Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
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Fehlt eine Begründung, führt dies nicht automatisch zur Aufhebung der Bewilligung; die Bewilligung bleibt in der Regel bestehen, wenn die Rekurrentin/der Rekurrent die Rechtsverletzung substantiiert rügen bzw. die Mängel substantiiert vorbringt.
“Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht ist nicht auszumachen und eine solche liegt insbesondere nicht darin, dass die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift eine andere Auffassung vertritt (was aber immerhin zeigt, dass es ihr trotz der angeblich ungenügen- den Begründung möglich war, eine gegenteilige Auffassung vorzubringen). R1S.2023.05121 Seite 19 Soweit die Rekurrentin rügt, die Vorinstanz hätte beurteilen müssen, ob sich die Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Planperimeter innerhalb des Rahmens des bei Erlass der SBV Erwarteten liegen, macht sie eine ungenü- gende Sachverhaltsabklärung geltend. Eine solche liegt nicht vor. Zu prüfen war, ob sich das Bauvorhaben an den Rahmen der SBV hält und nicht zu einer wesentlichen Änderung im Sinne von Art. 2 des UVPV führt, was ge- gebenenfalls eine erneute UVP erforderlich machen würde. Aus den Erwä- gungen unter Buchstabe N.c und N.e des angefochtenen Beschlusses ergibt sich klar, dass die Baubehörde dies geprüft hat. Die monierte fehlende Begründung für das angebliche Abweichen vom Be- bauungs- und vom Freiraumkonzept (Art. 4 Abs. 2 SBV) hinderte die Rekur- rentin offensichtlich nicht daran, die Verletzung der Konzepte einlässlich zu beanstanden. Insofern fällt eine Aufhebung der Baubewilligung zufolge feh- lender Begründung ausser Betracht.”
Die SBV müssen mit Bezug auf kommunale Fachplanung (z. B. Hitzeminderung) konkret begründet werden, wenn die entsprechenden Maßnahmen noch nicht umgesetzt sind.
“Hier von Bedeutung sind die allgemeinen stadtklimatischen Anforderungen an Stadträume, die u.a. bei Sondernutzungsplanungen durchgesetzt werden sollen. Soweit ersichtlich haben sich hitzemindernde Massnahmen noch nicht in grundeigentümerverbindlichen Vorschriften niedergeschlagen, insbeson- dere nicht in solchen, die im M-Areal nebst den SBV nicht ohnehin anwend- bar wären. Jedenfalls macht die Rekurrentin nichts dergleichen geltend. Die Umsetzungsagenda zur Fachplanung Hitzeminderung enthält sodann keine Massnahmen, die spezifisch auf das M-Areal abzielen; es handelt sich um eine räumlich übergeordnete, das gesamte Stadtgebiet erfassende Planung. Ein Widerspruch der SBV zur geltenden Rechtsordnung ist nicht ersichtlich. Die Rekurrentin legt auch nicht dar, inwiefern die SBV, namentlich das Be- bauungskonzept und das Freiraumkonzept, eine Überbauung zulassen, die im Widerspruch zur angestrebten Hitzeminderung steht. Es genügt nicht, in den SBV das Fehlen von denkbaren Vorschriften zur Begrünung etc. zu mo- nieren, ohne sich mit den Richtlinien gemäss Art. 4 SBV auseinanderzuset- zen. Mithin wird nicht aufgezeigt, in welchem Mass die Überbauung gemäss SBV von einer hitzemindernden bzw. klimagerechten Bauweise im Sinne der Fachplanung bzw. im Sinne des kommunalen Richtplans abweicht. Wie bereits bei den städtischen Klimazielen ist auch an dieser Stelle festzu- halten, dass das M-Areal bereits zu ca. drei Vierteln der Fläche mit Neubau- ten entsprechend den SBV überstellt ist. Ein erheblicher Überprüfungsbedarf der SBV hinsichtlich der Hitzeminderung für die restliche Überbauung ist nicht ersichtlich. Für das räumlich übergreifende Ziel wäre mit den bloss sehr lokalen Massnahmen nichts gewonnen. Folgte man der Argumentation der Rekurrentin, dürfte die geltende BZO zumindest in weiten Teilen der Innen- stadt, wo die Überwärmung hoch ist (s. GIS, Karte Hitze im Siedlungsraum) mangels Umsetzung der Fachplanung Hitzeminderung nicht mehr angewen- det werden, was offensichtlich nicht zutrifft. R1S.2023.05121 Seite 15 5.4.5. Die Kritik der Rekurrentin an den SBV in Bezug auf das Mass und die Qualität der Frei- bzw.”
