung findet ihre Schranke jedenfalls im Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Der Beschwerdeführer räumt ein, dass sein Rechtsvertreter am 20. November 2020 eine Sendung erhalten habe, behauptet aber, dass dieser der angefochtene Entscheid nicht beigelegen habe. Sofern diese Darstellung zutrifft, oblag es ihm jedoch nach Treu und Glauben, sich beim Bundesstrafgericht nach der fehlenden Beilage zu erkundigen, dies umso mehr, als mit der Zustellung eines Entscheids zu rechnen war (vgl. BGE 141 I 97 E. 7.1; Urteil 2C_1021/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.2, in: RF 74/2019 S. 840; 9C_702/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.2, in: SVR 2015 BVG Nr. 15 S. 60; je mit Hinweisen). Die erst knapp acht Monate nach Ergehen des angefochtenen Entscheids erhobene Beschwerde ist deshalb klar verspätet. Dasselbe gilt auch für die Beschwerdeführerin, die sich das Wissen des Beschwerdeführers, der sie als Geschäftsführer vertritt, zurechnen lassen muss. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten und das Gesuch der Beschwerdeführer, das Bundesstrafgericht sei aufzufordern zu belegen, dass die Sendung vom 20.”
“Wie bereits ausgeführt, erwog das Verwaltungsgericht, dass ein Prozessrechtsverhältnis unabhängig vom Ablehnungsgesuch bestanden habe und die Beschwerdeführer schon deshalb mit der Zustellung von Verfügungen rechnen mussten. Diese Erwägungen stimmen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein. Danach entsteht mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.; 138 III 225 E. 3.1 S. 227; je mit Hinweisen). Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführer umso mehr mit der Zustellung einer Verfügung rechnen mussten, nachdem sie ein Ausstandsgesuch eingereicht hatten, über das gemäss Art. 9 Abs. 5 VRPG ohne Anhörung der Gegenpartei und somit unmittelbar nach Einreichung des Gesuchs entschieden werden kann.”
Bei Einziehung von Gegenständen kann die Verwertung durch die Behörden mit Art. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben) vereinbar sein, wenn der Verwertungserlös zur Deckung der Gebühren und Auslagen angerechnet und ein allfälliger Überschuss an die betroffene Person ausbezahlt wird.
“Schliesslich erweist sich die Einziehung auch als zumutbar: das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von gefährlichen Gegenständen wie insbesondere Schusswaffen ist sehr gross. Das gilt auch und gerade bei Personen wie dem Beschwerdeführer, die bereits strafrechtlich verurteilt worden sind und eine Vielzahl von Schusswaffen besitzen: In solchen Fällen besteht ein besonders grosses öffentliches Interesse an der Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung und am sorgfältigen und rechtskonformen Umgang. Der gerügten finanziellen Einbusse wird dadurch Rechnung getragen, dass die eingezogenen Waffen des Beschwerdeführers durch die Behörden verwertet werden. Gemäss angefochtenem Urteil wird der Verwertungserlös an die Gebühren für die Verfügung und die Auslagen angerechnet, und ein allfälliger Überschuss an ihn ausbezahlt. Das entspricht den Anforderungen des Waffenrechts (vgl. Art. 54 Abs. 4 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]; BGE 135 I 209 ff.; Urteil 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.6), und ist weder willkürlich noch treuwidrig (Art. 9 BV; Art. 5 Abs. 3 BV). Das Waffengesetz und die Praxis hierzu berücksichtigen die Anliegen der Eigentumsgarantie hinreichend (Urteil 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.6). Soweit in der Beschwerde überhaupt rechtsgenügend gerügt (vorne E. 2.1) ist aufgrund des dargelegten sehr grossen öffentlichen Interesses entgegen der Vorbringen nicht nachvollziehbar, inwiefern die Veräusserung der Waffen im vorliegenden Fall die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV verletzt.”
“Schliesslich erweist sich die Einziehung auch als zumutbar: das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von gefährlichen Gegenständen wie insbesondere Schusswaffen ist sehr gross. Das gilt auch und gerade bei Personen wie dem Beschwerdeführer, die bereits strafrechtlich verurteilt worden sind und eine Vielzahl von Schusswaffen besitzen: In solchen Fällen besteht ein besonders grosses öffentliches Interesse an der Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung und am sorgfältigen und rechtskonformen Umgang. Der gerügten finanziellen Einbusse wird dadurch Rechnung getragen, dass die eingezogenen Waffen des Beschwerdeführers durch die Behörden verwertet werden. Gemäss angefochtenem Urteil wird der Verwertungserlös an die Gebühren für die Verfügung und die Auslagen angerechnet, und ein allfälliger Überschuss an ihn ausbezahlt. Das entspricht den Anforderungen des Waffenrechts (vgl. Art. 54 Abs. 4 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]; BGE 135 I 209 ff.; Urteil 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.6), und ist weder willkürlich noch treuwidrig (Art. 9 BV; Art. 5 Abs. 3 BV). Das Waffengesetz und die Praxis hierzu berücksichtigen die Anliegen der Eigentumsgarantie hinreichend (Urteil 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.6). Soweit in der Beschwerde überhaupt rechtsgenügend gerügt (vorne E. 2.1) ist aufgrund des dargelegten sehr grossen öffentlichen Interesses entgegen der Vorbringen nicht nachvollziehbar, inwiefern die Veräusserung der Waffen im vorliegenden Fall die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV verletzt.”
Hastiges oder schikanöses Verwaltungshandeln, namentlich eine voreilige Ausschaffung, kann gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 5 BV) verstossen und ist unzulässig. Insbesondere ist zu beanstanden, wenn eine Ausschaffung in einer derart engen zeitlichen Abfolge erfolgt, dass Zweifel bestehen, ob die Behörde vor Erlass des abweisenden Entscheids Kenntnis hatte; dies verletzt prozedurale Fairness und kann unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen begründen.
“Selbst wenn sie aufgrund der sich ihnen bietenden Sachverhaltslage das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen hätten, gab es keinen Grund, die Ausschaffung des Beschwerdeführers derart voranzutreiben. Das Migrationsamt konnte den Entscheid der Vorinstanz vom 19. September 2023 frühestens am 20. September 2023 im Empfang nehmen. In den Akten befindet sich (soweit ersichtlich) kein Zustellungsnachweis an das Migrationsamt, weshalb sich der genaue Empfang nicht überprüfen lässt. Das Migrationsamt liess den Beschwerdeführer bereits am 20. September 2023 um 8.00 Uhr im Migrationsamt verhaften und am 21. September 2023 mit einem Sonderflug in den Irak ausschaffen. Aufgrund der engen zeitlichen Abfolge der Geschehnisse erscheint fraglich, ob das Migrationsamt vorab vom Erlass des abweisenden Entscheids Kenntnis hatte, zumal die Anordnung der Verhaftung und Planung des Sonderflugs einige Zeit in Anspruch genommen haben dürfte. Ein solches Vorgehen würde gegen das verfassungsmässig garantierte Prinzip der prozeduralen Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie der Rechtsstaatlichkeit (Art. 5 BV) verstossen und wäre nicht zu tolerieren. Die Ausschaffung des Beschwerdeführers verletzt zudem den Grundsatz, wonach unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen zu unterlassen sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 I 37 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen. Für eine allfällige Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung sowie für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist im jeweiligen Zeitpunkt erneut und vertieft zu untersuchen und zu prüfen, ob die dannzumal geltenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, zumal die vorliegende Prüfung lediglich summarisch erfolgt. 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs.”
Bei der Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls orientiert sich die Rechtsprechung an dem Kriterienkatalog von Art. 31 VZAE (insbesondere Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand, Resozialisierungschancen). Diese kriteriengeleitete Prüfung dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) im Rahmen der Härtefallklausel.
“Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw.”
“Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Die restriktiv zu handhabende Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105E. 3.4.2; 144 IV 332E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 146 IV 105E. 3.4.2 und E. 3.4.4; 144 IV 332E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105E. 4.2; 145 IV 161E. 3.4; je mit Hinweisen).”
“Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Die Rückfallgefahr soll nicht mehr beim Härtefall erwähnt werden, nur noch bei der Interessenabwägung. Die Interessenabwägung ist nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung" vorzunehmen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint.”
“Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw.”
“Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung".”
Der erforderliche Bestimmtheitsgrad ist bereichsspezifisch. Dabei sind namentlich die geregelte Materie, der Adressatenkreis und die Voraussehbarkeit der Fälle zu berücksichtigen; verlangt ist eine der jeweiligen Situation angemessene, optimale Determinierung. Den Behörden kann ein sachgerechter Gestaltungsspielraum verbleiben, solange die Norm nicht unnötigerweise wesentliche Wertungen der Gesetzesanwendung offenlässt oder keinen fassbaren normativen Gehalt aufweist.
“Es ist also bereichsspezifisch zu differenzieren, wobei insbesondere auf die geregelte Materie und den Adressatenkreis der Norm Rücksicht zu nehmen ist (Schindler, in: St. Galler Komm. zur BV [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 5 BV N 33). Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine, mehr oder minder vage und von der Praxis zu konkretisierende Begriffe zu verwenden (BGE 143 I 310 E. 3.3.1, 139 I 280 E. 5.1; 136 I 87 E. 3.1). Gerade wenn eine unbestimmte Vielheit von Sachverhalten geregelt werden soll, bedingt dies eine graduell offene Sprache. Im Übrigen bringt es der generell-abstrakte Charakter des Gesetzes mit sich, dass nicht alle zukünftigen Anwendungsfälle erfasst werden können (sofern man sie überhaupt voraussehen kann), ganz abgesehen davon, dass es mitunter sachdienlich sein kann, den zuständigen Behörden einen gewissen Gestaltungsspielraum einzuräumen, damit sie den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen können (Epiney, in: Basler Komm. BV [Hrsg. Waldmann/Belser/Epiney], 2015, Art. 5 BV N 46). Die Dichte der Norm hängt also massgeblich von der Eigenart des Regelungsgegenstands ab. Verlangt ist eine den jeweiligen Verhältnissen angemessene optimale Bestimmtheit oder – mit anderen Worten – eine unter Berücksichtigung aller massgebender Gesichtspunkte, namentlich auch der Voraussehbarkeit der Verhältnisse, optimale Determinierung (Wirthlin, a.a.O., S. 516 mit Hinweisen auch auf AGVE 1997 S. 299 ff.; vgl. grundlegend BGE 109 Ia 273 E. 4d). Konditional strukturierten Rechtssätzen ist eine gewisse Starrheit eigen, weshalb sie dem Wesen der dynamischen Raumplanung zuwiderlaufen. Das materielle Raumplanungsrecht behilft sich daher mit der Festsetzung von finalen Rechtssätzen, indem es sich darauf beschränkt, die Planung zumindest in groben Zügen mittels Verankerung von verbindlichen Zielen und Grundsätzen zu lenken. Die Wahl der erforderlichen Massnahmen bleibt dem Planungsträger überlassen (Gsponer, a.a.O., S. 135). Die Grenze des rechtsstaatlich Verantwortbaren sei dort zu ziehen, wo die betreffende Norm unnötigerweise wesentliche Wertungen der Gesetzesanwendung überlässt und wo sie überhaupt keinen fassbaren normativen Gehalt aufweist.”
Bei der Nutzung oder Vergabe von Verwaltungsvermögen und bei Konzessionen besitzt der Staat einen grossen Ermessensspielraum. Dieser Spielraum steht jedoch unter dem Vorbehalt der in Art. 5 Abs. 2 BV genannten grundsätzlichen Anforderungen des öffentlichen Rechts, namentlich des Willkürverbots, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses. Zudem haben vergaberelevante Verwaltungsakte — etwa bei Transport- oder Plakatkonzessionen — besondere Prüfungsrelevanz, worauf das Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit Verweis auf vergaberechtliche Grundsätze wie das Transparenzprinzip hingewiesen hat.
“Juli 2018 E. 6.5 zu Transportkonzessionen; vgl. ferner BVGE 2022 IV/8 E. 3.3.1 zu Plakatkonzessionen). Betreffend die Vergabe der Transportleistungen von Buslinien sowie die Erteilung und Erneuerung von Konzessionsrechten hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. die vergaberechtlichen Regeln zum Transparenzprinzip angewandt (Urteil des BVGer A-7129/2018 vom 23. April 2021 E. 1.6.1 m.H.). Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid nur im Lichte der allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze geprüft werden kann. Die Grundrechte (Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; BV]), insbesondere die Wirtschaftsfreiheit, erlauben es grundsätzlich nicht, zu verlangen, dass eine ausserordentliche Nutzung des Verwaltungsvermögens möglich ist (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.2 und 127 I 84 E. 4b). Der Staat verfügt somit bei der Ausübung seiner öffentlichen Aufgabe über einen grossen Ermessensspielraum, allerdings unter Vorbehalt der Einhaltung der in Art. 5 Abs. 2 BV enthaltenen allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Rechts, namentlich des Willkürverbots, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit, des öffentlichen Interesses sowie der Pflicht, eine neutrale und objektive Haltung einzunehmen (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.1 und”
“Juli 2018 E. 6.5 zu Transportkonzessionen; vgl. ferner BVGE 2022 IV/8 E. 3.3.1 zu Plakatkonzessionen). Betreffend die Vergabe der Transportleistungen von Buslinien sowie die Erteilung und Erneuerung von Konzessionsrechten hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. die vergaberechtlichen Regeln zum Transparenzprinzip angewandt (Urteil des BVGer A-7129/2018 vom 23. April 2021 E. 1.6.1 m.H.). Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid nur im Lichte der allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze geprüft werden kann. Die Grundrechte (Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; BV]), insbesondere die Wirtschaftsfreiheit, erlauben es grundsätzlich nicht, zu verlangen, dass eine ausserordentliche Nutzung des Verwaltungsvermögens möglich ist (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.2 und 127 I 84 E. 4b). Der Staat verfügt somit bei der Ausübung seiner öffentlichen Aufgabe über einen grossen Ermessensspielraum, allerdings unter Vorbehalt der Einhaltung der in Art. 5 Abs. 2 BV enthaltenen allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Rechts, namentlich des Willkürverbots, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit, des öffentlichen Interesses sowie der Pflicht, eine neutrale und objektive Haltung einzunehmen (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.1 und”
“Betreffend die Vergabe der Transportleistungen von Buslinien sowie die Erteilung und Erneuerung von Konzessionsrechten hat das Bundesverwaltungsgericht - mit Blick auf die einschlägige Lehre, die bisherige Rechtsprechung zu Transportkonzessionen und die Botschaft - u.a. die vergaberechtlichen Regeln zum Transparenzprinzip angewandt (Urteil des BVGer A-7129/2018 vom 23. April 2021 E. 1.6.1 m.H.). Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid nur im Lichte der allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze geprüft werden kann. Die Grundrechte (Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; BV]), insbesondere die Wirtschaftsfreiheit, erlauben es grundsätzlich nicht, zu verlangen, dass eine ausserordentliche Nutzung des Verwaltungsvermögens möglich ist (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.2 und 127 I 84 E. 4b). Der Staat verfügt somit bei der Ausübung seiner öffentlichen Aufgabe über einen grossen Ermessensspielraum, allerdings unter Vorbehalt der Einhaltung der in Art. 5 Abs. 2 BV enthaltenen allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Rechts, namentlich des Willkürverbots, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit, des öffentlichen Interesses sowie der Pflicht, eine neutrale und objektive Haltung einzunehmen (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.1 und”
Art. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben) gilt sowohl für staatliche Organe als auch für Private in ihren öffentlich‑rechtlichen Beziehungen. Er gebietet loyales und vertrauenswürdiges Verhalten und wirkt als Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie des Rechtsmissbrauchs. Aus diesem Gebot kann sich in geeigneten Fällen auch ein Anspruch auf Vertrauensschutz des Privaten ergeben.
“Der Grundsatz von Treu und Glauben, der gemäss Art. 5 Abs. 3 BV als allgemeiner Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns gilt und dem darüber hinaus nach Art. 9 BV Grundrechtscharakter zukommt, gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, S. 143 ff.). Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet dieser allgemeine Rechtsgrundsatz sowohl Behörden als auch Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 25 E. 3c S. 163 f., m.w.H.).”
“Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs untersagt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Er gebietet staatlichen Organen und Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. u.a. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 137 V 394 E. 7.1 S. 403; Urteil 2C_838/2018 / 2C_839/2018 / 2C_840/2018 / 2C_841/2018 / 2C_842/2018 / 2C_843/2018 vom 12. November 2019 E. 2.3).”
“Für die Beschwerdeführerin war damit prima facie erkennbar, welche Begründung die Vergabestelle zum Widerruf des Zuschlags anführte und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage dies geschehen sollte. Ob sich dies als zulässig erweist, ist keine formelle, sondern eine materielle Frage. 5.6 Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden würde, wäre diese prima facie jedenfalls nicht von einer Schwere, die als solche bereits die Aufhebung des Zuschlags oder die Erteilung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde (vgl. den Zwischenentscheid des BVGer B-5500/2021 vom 29. Juli 2022 E. 6.5 "Tunnelfunkanlagen II"). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vergabestelle habe die Vertragsverhandlungen treuwidrig abgebrochen; der Widerruf des Zuschlages sei in Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV erfolgt. Die Begründung, wonach die Beschwerdeführerin keinen Willen mehr gehabt habe, die geforderte Leistung zu erbringen, sei offensichtlich vorgeschoben. 6.2 Das Gebot von Treu und Glauben prägt nicht nur das Verhältnis der Bürger untereinander (Art. 2 Abs. 1 ZGB), es gilt gemäss Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 3 BV auch im Verhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz.1 ff.; Häfelin/Müller/Ulmann, a.a.O., Rz. 620, 717). Handeln nach Treu und Glauben bedeutet Loyalität, Vertrauenswürdigkeit in allen rechtlichen Beziehungen, Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit des zwischenmenschlichen und staatlichen Verhaltens (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2; 136 II 187 E. 8.1; Häfelin/Müller/Ulmann, a.a.O., Rz. 620; Rhinow/ Schefer/ Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 2634 ff.). Dieses Gebot wirkt sich im Verwaltungsrecht vor allem in zweifacher Hinsicht aus: Einerseits verleiht es dem Privaten in Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in ein bestimmtes Verhalten der Behörde. Anderseits folgt daraus auch ein Verbot des widersprüchlichen Verhaltens und ein Verbot des Rechtmissbrauches (Tschannen/ Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 21 Rz. 2; Häfelin/Müller/ Ulmann, a.a.O., Rz. 621).”
Äquivalenzprinzip (Konkretisierung von Art. 5 Abs. 2 BV für Kausalabgaben/Gebühren): Die Höhe einer Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen für den Leistungsempfänger oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme aus Sicht des Leistungserbringers. Bei der Bemessung dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit oder Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angewendet werden. Soweit vergleichbare private Leistungen bestehen, kann als Massstab auch ein Marktvergleich herangezogen werden.
“Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Einzelnen verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers), oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2; Urteile 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 6.2; 2C_973/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2.2). Dabei dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Massstäbe angelegt werden, sofern die Festlegung nach objektiven Kriterien erfolgt und keine Unterschiede geschaffen werden, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl. Urteil 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.H.). Zulässig sind schematisierte und pauschalisierte Bemessungsgrundlagen namentlich im Fall der Gebühren (BGE 143 I 147 E.”
“5.2.2.1. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Abgabepflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangen zudem, dass die Beiträge nach objektiven Kriterien festgelegt und keine Unterschiede geschaffen werden, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (BGE 143 I 147 E. 6.3.1 m.H.; Urteile 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 6.2; 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 4.1; 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018 E. 6.2). 5.2.2.2. Das Äquivalenzprinzip bezieht sich grundsätzlich auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Einzelfall (Individual-äquivalenz; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.”
“Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2; 141 I 105 E. 3.3.2). Es kann daher nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben zum Tragen kommen und das Fehlen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage kompensieren (BGE 143 II 283 E. 3.7.1, mit zahlreichen Hinweisen). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben; es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176 E. 5.2; 135 I 130 E. 2). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2; 126 I 180 E. 3a/bb; Urteil 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.2), wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (BGE 143 I 147 E. 6.3.1; 141 I 105 E. 3.3.2). Bieten Private vergleichbare Leistungen an, kann als Massstab auch der Marktwert herangezogen werden; der Wert der staatlichen Leistung lässt sich in diesem Fall anhand eines Preisvergleichs ermitteln (Urteil 2C_699/2017 vom 12.”
Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn kumulativ (1) dadurch ein schwerer persönlicher Härtefall eintreten würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
“Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw.”
“Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl.”
“Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2).”
Im Bereich von (kausalen) Verwaltungsgebühren konkretisiert das Äquivalenzprinzip Art. 5 Abs. 2 BV: Die Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen.
“Das von der Beschwerdeführerin angerufene Äquivalenzprinzip konkretisiert im Bereich der (Kausal-) Abgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), anderseits das Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 149 I 305 E. 3.4). Es verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 143 I 227 E. 4.2.2; 141 I 105 E. 3.3.2; 140 I 176 E. 5.2; 139 III 334 E. 3.2.4; je mit Hinweisen; Urteil 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).”
“Das von der Beschwerdeführerin angerufene Äquivalenzprinzip konkretisiert im Bereich der (Kausal-) Abgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), anderseits das Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 149 I 305 E. 3.4). Es verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 143 I 227 E. 4.2.2; 141 I 105 E. 3.3.2; 140 I 176 E. 5.2; 139 III 334 E. 3.2.4; je mit Hinweisen; Urteil 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).”
Bei Vergaben sind die Gebote der Transparenz und der Gleichbehandlung zentral. Liegt ein Angebot in wesentlichen Punkten nicht den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechend oder fehlen wesentliche Angaben/Belege, muss die Vergabestelle das Angebot ausschliessen; andernfalls sind Transparenz und Gleichbehandlung gefährdet. Dies gilt auch für die Vergabe von Konzessionen, wobei die Behörde einen Ermessensspielraum hat, der dem Verhältnismässigkeitsprinzip und den weiteren in Art. 5 Abs. 2 BV enthaltenen Grundsätzen unterliegt.
“Ausschluss vom Vergabeverfahren Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b IVoB kann der Auftraggeber einen Anbieter vom Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass sein Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht. Die Formulierung als Kann-Vorschrift zeigt, dass der Vergabestelle bei formellen und inhaltlichen Fehlern ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Sie hat dabei allerdings das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) zu beachten. Entspricht das Angebot indessen nicht den Vorgaben der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen, fehlen wesentliche Angaben oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht auf, muss die Vergabestelle das Angebot vom Vergabeverfahren ausschliessen, andernfalls sie die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz verletzt (vgl. KUONEN, in: Trueb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 34 Rz. 15 ff .; siehe ferner LOCHER, in: Trueb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 Rz. 6 und Rz. 15 ff., sowie GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 435 und Rz. 457; vgl. auch BGE 143 I 177 E. 2.3.1).”
“Juli 2018 E. 6.5 zu Transportkonzessionen; vgl. ferner BVGE 2022 IV/8 E. 3.3.1 zu Plakatkonzessionen). Betreffend die Vergabe der Transportleistungen von Buslinien sowie die Erteilung und Erneuerung von Konzessionsrechten hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. die vergaberechtlichen Regeln zum Transparenzprinzip angewandt (Urteil des BVGer A-7129/2018 vom 23. April 2021 E. 1.6.1 m.H.). Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid nur im Lichte der allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze geprüft werden kann. Die Grundrechte (Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; BV]), insbesondere die Wirtschaftsfreiheit, erlauben es grundsätzlich nicht, zu verlangen, dass eine ausserordentliche Nutzung des Verwaltungsvermögens möglich ist (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.2 und 127 I 84 E. 4b). Der Staat verfügt somit bei der Ausübung seiner öffentlichen Aufgabe über einen grossen Ermessensspielraum, allerdings unter Vorbehalt der Einhaltung der in Art. 5 Abs. 2 BV enthaltenen allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Rechts, namentlich des Willkürverbots, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit, des öffentlichen Interesses sowie der Pflicht, eine neutrale und objektive Haltung einzunehmen (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.1 und”
Dringlichkeitsklauseln und Notverfügungen sind restriktiv auszulegen. Sie dürfen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) nur in einem eng begrenzten und zeitlich befristeten Umfang durchbrechen; solche Massnahmen entheben die betreffenden Regelungen nicht dauerhaft von der Gesetzesformpflicht.
“165 BV und ähnlichen Dringlichkeitsklauseln in kantonalen Verfassungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese Bestimmungen restriktiv auszulegen sind. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass mit der Dringlicherklärung vom ordentlichen Verfahren abgewichen wird und die Referendumsrechte der Stimmberechtigten im Einzelfall eingeschränkt werden (BGE 147 I 420 E. 2.3, 130 I 226 E. 3.2 [Pra 93/2004 Nr. 170]; Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2023, Rz. 2145; Jaques Dubey, in Commentaire Romand, 2021, Art. 165 BV N. 7; Judith Wyttenbach, in Basler Kommentar, 2015, Art. 165 BV N. 9). Diese Überlegungen treffen auch für die Anwendung von Art. 88 Abs. 3 KV zu: Danach können Bestimmungen, die eigentlich einer Regelung auf Gesetzesstufe bedürfen und dem Referendum unterstehen, auf Verordnungsstufe geregelt werden. Damit werden die entsprechenden Bestimmungen bis zur Überführung in ein Gesetz dem Referendum entzogen (vgl. BGE 147 I 420 E. 2.3; Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, a.a.O., Rz. 2134). Zudem wird das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 4 KV) durchbrochen, indem wichtige Regelungen, die grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten sind, (einstweilen) von der Regierung getroffen werden (vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 3 N. 4). Aus diesen Gründen ist im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 88 Abs. 3 KV ebenfalls restriktiv auszulegen. Das zeigt sich auch bereits im Wortlaut von Art. 88 Abs. 3 KV, wonach die Bestimmungen zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sein, d.h. eine unerlässliche Voraussetzung für dessen Umsetzung auf kantonaler Ebene bilden müssen.”
“165 BV und ähnlichen Dringlichkeitsklauseln in kantonalen Verfassungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese Bestimmungen restriktiv auszulegen sind. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass mit der Dringlicherklärung vom ordentlichen Verfahren abgewichen wird und die Referendumsrechte der Stimmberechtigten im Einzelfall eingeschränkt werden (BGE 147 I 420 E. 2.3, 130 I 226 E. 3.2 [Pra 93/2004 Nr. 170]; Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2023, Rz. 2145; Jaques Dubey, in Commentaire Romand, 2021, Art. 165 BV N. 7; Judith Wyttenbach, in Basler Kommentar, 2015, Art. 165 BV N. 9). Diese Überlegungen treffen auch für die Anwendung von Art. 88 Abs. 3 KV zu: Danach können Bestimmungen, die eigentlich einer Regelung auf Gesetzesstufe bedürfen und dem Referendum unterstehen, auf Verordnungsstufe geregelt werden. Damit werden die entsprechenden Bestimmungen bis zur Überführung in ein Gesetz dem Referendum entzogen (vgl. BGE 147 I 420 E. 2.3; Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, a.a.O., Rz. 2134). Zudem wird das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 4 KV) durchbrochen, indem wichtige Regelungen, die grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten sind, (einstweilen) von der Regierung getroffen werden (vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 3 N. 4). Aus diesen Gründen ist im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 88 Abs. 3 KV ebenfalls restriktiv auszulegen. Das zeigt sich auch bereits im Wortlaut von Art. 88 Abs. 3 KV, wonach die Bestimmungen zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sein, d.h. eine unerlässliche Voraussetzung für dessen Umsetzung auf kantonaler Ebene bilden müssen.”
Würde man eine grundsätzliche Unzulässigkeit gleichzeitig eingereichter, sich ausschliessender Gesuche für dasselbe Grundstück annehmen, wäre die Behörde nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten, die Bauherrschaft auf diese Unzulässigkeit hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, sich für eines der Projekte zu entscheiden.
“________ und I.________ sowie eine entsprechende Anpassung der SBV vor. Bereits deshalb kann nicht gesagt werden, ein identisches Gesuch um Änderung des Gestaltungsplans sei bereits beurteilt worden. Ferner war mit der formellen Erledigterklärung vom 27. April 2020 auch keine materielle Beurteilung des Gesuchs verbunden. Vielmehr ist das Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung des ersten Gesuchs aufgrund der neuen Eingabe mit überholtem Gesuchsgegenstand dahingefallen. Vor diesem Hintergrund muss auch nicht die Frage nach der Zulässigkeit zweier gleichzeitig eingereichter Gesuche betreffend dieselben Parzellen geprüft werden. Denn die Beschwerdegegner haben ihr erstes Gesuch vor dem angefochtenen Entscheid des Gemeinderats wieder zurückgezogen. Ginge man von einer grundsätzlichen Unzulässigkeit zweier gleichzeitig eingereichter, sich ausschliessender Gesuche für das gleiche Grundstück aus, wäre der Gemeinderat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten, die Bauherrschaft auf die Unzulässigkeit aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zu geben, sich für eines der Projekte zu entscheiden (BGer-Urteil 1C_5/2020 vom”
“________ und I.________ sowie eine entsprechende Anpassung der SBV vor. Bereits deshalb kann nicht gesagt werden, ein identisches Gesuch um Änderung des Gestaltungsplans sei bereits beurteilt worden. Ferner war mit der formellen Erledigterklärung vom 27. April 2020 auch keine materielle Beurteilung des Gesuchs verbunden. Vielmehr ist das Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung des ersten Gesuchs aufgrund der neuen Eingabe mit überholtem Gesuchsgegenstand dahingefallen. Vor diesem Hintergrund muss auch nicht die Frage nach der Zulässigkeit zweier gleichzeitig eingereichter Gesuche betreffend dieselben Parzellen geprüft werden. Denn die Beschwerdegegner haben ihr erstes Gesuch vor dem angefochtenen Entscheid des Gemeinderats wieder zurückgezogen. Ginge man von einer grundsätzlichen Unzulässigkeit zweier gleichzeitig eingereichter, sich ausschliessender Gesuche für das gleiche Grundstück aus, wäre der Gemeinderat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten, die Bauherrschaft auf die Unzulässigkeit aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zu geben, sich für eines der Projekte zu entscheiden (BGer-Urteil 1C_5/2020 vom”
Die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts kann ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellen, das die Beseitigung formell und materiell rechtswidriger Zustände (z.B. Bauten) rechtfertigen kann. Geringere finanzielle Interessen der Betroffenen vermögen solche gewichtigen öffentlichen Interessen in der Regel nicht aufzuwiegen, insbesondere wenn den Betroffenen Bösgläubigkeit vorgeworfen wird.
“Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung von rechtswidrigen Bauten in der Landwirtschaftszone besteht im Trennungsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG, der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV sowie ganz allgemein in der Durchsetzung des materiellen Bundesrechts (Art. 5 Abs. 1 BV). Dem Trennungsgrundsatz kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein fundamentales Gewicht zu (vorne E. 2.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist überdies auch dem Erhalt der Fruchtfolgeflächen nach Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG ein grosses Gewicht beizumessen (vgl. BGE 134 II 217 E. 3.3). Die eher geringen finanziellen Interessen des Beschwerdeführers vermögen diese gewichtigen öffentlichen Interessen nicht aufzuwiegen, zumal es sich wie erwähnt um eine formell und materiell rechtswidrige Baute handelt und der Beschwerdeführer bösgläubig handelte. Weitere entgegenstehende Interessen vermag der Beschwerdeführer sodann nicht vorzubringen und solche sind auch nicht erkennbar. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Baurekursgericht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands des Sitzplatzes als verhältnismässig erachtete.”
Als beschuldigte Person ist man grundsätzlich nicht verpflichtet, mutmassliche Verfahrensfehler sofort bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rügen; dies gilt unter Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV.
“Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine Rügen betreffend die angebliche Unverwertbarkeit von beschlagnahmten Beweismitteln bereits früher und insbesondere auch (akzessorisch) im Beschlagnahmeverfahren hätte vorbringen können. Es erschliesst sich deshalb nicht, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer über zwei Jahre damit zugewartet hat, die angeblich offensichtliche Unverwertbarkeit der am 9. November 2018 sichergestellten Beweismittel geltend zu machen. Wie der Beschwerdeführer allerdings seinerseits zutreffend vorbringt, war er als beschuldigte Person - unter Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV - grundsätzlich nicht dazu gehalten, mutmassliche Verfahrensfehler zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rügen, um seiner Rechte nicht verlustig zu gehen. Hiervon abgesehen kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden: Zu prüfen ist, ob der Aktenentfernungsantrag des Beschwerdeführers einer (nachträglichen) Abänderung der Beschlagnahmeverfügung vom 25. Juni 2019 gleichkäme, wie die Vorinstanz erwogen hat. Ob dem so ist, hängt davon ab, welcher Sachverhalt der fraglichen Beschlagnahmeverfügung zugrunde liegt. Dabei ist nicht massgebend, welche Rügen vom Beschwerdeführer im Beschlagnahmeverfahren erhoben wurden oder hätten erhoben werden müssen, sondern aufgrund welcher Tatsachen die Beschlagnahmeverfügung ergangen ist. Zielt der Aktenentfernungsantrag darauf ab, diese Tatsachen (erstmals oder erneut) in Frage zu stellen, ohne dass sich aber die Verhältnisse seither wesentlich verändert haben, war die Vorinstanz nicht gehalten, auf die bei ihr erhobene Beschwerde einzutreten.”
“Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine Rügen betreffend die angebliche Unverwertbarkeit von beschlagnahmten Beweismitteln bereits früher und insbesondere auch (akzessorisch) im Beschlagnahmeverfahren hätte vorbringen können. Es erschliesst sich deshalb nicht, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer über zwei Jahre damit zugewartet hat, die angeblich offensichtliche Unverwertbarkeit der am 9. November 2018 sichergestellten Beweismittel geltend zu machen. Wie der Beschwerdeführer allerdings seinerseits zutreffend vorbringt, war er als beschuldigte Person - unter Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV - grundsätzlich nicht dazu gehalten, mutmassliche Verfahrensfehler zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rügen, um seiner Rechte nicht verlustig zu gehen. Hiervon abgesehen kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden: Zu prüfen ist, ob der Aktenentfernungsantrag des Beschwerdeführers einer (nachträglichen) Abänderung der Beschlagnahmeverfügung vom 25. Juni 2019 gleichkäme, wie die Vorinstanz erwogen hat. Ob dem so ist, hängt davon ab, welcher Sachverhalt der fraglichen Beschlagnahmeverfügung zugrunde liegt. Dabei ist nicht massgebend, welche Rügen vom Beschwerdeführer im Beschlagnahmeverfahren erhoben wurden oder hätten erhoben werden müssen, sondern aufgrund welcher Tatsachen die Beschlagnahmeverfügung ergangen ist. Zielt der Aktenentfernungsantrag darauf ab, diese Tatsachen (erstmals oder erneut) in Frage zu stellen, ohne dass sich aber die Verhältnisse seither wesentlich verändert haben, war die Vorinstanz nicht gehalten, auf die bei ihr erhobene Beschwerde einzutreten.”
Für Individualansprüche gegen Anordnungen der Aufsicht (insbesondere im Zusammenhang mit Art. 25a VwVG) ist nach Rechtsprechung und Lehre eine schutzwürdige, in genügendem Masse intensive Betroffenheit der Rechte und Pflichten erforderlich. Nicht jede beliebige Betroffenheit genügt; die Anforderung der hinreichenden Intensität ist in der Rechtsprechung anerkannt und steht nach Auffassung des Gerichts nicht im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 BV.
“Angesichts dessen, dass bereits bei gesamthafter Betrachtungsweise die vorliegend umstrittenen Weisungen nicht in erheblicher Weise in den Geschäftsbetrieb eingreifen würden und ausserdem die Durchführung der sozialen Krankenversicherung in engerem Sinn in Frage stehe, ergebe sich bei einer getrennten Betrachtung nichts anderes. Somit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin weder besondere Verhaltenspflichten noch sonst besondere Nachteile zugemutet würden. Soweit ein Krankenversicherer als Durchführungsorgan der sozialen Krankenversicherung im Bereich des allseitig zwingenden Bundesrechts tätig sei, scheide ein Anspruch im Sinne von Art. 25a VwVG nach der Autorin Häner - wohl zumindest vorübergehend - aus. Da es vorliegend auch nicht um einen Fall gehe, in welchem die Handlung der Aufsichtsbehörde als Verfügung zu begreifen wäre, scheide ein Anspruch auf eine Verfügung gänzlich aus. Die Beschwerdeführerin werfe der Aufsichtsbehörde vor, die Voraussetzung der ausreichenden Intensität der Betroffenheit der Rechte und Pflichten «zu kreieren» und dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 BV zu verstossen. Dieser Vorwurf sei unbegründet: In Rechtsprechung und Lehre sei die entsprechende Voraussetzung für die Anwendung von Art. 25a VwVG anerkannt. Insoweit als die Beschwerdeführerin behaupten würde, dass «sämtliche Interessen [genügen], d.h. solche sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur», würde sie die Voraussetzung der Intensität der Betroffenheit der Rechte und Pflichten ausblenden. Folgte man dieser falschen rechtlichen Analyse der Voraussetzungen von Art. 25a VwVG, hiesse das nichts anderes, als dass jede beliebige Betroffenheit in Rechten und Pflichten genügen müsste. Soweit als die Beschwerdeführerin ihr schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung über einen Realakt nach Art. 25a VwVG mit einer unrechtmässigen Praxis des BAG begründen wollte, sei ihr zu widersprechen. Ihre Argumentation liefe darauf hinaus, den Anspruch auf eine Verfügung über einen Realakt nach Art. 25a VwVG völlig unabhängig vom Bestehen einer Rechtsposition zu betrachten. Diese erscheine daher - zumindest in klaren Fällen - als nicht hinnehmbar.”
Bei Anordnung von Vollzugsmassnahmen haben die Behörden im Rahmen ihres Ermessens das öffentliche Interesse und das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 BV zu beachten. Sie sollen jene Massnahmen wählen, die geeignet, erforderlich und zweckmässig sind, um das verfolgte öffentliche Interesse (z. B. den Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten) zu erreichen.
“E. 10.6). Es liegt im Ermessen der Vollzugsbehörden, die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands anzuordnen; ihnen kommt ein erheblicher Spielraum zu (Leuch-Scherrer, a.a.O., Kap. 5 N 70). Die Behörden müssen bei der Ausübung ihres Ermessens und der Anordnung der entsprechenden Massnahmen jedoch insbesondere das öffentliche Interesse und das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten (Art. 5 BV). So sind diejenigen Massnahmen zu wählen, die geeignet, erforderlich und zweckmässig sind, um das verfolgte öffentliche Interesse (hier der Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten) zu erreichen (Leuch-Scherrer, a.a.O., Kap. 5 N 66).”
Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen ist eine verhältnismässige, einzelfallbezogene Interessenabwägung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV vorzunehmen. Dabei sind namentlich zu prüfen: die Schwere des Delikts und das Verschulden, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten seither, der Grad und die Dauer der Integration, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die familiäre Situation und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Aufnahme‑ und zum Heimatstaat. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung aller Umstände; kein einzelnes Kriterium ist für sich allein ausschlaggebend.
“Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; BVGE 2020 VI/9 E. 10.4 und 11). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten der betroffenen Person in dieser Periode, der Grad ihrer Integration, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E 2.2; Urteile des BVGer F-1061/2019 vom 15. März 2021 E.3.3 und E-4243/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.2, jeweils m.w.H.).”
“Die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung muss auch als Ganzes verhältnismässig sein und auf einer fairen Interessenabwägung beruhen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; ferner Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei die Schwere des Delikts – wobei ins Gewicht fällt, ob die Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte –, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthalts- und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 144 I 266 E. 3.9; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil BGer 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Aufnahme- bzw. zum Heimatstaat (Urteil BGer 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall.”
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erweist (Art. 96 AIG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 BV). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen, minderjährigen Kinder in der Schweiz leben, tangiert die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Es ist somit auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen, wobei sich diese mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteile 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.2; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2). Erforderlich ist hierbei eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Entfernungs- bzw. Fernhalteinteresse und dem entgegenstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Massgebliche Kriterien sind namentlich der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile (BGE 144 I 266 E.”
“Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Bei der Ermessensausübung im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG sind die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie namentlich der Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen.”
“Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; BVGE 2020 VI/9). Demnach sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen. Dabei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern es ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation, die noch zum Heimatstaat bestehenden Verbindungen, sowie bei Straffälligkeit die Schwere der begangenen Delikte respektive die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4; Urteil des BVGer D-3705/2020 vom 25. November 2021 E. 7.2).”
“Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie sich aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind das öffentliche Fernhalteinteresse und die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Da die Entfernungsmassnahme hier mutmasslich das Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV tangiert (vgl. vorne E. 4.3), wird die nachfolgende Interessenabwägung nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV vorgenommen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG sind nach der Rechtsprechung für die Beurteilung namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (vgl.”
“Allemal muss sich die gegen den Beschwerdeführer verfügte Entfernungsmassnahme in einer Interessenabwägung als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind das öffentliche Fernhalteinteresse und die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Da die Entfernungsmassnahme hier möglicherweise das Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV tangiert (vgl. E. 4.4 hiervor), wird die nachfolgende Interessenabwägung nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV vorgenommen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG sind nach der Rechtsprechung für die Beurteilung namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (vgl.”
“Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes zieht nicht automatisch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nach sich. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4).”
Ist dem Rechtsvertreter die Unzuständigkeit der Behörde bekannt oder musste sie ihm bekannt sein, kann er nach Art. 5 Abs. 3 BV nicht damit rechnen, dass die unzuständige Eingabe von der Behörde an das zuständige Organ überwiesen wird. Dies gilt etwa für routinierte Rechtsvertreter in Asylverfahren.
“Das SEM begründet die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG ausschliesslich damit, dass die Eingabe des Beschwerdeführers von seiner Rechtsvertretung ausdrücklich an das SEM gerichtet und als «Wiedererwägungsgesuch» betitelt worden sei. Diese Begründung erweist sich als verkürzt und würde für sich alleine nicht genügen, um das Bestehen einer Behauptung der Zuständigkeit bejahen zu können. Die Einschätzung der Vorinstanz ist indessen im Ergebnis zu bestätigen. Beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers handelt es sich um einen seit mehreren Jahren in Asylbeschwerdeverfahren tätigen Rechtsvertreter. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergibt sich, dass, wer an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt, nicht mit einer Überweisung seiner Eingabe rechnen darf (vgl. dazu Daum/Bieri, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 8 N. 12). Dem Rechtsvertreter musste die für die Behandlung eines Revisionsgesuch zuständige Behörde bekannt sein. Ferner führt er aus, man habe Dokumente im Asylentscheid vom 19. April 2024 übersehen, wobei er sinngemäss einen weiteren Revisionsgrund vorbringt (vgl. Art. 121 Bst. d BGG). Es kann deshalb angenommen werden, dass er das Gesuch vom 30. Juli 2024 bewusst beim SEM eingereicht hat und eine Zuständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG behauptete.”
Art. 5 Abs. 1 BV kann in bestimmten Fällen lediglich eine appellative bzw. erinnernde Funktion haben, ohne eine selbständige Rechtsfolge zu begründen. So wird etwa Art. 3 RVOG als Ausdruck der Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit neben Art. 5 Abs. 1 BV als appellativ bezeichnet und nicht als eigenständige Rechtsgrundlage für einklagbare Rechte oder Massnahmen.
“Art. 3 RVOG, aus welchem die Kläger eine Garantenpflicht von Bundesrätin Viola Amherd ableiten wollen, hat die Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit zum Gegenstand. Dessen Abs. 1, wonach Bundesrat und Bundesverwaltung auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz handeln, verankert das Legalitätsprinzip für das Regierungs- und Verwaltungshandeln und hat neben Art. 5 Abs. 1 BV keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr kommt dieser Bestimmung eine Appell- und Erinnerungsfunktion zu (vgl. THOMAS SÄGESSER, in: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG vom 21. März 1997, Kommentar, 2007, N. 18 zu Art. 3 RVOG). Nach Art. 3 Abs. 2 RVOG setzen sich Bundesrat und Bundesverwaltung für das Gemeinwohl ein, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeit der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Diese Grundsätze stellen Handlungsanweisungen für Bundesrat und Bundesverwaltung dar, die weder eine Kompetenzgrundlage für den Erlass von Rechtsvorschriften oder Massnahmen verschaffen noch individuelle und einklagbare Rechte darstelle (SÄGESSER, a.a.O., N. 23 zu Art. 3 RVOG). Ergänzt werden diese Grundsätze durch Art. 3 Abs. 3 RVOG, welcher die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit verankert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus diesen allgemein formulierten Grundsätzen der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit Handlungspflichten von Bundesrätin Viola Amherd im Interesse der Geschädigten bzw.”
Aus Art. 5 Abs. 3 BV folgt für Behörden eine Aufklärungspflicht gegenüber Verfahrensbeteiligten. Diese besteht darin, die Betroffenen in geeigneter Weise über den Umfang ihrer Mitwirkungspflichten und darüber zu informieren, welche Tatsachen sie zu beweisen haben und welche Beweismittel hierzu vorzulegen sind; dazu kann auch die Aufforderung gehören, relevante Unterlagen beizubringen. Die Pflicht ist jedoch begrenzt auf die geeignete Hinweisgabe auf die zu beweisenden Tatsachen und die benötigten Beweismittel.
“Die Schweizer Botschaft hat am 9. August 2022 die zum damaligen Zeitpunkt bereits rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht darüber orientiert, dass sie sämtliche Umstände und Beweismittel vor- bzw. beizubringen hätten, welche ihre Gefährdung beträfen. Damit ist die Botschaft ihrer Aufklärungspflicht (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 m.w.H.; Urteile des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 4.2.2; 2C_855/2022 vom 7. Februar 2023 E. 5.1; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.2.5 [zur Publikation vorgesehen]), welche sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und dem Gebot der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) ergibt, hinreichend nachgekommen.”
“Die Beschwerdeführenden beanstanden auch, die untersuchende Beamtin sei ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich Pflichten der Parteien nicht ausreichend nachgekommen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV ergebe sich, dass die Verwaltungszuständigen die Betroffenen über den Umfang ihrer Pflichten zu informieren hätten, insbesondere darüber, welche Beweismittel sie vorzulegen hätten. Die Behörde habe auch darauf aufmerksam zu machen, dass eine Partei ebenfalls entlastendes Beweismaterial beibringen solle. Zudem müsse die Behörde nach Art. 32 Abs. 1 VwVG alle erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen überprüfen. Eine wie von der untersuchenden Beamtin verbale Erklärung, es werde eine Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTV und wegen des Opting-Out durchgeführt, genüge den Anforderungen einer Aufklärungspflicht bei Weitem nicht. Die untersuchende Beamtin habe eine klare Aufklärung der Beschwerdeführenden betreffend des tatsächlich zu erfüllenden Auftrages nebst Pflichten unterlassen. Die untersuchende Beamtin habe den Realakt denn auch als Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG (SR 784.40) deklariert.”
“Wie die Vorinstanz willkürfrei festgehalten hat, vermochte sie jedoch nicht darzulegen, dass sie bereits vor der Beschlagnahme am 28. März 2019 (Mit-) Eigentümerin der Tiere war. So legte sie keine Dokumente vor, die sie als Eigentümerin ausweisen würden. Ebensowenig vermochte sie den Nachweis zu erbringen, dass sie die Tiere gechippt und sie sich bei der entsprechenden Meldestelle bereits vor der Beschlagnahme am 28. März 2019 als Eigentümerin hat registrieren lassen. Soweit sie vorbringt, zumindest die drei Katzen habe sie bei einer privaten Institution registrieren lassen, sind auch diese Vorbringen nicht mit Dokumenten belegt. Es gelingt der Beschwerdeführerin somit nicht, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Gemäss Beschwerdeführerin wären die Behörden jedoch verpflichtet gewesen, sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie weitere Dokumente hätte beibringen müssen, falls die vorhandenen Beweismittel für den Beweis ihres Eigentums an den Tieren nicht ausreichten. Zwar trifft die Behörde bei der Sachverhaltsfeststellung aufgrund von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) eine Aufklärungspflicht, diese geht jedoch nur soweit, dass sie die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen aufmerksam macht (Urteil 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1 mit Hinweisen; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 51 zu Art. 13 VwVG). Vorliegend war der Beschwerdeführerin offensichtlich bewusst, dass sie das Eigentum an den Tieren, die sie herausverlangt, beweisen muss, was ihr allerdings nicht gelungen ist. In ihrer Beschwerde bringt sie zwar vor, dass sie im Verfahren nicht alle Unterlagen eingereicht hat, die ihr zur Verfügung gestanden hätten, nennt aber keine konkreten Beweismittel, die sie mangels ausreichender Aufklärung durch die Behörden nicht beigebracht hat. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht somit nicht zu beanstanden.”
Die Behörde hat im Rahmen der Amtsermittlung die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt soweit zumutbar vollständig und richtig zu ermitteln. Sie muss während des Verfahrens eine vorläufige Würdigung des Beweisergebnisses vornehmen und ihr diesbezügliches Ermessen pflichtgemäss ausüben. Der Aufwand der Sachverhaltsermittlung muss insgesamt verhältnismässig sein; dabei ist das Interesse an einer raschen Entscheidfindung gegen das Interesse an einer gründlichen materiellen Wahrheitsfindung abzuwägen.
“Der Untersuchungsgrundsatz auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln. Sie hat folglich im Rahmen des Zumutbaren den entscheiderheblich erscheinenden Umständen nachzugehen. Hierzu gehören auch für die Beteiligten günstige Faktoren (vgl. Urteil des BGer 1C_178/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.2). Die Bestimmung des Umfangs der Amtsermittlung erfordert eine von der Behörde während des Verfahrens wiederkehrende vorläufige Würdigung des Beweisergebnisses. Aufgrund dieser antizipierten Beweiswürdigung stellt die Behörde fest, ob ein Sachverhalt genügend feststeht oder ob eine weitere Beweisabnahme zur Klärung der Sachlage geboten ist. Sie hat ihr diesbezügliches Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Der Aufwand der Sachverhaltsermittlung muss alsdann insgesamt verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Dabei sind die Interessen an einer schnellen Entscheidfindung (Beschleunigungsgebot) und jene an einer gründlichen materiellen Wahrheitsfindung gegeneinander abzuwägen (Urteile des BVGer A-4201/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.1 und A-2913/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 4.5).”
Härtefallklausel: Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn kumulativ (1) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers nicht überwiegen. Die restriktiv anzuwendende Prüfung bemisst sich anhand der gängigen Integrationskriterien und hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK zu orientieren.
“Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Die restriktiv zu handhabende Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105E. 3.4.2; 144 IV 332E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 146 IV 105E. 3.4.2 und E. 3.4.4; 144 IV 332E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105E. 4.2; 145 IV 161E. 3.4; je mit Hinweisen).”
Geeignetheit: Eine staatliche Massnahme ist geeignet, wenn sie das angestrebte Ziel fördern kann. Bestandteil der Verhältnismässigkeitsprüfung sind daneben die Erforderlichkeit (Notwendigkeit) und die Zumutbarkeit gegenüber der betroffenen Person.
“Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass eine staatliche Massnahme geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen (BGE 146 II 335 E. 6.2.2).”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 5 Abs. 2 BV sind namentlich zu berücksichtigen: die Dauer der Anwesenheit (bei rund zehn Jahren wird regelmässig eine starke Bindung vermutet), der Grad der Integration, die familiären Bindungen, die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (insbesondere auch gesundheitliche Aspekte), die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie die berufliche und soziale Lage (z. B. Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit). Keines dieser Kriterien ist für sich allein ausschlaggebend; es ist das Gesamtbild des Einzelfalls zu würdigen.
“Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 5 Abs. 2 BV; soweit der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7).”
“Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2; 139 I 31 E. 2.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1). Wird ein Aufenthaltstitel zufolge mutwilliger Verschuldung widerrufen, ist der Umfang der angehäuften Schulden erstes Kriterium für die Schwere des Verschuldens und die Interessenabwägung. Ferner fällt ins Gewicht, ob im Sinne einer günstigen Zukunftsprognose davon auszugehen ist, dass die betroffene Person nicht weiter mutwillig Schulden anhäufen wird.”
“und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie ihre damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, die für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint Hill, a.a.O., N 8.31; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen.”
“Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes zieht nicht automatisch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nach sich. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4).”
“Ist eine gegenwärtige Gefährdung zu bejahen (E. 5.2), so muss der Widerruf zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG). Massgebliche Kriterien sind grundsätzlich die Schwere der Delikte, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob die Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 2.2.2; 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 135 II 110 E. 2.1). Soweit sich der betroffene Ausländer auf Art. 8 EMRK berufen kann, weil die aufenthaltsbeendende Massnahme einen Eingriff in den mit dieser Vorschrift gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privatlebens und/oder einen Eingriff in das mit dieser Vorschrift ebenfalls garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt, ist der Eingriff in das durch Art.”
Bei Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft besteht nach der Rechtsprechung ein Missbrauchspotenzial. Der Gutglaubensschutz nach Art. 5 Abs. 3 BV ist insoweit streng anzuwenden. Insbesondere widerspricht es diesem Grundsatz, wenn die Staatsanwaltschaft sich auf die Strafzumessung beschränkt und ohne genaue Begründung sowie ohne neue Tatsachen eine höhere Strafe verlangt, obwohl die erste Instanz ihrem ursprünglichen Antrag bereits vollumfänglich gefolgt ist.
“Zwar sei die Legitimation der Staatsanwaltschaft zum Ergreifen eines Rechtsmittels im Unterschied zu derjenigen anderer Parteien nicht an ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids gebunden (Art. 381 und 382 StPO). In Bezug auf die Anschlussberufung sei dieser Grundsatz jedoch zu relativieren, denn aus deren rein akzessorischem Charakter ergebe sich ein Missbrauchspotenzial, das eine differenzierte Betrachtung der Legitimation erfordere. Das Ergreifen einer Anschlussberufung impliziere, dass deren Klägerin sich mit dem Urteil zunächst abgefunden habe. Eine Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft könne unter diesen Umständen als blosses Druckmittel erscheinen mit dem einzigen Zweck, das Verbot der reformatio en peius zu umgehen. Der Gutglaubensschutz sei insoweit streng anzuwenden. Wenn die Staatsanwaltschaft sich mit der Anschlussberufung auf die Strafzumessung beschränke und ohne genaue Begründung sowie ohne neue Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO eine höhere Strafe fordere, obwohl die erste Instanz ihrem ursprünglichen Antrag bereits vollumfänglich gefolgt sei, widerspreche das somit dem in Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verankerten Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 4.4.1 - 4.4.3; vgl. auch Entscheid des Zürcher Obergerichts SB210446 vom 5. April 2022 E. 4.3).”
Ausstandsbehauptungen müssen angemessen substantiiert werden; die Befangenheit ist gegenüber konkreten Mitgliedern darzulegen und nicht bloss pauschal gegen das gesamte Gremium. Nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sind solche Einwendungen unverzüglich bei Kenntnis geltend zu machen; im Beschwerdeverfahren werden sie nur berücksichtigt, wenn der Betroffene zuvor keine Kenntnis hatte oder deren Geltendmachung aus anderen Gründen unmöglich war.
“Ausstandsbegehren können sich praxisgemäss nur gegen (sämtliche) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten. Es ist daher die Befangenheit der betroffenen Mitglieder darzulegen und nicht bloss das Gremium als Ganzes pauschal abzulehnen (BGE 139 I 121 E. 4.3 S. 125). Mindestens derselbe Grad an Substanziierung ist mit Blick auf Art. 106 Abs. 2 BGG zu verlangen, wenn die Befangenheit der Mitglieder der Vorinstanz nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern erst im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid gerügt wird, soweit dieses Vorbringen zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch gehört werden kann. Denn die Rechtssuchenden sind grundsätzlich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich geltend zu machen (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275; 132 II 485 E. 4.3 S. 496; 128 V 82 E. 2b S. 85).”
“Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3). Insbesondere wirtschaftliche Interessen, in Form wirtschaftlicher Beziehungsnähe (z.B. eines Arbeitsverhältnisses oder sonstiger Geschäftsbeziehungen) oder im Rahmen eines Konkurrenzverhältnisses, können den Anschein von Befangenheit wecken, wobei objektive Gründe auf eine gewisse Intensität hindeuten müssen. Ausstandsbegründende Umstände liegen umso eher vor, je intensiver und aktueller das geschäftliche Verhältnis oder die Konkurrenz ist (Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., Art. 10 N. 87). Kontakte zwischen Auftraggeber und Lieferanten im Rahmen bestehender Vertragsbeziehungen oder bei einer Marktabklärung stellen in der Regel keine ausstandsbegründenden Umstände dar (Botschaft BöB, BBl 2017 1851 ff., 1915; Trüeb/Clausen, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 13 BöB). Nach fester Gerichtspraxis wird gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Mangel so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Denn es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 485 E. 4.3; Urteil des BVGer A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 4.2.2). Insofern sind Ausstandsgründe im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid in der Hauptsache nur noch zu hören, wenn der Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis von ihnen hatte oder deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich war (Urteil des BVGer B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.5).”
“Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BGer 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3). Insbesondere wirtschaftliche Interessen, in Form wirtschaftlicher Beziehungsnähe (z.B. eines Arbeitsverhältnisses oder sonstiger Geschäftsbeziehungen) oder im Rahmen eines Konkurrenzverhältnisses, können den Anschein von Befangenheit wecken, wobei objektive Gründe auf eine gewisse Intensität hindeuten müssen. Ausstandsbegründende Umstände liegen umso eher vor, je intensiver und aktueller das geschäftliche Verhältnis oder die Konkurrenz ist (Breitenmoser/Wyeneth, a.a.O., Art. 10 N. 91). Kontakte zwischen Auftraggeber und Lieferanten im Rahmen bestehender Vertragsbeziehungen oder bei einer Marktabklärung stellen in der Regel keine ausstandsbegründenden Umstände dar (Botschaft BöB, BBl 2017 1851 ff., 1915; Trüeb/Clausen, a.a.O., Art. 13 BöB Rz. 10). Nach konstanter Gerichtspraxis wird gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein angeblicher Ausstandsgrund so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Denn es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3; Urteil des BVGer A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 4.2.2).”
Bei Einreichungs- und Auskunftspflichten dürfen die Behörden nur solche Angaben oder Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung tatsächlich erforderlich sind. Den zuständigen Behörden steht dabei ein Ermessensspielraum zu; sie können auf im Einzelfall entbehrliche Unterlagen verzichten und Auskunftsbegehren gegebenenfalls beschränken, soweit dies dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz von Art. 5 Abs. 2 BV entspricht.
“b BVV Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen: die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen, die Art der Baukonstruktion, die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen, die Dachaufbauten und Dacheinschnitte, die Treppen- und Gangbreiten, die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Höhen, die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume, die Ausrüstungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilationsanlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurechtlich von Bedeutung sind. § 16 Abs. 1 BVV bestimmt jedoch, dass die Unterlagen gemäss § 3 BVV nur so weit einzureichen sind, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Die zuständigen Behörden sind auch befugt, auf Unterlagen zu verzichten, die im Einzelfall entbehrlich sind (Fritzsche et al., S. 372). Die einschlägigen Normen räumen entsprechend der zuständigen Behörde bei der Bestimmung der einzureichenden Unterlagen einen gewissen Ermessensspielraum ein, der von den Rechtsmittelbehörden zu respektieren ist. Das Ausmass der verlangten Unterlagen orientiert sich mithin wie jedes staatliche Handeln gemäss Art. 5 Abs. 2 BV am Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 BV; vgl. auch Fritzsche et al., S. 379). 4.2 Die Vorinstanz führt mit zahlreichen Verweisen auf die entsprechenden Akten in E. 9.2 aus, dass die im Rahmen der Projektänderung eingereichten Pläne bezüglich der projektierten Gebäude diverse Vermassungen und insbesondere zentimetergenau bestimmte Höhenkoten aufweisen würden. Das gewachsene Terrain sei in diesen Plänen als Linie eingezeichnet, deren jeweilige Höhenkote ohne Weiteres durch Herausmessen aus den Plänen bestimmt werden könne. Darüber hinaus habe die Bauherrschaft einen Höhenkurvenplan und einen Plan "Dachaufsicht mit Höhenkurvenplan" eingereicht, denen sich sowohl im Abstand von 0,25 m verlaufende Höhenlinien als auch für ausgewählte Punkte die präzisen Höhenkoten entnehmen liessen, wobei sowohl die ursprünglichen Baueingabehöhen als auch die Höhenkoten gemäss dem neuen, der Projektänderung zugrundeliegenden Höhenmodell vermerkt seien. Im Plan "Dachaufsicht mit Höhenkurvenplan" sei überdies im Bereich des abzubrechenden Schwimmbads alternativ der aufgrund einer Interpolation resultierende Terrainverlauf ausgewiesen.”
“Anhaltspunkte für das Vorliegen einer "fishing expedition bei der Pfändung" bestehen vorliegend nicht, denn dem Betreibungsamt kann (wie dargelegt) kein wahlloses Anschreiben Dritter in der Hoffnung, dass sie zufälligerweise Vermögen des Schuldners in ihrem Gewahrsam haben, vorgeworfen werden. Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass das Betreibungsamt das Auskunftsbegehren zunächst auf einzelne Banken beschränken darf, um die Erforderlichkeit des Begehrens zu berücksichtigen. Von einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. II, 2000, N. 16 zu Art. 91 SchKG; BOVEY, a.a.O., S. 70) kann daher nicht gesprochen werden.”
Im Abgaberecht hat Art. 127 Abs. 1 BV als spezielles Legalitätsrecht Vorrang vor dem allgemeinen Legalitätsprinzip des Art. 5 BV; diesem kommt dort keine eigenständige Bedeutung zu. Die vom speziellen Recht geforderten Anforderungen an Ausgestaltung, Bestimmtheit und Delegationsschranken prüft das Bundesgericht frei. Die Zulässigkeit der Auslegung kantonaler Vorschriften beurteilt das Bundesgericht jedoch nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür.
“Im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten, wo das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) nur den Rang eines verfassungsmässigen Prinzips innehat (BGE 146 II 56 E. 6.2.1), ist es für das Abgaberecht in Art. 127 Abs. 1 BV als selbständiges verfassungsmässiges Recht speziell normiert (BGE 149 I 305 E. 3.3). In diesem Bereich kommt dem vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen allgemeinen Legalitätsprinzip (Art. 5 BV) keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 143 I 227 E. 4.1; 142 II 182 E. 2.2.2). Ob die aus diesem Individualrecht folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung und Bestimmtheit der formell-gesetzlichen Vorgaben und die damit zusammenhängenden Delegationsschranken eingehalten sind, prüft das Bundesgericht frei. Zu diesen Delegationsschranken gehört insbesondere die Einhaltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips, wo diese Prinzipien die formell-gesetzliche Grundlage ersetzen sollen. Ob die einer kantonalen Gesetzesvorschrift gegebene Auslegung zulässig ist, beurteilt das Bundesgericht aber auch bei Anrufung des speziellen abgaberechtlichen Legalitätsprinzips nur unter dem Blickwinkel der Willkür (BGE 149 I 305 E. 3.3 mit Hinweisen).”
Im Einbürgerungsverfahren begründet Art. 5 Abs. 3 BV eine Pflicht der Gesuchstellenden, erkennbar erhebliche Tatsachen vollständig offenzulegen. Schweigen oder bewusste Verheimlichung kann als täuschendes, "erschleichendes" Verhalten gewertet werden und zur Nichtigerklärung beziehungsweise Anfechtbarkeit der Einbürgerung führen. Für diese Pflicht ist keine strafrechtliche Arglist erforderlich; es genügt, dass die Gesuchstellende die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt bzw. erkennbar erhebliche Tatsachen nicht mitteilt. Die Behörden dürfen sich darauf verlassen, dass einmal erteilte Auskünfte bei passivem Verhalten der Gesuchstellenden weiterhin zutreffen, sofern keine Änderung angezeigt wird.
“Nach Art. 36 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung nichtig er-klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die zuständige Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (siehe zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 m.w.H.).”
“Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Es ist aber keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erkennbar erhebliche Tatsache zu informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (siehe zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 m.w.H.).”
“Nach Art. 36 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung nichtig er-klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die zuständige Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (siehe zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 m.w.H.).”
Von der Verhängung eines Einreiseverbots kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. Bestand und Dauer solcher Einreiseverbote sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) zu überprüfen; dabei sind insbesondere Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 67 Abs. 5 AIG sowie die einschlägige Rechtsprechung heranzuziehen.
“Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 67 Abs. 5 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). Von der Verhängung eines Einreiseverbots kann demgegenüber nur in Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. dazu E. 4.2 in fine).”
“Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 67 Abs. 5 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). Von der Verhängung eines Einreiseverbots kann demgegenüber nur in Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. dazu E. 4.2 in fine).”
Nach dem Äquivalenzprinzip, das die gebührenrechtliche Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 BV darstellt, darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten. Der Wert bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen für den Leistungsempfänger oder nach dem konkreten Kostenaufwand der Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Verwaltungsaufwand. Schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Bemessungsgrundlagen sind zulässig, sofern die Festlegung nach objektiven Kriterien erfolgt und keine Unterschiede geschaffen werden, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind.
“Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Einzelnen verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers), oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2; Urteile 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 6.2; 2C_973/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2.2). Dabei dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Massstäbe angelegt werden, sofern die Festlegung nach objektiven Kriterien erfolgt und keine Unterschiede geschaffen werden, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl. Urteil 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.H.). Zulässig sind schematisierte und pauschalisierte Bemessungsgrundlagen namentlich im Fall der Gebühren (BGE 143 I 147 E.”
“Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Abgabepflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangen zudem, dass die Beiträge nach objektiven Kriterien festgelegt und keine Unterschiede geschaffen werden, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (BGE 143 I 147 E. 6.3.1, 128 I 46 [Pra 91/2002 Nr. 34] E. 4a).”
Nach der Rechtsprechung ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Das Vorhandensein bzw. das Fehlen oder die Beschränkung von Übergangsbestimmungen ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückwirkung zu berücksichtigen.
“Altersjahr vollenden; 2 Für Ersatzpflichtige nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die keinen Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt. Sie dauert elf Jahre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejenigen Rechtssätze massgebend, die zum Zeitpunkt des Eintretens der für die Entscheidung rechtlich massgeblichen Tatsachen Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, mit Hinweisen). Das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen ist mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit verbunden und ergibt sich aus dem Recht der Gleichbehandlung (Art. 8 BV), dem Willkürverbot (Art. 5 BV) und der Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV; BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.1). Normiert ein Bundesgesetz selbst eine Rückwirkung, so sind das Bundesgericht und die übrigen Behörden verpflichtet, diese auch dann anzuwenden, wenn die Rückwirkung aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch erscheint (Art. 190 BV; BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.1, und 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 4.5, beide mit Hinweisen). Im Rahmen der Revision des WPEG wurden Übergangsbestimmungen erlassen. Diese beziehen sich aber nur auf die Abschluss-Ersatzabgabe und das Rechtsmittelverfahren (BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.2, und 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 5.1, beide mit Hinweisen). Damit liegt keine Übergangsbestimmung zu Art. 3 WPEG vor. Folglich ist zu prüfen, ob eine zulässige Rückwirkung vorliegt. Von der Rechtsprechung wird zwischen der echten und unechten Rückwirkung unterschieden. Sofern gemäss Gesetzestext an ein Ereignis anzuknüpfen ist, welches bei Inkrafttreten der neuen Norm bereits vollständig abgeschlossen ist, liegt eine echte Rückwirkung vor.”
Bei Einsichtsgesuchen ist im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) zu prüfen, ob statt einer vollständigen Verweigerung ein eingeschränkter Zugang möglich ist, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzung, Teilveröffentlichung, zeitlichen Aufschub oder sachliche/personelle Beschränkung. Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, hat die Behörde die mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Massnahme zu wählen.
“Die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der Behörde. Sie hat darzulegen, dass eine gesetzlich vorgesehene Ausnahmebestimmung erfüllt ist (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.4). Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren (Urteile des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1 und A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 4.2.1). Die durch die Zugangsgewährung drohende Verletzung der öffentlichen oder privaten Interessen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGÖ muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten; jedoch darf eine Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen. Zudem muss die Gefährdung ernsthaft sein, weshalb eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz nicht als Beeinträchtigung gilt (BGE 144 II 77 E. 3; Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Liegt ein Ausnahmetatbestand vor, ist sodann im Einzelfall zu prüfen, ob die Interessen an der Geheimhaltung das Transparenzinteresse überwiegen oder ob gegebenenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt. Demnach darf der Zugang nicht einfach verweigert werden, wenn ein verlangtes Dokument Informationen enthält, die nach dem Ausnahmekatalog von Art. 7 BGÖ nicht zugänglich sind. Vielmehr ist in diesem Fall ein eingeschränkter, das heisst teilweiser Zugang zu den Informationen im Dokument zu gewähren, die nicht geheim zu halten sind, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub. Einen Grundsatz, wonach im Zweifel dem Öffentlichkeitsprinzip der Vorrang einzuräumen ist, gibt es genauso wenig wie das umgekehrte Prinzip. Vielmehr ist für jeden einschlägigen Ausnahmetatbestand im Einzelfall anhand der dargelegten Verhältnismässigkeitsprüfung abzuwägen, ob der Transparenz oder der Vertraulichkeit Nachachtung zu verschaffen ist (BGE 142 II 313 E. 3.6; Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 3.3.2).”
“Der Zugang zu amtlichen Dokumenten mit Personendaten darf nur in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden (Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 9.3). Zu prüfen ist gegebenenfalls, ob in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV), etwa durch Anonymisierung bzw. Einschwärzen oder Teilveröffentlichung, ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt (BGE 142 II 324 E. 3.3). Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen (vgl. BGE 133 II 209 E. 2.3.3).”
“Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; E. 5.3) verletzt, indem sie nicht näher geprüft und dargelegt hat, ob eine Anonymisierung des Dokuments möglich ist, und ob durch eine Anonymisierung bzw. Einschränkung des Zugangs die Interessen der Mitarbeiterinnen in verhältnismässiger Weise geschützt werden können. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Aufgrund der Sachnähe ist es Aufgabe der Vorinstanz, diese Beurteilung anhand der relevanten Sachverhaltselemente erstmals vorzunehmen. Die Angelegenheit ist in dieser Hinsicht zur weiteren Prüfung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).”
“Nach der Rechtsprechung muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung des privaten Interesses des Geheimnisherrn zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen. Zudem muss die drohende Verletzung ernsthaft sein, weshalb eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz nicht als Beeinträchtigung gilt. Eine eigentliche Interessenabwägung ist danach nicht vorzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese bereits vorweggenommen hat, indem er in Art. 7 Abs. 1 BGÖ in abschliessender Weise die Gründe aufzählt, aus denen das Geheimhaltungs- das Transparenzinteresse überwiegen kann (vgl. BGE 144 II 77 E. 3; Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3; Urs Steimen, BSK DSG/BGÖ, Art. 7 BGÖ Rz. 3 ff.). Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Interessen an der Geheimhaltung das Transparenzinteresse überwiegen oder ob gegebenenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.3, 142 II 313 E. 3.6; Steimen, BSK DSG/BGÖ, Art. 7 BGÖ Rz. 9 ff.).”
Im Vergabekontext kann die Vergabestelle, nachdem sie einmal eine Nachreichfrist gesetzt hat, nicht verpflichtet werden, weitergehende zusätzliche Fristen anzusetzen. Nach Art. 5 Abs. 3 BV durfte die Vergabestelle im konkret entschiedenen Fall davon ausgehen, die nachgereichten Unterlagen seien vollständig; aus Praktikabilitäts- und Gleichbehandfungsüberlegungen kann von ihr nicht verlangt werden, weitere Fristen zu gewähren.
“Am 25. Juli 2022 gaben die SBB den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, Nachweise hinsichtlich der Erfüllung des Eignungskriteriums durch die Beschwerdeführerin 2 einzureichen. Die SBB waren jedoch nicht gehalten, eine weitere Frist anzusetzen. Vielmehr durften sie nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) davon ausgehen, dass die nachgereichten Dokumente vollständig wären. Von der Vergabestelle kann, namentlich aus Praktikabilitätsüberlegungen und mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 11 Bst. c BöB), nicht verlangt werden, dass sie zusätzliche Fristen setzt, bis die betreffende Anbieterin den entsprechenden Nachweis allenfalls doch noch zu erbringen vermag.”
Vor Art. 5 Abs. 1 BV ist bei fachlich-technischen Beurteilungen gerichtliche Zurückhaltung angezeigt. Fachbehörden können auf der Grundlage gesetzeskonformer Standards institutsspezifische Einzelfallprüfungen vornehmen und diese anhand nachvollziehbarer Annahmen dokumentieren. Standardisierte Festlegungen sind nicht per se unzulässig; sie sind jedoch nur dann gerichtlich hinnehmbar, wenn sie durch eine hinreichende, einzelfallbezogene Analyse gestützt werden.
“Dieser methodische Ansatz ist unter Anwendung einer gewissen gerichtlichen Zurückhaltung in ausgesprochenen Fachfragen nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.5.1 hiervor). Er gewährleistet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine institutsspezifische Beurteilung im Einzelfall, wie sie Ziffer II Anhang 1 FINMA-RS 2019/2 vorsieht, zumal sich die FINMA auch kritisch mit den Annahmen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat (vgl. Rz. 68-73 der Verfügung der FINMA vom 6. Juli 2021; Art. 105 Abs. 2 BGG). 4.5.3.3. Nach dem soeben Gesagten trifft es nicht zu, wie die Beschwerdeführerin moniert, dass die Vorinstanz in Bestätigung des Vorgehens der FINMA als Zinsbindung eine aufsichtsrechtliche "Standardduration" verwende. Die FINMA hat die Zinsbindung nicht pauschal festgelegt, sondern gestützt auf verschiedene Annahmen spezifisch für den vorliegenden Einzelfall ermittelt. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von der FINMA ermittelte Zinsbindung von zwei Jahren zur Bemessung der Zinsrisiken bestätigt hat. Die Rüge, es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV, um die Zinsbindung für die Bemessung der Zinsrisiken "standardisiert" festzulegen, stösst ins Leere. Im Weiteren ist im Lichte der durchgeführten Einzelfallanalyse auch nicht zu erkennen, dass die Vorinstanz das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV verletzt hat, indem sie gebotene Differenzierungen bei der Ermittlung der Zinsbindung unterlassen habe. Die von der FINMA gestützt auf eine Zinsbindung von zwei Jahren vorgenommene Berechnung der Zinsrisiken anhand der in Anhang 2 FINMA-RS 2019/2 vorgesehenen Szenarien (Zinsschockszenarien; vgl. Rz. 20 und Rz. 24 FINMA-RS 2019/2) und deren Auswirkung auf die Eigenmittel der Beschwerdeführerin (Eigenkapitalsensitivität; vgl. E. 3.3.3 hiervor) beanstandet die Beschwerdeführerin wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor Bundesgericht nicht (vgl. E. 6.2.4 S. 27 des angefochtenen Urteils). 4.5.3.4. Nach dem Dargelegten ist nicht zu erkennen, dass die FINMA die für die Beurteilung der Erforderlichkeit zusätzlicher Eigenmittel wesentlichen Gesichtspunkte nicht geprüft oder die erforderlichen Abklärungen unsorgfältig und nicht umfassend durchgeführt hat.”
Art. 5 Abs. 1 BV gilt auch für die Leistungsverwaltung. Die Anforderungen an Normstufe und Normdichte sind für die Leistungsverwaltung im Allgemeinen herabgesetzt; in Teilbereichen können jedoch ähnlich hohe Anforderungen wie in der Eingriffsverwaltung gelten.
“Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 103 Ia 369 E. 5 f.), darunter das Sozialhilferecht (BGE 130 I 1 E. 3.1, 123 I 1 E. 2b, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; BVR 2018 S. 289 E. 4.1, 2013 S. 183 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KV sowie Art. 64 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Allerdings sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (Normdichte und Normstufe) generell herabgesetzt, wobei in Teilbereichen ähnlich hohe Anforderungen gelten wie in der Eingriffsverwaltung (vgl. Benjamin Schindler, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 41; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.”
“2 AVG kommt nur in Frage, wenn der Stellensuchende oder der Arbeitgeber dies wünschen (A. Pfeiffer, in: M. Kull [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2014, N 9 zu Art. 24 AVG). Die Vermittlungspflicht nach Art. 26 AVG ist als Pflicht zum Tätigwerden zu verstehen. Ein Anspruch auf Vermittlungserfolg lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (Pfeiffer, a.a.O., N 5 zu Art. 26 AVG). Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren vollziehen die öffentliche Arbeitsvermittlung und -beratung (Art. 5 des Gesetzes über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung, sGS 361.0, ALVG). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Gesetzgebung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung, soweit kein anderes Vollzugsorgan zuständig ist. Es handelt in ausserordentlichen Situationen für das regionale Arbeitsvermittlungszentrum, insbesondere, wenn dieses überlastet ist oder dessen Verfügungen angefochten werden (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung, sGS 361.11). Das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV ist ein allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsatz, der für die gesamte Staatstätigkeit verbindlich ist. Danach muss sich ein staatlicher Akt auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns. Das Legalitätsprinzip gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (zum Ganzen BGer 2C_441/2017 vom 23. August 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Prinzip der Gesetzesmässigkeit beherrscht demnach auch die Leistungsverwaltung. Da diese jedoch im Grundsatz begünstigt und nicht belastet, gehen die Anforderungen an die Normstufe und Normdichte weniger weit als in der Eingriffsverwaltung. Die Voraussetzungen staatlicher Leistungen müssen nicht immer bis ins Letzte normativ umschrieben sein; unter Umständen genügen auch allgemeine Ziel- und Aufgabennormen als gesetzliche Grundlage (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV sind Ausstandsgründe nach Treu und Glauben so früh wie möglich, d. h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, vorzubringen; wird dies unterlassen, kann die Rüge in der Regel als verwirkt angesehen werden. Stehen die ausstandsbegründenden Umstände jedoch trotz aller Sorgfalt erst bei der Eröffnung der Anordnung fest, dürfen sie gleichwohl noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden.
“In Anwendung des erwähnten Art. 92 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht einzutreten ist sodann auf die Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Juni 2024, soweit darin erneut eine Befangenheit des Präsidenten der steuerrechtlichen Abteilung der Vorinstanz geltend gemacht wird. Im Weiteren sind rechtsprechungsgemäss gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403 mit Hinweisen) verfahrensrechtliche Einwendungen - wozu auch Ausstandsgründe gehören - so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen (Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Ob mit Blick auf diese Rechtsprechung auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit darin nunmehr auch eine Befangenheit der beiden weiteren Richterpersonen behauptet wird, erscheint zweifelhaft, braucht jedoch mit Blick darauf, dass die Rüge offensichtlich unbegründet ist (vgl. E. 5.1 hiernach), nicht näher geprüft zu werden.”
“Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BGer 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3). Insbesondere wirtschaftliche Interessen, in Form wirtschaftlicher Beziehungsnähe (z.B. eines Arbeitsverhältnisses oder sonstiger Geschäftsbeziehungen) oder im Rahmen eines Konkurrenzverhältnisses, können den Anschein von Befangenheit wecken, wobei objektive Gründe auf eine gewisse Intensität hindeuten müssen. Ausstandsbegründende Umstände liegen umso eher vor, je intensiver und aktueller das geschäftliche Verhältnis oder die Konkurrenz ist (Breitenmoser/Wyeneth, a.a.O., Art. 10 N. 91). Kontakte zwischen Auftraggeber und Lieferanten im Rahmen bestehender Vertragsbeziehungen oder bei einer Marktabklärung stellen in der Regel keine ausstandsbegründenden Umstände dar (Botschaft BöB, BBl 2017 1851 ff., 1915; Trüeb/Clausen, a.a.O., Art. 13 BöB Rz. 10). Nach konstanter Gerichtspraxis wird gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein angeblicher Ausstandsgrund so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Denn es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3; Urteil des BVGer A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 4.2.2).”
“Parteien sind nach Massgabe von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, das heisst sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt. Erhält eine Partei trotz aller Sorgfalt erst anlässlich der Eröffnung einer Anordnung Kenntnis von Umständen, die ein Ausstandsbegehren als begründet erscheinen lassen, darf sie die Verletzung von § 5a VRG – gleich wie alle anderen Verfahrensrügen – ohne Rechtsnachteil auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend machen (Kiener, § 5a N. 43). Bezüglich Beweismass genügt, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden (Kiener, § 5a N. 42).”
“Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3). Insbesondere wirtschaftliche Interessen, in Form wirtschaftlicher Beziehungsnähe (z.B. eines Arbeitsverhältnisses oder sonstiger Geschäftsbeziehungen) oder im Rahmen eines Konkurrenzverhältnisses, können den Anschein von Befangenheit wecken, wobei objektive Gründe auf eine gewisse Intensität hindeuten müssen. Ausstandsbegründende Umstände liegen umso eher vor, je intensiver und aktueller das geschäftliche Verhältnis oder die Konkurrenz ist (Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., Art. 10 N. 87). Kontakte zwischen Auftraggeber und Lieferanten im Rahmen bestehender Vertragsbeziehungen oder bei einer Marktabklärung stellen in der Regel keine ausstandsbegründenden Umstände dar (Botschaft BöB, BBl 2017 1851 ff., 1915; Trüeb/Clausen, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 13 BöB). Nach fester Gerichtspraxis wird gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Mangel so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Denn es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 485 E. 4.3; Urteil des BVGer A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 4.2.2). Insofern sind Ausstandsgründe im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid in der Hauptsache nur noch zu hören, wenn der Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis von ihnen hatte oder deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich war (Urteil des BVGer B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.5).”
Bei verwaltungsinternen Abklärungen liegt die Verfahrensleitung beim Versicherungsträger; diesem kommt ein grosser Ermessensspielraum zu, darunter die Entscheidung, mit welchen Mitteln der rechtserhebliche Sachverhalt festgestellt wird (z. B. die Einholung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung durch einen beratenden Arzt). Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien (Art. 5 BV) ist nicht gegeben, sofern dieses Ermessen pflichtgemäss ausgeübt wird.
“___ zur neuen Beurteilung vorgelegt hatte, aber davon absah, diese in den Akten abzulegen. Diese Behauptung der Beschwerdeführerin entbehrt jeder Grundlage. Auch war die Beschwerdegegnerin entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14) nicht gehalten, ein versicherungsexternes Gutachten einzuholen. Denn die Verfahrensleitung bei den Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhaltes liegt im Verwaltungsverfahren beim Versicherungsträger, wobei ihm rechtsprechungsgemäss ein grosser Ermessensspielraum zukommt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2, U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.1). Dazu gehört auch das Ermessen, eine umfassendere versicherungsmedizinische Beurteilung bei einem anderen beratenden Arzt einzuholen, wenn - wie hier - die bisher vorliegende nicht hinreichend ist. Das Vorliegen einer (in diesem Zusammenhang geltend gemachten) Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 5 BV, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK; Urk. 1 S. 9 und S. 14 f.) ist damit zu verneinen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugeneinvernahme von Dr. C.___ (Urk. 1 S. 14 f., Urk. 17 S. 8 f.) erübrigt sich; davon sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteile des Bundesgerichts 8C_461/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 7 und 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.4).”
Art. 5 Abs. 3 BV verpflichtet nicht nur staatliche Organe, sondern auch Private zu redlichem Verhalten. Daraus folgen konkret: 1) Im Steuerverfahren besteht für die steuerpflichtige Person eine Mitwirkungspflicht (z.B. Offenlegung von Umständen, die eine Unternutzung rechtfertigen); die Steuerbehörde kann für jede Steuerperiode den Sachverhalt neu prüfen und Belege nachfordern. 2) Im Schulbereich begründet das Gebot von Treu und Glauben eine Kooperationspflicht der Eltern gegenüber den Schulbehörden; ohne hinreichenden Grund vorgebrachte, eigenmächtig vorgenommene Schulwechsel können die verfassungsrechtliche Pflicht der Wohngemeinde zur rückwirkenden Kostentragung beeinträchtigen. 3) Der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (als Obliegenheit) stützt sich auf Treu und Glauben und findet auch in öffentlich-rechtlichen Beziehungen Anwendung.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den in den Steuerjahren 2012 bis 2017 veranschlagten Eigenmietwert im Ergebnis vollständig und genau deklariert, weil nach dem Auszug der Söhne eine Unternutzung um just 50 Prozent eingetreten sei. Wenn es sich so verhielt, wie der Beschwerdeführer nachträglich geltend machte - dass nämlich eines von zwei gleichwertigen Stockwerken ab der Steuerperiode 2012 leerstand -, hätte er jedoch in den jeweiligen Steuererklärungen die Umstände benennen müssen, die seiner Meinung nach eine Unternutzung von 50 Prozent rechtfertigten, zumal er nicht davon ausgehen durfte, die Steuerbehörde werde die Unternutzung ohne Weiteres gerade in diesem Umfang anerkennen; eine entsprechende Anpassung des Eigenmietwerts erfolgt im Einzelfall abhängig von der Grösse und Funktion der genutzten und leerstehenden Räume. Im Steuerverfahren ist nicht nur die Steuerbehörde, sondern auch der Steuerpflichtige verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 97 I 125 E. 3). Ein Verhalten gilt namentlich dann als treuwidrig (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB), wenn es widersprüchlich ist ( venire contra factum proprium; Urteil 2C_442/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2.3).”
“sowie die Pauschale für Fahrradnutzung von CHF 700.-- angerechnet werden. Damit belaufen sich die abziehbaren Fahrkosten auf CHF 1'807.--. Abschliessend ist auf Vorbringen des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 30. Juni 2020 einzugehen, mit denen er der Steuerverwaltung mehrere Grundrechtsverletzungen vorwirft. So werde durch das Nichtgewähren der beantragten Abzüge für auswärtigen Wochenaufenthalt sein Recht auf freie Niederlassung (Art. 24 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) verletzt. Zudem werde er wegen seiner Lebensform und seiner Behinderung (drei versteifte Finger an der rechten Hand) diskriminiert im Sinn von Art. 8 BV. Offensichtlich wird der Rekurrent in seinen Grundrechten nicht tangiert, wenn die Steuerverwaltung in Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen Grundlagen und der geltenden Beweislastverteilung (E. 3.2 hiervor) bloss die nachgewiesenen Berufskosten zum Steuerabzug zulässt. Ebenso wenig verstösst die Steuerverwaltung gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn sie für eine Steuerperiode Nachweise für die geltend gemachten Fahrkosten fordert, nachdem sie diese in den Vorjahren ohne Überprüfung akzeptiert hat. Die Steuerverwaltung kann in jeder Steuerperiode den Sachverhalt neu prüfen und ist berechtigt, von der steuerpflichtige Person Belege für ihre Angaben einzufordern (Art. 166 Abs. 3 StG). Sie ist dabei nicht an ihre Einschätzungen aus Vorperioden gebunden (VGE 100 2019 30 vom 4.3.2020, E. 7.1, mit Hinweisen). Vorliegend kommt hinzu, dass der Rekurrent für das Steuerjahr 2018 viel höhere Berufskosten geltend gemacht hat als in der Steuererklärung pro 2017 (pag. 65), folglich eine veränderte Sachlage zu beurteilen war. Dementsprechend war eine genaue Überprüfung durch die Steuerverwaltung geradezu geboten. Aus den gleichen Gründen spielt es keine Rolle, dass in den 1980er-Jahren ein Wochenaufenthalt des Rekurrenten steuerlich akzeptiert worden sei, selbst wenn die gesetzlichen Grundlagen seither weitgehend unverändert geblieben sein mögen, wie der Rekurrent geltend macht.”
“VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021 E. 2.2, B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.2, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Laut Art. 51 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, VSG) hat das im Kanton St. Gallen wohnhafte Kind das Recht, jene öffentliche Schule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt. Die Schülerin oder der Schüler hat dazu die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält (Art. 52 VSG). Wenn es besondere Gründe rechtfertigen, kann aber ein auswärtiger Schulbesuch gestattet oder angeordnet werden (Art. 53 Abs. 1 VSG; vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.3, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei von Seiten der öffentlichen Schule keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist. Bereits hieraus ergibt sich, dass eine Gemeinde verfassungsrechtlich nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer auswärtigen Schule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund ihr Kind aufgrund von Problemen in der Schule am Wohnort aus eigenem Entschluss eine Privatschule oder die öffentliche Schule einer anderen Gemeinde besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art.”
“In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch - und gerade - dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei von Seiten der öffentlichen Schule - wie oben dargelegt (vgl. E. 3.1) - keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist (Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3). Allein aufgrund eines durch die Eltern eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsels erlöscht die aus Art. 19 BV abgeleitete Pflicht der Wohnortgemeinde zur Tragung der Kosten für den Besuch einer auswärtigen Schule nicht. Es bleibt den Eltern deshalb auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel unbenommen, bei der Wohnortgemeinde ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer auswärtigen Schule zu stellen.”
“von Privatunterricht ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (zum Ganzen BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis). 4.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule bzw. von Privatunterricht verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig aus derjenigen Schule nehmen, der das Kind zugewiesen wurde. Wohl steht es – in einem gewissen Rahmen – im Belieben der Eltern, diese Entscheidung zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden.”
“Dieser Betrag ist indessen nur geschuldet, wenn der Beschwerdeführer die Talentschule Quarten auch tatsächlich besucht, was in den Schuljahren 2020/21 und 2021/22 nicht zutraf. Mit dem Besuch der Sportschule Glarnerland ohne vorgängigen Antrag zwecks Sicherstellung der Kosten hat der Beschwerdeführer auf das ihm zustehende Angebot der Talentschule Quarten verzichtet. Auch nach der erstinstanzlichen Zuweisung zur Talentschule Quarten vom 22. Januar 2021 wechselte er die Schule nicht. In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Hieraus ergibt sich, dass eine Gemeinde verfassungsrechtlich nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer auswärtigen Schule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ihr Kind ohne vorgängigen Antrag eine Privatschule oder die öffentliche Schule einer anderen Gemeinde besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch dahin. Die in Vertretung der Mutter handelnde Grossmutter des Beschwerdeführers tätigte bereits im Frühjahr 2020 Abklärungen für eine Talentbeschulung. Die Zusage der Sportschule Glarnerland datiert vom 19. Mai”
“3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er aber selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.3 mit Hinweisen). 3.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden.”
“Dies impliziert, dass die Kulturvereine im Laienbereich nur Entschädigungen erhalten sollten, soweit sie nicht in der geplanten Form durchführbare Veranstaltungen im Rahmen des Möglichen entweder in reduzierter oder alternativer Form stattfinden liessen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Der allgemeine Grundsatz der Schadenminderungspflicht ist zudem - im Sinne einer Obliegenheit - in verschiedensten Rechtsgebieten anerkannt, darunter im Haftpflichtrecht (Urteil des BGer 4C.83/2006 vom 26. Juni 2006 E. 4; vgl. auch Roland Brehm, in: Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, Art. 44 OR N 48; Claudia Matthäus, Schadenminderungspflichten im Haftpflicht- und Sozialrecht Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, Baden-Baden 2008, S. 137) sowie im Sozialversicherungsrecht (Urteil des BGer 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 2.1). Sie findet ihre Stütze im Grundsatz von Treu und Glauben (Brehm, a.a.O., Art. 44 OR N 48), aus dem sich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme von Schädiger und Geschädigtem ableiten lässt (Matthäus, a.a.O., S. 151; allgemein Peter Lehmann/Heinrich Honsell, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 2 ZGB N 11). Da der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV respektive Art. 2 Abs. 1 ZGB auch Private in ihrem Handeln gegenüber dem Staat bindet (Urteil des BVGer B-5052/2010 vom 29. November 2011 E. 3.3.3), ergibt sich eine Schadenminderungspflicht auch in öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen wie etwa im öffentlichen Dienstrecht (Urteil des BVGer A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 9.2). Nach dem Dargelegten haben der Verordnungsgeber und die Vorinstanz den Rahmen des Gesetzes auch insofern eingehalten, als sie eine Schadenminderungspflicht der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller voraussetzten. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Bestehen einer Schadensminderungspflicht im Übrigen auch nicht.”
Bei rechtskräftigen Bewilligungen wirkt sich das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 BV auf die Rechtsfolgen aus: Eine vollständige Beseitigung der Anlage kommt danach in der Regel nicht in Frage; stattdessen sind emissions- oder verhaltensbegrenzende Auflagen denkbar. Zudem schützt der positive Bescheid (positives Bescheidwesen) Planungssicherheit und Investitionsschutz, was im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze von Treu und Glauben und Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ist.
“Schliesslich ist anzufügen, dass sich das Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung einer Anlage bzw. eines Teils einer Anlage, die nachträglich auf ihre Lärmemissionen untersucht wird, auf die Rechtsfolgen einer allfälligen Überschreitung der Belastungsgrenzwerte auswirken kann. So kommt eine Beseitigung der Anlage aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 BV) in der Regel nicht in Frage; die entsprechende Bewilligung kann jedoch durch emissionsbegrenzende Massnahmen ergänzt werden (WOLF, a.a.O., Art. 25 N 44; ZAUGG/LUDIWG, a.a.O., Art. 38-39 N. 15a lit. f). Falls das einzuholende Lärmgutachten zum Schluss kommen sollte, die Belastungsgrenzwerte seien überschritten, wird daher zu gegebener Zeit abzuklären sein, ob die Nutzung der Restaurantterrasse rechtskräftig bewilligt wurde oder nicht.”
“Die Verwertung von problematischen Holzabfällen sei kostenintensiv und habe erhebliche Mehrinvestitionen in die Anlage zum Schutz der Umwelt insbesondere aufgrund der Luftreinhalte-Verordnung erfordert. Die erhöhten Anforderungen bei der Verwertung dieser Art von Holzabfällen führten zu höheren Betriebs- und Entsorgungskosten. Für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage sei sie auf den vollen Vergütungssatz angewiesen. Art. 72 Abs. 2 EnG zeige, dass nach dem Willen des Bundesgesetzgebers die wesentlichen Verschärfungen des neuen Rechts nicht gelten würden, wenn wie bei ihr ein positiver Bescheid vorliege. Gemäss dem neuen Energiegesetz seien die Inhaber eines positiven Bescheids zwar gewissen Neuerungen unterworfen, jedoch seien sie vor den neu beschlossenen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassen zu schützen. Die Halbierung der Höhe der Vergütung stelle einen Teilausschluss vom Einspeisevergütungssystem dar. Der Gesetzgeber habe mit Art. 72 EnG insbesondere dem verfassungsrechtlich geschützten Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV) Rechnung getragen. Eine Abkehr vom positiven Bescheid stehe dem Gedanken der Planungssicherheit und dem Investitionsschutz diametral entgegen. Die Planungssicherheit und der Investitionsschutz gehörten zum Sinn und Zweck eines positiven Bescheids im Sinne des Energiegesetz und dienten dem hohen öffentlichen Interesse, für die Förderung erneuerbarer Energie und klimaneutraler Energiegewinnung verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Insgesamt sehe der Gesetzgeber deshalb in den Übergangsbestimmungen auch für den vorliegenden Fall vor, dass die alten Bestimmungen zur Anwendung kämen. Der Entscheid der Vorinstanz widerspreche zudem dem Zweck des Energiegesetzes gemäss Art. 1 EnG, da ein Teil der Biomasse von der Förderung ausgeschlossen werde. Im positiven Bescheid vom 1. Oktober 2015 sei zwar nur ein provisorischer Vergütungssatz festgelegt worden, es sei aber nicht differenziert worden, dass der Vergütungssatz je nach verwerteter Holzart in unterschiedlicher Höhe gelte. Zu diesem Zeitpunkt habe noch die altrechtliche Energieverordnung gegolten, in der sich kein Ausschluss von bestimmten Holzarten befunden habe.”
Parteirechtliche Rügen von Privatklägern vor dem Bundesgericht sind nur insoweit zulässig, als sie formeller Natur sind und von der materiellen Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. «Star‑Praxis»). Vorbringen, die auf die Rechtmässigkeit eines Freispruchs zielen und damit eine materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils bezwecken, sind — auch wenn sie Art. 5 BV (z.B. Rechtsgleichheit, Rechtssicherheit) anrufen — nicht zu hören.
“Ungeachtet um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind allerdings nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40; je mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Grundsätze von Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit gemäss Art. 5 BV und die von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen zum Schutz u.a. des Kontakts zwischen Eltern und Kind beruft, ist er nicht zu hören, weil sein Vorbringen auf die Rechtmässigkeit des Freispruchs und damit auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils abzielt. Nicht anders verhält es sich, wenn er ausführt, es sei dem Bundesgericht überlassen, selber eine Überprüfung des gesamten Dossiers einzuleiten, um zu untersuchen, ob die Rechte von Vater und Kind im Kanton Aargau unparteiisch und korrekt wahrgenommen würden. Dass und inwiefern eine nicht neutrale Beurteilung durch die Vorinstanz vorliegen könnte oder ihm Recht verweigert worden sein soll, vermag der Beschwerdeführer im Übrigen nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“Ungeachtet um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind allerdings nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40; je mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Grundsätze von Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit gemäss Art. 5 BV und die von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen zum Schutz u.a. des Kontakts zwischen Eltern und Kind beruft, ist er nicht zu hören, weil sein Vorbringen auf die Rechtmässigkeit des Freispruchs und damit auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils abzielt. Nicht anders verhält es sich, wenn er ausführt, es sei dem Bundesgericht überlassen, selber eine Überprüfung des gesamten Dossiers einzuleiten, um zu untersuchen, ob die Rechte von Vater und Kind im Kanton Aargau unparteiisch und korrekt wahrgenommen würden. Dass und inwiefern eine nicht neutrale Beurteilung durch die Vorinstanz vorliegen könnte oder ihm Recht verweigert worden sein soll, vermag der Beschwerdeführer im Übrigen nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Prüfschema der Verhältnismässigkeit: Die staatliche Massnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Sie darf nicht durch ein milderes, gleich wirksames Mittel ersetzt werden (Erforderlichkeit). Ferner muss eine vernünftige Zweck‑Mittel‑Relation bestehen; die Zumutbarkeit ist im Rahmen einer konkreten Nutzen‑Schaden‑Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere der Belastungen für die Betroffenen zu prüfen.
“Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (vgl. bspw. BGE 148 II 392 E. 8.2).”
“Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 Satz 1 SSV). Dass Bund, Kanton und Gemeinden nur erforderliche Massnahmen erlassen können und die Massnahme mit den geringsten Auswirkungen auf den Verkehr zu wählen haben, ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BELSER, a.a.O., Art. 3 N. 58). Die Erforderlichkeit einer Massnahme ist dann gegeben, wenn es - im Hinblick auf die beeinträchtigten Interessen oder Rechte - kein milderes Mittel gibt, um das angestrebte Ziel ebenso zu erreichen (vgl. BGE 135 I 176 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 6.2).”
“Die befristete Schliessung des Betriebs ist eine Massnahme des Verwaltungszwangs. Als solche muss sie - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. BGE 148 II 475 E. 5 und 5.7; 140 II I 2 E. 8; Urteile 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 16; 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.3; HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1459). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der in Art. 5 Abs. 2 BV verankert ist, verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und dass dieses nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden kann. Zudem verbietet es jede Einschränkung, die über das Ziel hinausgeht, und verlangt ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ziel und den beeinträchtigten privaten Interessen (Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, der eine Interessenabwägung beinhaltet; BGE 149 I 129 E. 3.4.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 9.1). Das Bundesgericht prüft die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips jedoch nicht frei, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, wenn es das kantonale Recht unabhängig von einem Grundrechtseingriff prüft (BGE 141 I 1 E. 5.3.2; Urteil 2C_456/2023 vom 23. Juli 2024 E. 5.1).”
“Die Vorinstanz wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, das Postgesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden (Art. 24 Abs. 1 PG). Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie die in Art. 24 Abs. 2 lit. a-e PG genannten Administrativmassnahmen ergreifen und Verwaltungssanktionen verhängen (Art. 25 PG). So sieht Art. 25 Abs. 1 PG vor, dass eine Anbieterin von Postdiensten mit einem Betrag von bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden kann, wenn sie gegen das Postgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung gestützt auf das Postgesetz verstösst. Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (vgl. bspw. BGE 148 II 392 E. 8.2).”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV durfte die Abklärungsstelle auf die glaubhaften Angaben der Versicherten und von Familienangehörigen abstellen. Eine Abklärung an Ort und Stelle durch eine medizinische Fachperson ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass der Abklärungsbericht nachvollziehbar darlegt, inwiefern Einschränkungen bestehen und welche zumutbare Mithilfe Dritter (z. B. Familienmitglieder) berücksichtigt wurde, sodass der Bericht den Anforderungen an die Beweiskraft genügt.
“Weshalb eine Abklärung an Ort und Stelle durch eine medizinische Fachperson durchgeführt werden müsste, leuchtet nicht ein (vgl. Urteil 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2). Weiter ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern im Zusammenhang mit dem Abklärungsbericht Rückfragen an eine medizinische Fachperson angezeigt gewesen sein sollen, oder dass der Abklärungsbericht im Widerspruch zum asim-Gutachten oder zu den darin wiedergegebenen Angaben der Versicherten betreffend ihren Tagesablauf stehen soll. Die Abklärungsperson differenzierte hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt zwischen dem Zeitraum von Anfang 2019 bis zum 30. Juni 2021 und dem anschliessenden Zeitraum. Sie berücksichtigte zu Recht, dass die Versicherte mit ihrem Ehemann und den drei erwachsenen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt (e). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) durfte sie auf die Angaben der Beschwerdeführerin und deren ältester Tochter abstellen. Sie legte sodann nachvollziehbar dar, inwiefern sie hinsichtlich der Haushaltsbesorgung von einer Einschränkung der Versicherten und von der zumutbaren Mithilfe der Familienmitglieder ausging. Eine klar feststellbare Fehleinschätzung ist insbesondere für den zuerst genannten Zeitraum (bis Ende Juni 2021) nicht ersichtlich; der Abklärungsbericht genügt diesbezüglich den Anforderungen an die Beweiskraft. Von "offensichtlicher Unrichtigkeit" oder Willkür im Zusammenhang mit der Haushaltabklärung kann nicht gesprochen werden.”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV ist es treuwidrig und kann Rechtsmissbrauch darstellen, formelle Rügen erst bei einem ungünstigen Verfahrensausgang «aufzusparen». Solche Einwendungen sind in der Regel bei der ersten sich bietenden Gelegenheit geltend zu machen; andernfalls gelten sie als verspätet oder verwirkt. Die Berufung auf prozessualen Rechtsmissbrauch darf nur mit Zurückhaltung erfolgen und kommt nur in offensichtlichen bzw. nachgewiesenen Fällen in Betracht.
“Sie führen im Einzelnen unter anderem aus: "Es darf aber auch einer Selbstanzeigerin nicht verwehrt sein, eine im Antrag des Sekretariats vorgenommene Beweiswürdigung ebenso wie die rechtliche Würdigung insofern in Frage zu stellen, als sie ihrer Ansicht nach durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt ist. [...] Doch gerade wenn eine Selbstanzeigerin wie die Foffa Conrad-Gruppe zahlreiche Projekte offenlegt, bei denen es nach erster, pauschaler Einschätzung voraussichtlich unzulässige Wettbewerbsabreden gegeben hat, muss es im Interesse einer wahrheitsgetreuen Beurteilung der angezeigten Sachverhalte erlaubt sein, bei einzelnen Projekten auf Aspekte hinzuweisen, die eine Beurteilung als 'typische' verbotene Wettbewerbsabrede fraglich erscheinen lassen [...]." Aus dem Schreiben der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen vom 21. August 2017 geht nicht hervor und dieses lässt sich auch nicht so interpretieren, dass sie ein Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht haben. Vielmehr haben sie das Auskunftsbegehren der Vorinstanz inhaltlich beantwortet. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sind verfahrensrechtliche Einwände dieser Art so früh wie möglich zu erheben. Es ist dementsprechend unter Umständen treuwidrig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, erst bei ungünstigem Ausgang des Verfahrens vorzubringen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 132 II 485 E. 4.3 m.w.H.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Rüge, wonach das Auskunftsbegehren den nemo tenetur-Grundsatz verletze, im Untersuchungsverfahren nicht haben vorbringen können. Ihre erst im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge ist damit verspätet (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 111 Ia 161 E. 1; Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 5.3.2, Nikon, m.w.H.).”
“Den vorinstanzlichen Erwägungen ist hingegen nicht zu entnehmen und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er im Verfahren je Einwände gegen die mittels Fragebogen der Staatsanwaltschaft eingeholten Angaben der Geschädigten resp. Privatkläger erhoben oder eine förmliche Konfrontation mit sämtlichen Geschädigten verlangt hätte. Vor diesem Hintergrund ist, entgegen seinem Einwand, von einem Verzicht des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auf Konfrontation mit sämtlichen Geschädigten auszugehen. Der von ihm angeführte BGE 124 V 90 führt zu keinem anderen Ergebnis, setzt doch nach diesem Entscheid die zusätzliche, persönliche Einvernahme der mittels schriftlichem Bericht befragten Personen ein Ersuchen der dies verlangenden Partei voraus. Zudem ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei der ersten Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens "aufsparen" (Urteil 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Wie dargestellt, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er die persönliche Konfrontation mit sämtlichen Geschädigten rechtzeitig verlangt hätte. Dass er von deren Angaben Kenntnis nahm und sie somit hinreichend kritisieren konnte, bestreitet er nicht. Dass der Beschwerdeführer nur mit einzelnen Geschädigten im Rahmen persönlicher Einvernahmen konfrontiert wurde, steht mithin der Verwertbarkeit der übrigen Geschädigtenangaben nicht entgegen. Ob der Sachverhalt, insbesondere mit Blick auf die von der Vorinstanz bejahte Opfermitverantwortung sowie das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses, genügend erstellt ist, ist nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen (unten E.”
“Den vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei der ersten Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens "aufsparen" (Urteil 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Ebenso widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, die Verletzung formeller Rechte zu rügen, auf die eine frühere Verteidigung gültig verzichtet hat. Dies jedenfalls so lange, als kein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegt, welche das Gericht aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach ihre Rüge gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse, mit keinem Wort auseinander.”
“Auf. 2018, N. 10 ff. und N. 14 ff. zu Art. 89 BGG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 942 ff.). Gerade Letzteres wird jedoch bei der Überprüfung der Haftbedingungen praxisgemäss nicht verlangt. Zwar gilt das Rechtsmissbrauchsverbot als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht sowie im Prozess- und Vollstreckungsrecht und wird (neben Art. 2 Abs. 2 ZGB) auch auf Art. 5 Abs. 3 BV abgestützt (BGE 128 III 201 E. 1c S. 206 f.; Urteile 2C_929/2014 vom 10. August 2015 E. 2.4; 1C_590/2013, 1C_591/2013, 1C_592/2013 vom 26. November 2014 E. 7.2). Jedoch steht das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel aufgrund Rechtsmissbrauchs in einem Spannungsverhältnis zum Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) und zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV; MARTIN BERTSCHI, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG ZH], 3. Aufl. 2014, N. 21 zu § 21 VRG ZH). Die Berufung auf prozessualen Rechtsmissbrauch ist deshalb nur in offensichtlichen und nachgewiesenen Fällen statthaft, spricht doch der Gesetzgeber zumindest in Art. 2 Abs. 2 ZGB von "offenbarem" Missbrauch (BGE 138 III 542 E. 1.3.1 S. 543; Urteil 1C_590/2013, 1C_591/2013, 1C_592/2013 vom 26. November 2014 E. 7.3; MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar VRG ZH, N. 21 f. zu § 21 VRG ZH, der zumindest grosse Zurückhaltung anmahnt). Das BGG hat mit den Nichteintretensgründen von Art.”
“Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die stellvertretende Bauverwalterin der Gemeinde sei mit dem Beschwerdegegner verwandt, freilich ohne das fragliche Verhältnis zu benennen. Dass die Mutter des Beschwerdegegners ledig denselben Namen trug wie die stellvertretende Bauverwalterin (act. 11 S. 9), lässt jedenfalls noch nicht auf eine (rechtlich bedeutsame) Verwandtschaft schliessen. Ohnehin ist diese Rüge im Verfahren vor Verwaltungsgericht verspätet: Ablehnungsgründe müssen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) sofort nach Entdecken geltend gemacht werden (Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]), d.h. in der Regel innert sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis. Ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist nicht zulässig (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3 [Pra 104/2015 Nr. 54]; BGer 1C_364/2021 vom”
“In seiner Beschwerde an das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Einsetzung des Gerichtspräsidenten Claudius Gelzer erhoben und auch nicht geltend gemacht, der Beizug des nicht mehr der strafrechtlichen Abteilung zugeteilten Präsidenten sei gesetzes- und verfassungswidrig erfolgt. Ebensowenig hat er gerügt, das Organisationsreglement beruhe auf einer ungenügenden Delegation von Rechtssetzungskompetenzen vom Gesetzgeber an die Justiz (§ 32 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 03.06.2015 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG/BS 154.100; in Kraft seit 1. Juli 2016) und die am 30. August 2018 per 4. Oktober 2018 vorgenommene Änderung des Organisationsreglements des Appellationsgerichts sei nicht rechtskonform verabschiedet worden (Beschwerde S. 13 f.; vgl. zu dieser Rüge auch Urteile 1F_48/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 7). Damit erweisen sich die Rügen als verspätet. Das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet es, formelle Rügen erst bei einem ungünstigen Verfahrensausgang zu erheben, wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 I 91 E. 2.1; 135 III 334 E. 2.2; Urteile 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.7; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte diese Rügen nach Kenntnisnahme (Art. 58 Abs. 1 StPO), jedenfalls aber in seiner Beschwerde in Strafsachen vom 9. Mai 2019 erheben müssen. Dass ihm entsprechende Einwände in jenem Verfahren nicht möglich gewesen wären, legt er nicht dar. Seine formellen Rügen sind demnach verwirkt. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, der instruierende Gerichtspräsident und der Spruchkörper seien als verfassungswidrig eingesetzt und damit als befangen zu bezeichnen, hat das Bundesgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_215/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3 und 3.4). Es besteht kein Anlass, hierauf zurückzukommen. Insofern ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich.”
“Soweit der Beschwerdeführer neu geltend macht, Geschäftsgeheimnisse seien gefährdet, unterlässt er jegliche Hinweise, diese Behauptung zu unterlegen, und tut er nicht dar, weshalb er das nicht schon früher vorgebracht hat. Dieses Argument erscheint daher treuwidrig und verspätet (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Das Zwangsmassnahmengericht musste auch nicht von Amtes wegen davon ausgehen, auf den privaten Datenträgern, die am Wohnort des Beschwerdeführers vorgefunden wurden, befänden sich Geschäftsgeheimnisse. Falls dies so wäre, würde es sich im Übrigen um nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässige neue Tatsachen handeln.”
“Für die direkte Erhebung eines Stimmrechtsrekurses nach Bekanntwerden der angeblichen Unregelmässigkeiten spricht, dass diesfalls der Kantonsrat in Kenntnis der betreffenden Vorbringen entscheiden kann, zumindest wenn ihm diese rechtzeitig vor der konstituierenden Sitzung unterbreitet werden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die betreffenden Sachumstände nicht wie hier öffentlich bekannt sind. Auch im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist vorzuziehen, wenn Mängel grundsätzlich sofort und nicht erst nach Vorliegen eines nicht genehmen Ergebnisses geltend gemacht werden (vgl. BGE 147 I 194 E. 3.3 und 118 Ia 271 E. 1d betreffend die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen; vgl. auch Urteil 1C_295/2020 vom 18. Januar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass sich im Anwendungsbereich der Beschwerde betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 82 lit. c BGG) direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Volkswahl oder -abstimmung ableitet, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksbefragung zutage tritt. Im Zusammenhang mit Abstimmungen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene hat das Bundesgericht zur Voraussetzung für einen derartigen nachträglichen Rechtsschutz gemacht, dass die Unregelmässigkeiten von einer erheblichen Tragweite sind, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind (vgl.”
Verhältnisprinzip: Verwaltungsmassnahmen und Sanktionen müssen geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Es ist zu prüfen, ob eine vernünftige Zweck‑Mittel‑Relation besteht.
“Die Vorinstanz wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, das Postgesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden (Art. 24 Abs. 1 PG). Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie die in Art. 24 Abs. 2 lit. a-e PG genannten Administrativmassnahmen ergreifen und Verwaltungssanktionen verhängen (Art. 25 PG). So sieht Art. 25 Abs. 1 PG vor, dass eine Anbieterin von Postdiensten mit einem Betrag von bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden kann, wenn sie gegen das Postgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung gestützt auf das Postgesetz verstösst. Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (vgl. bspw. BGE 148 II 392 E. 8.2).”
Bei der Einzelfallprüfung muss sich aus den Umständen ein persönliches Verhalten ergeben, das eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Massnahmen dürfen nicht automatisch oder allein aus generalpräventiven Gründen angeordnet werden. Zur Beurteilung sind sowohl das vergangene Verhalten (insbesondere die verfahrensauslösende Tat) als auch eine Prognose des künftigen Verhaltens heranzuziehen.
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die in diesem Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Bestimmung ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht derart restriktiv auszu- legen, dass sie ihres anerkannten Normgehalts entleert würde, sondern es ist in erster Linie auf ihren Wortsinn abzustellen. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich nach Massgabe einerseits der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Die Prüfung der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte deckt sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung im Wesentlichen mit der Prü- fung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV). Der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zufolge darf eine strafrechtliche Verurteilung nur zum Anlass einer Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme genommen werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung darstellt, was anhand einer spezifischen Prüfung im Einzelfall zu bestimmen ist; nach einer strafrechtlichen Verurteilung automatisch angeordne- te oder (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügte Massnahmen erscheinen als nicht zulässig. Bei der Beurteilung ist sowohl auf vergangenes Verhalten - namentlich die verfahrensauslösende Straftat - als auch auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens abzustellen. Auch eine einmalige Straftat kann eine auf- enthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht ge- meint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sein müssten.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die in diesem Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Bestimmung ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht derart restriktiv auszu- legen, dass sie ihres anerkannten Normgehalts entleert würde, sondern es ist in erster Linie auf ihren Wortsinn abzustellen. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich nach Massgabe einerseits der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Die Prüfung der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte deckt sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung im Wesentlichen mit der Prü- fung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV). Der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zufolge darf eine strafrechtliche Verurteilung nur zum Anlass einer Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme genommen werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung darstellt, was anhand einer spezifischen Prüfung im Einzelfall zu bestimmen ist; nach einer strafrechtlichen Verurteilung automatisch angeordne- te oder (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügte Massnahmen erscheinen als nicht zulässig. Bei der Beurteilung ist sowohl auf vergangenes Verhalten - namentlich die verfahrensauslösende Straftat - als auch auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens abzustellen. Auch eine einmalige Straftat kann eine auf- enthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht ge- meint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sein müssten.”
Gestützt auf den aus Art. 5 Abs. 3 BV abgeleiteten Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs verlangt die bundesgerichtliche Praxis, verfahrensrechtliche Einwendungen nach Kenntnisnahme so früh wie möglich, bei erster Gelegenheit, zu erheben. Werden derartige Rügen erst in einem späteren Verfahrensstadium oder erst im Rechtsmittelverfahren vorgebracht, so gilt ihr Vorbringen in der Regel als verwirkt. Dies betrifft namentlich formelle Rügen, Ausstandsrügen sowie Rügen der örtlichen oder funktionellen Unzuständigkeit.
“Soweit sie vorbringen, bei der neuen Fassadengestaltung handle es sich nur um eine im Meldeverfahren zu behandelnde geringfügige Projektänderung, die schon begrifflich nicht materiell rechtswidrig sein könne, zielt ihr Einwand ins Leere. Denn abgesehen von der fehlenden Geringfügigkeit würde die Durchführung eines vereinfachten Baubewilligungsverfahren genauso wenig wie die Befreiung von der Baubewilligungspflicht von der Einhaltung der Vorschriften des materiellen Rechts entbinden (vgl. Art. 40 Abs. 3 KRVO). Vielmehr müssen die anwendbaren öffentlich- rechtlichen (Bau-)Vorschriften beachtet werden (vgl. BGE 150 II 566 E. 2.2.1), wozu auch jene über die gestalterische Einordnung zu zählen sind, damit eine Baubewilligung erteilt werden kann. Im Übrigen mutet es treuwidrig an, diesen Einwand erst im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Denn verfahrensrechtliche Einwendungen sind angesichts des auch für Private geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1) so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Verspätet vorgebrachte formelle Rügen sind - wie hier - nicht zu berücksichtigen bzw. verwirkt (BGE 149 III 12 E. 3.2.1, 143 V 66 E. 4.3, 140 I 271 E. 8.4.3, 135 III 334 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_447/2016 vom 31. August 2017 E. 2.3). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht ein ordentliches, nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt.”
“Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit entfalten nach dem Gesagten zwar keine materielle Rechtskraft. Sie müssen aber umgehend angefochten werden, andernfalls die Unzuständigkeit im Hauptverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG; vgl. zuvor Art. 87 Abs. 1 OG in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2000 416]; vgl. auch Art. 45 Abs. 2 VwVG; Art. 237 Abs. 2 und Art. 373 Abs. 6 ZPO; § 19a Abs. 2 VRG/ZH). Das folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, den auch Private im Verkehr mit Behörden zu beachten haben (Art. 5 Abs. 3 BV). Denn danach verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung einer vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift, wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne den Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; 134 I 20 E. 4.3.1; vgl. GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 92 BGG).”
“Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; 134 I 20 E. 4.3.1). Dieser Grundsatz, den das Bundesgericht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ableitet, gilt auch für nicht leicht erkennbare Zuständigkeitsmängel. Rügen der örtlichen oder funktionellen Unzuständigkeit hört das Bundesgericht deshalb in der Regel nicht, wenn sie von einer anwaltlich vertretenen Person nicht umgehend vorgebracht worden sind (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 [örtliche Unzuständigkeit]: Urteil 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 149 V 91, aber in: SVR 2023 UV Nr. 50 S. 175 [funktionelle Unzuständigkeit]).”
“Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt sodann gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403 mit Hinweisen), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2; BGE 134 I 20 E. 4.3.1; BGE 132 II 485 E. 4.3; BGE 130 III 66 E. 4.3; je mit Hinweisen; Urteil 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1). So sind etwa verspätet vorgebrachte Ausstandsgründe nicht zu berücksichtigen resp. verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 140 I 271 E. 8.4.5; Urteile 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2; 8C_814/2016 vom 3.”
“Es trifft zu, dass verfahrensrechtliche Einwendungen angesichts des auch für Private geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1) so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Verspätet vorgebrachte formelle Rügen (etwa betreffend den Ausstand) sind nicht zu berücksichtigen resp. verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 149 V 91). Indessen ist der Einwand, es handle sich bei einer (erneuten) Begutachtung um eine unnötige "second opinion", gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht formeller, sondern materieller Natur, weshalb er erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln ist (BGE 138 V 271 E. 1.1; vgl. auch Urteil 9C_297/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 1.1.2; 9C_91/2016 vom 14. März 2016). Ein triftiger Grund für ein Abweichen von dieser Rechtsprechung (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 145 V 304 E. 4.4; 141 II 297 E. 5.5.1) wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie den Einwand betreffend die Unzulässigkeit des SMAB-Gutachtens zufolge (vermeintlicher) Verspätung nicht geprüft hat.”
“Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. So sind etwa verspätet vorgebrachte Ausstandsgründe nicht zu berücksichtigen resp. verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer die Akten und damit auch die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 18. September 2019, aus welcher die Kontaktaufnahme zwischen ihnen und dem RAD hervorgeht, am 24. September 2019 zu. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, eine Befangenheit der Gutachter zu rügen. Dies hat er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens jedoch nicht getan. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung war respektive ist er damit im vorinstanzlichen beziehungsweise im Verfahren vor Bundesgericht verspätet. Weder hätte das kantonale Gericht, noch hat das Bundesgericht darauf weiter einzugehen (gehabt).”
Die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns sind keine eigenständigen verfassungsmässigen Rechte. Sie können grundsätzlich nicht selbstständig gerügt werden, sondern sind nur im Zusammenhang mit verfassungsmässigen oder gesetzlichen Ansprüchen geltend zu machen.
“Er ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht einen Entscheid nur dann aufhebt, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). Die Beschwerde enthält in dieser Hinsicht keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG. Auf sie ist mit Ausnahme des in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Rechtsweggarantie hievor Gesagten nicht näher einzugehen. Bei diesem Ergebnis ist auf die Rüge, das kantonale Gericht habe übersehen, dass der Oberstaatsanwalt den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe (Art. 5 Abs. 3 BV), ebenfalls nicht näher einzugehen. Immerhin ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns keine verfassungsmässigen Rechte darstellen. Daher können sie nicht selbstständig sondern grundsätzlich nur in Zusammenhang mit verfassungsmässigen oder gesetzlichen Ansprüchen geltend gemacht werden (vgl. ASTRID EPINEY, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2018, N. 32 zu Art. 5 BV; GIOVANNI BIAGGINI, in: Basler Kommentar zum BGG, a.a.O, N. 16 zu Art. 116 BGG). Dass dies hier der Fall ist oder weshalb ein Anwendungsfall von Art. 9 BV (Wahrung von Treu und Glauben) anzunehmen sei, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb auf sie auch in diesem Punkt nicht näher einzugehen ist.”
Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf staatliches Handeln einer materiell-gesetzlichen Grundlage. Diese muss hinreichend bestimmt sein und vom staatsrechtlich dafür zuständigen Organ erlassen worden sein. Das Legalitätsprinzip dient der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung sowie der Rechtsgleichheit und der Berechenbarkeit/Voraussehbarkeit staatlichen Handelns.
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; BVGE 2014/8 E. 2; Urteil des BVGer A-2173/2022 vom 20. November 2023 E. 6.2; je mit weiteren Hinweisen). Die durch das Gesetzmässigkeitsprinzip bewirkte Bindung der Verwaltungsbehörden an das Gesetz dient sowohl der Rechtssicherheit, nämlich der Voraussehbarkeit des Verwaltungshandelns, als auch der Rechtsgleichheit, indem durch die Bindung an eine generell-abstrakte Regelung gewährleistet ist, dass die Verwaltungsbehörden in ähnlich gelagerten Fällen gleich entscheiden (vgl. BVGE 2009/37 E. 4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 329 f.). Die anzuwendenden Rechtssätze müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Das Legalitätsprinzip dient damit dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung und dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; BVGE 2014/8 E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 325 ff.; je mit Hinweisen).”
Betroffen Eingriffe das Privat‑ oder Familienleben, sind sie auch unter Art. 13 Abs. 1 BV (in Verbindung mit Art. 8 EMRK) zu prüfen und der Anspruchsschutz wird im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 BV durch eine spezielle Verhältnismässigkeitsprüfung/Interessenabwägung gewürdigt.
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme kann ausserdem den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens der betroffenen Person tangieren (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Die Einschränkung dieses grundrechtlichen Anspruchs bedarf neben einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend unbestrittenermassen besteht, unter anderem ebenso der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1 f.; 139 I 31 E. 2.3).”
“Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Familien- oder Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Dies gilt hier insoweit, als mit Blick auf die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Schutz des Privatlebens berührt ist (vgl. hinten E. 6.1). Nicht im Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (Recht auf Familienleben) liegt hingegen die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem jüngeren volljährigen Sohn (vgl. Beschwerde S. 16 ff.). Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert vorgebracht, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis begründen, weil eine Betreuung durch den Sohn unabdingbar wäre (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2; BVR 2019 S. 314 E. 5.1.1).”
“Umstritten ist die Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. – Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds wie dargelegt nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Familien‑ oder Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; jünger etwa BGer 2C_367/2021 vom”
Auch staatliche Organe unterliegen dem Rechtsmissbrauchsverbot. Verhalten der Verwaltung, das formelle Mängel oder unzureichende Sachverhaltsabklärungen zum Zweck der Verweigerung von Leistungspflichten nutzt, verdient nach der Rechtsprechung keinen Rechtsschutz.
“Es fragt sich, worin die rechtlichen Konsequenzen bestehen, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihrer derart definierten Sachverhaltsabklärungspflicht nicht resp. nicht in genügender Weise nachkommt. Verweigert eine Vorsorgeeinrichtung die beantragte Leistung, ohne den Sachverhalt ausreichend abgeklärt zu haben, zwingt sie die versicherte Person zur Beschreitung des Rechtswegs in Form der Erhebung einer Klage. Das Berufsvorsorgegericht seinerseits, dem die Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts im Regelfall verwehrt ist, wäre sodann gezwungen, die nötigen Beweismassnahmen selber vorzunehmen. Würde sich die Vorsorgeeinrichtung nun darauf berufen können, die darauf zurückzuführenden Kosten dürften auf Grund der in Art. 73 Abs. 2 Teilsatz 1 BVG verankerten Kostenfreiheit des Verfahrens nicht ihr auferlegt werden, sondern seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, verdiente ein derartiges Verhalten infolge Rechtsmissbräuchlichkeit keinen Rechtsschutz (zum Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB [und auch Art. 5 Abs. 3 BV], das als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht gilt: Urteil 9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.3.2 mit Hinweisen, in: SVR 2017 BVG Nr. 43 S. 193; im Weiteren Lendfers, a.a.O., S. 265 Ziff.”
“Auch für staatliche Organe gilt das Rechtsmissbrauchsverbot. Ob es sich dabei bloss um einen Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 Abs. 3 BV, oder um ein Grundrecht gemäss Art. 9 BV handelt (vgl. zur umstrittenen Zuordnung Rohner, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 9 BV N 39), kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Der Rechtsmissbrauch tritt im öffentlichen Recht und im Privatrecht als einheitliche Kategorie auf (Tschentscher, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 9 BV N 14). Aus dem Rechtsmissbrauchsverbot ergibt sich unter anderem, dass eine Person die durch unredliches (widerrechtliches, vertrags- oder sittenwidriges) Verhalten eine bestimmte Rechtsstellung erworben hat, grundsätzlich keinen Rechtsschutz findet, wenn sie sich auf diese Rechtsstellung beruft («nemo auditur propriam turpitudinem allegans»; vgl. BGE 114 II 79 E. 3 S. 81 f.; Baumann, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1998, Art. 2 ZGB N 249; Hausheer/Aebi-Müller, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 2 ZGB N 250; Merz, in: Berner Kommentar, 1962, Art. 2 ZGB N 540, 547, 550 und 582; Pfaffinger, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art.”
Aus Art. 5 Abs. 1 BV (Legalitätsprinzip) folgt der Grundsatz «in dubio pro duriore». Die Staatsanwaltschaft hat beim Entscheid über Anhandnahme oder Einstellung des Verfahrens Zurückhaltung zu üben. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben bzw. das Verfahren an das Gericht weiterzuleiten; bei unentschiedener Beweislage drängt sich in der Regel ebenfalls die Anklageerhebung auf. Die Staatsanwaltschaft darf damit nicht anstelle des Gerichts über die materielle Stichhaltigkeit des Vorwurfs entscheiden.
“für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin näher einzugehen. 5.Wegen Ferienabwesenheit des Kammerpräsidenten und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht der vorliegende Beschwerdeentscheid unter Mitwirkung seines Stellvertreters. - 3 - II. 1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet wer- den kann (lit. e). 1.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1). 1.3. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aus- sage"-Situation), und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duri- ore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Be- weise vorliegen.”
“Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2).”
“Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E.”
“Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), gemeint ist ein "mittlerer Verdacht", d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Die Strafverfolgungsbehörden haben "den für eine Straftat relevanten Sachverhalt" (Art. 306 Abs. 1 StPO) festzustellen; sie ermitteln nicht aufs Geratewohl, sondern hypothesengeleitet hinsichtlich einer zunächst präsumtiven Straftat, "damit hernach über das weitere Schicksal des Falls befunden werden kann". Es handelt sich um eine verdachtsgeleitete, "dynamische" Sachverhaltsermittlung (Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung oder Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die bundesgerichtlichen Vorinstanzen über einen gewissen Spielraum des Ermessens, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1).”
“oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Soweit ein Freispruch genauso wahrscheinlich ist wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E.”
Die Eignungsprüfungen (bei Tram‑Ausbildung) umfassen medizinische und psychologische Tauglichkeitsprüfungen beziehungsweise -nachweise, die vor der Fähigkeitsprüfung praktisch relevant sind.
“Wer ein Triebfahrzeug bzw. ein Tram führen will, muss sowohl persönliche als auch fachliche Voraussetzungen erfüllen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-d STEBV) und einen Führerausweis der Kategorie B80 erwerben (Art. 5 STEBV und Art. 7 Abs. 2 STEBV; vgl. Art. 2 VTE i.V.m. Art. 4 Abs.1 Bst. d VTE und Art. 4 Abs. 2 VTE). Zuvor muss eine Ausbildung absolviert werden. Wer sich um die Ausbildung zum Tramchauffeur bewirbt (vgl. Art. 2 VTE i.V.m. Art. 4 Abs.1 Bst. d VTE und Art. 4 Abs. 2 VTE), muss sich unter anderem einer medizinischen und einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit unterziehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b STEBV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 14 Abs. 1 VTE). Diese sind persönliche Voraussetzungen für den Erwerb des Lernfahrausweises (vgl. Art. 8 Abs. 1 STEBV und Art. 11-15 VTE).”
Bei nicht eindeutiger Sach- oder Rechtslage gebietet Art. 5 Abs. 1 BV (Grundsatz »in dubio pro duriore«), dass die Staatsanwaltschaft in der Regel das Verfahren eröffnet und nicht durch Nichtanhandnahme beendet. Bestehen Zweifel an Tatsachen (z. B. widersprüchliche Aussagen) oder an der Beweislage, ist über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht zu entscheiden.
“für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin näher einzugehen. 5.Wegen Ferienabwesenheit des Kammerpräsidenten und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht der vorliegende Beschwerdeentscheid unter Mitwirkung seines Stellvertreters. - 3 - II. 1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet wer- den kann (lit. e). 1.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1). 1.3. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aus- sage"-Situation), und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duri- ore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Be- weise vorliegen.”
“1 lit. a StPO Partei im Strafverfahren und entsprechend auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Diese Rüge erweist sich damit als unbe- gründet. Soweit sich der Beschwerdegegner 1 zu Themen äussert, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren (Urk. 22 S. 4; Urk. 33 S. 2), ist darauf nicht einzugehen. III. 1.Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erle- digt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nicht- anhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifels- fall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gege- ben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duri- ore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben - 5 - (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1). 2.1. Der Beschwerdeführer warf dem Beschwerdegegner 1 in der Strafanzeige zusammengefasst vor, am 14. Februar 2014 anlässlich einer rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme in C._____, Österreich (Urk. 3/4; Urk. 8/2/2), welche Ein- gang in ein zivilrechtliches Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach zwischen dem Beschwerdeführer und J._____ fand, falsch ausgesagt zu haben (Urk.”
“E. 2, je m.w.H.). Aus dem Legalitäts- prinzip (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 u. Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist - in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" - Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bestehen Zweifel in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat oder deren rechtliche Würdigung, so darf keine Einstellung ergehen. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden (BGE 146 IV 68 E.”
“für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die weiteren Akten einzugehen. II. 1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1). - 4 - 2. Der Beschwerdeführer macht in der Strafanzeige im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner 1 habe in einem Café mit einem Taser oder einem ähnli- chen Gerät einen Angriff auf ihn (den Beschwerdeführer) verübt (Urk. 10/1). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu verneinen sei.”
“oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist - sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt - Anklage zu erheben. Soweit ein Freispruch genauso wahrscheinlich ist wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Spielraum des Ermessens zu, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 146 IV 68 E.”
Bei Wegweisungen oder Wegweisungsgesuchen ist das private Interesse am Verbleib, namentlich Familieninteressen, gegen das öffentliche Interesse an der Wegweisung abzuwägen. Diese Interessenabwägung erfolgt nach Art. 5 Abs. 2 BV und berücksichtigt die konkreten Umstände des Einzelfalls.
“Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz aufgrund der jeweils im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Das private Interesse der Rekurrentin und ihres Sohnes am Verbleib in der Schweiz ist gegen das öffentliche Interesse an deren Wegweisung abzuwägen.”
Bei Einreiseverboten ist zu prüfen, ob das angefochtene Verbot in rechtmässiger Ausübung des Ermessens ergangen ist und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV entspricht.
“Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot in rechtmässiger Ausübung des Ermessens ergangen ist und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG).”
Bei der Erforderlichkeit ist zu prüfen, dass die Massnahme in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgeht. Sie ist insbesondere zu unterlassen, wenn ein gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Verfügung steht. Zudem sind die verfolgten öffentlichen Interessen gegen die betroffenen privaten Interessen abzuwägen; die Massnahme ist nur gerechtfertigt, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff besteht.
“Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 514 mit Hinweisen). Gemäss dem Kriterium der Erforderlichkeit darf die Massnahme in sachlicher, räumlicher und zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Sie hat insbesondere zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme zur Verfügung steht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 527 und 530). Unter dem letzteren Aspekt sind die mit der Massnahme verfolgten öffentlichen Interessen und die betroffenen privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Massnahme erweist sich nur dann als gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt.”
Behörden sind an das Recht gebunden und müssen verfassungskonform verfahren (Art. 5 Abs. 1 BV). Sie dürfen Verfahrensbeteiligte nicht willkürlich von Verfahrenshandlungen ausschliessen und dürfen keine zusätzlichen, nicht durch Gesetz, Lehre oder Rechtsprechung gedeckten Voraussetzungen schaffen, die den Rechtsschutz Betroffener einschränken.
“I.B. und I.C. hiervor); entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die vorliegende Angelegenheit in der Sache ohne Durchführung eines Augenscheins entschieden werden könnte. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt (vgl. E. 3.4.2 hiervor), haben die Nachbarn der Beschwerdeführenden aber einen gehörsrechtlichen Anspruch auf Teilnahme an diesem Augenschein (Art. 29 Abs. 2 BV). Dass schützenswerte Interessen der Beschwerdeführenden einer solchen Teilnahme entgegenstünden, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargetan. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeindebehörden von C die weitere Behandlung des von den Beschwerdeführenden selbst angestossenen Verfahrens davon abhängig machen, dass die Beschwerdeführenden einem Augenschein unter Teilnahme ihrer Nachbarn zustimmen, denn die Gemeindebehörden sind selbstredend nicht nur für die materielle Entscheidung des Falls, sondern auch für die Abwicklung des Verfahrens an das Recht gebunden (Art. 5 Abs. 1 BV). 3.5 Da die Beschwerdeführenden den derzeitigen Stillstand des Verfahrens damit selbst zu verantworten haben (vgl. E. 3.4.3 hiervor) und der von ihnen gestellte Antrag auf Aussichtsschutz ausschliesslich in ihrem privaten Interesse liegt, ist nicht von einer Rechtsverzögerung auszugehen (vgl. zur Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien E. 3.3 hiervor). Daran ändert nichts, dass die materielle Beurteilung des Falls – unter der Annahme, dass der Sachverhalt erstellt werden kann – prima vista tatsächlich nicht besonders komplex erscheint. Nicht zutreffend ist im Übrigen das Argument der Beschwerdeführenden, dass der Gemeinderat C das Verfahren formlos eingestellt habe. Wohl erschiene ein (formrichtig eröffneter) Nichteintretensentscheid angesichts der Verweigerungshaltung der Beschwerdeführenden vorliegend nicht ausgeschlossen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 110 ff.), namentlich sofern der Fall nicht aufgrund der vorhandenen Akten und weiteren Sachverhaltsfeststellungen materiell entschieden werden kann.”
“Die Formulierungen des Bundesgerichts würden denn auch gerade darauf hindeuten, dass es bei Art. 25a VwVG nicht nur um den Schutz von «Rechten» von Betroffenen, sondern auch um den Schutz vor dem Auferlegen von neuen «Pflichten» gehe. Ein Fokus auf die in Art. 25a VwVG genannten «Pflichten» eines Betroffenen sei vorliegend mit Blick auf das per Audit 2017 und Erlass von Weisungen mannigfach diktierte Pflichtenheft korrekt. Vor diesem Hintergrund verdiene der von der Vorinstanz verfolgte Ansatz, wonach rechtlichen Schutz gegen Realakte nur derjenige erhalte, welcher über eine geeignete Rechtsposition verfüge bzw. in den eigenen subjektiven Rechten und Pflichten berührt sei, keinen Rechtsschutz. Gleiches gelte für den Ansatz, den die Vorinstanz vorsorglich vorbringe, falls man dennoch vom Bestehen einer «geeigneten Rechtsposition» ausgehen könne, dass die Beschwerdeführerin nicht in einer ausreichenden Intensität betroffen wäre. Eine solche Voraussetzung zu kreier-en, welche weder in Art. 25a VwVG noch in der Lehre erwähnt und behandelt werde, gehe nicht an und verstosse gegen Art. 5 Abs. 1 BV. Ferner könne einem Betroffenen nicht das schutzwürdige Interesse an einer anfechtbaren Verfügung dadurch abgesprochen werden, dass die rechtsanwendende Behörde behaupte, sie handle bei der Anwendung des Rechts korrekt, hingegen würden sich die Rechtssuchenden auf eine unrechtmässige Praxis berufen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts werde ein schutzwürdiges Interesse sodann auch immer dann bejaht, wenn kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung stehe resp. wenn es unzumutbar wäre, bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zuzuwarten. Auch dies sei vorliegend offensichtlich gegeben und die Voraussetzung der Subsidiarität erfüllt.”
Das blosses Unterlassen, eine bereits angekündigte Frist neu anzusetzen, begründet nicht ohne Weiteres ein treuwidriges Verhalten nach Art. 5 Abs. 3 BV, wenn die Instanz jederzeit klar zwischen den verschiedenen Fristen unterschieden hat. Hätte der Betroffene das Schreiben in Bezug auf eine Frist als unklar erachtet, wäre es erwartbar gewesen, dass er beim Gericht um Klärung ersucht; in der vorliegenden Entscheidung war hierfür nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils noch genügend Zeit.
“Ebenso unbegründet ist nach dem Gesagten der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich widersprüchlich und deshalb treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV) verhalten, weil sie ihm - trotz gegenteiliger Ankündigung im Schreiben vom 13. September 2023 - keine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt habe. Vielmehr hat sie gegenüber dem Beschwerdeführer jederzeit klar zwischen der Frist zur Wahrnehmung des Replikrechts und derjenigen zur Zahlung des Kostenvorschusses unterschieden (vgl. vorne E. 4.2) und nur in Bezug auf erstere die Neuansetzung in Aussicht gestellt. Sogar falls der Beschwerdeführer das Schreiben der Vorinstanz in Bezug auf die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses als unklar erachtet hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er beim Verwaltungsgericht um Klärung ersucht; dafür wäre ab Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren 2C_486/2023 am 27. Dezember 2023 und bis zum Ablauf der Zahlungsfrist genügend Zeit geblieben.”
“Ebenso unbegründet ist nach dem Gesagten der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich widersprüchlich und deshalb treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV) verhalten, weil sie ihm - trotz gegenteiliger Ankündigung im Schreiben vom 13. September 2023 - keine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt habe. Vielmehr hat sie gegenüber dem Beschwerdeführer jederzeit klar zwischen der Frist zur Wahrnehmung des Replikrechts und derjenigen zur Zahlung des Kostenvorschusses unterschieden (vgl. vorne E. 4.2) und nur in Bezug auf erstere die Neuansetzung in Aussicht gestellt. Sogar falls der Beschwerdeführer das Schreiben der Vorinstanz in Bezug auf die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses als unklar erachtet hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er beim Verwaltungsgericht um Klärung ersucht; dafür wäre ab Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren 2C_486/2023 am 27. Dezember 2023 und bis zum Ablauf der Zahlungsfrist genügend Zeit geblieben.”
“Ebenso unbegründet ist nach dem Gesagten der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich widersprüchlich und deshalb treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV) verhalten, weil sie ihm - trotz gegenteiliger Ankündigung im Schreiben vom 13. September 2023 - keine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt habe. Vielmehr hat sie gegenüber dem Beschwerdeführer jederzeit klar zwischen der Frist zur Wahrnehmung des Replikrechts und derjenigen zur Zahlung des Kostenvorschusses unterschieden (vgl. vorne E. 4.2) und nur in Bezug auf erstere die Neuansetzung in Aussicht gestellt. Sogar falls der Beschwerdeführer das Schreiben der Vorinstanz in Bezug auf die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses als unklar erachtet hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er beim Verwaltungsgericht um Klärung ersucht; dafür wäre ab Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren 2C_486/2023 am 27. Dezember 2023 und bis zum Ablauf der Zahlungsfrist genügend Zeit geblieben.”
Liegen Geheimhaltungsgründe vor, ist im Einzelfall anhand des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) zu prüfen, ob die Geheimhaltungsinteressen das Interesse an Zugang überwiegen. Ergibt die Abwägung, dass das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, kann der Zugang eingeschränkt oder verweigert werden; dabei ist vorrangig zu prüfen, ob ein eingeschränkter Zugang (z. B. Einschwärzen/Anonymisierung, Teilveröffentlichung, zeitlicher Aufschub) genügt.
“Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verleiht den Betroffenen insbesondere das Recht, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen (statt vieler: BGE 140 V 464 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1). Sinn und Zweck der Akteneinsicht ist, dass die Parteien die Elemente kennen, die für den Entscheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise relevant sein können (Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N 32).Wenn Geheimhaltungsgründe vorliegen, ist aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Interesse auf Akteneinsicht andererseits abzuwägen, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip wegleitend ist (Art. 5 Abs. 2 BV; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, a.a.O., Art. 27 N. 3 ff.).”
“Nach der Rechtsprechung muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung des privaten Interesses des Geheimnisherrn zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen. Zudem muss die drohende Verletzung ernsthaft sein, weshalb eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz nicht als Beeinträchtigung gilt. Eine eigentliche Interessenabwägung ist danach nicht vorzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese bereits vorweggenommen hat, indem er in Art. 7 Abs. 1 BGÖ in abschliessender Weise die Gründe aufzählt, aus denen das Geheimhaltungs- das Transparenzinteresse überwiegen kann (vgl. BGE 144 II 77 E. 3; Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3; Urs Steimen, BSK DSG/BGÖ, Art. 7 BGÖ Rz. 3 ff.). Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Interessen an der Geheimhaltung das Transparenzinteresse überwiegen oder ob gegebenenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.3, 142 II 313 E. 3.6; Steimen, BSK DSG/BGÖ, Art. 7 BGÖ Rz. 9 ff.).”
“Liegt ein Ausnahmetatbestand vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Interessen an der Geheimhaltung das Transparenzinteresse überwiegen, oder ob gegebenenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub. Einen Grundsatz, wonach im Zweifel dem Öffentlichkeitsprinzip der Vorrang einzuräumen ist, gibt es genauso wenig wie das umgekehrte Prinzip. Vielmehr ist für jeden einschlägigen Ausnahmetatbestand im Einzelfall anhand der dargelegten Verhältnismässigkeitsprüfung abzuwägen, ob der Transparenz oder der Vertraulichkeit Nachachtung zu verschaffen ist (vgl. statt vieler BGE 142 II 324 E. 3.3; 142 II 313 E. 3.6 m.w.H.).”
“Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Interessen an der Geheimhaltung das Transparenzinteresse überwiegen oder ob gegebenenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.3, 142 II 313 E. 3.6; Steimen, Basler Kommentar DSG/BGÖ, Art. 7 BGÖ Rz. 9 ff.).”
“Liegt ein Ausnahmetatbestand vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Interessen an der Geheimhaltung das Transparenzinteresse überwiegen oder ob gegebenenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub. Einen Grundsatz, wonach im Zweifel dem Öffentlichkeitsprinzip der Vorrang einzuräumen ist, gibt es genauso wenig wie das umgekehrte Prinzip. Vielmehr ist für jeden einschlägigen Ausnahmetatbestand im Einzelfall anhand der dargelegten Verhältnismässigkeitsprüfung abzuwägen, ob der Transparenz oder der Vertraulichkeit Nachachtung zu verschaffen ist (vgl. statt vieler BGE 142 II 324 E. 3.3; 142 II 313 E. 3.6 m.w.H.).”
Verhältnismässigkeit: Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls müssen geeignet und erforderlich sein. Ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder eine Fremdplatzierung ist nur zulässig, wenn weniger einschneidende, familienerhaltende/ambulante Massnahmen gescheitert sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen; solchen weniger einschneidenden Massnahmen ist Vorrang zu geben.
“Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. In dieser Formulierung manifestiert sich das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV). Wie jede Kindesschutzmassnahme muss der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich sein (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB; BGE 146 III 313 E. 6.2.7). Folglich haben ambulante, die Familiengemeinschaft respektierende Massnahmen Vorrang vor stationären Massnahmen (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 3).”
“Der Beschwerdeführer erachtet eine Begutachtung der Eltern als nicht notwendig. Diese bezwecke die Sicherung des Kindeswohls und verfolge damit denselben Zweck wie die Neuformulierung bzw. Erweiterung der Kompetenzen der Beiständin. Mit dieser Massnahme sei aber ein hinreichender Schutz der Kinder gewährleistet. Der das gesamte Kindesschutzrecht beherrschende Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme zur Abwendung der bestehenden Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist. Der Gefahr darf insbesondere nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB; BGE 140 III 241 E. 2.1; Urteile 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 5.1; 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1, in: FamPra.ch 2017 S. 1142). Unbestritten sollen mit dem fraglichen Gutachten einerseits die Erziehungsfähigkeit der Eltern und andererseits verschiedene "Kinderaspekte" geklärt werden. Das Gutachten dient - unter Beizug einer Fachperson (RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, Band I, N. 1 f. zu Art. 183 ZPO) - der Klärung der tatsächlichen Grundlagen der vorliegenden Angelegenheit bzw. des bestehenden Handlungsbedarfs (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 97 E. 4.2; Urteil 5A_154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 4.2.4, in: FamPra.ch 2022 S. 767). Die Beistandschaft bezweckt dagegen die Sicherstellung der Entwicklung des Kindes (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, N. 6 zu Art. 308 ZGB). Auch wenn sämtliche Massnahmen des Kindesschutzes letztlich dem Wohl des Kindes dienen (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 313 E.”
Bei fristloser Kündigung ist eine strenge Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 5 Abs. 2 BV vorzunehmen. Die fristlose Entlassung ist nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel (ultima ratio) zulässig und verlangt die Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Bei der Interessenabwägung sind auch Aspekte der Arbeitgeber‑Fürsorgepflicht zu berücksichtigen.
“Dem Arbeitgeber muss beim Entscheid, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) beachten und darf die fristlose Kündigung nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel (Ultima Ratio) aussprechen, dies unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles und nach Prüfung, ob sie gerechtfertigt ist (Urteil des BGer 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 5.4; Urteil des BVGer A-5236/2022 vom 21. August 2023 E. 8.4.2). Entsprechend hoch sind die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes (Etter/Stucky, Arbeitsvertrag, Stämpflis Handkommentar, 2021, Etter/Facincani/Sutter [Hrsg.], Art. 337 OR N. 9). Als Ultima Ratio ist die fristlose Entlassung erst dann zulässig, wenn dem Vertragspartner auch nicht mehr zugemutet werden darf, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung aufzulösen. Sie setzt eine besonders schwere Verletzung der Arbeitspflicht oder anhaltende Verfehlungen des Gekündigten voraus (Abegg/Bernauer, in Präjudizienbuch OR, Gauch/Stöckli (Hrsg.), 11. Auflage 2025, Art. 337 N. 2). Mit dem Begriff der Zumutbarkeit in Art. 337 OR verweist das Gesetz auf ein wertendes Kriterium (BGE 129 III 380, E.”
“Eine fristlose Kündigung ohne vorgängige Verwarnung ist nur bei einem besonders schweren Fehlverhalten der angestellten Person gerechtfertigt. Dieses muss einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist; andererseits muss es sich auch tatsächlich so auswirken. Wiegen die Verfehlungen weniger schwer, ist die fristlose Kündigung wie im privaten Arbeitsrecht nur gerechtfertigt, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt begangen wurden (BGE 143 II 443 E. 7.5; 142 III 579 E. 4.2; 130 III 213 E. 3.1). Dem Arbeitgeber kommt beim Entscheid, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Er hat aber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) zu beachten und darf die fristlose Kündigung nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel («ultima ratio») aussprechen, dies unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles und nach Prüfung, ob sie gerechtfertigt ist (statt vieler Urteil des BGer 4C.95/2004 vom 28. Juni 2004 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5236/2022 vom 21. August 2023 E. 8.4.2).”
“Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BVR 2023 S. 326 E. 5.1, 2009 S. 443 E. 2.3 und 5.4; ferner BGE 140 II 194 E. 5.8.2). Dies gilt unbesehen des Umstands, dass gewisse Aspekte der Verhältnismässigkeit bereits bei der Beurteilung des triftigen Grundes bzw. der Missbräuchlichkeit der Kündigung einfliessen (BVR 2010 S. 157 E. 4.5.1, 2009 S. 443 E. 5.4.1). Mitzuberücksichtigen sind Aspekte, die sich aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ergeben. Diese bildet das Gegenstück zur Treuepflicht der Angestellten (Art. 55 PG) auch im kantonalen oder kommunalen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. Art. 4 Bst. g PG; Art. 328 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BVR 2023 S. 326 E. 5.1, 2009 S. 443 E. 5.1, 2007 S. 538 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen; zuletzt etwa VGE 2020/368 vom”
Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) ist vor einer Kündigung grundsätzlich eine Mahnung oder Verwarnung auszusprechen, sofern eine solche geeignet ist, den betroffenen Arbeitnehmer zur gewünschten Verbesserung von Leistung oder Verhalten zu veranlassen.
“Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und das Gebot schonender Rechtsausübung haben auch Auswirkungen auf die vom Arbeitgeber zu beachtenden Verhaltensregeln. Nach der Rechtsprechung bedingt sowohl eine Kündigung wegen Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. a BPG), als auch wegen Mängeln in der Leistung oder im Verhalten (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. b BPG), grundsätzlich eine vorgängige Mahnung oder Verwarnung (vgl. BGE 143 II 443 E. 7.5; Urteile des BVGer A-2950/2021 vom 20. März 2023 E. 8.1.2 und A-1524/2018 vom 9. April 2019 E. 4.3.1 f.; Botschaft vom 31. August 2011 zu einer Änderung des BPG, BBl 2011 6703 ff., 6715). Unabhängig von der konkreten Gesetzesbestimmung gebietet es überdies bereits das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), aber auch der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 2 ZGB), vor einer Kündigung eine Mahnung oder Verwarnung auszusprechen, sofern eine solche geeignet ist, den betroffenen Arbeitnehmer zur gewünschten Verbesserung von Leistung oder Verhalten zu veranlassen (vgl. Urteil des BGer 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 7.3).”
Die Verfassungsprinzipien von Art. 5 BV, namentlich das Erfordernis des öffentlichen Interesses und das Verhältnismässigkeitsprinzip, bilden nach der Rechtsprechung keine selbstständigen verfassungsmässigen Rechte. Vor dem Bundesgericht sind nur konkret gerügte Grundrechtsverletzungen zu prüfen; das Rügeprinzip gilt mit qualifizierten Begründungsanforderungen.
“Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das Rügeprinzip: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Dabei gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführenden müssen darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid inwiefern verletzen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 143 II 283 E. 1.2.2). Die Verfassungsprinzipien gemäss Art. 5 BV, insbesondere das Erfordernis des öffentlichen Interesses und das Verhältnismässigkeitsprinzip, sind keine selbständigen verfassungsmässigen Rechte (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1; Urteile 1C_118/2020 vom 17. März 2021 E. 1.2; 9C_802/2020 vom 5. Februar 2021; je mit Hinweisen). Dies gilt ausserhalb der Bereiche der öffentlich-rechtlichen Abgaben und des Strafrechts auch für das Legalitätsprinzip (BGE 146 II 56 E. 6.2.1; 140 I 381 E. 4.4). Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der genannten Verfassungsprinzipien geltend machen, kann auf ihre Rügen folglich nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt für die Vorbringen betreffend die Verletzung von Bundesgesetzen und -verordnungen (RPG, LSV, LRV) sowie von kantonalen Gesetzen (PBG/SZ, VRP/SZ), wenn dabei nicht geltend gemacht wird, bei deren Anwendung seien verfassungsmässige Rechte verletzt worden. Daher ist auf die Beschwerde bloss insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführenden das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Eigentumsgarantie (Art.”
Behördliche Verfahrensgestaltung darf nicht dazu genutzt werden, eine ursprünglich entscheidungsreife Angelegenheit durch vorwirkende Berücksichtigung künftigen Rechts oder durch absichtliche Verzögerung so hinauszuzögern, dass dadurch das Inkrafttreten dieses neuen Rechts herbeigeführt oder Vorteile erzielt werden. Ein derartiges prozessuales Vorgehen ist mit dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht vereinbar.
“act. 90 f.). Die Ausgleichsmassnahme des Erwerbs der entsprechenden Fähigkeitsausweise wurde erst in der revidierten Stellungnahme der KWFB am 28. April 2020 empfohlen, der die Berücksichtigung des noch nicht in Kraft getretenen WBP 2019 zugrunde lag. Die Vorinstanz schuf sich durch ihre Verfahrensführung selbst die Geltung des Rechts, welches seinerseits vermeintlich die Neuaufgleisung des Verfahrens und dessen Verzögerung legitimierte. Ein solches prozessuales Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich: Der Behörde kommt bei der Verfahrensgestaltung erhebliches Ermessen zu. Dieses darf jedoch nicht dazu nutzbar gemacht werden, eine ohne weiteres bereits unter der Geltung des alten Rechts entscheidungsreife Sache durch vorwirkende Berücksichtigung des künftigen Rechts gleichsam hinauszuzögern und dadurch das Inkrafttreten des neuen Rechts vor dem erstinstanzlichen Entscheid überhaupt erst herbeizubewirken. Ein solches Vorgehen lässt sich nicht mit dem Gebot von und Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV) vereinbaren (vgl. insb. nachfolgend, E. 7.3.4). Selbst wenn kein Rechtsmissbrauch vorläge, wäre indessen vorliegend bei der Beurteilung des Anerkennungsgesuchs der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG auf das WBP 2013 und nicht auf das WBP 2019 abzustellen. Dies ist hiernach darzulegen.”
Art. 5 Abs. 1 BV (Legalitätsprinzip) verlangt, dass staatliches Handeln — einschliesslich Aufsichtstätigkeit — auf generell-abstrakten Rechtsnormen beruht, die genügend bestimmt und vorhersehbar sind. Der dafür erforderliche Grad der Bestimmtheit lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt u. a. von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, der Komplexität und Vorhersehbarkeit der erforderlichen Entscheidungen, von den Normadressaten sowie von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte ab.
“Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) folgt, dass die Staatstätigkeit, mithin auch die Aufsichtstätigkeit (vgl. Urteil des BVGer A-6603/2010 vom 21. April 2011 E. 2.3), nur aufgrund und nach Massgabe von generell-abstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden darf, die genügend bestimmt und vorhersehbar sind. Grundanliegen des Bestimmtheitsgebots sind die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit (vgl. Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., N 342 ff.). Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidungen, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (vgl. BGE 139 II 243 E. 10; 138 I 6 E. 5.3).”
Sobald ein Wiedererwägungsverfahren eröffnet ist, befindet sich die Behörde nicht in einem „rechtsfreien Raum“: Sie ist an die Bundesverfassung und die Bundesgesetze gebunden und darf nicht willkürlich von materiellen Gesetzesvorgaben abweichen. Art. 5 Abs. 1 BV (Legalitätsprinzip) verpflichtet die Behörde, sich verfahrens- und materiellrechtlich an die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu halten.
“Selbst wenn der Sozialversicherungsträger mit einem „schrankenlosen Ermessen“ über die Eintretensfrage entscheiden könnte, könnte er nicht mit derselben „schrankenlosen“ Freiheit über die materiellen Wirkungen der Wiedererwägung verfügen, denn die Frage nach dem Wirkungszeitpunkt ist nicht, wie das Bundesgericht offenbar glaubt, „das Kleinere“, das in der Frage nach der Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens als „dem Grösseren“ (in maiore minus) eingeschlossen wäre. Die Eintretensfrage beschlägt nämlich nur die Entscheidung, ob ein Verwaltungsverfahren zu eröffnen sei. Entschliesst sich ein Versicherungsträger, ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen, befindet er sich nicht in einem „rechtsfreien Raum“, der in der nach „schrankenlosem Ermessen“ (also: willkürlich) gefällten Entscheidung, auf ein Wiedererwägungsbegehren einzutreten, enthalten wäre. Sobald ein Wiedererwägungsverfahren eröffnet worden ist, unterscheidet sich dieses durch nichts von jedem anderen Verwaltungsverfahren. Der Sozialversicherungsträger ist selbstverständlich an die Bundesverfassung und an die Bundesgesetze gebunden, das heisst er ist insbesondere dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verpflichtet und er hat sich verfahrensrechtlich sowie materiellrechtlich an die nach Art. 190 BV verbindlichen Gesetzesbestimmungen zu halten. Die Auffassung, er könne in jedem beliebigen Punkt von den materiellen Vorgaben des Gesetzes abweichen, weil ja bereits der Umstand, dass er überhaupt ein Wiedererwägungsverfahren eröffnet habe, allein seinem „bien plaire“ entspringe (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 317), widerspricht sämtlichen rechtsstaatlichen Prinzipien. Das Bundesgericht hat die angebliche (materielle) Freiheit, willkürlich zu entscheiden, bisher – soweit überblickbar – auf den Wirkungszeitpunkt der Wiedererwägung beschränkt. Aber wenn der Wirkungszeitpunkt willkürlich festgesetzt werden kann, weil diese materielle Frage ja angeblich innerhalb des Bereichs des „schrankenlosen Ermessens“ bezüglich der Eintretensfrage liegt, muss es dem Versicherungsträger erlaubt sein, auch andere materiellen Fragen willkürlich zu beantworten (womit es zum Beispiel ohne Weiteres zulässig wäre, wiedererwägungsweise einen nachgewiesenen Vermögensverzicht bei der EL-Anspruchsberechnung zu ignorieren).”
“Selbst wenn der Sozialversicherungsträger mit einem „schrankenlosen Ermessen“ über die Eintretensfrage entscheiden könnte, könnte er nicht mit derselben „schrankenlosen“ Freiheit über die materiellen Wirkungen der Wiedererwägung verfügen, denn die Frage nach dem Wirkungszeitpunkt ist nicht, wie das Bundesgericht offenbar glaubt, „das Kleinere“, das in der Frage nach der Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens als „dem Grösseren“ (in maiore minus) eingeschlossen wäre. Die Eintretensfrage beschlägt nämlich nur die Entscheidung, ob ein Verwaltungsverfahren zu eröffnen sei. Entschliesst sich ein Versicherungsträger, ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen, befindet er sich nicht in einem „rechtsfreien Raum“, der in der nach „schrankenlosem Ermessen“ (also: willkürlich) gefällten Entscheidung, auf ein Wiedererwägungsbegehren einzutreten, enthalten wäre. Sobald ein Wiedererwägungsverfahren eröffnet worden ist, unterscheidet sich dieses durch nichts von jedem anderen Verwaltungsverfahren. Der Sozialversicherungsträger ist selbstverständlich an die Bundesverfassung und an die Bundesgesetze gebunden, das heisst er ist insbesondere dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verpflichtet und er hat sich verfahrensrechtlich sowie materiellrechtlich an die nach Art. 190 BV verbindlichen Gesetzesbestimmungen zu halten. Die Auffassung, er könne in jedem beliebigen Punkt von den materiellen Vorgaben des Gesetzes abweichen, weil ja bereits der Umstand, dass er überhaupt ein Wiedererwägungsverfahren eröffnet habe, allein seinem „bien plaire“ entspringe (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 317), widerspricht sämtlichen rechtsstaatlichen Prinzipien. Das Bundesgericht hat die angebliche (materielle) Freiheit, willkürlich zu entscheiden, bisher – soweit überblickbar – auf den Wirkungszeitpunkt der Wiedererwägung beschränkt. Aber wenn der Wirkungszeitpunkt willkürlich festgesetzt werden kann, weil diese materielle Frage ja angeblich innerhalb des Bereichs des „schrankenlosen Ermessens“ bezüglich der Eintretensfrage liegt, muss es dem Versicherungsträger erlaubt sein, auch andere materiellen Fragen willkürlich zu beantworten (womit es zum Beispiel ohne Weiteres zulässig wäre, wiedererwägungsweise einen nachgewiesenen Vermögensverzicht bei der EL-Anspruchsberechnung zu ignorieren).”
Aus Art. 5 Abs. 1 BV (in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der StPO) folgt der Grundsatz in dubio pro duriore: Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage darf die Staatsanwaltschaft nicht die materielle Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs entscheiden, sondern hat die Angelegenheit dem zuständigen Urteilsgremium zur materiellen Beurteilung zu überweisen. Entsprechendes gilt bei Zweifeln am Eintritt der Verjährung. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ist hingegen nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen zulässig; der Staatsanwaltschaft kommt insoweit ein begrenzter Beurteilungsspielraum zu.
“nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Prozesshindernis i. S. v. lit. d ist unter anderem die Verjährung (HEINIGER/RICKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 8 und N 15 zu Art. 319 StPO). 2.2.Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die - 6 - Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das- selbe gilt für die Verjährung. So hat bei zweifelhafter Rechtslage ebenfalls nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über den Verjährungseintritt zu ent- scheiden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte.”
“E. 2, je m.w.H.). Aus dem Legalitäts- prinzip (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 u. Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist - in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" - Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bestehen Zweifel in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat oder deren rechtliche Würdigung, so darf keine Einstellung ergehen. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden (BGE 146 IV 68 E.”
“Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses einzustellen. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.2). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass, das eine Anklage rechtfertigt, erhärtet werden konnte. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das zuständige Sachgericht zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw.”
Nach Art. 5 Abs. 1 BV (Grundsatz «in dubio pro duriore») ist eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen zulässig. Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung eindeutig nicht erfüllt sind, ist in der Regel die Untersuchung zu eröffnen (bzw. die weiteren Verfahrensschritte anzustreben).
“Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1).”
“Januar 2024 in anderer Funk- tion als angekündigt. II. 1.Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 2.Der der Strafanzeige zu Grunde liegende”
“Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Feh- len eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vor- handene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall bei ei- ner unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhalts- - 5 - punkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsver- dacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile BGer 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich kla- ren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile BGer 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom”
“Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Ver- fahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). - 6 -”
“Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafunter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbe- hörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicher- heit nicht unter einen Straftatbestand fällt (etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkei- ten), oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfol- gungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über ei- nen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnah- megründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröff- net werden. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbe- stand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; BuGer 6B_810/2020, Urteil vom”
“Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief.”
Nulla poena sine lege: Straf- oder strafrechtsähnliche Sanktionen bedürfen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage i.S.v. Art. 5 Abs. 1 BV. Nach der Rechtsprechung kann hierfür eine inhaltliche Deckungsgleichheit mit einer andern Norm genügen, sodass eine ausdrückliche Verweisung nicht zwingend erforderlich ist. Rückwirkende Anwendung zuungunsten des Betroffenen ist unzulässig.
“Soweit die Beschwerdeführerin durch die Anwendung von Art. 49a KG eine Verletzung des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" im Sinne von Art. 7 EMRK sieht, ist ihr nicht zu folgen (zum strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter der Sanktionen im Sinne von Art. 49a KG und zur diesbezüglichen Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 EMRK und Art. 7 EMRK siehe BGE 143 II 297 E. 9.1; 139 I 72 E. 2.2.2; vgl. auch E. 9.2 hiernach). Die vorliegend relevanten, verbotenen Verhaltensweisen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA sind mit Art. 4 Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG inhaltlich deckungsgleich (vgl. E. 6.1 hiernach). Insofern hat eine allfällige Sanktionierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 7 EMRK und Art. 5 Abs. 1 BV, ohne dass eine ausdrückliche Nennung von Art. 8 f. LVA in Art. 49a Abs. 1 KG erforderlich wäre. Im Übrigen erfolgt auch keine rückwirkende Anwendung des Luftverkehrsabkommens in der ab dem 1. Februar 2008 geltenden Fassung, wie die Beschwerdeführerin meint (vgl. E. 5.2 hiervor). Vielmehr findet der ab dem 1. April 2004 in Kraft stehende Art. 49a Abs. 1 KG Anwendung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt somit auch keine Verletzung des Rückwirkungsverbots vor. XXV. Wettbewerbsabreden im Allgemeinen”
“Soweit die Beschwerdeführerinnen durch die Anwendung von Art. 49a KG eine Verletzung des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" im Sinne von Art. 7 EMRK sehen, da Art. 49a Abs. 1 KG nur für unzulässige Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG eine Belastung vorsehe, nicht aber für mit Art. 8 Abs. 1 LVA unvereinbares und verbotenes Verhalten, ist ihnen nicht zu folgen (zum strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter der Sanktionen im Sinne von Art. 49a KG und zur diesbezüglichen Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 EMRK und Art. 7 EMRK siehe BGE 143 II 297 E. 9.1; 139 I 72 E. 2.2.2; vgl. auch E. 12.2 hiernach). Die vorliegend relevanten, verbotenen Verhaltensweisen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA sind mit Art. 4 Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG inhaltlich deckungsgleich (vgl. E. 6.1 hiernach). Insofern hat eine allfällige Sanktionierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 7 EMRK und Art. 5 Abs. 1 BV, ohne dass eine ausdrückliche Nennung von Art. 8 f. LVA in Art. 49a Abs. 1 KG erforderlich wäre. XXV. Wettbewerbsabreden im Allgemeinen”
“Der Grundsatz nulla poena sine lege gilt als verletzt, wenn jemand wegen einer Handlung verurteilt wird, die im Gesetz nicht als strafbar bezeichnet wird oder die auch bei weitestgehender Auslegung nicht unter eine Strafnorm subsumiert werden kann (BGE 124 IV 286 E. 1d). Aus Art. 1 StGB werden das Gesetzlichkeitsprinzip (inkl. Verbot von Gewohnheitsrecht), das Bestimmtheitsgebot, das Analogieverbot sowie das Rückwirkungsverbot abgeleitet. Das Legalitätsprinzip ist auch in Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 7 EMRK und Art. 15 IPBPR verbrieft (BGE 129 IV 276 E. 1.1.1). Das Bundesgericht hält in BGE 139 I 72 E. 8.2.1 fest, dass nach Art. 7 EMRK und Art. 15 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war ("nulla poena sine lege" [Art. 1 StGB]). Die Straftat muss im Gesetz klar umrissen sein. So ist etwa der Grundsatz verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann, oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 139 I 72 E. 8.2.”
Soweit ein Organ die an eine bestimmte Stelle gesetzlich zugewiesene Zuständigkeit ausübt (z. B. der Spitalrat nach § 11 Abs. 3 Ziff. 7 USZG), liegt darin keine Verletzung des Legalitätsprinzips i.S.v. Art. 5 Abs. 1 BV.
“Der Erlass der vorliegend massgebenden Arbeitszeitreglemente des Beschwerdegegners mit der darin statuierten Ausnahme der Umkleidezeit von der zu entschädigenden Arbeitszeit erfolgte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht durch den Beschwerdegegner, sondern durch den Spitalrat. Dieser ist gemäss § 11 Abs. 3 Ziff. 7 USZG denn auch das dafür zuständige Organ, weshalb keine Verletzung des Legalitätsprinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV vorliegt.”
“Der Erlass der vorliegend massgebenden Arbeitszeitreglemente des Beschwerdegegners mit der darin statuierten Ausnahme der Umkleidezeit von der zu entschädigenden Arbeitszeit erfolgte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht durch den Beschwerdegegner, sondern durch den Spitalrat. Dieser ist gemäss § 11 Abs. 3 Ziff. 7 USZG denn auch das dafür zuständige Organ, weshalb keine Verletzung des Legalitätsprinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV vorliegt.”
Bei aufenthalts‑/asylrechtlichen Massnahmen ist im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 BV die Zumutbarkeit einer Ausreise bzw. Wegweisung anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu prüfen. Dabei sind die konkreten Betreuungs‑ und Integrationsverhältnisse zu berücksichtigen (z. B. vorhandenes Betreuungssetting, Möglichkeiten eines alternativen Betreuungs‑ oder Behandlungssettings, soziale Bindungen beziehungsweise berufliche Wiedereingliederung). Liegt eine konkrete Gefährdung vor, ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu gelten.
“4 AIG eingetreten sind. Erstellt ist aber, dass mit dem auf der Grundlage eines Touristenvisums erfolgten Einzug der Ehefrau und während ihres bisherigen, verfahrensbedingten Aufenthalts ein Setting hat etabliert werden können, mit welchem den gesundheitlichen Einschränkungen des Rekurrenten bisher hat begegnet werden können. Wie aus den Ausführungen des Wohnbegleiters folgt, erscheinen aufgrund der gesamten Umstände und der diagnostizierten Beeinträchtigungen des Rekurrenten die Möglichkeiten für ein alternatives Betreuungs- und Behandlungssetting dagegen zumindest unklar. Vor diesem Hintergrund erscheint selbst dann, wenn nicht von einer offensichtlichen Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG ausgegangen werden kann, eine Ausreise der Ehefrau im aktuellen Zeitpunkt, mit welcher für die Dauer des Nachzugsverfahrens in einem aufwändigen Verfahren und mit offenem Ausgang zumindest vorläufig ein alternatives Betreuungssetting etabliert werden müsste, nicht verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.3.3).”
“Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nach ihrer Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festhält, es sei sodann "praxisgemäss" eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen und dabei auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verweist (so etwa Urteil D-38/2017 des BVGer vom 16. April 2019 E. 5.6.2 m.H. auf die Urteile F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3; E-3304/ 2015 vom 6. August 2015 E. 7.3 ff.; D-1389/2013 vom 8. Dezember 2015 E. 6.3.3 ff.), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zitierten Urteile alles Fälle betreffen, in welchen Art. 83 Abs. 7 AIG zur Anwendung gelangte beziehungsweise die jeweiligen Beschwerdeführenden zu einer entsprechenden Freiheitsstrafe verurteilt worden waren. Vorliegend liegt keine solche Konstellation vor. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass zwar das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme oder eines Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AIG dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt. Dieses Prinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV [SR 101]), wird für diese Rechtsbereiche durch Art. 96 Abs. 1 AIG spezifisch festgeschrieben. Danach haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3 m.w.H.; D-7342/2010 vom 5. März 2013 E. 6.5.1). Hingegen räumt Art. 83 Abs. 4 AIG der Vorinstanz bei der Beurteilung der - hier zu prüfenden - Frage, ob der Vollzug unzumutbar ist, kein Ermessen ein. Der Vollzug der Wegweisung hat bereits als unzumutbar zu gelten, wenn bei der Einzelfallprüfung eine konkrete Gefährdung festgestellt wird und nicht erst dann, wenn der Vollzug im Rahmen einer Interessenabwägung als unzumutbar zu beurteilen ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist somit der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, und es ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E.”
“Es ist somit zu prüfen, ob die Verweigerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung vorliegend den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 5 Abs. 2 BV, sowie Art. 96 AIG genügt. Zwar zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers seit der letzten Tat, welche im Jahr 2013 begangen wurde, eine Besserung. Es handelt sich jedoch bei ihm nicht um einen jugendlichen Straftäter. Zum Zeitpunkt seiner letzten Straftaten konnte er auch nicht mehr als junger Erwachsener im Sinne des StGB gelten, war er doch bereits 26 Jahre alt. Der Beschwerdeführer hält sich im Übrigen erst seit kurzer Zeit – weniger als zwei Jahre – in der Schweiz auf. Seine hier bestehenden sozialen und kulturellen Bindungen sind nicht besonders tief. Der Beschwerdeführer wurde in der Heimat bzw. im Ausland sozialisiert. Als junger und gesunder Mann ist es ihm möglich, auch in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen. Eine Rückkehr dorthin ist ihm grundsätzlich zumutbar. Ob der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, eine biografische Kehrtwende vollzogen hat, muss – über die vorstehenden Erwägungen betreffend Legalprognose und Verhältnismässigkeit hinaus – nicht näher geprüft werden.”
Staatliches Handeln setzt eine gesetzliche Grundlage voraus; es muss im Regelfall auf einem Rechtssatz von hinreichender Normstufe und genügender Bestimmtheit beruhen. Soweit es um wesentliche rechtsetzende Elemente geht, sind diese in einem (Bundes-)Gesetz zu regeln (Art. 5 Abs. 1 BV).
“Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip, vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich gebietet das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln grundsätzlich auf einem Rechtssatz von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (vgl. BGE 130 I 1 E. 3.1; vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 387).”
“Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich verlangt das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von hinreichender Normstufe und genügender Bestimmtheit beruht (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.4). Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht zu: So muss die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; BGE 149 II 177 E. 8.3.2; 148 II 121 E. 5.1; 143 II 283 E. 3.5, j.m.H.). Der Umfang des Legalitätsprinzips ist je nach der Natur der Abgabe zu differenzieren. Das Prinzip darf weder seines Gehalts entleert noch andererseits in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 126 I 180 E.”
“Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich gebietet das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat sowie alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in einem Bundesgesetz enthalten sein müssen (statt vieler Urteil des BVGer A-1211/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4.1 f. m.w.H.).”
Wenn die Behörde zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens von der Höhe einer geltend gemachten Entschädigungs- oder Honorarforderung Kenntnis hat, steht — nach der zitierten Rechtsprechung unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 BV — die tatsächliche Kenntnis der Forderung der Annahme eines stillschweigenden Verzichts bzw. der Verwirkung des Anspruchs entgegen.
“Die Konstellation, dass der Anwalt einer Beschwerdeführerin seine Kostennote nachperemptorisch, aber noch vor Erlass der Einstellungsverfügung einreichte, hatte das Appellationsgericht bereits im Beschwerdeverfahren BES.2021.53 in Sachen [...] zu behandeln. In seinem Entscheid vom 16. November 2021 hat es auf den entscheidenden Unterschied hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im oben zitierten Bundesgerichtsentscheid seine Forderung erst nach Einstellung des Verfahrens gestellt hatte, wogegen die Beschwerdeführerin im Fall vor Appellationsgericht ihre Forderung noch vor Einstellung des Verfahrens beziffert hat. Es wurde erwogen, dass die Staatsanwaltschaft im Moment der Fällung des Einstellungsentscheids im Unterschied zur Sachlage in BGE 146 IV 332 Kenntnis von den geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung hatte und folglich die Honorarnote noch hätte berücksichtigen können. Wenn die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung Kenntnis von der Höhe der Entschädigungsforderung habe, widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), von einem impliziten Verzicht auf eine Entschädigung auszugehen. Die tatsächliche Kenntnis über die Entschädigungsforderung stehe der Verwirkung des Anspruchs entgegen (vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch, N 1819; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 31b). Die damaligen Erwägungen des Appellationsgerichts treffen auch auf den vorliegenden Fall zu.”
Selbst wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, ist die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme zu prüfen. Dabei sind namentlich die möglichen Eingriffe in das Privat‑ und Familienleben zu berücksichtigen; ein Widerrufsgrund rechtfertigt die Beendigung des Aufenthalts nicht automatisch.
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme kann ausserdem den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens der betroffenen Person tangieren (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Die Einschränkung dieses grundrechtlichen Anspruchs bedarf neben einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend unbestrittenermassen besteht, unter anderem ebenso der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1 f.; 139 I 31 E. 2.3).”
“Die Rekurrentin stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar (oben E. 2). Dies ist in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ein Grund für das Erlöschen ihres allfälligen grundsätzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Allerdings erlischt ein allfälliger Bewilligungsanspruch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch (vgl. VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.1; Spescha, a.a.O., Art. 42 AIG N 4 und Art. 51 AIG N 13). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss sich gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG sowie im Fall eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV vielmehr auch in diesem Fall als verhältnismässig erweisen (vgl. BGer 2C_642/2019 vom 4. November 2019 E. 4.1, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.2; VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.1 [alle zu Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG]). Da sich die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Rekurrentin bloss aus ihren Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften ergibt (vgl. oben E. 2), erscheint es zweifelhaft, ob diese Gefahr für sich alleine zur Rechtfertigung der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung genügen würde. Das zusätzliche öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erhöht aber jedenfalls die Wahrscheinlichkeit, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin insgesamt die privaten Interessen der Rekurrentin, ihres angeblichen Partners und ihres (künftigen) gemeinsamen Kinds, ihre familiären Beziehungen in der Schweiz zu leben, überwiegen.”
“Die Rekurrentin stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar (oben E. 2). Dies ist in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ein Grund für das Erlöschen ihres allfälligen grundsätzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Allerdings erlischt ein allfälliger Bewilligungsanspruch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch (vgl. VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.1; Spescha, a.a.O., Art. 42 AIG N 4 und Art. 51 AIG N 13). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss sich gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG sowie im Fall eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV vielmehr auch in diesem Fall als verhältnismässig erweisen (vgl. BGer 2C_642/2019 vom 4. November 2019 E. 4.1, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.2; VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.1 [alle zu Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG]). Da sich die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Rekurrentin bloss aus ihren Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften ergibt (vgl. oben E. 2), erscheint es zweifelhaft, ob diese Gefahr für sich alleine zur Rechtfertigung der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung genügen würde. Das zusätzliche öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erhöht aber jedenfalls die Wahrscheinlichkeit, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin insgesamt die privaten Interessen der Rekurrentin, ihres angeblichen Partners und ihres (künftigen) gemeinsamen Kinds, ihre familiären Beziehungen in der Schweiz zu leben, überwiegen.”
Bei einer beabsichtigten Kündigung wegen Leistung oder Verhalten ist in der Regel zunächst eine (schriftliche) Bewährungsfrist einzuräumen; das kantonale Personalrecht nennt dafür üblicherweise drei bis sechs Monate. Nach Ablauf der Bewährungsfrist ist eine erneute Beurteilung vorzunehmen; in Ausnahmefällen kann ein gleichwertiges Verfahren treten. Die Beweislast für sachlich zureichende Gründe für die Kündigung liegt bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden.
“September 2021, VB.2020.00880, E. 4.2). Dabei muss eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht unzumutbar erscheinen. Einmalige geringfügige Beanstandungen reichen jedoch nicht aus, es wird vielmehr ein sachlicher Grund von einem gewissen Gewicht bzw. wiederholte oder andauernde Schlecht- oder Nichterfüllung von Aufgaben verlangt. Angesichts der inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschreibungen steht den Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGr, 11. April 2018, VB.2017.00769, E. 2.1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben stets die allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken wie das Willkürverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip (VGr, 24. Juni 2020, VB.2019.00342, E. 2.2). 7.4 Bei einer beabsichtigten Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten der angestellten Person ist in der Regel zunächst eine Bewährungsmöglichkeit einzuräumen (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. dazu BGr, 15. Januar 2014, 8C_500/2013, E. 7.5). In diesem Sinn hält das kantonale Personalrecht die Anstellungsbehörden dazu an, dem oder der betroffenen Angestellten vor einer Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten (schriftlich) eine angemessene Bewährungsfrist von in der Regel drei bis sechs Monaten einzuräumen (a§ 19 Abs. 1 Satz 1 PG und a§ 18 Abs. 1 f. VVO; VGr, 30. August 2023, VB.2023.00079, E. 7.2.1 mit Hinweisen). Nach Ablauf einer angesetzten Bewährungsfrist ist (erneut) eine Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen; in Ausnahmefällen kann an ihre Stelle ein gleichwertiges Verfahren treten (a§ 18 Abs. 2 VVO). 7.5 Die Beweislast für das Vorliegen sachlich zureichender Gründe für eine Kündigung liegt bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden. Die Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen daher durch eine objektive Mitarbeitendenbeurteilung oder durch ein gleichwertiges Verfahren belegt sein. Für Kündigungen im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten der angestellten Person ergab sich dies im hier massgeblichen Zeitpunkt explizit aus a§ 19 Abs.”
“September 2021, VB.2020.00880, E. 4.2). Dabei muss eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht unzumutbar erscheinen. Einmalige geringfügige Beanstandungen reichen jedoch nicht aus, es wird vielmehr ein sachlicher Grund von einem gewissen Gewicht bzw. wiederholte oder andauernde Schlecht- oder Nichterfüllung von Aufgaben verlangt. Angesichts der inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschreibungen steht den Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGr, 11. April 2018, VB.2017.00769, E. 2.1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben stets die allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken wie das Willkürverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip (VGr, 24. Juni 2020, VB.2019.00342, E. 2.2). 7.4 Bei einer beabsichtigten Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten der angestellten Person ist in der Regel zunächst eine Bewährungsmöglichkeit einzuräumen (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. dazu BGr, 15. Januar 2014, 8C_500/2013, E. 7.5). In diesem Sinn hält das kantonale Personalrecht die Anstellungsbehörden dazu an, dem oder der betroffenen Angestellten vor einer Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten (schriftlich) eine angemessene Bewährungsfrist von in der Regel drei bis sechs Monaten einzuräumen (a§ 19 Abs. 1 Satz 1 PG und a§ 18 Abs. 1 f. VVO; VGr, 30. August 2023, VB.2023.00079, E. 7.2.1 mit Hinweisen). Nach Ablauf einer angesetzten Bewährungsfrist ist (erneut) eine Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen; in Ausnahmefällen kann an ihre Stelle ein gleichwertiges Verfahren treten (a§ 18 Abs. 2 VVO). 7.5 Die Beweislast für das Vorliegen sachlich zureichender Gründe für eine Kündigung liegt bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden. Die Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen daher durch eine objektive Mitarbeitendenbeurteilung oder durch ein gleichwertiges Verfahren belegt sein. Für Kündigungen im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten der angestellten Person ergab sich dies im hier massgeblichen Zeitpunkt explizit aus a§ 19 Abs.”
Anordnungen zur Kostenrechnung und verwaltungsinterne Weisungen (z. B. Weisung 5/2022) dienen der Rechtssicherheit. Die Weisung 5/2022 soll eine einheitliche Genehmigungspraxis für nachträgliche Anpassungen der Kostenrechnung herstellen, was der Wahrung der Rechtssicherheit im Sinne von Art. 5 BV dient.
“Der Grundsatz der Rechtssicherheit folgt aus dem Prinzip des Rechtsstaates, das in Art. 5 BV in Form von Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns verankert ist. Zwischen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit besteht eine enge Verwandtschaft (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.2, 134 V 145 E. 5.2). Während der Grundsatz von Treu und Glauben das individuelle Vertrauen der Privaten schützt, das diese in einem konkreten Fall aus ganz bestimmten Gründen in ein Verhalten der Behörden haben, dient die Rechtssicherheit dazu, die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts zu gewährleisten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 625). Wie gesehen ist in Art. 11 Abs. 1 aStromVG hinreichend legiferiert, dass die Netzbetreiber zur jährlichen Einreichung der Kostenrechnung verpflichtet sind (vgl. vorstehend E. 4.4.3). Insoweit besteht schon auf Gesetzesstufe ein Mindestmass an Rechtssicherheit. Hinzu kommt, dass die Weisung 5/2022 eine einheitliche Genehmigungspraxis der Vorinstanz für die nachträgliche Anpassung der Kostenrechnung implementieren soll, was ebenfalls der Wahrung der Rechtssicherheit dient.”
Umwelt- und Gewässerschutz können als öffentliche Interessen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV gelten. Eine Bewilligung kann zu versagen sein, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass Umweltauflagen faktisch nicht beachtet werden und eine sachliche Grundlage etwa in Form einer Risikoanalyse fehlt (Vorsorgeprinzip; Gewässerschutz).
“Die Beschwerdegegnerin habe jahrelang unter Beweis gestellt, dass sie sich nicht daran halten werde. Dies dennoch anzunehmen, komme einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz gleich. Alleine aus Gründen des Umwelt- und Gewässerschutzes könne deshalb das Auflageprojekt nicht bewilligt werden. Konkret würden dadurch das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 USG), Art. 30e USG, Art. 1, 2, 3, 6, 7 und 19 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) sowie Art. 32 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) verletzt. Weiter sei die vorinstanzliche Feststellung, wonach eine Beeinflussung der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, durch die Bauarbeiten sehr unwahrscheinlich sei, willkürlich. Dieser Behauptung fehle jede sachliche Grundlage, insbesondere eine Risikoanalyse. Darüber hinaus würden mit der Genehmigung des UVB und des MBK öffentliche Interessen, speziell ihres und jenes der Bevölkerung des oberen Kandertals an unverschmutzten Gewässern verletzt (Art. 5 Abs. 2 BV).”
In subsidiären Verfassungsbeschwerden kann die Rüge der Unverhältnismässigkeit nur im Zusammenhang mit der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte erhoben werden; der Grundsatz der Verhältnismässigkeit selbst ist kein Individualrecht. Soweit die Unverhältnismässigkeit geprüft wird, erfolgt dies im Rahmen der Willkürkontrolle.
“Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Es besteht eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Beim Grundsatz der Verhältnismässigkeit handelt es sich nicht um ein verfassungsmässiges Recht im Sinn von Art. 116 BGG (BGE 135 V 172 E. 7.3.2). Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde kann die Rüge der Unverhältnismässigkeit jedoch erhoben werden, etwa was die Überprüfung staatlichen Handelns unter dem Blickwinkel der Willkür angeht (Urteil 8D_7/2009 vom 10. März 2010 E. 3.4).”
“In der Sache erachtet die Beschwerdeführerin durch den Entzug ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Unterbringung der Tochter bei der Grossmutter väterlicherseits die Art. 301a Abs. 1, Art. 307 und 310 ZGB als verletzt. Die Beschwerdeführerin verliert aus den Augen, dass im vorliegenden Verfahren allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann und das Bundesgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids nicht prüft (vgl. vorne E. 2). Auf kein verfassungsmässiges Recht, sondern auf ein Verfassungsprinzip, das hier nicht unabhängig von einem als unzulässig gerügten Grundrechtseingriff angerufen werden kann (Urteil 5A_556/2023 vom 2. Februar 2024 E. 7 mit Hinweisen), beruft die Beschwerdeführerin sich sodann insoweit, als sie eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) geltend macht. Diese Problematik ist daher einzig im nachfolgenden Kontext zu berücksichtigen.”
Neue Rechtsnormen entfalten in der Regel erst mit ihrem Inkrafttreten Geltung. Die Publikation gilt als rechtsstaatlich gebotene Vorbedingung des Inkrafttretens. ‚Geltung‘ bezeichnet die aktuelle Rechtsverbindlichkeit einer Norm; vom zeitlichen Geltungszeitraum ist der Anwendungsbereich der Norm zu unterscheiden. Im Normalfall fallen Geltungs- und Anwendungszeitraum zusammen.
“Eine Rechtsnorm entfaltet Geltung, sobald sie erfolgreich in einem Rechtsetzungsverfahren zustande gekommen ist. Das Legalitätsprinzip verlangt, das jeweils geltende Recht zu beachten (Schindler, in: Die schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 BV N 26). Geltung ist mit anderen Worten identisch mit der aktuellen Rechtsverbindlichkeit eines Erlasses. Der frühestmögliche Zeitpunkt, in dem eine Rechtsnorm gilt, ist in der Regel jener des Inkrafttretens. Die Publikation ist die – rechtsstaatlich gebotene – Vorbedingung des Inkrafttretens (Schindler, a.a.O., Art. 5 BV N 38; zum Ganzen Kradolfer, Intertemporales öffentliches Recht, Habil. Zürich 2020, N 45). Die zeitliche Geltung ist die Lebensdauer einer Rechtsnorm. Davon zu unterscheiden ist ihr Anwendungsbereich. Dieser umfasst diejenigen Lebenssachverhalte, an welche die Rechtsnorm Rechtsfolgen knüpft. Aus Sicht des intertemporalen Rechts bestimmt der zeitliche Anwendungsbereich den Zeitraum, in dem sich die vom Tatbestand erfassten Sachverhalte ereignet haben müssen (Kradolfer, a.a.O., N 47). Im Normalfall stimmen Geltungs- und Anwendungsbereich überein, d.h. neues Recht wird publiziert, tritt in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf die sich während seiner Geltung ereignenden Sachverhalte anwendbar (Kradolfer, a.a.O., N 50; Guckelberger, Vorwirkung von Gesetzen im Tätigkeitsbereich der Verwaltung, Berlin 1997, S. 18).”
“Eine Rechtsnorm entfaltet Geltung, sobald sie erfolgreich in einem Rechtsetzungsverfahren zustande gekommen ist. Das Legalitätsprinzip verlangt, das jeweils geltende Recht zu beachten (Schindler, in: Die schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 BV N 26). Geltung ist mit anderen Worten identisch mit der aktuellen Rechtsverbindlichkeit eines Erlasses. Der frühestmögliche Zeitpunkt, in dem eine Rechtsnorm gilt, ist in der Regel jener des Inkrafttretens. Die Publikation ist die – rechtsstaatlich gebotene – Vorbedingung des Inkrafttretens (Schindler, a.a.O., Art. 5 BV N 38; zum Ganzen Kradolfer, Intertemporales öffentliches Recht, Habil. Zürich 2020, N 45). Die zeitliche Geltung ist die Lebensdauer einer Rechtsnorm. Davon zu unterscheiden ist ihr Anwendungsbereich. Dieser umfasst diejenigen Lebenssachverhalte, an welche die Rechtsnorm Rechtsfolgen knüpft. Aus Sicht des intertemporalen Rechts bestimmt der zeitliche Anwendungsbereich den Zeitraum, in dem sich die vom Tatbestand erfassten Sachverhalte ereignet haben müssen (Kradolfer, a.a.O., N 47). Im Normalfall stimmen Geltungs- und Anwendungsbereich überein, d.h. neues Recht wird publiziert, tritt in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf die sich während seiner Geltung ereignenden Sachverhalte anwendbar (Kradolfer, a.a.O., N 50; Guckelberger, Vorwirkung von Gesetzen im Tätigkeitsbereich der Verwaltung, Berlin 1997, S. 18).”
Interne Regelwerke (z. B. Regeln zur Urteilsanonymisierung) können als verwaltungsinterne Weisungen erlassen werden, wenn die zuständige Instanz dafür zuständig ist; dies verletzt Art. 5 Abs. 1 BV nicht per se, sofern Zuständigkeit und Verfahren gewahrt sind (insbes. wie im angeführten Entscheid die Kompetenz der Präsidentenkonferenz und die Zustimmung der Verwaltungskommission).
“Der Kläger macht hauptsächlich geltend, eine Anordnung, wonach der Name der Rechtsvertretung nicht zu anonymisieren sei, finde keine gesetzliche Grundlage. Denn die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" hätten, so seine Annahme, vom Gesamtgericht beschlossen werden müssen. Der Kläger rügt damit einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Dazu ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BGG ist das Gesamtgericht, also das Plenum, zwar unter anderem zuständig für den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts. In der Folge sieht Art. 16 Abs. 2 lit. a BGG aber vor, dass die Präsidentenkonferenz zuständig sei für den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile. Bei den "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" handelt es sich um keinen generell-abstrakten Erlass hinsichtlich Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts, sondern vielmehr um eine "Weisung" bzw. eine Verwaltungsverordnung (hinten E. 5.4.3). Die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz ist daher gegeben. Im Übrigen wurden die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" auch der Verwaltungskommission (Art. 17 BGG) zur Genehmigung vorgelegt.”
Eine Verwirkungsfrist kann auch durch eine Vollziehungsverordnung statuieret werden. Das Wiederholen gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Fristen in Verfügungen ist nicht per se unangemessen, sondern kann Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) sein.
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus eine Vollziehungsverordnung genügt sowie dass die Statuierung und Regelung der Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus in § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus in die Kompetenz des Regierungsrats fällt und mit dem Gewaltenteilungsprinzip, dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und § 5 Abs. 1 KV), § 83 und § 105 Abs. 2 und 3 KV sowie § 212 EG ZGB vereinbar ist.”
“September 2022 beantragt das BLV die Abweisung der Beschwerde und den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Strittig ist die Dauer der Ausverkaufs- und Verwendungsfristen. Diese sind Folge des Widerrufs des bewilligten Inverkehrbringens des Pflanzenschutzmittels. Allerdings wiederholt die Verfügung vom 1. Juli 2022 lediglich, was bereits aufgrund der direkt anwendbaren Verordnungsvorschrift (Art. 86h Bst. a und b PSMV) gilt. Ist der Widerruf rechtmässig, was vorliegend zutrifft, da die Beschwerdeführerin diesen unbestrittenermassen nicht angefochten hat, gelten die direkt anwendbaren Art. 86h Bst. a und b PSMV ohne Umsetzung durch eine Verfügung. Insofern steht auch die Frage der Unangemessenheit der Befristung nach Art. 49 Bst. c VwVG nicht zur Disposition. Das Wiederholen der in der Verordnung vorgesehenen Fristen ist deshalb - entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung - nicht unangemessen, sondern Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV). Dasselbe gilt für das Verhältnismässigkeitsprinzip. In diesem Zusammenhang kommt auch die von der Beschwerdeführerin angerufene Verletzung der Eigentumsgarantie nur als mittelbarer Prüfungsmassstab in der Form der grundrechtskonformen Auslegung von Art. 86h PSMV zur Anwendung. Den unmittelbaren Prüfmassstab bildet das Verwaltungsrechtsverhältnis, das sich aus der PSMV ergibt (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.4.2 m.w.H.; Pierre Tschannen, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, Rz. 101). Als unmittelbarer Prüfmassstab wirkt das genannte Grundrecht nur dann, wenn die Verfügungsgrundlage infrage gestellt würde (Urteil des BGer 2C_377/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2). 2.2 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B—3969/2021 vom 28. März 2022, welches eine analoge Rechtsfrage im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle (E. 13.2) geprüft hat. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weniger das in der Verfügung dargestellte Rechtsverhältnis rügt, sondern eher die Verfügungsgrundlage, das heisst die PSMV, infrage stellt.”
Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB, die Art. 5 Abs. 2 BV umsetzt, ist restriktiv auszulegen. Von der Anordnung der Landesverweisung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und die privaten Interessen des Ausländers die öffentlichen Interessen überwiegen. Soziale und wirtschaftliche Nachteile der Rückkehr sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie über die bei Landesverweisungen typischerweise vorkommenden Folgen hinausgehen.
“Rechtliche Grundlagen Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw.”
“1, BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw.”
“1, BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2, BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 168 E.1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw.”
Wenn die Einsicht in Akten nur teilweise verweigert wird, darf die Beschränkung nur insoweit erfolgen, als dies erforderlich ist. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verwehrt, so hat die Behörde ihr dessen wesentlichen Inhalt mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG).
“Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG kann die Einsicht in Akten bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ganz oder teilweise verweigert werden. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) folgt jedoch, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).”
“Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG kann die Einsicht in Akten bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ganz oder teilweise verweigert werden. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) folgt jedoch, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).”
Behörden müssen Sachverhalte für die verfahrens- und entscheidrelevante Bewertung tatsächlich und faktenbezogen abklären, wozu – je nach Einzelfall – auch die Abklärung etwaiger Verletzungs- oder Gesundheitsrisiken für besonders verletzliche Personen gehört. Private Verfahrensbeteiligte sind gehalten, geltend gemachte Geheimhaltungsinteressen substanziiert zu begründen; die Behörde hat betroffene Angaben anlässlich des Verfahrens einzufordern und, soweit angezeigt, weitere Abklärungen (z. B. Triage oder Einholung fachlicher Expertise) vorzunehmen. Unterlässt die Behörde solche Abklärungen bzw. die Einforderung substanziierter Angaben, kann dies die Verhältnismässigkeits- und Rechtsstaatlichkeitsprüfung nach Art. 5 BV beeinträchtigen.
“Eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien würde auch Art. 3 EMRK und Art. 3 UN-Antifolterkonvention verletzen. Ohne eine Wohnadresse sei der Zugang zu ärztlicher Behandlung in Italien gänzlich ausgeschlossen. Die Weiterführung der benötigten psychiatrischen Behandlung sei in Italien erwiesenermassen nicht möglich. Im Weiteren sei das zwingend notwendige Unterstützungsnetz durch den Bruder in Italien nicht vorhanden. Der zu erwartende Behandlungsunterbruch und die psychische Belastung einer Zwangsrückführung würden mit einem deutlich erhöhten Risiko der Selbstgefährdung einhergehen, wofür konkrete Hinweise bestünden. Die ernsthafte Gefahr, wegen fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, sei hinreichend konkretisiert («real risk»). Auch vor diesem Hintergrund sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Sinne von Art. 5 BV nicht genügend Rechnung getragen. Das Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik vermöge vorliegend das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und bei seinem Bruder nicht zu überwiegen. Er sei besonders vulnerabel und schutzbedürftig. Die Rückführung nach Italien würde seinen Gesundheitszustand massiv verschlechtern und es bestehe die akute Gefahr, dass er in einer psychischen und medizinischen Notlage enden würde. Es sei auch unklar, wohin er in Italien genau gebracht würde, wie er dort untergebracht, psychologisch betreut und medizinisch versorgt würde. Den Umständen des Einzelfalls sei vorliegend nicht genügend Rechnung getragen und die humanitäre Situation des Beschwerdeführers ungenügend berücksichtigt worden. Die Vorinstanz hätte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beziehungsweise Art. 17 Dublin-III-VO (Ermessensklausel) Gebrauch machen müssen. Der Entscheid der Vorinstanz weise in verschiedener Hinsicht Mängel auf. So habe die Vorinstanz insbesondere den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie den medizinischen Sachverhalt trotz klarer Hinweise, dass der Beschwerdeführer psychisch schwer angeschlagen sei, nicht umfassend abgeklärt habe.”
“Zwar hätten der Beschuldigte und die mitbetroffene Gesellschaft im Entsiegelungsverfahren "gewisse Geheimhaltungsinteressen aufgeführt und auch pauschal Dateipfade"; sie hätten jedoch keine konkreten Dateien genannt, auf denen sich von einem Geschäftsgeheimnis geschützte Informationen befinden könnten. Die privaten Verfahrensbeteiligten treffe eine prozessuale Obliegenheit, die von ihnen angerufenen Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren. Das ZMG hätte die Siegelungsberechtigten daher einladen müssen, solche substanziierten Angaben zu machen. Soweit ausreichende Hinweise auf schutzwürdige Geheimnisinteressen erfolgt wären, hätte die Vorinstanz eine Triage durchführen müssen, zu der sie nötigenfalls eine sachverständige Person hätte beiziehen können. Bei einem gesetzeskonformen Vorgehen falle auch die Verhältnismässigkeitsprüfung zu Gunsten des Strafverfolgungsinteresses aus, zumal keine milderen Untersuchungsmassnahmen zur weiteren Klärung des vorliegenden Tatverdachtes ersichtlich seien und die Beweiserhebung nur zu einem geringfügigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen führe. Die Vorinstanz verletze mit ihrem Vorgehen Bundesrecht, insbesondere verneine sie zu Unrecht (in Verletzung von Art. 5 BV) die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme.”
“Sollte das GSD im Beschwerdeverfahren die Auslegungsfrage zum Nachteil der Beschwerdeführerin beantworten und sollte sich ergeben, dass elterlicher Unterhalt nicht zu berücksichtigen ist, wäre zu prüfen, ob sich das sozialhilfemindernde Erwerbseinkommen in der verfügten Höhe im Einzelfall mit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns im Sinn von Art. 5 BV und den allgemeinen Zielen der Sozialhilfe – welche unter anderem die Existenzsicherung sowie die Förderung der beruflichen Integration bezwecken (vgl. § 2 SHG; Ziff. A.1 SKOS-Richtlinien) – vereinbaren lässt. Damit die wertende Beurteilung der Zumutbarkeit gesetzmässig vorgenommen werden kann, muss die Behörde in prozessual zulässiger Weise möglichst vollständig über die Umstände, welche die Erzielung von Einkommen erlauben oder eben dem Erwerb entgegenstehen, informiert werden. Versäumt die Beschwerdeführerin in Unkenntnis der Rechtslage und des Prozessrechts die Sachdarstellung mitsamt Beweis oder Beweisangebot, läuft sie Gefahr, dass das GSD u. U. zu Unrecht von der Zumutbarkeit der Massnahme ausgeht.”
Bei der verfassungsrechtlichen Interessenabwägung sind die privaten Interessen des Ausländers — namentlich familiäre Bindungen, lange Anwesenheit, Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen — gegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung abzuwägen. Überwiegen die privaten Interessen, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von der Landesverweisung abzusehen.
“Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung ist grundsätzlich obligatorisch und unabhängig von der konkreten Tatschwere anzuordnen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1). Von ihr kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl.”
“Nach Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw.”
“Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).”
“Der Berufungskläger ist nigerianischer Staatsbürger, weshalb aufgrund der begangenen versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens über die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung zu entscheiden ist (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Bei der Beurteilung, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt, gilt es namentlich den Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat zu berücksichtigen. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist der Rückfallgefahr, der wiederholten Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 21).”
Bei Verkehrs- und Tempoanordnungen ist diejenige Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (das am wenigsten einschneidende, gleich wirksame Mittel). Bei verkehrsorientierten Strassen ist ein vorgängig zu erstellendes fachliches Gutachten erforderlich, das darlegt, dass die Massnahme geeignet, erforderlich und verhältnismässig ist und keine vorzuziehenden Alternativen bestehen.
“Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 Satz 1 SSV). Dass Bund, Kanton und Gemeinden nur erforderliche Massnahmen erlassen können und die Massnahme mit den geringsten Auswirkungen auf den Verkehr zu wählen haben, ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BELSER, a.a.O., Art. 3 N. 58). Die Erforderlichkeit einer Massnahme ist dann gegeben, wenn es - im Hinblick auf die beeinträchtigten Interessen oder Rechte - kein milderes Mittel gibt, um das angestrebte Ziel ebenso zu erreichen (vgl. BGE 135 I 176 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 6.2).”
“Die Anordnung einer abweichenden Höchstgeschwindigkeit ist im hier zu beurteilenden Fall einer verkehrsorientierten Strasse nur gestützt auf ein vorgängig zu erstellendes Gutachten zulässig. Das Gutachten hat aufzuzeigen, dass die Massnahme nötig (im Sinn von Art. 108 Abs. 2 SSV), zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 Satz 1 SSV). Damit wird der in Art. 5 Abs. 2 BV verbriefte Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Anwendungsbereich der Verkehrsanordnungen konkretisiert (BGer-Urteil 1C_558/2019 vom”
“Sie hat dabei namentlich dargelegt, wieso unter den gegebenen Umständen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ein öffentliches Interesse an der Verkehrsmassnahme bestehe. Zudem hat sie dargetan, wieso diese Massnahme entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden auch geeignet, erforderlich und zumutbar und damit verhältnismässig sei. Die Beschwerdeführenden setzen sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter und sachgerecht auseinander. Sie begnügen sich letztlich im Wesentlichen vielmehr damit, ihre eigene Sicht der Dinge, wonach bei korrekter Betrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Umstände die umstrittene Verkehrsmassnahme weder im öffentlichen Interesse noch verhältnismässig sei, zu wiederholen und mit Blick auf diese als richtig vorausgesetzte eigene Sichtweise der Vorinstanz aufgrund ihrer abweichenden Auffassung eine unvollständige und offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und von Art. 3 Abs. 4 SVG vorzuwerfen. Diese im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführenden ergänzend der Direktion Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün der Einwohnergemeinde Bern eine fehlende bzw. verweigerte Gesprächsbereitschaft resp. ein "nicht partizipatives Vorgehen" vorwerfen und mit Blick darauf ohne weitere Begründung eine Verletzung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 des Kantons Bern (BauG/BE; BSG 721.0) sowie ihres Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) rügen. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV darf sich eine Person, die eine Behörde trotz Kenntnis oder bei Naheliegen ihrer Unzuständigkeit anruft, grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass ihre Eingabe an die zuständige Behörde weitergeleitet wird. Dies gilt etwa, wenn die Zuständigkeit einem erfahrenen Rechtsvertreter bekannt oder naheliegend war.
“Das SEM begründet die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG ausschliesslich damit, dass die Eingabe des Beschwerdeführers von seiner Rechtsvertretung ausdrücklich an das SEM gerichtet und als «Wiedererwägungsgesuch» betitelt worden sei. Diese Begründung erweist sich als verkürzt und würde für sich alleine nicht genügen, um das Bestehen einer Behauptung der Zuständigkeit bejahen zu können. Die Einschätzung der Vorinstanz ist indessen im Ergebnis zu bestätigen. Beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers handelt es sich um einen seit mehreren Jahren in Asylbeschwerdeverfahren tätigen Rechtsvertreter. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergibt sich, dass, wer an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt, nicht mit einer Überweisung seiner Eingabe rechnen darf (vgl. dazu Daum/Bieri, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 8 N. 12). Dem Rechtsvertreter musste die für die Behandlung eines Revisionsgesuch zuständige Behörde bekannt sein. Ferner führt er aus, man habe Dokumente im Asylentscheid vom 19. April 2024 übersehen, wobei er sinngemäss einen weiteren Revisionsgrund vorbringt (vgl. Art. 121 Bst. d BGG). Es kann deshalb angenommen werden, dass er das Gesuch vom 30. Juli 2024 bewusst beim SEM eingereicht hat und eine Zuständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG behauptete.”
“Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht und damit an die für die Prüfung der revisionsrechtlich relevanten Beweismittel zuständige Behörde weiterzuleiten, ist Folgendes anzumerken: Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergeht, dass, wer an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt, nicht mit einer Überweisung seiner Eingabe rechnen darf (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16). Im vorliegenden Fall musste dem langjährig im Asylrecht tätigen Rechtsvertreter die für die Behandlung eines Revisionsgesuchs zuständige Behörde bekannt sein. Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, die Eingabe zur Prüfung als Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, vielmehr durfte sie einen entsprechenden Nichteintretensentscheid treffen.”
Aus Art. 5 Abs. 3 BV wird in der Rechtsprechung ein allgemeines Rechtsmissbrauchsverbot abgeleitet (kein eigenständiges verfassungsmässiges Recht). Dieses begrenzt missbräuchliche Rechtsausübung, namentlich Steuerumgehung. Bei missbräuchlicher Nutzung juristischer Personen kommt ein Durchgriff durch den «Schleier» in Betracht; die Gerichte wenden diese Figur jedoch restriktiv an und versagen dem Steuerpflichtigen regelmässig, sich zu seinen Gunsten darauf zu berufen. Offener/auffälliger Rechtsmissbrauch findet keinen Rechtsschutz.
“Das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) abgeleitete Rechtsmissbrauchsverbot stellt kein verfassungsmässiges Recht dar; vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz (Urteile 5A_125/2011 vom 13. April 2011 E. 3.1; 5P.353/2005 vom 13. März 2006 E. 2.4). Die Rüge des Rechtsmissbrauchs kann daher im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht selbständig geltend gemacht werden. Die Eigentumsgarantie, die der Beschwerdeführer ebenfalls verletzt sieht, kann in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privaten nicht direkt angerufen werden (BGE 143 I 217 E. 5.2; Urteil 5A_362/2016 vom 20. Februar 2017 E. 6.3). Der Beschwerdeführer trägt demnach keine hinreichenden Verfassungsrügen vor.”
“Steuerpflichtige Personen können ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, wie sie ihnen steuerlich am günstigsten erscheinen. Diese freie Gestaltungsmöglichkeit findet ihre Grenze in dem aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210; nachfolgend: ZGB], vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV e contrario) abgeleiteten Institut der Steuerumgehung (BGE 138 II 239 E. 4.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4256/2021 vom 14. November 2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).”
“Diese Rechtsfigur basiert auf dem Rechtsmissbrauchsverbot und erlaubt es, durch den Schleier einer juristischen Person hindurch zu greifen, wenn sich die Berufung auf deren rechtliche Selbständigkeit durch die dahinter stehende natürliche Person als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 145 III 351 E. 4.2, 144 III 541 E. 8.3, 138 II 239 E. 4.2, 132 III 489 E. 3.2). Das Bundesgericht versagt es dem Steuerpflichtigen allerdings, sich zu seinen eigenen Gunsten auf den Durchgriff zu berufen. Wer sich als natürliche Person einer juristischen Person bedient, muss sich deren Selbständigkeit entgegenhalten lassen (BGE 136 I 49 E. 5.4; Urteil 2C_344/2018 vom 4. Februar 2020 E. 3.4.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_799/2021 vom 9. Mai 2022 E. 4.4.1). Steuerpflichtige Personen können ihre wirtschaftlichen Verhältnisse demnach grundsätzlich so gestalten, wie sie ihnen steuerlich am günstigsten erscheinen. Diese freie Gestaltungsmöglichkeit findet ihre Grenze in dem aus dem verfassungsrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV, vgl. auch Art. 2 Abs. 2 ZGB) abgeleiteten Institut der Steuerumgehung (vgl. BGE 98 Ib 314 E. 3d; statt vieler: Urteile des BVGer A-2703/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.6, A-5200/2018 vom 28. August 2019 E. 2.5).”
Art. 5 Abs. 1 BV statuiet den Vorbehalt des Rechtssatzes; soweit auf Bundesebene «wichtige» rechtsetzende Bestimmungen vorliegen, verlangt dies nach der Form des Bundesgesetzes (Art. 164 Abs. 1 BV). Als massgebliche Kriterien zur Beurteilung der Wichtigkeit gelten namentlich die Intensität des Eingriffs, die Zahl der von der Regelung betroffenen Personen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptanz der Massnahmen.
“Das Recht bildet Grundlage und Schranke staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 1 BV). Diese Verfassungsnorm statuiert den Vorbehalt und den Vorrang des Rechtssatzes. Ersterer verlangt insbesondere, dass sich behördliche Akte auf eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm stützen. Letzterer, dass sich rechtsanwendende Organe an das geltende Recht halten und rechtsetzende Organe die Normenhierarchie beachten. Durch den Vorbehalt des Rechtssatzes sollen die Rechtssicherheit im Sinn der Vorhersehbarkeit sowie die Rechtsgleichheit verwirklicht werden (BVGE 2021 IV/5 E. 6.1; Urteile des BVGer B-5117/2016 vom 30. Januar 2019 E. 4.1; B-4685/2013 vom 25. Februar 2014 E. 10.1; vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 ff.; Benjamin Schindler, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 18 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 325, 338 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV bestimmt, dass auf Bundesebene alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Als massgebliche Kriterien zur Umschreibung der Wichtigkeit im Sinne des materiellen Gesetzesvorbehalts gelten namentlich die Intensität des Eingriffs, die Zahl von der Regelung betroffenen Personen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptanz der Massnahmen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.”
“Das Recht bildet Grundlage und Schranke staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 1 BV). Diese Verfassungsnorm statuiert den Vorbehalt und den Vorrang des Rechtssatzes. Ersterer verlangt insbesondere, dass sich behördliche Akte auf eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm stützen, Letzterer, dass sich rechtsanwendende Organe an das geltende Recht halten und rechtsetzende Organe die Normenhierarchie beachten. Durch den Vorbehalt des Rechtssatzes sollen die Rechtssicherheit im Sinn der Vorhersehbarkeit sowie die Rechtsgleichheit verwirklicht werden (BVGE 2021 IV/5 E. 6.1; Urteile des BVGer B-5117/2016 vom 30. Januar 2019 E. 4.1; B-4685/2013 vom 25. Februar 2014 E. 10.1; vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 ff.; Benjamin Schindler, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 18 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 325, 338 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV bestimmt, dass auf Bundesebene alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Als massgebliche Kriterien zur Umschreibung der Wichtigkeit im Sinne des materiellen Gesetzesvorbehalts gelten namentlich die Intensität des Eingriffs, die Zahl der von der Regelung betroffenen Personen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptanz der Massnahmen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.”
Art. 5 Abs. 2 BV erfasst bei Mitwirkungspflichten nur zumutbare Vorkehrungshandlungen; unzumutbare Mitwirkungspflichten dürfen nicht verlangt werden.
“E. 3.2). Aus einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 90 lit. c AIG ergibt sich indes, dass von der Mitwirkungspflicht nur zumutbare Vorkeh- rungshandlungen erfasst werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Ohnehin ist die Durchset- zungshaft dann untauglich, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (vgl. BGE 147 II 49 E. 4.2.2).”
“E. 3.2). Aus einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 90 lit. c AIG ergibt sich indes, dass von der Mitwirkungspflicht nur zumutbare Vorkeh- rungshandlungen erfasst werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Ohnehin ist die Durchset- zungshaft dann untauglich, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (vgl. BGE 147 II 49 E. 4.2.2).”
Art. 5 Abs. 1 BV verlangt eine materielle gesetzliche Grundlage staatlichen Handelns. Ermächtigt das Gesetz den Verordnungsgeber zu weitreichender inhaltlicher Ausgestaltung, ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Bei der Überprüfung beschränkt sich das Bundesgericht darauf zu prüfen, ob die Verordnung den Rahmen der gesetzlichen Delegation offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes‑ oder verfassungswidrig ist.
“Bei Art. 4 f. V-StGB-MStG handelt es sich um gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen, mit denen der Verordnungsgeber das Gesetzesrecht ergänzt (vgl. BGE 115 IV 4 E. 5; 113 IV 8 E. 4b; vgl. auch Urteil 1B_56/2007 vom 15. Mai 2007 E. 3.4). Dies ist zulässig, soweit das Gesetz den Verordnungsgeber hierzu ermächtigt. Denn Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung nach Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c; Urteil 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.2). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Rechtsverordnung ein, ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (vgl. Art. 190 BV). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl.”
“Bei Art. 4 f. V-StGB-MStG handelt es sich um gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen, mit denen der Verordnungsgeber das Gesetzesrecht ergänzt (vgl. BGE 115 IV 4 E. 5; BGE 113 IV 8 E. 4b; vgl. auch Urteil 1B_56/2007 vom 15. Mai 2007 E. 3.4). Dies ist zulässig, soweit das Gesetz den Verordnungsgeber hierzu ermächtigt. Denn Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung nach Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 130 I 1 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.2). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Rechtsverordnung ein, ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (vgl. Art. 190 BV). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl.”
Nach Art. 5 Abs. 1 BV (Gesetzmässigkeitsprinzip) wäre der Bund nicht befugt, den Kantonen auf Verordnungsstufe pauschal vorzuschreiben, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Die NISV schreibt für Änderungen bestehender Mobilfunkanlagen zwar die Einreichung eines neuen Standortdatenblatts vor, aber nicht generell die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. Ob eine Baubewilligungspflicht besteht, ist vielmehr materiell zu prüfen; massgeblich ist insbesondere, ob sich die umweltrechtlich relevanten Immissionen gegenüber der ursprünglich bewilligten Anlage wesentlich verstärkt haben.
“Adaptive Antennen dürften nicht gleich wie konventionelle Antennen behandelt werden, auch nicht mit einer «worst-case»-Beurteilung (Beschwerde Ziff. 5 S. 8 ff.; zum Ganzen auch Beschwerde Ziff. 8 S. 15). 5.4 Die NISV definiert in Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV, was aus Sicht des umweltrechtlichen Immissionsschutzes als Änderung einer bestehenden Mobilfunkanlage gilt. Es handelt sich generell um Anpassungen, welche die Intensität der Strahlung an OMEN erhöhen können oder deren räumliche Verteilung verändern (Erläuterungen des BAFU vom 28.11.2008 zur Änderung der NISV Ziff. 5.3 S. 6). Liegt eine solche Änderung vor, muss die Inhaberin bzw. der Inhaber der betreffenden Anlage nach Art. 11 Abs. 1 NISV der zuständigen Behörde vor deren Inbetriebnahme ein neues Standortdatenblatt mit den geänderten Betriebsparametern einreichen. Die NISV schreibt allerdings für solche Fälle nicht vor, dass ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. Der Bund wäre aus staatsrechtlichen Gründen, namentlich mit Blick auf das Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), auch nicht befugt, den Kantonen auf Verordnungsstufe (NISV) die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens vorzuschreiben (vgl. BVR 2023 S. 227 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. insb. den Hinweis auf die wohl abweichende Meinung von Zufferey/Seydoux, a.a.O., S. 36). – Aus dem Vorliegen einer Änderung im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV kann somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres auf die Baubewilligungspflicht geschlossen werden. Vielmehr ist auch bei solchen Änderungen massgebend, ob sich die umweltrechtlich relevanten Immissionen gegenüber der ursprünglich bewilligten Anlage wesentlich verstärkt haben (vgl. vorne E. 2 und BVR 2023 S. 227 E. 5.2.1 a.E.). 5.5 Aus der Stellungnahme des AUE vom 1. April 2021 vor der Vorinstanz (act. 5A pag. 23) ist zu schliessen, dass bei der streitbetroffenen Anlage ursprünglich kein Korrekturfaktor zur Anwendung kam, sondern die Zustimmung zur umstrittenen Umrüstung gestützt auf eine sog. «worst case»-Beurteilung erfolgte, in welcher für die Strahlungsprognose in jede Senderichtung vom maximal möglichen Antennengewinn (Signalstärke) bzw.”
“Adaptive Antennen dürften nicht gleich wie konventionelle Antennen behandelt werden, auch nicht mit einer «worst-case»-Beurteilung (Beschwerde Ziff. 5 S. 8 ff.; zum Ganzen auch Beschwerde Ziff. 8 S. 15). 5.4 Die NISV definiert in Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV, was aus Sicht des umweltrechtlichen Immissionsschutzes als Änderung einer bestehenden Mobilfunkanlage gilt. Es handelt sich generell um Anpassungen, welche die Intensität der Strahlung an OMEN erhöhen können oder deren räumliche Verteilung verändern (Erläuterungen des BAFU vom 28.11.2008 zur Änderung der NISV Ziff. 5.3 S. 6). Liegt eine solche Änderung vor, muss die Inhaberin bzw. der Inhaber der betreffenden Anlage nach Art. 11 Abs. 1 NISV der zuständigen Behörde vor deren Inbetriebnahme ein neues Standortdatenblatt mit den geänderten Betriebsparametern einreichen. Die NISV schreibt allerdings für solche Fälle nicht vor, dass ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. Der Bund wäre aus staatsrechtlichen Gründen, namentlich mit Blick auf das Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), auch nicht befugt, den Kantonen auf Verordnungsstufe (NISV) die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens vorzuschreiben (vgl. BVR 2023 S. 227 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. insb. den Hinweis auf die wohl abweichende Meinung von Zufferey/Seydoux, a.a.O., S. 36). – Aus dem Vorliegen einer Änderung im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV kann somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres auf die Baubewilligungspflicht geschlossen werden. Vielmehr ist auch bei solchen Änderungen massgebend, ob sich die umweltrechtlich relevanten Immissionen gegenüber der ursprünglich bewilligten Anlage wesentlich verstärkt haben (vgl. vorne E. 2 und BVR 2023 S. 227 E. 5.2.1 a.E.). 5.5 Aus der Stellungnahme des AUE vom 1. April 2021 vor der Vorinstanz (act. 5A pag. 23) ist zu schliessen, dass bei der streitbetroffenen Anlage ursprünglich kein Korrekturfaktor zur Anwendung kam, sondern die Zustimmung zur umstrittenen Umrüstung gestützt auf eine sog. «worst case»-Beurteilung erfolgte, in welcher für die Strahlungsprognose in jede Senderichtung vom maximal möglichen Antennengewinn (Signalstärke) bzw.”
Bei gesetzesvertretenden Verordnungen ist zu prüfen, ob eine hinreichende gesetzliche Delegationsnorm vorliegt und ob die Verordnung in materieller Hinsicht dem Legalitätsprinzip genügt, namentlich hinsichtlich Normdichte und Bestimmtheit. Eine kompetenzgemäss erlassene Verordnung kann die formelle Gesetzesform ersetzen; andere Verfassungsbestimmungen (z. B. kantonale Regeln über die Gesetzesform) können jedoch verlangen, dass bestimmte Regelungen in Form eines Gesetzes erlassen werden.
“Vorab ist festzuhalten, dass der Bundesrat Art. 2a Abs. 6 VBB gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BGBB erlassen hat. Im Lichte des Regelungsgehalts von Art. 2a Abs. 6 VBB liegt eine Verordnungsbestimmung vor, mit der der Verordnungsgeber das Gesetzesrecht ergänzt (zur Abgrenzung von vollziehenden und gesetzesvertretenden Verordnungsnormen siehe Urteile 2C_854/2021 und 2C_855/2021 vom 29. November 2022 E. 5.2). Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass sich Art. 2a Abs. 6 VBB als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung auf eine hinreichende gesetzliche Delegationsnorm stützt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BGBB) und sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit standhält (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 164 BV; zur vorfrageweisen Normenkontrolle siehe z.B. Urteile 2C_1034/2022 und 2C_1035/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5). Umstritten ist demgegenüber, ob im Zuge der Anwendung von Art. 2a Abs. 6 VBB die potenzielle oder effektive Rohleistung massgebend ist. Es ist demnach zu klären, ob für eine gesetzeskonforme Anwendung von Art. 2a Abs. 6 VBB auf die potenziell erzielbare Rohleistung oder auf die effektiv erzielte Rohleistung abzustellen ist.”
“101) verankerten Grundsatzes "nulla poena sine lege" ("keine Strafe ohne Gesetz") durch § 11 Abs. 1 lit. c Disziplinarverordnung. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Obergrenze der Geldleistung sei sodann unverhältnismässig. §§ 10 f. Disziplinarverordnung verletzten zudem das sich aus Art. 5 Abs. 1 BV ergebende Erfordernis der (hinreichenden) Bestimmtheit eines Rechtssatzes. § 11 Abs. 4 Satz 2 Disziplinarverordnung verstosse namentlich gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und das Willkürverbot nach Art. 9 BV. Sodann verstosse auch § 2 Disziplinarverordnung gegen das Legalitätsprinzip, insofern diese gemäss dessen Abs. 1 auch auf nicht oder nicht mehr an der Universität immatrikulierte Personen anwendbar sei. Schliesslich sei in § 19 Disziplinarverordnung ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV zu sehen, insofern ein Akteneinsichtsrecht eines von einem Disziplinarverfahren Betroffenen vor dem Ende der Befragungen ausgeschlossen werde. 5. 5.1 Gemäss dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 KV) muss sich ein staatlicher Akt auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (BGE 141 II 169 E. 3.1 mit Hinweis). Das Gesetzmässigkeitsprinzip äussert sich mithin in drei grundlegenden Aspekten: den Erfordernissen des Rechtssatzes sowie der genügenden Normstufe und der genügenden Normdichte (Bestimmtheitsgebot) des Rechtssatzes (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 19 Rz. 2). Art. 5 Abs. 1 BV als solcher verlangt nicht, dass sich die rechtliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn findet; eine kompetenzgemäss erlassene Verordnung genügt grundsätzlich. Das (mehr demokratisch als rechtsstaatlich motivierte) Erfordernis der Gesetzesform kann jedoch aufgrund anderer Verfassungsnormen massgeblich sein (vgl. zum Ganzen Giovanni Biaggini, Kommentar KV, Art. 2 N. 8 ff.). So bestimmt Art. 38 Abs. 1 (Satz 1) KV, dass "alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts" in der Form des Gesetzes erlassen werden; die Verordnungskompetenz hat sich auf weniger wichtige Rechtssätze zu beschränken (Abs.”
“Bei Art. 4 f. V-StGB-MStG handelt es sich um gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen, mit denen der Verordnungsgeber das Gesetzesrecht ergänzt (vgl. BGE 115 IV 4 E. 5; BGE 113 IV 8 E. 4b; vgl. auch Urteil 1B_56/2007 vom 15. Mai 2007 E. 3.4). Dies ist zulässig, soweit das Gesetz den Verordnungsgeber hierzu ermächtigt. Denn Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung nach Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 130 I 1 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.2). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Rechtsverordnung ein, ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (vgl. Art. 190 BV). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl.”
Bei einer rechtskräftigen Wegweisung erlischt die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit, wodurch etwa Ansprüche auf Leistungen wie Arbeitslosenentschädigung entfallen können; dies berührt das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht per se (vgl. [0]). Art. 5 Abs. 2 BV ist bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zu beachten; die Migrationsbehörde kann Widerrufe weiterhin insbesondere dann vornehmen, wenn die der Widerrufsentscheidung zugrundeliegende Straftat vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde (vgl. [1]).
“Inwiefern das kantonale Gericht mit der Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mangels Arbeitsberechtigung offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder Bundesrecht verletzt haben sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Die von ihm eingereichte Korrespondenz mit dem Staatssekretariat für Migration belegt vielmehr, dass nach der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuchs die Wegweisung angeordnet wurde. Damit erlosch die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Gesetzes wegen. Dass der Beschwerdeführer in der Folge eine Beschwerde beim CAT - ein ausserordentliches Rechtsmittel - einreichte und die Wegweisung aus diesem Grund ausgesetzt wurde, kann daran nichts ändern (Art. 43 Abs. 2 des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31). Inwiefern die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt beziehungsweise die erwähnte Gesetzesbestimmung willkürlich oder bundesrechtswidrig angewendet haben sollte (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 135 V 172 E. 7.3.2; 134 I 153 E. 4), ist nicht erkennbar. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Art. 8 EMRK praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel verschafft. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2).”
“3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00789, E. 2.1 Abs. 2, und 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 19. August 2019 mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten belegt. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Da die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor dem 1. Oktober 2016 stattfand, ist über den Widerruf im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. 4. 4.1 Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96 AIG), was sich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK – wie hier – auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind bei dieser Interessenabwägung namentlich zu berücksichtigen (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 6. Februar 2024, 2C_159/2023, E.”
Aus dem Legalitätsprinzip ergibt sich der Grundsatz «in dubio pro duriore». Das bedeutet, dass bei Zweifeln über die Strafbarkeit oder die voraussichtliche Beweiswürdigung grundsätzlich das Verfahren weiterzuführen bzw. Anklage zu erheben ist. Eine Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung darf nur erfolgen, wenn sachverhalts- und rechtlich klar feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind; im Zweifelsfall ist die Untersuchung zu eröffnen bzw. an das Gericht zu verweisen. Der Grundsatz ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls anzuwenden; den Strafverfolgungsbehörden kommt dabei ein begrenzter Ermessensspielraum zu.
“Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief.”
“Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft dann die Nichtanhandnahme der Un- tersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige resp. des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn Verfahrenshindernisse be- stehen (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.2). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleite- ten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter ei- nen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Ergibt sich nach durchgeführ ter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellen (BGE 137 IV 285 E. 2.3, 137 IV 219 E. 7; BGer 6B_127/2013 v.”
“für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin näher einzugehen. 5.Wegen Ferienabwesenheit des Kammerpräsidenten und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht der vorliegende Beschwerdeentscheid unter Mitwirkung seines Stellvertreters. - 3 - II. 1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet wer- den kann (lit. e). 1.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1). 1.3. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aus- sage"-Situation), und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duri- ore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Be- weise vorliegen.”
“Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), gemeint ist ein "mittlerer Verdacht", d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Die Strafverfolgungsbehörden haben "den für eine Straftat relevanten Sachverhalt" (Art. 306 Abs. 1 StPO) festzustellen; sie ermitteln nicht aufs Geratewohl, sondern hypothesengeleitet hinsichtlich einer zunächst präsumtiven Straftat, "damit hernach über das weitere Schicksal des Falls befunden werden kann". Es handelt sich um eine verdachtsgeleitete, "dynamische" Sachverhaltsermittlung (Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung oder Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die bundesgerichtlichen Vorinstanzen über einen gewissen Spielraum des Ermessens, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1).”
Privatwirtschaftliche bzw. unternehmerische Tätigkeit des Staates ist grundsätzlich zulässig, setzt jedoch eine formell-gesetzliche Grundlage voraus und muss im öffentlichen Interesse liegen sowie verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV).
“Das Bundesgericht prüfte sodann in der Sache die Vereinbarkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen mit Art. 94 BV. Hinsichtlich der Anforderungen an die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates hielt es fest (BGE 138 I 378 E. 6.3.2): Die herrschende Lehre nimmt an, dass die Bundesverfassung einen Grundsatzentscheid für eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsordnung enthält in dem Sinne, dass die wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich den Privaten vorbehalten ist [...] oder jedenfalls vom Staat nur zurückhaltend ausgeübt werden soll [...], dass aber eine unternehmerische Tätigkeit des Staates trotzdem grundsätzlich zulässig ist [...]. Vorausgesetzt für unternehmerisches Handeln des Staates wird nach der Lehre eine formell-gesetzliche Grundlage [...], was sich unabhängig vom Vorliegen eines Grundrechtseingriffs im Sinne von Art. 36 BV schon aus staatsorganisationsrechtlichen Gründen ergibt [...]. Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates muss sodann im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; [...]). Zudem soll sie wettbewerbsneutral bzw. nicht wettbewerbsverzerrend sein (Art. 94 BV; [...]). Sie muss deshalb den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterworfen sein wie ein entsprechendes privates Unternehmen [...]. Das Bundesgericht ging im Weiteren auf die Wettbewerbsneutralität staatlicher Wirtschaftstätigkeit ein, die es aus dem institutionellen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) ableitete. Es erwog, bezugnehmend unter anderem auf die Postgesetzgebung (BGE 138 I 378 E. 9.1): Die herrschende Lehre leitet aus der Wirtschaftsfreiheit bzw. dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ab, dass öffentliche Unternehmen, die teilweise in einem Monopolbereich, teilweise im Wettbewerbsbereich tätig sind, diese beiden Bereiche kalkulatorisch trennen müssen und systematische Quersubventionierungen des Wettbewerbsbereichs aus dem Monopolbereich unzulässig sind [...]. Diese Auffassung überzeugt. Die Wirtschaftsfreiheit schützt zwar nicht vor Konkurrenz, und der private Wettbewerbsteilnehmer kann sich deshalb nicht dagegen zur Wehr setzen, dass der Staat selber unternehmerisch tätig wird und zu ihm in Konkurrenz tritt.”
“Das Bundesgericht prüfte sodann in der Sache die Vereinbarkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen mit Art. 94 BV. Hinsichtlich der Anforderungen an die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates hielt es fest (BGE 138 I 378 E. 6.3.2): Die herrschende Lehre nimmt an, dass die Bundesverfassung einen Grundsatzentscheid für eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsordnung enthält in dem Sinne, dass die wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich den Privaten vorbehalten ist [...] oder jedenfalls vom Staat nur zurückhaltend ausgeübt werden soll [...], dass aber eine unternehmerische Tätigkeit des Staates trotzdem grundsätzlich zulässig ist [...]. Vorausgesetzt für unternehmerisches Handeln des Staates wird nach der Lehre eine formell-gesetzliche Grundlage [...], was sich unabhängig vom Vorliegen eines Grundrechtseingriffs im Sinne von Art. 36 BV schon aus staatsorganisationsrechtlichen Gründen ergibt [...]. Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates muss sodann im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; [...]). Zudem soll sie wettbewerbsneutral bzw. nicht wettbewerbsverzerrend sein (Art. 94 BV; [...]). Sie muss deshalb den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterworfen sein wie ein entsprechendes privates Unternehmen [...]. Das Bundesgericht ging im Weiteren auf die Wettbewerbsneutralität staatlicher Wirtschaftstätigkeit ein, die es aus dem institutionellen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) ableitete. Es erwog, bezugnehmend unter anderem auf die Postgesetzgebung (BGE 138 I 378 E. 9.1): Die herrschende Lehre leitet aus der Wirtschaftsfreiheit bzw. dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ab, dass öffentliche Unternehmen, die teilweise in einem Monopolbereich, teilweise im Wettbewerbsbereich tätig sind, diese beiden Bereiche kalkulatorisch trennen müssen und systematische Quersubventionierungen des Wettbewerbsbereichs aus dem Monopolbereich unzulässig sind [...]. Diese Auffassung überzeugt. Die Wirtschaftsfreiheit schützt zwar nicht vor Konkurrenz, und der private Wettbewerbsteilnehmer kann sich deshalb nicht dagegen zur Wehr setzen, dass der Staat selber unternehmerisch tätig wird und zu ihm in Konkurrenz tritt.”
Erkennt der Empfänger den materiellen Verfügungscharakter einer Anordnung, so darf er sich trotz fehlender Bezeichnung oder fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht unbegrenzt zurückhalten. Nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist er vielmehr gehalten, innert zumutbarer Frist die in Frage kommenden Rechtsmittel zu prüfen oder gegebenenfalls anzustrengen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt von Partei oder Vertretung vermag eine mangelhafte Eröffnung auszugleichen.
“Eine vorsorgliche aufsichtsrechtliche Massnahme gestützt auf Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVG schliesst das Verfahren nicht ab, weshalb sie in Form einer selbständig zu eröffnenden Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 45 f. VwVG zu erlassen ist. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dies gilt auch für Zwischenverfügungen, soweit sie nicht mündlich eröffnet werden (vgl. Art. 34 Abs. 2 VwVG), was vorliegend nicht der Fall war. Die Weisung der Vorinstanz war zwar weder als (Zwischen-)Verfügung bezeichnet, noch enthielt sie eine Rechtsmittelbelehrung. Auch der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten (Zwischen-)Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung kann diese aber nicht einfach ignorieren; der Empfänger ist vielmehr nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will (Art. 38 VwVG; BGE 147 IV 145 E. 1.4.5.3; 129 II 125 E. 3.3). Dabei vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Rechtsvertretung eine fehlerhafte Eröffnung aufzuwiegen (BGE 129 II 125 E. 3.3 in fine; Urteil des BVGer C-1198/2020 vom 11. März 2021 E. 1.1.2). Ob die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter den Verfügungscharakter der vorinstanzlichen Anordnung erkennen konnte und daher auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann (E. 2.1 vorstehend), kann im Lichte des nachfolgend zu Erwägenden offengelassen werden.”
“Die Berufung auf Formmängel findet allerdings im für Private wie Behörden geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ihre Grenze (BGE 144 II 401 E. 3.1; BGE 132 I 249 E. 6). Trotz Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung kann mit der Ergreifung eines Rechtsmittels nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr wird allgemein als bekannt vorausgesetzt, dass Verfügungen angefochten werden können. Sobald die Partei den materiellen Entscheidcharakter des Dokuments erkennt, wird von ihr erwartet, dass sie innert zumutbarer Frist trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung eine Verfügung anficht (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a.O., Art. 38 Rz. 18; BGE 106 V 93 E. 2a; KGE VV vom 27. November 2019 [810 18 336] E. 4.6). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin die verfügten Auflagen trotz des Formmangels rechtzeitig anfechten müssen, was sie gemäss den diesbezüglich im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht zu überprüfenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids (vgl. oben E. 1) unterliess. Die Auflagen und die angedrohten Folgen der Nichteinhaltung sind heute als rechtswirksam verfügt zu betrachten.”
“Sie führte dazu aus, Beurteilungen von Lärmimmissionen erfolgten durch die zuständige Fachstelle. Die Beurteilung erfolge nach festgelegten Vorgaben und könne nicht willkürlich erfolgen. Die Fachstelle handle unvoreingenommen und neutral. Inhaltlich handelt es sich dabei um eine Zwischenverfügung, mit der das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wird. Zwischenverfügungen über den Ausstand und die Ablehnung sind selbständig anfechtbar. Sie können später nicht mehr angefochten werden (Art. 61 Abs. 2 VRPG). Das Schreiben vom 30. Januar 2023 hätte daher insoweit mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen (vgl. Art 52 Abs. 1 Bst. d VRPG). Eine zu Unrecht unterlassene Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung dar.13 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht über die Anfechtungsmöglichkeit informiert wurde, darf ihm kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG). Das bedeutet aber nicht, dass sich die Betroffenen ohne Einschränkungen auf eine mangelhafte Eröffnung berufen können. Das Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass sie ihrerseits die nötige Sorgfalt aufwenden und als unrechtmässig empfundene Vorkehren innert nützlicher Frist beanstanden. Namentlich wenn eine Rechtsmittelbelehrung vollständig fehlt, ist zu berücksichtigen, dass jede Person um die Fristgebundenheit von Rechtsmitteln wissen muss und nicht beliebig lange zuwarten darf, wenn sie vermutet oder sogar weiss, dass ein Verwaltungsakt ergangen ist.14 Der Beschwerdeführer hätte nach Treu und Glauben wohl nicht vier Monate zuwarten dürfen, bis er sich gegen das Schreiben vom 30. Januar 2023 zur Wehr setzt. Seine Sorgfaltspflicht hätte zumindest geboten, dass er sich nach Erhalt der Antwort der Vorinstanz zeitnah erkundigt hätte, wie er vorgehen müsse, wenn er damit nicht einverstanden sei. Es ist daher fraglich, kann aber offengelassen werden, ob auf die Beschwerde betreffend das Ablehnungsbegehren gegen die Lärmfachstelle eingetreten werden kann.”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere der Integrationsgrad, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, die persönliche Situation der betroffenen Person sowie die Nachteile, die sie und ihre Familie erleiden würden, zu berücksichtigen.
“Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Fernhaltemassnahme. Sowohl in Anwendung des FZA als auch von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG muss die im konkreten Einzelfall vorgenommene Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen die Fernhaltemassnahme als den Umständen angemessen erscheinen. Dabei sind neben der Schwere des Verschuldens auch die persönliche Situation der ausländischen Person, ihr Integrationsgrad, die Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz sowie die Nachteile, die sie und ihre Familie bei Anwendung der strittigen Massnahme erleiden müssten, zu berücksichtigen (BGE 139 II 121 E. 6.5.1).”
“Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Fernhaltemassnahme. Sowohl in Anwendung des FZA als auch von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG muss die im konkreten Einzelfall vorgenommene Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen die Fernhaltemassnahme als den Umständen angemessen erscheinen. Dabei sind neben der Schwere des Verschuldens auch die persönliche Situation des Ausländers, sein Integrationsgrad, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz sowie die Nachteile, die er und seine Familie bei Anwendung der strittigen Massnahme erleiden müssten, zu berücksichtigen (BGE 139 II 121 E. 6.5.1).”
Die Veröffentlichung von Behördenentscheiden und damit auch von Schlussberichten kann auf Art. 5 Abs. 1 BV gestützt werden. Nach Art. 48 Abs. 1 KG dürfen die Wettbewerbsbehörden ihre Entscheide veröffentlichen; der Begriff «Entscheide» ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weit zu verstehen und umfasst insbesondere auch Schlussberichte. Art. 48 Abs. 1 KG stellt demnach eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 5 Abs. 1 BV für deren Publikation dar.
“Gemäss Art. 48 Abs. 1 KG können die Wettbewerbsbehörden ihre Entscheide veröffentlichen. Wie gesehen, ist auch das Sekretariat eine Wettbewerbsbehörde (siehe E. 3.3.1 hiervor). Weiter übernimmt das Wort «Entscheide» nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs, weshalb nicht bloss Entscheide gemeint sind, welche in einer verwaltungsrechtlichen Handlungsform ergehen. Der Begriff ist vielmehr weit zu verstehen (vgl. Urteil des BGer 2C_874/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 4.2 ff. mit Hinw.) und umfasst insbesondere auch Schlussberichte. Art. 48 Abs. 1 KG stellt eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV für deren Publikation dar (vgl. Urteil des BGer 2C_690/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.6 f.; BVGE 2020 IV/3 E. 5, je mit Hinw.). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Alternativauslegung der Beschwerdeführerin zu folgen ist.”
Bei Scheinehen besteht nach der Rechtsprechung ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; eine lange Aufenthaltsdauer wirkt sich in solchen Fällen nicht notwendigerweise zugunsten der betroffenen Person aus.
“Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer Aufenthaltsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen (vgl. Urteil 197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.6). Der bald 40-jährige Beschwerdeführer reiste am 16. September 2016 und damit vor mehr als fünf Jahren in die Schweiz ein. Da der Aufenthalt seit der Eheschliessung im Jahr 2016 jedoch unrechtmässig ist, ist die relativ lange Aufenthaltsdauer nicht massgebend. Mit seinem Heimatland, in dem er den grössten Teil seines Lebens verbrachte, ist er in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht weiterhin verbunden. Zwar ist der Beschwerdeführer weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch auf Sozialhilfe angewiesen, die Integration des Beschwerdeführers geht jedoch auch nicht über das üblicherweise zu Erwartende hinaus. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz vermag das erhebliche öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme deshalb nicht zu überwiegen.”
“Zu Recht machen die Beschwerdeführer nicht geltend, der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers sei unverhältnismässig (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; vgl. auch Art. 8 EMRK). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen. Der bald 35-jährige Beschwerdeführer reiste am 13. Mai 2016 und damit vor fünf Jahren in die Schweiz ein. Mit seinem Heimatland, in dem er den grössten Teil seines Lebens verbrachte, ist er in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht weiterhin verbunden, zumal seine Eltern sowie seine Schwester in Bangladesch leben. In der Schweiz ist der Beschwerdeführer sodann kaum integriert und bereits mit drei Straferkenntnissen in Erscheinung getreten. Deutsch spricht er seinen Angaben zufolge nur wenig. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, um ein gemeinsames Familienleben zu führen, vermöchte das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht zu überwiegen. Vor diesem Hintergrund ist das angefochtene Urteil auch unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG und Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde überdies Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV anrufen, fehlt es an einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung (vgl. E. 2 hiervor).”
Nach Art. 5 Abs. 1 BV (Grundsatz in dubio pro duriore) darf eine Nichtanhandnahme nur in sachverhalts- und rechtlich klaren Fällen erfolgen; es muss sicher feststehen, dass kein Straftatbestand erfüllt ist. Bestehen Zweifel an dieser Sicherheit, ist eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
“Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Ver- fahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). - 6 -”
“Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafunter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbe- hörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 - 6 - und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicher- heit nicht unter einen Straftatbestand fällt (etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkei- ten), oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfol- gungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über ei- nen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnah- megründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröff- net werden. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbe- stand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_810/2020 vom”
“Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig - 7 - nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Es muss sicher feststehen, dass der Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu er- öffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1 m. H.).”
“Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird u.a. dann verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1 mit Hinweis). Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände (…) eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287). Im Zweifelsfalle, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 288; Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.4.1).”
“Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Stra- funtersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht An- klage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Dagegen verfügt die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Po- lizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvo- raussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstel- lung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung - oder Nichtanhandnahme - durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei kla- rer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeord- net werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum des Ermessens (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). - 4 -”
“2 S. 6). 3.2 Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung muss den Parteien - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.3) - das rechtliche Gehör nicht ge- währt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hatte daher keinen Anspruch auf das Stellen von Ergänzungsfragen. - 5 - 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstel- lung - oder Nichtanhandnahme - durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsan- waltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Aussa- gen der Beschwerdegegner 1 und 2, wonach der polizeiliche Einsatz korrekt ver- laufen sei, liessen sich nicht widerlegen. Es lägen keine belastenden Aussagen von Tatbeteiligten oder Zeugen vor. Auch aus den Polizeirapporten ergäben sich keine sachdienlichen Angaben bezüglich eines deliktischen Verhaltens der Be- schwerdegegner 1 und 2. Ausser den sich widersprechenden Aussagen des Be- schwerdeführers und der Beschwerdegegner 1 und 2 gebe es keine Beweismittel in Bezug auf den Vorfall und die Verletzung des Beschwerdeführers (Urk.”
Der aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 2 StPO) abgeleitete Grundsatz «in dubio pro duriore» ist bei der Anwendung zu beachten. Er ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben; die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanzen verfügen hierbei über einen gewissen Beurteilungsspielraum.
“Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), gemeint ist ein "mittlerer Verdacht", d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Die Strafverfolgungsbehörden haben "den für eine Straftat relevanten Sachverhalt" (Art. 306 Abs. 1 StPO) festzustellen; sie ermitteln nicht aufs Geratewohl, sondern hypothesengeleitet hinsichtlich einer zunächst präsumtiven Straftat, "damit hernach über das weitere Schicksal des Falls befunden werden kann". Es handelt sich um eine verdachtsgeleitete, "dynamische" Sachverhaltsermittlung (Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung oder Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die bundesgerichtlichen Vorinstanzen über einen gewissen Spielraum des Ermessens, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1).”
“h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90 mit Hinweisen). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1).”
“Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird u.a. dann verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1 mit Hinweis). Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände (…) eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287). Im Zweifelsfalle, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 288; Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.4.1).”
Art. 5 Abs. 3 BV verlangt in den Fällen, in denen die Rechtsvertretung nach Einreichung des Armenrechtsgesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen, einen umgehenden Entscheid über das Gesuch (bzw. einen allfälligen Kostenvorschuss). Ein solcher Vorabentscheid ist notwendig, damit Partei und Rechtsvertretung Klarheit über das finanzielle Verfahrensrisiko erhalten.
“124 N 4; BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 162; BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015, E. 2.3). Deshalb ist es grundsätzlich auch zu- lässig, noch vor Ansetzung der Verhandlung gestützt auf Art. 98 ZPO einen Kos- tenvorschuss einzufordern oder über ein Armenrechtsgesuch zu entscheiden. Letzteres trägt der bundesgerichtlichen Praxis Rechnung, wonach umgehend über ein Armenrechtsgesuch zu entscheiden ist, wenn die Rechtsvertretung nach dessen Einreichung gehalten ist, weitere Verfahrensschritte (wie beispielsweise auch die Teilnahme an einer Verhandlung) zu unternehmen. In diesen Fällen ist ein umgehender Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unumgänglich, damit Klientschaft und Rechtsvertretung sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können (vgl. BGer 1C_262/2019 vom 6. Mai 2020, E. 3.1 m.Hinw. auf BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011, E. 7.2.2; BGer 5D_98/2016 vom 22. Juni 2016, E. 4.1 m.w.Hinw.). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 52 ZPO) ist nicht auszu- machen (vgl. Urk. 1 S. 8 Rz 12). - 10 -”
“m.Hinw. auf BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011, E. 7.2.2; BGer 50_98/2016 vom 22 . Juni 2016, E. 4.1 m.w.Hinw.; Urk. 1 Rz. 15–17). Es stelle nebst der Verletzung der Ansprüche der Gesuchsgegnerin aus Art. 163 ZGB und Art. 159 Abs. 3 ZGB sowie Art. 117 ZPO einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 52 ZPO) und den An- spruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dar, wenn die Vorinstanz das gestellte Armenrechtsgesuch nicht nur vor der Verhandlung vom 10. Juli 2023 ausser Acht lasse – und dies trotz des ausdrücklichen Antrags vorab und umge- hend darüber zu entscheiden –, sondern wenn sie der Gesuchsgegnerin sogar danach noch für eine Prozesshandlung mit erkennbar erheblichem kostenwirksa- men Aufwand Frist ansetze, und erst zuletzt festhalte, dass sie auf die betreffend der Kostentragung durch die Gegenpartei oder den Staat gestellten Anträge nicht - 10 - eintrete bzw. sie ablehne und die Gesuchsgegnerin auf dem angefallenen Auf- wand sitzen lasse, den sie selbst unmöglich begleichen könne. Der Anspruch auf ein vorab zu entscheidendes prozessuales Armenrecht sei subsidiär. Es könne daher nicht angehen, dass der Anspruch auf einen Vorabentscheid entgegen der Praxis des Bundesgerichts mit der Begründung verweigert werde, dass sie zu- sammen mit dem Armenrechtsgesuch auch einen Entscheid über einen Prozess- kostenvorschuss verlangt habe und eine Prozessbeteiligung erst in einem En- dentscheid beurteilt werden könne.”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV besteht ein allgemeines Rechtsprinzip aus Treu und Glauben, wonach den Parteien aus Form- und Verfahrensmängeln, die den Behörden zuzurechnen sind, kein Nachteil erwachsen soll. Dieses Prinzip findet sich etwa bei mangelhafter Eröffnung einer Verfügung, bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung oder Behördenauskünften. Auch die Heilung von Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren ist nur möglich, wenn den Betroffenen dadurch kein Nachteil entsteht.
“Den Parteien soll nach einem allgemeinen, in Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 Abs. 2 BV) gründenden Rechtsprinzip aus Form- und Verfahrensmängeln, die den Behörden zuzurechnen sind, kein Nachteil erwachsen (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 135; Kradolfer, a.a.O., Rz. 531 und Rz. 792; BGE 119 IV 330 E. 1c; 124 I 255 E. 1a, aa). Dieses Rechtsprinzip gilt etwa allgemein, auch jenseits des Anwendungsbereichs von Art. 38 VwVG, für die mangelhafte Eröffnung einer Verfügung (BGE 144 II 401 E. 3.1 m.w.H.), oder bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung, wenn sich die betroffene Person nach Treu und Glauben auf diese verlassen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2 m.w.H.; für die Behördenauskunft im Allgemeinen BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Es findet sodann auch Ausdruck darin, dass eine Heilung von Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren nur möglich ist, wenn den Beschwerdeführern daraus kein Nachteil erwächst (BGE 133 I 100 E. 4.9; 129 I 129 E. 2.2.3).”
“Den Parteien soll nach einem allgemeinen, in Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 Abs. 2 BV) gründenden Rechtsprinzip aus Form- und Verfahrensmängeln, die den Behörden zuzurechnen sind, kein Nachteil erwachsen (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 135; Kradolfer, a.a.O., Rz. 531 und Rz. 792; BGE 119 IV 330 E. 1c; 124 I 255 E. 1a, aa). Dieses Rechtsprinzip gilt etwa allgemein, auch jenseits des Anwendungsbereichs von Art. 38 VwVG, für die mangelhafte Eröffnung einer Verfügung (BGE 144 II 401 E. 3.1 m.w.H.), oder bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung, wenn sich die betroffene Person nach Treu und Glauben auf diese verlassen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2 m.w.H.; für die Behördenauskunft im Allgemeinen BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Es findet sodann auch Ausdruck darin, dass eine Heilung von Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren nur möglich ist, wenn den Beschwerdeführern daraus kein Nachteil erwächst (BGE 133 I 100 E. 4.9; 129 I 129 E. 2.2.3).”
Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift in Ermessensentscheide nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abweicht, für den Entscheid irrelevante Tatsachen berücksichtigt oder umgekehrt wichtige Umstände ausser Acht lässt, oder wenn der Beurteilungs- oder Ermessensentscheid offensichtlich unbillig bzw. in stossender Weise ungerecht ist.
“Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV). Dem Sachgericht kommt bei deren Festlegung ein weites Ermessen zu (Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.8.2; 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 4.3.1). In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abweicht oder Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht lässt, die es in die Beurteilung hätte einbeziehen müssen, oder wenn sich der Beurteilungs- oder Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 8.2 mit Hinweisen).”
“Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK), wobei dem Sachgericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 8.2; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1; 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abweicht oder Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht lässt, die es in die Beurteilung hätte einbeziehen müssen oder wenn sich der Beurteilungs- oder Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 8.2; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1; je mit Hinweisen).”
“Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK), wobei dem Sachgericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. Urteile 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1; 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abweicht oder Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht lässt, die es in die Beurteilung hätte einbeziehen müssen oder wenn sich der Beurteilungs- oder Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1; je mit Hinweisen).”
Das Gebot der Bestimmtheit nach Art. 5 Abs. 1 BV ist nicht absolut. Der Gesetzgeber kann allgemeine oder mehr oder minder unbestimmte Begriffe verwenden; ihre Konkretisierung und Anwendung obliegt der Verwaltungspraxis und der richterlichen Auslegung. Die Normen müssen aber so formuliert sein, dass die Betroffenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können.
“Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (BGE 130 I 1 E. 3.1; Urteil BGer 2C_146/2014 vom 30. März 2015 E. 3.1; Urteil KG FR 602 2016 50 vom 22. März 2017 E. 3d, jeweils mit weiteren Hinweisen). Das Gebot der Bestimmtheit als Teil des Legalitätsprinzips darf aber nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss, dies insbesondere aufgrund der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse. Normen müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 147 I 450 E. 3.2.1; 117 Ia 472 E. 3e; 109 Ia 273 E. 4d; zudem Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.”
“E. 3.3). Darin liegt indes kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV): Das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen darf nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen wird (statt vieler BGE 147 I 450 E. 3.2.1; BVR 2012 S. 334 E. 7.3). Weshalb es sich hier anders verhalten soll, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist nicht ersichtlich.”
“2) niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war ("nulla poena sine lege" [Art. 1 StGB]). Die Straftat muss im Gesetz klar umrissen sein. So ist etwa der Grundsatz verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann, oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 139 I 72 E. 8.2.1 mit Hinweisen). Art. 7 EMRK und Art. 15 UNO-Pakt II enthalten neben dem Rückwirkungsverbot vor allem ein Bestimmtheits- und Klarheitsgebot für gesetzliche Straftatbestände. Nur ein hinreichend klar und bestimmt formuliertes Gesetz darf einen Straftatbestand bilden und eine Strafe androhen. Allerdings bedürfen auch Strafgesetze der Auslegung, und die beiden Vorschriften - wie auch Art. 1 StGB und Art. 5 Abs. 1 BV - enthalten kein Verbot der schrittweise erfolgenden Klärung der Vorschriften durch richterliche Auslegung; es ist gerade die Aufgabe der Gerichte, verbleibende Auslegungszweifel zu beheben. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab. Technische oder relativ unbestimmte Begriffe, die im Allgemeinen zu unbestimmt sein mögen, können als Bestandteile von Straftatbeständen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht noch die Bestimmtheitserfordernisse erfüllen. So hat der EGMR etwa den Begriff "verwerflich" in § 240 Abs. 2 des deutschen StGB als mit Art. 7 EMRK konform betrachtet (BGE 139 I 72 E. 8.2.1 mit Hinweisen). In der Lehre werden mitunter strafrechtliche Sanktionen zur Durchsetzung der Corona-Massnahmen in Frage gestellt.”
Bei Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang ist Art. 5 BV nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beachten: Vorher sind mildere Mittel zu prüfen, und eine Kostenüberwälzung ist nur in dem Umfang zulässig, wie die Massnahme zweckmässig ist und die Kosten im Rahmen der üblichen Marktpreise angefallen sind.
“Als Massnahme seitens der Behörde gegen einen Rechtsunterworfenen − die Lehre spricht hierbei von einer exekutorischen Sanktion (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1467 ff.) − haben die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns im Sinn von Art. 5 BV zu stehen (vgl. hierzu E. 2.3). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert sich dergestalt, als dass einerseits bei deren Anordnung danach gefragt werden muss, ob nicht ein milderes Mittel zur Zielerreichung zur Verfügung steht und andererseits eine Kostenüberwälzung nur in dem Umfang erfolgen kann, wie die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang sich als zweckmässig erweisen und im Rahmen der üblichen Preise erfolgten. Die Beurteilung der Zweckmässigkeit der angefallenen Kosten folgt im Grundsatz den gleichen Überlegungen, wie sie für den unmittelbaren Vollzug gelten (vgl. E. 2.5), wobei indes zu berücksichtigen ist, dass die zeitliche Dringlichkeit und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Abklärungspflicht der auf dem Markt angebotenen Dienstleistungen bei der Ersatzvornahme anders zu gewichten ist als beim unmittelbaren Vollzug, geht doch der Ersatzvornahme eine Androhung mit entsprechender Fristansetzung voraus und war entsprechend für die Behörde planbar.”
