Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
73 commentaries
Die reduzierten Sozialhilfeansätze für vorläufig Aufgenommene liegen nach vorinstanzlicher Prüfung erheblich über der verfassungsrechtlichen Nothilfegrenze des Art. 12 BV. Soweit die Ansätze differenziert (tiefer als für die einheimische Bevölkerung) festgelegt sind, verletzt dies praxisgemäss weder Art. 12 BV noch Gleichheits‑ oder Diskriminierungsverbote, sofern sachlich begründete Differenzierungen vorliegen.
“1 AIG sei auf vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, gar nicht anwendbar (Beschwerde S. 6 ff.). Das Verwaltungsgericht hat jedoch nach umfassender Auslegung von Art. 86 Abs. 1 AIG und unter Berücksichtigung der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung einlässlich begründet, weshalb die Sozialhilfeansätze für vorläufig Aufgenommene tiefer anzusetzen sind als für Einheimische und anerkannte Flüchtlinge (BVR 2023 S. 62 ff. E. 5.2 ff.; vgl. auch BGer 8C_641/2023 E. 5.2.3). Im Rahmen der Auslegung haben sich keine Hinweise ergeben, wonach sich Art. 86 Abs. 1 AIG nur auf vorläufig Aufgenommene bezieht, welche sich noch nicht lange in der Schweiz aufhalten oder deren Sozialhilfe noch durch den Bund finanziert wird (BVR 2023 S. 64 E. 5.7). Der in Art. 8 Abs. 4 SHV vorgesehene Grundbedarf verletzt das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV nicht. Das Verwaltungsgericht hat in BVR 2023 S. 75 ff. E. 7.2.1 dargelegt, dass die reduzierte Unterstützung erheblich über der Nothilfe nach Art. 12 BV (welche einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel umfasst, um überleben zu können; BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74 f., 131 I 166 E. 3.1 S. 172) liegt. Bereits der Ansatz gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit dem im Vergleich zu den Grundansätzen nach Art. 8 Abs. 2 SHV um 30% reduzierte Ansatz ist erheblich höher als dieser Nothilfeansatz (Art. 9 Abs. 2 EV AIG und AsylG). Umso weniger kann folglich der von diesem Gericht in seinen Entscheiden auf 85% festgelegte und später vom Verordnungsgeber in Art. 8 Abs. 4a SHV übernommene Ansatz diese Schranke tangieren. Darüber hinaus bemessen sich die übrigen Sozialhilfeleistungen gleich wie bei sämtlichen anderen Bezügerinnen und Bezügern, womit keine Verletzung des Rechts auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV vorliegt. Auch soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes gemäss Art. 8 BV rügen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass auch im Sozialhilferecht der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger gilt, allerdings die unterschiedliche Behandlung diverser Personengruppen nicht ausgeschlossen ist, sofern sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung als notwendig erscheinen lassen (BVR 2023 S.”
“1 AIG, wonach "der Ansatz für die Unterstützung [von vorläufig Aufgenommenen] unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung [liegt]", von Bundesrechts wegen unter anderem beim Sozialhilfeansatz zwischen vorläufig aufgenommenen Personen (ohne Flüchtlingseigenschaft; vgl. dazu BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.3.2) und anderen Kategorien von Personen zu differenzieren. Dies verstösst praxisgemäss weder gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 10 Abs. 1 KV/BE; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot und auch nicht gegen Art. 12 BV (BGE 130 I 1 E. 5; vgl. auch Urteil 8C_871/2015 vom 2. November 2016 E. 5; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (E. 1.1 f.) genügenden Weise auf, inwiefern der hier anwendbare (E. 3.1 i.f.), in Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE festgelegte GBL-Ansatz - entgegen der Vorinstanz - den Schutzbereich der Nothilfe gemäss Art. 12 BV verletzen soll. Sie machen auch nicht geltend, Art. 29 Abs. 1 KV/BE vermittle einen über die Mindestleistungen gemäss Art. 12 BV (E. 5.2.1) hinaus reichenden Anspruch auf Nothilfe. Zudem legen sie nicht dar, inwiefern die Rechtsprechung zu Art. 12 BV (E. 5.2.1) zu ändern wäre (vgl. zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung: BGE 145 V 304 E. 4.4 mit Hinweisen).”
Die Ausrichtung von Nothilfe darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die betroffene Person unentgeltlich an einem Beschäftigungs- bzw. Integrationsprogramm teilnimmt; eine solche Bedingung verstösst gegen Art. 12 BV. Eine Gemeinde kann ihr Beschäftigungsprogramm jedoch entgelten (z. B. im Umfang der Sozialhilfe oder der Nothilfe). Erhält die teilnehmende Person dafür eine Vergütung, kann die Gemeinde bei ungenügender Mitwirkung Konsequenzen bis hin zur Einstellung der Sozialhilfe vorsehen.
“Zu ergänzen ist Folgendes: Wird die Nothilfe (im Sinne des absolut Notwendigen) wegen Nichtbefolgung der Weisung, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, verweigert, verstösst dies, wenn die Teilnahme am Programm nicht entlöhnt wäre und das Subsidiaritätsprinzip daher nicht zur Anwendung gelangt, gegen Art. 12 BV (BGE 142 I 1 E. 7.1-7.2.6). Immerhin steht es einer Gemeinde offen, ihr Beschäftigungsprogramm im Umfang der Sozialhilfe oder zumindest der Nothilfe zu entgelten. Diesfalls kann sie bei ungenügender Mitwirkung der die Nothilfe beanspruchenden Person am Programm die Sozialhilfe streichen (BGE 142 I 1 E. 7.2.6).”
“- pro Tag zwecks Finanzierung seiner Grundbedürfnisse gewährt worden. Dies sei davon abhängig gemacht worden, dass er am Arbeits- und Integrationsprogramm B.________ teilnehme. Zu dieser Teilnahme sei es indes nie gekommen, weil der Beschwerdegegner das auf den 17. Juli 2017 anberaumte Vorstellungsgespräch kurzfristig mit der Begründung abgesagt habe, dass ihm eine Operation bzw. ein Untersuch bevorstünden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin gestützt auf den Subsidiaritätsgrundsatz auf die Ausrichtung der Nothilfe verzichtet. Den Akten könne entnommen werden, dass für den Beschwerdegegner beim Arbeits- und Integrationsprogramm B.________ das Eigenleistungsmodell (ohne Lohn) vorgesehen gewesen sei. Somit wäre es nicht entlöhnt gewesen. Aus diesem Grund könne das Subsidiaritätsprinzip der Nothilfe gegenüber selbst erzielbaren Einkünften nicht zum Tragen kommen. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 habe beim Beschwerdegegner unbestrittenermassen eine wirtschaftliche Notlage im Sinne von Art 12 BV bestanden. Nach dem Gesagten verstosse die verfügte Anordnung, die Ausrichtung der Nothilfe von Fr. 15.- pro Tag von der Teilnahme am (unentgeltlichen) Arbeits- und Integrationsprogramm B.________ abhängig zu machen - also ohne dass das Subsidiaritätsprinzip zum Tagen käme -, gegen Art. 12 BV.”
Art. 12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie ist auf ein absolutes Minimum im Sinne einer «Überlebenshilfe» bzw. Überbrückungshilfe beschränkt und dient der Beseitigung einer akuten Notlage. Damit unterscheidet sich der verfassungsrechtliche Anspruch von dem umfassenderen kantonalen Sozialhilferecht; zudem folgt Art. 12 BV dem Subsidiaritätsprinzip.
“Art. 8 Abs. 2 BV verbietet eine Diskriminierung, namentlich wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung. Art. 7 BV gewährleistet den Schutz der Menschenwürde. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ungleich behandelt wird, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV bildet ein Auffanggrundrecht (BGE 143 IV 77 E. 4.1). Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV ist eng mit der in Art. 7 BV garantierten Achtung der Menschenwürde verbunden (BGE 142 I 1 E. 7.2). Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige im Sinn einer Überbrückungshilfe und soll die vorhandene Notlage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender ist (BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 142 V 513 E. 5.1).”
“12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1 i.f. mit Hinweis). Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender ist (BGE 138 V 310 E. 2.1 i.f. mit Hinweis; vgl. auch LUCIEN MÜLLER, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 12 BV sowie DOROTHEA RIEDI HUNOLD, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 115 BV). Nach der Rechtsprechung obliegt die Umsetzung von Art. 12 BV den Kantonen (BGE 139 I 272 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zur Not- und Sozialhilfe im Bereich des Ausländer- und Asylrechts: DOROTHEA RIEDI HUNOLD, a.a.O. N. 6 zu Art. 115 BV). Dabei kann nach dem Status der unterstützten Person differenziert werden. So sind bei Asylsuchenden mit einem Nichteintretensentscheid keine Integrationsinteressen zu verfolgen und angesichts des grundsätzlich vorübergehenden Charakters der Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz keine dauerhaften sozialen Kontakte zu gewährleisten. Die Gewährung von Mindestleistungen ist auch gerechtfertigt, um den Anreiz zum Verbleib in der Schweiz zu verringern (BGE 139 I 272 E. 3.3 mit Hinweisen).”
“Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 f. und E. 10.1.1 S. 11; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11 f.). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs.”
Art. 12 BV betrifft das Verhältnis zwischen dem hilfsbedürftigen Bürger und dem Staat und regelt nicht die familienrechtliche Unterhaltspflicht. Eine Aufteilung eines Mankos zwischen Ehegatten steht dem Anspruch auf Hilfe in Notlagen nicht entgegen: Durch eine Mankoteilung kann zwar bei der unterhaltspflichtigen Person Bedürftigkeit entstehen, gleichzeitig wird aber die Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person entsprechend vermindert, sodass die gesamthaften Fürsorgeleistungen und der Schutzbereich des Art. 12 BV hiervon unberührt bleiben.
“12 BV regelt nicht die familienrechtliche Unterhaltspflicht, sondern das Verhältnis zwischen hilfsbedürftigem Bürger und Staat. Zudem verhält sich die Art der Mankoteilung in Bezug auf Art. 12 BV insofern neutral, als durch eine Aufteilung zwar unter Umständen eine Hilfsbedürftigkeit bei der unterhaltsverpflichteten Person geschaffen, dafür aber die Hilfsbedürftigkeit bei der unterhaltsberechtigten Person im Gleichschritt verringert wird. Der Notbedarf der unterhaltspflichtigen Person ist aber nicht schützenswerter als jener der unterhaltsberechtigten Person, und die Hilfsbedürftigkeit der Familie bzw. die gesamthaften Fürsorgeleistungen bleiben unabhängig von der Verteilung des Mankos konstant (BGE 135 III 66 E. 5). Diese letzte Überlegung erheischt auch im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB Geltung: Die Art der Mankoteilung verhält sich in Bezug auf Art. 12 BV unabhängig davon im aufgezeigten Sinne neutral, ob die Festlegung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen in Frage steht oder deren Durchsetzung. Folglich beruft der Beschwerdeführer sich vergebens auf eine Verletzung von Art. 12 BV (vgl. auch Urteil 5A_814/2009 vom 31. März 2010 E. 2.4.5).”
“Die Schuldneranweisung könne nicht oder nur bedingt ausgesprochen werden, soweit ansonsten unter Berücksichtigung des effektiven Einkommens des Beschwerdeführers in sein Existenzminimum eingegriffen werde, zumal keine der möglichen Ausnahmesituationen vorliege. Zwar trifft zu, dass nach der zur Unterhaltsfestsetzung ergangenen Rechtsprechung der unterhaltspflichtigen Person für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Dies hat zur Folge, dass die unterhaltsberechtigte Person ein allfälliges Manko alleine zu tragen hat (BGE 140 III 337 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Indes hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen an den Ehegatten auch festgehalten, dass der Anspruch auf Hilfe in Notlagen einer Mankoteilung nicht entgegensteht. Art. 12 BV regelt nicht die familienrechtliche Unterhaltspflicht, sondern das Verhältnis zwischen hilfsbedürftigem Bürger und Staat. Zudem verhält sich die Art der Mankoteilung in Bezug auf Art. 12 BV insofern neutral, als durch eine Aufteilung zwar unter Umständen eine Hilfsbedürftigkeit bei der unterhaltsverpflichteten Person geschaffen, dafür aber die Hilfsbedürftigkeit bei der unterhaltsberechtigten Person im Gleichschritt verringert wird. Der Notbedarf der unterhaltspflichtigen Person ist aber nicht schützenswerter als jener der unterhaltsberechtigten Person, und die Hilfsbedürftigkeit der Familie bzw. die gesamthaften Fürsorgeleistungen bleiben unabhängig von der Verteilung des Mankos konstant (BGE 135 III 66 E. 5). Diese letzte Überlegung erheischt auch im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB Geltung: Die Art der Mankoteilung verhält sich in Bezug auf Art. 12 BV unabhängig davon im aufgezeigten Sinne neutral, ob die Festlegung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen in Frage steht oder deren Durchsetzung. Folglich beruft der Beschwerdeführer sich vergebens auf eine Verletzung von Art. 12 BV (vgl. auch Urteil 5A_814/2009 vom 31. März 2010 E. 2.4.5).”
“12 BV regelt nicht die familienrechtliche Unterhaltspflicht, sondern das Verhältnis zwischen hilfsbedürftigem Bürger und Staat. Zudem verhält sich die Art der Mankoteilung in Bezug auf Art. 12 BV insofern neutral, als durch eine Aufteilung zwar unter Umständen eine Hilfsbedürftigkeit bei der unterhaltsverpflichteten Person geschaffen, dafür aber die Hilfsbedürftigkeit bei der unterhaltsberechtigten Person im Gleichschritt verringert wird. Der Notbedarf der unterhaltspflichtigen Person ist aber nicht schützenswerter als jener der unterhaltsberechtigten Person, und die Hilfsbedürftigkeit der Familie bzw. die gesamthaften Fürsorgeleistungen bleiben unabhängig von der Verteilung des Mankos konstant (BGE 135 III 66 E. 5). Diese letzte Überlegung erheischt auch im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB Geltung: Die Art der Mankoteilung verhält sich in Bezug auf Art. 12 BV unabhängig davon im aufgezeigten Sinne neutral, ob die Festlegung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen in Frage steht oder deren Durchsetzung. Folglich beruft der Beschwerdeführer sich vergebens auf eine Verletzung von Art. 12 BV (vgl. auch Urteil 5A_814/2009 vom 31. März 2010 E. 2.4.5).”
Sanktionen sind im Lichte der völker- und menschenrechtlichen Zielsetzungen so anzuwenden, dass sie nicht in einen Wertungswiderspruch zu verfassungsrechtlichen Garantien treten. Vor diesem Hintergrund ist Art. 12 BV verfassungskonform auszulegen, sodass eine Auslegung, die mit den menschenrechtlichen Zielen von Sanktionen unvereinbar wäre, nicht anzunehmen ist.
“Im Unterschied zur schweizerischen Härtefallregelung umschreibt die europäische Parallelbestimmung zusätzlich den Kreis von Personen und Organisationen, welche berechtigt sind, sich auf diese Rechtsvorschrift zu berufen. Anders als der Wortlaut der schweizerischen Rechtsvorschrift nahelegt (Art. 15 Abs. 5 Ukraine-V), sieht die Parallelbestimmung von Art. 4 Abs. 1 Bst. a EU-Verordnung Russland auch Ausnahmen vom Bereitstellungsverbot unter "geeignet erscheinenden Bedingungen" vor. Da Sanktionen der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte dienen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG), ist nicht anzunehmen, dass mit Art. 15 Abs. 5 Bst. a Ukraine-Verordnung eine Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 Bst. a EU-Verordnung Russland vorgesehen war, welche in einen Wertungswiderspruch zu verfassungsrechtlichen Garantien führen würde (Art. 7, Art. 12 und Art. 35 Abs. 1 BV; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N 1 und 10 zu Art. 7 BV; N 4 ff. zu Art. 12 BV; N 4 zu Art. 35 Abs. 1 BV).”
“Im Unterschied zur schweizerischen Härtefallregelung umschreibt die europäische Parallelbestimmung zusätzlich den Kreis von Personen und Organisationen, welche berechtigt sind, sich auf diese Rechtsvorschrift zu berufen. Anders als der Wortlaut der schweizerischen Rechtsvorschrift nahelegt (Art. 15 Abs. 5 Ukraine-V), sieht die Parallelbestimmung von Art. 4 Abs. 1 Bst. a EU-Verordnung Russland auch Ausnahmen vom Bereitstellungsverbot unter "geeignet erscheinenden Bedingungen" vor. Da Sanktionen der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte dienen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG), ist nicht anzunehmen, dass mit Art. 15 Abs. 5 Bst. a Ukraine-Verordnung eine Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 Bst. a EU-Verordnung Russland vorgesehen war, welche in einen Wertungswiderspruch zu verfassungsrechtlichen Garantien führen würde (Art. 7, Art. 12 und Art. 35 Abs. 1 BV; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N 1 und 10 zu Art. 7 BV; N 4 ff. zu Art. 12 BV; N 4 zu Art. 35 Abs. 1 BV).”
“Im Unterschied zur schweizerischen Härtefallregelung umschreibt die europäische Parallelbestimmung zusätzlich den Kreis von Personen und Organisationen, welche berechtigt sind, sich auf diese Rechtsvorschrift zu berufen. Anders als der Wortlaut der schweizerischen Rechtsvorschrift nahelegt (Art. 15 Abs. 5 Ukraine-V), sieht die Parallelbestimmung von Art. 4 Abs. 1 Bst. a EU-Verordnung Russland auch Ausnahmen vom Bereitstellungsverbot unter "geeignet erscheinenden Bedingungen" vor. Da Sanktionen der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte dienen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG), ist nicht anzunehmen, dass mit Art. 15 Abs. 5 Bst. a Ukraine-Verordnung eine Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 Bst. a EU-Verordnung Russland vorgesehen war, welche in einen Wertungswiderspruch zu verfassungsrechtlichen Garantien führen würde (Art. 7, Art. 12 und Art. 35 Abs. 1 BV; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N 1 und 10 zu Art. 7 BV; N 4 ff. zu Art. 12 BV; N 4 zu Art. 35 Abs. 1 BV).”
Die Behörden dürfen und soweit erforderlich und zumutbar auch verlangen, dass Betroffene bei der Feststellung der Notlage mitwirken (z. B. Erteilung einer Vollmacht zur Informationsbeschaffung). Unterlässt eine Person diese Mitwirkung und kann deshalb der Bedarf nicht ermittelt werden, fehlt der Nachweis der Bedürftigkeit. Kann die Notlage hingegen anderweitig festgestellt werden, hat die Behörde die notwendigen Abklärungen zu treffen; steht die Notlage fest, sind die Leistungen nach Art. 12 BV geschuldet. In dringenden oder akuten Fällen sind die Leistungsvoraussetzungen summarisch zu prüfen und unaufschiebbare Nothilfe als vorläufige Massnahme zu leisten.
“Auch bei der Feststellung der Notlage darf verlangt werden, soweit dies erforderlich und zumutbar ist, dass die Betroffenen bei der Feststellung der Notlage mitwirken, z. B. durch Erteilen einer Vollmacht für die Informationsbeschaffung. Unterlassen sie dies und kann deshalb der Bedarf nicht ermittelt werden, mangelt es am Nachweis der Bedürftigkeit. Kann die Notlage anderweitig festgestellt werden, muss die Behörde die notwendigen Abklärungen treffen. Steht die Notlage trotz fehlender Mitwirkung fest, sind die Leistungen nach Art. 12 BV geschuldet (Müller, St. Galler Kommentar zu Art. 12 BV, 4. Aufl. 2023, Rz. 42 mit Hinweisen; namentlich auf BGE 138 I 331 E. 7.3). Ferner sind in dringenden Fällen respektive bei akuten Notlagen die Leistungsvoraussetzungen in einem summarischen Verfahren abzuklären und unaufschiebbare Hilfe im Sinne einer vorläufigen Massnahme zu leisten (Wizent Rz. 1076).”
“Mit Blick auf die im angefochtenen Urteil nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie erkannte, die Beschwerdeführerin wäre trotz Untersuchungsgrundsatz aufgrund der umfassenden gesetzlichen Auskunfts- und Informationspflicht gehalten gewesen, die für die Feststellung der Bedürftigkeit notwendigen Belege einzureichen. Dies hat die Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten nicht hinreichend getan und auch nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie dazu nicht in der Lage gewesen sein sollte. Die Vorinstanz nahm weder eine willkürliche, die Beweislastregeln verkennende Beweiswürdigung vor noch auferlegte sie in unzulässiger Weise die Beweisführungspflicht der Beschwerdeführerin. Diese vermag ferner nicht aufzuzeigen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Zuordnung des tatsächlich Unbestrittenen Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) verletzen soll. Ebenso wenig verletzte die Vorinstanz ihren Untersuchungsgrundsatz in willkürlicher Weise (vgl. vorstehende E. 6.1). Die Beschwerde ist unbegründet.”
Die SKOS‑Richtlinien konkretisieren den verfassungsmässigen Anspruch auf Existenzsicherung nach Art. 12 BV und dienen als praxisorientierte Grundlage für die Ausgestaltung und Bemessung der materiellen Sozialhilfe. Kantone und Sozialhilfeorgane orientieren sich bei der Bemessung wirtschaftlicher Hilfe an diesen Richtlinien, soweit kantonales Recht oder Vollzugsbestimmungen nichts Abweichendes vorsehen.
“Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 130 I 71 E. 5.3; PVG 2009 Nr. 18 E. 3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABZUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl.”
“Helbing Lichtenhahn, Basilea 2011) rileva quanto segue: " In der Schweiz ist eine einheitliche Definition hinsichtlich der Ausgestaltung und der Höhe des Existenzminimum nicht vorhanden. Die verschiedenen Regelungen zum Existenzminimum in der Schweiz bilden kein kohärentes, geschlossenes System zur Sicherung und zum Schutze minimaler Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein. So besteht auch eine eigene Umschreibung und Ausgestaltung des Existenzminimum für den Leistungsbereich der Sozialhilfe. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe hat sich dieser Aufgabe angenommen und gibt im Rahmen ihrer Richtlinien Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe ab. Damit bezweckt sie, angesichts der grossen föderalen Vielfalt, vor allem auch die Förderung einer gesamtschweizerischen Unterstützungspraxis, insbesondere im bereich der materiellen Unterstützung. Die Richtlinien konkretisieren dabei nicht nur den Verfassungsauftrag gemäss Art. 12 BV zur Existenzsicherung, sondern sie wollen grundsätzlich die Ausgestaltung eines sozialen Existenzminimums definieren, welches über dem absolut Notwendigen zu liegen kommt. (…)” (pag. 171)”
“Helbing Lichtenhahn, Basilea 2011) rileva: " In der Schweiz ist eine einheitliche Definition hinsichtlich der Ausgestaltung und der Höhe des Existenzminimums nicht vorhanden. Die verschiedenen Regelungen zum Existenzminimum in der Schweiz bilden kein kohärentes, geschlossenes System zur Sicherung und zum Schutze minimaler Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein. So besteht auch eine eigene Umschreibung und Ausgestaltung des Existenzminimums für den Leistungsbereich der Sozialhilfe. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe hat sich dieser Aufgabe angenommen und gibt im Rahmen ihrer Richtlinien Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe ab. Damit bezweckt sie, angesichts der grossen föderalen Vielfalt, vor allem auch die Förderung einer gesamtschweizerischen Unterstützungspraxis, insbesondere im Bereich der materiellen Unterstützung. Die Richtlinien konkretisieren dabei nicht nur den Verfassungsauftrag gemäss Art. 12 BV zur Existenzsicherung, sondern sie wollen grundsätzlich die Ausgestaltung eines sozialen Existenzminimums definieren, welches über dem absolut Notwendigen zu liegen kommt. Dabei wurde mit der letzten Revision ein Paradigmawechsel in der Konzeption der Richtlinien vollzogen, da die Grundsicherung ab dann mit einem Anreizsystem verknüpft wurde. Ausgerichtet ist das Unterstützungssystem der SKOS-Richtlinien auf längerfristig unterstützte Personen, die in einem Privathaushalt leben und fähig sind, den damit verbundenen Verpflichtungen nachzukommen. Allerdings zeichnen sich die Richtlinien nicht nur dadurch aus, dass sie ein Bemessungssystem für die jeweils angemessene Sozialhilfe für solche Haushalte beinhalten. Sie umschreiben bspw. auch die geltenden Zielsetzungen dieses Leistungsfeldes, die wesentlichen Grundprinzipien, die Rechte und Pflichten Unterstützter, die regeln bei der Auszahlung von Leistungen, die möglichen Sanktionen, die Massnahmen zur Integration oder die Verwandten- und Rückerstattungspflicht und erhalten eine Sammlung der Rechtsprechung, der kantonalen Sozialhilfegesetze sowie Praxishilfen.”
“Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (zum Ganzen BVR 2019 S.”
Bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme ist ihr Umfang daraufhin zu prüfen, ob sie offensichtlich unverhältnismässig ist; dabei ist insbesondere die Gewährleistung des Existenzminimums gemäss Art. 12 BV zu berücksichtigen. Nach Lehre und Rechtsprechung darf durch eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der betroffenen Person eingegriffen werden. Zudem ist sicherzustellen, dass regelmässige Einnahmen (z. B. AHV-Renten) erreichbar bleiben bzw. zugänglich gemacht werden können.
“ANNE VALERIE JULEN BERTHOD, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 263 StPO); andernfalls besteht die Gefahr, dass Deliktserlös in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen wird und nicht eingezogen respektive der geschädigten Person restituiert werden kann (vgl. Art. 305bis StGB; siehe auch ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band II, 2018, N. 173 zu Art. 305bis StGB). Dagegen sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO vor, dass bei der Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 lit. b StPO) das Einkommen und Vermögen der beschuldigten Person zu berücksichtigen sind und die Beschlagnahme nicht pfändbarer Vermögenswerte ausgeschlossen ist. Zur Ersatzforderungsbeschlagnahme (aArt. 71 Abs. 3 StGB), auf die Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO nicht anwendbar sind, hat das Bundesgericht schliesslich festgehalten, sie sei aufrechtzuerhalten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig sei, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 12 BV (BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Bestimmung sieht vor, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.”
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe "die Normen über die Beschlagnahme willkürlich angewandt", denn die Beschlagnahme ihres BVG-Guthabens verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Grundrecht auf Existenzsicherung gemäss Art. 12 BV. Die Bundesanwaltschaft habe das Guthaben ihrer Freizügigkeitspolice primär zur Einziehung und subsidiär zur Deckung einer Ersatzforderung beschlagnahmt, davon ausgehend, dass sie ihren Lebensunterhalt mit Einkünften aus deliktischer Tätigkeit finanziert habe. Die Einziehung des BVG-Guthabens komme jedoch infolge Eintritts der Verjährung nicht mehr in Frage. Ausserdem handle es sich bei der beruflichen Vorsorge um Gelder, die über Jahre hinweg in die Pensionskasse einbezahlt würden, sodass ohnehin wohl kaum der gesamte Betrag deliktischen Ursprungs sein könne. Die Bundesanwaltschaft habe offenbar auch nur Delikte im Zeitraum vom 11. Juli 2002 bis 25. März 2010 untersucht, die davor einbezahlten Beträge seien somit nicht deliktischen Ursprungs. Aus diesen Gründen falle nur noch eine Ersatzforderungsbeschlagnahme in Betracht. Diese dürfe aber nicht unbegrenzt aufrechterhalten bleiben. Nach Lehre und Rechtsprechung dürfe bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der betroffenen Person eingegriffen werden.”