Nach Art. 4 BV kann den Kantonen das Territorialitätsprinzip zukommen, wonach Amtssprachen räumlich zugeordnet werden, um die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung und die sprachliche Einheit von Gebieten zu wahren. Dieses Prinzip ist nach den Quellen kein individuelles verfassungsmässiges Recht, sondern wirkt als Einschränkung der Sprachenfreiheit und erlaubt den Kantonen, Massnahmen zu treffen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten (auch im Zusammenhang mit Zuwanderung).
“Die Sprachenfreiheit ist in Art. 18 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert. Diese Garantie umfasst insbesondere den Gebrauch der Muttersprache. Ist diese eine der vier Landessprachen, so wird der Gebrauch von Art. 4 BV geschützt. Ferner darf nach Art. 8 Abs. 2 BV niemand aufgrund der Sprache diskriminiert werden. Das Prinzip der Sprachenfreiheit betrifft auch die Amtssprache der Kantone und insbesondere die Verfahrenssprache. Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. Diese Bestimmung enthält das Territorialitätsprinzip, welches jedoch kein verfassungsmässiges Individualrecht ist. Es stellt eine Einschränkung der Sprachenfreiheit dar und erlaubt den Kantonen, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten. Im engeren Sinn bedeutet das Territorialitätsprinzip, dass jedem Gebiet eine Sprache zugeordnet ist, um die sprachliche Einheit von diesem Gebiet zu wahren. So sollte jeder Kanton, Bezirk oder Gemeinde seine traditionelle Sprache wahren dürfen, trotz der Zuwanderung von anderssprechenden Personen.”
“Die Sprachenfreiheit ist in Art. 18 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert. Diese Garantie umfasst insbesondere den Gebrauch der Muttersprache. Ist diese eine der vier Landessprachen, so wird der Gebrauch von Art. 4 BV geschützt. Ferner darf nach Art. 8 Abs. 2 BV niemand aufgrund der Sprache diskriminiert werden. Das Prinzip der Sprachenfreiheit betrifft auch die Amtssprache der Kantone und insbesondere die Verfahrenssprache. Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. Diese Bestimmung enthält das Territorialitätsprinzip, welches jedoch kein verfassungsmässiges Individualrecht ist. Es stellt eine Einschränkung der Sprachenfreiheit dar und erlaubt den Kantonen, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten. Im engeren Sinn bedeutet das Territorialitätsprinzip, dass jedem Gebiet eine Sprache zugeordnet ist, um die sprachliche Einheit von diesem Gebiet zu wahren. So sollte jeder Kanton, Bezirk oder Gemeinde seine traditionelle Sprache wahren dürfen, trotz der Zuwanderung von anderssprechenden Personen.”
Abweichungen sind gestattet, sofern die Ersatzlösung insgesamt mindestens gleichwertig gesichert ist; bei Abweichungen sind gleichwertige Lösungen nachzuweisen und sicherzustellen sowie gegebenenfalls nachzufragen, ob die Ersatzlösung diese Gleichwertigkeit gewährleistet.
