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Auch ohne Flüchtlingsstatus kann Art. 25 Abs. 3 BV einschlägig sein, wenn im Zielland eine konkrete Gefahr von Folter oder anderer menschenrechtswidriger Behandlung besteht. Beim Geltendmachen solcher Vollzugshindernisse gilt derselbe Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (strikter Beweis, falls möglich; andernfalls Glaubhaftmachen). Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den betreffenden Staat entgegenstehen.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art.”
“20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt habe und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl.”
Das Vorhandensein eines in einem Drittstaat bestehenden Schutzstatus kann indizieren, dass für die betroffene Person dort keine Folter oder andere menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV droht; dies kann den Vollzug der Wegweisung im Einzelfall zulässig erscheinen lassen, sofern keine Anhaltspunkte für entsprechende Gefahren vorliegen.
“Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Zudem verfügte sie in Polen über einen Schutzstatus, welchen sie bei ihrer Rückkehr reaktivieren oder erneut ein Gesuch um Gewährung desselben stellen kann. Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Polen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - in Einklang mit dem SEM - nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird nicht weiter begründet, inwiefern der Beschwerdeführerin dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte. Von einer solchen Gefahr ist - ungeachtet ihres Alters - nicht auszugehen, auch wenn sie in Polen nicht über ein soziales Netz verfügt und sich daher selbst um eine Unterkunft sowie allenfalls weitere Unterstützung wird bemühen müssen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG.”
“Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Des Weiteren sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig.”
Bei einem Vollzugsstopp oder der Prüfung des Vollzugs ist zunächst zu prüfen, ob völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, das FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise in den betreffenden Staat entgegenstehen. Sind solche Verpflichtungen erfüllt, steht dies einem Vollzug entgegen und kann die Ausschaffung oder Auslieferung verhindern.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im aufnehmenden Staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.”
Bei langjähriger faktischer Nicht‑Vollziehbarkeit einer Wegweisung (z. B. langjährige vorläufige Aufnahme), wenn ein Vollzug nach vielen Jahren nicht absehbar ist, kann Art. 25 Abs. 3 BV praktisch Schutzwirkung entfalten und in der Praxis auf ein Non‑Refoulement hinauslaufen.
“In einem allfälligen späteren Einbürgerungsverfahren wird die Dauer der vorläufigen Aufnahme immerhin zur Hälfte an die massgebliche Aufenthaltsdauer angerechnet (Art. 33 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Im Integrationsprozess stellen sich vorläufig Aufgenommenen mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft ähnliche Herausforderungen, da sich Personen aus dem Asylbereich in der Schweiz oft mit vergleichbaren Schwierigkeiten konfrontiert sehen, weil sie die notwendigen Qualifikationen für den Schweizer Arbeitsmarkt in vielen Fällen nicht oder nur ungenügend erfüllen (vgl. Bericht Bundesrat «Vorläufige Aufnahme» S. 35). Ist – wie hier – der Wegweisungsvollzug nach zehn oder mehr Jahren weiterhin nicht absehbar, läuft dies für die vorläufig aufgenommene Person zumindest im Ergebnis auf ein Non-Refoulement hinaus, abgesehen davon, dass diese je nach dem Grund der vorläufigen Aufnahme zwar nicht durch die Flüchtlingskonvention vor einer Rückweisung in die Heimat geschützt ist, aber nach verfassungsrechtlichen Vorgaben (insb. Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV). Insgesamt bestehen zwischen den beiden Personengruppen hinsichtlich der rechtserheblichen Sachumstände keine derart grossen Unterschiede, welche sozialhilferechtlich eine dauerhaft erhebliche Schlechterstellung der vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnten.”
Das Bundesgericht erkannte in der zitierten Rechtssache, dass der Beschwerdeführer sich gestützt auf Art. 25 Abs. 3 BV auf die menschenrechtliche Gefährdung berufen konnte; es stützte die angeordnete Landesverweisung dennoch mit der Begründung, es liege kein definitives Vollzugshindernis vor, weil vor dem Vollzug der Wegweisung eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der Schweiz zu verbüssen sei.
“Vollzugshindernisse Syrien Wie von der Vorinstanz ausgeführt, hat das Bundesgericht in seinem französischsprachigen Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6 bezugnehmend auf einen Entscheid des EGMR sowie auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien auf Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK berufen. Die Anordnung der Landesverweisung stützte es dennoch, weil es sich dabei nicht um ein definitives Vollzugshindernis handle und der Beschwerdeführer vor dem Vollzug der Landesverweisung eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte. Im vom Bundesgericht zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts stellte dieses zum einen die Zulässigkeit, zum anderen die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, stützte aber gleichzeitig die angefochtene Wegweisungsverfügung mit der Begründung, das öffentliche Interesse an der Wegweisung sei höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (der Beschwerdeführer war von einem Strafgericht der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt worden; E-1876/2019 vom 8. März 2021 E. 8.2.5. ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe im Regelfall gemäss Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AIG zur vorläufigen Aufnahme des Asylsuchenden, ausser es lägen Gründe gemäss Abs.”
Zur Anwendung von Art. 25 Abs. 3 BV ist erforderlich, dass die betroffene Person eine konkrete, substanziierte Gefahr («real risk») für die Verhängung von Folter oder unmenschlicher/erniedrigender Behandlung nachweist oder glaubhaft macht. Pauschale, unsubstantiiert vorgetragene Gefährdungsbehauptungen genügen nicht.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.”
“Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass das irakische Strafgesetz die Todesstrafe für Mitglieder einer terroristischen Organisation vorsehe und er in der Schweiz wegen der Beteiligung an einer solchen Organisation rechtskräftig verurteilt worden sei. Dabei lässt der Beschwerdeführer indes ausser Acht, dass der Irak nach den Ausführungen des Staatssekretariats für Migration ein verfassungsrechtliches Doppelbestrafungsverbot kennt. Der in der Replik vorgetragene Vorwurf, die irakischen Behörden würden diesen Grundsatz von vornherein nicht beachten, bleibt pauschal und unsubstanziiert. 7.4.2.2. Im Weiteren setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der vorinstanzlichen Würdigung auseinander, dass ihm durch den Vollzug der Ausweisung keine Gefahr an Leib und Leben respektive Folter oder eine andere Art von grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohe (vgl. E. 4.1.4 des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf die Verfügung des fedpol vom 2. September 2024). Dass dem Beschwerdeführer im Irak eine ernsthafte Gefahr ("real risk") droht, trägt er im vorliegenden Haftprüfungsverfahren insgesamt bloss pauschal vor (zur ernsthaften Gefahr ["real risk"] im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV siehe z. B. Urteil 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.1 und E. 4.1.1-4.1.3).”
“Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot keine Anwendung findet.”
Ist der Vollzug der Wegweisung – namentlich nach einer Dauer von zehn oder mehr Jahren – weiterhin nicht absehbar, kann dies für vorläufig Aufgenommene faktisch zu einem Schutz gegen Rückschaffung nach Art. 25 Abs. 3 BV führen. Die Gerichtsentscheidungen verweisen in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Zeit der vorläufigen Aufnahme teilweise bei späteren Einbürgerungsverfahren angerechnet wird.
“In einem allfälligen späteren Einbürgerungsverfahren wird die Dauer der vorläufigen Aufnahme immerhin zur Hälfte an die massgebliche Aufenthaltsdauer angerechnet (Art. 33 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Im Integrationsprozess stellen sich vorläufig Aufgenommenen mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft ähnliche Herausforderungen, da sich Personen aus dem Asylbereich in der Schweiz oft mit vergleichbaren Schwierigkeiten konfrontiert sehen, weil sie die notwendigen Qualifikationen für den Schweizer Arbeitsmarkt in vielen Fällen nicht oder nur ungenügend erfüllen (vgl. Bericht Bundesrat «Vorläufige Aufnahme» S. 35). Ist – wie hier – der Wegweisungsvollzug nach zehn oder mehr Jahren weiterhin nicht absehbar, läuft dies für die vorläufig aufgenommene Person zumindest im Ergebnis auf ein Non-Refoulement hinaus, abgesehen davon, dass diese je nach dem Grund der vorläufigen Aufnahme zwar nicht durch die Flüchtlingskonvention vor einer Rückweisung in die Heimat geschützt ist, aber nach verfassungsrechtlichen Vorgaben (insb. Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV). Insgesamt bestehen zwischen den beiden Personengruppen hinsichtlich der rechtserheblichen Sachumstände keine derart grossen Unterschiede, welche sozialhilferechtlich eine dauerhaft erhebliche Schlechterstellung der vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnten.”
“In einem allfälligen späteren Einbürgerungsverfahren wird die Dauer der vorläufigen Aufnahme immerhin zur Hälfte an die massgebliche Aufenthaltsdauer angerechnet (Art. 33 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Im Integrationsprozess stellen sich vorläufig Aufgenommenen mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft ähnliche Herausforderungen, da sich Personen aus dem Asylbereich in der Schweiz oft mit vergleichbaren Schwierigkeiten konfrontiert sehen, weil sie die notwendigen Qualifikationen für den Schweizer Arbeitsmarkt in vielen Fällen nicht oder nur ungenügend erfüllen (vgl. Bericht Bundesrat «Vorläufige Aufnahme» S. 35). Ist – wie hier – der Wegweisungsvollzug nach zehn oder mehr Jahren weiterhin nicht absehbar, läuft dies für die vorläufig aufgenommene Person zumindest im Ergebnis auf ein Non-Refoulement hinaus, abgesehen davon, dass diese je nach dem Grund der vorläufigen Aufnahme zwar nicht durch die Flüchtlingskonvention vor einer Rückweisung in die Heimat geschützt ist, aber nach verfassungsrechtlichen Vorgaben (insb. Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV). Insgesamt bestehen zwischen den beiden Personengruppen hinsichtlich der rechtserheblichen Sachumstände keine derart grossen Unterschiede, welche sozialhilferechtlich eine dauerhaft erhebliche Schlechterstellung der vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnten.”
“In einem allfälligen späteren Einbürgerungsverfahren wird die Dauer der vorläufigen Aufnahme immerhin zur Hälfte an die massgebliche Aufenthaltsdauer angerechnet (Art. 33 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Im Integrationsprozess stellen sich vorläufig Aufgenommenen mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft ähnliche Herausforderungen, da sich Personen aus dem Asylbereich in der Schweiz oft mit vergleichbaren Schwierigkeiten konfrontiert sehen, weil sie die notwendigen Qualifikationen für den Schweizer Arbeitsmarkt in vielen Fällen nicht oder nur ungenügend erfüllen (vgl. Bericht Bundesrat «Vorläufige Aufnahme» S. 35). Ist – wie hier – der Wegweisungsvollzug nach zehn oder mehr Jahren weiterhin nicht absehbar, läuft dies für die vorläufig aufgenommene Person zumindest im Ergebnis auf ein Non-Refoulement hinaus, abgesehen davon, dass diese je nach dem Grund der vorläufigen Aufnahme zwar nicht durch die Flüchtlingskonvention vor einer Rückweisung in die Heimat geschützt ist, aber nach verfassungsrechtlichen Vorgaben (insb. Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV). Insgesamt bestehen zwischen den beiden Personengruppen hinsichtlich der rechtserheblichen Sachumstände keine derart grossen Unterschiede, welche sozialhilferechtlich eine dauerhaft erhebliche Schlechterstellung der vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnten.”
“In einem allfälligen späteren Einbürgerungsverfahren wird die Dauer der vorläufigen Aufnahme immerhin zur Hälfte an die massgebliche Aufenthaltsdauer angerechnet (Art. 33 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Im Integrationsprozess stellen sich vorläufig Aufgenommenen mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft ähnliche Herausforderungen, da sich Personen aus dem Asylbereich in der Schweiz oft mit vergleichbaren Schwierigkeiten konfrontiert sehen, weil sie die notwendigen Qualifikationen für den Schweizer Arbeitsmarkt in vielen Fällen nicht oder nur ungenügend erfüllen (vgl. Bericht Bundesrat «Vorläufige Aufnahme» S. 35). Ist – wie hier – der Wegweisungsvollzug nach zehn oder mehr Jahren weiterhin nicht absehbar, läuft dies für die vorläufig aufgenommene Person zumindest im Ergebnis auf ein Non-Refoulement hinaus, abgesehen davon, dass diese je nach dem Grund der vorläufigen Aufnahme zwar nicht durch die Flüchtlingskonvention vor einer Rückweisung in die Heimat geschützt ist, aber nach verfassungsrechtlichen Vorgaben (insb. Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV). Insgesamt bestehen zwischen den beiden Personengruppen hinsichtlich der rechtserheblichen Sachumstände keine derart grossen Unterschiede, welche sozialhilferechtlich eine dauerhaft erhebliche Schlechterstellung der vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnten.”
Bei Ausschaffung/Auslieferung ist bei strafbaren Handlungen grundsätzlich zu prüfen, ob eine konkrete (nicht bloss abstrakte) Wiederholungsgefahr des relevanten Verfolgungsdelikts besteht. Bei der Interessenabwägung sind unter anderem Vollzugshindernisse (z. B. aufgrund der Flüchtlingseigenschaft) sowie die mögliche lange Zeitspanne zwischen Anordnung und Vollzug zu berücksichtigen.
“2 = Praxis 102 [2013] Nr. 43 mit Hinweisen). Namentlich hat das Bundesgericht auch den Fall einer versuchten vorsätzlichen Tötung als schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung beurteilt (vgl. BGer 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.1.2). Vorausgesetzt wird weiter, dass konkrete nicht bloss abstrakte Wiederholungsgefahr besteht (BGE 139 II 65 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 135 II 110 E. 2.2.2 S. 114; BGer 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 6 und 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 5.2). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland auch Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und sich die Umstände ändern können, bis der Vollzugsentscheid nach Art. 66d StGB ergeht (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2; vgl. Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 FK und in Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Botschaft Landesverweisung, in: BBl 2013 S. 6035 f.; Staatssekretariat für Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E3, Ziff.”
“2 = Praxis 102 [2013] Nr. 43 mit Hinweisen). Namentlich hat das Bundesgericht auch den Fall einer versuchten vorsätzlichen Tötung als schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung beurteilt (vgl. BGer 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.1.2). Vorausgesetzt wird weiter, dass konkrete nicht bloss abstrakte Wiederholungsgefahr besteht (BGE 139 II 65 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 135 II 110 E. 2.2.2 S. 114; BGer 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 6 und 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 5.2). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland auch Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und sich die Umstände ändern können, bis der Vollzugsentscheid nach Art. 66d StGB ergeht (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2; vgl. Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 FK und in Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Botschaft Landesverweisung, in: BBl 2013 S. 6035 f.; Staatssekretariat für Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E3, Ziff.”
Das Sachgericht hat bereits im Entscheid über die Anordnung einer Landesverweisung eine Vollzugsprognose vorzunehmen; damit findet eine doppelte Prüfung (Anordnung und späterer Vollzug) statt. Eine abschliessende Beurteilung ist jedoch nur möglich, soweit die Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist; ansonsten sind allfällige Vollzugs‑hindernisse von den Vollzugsbehörden im Vollzug zu prüfen. Bei der Beurteilung ist dem Non‑Refoulement‑Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen Rechnung zu tragen.
“andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder - 49 - einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti-Folterkonvention, Art. 7 UNO- Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV). Gemäss der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat bereits das Sach- gericht im Rahmen des Entscheids über die Anordnung einer Landesverweisung eine Vollzugsprognose zu treffen. Es erfolgt mithin eine zweimalige Prüfung im Rahmen der gesetzlichen Anordnungs- und Vollzugskompetenz (Urteil 6B_50/2021 vom 8. September 2021, E. 4.6; Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2). Eine abschliessende Beruteilung ist freilich nur möglich, wenn die unter Ver- hältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind; bis zum späteren Vollzug eingetretene Tatsachenänderungen bleiben stets vorbehalten (BGE 145 IV 455 E. 9.4 S. 461). Somit prüft das Sachgericht die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil 6B_747/2019 vom 24.”
“Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.2 und 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art.”
“Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteile des BGer 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3.4; 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des BGer 6B_13682020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des BGer 6B_45/2020 vom 14.”
In ausländerrechtlichen Verfahren ist gegen kantonale Wegweisungsentscheide subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig, soweit die betroffene Person sich auf Art. 25 Abs. 3 BV beruft und dadurch ein unmittelbar rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG begründet wird. Verfahrensrügen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, nämlich wenn ihre Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. «Star»-Praxis).
“Im Übrigen besteht im kantonalen ausländerrechtlichen Verfahren kein Rechtsanspruch darauf, dass die zuständige kantonale Behörde beim SEM eine vorläufige Aufnahme beantragt (BGE 137 II 305 E. 3.2; vgl. auch das Urteil 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings steht gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich die betroffene ausländische Person dabei auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (so namentlich den Schutz des Lebens [Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK]; das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK]; das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht [Art. 25 Abs. 3 BV]; oder das Gebot, Flüchtlinge nicht in einen Staat auszuschaffen oder auszuliefern, in dem sie verfolgt werden [Art. 25 Abs. 2 BV]; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; unter vielen die Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.3). Auch die Verletzung von Verfahrensgarantien kann geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn sie einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2 und 3.2; Urteile 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). Die entsprechenden Rügen müssen in einer der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht genügenden Weise vorgebracht werden (Art. 115 lit. b, Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; nachfolgende E. 2.1; BGE 137 II 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde ausschliesslich auf Art. 83 Abs. 4 AIG und in diesem Zusammenhang auf eine in Russland herrschende "Situation allgemeiner Gewalt" respektive "Kriegssituation".”
“Auf die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) eingetreten werden. Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2). Solche bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde könnte sich der Beschwerdeführer zudem gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden wehren. Dies gilt indessen nur, wenn sich seine Beschwerde in vertretbarer Weise auf besondere verfassungsmässige Rechte stützt (Schutz des Lebens [Art. 2 EMRK/Art. 10 Abs. 1 BV]; Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art. 3 EMRK/Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 25 Abs. 3 BV], Non-Refoulement [Art. 25 Abs. 2 BV] usw.; BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 1.2). Solche macht der Beschwerdeführer aber ebenfalls nicht geltend.”
“Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Wegweisung wendet, erhebt er zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; Art. 113 ff. BGG). Diese ist zulässig, soweit sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Derartige Rechte sind etwa der Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 EMRK), das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK) oder das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem der betroffenen Person Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Rügen müssen jeweils rechtsgenügend begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 1.3). Der Beschwerdeführer rügt keines der erwähnten besonderen verfassungsmässigen Rechte als verletzt, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen nicht weiter einzugehen ist.”
Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene im Rückkehrstaat einer Verfolgung oder einer schwerwiegenden menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre, hat die Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung als zulässig erachtet. Ebenso wurde berücksichtigt, dass ein im Herkunftsstaat bestehender, reaktivierbarer Schutzstatus die Schutzbedürftigkeit verringern kann. Diese Erwägungen betreffen die Prüfung nach Art. 25 Abs. 3 BV.
“), und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und sodann keine Anhaltspunkte für eine in Kosovo drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des erwachsenen und soweit ersichtlich gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen”
“Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügten in Polen über einen Schutzstatus, welchen sie bei ihrer Rückkehr reaktivieren oder erneute Gesuche um Gewährung desselben stellen können. Anhaltspunkte für eine ihnen dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - in Einklang mit dem SEM - keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG).”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.”
Art. 25 Abs. 3 BV schützt nur, wenn eine für die betreffende Person persönlich konkretisierte Gefahr der Folter oder sonstiger grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung dargetan bzw. glaubhaft gemacht wird. Blosse, pauschale Angaben zur allgemeinen Lage im Herkunftsland genügen hierfür nicht; es muss eine konkrete persönliche Gefährdung aufgezeigt werden, sonst findet das Schutzverbot keine Anwendung.
“2 Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). 8.2.3 Das Gericht hat bei der Prüfung der Landesverweisung mitunter auch die Situation, die den Ausländer in seinem Heimatland erwartet, in Betracht zu ziehen. So darf gemäss dem Non-refoulement-Gebot niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK). Eine Person kann sich gemäss der Praxis auf das Non-refoulement-Gebot berufen, wenn sie glaubhaft darzulegen vermag, dass ihr persönlich im Empfängerstaat eine entsprechende konkretisierte Gefahr droht. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich allein nicht. Vielmehr hat die betroffene Person gewichtige Gründe darzulegen, dass sie dort mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer mit Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung zu rechnen hat. 8.2.4 Der Beschuldigte ist in Algerien geboren und aufgewachsen. Er ist Vater zweier erwachsener Kinder, die in Algerien leben. Von der Kindsmutter ist er seit 2006 geschieden. Im Jahr 2017 reiste er nach eigenen Angaben aus Algerien aus und lebte daraufhin illegal in der Türkei, bevor er sich auf den Weg nach Westeuropa machte (BA pag. 13.1.18). Am 15. Dezember 2021 reiste er erstmals in die Schweiz ein und wurde am 28. März 2022, d.h. knapp vier Monate nach seiner Einreise in die Schweiz, verhaftet.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art.”
“20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl.”
Art. 25 Abs. 3 BV verbietet die Ausschaffung in einen Staat, in dem der betroffenen Person Folter oder eine andere Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht. Die Bestimmung wird in Verbindung mit Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter (FoK) und der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK angewendet.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 BV sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Art. 3 EMRK sieht seinerseits vor, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Wie Art. 25 Abs. 3 BV verbieten diese Bestimmungen insbesondere die Ausschaffung oder Rückschiebung ausländischer Personen in Staaten, in denen ihnen eine solche Gefahr droht.”
Sind die rechtliche Durchführbarkeit oder die zur Verhältnismässigkeitsabwägung erheblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht definitiv bestimmbar, verbleibt die Prüfung allfälliger, zu einem späteren Zeitpunkt eintretender Vollzugshindernisse bei den Vollzugsbehörden. Die sachrichterliche Prüfung erstreckt sich nur auf das, was zum Entscheidzeitpunkt definitiv bestimmbar ist; sonst ist im Vollzug dem Non‑refoulement‑Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen Rechnung zu tragen.
“Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455E. 9.4; 144 IV 332E. 3.3; Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453E. 1.4.5; 145 IV 455E. 9.4; 144 IV 332E. 3.3; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_771/2022 vom 25.”
“Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil 6B_45/2020 vom 14.”
“Die Durchführbarkeit der Landesverweisung und ihre Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Garantien ist im Rahmen der strafgerichtlichen Anordnung zu prüfen, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, solange dies notwendig ist (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).”
Besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine betroffene Person im Zielland Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, ist das Non‑Refoulement‑Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV) zu beachten; im Rahmen der Härtefallprüfung zur Vollstreckung einer Landesverweisung kann dies — selbst bei ansonsten nur schwachem Bezug zur Schweiz — zur Annahme eines persönlichen Härtefalls führen.
“§ 16a StJVG/ZH) den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufschieben, wenn der Betroffene (a.) ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefähr- det wäre oder (b.) andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegen- stehen, worunter namentlich das sog. Non-Refoulement-Gebot zu verstehen ist, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein an- deres Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechts- - 28 - verletzung besteht (vgl. Art 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti- Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind allfällige Schwierigkeiten, die der Beschuldigte im Falle seiner Rückführung in sein Zielland zu gewärtigen hätte, bereits im Rahmen der Härtefallbeurteilung bei der stattfindenden Prüfung der persönlichen Verhält- nisse zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3). Ergibt sich, dass ein Beschul- digter im Falle der Rückführung in sein Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, ist selbst bei sonst schwachem Bezug zur Schweiz unter Umständen von einem persönlichen Härtefall auszugehen, wobei jedoch noch nichts über die nachgelagerte Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen ausgesagt ist. Auch eine allgemein problema- tische Situation im Zielland ist unter gewissen besonderen Umständen im Rahmen der Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wird aber für sich allein in der Regel nicht zur Annahme eines Härtefalles führen können.”
Nach den in den Akten zitierten Entscheidungen ist eine Auslieferung in den Tatortstaat ohne die schriftliche Zustimmung des betroffenen Schweizer Staatsangehörigen nicht zu erfolgen (Art. 25 Abs. 1 BV; vgl. Art. 7 Abs. 1 IRSG).
“Ein im Ausland begangenes Verbrechen oder Vergehen ist dem schweizerischen StGB unterworfen, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Bege- hungsort keiner Strafgewalt unterliegt, der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird und die Tat die Auslieferung nach schwei- zerischem Recht zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Diese Voraus- setzungen sind erfüllt. Die Tat ist auch in Deutschland strafbar (§ 240 StGB/D: Nötigung bzw. § 238 StGB/D: Nachstellung; https://www.gesetze-im- internet.de/stgb/ BJNR001270871.html), und der Beschuldigte befindet sich in der Schweiz. Zudem bestimmt Art. 35 Abs. 1 IRSG, dass eine Auslieferung zulässig ist, wenn die Tat sowohl nach dem Recht der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindes- tens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Dies ist der Fall, da die Nötigung nach schweizerischem und nach deutschem Recht eine Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen und auch die Nachstellung nach deut- - 9 - schem Recht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist. Schliess- lich würde der Beschuldigte auch nicht ausgeliefert, da er als Schweizer Bürger gemäss Art. 25 Abs. 1 BV und Art. 7 Abs. 1 IRSG ohne seine schriftliche Zustim- mung nicht an den Tatortstaat ausgeliefert werden darf. 3. Nachdem die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zur Abwesenheit des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung Stellung nehmen konnten und mit der Durchführung derselben in Abwesenheit des Beschuldigten einverstanden waren (Prot. II S. 6 f.), konnte die Verhandlung ohne ihn durchgeführt werden. Die zahlreichen Einvernahmen und weiteren Beweismittel erlauben es, eine Einschät- zung zur Person des Beschuldigten zu erhalten, welche einen persönlichen Ein- druck vor Gericht als nicht notwendig erscheinen lassen. Unter diesen Umständen kann jedoch der dem hiesigen Gericht vorliegende Polizeirapport vom 21. Juli 2021 (Urk. 66), gemäss welchem gegenüber dem Beschuldigten ein neuerliches Kontakt- und Rayonverbot verhängt worden sei, nicht zu seinen Lasten verwendet werden, da zwar seine Verteidigung und die Staatsanwaltschaft hierzu Stellung nehmen konnten (Prot. II S.”
