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Das Bundesgericht ist als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes keine freie Tatsacheninstanz. Es überprüft die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (offensichtliche Unrichtigkeit) und nimmt keine freie Neubeurteilung der Beweismittel vor. Eingreifen kommt nur in Betracht, wenn die Feststellungen offensichtlich unrichtig oder auf einer prozessentscheidenden Rechtsverletzung beruhen.
“Das Bundesgericht ist als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 143 IV 500 E.”
“c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.3; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer die erhöhten Begründungsanforderungen durchwegs verfehlt, ist auf seine Vorbringen zu Art. 6 StPO nicht einzutreten. Er legt nicht hinreichend dar, inwiefern der Untersuchungsgrundsatz verletzt sein sollte. Wiederum plädiert er wie in einem appellatorischen Verfahren und scheint zu übersehen, dass das Bundesgericht als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes gemäss Art. 188 Abs. 1 BV nicht dazu berufen ist, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen frei zu prüfen.”
“Die Vorinstanz hält fest, es könne nicht abschliessend geklärt werden, wann die Beschwerdegegnerin 2 die Tabletten eingenommen habe und wie viel Zeit verstrichen sei, bis der Beschwerdeführer sie gefunden habe und es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Allerdings könnten diese zeitlichen Eckpunkte offenbleiben. Entscheidend sei nämlich, dass zwischen dem Verlassen des Balkons und dem Auffinden im Kinderzimmer einige Zeit vergangen sein müsse. Denn die Beschwerdegegnerin 2 habe glaubhaft angegeben, dass sie nach der Einnahme der Tabletten noch kurz ins Badezimmer gegangen sei und versucht habe, zu erbrechen. Erst danach habe sie sich in die Kinderschaukel gelegt, wo sie der Beschwerdeführer später gefunden habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, was an diesen Erwägungen geradezu unhaltbar sein soll. Stattdessen ergeht er sich in weitschweifigen appellatorischen Ausführungen. Dabei scheint er zu übersehen, dass das Bundesgericht keine freie Würdigung des Sachverhalts vornimmt. Denn dies ist nicht seine Aufgabe als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; vgl. E. 1 hiervor).”
Als oberstes Gericht hat das Bundesgericht die Aufgabe, für die richtige und einheitliche Anwendung des Bundesrechts zu sorgen. Es gewährt zudem Schutz vor unmotivierten Praxisänderungen kantonaler Instanzen; selbst ist es jedoch nicht an die Rechtsprechung untergeordneter Instanzen gebunden und kann deren Praxis als bundesrechtswidrig qualifizieren. Ein Festhalten an einer solchen unterinstanzlichen Praxis ist nur ausnahmsweise möglich (z. B. Gleichbehandlung im Unrecht oder Vertrauensschutz).
“Diese Anforderungen stellt das Bundesgericht in erster Linie an seine eigene Rechtsprechung. Daneben gewährt das Bundesgericht den Rechtsuchenden auch Schutz vor Praxisänderungen kantonaler Instanzen zu kantonalem Recht, wenn für die Änderung keine ernsthaften sachlichen Gründe vorliegen. Hingegen ist das Bundesgericht selbst nicht an die Praxis einer untergeordneten Instanz gebunden, wenn es die in der Hauptsache strittige Frage frei prüfen kann. Mit der verfassungsrechtlichen Position des Bundesgerichts wäre eine solche Bindungswirkung einer unterinstanzlichen Praxis unvereinbar (BGE 146 I 105 E. 5.2.2). Als höchstes Gericht der Schweiz (Art. 188 Abs. 1 BV) hat das Bundesgericht für die richtige und einheitliche Anwendung von Bundesrecht zu sorgen (FRANÇOIS CHAIX, in: Commentaire romand, 2021, N. 9 zu Art. 188 BV; JOHANNES REICH, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 188 BV). Kommt es zum Ergebnis, eine unterinstanzliche Praxis sei bundesrechtswidrig, kann sich eine Partei nur ausnahmsweise trotzdem auf diese Praxis berufen (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3). Entweder müssen die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht (E. 8.1.3 hiernach) oder des Vertrauensschutzes (E. 8.1.4 hiernach) erfüllt sein.”