“Er ist, anders als die Bestimmun- gen der SBV, die Richtlinien und der Plan im Massstab 1:1000 nicht Bestand- teil der Sonderbauvorschriften (Art. 2 SBV). Dem Planungsbericht kommt analog zu den Gesetzesmaterialien lediglich eine Verbindlichkeit im Sinne einer Auslegungshilfe zu. Er ist nicht eigentlicher Bestandteil des Nutzungs- plans, sondern Teil der zugehörigen Entscheidungsgrundlage. Sein Stellen- wert ist vergleichbar mit dem Bericht über die Mitwirkung und dem Bericht über die Einsprachen. Er richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 1 RPV nur an die Genehmigungsbehörden. Er muss von den Stimmberechtigten nicht geneh- migt werden (Rudolf Muggli, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Vorbemerkungen, N 51). Von den Richtlinien darf vorbehältlich der Bestimmungen der Sonderbauvor- schriften aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Die baurechtliche Be- willigung solcher Abweichungen setzt voraus, dass insgesamt eine zumin- dest gleichwertige Lösung erzielt und dies in geeigneter Weise sichergestellt wird (Art. 4 Abs. 2 SBV). R1S.2023.05121 Seite 25 In Bezug auf die vorliegend strittige Aufgliederung der Baukörper wird in den Richtlinien festgehalten, der betreffende Plan stelle eine Möglichkeit der Um- setzung des Bebauungskonzepts dar. Für die Teilgebiete 5 und 7 wird die Anzahl und Grösse der Baukörper ausdrücklich nicht vorgegeben. Es solle weder gegen die E-Strasse noch gegen das Arealinnere eine durchgehende Gebäudeflucht entstehen (Richtlinien, S. 4 und 6). Im Teilgebiet 7 sind drei gleich grosse Gebäude vorgesehen, wobei das mitt- lere (P 2) bereits erstellt ist. Die Richtlinien lassen Raum für eine Aufteilung in diese drei Volumen, da die Anzahl und Grösse der Baukörper explizit nicht vorgegeben werden und wie verlangt auch keine durchgehende Gebäude- flucht entsteht. Sodann orientieren sich die (nahezu) quadratischen Gebäu- degrundrisse und die Setzung der Gebäude entlang der E-Strasse stark am Bebauungskonzept. Es liegt somit keine Abweichung vom Bebauungskon- zept im Sinne von Art. 4 Abs. 2 SBV vor, vielmehr bewegt sich das Vorhaben im Rahmen des Bebauungskonzepts und es steht auch nicht im Widerspruch zur Beschreibung des Bebauungskonzepts in Ziff.”
Die berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende ist freiwillig und gestattet einen im Ergebnis geringeren bzw. abweichenden gesetzlichen Vorsorgeschutz gegenüber Arbeitnehmern.
“Der Vorsorgenehmer sei nur in demjenigen Umfang verpflichtet, die Freizügigkeitsleistung an seine neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, als diese auch in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebaut werden könne. Von einer Freizügigkeitseinrichtung zu verlangen, den gesamten Betrag zu überweisen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage und entspreche auch nicht der Gepflogenheit anderer Aufsichtsbehörden. - In Bezug auf die Vorbehalte zur vorzeitigen Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c) hält die Beschwerdeführerin fest, dass der geregelte Fall der Barauszahlung, wonach ein Selbständigerwerbender seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, zwar nicht explizit als Sonderfall von Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnt sei, allerdings werde dieser Sonderfall durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Barauszahlung bei freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden geschützt. Die Haltung der Vorinstanz, wonach Art. 5 FZG absolut abschliessend sei, lasse im Weiteren unberücksichtigt, dass die berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 4 BVG freiwillig sei. Es entspreche dem gesetzgeberischen Willen, dass der selbständigerwerbende Vorsorgenehmer nicht mehr demselben gesetzlichen Vorsorgeschutz unterstehe wie ein Arbeitnehmer. Die Rechtsbestimmung sei rechtskonform. - Bezüglich Reglementsänderungen (Art. 23) hält sie fest, dass Art. 65a und Art. 86b BVG für Freizügigkeitseinrichtungen nicht sinngemäss anwendbar seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Freizügigkeitseinrichtung den Vorsorgevertrag direkt mit dem Vorsorgenehmer abschliesse, während der Vorsorgevertrag zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und ihrem Versicherten indirekt über den Anschlussvertrag und den Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, um eine entsprechende Anpassung von Art. 23 vorzunehmen. Die gerügte Bestimmung sei bereits in früheren Reglementen so enthalten gewesen. Es sei korrekt, dass die Aufsichtsbehörde rechtswidrige Reglementsbestimmungen rügen könne, aber bei Reglementsbestimmungen, die in keiner Weise rechtswidrig seien, dürfe die Aufsichtsbehörde nicht ohne Not ihre Praxis ändern.”