Art. 5 Abs. 2 BV kommt in der Amtshilfe, namentlich in Steuersachen, zum Ausdruck, indem staatliches Handeln nicht zum Zwecke weitgehend ungezielter Beweiserhebungen («fishing expedition») zulässig ist. Gefordert wird die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen; dies ist ein konkretisierender Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit obliegt in erster Linie dem ersuchenden Staat, der ersuchte Staat prüft insoweit eine Plausibilität/den Zusammenhang mit dem dargelegten Sachverhalt.
“Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien aufgeht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3).”
“Keine Rolle spielt, ob sich die Informationen nach ihrer Übermittelung als unerheblich herausstellen. Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit obliegt in erster Linie dem ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat beschränkt sich auf die Prüfung, ob die verlangten Informationen mit dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt zusammenhängen und sich möglicherweise für die Verwendung im ausländischen Verfahren eignen (sog. Plausibilitätsprüfung); er kann die Übermittlung von Informationen nur verweigern, wenn er sicher ist, dass sie für den ersuchenden Staat nicht sachdienlich sind (BGE 147 II 116 E. 5.4.1; 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Einem Amtshilfeersuchen fehlt es demnach an der voraussichtlichen Erheblichkeit, wenn es zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zum laufenden Steuerverfahren gestellt wird («fishing expedition»; BGE 146 II 150 E. 6.1.2). Das Verbot der «fishing expedition» entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der zwingend einzuhalten ist (Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.4.2).”
“Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der beantragten Informationen gilt als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfegesuchs bei vernünftiger Betrachtung die Möglichkeit besteht, dass sich die Informationen als erheblich erweisen. Keine Rolle spielt, ob sich die Informationen nach ihrer Übermittelung als unerheblich herausstellen. Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit obliegt in erster Linie dem ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat beschränkt sich auf die Prüfung, ob die verlangten Informationen mit dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt zusammenhängen und sich möglicherweise für die Verwendung im ausländischen Verfahren eignen (sog. Plausibilitätsprüfung); er kann die Übermittlung von Informationen nur verweigern, wenn er sicher ist, dass sie für den ersuchenden Staat nicht sachdienlich sind (BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Einem Amtshilfeersuchen fehlt es demnach an der voraussichtlichen Erheblichkeit, wenn es zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zum laufenden Steuerverfahren gestellt wird («fishing expedition»; BGE 146 II 150 E. 6.1.2). Das Verbot der «fishing expedition» entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der zwingend einzuhalten ist (Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.4.2).”
“Keine Rolle spielt, ob sich die Informationen nach ihrer Übermittelung als unerheblich herausstellen. Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit obliegt in erster Linie dem ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat beschränkt sich auf die Prüfung, ob die verlangten Informationen mit dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt zusammenhängen und sich möglicherweise für die Verwendung im ausländischen Verfahren eignen (sog. Plausibilitätsprüfung); er kann die Übermittlung von Informationen nur verweigern, wenn er sicher ist, dass sie für den ersuchenden Staat nicht sachdienlich sind (BGE 147 II 116 E. 5.4.1; 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Einem Amtshilfeersuchen fehlt es demnach an der voraussichtlichen Erheblichkeit, wenn es zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zum laufenden Steuerverfahren gestellt wird («fishing expedition»; BGE 146 II 150 E. 6.1.2). Das Verbot der «fishing expedition» entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der zwingend einzuhalten ist (Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.4.2).”
Ausserhalb der Bauzone sind rechtswidrige Bauten grundsätzlich durch eine Wiederherstellungsanordnung zu beseitigen; der Anspruch verwirkt dort nicht nach 30 Jahren. Die Wiederherstellungsanordnung kann im Einzelfall unzulässig sein, wenn dem allgemeine Prinzipien des Verfassungs‑ und Verwaltungsrechts entgegenstehen, namentlich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Eine Unterlassung der Wiederherstellung kommt etwa bei nur unbedeutender Abweichung oder fehlendem öffentlichen Interesse in Betracht. Gleichwohl können Behörden dem Interesse an der Wiederherstellung aus grundsätzlichen Erwägungen erhöhtes Gewicht beimessen.
“Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu. Werden ausserhalb der Bauzonen errichtete illegale Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen). Der Wiederherstellungsanspruch verwirkt dabei ausserhalb der Bauzonen nicht nach 30 Jahren (vgl. Urteil 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021 E. 5.7, zur Publikation vorgesehen). Die Wiederherstellungsanordnung ist im Einzelfall unzulässig, wenn ihr allgemeine Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegenstehen. Dazu gehört namentlich der in Art. 5 Abs. 2 BV statuierte Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 136 II 359 E. 6). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann etwa unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 132 II 21 E. 6). Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die ihm allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4).”
Art. 5 Abs. 3 BV trägt dem Vertrauensschutz Rechnung: Privaten steht Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das für bestimmte Erwartungen bestimmte Verhalten der Behörden zu; umgekehrt dürfen Behörden auf Erklärungen Privater vertrauen, wenn dafür eine tragfähige Vertrauensgrundlage besteht (z. B. eine glaubhafte, vorbehaltslose Zusicherung). Fehlen eine solche Grundlage oder werden an eine Zusicherung geknüpfte Bedingungen nicht erfüllt, entfällt der Vertrauensschutz bzw. das den Behörden zustehende Vertrauen.
“Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er wirkt sich im Verwaltungsrecht vor allem in zweifacher Hinsicht aus. Zum einen verleiht der den Privaten in Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen weckende Verhalten der Behörden. Er schützt den Privaten gegen den Staat. Zum andern verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den Privaten wie auch dem Staat, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Beziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 620 f.). Einen Vertrauensschutz gegenüber Behörden kann in der Regel nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen die nicht ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 137 I 69 E. 2.5.1). Auch Privatpersonen sind im Rechtsverkehr mit den staatlichen Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV). Die Behörden dürfen auf Erklärungen und Verhaltensweisen von Privaten vertrauen, wenn das Vertrauen durch eine vorbehaltlose Zusicherung eines Privaten, die sich auf einen zulässigen Grund bezieht, begründet wurde (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 717).”
“2.2) eine Lösung anzustreben, die den beiden konträren Anliegen möglichst weitgehend Rechnung trägt. Wie vorne dargelegt (E. 4.5.6) schliesst das neue Gewässerschutzrecht die Erteilung der Bewilligung jedenfalls nicht zwingend aus, sondern belässt Raum für eine Interessenabwägung, welche auch dem Anliegen der Planbeständigkeit Rechnung trägt. Hinzu kommt, dass hier gewichtige städtebauliche Interessen bestehen, dass das inmitten des dicht überbauten Gebiets liegende Renfer-Areal gemäss der Nutzungsplanung überbaut werden kann, wie die Gemeinde mit Recht geltend macht. 4.6.2 Schliesslich hat die BVD auch das private Interesse der Bauherrschaft nur in sehr allgemeiner Weise erwähnt (angefochtener Entscheid E. 6b S. 14 oben), aber nicht konkret gewichtet. Insbesondere hat sie in keiner Weise die ganze Geschichte des Projekts und den Aspekt von Treu und Glauben berücksichtigt, wie die Beschwerdeführerinnen mit Recht kritisieren. Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Aus der Darstellung des Verfahrensablaufs (vorne E. 2.2 und 2.3) ergibt sich, dass für das streitbetroffene Projekt in einem mehrjährigen Prozess zahlreiche Anfragen und Abklärungen erfolgten, wobei in Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Bauherrschaft insbesondere der Gewässerabstand diskutiert wurde. Das TBA als für den Wasserbau zuständiges Amt der BVD (Art. 12 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion [Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191]) hat nach eingehenden Diskussionen zugestimmt, dass das Gebäude an die Schüssmauer erstellt werden kann, wogegen auch das ebenfalls der BVD angegliederte, für den Gewässerschutz zuständige Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) nicht opponierte (vgl. E-Mail vom 12.3.2021, Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 166, worin das Amt auf eine Stellungnahme zum Baugesuch verzichtete).”
“Weshalb eine Abklärung an Ort und Stelle durch eine medizinische Fachperson durchgeführt werden müsste, leuchtet nicht ein (vgl. Urteil 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2). Weiter ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern im Zusammenhang mit dem Abklärungsbericht Rückfragen an eine medizinische Fachperson angezeigt gewesen sein sollen, oder dass der Abklärungsbericht im Widerspruch zum asim-Gutachten oder zu den darin wiedergegebenen Angaben der Versicherten betreffend ihren Tagesablauf stehen soll. Die Abklärungsperson differenzierte hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt zwischen dem Zeitraum von Anfang 2019 bis zum 30. Juni 2021 und dem anschliessenden Zeitraum. Sie berücksichtigte zu Recht, dass die Versicherte mit ihrem Ehemann und den drei erwachsenen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt (e). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) durfte sie auf die Angaben der Beschwerdeführerin und deren ältester Tochter abstellen. Sie legte sodann nachvollziehbar dar, inwiefern sie hinsichtlich der Haushaltsbesorgung von einer Einschränkung der Versicherten und von der zumutbaren Mithilfe der Familienmitglieder ausging. Eine klar feststellbare Fehleinschätzung ist insbesondere für den zuerst genannten Zeitraum (bis Ende Juni 2021) nicht ersichtlich; der Abklärungsbericht genügt diesbezüglich den Anforderungen an die Beweiskraft. Von "offensichtlicher Unrichtigkeit" oder Willkür im Zusammenhang mit der Haushaltabklärung kann nicht gesprochen werden.”
“Der Beschwerdeführer rügt weiter, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Mit einem Schreiben der Ausbildungskommission vom 31. Oktober 2019 (sog. Äquivalenzbestätigung) und den darin aufgeführten Auflagen sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, sodass er davon habe ausgehen dürfen, dass er bei Erfüllung der Auflagen zum Lernvikariat zugelassen werde. Die Auflagen habe er unbestrittenermassen erfüllt. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde ihm die Zulassung zum Lernvikariat mit dem besagten Schreiben der Ausbildungskommission vom 31. Oktober 2019 nur unter der Bedingung in Aussicht gestellt, dass er die dort genannten Auflagen erfüllt. In diesem Schreiben wurde er explizit darauf hingewiesen, dass die Zulassung einen Wohnsitz im Konkordatsgebiet erfordert. Diese Bedingung hat der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Seine Rüge ist offensichtlich unbegründet. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) liegt nicht vor.”
“März 2021 und die Bestätigung des Fehlens dieser Zeiterfassungsbelege auf dem Formular "Arbeitgeberkontrolle betr. Kurzarbeits-/Schlechtwetterentschädigung - geprüfte Unterlagen" vom 24. März 2021 auf unklare Informationen im Vorfeld, unverschuldete Missverständnisse, Irrtümer oder eine Stress- und Drucksituation der Geschäftsführerin zurückzuführen. Das SECO habe aus der Sachlage und der schriftlichen Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 24. März 2021 den Schluss ziehen können, dass der Arbeitsausfall der betroffenen Mitarbeiter nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei. Die mit Einsprache vom 19. April 2021 und damit nachträglich eingereichten Arbeitszeiterfassungen würden aus unterschiedlichen Gründen die gesetzlichen Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle im Sinne von Art. 46b Abs. 1 AVIV nicht erfüllen. Mangels offensichtlicher Authentizität der Belege sei die erforderliche Kontrollierbarkeit nicht gewährleistet, weshalb diese nicht zu berücksichtigen seien. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV und des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV liege ebenfalls nicht vor. Es fehle bereits an einer Vertrauensgrundlage. Denn es liege lediglich eine Aussage der Beschwerdeführerin vor, wonach das SECO ihr nach Kenntnisnahme der Höhe der Rückforderung gemäss Revisionsverfügung vom 6. April 2021 telefonisch bestätigt habe, sie könne Arbeitszeiterfassungsbelege nachreichen, die alsdann noch berücksichtigt würden. Sonstige Anhaltspunkte für eine solche Zusage seien nicht ersichtlich. Sodann existierten auch keine Hinweise für eine BGE 150 V 249 S. 253 Fehlinformation oder ein widersprüchliches Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin. In Bezug auf die Arbeitnehmenden B., C., D., E., F., G. und H. fehle es unter diesen Umständen an der Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls und mithin an einer Voraussetzung für den rechtmässigen Bezug von Kurzarbeitsentschädigung. Folgerichtig entfalle die Anspruchsberechtigung auch für die Monate April, Mai, Juli, August und Oktober 2020, da sich der wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall in dieser Zeit nun gesamtbetrieblich auf weniger als 10 % der durch die Arbeitnehmenden normalerweise geleisteten Arbeitsstunden belaufen habe.”
Auf Zwischenverfügungen kann die Behörde zurückkommen, wenn sie hierfür sachliche Gründe geltend macht und der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht ausnahmsweise einen Verzicht auf ein Zurückkommen gebietet. Für ein solches Zurückkommen ist – anders als beim Widerruf einer materiellen Endverfügung – die Rechtswidrigkeit der Zwischenverfügung nicht erforderlich, und in der Regel ist keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, weil Zwischenverfügungen regelmässig kein schutzwürdiges Vertrauen begründen. Eine weitere Schranke bildet das Willkürverbot (Art. 9 BV): Es darf kein Zurückkommen erfolgen, wenn hierfür keinerlei ernsthafte, sachliche Gründe vorliegen.
“Der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung (BVGE 2017 VI/9 E. 4.2.1) ist zu entnehmen, dass ein Zurückkommen auf eine Zwischenverfügung möglich sein muss, wenn die verfahrensleitende Behörde hierfür sachliche Gründe geltend macht und der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht ausnahmsweise den Verzicht auf ein Zurückkommen gebietet. Anders als beim Widerruf einer materiellen Endverfügung ist die Rechtswidrigkeit der zu widerrufenden Zwischenverfügung für ein Zurückkommen nicht erforderlich. Auch eine umfassende Interessenabwägung ist in der Regel entbehrlich, weil durch die Zwischenverfügung regelmässig kein rechtlich geschütztes Vertrauen der Verfahrensbeteiligten begründet wird. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Widerruf von (End-)Verfügungen kommen auf Zwischenverfügungen folglich - unter dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) - nicht zur Anwendung. Eine weitere Schranke für das Zurückkommen auf Zwischenverfügungen ergibt sich aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Eine Behörde dürfte demnach nicht auf eine Zwischenverfügung zurückkommen, wenn sie hierfür keinerlei ernsthafte, sachliche Gründe geltend machen kann (vgl. BGE 136 I 241 S. 250 f. E. 3.1).”
Der Gesetzgeber verfügt über einen grossen Gestaltungsspielraum. Bei der (akzessorischen) Überprüfung unvollkommener gesetzlicher Regelungen haben die rechtsanwendenden und rechtsprechenden Behörden Zurückhaltung zu wahren und dürfen grundsätzlich nicht leichtfertig von den vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen abweichen.
“710 f.; Giovanni Biaggini, Verfassungsauslegung, in Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, 2020, Bd. 1, S. 235 ff., 239 ff.; Matthias Kradolfer, Einheit und Konkordanz der Verfassung, in ZBl 2022 S. 4 ff., 19 ff.). Aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht obliegt es dem Steuergesetzgeber (Art. 127 Abs. 1 BV) bzw. ist seinem Entscheid vorbehalten (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; Art. 69 Abs. 4 Bst. b KV), das Steuersystem in den Grundzügen zu gestalten, bei Wertkonflikten zu entscheiden und die Besteuerungsgrundsätze in den wesentlichen Punkten so zu konkretisieren, dass das Abgaberecht die Kriterien der Klarheit, Berechenbarkeit und Sicherheit erfüllt. Der Gesetzgeber verfügt dabei über einen grossen Gestaltungsspielraum. An seine Entscheide sind die rechtsanwendenden und rechtsprechenden Behörden unabhängig davon gebunden, ob der Gesetzgeber möglicherweise eine sachgerechtere Lösung als die im geltenden Recht enthaltene hätte treffen können (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 KV; vgl. etwa BVR 2012 S. 252 E. 3.6). Sie müssen sich bei der (hier: akzessorischen) Überprüfung der unvermeidlich nicht vollkommenen gesetzlichen Regelung Zurückhaltung auferlegen und dürfen grundsätzlich nicht (oder jedenfalls nicht leichtfertig) von den vom Gesetzgeber erlassenen gesetzlichen Vorschriften abweichen (vgl. BGE 147 I 16 E. 4.2.4 [Pra 109/2020 Nr. 116], 144 II 313 E. 6.1 [Pra 108/2019 Nr. 38], 140 II 157 E. 7.3 [Pra 103/2014 Nr. 84]; BGer 2C_735/2017 vom 6.2.2018, in StR 73/2018 S. 404, StE 2018 A”
“2; Markus Reich, Verfassungsrechtliche Beurteilung der partiellen Steuerdegression am Beispiel des Einkommens- und Vermögenssteuertarifs des Kantons Obwalden, in ASA 74 S. 689 ff., 710 f.; Giovanni Biaggini, Verfassungsauslegung, in Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, 2020, Bd. 1, S. 235 ff., 239 ff.). Aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht obliegt es dem Steuergesetzgeber (Art. 127 Abs. 1 BV) bzw. ist seinem Entscheid vorbehalten (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; Art. 69 Abs. 4 Bst. b KV), das Steuersystem in den Grundzügen zu gestalten, bei Wertkonflikten zu entscheiden und die Besteuerungsgrundsätze in den wesentlichen Punkten so zu konkretisieren, dass das Abgaberecht die Kriterien der Klarheit, Berechenbarkeit und Sicherheit erfüllt. Der Gesetzgeber verfügt dabei über einen grossen Gestaltungsspielraum. An seine Entscheide sind die rechtsanwendenden und rechtsprechenden Behörden unabhängig davon gebunden, ob der Gesetzgeber möglicherweise eine sachgerechtere Lösung als die im geltenden Recht enthaltene hätte treffen können (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 KV; vgl. etwa BVR 2012 S. 252 E. 3.6). Sie müssen sich bei der (hier: akzessorischen) Überprüfung der unvermeidlich nicht vollkommenen gesetzlichen Regelung Zurückhaltung auferlegen und dürfen grundsätzlich nicht (oder jedenfalls nicht leichtfertig) von den vom Gesetzgeber erlassenen gesetzlichen Vorschriften abweichen (vgl. BGE 147 I 16 E. 4.2.4 [Pra 109/2020 Nr. 116], 144 II 313 E. 6.1 [Pra 108/2019 Nr. 38], 140 II 157 E. 7.3 [Pra 103/2014 Nr. 84]; BGer 2C_735/2017 vom 6.2.2018, in StR 2018 S. 404, StE 2018 A”
Untergeordnetes Verordnungsrecht darf nicht gegen höherrangiges Recht oder die Verfassung verstossen; ist es damit unvereinbar, kann ihm die Anwendung versagt werden. Soweit relevant betont die Rechtsprechung ferner, dass der Bund nicht befugt ist, den Kantonen in deren hoheitlichem Kompetenzbereich auf Verordnungsstufe den Verzicht auf bestimmte Bewilligungs- bzw. Prüfvorschriften vorzuschreiben.
“1 EBG sind die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen jedoch "angemessen" zu berücksichtigen (vgl. auch E. 7.1 hiervor). Diese Grundsätze des BehiG werden im Bereich der Eisenbahnen durch die vorne in E. 7 genannten eisenbahnrechtlichen Vorschriften konkretisiert, namentlich auch im Bereich der Fahrzeuge (BGE 139 II 289 E. 2.2.2). Insbesondere sollen Behinderte, die in der Lage sind, den öffentlichen Raum autonom zu benützen, auch Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs autonom beanspruchen können (Art. 3 Abs. 1 VböV; vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.3). Aus den zitierten Normen ergibt sich, dass das in Verfassung und Gesetz enthaltene Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt. Verstiesse untergeordnetes Verordnungsrecht hiegegen, wäre ihm die Anwendung zu versagen (BGE 139 II 289 E. 2.3). Im Lichte dieser Grundsätze ist der Vorinstanz grundsätzlich beizupflichten, dass die Beurteilung der behindertengerechten Ausgestaltung der FV-Dosto abschliessend nach den TSI PRM 2014 bzw. den dazu erlassenen NNTV vorzunehmen ist (Art. 5 Abs. 1 BV). Es stellt sich allerdings auch die Frage, ob der Verordnungsgeber mit den TSI PRM 2014 technische Vorschriften für massgeblich erklärt hat, die mangels hinreichender Ausdifferenzierung zur Folge haben, dass die im Bereich des Personenverkehrs an die Grundrechte gebundenen SBB (Art. 35 Abs. 1 BV; BGE 138 I 274 E. 1.4) Züge bauen liessen und in Betrieb nehmen wollen, die von Menschen mit Behinderung - anders als von anderen Personengruppen - nicht oder nur unter signifikanten Einschränkungen benutzt werden können. Soweit dies zu bejahen wäre, läge eine unzulässige rechtliche Ungleichbehandlung vor, "denn auch Rechtsvorschriften zur Beseitigung tatsächlicher Benachteiligungen [Art 8 Abs. 4 BV] dürfen keine rechtlichen Diskriminierungen schaffen" (vgl. BERNHARD WALDMANN, ZBl 114/2013, S. 669 ff., S. 674). Damit verstiessen die TSI PRM 2014 gegen das Verbot der indirekten Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV; vgl. E. 10.3.1 hiervor) und müsste ihnen wegen Unvereinbarkeit mit übergeordnetem Recht die Anwendung versagt werden (BGE 139 II 289 E.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Art. 59 Abs. 2 TSchV sowie in Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV verankerte Einstreupflicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist und insofern dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 164 BV standhält. Ferner ist festzuhalten, dass diesbezüglich weder das Tierschutzgesetz noch das Landwirtschaftsgesetz den Bundesrat ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen. Deshalb steht dem Bundesgericht im Folgenden auch eine Überprüfung der Verfassungsmässigkeit offen.”
“betreffend die Auswirkungen auf die Wirtschaft). In Anbetracht dieser Verhältnisse erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Geltung einer Bewilligungspflicht nach kantonalem Recht verletze Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5bis NISV (act. G 1, Rz 38 ff.) und die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV; act. G 1, Rz 48 ff., insbesondere Rz 51 und Rz 55), als nicht stichhaltig. Im Übrigen wäre der Bund aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin (act. G 1, Rz 56 und Rz 59 ff.) gar nicht befugt, den Kantonen in ihrem Kompetenzbereich (Art. 47 und Art. 75 BV) auf Verordnungsstufe bzw. mit dem Anhang 1 zur NISV den Verzicht auf ein Baubewilligungsverfahren vorzuschreiben (vgl. Hettich/Peng, a.a.O., S. 1433 f. und S. 1438 unten betreffend die in Art. 18a RPG geregelte Bewilligungsfreiheit für Solaranlagen). Eine generelle Bewilligungsfreiheit für die Anwendung des Korrekturfaktors und die ihr zugrundeliegende Fiktion eines fehlenden öffentlichen Interesses an deren vorgängiger baupolizeilicher Beurteilung führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der grundrechtlich verbürgten Rechtsstellung von Nachbarn (siehe hierzu vorstehende E. 3.3 sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00740 vom 27. Oktober 2022 E. 3.3; vgl. ferner Hettich/Peng, a.a.O., S. 1431 und S. 1438). Zudem wird im Einzelfall die Beurteilung der Wahrung der öffentlichen Interessen ausgeschlossen.”
Nach dem Grundsatz des gemässigten Monismus gehören völkerrechtliche Verträge grundsätzlich zur innerstaatlichen Rechtsordnung, ohne dass es einer Transformation ins Landesrecht bedarf; ihre konkrete innerstaatliche Geltung hängt jedoch vom völker- und verfassungsrechtlichen Kontext ab. Völkerrecht ist bei der Auslegung des Bundesrechts zu beachten und kann je nach Kontext auch unmittelbar kantonspflichtige Schutzpflichten begründen (vgl. zur Granada-Konvention, in Kraft für die Schweiz am 1.7.1996).
“Nach dem schweizerischen Verständnis bilden völkerrechtliche Verträge Teil der Rechtsordnung, ohne dass sie ins Landesrecht transformiert werden müssen (vgl. BGE 138 II 42 E. 3.1 S. 47). Nach dem Grundsatz des gemässigten Monismus hängt die innerstaatliche Geltung jedoch vom konkreten völker- und verfassungsrechtlichen Kontext ab (ASTRID EPINEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Waldmann und andere [Hrsg.], 2015, N. 77 zu Art. 5 BV; TSCHUMI/SCHINDLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 65 f. zu Art. 5 BV; ZIEGLER/ODENDAHL, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 47 zu Bundesverfassung und Völkerrecht). Die Granada-Konvention trat für die Schweiz am 1. Juli 1996 in Kraft und zählte damit bereits vor Erlass (18. April 1999) und Inkrafttreten (1. Januar 2000) der heutigen Bundesverfassung zur schweizerischen Rechtsordnung. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, Art. 78 Abs. 1 BV im Lichte des Völkerrechts auszulegen und bereits aus dem Verfassungsrecht eine dem Granada-Abkommen entsprechende Pflicht der Kantone zum Erlass damit übereinstimmender Schutznormen abzuleiten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich eine solche Pflicht ohnehin direkt aus dem Völkerrecht ergibt, was nachfolgend zu prüfen sein wird.”
“Nach dem schweizerischen Verständnis bilden völkerrechtliche Verträge Teil der Rechtsordnung, ohne dass sie ins Landesrecht transformiert werden müssen (vgl. BGE 138 II 42 E. 3.1 S. 47). Nach dem Grundsatz des gemässigten Monismus hängt die innerstaatliche Geltung jedoch vom konkreten völker- und verfassungsrechtlichen Kontext ab (ASTRID EPINEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Waldmann und andere [Hrsg.], 2015, N. 77 zu Art. 5 BV; TSCHUMI/SCHINDLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 65 f. zu Art. 5 BV; ZIEGLER/ODENDAHL, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 47 zu Bundesverfassung und Völkerrecht). Die Granada-Konvention trat für die Schweiz am 1. Juli 1996 in Kraft und zählte damit bereits vor Erlass (18. April 1999) und Inkrafttreten (1. Januar 2000) der heutigen Bundesverfassung zur schweizerischen Rechtsordnung. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, Art. 78 Abs. 1 BV im Lichte des Völkerrechts auszulegen und bereits aus dem Verfassungsrecht eine dem Granada-Abkommen entsprechende Pflicht der Kantone zum Erlass damit übereinstimmender Schutznormen abzuleiten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich eine solche Pflicht ohnehin direkt aus dem Völkerrecht ergibt, was nachfolgend zu prüfen sein wird.”
Verfahrensrechtliche Einwendungen — hierzu gehören Ausstands- und Befangenheitsrügen — sind gestützt auf Art. 5 Abs. 3 BV nach Kenntnis des Mangels bei erster Gelegenheit vorzubringen. Verspätet erhobene Ausstandsrügen werden regelmässig nicht mehr berücksichtigt bzw. als verwirkt angesehen.
“In Anwendung des erwähnten Art. 92 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht einzutreten ist sodann auf die Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Juni 2024, soweit darin erneut eine Befangenheit des Präsidenten der steuerrechtlichen Abteilung der Vorinstanz geltend gemacht wird. Im Weiteren sind rechtsprechungsgemäss gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403 mit Hinweisen) verfahrensrechtliche Einwendungen - wozu auch Ausstandsgründe gehören - so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen (Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Ob mit Blick auf diese Rechtsprechung auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit darin nunmehr auch eine Befangenheit der beiden weiteren Richterpersonen behauptet wird, erscheint zweifelhaft, braucht jedoch mit Blick darauf, dass die Rüge offensichtlich unbegründet ist (vgl. E. 5.1 hiernach), nicht näher geprüft zu werden.”
“4b; zur grundsätzlich identischen Tragweige von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vgl. BGE 147 IV 274 E. 1.8.1; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023 N. 4 zu Art. 30 BV). Der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht kann verletzt werden, wenn die Zusammensetzung des Gerichts im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfallbezogen aber zulässig und sogar erforderlich (Urteile 4A_493/2023 vom 17. September 2024 E. 6.3; 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2, nicht publiziert in: BGE 142 I 93). Kommt es zu einer Änderung in der Gerichtszusammensetzung, ist es Sache des Gerichts, auf die beabsichtigte Auswechslung und die Gründe dazu hinzuweisen. Erst wenn der Partei die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihr, deren Sachlichkeit zu bestreiten (BGE 142 I 93 E. 8.2; Urteil 4A_493/2023 vom 17. September 2024 E. 6.4.1). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) sind die entsprechenden Einwände dabei so früh wie möglich vorzubringen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels. Ansonsten können sie nicht mehr erhoben werden (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; vgl. weiter etwa BGE 149 III 12 E. 3.2.1; 143 V 66 E. 4.3; zur hier nicht gegebenen Ausnahme der Nichtigkeit des fraglichen Aktes Urteil 1B_246/2020, 1B_248/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2; kritisch für das Strafverfahren: STADLER, Verwirkung wegen Treu und Glauben?, 2022, passim und insbes. S. 290 ff.).”
“Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 mit Hinweisen), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 4.3; 2C_694/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.2).”
“Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BGer 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3). Insbesondere wirtschaftliche Interessen, in Form wirtschaftlicher Beziehungsnähe (z.B. eines Arbeitsverhältnisses oder sonstiger Geschäftsbeziehungen) oder im Rahmen eines Konkurrenzverhältnisses, können den Anschein von Befangenheit wecken, wobei objektive Gründe auf eine gewisse Intensität hindeuten müssen. Ausstandsbegründende Umstände liegen umso eher vor, je intensiver und aktueller das geschäftliche Verhältnis oder die Konkurrenz ist (Breitenmoser/Wyeneth, a.a.O., Art. 10 N. 91). Kontakte zwischen Auftraggeber und Lieferanten im Rahmen bestehender Vertragsbeziehungen oder bei einer Marktabklärung stellen in der Regel keine ausstandsbegründenden Umstände dar (Botschaft BöB, BBl 2017 1851 ff., 1915; Trüeb/Clausen, a.a.O., Art. 13 BöB Rz. 10). Nach konstanter Gerichtspraxis wird gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein angeblicher Ausstandsgrund so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Denn es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3; Urteil des BVGer A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 4.2.2).”
“Formelle Einreden im Allgemeinen und Ausstandsgründe im Besonderen sind nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) unverzüglich geltend zu machen. Wer sie nicht unverzüglich vorbringt, sondern aus prozesstaktischen Gründen erst später geltend macht, etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt die Einreden (BGE 147 I 173 E. 5.1; 143 V 66 E. 4.3; Urteile 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.6; 1C_16/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4).”
“Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. So sind etwa verspätet erhobene Ausstandsgründe nicht zu berücksichtigen respektive verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin ihre Rügen betreffend die Gutachtenvergabe erst rund zehn Monate nachdem sie davon erfahren hatte vorbrachte, sind sie aufgrund der Verspätung nicht mehr zu prüfen.”
Die Begründungspflicht verlangt, dass die entscheidende Behörde oder das Gericht kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen der Entscheid getragen wird, sodass eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten in jedem Detail auseinandersetzt oder jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zivilgerichtspräsidentin sei auf ihre Ausführungen in Ziff. 20-41 ihrer Eingabe vom 10. Januar 2021 nicht eingegangen und habe keine Interessenabwägung vorgenommen. Zudem habe sie die Argumente der Beschwerdeführerin in Ziff. 43-56 ihrer Eingabe vom 10. Januar 2021 nicht adäquat berücksichtigt. Damit habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, ihren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO und Art. 5 Abs. 3 BV verletzt (Beschwerde Ziff. 35-37, 43, 47 f. und 51). Diese Rügen sind unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGer 4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 7.2; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 7; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 13 f.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der angefochtenen Verfügung zweifellos.”
Bei Untätigkeit des kantonalen Gesetzgebers kann Art. 5 BV als Grundlage für eine abstrakte Normenkontrolle dienen, sofern eine völker- oder verfassungsrechtliche Handlungspflicht inhaltlich und zeitlich hinreichend bestimmt und damit überprüfbar ist.
“S. 325 ff.; BGE 147 I 103 E. 11.4; ASTRID EPINEY, a.a.O., N. 79 zu Art. 5 BV; ANDREAS ZÜND, Grundrechtsverwirklichung ohne Verfassungsgerichtsbarkeit, AJP 2013 S. 1355 f.; ZÜND/ERRASS, Pandemie - Justiz - Menschenrechte, in: Pandemie und Recht, ZSR-Sondernummer, 2020, S. 80 f.). Zwar beruht Rechtsetzung auf einem politischen Prozess, der sowohl eine gewisse Zeit beansprucht als auch über eine inhaltliche Spannbreite verfügt. Ein gerichtliches Eingreifen kann sich daher nur rechtfertigen, wenn eine völker- oder verfassungsrechtliche Handlungspflicht des kantonalen Gesetzgebers inhaltlich und zeitlich zureichend bestimmt und messbar erscheint. Ist das der Fall, kann deren Einhaltung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle geltend gemacht werden. Das trifft nicht nur zu, wenn der kantonale Gesetzgeber überhaupt nicht zeitgerecht handelt (wie das in BGE 137 I 305 zu beurteilen war; zustimmend insoweit beispielsweise REGULA KÄGI-DIENER, AJP 2012 S. 402 f.; eingehend und im Wesentlichen ebenfalls zustimmend EVELYNE SCHMID, Völkerrechtliche BGE 147 I 308 S. 318 Gesetzgebungsaufträge in den Kantonen, ZSR 135/2016 I S.”
Art. 5 Abs. 3 BV verpflichtet staatliche Organe und Private zu Verhalten nach Treu und Glauben. Der Grundsatz begründet insbesondere Vertrauensschutz gegenüber Behörden und verbietet sowohl Staat wie Privaten widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten. Er wirkt sich zudem prozessual in Anforderungen an die Verfahrensfairness aus.
“Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er wirkt sich im Verwaltungsrecht vor allem in zweifacher Hinsicht aus. Zum einen verleiht der den Privaten in Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen weckende Verhalten der Behörden. Er schützt den Privaten gegen den Staat. Zum andern verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den Privaten wie auch dem Staat, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Beziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 620 f.). Einen Vertrauensschutz gegenüber Behörden kann in der Regel nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen die nicht ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 137 I 69 E. 2.5.1). Auch Privatpersonen sind im Rechtsverkehr mit den staatlichen Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV). Die Behörden dürfen auf Erklärungen und Verhaltensweisen von Privaten vertrauen, wenn das Vertrauen durch eine vorbehaltlose Zusicherung eines Privaten, die sich auf einen zulässigen Grund bezieht, begründet wurde (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 717).”
“Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV müssen staatliche Organe und Privatpersonen nach Treu und Glauben handeln. Aus diesem allgemeinen Grundsatz leitet sich insbesondere das in Art. 9 BV verankerte Grundrecht des Einzelnen auf Schutz von Treu und Glauben in seinen Beziehungen zum Staat ab, dessen Einhaltung das Bundesgericht frei überprüft (BGE 147 IV 274 E. 1.10.1; 144 IV 189 E. 5.1; 138 I 49 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben wird auch in Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO konkretisiert und betrifft im Strafverfahren nicht nur die Strafbehörden, sondern gegebenenfalls auch die verschiedenen Parteien, einschliesslich des Beschuldigten (BGE 147 IV 274 E. 1.10.1; 144 IV 189 E. 5.1; 143 IV 117 E. 3.2; Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 3.4).”
“In prozessualer Hinsicht haben die Behörden den Grundsatz der Fairness im Verfahren sowie das Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV zu wahren (vgl. BGE 141 I 60; 140 I 99 E. 3.4-3.8). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat zudem jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV verlangt dabei ein bestimmtes Mass an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Entscheidbehörde, wobei diese Garantien nicht deckungsgleich mit derjenigen des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV sind (Urteil 2D_39/2021 vom 5. Februar 2022 E. 4.1; vgl. ferner BGE 140 I 326 E. 5.2).”
Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist zu prüfen, ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreicht. Gelingt dies, fehlt es an der Erforderlichkeit. Als denkbare mildere Massnahme können etwa Bedingungen oder Auflagen in Betracht kommen.
“Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme zum Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sowie den betroffenen Privaten zumutbar ist (vgl. Epiney, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 5 BV N 70; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 514, 522, 527, 555 und 557; Schindler, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 5 BV N 56). Wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme genügen würde, fehlt es an der Erforderlichkeit (vgl. Epiney, a.a.O., Art. 5 BV N 70; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 527).”
“Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach Lehre und Praxis, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss, und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Schindler, St. Galler Kommentar zu Art. 5 BV, 3. Auflage 2014, Rz. 48 f.). Der Hinweis in § 15 Abs. 2 SDV, wonach sich der Entzug der Akkreditierung auf einzelne P._____ oder Arbeitssprachen beziehen kann, ermöglicht eine sachgerechte Ent- scheidung im Einzelfall und konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Als mildere Massnahme kann allenfalls auch in Betracht gezogen werden, die Ak- kreditierung an Bedingungen und Auflagen (nach § 7 Abs. 2 SDV) zu knüpfen (Begründung zur SDV, a.a.O., S. 29 f.).”
Das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV ist ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz. Soweit es nicht die besondere Bedeutung im Straf- und Abgaberecht hat, ist es kein eigenständiges verfassungsmässiges Individualrecht; eine Verletzung kann deshalb in der Regel nur im Zusammenhang mit der Verletzung anderer Verfassungsgrundsätze oder eines speziellen Grundrechts (z. B. Gewaltenteilung, Rechtsgleichheit, Willkürverbot) gerügt werden. In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann Art. 5 Abs. 1 BV jedoch direkt mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 95 lit. a BGG) geltend gemacht werden.
“Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV ist ein allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsatz. Er besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. BGE 147 I 1 E. 4.3.1; 130 I 1 E. 3.1 S. 5; Urteil 1C_517/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5.2). Das Legalitätsprinzip ist - abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im Abgaberecht - kein verfassungsmässiges Individualrecht, sondern ein Verfassungsgrundsatz, dessen Verletzung nicht selbstständig, sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung insbesondere des Grundsatzes der Gewaltentrennung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines speziellen Grundrechts gerügt werden kann (BGE 134 I 322 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil 1C_21/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4.2). Das Vorbringen, die Vorinstanz habe das Legalitätsprinzip verletzt, hat somit keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung. Das Willkürverbot ist in Art. 9 BV festgehalten. Ein Entscheid ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.”
“Das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Legalitätsprinzip verlangt, dass die Behörden nur in dem durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen handeln. Abgesehen vom Straf- und Steuerrecht, in welchen Bereichen ihm ein besonderer Stellenwert zukommt, ist das Legalitätsprinzip kein den Bürgerinnen und Bürgern zustehendes verfassungsmässiges Recht. Es handelt sich um ein Verfassungsprinzip, das nicht als solches, sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung insbesondere des Gewaltenteilungsprinzips, des Gleichheitsgrundsatzes, des Willkürverbots oder der Verletzung eines besonderen Grundrechts geltend gemacht werden kann (BGE 140 I 381 E. 4.4; 134 I 322 E. 2.1).”
“Das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Legalitätsprinzip verlangt, dass sich sämtliches staatliches Handeln auf eine rechtliche Grundlage zurückführen lässt. Zwar ist das Legalitätsprinzip (ausser im Strafrecht und im Abgaberecht) kein selbständiges verfassungsmässiges Recht, sondern ein Verfassungsprinzip. Es kann aber - als Bundesrecht im Sinn von Art. 95 lit. a BGG - mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und unabhängig von anderen Grundrechten angerufen werden (BGE 146 II 56 E. 6.2.1; vgl. in Bezug auf das Verhältnismässigkeitsprinzip 141 I 1 E. 5.3.2).”
Widersprüchliches Verhalten staatlicher Organe kann unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz des Privaten begründen. In der Rechtsprechung wird dabei verlangt, dass die gesetzliche Ordnung seit der ursprünglichen Auskunft bzw. dem vorangegangenen Verhalten nicht geändert worden ist; widersprüchliches staatliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).
“wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Widersprüchliches Verhalten der Behörden verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).”
“Zudem gelte es zu beachten, dass aus Sicht des Beschwerdeführers stets der Denkmalrat für sämtliche Angelegenheiten betreffend den Denkmalschutz zuständig gewesen sei. Der Regierungsrat befinde nicht ohne entsprechenden Antrag des Denkmalrats über eine Unterschutzstellung einer Liegenschaft. Entsprechend könne vom Beschwerdeführer auch keineswegs verlangt werden, sich - nachdem der Denkmalrat ausdrücklich festgehalten habe, die Liegenschaft sei nicht schutzwürdig - auch noch beim Regierungsrat zu erkundigen, ob dieser das auch so sehe. Der Regierungsrat habe in Kenntnis der kurz zuvor noch völlig gegenteiligen Aussage und des gegenteiligen Handelns des Denkmalrats dennoch die Unterschutzstellung der Liegenschaft beschlossen. Schliesslich habe sogar die Vorinstanz den Beschluss des Regierungsrats gestützt. Somit hätten sowohl der Denkmalrat als auch der Regierungsrat und schliesslich auch die Vorinstanz gegen den verfassungsmässigen Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Handelns verstossen. Und widersprüchliches Handeln solle keinen Rechtsschutz geniessen. Das Gebot von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV statuiere eine allgemeine Pflicht des Staates, sich nicht widersprüchlich oder missbräuchlich zu verhalten. Dieser Grundsatz sei in Art. 9 BV als verfassungsmässiges Individualrecht verankert. Die Teilgehalte des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV seien der Vertrauensschutz, das Verbot widersprüchlichen Handelns und das Rechtsmissbrauchsverbot. Im Vordergrund stehe vorliegend das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, welches dem Staat folgewidriges und schwankendes Handeln untersage. Behörden dürften nicht ohne sachlichen Grund von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen hätten, abweichen.”
Tierschutz wird als öffentliches Interesse anerkannt; partielle Tierhalteverbote bzw. entsprechende Betriebsauflagen können verhältnismässig sein und dem Betroffenen zumutbar erscheinen.
“Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Er führt aus, dass partielle Tierhalteverbot liege nicht im öffentlichen Interesse und sei für den Beschwerdeführer auch nicht zumutbar bzw. verhältnismässig. Da im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit bereits dargelegt wurde, dass der Tierschutz im öffentlichen Interesse liegt und das partielle Tierhalteverbot verhältnismässig, insbesondere für den Beschwerdeführer zumutbar ist, ist darauf nicht weiter einzugehen und auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Rüge der Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV erweist sich damit als unberechtigt.”
Fehlende oder mangelhafte Rechtsmittelbelehrung begründet nicht beliebig lange Befreiung von der Pflicht zur zeitnahen Nachfrage bzw. zur fristgerechten Anfechtung. Nach Art. 5 Abs. 3 BV ist von den Betroffenen die nötige Sorgfalt zu verlangen; sobald sie den materiellen Entscheidcharakter eines Dokuments erkennt, muss sie innert zumutbarer Frist auch bei fehlender Rechtsmittelbelehrung tätig werden.
“Sie führte dazu aus, Beurteilungen von Lärmimmissionen erfolgten durch die zuständige Fachstelle. Die Beurteilung erfolge nach festgelegten Vorgaben und könne nicht willkürlich erfolgen. Die Fachstelle handle unvoreingenommen und neutral. Inhaltlich handelt es sich dabei um eine Zwischenverfügung, mit der das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wird. Zwischenverfügungen über den Ausstand und die Ablehnung sind selbständig anfechtbar. Sie können später nicht mehr angefochten werden (Art. 61 Abs. 2 VRPG). Das Schreiben vom 30. Januar 2023 hätte daher insoweit mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen (vgl. Art 52 Abs. 1 Bst. d VRPG). Eine zu Unrecht unterlassene Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung dar.13 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht über die Anfechtungsmöglichkeit informiert wurde, darf ihm kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG). Das bedeutet aber nicht, dass sich die Betroffenen ohne Einschränkungen auf eine mangelhafte Eröffnung berufen können. Das Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass sie ihrerseits die nötige Sorgfalt aufwenden und als unrechtmässig empfundene Vorkehren innert nützlicher Frist beanstanden. Namentlich wenn eine Rechtsmittelbelehrung vollständig fehlt, ist zu berücksichtigen, dass jede Person um die Fristgebundenheit von Rechtsmitteln wissen muss und nicht beliebig lange zuwarten darf, wenn sie vermutet oder sogar weiss, dass ein Verwaltungsakt ergangen ist.14 Der Beschwerdeführer hätte nach Treu und Glauben wohl nicht vier Monate zuwarten dürfen, bis er sich gegen das Schreiben vom 30. Januar 2023 zur Wehr setzt. Seine Sorgfaltspflicht hätte zumindest geboten, dass er sich nach Erhalt der Antwort der Vorinstanz zeitnah erkundigt hätte, wie er vorgehen müsse, wenn er damit nicht einverstanden sei. Es ist daher fraglich, kann aber offengelassen werden, ob auf die Beschwerde betreffend das Ablehnungsbegehren gegen die Lärmfachstelle eingetreten werden kann.”
“Die Berufung auf Formmängel findet allerdings im für Private wie Behörden geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ihre Grenze (BGE 144 II 401 E. 3.1; BGE 132 I 249 E. 6). Trotz Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung kann mit der Ergreifung eines Rechtsmittels nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr wird allgemein als bekannt vorausgesetzt, dass Verfügungen angefochten werden können. Sobald die Partei den materiellen Entscheidcharakter des Dokuments erkennt, wird von ihr erwartet, dass sie innert zumutbarer Frist trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung eine Verfügung anficht (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a.O., Art. 38 Rz. 18; BGE 106 V 93 E. 2a; KGE VV vom 27. November 2019 [810 18 336] E. 4.6). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin die verfügten Auflagen trotz des Formmangels rechtzeitig anfechten müssen, was sie gemäss den diesbezüglich im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht zu überprüfenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids (vgl. oben E. 1) unterliess. Die Auflagen und die angedrohten Folgen der Nichteinhaltung sind heute als rechtswirksam verfügt zu betrachten.”
Im Strafrecht ist das Rückwirkungsverbot Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV). Die lex mitior nach Art. 2 StGB greift nur bei Gesetzesänderungen; eine Änderung der Rechtsprechung fällt demgegenüber nicht unter die Regelung zur lex mitior.
“Die amtliche Verteidigung bringt vor, auf den vorliegenden Sachverhalt wä- re die alte bundesgerichtliche Rechtsprechung anzuwenden, gemäss welcher die Strafe für die Delikte nach der Erstverurteilung und die Zusatzstrafe nicht zu ad- dieren sondern zu asperieren seien (Urk. 89/1 S. 6). Die amtliche Verteidigung macht damit geltend, dass eine nach der Anklageerhebung geänderte Rechtspre- chung, welche sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt, nicht angewendet werden dürfe. Damit beruft sich die amtliche Verteidigung sinngemäss auf das Rückwirkungsverbot. Das im Strafrecht geltende Rückwirkungsverbot, welches - 22 - Ausfluss des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips ist (Art. 5 Abs. 1 BV), ist in Art. 2 Abs. 1 StGB geregelt und wird durch den Grundsatz der lex mitior in Abs. 2 eingeschränkt. Beschuldigte, die nach Inkrafttreten des neuen Rechts verurteilt werden, fallen unter dieses, wenn es für sie das mildere ist. Art. 2 StGB bezieht sich hingegen nur auf Gesetzesänderungen und nicht auf eine Änderung der Rechtsprechung (Trechsel/Vest. in: Schweizer Strafgesetzbuch - Praxiskommen- tar, Art. 2 N 1; BSK-Popp/Berkemeier, Art. 2 N 17). Die Argumentation der amtli- chen Verteidigung zielt damit ins Leere.”
Auch im Anfechtungsverfahren bleibt die Verwaltung lite pendente an die rechtsstaatlichen Grundsätze (Art. 5 BV) sowie an Objektivität und Neutralität gebunden.
“Namentlich der vom Beschwerdeführer hierzu angeführte Vergleich mit dem Zivilverfahren, wo auf die Klage nicht eingetreten werde, wenn der Kläger nur auf ein Aktenbündel verweise, ist im hier vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren verfehlt. Denn im Zivilverfahren wird überhaupt erst mit dem substantiierten Vorbringen des Klägers der Prozessgegenstand definiert. Im Verwaltungsverfahren dagegen erfolgt die Beschwerde von der versicherten Person gegen einen Entscheid der Verwaltungsbehörde, welche ihren Standpunkt sowohl im vorhergehenden Verwaltungsverfahren als auch im angefochtenen Entscheid bereits dargelegt hat und dem Gericht dazu das Ergebnis ihrer Abklärungen vorlegt. Der Anfechtungsgegenstand wird bereits mit dem angefochtenen Entscheid definiert. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungsbehörde in der Beschwerdeantwort auf weitere Ausführungen zur Beschwerde verzichtet, insbesondere wenn - wie hier - die Rügen der versicherten Person im Wesentlichen bereits bekannt sind. Zudem wird die Verwaltung nach dem Übergang zum Anfechtungsstreitverfahren zwar im prozessualen Sinne zur Partei; sie bleibt lite pendente indessen weiterhin ein an die rechtsstaatlichen Grundsätze (Art. 5 BV) gebundenes, der Objektivität und Neutralität verpflichtetes Organ. Daher hat sie nicht auch im materiellen Sinn Parteieigenschaft (BGE 137 V 210 E. 2.2.2).”
“Namentlich der vom Beschwerdeführer hierzu angeführte Vergleich mit dem Zivilverfahren, wo auf die Klage nicht eingetreten werde, wenn der Kläger nur auf ein Aktenbündel verweise, ist im hier vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren verfehlt. Denn im Zivilverfahren wird überhaupt erst mit dem substantiierten Vorbringen des Klägers der Prozessgegenstand definiert. Im Verwaltungsverfahren dagegen erfolgt die Beschwerde von der versicherten Person gegen einen Entscheid der Verwaltungsbehörde, welche ihren Standpunkt sowohl im vorhergehenden Verwaltungsverfahren als auch im angefochtenen Entscheid bereits dargelegt hat und dem Gericht dazu das Ergebnis ihrer Abklärungen vorlegt. Der Anfechtungsgegenstand wird bereits mit dem angefochtenen Entscheid definiert. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungsbehörde in der Beschwerdeantwort auf weitere Ausführungen zur Beschwerde verzichtet, insbesondere wenn - wie hier - die Rügen der versicherten Person im Wesentlichen bereits bekannt sind. Zudem wird die Verwaltung nach dem Übergang zum Anfechtungsstreitverfahren zwar im prozessualen Sinne zur Partei; sie bleibt lite pendente indessen weiterhin ein an die rechtsstaatlichen Grundsätze (Art. 5 BV) gebundenes, der Objektivität und Neutralität verpflichtetes Organ. Daher hat sie nicht auch im materiellen Sinn Parteieigenschaft (BGE 137 V 210 E. 2.2.2).”
Interne Verwaltungsweisungen oder Prüfberichte begründen nicht ohne gesetzliche Grundlage automatisch materielle Leistungseinschränkungen oder unmittelbar ein Enforcementverfahren. Ob aus einer Prüfungsfeststellung auf behördliches Einschreiten geschlossen werden darf, hängt von Zweck und Gehalt des Prüfberichts bzw. der gesetzlichen Grundlage ab; ein blosser Prüfbericht rechtfertigt nicht per se die Beschränkung materieller Rechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV.
“In Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots muss das in E. 5.4 Dargelegte daher auch für Art. 34 Abs. 2 AVIG gelten. Diejenigen Versicherten, die während des Ferienbezugs ordentlichen Lohn für nicht geleistete Arbeit erhalten (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. o AHVV), sollen gleichgestellt sein mit Versicherten, denen - ob im Monats- oder im Stundenlohn angestellt - eine Ferienentschädigung zukommt. Dieser Grundsatz ist auch im Summarverfahren zu beachten. Zu betonen ist, dass die Beschwerdeführerin im Normalverfahren zur Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung eine Methode praktiziert, die in Berücksichtigung der Intention von Art. 34 Abs. 2 AVIG dem Gleichbehandlungsgebot Nachachtung verschafft. Diese Berechnungsweise im Normalverfahren nunmehr durch die Einführung des Summarverfahrens im Rahmen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in Frage zu stellen, rechtfertigt sich nicht. Es verletzt vielmehr das Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), wenn die Beschwerdeführerin im Zuge der Einführung des summarischen Abrechnungssystems bezüglich Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf eine Verwaltungsweisung (vgl. vorstehende E. 3.1.3) Leistungseinschränkungen vornimmt, die weder Art. 34 Abs. 2 BGE 148 V 144 S. 159 AVIG vorgibt noch durch die mit Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung eingeführte Abrechnungsweise ihre rechtliche Grundlage haben. Die Zulässigkeit dieser materiellen Ungleichbehandlung von nach Art. 34 Abs. 2 AVIG vorgesehenen Lohnbestandteilen lässt sich demnach, entgegen der Auffassung von Beschwerdeführerin und SECO, nicht aus Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ableiten. Diese Bestimmung normiert wohl die Anwendung eines summarischen Verfahrens mit pauschaler Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung ohne individuelle Berücksichtigung des Arbeits- und Verdienstausfalls der einzelnen von Kurzarbeit betroffenen Personen (vgl. vorstehende E. 4). Hieraus ergibt sich aber nicht, dass, im Sinne des Gleichbehandlungsgebots, die Ferien und Feiertage der im Monatslohn Angestellten nicht mehr in die Abrechnung einfliessen dürfen.”
“Es heisst wörtlich: "These types of transactions carry a high degree of operational, prudential, financial, legal, money-laundering, compliance, market manipulation, corruption and concentration risks. Such transactions fall completely outside the Bank's core business, may generate high expectations by clients regarding factors that are extremely unpredictable, and have an "out of the market's profitability" compared with other similar transactions. At present FINMA cannot be certain that adequate due diligence procedures and an adequate risk assessment have effectively been carried out, or that the organisational structure for this activity is appropriate." Gestützt auf den Prüfbericht hat die Vorinstanz sodann mit Schreiben vom 17. Januar 2014 einen Aktionsplan verlangt, um im Prüfbericht festgestellte Mängel zu beheben (vgl. Vorakten: 1 p. 279 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht mit der nicht unmittelbaren Eröffnung eines Enforcementverfahrens nach dem Vorliegen des Prüfberichts vom 20. Dezember 2013 nicht eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) einher. Der Prüfbericht vom 20. Dezember 2013 war, wie bereits erwähnt, nicht vollständig und hatte folgende Zielsetzung: "The purpose of this report is to clearly describe, based on the information made available for the audit, the nature of the transactions, the degree of risk, the place of these activities in the Bank's main activities, the internal control system and the organisational structure created to manage these transactions." Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung des Prüfberichts, die relativ breit gefasst war, kann der Beschwerdeführer aus dem Nicht-Erkennen einer schweren Aufsichtsrechtsverletzung nichts zu seinen Gunsten oder zu Gunsten der Bank ableiten. Daran ändert auch die Pflicht der Prüfgesellschaft gemäss Art. 27 Abs. 2 FINMAG nichts, wonach die FINMA bei schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und schweren Missständen zu benachrichtigen sei. Diese gesetzliche Pflicht der Prüfgesellschaft führt nicht dazu, dass die Prüfgesellschaft die schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und die schweren Missstände in jedem Fall zu erkennen hat, sondern nur - aber immerhin - dass die FINMA durch die Prüfgesellschaft bei Kenntnis solcher Verfehlungen zu informieren sei.”
Aufgrund von Art. 5 Abs. 3 BV kann auf das rechtliche Gehör ausdrücklich oder konkludent verzichtet werden; ein rechtsgültiger Verzicht zieht die Verwirkung des Gehörsanspruchs nach sich, sodass die verzichtende Partei sich später nicht mehr auf dessen Verletzung berufen kann. Ein konkludenter Verzicht ist nicht leichtfertig anzunehmen, insbesondere wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten ist.
“Die Wahrnehmung des Gehörsanspruchs steht unter dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). So können die Betroffenen auf die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich oder konkludent verzichten oder dieselben Rechte durch rechtsmissbräuchliches Verhalten verwirken. Die Möglichkeit des Verzichts besteht insbesondere beim Recht auf vorgängige Anhörung, kann sich aber auch auf andere Teilgehalte erstrecken. Die Verzichtserklärung durch die Parteien kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen; ein konkludenter Verzicht darf aber nicht leichthin als Verzicht auf die Äusserungsrechte ausgelegt werden, insbesondere wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten ist. Der rechtsgültige Verzicht zieht die Verwirkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach sich. Die verzichtende Partei kann sich zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt nicht mehr auf die Verletzung des Gehörsanspruchs berufen (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 63 ff. zu Art. 29 VwVG). Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt wiederum vor, wenn die Annahme einer Verfügung wissentlich und grundlos verweigert wurde.”
Selbst bei berechtigtem Vertrauen in eine behördliche Zusicherung entbindet Art. 5 Abs. 3 BV nicht von der bei zumutbarer Sorgfalt bestehenden Pflicht, fristgerecht verwaltungsrechtliche Rechtsmittel zu ergreifen.
“Insofern erscheint sogar fraglich, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, eine Nichteintretensverfügung zu erlassen, oder ob sie sich mangels offenkundigem Vorliegen von anerkannten Rückkommensgründen gar auf eine Mitteilung in einfacher Briefform hätte beschränken können (vgl. dazu Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3849). Selbst wenn es zutreffen würde, dass die öffentlichen Dienste der Beschwerdegegnerin gemäss den Angaben der Beschwerdeführer (act. 1, S. 18 f. Ziff. III/19) das Fahrverbot auf der D.__-strasse seit dessen Erlass ausnahmslos missachtet haben sollten, würde dies im Übrigen keinen Rechtsanspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein Wiedererwägungsgesuch soll überdies, wie gesagt, nicht dazu dienen, im ersten Verfahren versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, die eine Partei seinerzeit ins Verfahren hätte einbringen können. Die Beschwerdegegnerin durfte demzufolge auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 20. Januar 2020 nicht eintreten, ohne Recht zu verletzen. Darüber hinaus vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Berufung auf Treu und Glauben (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV) zu einem anderen Ergebnis führen sollte. Selbst wenn die Beschwerdeführer aufgrund einer (mündlichen) Zusicherung des Gemeindepräsidenten der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer 1 im Jahr 2018, vor Erlass eines Fahrverbots auf der D.__-strasse eine "Konsultationsbesprechung" mit den Quartierbewohnern der Y.__ durchzuführen, damals auf die Durchführung eines solchen Mitwirkungsverfahrens hätten vertrauen dürfen, hätte sie dies bei zumutbarer Sorgfalt nicht von ihrer Pflicht entbunden (vgl. dazu E. 4.2 hiervor), die – ohne vorgängige Anhörung erlassene – Allgemeinverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2018 mit Rekurs anzufechten (vgl. zum Grundsatz des Vertrauensschutzes und des Verbots widersprüchlichen Verhaltens BGer 2C_706/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Des Weiteren behaupten sie nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die unterlassene "Konsultationsbesprechung" einen derart krassen oder schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellte, aufgrund dessen die Verfügung vom 8.”
Zumutbarkeit verlangt eine konkrete, wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen. Die Massnahme ist nur dann zumutbar, wenn ein das private Interesse überwiegenes öffentliches Interesse vorliegt; dabei sind die Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses und das Gewicht der betroffenen privaten Interessen zu vergleichen. Massnahmen mit geringem öffentlichem Interesse, die tiefgreifende private Auswirkungen haben, sollen unterbleiben.
“Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV gebietet, dass eine staatliche Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar sein muss (BGE 140 II 194 E. 5.8.2 m.w.H.). Unter dem Titel der Zumutbarkeit ist eine Verwaltungsmassnahme nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist sie den Privaten zumutbar. Für die Interessenabwägung massgeblich sind also einerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und anderseits das Gewicht der betroffenen privaten Interessen. Eine Massnahme, an der nur ein geringes öffentliches Interesse besteht, die aber tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Privaten hat, soll unterbleiben.”
“Bestritten und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Enteignung und eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) sowie der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Um einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit - respektive eine formelle Enteignung - sowie der Wirtschaftsfreiheit zu rechtfertigen, ist grundsätzlich jedes aktuelle öffentliche Interesse geeignet (Art. 36 Abs. 2 BV). Im Weiteren ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 BV) zu wahren. Dieser verlangt, dass eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist sowie zumutbar bleibt. Ob die Massnahme dem Erfordernis der Zumutbarkeit genügt, ist durch eine Interessenabwägung zu klären (vgl. Art. 1 Abs. 2 aEntG; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil des BVGer A-1524/2015 vom 19. Dezember 2019 E. 4.4, je m.H.).”
Bei der verfassungsrechtlichen Abwägung können wiederholte und schwere Straftaten das öffentliche Interesse beziehungsweise das sicherheitspolizeiliche Interesse so überwiegen, dass ein Verbleib in der Schweiz trotz langer Anwesenheit und bestehendem Familienleben nicht geschützt ist.
“Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und mit Blick auf seine hier lebende Familie und Partnerin bedeutend. Aufgrund der wiederholten und schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden; sie verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 2 BV; 96 Abs. 1 AuG). Da der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt ist, hat das kantonale Amt den Beschwerdeführer auch nicht zuerst verwarnen müssen (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG).”
Teilnehmende Stimmberechtigte haben nach Art. 5 Abs. 3 BV die Obliegenheit, zumutbare Mängel des Verfahrens während der Gemeindeversammlung unverzüglich zu beanstanden; unterlässt ein Stimmberechtigter dies, kann er sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Nachhinein regelmässig nicht mehr darauf berufen. Die Zumutbarkeit der sofortigen Geltendmachung ist einzelfallabhängig zu beurteilen und wird typischerweise bei formellen Ablaufsmängeln bejaht; nicht gleichermassen gilt dies für die blosse inhaltliche Unrichtigkeit von Ausführungen. Soweit die kantonale Organisation des Stimmrechts besondere rechtsschutzrechtliche Regelungen vorsieht, können abweichende Erwägungen greifen.
“Diese höchstrichterliche Rechtsprechung gilt auch für die Durchführung von Gemeindeversammlungen und die Anfechtung von Gemeindeversammlungsbeschlüssen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss die an der Gemeindeversammlung teilnehmende stimmberechtigte Person soweit zumutbar Mängel bereits an der Gemeindeversammlung beanstanden. Dieses Erfordernis dient der raschen Klarstellung der Formlichkeiten. Es soll eine unmittelbare Korrektur des Verfahrens ermöglichen und damit vermeiden, dass die Gemeindeversammlung zu wiederholen ist. Unterlässt die stimmberechtigte Person eine Beanstandung, obwohl eine entsprechende Intervention nach den Umständen als zumutbar erscheint, so kann sie sich in der Folge nicht mehr darauf berufen, dass die Abstimmung nicht richtig zustandegekommen sei (Urteile des Bundesgerichts 1C_528/2017 vom 1. Juni 2018 E. 5.2, in: ZBl 120/2019 S. 192, 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 2.4, in: ZBl, 119/2018 S. 298, 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3, in: ZBl 114/2013 S. 563; je m.H.). Dieser Grundsatz leitet sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV ab und gilt daher grundsätzlich unabhängig vom kantonalen Recht (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.2). Die Zumutbarkeit der sofortigen Geltendmachung beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. In der Regel wird sie für Mängel des formellen Ablaufs der Debatte bejaht, die mit einem passenden Ordnungsantrag an der Gemeindeversammlung angefochten werden könnten, nicht aber, wenn die inhaltliche Unrichtigkeit der Ausführungen von Gemeindevertretern beanstandet wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_295/2020 vom 18. Januar 2021 E.3.2 m.w.H.).”
“Die Verfahrenshoheit hat jedoch - nach Massgabe der jeweiligen Rechtsordnung - die Versammlung selbst (CORSIN BISAZ, Direktdemokratische Instrumente als "Anträge aus dem Volk an das Volk", 2020, S. 367 Rz. 680; WOLFGANG ERNST, Le vote en assemblée, 2016, S. 2 Rz. 7; derselbe, Kleine Abstimmungsfibel, 2011, S. 21 Rz. 7). Für die Luzerner Gemeindeversammlung geht dies aus § 105 des Stimmrechtsgesetzes des Kantons Luzern vom 25. Oktober 1988 (StRG/LU; SRL Nr. 10) hervor, der jedem Versammlungsteilnehmer das Recht einräumt, Anträge zum Beratungs- und Abstimmungsverfahren zu stellen, und die Versammlung darüber Beschluss fassen lässt. Die Versammlung kann somit auf die Ordnungsanträge aus ihrer Mitte hin autoritativ über das Verfahren entscheiden. Diesbezüglich obliegt es daher auch den an der Versammlung teilnehmenden Stimmberechtigten - soweit zumutbar -, tätig zu werden, falls das Verfahren, so wie es der Versammlungsleiter vorsieht und durchführt, keine den Anforderungen von Art. 34 BV genügende Beschlussfassung gewährleisten kann. Die aus Art. 5 Abs. 3 BV abgeleitete Obliegenheit, Mängel soweit zumutbar unverzüglich während der Versammlung zu rügen, ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Eine Abkehr von dieser Rechtsprechung rechtfertigt sich nicht, zumal das Kriterium der Zumutbarkeit ihre einzelfallgerechte Anwendung ermöglicht.”
“Diese Rechtsprechung gilt auch für die Durchführung von Gemeindeversammlungen und die Anfechtung von Gemeindeversammlungsbeschlüssen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss der an der Gemeindeversammlung teilnehmende Stimmberechtigte soweit zumutbar Mängel bereits an der Gemeindeversammlung beanstanden. Dieses Erfordernis dient der raschen Klarstellung der Förmlichkeiten. Es soll eine unmittelbare Korrektur des Verfahrens ermöglichen und damit vermeiden, dass die Gemeindeversammlung zu wiederholen ist. Unterlässt der Stimmberechtigte eine Beanstandung, obwohl eine entsprechende Intervention nach den Umständen als zumutbar erscheint, so kann er sich in der Folge nicht mehr darauf berufen, dass die Abstimmung nicht richtig zustandegekommen sei (Urteile des Bundesgerichts 1C_528/2017 vom 1. Juni 2018 E. 5.2, in: ZBl 120/2019 S. 192; 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 2.4, in: ZBl, 119/2018 S. 298; 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3, in: ZBl 114/2013 S. 563; je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz leitet sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV ab und gilt daher grundsätzlich unabhängig vom kantonalen Recht (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.2). Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 118 Ia 271 E. 1e S. 275 (betreffend Mängel im Vorfeld einer Abstimmung) ausgeführt, dass die Kantone gestützt auf ihre Organisationsautonomie frei sind, anderen Erwägungen, wie namentlich einem leicht zugänglichen Rechtsschutz im Bereich der politischen Rechte, einen höheren Stellenwert zuzumessen. Die Verwirkung wurde daher vom Bundesgericht nur in Fällen geprüft, in denen die letzte kantonale Instanz auf die Beschwerde bzw. die entsprechende Rüge nicht eingetreten war oder aber direkt Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.2 mit Hinweis). Die Zumutbarkeit der sofortigen Geltendmachung beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. In der Regel wird sie für Mängel des formellen Ablaufs der Debatte bejaht, die mit einem passenden Ordnungsantrag an der Gemeindeversammlung angefochten werden könnten, nicht aber, wenn die inhaltliche Unrichtigkeit der Ausführungen von Gemeindevertretern beanstandet wird (Urteile des Bundesgerichts 1C_ 100/2019 vom 16.”
Sanktionsrechtlich setzt eine Sanktion wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung die Kombination einer objektiven Komponente (ein offensichtlich unbegründeter bzw. aussichtsloser Standpunkt) und einer subjektiven Vorwerfbarkeit (die Partei «hätte es besser wissen müssen») voraus. Massstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).
“Um Wertungswidersprüche zu vermeiden und eine über formale Grenzen der Rechtsgebiete hinausreichende kohärente Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahrensrecht zu gewährleisten, ist für die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 BehiG von der zitierten Rechtsprechung (E. 5.4 f.) auszugehen. Daraus ergibt sich zunächst, dass begrifflich nicht zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung zu unterscheiden ist. Eine entsprechende Abgrenzung wäre ohnedies nur schwer möglich. Die Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BehiG setzt sodann eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. Erst die Kombination dieser beiden Komponenten rechtfertigt die Sanktion. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein. Die mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei trifft subjektiv den Vorwurf, sie "hätte es besser wissen müssen". Massstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. E. 5.4 f.).”
Bei der Leistungsverwaltung sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (insbesondere Normdichte und Normstufe) grundsätzlich herabgesetzt; in bestimmten Teilbereichen können jedoch ähnlich hohe Anforderungen wie in der Eingriffsverwaltung gelten.
“Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 103 Ia 369 E. 5 f.), darunter das Sozialhilferecht (BGE 130 I 1 E. 3.1, 123 I 1 E. 2b, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; BVR 2018 S. 289 E. 4.1, 2013 S. 183 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KV sowie Art. 64 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Allerdings sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (Normdichte und Normstufe) generell herabgesetzt, wobei in Teilbereichen ähnlich hohe Anforderungen gelten wie in der Eingriffsverwaltung (vgl. Benjamin Schindler, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 41; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.”
In einzelnen Fällen können ordentliche Buchprüfungen oder verwaltungsinterne Prüfungen schutzwürdige Erwartungen und damit Vertrauensschutz im Sinne von Art. 5 BV begründen.
“Steuerhinterziehung Einkommenssteuer 2008-2012 Verjährung/Einzelfirma/geschäftsmässig begründeter Aufwand/Privataufwand/Lebenshaltungskosten/Treu und Glauben/Vertrauensschutz aufgrund Buchprüfung Normen Bund Art. 5 BV Art. 9 DBG Art. 13 DBG Rechtsprechung Bund BGE 138 IV 47 BGE 135 II 86 BGE 130 IV 58 2C_449/2017 2C_554/2013 2C_274/2013 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Art. 65 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 957 OR”
Aus Art. 5 Abs. 3 BV kann eine Aufklärungspflicht der Behörde folgen, wenn eine Privatperson erkennbar dabei ist, einen offensichtlichen Verfahrensfehler zu begehen und dieser rechtzeitig behoben werden kann. Andernfalls trifft die Betroffenen bzw. deren Vertreter eine den Umständen entsprechende Sorgfaltspflicht. Die Anforderungen an die Sorgfalt richten sich nach dem konkreten Einzelfall und sind bei Rechtsvertretung erhöht.
“Die Beschwerdeführerin wirft dem Bundesamt ferner vor, seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Dies stehe im Widerspruch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV. Ihr ist nicht zu folgen: Zwar lässt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Aufklärungspflicht der Behörde ableiten, wenn sich eine Privatperson anschickt, einen Verfahrensfehler zu begehen, es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt und dieser rechtzeitig behoben werden kann (vgl. BGE 125 I 166 E. 3a; 124 II 265 E. 4a; Urteile 6B_704/2015 vom 16. Februar 2016 E. 4.2; 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 3.6.3). Indessen ergibt sich aus dem Gesuchsformular "B2" hinreichend klar, dass bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz von”
“Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 BV sind sowohl staatliche Behörden als auch Private angehalten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen, wozu auch das bernische Verwaltungsverfahren gehört, nicht zweckwidrig oder widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich zu verhalten (MICHEL DAUM, in: Kommentar N. 9 zu Art. 1 VRPG/BE; RETO FELLER, in: Kommentar N. 8 zu Art. 16 VRPG/BE). Daraus folgend müssen Private auch bei einer mangelhaften Eröffnung eine den Umständen angepasste Sorgfalt aufwenden. Welches Verhalten von den Verfahrensbeteiligten zu erwarten ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab, wobei namentlich von Bedeutung ist, ob eine Rechtsvertretung bestellt worden ist (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 113 f.). Wie gesehen, war der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dieser musste sich bewusst sein, welche Konsequenzen die Änderung des Zustellungsdomizils haben kann, und er hatte auch ausreichend Zeit, seine Entscheidung zu treffen.”
“Letzterer macht weder in der Beschwerde noch in seinen weiteren Eingaben nähere Angaben dazu, wann und wie er von der Haftanordnung und der Inhaftierung erfahren hat. Es ist mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass ihm die Anordnung der Haft für seinen Mandanten nicht eröffnet wurde. Die Eröffnung der Haftanordnung erweist sich insofern als mangelhaft. 4.4 Aus einem Eröffnungsmangel darf den Betroffenen kein Nachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG; VGE 2020/436 vom 29.7.2021 E. 5.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6, Art. 44 N. 50, auch zum Folgenden). Wer durch einen gerügten Mangel nicht irregeführt und damit auch nicht benachteiligt wurde, kann aus einem solchen aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu prüfen ist insofern, ob die Partei durch den gerügten Mangel tatsächlich irregeführt bzw. benachteiligt worden ist (BGE 144 II 401 E. 3.1; BVR 2021 S. 285 E. 1.2.5, 2018 S. 79 E. 3.3). Berechtigtes Vertrauen ist grundrechtlich geschützt (Art. 9 BV, Art. 11 Abs. 2 KV); Behandlung nach Treu und Glauben kann aber nur fordern, wer selber danach handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich daher nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter Eröffnung jederzeit angefochten werden kann; er muss vielmehr innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens im Zeitpunkt zu laufen, in dem die Partei oder ihre Vertretung bei gebotener Sorgfalt vom Eröffnungsmangel Kenntnis haben konnte oder musste, spätestens mit der nachträglichen, ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung an die Rechtsvertretung (Uhlmann/Schilling-Schwank, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 38 N. 12; Res Nyffenegger, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 11 N. 30; zum Ganzen VGE 2012/52 vom 24.2.2012 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 4.5 Wann der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Haftanordnung und der Inhaftierung seines Mandanten erfahren hat, ist nicht aktenkundig. Aus dem Dokument «Verlauf Pflege» ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 1.”
Mit der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Dazu gehört insoweit die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung zu rechnen ist.
“Wie bereits ausgeführt, erwog das Verwaltungsgericht, dass ein Prozessrechtsverhältnis unabhängig vom Ablehnungsgesuch bestanden habe und die Beschwerdeführer schon deshalb mit der Zustellung von Verfügungen rechnen mussten. Diese Erwägungen stimmen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein. Danach entsteht mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.; 138 III 225 E. 3.1 S. 227; je mit Hinweisen). Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführer umso mehr mit der Zustellung einer Verfügung rechnen mussten, nachdem sie ein Ausstandsgesuch eingereicht hatten, über das gemäss Art. 9 Abs. 5 VRPG ohne Anhörung der Gegenpartei und somit unmittelbar nach Einreichung des Gesuchs entschieden werden kann.”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind persönliche Umstände zu berücksichtigen, namentlich die Dauer der Anwesenheit/Verwurzelung in der Schweiz, familiäre Bindungen und weitere Integrationsfaktoren. Zugleich ist Verwurzelung nicht automatisch allein aufgrund einer bestimmten Aufenthaltsdauer anzunehmen; erforderlich sind besondere, über eine normale Integration hinausgehende Verbindungen.
“Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist auf- grund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestim- men. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Per- son in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz fol- genden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei der Festle- gung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile des Bun- desgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_690/2019 vom”
“Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Von der Verweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist (3.) der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 f.). Sie dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen, wobei die Kriterien der EMRK regelmässig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sind (Urteil 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2). Eine Konventionsverletzung setzt voraus, dass ein Recht gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht und in dieses durch eine staatliche Behörde in relevanter Weise eingegriffen wurde; ist ein Eingriff zu bejahen und nicht gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt, liegt eine Verletzung vor. Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt nicht absolut (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4). Nach dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.”
“Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl.”
Art. 5 Abs. 3 BV schützt auch das verfahrens- und vertrauensbezogene Verhalten staatlicher Organe: Er kann dazu führen, dass eine Behörde die formelle Zuerkennung verweigert, obwohl die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Entscheid zu SEM; Quelle 0). Weiter gebietet Treu und Glauben, dass Behörden bei Widerruf oder Entzug von Rechten nicht treuwidrig oder widersprüchlich vorgehen und berechtigtes Vertrauen des Privaten zu berücksichtigen ist (Quellen 1, 2, 4).
“August 2020 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung unter Berücksichtigung der neuen Beweismittel an das SEM zurückzuweisen. F. Der Beschwerdeführer erkundigte sich in diversen Eingaben zwischen dem 3. Oktober 2022 und 7. August 2023 bei der Vorinstanz nach dem Stand des Asylverfahrens und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Eine vom Beschwerdeführer am 1. September 2023 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4721/2023 vom 28. September 2023 ab. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Auskunft über den aktuellen Stand des türkischen Strafverfahrens zu geben und Belege dazu einzureichen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung mit Eingabe vom 15. Januar 2024 nach. Am 22. Januar 2024 reichte er weitere Dokumente zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft materiell erfülle (Dispositivziffer 1 erster Satz), verweigerte ihm jedoch in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2 Abs. 2 ZGB die Zuerkennung der formellen Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1 zweiter Satz). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), verfügte aber wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 4 und 5) und beauftragte den Kanton B._______ mit deren Umsetzung (Dispositivziffer 6). Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. H. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter (Vollmacht vom 7. August 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Änderung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung - Streichung des Wortes «materiell» im ersten Satz und vollständige Streichung des zweiten Satzes - und um Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung.”
“Für die Beschwerdeführerin war damit prima facie erkennbar, welche Begründung die Vergabestelle zum Widerruf des Zuschlags anführte und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage dies geschehen sollte. Ob sich dies als zulässig erweist, ist keine formelle, sondern eine materielle Frage. 5.6 Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden würde, wäre diese prima facie jedenfalls nicht von einer Schwere, die als solche bereits die Aufhebung des Zuschlags oder die Erteilung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde (vgl. den Zwischenentscheid des BVGer B-5500/2021 vom 29. Juli 2022 E. 6.5 "Tunnelfunkanlagen II"). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vergabestelle habe die Vertragsverhandlungen treuwidrig abgebrochen; der Widerruf des Zuschlages sei in Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV erfolgt. Die Begründung, wonach die Beschwerdeführerin keinen Willen mehr gehabt habe, die geforderte Leistung zu erbringen, sei offensichtlich vorgeschoben. 6.2 Das Gebot von Treu und Glauben prägt nicht nur das Verhältnis der Bürger untereinander (Art. 2 Abs. 1 ZGB), es gilt gemäss Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 3 BV auch im Verhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz.1 ff.; Häfelin/Müller/Ulmann, a.a.O., Rz. 620, 717). Handeln nach Treu und Glauben bedeutet Loyalität, Vertrauenswürdigkeit in allen rechtlichen Beziehungen, Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit des zwischenmenschlichen und staatlichen Verhaltens (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2; 136 II 187 E. 8.1; Häfelin/Müller/Ulmann, a.a.O., Rz. 620; Rhinow/ Schefer/ Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 2634 ff.). Dieses Gebot wirkt sich im Verwaltungsrecht vor allem in zweifacher Hinsicht aus: Einerseits verleiht es dem Privaten in Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in ein bestimmtes Verhalten der Behörde. Anderseits folgt daraus auch ein Verbot des widersprüchlichen Verhaltens und ein Verbot des Rechtmissbrauches (Tschannen/ Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 21 Rz. 2; Häfelin/Müller/ Ulmann, a.a.O., Rz. 621).”
“Vielmehr verletze sie damit auch im Ergebnis, in willkürlicher und formalistischer Art und Weise, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Der Entzug der seit einem Jahr bedingt gewährten Freiheit wegen der "Einstellung" des Beschwerdeführers zur Therapie lasse sich nicht mit dem Vertrauensgrundsatz vereinbaren. Ebenso verletze die Vorinstanz dadurch den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV und das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens nach Art. 2 Abs. 2 ZGB.”
“entspreche. Da die zonengemässen Nutzungsmöglichkeiten nicht realisiert werden könnten und sich ihr Planungsaufwand als unnütz erweise, verstosse die Anwendung des aufgehobenen bisherigen Rechts auch gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Sie widerspreche im Weiteren dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und verletze die allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze. Zudem sei sie willkürlich (Art. 9 BV) und liege eine materielle Rechtsverweigerung vor.”
Bei wirtschaftsbezogenen Beschränkungen kann zu prüfen sein, ob ausländische Marktteilnehmer beziehungsweise zolltarifbedingte Marktbetroffenheiten den Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit und damit die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 5 Abs. 2 BV berühren.
“Offensichtlich ohne Grundlage ist die Beschwerde schliesslich insoweit, als eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) bzw. der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) gerügt wird. Inwiefern der Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit dadurch eröffnet sein könnte, dass ausländische Hersteller von Antipasti ihre fertigen Produkte unter der Zolltarifnummer”
Ist zu prüfen, ob Ermächtigungen und Delegationen mit verfassungsmässigen Anforderungen vereinbar sind. Soweit gesetzliche Ermächtigungen eine Abweichung von verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zulassen, steht den Gerichten eine Verfassungsmässigkeitsprüfung im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 BV zu.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Art. 59 Abs. 2 TSchV sowie in Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV verankerte Einstreupflicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist und insofern dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 164 BV standhält. Ferner ist festzuhalten, dass diesbezüglich weder das Tierschutzgesetz noch das Landwirtschaftsgesetz den Bundesrat ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen. Deshalb steht dem Bundesgericht im Folgenden auch eine Überprüfung der Verfassungsmässigkeit offen.”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Interessenabwägung und die gesamten Umstände des Einzelfalls massgeblich. Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Delikts und das Verschulden, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit, der Grad ihrer Integration sowie die Dauer ihrer Anwesenheit. Weiter sind die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthalts‑ und Heimatstaat, die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile (insbesondere auch gesundheitliche Aspekte) sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung zu würdigen. Ebenfalls ist das Interesse der Schweiz zu beachten, die betroffene Person zur Verhinderung zukünftiger strafbarer Handlungen fernzuhalten. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; es kommt auf die Gesamtwürdigung an.
“Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; BVGE 2020 VI/9 E. 10.4 und 11). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten der betroffenen Person in dieser Periode, der Grad ihrer Integration, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E 2.2; Urteile des BVGer F-1061/2019 vom 15. März 2021 E.3.3 und E-4243/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.2, jeweils m.w.H.).”
“Die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung muss auch als Ganzes verhältnismässig sein und auf einer fairen Interessenabwägung beruhen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; ferner Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei die Schwere des Delikts – wobei ins Gewicht fällt, ob die Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte –, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthalts- und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 144 I 266 E. 3.9; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil BGer 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Aufnahme- bzw. zum Heimatstaat (Urteil BGer 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall.”
“Die Verweigerung der Verlängerung bzw. der Erteilung der (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA muss schliesslich als Ganzes verhältnismässig sein und auf einer fairen Interessenabwägung beruhen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; ferner Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei die Schwere des Delikts (wobei ins Gewicht fällt, ob die Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte), das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthalts- und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (insbesondere auch unter gesundheitlichen Aspekten) sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).”
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob sich die ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert (BGE 139 I 145 E. 2.2). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).”
“Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Massgebliche Kriterien sind dabei die Schwere des Delikts - wobei besonders ins Gewicht fällt, ob die Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden bzw. ob es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat -, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthalts- und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.”
Aufsichtsbehörden können präventive und repressive Aufsichtsmittel einsetzen. Bei der Wahl und Anwendung solcher Massnahmen sind die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität zu beachten; ferner müssen die Schranken der Rechtsordnung, namentlich Art. 5 Abs. 1 BV, respektiert werden. Eingriffe in die Autonomie der Aufsichtssubjekte dürfen nur in dem durch den Zweck der Massnahme gebotenen Umfang erfolgen.
“Sie wacht darüber, dass die Organe der Stiftung das Gesetz, die Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und die guten Sitten einhalten (BGE 111 II 97 E. 3; 108 II 497 E. 5). Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen der Aufsichtsbehörde eine ganze Anzahl präventiver und repressiver Aufsichtsmittel zur Verfügung (BGE 126 III 499 E. 3a). Zu den präventiven Mitteln gehören namentlich Vorschriften über die Vermögensanlage sowie die Verpflichtung zur regelmässigen Berichterstattung und Rechnungsablage. Als repressive Massnahmen kommen zum Beispiel die Aufhebung von Beschlüssen, Weisungen, Bussen oder die Abberufung von Stiftungsorganen in Betracht. Auch wenn der Behörde bei der Wahl der zu treffenden Massnahme ein grosses Ermessen zukommt, hat sie bei der Ergreifung von Aufsichtsmitteln die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität zu beachten (Urteile 5A_875/2018 vom 4. Februar 2019 E. 5.1; 5A_232/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1.2; 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5.1) und muss sie die Schranken der Rechtsordnung respektieren (Art. 5 Abs. 1 BV).”
“Als repressive Massnahmen kommen zum Beispiel die Aufhebung von Beschlüssen, Weisungen, Bussen oder die Abberufung von Stiftungsorganen in Betracht (BGr, 26. Februar 2021, 5A_827/2020, E. 3.2.1 – 4. Februar 2019, 5A_875/2018, E. 5.1 – 16. September 2010, 5A_232/2010, E. 3.1.2 – 19. Januar 2009 5A_274/2008, E. 5.1). Auch die Einsetzung eines Sachwalters ist – analog zum entsprechenden Instrument beim Organisationsmangel der Stiftung gemäss Art. 83d Abs. 1 Ziff. 2 ZGB – eine zulässige repressive Massnahme für die Aufsichtstätigkeit nach Art. 84 ZGB (vgl. Harold Grüninger, Basler Kommentar, 2022, Art. 84 ZGB N. 13; Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, 2020, Art. 84 ZGB N. 101; Renata Trajkova, Das klassische Stiftungsaufsichtsrecht, Zürich/Genf 2023, S. 225). Auch wenn der Behörde bei der Wahl der zu treffenden Massnahme ein grosses Ermessen zukommt, hat sie bei der Ergreifung von Aufsichtsmitteln die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zu beachten sowie die Schranken der Rechtsordnung zu respektieren (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; zum Ganzen Grüninger, Art. 84 N. 10; Riemer, Art. 84 N. 36; BGr, 26. Februar 2021, 5A_827/2020, E. 3.2.1). Demnach darf ein Eingriff in den Autonomiebereich der Stiftung nicht schärfer sein, als es der Zweck der Massnahme gebietet, und ist dieser unzulässig, wenn auch ein milderer Eingriff zum Ziel führt. In Ermessensfragen soll sich die Behörde zurückhalten und sich nicht in den Ermessensspielraum der Stiftungsorgane einmischen (BGE 111 II 99, 101 Ib 236). Sie hat erst und nur so weit einzugreifen, als die rechtmässige Zweckerfüllung einer Stiftung gefährdet ist. Die Überprüfung der ganzen Stiftungsverwaltung auf Ehrlichkeit und Redlichkeit überschreitet die Möglichkeiten und Befugnisse der Stiftungsaufsicht. Diese ist gegenüber dem Stiftungsrat und der Revisionsstelle eine obere, nachrangige Kontrollinstanz, wenn auch mit umfassenden Befugnissen. Gegenüber Unternehmensstiftungen hat sich die Behörde aus ordnungspolitischen und rechtlichen Gründen besondere Zurückhaltung aufzuerlegen und sich nicht in die Unternehmensführung einzumischen (zum Ganzen Grüninger, Art.”
Bei Fernhalte- bzw. Sicherungsmassnahmen ist die Verhältnismässigkeit zentral. Die zulässige Dauer ist situationsgerecht abzuwägen; eine exakte Prognose der Notwendigkeitsdauer ist naturgemäss nicht möglich, weshalb Abstufungen zugunsten einer zeitlichen Beschränkung zu prüfen sind. Ausgangspunkte der wertenden Abwägung sind die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens sowie die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person.
“Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zentrale Bedeutung zu. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme ist in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).”
“Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1).”
Art. 5 Abs. 3 BV begründet eine aus Treu und Glauben folgende Mitwirkungspflicht der Parteien. Vorbringen, das verspätet oder erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird und das die Partei bereits vor der Vorinstanz hätte einbringen müssen, kann als Verstoss gegen Treu und Glauben gewertet und daher letztinstanzlich unberücksichtigt bleiben.
“1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Bei Tatsachen und Beweismitteln, welche die einlegende Partei bereits vor Vorinstanz hätte einbringen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte ins Recht legen müssen, ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt. Entsprechende Eingaben finden letztinstanzlich keine Berücksichtigung. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).”
“Den Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Seine Untersuchungspflicht erstreckt sich auch auf Tatsachen, die zuvor noch nicht gewürdigt worden waren, sei es, weil sie sich erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (echte Noven) oder weil sie aus anderen Gründen im angefochtenen Rechtsakt unberücksichtigt geblieben waren (unechte Noven; Urteil BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2). Dieser Untersuchungspflicht stehen gesetzliche und aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Parteien gegenüber (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV). Wirft die beschwerdeführende Partei der verfügenden Behörde vor, dass diese den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, oder will sie neue Tatsachen einführen, ist es an der beschwerdeführenden Partei, vor dem Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden bzw. vollständigen Sachverhalt zu schildern. Im Lichte ihrer Mitwirkungspflichten darf von der beschwerdeführenden Partei erwartet werden, dass sie ihre Vorbringen substanziiert, damit das Bundesverwaltungsgericht darüber Beweis abnehmen kann (vgl. Urteil 2C_177/2018 E. 3.3 m. w. H.; Urteile BVGer A-97/2022 vom 4. Juli 2024 E. 2.2 und A-4658/2022 vom 11. April 2024 E. 2.2). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich; es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (statt vieler BGE 148 III 134 E.”
“So galt es, die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers abzuklären, welcher einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Es handelte sich dabei um komplexe Einkommensverhältnisse, was eine genauere Prüfung erforderte. Da der Beschwerdeführer nur einzelne und unvollständige Belege einreichte und insbesondere eine einfache Buchführung fehlte, musste sich der Bezirksrat mithilfe der Bankkonten und der Steuerunterlagen einen Überblick verschaffen, um die Frage nach der Erfüllung der Mitwirkungspflichten beurteilen zu können. Allerdings wurde durch die siebenmonatige Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot leicht verletzt. Dies ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. 2.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin betreffend das erstinstanzliche Verfahren geltend machen will, erfolgt dies verspätet. Diese Rüge hätte bereits im Verfahren vor dem Bezirksrat vorgebracht werden müssen, was der Beschwerdeführer aber unterliess. Er verhält sich daher treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn er diese Rüge erst im Beschwerdeverfahren erhebt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 3. 3.1 Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 29. September 2011, VB.2011.00439, E. 1.3). Vorliegend ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023 Streitgegenstand (vorne Ziff. I). Streitgegenstand ist somit das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das am 1. Februar 2023 eingegangene Sozialhilfegesuch. Damit geht allein die Frage einher, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, sodass seine Bedürftigkeit ausreichend nachgewiesen erscheint. Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen gegen den Umfang einer allfälligen wirtschaftlichen Hilfe richtet (Mietzins, Wert von Fahrzeugen, Krankenkassenbeiträge usw.), ist hierauf nicht weiter einzugehen. 3.2 Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Fürsorgebehörde oder dem Bezirksrat zu (Plüss, § 5 N.”
“Den Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Ihm obliegt die Aufgabe, die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. BVGE 2014/36 E. 1.5). Dieser Untersuchungspflicht stehen gesetzliche und aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Parteien gegenüber (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV). Wirft die beschwerdeführende Partei der verfügenden Behörde vor, dass diese den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, oder will sie neue Tatsachen einführen, ist es an der beschwerdeführenden Partei, vor dem Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden bzw. vollständigen Sachverhalt zu schildern. Im Lichte ihrer Mitwirkungspflichten darf von der beschwerdeführenden Partei erwartet werden, dass sie ihre Vorbringen substanziiert, damit das Bundesverwaltungsgericht darüber Beweis abnehmen kann (Urteil des BVGer A-2595/2020 vom 19. Dezember 2022 E. 2.2; vgl. Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3 m.w.H.).”
“Betreffend die nachteilige Disposition aufgrund der Auskunft ist festzuhalten, dass der Adressat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen haben muss, die er jedoch nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 688). Dabei muss die behördliche Auskunft für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 689). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in Folge der behaupteten Zusicherung das Gesuch um die Fahrbewilligung gestellt, was keine nachteilige Disposition darstellt, da er noch keine Disposition wie z.B. einen Fahrzeugkauf getätigt hatte, welche er nicht mehr ohne Schaden rückgängig machen hätte können. Auch zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer den Einwand der telefonischen Zusicherung vom Frühling 2021 erst in seiner Replik vom 14. Februar 2022 anbrachte, wobei er dies sinnvollerweise schon bei der Ablehnung der Bewilligung bzw. in der Einsprache vom 9. September 2021 rügen hätte müssen, da er durch den ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin wusste, dass der Zusicherung der Gemeindepräsidentin nicht gefolgt wurde. Somit verstösst das Verhalten des Beschwerdeführers gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Treu und Glauben Art. 5 Abs. 3 BV), da der Beschwerdeführer dieses Vorbringen schon viel früher hätte einbringen können.”
Bei der Abwägung von Interessen haben staatliche Organe nach Art. 5 Abs. 3 BV auch die Verfahrensgeschichte und daraus resultierende Aspekte des Vertrauens oder berechtigte Erwartungen (z. B. aus Absprachen oder wiederholten Abstimmungen) zu berücksichtigen.
“2.2) eine Lösung anzustreben, die den beiden konträren Anliegen möglichst weitgehend Rechnung trägt. Wie vorne dargelegt (E. 4.5.6) schliesst das neue Gewässerschutzrecht die Erteilung der Bewilligung jedenfalls nicht zwingend aus, sondern belässt Raum für eine Interessenabwägung, welche auch dem Anliegen der Planbeständigkeit Rechnung trägt. Hinzu kommt, dass hier gewichtige städtebauliche Interessen bestehen, dass das inmitten des dicht überbauten Gebiets liegende Renfer-Areal gemäss der Nutzungsplanung überbaut werden kann, wie die Gemeinde mit Recht geltend macht. 4.6.2 Schliesslich hat die BVD auch das private Interesse der Bauherrschaft nur in sehr allgemeiner Weise erwähnt (angefochtener Entscheid E. 6b S. 14 oben), aber nicht konkret gewichtet. Insbesondere hat sie in keiner Weise die ganze Geschichte des Projekts und den Aspekt von Treu und Glauben berücksichtigt, wie die Beschwerdeführerinnen mit Recht kritisieren. Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Aus der Darstellung des Verfahrensablaufs (vorne E. 2.2 und 2.3) ergibt sich, dass für das streitbetroffene Projekt in einem mehrjährigen Prozess zahlreiche Anfragen und Abklärungen erfolgten, wobei in Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Bauherrschaft insbesondere der Gewässerabstand diskutiert wurde. Das TBA als für den Wasserbau zuständiges Amt der BVD (Art. 12 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion [Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191]) hat nach eingehenden Diskussionen zugestimmt, dass das Gebäude an die Schüssmauer erstellt werden kann, wogegen auch das ebenfalls der BVD angegliederte, für den Gewässerschutz zuständige Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) nicht opponierte (vgl. E-Mail vom 12.3.2021, Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 166, worin das Amt auf eine Stellungnahme zum Baugesuch verzichtete).”
“Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin bereits im ursprünglichen Verfahren Nr. 22-0433 (zunächst: Bau Unterengadin, ab 22. April 2013: Bauleistungen Graubünden) darauf hinzuweisen, dass sie eine mutmassliche Wettbewerbsabrede über das Projekt (...) untersuche. Das Untersuchungsverfahren vor den Wettbewerbsbehörden richtet sich - wie erwähnt (vgl. E. 2.1.3) - in erster Linie nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes, der KG-Sanktionsverordnung (SVKG) sowie des VwVG (Art. 39 KG). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr gegenüber Aufklärungspflichten missachtet, ist primär nach Massgabe dieser Bestimmungen zu beurteilen, zumal davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV) in diesen Bestimmungen umgesetzt hat. Nach Art. 28 KG gibt das Sekretariat die Eröffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation bekannt (Abs. 1); die Bekanntgabe muss unter anderem den Gegenstand der Untersuchung nennen (Abs. 2). Im vorliegenden Fall haben die Wettbewerbsbehörden den jeweiligen Untersuchungsgegenstand im Sinne von Art. 28 KG öffentlich bekannt gemacht und zudem gegenüber der Beschwerdeführerin hinreichend klar kommuniziert (vgl. E. 12.2.3). Weitere einschlägige Bestimmungen lassen sich weder dem KG noch dem VwVG entnehmen. Demgegenüber regeln mehrere Bestimmungen der SVKG das Kommunikationsverhalten der Wettbewerbsbehörde nach Erhalt einer Selbstanzeige. So teilt das Sekretariat nach der Bestimmung von Art. 9 Abs. 3 Bst. b SVKG im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums einem sich anzeigenden Unternehmen mit, - inwieweit es die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG als gegeben erachte (Bst. a), und - welche Informationen das anzeigende Unternehmen zusätzlich einzureichen hat, insbesondere um die Voraussetzungen von Art.”
Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung kann es Überschneidungen zwischen Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 BV geben; deshalb drängen sich in der Praxis teilweise gemeinsam anwendbare Erwägungen auf. Gleichwohl ist grundsätzlich eine getrennte Prüfung vorzunehmen.
“Die Anwendung der in Art. 59 Abs. 2 TSchV sowie in Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV geregelten Einstreupflicht ist grundsätzlich separat auf deren Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 2 BV einerseits und Art. 8 Abs. 1 BV andererseits zu prüfen. Jedoch bestehen bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit Überschneidungen, sodass sich zunächst gewisse gemeinsame Ausführungen aufdrängen.”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV ist bei der Verfahrensführung Treu und Glauben zu wahren. Dies kann verlangen, dem Betroffenen die Kontrolle über das Verfahren zu belassen; denkbare konkrete Massnahmen sind etwa die Ansetzung einer Frist zur Begründung mit der zugleich eingeräumten Möglichkeit, das Gesuch vor dem Entscheid zurückzuziehen, oder das Aufzeigen von Unzulässigkeiten mit Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Entscheidung. Die konkreten Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelfall.
“Eine treuwidrige Verfahrensführung sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz ihm zu wenig Zeit gelassen habe, um sein Gesuch zu begründen und die nötigen Informationen in Worte zu fassen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete es, dem Betroffenen, der mehr Zeit für die Begründung benötige, die Kontrolle über das Verfahren zu belassen, zum Beispiel durch Ansetzung einer Frist für die Begründung mit der alternativen Möglichkeit, das Gesuch zurückzuziehen, bevor der Entscheid ergehe. Stattdessen habe die Vorinstanz eine Verfügung erlassen, ohne diese vorgängig anzukündigen. Staatliche Organe handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und dürfen sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen nicht widersprüchlich verhalten (Urteil des BGer 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 68; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 712 ff.). Jede Person hat Anspruch, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV; zur Konkretisierung des Grundsatzes bei Setzung von Fristen: Art. 23 VwVG; Patricia Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 23 N. 2 ff.). Der Beschwerdeführer stellte der Vorinstanz am 11. August 2021 in Aussicht, «aus Zeitmangel» später Anträge nachzureichen. Die Vorinstanz liess Zeit zu seinen Gunsten verstreichen und wies ihn mit Schreiben vom 17. Februar 2022 darauf hin, dass sie keine Anträge erhalten habe und sich aus den bisherigen Eingaben nicht ergebe, inwiefern ein dem Bund zuzurechnendes Verhalten für den allfälligen Schaden ursächlich sein könnte. Sie gewährte dem Beschwerdeführer Frist bis am 16.”
“________ und I.________ sowie eine entsprechende Anpassung der SBV vor. Bereits deshalb kann nicht gesagt werden, ein identisches Gesuch um Änderung des Gestaltungsplans sei bereits beurteilt worden. Ferner war mit der formellen Erledigterklärung vom 27. April 2020 auch keine materielle Beurteilung des Gesuchs verbunden. Vielmehr ist das Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung des ersten Gesuchs aufgrund der neuen Eingabe mit überholtem Gesuchsgegenstand dahingefallen. Vor diesem Hintergrund muss auch nicht die Frage nach der Zulässigkeit zweier gleichzeitig eingereichter Gesuche betreffend dieselben Parzellen geprüft werden. Denn die Beschwerdegegner haben ihr erstes Gesuch vor dem angefochtenen Entscheid des Gemeinderats wieder zurückgezogen. Ginge man von einer grundsätzlichen Unzulässigkeit zweier gleichzeitig eingereichter, sich ausschliessender Gesuche für das gleiche Grundstück aus, wäre der Gemeinderat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten, die Bauherrschaft auf die Unzulässigkeit aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zu geben, sich für eines der Projekte zu entscheiden (BGer-Urteil 1C_5/2020 vom”
Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) folgt der Grundsatz «in dubio pro duriore». Demnach darf die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme oder Einstellung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen verfügen. Bestehen begründete Zweifel an den Voraussetzungen der Nichtanhandnahme, ist das Verfahren zu eröffnen bzw. eine Untersuchung einzuleiten.
“Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief.”
“Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafunter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbe- hörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 - 6 - und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicher- heit nicht unter einen Straftatbestand fällt (etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkei- ten), oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfol- gungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über ei- nen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnah- megründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröff- net werden. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbe- stand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_810/2020 vom”
“Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig - 7 - nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Es muss sicher feststehen, dass der Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu er- öffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1 m. H.).”
Wenn Dritte (z.B. Religionsgemeinden) als kantonale Behörden im Sinne einschlägiger Prozessnormen gelten oder hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, können sie zu Rechtshilfe verpflichtet sein. Die Rechtmässigkeit einer durch solche Dritten erfolgten Beweiserhebung ist nur gegeben, wenn gesamthaft die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV eingehalten werden; die Staatsanwaltschaft kann sich nicht dadurch entziehen, dass sie sich bei der Beweiserhebung aktiv anderer staatlicher Organe bedient.
“7 zu § 3 IDG/BS; RENÉ PAHUD DE MORTANGES, Die rechtliche Regelung der Spitalseelsorge in der Schweiz, in: Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht 2017, S. 133 f.). Bei der Israelitischen Gemeinde Basel handelt sich damit nicht um eine Privatperson, sondern um eine kantonale Behörde im Sinne von Art. 194 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 StPO, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Rechtshilfe verpflichtet ist (vgl. Urteil 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.1; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 5 zu Art. 265 StPO und N. 3 zu Vor Art. 263-268 StPO mit Hinweisen). Die Beweiserhebung ist vorliegend nur als rechtmässig einzustufen, wenn und soweit gesamthaft betrachtet die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV eingehalten und die Grundrechte der betroffenen Personen ausreichend beachtet wurden. Die Staatsanwaltschaft kann sich dem Gebot, Beweise rechtmässig zu erheben, nicht dadurch entziehen, dass sie sich insoweit aktiv anderer staatlicher Organe bedient, für welche die Grundsätze gemäss Art. 5 BV ebenso gelten und welche die Grundrechte ebenfalls unmittelbar zu beachten haben (Urteil 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.1).”
Auch bei der Durchführung von Grundversorgungsaufträgen ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit anzuwenden; die Verwaltungshandlung muss hinsichtlich des öffentlichen Interesses als geeignet, erforderlich und zumutbar erscheinen.
“Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin sind wie jede Verwaltungsbehörde oder öffentliche Aufgaben erfüllende Organisation an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieser ist im Rahmen des Grundversorgungsauftrags insbesondere auch von der Beschwerdegegnerin zu beachten (Urteile des BVGer A-3279/2023 E. 7.2, A-5165/2016 E. 9.1 und A-6119/2015 E. 4.1). Die Verwaltungshandlung muss sich demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel als geeignet, erforderlich und zumutbar erweisen (statt vieler BGE 148 II 475 E. 5).”
Der Begriff des öffentlichen Interesses ist zeitlich und örtlich veränderlich. Er umfasst insbesondere den Schutz der Polizeigüter (öffentliche Ordnung und Sicherheit, Gesundheit, Ruhe, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr) sowie kulturelle, ökologische und soziale Werte, wie sie in den Staatsaufgaben zum Ausdruck kommen. Die konkreten öffentlichen Interessen werden in der Regel im politischen Prozess der demokratischen Rechtsetzung ausgestaltet. Dabei steht Verfassungs- und Gesetzgebern bei Umschreibung und Gewichtung ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.
“Der Begriff des öffentlichen Interesses ist zeitlich und örtlich variabel und umfasst zunächst den Schutz der Polizeigüter (öffentliche Ordnung und Sicherheit, öffentliche Gesundheit, öffentliche Ruhe, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr), aber auch kulturelle, ökologische sowie soziale Werte wie sie namentlich in den Staatsaufgaben zum Ausdruck kommen (BGE 142 I 49 E. 8.1; Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff., S. 195). Die öffentlichen Interessen konkretisieren sich in der Regel im politischen Prozess der demokratischen Rechtsetzung, die indessen nicht in einer politischen Beliebigkeit erfolgt, sondern im Lichte des Wertesystems der Gesamtrechtsordnung (BGE 142 I 49 E. 8.1; vgl. auch BGE 138 I 378 E. 8.3; MOOR / FLÜCKIGER / MARTENET, Droit administratif, Bd. I, 3. Aufl. 2012, S. 756 f.; ferner MARTIN PHILIPP WYSS, Öffentliche Interessen - Interessen der Öffentlichkeit?, 2001, S. 202). Demnach kommt dem Verfassungs- und Gesetzgeber bei der Umschreibung und Gewichtung der öffentlichen Interessen ein erheblicher Spielraum zu (BGE 119 Ia 197 E. 3c; vgl. auch BGE 138 IV 13 E. 3.4.2 und 7.3; BIAGGINI, a.a.O., N. 18 zu Art. 5 BV; JACQUES DUBEY, in: Commentaire romand, 2021, N. 79 zu Art. 5 BV; BENJAMIN SCHINDLER, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 50 zu Art. 5 BV). Der Gesetzgeber kann im Rahmen des verfassungsrechtlich Vorgegebenen auch neue Ziele verfolgen (vgl. BGE 138 I 378 E. 8.3; PETER KARLEN, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 2018, S. 56) oder die Modalitäten der Zielerreichung den gesellschaftlichen und technischen Entwicklungen anpassen (vgl. zur Wandelbarkeit der öffentlichen Interessen HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 465 ff.; TSCHANNEN / MÜLLER / KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 445).”
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert für Kausalabgaben den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 2 BV. Anschluss‑ und Erschliessungsabgaben dürfen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen und müssen sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Bei Wasser‑ und Abwasseranschlussgebühren richtet sich der Bemessungsmassstab nach dem durch den Anschluss ermöglichten Vorteil (nicht nach der effektiven Nutzung) und kann, namentlich bei Wohnbauten, regelmässig durch gebäudebasierte Kriterien wie den Gebäudeversicherungswert oder einen vergleichbaren Wert ausgedrückt werden.
“Die Gemeinden sind bei der Festlegung von Abwassergebühren innerhalb der Schranken des übergeordneten Rechts autonom (vgl. dazu statt vieler KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 6.1). Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, verfügen der kantonale und der kommunale Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Kausalabgaben innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken (namentlich Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) über einen weiten Spielraum (Urteil des BGer 2P.130/2002 vom 13. Dezember 2002 E. 4.2). Die einmalige Anschlussgebühr muss unter Wahrung des Äquivalenzprinzips festgesetzt werden. Im Bereich der Abgaben konkretisiert das Äquivalenzprinzip einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), anderseits das Willkürverbot (Art. 9 BV; Urteil des BGer 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.4.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 2785). Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert einer Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Urteil des BGer 2C_1027/2020 vom 4. Mai 2022 E. 7.1 m.H.; BGE 140 I 176 E. 5.2 m.H.). Die einmalige Anschlussgebühr für Wasser und Abwasser bildet die Gegenleistung des Bauherrn für den Anschluss der Baute an die vom Gemeinwesen erstellten und betriebenen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen. Nach feststehender Rechtsprechung dürfen sich Anschlussgebühren nach dem Mass des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer aus der Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung des Gebäudes erwächst. Dabei ist nicht die effektive Nutzung massgeblich, sondern diejenige, die durch den Anschluss ermöglicht wird, und zwar auf Spitzenwerte ausgelegt.”
“Das Äquivalenzprinzip konkretisiert den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben; es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176 E. 5.2; 135 I 130 E. 2; 126 I 180 E. 3a/bb mit Hinweisen; Urteil 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 6.2). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2; 126 I 180 E. 3a/bb; Urteil 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 6.2), wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (BGE 143 I 147 E. 6.3.1; 141 I 105 E. 3.3.2). Nach ständiger Rechtsprechung zu den Wasseranschlussgebühren bringt etwa der Gebäudeversicherungswert bei Wohnbauten oder ein anderer vergleichbarer Wert der angeschlossenen Liegenschaft diese Leistung regelmässig zuverlässig zum Ausdruck, ohne dass zusätzlich auf das Mass der mutmasslichen konkreten Inanspruchnahme der Versorgungsnetze abgestellt werden müsste (Urteil 2C_356/2013 vom 17.”
“Rechtliches Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV für den Bereich der Kausalabgaben und hat Verfassungsrang (statt vieler Urteil des BGer 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 6.1). Dem Äquivalenzprinzip zufolge muss eine Kausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis zum Wert stehen, welchen die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat. Die Kausalabgabe darf zum objektiven Wert der rechtsgrundstiftenden, staatlichen Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (zum Ganzen Kürsteiner, a.a.O., Rz. 149 ff. mit zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Nach der ständigen, höchstrichterlichen Rechtsprechung bringen gebäudebasierte Bemessungskriterien wie der Gebäudeversicherungswert oder das Gebäudevolumen in der Regel den Verkehrs- und Nutzungswert und zugleich das entsprechende Interesse der Grundeigentümer an der Erschliessung hinreichend zuverlässig zum Ausdruck und lassen namentlich bei Wohnbauten tendenziell auf die mutmassliche Beanspruchung von Erschliessungsanlagen schliessen (Urteile des BGer 2C_411/2019 vom 1.”
Art. 5 Abs. 3 BV verleiht in Verbindung mit Art. 9 BV Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten. Voraussetzungen sind u. a., dass die betroffene Person berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige, nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat. Der Vertrauensschutz ist nicht absolut: er scheitert, wenn überwiegende öffentliche Interessen bzw. das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dem Vertrauensschutz entgegenstehen.
“Art. 5 Abs. 3 BV enthält den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Dieses Prinzip wird in Art. 9 BV grundrechtlich ergänzt. Der grundrechtlich verstärkte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; Urteile des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1; 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.5 [nicht veröffentlicht in BGE 147 IV 209]).”
“Art. 5 Abs. 3 BV enthält den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Dieses Prinzip wird in Art. 9 BV grundrechtlich ergänzt. Der grundrechtlich verstärkte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 147 IV 209 E. 2.5; 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6; 129 I 161 E. 4.1; je mit Hinweisen).”
“Art. 5 Abs. 3 BV enthält den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Dieses Prinzip wird in Art. 9 BV grundrechtlich ergänzt ("Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden"). Der grundrechtlich verstärkte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; je mit Hinweisen).”
“Dann erst habe er die Mitteilung vom 16. April 2021 erhalten, wonach das Praktikum «als Zwischenverdienst nicht zulässig» sei (vgl. Beilage 5 [«Beweis 5»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5). 5.2. Zu prüfen ist, ob sich der Versicherte gestützt auf diesen Sachverhalt darauf berufen kann, er sei in seinem (berechtigten) Vertrauen auf eine behördliche Zusicherung getäuscht worden. 5.2.1. Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Recht auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist sowohl für die Beziehung unter den Privaten als auch für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, 150 f. E. 5.2). Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft statuiert den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, 244 f. E. 3.2.2; 126 II 377, 387 E. 3a). Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war, oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 137 II 182, 193 E.”
“Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die spätere Entgegennahme einer zweiten Sendung durch den Betroffenen für den Fristenlauf grundsätzlich unbeachtlich (Urteil des BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2, m.w.H.; BGE 119 V 89 E. 4b/aa; 118 V 190 E. 3a; 117 V 131 E. 4a; 111 V 99 E. 2b). In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat es jedoch einschränkend ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verlängern kann (Urteil des BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3, m.w.H.). Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (BGE 136 I 254 E. 5.2). Er verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann. Aufgrund des Vertrauensschutzes hat die Verwaltung insbesondere jegliche Verhaltensweise zu unterlassen, die geeignet wäre, die Betroffenen zu täuschen, und sie darf aus den Folgen ihres unkorrekten Verhaltens keine Vorteile ziehen. Keinen Vertrauensschutz geniessen die Rechtsuchenden, wenn sie beziehungsweise ihre Rechtsvertreter den Fehler erkannten oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten erkennen müssen, wobei nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der Partei oder ihres Anwalts geeignet ist, eine fehlerhafte Eröffnung aufzuwiegen (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_1038/2017 vom 18.”
Bei der Anforderung von Unterlagen steht den zuständigen Behörden ein Ermessensspielraum zu: Sie können auf im Einzelfall entbehrliche Unterlagen verzichten und nur solche Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dieses Ermessen ist im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 BV dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz verpflichtet.
“b BVV Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen: die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen, die Art der Baukonstruktion, die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen, die Dachaufbauten und Dacheinschnitte, die Treppen- und Gangbreiten, die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Höhen, die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume, die Ausrüstungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilationsanlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurechtlich von Bedeutung sind. § 16 Abs. 1 BVV bestimmt jedoch, dass die Unterlagen gemäss § 3 BVV nur so weit einzureichen sind, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Die zuständigen Behörden sind auch befugt, auf Unterlagen zu verzichten, die im Einzelfall entbehrlich sind (Fritzsche et al., S. 372). Die einschlägigen Normen räumen entsprechend der zuständigen Behörde bei der Bestimmung der einzureichenden Unterlagen einen gewissen Ermessensspielraum ein, der von den Rechtsmittelbehörden zu respektieren ist. Das Ausmass der verlangten Unterlagen orientiert sich mithin wie jedes staatliche Handeln gemäss Art. 5 Abs. 2 BV am Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 BV; vgl. auch Fritzsche et al., S. 379).”
Soweit von der Verwaltung abweichende Abrechnungsweisen (z.B. Summarverfahren) zu einer unterschiedlichen Behandlung führen, stellt die Praxis auf eine genügende gesetzliche bzw. normativrechtliche Grundlage ab; fehlt eine solche Grundlage, kann dies die in Art. 5 BV verankerte Gesetzmässigkeit verletzen.
“August 2020, BBl 2020 2068, 6616 und Erläuterungen des SECO zur Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19]: COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, insb. zu Art. 8i, abrufbar unter: https://docplayer.org/191218658-Erlaeuterungen-seco-eidgenoessischesdepartement-fuer-wirtschaft-bildung-und-forschung-wbf-staatssekretariat-fuer-wirtschaft-seco.html" [zuletzt besucht am 7. September 2021]). Durch die fehlende Berücksichtigung von während der Kurzarbeit entstandenen Ferien- und Feiertagsansprüchen der Monatslöhner im Summarverfahren würde ein Grossteil der Arbeitgebenden, insbesondere kleinere und mittlere, eher im Tieflohnsektor tätige Betriebe, schlechtergestellt gegenüber dem Abrechnungsmodus im Normalverfahren. Durch diese ausdrücklich nicht gewollte und daher nach Möglichkeit zu verhindernde bzw. zu minimierende Schlechterstellung verletze die Arbeitslosenkasse mit ihrer praktizierten Vorgehensweise das Legalitätsprinzip bzw. den in Art. 5 BV verankerten Grundsatz der Gesetzmässigkeit. Es fehle an einer rechtsgleichen Behandlung von Arbeitgebern, die ohne gesetzliche Grundlage rein aufgrund der vereinbarten Entlöhnungsform ihrer Angestellten (Stunden- oder Monatslohn) bei der konkreten Entschädigung für die BGE 148 V 144 S. 150 Lohnsumme in Bezug auf die ausgefallenen Arbeitsstunden im Vergleich schlechter- oder bessergestellt würden. Die gesetzlich vorgesehene Kurzarbeitsentschädigung auf den Ferien- und Feiertagsansprüchen der Monatslöhner müsse auch im Summarverfahren gewährt werden, was mittels einer Pauschale geschehen könne. Die Berücksichtigung eines solchen pauschalen Ferien- und Feiertagszuschlags - sei es bei der Berechnung des "prozentualen wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls" oder bei der "Lohnsumme für die ausgefallenen Stunden" - verunmögliche ein einfaches und rasches Summarverfahren nicht. Zusammenfassend liege mit Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung keine ausreichende normative Grundlage vor, die ein Abweichen von Art.”
Sind gesetzliche Vorgaben unzweideutig, sind die rechtsanwendenden Behörden und das Bundesverwaltungsgericht daran gebunden. Soweit es um die Frage geht, ob gerade diese gesetzliche Festlegung (etwa die Wahl der Bemessungsgrundlage) gilt, steht den Vollzugs- und Entscheidbehörden kein Ermessen zu und sie sind nicht befugt, diese gesetzgeberische Entscheidung auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen.
“Angesichts dieser klaren gesetzlichen Grundlage sind auch die Rügen der Beschwerdeführerin unbehelflich, die Vorinstanz habe durch das Abstellen auf den gesamten Bruttospielertrag als Bemessungsgrundlage gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen sowie ihr Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht, jedenfalls aber unangemessen entschieden (Rz. 91 ff. der Beschwerde). Dass als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist, ergibt sich nach dem Gesagten in unzweideutiger Weise aus dem Gesetz selbst. Bundesgesetze sind für das Bundesverwaltungsgericht und die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). In Bezug auf die Frage, ob als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist oder nicht, kommt der Vorinstanz daher weder Ermessen zu noch die Befugnis, diesen klaren gesetzgeberischen Entscheid auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist zu einer derartigen Überprüfung nicht befugt.”
Auskunftsbegehren gegenüber Dritten müssen verhältnismässig begründet sein: Es ist eine begründete Vermutung erforderlich, dass der Dritte Vermögensgegenstände des Betroffenen verwahrt oder selbst Schuldner des Betroffenen ist. Ein wahlloses Anschreiben in der Hoffnung auf einen Zufallsfund ist unzulässig.
“Das Bundesgericht hat sich mit der Auskunftspflicht gegenüber Dritten in jüngerer Zeit mehrfach befasst. Gemäss BGE 131 III 660 (E. 6.1) geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 4 SchKG hervor, dass das Amt nicht von jedem beliebigen Dritten verlangen kann, dass er Auskünfte über das Vermögen des Schuldners erteilt: Die Auskunftspflicht ist beschränkt auf Dritte, "die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat" (BOVEY, L'obligation des tiers de renseigner l'office des poursuites et faillites [art. 91 al. 4 et 222 al 4 LP], JdT 2009 II S. 64). Im Urteil 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014 (E. 2.2) wird festgehalten, dass ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG des Betreibungsamtes im konkreten Fall verhältnismässig sein muss. Damit kommt zum Ausdruck, dass für staatliches Handeln der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; WINKLER, in: Schulthess Kommentar SchKG, 2017 N. 30 zu Art. 91 SchKG). In einem Urteil aus dem Jahre 2022 wird verdeutlicht, dass eine Auskunftspflicht des Dritten nur dann besteht, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören, oder dass er seinerseits Schuldner des Letzteren ist; ein wahlloses Anschreiben von Dritten in der Hoffnung auf einen Zufallsfund wird als nicht zulässig betrachtet (Urteil 5A_232/2021 vom 9. Mai 2022, SZZP 2022 S. 549, E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. bereits BLUMENSTEIN, Die verfahrensmässigen Verpflichtungen dritter Personen in der Schuldbetreibung und im Konkurs, BlSchK 1941 S. 102).”
Bei offenkundig verfassungswidriger Besetzung von Gericht oder Behörde kann nach Treu und Glauben die Pflicht der Parteien, vorgängig ein formelles Ausstandsgesuch zu stellen, in den Hintergrund treten. In solchen Fällen können Ausstandsrügen auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht vorgebracht werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit der Besetzung kannte und dennoch auf ein formelles Ausstandsgesuch verwiesen hat.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Einsatz von Gerichtsschreiberinnen/Gerichtsschreiber als Ersatzrichter in derselben Kammer die dem Bundesgericht untergeordneten Gerichte verpflichtet, dieser Rechtsprechung von sich aus nachzuleben. Das Vorgehen der Vorinstanz, im Wissen um die Rechtswidrigkeit der angekündigte Gerichtsbesetzung die Parteien auf ein formelles Ausstandsgesuch zu verweisen, ist unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht hinnehmbar. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist für die untergeordneten Instanzen verbindlich und deren Respektierung kann nicht der Parteidisposition anheimgestellt werden. Gegenüber diesem Verstoss gegen verfassungsrechtliche Prinzipien (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV) tritt die Pflicht der Partei, Ausstandsgründe rechtzeitig geltend zu machen, klar in den Hintergrund, mit der Folge, dass solche auch ohne vorgängig gestelltes formelles Ausstandsgesuch im Beschwerdeverfahren vor Bundsgericht vorgebracht werden können. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer die rechtswidrige Gerichtsbesetzung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht (wenn auch ohne auf einen diesbezüglichen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG zu beharren).”
Bei Unklarheiten in Ausschreibungen ist nach Treu und Glauben eine unverzügliche Klärung mit der Vergabestelle und gegebenenfalls eine sofortige Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen geboten.
“Vorliegend erscheint die Auslegung, dass sich «vergleichbare Referenzaufträge» auf Schweissarbeiten beziehen, aufgrund der gesamten Ausschreibung nach dem Gesagten naheliegend. Soweit die Rekurrentin diesbezüglich eine unzulässige Einschränkung des Wettbewerbs hätte rügen wollen, hätte sie dies, allenfalls nach vorgängiger Klärung der Anforderungen an die verlangten Referenzaufträge im Gespräch mit der Vergabestelle, mittels einer Anfechtung der Ausschreibung geltend machen müssen. Gerade eine solche unverzügliche Klärung der Anforderungen und eine darauf erfolgende unmittelbare Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen erscheint auch nach Treu und Glauben und der daraus fliessenden Verpflichtung zu einem loyalen und vertrauenswürdigen Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. Epiney, in: Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 5 BV N 73) geboten. Dies gilt umso mehr, als die BVB sich mit Bezug auf das Eignungskriterium gemäss Teil D1 Ziff.”
Nach Art. 5 Abs. 1 BV gilt im Rahmen der Ermessensausübung der Staatsanwaltschaft der Grundsatz «in dubio pro duriore»: Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachlich und rechtlich klaren Fällen erfolgen; bestehen Zweifel, ist das Strafverfahren zu eröffnen.
“UV200020 beigezogen (Urk. 28, Urk. 29). II. 1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1). 2. Der Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung liegt zusammengefasst fol- gender”
Bei Ermessensentscheidungen ist das Ermessen verfassungskonform und pflichtgemäss auszuüben. Ergibt sich aus den Verhältnissen, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, kann die Ausübung des Ermessensermächtnisses so gestaltet sein, dass die Kann‑Formulierung faktisch zur Verpflichtung wird (Art. 5 Abs. 2 BV).
“Gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG haben Ausländerinnen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sog. prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG), muss der Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.1, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Obwohl Art. 17 Abs. 1 AIG nur von rechtmässig eingereisten Ausländerinnen und Ausländern spricht, ist Art. 17 Abs. 2 AIG jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV in grundrechtskonformer Auslegung auch auf Ausländerinnen und Ausländer anwendbar, die rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind und/oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Die Erwähnung der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AIG dient der Klarstellung, dass anders als im früheren Recht auch rechtmässig eingereiste Ausländerinnen und Ausländer den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten haben, und nicht dem Ausschluss der Anwendbarkeit von Art.”
“Als behördlich angesetzte Frist kann die Anhörungsfrist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (vgl. Art. 22 Abs. 2 VwVG). Praxisgemäss ist dafür das Dartun einer Arbeitsüberlastung grundsätzlich ausreichend (vgl. Urteil BVGer C-2457/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 7.3.3; Wiederkehr/Meyer/Böhme, in: OFK VwVG, a. a. O., Rz. 12 zu Art. 22 VwVG; Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Rz. 24 zu Art. 22 VwVG). Ein Rechtsanspruch auf Fristerstreckung lässt sich aus Art. 22 Abs. 2 VwVG jedoch nicht herleiten. Vielmehr räumt sie der Behörde ein umfassendes Entschliessungsermessen ein, wobei das behördliche Ermessen pflichtgemäss (Art. 5 Abs. 2 BV) auszuüben ist (Urteile BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.1.3 und 2A.160/2004 vom 9. Juni 2005 E. 3.2). Die Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Natur der Streitsache, der betroffenen Interessen und den Verfahrensumständen (vgl. Urteil BGer 1A.94/2002 vom 2. Juli 2002 E. 3.1). Zudem beachtet sie die Interessen der Parteien, soweit diese nach Treu und Glauben handeln, d. h. diese haben alles zu vermeiden, was geeignet ist, den normalen Ablauf eines Verfahrens unnötig zu verzögern (Urteile BVGer A-620/2022 vom 8. November 2022 E. 2.1 und A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 2.2.3 m. w. H.). Es wird insbesondere nicht verlangt, dass die Partei keinerlei Verschulden am Hinderungsgrund trifft (Urteil 1A.94/2002 E. 3.4). Bestellt eine Partei erst kurz vor Ablauf einer behördlichen Frist bzw. direkt nach Ansetzung einer kurzen Frist einen Rechtsvertreter, so ist für die Einarbeitung - vorbehältlich eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs - eine kurze Nachfrist zu gewähren (Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, a.”
Bei aufenthalts- und Nachzugsentscheidungen ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen. Mit zunehmendem Alter der Kinder steigen die Anforderungen an den Nachweis, dass eine angemessene Betreuung im Herkunftsland nicht sichergestellt wäre. Bei der Verhältnismässigkeitsabwägung ist ferner die familiäre Situation zu beachten, namentlich das Interesse, möglichst mit beiden Eltern gemeinsam aufzuwachsen.
“Eine Betreuung im Sinn von Überwachung steht in diesem Alter nicht mehr im Vordergrund. Unter diesen Umständen sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das Kindeswohl von A.__ und B.__ nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden könnte (vgl. Art. 75 VZAE). Die behauptete fehlende Gewährleistung der weiterhin notwendigen Betreuung in Nordmazedonien, für deren Nachweis angesichts des fortgeschrittenen Alters der Jugendlichen erhöhte Anforderungen gelten, ist nicht hinreichend dargetan (BGer 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.3.1). Der Nachzug der beiden Mädchen ist nicht die einzige Möglichkeit, ihr Kindeswohl zu wahren (BGer 2C_146/2017 vom 25. Januar 2018 E. 4.4). Gesamthaft betrachtet liegen keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug vor. Im Weiteren führt die Verweigerung des Familiennachzugs auch nicht zu einem unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (siehe auch Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Beschwerdeführerin, die seit über zehn Jahren in der Schweiz, mittlerweile über die Niederlassung verfügt und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, ist es zwar nicht ohne Weiteres zumutbar, zusammen mit ihrem zweiten Ehemann, welcher sich seit mehr als 25 Jahren in der Schweiz aufhält, dessen zwei Söhnen aus erster Ehe und ihrem jüngsten vierjährigen Sohn in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. hierzu BGE 135 I 153 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass zwischen A.__ und B.__ und der Beschwerdeführerin eine intensiv gelebte, enge Beziehung besteht, ist jedoch nicht näher belegt. Dazu bestehen weder konkrete Parteibehauptungen noch wurden irgendwelche Beweismittel eingereicht, die typischerweise geeignet sind, den gemeinsamen Kontakt im Rahmen einer Fernbeziehung nachzuweisen (z.B. Fotos, ausgetauschte SMS-Nachrichten oder Ähnliches). Aufgrund der im Ausländerrecht geltenden Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG, wäre es an der rechtlich bereits frühzeitig vertretenen Beschwerdeführerin gewesen, entsprechende konkrete Angaben zu machen und Nachweise vorzubringen bzw.”
“Migrationsrechtliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit die Massnahme in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3). Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers und den privaten Interessen an seinem Verbleib vorzunehmen (Urteil 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.1; 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 6.1; 2C_925/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1). Hierbei sind unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen: Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen wurde; Aufenthaltsdauer des Betroffenen in der Schweiz; Nationalität der verschiedenen Beteiligten; der seit der Tat vergangene Zeitraum; das Verhalten des Ausländers während diesem; die familiäre Situation des Betroffenen (unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes des Kindesinteresses, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können, vgl.”
Private können sich in öffentlich-rechtlichen Beschwerden auf das Legalitätsprinzip und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen und geltend machen, staatliches Handeln beruhe auf keiner gesetzlichen Grundlage oder sei unverhältnismässig. Diese Grundsätze sind Verfassungsgrundsätze (keine subjektiven Grundrechte). Soweit es um kantonales Recht und um staatliches Handeln ausserhalb von Grundrechtseingriffen geht, überprüft das Bundesgericht die Einhaltung dieser Grundsätze nur auf Willkür.
“Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV). Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Sowohl das Legalitätsprinzip als auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz stellen keine verfassungsmässigen Rechte dar, sondern Verfassungsgrundsätze. Eine Privatperson kann sich im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf sie berufen und geltend machen, staatliches Verhalten beruhe auf keiner gesetzlichen Grundlage und sei unverhältnismässig (BGE 140 II 194 E. 5.8.2). Das Bundesgericht überprüft die Einhaltung dieser Grundsätze ausserhalb von Grundrechtseingriffen im Zusammenhang mit kantonalem Recht nur auf Willkür hin (BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 139 II 7 E. 7.3; 138 I 378 E. 8.2; Urteile 2C_67/2023 vom 20. September 2023 E. 8.6.1; 2C_508/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5.1; 2C_443/2022 vom 3. Juni 2022 E. 2.6; 2C_595/2020 vom 27. August 2021 E. 1.5).”
Im Rahmen des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 2 BV müssen Hinweise, die staatliche Ermittlungs- oder Auskunftsbefugnisse rechtfertigen sollen, erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder planlose, wahllose Anschreiben Dritter (sog. „fishing expedition“/Zufallsfunde) genügen nicht und sind unzulässig.
“Das Bundesgericht hat sich mit der Auskunftspflicht gegenüber Dritten in jüngerer Zeit mehrfach befasst. Gemäss BGE 131 III 660 (E. 6.1) geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 4 SchKG hervor, dass das Amt nicht von jedem beliebigen Dritten verlangen kann, dass er Auskünfte über das Vermögen des Schuldners erteilt: Die Auskunftspflicht ist beschränkt auf Dritte, "die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat" (BOVEY, L'obligation des tiers de renseigner l'office des poursuites et faillites [art. 91 al. 4 et 222 al 4 LP], JdT 2009 II S. 64). Im Urteil 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014 (E. 2.2) wird festgehalten, dass ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG des Betreibungsamtes im konkreten Fall verhältnismässig sein muss. Damit kommt zum Ausdruck, dass für staatliches Handeln der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; WINKLER, in: Schulthess Kommentar SchKG, 2017 N. 30 zu Art. 91 SchKG). In einem Urteil aus dem Jahre 2022 wird verdeutlicht, dass eine Auskunftspflicht des Dritten nur dann besteht, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören, oder dass er seinerseits Schuldner des Letzteren ist; ein wahlloses Anschreiben von Dritten in der Hoffnung auf einen Zufallsfund wird als nicht zulässig betrachtet (Urteil 5A_232/2021 vom 9. Mai 2022, SZZP 2022 S. 549, E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. bereits BLUMENSTEIN, Die verfahrensmässigen Verpflichtungen dritter Personen in der Schuldbetreibung und im Konkurs, BlSchK 1941 S. 102).”
“mit Hinweis). Sie muss überdies verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine Beweisausforschung ("fishing expedition") ist nicht zulässig. Von einer solchen wird gesprochen, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt wurden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; Urteil 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2).”
Vertrauensschutz nach Art. 5 Abs. 3 BV entfällt, wenn die betroffene Partei die Unrichtigkeit hätte erkennen können, wenn sie die zumutbare Sorgfalt angewendet hätte (z. B. bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung). Bei einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung kommt nur grobe prozessuale Unsorgfalt der Partei oder ihres Rechtsvertreters in Betracht, um den Vertrauensschutz zu verneinen.
“dargelegten Umständen erweist sich die im angefochtenen Entscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung, welche auf die Beru- fung hinweist (vgl. Dispositiv-Ziffer 6), als unzutreffend. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien grundsätzlich keine Nachteile erwach- sen (Vertrauensprinzip; Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO; BGE 134 I 199 E. 1.3.1). Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz beru- fen. Rechtssuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie beziehungs- weise ihre Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der mass- geblichen Verfahrensbestimmungen hätten erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (vgl. statt vieler BGE 138 I 49 E. 8.3.2; zuletzt BGer 5A_350/2021 v.”
Bei der Prüfung, ob strafbares Verhalten mit der Ausübung eines Berufs (z. B. Anwalt) vereinbar ist, kommt der Aufsichtsbehörde ein erheblicher Beurteilungs‑/Ermessensspielraum zu. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV zu beachten. Führt die Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 BGFA nicht mehr erfüllt sind, hat die Behörde keine Wahl und muss den Registereintrag löschen.
“Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV hat staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Die Löschung des Registereintrags nach Art. 9 BGFA hat deshalb vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten (BGE 137 II 425 E. 6.1; Urteil 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; vgl. auch STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 18 zu Art. 8 BGFA). Beim Entscheid darüber, ob das strafbare Verhalten eines Anwalts mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, kommt der Aufsichtsbehörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ein erhebliches "Ermessen" zu (vgl. Urteile 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 6). In der älteren Bundesgerichtspraxis findet sich demgegenüber die Formulierung, die Behörden würden über einen grossen bzw. erheblichen "Beurteilungsspielraum" verfügen (vgl. Urteile 2C_430/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.6 und 2C_119/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.2). Die unterschiedlichen Formulierungen drücken jedoch keinen Unterschied in der Sache aus. Bei der Beantwortung der Frage nach der Vereinbarkeit strafbarer Handlungen mit dem Anwaltsberuf geht es - gemäss der im Schrifttum wohl nach wie vor herrschenden Terminologie - in der Tat nicht um die Ausübung eigentlichen Verwaltungsermessens im Sinn eines "Rechtsfolgeermessens" ("liberté d'appréciation"), sondern um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ("latitude de jugement"; vgl.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV hat staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Die Löschung des Registereintrags nach Art. 9 BGFA hat deshalb vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Beim Entscheid darüber, ob das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, kommt der Aufsichtsbehörde ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Ermessensausübung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände als so schwerwiegend erscheinen, dass sie - unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und korrekten Anwaltstätigkeit - in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung stehen (Urteil 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 6). Wertet die Aufsichtsbehörde das strafbare Verhalten der Anwältin oder des Anwalts als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar und kommt damit zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 BGFA nicht mehr erfüllt sind, hat sie indes keinen Ermessensspielraum und muss die Löschung zwingend vornehmen (BGE 137 II 425 E.”
Bei finanziellen Sanktionen oder Kürzungen ist die Gesamtwirkung zu prüfen: Die Massnahme muss geeignet und erforderlich sein und in der Abwägung von Eingriffszweck und -wirkung zumutbar sein. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind auch die vom Betroffenen geltend gemachten Umstände zu berücksichtigen.
“Bst. b DZV vorgenommene vollständige Kürzung sämtlicher Direktzahlungen verhältnismässig ist. Dabei verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, dass jede staatliche Verwaltungsmassnahme für das Erreichen eines im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn), mithin der betroffenen Person zumutbar ist (vgl. BGE 142 I 49 E. 9.1; 140 II 194 E. 5.8.2; Urteil des BGer 2C_446/2022 vom 20. März 2024 E. 8.2; Urteil des BVGer B-3184/2023 vom 9. Juli 2024 E. 8.3.1).”
“Das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass jede staatliche Verwaltungsmassnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen (sog. verhältnismässig im engeren Sinn), mithin der betroffenen Person zumutbar ist (vgl. BGE 142 14 9 E. 9.1; Urteil des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.1). Auch die Kürzung von Direktzahlungen muss deshalb vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhalten, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die Kürzung der Direktzahlungen für die Jahre 2017 und 2018 gemäss Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV verhältnismässig ist, unter anderem auch unter Berücksichtigung sowohl der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände als auch der Mindestvorschrift von Art. 170 Abs. 2 LwG im Sinne einer zu respektierenden Vorwegnahme der Verhältnismässigkeitsprüfung durch den Gesetzgeber (Art. 190 BV; vgl. hierzu auch E. 4.2).”
“Die Vorinstanz wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, das Postgesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden (Art. 24 Abs. 1 PG). Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie die in Art. 24 Abs. 2 lit. a-e PG genannten Administrativmassnahmen ergreifen und Verwaltungssanktionen verhängen (Art. 25 PG). So sieht Art. 25 Abs. 1 PG vor, dass eine Anbieterin von Postdiensten mit einem Betrag von bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden kann, wenn sie gegen das Postgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung gestützt auf das Postgesetz verstösst. Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (vgl. bspw. BGE 148 II 392 E. 8.2).”
Soweit ein Verhalten einer Behörde dem Gebot von Treu und Glauben widerspricht, kann hiergegen der reguläre verwaltungsrechtliche Rechtsbehelf zu ergreifen sein; in der zitierten Rechtsprechung hätte die Betroffene bereits mittels Anfechtung gegen das beanstandete Behördenverhalten vorgehen müssen.
“In diesem Zusammenhang lässt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten: Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs untersagt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) zwar sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 137 V 394 E. 7.1 S. 403). Auch verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben einer Person gemäss Art. 9 BV Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in das Handeln staatlicher Behörden (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110; 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; Urteil 1C_240/2020 vom 26. Februar 2021 E. 5.3). Dass die Baukommission gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen habe, indem sie sich über eine mit der Stammbaubewilligung erteilte Erlaubnis der Aufschüttungen auf der Nord- und Westseite hinweggesetzt habe, hätte die Beschwerdeführerin aber bereits mittels Anfechtung der”
Die Dauer sowie das Fortbestehen von Sicherungs- und Einreiseverboten sind im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) laufend zu überprüfen. Eine genaue Prognose der erforderlichen Dauer ist naturgemäss nicht möglich; Abstufungen der Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung bzw. dem Schutz und den privaten Interessen der betroffenen Person. Als Ausgangspunkte der Abwägung nennt die Rechtsprechung insbesondere die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person sowie das von ihr ausgehende künftige Gefährdungspotenzial.
“Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).”
“Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020, E. 3.4; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).”
“Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig ist, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).”
“Bestand und Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1).”
“Bestand und Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1).”
Bei Ausschlussentscheiden in Vergabeverfahren ist das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) zu wahren und das Verbot des überspitzten Formalismus zu beachten. Gleichwohl können schwerwiegende inhaltliche Abweichungen — insbesondere das Nicht-Erfüllen zwingender Spezifikationen — den Ausschluss eines Angebots rechtfertigen.
“den Ausschreibungsunterlagen, fehlen wesentliche Angaben oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht auf, muss die Auftraggeberin das Angebot gemäss Praxis des Bundesgerichts trotz der Formulierung als Kann- Vorschrift ausschliessen, andernfalls sie die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz verletzt (vgl. BGE 143 I 177 E. 2.3.1; KUONEN, a.a.O., Art. 34 Rz. 15 ff .; LOCHER, in: Trueb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 Rz. 6 und 15; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Eine systematische Darstellung der Rechtsprechung des Bundes und der Kantone, 3. Aufl. 2013, Rz. 435 und Rz. 457). Eine schwerwiegende inhaltliche Abweichung die zwingend zum Ausschluss führt, liegt u.a. vor, wenn zwingende Spezifikationen nicht erfüllt werden. Denn solche inhaltlichen Abweichungen wirken sich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis aus (KUONEN, a.a.O., Art. 34 Rz. 27). Der Ausschluss vom Verfahren muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) entsprechen und darf nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 444 ff.).”
“Ausschluss vom Vergabeverfahren Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b IVoB kann der Auftraggeber einen Anbieter vom Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass sein Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht. Die Formulierung als Kann-Vorschrift zeigt, dass der Vergabestelle bei formellen und inhaltlichen Fehlern ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Sie hat dabei allerdings das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) zu beachten. Entspricht das Angebot indessen nicht den Vorgaben der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen, fehlen wesentliche Angaben oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht auf, muss die Vergabestelle das Angebot vom Vergabeverfahren ausschliessen, andernfalls sie die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz verletzt (vgl. KUONEN, in: Trueb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 34 Rz. 15 ff .; siehe ferner LOCHER, in: Trueb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 Rz. 6 und Rz. 15 ff., sowie GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 435 und Rz. 457; vgl. auch BGE 143 I 177 E. 2.3.1).”
“Betreffend die Vergabe der Transportleistungen von Buslinien sowie die Erteilung und Erneuerung von Konzessionsrechten hat das Bundesverwaltungsgericht - mit Blick auf die einschlägige Lehre, die bisherige Rechtsprechung zu Transportkonzessionen und die Botschaft - u.a. die vergaberechtlichen Regeln zum Transparenzprinzip angewandt (Urteil des BVGer A-7129/2018 vom 23. April 2021 E. 1.6.1 m.H.). Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid nur im Lichte der allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze geprüft werden kann. Die Grundrechte (Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; BV]), insbesondere die Wirtschaftsfreiheit, erlauben es grundsätzlich nicht, zu verlangen, dass eine ausserordentliche Nutzung des Verwaltungsvermögens möglich ist (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.2 und 127 I 84 E. 4b). Der Staat verfügt somit bei der Ausübung seiner öffentlichen Aufgabe über einen grossen Ermessensspielraum, allerdings unter Vorbehalt der Einhaltung der in Art. 5 Abs. 2 BV enthaltenen allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Rechts, namentlich des Willkürverbots, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit, des öffentlichen Interesses sowie der Pflicht, eine neutrale und objektive Haltung einzunehmen (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.1 und”
Provisorische Akonto-Zahlungen können unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der definitive Anspruch erst anhand revidierter Jahresabschlüsse festgelegt wird; dies entspricht der Information der Betroffenen über die Vorläufigkeit der Zahlungen und steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben.
“Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Verletzung von Treu und Glauben. Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe nach Treu und Glauben. Gemäss Art. 9 BV hat sodann jede Person Anspruch, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben beinhaltet einerseits den Vertrauensschutz, andererseits das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Urteil des BGer 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 68; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 712 ff.). Sowohl mit Schreiben vom 12. April 2021 als auch mit Verfügungen vom 29. April 2021 und 28. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass es sich bei den Auszahlungen, die auf der Selbstdeklaration basieren würden, um provisorische Akonto-Zahlungen handeln würde. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass die definitive Festlegung ihres Anspruchs auf den revidierten Jahresabschlüssen basieren werde. Die Schlussverfügung werde die einem Veranstalter für das Jahr 2021 zustehenden Subventionen definitiv festlegen.”
Das Wiedergeben bzw. Bestätigen bereits unmittelbar anwendbarer Verordnungsbestimmungen (z. B. Fristen) in einer Verfügung kann als Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) gewertet werden. Behörden sind an solche Verordnungen gebunden, soweit diese kompetenzgemäss erlassen wurden; gilt eine unmittelbar anwendbare Verordnungsbestimmung kraft ihrer materiellen Rechtmässigkeit, bedarf es für ihre Wirkung nicht einer zusätzlichen Umsetzung durch eine Verfügung.
“September 2022 beantragt das BLV die Abweisung der Beschwerde und den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Strittig ist die Dauer der Ausverkaufs- und Verwendungsfristen. Diese sind Folge des Widerrufs des bewilligten Inverkehrbringens des Pflanzenschutzmittels. Allerdings wiederholt die Verfügung vom 1. Juli 2022 lediglich, was bereits aufgrund der direkt anwendbaren Verordnungsvorschrift (Art. 86h Bst. a und b PSMV) gilt. Ist der Widerruf rechtmässig, was vorliegend zutrifft, da die Beschwerdeführerin diesen unbestrittenermassen nicht angefochten hat, gelten die direkt anwendbaren Art. 86h Bst. a und b PSMV ohne Umsetzung durch eine Verfügung. Insofern steht auch die Frage der Unangemessenheit der Befristung nach Art. 49 Bst. c VwVG nicht zur Disposition. Das Wiederholen der in der Verordnung vorgesehenen Fristen ist deshalb - entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung - nicht unangemessen, sondern Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV). Dasselbe gilt für das Verhältnismässigkeitsprinzip. In diesem Zusammenhang kommt auch die von der Beschwerdeführerin angerufene Verletzung der Eigentumsgarantie nur als mittelbarer Prüfungsmassstab in der Form der grundrechtskonformen Auslegung von Art. 86h PSMV zur Anwendung. Den unmittelbaren Prüfmassstab bildet das Verwaltungsrechtsverhältnis, das sich aus der PSMV ergibt (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.4.2 m.w.H.; Pierre Tschannen, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, Rz. 101). Als unmittelbarer Prüfmassstab wirkt das genannte Grundrecht nur dann, wenn die Verfügungsgrundlage infrage gestellt würde (Urteil des BGer 2C_377/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2). 2.2 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B—3969/2021 vom 28. März 2022, welches eine analoge Rechtsfrage im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle (E. 13.2) geprüft hat. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weniger das in der Verfügung dargestellte Rechtsverhältnis rügt, sondern eher die Verfügungsgrundlage, das heisst die PSMV, infrage stellt.”
“Strittig ist die Dauer der Ausverkaufs- und Verwendungsfristen. Diese sind Folge des Widerrufs des bewilligten Inverkehrbringens des Pflanzenschutzmittels. Allerdings wiederholt die Verfügung vom 1. Juli 2022 lediglich, was bereits aufgrund der direkt anwendbaren Verordnungsvorschrift (Art. 86h Bst. a und b PSMV) gilt. Ist der Widerruf rechtmässig, was vorliegend zutrifft, da die Beschwerdeführerin diesen unbestrittenermassen nicht angefochten hat, gelten die direkt anwendbaren Art. 86h Bst. a und b PSMV ohne Umsetzung durch eine Verfügung. Insofern steht auch die Frage der Unangemessenheit der Befristung nach Art. 49 Bst. c VwVG nicht zur Disposition. Das Wiederholen der in der Verordnung vorgesehenen Fristen ist deshalb - entgegen der beschwerdeführenden Auffassung - nicht unangemessen, sondern Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV). Dasselbe gilt für das Verhältnismässigkeitsprinzip. In diesem Zusammenhang kommt auch die von der Beschwerdeführerin angerufene Verletzung der Eigentumsgarantie nur als mittelbarer Prüfungsmassstab in der Form der grundrechtskonformen Auslegung von Art. 86h PSMV zur Anwendung. Unmittelbarer Prüfmassstab bildet das Verwaltungsrechtsverhältnis, das sich aus der PSMV ergibt (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.4.2 m.w.H.; Pierre Tschannen, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrecht, 2008, Rz. 101). Als unmittelbarer Prüfmassstab wirkt das genannte Grundrecht nur dann, wenn die Verfügungsgrundlage in Frage gestellt würde (Urteil des BGer 2C_377/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2).”
Bei Verwaltungs- und Gerichtskosten handelt es sich um Kausalabgaben, deren Bemessung dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip unterliegt. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsgebot nach Art. 5 Abs. 2 BV und verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung steht. Gebühren dürfen die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren. Innerhalb der gesetzlichen Schranken steht den Behörden bzw. Gerichten bei der Gebührenerhebung ein beträchtlicher Ermessensspielraum zu.
“Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür und die Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; E.1.6.1 oben). Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum.”
“Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden.”
“Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2; 141 I 105 E. 3.3.2). Es kann daher nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben zum Tragen kommen und das Fehlen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage kompensieren (BGE 143 II 283 E. 3.7.1, mit zahlreichen Hinweisen). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben; es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176 E. 5.2; 135 I 130 E. 2). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2; 126 I 180 E. 3a/bb; Urteil 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.2), wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (BGE 143 I 147 E. 6.3.1; 141 I 105 E. 3.3.2). Bieten Private vergleichbare Leistungen an, kann als Massstab auch der Marktwert herangezogen werden; der Wert der staatlichen Leistung lässt sich in diesem Fall anhand eines Preisvergleichs ermitteln (Urteil 2C_699/2017 vom 12.”
Bei Gesetzesänderungen kann Art. 5 Abs. 3 BV aus Härtegründen die Berücksichtigung altrechtlicher Rechtsverhältnisse gebieten oder vorübergehenden Schutz gewähren. Dies stellt eine Ausnahme dar und erfordert eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der grundsätzlich unverzüglichen Anwendung neuen Rechts und den Interessen der Normadressaten.
“Die Anwendung bisherigen Rechts bei Rechtsänderungen während des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Ausnahme. Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Regelung (BGE 149 I 291 E. 5.4; 145 II 140 E. 4 m.H.). Das Gesetz kann bereits aufgrund des Demokratieprinzips jederzeit geändert werden (BGE 149 I 291 E. 5.4; 130 I 26 E. 8.1). Auch Erwägungen der Rechtsgleichheit und Rechtseinheit sprechen dafür, altrechtliche Rechtsverhältnisse möglichst rasch mit neuem Recht in Einklang zu bringen (BGE 123 II 433 E. 9; Urteil des BVGer B-3826/2021 vom 28. März 2022 E. 5.3). Da die intertemporale Anwendung neuen Rechts für Normadressaten zu nicht vertretbaren Härten führen kann, ist eine Berücksichtigung des bisherigen Rechts jedoch gegebenenfalls aufgrund verfassungsrechtlicher Prinzipien geboten (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.4; 145 II 140 E. 4; 134 I 23 E. 7.6.1; 130 I 26 E. 8.1; 128 I 92 E. 4, je m.H.; Kradolfer, a.a.O., Rz. 792 m.H.). Namentlich das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV) kann dabei als Korrektiv einer zu rigiden Gesetzesanwendung zur Anwendung kommen (vgl. Urteil des BGer 8C_72/2018 vom 13. November 2018 E. 7.2 ; Fréderic Bernard, in: Bellanger/Bernard [Hrsg.], Les grands principes de droit administratif, Zürich/Basel/Genf 2022, S. 159, 179 f. und 190; Claude Rouiller, Protection contre l'arbitraire et protection de la bonne foi, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Droit constitutionnel suisse, Zurich 2001, S. 677 ff., S. 684). Dabei ist abzuwägen, ob die Interessen der Normadressaten an der Anwendung bisherigen Rechts das öffentliche Interesse daran überwiegen, dass in Kraft getretenes, neues Recht grundsätzlich ohne Verzug anwendbar wird, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 123 II 433 E. 9; 106 Ia 254 E. 4b).”
Eine Rüge wegen Verletzung von Art. 5 BV genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie nur abstrakte oder pauschale Ausführungen enthält und keine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie keine konkreten Tatsachen- oder Rechtsbezüge aufzeigt. In solchen Fällen ist auf diese Rüge nicht einzutreten.
“Die Rüge der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid verletze Art. 5 BV, erfüllt die Begründungsanforderungen nicht; die Beschwerdeführerin äussert sich dazu nur abstrakt und ohne Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Darauf ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt, insofern die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Legalitäts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend macht. Unter diesem Titel nicht einzutreten ist sodann auf die nicht weiter begründeten Behauptungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie eine Verletzung von Art. 6 EMRK, Art. 29 und Art. 30 BV geltend macht.”
“Die Rüge der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid verletze Art. 5 BV, erfüllt die Begründungsanforderungen nicht; die Beschwerdeführerin äussert sich dazu nur abstrakt und ohne Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Darauf ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt, insofern die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Legalitäts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend macht. Unter diesem Titel nicht einzutreten ist sodann auf die nicht weiter begründeten Behauptungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie eine Verletzung von Art. 6 EMRK, Art. 29 und Art. 30 BV geltend macht.”
“Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe diverse abs- trakte rechtliche Ausführungen ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Verfah- ren. Dies gilt für die Ausführungen zum Rechtsmittel der Beschwerde (act. 7 Rz. 1), zum Anspruch auf rechtliches Gehör (act. 7 Rz. 4 ff.), zum Legalitätsprin- zip (act. 7 Rz. 7), zu den Rechtsnormen in Bezug auf die Nichtigkeit von Verfü- gungen (act. 7 Rz. 10 f.), zur Rechtsanwendung von Amtes wegen (act. 7 Rz. 12 f., Rz. 17, Rz. 20), zur Willkür in der Rechtsanwendung (act. 7 Rz. 14, Rz. 16) sowie zur Zulässigkeit von Noven im Beschwerdeverfahren (act. 7 Rz. 18). Sodann wird pauschal eine erhebliche Verletzung von Art. 6 EMRK (act. 7 S. 1), unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (act. 7 Rz. 2), eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (act. 7 Rz. 2 f., Rz. 8), eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (act. 7 Rz. 3), eine Verletzung des Legalitätsprinzips ge- mäss Art. 5 BV (act. 7 Rz. 8 f.), Unangemessenheit (act. 7 Rz. 3), eine Verletzung des Völkerrechts (act. 7 Rz. 8) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots durch den Entscheid der Vorinstanz (act. 7 Rz. 2, Rz. 15) ge- rügt. Die abstrakten rechtlichen Vorbringen und pauschalen Beanstandungen der Beschwerdeführerin, welche sie in keinen Zusammenhang zu den vorinstanzli- chen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid setzt, genügen den An- - 5 - forderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Sie sind daher unbeachtlich und es ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Recht un- richtig angewendet, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt sowie Art. 5 BV, das Verhältnismässigkeits- und das Legalitätsprinzip, das Völkerrecht, den Grundsatz von Treu und Glauben sowie ihren Anspruch auf rechtliches Ge- hör verletzt und nicht im öffentlichen Interesse sowie unangemessen gehandelt (act. 7 S. 2 Rz. 2, S. 3 Rz. 7 f.). Sie lässt es bei diesen pauschalen Ausführungen bleiben, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diese Rechtsverlet- zungen begangen haben soll, weshalb sie der Begründungspflicht nicht nach- kommt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.”
“Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeeingabe nicht. Die Beschwerdeführerin rügt zwar etliche Bestimmungen der EMRK und der BV als verletzt, z.B. Art. 13 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 5 BV und Art. 29 Abs. 2 BV, sie vermag eine konventions- und/oder verfassungswidrige Rechtsanwendung allerdings nicht im Ansatz aufzuzeigen. Ihre Vorbringen erschöpfen sich einerseits in blossen Behauptungen und gehen andererseits über den Verfahrensgegenstand hinaus, so wenn sie sich z.B. darauf beruft, nur wegen ihres Namens bestraft und folglich diskriminiert worden zu sein (vgl. dazu Urteil 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.5.2 S. 6) oder vorbringt, die Busse sei verjährt und nicht mehr vollstreckbar. Im Übrigen, soweit sich die Beschwerdeführerin - wenn überhaupt - sachbezogen äussert, beschränkt sie sich lediglich darauf, das blosse Gegenteil vom vorinstanzlich Erwogenen, also die Anfechtbarkeit der Schlussverfügung/Rechnung, zu behaupten, ohne sich indessen auch nur minimal mit den dazu ergangenen Erwägungen der Vorinstanz zu befassen. Auch damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise nach. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, weshalb und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art.”
“Zusammenfassend gelingt es den Beschwerdeführern nicht, die Festlegung des Verkehrswert ihrer Liegenschaft auf Fr. 1'250'000.- als willkürlich infrage zu stellen. Inwieweit bei dieser Sachlage ein Verstoss gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 BV sowie Art. 8 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 [sGS 111.1; KV/SG]), das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), das Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV) und die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht rechtsgenügend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.1). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.”
“Bei den Rechtsrügen gibt die Beschwerdeführerin wiederholt einzelne Erwägungen der Vorinstanz wieder, bestreitet diese und stellt ihnen ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber. In diesem Zusammenhang rügt sie sodann die Verletzung einer Vielzahl von Bundesrechtsnormen (wie Art. 5 BV, Art. 8 BV, Art. 14 BV, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 BV, Art. 1 EMRK, Art. 6 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 58 ZPO), ohne jedoch eine Rechtsverletzung hinreichend darzulegen. Vielmehr begnügt sie sich über weite Strecken mit der blossen Aufzählung dieser Normen, der pauschalen Behauptung rechtswidrigen Verhaltens (wie etwa der Behauptung, die Vorinstanzen seien nachweislich parteiisch gewesen oder die Parteien seien offensichtlich ungleich behandelt worden) oder der Erhebung einer Willkürrüge unter dem Deckmantel der angeblichen Verletzung dieser Rechtsnormen. Damit genügt sie mangels hinreichender Darlegung einer Rechtsverletzung den dargelegten Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf diese Rügen nicht eingetreten werden kann. Sie setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht rechtsgenüglich auseinander und beschränkt sich auf eine Wiederholung der bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Rügen. Damit verfällt sie in eine unzulässige appellatorische Kritik. Insgesamt verkennt sie, dass vor Bundesgericht nicht der erstinstanzliche Prozess fortgeführt oder gar wiederholt wird, sondern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Lichte gezielt dagegen formulierter Rügen überprüft werden (Urteil 4A_218/2020 vom 19.”
Behörden können durch konkrete hoheitliche Akte, positive Vorprüfungen oder unrichtige Auskünfte schutzwürdige Vertrauensgrundlagen begründen; der Vertrauensschutz greift, wenn die private Person berechtigt auf diese Grundlage vertrauen durfte und darauf gestützt nachteilige Dispositionen getroffen hat. Interkantonale Absprachen bzw. rechtsgeschäftliche Vereinbarungen können eine reziproke Bindungswirkung zwischen Kantonen begründen, wobei der Vertrauensschutz durch überwiegende öffentliche Interessen eingeschränkt werden kann.
“Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben gilt allgemein und umfassend im Rechtsverkehr und bindet nicht nur Private untereinander (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Behörden im Verhältnis zu Privaten sind ebenfalls an das Gebot von Treu und Glauben gebunden, auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Art. 5 Abs. 3 BV; für das Kindesschutzverfahren auch Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ZPO). Der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben umfasst allgemein das Gebot zu loyalem und vertrauenswürdigem Verhalten im Rechtsverkehr. Staatliche wie private Akteure haben sich vertrauenerweckend und vertrauenhonorierend zu verhalten. Die KESB entscheidet in Kindesschutzverfahren in Anwendung von Zivilrecht hoheitlich und einseitig über Rechte und Pflichten von Privatrechtssubjekten (Staat-Bürger-Verhältnis) und ist daher konkret an den Grundsatz des Vertrauensschutzes, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs gebunden (im Einzelnen TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 476 ff.).”
“1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Erhebung der Gebühr und nicht gegen den Nichteintretensentscheid als solchen richtet, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens daher einzig die Ziffer 2 der Verfügung vom 1. März 2024 betreffend Erhebung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- ist, dass das SEM gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Gebühr erhebt, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert ist und Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden verleiht, dass sich Private nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen können, wobei es zunächst einer Vertrauensgrundlage bedarf, dass erforderlich ist, dass die Privatperson berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, dass ferner der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 und 129 I 161 E. 4.1), dass das durch das Migrationsamt des Kantons Thurgau ausgestellte und der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin persönlich zugestellte Schreiben, gemäss welchen Frauen und Mädchen aus Afghanistan, welche eine vorläufige Aufnahme erhalten haben, beim SEM einen B-Ausweis beantragen können, diese Voraussetzungen erfüllt und damit als geeignete Vertrauensgrundlage einzustufen ist, dass somit das Stellen eines Gesuchs aufgrund der Gebührenerhebung durch das SEM als nachteilige Disposition anzusehen ist, welche die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Information des Migrationsamtes des Kantons Thurgau getätigt hat, dass damit die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes grundsätzlich als erfüllt zu betrachten sind, dass ferner kein überwiegendes öffentliches Interesse ersichtlich ist, welches diesem Vertrauensschutz entgegenstehen würde, dass somit im vorliegenden Einzelfall die Erhebung einer Gebühr durch das SEM als Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu qualifizieren ist, dass der Vollständigkeit halber ferner darauf hinzuweisen ist, dass es der Vorinstanz freigestanden wäre, mit geeigneten milderen Mitteln - beispielsweise im Rahmen eines Instruktionsschreibens - die nicht vertretene Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden spezifischen Konstellation die erwähnte Praxisänderung nicht zur Gewährung von Asyl führen könne, womit sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besser Rechnung getragen hätte, dass vor diesem Hintergrund die Art und Weise der Behandlung des Gesuchs durch die Vorinstanz nicht nachvollziehbar ist, weshalb die von dieser erhobene Gebühr antragsgemäss zu annullieren ist, dass die vorliegende Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 1.”
“Darauf nimmt die Gemeinde in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung Bezug und führt aus, wie anlässlich der Begehung vom 16. März 2023 festgelegt worden sei, müsste nun mit einer verfügten Räumung sämtliches Material, Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge, Unterstände etc. ausserhalb des Gebäudes entsorgt werden. Da es nun zur amtlich verfügten Räumung komme, bestehe kein Handlungsspielraum und die in der Aktennotiz in Aussicht gestellte Duldung einzelner Objekte sei nicht mehr möglich. Aus den Erwägungen und dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung erschliesst sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer zur Umsetzung der Anordnungen in Dispositivziffern 2 ff. der angefochtenen Verfügung verpflichtet wird und die Aktennotiz vom 16. März 2023 dazu als Grundlage und Veranschaulichung dienen soll. Die Formulierung von Dispositivziffer 1 stellt klar, dass die nachfolgenden Anordnungen die gemäss Aktennotiz getroffenen Vereinbarungen und Zugeständnisse ersetzen. Der Beschwerdeführer ist an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV[4]) und kann sich nicht darauf berufen, dass er die objektiv verständlichen und nachvollziehbaren Anordnungen in der angefochtenen Verfügung nicht verstehe. Bei Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, zu welchen Massnahmen er mit der angefochtenen Verfügung verpflichtet wird.”
“Auch wenn in beiden Fällen die Gemeinden Kostenträger sind, muss klar sein, welche Beiträge, unter welchem Titel, ob mit oder ohne Zins und von wem zurückzuerstatten sind. Zudem muss auch klar sein, ob bzw. für welche Beträge ein Härtefall geltend gemacht werden kann. Die Nichtgenehmigung von § 3 Abs. 2 lit. b der Reglemente ist damit nicht zu beanstanden. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zusätzlich geltend, dass die Vorinstanz nach positiver Vorprüfung die Reglemente der Gemeinden Lampenberg, Langenbruck und Hölstein genehmigt habe. Es sei ihr deshalb verwehrt, diese Genehmigungen zu widerrufen bzw. die Reglemente nur noch teilweise und unter Auslegungsvorbehalt zu genehmigen. Behörden dürften von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen hätten, nicht ohne sachlichen Grund abweichen. Hätten sich die Privaten bzw. im aktuellen Fall die Gemeinwesen, welche Privatpersonen gleichgestellt seien, auf ein bestimmtes Verhalten der Behörden eingestellt und auf dessen Richtigkeit und Beständigkeit vertrauen dürfen, so sei der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV) betroffen. In Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV würden Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben statuiert. Private oder Behörden erhielten dadurch Anspruch auf Schutz bei unrichtigen Auskünften von Behörden. Die Vorinstanz habe mit den Äusserungen in der Vorprüfung und der ursprünglichen Genehmigung eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Eine Schranke für den Vertrauensschutz stelle das überwiegende öffentliche Interesse dar. Es gelte abzuwägen, ob ausnahmsweise das öffentliche Interesse dem Vertrauensschutz vorgehe. Vorliegend sei kein öffentliches Interesse ersichtlich, welches dem Vertrauensschutz vorgehen könnte. Im Gegenteil liege das Vertrauen in die behördliche Auskunft im öffentlichen Interesse. Insofern sei das Vorgehen der Vorinstanz widersprüchlich, laufe dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwider und sei daher nicht zu schützen. Die angefochtenen Verfügungen seien daher aufzuheben und die Reglemente, welche den Einwohnergemeindeversammlungen vorgelegt und von diesen genehmigt worden seien, seien zu genehmigen.”
“1 BSG noch auf eine andere bundesrechtliche Bestimmung zu berufen vermag, um ihre Forderung gegenüber dem Kanton Luzern zu begründen. 5. Fraglich ist sodann, ob die Beschwerdeführerin ihre Forderung auf kantonales Recht abzustützen vermag. Davon könnte ausgegangen werden, wenn der Kanton der Beschwerdeführerin ausdrücklich den Auftrag erteilt hätte, das hinsichtlich der Schiffbarkeit beeinträchtigte Gewässer nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 BSG schiffbar zu machen. Die Beschwerdeführerin beruft sich zumindest dem Sinn nach diesbezüglich auf die ihr erteilte kantonale Bewilligung bzw. Sonderbewilligung zur Ausbaggerung von Seegelände im Bereich des Werftgeländes auf dem Vierwaldstättersee. Sie macht geltend, kantonale Behörden hätten ihr die Bewilligung zur Ausbaggerung des Seegebiets erteilt. Damit stellt sich die Frage, ob die kantonalen Behörden der Beschwerdeführerin gegenüber hiermit eine vertrauensbegründende Position eingenommen haben, welche der Beschwerdeführerin das Recht einräumt, eine Kostenbeteiligung einzufordern. Hintergrund dieser Argumentation ist der in Art. 5 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben, welcher ein die ganze Rechtsordnung überdachendes Prinzip darstellt, das unter bestimmten Umständen dem Staat entgegengehalten werden kann.”
“Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass es sich bei § 45 Abs. 2 LV um eine Bestimmung handelt, welche der Umsetzung im kantonalen Recht bzw. einer Erfüllungshandlung bedarf. Der fraglichen Bestimmung kommt mithin kein unmittelbar rechtsetzender Charakter zu und es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsquelle des Verwaltungsrechts (vgl. Rainer J. Schweizer/Ursula Abderhalden, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallen-der [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 29 zu Art. 48 BV). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, § 45 Abs. 2 LV habe normhierarchischen Vorrang vor dem angefochtenen Dekret, kann ihnen insofern nicht gefolgt werden, als rechtsgeschäftlichen und mittelbar rechtsetzenden Vereinbarungen, welche einzig Rechte und Pflichten der beteiligten Kantone begründen, keine derogatorische Kraft zukommt (vgl. Häfelin, a.a.O., Rz. 61 zu Art. 7). Die daraus entstehende Bindungswirkung ("pacta sunt servanda") hat ihre Grundlage nicht in Art. 48 Abs. 5, sondern in Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 44 BV. Sie betrifft in erster Linie das interkantonale Verhältnis und hat für die Rechtsanwendung im konkreten Fall keine direkte Bedeutung (vgl. Waldmann/Schnyder von Wartensee, a.a.O., Rz. 71 zu Art. 48).”
Die in Art. 5 BV verankerten Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns begründen in der Regel keine selbstständigen verfassungsmässigen Ansprüche. Sie können grundsätzlich nur im Zusammenhang mit konkreten verfassungs- oder gesetzlichen Rechten geltend gemacht werden und rechtfertigen nicht allein eine eigenständige Beschwerdebefugnis.
“Die Beschwerdeführerinnen verkennen diese Grundsätze über weite Strecken, indem sie dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen bloss ihre eigene Sicht der Dinge unterbreiten, ohne sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen deren offensichtliche Unhaltbarkeit beziehungsweise Verfassungswidrigkeit aufzuzeigen. Indem sie über zahlreiche Seiten hinweg ihre Ansichten zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts sowie zu verschiedenen Bestimmungen und Grundsätzen der Zivilprozessordnung ausbreiten und an den Begründungen der vorinstanzlichen Urteile appellatorische Kritik äussern, verkennen sie, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, der im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde die freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung zustünde. Sie erwähnen zwar mehrere Bestimmungen der Bundesverfassung, so Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 BV, gehen jedoch nicht hinreichend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein und begründen nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz, deren Entscheid einziges Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet, diese Bestimmungen verletzt haben soll. In Bezug auf Art. 5 BV übersehen sie zudem, dass die dort garantierten Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns keine selbständig anrufbaren verfassungsmässigen Rechte begründen (vgl. etwa BGE 140 II 194 E. 5.8.2 S. 199). Auf die Beschwerde kann daher grösstenteils mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Soweit wenigstens ansatzweise eine hinreichende Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte auszumachen ist, ist dazu Nachstehendes auszuführen.”
“Er ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht einen Entscheid nur dann aufhebt, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). Die Beschwerde enthält in dieser Hinsicht keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG. Auf sie ist mit Ausnahme des in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Rechtsweggarantie hievor Gesagten nicht näher einzugehen. Bei diesem Ergebnis ist auf die Rüge, das kantonale Gericht habe übersehen, dass der Oberstaatsanwalt den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe (Art. 5 Abs. 3 BV), ebenfalls nicht näher einzugehen. Immerhin ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns keine verfassungsmässigen Rechte darstellen. Daher können sie nicht selbstständig sondern grundsätzlich nur in Zusammenhang mit verfassungsmässigen oder gesetzlichen Ansprüchen geltend gemacht werden (vgl. ASTRID EPINEY, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2018, N. 32 zu Art. 5 BV; GIOVANNI BIAGGINI, in: Basler Kommentar zum BGG, a.a.O, N. 16 zu Art. 116 BGG). Dass dies hier der Fall ist oder weshalb ein Anwendungsfall von Art. 9 BV (Wahrung von Treu und Glauben) anzunehmen sei, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb auf sie auch in diesem Punkt nicht näher einzugehen ist.”
Die Nichterteilung einer Fahr- oder Ausnahmebewilligung kann verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV sein; dies wurde im vorliegenden Entscheid für die betreffende Ausnahmebewilligung bejaht (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV).
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich beim vorliegenden Strassenabschnitt E. -G. um im Winter freies Gelände gemäss Art. 13 StPG handelt und eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 14 StPG vorliegend nicht erteilt werden kann. Zudem ist die vorliegende Nichterteilung der Fahrbewilligung bzw. Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 3 BV verhältnismässig.”
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich beim vorliegenden Strassenabschnitt E. -G. um im Winter freies Gelände gemäss Art. 13 StPG handelt und eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 14 StPG vorliegend nicht erteilt werden kann. Zudem ist die vorliegende Nichterteilung der Fahrbewilligung bzw. Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 3 BV verhältnismässig.”
Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden. Bei der Prüfung, ob ausnahmsweise von einer Landesverweisung wegen schwerer persönlicher Härte abgesehen werden kann, ist eine kriteriengeleitete Abwägung vorzunehmen (insbesondere Integrationsgrad, familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand, Resozialisierungschancen). Eine Verwurzelung in der Schweiz ist nicht bereits ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer anzunehmen; erforderlich sind besonders intensive, über normale Integration hinausgehende private, berufliche oder gesellschaftliche Beziehungen.
“Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw.”
“Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1) bzw. das Delikt lediglich als Teilnehmer (rechtswidrig und schuldhaft) begangen wurde (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 66a StGB). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl.”
Die Staatsanwaltschaft kann sich dem Gebot, Beweise rechtmässig zu erheben, nicht dadurch entziehen, dass sie sich anderer staatlicher Organe bedient. Die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns nach Art. 5 BV gelten auch für die mitwirkenden staatlichen Organe und sind bei der Beweiserhebung gesamthaft zu beachten.
“Die informationelle Selbstbestimmung kann wie andere Grundrechte gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und müssen sich schliesslich als verhältnismässig erweisen. Um den Garantien von Art. 13 BV zu genügen, verlangt das Bundesgericht, dass die systematische Datenerfassung und -aufbewahrung von angemessenen und wirkungsvollen rechtlichen Schutzvorkehrungen begleitet werden, um Missbräuchen und Willkür vorzubeugen (BGE 144 1 126 E. 8.3.4 mit Hinweisen). Es ist jedenfalls nicht angebracht, mit dem Schlagwort der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbeschränkte Überwachungen zu begründen, die in vielfältigsten Ausgestaltungen unterschiedlichen Zwecken dienen können. Die Beweiserhebung ist zudem nur dann rechtmässig, wenn und soweit gesamthaft betrachtet die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV eingehalten und die Grundrechte der betroffenen Personen ausreichend beachtet wurden. Die Staatsanwaltschaft kann sich dem Gebot, Beweise rechtmässig zu erheben, nicht dadurch entziehen, dass sie sich aktiv anderer staatlicher Organe bedient, für welche die Grundsätze gemäss Art. 5 BV ebenso gelten und die die Grundrechte ebenfalls unmittelbar zu beachten haben (BGE 146 | 11 E. 3.3.2; 136 | 87 E. 8.3; Urteil 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.2 f.).”
“Die informationelle Selbstbestimmung kann wie andere Grundrechte gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und müssen sich schliesslich als verhältnismässig erweisen. Um den Garantien von Art. 13 BV zu genügen, verlangt das Bundesgericht, dass die systematische Datenerfassung und -aufbewahrung von angemessenen und wirkungsvollen rechtlichen Schutzvorkehrungen begleitet werden, um Missbräuchen und Willkür vorzubeugen (BGE 144 1 126 E. 8.3.4 mit Hinweisen). Es ist jedenfalls nicht angebracht, mit dem Schlagwort der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbeschränkte Überwachungen zu begründen, die in vielfältigsten Ausgestaltungen unterschiedlichen Zwecken dienen können. Die Beweiserhebung ist zudem nur dann rechtmässig, wenn und soweit gesamthaft betrachtet die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV eingehalten und die Grundrechte der betroffenen Personen ausreichend beachtet wurden. Die Staatsanwaltschaft kann sich dem Gebot, Beweise rechtmässig zu erheben, nicht dadurch entziehen, dass sie sich aktiv anderer staatlicher Organe bedient, für welche die Grundsätze gemäss Art. 5 BV ebenso gelten und die die Grundrechte ebenfalls unmittelbar zu beachten haben (BGE 146 | 11 E. 3.3.2; 136 | 87 E. 8.3; Urteil 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.2 f.).”
“7 zu § 3 IDG/BS; RENÉ PAHUD DE MORTANGES, Die rechtliche Regelung der Spitalseelsorge in der Schweiz, in: Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht 2017, S. 133 f.). Bei der Israelitischen Gemeinde Basel handelt sich damit nicht um eine Privatperson, sondern um eine kantonale Behörde im Sinne von Art. 194 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 StPO, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Rechtshilfe verpflichtet ist (vgl. Urteil 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.1; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 5 zu Art. 265 StPO und N. 3 zu Vor Art. 263-268 StPO mit Hinweisen). Die Beweiserhebung ist vorliegend nur als rechtmässig einzustufen, wenn und soweit gesamthaft betrachtet die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV eingehalten und die Grundrechte der betroffenen Personen ausreichend beachtet wurden. Die Staatsanwaltschaft kann sich dem Gebot, Beweise rechtmässig zu erheben, nicht dadurch entziehen, dass sie sich insoweit aktiv anderer staatlicher Organe bedient, für welche die Grundsätze gemäss Art. 5 BV ebenso gelten und welche die Grundrechte ebenfalls unmittelbar zu beachten haben (Urteil 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.1).”
Gerichtlich angewandte, schlüssige und nachvollziehbare Methoden zur Festlegung der Bemessungsgrundlage sind mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz aus Art. 5 Abs. 2 BV vereinbar. Als Beispiel anerkennen die Entscheide die Festlegung der Bemessungsgrundlage anhand der Offertsumme.
“Die von der Vorinstanz gestützt hierauf gewählte Methode zur Festlegung der Bemessungsgrundlage für den Basisbetrag ist schlüssig und nachvollziehbar und damit mit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen - insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV - sowie mit den kartellgesetzlichen Vorgaben nach Art. 49a Abs. 1 KG vereinbar (vgl. Urteil des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 E. 15.2.7, Engadin IV Foffa Conrad). Das vorinstanzliche Vorgehen, die Bemessungsgrundlage für den Basisbetrag anhand der Offertsumme von Bezzola Denoth als Schutznehmerin festzulegen, ist demzufolge bundesrechtlich nicht zu beanstanden.”
“Die von der Vorinstanz gestützt hierauf gewählte Methode zur Festlegung der Bemessungsgrundlage für den Basisbetrag ist schlüssig und nachvollziehbar und damit mit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen - insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV - sowie mit den kartellgesetzlichen Vorgaben nach Art. 49a Abs. 1 KG vereinbar (vgl. Urteil des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 E. 15.2.7, Engadin IV Foffa Conrad). Das vorinstanzliche Vorgehen, die Bemessungsgrundlage für den Basisbetrag anhand der Offertsumme von Bezzola Denoth als Schutznehmerin festzulegen, ist demzufolge bundesrechtlich nicht zu beanstanden.”
Art. 5 Abs. 1 BV verlangt für besonders weitreichende Regelungen eine ausdrückliche und hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage. Insbesondere sind Anschlussvoraussetzungen, die schwerwiegende Eingriffe (z.B. in die Wirtschaftsfreiheit oder die Vereinigungsfreiheit) bewirken, auf Gesetzesstufe klar zu normieren. Ebenso bedarf die Bearbeitung und die Übermittlung von Personendaten durch Behörden einer speziellen gesetzlichen Rechtsgrundlage, die den Umfang der Datenbearbeitung regelt.
“Kapitels des GwG betreffend allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht lassen sich keine Schlüsse ziehen, ob eine SRO bei der Statuierung der Anschlussvoraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 GwG abweichen darf. Es ist in systematischer Hinsicht jedoch zu berücksichtigen, dass die Anschlusspflicht in Art. 14 Abs. 1 GwG einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Finanzintermediäre darstellt (faktisches Berufsverbot mit Genehmigungsvorbehalt) und auch die negative Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3 BV) tangiert. Beides ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig. Für einen Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen bedarf es unter anderem einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Je gewichtiger ein Grundrechtseingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (BGE 147 I 103 E. 14.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 428). Aus dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 BV) folgt daher, dass sämtliche Anschlussvoraussetzungen ausdrücklich und klar auf Gesetzesstufe zu normieren sind (im Zusammenhang mit einer Polizeibewilligung vgl. BGE 140 I 218 E. 6.5).”
“Für das Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 17 ff. aDSG; BGE 147 II 227 E. 4.3.1; BGE 148 II 349 E. 4.3). Gemäss Art. 19 Abs. 1 aDSG dürfen Bundesorgane Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 aDSG besteht oder wenn bestimmte Voraussetzungen (Bst. a ff.) gegeben sind (BGE 147 II 227 E. 4.3.1), unter anderem, wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind (Bst. a). Die Vorinstanz verfügt mit Art. 38 FINMAG über eine formell-gesetzliche Grundlage, die es ihr erlaubt, Personendaten, welche sie im Aufsichtsverfahren erlangt und bearbeitet hat (vgl. Art. 23 Abs. 1 FINMAG, BGE 141 I 201 E. 4.5.1), an die inländischen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln (Lüscher, Rechtshilfepraxis, GesKR 2021 277, 280). Es handelt sich dabei um eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 aDSG, die den Umfang der bekanntzugebenden Daten im spezifischen Bereich der Zusammenarbeit zwischen der Vorinstanz und den Strafbehörden regelt. Dabei sind «die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen» auszutauschen.”
Die Verlängerung einer unveränderten behördlichen Massnahme gilt nach der zitierten Rechtsprechung grundsätzlich nicht als selbständige neue behördliche Anordnung und ist unter dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) auszulegen. Insbesondere rechtfertigen die Systematik der Regelungen und die dynamische Lage bei epidemiologischen Gefahren die Annahme, dass zunächst kurz bemessene Massnahmen notfalls zu verlängern sind, ohne dass jede Verlängerung als neues verfassungsrechtlich relevantes Ereignis zu qualifizieren ist.
“Ausgehend vom Wortlaut der strittigen Klausel (AVB A1, zitiert oben in E. 4.1) erwog die Vorinstanz, das versicherte Ereignis bildeten behördlich angeordnete "Massnahmen". Die Verlängerung einer Anordnung bilde keine eigenständige neue Anordnung. Das bestätige die Systematik der AGB: Darin werde die Schadensdauer explizit der "Dauer der behördlichen Massnahme" gleichgesetzt (AVB A3 11). Dass die Anordnung einschneidender behördlicher Massnahmen (wie insbesondere die Betriebsschliessung) im Zweifelsfall eher kurz zu bemessen und dann nötigenfalls zu verlängern sei, folge aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und aus den einschlägigen Verordnungen selbst ("solange wie nötig"). Gerade unter den vorliegenden epidemieologisch dynamischen Umständen sei schwer abschätzbar gewesen, wie lange entsprechende Massnahmen nötig sein würden, bis sie die gewünschte Wirkung zeitigten. Dass eine Versicherung bei verhältnismässigem Verhalten der Behörden hinsichtlich der Dauer der jeweils angeordneten Massnahmen mehrfach leisten müsste, bei (ex ante betrachtet) unverhältnismässigem Vorgehen der Behörden (falls sie die Massnahmen von vornherein für eine längere Dauer angeordnet hätten) indessen nur einmal, stünde im Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsprinzip, was im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigen sei. Die Verlängerung einer (unveränderten) Massnahme stelle daher kein selbständiges versichertes Ereignis dar. Mit dieser Erwägung der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin einverstanden und postuliert nicht mehr, dass die Verlängerungen der Massnahmen eigenständige Versicherungsereignisse seien.”
Ausnahmebewilligungen nach Art. 5 Abs. 1 EBV dürfen nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage erteilt werden und nur, soweit dadurch die Sicherheit nicht vermindert bzw. zur Abwendung konkreter Gefahren erforderlich ist.
“Namentlich haben sie die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EBG). Art. 17 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 1 EBG beziehen sich primär auf eisenbahnseitige Sicherheitsmassnahmen, d. h. auf Massnahmen, welche überhaupt im Einflussbereich der Bahn stehen (Urteil BGer 2C_434/2019 vom 17. März 2021 E. 6.2.2). Mit einer Ausnahmebewilligung können zwar im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten, d. h. offensichtlich ungewollte Wirkungen der notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen, die mit dem Erlass nicht beabsichtigt waren, beseitigt werden. Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage erteilt werden (vgl. Urteil BVGer A-4394/2020 vom 7. April 2022 E. 7.3.2 m. w. H.). Solche finden sich in Art. 5 EBV. Danach kann das BAV in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften der EBV und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden (Art. 5 Abs. 1 EBV). Ausserdem kann es in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und im nationalen Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird und der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a EBV), oder kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b EBV).”
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind auch Aspekte zu berücksichtigen, die sich aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ergeben.
“Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BVR 2023 S. 326 E. 5.1, 2009 S. 443 E. 2.3 und 5.4; ferner BGE 140 II 194 E. 5.8.2). Dies gilt unbesehen des Umstands, dass gewisse Aspekte der Verhältnismässigkeit bereits bei der Beurteilung des triftigen Grundes bzw. der Missbräuchlichkeit der Kündigung einfliessen (BVR 2010 S. 157 E. 4.5.1, 2009 S. 443 E. 5.4.1). Mitzuberücksichtigen sind Aspekte, die sich aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ergeben. Diese bildet das Gegenstück zur Treuepflicht der Angestellten (Art. 55 PG) auch im kantonalen oder kommunalen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. Art. 4 Bst. g PG; Art. 328 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BVR 2023 S. 326 E. 5.1, 2009 S. 443 E. 5.1, 2007 S. 538 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen; zuletzt etwa VGE 2020/368 vom”
“Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BVR 2009 S. 443 E. 2.3 und 5.4, 2007 S. 538 E. 4.1; ferner BGE 140 II 194 E. 5.8.2). Dies gilt unbesehen des Umstands, dass gewisse Aspekte der Verhältnismässigkeit bereits bei der Beurteilung des triftigen Grundes bzw. der Missbräuchlichkeit der Kündigung einfliessen (BVR 2010 S. 157 E. 4.5.1, 2009 S. 443 E. 5.4.1). Mitzuberücksichtigen sind Aspekte, die sich aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ergeben. Diese bildet das Gegenstück zur Treuepflicht der Angestellten (Art. 55 PG) auch im kantonalen oder kommunalen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. Art. 4 Bst. g PG; Art. 328 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BVR 2023 S. 326 E. 5.1; zuletzt etwa VGE 2022/6 vom”
Nach Art. 5 Abs. 1 BV verlangt die Rechtsprechung bei regelmässig wiederkehrenden staatlichen Leistungen meist eine spezialgesetzliche Normierung, die Zweck und Voraussetzungen der Leistungen näher umschreibt. Dies gilt insbesondere für Sozialleistungen und Subventionen. Soweit es um Subventionen geht, gilt – mangels anderweitiger ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung – der Grundsatz, dass die Gewährung als einmalig zu betrachten ist.
“Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nach Art. 5 Abs. 1 BV kommt nicht nur in der Eingriffsverwaltung, sondern auch im Bereich der Leistungsverwaltung zum Tragen (vgl. BGE 147 I 333 E. 1.6.3; 103 Ia 369 E. 5 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 BV bedarf es bei regelmässig wiederkehrenden staatlichen Leistungen für den sachgerechten und rechtsstaatlich befriedigenden Einsatz der Mittel meist einer spezialgesetzlichen Normierung, welche Voraussetzungen und Zweck dieser Leistungen detailliert umschreibt. Dies gilt insbesondere für Sozialleistungen und Subventionen (vgl. BGE 134 I 313 E. 5.4; 118 Ia 46 E. 5b; Urteil 2C_358/2023 vom 5. April 2024 E. 4.3). Da es sich bei der Entschädigung gemäss Art. 34 EnG um eine Subvention handelt (vgl. auch E. 1.1 hiervor), ist diese Rechtsprechung einschlägig. Demzufolge gilt ohne anderweitige ausdrückliche Gesetzesbestimmung die Einmaligkeit der Subventionsgewährung als übergeordneter Grundsatz, der bei der (verfassungskonformen) Auslegung von Art. 34 EnG zu berücksichtigen ist. Vorliegend regelt Art.”
Bei staatlichen Eingriffen in das Tierwohl sind mildere Massnahmen vorrangig. Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein; die Tötung eines Tiers ist als letztes Mittel zulässig und nur dann verhältnismässig, wenn Schmerzen oder Leiden nicht auf anderem Wege mit vernünftigen Mitteln gelindert oder geheilt werden können (z. B. durch tierärztliche Behandlung oder Verbringung an einen anderen Ort).
“Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Die im Einzelfall gestützt auf diese Bestimmung angeordneten Massnahmen haben verhältnismässig zu sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Tötung eines Tiers zum Schutz seines Wohlbefindens stellt dabei das letzte Mittel dar, welches nur zulässig ist, wenn dessen Schmerzen oder Leiden aufgrund einer Vernachlässigung oder unrichtigen Haltung nicht mit vernünftigen Mitteln auf andere Weise gelindert oder geheilt werden können, etwa durch Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder die Verbringung an einen anderen Ort (vgl. BGr, 30. November 2009, 2C_166/2009, E. 2.2.1; Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern/Stuttgart 1986, Art. 25 N. 7).”
Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) schützt nicht gegen die Anwendung späterer, zum Zeitpunkt des staatlichen Handelns nicht vorhersehbarer Rechtsnormen. Bei der Beurteilung eines bereits erlassenen Verwaltungakts ist auf das damals geltende Recht abzustellen; eine verzögerte Genehmigung oder spätere Gesetzesänderung begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Anwendung des neuen Rechts.
“Die Beschwerdeführerinnen wollen unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (nach Art. 9 BV; vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV) im Vorgehen der Gemeinde ein treuwidriges Verhalten erkennen. Art. 15 Abs. 2 RPG trat am 1. Mai 2014 in Kraft. Der Quartierplan Bruggtobel West wurde zwar kurz zuvor am 1. April 2014 erlassen, aber erst danach am 22. Oktober 2014 genehmigt. Bei der Genehmigung des Quartierplans war jedoch lediglich zu prüfen, ob er dem damals geltenden Recht sowie der damals gültigen übergeordneten Planung und Zweckmässigkeit entsprach (vgl. Art. 49 Abs. 2 BauG). Die Tragweite der neuen bundesgesetzlichen Verpflichtung zur Verringerung überdimensionierter Bauzonen für die Überbauung des Quartierplanperimeters Bruggtobel West war damals noch nicht absehbar, zumal sie abstrakt gehalten ist und ihre Auswirkungen auf die Gemeinde Wolfhalden damals noch offen waren. Die der Gemeinde Wolfhalden auferlegte deutlich konkretere Auszonungsverpflichtung von zwei Hektaren Baugebiet beruht erst auf der Revision des kantonalen Richtplans, der vom Kantonsrat Appenzell Ausserrhoden am 30. Oktober 2017 beschlossen und vom Bundesrat am 17.”
Bei der Auslegung von Verhaltensäusserungen kommt es auf den verfolgten Zweck sowie auf die Motive der handelnden Personen an. Aussagen in Stellungnahmen können als Indizien für den beabsichtigten Zweck gewertet werden; daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ein abschliessender Beweis für eine bestimmte Rechtsqualifikation des Verhaltens ableiten.
“180 der Verfügung wörtlich wiedergegeben werden: "Das Verhalten der beiden Parteien war 'untypisch', weil es eben kein Konkurrenzverhältnis gab. Die Parteien wollten auch nicht ihre Eingabesummen absprechen. [...] Das Verhalten der Parteien war daher zu einer Beschränkung des tatsächlichen Wettbewerbs von vornherein nicht geeignet." (Stellungnahme zum Verfügungsantrag, Rz. 4) "Anders als das Sekretariat im Rahmen des verfolgten Zwecks annimmt, ging es weder darum, die Zuschlagschancen für Bezzola Denoth zu wahren, noch darum, den Wettbewerb unter den Beteiligten zu verhindern." (Stellungnahme zum Verfügungsantrag, Rz. 5) "[...] Nur rein theoretisch ist es zutreffend, dass Prader bei Zuschlagserteilung grundsätzlich das fragliche Projekt hätte ausführen können. Das wäre aber nur unter Inkaufnahme eines Verlustes möglich gewesen und war somit in der Praxis irrelevant. Prader war daher wegen der zu grossen Entfernung keine echte Konkurrentin für dieses (...)-Projekt in (...)." (Stellungnahme zum Verfügungsantrag, Rz. 6). Würdigt man die vorerwähnten Aussagen in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 108 V 84 E. 3a), so sprechen die Beschwerdeführerinnen die Frage eines potentiellen oder tatsächlichen Konkurrenzverhältnisses als Merkmal einer horizontalen Abrede (vgl. E. 9.1.3) und das Tatbestandsmerkmal des Bezweckens einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG an (vgl. E. 9.2 ff.), nicht aber die Frage, ob sie sich jeweils an einer Abstimmung mit der jeweiligen Zindel-Gesellschaft über das Marktverhalten beteiligt haben. Darauf deutet insbesondere die im einleitenden Satz von Rz. 5 enthaltene Wendung "ging es weder darum" hin. Die Frage, um was es einer Person bei ihrem Verhalten ging, betrifft nach dem allgemeinen Verständnis die Motive sowie die rechtliche Einschätzung und Qualifizierung ihres Verhaltens. Dies wird durch die ausdrückliche Bezugnahme der Beschwerdeführerinnen auf den "verfolgten Zweck" im selben Satz bestätigt. Es kann deshalb aus den vorerwähnten Aussagen in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerinnen darin eine Abstimmung über das Eingabeverhalten bestreiten.”
“181 der Verfügung wörtlich wiedergegeben werden: "Anders als das Sekretariat im Rahmen des verfolgten Zwecks annimmt, ging es weder darum, den Wettbewerb unter den jeweils bilateral Beteiligten zu verhindern, noch um eine 'Zuschlagsteuerung' [...]." (Stellungnahme zum Verfügungsantrag, Rz. 6) "Unbestritten ist, dass Bezzola Denoth von den beiden Unternehmen 'Schutz' in Bezug auf das Projekt (...) erhalten hatte [...]. Allerdings ist nicht eindeutig, was die Beteiligten darunter jeweils verstanden. So gab A._______ zu Protokoll, dass er Implenia und Martinelli die Eingabesummen aus 'reinem Entgegenkommen' bekanntgegeben habe. Martinelli und Implenia seien im Unterengadin nicht tätig gewesen. Die Bezzola Denoth habe keinen Nutzen davon gehabt, dass 'Nichtmarktteilnehmer' im Unterengadin eine Offerte eingeben würden [...]. Für diese Deutung des Geschehens spricht, dass es sich jeweils um bilaterale Kontakte gehandelt hat. Das spricht viel mehr für einen Gefallen als für eine (aussichtslose) 'Zuschlagsteuerung' der drei Unternehmen." (Stellungnahme zum Verfügungsantrag, Rz. 7) Würdigt man die vorerwähnten Aussagen in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 108 V 84 E. 3a), so spricht die Beschwerdeführerin die Frage eines potentiellen oder tatsächlichen Konkurrenzverhältnisses als Merkmal einer horizontalen Abrede (vgl. E. 9.3.2) und das Tatbestandsmerkmal des Bezweckens einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG an (vgl. E. 9.3.7 ff.), nicht aber die Frage, ob sie sich jeweils an einer Abstimmung mit Implenia und Martinelli über das Marktverhalten beteiligt habe. Darauf deutet insbesondere die im einleitenden Satz von Rz. 6 enthaltene Wendung "ging es weder darum" hin. Die Frage, um was es einer Person bei ihrem Verhalten ging, betrifft nach dem allgemeinen Verständnis die Motive sowie die rechtliche Einschätzung und Qualifizierung ihres Verhaltens. Dies wird durch die ausdrückliche Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf den "verfolgten Zweck" im selben Satz bestätigt. Es kann deshalb aus den vorerwähnten Aussagen in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin darin eine Abstimmung über das Eingabeverhalten bestreitet.”
“2.2) eine Lösung anzustreben, die den beiden konträren Anliegen möglichst weitgehend Rechnung trägt. Wie vorne dargelegt (E. 4.5.6) schliesst das neue Gewässerschutzrecht die Erteilung der Bewilligung jedenfalls nicht zwingend aus, sondern belässt Raum für eine Interessenabwägung, welche auch dem Anliegen der Planbeständigkeit Rechnung trägt. Hinzu kommt, dass hier gewichtige städtebauliche Interessen bestehen, dass das inmitten des dicht überbauten Gebiets liegende Renfer-Areal gemäss der Nutzungsplanung überbaut werden kann, wie die Gemeinde mit Recht geltend macht. 4.6.2 Schliesslich hat die BVD auch das private Interesse der Bauherrschaft nur in sehr allgemeiner Weise erwähnt (angefochtener Entscheid E. 6b S. 14 oben), aber nicht konkret gewichtet. Insbesondere hat sie in keiner Weise die ganze Geschichte des Projekts und den Aspekt von Treu und Glauben berücksichtigt, wie die Beschwerdeführerinnen mit Recht kritisieren. Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Aus der Darstellung des Verfahrensablaufs (vorne E. 2.2 und 2.3) ergibt sich, dass für das streitbetroffene Projekt in einem mehrjährigen Prozess zahlreiche Anfragen und Abklärungen erfolgten, wobei in Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Bauherrschaft insbesondere der Gewässerabstand diskutiert wurde. Das TBA als für den Wasserbau zuständiges Amt der BVD (Art. 12 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion [Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191]) hat nach eingehenden Diskussionen zugestimmt, dass das Gebäude an die Schüssmauer erstellt werden kann, wogegen auch das ebenfalls der BVD angegliederte, für den Gewässerschutz zuständige Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) nicht opponierte (vgl. E-Mail vom 12.3.2021, Akten Gemeinde Bd. 3 [3E] pag. 166, worin das Amt auf eine Stellungnahme zum Baugesuch verzichtete).”
Bei Dauerrechtsverhältnissen wird dem individuellen Dispositionsschutz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der rechtsgleichen Durchsetzung neuer positiver Rechtsgrundlagen regelmässig geringeres Gewicht beigemessen. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ist zu beachten, dass bei langandauernden Regelungen mit Änderungen zu rechnen ist und daher kein absolutes Vertrauen in unveränderte rechtliche Verhältnisse besteht.
“Deren konkrete Ausgestaltung erfolgte jedoch erst mit der GgV-EDI vom 3. November 2021 (AS 2021 708), weshalb auch aus den bis 30. Juni 2027 bzw. 31. Januar 2028 erfolgten Befristungen keine Rückschlüsse im Hinblick auf eine von den neuen Regelungen abweichende Handhabung gezogen werden können. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer im Anschluss an die Mitteilungen Dispositionen getroffen hätten, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE, a.a.O.). Im Übrigen kommt dem Dispositionsschutz im Rahmen von Dauerrechtsverhältnissen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der rechtsgleichen Durchsetzung neuer positivrechtlicher Grundlagen regelmässig geringeres Gewicht zu, was auch hier zu gelten hat, würde doch im Falle einer Nichtanpassung über fünfeinhalb bzw. mehr als sechs Jahre ein rechtswidriger Zustand perpetuiert, weshalb die Beschwerdegegnerin – entgegen den Beschwerdeführern (vgl. Eingabe vom 16. Juni 2022) – zu Recht das Legalitätsprinzip in Erinnerung ruft (Art. 5 Abs. 1 BV). Schliesslich gilt es unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit zu beachten, dass im Zusammenhang mit Dauerrechtsverhältnissen nach einer gewissen Zeit mit Änderungen zu rechnen ist und grundsätzlich niemand darauf vertrauen kann, dass die massgebenden Verhältnisse und die rechtlichen Regeln stets gleichbleiben (vgl. Müller, a.a.O., Art. 58 N. 11). Dies gilt vorab im Sozialversicherungsrecht, wo im Gesetzgebungsprozess notorisch eine hohe Dynamik besteht.”
Vor einem Anerkennungswiderruf ist in der Regel zunächst eine Verwarnung mit Androhung des Widerrufs auszusprechen; nur in Ausnahmefällen (etwa wenn eindeutig feststeht, dass der Betrieb dauerhaft keine pflichtenheftkonformen Einsätze gewährleisten will oder kann) kann darauf verzichtet werden. Diese Ausgestaltung folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und der einschlägigen Rechtsprechung.
“Zwar kommt der Vorinstanz nach dem klaren Wortlaut von Art. 92 Abs. 4 Bst. b und c ZDV (zitiert in E. 3.6) beim Widerruf einer Anerkennung als Einsatzbetrieb kein Entschliessungsermessen zu, wenn die einschlägigen Widerrufsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei diese wiederum als unbestimmte Rechtsbegriffe im jeweiligen sachverhaltlichen Kontext auszulegen sind. Trotzdem ist die Vorinstanz - wie jede Verwaltungsbehörde - auch im Rahmen von Art. 92 Abs. 4 ZDV beim Entscheid über einen Anerkennungswiderruf an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden: Ein auf Art. 92 Abs. 4 Bst. b und c ZDV gestützter Widerruf der Betriebsanerkennung greift schwerwiegend in den zivildienstrechtlichen Status eines Einsatzbetriebes ein, was sich auch daran ablesen lässt, dass in den Fällen der Bst. b und c von Art. 92 Abs. 4 ZDV ein neues Gesuch um Anerkennung frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Widerrufsentscheid gestellt werden kann (vgl. Art. 92 Abs. 7 ZDV). Schon deshalb gebietet es das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) wie auch der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 2 ZGB), dass unabhängig vom Wortlaut von Art. 92 Abs. 4 ZDV vor einem Widerruf einer Anerkennung zuerst eine Verwarnung - unter Androhung eines Anerkennungswiderrufs - ausgesprochen wird, sofern eine solche Verwarnung geeignet ist, den betroffenen Einsatzbetrieb zu einer gesetzes- und pflichtenheftkonformen Durchführung von Zivildiensteinsätzen zu bewegen. Nur in Ausnahmefällen dürfte von einer Verwarnung abgesehen werden können, z.B. wenn ein Einsatzbetrieb der Vollzugsstelle zweifelsfrei zu verstehen gibt, dauerhaft überhaupt keine pflichtenheftkonformen Zivildiensteinsätze mehr gewährleisten zu wollen (oder zu können), was freilich nur selten der Fall sein dürfte. In diesem Sinne hält bereits die bundesrätliche Botschaft 2001 (BBl 2001 6127, 6140) - für mit der vorliegenden Streitsache vergleichbare Sachverhalte - mit Nachdruck fest, dass mit einer "Zurechtweisung" eine "Androhung des Entzuges der Anerkennung" zu verbinden sei: "Zivildienst leistende Personen sollen innerhalb des Einsatzbetriebes grundsätzlich gleich wie die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behandelt werden, soweit nicht das Zivildienstrecht eine Sonderbehandlung vorsieht.”
Erklärt die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung für verweigert, ist die Beschwerde grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen zu erheben. Abweichungen hiervon sind – insbesondere bei fehlender oder falscher Rechtsmittelbelehrung – nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
“Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze dieser grundsätzlich unbefristeten Möglichkeit zur Beschwerdeführung bildet jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (vgl. Urteile des BGer 8D_3/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.3.2 und 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2.2 sowie BVGE 2008/15 E. 3.2 und Urteile des BVGer A-3215/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 2.5 und A-4584/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 129 II 125 E. 3.3 und 122 V 189 E. 2). Abweichungen von dieser Regel sind mit Blick auf eine fehlende oder falsche Rechtsmittelbelehrung denkbar und hängen insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab (Urteil des BGer 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E.”
Art. 5 BV enthält Verfassungsprinzipien (u. a. öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit), die keine selbständigen verfassungsmässigen Rechte bilden. In subsidiären Verfahren (insbesondere subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen) gilt das Rügeprinzip: Das Bundesgericht prüft Verletzungen von Grundrechten nur, wenn solche Rügen in der Beschwerde erhoben und hinreichend begründet sind. Daher können Rügen einer Verletzung der Art. 5‑Prinzipien alleinzugunsten nicht unabhängig vom Vorwurf einer Verletzung konkreter verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden.
“Die Beschwerdeführer machen geltend, die von der Vorinstanz gesetzte Frist sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 5 BV. Sie verkennen damit, dass es sich beim von ihnen angerufenen Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern um ein Verfassungsprinzip handelt. Als solches kann es im vorliegenden Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde, in welchem nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG; E. 3 vorne), nicht unabhängig von einem als unzulässig gerügten Grundrechtseingriff geltend gemacht werden (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; 134 I 153 E. 4.1; vgl. auch Urteil 5A_163/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 3.4). Die Beschwerdeführer rufen indessen kein Grundrecht an, das die Vorinstanz durch dessen unverhältnismässige Einschränkung verletzt haben soll. Auch wenn eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als solches mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde gerügt werden könnte, würde die Begründung der vorliegenden Beschwerde den vorstehend (Erwägung 3) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen. So setzen sich die Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht hinreichend mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander und legen nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Vorinstanz den Verhältnismässigkeitsgrundsatz mit ihrem darauf gestützten Beschluss verletzt haben soll.”
“Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das Rügeprinzip: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Dabei gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführenden müssen darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid inwiefern verletzen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 143 II 283 E. 1.2.2). Die Verfassungsprinzipien gemäss Art. 5 BV, insbesondere das Erfordernis des öffentlichen Interesses und das Verhältnismässigkeitsprinzip, sind keine selbständigen verfassungsmässigen Rechte (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1; Urteile 1C_118/2020 vom 17. März 2021 E. 1.2; 9C_802/2020 vom 5. Februar 2021; je mit Hinweisen). Dies gilt ausserhalb der Bereiche der öffentlich-rechtlichen Abgaben und des Strafrechts auch für das Legalitätsprinzip (BGE 146 II 56 E. 6.2.1; 140 I 381 E. 4.4). Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der genannten Verfassungsprinzipien geltend machen, kann auf ihre Rügen folglich nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt für die Vorbringen betreffend die Verletzung von Bundesgesetzen und -verordnungen (RPG, LSV, LRV) sowie von kantonalen Gesetzen (PBG/SZ, VRP/SZ), wenn dabei nicht geltend gemacht wird, bei deren Anwendung seien verfassungsmässige Rechte verletzt worden. Daher ist auf die Beschwerde bloss insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführenden das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Eigentumsgarantie (Art.”
“Der Entscheid hat einen Baustopp und damit eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das Rügeprinzip: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Dabei gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer muss darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid inwiefern verletzen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Verfassungsprinzipien gemäss Art. 5 BV, insbesondere das Erfordernis des öffentlichen Interesses und das Verhältnismässigkeitsprinzip, sind keine selbständigen verfassungsmässigen Rechte (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156, Urteil 9C_802/2020 vom 5. Februar 2021; je mit Hinweisen). Indessen rügt er weiter, es liege ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung seiner Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) vor. Damit macht er eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Zusammenfassend ist das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung weder willkürlich noch verletzt sie sonst ein Prinzip der Bundesverfassung (Art. 5 BV) oder Art. 6 EMRK. Das kantonale Gericht hat mithin kein Bundesrecht verletzt, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids eine Versicherungsdeckung für das Ereignis vom 7. Mai 2016 verneint hat. Bei diesem Ergebnis ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Begutachtung und zu neuem Urteil abzusehen. Die Beschwerde ist unbegründet.”
Art. 5 Abs. 2 BV ist nach der Rechtsprechung kein individuelles verfassungsmässiges Recht, sondern ein Verfassungsgrundsatz. Verfassungsrügen, die darauf gestützt werden, unterliegen erhöhten Begründungsanforderungen; fehlen substanziierte Rügen, ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.
“Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann der Betroffene im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Verfassungsrügen unterliegen erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3). Solche (substanziierten) Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere stellt das von ihm als verletzt gerügte Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) kein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich einen Verfassungsgrundsatz dar (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2 mit Hinweisen). Folglich ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht einzutreten.”
Art. 5 Abs. 1 BV verlangt, dass staatliches Handeln auf einer hinreichend bestimmten materiell‑gesetzlichen Grundlage des zuständigen Organs beruht. Gesetzesdelegationen sind nur unter engen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zulässig: die Delegation darf nicht verfassungswidrig sein, muss in einem Gesetz verankert sein, auf eine genau umschriebene Materie beschränkt sein (Blankodelegationen sind unzulässig) und die Grundzüge der delegierten Materie müssen im Gesetz selbst festgelegt werden.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Gesetzesdelegation nur zulässig, wenn folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Gesetzesdelegation darf nicht durch die Verfassung ausgeschlossen sein; die Delegationsnorm muss in einem Gesetz enthalten sein; die Delegation muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken, Blankodelegationen sind unzulässig; die Grundzüge der delegierten Materie, d. h. die wichtigen Regelungen, insbesondere Zweck, Gegenstand und Umfang der übertragenen Befugnisse, müssen in einem Gesetz umschrieben sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 368 mit Verweis unter anderem auf BGE 144 II 376 sowie BGE 142 I 227 = Pra 107 [2018] Nr. 25 S. 9; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00648, E. 3.5). 4.3 Was als wichtig bzw. wesentlich erscheint und deshalb vom Gesetzgeber selbst im Sinn der "Grundzüge der delegierten Materie" festzulegen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltenteilung wird auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Nachachtung verschafft. Es bedeutet namentlich, dass Bestimmungen, die in einem Gesetz im formellen Sinn stehen müssen, nicht durch andere Organe erlassen werden dürfen, es sei denn aufgrund gültiger Gesetzesdelegation (BGE 147 I 478 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 Abs. 1 KV besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Nicht verlangt ist, dass sich die rechtliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn findet; eine kompetenzgemäss erlassene Verordnung genügt grundsätzlich. Das Erfordernis der Gesetzesform kann jedoch aufgrund anderer Verfassungsnormen massgeblich sein (VGr, 23. Juli 2020, AN.2020.00003, E. 3.3; zum Ganzen: VGr, 25. Januar 2024, AN.2023.00008, E. 5.2). 5. 5.1 Gemäss § 5 Abs. 1 PTLG können die Gemeinden eine Bewilligungspflicht für Taxistandplätze auf öffentlichem Grund vorsehen (Standplatzbewilligung). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung sind die Standplatzbewilligungen von den Gemeinden diskriminierungsfrei und transparent mittels Ausschreibung zuzuteilen und dürfen insbesondere nicht von einer Ortskundeprüfung abhängig gemacht werden. Sie sind zu befristen. Die Benutzung der Taxistandplätze wurde als Privileg für die Kategorie Taxis bezeichnet (Protokoll des Zürcher Kantonsrates der Sitzung vom 3.”
“Bei Art. 4 f. V-StGB-MStG handelt es sich um gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen, mit denen der Verordnungsgeber das Gesetzesrecht ergänzt (vgl. BGE 115 IV 4 E. 5; 113 IV 8 E. 4b; vgl. auch Urteil 1B_56/2007 vom 15. Mai 2007 E. 3.4). Dies ist zulässig, soweit das Gesetz den Verordnungsgeber hierzu ermächtigt. Denn Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung nach Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c; Urteil 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.2). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Rechtsverordnung ein, ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (vgl. Art. 190 BV). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl.”
Bei Widerruf oder Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen ist gemäss Art. 5 Abs. 2 BV eine einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalte-/Entfernungs‑ bzw. Sicherheitsinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse der betroffenen Person am Verbleib; dabei sind die gesamthaft relevanten Umstände (z. B. Dauer der Anwesenheit, Integrationsgrad, familiäre Verhältnisse, Wiedereingliederungschancen) zu berücksichtigen.
“Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 5 Abs. 2 BV; soweit der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7).”
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erweist (Art. 96 AIG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 BV). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen, minderjährigen Kinder in der Schweiz leben, tangiert die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Es ist somit auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen, wobei sich diese mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteile 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.2; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2). Erforderlich ist hierbei eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Entfernungs- bzw. Fernhalteinteresse und dem entgegenstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Massgebliche Kriterien sind namentlich der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile (BGE 144 I 266 E.”
“Wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, so ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), was eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert (vgl. u.a. BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteile 2C_666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.1; 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.2; 2C_813/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2; 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).”
“Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes zieht nicht automatisch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nach sich. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4).”
In Ausnahmefällen kann aus prozessökonomischen Gründen auf die Berichtigung einer geringfügigen Abweichung der Sprache der Eingabe verzichtet werden, wenn etwa die übersetzungsbedürftigen Ausführungen kurz sind und gerichtsintern übersetzt werden können. Ein solches Absehen ist mit dem Verhältnismässigkeitsgebot von Art. 5 Abs. 2 BV vereinbar.
“Gemäss Art. 33a Abs. 1-2 VwVG haben schriftliche Eingaben in einer der vier schweizerischen Amtssprachen zu erfolgen, andernfalls dies zu berichtigen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG, Art. 52 Abs. 2 VwVG; BGE 136 I 149, 152 E. 4.1; Thomas Pfisterer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 33a VwVG, Rz. 64 f.). Vorliegend verfasste der Beschwerdeführer seine Beschwerde grundsätzlich auf Deutsch, seine Begründung jedoch auf Belarussisch. Da die Begründung nur aus ein paar Sätzen besteht und sie gerichtsintern ins Deutsche übersetzt werden konnte, rechtfertigt es sich vorliegend, aus prozessökonomischen Gründen und mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV), ausnahmsweise auf eine Berichtigung zu verzichten.”
Fiskalische bzw. öffentliche Interessen können ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV darstellen. Sie gelten jedoch nur als beschränkt hinreichende Begründung für Eingriffe in Grundrechte und können in der Interessenabwägung hinter gewichtigen Transparenzinteressen zurücktreten.
“Das Interesse an der Geheimhaltung ist insofern relativiert, als bereits ein Austausch von NOGA-Codes mit ausgewählten Partnern gestützt auf Art. 10 BURV stattfindet. Dieser Austausch wird nach den Ausführungen der Vorinstanz überwiegend durch ein finanzielles Interesse begründet, namentlich dass sie für diese Datenerhebungen keine Abgeltungen zu bezahlen hat (vgl. den Vertrag in Beschwerdebeilage 10). Inwiefern es sich dabei um einen zulässigen Einbezug von Dritten handelt oder ob es hierfür einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, wie der EDÖB ausführt, kann offen gelassen werden. Fiskalische Interessen stellen zwar ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV dar, sie sind jedoch nur beschränkt hinreichende Motive für die Einschränkung von Grundrechten (vgl. BGE 138 I 378 E. 8.6.1 m.H.). Öffentliche Interessen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur bei den Ausnahmebestimmungen von Art. 7 BGÖ, sondern auch im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 19 Abs. 1bis aDSG zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 II 77 E. 5.7). Fiskalische Interessen haben vorliegend jedoch hinter den gewichtigen Interessen der Transparenz zurückzutreten, zumal die Botschaft ausdrücklich ausführt, dass auf einen Adresshandel zu verzichten sei (BBl 1999 373, 421), was dafür spricht, dass die fiskalischen Interessen im Rahmen der Interessenabwägung ein geringes Gewicht haben.”
Bei der Ansetzung von Räumungs- und Vollstreckungsfristen ist zwar auf die Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) zu achten; die Fristen sind aber knapp zu bemessen. Gewährte Schon- oder Gnadenfristen dürfen nur kurz sein und dürfen nicht faktisch zu einer Erstreckung des Mietverhältnisses führen.
“Weiter ist das Gericht bei der Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen zwar an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) gebunden (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 343 N 8). Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit kann es daher unter Umständen angezeigt sein, einer Partei vorerst eine Frist zum freiwilligen Auszug zu gewähren und die zwangsweise Räumung aufzuschieben. Eine solche Gnaden- oder Schonfrist darf jedoch nur kurz sein und nicht auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses hinauslaufen (vgl. BGE 117 IA 336 E. 2.b; BGer 4A_39/2018 vom 6. Juni 2018 E. 6; BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 8. m.w.H.; BGer 4A_207/2014 vom 19. Mai 2014 E. 3.1 [übersetzt in MRA 2015 S. 54 und mp 2014 S. 251]). Vorlie- gend ist unklar und vermag auch die Hausärztin des Berufungsklägers aktuell nicht abzuschätzen, wann dieser in der Lage sein wird, eine Änderung seiner Wohnsituation besser zu verkraften. Die für die Umzugsschwierigkeiten verant- wortliche psychische Erkrankung besteht scheinbar bereits seit vier Jahren. Eine Abklärung durch eine vertrauensärztliche Untersuchung würde ebenfalls einige Zeit in Anspruch nehmen.”
“Im Eventualstandpunkt beantragen die Beschwerdeführer die Ansetzung einer Räumungsfrist von 60 Tagen statt der obergerichtlich festgelegten Frist von 10 Tagen. Denn es sei für sie "mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, eine Ersatzwohnung zu finden". Sie seien "schon seit einiger Zeit auf Wohnungssuche", ohne dass sie eine "geeignete Wohnung gefunden" hätten. Mit diesen allgemein gehaltenen (und zudem unbelegten) Ausführungen zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die vorinstanzlich angesetzte zehntägige Frist zur Räumung des Mietobjekts unverhältnismässig kurz wäre (Art. 5 Abs. 2 BV), zumal die Räumungsfrist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung knapp bemessen bleiben muss und nicht auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses hinauslaufen darf (Urteile 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 6.2; 4A_175/2020 vom 30. Juni 2020 E. 6; 4A_39/2018 vom 6. Juni 2018 E. 6). Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer die Wohnung per 28. Februar 2021 verlassen müssen, mithin profitierten sie als Folge dieses Verfahrens von einer Verlängerung von über anderthalb Jahren. Der angefochtene Entscheid hält somit auch hinsichtlich der Dauer der Räumungsfrist der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.”
“Die vom Gericht angesetzte Frist zur Räumung des Mietobjekts muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Gleichzeitig muss die Frist aber knapp bemessen bleiben und darf nicht auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses hinauslaufen (vgl. dazu Urteile 4A_39/2018 vom 6. Juni 2018 E. 6; 4A_207/2014 vom 19. Mai 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). Diesen Prinzipien hat die Vorinstanz bei der Ansetzung der Räumungsfrist ohne Weiteres nachgelebt. Sie hat zusammenfassend zutreffend erwogen, dass die Räumung der fraglichen Büroräumlichkeiten der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers nicht besonders aufwändig sei und innert zehn Tagen erfolgen könne, zumal die Kündigung bereits im Dezember 2019 erfolgt sei und der Beschwerdeführer diese nicht angefochten habe. Nicht korrekt ist es, wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz diesbezüglich vorwirft, sie habe nicht berücksichtigt, dass er weiterhin als Anwalt arbeite. Die Vorinstanz gab im angefochtenen Entscheid den Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach die Räumung und Verlegung der Kanzlei "unter Erledigung der täglich anfallenden Arbeiten und der Wahrung aller Fristen erfolgen" müsse, ausdrücklich wieder (vorinstanzlicher Entscheid, Erwägung”
Langjähriger und selbstverschuldeter Bezug signifikanter Sozialhilfeleistungen kann die privaten Interessen am Verbleib mindern und damit das öffentliche Interesse an einer Wegweisung stärken.
“Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz sind wegen ihrer langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf ihre hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund ihres langjährigen und selbstverschuldeten Bezugs von Sozialhilfeleistungen in erheblicher Höhe überwiegen sie aber das öffentliche Interesse nicht, ihren Aufenthalt zu beenden. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden; sie verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 2 BV; 96 Abs. 1 AuG).”
Bei Entbindung vom Berufsgeheimnis ist eine Abwägung nach Treu und Glauben erforderlich; eine daraus folgende Verpflichtung zur Auskunft bzw. Zeugenaussage kann gerechtfertigt sein. Widersprüchliches Verhalten ist nicht ohne Weiteres treuwidrig.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 13.06.2024 Entbindung vom Berufsgeheimnis, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 321 StGB. Art. 166 Abs. 1 lit. b und Art. 166 Abs. 2 ZPO Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Kreisgericht zur rechtshilfeweisen Be-fragung als Zeuge in einer vor einem deutschen Landgericht hängigen Erbfolgestreitig-keit betreffend eine seiner Patientin, die verstorben und deren letzter Wohnsitz zu klären war, vorgeladen und aufgefordert, für die Befreiung vom Berufsgeheimnis zu sorgen. In der Folge gab der Gesundheitsrat seinem Gesuch statt. Das Verwaltungsgericht tritt auf seine Beschwerde, mit welcher er die Entbindung aufheben lassen will, ein. Unter den konkreten Umständen verhält er sich nicht in unzulässiger Weise widersprüchlich, wenn er im Ergebnis die Abweisung seines Entbindungsgesuchs anstrebt. Die Antworten auf die ihm gestellten Fragen zum letzten Wohnsitz seiner Patientin beschlagen zwar nicht unmittelbar Details zum Gesundheitszustand der ehemaligen Patientin, jedoch ist er nur aufgrund des früheren Arzt-Patientinnen-Verhältnisses in der Lage, die Fragen zu be-antworten.”
Bei Durchsetzungsproblemen kann die KESB eine Strafandrohung in Erwägung ziehen, soweit dies zur Durchsetzung der angeordneten Massnahme erforderlich und verhältnismässig ist und aufgrund der Akten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von Nichtbefolgung auszugehen ist.
“Inwieweit die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären sei und ein anderes Übergabesetting sowie der Beizug weiterer Fachpersonen zu prüfen sei, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Vielmehr hat über diese Anträge des Beschwerdegegners (vgl. Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. März 2024 an die KESB) die KESB erstinstanzlich zu befinden. 6.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass es nicht zulässig sei, sie unter Strafandrohung zu verpflichten, den Kontakt des Beschwerdegegners zu D. zuzulassen. 6.2. Die KESB führt dagegen aus, dass aufgrund der langen Vorgeschichte davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin auch diesen massiv eingeschränkten Kontakt sabotieren werde. Die Strafandrohung sei eine Möglichkeit, mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die genannte Anweisung umzusetzen sei und werde angewandt, wenn die Gefahr der Nichtumsetzung aufgrund der Akten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Vorliegend sei dies der Fall, da die Beschwerdeführerin auch die für D. geschützte und schützende Umgebung der BBT nicht als ausreichend akzeptieren könne. 6.3 Staatliches Handeln muss nach Art. 5 Abs. 2 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 514). 6.4 Das Untertauchen der Beschwerdeführerin mit D. und ihre fehlende Kooperation in Bezug auf das angeordnete begleitete Besuchsrecht sowie das Verweigern des Kontakts zwischen dem Kindsvertreter und D. steht im Einklang mit der in der Vernehmlassung vorgebrachten Einschätzung der Vorinstanz. Mit der Vorinstanz ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich allenfalls unter Strafandrohung dazu bewegen lässt, der Anordnung der Vorinstanz und damit den angeordneten begleiteten Besuchen zum Wohl von D. nachzukommen.”
Unrichtige oder irreführende individuelle Auskünfte von Behörden können nach Art. 5 Abs. 3 BV (Vertrauensschutz) Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzungen sind unter anderem, dass die Auskunft in einer konkreten, personenbezogenen Situation erteilt wurde, die erteilende Stelle zuständig war oder vom Adressaten als zuständig angesehen werden konnte, der Adressat die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die Rechtslage seit der Auskunft nicht geändert worden ist.
“Zu den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns gehört unter anderem die Verpflichtung der staatlichen Organe, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 Abs. 3 BV). Art. 9 BV statuiert einen Anspruch des Einzelnen, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben bestimmt ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden können nach dem Vertrauensschutz Rechtswirkungen entfalten, (1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn sie der Bürger aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, (3) wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (4) wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl.”
“Dieser auf dem Erfolgsprinzip basierende Grund- satz der Prozesskostenverteilung beruht auf der Vermutung, dass die unterlie- gende Partei die Prozesskosten verursacht hat (ZK ZPO-Jenny, 3. A. 2016, Art. 106 N 1). Es obliegt der klagenden Partei, sich vor Klageeinleitung zu verge- wissern, dass sie ihre Klage beim (örtlich und sachlich) zuständigen Gericht er- hebt. Wenn sie dies unterlässt und beim unzuständigen Gericht Klage erhebt, hat sie, da sie unnötige Prozesskosten verursacht hat, entsprechend dem Grundsatz - 5 - von Art. 106 ZPO die Prozesskosten zu tragen. Insofern ist die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden. 5.1 Abweichend vom Kostenverteilungsgrundsatz nach Art. 106 ZPO kön- nen die Prozesskosten gestützt Art. 107 ZPO nach Ermessen verteilt werden. Die Klägerin beruft sich auf eine ihrer Ansicht nach unrichtige Auskunft des Sekretari- ats des Friedensrichteramtes betreffend Zuständigkeit, woraus sie eine Kosten- verlegung zu ihren Lasten gemäss angefochtenem Nichteintretensentscheid des Friedensrichteramtes als ungerechtfertigt erachtet. 5.2 In Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV werden der Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben statuiert. Private erhalten dadurch Anspruch auf Schutz bei unrichtigen (mündlichen und schriftlichen) Aus- künften von Behörden. Eine durch eine Behörde abgegebene Auskunft ist jedoch nur in Bezug auf den”
“Der grundrechtliche Anspruch auf Vertrauensschutz ist in Art. 9 BV verankert und leitet sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ab. Er bezweckt, die Privaten in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden zu schützen. Das Vertrauensprinzip verbietet insbesondere ein widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten. Ein solches liegt dann vor, wenn ein einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommener Standpunkt ohne sachlichen Grund gewechselt wird (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteil des BGer 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; Urteil des BVGer C-1854/2017 E. 5.3 m.w.H.). Zum Tragen kommt der Vertrauensschutz resp. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens insbesondere im Zusammenhang mit behördlichen Auskünften. Unrichtige individuelle Zusicherungen oder Auskünfte können dann Rechtswirkungen entfalten, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, die beim Betroffenen bestimmte Erwartungen weckt. Dies kann durch einen Rechtsakt oder durch eine Handlung eines staatlichen Organs geschehen, wobei dieses in der Sache zuständig sein muss und in einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen handelt.”
“Die wesentlichen Akten des Rekursverfahrens betreffend das Arbeitszeugnis sind im Personaldossier des Beschwerdeführers abgelegt, welches dem Gericht vorliegt. Dementsprechend erübrigt sich der Beizug dieser Akten. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ergibt sich der entscheidrelevante Sachverhalt ohne Weiteres aus den vorliegenden Akten. Auf die beantragte Einvernahme verschiedener Personen als Auskunftspersonen durfte die Vorinstanz somit in antizipierter Würdigung der Beweise ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes verzichten. Ebenso kann die beantragte Beweiserhebung im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterbleiben. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei seitens der Beschwerdegegnerin zugesichert worden, die Nachfolge von D antreten und die Leitung der Abteilung C übernehmen zu können. Indem ihn die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht als Leiter der Abteilung C angestellt habe, sei ihm ein Schaden erwachsen, der von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen sei. 3.2 Jede Person hat nach Art. 9 BV Anspruch darauf, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV). Daraus ergibt sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Gemäss diesem ist eine Person, die berechtigterweise auf eine behördliche Auskunft vertraute und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann, in ihrem Vertrauen in die Auskunft zu schützen (BGE 137 I 69 E. 2.5; BGr, 20. Mai 2021, 1C_392/2020, E. 6.2, und 12. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 624 ff.). Geschützt werden allerdings nur Personen, die sich gutgläubig auf die sich als fehlerhaft erweisende Auskunft oder Zusage verlassen, das heisst den Mangel nicht kennen oder diesen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten erkennen können (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 656; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a. M. 1983, S. 211 f.). Damit ein Anspruch aus dem Grundsatz auf Vertrauensschutz bejaht werden kann, muss die Amtsstelle, welche die Vertrauensgrundlage schuf, dafür zuständig gewesen sein.”
Treu und Glauben verlangt, dass prozessuale Mittel nicht mutwillig, leichtsinnig oder aus sachfremden Gründen eingesetzt werden; ein derartiges Fehlverhalten kann eine Kostenauflage rechtfertigen.
“Der Gesetzgeber sanktioniert mutwilliges und leichtsinniges Verhalten im Verfahren, weil dadurch die Behörden unnötig belastet werden. Wer mutwillig und leichtsinnig vorgeht, nimmt die ihm zur Verfügung gestellten prozessualen Mittel nicht sachgerecht in Anspruch. Insofern konkretisiert die Kostenpflicht bei mutwilligem und leichtsinnigem Verhalten den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie das Rechtsmissbrauchsverbot (vgl. BGE 127 III 178 E. 2a; BGE 111 Ia 148 E. 4). Als aus "ethischer Betrachtung geschöpfte[r] Grundregel" (BGE 83 II 345 E. 2) verlangt Treu und Glauben von den Berechtigten, ihre prozessualen Möglichkeiten entsprechend einem "verkehrsüblichen" Redlichkeitsstandard wahrzunehmen (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 63 zu Art. 5 BV). Einerseits soll eine Partei einen aussichtslosen Prozess nicht allein deshalb führen, weil er kostenlos ist (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Andererseits verstösst eine Partei gegen Treu und Glauben, wenn sie Rechtsmittel aus sachfremden Überlegungen und insofern zweckfremd ergreift. Ein derartiges Verhalten rechtfertigt eine Kostenauflage (vgl. Urteil 5A_880/2017 vom 6. November 2017 E. 2).”
“Der Gesetzgeber sanktioniert mutwilliges und leichtsinniges Verhalten im Verfahren, weil dadurch die Behörden unnötig belastet werden. Wer mutwillig und leichtsinnig vorgeht, nimmt die ihm zur Verfügung gestellten prozessualen Mittel nicht sachgerecht in Anspruch. Insofern konkretisiert die Kostenpflicht bei mutwilligem und leichtsinnigem Verhalten den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie das Rechtsmissbrauchsverbot (vgl. BGE 127 III 178 E. 2a; BGE 111 Ia 148 E. 4). Als aus "ethischer Betrachtung geschöpfte[r] Grundregel" (BGE 83 II 345 E. 2) verlangt Treu und Glauben von den Berechtigten, ihre prozessualen Möglichkeiten entsprechend einem "verkehrsüblichen" Redlichkeitsstandard wahrzunehmen (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 63 zu Art. 5 BV). Einerseits soll eine Partei einen aussichtslosen Prozess nicht allein deshalb führen, weil er kostenlos ist (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Andererseits verstösst eine Partei gegen Treu und Glauben, wenn sie Rechtsmittel aus sachfremden Überlegungen und insofern zweckfremd ergreift. Ein derartiges Verhalten rechtfertigt eine Kostenauflage (vgl. Urteil 5A_880/2017 vom 6. November 2017 E. 2).”
Im Bereich der Baubewilligung kann Art. 5 Abs. 2 BV unter gewissen Umständen verlangen, dass anstelle eines Ablehnungsentscheids eine Bewilligung mit Nebenbestimmungen erteilt wird. Eine solche Lösung kommt allerdings nur in Betracht, wenn es sich um untergeordnete Mängel des Baugesuchs handelt, die durch Nebenbestimmungen behoben werden können.
“Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich der Bauabschlag zu erteilen. Durch Nebenbestimmungen können lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) kann unter Umständen die Anordnung einer Nebenbestimmung als mildere Massnahme zum Bauabschlag gebieten (Urteile 1C_72/2021 vom 12. September 2022 E. 4.2; 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E. 5.1; 1C_336/2019 vom 3. Juni 2020 E. 8.2; 1C_476/2016 vom 9. März 2017 E. 2.4; je mit Hinweisen; ausführlich zur Problematik MICHAEL PLETSCHER, Mangelhaftes Bauprojekt, BR 2023 S. 86 ff.). Erteilt die Baubehörde die Baubewilligung unter dem Vorbehalt der Einreichung und Bewilligung ergänzender Pläne in einem nachgelagerten Verfahren, geht sie in der Regel davon aus, dass die noch offenen Punkte von untergeordneter Bedeutung sind und den Grundentscheid nicht mehr in Frage stellen können. Sie ist dabei an das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a RPG gebunden. Dieses verlangt, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird. Nachgelagerte Verfahren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll erscheint - so etwa, wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist - und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können (BGE 149 II 170 E.”
Bei Gesuchen um Fristverlängerung übt die Behörde ein Entschliessungsermessen aus, das pflichtgemäss nach Art. 5 Abs. 2 BV auszuüben ist. Sie berücksichtigt die Natur der Streitsache, die Interessen der Parteien, die Verfahrensumstände und die Zumutbarkeit. Verspätet vorgebrachte Hinderungsgründe (etwa sprachliche Schwierigkeiten) können sich negativ auf die Gewährung einer Verlängerung auswirken.
“Als behördlich angesetzte Frist kann die Anhörungsfrist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (vgl. Art. 22 Abs. 2 VwVG). Praxisgemäss ist dafür das Dartun einer Arbeitsüberlastung grundsätzlich ausreichend (vgl. Urteil BVGer C-2457/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 7.3.3; Wiederkehr/Meyer/Böhme, in: OFK VwVG, a. a. O., Rz. 12 zu Art. 22 VwVG; Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Rz. 24 zu Art. 22 VwVG). Ein Rechtsanspruch auf Fristerstreckung lässt sich aus Art. 22 Abs. 2 VwVG jedoch nicht herleiten. Vielmehr räumt sie der Behörde ein umfassendes Entschliessungsermessen ein, wobei das behördliche Ermessen pflichtgemäss (Art. 5 Abs. 2 BV) auszuüben ist (Urteile BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.1.3 und 2A.160/2004 vom 9. Juni 2005 E. 3.2). Die Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Natur der Streitsache, der betroffenen Interessen und den Verfahrensumständen (vgl. Urteil BGer 1A.94/2002 vom 2. Juli 2002 E. 3.1). Zudem beachtet sie die Interessen der Parteien, soweit diese nach Treu und Glauben handeln, d. h. diese haben alles zu vermeiden, was geeignet ist, den normalen Ablauf eines Verfahrens unnötig zu verzögern (Urteile BVGer A-620/2022 vom 8. November 2022 E. 2.1 und A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 2.2.3 m. w. H.). Es wird insbesondere nicht verlangt, dass die Partei keinerlei Verschulden am Hinderungsgrund trifft (Urteil 1A.94/2002 E. 3.4). Bestellt eine Partei erst kurz vor Ablauf einer behördlichen Frist bzw. direkt nach Ansetzung einer kurzen Frist einen Rechtsvertreter, so ist für die Einarbeitung - vorbehältlich eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs - eine kurze Nachfrist zu gewähren (Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, a.”
“in deutscher und nicht in englischer Sprache stattgefunden habe und ihr kein Übersetzer zur Verfügung gestellt worden sei. Es fragt sich in grundlegender Hinsicht, ob die Beschwerde diesbezüglich den insoweit geltenden strengen Begründungsanforderungen genügt (vgl. vorne E. 2.1), da weder die angeblich verletzten Konventions- und Verfassungsnormen genannt werden (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 9 und 29 Abs. 1 BV) noch auf den Gehalt der aus diesen fliessenden Ansprüche eingegangen wird (vgl. Urteil 5A_1038/2021 vom 13. September 2022 E. 2.2; 5A_694/2016 vom 31. März 2017 E. 3; 5A_853/2009 vom 4. Februar 2010 E. 1.2). Jedenfalls aber äussert die Beschwerdeführerin sich nicht zum Vorhalt des Kantonsgerichts, die sprachlichen Hindernisse seien verspätet vorgebracht und es sei nicht rechtzeitig eine Übersetzungshilfe beantragt worden (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 III 12 E. 3.2.1; 143 V 66 E. 4.3). Damit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.”
Ergibt die polydisziplinäre Gesamteinschätzung bereits alle relevanten Aufschlüsse, können weitergehende Beweisabnahmen oder die Überprüfung von Unterlagen entbehrlich sein; vor diesem Hintergrund besteht nicht schon deshalb Anlass, das vorinstanzliche Ergebnis etwa wegen Verhältnismässigkeitsbedenken zu revidieren.
“Demnach trifft die in der Beschwerde erhobene (pauschale) Behauptung, die Mertens-Testergebnisse seien als "Hauptbeweismittel" der einzige Grund dafür, dass der psychiatrische Gutachter der Beschwerdeführerin "jede Glaubwürdigkeit" abgesprochen habe, offensichtlich nicht zu. Vielmehr ist anhand der an den normativen Rahmenbedingungen ausgerichteten (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4), alle relevanten Aspekte beleuchtenden und der polydisziplinären Gesamteinschätzung Rechnung tragenden psychiatrischen SMAB-Begutachtung nicht ersichtlich, welche notwendigen weiteren Aufschlüsse die von der Beschwerdeführerin angeforderten internen Aufzeichnungen bieten sollen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demzufolge mit dem kantonalen Gericht zu verneinen. Ein Anlass, hinsichtlich des letztinstanzlich erneuerten (Eventual-) Antrags auf Überprüfung der Testergebnisse durch einen neutralen Fachmann vom versicherungsgerichtlichen Urteil abzuweichen, besteht damit ebenso wenig. Weiterungen hinsichtlich des in der Beschwerde aufgegriffenen Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) erübrigen sich.”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 5 Abs. 2 BV sind namentlich die Schwere und gegebenenfalls die Häufigkeit der begangenen Delikte sowie das Verschulden des Betroffenen zu berücksichtigen. Auch mutwillige Verschuldung (z. B. erhebliche Schuldenanhäufung) kann das Verschulden im Rahmen der Interessenabwägung verstärken. Weiter sind das Verhalten seit der Tat — insbesondere wiederholte Straffälligkeit oder die Missachtung ausländerrechtlicher Auflagen wie Ausreiseaufforderungen oder Landesverweisungen — relevante Anknüpfungspunkte, die das öffentliche Interesse an einem aufenthaltsbeendenden Eingriff stärken können.
“Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2; 139 I 31 E. 2.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1). Wird ein Aufenthaltstitel zufolge mutwilliger Verschuldung widerrufen, ist der Umfang der angehäuften Schulden erstes Kriterium für die Schwere des Verschuldens und die Interessenabwägung. Ferner fällt ins Gewicht, ob im Sinne einer günstigen Zukunftsprognose davon auszugehen ist, dass die betroffene Person nicht weiter mutwillig Schulden anhäufen wird.”
“3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00789, E. 2.1 Abs. 2, und 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 19. August 2019 mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten belegt. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Da die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor dem 1. Oktober 2016 stattfand, ist über den Widerruf im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. 4. 4.1 Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96 AIG), was sich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK – wie hier – auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind bei dieser Interessenabwägung namentlich zu berücksichtigen (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 6. Februar 2024, 2C_159/2023, E.”
“Dieses deliktische Verhalten des Beschwerdeführers sowie sein renitentes Verhalten in Bezug auf den Vollzug seiner Wegweisung offenbart eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung und es ist ihm für die Zeit nach der Heirat grundsätzlich eine ungünstige Prognose zu stellen. Hinzu kommt, dass er die gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung ignoriert, sich nach wie vor rechtswidrig in der Schweiz aufhält und den behördlichen Ausreiseaufforderungen wiederholt nicht nachgekommen ist. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers vermittelt den Eindruck, dass er nicht willens oder fähig ist, sich gesetzeskonform zu verhalten, und es bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG im Rahmen einer summarischen Prüfung als erfüllt zu betrachten. 6.1. Die Verweigerung der Bewilligung ist zudem verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2008 rechtswidrig in der Schweiz auf und weigerte sich trotz wiederholter Aufforderung, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Infolgedessen befand sich der Beschwerdeführer mehrfach in Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft und tauchte zwischenzeitlich unter. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz seit dem Jahr 2008 mehrfach straffällig und gegen ihn ergingen bisher 15 Straferkenntnisse. Unter anderem wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt sowie zu acht Jahren Landesverweisung und hat sich zum Teil wegen schwerwiegender Delikte wie versuchten Raubes strafbar gemacht. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zeugen zum einen von einer nicht zu bagatellisierenden kriminellen Energie, zum anderen hat er sich von strafrechtlichen Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, erneut straffällig zu werden. Ebenso wenig hält sich der Beschwerdeführer an die ihm auferlegten ausländerrechtlichen Pflichten.”
“Ist eine gegenwärtige Gefährdung zu bejahen (E. 5.2), so muss der Widerruf zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG). Massgebliche Kriterien sind grundsätzlich die Schwere der Delikte, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob die Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 2.2.2; 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 135 II 110 E. 2.1). Soweit sich der betroffene Ausländer auf Art. 8 EMRK berufen kann, weil die aufenthaltsbeendende Massnahme einen Eingriff in den mit dieser Vorschrift gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privatlebens und/oder einen Eingriff in das mit dieser Vorschrift ebenfalls garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt, ist der Eingriff in das durch Art.”
Nach dem aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore» darf die Staatsanwaltschaft ein Verfahren grundsätzlich nur einstellen, wenn klare Straflosigkeit oder offensichtlich fehlende Prozessvoraussetzungen vorliegen. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage ist das Verfahren weiterzuführen und an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen; die Beurteilung der Strafbarkeit obliegt dem Gericht.
“nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Prozesshindernis i. S. v. lit. d ist unter anderem die Verjährung (HEINIGER/RICKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 8 und N 15 zu Art. 319 StPO). 2.2.Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die - 6 - Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das- selbe gilt für die Verjährung. So hat bei zweifelhafter Rechtslage ebenfalls nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über den Verjährungseintritt zu ent- scheiden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte.”
“Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1).”
“Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2).”
“Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlich- keiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1). - 4 -”
“Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), gemeint ist ein "mittlerer Verdacht", d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Die Strafverfolgungsbehörden haben "den für eine Straftat relevanten Sachverhalt" (Art. 306 Abs. 1 StPO) festzustellen; sie ermitteln nicht aufs Geratewohl, sondern hypothesengeleitet hinsichtlich einer zunächst präsumtiven Straftat, "damit hernach über das weitere Schicksal des Falls befunden werden kann". Es handelt sich um eine verdachtsgeleitete, "dynamische" Sachverhaltsermittlung (Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung oder Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die bundesgerichtlichen Vorinstanzen über einen gewissen Spielraum des Ermessens, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1).”
“Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses einzustellen. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.2). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass, das eine Anklage rechtfertigt, erhärtet werden konnte. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das zuständige Sachgericht zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw.”
“Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist oder eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht vorliegt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtete, dass bei erfolgter Anklage mit einer verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1251). Indessen bleibt die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle beschränkt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt nämlich nur, dass bei konkreten Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage zu erheben ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E.”
Kantonale Behörden dürfen eine Parteientschädigung nicht aus politischen Gründen willkürlich kürzen. Eine derartige Kürzung, die trotz vollem Obsiegens eine Vermögenseinbusse bewirkt, kann als Willkür i.S.v. Art. 5 Abs. 3 BV angesehen werden (vgl. KGer BL, 16.11.2020).
“Es sei willkürlich und widerspreche dem Rechtsgefühl, nun zu behaupten, man hätte nur zu 75% obsiegt, weshalb nur eine Parteientschädigung von 75% zugesprochen werden könne. Zwar sei zutreffend, dass das Kantonsgericht die Höhe der Transportkostenentschädigung für das U-Abo in seinem Urteil vom 19. Februar 2020 nicht festgelegt habe und diesbezüglich einen kassatorischen Entscheid gefällt habe. Damit habe das Kantonsgericht wohl - weil es ein weitreichendes Präjudiz gefällt habe - nicht direkt in die Autonomie der kantonalen Behörden eingreifen bzw. den Behörden die Möglichkeit geben wollen, eine generelle Lösung zu finden. Dies bedeute aber nicht, dass die Beschwerdeführer nur zu 75% obsiegt hätten. In der Sache seien sie nämlich vollumfänglich durchgedrungen. Die nachvollziehbare Tatsache, dass das Kantonsgericht aus politischen Überlegungen nicht reformatorisch, sondern kassatorisch entschieden habe, sei kein Grund, die Parteientschädigung um 25% zu kürzen. Der Entscheid des Regierungsrats sei deshalb willkürlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV. Er greife in unzulässiger Weise in das Vermögen der Beschwerdeführer ein, weil diese trotz Obsiegen nicht vollumfänglich entschädigt würden. Dadurch werde die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV verletzt. Zudem habe der Regierungsrat sein Ermessen missbraucht bzw. zumindest falsch angewendet. Wenn eine Partei vollumfänglich obsiege, liege es nicht im Ermessen des Regierungsrats, die Parteientschädigung um 25% zu kürzen.”
Ein Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» kann ausnahmsweise bestehen, ist jedoch sehr zurückhaltend anzunehmen. Voraussetzungen sind unter anderem, dass die zu vergleichenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltsmerkmalen übereinstimmen, eine tatsächliche gesetzwidrige Behördenpraxis besteht und die zuständige Behörde erkennbar gewillt ist, diese rechtswidrige Praxis auch künftig beizubehalten. Zudem dürfen überwiegende Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter einer Gleichbehandlung im Unrecht nicht entgegenstehen.
“Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 66 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 5 Abs. 1 BV) der Verwaltung in der Regel demjenigen der Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 KV; Art. 8 Abs. 1 BV) vor. Ein Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» wird nur ausnahmsweise und sehr zurückhaltend angenommen. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen überhaupt übereinstimmen. Sodann muss eine eigentliche gesetzwidrige Behördenpraxis bestehen. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet keinen Anspruch, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Ausserdem muss die zuständige Behörde ausdrücklich zu erkennen geben, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine bewusst geübte rechtswidrige Praxis aufzugeben, kann das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen dasjenige an der Gesetzmässigkeit überwiegen. Einer Gleichbehandlung im Unrecht dürfen aber keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter entgegenstehen (BGE 146 I 105 E.”
“Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 66 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 5 Abs. 1 BV) der Verwaltung in der Regel demjenigen der Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 KV; Art. 8 Abs. 1 BV) vor. Ein Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» wird nur ausnahmsweise und sehr zurückhaltend angenommen. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen überhaupt übereinstimmen. Sodann muss eine eigentliche gesetzwidrige Behördenpraxis bestehen. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet keinen Anspruch, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Ausserdem muss die zuständige Behörde ausdrücklich zu erkennen geben, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine bewusst geübte rechtswidrige Praxis aufzugeben, kann das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen dasjenige an der Gesetzmässigkeit überwiegen. Einer Gleichbehandlung im Unrecht dürfen aber keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter entgegenstehen (BGE 146 I 105 E.”
Art. 5 Abs. 2 BV ist ein allgemeiner Verfassungsgrundsatz, nicht ein selbständiges verfassungsmässiges Individualrecht. Er kann in der Beschwerde in öffentlich‑rechtlichen Angelegenheiten unmittelbar als Bundesrecht gerügt werden. Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 116 BGG) fällt das Verhältnismässigkeitsprinzip dagegen nicht unter die dort ausschliesslich zulässigen Rügen verfassungsmässiger Individualrechte; insoweit ist eine Überprüfung grundsätzlich auf Willkür beschränkt.
“Nach Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist zwar kein selbständiges verfassungsmässiges Recht, sondern ein Verfassungsprinzip. Es kann aber mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - als Bundesrecht i.S.v. Art. 95 lit. a BGG - direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden (BGE 148 II 475 E. 5; 141 I 1 E. 5.3.2). Es verlangt, dass die getroffene Massnahme für den vorgesehenen Zweck geeignet und notwendig sowie dem Betroffenen zumutbar ist (BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 140 I 257 E. 6.3.1).”
“Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Es besteht eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Beim Grundsatz der Verhältnismässigkeit handelt es sich nicht um ein verfassungsmässiges Recht im Sinn von Art. 116 BGG (BGE 135 V 172 E. 7.3.2). Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde kann die Rüge der Unverhältnismässigkeit jedoch erhoben werden, etwa was die Überprüfung staatlichen Handelns unter dem Blickwinkel der Willkür angeht (Urteil 8D_7/2009 vom 10. März 2010 E. 3.4).”
“Wie das Legalitätsprinzip (vorne E. 4.1) stellt auch das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) kein eigenständiges verfassungsmässiges Recht dar und kann nur als verletzt gerügt werden, wenn damit eine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts einhergeht (Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 141 I 1 E. 5.3.2; Urteil 2C_94/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.1.4). Nachdem im vorliegenden Fall die Eigentumsgarantie nicht tangiert ist (vorne E. 4.3), beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auch insoweit nur auf Willkür.”
“Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV). Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Sowohl das Legalitätsprinzip als auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz stellen keine verfassungsmässigen Rechte dar, sondern Verfassungsgrundsätze. Eine Privatperson kann sich im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf sie berufen und geltend machen, staatliches Verhalten beruhe auf keiner gesetzlichen Grundlage und sei unverhältnismässig (BGE 140 II 194 E. 5.8.2). Das Bundesgericht überprüft die Einhaltung dieser Grundsätze ausserhalb von Grundrechtseingriffen im Zusammenhang mit kantonalem Recht nur auf Willkür hin (BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 139 II 7 E. 7.3; 138 I 378 E. 8.2; Urteile 2C_67/2023 vom 20. September 2023 E. 8.6.1; 2C_508/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5.1; 2C_443/2022 vom 3. Juni 2022 E. 2.6; 2C_595/2020 vom 27. August 2021 E. 1.5).”
“Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann der Betroffene im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Verfassungsrügen unterliegen erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3). Solche (substanziierten) Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere stellt das von ihm als verletzt gerügte Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) kein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich einen Verfassungsgrundsatz dar (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2 mit Hinweisen). Folglich ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht einzutreten.”
Die Mitteilung einer vorübergehenden Abwesenheit an Behörden führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit oder Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen. Für eine solche Ausnahme sind besondere Umstände erforderlich; die blossen Landesabwesenheit ohne weitergehende Gründe genügt nicht. Soweit eine Vertretung bestellt werden kann, trägt die betroffene Person das Risiko für die Auswahl eines zuverlässigen Vertreters.
“Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Vertreter sich nicht an die mit ihr getroffene Abmachung gehalten habe, ihre Post unaufgefordert zu fotografieren und ihr per E-Mail zukommen zu lassen, mag zutreffen. Das würde indessen nichts daran ändern, dass die Betroffene das Risiko für die Auswahl eines zuverlässigen Vertreters trägt und sich die Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 18. August 2022 anrechnen lassen muss. Sodann beruht die Möglichkeit, einer Behörde eine vorübergehende Abwesenheit mitzuteilen um damit die fristauslösende Zustellung eines Dokuments zu vermeiden, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV); von einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV) - soweit überhaupt substanziiert gerügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) - kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Weiter kann die blosse Landesabwesenheit allein, d.h. ohne dass weitere besondere Umstände vorliegen, nicht als Grund für eine Fristwiederherstellung betrachtet werden, würden doch andernfalls die gesetzlichen Vorgaben zu Rechtsmittelfristen weitestgehend ihres Gehalts entleert. Solche besondere Umstände fehlen hier: Dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2022 "arbeitstechnisch sehr eingespannt" war und unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, bedeutet nicht, dass sie nicht in der Lage war, eine (zuverlässige) Vertretung zu bestellen. Schliesslich zielt die Berufung auf die Inklusionsinitiative des Vereins für eine inklusive Schweiz schon aus formellen Gründen ins Leere; die Initiative befindet sich in der Phase der Unterschriftensammlung und hat (noch) keinen Eingang in die BV gefunden.”
“Der Beschwerdeführer führt aus, er habe nicht rechtzeitig handeln können, weil er im Zeitpunkt der Zustellung der hier interessierenden Verfügung ferienabwesend war. Zudem habe er aufgrund des bestehenden Vertretungsverhältnisses nicht mit behördlichen Sendungen an seine Privatadresse rechnen müssen (Beschwerde S. 6). Darin liegen keine zureichenden objektiven oder subjektiven Hinderungsgründe, welche die Wiederherstellung der Frist rechtfertigen. Anders könnte es sich nur aus Gründen des Vertrauensschutzes verhalten (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14). Die Kritik des Beschwerdeführers an der Verfahrensleitung der EMF ist indes von vornherein haltlos. So verstösst es nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass die EMF über fünf Monate nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und mehreren Fristverlängerungen in der Sache verfügt haben, ohne abermals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann der Gemeinde auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Verfügung zu einem früheren Zeitpunkt und nicht erst nach Eintritt der Rechtskraft überbringen müssen (Beschwerde S. 6). Die Behörde ist nur zu einer einmaligen Eröffnung ihres Verwaltungsakts auf dem Weg der postalischen Zustellung verpflichtet, auch wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein erster Zustellungsversuch gescheitert ist und gegebenenfalls die Zustellfiktion greift (vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 16 und 32). Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Gemeinde mit ihrem Vorgehen den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art.”
Das Verhältnismässigkeitsgebot nach Art. 5 Abs. 2 BV gilt sowohl für die Rechtsanwendung im Einzelfall als auch für die Rechtsetzung. Ein Rechtssatz ist demnach nur dann mit dem Verhältnismässigkeitsgebot vereinbar, wenn die vorgesehene Massnahme geeignet und erforderlich ist und nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen steht; ist ein Rechtssatz nicht verhältnismässig, steht dies einer verhältnismässigen Anwendung im Einzelfall im Voraus entgegen.
“Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) beschlägt die Rechtsanwendung im Einzelfall, aber auch die Rechtsetzung. Staatliches Handeln ist verhältnismässig, wenn es erforderlich, die vorgesehene Massnahme zur Erreichung des Ziels geeignet ist und das gewählte Mittel nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen steht (vgl. zum Ganzen BVGE 2023 V/1 E. 3.4.2; BGE 135 V 172 E. 7.3.3; Benjamin Schindler, in: Bernhard Ehrenzeller et al. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage, 2023, Art. 5 Rz. 19). Ist ein Rechtssatz nicht verhältnismässig, steht er einer verhältnismässigen Rechtsanwendung im Einzelfall von vornherein entgegen.”
“Im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit einer Initiative ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche andererseits im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint (BGE 147 I 183 E. 6.2 und 144 I 193 E. 7.3.1 mit Hinweisen; VGE VG.2020.1 vom 22. Juli 2020 E. 2.2.3 und VG.2018.1 vom 15. Januar 2019 E. 2.2). Bei der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung, welche wie vorliegend auf eine ausformulierte Gesetzesinitiative zurückgeht (oben E. 4.6.1), ist dieser Grundsatz analog anzuwenden. Da für die in der Übergangsbestimmung von § 22a Abs. 1 nWRFG vorgenommenen Unterscheidung der Anwendbarkeit der neuen Normen für das erstinstanzliche Verfahren einerseits und für das darauf folgende Rechtsmittelverfahren andererseits keine sachliche Begründung ersichtlich ist und die Anwendung der Bestimmung zu einem unhaltbaren Ergebnis führt, lässt sich die Übergangsbestimmung nicht in Einklang bringen mit dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV), dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), dem Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Aus diesen verfassungsmässigen Vorgaben ist abzuleiten, dass ein Baugesuch vielmehr einheitlich entweder bereits im erstinstanzlichen Verfahren nach den neu in Kraft getretenen Vorschriften zu behandeln ist oder dass bei Anwendung der altrechtlichen Regeln im erstinstanzlichen Verfahren eine Prüfung des Entscheids auch im Rechtsmittelverfahren gestützt auf diese Regeln erfolgen muss. Dabei ist unter Beachtung der verfassungsmässigen Vorgaben wiederum zu beachten, dass die geänderten Bestimmungen im nWRFG einen Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Grundeigentümerinnen und eigentümer (Art. 26 Abs. 1 BV) sowie auch in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bedeuten. Aus diesem Grund ist § 22a Abs. 1 nWRFG in verfassungsmässiger Auslegung so zur Anwendung zu bringen, dass Bauentscheide, welche gemäss Satz 1 dieser Bestimmung noch unter altem Recht geprüft werden durften und mussten, auch im Rekursverfahren nach diesen Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen sind.”
Behördliche Massnahmen und Verfügungen müssen auf einer hinreichend bestimmten generell‑abstrakten Norm beruhen. Gesetzliche Blankettermächtigungen sind nur zulässig, soweit das Gesetz eine entsprechende Delegation gestattet; die Normstufe und die erforderliche Bestimmtheit müssen gewahrt bleiben.
“Das Recht bildet Grundlage und Schranke staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 1 BV). Diese Verfassungsnorm statuiert den Vorbehalt und den Vorrang des Rechtssatzes. Ersterer verlangt insbesondere, dass sich behördliche Akte auf eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm stützen. Letzterer, dass sich rechtsanwendende Organe an das geltende Recht halten und rechtsetzende Organe die Normenhierarchie beachten. Durch den Vorbehalt des Rechtssatzes sollen die Rechtssicherheit im Sinne der Vorhersehbarkeit sowie die Rechtsgleichheit verwirklicht werden (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 ff.; BVGE 2021 IV/5 E. 6.1; Urteile des BVGer B—1897/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1; B—5117/2016 vom 30. Januar 2019 E. 4.1; Benjamin Schindler, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, Art. 5 N. 18 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 325, 338 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV bestimmt, dass auf Bundesebene alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Als massgebliche Kriterien zur Umschreibung der Wichtigkeit im Sinne des materiellen Gesetzesvorbehalts gelten namentlich die Intensität des Eingriffs, die Zahl der von der Regelung betroffenen Personen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptanz der Massnahmen (BVGE 2014/50 E.”
“Nach dem in Art. 5 Abs. 1 BV statuierten Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (sog. Legalitätsprinzip). Er hat zu seinem Hauptanliegen, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 325 ff.). Jede Verfügung muss sich demnach auf eine generell-abstrakte Norm stützen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 338 ff.). Inhaltlich verlangt das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von hinreichender Normstufe und genügender Bestimmtheit beruht (BGE 141 II 169 E. 3.1). Dieses sog. Erfordernis des Rechtssatzes dient dazu, dass das Handeln der Verwaltungsbehörden im Einzelfall voraussehbar und rechtsgleich ist: Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach einrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich dabei jedoch nicht abstrakt festlegen.”
