16 commentaries
Eine überwiegende Finanzierung des öffentlichen Verkehrs aus allgemeinen Steuermitteln würde die Kosten auf die Steuerpflichtigen verlagern und nicht primär von den tatsächlichen Nutzerinnen und Nutzern getragen werden. Damit wäre der in Art. 81a Abs. 2 BV geforderte, durch die Nutzenden bezahlte angemessene Anteil nicht gegeben.
“Hinsichtlich der beabsichtigten Finanzierung des städtischen öffentlichen Verkehrs durch allgemeine Steuermittel ist darauf hinzuweisen, dass damit nicht – wie von Art. 81a Abs. 2 BV verlangt (dazu E. 4.4. hiernach) – die tatsächlichen Nutzerinnen und Nutzer der SVB die Kosten tragen würden, sondern stattdessen die Steuerpflichtigen der EG Bern (sowie zu einem kleinen Teil die Übernachtungsgäste mittels des auf der Übernachtungsabgabe erhobenen «Bern-Ticket-Zuschlags», vgl. Art. 5a sowie Art. 3 Abs. 4 des kommunalen Reglements vom 28. September 1997 über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe [Übernachtungsabgabereglement; ÜAR; SSSB 664.21]). Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch Einwohnerinnen und Einwohner der Agglomerationsgemeinden, die einen wesentlichen Anteil der Gesamtnutzung ausmachen dürfte (Fahrten in oder durch die Stadt zur Arbeit, zu Freizeitaktivitäten oder als Ausgangspunkt für Fernreisen), würde bei diesem Finanzierungsmodell indirekt durch die (steuerpflichtige) Bevölkerung der EG Bern getragen. Umgekehrt würden in der EG Bern wohnhafte Personen den öffentlichen Verkehr noch stärker als bisher auch dann mitfinanzieren, wenn sie diesen gar nicht oder nur sehr wenig nutzen.”
“Hinsichtlich der beabsichtigten Finanzierung des städtischen öffentlichen Verkehrs durch allgemeine Steuermittel ist darauf hinzuweisen, dass damit nicht – wie von Art. 81a Abs. 2 BV verlangt (dazu E. 4.4. hiernach) – die tatsächlichen Nutzerinnen und Nutzer der SVB die Kosten tragen würden, sondern stattdessen die Steuerpflichtigen der EG Bern (sowie zu einem kleinen Teil die Übernachtungsgäste mittels des auf der Übernachtungsabgabe erhobenen «Bern-Ticket-Zuschlags», vgl. Art. 5a sowie Art. 3 Abs. 4 des kommunalen Reglements vom 28. September 1997 über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe [Übernachtungsabgabereglement; ÜAR; SSSB 664.21]). Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch Einwohnerinnen und Einwohner der Agglomerationsgemeinden, die einen wesentlichen Anteil der Gesamtnutzung ausmachen dürfte (Fahrten in oder durch die Stadt zur Arbeit, zu Freizeitaktivitäten oder als Ausgangspunkt für Fernreisen), würde bei diesem Finanzierungsmodell indirekt durch die (steuerpflichtige) Bevölkerung der EG Bern getragen. Umgekehrt würden in der EG Bern wohnhafte Personen den öffentlichen Verkehr noch stärker als bisher auch dann mitfinanzieren, wenn sie diesen gar nicht oder nur sehr wenig nutzen.”
Art. 81a BV erstreckt sich nach Auffassung der zitierten Literatur und der dargelegten Erwägungen ausdrücklich auch auf die kommunale Verkehrsinfrastruktur.
“der Botschaft FABI bezieht sich auf den Mittelbedarf für die (notwendigerweise ortsübergreifende) Bahninfrastruktur und ist für die hier interessierende Frage der Anwendbarkeit von Art. 81a BV auf den Ortsverkehr nicht einschlägig (vgl. Botschaft FABI, a.a.O. S. 1614). Nach dem Gesagten steht vielmehr fest, dass die Verfassungsbestimmung auch die kommunale Verkehrsinfrastruktur umfasst (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 81a N. 8; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 3, 7; Felix Uhlmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 81a N. 12 ff.; zum Ganzen auch Uhlmann/Bukovac, Gutachten, Rz. 20, 63 f.).”
“der Botschaft FABI bezieht sich auf den Mittelbedarf für die (notwendigerweise ortsübergreifende) Bahninfrastruktur und ist für die hier interessierende Frage der Anwendbarkeit von Art. 81a BV auf den Ortsverkehr nicht einschlägig (vgl. Botschaft FABI, a.a.O. S. 1614). Nach dem Gesagten steht vielmehr fest, dass die Verfassungsbestimmung auch die kommunale Verkehrsinfrastruktur umfasst (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 81a N. 8; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 3, 7; Felix Uhlmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 81a N. 12 ff.; zum Ganzen auch Uhlmann/Bukovac, Gutachten, Rz. 20, 63 f.).”
Ob kantonale oder kommunale Volksinitiativen vorgängig auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht geprüft werden und in welchem Umfang, bestimmt sich nach dem kantonalen/kommunalen Recht. Im Kanton Bern erfolgt eine freie Vorprüfung auf Rechtswidrigkeit; in gewissen andern Kantonen ist eine Initiative nur bei offenkundiger Unvereinbarkeit mit übergeordnetem Recht für ungültig.