“Ein im Ausland begangenes Verbrechen oder Vergehen ist dem schweizerischen StGB unterworfen, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Bege- hungsort keiner Strafgewalt unterliegt, der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird und die Tat die Auslieferung nach schwei- zerischem Recht zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Diese Voraus- setzungen sind erfüllt. Die Tat ist auch in Deutschland strafbar (§ 240 StGB/D: Nötigung bzw. § 238 StGB/D: Nachstellung; https://www.gesetze-im- internet.de/stgb/ BJNR001270871.html), und der Beschuldigte befindet sich in der Schweiz. Zudem bestimmt Art. 35 Abs. 1 IRSG, dass eine Auslieferung zulässig ist, wenn die Tat sowohl nach dem Recht der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindes- tens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Dies ist der Fall, da die Nötigung nach schweizerischem und nach deutschem Recht eine Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen und auch die Nachstellung nach deut- - 9 - schem Recht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist. Schliess- lich würde der Beschuldigte auch nicht ausgeliefert, da er als Schweizer Bürger gemäss Art. 25 Abs. 1 BV und Art. 7 Abs. 1 IRSG ohne seine schriftliche Zustim- mung nicht an den Tatortstaat ausgeliefert werden darf. 3. Nachdem die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zur Abwesenheit des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung Stellung nehmen konnten und mit der Durchführung derselben in Abwesenheit des Beschuldigten einverstanden waren (Prot. II S. 6 f.), konnte die Verhandlung ohne ihn durchgeführt werden. Die zahlreichen Einvernahmen und weiteren Beweismittel erlauben es, eine Einschät- zung zur Person des Beschuldigten zu erhalten, welche einen persönlichen Ein- druck vor Gericht als nicht notwendig erscheinen lassen. Unter diesen Umständen kann jedoch der dem hiesigen Gericht vorliegende Polizeirapport vom 21. Juli 2021 (Urk. 66), gemäss welchem gegenüber dem Beschuldigten ein neuerliches Kontakt- und Rayonverbot verhängt worden sei, nicht zu seinen Lasten verwendet werden, da zwar seine Verteidigung und die Staatsanwaltschaft hierzu Stellung nehmen konnten (Prot. II S.”
“Ein im Ausland begangenes Verbrechen oder Vergehen ist dem schweizerischen StGB unterworfen, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Bege- hungsort keiner Strafgewalt unterliegt, der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird und die Tat die Auslieferung nach schwei- zerischem Recht zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Diese Voraus- setzungen sind erfüllt. Die Tat ist auch in Deutschland strafbar (§ 240 StGB/D: Nötigung bzw. § 238 StGB/D: Nachstellung; https://www.gesetze-im- internet.de/stgb/ BJNR001270871.html), und der Beschuldigte befindet sich in der Schweiz. Zudem bestimmt Art. 35 Abs. 1 IRSG, dass eine Auslieferung zulässig ist, wenn die Tat sowohl nach dem Recht der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindes- tens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Dies ist der Fall, da die Nötigung nach schweizerischem und nach deutschem Recht eine Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen und auch die Nachstellung nach deut- - 9 - schem Recht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist. Schliess- lich würde der Beschuldigte auch nicht ausgeliefert, da er als Schweizer Bürger gemäss Art. 25 Abs. 1 BV und Art. 7 Abs. 1 IRSG ohne seine schriftliche Zustim- mung nicht an den Tatortstaat ausgeliefert werden darf.”
Bei Überstellungsprüfungen ist konkret zu prüfen, ob im Zielland Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffenen Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht; liegen solche konkreten Gefährdungen nicht vor, ist die Überstellung zulässig.
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Wie vom SEM zu Recht erwogen (vgl. Verfügung Ziffer III 1.) hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot von Vornherein nicht zum Tragen kommt. Sie verfügt - wie besehen - in Deutschland über einen gültigen Schutzstatus. Anhaltspunkte für eine ihr dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind - einhergehend mit dem SEM - keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG). An dieser Schlussfolgerung ändert im Übrigen auch die Tatsache nichts, dass die Schwester der Beschwerdeführerin eigenständig in der Schweiz lebt und sie mithin auch aus diesem Grund ihren Wohnsitz in die Schweiz hat verlegen wollen, zumal die Schwester nicht als Familienangehörige im engeren Sinne erachtet werden kann; diese nicht etwa zur Kernfamilie im Sinne von Art.”
Bei strafgerichtlichen Anordnungen zur Landesverweisung ist die Durchführbarkeit und die Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Garantien (insbesondere Art. 25 Abs. 2 BV/Non‑Refoulement) im Rahmen der Anordnung zu prüfen, soweit dies definitiv bestimmbar ist. Vorbehaltene oder erst prognostizierbare Vollzugsfragen sind hingegen auf der Ebene des Vollzugs zu berücksichtigen.
“Die Durchführbarkeit der Landesverweisung und ihre Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Garantien ist im Rahmen der strafgerichtlichen Anordnung zu prüfen, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, solange dies notwendig ist (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).”
“Das vom Beschwerdeführer angerufene Non-Refoulement-Gebot vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Durchführbarkeit der Landesverweisung und ihre Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Garantien ist im Rahmen der strafgerichtlichen Anordnung zu prüfen, soweit sie definitiv bestimmbar ist (Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 135 II 110 E. 4.2). Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 AsylG) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, solange dies notwendig ist (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz kommt dieser Prüfungspflicht hinreichend nach. Sie führt aus, der Beschwerdeführer beschränke sich in Bezug auf die Geltendmachung von Gefahren im Heimatland auf die Behauptung, sein Vater sei im Krieg gewesen und würde daher politisch verfolgt, weshalb bei einer Rückkehr auch ihm (dem Beschwerdeführer) stellvertretende Repressionen drohten. Willkürfrei stellt sie fest, der Beschwerdeführer habe diese Behauptung untermauernde Umstände im bisherigen Verfahren nicht vorgetragen (angefochtener Entscheid E. 4.19 S. 29). Die Beschwerde erschöpft sich in der Wiederholung der entsprechenden (unbelegten) vorinstanzlichen Vorbringen. Wenn auch der Beschwerdeführer eine Gefahr im Heimatland geltend macht, die ihn speziell als Sohn seines politisch verfolgten Vaters treffe, und er insofern über das blosse Erörtern einer allgemein problematischen Lage im Heimatland hinausgeht, ändert dies nichts daran, dass es an konkreten Hinweisen fehlt, welche die geltend gemachte Gefahr, mithin die politische Verfolgung seines Vaters und seine dadurch bedingte eigene Gefährdung, belegten.”
Art. 25 Abs. 3 BV schützt auch Personen, die nicht die Flüchtlingseigenschaft besitzen, vor Ausschaffung in einen Staat, in dem ihnen Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung droht. Ergibt sich keine Flüchtlingseigenschaft, ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausschaffung nicht das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot, sondern das allgemeine verfassungs- und Völkerrecht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK) zugrunde zu legen.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art.”
“Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was ihm nicht gelungen ist. Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl.”
“Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.”
Prüfungsmassstab: Gesundheitsrisiken sind konkret und aktuell zu prüfen. Dabei sind sowohl allgemeine Berichte (z. B. WHO, anerkannte NGOs) als auch die konkrete medizinische Diagnose und die nach der Rückschiebung zu erwartende Entwicklung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen. Wird ein hinreichend konkreter «real risk» dargelegt, sind alle vernünftigen Zweifel daran auszuräumen.
“Aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV ergeben sich nicht nur inhaltliche, sondern auch verfahrensrechtliche Pflichten: Hat die betroffene Person die ernsthafte Gefahr, wegen gesundheitlicher Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, hinreichend konkretisiert ("real risk"), sind alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit ihrer Verbringung in den Heimat- oder in einen Drittstaat die drohende Gefahr realisiert: Bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls welches Risiko medizinisch besteht, sind allgemeine Berichte, etwa solche der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder anerkannter NGOs, sowie die konkrete medizinische Diagnose im Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei muss von Fall zu Fall abgeschätzt werden, wie sich der Gesundheitszustand nach der Rückschiebung entwickeln dürfte. Es geht dabei weder darum, dass der gleiche Behandlungsstandard im Zielstaat garantiert wird wie im Staat, der zu verlassen ist, noch dass aus Art. 3 EMRK ein Recht auf eine spezifische Behandlung abgeleitet wird, welche auch dem Rest der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht.”
“Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Art. 3 EMRK, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, §183; vgl. auch Urteile 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1; 2D_3/2021 vom 14. April 2021 E. 4.1 f.; 2C_218/2019 vom 12. November 2019 E. 8.1; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.2). Hat die betroffene Person die ernsthafte Gefahr, wegen gesundheitlicher Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, hinreichend konkretisiert ("real risk"), sind aufgrund von Art. 3 EMRK (bzw. Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV) alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit ihrer Verbringung in den Heimat - oder in einen Drittstaat die drohende Gefahr realisiert.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, und er auch nicht aus einer von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region herstammt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er leide an psychischen Beschwerden, sei suizidal, habe ein Herzleiden, Schlafprobleme und eine körperliche Beeinträchtigung an einem Arm, dass den Akten zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung ([.”
Beweis- und Darlegungslast: Die betroffene Person muss ernsthafte bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass ihr im Drittstaat Folter oder sonstige grausame oder unmenschliche Behandlung droht. Fehlen solche Anhaltspunkte und besteht eine Aufnahme- bzw. Rückübernahmezusage des Drittstaats, erachtet die Praxis den Vollzug der Wegweisung als zulässig.
“Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Zudem hat Polen die Rückübernahme zugesichert. Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Polen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - in Einklang mit dem SEM - nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird nicht weiter begründet, inwiefern den Beschwerdeführerinnen dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte. Von einer solchen Gefahr ist nicht auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.”
“Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, ist angesichts der vorliegenden expliziten Zustimmung von Deutschland zur Rückübernahme davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Deutschland zurückkehren kann; Anhaltspunkte für die Gefahr einer völkerrechtswidrigen Kettenabschiebung sind nicht ersichtlich. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Deutschland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, zumal Deutschland als sicherer Drittstaat gilt.”
Die Reaktivierung eines in einem Drittstaat vorhandenen Schutzstatus oder ein erneutes Gesuch kann genügen, um die Wegweisung in diesen Staat zu rechtfertigen, sofern keine Anhaltspunkte für dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV ersichtlich sind.
“Die Beschwerdeführerin verfügte in Polen über einen Schutzstatus. Diesen kann sie bei ihrer Rückkehr reaktivieren oder sie kann ein erneutes Gesuch um Gewährung desselben stellen. Anhaltspunkte für eine ihr dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - in Einklang mit dem SEM - keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG).”
“Die Beschwerdeführerin verfügte in Polen über einen Schutzstatus. Diesen kann sie bei ihrer Rückkehr reaktivieren oder sie kann ein erneutes Gesuch um Gewährung desselben stellen. Anhaltspunkte für eine ihr dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - in Einklang mit dem SEM - keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG).”
“Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügten in Polen über einen Schutzstatus, welchen sie bei ihrer Rückkehr reaktivieren oder erneute Gesuche um Gewährung desselben stellen können. Anhaltspunkte für eine ihnen dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - in Einklang mit dem SEM - keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG).”
Bei Auslieferungs‑ und Ausschaffungsprüfungen im Rahmen von Art. 25 Abs. 2 BV sind die vom EGMR entwickelten, restriktiv anzuwendenden Kriterien zur Feststellung eines reellen Risikos (Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK; vgl. auch Art. 3 UN‑Übereinkommen gegen Folter) heranzuziehen. Unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ist zu prüfen, ob stichhaltige, konkrete und ernsthafte Gründe für ein solches Risiko vorliegen.
“Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.”
“66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (Urteile 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (Urteile 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art.”
Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs von Wegweisungen/Ausschaffungen/Extraditionen ist Art. 25 Abs. 3 BV zusammen mit den einschlägigen völkerrechtlichen Verboten (insbesondere Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK sowie den in der Praxis massgeblichen Asyl- und Flüchtlingsnormen) zu berücksichtigen. Der Vollzug ist unzulässig, wenn diese völkerrechtlichen Verpflichtungen einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im aufnehmenden Staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).”
Bei der Vollzugsausschaffung ist restriktiv zu prüfen, ob wegen Verfolgungsgefahr oder Folter ein Ausschaffungs- bzw. Rückschiebungsverbot oder ein Vollzugsaufschub greift. Die EGMR-Rechtsprechung verlangt hierfür restriktive Kriterien und ist bei der Risikoabwägung heranzuziehen.
“a Teilsatz 1 StGB aufgeschoben werden kann, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Diese Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a Teilsatz 1 StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, das an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung. Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art.”
In der Lehre ist umstritten, ob Art. 25 Abs. 2 BV über Flüchtlinge im Sinn von Art. 1 A Abs. 2 GFK hinaus auch auf Personen anwendbar ist, die aufgrund von Krieg, Bürgerkrieg oder Situationen allgemeiner Gewalt konkret gefährdet sind. Wie Quelle [0] festhält, kann dies im Einzelfall offengelassen werden, wenn eine solche konkrete Gefährdung nicht geltend gemacht wird. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Art. 25 Abs. 2 BV eine weitergehende Bedeutung gegenüber Art. 33 Abs. 1 GFK hat.
“Da der Flüchtlingsbegriff materieller Natur ist und die formelle Anerkennung durch den Asylstaat keine Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft darstellt, ist der Status der betroffenen Person für die Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 1 GFK unerheblich (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.3.1; Gordzielik, a.a.O., S. 242). In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, den Schutz gemäss dem in der Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 (Rz. 30) zitierten Art. 25 Abs. 2 BV über Flüchtlinge im Sinn von Art. 1 A Abs. 2 GFK auf Personen auszudehnen, die aufgrund von Krieg, Bürgerkrieg oder Situationen allgemeiner Gewalt konkret gefährdet sind (Ackermann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 25 BV N 19 mit Nachweis; zweifelnd Müller/Schefer, a.a.O., S. 330; ohne nähere Prüfung gegen eine entsprechende Ausdehnung wohl VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.3.1). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil der Rekurrent auch eine solche konkrete Gefährdung nicht geltend gemacht hat. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird in der Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 nicht dargelegt, dass Art. 25 Abs. 2 BV eine über Art. 33 Abs. 1 GFK hinausgehende Bedeutung zukäme.”
Bei der Prüfung nach Art. 25 Abs. 3 BV ist nicht nur eine unmittelbare Gefahr von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher Behandlung in Betracht zu ziehen, sondern auch das Risiko einer Weiterleitung oder Überstellung in einen Drittstaat, in dem solche Gefahren bestehen. Dabei ist zudem zu beachten, dass die Rechtsprechung auf das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) verweist.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK.”
Eine ausdrückliche Rückübernahmezusage des Drittstaats (z. B. Deutschland) spricht gegen die Annahme einer völkerrechtswidrigen Kettenabschiebung und damit gegen Anhaltspunkte für einen Schutzanspruch nach Art. 25 Abs. 3 BV; sie reduziert somit die Wahrscheinlichkeit, dass in den Drittstaat eine menschenrechtswidrige Behandlung droht.
“Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, ist angesichts der vorliegenden expliziten Zustimmung von Deutschland zur Rückübernahme davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Deutschland zurückkehren kann; Anhaltspunkte für die Gefahr einer völkerrechtswidrigen Kettenabschiebung sind nicht ersichtlich. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Deutschland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, zumal Deutschland als sicherer Drittstaat gilt.”
Aufgrund von Art. 25 Abs. 3 BV kann der Vollzug einer Wegweisung untersagt sein; liegt ein solcher Schutzfall vor, ist eine Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat unzulässig.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
Art. 25 Abs. 3 BV schützt nach hiesiger Rechtsprechung zusammen mit völkerrechtlichen Normen (insbesondere dem Folterverbot, Art. 3 EMRK sowie den asyl‑ und flüchtlingsrechtlichen Non‑Refoulement‑Grundsätzen) davor, dass eine Person in einen Staat ausgeschafft wird, in dem ihr Folter oder sonstige grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Der Vollzug einer Ausschaffung ist unzulässig, wenn internationale Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat‑, Herkunfts‑ oder einen Drittstaat entgegenstehen.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
Für die Anwendung von Art. 25 Abs. 3 BV ist in der Regel darzulegen, dass im Zielland ein konkretes, reales Risiko von Folter oder sonstiger grausamer und unmenschlicher Behandlung besteht. Nach der Rechtsprechung (EGMR) sind hierfür restriktive Kriterien anzuwenden; das Risiko muss unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht werden (vgl. u. a. Saadi, Paposhvili und die zitierte Praxis).
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.”
“a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_1242/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.5.2; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.1). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.1; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28.”
“20]), dass die Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht den Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Niederlanden geprüft hat, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in den Niederlanden drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung einer Person mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung sind (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), dass betreffend die geltend gemachten und nunmehr teilweise mit medizinischen Berichten belegten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (...) festzustellen ist, dass, ohne die damit einhergehenden Beschwerden und Einschränkungen zu verkennen, nicht von einem gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde, ausgegangen werden kann, dass auch der Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin und deren Familie in der Schweiz leben, nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund Art.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK, einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art.”
“Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28.”
In bestimmten Herkunftskonstellationen (z. B. Griechenland, Türkei, Sri Lanka/Tamilen) geht die Rechtsprechung grundsätzlich nicht von einer generellen Gefährdung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV aus. Die Zulässigkeit der Ausschaffung ist demnach im Einzelfall zu prüfen; die betroffene Person muss ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass gerade in ihrem konkreten Fall eine der Art. 25 Abs. 3 BV vergleichbare menschenrechtswidrige Behandlung droht und die Rückschiebung deshalb völkerrechtlich unzulässig wäre. Soweit die Praxis von einer Regelvermutung ausgeht (z. B. grundsätzliche Zumutbarkeit von Wegweisungen in EU-/EFTA‑Staaten; Rückweisungen nach Griechenland trotz schwieriger Verhältnisse für Personen mit Schutzstatus), kann diese im Einzelfall widerlegt werden.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.”
“April 2024 < https://kyivindependent.com/deputy-pm-says-no-plan-to-forcibly-bring-back-ukrainian-men-from-eu/ >, abgerufen am 27.02.2025), dass sich an der Rekrutierungspolitik betreffend wehrdienstfähige ukrainische Staatsangehörige, die sich in EU-Staaten aufhalten, nichts geändert haben dürfte (vgl. The Kyiv Independent, As US pushes Ukraine to lower conscription age, why won't Kyiv draft younger men? vom 16. Dezember 2024 < https://kyivindependent.com/as-us-pushes-for-ukraine-to-lower-draft-age-why-wont-ukraine-conscript-younger-men/ >, abgerufen am 27.02.2025) und sich die in diesem Zusammenhang erhaltenen ukrainischen Marschbefehle als Fälschungen herausgestellt haben (vgl. The Kyiv Independent, Ukrainians in Poland receive fake military summonses vom 3. Januar 2025 < https://kyivindependent.com/ukrainians-in-poland-receiving-fake-military-summonses/ >, abgerufen am 27.02.2025), dass auch sonst keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass - unter Verweis auf die obigen Erwägungen - auch die Anwesenheit seiner Mutter in der Schweiz den Vollzug der Wegweisung nicht unzulässig erscheinen lässt, zumal der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in der vorliegenden Konstellation nicht berührt ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.”
“Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist er kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.”
“Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Referenzurteile E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.), dass der junge und gesunde Beschwerdeführer über jahrelange Berufserfahrung verfügt und davon auszugehen ist, sein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Türkei werde ihn bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat im Bedarfsfall unterstützen (vgl.”
Art. 25 Abs. 3 BV schützt vor Ausschaffung in einen Staat, in dem Folter oder andere grausame oder unmenschliche Behandlung drohen. Fehlen Anhaltspunkte für eine solche menschenrechtswidrige Behandlung oder ist eine individuelle (asylrechtlich erhebliche) Gefährdung nicht dargetan oder glaubhaft gemacht, kommt Art. 25 Abs. 3 BV nicht zur Anwendung und die Ausschaffung ist zulässig.
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, es sei beim Beschwerdeführer nicht von einer drohenden medizinischen Notlage auszugehen, weil die ihm faktisch zugängliche Gesundheitsversorgung in der Türkei westeuropäischen Standards entspreche, dass der Beschwerdeführer betreffend die in der Beschwerde vorgebrachte Verschlechterung seines psychischen Zustands (im aktuellen Spitalbericht wird neben der Diabetes-Erkrankung eine mittelgradige depressive Episo-de gemäss ICD-10 F32.”
“Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich jedoch auch nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK). Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine individuellen Gründe dargetan, die gegen die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. Die nicht weiter substanziierte Behauptung, er habe bei einer Rückkehr sehr wohl mit Verfolgung und verbotener Strafe zu rechnen (vgl. Beschwerde S. 8), genügt diesbezüglich nicht. Es ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch mit Bezug auf das - infolge Kontaktabbruchs - angebliche Nichtmehrvorhandensein des gesamten familiären Beziehungsnetzes und auf die wirtschaftlichen Reintegrationsperspektiven des jungen, gesunden Beschwerdeführers.”
“20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass mit dem SEM festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 stets für den Lebensunterhalt für sich sowie ihre Töchter aufkommen konnte und nie in eine finanzielle Notlage geraten ist, dass keine Anhaltspunkte bestehen, weshalb sie nicht auch zukünftig hierzu in der Lage sein soll, und sie sich gegebenenfalls an ihren Ehemann und Vater ihrer Töchter wenden kann, dessen Mutter in Istanbul eine Eigentumswohnung besitzt, dass sie bei Bedarf Unterstützung durch ihre Verwandten in und ausserhalb von ihrem Heimatstaat erhältlich machen kann oder sie sich an die heimatlichen Behörden wenden kann, dass angesichts ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Beschwerden (...) davon auszugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall möglich wäre, im Heimatland medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, dass auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Integration der Kinder in der Schweiz (vgl.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Beschwerdeführer geltend machte, sein ganzes Leben in Daloa verbracht zu haben, wobei auf seiner Geburtsurkunde als Wohnsitz seiner Mutter die Stadt F._______ im Norden des Distrikts Abidjans vermerkt ist, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in den Distrikt Abidjan als auch nach Daloa in der Region Haut-Sassandra grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6 sowie BVGE 2009/41 E. 7.11 e contrario), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er leide an einer Sinusitis und tränenden Augen aufgrund der Kälte, dass die geltend gemachten Beschwerden keine medizinische Notlage darstellen, und auch sonst keine Hinweise auf das Bestehen einer solchen vorhanden sind, dass es sich beim Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - um einen grundsätzlich gesunden jungen Mann mit zumindest gewisser Arbeitserfahrung und einem sozialen Netz - bestehend aus seiner Mutter und einem jüngeren Bruder (vgl.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass namentlich keine Hinweise darauf vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko in seiner Existenz bedroht werde, insbesondere, da er selbst darlegt, seit über zehn Jahren gut zu verdienen (vgl. A16 F23), und auch auf Beschwerdeeben bestätigt, nie Probleme bei der Stellensuche gehabt zu haben, dass er überdies über ein sehr gutes Beziehungsnetz verfüge (vgl.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Verfügung des SEM vom 4. September 2023, S. 7 ff.), dass insbesondere ein gutes Verhältnis zu seinen in C._______ lebenden Eltern sowie weiteren Familienmitgliedern besteht und die finanziellen Verhältnisse der Familie offensichtlich gut genug sind, um eine Wohnung für den Beschwerdeführer und seinen Bruder in C.”
Art. 25 Abs. 3 BV kann den Vollzug einer Rückschaffung verhindern, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den betreffenden Staat entgegenstehen. In diesem Fall ist der Vollzug nicht zulässig; das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist — vorbehaltlich der in den einschlägigen Bestimmungen erwähnten Vorbehalte — die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).”
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).”
Schwere oder chronische Erkrankungen (z. B. HIV, chronische Hepatitis) können einen Schutzgrund nach Art. 25 Abs. 3 BV begründen, sofern stichhaltig dargelegt ist, dass im Herkunftsland wegen des Fehlens einer angemessenen Behandlung eine schwerwiegende, rasche und unumkehrbare Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die zu erheblichem Leiden oder einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Ärztliche Unterlagen sind für die Beurteilung entscheidend; umgekehrt kann das Vorhandensein geeigneter Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland die Wegweisung rechtfertigen.