“Für Freizügigkeitsstiftungen seien die BVV 3-Bestimmungen nicht anwendbar. Der Artikel sei ersatzlos zu streichen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 halten diesbezüglich fest, dass der geregelte Fall der Barauszahlung, wonach ein Selbständigerwerbender seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, zwar nicht explizit als Sonderfall von Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnt sei, allerdings werde dieser Sonderfall durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Barauszahlung bei freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden geschützt. Die Haltung der Vorinstanz, wonach Art. 5 FZG absolut abschliessend sei, lasse im Weiteren unberücksichtigt, dass die berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 4 BVG freiwillig sei. Es entspreche dem gesetzgeberischen Willen, dass der selbständigerwerbende Vorsorgenehmer nicht mehr demselben gesetzlichen Vorsorgeschutz unterstehe wie ein Arbeitnehmer. Die Rechtsbestimmung sei rechtskonform.”
Die alleinige Abfassung eines Beweismittels in einer Landessprache (z.B. Italienisch) rechtfertigt nicht von vornherein dessen Zurückweisung; massgeblich ist, ob das Gericht bzw. die Parteien den Inhalt verstehen und dadurch keine Verfahrensungleichheit (keine «Waffenungleichheit») entsteht.
“Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Einholung einer Verkehrswertschätzung nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen hat. Das gewählte Vorgehen ist gemäss obigen Ausführungen und insbesondere im Lichte der Mitwirkungspflicht, als im Einklang mit dem Untersuchungsgrundsatz zu sehen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweistauglichkeit der Verkehrswertschätzung von G____ in Frage. 4.2. Keinen Grund gegen die Beweistauglichkeit stellt der Umstand dar, dass der Bericht auf Italienisch abgefasst wurde. Das Gericht hat die Beweismittel nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Nach Art. 4 BV sind die Landessprachen in der Schweiz Deutsch, Französisch und Italienisch. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprache selbst. Der Kanton Basel-Stadt hat dies in § 76 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV BS, SG 111.100) getan und festgelegt, dass die Amtssprache Deutsch ist (§ 76 Abs. 1 KV BS), die Behörden und Amtsstellen aber befugt sind, auch in anderen Sprachen zu verkehren (§76 Abs. 2 KV BS). Das Gericht gelangt vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung seiner sprachlichen Kompetenzen zum Schluss, dass die Tatsache, dass die Schätzung vom 30. Januar 2019 auf Italienisch abgefasst wurde und sich keine deutsche Übersetzung in den Akten befindet, für sich allein keinen Grund darstellt, nicht auf die Schätzung abzustellen. Dies umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass offensichtlich beide Parteien den Inhalt der fraglichen Dokumente problemlos verstanden haben und somit keine Waffenungleichheit besteht.”
“Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Einholung einer Verkehrswertschätzung nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen hat. Das gewählte Vorgehen ist gemäss obigen Ausführungen und insbesondere im Lichte der Mitwirkungspflicht, als im Einklang mit dem Untersuchungsgrundsatz zu sehen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweistauglichkeit der Verkehrswertschätzung von G____ in Frage. 4.2. Keinen Grund gegen die Beweistauglichkeit stellt der Umstand dar, dass der Bericht auf Italienisch abgefasst wurde. Das Gericht hat die Beweismittel nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Nach Art. 4 BV sind die Landessprachen in der Schweiz Deutsch, Französisch und Italienisch. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprache selbst. Der Kanton Basel-Stadt hat dies in § 76 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV BS, SG 111.100) getan und festgelegt, dass die Amtssprache Deutsch ist (§ 76 Abs. 1 KV BS), die Behörden und Amtsstellen aber befugt sind, auch in anderen Sprachen zu verkehren (§76 Abs. 2 KV BS). Das Gericht gelangt vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung seiner sprachlichen Kompetenzen zum Schluss, dass die Tatsache, dass die Schätzung vom 30. Januar 2019 auf Italienisch abgefasst wurde und sich keine deutsche Übersetzung in den Akten befindet, für sich allein keinen Grund darstellt, nicht auf die Schätzung abzustellen. Dies umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass offensichtlich beide Parteien den Inhalt der fraglichen Dokumente problemlos verstanden haben und somit keine Waffenungleichheit besteht.”
Bei Anwendung der SBV sind innerhalb des Plangebiets Misch-, Wohn- und Freihaltebereiche zu unterscheiden.
“Die von der Planungszone betroffenen Grundstücke der Rekurrentin sind der Wohnzone W4 zugeordnet. Mit den derzeit in Kraft stehenden, im Jahr 2009 von der Baudirektion genehmigten Sonderbauvorschriften (act. 5.1.) soll auf den rekurrentischen Grundstücken eine gemischte Wohn-, Gewerbe-, Han- dels- und Dienstleistungsnutzung ermöglicht und der Bestand sowie die Er- neuerung der Umlade-, Produktions- und Transportanlagen für Kiesum- schlag und die Betonproduktion sichergestellt werden, solange die Anliefe- rung der Umschlagsgüter (Kies, Sand, usw.) massgeblich mittels Schiffen erfolgt (Art. 1 SBV). Das Plangebiet der SBV gliedert sich in einen Mischbe- reich, einen Wohnbereich und einen Freihaltebereich (Art. 4 SBV). Im Peri- meter der SBV befinden sich heute das Betonwerk und weitere Gewerbe- bauten, eine Wohnnutzung wurde bislang nicht realisiert. R1S.2023.05169 Seite 17”
Die Sittenwidrigkeit eines Zeichens bemisst sich nach dem Empfinden und der Sichtweise des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Verkehrskreises; es kommt nicht darauf an, dass eine Mehrheit oder ein erheblicher Teil der Bevölkerung das Zeichen als unsittlich erachtet. Das Markenrecht schützt auch in der Schweiz lebende Minderheiten; die Auffassung einer allenfalls übertrieben empfindlichen Randgruppe dieser Minderheit bleibt unbeachtlich. Wortmarken sind bereits dann vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie in einem einzigen Landessprachengebiet der Schweiz (vgl. Art. 4 BV) als sittenwidrig empfunden werden.
“Die Sittenwidrigkeit eines Zeichens beurteilt sich nach dem Empfinden und der Sichtweise eines durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Verkehrskreises. Dabei darf die Sittenwidrigkeit indessen nicht erst dann bejaht werden, wenn eine Mehrheit oder ein erheblicher Teil der Bevölkerung dieses als unsittlich empfindet. Vielmehr schützt das Markenrecht auch die in der Schweiz lebenden Minderheiten. Die Auffassung einer allfällig übertrieben empfindlichen Randgruppe dieser Minderheit ist hingegen unbeachtlich (BGE 136 III 474 E. 4.2). Weiter sind Wortmarken bereits dann vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie in einem einzigen Sprachgebiet der Schweiz (vgl. Art. 4 BV) als sittenwidrig empfunden werden (BGE 136 III 474 E. 4.3; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N. 344 zu Art. 2 MSchG).”