“Ob und inwiefern kantonale und kommunale Volksinitiativen vorgängig auf ihre Rechtmässigkeit, das heisst auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht, geprüft werden, bestimmt sich nach dem kantonalen und kommunalen Recht (BGE 128 I 190 E. 1.2 f.; Urteil 1C_470/2018 vom 4. März 2019 E. 2; je mit Hinweisen). Im Kanton Bern erklärt der Gemeinderat eine Initiative unter anderem dann für ungültig, wenn sie rechtswidrig ist (Art. 17 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 16. März 1998 [Gemeindegesetz, GG; BSG 170.11]; s. auch Art. 79 lit. b des Reglements der Stadt Bern vom 16. Mai 2004 über die politischen Rechte [RPR; SSSB 141.1]). Erforderlich ist damit eine noch vor der Volksabstimmung durchzuführende, freie Überprüfung der Initiative auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht. Damit besteht ein Unterschied zur Rechtslage in gewissen anderen Kantonen, wo eine Volksinitiative nur ungültig ist, wenn ihr Widerspruch zum übergeordneten Recht offensichtlich ist, das heisst ins Auge springt (vgl. Urteil 1C_470/2018 vom 4. März 2019 E. 2 mit Hinweisen). Ob die Vorinstanzen zu Recht von der Unvereinbarkeit der Volksinitiative "für einen kostenlosen öffentlichen Nahverkehr in der Stadt Bern" mit Art. 81a Abs. 2 BV ausgingen, prüft das Bundesgericht frei (Art. 95 lit. a und d BGG).”
Art. 81a Abs. 2 BV steht einer generell kostenfreien Nutzung des öffentlichen Verkehrs auch im Regional‑ und Ortsverkehr entgegen. Kommunal geregelte Ausnahmen, etwa die kostenlose Nutzung nur für in der Gemeinde Ansässige bei Gegenfinanzierung über eine Kurtaxe für Gäste, sind nach den zitierten Erwägungen nicht mit einem flächendeckenden Gratis‑ÖV vergleichbar.
“Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 teilte der Gemeinderat dem Initiativkomitee mit, die Initiative verstosse gemäss ersten rechtlichen Abklärungen gegen übergeordnetes Recht, und gewährte das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ungültigerklärung der Initiative (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 4). Das Initiativkomitee nahm hierzu am 10. November 2021 Stellung: Da der Initiativtext einen Vorbehalt zugunsten des übergeordneten Rechts enthalte, falle ein Verstoss gegen ebensolches Recht von Vornherein ausser Betracht. Ausserdem sei der angesprochene Art. 81a der Bundesverfassung (BV; SR 101) auf den innerstädtischen Bus- und Tramverkehr nicht anwendbar (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 5). Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 erklärte der Gemeinderat die Initiative für ungültig. Zur Begründung führte er aus, die geforderte generelle Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs widerspreche der verfassungsmässigen Vorgabe in Art. 81a Abs. 2 BV, wonach die Nutzerinnen und Nutzer zumindest einen Teil der Gesamtkosten des öffentlichen Verkehrs tragen müssten. Diese Bestimmung gelte entgegen der Auffassung des Initiativkomitees auch für den Regional- und Ortsverkehr. Der erwähnte Vorbehalt zugunsten des übergeordneten Rechts beziehe sich nicht auf die Preis- bzw. Tarifausgestaltung, sondern auf die Zuständigkeit zur Festlegung der Preise und Tarife, und vermöge den Widerspruch zum übergeordneten Recht nicht aufzuheben (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 6).”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 81a Abs. 2 BV einer generell kostenfreien Nutzung des öffentlichen Verkehrs (auch auf kommunaler Ebene) entgegensteht. Die Verfassungskonformität der von den Beschwerdeführenden wiederholt angerufenen Regelung der EG Adelboden, nach welcher Einheimische mit einem entsprechenden Ausweis im Gemeindegebiet zur kostenlosen Nutzung des Ortsverkehrs berechtigt sind, ist hier nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführenden können aus dem angestrebten Vergleich ohnehin nichts zu Ihren Gunsten ableiten, da die fragliche Regelung mit dem gemäss Initiative angestrebten Gratis-ÖV nicht vergleichbar ist: Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs ist in Adelboden nur für die in der Gemeinde Ansässigen kostenlos, also für jene Personen, die in der Gemeinde steuerpflichtig sind. Übernachtungsgäste können den öffentlichen Verkehr mit der Gästekarte zwar ebenfalls kostenlos nutzen, bezahlen hierfür aber die Kurtaxe. Für andere auswärtige Besucherinnen und Besucher ist der öffentliche Verkehr weiterhin kostenpflichtig (vgl.”
Einnahmen aus touristischen Extrafahrten (z. B. Dampftram, Restaurant‑Tram, Oldtimer‑Bus) gelten nicht als dem öffentlichen Verkehr zuzurechnen und können daher nicht als von den Nutzerinnen und Nutzern getragener, angemessener Teil der Kosten im Sinne von Art. 81a Abs. 2 BV bezeichnet werden.