“1 StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen gefährdet wäre (lit. a), oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen (lit. b). In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (vgl. insbesondere Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101] und Art. 25 Abs. 3 BV). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, wegen ihres schlechten Gesundheitszustands täglich Medikamente einnehmen zu müssen und im Fall einer Rückkehr nach Thailand im Sinn von Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV konkret an Leib und Leben bzw. mit unmenschlicher Behandlung bedroht zu sein. Zum Beleg verweist sie auf einen Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 17. September 2021, woraus hervorgeht, dass bei ihr eine HIV-Infektion (Stadium A3) und eine chronische Hepatitis-B-Erkrankung diagnostiziert wurden und sie "täglich eine antiretrovirale Therapie einnehmen" muss. Medizinische Gründe stehen einer Wegweisung allerdings praxisgemäss nur dann entgegen, wenn die betroffene ausländische Person schwer krank ist und stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie, obwohl nicht unmittelbar vom Tod bedroht, wegen des Fehlens einer angemessenen Behandlung im Herkunftsland oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung tatsächlich Gefahr läuft, einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu starkem Leiden oder einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führt (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 in Sachen Paposhvili gegen Belgien [Nr.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer 3 gemäss seinen Angaben und den verfügbaren medizinischen Unterlagen immer noch an den Folgen der Schussverletzungen leidet - namentlich an Lähmungserscheinungen, epileptischen Anfällen und Sprechstörungen - und sich nach wie von in der Rehabili-tation befindet, dass gemäss Akten auch die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden (die teilweise indirekt ebenfalls in den traumatisierenden Erlebnissen ihres Sohnes respektive Bruders begründet liegen dürften), dass die aktuellen physischen und psychischen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden jedoch in der Türkei behandelbar sind und dem Beschwerdeführer 3 dort auch die erforderlichen Therapie- und Rehabilitationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, von denen er gemäss Akten bereits vor der Reise in die Schweiz profitieren konnte, dass es den Beschwerdeführenden freisteht, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl.”
Im Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 3 BV kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d StGB bei anerkannten Flüchtlingen aufgeschoben werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Vollzugsbehörde hierfür insoweit kein Ermessen.
“Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28.”
“Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB nur aufgeschoben werden, wenn der Be- troffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesver- weisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Nach Art. 25 Abs. 3 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft werden, in dem sie ver- folgt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.1.).”
“ein "Sicherheitsproblem" gehabt habe, sie hätten ihr Zuhause "wegen Sicherheitsursache" verlassen müssen. Das Haus sei danach vollständig abgebrannt worden und ein Teil dieses Eigenums "von unbe- kannten Personen usurpiert" worden. Die Familie könne nicht in ihr Land zurück- kehren, da sie dort keine Sicherheit habe. Die gesamte E. -Gemeinschaft sei aus dieser Gemeinde "aus verschiedenen Gründen" abgereist (act. B.2). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landes- verweisung nach Art. 66a StGB nur aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen An- schauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft werden, in dem sie verfolgt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Gericht im Rahmen der Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Demgegenü- ber hat die Vollzugsbehörde - entgegen dem Wortlaut von Art. 66d StGB - kein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob der Vollzug aufgeschoben wird. Sowohl aus dem zwingenden Charakter der völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Rückschiebungsverbot ergeben, als auch aus der Diskussion im Vernehm- lassungsverfahren müsse vielmehr geschlossen werden, dass in diesen Fällen der Vollzug zwingend aufgeschoben werden müsse (BGer 6B_423/2019 v.”
Der Vollzug einer Ausschaffung oder Zurückschaffung ist unzulässig, wenn die Weiterreise in einen Staat droht, in dem der betroffenen Person Folter oder sonstige grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Dies ergibt sich aus Art. 25 Abs. 3 BV in Verbindung mit dem Folterübereinkommen und der Praxis zu Art. 3 EMRK.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).”
Erfüllt die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft nicht oder entfällt sie, findet Art. 25 Abs. 2 BV keine Anwendung. In diesem Fall muss die betroffene Person ein konkretes («real risk») und ernsthaft glaubhaft gemachtes Risiko von Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung darlegen.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu müsste der Beschwerdeführer gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine entsprechende konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was ihm nicht gelingt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.”
“Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.”
“Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Sie vermögen auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich hohen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.”
Ist der flüchtlingsrechtliche Schutz nicht anwendbar, ist die Zulässigkeit einer Ausschaffung nach Art. 25 Abs. 3 BV (in Verbindung mit Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) zu prüfen. Das Verbot schützt gegen Ausschaffung in Staaten, in denen dem Betroffenen Folter oder eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Der Betroffene muss eine konkrete, glaubhaft gemachte Gefährdung («real risk») darlegen.
“Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art.”
Art. 25 Abs. 3 BV gehört zu den spezifischen verfassungsmässigen Rechten, die im Wegweisungsverfahren mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde gerügt werden können, sofern dadurch ein unmittelbar geschütztes rechtliches Interesse i.S.v. Art. 115 lit. b BGG berührt ist. Auf die Rügen sind die qualifizierten Rüge‑ und Substanziierungspflichten sowie die Anforderungen der sogenannten «Star»-Praxis anzuwenden.
“Im Übrigen besteht im kantonalen ausländerrechtlichen Verfahren kein Rechtsanspruch darauf, dass die zuständige kantonale Behörde beim SEM eine vorläufige Aufnahme beantragt (BGE 137 II 305 E. 3.2; vgl. auch das Urteil 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings steht gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich die betroffene ausländische Person dabei auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (so namentlich den Schutz des Lebens [Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK]; das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK]; das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht [Art. 25 Abs. 3 BV]; oder das Gebot, Flüchtlinge nicht in einen Staat auszuschaffen oder auszuliefern, in dem sie verfolgt werden [Art. 25 Abs. 2 BV]; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; unter vielen die Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.3). Auch die Verletzung von Verfahrensgarantien kann geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn sie einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2 und 3.2; Urteile 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). Die entsprechenden Rügen müssen in einer der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht genügenden Weise vorgebracht werden (Art. 115 lit. b, Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; nachfolgende E. 2.1; BGE 137 II 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde ausschliesslich auf Art. 83 Abs. 4 AIG und in diesem Zusammenhang auf eine in Russland herrschende "Situation allgemeiner Gewalt" respektive "Kriegssituation".”
“b BGG legitimiert, die Verweigerung einer solchen Bewilligung über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde anzufechten. Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann dennoch die Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, gerügt werden. Unzulässig bleiben hingegen Vorbringen, welche im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star"-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.2; 2D_21/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.3). In Bezug auf die Wegweisung können die Beschwerdeführer nur die Verletzung spezifischer verfassungsmässiger Rechte, namentlich den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK), das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK) oder das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem der Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV), oder von Verfahrensgarantien rügen (BGE 137 II 305 E. 3; Urteil 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.3).”
Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der betroffenen Person im Rückkehrstaat Folter oder eine andere grausame oder unmenschliche Behandlung droht, erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Art. 25 Abs. 3 BV in der Regel als zulässig. Separat ist zu prüfen, ob der Vollzug zumutbar ist und ob Vollzugshindernisse vorliegen.
“Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine ihnen dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass mit dem SEM festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 stets für den Lebensunterhalt für sich sowie ihre Töchter aufkommen konnte und nie in eine finanzielle Notlage geraten ist, dass keine Anhaltspunkte bestehen, weshalb sie nicht auch zukünftig hierzu in der Lage sein soll, und sie sich gegebenenfalls an ihren Ehemann und Vater ihrer Töchter wenden kann, dessen Mutter in Istanbul eine Eigentumswohnung besitzt, dass sie bei Bedarf Unterstützung durch ihre Verwandten in und ausserhalb von ihrem Heimatstaat erhältlich machen kann oder sie sich an die heimatlichen Behörden wenden kann, dass angesichts ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art.”
“), und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und sodann keine Anhaltspunkte für eine in Kosovo drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des erwachsenen und soweit ersichtlich gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen”
“1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elâzi ) verhängte, dass der Beschwerdeführer zwar aus B.”
Art. 25 Abs. 3 BV verbietet die Ausschaffung in einen Staat, in dem Folter oder andere grausame oder unmenschliche Behandlung drohen. Dieses Verbot umfasst auch eine Weiterüberstellung in Drittstaaten (ketten‑ bzw. indirekte Ausweisung) und greift subsidiär, wenn eine Weiterüberstellung in ein solches Drittland droht.
“So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
Bei konkreten Anhaltspunkten für eine schwerwiegende Gesundheitsgefahr muss die Behörde die spezifische Gefährdung im Bestimmungsstaat abklären lassen (z. B. durch die zuständige Vertretung vor Ort), bevor über eine Ausschaffung im Hinblick auf Art. 25 Abs. 3 BV entschieden wird.
“Die soziale und wirtschaftliche Reintegration in die nigerianische Gesellschaft ist deshalb als sehr stark gefährdet einzustufen, nachdem der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nicht auf ein professionelles Umfeld zählen könnte und damit mit hoher Wahrscheinlichkeit psychotisch entgleisen würde. Der Beschwerdeführer hat damit einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. Die dargelegten gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz überwiegen die öffentlichen Interessen, zumal der Beschwerdeführer bei engmaschiger Betreuung eine geringe Gefahr für die Gesellschaft darstellt, und vor allem finanzielle Interessen der Schweiz für eine Wegweisung sprechen. Die Wegweisung erweist sich als unverhältnismässig und damit rechtswidrig. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist zu verlängern. 6. 6.1 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer auch einen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten kann. 6.2 Ebenso erübrigt sich bei diesem Ausgang eine Rückweisung zur Abklärung, ob eine Wegweisung des Beschwerdeführers zu dessen unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV in Nigeria führen würde (BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 4; BGr, 20. November 2017, 2C_136/2017, E. 5.2.1 ff.; BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.5 f.; Fanny de Weck/Stephanie Motz, Die Relevanz von Krankheit oder Behinderung für die Flüchtlingseigenschaft und für das Refoulement-Verbot gemäss Art. 3 EMRK, in: Asyl 3/17, S. 9 ff.) und ob er gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen wäre (BVGr, 26. Februar 2018, E-4760/2016, E. 6.2.2 ff.; BVGr, 27. März 2018, F-838/2017; BVGr, 22. August 2012, D-5708/2010; BVGr, 19. Dezember 2013, D-4612/2009, E. 4.2.3; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 7). Das Migrationsamt hat zwar einen allgemeinen Amtsbericht beim SEM eingeholt, hat es jedoch unterlassen, aufgrund der konkreten Umstände des Falls die spezifische Gesundheitsgefahr in Nigeria für den Beschwerdeführer (durch die Schweizer Botschaft vor Ort) abklären zu lassen, obwohl angesichts des Ausgeführten eine Misshandlung des Beschwerdeführers oder eine dramatische gesundheitliche Verschlechterung bei einer Rückführung als "real risk" erscheinen und eine Entlassung in eine unstrukturierte Umgebung gemäss den Fachberichten nicht zu verantworten ist.”
Die allgemeine Menschenrechtssituation eines Herkunftslandes kann bei der Prüfung von Art. 25 Abs. 3 BV berücksichtigt werden; sie begründet jedoch nicht automatisch ein generelles Verbot der Ausschaffung. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall die konkrete, aktuelle Lage zu prüfen, ob die Ausweisung eine in Art. 25 Abs. 3 BV erfasste qualifizierte Gefährdung (z. B. Folter oder grausame, unmenschliche Behandlung) begründet.
“Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Nordmazedonien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nordmazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.”
Liegt in dem Drittstaat subsidiärer Schutz vor und kann sich die betroffene Person auf die ihr zustehenden Rechte gemäss Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie (z.B. Zugang zu Beschäftigung, Sozialhilfe, medizinische Versorgung) berufen, hat das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass ihr bei einer Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV drohe.
“Der Beschwerdeführer hat in Italien subsidiären Schutz erhalten, womit er sich auf die ihm zustehenden Rechte gemäss Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie berufen kann (vgl. insbesondere die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK drohen könnte. Insbesondere sind den Akten weder Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich während seines letzten Aufenthalts in Italien ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte, noch gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und er sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte.”
“Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 9.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Italien gilt als sicherer Drittstaat (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat in Italien subsidiären Schutz erhalten, womit er sich auf die ihm zustehenden Rechte gemäss Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie berufen kann (vgl. insbesondere die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen könnte.”
Bei Wegweisung sind allfällige Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen. Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung, jedoch nur insoweit, als die unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erheblichen Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit definitiv bestimmbar ist.
“Weiter spielen allfällige Vollzugshindernisse schon bei der Anordnung der Landesverweisung eine Rolle (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.3; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Zufolge Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird. Den Beschwerdeführer trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.2; 6B_1493/2022 vom 22.”
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sich die Beschwerde vertretbar auf besondere, konkret geltend gemachte verfassungsmässige Rechte stützt (z.B. Schutz des Lebens: Art. 2 EMRK / Art. 10 Abs. 1 BV; Verbot grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung: Art. 3 EMRK / Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 25 Abs. 3 BV).
“Unzulässig ist die vom Beschwerdeführer gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Die von ihm geltend gemachten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Anspruch auf rechtliches Gehör, Willkür) sind im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen (Art. 113 i.V.m. Art. 95 lit. a und lit. b BGG; BGE 138 V 67 E. 2.2; 136 II 5 E. 1.4; Urteil 2C_339/2018 vom 16. November 2018 E. 2.1). Zwar können weggewiesene Personen gegen einen kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen; dies gilt indessen nur, wenn sich ihre Beschwerde in vertretbarer Weise auf besondere verfassungsmässige Rechte stützt (vgl. BGE 137 II 305 ff.: Schutz des Lebens [Art. 2 EMRK/Art. 10 Abs. 1 BV]; Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art. 3 EMRK/Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 25 Abs. 3 BV], Non-Refoulement [Art. 25 Abs. 2 BV] usw.). Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf solche; er legt nicht dar, welche besonderen verfassungsmässigen Rechte seine mit dem negativen Bewilligungsentscheid verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) missachten würde. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.”
Zur Beurteilung eines «reellen Risikos» im Sinne von Art. 25 Abs. 2 BV sind nach der Rechtsprechung restriktive Kriterien anzuwenden. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ist zu prüfen, ob das Vorliegen eines konkreten und ernsthaften Risikos glaubhaft gemacht ist. Dafür bedarf es stichhaltiger Gründe.
“b AIG bezeichnet werden, namentlich wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297E. 3.3; Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.4; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe i.”
Das Ausweisungsverbot kann auch Massnahmen erfassen, die einer faktischen Ausweisung in Familiensachverhalten gleichkommen. Das Interesse eines in der Schweiz lebenden Kindes, hier aufzuwachsen, kann das öffentliche Wegweisungsinteresse relativieren und dazu beitragen, dass eine Wegweisung als unverhältnismässig beurteilt wird.
“Vor diesem Hintergrund (vgl. insbesondere E. 5.4.3) kann denn auch von einer "faktischen Ausweisung" der Kinder (vgl. Beschwerde Ziff. 49) keine Rede sein. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers ist daher keine Verletzung der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) und des Verbots der Ausweisung von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 25 Abs. 1 BV) auszumachen.”
“Dies erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, weshalb das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers entsprechend zu relativieren ist. 6.4 Der Beschwerdeführer lebt seit bald 20 Jahren in der Schweiz, wo er auch 10 Jahre lang im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet hat. Damit wäre seine Wegweisung bereits aufgrund der langen Aufenthaltsdauer mit einer gewissen Härte verbunden. Vorliegend ist aber ausschlaggebend, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers es seiner Tochter verunmöglichen würde, mit beiden Elternteilen gemeinsam aufzuwachsen. Auch wenn sich seine Tochter noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet und bloss beschränkt soziale Bindungen über den familiären Kreis hinaus zu begründen vermochte, kann von ihr nicht verlangt werden, die Schweiz, deren Staatsbürgerschaft sie besitzt, zusammen mit ihren Eltern zu verlassen, um sowohl mit ihrem Vater als auch ihrer Mutter aufwachsen zu können. Dies würde ihre Niederlassungsfreiheit sowie in einem gewissen Sinn auch das Verbot der Ausweisung von Schweizer Bürgern nach Art. 25 Abs. 1 BV berühren. Die Tochter des Beschwerdeführers hat ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können (zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.2.3). 6.5 Aufgrund des grossen Interesses der Tochter des Beschwerdeführers, mit beiden Elternteilen gemeinsam in der Schweiz aufwachsen zu können, und der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz das rein pekuniäre öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Mithin erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. 8. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung von Fr.”
Eine zwangsweise Ausschaffung kann zulässig sein, wenn ein Drittstaat effektiven Schutz vor Rückschiebung bietet. Ferner kann das in Art. 25 Abs. 3 BV verankerte Rückschiebungsverbot im Einzelfall wegfallen, wenn konkrete Gefährdungs- oder Sicherheitsrisiken des Betroffenen (etwa wegen erheblicher Vorstrafen oder eines konkreten Rückfallrisikos) die Rückkehr unzulässig machen bzw. den Vollzug rechtfertigen.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil die Beschwerdeführenden im Drittstaat Kanada Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art.”
“Er habe sich auch durch die mehrfachen Vorstrafen nicht beeindrucken lassen und keinen Sinneswandel gezeigt. Der Beurteilte sei weder willens noch in der Lage, sich in die hier geltende Rechtsordnung einzufügen. Vielmehr sei ein konkretes Sicherheits- bzw. Rückfallrisiko im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Asylgesetz nicht von der Hand zu weisen, weshalb das für Flüchtlinge grundsätzlich geltende Rückschiebungsverbot im konkreten Fall ausser Kraft gesetzt werde. Es bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte, namentlich keine neuen Vorbringen bzw. Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer zwangsweisen Rückführung in die Heimat erfordern liessen. Auch wenn die politische und Sicherheitslage im Irak unverändert instabil sein mögen, so haben sie sich soweit bekannt in der Zeit seit letztem Herbst, dem Zeitpunkt des in dieser Frage massgeblichen Bundesgerichtsentscheids, nicht so erheblich verschlechtert, dass eine Rückkehr des Beurteilten in den Irak unzulässig oder unzumutbar wäre (Art. 25 Abs. 3 BV). Der Vollzug der Landesverweisung bzw. der Ausschaffung erscheint, wie das SEM gestern ausdrücklich bestätigt hat, zum gegenwärtigen Zeitpunkt mittels eines regulären Linienflugs oder im Falle einer zwangsweisen Rückführung auch mit Sonderflug möglich (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Diese Rechtslage schliesst indessen nicht aus, dass eine künftige erhebliche Verschlechterung der Sicherheitslage im Irak einer Ausschaffung des Beurteilten im Wege stehen könnte. Es obliegt den Vollzugbehörden, später gegebenenfalls auftretende Vollzugshindernisse, die zum heutigen Zeitpunkt noch nicht feststehen, zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB).”
Art. 25 Abs. 3 BV verhindert den Vollzug einer Ausschaffung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Drittstaat entgegenstehen. Auf diese Konstellation verweist Art. 83 Abs. 3 AIG (vgl. Quelle).
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).”
Bei subsidiären Verfassungsbeschwerden gegen kantonale Wegweisungsentscheide tritt das Bundesgericht nur ein, wenn die Beschwerde sich in vertretbarer Weise auf besondere verfassungsmässige Rechte stützt; dazu gehört — je nach Fallkonstellation — auch Art. 25 Abs. 2 BV (Non‑Refoulement).
“Auf die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) eingetreten werden: Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2). Solche bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde könnte sich die Beschwerdeführerin zudem gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden wehren. Dies gilt indessen nur, wenn sich ihre Beschwerde in vertretbarer Weise auf besondere verfassungsmässige Rechte stützt (Schutz des Lebens [Art. 2 EMRK/Art. 10 Abs. 1 BV]; Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art. 3 EMRK/Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 25 Abs. 3 BV], Non-Refoulement [Art. 25 Abs. 2 BV] usw.; BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 1.2). Solche macht die Beschwerdeführerin aber ebenfalls nicht geltend.”
“Auf die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) eingetreten werden. Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2). Solche bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde könnte sich der Beschwerdeführer zudem gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden wehren. Dies gilt indessen nur, wenn sich seine Beschwerde in vertretbarer Weise auf besondere verfassungsmässige Rechte stützt (Schutz des Lebens [Art. 2 EMRK/Art. 10 Abs. 1 BV]; Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art. 3 EMRK/Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 25 Abs. 3 BV], Non-Refoulement [Art. 25 Abs. 2 BV] usw.; BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 1.2). Solche macht der Beschwerdeführer aber ebenfalls nicht geltend.”
“Unzulässig ist die vom Beschwerdeführer gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Die von ihm geltend gemachten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Anspruch auf rechtliches Gehör, Willkür) sind im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen (Art. 113 i.V.m. Art. 95 lit. a und lit. b BGG; BGE 138 V 67 E. 2.2; 136 II 5 E. 1.4; Urteil 2C_339/2018 vom 16. November 2018 E. 2.1). Zwar können weggewiesene Personen gegen einen kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen; dies gilt indessen nur, wenn sich ihre Beschwerde in vertretbarer Weise auf besondere verfassungsmässige Rechte stützt (vgl. BGE 137 II 305 ff.: Schutz des Lebens [Art. 2 EMRK/Art. 10 Abs. 1 BV]; Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art. 3 EMRK/Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 25 Abs. 3 BV], Non-Refoulement [Art. 25 Abs. 2 BV] usw.). Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf solche; er legt nicht dar, welche besonderen verfassungsmässigen Rechte seine mit dem negativen Bewilligungsentscheid verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) missachten würde. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.”
Es bestehen nach den angeführten Entscheiden keine Anhaltspunkte dafür, dass der betroffenen Person in ihrem Herkunftsstaat Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung droht. Vor diesem Hintergrund erscheint der Wegweisungsvollzug hinsichtlich von Art. 25 Abs. 3 BV zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig.
“Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich ist entgegen den Ausführungen in der Replik nicht von einem realen Risiko einer (erneuten) verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen. Dies umso mehr, als die Familie der Beschwerdeführerin trotz der angeblich seit Herbst 2019 bestehenden und sich intensivierenden Bedrohungslage nach dem Besuch von Verwandten in der H._______ und in I._______ im Februar/März 2022 freiwillig nach Albanien zurückgekehrt ist.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Verfügung des SEM vom 4. September 2023, S. 7 ff.), dass insbesondere ein gutes Verhältnis zu seinen in C._______ lebenden Eltern sowie weiteren Familienmitgliedern besteht und die finanziellen Verhältnisse der Familie offensichtlich gut genug sind, um eine Wohnung für den Beschwerdeführer und seinen Bruder in C.”
Bei der Anordnung einer Landesverweisung sind allfällige Vollzugshindernisse, namentlich Non‑Refoulement‑Risiken, bereits im Strafurteil zu prüfen, soweit die dafür massgeblichen Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Verweisung definitiv bestimmbar ist. Liegt ein definitiv feststehendes Vollzugshindernis vor, hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Andernfalls obliegt die Prüfung solcher Hindernisse den Vollzugsbehörden im Vollzug.
“66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16 S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art.”
“Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.2 und 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art.”
“Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).”
Bei Kinderrenten der beruflichen Vorsorge ist Drittauszahlung an volljährige Kinder gesetzlich nicht vorgesehen.
“Diese Regelung gilt jedoch nicht für Kinderrenten der beruflichen Vorsorge (Bähler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2023, S. 832 Fn. 93). Denn im Bereich der beruflichen Vorsorge fehlt eine Art. 71ter AHVV entsprechende Regel (vgl. Art. 25 BVG) und für eine analoge Anwendung von Art. 71ter Abs. 3 AHVV ist in der beruflichen Vorsorge keine rechtliche Grundlage vorhanden (qualifiziertes Schweigen von Gesetz- und Verordnungsgeber). Eine Drittauszahlung der Kinderrente an das volljährige Kind ist in der beruflichen Vorsorge auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe also nicht vorgesehen und eine Ergänzung der normativen Ordnung, wie sie in Art. 71ter Abs. 3 AHVV verwirklicht worden ist, liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Gerichts (vgl. zum Ganzen: BGE 147 V 2 E. 4). Im vorliegenden Fall enthält auch das Vorsorgereglement der Pensionskasse keine Grundlage zur Drittauszahlung an das volljährige Kind.”
Das Rückschiebungs- bzw. Auslieferungsverbot nach Art. 25 Abs. 3 BV ist auch auf Weiterreisen in Drittstaaten anwendbar. Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in einen Drittstaat entgegenstehen; entsprechend ist zu prüfen, ob ein Aufenthalt oder eine Überstellung in einen Drittstaat eine Gefährdung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV begründet.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4175/2018 vom 19. Februar 2020 E.7.2.2). Ferner ergeben sich weder aus der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen Situation noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.”
Die Kinderrente ist akzessorisch und entsteht nur, wenn Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 BVG haben Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt der Kinderrente akzessorischer Charakter zu. Sie gelangt folglich nur zur Ausrichtung, wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die Anspruchsberechtigung für die Kinderrente liegt somit grundsätzlich bei der versicherten Person (BGE 147 V 2 E. 3.2.2 mit Hinweisen).”
