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Art. 95 Abs. 2 BV ist in erster Linie als Gesetzgebungsauftrag zu verstehen; ob sich daraus unmittelbar einklagbare Ansprüche ohne vorgängige Umsetzung durch den Gesetzgeber ergeben, ist umstritten. Die Bestimmung schliesst indessen nicht aus, dass kantonales oder interkantonales Recht die Zulassung zu einer der Berufsausübung vorangehenden praktischen Ausbildung (z. B. Lernvikariat) an Voraussetzungen wie einen Wohnsitz im betreffenden Gebiet knüpfen kann.
“Es ist daher fraglich, ob sich daraus Ansprüche ableiten lassen, die ohne vorgängige Umsetzung durch die Gesetzgebung direkt anwendbar sind (dazu Biaggini, a.a.O., N. 11 zu Art. 95 BV; Felix Uhlmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 15 zu Art. 95 BV). Fraglich ist ausserdem, ob sich die Bestimmung nur auf privatwirtschaftliche oder auch auf gewisse staatliche Tätigkeiten bezieht (dazu Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 299 f.; Damiano Canapa, in: Commentaire romand, N. 31, 33 zu Art. 95 BV; Uhlmann, a.a.O., N. 17 zu Art. 95 BV). Beides kann aber letztlich offen bleiben. Denn Art. 95 Abs. 2 BV schliesst jedenfalls nicht aus, dass das kantonale oder interkantonale Recht die Zulassung zu einer der Berufsausübung vorangehenden praktischen Ausbildung wie dem Lernvikariat von bestimmten Voraussetzungen wie einem Wohnsitz im betreffenden Gebiet abhängig macht (vgl. BGE 125 I 276 E. 5c.aa). Da der Beschwerdeführer das konkret geltende Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt, kann er aus Art. 95 Abs. 2 BV nichts für sich ableiten.”
“Dabei handelt es sich - in erster Linie - um einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund (vgl. Peter Hettich, in: Ehrenzeller u.a. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 16 f. zu Art. 95 BV; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 95 BV). Es ist daher fraglich, ob sich daraus Ansprüche ableiten lassen, die ohne vorgängige Umsetzung durch die Gesetzgebung direkt anwendbar sind (dazu Biaggini, a.a.O., N. 11 zu Art. 95 BV; Felix Uhlmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 15 zu Art. 95 BV). Fraglich ist ausserdem, ob sich die Bestimmung nur auf privatwirtschaftliche oder auch auf gewisse staatliche Tätigkeiten bezieht (dazu Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 299 f.; Damiano Canapa, in: Commentaire romand, N. 31, 33 zu Art. 95 BV; Uhlmann, a.a.O., N. 17 zu Art. 95 BV). Beides kann aber letztlich offen bleiben. Denn Art. 95 Abs. 2 BV schliesst jedenfalls nicht aus, dass das kantonale oder interkantonale Recht die Zulassung zu einer der Berufsausübung vorangehenden praktischen Ausbildung wie dem Lernvikariat von bestimmten Voraussetzungen wie einem Wohnsitz im betreffenden Gebiet abhängig macht (vgl. BGE 125 I 276 E. 5c.aa). Da der Beschwerdeführer das konkret geltende Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt, kann er aus Art. 95 Abs. 2 BV nichts für sich ableiten.”
Art. 95 Abs. 1 BV verleiht dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung gegenüber kantonalen Regelungen. In der Praxis hat der Bund diese Kompetenz jedoch teilweise ausgeübt; so regelte das MedBG nach den Referenzquellen primär die selbständige Berufsausübung der universitären Medizinalberufe, während die Regelung der unselbständigen Erwerbstätigkeit den Kantonen überlassen blieb.