“Mit Blick darauf erweist sich die Kontosperre auch hinsichtlich ihres Umfangs als erforderlich und geeignet, um eine Ersatzforderung, welche auch zugunsten der Geschädigten verwendet werden kann, sicherzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesamtsaldo von CHF 97'152.50 auf den zwei weiteren gesperrten Konten bei der J.________(Bank), welche auf die Beschuldigte 2 lauten, berücksichtigt wird. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern vor diesem Hintergrund die Sperre der Konten unverhältnismässig sein sollte. Offenbar ist der Beschwerdeführer von früher vorhandenen Kontensaldi ausgegangen. Wie erwähnt, richtet sich diese «ausserordentliche» Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO nicht gegen tatverstrickte Vermögenswerte des Betroffenen, sondern gegen sein allgemeines Vermögen, weshalb es keines inneren Zusammenhanges zwischen den beschlagnahmten Werten und der Tat bedarf. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 12 BV. Der Beschwerdeführer bringt vor, sie könnten derzeit die Rechnungen nicht mehr bezahlen. Da im vorliegenden Fall Konten sowohl des Beschwerdeführers als auch von dessen Ehefrau, der Beschuldigten 2, betroffen seien, greife auch die eheliche Unterstützungspflicht nicht, was es umso schlimmer mache. Mit Blick auf die Angaben in der Steuererklärung 2022 scheinen der Beschwerdeführer und/oder seine Frau noch über ein weiteres Konto bei der L.________(Bank) zu verfügen, auf welchem sich Ende 2022 noch CHF 54'071.00 befanden. Zudem gibt der Beschwerdeführer an, auch seine AHV-Rente werde auf «dieses» Konto überwiesen, wobei sich aus der Beschwerde nicht erschliesst, welches Konto gemeint ist. Jedenfalls scheint es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer über regelmässige Einnahmen verfügt. Der Einzahlung der AHV-Rente auf ein anderes Konto steht nichts im Weg, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich ist, zur Bezahlung von Rechnungen auf seine AHV zuzugreifen. Abgesehen davon begründet oder belegt der Beschwerdeführer auch nicht, inwiefern er nicht mehr in der Lage ist, die Rechnungen zu bezahlen.”
Die SKOS‑Richtlinien konkretisieren im Bereich der Sozialhilfe den Verfassungsauftrag von Art. 12 BV. Mit der letzten Revision sind die Richtlinien hinsichtlich der Grundsicherung mit einem Anreizsystem verknüpft. Das Unterstützungssystem richtet sich primär an längerfristig unterstützte Personen, die in einem Privathaushalt leben und den damit verbundenen Verpflichtungen nachkommen können. Die Richtlinien enthalten Regelungen zu Zielsetzungen und Grundprinzipien, zu Rechten und Pflichten der Unterstützten sowie zu Auszahlungsvorschriften, möglichen Sanktionen, Integrationsmassnahmen und Praxishilfen.
“Helbing Lichtenhahn, Basilea 2011) rileva quanto segue: " In der Schweiz ist eine einheitliche Definition hinsichtlich der Ausgestaltung und der Höhe des Existenzminimum nicht vorhanden. Die verschiedenen Regelungen zum Existenzminimum in der Schweiz bilden kein kohärentes, geschlossenes System zur Sicherung und zum Schutze minimaler Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein. So besteht auch eine eigene Umschreibung und Ausgestaltung des Existenzminimums für den Leistungsbereich der Sozialhilfe. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe hat sich dieser Aufgabe angenommen und gibt im Rahmen ihrer Richtlinien Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe ab. Damit bezweckt sie, angesichts der grossen föderalen Vielfalt, vor allem auch die Förderung einer gesamtschweizerischen Unterstützungspraxis, insbesondere im Bereich der materiellen Unterstützung. Die Richtlinien konkretisieren dabei nicht nur den Verfassungsauftrag gemäss Art. 12 BV zur Existenzsicherung, sondern sie wollen grundsätzlich die Ausgestaltung eines sozialen Existenzminimums definieren, welches über dem absolut Notwendigen zu liegen kommt. Dabei wurde mit der letzten Revision ein Paradigmawechsel in der Konzeption der Richtlinien vollzogen, da die Grundsicherung ab dann mit einem Anreizsystem verknüpft wurde. Ausgerichtet ist das Unterstützungssystem der SKOS-Richtlinien auf längerfristig unterstützte Personen, die in einem Privathaushalt leben und fähig sind, den damit verbundenen Verpflichtungen nachzukommen. Allerdings zeichnen sich die Richtlinien nicht nur dadurch aus, dass sie ein Bemessungssystem für die jeweils angemessene Sozialhilfe für solche Haushalte beinhalten. Sie umschreiben bspw. auch die geltenden Zielsetzungen dieses Leistungsfeldes, die wesentlichen Grundprinzipien, die Rechte und Pflichten Unterstützter, die regeln bei der Auszahlung von Leistungen, die möglichen Sanktionen, die Massnahmen zur Integration oder die Verwandten- und Rückerstattungspflicht und erhalten eine Sammlung der Rechtsprechung, der kantonalen Sozialhilfegesetze sowie Praxishilfen.”
“Helbing Lichtenhahn, Basilea 2011) rileva quanto segue: " In der Schweiz ist eine einheitliche Definition hinsichtlich der Ausgestaltung und der Höhe des Existenzminimum nicht vorhanden. Die verschiedenen Regelungen zum Existenzminimum in der Schweiz bilden kein kohärentes, geschlossenes System zur Sicherung und zum Schutze minimaler Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein. So besteht auch eine eigene Umschreibung und Ausgestaltung des Existenzminimums für den Leistungsbereich der Sozialhilfe. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe hat sich dieser Aufgabe angenommen und gibt im Rahmen ihrer Richtlinien Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe ab. Damit bezweckt sie, angesichts der grossen föderalen Vielfalt, vor allem auch die Förderung einer gesamtschweizerischen Unterstützungspraxis, insbesondere im Bereich der materiellen Unterstützung. Die Richtlinien konkretisieren dabei nicht nur den Verfassungsauftrag gemäss Art. 12 BV zur Existenzsicherung, sondern sie wollen grundsätzlich die Ausgestaltung eines sozialen Existenzminimums definieren, welches über dem absolut Notwendigen zu liegen kommt. Dabei wurde mit der letzten Revision ein Paradigmawechsel in der Konzeption der Richtlinien vollzogen, da die Grundsicherung ab dann mit einem Anreizsystem verknüpft wurde. Ausgerichtet ist das Unterstützungssystem der SKOS-Richtlinien auf längerfristig unterstützte Personen, die in einem Privathaushalt leben und fähig sind, den damit verbundenen Verpflichtungen nachzukommen. Allerdings zeichnen sich die Richtlinien nicht nur dadurch aus, dass sie ein Bemessungssystem für die jeweils angemessene Sozialhilfe für solche Haushalte beinhalten. Sie umschreiben bspw. auch die geltenden Zielsetzungen dieses Leistungsfeldes, die wesentlichen Grundprinzipien, die Rechte und Pflichten Unterstützter, die regeln bei der Auszahlung von Leistungen, die möglichen Sanktionen, die Massnahmen zur Integration oder die Verwandten- und Rückerstattungspflicht und erhalten eine Sammlung der Rechtsprechung, der kantonalen Sozialhilfegesetze sowie Praxishilfen.”
Aus Art. 12 BV lässt sich kein Recht ableiten, die konkrete Art, den Ort oder die Ausgestaltung der Nothilfe selbst zu bestimmen. Die Kantone/Behörden verfügen über einen Gestaltungsspielraum bei den Modalitäten der Nothilfe; sie dürfen jedoch keine unzumutbaren oder schikanösen Anforderungen an den Leistungsbezug stellen.
“24d, 80 und 80a AsylG), obliegt diesem auch die Ausgestaltung der Nothilfe im Rahmen der verfassungsmässigen Mindestanforderungen, sofern nicht der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen spezielle Regelungen erlässt (vgl. namentlich Art. 80 ff. AsylG). Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312) richten sich bei Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht (vgl. auch Art. 82 Abs. 1 AsylG). Die Kantone sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2; BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3). Auch die Modalitäten der Leistungserbringung stehen grundsätzlich in der Kompetenz des Kantons bzw. dessen Behörden. Die Kantone dürfen allerdings keine unzumutbaren oder gar schikanösen Anforderungen an deren Bezug stellen (BGE 131 I 166 E. 8.4). 2.3 Wer der Nothilfe bedarf, kann aus Art. 12 BV kein Recht ableiten, über Ort, Form oder Ausgestaltung der zu gewährenden Nothilfe selber frei zu entscheiden (Lucien Müller in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2023, Art. 12 N. 30). Nothilfe ist als Überbrückungshilfe zu leisten (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2), solange die Notlage andauert. Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, wenn diese der Beseitigung der Notlage dienen. Insbesondere darf, soweit erforderlich und zumutbar, verlangt werden, dass der Betroffene bei der Feststellung der Notlage mitwirkt (Art. 83a AsylG). Zudem kann der Leistungsbezug an das (zumutbare) persönliche Abholen der Leistungen oder die geeignete Individualisierung des Bezügers geknüpft werden (Müller, Art. 12 N. 43; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 150). 2.4 Gestützt auf § 5c Abs. 3 SHG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24.”
Die Aufteilung eines Mangels zwischen Ehegatten oder anderen Familienmitgliedern ändert nichts am gesamthaften Anspruch auf staatliche Hilfe. Art. 12 BV regelt das Verhältnis zwischen dem hilfsbedürftigen Bürger und dem Staat und verhält sich gegenüber einer familienrechtlichen Mankoteilung neutral: Eine Aufteilung kann bei der einen Person Hilfsbedürftigkeit begründen und bei der anderen verringern, ohne dass sich der Gesamtbedarf der Familie gegenüber staatlicher Hilfe ändert. Eine solche Mankoteilung steht dem Anspruch auf Hilfe in Notlagen nicht entgegen.
“Indes hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen an den Ehegatten auch festgehalten, dass der Anspruch auf Hilfe in Notlagen einer Mankoteilung nicht entgegensteht. Art. 12 BV regelt nicht die familienrechtliche Unterhaltspflicht, sondern das Verhältnis zwischen hilfsbedürftigem Bürger und Staat. Zudem verhält sich die Art der Mankoteilung in Bezug auf Art. 12 BV insofern neutral, als durch eine Aufteilung zwar unter Umständen eine Hilfsbedürftigkeit bei der unterhaltsverpflichteten Person geschaffen, dafür aber die Hilfsbedürftigkeit bei der unterhaltsberechtigten Person im Gleichschritt verringert wird. Der Notbedarf der unterhaltspflichtigen Person ist aber nicht schützenswerter als jener der unterhaltsberechtigten Person, und die Hilfsbedürftigkeit der Familie bzw. die gesamthaften Fürsorgeleistungen bleiben unabhängig von der Verteilung des Mankos konstant (BGE 135 III 66 E. 5). Diese letzte Überlegung erheischt auch im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB Geltung: Die Art der Mankoteilung verhält sich in Bezug auf Art. 12 BV unabhängig davon im aufgezeigten Sinne neutral, ob die Festlegung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen in Frage steht oder deren Durchsetzung. Folglich beruft der Beschwerdeführer sich vergebens auf eine Verletzung von Art. 12 BV (vgl. auch Urteil 5A_814/2009 vom 31. März 2010 E. 2.4.5).”
“Indes hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen an den Ehegatten auch festgehalten, dass der Anspruch auf Hilfe in Notlagen einer Mankoteilung nicht entgegensteht. Art. 12 BV regelt nicht die familienrechtliche Unterhaltspflicht, sondern das Verhältnis zwischen hilfsbedürftigem Bürger und Staat. Zudem verhält sich die Art der Mankoteilung in Bezug auf Art. 12 BV insofern neutral, als durch eine Aufteilung zwar unter Umständen eine Hilfsbedürftigkeit bei der unterhaltsverpflichteten Person geschaffen, dafür aber die Hilfsbedürftigkeit bei der unterhaltsberechtigten Person im Gleichschritt verringert wird. Der Notbedarf der unterhaltspflichtigen Person ist aber nicht schützenswerter als jener der unterhaltsberechtigten Person, und die Hilfsbedürftigkeit der Familie bzw. die gesamthaften Fürsorgeleistungen bleiben unabhängig von der Verteilung des Mankos konstant (BGE 135 III 66 E. 5). Diese letzte Überlegung erheischt auch im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB Geltung: Die Art der Mankoteilung verhält sich in Bezug auf Art. 12 BV unabhängig davon im aufgezeigten Sinne neutral, ob die Festlegung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen in Frage steht oder deren Durchsetzung. Folglich beruft der Beschwerdeführer sich vergebens auf eine Verletzung von Art. 12 BV (vgl. auch Urteil 5A_814/2009 vom 31. März 2010 E. 2.4.5).”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit Art. 12 BV vereinbar, den Sozialhilfeansatz für vorläufig Aufgenommene unter demjenigen für die einheimische Bevölkerung festzulegen; dies entspricht der gängigen bundesrechtlichen Differenzierungspraxis, soweit dadurch keine verfassungsrechtlich geschützten Ansprüche (insbesondere aus Art. 12 BV) verletzt werden.
“1 AIG, wonach "der Ansatz für die Unterstützung [von vorläufig Aufgenommenen] unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung [liegt]", von Bundesrechts wegen unter anderem beim Sozialhilfeansatz zwischen vorläufig aufgenommenen Personen (ohne Flüchtlingseigenschaft; vgl. dazu BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.3.2) und anderen Kategorien von Personen zu differenzieren. Dies verstösst praxisgemäss weder gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 10 Abs. 1 KV/BE; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot und auch nicht gegen Art. 12 BV (BGE 130 I 1 E. 5; vgl. auch Urteil 8C_871/2015 vom 2. November 2016 E. 5; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (E. 1.1 f.) genügenden Weise auf, inwiefern der hier anwendbare (E. 3.1 i.f.), in Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE festgelegte GBL-Ansatz - entgegen der Vorinstanz - den Schutzbereich der Nothilfe gemäss Art. 12 BV verletzen soll. Sie machen auch nicht geltend, Art. 29 Abs. 1 KV/BE vermittle einen über die Mindestleistungen gemäss Art. 12 BV (E. 5.2.1) hinaus reichenden Anspruch auf Nothilfe. Zudem legen sie nicht dar, inwiefern die Rechtsprechung zu Art. 12 BV (E. 5.2.1) zu ändern wäre (vgl. zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung: BGE 145 V 304 E. 4.4 mit Hinweisen).”
Die Verzinsung beginnt konkret ab 25. Mai 2021 bis zum Auszahlungszeitpunkt; der Verzinsungssatz kann reglementarisch höher als Art. 15 Abs. 2 BVG festgelegt werden.
“In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die C.________ wird angewiesen, vom Konto von B.________ (geb. XX.YY.1970; AHV-Nr. …) den Betrag von Fr. 94'364.35 auf das Konto von A.________ (geb. XX. YY.1972; AHV-Nr. …) bei der D.________ zu übertragen. Der Betrag gemäss Ziffer 1 ist zu 91 % (ausmachend Fr. 85'847.25) dem obligatorischen Anteil der Vorsorge von B.________ und zu 9 % (ausmachend Fr. 8'517.10) dem überobligatorischen Anteil zu entnehmen. In der Vorsorge von A.________ ist der Betrag gemäss Ziffer 1 gleichermassen den beiden Anteilen gutzuschreiben. Der Betrag gemäss Ziffer 1 hiervor ist ab dem 25. Mai 2021 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV 2 beziehungsweise nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - C.________ - D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 - Regionalgericht … Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 20 Art. 25a FZGart. 25a LFLPart. 25a LFLP Art. 123 ZGBart. 123 CCart. 123 CC Art. 123 ZGBart. 123 CCart. 123 CC Art. 22a FZGart. 22a LFLPart. 22a LFLP Art. 15 BVGart. 15 LPPart. 15 LPP Art. 22c FZGart.”
Bei vorläufig Aufgenommenen besteht wegen des bundesrechtlichen Integrationsauftrags die verfassungs- und gesetzesrechtliche Vorgabe, dass die Unterstützung nicht auf blosse Nothilfe beschränkt sein darf. Als Untergrenze kommt damit eine Unterstützung in Betracht, die über dem verfassungsrechtlichen Nothilfeniveau nach Art. 12 BV liegt. Gleichzeitig verbleibt den Kantonen ein gewisser Spielraum für die Ausgestaltung der Leistungen.
“4 SHV vorgesehene Grundbedarf verletzt das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV nicht. Das Verwaltungsgericht hat in BVR 2023 S. 75 ff. E. 7.2.1 dargelegt, dass die reduzierte Unterstützung erheblich über der Nothilfe nach Art. 12 BV (welche einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel umfasst, um überleben zu können; BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74 f., 131 I 166 E. 3.1 S. 172) liegt. Bereits der Ansatz gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit dem im Vergleich zu den Grundansätzen nach Art. 8 Abs. 2 SHV um 30% reduzierte Ansatz ist erheblich höher als dieser Nothilfeansatz (Art. 9 Abs. 2 EV AIG und AsylG). Umso weniger kann folglich der von diesem Gericht in seinen Entscheiden auf 85% festgelegte und später vom Verordnungsgeber in Art. 8 Abs. 4a SHV übernommene Ansatz diese Schranke tangieren. Darüber hinaus bemessen sich die übrigen Sozialhilfeleistungen gleich wie bei sämtlichen anderen Bezügerinnen und Bezügern, womit keine Verletzung des Rechts auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV vorliegt. Auch soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes gemäss Art. 8 BV rügen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass auch im Sozialhilferecht der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger gilt, allerdings die unterschiedliche Behandlung diverser Personengruppen nicht ausgeschlossen ist, sofern sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung als notwendig erscheinen lassen (BVR 2023 S. 67 ff. E. 6.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst es denn auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn vorläufig Aufgenommene sozialhilferechtlich anders behandelt werden als andere Personengruppen (BGE 130 I 1 E. 3.6 S. 11 ff.). Das SHG orientiert sich am Konzept des sozialen Existenzminimums. Nichtsdestotrotz sind gewisse Schematisierungen wie auch Differenzierungen nach Personengruppen zulässig. Der (vorliegend streitige) Grundbetrag bildet denn auch nur ein Element des Systems der Existenzsicherung, wobei er sich als Pauschalbetrag an den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen orientiert und auch in der gekürzten Höhe noch deutlich über der reinen Nothilfe liegt.”
“3 AsylG ging der Bundesgesetzgeber von 20 bis 30 Prozent tieferen Sozialhilfeansätze für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung gegenüber der einheimischen Bevölkerung aus. In den parlamentarischen Debatten zur Änderung von Art. 86 Abs. 1 AIG wurde der Umfang der Reduktion der Unterstützung für vorläufig Aufgenommene nicht thematisiert (vgl. vorne E. 5.4.1). Art. 86 Abs. 1 AIG belässt den Kantonen jedenfalls Spielraum, für vorläufig Aufgenommene Ansätze vorzusehen, die über denjenigen der Asylsuchenden liegen (vgl. vorne E. 6.5). Es besteht ein bundesrechtlicher Auftrag, vorläufig Aufgenommene beruflich und sozial zu integrieren. Damit dies möglich ist, darf sich die Unterstützung nicht auf Nothilfe beschränken (vgl. Grasdorf-Meyer/Ott/Vetterli, a.a.O., Rz. 945; vorne E. 3.4). Untergrenze muss mithin eine Unterstützung oberhalb der Nothilfe bilden. Massgebend ist im bernischen Sozialhilfesystem grundsätzlich das soziale Existenzminimum, an dem sich das SHG orientiert (Art. 30 Abs. 1 SHG; vgl. hinten E. 7.3). Der Anspruch auf Nothilfe nach Art. 12 BV umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können; es handelt sich um eine minimale individuelle Hilfe, die sich auf das absolut Notwendige beschränkt (vgl. grundlegend BGE 130 I 71 E. 4.1, 131 I 166 E. 3.1; ferner BGE 142 V 513 E. 5.1; BVR 2019 S. 360 E. 3.3, 2011 S. 368 E. 4.2). Der kantonalrechtliche Anspruch auf Nothilfe nach Art. 29 KV geht nicht über diese bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (vgl. vorne E. 3.1). Insoweit ist Art. 8 Abs. 4 SHV nicht zu beanstanden: Der gestützt darauf angewandte Ansatz ist erheblich höher als der Nothilfeansatz (vgl. Art. 9 Abs. 2 EV AIG und AsylG). Während der GBL für einen Einpersonenhaushalt nach Art. 8 Abs. 4 SHV 696 Franken pro Monat beträgt, liegt er bei der Nothilfe bei lediglich acht Franken pro Tag, d.h. monatlich 240 Franken bei 30 Tagen (vgl. auch Art. 8l Abs. 2 SHV). Hinzu kommen alle weiteren Leistungskomponenten der regulären Sozialhilfe (vgl.”
Der Vertrauenspsychologe spielt eine zentrale Rolle bei der Meldung und Prüfung der psychologischen Tauglichkeit; in der Praxis ergeben sich daher häufig Meldepflichten bei Änderungen der psychologischen Tauglichkeit.
“Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten (Art. 12 Abs. 1 STEBV). Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden (Art. 12 Abs. 3 STEBV). Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen melden (Art. 12 Abs. 4 STEBV). Der Vertrauenspsychologe muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Art. 12 STEBV prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen (Art. 13 Abs. 2 STEBV). Schlussbeurteilungen der psychologischen Tauglichkeit sowie deren Einschränkungen werden in einer vom BAV geführten Datenbank gespeichert (Art. 41 Abs. 1 Bst. a STEBV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Bst. c STEBV). Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen (Art. 13 Abs. 4 STEBV).”
Nach einem Unfall mit mehr als 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit kann das Fehlen einer Tauglichkeitsbeurteilung den Entzug der Fahrberechtigung auf unbestimmte Zeit rechtfertigen; bis zur medizinischen Schlussbeurteilung ist häufig Fahruntauglichkeit anzunehmen.
“Da die Vorinstanz - wie vorstehend in E. 4.5 ausgeführt - den Führerausweis mangels erfüllter Voraussetzungen für die Erteilung entziehen musste, ist auch der Entzug auf unbestimmte Dauer sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden (Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG). Da zudem nach dem Unfall mit Arbeitsunfähigkeitsfolge von mehr als 30 Tagen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weder eine medizinische noch eine psychologische Schlussbeurteilung der Tauglichkeit im Sinne von Art. 12 STEBV vorlag, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im damaligen Zeitpunkt vom Fortbestehen der Fahruntauglichkeit ausgegangen ist. Sie war diesfalls nach Art. 33 Bst. a STEBV verpflichtet, den Fahrausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen.”
Die Festsetzung der Höhe und der Detailregelungen der Sozialhilfe kann durch Verwaltungsvorschriften oder Verordnungen erfolgen, soweit die vorgesehenen Leistungen das verfassungsrechtlich gebotene Minimum nach Art. 12 BV nicht unterschreiten. Soweit dies gewährleistet ist, verletzt eine derartige Delegation des Regelungsgehalts nicht notwendigerweise das Legalitätsprinzip.
“Entgegen den Beschwerdeführern hat die Vorinstanz in jedenfalls nicht willkürlicher Anwendung des kantonalen Rechts zutreffend dargelegt, weshalb die Bestimmung der Sozialhilfeansätze in § 17e Abs. 1 SPV/AG weder das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) noch den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt. Die Beschwerdeführer stellen selber fest, der Mindestansatz für die Nothilfe (Art. 12 BV) einer sechsköpfigen Familie im Kanton Aargau betrage Fr. 1'350.-. Der Spielraum bis zum maximalen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (fortan: GBL) gemäss heute geltender SKOS-Richtlinie von Fr. 2'704.- betrage somit über 100% (Fr. 1'354.-). Die Grundzüge der Berechnung hätten angesichts des grossen Ermessenspielraumes im formellen Gesetz geregelt werden müssen. Zu Recht weist die Vorinstanz demgegenüber daraufhin, von Bundesrechts wegen sei es praxisgemäss nicht notwendig, dass die Höhe der Leistungen in der Form eines formellen Gesetzes festgelegt wird, solange die vorgesehenen Leistungen noch oberhalb dessen liegen, was nach Art. 12 BV als Minimum staatlicher Leistungen geboten ist (BGE 130 I 1 E. 4 mit Hinweisen). Dass diese Voraussetzung hier nicht erfüllt wäre (vgl. E. 5.2 hiervor), wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Zudem führt das kantonale Gericht weiter überzeugend aus, die Rechtsgrundlage der §§ 16 f. SPG/AG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 AIG genüge nicht nur für die Regelung der Unterstützungsansätze für vorläufig Aufgenommene durch den Verordnungsgeber.”
“Dazu werden gerechnet die Zahl der geregelten Verhaltensalternativen, die Grösse des Adressatenkreises, die Intensität einer Regelung für die berührte private Person, die Bedeutung einer Regelung für die Ausgestaltung des politischen Systems, die finanziellen Auswirkungen für den Staat und die private Person, die Umstrittenheit bzw. die Akzeptierbarkeit einer Regelung in der Rechtsgemeinschaft und das geltende Recht als Ausdruck vorangegangener gesetzgeberischer Bewertungen (vgl. BLVGE 1996 S. 42; Biaggini, a.a.O., S. 33). 6.2.4 Das Bundesgericht erachtete in der Praxis etwa die Festsetzung der Detailvorschriften zum Rauchverbot in Restaurants in einer Verordnung als zulässig (vgl. BGE 136 I 17 E. 3.2). Ebenso durfte das Mass der Unterstützung durch die Sozialhilfe in einer Verordnung geregelt werden, da es von Bundesrechts wegen nicht als notwendig erachtet wurde, dass die Höhe der Leistungen in der Form eines formellen Gesetzes festgelegt werde, solange die vorgesehenen Leistungen noch oberhalb dessen liegen, was nach Art. 12 BV als Minimum staatlicher Leistungen geboten sei (vgl. BGE 130 I 1 E. 4). Auch die Regelung der Besoldung von Oberärzten in einer Verordnung gestützt auf eine weitgehende Delegationsnorm im Gesetz wurde vom Bundesgericht als zulässig erachtet, weil eine derart weitgehende Delegation im Bereich der Besoldung der Rechtswirklichkeit entspreche und in den meisten Kantonen die Gehälter generell durch Dekret oder Verordnung geregelt seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2P.369/1998 vom 21. März 2000 E. 2f). Nach der Rechtsprechung stellen sodann baupolizeiliche Vorschriften mit entsprechenden Verboten und Geboten (z.B. Festlegung von Ausnützungsziffern, Festsetzung von Mindestwohnanteilen für Neubauten, Festlegung grösserer Gebäudeabstände, Verbot der Werbung für Tabak und alkoholische Getränke auf privatem Grund) im Allgemeinen keine schweren Eingriffe in das Eigentum dar, sodass eine gesetzliche Delegation als mit dem Legalitätsprinzip im Einklang stehend erachtet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.”
Eine unterschiedliche Festlegung von Sozialhilfeansätzen (z. B. für vorläufig Aufgenommene) verletzt Art. 12 BV nicht von vornherein. Wer eine Verletzung geltend macht, muss in einer qualifizierten Rüge darlegen, inwiefern die konkrete Praxis den Mindestschutz der Nothilfe aus Art. 12 BV unterschreitet oder eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 12 BV erfordert.
“Die Kantone haben nach der per 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen bundesgesetzlichen Bestimmung von Art. 86 Abs. 1 AIG, wonach "der Ansatz für die Unterstützung [von vorläufig Aufgenommenen] unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung [liegt]", von Bundesrechts wegen unter anderem beim Sozialhilfeansatz zwischen vorläufig aufgenommenen Personen (ohne Flüchtlingseigenschaft; vgl. dazu BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.3.2) und anderen Kategorien von Personen zu differenzieren. Dies verstösst praxisgemäss weder gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 10 Abs. 1 KV/BE; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot und auch nicht gegen Art. 12 BV (BGE 130 I 1 E. 5; vgl. auch Urteil 8C_871/2015 vom 2. November 2016 E. 5; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (E. 1.1 f.) genügenden Weise auf, inwiefern der hier anwendbare (E. 3.1 i.f.), in Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE festgelegte GBL-Ansatz - entgegen der Vorinstanz - den Schutzbereich der Nothilfe gemäss Art. 12 BV verletzen soll. Sie machen auch nicht geltend, Art. 29 Abs. 1 KV/BE vermittle einen über die Mindestleistungen gemäss Art. 12 BV (E. 5.2.1) hinaus reichenden Anspruch auf Nothilfe. Zudem legen sie nicht dar, inwiefern die Rechtsprechung zu Art. 12 BV (E. 5.2.1) zu ändern wäre (vgl. zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung: BGE 145 V 304 E. 4.4 mit Hinweisen).”