Die betroffene Person trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast: Sie muss ernsthafte, individuelle Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass ihr im Zielland Folter oder eine sonstige menschenrechtswidrige Behandlung droht. Sind strikte Beweise möglich, sind diese zu erbringen; sonst genügt, dass die Gefahr glaubhaft gemacht wird.
“20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt habe und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl.”
“), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot zum Vornherein nicht zum Tragen kommt, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Legalvermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass aus dem Wegweisungsvollzug weder eine drohende Verletzung des Kindeswohls der dreizehn- und siebenjährigen in der Ukraine geborenen Kinder ersichtlich noch von einer Entwurzelung auszugehen ist, zumal sie - wie im Juni 2023 - gemeinsam mit den Eltern ausreisen, bereits fast ein Jahr in Polen lebten und ihnen daher eine Wiedereingliederung nicht übermässig schwer fallen dürfte, dass daher sowohl die Vereinsmitgliedschaften und der Schulbesuch in der Schweiz für die Kinder als auch das allgemeine Befürwortungsschreiben der Bekannten der Beschwerdeführenden für die ganze Familie keine”
“1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl.”
Behörden und Gerichte haben die völkerrechtlichen Schutzpflichten nach Art. 25 Abs. 3 BV selbständig zu prüfen und dürfen diese Prüfung nicht einseitig auf Vollzugsbehörden verweisen. Beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gilt derselbe Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: strikter Beweis, und falls dieser nicht möglich ist, mindestens Glaubhaftmachung.
“Im Urteil 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 kam das Bundesgericht im Falle eines iranischen Staatsangehörigen zum Schluss, bei einem noch zu verbüssenden Strafrest von 16 Monaten könne für die Zeitspanne zwischen der allfälligen Ausfällung der Landesverweisung und deren Vollzug (vgl. Art. 66c Abs. 3 StGB) nicht von einer relativ bedeutenden Zeit gesprochen werden, während der die für den Beschwerdeführer massgeblichen Umstände sich ändern könnten. Mithin stelle die - damals aktuelle und unmittelbar zu erwartende - politische Lage im Iran, dessen Regime im Urteilszeitpunkt immerhin schon seit mehreren Jahrzehnten Bestand hatte, ein allfälliges Hindernis für die Anordnung (und den Vollzug) der Landesverweisung des Beschwerdeführers dar. Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz die Prüfung des Rückweisungsverbots nicht auf die Vollzugsbehörden abschieben dürfen. Wie sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergebe, stand zum Urteilszeitpunkt einer Landesverweisung des Beschwerdeführers die Garantie von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK entgegen. Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz in ihrem Urteil auf die Anordnung der Landesverweisung verzichten müssen (E. 5.4.3). Im Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 betreffend einen syrischen Staatsangehörigen, der zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Abzug von 614 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft verurteilt wurde, ging das Bundesgericht davon aus, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, deren Vorliegen das kantonale Gericht bejaht habe, sei derzeit nicht konkret. Unter diesen Umständen stelle die Situation in Syrien kein Hindernis für die Anordnung der Ausweisung dar. Das kantonale Gericht habe zu Recht festgestellt, dass die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Syrien am Tag der Durchführung der Landesverweisung nicht vorweggenommen werden könne. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten die Umstände, die einer Ausweisung entgegenstehen würden, derzeit nicht abschliessend bestimmt werden.”
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG) Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.”
“Massgebliche Vollzugshindernisse Der Beschuldigte ist nicht als Flüchtling anerkannt. Deshalb beschränkt sich die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse auf Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB («wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen»). Diesbezüglich ist Art. 25 Abs. 3 BV zu beachten, wonach niemand in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates zurückgewiesen werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere grausame und unmenschliche Behandlung oder Strafe droht (vgl. auch Art.”
Wenn das Rückweisungsverbot (Art. 25 Abs. 3 BV) bereits bei der Frage der Anordnung einer Landesverweisung von Bedeutung ist, darf die Vorinstanz die Prüfung dieses Verbots nicht allein den Vollzugsbehörden überlassen; Gerichte müssen die Vereinbarkeit der Anordnung mit dem Rückweisungsverbot selbst überprüfen und gegebenenfalls von der Anordnung absehen.
“Im Urteil 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 kam das Bundesgericht im Falle eines iranischen Staatsangehörigen zum Schluss, bei einem noch zu verbüssenden Strafrest von 16 Monaten könne für die Zeitspanne zwischen der allfälligen Ausfällung der Landesverweisung und deren Vollzug (vgl. Art. 66c Abs. 3 StGB) nicht von einer relativ bedeutenden Zeit gesprochen werden, während der die für den Beschwerdeführer massgeblichen Umstände sich ändern könnten. Mithin stelle die - damals aktuelle und unmittelbar zu erwartende - politische Lage im Iran, dessen Regime im Urteilszeitpunkt immerhin schon seit mehreren Jahrzehnten Bestand hatte, ein allfälliges Hindernis für die Anordnung (und den Vollzug) der Landesverweisung des Beschwerdeführers dar. Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz die Prüfung des Rückweisungsverbots nicht auf die Vollzugsbehörden abschieben dürfen. Wie sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergebe, stand zum Urteilszeitpunkt einer Landesverweisung des Beschwerdeführers die Garantie von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK entgegen. Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz in ihrem Urteil auf die Anordnung der Landesverweisung verzichten müssen (E. 5.4.3). Im Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 betreffend einen syrischen Staatsangehörigen, der zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Abzug von 614 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft verurteilt wurde, ging das Bundesgericht davon aus, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, deren Vorliegen das kantonale Gericht bejaht habe, sei derzeit nicht konkret. Unter diesen Umständen stelle die Situation in Syrien kein Hindernis für die Anordnung der Ausweisung dar. Das kantonale Gericht habe zu Recht festgestellt, dass die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Syrien am Tag der Durchführung der Landesverweisung nicht vorweggenommen werden könne. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten die Umstände, die einer Ausweisung entgegenstehen würden, derzeit nicht abschliessend bestimmt werden.”
Erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaft nicht, findet das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 33 FK / Art. 5 AsylG) keine Anwendung. Die Zulässigkeit einer Ausschaffung ist in diesem Fall nach Art. 25 Abs. 3 BV zu überprüfen; dabei sind die einschlägigen völkerrechtlichen Schutznormen (insbesondere die Anti‑Folter‑Konvention — FoK — und Art. 3 EMRK) zu berücksichtigen.
“Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).”
“Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art.”
Bei Wegweisungen/Landesverweisungen sind allfällige Vollzugshindernisse sowie die mögliche zeitliche Verzögerung zwischen Anordnung und Vollzug zu berücksichtigen. Es ist zudem zu prüfen, ob Asylgründe vorgebracht wurden; werden solche nicht geltend gemacht, kann der Schutz nach Art. 25 Abs. 2 BV im verwaltungs- oder verfahrensrechtlichen Entscheid als nicht einschlägig angesehen werden.
“Vorausgesetzt wird weiter, dass konkrete nicht bloss abstrakte Wiederholungsgefahr besteht (BGE 139 II 65 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 135 II 110 E. 2.2.2 S. 114; BGer 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 6 und 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 5.2). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland auch Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben, wobei diese in casu nicht feststeht, und selbstredend nicht bei jedem gestellten Asylgesuch ‒ zumal innerhalb eines laufenden Strafverfahrens mit drohender Landesverweisung ‒ von dessen Erfolg ausgegangen werden kann. Selbst bei einem anerkannten Flüchtling wäre zudem zu berücksichtigen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und sich die Umstände ändern können, bis der Vollzugsentscheid nach Art. 66d StGB ergeht (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2; vgl. Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 FK und in Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Botschaft Landesverweisung, in: BBl 2013 S. 6035 f.; Staatssekretariat für Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E3, Ziff.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführenden keine Asylgründe geltend machen - weswegen auf ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten wurde - erweist sich der Vollzug ihrer Wegweisung unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen Refoulements-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als zulässig. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (siehe nachfolgende Erwägungen) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.”
Der Schutz nach Art. 25 Abs. 2 BV (Non‑Refoulement) kann entfallen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, die betroffene Person gefährde die Sicherheit der Schweiz. Ebenfalls ausser Kraft gesetzt ist der Schutz, wenn die Person als «gemeingefährlich» gilt, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
“Der Wegweisungsvollzug von Flüchtlingen ist unzulässig, wenn das Non-Refoulement-Prinzip verletzt würde (Art. 83 Abs. 3 AIG; Art. 5 AsylG; Art. 25 Abs. 2 und 3 BV; Art. 33 FK). Danach darf kein Flüchtling in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauung gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Dieser Grundsatz entfällt, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als «gemeingefährlich» zu gelten hat, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 33 FK bzw. Art. 5 AsylG; Art. 25 Abs. 2 BV; vgl. BGE 139 II 65 E. 5.4 [Pra 102/2013 Nr. 43], 135 II 110 E. 2.2.2; BGer 2C_766/2019 vom”
“Der Wegweisungsvollzug von Flüchtlingen ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG bzw. AIG unzulässig, wenn das Non-Refoulement-Prinzip verletzt würde; eine Ausnahme gilt, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als «gemeingefährlich» zu gelten hat, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 33 FK bzw. Art. 5 AsylG; Art. 25 Abs. 2 BV; vgl. BGE 139 II 65 E. 5.4 [Pra 102/2013 Nr. 43], 135 II 110 E. 2.2.2; BGer 2C_766/2019 vom”
Art. 25 Abs. 2 BV schützt das Verbot der Ausschaffung bzw. Auslieferung in einen Staat, in dem die betroffene Person verfolgt wird. Dieser flüchtlingsrechtliche Nichtrückschiebungsschutz gilt für Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wird die Flüchtlingseigenschaft nicht dargelegt oder festgestellt, findet der flüchtlingsrechtliche Schutz nach Art. 25 Abs. 2 BV (in Verbindung mit Art. 5 AsylG und Art. 33 GFK) in der Regel keine Anwendung.
“Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nachdem in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin keine Asylgründe geltend gemacht hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden; ihre Rückkehr nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.”
“Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung.”
“Der Vollzug der Wegweisung verstösst im Falle des Beschwerdeführers nicht gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung findet keine Anwendung, nachdem er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auch besteht keine ernsthafte Gefahr, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. zu den Anforderungen an ein sog. real risk das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Hinsichtlich der Drohung seitens unbekannter Drittpersonen kann auf das unter Erwägung 6 Gesagte verwiesen werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.”
Bei naturkatastrophlichen Gefahren (z. B. Erdbeben) ist im Rahmen von Art. 25 Abs. 3 BV zu prüfen, ob eine zumutbare regionale Umsiedlung innerhalb des Herkunftsstaats besteht. Kann die betroffene Person in eine nicht vom Ereignis betroffene Region ausweichen oder hat sie bereits in solchen Regionen gelebt, spricht dies gegen das Vorliegen einer konkreten, im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV relevanten Gefährdung; dies ist jedoch stets eine einzelfallabhängige Prüfung.
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Beschwerdeführer aus einer von den Erdbeben besonders betroffenen Provinz kommen, weshalb rechtsprechungsgemäss im Einzelfall zu prüfen ist, ob individuelle Gründe den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, wobei sich die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei stellt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.), dass solche individuellen Gründe vorliegend nicht ersichtlich sind, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin bereits in diversen Städten gelebt haben, insbesondere in I.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass er - in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen - auch nicht substanziiert dargelegt hat, inwiefern ein konkretes Risiko einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung oder Strafe im Rahmen der hängigen Strafverfahren bestehen sollte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM diesbezüglich ausführte, der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus der Provinz Batman, habe jedoch seit 2011 in den Provinzen B._______ und teilweise Sakarya gelebt, welche nicht vom schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffen seien, dass seine Familie Wohnsitze in D._______ und G.”
Art. 25 Abs. 3 BV verbietet die Ausschaffung in einen Staat, in dem für die betroffene Person Folter oder sonstige grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Diese Regelung wird in der Rechtsprechung mit Art. 3 des FoK und Art. 3 EMRK in Verbindung gebracht. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die betroffene Person formell die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
“Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).”
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
Art. 25 Abs. 3 BV verbietet eine Zwangsausweisung auch dann, wenn dadurch die betroffene Person in ein Transit‑ oder Drittland gebracht würde, in dem ihr Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer Rückschiebung ist zu prüfen, ob eine solche Weiterverbringung bzw. Umleitung ein Folge‑ oder Weiterleitungsrisiko darstellt.
“So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
Vor dem Vollzug ist zu prüfen, ob eine Weiterreise in den Drittstaat tatsächlich möglich ist (insbesondere bestehende Zustimmung des Drittstaats zur Rückübernahme) und ob aus den Umständen oder aus Zusicherungen des Aufnahmestaats ersichtlich ist, dass dort keine Gefahr einer folterähnlichen oder sonst unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV besteht.
“Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Zudem hat Polen die Rückübernahme zugesichert. Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Polen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - in Einklang mit dem SEM - nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird nicht weiter begründet, inwiefern den Beschwerdeführerinnen dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte. Von einer solchen Gefahr ist nicht auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG.”
“Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bisher nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, zumal er sich bei allfälligen Bedrohungen von Drittpersonen an die polnischen Behörden wenden könnte.”
“Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.”
“Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, ist angesichts der vorliegenden expliziten Zustimmung von Deutschland zur Rückübernahme davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Deutschland zurückkehren kann; Anhaltspunkte für die Gefahr einer völkerrechtswidrigen Kettenabschiebung sind nicht ersichtlich. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Deutschland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, zumal Deutschland als sicherer Drittstaat gilt.”
Kinderrenten nach Art. 25 Abs. 1 BVG sind ausschließlich für Unterhalt und Erziehung des Kindes zu verwenden.
“35 N 29; anderer Meinung für die Pflicht zur Zahlung der Kinderrenten an das Kind wohl Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 285a ZGB N 18). Dies ändert aber nichts daran, dass das Gericht in Anwendung von Art. 285a Abs. 2, Art. 286 Abs. 1 und Art. 289 Abs. 1 ZGB unabhängig von der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags bestimmen kann, dass der rentenberechtigte Elternteil allfällige Kinderrenten ganz oder teilweise an den anderen Elternteil zu bezahlen hat (vgl. für den Fall, dass im Zeitpunkt des Entscheids bekannt ist, dass später Kinderrenten anfallen werden, Krapf, Praktische Probleme bei der Koordination von Unterhaltsbeiträgen mit den Kinderrenten der IV und der beruflichen Vorsorge, in: Eitel/Zeiter [Hrsg.], Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Zürich 2014, S. 221 [nachfolgend Krapf, 2014], 233). Dies gilt jedenfalls für allfällige Kinderrenten für die Zeit ab einem Jahr vor der Klageerhebung (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZGB; Krapf, 2014, S. 230 f.). Die Kinderrenten gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG und Art. 25 Abs. 1 BVG sind ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kinds zu verwenden (vgl. BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3; Sozialversicherungsgericht ZH IV.2020.00409 vom 5. Mai 2021 E. 3.3 [beide zu Art. 35 IVG]; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 35 N 28). Wenn sich das Kind in der alleinigen Obhut des anderen Elternteils befindet, hat der rentenberechtigte Elternteil die Kinderrente deshalb selbst dann ungeschmälert dem Kind bzw. dem anderen Elternteil als gesetzlichem Vertreter zu überweisen, wenn er aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zu einem Unterhaltsbeitrag für das Kind verpflichtet werden kann (vgl. BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3; Sozialversicherungsgericht ZH IV.2020.00409 vom 5. Mai 2021 E. 3.3; Krapf, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Diss. Freiburg, Zürich 2004 [nachfolgend Krapf, 2004], N 400 f.; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 35 N 28). Bei alternierender Obhut ist der rentenberechtigte Elternteil nur insoweit zur Zahlung der Kinderrente an den anderen Elternteil zu verpflichten, als er sie nicht selbst für den Naturalunterhalt des Kinds benötigt (vgl.”
Bei Überstellungen ist zu prüfen, ob der Überstellte ein konkretes und ernsthaftes Risiko der Verletzung des Non‑Refoulement‑Prinzips (z. B. durch Verfolgung, Kettenabschiebung) dargetan hat; pauschale Vorbringen genügen nicht. Ein definitiver Asylentscheid in einem anderen Staat begründet nicht von sich aus eine Verletzung von Art. 25 BV. Die Überstellung in einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem spricht gegen das Vorliegen eines konkreten Refoulement‑Risikos, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil vor.
“), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in Bulgarien mangelhaft gewesen und eine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre, dass sich auch aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan (vgl. Beschwerde S. 15) nichts Gegenteiliges ableiten lässt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2395/2023 vom 28. September 2023 E. 8.5.1), dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen, dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. «asylum shopping») dient und vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25 BV verankert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), dass Bulgarien ferner ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, weshalb der Beschwerdeführer gehalten ist, sich an die dort zuständigen Justizbehörden zu wenden, sollte er sich durch Vertreter der bulgarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.), dass die dokumentierten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl.”
“Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Vorbringen auf Beschwerdeebene, in Deutschland schlechte Erfahrungen gemacht zu haben und dort eine Ausschaffung in den Iran zu befürchten (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3.2), kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in Deutschland mangelhaft gewesen und eine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre, dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen, dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. «asylum shopping») dient und vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25 BV verankert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), dass Deutschland ferner ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, weshalb der Beschwerdeführer gehalten ist, sich an die dort zuständigen Justizbehörden zu wenden, sollte er sich durch Behördenvertreter rechtswidrig behandelt sehen, dass schliesslich auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Deutschland, wie nachfolgend darzulegen ist, nicht entgegensteht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass die im vorinstanzlichen Verfahren dokumentierten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl.”
Bei einer Auslieferung oder Ausschaffung ist zu prüfen, ob in der Aufnahmewirklichkeit im Zielstaat die physische und psychische Integrität der betroffenen Person gewahrt bleibt. Dazu gehört insbesondere die Sicherstellung einer angemessenen gesundheitlichen Versorgung während der Haft bzw. Verbringung. Kommt diese Gewährleistung nicht hinreichend sicher zustande, kann dies die Ausschaffungs- bzw. Auslieferungssperre nach Art. 25 Abs. 3 BV begründen.
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II), und die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 148 IV 314 E. 3 mit Hinweisen).”
Fehlen anerkannte Asylgründe und bestehen keine Anhaltspunkte für Verfolgung oder Folter, kann der Vollzug der Wegweisung zulässig sein. In den zitierten Entscheiden wurde festgehalten, dass aufgrund der Akten weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand der betroffenen Personen den Wegweisungsvollzug zum jeweiligen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen lassen.
“Nachdem der Beschwerdeführer keine Asylgründe geltend macht - weswegen auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten wurde - erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen Refoulements-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als zulässig. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (siehe nachfolgend E. 11) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.”
“Nachdem die Beschwerdeführerin keine Asylgründe geltend macht - weswegen auf ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten wurde - erweist sich der Vollzug ihrer Wegweisung unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen Refoulements-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als zulässig. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (siehe nachfolgend E. 9) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführenden keine Asylgründe geltend machen - weswegen auf ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten wurde - erweist sich der Vollzug ihrer Wegweisung unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen Refoulements-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als zulässig. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (siehe nachfolgende Erwägungen) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.”
Art. 25 Abs. 3 BV verbietet die Ausschaffung in einen Staat, in dem der Betroffenen Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Nach der Rechtsprechung gilt dieses Schutzverbot auch, wenn die geplante Ausschaffung oder Zurückweisung zu einer erzwungenen Weiterreise oder Weiterleitung in einen Drittstaat führt, durch die die Person in ein solches Risikoland gelangen würde.
“So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
Art. 25 Abs. 2–3 BV verhindert die Ausschaffung oder Auslieferung von Flüchtlingen in einen Staat, in dem ihnen Verfolgung bzw. Folter droht. In der zitierten Rechtsprechung wird darauf hingewiesen, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug einer Landesverweisung nach Art. 66d StGB aufgeschoben werden kann, wenn durch die Verweisung das Leben oder die Freiheit des anerkannten Flüchtlings wegen der in der Genfer Flüchtlingsdefinition genannten Gründe gefährdet wäre oder ihm Folter droht.
“Art. 66d StGB regelt den Vollzug der Landesverweisung. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a Teilsatz 1 StGB u.a. aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. Gemäss Art. 25 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden (Abs. 2). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Abs. 3). Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
Auch bei Staaten, in denen die allgemeine Lage problematisch erscheint (z. B. Türkei, Sri Lanka, Estland, Polen) ist für die Beurteilung nach Art. 25 Abs. 3 BV stets eine individuelle, einzelfallbezogene Gefährdungsprüfung vorzunehmen; pauschale Annahmen sind unzulässig.
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13), dass am 6. Februar 2023 ein starkes Doppel-Erdbeben der Stärke”
“Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist er kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elâzi ) verhängte, dass der Beschwerdeführer zwar aus B.”
“Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). In casu ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.”
“Die Beschwerdeführer haben in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht. Estland ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und ist sowohl Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) als auch des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Den Akten sind keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Estland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, dass sie in Estland von dort ansässigen Russen drangsaliert würden und dass die Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer Schwangerschaft und psychischer Probleme nicht nach Estland zurückkehren könne, sind diese Probleme zwar nicht leicht zu nehmen, rechtfertigen es jedoch nicht, den Wegweisungsvollzug als unzulässig zu betrachten. Zum einen ist Estland ein funktionierender Rechtsstaat, dessen Schutz die Beschwerdeführer einfordern und in Anspruch nehmen können (Urteil des BVGer F-5403/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1). Zum andern sind die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 begleitet von einem baldigen freudigen Ereignis und fallen nicht unter die Ausnahmeregelung von Art. 3 EMRK (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5403/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.2.2).”
“), dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht den Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Polen geprüft hat und es dabei zutreffend festgestellt hat, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach Polen zurückkehren kann, dass trotz Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung die Möglichkeit besteht, sich erneut um eine solche zu bemühen respektive einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu beantragen (vgl. Urteile des BVGer D-4109/2023 vom 28. August 2023 E. 8.1 und D-4578/2022 vom 23. März 2023 E. 10.1), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug sich somit als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer D-1572/2024 vom 30. Mai 2024 E. 10.2.3). Ferner ergeben sich weder aus der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen Situation noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art.”
“Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.”
Bei der Interessenabwägung sind Vollzugshindernisse, namentlich solche, die sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben, zu berücksichtigen. Zudem ist zu beachten, dass sich zwischen der Anordnung und dem Vollzug die Verhältnisse ändern können.
“Vorausgesetzt wird weiter, dass konkrete nicht bloss abstrakte Wiederholungsgefahr besteht (BGE 139 II 65 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 135 II 110 E. 2.2.2 S. 114; BGer 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 6 und 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 5.2). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland auch Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben, wobei diese in casu nicht feststeht, und selbstredend nicht bei jedem gestellten Asylgesuch ‒ zumal innerhalb eines laufenden Strafverfahrens mit drohender Landesverweisung ‒ von dessen Erfolg ausgegangen werden kann. Selbst bei einem anerkannten Flüchtling wäre zudem zu berücksichtigen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und sich die Umstände ändern können, bis der Vollzugsentscheid nach Art. 66d StGB ergeht (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2; vgl. Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 FK und in Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Botschaft Landesverweisung, in: BBl 2013 S. 6035 f.; Staatssekretariat für Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E3, Ziff.”
“2 = Praxis 102 [2013] Nr. 43 mit Hinweisen). Namentlich hat das Bundesgericht auch den Fall einer versuchten vorsätzlichen Tötung als schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung beurteilt (vgl. BGer 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.1.2). Vorausgesetzt wird weiter, dass konkrete nicht bloss abstrakte Wiederholungsgefahr besteht (BGE 139 II 65 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 135 II 110 E. 2.2.2 S. 114; BGer 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 6 und 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 5.2). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland auch Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und sich die Umstände ändern können, bis der Vollzugsentscheid nach Art. 66d StGB ergeht (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2; vgl. Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 FK und in Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Botschaft Landesverweisung, in: BBl 2013 S. 6035 f.; Staatssekretariat für Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E3, Ziff.”
Aus dem Einreise- und Niederlassungsrecht eines schweizerischen Kindes folgt nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht der im Ausland lebenden Eltern. Ein generelles "Mitzugsrecht" der Mutter bzw. der sorgeberechtigten Elternperson allein wegen der Staatsangehörigkeit des Kindes besteht nicht.
“Der jüngste Sohn mit schweizerischer Staatsangehörigkeit (sechs Jahre alt im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) befindet sich bei seiner Mutter in Ägypten. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist es dem jüngsten Sohn nicht verwehrt, zum Beschwerdeführer in die Schweiz zu reisen und hier die Schule zu besuchen. Dass dieser vom Beschwerdeführer nicht kindsgerecht betreut werden könnte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer bereits die zwei anderen Söhne aufzieht und dieses Familienmodell von den Eltern freiwillig gewählt wurde. Die aus der schweizerischen Staatsbürgerschaft des jüngsten Sohnes fliessende Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 2 BV sowie das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen (vgl. Urteil 2C_534/2023 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 mit Hinweisen), ist somit nicht berührt. Inwiefern die Wohnverhältnisse in Ägypten mit der Grossmutter und der Tante für den jüngsten Sohn prekär sein könnten - so der Beschwerdeführer -, braucht daher nicht weiter vertieft zu werden. Aus dem Einreiserecht des jüngsten Sohnes ergibt sich ferner kein "Mitzugsrecht" für die Mutter. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall der Sonderkonstellation, bei welcher sich ein Schweizer Kind mit dem ausländischen sorgeberechtigten Elternteil im Ausland befindet und die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den sorgeberechtigten Elternteil im Sinn einer Reflexwirkung zur Folge hat, dass das Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben (vgl. Urteil 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.1). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers begründet der derzeitige Verbleib des jüngsten Sohnes in Ägypten daher keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art.”
