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Die Vorinstanz hat Art. 111 Abs. 4 BV bei der Grundstückbewertung nicht ausdrücklich berücksichtigt. Sie hat sich jedoch ausführlich mit den für die Vermögensbewertung massgebenden Grundsätzen auseinandergesetzt. Daher wollte sie diese verfassungsrechtliche Förderbestimmung offenbar nicht gesondert anwenden, ohne dass dadurch nach Auffassung der Vorinstanz die verfassungsrechtliche Begründungspflicht verletzt wäre; insoweit war ein Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich.
“Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid ausführlich auf das Argument der Rekurrierenden eingegangen, dass die Bewertung von selbstbewohnten und vermieteten Liegenschaften nach unterschiedlichen Methoden eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf Gleichbehandlung bewirken würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 b und c). Die Rügen der Diskriminierung des selbstgenutzten Grundeigentums einerseits und einer Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anderseits haben die Rekurrierenden mit ihrer Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls auf die Anwendung verschiedener Methoden für die Grundstückbewertung bei vermieteten und selbstgenutzten Liegenschaften bezogen (vgl. vorinstanzliche Rekursbegründung Ziff. 72 ff. sowie Ziff. 86 i.V.m. Ziff. 24 ff.). Auch wenn sich die Vorinstanz nicht explizit auf diese rechtlichen Rügen bezogen hat, hat sie sich damit in genügender Weise mit ihnen in der Sache auseinandergesetzt. Keinen direkten Bezug hat die Vorinstanz auf die Berufung der Rekurrierenden auf die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Wohneigentums- respektive Selbstvorsorgeförderung in Art. 108 Abs. 1 BV, Art. 111 Abs. 4 BV und § 123 Abs. 2 KV genommen. Sie hat sich mit ihrem Entscheid aber mit den aus ihrer Sicht massgebenden Grundsätzen der Vermögensbewertung eingehend auseinandergesetzt. E contrario geht daraus hervor, dass sie diese verfassungsrechtlichen Bestimmungen bei der Bewertung von selbstgenutzten Wohneingentum nicht besonders berücksichtigen wollte. Damit war den Rekurrierenden auch in diesem Punkt ohne Weiteres ein Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich. Es liegt daher keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.”
Eine kantonale Praxis, die Abzugsfähigkeit von Säule‑3a‑Einzahlungen auf Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit zu beschränken, wurde in der zitierten Rechtsprechung als potenziell mit Art. 111 Abs. 4 BV konfligierend dargestellt. In den vorliegenden Quellen wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die Abzugsfähigkeit zunächst die vorsorgerechtliche Zulässigkeit der Einzahlung zu prüfen ist; fehlt diese, kann die Zahlung nicht als allgemeiner Abzug berücksichtigt werden. Das Periodizitätsprinzip wird in den Quellen ebenfalls erwähnt, seine Relevanz wird dort aber als begrenzt bewertet, weil es hier um die vorsorgerechtliche Zulässigkeit der Beitragszahlung und nicht um periodengerechte Abzüge geht.
“Die Rekurrenten stützten sich unter anderem auf den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (SK BS) Nr. 2009-044 vom 20. August 2009 (im Internet abrufbar unter: www.steuerverwaltung.bs.ch und dort unter Steuerwissen/Steuerrechtsprechung), worin ausgeführt wurde, eine Beschränkung der Vorsorgeeinzahlungen auf den effektiven Zeitraum der Erwerbstätigkeit würde die Förderung der Selbstvorsorge einschränken und dadurch dem Grundgedanken der verfassungsrechtlichen Regelung von Art. 111 Abs. 4 BV (SR 101) widersprechen. Zudem gelte das Prinzip der Einheit der Steuerperiode auch für Abzüge. Eine Abweichung davon bedürfe einer gesetzlichen Regelung. Eine solche finde sich im kantonalen Steuergesetz nicht. Nähere Ausführungen wurden nicht gemacht, weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwiefern das Erfordernis der Einzahlung vor Fälligkeit der Altersleistung der Förderung der Vorsorge abträglich sein sollte und das Periodizitätsprinzip verletzen würde. Letzteres besagt, dass die Steuerpflichtigen nicht selbst bestimmen können, wann sie die Steuern entrichten, sondern die Besteuerung in jener Periode erfolgen soll, in welcher das Einkommen wirtschaftlich erzielt wird. Dieses Prinzip gilt auch für die Ausgaben und Abzüge (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 41 N 10 f.). Vorliegend geht es jedoch nicht um einen periodengerecht zu leistenden Abzug, sondern um die vorsorgerechtliche Zulässigkeit einer Beitragszahlung in die Säule 3a. Ist diese wie hier zu verneinen (vorne E. 3c/dd), kann die Einzahlung eines Beitrags in die Säule 3a unter den allgemeinen Abzügen nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie den tatsächlichen Aufwendungen in derselben Steuerperiode entspricht.”