“Sodann wären in der Schweiz niedergelassene Universitäts-Absolventen, welche ihren medizinischen Abschluss in einem Drittstaat absolviert hätten und in ihrem Land bereits als Zahnarzt/Zahnärztin praktiziert hätten, vollständig von ihrem Beruf ausgeschlossen. Im Weiteren seien gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung im Gesuchsformular der Vorinstanz auch Anwendungsfälle zur Erteilung einer Assistenzbewilligung für Zahnärzte/Zahnärztinnen möglich, sofern sich diese nicht in Weiterbildung befänden. Schliesslich sei keine Praxisänderung der Vorinstanz im kantonalen Recht ersichtlich, welche die Erteilung von Assistenzbewilligungen nach Art. 26 Abs. 2 VMB ausschliesslich davon abhängig machen würde, dass sich der Zahnarzt/die Zahnärztin noch in Weiterbildung befinde bzw. als Berufseinsteiger qualifiziert werden müsse. Sodann sei auch der Tatbestand nach Art. 27 VMB nicht erfüllt. Folglich bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Assistenzbewilligung. Der Beschwerdeführer erfülle im Übrigen die Voraussetzungen nach Art. 22 VMB (act. G 2, G 13). Das MedBG ist (neben Art. 117a Abs. 2 lit. a der Bundesverfassung, SR 101, BV) auf Art. 95 Abs. 1 BV abgestützt, welcher dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung in Bezug auf die Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit einräumt (Felix Uhlmann, in: Ayer/Kieser/Poledna/ Sprumont [Hrsg.], Medizinalberufegesetz (MedBG), Kommentar, 2009 [Medizinalberufegesetz, 2009], Verfassungsrechtliche Grundlagen, N 1 und 3). Dies bedeutet, dass die Kantone für die Gesetzgebung im Gesundheitsbereich zuständig bleiben, solange der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Der Bund nutzte die genannte Gesetzgebungskompetenz bezüglich der universitären Medizinalberufe bei Einführung des MedBG nur teilweise, indem er lediglich die selbständige Berufsausübung entsprechender Medizinalpersonen, darunter Zahnärztinnen und Zahnärzte, regelte. Die Regelung der unselbständigen Erwerbstätigkeit entsprechender Medizinalpersonen blieb den Kantonen überlassen (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Botschaft MedBG], BBl 2005 173 ff.”
“Vorab ist mit Bezug auf die Kompetenzverteilung im Gesundheitswesen festzuhalten, dass in diesem Bereich keine umfassende Bundeskompetenz besteht. Vielmehr handelt es sich diesbezüglich um eine traditionelle Domäne der Kantone und der Bund verfügt über punktuelle Gesetzgebungskompetenzen. Das MedBG ist (neben Art. 117a Abs. 2 lit. a BV) auf Art. 95 Abs. 1 BV abgestützt, welcher dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung in Bezug auf die Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit einräumt. Dies bedeutet, dass die Kantone für die Gesetzgebung zuständig bleiben, solange der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. ausführlich Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2).”
Nach dem BVGer handelt es sich bei der Zulassung nach dem RAG um eine Polizeibewilligung; sie dürfe nicht zu einem Instrument der Wirtschaftslenkung gemacht werden. Wirtschaftspolitische Zulassungsbedingungen wie ein Gegenrechtserfordernis sind mit dem Gesetzeszweck unvereinbar und können zudem den Geist des Freizügigkeitsabkommens berühren. Eine solche wirtschaftspolitische Zwecksetzung würde eine verfassungsrechtliche Ermächtigung voraussetzen (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV), die für das RAG nicht gegeben sei. Die Vorinstanz erscheine zudem widersprüchlich, indem sie zugleich alternative Zulassungswege (z.B. als Revisor nach Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RAG) ermögliche, bei denen kein Gegenrecht verlangt werde.
“Es widerspreche dem Gesetzeszweck, wenn nur Personen mit einer ausländischen Ausbildung, die derjenigen eines schweizerischen Wirtschaftsprüfers entspreche, überhaupt die Möglichkeit hätten, eine Zulassung als Revisionsexperte zu erlangen. Damit verstosse die Vorinstanz im Ergebnis auch gegen den Geist des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedschaften andererseits (FZA, SR 0.142.112.681). Bei der Zulassung nach dem RAG handle es sich um eine Polizeibewilligung. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Erfordernis des Gegenrechts einen wirtschaftspolitischen Zweck habe, qualifiziere die Zulassungsbewilligung in rechtswidriger Weise in eine wirtschaftspolitische Bewilligung um. Es sei vom Gesetzgeber klarerweise nicht gewollt, dass die Zulassungsbewilligung ein Instrument der Wirtschaftslenkung werde. Es liege auch keine verfassungsrechtliche Ermächtigung nach Art. 94 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vor, zumal sich das RAG auf Art. 95 Abs. 1 BV stütze, der keine Erlaubnis vorsehe, um vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffne, anstelle einer Zulassung als Revisionsexperte ein Gesuch um Zulassung als Revisor im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RAG zu stellen und hierbei kein Gegenrechtserfordernis aufstelle.”