Vor Vollzug einer Landesverweisung oder Ausschaffung ist zu prüfen, ob der Rückkehrende im Empfängerstaat mit einer konkreten, auf den gesamten Umständen gestützten Gefahr von Verfolgung, Folter oder anderer schwerer, mit Art. 25 BV unvereinbarer Behandlung zu rechnen hat. Kann eine solche «real risk»‑Gefahr glaubhaft bzw. mit gewichtigen Gründen dargelegt werden, steht dies dem Vollzug der Wegweisung entgegen; in solchen Fällen ist von der Landesverweisung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten abzusehen.
“Zutreffend rügt er aber, dass die Vorinstanz die bereits erkennbaren Vollzugshindernisse, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnten, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht hinreichend prüft. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang als Tatsachenfeststellung lediglich aus, der Beschuldigte sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, da ihm in Somalia Verfolgung durch die militante islamistische Bewegung Al-Shabaab drohe. Sodann wiederholt sie die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für die Verfolgung in indirekter Rede (Tötung des Vaters und des Bruders, eigene Inhaftierung, Aussprechung eines Todesurteils gegen den Beschwerdeführer, Homosexualität). Sie äussert sich jedoch nicht dazu, ob und welche der erwähnten Tatsachen, die sich vor der Einreise in die Schweiz zugetragen haben, sie als erwiesen erachtet und ob bzw. welche Verfolgung dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat gegenwärtig droht. Sodann setzt sie sich nicht mit den relevanten rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.4-2.6 hiervor, d.h. namentlich mit Art. 66d Abs. 1 lit. a und lit. b StGB, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG, Art. 25 BV, Art. 3 EMRK) auseinander. Ebenso wenig befasst sie sich mit der Flüchtlingskonvention. Insoweit mangelt es dem vorinstanzlichen Entscheid an den relevanten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen. Die Vorinstanz wird dem Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und ihrer Begründungspflicht nicht gerecht (vgl. Urteil 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Sollte sich herausstellen, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich der Tod droht, sofern er des Landes verwiesen werden sollte, stünde dies dem Vollzug einer Landesverweisung entgegen. Aus Verhältnismässigkeitsgründen wäre folglich auf eine Landesverweisung zu verzichten, dies ungeachtet der äusserst schweren Straftat, welche der Beschwerdeführer verübt hat.”
“Ausserdem gehe die Vorinstanz nicht auf ihre Gefährdung bei ihrer Rückkehr in die Heimat ein, so etwa auf drohende Haft, Folter, Nationaldienst, sexuelle Gewalt und Misshandlungen (Beschwerde S. 11 f.). Die Vorinstanz verletze mit der Anordnung der Landesverweisung das Non-Refoulement-Gebot, Art. 5 und Art. 25 BV, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 3 und 4 EMRK.”
“Gemäss dem Non-Refoulment-Gebot darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II, Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [Anti-Folter-Konvention; FoK; SR 0.105]). Der Schutz bezieht sich auf alle natürlichen Personen und gilt absolut, lässt also keine Ausnahmen zu (EGMR, 15. November 1996, No. 70/1995/576/662, Chahal v. Vereinigtes Königreich; Achermann, Basler Kommentar, 2015, Art. 25 BV N. 26 und 30). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des UN-Anti-Folterausschusses kann sich eine ausländische Person auf das Non-Refoulement-Prinzip nur berufen, wenn sie glaubhaft darzulegen vermag, dass ihr persönlich im Empfängerstaat eine entsprechende konkretisierte Gefahr («real risk») droht. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich allein nicht. Die drohende Gefahr ist gestützt auf die gesamten Umstände im konkreten Fall zu prüfen, wobei die drohende Misshandlung eine gewisse Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Non-Refoulement-Prinzips zu fallen. Die betroffene Person hat gewichtige Gründe («substantial grounds») darzulegen, dass sie dort mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer mit Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung zu rechnen hat (EGMR, 28. Februar 2008, 37201/06, Saadi v. Italien, §§ 124 ff.; Urteil des BGer vom 24. Januar 2019 2C_961/2018 E.”
Bei politischer Verfolgung (z. B. wegen oppositionellem Engagement und bei einer drastischen Verschlechterung der Lage) kann das Non‑Refoulement‑Gebot nach Art. 25 Abs. 2 BV einschlägig sein. Entscheidend sind die konkreten Umstände und das zu erwartende Verfolgungsrisiko im Rückkehrstaat.
“In materieller Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur Opposition des in Venezuela herrschenden Regimes gehöre, was er durch seine mehrfache Teilnahme an Demonstrationen zum Ausdruck gebracht habe. Aus Angst vor Repressionen habe er sich bei seiner Meinungskundgabe zurückgehalten. Angesichts der drastischen Verschlechterung der Situation in seinem Heimatstaat könnte er im Falle einer Rückkehr aber seine Meinung nicht mehr für sich behalten, sondern würde sich entsprechend in erhöhtem Masse politisch engagieren. Dies würde ihn in den Fokus der staatlichen Behörden und halbstaatlicher Schlägertrupps ("Colectivos") rücken, und es würde ihm politische Verfolgung drohen. Aus diesem Grund würde die Verweigerung des Asyls und der Vollzug einer Wegweisung in den Heimatstaat gegen das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie gegen Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verstossen. Eine Verweigerung des Asyls erweise sich angesichts der zu erwartenden Diskriminierung als geradezu willkürlich, weshalb Art. 9 BV auch unter diesem Aspekt verletzt sei.”
Lehre der Rechtsprechung: Das flüchtlingsrechtliche Non‑Refoulement (Art. 5 AsylG / Art. 33 FK) schützt nach der Praxis nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Gelingt der Nachweis einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung nicht, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Nichtrückschiebungsgrundsatz im konkreten Verfahren keine Anwendung; eine Ausschaffung ist insoweit nicht ausgeschlossen.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist somit vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM zu verweisen.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13), dass am 6. Februar 2023 ein starkes Doppel-Erdbeben der Stärke”
Beim sogenannten umgekehrten Familiennachzug kann die Verweigerung des Nachzugs ein schweizerisches Kind faktisch dazu zwingen, auszureisen oder im Ausland zu verbleiben. Damit wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes (Art. 24 Abs. 2 BV) berührt und ist dadurch auch der Rechtsschutz gegen Ausweisung (indirekt) tangiert (Art. 25 Abs. 1 BV). In solchen Fällen ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, wobei besondere Rücksicht auf das Kindeswohl genommen werden muss.
“Betrifft ein umgekehrter Familiennachzug ein Kind mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, genügen die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, nicht dafür, dem sorgeberechtigten Elternteil, der über die alleinige Obhut verfügt, die Anwesenheit zu verweigern (BGE 137 I 247 E. 4.2.1; 135 I 153 E. 2.2.3; Urteil 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Die Verweigerung des Nachzugs zwingt das Schweizer Kind faktisch dazu, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht regelmässig das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4; 135 I 153 E. 2.2.3). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3; 136 I 285 E. 5.2; 135 I 153 E. 2.2.2 f.; Urteile 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.1; 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3).”
“3.5.1 Fraglich erscheint auch die Erfüllung der Voraussetzungen für einen «umgekehrten Familiennachzug». Auf einen solchen Anspruch können sich Eltern eines Kindes mit einem Aufenthaltsanspruch aufgrund seiner schweizerischen Nationalität gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK dann berufen, wenn die Verweigerung des Nachzugs dazu führt, dass das Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28; VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2, VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.4.2, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum «umgekehrten Familiennachzug», bei welchem ein sorgeberechtigter ausländischer Elternteil eines Schweizer Kindes um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, resp. zur Frage, in welchen Fällen man es einem Kind schweizerischer Nationalität zumuten kann, einem ausländischen Elternteil ins Ausland zu folgen respektive bei diesem zu verbleiben, muss unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV eine umfassende Interessensabwägung vorgenommen werden, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt und besondere Rücksicht auf die Interessen des Kindes nimmt. Es bedarf dabei jeweils besonderer namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 137 I 247 E.”
“Beim umgekehrten Familiennachzug gestützt auf das Aufenthaltsrecht eines Kindes mit schweizerischer Nationalität führt die Verweigerung des Nachzugs dazu, dass das Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28; VGE VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.4.2, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum «umgekehrten Familiennachzug», bei welchem ein sorgeberechtigter ausländischer Elternteil eines Schweizer Kindes um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, resp. zur Frage, in welchen Fällen man es einem Kind schweizerischer Nationalität zumuten kann, einem ausländischen Elternteil ins Ausland zu folgen respektive bei diesem zu verbleiben, muss unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV eine umfassende Interessensabwägung vorgenommen werden, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt und besondere Rücksicht auf die Interessen des Kindes nimmt. Das Bundesgericht ist ursprünglich davon ausgegangen, dass es einem Kind, namentlich wenn es sich noch im Kleinkindalter befindet, unabhängig von seiner Nationalität regelmässig zumutbar sei, das Lebensschicksal des Sorge- bzw.”
Liegt im Drittstaat ein gültiger internationaler Schutzstatus vor, spricht dies grundsätzlich gegen ein Refoulement‑Risiko nach Art. 25 Abs. 3 BV. In solchen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung regelmässig als zulässig erachtet, sofern keine konkreten, individuellen Umstände vorliegen, die eine menschenrechtswidrige Behandlung trotz des Schutzstatus wahrscheinlich machen.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art.”
“Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Zudem verfügte sie in Polen über einen Schutzstatus, welchen sie bei ihrer Rückkehr reaktivieren oder erneut ein Gesuch um Gewährung desselben stellen kann. Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Polen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - in Einklang mit dem SEM - nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird nicht weiter begründet, inwiefern der Beschwerdeführerin dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte. Von einer solchen Gefahr ist - ungeachtet ihres Alters - nicht auszugehen, auch wenn sie in Polen nicht über ein soziales Netz verfügt und sich daher selbst um eine Unterkunft sowie allenfalls weitere Unterstützung wird bemühen müssen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2).”
“Deutschland gilt als sicherer Drittstaat (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Deutschland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland internationalen Schutz erhalten, weshalb er sich auf die ihm zustehenden Rechte gemäss Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Deutschland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen könnte.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil die Beschwerdeführenden im Drittstaat Kanada Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art.”
“So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und es sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsyG gefunden hat. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art.”
“Die Beschwerdeführer haben in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht. Estland ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und ist sowohl Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) als auch des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Den Akten sind keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Estland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, dass sie in Estland von dort ansässigen Russen drangsaliert würden und dass die Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer Schwangerschaft und psychischer Probleme nicht nach Estland zurückkehren könne, sind diese Probleme zwar nicht leicht zu nehmen, rechtfertigen es jedoch nicht, den Wegweisungsvollzug als unzulässig zu betrachten. Zum einen ist Estland ein funktionierender Rechtsstaat, dessen Schutz die Beschwerdeführer einfordern und in Anspruch nehmen können (Urteil des BVGer F-5403/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1). Zum andern sind die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 begleitet von einem baldigen freudigen Ereignis und fallen nicht unter die Ausnahmeregelung von Art. 3 EMRK (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5403/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.2.2).”
“Soweit die Beschwerdeführerin eine Unzulässigkeit des Vollzugs aufgrund Art. 8 EMRK geltend macht, ist auf die oben gemachten Ausführungen (vgl. E. 7.3.2) zu verweisen. Deutschland gilt als sicherer Drittstaat (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Deutschland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat in Deutschland subsidiären Schutz erhalten, womit sie sich auf die ihr zustehenden Rechte gemäss Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie berufen kann (vgl. insbesondere die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr nach Deutschland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen könnte.”
Ist dem Verfolgten im ersuchenden Staat Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohend, ist die Auslieferung zu verweigern. Art. 25 Abs. 3 BV schützt zusammen mit Art. 3 EMRK und dem Folterübereinkommen vor jeder Auslieferung in solche Gefährdungssituationen.
“Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Auslieferungen wären zu verweigern, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, welche Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK verletzen würde. Auch der schlechte Gesundheitszustand des Verfolgten oder aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundes—strafgerichts RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden (BGE 148 IV 314 E. 3).”
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden (BGE 148 IV 314 E. 3).”
Art. 25 Abs. 2 BV kann im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde angefochten werden, sofern die betroffene Person dadurch ein unmittelbares, rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG geltend macht. Die Rügen sind der qualifizierten Rüge‑ und Substanziierungspflicht entsprechend vorzubringen; allgemein gehaltene oder pauschale Darlegungen ohne Bezug zur konkreten Verfolgungsgefahr genügen nicht.
“Im Übrigen besteht im kantonalen ausländerrechtlichen Verfahren kein Rechtsanspruch darauf, dass die zuständige kantonale Behörde beim SEM eine vorläufige Aufnahme beantragt (BGE 137 II 305 E. 3.2; vgl. auch das Urteil 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings steht gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich die betroffene ausländische Person dabei auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (so namentlich den Schutz des Lebens [Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK]; das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK]; das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht [Art. 25 Abs. 3 BV]; oder das Gebot, Flüchtlinge nicht in einen Staat auszuschaffen oder auszuliefern, in dem sie verfolgt werden [Art. 25 Abs. 2 BV]; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; unter vielen die Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.3). Auch die Verletzung von Verfahrensgarantien kann geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn sie einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2 und 3.2; Urteile 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). Die entsprechenden Rügen müssen in einer der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht genügenden Weise vorgebracht werden (Art. 115 lit. b, Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; nachfolgende E. 2.1; BGE 137 II 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde ausschliesslich auf Art. 83 Abs. 4 AIG und in diesem Zusammenhang auf eine in Russland herrschende "Situation allgemeiner Gewalt" respektive "Kriegssituation". Die Ausführungen sind allgemein gehalten und bleiben ohne Bezug zur konkreten Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin.”
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder sonstige grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
Die für den Vollzug zuständige Behörde prüft vor dem Vollzug die aktuelle rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit einer Landesverweisung. Bei Flüchtlingen ist diese Prüfung auf der Grundlage einer Stellungnahme des Staatssekretariats für Migration vorzunehmen.
“Im Übrigen erfasst die Interessenabwägung gleich wie bei einer ausländerrechtlichen Aus- und Wegweisung resp. einem Entzug des laufenden Aufenthaltstitels sämtli- che wesentlichen Aspekte, so auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Her- kunftsland. Im Ausländerrecht muss die kantonale Behörde, die über den Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung eines anerkannten Flüchtlings befindet, auch asylrechtliche Voraussetzungen prüfen. Das gilt sinngemäss auch für die Strafgerichte, wenn sie eine Landesverweisung anordnen. Eine abschlies- sende Beurteilung ist freilich nur möglich, wenn die unter Verhältnismässigkeit- saspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind; bis zum späteren Vollzug (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB) eingetretene Tatsachenänderungen bleiben stets vor- behalten. Somit prüft das Sachgericht die rechtliche Durchführbarkeit der Landes- verweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem (flüchtlings- - 19 - rechtlichen) Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 AsylG) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]). Die nach kantona- lem Recht zuständige Vollzugsbehörde prüft zum gegebenen Zeitpunkt neben der tatsächlichen Vollstreckbarkeit auch die aktuelle Durchführbarkeit der Landesver- weisung in rechtlicher Hinsicht, soweit Umstände, die für die Beurteilung der Zu- mutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, nicht oder erst als Pro- gnose in den Sachentscheid eingeflossen sind. Im Fall von Flüchtlingen muss dies zwingend auf Grundlage einer Stellungnahme des Staatssekretariats für Mi- gration erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3. mit Hinweisen). 3.Katalogtat Der Beschuldigte hat sich in Form des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff.”
“Vorausgesetzt wird weiter, dass konkrete nicht bloss abstrakte Wiederholungsgefahr besteht (BGE 139 II 65 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 135 II 110 E. 2.2.2 S. 114; BGer 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 6 und 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 5.2). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland auch Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben, wobei diese in casu nicht feststeht, und selbstredend nicht bei jedem gestellten Asylgesuch ‒ zumal innerhalb eines laufenden Strafverfahrens mit drohender Landesverweisung ‒ von dessen Erfolg ausgegangen werden kann. Selbst bei einem anerkannten Flüchtling wäre zudem zu berücksichtigen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und sich die Umstände ändern können, bis der Vollzugsentscheid nach Art. 66d StGB ergeht (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2; vgl. Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 FK und in Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Botschaft Landesverweisung, in: BBl 2013 S. 6035 f.; Staatssekretariat für Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E3, Ziff.”
Vor dem Hintergrund von Art. 25 Abs. 3 BV können enge familiäre Beziehungen und ausreichende finanzielle Unterstützung die Schutzbedürftigkeit mindern und daher gegen das Vorliegen eines unzumutbaren Wegweisungsrisikos sprechen, wenn aus den konkreten Umständen – etwa einer freiwilligen Rückkehr von Angehörigen oder der Möglichkeit einer angemessenen Unterbringung durch die Familie – keine konkrete, menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich ist.
“Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich ist entgegen den Ausführungen in der Replik nicht von einem realen Risiko einer (erneuten) verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen. Dies umso mehr, als die Familie der Beschwerdeführerin trotz der angeblich seit Herbst 2019 bestehenden und sich intensivierenden Bedrohungslage nach dem Besuch von Verwandten in der H._______ und in I._______ im Februar/März 2022 freiwillig nach Albanien zurückgekehrt ist.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Verfügung des SEM vom 4. September 2023, S. 7 ff.), dass insbesondere ein gutes Verhältnis zu seinen in C._______ lebenden Eltern sowie weiteren Familienmitgliedern besteht und die finanziellen Verhältnisse der Familie offensichtlich gut genug sind, um eine Wohnung für den Beschwerdeführer und seinen Bruder in C.”
Grundsatz: Nach Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Entsprechend ist der Vollzug einer Wegweisung oder Weiterüberstellung unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere nach Übereinkommen gegen Folter und Praxis zu Art. 3 EMRK sowie verwandten Nicht‑Refoulement‑Grundsätzen) einer Weiterreise in den betreffenden Staat entgegenstehen.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).”
Eine freiwillige Rückkehr (z. B. nach einem Besuch von Verwandten oder einem offenbar sicheren Zwischenaufenthalt) kann ein Indiz dafür sein, dass kein reales Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV vorliegt.
“Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich ist entgegen den Ausführungen in der Replik nicht von einem realen Risiko einer (erneuten) verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen. Dies umso mehr, als die Familie der Beschwerdeführerin trotz der angeblich seit Herbst 2019 bestehenden und sich intensivierenden Bedrohungslage nach dem Besuch von Verwandten in der H._______ und in I._______ im Februar/März 2022 freiwillig nach Albanien zurückgekehrt ist.”
“Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Intensität der Verfolgung nicht von einem realen Risiko einer verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen, ansonsten der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach dem Besuch von Verwandten in H._______ und in I._______ im Februar 2022 nicht freiwillig nach Albanien zurückgekehrt wäre.”
“Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich ist auch nicht von einem realen Risiko einer (erneuten) verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin trotz der angeblich seit Herbst 2019 bestehenden und sich intensivierenden Bedrohungslage mit ihrer Familie nach dem Besuch ihrer (...) in H._______ und in I._______ im Februar/März 2022 freiwillig nach Albanien zurückgekehrt ist. Soweit die Beschwerdeführerin in einer (erneuten) solchen Behandlung eine Verletzung des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108, CEDAW), namentlich von Art. 2 Bst. e erblickt, verkennt sie, dass die Normen des CEDAW zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl.”
“Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht von einem realen Risiko einer verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach dem Besuch von Verwandten seiner Ehefrau in der Schweiz und in Frankreich im Februar 2022 freiwillig nach Albanien zurückgekehrt ist.”
Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass im betroffenen Staat eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV droht, bewertet die Rechtsprechung die allgemeine Menschenrechtssituation dahingehend, dass der Wegweisungsvollzug zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint. In solchen Fällen erweist sich der Vollzug nach diesen Entscheiden als zulässig.
“Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Senegal drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Senegal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer D-1572/2024 vom 30. Mai 2024 E. 10.2.3). Ferner ergeben sich weder aus der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen Situation noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art.”
“Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Nordmazedonien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nordmazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.”
“Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig.”
Bei der Beurteilung von Art. 25 Abs. 3 BV kann geprüft werden, ob eine innerstaatliche Verlegung zumutbar ist. In dem genannten Entscheid wurde etwa bei einer jungen, gesunden Person mit ausreichender Schulbildung und Berufserfahrung ein Umzug in eine andere Provinz als zumutbare Alternative zum Ausschaffungsschutz angesehen.
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass er - in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen - auch nicht substanziiert dargelegt hat, inwiefern ein konkretes Risiko einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung oder Strafe im Rahmen der hängigen Strafverfahren bestehen sollte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM diesbezüglich ausführte, im Heimatstaat herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, dass er zwar aus der vom schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinz B._______ stamme, er jedoch im Laufe des weiteren Verfahrens nicht Bezug auf die Situation seiner Familie nach dem Erdbeben genommen habe, dass es ihm als junger gesunder Mann mit hinreichend Schulbildung und Berufserfahrung möglich sei, auch in einer anderen Provinz Fuss zu fassen und sich eine Existenz aufzubauen, weshalb keine näheren Abklärungen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B.”
Wegweisungsvollzugshindernisse sind im ausländerrechtlichen Verfahren vertieft und gründlich abzuklären. Die Behörde hat umfassend zu ermitteln; der Betroffene hat die für ihn günstigen Tatsachen darzulegen und — soweit strikter Beweis möglich ist — zu beweisen; ist strikter Beweis nicht möglich, genügt grundsätzlich das Glaubhaftmachen.
“Sämtliche allfälligen Wegweisungshindernisse sind von der kantonalen Migrationsbehörde im ausländerrechtlichen Bewilligungs- bzw. Wegweisungsverfahren zu berücksichtigen (BGE 137 II 305 E. 3.2). Es ist jeder vernünftige Zweifel zu beseitigen, dass im Zusammenhang mit der Verbringung des Betroffenen in dessen Heimat- oder in einen Drittstaat eine konkrete und ernsthafte Gefahr ("real risk") bestehen könnte, er werde dort tatsächlich Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Dabei obliegt dem Betroffenen, die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_87/2007 vom 18. Juni 2007 E. 4.2.3). Die Pflicht zu vertiefter und gründlicher Abklärung entsprechender Befürchtungen ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass Verletzungen der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV geschützten, der Menschenwürde verpflichteten rechtsstaatlichen Grundwerte oft irreversibel sind (vgl. Urteil des BGer 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 6.2.3 m.w.H.). Die entsprechenden Fragen zu Wegweisungsvollzugshindernissen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (ausschliesslich) in das Asyl- oder Vollzugsverfahren verwiesen werden. Die Anspruchsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geht dem Asylverfahren oder einem Verfahren um vorläufige Aufnahme vor: Besteht ein ausländerrechtliches Verbleiberecht in der Schweiz, kann von Vornherein keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation vorliegen und stellt sich auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme nicht (BGE 137 II 345 E. 3.3.2).”
“1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden keine Asylgesuche gestellt haben und den Akten auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl.”
“1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl.”
“1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl.”
Bei gesundheitlichen Gründen (z. B. schwere Erkrankung) verlangt die Rechtsprechung sehr aussergewöhnliche Umstände, damit ein Verbot der Ausschaffung nach Art. 25 Abs. 3 BV greift (vgl. Paposhvili‑Leitsatz). Allgemeine oder blosse Möglichkeiten einer missbräuchlichen Behandlung genügen nicht: Schutz nach Art. 25 Abs. 3 BV setzt eine konkret belegte, ernsthafte und glaubhaft gemachte persönliche Gefährdung im Empfängerstaat voraus.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK, einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art.”
“Das Gericht hat bei der Prüfung der Landesverweisung mitunter auch die Situation, die den Ausländer in seinem Heimatland erwartet, in Betracht zu ziehen. So darf gemäss dem Non-refoulement-Gebot niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK). Eine Person kann sich gemäss der Praxis auf das Non-refoulement-Gebot berufen, wenn sie glaubhaft darzulegen vermag, dass ihr persönlich im Empfängerstaat eine entsprechende konkretisierte Gefahr droht. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich allein nicht. Vielmehr hat die betroffene Person gewichtige Gründe darzulegen, dass sie dort mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer mit Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung zu rechnen hat.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement in den vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch in diesem Zusammenhang auf die überzeugenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzubringen vermochten, dass weiterhin davon auszugehen ist, die zahlreichen Verwandten der Beschwerdeführenden würden sich im Nordirak aufhalten, und der Grund für deren Abwendung von der Beschwerdeführerin 1 beruhe auf einem Missverständnis, das leicht aufzulösen sei, dass jedoch ohnehin Zweifel an jenem Vorbringen bestehen, zumal die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erklärten, der Bruder der Beschwerdeführerin 1 habe von einer Anzeigeerstattung bei der Polizei abgeraten (vgl.”