“Die Sittenwidrigkeit eines Zeichens beurteilt sich nach dem Empfinden und der Sichtweise eines durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Verkehrskreises. Dabei darf die Sittenwidrigkeit indessen nicht erst dann bejaht werden, wenn eine Mehrheit oder ein erheblicher Teil der Bevölkerung dieses als unsittlich empfindet. Vielmehr schützt das Markenrecht auch die in der Schweiz lebenden Minderheiten. Die Auffassung einer allfällig übertrieben empfindlichen Randgruppe dieser Minderheit ist hingegen unbeachtlich (BGE 136 III 474 E. 4.2). Weiter sind Wortmarken bereits dann vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie in einem einzigen Sprachgebiet der Schweiz (vgl. Art. 4 BV) als sittenwidrig empfunden werden (BGE 136 III 474 E. 4.3; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N. 344 zu Art. 2 MSchG).”
Bei missbräuchlicher Reglementsregel kann die Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben wegen Verstößen gegen die berufliche Zweckbindung untersagt werden; Freizügigkeitsguthaben dürfen bei Umwandlung in Vorsorgeeinrichtungen nicht willkürlich blockiert werden.
“den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich oder rechtswidrig herbeizuführen versucht habe» über den Wortlaut der vom Bundesrat in Aussicht genommenen Verordnungsanpassungen hinaus. Es sei auch nicht ausschlaggebend, dass andere Aufsichtsbehörden eine solche Regelung zulassen würden; die Rechtslage einer 3a-Vorsorge sei eine andere als in der 2. Säule, weil deren rechtliche Grundlage das VVG sei. Von einer ungleichen Behandlung eines gleichen Tatbestandes könne nicht die Rede sein. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b): Gemäss Reglement solle die Übertragung des Freizügigkeitsguthabens nur erfolgen, wenn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung dieses einfordere. Diese Regelung verstosse jedoch gegen Art. 4 Abs. 2bis FZG. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): Die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnte Rechtsprechung betreffe nicht Freizügigkeitseinrichtungen, sondern Vorsorgeeinrichtungen. Entgegen der Beschwerdeführerin lege das Bundesgericht im Urteil BGE 134 V 170 nicht Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG aus, sondern Art. 4 Abs. 4 BVG. Die beanstandete Regelung ihres Reglements gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 sei nur in der dritten Säule zulässig. - Bekanntgabe von Reglementsanpassungen (Art. 23): Die Vorsorgenehmer hätten das Recht, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FZV den Vorsorgevertrag jederzeit zu künden, falls sie mit den Änderungen nicht einverstanden seien. Dieses Recht werde vereitelt, wenn die Vertragsänderungen nicht bekannt gegeben würden. Es sei unstrittig, dass ein Aufschalten auf der Internetseite der Beschwerdeführerin rechtlich nicht genüge. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 1 in allen Verfügungen (Anmerkung BVGer: vgl. Verfügungen der Vorinstanz vom 9, 10. April und 28. Oktober 2015 [BVGer-act. 1 Beilagen 7-9]), angehalten, die Vorsorgenehmer über die Reglementsanpassungen zu informieren. B.g Mit Replik vom 23. März 2020 im Verfahren C-6262/2019 beantragte die Beschwerdeführerin 1, die Verfügung sei aufzuheben und die Rechtmässigkeit des Vorsorgereglements sei festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin bezüglich der von der Beschwerdegegnerin gemachten einzelnen Vorbehalte zu Art.”