“Diese Anforderungen stellt das Bundesgericht in erster Linie an seine eigene Rechtsprechung. Daneben gewährt das Bundesgericht den Rechtsuchenden auch Schutz vor Praxisänderungen kantonaler Instanzen zu kantonalem Recht, wenn für die Änderung keine ernsthaften sachlichen Gründe vorliegen. Hingegen ist das Bundesgericht selbst nicht an die Praxis einer untergeordneten Instanz gebunden, wenn es die in der Hauptsache strittige Frage frei prüfen kann. Mit der verfassungsrechtlichen Position des Bundesgerichts wäre eine solche Bindungswirkung einer unterinstanzlichen Praxis unvereinbar (BGE 146 I 105 E. 5.2.2). Als höchstes Gericht der Schweiz (Art. 188 Abs. 1 BV) hat das Bundesgericht für die richtige und einheitliche Anwendung von Bundesrecht zu sorgen (FRANÇOIS CHAIX, in: Commentaire romand, 2021, N. 9 zu Art. 188 BV; JOHANNES REICH, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 188 BV). Kommt es zum Ergebnis, eine unterinstanzliche Praxis sei bundesrechtswidrig, kann sich eine Partei nur ausnahmsweise trotzdem auf diese Praxis berufen (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3). Entweder müssen die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht (E. 8.1.3 hiernach) oder des Vertrauensschutzes (E. 8.1.4 hiernach) erfüllt sein.”
Als oberste rechtsprechende Behörde obliegt dem Bundesgericht vorrangig die Sicherstellung einer korrekten und einheitlichen Anwendung des Bundesrechts. Es überprüft auf Beschwerde hin die Rechtmässigkeit angefochtener Entscheide und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
“Die Aufgabe einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz besteht hauptsächlich darin zu überprüfen, ob ihre Vorinstanz das massgebliche Recht richtig angewendet hat. Mit anderen Worten prüft sie primär die Rechtmässigkeit des Anfechtungsobjekts auf Grundlage der für die Vorinstanz anwendbaren Rechtssätze (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 552; ALAIN GRIFFEL, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, in: Felix Uhlmann [Hrsg.], Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts, 2014, S. 7 ff., S. 10; vgl. auch MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, Habil. Zürich 2020, Rz. 801; MILENA PIREK, L'application du droit public dans le temps, Diss. Freiburg 2018, Rz. 717). Die Ausgestaltung des Verfahrens beeinflusst somit das zeitlich anwendbare Recht (KRADOLFER, a.a.O., Rz. 795). Das Gesagte gilt im Besonderen für das Bundesgericht, dessen Hauptaufgabe die Rechtskontrolle ist (Art. 189 BV; BGE 144 V 50 E. 4.1). Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV) obliegt ihm vorab die Sicherstellung der korrekten und einheitlichen Rechtsanwendung. Es beurteilt auf Beschwerde hin die Rechtmässigkeit des bei ihm angefochtenen Urteils (Art. 95 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).”
“Das vorliegende Verfahren gibt Anlass zu einigen Vorbemerkungen zur Rechtsanwendung und zur Rolle der Gerichte. Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 ZGB findet das Gesetz auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. Kann dem Ge- setz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheits- recht und, wo wie hier auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es - 15 - als Gesetzgeber aufstellen würde. Abs. 3 der genannten Norm hält sodann fest, dass es bei der Rechtsanwendung bewährter Lehre und Überlieferung folgt, wobei mit dem etwas altertümlichen zweiten Ausdruck die Gerichtspraxis gemeint ist. Richterinnen und Richter sind zwar auch ihrem Gewissen verpflichtet, in erster Linie aber Gesetz und Verfassung. Nach Art. 188 Abs. 1 BV ist das Bundesgericht die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes. Ihm ist nach Art. 189 Abs. 1 lit. a BV die Beurteilung von Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht übertra- gen. Dabei ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivil- und Zivilprozessrechts nach Art. 122 Abs. 1 BV Sache des Bundes. Aus diesem Kontext ergibt sich, dass es in erster Linie Aufgabe des Bundesgerichts ist zu entscheiden, was von der über- lieferten Praxis bewährt im Sinne von Art. 1 Abs. 3 ZGB ist und was nicht, denn es gehört nach dem Gesagten zu seiner Kernaufgabe, für eine einheitliche Anwendung des Bundesrechts im Land zu sorgen. Es ist den Mitgliedern der Gerichte aller In- stanzen folglich zwar durchaus erlaubt, sich privat zu Rechtsfragen zu äussern. Am Gericht ist ihre Rolle aber eine andere: Besonders die Richterinnen und Richter der ersten und zweiten Instanz, letztlich aber auch die einzelnen Bundesrichterinnen und Bundesrichter, haben sich bei ihrer Tätigkeit an die klaren Anweisungen von Verfassung und Gesetz zu halten.”
