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Praxisrelevante verordnungsrechtliche Mängel, namentlich das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage, können durch eine nachträgliche parlamentarische Überführung der Regelung in ordentliches Recht behoben werden. Die Quellen zum Handelsregister zeigen, dass dies insbesondere dann verfolgt wurde, wenn materiell keine Änderung beabsichtigt war und die Regelung als "in der Praxis wichtig" angesehen wurde.
“E. 4.1). Das Bundesgericht betrachtete die Wiedereintragung sodann als subsidiär; sie war ausgeschlossen, wenn das damit verfolgte Ziel auf einem anderen Weg erreicht werden konnte (BGE 121 III 324, 115 II 276). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde im Jahr 2008 durch den Bundes- rat als Art. 164 in die Handelsregisterverordnung (HRV) übernommen. Das Bun- desgericht verwies in seiner folgenden Rechtsprechung denn auch auf seine bis- herige Praxis (vgl. die jüngeren der zitierten Entscheide). Die Regelung in der Handelsregisterverordnung hatte freilich keine gesetzliche Grundlage (Art. 182 Abs. 1 BV), und ihr Inhalt hatte daher auch nicht dem Referendum (Art. 141 BV) unterstanden. Anders als später bei den Art. 48 ff. GebVSchKG, welche nicht nur keine gesetzliche Grundlage haben, sondern Art. 96 in Verbindung mit Art. 1 lit. c ZPO direkt verletzen, wurde das als Mangel erkannt, und das Parlament erliess deshalb im Rahmen der Revision des Gesellschaftsrechts und hier besonders der Bestimmungen zum Handelsregister den revidierten Art. 935 OR, welcher Art. 164 altHRegV in ordentliches Recht überführte (Botschaft zur Änderung des Obligatio- nenrechts [Handelsregisterrecht] vom 15. April 2015, BBl 2015 3617 ff.; bemer- kenswert ist der Hinweis des Bundesrates darauf, die verfassungswidrige Bestim- mung betreffe eine "in der Praxis wichtige" Sache; praktisch weniger wichtige Be- stimmungen müssten danach weniger verfassungskonform sein). Dabei war eine materielle Änderung von Art. 164 altHRegV nicht beabsichtigt - mit Ausnahme der örtlichen Zuständigkeit und der möglichen Gründe für die Wiedereintragung: die letzteren wurden nur noch beispielhaft genannt, in der Absicht, der Gerichtspraxis eine Erweiterung zu ermöglichen (BBl 2015 3644 f.”
“E. 4.1). Das Bundesgericht betrachtete die Wiedereintragung sodann als subsidiär; sie war ausgeschlossen, wenn das damit verfolgte Ziel auf einem anderen Weg erreicht werden konnte (BGE 121 III 324, 115 II 276). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde im Jahr 2008 durch den Bundes- rat als Art. 164 in die Handelsregisterverordnung (HRV) übernommen. Das Bun- desgericht verwies in seiner folgenden Rechtsprechung denn auch auf seine bis- herige Praxis (vgl. die jüngeren der zitierten Entscheide). Die Regelung in der Handelsregisterverordnung hatte freilich keine gesetzliche Grundlage (Art. 182 Abs. 1 BV), und ihr Inhalt hatte daher auch nicht dem Referendum (Art. 141 BV) unterstanden. Anders als später bei den Art. 48 ff. GebVSchKG, welche nicht nur keine gesetzliche Grundlage haben, sondern Art. 96 in Verbindung mit Art. 1 lit. c ZPO direkt verletzen, wurde das als Mangel erkannt, und das Parlament erliess deshalb im Rahmen der Revision des Gesellschaftsrechts und hier besonders der Bestimmungen zum Handelsregister den revidierten Art. 935 OR, welcher Art. 164 altHRegV in ordentliches Recht überführte (Botschaft zur Änderung des Obligatio- nenrechts [Handelsregisterrecht] vom 15. April 2015, BBl 2015 3617 ff.; bemer- kenswert ist der Hinweis des Bundesrates darauf, die verfassungswidrige Bestim- mung betreffe eine "in der Praxis wichtige" Sache; praktisch weniger wichtige Be- stimmungen müssten danach weniger verfassungskonform sein). Dabei war eine materielle Änderung von Art. 164 altHRegV nicht beabsichtigt - mit Ausnahme der örtlichen Zuständigkeit und der möglichen Gründe für die Wiedereintragung: die letzteren wurden nur noch beispielhaft genannt, in der Absicht, der Gerichtspraxis eine Erweiterung zu ermöglichen (BBl 2015 3644 f.”
Bestimmungen in Verordnungen, die praktische Bedeutung haben und zugleich keiner gesetzlichen Grundlage entsprechen, wurden in der Praxis als verfassungsrechtlich problematisch angesehen. In einem solchen Fall hat das Parlament den Regelungsinhalt im Rahmen einer Gesetzesrevision in ordentliches Recht überführt, damit die Norm verfassungskonform ist und dem Gesetzgebungsverfahren (und damit dem fakultativen Referendum nach Art. 141 BV) unterliegt.