“Säule, weil deren rechtliche Grundlage das VVG sei. Von einer ungleichen Behandlung eines gleichen Tatbestandes könne nicht die Rede sein. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b): Gemäss Reglement solle die Übertragung des Freizügigkeitsguthabens nur erfolgen, wenn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung dieses einfordere. Diese Regelung verstosse jedoch gegen Art. 4 Abs. 2bis FZG. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): Die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnte Rechtsprechung betreffe nicht Freizügigkeitseinrichtungen, sondern Vorsorgeeinrichtungen. Entgegen der Beschwerdeführerin lege das Bundesgericht im Urteil BGE 134 V 170 nicht Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG aus, sondern Art. 4 Abs. 4 BVG. Die beanstandete Regelung ihres Reglements gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 sei nur in der dritten Säule zulässig. - Bekanntgabe von Reglementsanpassungen (Art. 23): Die Vorsorgenehmer hätten das Recht, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FZV den Vorsorgevertrag jederzeit zu künden, falls sie mit den Änderungen nicht einverstanden seien. Dieses Recht werde vereitelt, wenn die Vertragsänderungen nicht bekannt gegeben würden. Es sei unstrittig, dass ein Aufschalten auf der Internetseite der Beschwerdeführerin rechtlich nicht genüge. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 1 in allen Verfügungen (Anmerkung BVGer: vgl. Verfügungen der Vorinstanz vom 9, 10. April und 28. Oktober 2015 [BVGer-act. 1 Beilagen 7-9]), angehalten, die Vorsorgenehmer über die Reglementsanpassungen zu informieren. B.g Mit Replik vom 23. März 2020 im Verfahren C-6262/2019 beantragte die Beschwerdeführerin 1, die Verfügung sei aufzuheben und die Rechtmässigkeit des Vorsorgereglements sei festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin bezüglich der von der Beschwerdegegnerin gemachten einzelnen Vorbehalte zu Art.”
Die Anerkennungspraxis kann zu einer indirekten Benachteiligung von EU-/EFTA-Angehörigen führen; dies ist zu prüfen.
“Der Beschwerdeführer rügt zu Recht keine direkte Diskriminierung. Das Weiterbildungserfordernis von Art. 36 Abs. 2 MedBG gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person - mithin auch für die inländischen Personen. Die Vorinstanz weist aber zu Recht daraufhin, dass das Erfordernis eines eidgenössischen Weiterbildungstitels Schweizer Staatsangehörige vermehrt erfüllen dürften als Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten. Überdies bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel für Apothekerinnen und Apotheker im Sinne von Art. 21 MedBG in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. auch Art. 36 Abs. 3 MedBG i.V.m. Art. 4 MedBV; Donzallaz, a.a.O., Rz. 2807 ff.). Eine indirekte Diskriminierung kann, auch wenn sie nicht abschliessend nachgewiesen ist, daher nicht ausgeschlossen werden. Eine allfällige Diskriminierung begründet indes auch im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens keine Rechtsverletzung, wenn sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig ist (vgl. Erwägungsgrund 3 der RL 2005/36/EG; BGE 136 II 241 E. 13.1; Urteil 2C_735/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5.3; zu den Rechtfertigungsgründen im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens im Allgemeinen siehe BGE 140 II 112 E. 3.6.2).”
Art. 4 BV schützt auch den Gebrauch der Muttersprache, soweit diese eine der vier Landessprachen ist.
“Die Sprachenfreiheit ist in Art. 18 BV (SR 101) garantiert. Diese Garantie umfasst insbesondere den Gebrauch der Muttersprache. Ist diese eine der vier Landessprachen, so wird der Gebrauch von Art. 4 BV geschützt. Ferner darf nach Art. 8 Abs. 2 BV niemand aufgrund der Sprache diskriminiert werden.”
Die MEBEKO entscheidet über die Anerkennung von Weiterbildungstiteln und wendet dabei sowohl Staatsvertragsrecht als auch Bundesrecht an.