“ch>). Beim touristischen Verkehr der SVB handelt es sich im Wesentlichen bloss um Extrafahrten im Dampftram, im Restaurant-Tram oder in einem Oldtimer-Bus (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 10; zur Abgrenzung von touristischem und nichttouristischem Verkehr vgl. Vortrag der Direktion für Verkehr, Energie und Wasser betreffend Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr, in Tagblatt des Grossen Rates 1993, Beilage 25 S. 10 und 12). Diese Fahrten sind – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist – nicht dem öffentlichen Verkehr zuzurechnen und berechtigen daher auch nicht zum Bezug von Abgeltungen des Kantons (vgl. dazu Art. 4 ff. des Gesetzes vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr [BSG 762.4; nachfolgend: ÖVG], insb. Art. 9); sie fallen daher nicht unter Art. 81a BV. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus solchen Extrafahrten von vornherein nicht als von den Nutzerinnen und Nutzern getragener, angemessener Teil der Kosten des öffentlichen Verkehrs im Sinn von Art. 81a Abs. 2 BV bezeichnet werden können. Aus dem Umstand, dass die Initiative keine Kostenbefreiung des touristischen Angebots verlangt, können die Beschwerdeführenden also nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
Eine kommunale Regelung, die die kostenlose Nutzung des Ortsverkehrs nur für in der Gemeinde Ansässige (z. B. mit lokalem Ausweis oder steuerpflichtig) vorsieht, ist nach dem in Erwägung ziehenden Entscheid nicht mit der von der Initiative erstrebten generellen Kostenfreiheit des öffentlichen Verkehrs vergleichbar. Die Verfassungsmässigkeit einer solchen kommunalen Ausnahme wurde dort nicht geprüft und bleibt ausserhalb der hier zu entscheidenden Frage zu Art. 81a Abs. 2 BV.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 81a Abs. 2 BV einer generell kostenfreien Nutzung des öffentlichen Verkehrs (auch auf kommunaler Ebene) entgegensteht. Die Verfassungskonformität der von den Beschwerdeführenden wiederholt angerufenen Regelung der EG Adelboden, nach welcher Einheimische mit einem entsprechenden Ausweis im Gemeindegebiet zur kostenlosen Nutzung des Ortsverkehrs berechtigt sind, ist hier nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführenden können aus dem angestrebten Vergleich ohnehin nichts zu Ihren Gunsten ableiten, da die fragliche Regelung mit dem gemäss Initiative angestrebten Gratis-ÖV nicht vergleichbar ist: Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs ist in Adelboden nur für die in der Gemeinde Ansässigen kostenlos, also für jene Personen, die in der Gemeinde steuerpflichtig sind. Übernachtungsgäste können den öffentlichen Verkehr mit der Gästekarte zwar ebenfalls kostenlos nutzen, bezahlen hierfür aber die Kurtaxe. Für andere auswärtige Besucherinnen und Besucher ist der öffentliche Verkehr weiterhin kostenpflichtig (vgl.”
Art. 81a Abs. 2 BV gilt nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch für den kommunalen bzw. innerstädtischen öffentlichen Verkehr. Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen einer kommunalen Initiative für grundsätzlich kostenlosen ÖV und Art. 81a Abs. 2 BV kann nicht dadurch geheilt werden, dass die Initiative einen Vorbehalt zugunsten des übergeordneten Rechts enthält, wenn sich dieser Vorbehalt lediglich auf die Zuständigkeit zur Festlegung von Preisen und Tarifen und nicht auf die Grundsätze ihrer Festlegung bezieht.
“Während das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hängig war, fällte das Bundesgericht das Urteil 1C_393/2022 vom 31. März 2023 (publ. in BGE 149 I 182). Das Bundesgericht kam darin zum Schluss, dass eine im Kanton Freiburg eingereichte Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel gegen Art. 81a Abs. 2 BV verstösst. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und die bundesgerichtlichen Erwägungen auf die hier umstrittene Initiative angewendet. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass die verfassungsrechtliche Bestimmung ihrem insofern klaren Wortlaut entsprechend auch den kommunalen öffentlichen Verkehr erfasst. Weiter erwog es, dass der im Initiativtext enthaltene Vorbehalt zu Gunsten des übergeordneten Rechts keine inhaltliche Verfassungskonformität gewährleiste, da er sich einzig auf die Zuständigkeit zur Festlegung der Preise und Tarife und nicht auf die Grundsätze für deren Festlegung beziehe. Dem ist zuzustimmen. Die entgegengesetzte Auffassung der Beschwerdeführenden, es handle sich um einen allgemeinen Vorbehalt zu Gunsten des übergeordneten Rechts und die neue Reglementsvorschrift würde zumindest eine Zielgrösse für die künftige Ausgestaltung des Fahrpreissystems im städtischen Verkehr vorgeben, findet dagegen im Wortlaut der Initiative keinerlei Stütze.”
“Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 teilte der Gemeinderat dem Initiativkomitee mit, die Initiative verstosse gemäss ersten rechtlichen Abklärungen gegen übergeordnetes Recht, und gewährte das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ungültigerklärung der Initiative (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 4). Das Initiativkomitee nahm hierzu am 10. November 2021 Stellung: Da der Initiativtext einen Vorbehalt zugunsten des übergeordneten Rechts enthalte, falle ein Verstoss gegen ebensolches Recht von Vornherein ausser Betracht. Ausserdem sei der angesprochene Art. 81a der Bundesverfassung (BV; SR 101) auf den innerstädtischen Bus- und Tramverkehr nicht anwendbar (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 5). Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 erklärte der Gemeinderat die Initiative für ungültig. Zur Begründung führte er aus, die geforderte generelle Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs widerspreche der verfassungsmässigen Vorgabe in Art. 81a Abs. 2 BV, wonach die Nutzerinnen und Nutzer zumindest einen Teil der Gesamtkosten des öffentlichen Verkehrs tragen müssten. Diese Bestimmung gelte entgegen der Auffassung des Initiativkomitees auch für den Regional- und Ortsverkehr. Der erwähnte Vorbehalt zugunsten des übergeordneten Rechts beziehe sich nicht auf die Preis- bzw. Tarifausgestaltung, sondern auf die Zuständigkeit zur Festlegung der Preise und Tarife, und vermöge den Widerspruch zum übergeordneten Recht nicht aufzuheben (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 6).”
Nach der Rechtsprechung kann eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs, die der Beschaffung von Mehreinnahmen zur Verbesserung der Eisenbahninfrastruktur und der Reduktion von Pendlerbewegungen dient, angesichts des verfassungsmässigen Auftrags von Bund und Kantonen aus Art. 81a Abs. 1 BV nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden.
“E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass die Begrenzung des Fahrkostenabzugs bei der direkten Bundessteuer bezweckt, Mehreinnahmen zur Verbesserung der Eisenbahninfrastruktur zu erzielen und die Anzahl Pendlerinnen und Pendler bzw. die Länge der Arbeitswege zu reduzieren. Es handelt sich dabei zwar um ausserfiskalische Zielsetzungen, die dem Steuersystem widersprechen können, die aber umgekehrt in Anbetracht des verfassungsmässigen Auftrags von Bund und Kantonen, für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr zu sorgen (Art. 81a Abs. 1 BV), auch nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden können (vgl. BGer 2C_735/2017 vom 6.2.2018, in StR 2018 S. 404, StE 2018 A”
Einnahmen aus touristischen Extrafahrten (z. B. Dampftram, Restaurant‑Tram, Oldtimer‑Bus) sind dem touristischen, nicht dem öffentlichen Verkehr zuzurechnen und können daher nicht als von den Nutzenden getragener, angemessener Kostenanteil im Sinn von Art. 81a Abs. 2 BV gelten.
“ch>). Beim touristischen Verkehr der SVB handelt es sich im Wesentlichen bloss um Extrafahrten im Dampftram, im Restaurant-Tram oder in einem Oldtimer-Bus (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 10; zur Abgrenzung von touristischem und nichttouristischem Verkehr vgl. Vortrag der Direktion für Verkehr, Energie und Wasser betreffend Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr, in Tagblatt des Grossen Rates 1993, Beilage 25 S. 10 und 12). Diese Fahrten sind – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist – nicht dem öffentlichen Verkehr zuzurechnen und berechtigen daher auch nicht zum Bezug von Abgeltungen des Kantons (vgl. dazu Art. 4 ff. des Gesetzes vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr [BSG 762.4; nachfolgend: ÖVG], insb. Art. 9); sie fallen daher nicht unter Art. 81a BV. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus solchen Extrafahrten von vornherein nicht als von den Nutzerinnen und Nutzern getragener, angemessener Teil der Kosten des öffentlichen Verkehrs im Sinn von Art. 81a Abs. 2 BV bezeichnet werden können. Aus dem Umstand, dass die Initiative keine Kostenbefreiung des touristischen Angebots verlangt, können die Beschwerdeführenden also nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
“Die entgegengesetzte Auffassung der Beschwerdeführenden, es handle sich um einen allgemeinen Vorbehalt zu Gunsten des übergeordneten Rechts und die neue Reglementsvorschrift würde zumindest eine Zielgrösse für die künftige Ausgestaltung des Fahrpreissystems im städtischen Verkehr vorgeben, findet dagegen im Wortlaut der Initiative keinerlei Stütze. Umstritten ist weiter, was unter dem "touristischen Verkehr" der SVB zu verstehen ist, der gemäss der Initiative von der Kostenlosigkeit auszunehmen ist. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, es handle sich dabei im Wesentlichen bloss um Extrafahrten im Dampftram, im Restaurant-Tram oder in einem Oldtimer-Bus. Die Beschwerdeführenden halten dies für offensichtlich unzutreffend. Wie es sich im Einzelnen mit diesem Begriff, der auch in Art. 3 und 9 des Gesetzes des Kantons Bern vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr (BSG 762.4) verwendet wird, verhält, braucht hier nicht vertieft zu werden (vgl. zur Auslegung von Initiativtexten BGE 147 I 183 E. 6.2 mit Hinweis). In jedem Fall hat die Initiative zur Folge, dass der weitaus überwiegende Teil der Nutzerinnen und Nutzer keinen angemessenen Teil an die Kosten des öffentlichen Verkehrs in der Stadt Bern beitragen würde. Dies ist gestützt auf die Erwägungen in BGE 149 I 182 mit Art. 81a Abs. 2 BV nicht vereinbar. Im Übrigen kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.”