Die Verpflichtung, Meldungen an die Vertrauensperson/Psychologen zu richten, gilt auch bei psychologischen Veränderungen nach längerer Arbeitsunfähigkeit.
“Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten (Art. 12 Abs. 1 STEBV). Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden (Art. 12 Abs. 3 STEBV). Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen melden (Art. 12 Abs. 4 STEBV). Der Vertrauenspsychologe muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Art. 12 STEBV prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen (Art. 13 Abs. 2 STEBV). Schlussbeurteilungen der psychologischen Tauglichkeit sowie deren Einschränkungen werden in einer vom BAV geführten Datenbank gespeichert (Art. 41 Abs. 1 Bst. a STEBV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Bst. c STEBV). Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen (Art. 13 Abs. 4 STEBV).”
Art. 12 BV begründet ein verfassungsrechtliches Existenzminimum als Untergrenze staatlicher Hilfe. Kantonale oder gesetzliche Sozialhilfeleistungen können darüber hinausgehen; verbindlich ist jedoch, dass die vorgesehenen Leistungen zumindest das nach Art. 12 BV gebotene Minimum sicherstellen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht grundsätzlich erforderlich, die konkrete Höhe der Leistungen in einem formellen Gesetz zu regeln, solange die vorgesehenen Leistungen oberhalb dieses verfassungsrechtlichen Minimums liegen.
“Entgegen den Beschwerdeführern hat die Vorinstanz in jedenfalls nicht willkürlicher Anwendung des kantonalen Rechts zutreffend dargelegt, weshalb die Bestimmung der Sozialhilfeansätze in § 17e Abs. 1 SPV/AG weder das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) noch den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt. Die Beschwerdeführer stellen selber fest, der Mindestansatz für die Nothilfe (Art. 12 BV) einer sechsköpfigen Familie im Kanton Aargau betrage Fr. 1'350.-. Der Spielraum bis zum maximalen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (fortan: GBL) gemäss heute geltender SKOS-Richtlinie von Fr. 2'704.- betrage somit über 100% (Fr. 1'354.-). Die Grundzüge der Berechnung hätten angesichts des grossen Ermessenspielraumes im formellen Gesetz geregelt werden müssen. Zu Recht weist die Vorinstanz demgegenüber daraufhin, von Bundesrechts wegen sei es praxisgemäss nicht notwendig, dass die Höhe der Leistungen in der Form eines formellen Gesetzes festgelegt wird, solange die vorgesehenen Leistungen noch oberhalb dessen liegen, was nach Art. 12 BV als Minimum staatlicher Leistungen geboten ist (BGE 130 I 1 E. 4 mit Hinweisen). Dass diese Voraussetzung hier nicht erfüllt wäre (vgl. E. 5.2 hiervor), wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Zudem führt das kantonale Gericht weiter überzeugend aus, die Rechtsgrundlage der §§ 16 f. SPG/AG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 AIG genüge nicht nur für die Regelung der Unterstützungsansätze für vorläufig Aufgenommene durch den Verordnungsgeber.”
“Hier streitig ist der Grundbedarf für vorläufig aufgenommene Personen, die der allgemeinen Sozialhilfegesetzgebung unterstehen (vgl. vorne E. 4). Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt (Art. 69 Abs. 1 KV). Zu den grundlegenden und wichtigen Rechtssätzen, die zwingend in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 69 Abs. 4 Satz 1 KV), gehören auch Bestimmungen über die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen sowie Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen (Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Bst. a und c KV). Die Rechtsprechung hat dies für regelmässig wiederkehrende Sozialleistungen konkretisiert (vgl. vorne E. 5.1). Das Bundesgericht hat im hier interessierenden Kontext weiter festgehalten, dass es von Bundesrechts wegen nicht notwendig ist, die Höhe der Leistungen in der Form eines formellen Gesetzes festzulegen, solange die vorgesehenen Leistungen noch oberhalb dessen liegen, was nach Art. 12 BV als Minimum staatlicher Leistungen geboten ist (vgl. BGE 130 I 1 E. 4 mit Hinweisen).”
Der kantonale Anspruch auf Sozialhilfe setzt Art. 12 BV in der Praxis um: Er gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (vgl. Art. 23 SHG) und legt die Kriterien der Bedürftigkeit fest. Art. 12 BV beschränkt sich dabei auf eine minimale, an den konkreten Umständen orientierte individuelle Nothilfe; der kantonale Sozialhilfeanspruch ist umfassender.
“Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom”
“Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Art. 12 BV ausführt, geht an der Sache vorbei. Diese Bestimmung umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe; der kantonale Anspruch auf Sozialhilfe, von welchem der Beschwerdeführer weiterhin profitiert, ist umfassender (BGE 138 V 310 E. 2.1). Weshalb er auf seinen Anspruch gemäss Art. 12 BV verzichten müsste, ist nicht nachvollziehbar.”
Aus Art. 12 BV lässt sich kein Anspruch ableiten, Ort, Form oder die konkrete Ausgestaltung der Nothilfe selbst zu wählen. Die Kantone sind grundsätzlich frei in der Art der Leistungserbringung und haben diesbezüglich einen weiten Gestaltungsspielraum; sie dürfen jedoch keine unzumutbaren oder schikanösen Hürden aufstellen.
“Wer der Nothilfe bedarf, kann aus Art. 12 BV kein Recht ableiten, über Ort, Form oder Ausgestaltung der zu gewährenden Nothilfe selber frei zu entscheiden (Lucien Müller in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,”
“24d, 80 und 80a AsylG), obliegt diesem auch die Ausgestaltung der Nothilfe im Rahmen der verfassungsmässigen Mindestanforderungen, sofern nicht der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen spezielle Regelungen erlässt (vgl. namentlich Art. 80 ff. AsylG). Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312) richten sich bei Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht (vgl. auch Art. 82 Abs. 1 AsylG). Die Kantone sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2; BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3). Auch die Modalitäten der Leistungserbringung stehen grundsätzlich in der Kompetenz des Kantons bzw. dessen Behörden. Die Kantone dürfen allerdings keine unzumutbaren oder gar schikanösen Anforderungen an deren Bezug stellen (BGE 131 I 166 E. 8.4). 2.3 Wer der Nothilfe bedarf, kann aus Art. 12 BV kein Recht ableiten, über Ort, Form oder Ausgestaltung der zu gewährenden Nothilfe selber frei zu entscheiden (Lucien Müller in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2023, Art. 12 N. 30). Nothilfe ist als Überbrückungshilfe zu leisten (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2), solange die Notlage andauert. Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, wenn diese der Beseitigung der Notlage dienen. Insbesondere darf, soweit erforderlich und zumutbar, verlangt werden, dass der Betroffene bei der Feststellung der Notlage mitwirkt (Art. 83a AsylG). Zudem kann der Leistungsbezug an das (zumutbare) persönliche Abholen der Leistungen oder die geeignete Individualisierung des Bezügers geknüpft werden (Müller, Art. 12 N. 43; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 150). 2.4 Gestützt auf § 5c Abs. 3 SHG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24.”
“1 Wer sich unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur Ausreise veranlasst werden kann, hat Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101); es besteht kein Anspruch auf die darüber hinaus gehende Sozialhilfe (Art. 82 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; § 5c Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert kein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d. h. tatsächlich eingetretenen oder unmittelbar drohenden Notlage (BGE 138 V 310 E. 2.1; 131 I 166 E. 3.1 f.; 130 I 71 E. 4.1; je mit Hinweisen). Art. 12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe, solange die Notlage anhält. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1). Die Nothilfe an abgewiesene Asylbewerber umfasst grundsätzlich die Unterbringung, in aller Regel in einer Gruppenunterkunft, die Abgabe von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und die Gewährung dringender medizinischer Versorgung (BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3, 5.5). 2.2 Soweit der Kanton für die Unterbringung zuständig ist (Art. 24 Abs. 4–6, Art. 24d, 80 und 80a AsylG), obliegt diesem auch die Ausgestaltung der Nothilfe im Rahmen der verfassungsmässigen Mindestanforderungen, sofern nicht der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen spezielle Regelungen erlässt (vgl. namentlich Art.”
Art. 12 BV ist in der konkreten Rechtsschutzsituation nur insoweit relevant, als seine Umsetzung im Kanton mit der angefochtenen kantonalen Regelung zu vergleichen ist. Eine Überprüfung anderer Rechtsbereiche oder allgemeiner Umsetzungsfragen zu Art. 12 BV gehört nicht in die Prüfung, wenn sie nicht unmittelbar Gegenstand des angefochtenen Rechtserlasses ist.
“Die Beschwerdeführenden berufen sich verschiedentlich auf andere Rechtsnormen als die angefochtene Bestimmung von § 9 ÜStG und die entsprechenden Verwaltungspraxen, welche die Lebensverhältnisse von Bettelnden im Kanton Basel-Stadt zusätzlich erschweren würden. So wird beispielsweise eine strikte Wegweisungspraxis in Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) oder ein Ungenügen der sozial- bzw. nothilferechtlichen Unterstützungsleistungen im Kanton geltend gemacht. Dass in der Regel bei Bettelnden von einer prekären Lebenssituation auszugehen ist, steht ausser Frage. Zu prüfen sind jedoch im vorliegenden Fall weder die ausländerrechtliche Wegweisungspraxis noch die Umsetzung von Art. 12 BV im Kanton noch sonstige Rechtsregeln oder -handlungen ausserhalb des Anwendungsbereichs von § 9 ÜStG, sondern einzig die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem angerufenen Bundesrecht. Das gilt auch für die geäusserte Kritik am Strafbefehlsverfahren, bei dem als bekannt vorausgesetzt werden kann, dass es in Fachkreisen zu Diskussionen Anlass gibt, was aber weder mit § 9 ÜStG unmittelbar zusammenhängt noch dafür besonders kennzeichnend ist. Für solche, nicht unmittelbar § 9 ÜStG in Frage stellende, sondern auf anderen Rechtsregeln beruhende Rügen sind die Beschwerdeführenden auf die entsprechenden Verfahren zu verweisen.”
“Die Beschwerdeführenden berufen sich verschiedentlich auf andere Rechtsnormen als die angefochtene Bestimmung von § 9 ÜStG und die entsprechenden Verwaltungspraxen, welche die Lebensverhältnisse von Bettelnden im Kanton Basel-Stadt zusätzlich erschweren würden. So wird beispielsweise eine strikte Wegweisungspraxis in Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) oder ein Ungenügen der sozial- bzw. nothilferechtlichen Unterstützungsleistungen im Kanton geltend gemacht. Dass in der Regel bei Bettelnden von einer prekären Lebenssituation auszugehen ist, steht ausser Frage. Zu prüfen sind jedoch im vorliegenden Fall weder die ausländerrechtliche Wegweisungspraxis noch die Umsetzung von Art. 12 BV im Kanton noch sonstige Rechtsregeln oder -handlungen ausserhalb des Anwendungsbereichs von § 9 ÜStG, sondern einzig die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem angerufenen Bundesrecht. Das gilt auch für die geäusserte Kritik am Strafbefehlsverfahren, bei dem als bekannt vorausgesetzt werden kann, dass es in Fachkreisen zu Diskussionen Anlass gibt, was aber weder mit § 9 ÜStG unmittelbar zusammenhängt noch dafür besonders kennzeichnend ist. Für solche, nicht unmittelbar § 9 ÜStG in Frage stellende, sondern auf anderen Rechtsregeln beruhende Rügen sind die Beschwerdeführenden auf die entsprechenden Verfahren zu verweisen.”
Bei schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten sind Kürzungen bzw. Herabsetzungen der Unterstützung möglich; sie dürfen jedoch das Niveau der Nothilfe nach Art. 12 BV nicht unterschreiten. Die konkrete Ausgestaltung (Höhe der Kürzung, Fristen, Ankündigung) richtet sich nach den einschlägigen kantonalen Bestimmungen und Ausführungsregeln (z. B. SHG/SHV) sowie den einschlägigen Richtlinien (SKOS) und der Praxis.
“1 SHG verpflichtet, bezogene Unterstützungen zurückzuerstatten, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zumutbar ist. § 13a Abs. 1 SHG sieht sodann vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuzahlen sind (samt 5 % Zins). Gemäss § 11 Abs. 2 SHG ist die unterstützte Person verpflichtet, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen mitzuwirken und mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten. Sie ist gehalten, die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben (§ 17a Abs. 1 lit. a der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2001 [SHV; SGS 850.11]) und alle Ansprüche gemäss § 5 SHG, die ihr möglicherweise zustehen, geltend zu machen und sich so zu verhalten, dass diese nicht verjähren oder verwirken (§ 17a Abs. 1 lit. c SHV). Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung nach Massgabe der Schuldhaftigkeit, bis maximal zur Nothilfe gemäss Art. 12 BV, herabgesetzt (§ 11 Abs. 3 SHG). Gestützt auf § 11 Abs. 4 SHG hat der Regierungsrat die Einzelheiten der Herabsetzung in § 18 SHV geregelt.”
“Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung nach Massgabe der Schuldhaftigkeit, bis maximal zur Nothilfe gemäss Art. 12 BV, herabgesetzt (§ 11 Abs. 3 SHG). Nach § 18 Abs. 1 SHV darf die Unterstützung aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um 30% des Masses des Grundbedarfs gemäss § 9 SHV herabgesetzt werden. Die Herabsetzung ist anzudrohen und angemessen zu befristen (Abs. 2). Auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) halten fest, dass bei Kürzung von Sozialhilfeleistungen unter anderem zu prüfen ist, ob die betroffene Person vorgängig klar informiert worden ist und sich also der Konsequenzen ihres Handelns bewusst sein konnte (vgl. Kapitel in A.8.2 Leistungskürzung als Sanktion).”
“3 Da der Beschwerdeführer sich seit über drei Jahren weigert, die ihm gemachten Auflagen zu erfüllen, und zwar sowohl seine selbständige Tätigkeit als Schauspieler aufzugeben und nach einer Festanstellung zu suchen, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen als auch Stellensuchbemühungen einzureichen, kann sein Verschulden an der Missachtung der Weisungen nicht mehr als gering bezeichnet werden, weshalb die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % während zwölf Monaten verhältnismässig erscheint. Dies auch unter der Berücksichtigung des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit durch Erfüllung der Weisung möglich ist, die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zu beenden. 4.4 Die Kürzung verletzt sodann auch nicht das Recht des Beschwerdeführers auf ein würdevolles Leben. Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet das Recht auf diejenige Hilfe in Notlagen, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich ist (sog. Nothilfe). Dabei geht die Sozialhilfe mit ihren Leistungen weiter als die Nothilfe und eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % greift nicht in das Recht auf Nothilfe ein (vgl. VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 4.1). Zumal ohnehin nur ein Rechtsanspruch auf Nothilfe nach Art. 12 BV besteht, wenn die Möglichkeiten (zumutbarer) Selbsthilfe ausgeschöpft sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 BV würde auch der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm der Vorrang gegenüber dem Bezug von öffentlichen Unterstützungsleistungen zukommen, wenn mit der Teilnahme ein Erwerbseinkommen erzielt werden kann, welches zur Überwindung der Notlage dient (BGE 139 I 218 E. 5.3; BGE 142 I 1 E. 7.2.3). 4.5 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 645.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.”
Eine vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Nothilfe wäre mit Art. 12 BV unvereinbar. Sanktionen bei Pflichtverletzungen müssen verhältnismässig sein; sie sind in der Regel vorgängig anzudrohen und sollen nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet werden.
“Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt, dass bei Pflichtverletzungen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird. Art. 36 SHG bezweckt demnach, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren. Eine sanktionsweise (vollständige) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe kennt das SHG nicht; diese wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlage (Art. 12 BV, Art. 29 KV) nicht zu vereinbaren (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 448 E. 3.1).”
Art. 12 BV regelt das Verhältnis zwischen dem hilfsbedürftigen Bürger und dem Staat und nicht die familienrechtliche Unterhaltspflicht. Eine Aufteilung eines vorhandenen Mankos steht dem Anspruch auf Hilfe in Notlagen nicht entgegen. Die Art der Mankoteilung ist im Hinblick auf Art. 12 BV neutral, weil eine Verringerung der Bedürftigkeit der einen Person typischerweise mit einer entsprechenden Erhöhung bzw. Schaffung von Bedürftigkeit bei der anderen einhergeht, sodass die gesamthaften Fürsorgeleistungen der Familie davon unberührt bleiben.
“der Tochter unter den Parteien sei ausgeschlossen bzw. lediglich im Rahmen der Nichtberücksichtigung von Steuern zugelassen. Die Schuldneranweisung könne nicht oder nur bedingt ausgesprochen werden, soweit ansonsten unter Berücksichtigung des effektiven Einkommens des Beschwerdeführers in sein Existenzminimum eingegriffen werde, zumal keine der möglichen Ausnahmesituationen vorliege. Zwar trifft zu, dass nach der zur Unterhaltsfestsetzung ergangenen Rechtsprechung der unterhaltspflichtigen Person für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Dies hat zur Folge, dass die unterhaltsberechtigte Person ein allfälliges Manko alleine zu tragen hat (BGE 140 III 337 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Indes hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen an den Ehegatten auch festgehalten, dass der Anspruch auf Hilfe in Notlagen einer Mankoteilung nicht entgegensteht. Art. 12 BV regelt nicht die familienrechtliche Unterhaltspflicht, sondern das Verhältnis zwischen hilfsbedürftigem Bürger und Staat. Zudem verhält sich die Art der Mankoteilung in Bezug auf Art. 12 BV insofern neutral, als durch eine Aufteilung zwar unter Umständen eine Hilfsbedürftigkeit bei der unterhaltsverpflichteten Person geschaffen, dafür aber die Hilfsbedürftigkeit bei der unterhaltsberechtigten Person im Gleichschritt verringert wird. Der Notbedarf der unterhaltspflichtigen Person ist aber nicht schützenswerter als jener der unterhaltsberechtigten Person, und die Hilfsbedürftigkeit der Familie bzw. die gesamthaften Fürsorgeleistungen bleiben unabhängig von der Verteilung des Mankos konstant (BGE 135 III 66 E. 5). Diese letzte Überlegung erheischt auch im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB Geltung: Die Art der Mankoteilung verhält sich in Bezug auf Art. 12 BV unabhängig davon im aufgezeigten Sinne neutral, ob die Festlegung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen in Frage steht oder deren Durchsetzung.”
“Die Schuldneranweisung könne nicht oder nur bedingt ausgesprochen werden, soweit ansonsten unter Berücksichtigung des effektiven Einkommens des Beschwerdeführers in sein Existenzminimum eingegriffen werde, zumal keine der möglichen Ausnahmesituationen vorliege. Zwar trifft zu, dass nach der zur Unterhaltsfestsetzung ergangenen Rechtsprechung der unterhaltspflichtigen Person für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Dies hat zur Folge, dass die unterhaltsberechtigte Person ein allfälliges Manko alleine zu tragen hat (BGE 140 III 337 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Indes hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen an den Ehegatten auch festgehalten, dass der Anspruch auf Hilfe in Notlagen einer Mankoteilung nicht entgegensteht. Art. 12 BV regelt nicht die familienrechtliche Unterhaltspflicht, sondern das Verhältnis zwischen hilfsbedürftigem Bürger und Staat. Zudem verhält sich die Art der Mankoteilung in Bezug auf Art. 12 BV insofern neutral, als durch eine Aufteilung zwar unter Umständen eine Hilfsbedürftigkeit bei der unterhaltsverpflichteten Person geschaffen, dafür aber die Hilfsbedürftigkeit bei der unterhaltsberechtigten Person im Gleichschritt verringert wird. Der Notbedarf der unterhaltspflichtigen Person ist aber nicht schützenswerter als jener der unterhaltsberechtigten Person, und die Hilfsbedürftigkeit der Familie bzw. die gesamthaften Fürsorgeleistungen bleiben unabhängig von der Verteilung des Mankos konstant (BGE 135 III 66 E. 5). Diese letzte Überlegung erheischt auch im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB Geltung: Die Art der Mankoteilung verhält sich in Bezug auf Art. 12 BV unabhängig davon im aufgezeigten Sinne neutral, ob die Festlegung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen in Frage steht oder deren Durchsetzung. Folglich beruft der Beschwerdeführer sich vergebens auf eine Verletzung von Art. 12 BV (vgl. auch Urteil 5A_814/2009 vom 31. März 2010 E. 2.4.5).”
Die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt den Kantonen; sie sind in Art und Weise der Leistungserbringung frei. Art. 12 BV garantiert nur eine minimale, an den konkreten Umständen ausgerichtete Nothilfe (Überlebenshilfe). Kantone können die konkreten Leistungen ausgestalten und nach dem Status der unterstützten Person differenzieren.
“Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat nach Art. 12 BV Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Umsetzung dieser Bestimmung obliegt den Kantonen, die in der Art und Weise der Leistungserbringung frei sind (BGE 146 I 1 E. 5.1; 142 I 1 E. 7.2.1).”
“12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1 i.f. mit Hinweis). Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender ist (BGE 138 V 310 E. 2.1 i.f. mit Hinweis; vgl. auch LUCIEN MÜLLER, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 12 BV sowie DOROTHEA RIEDI HUNOLD, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 115 BV). Nach der Rechtsprechung obliegt die Umsetzung von Art. 12 BV den Kantonen (BGE 139 I 272 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zur Not- und Sozialhilfe im Bereich des Ausländer- und Asylrechts: DOROTHEA RIEDI HUNOLD, a.a.O. N. 6 zu Art. 115 BV). Dabei kann nach dem Status der unterstützten Person differenziert werden. So sind bei Asylsuchenden mit einem Nichteintretensentscheid keine Integrationsinteressen zu verfolgen und angesichts des grundsätzlich vorübergehenden Charakters der Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz keine dauerhaften sozialen Kontakte zu gewährleisten. Die Gewährung von Mindestleistungen ist auch gerechtfertigt, um den Anreiz zum Verbleib in der Schweiz zu verringern (BGE 139 I 272 E. 3.3 mit Hinweisen).”
“Art. 12 BV gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind; dieses Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (vgl. BGE 130 I 71 E. 4.1 m.w.H.). Die Konkretisierung des grundrechtlichen Anspruchs sowie Art und Umfang der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen richten sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz; BR 546.100) bzw. nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250). Die Sozialhilfe umfasst die persönliche und materielle Hilfe (Art. 3 Abs. 1 Sozialhilfegesetz). Ihr Umfang richtet sich nach den individuellen Besonderheiten und Bedürfnissen sowie nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse (Art. 3 Abs. 1 Sozialhilfegesetz i.V.m.”
“non garantisce un reddito minimo, bensì unicamente quanto indispensabile ad assicurare la sopravvivenza (vitto in natura, alloggio - di regola collettivo -, abbigliamento - eventualmente d’occasione; cfr. STF 8C_323/2009 del 28 luglio 2009 - e cure medico-sanitarie di base; STF 8C_199/2021 del 14 dicembre 2021 consid. 4.1.; DTF 135 I 119; STF 8C_3/2007 dell’8 giugno 2007 consid. 3.; DTF 130 I 366). L’art. 12 Cost. si limita a impedire che una persona non si ritrovi per strada e ridotta alla mendicanza (cfr. STF 8C_46/2015 del 4 febbraio 2015 consid. 6). Nella STF 8C_717/2022 del 7 giugno 2023 l’Alta Corte ha ribadito che: " 5.1. A norma dell'art. 12 Cost. chi è nel bisogno e non è in grado di provvedere a sé stesso ha diritto d'essere aiutato e assistito e di ricevere i mezzi indispensabili per un'esistenza dignitosa (in tedesco: "die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind"; in francese: "pour mener une existence conforme à la dignité humaine"). Per giurisprudenza, la concretizzazione dell'art. 12 Cost. compete ai Cantoni, i quali sono liberi di fissare la natura e le modalità delle prestazioni da fornire a titolo di aiuto d'urgenza (DTF 146 I 1 consid. 5.1; 142 I 1 consid. 7.2; 139 I 272 consid. 3.2; 135 I 119 consid. 7.3). Il diritto fondamentale a condizioni minime d'esistenza garantito dall'art. 12 Cost. non include tuttavia un reddito minimo, ma solo la copertura dei bisogni elementari, strettamente necessari a sopravvivere in maniera rispettosa della dignità umana (quali cibo, alloggio, vestiti e cure mediche di base) e si limita quindi a garantire l'indispensabile, sì da scongiurare la mendicità e la vita sulla pubblica via (DTF 146 I 1 consid. 5.1; 142 I 1 consid. 7.2.1; 139 I 272 consid. 3.2; 138 V 310 consid. 2.1; 135 I 119 consid. 5.3 e 131 I 166 consid. 3.1; sentenza 2C_302/2020 dell'11 novembre 2021 consid. 12.2; Federica De Rossa Gisimundo, Pour un revenu équitable [mais non inconditionnel], in ZSR/RDS 2019 I pag. 539 segg., 548; Thomas Gächter/Gregori Werder, in BSK Bundesverfassung, 2015, n.”
Art. 12 BV gewährt eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige zur Überbrückung einer akuten Notlage (insbesondere Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung) und dient der Verhinderung einer unwürdigen Bettelexistenz. Die Konkretisierung und Ausgestaltung der Leistungen obliegt den Kantonen; sie kann nach dem Status der betroffenen Person differieren. Art. 12 BV begründet keinen Anspruch auf ein dauerhaftes Mindesteinkommen.
“Art. 12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1 i.f. mit Hinweis). Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender ist (BGE 138 V 310 E. 2.1 i.f. mit Hinweis; vgl. auch LUCIEN MÜLLER, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 12 BV sowie DOROTHEA RIEDI HUNOLD, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 115 BV). Nach der Rechtsprechung obliegt die Umsetzung von Art. 12 BV den Kantonen (BGE 139 I 272 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zur Not- und Sozialhilfe im Bereich des Ausländer- und Asylrechts: DOROTHEA RIEDI HUNOLD, a.a.O. N. 6 zu Art. 115 BV). Dabei kann nach dem Status der unterstützten Person differenziert werden. So sind bei Asylsuchenden mit einem Nichteintretensentscheid keine Integrationsinteressen zu verfolgen und angesichts des grundsätzlich vorübergehenden Charakters der Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz keine dauerhaften sozialen Kontakte zu gewährleisten. Die Gewährung von Mindestleistungen ist auch gerechtfertigt, um den Anreiz zum Verbleib in der Schweiz zu verringern (BGE 139 I 272 E. 3.3 mit Hinweisen).”
“Art. 12 BV bestimmt, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieser Anspruch ist eng mit der in Art. 7 BV garantierten Achtung der Menschenwürde verbunden (hierzu und zum Folgenden: BGE 146 I 1 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt den Kantonen. Diese sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei. Das Grundrecht gemäss Art. 12 BV garantiert aber nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalrechtlichen Anspruch auf Sozialhilfe, der umfassender ist.”