Das Bundesgericht darf sein Sachurteil nicht auf Tatsachen oder Beweismittel stützen, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch nicht existierten (sog. echte Noven). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur insoweit vor Bundesgericht zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen bzw. deren Beweismittel werden nur ausnahmsweise zugelassen, wenn sie prozessuale Aspekte des Verfahrens vor dem Bundesgericht betreffen (z. B. die Rechtzeitigkeit der Beschwerde/Eintreten, die Mittellosigkeit für die unentgeltliche Rechtspflege oder die Gegenstandslosigkeit).
“Vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, welche bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils existierten. Echte Noven, das heisst Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst zugetragen haben oder entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind nach konstanter Rechtsprechung im Verfahren vor dem Bundesgericht von vornherein unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; 139 III 120 E. 3.1.2, Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 1, nicht publ. in BGE 146 IV 23). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Rolle des Bundesgerichts als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (vgl. Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG), welche ihrem Sachurteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen darf, die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht existiert haben (Urteile 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 1.2.2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 2.3.1 und 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1). Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 9. Oktober 2023 ein undatiertes Schreiben einer gewissen "B.________" ein. Diese erkläre darin, dass sie in einer gefestigten Beziehung mit ihm sei und im April 2024 ein Kind von ihm erwarte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei offenkundig um ein unzulässiges echtes Novum handelt, welches vor Bundesgericht unbeachtlich ist.”
“Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; Urteile 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 2.1). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Rolle des Bundesgerichts als der obersten rechtsprechenden Behörde des Bundes (vgl. Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG), welche ihrem Sachurteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen darf, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht existiert haben (Urteile 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen bzw. die zugehörigen Beweismittel müssen nur zugelassen werden, wenn sie prozessuale Aspekte im Verfahren vor dem Bundesgericht betreffen, wie etwa die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (wesentlich für die Eintretensfrage), die Mittellosigkeit im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege oder das Ereignis, welches die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt (Urteile 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2 mit Hinweis).”
“Der Beschwerdeführer legt mit seiner Beschwerde (Beilage 3) und seinen Eingaben vom 16. November 2022 und 31. Mai 2023 neue Beweismittel ins Recht. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 2.1; 6B_4/2021 vom 2. Juni 2021 E. 3.1). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Rolle des Bundesgerichts als der obersten rechtsprechenden Behörde des Bundes (vgl. Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG), welche ihrem Sachurteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen darf, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht existiert haben (Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 2.1; 6B_4/2021 vom 2. Juni 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen bzw. die zugehörigen Beweismittel müssen nur zugelassen werden, wenn sie prozessuale Aspekte im Verfahren vor dem Bundesgericht betreffen, wie etwa die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (wesentlich für die Eintretensfrage), die Mittellosigkeit im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege oder das Ereignis, welches die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt (Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 2.1; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2 mit Hinweis).”
Das Bundesgericht ist als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes zuständig, die einheitliche Auslegung und Anwendung des Bundesrechts sicherzustellen und Streitigkeiten nach dem massgebenden Bundes- und Völkerrecht zu beurteilen. Es überprüft dabei unter anderem, ob die kantonale Vorinstanz als letztinstanzliches Gericht mit voller Kognition in Tat- und Rechtsfragen entschieden und ob sie ihre Kognition allenfalls verfahrensrechtlich beschränkt ausgeübt hat.