Art. 81a Abs. 2 BV erfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch den kommunalen öffentlichen Verkehr. Ein in der Verfassung enthaltener Vorbehalt zugunsten übergeordneten Rechts, der sich lediglich auf die Zuständigkeit zur Festlegung von Preisen und Tarifen beschränkt und nicht die Grundsätze der Preisfestsetzung regelt, genügt nicht, um die verfassungsrechtliche Bindung dieser Bestimmung aufzuheben.
“Während das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hängig war, fällte das Bundesgericht das Urteil 1C_393/2022 vom 31. März 2023 (publ. in BGE 149 I 182). Das Bundesgericht kam darin zum Schluss, dass eine im Kanton Freiburg eingereichte Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel gegen Art. 81a Abs. 2 BV verstösst. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und die bundesgerichtlichen Erwägungen auf die hier umstrittene Initiative angewendet. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass die verfassungsrechtliche Bestimmung ihrem insofern klaren Wortlaut entsprechend auch den kommunalen öffentlichen Verkehr erfasst. Weiter erwog es, dass der im Initiativtext enthaltene Vorbehalt zu Gunsten des übergeordneten Rechts keine inhaltliche Verfassungskonformität gewährleiste, da er sich einzig auf die Zuständigkeit zur Festlegung der Preise und Tarife und nicht auf die Grundsätze für deren Festlegung beziehe. Dem ist zuzustimmen. Die entgegengesetzte Auffassung der Beschwerdeführenden, es handle sich um einen allgemeinen Vorbehalt zu Gunsten des übergeordneten Rechts und die neue Reglementsvorschrift würde zumindest eine Zielgrösse für die künftige Ausgestaltung des Fahrpreissystems im städtischen Verkehr vorgeben, findet dagegen im Wortlaut der Initiative keinerlei Stütze.”
Eine flächendeckende, allgemeine Gratisnutzung des öffentlichen Verkehrs für alle Nutzerinnen und Nutzer ist mit Art. 81a Abs. 2 BV nicht vereinbar. Die Norm verlangt, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs zumindest zum angemessenen Teil durch von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlte Preise gedeckt werden.
“Regeste Art. 3, 73, 81a Abs. 2 und 87 BV, Art. 2 Abs. 1 lit. a des Klimaübereinkommens von Paris; die im Kanton Freiburg eingereichte Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel verstösst gegen übergeordnetes Recht. Prüfung des Art. 81a Abs. 2 BV, der vorsieht, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt werden; Grundsätze der Auslegung einer Verfassungsnorm (E. 3.1). Die wörtliche (E. 3.2.1), historische (E. 3.2.2), systematische und teleologische (E. 3.2.3) Auslegung von Art. 81a Abs. 2 BV führt zum Ergebnis, dass die Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs für alle Nutzerinnen und Nutzer mit dieser Verfassungsnorm nicht vereinbar ist. Dass von gewissen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen Verkehrs verlangt wird, sich an dessen Kosten zu beteiligen, verstösst weder gegen das Nachhaltigkeitsprinzip (Art. 73 BV) noch gegen Art. 2 Ziff. 1 des Klimaübereinkommens von Paris (E. 3.3). Die Ungültigerklärung der streitbetroffenen Initiative verstösst nicht gegen die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (Art. 3 und 87 BV) (E. 3.4).”
Art. 81a Abs. 2 BV gilt für den öffentlichen Verkehr insgesamt und ist nicht auf den Eisenbahnverkehr beschränkt. Zwar wurde die Bestimmung im Zuge des Ausbaus der Eisenbahninfrastruktur in die Verfassung aufgenommen; sie erhebt aber den «öffentlichen Verkehr» allgemein zu einem Verfassungsanliegen und enthält keine Beschränkung auf Schienenverkehr, weshalb sie auch für Tram‑, Bus‑ und andere öffentliche Verkehrsmittel anwendbar ist.
“Weiter kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, Art. 81a Abs. 2 BV betreffe einzig den nationalen und regionalen Eisenbahnverkehr und sei auf den städtischen Tram- und Busverkehr nicht anwendbar, nicht gefolgt werden: Zwar wurde Art. 81a Abs. 2 BV im Hinblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Verfassung verankert. Die Bestimmung bezieht sich aber nicht nur auf die Finanzierung der Bahninfrastruktur, sondern erhebt den «öffentlichen Verkehr» ganz allgemein zu einem Anliegen von Verfassungsrang (vgl. Sachüberschrift von Art. 81a BV). Entsprechend wurde sie (anders als die Bestimmung betreffend die Finanzierung der Bahninfrastruktur in Art. 87a) nicht anschliessend an die in Art. 87 BV verankerte Bundeskompetenz im Bereich des Eisenbahnverkehrs, der Seilbahnen, der Schifffahrt sowie der Luft- und Raumfahrt in die Verfassung aufgenommen, sondern steht an zweiter Stelle im Abschnitt «Öffentliche Werke und Verkehr» und damit an der Spitze der Verfassungsbestimmungen über den Verkehr allgemein. Absatz 1 enthält die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Kantonen, für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr «auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden» zu sorgen.”