“1 Wer sich unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur Ausreise veranlasst werden kann, hat Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101); es besteht kein Anspruch auf die darüber hinaus gehende Sozialhilfe (Art. 82 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; § 5c Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert kein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d. h. tatsächlich eingetretenen oder unmittelbar drohenden Notlage (BGE 138 V 310 E. 2.1; 131 I 166 E. 3.1 f.; 130 I 71 E. 4.1; je mit Hinweisen). Art. 12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe, solange die Notlage anhält. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1). Die Nothilfe an abgewiesene Asylbewerber umfasst grundsätzlich die Unterbringung, in aller Regel in einer Gruppenunterkunft, die Abgabe von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und die Gewährung dringender medizinischer Versorgung (BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3, 5.5). 2.2 Soweit der Kanton für die Unterbringung zuständig ist (Art. 24 Abs. 4–6, Art. 24d, 80 und 80a AsylG), obliegt diesem auch die Ausgestaltung der Nothilfe im Rahmen der verfassungsmässigen Mindestanforderungen, sofern nicht der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen spezielle Regelungen erlässt (vgl. namentlich Art.”
“Mit dieser Regelung wird den IWB für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Liefersperre diesbezüglich ein Entschliessungsermessen eingeräumt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 398 und 408; VGE VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.4). Folglich haben die IWB nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Grundrechtsbindung in einem solchen Fall zu prüfen, ob eine Liefersperre unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls nicht nur verhältnismässig, sondern auch angemessen ist (zum Begriff der Unangemessenheit und der Ermessensunterschreitung Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 431 f. und 439 f.). Dies gilt insbesondere, soweit mit den eingestellten Leistungen grundlegende Bedürfnisse betroffen sind und ein grundrechtlicher Anspruch etwa aufgrund des Rechts auf Existenzsicherung gemäss Art. 12 BV und § 11 Abs. 1 lit. t der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) besteht. Dieses Recht auf Hilfe in Notlagen verleiht einen Anspruch auf ein Minimum, das heisst einzig auf die in einer Notlage im Sinne einer «Überlebenshilfe» unerlässlichen Mittel in der Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, soweit eine Person nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.6 f. mit Hinweis auf BGE 131 V 256 E. 6.1 S. 261 mit Hinweis auf Amtl. Bull. SR 1998, S. 39 f. und NR 1998, S. 688 f.; BGE 130 I 74 E. 4). Dazu zählt auch der Zugang zu warmem Wasser und die Beheizbarkeit eines Wohnraums (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.6 mit Hinweis auf Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 775; Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2001, S. 217, 224; BGE 131 V 256 E. 6.2 S. 262; BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2; VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.3) wie auch der Zugang zu Trinkwasser.”
Anspruch auf Hilfe in Notlagen besteht, ist jedoch subsidiär: staatliche Unterstützung nach Art. 12 BV wird nur gewährt, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Das Subsidiaritätsprinzip verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zur Selbsthilfe zu unternehmen; dazu gehören nach der Rechtsprechung namentlich der Einsatz vorhandenen Einkommens oder Vermögens sowie eigener Arbeitskraft und sonstiger zumutbarer Möglichkeiten zur Minderung der Bedürftigkeit.
“Art. 6 BV weist ausdrücklich auf die Eigenverantwortlichkeit und die Pflicht des Einzelnen hin, nach Kräften an den gesellschaftlichen Aufgaben mitzuwirken. Die in Art. 41 Abs. 1 BV genannten Sozialziele sind ebenfalls "in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative" zu verfolgen. Auch beim Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) wird die Unterstützung nur demjenigen gewährt, der "...nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen..." (Ulrich Meyer-Blaser/Thomas Gächter, Der Sozialstaatsgedanke, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 554, Rz. 12). Im Weiteren gewährt auch § 16 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 unter dem Titel "Existenzgarantie und soziale Sicherheit" keine über die vom Bundesrecht statuierten hinausgehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen, denn auch diesfalls wird eine "Notlage" resp. eine "Hilfsbedürftigkeit" vorausgesetzt (KGE VV vom 1. Dezember 2010 [810 10 185/380] E. 3.2; KGE VV vom 16. Dezember 2009 [810 09 114/311] E. 2.1). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet somit die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere der Einsatz von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz eigener Arbeitskraft (KGE VV vom 26.”
“In materieller Hinsicht ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden mit den ihm auferlegten Auflagen bzw. mit der durch die Missachtung der Auflagen erfolgten Kürzung der Sozialhilfe in der Höhe von 30 %. Die Sozialkommission erwog, der Beschwerdeführer habe das Subsidiaritätsprinzip verletzt, weil er das IV-Gesuch trotz anhaltender Krankheit nicht eingereicht habe. Auch habe er die erforderlichen Arbeitsbemühungen nicht eingereicht und habe die selbstständige Tätigkeit, die den Lebensunterhalt nicht decke, nicht aufgegeben. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen, sind an die Erfüllung verschiedener Pflichten gebunden. Neben die Auskunfts-, Informations- und Mitwirkungspflicht (Art. 24 SHG) tritt dabei unter anderem die Pflicht des Bedürftigen zur Minderung seiner Bedürftigkeit, was sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5 SHG) und letztlich aus der Eigenverantwortung ableiten lässt (Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 85 f.). Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität werden Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet, wenn und soweit die bedürftige Person nicht selber für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann (Möglichkeiten der Selbsthilfe) und die Hilfe von dritter Seite (Versicherungsleistungen, Darlehen, Subventionen, freiwillige Leistungen Dritter etc.) nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dieses Prinzip unterstreicht den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass sämtliche anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, bevor staatliche Hilfeleistungen zugesprochen werden.”
“Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Sozialhilfe den Ansprüchen anderer Gläubiger nicht vorgehe (Beschwerde S. 2 Ziff. III Ziff. 2), zielt an der Sache vorbei. Zwar ist eine (Rückerstattungs-)Forderung des Sozialdienstes – soweit sie nicht etwa grundpfandgesichert ist (vgl. SKOS-RL 04/05 2.2) – gegenüber anderen Forderungen schuldbetreibungsrechtlich grundsätzlich nicht privilegiert (vgl. Art. 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Bei der Frage der Anrechnung eines liquiden Vermögenswertes im Rahmenbudget geht es jedoch nicht um einen Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin, sondern um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Sozialhilfe bzw. deren Bemessung. Mit anderen Worten steht nicht die Gläubigerfolge im Zentrum, sondern das verfassungsrechtlich verankerte (Art. 12 BV; Art. 29 KV) und positivrechtlich normierte (Art. 9 und 23 Abs. 2 SHG) Subsidiaritätsprinzip (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2) bzw. das Bedarfsdeckungsprinzip (vgl. BVR 2011 S. 368 E. 4.3). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. II 35-47) zutreffend erwog (E. 6.4), wäre in den Monaten nach dem Vermögensanfall im Sozialhilfebudget kein Fehlbetrag entstanden und damit auch keine Sozialhilfe ausgerichtet worden, soweit die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung (vgl. E. 3.1 hiervor) korrekt (d.h. rechtzeitig) nachgekommen wäre. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Sozialhilfe keine Schulden übernimmt, liegt wie unter E. 4.3 hiervor dargelegt, hier nicht vor. Dies gilt unbesehen des geltend gemachten Umstands, dass die Beschwerdeführerin auch Prämienausstände bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getilgt haben soll, welche zu einer Zeit entstanden seien, in welcher sie bereits Sozialhilfe bezogen habe (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 3; act. II 5 Ziff. 1; act.”
Eine praxisgemässe Differenzierung der Nothilfebemessung nach Aufenthaltsstatus verletzt Art. 12 BV nicht per se. Nach BGer genügt es nicht, pauschal auf eine Verletzung von Art. 12 BV zu verweisen; es bedarf einer qualifiziert begründeten Darlegung konkreter Rechtsverletzungen, um die Zulässigkeit einer solchen Differenzierung in Frage zu stellen.
“Soweit die Beschwerdeführenden vor Bundesgericht ihre diesbezüglich bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände im Wesentlichen erneuern, zeigen sie nicht auf, inwiefern die Praxis zu Art. 86 Abs. 1 AIG (vgl. dazu Urteil 8C_871/2015 vom 2. November 2016 E. 5) zu ändern sei und die im Sinne von Art. 8 Abs. 4 SHV/BE tieferen GBL-Ansätze für vorläufig Aufgenommene im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung Art. 31 Abs. 2 SHG/BE in Verbindung mit Art. 10 KV/BE verletzen würden (vgl. auch E. 6 hiernach). Insbesondere kann unter anderem von einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss Art. 14 EMRK mit der Vorinstanz unter Verweis auf BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.6.2 in Bezug auf den hier im streitbetroffenen Rahmenbudget angerechneten GBL-Ansatz nach Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE entgegen den Beschwerdeführenden keine Rede sein. Bleibt eine Differenzierung zwischen fremden Staatsangehörigen mit verschiedenem Aufenthaltsstatus praxisgemäss zulässig (E. 5.2.2 i.f.) und zeigen die Beschwerdeführenden nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise auf, inwiefern der GBL-Ansatz nach Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE den Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV; vgl. E. 5.2.1) verletze, ist das angefochtene Urteil mit Blick auf den Verweis auf BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.6.2 nicht als verfassungswidrig zu beanstanden.”
“Soweit die Beschwerdeführenden vor Bundesgericht ihre diesbezüglich bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände im Wesentlichen erneuern, zeigen sie nicht auf, inwiefern die Praxis zu Art. 86 Abs. 1 AIG (vgl. dazu Urteil 8C_871/2015 vom 2. November 2016 E. 5) zu ändern sei und die im Sinne von Art. 8 Abs. 4 SHV/BE tieferen GBL-Ansätze für vorläufig Aufgenommene im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung Art. 31 Abs. 2 SHG/BE in Verbindung mit Art. 10 KV/BE verletzen würden (vgl. auch E. 6 hiernach). Insbesondere kann unter anderem von einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss Art. 14 EMRK mit der Vorinstanz unter Verweis auf BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.6.2 in Bezug auf den hier im streitbetroffenen Rahmenbudget angerechneten GBL-Ansatz nach Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE entgegen den Beschwerdeführenden keine Rede sein. Bleibt eine Differenzierung zwischen fremden Staatsangehörigen mit verschiedenem Aufenthaltsstatus praxisgemäss zulässig (E. 5.2.2 i.f.) und zeigen die Beschwerdeführenden nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise auf, inwiefern der GBL-Ansatz nach Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE den Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV; vgl. E. 5.2.1) verletze, ist das angefochtene Urteil mit Blick auf den Verweis auf BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.6.2 nicht als verfassungswidrig zu beanstanden.”
Lehnt eine hilfesuchende Person beharrlich zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit ab oder weigert sie sich, einen bezifferbaren und durchsetzbaren Anspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, kann im Umfang des erzielbaren Einkommens keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 12 BV bestehen. In solchen Fällen rechtfertigt das Subsidiaritätsprinzip die ganz oder teilweise Einstellung von Unterstützungsleistungen.
“auch Urteil BGer 8C_17/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4). Demnach ist bei der Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, eine vollständige Einstellung grundsätzlich zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen oder auszuführen oder sich um Arbeit zu bemühen. In solchen Fällen rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme einer Notlage genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät. Zusätzlich setzt dies voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass die hilfesuchende Person dazu verpflichtet ist, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen. Lehnt eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigert sie sich, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf Nothilfe nach Art. 12 BV (BGE 130 I 71 Erw. 5.3). Dies muss auch dann gelten, wenn ein Bedürftiger angewiesen wird, sich um Arbeit zu bemühen.”
“Weigert sich beispielsweise die betroffene Person, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, beziffer- und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich selbst zu sorgen, besteht im Umfang des erzielbaren Einkommens keine Bedürftigkeit. Bei Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ist die gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen prinzipiell zulässig. Das Subsidiaritätsprinzip findet aber nur dann direkte Anwendung, wenn an der Bedürftigkeit grundlegende und begründete Zweifel bestehen. Bei Personen, die grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe haben, ist daher nach den Vorschriften von §§ 24 und 24a SHG vorzugehen (VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273, E. 3.4; 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.4 und 4.3, mit Hinweisen). Nach § 24a Abs. 1 SHG kann vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12 BV abgewichen werden. Die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit.”
“Die Ausrichtung der Nothilfe ist nach Art. 12 BV Sache der Kantone. Der hier angefochtene Entscheid stützt sich somit auf kantonales Recht. Von Verfassungs wegen ist dabei der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Unterstützungsleistungen des Staates werden nur dann ausgerichtet, wenn die in Not geratene Person nicht in der Lage ist, selber für sich zu sorgen (Urteil 8C_717/2022 vom 7. Juni 2023 E. 10.1.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; BGE 142 I 1 E. 7.2.2). Rechtsprechungsgemäss besteht daher kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, wenn und soweit der gesuchstellenden Person die Nutzung und Verwertung der eigenen Arbeitskraft zuzumuten ist (BGE 139 I 218 E. 3.5), wenn sie Sozialversicherungsleistungen (Urteil 8C_347/2007 vom 4. August 2008 E. 5.1) oder familienrechtliche Unterhaltsleistungen bezieht respektive wenn eine Verwandtenunterstützungspflicht besteht (Urteil 8C_196/2010 vom 19. Juli 2010 E. 5.4, vgl. auch Urteil 8C_698/2017 vom 13. April 2018 E. 4.2) oder aber wenn sie über Leistungen Dritter verfügt, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Urteil 8C_475/2014 vom 13.”
Bleibt die Meldepflicht bei Rückkehr aus dem Ausland bestehen (unabhängig von einer späteren Besserung), und kann deren Unterlassung Sanktionen rechtfertigen bzw. dazu führen, dass weitere Abklärungen unterbleiben oder eine Nichtweiterabklärung begründet ist.
“Es kann vorliegend offenbleiben, ob der Beschwerdeführer für die Ende Mai 2022 anberaumte ausserordentliche Untersuchung durch den Vertrauensarzt als rechtsgenüglich entschuldigt zu gelten hat, und ob eine solche Untersuchung auch an seinem Aufenthaltsort im Ausland durchzuführen gewesen wäre. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen muss sich die Person nach Art. 12 Abs. 3 STEBV zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit beim Vertrauensarzt oder bei der Vertrauensärztin melden. Dies hat der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus dem Ausland und vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht getan. Der Beschwerdeführer hat zwar im Schreiben an die Vorinstanz vom 11. Oktober 2022 seine Bereitschaft erklärt, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Gleichzeitig ergibt sich aus seiner damaligen Stellungnahme aber auch, dass sich sein Gesundheitszustand zwar stark verbessert hatte, eine vollständige Arbeitsfähigkeit bzw. Fahrfähigkeit damals aber noch nicht vorgelegen hatte. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 um Einreichung diverser im Schreiben namentlich aufgeführter Unterlagen ersucht, insbesondere um medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer hat dieser Aufforderung keine Folge geleistet und auch auf die weitere Korrespondenz nicht mehr reagiert. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit bzw.”
Art. 12 BV begründet nicht ohne Weiteres einen allgemeinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Art. 12 BV ist darzulegen, inwiefern ein konkreter Hilfe- bzw. Unterstützungsbedarf besteht und die Vorinstanz hierin verletzt haben soll; eine pauschale Berufung auf Art. 12 reicht nicht aus.
“Der Beschwerdeführer bringt nichts Derartiges vor. Allein pauschal Art. 12 (Recht auf Hilfe in Notlagen) und Art. 29 Abs. 3 BV (Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bei nicht aussichtslos erscheinenden Rechtsbegehren) anzurufen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz konkret dagegen verstossen haben soll, reicht nicht aus. Inwiefern Art. 12 BV einen über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Anspruch auf kostenlose Prozessführung begründen oder Art. 13 EMRK verletzt sein soll, legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar. Die Art und Weise der Prozessführung hat querulatorischen Charakter (siehe dazu Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),”
Fehlerhafte Verfügungen sind nicht automatisch nichtig; sie führen in der Regel zur Anfechtbarkeit. Eine Verfügung verletzt Art. 12 BV nur, wenn dadurch der Kerngehalt des Schutzes nach Art. 12 BV betroffen wird.
“Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der Beschluss der Sozialkommission vom 27. Januar 2020 an mehreren Mängeln leidet (vgl. E. 4.1 und E. 4.2 hiervor). Dies führt aber nicht zwingend zur Nichtigkeit des Beschlusses. Vielmehr hat die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung in der Regel deren Anfechtbarkeit zur Folge. Dies gilt auch im hier zu beurteilenden Fall. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass mit dem Beschluss vom 27. Januar 2020 eines seiner Grundrechte im Kerngehalt getroffen worden wäre (vgl. E. 6.1 hiervor; betreffend die gerügte Verletzung von Art. 12 BV siehe E. 6.5 hiernach).”
Die Meldungspflicht umfasst auch Änderungen der psychologischen Tauglichkeit; Unternehmen müssen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit dem Vertrauenspsychologen melden.
“Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten (Art. 12 Abs. 1 STEBV). Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden (Art. 12 Abs. 3 STEBV). Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen melden (Art. 12 Abs. 4 STEBV). Der Vertrauenspsychologe muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Art. 12 STEBV prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen (Art. 13 Abs. 2 STEBV). Schlussbeurteilungen der psychologischen Tauglichkeit sowie deren Einschränkungen werden in einer vom BAV geführten Datenbank gespeichert (Art. 41 Abs. 1 Bst. a STEBV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Bst. c STEBV). Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen (Art. 13 Abs.”
Ein vorweg erteilter Verzicht auf Leistungen nach Art. 12 BV (insbesondere auf Sozialhilfe) ist nicht wirksam; Grundrechte können nicht im Voraus dahingehend aufgegeben werden, dass der unantastbare Kern des Anspruchs ausgehöhlt wird. Aus Art. 12 BV lässt sich jedoch kein verfassungsmässiger Anspruch auf generelle Freistellung des Existenzminimums (z. B. durch Steuerfreistellung) ableiten; als mögliche Massnahme kommt in Erwägung, das Existenzminimum durch administrative oder gesetzgeberische Instrumente wie einen Steuererlass zu schonen, ein individueller verfassungsrechtlicher Anspruch hierauf besteht aber nicht.
“Schliesslich kann auch aus der von der Ehefrau des Beschwerdeführers am 3. März 2022 unterzeichneten Erklärung, wonach sie bis zu ihrem Tod bzw. für 20 Jahre ab Unterschriftsdatum keine öffentliche Unterstützung in der Schweiz beantrage, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Mit dieser Erklärung möchte sie offenbar auf jegliche finanzielle Unterstützung von Seiten des Gemeinwesens, insbesondere auf Sozialhilfe, freiwillig und im Voraus verzichten. Art. 12 BV statuiert jedoch ein Recht auf Hilfe in Notlagen, welches die finanziellen Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, garantiert; es handelt sich dabei um den unantastbaren Kerngehalt eines Grundrechts (vgl. Dubey, Droits fondamentaux, 2018, N. 4623). Diesbezüglich und vor dem Hintergrund des Schutzes vor der übermässigen persönlichen Bindung (nach Art. 27 ZGB) ist festzuhalten, dass auf Grundrechte nicht zum Voraus verzichtet werden kann, egal ob definitiv oder vorübergehend, ganz oder teilweise (vgl. Dubey, Droits fondamentaux, 2018, N. 264). Überdies ist das Gemeinwesen vorliegend nicht Partei der Verzichtserklärung, weshalb diese ohnehin nicht verbindlich sein kann.”
“Was sodann die Befreiung des Existenzminimums angeht, ist das Bundesgericht auch dieser Frage schon mehrfach nachgegangen. Vor rund 25 Jahren erwog es, die damals noch in Kraft stehende Bundesverfassung von 1874 kenne zwar ein ungeschriebenes Recht auf Existenzsicherung (BGE 122 I 101 E. 2b/cc; 121 I 367 E. 2). Aus Art. 4 BV 1874 lasse sich aber nicht ableiten, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet wäre, einen bestimmten Betrag in der Höhe eines irgendwie definierten Existenzminimums von vornherein steuerfrei zu belassen (BGE 122 I 101 E. 3). Dies hat das Bundesgericht seither bestätigt (u.a. Urteil 2P.223/1995 vom 22. Januar 1998 E. 3), auch im Anwendungsbereich des revidierten Verfassungsrechts (Art. 12 BV 1999). Als Alternative erkannte es die Möglichkeit des Steuererlasses (Urteil 2C_245/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.5.2). Auch aus Art. 11 Abs. 1 des Pakts vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1) kann kein Anspruch im Sinne eines verfassungsmässigen Individualrechts auf Freistellung des Existenzminimums hergeleitet werden (BGE 122 I 101 E. 2a). Dem allem ist nichts beizufügen.”
Art. 12 BV gewährleistet ein transitorisches Existenzminimum in Form von Nothilfe. Diese Hilfe dient dazu, eine Person nicht obdachlos oder zur Bettelarmut verurteilt zu lassen, und umfasst nur das für ein menschenwürdiges Dasein Unentbehrliche (z. B. Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Grundversorgung). Die Verfassungsbestimmung begründet keinen Anspruch auf ein allgemeines Mindesteinkommen oder auf einen Mindestlohn; Umfang und Ausgestaltung der Leistungen liegen überwiegend bei den Kantonen.
“STF 8C_736/2022 del 15 giugno 2023 e STF 8C_717/2022 del 7 giugno 2023). Secondo l'art. 12 Cost. fed., chi è nel bisogno e non è in grado di provvedere a sé stesso ha diritto d'essere aiutato e assistito e di ricevere i mezzi indispensabili per un'esistenza dignitosa. L'aiuto in situazioni di bisogno, che ha carattere transitorio, è subordinato al rispetto del principio di sussidiarietà, nel senso che non può prevalersene colui che, oggettivamente, è in misura di procurarsi con le proprie forze i mezzi indispensabili alla sua sopravvivenza. Una tale persona non è considerata versare in una situazione di bisogno, presupposto necessario per poter beneficiare di un aiuto. Inoltre, la Costituzione federale garantisce soltanto il diritto a un minimo d'esistenza, lasciando al legislatore federale, cantonale o comunale il compito di fissarne la portata e le modalità (cfr. DTF 135 I 119 consid. 7.4.; DTF 131 I 166 consid. 4.1 pag. 173; DTF 130 I 71 consid. 4.3 pag. 75; DTF 134 I 70). L’art. 12 Cost. fed. non garantisce un reddito minimo, bensì unicamente quanto indispensabile ad assicurare la sopravvivenza (vitto in natura, alloggio - di regola collettivo -, abbigliamento - eventualmente d’occasione; cfr. STF 8C_323/2009 del 28 luglio 2009 - e cure medico-sanitarie di base; STF 8C_199/2021 del 14 dicembre 2021 consid. 4.1.; DTF 135 I 119; STF 8C_3/2007 dell’8 giugno 2007 consid. 3.; DTF 130 I 366). L’art. 12 Cost. si limita a impedire che una persona non si ritrovi per strada e ridotta alla mendicanza (cfr. STF 8C_46/2015 del 4 febbraio 2015 consid. 6). Nella STF 8C_717/2022 del 7 giugno 2023 l’Alta Corte ha ribadito che: " 5.1. A norma dell'art. 12 Cost. chi è nel bisogno e non è in grado di provvedere a sé stesso ha diritto d'essere aiutato e assistito e di ricevere i mezzi indispensabili per un'esistenza dignitosa (in tedesco: "die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind"; in francese: "pour mener une existence conforme à la dignité humaine").”
“compete ai Cantoni, i quali sono liberi di fissare la natura e le modalità delle prestazioni da fornire a titolo di aiuto d'urgenza (DTF 146 I 1 consid. 5.1; 142 I 1 consid. 7.2; 139 I 272 consid. 3.2; 135 I 119 consid. 7.3). Il diritto fondamentale a condizioni minime d'esistenza garantito dall'art. 12 Cost. non include tuttavia un reddito minimo, ma solo la copertura dei bisogni elementari, strettamente necessari a sopravvivere in maniera rispettosa della dignità umana (quali cibo, alloggio, vestiti e cure mediche di base) e si limita quindi a garantire l'indispensabile, sì da scongiurare la mendicità e la vita sulla pubblica via (DTF 146 I 1 consid. 5.1; 142 I 1 consid. 7.2.1; 139 I 272 consid. 3.2; 138 V 310 consid. 2.1; 135 I 119 consid. 5.3 e 131 I 166 consid. 3.1; sentenza 2C_302/2020 dell'11 novembre 2021 consid. 12.2; Federica De Rossa Gisimundo, Pour un revenu équitable [mais non inconditionnel], in ZSR/RDS 2019 I pag. 539 segg., 548; Thomas Gächter/Gregori Werder, in BSK Bundesverfassung, 2015, n. 5 segg. ad art. 12 Cost.; Lucien Müller, in Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3a ed. 2014, n. 31 ad art. 12 Cost.; Luisa Lepori Tavoli, Mindestlöhne im schweizerischen Recht, 2009, n. 224; Thomas Geiser, Gibt es ein Verfassungsrecht auf einen Mindestlohn?, in: Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen - Festschrift für Yvo Hangartner, 1998, pag. 809 segg., 812). In parallelo, questo sostegno ha per definizione unicamente un carattere transitorio. Pertanto, va inteso solo come una rete di protezione temporanea per le persone che non trovano sufficiente tutela nel quadro delle istituzioni sociali esistenti, al fine di condurre un'esistenza conforme alla dignità umana; infatti, il diritto costituzionale di ottenere aiuto in situazioni di bisogno è strettamente legato al rispetto della dignità umana garantito dall'art. 7 Cost., il quale fonda l'art. 12 Cost. (DTF 146 I 1 consid. 5.1; 142 I 1 consid. 7.2 e 139 I 272 consid. 3.2). In tale misura, il diritto costituzionale all'aiuto d'urgenza si distingue dal diritto cantonale all'aiuto sociale, che è più completo (DTF 146 I 1 consid.”
“non garantisce un reddito minimo, bensì unicamente quanto indispensabile ad assicurare la sopravvivenza (vitto in natura, alloggio - di regola collettivo -, abbigliamento - eventualmente d’occasione; cfr. STF 8C_323/2009 del 28 luglio 2009 - e cure medico-sanitarie di base; STF 8C_199/2021 del 14 dicembre 2021 consid. 4.1.; DTF 135 I 119; STF 8C_3/2007 dell’8 giugno 2007 consid. 3.; DTF 130 I 366). L’art. 12 Cost. si limita a impedire che una persona non si ritrovi per strada e ridotta alla mendicanza (cfr. STF 8C_46/2015 del 4 febbraio 2015 consid. 6). Nella STF 8C_717/2022 del 7 giugno 2023 l’Alta Corte ha ribadito che: " 5.1. A norma dell'art. 12 Cost. chi è nel bisogno e non è in grado di provvedere a sé stesso ha diritto d'essere aiutato e assistito e di ricevere i mezzi indispensabili per un'esistenza dignitosa (in tedesco: "die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind"; in francese: "pour mener une existence conforme à la dignité humaine"). Per giurisprudenza, la concretizzazione dell'art. 12 Cost. compete ai Cantoni, i quali sono liberi di fissare la natura e le modalità delle prestazioni da fornire a titolo di aiuto d'urgenza (DTF 146 I 1 consid. 5.1; 142 I 1 consid. 7.2; 139 I 272 consid. 3.2; 135 I 119 consid. 7.3). Il diritto fondamentale a condizioni minime d'esistenza garantito dall'art. 12 Cost. non include tuttavia un reddito minimo, ma solo la copertura dei bisogni elementari, strettamente necessari a sopravvivere in maniera rispettosa della dignità umana (quali cibo, alloggio, vestiti e cure mediche di base) e si limita quindi a garantire l'indispensabile, sì da scongiurare la mendicità e la vita sulla pubblica via (DTF 146 I 1 consid. 5.1; 142 I 1 consid. 7.2.1; 139 I 272 consid. 3.2; 138 V 310 consid. 2.1; 135 I 119 consid. 5.3 e 131 I 166 consid. 3.1; sentenza 2C_302/2020 dell'11 novembre 2021 consid. 12.2; Federica De Rossa Gisimundo, Pour un revenu équitable [mais non inconditionnel], in ZSR/RDS 2019 I pag. 539 segg., 548; Thomas Gächter/Gregori Werder, in BSK Bundesverfassung, 2015, n.”