Bei der Wegweisung eines ausländischen Elternteils ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ein ausnahmsweise weitergehender Schutz zugunsten des Elternteils bzw. des Kindes setzt insbesondere eine besonders enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zum Kind sowie ein bisher tadelloses Verhalten des Elternteils voraus. Bei einem Schweizer Kind kann nur eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von gewisser Schwere das Recht des Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, überwiegen.
“Ein ausnahmsweise weitergehender Anspruch setzt neben einer besonders engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zum Kind voraus, dass dieser Elternteil sich in der Schweiz bisher tadellos verhalten hat (BGE 140 I 145 E. 3.2 f.; 139 I 315 E. 2.2; Urteil 2C_276/2021 vom 8. Juni 2022 E. 4.7.1). Strenger sind die Voraussetzungen einer Entfernungsmassnahme, wenn der davon betroffene ausländische Elternteil die alleinige Obhut und die - alleinige oder geteilte (vgl. BGE 150 I 93 Sachverhalt lit. A i.V.m. E. 6.3; 144 I 91 E. 5.2.4) - elterliche Sorge über das Kind hat. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils und haben das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Im Falle eines Schweizer Kindes berührt dies dessen Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) und indirekt dessen Recht auf Schutz vor Ausweisung (Art. 25 Abs. 1 BV), wobei auch diese Rechte der Einschränkung nach Art. 36 BV unterliegen (Urteile 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.3; 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). In einer solchen Konstellation kann im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK lediglich eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Recht des Schweizer Kindes überwiegen, in der Schweiz aufzuwachsen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4; 140 I 145 E. 3.3; 137 I 247 E. 4.2.1 f.).”
Prüfungsumfang: Art. 25 Abs. 3 BV schützt gegen Folter sowie gegen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Bei der Abgrenzung ist die einschlägige Praxis zu Art. 3 EMRK heranzuziehen. Ebenfalls berücksichtigt werden in den Quellen genannte völkerrechtliche Verbote, namentlich das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK.”
Bei der strafgerichtlichen Anordnung einer Landesverweisung sind allfällige Vollzugshindernisse, namentlich das Rück‑ oder Abschiebungsverbot (Non‑refoulement) und andere völkerrechtlich zwingende Bestimmungen, bereits in die Interessenabwägung einzubeziehen. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, hat das Sachgericht von der Anordnung der Landesverweisung abzusehen.
“Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455E. 9.4; 144 IV 332E. 3.3; Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453E. 1.4.5; 145 IV 455E. 9.4; 144 IV 332E. 3.3; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_771/2022 vom 25.”
“66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16 S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art.”
“Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil 6B_45/2020 vom 14.”
Auch wenn die betroffene Person nicht als Flüchtling anerkannt ist, ist bei Wegweisung oder Ausweisung die Prüfung völker- und verfassungsrechtlicher Verbote vorzunehmen; insbesondere ist zu prüfen, ob Folter oder sonstige grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK).
“Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).”
“Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
Erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaft nicht, findet Art. 25 Abs. 2 BV keine Anwendung. In solchen Fällen ist auf die menschenrechtlichen Rückschiebungsverbote (Art. 3 EMRK / Art. 1 FoK) abzustellen. Nach der zitierten Praxis müssen die betroffenen Personen eine konkrete Gefahr («real risk») im Fall einer Ausschaffung substanziieren oder glaubhaft machen.
“Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.”
Das Vorbringen eines «real risk» muss individuell und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände konkretisiert werden. Die betroffene Person hat stichhaltige, gewichtige Gründe darzulegen, dass ihr im Empfangsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung droht, die Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK verletzt.
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G.”
“Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297E. 3.3; Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.4; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15.”
“Das Gericht hat bei der Prüfung der Landesverweisung mitunter auch die Situation, die den Ausländer in seinem Heimatland erwartet, in Betracht zu ziehen. So darf gemäss dem Non-refoulement-Gebot niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK). Eine Person kann sich gemäss der Praxis auf das Non-refoulement-Gebot berufen, wenn sie glaubhaft darzulegen vermag, dass ihr persönlich im Empfängerstaat eine entsprechende konkretisierte Gefahr droht. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich allein nicht. Vielmehr hat die betroffene Person gewichtige Gründe darzulegen, dass sie dort mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer mit Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung zu rechnen hat.”
“Dies ist der Fall, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. von deren Vollzug tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu sehen, die gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV verstösst. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig und die betroffene Person darf nicht in dieses Land weggewiesen bzw. ausgeschafft werden (Urteile 2D_12/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.1; 2C_1018/2022 vom 30. Mai 2023 E. 3.2; 2C_564/2021 vom 3. Mai 2022 E. 6.3; 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 6.2.1; je mit zahlreichen Hinweisen).”
Art. 25 Abs. 3 BV verbietet die Rückschaffung in einen Staat, in dem bei der Rückkehr Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Der Schutz erfasst auch Gefahren, die von nichtstaatlichen (privaten) Akteuren ausgehen, wenn die staatlichen Behörden keinen wirksamen Schutz gewährleisten. Das Vorliegen eines solchen Rückkehrrisikos sowie eines staatlichen Schutzdefizits ist substanziiert darzulegen und zu belegen.
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“November 1950 (EMRK) geschützte Beziehungen ist sodann schon aufgrund der Aufenthaltsdauer, des Integrationsgrades und mangels weiterer Angehöriger in der Schweiz nicht ersichtlich und wird vor Verwaltungsgericht auch nicht substanziiert behauptet. 4.4 Ebenso wenig werden in substanziierter Weise Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG geltend gemacht: 4.4.1 Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafürsprechen, dass die betroffene Person im Fall der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland Folter oder einer anderen Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sehen. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar. Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV bieten auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten, sogenannten nichtstaatlichen Akteuren, ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig bzw. schutzwillig sind. Dies muss jedoch in substanziierter Weise dargelegt und belegt werden (BGr, 23. Januar 2023, 2C_967/2021, E. 7.4 mit zahlreichen Hinweisen). 4.4.2 Die Beschwerdeführenden behaupten in ihrer Beschwerde und deren Ergänzung, dass der Beschwerdeführer 1 und dessen Bruder in Serbien zufällige Zeugen eines Gewaltverbrechens geworden seien, bei welchem jemand niedergestochen und getötet worden sei. In der Folge soll die Familie von der Täterschaft bedroht und unter Druck gesetzt worden sein. Unter anderem soll auf einem Lagerhaus des (Gross-)Vaters in serbischer Sprache die implizite Drohung "Wir erwarten dich, A" notiert worden sein. Von den staatlichen Stellen hätten sie aufgrund der mafiösen Strukturen ihres Heimatlands keinen Schutz erwarten können, weshalb sie auch auf eine Strafanzeige verzichtet hätten.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
Die Garantie des definitiven Aufenthalts (Art. 25 Abs. 1 BV) führt dazu, dass sicherheitsbezogene Entscheide im Einbürgerungsverfahren restriktiv zu prüfen sind. Für die Verweigerung oder den Entzug einer Einbürgerungsbewilligung ist eine rechtskräftige Verurteilung nicht erforderlich; es genügen hinreichend konkrete Indizien dafür, dass eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit vorliegt. Diese Prüfung hat strengen Massstäben zu genügen, weil das Bürgerrecht eine dauerhafte, rechtlich verbindliche Bindung mit der Garantie des definitiven Aufenthalts sowie diplomatischem/ konsularischem Schutz umfasst. Liegt die Gefährdung nur vorübergehend vor, kann die Bewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht.
“Dabei wird die Begehung einer Straftat nicht vorausgesetzt, da Art. 14 Bst. d aBüG eine präventive Funktion und den Schutz des Staates zum Ziel hat (BVGE 2019 VII/5 E. 6.2; Urteil des BVGer F-5929/2018 vom 25. November 2021 E. 7.1). Es genügt, wenn hinreichend konkrete Indizien auf die Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz hindeuten (BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2; Urteil des BVGer F-5322/2017 vom 20. Dezember 2019 E. 6.2; Sow/Mahon, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 37). In der Lehre wird festgehalten, der Begriff der inneren Sicherheit verfüge sowohl über einen polizeirechtlichen als auch über einen staatspolitisch-sicherheitspolitischen Aspekt mit primär prospektiver Wirkung (Schweizer/Mohler, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 57 BV N. 8 und 10). Die Beurteilung dieses Kriteriums hat strengen Massstäben zu genügen, da das Bürgerrecht eine dauerhafte und rechtlich verbindliche Bindung an den Schweizer Staat darstellt, welche die Garantie eines definitiven Aufenthalts (Art. 25 Abs. 1 BV) sowie eines diplomatischen und konsularischen Schutzes im Ausland beinhaltet (BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2). Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. BVGE 2013/34 E. 5.3).”
“Es bestehen konkrete Indizien, wonach sie, und in besonderem Masse die Beschwerdeführerin 2, durch ihre engen geschäftlichen Verbindungen zu Igor Kolomoisky einen Bezug zum Sicherheitsrisiko haben, welches von diesem ausgeht und sie zur Förderung der Gefährdungslage beitragen und bewusst massgeblich davon in finanzieller Hinsicht profitieren. Im Vordergrund steht dabei der Verdacht der Gelwäscherei, der von mehreren Quellen, darunter dem NDB und dem fedpol, gestützt auf konkrete Indizien, geäussert wird. Wie bereits dargelegt (E. 7.4), setzt Art. 14 Bst. d aBüG keine rechtskräftige Verurteilung beziehungsweise den Nachweis einer Straftat voraus. Der Umstand, dass gegen die Beschwerdeführenden in der Schweiz (allenfalls noch) keine Strafuntersuchung eröffnet worden ist, ist folglich unerheblich. Es genügt, wenn hinreichend konkrete Indizien auf die Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz hindeuten. Nochmals ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beurteilung dieses Kriteriums strengen Massstäben zu genügen hat, da das Bürgerrecht eine dauerhafte und rechtlich verbindliche Bindung an den Schweizer Staat darstellt, welche die Garantie eines definitiven Aufenthalts (Art. 25 Abs. 1 BV) sowie eines diplomatischen und konsularischen Schutzes im Ausland beinhaltet (BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2).”
Art. 25 Abs. 3 BV schützt gegen Ausschaffung in Staaten, in denen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Die Praxis betrachtet daneben im Rahmen einschlägiger völkerrechtlicher und asylrechtlicher Verpflichtungen (vgl. Art. 83 AIG) auch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder medizinische Notlage als Umstände, die den Vollzug unzumutbar bzw. unzulässig machen können. Ferner ist in diesem Zusammenhang auf die Anforderungen an Haftbedingungen und die Sicherstellung der physischen und psychischen Integrität sowie der Gesundheit der betroffenen Person hinzuweisen.
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II), und die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 148 IV 314 E. 3 mit Hinweisen).”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).”
Ist ein "real risk" stichhaltig und konkret glaubhaft gemacht, macht Art. 25 Abs. 3 BV sowohl die Wegweisung wie deren Vollzug völker‑ und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung kann selbst eine unmenschliche Behandlung darstellen. Die entscheidende Behörde hat zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme zu prüfen und kann die Prüfung nicht allein der Vollzugsbehörde überlassen.
“Januar 2024 zugestellt. Mit dem Revisionsgesuch vom 9. April 2024 wurde die 90-tägige Revisionsfrist somit eingehalten. Strittig und damit zu prüfen ist, ob neu entdeckte Tatsachen (unechte Noven), die im früheren Verfahren oder mit einem daran anschliessenden Rechtsmittel nicht vorgebracht werden konnten, das Verwaltungsgerichtsurteil vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00512) in Bezug auf den Sachverhalt als ursprünglich fehlerhaft erscheinen lassen. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention haben die Mitgliedstaaten zwar das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Aufenthaltsbeendigung, insbesondere die Weg- und Ausweisung von Ausländern zu regeln (BGE 139 I 330 E. 2). Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV sind indessen Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu sehen, die gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV verstösst. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar (vgl. BGr, 28. September 2018, 2C_108/2018, E. 5.4.4; BGr, 23. Juni 2017, 2C_868/2016 2C_869/2016, E. 5.2.2). Nach der wegweisungsrechtlichen Rechtsprechung hat die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Verhältnismässigkeit der Ausweisung oder des Bewilligungswiderrufs zu prüfen. Sie hat zu prüfen, ob sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angesichts des Gesundheitszustands als verhältnismässig erweist. Sie kann hinsichtlich der Prüfung des Non-Refoulement-Prinzips oder anderer zwingender Normen (Art. 83 AIG) nicht lediglich auf die Vollzugsbehörde verweisen. Die Frage, ob die Rückkehr in den Heimatstaat als zumutbare Härte angesehen werden kann, ist somit bei der vorzunehmenden Interessenabwägung vollumfänglich zu berücksichtigen und es ist nicht zulässig, diesbezüglich auf ein allfälliges Wegweisungsvollzugsverfahren zu verweisen (vgl.”
“00512) ein Anfechtungsobjekt vorliegt und der Gesuchsteller als seinerzeitiger Verfahrensbeteiligter legitimiert ist, dessen Revision zu beantragen. Das Revisionsgesuch enthält die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge, und die Beweismittel wurden beigelegt oder bezeichnet. Die Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024 wurde der Rechtsvertreterin am 16. Januar 2024 zugestellt. Mit dem Revisionsgesuch vom 9. April 2024 wurde die 90-tägige Revisionsfrist somit eingehalten. Strittig und damit zu prüfen ist, ob neu entdeckte Tatsachen (unechte Noven), die im früheren Verfahren oder mit einem daran anschliessenden Rechtsmittel nicht vorgebracht werden konnten, das Verwaltungsgerichtsurteil vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00512) in Bezug auf den Sachverhalt als ursprünglich fehlerhaft erscheinen lassen. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention haben die Mitgliedstaaten zwar das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Aufenthaltsbeendigung, insbesondere die Weg- und Ausweisung von Ausländern zu regeln (BGE 139 I 330 E. 2). Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV sind indessen Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu sehen, die gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV verstösst. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar (vgl. BGr, 28. September 2018, 2C_108/2018, E. 5.4.4; BGr, 23. Juni 2017, 2C_868/2016 2C_869/2016, E. 5.2.2). Nach der wegweisungsrechtlichen Rechtsprechung hat die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Verhältnismässigkeit der Ausweisung oder des Bewilligungswiderrufs zu prüfen. Sie hat zu prüfen, ob sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angesichts des Gesundheitszustands als verhältnismässig erweist.”
“Januar 2024 zugestellt. Mit dem Revisionsgesuch vom 9. April 2024 wurde die 90-tägige Revisionsfrist somit eingehalten. Strittig und damit zu prüfen ist, ob neu entdeckte Tatsachen (unechte Noven), die im früheren Verfahren oder mit einem daran anschliessenden Rechtsmittel nicht vorgebracht werden konnten, das Verwaltungsgerichtsurteil vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00512) in Bezug auf den Sachverhalt als ursprünglich fehlerhaft erscheinen lassen. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention haben die Mitgliedstaaten zwar das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Aufenthaltsbeendigung, insbesondere die Weg- und Ausweisung von Ausländern zu regeln (BGE 139 I 330 E. 2). Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV sind indessen Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu sehen, die gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV verstösst. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar (vgl. BGr, 28. September 2018, 2C_108/2018, E. 5.4.4; BGr, 23. Juni 2017, 2C_868/2016 2C_869/2016, E. 5.2.2). Nach der wegweisungsrechtlichen Rechtsprechung hat die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Verhältnismässigkeit der Ausweisung oder des Bewilligungswiderrufs zu prüfen. Sie hat zu prüfen, ob sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angesichts des Gesundheitszustands als verhältnismässig erweist. Sie kann hinsichtlich der Prüfung des Non-Refoulement-Prinzips oder anderer zwingender Normen (Art. 83 AIG) nicht lediglich auf die Vollzugsbehörde verweisen. Die Frage, ob die Rückkehr in den Heimatstaat als zumutbare Härte angesehen werden kann, ist somit bei der vorzunehmenden Interessenabwägung vollumfänglich zu berücksichtigen und es ist nicht zulässig, diesbezüglich auf ein allfälliges Wegweisungsvollzugsverfahren zu verweisen (vgl.”
Art. 25 Abs. 3 BV tritt subsidiär neben den asyl‑ und völkerrechtlichen Rückschiebungsverboten (insbesondere Art. 5 AsylG / Art. 33 FK sowie Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK). Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn keine Flüchtlingseigenschaft vorliegt; in diesem Fall ist die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach den allgemeinen verfassungs‑ und völkerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen.
“Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).”
“Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).”
“So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der betroffenen Person im Bestimmungsstaat Folter oder sonstige grausame oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV droht. Die Schutzprüfung hat demzufolge keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht durch ein drohendes Verbot nach Art. 25 Abs. 3 BV verhindert wird.
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass die Vorinstanz insbesondere ausführlich und zutreffend ausgeführt hat, weshalb es dem jungen Beschwerdeführer möglich sein sollte, sich in Marokko wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen und, dass er auch seine medizinischen Probleme (in C._______ [...] ohne anschliessende Einnahme von Medikamenten) dort werde behandeln lassen können, sollte dies notwendig sein, dass dem zuzustimmen ist und die Beschwerdeeinwände - sinngemäss, er werde in Marokko alleine leben müssen - offenkundig nicht zu einer anderen Gewichtung führen, zumal es sich bei ihm um eine volljährige Person handelt, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art.”
“Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.”
Bei der Prüfung des Rückkehrrisikos im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV sind neben der Lage im Herkunftsgebiet auch individuelle Schutzfaktoren zu berücksichtigen (z.B. gefestigtes familiäres Beziehungsnetz, Ausbildung, vorhandene Arbeitserfahrungen oder erreichbarer staatlicher Schutz). Solche Umstände können das Bestehen eines konkret drohenden Risikos vermindern und deshalb mitentscheiden, ob eine Wegweisung mit Blick auf Art. 25 Abs. 3 BV zulässig ist.
“20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1), dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Corum stammt, wo er über ein gefestigtes - finanziell tragfähiges - familiäres Beziehungsnetz, über eine gute Schulbildung und über verschiedene Arbeitserfahrungen verfügt, womit insgesamt nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Heimkehr in eine existenzielle Notlage, dass zusammenfassend weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art.”
“Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 Flüchtlingskonvention und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung findet. Unabhängig von den hohen Anforderungen an die Feststellung eines "real risk" kann sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Heimatstaat an die nordirakischen Sicherheitsbehörden wenden, sollte er tatsächlich auf ihren Schutz angewiesen sein.”
Bei der Prüfung von Vollzugshindernissen sind die völkerrechtlichen Nicht‑Refoulement‑ und Antifolterpflichten — namentlich Art. 25 Abs. 3 BV — zu berücksichtigen; stehen solche Verpflichtungen einer Ausreise entgegen, ist der Vollzug nach Art. 83 Abs. 3 AIG nicht zulässig. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vorbehaltlich Art. 83 Abs. 7 AIG).
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).”
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG) Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).”
Bei der Anordnung einer Landesverweisung sind allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Sind diese Hindernisse stabil und führt dies zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der rechtlichen Durchführbarkeit der Landesverweisung, ist von deren Anordnung abzusehen.
“Weiter spielen allfällige Vollzugshindernisse schon bei der Anordnung der Landesverweisung eine Rolle (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.3; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Zufolge Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird. Den Beschwerdeführer trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.2; 6B_1493/2022 vom 22.”
“Es gibt aber auch ein aus menschenrechtlichen Normen hergeleitetes Rückschiebeverbot, welches von besonderen Merkmalen der betroffenen Person (Flüchtlingseigenschaft, i.S. besonderer Nachteile aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen, vgl. Art. 3 Abs. 1 AslyG) und damit von der Anerken- nung als Flüchtling unabhängig ist und absolut gilt. Die Rede ist vom menschen- rechtlichen Non-Refoulement-Verbot gemäss Art. 3 EMRK (Verbots der Auswei- sung in einen Staat, wo Folter oder andere grausame und unmenschliche Be- handlung droht; deckungsgleich mit Art. 25 Abs. 3 BV). Der Gesuchsteller beruft sich entsprechend auch darauf. In diesem Zusammenhang zutreffend ist der Hin- weis der Verteidigung, dass nach jüngst mehrfach bestätigter und entsprechend noch junger, aber mittlerweile gefestigter bundesgerichtlicher Praxis solche Voll- zugshindernisse vom Sachrichter bereits bei der Anordnung der strafrechtlichen - 10 - Landesverweisung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichti- gen sind und – sofern sie stabil sind und die rechtliche Durführbarkeit der Lan- desverweisung definitiv bestimmbar ist, ihnen mithin dauerhafter Charakter zu- kommt – von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1 mit zahlreichen Verweisen auf die bisherige Rechtsprechung; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3). In solchen Fällen – so das Bundesge- richt – dürfe der Sachrichter die Prüfung solcher Umstände, auch wenn das Ge- setz in Art.”
Bei der Prüfung einer Ausweisung ist das Gesamtverhalten der betroffenen Person zu beurteilen; auch die Kumulation mehrerer einzelner, für sich genommen weniger gravierender Pflichtverletzungen kann dabei als «schwerwiegend» gewichtet werden. Zudem sind bei Fragen eines Verbringungsverbots die einschlägigen menschenrechtlichen Schranken (Art. 25 Abs. 2–3 BV; Art. 3 EMRK; Art. 3 UN‑Übereinkommen gegen Folter) zu beachten. Für die Beurteilung eines konkreten Risikos gelten nach der zitierten Rechtsprechung restriktive, gesamtabwägende Kriterien.
“Bereits vergleichsweise we- niger gravierende Pflichtverletzungen können als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, namentlich wenn sich eine ausländi- sche Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsord- nung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier gel- tende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Ver- haltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entschei- den, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstel- - 41 - len, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 m.w.H.). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dür- fen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Be- strafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzu- wenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24.”
“Bereits vergleichsweise we- niger gravierende Pflichtverletzungen können als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, namentlich wenn sich eine ausländi- sche Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsord- nung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier gel- tende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Ver- haltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entschei- den, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstel- - 41 - len, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 m.w.H.). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dür- fen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Be- strafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzu- wenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24.”
Ist im Heimat‑ oder Drittstaat grundsätzlich eine adäquate medizinische Behandlung verfügbar, führt dies regelmässig nicht zu einem Verbot der Ausschaffung nach Art. 25 Abs. 3 BV, auch wenn diese Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Bei einer medizinisch stabilen Lage bleibt der Vollzug grundsätzlich möglich.
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage Georgiens noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Gesundheit nach seiner Rückkehr adäquate Behandlungen seiner gesundheitlichen Probleme in Georgien erhalten wird, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist, dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer 3 gemäss seinen Angaben und den verfügbaren medizinischen Unterlagen immer noch an den Folgen der Schussverletzungen leidet - namentlich an Lähmungserscheinungen, epileptischen Anfällen und Sprechstörungen - und sich nach wie von in der Rehabili-tation befindet, dass gemäss Akten auch die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden (die teilweise indirekt ebenfalls in den traumatisierenden Erlebnissen ihres Sohnes respektive Bruders begründet liegen dürften), dass die aktuellen physischen und psychischen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden jedoch in der Türkei behandelbar sind und dem Beschwerdeführer 3 dort auch die erforderlichen Therapie- und Rehabilitationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, von denen er gemäss Akten bereits vor der Reise in die Schweiz profitieren konnte, dass es den Beschwerdeführenden freisteht, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer 3 gemäss seinen Angaben und den verfügbaren medizinischen Unterlagen immer noch an den Folgen der Schussverletzungen leidet - namentlich an Lähmungserscheinungen, epileptischen Anfällen und Sprechstörungen - und sich nach wie von in der Rehabili-tation befindet, dass gemäss Akten auch die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden (die teilweise indirekt ebenfalls in den traumatisierenden Erlebnissen ihres Sohnes respektive Bruders begründet liegen dürften), dass die aktuellen physischen und psychischen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden jedoch in der Türkei behandelbar sind und dem Beschwerdeführer 3 dort auch die erforderlichen Therapie- und Rehabilitationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, von denen er gemäss Akten bereits vor der Reise in die Schweiz profitieren konnte, dass es den Beschwerdeführenden freisteht, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Beschwerdeführer geltend machte, sein ganzes Leben in Daloa verbracht zu haben, wobei auf seiner Geburtsurkunde als Wohnsitz seiner Mutter die Stadt F._______ im Norden des Distrikts Abidjans vermerkt ist, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in den Distrikt Abidjan als auch nach Daloa in der Region Haut-Sassandra grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6 sowie BVGE 2009/41 E. 7.11 e contrario), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er leide an einer Sinusitis und tränenden Augen aufgrund der Kälte, dass die geltend gemachten Beschwerden keine medizinische Notlage darstellen, und auch sonst keine Hinweise auf das Bestehen einer solchen vorhanden sind, dass es sich beim Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - um einen grundsätzlich gesunden jungen Mann mit zumindest gewisser Arbeitserfahrung und einem sozialen Netz - bestehend aus seiner Mutter und einem jüngeren Bruder (vgl.”
“Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (siehe nachfolgende Erwägungen) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.”
Eine vorangegangene freiwillige Rückkehr in den Drittstaat kann als Indiz dafür gewertet werden, dass derzeit kein reales Risiko im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV besteht und somit gegen das Vorliegen einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung sprechen kann.
“Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich ist entgegen den Ausführungen in der Replik nicht von einem realen Risiko einer (erneuten) verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin trotz der angeblich seit Herbst 2019 bestehenden und sich intensivierenden Bedrohungslage mit ihrer Familie nach dem Besuch von Verwandten in H._______ und in I._______ im Februar/März 2022 freiwillig nach Albanien zurückgekehrt ist. Soweit die Beschwerdeführerin in einer (erneuten) solchen Behandlung eine Verletzung des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108, CEDAW), nämlich von Art. 2 Bst. e CEDAW erblickt, verkennt sie, dass die Normen des CEDAW zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl.”
Das Verbot umfasst auch das Verbot der Zurückschiebung bzw. Überstellung in einen Staat, in dem Folter oder unmenschliche Behandlung droht; die Gefährdung ist nach dem vom EGMR und dem UN‑Anti‑Folterausschuss angewandten «real risk»‑Massstab zu prüfen (vgl. Art. 3 FoK/Art. 3 EMRK).
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementsverbot keine Anwendung findet. Hinsichtlich der gerügten Verletzungen von Art. 2 f. CEDAW ist festzuhalten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl.”
“Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot keine Anwendung findet.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
Art. 25 Abs. 3 BV steht – in Verbindung mit Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter, der Praxis zu Art. 3 EMRK und den einschlägigen Asylnormen – einer Ausweisung, Ausschaffung oder Rückschiebung in einen Staat entgegen, in dem der betroffenen Person Folter oder eine andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht. Ebenso ist aus diesen Grundsätzen zu schliessen, dass der Schutz auch Fälle umfasst, in denen eine Weiterüberstellung oder Weiterverweisung in ein foltergefährdendes Drittland zu befürchten ist (z. B. bei Transit‑ oder Drittstaaten).
“So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).”
“Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
Bei einer Ausschaffung ist darzulegen, dass im Rückführungsstaat ein konkretes, individuelles Risiko («real risk») für Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung besteht. Die betroffene Person muss dieses Risiko nachweisen oder glaubhaft machen; sie trifft insoweit die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast und unter Umständen Mitwirkungspflichten bei der Feststellung relevanter Umstände.
“b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaats eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht (Urteile 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (Urteile 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.1; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 1.3.7.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Zufolge Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird. Den Beschuldigten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.1.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; je mit Hinweisen). 1.3.7.3. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Herkunftsland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht generell als unzulässig erscheinen.”
“Sämtliche allfälligen Wegweisungshindernisse sind von der kantonalen Migrationsbehörde im ausländerrechtlichen Bewilligungs- bzw. Wegweisungsverfahren zu berücksichtigen (BGE 137 II 305 E. 3.2). Es ist jeder vernünftige Zweifel zu beseitigen, dass im Zusammenhang mit der Verbringung des Betroffenen in dessen Heimat- oder in einen Drittstaat eine konkrete und ernsthafte Gefahr ("real risk") bestehen könnte, er werde dort tatsächlich Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Dabei obliegt dem Betroffenen, die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_87/2007 vom 18. Juni 2007 E. 4.2.3). Die Pflicht zu vertiefter und gründlicher Abklärung entsprechender Befürchtungen ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass Verletzungen der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV geschützten, der Menschenwürde verpflichteten rechtsstaatlichen Grundwerte oft irreversibel sind (vgl. Urteil des BGer 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 6.2.3 m.w.H.). Die entsprechenden Fragen zu Wegweisungsvollzugshindernissen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (ausschliesslich) in das Asyl- oder Vollzugsverfahren verwiesen werden. Die Anspruchsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geht dem Asylverfahren oder einem Verfahren um vorläufige Aufnahme vor: Besteht ein ausländerrechtliches Verbleiberecht in der Schweiz, kann von Vornherein keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation vorliegen und stellt sich auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme nicht (BGE 137 II 345 E. 3.3.2).”
Eine Landesverweisung darf nicht vollzogen werden, wenn dadurch ein anerkannter Flüchtling in einen Staat gelangt, in dem ihm Verfolgung droht. Bei der Beurteilung, ob ein solches Verbot greift, sind auch das Übereinkommen gegen Folter (Art. 3) und Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Gemäss Rechtsprechung sind zur Annahme eines Verweilverbots restriktive Kriterien anzuwenden; unter Würdigung der Gesamtumstände muss das Risiko konkret und ernsthaft und mit stichhaltigen Gründen dargelegt werden.
“Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist ein Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB). Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist. Gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5. mit weiteren Hinweisen).”
“Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.”
Gegen kantonale Wegweisungs- oder Ausschaffungsentscheide ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig, soweit die betroffene ausländische Person sich auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, zu denen das Verbot, in einen Staat auszuschaffen, in dem Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung droht (Art. 25 Abs. 3 BV), gehört.
“Im Übrigen besteht im kantonalen ausländerrechtlichen Verfahren kein Rechtsanspruch darauf, dass die zuständige kantonale Behörde beim SEM eine vorläufige Aufnahme beantragt (BGE 137 II 305 E. 3.2; vgl. auch das Urteil 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings steht gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich die betroffene ausländische Person dabei auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (so namentlich den Schutz des Lebens [Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK]; das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK]; das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht [Art. 25 Abs. 3 BV]; oder das Gebot, Flüchtlinge nicht in einen Staat auszuschaffen oder auszuliefern, in dem sie verfolgt werden [Art. 25 Abs. 2 BV]; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; unter vielen die Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.3). Auch die Verletzung von Verfahrensgarantien kann geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn sie einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2 und 3.2; Urteile 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). Die entsprechenden Rügen müssen in einer der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht genügenden Weise vorgebracht werden (Art. 115 lit. b, Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; nachfolgende E. 2.1; BGE 137 II 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde ausschliesslich auf Art. 83 Abs. 4 AIG und in diesem Zusammenhang auf eine in Russland herrschende "Situation allgemeiner Gewalt" respektive "Kriegssituation".”
“Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Wegweisung wendet, erhebt er zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; Art. 113 ff. BGG). Diese ist zulässig, soweit sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Derartige Rechte sind etwa der Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 EMRK), das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK) oder das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem der betroffenen Person Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Rügen müssen jeweils rechtsgenügend begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 1.3). Der Beschwerdeführer rügt keines der erwähnten besonderen verfassungsmässigen Rechte als verletzt, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen nicht weiter einzugehen ist.”
Liegen aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass einer Person bei Ausschaffung in den Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV verbotene Behandlung droht, ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. Die allgemein menschenrechtliche Lage eines Staates begründet für sich allein keinen Vollzugshindernis; es bedarf konkreter, individuumsspezifischer Gefährdungsgründe.
“Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine ihnen dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG.”
“Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.”
“20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E.”
“), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere - sollte er eine psychologische Behandlung benötigen - diese auch in Georgien erhalten könnte, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass namentlich keine Hinweise darauf vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko in seiner Existenz bedroht werde, insbesondere, da er selbst darlegt, seit über zehn Jahren gut zu verdienen (vgl. A16 F23), und auch auf Beschwerdeeben bestätigt, nie Probleme bei der Stellensuche gehabt zu haben, dass er überdies über ein sehr gutes Beziehungsnetz verfüge (vgl.”
“), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Beschwerdeführer geltend machte, sein ganzes Leben in Daloa verbracht zu haben, wobei auf seiner Geburtsurkunde als Wohnsitz seiner Mutter die Stadt F._______ im Norden des Distrikts Abidjans vermerkt ist, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in den Distrikt Abidjan als auch nach Daloa in der Region Haut-Sassandra grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6 sowie BVGE 2009/41 E. 7.11 e contrario), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er leide an einer Sinusitis und tränenden Augen aufgrund der Kälte, dass die geltend gemachten Beschwerden keine medizinische Notlage darstellen, und auch sonst keine Hinweise auf das Bestehen einer solchen vorhanden sind, dass es sich beim Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - um einen grundsätzlich gesunden jungen Mann mit zumindest gewisser Arbeitserfahrung und einem sozialen Netz - bestehend aus seiner Mutter und einem jüngeren Bruder (vgl.”
In der Praxis wird Art. 25 Abs. 3 BV im Zusammenhang mit dem FoK (Art. 3), Art. 3 EMRK und den asyl‑/nicht‑zurückweisungsrechtlichen Pflichten geprüft. Behörden und Gerichte stützen sich dabei bei der Gefährdungsbeurteilung häufig auf die internationale Rechtsprechung und Praxis (insbesondere der EGMR und einschlägige UN‑Gremien).
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art.”
“So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
Erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 5 AsylG / Art. 33 FK) nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs richtet sich in solchen Fällen nach Art. 25 Abs. 3 BV in Verbindung mit den einschlägigen völkerrechtlichen Antifolter- und Menschenrechtsnormen (insbesondere Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK).
“Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).”
“Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 FK). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beurteilt sich somit nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK). Vorliegend ergeben sich allerdings weder aufgrund der Aktenlage noch der Beschwerdevorbringen Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in seine Heimat im Sinne einer konkreten Gefahr ("real risk") Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde; in dieser Hinsicht kann im Übrigen auf das bereits in den vorstehenden Erwägungen Gesagte verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.”
“Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).”
Bei innerstaatlicher Gewalt ist die Gefährdung regionsbezogen zu beurteilen. Die Praxis nimmt an, dass in von Krieg oder allgemeinen Kampfhandlungen betroffenen Landesteilen das in Art. 25 Abs. 3 BV verankerte Ausschiebungsverbot einschlägig sein kann, während in weniger betroffenen oder als sicherer eingeschätzten Regionen eine Ausschaffung möglich sein kann.
“20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, eine Rückkehr nach Mali sei für ihn unzumutbar, da er dort über kein soziales Netz verfüge und seine Sicherheit gefährdet sei, da es sich bei Mali um ein «Kriegsland» handle, dass trotz des Wiederaufflammens der Kämpfe zwischen den malischen Streitkräften (Fama) und den Tuareg-Gruppen im Norden des Landes seit August 2023, des Rückzugs der Mission der Vereinten Nationen im Dezember 2023 und der Ankündigung des Endes des Friedensabkommens von Algier am 25. Januar 2024, nicht davon auszugehen ist, in Mali herrsche auf dem gesamten Staatsgebiet eine Situation allgemeiner Gewalt und nach derzeitigem Stand die Kampfhandlungen vor allem das Zentrum sowie den Norden Malis betreffen und der Süden des Landes weniger von Gewalt betroffen und sicherer als der Rest des Landes ist (vgl.”
Bei Ausschaffung ist die konkrete Lage am Rückkehrort sorgfältig zu prüfen, namentlich das Risiko von Folter oder sonstiger grausamer und unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV. Diese Prüfung muss aktuell erfolgen; die Entwicklung der Lage ist bis zum Vollzug weiter zu beobachten und gegebenenfalls neu zu beurteilen.
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Israel drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, weder die in Israel herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin in diesen Staat sprechen, dass die momentanen gewaltsamen Auseinandersetzungen, die sich auf bestimmte Regionen Israels konzentrieren würden, keine akute Gefahr für die israelische Zivilbevölkerung darstellen würden, da diese vom israelischen Staat gut beschützt werde und ausreichend Infrastruktur vorhanden sei, um sich in Notsituationen in Sicherheit zu bringen, dass die Beschwerdeführerin zudem zu Protokoll gegeben habe, sie sei in Haifa nicht direkt vom Konflikt betroffen gewesen, dass sie auch sonst keine konkrete Gefährdung ihrer Person in Israel geltend gemacht habe, dass die Beschwerdeführerin eine junge, gesunde und gebildete Frau sei, die neben dem Studium einem Beruf habe nachgehen und ihren Lebensunterhalt in Israel selber habe finanzieren können, dass nichts dagegen spreche, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Israel, wo sie gut integriert sei und über ein soziales Netz verfüge, ihr Studium abschliessen und erneut eine Arbeitsstelle finden könne, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, wobei ihr als israelischer Staatsangehöriger bei Bedarf auch die dortigen Sozialwerke uneingeschränkt zur Verfügung stehen würden, dass die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen mit ihrer Eingabe im Wesentlichen entgegenhält, sie habe gegenüber der Vorinstanz zwar angegeben, an ihrem Studien- und Wohnort Haifa nicht direkt vom Konflikt in Israel betroffen gewesen zu sein, dass sich die Situation in Haifa und allgemein in Israel seit ihrer Ausreise aber verändert habe, wobei die Vorinstanz es unterlassen habe, die aktuell herrschende Lage und vor allem auch die zu erwartende Entwicklung fundiert zu prüfen, dass die Stadt Haifa bereits vor ihrer Ausreise Ziel von Luftangriffen geworden sei, dass sowohl die israelische Regierung als auch internationale Medien mit erneuten Eskalationen im ganzen Land und insbesondere im Norden Israels rechnen würden, dass neben dem Konflikt im Gaza-Streifen zu erwarten sei, dass insbesondere der Norden von Israel - und damit auch Haifa - zum Austragungsort von kriegerischen Handlungen und terroristischen Akten werde, dass die Binnenflucht in Israel eine enorme Herausforderung darstelle, wobei Haifa eine der Städte sei, die Binnenflüchtlinge und traumatisierte Menschen aufnehme, was für eine zusätzlich intensive und angespannte Atmosphäre in dieser Region sorge, dass nicht nur kriegerische Auseinandersetzungen in den Grenzgebieten die Zivilbevölkerung gefährden würden, sondern auch terroristische Anschläge im Inland, wie - unter anderem - ein jüngstes Beispiel vom 29.”
“Er habe sich auch durch die mehrfachen Vorstrafen unbeeindruckt gezeigt. Trotz einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe habe er keinen Sinneswandel gezeigt. Daraus ergebe sich, dass A____ weder willens noch in der Lage sei, sich in die hier geltende Rechtsordnung einzufügen. Vielmehr sei ein konkretes Sicherheits- bzw. Rückfallrisiko im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Asylgesetz nicht von der Hand zu weisen. Deshalb sei das für Flüchtlinge grundsätzlich geltende Rückschiebungsverbot im konkreten Fall ausser Kraft gesetzt (E. 3.4). Aus den Vorbringen von A____ ergibt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine andere Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer zwangsweisen Ausschaffung in die Heimat. Auch wenn die politische Situation und Sicherheitslage im Irak unverändert instabil sein mögen, so haben sie sich soweit bekannt in der Zeit seit letztem Herbst, dem Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids, nicht so erheblich verschlechtert, als dass seine Rückkehr in den Irak unzulässig oder unzumutbar wäre (Art. 25 Abs. 3 BV). Der Vollzug der Landesverweisung bzw. der Ausschaffung erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtlich und tatsächlich möglich (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), auch wenn die Identifikation von A____ und die Papierbeschaffung noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werden. Dem Migrationsamt obliegt indessen die Pflicht, die Entwicklung der Sicherheitslage und der politischen Situation im Irak fortgesetzt bis zum tatsächlichen Vollzug der Ausschaffung zu verfolgen und darauf zu überprüfen, ob die Durchführung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB).”
Medizinische Notlage: Der Vollzug einer Wegweisung ist unzulässig, wenn im Zielstaat eine notwendige bzw. angemessene medizinische Behandlung nicht verfügbar ist und die Rückkehr deshalb ein reales Risiko birgt, dass sich der Gesundheitszustand der betroffenen Person ernsthaft, rasch und unumkehrbar verschlechtert. Eine solche Verschlechterung muss zu intensivem Leiden oder zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nachdem das SEM die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte und dies unangefochten blieb, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl.”
“Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Art. 3 EMRK, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, §183; vgl. auch Urteile 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1; 2D_3/2021 vom 14. April 2021 E. 4.1 f.; 2C_218/2019 vom 12. November 2019 E. 8.1; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.2). Hat die betroffene Person die ernsthafte Gefahr, wegen gesundheitlicher Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, hinreichend konkretisiert ("real risk"), sind aufgrund von Art. 3 EMRK (bzw. Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV) alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit ihrer Verbringung in den Heimat - oder in einen Drittstaat die drohende Gefahr realisiert.”
“Demnach darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Ganz ausnahmsweise kann auch eine zwangsweise Abschiebung von Personen mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, so beispielsweise im Falle von schwerkranken Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit dem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).”
“1 StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen gefährdet wäre (lit. a), oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen (lit. b). In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (vgl. insbesondere Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101] und Art. 25 Abs. 3 BV). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, wegen ihres schlechten Gesundheitszustands täglich Medikamente einnehmen zu müssen und im Fall einer Rückkehr nach Thailand im Sinn von Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV konkret an Leib und Leben bzw. mit unmenschlicher Behandlung bedroht zu sein. Zum Beleg verweist sie auf einen Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 17. September 2021, woraus hervorgeht, dass bei ihr eine HIV-Infektion (Stadium A3) und eine chronische Hepatitis-B-Erkrankung diagnostiziert wurden und sie "täglich eine antiretrovirale Therapie einnehmen" muss. Medizinische Gründe stehen einer Wegweisung allerdings praxisgemäss nur dann entgegen, wenn die betroffene ausländische Person schwer krank ist und stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie, obwohl nicht unmittelbar vom Tod bedroht, wegen des Fehlens einer angemessenen Behandlung im Herkunftsland oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung tatsächlich Gefahr läuft, einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu starkem Leiden oder einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führt (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 in Sachen Paposhvili gegen Belgien [Nr.”
“20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung findet, dass sodann nach dem oben Gesagten keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass praxisgemäss nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) in ganz Kongo (Kinshasa) auszugehen ist, und daran auch die kürzlichen Berichte über einen Anstieg der Gewalt im Osten des Landes nichts zu ändern vermögen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 27. Januar 2025 < https://www.nzz.ch/international/ krieg-in-ostkongo-eskaliert-von-rwanda-gestuetzte-m23-rebellen-nehmen-goma-ein-ld.1868219 >; alle Internetquellen abgerufen am 24.3.2025), dass praxisgemäss nur auf Unzumutbarkeit des Vollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen, lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass beim Beschwerdeführer im Verlauf seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedene medizinischen Diagnosen gestellt wurden (insbesondere Asthma bronchiale, HIV-Infektion im Stadium A2, latente Tuberkulose, Follikulitiden [Haarbalgentzündung], Lymphadenopathie [Schwellung der Lymphknoten], immunologisch kontrollierte Hepatitis B, bakterielle Infekte, Eosinophilie [Störung der weissen Blutkörperchen], hypochrome mikrozytäre Anämie [Blutarmut], Verdacht auf Depression), dass er in seinem Rechtsmittel nur noch auf seine HIV-Infektion, eine Depression und seine Behinderung ([.”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterscheidet sich das flüchtlingsrechtliche Non‑refoulement von Art. 25 Abs. 2 BV vom menschenrechtlichen Rückschiebungsverbot: Das flüchtlingsrechtliche Non‑refoulement knüpft an die Flüchtlingseigenschaft an und bildet ein relatives Vollzugshindernis. Dagegen gilt das menschenrechtliche Non‑refoulement (z. B. betreffend Folter/unerhörte Behandlung) unabhängig vom Aufenthalts- oder Schutzstatus und verhindert eine Ausschaffung absolut.
“a Teilsatz 1 StGB aufgeschoben werden kann, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Diese Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a Teilsatz 1 StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, das an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung. Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art.”
“a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allge- meinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigen- schaft des Betroffenen anknüpft (Urteile 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2.; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestim- mungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refou- lement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (Urteile 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. - 33 - Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine an- dere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom”
“ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder - 18 - seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (sog. "flüchtlingsrechtliches Non-refoulement-Gebot", vgl. diesbezüglich auch Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 33 Ziff. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention [FK; SR 0.142.30]). Hierbei handelt es sich um ein relatives Vollzugshindernis, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffe- nen anknüpft (BGer Urteil 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 f. m.w.H.). Zu- dem kann der Vollzug aufgeschoben werden, wenn (lit.”
“2.1.3 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4.). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst.”
“66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16 S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4). Bei anerkannten Flüchtlingen wird der Härtefall gleichsam vorausgesetzt.”
Vollzugshindernisse nach Art. 25 Abs. 3 BV sind im Einzelfall zu prüfen; dabei gelten die vom EGMR entwickelten restriktiven Kriterien. Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung, soweit die Verhältnisse stabil und die Durchführbarkeit bestimmbar sind. Der Beschwerdeführer hat zur Feststellung einer individuellen Gefährdung mitzuwirken; bei in Drittstaaten bereits anerkannten Schutzberechtigten wird ein Vollzugshindernis nur bei konkreten Anhaltspunkten für Völkerrechtsverletzungen bejaht.
“Weiter spielen allfällige Vollzugshindernisse schon bei der Anordnung der Landesverweisung eine Rolle (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.3; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Zufolge Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird. Den Beschwerdeführer trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.2; 6B_1493/2022 vom 22.”
“Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des FoK und des FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich, die dem Beschwerdeführer in Griechenland droht. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt, weshalb er in diesem sicheren Drittstaat auch Schutz vor Rückschiebung findet. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, welche als Flüchtlinge anerkannt wurden oder denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Obgleich die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insbesondere das Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).”
Stellt sich heraus, dass eine Landesverweisung den Betroffenen dem Tod oder einer konkreten Todesgefahr aussetzen würde, steht dies dem Vollzug der Landesverweisung nach Art. 25 BV entgegen; aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist in einem solchen Fall auf die Landesverweisung zu verzichten.
“Zutreffend rügt er aber, dass die Vorinstanz die bereits erkennbaren Vollzugshindernisse, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnten, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht hinreichend prüft. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang als Tatsachenfeststellung lediglich aus, der Beschuldigte sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, da ihm in Somalia Verfolgung durch die militante islamistische Bewegung Al-Shabaab drohe. Sodann wiederholt sie die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für die Verfolgung in indirekter Rede (Tötung des Vaters und des Bruders, eigene Inhaftierung, Aussprechung eines Todesurteils gegen den Beschwerdeführer, Homosexualität). Sie äussert sich jedoch nicht dazu, ob und welche der erwähnten Tatsachen, die sich vor der Einreise in die Schweiz zugetragen haben, sie als erwiesen erachtet und ob bzw. welche Verfolgung dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat gegenwärtig droht. Sodann setzt sie sich nicht mit den relevanten rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.4-2.6 hiervor, d.h. namentlich mit Art. 66d Abs. 1 lit. a und lit. b StGB, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG, Art. 25 BV, Art. 3 EMRK) auseinander. Ebenso wenig befasst sie sich mit der Flüchtlingskonvention. Insoweit mangelt es dem vorinstanzlichen Entscheid an den relevanten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen. Die Vorinstanz wird dem Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und ihrer Begründungspflicht nicht gerecht (vgl. Urteil 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Sollte sich herausstellen, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich der Tod droht, sofern er des Landes verwiesen werden sollte, stünde dies dem Vollzug einer Landesverweisung entgegen. Aus Verhältnismässigkeitsgründen wäre folglich auf eine Landesverweisung zu verzichten, dies ungeachtet der äusserst schweren Straftat, welche der Beschwerdeführer verübt hat.”
Für ein Vollzugshindernis nach Art. 25 Abs. 3 BV müssen konkrete Gefährdungsanlässe substantiiert dargelegt und, sofern der strikte Beweis möglich ist, bewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht werden. Fehlen derartige konkreten, belegten Anhaltspunkte, spricht dies gegen das Vorliegen eines Vollzugshindernisses. (vgl. Praxis und Erwägungen in der zitierten Entscheidung.)
“1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Israel drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, weder die in Israel herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin in diesen Staat sprechen, dass die momentanen gewaltsamen Auseinandersetzungen, die sich auf bestimmte Regionen Israels konzentrieren würden, keine akute Gefahr für die israelische Zivilbevölkerung darstellen würden, da diese vom israelischen Staat gut beschützt werde und ausreichend Infrastruktur vorhanden sei, um sich in Notsituationen in Sicherheit zu bringen, dass die Beschwerdeführerin zudem zu Protokoll gegeben habe, sie sei in Haifa nicht direkt vom Konflikt betroffen gewesen, dass sie auch sonst keine konkrete Gefährdung ihrer Person in Israel geltend gemacht habe, dass die Beschwerdeführerin eine junge, gesunde und gebildete Frau sei, die neben dem Studium einem Beruf habe nachgehen und ihren Lebensunterhalt in Israel selber habe finanzieren können, dass nichts dagegen spreche, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Israel, wo sie gut integriert sei und über ein soziales Netz verfüge, ihr Studium abschliessen und erneut eine Arbeitsstelle finden könne, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, wobei ihr als israelischer Staatsangehöriger bei Bedarf auch die dortigen Sozialwerke uneingeschränkt zur Verfügung stehen würden, dass die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen mit ihrer Eingabe im Wesentlichen entgegenhält, sie habe gegenüber der Vorinstanz zwar angegeben, an ihrem Studien- und Wohnort Haifa nicht direkt vom Konflikt in Israel betroffen gewesen zu sein, dass sich die Situation in Haifa und allgemein in Israel seit ihrer Ausreise aber verändert habe, wobei die Vorinstanz es unterlassen habe, die aktuell herrschende Lage und vor allem auch die zu erwartende Entwicklung fundiert zu prüfen, dass die Stadt Haifa bereits vor ihrer Ausreise Ziel von Luftangriffen geworden sei, dass sowohl die israelische Regierung als auch internationale Medien mit erneuten Eskalationen im ganzen Land und insbesondere im Norden Israels rechnen würden, dass neben dem Konflikt im Gaza-Streifen zu erwarten sei, dass insbesondere der Norden von Israel - und damit auch Haifa - zum Austragungsort von kriegerischen Handlungen und terroristischen Akten werde, dass die Binnenflucht in Israel eine enorme Herausforderung darstelle, wobei Haifa eine der Städte sei, die Binnenflüchtlinge und traumatisierte Menschen aufnehme, was für eine zusätzlich intensive und angespannte Atmosphäre in dieser Region sorge, dass nicht nur kriegerische Auseinandersetzungen in den Grenzgebieten die Zivilbevölkerung gefährden würden, sondern auch terroristische Anschläge im Inland, wie - unter anderem - ein jüngstes Beispiel vom 29.”