“Die Rekurrenten stützten sich unter anderem auf den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (SK BS) Nr. 2009-044 vom 20. August 2009 (im Internet abrufbar unter: www.steuerverwaltung.bs.ch und dort unter Steuerwissen/Steuerrechtsprechung), worin ausgeführt wurde, eine Beschränkung der Vorsorgeeinzahlungen auf den effektiven Zeitraum der Erwerbstätigkeit würde die Förderung der Selbstvorsorge einschränken und dadurch dem Grundgedanken der verfassungsrechtlichen Regelung von Art. 111 Abs. 4 BV (SR 101) widersprechen. Zudem gelte das Prinzip der Einheit der Steuerperiode auch für Abzüge. Eine Abweichung davon bedürfe einer gesetzlichen Regelung. Eine solche finde sich im kantonalen Steuergesetz nicht. Nähere Ausführungen wurden nicht gemacht, weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwiefern das Erfordernis der Einzahlung vor Fälligkeit der Altersleistung der Förderung der Vorsorge abträglich sein sollte und das Periodizitätsprinzip verletzen würde. Letzteres besagt, dass die Steuerpflichtigen nicht selbst bestimmen können, wann sie die Steuern entrichten, sondern die Besteuerung in jener Periode erfolgen soll, in welcher das Einkommen wirtschaftlich erzielt wird. Dieses Prinzip gilt auch für die Ausgaben und Abzüge (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 41 N 10 f.). Vorliegend geht es jedoch nicht um einen periodengerecht zu leistenden Abzug, sondern um die vorsorgerechtliche Zulässigkeit einer Beitragszahlung in die Säule 3a. Ist diese wie hier zu verneinen (vorne E. 3c/dd), kann die Einzahlung eines Beitrags in die Säule 3a unter den allgemeinen Abzügen nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie den tatsächlichen Aufwendungen in derselben Steuerperiode entspricht.”
Art. 111 Abs. 4 BV verpflichtet Bund und Kantone, die Selbstvorsorge namentlich durch Steuer- und Eigentumspolitik zu fördern. Die steuerliche Privilegierung des Sparens in der sogenannten dritten Säule entspricht diesem Förderauftrag. Aus diesem Förderauftrag lässt sich jedoch keine Verpflichtung zu einer bestimmten Form der Privilegierung von selbstbewohntem Wohneigentum ableiten. Soweit die Quellen dies behandeln, ist ferner ein genereller, rein eigentumspolitischer Abschlag auf dem Verkehrswert von unbeweglichem Vermögen unzulässig. Schliesslich wurde in den genannten Entscheiden festgestellt, dass die Steuerwerte trotz deutlichem Anstieg der Liegenschaftspreise deutlich unter dem Kaufpreis liegen und damit der Förderung der Selbstvorsorge Rechnung getragen worden sei.