“Weiter kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, Art. 81a Abs. 2 BV betreffe einzig den nationalen und regionalen Eisenbahnverkehr und sei auf den städtischen Tram- und Busverkehr nicht anwendbar, nicht gefolgt werden: Zwar wurde Art. 81a Abs. 2 BV im Hinblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Verfassung verankert. Die Bestimmung bezieht sich aber nicht nur auf die Finanzierung der Bahninfrastruktur, sondern erhebt den «öffentlichen Verkehr» ganz allgemein zu einem Anliegen von Verfassungsrang (vgl. Sachüberschrift von Art. 81a BV). Entsprechend wurde sie (anders als die Bestimmung betreffend die Finanzierung der Bahninfrastruktur in Art. 87a) nicht anschliessend an die in Art. 87 BV verankerte Bundeskompetenz im Bereich des Eisenbahnverkehrs, der Seilbahnen, der Schifffahrt sowie der Luft- und Raumfahrt in die Verfassung aufgenommen, sondern steht an zweiter Stelle im Abschnitt «Öffentliche Werke und Verkehr» und damit an der Spitze der Verfassungsbestimmungen über den Verkehr allgemein. Absatz 1 enthält die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Kantonen, für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr «auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden» zu sorgen. Absatz 2 regelt die Kostentragung und enthält keine Einschränkung in Bezug auf die Art des öffentlichen Verkehrs und bezieht sich also eindeutig nicht nur auf den Schienenverkehr.”
“Weiter kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, Art. 81a Abs. 2 BV betreffe einzig den nationalen und regionalen Eisenbahnverkehr und sei auf den städtischen Tram- und Busverkehr nicht anwendbar, nicht gefolgt werden: Zwar wurde Art. 81a Abs. 2 BV im Hinblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Verfassung verankert. Die Bestimmung bezieht sich aber nicht nur auf die Finanzierung der Bahninfrastruktur, sondern erhebt den «öffentlichen Verkehr» ganz allgemein zu einem Anliegen von Verfassungsrang (vgl. Sachüberschrift von Art. 81a BV). Entsprechend wurde sie (anders als die Bestimmung betreffend die Finanzierung der Bahninfrastruktur in Art. 87a) nicht anschliessend an die in Art. 87 BV verankerte Bundeskompetenz im Bereich des Eisenbahnverkehrs, der Seilbahnen, der Schifffahrt sowie der Luft- und Raumfahrt in die Verfassung aufgenommen, sondern steht an zweiter Stelle im Abschnitt «Öffentliche Werke und Verkehr» und damit an der Spitze der Verfassungsbestimmungen über den Verkehr allgemein. Absatz 1 enthält die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Kantonen, für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr «auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden» zu sorgen. Absatz 2 regelt die Kostentragung und enthält keine Einschränkung in Bezug auf die Art des öffentlichen Verkehrs und bezieht sich also eindeutig nicht nur auf den Schienenverkehr.”
“Weiter kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, Art. 81a Abs. 2 BV betreffe einzig den nationalen und regionalen Eisenbahnverkehr und sei auf den städtischen Tram- und Busverkehr nicht anwendbar, nicht gefolgt werden: Zwar wurde Art. 81a Abs. 2 BV im Hinblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Verfassung verankert. Die Bestimmung bezieht sich aber nicht nur auf die Finanzierung der Bahninfrastruktur, sondern erhebt den «öffentlichen Verkehr» ganz allgemein zu einem Anliegen von Verfassungsrang (vgl. Sachüberschrift von Art. 81a BV). Entsprechend wurde sie (anders als die Bestimmung betreffend die Finanzierung der Bahninfrastruktur in Art. 87a) nicht anschliessend an die in Art. 87 BV verankerte Bundeskompetenz im Bereich des Eisenbahnverkehrs, der Seilbahnen, der Schifffahrt sowie der Luft- und Raumfahrt in die Verfassung aufgenommen, sondern steht an zweiter Stelle im Abschnitt «Öffentliche Werke und Verkehr» und damit an der Spitze der Verfassungsbestimmungen über den Verkehr allgemein. Absatz 1 enthält die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Kantonen, für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr «auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden» zu sorgen.”
Kantone können die Zuständigkeit zur Festlegung der Tarife konzessionierten Transportunternehmen übertragen. Dabei sind die Transportunternehmen bei der Erlassung und Ausgestaltung der Tarife an das übergeordnete Recht und somit an Art. 81a Abs. 2 BV gebunden.
“Die Bestimmung lässt mithin offen, wer bei der Bereitstellung des Angebots an öffentlichem Verkehr welche Verantwortung trägt und wie die Kosten auf die Nutzenden zu überwälzen sind (vgl. Botschaft FABI, a.a.O., S. 1676; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15; Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 81a N. 19 f.). Im Kanton Bern liegt die Zuständigkeit für die Gewährleistung eines angemessenen öffentlichen Mobilitätsangebots und die Festlegung der Grundsätze, nach denen sich dieses Angebot richten soll, beim Kanton. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife hat dieser den konzessionierten Transportunternehmen übertragen (vgl. Art. 3 ÖVG i.V.m. Art. 8 f. der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr [Angebotsverordnung; AGV; BSG 762.412]). Daraus folgt jedoch entgegen den Beschwerdeführenden keineswegs, dass die Vorgaben in der Bundesverfassung nicht beachtet werden müssen bzw. nicht zur Anwendung kommen. Auch die Transportunternehmen haben bei der Tarifausgestaltung das übergeordnete Recht und damit Art. 81a Abs. 2 BV zu beachten. Schliesslich bedeutet der Umstand, dass nicht auf Verfassungsstufe geregelt wurde, wie die Kosten auf die Nutzenden überwälzt werden (Schaffung von Nutzungskategorien; Aufteilung bezogen auf Verkehrsträger, Regionen, Verbindungen oder Linien; vgl. Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15), nicht, dass auf die Kostenüberwälzung gänzlich verzichtet werden könnte bzw. den Nutzenden sämtliche Kosten erlassen werden dürften (vgl. hierzu bereits vorne E. 4.4 f.).”