“Es widerspreche dem Gesetzeszweck, wenn nur Personen mit einer ausländischen Ausbildung, die derjenigen eines schweizerischen Wirtschaftsprüfers entspreche, überhaupt die Möglichkeit hätten, eine Zulassung als Revisionsexperte zu erlangen. Damit verstosse die Vorinstanz im Ergebnis auch gegen den Geist des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedschaften andererseits (FZA, SR 0.142.112.681). Bei der Zulassung nach dem RAG handle es sich um eine Polizeibewilligung. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Erfordernis des Gegenrechts einen wirtschaftspolitischen Zweck habe, qualifiziere die Zulassungsbewilligung in rechtswidriger Weise in eine wirtschaftspolitische Bewilligung um. Es sei vom Gesetzgeber klarerweise nicht gewollt, dass die Zulassungsbewilligung ein Instrument der Wirtschaftslenkung werde. Es liege auch keine verfassungsrechtliche Ermächtigung nach Art. 94 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vor, zumal sich das RAG auf Art. 95 Abs. 1 BV stütze, der keine Erlaubnis vorsehe, um vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffne, anstelle einer Zulassung als Revisionsexperte ein Gesuch um Zulassung als Revisor im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RAG zu stellen und hierbei kein Gegenrechtserfordernis aufstelle.”
Nach den zitierten Entscheiden stützt sich die Postgesetzgebung nicht auf Art. 95 BV, sondern auf Art. 92 BV; daraus folgt, dass Art. 95 BV nicht als Rechtfertigung für eine umfassende Regulierung von Wirtschaftsbereichen ohne Bezug zu Postdienstleistungen herangezogen werden darf. Die Regelungsbefugnis im Postrecht ist deshalb auf Tätigkeiten mit Bezug zu Postdiensten eng zu verstehen.
“1 aPG) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Tuason/Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl. 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste beziehungsweise deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.8.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, BBl 2009 5181, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
“1 aPG 1997) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Vicente Tuason/Meinrad Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl., Bern 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste bzw. deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.8.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
“1 aPG 1997) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Vicente Tuason/Meinrad Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl., Bern 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste bzw. deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.9.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
Art. 95 Abs. 1 BV räumt dem Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ein. Bereiche oder Teilbereiche, die bundesrechtlich nicht geregelt sind, verbleiben in der Kompetenz der Kantone.
“Das BGFA stützt sich auf Art. 95 Abs. 1 und 2 BV. Art. 95 Abs. 1 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften über die privatwirtschaftliche Tätigkeit zu erlassen. Dabei handelt es sich um eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Verhältnis zu den Kantonen. Bereiche oder Teilbereiche, die bundesrechtlich nicht geregelt sind, fallen weiterhin in die kantonale Kompetenz (Urteil 2C_164/2023 vom 25. März 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 7.3 mit Hinweis; vgl. auch BIAGGINI, a.a.O., N. 3 zu Art. 95 BV). Für die Regelung des kantonalen Verwaltungsverfahrens und der kantonalen Staats- und Verwaltungsrechtspflege sind die Kantone zuständig, da dem Bund in diesen Rechtsbereichen keine Rechtsetzungskompetenzen zugewiesen sind (vgl. Art. 3 und Art. 42 BV). Dabei haben sie gewisse dem Schutz der Verfahrensgrundrechte und der Einheit des Verfahrens dienende bundesrechtliche Mindestvorgaben zu beachten (vgl. insbesondere die Art. 29-30, 191b und 191c BV, Art. 1 Abs. 3 VwVG sowie die Art. 110-112 BGG; zum Ganzen KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 68 ff.”
“Das BGFA stützt sich auf Art. 95 Abs. 1 und 2 BV. Art. 95 Abs. 1 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften über die privatwirtschaftliche Tätigkeit zu erlassen. Dabei handelt es sich um eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Verhältnis zu den Kantonen. Bereiche oder Teilbereiche, die bundesrechtlich nicht geregelt sind, fallen weiterhin in die kantonale Kompetenz (Urteil 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.1).”
Bleiben bestimmte Bereiche oder Teilbereiche bundesrechtlich unreguliert, verbleibt die Zuständigkeit bei den Kantonen. Diese regeln insbesondere das kantonale Verwaltungsverfahren sowie die kantonale Staats‑ und Verwaltungsrechtspflege. Dabei sind die Kantone verpflichtet, die inhaltlich relevanten bundesrechtlichen Mindestvorgaben zu beachten.