“Demgegenüber verpflichtet Art. 111 Abs. 4 BV den Bund, «in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik» zu fördern. Dieser bundesrechtliche Auftrag ist in § 123 Abs. 2 KV als Grundsatz der Besteuerung aufgenommen worden. Diesem Auftrag entspricht die steuerliche Privilegierung des Sparens im Rahmen der sogenannten dritten Säule. Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Rekurrierenden keine Verpflichtung zu einer bestimmten Form der Privilegierung von selbstbewohntem Wohneigentum abgeleitet werden (vgl. bezüglich der Besteuerung des Eigenmietwerts VGE VD.2021.258 vom 21. März 2022 E. 3.3.2). Vielmehr ist es unzulässig, auf unbeweglichem Vermögen einen generellen, rein eigentumspolitischen Abschlag auf dem Verkehrswert zu gewähren (BGer 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.8). Schliesslich ist im Ergebnis mit dem trotz deutlichem Anstieg der Liegenschaftspreise rund 30 % unter dem Kaufpreis liegenden Steuerwert der Förderung der Selbstvorsorge Rechnung getragen worden.”
“Demgegenüber verpflichtet Art. 111 Abs. 4 BV den Bund, «in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik» zu fördern. Dieser bundesrechtliche Auftrag ist in § 123 Abs. 2 KV als Grundsatz der Besteuerung aufgenommen worden. Diesem Auftrag entspricht die steuerliche Privilegierung des Sparens im Rahmen der sogenannten dritten Säule. Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Rekurrenten keine Verpflichtung zu einer bestimmten Form der Privilegierung von selbstbewohntem Wohneigentum abgeleitet werden (vgl. bezüglich der Besteuerung des Eigenmietwerts VGE VD.2021.258 vom 21. März 2022 E. 3.3.2). Vielmehr ist es unzulässig, auf unbeweglichem Vermögen einen generellen, rein eigentumspolitischen Abschlag auf dem Verkehrswert zu gewähren (BGer 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.8). Schliesslich ist im Ergebnis mit dem trotz deutlichem Anstieg der Liegenschaftspreise rund 40% unter dem Kaufpreis liegenden Steuerwert der Förderung der Selbstvorsorge Rechnung getragen worden.”
“Demgegenüber verpflichtet Art. 111 Abs. 4 BV den Bund, «in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik» zu fördern. Dieser bundesrechtliche Auftrag ist in § 123 Abs. 2 KV als Grundsatz der Besteuerung aufgenommen worden. Diesem Auftrag entspricht die steuerliche Privilegierung des Sparens im Rahmen der sogenannten dritten Säule. Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Rekurrierenden keine Verpflichtung zu einer bestimmten Form der Privilegierung von selbstbewohntem Wohneigentum abgeleitet werden (vgl. bezüglich der Besteuerung des Eigenmietwerts VGE VD.2021.258 vom 21. März 2022 E. 3.3.2). Vielmehr ist es unzulässig, auf unbeweglichem Vermögen einen generellen, rein eigentumspolitischen Abschlag auf dem Verkehrswert zu gewähren (BGer 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.8). Schliesslich ist im Ergebnis mit dem trotz deutlichem Anstieg der Liegenschaftspreise rund 30 % unter dem Kaufpreis liegenden Steuerwert der Förderung der Selbstvorsorge Rechnung getragen worden.”
“Demgegenüber verpflichtet Art. 111 Abs. 4 BV den Bund, «in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik» zu fördern. Dieser bundesrechtliche Auftrag ist in § 123 Abs. 2 KV als Grundsatz der Besteuerung aufgenommen worden. Diesem Auftrag entspricht die steuerliche Privilegierung des Sparens im Rahmen der sogenannten dritten Säule. Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Rekurrierenden keine Verpflichtung zu einer bestimmten Form der Privilegierung von selbstbewohntem Wohneigentum abgeleitet werden (vgl. bezüglich der Besteuerung des Eigenmietwerts VGE VD.2021.258 vom 21. März 2022 E. 3.3.2). Vielmehr ist es unzulässig, auf unbeweglichem Vermögen einen generellen, rein eigentumspolitischen Abschlag auf dem Verkehrswert zu gewähren (BGer 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.8). Schliesslich ist im Ergebnis mit dem trotz deutlichem Anstieg der Liegenschaftspreise rund 30 % unter dem Kaufpreis liegenden Steuerwert der Förderung der Selbstvorsorge Rechnung getragen worden.”
Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten nach Art. 111 BV als besonders zu berücksichtigende Leistungen und werden, wie in der Gesetzes- und Rechtsprechungslage dargelegt, gesondert vom übrigen Einkommen nach einem speziellen Vorsorgetarif besteuert. Dadurch wird die Progressionswirkung des übrigen Einkommens beseitigt; die kantonalen Steuern unterliegen einem reduzierten Tarif und die direkte Bundessteuer wird nach der in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Regel (Ein‑Fünftel‑Tarif) erhoben.
“Nr. 7 E. 4c). Überlegungen zum Vorliegen eines irgendwie gearteten Zwangselements gründen letztlich in der Interpretation der Regelung von Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) als Privileg, das nicht steuerplanerischen Massnahmen der steuerpflichtigen Person ausgesetzt werden soll. Diese Regelung ist aber nur ein systematisch gebotenes Korrektiv für das Periodizitätsprinzip, das bei einer stark progressiven Ausgestaltung des Steuertarifs zu erheblichen Verzerrungen und Ungerechtigkeiten führen kann (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 10c zu Art. 37 DBG). Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) betrifft demgegenüber die Kapitalleistungen aus Vorsorge. Diese sollen nach dem Willen des Gesetzgebers besonders privilegiert besteuert werden. Die Verfassungsgrundlage findet sich in Art. 111 BV. Zu diesem Zweck werden sie – anders als die Kapitalabfindungen nach Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) – gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer erfasst (sog. Vorsorgetarif; Art. 38 Abs. 1 DBG; Art. 44 Abs. 1 StG). Damit wird die Progressionswirkung des übrigen Einkommens eliminiert (BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.2). Die kantonalen Steuern werden zu einem reduzierten Tarif (Art. 44 Abs. 2 und 3 StG) und die direkte Bundessteuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife (Art. 38 Abs. 2 DBG) besteuert (VGE 100 2019 66/67 vom 24.10.2019, E. 2.3). Der Anwendungsbereich von Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) erstreckt sich grundsätzlich auf alle Einkünfte (Kapitalleistungen) aus Vorsorge im weiten Sinn des Wortes. Als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten vorab Kapitalleistungen aus AHV/IV (1. Säule), aus beruflicher Vorsorge (2. Säule), aus anerkannten Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), aus Leibrenten und Verpfründung (Säule 3b) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile (vgl.”
“Nr. 7 E. 4c). Überlegungen zum Vorliegen eines irgendwie gearteten Zwangselements gründen letztlich in der Interpretation der Regelung von Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) als Privileg, das nicht steuerplanerischen Massnahmen der steuerpflichtigen Person ausgesetzt werden soll. Diese Regelung ist aber nur ein systematisch gebotenes Korrektiv für das Periodizitätsprinzip, das bei einer stark progressiven Ausgestaltung des Steuertarifs zu erheblichen Verzerrungen und Ungerechtigkeiten führen kann (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 10c zu Art. 37 DBG). Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) betrifft demgegenüber die Kapitalleistungen aus Vorsorge. Diese sollen nach dem Willen des Gesetzgebers besonders privilegiert besteuert werden. Die Verfassungsgrundlage findet sich in Art. 111 BV. Zu diesem Zweck werden sie – anders als die Kapitalabfindungen nach Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) – gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer erfasst (sog. Vorsorgetarif; Art. 38 Abs. 1 DBG; Art. 44 Abs. 1 StG). Damit wird die Progressionswirkung des übrigen Einkommens eliminiert (BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.2). Die kantonalen Steuern werden zu einem reduzierten Tarif (Art. 44 Abs. 2 und 3 StG) und die direkte Bundessteuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife (Art. 38 Abs. 2 DBG) besteuert (VGE 100 2019 66/67 vom 24.10.2019, E. 2.3). Der Anwendungsbereich von Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) erstreckt sich grundsätzlich auf alle Einkünfte (Kapitalleistungen) aus Vorsorge im weiten Sinn des Wortes. Als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten vorab Kapitalleistungen aus AHV/IV (1. Säule), aus beruflicher Vorsorge (2. Säule), aus anerkannten Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), aus Leibrenten und Verpfründung (Säule 3b) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile (vgl.”
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