Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
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Ansprüche wegen rechtswidriger amtlicher Tätigkeit sind nach dem in der Quelle beschriebenen kantonalen Pendant typischerweise durch Haftungsklage gegen die haftende Körperschaft (z. B. den Kanton bzw. die beklagte Behörde) zu erheben; die Mitarbeitenden gelten als von der Haftung der Körperschaft erfasste Personen.
“Als Pendent zur Haftung des Bundes gemäss Art. 146 BV sieht Art. 46 Abs. 1 KV ZH vor, dass der Beklagte kausal für den Schaden haftet, den Behör- den oder Personen in ihrem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben. Der persönliche Geltungsbereich des Zürcher Haftungsgesetzes umfasst Angestellte der Beklagten und Gemeinden (§§ 1 ff. HG). Mitarbeiter der Zürcher Haft- oder Strafvollzugsanstalten sind Angestellte des Beklagten und fallen unter den Geltungsbereich des Haftungsgesetzes. An- sprüche aus Fehlverhalten dieser Angestellten bei Verrichtung ihrer behördlichen Tätigkeit sind somit gemäss §§ 19 ff. HG geltend zu machen, welche Bestimmun- gen das in Art. 6 EMRK garantierte Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren über Zivilansprüche mitumsetzen. Folglich sind Ansprüche der Inhaftierten aus ungerechtfertigter Behandlung durch Mitarbeiter der Bezirksgefängnisse oder der (kantonalen oder Gemeinde-)Polizei im Haft- oder vorzeitigen Strafvollzug mit Haftungsklage gegen den Beklagten zu erheben (vgl.”
Formell rechtskräftige Verfügungen werden im Staatshaftungsverfahren grundsätzlich nicht erneut überprüft; dies dient der Rechtssicherheit und der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes" (Einmaligkeit des Instanzenzugs). Die Rechtsprechung weist jedoch auf eine Ausnahme sowie eine Gegenausnahme hin.
“Der Ausschluss der Überprüfung formell rechtskräftiger Verfügungen dient vor allem der Rechtssicherheit. Es gilt der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes", der "Einmaligkeit des Instanzenzugs" bzw. "le principe de la protection juridique unique", welcher im Staatshaftungsrecht das Rechtskraftprinzip konkretisiert (Urteil 2C_227/2020 vom 21. August 2020 E. 8.1; Jaag/Hänni, SGK-BV, N. 31 zu Art. 146 BV; Aubry Girardin, Responsabilité de l'Etat, S. 113 ff., insb. 128; Etienne Poltier, ebenda, S. 45 ff., 62; Jaag, Mélanges Moor, S. 353). Der im Verwaltungsverfahren ("Primärrechtsschutz") unterlegenen Partei soll es verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens ("Sekundärrechtsschutz") auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 129 I 139 E. 3.1; 126 I 144 E. 2a; 119 Ib 208 E. 3c; Urteil 2C_960/2013 / 2C_968/2013 / 2C_973/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3.2; Jaag, SBVR, N. 124). Dieser Grundsatz herrscht jedoch nicht ausnahmslos: Es besteht eine Ausnahme (E. 4.3.3) und eine Gegenausnahme (E. 4.3.4).”
“Der Ausschluss der Überprüfung formell rechtskräftiger Verfügungen dient vor allem der Rechtssicherheit. Es gilt der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes", der "Einmaligkeit des Instanzenzugs" bzw. "le principe de la protection juridique unique", welcher im Staatshaftungsrecht das Rechtskraftprinzip konkretisiert (Urteil 2C_227/2020 vom 21. August 2020 E. 8.1; Jaag/Hänni, SGK-BV, N. 31 zu Art. 146 BV; Aubry Girardin, Responsabilité de l'Etat, S. 113 ff., insb. 128; Etienne Poltier, ebenda, S. 45 ff., 62; Jaag, Mélanges Moor, S. 353). Der im Verwaltungsverfahren ("Primärrechtsschutz") unterlegenen Partei soll es verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens ("Sekundärrechtsschutz") auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 129 I 139 E. 3.1; 126 I 144 E. 2a; 119 Ib 208 E. 3c; Urteil 2C_960/2013 / 2C_968/2013 / 2C_973/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3.2; Jaag, SBVR, N. 124). Dieser Grundsatz herrscht jedoch nicht ausnahmslos: Es besteht eine Ausnahme (E. 4.3.3) und eine Gegenausnahme (E. 4.3.4).”
Der Bund haftet auch für Schäden, die von Organisationen oder Personen verursacht werden, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Haftet eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation nicht oder nicht vollständig, kommt eine Haftung des Bundes für den ungedeckten Betrag in Frage; dies gilt unter Vorbehalt von Rückgriffsansprüchen des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten. Voraussetzung der Schadenersatzpflicht ist, dass der Schaden kausal und widerrechtlich durch das Verhalten in Ausübung der amtlichen Tätigkeit verursacht wurde.
“Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen (Art. 146 BV). Das Verantwortlichkeitsgesetz konkretisiert diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 VG). Es ist - neben Magistratspersonen und Beamten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b-e VG) - auch auf andere Personen anwendbar, soweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. f VG). Die Schadenersatzpflicht des Bundes erfordert, dass der eingetretene Schaden durch das Verhalten dieser Personen, in Ausübung der amtlichen Tätigkeit, kausal und widerrechtlich verursacht worden ist (vgl. BGE 148 II 73 E. 3.1). Bei Haftung einer ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut wurde, haftet dieser zudem für den ungedeckten Betrag, den die Organisation nicht leisten kann (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG; zum Ganzen BGE 148 II 218 E. 2.1). Es bestehen überdies Sonderregelungen zur Haftung des Bundes (zur Übersicht Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, in: Schindler/Tanquerel/ Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I Teil 3, Organisationsrecht [nachfolgend: Staatshaftung], 3.”
“Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen (Art. 146 BV). Das Verantwortlichkeitsgesetz konkretisiert diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 VG). Es ist - neben Magistratspersonen und Beamten (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b-e VG) - auch auf alle anderen Personen anwendbar, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a VG haftet eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut wurde, für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen nach den Art. 3-6 VG; soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag, unter Vorbehalt des Rückgriffs des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten. Über streitige Ansprüche von Dritten gegen die Organisation erlässt diese eine Verfügung.”
Aus Art. 146 BV lassen sich keine verfassungsunmittelbaren Ansprüche ableiten. Allfällige Staatshaftungsansprüche sind zivilrechtlich geltend zu machen.
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