“Die Bestimmung lässt mithin offen, wer bei der Bereitstellung des Angebots an öffentlichem Verkehr welche Verantwortung trägt und wie die Kosten auf die Nutzenden zu überwälzen sind (vgl. Botschaft FABI, a.a.O., S. 1676; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15; Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 81a N. 19 f.). Im Kanton Bern liegt die Zuständigkeit für die Gewährleistung eines angemessenen öffentlichen Mobilitätsangebots und die Festlegung der Grundsätze, nach denen sich dieses Angebot richten soll, beim Kanton. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife hat dieser den konzessionierten Transportunternehmen übertragen (vgl. Art. 3 ÖVG i.V.m. Art. 8 f. der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr [Angebotsverordnung; AGV; BSG 762.412]). Daraus folgt jedoch entgegen den Beschwerdeführenden keineswegs, dass die Vorgaben in der Bundesverfassung nicht beachtet werden müssen bzw. nicht zur Anwendung kommen. Auch die Transportunternehmen haben bei der Tarifausgestaltung das übergeordnete Recht und damit Art. 81a Abs. 2 BV zu beachten. Schliesslich bedeutet der Umstand, dass nicht auf Verfassungsstufe geregelt wurde, wie die Kosten auf die Nutzenden überwälzt werden (Schaffung von Nutzungskategorien; Aufteilung bezogen auf Verkehrsträger, Regionen, Verbindungen oder Linien; vgl. Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15), nicht, dass auf die Kostenüberwälzung gänzlich verzichtet werden könnte bzw. den Nutzenden sämtliche Kosten erlassen werden dürften (vgl. hierzu bereits vorne E. 4.4 f.).”
Die Formulierung von Art. 81a Abs. 2 BV verlangt, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs «zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt» werden. Nach Wortlaut, historischer und teleologischer Auslegung (vgl. E. 4.4/4.5) kann der von den Nutzenden zu tragende Anteil nicht null sein; eine vollständige Kostenfreiheit für alle Nutzenden ist mit Art. 81a Abs. 2 BV nicht vereinbar.
“2 verlangt, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs «zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt» werden. Wenn die Nutzung des öffentlichen Verkehrs gratis wäre, würden die Fahrgäste gar keinen Teil der Kosten tragen, was dem Wortlaut der Bestimmung widerspricht. Der angemessene Anteil kann mithin nicht Null betragen (vgl. BGE 149 I 182 E. 3.2.1). Eine Finanzierung über öffentliche (Steuer-)Mittel wiederum kann nicht als Kostendeckung durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise bezeichnet werden, da eben nicht diese, sondern die Steuerpflichtigen die Kosten tragen würden und die beiden Gruppen nicht notwendigerweise deckungsgleich sind (vgl. E. 4.3 hiervor). In diesem Sinn widerspricht die von der Initiative verlangte Anpassung von Art. 21 Reglement SVB, die vorsieht, dass der öffentliche, nicht touristische Verkehr in der EG Bern für alle Benutzerinnen und Benutzer kostenlos sei, den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Initiative steht insofern in direktem Widerspruch zum Wortlaut von Art. 81a Abs. 2 BV.”
“Regeste Art. 3, 73, 81a Abs. 2 und 87 BV, Art. 2 Abs. 1 lit. a des Klimaübereinkommens von Paris; die im Kanton Freiburg eingereichte Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel verstösst gegen übergeordnetes Recht. Prüfung des Art. 81a Abs. 2 BV, der vorsieht, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt werden; Grundsätze der Auslegung einer Verfassungsnorm (E. 3.1). Die wörtliche (E. 3.2.1), historische (E. 3.2.2), systematische und teleologische (E. 3.2.3) Auslegung von Art. 81a Abs. 2 BV führt zum Ergebnis, dass die Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs für alle Nutzerinnen und Nutzer mit dieser Verfassungsnorm nicht vereinbar ist. Dass von gewissen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen Verkehrs verlangt wird, sich an dessen Kosten zu beteiligen, verstösst weder gegen das Nachhaltigkeitsprinzip (Art. 73 BV) noch gegen Art. 2 Ziff. 1 des Klimaübereinkommens von Paris (E. 3.3). Die Ungültigerklärung der streitbetroffenen Initiative verstösst nicht gegen die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (Art. 3 und 87 BV) (E. 3.4).”