“Bei Art. 4 f. V-StGB-MStG handelt es sich um gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen, mit denen der Verordnungsgeber das Gesetzesrecht ergänzt (vgl. BGE 115 IV 4 E. 5; BGE 113 IV 8 E. 4b; vgl. auch Urteil 1B_56/2007 vom 15. Mai 2007 E. 3.4). Dies ist zulässig, soweit das Gesetz den Verordnungsgeber hierzu ermächtigt. Denn Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung nach Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 130 I 1 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.2). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Rechtsverordnung ein, ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (vgl. Art. 190 BV). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl.”
Institutsspezifische, fallbezogene aufsichtsrechtliche Annahmen (z. B. zur Zinsbindung) sind mit Art. 5 Abs. 1 BV vereinbar, wenn sie auf einer sachgerechten Einzelfallanalyse beruhen und die erforderliche gesetzliche Grundlage sowie das Rechtsgleichheitsgebot gewahrt bleiben.
“Dieser methodische Ansatz ist unter Anwendung einer gewissen gerichtlichen Zurückhaltung in ausgesprochenen Fachfragen nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.5.1 hiervor). Er gewährleistet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine institutsspezifische Beurteilung im Einzelfall, wie sie Ziffer II Anhang 1 FINMA-RS 2019/2 vorsieht, zumal sich die FINMA auch kritisch mit den Annahmen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat (vgl. Rz. 68-73 der Verfügung der FINMA vom 6. Juli 2021; Art. 105 Abs. 2 BGG). 4.5.3.3. Nach dem soeben Gesagten trifft es nicht zu, wie die Beschwerdeführerin moniert, dass die Vorinstanz in Bestätigung des Vorgehens der FINMA als Zinsbindung eine aufsichtsrechtliche "Standardduration" verwende. Die FINMA hat die Zinsbindung nicht pauschal festgelegt, sondern gestützt auf verschiedene Annahmen spezifisch für den vorliegenden Einzelfall ermittelt. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von der FINMA ermittelte Zinsbindung von zwei Jahren zur Bemessung der Zinsrisiken bestätigt hat. Die Rüge, es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV, um die Zinsbindung für die Bemessung der Zinsrisiken "standardisiert" festzulegen, stösst ins Leere. Im Weiteren ist im Lichte der durchgeführten Einzelfallanalyse auch nicht zu erkennen, dass die Vorinstanz das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV verletzt hat, indem sie gebotene Differenzierungen bei der Ermittlung der Zinsbindung unterlassen habe. Die von der FINMA gestützt auf eine Zinsbindung von zwei Jahren vorgenommene Berechnung der Zinsrisiken anhand der in Anhang 2 FINMA-RS 2019/2 vorgesehenen Szenarien (Zinsschockszenarien; vgl. Rz. 20 und Rz. 24 FINMA-RS 2019/2) und deren Auswirkung auf die Eigenmittel der Beschwerdeführerin (Eigenkapitalsensitivität; vgl. E. 3.3.3 hiervor) beanstandet die Beschwerdeführerin wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor Bundesgericht nicht (vgl. E. 6.2.4 S. 27 des angefochtenen Urteils). 4.5.3.4. Nach dem Dargelegten ist nicht zu erkennen, dass die FINMA die für die Beurteilung der Erforderlichkeit zusätzlicher Eigenmittel wesentlichen Gesichtspunkte nicht geprüft oder die erforderlichen Abklärungen unsorgfältig und nicht umfassend durchgeführt hat.”
Im Kindesschutz ist Art. 5 Abs. 2 BV anzuwenden. Jede Kindesschutzmassnahme muss verhältnismässig sein; insbesondere ist die Eignung der Massnahme zur Erreichung des angestrebten Schutzzwecks (Kindeswohl) konkret darzulegen.
“Das Verhältnismässigkeitsprinzip als Verfassungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) gilt selbstverständlich im ganzen Kindesschutz (Ruth Reusser, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 28 N 2.16). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen daher verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Der Grundsatz der ʺEignung einer Massnahmeʺ (als erster Teilgehalt des allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes) bedeutet, dass die Massnahme geeignet sein muss, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, das heisst keinerlei Wirkung im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zweckes sogar erschwert oder verhindert (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 522). Verlangt wird somit, dass die Massnahmen mit Blick auf den angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermögen und nicht gänzlich daran vorbei zielen (BGE 144 I 126 E.”
“Das Verhältnismässigkeitsprinzip als Verfassungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) gilt selbstverständlich im ganzen Kindesschutz (Ruth Reusser, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 28 N 2.16). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen daher verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Der Grundsatz der ʺEignung einer Massnahmeʺ (als erster Teilgehalt des allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes) bedeutet, dass die Massnahme geeignet sein muss, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, das heisst keinerlei Wirkung im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zweckes sogar erschwert oder verhindert (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 522). Verlangt wird somit, dass die Massnahmen mit Blick auf den angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermögen und nicht gänzlich daran vorbei zielen (BGE 144 I 126 E.”
Bei Verdachtsabklärungen und bei der Nichtanhandnahme im Strafverfahren ist Art. 5 Abs. 1 BV im Rahmen des aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» zu beachten. Demnach gelten für das Erlassen einer Nichtanhandnahmeverfügung strenge Anforderungen an den Anfangsverdacht: Es müssen erhebliche und konkrete tatsächliche Hinweise vorliegen; blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen.
“aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe dazu oben E. 2.1.1; Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013 vom 10.”
“Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Feh- len eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vor- handene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall bei ei- ner unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhalts- - 5 - punkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsver- dacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile BGer 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich kla- ren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile BGer 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. Septem- ber 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 2. Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Verfügung nach theo- retischen Erwägungen zu den Anforderungen an eine Strafanzeige fest, dass bei der vorliegenden Ausgangslage - nicht weiter belegte, wirre Behauptungen und reine Unterstellungen, ohne eine Ausführung darüber, inwiefern diese einen der erwähnten Tatbestände erfüllen könnten - kein ausreichender Anfangsverdacht vorliege. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei.”
Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass in den Bereichen Steuererlass und Zahlungserleichterungen je ein eigener Rechtsweg besteht und die Empfehlung, die Frage der Ratenzahlung zu prüfen, den gerichtlichen Rechtsweg für Zahlungserleichterungen nicht ausschliesst. Daraus ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass Art. 5 Abs. 3 BV verletzt wäre.
“Der Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), den die Steuerpflichtige schliesslich erhebt, greift von vornherein zu kurz, nachdem die Vorinstanz angeordnet hat, der Wohnsitzgemeinde werde empfohlen, die Frage der Ratenzahlungen zu prüfen. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war einzig die Frage des Steuererlasses. Wie die Vorinstanz bei Auslegung des rein kantonalen (Verfahrens-) Rechts erwog, folge der Rechtsweg in den Bereichen des Steuererlasses und der Zahlungserleichterungen je einem eigenen Rechtsweg. Inwiefern dies unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 3 BV unhaltbar sein könnte, bringt die Steuerpflichtige nicht vor. Die Vorinstanz hat die Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang gegenteils darauf aufmerksam gemacht, dass sie "notfalls den Rechtsweg beschreiten" könne, wenn in der Frage der Ratenzahlungen keine Einigung möglich sei. Dem ist hier nichts beizufügen. Insbesondere erübrigt es sich, dies entgegen dem Antrag der Steuerpflichtigen, die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. Zu klären waren einzig Rechtsfragen, weshalb der Aktenbeizug keinen weiteren Aufschluss hätte vermitteln können.”
Art. 5 Abs. 1 BV gilt für das gesamte Verwaltungshandeln einschliesslich der Leistungsverwaltung (z. B. Sozialhilfe). Bei der Leistungsverwaltung sind die Anforderungen an Normstufe und Normdichte im Allgemeinen herabgesetzt; unter Umständen genügen auch allgemeinere Ziel‑ und Aufgabennormen als gesetzliche Grundlage.
“Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 103 Ia 369 E. 5 f.), darunter das Sozialhilferecht (BGE 130 I 1 E. 3.1, 123 I 1 E. 2b, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; BVR 2018 S. 289 E. 4.1, 2013 S. 183 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KV sowie Art. 64 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Allerdings sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (Normdichte und Normstufe) generell herabgesetzt, wobei in Teilbereichen ähnlich hohe Anforderungen gelten wie in der Eingriffsverwaltung (vgl. Benjamin Schindler, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 41; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.”
“2 AVG kommt nur in Frage, wenn der Stellensuchende oder der Arbeitgeber dies wünschen (A. Pfeiffer, in: M. Kull [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2014, N 9 zu Art. 24 AVG). Die Vermittlungspflicht nach Art. 26 AVG ist als Pflicht zum Tätigwerden zu verstehen. Ein Anspruch auf Vermittlungserfolg lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (Pfeiffer, a.a.O., N 5 zu Art. 26 AVG). Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren vollziehen die öffentliche Arbeitsvermittlung und -beratung (Art. 5 des Gesetzes über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung, sGS 361.0, ALVG). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Gesetzgebung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung, soweit kein anderes Vollzugsorgan zuständig ist. Es handelt in ausserordentlichen Situationen für das regionale Arbeitsvermittlungszentrum, insbesondere, wenn dieses überlastet ist oder dessen Verfügungen angefochten werden (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung, sGS 361.11). Das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV ist ein allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsatz, der für die gesamte Staatstätigkeit verbindlich ist. Danach muss sich ein staatlicher Akt auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns. Das Legalitätsprinzip gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (zum Ganzen BGer 2C_441/2017 vom 23. August 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Prinzip der Gesetzesmässigkeit beherrscht demnach auch die Leistungsverwaltung. Da diese jedoch im Grundsatz begünstigt und nicht belastet, gehen die Anforderungen an die Normstufe und Normdichte weniger weit als in der Eingriffsverwaltung. Die Voraussetzungen staatlicher Leistungen müssen nicht immer bis ins Letzte normativ umschrieben sein; unter Umständen genügen auch allgemeine Ziel- und Aufgabennormen als gesetzliche Grundlage (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV ergeben sich im Rechtsmittelverfahren Mitwirkungspflichten der Partei: Sie muss Sachverhaltsrügen hinreichend substanziieren, ein verwertbares Beweisangebot machen und darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid geändert werden soll.
“Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Vorinstanz "sich nicht einmal die Mühe genommen [habe], wenigstens eine minimale Überprüfung ihres Gesundheitszustands" vorzunehmen, rügt sie sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Tatsächlich gilt an sich auch im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz der Untersuchungsgrundsatz (Art. 64 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 [VRPG/SG; sGS 951.1]). Dem Untersuchungsgrundsatz stehen jedoch aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Partei gegenüber (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. Urteil 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3, m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren ist die Partei zudem gehalten, zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid geändert werden soll (Begründungspflicht; Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRPG/SG). Beanstandet die beschwerde-führende Partei, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, oder will sie neue Tatsachen in das Verfahren einführen, liegt es im Lichte der vorgenannten Grundsätze an ihr, vor der Rechtsmittelbehörde den zutreffenden bzw. vollständigen Sachverhalt zu schildern; insbesondere ist sie gehalten, Sachverhaltsrügen ausreichend zu substanziieren und ein verwertbares Beweisangebot zu machen (vgl. zum Ganzen [am Beispiel insbesondere des Aargauer bzw. des Berner Verwaltungsverfahrensrechts] MARKUS BERGER, Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, BVR 2014, S. 550 ff., insbesondere S. 564 ff.). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie diesen Obliegenheiten im vorinstanzlichen Verfahren nachgekommen wäre.”
Die Verhältnismässigkeit von von der FINMA auferlegten Verfahrenskosten ist nach Art. 5 Abs. 2 BV zu prüfen. Im konkret entschiedenen Fall (Verfahrenskosten Fr. 15'000.–) hat das Bundesgericht keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes festgestellt.
“Zusammengefasst ist damit keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) in Bezug auf die von der FINMA auferlegten Verfahrenskosten auszumachen.”
Bei Planungszonen prüft das Bundesgericht die Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 BV (Rechtssicherheit) grundsätzlich frei.
“Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird (BGE 136 I 142 E. 3.2; vgl. auch BGE 146 II 289 E. 5.1). Gleichzeitig bewirkt die Festsetzung von Planungszonen eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 BV). Die gesetzliche Grundlage für die betroffene Planungszone ist vorliegend nicht umstritten. Ob eine Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und ob dieses das entgegenstehende private Interesse überwiegt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei (vgl. Urteil 1C_149/2018 vom 13. September 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Auch bezüglich der Vereinbarkeit mit dem gerügten verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) sowie mit den gerügten Grundsätzen der Rechtssicherheit (Art. 5 Abs. 1 BV) und von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist im vorliegenden Zusammenhang eine freie Prüfung gerechtfertigt. Dem zusätzlich angerufenen Willkürverbot kommt keine eigenständige Bedeutung zu.”
“Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird (BGE 136 I 142 E. 3.2; vgl. auch BGE 146 II 289 E. 5.1). Gleichzeitig bewirkt die Festsetzung von Planungszonen eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 BV). Die gesetzliche Grundlage für die betroffene Planungszone ist vorliegend nicht umstritten. Ob eine Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und ob dieses das entgegenstehende private Interesse überwiegt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei (vgl. Urteil 1C_149/2018 vom 13. September 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Auch bezüglich der Vereinbarkeit mit dem gerügten verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) sowie mit den gerügten Grundsätzen der Rechtssicherheit (Art. 5 Abs. 1 BV) und von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist im vorliegenden Zusammenhang eine freie Prüfung gerechtfertigt. Dem zusätzlich angerufenen Willkürverbot kommt keine eigenständige Bedeutung zu.”
Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht automatisch zum Entzug bzw. zur Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr ist stets eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen: Es ist eine umfassende Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und den privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Entscheidend ist das Gesamtbild des Einzelfalls, wobei sämtliche massgeblichen Kriterien (z. B. Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen, Integrationsgrad, berufliche Situation, persönliches Verhalten) zu berücksichtigen sind.
“Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes zieht nicht automatisch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nach sich. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4).”
“Wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, so ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), was eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert (vgl. u.a. BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteile 2C_666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.1; 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.2; 2C_813/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2; 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).”
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die aufenthaltsbeendende Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 11. November 2016 E. 3.2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).”
Widersprüchliches Verhalten von Rechtsunterworfenen im Verkehr mit dem öffentlich‑rechtlichen Gemeinwesen wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht geschützt. Soweit ein solches Verhalten missbräuchlich ist (insbesondere als venire contra factum proprium), kann dies dazu führen, dass der Rechtsunterworfene keinen Rechtsschutz erhält; dies kommt in der Praxis insbesondere im Steuer‑ und Verwaltungsrecht zur Anwendung.
“Dies alles verursacht im Kanton, der die Koordination des Bundesanteils in Gang zu setzen und die Überweisung des Kantonsanteils zu regeln hat, zwangsläufig einen gewissen administrativen Aufwand. Entsprechend wirft der Kanton Zug die Frage auf, ob die ihm entstandenen Kosten (ganz oder zumindest teilweise) auf die steuerpflichtige Person überwälzt werden könnten. Die Antwort darauf findet sich im Verfassungsrecht: Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV (bzw. Art. 2 Abs. 1 ZGB analog) unterliegen nicht nur die staatlichen Organe, sondern ausdrücklich auch die Rechtsunterworfenen (die "Privaten") dem Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6; 144 IV 189 E. 5.1; 142 II 206 E. 2.3). Nach "Treu und Glauben" geht vor, wer dem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen gegenüber Loyalität walten lässt und sich vertrauenswürdig verhält (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2). Den Rechtsunterworfenen bleibt es unbenommen, im Verkehr mit dem Gemeinwesen auf die Verwirklichung eigener Vorteile hinzuwirken. Das Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben verlangt von den Rechtsunterworfenen nur, aber immerhin, dass sie "Fairness" üben, bestimmte "Verhaltensstandards" einhalten und keinen "Normmissbrauch" betreiben. Die Rechtsentwicklung in diesem Bereich ist noch nicht weit vorangeschritten. Bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist immerhin klar, dass widersprüchliches Verhalten, das Rechtsunterworfene im Verkehr mit dem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen äussern, grundsätzlich keinen Schutz verdient (BGE 146 IV 297 E.”
“Selbst in solchen Konstellationen von "Zahlungsunfähigkeit" auszugehen, ist verfassungsrechtlich nicht zu halten. Dies ist insbesondere aus dem Verfassungsprinzip von Art. 5 Abs. 3 BV (bzw. Art. 2 Abs. 1 ZGB analog) herzuleiten. Danach unterliegen nicht nur die staatlichen Organe, sondern ausdrücklich auch die Rechtsunterworfenen (die "Privaten") dem Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6; 144 IV 189 E. 5.1; 142 II 206 E. 2.3). Nach "Treu und Glauben" geht vor, wer dem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen gegenüber Loyalität walten lässt und sich vertrauenswürdig verhält (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2). Den Rechtsunterworfenen bleibt es unbenommen, im Verkehr mit dem Gemeinwesen auf die Verwirklichung eigener Vorteile hinzuwirken. Das Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben verlangt von den Rechtsunterworfenen nur, aber immerhin, dass sie "Fairness" üben, bestimmte "Verhaltensstandards" einhalten und keinen "Normmissbrauch" betreiben. Die Rechtsentwicklung in diesem Bereich ist noch nicht weit vorangeschritten. Bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist immerhin klar, dass widersprüchliches Verhalten, das Rechtsunterworfene im Verkehr mit dem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen äussern, grundsätzlich keinen Schutz verdient (BGE 146 IV 297 E.”
“2c des angefochtenen Entscheids). Allerdings hat der Pflichtige – kongruent mit den Bilanzen der D AG – in seinen Steuererklärungen bis und mit 2016 eine Darlehensschuld ausgewiesen; ferner hat er die von der D AG auf dem Darlehen vereinnahmten Zinsen einkommensmindernd zum Abzug gebracht (a.a.O.). Damit hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass die Darlehensschuld noch immer bestehe und von einem Rückzahlungswillen auszugehen sei; diesen Standpunkt hat er sogar noch im Einspracheverfahren vor dem kantonalen Steueramt und anfänglich im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht verfochten. Wenn der Pflichtige sich von diesen Festlegungen nun distanziert und stattdessen einen Rechtsstandpunkt einnimmt, nach welchem die Besteuerung der Beteiligungserträge zufolge Verjährung (teilweise) ausgeschlossen wäre (Art. 120 Abs. 4 DBG; § 130 Abs. 4 StG), verhält er sich widersprüchlich. Ein solches Verhalten verdient mit Blick auf den auch die Steuerpflichtigen bindenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 97 I 125 E. 3; BGr, 3.6.2019, 2C_442/2018, E. 3.2.3; 1.7.2009, 2C_475/2008, E. 3.3) keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGr, 2.3.2021, 2C_872/2020, E. 3.8.1 und 3.8.2; 23.12.2008, 2C_461/2008, E. 3.2 = StR 64/2009 S. 308). Der Pflichtige ist darauf zu behaften, dass gemäss seinen Steuererklärungen jedenfalls bis und mit der Steuerperiode 2016 keine geldwerten Leistungen geflossen sind.”
“Wie das Steueramt und die ESTV zu Recht geltend machen, sind im Steuerverfahren nicht nur die Steuerbehörden, sondern auch die Steuerpflichtigen gehalten, sich nach Treu und Glauben zu verhalten (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 97 I 125 E. 3 S. 130; Urteile 2C_442/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2.3; 2C_475/2008 vom 1. Juli 2009 E. 3.3). Soweit ihr Verhalten missbräuchlich ist, verdienen sie deshalb keinen Rechtsschutz (Rechtsmissbrauchsverbot; Art. 2 Abs. 2 ZGB analog). Ein Verhalten gilt namentlich dann als missbräuchlich, wenn es widersprüchlich ist (venire contra factum proprium; vgl. Urteil 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen).”
Bei der Prüfung von Aufenthaltseinschränkungen ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Insbesondere kann wegen der Art und Schwere begangener Straftaten sowie wiederholter Delinquenz ein wesentliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts bestehen, das die privaten Interessen am Verbleib überwiegt. Demgegenüber können eine langjährige Anwesenheit, enge familiäre Bindungen oder sonstige bedeutende persönliche Umstände das öffentliche Interesse zurücktreten lassen. Die konkrete Gewichtung ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls.
“Die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Fernhaltemassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die involvierten privaten Interessen für oder gegen die Bewilligung des Aufenthalts der betroffenen Person in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen).”
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob sich die ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert (BGE 139 I 145 E. 2.2). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; Urteile 2C_1045/2019 vom 30. Januar 2020 E. 5.3; 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E.”
“Dem grossen persönlichen Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz steht aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen längerfristigen Freiheitsstrafe, der Art der von ihm begangenen Straftat sowie der wiederholten Straffälligkeit ein äusserst grosses öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme gegenüber. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung nach wie vor regelmässig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im Lichte des Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse, weshalb sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist. Es liegt keine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG vor.”
“Die Tatsache, dass eine ihn unbekannte Person ohne Weiteres für das vorliegend beurteilte Delikt gewinnen konnte, zeigt, dass er seine kriminelle Vergangenheit, trotz der Tatsache, dass er während vier Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, nicht hinter sich gelassen hat. Es muss ihm deshalb eine Schlechtprognose gestellt werden und die Rückfallgefahr bejaht werden. Die von C.________ verübten Delikte, bandenmässig und gefährdungsmässig qualifizierter Raub, qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung und Gefährdung des Lebens betrafen hohe Rechtsgüter. Mithin liegt nicht lediglich wie vom Bundesgericht gefordert eine Gefährdung, sondern sogar eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. C.________ hat sich aber auch anderer Delikte schuldig gemacht, wie das in Umlaufsetzen von Falschgeld und des Diebstahls. Er hat damit nicht nur wiederholt delinquiert, sondern seine Taten richteten sich gegen verschiedene Rechtsgüter, was von einer höheren Gefährdung für die öffentliche Ordnung zeugt. Bezüglich der Verhältnismässigkeit ist gemäss Bundesgericht eine Prüfung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV vorzunehmen. Entsprechend kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Ziff. 4.7.4.b hiervor verwiesen werden. Es kann festgehalten werden, dass die öffentlichen Interessen an der Wegweisung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vorliegend überwiegen. Die Landesverweisung ist demnach auch nach dem FZA und den Massstäben der EuGH Rechtsprechung zulässig, womit kein Normkonflikt zu Art. 66abis StGB vorliegt. Die fakultative Landesverweisung steht damit in Einklang mit Art. 5 Anhang I FZA. Die Vorinstanz sprach gestützt darauf die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren aus (pag. 2455, S. 104 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).”
“Die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund der relativ schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden; sie verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 2 BV; 96 Abs. 1 AIG). Beschwerdeführerin 2”
Willentliche oder taktische Verzögerung des Verfahrens kann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV verstossen (z. B. bewusstes Zurückhalten eines Entscheidentwurfs bis zum Erreichen der Volljährigkeit). Ebenso kann die vorwirkende Berücksichtigung künftigen Rechts zur Herbeiführung oder Rechtfertigung einer Verzögerung als rechtsmissbräuchlich und damit mit Treu und Glauben unvereinbar gelten.
“1 und 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) gerügt. Das SEM habe die vom damals noch minderjährigen Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 28. März 2024 sowie der persönlichen Befragung vom 21. Mai 2024 geäusserte Meinung nicht berücksichtigt. Ferner hätten Informationen über seine Identität und Minderjährigkeit dem SEM schon bei seiner Asylgesuchseinreichung vorgelegen. Der Zweck des Informationsaustauschs mit den griechischen Behörden sei unklar geblieben. Am 9. September 2024 seien die Abklärungen abgeschlossen gewesen, und keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen worden. Die Vorinstanz habe über alle Informationen verfügt, um einen Entscheid zu erlassen, habe ihm aber aus taktischen Gründen den Entscheidentwurf erst nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit unterbreitet. Diese bewusste Verzögerung stelle eine Verletzung des Kindeswohls sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV dar. Der Umstand, dass er heute volljährig sei, stehe einem Geltendmachen der Verletzung der Kindesrechte nicht entgegen. Diese Rechtsverletzung habe erst jetzt geltend gemacht werden können, da hierfür der Entscheid der Vorinstanz habe abgewartet werden müssen. Dass das SEM nicht innert vertretbarer Frist einen Entscheid erlassen habe stelle eine unrechtmässige Rechtsverzögerung dar, gegen die gemäss Art. 46a VwVG Beschwerde geführt werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei als unzumutbar zu qualifizieren, da er die Folge einer Verletzung der Rechte des Kindes sei.”
“act. 90 f.). Die Ausgleichsmassnahme des Erwerbs der entsprechenden Fähigkeitsausweise wurde erst in der revidierten Stellungnahme der KWFB am 28. April 2020 empfohlen, der die Berücksichtigung des noch nicht in Kraft getretenen WBP 2019 zugrunde lag. Die Vorinstanz schuf sich durch ihre Verfahrensführung selbst die Geltung des Rechts, welches seinerseits vermeintlich die Neuaufgleisung des Verfahrens und dessen Verzögerung legitimierte. Ein solches prozessuales Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich: Der Behörde kommt bei der Verfahrensgestaltung erhebliches Ermessen zu. Dieses darf jedoch nicht dazu nutzbar gemacht werden, eine ohne weiteres bereits unter der Geltung des alten Rechts entscheidungsreife Sache durch vorwirkende Berücksichtigung des künftigen Rechts gleichsam hinauszuzögern und dadurch das Inkrafttreten des neuen Rechts vor dem erstinstanzlichen Entscheid überhaupt erst herbeizubewirken. Ein solches Vorgehen lässt sich nicht mit dem Gebot von und Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV) vereinbaren (vgl. insb. nachfolgend, E. 7.3.4). Selbst wenn kein Rechtsmissbrauch vorläge, wäre indessen vorliegend bei der Beurteilung des Anerkennungsgesuchs der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG auf das WBP 2013 und nicht auf das WBP 2019 abzustellen. Dies ist hiernach darzulegen.”
Bei Gebühren, Verfahrenskosten und (kausalen) Abgaben konkretisiert das Äquivalenzprinzip Art. 5 Abs. 2 BV: Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen.
“Das von der Beschwerdeführerin angerufene Äquivalenzprinzip konkretisiert im Bereich der (Kausal-) Abgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), anderseits das Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 149 I 305 E. 3.4). Es verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 143 I 227 E. 4.2.2; 141 I 105 E. 3.3.2; 140 I 176 E. 5.2; 139 III 334 E. 3.2.4; je mit Hinweisen; Urteil 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).”
“Zusammengefasst ist damit keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) in Bezug auf die von der FINMA auferlegten Verfahrenskosten auszumachen.”
Kein Schutz des berechtigten Vertrauens, wenn die Unrichtigkeit für die Betroffenen erkennbar oder bei zumutbarer Sorgfalt leicht erkennbar war; wenn es sich lediglich um eine allgemeine Information über eine Praxisänderung ohne individuelle Zusicherung oder Aufforderung handelt; oder wenn der spätere Sachverhalt rechtswesentlich anders liegt als die frühere Zusicherung oder Praxis.
“Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien grundsätzlich keine Nachteile erwachsen (Vertrauensprinzip; Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO; BGE 134 I 199 E. 1.3.1). Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbe- lehrung erkennt oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Rechtssuchende geniessen keinen Ver- trauensschutz, wenn sie beziehungsweise ihre Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen hätten erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzu- wiegen (vgl. statt vieler BGE 138 I 49 E. 8.3.2; zuletzt BGer 5A_350/2021 v.”
“In diesem Zusammenhang kann der Rekurrent auch aus der Dauer des Familiennachzugsverfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten (Rekursbegründung S. 2). Der vom Rekurrenten angerufene Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV gebietet den Behörden und Privaten in Verfahren ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten. Es verbietet widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten. Darüber hinaus hat eine Privatperson nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (VGE VD.2023.31 vom 1. November 2023 E. 3.2, m.H.). Die erfolgreiche Berufung auf Vertrauensschutz setzt voraus, dass bei der Privatperson gestützt auf eine Vertrauensgrundlage Vertrauen entstanden ist, das sich in einer nachteiligen Disposition manifestiert (VGE VD.2023.31 vom 1. November 2023 E. 3.2, m.H. auf Kradolfer, in: St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 9 BV N 82). Soweit sich der Rekurrent auf eine Säumnis bei der Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs berufen will, erscheint zunächst bereits fraglich, inwiefern damit eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, aufgrund der der Rekurrent Dispositionen getroffen hätte.”
“1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Erhebung der Gebühr und nicht gegen den Nichteintretensentscheid als solchen richtet, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens daher einzig die Ziffer 2 der Verfügung vom 1. März 2024 betreffend Erhebung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- ist, dass das SEM gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Gebühr erhebt, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert ist und Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden verleiht, dass sich Private nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen können, wobei es zunächst einer Vertrauensgrundlage bedarf, dass erforderlich ist, dass die Privatperson berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, dass ferner der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 und 129 I 161 E. 4.1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch bereits vor Erhalt des Schreibens des Migrationsamtes des Kantons Thurgau gestellt hat, weshalb dieses Schreiben in ihrem Fall nicht als Vertrauensgrundlage herangezogen werden kann, dass aus den Akten auch keine andere Vertrauensgrundlage ersichtlich ist, zumal es sich bei der Information über die Praxisänderung im Juli 2023 lediglich um ebendies, eine Information zur Änderung der Praxis des SEM in Bezug auf ein Land, handelt, und nicht um eine individuelle Information an die Beschwerdeführerin, welche diese zu einem Tätigwerden auffordert (dies im Gegensatz zum Schreiben des kantonalen Migrationsamtes), dass es somit an einer Voraussetzung für eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben fehlt, weshalb dem SEM vorliegend keine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes vorgeworfen werden kann, dass allerdings der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass es der Vorinstanz freigestanden wäre, mit geeigneten milderen Mitteln - beispielsweise im Rahmen eines Instruktionsschreibens - die nicht vertretene Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden spezifischen Konstellation die erwähnte Praxisänderung nicht zur Gewährung von Asyl führen könne, womit sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besser Rechnung getragen hätte, dass das SEM somit in Anwendung von Art.”
“Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass ihr vorliegend eine Ausnahmebewilligung verweigert wurde, obschon ihr im Jahr 2013 bei "identischer Situation" eine solche Bewilligung eingeräumt worden sei. Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) umfasst ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person zudem unter Umständen (nach Art. 9 BV) Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.). Vorliegend kann die Beschwerdeführerin aber schon deshalb nichts aus diesem Grundsatz ableiten, weil die Bewilligungserteilung im Jahr 2013 einen rechtswesentlich anders gelagerten Sachverhalt als den vorliegenden - nämlich die Umnutzung des gesamten bestandesgeschützten Gastwirtschaftsgebäudes in Wohnraum bzw. einen diesbezüglichen Gesamtentscheid - betraf (vgl. vorne E. 5.4). Aus diesem Grund lässt sich weder sagen, die Behörden hätten damals bei der Beschwerdeführerin die berechtigte Erwartung geweckt, dass ihr inskünftig für Erweiterungen ihrer Liegenschaft weitere Ausnahmebewilligungen erteilt würden, noch mit Recht behaupten, die heutige Bewilligungsverweigerung stehe im Widerspruch zur damaligen Bewilligungserteilung.”
“Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, das angefochtene Urteil missachte das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), weil der Beschwerdegegner im Jahr 1996 gestützt auf § 357 Abs. 1 PBG/ZH einen Dachstockaufbau realisiert habe und nun unter Hinweis auf die gleiche Bestimmung die Aufstockung ihres Mehrfamilienhauses verhindern wolle. Die Bewilligung für den Dachstockaufbau des Beschwerdegegners ist längst rechtskräftig und war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen erfüllt sein könnten, welche ihm ausnahmsweise einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vermitteln würden (vgl. dazu BGE 146 I 105 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat das Bauvorhaben gestützt auf das geltende Baurecht geprüft, ohne gegen das Gebot von Treu und Glauben zu verstossen.”
“Für die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Zonenplanung 1978 und macht geltend, die Zugehörigkeit der Parzelle Nr. 1405 zur Bauzone sei mit Schreiben der kantonalen Direktion für Landwirtschaft und Forstwesen vom 27. November 1980 und der Baukommission Speicher vom 3. August 1982 ausdrücklich bestätigt worden. Es handelte sich jedoch um eine altrechtliche Zonierung, die nach Inkrafttreten des RPG am 1. Januar 1980 nur provisorisch (bis zum 1. Januar 1988) in Kraft blieb. Die genannten Schreiben der kantonalen Direktion und der Baukommission bestätigen, dass die Parzelle in den Jahren 1980 und 1982 noch einer Bauzone zugeteilt war, enthalten indessen keine Zusicherung für die künftige Zonierung der Parzelle. Wie dargelegt (oben E. 3), trat der Zonenplan 1978 am 1. Januar 1988 mit Bezug auf die Bauzonenausscheidung ausser Kraft und stellt daher seither keine Vertrauensgrundlage mehr dar. Beim Erwerb des Grundstücks 1984 durch die Beschwerdeführerin war das RPG (einschliesslich die Übergangsregelung in Art.”
Dauerhaft angelegte Regelungen, die auf einer gesetzlich oder verordnungsrechtlich getragenen Grundlage beruhen (z. B. Weisungen, Vollziehungsverordnungen, Fristen, Verwirkungsregelungen), können — sofern sie rechtmässig erlassen sind — ohne erneute förmliche Androhung bzw. ohne wiederholte Verfügung angewendet bzw. durchgesetzt werden. Das Wiederholen bereits unmittelbar anwendbarer Verordnungsvorschriften in einer Verfügung ist Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV).
“285) werden Auflagen und Weisungen, wie die Bestimmungen über die Aufnahme einer Arbeit oder die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, zur Verbesserung der Lage der Hilfe suchenden Person angeordnet. Sie umschreiben die Anspruchsvoraussetzungen in grundsätzlicher Weise und sind daher auf Dauer angelegt. Entsprechend ihrem Zweck und der Zielsetzung haben solche Weisungen Wirkung für die gesamte Dauer der Ausrichtung der materiellen Hilfe an den Betroffenen. Die Auflagen oder Weisungen mit einer Kürzungsandrohung müssen daher dem Betroffenen nicht vor jeder Kürzung formell und in Form einer Verfügung neu angedroht werden und können auch beim Bezug zukünftiger Leistungen durchgesetzt werden. Diese Praxis des kantonalen Verwaltungsgerichts ist in Buchform und im Internet publiziert. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Rechtsprechung willkürlich oder bundesrechtswidrig sein soll. Insbesondere ist entgegen der Auffassung weder eine Verletzung des Legalitätsprinzips nach Art. 5 Abs. 1 BV noch des Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV ersichtlich. Folglich kann nicht gesagt werden, zwischen den Kürzungsandrohungen vom 3. April 2017 bzw. 31. Mai 2018 und der Leistungskürzung vom 7. April 2021 habe die zeitliche Konnexität gefehlt.”
“Erwägungen: 2. 2.1 Strittig ist die Dauer der Ausverkaufs- und Verwendungsfristen. Diese sind Folge des Widerrufs des bewilligten Inverkehrbringens des Pflanzenschutzmittels. Allerdings wiederholt die Verfügung vom 1. Juli 2022 lediglich, was bereits aufgrund der direkt anwendbaren Verordnungsvorschrift (Art. 86h Bst. a und b PSMV) gilt. Ist der Widerruf rechtmässig, was vorliegend zutrifft, da die Beschwerdeführerin diesen unbestrittenermassen nicht angefochten hat, gelten die direkt anwendbaren Art. 86h Bst. a und b PSMV ohne Umsetzung durch eine Verfügung. Insofern steht auch die Frage der Unangemessenheit der Befristung nach Art. 49 Bst. c VwVG nicht zur Disposition. Das Wiederholen der in der Verordnung vorgesehenen Fristen ist deshalb - entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung - nicht unangemessen, sondern Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV). Dasselbe gilt für das Verhältnismässigkeitsprinzip. In diesem Zusammenhang kommt auch die von der Beschwerdeführerin angerufene Verletzung der Eigentumsgarantie nur als mittelbarer Prüfungsmassstab in der Form der grundrechtskonformen Auslegung von Art. 86h PSMV zur Anwendung. Den unmittelbaren Prüfmassstab bildet das Verwaltungsrechtsverhältnis, das sich aus der PSMV ergibt (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.4.2 m.w.H.; Pierre Tschannen, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, Rz. 101). Als unmittelbarer Prüfmassstab wirkt das genannte Grundrecht nur dann, wenn die Verfügungsgrundlage infrage gestellt würde (Urteil des BGer 2C_377/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2). 2.2 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B—3969/2021 vom 28. März 2022, welches eine analoge Rechtsfrage im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle (E. 13.2) geprüft hat. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weniger das in der Verfügung dargestellte Rechtsverhältnis rügt, sondern eher die Verfügungsgrundlage, das heisst die PSMV, infrage stellt.”
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus eine Vollziehungsverordnung genügt sowie dass die Statuierung und Regelung der Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus in § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus in die Kompetenz des Regierungsrats fällt und mit dem Gewaltenteilungsprinzip, dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und § 5 Abs. 1 KV), § 83 und § 105 Abs. 2 und 3 KV sowie § 212 EG ZGB vereinbar ist.”
Die unterlassene Beiladung Dritter verletzt nicht zwingend den Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 5 BV), insbesondere wenn die betroffene Drittpartei ihre Leistungspflicht anerkannt hat und auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichtet hat.
“Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das vorinstanzliche Urteil durch die unterlassene Beiladung an einem Rechtsmangel leiden soll. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die CSS ihre Leistungspflicht hinsichtlich der psychischen Folgen im Zusammenhang mit dem sexuellen Übergriff im Mai 2009 anerkannt hat und entsprechend Leistungen erbringt. Auf die ihr zugestellte Verfügung der AXA vom 7. November 2018 hin verzichtete sie überdies ausdrücklich auf die Einreichung einer Einsprache. Der vorinstanzliche Verzicht auf die Beiladung der CSS verstösst nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 5 BV Art. 6 EMRK).”
“Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das vorinstanzliche Urteil durch die unterlassene Beiladung an einem Rechtsmangel leiden soll. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die CSS ihre Leistungspflicht hinsichtlich der psychischen Folgen im Zusammenhang mit dem sexuellen Übergriff im Mai 2009 anerkannt hat und entsprechend Leistungen erbringt. Auf die ihr zugestellte Verfügung der AXA vom 7. November 2018 hin verzichtete sie überdies ausdrücklich auf die Einreichung einer Einsprache. Der vorinstanzliche Verzicht auf die Beiladung der CSS verstösst nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 5 BV Art. 6 EMRK).”
Gerichte und Behörden sind verpflichtet, prozessuale Erklärungen und Rechtsbegehren nach Treu und Glauben sinnorientiert auszulegen; unterlässt ein Gericht die gebotene Auslegung und tritt es deshalb nicht auf ein offensichtlich hinreichend bestimmbares Begehren ein, kann dies eine Rechtsverweigerung darstellen.
“Die eventualiter vorgetragenen Gründe, weshalb die Berufungsbegründung sehr wohl erkennen lasse, was über die ersten drei Phasen hinaus geltend gemacht wurde, münden in den Vorwurf des überspitzten Formalismus. Art. 29 Abs. 1 BV garantiert vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ein faires Verfahren (BGE 131 I 272 E. 3.2.1). Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass sich die Berufungsinstanz nicht dem Vorwurf der formellen Rechtsverweigerung aussetzt, wenn sie in der Berufungseingabe bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.1). Das Verbot des überspitzten Formalismus, das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt, weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf (Urteil 1C_236/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.5) : Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2). Wie alle Prozesshandlungen sind daher auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 E. 2a mit Hinweisen), insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Dies gilt auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung in Bezug auf die Berufungsanträge (s. Urteil 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 6.2.3). Tritt das Berufungsgericht auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht ein, obwohl sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was der Berufungskläger verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welchen Geldbetrag er fordert, so läuft es Gefahr, gegen das beschriebene Verbot des überspitzten Formalismus zu verstossen (BGE 137 III 617 E.”
“Wie die Wiedergabe dieser Ausführungen zeigt, legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, welches verfassungsmässige Recht inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein soll. Vielmehr macht er pauschal geltend, die Vorinstanz habe willkürlich entschieden. Dabei legt er jedoch nicht dar, weshalb der Entscheid auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll. Seine Ausführungen erfüllen die Begründungsanforderungen vor Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; siehe E. 2.1) nicht. Im Einzelnen: 3.2.2.1. An welcher Stelle der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einen Antrag zum Ehegattenunterhalt gestellt haben will, erläutert er - abgesehen von der Auslegung seiner Rechtsbegehren, dazu sogleich - nicht. Es ist aber nicht Aufgabe des Bundesgerichts, diesbezüglich in den kantonalen Akten nach Anhaltspunkten zu forschen. 3.2.2.2. Die Frage, ob sich aus der Berufungsbegründung der Sinn eines Rechtsbegehrens ergibt, ist sodann keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der Auslegung der Rechtsbegehren, zu der ein Gericht nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) grundsätzlich verpflichtet ist (siehe Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3). Entsprechende Verfassungsrügen erhebt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Weder nimmt er auf die genannten Bestimmungen Bezug noch setzt er sich mit deren Gehalt auseinander oder legt dar, inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollten. 3.2.2.3. Ein Gericht, das auf ein Rechtsbegehren nicht eintritt, obschon es dazu verpflichtet wäre, begeht eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil 4A_116/2015 vom 9. November 2015 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 141 III 539). Der Willkürrüge kommt in diesem Zusammenhang damit keine selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 133 E. 5). Daher genügt der vom Beschwerdeführer pauschal erhobene Willkürvorwurf nicht. Dass die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen bzw. Art. 29 Abs. 1 BV verletzt hätte, macht er nicht geltend, weshalb das Bundesgericht dies nicht zu prüfen hat (Art.”
Bei behördlichen Massnahmen ist das öffentliche Interesse zu beachten; als solches kann etwa der Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten gelten. Die Behörden haben einen Ermessensspielraum, müssen aber Massnahmen wählen, die geeignet, erforderlich und zweckmässig sind (Verhältnismässigkeit, Art. 5 BV).
“E. 10.6). Es liegt im Ermessen der Vollzugsbehörden, die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands anzuordnen; ihnen kommt ein erheblicher Spielraum zu (Leuch-Scherrer, a.a.O., Kap. 5 N 70). Die Behörden müssen bei der Ausübung ihres Ermessens und der Anordnung der entsprechenden Massnahmen jedoch insbesondere das öffentliche Interesse und das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten (Art. 5 BV). So sind diejenigen Massnahmen zu wählen, die geeignet, erforderlich und zweckmässig sind, um das verfolgte öffentliche Interesse (hier der Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten) zu erreichen (Leuch-Scherrer, a.a.O., Kap. 5 N 66).”
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergibt sich für die Behörde eine Aufklärungspflicht. Die Behörde hat die Partei in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, worin deren Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel sie beibringen soll und welche Konsequenzen ein Unterlassen haben kann. Die notwendige Konkretisierung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Gegenüber unbeholfenen oder ohne Rechtsbeistand auftretenden Parteien reicht die Aufklärungspflicht weiter als gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien.
“Dabei erwächst der Behörde aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie dem Gebot der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) eine Aufklärungspflicht. Sie hat, die Partei in geeigneter Weise darüber zu orientieren, worin ihre Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel sie von ihr erwartet und welche Konsequenzen ihr im Unterlassungsfall drohen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E.4.1; Urteil des BVGer F-4508/2020 vom 16. Februar 2023 E. 5.1 m.H.). Die erforderliche Aufklärung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und muss dementsprechend jeweils im Einzelfall konkretisiert werden. Der Partei kann grundsätzlich auch durch Anmeldeformulare oder Merkblätter ausreichend erläutert werden, welche Mitwirkung von ihr verlangt wird. Da beim Ausfüllen solcher Formulare eine Sorgfalts- und Wahrheitspflicht gilt, werden in diesem Zusammenhang keine hohen Anforderungen an die Aufklärungspflicht gestellt. Gegenüber einer unbeholfenen Partei reicht die Aufklärungspflicht weiter als bei einer anwaltlich vertretenen Partei (vgl.”
“Im Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit gilt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel (Art. 12 VwVG). Dem Untersuchungsgrundsatz ist genüge getan, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist, wenn in antizipierter Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem Erkenntnisgewinn führen, oder wenn die Partei ihrer Pflicht nicht nachkommt, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht der Partei kann sich aus dem Gesetz - in casu Art. 13 VwVG - oder dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergeben. Allerdings trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht. Sie hat, soweit notwendig, die Partei darüber zu orientieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel sie von ihr erwartet und welche Konsequenzen ihr im Unterlassungsfall drohen (Urteile des BVGer C-2390/2012 vom 22. November 2013 E. 5.4.1; C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, N. 50 ff. zu Art. 13). Entsprechend dem auch im Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit geltenden Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht beziehungsweise wenn allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl.”
“mit Hinweis). Bei Tatbeständen, die nicht in Art. 13 Abs. 1 VwVG erwähnt sind, trägt die Behörde - dem Untersuchungsgrundsatz folgend - die alleinige Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Vorbehalten bleiben die sich aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergebenden Mitwirkungspflichten. Dabei ist im Einzelnen jedoch Zurückhaltung zu üben, indem keine allzu hohen Anforderungen an die aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflicht zu stellen ist. Eine solche Mitwirkungspflicht der Parteien wird insbesondere anerkannt, wenn die Parteien Tatsachen besser kennen als die Behörden, oder wenn die Behörde aufgrund der Umstände eine Mitwirkung aus eigenem Antrieb von den Parteien erwarten kann, namentlich, wenn diese zur Einreichung von Beweismitteln ausdrücklich aufgefordert wurden (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N. 10 ff., 35 ff.; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., S. 228 Rz. 3.122a). Aus dem auch für die Behörden geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich, dass die sich mit der Sache befassende Behörde eine Aufklärungspflicht gegenüber den Parteien trifft. Die Behörde kann sich nicht damit begnügen, Eingaben summarisch als nicht genügend zu qualifizieren. Sie hat die Betroffenen darüber aufzuklären, worin die Mitwirkungspflicht besteht und welche Beweismittel beizubringen sind, wobei sie insbesondere unbeholfene oder ohne Rechtsbeistand auftretende Parteien auf Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten sowie mögliche Rechtsfolgen hinzuweisen hat (vgl.”
“Sie betrifft aber insbesondere Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2 und 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 4). Die Mitwirkungspflicht gilt auch dann, wenn sich die Hinweise für eine strittige Tatsache aufgrund der gesamten Sachlage so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass die Tatsache vorliege. In diesem Fall obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3 und 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Insbesondere wenn rechtserhebliche Tatsachen der Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind oder wenn die Partei rechtserhebliche Tatsachen besser kennt als die Behörde und diese die Tatsachen ohne Mitwirkung der Partei nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann, ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) (vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 30; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 12 N 54 sowie Art. 13 N 3, 35 und 37). Sowohl die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG als auch die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflicht bestehen nur im Rahmen des Zumutbaren (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1; vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 7; Göksu, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 90 N 5; Krauskopf/ Emmenegger/Babey, Art. 13 N 46). Zudem trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht. Sie muss deshalb die Partei in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen (BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1 und 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; vgl. VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1; Göksu, a.a.O., Art. 90 N 4; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N 50 f.). Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten entscheiden und die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zulasten der mitwirkungspflichtigen Partei berücksichtigen (vgl.”
Das Bundesgericht kann eine im bundesgerichtlichen Verfahren festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs heilen, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die es mit freier Kognition prüft, und der Heilung für die Beschwerdeführerin kein Nachteil entsteht. Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens werden dabei als Ausprägungen des Gebots von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) angesehen.
“Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann und der Beschwerdeführerin durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Der von der Beschwerdeführerin angerufene Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bilden Ausprägungen des in Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Gebots von Treu und Glauben. Das Bundesgericht kann die hier aufgeworfene Rechtsfrage frei prüfen, weshalb es die an sich festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs im bundesgerichtlichen Verfahren heilen kann.”
Bestimmtheitsgebot / Vorhersehbarkeit: Normen müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach einrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können. Der erforderliche Grad der Bestimmtheit richtet sich nach dem Kontext und lässt sich nicht abstrakt festlegen; weitgehende Blankettermächtigungen, die Behörden von Fall zu Fall frei entscheiden lassen, sind unzulässig.
“Das Bestimmtheitsgebot als Teilgehalt des Legalitätsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 36 Abs. 1 BV verlangt im Interesse der Rechtssicherheit (mit den Elementen der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns) und der rechtsgleichen Rechtsanwendung eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Diese müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 143 I 310 E. 3.3.1, 139 I 280 E. 5.1, 138 I 378 E. 7.2). Die generell-abstrakte Formulierung von Rechtssätzen setzt der Präzision und Vorhersehbarkeit indes Grenzen. Immerhin sind Blankettermächtigungen, die den Behörden freie Hand lassen und sie dazu ermächtigen von Fall zu Fall zu entscheiden, unzulässig (Häfelin/Haller/Keller/Turnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 308 f.). In Bezug auf die notwendige Normdichte lässt sich der Grad der erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt und schematisch festlegen.”
“Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (BGE 130 I 1 E. 3.1; Urteil BGer 2C_146/2014 vom 30. März 2015 E. 3.1; Urteil KG FR 602 2016 50 vom 22. März 2017 E. 3d, jeweils mit weiteren Hinweisen). Das Gebot der Bestimmtheit als Teil des Legalitätsprinzips darf aber nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss, dies insbesondere aufgrund der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse. Normen müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 147 I 450 E. 3.2.1; 117 Ia 472 E. 3e; 109 Ia 273 E. 4d; zudem Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.”
“Ein schwerer Eingriff in ein Grundrecht bedarf einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Ob ein Eingriff in ein Grundrecht schwer wiegt, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden der betroffenen Person (BGE 143 I 194 E. 3.2; BGE 141 I 211 E. 3.2). Das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 1 BV verlangen im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung, dass die anzuwendenden Rechtssätze hinreichend und angemessen bestimmt sind. Sie müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und dessen Folgen mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit vorhersehen können (BGE 146 I 11 E. 3.1.2; BGE 144 I 126 E. 6.1; BGE 143 II 162 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).”
“Nach dem in Art. 5 Abs. 1 BV statuierten Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (sog. Legalitätsprinzip). Er hat zu seinem Hauptanliegen, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 325 ff.). Jede Verfügung muss sich demnach auf eine generell-abstrakte Norm stützen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 338 ff.). Inhaltlich verlangt das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von hinreichender Normstufe und genügender Bestimmtheit beruht (BGE 141 II 169 E. 3.1). Dieses sog. Erfordernis des Rechtssatzes dient dazu, dass das Handeln der Verwaltungsbehörden im Einzelfall voraussehbar und rechtsgleich ist: Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach einrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich dabei jedoch nicht abstrakt festlegen.”
Normstufe und Bestimmtheitsanforderungen richten sich nach dem Gewicht des Eingriffs: Schwere Eingriffe in Grundrechte verlangen eine klare und genaue Grundlage auf Gesetzesstufe; leichtere Eingriffe können durch Verordnungen geregelt werden, sofern diese auf einer zulässigen und hinreichenden Delegation beruhen. Bei unbestimmten oder situativ anzupassenden Regeln (z.B. polizeiliche Massnahmen) sind Abstriche an der Genauigkeit der Normen möglich; in solchen Fällen ist jedoch die Verhältnismässigkeitsprüfung umso strenger anzulegen.
“27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) tangiert. Dabei gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin bereits durch die (nicht strittige) Bewilligungspflicht in der freien Ausübung ihres Gewerbes eingeschränkt ist (Urteil des BGer 5A_198/2023 vom 8. März 2024 E. 4.3.1; BGE 131 I 333 E. 4.2) und vorliegend "allein" ein hierzu untergeordneter Punkt zu beurteilen ist. 5.2.1. Wie die anderen Grundrechte gilt indes auch die Wirtschaftsfreiheit nicht absolut, sondern kann vielmehr unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden: Die Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse bzw. durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein. Zudem dürfen sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht antasten (Urteil des BGer 5A_816/2011 vom 23. April 2012 E. 5.2; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/ Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, Rz. 302 ff.; siehe auch Art. 5 BV). Schwere Eingriffe in die Grundrechte sind auf der Stufe eines Gesetzes zu normieren. Bei leichten Eingriffen reicht eine Regelung auf Verordnungsstufe aus. Eine solche Regelung muss jedoch ihrerseits, um dem Erfordernis der Gesetzesform zu genügen, auf einer zulässigen und hinreichenden Delegation durch ein formelles Gesetz beruhen (Häfelin/ Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 310 f.). Je gewichtiger ein Grundrechtseingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an Normstufe und Normdichte. Schwere Grundrechtseingriffe benötigen eine klare und genaue Grundlage im Gesetz selbst (BGE 148 I 33 E. 5.1 m.w.H.). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, darf damit eine Verwaltungsverordnung grundsätzlich keine neuen Eingriffe in ein Grundrecht begründen. 5.2.2. Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 BV verlangt im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Diese müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können.”
“Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich dabei nicht ab-strakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab. Bei polizeilichen Massnahmen, die gegen schwer vorhersehbare Gefährdungen angeordnet werden und situativ den konkreten Verhältnissen anzupassen sind, müssen der Natur der Sache nach Abstriche an der Genauigkeit der gesetzlichen Grundlage akzeptiert werden. Bei unbestimmten Normen kommt dafür dem Verhältnismässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zu: Wo die Unbestimmtheit von Rechtssätzen zu einem Verlust an Rechtssicherheit führt, muss die Verhältnismässigkeit umso strenger geprüft werden (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 478 E. 3.1.2, 147 I 450 E. 3.2.1, 147 I 393 E. 5.1.1, je mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 36 Rz. 14 ff.). Den in Art. 5 BV verankerten Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns kommt im vorliegenden Zusammenhang keine hierüber hinausgehende Bedeutung zu (vgl. Urteil des BGer 1C_204/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Angestellte des Bundes stehen zum Staat in einem besonders engen Rechtsverhältnis (sog. Sonderstatusverhältnis). An die Bestimmtheit der Rechtsnormen, welche das Dienstverhältnis regeln, und an das Erfordernis der Gesetzesform werden geringere Anforderungen als im allgemeinen Rechtsverhältnis gestellt. Angestellte müssen bei der Ausübung ihrer Freiheitsrechte Einschränkungen hinnehmen, die sich aus ihrer Treuepflicht, allenfalls aus ihren Amtspflichten, ergeben. Dabei müssen die in Art. 36 BV umschriebenen Voraussetzungen für die Einschränkung von Freiheitsrechten erfüllt sein, doch sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bezüglich Normstufe und Normdichte geringer (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2005 und 2041; vgl. BGE 136 I 332 E.”
Privatwirtschaftliche bzw. unternehmerische Tätigkeit des Staates setzt eine formellgesetzliche Grundlage voraus. Solche Tätigkeiten müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Darüber hinaus soll staatliche Wirtschaftstätigkeit wettbewerbsneutral ausgestaltet sein; hierzu gehört insbesondere die kalkulatorische Trennung von Monopol‑ und Wettbewerbsbereichen und das Verbot systematischer Quersubventionierungen.
“Das Bundesgericht prüfte sodann in der Sache die Vereinbarkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen mit Art. 94 BV. Hinsichtlich der Anforderungen an die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates hielt es fest (BGE 138 I 378 E. 6.3.2): Die herrschende Lehre nimmt an, dass die Bundesverfassung einen Grundsatzentscheid für eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsordnung enthält in dem Sinne, dass die wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich den Privaten vorbehalten ist [...] oder jedenfalls vom Staat nur zurückhaltend ausgeübt werden soll [...], dass aber eine unternehmerische Tätigkeit des Staates trotzdem grundsätzlich zulässig ist [...]. Vorausgesetzt für unternehmerisches Handeln des Staates wird nach der Lehre eine formell-gesetzliche Grundlage [...], was sich unabhängig vom Vorliegen eines Grundrechtseingriffs im Sinne von Art. 36 BV schon aus staatsorganisationsrechtlichen Gründen ergibt [...]. Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates muss sodann im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; [...]). Zudem soll sie wettbewerbsneutral bzw. nicht wettbewerbsverzerrend sein (Art. 94 BV; [...]). Sie muss deshalb den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterworfen sein wie ein entsprechendes privates Unternehmen [...]. Das Bundesgericht ging im Weiteren auf die Wettbewerbsneutralität staatlicher Wirtschaftstätigkeit ein, die es aus dem institutionellen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) ableitete. Es erwog, bezugnehmend unter anderem auf die Postgesetzgebung (BGE 138 I 378 E. 9.1): Die herrschende Lehre leitet aus der Wirtschaftsfreiheit bzw. dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ab, dass öffentliche Unternehmen, die teilweise in einem Monopolbereich, teilweise im Wettbewerbsbereich tätig sind, diese beiden Bereiche kalkulatorisch trennen müssen und systematische Quersubventionierungen des Wettbewerbsbereichs aus dem Monopolbereich unzulässig sind [...]. Diese Auffassung überzeugt. Die Wirtschaftsfreiheit schützt zwar nicht vor Konkurrenz, und der private Wettbewerbsteilnehmer kann sich deshalb nicht dagegen zur Wehr setzen, dass der Staat selber unternehmerisch tätig wird und zu ihm in Konkurrenz tritt.”
“Das Bundesgericht prüfte sodann in der Sache die Vereinbarkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen mit Art. 94 BV. Hinsichtlich der Anforderungen an die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates hielt es fest (BGE 138 I 378 E. 6.3.2): Die herrschende Lehre nimmt an, dass die Bundesverfassung einen Grundsatzentscheid für eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsordnung enthält in dem Sinne, dass die wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich den Privaten vorbehalten ist [...] oder jedenfalls vom Staat nur zurückhaltend ausgeübt werden soll [...], dass aber eine unternehmerische Tätigkeit des Staates trotzdem grundsätzlich zulässig ist [...]. Vorausgesetzt für unternehmerisches Handeln des Staates wird nach der Lehre eine formellgesetzliche Grundlage [...], was sich unabhängig vom Vorliegen eines Grundrechtseingriffs im Sinne von Art. 36 BV schon aus staatsorganisationsrechtlichen Gründen ergibt [...]. Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates muss sodann im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; [...]). Zudem soll sie wettbewerbsneutral bzw. nicht wettbewerbsverzerrend sein (Art. 94 BV; [...]). Sie muss deshalb den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterworfen sein wie ein entsprechendes privates Unternehmen [...]. Das Bundesgericht ging im Weiteren auf die Wettbewerbsneutralität staatlicher Wirtschaftstätigkeit ein, die es aus dem institutionellen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) ableitete. Es erwog, bezugnehmend unter anderem auf die Postgesetzgebung (BGE 138 I 378 E. 9.1): Die herrschende Lehre leitet aus der Wirtschaftsfreiheit bzw. dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ab, dass öffentliche Unternehmen, die teilweise in einem Monopolbereich, teilweise im Wettbewerbsbereich tätig sind, diese beiden Bereiche kalkulatorisch trennen müssen und systematische Quersubventionierungen des Wettbewerbsbereichs aus dem Monopolbereich unzulässig sind [...]. Diese Auffassung überzeugt. Die Wirtschaftsfreiheit schützt zwar nicht vor Konkurrenz, und der private Wettbewerbsteilnehmer kann sich deshalb nicht dagegen zur Wehr setzen, dass der Staat selber unternehmerisch tätig wird und zu ihm in Konkurrenz tritt.”
Aus Art. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben) ergibt sich eine aus den Quellen abzuleitende Mitwirkungspflicht der Parteien gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht. Danach darf von der beschwerdeführenden Partei verlangt werden, dass sie ihr Vorbringen substanziiert, damit das Gericht darüber Beweis abnehmen kann. Eine solche Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für Tatsachen, die die Partei besser kennt oder die die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erheben könnte. Bei der Ausgestaltung dieser Pflicht ist Zurückhaltung geboten; die Behörde und das Gericht haben ihrerseits Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüber den Parteien.
“Den Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Seine Untersuchungspflicht erstreckt sich auch auf Tatsachen, die zuvor noch nicht gewürdigt worden waren, sei es, weil sie sich erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (echte Noven) oder weil sie aus anderen Gründen im angefochtenen Rechtsakt unberücksichtigt geblieben waren (unechte Noven; Urteil BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2). Dieser Untersuchungspflicht stehen gesetzliche und aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Parteien gegenüber (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV). Wirft die beschwerdeführende Partei der verfügenden Behörde vor, dass diese den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, oder will sie neue Tatsachen einführen, ist es an der beschwerdeführenden Partei, vor dem Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden bzw. vollständigen Sachverhalt zu schildern. Im Lichte ihrer Mitwirkungspflichten darf von der beschwerdeführenden Partei erwartet werden, dass sie ihre Vorbringen substanziiert, damit das Bundesverwaltungsgericht darüber Beweis abnehmen kann (vgl. Urteil 2C_177/2018 E. 3.3 m. w. H.; Urteile BVGer A-97/2022 vom 4. Juli 2024 E. 2.2 und A-4658/2022 vom 11. April 2024 E. 2.2). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich; es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (statt vieler BGE 148 III 134 E.”
“Im Lichte ihrer gesetzlichen und aus Treu und Glauben abgeleiteten Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV) darf von der beschwerdeführenden Partei erwartet werden, dass sie ihre Vorbringen substanziiert, damit das Bundesverwaltungsgericht darüber Beweis abnehmen kann (Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3 m.w.H.). Die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten ist allgemeiner Natur und erstreckt sich auf alle Arten der Sachverhaltserhebung. Sie gilt insbesondere für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BVGE 2008/24 E. 7.2; Urteil des BVGer A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 E. 1.6). Die Beschwerdeführenden begründen ihr Vorbringen, bei der Liegenschaft handle es sich um ein Mehrfamilienhaus, allein mit dem Umstand, dass diese über eine Sonnerie mit drei Klingelknöpfen und drei Namensschildern sowie über getrennte Eingänge verfügt. Obwohl die Vorinstanz das Vorliegen einer zweiten Haushaltung bestreitet, legen die Beschwerdeführenden keinen Mietvertrag zwischen ihnen und der behaupteten Mietpartei vor.”
“Den Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Ihm obliegt die Aufgabe, die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. BVGE 2014/36 E. 1.5). Dieser Untersuchungspflicht stehen gesetzliche und aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Parteien gegenüber (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV). Wirft die beschwerdeführende Partei der verfügenden Behörde vor, dass diese den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, oder will sie neue Tatsachen einführen, ist es an der beschwerdeführenden Partei, vor dem Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden bzw. vollständigen Sachverhalt zu schildern. Im Lichte ihrer Mitwirkungspflichten darf von der beschwerdeführenden Partei erwartet werden, dass sie ihre Vorbringen substanziiert, damit das Bundesverwaltungsgericht darüber Beweis abnehmen kann (Urteil des BVGer A-2595/2020 vom 19. Dezember 2022 E. 2.2; vgl. Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3 m.w.H.).”
“mit Hinweis). Bei Tatbeständen, die nicht in Art. 13 Abs. 1 VwVG erwähnt sind, trägt die Behörde - dem Untersuchungsgrundsatz folgend - die alleinige Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Vorbehalten bleiben die sich aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergebenden Mitwirkungspflichten. Dabei ist im Einzelnen jedoch Zurückhaltung zu üben, indem keine allzu hohen Anforderungen an die aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflicht zu stellen ist. Eine solche Mitwirkungspflicht der Parteien wird insbesondere anerkannt, wenn die Parteien Tatsachen besser kennen als die Behörden, oder wenn die Behörde aufgrund der Umstände eine Mitwirkung aus eigenem Antrieb von den Parteien erwarten kann, namentlich, wenn diese zur Einreichung von Beweismitteln ausdrücklich aufgefordert wurden (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N. 10 ff., 35 ff.; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., S. 228 Rz. 3.122a). Aus dem auch für die Behörden geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich, dass die sich mit der Sache befassende Behörde eine Aufklärungspflicht gegenüber den Parteien trifft. Die Behörde kann sich nicht damit begnügen, Eingaben summarisch als nicht genügend zu qualifizieren. Sie hat die Betroffenen darüber aufzuklären, worin die Mitwirkungspflicht besteht und welche Beweismittel beizubringen sind, wobei sie insbesondere unbeholfene oder ohne Rechtsbeistand auftretende Parteien auf Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten sowie mögliche Rechtsfolgen hinzuweisen hat (vgl.”
“Sie betrifft aber insbesondere Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2 und 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 4). Die Mitwirkungspflicht gilt auch dann, wenn sich die Hinweise für eine strittige Tatsache aufgrund der gesamten Sachlage so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass die Tatsache vorliege. In diesem Fall obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3 und 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Insbesondere wenn rechtserhebliche Tatsachen der Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind oder wenn die Partei rechtserhebliche Tatsachen besser kennt als die Behörde und diese die Tatsachen ohne Mitwirkung der Partei nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann, ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) (vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 30; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 12 N 54 sowie Art. 13 N 3, 35 und 37). Sowohl die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG als auch die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflicht bestehen nur im Rahmen des Zumutbaren (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1; vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 7; Göksu, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 90 N 5; Krauskopf/ Emmenegger/Babey, Art. 13 N 46). Zudem trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht. Sie muss deshalb die Partei in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen (BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1 und 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; vgl. VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1; Göksu, a.a.O., Art. 90 N 4; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N 50 f.). Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten entscheiden und die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zulasten der mitwirkungspflichtigen Partei berücksichtigen (vgl.”
Eine (stillschweigende) Beschränkung oder zuungunsten des Betroffenen erfolgende Umdeutung von Verfahrensgegenständen oder Rechtsbegehren durch die Behörde ist nicht gesetzlich vorgesehen und widerspricht — jedenfalls soweit sie dem wahren Sinn des Begehrens zuungunsten des Betroffenen erfolgt — dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Sie verletzt ferner das Fairnessgebot und den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör.
“Eine diesbezügliche Anpassung des Verfügungsdispositivs erscheint mit Blick auf Art. 100 VRPG auch nicht weiter problematisch. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb die SID die Verfügung sowie ihren Beschwerdeentscheid auf die Beurteilung der einen Kontrolle vom 9. Dezember 2021 beschränkt und nicht wenigstens – um den individuell-konkreten Charakter zu wahren – die gesamte den Beschwerdeführer betreffende Postkontrolle beurteilt hat, zumal dieser gemäss Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 27. Dezember 2021 nicht bloss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend diesen einen Vorfall beantragt hat. Durch die (stillschweigende) Beschränkung des Verfahrensgegenstandes durch die SID wäre nun eine weitergehende Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Umdeutung von Rechtsbegehren ist indes gesetzlich nicht vorgesehen und widerspricht im Übrigen – zumindest soweit nicht ihrem wahren Sinn entsprechend und damit wie vorliegend zum Nachteil des Beschwerdeführers – dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem Fairnessgebot sowie dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Die Nichtbehandlung einzelner Rechtsbegehren stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.6). Korrekterweise hätte in Bezug auf die nicht behandelten Begehren zumindest ein Nichteintretensentscheid gefällt werden müssen, welcher dem Beschwerdeführer eine Anfechtungsgrundlage geboten hätte.”
“Eine diesbezügliche Anpassung des Verfügungsdispositivs erscheint mit Blick auf Art. 100 VRPG auch nicht weiter problematisch. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb die SID die Verfügung sowie ihren Beschwerdeentscheid auf die Beurteilung der einen Kontrolle vom 9. Dezember 2021 beschränkt und nicht wenigstens – um den individuell-konkreten Charakter zu wahren – die gesamte den Beschwerdeführer betreffende Postkontrolle beurteilt hat, zumal dieser gemäss Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 27. Dezember 2021 nicht bloss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend diesen einen Vorfall beantragt hat. Durch die (stillschweigende) Beschränkung des Verfahrensgegenstandes durch die SID wäre nun eine weitergehende Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Umdeutung von Rechtsbegehren ist indes gesetzlich nicht vorgesehen und widerspricht im Übrigen – zumindest soweit nicht ihrem wahren Sinn entsprechend und damit wie vorliegend zum Nachteil des Beschwerdeführers – dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem Fairnessgebot sowie dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Die Nichtbehandlung einzelner Rechtsbegehren stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.6). Korrekterweise hätte in Bezug auf die nicht behandelten Begehren zumindest ein Nichteintretensentscheid gefällt werden müssen, welcher dem Beschwerdeführer eine Anfechtungsgrundlage geboten hätte.”
Die Rechtsprechung erkennt in einem solchen Fall keine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 BV), soweit abweichende Innenvereinbarungen nicht dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck oder der einschlägigen Rechtsprechung widersprechen.
“Es ist ferner nicht nachvollziehbar, weshalb dabei nach Art. 100 Abs. 2 UVV gegen aussen ausnahmslos der Zweitversicherer leistungspflichtig sein und sich die abweichende Vereinbarung somit lediglich auf das Innenverhältnis beziehen soll, wie die Beschwerdeführerin ohne nähere Substanziierung vorbringt. Solches ergibt sich weder aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck noch aus der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung (vgl. BGE 125 V 324 E. 3b; Urteil 8C_199/2019 vom 7. November 2019 E. 8.2.3, in: SVR 2020 UV Nr. 29 S. 116). Eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 BV und Art. 6 EMRK) ist entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht auszumachen. Die Beschwerde ist unbegründet.”
Bei Betriebsschliessungen als Massnahme des Verwaltungszwangs ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen: die Massnahme muss geeignet sein, das öffentliche Ziel zu erreichen, nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme ersetzbar (erforderlich) und im Verhältnis zu den betroffenen Interessen zumutbar sein.
“Die befristete Schliessung des Betriebs ist eine Massnahme des Verwaltungszwangs. Als solche muss sie - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. BGE 148 II 475 E. 5 und 5.7; 140 II I 2 E. 8; Urteile 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 16; 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.3; HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1459). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der in Art. 5 Abs. 2 BV verankert ist, verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und dass dieses nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden kann. Zudem verbietet es jede Einschränkung, die über das Ziel hinausgeht, und verlangt ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ziel und den beeinträchtigten privaten Interessen (Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, der eine Interessenabwägung beinhaltet; BGE 149 I 129 E. 3.4.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 9.1). Das Bundesgericht prüft die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips jedoch nicht frei, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, wenn es das kantonale Recht unabhängig von einem Grundrechtseingriff prüft (BGE 141 I 1 E. 5.3.2; Urteil 2C_456/2023 vom 23. Juli 2024 E. 5.1).”
“Die Vorinstanz wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, das Postgesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden (Art. 24 Abs. 1 PG). Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie die in Art. 24 Abs. 2 lit. a-e PG genannten Administrativmassnahmen ergreifen und Verwaltungssanktionen verhängen (Art. 25 PG). So sieht Art. 25 Abs. 1 PG vor, dass eine Anbieterin von Postdiensten mit einem Betrag von bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden kann, wenn sie gegen das Postgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung gestützt auf das Postgesetz verstösst. Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (vgl. bspw. BGE 148 II 392 E. 8.2).”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV umfasst der Grundsatz von Treu und Glauben auch die Prozessparteien. Er verbietet widersprüchliches Verhalten der Parteien. Wird ein derart inkonsequentes prozessuales Verhalten nicht dargelegt oder begründet, kann dies zur Folge haben, dass ein rechtlich geschütztes Interesse verneint und dem Begehren entsprechend kein Rechtsschutz gewährt bzw. auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
“Der Beschwerdeführer macht in seinem Hauptantrag geltend, die Vorinstanz hätte nach dem Rückweisungsentscheid 6B_356/2022 kein neues Gutachten in Auftrag geben dürfen, sondern auf das bestehende Gutachten von Dr. med. Platz abstellen müssen. Indem sie sich nicht an die Vorgaben des Rückweisungsentscheids halte, begehe sie eine Rechtsverweigerung. Dagegen hatte der Beschwerdeführer gemäss unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen im ersten Durchlauf des Berufungsverfahrens noch den Beweisantrag gestellt, es sei ein weiteres Fachgutachten einzuholen. Auch vor Bundesgericht hat er noch gerügt, das Gutachten von Dr. med. Platz sei nicht verwertbar, es liege somit kein verwertbares Gutachten in den Akten und er bekräftigte seinen Beweisantrag, eine unabhängige Fachmeinung einzuholen (vgl. Urteil 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.1). Indem er nun exakt das Gegenteil behauptet respektive verlangt, verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO haben Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Dieser Grundsatz verpflichtet entgegen dem Wortlaut der Bestimmung nicht nur die Strafbehörden, sondern auch die Parteien (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) und verlangt insbesondere, dass diese sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.6 mit Hinweisen). Diesen Grundsatz wahrt der Beschwerdeführer mit seinen gegenläufigen Rechtsbegehren nicht und er erläutert auch die Motive für die Kehrtwende in seiner Argumentation nicht, obschon bereits die Vorinstanz auf die Widersprüche hinweist. Angesichts dessen verdient sein Hauptantrag im vorliegenden Verfahren keinen Rechtsschutz und ist ihm insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde abzusprechen (vgl. Urteil 7B_58/2025 vom 7. Februar 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer macht in seinem Hauptantrag geltend, die Vorinstanz hätte nach dem Rückweisungsentscheid 6B_356/2022 kein neues Gutachten in Auftrag geben dürfen, sondern auf das bestehende Gutachten von Dr. med. Platz abstellen müssen. Indem sie sich nicht an die Vorgaben des Rückweisungsentscheids halte, begehe sie eine Rechtsverweigerung. Dagegen hatte der Beschwerdeführer gemäss unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen im ersten Durchlauf des Berufungsverfahrens noch den Beweisantrag gestellt, es sei ein weiteres Fachgutachten einzuholen. Auch vor Bundesgericht hat er noch gerügt, das Gutachten von Dr. med. Platz sei nicht verwertbar, es liege somit kein verwertbares Gutachten in den Akten und er bekräftigte seinen Beweisantrag, eine unabhängige Fachmeinung einzuholen (vgl. Urteil 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.1). Indem er nun exakt das Gegenteil behauptet respektive verlangt, verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO haben Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Dieser Grundsatz verpflichtet entgegen dem Wortlaut der Bestimmung nicht nur die Strafbehörden, sondern auch die Parteien (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) und verlangt insbesondere, dass diese sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.6 mit Hinweisen). Diesen Grundsatz wahrt der Beschwerdeführer mit seinen gegenläufigen Rechtsbegehren nicht und er erläutert auch die Motive für die Kehrtwende in seiner Argumentation nicht, obschon bereits die Vorinstanz auf die Widersprüche hinweist. Angesichts dessen verdient sein Hauptantrag im vorliegenden Verfahren keinen Rechtsschutz und ist ihm insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde abzusprechen (vgl. Urteil 7B_58/2025 vom 7. Februar 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer 2 hat sich offensichtlich auch auf dieser Plattform eingetragen (Art. 9 Abs. 1 VeÜ-ZSSV), ansonsten eine Zustellung auf diesem Weg nicht möglich gewesen wäre. Es ist weiter unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 im Haftverlängerungsverfahren fristgerecht Stellung genommen hat. Selbst wenn die Zustellung der fraglichen Verfügung nicht rechtskonform gewesen sein sollte, war es ihm somit ohne Weiteres möglich, seine Rechte zu wahren. Der Vorinstanz ist zudem darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer 1 widersprüchlich verhält, wenn er in seiner Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht die angeblich mangelhafte Zustellung nicht thematisiert, jedoch mit dieser Begründung Beschwerde erhebt und den Haftverlängerungsentscheid deswegen als nichtig erachtet. Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, aus dem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, verpflichtet als Grundsatz des Strafprozessrechts nicht nur die Strafbehörden, sondern auch die Parteien (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6 mit Hinweisen; siehe auch Art. 5 Abs. 3 BV). Das inkonsequente Prozessverhalten des Beschwerdeführers 1, der im Haftprüfungsverfahren aufgrund der umstrittenen Zustellungsart offensichtlich keinen Rechtsverlust erlitt, wird diesem Grundsatz nicht gerecht und verdient somit keinen Rechtsschutz. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein erneutes Aufrollen des Haftverlängerungsverfahrens zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers 1 notwendig sein oder sonstwie zu einer Verbesserung seiner Rechtsposition führen sollte. Zwar ist die Nichtigkeit eines Entscheids, auf die er mit seiner Argumentation abzielt, jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Dies entbindet die beschwerdeführende Partei jedoch nicht vom Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Soweit der Beschwerdeführer 1 vor Bundesgericht eine mängelbehaftete Eröffnung des Haftverlängerungsverfahrens geltend macht, ist ihm ein solches abzusprechen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“Der Beschwerdeführer 2 hat sich offensichtlich auch auf dieser Plattform eingetragen (Art. 9 Abs. 1 VeÜ-ZSSV), ansonsten eine Zustellung auf diesem Weg nicht möglich gewesen wäre. Es ist weiter unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 im Haftverlängerungsverfahren fristgerecht Stellung genommen hat. Selbst wenn die Zustellung der fraglichen Verfügung nicht rechtskonform gewesen sein sollte, war es ihm somit ohne Weiteres möglich, seine Rechte zu wahren. Der Vorinstanz ist zudem darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer 1 widersprüchlich verhält, wenn er in seiner Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht die angeblich mangelhafte Zustellung nicht thematisiert, jedoch mit dieser Begründung Beschwerde erhebt und den Haftverlängerungsentscheid deswegen als nichtig erachtet. Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, aus dem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, verpflichtet als Grundsatz des Strafprozessrechts nicht nur die Strafbehörden, sondern auch die Parteien (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6 mit Hinweisen; siehe auch Art. 5 Abs. 3 BV). Das inkonsequente Prozessverhalten des Beschwerdeführers 1, der im Haftprüfungsverfahren aufgrund der umstrittenen Zustellungsart offensichtlich keinen Rechtsverlust erlitt, wird diesem Grundsatz nicht gerecht und verdient somit keinen Rechtsschutz. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein erneutes Aufrollen des Haftverlängerungsverfahrens zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers 1 notwendig sein oder sonstwie zu einer Verbesserung seiner Rechtsposition führen sollte. Zwar ist die Nichtigkeit eines Entscheids, auf die er mit seiner Argumentation abzielt, jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Dies entbindet die beschwerdeführende Partei jedoch nicht vom Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Soweit der Beschwerdeführer 1 vor Bundesgericht eine mängelbehaftete Eröffnung des Haftverlängerungsverfahrens geltend macht, ist ihm ein solches abzusprechen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
Prüft das Bundesgericht kantonales Recht, ohne dass ein Grundrechtseingriff geltend gemacht wird, unterliegt die Kontrolle des Verhältnismässigkeitsgebots (Art. 5 Abs. 2 BV) nur dem Willkürmassstab. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist zwar anwendbar, das Bundesgericht überprüft dessen Einhaltung in diesem Kontext jedoch nicht frei, sondern nur darauf, ob die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sind.
“Wie das Legalitätsprinzip (vorne E. 4.1) stellt auch das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) kein eigenständiges verfassungsmässiges Recht dar und kann nur als verletzt gerügt werden, wenn damit eine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts einhergeht (Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 141 I 1 E. 5.3.2; Urteil 2C_94/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.1.4). Nachdem im vorliegenden Fall die Eigentumsgarantie nicht tangiert ist (vorne E. 4.3), beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auch insoweit nur auf Willkür.”
“Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der in Art. 5 Abs. 2 BV verankert ist, verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und dass dieses nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden kann. Zudem verbietet es jede Einschränkung, die über das Ziel hinausgeht, und verlangt ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ziel und den beeinträchtigten privaten Interessen (Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, der eine Interessenabwägung beinhaltet; BGE 149 I 129 E. 3.4.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_684/2023 vom 4. November 2024 E. 5.2). Das Bundesgericht prüft die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips jedoch nicht frei, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, wenn es das kantonale Recht unabhängig von einem Grundrechtseingriff prüft (BGE 141 I 1 E. 5.3.2; Urteil 2C_684/2023 vom 4. November 2024 E. 5.2). Dies ist vorliegend der Fall, sind doch die vorinstanzlichen Erwägungen zu Art. 23 Abs. 2 StBG auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen, ohne dass die Beschwerdeführerin einen Grundrechtseingriff geltend macht.”
“Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV). Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Sowohl das Legalitätsprinzip als auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz stellen keine verfassungsmässigen Rechte dar, sondern Verfassungsgrundsätze. Eine Privatperson kann sich im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf sie berufen und geltend machen, staatliches Verhalten beruhe auf keiner gesetzlichen Grundlage und sei unverhältnismässig (BGE 140 II 194 E. 5.8.2). Das Bundesgericht überprüft die Einhaltung dieser Grundsätze ausserhalb von Grundrechtseingriffen im Zusammenhang mit kantonalem Recht nur auf Willkür hin (BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 139 II 7 E. 7.3; 138 I 378 E. 8.2; Urteile 2C_67/2023 vom 20. September 2023 E. 8.6.1; 2C_508/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5.1; 2C_443/2022 vom 3. Juni 2022 E. 2.6; 2C_595/2020 vom 27. August 2021 E. 1.5).”
Disziplinarmassnahmen sind — soweit möglich und zweckmässig — vor ihrer Anordnung anzudrohen. Bei der Wahl und Bemessung solcher Massnahmen sind das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Verschulden der fehlbaren Person sowie das rechtliche Gehör zu berücksichtigen; dies steht in Verbindung mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).
“Art. 128 Abs. 1 ZPO richtet sich nicht nur gegen die Parteien. Dasselbe gilt auch bezüglich Art. 128 Abs. 3 ZPO, wonach ausdrücklich auch die Vertretun- gen bei bös- oder mutwilliger Prozessführung bestraft werden können. Nach den auch im Zivilverfahren geltenden Grundsätzen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 - 8 - ZPO) sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sind disziplinari- sche Massnahmen vor ihrer Anordnung – jedenfalls soweit möglich und zweckmäs- sig – anzudrohen (BGE 141 III 265 E. 5.2).”
“128 ZPO wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 bestraft, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen (Abs. 1). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu CHF 5'000.00 bestraft werden (Abs. 3). Für die Wahl der Disziplinarmassnahmen und die Bemessung der Ordnungsbusse gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip; zu berücksichtigen ist auch das Verschulden der fehlbaren Person (Julia Gschwend, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, Art. 128 N 24; Adrian Staehelin, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 128 N 3). Nach den im Zivilverfahren geltenden Grundsätzen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) und des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO) sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör der Parteien (Art. 29 Abs. 2 BV) sind disziplinarische Massnahmen vor ihrer Anordnung - jedenfalls soweit möglich und zweckmässig - anzudrohen. Dies gilt auch mit Bezug auf Art. 128 ZPO (BGE 141 III 265 E. 5.2; Gschwend, a.a.O., Art. 128 N 24). Unter dem Begriff des Geschäftsgangs ist der Ablauf einer Gerichtsverhandlung bzw. des ganzen Verfahrens in der zeitlichen Dimension zu verstehen. Eine Störung des Geschäftsgangs liegt vor, wenn der ordnungsgemässe Gang des Verfahrens aus sachfremden Gründen ins Stocken gerät (Gschwend, a.a.O., Art. 128 N 7; Martin Kaufmann, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2016, Art. 128 N 13). Zu beachten ist, dass die Parteien auch im schriftlichen Verfahren die geforderte Verfahrensdisziplin einzuhalten haben (Gschwend, a.a.O., Art. 128 N 18). Nach im Schrifttum vertretenen Auffassungen liegt eine Störung des Geschäftsgangs etwa vor bei unnötigen Weitläufigkeiten in mündlichen Vorträgen, bei einer Störung des Verhandlungsablaufs durch Zwischenrufe, bei unbefugter Einmischung in den Prozess durch eine Drittperson sowie bei Pfeifkonzerten von der Zuschauertribüne (Bernhard Berger/Andreas Güngerich/Christoph Hurni/Reto Strittmatter, Zivilprozessrecht, 2.”
Das öffentliche Interesse an der korrekten Rechtsanwendung kann einem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vorgehen. Beim Vollzug von Bundesrecht sind rechtswidrige kommunale Praktiken in der Regel nicht massgebend und daraus abgeleitete Gleichbehandlungsansprüche grundsätzlich unbeachtlich.
“Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei den Nachbargrundstücken und in der gleichen Zone gebe es verschiedenste Steinmäuerchen und Einfassungen. Die Rechtsgleichheit sei verletzt. Der in Art. 8 Abs. 1 BV31 und Art. 10 Abs. 1 KV32 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.33 Die Beschwerdeführenden legen nicht konkret dar, wo welche Steinmauern bestehen, die mit ihrem Weg und Brätelplatz vergleichbar sein sollen. Auch ist nicht bekannt, ob diese Steinmäuerchen in der Landwirtschaftszone liegen und ob sie bewilligt sind. Sofern andere Steinmäuerchen allenfalls unrechtmässig bestehen sollten, könnten die Beschwerdeführenden daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen, da das öffentliche Interesse an der korrekten Rechtsanwendung überwiegt (vgl. Art. 5 BV). Da es vorliegend um den Vollzug von Bundesrecht (RPG) geht, wäre eine allfällige ‒ hier aber nicht ersichtliche ‒ gesetzeswidrige Praxis der Gemeinde nicht massgebend und die BVD als Rechtsmittelbehörde nicht daran gebunden. Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG.”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV sind verfahrensrechtliche/formelle Einwendungen, die bei früherer Gelegenheit hätten vorgebracht werden können, umgehend geltend zu machen (bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels). Es ist in der Regel unzulässig, solche Rügen bewusst für das Rechtsmittelverfahren «aufzubewahren», insbesondere wird von anwaltlich vertretenen Parteien ein umgehendes Vorbringen verlangt.
“Alle am Zivilprozess beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO; vgl. weiter Art. 5 Abs. 3 BV). Sie sind daher gehalten, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorzubringen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels. Ansonsten können sie diese nicht mehr erheben (BGE 143 V 66 E. 4.3; 140 I 271 E. 8.4.3; 138 III 374 E. 4.3.2.). Aus diesem Grund muss die beklagte Partei, die am Schlichtungsverfahren teilnimmt, auf der persönlichen Teilnahme bzw. rechtskonformen Vertretung der klägerischen Partei insistieren (BGE 149 III 12 E. 3.2.1) und kann sich nicht mehr vor Gericht auf die Ungültigkeit der Klagebewilligung berufen (BGE 149 III 12; 146 III 265 E. 5.5.3). Demnach hätte im vorliegenden Fall zur erfolgreichen Geltendmachung der fehlenden Gültigkeit der Klagebewilligung die Beschwerdeführerin als Beklagte bereits im Schlichtungsverfahren ausdrücklich auf die persönliche Teilnahme der Beschwerdegegnerin bestehen müssen (vgl. BGE 140 III 70 E. 5).”
“Angesichts der dargelegten Praxis des Bundesgerichts gilt die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit einer Behörde als verspätet, wenn sie von einer anwaltlich vertretenen Partei nicht umgehend vorgebracht wird (vgl. auch Urteil 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 3.5 u.a. betreffend die formelle Rüge, das kantonale Organisationsreglement beruhe auf einer ungenügenden Kompetenzdelegation). Es darf nicht zugewartet werden, bis die für die betroffene Person nachteilige Verfügung erlassen wird, um diese danach im Rechtsmittelverfahren anzufechten. Soweit die Beschwerdeführenden davon ausgehen, sie hätten die Rüge der Unzuständigkeit erst gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats erheben müssen, da sich die angeblich unrechtmässige Praxis zur Erhebung von Kostenvorschüssen erst dann negativ ausgewirkt habe, gehen sie von vornherein fehl. Sie verkennen, dass dieser verfahrensrechtliche Einwand eben gerade nicht erst bei ungünstigem Verfahrensausgang erhoben werden darf, sondern nach Treu und Glauben und dem daraus abgeleiteten Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Art. 5 Abs. 3 BV) umgehend geltend zu machen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wird dadurch auch die im öffentlichen Recht grundsätzlich geltende Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht ihres Gehalts entleert. Ebenso wenig verfängt ihr Argument, wonach die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses als prozessleitende Verfügung nur bei einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil anfechtbar sei und das kantonale Recht eine Art. 92 BGG entsprechende Bestimmung nicht kenne.”
“Den vorinstanzlichen Erwägungen ist hingegen nicht zu entnehmen und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er im Verfahren je Einwände gegen die mittels Fragebogen der Staatsanwaltschaft eingeholten Angaben der Geschädigten resp. Privatkläger erhoben oder eine förmliche Konfrontation mit sämtlichen Geschädigten verlangt hätte. Vor diesem Hintergrund ist, entgegen seinem Einwand, von einem Verzicht des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auf Konfrontation mit sämtlichen Geschädigten auszugehen. Der von ihm angeführte BGE 124 V 90 führt zu keinem anderen Ergebnis, setzt doch nach diesem Entscheid die zusätzliche, persönliche Einvernahme der mittels schriftlichem Bericht befragten Personen ein Ersuchen der dies verlangenden Partei voraus. Zudem ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei der ersten Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens "aufsparen" (Urteil 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Wie dargestellt, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er die persönliche Konfrontation mit sämtlichen Geschädigten rechtzeitig verlangt hätte. Dass er von deren Angaben Kenntnis nahm und sie somit hinreichend kritisieren konnte, bestreitet er nicht. Dass der Beschwerdeführer nur mit einzelnen Geschädigten im Rahmen persönlicher Einvernahmen konfrontiert wurde, steht mithin der Verwertbarkeit der übrigen Geschädigtenangaben nicht entgegen. Ob der Sachverhalt, insbesondere mit Blick auf die von der Vorinstanz bejahte Opfermitverantwortung sowie das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses, genügend erstellt ist, ist nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen (unten E.”
“Oktober 2015 bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hätte. Der Beschwerdeführer macht insbesondere auch nicht geltend, die Vorinstanz sei auf eine entsprechende, von ihm bereits erhobene Rüge zu Unrecht nicht eingegangen und sei insoweit in Rechtsverweigerung verfallen. Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge folglich erstmals vor Bundesgericht. 2.2.3.2. Neue Rechtsrügen sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig, soweit sie auf den Feststellungen im angefochtenen Entscheid basieren und die Anträge dadurch nicht verändert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Verfassungsrügen, soweit sie den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), die Vorinstanz über freie Überprüfungsbefugnis verfügte und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 142 I 155 E. 4.4.6). Die Erhebung der neuen Rüge darf indes nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2; je mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, "aufsparen" (vgl. Urteil 1C_542/2011 vom 3. Oktober 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wird. Wenn eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (Urteile 6B_967/2019 vom 7.”
“Mit Erhalt der vorinstanzlichen Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2020 war bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit sowohl die Verfahrensleitung durch den Vizepräsidenten als auch die gerichtsinterne Kammerzuteilung (Verfahrensnummer: II 2020 111) ohne Weiteres zu erkennen. Weshalb die Beschwerdeführerin diese angeblichen Mängel nicht bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hätte rügen oder zumindest einen entsprechenden Vorbehalt hätte anbringen können, wozu sie auf Grund der ihr im Verfahren obliegenden Mitwirkungspflicht nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre (statt vieler: BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; je mit Hinweisen vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 mit Hinweisen), ist in der Beschwerde nicht (substanziiert) dargelegt. Was die frühere Administrativfunktion des Dr. iur. Zehnder am Spital E.________ anbelangt, vermag diese für sich allein keine Befangenheit zu begründen. Konkrete Berührungspunkte zum vorliegenden Sachverhalt sind keine gegeben. Abgesehen davon ist der heutige Vizepräsident des kantonalen Gerichts unbestritten bereits seit dem Jahr 2016 nicht mehr am Spital E.________ tätig, sodass es offenkundig auch an einem nahen zeitlichen Konnex fehlt. Demzufolge ist kein formeller Rechtsmangel ersichtlich, wenn die Sache durch die vorinstanzliche Kammer II unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten beurteilt wurde.”
Erscheint bei einer 'Aussage gegen Aussage'-Konstellation eine der Aussagen nicht als glaubhafter bewertbar und liegen keine objektiven Beweise vor, spricht der Grundsatz 'in dubio pro duriore' (Art. 5 Abs. 1 BV) in der Regel für die Erhebung der Anklage.
“für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin näher einzugehen. 5.Wegen Ferienabwesenheit des Kammerpräsidenten und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht der vorliegende Beschwerdeentscheid unter Mitwirkung seines Stellvertreters. - 3 - II. 1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet wer- den kann (lit. e). 1.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1). 1.3. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aus- sage"-Situation), und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duri- ore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Be- weise vorliegen.”
Privatpersonen sind im Rechtsverkehr mit Behörden am Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gebunden. Ersuchen Behörden oder Behördenvorgänge (z.B. Abklärungen über Anwärter auf ein Fideikommiss) um Klärung, so können die betroffenen Privaten verpflichtet sein, verbindliche Angaben zu ihrer Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme zu machen und eine verbindliche Entscheidung zu treffen. Fehlen solche unmissverständlichen Erklärungen, kann dies die organschaftliche Verfahrensführung nicht per se beanstanden.
“Schliesslich ist das Verfahren vor dem Kantonsrat auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführerinnen bislang bloss "hypothetisch" einbezogen werden wollen, und zwar in dem Sinn, als der Kantonsrat (oder das Gericht) ihre Bereitschaft und Fähigkeit, das Fideikommiss zu übernehmen, abzuklären bzw. zu erfragen habe (vgl. die im Sachverhalt aufgeführten Rechtsbegehren). Eine unmissverständliche Erklärung seitens einer oder mehrerer Beschwerdeführerinnen, als künftige Fideikommissarin das zur Zeit vom Beschwerdegegner verwaltete Familiengut zu übernehmen, und damit den Anspruch darauf klar zu erheben, fehlt bislang. Selbst nach Akteneinsicht im Verfahren vor Kantonsgericht beliessen es die Beschwerdeführerinnen bei der Formulierung ihres bedingten Interesses. Bei dieser Sachlage kann den Behörden nicht vorgeworfen werden, sie würden Mitwirkungs- und Einbezugsrechte rechtswidrig missachten. Auch die Privaten sind im Rechtsverkehr mit den staatlichen Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV). Wenn der Kantonsrat oder vorgängig die Aufsichtsbehörden den Kreis möglicher Anwärter auf das Fideikommiss eruieren und damit auch entsprechende Erklärungen der in Frage kommenden Personen verlangen, so müssen auch Personen, die sich gegen die Auflösung des Fideikommiss wehren, selbst verbindliche Angaben machen und entscheiden, ob sie – unabhängig von der rechtlichen Problematik – für das Fideikommiss die Verantwortung tragen wollen oder nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt erweist sich die Praxis des Kantonsrats bezüglich des allseits akzeptierten und befriedigenden Vorschlags zur Gestaltung der künftigen Erbfolge für das Fideikommissgut als sachlich richtig.”
Die aufgrund von Art. 5 Abs. 3 BV bestehende Aufklärungspflicht der Behörden ist begrenzt. Sie umfasst die geeignete Mitteilung, welche Tatsachen zu beweisen sind, nicht aber eine Verpflichtung, alle denkbaren Hinweise öffentlich zu erläutern oder für jede Konstellation proaktiv umfassende Hinweise auf der Website anzubringen. Ebenso besteht demnach keine Pflicht der Behörde, sämtliche Beweismittel selbst zu beschaffen; es kann genügen, auf fehlende Belege hinzuweisen, sofern es den Beteiligten zumutbar ist, die Unterlagen selbst zu besorgen oder einzureichen.
“Wie die Vorinstanz willkürfrei festgehalten hat, vermochte sie jedoch nicht darzulegen, dass sie bereits vor der Beschlagnahme am 28. März 2019 (Mit-) Eigentümerin der Tiere war. So legte sie keine Dokumente vor, die sie als Eigentümerin ausweisen würden. Ebensowenig vermochte sie den Nachweis zu erbringen, dass sie die Tiere gechippt und sie sich bei der entsprechenden Meldestelle bereits vor der Beschlagnahme am 28. März 2019 als Eigentümerin hat registrieren lassen. Soweit sie vorbringt, zumindest die drei Katzen habe sie bei einer privaten Institution registrieren lassen, sind auch diese Vorbringen nicht mit Dokumenten belegt. Es gelingt der Beschwerdeführerin somit nicht, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Gemäss Beschwerdeführerin wären die Behörden jedoch verpflichtet gewesen, sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie weitere Dokumente hätte beibringen müssen, falls die vorhandenen Beweismittel für den Beweis ihres Eigentums an den Tieren nicht ausreichten. Zwar trifft die Behörde bei der Sachverhaltsfeststellung aufgrund von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) eine Aufklärungspflicht, diese geht jedoch nur soweit, dass sie die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen aufmerksam macht (Urteil 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1 mit Hinweisen; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 51 zu Art. 13 VwVG). Vorliegend war der Beschwerdeführerin offensichtlich bewusst, dass sie das Eigentum an den Tieren, die sie herausverlangt, beweisen muss, was ihr allerdings nicht gelungen ist. In ihrer Beschwerde bringt sie zwar vor, dass sie im Verfahren nicht alle Unterlagen eingereicht hat, die ihr zur Verfügung gestanden hätten, nennt aber keine konkreten Beweismittel, die sie mangels ausreichender Aufklärung durch die Behörden nicht beigebracht hat. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht somit nicht zu beanstanden.”
“Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bis am 28. September 2020 weder ein Gesuch noch eine RNZ-Zielvereinbarung für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 fristgerecht eingereicht. Nach dem zuvor unter E. 5.3.5 Gesagten ergibt sich, dass ein passendes Gesuchsformular für die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des Netzzuschlags nicht vorhanden war. Soweit die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass die Vorinstanz sich an ihre Auskünfte halten müsse, so wurde diese Rüge bereits unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV geprüft. Damit erübrigt es sich Art. 5 Abs. 3 BV diesbezüglich zu prüfen (vgl. E. 6.3 hiervor). Inwieweit mit Blick auf Treu und Glauben im Verfahren eine Aufklärungspflicht im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren bestehen sollte, wenn die Beschwerdeführerin bis am 28. September 2020 über Jahre keinen Kontakt zur Vorinstanz aufgenommen hat und kein Gesuchsverfahren eingeleitet hat, ist nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, auf der Website einen Vermerk für alle potenziellen Gesuchstellenden und für jede denkbare Konstellation anzubringen. Das Wahlrecht der Gesuchstellenden ergab sich - unabhängig vom nicht passenden Formular "B2" - aus der Verordnung und der Vollzugsweisung vom 1. Januar 2018 (vgl. E. 3.5 und”
Legalitätsprinzip: Staatliches Handeln muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Dies gilt nach ständiger Praxis auch für Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen und Bedingungen), die sich nicht in jedem Fall ausdrücklich im Gesetz finden müssen, jedoch eine gesetzliche bzw. vom Gesetz hergeleitete Grundlage und Verhältnismässigkeit verlangen. Ebenso entbindet die Gemeindeautonomie nicht von der Prüfung und Beachtung des Art. 5 Abs. 1 BV.
“Des Weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen gegen den Inhalt der Auflagen und bringt vor, dass sich die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung aus der Pflegekinderverordnung ergäben; "[d]ie Gemeinde verfügt nicht über die Kompetenz, einzelnen Rechtssubjekten zusätzliche oder abweichende Voraussetzungen aufzubürden". Die Beschwerdeführerin scheint dabei zu verkennen, dass die Betriebsbewilligung einer Kinderkrippe mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden kann. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Art. 16 Abs. 2 PAVO (VGr, 3. November 2020, VB.2020.00282, E. 6.1; vgl. VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00596, E. 6.2 Abs. 2 – 23. April 2018, VB.2017.00826, E. 2.1 ff.; Art. 18 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3 PAVO). Nebenbestimmungen wie Auflagen und Bedingungen regeln die Modalitäten einer Verfügung, indem sie die angeordneten Rechte und Pflichten entsprechend den konkreten Umständen ausgestalten bzw. die Art und Weise von deren Wahrnehmung verdeutlichen. Das in Art. 5 Abs. 1 BV festgehaltene Legalitätsprinzip gilt auch für Nebenbestimmungen. Diese brauchen jedoch nicht in jedem Fall ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen zu sein. Die Zulässigkeit von Auflagen und Bedingungen kann sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck und dem mit der Hauptsache zusammenhängenden öffentlichen Interesse ergeben (vgl. BGr, 28. April 2014, 1C_750/2013, E. 3.1 – 11. Dezember 2009, 2C_855/2008, E. 4; VGr, 22. März 2017, VB.2016.00751, E. 3.2). Zudem müssen sie verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. BGr, 31. Januar 2018, 1C_402/2016, E. 10.2 [am Ende] und E. 10.4; VGr, 23. April 2018, VB.2017.00826, E. 2.4). Inhaltlich weisen die Auflagen gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses vom 20. August 2018 offensichtlich einen hinreichenden Zusammenhang mit dem in der Pflegekinderverordnung verankerten öffentlichen Interesse einer am Kindeswohl orientierten Kinderbetreuung auf (Art. 1a Abs. 1 PAVO; vgl. Art. 1 Abs. 2 PAVO; VGr, 3. November 2020, VB.”
“2 besV sodann nicht nur die vertikale Ausdehnung, sondern das gesamte Erscheinungsbild einer Baute oder Anlage und damit namentlich auch deren horizontale Raumwirkung, wie sich nicht nur aus dem Zweck (harmonisches Ortsbild der Kleinsiedlung), sondern auch aus dem Wortlaut ergibt («Stellung», «Dachform», «Fassadengestaltung und Materialien»). Dass mit Art. 2 besV das gemäss primären Baubegrenzungsvorschriften zulässige Ausmass von Bauvorhaben allenfalls herabgesetzt wird, ist zulässig. Im Übrigen wies die Vorinstanz zutreffend (und unwidersprochen) darauf hin, dass die Gewerbehalle H.__ das nach den primären Baubegrenzungsvorschriften zulässige Maximum ohnehin überschreitet (siehe zum Ganzen act. 9, Rz 4, und E. 3.2 hiervor; zur Kritik der Beschwerdeführerin siehe act. 1, S. 13). Die Beschwerdeführerin vermag aus ihrem Verweis auf die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) (act. 1, Rz 22, S. 12) und auf Art. 99 PBG (Verunstaltungsverbot) allein schon deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da die Gemeindeautonomie die Beschwerdebeteiligte nicht von der Beachtung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und damit von Art. 2 besV entbindet. Die konkreten Umstände, unter denen die damalige (Ausnahme-)Bewilligung erging (siehe vorstehende E. 4.2), schliessen eine pflichtgemässe Ermessensausübung bei der Anwendung des kommunalen Rechts aus (zum grossen Ermessensspielraum der Gemeinde bei Anwendung des kommunalen Rechts in einem autonomen Sachbereich siehe BGer 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E. 6.5 mit Hinweisen; VerwGE B 2023/67 vom 13. November 2023 E. 5.2 f.). Vielmehr wurden die einschlägigen Bestimmungen von Art. 2 besV offenkundig ignoriert, und auch die damit verbundene Interessenabwägung wurde nicht vorgenommen. Zudem hat die Beschwerdebeteiligte weder in der Baubewilligung vom 19. Mai 2020 (act. 10.11.A) noch in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren zur Rechtmässigkeit der bewilligten Gewerbehalle Stellung genommen (vgl. act. 10.7, act. 10.21, act. 10.31 und act. 12), womit sie den Bewilligungsentscheid vom 11. Mai 1984 auch nachträglich nicht plausibel erklärte. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, die Vorinstanz habe unter mehreren verfügbaren und angemessenen Auslegungsmöglichkeiten eine sinnvolle, zweckmässige Interpretation einer kommunalen Norm durch die Gemeinde durch ihre eigene Auslegung ersetzt (vgl.”
“Selbst wenn das SBFI im Übrigen in einzelnen Fällen zu Unrecht Beiträge ausgerichtet haben sollte, vermag dies das Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) nicht zu übersteuern. Der Beschwerdeführer legt nicht einmal ansatzweise dar, dass die (strengen) Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht gegeben wären (vgl. dazu statt vieler Urteil 2C_345/2012 vom 27. September 2012 E. 3.2). Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Zusprache unter dem Titel des Vertrauensschutzes erfüllt (BGE 146 I 105 E. 5.1.1), da keine konkrete Zusicherung der zuständigen Behörde (SBFI) vorliegt.”
Die Dauer der Landesverweisung muss in einem adäquaten Verhältnis zur verhängten Freiheitsstrafe stehen; sie muss nicht zwingend symmetrisch zur Strafe bemessen sein. Die Strafdauer dient dabei als leitender Anhaltspunkt für die Verhältnismässigkeitsprüfung.
“Schliesslich ist - unter Verweis auf die Argumente der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz (Urk. 34 S. 20, Urk. 43 S. 40 f.) - noch zu erwähnen, dass auch das Freizügigkeitsabkommen einer Landesverweisung nicht entgegen steht, zumal auch das FZA Drogendealern kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5) und dem Be- schuldigten keine günstige Prognose im Sinne der Praxis zu Art. 5 Anhang I FZA attestiert werden kann. 5.Damit stellt sich noch die Frage nach der Dauer der Landesverweisung, wel- che sich zwischen 5 und 15 Jahren bewegen muss (Art. 66a Abs. 1 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landesverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2.3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfassung verankerten Verhält- nismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt - angesichts aller denkbaren Varianten von sog. Katalog- taten - zwar nicht erheblich, aber dennoch auch nicht mehr leicht, was sich auch in der ausgefällten Strafe wiederspiegelt. In Anbetracht aller Umstände, insbesondere auch der mehrfachen Verstösse des Beschuldigten gegen die hiesige Rechtsord- nung, ist die Landesverweisung mit der Vorinstanz auf 7 Jahre festzusetzen. VI. Kostenfolgen 1.Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche sowie deren Folgen auch im zweitin- stanzlichen Verfahren bestätigt werden, ist auch die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen. - 27 - 2.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Nachdem der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung - vollumfänglich aufzuerlegen.”
“Dauer der Landesverweisung Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landesver- weisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vor- liegend eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen ist, ist die Dauer der Landesverweisung auf 6 Jahre festzusetzen.”
“Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (obligatorische Landesverweisung; vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1 ff.; je mit Hinweisen). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK;), wobei dem Sachgericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. Urteile 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1 und 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105).”
“Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Lan- desverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Frei- heitsstrafe stehen, wobei die Dauer der Ausweisung nicht symmetrisch zur ver- hängten Strafe sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2.3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundes- - 36 - verfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Zwar wurde das Verschulden unter Berücksichtigung der denk- baren Handlungen, die unter den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung fallen, als noch leicht qualifiziert. Es ist jedoch zu betonen, dass der Beschuldigte eines der schwersten Delikte schuldig zu sprechen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festzusetzen.”
Aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. dem daraus abgeleiteten Vertrauensschutzprinzip folgt, dass eine Praxisänderung nicht ohne vorherige Ankündigung angewendet werden darf, wenn dadurch ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zum Nachteil des Betroffenen nicht mehr berücksichtigt würde.
“Aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. aus dem dieses konkretisierenden Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) ergibt sich, dass demjenigen, der im Vertrauen auf die bisherige Praxis gemäss dieser die Voraussetzungen eines Rechtsmittels erfüllt hat, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung kein Nachteil erwachsen darf. In diesem Fall darf die neue Praxis deshalb nicht ohne vorgängige Ankündigung angewendet werden, wenn sie dazu führt, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (vgl. BGE 142 V 551 E. 4.1 S. 558 f., 132 II 153 E. 5.1 S. 159, 103 Ib 197 E. 4 S. 201 f.; BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.1; BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 11.2, A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.5.1, A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 595 und 638; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 23 N 16). Mit einer Praxis ist dabei zunächst die Rechtsprechung eines Gerichts und damit die Gerichtspraxis gemeint (vgl.”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben) darf dem Beschwerdeführer, der fristgerecht Beschwerde erhoben hat, kein Nachteil daraus erwachsen, dass die Behörde die Eingaben bzw. Unterlagen verspätet an die zuständige Instanz weitergeleitet hat.
“Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil vom 20. Juni 2024 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass bei zeitnaher Beschwerdeerhebung die Möglichkeit einer Beurteilung durch den Einzelrichter vor Ablauf der Massnahme nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Diese Voraussetzung ist mit der Beschwerde vom 3. Juni 2024 ohne weiteres erfüllt. Das im Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV) enthaltene Verbot widersprüchlichen Verhaltens gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (BGE 136 I 254 E. 5.2; Urteile 2C_251/2024 vom 18. September 2024 E. 7.1; 2C_211/2023 vom 3. September 2024 E. 8.1). Dem Beschwerdeführer, der umgehend Beschwerde gegen die polizeiliche Massnahme erhoben hatte, darf daher kein Nachteil daraus erwachsen, dass die Kantonspolizei seine Eingabe erst 15 Tage später an die Vorinstanz überwies (vgl. zur Dreitagesfrist der Überweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht: § 48a Abs. 2 PolG/AG).”
Eine Kündigung durch die Anstellungsbehörde ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Die Verhältnismässigkeit wird nach Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) beurteilt. Letztere ist gegeben, wenn das öffentliche Interesse an der Kündigung die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen überwiegt.
“Auch wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]; Merker/Conradin/Häggi Furrer, Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz, in: Bürgi/Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Zürich 2017, Kapitel 4, S. 433, 477 N 179) und verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; § 5 Abs. 2 KV; VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., S. 477 N 179). Die Verhältnismässigkeit einer Kündigung bemisst sich dabei im Wesentlichen nach der Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für die betroffene Person (VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; vgl. BGE 136 I 17 E. 4.4 S. 26). Die Kündigung muss für das Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Mitarbeiter damit auferlegt werden (vgl. VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; BGE 140 I 353 E. 8.7 S. 373 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 514). Die letzte dieser drei Voraussetzungen wird als Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bezeichnet. Sie ist erfüllt, wenn das öffentliche Interesse an der Kündigung die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen überwiegt (vgl.”
“Auch wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 179) und verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; § 5 Abs. 2 KV; VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 179). Die Verhältnismässigkeit einer Kündigung bemisst sich dabei im Wesentlichen nach der Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für die betroffene Person (VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.2, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; vgl. BGE 136 I 17 E. 4.4 S. 26). Die Kündigung muss für das Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Mitarbeiter damit auferlegt werden (vgl. VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; BGE 140 I 353 E. 8.7 S. 373 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 514). Die letzte dieser drei Voraussetzungen wird als Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bezeichnet. Sie ist erfüllt, wenn das öffentliche Interesse an der Kündigung die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen überwiegt (vgl.”
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nach Art. 5 Abs. 3 BV: Es braucht eine konkrete, hinreichend individualisierte Vertrauensgrundlage (z. B. eine behördliche Zusicherung), auf die der Betroffene berechtigterweise vertrauen durfte und deren Fehlerhaftigkeit er nicht kannte. Zudem muss der Betroffene gestützt auf dieses Vertrauen nachteilige Dispositionen getroffen haben, die er nicht oder nur mit Nachteil rückgängig machen kann.
“Dann erst habe er die Mitteilung vom 16. April 2021 erhalten, wonach das Praktikum «als Zwischenverdienst nicht zulässig» sei (vgl. Beilage 5 [«Beweis 5»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5). 5.2. Zu prüfen ist, ob sich der Versicherte gestützt auf diesen Sachverhalt darauf berufen kann, er sei in seinem (berechtigten) Vertrauen auf eine behördliche Zusicherung getäuscht worden. 5.2.1. Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Recht auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist sowohl für die Beziehung unter den Privaten als auch für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, 150 f. E. 5.2). Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft statuiert den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, 244 f. E. 3.2.2; 126 II 377, 387 E. 3a). Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war, oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 137 II 182, 193 E.”
“Der Vertrauensschutz ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und verleiht dem Privaten unter Umständen einen individuellen, verfassungsmässigen Anspruch, von den staatlichen Organen nach diesem Grundsatz behandelt zu werden. Er bezieht sich mithin auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche "Zusicherungen" oder andere Verhaltensweisen der Behörden, die auf privater Seite bestimmte Erwartungen begründen (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1989 ff.). Damit ist klargestellt, dass der Vertrauensschutz einen konkreten amtlichen Anlass braucht. Als solcher eignet sich jede Art von Äusserung eines staatlichen Organs, die beim Betroffenen − berechtigterweise − bestimmte verhaltenswirksame Erwartungen entstehen lässt. Allerdings muss die Vertrauensgrundlage ausreichend individualisiert erscheinen. So genügt etwa eine vage formulierte Absichtserklärung nicht, ebenso wenig ein Hinweis auf eine bislang geübte Praxis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 668). Ferner muss der Betroffene annehmen können, dass die Vertrauensgrundlage frei von Rechtsmängeln sei.”
“Art. 5 Abs. 3 BV enthält den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Dieses Prinzip wird in Art. 9 BV grundrechtlich ergänzt. Der grundrechtlich verstärkte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 147 IV 209 E. 2.5; 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6; 129 I 161 E. 4.1; je mit Hinweisen).”
Behördliche Auskünfte sind nur hinsichtlich desjenigen Sachverhalts verbindlich, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. Wer aus einer unrichtigen behördlichen Auskunft Rechte ableitet, trägt die Beweislast dafür, dass die Behörde eine vorbehaltlose und inhaltlich bestimmte Auskunft erteilt hat und dass aufgrund dieser Auskunft nachteilige Dispositionen getroffen wurden.
“In Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV werden der Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben statuiert. Private erhalten dadurch Anspruch auf Schutz bei unrichtigen (mündlichen und schriftlichen) Aus- künften von Behörden. Eine durch eine Behörde abgegebene Auskunft ist jedoch nur in Bezug auf den Sachverhalt verbindlich, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird. Die Beweislast für eine gestützt darauf erfolgte falsche behördliche Auskunft liegt bei der Klägerin. Wer aus einer falschen behördlichen Auskunft Rechte ableitet, hat nachzuweisen, dass die Amtsstelle eine vorbehaltlose und in- haltlich bestimmte Auskunft erteilt hat und dass gestützt darauf nachteilige Dispo- sitionen getroffen wurden. Diesen Beweis bleibt die Klägerin im vorliegenden Fall schuldig. So führte sie in der Beschwerdeschrift lediglich aus, beim Sekretariat des Friedensrichteramtes telefonisch erfragt zu haben, an wen und in welcher Form "die Klagen" einzureichen seien.”
“In Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV werden der Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben statuiert. Private erhalten dadurch Anspruch auf Schutz bei unrichtigen (mündlichen und schriftlichen) Aus- künften von Behörden. Eine durch eine Behörde abgegebene Auskunft ist jedoch nur in Bezug auf den Sachverhalt verbindlich, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird. Die Beweislast für eine gestützt darauf erfolgte falsche behördliche Auskunft liegt bei der Klägerin. Wer aus einer falschen behördlichen Auskunft Rechte ableitet, hat nachzuweisen, dass die Amtsstelle eine vorbehaltlose und in- haltlich bestimmte Auskunft erteilt hat und dass gestützt darauf nachteilige Dispo- sitionen getroffen wurden. Diesen Beweis bleibt die Klägerin im vorliegenden Fall schuldig. So führte sie in der Beschwerdeschrift lediglich aus, beim Sekretariat des Friedensrichteramtes telefonisch erfragt zu haben, an wen und in welcher Form "die Klagen" einzureichen seien.”
Im Sozial‑/Gesundheits‑/Versicherungsbereich bestimmen die gesetzlichen Auskunftsrechte (insbesondere Art. 42 KVG und verwandte Vorschriften) den Umfang der Auskunftspflichten. Staatliches Handeln muss nach Art. 5 Abs. 2 BV verhältnismässig sein: Über die standardmässig verlangten Rechnungsangaben hinausgehende medizinische Auskünfte sind nur zulässig, wenn sie objektiv geeignet und erforderlich sind und die administrative Belastung des Leistungserbringers berücksichtigt wird. Fehlt die Verhältnismässigkeit, besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Datenherausgabe.
“Die Rückforderung wegen Unwirtschaftlichkeit und die zugrundeliegende Wirtschaftlichkeitsprüfung beruhen auf einer Rechtsbeziehung öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 135 V 124 E. 4.3.1; VASELLA, a.a.O., N. 30 zu Art. 56 KVG). Das Gesetz gibt den Kassen resp. deren Verbänden für die Umsetzung ihrer Kontrollbefugnisse Auskunftsrechte, die für die Leistungserbringer verpflichtend wirken (Art. 42 Abs. 3, 3bis und 4 KVG; vgl. auch Art. 59a Abs. 1 KVG, Art. 30 KVV; oben E. 2.2.3). Dabei sind die rechtsstaatlichen Grundsätze zu beachten, namentlich das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 148 II 475 E. 5). Über die auf der Rechnung standardmässig aufzuführenden Angaben (Art. 42 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 3bis KVG) hinaus kann der Versicherer vom Leistungserbringer zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen (Art. 42 Abs. 4 KVG). Diese Auskünfte müssen - unter Berücksichtigung der administrativen Belastung für den Leistungserbringer - objektiv geeignet und erforderlich sein, um die Wirtschaftlichkeitsprüfung (resp. die Rechnungskontrolle) durchführen zu können (BGE 133 V 359 E. 6.5). Sind die Eignung und Erforderlichkeit gegeben, dürfte die Mitteilung relevanter Daten regelmässig auch zumutbar (d.h. im engeren Sinn verhältnismässig) sein, zumal das Gesetz die betreffende Abwägung in Art. 42 Abs. 3, 3bis und 4 KVG vorwegnimmt und eine angemessene Umsetzung des Datenflusses verlangt (vgl. auch Art. 59 ff. KVV sowie Art. 42 Abs. 5 KVG). In Fällen, in denen die Verhältnismässigkeit nicht gegeben ist, fehlt es letztlich bereits an einer gesetzlichen Grundlage für eine Datenherausgabe.”
Parteien sind aufgrund der aus Treu und Glauben fliessenden Mitwirkungspflicht gehalten, bereits im vorinstanzlichen Verfahren soweit möglich konkrete, substanziierte Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Letztinstanzlich bleiben regelmässig solche Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können und die die Partei nach ihrer Mitwirkungspflicht hätte einbringen müssen. Echte Noven (Tatsachen/Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind) sind grundsätzlich unzulässig.
“1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Bei Tatsachen und Beweismitteln, welche die einlegende Partei bereits vor Vorinstanz hätte einbringen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte ins Recht legen müssen, ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt. Entsprechende Eingaben finden letztinstanzlich keine Berücksichtigung. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).”
“Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher dazulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Bei Tatsachen und Beweismitteln, welche die einlegende Partei bereits vor Vorinstanz hätte vortragen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte vortragen müssen, ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt. Entsprechende Eingaben finden letztinstanzlich keine Berücksichtigung. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).”
“1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher dazulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Bei Tatsachen und Beweismitteln, welche die einlegende Partei bereits vor Vorinstanz hätte vortragen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte vortragen müssen, ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt. Entsprechende Eingaben finden letztinstanzlich keine Berücksichtigung. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).”
“Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Vorinstanz "sich nicht einmal die Mühe genommen [habe], wenigstens eine minimale Überprüfung ihres Gesundheitszustands" vorzunehmen, rügt sie sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Tatsächlich gilt an sich auch im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz der Untersuchungsgrundsatz (Art. 64 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 [VRPG/SG; sGS 951.1]). Dem Untersuchungsgrundsatz stehen jedoch aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Partei gegenüber (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. Urteil 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3, m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren ist die Partei zudem gehalten, zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid geändert werden soll (Begründungspflicht; Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRPG/SG). Beanstandet die beschwerde-führende Partei, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, oder will sie neue Tatsachen in das Verfahren einführen, liegt es im Lichte der vorgenannten Grundsätze an ihr, vor der Rechtsmittelbehörde den zutreffenden bzw. vollständigen Sachverhalt zu schildern; insbesondere ist sie gehalten, Sachverhaltsrügen ausreichend zu substanziieren und ein verwertbares Beweisangebot zu machen (vgl. zum Ganzen [am Beispiel insbesondere des Aargauer bzw. des Berner Verwaltungsverfahrensrechts] MARKUS BERGER, Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, BVR 2014, S. 550 ff., insbesondere S. 564 ff.). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie diesen Obliegenheiten im vorinstanzlichen Verfahren nachgekommen wäre.”
Prüft das Bundesgericht kantonales Recht ohne die Geltendmachung eines Grundrechtseingriffs, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht frei, sondern im Rahmen der Willkürkontrolle.
“Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der in Art. 5 Abs. 2 BV verankert ist, verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und dass dieses nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden kann. Zudem verbietet es jede Einschränkung, die über das Ziel hinausgeht, und verlangt ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ziel und den beeinträchtigten privaten Interessen (Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, der eine Interessenabwägung beinhaltet; BGE 149 I 129 E. 3.4.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_684/2023 vom 4. November 2024 E. 5.2). Das Bundesgericht prüft die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips jedoch nicht frei, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, wenn es das kantonale Recht unabhängig von einem Grundrechtseingriff prüft (BGE 141 I 1 E. 5.3.2; Urteil 2C_684/2023 vom 4. November 2024 E. 5.2). Dies ist vorliegend der Fall, sind doch die vorinstanzlichen Erwägungen zu Art. 23 Abs. 2 StBG auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen, ohne dass die Beschwerdeführerin einen Grundrechtseingriff geltend macht.”
Das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung — insbesondere strafrechtliche Nichtbewährung, etwa während einer Probezeit oder bei wiederholten Delikten — kann ein erhebliches öffentliches Interesse begründen, so dass die Verweigerung der Einbürgerung nach Art. 5 Abs. 2 BV als verhältnismässig erscheinen kann.
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht der Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) nicht entgegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, begründet ein erhebliches öffentliches Interesse, ihm die Einbürgerung zu verweigern. Zu einer entscheidenden Relativierung des öffentlichen Interesses führen - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - weder die näheren Umstände der Tatbegehung, welche im Strafbefehlsverfahren berücksichtigt wurden, noch die sonstige Integration des Beschwerdeführers. Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse (siehe E. 4 hiervor) das private Interesse und die Nichterteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung aufgrund der rechtskräftig feststehenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist nicht nur begründet (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BüV), sondern in diesem Sinn auch verhältnismässig.”
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht einer Abweisung seines Einbürgerungsgesuchs vom 17. November 2020 auch das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer 2013 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt werden musste und sich während der damit verbundenen strafrechtlichen Probezeit nicht zu bewähren vermochte, begründet zusammengenommen ein erhebliches öffentliches Interesse, ihm die Einbürgerung zu verweigern. Als massgeblicher Faktor erweist sich dabei die Nichtbewährung, in welcher sich eine gewisse Renitenz manifestiert. Zu einer entscheidenden Relativierung des öffentlichen Interesses führen - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - weder der Zeitablauf seit der Begehung der Delikte, die noch immer im VOSTRA registriert sind, noch die Umstände der Tatbegehung, welche im Strafbefehlsverfahren berücksichtigt wurden. Ebenso wenig vermag die sonstige Integration des Beschwerdeführers, welche nach dessen eigenen Angaben gelungen ist, dessen privates Interesse an der Bewilligung seines Einbürgerungsgesuchs entscheidend zu erhöhen. Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse und die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers aufgrund seiner Strafregistereinträge ist nicht nur begründet (Art.”
“Zu prüfen bleibt, ob die resultierende Verweigerung der erleichterten Einbürgerung auch vor dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) standhält (vgl. Urteile des BVGer F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 6.5, F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 7.2.3; F-481/2020 vom 25. Januar 2022 E. 5.5). Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Strafe verurteilt werden musste, begründet ein erhebliches öffentliches Interesse, ihm die Einbürgerung zu verweigern, bis ihm das entsprechende Strafurteil registerrechtlich nicht mehr entgegengehalten wird (vgl. vorne E. 4.5). Hinzu kommt, dass er bereits im Jahr 2017 aufgrund desselben Tatbestands verurteilt worden war, sodass er sich ein gewisses Mass an Renitenz oder zumindest Unbelehrbarkeit attestieren lassen muss. Besondere Umstände, die das festgestellte, in Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse für den vorliegenden Einzelfall zu relativieren vermöchten (vgl. Art. 12 Abs. 2 BüG und dessen weite Auslegung im Urteil des BGer 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.7.2), werden weder geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.”
“Zu prüfen bleibt, ob die resultierende Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes auch vor dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) standhält (vgl. Urteile des BVGer F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 6.5; F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 7.2.3; F-481/2020 vom 25. Januar 2022 E. 5.5). Dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde und sich während der damit verbundenen strafrechtlichen Probezeit nicht zu bewähren vermochte, sondern dieselbe Straftat (grobe Verkehrsregelverletzung) erneut beging, begründet insgesamt ein erhebliches öffentliches Interesse, ihm die Einbürgerung zu verweigern. Entscheidend ist dabei die strafrechtliche Nichtbewährung. Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm auferlegten strafrechtlichen Probezeit abermals dasselbe Delikt begangen hat, muss er sich ein gewisses Mass an Renitenz oder zumindest Unbelehrbarkeit attestieren lassen (vorne E. 5.2.3). Besondere Umstände, die das festgestellte, in Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse für den vorliegenden Einzelfall zu relativieren vermöchten (vgl.”
Das Gesetzmässigkeitsprinzip kommt insbesondere im Straf- und im Abgaberecht einer besonderen Bedeutung zu. Im Abgaberecht ist das Prinzip streng ausgebildet; die wesentlichen Punkte der Besteuerung (z. B. Kreis der Steuerpflichtigen, Steuergegenstand, Bemessung) sind in den Grundzügen in einem formellen Gesetz zu regeln.
“Das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Legalitätsprinzip verlangt, dass die Behörden nur in dem durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen handeln. Abgesehen vom Straf- und Steuerrecht, in welchen Bereichen ihm ein besonderer Stellenwert zukommt, ist das Legalitätsprinzip kein den Bürgerinnen und Bürgern zustehendes verfassungsmässiges Recht. Es handelt sich um ein Verfassungsprinzip, das nicht als solches, sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung insbesondere des Gewaltenteilungsprinzips, des Gleichheitsgrundsatzes, des Willkürverbots oder der Verletzung eines besonderen Grundrechts geltend gemacht werden kann (BGE 140 I 381 E. 4.4; 134 I 322 E. 2.1).”
“Der Gesetzmässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 BV) beansprucht auf Ebene der Bundesverfassung den Rang eines blossen verfassungsmässigen Prinzips (BGE 149 I 305 E. 3.3; 146 II 56 E. 6.2.1). Was den Bereich des Abgaberechts betrifft, ist das Legalitätsprinzip demgegenüber als verfassungsmässiges Individualrecht ausgestaltet (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 150 I 1 E. 4.4.1; 149 I 305 E. 3.3; 148 II 121 E. 5.1; 147 I 16 E. 3.4.2; 143 I 227 E. 4.2). Bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist das abgaberechtliche Legalitätsprinzip zwar streng ausgebildet (BGE 149 II 158 E. 5.2.2; 148 II 121 E. 5.1; 147 I 16 E. 3.4.2; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1). Aufgrund der für das Abgaberecht typischen Regelungsdichte und seiner Natur als Massenfallrecht bleibt tendenziell weniger Raum für vertrauensbegründendes Verhalten der Behörden als in anderen Gebieten des Verwaltungsrechts. Wenn aber feststeht, dass die Steuerbehörde tatsächlich eine Auskunft erteilt hat, ist sie daran gebunden, sobald die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 150 I 1 E.”
“Im Abgaberecht kommt dem Gesetzmässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zu. Nach rechtsstaatlicher Überzeugung darf eine öffentliche Abgabe grundsätzlich nur erhoben werden, wenn und soweit sie auf einer formell-gesetzlichen Vorschrift beruht (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BV; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 15 m.w.H.). So wird denn auch in Art. 127 Abs. 1 BV (Grundsätze der Besteuerung) festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst - d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn - zu regeln ist. Dabei sind - soweit es die Art der Steuer zulässt - insbesondere die in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung, sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Diese Grundsätze konkretisieren das allgemeine Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV im Bereich der Steuern (vgl. BGE 142 II 197 E. 6.1). Der erste Grundsatz verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem zweiten Prinzip sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen.”