Nothilfe nach Art. 12 BV setzt eine bestehende, aktuelle oder unmittelbar drohende persönliche Notlage voraus. Sie ist subsidiär: kein Anspruch besteht, soweit die betroffene Person objektiv in der Lage ist, mit zumutbaren eigenen Mitteln die Notlage abzuwenden. Die Pflicht zur zumutbaren Selbsthilfe (z.B. Bemühungen um Arbeit oder Teilnahme an geeigneten Beschäftigungsangeboten) kann den Leistungsanspruch ausschliessen, insbesondere bei beharrlicher Weigerung, solche Massnahmen zu ergreifen.
“Aus der soeben dargelegten Rechtsprechung folgt ohne Weiteres, dass die Geltendmachung von Ansprüchen gestützt auf Art. 12 BV eine bestehende, direkt und persönlich betreffende Notlage voraussetzt. Eine solche bestand am 8. Januar 2019 jedoch gerade nicht mehr, zumal sich die Beschwerdeführerin 1 auch nicht auf eine eigene Notlage beruft. Damit fehlte es ihr bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse im Sinne der Rechtsprechung. Nicht zuletzt vermöchte selbst eine nachträgliche Übernahme der Behandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin die geltend gemachte Notlage der D.________ im fraglichen Zeitraum nicht zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin 1 hatte somit von vornherein kein praktisches Interesse an der Beurteilung ihrer Eingabe.”
“auch Urteil BGer 8C_17/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4). Demnach ist bei der Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, eine vollständige Einstellung grundsätzlich zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen oder auszuführen oder sich um Arbeit zu bemühen. In solchen Fällen rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme einer Notlage genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät. Zusätzlich setzt dies voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass die hilfesuchende Person dazu verpflichtet ist, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen. Lehnt eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigert sie sich, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf Nothilfe nach Art. 12 BV (BGE 130 I 71 Erw. 5.3). Dies muss auch dann gelten, wenn ein Bedürftiger angewiesen wird, sich um Arbeit zu bemühen.”
“3 Da der Beschwerdeführer sich seit über drei Jahren weigert, die ihm gemachten Auflagen zu erfüllen, und zwar sowohl seine selbständige Tätigkeit als Schauspieler aufzugeben und nach einer Festanstellung zu suchen, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen als auch Stellensuchbemühungen einzureichen, kann sein Verschulden an der Missachtung der Weisungen nicht mehr als gering bezeichnet werden, weshalb die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % während zwölf Monaten verhältnismässig erscheint. Dies auch unter der Berücksichtigung des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit durch Erfüllung der Weisung möglich ist, die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zu beenden. 4.4 Die Kürzung verletzt sodann auch nicht das Recht des Beschwerdeführers auf ein würdevolles Leben. Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet das Recht auf diejenige Hilfe in Notlagen, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich ist (sog. Nothilfe). Dabei geht die Sozialhilfe mit ihren Leistungen weiter als die Nothilfe und eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % greift nicht in das Recht auf Nothilfe ein (vgl. VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 4.1). Zumal ohnehin nur ein Rechtsanspruch auf Nothilfe nach Art. 12 BV besteht, wenn die Möglichkeiten (zumutbarer) Selbsthilfe ausgeschöpft sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 BV würde auch der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm der Vorrang gegenüber dem Bezug von öffentlichen Unterstützungsleistungen zukommen, wenn mit der Teilnahme ein Erwerbseinkommen erzielt werden kann, welches zur Überwindung der Notlage dient (BGE 139 I 218 E. 5.3; BGE 142 I 1 E. 7.2.3). 4.5 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 645.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.”
“Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, welche die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages bzw. den Antritt der zugewiesenen Stelle als unzumutbar hätten erscheinen lassen (vgl. E. 2.2 hiervor). Indem die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm in einem die Bedürftigkeit ausschliessenden Umfang entlöhnt gewesen wäre (vgl. E. 3.3 hiervor), bestand unter Berücksichtigung des diesfalls anwendbaren Subsidiaritätsprinzips mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfe. Gleichermassen waren die Voraussetzungen für den Anspruch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV nicht erfüllt (BGE 139 I 218 E. 5.2 f. S. 227; vgl. Beschwerde, S. 9). Sodann erweist sich die vollständige Leistungseinstellung auch insoweit als rechtmässig, als sie einzig für die Dauer von zwei Monaten erfolgte (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 5.6) und der Beschwerdeführer auf diese Rechtsfolge mehrmals förmlich (vgl. act. II, Beilagen, 3 - 6) aufmerksam gemacht worden ist (vgl. BVR 2011 S. 448 S. 3.3). Soweit sich die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an den Behörden (u.a. Urkundenfälschung, Verletzung des Datenschutzes, Amtsmissbrauch, Erpressung, Vernachlässigung der Betreuungspflicht; vgl. Beschwerde, S. 15) und in einer diesbezüglichen kommentierenden Darstellung der eigenen Sicht der Dinge erschöpfen, ist darauf – da diese Aspekte vorliegend nicht Streitgegenstand bilden (vgl. E. 1.2 hiervor) – nicht einzugehen.”
“) nel calcolo volto a determinare il diritto di RI 1 alle prestazioni assistenziali e gliele ha negate, ritenuto, peraltro, il carattere sussidiario delle medesime (cfr. supra consid. 2.6.). Per questo motivo, del resto, la giurisprudenza e le direttive CSIAS prevedono che di regola non esiste un diritto a conservare, in particolare, una sostanza immobiliare. La decisione su reclamo dell’8 maggio 2023 è pertanto confermata. 2.8. Ritenuto, tuttavia, che il rappresentante del ricorrente ha a più riprese fatto valere che quest’ultimo versa in condizioni economiche precarie, le sue uniche entrate essendo costituite dalla rendita AVS, il TCA ritiene gli atti vadano trasmessi all’USSI, affinché verifichi se, per il lasso di tempo oggetto della presente vertenza, al ricorrente possa essere riconosciuto un aiuto d’emergenza ai sensi dell’art. 12 Cost. (cfr. STF 8C_736/2022 del 15 giugno 2023 e STF 8C_717/2022 del 7 giugno 2023). Secondo l'art. 12 Cost. fed., chi è nel bisogno e non è in grado di provvedere a sé stesso ha diritto d'essere aiutato e assistito e di ricevere i mezzi indispensabili per un'esistenza dignitosa. L'aiuto in situazioni di bisogno, che ha carattere transitorio, è subordinato al rispetto del principio di sussidiarietà, nel senso che non può prevalersene colui che, oggettivamente, è in misura di procurarsi con le proprie forze i mezzi indispensabili alla sua sopravvivenza. Una tale persona non è considerata versare in una situazione di bisogno, presupposto necessario per poter beneficiare di un aiuto. Inoltre, la Costituzione federale garantisce soltanto il diritto a un minimo d'esistenza, lasciando al legislatore federale, cantonale o comunale il compito di fissarne la portata e le modalità (cfr. DTF 135 I 119 consid. 7.4.; DTF 131 I 166 consid. 4.1 pag. 173; DTF 130 I 71 consid. 4.3 pag. 75; DTF 134 I 70). L’art. 12 Cost. fed. non garantisce un reddito minimo, bensì unicamente quanto indispensabile ad assicurare la sopravvivenza (vitto in natura, alloggio - di regola collettivo -, abbigliamento - eventualmente d’occasione; cfr.”
Die konkreten Voraussetzungen, das Verfahren sowie Regelungen zur Rückerstattung von Leistungen im Rahmen des in Art. 12 BV gewährleisteten Anspruchs werden durch kantonales Recht ausgestaltet; der Kanton kann Rückerstattungsansprüche unter anderem durch Verfügung festlegen.
“Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 KV – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2001 S. 30 E. 3c; zuletzt BVR 2021 S. 530 mit Hinweisen) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG).”
“Das Gemeinwesen ist nach dem in Art. 12 BV verankerten Grundrecht auf Existenzsicherung zur Unterstützung Bedürftiger verpflichtet. Der individuelle Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe wird durch das kantonale öffentliche Recht umschrieben (vgl. Art. 115 BV; BGE 138 V 310 E. 2.1). Dies gilt auch für die Voraussetzungen einer Rückerstattung bezogener Leistungen (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, Rz. 785). Der Kanton regelt zudem das Verfahren (zur Rückerstattung) und legt fest, inwieweit das Verhältnis zwischen Behörde und Bezüger (sowie Rechtsnachfolger) durch Erlass einer Verfügung geregelt werden kann (Urteil 8C_254/2011 vom 7. Juli 2011 E. 6.3 und 6.4). Im Kanton Luzern sind diesbezüglich das Sozialhilfegesetz (SHG/LU) und das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG/LU) massgebend. Die Rückerstattung von Leistungen wird in § 38 ff. SHG/LU geregelt. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, ihre Rückerstattungsansprüche durch Erlass einer Verfügung festzulegen.”
Die rein statutarische Festlegung eines öffentlichen bzw. gemeinnützigen Zwecks genügt nicht; die effektive, tatsächliche Verfolgung dieses Zwecks durch die Organisation muss nachgewiesen und überprüfbar dokumentiert sein.
“Die Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke setzt voraus, dass eine entsprechende Tätigkeit nicht bloss statutarisch festgeschrieben ist, sondern von der juristischen Person auch tatsächlich verfolgt und verwirklicht wird (Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2], 146 II 359 E. 5.1 [Pra 110/2021 Nr. 14]; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 27 f., auch zum Folgenden; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 92, 95 ff., 113; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 50). Weiter müssen die Statuten vorsehen, dass bei Auflösung der juristischen Person Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; BVR 2001 S. 106 E. 7; in Bezug auf die direkte Bundessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97).”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei weiterhin wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht zu befreien. Eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und uneigennützig erfolgt. Dabei genügt es nicht, die gemeinnützige Tätigkeit bloss statutarisch festzuschreiben. Die steuerbefreite Zwecksetzung muss tatsächlich verfolgt und verwirklicht werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2]; BGer 2C_835/2016 vom”
Bei Liefersperren ist zu prüfen, ob die Massnahme mit Blick auf die Grundrechtsbindung und das Ermessen verhältnismässig und angemessen ist. Art. 12 BV begründet im Notfall einen Anspruch auf ein Minimum an Überlebenshilfe; hierzu zählen nach Rechtsprechung und Lehre insbesondere Zugang zu Trinkwasser, zu warmem Wasser und die Beheizbarkeit des Wohnraums.
“Mit dieser Regelung wird den IWB für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Liefersperre diesbezüglich ein Entschliessungsermessen eingeräumt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 398 und 408; VGE VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.4). Folglich haben die IWB nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Grundrechtsbindung in einem solchen Fall zu prüfen, ob eine Liefersperre unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls nicht nur verhältnismässig, sondern auch angemessen ist (zum Begriff der Unangemessenheit und der Ermessensunterschreitung Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 431 f. und 439 f.). Dies gilt insbesondere, soweit mit den eingestellten Leistungen grundlegende Bedürfnisse betroffen sind und ein grundrechtlicher Anspruch etwa aufgrund des Rechts auf Existenzsicherung gemäss Art. 12 BV und § 11 Abs. 1 lit. t der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) besteht. Dieses Recht auf Hilfe in Notlagen verleiht einen Anspruch auf ein Minimum, das heisst einzig auf die in einer Notlage im Sinne einer «Überlebenshilfe» unerlässlichen Mittel in der Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, soweit eine Person nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.6 f. mit Hinweis auf BGE 131 V 256 E. 6.1 S. 261 mit Hinweis auf Amtl. Bull. SR 1998, S. 39 f. und NR 1998, S. 688 f.; BGE 130 I 74 E. 4). Dazu zählt auch der Zugang zu warmem Wasser und die Beheizbarkeit eines Wohnraums (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.6 mit Hinweis auf Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 775; Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2001, S. 217, 224; BGE 131 V 256 E. 6.2 S. 262; BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2; VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.3) wie auch der Zugang zu Trinkwasser.”
“Mit dieser Regelung wird den IWB für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Liefersperre diesbezüglich ein Entschliessungsermessen eingeräumt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 398 und 408; VGE VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.4). Folglich haben die IWB nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Grundrechtsbindung in einem solchen Fall zu prüfen, ob eine Liefersperre unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls nicht nur verhältnismässig, sondern auch angemessen ist (zum Begriff der Unangemessenheit und der Ermessensunterschreitung Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 431 f. und 439 f.). Dies gilt insbesondere, soweit mit den eingestellten Leistungen grundlegende Bedürfnisse betroffen sind und ein grundrechtlicher Anspruch etwa aufgrund des Rechts auf Existenzsicherung gemäss Art. 12 BV und § 11 Abs. 1 lit. t der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) besteht. Dieses Recht auf Hilfe in Notlagen verleiht einen Anspruch auf ein Minimum, das heisst einzig auf die in einer Notlage im Sinne einer «Überlebenshilfe» unerlässlichen Mittel in der Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, soweit eine Person nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.6 f. mit Hinweis auf BGE 131 V 256 E. 6.1 S. 261 mit Hinweis auf Amtl. Bull. SR 1998, S. 39 f. und NR 1998, S. 688 f.; BGE 130 I 74 E. 4). Dazu zählt auch der Zugang zu warmem Wasser und die Beheizbarkeit eines Wohnraums (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.6 mit Hinweis auf Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 775; Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2001, S. 217, 224; BGE 131 V 256 E. 6.2 S. 262; BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2; VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.3) wie auch der Zugang zu Trinkwasser.”
Kürzungen des Grundbedarfs können mit Art. 12 BV vereinbar sein, wenn zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten bestehen, die Sanktion verhältnismässig ist und die konkrete Schwere des Eingriffs im Einzelfall geprüft wird. In der zitierten Entscheidung hielt das Gericht eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für verhältnismässig, weil der Betroffene über Jahre Weisungen missachtete und die Kürzung jederzeit durch Erfüllung der Weisungen beendbar war.
“3 Da der Beschwerdeführer sich seit über drei Jahren weigert, die ihm gemachten Auflagen zu erfüllen, und zwar sowohl seine selbständige Tätigkeit als Schauspieler aufzugeben und nach einer Festanstellung zu suchen, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen als auch Stellensuchbemühungen einzureichen, kann sein Verschulden an der Missachtung der Weisungen nicht mehr als gering bezeichnet werden, weshalb die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % während zwölf Monaten verhältnismässig erscheint. Dies auch unter der Berücksichtigung des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit durch Erfüllung der Weisung möglich ist, die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zu beenden. 4.4 Die Kürzung verletzt sodann auch nicht das Recht des Beschwerdeführers auf ein würdevolles Leben. Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet das Recht auf diejenige Hilfe in Notlagen, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich ist (sog. Nothilfe). Dabei geht die Sozialhilfe mit ihren Leistungen weiter als die Nothilfe und eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % greift nicht in das Recht auf Nothilfe ein (vgl. VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 4.1). Zumal ohnehin nur ein Rechtsanspruch auf Nothilfe nach Art. 12 BV besteht, wenn die Möglichkeiten (zumutbarer) Selbsthilfe ausgeschöpft sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 BV würde auch der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm der Vorrang gegenüber dem Bezug von öffentlichen Unterstützungsleistungen zukommen, wenn mit der Teilnahme ein Erwerbseinkommen erzielt werden kann, welches zur Überwindung der Notlage dient (BGE 139 I 218 E. 5.3; BGE 142 I 1 E. 7.2.3). 4.5 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 645.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.”
Aus Art. 12 BV (in Verbindung mit Art. 8 EMRK) ergibt sich nach der zitierten Rechtsprechung keine Pflicht des Aufnahmestaats, Eltern oder Schwiegereltern die Aufnahme bei ihren erwachsenen Kindern im Aufenthaltsstaat der Kinder zu erzwingen, wenn bislang keine Beziehung zum Land besteht und die nötigen finanziellen Mittel fehlen.
“Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte "rapide" Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Aufenthalt in der Schweiz ist erst nachträglich eingetreten. Zwar soll der Beschwerdeführer an einer Herzinsuffizienz leiden und Diabetes haben, dies ändert indessen nichts daran, dass er auch in der Heimat behandelt werden könnte; soweit er heute einen Pflegefall bildet und Hilfe beim Anziehen, bei der Körperpflege, beim Essen, Gehen, der Einnahme seiner Medikamente, beim Hinsetzen, Aufstehen sowie Hinlegen braucht, ist nicht nachgewiesen, dass im Heimatland tatsächlich keine (Betreuungs-) Lösung gefunden werden konnte. Die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist alters- und krankheitsbedingt und nicht personenspezifisch ausgerichtet; dass sich die Söhne und Töchter nicht selber um ihren Vater kümmern können, ist Folge davon, dass sie die Heimat verlassen haben, um in der Schweiz zu leben. Es besteht gestützt auf Art. 8 EMRK (bzw. Art. 12 BV) keine Verpflichtung der Signatarstaaten, dafür zu sorgen, dass Eltern oder Schwiegereltern ihren Lebensabend - ohne bisherige Beziehung zum Land und die nötigen finanziellen Mittel (vgl. Art. 28 AIG) - bei ihren erwachsenen Kindern verbringen können.”
“Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte "rapide" Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Aufenthalt in der Schweiz ist erst nachträglich eingetreten. Zwar soll der Beschwerdeführer an einer Herzinsuffizienz leiden und Diabetes haben, dies ändert indessen nichts daran, dass er auch in der Heimat behandelt werden könnte; soweit er heute einen Pflegefall bildet und Hilfe beim Anziehen, bei der Körperpflege, beim Essen, Gehen, der Einnahme seiner Medikamente, beim Hinsetzen, Aufstehen sowie Hinlegen braucht, ist nicht nachgewiesen, dass im Heimatland tatsächlich keine (Betreuungs-) Lösung gefunden werden konnte. Die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist alters- und krankheitsbedingt und nicht personenspezifisch ausgerichtet; dass sich die Söhne und Töchter nicht selber um ihren Vater kümmern können, ist Folge davon, dass sie die Heimat verlassen haben, um in der Schweiz zu leben. Es besteht gestützt auf Art. 8 EMRK (bzw. Art. 12 BV) keine Verpflichtung der Signatarstaaten, dafür zu sorgen, dass Eltern oder Schwiegereltern ihren Lebensabend - ohne bisherige Beziehung zum Land und die nötigen finanziellen Mittel (vgl. Art. 28 AIG) - bei ihren erwachsenen Kindern verbringen können.”
Vorläufig Aufgenommene, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrecht her Anspruch auf Sozialhilfe. Die vorläufige Aufnahme ist ein zeitlich beschränkter, keine Aufenthaltsbewilligung darstellender Status, der den Bestand der rechtskräftigen Wegweisung nicht berührt.
“Gemäss angefochtenem Urteil ist der verfassungsrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips ist (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 f. mit Hinweisen). Nach Art. 23 Abs. 1 SHG/BE gewährleistet der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe jeder bedürftigen Person - unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status - persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Die vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG bildet eine grundsätzlich zeitlich beschränkte Ersatzmassnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung undurchführbar ist. Sie tritt neben die rechtskräftige Wegweisung und berührt deren Bestand nicht, sondern setzt ihn voraus. Sie ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ein vorübergehender Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug - d.h. die exekutorische Massnahme der Wegweisung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands - nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 147 I 268 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Vorläufig Aufgenommene, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe, der sich im Rahmen des Bundesrechts nach kantonalem Recht richtet und vom Zuweisungskanton gewährleistet wird (Art.”
Bei geltend gemachter Nothilfebedürftigkeit ist der Anspruchsteller gehalten, die behaupteten Tatsachen in ausreichender Weise zu belegen. Unzureichende Substantiierung oder nicht widerlegte Hinweise auf Unterstützung durch Dritte können das Vorliegen einer Notlage in Zweifel ziehen.
“Inwiefern die am 2. Juli 2024 verfügte Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages konkret einen schweren Eingriff in den Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV) darstelle, zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise auf. Abgesehen von appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, worauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 8C_232/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.2 mit Hinweisen), legt sie nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise (vgl. E. 3.2 hiervor) dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie mit Blick auf das vor dem Beschwerdegegner hängige Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung verneinte.”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Bedarf sei zwischen Januar und September 2020 tatsächlich nicht gedeckt gewesen. Daraus hätten finanzielle und gesundheitliche Schäden resultiert. Er begründet dies indessen nicht weiter und zeigt auch nicht auf, dass ihm im Zeitraum von Januar bis September 2020 die unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung) für ein menschenwürdiges Dasein gefehlt hätten. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise aufzuzeigen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.2 hiervor), dass das vorinstanzliche Urteil die durch Art. 7 BV geschützte Menschenwürde oder den Anspruch auf Nothilfe nach Art. 12 BV verletzt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung im strittigen Zeitraum durch seine Mutter unter anderem mit Lebensmitteln und Kleidern unterstützt worden sei. Zudem sei ihm eine sogenannte "Tischlein-Deck-Dich"-Karte ausgestellt worden, mit welcher er für einen symbolischen Franken Lebensmittel für mehrere Tage habe holen können. Weiter seien ihm zu Beginn Essen, Duschmittel und Waschmittel für Kleider von der Gemeinde zur Verfügung gestellt worden. Diese Angaben sind vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben.”
Art. 12 BV garantiert ein Recht auf minimale Hilfe in Notlagen; dies umfasst nach Rechtsprechung nur die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Leistungen (z. B. Nahrung, Unterkunft, Kleidung, medizinische Grundversorgung). Die Ausgestaltung und Umsetzung obliegt den Kantonen. Art. 12 BV begründet keinen Anspruch auf ein allgemeines Mindesteinkommen.
“Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat nach Art. 12 BV Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Umsetzung dieser Bestimmung obliegt den Kantonen, die in der Art und Weise der Leistungserbringung frei sind (BGE 146 I 1 E. 5.1; 142 I 1 E. 7.2.1).”
“non garantisce un reddito minimo, bensì unicamente quanto indispensabile ad assicurare la sopravvivenza (vitto in natura, alloggio - di regola collettivo -, abbigliamento - eventualmente d’occasione; cfr. STF 8C_323/2009 del 28 luglio 2009 - e cure medico-sanitarie di base; STF 8C_199/2021 del 14 dicembre 2021 consid. 4.1.; DTF 135 I 119; STF 8C_3/2007 dell’8 giugno 2007 consid. 3.; DTF 130 I 366). L’art. 12 Cost. si limita a impedire che una persona non si ritrovi per strada e ridotta alla mendicanza (cfr. STF 8C_46/2015 del 4 febbraio 2015 consid. 6). Nella STF 8C_717/2022 del 7 giugno 2023 l’Alta Corte ha ribadito che: " 5.1. A norma dell'art. 12 Cost. chi è nel bisogno e non è in grado di provvedere a sé stesso ha diritto d'essere aiutato e assistito e di ricevere i mezzi indispensabili per un'esistenza dignitosa (in tedesco: "die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind"; in francese: "pour mener une existence conforme à la dignité humaine"). Per giurisprudenza, la concretizzazione dell'art. 12 Cost. compete ai Cantoni, i quali sono liberi di fissare la natura e le modalità delle prestazioni da fornire a titolo di aiuto d'urgenza (DTF 146 I 1 consid. 5.1; 142 I 1 consid. 7.2; 139 I 272 consid. 3.2; 135 I 119 consid. 7.3). Il diritto fondamentale a condizioni minime d'esistenza garantito dall'art. 12 Cost. non include tuttavia un reddito minimo, ma solo la copertura dei bisogni elementari, strettamente necessari a sopravvivere in maniera rispettosa della dignità umana (quali cibo, alloggio, vestiti e cure mediche di base) e si limita quindi a garantire l'indispensabile, sì da scongiurare la mendicità e la vita sulla pubblica via (DTF 146 I 1 consid. 5.1; 142 I 1 consid. 7.2.1; 139 I 272 consid. 3.2; 138 V 310 consid. 2.1; 135 I 119 consid. 5.3 e 131 I 166 consid. 3.1; sentenza 2C_302/2020 dell'11 novembre 2021 consid. 12.2; Federica De Rossa Gisimundo, Pour un revenu équitable [mais non inconditionnel], in ZSR/RDS 2019 I pag. 539 segg., 548; Thomas Gächter/Gregori Werder, in BSK Bundesverfassung, 2015, n.”
Subsidiaritätsprinzip: Nothilfe/Sozialhilfe nach Art. 12 BV ist subsidiär; staatliche Leistungen werden nur erbracht, soweit die betroffene Person nicht aus eigenen Mitteln oder durch zumutbare, anderweitige Hilfsquellen (z. B. Einsatz eigener Arbeitskraft, Sozialversicherungsleistungen, Unterhaltsansprüche, Leistungen Dritter) für den Lebensunterhalt sorgen kann. Vor der Gewährung staatlicher Hilfe ist grundsätzlich die Ausschöpfung dieser vorrangigen Möglichkeiten zu prüfen.
“Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156).”
“Die Ausrichtung der Nothilfe ist nach Art. 12 BV Sache der Kantone. Der hier angefochtene Entscheid stützt sich somit auf kantonales Recht. Von Verfassungs wegen ist dabei der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Unterstützungsleistungen des Staates werden nur dann ausgerichtet, wenn die in Not geratene Person nicht in der Lage ist, selber für sich zu sorgen (Urteil 8C_717/2022 vom 7. Juni 2023 E. 10.1.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; BGE 142 I 1 E. 7.2.2). Rechtsprechungsgemäss besteht daher kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, wenn und soweit der gesuchstellenden Person die Nutzung und Verwertung der eigenen Arbeitskraft zuzumuten ist (BGE 139 I 218 E. 3.5), wenn sie Sozialversicherungsleistungen (Urteil 8C_347/2007 vom 4. August 2008 E. 5.1) oder familienrechtliche Unterhaltsleistungen bezieht respektive wenn eine Verwandtenunterstützungspflicht besteht (Urteil 8C_196/2010 vom 19. Juli 2010 E. 5.4, vgl. auch Urteil 8C_698/2017 vom 13. April 2018 E. 4.2) oder aber wenn sie über Leistungen Dritter verfügt, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Urteil 8C_475/2014 vom 13.”
“In materieller Hinsicht ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden mit den ihm auferlegten Auflagen bzw. mit der durch die Missachtung der Auflagen erfolgten Kürzung der Sozialhilfe in der Höhe von 30 %. Die Sozialkommission erwog, der Beschwerdeführer habe das Subsidiaritätsprinzip verletzt, weil er das IV-Gesuch trotz anhaltender Krankheit nicht eingereicht habe. Auch habe er die erforderlichen Arbeitsbemühungen nicht eingereicht und habe die selbstständige Tätigkeit, die den Lebensunterhalt nicht decke, nicht aufgegeben. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen, sind an die Erfüllung verschiedener Pflichten gebunden. Neben die Auskunfts-, Informations- und Mitwirkungspflicht (Art. 24 SHG) tritt dabei unter anderem die Pflicht des Bedürftigen zur Minderung seiner Bedürftigkeit, was sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5 SHG) und letztlich aus der Eigenverantwortung ableiten lässt (Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 85 f.). Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität werden Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet, wenn und soweit die bedürftige Person nicht selber für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann (Möglichkeiten der Selbsthilfe) und die Hilfe von dritter Seite (Versicherungsleistungen, Darlehen, Subventionen, freiwillige Leistungen Dritter etc.) nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dieses Prinzip unterstreicht den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass sämtliche anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, bevor staatliche Hilfeleistungen zugesprochen werden.”
“Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 f. und E. 10.1.1 S. 11; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11 f.). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs.”
Zur Ausübung des Besuchsrechts können die effektiven Reisekosten erstattungsfähig und materiell-rechtlich durchsetzbar sein. Die Entscheidung sieht Art. 12 BV als Grundlage dafür an und stellt fest, dass die Übernahme konkreter Reisekosten im Rahmen der Nothilfe gerechtfertigt sein kann, wenn dadurch das schutzwürdige Familienleben gewahrt wird.