“1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Israel drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, weder die in Israel herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin in diesen Staat sprechen, dass die momentanen gewaltsamen Auseinandersetzungen, die sich auf bestimmte Regionen Israels konzentrieren würden, keine akute Gefahr für die israelische Zivilbevölkerung darstellen würden, da diese vom israelischen Staat gut beschützt werde und ausreichend Infrastruktur vorhanden sei, um sich in Notsituationen in Sicherheit zu bringen, dass die Beschwerdeführerin zudem zu Protokoll gegeben habe, sie sei in Haifa nicht direkt vom Konflikt betroffen gewesen, dass sie auch sonst keine konkrete Gefährdung ihrer Person in Israel geltend gemacht habe, dass die Beschwerdeführerin eine junge, gesunde und gebildete Frau sei, die neben dem Studium einem Beruf habe nachgehen und ihren Lebensunterhalt in Israel selber habe finanzieren können, dass nichts dagegen spreche, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Israel, wo sie gut integriert sei und über ein soziales Netz verfüge, ihr Studium abschliessen und erneut eine Arbeitsstelle finden könne, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, wobei ihr als israelischer Staatsangehöriger bei Bedarf auch die dortigen Sozialwerke uneingeschränkt zur Verfügung stehen würden, dass die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen mit ihrer Eingabe im Wesentlichen entgegenhält, sie habe gegenüber der Vorinstanz zwar angegeben, an ihrem Studien- und Wohnort Haifa nicht direkt vom Konflikt in Israel betroffen gewesen zu sein, dass sich die Situation in Haifa und allgemein in Israel seit ihrer Ausreise aber verändert habe, wobei die Vorinstanz es unterlassen habe, die aktuell herrschende Lage und vor allem auch die zu erwartende Entwicklung fundiert zu prüfen, dass die Stadt Haifa bereits vor ihrer Ausreise Ziel von Luftangriffen geworden sei, dass sowohl die israelische Regierung als auch internationale Medien mit erneuten Eskalationen im ganzen Land und insbesondere im Norden Israels rechnen würden, dass neben dem Konflikt im Gaza-Streifen zu erwarten sei, dass insbesondere der Norden von Israel - und damit auch Haifa - zum Austragungsort von kriegerischen Handlungen und terroristischen Akten werde, dass die Binnenflucht in Israel eine enorme Herausforderung darstelle, wobei Haifa eine der Städte sei, die Binnenflüchtlinge und traumatisierte Menschen aufnehme, was für eine zusätzlich intensive und angespannte Atmosphäre in dieser Region sorge, dass nicht nur kriegerische Auseinandersetzungen in den Grenzgebieten die Zivilbevölkerung gefährden würden, sondern auch terroristische Anschläge im Inland, wie - unter anderem - ein jüngstes Beispiel vom 29.”
Die betroffene Person muss glaubhaft darlegen, dass ihr im Empfängerstaat persönlich eine konkretisierte und nachvollziehbare Gefahr droht. Allgemeine oder pauschale Behauptungen (z. B. blosse Hinweise auf allgemeine Risiken, unsubstantiiert vorgetragene Vermutungen über Nichtbeachtung von Rechtsgrundsätzen oder pauschale Aussagen zur Doppelbestrafung/Todesstrafe) genügen nicht.
“Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass das irakische Strafgesetz die Todesstrafe für Mitglieder einer terroristischen Organisation vorsehe und er in der Schweiz wegen der Beteiligung an einer solchen Organisation rechtskräftig verurteilt worden sei. Dabei lässt der Beschwerdeführer indes ausser Acht, dass der Irak nach den Ausführungen des Staatssekretariats für Migration ein verfassungsrechtliches Doppelbestrafungsverbot kennt. Der in der Replik vorgetragene Vorwurf, die irakischen Behörden würden diesen Grundsatz von vornherein nicht beachten, bleibt pauschal und unsubstanziiert. 7.4.2.2. Im Weiteren setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der vorinstanzlichen Würdigung auseinander, dass ihm durch den Vollzug der Ausweisung keine Gefahr an Leib und Leben respektive Folter oder eine andere Art von grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohe (vgl. E. 4.1.4 des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf die Verfügung des fedpol vom 2. September 2024). Dass dem Beschwerdeführer im Irak eine ernsthafte Gefahr ("real risk") droht, trägt er im vorliegenden Haftprüfungsverfahren insgesamt bloss pauschal vor (zur ernsthaften Gefahr ["real risk"] im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV siehe z. B. Urteil 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.1 und E. 4.1.1-4.1.3).”
“2 Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). 8.2.3 Das Gericht hat bei der Prüfung der Landesverweisung mitunter auch die Situation, die den Ausländer in seinem Heimatland erwartet, in Betracht zu ziehen. So darf gemäss dem Non-refoulement-Gebot niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK). Eine Person kann sich gemäss der Praxis auf das Non-refoulement-Gebot berufen, wenn sie glaubhaft darzulegen vermag, dass ihr persönlich im Empfängerstaat eine entsprechende konkretisierte Gefahr droht. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich allein nicht. Vielmehr hat die betroffene Person gewichtige Gründe darzulegen, dass sie dort mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer mit Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung zu rechnen hat. 8.2.4 Der Beschuldigte ist in Algerien geboren und aufgewachsen. Er ist Vater zweier erwachsener Kinder, die in Algerien leben. Von der Kindsmutter ist er seit 2006 geschieden. Im Jahr 2017 reiste er nach eigenen Angaben aus Algerien aus und lebte daraufhin illegal in der Türkei, bevor er sich auf den Weg nach Westeuropa machte (BA pag. 13.1.18). Am 15. Dezember 2021 reiste er erstmals in die Schweiz ein und wurde am 28. März 2022, d.h. knapp vier Monate nach seiner Einreise in die Schweiz, verhaftet.”
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt derselbe Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sind strenge Beweise möglich, sind diese zu erbringen; andernfalls genügen glaubhaft gemachte Tatsachen. Das Gericht prüft in diesem Zusammenhang, ob völker- und verfassungsrechtliche Verbote — namentlich Art. 25 Abs. 3 BV sowie die einschlägigen Normen des Völkerrechts (z.B. Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK) — dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen.
“44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl.”
Art. 25 BV schützt Flüchtlinge vor Ausschaffung in Verfolgungsstaaten (Abs. 2) und verbietet die Ausschaffung in Staaten, in denen Folter oder andere grausame und unmenschliche Behandlung droht (Abs. 3). In der Praxis kann daher der Vollzug einer Landesverweisung aufgeschoben werden, wenn durch die Ausschaffung für eine als Flüchtling anerkannte Person Verfolgung oder eine vergleichbare erhebliche Gefährdung droht.
“Art. 66d StGB regelt den Vollzug der Landesverweisung. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a Teilsatz 1 StGB u.a. aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. Gemäss Art. 25 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden (Abs. 2). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Abs. 3). Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“Art. 66d StGB regelt den Vollzug der Landesverweisung. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a Teilsatz 1 StGB u.a. aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. In diesem Zusammenhang stehen auch die von der Beschwerdeführerin angerufenen Art. 25 BV sowie Art. 3 und 4 EMRK. Gemäss Art. 25 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden (Abs. 2). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Abs. 3). Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach Art. 4 Ziff. 2 EMRK darf niemand gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.”
Bei obligatorischer Landesverweisung kann trotz schwerer persönlicher Härte das öffentliche Interesse das private Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Rückweisungsverbots nach Art. 25 Abs. 2 BV nicht festgestellt worden.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für den Beschuldigten zwar einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt, das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz jedoch überwiegt. Eine Verletzung des Rückweisungsverbots nach Art. 25 Abs. 2 BV ist nicht ersichtlich. - 50 -”
Die Verweigerung des sogenannten umgekehrten Familiennachzugs kann ein Schweizer Kind faktisch dazu zwingen, die Schweiz zu verlassen oder im Ausland zu verbleiben, und berührt damit die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit sowie indirekt das Recht auf Schutz vor Ausweisung (Art. 25 Abs. 1 BV). Nach der Rechtsprechung genügen die Zumutbarkeit der Ausreise oder das allgemeine öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderung nicht zur Rechtfertigung; erforderlich sind besondere, namentlich ordnungs‑ oder sicherheitspolizeiliche Gründe, die die weitreichenden Folgen dieser Reflexwirkung rechtfertigen.
“Betrifft ein umgekehrter Familiennachzug ein Kind mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, genügen die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, nicht dafür, dem sorgeberechtigten Elternteil, der über die alleinige Obhut verfügt, die Anwesenheit zu verweigern (BGE 137 I 247 E. 4.2.1; 135 I 153 E. 2.2.3; Urteil 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Die Verweigerung des Nachzugs zwingt das Schweizer Kind faktisch dazu, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht regelmässig das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4; 135 I 153 E. 2.2.3). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3; 136 I 285 E. 5.2; 135 I 153 E. 2.2.2 f.; Urteile 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.1; 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3).”
“Hiervon zu unterscheiden ist die Situation, in welcher ein Schweizer Kind im Ausland aufwachsen müsste, würde dem ausländischen Sorgerechtsinhaber nicht der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt (BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1.2). Gerade Kinder mit Schweizer Bürgerrecht haben ein evidentes Interesse daran, in ihrem Heimatland aufzuwachsen und von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Dies zumal mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre, würden sie bei Erreichen der Volljährigkeit selbständig in ihre Schweizer Heimat zurückkehren (BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Sorgerechtsinhabers teilt, kann ein Schweizer Kind seine aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV nur dann effektiv wahrnehmen, wenn auch dem sorgeberechtigten (ausländischen) Elternteil der hiesige Aufenthalt gestattet wird (vgl. auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV sowie Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [IPBPR]). Deswegen müssen im Fall der Verweigerung der Bewilligung an den sorgeberechtigten Elternteil nebst der Zumutbarkeit der Ausreise bzw. des Verbleibs des Schweizer Kindes im Ausland besondere, namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die weitreichenden Folgen der erwähnten Reflexwirkung zu rechtfertigen vermögen. Allein das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügt hierzu nicht. Liegt gegen den ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als unerwünschte Person erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb der Aufenthaltsberechtigung hinweist, ist regelmässig davon auszugehen, dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf, dem Elternteil in dessen Heimat zu folgen bzw. mit ihm dort zu verbleiben, und dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art.”
“3.5.1 Fraglich erscheint auch die Erfüllung der Voraussetzungen für einen «umgekehrten Familiennachzug». Auf einen solchen Anspruch können sich Eltern eines Kindes mit einem Aufenthaltsanspruch aufgrund seiner schweizerischen Nationalität gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK dann berufen, wenn die Verweigerung des Nachzugs dazu führt, dass das Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28; VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2, VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.4.2, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum «umgekehrten Familiennachzug», bei welchem ein sorgeberechtigter ausländischer Elternteil eines Schweizer Kindes um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, resp. zur Frage, in welchen Fällen man es einem Kind schweizerischer Nationalität zumuten kann, einem ausländischen Elternteil ins Ausland zu folgen respektive bei diesem zu verbleiben, muss unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV eine umfassende Interessensabwägung vorgenommen werden, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt und besondere Rücksicht auf die Interessen des Kindes nimmt. Es bedarf dabei jeweils besonderer namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 137 I 247 E.”
Bestehen ernsthafte Gründe für eine menschenrechtswidrige Behandlung im ersuchenden Staat, werden im Auslieferungsverkehr regelmässig diplomatische Garantien eingeholt. Solche Zusicherungen können auch Verfahrensgarantien umfassen, namentlich die Zulassung unangemeldeter Haftbesuche durch Vertreter der schweizerischen Botschaft. Ist das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diesen Garantien nicht auf ein zulässiges Mass zu reduzieren, ist das Auslieferungsgesuch abzuweisen.
“Nach Völkerrecht - wie auch nach schweizerischem Landesrecht - sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein und die Gesundheit des Häftlings in angemessener Weise sichergestellt werden. Bestehen ernsthafte Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, werden im Auslieferungsverkehr regelmässig diplomatische Garantien bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte eingeholt (vgl. BGE 148 IV 314 E. 3 mit Hinweisen). Der ersuchende Staat kann zur Einhaltung gewisser Verfahrensgarantien verpflichtet werden, namentlich zur Zulassung unangemeldeter Haftbesuche durch Vertreter der schweizerischen Botschaft. Nur wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung (ausnahmsweise) auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein zulässiges Mass herabgesetzt werden kann, ist das Auslieferungsgesuch abzuweisen (BGE 148 I 127 E. 4.”
“Nach Völkerrecht - wie auch nach schweizerischem Landesrecht - sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein und die Gesundheit des Häftlings in angemessener Weise sichergestellt werden. Bestehen ernsthafte Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, werden im Auslieferungsverkehr regelmässig diplomatische Garantien bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte eingeholt (vgl. BGE 148 IV 314 E. 3 mit Hinweisen). Der ersuchende Staat kann zur Einhaltung gewisser Verfahrensgarantien verpflichtet werden, namentlich zur Zulassung unangemeldeter Haftbesuche durch Vertreter der schweizerischen Botschaft. Nur wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung (ausnahmsweise) auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein zulässiges Mass herabgesetzt werden kann, ist das Auslieferungsgesuch abzuweisen (BGE 148 I 127 E. 4.”
Bei der Prüfung von Art. 25 Abs. 3 BV ist die restriktive Rechtsprechung des EGMR massgeblich. Es sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu würdigen; die Gefahr muss mit stichhaltigen Gründen als konkret und ernsthaft dargelegt werden.
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G.”
“Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297E. 3.3; Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.4; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15.”
“3; Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen: Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23.”
Die Anforderungen an den Nachweis einer konkreten und ernsthaften Gefahr von Folter sind hoch (vgl. EGMR, Saadi §§124–127). Wird eine solche Gefährdung nicht dargetan, findet Art. 25 Abs. 3 BV keine Anwendung und der Vollzug ist zulässig.
“Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Er vermag auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich hohen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).”
“Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Sie vermögen auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich hohen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).”
“Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Sie vermögen auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich hohen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).”
“Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Sie vermögen auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich hohen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).”
Bei Staaten mit etablierter Rechtsstaatlichkeit (insbesondere Westeuropa) bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme eines Risikos im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV; daher wird die Auslieferung in der Regel ohne Auflagen gewährt. In Einzelfällen, in denen ernsthafte Gründe bestehen, kann das Risiko nach den Gerichtsentscheidungen durch diplomatische Garantien so weit gemindert werden, dass es als nur noch theoretisch erscheint.
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völkerrecht - wie auch schweizerischem Landesrecht - sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, BGE 142 IV 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden. Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen Westeuropas - bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko BGE 148 IV 314 S. 320 einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung in der Regel ohne Auflagen gewährt (z.B. Auslieferungen nach Deutschland: vgl. BGE 146 IV 338; Urteil 1C_3/2022 vom 16. Februar 2022). Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint.”
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völkerrecht - wie auch schweizerischem Landesrecht - sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, BGE 142 IV 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden. Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen Westeuropas - bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko BGE 148 IV 314 S. 320 einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung in der Regel ohne Auflagen gewährt (z.B. Auslieferungen nach Deutschland: vgl. BGE 146 IV 338; Urteil 1C_3/2022 vom 16. Februar 2022). Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint.”
Fehlt die Flüchtlingseigenschaft, ist die Zulässigkeit des Ausschaffungsvollzugs anhand der konkreten Menschenrechtslage im Zielland zu prüfen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). Aus der Prüfung müssen konkrete Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass der Betroffene mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach diesen Normen verbotenen Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.”
“Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4175/2018 vom 19. Februar 2020 E.7.2.2). Ferner ergeben sich weder aus der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen Situation noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art.”
Das menschenrechtliche Non‑Refoulement‑Gebot (im Rahmen von Art. 25 Abs. 3 BV und den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen) gilt absolut: Liegt begründete Gefahr von Folter oder anderer grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung vor, verhindert dies die Ausschaffung unabhängig vom ausländerrechtlichen Status, von begangenen Straftaten oder vom Gefährdungspotential der betroffenen Person.
“a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_1242/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.5.2; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.1). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.1; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28.”
“Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteil 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28.”
“a Teilsatz 1 StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, das an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung. Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art.”
“a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.1; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28.”
Art. 25 Abs. 3 BV verbietet die Ausschaffung in Staaten, in denen der Ausgeschafften mit Folter oder einer sonstigen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu rechnen ist. Das Verbot umfasst nach der Rechtsprechung auch das Risiko einer Weiterüberstellung (onward transfer) in einen solchen Staat. Zur Auslegung werden insbesondere das Übereinkommen gegen Folter (FoK) und die Praxis zu Art. 3 EMRK herangezogen.
“Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.”
“a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_1242/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.5.2; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.1). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.1; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28.”
Bei besonderen Konstellationen — namentlich bei (noch) zu verbüssender Freiheitsstrafe und bei nachgewiesener politischer oder religiös motivierter Verfolgung — ist das Rückweisungsverbot nach Art. 25 Abs. 3 BV im Rahmen des Verhältnismässigkeitsvergleichs besonders sorgfältig zu prüfen. In solchen Fällen kann die Garantie des Art. 25 Abs. 3 BV die Anordnung oder den Vollzug einer Landesverweisung verhindern. Die zuständigen Behörden haben zudem die Entwicklung der Lage im Zielstaat bis zum tatsächlichen Vollzug zu beobachten und allenfalls die Zulässigkeit des Vollzugs fortlaufend zu überprüfen.
“Im Urteil 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 kam das Bundesgericht im Falle eines iranischen Staatsangehörigen zum Schluss, bei einem noch zu verbüssenden Strafrest von 16 Monaten könne für die Zeitspanne zwischen der allfälligen Ausfällung der Landesverweisung und deren Vollzug (vgl. Art. 66c Abs. 3 StGB) nicht von einer relativ bedeutenden Zeit gesprochen werden, während der die für den Beschwerdeführer massgeblichen Umstände sich ändern könnten. Mithin stelle die - damals aktuelle und unmittelbar zu erwartende - politische Lage im Iran, dessen Regime im Urteilszeitpunkt immerhin schon seit mehreren Jahrzehnten Bestand hatte, ein allfälliges Hindernis für die Anordnung (und den Vollzug) der Landesverweisung des Beschwerdeführers dar. Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz die Prüfung des Rückweisungsverbots nicht auf die Vollzugsbehörden abschieben dürfen. Wie sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergebe, stand zum Urteilszeitpunkt einer Landesverweisung des Beschwerdeführers die Garantie von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK entgegen. Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz in ihrem Urteil auf die Anordnung der Landesverweisung verzichten müssen (E. 5.4.3). Im Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 betreffend einen syrischen Staatsangehörigen, der zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Abzug von 614 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft verurteilt wurde, ging das Bundesgericht davon aus, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, deren Vorliegen das kantonale Gericht bejaht habe, sei derzeit nicht konkret. Unter diesen Umständen stelle die Situation in Syrien kein Hindernis für die Anordnung der Ausweisung dar. Das kantonale Gericht habe zu Recht festgestellt, dass die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Syrien am Tag der Durchführung der Landesverweisung nicht vorweggenommen werden könne. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten die Umstände, die einer Ausweisung entgegenstehen würden, derzeit nicht abschliessend bestimmt werden.”
“Mai 2023, in seinem Urteil 6B_1042/2021 entschieden, dass bei einem iranischen Staatsangehörigen, dem aufgrund seiner regierungskritischen Aktivitäten und seines Kontakts zu Dissidenten politische Inhaftierung und unter Umständen sogar Folter drohen würde und bei dem der ordentliche Strafrest noch ca. 16 Monate betrug, nicht von einer relativ bedeu- tenden Zeit bis zu einem allfälligen Vollzug einer Landesverweisung gesprochen werden könne, innert welcher sich die Umstände für ihn als Betroffenen ändern könnten. Dasselbe gelte auch hinsichtlich seiner christlichen Glaubens- zugehörigkeit, welche seine Situation im Iran zusätzlich erschwere. Bei dieser Ausgangslage befand das Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Prüfung des Rückweisungsverbots im Rahmen ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung hätte prüfen müssen und auf eine Anordnung der Landesverweisung hätte verzichten müssen, weil die Garantie von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK entgegen gestanden habe (a.a.O. E. 5.4.3, eingehend diskutiert von der Verteidigung in Urk. 83 Rz. 29 ff.). Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von jener in BGer 6B_1042/2021: Der hier Beschuldigte war selber nie politisch aktiv im Iran. Überhaupt war er noch gar nie in seinem Leben im Iran, er gehört der zweiten Generation an, und die Familie pflegt nach seinen Angaben schon lange keine Kontakte mehr dorthin. Die Gefahr einer eigentlichen Sippenhaft und von politischer Verfolgung soll hier nicht verkannt werden, doch die Exposition dürfte doch etwas geringer sein als beim oben erwähnten Vergleichsfall. Was die Glaubenszugehörigkeit betrifft, ist der Be- schuldigte nicht zum westlich assoziierten Christentum konvertiert. Entscheidend aber ist, dass – sollte dieser zweitinstanzliche Strafentscheid dereinst vollstreckbar sein – der Beschuldigte dann eine sechsjährige Freiheitsstrafe verbüssen muss, wobei er noch mindestens rund drei Jahre Freiheitsstrafe effektiv wird verbüssen müssen bis zu einer allfälligen bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe (Art.”
“Er habe sich auch durch die mehrfachen Vorstrafen unbeeindruckt gezeigt. Trotz einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe habe er keinen Sinneswandel gezeigt. Daraus ergebe sich, dass A____ weder willens noch in der Lage sei, sich in die hier geltende Rechtsordnung einzufügen. Vielmehr sei ein konkretes Sicherheits- bzw. Rückfallrisiko im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Asylgesetz nicht von der Hand zu weisen. Deshalb sei das für Flüchtlinge grundsätzlich geltende Rückschiebungsverbot im konkreten Fall ausser Kraft gesetzt (E. 3.4). Aus den Vorbringen von A____ ergibt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine andere Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer zwangsweisen Ausschaffung in die Heimat. Auch wenn die politische Situation und Sicherheitslage im Irak unverändert instabil sein mögen, so haben sie sich soweit bekannt in der Zeit seit letztem Herbst, dem Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids, nicht so erheblich verschlechtert, als dass seine Rückkehr in den Irak unzulässig oder unzumutbar wäre (Art. 25 Abs. 3 BV). Der Vollzug der Landesverweisung bzw. der Ausschaffung erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtlich und tatsächlich möglich (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), auch wenn die Identifikation von A____ und die Papierbeschaffung noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werden. Dem Migrationsamt obliegt indessen die Pflicht, die Entwicklung der Sicherheitslage und der politischen Situation im Irak fortgesetzt bis zum tatsächlichen Vollzug der Ausschaffung zu verfolgen und darauf zu überprüfen, ob die Durchführung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB).”
Art. 25 Abs. 2 BV verbietet die Ausschaffung oder Auslieferung von Flüchtlingen in einen Staat, in dem ihnen Verfolgung droht. Die Rechtsprechung betont daneben ein menschenrechtlich verankertes Non‑Refoulement (bei stichhaltigen Anhaltspunkten für ein ernsthaftes Risiko von Folter oder sonstigen sehr schweren Menschenrechtsverletzungen), das als absolutes Ausschaffungshindernis wirkt und eine Ausschaffung unabhängig vom ausländerrechtlichen Status verhindert.
“a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_1242/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.5.2; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.1). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.1; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art.”
“Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteil 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art.”
“Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.1; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art.”
“andere zwingende Be- stimmungen des Völkerrechts entgegenstehen, wobei vom sogenannten "men- schenrechtlichen Non-refoulement-Gebot" die Rede ist. Dieses absolut geltende Gebot verbietet die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land, sollten ernsthafte Gründe zur Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. un- menschlicher Behandlung oder eine andere sehr schwere Menschenrechtsverlet- zung besteht (vgl. diesbezüglich Art. 3 EMRK, Art. 3 FK, Art. 3 Anti-Folterkonven- tion, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV; BGer Urteil 6B_45/2020 vom 14. März 202 E. 3.3.4 m.w.H.). Ausgenommen davon ist aber ein Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann, da er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der Schweiz darstellt (Urteil des OGer ZH SB210127 vom 7. Juni 2022 E. IV.3.1). Die Härtefallklausel kommt nur ausnahmsweise zum Zuge und ist restriktiv anzu- wenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist an- hand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härte- falls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen.”
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