4 commentaries
Nach Art. 10a Abs. 3 BV können Ausnahmen aus Gesundheitsgründen vorgesehen werden; daraus folgt, dass das Gesetz unter Umständen das Gebot zum Tragen einer Schutzmaske zur Abwehr einer Gesundheitsgefahr (z. B. während einer Pandemie) rechtfertigen kann.
“Mit ihrer Berufung auf Art. 10a BV übersieht die Rekurrentin, dass der Gesetzgeber wie von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend gemacht (act. 8, S. 3) gemäss Art. 10a Abs. 3 BV vom Verbot, eine Person zur Verhüllung ihres Gesichts zu zwingen, Ausnahmen zum Schutz der Gesundheit vorsehen kann. Zudem wird die von der Rekurrentin gerügte «Nötigung» nach dem oben Gesagten (E. 4.1.2) als Mittel zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gerechtfertigt.”
“Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, das Urteil sei rechts- fehlerhaft (Urk. 31 i.V.m. Urk. 24). Er bringt einerseits vor, dass das in der Schweiz geltende Verhüllungsverbot einer Maskentragpflicht entgegenstehe (vgl. Urk. 24 S. 1). Das Verhüllungsverbot sieht zusammengefasst vor, dass in der Schweiz niemand im öffentlichen Raum sein Gesicht verhüllen darf und niemand eine andere Person zwingen darf, das Gesicht aufgrund des Geschlechts zu ver- hüllen (Art. 10a Abs. 1 und Abs. 2 BV). Davon sind jedoch Ausnahmen, unter an- derem aus Gründen der Gesundheit, vorgesehen (Art. 10a Abs. 3 BV). Ob das Tragen einer Schutzmaske eine Verhüllung des Gesichts im Sinne der zitierten Bestimmung darstellt, kann vorliegend offenbleiben, denn es war angesichts der damaligen epidemiologischen Lage im Interesse der öffentlichen Gesundheit an Orten mit erhöhtem Personenaufkommen geboten, eine Schutzmaske zu tragen (vgl. auch nachstehend Erw. IV.1.3.), weshalb ohnehin eine Ausnahme (gesund- - 12 - heitliche Gründe) vom Verhüllungsverbot vorliegen würde. Entsprechend kann diesem Einwand des Beschuldigten nicht gefolgt werden.”
Der erläuternde Bericht zur Umsetzung von Art. 10a BV sieht vor, dass Gesichtsverhüllungen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit nicht strafbar sein sollen. Dementsprechend werden auch befristete Maskentragpflichten (einschliesslich gegenüber Kindern) nicht als von Art. 10a BV erfasst beurteilt; die zitierte Entscheidung führt ergänzend aus, dass derzeit keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, wonach das Tragen von (Hygiene-)Masken Kinder gesundheitlich beeinträchtige.
“Nachdem – wie dargelegt – aktuell keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vorliegen, wonach das Tragen von (Hygiene-)Masken Kinder in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigte, würde eine (befristete) Maskentragpflicht schliesslich auch nicht in das Recht auf Leben der betroffenen Kinder eingreifen oder den Tatbestand von Art. 122, Art. 123, Art. 126 oder Art. 127 StGB erfüllen. Mit der angefochtenen Verordnung wird darüber hinaus weder eine Impf- noch eine Testpflicht eingeführt, weshalb auch die Rügen des Beschwerdeführers, es liege eine strafbare Nötigung oder Drohung vor, von vornherein ins Leere laufen. Ein generelles oder auch ein speziell für Schulen geltendes "Vermummungsverbot" existiert im Kanton Zürich nicht, und das Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts in Art. 10a BV wurde noch nicht umgesetzt; der erläuternde Bericht zur geplanten Umsetzung des Verbots sieht ausserdem ausdrücklich vor, dass Gesichtsverhüllungen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit nicht strafbar sein sollen (vgl. Bundesamt für Justiz, Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung [Art. 10a BV]: Änderung des Strafgesetzbuches. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, Bern, 20. Oktober 2017, S. 17; siehe auch Art. 10a Abs. 3 BV). Den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen zur Wahrung des Kindeswohls (insbesondere Art. 3 Abs. 1 KRK) wurde wiederum mit Art. 11 Abs. 1 BV Verfassungsrang verliehen, sodass auf die vorstehenden Ausführungen hierzu verwiesen werden kann. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 150.-- Zustellkosten, Fr. 2'650.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.”
