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Art. 113 Abs. 1 BV ist nach der Rechtsprechung vor allem ein verfassungsrechtlicher Auftrag an den Gesetzgeber, Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen; daraus lässt sich kein konkreter, einklagbarer individueller Leistungsanspruch herleiten.
“Gemäss Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge (zum Ganzen: BGE 148 V 114 E. 6.2.1). Nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung beachtet er dabei unter anderem den Grundsatz, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht (lit. a). Die Bestimmung des Art. 113 BV verleiht dem Bund in Abs. 1 eine konkurrierende, nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der beruflichen Vorsorge. Welche Grundsätze der Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zu beachten hat, wird in Abs. 2 festgelegt, der die Tragweite der Gesetzgebungskompetenz nach Abs. 1 verdeutlicht und dem Gesetzgeber gewisse Vorgaben - unter anderem betreffend das Leistungsziel - macht. Diese Verfassungsbestimmung beinhaltet nach der Rechtsprechung einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, so dass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden kann (BGE 130 V 369 E.”
“Nach Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge. Nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung beachtet er dabei unter anderem den Grundsatz, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht (lit. a). Die Bestimmung des Art. 113 BV verleiht dem Bund in Abs. 1 eine konkurrierende, nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der beruflichen Vorsorge. Welche Grundsätze der Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zu beachten hat, wird in Abs. 2 festgelegt, der die Tragweite der Gesetzgebungskompetenz nach Abs. 1 verdeutlicht und dem Gesetzgeber gewisse Vorgaben - unter anderem betreffend das Leistungsziel - macht. Diese Verfassungsbestimmung beinhaltet nach der Rechtsprechung einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, so dass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden kann (BGE 130 V 369 E.”
Zur Zweiten Säule können auch Versicherungsunternehmen gehören, sofern sie berufliche Vorsorgeaufgaben wahrnehmen.
“S. 5). Dadurch bildet sie Teil der zweiten Säule der schweizeri- schen Altersvorsorge i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 und Art. 113 BV. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in E._____ ZH (act. 1 Rz. 8). Sie bezweckt, jede Art von Versicherungs- sowie Rückversicherungsgeschäften zu betreiben mit Ausnahme der ... In diesem Rah- men führt sie unter anderem die obligatorische Motorfahrzeug-Versicherung nach Art. 63 ff. SVG durch. b. Prozessgegenstand Am 30. Januar 2006 um ca. 07:15 Uhr überrollte ein bei der Beklagten haftpflicht- versicherter LKW im Bereich der südlich der F._____-brücke in Basel-Stadt gele- genen Einmündung der Zufahrtsstrasse in die F._____-strasse G._____ (nachfol- gend: Versorgerin), geboren am tt. Juli 1956, auf ihrem Fahrrad tödlich (vgl. act. 1 Rz. 1, 16, 17). Der LKW fuhr vom Kühlhaus der H._____ AG an der F._____- - 6 - strasse ... herkommend mit 30-40 km/h die Zufahrtsstrasse vom I._____-Areal in Richtung J._____-werk Basel aufwärts und über die”
Koordination und Kumulation: Die 2. Säule kann die Kumulation mit Leistungen nach UVG/MVG koordinieren und beschränken, um eine Überversicherung zu vermeiden. Insbesondere sind nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters Kürzungen von Invalidenleistungen nur unter den in der Praxis genannten Koordinationsvoraussetzungen (z. B. Zusammenfallen mit UVG-Leistungen) zulässig; zugleich dürfen die kumulierten Leistungen nicht unter die ungekürzten BVG‑Leistungen sinken. Diese Regeln dienen der Zielsetzung von Art. 113 Abs. 2 BV, ungerechtfertigte Überentschädigungen zu verhindern.
“24a BVV 2 bestimmt, dass eine Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zusammenfallen (Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu eingefügte koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und insbesondere die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleicht (Satz 2). Sodann dürfen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24 und 25 BVG (Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 3.2 zur Publikation vorgesehen). 3.4. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der 2. Säule nicht vereinbaren Überversicherung führen, sondern auch die Kosten des Sozialversicherungswesens weiter erhöhen und zudem unter Umständen ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, was es zu vermeiden gilt. Beim Verbot der Überentschädigung geht es darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 3.5. Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Anspruch mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Art. 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Art. 2 Abs. 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Art.”