“Das BGFA stützt sich auf Art. 95 Abs. 1 und 2 BV. Art. 95 Abs. 1 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften über die privatwirtschaftliche Tätigkeit zu erlassen. Dabei handelt es sich um eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Verhältnis zu den Kantonen. Bereiche oder Teilbereiche, die bundesrechtlich nicht geregelt sind, fallen weiterhin in die kantonale Kompetenz (Urteil 2C_164/2023 vom 25. März 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 7.3 mit Hinweis; vgl. auch BIAGGINI, a.a.O., N. 3 zu Art. 95 BV). Für die Regelung des kantonalen Verwaltungsverfahrens und der kantonalen Staats- und Verwaltungsrechtspflege sind die Kantone zuständig, da dem Bund in diesen Rechtsbereichen keine Rechtsetzungskompetenzen zugewiesen sind (vgl. Art. 3 und Art. 42 BV). Dabei haben sie gewisse dem Schutz der Verfahrensgrundrechte und der Einheit des Verfahrens dienende bundesrechtliche Mindestvorgaben zu beachten (vgl. insbesondere die Art. 29-30, 191b und 191c BV, Art. 1 Abs. 3 VwVG sowie die Art. 110-112 BGG; zum Ganzen KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 68 ff.).”
Art. 95 Abs. 2 BV ist in erster Linie als Gesetzgebungsauftrag zu verstehen und lässt offen, ob und wie die Voraussetzungen für die Berufsausübung durch Gesetzgebung ausgestaltet werden. Er schliesst nach der Rechtsprechung nicht aus, dass kantonales oder interkantonales Recht die Zulassung zu einer der Berufsausübung vorangehenden praktischen Ausbildung (z.B. Lernvikariat) von Voraussetzungen wie einem Wohnsitz im betreffenden Gebiet abhängig macht. Vor diesem Hintergrund lassen sich aus Art. 95 Abs. 2 BV keine unmittelbaren Ansprüche gegen ein derartiges Wohnsitzerfordernis ableiten.
“Dabei handelt es sich - in erster Linie - um einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund (vgl. Peter Hettich, in: Ehrenzeller u.a. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 16 f. zu Art. 95 BV; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 95 BV). Es ist daher fraglich, ob sich daraus Ansprüche ableiten lassen, die ohne vorgängige Umsetzung durch die Gesetzgebung direkt anwendbar sind (dazu Biaggini, a.a.O., N. 11 zu Art. 95 BV; Felix Uhlmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 15 zu Art. 95 BV). Fraglich ist ausserdem, ob sich die Bestimmung nur auf privatwirtschaftliche oder auch auf gewisse staatliche Tätigkeiten bezieht (dazu Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 299 f.; Damiano Canapa, in: Commentaire romand, N. 31, 33 zu Art. 95 BV; Uhlmann, a.a.O., N. 17 zu Art. 95 BV). Beides kann aber letztlich offen bleiben. Denn Art. 95 Abs. 2 BV schliesst jedenfalls nicht aus, dass das kantonale oder interkantonale Recht die Zulassung zu einer der Berufsausübung vorangehenden praktischen Ausbildung wie dem Lernvikariat von bestimmten Voraussetzungen wie einem Wohnsitz im betreffenden Gebiet abhängig macht (vgl. BGE 125 I 276 E. 5c.aa). Da der Beschwerdeführer das konkret geltende Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt, kann er aus Art. 95 Abs. 2 BV nichts für sich ableiten.”
“Es ist daher fraglich, ob sich daraus Ansprüche ableiten lassen, die ohne vorgängige Umsetzung durch die Gesetzgebung direkt anwendbar sind (dazu Biaggini, a.a.O., N. 11 zu Art. 95 BV; Felix Uhlmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 15 zu Art. 95 BV). Fraglich ist ausserdem, ob sich die Bestimmung nur auf privatwirtschaftliche oder auch auf gewisse staatliche Tätigkeiten bezieht (dazu Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 299 f.; Damiano Canapa, in: Commentaire romand, N. 31, 33 zu Art. 95 BV; Uhlmann, a.a.O., N. 17 zu Art. 95 BV). Beides kann aber letztlich offen bleiben. Denn Art. 95 Abs. 2 BV schliesst jedenfalls nicht aus, dass das kantonale oder interkantonale Recht die Zulassung zu einer der Berufsausübung vorangehenden praktischen Ausbildung wie dem Lernvikariat von bestimmten Voraussetzungen wie einem Wohnsitz im betreffenden Gebiet abhängig macht (vgl. BGE 125 I 276 E. 5c.aa). Da der Beschwerdeführer das konkret geltende Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt, kann er aus Art. 95 Abs. 2 BV nichts für sich ableiten.”