“Nachdem – wie dargelegt – aktuell keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vorliegen, wonach das Tragen von (Hygiene-)Masken Kinder in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigte, würde eine (befristete) Maskentragpflicht schliesslich auch nicht in das Recht auf Leben der betroffenen Kinder eingreifen oder den Tatbestand von Art. 122, Art. 123, Art. 126 oder Art. 127 StGB erfüllen. Mit der angefochtenen Verordnung wird darüber hinaus weder eine Impf- noch eine Testpflicht eingeführt, weshalb auch die Rügen des Beschwerdeführers, es liege eine strafbare Nötigung oder Drohung vor, von vornherein ins Leere laufen. Ein generelles oder auch ein speziell für Schulen geltendes "Vermummungsverbot" existiert im Kanton Zürich nicht, und das Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts in Art. 10a BV wurde noch nicht umgesetzt; der erläuternde Bericht zur geplanten Umsetzung des Verbots sieht ausserdem ausdrücklich vor, dass Gesichtsverhüllungen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit nicht strafbar sein sollen (vgl. Bundesamt für Justiz, Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung [Art. 10a BV]: Änderung des Strafgesetzbuches. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, Bern, 20. Oktober 2017, S. 17; siehe auch Art. 10a Abs. 3 BV). Den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen zur Wahrung des Kindeswohls (insbesondere Art. 3 Abs. 1 KRK) wurde wiederum mit Art. 11 Abs. 1 BV Verfassungsrang verliehen, sodass auf die vorstehenden Ausführungen hierzu verwiesen werden kann. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 150.-- Zustellkosten, Fr. 2'650.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.”
Der Gesundheitsschutz fällt unter die Ausnahmen nach Art. 10a Abs. 3 BV. Sachverhaltsbezogen wird in den zitierten Quellen ausgeführt, dass derzeit keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vorliegen, dass das Tragen von (Hygiene-)Masken Kinder physisch oder psychisch beeinträchtige; eine (befristete) Maskentragpflicht würde daher nicht notwendigerweise verfassungs- oder strafrechtliche Schranken verletzen. Der erläuternde Bericht zur Umsetzung von Art. 10a BV sieht zudem ausdrücklich vor, dass Gesichtsverhüllungen zum Schutz oder zur Wiederherstellung der Gesundheit nicht strafbar sein sollen.
“Nachdem – wie dargelegt – aktuell keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vorliegen, wonach das Tragen von (Hygiene-)Masken Kinder in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigte, würde eine (befristete) Maskentragpflicht schliesslich auch nicht in das Recht auf Leben der betroffenen Kinder eingreifen oder den Tatbestand von Art. 122, Art. 123, Art. 126 oder Art. 127 StGB erfüllen. Mit der angefochtenen Verordnung wird darüber hinaus weder eine Impf- noch eine Testpflicht eingeführt, weshalb auch die Rügen des Beschwerdeführers, es liege eine strafbare Nötigung oder Drohung vor, von vornherein ins Leere laufen. Ein generelles oder auch ein speziell für Schulen geltendes "Vermummungsverbot" existiert im Kanton Zürich nicht, und das Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts in Art. 10a BV wurde noch nicht umgesetzt; der erläuternde Bericht zur geplanten Umsetzung des Verbots sieht ausserdem ausdrücklich vor, dass Gesichtsverhüllungen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit nicht strafbar sein sollen (vgl. Bundesamt für Justiz, Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung [Art. 10a BV]: Änderung des Strafgesetzbuches. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, Bern, 20. Oktober 2017, S. 17; siehe auch Art. 10a Abs. 3 BV). Den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen zur Wahrung des Kindeswohls (insbesondere Art. 3 Abs. 1 KRK) wurde wiederum mit Art. 11 Abs. 1 BV Verfassungsrang verliehen, sodass auf die vorstehenden Ausführungen hierzu verwiesen werden kann. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 150.-- Zustellkosten, Fr. 2'650.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.”
“Nachdem – wie dargelegt – aktuell keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vorliegen, wonach das Tragen von (Hygiene-)Masken Kinder in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigte, würde eine (befristete) Maskentragpflicht schliesslich auch nicht in das Recht auf Leben der betroffenen Kinder eingreifen oder den Tatbestand von Art. 122, Art. 123, Art. 126 oder Art. 127 StGB erfüllen. Mit der angefochtenen Verordnung wird darüber hinaus weder eine Impf- noch eine Testpflicht eingeführt, weshalb auch die Rügen des Beschwerdeführers, es liege eine strafbare Nötigung oder Drohung vor, von vornherein ins Leere laufen. Ein generelles oder auch ein speziell für Schulen geltendes "Vermummungsverbot" existiert im Kanton Zürich nicht, und das Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts in Art. 10a BV wurde noch nicht umgesetzt; der erläuternde Bericht zur geplanten Umsetzung des Verbots sieht ausserdem ausdrücklich vor, dass Gesichtsverhüllungen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit nicht strafbar sein sollen (vgl. Bundesamt für Justiz, Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung [Art. 10a BV]: Änderung des Strafgesetzbuches. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, Bern, 20. Oktober 2017, S. 17; siehe auch Art. 10a Abs. 3 BV). Den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen zur Wahrung des Kindeswohls (insbesondere Art. 3 Abs. 1 KRK) wurde wiederum mit Art. 11 Abs. 1 BV Verfassungsrang verliehen, sodass auf die vorstehenden Ausführungen hierzu verwiesen werden kann. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 150.-- Zustellkosten, Fr. 2'650.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.”