Art. 5 Abs. 1 BV verlangt für die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane eine gesetzliche Grundlage. Das DSG konkretisiert diese Anforderungen in Art. 17 ff.; es bildet jedoch in der Regel nicht selbst die formelle Rechtsgrundlage. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur auf Grundlage eines formellen Gesetzes oder unter den engumgrenzten Ausnahmeregelungen von Art. 17 Abs. 2 DSG bearbeitet werden. Die Bekanntgabe (einschliesslich Veröffentlichung) von Personendaten ist in Art. 19 DSG gesondert geregelt und ist nur zulässig, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 DSG besteht oder die in Art. 19 genannten Voraussetzungen vorliegen.
“Für das Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Das DSG hat in den Art. 17 ff. DSG diese Anforderungen konkretisiert; dabei bildet das DSG - mit ganz wenigen Ausnahmen (z.B. Art. 19 Abs. 2 DSG) - nicht die gesetzliche Grundlage. Die Bekanntgabe von Personendaten, worunter auch das Veröffentlichen fällt, hat in Art. 19 DSG eine besondere, konkretisierte Regelung erfahren (BGE 142 II 268 E. 6.4.1). Danach dürfen Bundesorgane Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 DSG besteht oder wenn bestimmte, in casu nicht relevante Voraussetzungen gegeben sind (Art. 19 Abs. 1 DSG; dazu auch BGE 147 II 227 E. 4.3 und 5). Art. 17 DSG verlangt für die Bearbeitung von Personendaten eine gesetzliche Grundlage (Abs. 1). Besonders schützenswerte Personendaten dürfen Bundesorgane nur dann bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht (Art. 17 Abs. 2 Ingress DSG) oder wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 lit. a - c DSG erfüllt sind. Besteht nach Art. 19 Abs. 1 ff.”
“Für das Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Das DSG hat in den Art. 17 ff. DSG diese Anforderungen konkretisiert. Die Bekanntgabe von Personendaten, hat - angesichts der heikelsten Bearbeitungsphase (BGE 142 II 268 E. 6.4.1 S. 281) - in Art. 19 DSG eine besondere, konkretisierte Regelung erfahren. Danach dürfen Bundesorgane Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 besteht oder wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (Art. 19 Abs. 1 DSG). Art. 19 (Abs. 1) DSG ist, sofern es um Datenbekanntgabe an andere, nicht unterstellte Verwaltungseinheiten geht, die allgemeine Amtshilfebestimmung (Botschaft vom 23. März 1988 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG], BBl 1988 II 413 ff. [nachfolgend: Botschaft DSG], 469); sie ist dann anwendbar, wenn keine spezialgesetzliche Vorschrift die Amtshilfe regelt (vgl. BGE 126 II 126 E. 5b S. 132 ff.). Im vorliegenden Fall liegt keine solche vor - auch nicht im KG.”
Im Vergabewesen rechtfertigt Art. 5 BV — zusammen mit dem Gebot der Gleichbehandlung und dem Verbot überspitzten Formalismus — bei der Beurteilung von Ausschlussgründen und von Mängeln in Angeboten einen strengeren Verhältnismässigkeitsmassstab, um die Vergleichbarkeit der Offerten und die Gleichbehandlung der Teilnehmenden zu wahren.
“Ein Ausschlussgrund muss eine gewisse Schwere aufweisen. Die Vergabebehörden haben bei ihrem Entscheid das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV), das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), aber auch das gerade im Vergabewesen zentrale Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) zu beachten (VGE VD:2021.248 vom 25. März 2022 E. 2.3.2.2 mit Hinweis auf KGer LU 7H 18 205 vom 6. November 2018 E. 3.3.4.2; BGer 2P.176/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 2.4; VGE LU V 11 1 vom 16. Februar 2011 E. 3a; Locher, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich 2020, Art. 44 N 6; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 433 ff., insbesondere Rz. 468-472). Ein schwerer Verstoss liegt mithin vor, wenn die Gleichbehandlung zwischen der fehlerhaften Offerte und den übrigen Angeboten sich nicht mehr gewährleisten lässt (BGE 143 I 177 E. 2.3.1 S. 182). Die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorschriften der Ausschreibung und der betreffenden Vergabeunterlagen nicht entspricht, würde das Gebot der Gleichbehandlung der Anbietenden verletzen. Insofern ist bei der Beurteilung solcher Mängel im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab gerechtfertigt (VGE VD:2021.”
“Ein Ausschlussgrund muss eine gewisse Schwere aufweisen. Die Vergabebehörden haben bei ihrem Entscheid das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV), das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), aber auch das gerade im Vergabewesen zentrale Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) zu beachten (vgl. KGer LU 7H 18 205 vom 6. November 2018 E. 3.3.4.2, mit Hinweis auf BGer 2P.176/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 2.4; VGE LU V 11 1 vom 16. Februar 2011 E. 3a; Locher, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich 2020, Art. 44 N 6; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 433 ff., insbesondere Rz. 468-472). Ein schwerer Verstoss liegt mithin vor, wenn die Gleichbehandlung zwischen der fehlerhaften Offerte und den übrigen Angeboten sich nicht mehr gewährleisten lässt (BGE 143 I 177 E. 2.3.1 S. 182). Die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorschriften der Ausschreibung und der betreffenden Vergabeunterlagen nicht entspricht, würde das Gebot der Gleichbehandlung der Anbietenden verletzen. Insofern ist bei der Beurteilung solcher Mängel im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab gerechtfertigt (vgl.”
Im Konfliktfall geht das Völkerrecht grundsätzlich dem Landesrecht vor. Das Bundesgericht hat dies insbesondere dort anerkannt, wo völkerrechtliche Normen dem Schutz der Menschenrechte dienen. In der Literatur wird daraus teilweise gefolgert, das Bundesgericht müsse in solchen Fällen Bundesrecht die Anwendung verweigern; die Rechtsprechung des Bundesgerichts hierzu ist jedoch nicht einheitlich.
“Das Bundesgericht darf mithin auch Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit hin untersuchen und Kritik an problematischen Normen üben sowie auf verfassungsrechtlich begründete Änderungserfordernisse aufmerksam machen, d.h. "donner une impulsion au législateur" (BGE 141 II 280 E. 9.2). Verfassungsrechtlich motivierte Kritik am Bundesgesetzgeber ist somit möglich, sie bleibt jedoch ohne direkte rechtliche Konsequenzen (Biaggini, a.a.O., Art. 190 N 13). Der genannten Bestimmung lässt sich keine Aussage zum Rangverhältnis zwischen Landesrecht und Völkerrecht entnehmen (vgl. Anne Peters/Anne Petrig, Völkerrecht - Allgemeiner Teil, 5. Aufl., 2020; Biaggini, a.a.O., Art. 190 N 16 und Art. 5 N 30 mit Hinweisen). Bundesgesetze sind, obwohl mitunter demokratisch stärker abgestützt, nicht etwa "massgebender" als das (durch BV 190 ebenfalls "immunisierte") Völkerrecht (Biaggini, a.a.O., Art. 5 N 30). Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Völkerrecht im Konfliktfall dem Landesrecht (inkl. Bundesgesetze) grundsätzlich vorgeht (Art. 5 Abs. 4 BV). Dies gilt gemäss Bundesgericht insbesondere dann, wenn die völkerrechtliche Norm dem Schutz der Menschenrechte dient (BGE 125 II 417 E. 4.d, betreffend Einziehung von Propagandamaterial der Kurdischen Arbeiterpartei, sog. PKK-Urteil). Demgemäss wird die Auffassung vertreten, dass das Bundesgericht somit EMRKwidrigen Bestimmungen in Bundesgesetzen stets die Anwendung versagen müsste (vgl. Biaggini, a.a.O., Art. 190 N 16 mit Hinweis auf BGE 139 I 16 E. 5.1, E. 5.3, BGE 128 III 113 E. 3.a, BGE 117 Ib 367 E. 2e); dies umso mehr, als das Bundesgericht ansonsten zur "blossen Durchlaufinstanz" auf dem Weg zum EGMR "degradiert" würde (vgl. Biaggini, a.a.O., Art. 190 N 16 mit Hinweis auf die Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung; BBI 1997 I 1, S. 508). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist indessen nicht einheitlich (anders entschied das Bundesgericht in: BGE 136 III 168 E. 3.3, 120 II 384 E. 5.a). 5.2 Im Bundesgerichtsurteil 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012, das dem vorstehend zitierten EGMR-Entscheid zugrunde lag, sah das Bundesgericht die EMRK nicht tangiert.”
“Das Bundesgericht darf mithin auch Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit hin untersuchen und Kritik an problematischen Normen üben sowie auf verfassungsrechtlich begründete Änderungserfordernisse aufmerksam machen, d.h. "donner une impulsion au législateur" (BGE 141 II 280 E. 9.2). Verfassungsrechtlich motivierte Kritik am Bundesgesetzgeber ist somit möglich, sie bleibt jedoch ohne direkte rechtliche Konsequenzen (Biaggini, a.a.O., Art. 190 N 13). Der genannten Bestimmung lässt sich keine Aussage zum Rangverhältnis zwischen Landesrecht und Völkerrecht entnehmen (vgl. Anne Peters/Anne Petrig, Völkerrecht - Allgemeiner Teil, 5. Aufl., 2020; Biaggini, a.a.O., Art. 190 N 16 und Art. 5 N 30 mit Hinweisen). Bundesgesetze sind, obwohl mitunter demokratisch stärker abgestützt, nicht etwa "massgebender" als das (durch BV 190 ebenfalls "immunisierte") Völkerrecht (Biaggini, a.a.O., Art. 5 N 30). Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Völkerrecht im Konfliktfall dem Landesrecht (inkl. Bundesgesetze) grundsätzlich vorgeht (Art. 5 Abs. 4 BV). Dies gilt gemäss Bundesgericht insbesondere dann, wenn die völkerrechtliche Norm dem Schutz der Menschenrechte dient (BGE 125 II 417 E. 4.d, betreffend Einziehung von Propagandamaterial der Kurdischen Arbeiterpartei, sog. PKK-Urteil). Demgemäss wird die Auffassung vertreten, dass das Bundesgericht somit EMRKwidrigen Bestimmungen in Bundesgesetzen stets die Anwendung versagen müsste (vgl. Biaggini, a.a.O., Art. 190 N 16 mit Hinweis auf BGE 139 I 16 E. 5.1, E. 5.3, BGE 128 III 113 E. 3.a, BGE 117 Ib 367 E. 2e); dies umso mehr, als das Bundesgericht ansonsten zur "blossen Durchlaufinstanz" auf dem Weg zum EGMR "degradiert" würde (vgl. Biaggini, a.a.O., Art. 190 N 16 mit Hinweis auf die Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung; BBI 1997 I 1, S. 508). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist indessen nicht einheitlich (anders entschied das Bundesgericht in: BGE 136 III 168 E. 3.3, 120 II 384 E. 5.a). 5.2 Im Bundesgerichtsurteil 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012, das dem vorstehend zitierten EGMR-Entscheid zugrunde lag, sah das Bundesgericht die EMRK nicht tangiert.”
Aus Art. 5 Abs. 3 BV ergibt sich, dass Private in öffentlich-rechtlichen Auseinandersetzungen unter Umständen eine Schadenminderungspflicht bzw. Obliegenheit zumutbarer Massnahmen trifft. Dazu gehört je nach Sachlage etwa das Ersuchen um ergänzende Akteneinsicht, das Einholen von Nachbesserungen oder die Aufforderung an die zuständige Instanz, rasch über ein Gesuch zu entscheiden. Das Unterlassen solcher zumutbarer Schritte kann nach den konkreten Umständen dazu führen, dass eine behauptete Rechtsverletzung nicht mehr oder nicht vollständig zu Gunsten des Anspruchstellers berücksichtigt wird.
“Die strittige Baubewilligung konnte allerdings nicht an einem solchen Mangel leiden, wurde das Akteneinsichtsgesuch doch wie eingangs geschildert erst nach der Eröffnung des Bauentscheids gestellt. Kommt hinzu, dass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter den gegebenen Umständen ohnehin nicht besonders schwer wiegen würde: Den Beschwerdeführenden wurde die Akteneinsicht und die Möglichkeit, Kopien anzufertigen, nicht grundsätzlich verweigert, lediglich deren Modalitäten gaben Anlass zum Rechtsstreit. Die gerügte Gehörsverletzung hätte damit von vornherein nicht zur Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung geführt, sondern hätte durch ein weiteres Gesuch um Akteneinsicht und anschliessende Stellungnahme im Rekursverfahren behoben werden können. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, dass sie ein solches Gesuch vor dem Baurekursgericht gestellt hätten. Dies ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Hierzu wären sie nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 am Anfang) allerdings gehalten gewesen, wenn sie behaupten, die Art und Weise der von der kommunalen Baubehörde gewährten Akteneinsicht bzw. die Lesbarkeit der erstellten Kopien habe ihnen verunmöglicht, das Projekt auf seine Vereinbarkeit mit den Bauvorschriften zu überprüfen und diesbezüglich Rügen vorzutragen. Indem die Beschwerdeführenden von einer erneuten Ausübung ihres Rechts absahen, haben sie eine potenzielle Heilung der behaupteten Gehörsverletzung selbst vereitelt (vgl. auch Urteil 1C_381/2022 vom 8. September 2023 E. 2.3). Unter diesen Umständen besteht an einer blossen Rückweisung kein schützenswertes Interesse.”
“Dies impliziert, dass die Kulturvereine im Laienbereich nur Entschädigungen erhalten sollten, soweit sie nicht in der geplanten Form durchführbare Veranstaltungen im Rahmen des Möglichen entweder in reduzierter oder alternativer Form stattfinden liessen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Der allgemeine Grundsatz der Schadenminderungspflicht ist zudem - im Sinne einer Obliegenheit - in verschiedensten Rechtsgebieten anerkannt, darunter im Haftpflichtrecht (Urteil des BGer 4C.83/2006 vom 26. Juni 2006 E. 4; vgl. auch Roland Brehm, in: Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, Art. 44 OR N 48; Claudia Matthäus, Schadenminderungspflichten im Haftpflicht- und Sozialrecht Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, Baden-Baden 2008, S. 137) sowie im Sozialversicherungsrecht (Urteil des BGer 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 2.1). Sie findet ihre Stütze im Grundsatz von Treu und Glauben (Brehm, a.a.O., Art. 44 OR N 48), aus dem sich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme von Schädiger und Geschädigtem ableiten lässt (Matthäus, a.a.O., S. 151; allgemein Peter Lehmann/Heinrich Honsell, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 2 ZGB N 11). Da der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV respektive Art. 2 Abs. 1 ZGB auch Private in ihrem Handeln gegenüber dem Staat bindet (Urteil des BVGer B-5052/2010 vom 29. November 2011 E. 3.3.3), ergibt sich eine Schadenminderungspflicht auch in öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen wie etwa im öffentlichen Dienstrecht (Urteil des BVGer A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 9.2). Nach dem Dargelegten haben der Verordnungsgeber und die Vorinstanz den Rahmen des Gesetzes auch insofern eingehalten, als sie eine Schadenminderungspflicht der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller voraussetzten. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Bestehen einer Schadensminderungspflicht im Übrigen auch nicht.”
“44/2004 vom 8. Juli 2004 E. 2). 3.5.2.3. Dieser Auffassung ist, soweit ersichtlich, auch die Lehre, soweit sie sich zur Thematik äussert (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 56a zu Art. 119 ZPO; WUFFLI/FURRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, S. 328 Rz. 930; TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], Bd. I, 2. Aufl. 2017, N. 32 zu Art. 119 ZPO). 3.5.2.4. Im Übrigen wäre es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, die Erstinstanz aufzufordern, umgehend über sein Gesuch zu entscheiden, bevor er weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende Schritte vornimmt. Dass er dies getan oder sich auch nur nach dem Stand dieses Verfahrens erkundigt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Selbst untätig zu bleiben, um daraus später einen Rechtsvorteil abzuleiten, widerspricht jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; zit. Urteil 5A_62/2016 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 142 III 713). Damit bleibt der Beschwerdeführer auf eine Staatshaftungsklage verwiesen (Urteil 5P.44/2004 vom 8. Juli 2004 E. 2).”
Blosses langes Abwarten nach wiederholten Mahnungen und zuvor gewährten Fristverlängerungen begründet nicht automatisch die Unverhältnismässigkeit staatlichen Handelns; die Behörde kann unter diesen Umständen die Erteilung weiterer Fristerstreckungen ablehnen, ohne dass daraus ohne Weiteres ein Verstoss gegen Art. 5 Abs. 2 BV folgt.
“Zumindest sinngemäss wendet die Beschwerdeführerin ein, die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung seien nicht gegeben gewesen. Die kantonalen Instanzen hätten diverse Verfassungsbestimmungen verletzt (Grundsatz von Treu und Glauben [Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV], Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV], Grundsatz der Rechtsgleichheit [Art. 8 BV], Verbot des überspitzten Formalismus [Art. 29 Abs. 1 BV], Grundsatz der Verhältnismässigkeit [Art. 5 Abs. 2 BV]), weil sie die konkrete Situation der Beschwerdeführerin weder bei der Ablehnung des Fristverlängerungsgesuchs noch bei der zweiten Mahnung berücksichtigt hätten. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet, soweit es mit Blick auf die gerügten Verfassungsverletzungen überhaupt genügend substanziiert ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist unbestritten, dass die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin zweimal gemahnt und die Einreichungsfrist für die Steuererklärung mehrmals erstreckt hatte. Weil sie beinahe zwei Jahre nach Abschluss des Steuerjahres 2019 keine weitere Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist der Steuerverwaltung jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch ein anderweitiger Verfahrensmangel vorzuwerfen. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sie im Rahmen der zweiten Mahnung vom 8. September 2021 lediglich noch eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung der benötigten Unterlagen setzte, welche die Beschwerdeführerin erneut ungenutzt verstreichen liess.”
“Zumindest sinngemäss wendet die Beschwerdeführerin ein, die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung seien nicht gegeben gewesen. Die kantonalen Instanzen hätten diverse Verfassungsbestimmungen verletzt (Grundsatz von Treu und Glauben [Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV], Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV], Grundsatz der Rechtsgleichheit [Art. 8 BV], Verbot des überspitzten Formalismus [Art. 29 Abs. 1 BV], Grundsatz der Verhältnismässigkeit [Art. 5 Abs. 2 BV]), weil sie die konkrete Situation der Beschwerdeführerin weder bei der Ablehnung des Fristverlängerungsgesuchs noch bei der zweiten Mahnung berücksichtigt hätten. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet, soweit es mit Blick auf die gerügten Verfassungsverletzungen überhaupt genügend substanziiert ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist unbestritten, dass die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin zweimal gemahnt und die Einreichungsfrist für die Steuererklärung mehrmals erstreckt hatte. Weil sie beinahe zwei Jahre nach Abschluss des Steuerjahres 2019 keine weitere Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist der Steuerverwaltung jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch ein anderweitiger Verfahrensmangel vorzuwerfen. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sie im Rahmen der zweiten Mahnung vom 8. September 2021 lediglich noch eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung der benötigten Unterlagen setzte, welche die Beschwerdeführerin erneut ungenutzt verstreichen liess.”
Ausserhalb der Bauzonen errichtete formell rechtswidrige Bauten sind grundsätzlich zu beseitigen; der Wiederherstellungsanspruch verwirkt nicht nach 30 Jahren. Die Anordnung der Wiederherstellung ist im Einzelfall auf Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeit und öffentliches Interesse) zu prüfen.
“Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu. Werden ausserhalb der Bauzonen errichtete illegale Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen). Der Wiederherstellungsanspruch verwirkt dabei ausserhalb der Bauzonen nicht nach 30 Jahren (vgl. Urteil 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021 E. 5.7, zur Publikation vorgesehen). Die Wiederherstellungsanordnung ist im Einzelfall unzulässig, wenn ihr allgemeine Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegenstehen. Dazu gehört namentlich der in Art. 5 Abs. 2 BV statuierte Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 136 II 359 E. 6). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann etwa unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 132 II 21 E. 6). Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die ihm allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4).”
Behörden haben nach Art. 5 Abs. 3 BV eine Aufklärungspflicht: Sie müssen Verfahrensbeteiligte über ihre Mitwirkungspflichten informieren, namentlich welche Beweismittel beizubringen sind, und über die möglichen Folgen unterlassener Mitwirkung hinweisen. Kommt die Behörde dieser Aufklärungspflicht hinreichend nach, entfällt damit in der Regel eine Begründung für eine Treu‑und‑Glaubens‑Rüge gegen das Verhalten der Behörde; unzureichende Aufklärung kann hingegen gerügt werden.
“Die Schweizer Botschaft hat am 9. August 2022 die zum damaligen Zeitpunkt bereits rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht darüber orientiert, dass sie sämtliche Umstände und Beweismittel vor- bzw. beizubringen hätten, welche ihre Gefährdung beträfen. Damit ist die Botschaft ihrer Aufklärungspflicht (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 m.w.H.; Urteile des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 4.2.2; 2C_855/2022 vom 7. Februar 2023 E. 5.1; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.2.5 [zur Publikation vorgesehen]), welche sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und dem Gebot der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) ergibt, hinreichend nachgekommen.”
“b hiervor). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Ebenso wenig machte er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid von seinem Äusserungsrecht (Art. 30 Abs. 1 VwVG) Gebrauch beziehungsweise kam er seiner Mitwirkungspflicht nach. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer hinlänglich darüber orientiert, worin seine Mitwirkungspflicht besteht - insbesondere welche Beweismittel er beizubringen hat - und welche Konsequenzen ihm im Unterlassungsfall drohen (vgl. Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Urteile des BVGer B-5160/2022 vom 2. Dezember 2024 E. 5 m.w.H.; F-4508/2020 vom 16. Februar 2023 E. 5.1 m.H.; A-358/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.1). Die Vorinstanz ist somit ihrer Aufklärungspflicht (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 m.w.H.; Urteile des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 4.2.2; 2C_855/2022 vom 7. Februar 2023 E. 5.1), welche sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und dem Gebot der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) ergibt, hinreichend nachgekommen. Aufgrund der Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung des Beschwerdeführers war ein Entscheid aufgrund der Akten nicht möglich. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (siehe E. 3.2 hiervor).”
“Die Beschwerdeführenden beanstanden auch, die untersuchende Beamtin sei ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich Pflichten der Parteien nicht ausreichend nachgekommen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV ergebe sich, dass die Verwaltungszuständigen die Betroffenen über den Umfang ihrer Pflichten zu informieren hätten, insbesondere darüber, welche Beweismittel sie vorzulegen hätten. Die Behörde habe auch darauf aufmerksam zu machen, dass eine Partei ebenfalls entlastendes Beweismaterial beibringen solle. Zudem müsse die Behörde nach Art. 32 Abs. 1 VwVG alle erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen überprüfen. Eine wie von der untersuchenden Beamtin verbale Erklärung, es werde eine Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTV und wegen des Opting-Out durchgeführt, genüge den Anforderungen einer Aufklärungspflicht bei Weitem nicht. Die untersuchende Beamtin habe eine klare Aufklärung der Beschwerdeführenden betreffend des tatsächlich zu erfüllenden Auftrages nebst Pflichten unterlassen. Die untersuchende Beamtin habe den Realakt denn auch als Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG (SR 784.40) deklariert.”
“Den Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Seine Untersuchungspflicht erstreckt sich auch auf Tatsachen, die zuvor noch nicht gewürdigt worden waren, sei es, weil sie sich erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (echte Noven) oder weil sie aus anderen Gründen im angefochtenen Rechtsakt unberücksichtigt geblieben waren (unechte Noven; Urteil BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2). Dieser Untersuchungspflicht stehen gesetzliche und aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Parteien gegenüber (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV). Wirft die beschwerdeführende Partei der verfügenden Behörde vor, dass diese den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, oder will sie neue Tatsachen einführen, ist es an der beschwerdeführenden Partei, vor dem Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden bzw. vollständigen Sachverhalt zu schildern. Im Lichte ihrer Mitwirkungspflichten darf von der beschwerdeführenden Partei erwartet werden, dass sie ihre Vorbringen substanziiert, damit das Bundesverwaltungsgericht darüber Beweis abnehmen kann (vgl. Urteil 2C_177/2018 E. 3.3 m. w. H.; Urteile BVGer A-97/2022 vom 4. Juli 2024 E. 2.2 und A-4658/2022 vom 11. April 2024 E. 2.2). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich; es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (statt vieler BGE 148 III 134 E.”
“Den Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Ihm obliegt die Aufgabe, die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. BVGE 2014/36 E. 1.5). Dieser Untersuchungspflicht stehen gesetzliche und aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Parteien gegenüber (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV). Wirft die beschwerdeführende Partei der verfügenden Behörde vor, dass diese den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, oder will sie neue Tatsachen einführen, ist es an der beschwerdeführenden Partei, vor dem Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden bzw. vollständigen Sachverhalt zu schildern. Im Lichte ihrer Mitwirkungspflichten darf von der beschwerdeführenden Partei erwartet werden, dass sie ihre Vorbringen substanziiert, damit das Bundesverwaltungsgericht darüber Beweis abnehmen kann (Urteil des BVGer A-2595/2020 vom 19. Dezember 2022 E. 2.2; vgl. Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3 m.w.H.).”
Auch gegenüber Privaten gilt das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Wird dieses insbesondere aus passivem Verhalten abgeleitet, ist Zurückhaltung bei seiner Geltendmachung geboten, da die Berufung darauf regelmässig zu einer Schmälerung gesetzlicher Rechtspositionen führt.
“Private sind im Verkehr mit den Behörden ebenfalls an Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV). Ein im öffentlichen Recht anerkannter Ausfluss davon ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Da jedoch die Berufung auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gegenüber Privaten stets auf eine Schmälerung von deren gesetzlichen Rechtspositionen hinausläuft, ist - insbesondere wenn es aus passivem Verhalten abgeleitet wird - Zurückhaltung angebracht (THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 194 ff., S. 197). In Anlehnung an die privatrechtliche Doktrin zu Art. 2 Abs. 2 ZGB kann Widersprüchlichkeit einerseits auf der Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen beruhen, andererseits aber auch auf dem Verbot, begründete Erwartungen eines anderen zu enttäuschen (GÄCHTER, a.a.O., S. 199 f., S. 208 und S. 556 f.; BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403). Das kantonale Gericht erachtet die Berufung des Beschwerdeführers auf die Unzulässigkeit der Kündigungsklausel als rechtsmissbräuchlich, da dieser die grosszügigen, ebenfalls ausserhalb des gesetzlichen Rahmens liegenden Anstellungsbedingungen als ausserordentlicher Professor nicht in Frage stelle.”
Im schulischen Bereich ergibt sich aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) eine Pflicht der Eltern, im Interesse des Kindes mit den zuständigen Schulbehörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht gilt insbesondere bei schulischen Schwierigkeiten; Schulbehörden und Eltern haben in gegenseitiger Absprache eine auf das Kind zugeschnittene Lösung zu suchen. Vor diesem Hintergrund kann eine Gemeinde nach den zitierten Entscheiden verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sein, rückwirkend Schulgeld für den Besuch einer auswärtigen Privatschule zu übernehmen, wenn die Eltern ohne hinreichenden Grund eigenmächtig eine solche Schulform wählen und dadurch den Behörden die Gelegenheit zur kooperativen Lösungsfindung nehmen.
“In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden.”
“VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021 E. 2.2, B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.2, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Laut Art. 51 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, VSG) hat das im Kanton St. Gallen wohnhafte Kind das Recht, jene öffentliche Schule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt. Die Schülerin oder der Schüler hat dazu die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält (Art. 52 VSG). Wenn es besondere Gründe rechtfertigen, kann aber ein auswärtiger Schulbesuch gestattet oder angeordnet werden (Art. 53 Abs. 1 VSG; vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.3, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei von Seiten der öffentlichen Schule keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist. Bereits hieraus ergibt sich, dass eine Gemeinde verfassungsrechtlich nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer auswärtigen Schule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund ihr Kind aufgrund von Problemen in der Schule am Wohnort aus eigenem Entschluss eine Privatschule oder die öffentliche Schule einer anderen Gemeinde besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art.”
Ein isoliert anderslautender Entscheid begründet nicht ohne Weiteres eine Praxis, deren Aufgabe einer besonderen Rechtfertigung mit Blick auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 5 Abs. 2 BV bedürfte. Abweichende Einzelfälle begründen daher nicht automatisch einen schutzwürdigen Vertrauensschutzbedarf.
“Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich: Die von der Vorinstanz bestätigten Auflagen haben in Art. 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 3 AVV bzw. Art. 13 Abs. 1 lit. c AVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 AVV eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. E. 6 hiervor). Zudem dienen sie einem öffentlichen Interesse und sind verhältnismässig (vgl. E. 7 hiervor). Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit ist vorliegend nicht tangiert. Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich gerügte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) kann nicht schon darin liegen, dass die Vorinstanz die hier interessierenden Fragen in einem früheren Fall (vgl. BVGer, Urteil B-753/2016 vom 20. September 2017) teilweise anders entschieden hat, als im hier angefochtenen Urteil; in einem isolierten anderslautenden Urteil kann auch keine Praxis erblickt werden, deren Aufgabe mit Blick auf den Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 2 BV) einer besonderen Rechtfertigung bedürfte (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.2.2). Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht bisher nicht die Möglichkeit hatte, sich zur Rechtmässigkeit von Art. 8 Abs. 3 bzw. Art. 32 Abs. 2 AVV zu äussern (vgl. E. 6.2.1 hiervor). Damit erweist sich die Beschwerde unter allen Aspekten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.”
Art. 5 Abs. 1 BV verlangt eine gesetzliche Grundlage und hinreichende Bestimmtheit der Rechtssätze. Im Abgaberecht gelten nach der Rechtsprechung besonders strenge Form- und Bestimmtheitsanforderungen; Grundzüge von Abgaben sind in formellen Gesetzen zu regeln (Quellen 0,1). Bei schweren Eingriffen in Grundrechte ist eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formellen Gesetz erforderlich; bei leichteren Eingriffen kann ein materielles Gesetz genügen, stets aber mit genügender Bestimmtheit (Quelle 2). Für strafrechtliche Tatbestände besteht ein Klarheits- und Bestimmtheitsgebot; zugleich dürfen Gerichte durch Auslegung Unklarheiten klären (Quellen 3,5). Unbestimmte Begriffe sind insbesondere in medien- und grundrechtsrelevanten Fällen grundrechtskonform zugunsten der Betroffenen auszulegen (Quelle 7).
“Der Gesetzmässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 BV) beansprucht auf Ebene der Bundesverfassung den Rang eines blossen verfassungsmässigen Prinzips (BGE 149 I 305 E. 3.3; 146 II 56 E. 6.2.1). Was den Bereich des Abgaberechts betrifft, ist das Legalitätsprinzip demgegenüber als verfassungsmässiges Individualrecht ausgestaltet (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 150 I 1 E. 4.4.1; 149 I 305 E. 3.3; 148 II 121 E. 5.1; 147 I 16 E. 3.4.2; 143 I 227 E. 4.2). Bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist das abgaberechtliche Legalitätsprinzip zwar streng ausgebildet (BGE 149 II 158 E. 5.2.2; 148 II 121 E. 5.1; 147 I 16 E. 3.4.2; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1). Aufgrund der für das Abgaberecht typischen Regelungsdichte und seiner Natur als Massenfallrecht bleibt tendenziell weniger Raum für vertrauensbegründendes Verhalten der Behörden als in anderen Gebieten des Verwaltungsrechts. Wenn aber feststeht, dass die Steuerbehörde tatsächlich eine Auskunft erteilt hat, ist sie daran gebunden, sobald die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 150 I 1 E.”
“Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich verlangt das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von hinreichender Normstufe und genügender Bestimmtheit beruht (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.4). Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht zu: So muss die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; BGE 149 II 177 E. 8.3.2; 148 II 121 E. 5.1; 143 II 283 E. 3.5, j.m.H.). Der Umfang des Legalitätsprinzips ist je nach der Natur der Abgabe zu differenzieren. Das Prinzip darf weder seines Gehalts entleert noch andererseits in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 126 I 180 E.”
“Ein schwerer Eingriff in ein Grundrecht bedarf einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Ob ein Eingriff in ein Grundrecht schwer wiegt, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden der betroffenen Person (BGE 143 I 194 E. 3.2; BGE 141 I 211 E. 3.2). Das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 1 BV verlangen im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung, dass die anzuwendenden Rechtssätze hinreichend und angemessen bestimmt sind. Sie müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und dessen Folgen mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit vorhersehen können (BGE 146 I 11 E. 3.1.2; BGE 144 I 126 E. 6.1; BGE 143 II 162 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).”
“2) niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war ("nulla poena sine lege" [Art. 1 StGB]). Die Straftat muss im Gesetz klar umrissen sein. So ist etwa der Grundsatz verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann, oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 139 I 72 E. 8.2.1 mit Hinweisen). Art. 7 EMRK und Art. 15 UNO-Pakt II enthalten neben dem Rückwirkungsverbot vor allem ein Bestimmtheits- und Klarheitsgebot für gesetzliche Straftatbestände. Nur ein hinreichend klar und bestimmt formuliertes Gesetz darf einen Straftatbestand bilden und eine Strafe androhen. Allerdings bedürfen auch Strafgesetze der Auslegung, und die beiden Vorschriften - wie auch Art. 1 StGB und Art. 5 Abs. 1 BV - enthalten kein Verbot der schrittweise erfolgenden Klärung der Vorschriften durch richterliche Auslegung; es ist gerade die Aufgabe der Gerichte, verbleibende Auslegungszweifel zu beheben. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab. Technische oder relativ unbestimmte Begriffe, die im Allgemeinen zu unbestimmt sein mögen, können als Bestandteile von Straftatbeständen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht noch die Bestimmtheitserfordernisse erfüllen. So hat der EGMR etwa den Begriff "verwerflich" in § 240 Abs. 2 des deutschen StGB als mit Art. 7 EMRK konform betrachtet (BGE 139 I 72 E. 8.2.1 mit Hinweisen). In der Lehre werden mitunter strafrechtliche Sanktionen zur Durchsetzung der Corona-Massnahmen in Frage gestellt.”
“Sanktionierbarkeit und Bestimmtheitsgebot Es stellt sich die Frage, ob der Tatbestand der Kosten-Preis-Schere, welcher sich auf Art. 7 Abs. 1 KG stützt, genügend bestimmt ist, um eine Sanktion nach Art. 49a KG zu rechtfertigen. Das Bundesgericht hat sich im Fall "Preispolitik Swisscom ADSL" ausführlich mit dieser Thematik befasst und ist zum Schluss gekommen, dass Art. 7 Abs. 1 KG den Anforderungen des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" (Art. 7 EMRK [SR 0.101] und Art. 5 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) genügt. Zur Begründung führt es aus, dass die in Art. 7 Abs. 2 KG aufgeführten möglichen missbräuchlichen Verhaltensweisen, die bisherige (insbesondere europäische und US-amerikanische) Fallpraxis und die juristische Literatur zur Konkretisierung von Art. 7 Abs. 1 KG im Zusammenhang mit der Kosten-Preis-Schere beigetragen hätten (vgl. BGE 146 II 217 E. 8.3 ff., "Preispolitik Swisscom ADSL"). Eine auf Art. 7 Abs. 1 KG gestützte Sanktionierung ist daher auch im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich.”
“Die Anklage- schrift leite das gerichtliche Verfahren erst ein, ohne dass dieses damit schon richtig zum Laufen komme, wie etwa nach erfolgten Vorladungen. Das Verfahren B._____ sei nach Bundes- und kantonalem Recht öffentlich, und die Berichterstattung darüber daher zulässig. Eine "sprachpolizeiliche Ein- schränkung" dieser Berichterstattung verletze per se die Medienfreiheit (Art. 17 BV) und zudem das Gleichheitsgebot (Art. 8 BV), weil beliebige Interessierte an- ders als die akkreditierten Medienschaffenden frei berichten dürften. Es liege gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht am Gericht, den Zeitpunkt der Berichterstattung festzulegen. So weit die Verwaltungskommission in der frü- - 8 - hen Berichterstattung eine unnötige Vorverurteilung erblickt, sei das per se bun- desrechtswidrig. Ganz grundsätzlich seien unbestimmte Rechtsbegriffe wie "sachlich" und "angemessen", "unnötige Blossstellung" und "suggestive Berichterstattung" aus- legungsbedürftig und müssten grundrechtskonform (Art. 5 Abs. 1 BV) zugunsten des Rekurrenten ausgelegt werden. Auch bei einer allfälligen Verletzung der Akteneinsichts-Verordnung habe die Verwaltungskommission nicht erläutert, weshalb die Verletzung schuldhaft und schwer sein solle. Der Hinweis auf die Unschuldsvermutung sei nicht nur als "Feigenblatt" er- folgt. Schon auf Seite 1 des Artikels finde sich dieser Hinweis, ferner werde die Auffassung der Strafverfolger erwähnt, Aufwendungen seien nicht geschäftsmäs- sig begründet (Artikel S. 6), und am Ende werde auch der Konjunktiv verwendet (S. 7). Nicht nötig sei es gewesen, den ganzen Artikel im Konjunktiv zu verfassen, da der Angeklagte B._____ Luxusreisen und Besuche im Rotlichtmilieu gar nicht bestreite, sondern nur deren geschäftsmässige Begründetheit behaupte. Übrigens habe auch die G._____ nicht im Konjunktiv berichtet. Der Rekurrent habe mit seinem beharrlichen, kritischen Journalismus die ganze Sache zumindest indirekt ins Rollen gebracht (im Einzelnen act. 2).”
Der Bestand und die Dauer von Einreiseverboten sind fortlaufend unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV) zu prüfen. Dabei ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen der betroffenen Person an einer zeitlichen Beschränkung oder Aufhebung der Massnahme.
“Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).”
“Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der Aufhebung oder zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (vgl. BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 67 Abs. 5 und 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).”
“Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).”
“Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).”
“Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). Um gewichtige private Interessen zu berücksichtigen, kann das SEM ein Einreiseverbot von lediglich fünf Jahren erlassen, obwohl eine schwerwiegende Gefahr im Sinne vom Art. 67 Abs. 3 zweiter AIG vorliegt (siehe E. 6.4 oben; Urteile des BVGer F-3861/2017 vom 10.”
Untergeordnete Instanzen sind verpflichtet, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu befolgen. Ein bewusstes und kenntliches Abweichen von einer verbindlichen bundesgerichtlichen Rechtsposition kann Treu und Glauben verletzen; in einem solchen Fall tritt die Pflicht der Partei, Ausstandsgründe rechtzeitig geltend zu machen, zurück, sodass diese Gründe auch ohne vorgängig gestelltes formelles Ausstandsgesuch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht vorgebracht werden können.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Einsatz von Gerichtsschreiberinnen/Gerichtsschreiber als Ersatzrichter in derselben Kammer die dem Bundesgericht untergeordneten Gerichte verpflichtet, dieser Rechtsprechung von sich aus nachzuleben. Das Vorgehen der Vorinstanz, im Wissen um die Rechtswidrigkeit der angekündigte Gerichtsbesetzung die Parteien auf ein formelles Ausstandsgesuch zu verweisen, ist unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht hinnehmbar. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist für die untergeordneten Instanzen verbindlich und deren Respektierung kann nicht der Parteidisposition anheimgestellt werden. Gegenüber diesem Verstoss gegen verfassungsrechtliche Prinzipien (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV) tritt die Pflicht der Partei, Ausstandsgründe rechtzeitig geltend zu machen, klar in den Hintergrund, mit der Folge, dass solche auch ohne vorgängig gestelltes formelles Ausstandsgesuch im Beschwerdeverfahren vor Bundsgericht vorgebracht werden können. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer die rechtswidrige Gerichtsbesetzung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht (wenn auch ohne auf einen diesbezüglichen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG zu beharren).”
Übergangsbestimmungen können positive Entscheide schützen und so Investitions‑ und Vertrauensschutz fördern. Sie sollen verhindern, dass nachträgliche Verschärfungen wohlerworbene Rechte unverhältnismässig beeinträchtigen.
“Die Verwertung von problematischen Holzabfällen sei kostenintensiv und habe erhebliche Mehrinvestitionen in die Anlage zum Schutz der Umwelt insbesondere aufgrund der Luftreinhalte-Verordnung erfordert. Die erhöhten Anforderungen bei der Verwertung dieser Art von Holzabfällen führten zu höheren Betriebs- und Entsorgungskosten. Für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage sei sie auf den vollen Vergütungssatz angewiesen. Art. 72 Abs. 2 EnG zeige, dass nach dem Willen des Bundesgesetzgebers die wesentlichen Verschärfungen des neuen Rechts nicht gelten würden, wenn wie bei ihr ein positiver Bescheid vorliege. Gemäss dem neuen Energiegesetz seien die Inhaber eines positiven Bescheids zwar gewissen Neuerungen unterworfen, jedoch seien sie vor den neu beschlossenen Ausschlüssen von Anlagen und Biomassen zu schützen. Die Halbierung der Höhe der Vergütung stelle einen Teilausschluss vom Einspeisevergütungssystem dar. Der Gesetzgeber habe mit Art. 72 EnG insbesondere dem verfassungsrechtlich geschützten Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV) Rechnung getragen. Eine Abkehr vom positiven Bescheid stehe dem Gedanken der Planungssicherheit und dem Investitionsschutz diametral entgegen. Die Planungssicherheit und der Investitionsschutz gehörten zum Sinn und Zweck eines positiven Bescheids im Sinne des Energiegesetz und dienten dem hohen öffentlichen Interesse, für die Förderung erneuerbarer Energie und klimaneutraler Energiegewinnung verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Insgesamt sehe der Gesetzgeber deshalb in den Übergangsbestimmungen auch für den vorliegenden Fall vor, dass die alten Bestimmungen zur Anwendung kämen. Der Entscheid der Vorinstanz widerspreche zudem dem Zweck des Energiegesetzes gemäss Art. 1 EnG, da ein Teil der Biomasse von der Förderung ausgeschlossen werde. Im positiven Bescheid vom 1. Oktober 2015 sei zwar nur ein provisorischer Vergütungssatz festgelegt worden, es sei aber nicht differenziert worden, dass der Vergütungssatz je nach verwerteter Holzart in unterschiedlicher Höhe gelte. Zu diesem Zeitpunkt habe noch die altrechtliche Energieverordnung gegolten, in der sich kein Ausschluss von bestimmten Holzarten befunden habe.”
In Dringlichkeitsfällen kann das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) vorübergehend durchbrochen werden; solche Ausnahmen sind restriktiv auszulegen und nur zulässig, wenn sie unerlässlich sind.
“165 BV und ähnlichen Dringlichkeitsklauseln in kantonalen Verfassungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese Bestimmungen restriktiv auszulegen sind. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass mit der Dringlicherklärung vom ordentlichen Verfahren abgewichen wird und die Referendumsrechte der Stimmberechtigten im Einzelfall eingeschränkt werden (BGE 147 I 420 E. 2.3, 130 I 226 E. 3.2 [Pra 93/2004 Nr. 170]; Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2023, Rz. 2145; Jaques Dubey, in Commentaire Romand, 2021, Art. 165 BV N. 7; Judith Wyttenbach, in Basler Kommentar, 2015, Art. 165 BV N. 9). Diese Überlegungen treffen auch für die Anwendung von Art. 88 Abs. 3 KV zu: Danach können Bestimmungen, die eigentlich einer Regelung auf Gesetzesstufe bedürfen und dem Referendum unterstehen, auf Verordnungsstufe geregelt werden. Damit werden die entsprechenden Bestimmungen bis zur Überführung in ein Gesetz dem Referendum entzogen (vgl. BGE 147 I 420 E. 2.3; Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, a.a.O., Rz. 2134). Zudem wird das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 4 KV) durchbrochen, indem wichtige Regelungen, die grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten sind, (einstweilen) von der Regierung getroffen werden (vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 3 N. 4). Aus diesen Gründen ist im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 88 Abs. 3 KV ebenfalls restriktiv auszulegen. Das zeigt sich auch bereits im Wortlaut von Art. 88 Abs. 3 KV, wonach die Bestimmungen zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sein, d.h. eine unerlässliche Voraussetzung für dessen Umsetzung auf kantonaler Ebene bilden müssen.”
Eine weitergehende Delegation rechtsetzender Befugnisse muss sich aus dem Gesetz selbst ergeben; eine blosse Ordnungsvorschrift genügt dafür nicht, wenn die Legalitätsanforderung von Art. 5 BV betroffen ist.
“Die MSchV, auf die sich die Vorinstanz im Wesentlichen beruft, stützt sich auf Artikel 35c, 38 Absatz 2, 39 Absatz 3, 50 Absätze 1 und 2, 50d Absatz 2 und 50e Absatz 7 des MSchG und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19953 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31). Dabei handelt es sich grösstenteils um Normen, die dem Bundesrat Kompetenzen zur Regelung der Verfahren bzw. des Vollzugs einräumen. Hinweise auf eine weitergehende Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen (siehe zu den Voraussetzungen einer Delegation statt vieler BGE 141 II 169 E. 3.3 und 137 II 409 E. 6.4) bzw. gar auf eine Kompetenz des Bundesrates, dem einem Widerspruchsgegner zustehenden Abwehrrecht aufgrund einer Verordnungsbestimmung die Durchsetzung zu verweigern, ist nicht ersichtlich. Die Zulässigkeit, eine zwar in der ersten Stellungnahme vorgebrachte Einrede nicht zu prüfen, weil der Anspruch, auf den sie sich stützt, zeitlich erst zwischen dem für die erste Stellungnahme festgelegten Zeitpunkt und dem Entscheid über den Widerspruch entstanden ist, müsste sich, um vor dem in Art. 5 BV verankerten Legalitätsprinzip Stand zu halten (siehe dazu BGE 130 I 1 E. 3.1 mit Hinweisen), daher aus dem Gesetz ergeben. Eine blosse Ordnungsvorschrift, wie sie Art. 22 Abs. 3 MSchV darstellt (Urteil des BVGer B-6675/2016 vom 19. Juni 2019 "Gerflor/Gemflor E. 9.1.3.), genügt dafür nicht.”
Bei prognosebasierten Entscheiden zur Verhältnismässigkeit kommt der Prüfung der Zwecktauglichkeit eine besondere Bedeutung zu: Die Eignung einer Massnahme wird auf der Grundlage einer Prognose beurteilt. Eine Massnahme (z. B. Kaution) ist nicht bereits deshalb verfassungswidrig, wenn sie sich nachträglich als nicht vollständig erforderlich erweist (etwa weil die Kaution zurückzuerstatten ist oder die tatsächlichen Kosten geringer ausfallen als ursprünglich geschätzt).
“Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ist schliesslich die Zwecktauglichkeit der Kautionierung zu thematisieren. Allgemein wird unter diesem Gesichtspunkt verlangt, dass die vom Gesetzgeber gewählte Massnahme zur Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig ist (BGE 128 I 3 E. 3e/cc). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Kautionierung prognosebasiert ist. Sie ist daher nicht bereits bzw. immer dann unzulässig, wenn sie sich im Nachhinein als nicht (vollständig) erforderlich erweist, sei es, weil bei entsprechendem Prozessausgang die Kaution nicht zur Deckung von Kosten und Entschädigungen verwendet werden kann (und daher an den Verpflichteten zurückerstattet werden muss), oder sei es, weil die tatsächlichen Kosten schlussendlich tiefer ausgefallen sind, als sie im Zeitpunkt der Kautionierung geschätzt wurden. In Bezug auf den (mutmasslichen) Prozessausgang ist festzuhalten, dass die Vorschuss- oder Sicherheitsleistung in der Regel an eine bestimmte Parteirolle geknüpft ist (so etwa in Art. 98 ZPO ["klagenden Partei"] oder in Art.”
Art. 5 Abs. 1 BV verlangt eine hinreichend bestimmte materiell-gesetzliche Grundlage staatlichen Handelns. Bei weitgehender gesetzlicher Delegation ist der Gestaltungsraum des Verordnungsgebers für die Gerichte verbindlich; diese setzen nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Exekutivorgans, sondern prüfen, ob die Verordnung den dem Verordnungsgeber im Gesetz delegierten Rahmen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist.
“Bei Art. 4 f. V-StGB-MStG handelt es sich um gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen, mit denen der Verordnungsgeber das Gesetzesrecht ergänzt (vgl. BGE 115 IV 4 E. 5; 113 IV 8 E. 4b; vgl. auch Urteil 1B_56/2007 vom 15. Mai 2007 E. 3.4). Dies ist zulässig, soweit das Gesetz den Verordnungsgeber hierzu ermächtigt. Denn Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung nach Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c; Urteil 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.2). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Rechtsverordnung ein, ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (vgl. Art. 190 BV). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl.”
“Bei Art. 4 f. V-StGB-MStG handelt es sich um gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen, mit denen der Verordnungsgeber das Gesetzesrecht ergänzt (vgl. BGE 115 IV 4 E. 5; BGE 113 IV 8 E. 4b; vgl. auch Urteil 1B_56/2007 vom 15. Mai 2007 E. 3.4). Dies ist zulässig, soweit das Gesetz den Verordnungsgeber hierzu ermächtigt. Denn Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung nach Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 130 I 1 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.2). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Rechtsverordnung ein, ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (vgl. Art. 190 BV). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl.”
Bei der gerichtlichen Kontrolle sind neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen (z. B. Willkürverbot, Gleichbehandlung, Verhältnismässigkeit gem. Art. 5 Abs. 2 BV) auch die vom Kartellgesetz selbst aufgestellten Anforderungen an die Sanktionsbemessung zu berücksichtigen; die Rechtsprechung betont dabei, dass die kartellrechtlichen Kriterien insbesondere und in erster Linie zu beachten sind.
“Bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Bemessungsmethode sind neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Willkürverbot (Art. 9 BV), dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) auch die vom Kartellgesetz selber aufgestellten Anforderungen an die Sanktionsbemessung zu beachten (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.4.8.7, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht).”
“Bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Bemessungsmethode sind neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Willkürverbot (Art. 9 BV), dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) insbesondere und in erster Linie auch die vom Kartellgesetz selber aufgestellten Anforderungen an die Sanktionsbemessung zu beachten (vgl. Urteile des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.4.8.7, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht; B-716/2018 vom 23. November 2023 E. 9..3.4, Engadin VI Implenia).”
“Bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Bemessungsmethode sind neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Willkürverbot (Art. 9 BV), dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) insbesondere und in erster Linie auch die vom Kartellgesetz selber aufgestellten Anforderungen an die Sanktionsbemessung zu beachten (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.4.8.7 Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht).”
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsgebot von Art. 5 BV für Kausalabgaben. Eine solche Abgabe darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen staatlichen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen für den Leistungsempfänger (nutzenorientierte Betrachtung) oder nach dem konkreten Kostenaufwand der Inanspruchnahme im Verhältnis zum Gesamtaufwand des Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung).
“Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV) und das Willkürver-bot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben, indem es verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des ab-gegoltenen Vorteils stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 140 I 176 E. 5.2, 126 I 180 E. 3a/bb). Es begrenzt die Höhe der Abgabe nach Massgabe des objektiven Werts einer staatlichen Leistung. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungs-empfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum ge-samten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 126 I 180 E. 3a/bb; BGer-Urteil 2C_900/2011 vom”
Bei der Amtsermittlung ist der hierfür zu betreibende Aufwand insgesamt verhältnismässig zu bemessen. Die Behörde nimmt während des Verfahrens vorläufige Beweiswürdigungen vor und hat das Interesse an einer raschen Entscheidfindung (Beschleunigungsgebot) gegen das Interesse an einer gründlichen materiellen Wahrheitsfindung abzuwägen.
“Der Untersuchungsgrundsatz auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln. Sie hat folglich im Rahmen des Zumutbaren den entscheiderheblich erscheinenden Umständen nachzugehen. Hierzu gehören auch für die Beteiligten günstige Faktoren (vgl. Urteil des BGer 1C_178/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.2). Die Bestimmung des Umfangs der Amtsermittlung erfordert eine von der Behörde während des Verfahrens wiederkehrende vorläufige Würdigung des Beweisergebnisses. Aufgrund dieser antizipierten Beweiswürdigung stellt die Behörde fest, ob ein Sachverhalt genügend feststeht oder ob eine weitere Beweisabnahme zur Klärung der Sachlage geboten ist. Sie hat ihr diesbezügliches Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Der Aufwand der Sachverhaltsermittlung muss alsdann insgesamt verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Dabei sind die Interessen an einer schnellen Entscheidfindung (Beschleunigungsgebot) und jene an einer gründlichen materiellen Wahrheitsfindung gegeneinander abzuwägen (Urteile des BVGer A-4201/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.1 und A-2913/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 4.5).”
“Der Untersuchungsgrundsatz auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln. Sie hat folglich im Rahmen des Zumutbaren den entscheiderheblich erscheinenden Umständen nachzugehen. Hierzu gehören auch für die Beteiligten günstige Faktoren (vgl. Urteil des BGer 1C_178/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.2). Die Bestimmung des Umfangs der Amtsermittlung erfordert eine von der Behörde während des Verfahrens wiederkehrende vorläufige Würdigung des Beweisergebnisses. Aufgrund dieser antizipierten Beweiswürdigung stellt die Behörde fest, ob ein Sachverhalt genügend feststeht oder ob eine weitere Beweisabnahme zur Klärung der Sachlage geboten ist. Sie hat ihr diesbezügliches Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Der Aufwand der Sachverhaltsermittlung muss alsdann insgesamt verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Dabei sind die Interessen an einer schnellen Entscheidfindung (Beschleunigungsgebot) und jene an einer gründlichen materiellen Wahrheitsfindung gegeneinander abzuwägen (Urteile des BVGer A-4201/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.1 und A-2913/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 4.5).”
Praktische Anwendung: Die Härtefallklausel ist restriktiv und nur ausnahmsweise anzuwenden. Ein Absehen von der Landesverweisung setzt die kumulativen Voraussetzungen des Art. 66a Abs. 2 StGB voraus und erfordert eine kriteriengeleitete Einzelfallprüfung (u.a. Grad der persönlichen/wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand, Resozialisierungschancen). Es ist nicht schematisch von Verwurzelung allein aufgrund der Aufenthaltsdauer auszugehen.
“Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw.”
“Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration. Dazu zählen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E.”
“Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.”
“Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" un- ter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufge- wachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 m.H.). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berück- sichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integra- tion, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisie- rungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rech- nung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist viel- mehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzuneh- men (BGE 146 IV 105 E.”
“1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des BGer 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen.”
Eine Rüge des Legalitätsprinzips nach Art. 5 Abs. 1 BV kommt grundsätzlich nur im Rahmen der Willkürprüfung in Betracht. Es genügen nicht blosse Behauptungen; der Willkürvorwurf ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret darzulegen und zu zeigen, inwiefern das Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist.
“Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Was die angeblichen Verstösse gegen Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV betrifft, beschränkt die Steuerpflichtige sich im Wesentlichen darauf, die genannten Verfassungsbestimmungen als verletzt zu rügen. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit der Verfassungsfrage ist nicht erkennbar. Zu Art. 5 Abs. 1 BV bleibt unklar, inwiefern das Legalitätsprinzip verletzt sein sollte. Die Steuerpflichtige beruft sich zwar auf die Weisung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 14. März 2016 über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern, wobei sie aus diesem Verweis aber nicht mehr als einen blossen Willkürvorwurf ableitet. So macht sie der Erlassbehörde zum Vorwurf, dass diese den Entscheid und die Gesuchsunterlagen nicht an die für die Zahlungserleichterungen zuständige Behörde weitergeleitet habe. Abgesehen davon, dass diese Verpflichtung nur aus einer Verwaltungsverordnung hervorgeht, erschöpft sich der Vorwurf in angeblich willkürlicher Anwendung des Rechts. Ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip ist damit nicht verbunden. Was den beiläufig erwähnten Art. 5 Abs. 2 BV betrifft, ist hier lediglich festzuhalten, dass es sich dabei um kein verfassungsmässiges Individualrecht, sondern lediglich um ein Verfassungsprinzip handelt, das als solches nur zusammen mit einem verfassungsmässigen Individualrecht angerufen werden kann (BGE 134 I 153 E.”
“9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41; 144 I 170 E. 7.3 S. 174; 142 V 513 E. 4.2 S. 516, je mit Hinweisen). Ebenfalls nur unter Willküraspekten zu prüfen ist eine geltend gemachte Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 1 BV. Da es sich hierbei - abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im Abgaberecht - nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich um ein Verfassungsprinzip handelt, kommt der Rüge eines Verstosses gegen das Legalitätsprinzip neben dem Willkürverbot keine selbstständige Bedeutung zu (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.3 S. 46; vgl. Urteil 8C_710/2019 vom 11. März 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).”
Das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Legalitätsprinzip verlangt, dass Behörden nur innerhalb des durch das Gesetz vorgegebenen Rahmens handeln. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt (z.B. im Straf‑ und Steuerrecht), begründet Art. 5 Abs. 1 BV für sich genommen kein unmittelbar einklagbares Individualrecht. Das Legalitätsprinzip ist als Verfassungsprinzip zu verstehen und kann regelmässig nur insofern geltend gemacht werden, als gleichzeitig eine Verletzung bestimmter Verfassungsnormen vorliegt (insbesondere Gewaltenteilungsprinzip, Gleichheitsgrundsatz, Willkürverbot oder die Verletzung eines speziellen Grundrechts).
“Das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Legalitätsprinzip verlangt, dass die Behörden nur in dem durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen handeln. Abgesehen vom Straf- und Steuerrecht, in welchen Bereichen ihm ein besonderer Stellenwert zukommt, ist das Legalitätsprinzip kein den Bürgerinnen und Bürgern zustehendes verfassungsmässiges Recht. Es handelt sich um ein Verfassungsprinzip, das nicht als solches, sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung insbesondere des Gewaltenteilungsprinzips, des Gleichheitsgrundsatzes, des Willkürverbots oder der Verletzung eines besonderen Grundrechts geltend gemacht werden kann (BGE 140 I 381 E. 4.4; 134 I 322 E. 2.1).”
Der angefochtene Beschluss verletzt das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) nicht. Er stützt sich nach den vorliegenden Erwägungen auf eine hinreichend bestimmte materiell-gesetzliche bzw. kompetenzgemäss erlassene Grundlage und hält den zulässigen Delegationsrahmen ein; eine gesetzliche Grundlage für den Erlass wird nicht als fehlend erachtet.
“wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern. Im Übrigen wird weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die kantonale Planungs- und Baugesetzgebung die Zuständigkeit für eine solche kantonsweite vorläufige Regelung einer anderen Behörde (als dem Beschwerdegegner) einräumt. Insoweit erweist sich Art. 36 Abs. 2 RPG ebenfalls als eingehalten. Ausserdem nimmt der angefochtene Beschluss die gebotenen Anpassungen weder bei den raumplanungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen und des Richtplans auf kantonaler Ebene noch bei den Ortsplanungen auf kommunaler Ebene vorweg. Insgesamt wahrt der angefochtene Beschluss den Delegationsrahmen von Art. 36 Abs. 2 RPG. Der Beschwerdegegner hat mit dem Erlass der VKaB auch nicht in unzulässiger Weise in Befugnisse des kantonalen Gesetzgebers eingegriffen (vgl. zum Ganzen VGr, 7. Dezember 2023, AN.2023.00014, E. 5.5 = BEZ 2024 Nr. 7). Demzufolge hält der angefochtene Beschluss vor dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 38 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) stand. Der Vorwurf, für den Erlass der VKaB fehle die gesetzliche Grundlage, ist unbegründet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Kanton Zürich nach der Genehmigung des kantonalen Richtplans am 29. April 2015 über sechs Jahre lang untätig geblieben sei und erst mit Kreisschreiben vom 24. August 2021 den Gemeinden mitgeteilt habe, dass die Baudirektion an einer bundesrechtskonformen neuen Regelung arbeite. Entgegen der Auffassung der Baudirektion habe sich aus der Genehmigung des Richtplans die Verpflichtung des Kantons Zürich ergeben, die bestehenden Kleinsiedlungen auf ihre Bundesrechtskonformität zu überprüfen. Inzwischen habe die Gemeinde Wil am 27. November 2016 ihre Bau- und Zonenordnung revidiert, die von der Baudirektion am 18. April 2017 vorbehaltlos genehmigt worden sei. Entgegen der Auffassung des Kantons sei das öffentliche Interesse an der bundesrechtskonformen planerischen Umsetzung der Kleinsiedlungen nicht höher als die Planbeständigkeit zu gewichten.”
“Dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestimmungen über die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte (lit. b). Die Kantonsverfassung weist die Zuständigkeit zum Erlass von Gesetzen dem Kantonsrat und dem Stimmvolk zu (vgl. Art. 29, 32 f., 54 KV und dazu Matthias Hauser, in: Kommentar KV, Art. 38 N. 7). Eine Gesetzesdelegation ist grundsätzlich zulässig, auch wenn damit das Gewaltenteilungsprinzip durchbrochen wird. Was als wichtig bzw. wesentlich erscheint und deshalb vom Gesetzgeber selbst im Sinn der "Grundzüge der delegierten Materie" festzulegen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls (VGr, 17. April 2019, VB.2018.00648, E. 3.5 mit Hinweisen). Dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltenteilung wird auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Nachachtung verschafft. Es bedeutet namentlich, dass Bestimmungen, die in einem Gesetz im formellen Sinn stehen müssen, nicht durch andere Organe erlassen werden dürfen, es sei denn aufgrund gültiger Gesetzesdelegation (BGE 147 I 478 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 Abs. 1 KV besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Nicht verlangt ist, dass sich die rechtliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn findet; eine kompetenzgemäss erlassene Verordnung genügt grundsätzlich. Das Erfordernis der Gesetzesform kann jedoch aufgrund anderer Verfassungsnormen massgeblich sein (VGr, 23. Juli 2020, AN.2020.00003, E. 3.3).”
Der Tierschutz fällt nach dem zitieren Entscheid in das öffentliche Interesse i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BV. Eingriffsintensive Massnahmen wie ein partielles Tierhalteverbot können demnach zulässig sein, wenn sie verhältnismässig sind und dem betroffenen Adressaten zumutbar erscheinen.
“Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Er führt aus, dass partielle Tierhalteverbot liege nicht im öffentlichen Interesse und sei für den Beschwerdeführer auch nicht zumutbar bzw. verhältnismässig. Da im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit bereits dargelegt wurde, dass der Tierschutz im öffentlichen Interesse liegt und das partielle Tierhalteverbot verhältnismässig, insbesondere für den Beschwerdeführer zumutbar ist, ist darauf nicht weiter einzugehen und auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Rüge der Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV erweist sich damit als unberechtigt.”
Kantonale Kostengutsprache ist Voraussetzung für ausserkantonale Schulangebote; Bewilligung an vorgängige Zustimmung knüpfen.
“Hierbei handelt es sich nicht um sonderpädagogische Massnahmen nach § 34 VSG, welche die schulischen Leistungen entsprechend der Begabung ermöglichen, sondern es geht darum, Schulen zu schaffen, welche den speziellen Bedürfnissen sportlich oder künstlerisch besonders begabter Kinder nach flexiblen und angepassten schulischen Rahmenbedingungen Rechnung tragen, um diese ausserschulischen Leistungen zu erbringen und die sportlichen oder künstlerischen Karrieren zu fördern. 3.4 Der Kanton Zürich ist sodann mit Beschluss des Regierungsrats vom 22. Oktober 2003 der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte beigetreten (LS 414.17). Dies ermöglicht ihm gerade im Bereich der Förderung von Sporttalenten, wo die Infrastruktur für eine zielgerichtete Förderung in Einzelfällen schweizweit nur an wenigen Standorten zur Verfügung steht, auch auf die (anerkannten) Angebote in anderen Kantonen zurückzugreifen. Die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg stellt dabei ein solches Angebot dar (vgl. Anhang HBV). Die Zahlungsbereitschaft des Kantons Zürich ist indes an die "Bedingung" (im Sinn von Art. 2 lit. d und Art. 5 Abs. 2 HBV) einer vorgängigen Kostengutsprache durch das zuständige Amt geknüpft (Anhang HBV für das Schuljahr 2022/2023). Gemäss dem in den Akten liegenden aktuellen Merkblatt vom 1. Dezember 2020 "Nachwuchsförderung: Kriterien für ausserkantonale Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich (Sekundarstufe I)" der Vorinstanz und den Angaben auf der Website des Kantons zu den "Kunst- und Sportschulen" wird die Kostengutsprache unter folgenden Voraussetzungen erteilt: Erstens besteht im Kanton Zürich für den entsprechenden sportlichen Förderbereich kein gleichwertiges Angebot; zweitens gehört die ausserkantonale Schule nicht nur zu den Einrichtungen, bezüglich derer der Kanton seine Zahlungsbereitschaft dem Grundsatz nach anerkannt hat, sondern sie verfügt auch über ein schulisches Angebot und ein Sportfördermodell, das für die Ausübung der Sportart passend ist, und sie ist vom Wohnort (respektive dem Zweitwohnsitz) der oder des Antragstellenden mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbar "(als Richtwert gilt für den Weg ein Zeitaufwand von 45 Minuten)" oder befindet sich in unmittelbarer Nähe des Haupttrainingsorts (in der Regel ein regionales Leistungszentrum).”
Publikationspflicht: Im demokratischen Rechtsstaat bildet die Publikation von Erlassen – von gewissen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich eine notwendige Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit und Verbindlichkeit gegenüber den Bürgern; sie soll es den Bürgern ermöglichen, das Recht zu kennen und sich danach auszurichten. Die konkrete Form der Veröffentlichung richtet sich nach der Gesetzgebung des jeweiligen Gemeinwesens.
“Die Publikation von Erlassen bildet im demokratischen Rechtsstaat, von gewissen Sonderfällen abgesehen, eine unabdingliche Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit und Verbindlichkeit gegenüber dem Bürger; dieser soll die Möglichkeit haben, das Recht zu kennen und sich danach auszurichten (BGE 120 Ia 1 E. 4b). Dabei handelt es sich um ein allgemein geltendes Prinzip, das unter dem Schutz der Bundesverfassung steht (heute Art. 5 BV: Urteile 2D_136/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.1; 2P.83/2002 vom 24. Juni 2003 E. 2.3; früher Art. 4 aBV: BGE 120 Ia E. 4b). Die erforderliche Form der Publikation richtet sich nach der Gesetzgebung des jeweiligen Gemeinwesens (BGE 120 Ia E. 4b; Urteile 2D_136/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.1; 2P.83/2002 vom 24. Juni 2003 E. 2.3).”
“Die Publikation von Erlassen bildet im demokratischen Rechtsstaat, von gewissen Sonderfällen abgesehen, eine unabdingliche Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit und Verbindlichkeit gegenüber dem Bürger; dieser soll die Möglichkeit haben, das Recht zu kennen und sich danach auszurichten (BGE 120 Ia 1 E. 4b). Dabei handelt es sich um ein allgemein geltendes Prinzip, das unter dem Schutz der Bundesverfassung steht (heute Art. 5 BV: Urteile 2D_136/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.1; 2P.83/2002 vom 24. Juni 2003 E. 2.3; früher Art. 4 aBV: BGE 120 Ia E. 4b). Die erforderliche Form der Publikation richtet sich nach der Gesetzgebung des jeweiligen Gemeinwesens (BGE 120 Ia E. 4b; Urteile 2D_136/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.1; 2P.83/2002 vom 24. Juni 2003 E. 2.3).”
Bei aufsichtsrechtlichen Massnahmen kann die formell verbindliche aufsichtsrechtliche Beurteilung regelmässig erst mit Erlass der Verfügung eintreten. Dies ist besonders relevant, wenn konkrete Handlungspflichten sich nicht klar aus dem positiven Recht ergeben; dort kann erst die Verfügung abschliessend und verbindlich Klarheit schaffen. Liegt die Rechtslage hingegen klar im positiven Recht, konnten die Betroffenen ihre Pflichten bereits erkennen.
“Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nach der Vorlage des Berichts der Prüfgesellschaft weiter mit den damals mit Large Transactions bezeichneten Geschäftsbeziehungen der B._______ befasste und nicht sofort ein Enforcementverfahren eingeleitet hat. Der Beschwerdeführer kann also auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, wonach die Vorinstanz der Bank bzw. dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach Durchsicht des Zusatzberichts mitgeteilt hat, dass sie die Einschätzung im Prüfbericht nicht teile und auf deren Einschätzung nicht vertraut werden dürfe. Hier liegt der Unterschied zum vom Beschwerdeführer herangezogenen Fall des Bundesverwaltungsgerichts B-3092/2016, in welchem das US-Kundengeschäft einer Bank betroffen war. Die unklare Rechtslage in der damals relevanten Zeitspanne hatte sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darin gezeigt, dass weder die Prüfgesellschaft der Bank noch die Vorinstanz selbst im US-Kundengeschäft der Bank damals ein aufsichtsrechtlich unzulässiges Risiko erkannt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, mit Blick sowohl auf das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) als letztlich auch den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sei durchaus relevant, dass die Vorinstanz (formell) erst bei Erlass der Verfügung gegenüber der dort betroffenen Bank und dem dort betroffenen Beschwerdeführer abschliessend und verbindlich eine aufsichtsrechtliche Beurteilung vorgenommen habe und nicht bereits zuvor Tätig geworden sei. Im Vergleich zu jenem Fall ist vorliegend aber nicht die Aufsichtspraxis und das Verhalten der Vorinstanz in einem Bereich betroffen, wo konkrete aufsichtsrechtliche Handlungspflichten sich nicht aus dem positiven Recht an sich, sondern hauptsächlich aus der zeitgemäss-teleologischen Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Vorinstanz ergeben. Im hier zu beurteilenden Fall ergibt sich die Rechtslage aus dem damals geltenden positiven Recht und die Bank wusste um ihre aufsichtsrechtlichen Pflichten, die sie einzuhalten hatte (namentlich aArt. 6 und 9 GwG). Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Einschätzung der Prüfgesellschaft mit seiner Rüge, er habe sich in einem unvermeidbaren Sachverhaltsirrtum befunden, geltend macht, er habe in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt, kann ihm nicht gefolgt werden.”
“Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nach der Vorlage des Berichts der Prüfgesellschaft weiter mit den damals mit Large Transactions bezeichneten Geschäftsbeziehungen der B._______ befasste und nicht sofort ein Enforcementverfahren eingeleitet hat. Der Beschwerdeführer kann also auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, wonach die Vorinstanz der Bank bzw. dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach Durchsicht des Zusatzberichts mitgeteilt hat, dass sie die Einschätzung im Prüfbericht nicht teile und auf deren Einschätzung nicht vertraut werden dürfe. Hier liegt der Unterschied zum vom Beschwerdeführer herangezogenen Fall des Bundesverwaltungsgerichts B-3092/2016, in welchem das US-Kundengeschäft einer Bank betroffen war. Die unklare Rechtslage in der damals relevanten Zeitspanne hatte sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darin gezeigt, dass weder die Prüfgesellschaft der Bank noch die Vorinstanz selbst im US-Kundengeschäft der Bank damals ein aufsichtsrechtlich unzulässiges Risiko erkannt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, mit Blick sowohl auf das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) als letztlich auch den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sei durchaus relevant, dass die Vorinstanz (formell) erst bei Erlass der Verfügung gegenüber der dort betroffenen Bank und dem dort betroffenen Beschwerdeführer abschliessend und verbindlich eine aufsichtsrechtliche Beurteilung vorgenommen habe und nicht bereits zuvor Tätig geworden sei. Im Vergleich zu jenem Fall ist vorliegend aber nicht die Aufsichtspraxis und das Verhalten der Vorinstanz in einem Bereich betroffen, wo konkrete aufsichtsrechtliche Handlungspflichten sich nicht aus dem positiven Recht an sich, sondern hauptsächlich aus der zeitgemäss-teleologischen Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Vorinstanz ergeben. Im hier zu beurteilenden Fall ergibt sich die Rechtslage aus dem damals geltenden positiven Recht und die Bank wusste um ihre aufsichtsrechtlichen Pflichten, die sie einzuhalten hatte (namentlich aArt. 6 und 9 GwG). Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Einschätzung der Prüfgesellschaft mit seiner Rüge, er habe sich in einem unvermeidbaren Sachverhaltsirrtum befunden, geltend macht, er habe in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt, kann ihm nicht gefolgt werden.”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 5 Abs. 2 BV sind die öffentlichen Interessen an einer aufenthaltsbeendenden Massnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib sorgfältig und in der Gesamtschau gegeneinander abzuwägen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 EMRK).
“Verhältnismässigkeit Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum aufgrund der jeweils im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die privaten Interessen am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz gegen das öffentliche Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung abzuwägen.”
“Die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Fernhaltemassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die involvierten privaten Interessen für oder gegen die Bewilligung des Aufenthalts der betroffenen Person in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen).”
“2 EMRK statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral oder für die Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer als notwendig erweist. Die Konvention verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land in einer Gesamtsicht zu erfassen und sie sorgfältig und fair dem öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme gegenüberzustellen (vgl. die Urteile des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 [Nr. 23887/16], §§ 69 ff. sowie Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40; siehe auch BGE 144 I 266 E. 3; 135 I 143 E. 2.1, 153 E. 2.2.1; 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen). Dies deckt sich inhaltlich mit der Verhältnismässigkeitsprüfung der aufenthaltsbeendenden Massnahme nach Art. 96 Abs. 1 AIG bzw. Art. 5 Abs. 2 BV.”
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist unter Art. 5 Abs. 2 BV auf Verhältnismässigkeit zu prüfen. Massgeblich sind die Geeignetheit der Kündigung, ihre Erforderlichkeit (d. h. ob weniger einschneidende Massnahmen wie eine Verwarnung zum Ziel führen könnten) und die Interessenabwägung. Dabei sind auch Aspekte der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin zu berücksichtigen, namentlich, ob sie sich—sofern eine Rückkehr an den Arbeitsplatz möglich erschien—ernsthaft um Wiedereingliederung bemüht hat.
“Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Eine Kündigung erweist sich als verhältnismässig, wenn sie erstens ein geeignetes Mittel zur Problemlösung ist, sie zweitens in dem Sinn erforderlich ist, dass nicht weniger einschneidende Massnahmen wie beispielsweise eine Verwarnung ebenfalls zum Ziel führen würden, und drittens eine Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt bzw. zumutbar erscheinen lässt (BVR 2010 S. 157 E. 4.5.1, 2009 S. 443 E. 5.4.1; ferner BGE 148 II 475 E. 5 einleitend). Mitzuberücksichtigen sind dabei auch Aspekte, die sich aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ergeben. Diese bildet das Gegenstück zur Treuepflicht der Angestellten (Art. 47 PRP bzw. Art. 55 PG) auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. g PRP bzw. Art. 4 Bst. g PG; Art. 328 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BVR 2023 S. 326 E. 5.1 mit Hinweisen). Bedeutsam ist namentlich, ob sich die Arbeitgeberin – sofern eine Rückkehr an den Arbeitsplatz möglich erschien – ernsthaft um eine Wiedereingliederung bemüht hat (zum Ganzen VGE 2018/344 vom”
“Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Eine Kündigung erweist sich als verhältnismässig, wenn sie erstens ein geeignetes Mittel zur Problemlösung ist, sie zweitens in dem Sinn erforderlich ist, dass nicht weniger einschneidende Massnahmen wie beispielsweise eine Verwarnung ebenfalls zum Ziel führen würden, und drittens eine Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt bzw. zumutbar erscheinen lässt (BVR 2010 S. 157 E. 4.5.1, 2009 S. 443 E. 5.4.1; ferner BGE 148 II 475 E. 5 einleitend). Mitzuberücksichtigen sind dabei auch Aspekte, die sich aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ergeben. Diese bildet das Gegenstück zur Treuepflicht der Angestellten (Art. 47 PRP bzw. Art. 55 PG) auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. g PRP bzw. Art. 4 Bst. g PG; Art. 328 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BVR 2023 S. 326 E. 5.1 mit Hinweisen). Bedeutsam ist namentlich, ob sich die Arbeitgeberin – sofern eine Rückkehr an den Arbeitsplatz möglich erschien – ernsthaft um eine Wiedereingliederung bemüht hat (zum Ganzen VGE 2018/344 vom”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV kann sich eine betroffene Person nicht beliebig lange auf eine unterbliebene Weiterleitung berufen; die Wirkung der Fristwahrung ist zeitlich begrenzt. Treu und Glauben bindet dabei Behörden und Private gleichermassen.
“Es kann offen bleiben, ob der Umstand, dass die IV-Stelle die Eingabe des Beschwerdegegners damals nicht weitergeleitet hat (vgl. Art. 30, Art. 39 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 3 ATSG), im Nachhinein überhaupt zur Verneinung der formellen Rechtskraft der Verfügung führen kann. So oder anders kann die betroffene Person, wie auch die Vorinstanz bereits erwogen hat, nicht beliebig lange mit dem Widerspruch gegen die unterbliebene Weiterleitung bzw. einer Beschwerde am richtigen Ort zuwarten. Die Fristwahrung entfaltet nicht unbeschränkt Wirkung, denn der Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bindet Behörden und Private gleichermassen (BGE 125 V 373 E. 2b/aa; Urteile 9C_211/2015 vom 21. September 2015 E. 2.3; 9C_758/2014 vom 26. November 2014 E. 3). Der Beschwerdegegner hat, soweit ersichtlich, nie beanstandet, dass seine Eingabe vom 26. August 2016 nicht an das zuständige kantonale Gericht weitergeleitet wurde. Auch hat er im Anschluss an das Schreiben der IV-Stelle mit dem Hinweis auf die noch laufende Rechtsmittelfrist keine spätere Eingabe an das zuständige Gericht gemacht.”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV sind Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, bei erkennbarer Unvollständigkeit einer Zustellung (z.B. fehlende Beilage eines Entscheids) beim zustellenden Organ nachzufragen. Unterlassen einer solchen Nachfrage kann dazu führen, dass der Partei daraus Nachteile erwachsen (etwa Fristversäumnis), insbesondere wenn mit der Zustellung eines Entscheids zu rechnen war. Das Wissen von Vertretungspersonen ist der Partei zuzurechnen.
“Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG zehn Tage. Sie beginnt gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung mit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids zu laufen. Aus mangelhafter Eröffnung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG). Ob hier eine derartige mangelhafte Eröffnung zu bejahen ist, wie die Beschwerdeführer behaupten, kann offen bleiben. Denn deren Berücksichtigung findet ihre Schranke jedenfalls im Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Der Beschwerdeführer räumt ein, dass sein Rechtsvertreter am 20. November 2020 eine Sendung erhalten habe, behauptet aber, dass dieser der angefochtene Entscheid nicht beigelegen habe. Sofern diese Darstellung zutrifft, oblag es ihm jedoch nach Treu und Glauben, sich beim Bundesstrafgericht nach der fehlenden Beilage zu erkundigen, dies umso mehr, als mit der Zustellung eines Entscheids zu rechnen war (vgl. BGE 141 I 97 E. 7.1; Urteil 2C_1021/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.2, in: RF 74/2019 S. 840; 9C_702/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.2, in: SVR 2015 BVG Nr. 15 S. 60; je mit Hinweisen). Die erst knapp acht Monate nach Ergehen des angefochtenen Entscheids erhobene Beschwerde ist deshalb klar verspätet. Dasselbe gilt auch für die Beschwerdeführerin, die sich das Wissen des Beschwerdeführers, der sie als Geschäftsführer vertritt, zurechnen lassen muss. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten und das Gesuch der Beschwerdeführer, das Bundesstrafgericht sei aufzufordern zu belegen, dass die Sendung vom 20.”
Bei unaufgeforderter Mitwirkung ist es verfassungs- und verhältnismässigkeitskonform, bei der Bemessung von Sanktionsreduktionen unterschiedliche Grade der Mitwirkung zu berücksichtigen; erhebliche Aufklärungsleistungen können zu einem starken Reduktionsabschlag führen (in der zitierten Entscheidung etwa eine Reduktion um 85%).
“Legt man die Bestimmung von Art. 49a Abs. 2 KG im Lichte des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) aus, erscheint es als problematisch, einem Selbstanzeiger einzig in Fällen eine Sanktionsreduktion zu gewähren, in denen er umfassend mitgewirkt hat. Anstelle eines solchen restriktiven Ansatzes entspricht es in Fällen, in denen der Selbstanzeiger unaufgefordert einen erheblichen Beitrag bei der Aufdeckung des in Frage stehenden Sachverhalts erbracht hat, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit eher, unterschiedliche Grade der Mitwirkung bei der Festlegung der Höhe der Sanktionsreduktion zu berücksichtigen (vgl. zur Bemessung der Reduktion E. 16.4.11 ff.). Ein solcher Ansatz steht nicht zuletzt auch im Einklang mit dem öffentlichen Interesse an einer attraktiven Bonusregelung.”
“BVGE 2007/41 E. 2) - als rechtmässig. Die Beschwerdeführerinnen haben zwar keinen Anspruch auf einen vollständigen Erlass der Sanktion unter dem Aspekt der Bonusregelung, zumal sie im Beschwerdeverfahren eine Abstimmung mit der (damaligen) Prader ([...], [...]) bzw. Crestageo ([...]) über das Eingabeverhalten an der in Frage stehenden Ausschreibung bestritten haben. Sie haben jedoch gleichwohl einen erheblichen Mehrwert bei der Aufklärung des jeweiligen Verstosses erbracht. Wird der nach Art. 3-7 SVKG bemessene Sanktionsbetrag von Fr. (...) demzufolge um 85% reduziert, führt dies zu einem Sanktionsbetrag von insgesamt Fr. (...). Der so bemessene Sanktionsbetrag liegt damit um rund 1/5 (80,22%) tiefer als der von der Vorinstanz festgelegte Betrag von Fr. (...). Dieser entsprechend herabgesetzte Sanktionsbetrag trägt im Übrigen auch der aufgezeigten Schwere des jeweiligen Verstosses (vgl. E. 15.3.5 ff.) hinreichend Rechnung und erscheint unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 2 Abs. 2 SVKG) und angemessen. Die Beschwerde ist somit im Sanktionspunkt teilweise gutzuheissen.”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration zentrale Gesichtspunkte. Bei langjährigem Aufenthalt ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit besonderer Zurückhaltung zu prüfen; ein Widerruf ist jedoch bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit nicht ausgeschlossen.
“Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 5 Abs. 2 BV; soweit der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7).”
“Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2; 139 I 31 E. 2.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1). Wird ein Aufenthaltstitel zufolge mutwilliger Verschuldung widerrufen, ist der Umfang der angehäuften Schulden erstes Kriterium für die Schwere des Verschuldens und die Interessenabwägung. Ferner fällt ins Gewicht, ob im Sinne einer günstigen Zukunftsprognose davon auszugehen ist, dass die betroffene Person nicht weiter mutwillig Schulden anhäufen wird.”
“Stellt eine ausländische Person nach den dargelegten Grundsätzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar, ist zudem die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vgl. hierzu im Detail nachstehende E. 7.1 f.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 3). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5).”
“Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2; 139 I 31 E. 2.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1). Das gilt namentlich bei den in Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a StGB).”
“Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen werden, wenn diese zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt wurde (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021, E. 5.1). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96 AIG), was sich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021, E. 5.2 mit Hinweisen; Andreas Zünd/Arthur Brunner, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,”
Der Gesetzgeber darf unbestimmte oder graduell offene Begriffe verwenden; bei einer Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte ist eine der Materie angemessene Offenheit oft erforderlich. Die erforderliche Dichte bzw. Bestimmtheit der Norm bemisst sich an der Eigenart des Regelungsgegenstandes sowie am Adressatenkreis; verlangt ist eine der jeweiligen Lage angemessene optimale Bestimmtheit unter Berücksichtigung einschlägiger Gesichtspunkte wie Voraussehbarkeit der Verhältnisse. Zudem kann es sachgerecht sein, den zuständigen Behörden einen gewissen Gestaltungsspielraum zu lassen, damit sie den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen können.
“E. 5.3). Es ist also bereichsspezifisch zu differenzieren, wobei insbesondere auf die geregelte Materie und den Adressatenkreis der Norm Rücksicht zu nehmen ist (Schindler, in: St. Galler Komm. zur BV [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 5 BV N 33). Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine, mehr oder minder vage und von der Praxis zu konkretisierende Begriffe zu verwenden (BGE 143 I 310 E. 3.3.1, 139 I 280 E. 5.1; 136 I 87 E. 3.1). Gerade wenn eine unbestimmte Vielheit von Sachverhalten geregelt werden soll, bedingt dies eine graduell offene Sprache. Im Übrigen bringt es der generell-abstrakte Charakter des Gesetzes mit sich, dass nicht alle zukünftigen Anwendungsfälle erfasst werden können (sofern man sie überhaupt voraussehen kann), ganz abgesehen davon, dass es mitunter sachdienlich sein kann, den zuständigen Behörden einen gewissen Gestaltungsspielraum einzuräumen, damit sie den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen können (Epiney, in: Basler Komm. BV [Hrsg. Waldmann/Belser/Epiney], 2015, Art. 5 BV N 46). Die Dichte der Norm hängt also massgeblich von der Eigenart des Regelungsgegenstands ab. Verlangt ist eine den jeweiligen Verhältnissen angemessene optimale Bestimmtheit oder – mit anderen Worten – eine unter Berücksichtigung aller massgebender Gesichtspunkte, namentlich auch der Voraussehbarkeit der Verhältnisse, optimale Determinierung (Wirthlin, a.”
Die Informationspflicht kann entfallen, wenn es sich um offen zugängliche, von jedermann einsehbare Aktenstücke handelt oder der Betroffene das Aktenstück bereits kennt bzw. hätte kennen können; in solchen Fällen genügt es, wenn die Behörde das Dossier den Parteien zur Einsicht bereithält.
“Diese Pflicht findet allerdings ihre Grenze in der Pflicht der Parteien, sich ihrerseits nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) zu verhalten. Handelt es sich um ein offen zugängliches, von jedermann einsehbares Aktenstück, mit dessen Verwendung zur Entscheidfindung der Betroffene hätte rechnen müssen, kann eine Orientierung unterbleiben; ebenso wenn der Betroffene das Aktenstück bereits kennt oder hätte kennen können. In solchen Fällen reicht es, wenn die Behörde das Dossier für die Parteien zur Einsichtnahme bereithält (Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 75).”
“Diese Pflicht findet allerdings ihre Grenze in der Pflicht der Parteien, sich ihrerseits nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) zu verhalten. Handelt es sich um ein offen zugängliches, von jedermann einsehbares Aktenstück, mit dessen Verwendung zur Entscheidfindung der Betroffene hätte rechnen müssen, kann eine Orientierung unterbleiben; ebenso wenn der Betroffene das Aktenstück bereits kennt oder hätte kennen können. In solchen Fällen reicht es, wenn die Behörde das Dossier für die Parteien zur Einsichtnahme bereithält (Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 75).”
Fehlt ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV auf die Abwägung des privaten Interesses der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz gegen das öffentliche Interesse an der Wegweisung zu stützen. Dabei sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse und das Mass der Integration (z. B. Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung verfassungsmässiger Werte, Sprachkenntnisse, Teilnahme am Erwerbsleben oder an der Bildung) zu berücksichtigen. Die wegen des Fehlens des Freizügigkeitsanspruchs erhöhten Schranken des Art. 5 Anhang I FZA finden dabei keine Anwendung.
“Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. angefochtener Entscheid E. 13), ist aufgrund des Wegfalls des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs die Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung der Bewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten zu beurteilen (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit die Massnahme in diesen Schutzbereich eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 6). Bei dieser Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu klären, ob das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung überwiegt. Dazu berücksichtigen die zuständigen Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Demgegenüber kommen aufgrund des Fehlens eines freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs die erhöhten Schranken einer Wegweisung nach Art. 5 Anhang I FZA nicht zur Anwendung (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 5.2, VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.2, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.2.2). Dabei ist insbesondere auch das Mass der Integration der betroffenen Person in der Schweiz und mithin ihre Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ihre Respektierung der Werte der Bundesverfassung, ihre Sprachkompetenzen und ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen (Art.”
Bei Augenschein und Sachverhaltsabklärungen muss der Ort und die Zeit so gewählt werden, dass verwertbare Erkenntnisse zu erwarten sind. Unangemeldete Augenscheine sind zulässig, wenn ihr Zweck nur so erfüllt werden kann. Die Durchsetzung von Mitwirkungspflichten darf nicht durch unmittelbaren Zwang erfolgen. Vor einer Wohnungs‑/Türkontrolle sind die Beteiligten über Umfang ihrer Mitwirkungspflicht und die Folgen des Unterlassens aufzuklären.
“2 BV; siehe zum Ganzen auch Kempe, S. 96 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 107). 4.4 Gemäss § 7 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 90 AIG sind Ehegatten, bei denen aufgrund der (bereits) bestehenden Indizien auf eine Scheinehe geschlossen werden muss, demzufolge verpflichtet, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, und zwar sowohl der gesuchstellende oder widerrufsbetroffene Ehegatte als Verfahrenspartei, wie auch der andere Ehegatte als verfahrensbeteiligte Drittperson (BGr, 18. August 2017, 2C_118/2017, E. 3.3). Soweit im Scheinehekontext relevant, umfasst die Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung zweierlei; zum einen, behördliche Beweismassnahmen wie einen Augenschein der Wohnung oder eine Befragung zu dulden bzw. zu unterstützen, und zum anderen, rechtserhebliche Tatsachen und Beweismittel von sich aus zu bezeichnen bzw. vorzulegen. Für das konkrete Vorgehen der Behörde bei der Abklärung eines Scheineheverdachts bestehen keine besonderen normativen Vorgaben. Aus § 7 VRG und Art. 5 Abs. 2 BV ergibt sich allerdings namentlich die Verpflichtung, einen Augenschein in örtlicher und zeitlicher Hinsicht so durchzuführen, dass auch Erkenntnisse zu erwarten sind. Unangemeldete Augenscheine sind zulässig, wenn ihr Zweck nur dadurch erfüllt werden kann. Die Durchsetzung der Mitwirkung der Ehegatten bzw. Partner durch Ausübung unmittelbaren Zwangs darf nicht angewandt werden. Auch sind die Parteien vor der eigentlichen Wohnungskontrolle (an der Tür) über den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht und die Säumnisfolgen aufzuklären (zum Ganzen Plüss, § 7 N. 101 ff.; Kempe, S. 198, S. 203 f.; BGE 140 I 99 E. 3.4). 4.5 Entgegen den Beschwerdeführern bestand somit vorliegend für die am 11. August 2023 durchgeführte Kontrolle ihrer Wohnung und ihre Befragung mit Art. 90 AIG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG eine genügende gesetzliche Grundlage, zumal der damit verbundene Eingriff in rechtlich geschützte Positionen jedenfalls nicht schwer wog und in Anbetracht des unsicheren weiteren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers 1 sowie der (anfänglich) getrennten Wohnsitze der Beschwerdeführer ein – gerade noch genügender – Scheinpartnerschaftsverdacht vorlag.”
Das Gesetz enthält keine Definition des (schweren) persönlichen Härtefalls. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden; die Gerichte haben bei der Ausübung ihres Ermessens die verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsätze gemäss Art. 5 Abs. 2 BV zu beachten. Zur kriteriengeleiteten Prüfung ziehen Gerichte bundesgerichtliche Rechtsprechung und einschlägige Kriterien (z. B. aus der VZAE) heran, wodurch das richterliche Ermessen eingeschränkt wird.
“Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefall- - 26 - klausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") an- zuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben anneh- men (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Botschaft keine Defi- nition der Härtefallklausel zu entnehmen, und aus den parlamentarischen Debat- ten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus her- vor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterli- che Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Lan- desverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tra- gen.”
“Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente, wie die Rückfallgefahr, wiederholte Delinquenz sowie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGer 6B_305/2021 vom 28.”
“Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz, wenn er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird. Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 336 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Was die Bemessung der Dauer der Landesverweisung anbelangt, steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. Zurbrügg/Hruschka, Basler Kommentar zum StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a StGB).”
Art. 5 Abs. 2 BV ist als Verfassungsgrundsatz (Verhältnismässigkeitsprinzip) zu qualifizieren. Nach der zitierten Rechtsprechung begründet er kein unmittelbar einklagbares verfassungsmässiges subjektives Recht.
“Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 2019 (IVöB; RB 803.710), so insbesondere von Art. 2 lit. a, wonach die Vereinbarung den wirtschaftlichen, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel bezweckt, sowie des beschaffungsrechtlichen Diskriminierungsverbots und des Transparenzgebots. Dabei handelt es sich indessen, wie bereits ausgeführt, nicht um verfassungsmässige Rechte. Kein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich einen Verfassungsgrundsatz, stellt zudem das ebenfalls als verletzt gerügte Verhältnismässigkeitsprinzip dar (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2 mit Hinweisen).”
Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich der Bauabschlag zu erteilen; Nebenbestimmungen kommen nur zur Behebung untergeordneter Mängel in Betracht. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) kann unter Umständen die Anordnung einer Nebenbestimmung als mildere Massnahme gebieten. Wird die Bewilligung unter Vorbehalt ergänzender Unterlagen erteilt, geht die Behörde davon aus, dass die offenen Punkte von untergeordneter Bedeutung sind; sie hat dabei das Koordinationsgebot zu beachten und nachgelagerte Verfahren sind nur zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist und keine wesentlichen neuen Auswirkungen des Projekts zu erwarten sind.
“Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich der Bauabschlag zu erteilen. Durch Nebenbestimmungen können lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) kann unter Umständen die Anordnung einer Nebenbestimmung als mildere Massnahme zum Bauabschlag gebieten (Urteile 1C_72/ 2021 vom 12. September 2022 E. 4.2; 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E. 5.1; 1C_336/2019 vom 3. Juni 2020 E. 8.2; 1C_476/2016 vom 9. März 2017 E. 2.4; je mit Hinweisen; ausführlich zur BGE 150 II 566 S. 570 Problematik MICHAEL PLETSCHER, Mangelhaftes Bauprojekt, BR 2023 S. 86 ff.). Erteilt die Baubehörde die Baubewilligung unter dem Vorbehalt der Einreichung und Bewilligung ergänzender Pläne in einem nachgelagerten Verfahren, geht sie in der Regel davon aus, dass die noch offenen Punkte von untergeordneter Bedeutung sind und den Grundentscheid nicht mehr in Frage stellen können. Sie ist dabei an das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a RPG gebunden. Dieses verlangt, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird. Nachgelagerte Verfahren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll erscheint - so etwa, wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist - und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können (BGE 149 II 170 E.”
“Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich der Bauabschlag zu erteilen. Durch Nebenbestimmungen können lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) kann unter Umständen die Anordnung einer Nebenbestimmung als mildere Massnahme zum Bauabschlag gebieten (Urteile 1C_72/ 2021 vom 12. September 2022 E. 4.2; 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E. 5.1; 1C_336/2019 vom 3. Juni 2020 E. 8.2; 1C_476/2016 vom 9. März 2017 E. 2.4; je mit Hinweisen; ausführlich zur BGE 150 II 566 S. 570 Problematik MICHAEL PLETSCHER, Mangelhaftes Bauprojekt, BR 2023 S. 86 ff.). Erteilt die Baubehörde die Baubewilligung unter dem Vorbehalt der Einreichung und Bewilligung ergänzender Pläne in einem nachgelagerten Verfahren, geht sie in der Regel davon aus, dass die noch offenen Punkte von untergeordneter Bedeutung sind und den Grundentscheid nicht mehr in Frage stellen können. Sie ist dabei an das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a RPG gebunden. Dieses verlangt, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird. Nachgelagerte Verfahren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll erscheint - so etwa, wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist - und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können (BGE 149 II 170 E.”
Die Behörde hat in grundsätzlicher Weise darzulegen, von welchen Annahmen sie in Bezug auf die Versorgungslage ausgeht und nach welchen Kriterien sie die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Versorgung beurteilt.
“BVGE 2024 II/1 Entscheiddatum: 19.02.2024Publikationsdatum: 11.04.2025 2024 II/1 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. A. gegen General Electric Global Services GmbH und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation A—1706/2023 vom 19. Februar 2024 Wirtschaftliche Landesversorgung. Wirtschaftliche Interventionsmassnahmen. Reservekraftwerk. Normenkontrolle. Verhältnismässigkeit. Alternative Massnahmen. Art. 5 Abs. 2 BV. Art. 2 Bst. b, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 LVG. 1. Akzessorische Normenkontrolle einer unselbstständigen Verordnung in formeller und materieller Hinsicht (E. 5). 2. Ob eine schwere Mangellage als Voraussetzung für wirtschaftliche Interventionsmassnahmen vorliegt, bestimmt sich nach dem Ausmass und der Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Landesversorgung und nach der Schwere des volkswirtschaftlichen Schadens (E. 6). 3. Die Beurteilung der Versorgungslage hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem die Unsicherheiten über zu treffende Annahmen möglichst gering sind und - unter Berücksichtigung möglicher Alternativen - noch wirksame Massnahmen getroffen werden können (E. 7). 4. Das Landesversorgungsgesetz sieht gegen Verfügungen über wirtschaftliche Interventionsmassnahmen Rechtsschutz vor und die Behörde hat in grundsätzlicher Weise darzulegen, von welchen Annahmen sie in Bezug auf die Versorgungslage ausgeht und nach welchen Kriterien sie die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Versorgung beurteilt (E.”
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) kann sich eine zumutbare Mitwirkungspflicht der Partei ergeben; die Behörde muss die Partei darüber informieren, worin diese Pflicht besteht, welche Beweismittel erwartet werden und welche Folgen ein Unterlassen haben kann. Kommt die Partei der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung nicht nach, kann die Behörde die Entscheidung gestützt auf die Akten treffen und die Mitwirkungsversäumnis bei der Beweiswürdigung zu ihren Lasten berücksichtigen. Unter den gegebenen Voraussetzungen ist auch ein Nichteintretensentscheid möglich; letztinstanzlich vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel, die schon vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden müssen, finden grundsätzlich keine Berücksichtigung.
“b hiervor). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Ebenso wenig machte er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid von seinem Äusserungsrecht (Art. 30 Abs. 1 VwVG) Gebrauch beziehungsweise kam er seiner Mitwirkungspflicht nach. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer hinlänglich darüber orientiert, worin seine Mitwirkungspflicht besteht - insbesondere welche Beweismittel er beizubringen hat - und welche Konsequenzen ihm im Unterlassungsfall drohen (vgl. Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Urteile des BVGer B-5160/2022 vom 2. Dezember 2024 E. 5 m.w.H.; F-4508/2020 vom 16. Februar 2023 E. 5.1 m.H.; A-358/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.1). Die Vorinstanz ist somit ihrer Aufklärungspflicht (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 m.w.H.; Urteile des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 4.2.2; 2C_855/2022 vom 7. Februar 2023 E. 5.1), welche sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und dem Gebot der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) ergibt, hinreichend nachgekommen. Aufgrund der Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung des Beschwerdeführers war ein Entscheid aufgrund der Akten nicht möglich. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (siehe E. 3.2 hiervor).”
“Im Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit gilt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel (Art. 12 VwVG). Dem Untersuchungsgrundsatz ist genüge getan, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist, wenn in antizipierter Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem Erkenntnisgewinn führen, oder wenn die Partei ihrer Pflicht nicht nachkommt, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht der Partei kann sich aus dem Gesetz - in casu Art. 13 VwVG - oder dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergeben. Allerdings trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht. Sie hat, soweit notwendig, die Partei darüber zu orientieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel sie von ihr erwartet und welche Konsequenzen ihr im Unterlassungsfall drohen (Urteile des BVGer C-2390/2012 vom 22. November 2013 E. 5.4.1; C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, N. 50 ff. zu Art. 13). Entsprechend dem auch im Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit geltenden Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht beziehungsweise wenn allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl.”
“Sie betrifft aber insbesondere Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2 und 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 4). Die Mitwirkungspflicht gilt auch dann, wenn sich die Hinweise für eine strittige Tatsache aufgrund der gesamten Sachlage so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass die Tatsache vorliege. In diesem Fall obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3 und 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Insbesondere wenn rechtserhebliche Tatsachen der Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind oder wenn die Partei rechtserhebliche Tatsachen besser kennt als die Behörde und diese die Tatsachen ohne Mitwirkung der Partei nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann, ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) (vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 30; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 12 N 54 sowie Art. 13 N 3, 35 und 37). Sowohl die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG als auch die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflicht bestehen nur im Rahmen des Zumutbaren (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1; vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 7; Göksu, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 90 N 5; Krauskopf/ Emmenegger/Babey, Art. 13 N 46). Zudem trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht. Sie muss deshalb die Partei in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen (BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1 und 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; vgl. VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1; Göksu, a.a.O., Art. 90 N 4; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N 50 f.). Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten entscheiden und die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zulasten der mitwirkungspflichtigen Partei berücksichtigen (vgl.”
“1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Bei Tatsachen und Beweismitteln, welche die einlegende Partei bereits vor Vorinstanz hätte vortragen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte vortragen müssen, ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt. Entsprechende Eingaben finden letztinstanzlich keine Berücksichtigung (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG geschuldet ist, dass bei letztinstanzlich vor- und beigebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln (detailliert) darzulegen ist, weshalb dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschehen konnte.”
Bei der Bemessung staatlicher Sanktionen ist die Zumutbarkeit im Sinne der finanziellen Tragbarkeit zu berücksichtigen. Die Sanktionshöhe soll in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Unternehmens stehen und dessen Wettbewerbsfähigkeit — damit notgedrungen auch dessen Existenz — wahren. Zugleich darf die Sanktion so bemessen sein, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet; sie soll «wehtun», aber ein Unternehmen nicht in den Konkurs treiben.
“Bei der Festsetzung der Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 2 Abs. 2 SVKG). Dieser Grundsatz liegt der Ausgestaltung von Art. 49a Abs. 1 KG und von Art. 3 ff. SVKG zugrunde und kommt in diesen Bestimmungen zum Ausdruck (vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 1557, DCC). Aus der Verhältnismässigkeit fliesst auch die - vorliegend strittige - Voraussetzung der Zumutbarkeit im Sinne der finanziellen Tragbarkeit der Sanktion (vgl. Urteil des BVGer B-5172/2019 vom 26. Oktober 2023 E. 9.8.8 ff., Engadin II Rocca + Hotz). Zumutbar ist eine Sanktion grundsätzlich nur dann, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bewahrt wird (vgl. BGE 146 II 217 E. 9.1, Preispolitik Swisscom ADSL). Der Sanktionsbetrag sollte deshalb in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens stehen (vgl. BGE 146 II 217 E. 9.1, Preispolitik Swisscom ADSL; Urteil des BVGer B-5172/2019 vom 26. Oktober 2023 E. 9.8.10.1, Engadin II Rocca + Hotz, m.w.H.; vgl. Jürg Borer, Wettbewerbsrecht I Kommentar, 3. Aufl. 2011, Art.”
“Die Beschwerdeführerinnen halten den Sanktionsbetrag im Übrigen für unverhältnismässig. Bei der Festsetzung der Sanktion ist entsprechend Art. 5 Abs. 2 BV das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Art. 2 Abs. 2 SVKG; Urteil 2C_575/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2). Zumutbar ist dabei eine Sanktion grundsätzlich nur dann, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bewahrt wird, was logischerweise auch dessen Existenz mit einschliesst. Die Sanktionen sollen schmerzen, aber ein Unternehmen nicht in den Konkurs treiben, denn damit wäre dem Wettbewerb letztlich nicht gedient. Insofern soll der Bussenbetrag in einem zumutbaren Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Unternehmens stehen. Allerdings muss der finanzielle Nachteil so gross sein, dass sich eine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung nicht lohnt (vgl. BGE 143 II 297 E. 9.7.2; vgl. auch BGE 146 II 217 E. 9.1). Dass diese Grundsätze verletzt wären, zeigen die Beschwerdeführerinnen weder nachvollziehbar auf noch ist solches ersichtlich. Der blosse Hinweis, die Sanktion stelle einen substanziellen Teil des Umsatzes von C.________ dar, ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend, zumal vorliegend nicht nur C.”
“Bei der Festsetzung der Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 SVKG). Der Sanktionsbetrag muss deshalb in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Wettbewerbsverstosses stehen (vgl. E. 12.2.5). Zudem hat er für das sanktionierte Unternehmen tragbar zu sein (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 2 Abs. 2; Urteil des BVGer B-5172/2019 vom 26. Oktober 2023 E. 9.8, Engadin II Rocca + Hotz). Die gegenüber der angefochtenen Verfügung herabgesetzten Sanktionsbeträge tragen der - vorstehend aufgezeigten (vgl. E. 9.2.18.3 ff.; 12.2.7) - Schwere des jeweiligen Verstosses Rechnung und erscheinen unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerdeführerinnen legen zudem weder stichhaltig dar noch ist ersichtlich, dass der Sanktionsbetrag für diese nicht tragbar ist. Vor diesem Hintergrund sind die weiteren - insbesondere auf die Verhältnismässigkeit gestützten - Rügen der Beschwerdeführerinnen gegen die Höhe der Sanktionen - soweit sie rechtserheblich sind - unbegründet.”
“) : Ermittlung des Basisbetrags (Art. 3 SVKG) - Anpassung an die Dauer des Verstosses (Art. 4 SVKG) - Erhöhung bzw. Verminderung entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände (Art. 5 und 6 SVKG). Nach Art. 3 SVKG bildet der Basisbetrag der Sanktion je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat. Der Basisbetrag wird ebenfalls in drei Schritten ermittelt: Feststellung der relevanten Märkte - Umsatz auf diesen - Anpassung der Sanktionshöhe an die objektive Schwere des Verstosses. Die ersten beiden Schritte sind tatsächlicher Art, während der dritte wertend ist (vgl. BGE 144 II 194 E. 6.2 S. 203). Die Sanktion ist begrenzt; sie kann in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (Art. 7 SVKG; Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG). Bei der Festsetzung der Sanktion ist entsprechend Art. 5 Abs. 2 BV das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 2 Abs. 2 SVKG). Zumutbar ist dabei eine Sanktion grundsätzlich nur dann, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bewahrt wird; logischerweise ist dabei auch dessen Existenz miteingeschlossen. Die Sanktionen sollen schmerzen, aber ein Unternehmen nicht in den Konkurs treiben, denn damit wäre dem Wettbewerb letztlich nicht gedient. Insofern soll der Bussenbetrag in einem zumutbaren Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Unternehmens stehen. Allerdings muss der finanzielle Nachteil so gross sein, dass sich eine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung nicht lohnt (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 217 E. 9.1; 143 II 297 E. 9.7.2). Die Berechnung der Sanktion ist eine Frage des Ermessens, welche das Bundesverwaltungsgericht frei überprüfen kann (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG), während dies dem Bundesgericht verwehrt ist (Art. 189 BV; Art. 95 und 97 Abs. 1 e contrario BGG; Urteil 2C_39/2020 vom 3. August 2022 E. 9.1.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 147 II 72 E.”
Bei Verweigerung oder Widerruf von Familiennachzug bzw. von Aufenthaltsbewilligungen ist eine umfassende, einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die entgegenstehenden öffentlichen Interessen und die privaten/familiären Bindungen sowie der Grad der Betroffenheit des Privat‑ und Familienlebens gegeneinander abzuwägen. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sind bei dieser Prüfung zu berücksichtigen.
“auch BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Um festzustellen, ob jenseits der in Art. 75 VZAE genannten Konstellation wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, welche die ausnahmsweise Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs erfordern, bedarf es einer Gesamtschau aller relevanten Umstände des Einzelfalls (Urteil des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2 m.w.H.). Dabei sind - im Sinne einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung des Verordnungsrechts, wie sie die Rechtsprechung vorsieht (Urteile des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.1, 2C_1050/2016 vom 10. März 2017 E. 5.1) und für welche der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe Raum lässt - die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Verweigerung respektive Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegeneinander abzuwägen. Mit der umfassenden Interessenabwägung wird dem allgemeinen verfassungsmässigen Gebot der verhältnismässigen Rechtsanwendung (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ebenso Rechnung getragen wie den konventions- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines zulässigen Eingriffs in den bei Verweigerung eines Ehegatten- oder Kindernachzugs oftmals tangierten grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV; zum Erfordernis einer grundrechtskonformen Auslegung von Art. 74 Abs. 4 VZAE statt vieler BGE 146 I 185 E. 7.1.1, Urteil des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.1 m.w.H. sowie Urteil des BVGer F-4140/2020 vom 30. März 2021 E. 7.1). Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüber den privaten Interessen an dessen Bewilligung, bedeutet dies, dass keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, welche den Nachzug erforderlich machen würden. Gleichsam erweist sich die Verweigerung gestützt auf Art. 74 Abs. 3 und 4 VZAE als verhältnismässig und der allenfalls damit einhergehende Eingriff ins grundrechtlich geschützte Familienleben als konventions- und verfassungsrechtlich zulässig.”
“Nachdem ein Grund für das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG gegeben ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers sich als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. E. 6.3 in fine oben). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteile 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.1 mit Hinweisen; 2C_962/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.3). Bei Straftaten der ausländischen Person sind die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2; 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 3.3). Wie gesagt können auch bereits im Strafregister gelöschte Urteile berücksichtigt werden (vgl. Bst. A.b oben, Strafmandat vom 5. November 2001 und Strafbefehl vom 11. Dezember 2008), insbesondere wenn nach solchen Verurteilungen eine Verwarnung erfolgte, und es ist eine Gesamtbewertung des deliktischen Verhaltens vorzunehmen (vgl.”
“Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalls erfordert. Aufgrund seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Familienangehörigen ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung beim Beschwerdeführer darüber hinaus aus Art. 8 EMRK und 13 Abs. 1 BV (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).”
Ein Verfahrensmangel bei der Eröffnung berechtigt nicht dazu, einen Verwaltungsakt jederzeit anzufechten. Nach Treu und Glauben ist die Anfechtung innerhalb einer vernünftigen Frist geltend zu machen. Die Frist beginnt frühestens zu laufen, wenn die Partei oder ihre Vertretung den Eröffnungsmangel bei gebotener Sorgfalt erkennen konnte oder erkennen musste; spätestens beginnt sie mit der nachträglichen, ordnungsgemässen Zustellung an die Rechtsvertretung.
“E. 5.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6, Art. 44 N. 50, auch zum Folgenden). Wer durch einen gerügten Mangel nicht irregeführt und damit auch nicht benachteiligt wurde, kann aus einem solchen aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu prüfen ist insofern, ob die Partei durch den gerügten Mangel tatsächlich irregeführt bzw. benachteiligt worden ist (BGE 144 II 401 E. 3.1; BVR 2021 S. 285 E. 1.2.5, 2018 S. 79 E. 3.3). Berechtigtes Vertrauen ist grundrechtlich geschützt (Art. 9 BV, Art. 11 Abs. 2 KV); Behandlung nach Treu und Glauben kann aber nur fordern, wer selber danach handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich daher nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter Eröffnung jederzeit angefochten werden kann; er muss vielmehr innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens im Zeitpunkt zu laufen, in dem die Partei oder ihre Vertretung bei gebotener Sorgfalt vom Eröffnungsmangel Kenntnis haben konnte oder musste, spätestens mit der nachträglichen, ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung an die Rechtsvertretung (Uhlmann/Schilling-Schwank, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 38 N. 12; Res Nyffenegger, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 11 N. 30; zum Ganzen VGE 2012/52 vom”
“E. 5.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6, Art. 44 N. 50, auch zum Folgenden). Wer durch einen gerügten Mangel nicht irregeführt und damit auch nicht benachteiligt wurde, kann aus einem solchen aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu prüfen ist insofern, ob die Partei durch den gerügten Mangel tatsächlich irregeführt bzw. benachteiligt worden ist (BGE 144 II 401 E. 3.1; BVR 2021 S. 285 E. 1.2.5, 2018 S. 79 E. 3.3). Berechtigtes Vertrauen ist grundrechtlich geschützt (Art. 9 BV, Art. 11 Abs. 2 KV); Behandlung nach Treu und Glauben kann aber nur fordern, wer selber danach handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich daher nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter Eröffnung jederzeit angefochten werden kann; er muss vielmehr innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens im Zeitpunkt zu laufen, in dem die Partei oder ihre Vertretung bei gebotener Sorgfalt vom Eröffnungsmangel Kenntnis haben konnte oder musste, spätestens mit der nachträglichen, ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung an die Rechtsvertretung (Uhlmann/Schilling-Schwank, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 38 N. 12; Res Nyffenegger, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 11 N. 30; zum Ganzen VGE 2012/52 vom”
Bei gleich wirksamen staatlichen Massnahmen ist die mildere bzw. für die Parteien kostengünstigere Variante zu wählen. Im Urteil wird dies am Beispiel des Betreibungsamts konkretisiert: Bei gleicher Geeignetheit kommt der elektronische statt der postalischen Zurückweisung in Betracht, weil sie für die betroffene Partei kostengünstiger ist.
“Jeder hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflich- ten nach Treu und Glauben zu handeln. Dieses für die gesamte Rechtsordnung im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime geltende Prinzip bindet auch sämtliche staatlichen Organe (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB I-LEHMANN/HONSELL, 7. Aufl. 2022, Art. 2 N 4). Daneben muss staatli- ches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Frage nach der Verhältnismässigkeit ist eine solche nach der Mit- tel-Zweck-Relation, namentlich danach, ob eine bestimmte Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet und erforderlich zur Erreichung eines bestimm- ten Zieles und in Anbetracht der involvierten Interessen angemessen ist. Unter dem Kriterium der Erforderlichkeit ist namentlich zu prüfen, ob es kein milderes Mittel gibt, das angestrebte Ziel zu erreichen; verlangt ist stets die Wahl der milde- ren von zwei gleichsam wirksamen Massnahmen (BSK BV-EPINEY, Art. 5 N 69 f. OFK BV-BIAGGINI, 2. Aufl. 2017, Art. 5 N 19). Mit Blick darauf ist das Betreibungsamt grundsätzlich gehalten, bei gleich- wertigen Möglichkeiten den für die Parteien milderen bzw. günstigeren Weg zu wählen. Vorliegend standen dem Betreibungsamt (von ihm unbestritten) die Mög- lichkeiten offen, das Betreibungsbegehren elektronisch über die eSchKG-Platt- form oder postalisch zurückzuweisen. Der elektronische Weg stellt dabei in Hin- blick auf die für die Beschwerdegegnerin entstehenden Kosten den günstigeren Weg dar.”
“Jeder hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflich- ten nach Treu und Glauben zu handeln. Dieses für die gesamte Rechtsordnung im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime geltende Prinzip bindet auch sämtliche staatlichen Organe (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB I-LEHMANN/HONSELL, 7. Aufl. 2022, Art. 2 N 4). Daneben muss staatli- ches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Frage nach der Verhältnismässigkeit ist eine solche nach der Mit- tel-Zweck-Relation, namentlich danach, ob eine bestimmte Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet und erforderlich zur Erreichung eines bestimm- ten Zieles und in Anbetracht der involvierten Interessen angemessen ist. Unter dem Kriterium der Erforderlichkeit ist namentlich zu prüfen, ob es kein milderes Mittel gibt, das angestrebte Ziel zu erreichen; verlangt ist stets die Wahl der milde- ren von zwei gleichsam wirksamen Massnahmen (BSK BV-EPINEY, Art. 5 N 69 f. OFK BV-BIAGGINI, 2. Aufl. 2017, Art. 5 N 19). Mit Blick darauf ist das Betreibungsamt grundsätzlich gehalten, bei gleich- wertigen Möglichkeiten den für die Parteien milderen bzw. günstigeren Weg zu wählen. Vorliegend standen dem Betreibungsamt (von ihm unbestritten) die Mög- lichkeiten offen, das Betreibungsbegehren elektronisch über die eSchKG-Platt- form oder postalisch zurückzuweisen. Der elektronische Weg stellt dabei in Hin- blick auf die für die Beschwerdegegnerin entstehenden Kosten den günstigeren Weg dar.”
Polizeiliche Massnahmen unterliegen dem Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV. Sie müssen im öffentlichen Interesse liegen und der Gefahrenabwehr dienen (repressiv oder präventiv).
“Polizeiliche Massnahmen unterstehen grundsätzlich dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Dazu müssen die Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen und die repressive oder präventive Massnahmen der Gefahrenabwehr dienen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,”
Prozessuale Schutzwirkungen: Nach Art. 5 Abs. 3 BV i.V.m. dem Vertrauensprinzip dürfen den Parteien aus Form‑ und Verfahrensmängeln der Behörden — namentlich aus unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen oder mangelhafter Eröffnung — grundsätzlich keine Nachteile erwachsen. Schutz besteht nur, wenn sich die Betroffenen nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Angabe verlassen durften; wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender/ zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der Partei oder ihres Rechtsvertreters vermag eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bzw. Eröffnung aufzuwiegen. Soweit die Rechtsprechung zeigt, kann sich daraus in öffentlich‑rechtlichen Verfahren unter engen Voraussetzungen auch eine Verlängerung von Rechtsmittelfristen ergeben.
“Den Parteien soll nach einem allgemeinen, in Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 Abs. 2 BV) gründenden Rechtsprinzip aus Form- und Verfahrensmängeln, die den Behörden zuzurechnen sind, kein Nachteil erwachsen (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 135; Kradolfer, a.a.O., Rz. 531 und Rz. 792; BGE 119 IV 330 E. 1c; 124 I 255 E. 1a, aa). Dieses Rechtsprinzip gilt etwa allgemein, auch jenseits des Anwendungsbereichs von Art. 38 VwVG, für die mangelhafte Eröffnung einer Verfügung (BGE 144 II 401 E. 3.1 m.w.H.), oder bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung, wenn sich die betroffene Person nach Treu und Glauben auf diese verlassen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2 m.w.H.; für die Behördenauskunft im Allgemeinen BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Es findet sodann auch Ausdruck darin, dass eine Heilung von Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren nur möglich ist, wenn den Beschwerdeführern daraus kein Nachteil erwächst (BGE 133 I 100 E. 4.9; 129 I 129 E. 2.2.3).”
“dargelegten Umständen erweist sich die im angefochtenen Entscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung, welche auf die Beru- fung hinweist (vgl. Dispositiv-Ziffer 6), als unzutreffend. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien grundsätzlich keine Nachteile erwach- sen (Vertrauensprinzip; Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO; BGE 134 I 199 E. 1.3.1). Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz beru- fen. Rechtssuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie beziehungs- weise ihre Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der mass- geblichen Verfahrensbestimmungen hätten erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (vgl. statt vieler BGE 138 I 49 E. 8.3.2; zuletzt BGer 5A_350/2021 v.”
“Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die spätere Entgegennahme einer zweiten Sendung durch den Betroffenen für den Fristenlauf grundsätzlich unbeachtlich (Urteil des BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2, m.w.H.; BGE 119 V 89 E. 4b/aa; 118 V 190 E. 3a; 117 V 131 E. 4a; 111 V 99 E. 2b). In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat es jedoch einschränkend ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verlängern kann (Urteil des BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3, m.w.H.). Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (BGE 136 I 254 E. 5.2). Er verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann. Aufgrund des Vertrauensschutzes hat die Verwaltung insbesondere jegliche Verhaltensweise zu unterlassen, die geeignet wäre, die Betroffenen zu täuschen, und sie darf aus den Folgen ihres unkorrekten Verhaltens keine Vorteile ziehen. Keinen Vertrauensschutz geniessen die Rechtsuchenden, wenn sie beziehungsweise ihre Rechtsvertreter den Fehler erkannten oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten erkennen müssen, wobei nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der Partei oder ihres Anwalts geeignet ist, eine fehlerhafte Eröffnung aufzuwiegen (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_1038/2017 vom 18.”
“Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; 118 Ia 462 E. 2.b; Urteil 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1 f.; je mit Hinweisen). Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Eine Partei ist nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. A StPO) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts vermag eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betreffenden Person (BGE 138 I 49 E. 8.3.2). Diese Rechtsprechung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Rechtsmittelbelehrung unter Missachtung von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht übersetzt wurde. Umso mehr muss dies der Fall sein, wenn eine Übersetzung des Dispositivs fehlt, denn nur diese erlaubt es der beschuldigten Person, die Tragweite der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und die Notwendigkeit einer Einsprache einzuschätzen (vgl. dazu Urteil 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen).”
Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist nicht absolut starr, sondern weist eine gewisse Flexibilität auf. Bei der Entscheidung über die Verhältnismässigkeit sind daher Differenzierungen vorzunehmen, die sich nach der konkreten Sachlage, der Interessenlage und dem betroffenen Bereich richten. Diese Ausgestaltung kann je nach Fall unterschiedlich sein.
“E. 3.3). Soweit das Gebot nach verhältnismässigem Handeln einen Grundsatz darstellt, der jeglichem Staatshandeln zugrunde liegt, weist er eine gewisse Flexibilität auf, sodass die Entscheidfindung im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht vor dem Hintergrund eines absoluten Verständnisses dessen, was verhältnismässig sein soll bzw. ist, erfolgen kann. Die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erlaubt daher gewisse Differenzierungen in Abhängigkeit von der Sachlage, der Interessenkonstellation und dem betroffenen Bereich (vgl. Epiney, Basler Komm., Basel 2015, Art. 5 BV N 71).”
“Auch dieser Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns ist für das gesamte staatliche Handeln massgebend (Epiney, a.a.O., Art. 5 BV N 33 und 67; Schindler, a.a.O., Art. 5 BV N 17 und 49). Daher müssen insbesondere auch öffentlich-rechtliche Verträge eines Gemeinwesens den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit genügen (vgl. Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, N 141; Moor/Poltier, a.a.O., S. 459; Nguyen, a.a.O. S. 115 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 21 N 19). Wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung Ziff. 97 und 132 f.) ändert die Vereinbarung deshalb nichts daran, dass die Freistellung des Rekurrenten mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar sein muss (zweifelnd angefochtene Verfügung E. 3 S. 8). Die Trias Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (vgl. dazu unten E. 3.8.2) wurde allerdings für typische Konstellationen der Eingriffsverwaltung entwickelt. Je nach konkreter Sachlage und Interessenkonstellation muss das Verhältnismässigkeitsprinzip differenziert ausgestaltet werden (Schindler, a.a.O., Art. 5 BV N 50; vgl. Epiney, a.a.O., Art. 5 BV N 71; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 521).”
Gesetzliche, ausdrücklich nach Tagen bestimmte Fristen sind nicht erstreckbar. Als Beispiel gilt die 30‑Tage‑Beschwerdefrist des Art. 100 Abs. 1 BGG. Die Befristung dient der Rechtssicherheit und ist zugleich Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) sowie des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV).
“Um fristwahrend zu wirken, muss die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerdeschrift gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Gesetzlich oder gerichtlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen in den Fällen von Art. 46 Abs. 1 BGG still. Bei der 30-Tage-Frist handelt es sich, wie aus Art. 47 Abs. 1 BGG ausdrücklich hervorgeht, um eine gesetzliche Frist, die als solche nicht erstreckbar ist (Urteile 2C_152/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.4; 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.1). Die Befristung der Beschwerdemöglichkeit dient nicht nur der Rechtssicherheit, sie ist gleichzeitig Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Mit Blick auf diese rechtsstaatlichen Grundprinzipien bleibt kein Raum für eine Erstreckung der gesetzlichen Frist (Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.1). Ebenso wenig sieht das Gesetz die Möglichkeit einer nachträglichen, d.h. nach Fristablauf eingereichten Beschwerdeergänzung vor (Urteil 2D_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). Während laufender Beschwerdefrist ist eine Verbesserung aber möglich. Die blosse Behebung eines Mangels im Sinne von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG (wie etwa die fehlende Angabe eines Zustellungsdomizils) kann auch nach Fristablauf noch rechtsgültig eingereicht werden (Jean-Maurice Frésard, in: Florence Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Comm. LTF], N. 8 zu Art. 47 BGG).”
Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen: Die Massnahme ist nur zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich ist. Beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit allfälliger Fremdplatzierung sind andere, insbesondere familienerhaltende, ambulante Massnahmen vorrangig zu prüfen und gelten Entzug und Fremdplatzierung nur, wenn solche weniger einschneidenden Massnahmen ausgeschöpft oder von vornherein ungenügend sind.
“Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. In dieser Formulierung manifestiert sich das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV). Wie jede Kindesschutzmassnahme muss der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich sein (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB; BGE 146 III 313 E. 6.2.7). Folglich haben ambulante, die Familiengemeinschaft respektierende Massnahmen Vorrang vor stationären Massnahmen (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 3).”
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung tangiert ausserdem den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Die Einschränkung dieses grundrechtlichen Anspruchs bedarf neben einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend unbestrittenermassen besteht, unter anderem ebenso der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1 f.; 139 I 31 E. 2.3).”
Das Gesetzmässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV gilt sowohl für die Eingriffs- als auch für die Leistungsverwaltung, wobei die Anforderungen an Normdichte und Normstufe in der Leistungsverwaltung grundsätzlich herabgesetzt sind. Für regelmässig wiederkehrende staatliche Leistungen — namentlich Sozialleistungen und Subventionen — verlangt die Rechtsprechung in der Regel eine spezialgesetzliche Regelung, die Zweck und Voraussetzungen der Leistung detailliert umschreibt.
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine rechtliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Er gilt nach ständiger Rechtsprechung auch in der Leistungsverwaltung, wenngleich weniger streng (vgl. BGE 138 I 378 E. 7.2; 134 I 313 E. 5.4; 130 I 1 E. 3.1; 103 Ia 369 E. 5 f.; Urteil 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 4.1). Von Leistungsverwaltung wird gesprochen, wenn der Staat Leistungen, namentlich Geldleistungen, ausrichtet (TSCHANNEN PIERRE/MÜLLER MARKUS/KERN MARKUS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 67). Das Gesetzmässigkeitsprinzip in der Leistungsverwaltung zielt darauf ab, die Allgemeinheit vor einer ungerechtfertigten Privilegierung eines Einzelnen zu schützen (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.”
“Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 103 Ia 369 E. 5 f.), darunter das Sozialhilferecht (BGE 130 I 1 E. 3.1, 123 I 1 E. 2b, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; BVR 2018 S. 289 E. 4.1, 2013 S. 183 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KV sowie Art. 64 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Allerdings sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (Normdichte und Normstufe) generell herabgesetzt, wobei in Teilbereichen ähnlich hohe Anforderungen gelten wie in der Eingriffsverwaltung (vgl. Benjamin Schindler, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 41; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.”
“Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nach Art. 5 Abs. 1 BV kommt nicht nur in der Eingriffsverwaltung, sondern auch im Bereich der Leistungsverwaltung zum Tragen (vgl. BGE 147 I 333 E. 1.6.3; 103 Ia 369 E. 5 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 BV bedarf es bei regelmässig wiederkehrenden staatlichen Leistungen für den sachgerechten und rechtsstaatlich befriedigenden Einsatz der Mittel meist einer spezialgesetzlichen Normierung, welche Voraussetzungen und Zweck dieser Leistungen detailliert umschreibt. Dies gilt insbesondere für Sozialleistungen und Subventionen (vgl. BGE 134 I 313 E. 5.4; 118 Ia 46 E. 5b; Urteil 2C_358/2023 vom 5. April 2024 E. 4.3). Da es sich bei der Entschädigung gemäss Art. 34 EnG um eine Subvention handelt (vgl. auch E. 1.1 hiervor), ist diese Rechtsprechung einschlägig. Demzufolge gilt ohne anderweitige ausdrückliche Gesetzesbestimmung die Einmaligkeit der Subventionsgewährung als übergeordneter Grundsatz, der bei der (verfassungskonformen) Auslegung von Art. 34 EnG zu berücksichtigen ist. Vorliegend regelt Art. 34 EnG nicht den Umgang mit wiederkehrenden Entschädigungen, was aus systematischer Sicht gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten spricht.”