“Der konkrete Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Reisekosten, auch mehrmals wöchentlich, vom ANZ Sonnenberg nach X.__und zurück liegt zwar ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, der die Zuweisung des Beschwerdeführers zum Bezug von Nothilfe an die Gemeinde X.__ beschlägt. Der Rechtsanspruch auf die Erstattung der effektiven Reisekosten für die Ausübung des Besuchsrechts nach Art. 12 BV und Art. 6 Abs. 2 AsylVo erscheint materiell-rechtlich gestützt auf die vorstehende Abwägung jedoch ausgewiesen und durchsetzbar. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuweisung zum Bezug von Nothilfe an die Gemeinde X.__, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.”
“Auch ist fraglich, dass im ANZ Sonnenberg bei regelmässigen Besuchen von Mutter und Tochter genügend Privatsphäre gewährleistet wäre. Hingegen erscheint es möglich und zumutbar, dass der Beschwerdeführer im D.__ Nothilfe (Obdach, Verpflegung, etc.) bezieht und von dort aus den persönlichen Kontakt zur Tochter mit regelmässigen Besuchen bei dieser aufrechterhält. Da er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, steht ihm auch für eine längere An- und Rückreise genügend Zeit zur Verfügung. Dies entspricht ferner einem früher mehrfach gestellten Antrag von ihm (vgl. act. 9/13; MA 235, 240, 242). Voraussetzung dafür ist, dass die anfallenden Reisekosten (Postauto, Bus, Bahn) im Rahmen der Nothilfe vom Kanton abgegolten werden. Die unter dem Titel Nothilfe zu leistenden Unterstützungen sind in Art. 6 Abs. 2 AsylVo nicht abschliessend aufgezählt und bestimmen sich je nach konkreter Ausgangslage und persönlichen Umständen. Entgegen der vormals vom Migrationsamt vertretenen, nicht zutreffenden Ansicht besteht eine rechtliche Grundlage für die Übernahme von Reisekosten. Eine solche ergibt sich zudem auch direkt aus Art. 12 BV. Offenbar konnten C.__ und ihre Mutter, als sie rechtskräftig weggewiesen und noch nicht vorläufig aufgenommen waren, in der Wohnung in X.__ bleiben. Da ihnen in jenem Zeitraum von Gesetzes wegen keine Sozialhilfe mehr zustand (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG), hätten sie eigentlich Nothilfe in der Kollektivunterkunft ANZ Sonnenberg in der Gemeinde Vilters-Wangs beziehen müssen. Ob dies damals bewusst abweichend gehandhabt wurde oder ob es sich um ein Versehen handelte, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor (vgl. MA 237, 240, 246, 294 und 297). So oder anders muss es jedoch möglich sein, dem Beschwerdeführer die gegenüber einer Unterbringung in X.__ weitaus günstigeren Reisekosten vom ANZ Sonnenberg nach X.__ zwecks Inanspruchnahme des Besuchsrechts im Rahmen der Nothilfe zu bezahlen, zumal mit dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf Schutz des Familienlebens sowohl des Beschwerdeführers als auch von C.__ ein wichtiger Grund vorliegt und ein Verfahren betreffend Wiedererwägung bzw.”
“Der konkrete Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Reisekosten, auch mehrmals wöchentlich, vom ANZ Sonnenberg nach X.__und zurück liegt zwar ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, der die Zuweisung des Beschwerdeführers zum Bezug von Nothilfe an die Gemeinde X.__ beschlägt. Der Rechtsanspruch auf die Erstattung der effektiven Reisekosten für die Ausübung des Besuchsrechts nach Art. 12 BV und Art. 6 Abs. 2 AsylVo erscheint materiell-rechtlich gestützt auf die vorstehende Abwägung jedoch ausgewiesen und durchsetzbar. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuweisung zum Bezug von Nothilfe an die Gemeinde X.__, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.”
Bei Auflösung müssen die Vermögenswerte zwingend an steuerbefreite, gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz fliessen.
“Eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und uneigennützig erfolgt. Die Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn eine solche Tätigkeit nicht bloss statutarisch festgeschrieben ist, sondern die steuerbefreite Zwecksetzung auch tatsächlich verfolgt und verwirklicht wird (Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2], 146 II 359 E. 5.1 [Pra 110/2021 Nr. 14]; BVR 2012 S. 443 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 27 f., auch zum Folgenden; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 56 N. 92, 95 ff., 113; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 50). Weiter müssen die Statuten vorsehen, dass bei Auflösung der juristischen Person Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; BVR 2001 S. 106 E. 7; in Bezug auf die direkte Bundessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97).”
“Die Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke setzt voraus, dass eine entsprechende Tätigkeit nicht bloss statutarisch festgeschrieben ist, sondern von der juristischen Person auch tatsächlich verfolgt und verwirklicht wird (Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2], 146 II 359 E. 5.1 [Pra 110/2021 Nr. 14]; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 27 f., auch zum Folgenden; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 92, 95 ff., 113; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 50). Weiter müssen die Statuten vorsehen, dass bei Auflösung der juristischen Person Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; BVR 2001 S. 106 E. 7; in Bezug auf die direkte Bundessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97).”
“E. 2.2; Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 27 ff., auch zum Folgenden; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 92, 95 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 42, 76). Weiter müssen die Statuten vorsehen, dass bei Auflösung der juristischen Person Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; in Bezug auf die direkte Bundessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 77).”
Wird eine behauptete Verletzung von Art. 12 BV nicht substanziiert geltend gemacht, hat die Instanz mangels entsprechender Anhaltspunkte keinen Grundrechtseingriff nach Art. 12 BV festgestellt.
“Im konkreten Fall sind allerdings keine konkreten Anhaltspunkte geltend gemacht oder erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzung der qualifizierten Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden zur Bedürftigkeitsabklärung bei selbständiger Erwerbstätigkeit in einer stossenden Weise zulasten einzelner (ausländischer) Bevölkerungsgruppen bzw. des Beschwerdeführers umsetzt und nicht auch in gleich strenger Weise auf andere Selbständigerwerbende anwendet. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits während laufendem Rekursverfahren Nothilfe gewährt. Überdies hat die Vorinstanz ergänzende Erwägungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gestützt auf die im Rekursverfahren nachgereichten Unterlagen angestellt und auch unter Berücksichtigung dieser Umstände einen Sozialhilfeanspruch bis zum erstinstanzlichen Entscheid verneint (vgl. vorne E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat sich vor Verwaltungsgericht mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen in der Sache nicht substanziiert auseinandergesetzt. Insgesamt ist eine diskriminierende Gesetzesanwendung (Art. 8 Abs. 2 BV), ein Verstoss gegen das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) oder eine Missachtung der Menschenwürde (Art. 7 BV) durch die Unterinstanzen nicht gegeben. Die gerügten Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor.”
Die Nothilfe kann sich in der Praxis auf bestimmte Leistungen beschränken. In der zitierten Rechtsprechung bestand sie aus der Übernahme der Beherbergungskosten für eine Notschlafstelle, der Übernahme der Krankenkassenprämie sowie einem bar ausbezahlten Tagessatz von CHF 12. In einem anderen Fall wurde zudem eine einmalige Überbrückungshilfe von CHF 300 gewährt.
“Die Vorinstanzen haben geltend gemacht, dass ihnen dieses Schreiben erst am 26. August 2020 zugegangen ist. Der Rekurrent belegt nichts Anderes. Ist dieser Nachweis aber erst dann erbracht worden, so braucht auf die Rügen des Rekurrenten bezüglich des von ihm gemäss lit. f ebenfalls verlangten Nachweises einer «Liquidationsschlussabrechnung bzw. Bilanz nebst Erfolgsrechnung» nicht eingetreten zu werden. Der Rekurrent belegt daher keine Umstände, welche seine Einstellung in der Unterstützung vom 1. Juli bis zum 26. August 2020 auf der Grundlage jenes Entscheides als unrechtmässig erscheinen liesse. Soweit sich der Rekurrent darauf beruft, während diesem Zeitraum einen von der sozialhilferechtlichen Unterstützung zu unterscheidenden Anspruch auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV gehabt zu haben, weist er nicht nach, dass er vor der endgültigen Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit mit den von ihm geltend gemachten, anrechenbaren Einkommen nicht mehr über die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mittel verfügen konnte. Die Nothilfe gemäss Art. 12 BV besteht aus der Übernahme der Beherbergungskosten für die Notschlafstelle und der Krankenkassenprämie sowie einem bar ausbezahlten Tagessatz von CHF 12.. Soweit der Rekurrent darüber hinaus auch die Kosten seiner Wohnung und weitere Kosten zählt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Rekurrent belegt nicht, dass ihm diese Mittel in den Monaten Juli und August 2019 nicht zur Verfügung standen. Auch nicht gedeckte Gesundheitskosten aus diesem Zeitraum belegt er nicht.”
“Weiter macht die Beschwerdeführerin die Verweigerung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe in Notlagen geltend. Die per Ende Januar 2022 geleistete Nothilfe von 300.- sei ungenügend gewesen. Bereits aus den per Januar 2022 eingereichten Unterlagen habe sich die Notlage klar ergeben. Dennoch seien die beantragten vorsorglichen Massnahmen abgewiesen worden. Die Sozialkommission ihrerseits ist in ihren Bemerkungen vom 13. April 2022 der Ansicht, mit der gewährten Überbrückungshilfe von CHF 300.- sei die Verfassungsgarantie gemäss Art. 12 BV und Art. 8 [gemeint ist wohl Art. 36] KV FR eingehalten worden.”
Die Höhe von Sozialleistungen kann durch Verordnung festgelegt werden, sofern die vorgesehenen Leistungen tatsächlich oberhalb des nach Art. 12 BV verfassungsrechtlich gebotenen Minimums angesetzt sind. Unter dieser Voraussetzung verletzt die Übertragung der Bestimmung der Leistungshöhe an den Verordnungsgeber nicht per se das Legalitätsprinzip oder die Gewaltenteilung; die Delegation bleibt allerdings innerhalb des im formellen Gesetz vorgegebenen Rahmens und unter den darin enthaltenen Schranken zu halten.
“Entgegen den Beschwerdeführern hat die Vorinstanz in jedenfalls nicht willkürlicher Anwendung des kantonalen Rechts zutreffend dargelegt, weshalb die Bestimmung der Sozialhilfeansätze in § 17e Abs. 1 SPV/AG weder das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) noch den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt. Die Beschwerdeführer stellen selber fest, der Mindestansatz für die Nothilfe (Art. 12 BV) einer sechsköpfigen Familie im Kanton Aargau betrage Fr. 1'350.-. Der Spielraum bis zum maximalen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (fortan: GBL) gemäss heute geltender SKOS-Richtlinie von Fr. 2'704.- betrage somit über 100% (Fr. 1'354.-). Die Grundzüge der Berechnung hätten angesichts des grossen Ermessenspielraumes im formellen Gesetz geregelt werden müssen. Zu Recht weist die Vorinstanz demgegenüber daraufhin, von Bundesrechts wegen sei es praxisgemäss nicht notwendig, dass die Höhe der Leistungen in der Form eines formellen Gesetzes festgelegt wird, solange die vorgesehenen Leistungen noch oberhalb dessen liegen, was nach Art. 12 BV als Minimum staatlicher Leistungen geboten ist (BGE 130 I 1 E. 4 mit Hinweisen). Dass diese Voraussetzung hier nicht erfüllt wäre (vgl. E. 5.2 hiervor), wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Zudem führt das kantonale Gericht weiter überzeugend aus, die Rechtsgrundlage der §§ 16 f. SPG/AG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 AIG genüge nicht nur für die Regelung der Unterstützungsansätze für vorläufig Aufgenommene durch den Verordnungsgeber. Vielmehr habe der kantonale Gesetzgeber auch im Bereich der ordentlichen Sozialhilfe eine mit § 17 Abs. 2 SPG/AG vergleichbare Übertragung der Zuständigkeit für die Regelung von Art und Höhe der materiellen Hilfe an den Regierungsrat vorgenommen, um dem Bedürfnis nach Flexibilität hinsichtlich der Anpassung an sich stetig verändernde Gegebenheiten zu entsprechen. Schliesslich verweist die Vorinstanz zutreffend darauf, dass im Bereich der Leistungsverwaltung die Anforderungen an die Bestimmtheit der formell-gesetzlichen Grundlage praxisgemäss geringer sind als in der Eingriffsverwaltung (vgl.”
“Dazu werden gerechnet die Zahl der geregelten Verhaltensalternativen, die Grösse des Adressatenkreises, die Intensität einer Regelung für die berührte private Person, die Bedeutung einer Regelung für die Ausgestaltung des politischen Systems, die finanziellen Auswirkungen für den Staat und die private Person, die Umstrittenheit bzw. die Akzeptierbarkeit einer Regelung in der Rechtsgemeinschaft und das geltende Recht als Ausdruck vorangegangener gesetzgeberischer Bewertungen (vgl. BLVGE 1996 S. 42; Biaggini, a.a.O., S. 33). 6.2.4 Das Bundesgericht erachtete in der Praxis etwa die Festsetzung der Detailvorschriften zum Rauchverbot in Restaurants in einer Verordnung als zulässig (vgl. BGE 136 I 17 E. 3.2). Ebenso durfte das Mass der Unterstützung durch die Sozialhilfe in einer Verordnung geregelt werden, da es von Bundesrechts wegen nicht als notwendig erachtet wurde, dass die Höhe der Leistungen in der Form eines formellen Gesetzes festgelegt werde, solange die vorgesehenen Leistungen noch oberhalb dessen liegen, was nach Art. 12 BV als Minimum staatlicher Leistungen geboten sei (vgl. BGE 130 I 1 E. 4). Auch die Regelung der Besoldung von Oberärzten in einer Verordnung gestützt auf eine weitgehende Delegationsnorm im Gesetz wurde vom Bundesgericht als zulässig erachtet, weil eine derart weitgehende Delegation im Bereich der Besoldung der Rechtswirklichkeit entspreche und in den meisten Kantonen die Gehälter generell durch Dekret oder Verordnung geregelt seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2P.369/1998 vom 21. März 2000 E. 2f). Nach der Rechtsprechung stellen sodann baupolizeiliche Vorschriften mit entsprechenden Verboten und Geboten (z.B. Festlegung von Ausnützungsziffern, Festsetzung von Mindestwohnanteilen für Neubauten, Festlegung grösserer Gebäudeabstände, Verbot der Werbung für Tabak und alkoholische Getränke auf privatem Grund) im Allgemeinen keine schweren Eingriffe in das Eigentum dar, sodass eine gesetzliche Delegation als mit dem Legalitätsprinzip im Einklang stehend erachtet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.”
“Hier streitig ist der Grundbedarf für vorläufig aufgenommene Personen, die der allgemeinen Sozialhilfegesetzgebung unterstehen (vgl. vorne E. 4). Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt (Art. 69 Abs. 1 KV). Zu den grundlegenden und wichtigen Rechtssätzen, die zwingend in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 69 Abs. 4 Satz 1 KV), gehören auch Bestimmungen über die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen sowie Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen (Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Bst. a und c KV). Die Rechtsprechung hat dies für regelmässig wiederkehrende Sozialleistungen konkretisiert (vgl. vorne E. 5.1). Das Bundesgericht hat im hier interessierenden Kontext weiter festgehalten, dass es von Bundesrechts wegen nicht notwendig ist, die Höhe der Leistungen in der Form eines formellen Gesetzes festzulegen, solange die vorgesehenen Leistungen noch oberhalb dessen liegen, was nach Art. 12 BV als Minimum staatlicher Leistungen geboten ist (vgl. BGE 130 I 1 E. 4 mit Hinweisen).”
Bei Kontosperren ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 12 BV zu prüfen, dass der Zugriff auf das Existenzminimum gewährleistet bleibt. Die Entscheidung stellt darauf ab, dass Betroffene Zugang zu regelmässigen Einnahmen — namentlich zur AHV‑Rente — haben müssen bzw. die Einzahlung der Rente auf ein anderes Konto möglich ist, damit die Zahlung laufender Rechnungen sichergestellt werden kann.
“Mit Blick darauf erweist sich die Kontosperre auch hinsichtlich ihres Umfangs als erforderlich und geeignet, um eine Ersatzforderung, welche auch zugunsten der Geschädigten verwendet werden kann, sicherzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesamtsaldo von CHF 97'152.50 auf den zwei weiteren gesperrten Konten bei der J.________(Bank), welche auf die Beschuldigte 2 lauten, berücksichtigt wird. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern vor diesem Hintergrund die Sperre der Konten unverhältnismässig sein sollte. Offenbar ist der Beschwerdeführer von früher vorhandenen Kontensaldi ausgegangen. Wie erwähnt, richtet sich diese «ausserordentliche» Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO nicht gegen tatverstrickte Vermögenswerte des Betroffenen, sondern gegen sein allgemeines Vermögen, weshalb es keines inneren Zusammenhanges zwischen den beschlagnahmten Werten und der Tat bedarf. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 12 BV. Der Beschwerdeführer bringt vor, sie könnten derzeit die Rechnungen nicht mehr bezahlen. Da im vorliegenden Fall Konten sowohl des Beschwerdeführers als auch von dessen Ehefrau, der Beschuldigten 2, betroffen seien, greife auch die eheliche Unterstützungspflicht nicht, was es umso schlimmer mache. Mit Blick auf die Angaben in der Steuererklärung 2022 scheinen der Beschwerdeführer und/oder seine Frau noch über ein weiteres Konto bei der L.________(Bank) zu verfügen, auf welchem sich Ende 2022 noch CHF 54'071.00 befanden. Zudem gibt der Beschwerdeführer an, auch seine AHV-Rente werde auf «dieses» Konto überwiesen, wobei sich aus der Beschwerde nicht erschliesst, welches Konto gemeint ist. Jedenfalls scheint es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer über regelmässige Einnahmen verfügt. Der Einzahlung der AHV-Rente auf ein anderes Konto steht nichts im Weg, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich ist, zur Bezahlung von Rechnungen auf seine AHV zuzugreifen. Abgesehen davon begründet oder belegt der Beschwerdeführer auch nicht, inwiefern er nicht mehr in der Lage ist, die Rechnungen zu bezahlen.”
Bei bloßer Kapitalansammlung gilt Art.12 Abs.3 SBV steuerbefreiungshemmend; Vermögensverwaltung kann Gemeinnützigkeit ausschliessen.
“Der Erwerb, die Sanierung und die Vermietung von Immobilien stellt die einzige Tätigkeit der Rekurrentin dar. Wie hiervor aufgezeigt, reichen die daraus fliessenden Erträge aus, um die Aufwendungen inkl. Abschreibungen zu decken. Wie der Vertreter in Ziff. 1 der Rekursschrift vom 3. August 2022 ausführt, werden die Erträge auch dazu verwendet, den Kauf weiterer Objekte zu finanzieren. Die Rekurrentin vermietet ihre Räume gemäss Vertreter zu marktgerechten Preisen, wobei jener sogar die Auffassung vertritt, dass "eine steuerbefreite Institution [...] grundsätzlich keine Vergünstigungen an Dritte zukommen lassen" dürfe (Rekursschrift vom 3.8.2022, S. 7). Dem ist zu entgegnen, dass es geradezu typisch für eine gemeinnützige Organisation ist, Drittpersonen zu begünstigen; wobei für eine Steuerbefreiung ein offener Destinatärkreis erforderlich ist (KS 12, Ziff. II/3a). Insgesamt verhält sich die Rekurrentin wie eine typische Immobiliengesellschaft und damit unternehmerisch. Im Übrigen stellt die blosse Kapitalansammlung gemäss Art. 12 Abs. 3 SBV keine Tätigkeit im Sinn des gemeinnützigen Zwecks dar. Daher wäre die Gemeinnützigkeit der Rekurrentin auch dann zu verneinen, wenn man ihre Tätigkeit als reine Vermögensverwaltung qualifizieren wollte. Unabhängig davon, ob das Halten und Vermieten von Liegenschaften als unternehmerische Tätigkeit oder als blosse Vermögensverwaltung betrachtet wird, muss eine allfällige Steuerbefreiung auch mit Blick auf die Wettbewerbsneutralität geprüft werden (Greter/Greter, a.a.O., N. 33 zu Art. 56 DBG). Der verfassungsmässige Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Steuer (Art. 27, Art. 94 Abs. 4 und Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) verlangt, dass ein sich auf dem Markt betätigendes Unternehmen hinsichtlich der Besteuerung auf die gleiche Konkurrenzbasis zu stellen ist wie die übrigen Wirtschaftssubjekte (BGer 2C_564/2016 vom 9.5.2017, E. 2.2.1). Es ist offensichtlich, und wird vom Vertreter auch nicht bestritten, dass die Rekurrentin als Vermieterin von Wohn- und Geschäftsräumen im F.”
Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen bei der Gewährung von Nothilfe sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie sind zulässig, soweit sie sachbezogen (nicht sachfremd) sind, der Zweckbindung der Leistung dienen und nur solche Anforderungen enthalten, die zur Beseitigung der Notlage erforderlich und zumutbar sind.
“Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführer 1-6, die Beschwerdegeg- ner 1-3 hätten zu Unrecht eine Anwesenheitspflicht angeordnet, indem in be- stimmten Rückkehrzentren auf Catering-Service umgestellt und daher keine Not- hilfe mehr ausbezahlt worden sei, ist ebenfalls auf die entsprechenden Erwägun- gen im Beschluss der hiesigen Kammer vom 30. Dezember 2021 zu verweisen. Darin wurde zutreffend festgehalten, dass es den Kantonen freistehe, die Nothilfe durch Sachleistungen sicherzustellen (Art. 82 Abs. 4 AsylG). Zudem seien Aufla- gen und Bedingungen, d.h. Nebenbestimmungen, für Leistungen aus Art. 12 BV - 16 - nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit Nebenbestimmungen würden die recht- mässige Ausübung eines eingeräumten Rechts oder einer Bewilligung oder die zweckkonforme Verwendung von staatlichen Leistungen sichergestellt. Einzig sachfremde Nebenbestimmungen seien unzulässig (BGE 131 I 166 E. 4.4). Eine ausschliesslich als Naturalleistung für Unterkunft und Verpflegung erbrachte Not- hilfe verstosse als solche nicht gegen das gemäss Art. 12 BV gewährleistete Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (BGE 135 I 119 E. 5; zum Ganzen siehe Urk. 10/9/2 E. 4.2.2). Weshalb die Umstellung auf einen Catering-Service (anstel- le der Ausbezahlung von Nothilfe) ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Be- schwerdegegner 1-3 begründen soll, erhellt nicht, selbst wenn die Beschwerde- führer 1-6 sich bei Beanspruchung von Nothilfe nur noch in den Rückkehrzentren verpflegen konnten. Insbesondere kann den Beschwerdeführern 1-6 nicht gefolgt werden, dass sie durch diese Massnahme gezwungen worden seien, sich in den Rückkehrzentren der Gefahr einer Erkrankung auszusetzen, zumal mit der Um- stellung auf den Catering-Service – wie bereits ausgeführt – gerade bezweckt wurde, den Bewohnern der Rückkehrzentren Social Distancing zu ermöglichen, indem sie nicht mehr einkaufen mussten und weil dadurch auch die Kontakte der Bewohner untereinander in den Küchen der Rückkehrzentren reduziert wurden (Urk. 10/3/5 S. 5; vgl. auch Urk. 10/9/2 E. 4.2.2).”
“Nothilfe ist als Überbrückungshilfe zu leisten (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2), solange die Notlage andauert. Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, wenn diese der Beseitigung der Notlage dienen. Insbesondere darf, soweit erforderlich und zumutbar, verlangt werden, dass der Betroffene bei der Feststellung der Notlage mitwirkt (Art. 83a AsylG). Zudem kann der Leistungsbezug an das (zumutbare) persönliche Abholen der Leistungen oder die geeignete Individualisierung des Bezügers geknüpft werden (Müller, Art. 12 N. 43; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 150). 2.4 Gestützt auf § 5c Abs. 3 SHG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24. Oktober 2007 erlassen (Nothilfeverordnung; LS 851.14). Gemäss deren § 1 Abs. 1 haben Personen, welche sich unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur Ausreise veranlasst werden können, Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV, wenn sie ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben (lit. a) und kein anderer Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung zuständig ist (lit. b). Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nothilfeverordnung). Sie wird in der Regel in dafür vorgesehenen Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nothilfeverordnung). Wer Nothilfe beansprucht, muss persönlich beim Migrationsamt vorsprechen. Dieses überprüft die Person ausländerrechtlich und überweist sie an das Kantonale Sozialamt (§ 4 Abs. 1 Nothilfeverordnung). Das Kantonale Sozialamt prüft die Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu (§ 4 Abs. 2 Nothilfeverordnung). Der Kanton legt die Struktur, das Niveau und die Art der Hilfe fest und sorgt für deren Finanzierung (vgl. Begründung des Regierungsrats zur Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsbewilligung [Nothilfeverordnung] vom 24.”
Im Zusammenhang mit Art. 12 BV gelten für Beziehende von Sozialhilfe Mitwirkungspflichten und das Subsidiaritätsprinzip: Bedürftige sind verpflichtet, ihre Bedürftigkeit zu mindern. Nach dem Subsidiaritätsprinzip werden Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet, soweit die betroffene Person nicht selbst für den Lebensunterhalt aufkommen kann und andere Mittel (z. B. Versicherungsleistungen oder eigenes Vermögen) nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sind. Entsprechend kann rechtzeitig mitgeteiltes oder verfügbares Vermögen den Anspruch auf bzw. die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe reduzieren.
“In materieller Hinsicht ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden mit den ihm auferlegten Auflagen bzw. mit der durch die Missachtung der Auflagen erfolgten Kürzung der Sozialhilfe in der Höhe von 30 %. Die Sozialkommission erwog, der Beschwerdeführer habe das Subsidiaritätsprinzip verletzt, weil er das IV-Gesuch trotz anhaltender Krankheit nicht eingereicht habe. Auch habe er die erforderlichen Arbeitsbemühungen nicht eingereicht und habe die selbstständige Tätigkeit, die den Lebensunterhalt nicht decke, nicht aufgegeben. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen, sind an die Erfüllung verschiedener Pflichten gebunden. Neben die Auskunfts-, Informations- und Mitwirkungspflicht (Art. 24 SHG) tritt dabei unter anderem die Pflicht des Bedürftigen zur Minderung seiner Bedürftigkeit, was sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5 SHG) und letztlich aus der Eigenverantwortung ableiten lässt (Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 85 f.). Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität werden Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet, wenn und soweit die bedürftige Person nicht selber für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann (Möglichkeiten der Selbsthilfe) und die Hilfe von dritter Seite (Versicherungsleistungen, Darlehen, Subventionen, freiwillige Leistungen Dritter etc.) nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dieses Prinzip unterstreicht den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass sämtliche anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, bevor staatliche Hilfeleistungen zugesprochen werden.”
“Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Sozialhilfe den Ansprüchen anderer Gläubiger nicht vorgehe (Beschwerde S. 2 Ziff. III Ziff. 2), zielt an der Sache vorbei. Zwar ist eine (Rückerstattungs-)Forderung des Sozialdienstes – soweit sie nicht etwa grundpfandgesichert ist (vgl. SKOS-RL 04/05 2.2) – gegenüber anderen Forderungen schuldbetreibungsrechtlich grundsätzlich nicht privilegiert (vgl. Art. 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Bei der Frage der Anrechnung eines liquiden Vermögenswertes im Rahmenbudget geht es jedoch nicht um einen Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin, sondern um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Sozialhilfe bzw. deren Bemessung. Mit anderen Worten steht nicht die Gläubigerfolge im Zentrum, sondern das verfassungsrechtlich verankerte (Art. 12 BV; Art. 29 KV) und positivrechtlich normierte (Art. 9 und 23 Abs. 2 SHG) Subsidiaritätsprinzip (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2) bzw. das Bedarfsdeckungsprinzip (vgl. BVR 2011 S. 368 E. 4.3). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. II 35-47) zutreffend erwog (E. 6.4), wäre in den Monaten nach dem Vermögensanfall im Sozialhilfebudget kein Fehlbetrag entstanden und damit auch keine Sozialhilfe ausgerichtet worden, soweit die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung (vgl. E. 3.1 hiervor) korrekt (d.h. rechtzeitig) nachgekommen wäre. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Sozialhilfe keine Schulden übernimmt, liegt wie unter E. 4.3 hiervor dargelegt, hier nicht vor. Dies gilt unbesehen des geltend gemachten Umstands, dass die Beschwerdeführerin auch Prämienausstände bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getilgt haben soll, welche zu einer Zeit entstanden seien, in welcher sie bereits Sozialhilfe bezogen habe (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 3; act. II 5 Ziff. 1; act.”