Art. 113 BV begründet keinen direkten, einklagbaren individuellen Leistungsanspruch. Die Bestimmung ist nach der Rechtsprechung als Auftrag an den Gesetzgeber zu verstehen; sie legt zwar ein verfassungsrechtliches Leistungsziel (die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise) fest, schafft aber keine konkret betraglich verbindlichen Ansprüche.
“2 der nämlichen Bestimmung beachtet er dabei unter anderem den Grundsatz, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht (lit. a). Die Bestimmung des Art. 113 BV verleiht dem Bund in Abs. 1 eine konkurrierende, nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der beruflichen Vorsorge. Welche Grundsätze der Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zu beachten hat, wird in Abs. 2 festgelegt, der die Tragweite der Gesetzgebungskompetenz nach Abs. 1 verdeutlicht und dem Gesetzgeber gewisse Vorgaben - unter anderem betreffend das Leistungsziel - macht. Diese Verfassungsbestimmung beinhaltet nach der Rechtsprechung einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, so dass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden kann (BGE 130 V 369 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen auf das Schrifttum; vgl. ferner BGE 142 II 369 E. 5.3 sowie BGE 135 V 33 E. 4.2; HÜRZELER/STAUFFER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 13 zu Art. 113 BV). Das in diesem Sinne angestrebte Leistungsziel der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise wird auf Verfassungsstufe betraglich BGE 150 V 161 S. 169 nicht weiter festgelegt, doch existieren in den Materialien Hinweise auf entsprechende Vorstellungen (60 % des letzten Brutto-Erwerbseinkommens). Bei tiefen Einkommen liegt es sehr nahe bei demjenigen der Existenzsicherung (vgl. HÜRZELER/STAUFFER, a.a.O., mit Hinweisen auf die Materialien).”
“Nach Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge. Nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung beachtet er dabei unter anderem den Grundsatz, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht (lit. a). Die Bestimmung des Art. 113 BV verleiht dem Bund in Abs. 1 eine konkurrierende, nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der beruflichen Vorsorge. Welche Grundsätze der Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zu beachten hat, wird in Abs. 2 festgelegt, der die Tragweite der Gesetzgebungskompetenz nach Abs. 1 verdeutlicht und dem Gesetzgeber gewisse Vorgaben - unter anderem betreffend das Leistungsziel - macht. Diese Verfassungsbestimmung beinhaltet nach der Rechtsprechung einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, so dass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden kann (BGE 130 V 369 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen auf das Schrifttum; vgl. ferner BGE 142 II 369 E. 5.3 sowie BGE 135 V 33 E. 4.2; HÜRZELER/STAUFFER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 13 zu Art. 113 BV). Das in diesem Sinne angestrebte Leistungsziel der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise wird auf Verfassungsstufe betraglich nicht weiter festgelegt, doch existieren in den Materialien Hinweise auf entsprechende Vorstellungen (60 % des letzten Brutto-Erwerbseinkommens).”
Die berufliche Vorsorge verfolgt zusammen mit der AHV/IV das Verfassungsziel, beim Eintritt des Versicherungsfalles die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Ein Zugriff auf Mittel der beruflichen Vorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zulässig (insbesondere Barauszahlung nach den im FZG genannten Tatbeständen; Vorbezug für Wohneigentum nach Art. 30c BVG). Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar.
“Während die erste Säule den Existenzbedarf angemessen zu decken hat (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV), zielen die vom Beschwerdeführer angerufenen vorsorgerechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 4 hiervor) gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf ab, den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG; zum Ganzen: BGE 148 V 114 E. 7.1). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus resp. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültiges Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art.”
Die in Art. 113 Abs. 2 BV zum Schutz der beruflichen Vorsorge orientierenden Grundsätze begründen nach der zitierten Rechtsprechung keine individuellen Rechtsansprüche auf bereits ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben; namentlich besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bzw. ein besonderer bundesrechtlicher Schutz für bezogene Freizügigkeitsguthaben.
“Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren erwogen, dass ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben - anders als das Vorsorgekapital und der nicht fällige Leistungsanspruch - durch das Bundesrecht nicht besonders geschützt seien. Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge seien gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG (SR 281.1) lediglich vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar. Nicht einschlägig sei sodann die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung zur beschränkten Pfändbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 SchKG. Und soweit es in Lehre und Praxis teilweise Stimmen gegen die Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zwecks Rückerstattung der materiellen Sozialhilfe gebe, würden sich diese nicht auf unmittelbar anwendbares Bundesrecht stützen. Zwar orientierten sie sich an Grundsätzen der beruflichen Vorsorge (Art. 113 Abs. 2 BV). Diese vermittelten jedoch keine individuellen Rechtsansprüche, namentlich nicht auf Erhalt von bezogenem Freizügigkeitsguthaben. BGE 148 V 114 S. 121”
Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen; Überentschädigung ist zu vermeiden. Entsprechend kann nach geltender Regelung die Vorsorgeeinrichtung Leistungen kürzen, soweit sie zusammen mit andern anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
“Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). Nach Art. 34a Abs. 1 BVG und der Überschrift zu Art. 24 BVV 2 geht es beim Verbot der Überentschädigung darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen) Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 BVV 2). Eine dieser Bestimmung entsprechende Regelung findet sich in Art. 26 des hier anwendbaren Vorsorgereglements”
“Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in Bezug auf den obligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Bereich nach den Bestimmungen des BVG. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; BGE 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der”
Die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung gebührt als Zweck der beruflichen Vorsorge dafür, möglichst alle ausbezahlten Löhne berufsvorsorgerechtlich zu erfassen. Entsprechend spricht der Normzweck dafür, bei Mehrfachbeschäftigung sämtliche hierbei erzielten Verdienste der obligatorischen Versicherung zu unterstellen. Ausnahmen hiervon sind nach der genannten Rechtsprechung nur bei Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt.
“Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 1 ZGB; BGE 143 V 91 E. 3.1). Sie beruht auf der Grundidee, eine umfassende Versicherung für die Risiken Alter, Tod und Invalidität zu gewährleisten und diesbezügliche Lücken im Vorsorgeschutz durch ein Obligatorium zu schliessen (vgl. BGE 135 I 28 E. 5.3.2 mit Verweis auf den Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 2. September 1970 über die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge [BBl 1970 II 570]). Der Normzweck der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung spricht dafür, möglichst alle ausbezahlten Löhne berufsvorsorgerechtlich zu erfassen und im Falle einer Mehrfachbeschäftigung alle hierbei erzielten Verdienste der obligatorischen Versicherung zu unterstellen. Der Bundesrat wird zwar in Art. 2 Abs. 4 BVG ermächtigt, gewisse Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung auszunehmen. Gemäss dem Wortlaut dieser Delegationsnorm bedarf es hierfür jedoch besonderer Gründe.”
Art. 113 Abs. 2 BV trägt dazu bei, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit den staatlichen Versicherungen die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglicht. Vor diesem Hintergrund sollen durch die Koordinationsregeln Kumulationseffekte vermieden werden, die zu einer Überversicherung führen würden. Die Vorsorgeeinrichtungen haben demnach nur begrenzte Ausgleichs‑/Leistungspflichten gegenüber Leistungen anderer Sozialversicherungen (z.B. UVG, MVG). Ansprüche der beruflichen Vorsorge können ferner unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit dem Tod oder dem Wegfall der Invalidität erlöschen.
“24a BVV 2 bestimmt, dass eine Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zusammenfallen (Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu eingefügte koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und insbesondere die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleicht (Satz 2). Sodann dürfen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24 und 25 BVG (Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 3.2 zur Publikation vorgesehen). 3.4. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der 2. Säule nicht vereinbaren Überversicherung führen, sondern auch die Kosten des Sozialversicherungswesens weiter erhöhen und zudem unter Umständen ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, was es zu vermeiden gilt. Beim Verbot der Überentschädigung geht es darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 3.5. Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Anspruch mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Art. 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Art. 2 Abs. 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Art.”