“Die Vorinstanz (MEBEKO) ist zuständig zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel im Bereich der universitären Medizinalberufe nach Art. 15 Abs. 1 MedBG und Art. 21 Abs. 1 MedBG, deren Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 3 MedBG bzw. Art. 21 Abs. 3 MedBG). Bei Weiterbildungstiteln übt ihr Ressort Weiterbildung diese Aufgabe aus (Art. 4 Abs. 2 MedBV; Art. 4 Bst. e des Geschäftsreglements der Medizinalberufekommission vom 19. April 2008 [nachfolgend: GR MEBEKO]). Dabei wird das massgebliche Bundesrecht, einschliesslich des Staatsvertragsrechts, angewendet.”
Bei freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden ist eine zweckgebundene Auszahlung der Freizügigkeitsguthaben für betriebliche Investitionen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Selbständigkeit möglich (nicht hingegen allgemein bei bloßer Vertragskündigung).
“Wer selbständig erwerbend und nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt ist, aber der freiwilligen Vorsorge angeschlossen ist, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die geäufneten Mittel in klar bestimmten Schranken, namentlich zum Zwecke betrieblicher Investitionen, auszahlen lassen, wenn er den Vorsorgevertrag kündigt und seine vertragliche Beziehung mit seiner Vorsorgeeinrichtung beendet. Dabei handelt es sich um einen zweckgebundenen Bezug gestützt auf Art. 4 Abs. 4 BVG, nicht um eine Barauszahlung i.S.v. Art. 5 FZG. Letztere erscheint nach aktueller Praxis für freiwillig versicherte Selbständigerwerbende ausgeschlossen und dürfte damit auch bei Aufnahme einer andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht möglich sein (vgl. Jürg Zihlmann, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 5 FZG Rz. 37; BGE 134 V 170 E. 4). Die Auszahlung ist nicht jederzeit möglich, sondern nur bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, wozu die andersartige selbständige Erwerbstätigkeit nicht zählt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Wortlaut des Gesetzestextes. Eine Person, die von der unselbständigen in die selbständige Erwerbstätigkeit wechsle, verfügt in diesem Moment über die Möglichkeit, sich das angesparte Alterskapital bar auszahlen zu lassen. Der Zeitpunkt der Aufnahme ist gesetzlich nicht definiert. Das BSV hat hierzu diverse Mitteilungen erlassen und ausgeführt, dass «im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit» einer Jahresfrist gleichkomme und während dieser Zeit noch von einer Aufnahme die Rede sei, dabei bestehe jedoch ein Ermessenspielraum für die Vorsorgeeinrichtungen (Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 23.”
Die Begründungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 SBV erfordert eine ausreichende Darlegung möglicher Abweichungen vom Bau- und Freiraumkonzept.
“Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht ist nicht auszumachen und eine solche liegt insbesondere nicht darin, dass die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift eine andere Auffassung vertritt (was aber immerhin zeigt, dass es ihr trotz der angeblich ungenügen- den Begründung möglich war, eine gegenteilige Auffassung vorzubringen). R1S.2023.05121 Seite 19 Soweit die Rekurrentin rügt, die Vorinstanz hätte beurteilen müssen, ob sich die Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Planperimeter innerhalb des Rahmens des bei Erlass der SBV Erwarteten liegen, macht sie eine ungenü- gende Sachverhaltsabklärung geltend. Eine solche liegt nicht vor. Zu prüfen war, ob sich das Bauvorhaben an den Rahmen der SBV hält und nicht zu einer wesentlichen Änderung im Sinne von Art. 2 des UVPV führt, was ge- gebenenfalls eine erneute UVP erforderlich machen würde. Aus den Erwä- gungen unter Buchstabe N.c und N.e des angefochtenen Beschlusses ergibt sich klar, dass die Baubehörde dies geprüft hat. Die monierte fehlende Begründung für das angebliche Abweichen vom Be- bauungs- und vom Freiraumkonzept (Art. 4 Abs. 2 SBV) hinderte die Rekur- rentin offensichtlich nicht daran, die Verletzung der Konzepte einlässlich zu beanstanden. Insofern fällt eine Aufhebung der Baubewilligung zufolge feh- lender Begründung ausser Betracht.”
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