Gemäss Art. 10a Abs. 3 BV kann der Gesetzgeber Ausnahmen vom Verbot, eine Person zur Verhüllung ihres Gesichts zu zwingen, aus Gründen der Gesundheit vorsehen. Dieser Auslegungsansatz wurde in mehreren Entscheiden als Rechtfertigung dafür angesehen, dass verpflichtendes Tragen von Schutzmasken zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie unter den in Abs. 3 genannten Ausnahmetatbestand fallen kann.
“Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, das Urteil sei rechts- fehlerhaft (Urk. 31 i.V.m. Urk. 24). Er bringt einerseits vor, dass das in der Schweiz geltende Verhüllungsverbot einer Maskentragpflicht entgegenstehe (vgl. Urk. 24 S. 1). Das Verhüllungsverbot sieht zusammengefasst vor, dass in der Schweiz niemand im öffentlichen Raum sein Gesicht verhüllen darf und niemand eine andere Person zwingen darf, das Gesicht aufgrund des Geschlechts zu ver- hüllen (Art. 10a Abs. 1 und Abs. 2 BV). Davon sind jedoch Ausnahmen, unter an- derem aus Gründen der Gesundheit, vorgesehen (Art. 10a Abs. 3 BV). Ob das Tragen einer Schutzmaske eine Verhüllung des Gesichts im Sinne der zitierten Bestimmung darstellt, kann vorliegend offenbleiben, denn es war angesichts der damaligen epidemiologischen Lage im Interesse der öffentlichen Gesundheit an Orten mit erhöhtem Personenaufkommen geboten, eine Schutzmaske zu tragen (vgl. auch nachstehend Erw. IV.1.3.), weshalb ohnehin eine Ausnahme (gesund- - 12 - heitliche Gründe) vom Verhüllungsverbot vorliegen würde. Entsprechend kann diesem Einwand des Beschuldigten nicht gefolgt werden.”
“Ebenfalls nichts ableiten können die Rekurrierenden aus ihrem Hinweis, dass der Bundesrat im Jahre 2019 die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» unter anderem mit dem Argument abgelehnt habe, dass es bereits heute als Nötigung gemäss Art. 181 StGB strafbar sei, jemanden zu zwingen, sein Gesicht zu verhüllen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 15. März 2019 letzter Absatz, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-74352.html). Dennoch habe das Stimmvolk die Initiative angenommen und inzwischen sei dieses Gesichtsverhüllungsverbot in Art. 10a BV verankert. Dieses verfassungsrechtliche Verbot stehe über dem Gesetz («übergeordneten Rechts bricht untergeordnetes Recht», siehe Rekursbegründung, S. 6). Mit dieser Berufung auf Art. 10a BV übersehen die Rekurrierenden, dass der Gesetzgeber wie von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend gemacht (act. 6, S. 8), gemäss Art. 10a Abs. 3 BV vom Verbot, eine Person zur Verhüllung ihres Gesichts zu zwingen, Ausnahmen zum Schutz der Gesundheit vorsehen kann. Zudem wird die von den Rekurrierenden gerügte «Nötigung» nach dem oben Gesagten (siehe E. 5) als Mittel zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gerechtfertigt.”
“Mit ihrer Berufung auf Art. 10a BV übersieht die Rekurrentin, dass der Gesetzgeber wie von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend gemacht (act. 8, S. 3) gemäss Art. 10a Abs. 3 BV vom Verbot, eine Person zur Verhüllung ihres Gesichts zu zwingen, Ausnahmen zum Schutz der Gesundheit vorsehen kann. Zudem wird die von der Rekurrentin gerügte «Nötigung» nach dem oben Gesagten (E. 4.1.2) als Mittel zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gerechtfertigt.”
“Mit ihrer Berufung auf Art. 10a BV übersehen die Rekurrierenden, dass der Gesetzgeber gemäss Art. 10a Abs. 3 BV vom Verbot, eine Person zur Verhüllung ihres Gesichts zu zwingen, Ausnahmen zum Schutz der Gesundheit vorsehen kann. Zudem wird die von den Rekurrierenden gerügte «Nötigung» nach dem oben (E. 4.2) Gesagten jedenfalls als Mittel zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gerechtfertigt.”
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