Die berufliche Vorsorge bildet die (zwingende) zweite Säule neben der AHV/IV. Sie ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; Selbständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. Zusammen mit den Leistungen der AHV/IV bezweckt die berufliche Vorsorge die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
“Grundlage der beruflichen Vorsorge bildet Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Danach hat der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen. Dabei beachtet er Grundsätze wie etwa, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht oder dass die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch ist (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a und b BV). Selbständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern (Art. 113 Abs. 2 lit. d BV). Das Leistungsziel im Sinn der Möglichkeit, die gewohnte Lebenshaltung bei Eintritt eines Vorsorgefalls zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angemessen fortsetzen zu können, verdeutlicht, dass das schweizerische System der sozialen Sicherheit auf mehreren Säulen basiert. Nach Massgabe dieser Konzeption kommt der der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV [zuweilen auch Ergänzungsleistungen]) die Funktion der ersten Säule zu, während die (zwingende) berufliche Vorsorge die zweite Säule darstellt. Die dritte Säule setzt sich aus der sogenannten Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 als "freiwillige berufliche Vorsorge" bezeichnet wird, sowie aus der Säule 3b – üblicherweise als "Selbstvorsorge" bezeichnet – zusammen (vgl. BGE 141 V 439 E. 4.1). In Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) wird der Zweck der beruflichen Vorsorge dahingehend umschrieben, dass sie alle Massnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaube.”
“Grundlage der beruflichen Vorsorge bildet Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Danach hat der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen. Dabei beachtet er Grundsätze wie etwa, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht oder dass die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch ist (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a und b BV). Selbständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern (Art. 113 Abs. 2 lit. d BV). Das Leistungsziel im Sinn der Möglichkeit, die gewohnte Lebenshaltung bei Eintritt eines Vorsorgefalls zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angemessen fortsetzen zu können, verdeutlicht, dass das schweizerische System der sozialen Sicherheit auf mehreren Säulen basiert. Nach Massgabe dieser Konzeption kommt der der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV [zuweilen auch Ergänzungsleistungen]) die Funktion der ersten Säule zu, während die (zwingende) berufliche Vorsorge die zweite Säule darstellt. Die dritte Säule setzt sich aus der sogenannten Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 als "freiwillige berufliche Vorsorge" bezeichnet wird, sowie aus der Säule 3b – üblicherweise als "Selbstvorsorge" bezeichnet – zusammen (vgl. BGE 141 V 439 E. 4.1). In Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) wird der Zweck der beruflichen Vorsorge dahingehend umschrieben, dass sie alle Massnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaube.”
“Grundlage der beruflichen Vorsorge bildet Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Danach hat der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen. Dabei beachtet er Grundsätze wie etwa, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht oder dass die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch ist (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a und b BV). Selbständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern (Art. 113 Abs. 2 lit. d BV). Das Leistungsziel im Sinn der Möglichkeit, die gewohnte Lebenshaltung bei Eintritt eines Vorsorgefalls zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angemessen fortsetzen zu können, verdeutlicht, dass das schweizerische System der sozialen Sicherheit auf mehreren Säulen basiert. Nach Massgabe dieser Konzeption kommt der der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV [zuweilen auch Ergänzungsleistungen]) die Funktion der ersten Säule zu, während die (zwingende) berufliche Vorsorge die zweite Säule darstellt. Die dritte Säule setzt sich aus der sogenannten Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 als "freiwillige berufliche Vorsorge" bezeichnet wird, sowie aus der Säule 3b – üblicherweise als "Selbstvorsorge" bezeichnet – zusammen (vgl. BGE 141 V 439 E. 4.1). In Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) wird der Zweck der beruflichen Vorsorge dahingehend umschrieben, dass sie alle Massnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaube.”
Kantonale Vorsorgeeinrichtungen können eine überobligatorische Komponente vorsehen. Diese Leistungen dürfen die bundesrechtlichen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge (BVG) übersteigen; die BVG-Mindestleistungen sind in jedem Fall zu gewährleisten.