Rechtsbegehren und Prozesserklärungen sind nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei ist insoweit auch die Begründung heranzuziehen; sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl schadet nicht, sofern dem Begehren insgesamt entnommen werden kann, was verlangt wird. Ein überspitzter Formalismus ist zu vermeiden; in Zweifelsfällen kann die Behörde zur Nachfrage verpflichtet sein.
“Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV; BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; Urteile 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1; 4A_511/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.3) auf: Rechtsbegehren dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei, wobei hierfür auch die Begründung heranzuziehen ist (BGE 147 V 369 E. 4.2.1). Eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht stehenden Person schadet ebenso wenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (BGE 147 V 369 E. 4.2.1; Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, mit Hinweisen). Insbesondere auf der untersten Stufe des Instanzenzugs dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Das gilt namentlich für Eingaben von juristischen Laien (Urteil 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1). In Zweifelsfällen kann die Behörde zur Nachfrage verpflichtet sein (Urteile 2C_942/2021 vom 2.”
“Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia) bedeutet, dass die entscheidende Behörde die auf den festgestellten Sachverhalt anwendbaren Normen aufzufinden und anzuwenden hat. Sie ist nicht an die von den Parteien vorgebrachte rechtliche Begründung gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. Urteile des BGer 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 4.3 und 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 4.2; Thomas Häberli, Praxiskommentar, Art. 62 Rz. 43 ff.; je mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr zwischen den Bundesbehörden und den Privatpersonen (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV, der den Vertrauensschutz im Speziellen statuiert; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 620 ff. mit Hinweisen). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Nach der Rechtsprechung schadet eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht stehenden Person ebensowenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn dem Gesuch insgesamt entnommen werden kann, was die antragsstellende Person verlangt (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1; Urteil des BGer 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E.1.2; BVGE 2017 I/4 nicht publ. E. 1.2; je mit Hinweisen).”
“Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1 mit Hinweis; 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen; siehe für das Zivilverfahrensrecht Urteil 4A_44/2019 vom 20. September 2019 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 145 III 428, aber in: SZZP 2020 S. 34). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist sodann einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf (Urteil 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.3 mit Hinweis, in: SZZP 2020 S. 519) : Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 E. 2a mit Hinweisen). Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2; Urteil 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3 in fine, nicht publ. in: BGE 146 III 203). Die Pflicht zur Auslegung besteht nur dann nicht, wenn das - an sich mangelhafte - Begehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen (vgl. zit. Urteil 5A_775/2018 E. 4.1 in fine; Urteil 5A_354/2018 vom 21. September 2018 E. 1.6.3). Überspitzt formalistisch wäre es mithin, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (zit.”
“Anträge und Rechtsbegehren sind grundsätzlich nach Treu und Glauben und unter Beizug der Begründung auszulegen, namentlich wenn die Begehren unklar sind (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV; BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3; Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3). Die Beschwerdeführerin erwähnt im Betreff des Gesuchs vom 29. Juni 2022 auch die "Netztarife 2022 und 2023" und stellt auch Anträge mit Bezug auf die beiden Verteilnetzbetreiberinnen, von denen sie die Elektrizität bezieht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG [Anträge 1c) -1e)]). Soweit die Anträge im Gesuch vom 29. Juni 2022 überhaupt unklar formuliert sind, hält die Vorinstanz der Beschwerdeführerin allerdings zu Recht entgegen, dass das Gesuch im Kern nicht die Netznutzungstarife 2022 und 2023 an sich betrifft, sondern sich gegen die Verwendung der Auktionserlöse 2022 und 2023 richtet. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Gesuchs. Die Beschwerdeführerin befasst sich einzig mit den Gründen, denen zufolge die Auktionserlöse vollständig zur Deckung der anrechenbaren Netzkosten verwendet werden sollten. Mit den Netznutzungstarifen an sich und den Gründen, weshalb die Verteilnetzbetreiberinnen diese fehlerhaft ermittelt haben sollten, setzt sie sich nicht auseinander (vgl.”
Im Bereich des Abgaberechts ist das Legalitätsprinzip strenger ausgestaltet als das allgemeine Gesetzmässigkeitsprinzip. Es begrenzt den Ermessensspielraum der Behörden mit dem Ziel, dass mögliche Abgabepflichten vorsehbar und rechtsgleich sind. Gleichwohl ist — namentlich aus Gründen des Verwaltungsaufwands — eine gewisse Schematisierung bzw. Pauschalierung bei der Festlegung und Erhebung von Abgaben zulässig.
“Der Gesetzmässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 BV) beansprucht auf Ebene der Bundesverfassung den Rang eines blossen verfassungsmässigen Prinzips (BGE 149 I 305 E. 3.3; 146 II 56 E. 6.2.1). Was den Bereich des Abgaberechts betrifft, ist das Legalitätsprinzip demgegenüber als verfassungsmässiges Individualrecht ausgestaltet (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 150 I 1 E. 4.4.1; 149 I 305 E. 3.3; 148 II 121 E. 5.1; 147 I 16 E. 3.4.2; 143 I 227 E. 4.2). Bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist das abgaberechtliche Legalitätsprinzip zwar streng ausgebildet (BGE 149 II 158 E. 5.2.2; 148 II 121 E. 5.1; 147 I 16 E. 3.4.2; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1). Aufgrund der für das Abgaberecht typischen Regelungsdichte und seiner Natur als Massenfallrecht bleibt tendenziell weniger Raum für vertrauensbegründendes Verhalten der Behörden als in anderen Gebieten des Verwaltungsrechts. Wenn aber feststeht, dass die Steuerbehörde tatsächlich eine Auskunft erteilt hat, ist sie daran gebunden, sobald die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 150 I 1 E.”
“Nach dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) ist das Recht Grundlage und Schranke staatlichen Handelns. Im Bereich des Abgaberechts ist das Legalitätsprinzip speziell in Art. 127 Abs. 1 BV (sowie für das Bundesrecht in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) geregelt. Im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (vgl. dazu BGE 146 II 56 E. 6.2.1) ist das Legalitätsprinzip im Bereich des Abgaberechts nicht bloss ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz, sondern ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 147 I 16 E. 3.4.2; 140 I 176 E. 5.2). Mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip verbindet der Verfassungsgeber die Absicht, zu verhindern, dass den rechtsanwendenden Behörden ein übermässiger Spielraum verbleibt, und sicherzustellen, dass die möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (BGE 142 II 182 E. 2.2.2; 136 II 149 E. 5.1; 135 I 130 E. 7.2; 131 II 271 E. 6.1). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren.”
“Zunächst ist festzuhalten, dass das Rechtsgleichheitsgebot grundsätzlich gebietet, die rechtlichen Normen gegenüber allen Bürgerinnen und Bürgern bzw. auf sämtliche in der Norm geregelten Sachverhalte gleichermassen anzuwenden. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 66 Abs. 2 KV; Art. 5 Abs. 1 BV). Aus Gründen der Gleichbehandlung sowie der Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns ist es nur in Ausnahmefällen möglich, eine gesetzliche Vorschrift nicht anzuwenden. Dies kann sich namentlich aufdrängen, wenn deren Anwendung im konkreten Fall dem Regelungszweck geradezu zuwiderlaufen würde. Davon kann hier indes nicht die Rede sein: Die strittige Kanalisationsanschlussgebühr bezweckt gemäss Art. 30 Abs. 1 AWR die (teilweise) Überbindung der Kosten für die Erstellung, Anpassung und Erneuerung der Abwasseranlagen an die Grundeigentümerinnen und -eigentümer (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 KGV). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Form seines Grundstücks lediglich eine verhältnismässig kleine Fläche überbauen konnte, würde es dem Regelungszweck nach dem Gesagten nicht zuwiderlaufen, auch von ihm eine anhand der ZGF bemessene Gebühr zu erheben. Eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung ist im Bereich der Abgaben nicht zuletzt mit Blick auf den für die Erhebung erforderlichen Verwaltungsaufwand zulässig (BGE 125 I 182 E.”
Auf ein Zurückkommen auf Zwischenverfügungen ist grundsätzlich möglich, wenn die Behörde dafür sachliche Gründe geltend macht und der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) dies nicht ausnahmsweise verbietet. Für das Zurückkommen ist die Rechtswidrigkeit der Zwischenverfügung nicht erforderlich. Zudem begrenzt das Willkürverbot die Rücknahme: Fehlen ernsthafte sachliche Gründe, darf die Behörde nicht auf die Zwischenverfügung zurückkommen.
“Der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung (BVGE 2017 VI/9 E. 4.2.1) ist zu entnehmen, dass ein Zurückkommen auf eine Zwischenverfügung möglich sein muss, wenn die verfahrensleitende Behörde hierfür sachliche Gründe geltend macht und der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht ausnahmsweise den Verzicht auf ein Zurückkommen gebietet. Anders als beim Widerruf einer materiellen Endverfügung ist die Rechtswidrigkeit der zu widerrufenden Zwischenverfügung für ein Zurückkommen nicht erforderlich. Auch eine umfassende Interessenabwägung ist in der Regel entbehrlich, weil durch die Zwischenverfügung regelmässig kein rechtlich geschütztes Vertrauen der Verfahrensbeteiligten begründet wird. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Widerruf von (End-)Verfügungen kommen auf Zwischenverfügungen folglich - unter dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) - nicht zur Anwendung. Eine weitere Schranke für das Zurückkommen auf Zwischenverfügungen ergibt sich aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Eine Behörde dürfte demnach nicht auf eine Zwischenverfügung zurückkommen, wenn sie hierfür keinerlei ernsthafte, sachliche Gründe geltend machen kann (vgl. BGE 136 I 241 S. 250 f. E. 3.1).”
Das BAV kann Ausnahmen gewähren, wenn dadurch die gleiche Sicherheit nachgewiesen wird und die Interoperabilität erhalten bleibt.
“Namentlich haben sie die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EBG). Art. 17 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 1 EBG beziehen sich primär auf eisenbahnseitige Sicherheitsmassnahmen, d. h. auf Massnahmen, welche überhaupt im Einflussbereich der Bahn stehen (Urteil BGer 2C_434/2019 vom 17. März 2021 E. 6.2.2). Mit einer Ausnahmebewilligung können zwar im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten, d. h. offensichtlich ungewollte Wirkungen der notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen, die mit dem Erlass nicht beabsichtigt waren, beseitigt werden. Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage erteilt werden (vgl. Urteil BVGer A-4394/2020 vom 7. April 2022 E. 7.3.2 m. w. H.). Solche finden sich in Art. 5 EBV. Danach kann das BAV in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften der EBV und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden (Art. 5 Abs. 1 EBV). Ausserdem kann es in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und im nationalen Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird und der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a EBV), oder kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b EBV).”
Bei Eingaben von juristischen Laien ist eine wohlwollende, sinnorientierte Auslegung geboten: Prozesserklärungen sind nicht strikt buchstabengetreu auszulegen, sondern nach dem vernünftigen Sinn zu verstehen. Das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) steht in engem Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 3 BV; dies gilt namentlich für Eingaben von Laien.
“Die Beschwerdeführerin gibt weiter zu bedenken, sie sei in der vorliegenden Streitsache jahrelang nicht juristisch beraten gewesen, weshalb ihre an die Behörden gerichteten Eingaben nicht streng nach Wortlaut, sondern auch unter Beachtung der gesamten Umstände hätten beurteilt werden sollen (vgl. Plädoyer, Rz. 17 ff.). Soweit sie damit rügt, die involvierten Behörden hätten ihren Fall nicht nur mit zu wenig Wohlwollen, sondern darüber hinaus überspitzt formalistisch gehandhabt, ist Folgendes festzuhalten: Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 142 I 10 E. 2.4.2; 142 IV 299 E. 1.3.2). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf: Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2; vgl. bereits vorangehende E. 3.2.1). Dies gilt namentlich für Eingaben von juristischen Laien (Urteile des BGer 1C_363/2020 vom 30. November 2020 E. 3.5; 1C_236/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.5). Zwar ist die Beschwerdeführerin als juristische Laiin zu bezeichnen, solange sie weder anwaltlich vertreten war noch über einen verbandseigenen Rechtsdienst verfügte. Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 35 WSchG erforderte indessen, anders als etwa ein (komplexes) Gerichtsverfahren, keinen juristischen Beistand. Mit Kenntnissen in kaufmännischen Angelegenheiten, über welche die Beschwerdeführerin als Dachorganisation des Schweizer Eishockeys zweifellos verfügte, musste sie in der Lage sein, ihre Interessen in vorliegender Wappenschutzangelegenheit vor der zuständigen Behörde selbst wahrzunehmen und ein korrektes Gesuch einzureichen.”
“Die Beschwerdeführerin gibt weiter zu bedenken, sie sei in der vorliegenden Streitsache jahrelang nicht juristisch beraten gewesen, weshalb ihre an die Behörden gerichteten Eingaben nicht streng nach Wortlaut, sondern auch unter Beachtung der gesamten Umstände hätten beurteilt werden sollen (vgl. Plädoyer, Rz. 17 ff.). Soweit sie damit rügt, die involvierten Behörden hätten ihren Fall nicht nur mit zu wenig Wohlwollen, sondern darüber hinaus überspitzt formalistisch gehandhabt, ist Folgendes festzuhalten: Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 142 I 10 E. 2.4.2; 142 IV 299 E. 1.3.2). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf: Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2; vgl. bereits vorangehende E. 3.2.1). Dies gilt namentlich für Eingaben von juristischen Laien (Urteile des BGer 1C_363/2020 vom 30. November 2020 E. 3.5; 1C_236/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.5). Zwar ist die Beschwerdeführerin als juristische Laiin zu bezeichnen, solange sie weder anwaltlich vertreten war noch über einen verbandseigenen Rechtsdienst verfügte. Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 35 WSchG erforderte indessen, anders als etwa ein (komplexes) Gerichtsverfahren, keinen juristischen Beistand. Mit Kenntnissen in kaufmännischen Angelegenheiten, über welche die Beschwerdeführerin als Dachorganisation des Schweizer Eishockeys zweifellos verfügte, musste sie in der Lage sein, ihre Interessen in vorliegender Wappenschutzangelegenheit vor der zuständigen Behörde selbst wahrzunehmen und ein korrektes Gesuch einzureichen.”
Sicherungsmassnahmen der Behörden sind rein verwaltungsrechtlich zu handhaben und die Anordnung mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen. Die Höhe der Sicherstellung muss verhältnismässig sein; sie darf sich nicht als offensichtlich überzogen erweisen (Übersicherung vermeiden).
“Im Urteil 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 setzte das Bundesgericht sich insbesondere mit der Höhe der Sicherstellung auseinander. Es erwog: Die abgaberechtliche Sicherstellung im Allgemeinen und deren betragliche Höhe im Besonderen müssten verhältnismässig sein. Die von der Veranlagungsbehörde angeordnete Sicherstellung dürfe sich insgesamt nicht als offensichtlich übersetzt ("manifestement exagéré") erweisen. In diesem Sinne verdeutliche Art. 169 Abs. 1 DBG im Bereich der Sicherstellung der direkten Bundessteuer das allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Veranlagungsbehörde habe die ihr übertragene Befugnis daher besonders sorgfältig auszuüben und darauf zu achten, dass keine Übersicherung eintritt. Das Recht zur Sicherstellung sei rein verwaltungsrechtlicher Natur und frei von strafrechtlichen Zügen. Soweit das Bundesgericht bisweilen davon gesprochen habe, die Schätzung müsse "nicht besonders vorsichtig" vorgenommen werden, sei dies missverständlich gewesen. Wie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen habe auch die Sicherstellung den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen (E. 3.4).”
“Die Sicherstellung im Allgemeinen und deren betragliche Höhe im Besonderen müssen verhältnismässig sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass behördliche Massnahmen zum Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind und sie sich darüber hinaus für die in ihren Grundrechten eingeschränkte Person als zumutbar erweisen (BGE 147 II 72 E. 7.2; 143 II 297 E. 7.1; 140 I 2 E. 9.2.2; 138 II 346 E. 9.2). Insofern verdeutlicht Art. 169 Abs. 1 DBG im Bereich der Sicherstellung der direkten Bundessteuer das allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Veranlagungsbehörde hat die ihr übertragene Befugnis, die Sicherstellung anzuordnen, daher besonders sorgfältig auszuüben und darauf zu achten, dass keine Übersicherung eintritt. Das Recht zur Sicherstellung ist rein verwaltungsrechtlicher Natur und daher frei von strafrechtlichen Zügen. Soweit das Bundesgericht bisweilen davon gesprochen hat, die Schätzung müsse "nicht besonders vorsichtig" vorgenommen werden, hat dies sich offenkundig auf die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen bezogen, nicht auf das Mass der Sicherstellung (Frey, a.”
Ein Rechtsanspruch auf Fristerstreckung lässt sich aus Art. 22 Abs. 2 VwVG nicht ableiten; die Behörde hat ein umfassendes Ermessen, das pflichtgemäss nach Art. 5 Abs. 2 BV auszuüben ist. Bei der Entscheidung sind die Natur der Sache, die betroffenen Interessen und die Verfahrensumstände zu berücksichtigen. Praxisgemäss genügt in der Regel die Darlegung einer Arbeitsüberlastung als zureichender Grund.
“Als behördlich angesetzte Frist kann die Anhörungsfrist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (vgl. Art. 22 Abs. 2 VwVG). Praxisgemäss ist dafür das Dartun einer Arbeitsüberlastung grundsätzlich ausreichend (vgl. Urteil BVGer C-2457/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 7.3.3; Wiederkehr/Meyer/Böhme, in: OFK VwVG, a. a. O., Rz. 12 zu Art. 22 VwVG; Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Rz. 24 zu Art. 22 VwVG). Ein Rechtsanspruch auf Fristerstreckung lässt sich aus Art. 22 Abs. 2 VwVG jedoch nicht herleiten. Vielmehr räumt sie der Behörde ein umfassendes Entschliessungsermessen ein, wobei das behördliche Ermessen pflichtgemäss (Art. 5 Abs. 2 BV) auszuüben ist (Urteile BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.1.3 und 2A.160/2004 vom 9. Juni 2005 E. 3.2). Die Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Natur der Streitsache, der betroffenen Interessen und den Verfahrensumständen (vgl. Urteil BGer 1A.94/2002 vom 2. Juli 2002 E. 3.1). Zudem beachtet sie die Interessen der Parteien, soweit diese nach Treu und Glauben handeln, d. h. diese haben alles zu vermeiden, was geeignet ist, den normalen Ablauf eines Verfahrens unnötig zu verzögern (Urteile BVGer A-620/2022 vom 8. November 2022 E. 2.1 und A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 2.2.3 m. w. H.). Es wird insbesondere nicht verlangt, dass die Partei keinerlei Verschulden am Hinderungsgrund trifft (Urteil 1A.94/2002 E. 3.4). Bestellt eine Partei erst kurz vor Ablauf einer behördlichen Frist bzw. direkt nach Ansetzung einer kurzen Frist einen Rechtsvertreter, so ist für die Einarbeitung - vorbehältlich eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs - eine kurze Nachfrist zu gewähren (Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, a.”
“Die Steuerpflichtige erblickt in einer Vernehmlassungsfrist von "knapp drei Tagen" (so schon im vorinstanzlichen Verfahren; dazu vorne E. 1.5.2) einen Verstoss gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dies überzeugt nicht: Gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) "kann"eine behördlich angesetzte Frist "aus zureichenden Gründen" erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Die Norm ist auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar (Art. 37 VGG). Sie räumt dem instruierenden Gerichtsmitglied ein umfassendes Entschliessungsermessen ein. Ein Rechtsanspruch auf Fristerstreckung lässt sich aus Art. 22 Abs. 2 VwVG nicht herleiten. Jedes behördliche Ermessen ist aber pflichtgemäss auszuüben (Art. 5 Abs. 2 BV).”
Art. 5 Abs. 1 BV ist — abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Straf- und Abgaberecht — ein verfassungsrechtlicher Grundsatz und kein selbständiges verfassungsmässiges Individualrecht. Soweit das Legalitätsprinzip im Verfahren gegen kantonale Erlasse ausserhalb von Grundrechtseingriffen gerügt wird, überprüft das Bundesgericht dessen Beachtung in der Regel nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (Art. 9 BV).
“Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV). Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Sowohl das Legalitätsprinzip als auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz stellen keine verfassungsmässigen Rechte dar, sondern Verfassungsgrundsätze. Eine Privatperson kann sich im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf sie berufen und geltend machen, staatliches Verhalten beruhe auf keiner gesetzlichen Grundlage und sei unverhältnismässig (BGE 140 II 194 E. 5.8.2). Das Bundesgericht überprüft die Einhaltung dieser Grundsätze ausserhalb von Grundrechtseingriffen im Zusammenhang mit kantonalem Recht nur auf Willkür hin (BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 139 II 7 E. 7.3; 138 I 378 E. 8.2; Urteile 2C_67/2023 vom 20. September 2023 E. 8.6.1; 2C_508/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5.1; 2C_443/2022 vom 3. Juni 2022 E. 2.6; 2C_595/2020 vom 27. August 2021 E. 1.5).”
“Ausserhalb des Straf- und des Steuerrechts ist das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV kein selbständiges verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich ein verfassungsrechtliches Prinzip. Da es sich um Bundesrecht handelt (Art. 95 lit. a BGG), kann die Verletzung dieses Prinzips zwar gerügt werden. Sofern die beschwerdeführende Partei rügt, ein kantonaler Rechtsakt oder eine sonstige kantonale Massnahme verletze das Legalitätsprinzip, ohne zugleich die Einschränkung eines Grundrechts geltend zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV), greift das Bundesgericht jedoch nur ein, wenn der kantonale Rechtsakt bzw. die kantonale Massnahme zugleich das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (BGE 149 I 329 E. 6.2; 140 I 381 E. 4.4; 134 I 153 E. 4). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist.”
“Aus dem sämtlichen Kantonsverfassungen zugrunde liegenden Grundsatz der Gewaltenteilung, welcher in Art. 51 Abs. 1 BV vorausgesetzt wird und ein verfassungsmässiges Recht darstellt (BGE 147 I 478 E. 3.1.1; BGE 134 I 322 E. 2.2 und 2.3), ergibt sich unter anderem, dass generell-abstrakte Normen vom zuständigen Organ in der dafür vorgesehenen Form zu erlassen sind (BGE 145 V 380 E. 6.3; BGE 131 I 291 E. 2.1; Urteil 2C_910/2020 vom 28. Juli 2021 E. 4.3.1) bzw. dass Bestimmungen, die in einem Gesetz stehen müssen, nicht durch andere Organe erlassen werden dürfen, es sei denn aufgrund einer gültigen Gesetzesdelegation (BGE 147 I 478 E. 3.1.1; BGE 138 I 196 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft die Auslegung der einschlägigen kantonalen Verfassungsbestimmungen frei, jene des kantonalen Gesetzesrechts dagegen lediglich auf Willkür hin (BGE 147 I 478 E. 3.1.1; BGE 142 I 26 E. 3.3; je mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin auch auf Art. 5 Abs. 1 BV beruft, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung - wie auch das BGE 150 I 39 S. 44 Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) - kein verfassungsmässiges Recht, sondern einen Verfassungsgrundsatz darstellt, dessen Einhaltung vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der Überprüfung eines kantonalen Erlasses ausserhalb von Grundrechtseingriffen nur aus dem Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV) überprüft werden kann (BGE 140 I 381 E. 4.4; BGE 135 I 43 E. 1.3; BGE 134 I 153 E. 4.2.1; Urteil 2C_910/2020 vom 28. Juli 2021 E. 4.3.3).”
Kooperationspflicht / kein rückwirkender Kostenanspruch: Art. 5 Abs. 3 BV begründet im schulischen Bereich eine Kooperationspflicht der Eltern gegenüber den zuständigen Behörden. Daraus folgt, dass die Wohngemeinde verfassungsrechtlich nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds verpflichtet ist, wenn Eltern ihr Kind ohne vorgängigen Antrag eine auswärtige (privat- oder öffentlichrechtliche) Schule haben besuchen lassen.
“Dieser Betrag ist indessen nur geschuldet, wenn der Beschwerdeführer die Talentschule Quarten auch tatsächlich besucht, was in den Schuljahren 2020/21 und 2021/22 nicht zutraf. Mit dem Besuch der Sportschule Glarnerland ohne vorgängigen Antrag zwecks Sicherstellung der Kosten hat der Beschwerdeführer auf das ihm zustehende Angebot der Talentschule Quarten verzichtet. Auch nach der erstinstanzlichen Zuweisung zur Talentschule Quarten vom 22. Januar 2021 wechselte er die Schule nicht. In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Hieraus ergibt sich, dass eine Gemeinde verfassungsrechtlich nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer auswärtigen Schule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ihr Kind ohne vorgängigen Antrag eine Privatschule oder die öffentliche Schule einer anderen Gemeinde besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch dahin. Die in Vertretung der Mutter handelnde Grossmutter des Beschwerdeführers tätigte bereits im Frühjahr 2020 Abklärungen für eine Talentbeschulung. Die Zusage der Sportschule Glarnerland datiert vom 19. Mai”
Bei Wegweisung wegen Sozialhilfeabhängigkeit sind bei der Interessenabwägung namentlich zu berücksichtigen: die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit, ob der betroffenen Person ein Verschulden trifft, sowie die bisherige Anwesenheitsdauer und der Grad bzw. die Qualität der Integration (einschliesslich sozialer, familiärer und kultureller Beziehungen).
“Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie sich aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind das öffentliche Fernhalteinteresse und die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Da die Entfernungsmassnahme hier mutmasslich das Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV tangiert (vgl. vorne E. 4.3), wird die nachfolgende Interessenabwägung nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV vorgenommen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG sind nach der Rechtsprechung für die Beurteilung namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (vgl.”
“Liegt - wie hier - ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob sich die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme im Einzelfall auch als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind unter anderem die Ursachen, warum eine Person sozialhilfeabhängig geworden ist, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Urteil 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 5.2).”
“Allemal muss sich die gegen den Beschwerdeführer verfügte Entfernungsmassnahme in einer Interessenabwägung als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind das öffentliche Fernhalteinteresse und die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Da die Entfernungsmassnahme hier möglicherweise das Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV tangiert (vgl. E. 4.4 hiervor), wird die nachfolgende Interessenabwägung nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV vorgenommen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG sind nach der Rechtsprechung für die Beurteilung namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (vgl.”
Die Herstellung von Chancengleichheit darf nicht zu einer Überkompensation führen. Wird hinsichtlich einer bereits absolvierten Prüfung ein Anspruch auf Nachteilsausgleich festgestellt, führt dies nach der Rechtsprechung in der Regel nicht dazu, dass die Prüfung nachträglich als bestanden gilt, sondern zur Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung. Eine nachträgliche Aufwertung von Prüfungsleistungen aufgrund persönlicher Umstände ist unzulässig.
“E. 3.2). Die Herstellung von Chancengleichheit darf nicht zu einer Überkompensation und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Kandidatinnen und Kandidaten führen (Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 BV). Vielmehr haben grundsätzlich alle die gleiche Leistung zu erbringen und sich den gleichen Bewertungsmassstäben zu unterziehen (BGE 147 I 73 E. 6.6). Wird bezüglich einer bereits absolvierten Prüfung auf Verletzung des Anspruchs auf Nachteilsausgleich erkannt, führt dies in der Regel nicht dazu, dass die Prüfung als bestanden gilt, sondern dass der Kandidatin oder dem Kandidaten die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung gegeben wird (Copur/Naguib, in Naguib et al. [Hrsg.], Diskriminierungsrecht, 2014, N. 295). Eine nachträgliche Aufwertung von Prüfungsleistungen aufgrund persönlicher Umstände ist unzulässig (VGE 2019/194 vom”
“E. 3.2). Die Herstellung von Chancengleichheit darf nicht zu einer Überkompensation und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Kandidatinnen und Kandidaten führen (Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 BV). Vielmehr haben grundsätzlich alle die gleiche Leistung zu erbringen und sich den gleichen Bewertungsmassstäben zu unterziehen (BGE 147 I 73 E. 6.6). Wird bezüglich einer bereits absolvierten Prüfung auf Verletzung des Anspruchs auf Nachteilsausgleich erkannt, führt dies in der Regel nicht dazu, dass die Prüfung als bestanden gilt, sondern dass der Kandidatin oder dem Kandidaten die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung gegeben wird (Copur/Naguib, in Naguib et al. [Hrsg.], Diskriminierungsrecht, 2014, N. 295). Eine nachträgliche Aufwertung von Prüfungsleistungen aufgrund persönlicher Umstände ist unzulässig (VGE 2019/194 vom”
Bei Einreiseverboten bzw. aufenthaltsbeendenden Massnahmen ist Bestand und Dauer unter dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz von Art. 5 Abs. 2 BV zu überprüfen. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung, wobei namentlich die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse (z. B. familiäre Bindungen) und das von der betroffenen Person ausgehende zukünftige Gefährdungspotenzial zu berücksichtigen sind. Die Dauer der Massnahme bedarf einer Prognoseabwägung; Abstufungen ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Fernhaltungsinteresse und den privaten Interessen der betroffenen Person. Nach der Rechtsprechung führen Bagatelldelikte regelmässig nicht zur Landesverweisung.
“Der Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9.1 ff.; 2014/20 E. 8.1).”
“Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren fehlbaren Handlungen der Beschwerdeführenden in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein entgegenwirken und sie überdies anhalten, sich bei einer künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots rechtskonform zu verhalten.”
“Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der Aufhebung oder zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (vgl. BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 67 Abs. 5 und 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).”
“Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zentrale Bedeutung zu (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).”
“Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).”
“Dem grossen persönlichen Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz steht aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen längerfristigen Freiheitsstrafe, der Art der von ihm begangenen Straftat sowie der wiederholten Straffälligkeit ein äusserst grosses öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme gegenüber. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung nach wie vor regelmässig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im Lichte des Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse, weshalb sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist. Es liegt keine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG vor.”
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme kann ausserdem den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens der betroffenen Person tangieren (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Die Einschränkung dieses grundrechtlichen Anspruchs bedarf neben einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend unbestrittenermassen besteht, unter anderem ebenso der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1 f.; 139 I 31 E. 2.3).”
“Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip führen Bagatelldelikte nicht zur Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 m.H.). Eigentliche «Kriminaltouristen» sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ohnehin auszuweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). 8.2.2 Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). 8.2.3 Das Gericht hat bei der Prüfung der Landesverweisung mitunter auch die Situation, die den Ausländer in seinem Heimatland erwartet, in Betracht zu ziehen. So darf gemäss dem Non-refoulement-Gebot niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK). Eine Person kann sich gemäss der Praxis auf das Non-refoulement-Gebot berufen, wenn sie glaubhaft darzulegen vermag, dass ihr persönlich im Empfängerstaat eine entsprechende konkretisierte Gefahr droht. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich allein nicht. Vielmehr hat die betroffene Person gewichtige Gründe darzulegen, dass sie dort mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer mit Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung zu rechnen hat. 8.2.4 Der Beschuldigte ist in Algerien geboren und aufgewachsen.”
Gesetzliche Fristen sind Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV). Konkret gilt die gesetzliche 30-Tage-Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) als nicht erstreckbar; die Befristung dient der Rechtssicherheit und lässt nach der Rechtsprechung keinen Raum für eine Erstreckung gesetzlicher Fristen.
“Um fristwahrend zu wirken, muss die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerdeschrift gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Gesetzlich oder gerichtlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen in den Fällen von Art. 46 Abs. 1 BGG still. Bei der 30-Tage-Frist handelt es sich, wie aus Art. 47 Abs. 1 BGG ausdrücklich hervorgeht, um eine gesetzliche Frist, die als solche nicht erstreckbar ist (Urteile 2C_152/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.4; 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.1). Die Befristung der Beschwerdemöglichkeit dient nicht nur der Rechtssicherheit, sie ist gleichzeitig Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Mit Blick auf diese rechtsstaatlichen Grundprinzipien bleibt kein Raum für eine Erstreckung der gesetzlichen Frist (Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.1). Ebenso wenig sieht das Gesetz die Möglichkeit einer nachträglichen, d.h. nach Fristablauf eingereichten Beschwerdeergänzung vor (Urteil 2D_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). Während laufender Beschwerdefrist ist eine Verbesserung aber möglich. Die blosse Behebung eines Mangels im Sinne von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG (wie etwa die fehlende Angabe eines Zustellungsdomizils) kann auch nach Fristablauf noch rechtsgültig eingereicht werden (Jean-Maurice Frésard, in: Florence Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Comm. LTF], N. 8 zu Art. 47 BGG).”
“Um fristwahrend zu wirken, muss die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerdeschrift gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Gesetzlich oder gerichtlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen in den Fällen von Art. 46 Abs. 1 BGG still. Bei der 30-Tage-Frist handelt es sich, wie aus Art. 47 Abs. 1 BGG ausdrücklich hervorgeht, um eine gesetzliche Frist, die als solche nicht erstreckbar ist (Urteile 2C_152/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.4; 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.1). Die Befristung der Beschwerdemöglichkeit dient nicht nur der Rechtssicherheit, sie ist gleichzeitig Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Mit Blick auf diese rechtsstaatlichen Grundprinzipien bleibt kein Raum für eine Erstreckung der gesetzlichen Frist (Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.1). Ebenso wenig sieht das Gesetz die Möglichkeit einer nachträglichen, d.h. nach Fristablauf eingereichten Beschwerdeergänzung vor (Urteil 2D_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). Während laufender Beschwerdefrist ist eine Verbesserung aber möglich. Die blosse Behebung eines Mangels im Sinne von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG (wie etwa die fehlende Angabe eines Zustellungsdomizils) kann auch nach Fristablauf noch rechtsgültig eingereicht werden (Jean-Maurice Frésard, in: Florence Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Comm. LTF], N. 8 zu Art. 47 BGG).”
“Um fristwahrend zu wirken, muss die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerdeschrift gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Gesetzlich oder gerichtlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen in den Fällen von Art. 46 Abs. 1 BGG still. Bei der 30-Tage-Frist handelt es sich, wie aus Art. 47 Abs. 1 BGG ausdrücklich hervorgeht, um eine gesetzliche Frist, die als solche nicht erstreckbar ist (Urteile 2C_152/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.4; 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.1). Die Befristung der Beschwerdemöglichkeit dient nicht nur der Rechtssicherheit, sie ist gleichzeitig Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Mit Blick auf diese rechtsstaatlichen Grundprinzipien bleibt kein Raum für eine Erstreckung der gesetzlichen Frist (Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.1). Ebenso wenig sieht das Gesetz die Möglichkeit einer nachträglichen, d.h. nach Fristablauf eingereichten Beschwerdeergänzung vor (Urteil 2D_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). Während laufender Beschwerdefrist ist eine Verbesserung aber möglich. Die blosse Behebung eines Mangels im Sinne von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG (wie etwa die fehlende Angabe eines Zustellungsdomizils) kann auch nach Fristablauf noch rechtsgültig eingereicht werden (Jean-Maurice Frésard, in: Florence Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Comm. LTF], N. 8 zu Art. 47 BGG).”
“Um fristwahrend zu wirken, muss die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerdeschrift gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Gesetzlich oder gerichtlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen in den Fällen von Art. 46 Abs. 1 BGG still. Bei der 30-Tage-Frist handelt es sich, wie aus Art. 47 Abs. 1 BGG ausdrücklich hervorgeht, um eine gesetzliche Frist, die als solche nicht erstreckbar ist (Urteile 2C_152/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.4; 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.1). Die Befristung der Beschwerdemöglichkeit dient nicht nur der Rechtssicherheit, sie ist gleichzeitig Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Mit Blick auf diese rechtsstaatlichen Grundprinzipien bleibt kein Raum für eine Erstreckung der gesetzlichen Frist (Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.1). Ebenso wenig sieht das Gesetz die Möglichkeit einer nachträglichen, d.h. nach Fristablauf eingereichten Beschwerdeergänzung vor (Urteil 2D_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). Während laufender Beschwerdefrist ist eine Verbesserung aber möglich. Die blosse Behebung eines Mangels im Sinne von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG (wie etwa die fehlende Angabe eines Zustellungsdomizils) kann auch nach Fristablauf noch rechtsgültig eingereicht werden (Jean-Maurice Frésard, in: Florence Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Comm. LTF], N. 8 zu Art. 47 BGG).”
Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV): Staatliches Handeln muss auf einer materiell-gesetzlichen Grundlage beruhen. Eine solche Grundlage kann in einem Gesetz im formellen Sinn stehen oder in einer materiell-gesetzlichen Regelung (z. B. einer kompetenzgemäss erlassenen Verordnung). Entgegenstehenden Verfassungsbestimmungen oder das Gewicht und die Bedeutung eines Eingriffs können jedoch verlangen, dass die Regelung ausdrücklich auf Gesetzesstufe (formelles Gesetz) erlassen wird.
“Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 BV und § 2 Abs. 1 KV verankerten Legalitätsprinzip ist Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht. Unter "Recht" ist das gesamte, in der Schweiz geltende und ordnungsgemäss bekannt gemachte Recht zu verstehen, also insbesondere Verfassung, Gesetze und Verordnungen (auf Bundesebene oder kantonaler Ebene). Dabei sind primär – in Anknüpfung an den Sinn und Zweck der Bestimmung, die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gewissen Schranken zu unterwerfen – generell-abstrakte Regelungen gemeint. Da das Recht "Grundlage" staatlichen Handelns sein muss, muss jedes staatliche Handeln (grundsätzlich) auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, sodass der Staat ohne eine solche (grundsätzlich) nicht handeln darf. Eine gesetzliche Grundlage kann sowohl in einem Gesetz im formellen Sinn als auch in einem Gesetz im materiellen Sinn (etwa einer Verordnung des Bundes- oder Regierungsrats) enthalten sein. Allerdings kann sich aus anderen Verfassungsbestimmungen ergeben, dass ein Gesetz im formellen Sinn notwendig ist.”
“Dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestimmungen über die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte (lit. b). Die Kantonsverfassung weist die Zuständigkeit zum Erlass von Gesetzen dem Kantonsrat und dem Stimmvolk zu (vgl. Art. 29, 32 f., 54 KV und dazu Matthias Hauser, in: Kommentar KV, Art. 38 N. 7). Eine Gesetzesdelegation ist grundsätzlich zulässig, auch wenn damit das Gewaltenteilungsprinzip durchbrochen wird. Was als wichtig bzw. wesentlich erscheint und deshalb vom Gesetzgeber selbst im Sinn der "Grundzüge der delegierten Materie" festzulegen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls (VGr, 17. April 2019, VB.2018.00648, E. 3.5 mit Hinweisen). Dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltenteilung wird auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Nachachtung verschafft. Es bedeutet namentlich, dass Bestimmungen, die in einem Gesetz im formellen Sinn stehen müssen, nicht durch andere Organe erlassen werden dürfen, es sei denn aufgrund gültiger Gesetzesdelegation (BGE 147 I 478 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 Abs. 1 KV besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Nicht verlangt ist, dass sich die rechtliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn findet; eine kompetenzgemäss erlassene Verordnung genügt grundsätzlich. Das Erfordernis der Gesetzesform kann jedoch aufgrund anderer Verfassungsnormen massgeblich sein (VGr, 23. Juli 2020, AN.2020.00003, E. 3.3).”
“Das Recht bildet Grundlage und Schranke staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 1 BV). Diese Verfassungsnorm statuiert den Vorbehalt und den Vorrang des Rechtssatzes. Ersterer verlangt insbesondere, dass sich behördliche Akte auf eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm stützen. Letzterer, dass sich rechtsanwendende Organe an das geltende Recht halten und rechtsetzende Organe die Normenhierarchie beachten. Durch den Vorbehalt des Rechtssatzes sollen die Rechtssicherheit im Sinn der Vorhersehbarkeit sowie die Rechtsgleichheit verwirklicht werden (BVGE 2021 IV/5 E. 6.1; Urteile des BVGer B-5117/2016 vom 30. Januar 2019 E. 4.1; B-4685/2013 vom 25. Februar 2014 E. 10.1; vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 ff.; Benjamin Schindler, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 18 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 325, 338 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV bestimmt, dass auf Bundesebene alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Als massgebliche Kriterien zur Umschreibung der Wichtigkeit im Sinne des materiellen Gesetzesvorbehalts gelten namentlich die Intensität des Eingriffs, die Zahl von der Regelung betroffenen Personen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptanz der Massnahmen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.”
“Kapitels des GwG betreffend allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht lassen sich keine Schlüsse ziehen, ob eine SRO bei der Statuierung der Anschlussvoraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 GwG abweichen darf. Es ist in systematischer Hinsicht jedoch zu berücksichtigen, dass die Anschlusspflicht in Art. 14 Abs. 1 GwG einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Finanzintermediäre darstellt (faktisches Berufsverbot mit Genehmigungsvorbehalt) und auch die negative Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3 BV) tangiert. Beides ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig. Für einen Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen bedarf es unter anderem einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Je gewichtiger ein Grundrechtseingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (BGE 147 I 103 E. 14.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 428). Aus dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 BV) folgt daher, dass sämtliche Anschlussvoraussetzungen ausdrücklich und klar auf Gesetzesstufe zu normieren sind (im Zusammenhang mit einer Polizeibewilligung vgl. BGE 140 I 218 E. 6.5).”
“Der Bundesrat hat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungskompetenzen gemäss Art. 19 Abs. 6 und Abs. 7 EnG seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck des Energiegesetzes gewahrt. Art. 104 Abs. 3 EnFV hält dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 164 BV stand. Die formell und materiell gesetzeskonform erlassene Übergangsbestimmung von Art. 104 Abs. 3 EnFV ist auf die (grosse) Photovoltaikanlage der Beschwerdeführerin anwendbar (vgl. auch E. 5 hiervor).”
Disziplinarische Massnahmen sind — soweit möglich und zweckmässig — vor ihrer Anordnung anzudrohen. Dies folgt aus den Verhältnismässigkeitsgrundsätzen von Art. 5 Abs. 2 BV.
“Art. 128 Abs. 1 ZPO richtet sich nicht nur gegen die Parteien. Dasselbe gilt auch bezüglich Art. 128 Abs. 3 ZPO, wonach ausdrücklich auch die Vertretun- gen bei bös- oder mutwilliger Prozessführung bestraft werden können. Nach den auch im Zivilverfahren geltenden Grundsätzen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 - 8 - ZPO) sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sind disziplinari- sche Massnahmen vor ihrer Anordnung – jedenfalls soweit möglich und zweckmäs- sig – anzudrohen (BGE 141 III 265 E. 5.2).”
Bei Wegweisungen ist eine umfassende, einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen; die privaten Interessen der betroffenen Person sind gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen.
“Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; BVGE 2020 VI/9 E. 10.4 und 11). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten der betroffenen Person in dieser Periode, der Grad ihrer Integration, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E 2.2; Urteile des BVGer F-1061/2019 vom 15. März 2021 E.3.3 und E-4243/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.2, jeweils m.w.H.).”
“Von der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 AIG ist die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zu trennen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist ein allgemeiner Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und insofern zu beachten (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 8-11) als dass im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinn des Art. 96 AIG die privaten Interessen der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates am Vollzug der Wegweisung gegeneinander abzuwägen sind (vgl. dazu BVGE 2007/32 E. 3.7). Dabei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls drohenden persönlichen und familiären Nachteile, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter sowie das Verschulden und das Verhalten der Betroffenen in dieser Periode.”
“Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Fernhaltemassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die involvierten privaten Interessen für oder gegen die Bewilligung des Aufenthalts der betroffenen Person in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen).”
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss im Einzelfall einer konkreten Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 5 Abs. 2 BV standhalten. Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz.
“Sind die Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt, so muss sich die Beendigung des Aufenthalts zudem im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Brunner, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al., Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.56; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 135 II 377 E. 4.3 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz und dem Schengenraum verhältnismässig sind. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit Hinweisen; VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung aufgrund strafrechtlicher Delinquenz sind namentlich die Art und Schwere der begangenen Straftaten, der Zeitablauf seit der Delinquenz und das seitherige Verhalten, die Aufenthaltsdauer, die familiäre Situation unter Einschluss von Kindsinteressen und die sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte der ausländischen Person in ihrem Heimatland und die dortigen konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen (Zünd/Brunner, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.”
“Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss schliesslich verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz (BGE 139 I 16 E. 2.2; 139 I 31 E. 2.3; 135 I 143 E. 2.1).”
Staatliches Handeln muss dem öffentlichen Interesse dienen und darf nicht privaten Zwecken folgen. Entsprechend kann der Bund zur Finanzierung verfassungsmässiger Leistungsaufträge gezielt Abgaben erheben; die Erhebung solcher Abgaben ist durch den verfassungsgemässen Leistungsauftrag und die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen legitimiert.
“ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 5.2) - eine Unternehmensabgabe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - wonach die Unternehmensabgabe verfassungswidrig sei und den Grundsatz der Gesetzmässigkeit verletze (Beschwerde, Rz. 7 und 19) - ist die Vorinstanz aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E. 5.2.3). Wie ebenfalls ausführlich erwähnt, erhält jedes in der Schweiz aktive Unternehmen eine UID, welche den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden vereinfachen soll (vgl. E. 5.4). Der Unternehmensbegriff ist bewusst weit gefasst, wobei auch Verwaltungseinheiten des Bundes und somit die Vorinstanz dazu zählen.”
“ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG - wie gezeigt (E. 4.3) - eine Unternehmensabgabe. Aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) ist die Vorinstanz zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E. 4.3.3).”
“aus, dass die PISA-Studien nicht in erster Linie dem Bund und der EDK dienen würden, sondern eine Vielzahl von Nutzniessern bzw. «gleichberechtigten» Adressaten hätten, wie zum Beispiel Schüler, Eltern, Schulen, die Bildungsforschung sowie die Öffentlichkeit im Allgemeinen. Aufgrund des Adressatenkreises könne folglich nicht abgeleitet werden, dass der Bund und die EDK sich die Tätigkeit des Konsortiums zur eigenen Leistungserstellung bzw. Aufgabenerfüllung beschaffen würden. Hierzu ist der Beschwerdeführerin mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen (vgl. insbesondere E. 4.2.3) zu entgegnen, dass der Bund und die EDK eine ihnen obliegende Verfassungsaufgabe erfüllen, indem sie u.a. die PISA-Studien in Auftrag geben und die Beauftragten für ihre Tätigkeit zu 100% entschädigen, womit ein Leistungsverhältnis vorliegt. Die Tatsache, dass die Studien im weitesten Sinne der Öffentlichkeit im Allgemeinen dienen, ändert hieran nichts. Denn ein Gemeinwesen hat schon von Verfassungs wegen im öffentlichen Interesse zu handeln (Art. 5 Abs. 2 BV), ob es nun Leistungen bezieht oder Subventionen ausrichtet. Mit anderen Worten wäre staatliches Handeln, welches lediglich einen «Selbstzweck» bedient, von vornherein verfassungswidrig. Es liegt also in der Natur der Sache, dass Nutzniesser staatlichen Handelns letztlich nicht das Gemeinwesen selbst, sondern z.B. dessen Bevölkerung ist (vgl. hierzu bzw. zum «öffentlichen Interesse» als Abgrenzungskriterium: Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 7.2 f. und 8.2; Urteil des BVGer A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.5.3.5 und 3.3.1.2).”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV kann es nach Treu und Glauben geboten sein, Einwendungen und Rügen bereits in der Vorinstanz oder innerhalb der einschlägigen Fristen vorzubringen; ein erst im nachfolgenden Verfahren vorgetragenes, früher mögliches Vorbringen kann als treuwidrig bewertet werden.
“Betreffend die nachteilige Disposition aufgrund der Auskunft ist festzuhalten, dass der Adressat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen haben muss, die er jedoch nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 688). Dabei muss die behördliche Auskunft für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 689). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in Folge der behaupteten Zusicherung das Gesuch um die Fahrbewilligung gestellt, was keine nachteilige Disposition darstellt, da er noch keine Disposition wie z.B. einen Fahrzeugkauf getätigt hatte, welche er nicht mehr ohne Schaden rückgängig machen hätte können. Auch zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer den Einwand der telefonischen Zusicherung vom Frühling 2021 erst in seiner Replik vom 14. Februar 2022 anbrachte, wobei er dies sinnvollerweise schon bei der Ablehnung der Bewilligung bzw. in der Einsprache vom 9. September 2021 rügen hätte müssen, da er durch den ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin wusste, dass der Zusicherung der Gemeindepräsidentin nicht gefolgt wurde. Somit verstösst das Verhalten des Beschwerdeführers gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Treu und Glauben Art. 5 Abs. 3 BV), da der Beschwerdeführer dieses Vorbringen schon viel früher hätte einbringen können.”
“Die strittige Baubewilligung konnte allerdings nicht an einem solchen Mangel leiden, wurde das Akteneinsichtsgesuch doch wie eingangs geschildert erst nach der Eröffnung des Bauentscheids gestellt. Kommt hinzu, dass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter den gegebenen Umständen ohnehin nicht besonders schwer wiegen würde: Den Beschwerdeführenden wurde die Akteneinsicht und die Möglichkeit, Kopien anzufertigen, nicht grundsätzlich verweigert, lediglich deren Modalitäten gaben Anlass zum Rechtsstreit. Die gerügte Gehörsverletzung hätte damit von vornherein nicht zur Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung geführt, sondern hätte durch ein weiteres Gesuch um Akteneinsicht und anschliessende Stellungnahme im Rekursverfahren behoben werden können. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, dass sie ein solches Gesuch vor dem Baurekursgericht gestellt hätten. Dies ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Hierzu wären sie nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 am Anfang) allerdings gehalten gewesen, wenn sie behaupten, die Art und Weise der von der kommunalen Baubehörde gewährten Akteneinsicht bzw. die Lesbarkeit der erstellten Kopien habe ihnen verunmöglicht, das Projekt auf seine Vereinbarkeit mit den Bauvorschriften zu überprüfen und diesbezüglich Rügen vorzutragen. Indem die Beschwerdeführenden von einer erneuten Ausübung ihres Rechts absahen, haben sie eine potenzielle Heilung der behaupteten Gehörsverletzung selbst vereitelt (vgl. auch Urteil 1C_381/2022 vom 8. September 2023 E. 2.3). Unter diesen Umständen besteht an einer blossen Rückweisung kein schützenswertes Interesse.”
“So galt es, die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers abzuklären, welcher einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Es handelte sich dabei um komplexe Einkommensverhältnisse, was eine genauere Prüfung erforderte. Da der Beschwerdeführer nur einzelne und unvollständige Belege einreichte und insbesondere eine einfache Buchführung fehlte, musste sich der Bezirksrat mithilfe der Bankkonten und der Steuerunterlagen einen Überblick verschaffen, um die Frage nach der Erfüllung der Mitwirkungspflichten beurteilen zu können. Allerdings wurde durch die siebenmonatige Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot leicht verletzt. Dies ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. 2.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin betreffend das erstinstanzliche Verfahren geltend machen will, erfolgt dies verspätet. Diese Rüge hätte bereits im Verfahren vor dem Bezirksrat vorgebracht werden müssen, was der Beschwerdeführer aber unterliess. Er verhält sich daher treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn er diese Rüge erst im Beschwerdeverfahren erhebt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 3. 3.1 Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 29. September 2011, VB.2011.00439, E. 1.3). Vorliegend ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023 Streitgegenstand (vorne Ziff. I). Streitgegenstand ist somit das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das am 1. Februar 2023 eingegangene Sozialhilfegesuch. Damit geht allein die Frage einher, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, sodass seine Bedürftigkeit ausreichend nachgewiesen erscheint. Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen gegen den Umfang einer allfälligen wirtschaftlichen Hilfe richtet (Mietzins, Wert von Fahrzeugen, Krankenkassenbeiträge usw.), ist hierauf nicht weiter einzugehen. 3.2 Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Fürsorgebehörde oder dem Bezirksrat zu (Plüss, § 5 N.”
“Die Vorinstanz hat offengelassen, ob es sich beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2017 um eine Nichteintretensverfügung handelte oder darin lediglich eine informelle Mitteilung zu sehen war. Sie ist unter Hinweis auf das Urteil 9C_71/2020 vom 16. September 2020 davon ausgegangen, dass der Rechtsuchende nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auch dann innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde erheben müsse, wenn die Behörde zwar keinen formellen Nichteintretensentscheid fällt, aber den Erlass einer Verfügung ausdrücklich verweigert.”
Bei Einbürgerungen ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 BV eine Pflicht der Gesuchstellenden, über erhebliche Tatsachen unaufgefordert zu informieren. Bewusst falsche Angaben oder das Verheimlichen erheblicher Tatsachen, durch das die Behörde in einem falschen Glauben gelassen wird, kann die Einbürgerung als «erschlichen» erscheinen lassen und ihre Nichtigerklärung bzw. ihren Entzug rechtfertigen.
“Nach Art. 36 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung nichtig er-klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die zuständige Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (siehe zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 m.w.H.).”
“Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 aBüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des Strafrechts ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2). Über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, von der die betroffene Person weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss sie die Behörde unaufgefordert informieren. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2).”
Bei Beweiserhebung und bei systematischer Datenerfassung sind die rechtsstaatlichen Grundsätze von Art. 5 BV einzuhalten. Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz fremder Grundrechte gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein.
“Die informationelle Selbstbestimmung kann wie andere Grundrechte gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und müssen sich schliesslich als verhältnismässig erweisen. Um den Garantien von Art. 13 BV zu genügen, verlangt das Bundesgericht, dass die systematische Datenerfassung und -aufbewahrung von angemessenen und wirkungsvollen rechtlichen Schutzvorkehrungen begleitet werden, um Missbräuchen und Willkür vorzubeugen (BGE 144 1 126 E. 8.3.4 mit Hinweisen). Es ist jedenfalls nicht angebracht, mit dem Schlagwort der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbeschränkte Überwachungen zu begründen, die in vielfältigsten Ausgestaltungen unterschiedlichen Zwecken dienen können. Die Beweiserhebung ist zudem nur dann rechtmässig, wenn und soweit gesamthaft betrachtet die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV eingehalten und die Grundrechte der betroffenen Personen ausreichend beachtet wurden. Die Staatsanwaltschaft kann sich dem Gebot, Beweise rechtmässig zu erheben, nicht dadurch entziehen, dass sie sich aktiv anderer staatlicher Organe bedient, für welche die Grundsätze gemäss Art. 5 BV ebenso gelten und die die Grundrechte ebenfalls unmittelbar zu beachten haben (BGE 146 | 11 E. 3.3.2; 136 | 87 E. 8.3; Urteil 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.2 f.).”
“Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und müssen sich schliesslich als verhältnismässig erweisen. Um den Garantien von Art. 13 BV zu genügen, verlangt das Bundesgericht, dass die systematische Datenerfassung und -aufbewahrung von angemessenen und wirkungsvollen rechtlichen Schutzvorkehrungen begleitet werden, um Missbräuchen und Willkür vorzubeugen (BGE 144 1 126 E. 8.3.4 mit Hinweisen). Es ist jedenfalls nicht angebracht, mit dem Schlagwort der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbeschränkte Überwachungen zu begründen, die in vielfältigsten Ausgestaltungen unterschiedlichen Zwecken dienen können. Die Beweiserhebung ist zudem nur dann rechtmässig, wenn und soweit gesamthaft betrachtet die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV eingehalten und die Grundrechte der betroffenen Personen ausreichend beachtet wurden. Die Staatsanwaltschaft kann sich dem Gebot, Beweise rechtmässig zu erheben, nicht dadurch entziehen, dass sie sich aktiv anderer staatlicher Organe bedient, für welche die Grundsätze gemäss Art. 5 BV ebenso gelten und die die Grundrechte ebenfalls unmittelbar zu beachten haben (BGE 146 | 11 E. 3.3.2; 136 | 87 E. 8.3; Urteil 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.2 f.).”
Im Abgaberecht hat das Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) besondere Bedeutung: Abgaben dürfen grundsätzlich nur auf einer formell-gesetzlichen Grundlage erhoben werden. In ihren Grundzügen muss das Gesetz zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen regeln. Anforderungen an Normstufe und Normdichte sind je nach Art der Abgabe zu differenzieren; insoweit können die Anforderungen dort gelockert werden, wo das Ausmass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (z. B. Kostendeckungs- bzw. Äquivalenzprinzip) begrenzt ist.
“Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich verlangt das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von hinreichender Normstufe und genügender Bestimmtheit beruht (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.1.1). Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht zu: So muss die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (BGE 138 V 32 E. 3.1.1, 136 II 149 E. 5.1, 135 I 130 E. 7.2, vgl. auch BGE 149 II 158 E. 5.2.2 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 1.4.1 m.w.H.).”
“Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich verlangt das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von hinreichender Normstufe und genügender Bestimmtheit beruht (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.4). Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht zu: So muss die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; BGE 149 II 177 E. 8.3.2; 148 II 121 E. 5.1; 143 II 283 E. 3.5, j.m.H.). Der Umfang des Legalitätsprinzips ist je nach der Natur der Abgabe zu differenzieren. Das Prinzip darf weder seines Gehalts entleert noch andererseits in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 126 I 180 E.”
“Die Bundesverfassung erhebt in Art. 5 Abs. 1 BV das Gesetzmässigkeitsprinzip zu einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz. Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert das Legalitätsprinzip für die Bundesgesetzgebung. Dem Legalitätsprinzip entsprechend müssen Abgaben - von Kanzleigebühren abgesehen - rechtssatzmässig festgelegt sein. Den rechtsanwendenden Behörden darf kein übermässiger Spielraum verbleiben, und die Abgabepflichtigen müssen voraussehbar und rechtsgleich sein (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und [für Steuern] Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 132 II 371 E. 2.1, 131 II 735 E. 3.2 und 130 I 113 E. 2.2 je mit Hinweisen). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen festlegen. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Normstufe und Normdichte für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Abgaben gelockert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und die erwähnte Schutzfunktion nicht allein durch den Gesetzesvorbehalt erfüllt wird (vgl.”
Staatliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein: sie müssen geeignet, erforderlich und für das betroffene Unternehmen zumutbar sein. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist der Zweck der Massnahme (z. B. die Sicherung wirksamen Wettbewerbs oder die Gewährleistung der Versorgung) zu berücksichtigen, und gegebenenfalls sind weniger einschneidende Alternativen zu prüfen.
“1 KG entscheidet die Wettbewerbskommission auf Antrag des Sekretariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen. Der Wortlaut der Bestimmung enthält keinen Hinweis auf den zulässigen Inhalt entsprechender Massnahmen. Auch in der Botschaft des Bundesrats finden sich diesbezüglich kaum nähere Ausführungen (Botschaft KG 1995, 604, 620; vgl. BGE 148 II 475 E. 4.3.2; Urteil des BVGer B-5161/2019 vom 9. August 2021 E. 4.2, jeweils Strassenbau Graubünden Implenia). In Bezug auf die Massnahmen, welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 30 Abs. 1 KG anordnen kann, gibt es dementsprechend keinen abschliessenden Katalog. Damit verfügt die Vorinstanz bei ihrem Entscheid, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen sie gestützt auf Art. 30 Abs. 1 KG anordnet, über einen weiten Beurteilungsspielraum. Es kann sich dabei um Anordnungen zu einem Tun oder einem Unterlassen handeln (vgl. BGE 148 II 475 E. 4.3.2 ff.; Urteil des BVGer B-5161/2019 vom 9. August 2021 E. 4.2, jeweils Strassenbau Graubünden Implenia). Entsprechende Massnahmen müssen entsprechend dem in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit geeignet, erforderlich und für das betroffene Unternehmen zumutbar sein (vgl. BGE 148 II 475 E. 5, Strassenbau Graubünden Implenia; Urteil des BVGer B-3938/2013 vom 30. Oktober 2019 E. 19, Buchhändler Dargaud; Izumi/Krimmer, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 30 N. 24 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2010, Art. 30 N. 58 ff.). Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich nach der Zwecksetzung des Kartellgesetzes, wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten (Art. 1 KG; vgl. Botschaft KG 1995, 472 ff., 511 ff.; BGE 148 II 475 E. 4.3.4,”
“Der Bundesrat war in formeller Hinsicht nicht zum Erlass der Betriebsverordnung als Grundlage der Betriebsbewilligung berechtigt (E. 8.3). 5. Wirtschaftliche Interventionsmassnahmen müssen verhältnismässig sein und stehen somit unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung. Der Bundesrat ist insbesondere im Bereich der Versorgung mit elektrischer Energie verpflichtet, alternative Massnahmen (einschliesslich Verbrauchsbeschränkungen) in Betracht zu ziehen (E. 9). 6. Ausserhalb zeitlicher Dringlichkeit ist es nicht zweckmässig, die Anwendung von Bundesumweltrecht erst nach der Bereitstellung eines Reservekraftwerks im Rahmen der Erteilung der zeitlich befristeten Betriebsbewilligung vorzusehen (E. 10). 7. Gemäss Art. 34 Abs. 1 LVG kann der Bundesrat für die Dauer von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen Bestimmungen anderer Erlasse vorübergehend für nicht anwendbar erklären, was auch kantonales Recht mit einschliesst (E. 11). Approvisionnement économique du pays. Mesures d'intervention économique. Centrale de réserve. Contrôle des normes. Proportionnalité. Mesures de substitution. Art. 5 al. 2 Cst. Art. 2 let. b, art. 31 al. 1, art. 32 al. 1, art. 34 al. 1 LAP. 1. Contrôle accessoire d'une ordonnance dépendante, d'un point de vue formel et matériel (consid. 5). 2. L'existence d'une pénurie grave, exigée comme condition aux mesures d'intervention économique, s'évalue selon l'ampleur et la probabilité d'une atteinte à l'approvisionnement économique du pays et selon la gravité du dommage économique (E. 6). 3. La situation d'approvisionnement doit être appréciée à un moment où les incertitudes liées aux prévisions sont aussi réduites que possible et où, compte tenu des alternatives possibles, des mesures efficaces peuvent encore être prises (consid. 7). 4. La loi sur l'approvisionnement du pays prévoyant une voie de recours contre les décisions sur les mesures d'intervention économique, l'autorité doit exposer sur quelles hypothèses elle se fonde pour appréhender la situation d'approvisionnement et selon quels critères elle évalue la probabilité d'une atteinte à l'approvisionnement (consid.”
Das verspätete bzw. beharrliche Unterlassen, eine behauptete Zusicherung rechtzeitig zu rügen, kann als widersprüchliches Verhalten i.S.v. Art. 5 Abs. 3 BV gewertet werden, wenn die Rüge bereits früher möglich und angezeigt gewesen wäre.
“Betreffend die nachteilige Disposition aufgrund der Auskunft ist festzuhalten, dass der Adressat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen haben muss, die er jedoch nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 688). Dabei muss die behördliche Auskunft für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 689). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in Folge der behaupteten Zusicherung das Gesuch um die Fahrbewilligung gestellt, was keine nachteilige Disposition darstellt, da er noch keine Disposition wie z.B. einen Fahrzeugkauf getätigt hatte, welche er nicht mehr ohne Schaden rückgängig machen hätte können. Auch zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer den Einwand der telefonischen Zusicherung vom Frühling 2021 erst in seiner Replik vom 14. Februar 2022 anbrachte, wobei er dies sinnvollerweise schon bei der Ablehnung der Bewilligung bzw. in der Einsprache vom 9. September 2021 rügen hätte müssen, da er durch den ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin wusste, dass der Zusicherung der Gemeindepräsidentin nicht gefolgt wurde. Somit verstösst das Verhalten des Beschwerdeführers gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Treu und Glauben Art. 5 Abs. 3 BV), da der Beschwerdeführer dieses Vorbringen schon viel früher hätte einbringen können.”
Bei der Löschung berufsrechtlicher Registereinträge bzw. bei berufsrechtlichen Sanktionen ist nach Art. 5 Abs. 2 BV die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die Rechtsprechung betont, dass den Aufsichtsbehörden dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum (Ermessen) zukommt; dieses Ermessen unterliegt jedoch der Anforderung der Verhältnismässigkeit.
“Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV hat staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Die Löschung des Registereintrags nach Art. 9 BGFA hat deshalb vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten (BGE 137 II 425 E. 6.1; Urteil 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; vgl. auch STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 18 zu Art. 8 BGFA). Beim Entscheid darüber, ob das strafbare Verhalten eines Anwalts mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, kommt der Aufsichtsbehörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ein erhebliches "Ermessen" zu (vgl. Urteile 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 6). In der älteren Bundesgerichtspraxis findet sich demgegenüber die Formulierung, die Behörden würden über einen grossen bzw. erheblichen "Beurteilungsspielraum" verfügen (vgl. Urteile 2C_430/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.6 und 2C_119/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.2). Die unterschiedlichen Formulierungen drücken jedoch keinen Unterschied in der Sache aus. Bei der Beantwortung der Frage nach der Vereinbarkeit strafbarer Handlungen mit dem Anwaltsberuf geht es - gemäss der im Schrifttum wohl nach wie vor herrschenden Terminologie - in der Tat nicht um die Ausübung eigentlichen Verwaltungsermessens im Sinn eines "Rechtsfolgeermessens" ("liberté d'appréciation"), sondern um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ("latitude de jugement"; vgl.”
Im Bereich von Art. 5 Abs. 1 BV ist insbesondere im Abgaberecht wegen seiner strengen Legalitätsausprägung nur begrenzt Raum für vertrauensbegründendes Behördenverhalten. Frühere fehlerhafte Taxationen binden spätere Veranlagungen grundsätzlich nicht. Eine Bindungswirkung durch frühere Praxis oder Zahlungen kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (z. B. konkrete Zusicherung) erfüllt sind.
“Der Gesetzmässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 BV) beansprucht auf Ebene der Bundesverfassung den Rang eines blossen verfassungsmässigen Prinzips (BGE 149 I 305 E. 3.3; 146 II 56 E. 6.2.1). Was den Bereich des Abgaberechts betrifft, ist das Legalitätsprinzip demgegenüber als verfassungsmässiges Individualrecht ausgestaltet (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 150 I 1 E. 4.4.1; 149 I 305 E. 3.3; 148 II 121 E. 5.1; 147 I 16 E. 3.4.2; 143 I 227 E. 4.2). Bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist das abgaberechtliche Legalitätsprinzip zwar streng ausgebildet (BGE 149 II 158 E. 5.2.2; 148 II 121 E. 5.1; 147 I 16 E. 3.4.2; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1). Aufgrund der für das Abgaberecht typischen Regelungsdichte und seiner Natur als Massenfallrecht bleibt tendenziell weniger Raum für vertrauensbegründendes Verhalten der Behörden als in anderen Gebieten des Verwaltungsrechts. Wenn aber feststeht, dass die Steuerbehörde tatsächlich eine Auskunft erteilt hat, ist sie daran gebunden, sobald die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 150 I 1 E.”
“Zutreffend ist zwar, dass das Bundesgericht mit Bezug auf einen von der Steuerbehörde geltend gemachten, angeblichen Zuzug einer natürlichen Person anders als bei einem angeblichen Wegzug eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person grundsätzlich verneint (vgl. BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.4 m.H. auf Locher, Kommentar DBG, 2. Aufl. 2019 N. 60 zu Art. 3 DBG). Dies gilt allerdings nicht für den Fall, dass ein früherer Wegzug von der Steuerbehörde mit Bezug auf frühere Steuerperioden zwar anerkannt, aufgrund einer veränderten Faktenlage für eine folgende Steuerperiode aber bestritten wird. In diesem Fall hat die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Zumutbaren nachzukommen (BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2, 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5.2 sowie 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Dem ist zu folgen, ist vorliegend doch nicht ein Zuzug an einen Steuerort ohne bisherigen Bezug, sondern letztlich der zunächst anerkannte Wegzug mit Bezug auf eine spätere Steuerperiode zu beurteilen. Mit Blick auf das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) kommt auch nicht in Betracht, der Steuerpflichtigen das von ihr für die Steuerperiode 2017 angestrebte Hauptsteuerdomizil in B____ allein deshalb zuzugestehen, weil die Steuerverwaltung nicht schon in früheren Steuerperioden umfassende Untersuchungen zur Frage ihres Lebensmittelpunkts vorgenommen hat. Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, entfalten die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen, und kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung einer Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (vgl. statt vieler BGer 2C_41/2017 vom 25. April 2017 E. 4.2 = StR 72/2017, 880 ff., 883). Eine allenfalls falsche Rechtsanwendung in früheren Steuerperioden vermag vor diesem Hintergrund grundsätzlich keine Bindungswirkung für spätere Steuerperioden zu entfalten (vgl.”
“Selbst wenn das SBFI im Übrigen in einzelnen Fällen zu Unrecht Beiträge ausgerichtet haben sollte, vermag dies das Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) nicht zu übersteuern. Der Beschwerdeführer legt nicht einmal ansatzweise dar, dass die (strengen) Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht gegeben wären (vgl. dazu statt vieler Urteil 2C_345/2012 vom 27. September 2012 E. 3.2). Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Zusprache unter dem Titel des Vertrauensschutzes erfüllt (BGE 146 I 105 E. 5.1.1), da keine konkrete Zusicherung der zuständigen Behörde (SBFI) vorliegt.”
Nach der Rechtsprechung besteht eine Besitzstandsgarantie: Neue Eigentumsbeschränkungen dürfen nicht sofort auf bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte Bauten angewendet werden. In der Regel sind zumindest die bisherige Nutzung und der normale Unterhalt weiterhin zu erlauben. Die Bauherrschaft muss nachweisen, dass die Bauten seinerzeit materiell-rechtskonform erstellt wurden. Gelingt dieser Nachweis, dürfen solche altrechtlichen Bauten unterhalten, zeitgemäss erneuert und — soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird — auch umgebaut oder erweitert werden.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Eigentumsgarantie (Art. 26 BV6) und zum Rückwirkungsverbot (Art. 5 BV) ist die sofortige Anwendung neuer Eigentumsbeschränkungen auf bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte Bauten grundsätzlich unzulässig (sog. Besitzstandsgarantie). Sofern dies kein gewichtiges öffentliches Interesse verbietet, sind zumindest die bisherige Nutzung und der normale Unterhalt weiterhin zu erlauben. Die Kantone sind befugt, den Besitzstand darüber hinaus in einer weitergehenden Weise zu garantieren.7 Gemäss der Besitzstandsgarantie nach Art. 3 Abs. 1 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Bauten können somit von Vornherein nur von der Besitzstandsgarantie profitieren, wenn sie seinerzeit im Einklang mit den materiell-rechtlichen Vorschriften erstellt worden sind. Diesen Nachweis zu erbringen, obliegt der Bauherrschaft.8 Gelingt dieser Nachweis, so dürfen die sogenannt altrechtlichen Bauten unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art.”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Eigentumsgarantie (Art. 26 BV6) und zum Rückwirkungsverbot (Art. 5 BV) ist die sofortige Anwendung neuer Eigentumsbeschränkungen auf bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte Bauten grundsätzlich unzulässig (sog. Besitzstandsgarantie). Sofern dies kein gewichtiges öffentliches Interesse verbietet, sind zumindest die bisherige Nutzung und der normale Unterhalt weiterhin zu erlauben. Die Kantone sind befugt, den Besitzstand darüber hinaus in einer weitergehenden Weise zu garantieren.7 Gemäss der Besitzstandsgarantie nach Art. 3 Abs. 1 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Bauten können somit von Vornherein nur von der Besitzstandsgarantie profitieren, wenn sie seinerzeit im Einklang mit den materiell-rechtlichen Vorschriften erstellt worden sind. Diesen Nachweis zu erbringen, obliegt der Bauherrschaft.8 Gelingt dieser Nachweis, so dürfen die sogenannt altrechtlichen Bauten unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art.”
Die kantonale Behörde kann den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens gewähren, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen offensichtlich bzw. mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt erscheinen. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist auf eine verfassungskonforme und verhältnismässige Handhabung (Art. 5 Abs. 2 BV) zu achten. Soweit in den zitierten Entscheidungen genannt, setzt das Gewähren des prozeduralen Aufenthalts zudem voraus, dass keine Widerrufsgründe vorliegen und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nachkommt; andernfalls ist der Entscheid im Ausland abzuwarten.
“Nach Art. 17 Abs. 1 AIG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten. Die Gesuchstellenden sollen sich - so die Botschaft des Bundesrats - nicht darauf berufen können, dass sie das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben dürfen, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen als "mit grosser Wahrscheinlichkeit" erfüllt (BBl 2002 3709 ff., 3778). Ist dies der Fall, kann bzw. muss die zuständige kantonale Behörde im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch in verhältnismässiger Weise; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabenden Ermessens (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, falls (1) die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2 AIG); (2) keine Widerrufsgründe vorliegen und (3) die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG nachkommt (so Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Urteil 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2.1).”
“Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 AIG). Die zuständige kantonale Behörde kann den Aufenthalt während des Verfahrens (sogenannter prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden (Art. 17 Abs. 2 AIG). Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG), muss der Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Obwohl Art. 17 Abs. 1 AIG nur von rechtmässig eingereisten Ausländerinnen und Ausländern spricht, ist Art. 17 Abs. 2 AIG jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV in grundrechtskonformer Auslegung auch auf Ausländerinnen und Ausländer anwendbar, die rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind und/oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Die Erwähnung der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AIG dient der Klarstellung, dass anders als im früheren Recht auch rechtmässig eingereiste Ausländerinnen und Ausländer den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten haben, und nicht dem Ausschluss der Anwendbarkeit von Art.”
Kompetenzgemäss erlassene Verordnungen genügen grundsätzlich als materielle Rechtsgrundlage. Gesetzesvertretende Verordnungen setzen jedoch eine gesetzliche Delegationsnorm voraus, und die Grundzüge der delegierten Materie müssen durch das Gesetz bestimmt werden. Das Erfordernis der Gesetzesform kann sich zudem aus anderen Verfassungsnormen ergeben.
“Dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestimmungen über die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte (lit. b). Die Kantonsverfassung weist die Zuständigkeit zum Erlass von Gesetzen dem Kantonsrat und dem Stimmvolk zu (vgl. Art. 29, 32 f., 54 KV und dazu Matthias Hauser, in: Kommentar KV, Art. 38 N. 7). Eine Gesetzesdelegation ist grundsätzlich zulässig, auch wenn damit das Gewaltenteilungsprinzip durchbrochen wird. Was als wichtig bzw. wesentlich erscheint und deshalb vom Gesetzgeber selbst im Sinn der "Grundzüge der delegierten Materie" festzulegen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls (VGr, 17. April 2019, VB.2018.00648, E. 3.5 mit Hinweisen). Dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltenteilung wird auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Nachachtung verschafft. Es bedeutet namentlich, dass Bestimmungen, die in einem Gesetz im formellen Sinn stehen müssen, nicht durch andere Organe erlassen werden dürfen, es sei denn aufgrund gültiger Gesetzesdelegation (BGE 147 I 478 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 Abs. 1 KV besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Nicht verlangt ist, dass sich die rechtliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn findet; eine kompetenzgemäss erlassene Verordnung genügt grundsätzlich. Das Erfordernis der Gesetzesform kann jedoch aufgrund anderer Verfassungsnormen massgeblich sein (VGr, 23. Juli 2020, AN.2020.00003, E. 3.3).”
“Sodann verstosse auch § 2 Disziplinarverordnung gegen das Legalitätsprinzip, insofern diese gemäss dessen Abs. 1 auch auf nicht oder nicht mehr an der Universität immatrikulierte Personen anwendbar sei. Schliesslich sei in § 19 Disziplinarverordnung ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV zu sehen, insofern ein Akteneinsichtsrecht eines von einem Disziplinarverfahren Betroffenen vor dem Ende der Befragungen ausgeschlossen werde. 5. 5.1 Gemäss dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 KV) muss sich ein staatlicher Akt auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (BGE 141 II 169 E. 3.1 mit Hinweis). Das Gesetzmässigkeitsprinzip äussert sich mithin in drei grundlegenden Aspekten: den Erfordernissen des Rechtssatzes sowie der genügenden Normstufe und der genügenden Normdichte (Bestimmtheitsgebot) des Rechtssatzes (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 19 Rz. 2). Art. 5 Abs. 1 BV als solcher verlangt nicht, dass sich die rechtliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn findet; eine kompetenzgemäss erlassene Verordnung genügt grundsätzlich. Das (mehr demokratisch als rechtsstaatlich motivierte) Erfordernis der Gesetzesform kann jedoch aufgrund anderer Verfassungsnormen massgeblich sein (vgl. zum Ganzen Giovanni Biaggini, Kommentar KV, Art. 2 N. 8 ff.). So bestimmt Art. 38 Abs. 1 (Satz 1) KV, dass "alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts" in der Form des Gesetzes erlassen werden; die Verordnungskompetenz hat sich auf weniger wichtige Rechtssätze zu beschränken (Abs. 2). Art. 38 Abs. 1 lit. a–h KV präzisiert sodann durch eine nicht abschliessende Aufzählung, welche Materie als grundlegend bzw. wichtig zu betrachten ist und welche sie betreffenden (wesentlichen) Bestimmungen daher in Gesetzesform zu erlassen sind (vgl. BGr, 30. Oktober 2019, 2C_502/2019, E. 4.3.2; ferner die weitgehend identische Regelung auf Bundesebene in Art. 164 Abs. 1 BV). Die Wichtigkeit einer Norm bzw.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Das Legalitätsprinzip dient damit dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung und dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1). Bei rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Verordnungen ist zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen zu unterscheiden. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen setzt eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV). Auch wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat, der Exekutive derartige (beschränkte) Legislativfunktionen zu übertragen, liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art.”
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur ausnahmsweise und nur unter strengen Voraussetzungen. Das öffentliche Interesse an der korrekten Rechtsanwendung überwiegt grundsätzlich (vgl. Art. 5 BV).
“Die Beschwerdeführenden legen nicht konkret dar, wo welche Hofläden bestehen, die mit dem umstrittenen Hofhüttli vergleichbar sein sollen. Auch ist nicht bekannt, ob diese Hofläden in der Landwirtschaftszone liegen und ob sie bewilligt sind. Selbst wenn andere freistehende Hofläden auf dem Gemeindegebiet allenfalls unrechtmässig bestehen sollten, könnten die Beschwerdeführenden daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen, da das öffentliche Interesse an der korrekten Rechtsanwendung grundsätzlich überwiegt (vgl. Art. 5 BV). Da es vorliegend um den Vollzug von Bundesrecht (RPG) geht, wäre eine allfällige ‒ hier aber nicht ersichtliche ‒ gesetzeswidrige Praxis der Gemeinde nicht massgebend und die BVD als Rechtsmittelbehörde nicht daran gebunden. Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf eine Bewilligung nach Art. 16a Abs. 1 RPG bzw. Art. 24 ff. RPG. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.”
“Die Beschwerdeführenden legen nicht konkret dar, wo welche Hofläden bestehen, die mit dem umstrittenen Hofhüttli vergleichbar sein sollen. Auch ist nicht bekannt, ob diese Hofläden in der Landwirtschaftszone liegen und ob sie bewilligt sind. Selbst wenn andere freistehende Hofläden auf dem Gemeindegebiet allenfalls unrechtmässig bestehen sollten, könnten die Beschwerdeführenden daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen, da das öffentliche Interesse an der korrekten Rechtsanwendung grundsätzlich überwiegt (vgl. Art. 5 BV). Da es vorliegend um den Vollzug von Bundesrecht (RPG) geht, wäre eine allfällige ‒ hier aber nicht ersichtliche ‒ gesetzeswidrige Praxis der Gemeinde nicht massgebend und die BVD als Rechtsmittelbehörde nicht daran gebunden. Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf eine Bewilligung nach Art. 16a Abs. 1 RPG bzw. Art. 24 ff. RPG. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.”
Eine Abweichung nach Art. 5 EBV ist unzulässig, soweit sie die Sicherheit verringert; insbesondere sind geringere lichte Breiten an engen bzw. neuralgischen Stellen für Mischverkehr nicht zulässig.
“m, die generell für Unterführungen, die vom Veloverkehr benutzt werden, empfohlen wird. Alsdann zeigen die aktenkundigen Bilder der PU die engen und vor allem die zeitweise unübersichtlichen Verhältnisse auf. Bereits gestützt darauf erscheint eine gemischte Nutzung unter dem Aspekt der Sicherheit mehr als fraglich. Weiter sehen die AB-EVB und die VSS Normen keinen Ausnahmetatbestand vor, der es erlauben würde, eine geringere lichte Breite für den Mischverkehr vorzusehen. Auch gestützt auf Art. 5 EBV kann eine geringere Breite, insbesondere im Bereich der neuralgischen Stellen, nicht als zulässig erachtet werden. Aufgrund der doch grossen Differenz der tatsächlichen Breite zu jener, die als sicher für die Benutzer der PU angesehen wird, stellt der heutige Zustand eine beträchtliche Gefahr für letztere dar. Eine gleichwertige Sicherheit mag die heutige lichte Breite nicht zu bieten. Soweit die Vorinstanz das Risiko aufgrund der Umstände als nicht akzeptabel bewertet, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 4.6.5). Zusammengefasst widerspricht die heutige gemischte Nutzung in der PU den Sicherheitsvorschriften. Das Befahren der PU durch den Veloverkehr hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu untersagen, damit sie ihre Sicherheitsaufgaben erfüllt. Ob eine ausnahmsweise Nutzung ausserhalb der neuralgischen Stellen, vom Ende der Südrampe bis zum Mittelperron, zulässig wäre, braucht nicht geklärt zu werden (vgl. oben E. 1.4).”
Art. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben) kann einer Sanktionsmilderung bei Selbstanzeigen entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung gehört zu einer ausreichenden Selbstanzeige überzeugende Kooperation mit der Behörde, d. h. auf vorgeschriebene Weise und nach bestem Wissen zutreffende Informationen und Beweismittel zu liefern. Treuwidriges Verhalten — z. B. widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Vorgehen, bewusst unrichtige Angaben oder das Verschweigen erheblicher Tatsachen (eine qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht) — kann die Gewährung eines Erlasses oder einer Reduktion der Sanktion verhindern.
“Der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben stellt unter anderem auch eine Schranke für die Ausübung von Verteidigungsrechten dar, an die Private im Verkehr mit staatlichen Behörden gebunden sind (Art. 5 Abs. 3 BV). Dieser bildet damit einen Massstab für die Beurteilung, ob das Verteidigungsverhalten eines Selbstanzeigers einer Sanktionsreduktion nach der Bonusregelung entgegensteht (vgl. Max Baumann, in: ZK-ZGB, Bd. I/1, Einleitung: Art. 1-7 ZGB, 3. Aufl. 1998, Art. 2 N. 34 ff.). Eine Verletzung von Treu und Glauben im Beschwerdeverfahren kann etwa dann vorliegen, wenn sich eine Beschwerdeführerin widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich verhält (vgl. BGE 137 V 394 E. 7 [Staatshaftungsanspruch]; BGE 101 Ia 39 E. 4 [Gerichtsstand]; Urteil des BVGer B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 3.3 [Prüfung als Chiropraktikerin]; vgl. auch Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49a Abs. 1-2 N. 78 ff.). Treuwidrigkeit kann auch dadurch begründet werden, dass eine Person im Rahmen von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Behörde bewusst unrichtige Angaben macht oder diese über erhebliche Tatsachen nicht informiert, wobei es sich um eine qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht handeln muss (vgl.”
“Es hat in seinen Urteilen in Sachen Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau und Musik Hug festgehalten, dass ein Selbstanzeiger überzeugend und auf die vorgeschriebene Weise mit der Wettbewerbsbehörde kooperieren müsse, um einen vollständigen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion zu erhalten. Dabei verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Art. 12 Abs. 1 SVKG (vgl. zu deren Wortlaut E. 16.3.10 bzw. 16.3.13). Zu einer ausreichenden Kooperation eines Selbstanzeigers gehöre auch, dass dieser den Wettbewerbsbehörden nach bestem Wissen zutreffende Informationen und Beweismittel zur angezeigten Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung liefert (vgl. Urteile des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 8.5.5.5, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht; B-807/2012 E. 8.5.5.5, Erne; B-829/2012 E. 7.5.5.5 Granella; B-771/2012 Cellere; B-823/2016 vom 2. April 2020 E. 4.1.1, Musik Hug; B-710/2014 vom 16. November 2022 E. 9.2.3, Luftfracht). Für die vorliegende Fragestellung ergeben sich jedoch aus diesen allgemeinen Erwägungen keine klaren Rückschlüsse. Soweit der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) in Frage steht, ist an anderer Stelle darauf einzugehen (vgl. E. 17.4.21 ff.).”
“Es hat in seinen Urteilen in Sachen Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau und Musik Hug festgehalten, dass ein Selbstanzeiger überzeugend und auf die vorgeschriebene Weise mit der Wettbewerbsbehörde kooperieren müsse, um einen vollständigen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion zu erhalten. Dabei verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Art. 12 Abs. 1 SVKG (vgl. zu deren Wortlaut E. 16.3.10 bzw. 16.3.13). Zu einer ausreichenden Kooperation eines Selbstanzeigers gehöre auch, dass dieser den Wettbewerbsbehörden nach bestem Wissen zutreffende Informationen und Beweismittel zur angezeigten Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung liefert (vgl. Urteile des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 8.5.5.5, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht; B-807/2012 E. 8.5.5.5, Erne; B-829/2012 E. 7.5.5.5 Granella; B-771/2012 Cellere; B-823/2016 vom 2. April 2020 E. 4.1.1, Musik Hug; B-710/2014 vom 16. November 2022 E. 9.2.3, Luftfracht). Für die vorliegende Fragestellung ergeben sich jedoch aus diesen allgemeinen Erwägungen keine klaren Rückschlüsse. Soweit der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) in Frage steht, ist an anderer Stelle darauf einzugehen (vgl. E. 17.4.22 ff.).”
Art. 5 Abs. 1 BV verlangt, dass staatliches Handeln auf einer materiell-gesetzlichen Grundlage beruht. Bei unklarer oder fehlender kantonaler Delegationsgrundlage bzw. bei Missachtung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung kann eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 BV geltend gemacht werden. Welche Behörde wofür zuständig ist, ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Staatsrecht.
“Ob gestützt auf das kantonale Recht im Kanton Schaffhausen eine ausreichende Rechtsgrundlage bzw. eine rechtsgültige Kompetenzdelegation zur Erhebung eines Kostenvorschusses unter Androhung von Säumnisfolgen durch den Rechtsdienst des Baudepartements vorliegt, ist unklar. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, ob die Vorinstanz willkürfrei von einer zulässigen Kompetenzdelegation ausgehen durfte. Es erübrigt sich damit auch, auf die übrigen in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen einzugehen, insbesondere eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 BV (Legalitätsprinzip), Art. 29 Abs. 1 BV (formelle Rechtsverweigerung) und Art. 29 Abs. 2 BV (Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs).”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (Urteil des BGer 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4; BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c). Das Legalitätsprinzip ist in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger Grundsatz niedergelegt. Seine Verletzung kann im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung geltend gemacht werden (BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 127 I 60 E. 3a; BGE 121 I 22 E. 3). Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Welche Behörde wofür zuständig ist, ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Staatsrecht (128 I 113 E. 2.c). Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E.”
Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist die besondere Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog. Secondos) zu berücksichtigen. Die Härtefallregelung ist jedoch restriktiv anzuwenden; bei Secondos verlangt die Rechtsprechung besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende persönliche oder berufliche Bindungen, um ein Absehen von der Landesverweisung zu rechtfertigen.
“Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw.”
“Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung ist grundsätzlich obligatorisch und unabhängig von der konkreten Tatschwere anzuordnen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1). Von ihr kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl.”
“E. 2.2.2). Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und kumulativ die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (sog. «Secondos»; Art. 66a Abs. 2 aStGB). Diese «Härtefallklausel» dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden. Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz resp. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Dabei ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom”
Bei Eröffnungsmängeln ist eine einzelfallgerechte Abwägung zwischen dem Interesse der Rechtssicherheit und dem Rechtsschutz der betroffenen Person vorzunehmen; Richtschnur dieser Abwägung ist der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Aus einem Eröffnungsmangel darf den Parteien grundsätzlich kein Nachteil erwachsen. Soweit die Partei durch den Mangel nicht irregeführt wurde oder den Mangel bei gebotener Sorgfalt erkennen konnte oder musste, kann sie daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten; die Geltendmachung muss ferner innerhalb einer vernünftigen Frist erfolgen.
“4; 139 II 243 E. 11.2; 122 I 97 E. 3a/aa; vgl. bzgl. der Frage der Anfechtbarkeit bei mangelhafter Eröffnung eines Rechtsaktes unter Verletzung des Territorialitätsprinzips Urteil des BVGer C-770/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3 m.w.H. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Von der mangelhaften Eröffnung zu unterscheiden ist das gänzliche Fehlen der Eröffnung eines Entscheids. Rechtliche Existenz erlangt ein Urteil erst mit der Mitteilung an die Parteien (BGE 142 II 411 E. 4.2; 122 I 97 E. 3a/bb; Urteile des BGer 2C_160/2019 vom 5. November 2019 E. 4.1; 2C_408/2016 und 2C_409/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.1). Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien grundsätzlich kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Welche Rechtsfolgen aus einem Eröffnungsmangel resultieren, bestimmt sich jedoch aufgrund einer einzelfallgerechten Abwägung zwischen den Interessen der Rechtssicherheit und dem Rechtsschutzinteresse der betroffenen Person. Richtschnur bei dieser Abwägung ist der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Auch im Falle einer Auslandszustellung ist die Berufung auf Eröffnungsmängel nach Treu und Glauben zu beurteilen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa; 102 Ib 91 E. 3; Urteile des BGer 2C_160/2019 vom 5. November 2019 E. 4.1; 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.4; René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage 2021, § 19 N. 1245; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 641; Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, VwVG-Kommentar, Art. 38 N. 8, N. 12 und N. 16).”
“Letzterer macht weder in der Beschwerde noch in seinen weiteren Eingaben nähere Angaben dazu, wann und wie er von der Haftanordnung und der Inhaftierung erfahren hat. Es ist mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass ihm die Anordnung der Haft für seinen Mandanten nicht eröffnet wurde. Die Eröffnung der Haftanordnung erweist sich insofern als mangelhaft. 4.4 Aus einem Eröffnungsmangel darf den Betroffenen kein Nachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG; VGE 2020/436 vom 29.7.2021 E. 5.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6, Art. 44 N. 50, auch zum Folgenden). Wer durch einen gerügten Mangel nicht irregeführt und damit auch nicht benachteiligt wurde, kann aus einem solchen aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu prüfen ist insofern, ob die Partei durch den gerügten Mangel tatsächlich irregeführt bzw. benachteiligt worden ist (BGE 144 II 401 E. 3.1; BVR 2021 S. 285 E. 1.2.5, 2018 S. 79 E. 3.3). Berechtigtes Vertrauen ist grundrechtlich geschützt (Art. 9 BV, Art. 11 Abs. 2 KV); Behandlung nach Treu und Glauben kann aber nur fordern, wer selber danach handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich daher nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter Eröffnung jederzeit angefochten werden kann; er muss vielmehr innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens im Zeitpunkt zu laufen, in dem die Partei oder ihre Vertretung bei gebotener Sorgfalt vom Eröffnungsmangel Kenntnis haben konnte oder musste, spätestens mit der nachträglichen, ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung an die Rechtsvertretung (Uhlmann/Schilling-Schwank, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 38 N. 12; Res Nyffenegger, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 11 N. 30; zum Ganzen VGE 2012/52 vom 24.2.2012 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 4.5 Wann der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Haftanordnung und der Inhaftierung seines Mandanten erfahren hat, ist nicht aktenkundig. Aus dem Dokument «Verlauf Pflege» ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 1.”
Rückforderung und Erlass/Stundung: Nach Art. 5 Abs. 2 BV kann die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen zulässig sein, wenn sie geeignet und erforderlich ist, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel — etwa die rechtsgleiche Zuweisung von Direktzahlungen — zu erreichen. Ein Erlass oder eine Stundung fiskalischer Ansprüche liegt im Ermessen der zuständigen Behörde und muss unter gebührender Abwägung der Belastung des Pflichtigen erfolgen.
“Das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass jede staatliche Verwaltungsmassnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn), mithin der betroffenen Person zumutbar ist (vgl. BGE 142 I 49 E. 9.1; Urteil des BVGer B-2197/2021 E. 6.2; bestätigt mit Urteil 2C_446/2022 E. 8.2). Die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I und II für das Beitragsjahr 2021 ist zweifellos geeignet, dass im öffentlichen Interesse liegende Ziel, den rechtmässigen Zustand herzustellen und damit zu gewährleisten, dass die verfassungsmässig vorgesehenen Direktzahlungen von Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV auf rechtsgleiche Weise ausgerichtet werden (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil B-649/2016 E. 7.2). Die Rückforderung ist im Hinblick auf den angestrebten Erfolg auch als erforderlich zu beurteilen. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass eine Rückforderung in der Höhe von rund Fr.”
“Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Aufgrund dieser Kann-Vorschrift besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf einen Erlass oder eine Stundung. Vielmehr liegen Stundung und Erlass im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Ausübung des Ermessens hat jedoch pflichtgemäss, das heisst insbesondere unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots, zu erfolgen. Die Möglichkeit des Erlasses von Gebühren hat einen anderen Zweck als die unentgeltliche Rechtspflege. Diese soll allen Bürgern den Zugang zum Gericht ermöglichen und ist daher gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV als verfassungsmässiger Anspruch des Einzelnen gewährleistet. Beim Kostenerlass hingegen geht es im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV und § 2 Abs. 2 KV um die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei der staatlichen Interessendurchsetzung. Eine solche Interessendurchsetzung sollte insbesondere unterbleiben, wenn die verfolgten fiskalischen Interessen sowie das Interesse an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen in keiner Art und Weise die Opfer und Belastungen des Pflichtigen zu rechtfertigen vermögen. Dem unterschiedlichen Zweck des Kostenerlasses und der unentgeltlichen Rechtspflege entspricht, dass die unentgeltliche Prozessführung in aller Regel ausschliesslich für die Zukunft gewährt und zudem eine Nachforderung der Kosten ausdrücklich vorbehalten wird; es geht im eigentlichen Sinn um eine "Prozesshilfe". Demgegenüber ist ein Erlassgesuch erst nach Ende eines Verfahrens zu stellen. Seine Gutheissung wirkt auf den Beginn des Verfahrens zurück und lässt die staatlichen Ansprüche gegenüber dem Pflichtigen definitiv untergehen; eine spätere Nachforderung der Gebühren ist mithin ausgeschlossen.”
Bei der Erforderlichkeitsprüfung im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) ist zu prüfen, ob neben Sanktionen auch mildere, ebenso geeignete Massnahmen in Betracht kommen. Insbesondere ist zu klären, ob an die Stelle einer Sanktion weniger einschneidende Instrumente treten könnten.
“59; Patrick Krauskopf/Olivier Schaller/Simon Bangerter, in: Geiser/Krauskopf/Münch, Schweizerisches und europäisches Wettbewerbsrecht, Basel 2005, Rz. 12.85; Gohari, a.a.O., S. 743; Bilger, a.a.O., S. 360). Wird von einem wettbewerbswidrig handelnden Unternehmen verlangt seine Handlung zu unterlassen, wiederholt diese Anordnung im Grunde nur, was bereits kraft Gesetzes (Art. 5 KG respektive 7 KG) gilt (BGE 148 II 475 E. 5.4.4 "Bauleistungen Graubünden"; Urteil des BVGer B-5161/2019 E. 5.4.3.3 "Bauleistungen Graubünden"). Im Falle der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen besteht die Massnahme aus einer Kontrahierungspflicht, dem Spiegelbild der Verweigerung; bei einer Anordnung zu einem Unterlassen erfolgt diese implizit, bei einer solchen zu einer Handlung explizit (Gohari, a.a.O., S. 763 ff., 798; Kathrin Klett, Vertragsfreiheit und Kontrahierungszwang, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 2005, S. 161 ff., 181). Die angeordneten Massnahmen haben dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) zu entsprechen, müssen also im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGE 148 II 475 E. 5 "Bauleistungen Graubünden", mit Verweis auf BGE 146 I 157 E. 5.4; Urteile des BVGer B-710/2014 E. 16.3.1 "Abreden im Bereich Luftfracht"; B-5161/2019 E. 4.3.3, E. 5 ff. "Bauleistungen Graubünden"; Zirlick/Tagmann, BSK-KG, Art. 30, Rz. 59; Krauskopf/Schaller/Bangerter, a.a.O., Rz. 12.85; Gohari, a.a.O., S. 741; Bilger, a.a.O., S. 360). Ob Massnahmen neben Sanktionen verfügt werden können, ist bei der Erforderlichkeit zu prüfen (in diesem Sinne: BGE 148 II 475 "Bauleistungen Graubünden").”
Im Prüfungsbereich ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben) — zum Schutz der Chancengleichheit — die Pflicht, Verfahrensmängel baldmöglichst geltend zu machen. Kennt der Prüfungskandidat einen Mangel und unterlässt er die ihm zumutbare Rüge, erlischt sein Anspruch auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen.
“Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (BGE 147 I 73 E. 6.2; Urteil 2C_466/2023 vom 19. April 2023 E. 5.5.1). Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sind Verfahrensmängel im Prüfungsverfahren schnellstmöglich geltend zu machen. Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.2 mit Hinweisen). Durch die Pflicht zur baldestmöglichen Rüge eines Verfahrensmangels soll einerseits verhindert werden, dass sich der betroffene Prüfling im Verhältnis zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet. Anderseits soll der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels ermöglicht werden mit dem Ziel, den Mangel schnellstmöglich aufzuklären und - wenn möglich - noch vor bzw. während der Durchführung der Prüfung zu beheben (BGE 147 I 73, nicht publ.”
“Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Mängel im Prüfungsablauf gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie zum Schutz der Chancengleichheit aller Kandidierenden im Prüfungsverfahren schnellstmöglich geltend zu machen (vgl. Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2). Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Durch die Pflicht, die Rüge eines Verfahrensmangels so bald wie möglich zu erheben, soll verhindert werden, dass sich der betroffene Kandidat im Verhältnis zu den anderen Prüfungsteilnehmern eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels das Prüfungsergebnis zunächst abwartet (vgl. Urteile 2C_769/2019 E. 7.2; 2D_7/2011 E. 4.6; Urteile des BVGer B-5896/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2; B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3; B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 7). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfungskandidaten zugemutet werden konnte, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen.”
“Selbst wenn vom Vorliegen eines Verfahrensfehlers ausgegangen werden müsste, wäre zu prüfen, ob diese Rüge nicht verspätet erfolgt wäre, da sie nicht unmittelbar erhoben wurde. Die Rechtsprechung verlangt mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dass gesundheitliche Prüfungsverhinderungsgründe rechtzeitig geltend gemacht werden. Im Grundsatz wird vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person vorgängig dispensieren lässt, zumindest aber die Prüfungsunfähigkeit gleich im Anschluss an die Prüfung – jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsresultats – vorbringt und belegt. In der Regel nicht verlangt wird angesichts der besonderen Drucksituation, die in Prüfungen vorherrscht, dass die Rüge während laufender Prüfung erhoben wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2 und 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.5). Zum Schutz der Chancengleichheit aller Prüflinge ist eine Pflicht zur schnellstmöglichen Geltendmachung nicht nur im Falle einer gesundheitlich bedingten vorübergehenden Prüfungsunfähigkeit angezeigt, sondern auch dann, wenn andere Verfahrensmängel in Frage stehen. Der Anspruch eines Prüfungskandidierenden auf Beseitigung eines Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt.”
Das Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) gilt auch für Bedingungen, von denen staatliche Leistungen abhängig gemacht werden. Solche Bedingungen müssen entweder ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein oder sich aus dem Zweck des Gesetzes beziehungsweise dem verfolgten öffentlichen Interesse ergeben. Fehlt eine solche rechtliche Grundlage, kann eine Bedingung nicht wirksam allein durch eine Verfügung bzw. durch eine faktische Verfügung statuierbar sein.
“Dass der Kanton Basel-Stadt der Rekurrentin den strittigen Unterstützungsbeitrag gestützt auf eine Verfügung ausgerichtet habe, in der eine Bedingung statuiert worden sei, behauptet das WSU zu Recht nicht. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 33) dürfte die Gewährung des strittigen Unterstützungsbeitrags gestützt auf den Entscheid des zuständigen Fachgremiums sogar ohne Verfügung respektive in Form einer sogenannten faktischen Verfügung (vgl. BGE 148 V 427 E. 4.1) erfolgt sein (vgl. zu dieser Möglichkeit in anderen Sachgebieten Art. 16 Abs. 4 des Subventionsgesetzes [SuG, SR 616.1] und Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Für die Statuierung der vom WSU geltend gemachten Bedingung mittels Verfügung fehlte es überdies an einer gesetzlichen Grundlage. Das Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV; § 5 Abs. 1 KV) gilt auch für eine Bedingung, von der eine staatliche Leistung abhängig gemacht wird. Eine solche muss entweder ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein oder sich aus dem Zweck des Gesetzes oder dem damit verfolgten öffentlichen Interesse ergeben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 926; Wiederkehr, a.a.O., N 2528 f.). Die vom WSU geltend gemachte Bedingung, dass das Unternehmen während dreier Jahre keine Dividenden ausschüttet, ist in der COVID-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie Gastronomie nicht ausdrücklich vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus dem Zweck dieser Verordnung oder dem damit verfolgten öffentlichen Interesse (vgl. dazu oben E. 2.1.2.1). Aus der Tatsache, dass ein Unternehmen innert dreier Jahre seit 2021 in der Lage gewesen ist, Dividenden auszuschütten, kann nicht geschlossen werden, dass es aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und der von Bund oder Kanton dagegen ergriffenen Massnahmen keine starke wirtschaftliche Einbusse erlitten habe oder dass es den im Jahr 2021 erhaltenen Unterstützungsbeitrag des Kantons nicht zweckkonform zur Eindämmung eines Abbaus von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen und/oder zur Sicherung seiner Infrastruktur verwendet habe.”
Bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kostenauflagen bzw. Sanktionen verhängt werden. Solche Sanktionen setzen voraus, dass objektiv ein aussichtsloser oder offensichtlich unbegründeter Standpunkt vertreten wird und diesem Vorgehen subjektiv Vorwerfbarketi zukommt („hätte es besser wissen müssen“). Als Massstab dient der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).
“Um Wertungswidersprüche zu vermeiden und eine über formale Grenzen der Rechtsgebiete hinausreichende kohärente Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahrensrecht zu gewährleisten, ist für die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 BehiG von der zitierten Rechtsprechung (E. 5.4 f.) auszugehen. Daraus ergibt sich zunächst, dass begrifflich nicht zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung zu unterscheiden ist. Eine entsprechende Abgrenzung wäre ohnedies nur schwer möglich. Die Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BehiG setzt sodann eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. Erst die Kombination dieser beiden Komponenten rechtfertigt die Sanktion. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein. Die mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei trifft subjektiv den Vorwurf, sie "hätte es besser wissen müssen". Massstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. E. 5.4 f.).”
“Um Wertungswidersprüche zu vermeiden und eine über formale Grenzen der Rechtsgebiete hinausreichende kohärente Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahrensrecht zu gewährleisten, ist für die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 BehiG von der zitierten Rechtsprechung (E. 5.4 f.) auszugehen. Daraus ergibt sich zunächst, dass begrifflich nicht zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung zu unterscheiden ist. Eine entsprechende Abgrenzung wäre ohnedies nur schwer möglich. Die Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BehiG setzt sodann eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. Erst die Kombination dieser beiden Komponenten rechtfertigt die Sanktion. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein. Die mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei trifft subjektiv den Vorwurf, sie "hätte es besser wissen müssen". Massstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. E. 5.4 f.).”
“Der Gesetzgeber sanktioniert mutwilliges und leichtsinniges Verhalten im Verfahren, weil dadurch die Behörden unnötig belastet werden. Wer mutwillig und leichtsinnig vorgeht, nimmt die ihm zur Verfügung gestellten prozessualen Mittel nicht sachgerecht in Anspruch. Insofern konkretisiert die Kostenpflicht bei mutwilligem und leichtsinnigem Verhalten den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie das Rechtsmissbrauchsverbot (vgl. BGE 127 III 178 E. 2a; 111 Ia 148 E. 4). Als aus "ethischer Betrachtung geschöpfte[r] Grundregel" (BGE 83 II 345 E. 2) verlangt Treu und Glauben von den Berechtigten, ihre prozessualen Möglichkeiten entsprechend einem "verkehrsüblichen" Redlichkeitsstandard wahrzunehmen (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 63 zu Art. 5). Einerseits soll eine Partei einen aussichtslosen Prozess nicht allein deshalb führen, weil er kostenlos ist (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Andererseits verstösst eine Partei gegen Treu und Glauben, wenn sie Rechtsmittel aus sachfremden Überlegungen und insofern zweckfremd ergreift. Ein derartiges Verhalten rechtfertigt eine Kostenauflage (vgl. Urteil 5A_880/2017 vom 6. November 2017 E. 2).”
“Gemäss der schweizerischen Rechtsordnung haben staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 des Schweizerisches Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210], wonach jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat und der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet). Dieser – ebenso in Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO kodifizierte und für alle Verfahrensbeteiligte geltende – Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter die in E. 4.2 hiervor erwähnten Verhaltensnormen, weshalb dessen Verletzung bei einer Kostenauflage nach Art. 426 StPO zu beachten ist (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2014 vom 27. November 2014 E. 3.4).”
Bei Standortentscheidungen für öffentliche Zwecke sollen — sofern möglich — gleich geeignete Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand geprüft und vorrangig berücksichtigt werden. Fehlen hinreichende Abklärungen zur Frage, ob verschiedene Standorte gleich geeignet sind, kann dadurch die Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns in Zweifel geraten.
“Die Besitzverhältnisse dienen der Berücksichtigung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Aus diesen Gründen sollen zur Bewältigung neuer öffentlicher Aufgaben (wie dem Bau einer SABA) - wenn immer möglich - die sich bereits im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen und gleich geeigneten Flächen beansprucht und das Privateigentum geschont werden (vgl. Urteil des BGer 1C_94/2012 vom 29. März 2012 [SABA Schwetti] E. 4.5.3 und Urteil des BVGer A-1851/2012 vom 8. Juli 2013 [SABA Reschubach] E. 9.4). Wie dargelegt, wurde der Sachverhalt bezüglich der Lage der SABA ungenügend abgeklärt. Es ist unklar, ob bzw. welche Nachteile das Auflageprojekt gegenüber den denkbaren Alternativen im Bereich Schindellegi/Halten hat (vgl. E. 7.3, E. 7.4.8). Aufgrund der fehlenden Abklärungen ist nicht erstellt, dass es sich bei den Standorten Schindellegi/Halten und Fuchsberg um gleich geeignete Flächen im Sinne der Rechtsprechung handelt. Diese Voraussetzung fehlt, um die Besitzverhältnisse als ausschlaggebendes Kriterium für die Standortwahl in Betracht ziehen zu können.”
Völkerrechtliche Übereinkünfte können bereits vor einer Verfassungsnovelle zur innerstaatlichen Rechtsordnung gehören und sind bei der Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Bestimmungen zu berücksichtigen.
“Nach dem schweizerischen Verständnis bilden völkerrechtliche Verträge Teil der Rechtsordnung, ohne dass sie ins Landesrecht transformiert werden müssen (vgl. BGE 138 II 42 E. 3.1 S. 47). Nach dem Grundsatz des gemässigten Monismus hängt die innerstaatliche Geltung jedoch vom konkreten völker- und verfassungsrechtlichen Kontext ab (ASTRID EPINEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Waldmann und andere [Hrsg.], 2015, N. 77 zu Art. 5 BV; TSCHUMI/SCHINDLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 65 f. zu Art. 5 BV; ZIEGLER/ODENDAHL, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 47 zu Bundesverfassung und Völkerrecht). Die Granada-Konvention trat für die Schweiz am 1. Juli 1996 in Kraft und zählte damit bereits vor Erlass (18. April 1999) und Inkrafttreten (1. Januar 2000) der heutigen Bundesverfassung zur schweizerischen Rechtsordnung. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, Art. 78 Abs. 1 BV im Lichte des Völkerrechts auszulegen und bereits aus dem Verfassungsrecht eine dem Granada-Abkommen entsprechende Pflicht der Kantone zum Erlass damit übereinstimmender Schutznormen abzuleiten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich eine solche Pflicht ohnehin direkt aus dem Völkerrecht ergibt, was nachfolgend zu prüfen sein wird.”
Wenn eine Behörde den Erlass einer Verfügung ausdrücklich verweigert (formell oder informell), muss die betroffene Person nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) die Beschwerde innert angemessener Frist erheben; bei ausdrücklicher Rechtsverweigerung ist in der Rechtsprechung die gesetzliche Frist von 30 Tagen massgeblich. Abweichungen sind möglich (insbesondere bei fehlender oder falscher Rechtsmittelbelehrung); die Angemessenheit der Frist bemisst sich nach den konkreten Umständen und der der Betroffenen zumutbaren Sorgfalt.
“Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze dieser grundsätzlich unbefristeten Möglichkeit zur Beschwerdeführung bildet jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (vgl. Urteile des BGer 8D_3/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.3.2 und 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2.2 sowie BVGE 2008/15 E. 3.2 und Urteile des BVGer A-3215/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 2.5 und A-4584/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 129 II 125 E. 3.3 und 122 V 189 E. 2). Abweichungen von dieser Regel sind mit Blick auf eine fehlende oder falsche Rechtsmittelbelehrung denkbar und hängen insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab (Urteil des BGer 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E.”
“Die Vorinstanz hat offengelassen, ob es sich beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2017 um eine Nichteintretensverfügung handelte oder darin lediglich eine informelle Mitteilung zu sehen war. Sie ist unter Hinweis auf das Urteil 9C_71/2020 vom 16. September 2020 davon ausgegangen, dass der Rechtsuchende nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auch dann innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde erheben müsse, wenn die Behörde zwar keinen formellen Nichteintretensentscheid fällt, aber den Erlass einer Verfügung ausdrücklich verweigert.”
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV): Staatliches Handeln bedarf einer materiell-gesetzlichen Grundlage, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden sein muss. Das Prinzip dient der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung sowie der Rechtsgleichheit, der Berechenbarkeit und der Voraussehbarkeit staatlichen Handelns.
“Bei Art. 4 f. V-StGB-MStG handelt es sich um gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen, mit denen der Verordnungsgeber das Gesetzesrecht ergänzt (vgl. BGE 115 IV 4 E. 5; 113 IV 8 E. 4b; vgl. auch Urteil 1B_56/2007 vom 15. Mai 2007 E. 3.4). Dies ist zulässig, soweit das Gesetz den Verordnungsgeber hierzu ermächtigt. Denn Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung nach Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c; Urteil 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.2). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Rechtsverordnung ein, ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (vgl. Art. 190 BV). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl.”
“Bei Art. 4 f. V-StGB-MStG handelt es sich um gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen, mit denen der Verordnungsgeber das Gesetzesrecht ergänzt (vgl. BGE 115 IV 4 E. 5; BGE 113 IV 8 E. 4b; vgl. auch Urteil 1B_56/2007 vom 15. Mai 2007 E. 3.4). Dies ist zulässig, soweit das Gesetz den Verordnungsgeber hierzu ermächtigt. Denn Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung nach Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 130 I 1 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.2). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Rechtsverordnung ein, ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (vgl. Art. 190 BV). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Das Legalitätsprinzip dient damit dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung und dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1). Bei rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Verordnungen ist zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen zu unterscheiden. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen setzt eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV). Auch wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat, der Exekutive derartige (beschränkte) Legislativfunktionen zu übertragen, liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (Urteil des BGer 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4; BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c). Das Legalitätsprinzip ist in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger Grundsatz niedergelegt. Seine Verletzung kann im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung geltend gemacht werden (BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 127 I 60 E. 3a; BGE 121 I 22 E. 3). Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Welche Behörde wofür zuständig ist, ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Staatsrecht (128 I 113 E. 2.c). Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E.”
Bei der Härtefallprüfung sind strafrechtliche Elemente in die Interessenabwägung einzubeziehen, namentlich Rückfallgefahr, wiederholte Delinquenz und Resozialisierungsaussichten.
“Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente, wie die Rückfallgefahr, wiederholte Delinquenz sowie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGer 6B_305/2021 vom 28.”
“Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen der Ausländerin in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen darf (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.”
“Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.2; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).”
Bei Anfragen nach Bauunterlagen richtet sich Umfang und Detaillierungsgrad der verlangten Pläne nach der Erforderlichkeit zur Beurteilung des konkreten Vorhabens. Die einschlägigen Vorschriften räumen den zuständigen Behörden dabei einen Ermessensspielraum ein, auf dessen Ausübung die Rechtsmittelbehörden Rücksicht nehmen müssen. Das Ausmass der verlangten Unterlagen ist dabei am Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 5 Abs. 2 BV auszurichten.
“b BVV Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen: die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen, die Art der Baukonstruktion, die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen, die Dachaufbauten und Dacheinschnitte, die Treppen- und Gangbreiten, die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Höhen, die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume, die Ausrüstungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilationsanlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurechtlich von Bedeutung sind. § 16 Abs. 1 BVV bestimmt jedoch, dass die Unterlagen gemäss § 3 BVV nur so weit einzureichen sind, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Die zuständigen Behörden sind auch befugt, auf Unterlagen zu verzichten, die im Einzelfall entbehrlich sind (Fritzsche et al., S. 372). Die einschlägigen Normen räumen entsprechend der zuständigen Behörde bei der Bestimmung der einzureichenden Unterlagen einen gewissen Ermessensspielraum ein, der von den Rechtsmittelbehörden zu respektieren ist. Das Ausmass der verlangten Unterlagen orientiert sich mithin wie jedes staatliche Handeln gemäss Art. 5 Abs. 2 BV am Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 BV; vgl. auch Fritzsche et al., S. 379). 4.2 Die Vorinstanz führt mit zahlreichen Verweisen auf die entsprechenden Akten in E. 9.2 aus, dass die im Rahmen der Projektänderung eingereichten Pläne bezüglich der projektierten Gebäude diverse Vermassungen und insbesondere zentimetergenau bestimmte Höhenkoten aufweisen würden. Das gewachsene Terrain sei in diesen Plänen als Linie eingezeichnet, deren jeweilige Höhenkote ohne Weiteres durch Herausmessen aus den Plänen bestimmt werden könne. Darüber hinaus habe die Bauherrschaft einen Höhenkurvenplan und einen Plan "Dachaufsicht mit Höhenkurvenplan" eingereicht, denen sich sowohl im Abstand von 0,25 m verlaufende Höhenlinien als auch für ausgewählte Punkte die präzisen Höhenkoten entnehmen liessen, wobei sowohl die ursprünglichen Baueingabehöhen als auch die Höhenkoten gemäss dem neuen, der Projektänderung zugrundeliegenden Höhenmodell vermerkt seien. Im Plan "Dachaufsicht mit Höhenkurvenplan" sei überdies im Bereich des abzubrechenden Schwimmbads alternativ der aufgrund einer Interpolation resultierende Terrainverlauf ausgewiesen.”
“b BVV Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen: die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen, die Art der Baukonstruktion, die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen, die Dachaufbauten und Dacheinschnitte, die Treppen- und Gangbreiten, die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Höhen, die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume, die Ausrüstungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilationsanlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurechtlich von Bedeutung sind. § 16 Abs. 1 BVV bestimmt jedoch, dass die Unterlagen gemäss § 3 BVV nur so weit einzureichen sind, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Die zuständigen Behörden sind auch befugt, auf Unterlagen zu verzichten, die im Einzelfall entbehrlich sind (Fritzsche et al., S. 372). Die einschlägigen Normen räumen entsprechend der zuständigen Behörde bei der Bestimmung der einzureichenden Unterlagen einen gewissen Ermessensspielraum ein, der von den Rechtsmittelbehörden zu respektieren ist. Das Ausmass der verlangten Unterlagen orientiert sich mithin wie jedes staatliche Handeln gemäss Art. 5 Abs. 2 BV am Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 BV; vgl. auch Fritzsche et al., S. 379).”
Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich ist, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Weiter muss die Massnahme in Anbetracht der Schwere des Eingriffs und der konkreten Folgen für die betroffenen Personen als zumutbar erscheinen.
“Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (vgl. bspw. BGE 148 II 392 E. 8.2).”
“Staatliche Massnahmen müssen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen (Legalitätsprinzip, Art. 5 Abs. 1 BV; vgl. statt vieler BGE 149 I 329 E. 6.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (BGE 148 II 392 E. 8.2.1; vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.3; BGE 140 I 2 E. 9.2.2; je mit Hinweisen). Die behördliche Massnahme hat für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles dienlich bzw. zwecktauglich zu sein. Ungeeignet ist eine Massnahme, wenn sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung des Zieles erschwert oder gar verhindert - sie mit anderen Worten zur Zielerreichung völlig ungeeignet erscheint (BGE 148 II 392 E. 8.2.2; 144 I 126 E. 8.1; je mit Hinweisen). Die Massnahme ist unverhältnismässig, d.h. nicht erforderlich, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann - sie in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht über das Notwendige hinausgeht.”
“Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV gebietet, dass eine staatliche Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar sein muss (BGE 140 II 194 E. 5.8.2 m.w.H.). Unter dem Titel der Zumutbarkeit ist eine Verwaltungsmassnahme nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist sie den Privaten zumutbar. Für die Interessenabwägung massgeblich sind also einerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und anderseits das Gewicht der betroffenen privaten Interessen. Eine Massnahme, an der nur ein geringes öffentliches Interesse besteht, die aber tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Privaten hat, soll unterbleiben.”
Bei Datenübermittlungen an Drittstaaten kann die Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV gebieten, die übermittelten Angaben zu minimieren. Das kann — sofern der Verwendungszweck weiterhin erfüllt bleibt — etwa bedeuten, Kontosaldi oder Angaben zu Einkünften nicht zu übermitteln.
“Sie berufen sich auf Art. 5 Abs. 2 BV und begründen ihren Antrag damit, dass die Übermittlung der Kontosaldi inklusive allfälliger Einkünfte nicht erforderlich und nicht verhältnismässig sei. Das in Ecuador drohende Risiko einer Entführung könne durch die Übermittlung ohne Nennung von Kontosaldi inklusive allfälliger Einkünfte eventuell vermindert werden, womit die Datenübermittlung auf diesen Umfang zu beschränken sei. Durch eine solche reduzierte Übermittlung der Kontoinformationen seien die Konten gegenüber den Behörden in Ecuador ebenfalls offengelegt, womit dem Sinn des AIA bereits Genüge getan werde.”
Die Gemeindeautonomie entbindet die Gemeinde nicht vom Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV. Bei kommunalen Entscheiden ist die Rechtmässigkeit zu prüfen; offensichtlich einschlägige höherrangige Vorschriften dürfen nicht unbeachtet bleiben. Wird eine einschlägige Regelung offenkundig ignoriert und die damit verbundene Interessenabwägung unterlassen, kann dies eine pflichtwidrige Ermessensausübung darstellen.
“2 besV sodann nicht nur die vertikale Ausdehnung, sondern das gesamte Erscheinungsbild einer Baute oder Anlage und damit namentlich auch deren horizontale Raumwirkung, wie sich nicht nur aus dem Zweck (harmonisches Ortsbild der Kleinsiedlung), sondern auch aus dem Wortlaut ergibt («Stellung», «Dachform», «Fassadengestaltung und Materialien»). Dass mit Art. 2 besV das gemäss primären Baubegrenzungsvorschriften zulässige Ausmass von Bauvorhaben allenfalls herabgesetzt wird, ist zulässig. Im Übrigen wies die Vorinstanz zutreffend (und unwidersprochen) darauf hin, dass die Gewerbehalle H.__ das nach den primären Baubegrenzungsvorschriften zulässige Maximum ohnehin überschreitet (siehe zum Ganzen act. 9, Rz 4, und E. 3.2 hiervor; zur Kritik der Beschwerdeführerin siehe act. 1, S. 13). Die Beschwerdeführerin vermag aus ihrem Verweis auf die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) (act. 1, Rz 22, S. 12) und auf Art. 99 PBG (Verunstaltungsverbot) allein schon deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da die Gemeindeautonomie die Beschwerdebeteiligte nicht von der Beachtung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und damit von Art. 2 besV entbindet. Die konkreten Umstände, unter denen die damalige (Ausnahme-)Bewilligung erging (siehe vorstehende E. 4.2), schliessen eine pflichtgemässe Ermessensausübung bei der Anwendung des kommunalen Rechts aus (zum grossen Ermessensspielraum der Gemeinde bei Anwendung des kommunalen Rechts in einem autonomen Sachbereich siehe BGer 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E. 6.5 mit Hinweisen; VerwGE B 2023/67 vom 13. November 2023 E. 5.2 f.). Vielmehr wurden die einschlägigen Bestimmungen von Art. 2 besV offenkundig ignoriert, und auch die damit verbundene Interessenabwägung wurde nicht vorgenommen. Zudem hat die Beschwerdebeteiligte weder in der Baubewilligung vom 19. Mai 2020 (act. 10.11.A) noch in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren zur Rechtmässigkeit der bewilligten Gewerbehalle Stellung genommen (vgl. act. 10.7, act. 10.21, act. 10.31 und act. 12), womit sie den Bewilligungsentscheid vom 11. Mai 1984 auch nachträglich nicht plausibel erklärte. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, die Vorinstanz habe unter mehreren verfügbaren und angemessenen Auslegungsmöglichkeiten eine sinnvolle, zweckmässige Interpretation einer kommunalen Norm durch die Gemeinde durch ihre eigene Auslegung ersetzt (vgl.”
Rügen wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind in der Beschwerde konkret und substanziiert darzulegen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Stellt das Bundesgericht fest, dass nur Rechtsfragen mit freier Kognition zu entscheiden sind und dem Betroffenen durch eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren kein Nachteil entsteht, kann eine behauptete Gehörsverletzung im Verfahren behoben werden.
“Zusammenfassend kann das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2022 nicht als Gesuch um Einleitung eines Verfahrens nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG verstanden werden, in welchem die Netznutzungstarife 2022 und 2023 zu überprüfen wären. Es handelt sich vielmehr um ein Wiedererwägungsgesuch, das auf die Anpassung der Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG - d. h. die Auktionserlöse 2022 und 2023 - abzielt. Es liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV vor. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, genügen ihre Ausführungen nicht den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern die Beschwerdeführerin pauschal eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) geltend macht (Beschwerde S. 4 Ziff. 10, S. 6 und S. 24). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann und der Beschwerdeführerin durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Der von der Beschwerdeführerin angerufene Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bilden Ausprägungen des in Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Gebots von Treu und Glauben. Das Bundesgericht kann die hier aufgeworfene Rechtsfrage frei prüfen, weshalb es die an sich festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs im bundesgerichtlichen Verfahren heilen kann.”
“116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist klar und detailliert aufzuzeigen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 V 577 E. 3.2; Urteil 4D_14/2021 vom 12. April 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt, ihm würden die politischen Rechte und die Niederlassungsfreiheit verweigert, das Kantonsbürgerrecht sei "annulliert" worden, ohne dass er sich dazu habe äussern können, das Vorgehen der Vorinstanz und des Gemeindeamts sei rechtswidrig, ungerecht, willkürlich und nicht angemessen; "insgesamt [verstosse] diese Situation gegen die Grundprinzipien von Moral und Fairness sowie gegen die rechtlichen Grundsätze des Handelns nach Glauben und Treu (Art. 5 Abs. 3 BV) ". Die Vorinstanz hat sich mit diesen Rügen im Rahmen ihres ausführlichen Urteils bereits auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer geht darauf nicht ansatzweise ein, sondern übt rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Damit aber kommt er seiner oben dargestellten qualifizierten Rügepflicht nicht nach.”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV sind auch Privaten im Verkehr mit Behörden Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs auferlegt. Gestützt auf diese Rechtsgrundsätze verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass verfahrensrechtliche Einwendungen grundsätzlich so früh wie möglich — d. h. nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit — vorzubringen sind. Wird ein solcher Mangel nicht unverzüglich gerügt, verwirkt die Partei in der Regel den Anspruch, sich später noch darauf zu berufen.
“Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit entfalten nach dem Gesagten zwar keine materielle Rechtskraft. Sie müssen aber umgehend angefochten werden, andernfalls die Unzuständigkeit im Hauptverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG; vgl. zuvor Art. 87 Abs. 1 OG in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2000 416]; vgl. auch Art. 45 Abs. 2 VwVG; Art. 237 Abs. 2 und Art. 373 Abs. 6 ZPO; § 19a Abs. 2 VRG/ZH). Das folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, den auch Private im Verkehr mit Behörden zu beachten haben (Art. 5 Abs. 3 BV). Denn danach verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung einer vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift, wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne den Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; 134 I 20 E. 4.3.1; vgl. GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 92 BGG).”
“In Anwendung des erwähnten Art. 92 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht einzutreten ist sodann auf die Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Juni 2024, soweit darin erneut eine Befangenheit des Präsidenten der steuerrechtlichen Abteilung der Vorinstanz geltend gemacht wird. Im Weiteren sind rechtsprechungsgemäss gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403 mit Hinweisen) verfahrensrechtliche Einwendungen - wozu auch Ausstandsgründe gehören - so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen (Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Ob mit Blick auf diese Rechtsprechung auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit darin nunmehr auch eine Befangenheit der beiden weiteren Richterpersonen behauptet wird, erscheint zweifelhaft, braucht jedoch mit Blick darauf, dass die Rüge offensichtlich unbegründet ist (vgl. E. 5.1 hiernach), nicht näher geprüft zu werden.”
“Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass das Gutachten von Dr. med. U.________ (Medizinische Supervision) und lic. phil. M.________ (Expertin für Neuropsychologie) nicht unterschrieben worden sei. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 mit Hinweisen), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (Urteil BGer 8C_814/2016 vom 3. April 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Rüge der fehlenden Unterschriften erstmals im Beschwerdeverfahren erhebt. In den Einwänden vom 5. Juli 2023 war davon noch nicht die Rede, obschon bereits dannzumal die fehlenden Unterschriften ersichtlich waren und die entsprechende Rüge hätte erhoben werden können, was der Gutachterstelle ermöglicht hätte, dazu Stellung zu nehmen resp.”
“Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 mit Hinweisen), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 4.3; 2C_694/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.2).”
“Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 mit Hinweisen), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. Urteil 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1, nicht publ. in BGE 149 V 91, aber in: SVR 2023 UV Nr. 50 S. 175; BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 135 III 334 E. 2.2; 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3; je mit Hinweisen). So sind insbesondere auch verspätet vorgebrachte Ausstandsgründe nicht zu berücksichtigen resp. verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3; 140 I 271 E. 8.4.5; zum Ganzen: Urteile 9C_344/2020 vom 22.”