Personen, die sich unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur Ausreise veranlasst werden können, haben bei ausdrücklichem Gesuch Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV. Kantone können Anspruchsmodalitäten durch Verordnung konkretisieren.
“Gestützt auf § 5c Abs. 3 SHG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24. Oktober 2007 erlassen (Nothilfeverordnung; LS 851.14). Gemäss deren § 1 Abs. 1 haben Personen, welche sich unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur Ausreise veranlasst werden können, Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV, wenn sie ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben (lit.”
Bei einer Arbeitsunfähigkeit oder einem Unfall von mehr als 30 Tagen besteht eine Meldepflicht zur medizinischen Tauglichkeitsbeurteilung; in diesem Fall ist eine medizinische Tauglichkeitsprüfung zwingend und kann durch das BAV angeordnet werden.
“Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten (Art. 12 Abs. 1 STEBV). Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden (Art. 12 Abs. 3 STEBV). Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen melden (Art. 12 Abs. 4 STEBV). Der Vertrauenspsychologe muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Art. 12 STEBV prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen (Art. 13 Abs. 2 STEBV). Schlussbeurteilungen der psychologischen Tauglichkeit sowie deren Einschränkungen werden in einer vom BAV geführten Datenbank gespeichert (Art. 41 Abs. 1 Bst. a STEBV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Bst. c STEBV). Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen (Art. 13 Abs. 4 STEBV).”
“Der Beschwerdeführer hat am 10. Februar 2022 einen weiteren Unfall erlitten, welcher gemäss seinen Angaben einen schweren Rückfall der PTBS zur Folge hatte. Er war offenkundig mehr als 30 Tage lang zu 100% arbeitsunfähig. Aufgrund der Akten ist gar von einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diesfalls ist eine medizinische Tauglichkeitsprüfung unumgänglich (vgl. Art. 12 Abs. 3 STEBV; bereits auch vorne E. 8). Eine solche konnte im Mai 2022 in der Schweiz nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch im Ausland weilte und gemäss seinen Angaben nicht reisefähig gewesen war. Auf Aufforderung des BAV vom 26. August 2022 hin teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 mit, dass er seit vorheriger Woche wieder in der Schweiz weile. Weiter führte er aus, dass er sich in Therapie befinde und es ihm wesentlich besser gehe. Er sei zuversichtlich, dass er innerhalb weniger Wochen wieder als Triebfahrzeugführer arbeitsfähig sein werde. Danach hat sich der Beschwerdeführer trotz weiterer Aufforderungen des BAV nicht mehr vernehmen lassen. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die frühere Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen und die Angaben des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 weiterhin auf fehlende Fahrtauglichkeit geschlossen hat. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art.”
Bei schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten kann die Unterstützung nach Mass der Schuldhaftigkeit bis maximal zur Nothilfe (Art. 12 BV) herabgesetzt werden. Nach den kantonalen Ausführungsregeln (vgl. § 18 Abs. 1 SHV/Basel-Landschaft) darf eine solche Herabsetzung in der konkreten Praxis höchstens um 30 % des Grundbedarfs gekürzt werden. Die Kürzung ist anzudrohen und angemessen zu befristen; bei der Beurteilung ist zu prüfen, ob die betroffene Person vorgängig klar über die Folgen informiert war (vgl. SKOS-Richtlinien).
“1 SHG verpflichtet, bezogene Unterstützungen zurückzuerstatten, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zumutbar ist. § 13a Abs. 1 SHG sieht sodann vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuzahlen sind (samt 5 % Zins). Gemäss § 11 Abs. 2 SHG ist die unterstützte Person verpflichtet, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen mitzuwirken und mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten. Sie ist gehalten, die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben (§ 17a Abs. 1 lit. a der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2001 [SHV; SGS 850.11]) und alle Ansprüche gemäss § 5 SHG, die ihr möglicherweise zustehen, geltend zu machen und sich so zu verhalten, dass diese nicht verjähren oder verwirken (§ 17a Abs. 1 lit. c SHV). Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung nach Massgabe der Schuldhaftigkeit, bis maximal zur Nothilfe gemäss Art. 12 BV, herabgesetzt (§ 11 Abs. 3 SHG). Gestützt auf § 11 Abs. 4 SHG hat der Regierungsrat die Einzelheiten der Herabsetzung in § 18 SHV geregelt.”
“Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung nach Massgabe der Schuldhaftigkeit, bis maximal zur Nothilfe gemäss Art. 12 BV, herabgesetzt (§ 11 Abs. 3 SHG). Nach § 18 Abs. 1 SHV darf die Unterstützung aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um 30% des Masses des Grundbedarfs gemäss § 9 SHV herabgesetzt werden. Die Herabsetzung ist anzudrohen und angemessen zu befristen (Abs. 2). Auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) halten fest, dass bei Kürzung von Sozialhilfeleistungen unter anderem zu prüfen ist, ob die betroffene Person vorgängig klar informiert worden ist und sich also der Konsequenzen ihres Handelns bewusst sein konnte (vgl. Kapitel in A.8.2 Leistungskürzung als Sanktion).”
Das kantonale Sozialhilferecht kann über das verfassungsrechtliche Minimum hinausgehen. Kantonale Regeln orientieren sich am Konzept des «sozialen Existenzminimums», das nicht nur die physische Existenz, sondern auch eine minimale Teilnahme am sozialen Leben sichern und sich am regionalen Lebensstandard ausrichten soll. Die Kantone sind zuständig für die Ausgestaltung von Umfang und Modalitäten der Hilfe.
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 SHG muss die wirtschaftliche Hilfe der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt decken und ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben ermöglichen. Damit orientiert sich das SHG am Konzept des sog. sozialen Existenzminimums. Dieses sichert nicht nur die biologisch-physische Existenz, sondern ermöglicht auch die minimale Teilhabe an den zivilisatorischen, sozialen und kulturellen Errungenschaften, die zum durchschnittlichen Lebensstandard der umgebenden Gesellschaft gehören. Der Leistungsrahmen des SHG geht somit über das verfassungsrechtliche Minimum hinaus, das die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus der grundrechtlichen Garantie von Art. 12 BV ableitet (vgl. Coullery/Mewes, a.a.O., S. 761; s. auch Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 5 f.). Das soziale Existenzminium orientiert sich am Lebensstandard der Bevölkerung und beruht auf einem mehrstufigen, auf die individuelle Situation angepassten System: Grundbedarf, zwingende Fixkosten und zusätzliche, situationsbezogene Leistungen (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 477; dazu auch vorne E. 3.4). Inhaltlich muss die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe nach Art. 31 Abs. 2 SHG so ausgestaltet sein, dass eine Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede erreicht werden kann (Bst. a), dass fachliche Grundsätze beachtet sind (Bst. b), dass Anreizsysteme bestehen, die zu Selbständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen (Bst. c), und dass die für den Kanton und die Gemeinden langfristig kostengünstigste Variante angewendet wird (Bst. d).”
“Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom”
“L'aiuto in situazioni di bisogno, che ha carattere transitorio, è subordinato al rispetto del principio di sussidiarietà, nel senso che non può prevalersene colui che, oggettivamente, è in misura di procurarsi con le proprie forze i mezzi indispensabili alla sua sopravvivenza. Una tale persona non è considerata versare in una situazione di bisogno, presupposto necessario per poter beneficiare di un aiuto. Inoltre, la Costituzione federale garantisce soltanto il diritto a un minimo d'esistenza, lasciando al legislatore federale, cantonale o comunale il compito di fissarne la portata e le modalità (cfr. DTF 135 I 119 consid. 7.4.; DTF 131 I 166 consid. 4.1 pag. 173; DTF 130 I 71 consid. 4.3 pag. 75; DTF 134 I 70). L’art. 12 Cost. fed. non garantisce un reddito minimo, bensì unicamente quanto indispensabile ad assicurare la sopravvivenza (vitto in natura, alloggio - di regola collettivo -, abbigliamento - eventualmente d’occasione; cfr. STF 8C_323/2009 del 28 luglio 2009 - e cure medico-sanitarie di base; STF 8C_199/2021 del 14 dicembre 2021 consid. 4.1.; DTF 135 I 119; STF 8C_3/2007 dell’8 giugno 2007 consid. 3.; DTF 130 I 366). L’art. 12 Cost. si limita a impedire che una persona non si ritrovi per strada e ridotta alla mendicanza (cfr. STF 8C_46/2015 del 4 febbraio 2015 consid. 6). Nella STF 8C_717/2022 del 7 giugno 2023 l’Alta Corte ha ribadito che: " 5.1. A norma dell'art. 12 Cost. chi è nel bisogno e non è in grado di provvedere a sé stesso ha diritto d'essere aiutato e assistito e di ricevere i mezzi indispensabili per un'esistenza dignitosa (in tedesco: "die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind"; in francese: "pour mener une existence conforme à la dignité humaine"). Per giurisprudenza, la concretizzazione dell'art. 12 Cost. compete ai Cantoni, i quali sono liberi di fissare la natura e le modalità delle prestazioni da fornire a titolo di aiuto d'urgenza (DTF 146 I 1 consid. 5.1; 142 I 1 consid. 7.2; 139 I 272 consid. 3.2; 135 I 119 consid. 7.3). Il diritto fondamentale a condizioni minime d'esistenza garantito dall'art. 12 Cost. non include tuttavia un reddito minimo, ma solo la copertura dei bisogni elementari, strettamente necessari a sopravvivere in maniera rispettosa della dignità umana (quali cibo, alloggio, vestiti e cure mediche di base) e si limita quindi a garantire l'indispensabile, sì da scongiurare la mendicità e la vita sulla pubblica via (DTF 146 I 1 consid.”
Personen ohne Aufenthaltsregelung — etwa nach Ablauf der gesetzten Ausreisefrist nach rechtskräftiger Wegweisung — werden nur im Rahmen von Art. 12 BV unterstützt. Ein vorläufiger verfahrensbedingter Aufenthalt im Rechtsmittelverfahren gegen die Ausreisefrist gilt hierfür nicht als Aufenthaltsregelung.
“URL werden Personen ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz nur im Rahmen von Art. 12 BV unterstützt. Mit dem Ablauf der gesetzten Ausreisefrist nach rechtskräftiger Wegweisung fehlt es an einer Aufenthaltsregelung, weshalb in diesem Fall die genannte Regelung zur Anwendung gelangt. Der vorläufige verfahrensbedingte Aufenthalt im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Ausreisefrist stellt nach dem Gesagten keine Aufenthaltsregelung dar. Der Rekurrent kann diesbezüglich auch aus der weiteren Regelung in Ziff.”
“URL werden Personen ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz nur im Rahmen von Art. 12 BV unterstützt. Mit dem Ablauf der gesetzten Ausreisefrist nach rechtskräftiger Wegweisung fehlt es an einer Aufenthaltsregelung, weshalb in diesem Fall die genannte Regelung zur Anwendung gelangt. Der vorläufige verfahrensbedingte Aufenthalt im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Ausreisefrist stellt nach dem Gesagten keine Aufenthaltsregelung dar. Der Rekurrent kann diesbezüglich auch aus der weiteren Regelung in Ziff.”
Aus Art. 12 BV ergibt sich kein Anspruch, den Ort, die Form oder die konkrete Ausgestaltung der Nothilfe selbst zu bestimmen. Die Kantone bestimmen Struktur, Niveau und Modalitäten der Leistungserbringung; dabei sind sie jedoch an die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gebunden. Kantone dürfen für den Leistungsbezug Bedingungen und zumutbare Mitwirkungspflichten anordnen; sie dürfen aber keine unzumutbaren oder schikanösen Anforderungen stellen.
“Nothilfe ist als Überbrückungshilfe zu leisten (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2), solange die Notlage andauert. Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, wenn diese der Beseitigung der Notlage dienen. Insbesondere darf, soweit erforderlich und zumutbar, verlangt werden, dass der Betroffene bei der Feststellung der Notlage mitwirkt (Art. 83a AsylG). Zudem kann der Leistungsbezug an das (zumutbare) persönliche Abholen der Leistungen oder die geeignete Individualisierung des Bezügers geknüpft werden (Müller, Art. 12 N. 43; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 150). 2.4 Gestützt auf § 5c Abs. 3 SHG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24. Oktober 2007 erlassen (Nothilfeverordnung; LS 851.14). Gemäss deren § 1 Abs. 1 haben Personen, welche sich unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur Ausreise veranlasst werden können, Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV, wenn sie ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben (lit. a) und kein anderer Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung zuständig ist (lit. b). Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nothilfeverordnung). Sie wird in der Regel in dafür vorgesehenen Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nothilfeverordnung). Wer Nothilfe beansprucht, muss persönlich beim Migrationsamt vorsprechen. Dieses überprüft die Person ausländerrechtlich und überweist sie an das Kantonale Sozialamt (§ 4 Abs. 1 Nothilfeverordnung). Das Kantonale Sozialamt prüft die Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu (§ 4 Abs. 2 Nothilfeverordnung). Der Kanton legt die Struktur, das Niveau und die Art der Hilfe fest und sorgt für deren Finanzierung (vgl. Begründung des Regierungsrats zur Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsbewilligung [Nothilfeverordnung] vom 24.”
“24d, 80 und 80a AsylG), obliegt diesem auch die Ausgestaltung der Nothilfe im Rahmen der verfassungsmässigen Mindestanforderungen, sofern nicht der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen spezielle Regelungen erlässt (vgl. namentlich Art. 80 ff. AsylG). Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312) richten sich bei Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht (vgl. auch Art. 82 Abs. 1 AsylG). Die Kantone sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2; BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3). Auch die Modalitäten der Leistungserbringung stehen grundsätzlich in der Kompetenz des Kantons bzw. dessen Behörden. Die Kantone dürfen allerdings keine unzumutbaren oder gar schikanösen Anforderungen an deren Bezug stellen (BGE 131 I 166 E. 8.4). 2.3 Wer der Nothilfe bedarf, kann aus Art. 12 BV kein Recht ableiten, über Ort, Form oder Ausgestaltung der zu gewährenden Nothilfe selber frei zu entscheiden (Lucien Müller in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2023, Art. 12 N. 30). Nothilfe ist als Überbrückungshilfe zu leisten (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2), solange die Notlage andauert. Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, wenn diese der Beseitigung der Notlage dienen. Insbesondere darf, soweit erforderlich und zumutbar, verlangt werden, dass der Betroffene bei der Feststellung der Notlage mitwirkt (Art. 83a AsylG). Zudem kann der Leistungsbezug an das (zumutbare) persönliche Abholen der Leistungen oder die geeignete Individualisierung des Bezügers geknüpft werden (Müller, Art. 12 N. 43; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 150). 2.4 Gestützt auf § 5c Abs. 3 SHG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24.”
Ein vorgängiger Verzicht auf Ansprüche nach Art. 12 BV, namentlich auf öffentliche Unterstützung/Sozialhilfe, ist nicht wirksam. Art. 12 BV gewährleistet den unantastbaren Kerngehalt des Rechts auf Hilfe in Notlagen, weshalb auf dieses Grundrecht nicht im Voraus verzichtet werden kann. Zudem ist eine einseitige Verzichtserklärung gegenüber dem Gemeinwesen nicht verbindlich, wenn das Gemeinwesen nicht Partei der Erklärung ist.
“Schliesslich kann auch aus der von der Ehefrau des Beschwerdeführers am 3. März 2022 unterzeichneten Erklärung, wonach sie bis zu ihrem Tod bzw. für 20 Jahre ab Unterschriftsdatum keine öffentliche Unterstützung in der Schweiz beantrage, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Mit dieser Erklärung möchte sie offenbar auf jegliche finanzielle Unterstützung von Seiten des Gemeinwesens, insbesondere auf Sozialhilfe, freiwillig und im Voraus verzichten. Art. 12 BV statuiert jedoch ein Recht auf Hilfe in Notlagen, welches die finanziellen Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, garantiert; es handelt sich dabei um den unantastbaren Kerngehalt eines Grundrechts (vgl. Dubey, Droits fondamentaux, 2018, N. 4623). Diesbezüglich und vor dem Hintergrund des Schutzes vor der übermässigen persönlichen Bindung (nach Art. 27 ZGB) ist festzuhalten, dass auf Grundrechte nicht zum Voraus verzichtet werden kann, egal ob definitiv oder vorübergehend, ganz oder teilweise (vgl. Dubey, Droits fondamentaux, 2018, N. 264). Überdies ist das Gemeinwesen vorliegend nicht Partei der Verzichtserklärung, weshalb diese ohnehin nicht verbindlich sein kann.”
Für einen Anspruch nach Art. 12 BV genügt es nicht, pauschal eine Notlage zu behaupten. Der Betroffene muss konkret darlegen, inwiefern die angefochtene Verfügung oder das Urteil ihm ein menschenwürdiges Dasein verwehrt.
“Eine solche Notlage sei weder offensichtlich noch hinreichend belegt worden. Insbesondere liesse sich diese nicht mit dem finanziellen Engpass bei der vom Beschwerdeführer betriebenen Unternehmung begründen. Inwiefern diese Feststellungen und Erwägungen willkürlich (Art. 9 BV) oder sonstwie verfassungswidrig sein sollen, wird nicht näher ausgeführt. Lediglich zu behaupten, die flüssigen Mittel nunmehr seit einem Monat aufgebraucht zu haben, und das Verhindern des Konkurses der Unternehmung zu fordern, reicht genauso wenig aus, wie zu behaupten, die Notlage hinreichend belegt zu haben. Soweit er bezüglich des Vermögenswerts "Porsche" geltend macht, diesen, wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt worden sei, zwischenzeitlich zwar veräussert zu haben, indessen dafür kein Geld, sondern nur "Tauschwerte für die Zukunft" erhalten zu haben, handelt es sich dabei um ein letztinstanzlich unzulässiges Novum (Art. 99 BGG, das vor Bundesgericht keine Berücksichtigung finden kann (Näheres dazu: BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit schliesslich Art. 12 BV angerufen wird, unterlässt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, inwiefern ihm das vorinstanzliche Urteil kein menschenwürdiges Dasein mehr ermöglichen soll (vgl. BGE 130 I 71 E. 4.1 mit Hinweisen). Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unzureichend begründet.”
Die Kantone dürfen die Unterstützungsansätze für bestimmte Gruppen (z.B. vorläufig Aufgenommene, Asylsuchende) differenzieren. Dies erweitert den verfassungsmässigen Anspruch aus Art. 12 BV nicht von sich aus, soweit der verfassungsrechtlich geschützte Mindestschutz der Nothilfe gewahrt bleibt.
“Die Kantone haben nach der per 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen bundesgesetzlichen Bestimmung von Art. 86 Abs. 1 AIG, wonach "der Ansatz für die Unterstützung [von vorläufig Aufgenommenen] unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung [liegt]", von Bundesrechts wegen unter anderem beim Sozialhilfeansatz zwischen vorläufig aufgenommenen Personen (ohne Flüchtlingseigenschaft; vgl. dazu BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.3.2) und anderen Kategorien von Personen zu differenzieren. Dies verstösst praxisgemäss weder gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 10 Abs. 1 KV/BE; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot und auch nicht gegen Art. 12 BV (BGE 130 I 1 E. 5; vgl. auch Urteil 8C_871/2015 vom 2. November 2016 E. 5; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (E. 1.1 f.) genügenden Weise auf, inwiefern der hier anwendbare (E. 3.1 i.f.), in Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE festgelegte GBL-Ansatz - entgegen der Vorinstanz - den Schutzbereich der Nothilfe gemäss Art. 12 BV verletzen soll. Sie machen auch nicht geltend, Art. 29 Abs. 1 KV/BE vermittle einen über die Mindestleistungen gemäss Art. 12 BV (E. 5.2.1) hinaus reichenden Anspruch auf Nothilfe. Zudem legen sie nicht dar, inwiefern die Rechtsprechung zu Art. 12 BV (E. 5.2.1) zu ändern wäre (vgl. zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung: BGE 145 V 304 E. 4.4 mit Hinweisen).”
“3 AsylG ging der Bundesgesetzgeber von 20 bis 30 Prozent tieferen Sozialhilfeansätze für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung gegenüber der einheimischen Bevölkerung aus. In den parlamentarischen Debatten zur Änderung von Art. 86 Abs. 1 AIG wurde der Umfang der Reduktion der Unterstützung für vorläufig Aufgenommene nicht thematisiert (vgl. vorne E. 5.4.1). Art. 86 Abs. 1 AIG belässt den Kantonen jedenfalls Spielraum, für vorläufig Aufgenommene Ansätze vorzusehen, die über denjenigen der Asylsuchenden liegen (vgl. vorne E. 6.5). Es besteht ein bundesrechtlicher Auftrag, vorläufig Aufgenommene beruflich und sozial zu integrieren. Damit dies möglich ist, darf sich die Unterstützung nicht auf Nothilfe beschränken (vgl. Grasdorf-Meyer/Ott/Vetterli, a.a.O., Rz. 945; vorne E. 3.4). Untergrenze muss mithin eine Unterstützung oberhalb der Nothilfe bilden. Massgebend ist im bernischen Sozialhilfesystem grundsätzlich das soziale Existenzminimum, an dem sich das SHG orientiert (Art. 30 Abs. 1 SHG; vgl. hinten E. 7.3). Der Anspruch auf Nothilfe nach Art. 12 BV umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können; es handelt sich um eine minimale individuelle Hilfe, die sich auf das absolut Notwendige beschränkt (vgl. grundlegend BGE 130 I 71 E. 4.1, 131 I 166 E. 3.1; ferner BGE 142 V 513 E. 5.1; BVR 2019 S. 360 E. 3.3, 2011 S. 368 E. 4.2). Der kantonalrechtliche Anspruch auf Nothilfe nach Art. 29 KV geht nicht über diese bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (vgl. vorne E. 3.1). Insoweit ist Art. 8 Abs. 4 SHV nicht zu beanstanden: Der gestützt darauf angewandte Ansatz ist erheblich höher als der Nothilfeansatz (vgl. Art. 9 Abs. 2 EV AIG und AsylG). Während der GBL für einen Einpersonenhaushalt nach Art. 8 Abs. 4 SHV 696 Franken pro Monat beträgt, liegt er bei der Nothilfe bei lediglich acht Franken pro Tag, d.h. monatlich 240 Franken bei 30 Tagen (vgl. auch Art. 8l Abs. 2 SHV). Hinzu kommen alle weiteren Leistungskomponenten der regulären Sozialhilfe (vgl.”
Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in Fällen von Nothilfe bzw. Sozialhilfe besteht nicht routinemässig. Insbesondere unterscheidet die Rechtsprechung zwischen Eingriffsverwaltung — bei besonders schweren Eingriffen (z. B. Wegzug der elterlichen Obhut, schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahmen) kann ein Vertretungsbedarf bestehen — und Leistungsverwaltung. Fragen des Umfangs der Unterstützung und mögliche Leistungskürzungen in der Sozialhilfe begründen nicht ohne Weiteres einen solchen Vertretungsbedarf; es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die konkrete Schwere des Eingriffs dies erfordert.
“Inwiefern die am 2. Juli 2024 verfügte Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages konkret einen schweren Eingriff in den Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV) darstelle, zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise auf. Abgesehen von appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, worauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 8C_232/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.2 mit Hinweisen), legt sie nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise (vgl. E. 3.2 hiervor) dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie mit Blick auf das vor dem Beschwerdegegner hängige Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung verneinte.”
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, bereits die Schwere des Eingriffs indiziere im vorliegenden Verfahren die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Ein solcher Eingriff liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise bei einem möglichen Entzug der elterlichen Obhut (BGE 130 I 180 E. 3.3.2) oder einer drohenden schwerwiegenden freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 143 I 164 E. 3.5, 128 I 225 E. 2.5.2) vor. Es handelt sich bei diesen Beispielen besonders schwerer Eingriffe um Fälle aus der Eingriffsverwaltung. Demgegenüber betrifft die vorliegende Angelegenheit – die Frage des Umfangs der Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe – die Leistungsverwaltung. Die Wirkung von Leistungskürzungen – bei grundsätzlich gewährten und mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV ohne Weiteres nach wie vor vereinbaren Leistungen – vermag nicht ohne Prüfung im Einzelfall die Schwere der erwähnten Beispiele aus der Eingriffsverwaltung zu erreichen. Kommt hinzu, dass im vorliegenden Verfahren vor allem Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin betroffen sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin durch die Anrechnung eines von ihr zu leistenden Eigenbeitrags für den Fall, dass dieser nicht realisiert werden kann, finanziell stark eingeschränkt wird, kann nicht von einem besonders schwerwiegenden Eingriff in ihre Rechte gesprochen werden.”
Die SKOS‑Richtlinien konkretisieren den verfassungsrechtlichen Auftrag aus Art. 12 BV im Bereich der Sozialhilfe. Sie zielen darauf ab, eine gesamtschweizerische Unterstützungspraxis zu fördern und ein soziales Existenzminimum zu umschreiben, das über dem absolut Notwendigen liegt. Die Richtlinien enthalten hierzu ein Bemessungssystem sowie Vorgaben zu Zielsetzungen, Grundprinzipien, Rechten und Pflichten der Unterstützten und praktischen Regelungen für die Sozialhilfe.
“Helbing Lichtenhahn, Basilea 2011) rileva quanto segue: " In der Schweiz ist eine einheitliche Definition hinsichtlich der Ausgestaltung und der Höhe des Existenzminimum nicht vorhanden. Die verschiedenen Regelungen zum Existenzminimum in der Schweiz bilden kein kohärentes, geschlossenes System zur Sicherung und zum Schutze minimaler Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein. So besteht auch eine eigene Umschreibung und Ausgestaltung des Existenzminimums für den Leistungsbereich der Sozialhilfe. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe hat sich dieser Aufgabe angenommen und gibt im Rahmen ihrer Richtlinien Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe ab. Damit bezweckt sie, angesichts der grossen föderalen Vielfalt, vor allem auch die Förderung einer gesamtschweizerischen Unterstützungspraxis, insbesondere im Bereich der materiellen Unterstützung. Die Richtlinien konkretisieren dabei nicht nur den Verfassungsauftrag gemäss Art. 12 BV zur Existenzsicherung, sondern sie wollen grundsätzlich die Ausgestaltung eines sozialen Existenzminimums definieren, welches über dem absolut Notwendigen zu liegen kommt. Dabei wurde mit der letzten Revision ein Paradigmawechsel in der Konzeption der Richtlinien vollzogen, da die Grundsicherung ab dann mit einem Anreizsystem verknüpft wurde. Ausgerichtet ist das Unterstützungssystem der SKOS-Richtlinien auf längerfristig unterstützte Personen, die in einem Privathaushalt leben und fähig sind, den damit verbundenen Verpflichtungen nachzukommen. Allerdings zeichnen sich die Richtlinien nicht nur dadurch aus, dass sie ein Bemessungssystem für die jeweils angemessene Sozialhilfe für solche Haushalte beinhalten. Sie umschreiben bspw. auch die geltenden Zielsetzungen dieses Leistungsfeldes, die wesentlichen Grundprinzipien, die Rechte und Pflichten Unterstützter, die regeln bei der Auszahlung von Leistungen, die möglichen Sanktionen, die Massnahmen zur Integration oder die Verwandten- und Rückerstattungspflicht und erhalten eine Sammlung der Rechtsprechung, der kantonalen Sozialhilfegesetze sowie Praxishilfen.”