Kantone können die Zuständigkeit für die Festlegung von Tarifen an konzessionierte Transportunternehmen übertragen; dabei berührt Art. 81a BV nicht die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen. Auch delegierte Stellen sind bei der Tarifgestaltung an das übergeordnete Verfassungsrecht (Art. 81a Abs. 2 BV) gebunden.
“Art. 81a BV bezieht sich auf den gesamten öffentlichen Verkehr. Weshalb die Bestimmung nur den ortsübergreifenden öffentlichen Verkehr umfassen sollte, ist nicht ersichtlich und vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar darzulegen. Es ist unbestritten, dass Art. 81a BV die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen nicht berührt (vgl. Beschwerde Ziff. IV.7). Die Bestimmung lässt mithin offen, wer bei der Bereitstellung des Angebots an öffentlichem Verkehr welche Verantwortung trägt und wie die Kosten auf die Nutzenden zu überwälzen sind (vgl. Botschaft FABI, a.a.O., S. 1676; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15; Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 81a N. 19 f.). Im Kanton Bern liegt die Zuständigkeit für die Gewährleistung eines angemessenen öffentlichen Mobilitätsangebots und die Festlegung der Grundsätze, nach denen sich dieses Angebot richten soll, beim Kanton. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife hat dieser den konzessionierten Transportunternehmen übertragen (vgl. Art. 3 ÖVG i.V.m. Art. 8 f. der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr [Angebotsverordnung; AGV; BSG 762.412]). Daraus folgt jedoch entgegen den Beschwerdeführenden keineswegs, dass die Vorgaben in der Bundesverfassung nicht beachtet werden müssen bzw. nicht zur Anwendung kommen. Auch die Transportunternehmen haben bei der Tarifausgestaltung das übergeordnete Recht und damit Art. 81a Abs. 2 BV zu beachten. Schliesslich bedeutet der Umstand, dass nicht auf Verfassungsstufe geregelt wurde, wie die Kosten auf die Nutzenden überwälzt werden (Schaffung von Nutzungskategorien; Aufteilung bezogen auf Verkehrsträger, Regionen, Verbindungen oder Linien; vgl.”
Art. 81a BV verändert die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen nicht; die Verfassungsbestimmung lässt offen, welche Ebene konkret welche Pflichten bei der Bereitstellung des öffentlichen Verkehrs und bei der Überwälzung der Kosten auf die Nutzenden trägt. Sachdienliche Reglungen sind demnach auf Gesetzes- und Vollzugsstufe zu treffen. Am Beispiel Kanton Bern liegt die Gewährleistung des angemessenen Mobilitätsangebots beim Kanton, während die Kompetenz zur Festlegung der Tarife an konzessionierte Transportunternehmen übertragen worden ist.
“Art. 81a BV bezieht sich auf den gesamten öffentlichen Verkehr. Weshalb die Bestimmung nur den ortsübergreifenden öffentlichen Verkehr umfassen sollte, ist nicht ersichtlich und vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar darzulegen. Es ist unbestritten, dass Art. 81a BV die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen nicht berührt (vgl. Beschwerde Ziff. IV.7). Die Bestimmung lässt mithin offen, wer bei der Bereitstellung des Angebots an öffentlichem Verkehr welche Verantwortung trägt und wie die Kosten auf die Nutzenden zu überwälzen sind (vgl. Botschaft FABI, a.a.O., S. 1676; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15; Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 81a N. 19 f.). Im Kanton Bern liegt die Zuständigkeit für die Gewährleistung eines angemessenen öffentlichen Mobilitätsangebots und die Festlegung der Grundsätze, nach denen sich dieses Angebot richten soll, beim Kanton. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife hat dieser den konzessionierten Transportunternehmen übertragen (vgl. Art. 3 ÖVG i.V.m. Art. 8 f. der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr [Angebotsverordnung; AGV; BSG 762.412]). Daraus folgt jedoch entgegen den Beschwerdeführenden keineswegs, dass die Vorgaben in der Bundesverfassung nicht beachtet werden müssen bzw.”
“Art. 81a BV bezieht sich auf den gesamten öffentlichen Verkehr. Weshalb die Bestimmung nur den ortsübergreifenden öffentlichen Verkehr umfassen sollte, ist nicht ersichtlich und vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar darzulegen. Es ist unbestritten, dass Art. 81a BV die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen nicht berührt (vgl. Beschwerde Ziff. IV.7). Die Bestimmung lässt mithin offen, wer bei der Bereitstellung des Angebots an öffentlichem Verkehr welche Verantwortung trägt und wie die Kosten auf die Nutzenden zu überwälzen sind (vgl. Botschaft FABI, a.a.O., S. 1676; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15; Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 81a N. 19 f.). Im Kanton Bern liegt die Zuständigkeit für die Gewährleistung eines angemessenen öffentlichen Mobilitätsangebots und die Festlegung der Grundsätze, nach denen sich dieses Angebot richten soll, beim Kanton. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife hat dieser den konzessionierten Transportunternehmen übertragen (vgl. Art. 3 ÖVG i.V.m. Art. 8 f. der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr [Angebotsverordnung; AGV; BSG 762.412]). Daraus folgt jedoch entgegen den Beschwerdeführenden keineswegs, dass die Vorgaben in der Bundesverfassung nicht beachtet werden müssen bzw.”
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