“E. 4.1). Das Bundesgericht betrachtete die Wiedereintragung sodann als subsidiär; sie war ausgeschlossen, wenn das damit verfolgte Ziel auf einem anderen Weg erreicht werden konnte (BGE 121 III 324, 115 II 276). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde im Jahr 2008 durch den Bundes- rat als Art. 164 in die Handelsregisterverordnung (HRV) übernommen. Das Bun- desgericht verwies in seiner folgenden Rechtsprechung denn auch auf seine bis- herige Praxis (vgl. die jüngeren der zitierten Entscheide). Die Regelung in der Handelsregisterverordnung hatte freilich keine gesetzliche Grundlage (Art. 182 Abs. 1 BV), und ihr Inhalt hatte daher auch nicht dem Referendum (Art. 141 BV) unterstanden. Anders als später bei den Art. 48 ff. GebVSchKG, welche nicht nur keine gesetzliche Grundlage haben, sondern Art. 96 in Verbindung mit Art. 1 lit. c ZPO direkt verletzen, wurde das als Mangel erkannt, und das Parlament erliess deshalb im Rahmen der Revision des Gesellschaftsrechts und hier besonders der Bestimmungen zum Handelsregister den revidierten Art. 935 OR, welcher Art. 164 altHRegV in ordentliches Recht überführte (Botschaft zur Änderung des Obligatio- nenrechts [Handelsregisterrecht] vom 15. April 2015, BBl 2015 3617 ff.; bemer- kenswert ist der Hinweis des Bundesrates darauf, die verfassungswidrige Bestim- mung betreffe eine "in der Praxis wichtige" Sache; praktisch weniger wichtige Be- stimmungen müssten danach weniger verfassungskonform sein). Dabei war eine materielle Änderung von Art. 164 altHRegV nicht beabsichtigt - mit Ausnahme der örtlichen Zuständigkeit und der möglichen Gründe für die Wiedereintragung: die letzteren wurden nur noch beispielhaft genannt, in der Absicht, der Gerichtspraxis eine Erweiterung zu ermöglichen (BBl 2015 3644 f.”
“E. 4.1). Das Bundesgericht betrachtete die Wiedereintragung sodann als subsidiär; sie war ausgeschlossen, wenn das damit verfolgte Ziel auf einem anderen Weg erreicht werden konnte (BGE 121 III 324, 115 II 276). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde im Jahr 2008 durch den Bundes- rat als Art. 164 in die Handelsregisterverordnung (HRV) übernommen. Das Bun- desgericht verwies in seiner folgenden Rechtsprechung denn auch auf seine bis- herige Praxis (vgl. die jüngeren der zitierten Entscheide). Die Regelung in der Handelsregisterverordnung hatte freilich keine gesetzliche Grundlage (Art. 182 Abs. 1 BV), und ihr Inhalt hatte daher auch nicht dem Referendum (Art. 141 BV) unterstanden. Anders als später bei den Art. 48 ff. GebVSchKG, welche nicht nur keine gesetzliche Grundlage haben, sondern Art. 96 in Verbindung mit Art. 1 lit. c ZPO direkt verletzen, wurde das als Mangel erkannt, und das Parlament erliess deshalb im Rahmen der Revision des Gesellschaftsrechts und hier besonders der Bestimmungen zum Handelsregister den revidierten Art. 935 OR, welcher Art. 164 altHRegV in ordentliches Recht überführte (Botschaft zur Änderung des Obligatio- nenrechts [Handelsregisterrecht] vom 15. April 2015, BBl 2015 3617 ff.; bemer- kenswert ist der Hinweis des Bundesrates darauf, die verfassungswidrige Bestim- mung betreffe eine "in der Praxis wichtige" Sache; praktisch weniger wichtige Be- stimmungen müssten danach weniger verfassungskonform sein). Dabei war eine materielle Änderung von Art. 164 altHRegV nicht beabsichtigt - mit Ausnahme der örtlichen Zuständigkeit und der möglichen Gründe für die Wiedereintragung: die letzteren wurden nur noch beispielhaft genannt, in der Absicht, der Gerichtspraxis eine Erweiterung zu ermöglichen (BBl 2015 3644 f.”
Auch bei dringlicher Gesetzgebung kann der Erlass dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Dringlichkeitserklärung kann Gegenstand einer prozessualen Anfechtung sein; im Verfahren 1C_529/2022 wurde etwa beantragt, die Dringlichkeitserklärung und die Referendumsklausel aufzuheben und statt des fakultativen ein obligatorisches Referendum zu verlangen.
“Die Bundesversammlung verabschiedete am 30. September 2022 die Änderung zum Energiegesetz (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter). Das Gesetz wurde als dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV) und dem fakultativen Referendum unterstellt (Art. 141 Abs. 1 lit. b BV). Dagegen erhoben A.________ und 22 Mitbeteiligte Stimmrechtsbeschwerde und beantragten die Aufhebung der Gesetzesänderung; eventuell sei die Dringlicherklärung und die Referendumsklausel aufzuheben und der Bundesrat zu verpflichten, für diese Änderung des Energiegesetzes ein obligatorisches Referendum nach Art. 140 lit. c BV durchzuführen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.”
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