“Helbing Lichtenhahn, Basilea 2011) rileva quanto segue: " In der Schweiz ist eine einheitliche Definition hinsichtlich der Ausgestaltung und der Höhe des Existenzminimum nicht vorhanden. Die verschiedenen Regelungen zum Existenzminimum in der Schweiz bilden kein kohärentes, geschlossenes System zur Sicherung und zum Schutze minimaler Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein. So besteht auch eine eigene Umschreibung und Ausgestaltung des Existenzminimums für den Leistungsbereich der Sozialhilfe. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe hat sich dieser Aufgabe angenommen und gibt im Rahmen ihrer Richtlinien Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe ab. Damit bezweckt sie, angesichts der grossen föderalen Vielfalt, vor allem auch die Förderung einer gesamtschweizerischen Unterstützungspraxis, insbesondere im Bereich der materiellen Unterstützung. Die Richtlinien konkretisieren dabei nicht nur den Verfassungsauftrag gemäss Art. 12 BV zur Existenzsicherung, sondern sie wollen grundsätzlich die Ausgestaltung eines sozialen Existenzminimums definieren, welches über dem absolut Notwendigen zu liegen kommt. Dabei wurde mit der letzten Revision ein Paradigmawechsel in der Konzeption der Richtlinien vollzogen, da die Grundsicherung ab dann mit einem Anreizsystem verknüpft wurde. Ausgerichtet ist das Unterstützungssystem der SKOS-Richtlinien auf längerfristig unterstützte Personen, die in einem Privathaushalt leben und fähig sind, den damit verbundenen Verpflichtungen nachzukommen. Allerdings zeichnen sich die Richtlinien nicht nur dadurch aus, dass sie ein Bemessungssystem für die jeweils angemessene Sozialhilfe für solche Haushalte beinhalten. Sie umschreiben bspw. auch die geltenden Zielsetzungen dieses Leistungsfeldes, die wesentlichen Grundprinzipien, die Rechte und Pflichten Unterstützter, die regeln bei der Auszahlung von Leistungen, die möglichen Sanktionen, die Massnahmen zur Integration oder die Verwandten- und Rückerstattungspflicht und erhalten eine Sammlung der Rechtsprechung, der kantonalen Sozialhilfegesetze sowie Praxishilfen.”
Anspruchsvoraussetzung nach Art. 12 BV ist eine aktuelle, konkret vorhandene und hinreichend belegte Notlage zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Blosse Behauptungen ohne entsprechende Nachweise genügen nicht; es muss dargetan werden, inwiefern die vorinstanzliche Entscheidung dem Betroffenen kein menschenwürdiges Dasein mehr ermöglicht bzw. eine aktuelle schutzwürdige Notlage besteht.
“Eine solche Notlage sei weder offensichtlich noch hinreichend belegt worden. Insbesondere liesse sich diese nicht mit dem finanziellen Engpass bei der vom Beschwerdeführer betriebenen Unternehmung begründen. Inwiefern diese Feststellungen und Erwägungen willkürlich (Art. 9 BV) oder sonstwie verfassungswidrig sein sollen, wird nicht näher ausgeführt. Lediglich zu behaupten, die flüssigen Mittel nunmehr seit einem Monat aufgebraucht zu haben, und das Verhindern des Konkurses der Unternehmung zu fordern, reicht genauso wenig aus, wie zu behaupten, die Notlage hinreichend belegt zu haben. Soweit er bezüglich des Vermögenswerts "Porsche" geltend macht, diesen, wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt worden sei, zwischenzeitlich zwar veräussert zu haben, indessen dafür kein Geld, sondern nur "Tauschwerte für die Zukunft" erhalten zu haben, handelt es sich dabei um ein letztinstanzlich unzulässiges Novum (Art. 99 BGG, das vor Bundesgericht keine Berücksichtigung finden kann (Näheres dazu: BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit schliesslich Art. 12 BV angerufen wird, unterlässt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, inwiefern ihm das vorinstanzliche Urteil kein menschenwürdiges Dasein mehr ermöglichen soll (vgl. BGE 130 I 71 E. 4.1 mit Hinweisen). Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unzureichend begründet.”
“Aus der soeben dargelegten Rechtsprechung folgt ohne Weiteres, dass die Geltendmachung von Ansprüchen gestützt auf Art. 12 BV eine bestehende, direkt und persönlich betreffende Notlage voraussetzt. Eine solche bestand am 8. Januar 2019 jedoch gerade nicht mehr, zumal sich die Beschwerdeführerin 1 auch nicht auf eine eigene Notlage beruft. Damit fehlte es ihr bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse im Sinne der Rechtsprechung. Nicht zuletzt vermöchte selbst eine nachträgliche Übernahme der Behandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin die geltend gemachte Notlage der D.________ im fraglichen Zeitraum nicht zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin 1 hatte somit von vornherein kein praktisches Interesse an der Beurteilung ihrer Eingabe.”
Die kantonale Sozialhilfe orientiert sich am sozialen Existenzminimum und geht damit über das verfassungsrechtliche Minimum nach Art. 12 BV hinaus. Bei vorläufig Aufgenommenen besteht ein bundesrechtlicher Integrationsauftrag; die Unterstützung darf sich nicht auf reine Nothilfe beschränken, sondern muss eine Unterstützung oberhalb der Nothilfe gewährleisten, um berufliche und soziale Integration zu ermöglichen.
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 SHG muss die wirtschaftliche Hilfe der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt decken und ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben ermöglichen. Damit orientiert sich das SHG am Konzept des sog. sozialen Existenzminimums. Dieses sichert nicht nur die biologisch-physische Existenz, sondern ermöglicht auch die minimale Teilhabe an den zivilisatorischen, sozialen und kulturellen Errungenschaften, die zum durchschnittlichen Lebensstandard der umgebenden Gesellschaft gehören. Der Leistungsrahmen des SHG geht somit über das verfassungsrechtliche Minimum hinaus, das die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus der grundrechtlichen Garantie von Art. 12 BV ableitet (vgl. Coullery/Mewes, a.a.O., S. 761; s. auch Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 5 f.). Das soziale Existenzminium orientiert sich am Lebensstandard der Bevölkerung und beruht auf einem mehrstufigen, auf die individuelle Situation angepassten System: Grundbedarf, zwingende Fixkosten und zusätzliche, situationsbezogene Leistungen (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 477; dazu auch vorne E. 3.4). Inhaltlich muss die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe nach Art. 31 Abs. 2 SHG so ausgestaltet sein, dass eine Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede erreicht werden kann (Bst. a), dass fachliche Grundsätze beachtet sind (Bst. b), dass Anreizsysteme bestehen, die zu Selbständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen (Bst. c), und dass die für den Kanton und die Gemeinden langfristig kostengünstigste Variante angewendet wird (Bst. d).”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 SHG muss die wirtschaftliche Hilfe der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt decken und ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben ermöglichen. Damit orientiert sich das SHG am Konzept des sog. sozialen Existenzminimums. Dieses sichert nicht nur die biologisch-physische Existenz, sondern ermöglicht auch die minimale Teilhabe an den zivilisatorischen, sozialen und kulturellen Errungenschaften, die zum durchschnittlichen Lebensstandard der umgebenden Gesellschaft gehören. Der Leistungsrahmen des SHG geht somit über das verfassungsrechtliche Minimum hinaus, das die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus der grundrechtlichen Garantie von Art. 12 BV ableitet (vgl. Coullery/Mewes, a.a.O., S. 761; s. auch Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 5 f.). Das soziale Existenzminium orientiert sich am Lebensstandard der Bevölkerung und beruht auf einem mehrstufigen, auf die individuelle Situation angepassten System: Grundbedarf, zwingende Fixkosten und zusätzliche, situationsbezogene Leistungen (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 477; dazu auch vorne E. 3.4). Inhaltlich muss die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe nach Art. 31 Abs. 2 SHG so ausgestaltet sein, dass eine Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede erreicht werden kann (Bst. a), dass fachliche Grundsätze beachtet sind (Bst. b), dass Anreizsysteme bestehen, die zu Selbständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen (Bst. c), und dass die für den Kanton und die Gemeinden langfristig kostengünstigste Variante angewendet wird (Bst. d).”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 SHG muss die wirtschaftliche Hilfe der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt decken und ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben ermöglichen. Damit orientiert sich das SHG am Konzept des sog. sozialen Existenzminimums. Dieses sichert nicht nur die biologisch-physische Existenz, sondern ermöglicht auch die minimale Teilhabe an den zivilisatorischen, sozialen und kulturellen Errungenschaften, die zum durchschnittlichen Lebensstandard der umgebenden Gesellschaft gehören. Der Leistungsrahmen des SHG geht somit über das verfassungsrechtliche Minimum hinaus, das die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus der grundrechtlichen Garantie von Art. 12 BV ableitet (vgl. Coullery/Mewes, a.a.O., S. 761; s. auch Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 5 f.). Das soziale Existenzminium orientiert sich am Lebensstandard der Bevölkerung und beruht auf einem mehrstufigen, auf die individuelle Situation angepassten System: Grundbedarf, zwingende Fixkosten und zusätzliche, situationsbezogene Leistungen (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 477; dazu auch vorne E. 3.4). Inhaltlich muss die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe nach Art. 31 Abs. 2 SHG so ausgestaltet sein, dass eine Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede erreicht werden kann (Bst. a), dass fachliche Grundsätze beachtet sind (Bst. b), dass Anreizsysteme bestehen, die zu Selbständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen (Bst. c), und dass die für den Kanton und die Gemeinden langfristig kostengünstigste Variante angewendet wird (Bst. d).”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 SHG muss die wirtschaftliche Hilfe der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt decken und ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben ermöglichen. Damit orientiert sich das SHG am Konzept des sog. sozialen Existenzminimums. Dieses sichert nicht nur die biologisch-physische Existenz, sondern ermöglicht auch die minimale Teilhabe an den zivilisatorischen, sozialen und kulturellen Errungenschaften, die zum durchschnittlichen Lebensstandard der umgebenden Gesellschaft gehören. Der Leistungsrahmen des SHG geht somit über das verfassungsrechtliche Minimum hinaus, das die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus der grundrechtlichen Garantie von Art. 12 BV ableitet (vgl. Coullery/Mewes, a.a.O., S. 761; s. auch Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 5 f.). Das soziale Existenzminium orientiert sich am Lebensstandard der Bevölkerung und beruht auf einem mehrstufigen, auf die individuelle Situation angepassten System: Grundbedarf, zwingende Fixkosten und zusätzliche, situationsbezogene Leistungen (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 477; dazu auch vorne E. 3.4). Inhaltlich muss die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe nach Art. 31 Abs. 2 SHG so ausgestaltet sein, dass eine Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede erreicht werden kann (Bst. a), dass fachliche Grundsätze beachtet sind (Bst. b), dass Anreizsysteme bestehen, die zu Selbständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen (Bst. c), und dass die für den Kanton und die Gemeinden langfristig kostengünstigste Variante angewendet wird (Bst. d).”
“3 AsylG ging der Bundesgesetzgeber von 20 bis 30 Prozent tieferen Sozialhilfeansätze für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung gegenüber der einheimischen Bevölkerung aus. In den parlamentarischen Debatten zur Änderung von Art. 86 Abs. 1 AIG wurde der Umfang der Reduktion der Unterstützung für vorläufig Aufgenommene nicht thematisiert (vgl. vorne E. 5.4.1). Art. 86 Abs. 1 AIG belässt den Kantonen jedenfalls Spielraum, für vorläufig Aufgenommene Ansätze vorzusehen, die über denjenigen der Asylsuchenden liegen (vgl. vorne E. 6.5). Es besteht ein bundesrechtlicher Auftrag, vorläufig Aufgenommene beruflich und sozial zu integrieren. Damit dies möglich ist, darf sich die Unterstützung nicht auf Nothilfe beschränken (vgl. Grasdorf-Meyer/Ott/Vetterli, a.a.O., Rz. 945; vorne E. 3.4). Untergrenze muss mithin eine Unterstützung oberhalb der Nothilfe bilden. Massgebend ist im bernischen Sozialhilfesystem grundsätzlich das soziale Existenzminimum, an dem sich das SHG orientiert (Art. 30 Abs. 1 SHG; vgl. hinten E. 7.3). Der Anspruch auf Nothilfe nach Art. 12 BV umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können; es handelt sich um eine minimale individuelle Hilfe, die sich auf das absolut Notwendige beschränkt (vgl. grundlegend BGE 130 I 71 E. 4.1, 131 I 166 E. 3.1; ferner BGE 142 V 513 E. 5.1; BVR 2019 S. 360 E. 3.3, 2011 S. 368 E. 4.2). Der kantonalrechtliche Anspruch auf Nothilfe nach Art. 29 KV geht nicht über diese bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (vgl. vorne E. 3.1). Insoweit ist Art. 8 Abs. 4 SHV nicht zu beanstanden: Der gestützt darauf angewandte Ansatz ist erheblich höher als der Nothilfeansatz (vgl. Art. 9 Abs. 2 EV AIG und AsylG). Während der GBL für einen Einpersonenhaushalt nach Art. 8 Abs. 4 SHV 696 Franken pro Monat beträgt, liegt er bei der Nothilfe bei lediglich acht Franken pro Tag, d.h. monatlich 240 Franken bei 30 Tagen (vgl. auch Art. 8l Abs. 2 SHV). Hinzu kommen alle weiteren Leistungskomponenten der regulären Sozialhilfe (vgl.”
“3 AsylG ging der Bundesgesetzgeber von 20 bis 30 Prozent tieferen Sozialhilfeansätze für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung gegenüber der einheimischen Bevölkerung aus. In den parlamentarischen Debatten zur Änderung von Art. 86 Abs. 1 AIG wurde der Umfang der Reduktion der Unterstützung für vorläufig Aufgenommene nicht thematisiert (vgl. vorne E. 5.4.1). Art. 86 Abs. 1 AIG belässt den Kantonen jedenfalls Spielraum, für vorläufig Aufgenommene Ansätze vorzusehen, die über denjenigen der Asylsuchenden liegen (vgl. vorne E. 6.5). Es besteht ein bundesrechtlicher Auftrag, vorläufig Aufgenommene beruflich und sozial zu integrieren. Damit dies möglich ist, darf sich die Unterstützung nicht auf Nothilfe beschränken (vgl. Grasdorf-Meyer/Ott/Vetterli, a.a.O., Rz. 945; vorne E. 3.4). Untergrenze muss mithin eine Unterstützung oberhalb der Nothilfe bilden. Massgebend ist im bernischen Sozialhilfesystem grundsätzlich das soziale Existenzminimum, an dem sich das SHG orientiert (Art. 30 Abs. 1 SHG; vgl. hinten E. 7.3). Der Anspruch auf Nothilfe nach Art. 12 BV umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können; es handelt sich um eine minimale individuelle Hilfe, die sich auf das absolut Notwendige beschränkt (vgl. grundlegend BGE 130 I 71 E. 4.1, 131 I 166 E. 3.1; ferner BGE 142 V 513 E. 5.1; BVR 2019 S. 360 E. 3.3, 2011 S. 368 E. 4.2). Der kantonalrechtliche Anspruch auf Nothilfe nach Art. 29 KV geht nicht über diese bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (vgl. vorne E. 3.1). Insoweit ist Art. 8 Abs. 4 SHV nicht zu beanstanden: Der gestützt darauf angewandte Ansatz ist erheblich höher als der Nothilfeansatz (vgl. Art. 9 Abs. 2 EV AIG und AsylG). Während der GBL für einen Einpersonenhaushalt nach Art. 8 Abs. 4 SHV 696 Franken pro Monat beträgt, liegt er bei der Nothilfe bei lediglich acht Franken pro Tag, d.h. monatlich 240 Franken bei 30 Tagen (vgl. auch Art. 8l Abs. 2 SHV). Hinzu kommen alle weiteren Leistungskomponenten der regulären Sozialhilfe (vgl.”
“3 AsylG ging der Bundesgesetzgeber von 20 bis 30 Prozent tieferen Sozialhilfeansätze für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung gegenüber der einheimischen Bevölkerung aus. In den parlamentarischen Debatten zur Änderung von Art. 86 Abs. 1 AIG wurde der Umfang der Reduktion der Unterstützung für vorläufig Aufgenommene nicht thematisiert (vgl. vorne E. 5.4.1). Art. 86 Abs. 1 AIG belässt den Kantonen jedenfalls Spielraum, für vorläufig Aufgenommene Ansätze vorzusehen, die über denjenigen der Asylsuchenden liegen (vgl. vorne E. 6.5). Es besteht ein bundesrechtlicher Auftrag, vorläufig Aufgenommene beruflich und sozial zu integrieren. Damit dies möglich ist, darf sich die Unterstützung nicht auf Nothilfe beschränken (vgl. Grasdorf-Meyer/Ott/Vetterli, a.a.O., Rz. 945; vorne E. 3.4). Untergrenze muss mithin eine Unterstützung oberhalb der Nothilfe bilden. Massgebend ist im bernischen Sozialhilfesystem grundsätzlich das soziale Existenzminimum, an dem sich das SHG orientiert (Art. 30 Abs. 1 SHG; vgl. hinten E. 7.3). Der Anspruch auf Nothilfe nach Art. 12 BV umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können; es handelt sich um eine minimale individuelle Hilfe, die sich auf das absolut Notwendige beschränkt (vgl. grundlegend BGE 130 I 71 E. 4.1, 131 I 166 E. 3.1; ferner BGE 142 V 513 E. 5.1; BVR 2019 S. 360 E. 3.3, 2011 S. 368 E. 4.2). Der kantonalrechtliche Anspruch auf Nothilfe nach Art. 29 KV geht nicht über diese bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (vgl. vorne E. 3.1). Insoweit ist Art. 8 Abs. 4 SHV nicht zu beanstanden: Der gestützt darauf angewandte Ansatz ist erheblich höher als der Nothilfeansatz (vgl. Art. 9 Abs. 2 EV AIG und AsylG). Während der GBL für einen Einpersonenhaushalt nach Art. 8 Abs. 4 SHV 696 Franken pro Monat beträgt, liegt er bei der Nothilfe bei lediglich acht Franken pro Tag, d.h. monatlich 240 Franken bei 30 Tagen (vgl. auch Art. 8l Abs. 2 SHV). Hinzu kommen alle weiteren Leistungskomponenten der regulären Sozialhilfe (vgl.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 SHG muss die wirtschaftliche Hilfe der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt decken und ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben ermöglichen. Damit orientiert sich das SHG am Konzept des sog. sozialen Existenzminimums. Dieses sichert nicht nur die biologisch-physische Existenz, sondern ermöglicht auch die minimale Teilhabe an den zivilisatorischen, sozialen und kulturellen Errungenschaften, die zum durchschnittlichen Lebensstandard der umgebenden Gesellschaft gehören. Der Leistungsrahmen des SHG geht somit über das verfassungsrechtliche Minimum hinaus, das die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus der grundrechtlichen Garantie von Art. 12 BV ableitet (vgl. Coullery/Mewes, a.a.O., S. 761; s. auch Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 5 f.). Das soziale Existenzminium orientiert sich am Lebensstandard der Bevölkerung und beruht auf einem mehrstufigen, auf die individuelle Situation angepassten System: Grundbedarf, zwingende Fixkosten und zusätzliche, situationsbezogene Leistungen (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 477; dazu auch vorne E. 3.4). Inhaltlich muss die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe nach Art. 31 Abs. 2 SHG so ausgestaltet sein, dass eine Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede erreicht werden kann (Bst. a), dass fachliche Grundsätze beachtet sind (Bst. b), dass Anreizsysteme bestehen, die zu Selbständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen (Bst. c), und dass die für den Kanton und die Gemeinden langfristig kostengünstigste Variante angewendet wird (Bst. d).”
Finanzielle Einbussen durch die Leistungsverwaltung (z. B. Kürzung oder Anrechnung von Sozialhilfe) begründen nicht ohne Weiteres einen besonders schwerwiegenden Eingriff im Sinn von Art. 12 BV; die Schwere des Eingriffs ist im Einzelfall zu prüfen. Leistungsverwaltung ist dabei von Eingriffsverwaltung abzugrenzen.
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, bereits die Schwere des Eingriffs indiziere im vorliegenden Verfahren die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Ein solcher Eingriff liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise bei einem möglichen Entzug der elterlichen Obhut (BGE 130 I 180 E. 3.3.2) oder einer drohenden schwerwiegenden freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 143 I 164 E. 3.5, 128 I 225 E. 2.5.2) vor. Es handelt sich bei diesen Beispielen besonders schwerer Eingriffe um Fälle aus der Eingriffsverwaltung. Demgegenüber betrifft die vorliegende Angelegenheit – die Frage des Umfangs der Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe – die Leistungsverwaltung. Die Wirkung von Leistungskürzungen – bei grundsätzlich gewährten und mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV ohne Weiteres nach wie vor vereinbaren Leistungen – vermag nicht ohne Prüfung im Einzelfall die Schwere der erwähnten Beispiele aus der Eingriffsverwaltung zu erreichen. Kommt hinzu, dass im vorliegenden Verfahren vor allem Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin betroffen sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin durch die Anrechnung eines von ihr zu leistenden Eigenbeitrags für den Fall, dass dieser nicht realisiert werden kann, finanziell stark eingeschränkt wird, kann nicht von einem besonders schwerwiegenden Eingriff in ihre Rechte gesprochen werden.”
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, bereits die Schwere des Eingriffs indiziere im vorliegenden Verfahren die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Ein solcher Eingriff liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise bei einem möglichen Entzug der elterlichen Obhut (BGE 130 I 180 E. 3.3.2) oder einer drohenden schwerwiegenden freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 143 I 164 E. 3.5, 128 I 225 E. 2.5.2) vor. Es handelt sich bei diesen Beispielen besonders schwerer Eingriffe um Fälle aus der Eingriffsverwaltung. Demgegenüber betrifft die vorliegende Angelegenheit – die Frage des Umfangs der Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe – die Leistungsverwaltung. Die Wirkung von Leistungskürzungen – bei grundsätzlich gewährten und mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV ohne Weiteres nach wie vor vereinbaren Leistungen – vermag nicht ohne Prüfung im Einzelfall die Schwere der erwähnten Beispiele aus der Eingriffsverwaltung zu erreichen. Kommt hinzu, dass im vorliegenden Verfahren vor allem Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin betroffen sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin durch die Anrechnung eines von ihr zu leistenden Eigenbeitrags für den Fall, dass dieser nicht realisiert werden kann, finanziell stark eingeschränkt wird, kann nicht von einem besonders schwerwiegenden Eingriff in ihre Rechte gesprochen werden.”
Ein vorgängiger Verzicht auf den Anspruch auf Hilfe nach Art. 12 BV ist nicht wirksam. Das in Art. 12 BV gewährleistete Recht auf die für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichen Mittel gehört zum unantastbaren Kerngehalt und kann nicht im Voraus aufgegeben werden. Soweit private Personen dies versuchen, ist eine solche Erklärung gegenüber dem Gemeinwesen nicht verbindlich, da das Gemeinwesen nicht Partei einer solchen Verzichtserklärung ist.
“Schliesslich kann auch aus der von der Ehefrau des Beschwerdeführers am 3. März 2022 unterzeichneten Erklärung, wonach sie bis zu ihrem Tod bzw. für 20 Jahre ab Unterschriftsdatum keine öffentliche Unterstützung in der Schweiz beantrage, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Mit dieser Erklärung möchte sie offenbar auf jegliche finanzielle Unterstützung von Seiten des Gemeinwesens, insbesondere auf Sozialhilfe, freiwillig und im Voraus verzichten. Art. 12 BV statuiert jedoch ein Recht auf Hilfe in Notlagen, welches die finanziellen Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, garantiert; es handelt sich dabei um den unantastbaren Kerngehalt eines Grundrechts (vgl. Dubey, Droits fondamentaux, 2018, N. 4623). Diesbezüglich und vor dem Hintergrund des Schutzes vor der übermässigen persönlichen Bindung (nach Art. 27 ZGB) ist festzuhalten, dass auf Grundrechte nicht zum Voraus verzichtet werden kann, egal ob definitiv oder vorübergehend, ganz oder teilweise (vgl. Dubey, Droits fondamentaux, 2018, N. 264). Überdies ist das Gemeinwesen vorliegend nicht Partei der Verzichtserklärung, weshalb diese ohnehin nicht verbindlich sein kann.”
Aus dem unterlassenen Erscheinen zu einer Tauglichkeitsabklärung nach monatelanger Arbeitsunfähigkeit kann die fehlende Fahrtauglichkeit geschlossen werden.
“Der Beschwerdeführer hat am 10. Februar 2022 einen weiteren Unfall erlitten, welcher gemäss seinen Angaben einen schweren Rückfall der PTBS zur Folge hatte. Er war offenkundig mehr als 30 Tage lang zu 100% arbeitsunfähig. Aufgrund der Akten ist gar von einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diesfalls ist eine medizinische Tauglichkeitsprüfung unumgänglich (vgl. Art. 12 Abs. 3 STEBV; bereits auch vorne E. 8). Eine solche konnte im Mai 2022 in der Schweiz nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch im Ausland weilte und gemäss seinen Angaben nicht reisefähig gewesen war. Auf Aufforderung des BAV vom 26. August 2022 hin teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 mit, dass er seit vorheriger Woche wieder in der Schweiz weile. Weiter führte er aus, dass er sich in Therapie befinde und es ihm wesentlich besser gehe. Er sei zuversichtlich, dass er innerhalb weniger Wochen wieder als Triebfahrzeugführer arbeitsfähig sein werde. Danach hat sich der Beschwerdeführer trotz weiterer Aufforderungen des BAV nicht mehr vernehmen lassen. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die frühere Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen und die Angaben des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 weiterhin auf fehlende Fahrtauglichkeit geschlossen hat. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art.”
Lehnt eine hilfesuchende Person beharrlich eine ihr zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines ersatzfähigen Einkommens ab, kann dies dazu führen, dass keine Notlage im Sinne von Art. 12 BV vorliegt. In solchen Fällen ist unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der Grundsätze der Eigenverantwortung die vollständige oder teilweise Einstellung von Leistungen grundsätzlich zulässig.
“Keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat, wer Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen. Verlangt das fürsorgepflichtige Gemeinwesen vom Fürsorgeempfänger, soweit zumutbar eine Erwerbstätigkeit auszuüben, handelt es sich dabei nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung (BGE 139 I 218 E. 3.5; vgl. auch Urteil BGer 8C_17/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4). Demnach ist bei der Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, eine vollständige Einstellung grundsätzlich zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen oder auszuführen oder sich um Arbeit zu bemühen. In solchen Fällen rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme einer Notlage genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät. Zusätzlich setzt dies voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass die hilfesuchende Person dazu verpflichtet ist, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen. Lehnt eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigert sie sich, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf Nothilfe nach Art. 12 BV (BGE 130 I 71 Erw. 5.3). Dies muss auch dann gelten, wenn ein Bedürftiger angewiesen wird, sich um Arbeit zu bemühen.”
“Weigert sich beispielsweise die betroffene Person, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, beziffer- und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich selbst zu sorgen, besteht im Umfang des erzielbaren Einkommens keine Bedürftigkeit. Bei Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ist die gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen prinzipiell zulässig. Das Subsidiaritätsprinzip findet aber nur dann direkte Anwendung, wenn an der Bedürftigkeit grundlegende und begründete Zweifel bestehen. Bei Personen, die grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe haben, ist daher nach den Vorschriften von §§ 24 und 24a SHG vorzugehen (VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273, E. 3.4; 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.4 und 4.3, mit Hinweisen). Nach § 24a Abs. 1 SHG kann vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12 BV abgewichen werden. Die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit.”
“Die Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von Art. 12 BV zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit.”
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