“Es trifft zu, dass verfahrensrechtliche Einwendungen angesichts des auch für Private geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1) so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Verspätet vorgebrachte formelle Rügen (etwa betreffend den Ausstand) sind nicht zu berücksichtigen resp. verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 149 V 91). Indessen ist der Einwand, es handle sich bei einer (erneuten) Begutachtung um eine unnötige "second opinion", gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht formeller, sondern materieller Natur, weshalb er erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln ist (BGE 138 V 271 E. 1.1; vgl. auch Urteil 9C_297/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 1.1.2; 9C_91/2016 vom 14. März 2016). Ein triftiger Grund für ein Abweichen von dieser Rechtsprechung (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 145 V 304 E. 4.4; 141 II 297 E. 5.5.1) wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie den Einwand betreffend die Unzulässigkeit des SMAB-Gutachtens zufolge (vermeintlicher) Verspätung nicht geprüft hat.”
Bei staatlichen Daten‑ oder Auskunftsforderungen (z. B. im Gesundheitsbereich nach KVG sowie im Steuerverfahren) sind Eignung und Erforderlichkeit der verlangten Angaben sowie die administrative Belastung der betroffenen Person massgebliche Verhältnismässigkeitskriterien. Fehlt die Verhältnismässigkeit, kann damit auch eine gesetzliche Grundlage für die Herausgabe der Daten entfallen.
“Die Rückforderung wegen Unwirtschaftlichkeit und die zugrundeliegende Wirtschaftlichkeitsprüfung beruhen auf einer Rechtsbeziehung öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 135 V 124 E. 4.3.1; VASELLA, a.a.O., N. 30 zu Art. 56 KVG). Das Gesetz gibt den Kassen resp. deren Verbänden für die Umsetzung ihrer Kontrollbefugnisse Auskunftsrechte, die für die Leistungserbringer verpflichtend wirken (Art. 42 Abs. 3, 3bis und 4 KVG; vgl. auch Art. 59a Abs. 1 KVG, Art. 30 KVV; oben E. 2.2.3). Dabei sind die rechtsstaatlichen Grundsätze zu beachten, namentlich das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 148 II 475 E. 5). Über die auf der Rechnung standardmässig aufzuführenden Angaben (Art. 42 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 3bis KVG) hinaus kann der Versicherer vom Leistungserbringer zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen (Art. 42 Abs. 4 KVG). Diese Auskünfte müssen - unter Berücksichtigung der administrativen Belastung für den Leistungserbringer - objektiv geeignet und erforderlich sein, um die Wirtschaftlichkeitsprüfung (resp. die Rechnungskontrolle) durchführen zu können (BGE 133 V 359 E. 6.5). Sind die Eignung und Erforderlichkeit gegeben, dürfte die Mitteilung relevanter Daten regelmässig auch zumutbar (d.h. im engeren Sinn verhältnismässig) sein, zumal das Gesetz die betreffende Abwägung in Art. 42 Abs. 3, 3bis und 4 KVG vorwegnimmt und eine angemessene Umsetzung des Datenflusses verlangt (vgl. auch Art. 59 ff. KVV sowie Art. 42 Abs. 5 KVG). In Fällen, in denen die Verhältnismässigkeit nicht gegeben ist, fehlt es letztlich bereits an einer gesetzlichen Grundlage für eine Datenherausgabe.”
“Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (Art. 12 VwVG; Art. 81 Abs. 2 MWSTG). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 149 II 147 E. 3.3.1; 144 I 340 E. 2.2.1; Urteil des BGer 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.3.4; Urteil des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 1.6). Sowohl die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person als auch die Untersuchungspflichten der Behörden finden ihre Grenzen im Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. Urteile des BGer 2C_749/2017, 2C_753/2017 vom 20. März 2019 E. 9.4; 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 5.2.2; Ralf Imstepf/Moritz Seiler, Untersuchung, Mitwirkung und Beweislast im Steuerverfahren der ESTV, in: Forum für Steuerrecht [FStR] 2019, S. 227 ff., 233).”
Bei der Prüfung, ob staatliches Handeln verhältnismässig ist, sind namentlich zu berücksichtigen: die Art und Schwere der begangenen Straftaten sowie das Verschulden und das seitherige Verhalten; der Zeitablauf bzw. die bisherige Aufenthaltsdauer und der Grad der Integration; die familiäre Situation, insbesondere Kindesinteressen; sowie die sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte der betroffenen Person im Herkunftsstaat. Auch Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit sind zu prüfen.
“Sind die Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt, so muss sich die Beendigung des Aufenthalts zudem im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Brunner, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al., Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.56; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 135 II 377 E. 4.3 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz und dem Schengenraum verhältnismässig sind. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit Hinweisen; VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung aufgrund strafrechtlicher Delinquenz sind namentlich die Art und Schwere der begangenen Straftaten, der Zeitablauf seit der Delinquenz und das seitherige Verhalten, die Aufenthaltsdauer, die familiäre Situation unter Einschluss von Kindsinteressen und die sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte der ausländischen Person in ihrem Heimatland und die dortigen konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen (Zünd/Brunner, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.”
“und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie ihre damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, die für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint Hill, a.a.O., N 8.31; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen.”
“Damit ist der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Keine Anwendung findet vorliegend Art. 63 Abs. 3 AIG, wonach ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig ist. Diese Bestimmung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, ist aus intertemporalrechtlichen Gründen nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach diesem Datum begangen wurde (BGE 146 II 1 E. 2.1.2). Die verfahrensauslösenden Straftaten des Beschwerdeführers wurden von diesem jedoch allesamt zwischen Anfang Januar und Ende März 2016 verübt. 5. 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 5 Abs. 2 BV), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen ausländischen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen, wobei hierunter insbesondere der Schutz des Kindesinteresses fällt, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können (vgl. auch Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention; KRK, SR 0.107]; BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art.”
Vertrauen setzt eine tatsächliche Vertrauensgrundlage und erkennbare, überprüfbare Zusagen voraus. Fehlen Anhaltspunkte für eine solche Grundlage (z. B. wenn Zusagen nur telefonisch und unbestätigt behauptet werden), oder sind vorgelegte Unterlagen mangels offensichtlicher Authentizität und Kontrollierbarkeit nicht verwertbar, ist kein Vertrauensschutz zu begründen. Ebenso begründen in Aussicht gestellte Rechte keine Vertrauenswirkung, wenn sie ausdrücklich an erfüllbare Auflagen gebunden sind und diese nicht erfüllt wurden.
“März 2021 und die Bestätigung des Fehlens dieser Zeiterfassungsbelege auf dem Formular "Arbeitgeberkontrolle betr. Kurzarbeits-/Schlechtwetterentschädigung - geprüfte Unterlagen" vom 24. März 2021 auf unklare Informationen im Vorfeld, unverschuldete Missverständnisse, Irrtümer oder eine Stress- und Drucksituation der Geschäftsführerin zurückzuführen. Das SECO habe aus der Sachlage und der schriftlichen Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 24. März 2021 den Schluss ziehen können, dass der Arbeitsausfall der betroffenen Mitarbeiter nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei. Die mit Einsprache vom 19. April 2021 und damit nachträglich eingereichten Arbeitszeiterfassungen würden aus unterschiedlichen Gründen die gesetzlichen Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle im Sinne von Art. 46b Abs. 1 AVIV nicht erfüllen. Mangels offensichtlicher Authentizität der Belege sei die erforderliche Kontrollierbarkeit nicht gewährleistet, weshalb diese nicht zu berücksichtigen seien. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV und des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV liege ebenfalls nicht vor. Es fehle bereits an einer Vertrauensgrundlage. Denn es liege lediglich eine Aussage der Beschwerdeführerin vor, wonach das SECO ihr nach Kenntnisnahme der Höhe der Rückforderung gemäss Revisionsverfügung vom 6. April 2021 telefonisch bestätigt habe, sie könne Arbeitszeiterfassungsbelege nachreichen, die alsdann noch berücksichtigt würden. Sonstige Anhaltspunkte für eine solche Zusage seien nicht ersichtlich. Sodann existierten auch keine Hinweise für eine BGE 150 V 249 S. 253 Fehlinformation oder ein widersprüchliches Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin. In Bezug auf die Arbeitnehmenden B., C., D., E., F., G. und H. fehle es unter diesen Umständen an der Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls und mithin an einer Voraussetzung für den rechtmässigen Bezug von Kurzarbeitsentschädigung. Folgerichtig entfalle die Anspruchsberechtigung auch für die Monate April, Mai, Juli, August und Oktober 2020, da sich der wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall in dieser Zeit nun gesamtbetrieblich auf weniger als 10 % der durch die Arbeitnehmenden normalerweise geleisteten Arbeitsstunden belaufen habe.”
“Der Beschwerdeführer rügt weiter, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Mit einem Schreiben der Ausbildungskommission vom 31. Oktober 2019 (sog. Äquivalenzbestätigung) und den darin aufgeführten Auflagen sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, sodass er davon habe ausgehen dürfen, dass er bei Erfüllung der Auflagen zum Lernvikariat zugelassen werde. Die Auflagen habe er unbestrittenermassen erfüllt. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde ihm die Zulassung zum Lernvikariat mit dem besagten Schreiben der Ausbildungskommission vom 31. Oktober 2019 nur unter der Bedingung in Aussicht gestellt, dass er die dort genannten Auflagen erfüllt. In diesem Schreiben wurde er explizit darauf hingewiesen, dass die Zulassung einen Wohnsitz im Konkordatsgebiet erfordert. Diese Bedingung hat der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Seine Rüge ist offensichtlich unbegründet. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) liegt nicht vor.”
“Weshalb eine Abklärung an Ort und Stelle durch eine medizinische Fachperson durchgeführt werden müsste, leuchtet nicht ein (vgl. Urteil 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2). Weiter ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern im Zusammenhang mit dem Abklärungsbericht Rückfragen an eine medizinische Fachperson angezeigt gewesen sein sollen, oder dass der Abklärungsbericht im Widerspruch zum asim-Gutachten oder zu den darin wiedergegebenen Angaben der Versicherten betreffend ihren Tagesablauf stehen soll. Die Abklärungsperson differenzierte hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt zwischen dem Zeitraum von Anfang 2019 bis zum 30. Juni 2021 und dem anschliessenden Zeitraum. Sie berücksichtigte zu Recht, dass die Versicherte mit ihrem Ehemann und den drei erwachsenen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt (e). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) durfte sie auf die Angaben der Beschwerdeführerin und deren ältester Tochter abstellen. Sie legte sodann nachvollziehbar dar, inwiefern sie hinsichtlich der Haushaltsbesorgung von einer Einschränkung der Versicherten und von der zumutbaren Mithilfe der Familienmitglieder ausging. Eine klar feststellbare Fehleinschätzung ist insbesondere für den zuerst genannten Zeitraum (bis Ende Juni 2021) nicht ersichtlich; der Abklärungsbericht genügt diesbezüglich den Anforderungen an die Beweiskraft. Von "offensichtlicher Unrichtigkeit" oder Willkür im Zusammenhang mit der Haushaltabklärung kann nicht gesprochen werden.”
Echte Rückwirkung (Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich vor Inkrafttreten abschliessend verwirklicht hat) ist nach Art. 5 BV grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise kann sie zulässig sein, wenn sie ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist, zeitlich mässig gehalten wird, durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, keine stossende Rechtsungleichheit bewirkt und nicht in wohlerworbene Rechte eingreift. Allgemein gilt bei echter Rückwirkung als zeitlich mässig häufig eine Dauer von etwa einem Jahr, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
“Eine echte (oder eigentliche) Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Diese ist, wie die Rekurrentin zu Recht ausführt, als Ausfluss aus dem Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich unzulässig (Rohner, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 9 BV N 37; BGE 130 I 26 E. 8.1) verboten (VGE VG.2021.2 vom 22. Oktober 2022 E. 4.4.1, VG.2020.1 vom 22. Juli 2020 E. 3.4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N 268; vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, § 24 N 23; Schindler, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 5 BV N 26; BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.2). Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt, zeitlich mässig und durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, keine stossende Rechtsungleichheit bewirkt sowie nicht in wohlerworbene Rechte eingreift (VGE VG.2020.1 vom 22. Juli 2020 E. 3.4.2; vgl. BGE 125 I 182 E. 2b.cc; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 268 ff.; Schindler, a.a.O., N 26; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., § 24 N 23; Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 843, 850, 852, 856, 861 und 900 f.). Diese Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV (BGE 144 I 81 E. 4.1). Würde der Höchstbetrag gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz in der Fassung vom 27. April 2021 auf Ausfallentschädigungen für Schäden angewendet, die vor dem 28. April 2021 entstanden sind, würde neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat.”
“Echte (oder eigentliche) Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (VGE VG.2020.1 vom 22. Juli 2020 E. 3.4.2; Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 268; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N 23). Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich verboten. Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt, zeitlich mässig und durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, keine stossende Rechtsungleichheit bewirkt sowie nicht in wohlerworbene Rechte eingreift (VGE VG.2020.1 vom 22. Juli 2020 E. 3.4.2; vgl. BGE 125 I 182 E. 2b.cc S. 186; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 269 f.; Schindler, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 5 BV N 26; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N 26; Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 843, 850, 852, 856, 861 und 900 f.). Diese Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86). Gemäss einer Lehrmeinung bedarf die echte Rückwirkung einer formellgesetzlichen Grundlage (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N 26; Parteigutachten Ziff. 24). Zumindest für den Fall, dass bloss die echte Rückwirkung einer Verordnung zur Diskussion steht, erscheint es fraglich, ob dieser Ansicht gefolgt werden kann. So hat das Bundesgericht beispielsweise nicht beanstandet, dass die echte Rückwirkung der Änderung einer Gebührenordnung einzig in der vom Regierungsrat beschlossenen Änderung dieser Gebührenordnung vorgesehen war (BGE 125 I 182 E. 2b.cc S. 186). Mangels Entscheidrelevanz kann die Frage im vorliegenden Fall offen bleiben. Als zeitlich mässig gilt bei der echten Rückwirkung im Allgemeinen die Dauer von einem Jahr, solange nicht besondere Umstände vorliegen (VGE VG.”
Im Abgaberecht ist das Legalitätsprinzip speziell in Art. 127 Abs. 1 BV (bzw. für das Bundesrecht in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) normiert. In diesem Bereich hat das allgemeine Legalitätsprinzip des Art. 5 Abs. 1 BV nach der Rechtsprechung keine eigenständige Bedeutung; die Beurteilung erfolgt anhand der speziellen abgaberechtlichen Massstäbe.
“Im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten, wo das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) nur den Rang eines verfassungsmässigen Prinzips innehat (BGE 146 II 56 E. 6.2.1), ist es für das Abgaberecht in Art. 127 Abs. 1 BV als selbständiges verfassungsmässiges Recht speziell normiert (BGE 149 I 305 E. 3.3). In diesem Bereich kommt dem vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen allgemeinen Legalitätsprinzip (Art. 5 BV) keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 143 I 227 E. 4.1; 142 II 182 E. 2.2.2). Ob die aus diesem Individualrecht folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung und Bestimmtheit der formell-gesetzlichen Vorgaben und die damit zusammenhängenden Delegationsschranken eingehalten sind, prüft das Bundesgericht frei. Zu diesen Delegationsschranken gehört insbesondere die Einhaltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips, wo diese Prinzipien die formell-gesetzliche Grundlage ersetzen sollen. Ob die einer kantonalen Gesetzesvorschrift gegebene Auslegung zulässig ist, beurteilt das Bundesgericht aber auch bei Anrufung des speziellen abgaberechtlichen Legalitätsprinzips nur unter dem Blickwinkel der Willkür (BGE 149 I 305 E.”
“Nach dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) ist das Recht Grundlage und Schranke staatlichen Handelns. Im Bereich des Abgaberechts ist das Legalitätsprinzip speziell in Art. 127 Abs. 1 BV (sowie für das Bundesrecht in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) geregelt. Im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (vgl. dazu BGE 146 II 56 E. 6.2.1) ist das Legalitätsprinzip im Bereich des Abgaberechts nicht bloss ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz, sondern ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 147 I 16 E. 3.4.2; 140 I 176 E. 5.2). Mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip verbindet der Verfassungsgeber die Absicht, zu verhindern, dass den rechtsanwendenden Behörden ein übermässiger Spielraum verbleibt, und sicherzustellen, dass die möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (BGE 142 II 182 E. 2.2.2; 136 II 149 E. 5.1; 135 I 130 E. 7.2; 131 II 271 E. 6.1). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren.”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass dort, wo nur vorsorgliche/provisorische Eingriffe angezeigt sind, von definitiven Massnahmen Abstand zu nehmen ist. In diesem Zusammenhang sind Aufsichtsbehörden berechtigt und verpflichtet, angemessene provisorische Massnahmen zu treffen. Sie können insbesondere die Stiftungsorgane anweisen, vorläufig Leistungen zu untersagen oder Entscheidungen beziehungsweise deren Vollzug einstweilen zu suspendieren. Eine solche aufsichtsrechtliche Massnahme ist als Verfügung zu erlassen und kann grundsätzlich angefochten werden.
“Die Aufsichtsbehörde wacht gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass unter anderem die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Sie trifft dabei die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen (Art. 62 Abs. 1 Teilsatz 2 lit. d BVG). Art. 62a Abs. 2 BVG («Aufsichtsmittel») nennt die Mittel, die der Aufsichtsbehörde diesbezüglich zur Verfügung stehen. Erscheint ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bei der Stiftung zwar als notwendig, ist die Anordnung einer definitiven Massnahme jedoch zunächst nicht möglich, sind die Aufsichtsbehörden berechtigt und verpflichtet, angemessene provisorische (vorsorgliche) Massnahmen zu treffen (Urteil des BGer 5A_401/2010 vom 11. August 2010 E. 3.5). Wo erst vorsorgliche Massnahmen angezeigt sind, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass noch keine definitiven ergriffen werden (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. Riemer, a.a.O., N. 106 zu Art. 84 ZGB; vgl. auch Urteil des BVGer B-4483/2017, B-3464/2018, B-4118/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 8.1.3 und E. 10.1.3). Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, die Stiftungsorgane anzuweisen, einstweilen etwas zu tun oder zu unterlassen, so etwa ein provisorisches Verbot der Ausrichtung von Stiftungsleistungen an Destinatärinnen und Destinatäre (vgl. Riemer a.a.O., N. 107 zu Art. 84 ZGB). Ausserdem hat die Aufsichtsbehörde das Recht, Entscheidungen der Stiftung bzw. deren Vollzug einstweilen zu suspendieren (Riemer, a.a.O., N. 108 zu Art. 84 ZGB). Eine aufsichtsrechtliche Massnahme gestützt auf Art. 62a Abs. 2 BVG ist als Verfügung zu erlassen und kann grundsätzlich gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG angefochten werden (vgl. Franziska Grob, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N 4 zu Art. 62a BVG; Gächter/Meier, Dirigent ohne Taktstock - und eine neue Tonart, in: Festschrift für Ueli Kieser, 2020, S. 141 ff., 145 Rz. 9 mit Hinweis auf Caminada, a.”
“Die Aufsichtsbehörde wacht gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass unter anderem die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Sie trifft dabei die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen (Art. 62 Abs. 1 Teilsatz 2 lit. d BVG). Art. 62a Abs. 2 BVG («Aufsichtsmittel») nennt die Mittel, die der Aufsichtsbehörde diesbezüglich zur Verfügung stehen. Erscheint ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bei der Stiftung zwar als notwendig, ist die Anordnung einer definitiven Massnahme jedoch zunächst nicht möglich, sind die Aufsichtsbehörden berechtigt und verpflichtet, angemessene provisorische (vorsorgliche) Massnahmen zu treffen (Urteil des BGer 5A_401/2010 vom 11. August 2010 E. 3.5). Wo erst vorsorgliche Massnahmen angezeigt sind, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass noch keine definitiven ergriffen werden (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. Riemer, a.a.O., N. 106 zu Art. 84 ZGB; vgl. auch Urteil des BVGer B-4483/2017, B-3464/2018, B-4118/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 8.1.3 und E. 10.1.3). Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, die Stiftungsorgane anzuweisen, einstweilen etwas zu tun oder zu unterlassen, so etwa ein provisorisches Verbot der Ausrichtung von Stiftungsleistungen an Destinatärinnen und Destinatäre (vgl. Riemer a.a.O., N. 107 zu Art. 84 ZGB). Ausserdem hat die Aufsichtsbehörde das Recht, Entscheidungen der Stiftung bzw. deren Vollzug einstweilen zu suspendieren (Riemer, a.a.O., N. 108 zu Art. 84 ZGB). Eine aufsichtsrechtliche Massnahme gestützt auf Art. 62a Abs. 2 BVG ist als Verfügung zu erlassen und kann grundsätzlich gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG angefochten werden (vgl. Franziska Grob, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N 4 zu Art. 62a BVG; Gächter/Meier, Dirigent ohne Taktstock - und eine neue Tonart, in: Festschrift für Ueli Kieser, 2020, S. 141 ff., 145 Rz. 9 mit Hinweis auf Caminada, a.”
Nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV) darf die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten von Freispruch und Verurteilung etwa die Waage, drängt sich in der Regel, namentlich bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.
“für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin näher einzugehen. 5.Wegen Ferienabwesenheit des Kammerpräsidenten und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht der vorliegende Beschwerdeentscheid unter Mitwirkung seines Stellvertreters. - 3 - II. 1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet wer- den kann (lit. e). 1.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1). 1.3. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aus- sage"-Situation), und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duri- ore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Be- weise vorliegen.”
“E. 2, je m.w.H.). Aus dem Legalitäts- prinzip (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 u. Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist - in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" - Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bestehen Zweifel in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat oder deren rechtliche Würdigung, so darf keine Einstellung ergehen. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden (BGE 146 IV 68 E.”
“oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist - sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt - Anklage zu erheben. Soweit ein Freispruch genauso wahrscheinlich ist wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Spielraum des Ermessens zu, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 146 IV 68 E.”
Rückwirkende Erlasse können das Gebot der Rechtssicherheit beeinträchtigen. Sie begründen Rechte und Pflichten aus bereits abgeschlossenen Sachverhalten, sodass die Betroffenen zum Zeitpunkt des Handelns die späteren Rechtsfolgen nicht voraussehen konnten. Solche rückwirkenden Regelungen können deshalb im Widerspruch zum Gebot der Rechtssicherheit stehen und auch gegen den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) sowie das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verstossen.
“Streitig ist indes, ob der Beschwerdegegner die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2019 schuldet. Aus dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 5 BV verankert ist, wird unter anderem das Gebot der Rechtssicherheit abgeleitet. In einem Rechtsstaat ist alles staatliche Handeln an generell-abstrakte Normen gebunden. Damit soll die rechtsgleiche Behandlung und die Rechtssicherheit im Sinn der Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns gewährleistet werden (Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 5. Aufl. 2013, Rz 452). Rückwirkende Erlasse begründen Rechte und Pflichten aufgrund von Sachverhalten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses bereits abgeschlossen waren. Die Privaten konnten im Zeitpunkt der Verwirklichung dieser Sachverhalte nicht voraussehen, dass ihr Verhalten bestimmte Rechtsfolgen hat, sondern durften darauf vertrauen, dass es nach dem damals geltenden Recht beurteilt wird. Rückwirkende Erlasse können deshalb im Widerspruch zum Gebot der Rechtssicherheit stehen, aber auch gegen das in Art. 9 BV statuierte Vertrauensschutzprinzip und das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verstossen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.”
“Streitig ist indes, ob der Beschwerdegegner die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2019 schuldet. Aus dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 5 BV verankert ist, wird unter anderem das Gebot der Rechtssicherheit abgeleitet. In einem Rechtsstaat ist alles staatliche Handeln an generell-abstrakte Normen gebunden. Damit soll die rechtsgleiche Behandlung und die Rechtssicherheit im Sinn der Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns gewährleistet werden (Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 5. Aufl. 2013, Rz 452). Rückwirkende Erlasse begründen Rechte und Pflichten aufgrund von Sachverhalten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses bereits abgeschlossen waren. Die Privaten konnten im Zeitpunkt der Verwirklichung dieser Sachverhalte nicht voraussehen, dass ihr Verhalten bestimmte Rechtsfolgen hat, sondern durften darauf vertrauen, dass es nach dem damals geltenden Recht beurteilt wird. Rückwirkende Erlasse können deshalb im Widerspruch zum Gebot der Rechtssicherheit stehen, aber auch gegen das in Art. 9 BV statuierte Vertrauensschutzprinzip und das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verstossen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.”
Massnahmen können im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV als geeignet zur Verhinderung von Rückfall angesehen werden, wenn sie auf konkreten medizinisch‑psychologischen Befunden beruhen (z. B. Feststellungen zu Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeit).
“Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (vgl. BGE 142 I 49 E. 9.1 S. 69). Die angeordnete Haarentnahme hält auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (vgl. E. 3.4 f. des angefochtenen Urteils). Ziel der angeordneten Massnahme ist die Vermeidung einer erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus dem Strafvollzug. Wie die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.________ und PD Dr. med. C.________ vom 4. Dezember 2017 darlegt, sind die begangenen Delikte sowohl auf die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers als auch auf seine Alkoholabhängigkeit und die Alkoholisierung zu beiden Tatzeitpunkten zurückzuführen.”
Art. 5 Abs. 3 BV verpflichtet sowohl staatliche Organe als auch Private zum Handeln nach Treu und Glauben. Das Bundesgericht und Verwaltungsgerichte wenden den Grundsatz in verschiedenen Bereichen an, namentlich im Verwaltungsverfahren (u. a. Mitwirkungspflichten), im Strafverfahren (betreffend Verfahrensbeteiligte) und im Steuerrecht (z. B. Steuerumgehung / Rechtsmissbrauch). Zudem hat der Grundsatz prozessuale und materielle Auswirkungen (z. B. Auslegung von Parteierklärungen, Verbot des Rechtsmissbrauchs, Verhalten in Übergangszeiten) und kann subsidiär bei der Prüfung von Vorbringen oder Pflichten herangezogen werden.
“Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV müssen staatliche Organe und Privatpersonen nach Treu und Glauben handeln. Aus diesem allgemeinen Grundsatz leitet sich insbesondere das in Art. 9 BV verankerte Grundrecht des Einzelnen auf Schutz von Treu und Glauben in seinen Beziehungen zum Staat ab, dessen Einhaltung das Bundesgericht frei überprüft (BGE 147 IV 274 E. 1.10.1; 144 IV 189 E. 5.1; 138 I 49 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben wird auch in Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO konkretisiert und betrifft im Strafverfahren nicht nur die Strafbehörden, sondern gegebenenfalls auch die verschiedenen Parteien, einschliesslich des Beschuldigten (BGE 147 IV 274 E. 1.10.1; 144 IV 189 E. 5.1; 143 IV 117 E. 3.2; Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 3.4).”
“Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Entsprechend gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Strafverfahren nicht nur für die Strafbehörden (s. dazu auch Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), sondern ebenfalls für die privaten Parteien und die übrigen Verfahrensbeteiligten, namentlich für den Beschuldigten (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 6.1.4). Die Erklärung einer Partei im Strafverfahren ist nach Treu und Glauben auszulegen, soweit sich Empfänger und Erklärender gegenseitig nicht richtig verstanden haben. Gemäss dem für die gesamte Rechtsordnung ebenfalls geltenden Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz (für die Strafbehörden s. auch Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO). Das Rechtsmissbrauchsverbot bildet Bestandteil des schweizerischen Ordre public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden (BGE 128 III 201 E.”
“Den Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Ihm obliegt die Aufgabe, die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. BVGE 2014/36 E. 1.5). Dieser Untersuchungspflicht stehen gesetzliche und aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Parteien gegenüber (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV). Wirft die beschwerdeführende Partei der verfügenden Behörde vor, dass diese den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, oder will sie neue Tatsachen einführen, ist es an der beschwerdeführenden Partei, vor dem Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden bzw. vollständigen Sachverhalt zu schildern. Im Lichte ihrer Mitwirkungspflichten darf von der beschwerdeführenden Partei erwartet werden, dass sie ihre Vorbringen substanziiert, damit das Bundesverwaltungsgericht darüber Beweis abnehmen kann (Urteil des BVGer A-2595/2020 vom 19. Dezember 2022 E. 2.2; vgl. Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3 m.w.H.).”
“Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens besteht eine Übergangszeit, während der gerichtlich geklärt wird, ob die von der Vorinstanz angeordnete Zahlungsverpflichtung Bestand hat oder nicht. Die Vorinstanz und das von ihr sanktionierte Unternehmen stehen auch in dieser Übergangszeit in einem Rechtsverhältnis, welches beide Seiten zu einem Verhalten nach Treu und Glauben verpflichtet (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 137 V 394 E. 7.1, je zur Bindung auch von Privaten an den Grundsatz von Treu und Glauben).”
“Steuerpflichtige Personen können ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, wie sie ihnen steuerlich am günstigsten erscheinen. Diese freie Gestaltungsmöglichkeit findet ihre Grenze in dem aus dem verfassungsrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV e contrario) abgeleiteten Institut der Steuerumgehung (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.7 f.; Urteile des BVGer A-1706/2021 vom 6. September 2022 E. 4.1, A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.8.1; Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 3 N 44, vgl. auch § 6 N 26; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4256/2021 vom 14. November 2022 E. 2.4.1).”
Durchführungsorgane haben das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV zu beachten; ihre Massnahmen müssen auf einer konkreten Rechtsgrundlage beruhen. Fehlt eine solche Rechtsgrundlage, bestehen keine Abweichungsmöglichkeiten.
“» Er stütze mit der Änderung in der späteren Auflage die Ansicht, dass es keinen Spielraum hinsichtlich Fälligkeitstermin der Prämien gebe. Auch der Hinweis auf Kieser (Ueli Kieser, KVG UVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 61 KVG Rz. 7) sei unbeachtlich, da dieser an zitierter Stelle die Frage der Zulässigkeit der Gewährung von Skonti bei Vorauszahlung behandle, aber auf den Fälligkeitszeitpunkt der Prämienforderung nicht eingehe. Notwendig wäre vorliegend eine Rechtsposition genau hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gewünschten Abweichens von der Fälligkeitsordnung von Art. 90 KVV, eine solche sei jedoch nicht vorhanden. Aus der Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz trage der Unterscheidung zwischen Zahlungsmodalitäten und der Pflicht zur Gewährung des Versicherungsschutzes zu wenig Rechnung, sowie aus dem Verweis auf BGE 142 V 87 (E. 5.2.2.) lasse sich ebenso wenig die notwendige Rechtsposition ableiten. Die Beschwerdeführerin sei als Durchführungsorgan der sozialen Krankenversicherung tätig. Als solches habe sie keine privaten Interessen zu verfolgen, sondern sich an das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV zu halten. Der Hinweis auf Eugster überzeuge auch hinsichtlich der Kündigungsfristen nicht. Ein Absehen von der Einhaltung der Kündigungsfristen sei nach diesem Autor bloss zulässig, «soweit nicht Missbräuche zu Lasten eines anderen Versicherers bezweckt werden». Insoweit er die Ansicht äussere, dass die Kündigungsfristen «primär» im Interesse des Krankenversicherers bestehen, räume er ein, dass auch andere Personen ein Interesse an der strikten Einhaltung der Kündigungsfristen hätten. Er ziehe sodann ein Abweichen bloss «im Einzelfall» in Betracht. Art. 94 Abs. 2, Art. 100 Abs. 3 KVV i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG würden keine Spielräume für eine abweichende Praxis einräumen, weshalb der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Kündigungsfristen keine Rechtsposition zustehe, welche ihr ein Recht auf eine Verfügung über einen Realakt verschaffen würde. Auch hier sei zu beachten, dass eine Rechtsposition dann nicht bestehen könne, wenn - wie vorliegend - die Tätigkeit als Durchführungsorgan der sozialen Krankenversicherung in Frage stehe.”
“Der Erlass der vorliegend massgebenden Arbeitszeitreglemente des Beschwerdegegners mit der darin statuierten Ausnahme der Umkleidezeit von der zu entschädigenden Arbeitszeit erfolgte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht durch den Beschwerdegegner, sondern durch den Spitalrat. Dieser ist gemäss § 11 Abs. 3 Ziff. 7 USZG denn auch das dafür zuständige Organ, weshalb keine Verletzung des Legalitätsprinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV vorliegt.”
Das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Informationen kann ein erhebliches Gewicht im Verhältnismässigkeitsgebrauch nach Art. 5 Abs. 2 BV haben. Dies gilt insbesondere für ausführliche Protokolle von Gemeindeversammlungen, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung demokratischer Rechte stehen.
“Selbst wenn § 19 der Gemeindeordnung und § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung entsprechend der Auslegung des Gemeinderats einen über die Einsichtnahme auf der Gemeindeverwaltung während zehn Tagen vor der nächsten Versammlung hinausgehenden Zugang zu den ausführlichen Protokollen ausschlössen, wären sie wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) nicht anwendbar. Dieses verlangt unter anderem, dass das öffentliche Interesse an einer Massnahme die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen überwiegt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 556 f.). Der grundsätzliche Anspruch gemäss § 25 Abs. 1 IDG auf Zugang zu Informationen, die bei bestimmten öffentlichen Organen vorhanden sind, ergibt sich aus dem Öffentlichkeitsprinzip gemäss § 75 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100). Mit ihm soll die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte gefördert sowie die Kontrolle des staatlichen Handelns erleichtert werden (Rudin, a.a.O., § 25 N 3). Dem Zugangsinteresse ist daher ein erhebliches Gewicht beizumessen. Dies gilt besonders für die ausführlichen Protokolle von Gemeindeversammlungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Wahrnehmung der demokratischen Rechte stehen. Die Gemeindeversammlungen sind öffentlich (§ 15 der Gemeindeordnung) und während zehn Tagen vor der nächsten Versammlung werden die ausführlichen Protokolle der Gemeindeversammlungen ohnehin auf der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufgelegt.”
Die kommunalen Bewilligungsbehörden haben bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 SBV einen Auslegungs- bzw. Ermessensspielraum, den sie nur ausüben dürfen, wenn ihre Entscheidung nachvollziehbar begründet ist; diese vertretbare, begründete Praxis ist zu respektieren.
“Im ganzen Planungsgebiet der Sonderbauvorschriften sind Wohnungen und höchstens mässig störende Nutzungen gestattet (Art. 5 Abs. 1 SBV). Im Teil- gebiet 7 ist ein Mindestwohnanteil von 19 % vorgeschrieben (Art. 8 Abs. 1 SBV). Bei Art. 5 Abs. 1 SBV handelt es sich um kompetenzgemäss erlasse- nes kommunales Recht, dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Zudem sind die örtlichen Verhältnisse zu wür- digen. Eine vertretbare Auslegung durch die kommunalen Behörden ist da- her von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren. Dies setzt jedoch eine nachvollziehbare Begründung voraus.”
Vertrauensschutz und Verbot widersprüchlichen Verhaltens sind Ausprägungen von Art. 5 Abs. 3 BV: Behörden dürfen nicht ohne sachlichen Grund von einem in einer konkreten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt abweichen, soweit dadurch berechtigtes Vertrauen verletzt würde. Zwischenverfügungen können grundsätzlich zurückgenommen werden, wenn sachliche Gründe vorliegen; ausnahmsweise kann jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben eine Bindung der Behörde begründen. Zu den Schranken gehören insbesondere sachliche Gründe und überwiegende öffentliche Interessen.
“Der Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bilden Ausprägungen des in Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben. Dieser verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt Behörden, von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen haben, ohne sachlichen Grund abzuweichen (vgl. Urteil 2C_211/2023 vom 3. September 2024 E. 8.1 mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen den beiden Ausprägungen ist zwar umstritten, doch müssen nach der Rechtsprechung grundsätzlich in beiden Fällen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Urteile 2C_211/2023 vom 3. September 2024 E. 8.1; 2C_706/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1; 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2). Verlangt wird unter anderem, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (zum Ganzen: BGE 149 V 203 E.”
“Ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz besteht sowohl während der materiellen Prüfung eines Asylgesuchs als auch während der Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-III-VO durch die Vorinstanz (Art. 42 AsylG). Auch in Bezug auf die Ausstellung eines sogenannten N-Ausweises (Art. 30 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), auf die Erwerbstätigkeit (Art. 43 AsylG) und auf die Fürsorgeleistungen (Art. 80 und Art. 81 AsylG) unterscheidet die schweizerische Rechtsordnung nicht zwischen Asylsuchenden, die sich im nationalen Asylverfahren befinden, und Asylsuchenden, die sich im vorgelagerten Verfahren der Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin-III-VO befinden. Die Mitteilung vom 11. Januar 2023 schliesst das Asylverfahren des Beschwerdeführers schliesslich nicht ab und verändert seine materielle Rechtsstellung nicht. Aus der Qualifikation der fraglichen Mitteilung als Zwischenverfügung folgt, dass ein Zurückkommen auf diese möglich sein muss, wenn die verfahrensleitende Behörde sachliche Gründe darlegen kann und der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht ausnahmsweise den Verzicht auf ein Zurückkommen gebietet. Da mit einer solchen Zwischenverfügung regelmässig kein rechtlich geschütztes Vertrauen der Verfahrensbeteiligten begründet wird, kommen die allgemeinen Voraussetzungen für den Widerruf von (End-)Verfügungen grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. zum Ganzen eingehend BVGE 2017 VI/9, E. 4.2.1).”
“Mit der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes behauptet: Am 12. April 2023 sei der Beschwerdeführer über die Absicht der Vorinstanz informiert worden, auf eine Anhörung zu verzichten und ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit Schreiben vom 19. April 2023 habe er dazu Stellung genommen und sich mit dem durch die Vorinstanz vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden erklärt. Diese Mitteilung, mit welcher das SEM dem Beschwerdeführer den Abschluss des Dublin-Verfahrens und die Aufnahme des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens angezeigt habe, sei als Zwischenverfügung zu qualifizieren. Auf eine solche könne die verfahrensleitende Behörde nur zurückkommen, wenn sachliche Gründe bestehen und nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) oder das Willkürverbot (Art. 9 BV) dagegensprechen würden (unter Hinweis auf BVGE 2017 VI/9, E. 4.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Vorinstanz, wenn sie gegenüber der gesuchstellenden Person den Anschein erwecke, dass sich die schweizerischen Behörden für das Asylverfahren als zuständig erachten würden, gehalten sei, auf das entsprechende Asylgesuch einzutreten oder andernfalls vertieft zu begründen, weswegen sie dies dennoch nicht tue (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-105/2011 vom 18. Januar 2011). Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer bereits angesichts der sehr langen Wartefrist ohne Verfahrensschritte davon ausgehen dürfen, dass kein Dublin-Verfahren mehr im Gange sei. Dies habe sich durch das Schreiben der Vorìnstanz denn auch bestätigt. Erst nach Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs habe die Vorinstanz von einem Fehler geschrieben und angekündigt, eine Anhörung durchzuführen. Im Rahmen seiner Vernehmlassung führte das SEM unter diesem Aspekt im Wesentlichen aus, die Behauptung, es habe mit seinem Vorgehen im vorinstanzlichen Verfahren das Gebot von Treu und Glauben verletzt, sei zurückzuweisen.”
“dieses Entscheids sei Folgendes festgehalten worden: "Die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Parteien werden unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung durch die Parteien betreffend ihre eigenen Parteikosten (Art. 123 ZPO) aus der Gerichtskasse entschädigt". Da die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt bereits über seine Kostennote verfügt und im Entscheid in der Sache überdies auch den Kindesvertreter nach dessen detaillierter Kostennote entschädigt habe, sei das Dispositiv so zu verstehen, dass die vorgängig eingereichte Kostennote genehmigt und die Entschädigung ausgerichtet werde. Mindestens habe der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen. Indem die Vorinstanz sodann nicht bereits im Entscheid in der Sache, sondern erst später sein Honorar kürzte, habe sie in treuwidriger und rechtsmissbräuchlicher Weise verhindert, die Überlegungen zur Entschädigung in die Überlegungen zu einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid in der Sache miteinzubeziehen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze Art. 5 Abs. 3 BV sowie Art. 104 ZPO.”
“Auch wenn in beiden Fällen die Gemeinden Kostenträger sind, muss klar sein, welche Beiträge, unter welchem Titel, ob mit oder ohne Zins und von wem zurückzuerstatten sind. Zudem muss auch klar sein, ob bzw. für welche Beträge ein Härtefall geltend gemacht werden kann. Die Nichtgenehmigung von § 3 Abs. 2 lit. b der Reglemente ist damit nicht zu beanstanden. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zusätzlich geltend, dass die Vorinstanz nach positiver Vorprüfung die Reglemente der Gemeinden Lampenberg, Langenbruck und Hölstein genehmigt habe. Es sei ihr deshalb verwehrt, diese Genehmigungen zu widerrufen bzw. die Reglemente nur noch teilweise und unter Auslegungsvorbehalt zu genehmigen. Behörden dürften von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen hätten, nicht ohne sachlichen Grund abweichen. Hätten sich die Privaten bzw. im aktuellen Fall die Gemeinwesen, welche Privatpersonen gleichgestellt seien, auf ein bestimmtes Verhalten der Behörden eingestellt und auf dessen Richtigkeit und Beständigkeit vertrauen dürfen, so sei der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV) betroffen. In Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV würden Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben statuiert. Private oder Behörden erhielten dadurch Anspruch auf Schutz bei unrichtigen Auskünften von Behörden. Die Vorinstanz habe mit den Äusserungen in der Vorprüfung und der ursprünglichen Genehmigung eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Eine Schranke für den Vertrauensschutz stelle das überwiegende öffentliche Interesse dar. Es gelte abzuwägen, ob ausnahmsweise das öffentliche Interesse dem Vertrauensschutz vorgehe. Vorliegend sei kein öffentliches Interesse ersichtlich, welches dem Vertrauensschutz vorgehen könnte. Im Gegenteil liege das Vertrauen in die behördliche Auskunft im öffentlichen Interesse. Insofern sei das Vorgehen der Vorinstanz widersprüchlich, laufe dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwider und sei daher nicht zu schützen. Die angefochtenen Verfügungen seien daher aufzuheben und die Reglemente, welche den Einwohnergemeindeversammlungen vorgelegt und von diesen genehmigt worden seien, seien zu genehmigen.”
Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Partei bei der Rekurserhebung widersprüchlich verhalten oder gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstossen hat, kann die Behauptung von prozessualem Rechtsmissbrauch zurückgewiesen werden; das prozessuale Interesse der Partei bleibt in diesem Fall schutzwürdig, sodass auf den Rekurs eingetreten werden darf.
“1.1; VerwGE B 2022/148 vom 12. September 2022 E. 6; VerwGE B 2020/211 vom 21. Mai 2021 E. 3.3; VerwGE B 2014/27 vom 30. Juni 2015 E. 2.1; VerwGE B 2012/245 vom 9. Oktober 2013 E. 3.2 je mit Hinweis[en]). Nicht umstritten ist, dass die Beschwerdegegner als direkte Nachbarn der an das Baugrundstück Nr. 0001__ angrenzenden Parzelle Nr. 0002__ zur Erhebung des Rekurses befugt gewesen waren. Bereits aus diesem Grund kann den Beschwerdegegnern aus rein objektiver Sicht ein praktisches Interesse an der Rekursführung grundsätzlich nicht abgesprochen werden. Wie die Vorinstanz in Erwägung 1.4.2 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 12) nachvollziehbar dargelegt hat, bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter nachgewiesen, dass die Beschwerdegegner andere als Rechtsschutzinteressen verfolgt hätten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sie sich hinsichtlich der Rekurserhebung widersprüchlich verhalten und gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstossen haben sollten (vgl. dazu BGer 1C_97/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.3; BGer 8C_444/2020 vom 23. März 2021 E. 7.2.4 je mit Hinweisen). Demzufolge durfte die Vorinstanz das Vorliegen eines prozessualen Rechtsmissbrauchs verneinen und auf den Rekurs der Beschwerdegegner eintreten, ohne Recht zu verletzen. Entgegen anderslautender Darstellung der Beschwerdeführerin kann ihr diesbezüglich auch keine rechtsfehlerhafte”
“des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 12) nachvollziehbar dargelegt hat, bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter nachgewiesen, dass die Beschwerdegegner andere als Rechtsschutzinteressen verfolgt hätten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sie sich hinsichtlich der Rekurserhebung widersprüchlich verhalten und gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstossen haben sollten (vgl. dazu BGer 1C_97/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.3; BGer 8C_444/2020 vom 23. März 2021 E. 7.2.4 je mit Hinweisen). Demzufolge durfte die Vorinstanz das Vorliegen eines prozessualen Rechtsmissbrauchs verneinen und auf den Rekurs der Beschwerdegegner eintreten, ohne Recht zu verletzen. Entgegen anderslautender Darstellung der Beschwerdeführerin kann ihr diesbezüglich auch keine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgehalten werden (vgl. dazu VerwGE B 2021/49 vom 14. Februar 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Gehörsrügen (mangelhafte Begründungsdichte, Verzicht auf die Abnahme beantragter Beweismittel) erhebt, ist zum einen festzuhalten, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids so abgefasst ist, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids hinreichend Rechenschaft geben und ihn denn auch, wie ihre ausführlich begründete Beschwerde zeigt, in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen konnte.”
Art. 5 Abs. 1 BV schützt nach Auffassung der Rechtsprechung nicht nur bestehende subjektive Rechte, sondern kann auch Schutz gegen das Auferlegen neuer Pflichten durch Verwaltungspraxis bieten. Die Schaffung unzulässiger Voraussetzungen durch Behörden darf Betroffenen nicht den Zugang zum Rechtsschutz verwehr en; eine derartige Erweiterung der Pflichten durch Verwaltungsakte oder Praxis kann mit Art. 5 Abs. 1 BV unvereinbar sein.
“Die Formulierungen des Bundesgerichts würden denn auch gerade darauf hindeuten, dass es bei Art. 25a VwVG nicht nur um den Schutz von «Rechten» von Betroffenen, sondern auch um den Schutz vor dem Auferlegen von neuen «Pflichten» gehe. Ein Fokus auf die in Art. 25a VwVG genannten «Pflichten» eines Betroffenen sei vorliegend mit Blick auf das per Audit 2017 und Erlass von Weisungen mannigfach diktierte Pflichtenheft korrekt. Vor diesem Hintergrund verdiene der von der Vorinstanz verfolgte Ansatz, wonach rechtlichen Schutz gegen Realakte nur derjenige erhalte, welcher über eine geeignete Rechtsposition verfüge bzw. in den eigenen subjektiven Rechten und Pflichten berührt sei, keinen Rechtsschutz. Gleiches gelte für den Ansatz, den die Vorinstanz vorsorglich vorbringe, falls man dennoch vom Bestehen einer «geeigneten Rechtsposition» ausgehen könne, dass die Beschwerdeführerin nicht in einer ausreichenden Intensität betroffen wäre. Eine solche Voraussetzung zu kreier-en, welche weder in Art. 25a VwVG noch in der Lehre erwähnt und behandelt werde, gehe nicht an und verstosse gegen Art. 5 Abs. 1 BV. Ferner könne einem Betroffenen nicht das schutzwürdige Interesse an einer anfechtbaren Verfügung dadurch abgesprochen werden, dass die rechtsanwendende Behörde behaupte, sie handle bei der Anwendung des Rechts korrekt, hingegen würden sich die Rechtssuchenden auf eine unrechtmässige Praxis berufen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts werde ein schutzwürdiges Interesse sodann auch immer dann bejaht, wenn kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung stehe resp. wenn es unzumutbar wäre, bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zuzuwarten. Auch dies sei vorliegend offensichtlich gegeben und die Voraussetzung der Subsidiarität erfüllt.”
Bei einer Täuschung zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung kann trotz relativ kurzer Aufenthaltsdauer ein geringerer Integrationsgrad angenommen werden; dies kann die Interessenabwägung zugunsten der behördlichen Massnahme (z. B. Wegweisung bzw. Widerruf/Nichtverlängerung) beeinflussen.
“Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz. Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Vorinstanz bejahte die Verhältnismässigkeit vorliegend, und zwar insbesondere mit dem Hinweis, der rund dreieinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhe auf einer Täuschung der Behörden und der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln, der Beschwerdeführer sei mit den Verhältnissen in seinem Heimatland noch genügend vertraut und in der Heimat würde ausser seinem in der Schweiz lebenden Vater die gesamte Familie leben. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht straffällig geworden sei, keine Sozialhilfe bezogen habe und seit seiner Einreise stets gearbeitet habe, könne ihm keine besonders starke Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert werden (vgl.”
Erteilt der Bund Dritte mit der Erfüllung einer verfassungsmässig gebotenen Aufgabe und entschädigt er diese umfassend, begründet dies ein Leistungsverhältnis des Bundes. Dass die Leistung einer breiten Adressatengruppe oder der Öffentlichkeit zugutekommt, steht dem nicht entgegen, weil staatliches Handeln verfassungsrechtlich dem öffentlichen Interesse entsprechen muss (Art. 5 Abs. 2 BV).
“aus, dass die PISA-Studien nicht in erster Linie dem Bund und der EDK dienen würden, sondern eine Vielzahl von Nutzniessern bzw. «gleichberechtigten» Adressaten hätten, wie zum Beispiel Schüler, Eltern, Schulen, die Bildungsforschung sowie die Öffentlichkeit im Allgemeinen. Aufgrund des Adressatenkreises könne folglich nicht abgeleitet werden, dass der Bund und die EDK sich die Tätigkeit des Konsortiums zur eigenen Leistungserstellung bzw. Aufgabenerfüllung beschaffen würden. Hierzu ist der Beschwerdeführerin mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen (vgl. insbesondere E. 4.2.3) zu entgegnen, dass der Bund und die EDK eine ihnen obliegende Verfassungsaufgabe erfüllen, indem sie u.a. die PISA-Studien in Auftrag geben und die Beauftragten für ihre Tätigkeit zu 100% entschädigen, womit ein Leistungsverhältnis vorliegt. Die Tatsache, dass die Studien im weitesten Sinne der Öffentlichkeit im Allgemeinen dienen, ändert hieran nichts. Denn ein Gemeinwesen hat schon von Verfassungs wegen im öffentlichen Interesse zu handeln (Art. 5 Abs. 2 BV), ob es nun Leistungen bezieht oder Subventionen ausrichtet. Mit anderen Worten wäre staatliches Handeln, welches lediglich einen «Selbstzweck» bedient, von vornherein verfassungswidrig. Es liegt also in der Natur der Sache, dass Nutzniesser staatlichen Handelns letztlich nicht das Gemeinwesen selbst, sondern z.B. dessen Bevölkerung ist (vgl. hierzu bzw. zum «öffentlichen Interesse» als Abgrenzungskriterium: Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 7.2 f. und 8.2; Urteil des BVGer A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.5.3.5 und 3.3.1.2).”
Behördliche Praxis kann das Gesetz nicht ersetzen. Auch verwaltungsrechtliche Verträge sind an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; die Verwaltung darf damit keine gesetzes‑ oder systemwidrigen Abweichungen vereinbaren.
“Im Zusammenhang mit einer von vom BAG geltend gemachten Praxis (wonach die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit [im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen] ausschliesslich anhand des APV schon lange Bestand habe) hält das Bundesgericht im Grundsatzurteil BGE 142 V 26 E. 5.5 fest, dass nicht die behördliche Praxis massgebend sei, sondern die gesetzliche Ordnung beziehungsweise die Vorgaben des Gesetzes (vgl. zum Legalitätsprinzip auch Art. 5 Abs. 1 BV).”
“April 2021 darüber informiert wurde, dass das SVA den Inhalt des Schreibens vom 29. März 2018 als verbindlich erachtet, hat die Beschwerdeführerin dagegen umgehend mit Schreiben vom 25. April 2021 protestiert und anschliessend den Rechtsweg beschritten. Aus ihrem Verhalten kann daher nicht geschlossen werden, dass sie mit dem Inhalt des Schreibens vom 29. März 2018 einverstanden gewesen wäre. Ihre Haltung, dass ein unbeantwortetes Angebot nicht einer Zustimmung gleichkommt, ist verständlich. Kommt hinzu, dass das fragliche Angebot nicht direkt an sie, sondern an das Unterstützungskomitee gerichtet war. Entsprechend bestand für die Beschwerdeführerin auch unter diesem Blickwinkel kein Anlass, den Vorschlag der Vorinstanz förmlich abzulehnen. Aber auch ungeachtet dessen gehen die Ausführungen der Vorinstanz zur angeblichen Vereinbarung, die im März 2018 zwischen ihr und der Beschwerdeführerin zustande gekommen sei, ins Leere: Auch beim Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags ist die Verwaltung an das Gesetz gebunden (Art. 5 Abs. 1 BV; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1309). Es spielt somit keine Rolle, wie die Beschwerdeführerin ein – darüber gar nicht direkt an sie gerichtetes – "Angebot" verstehen musste und ob dieses tatsächlich angenommen wurde, wie die Vorinstanz geltend macht, da die Parteien auch mit verwaltungsrechtlichem Vertrag keine gesetzes- und systemwidrigen, vom anrechenbaren Betriebskostenüberschuss unabhängige Pauschalbeträge hätten vereinbaren dürfen. Weiterungen zum Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags erübrigen sich damit.”
Bei nachträglichem Familiennachzug ist eine Gesamtschau aller relevanten Umstände vorzunehmen und eine umfassende Interessenabwägung zwischen entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen durchzuführen. Damit wird dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) Rechnung getragen. Öffentliche Interessen, namentlich das Interesse an der Vermeidung einer erhöhten und fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit, können dabei den privaten Interessen an einem Nachzug überwiegen, sodass eine Verweigerung verhältnismässig sein kann.
“auch BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Um festzustellen, ob jenseits der in Art. 75 VZAE genannten Konstellation wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, welche die ausnahmsweise Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs erfordern, bedarf es einer Gesamtschau aller relevanten Umstände des Einzelfalls (Urteil des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2 m.w.H.). Dabei sind - im Sinne einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung des Verordnungsrechts, wie sie die Rechtsprechung vorsieht (Urteile des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.1, 2C_1050/2016 vom 10. März 2017 E. 5.1) und für welche der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe Raum lässt - die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Verweigerung respektive Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegeneinander abzuwägen. Mit der umfassenden Interessenabwägung wird dem allgemeinen verfassungsmässigen Gebot der verhältnismässigen Rechtsanwendung (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ebenso Rechnung getragen wie den konventions- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines zulässigen Eingriffs in den bei Verweigerung eines Ehegatten- oder Kindernachzugs oftmals tangierten grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV; zum Erfordernis einer grundrechtskonformen Auslegung von Art. 74 Abs. 4 VZAE statt vieler BGE 146 I 185 E. 7.1.1, Urteil des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.1 m.w.H. sowie Urteil des BVGer F-4140/2020 vom 30. März 2021 E. 7.1). Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüber den privaten Interessen an dessen Bewilligung, bedeutet dies, dass keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, welche den Nachzug erforderlich machen würden. Gleichsam erweist sich die Verweigerung gestützt auf Art. 74 Abs. 3 und 4 VZAE als verhältnismässig und der allenfalls damit einhergehende Eingriff ins grundrechtlich geschützte Familienleben als konventions- und verfassungsrechtlich zulässig.”
“In einer Gesamtbetrachtung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohlergehen des Landes die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Familiennachzug. Die Gefahr für eine erhöhte und fortgesetzte Fürsorgeabhängigkeit der Familie ist sowohl in zeitlicher als auch in umfangmässiger Hinsicht als erheblich einzustufen. Das Interesse an einem Nachzug von Ehefrau und drei Kindern hat vorliegend deshalb auch dann zurückzutreten, wenn sich herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenprobleme arbeitsunfähig bleiben würde und er fortan unverschuldet auf Fürsorgeleistungen angewiesen wäre. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens erweist sich als gerechtfertigt und verhältnismässig (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine allfällige Benachteiligung des Beschwerdeführers aufgrund seines körperlichen Gesundheitszustands wäre ausserdem als sachlich begründet und verhältnismässig hinzunehmen (zur indirekten Diskriminierung siehe Urteile des BVGer F-155/2021 E. 8; F-1430/2020 vom 9. März 2023 E. 9.2 f.).”
Im Bereich des Tier- und Lebensmittelrechts rechtfertigen die jeweiligen Schutzinteressen (z. B. Tierwohl, Lebensmittelsicherheit) spezifische gesetzliche Eingriffe. Solche Massnahmen müssen auf die Bedürfnisse der geschützten Rechtsgüter abgestimmt und verhältnismässig sein; sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und verstossen nicht per se gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
“betreffend Einstreuung von Liegeplätzen; Bianca Körner und andere, Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2019, 2021, S. 128). Die Nichteinhaltung dieser Mindestanforderungen begründet zumindest den Verdacht einer Haltung unter völlig ungeeigneten Bedingungen, die zudem eine jedenfalls potenzielle Vernachlässigung darstellt. Dementsprechend hat das Bundesgericht bereits die Anordnung eines Witterungsschutzes für Rinder, die grosser Hitze und direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt waren, gestützt auf die Vorgängerbestimmung von Art. 24 Abs. 1 TSchG als rechtmässig beurteilt (Urteil 2A.532/2004 vom 31. März 2005 E. 3.8, zum Begriff der "völlig unrichtig[en]" Haltung nach dem damaligen Art. 25 Abs. 1 aTSchG E. 2.2). Wie sich im Folgenden ergeben wird, hat der Beschwerdeführer die Mindestanforderungen an den Witterungsschutz nach Art. 36 Abs. 1 TSchV nicht eingehalten. Somit war die strittige Verfügung von Art. 24 Abs. 1 TSchG abgedeckt. Das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) wurde demnach nicht verletzt.”
“Somit ist festzuhalten, dass der angeordnete tägliche 20-minütige Umgang mit jeder einzelnen Katze darauf abzielt, dass die Katzen des Beschwerdeführers eine ihren speziellen Bedürfnissen angepasste Betreuung erhalten, die es namentlich erlaubt, allfällige, beispielsweise mit ungenügenden Freiräumen zusammenhängende Gruppenprobleme oder Krankheiten frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu behandeln. Es genügt, wenn der Zustand der Tiere täglich kontrolliert bzw. dafür gesorgt wird, dass die Katzen über ihren Bedürfnissen angepasste Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialkontakte zu Menschen oder Artgenossen verfügen. Die strittige Anordnung ist deshalb in diesem Sinne zu präzisieren. So verstanden, erweist sie sich als verhältnismässig und verletzt weder das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) noch das Willkürverbot (Art. 9 BV). Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Aussage des Beschwerdeführers, wonach keine anderen Tierhalter oder Tierheime in der Schweiz eine solche Auflage erfüllen müssten, zutrifft: Wie bereits erwogen, müssen die im Einzelfall verfügten Massnahmen im Interesse der Tiere liegen und mit Blick auf ihre spezifischen Bedürfnisse verhältnismässig sein, was vorliegend der Fall ist.”
“Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, ordnen sie gemäss Art. 34 Abs. 1 LMG die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands erforderlichen Massnahmen an. Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf, durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss, auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. a-c LMG). Die Anordnung, wonach der Walliser Stern auf der Bieranpreisung und die Bezeichnung "Saas das Bier" wegzulassen sei, ist im Lichte dieser gesetzlichen Grundlage nicht zu beanstanden (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Angesichts des mit der Lebensmittelgesetzgebung verbundenen Schutzzwecks liegt die Anordnung im öffentlichen Interesse und erweist sich als verhältnismässig, zumal die Massnahme nicht über das Notwendige hinausgeht (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin den Walliser Stern auf der Bieranpreisung und die Bezeichnung "Saas das Bier" wegzulassen habe, zu Recht bestätigt hat.”
“Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, ordnen sie gemäss Art. 34 Abs. 1 LMG die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands erforderlichen Massnahmen an. Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf, durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss, auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss (vgl. Art. 34 Abs. 2 LMG). Die Anordnung, die das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verletzende Broschüre dürfe ab sofort nicht mehr abgegeben werden, ist im Lichte dieser gesetzlichen Grundlage nicht zu beanstanden (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Angesichts des mit der Lebensmittelgesetzgebung verbundenen Schutzzwecks liegt das angeordnete Abgabeverbot im öffentlichen Interesse und erweist sich als verhältnismässig, zumal die Massnahme nicht über das Notwendige hinausgeht (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV).”
Während der bis zum rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens dauernden Übergangszeit sind die Beteiligten in ihrem fortbestehenden Rechtsverhältnis nach Treu und Glauben verpflichtet; dies betrifft sowohl die Vorinstanz als auch das sanktionierte Unternehmen und verlangt gegenseitige Rücksichtnahme bei der Fortführung des Rechtsverhältnisses.
“Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens besteht eine Übergangszeit, während der gerichtlich geklärt wird, ob die von der Vorinstanz angeordnete Zahlungsverpflichtung Bestand hat oder nicht. Die Vorinstanz und das von ihr sanktionierte Unternehmen stehen auch in dieser Übergangszeit in einem Rechtsverhältnis, welches beide Seiten zu einem Verhalten nach Treu und Glauben verpflichtet (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 137 V 394 E. 7.1, je zur Bindung auch von Privaten an den Grundsatz von Treu und Glauben).”
Bei rückwirkenden oder anderweitig belastenden Änderungen, die (auch) auf bereits abgeschlossene Sachverhalte Bezug nehmen, sind nach Art. 5 BV in der Regel angemessene Übergangsfristen verfassungsrechtlich geboten. Solche Fristen dienen dazu, den Betroffenen eine angemessene Anpassungszeit an die neue Rechtslage zu gewähren und nicht dazu, ihnen längerfristig Vorteile der früheren Regelung zu sichern.
“Durften sie unter altem Recht noch davon ausgehen, dass das vollständige Beitragsgesuch bei vom AWA genehmigten Projekten erst zusammen mit der Schlussabrechnung eingereicht werden müsse, galt ab Inkrafttreten des neuen Rechts der Baubeginn als spätester Zeitpunkt für die Einreichung des vollständigen Beitragsgesuchs. Es bestand damit die Gefahr, dass bei korrektem Verhalten unter altem Recht die rechtzeitige Gesuchseinreichung gemäss neuem Recht verpasst wurde. Der Vertrauensgrundsatz kann grundsätzlich bei der Änderung von Erlassen nicht angerufen werden, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann (BGE 130 I 26 E. 8.1). Nimmt eine neue Rechtsnorm auf bereits Geschehenes Bezug, so besteht aber die Gefahr, dass die Rechtsunterworfenen überrascht werden und sich anders verhalten hätten, wenn ihnen das neue Recht bekannt gewesen wäre. Die Rückwirkung steht demnach zumindest potentiell in einem Spannungsverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Geboten der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gesetzmässigkeit. Knüpft die Anwendung eines neuen Erlasses an ein Ereignis an, das sich abschliessend vor dessen Inkrafttreten ereignet hat, liegt eine nach Art. 5 BV[12], Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 9 BV grundsätzlich verpönte echte Rückwirkung vor. Eine solche ist verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 147 V 156 E. 7.2.1).[13] Andernfalls sind angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten. Solche Übergangsfristen haben nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um sich an die neue Regelung anzupassen (BGE 134 I 23 E. 7.6.1; BGE 145 II 140 E. 4).”
“Durften sie unter altem Recht noch davon ausgehen, dass das vollständige Beitragsgesuch bei vom AWA genehmigten Projekten erst zusammen mit der Schlussabrechnung eingereicht werden müsse, galt ab Inkrafttreten des neuen Rechts der Baubeginn als spätester Zeitpunkt für die Einreichung des vollständigen Beitragsgesuchs. Es bestand damit die Gefahr, dass bei korrektem Verhalten unter altem Recht die rechtzeitige Gesuchseinreichung gemäss neuem Recht verpasst wurde. Der Vertrauensgrundsatz kann grundsätzlich bei der Änderung von Erlassen nicht angerufen werden, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann (BGE 130 I 26 E. 8.1). Nimmt eine neue Rechtsnorm auf bereits Geschehenes Bezug, so besteht aber die Gefahr, dass die Rechtsunterworfenen überrascht werden und sich anders verhalten hätten, wenn ihnen das neue Recht bekannt gewesen wäre. Die Rückwirkung steht demnach zumindest potentiell in einem Spannungsverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Geboten der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gesetzmässigkeit. Knüpft die Anwendung eines neuen Erlasses an ein Ereignis an, das sich abschliessend vor dessen Inkrafttreten ereignet hat, liegt eine nach Art. 5 BV[12], Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 9 BV grundsätzlich verpönte echte Rückwirkung vor. Eine solche ist verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 147 V 156 E. 7.2.1).[13] Andernfalls sind angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten. Solche Übergangsfristen haben nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um sich an die neue Regelung anzupassen (BGE 134 I 23 E. 7.6.1; BGE 145 II 140 E. 4).”
Soweit überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen ersichtlich sind, können diese nach der bundesgerichtlichen Erwägung durch Schwärzung einzelner Informationen gewahrt werden.
“Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV). Soweit überhaupt überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen ersichtlich seien, könnten diese problemlos durch Schwärzung einzelner Informationen gewahrt werden.”
Kantonale Verwaltungsjustizbehörden prüfen im Rahmen des Gesetzmässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) vorfrageweise in akzessorischer Normenkontrolle, ob das Verordnungsrecht des Bundes mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist, und versagen dessen Anwendung im Einzelfall, wenn ein Widerspruch besteht.
“Ob das Verordnungsrecht des Bundes mit dem übergeordneten Recht in Einklang steht, prüfen die kantonalen Verwaltungsjustizbehörden aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) vorfrageweise im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle. Sie untersuchen damit in jedem Einzelfall, ob die einschlägige Verordnungsbestimmung dem übergeordneten Recht widerspricht, und versagen dieser gegebenenfalls die Anwendung (BGE 137 III 217 E. 2.3; BVR 2017 S. 74 E. 4.2, 2008 S. 284 E. 5.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 48 ff.).”
“Ob das Verordnungsrecht des Bundes mit dem übergeordneten Recht in Einklang steht, prüfen die kantonalen Verwaltungsjustizbehörden aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) vorfrageweise im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle. Sie untersuchen damit in jedem Einzelfall, ob die einschlägige Verordnungsbestimmung dem übergeordneten Recht widerspricht, und versagen dieser gegebenenfalls die Anwendung (BGE 137 III 217 E. 2.3; BVR 2017 S. 74 E. 4.2, 2008 S. 284 E. 5.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 48 ff.).”
Nach Art. 5 Abs. 1 BV müssen öffentlich-rechtliche Beiträge/Subventionen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Subventionen sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Träger öffentlicher Aufgaben einer anderen Person oder Stelle eine Zuwendung gewährt und dabei primär unterstützungsbezogene Zwecke verfolgt. Die Zuwendung besteht typischerweise in Geldleistungen, kann aber auch in Sach- oder Dienstleistungen oder – in geeigneten Fällen – in Forderungsverzichten erfolgen.
“als öffentlich-rechtlicher Beitrag zu gelten hat, ist zwar im Einzelfall und unabhängig von der Bezeichnung des Mittelflusses zu entscheiden (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.3.1; 149 II 43 E. 3.1.1; 140 I 153 E. 2.5.4). In allgemeiner Weise lässt sich aber immerhin sagen, dass sich eine Subvention bzw. ein öffentlich-rechtlicher Beitrag im mehrwertsteuerlichen Sinn durch die Zuwendung seitens eines Subjekts des öffentlichen Rechts bzw. allgemeiner eines "Trägers einer öffentlichen Aufgabe" auszeichnet. Typischerweise besteht die Zuwendung in einer Geldleistung, doch sind auch Sach- oder Dienstleistungen denkbar (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.3.3). Beispielsweise können auch Forderungsverzichte als Subventionen qualifizieren (vgl. Urteil 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.3.6). Als Empfänger des öffentlich-rechtlichen Beitrags kommen sowohl vom beitragsleistenden Gemeinwesen verschiedene andere Träger einer öffentlichen Aufgabe als auch Subjekte des Zivilrechts infrage. Die Zuwendung muss zwangsläufig auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV: "Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht"; BGE 147 I 1 E. 4.3.1), was aber für sich allein nichts darüber aussagt, ob eine rechtliche Pflicht zur Leistung bestehe. Klar ist indes, dass der Zuwendung so oder anders keine marktwirtschaftlich gleichwertige (Haupt-) Leistung seitens der subventionsempfangenden Person gegenübersteht (BGE 149 II 255 E. 2.3.3; 126 II 443 E. 6c; Urteil 2C_196/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.3). Der öffentlich-rechtliche Beitrag wird mit einer klaren Unterstützungsabsicht erbracht: Dem subventionierenden Gemeinwesen geht es vorrangig darum, die beitragsempfangende Person bzw. die von dieser erbrachten oder zu erbringenden Leistungen finanziell zu unterstützen, um damit volkswirtschaftliche, regionalpolitische, strukturpolitische oder andersartige öffentlich-rechtliche Ziele zu erreichen (BGE 149 II 255 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Mit der Subvention zielt die öffentliche Hand auf ein bestimmtes Verhalten, das insgesamt im öffentlichen Interesse liegt, während es nicht vorrangig darum geht, einen bestimmten Zustand herbeizuführen (BGE 149 II 255 E.”
Art. 5 Abs. 3 BV verankert den Grundsatz, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln sollen. In seiner Ausgestaltung — grundrechtlich ergänzt durch Art. 9 BV — führt dieser Grundsatz in der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz: Private können unter den dort entwickelten Voraussetzungen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, konkrete Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden haben.
“Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung verlangt der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV im Allgemeinen sowohl von den Verwaltungsbehörden als auch von den Bürgern ein redliches, loyales, vertrauenswürdiges und rücksichtsvolles Verhalten im gegenseitigen Verkehr (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 620; vgl. auch: Benjamin Schindler, in: Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 5 BV, Rz. 53 ff.). In der Form des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 130 I 26 E. 8.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, je mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 621 und 624 ff.).”
“Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bilden Ausprägungen des in Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Gebots von Treu und Glauben. Dieses gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (BGE 136 I 254 E. 5.2) und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt Behörden, von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen haben, ohne sachlichen Grund abzuweichen (vgl. Urteile 2C_706/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1; 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2; 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 4.2; vgl. T SCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 22 Rz. 495 f.). Die Abgrenzung zwischen den beiden Ausprägungen ist zwar umstritten, doch müssen nach der Rechtsprechung grundsätzlich in beiden Fällen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein (vgl.”
“Diese Rechtsprechung bezieht sich zwar auf Praktika, welche vor Lehrbeginn absolviert wurden. Aber auch vorliegend wird der Erwerbscharakter des Praktikums nach einem Jahr überwiegen. Insgesamt erfüllt daher auch das Praktikum des Beschwerdeführers bei der Stiftung C____ den Ausbildungsbegriff nicht. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung vom 29. April 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Ausbildungscharakter der Ausbildung zum Tontechniker EFZ zunächst bejahte, auf den Vertrauensschutz berufen kann. 5.2. 5.2.1. Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist für die Beziehung unter den Privaten wie das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, 150 E. 5.2). Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, 244 E. 3.2.2; 126 II 377, 387 E. 3a mit Hinweisen). Als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. In dieser Ausgestaltung bindet das Prinzip von Treu und Glauben also nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten und ebenso die verschiedenen Gemeinwesen in ihrem Rechtsverkehr untereinander (BGE 133 I 234, 239 E. 2.5.1). 5.2.2. Der Vertrauensschutz kann auch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit zurückgeführt werden. Dieser Grundsatz folgt aus dem Prinzip des Rechtsstaates, das in Art. 5 BV Form von Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns verankert ist.”
“Art. 5 Abs. 3 BV enthält den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Dieses Prinzip wird in Art. 9 BV grundrechtlich ergänzt ("Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden"). Der grundrechtlich verstärkte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; je mit Hinweisen).”
Staatliches Handeln setzt eine materielle gesetzliche Grundlage voraus: Die Norm muss hinreichend bestimmt sein und vom staatsrechtlich zuständigen Organ erlassen worden sein (Legalitätsprinzip).
“Das Recht bildet Grundlage und Schranke staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 1 BV). Diese Verfassungsnorm statuiert den Vorbehalt und den Vorrang des Rechtssatzes. Ersterer verlangt insbesondere, dass sich behördliche Akte auf eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm stützen. Letzterer, dass sich rechtsanwendende Organe an das geltende Recht halten und rechtsetzende Organe die Normenhierarchie beachten. Durch den Vorbehalt des Rechtssatzes sollen die Rechtssicherheit im Sinne der Vorhersehbarkeit sowie die Rechtsgleichheit verwirklicht werden (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 ff.; BVGE 2021 IV/5 E. 6.1; Urteile des BVGer B—1897/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1; B—5117/2016 vom 30. Januar 2019 E. 4.1; Benjamin Schindler, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, Art. 5 N. 18 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 325, 338 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV bestimmt, dass auf Bundesebene alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Als massgebliche Kriterien zur Umschreibung der Wichtigkeit im Sinne des materiellen Gesetzesvorbehalts gelten namentlich die Intensität des Eingriffs, die Zahl der von der Regelung betroffenen Personen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptanz der Massnahmen (BVGE 2014/50 E.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (Urteil des BGer 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4; BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c). Das Legalitätsprinzip ist in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger Grundsatz niedergelegt. Seine Verletzung kann im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung geltend gemacht werden (BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 127 I 60 E. 3a; BGE 121 I 22 E. 3). Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt.”
Kommunale und kantonale Behörden sind dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV verpflichtet; die Gemeindeautonomie entbindet nicht hiervon. Willkürliche Ausnahmepraxis oder das Ignorieren einschlägiger Vorschriften ohne pflichtgemässe Ermessensausübung und Interessenabwägung ist unzulässig.
“2 besV sodann nicht nur die vertikale Ausdehnung, sondern das gesamte Erscheinungsbild einer Baute oder Anlage und damit namentlich auch deren horizontale Raumwirkung, wie sich nicht nur aus dem Zweck (harmonisches Ortsbild der Kleinsiedlung), sondern auch aus dem Wortlaut ergibt («Stellung», «Dachform», «Fassadengestaltung und Materialien»). Dass mit Art. 2 besV das gemäss primären Baubegrenzungsvorschriften zulässige Ausmass von Bauvorhaben allenfalls herabgesetzt wird, ist zulässig. Im Übrigen wies die Vorinstanz zutreffend (und unwidersprochen) darauf hin, dass die Gewerbehalle H.__ das nach den primären Baubegrenzungsvorschriften zulässige Maximum ohnehin überschreitet (siehe zum Ganzen act. 9, Rz 4, und E. 3.2 hiervor; zur Kritik der Beschwerdeführerin siehe act. 1, S. 13). Die Beschwerdeführerin vermag aus ihrem Verweis auf die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) (act. 1, Rz 22, S. 12) und auf Art. 99 PBG (Verunstaltungsverbot) allein schon deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da die Gemeindeautonomie die Beschwerdebeteiligte nicht von der Beachtung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und damit von Art. 2 besV entbindet. Die konkreten Umstände, unter denen die damalige (Ausnahme-)Bewilligung erging (siehe vorstehende E. 4.2), schliessen eine pflichtgemässe Ermessensausübung bei der Anwendung des kommunalen Rechts aus (zum grossen Ermessensspielraum der Gemeinde bei Anwendung des kommunalen Rechts in einem autonomen Sachbereich siehe BGer 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E. 6.5 mit Hinweisen; VerwGE B 2023/67 vom 13. November 2023 E. 5.2 f.). Vielmehr wurden die einschlägigen Bestimmungen von Art. 2 besV offenkundig ignoriert, und auch die damit verbundene Interessenabwägung wurde nicht vorgenommen. Zudem hat die Beschwerdebeteiligte weder in der Baubewilligung vom 19. Mai 2020 (act. 10.11.A) noch in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren zur Rechtmässigkeit der bewilligten Gewerbehalle Stellung genommen (vgl. act. 10.7, act. 10.21, act.”
Bei privatrechtlichem Handeln können die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Art. 5 BV — etwa Transparenz und Gleichbehandlung — anwendbar sein. In konkreten Fällen wurden solche Grundsätze auch von Instanzen freiwillig befolgt; gleichwohl lassen sich aus dem öffentlichen Beschaffungsrecht nicht ohne Weiteres verbindliche Vorgaben ableiten. Das Verfahren ist weniger formalisiert und bietet einen grösseren Gestaltungsspielraum.
“Nach Auffassung der Vorinstanz ist dagegen eine analoge Anwendung des öffentlichen Beschaffungsrechts abzulehnen. Das streitbetroffene Konzessionsverfahren richte sich einzig nach dem VwVG. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass darüber hinaus die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Art. 5 BV anwendbar seien und dass die Vorinstanz, auch wenn sie vorliegend keine öffentliche Aufgabe wahrnehme und insofern nicht in pauschaler Weise an die Grundrechte gebunden sei, auch im Rahmen ihres privatrechtlichen Handelns prinzipiell dem besonderen ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen habe (Art. 35 Abs. 2 BV; mit Verweis auf BGE 139 I 306 E. 3.2.3). Die Vorinstanz habe aber diese Grundsätze im gesamten Ausschreibungsverfahren, das heisst bei der Durchführung der Offertphase, der Beurteilung der Offerten sowie beim Entscheid, ohnehin freiwillig befolgt. Hinsichtlich der Transparenz und der Gleichbehandlung könnten indessen keine konkreten Vorgaben aus dem öffentlichen Beschaffungswesen abgeleitet werden. Die Rechtsprechung zu anderen nicht spezialgesetzlich geregelten Ausschreibungen zeige, dass das Bundesgericht verbindliche Vorgaben nur sehr zurückhaltend definiere. Das Verfahren sei weniger formalisiert und es bestehe ein viel grösserer Gestaltungsspielraum, wobei auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen seien.”
Nach Art. 5 Abs. 2 BV verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dass Behindertenorganisationen informelle Kontakte oder Einwände in selbständige Rechtsmittel umwandeln; es besteht demnach keine Pflicht, aus informellem Austausch (z. B. gemeinsame Maquettenbegehungen) unmittelbar eine formelle Beschwerde oder ein Verfügungsbegehren zu machen.
“Die von den SBB und der Bombardier Transportation GmbH postulierte - über die vorstehenden Ausführungen hinausgehende - Verwirkung des Verbandsbeschwerderechts wegen treuwidrigen Verhaltens findet in der Verfassung hingegen keine Stütze. Namentlich verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2 BV) von den Behindertenorganisationen trotz des ihnen zustehenden ideellen Verbandsbeschwerderechts (Art. 9 Abs. 3 lit. c Ziff. 2 BehiG) nicht, dass sie bei Einwänden gegen die rollende Planung des Eisenbahnunternehmens und der Fahrzeugherstellerin ausserhalb der Verfahren von Art. 6a EBV bzw. Art. 18w EBG den Weg einer selbständigen (egoistischen) Verbandsbeschwerde einschlagen bzw. gestützt auf Art. 25a VwVG eine anfechtbare Verfügung verlangen müssten. Für eine sinnvolle Anfechtung bedarf es nämlich verbindlicher Festlegungen der Fahrzeugherstellerin bzw. ihrer Auftraggeberin gegenüber dem BAV als Zulassungsbehörde; es wäre der Rechtssicherheit abträglich, wenn Behindertenorganisationen allein aufgrund ihres mit der Fahrzeugherstellerin bzw. der Betreiberin möglicherweise gepflegten informellen Austauschs (gemeinsame Maquettenbegehungen u.ä.) abschätzen müssten, wann deren Planung derart gefestigt ist, dass eine zielführende Klärung möglicher Streitpunkte auf dem Rechtsmittelweg möglich ist.”
Bei Auflösungen von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst ist nach Art. 5 Abs. 2 BV das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dabei sind die aus der Fürsorgepflicht der Anstellungsbehörde fliessenden Aspekte zu berücksichtigen: die Behörde muss in der Regel nachweisen können, dass sie die zumutbaren Erhaltungs‑ und Unterstützungs‑massnahmen ergriffen hat, bevor sie das Dienstverhältnis beendet.
“Das Mahnschreiben ist eine Warnung an Mitarbeiter, welche die Anforderungen ihrer Funktion nicht erfüllen, damit sie sich verbessern können, bevor allenfalls eine Kündigung ausgesprochen wird (Art. 39 Abs. 2 StPG). Das bei einer ordentlichen Kündigung einzuhaltende Prozedere wird in Art. 29 des kantonalen Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR; SGF 122.70.11) konkretisiert. Abs. 1 hält fest, dass das Kündigungsverfahren erst eingeleitet werden kann, nachdem dem Mitarbeiter das vom Dienstchef unterzeichnete Mahnschreiben zugestellt worden ist. Abs. 2 schreibt vor, dass das Mahnschreiben die festgestellten Mängel und die erwarteten Verbesserungen sowie eine angemessene Frist zur Behebung dieser Mängel nennt. Nach Abs. 3 leitet die Anstellungsbehörde das Kündigungsverfahren ein und führt gegebenenfalls die zur Vervollständigung des Dossiers notwendigen Untersuchungsmassnahmen durch, wenn sich nach Ablauf der im Mahnschreiben gesetzten Frist zeigt, dass die festgestellten Mängel weiterbestehen. Schliesslich ist in Bezug auf das Mahnschreiben gemäss Art. 39 StPG auch das Verhältnismässigkeitsprinzip gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BV zu berücksichtigen. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip muss der staatliche Arbeitgeber alle zumutbaren Massnahmen ergriffen haben, die von ihm verlangt werden können, um den Mitarbeiter im Dienst zu halten, bevor er das Dienstverhältnis beendet (vgl. Urteile KG FR 601 2023 75 vom 25. Oktober 2023 E. 2; 601 2022 151 vom 28. Juli 2023 E. 5.2; zudem Botschaft 2021-DFIN-12 vom 20. April 2021 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Staatspersonal, zu Art. 39 StPG, S. 13, https://www.fr.ch/sites/default/files/2021-12/message_allemand.pdf, eingesehen am 6. Februar 2023).”
“Die Auflösung eines Anstellungsverhältnisses muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BVR 2009 S. 443 E. 2.3 und 5.4, 2007 S. 538 E. 4.1; ferner BGE 140 II 194 E. 5.8.2). Dies gilt unbesehen des Umstands, dass gewisse Aspekte der Verhältnismässigkeit bereits bei der Beurteilung des triftigen Grundes oder der Missbräuchlichkeit der Kündigung einfliessen (BVR 2010 S. 157 E. 4.5.1, 2009 S. 443 E. 5.4.1). Mitzuberücksichtigen sind Aspekte, die aus der Fürsorgepflicht der Anstellungsbehörde fliessen. Die Fürsorgepflicht bildet das Gegenstück zur Treuepflicht der Angestellten (Art. 55 PG) im kantonalen oder kommunalen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. Art. 4 Bst. g PG; Art. 328 OR; BVR 2009 S. 443 E. 5.1, 2007 S. 538 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen zuletzt etwa VGE 2020/365 vom”
Gemeinden können sich aus Neutralitätsgründen darauf beschränken, als Baubewilligungsbehörde zu entscheiden, und darauf verzichten, eigene Grundstücke für besonders umstrittene Projekte zur Verfügung zu stellen. Ein derartiges Zurückhalten ist nicht von vornherein mit dem Gebot des Handelns im öffentlichen Interesse und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) unvereinbar.
“) einhalten. Sind diese erfüllt, so ist eine Mobilfunkanlage zulässig und bewilligungsfähig; eine Prüfung von Alternativstandorten wird innerhalb der Bauzone nicht verlangt (Urteil 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.1 mit Hinweisen, in: URP, 2015 433). Die Gemeinde ist zwar berechtigt, durch die Zurverfügungstellung von günstig gelegenen Gemeindegrundstücken auf die Standortwahl Einfluss zu nehmen, sie ist dazu aber nicht verpflichtet. Sie kann sich auch auf ihre Rolle als "neutrale" Baubewilligungsbehörde zurückziehen und auf eine aktive Mitgestaltung verzichten. Dies kann sich z.B. in Gemeinden rechtfertigen, in denen der Widerstand gegen Mobilfunkantennen sehr gross ist, um die neutrale Stellung der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde zu wahren und zu verhindern, dass diese selbst (als Grundstückseigentümerin) Baugesuche für derartige Projekte unterzeichnet. Insofern verstösst es nicht von vornherein gegen das Gebot des Handelns im öffentlichen Interesse und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) bzw. das Willkürverbot (Art. 9 BV), auf die Zurverfügungstellung von gemeindlichen Grundstücken zu verzichten, generell oder jedenfalls für (notorisch besonders umstrittene) Projekte in der Nähe von Wohngebieten.”
Von der Exekutive erlassene Verordnungen beziehungsweise Übergangsbestimmungen müssen sowohl formell als auch materiell mit dem delegierenden Gesetz vereinbar sein. Sind sie formell und materiell gesetzeskonform erlassen, halten sie dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV stand (vgl. etwa Art. 104 Abs. 3 EnFV).
“Der Bundesrat hat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungskompetenzen gemäss Art. 19 Abs. 6 und Abs. 7 EnG seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck des Energiegesetzes gewahrt. Art. 104 Abs. 3 EnFV hält dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 164 BV stand. Die formell und materiell gesetzeskonform erlassene Übergangsbestimmung von Art. 104 Abs. 3 EnFV ist auf die (grosse) Photovoltaikanlage der Beschwerdeführerin anwendbar (vgl. auch E. 5 hiervor).”
Unrichtige (mündliche oder schriftliche) Auskünfte von Behörden können Anspruch auf Vertrauensschutz nach Art. 5 Abs. 3 BV begründen. Der Schutz bezieht sich auf den Inhalt der erteilten Auskunft und kann sich — etwa im Prozess — auf die Frage der Kostenverteilung auswirken.
“Dieser auf dem Erfolgsprinzip basierende Grund- satz der Prozesskostenverteilung beruht auf der Vermutung, dass die unterlie- gende Partei die Prozesskosten verursacht hat (ZK ZPO-Jenny, 3. A. 2016, Art. 106 N 1). Es obliegt der klagenden Partei, sich vor Klageeinleitung zu verge- wissern, dass sie ihre Klage beim (örtlich und sachlich) zuständigen Gericht er- hebt. Wenn sie dies unterlässt und beim unzuständigen Gericht Klage erhebt, hat sie, da sie unnötige Prozesskosten verursacht hat, entsprechend dem Grundsatz - 5 - von Art. 106 ZPO die Prozesskosten zu tragen. Insofern ist die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden. 5.1 Abweichend vom Kostenverteilungsgrundsatz nach Art. 106 ZPO kön- nen die Prozesskosten gestützt Art. 107 ZPO nach Ermessen verteilt werden. Die Klägerin beruft sich auf eine ihrer Ansicht nach unrichtige Auskunft des Sekretari- ats des Friedensrichteramtes betreffend Zuständigkeit, woraus sie eine Kosten- verlegung zu ihren Lasten gemäss angefochtenem Nichteintretensentscheid des Friedensrichteramtes als ungerechtfertigt erachtet. 5.2 In Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV werden der Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben statuiert. Private erhalten dadurch Anspruch auf Schutz bei unrichtigen (mündlichen und schriftlichen) Aus- künften von Behörden. Eine durch eine Behörde abgegebene Auskunft ist jedoch nur in Bezug auf den”
“Dieser auf dem Erfolgsprinzip basierende Grund- satz der Prozesskostenverteilung beruht auf der Vermutung, dass die unterlie- gende Partei die Prozesskosten verursacht hat (ZK ZPO-Jenny, 3. A. 2016, Art. 106 N 1). Es obliegt der klagenden Partei, sich vor Klageeinleitung zu verge- wissern, dass sie ihre Klage beim (örtlich und sachlich) zuständigen Gericht er- hebt. Wenn sie dies unterlässt und beim unzuständigen Gericht Klage erhebt, hat sie, da sie unnötige Prozesskosten verursacht hat, entsprechend dem Grundsatz - 5 - von Art. 106 ZPO die Prozesskosten zu tragen. Insofern ist die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden. 5.1 Abweichend vom Kostenverteilungsgrundsatz nach Art. 106 ZPO kön- nen die Prozesskosten gestützt Art. 107 ZPO nach Ermessen verteilt werden. Die Klägerin beruft sich auf eine ihrer Ansicht nach unrichtige Auskunft des Sekretari- ats des Friedensrichteramtes betreffend Zuständigkeit, woraus sie eine Kosten- verlegung zu ihren Lasten gemäss angefochtenem Nichteintretensentscheid des Friedensrichteramtes als ungerechtfertigt erachtet. 5.2 In Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV werden der Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben statuiert. Private erhalten dadurch Anspruch auf Schutz bei unrichtigen (mündlichen und schriftlichen) Aus- künften von Behörden. Eine durch eine Behörde abgegebene Auskunft ist jedoch nur in Bezug auf den”
Willkürverbot, Gleichbehandlungsgebot und die Pflicht zur sachlichen/neutralen Amtsführung gehören zu den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, die bei der Prüfung staatlichen Handelns nach Art. 5 Abs. 2 BV zu beachten sind. Bei der Nutzung von Verwaltungsvermögen ist die Prüfung gleich geeigneter, bereits im Eigentum der öffentlichen Hand stehender Flächen entsprechend der Rechtsprechung anzustellen.
“Juli 2018 E. 6.5 zu Transportkonzessionen; vgl. ferner BVGE 2022 IV/8 E. 3.3.1 zu Plakatkonzessionen). Betreffend die Vergabe der Transportleistungen von Buslinien sowie die Erteilung und Erneuerung von Konzessionsrechten hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. die vergaberechtlichen Regeln zum Transparenzprinzip angewandt (Urteil des BVGer A-7129/2018 vom 23. April 2021 E. 1.6.1 m.H.). Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid nur im Lichte der allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze geprüft werden kann. Die Grundrechte (Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; BV]), insbesondere die Wirtschaftsfreiheit, erlauben es grundsätzlich nicht, zu verlangen, dass eine ausserordentliche Nutzung des Verwaltungsvermögens möglich ist (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.2 und 127 I 84 E. 4b). Der Staat verfügt somit bei der Ausübung seiner öffentlichen Aufgabe über einen grossen Ermessensspielraum, allerdings unter Vorbehalt der Einhaltung der in Art. 5 Abs. 2 BV enthaltenen allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Rechts, namentlich des Willkürverbots, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit, des öffentlichen Interesses sowie der Pflicht, eine neutrale und objektive Haltung einzunehmen (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.1 und”
“zur Koalitionsfreiheit). Dagegen besteht kein Anspruch auf Schaffung neuer Einrichtungen (BGE 138 I 274 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Wirtschaftsfreiheit vermittelt praxisgemäss keinen Anspruch auf die Rand- oder Sondernutzung von Verwaltungsvermögen (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.2 mit Hinweisen; VALÉRIE DÉFAGO GAUDIN, Usage ordinaire et extraordinaire du patrimoine administratif, in: Bellanger/Tanquerel, La gestion et l'usage des biens de l'Etat à l'aune des droits fondamentaux, 2020, S. 79). Sie kann indessen wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen angerufen werden (BGE 143 I 37 E. 8.1 mit Hinweisen). Sodann unterliegt das Gemeinwesen den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts, insbesondere dem Willkürverbot (Art. 9 BV), den Grundsätzen der Gleichbehandlung (Art. 8 BV), der Bindung an das öffentliche Interesse und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), sowie der Neutralität und Sachlichkeit (BGE 143 I 37 E. 7, insbes. E. 7.1 und 8; so auch DÉFAGO GAUDIN, a.a.O., S. 79). "Privatautonome Willkür", wie sie Private besitzen, steht dem Gemeinwesen nicht zu (BGE 127 I 84 E. 4c mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüfte daher in BGE 143 I 37 die Verhältnismässigkeit des Verbots der Nutzung von Parkplätzen im Eigentum des Genfer Flughafens für das "Valet-Parken", allerdings - da dieser Grundsatz im Zusammenhang mit kantonalem Recht angerufen wurde - lediglich unter Willkürgesichtspunkten (E. 7.5 S. 46 mit Hinweisen).”
“Die Besitzverhältnisse dienen der Berücksichtigung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Aus diesen Gründen sollen zur Bewältigung neuer öffentlicher Aufgaben (wie dem Bau einer SABA) - wenn immer möglich - die sich bereits im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen und gleich geeigneten Flächen beansprucht und das Privateigentum geschont werden (vgl. Urteil des BGer 1C_94/2012 vom 29. März 2012 [SABA Schwetti] E. 4.5.3 und Urteil des BVGer A-1851/2012 vom 8. Juli 2013 [SABA Reschubach] E. 9.4). Wie dargelegt, wurde der Sachverhalt bezüglich der Lage der SABA ungenügend abgeklärt. Es ist unklar, ob bzw. welche Nachteile das Auflageprojekt gegenüber den denkbaren Alternativen im Bereich Schindellegi/Halten hat (vgl. E. 7.3, E. 7.4.8). Aufgrund der fehlenden Abklärungen ist nicht erstellt, dass es sich bei den Standorten Schindellegi/Halten und Fuchsberg um gleich geeignete Flächen im Sinne der Rechtsprechung handelt. Diese Voraussetzung fehlt, um die Besitzverhältnisse als ausschlaggebendes Kriterium für die Standortwahl in Betracht ziehen zu können.”
Bei Verlängerungsentscheiden ist eine Abwägung der privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib gegen die öffentlichen Interessen vorzunehmen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist insbesondere zu beachten, dass der Ausbildungserfolg nicht allein deshalb gefährdet werden darf, weil die finanziellen Mittel vorübergehend unsicher erscheinen.
“Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt (Art. 33 Abs. 3 AIG). Wie aus dem Kann-Wortlaut sowohl von Art. 27 als auch Art. 33 Abs. 3 AIG hervorgeht, ist im Rahmen der Verlängerung ein Ermessensentscheid zu fällen und ist somit eine Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib gegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres Aufenthaltes erforderlich (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 BV). So ist etwa unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu beachten, dass der Ausbildungserfolg nicht durch eine Verweigerung einer Aufenthaltsverlängerung gefährdet wird, nur weil die finanziellen Mittel vorübergehend nicht gesichert erscheinen (Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,”
Eine kompetenzgemäss erlassene Verordnung kann die materiell-gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 5 Abs. 1 BV bilden; die Gesetzesform ist nicht grundsätzlich erforderlich. Das Erfordernis der Gesetzesform kann jedoch aufgrund anderer Verfassungsnormen oder der Umstände des Einzelfalls (insbesondere der Notwendigkeit, die Grundzüge einer Materie durch den Gesetzgeber festlegen zu lassen) erforderlich sein.
“Dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestimmungen über die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte (lit. b). Die Kantonsverfassung weist die Zuständigkeit zum Erlass von Gesetzen dem Kantonsrat und dem Stimmvolk zu (vgl. Art. 29, 32 f., 54 KV und dazu Matthias Hauser, in: Kommentar KV, Art. 38 N. 7). Eine Gesetzesdelegation ist grundsätzlich zulässig, auch wenn damit das Gewaltenteilungsprinzip durchbrochen wird. Was als wichtig bzw. wesentlich erscheint und deshalb vom Gesetzgeber selbst im Sinn der "Grundzüge der delegierten Materie" festzulegen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls (VGr, 17. April 2019, VB.2018.00648, E. 3.5 mit Hinweisen). Dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltenteilung wird auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Nachachtung verschafft. Es bedeutet namentlich, dass Bestimmungen, die in einem Gesetz im formellen Sinn stehen müssen, nicht durch andere Organe erlassen werden dürfen, es sei denn aufgrund gültiger Gesetzesdelegation (BGE 147 I 478 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 Abs. 1 KV besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Nicht verlangt ist, dass sich die rechtliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn findet; eine kompetenzgemäss erlassene Verordnung genügt grundsätzlich. Das Erfordernis der Gesetzesform kann jedoch aufgrund anderer Verfassungsnormen massgeblich sein (VGr, 23. Juli 2020, AN.2020.00003, E. 3.3).”
Die Genehmigungsbehörde handelt im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 BV als Schutzinstanz gegen den Missbrauch der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften. Ihre Prüfung hat vornehmlich Kontroll- bzw. Missbrauchsschutzcharakter und erfüllt keine Streitentscheidungsfunktion; aus der angeführten Rechtsprechung ergibt sich nicht, dass sie notwendigerweise eine weitergehende, konstitutive Prüfung vorzunehmen hätte.
“In BGE 148 II 92 hielt das Bundesgericht soweit hier interessierend im Wesentlichen fest, dass die Vorinstanz im Rahmen der Genehmigung eines Einheitstarifs keine Streitentscheidungsfunktion wahrnimmt, sondern als Genehmigungsbehörde amtet, die in der Wahrung des öffentlichen Interesses "am Schutz vor dem Missbrauch der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften" agiert (E. 7.4). Insoweit sich die Vorinstanz als Garant des öffentlichen Interesses sieht, bezieht sich diese Stellung also auf die Kontrolle von Missbrauch und ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass sie eine staatliche Aufgabe erfüllt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Es ist somit aus dem soeben erwähnten Entscheid des Bundesgerichts nicht ersichtlich, inwiefern die durch die Vorinstanz vorzunehmende Prüfung umfangreicher als eine Missbrauchskontrolle bzw. sogar eine umfassende Prüfung mit konstitutiver Wirkung sein solle.”
Nach Art. 5 Abs. 3 BV ist «unverzüglich» so zu verstehen, dass ein betroffener Anspruch in der Regel kurzfristig geltend zu machen ist. Die Praxis verlangt, dass Ausstands- und ähnliche verfahrensrechtliche Einwendungen nach Kenntnisnahme bei erster Gelegenheit vorgebracht werden; in der Rechtsprechung wird hierfür typischerweise eine Frist von etwa einer Woche genannt, während das Zuwarten über mehrere Wochen als unzulässig erachtet wird.
“November 2020 gestellte Akteneinsichtsgesuch nach der Kenntnisnahme vom Ausstandsgrund nicht untätig geblieben, sondern hätten notwendige Vorabklärungen getätigt, weshalb auch die Geltendmachung des Ausstandsbegehrens nicht verwirkt sei. 2.3 2.3.1 Vorliegend fand die Referentenaudienz am Donnerstag, 29. Oktober 2020, statt. Am Montag, 2. November 2020, reichte der Vertreter der Pflichtigen ein Akteneinsichtsgesuch beim Steuerrekursgericht ein, welches unbeantwortet blieb, weshalb am 10. November 2020 ein weiteres Akteneinsichtsgesuch gestellt wurde, welchem das Steuerrekursgericht mit Schreiben vom 11. November 2020 stattgab. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 verlangten die Pflichtigen bei der Vorinstanz schliesslich den Ausstand des Abteilungsvizepräsidenten. 2.3.2 § 119 StG regelt die Frist für die Geltendmachung des Ausstandsbegehrens zwar nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) jedoch verlangt, dass ein Ausstandsgrund so früh wie möglich, d. h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird (BGE 132 II 485 E. 4.3). Für eine Geltendmachung des Ausstandsgrundes gleich nach der Verhandlung blieb den Pflichtigen zwar sehr wenig Zeit, zumal die aus Sicht der Pflichtigen ausschlaggebende Äusserung des Abteilungsvizepräsidenten nach der Verhandlung erfolgte. Im Lichte des Begriffs "unverzüglich" muss ihnen deshalb mindestens eine kurze Frist zugebilligt werden, während welcher sie sich über das Vorliegen eines Anlasses für ein Ausstandsgesuch im Klaren werden müssen sowie ein entsprechendes Begehren hätten formulieren können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen, während hingegen das Zuwarten während mehrerer Wochen unzulässig ist (vgl. etwa BGr, 3. Juli 2020, 1B_217/2020, E. 3.5; BGr, 8. Juni 2015, 1B_100/2015, E. 4.1, mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 28. August 2015, 8C_434/2015, E.”
“In Anwendung des erwähnten Art. 92 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht einzutreten ist sodann auf die Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Juni 2024, soweit darin erneut eine Befangenheit des Präsidenten der steuerrechtlichen Abteilung der Vorinstanz geltend gemacht wird. Im Weiteren sind rechtsprechungsgemäss gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403 mit Hinweisen) verfahrensrechtliche Einwendungen - wozu auch Ausstandsgründe gehören - so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen (Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Ob mit Blick auf diese Rechtsprechung auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit darin nunmehr auch eine Befangenheit der beiden weiteren Richterpersonen behauptet wird, erscheint zweifelhaft, braucht jedoch mit Blick darauf, dass die Rüge offensichtlich unbegründet ist (vgl. E. 5.1 hiernach), nicht näher geprüft zu werden.”
Bei gesundheitlich bedingter Prüfungsunfähigkeit ist diese rechtzeitig geltend zu machen und zu belegen. Es wird grundsätzlich erwartet, dass sich die betroffene Person vorgängig dispensieren lässt oder die Prüfungsunfähigkeit gleich im Anschluss an die Prüfung — jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsresultats — vorbringt und belegt. Vorwurf und Beleg während der laufenden Prüfung werden in der Regel nicht verlangt.
“Selbst wenn vom Vorliegen eines Verfahrensfehlers ausgegangen werden müsste, wäre zu prüfen, ob diese Rüge nicht verspätet erfolgt wäre, da sie nicht unmittelbar erhoben wurde. Die Rechtsprechung verlangt mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dass gesundheitliche Prüfungsverhinderungsgründe rechtzeitig geltend gemacht werden. Im Grundsatz wird vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person vorgängig dispensieren lässt, zumindest aber die Prüfungsunfähigkeit gleich im Anschluss an die Prüfung – jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsresultats – vorbringt und belegt. In der Regel nicht verlangt wird angesichts der besonderen Drucksituation, die in Prüfungen vorherrscht, dass die Rüge während laufender Prüfung erhoben wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2 und 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.5). Zum Schutz der Chancengleichheit aller Prüflinge ist eine Pflicht zur schnellstmöglichen Geltendmachung nicht nur im Falle einer gesundheitlich bedingten vorübergehenden Prüfungsunfähigkeit angezeigt, sondern auch dann, wenn andere Verfahrensmängel in Frage stehen. Der Anspruch eines Prüfungskandidierenden auf Beseitigung eines Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt.”
“Die Rechtsprechung verlangt mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dass gesundheitliche Prüfungsverhinderungsgründe rechtzeitig geltend gemacht werden. Im Grundsatz wird vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person entweder vorgängig dispensieren lässt, zumindest aber die Prüfungsunfähigkeit gleich im Anschluss an die Prüfung - jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsresultats - vorbringt und belegt (vgl. Urteil 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.1, nicht publ. in BGE 147 I 73).”
Ein Übergehen von Ausstandsregeln durch eine Behörde kann als treuwidriges Verhalten im Sinn von Art. 5 Abs. 3 BV gewertet werden. In dieser Fallrichtung kann dies zur Kassation des Entscheids und zur Rückweisung zur Neubeurteilung dienen; dies erfüllt zugleich eine sanktions- und reputationswiederherstellende Funktion.
“Das Vorgehen des AfMB weist zusätzlich eine treuwidrige Dimension auf. Die Schutzrichtung des § 8 VwVG BL zielt vornehmlich auf die Verfahrenspartei. Die Gewissheit des - in seinen Erwartungen möglicherweise enttäuschten - Adressaten um die Unbefangenheit des behördlichen Entscheidträgers bildet die erste und wichtigste Voraussetzung für die individuelle Akzeptanz des Verwaltungsakts. Die Ausstandsregel stärkt überdies das Vertrauen der Bevölkerung in die Legitimität von Verwaltungsentscheiden und damit die generelle Akzeptanz staatlicher Entscheidkompetenzen (Feller/Kunz-Notter, a.a.O., Art. 10 Rz. 3). Indem sich das AfMB verdeckt über den eigenen Ausstandsentscheid hinwegsetzte, verstiess es gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und enttäuschte es generell das Vertrauen in die Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Kassierung des fehlerhaft zustande gekommenen Entscheids und die Rückweisung zur Neubeurteilung an das AfMB dienen vorliegend auch dazu, ein Fehlverhalten der Behörde zu sanktionieren und die Glaubwürdigkeit des staatlichen Handelns wiederherzustellen.”
Bei Vorliegen besonderer Gründe kann von der sonstigen Folge der Nichtanwendung abgewichen werden: Ausnahmsweise ist eine richterliche Ersatzregelung oder — wenn eine solche nicht in Betracht fällt — ein Appellentscheid sachgerecht. Bei der Bestimmung der Rechtsfolge ist das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) zu beachten; insbesondere ist das Gewicht des Normverstosses gegen die Folgen einer Nichtanwendung abzuwägen.
“Von dieser Rechtsfolge kann gemäss Rechtsprechung indes beim Vorliegen besonderer Gründe abgewichen werden: Solche liegen u.a. dann vor, wenn die vollständige oder teilweise Nichtanwendung der Norm zu neuen Ungleichheiten führen würde oder verschiedene Möglichkeiten bestehen, eine Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit zu beheben (vgl. z.B. BVR 1997 S. 308 E. 6; Bernhard Rütsche, Rechtsfolgen von Normkontrollen, in ZBl 2005 S. 273 ff., 293). Deshalb kann ausnahmsweise eine richterliche Ersatzregelung oder, wenn auch eine solche ausser Betracht fällt, ein Appellentscheid sachgerecht sein (zum Ganzen BVR 2023 S. 51 E. 8.1; vgl. auch Bernhard Rütsche, a.a.O., S. 288 und 298). Die Ausnahmen von der blossen Nichtanwendung bzw. Aufhebung lassen sich letztlich damit begründen, dass die gewählte Rechtsfolge geeignet und notwendig sein muss, den verfassungs- bzw. rechtmässigen Zustand (wieder) herzustellen. Dementsprechend ist das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) bei der Rechtsfolgebestimmung zu berücksichtigen (Bernhard Rütsche, a.a.O., S. 278 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung, auch zum Folgenden) und sind auch die einer Nichtanwendung bzw. Aufhebung entgegenstehenden öffentlichen Interessen einzubeziehen. Solche können namentlich dann beeinträchtigt sein, wenn infolge der Aufhebung oder Nichtanwendung eines Gesetzes nicht bloss ein verhältnismässig unbedeutendes Regelungsdefizit entsteht, sondern ein eigentlich rechtsfreier Raum entstünde (BGE 117 V 318 E. 5). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gilt es das Gewicht des Normverstosses und die Konsequenzen der Nichtanwendung gegeneinander abzuwägen (vgl. auch BGer 2C_670/2008 vom”
Einschränkungen des Vertrauensschutzes: Die Rechtsprechung betont Beschränkungen des Vertrauensschutzes nach Art. 5 Abs. 3 BV. Im Abgaberecht wird der Vertrauensschutz wegen des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips nur «de façon limitée» angewandt (insbesondere zu Steuerrulings). Informelle Voranfragen oder Auskünfte, namentlich telefonische Auskünfte ohne schriftliche Bestätigung, begründen soweit die Rechtsprechung ersichtlich ist regelmässig kein schützenswertes Vertrauen. Ebenso begründen noch nicht beschlossene politische oder praxisbezogene Änderungen für sich genommen keinen Vertrauensschutz.
“3 BV staatliche Organe und Private zum Handeln nach Treu und Glauben aufgerufen (Urteil 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Bei abgaberechtlichen Vorbescheiden, Zusicherungen oder "Rulings" handelt es sich um Rechtsauskünfte der Veranlagungsbehörden. Solchen Rechtsauskünften kommt zwar kein Verfügungscharakter zu, sie können die Veranlagungsbehörden aber in ihrer rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts binden. Die Beurteilung der Rechtsverbindlichkeit eines abgaberechtlichen "Rulings" unterscheidet sich grundsätzlich in nichts von jener anderer individuell-konkreter verwaltungsrechtlicher Zusicherungen, weshalb die Bestimmungen des allgemeinen Vertrauensschutzes greifen (sog. Vertrauensschutz; BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1; insbesondere zu den Steuerrulings: BGE 141 I 161 E. 3.1). Die zum allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelte Praxis erfährt aber insofern eine Einschränkung, als das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV) dem allgemeinen Vertrauensschutz (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV) vorgeht. Das Vertrauensschutzprinzip greift rechtsprechungsgemäss im Abgaberecht nur "de façon limitée" (BGE 142 II 182 E. 2.2.2; Urteil 2C_939/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.3.4).”
“Die Beschwerdeführenden berufen sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz. Nach Art. 9 BV14 hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Die Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben trifft staatliche Organe sowie auch Private (Art. 5 Abs. 3 BV). Aus dem, was nach Darstellung der Beschwerdeführenden bei der Begehung vom 6. Mai 2021 besprochen wurde, können die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Vertrauensschutz ableiten. Die Beantwortung von Voranfragen erfolgt naturgemäss immer unter dem Vorbehalt der Beurteilung im ordentlichen Verfahren anhand der vollständigen Baugesuchsunterlagen. Die – hier informell und ohne Plangrundlagen erteilte – Auskunft des AGR eignete sich daher nicht, bei den Beschwerdeführenden ein berechtigtes, schützenswertes Vertrauen in die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Änderung bei der westseitigen Tenn-Türe zu wecken. Bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätten die Beschwerdeführenden erkennen müssen, dass die beabsichtigte Projektänderung noch in einem formellen Verfahren geprüft werden müsste und dabei nebst der Materialisierung des schmalen Türteils weitere Einzelheiten der Gestaltung thematisiert werden könnten.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 12.05.2022 Art. 5 Abs. 3 BV; Art 27 und 46 ATSG: Prüfung der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes hinsichtlich einer behaupteten telefonischen Auskunft betreffend den Umfang der Kostendeckung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei Notfallbehandlungen im Ausland sowie Beurteilung einer schriftlichen Bestätigung über die Versicherungsdeckung, die im Hinblick auf die Einreise in einen ausländischen Staat ausgestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin vermag nicht dazutun, dass die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz erfüllt sind. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2022, KV 2021/8). Entscheid vom 12. Mai 2022 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. KV 2021/8 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen (Auslandbehandlung)”
“März 2021 und die Bestätigung des Fehlens dieser Zeiterfassungsbelege auf dem Formular "Arbeitgeberkontrolle betr. Kurzarbeits-/Schlechtwetterentschädigung - geprüfte Unterlagen" vom 24. März 2021 auf unklare Informationen im Vorfeld, unverschuldete Missverständnisse, Irrtümer oder eine Stress- und Drucksituation der Geschäftsführerin zurückzuführen. Das SECO habe aus der Sachlage und der schriftlichen Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 24. März 2021 den Schluss ziehen können, dass der Arbeitsausfall der betroffenen Mitarbeiter nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei. Die mit Einsprache vom 19. April 2021 und damit nachträglich eingereichten Arbeitszeiterfassungen würden aus unterschiedlichen Gründen die gesetzlichen Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle im Sinne von Art. 46b Abs. 1 AVIV nicht erfüllen. Mangels offensichtlicher Authentizität der Belege sei die erforderliche Kontrollierbarkeit nicht gewährleistet, weshalb diese nicht zu berücksichtigen seien. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV und des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV liege ebenfalls nicht vor. Es fehle bereits an einer Vertrauensgrundlage. Denn es liege lediglich eine Aussage der Beschwerdeführerin vor, wonach das SECO ihr nach Kenntnisnahme der Höhe der Rückforderung gemäss Revisionsverfügung vom 6. April 2021 telefonisch bestätigt habe, sie könne Arbeitszeiterfassungsbelege nachreichen, die alsdann noch berücksichtigt würden. Sonstige Anhaltspunkte für eine solche Zusage seien nicht ersichtlich. Sodann existierten auch keine Hinweise für eine BGE 150 V 249 S. 253 Fehlinformation oder ein widersprüchliches Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin. In Bezug auf die Arbeitnehmenden B., C., D., E., F., G. und H. fehle es unter diesen Umständen an der Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls und mithin an einer Voraussetzung für den rechtmässigen Bezug von Kurzarbeitsentschädigung. Folgerichtig entfalle die Anspruchsberechtigung auch für die Monate April, Mai, Juli, August und Oktober 2020, da sich der wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall in dieser Zeit nun gesamtbetrieblich auf weniger als 10 % der durch die Arbeitnehmenden normalerweise geleisteten Arbeitsstunden belaufen habe.”
“E. 3.2 auch zum Folgenden; vgl. BGE 131 II 13 E. 6.4.1). Die Frage kann hier offenbleiben, da sie sich zumindest auf das Gebot von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV berufen können, das auch im Verhältnis zwischen verschiedenen Gemeinwesen einen Anspruch auf Vertrauensschutz gibt (vgl. Benjamin Schindler, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 53 f.; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 620 und 658). Die Beschwerdeführenden legen jedoch insbesondere nicht dar, welche für sie nachteiligen Dispositionen sie getroffen haben. Die in diesem Zusammenhang angeführte, von der Politik diskutierte Einführung eines Selbstbehaltmodells als Anreizsystem für die Sozialdienste ist – soweit ersichtlich – noch nicht beschlossen. Den Sozialdiensten bliebe damit genug Zeit, sich allenfalls auf ein neues Modell auszurichten, wobei davon auszugehen ist, dass auch bei einem Modell mit Selbstbehalt allfällige – mit Blick auf das Bonus-Malus-System – von den Sozialdiensten unternommene Bestrebungen zur Steigerung ihrer Kosteneffizienz nicht vergeblich gewesen sein dürften.”
Führt die Verfolgung eines öffentlichen Interesses zu einem Eingriff in ein Grundrecht, muss dieses Interesse ein zulässiges Eingriffsmotiv und zudem hinreichende Bedeutung aufweisen. Ob ein staatliches Interesse derart zulässig und bedeutsam ist, ergibt sich aus der Auslegung der betroffenen Grundrechtsnorm und der einschlägigen Ziel‑ bzw. Aufgabennormen.
“Führt die Verfolgung eines öffentlichen Interesses zu einem Grundrechtseingriff, muss dieses Interesse ein zulässiges Eingriffsmotiv bilden; darf das betroffene Grundrecht nicht aus dem vom Gemeinwesen angeführten Grund eingeschränkt werden, fällt dieser nicht als (hinreichend bedeutsames) öffentliches Interesse ("intérêt public pertinent"; vgl. BGE 148 I 160 E. 7.9; 144 I 50 E. 6.4; 131 I 333 E. 2.1) in Betracht (BGE 142 I 49 E. 8.1; vgl. auch HÄFELIN / HALLER / KELLER/ THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 332; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, N. 542). Ob eine bestimmte staatliche Massnahme im öffentlichen Interesse liegt und ob dieses Interesse bedeutsam genug ist, um eine Einschränkung des von der Massnahme betroffenen Grundrechts zu rechtfertigen, ist durch Auslegung der Grundrechtsnorm und der einschlägigen Ziel- bzw. Aufgabennormen zu ermitteln (vgl. DUBEY, a.a.O., N. 80 f. zu Art. 5 BV; SCHINDLER, a.a.O., N. 51 zu Art. 5 BV).”
“Führt die Verfolgung eines öffentlichen Interesses zu einem Grundrechtseingriff, muss dieses Interesse ein zulässiges Eingriffsmotiv bilden; darf das betroffene Grundrecht nicht aus dem vom Gemeinwesen angeführten Grund eingeschränkt werden, fällt dieser nicht als (hinreichend bedeutsames) öffentliches Interesse ("intérêt public pertinent"; vgl. BGE 148 I 160 E. 7.9; 144 I 50 E. 6.4; 131 I 333 E. 2.1) in Betracht (BGE 142 I 49 E. 8.1; vgl. auch HÄFELIN / HALLER / KELLER/ THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 332; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, N. 542). Ob eine bestimmte staatliche Massnahme im öffentlichen Interesse liegt und ob dieses Interesse bedeutsam genug ist, um eine Einschränkung des von der Massnahme betroffenen Grundrechts zu rechtfertigen, ist durch Auslegung der Grundrechtsnorm und der einschlägigen Ziel- bzw. Aufgabennormen zu ermitteln (vgl. DUBEY, a.a.O., N. 80 f. zu Art. 5 BV; SCHINDLER, a.a.O., N. 51 zu Art. 5 BV).”
“Führt die Verfolgung eines öffentlichen Interesses zu einem Grundrechtseingriff, muss dieses Interesse ein zulässiges Eingriffsmotiv bilden; darf das betroffene Grundrecht nicht aus dem vom Gemeinwesen angeführten Grund eingeschränkt werden, fällt dieser nicht als (hinreichend bedeutsames) öffentliches Interesse ("intérêt public pertinent"; vgl. BGE 148 I 160 E. 7.9; 144 I 50 E. 6.4; 131 I 333 E. 2.1) in Betracht (BGE 142 I 49 E. 8.1; vgl. auch HÄFELIN / HALLER / KELLER/ THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 332; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, N. 542). Ob eine bestimmte staatliche Massnahme im öffentlichen Interesse liegt und ob dieses Interesse bedeutsam genug ist, um eine Einschränkung des von der Massnahme betroffenen Grundrechts zu rechtfertigen, ist durch Auslegung der Grundrechtsnorm und der einschlägigen Ziel- bzw. Aufgabennormen zu ermitteln (vgl. DUBEY, a.a.O., N. 80 f. zu Art. 5 BV; SCHINDLER, a.a.O., N. 51 zu Art. 5 BV).”
Bei ausländer- und freizügigkeitsrechtlichen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen ist eine spezifische, auf den Einzelfall bezogene Prüfung erforderlich. Eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigt eine solche Massnahme nur, soweit die zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründet; Massnahmen dürfen nicht automatisch allein aufgrund der Verurteilung oder rein aus generalpräventiven Gründen angeordnet werden. Massgeblich sind sowohl das vergangene Verhalten als auch die Prognose des künftigen Wohlverhaltens im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 5 Abs. 2 BV.
“Wie das Bundesgericht es zum Ausdruck brachte: «Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer» (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8). Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Eine schuldig gesprochene Person hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; Urteil des BGer 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9). Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die in diesem Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Bestimmung ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht derart restriktiv auszu- legen, dass sie ihres anerkannten Normgehalts entleert würde, sondern es ist in erster Linie auf ihren Wortsinn abzustellen. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich nach Massgabe einerseits der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Die Prüfung der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte deckt sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung im Wesentlichen mit der Prü- fung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV). Der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zufolge darf eine strafrechtliche Verurteilung nur zum Anlass einer Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme genommen werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung darstellt, was anhand einer spezifischen Prüfung im Einzelfall zu bestimmen ist; nach einer strafrechtlichen Verurteilung automatisch angeordne- te oder (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügte Massnahmen erscheinen als nicht zulässig. Bei der Beurteilung ist sowohl auf vergangenes Verhalten - namentlich die verfahrensauslösende Straftat - als auch auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens abzustellen. Auch eine einmalige Straftat kann eine auf- enthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht ge- meint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sein müssten.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die in diesem Abkommen ein- geräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Bestimmung ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht derart restriktiv auszule- gen, dass sie ihres anerkannten Normgehalts entleert würde, sondern es ist in erster Linie auf ihren Wortsinn abzustellen. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich nach Massgabe einerseits der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Die Prüfung der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte deckt sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung im Wesentlichen mit der Prü- fung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV). Der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zufolge darf eine strafrechtliche Verurteilung nur zum Anlass einer Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme genommen werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung darstellt, was anhand einer spezifischen Prüfung im Einzelfall zu bestimmen ist; nach einer strafrechtlichen Verurteilung automatisch angeordne- te oder (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügte Massnahmen erscheinen als nicht zulässig. Bei der Beurteilung ist sowohl auf vergangenes Verhalten - namentlich die verfahrensauslösende Straftat - als auch auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens abzustellen. Auch eine einmalige Straftat kann eine auf- enthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht ge- meint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sein müssten.”
Aus Art. 5 Abs. 1 BV (in Verbindung mit dem Legalitätsprinzip) folgt der Grundsatz «in dubio pro duriore»: Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen. Bestehen Zweifel an den Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme, ist das Verfahren zu eröffnen.
“oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).”
Bei besonders einschneidenden staatlichen Massnahmen ist zu prüfen, ob mildere, zumutbare oder alternative Mittel zur Verfügung stehen; der Eingriff muss ultima ratio sein. Dies gilt namentlich bei Kündigungen/Beendigung von Dienstverhältnissen, Zwangsliquidationen, Beschlagnahmen, Wegweisungen und der Reduktion von Betreuungsplätzen.
“Mängel im Verhalten eines Angestellten vermögen eine Kündigung nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auch für Dritte nachvollziehbar sind. Diese objektivierte Betrachtungsweise drängt sich auf, weil der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) insbesondere verlangen, dass bei Kündigungen aufgrund von Arbeitskonflikten die Ursachen der Spannungen näher zu betrachten sind. Das Verhalten des Angestellten muss zu einer Störung des Betriebsablaufes führen oder das Vertrauensverhältnis zwischen Angestelltem und Vorgesetztem erschüttern (vgl. Harry Nötzli, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG], Bern 2013, N 27 zu Art. 12 BPG; BGVE A-621/2009 vom 20. August 2009 E. 3.5.2 und BGVE A-6517/2007 vom 9. April 2008 E. 7.2). Dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechend muss die Kündigung stets ultima ratio sein. Sie ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben. Dies gilt nicht nur für die fristlose Kündigung, sondern auch für die ordentliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (vgl. statt vieler BGVE 2008/25 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich, dass er im Fall einer Störung des Betriebsklimas alle zumutbaren Massnahmen ergreifen muss, um die Lage zu entspannen.”
“Das Mahnschreiben ist eine Warnung an Mitarbeiter, welche die Anforderungen ihrer Funktion nicht erfüllen, damit sie sich verbessern können, bevor allenfalls eine Kündigung ausgesprochen wird (Art. 39 Abs. 2 StPG). Das bei einer ordentlichen Kündigung einzuhaltende Prozedere wird in Art. 29 des kantonalen Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR; SGF 122.70.11) konkretisiert. Abs. 1 hält fest, dass das Kündigungsverfahren erst eingeleitet werden kann, nachdem dem Mitarbeiter das vom Dienstchef unterzeichnete Mahnschreiben zugestellt worden ist. Abs. 2 schreibt vor, dass das Mahnschreiben die festgestellten Mängel und die erwarteten Verbesserungen sowie eine angemessene Frist zur Behebung dieser Mängel nennt. Nach Abs. 3 leitet die Anstellungsbehörde das Kündigungsverfahren ein und führt gegebenenfalls die zur Vervollständigung des Dossiers notwendigen Untersuchungsmassnahmen durch, wenn sich nach Ablauf der im Mahnschreiben gesetzten Frist zeigt, dass die festgestellten Mängel weiterbestehen. Schliesslich ist in Bezug auf das Mahnschreiben gemäss Art. 39 StPG auch das Verhältnismässigkeitsprinzip gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BV zu berücksichtigen. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip muss der staatliche Arbeitgeber alle zumutbaren Massnahmen ergriffen haben, die von ihm verlangt werden können, um den Mitarbeiter im Dienst zu halten, bevor er das Dienstverhältnis beendet (vgl. Urteile KG FR 601 2023 75 vom 25. Oktober 2023 E. 2; 601 2022 151 vom 28. Juli 2023 E. 5.2; zudem Botschaft 2021-DFIN-12 vom 20. April 2021 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Staatspersonal, zu Art. 39 StPG, S. 13, https://www.fr.ch/sites/default/files/2021-12/message_allemand.pdf, eingesehen am 6. Februar 2023).”
“Die Auflösung eines Anstellungsverhältnisses muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BVR 2009 S. 443 E. 2.3 und 5.4, 2007 S. 538 E. 4.1; ferner BGE 140 II 194 E. 5.8.2). Dies gilt unbesehen des Umstands, dass gewisse Aspekte der Verhältnismässigkeit bereits bei der Beurteilung des triftigen Grundes oder der Missbräuchlichkeit der Kündigung einfliessen (BVR 2010 S. 157 E. 4.5.1, 2009 S. 443 E. 5.4.1). Mitzuberücksichtigen sind Aspekte, die aus der Fürsorgepflicht der Anstellungsbehörde fliessen. Die Fürsorgepflicht bildet das Gegenstück zur Treuepflicht der Angestellten (Art. 55 PG) im kantonalen oder kommunalen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. Art. 4 Bst. g PG; Art. 328 OR; BVR 2009 S. 443 E. 5.1, 2007 S. 538 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen zuletzt etwa VGE 2020/365 vom”
“2 der per 1. Januar 2020 aufgehobenen Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 (altBEHV; AS 1997 85) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 Bst. d altBEHG falsch angewendet. Demzufolge habe sie den Konkurs über die Y._______ und die Unterlassungsanweisung ihm gegenüber zu Unrecht verfügt. Das Bundesgericht habe die Widerrechtlichkeit der Verfügung bestätigt. Die Vorinstanz habe weiter den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und nachlässig ermittelt und dadurch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG) und Art. 36 FINMAG verletzt. Es könne nicht sein, dass eine spezialisierte Verwaltungsbehörde gestützt darauf ein Unternehmen liquidiere, ohne dafür schadenersatzpflichtig zu werden. Obwohl der Sachverhalt unklar gewesen sei, habe die Vorinstanz die Liquidation der Y._______ angeordnet, ohne eine Anpassung der Organisation oder der Geschäftstätigkeit als milderes Mittel zur Herstellung des rechtmässigen Zustands zu ermöglichen. Sie habe dadurch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) missachtet und Ermessensmissbrauch begangen.”
“Zu prüfen bleibt, ob die mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 getroffene Beschlagnahme der 22 Katzen verhältnismässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass behördliche Massnahmen für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sind und sich für die Betroffenen als zumutbar erweisen (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5; 136 I 87 E. 3.2). Dies gilt auch in Bezug auf Massnahmen, die gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG angeordnet werden, wie namentlich die Beschlagnahme von Tieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4, 2C_ 122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5, 2C_ 1070/2015 vom 26. September 2016 E. 2.4). Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, kommt der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4).”
“Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nach ihrer Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festhält, es sei sodann "praxisgemäss" eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen und dabei auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verweist (so etwa Urteil D-38/2017 des BVGer vom 16. April 2019 E. 5.6.2 m.H. auf die Urteile F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3; E-3304/ 2015 vom 6. August 2015 E. 7.3 ff.; D-1389/2013 vom 8. Dezember 2015 E. 6.3.3 ff.), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zitierten Urteile alles Fälle betreffen, in welchen Art. 83 Abs. 7 AIG zur Anwendung gelangte beziehungsweise die jeweiligen Beschwerdeführenden zu einer entsprechenden Freiheitsstrafe verurteilt worden waren. Vorliegend liegt keine solche Konstellation vor. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass zwar das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme oder eines Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AIG dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt. Dieses Prinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV [SR 101]), wird für diese Rechtsbereiche durch Art. 96 Abs. 1 AIG spezifisch festgeschrieben. Danach haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3 m.w.H.; D-7342/2010 vom 5. März 2013 E. 6.5.1). Hingegen räumt Art. 83 Abs. 4 AIG der Vorinstanz bei der Beurteilung der - hier zu prüfenden - Frage, ob der Vollzug unzumutbar ist, kein Ermessen ein. Der Vollzug der Wegweisung hat bereits als unzumutbar zu gelten, wenn bei der Einzelfallprüfung eine konkrete Gefährdung festgestellt wird und nicht erst dann, wenn der Vollzug im Rahmen einer Interessenabwägung als unzumutbar zu beurteilen ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist somit der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, und es ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E.”
“Die Verhältnismässigkeit der Beschränkung der Betreuungsplätze einer Kindertagesstätte bemisst sich dabei im Wesentlichen nach der Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für die betroffene Betreiberin (BGE 136 I 17 E. 4.4; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 514; VGE VD.2017.200 vom 22. Februar 2018 E. 8.2 und VD.2015.35 vom 10. November 2015 E. 3.1). Vorliegend wird nur die Angemessenheit respektive Zumutbarkeit der vorgenommenen Reduktion der Zahl der Betreuungsplätze in Frage gestellt. Das Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt insoweit, dass das öffentliche Interesse an einer Massnahme die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen überwiegt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 556 f.; VGE VD.2022.160 vom 20. Oktober 2022 E. 3.2.3).”
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