“639 4 persone 2.14 fr. 2’206 fr. 552 5 persone 2.42 fr. 2’495 fr. 499 per ogni ulteriore persona + fr. 209 Nel caso concreto non essendo confrontati con prestazioni a carattere selettivo, secondo il TCA, il criterio della scala di equivalenza non entra in considerazione, ragione per cui l’IPCT non ha commesso nessun arbitrio da questo profilo. L’art. 21 cpv. 2 LPP stabilisce del resto che la rendita vedovile ammonta al 60 per cento e la rendita per orfani al 20 per cento dell’ultima rendita di vecchiaia o d’invalidità versata. Il medesimo discorso vale anche per l’art. 39 cpv. 4 Ripct, che, nel suo tenore valido fino al 31 dicembre 2020, prevedeva una pensione vedovile pari a 2/3 della pensione di vecchiaia dell’assicurato primario e per l’art. 43 cpv. 1 Ripct secondo cui la pensione per gli orfani è fissata al 20% della pensione di vecchiaia. A proposito dell’obiettivo costituzionale fissato all’art. 113 Cost. (cfr. inizio di questo considerando) esso è stato realizzato dal legislatore federale attraverso l’adozione dell’AVS e della LPP (che prevede prestazioni minime, cfr. art. 6 LPP) e, per quel che qui ci interessa, della legge sull’istituto di previdenza del Cantone Ticino (cfr. art. 3: “L’Istituto di previdenza eroga le prestazioni previste dalla presente legge e dalle norme del regolamento. Sono in ogni caso garantite le prestazioni minime della legge federale sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità del 25 giugno 1982 (LPP).”, sulle prestazioni superiori ai minimi legali vedi pure art. 49 cpv. 2 LPP). Al riguardo nella risposta di causa, l’IPCT ha correttamente sottolineato che: " La LPP regola le prestazioni minime della previdenza professionale obbligatoria. Queste prestazioni [quelle previste dalla LPP, n.d.r.] sono nettamente inferiori a quelle previste dal Ripct. Il piano previdenziale dell’IPCT ha in effetti una componente sovraobbligatoria che permette, in applicazione del principio dell’imputazione, di prevedere delle percentuali di prestazioni inferiori [a quelle previste dalla, n.”
Verbot der Überentschädigung: Die Leistungen der beruflichen Vorsorge dürfen – zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften – 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen. Zweck ist, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern und die versicherte Person finanziell nicht besser, sondern höchstens so zu stellen, wie wenn das Invaliditätsrisiko nicht eingetreten wäre.
“Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). Nach Art. 34a Abs. 1 BVG und der Überschrift zu Art. 24 BVV 2 geht es beim Verbot der Überentschädigung darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen) Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 BVV 2). Eine dieser Bestimmung entsprechende Regelung findet sich in Art. 26 des hier anwendbaren Vorsorgereglements”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt für Art. 113 Abs. 2 BV: Vermögen, das im Rahmen der beruflichen Vorsorge und zur Erreichung der bundesrechtlichen Altersvorsorge angespart worden ist, unterliegt einem besonderen bundesrechtlichen Zweck und Schutz. Solches Vermögen darf nicht gestützt auf kantonale Regelungen zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe herangezogen werden. Bei der Auslegung kantonaler Vorschriften (z. B. des Begriffs «bessere wirtschaftliche Verhältnisse» in § 20 SPG) ist diesem bundesrechtlichen Zweck Rechnung zu tragen; «bessere wirtschaftliche Verhältnisse» kommen nur dann in Betracht, wenn das vorhandene Vermögen nicht einem vom Bundesrecht abschliessend geregelten Rechtsinstitut mit besonderer Zweckbestimmung zugehört.
“Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV und des damit garantierten Vorrangs ("derogatorische Kraft") des Bundesrechts. Die in § 20 Abs. 1 SPG enthaltenen Begriffe der "besseren wirtschaftlichen Verhältnisse" und "zumutbar" würden ausschliesslich kantonalrechtlich und offensichtlich nicht bundesrechtskonform ausgelegt. Insbesondere werde Sinn und Zweck der in Art. 113 Abs. 2 BV enthaltenen Zweckbestimmung vereitelt, wenn sich die Vorinstanz bei der Auslegung einzig auf kantonales Recht beziehe. Wenn wie hier das Bundesrecht für bestimmte Vermögenswerte einen besonderen Zweck und einen ausserordentlichen Schutz vorsehe, müsse dem bei der Auslegung des kantonalen Rechts Rechnung getragen werden. Bessere wirtschaftliche BGE 148 V 114 S. 122 Verhältnisse im Sinne von § 20 Abs. 1 SPG könnten folglich nur dann vorliegen, wenn das vorhandene Vermögen (vgl. § 20 Abs. 1 SPV) nicht einem vom Bundesrecht abschliessend geregelten Rechtsinstitut mit besonderer Zweckbestimmung zugehöre. Vermögen, das im Rahmen von und nach den Vorschriften der beruflichen Vorsorge und zur Erreichung der bundesrechtlichen Altersvorsorge angespart worden sei, könne darum nicht gestützt auf kantonale Normen zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe herangezogen werden.”
“Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV und des damit garantierten Vorrangs ("derogatorische Kraft") des Bundesrechts. Die in § 20 Abs. 1 SPG enthaltenen Begriffe der "besseren wirtschaftlichen Verhältnisse" und "zumutbar" würden ausschliesslich kantonalrechtlich und offensichtlich nicht bundesrechtskonform ausgelegt. Insbesondere werde Sinn und Zweck der in Art. 113 Abs. 2 BV enthaltenen Zweckbestimmung vereitelt, wenn sich die Vorinstanz bei der Auslegung einzig auf kantonales Recht beziehe. Wenn wie hier das Bundesrecht für bestimmte Vermögenswerte einen besonderen Zweck und einen ausserordentlichen Schutz vorsehe, müsse dem bei der Auslegung des kantonalen Rechts Rechnung getragen werden. Bessere wirtschaftliche BGE 148 V 114 S. 122 Verhältnisse im Sinne von § 20 Abs. 1 SPG könnten folglich nur dann vorliegen, wenn das vorhandene Vermögen (vgl. § 20 Abs. 1 SPV) nicht einem vom Bundesrecht abschliessend geregelten Rechtsinstitut mit besonderer Zweckbestimmung zugehöre. Vermögen, das im Rahmen von und nach den Vorschriften der beruflichen Vorsorge und zur Erreichung der bundesrechtlichen Altersvorsorge angespart worden sei, könne darum nicht gestützt auf kantonale Normen zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe herangezogen werden.”
Vorsorgemittel sind vor Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich vor Zugriff und Pfändung geschützt; Eingriffe sind nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zulässig (z. B. Barauszahlung gemäss Art. 5 FZG, Vorbezug für Wohneigentum gemäss Art. 30c BVG) und dienen dem verfassungsrechtlichen Vorsorgeschutz (Art. 113 BV).
“In den Blick gelangen somit die vorinstanzlichen Ausführungen zum bundesrechtlichen Schutz der Vorsorgemittel (vgl. E. 5.1 oben). Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf verschiedene Vorgaben des Berufsvorsorgerechts, unter anderem auf Art. 1 Abs. 1 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 ff. FZG (SR 831.42) sowie auf Art. 10 ff. FZV (SR 831.425), desgleichen auf den betreibungsrechtlichen Schutz gemäss Art. 93 SchKG. Es ist ihr darin beizupflichten, dass insbesondere jene Bestimmungen gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf abzielen, den älteren Menschen, den BGE 148 V 114 S. 124 Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus bzw. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültige Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art.”
“In den Blick gelangen somit die vorinstanzlichen Ausführungen zum bundesrechtlichen Schutz der Vorsorgemittel (vgl. E. 5.1 oben). Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf verschiedene Vorgaben des Berufsvorsorgerechts, unter anderem auf Art. 1 Abs. 1 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 ff. FZG (SR 831.42) sowie auf Art. 10 ff. FZV (SR 831.425), desgleichen auf den betreibungsrechtlichen Schutz gemäss Art. 93 SchKG. Es ist ihr darin beizupflichten, dass insbesondere jene Bestimmungen gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf abzielen, den älteren Menschen, den BGE 148 V 114 S. 124 Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus bzw. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültige Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art.”
Eine Pflicht für Sozialhilfebeziehende zum frühestmöglichen Bezug des Freizügigkeitskapitals kann den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor der AHV-Altersrente droht.
“Regeste Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 113 BV; Art. 1 Abs. 1 BVG; Art. 2-4 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 13a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juni 2001 über die Sozial- und die Jugendhilfe; § 17a Abs. 1 lit. a und c sowie § 18 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2001; Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz. Die Verpflichtung einer Sozialhilfe beziehenden Person zum frühestmöglichen Bezug des Freizügigkeitskapitals verletzt jedenfalls dann den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht (E. 7.3.2, 7.3.3 und 7.4). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor (E. 7.3.7).”
“Regeste Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 113 BV; Art. 1 Abs. 1 BVG; Art. 2-4 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 13a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juni 2001 über die Sozial- und die Jugendhilfe; § 17a Abs. 1 lit. a und c sowie § 18 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2001; Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz. Die Verpflichtung einer Sozialhilfe beziehenden Person zum frühestmöglichen Bezug des Freizügigkeitskapitals verletzt jedenfalls dann den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht (E. 7.3.2, 7.3.3 und 7.4). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor (E. 7.3.7).”
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