“Geht ein Verwaltungsverfahren voraus, muss das letztinstanzliche Verwaltungsgericht als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK amten ("organe judiciaire de pleine juridiction", Urteil des EGMR Ortenberg gegen Österreich vom 25. November 1994, Nr. 12884/87, § 31; vgl. auch De Wilde, Ooms et Versyp ["Vagabondage"] gegen Belgien [Au Principal] vom 18. Juni 1971, Nr. 2832/66; 2835/66; 2899/66, § 76 in fine). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht muss als einzige kantonale gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts mit voller Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen entscheiden (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) und seine Kognition effektiv ausschöpfen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 1.3.2; Rückweisungsentscheid E. 1.3.2). Dass es sich bei der Vorinstanz um ein unabhängiges, auf Gesetz beruhendes Gericht mit voller Kognition in Tat- und Rechtsfragen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, ist weder zweifelhaft noch bestreitbar. Das Bundesgericht hat als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) Rechtsstreitigkeiten im Rahmen seiner Zuständigkeit (Art. 189 BV; Art. 95 BGG) nach dem massgebenden Bundes- und Völkerrecht (Art. 190 BV) zu beurteilen, insbesondere auch geltend gemachte Verletzungen des kantonalen Rechts. Das Bundesgericht hat die einheitliche Auslegung und Anwendung des Bundesrechts zu gewährleisten. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Vorinstanz sich vollauf im Klaren ist, was es bedeutet, als gesetzmässig befasstes Gericht mit voller Kognition, das heisst ohne Einschränkung ihrer Prüfungsbefugnis, die ihr vorgetragenen Streitigkeiten tatsächlich und rechtlich frei ("unabhängig und nur dem Recht verpflichtet", Art. 191c BV) zu beurteilen. Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid fraglich war einzig, ob und inwieweit die Vorinstanz ihre Kognition in casu beschränkte. Insofern das kantonale Verfahrensrecht (noch) Einschränkungen vorsehen sollte, müsste die Vorinstanz ihr Verfahrensrecht so auslegen, dass sie ihre Kognition bundesrechts- und konventionskonform ausüben kann.”
“Geht ein Verwaltungsverfahren voraus, muss das letztinstanzliche Verwaltungsgericht als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK amten ("organe judiciaire de pleine juridiction", Urteil des EGMR Ortenberg gegen Österreich vom 25. November 1994, Nr. 12884/87, § 31; vgl. auch De Wilde, Ooms et Versyp ["Vagabondage"] gegen Belgien [Au Principal] vom 18. Juni 1971, Nr. 2832/66; 2835/66; 2899/66, § 76 in fine). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht muss als einzige kantonale gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts mit voller Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen entscheiden (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) und seine Kognition effektiv ausschöpfen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 1.3.2; Rückweisungsentscheid E. 1.3.2). Dass es sich bei der Vorinstanz um ein unabhängiges, auf Gesetz beruhendes Gericht mit voller Kognition in Tat- und Rechtsfragen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, ist weder zweifelhaft noch bestreitbar. Das Bundesgericht hat als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) Rechtsstreitigkeiten im Rahmen seiner Zuständigkeit (Art. 189 BV; Art. 95 BGG) nach dem massgebenden Bundes- und Völkerrecht (Art. 190 BV) zu beurteilen, insbesondere auch geltend gemachte Verletzungen des kantonalen Rechts. Das Bundesgericht hat die einheitliche Auslegung und Anwendung des Bundesrechts zu gewährleisten. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Vorinstanz sich vollauf im Klaren ist, was es bedeutet, als gesetzmässig befasstes Gericht mit voller Kognition, das heisst ohne Einschränkung ihrer Prüfungsbefugnis, die ihr vorgetragenen Streitigkeiten tatsächlich und rechtlich frei ("unabhängig und nur dem Recht verpflichtet", Art. 191c BV) zu beurteilen. Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid fraglich war einzig, ob und inwieweit die Vorinstanz ihre Kognition in casu beschränkte. Insofern das kantonale Verfahrensrecht (noch) Einschränkungen vorsehen sollte, müsste die Vorinstanz ihr Verfahrensrecht so auslegen, dass sie ihre Kognition bundesrechts- und konventionskonform ausüben kann.”
Das Bundesgericht ist nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach Beweismitteln zu forschen; insbesondere kann es dies unterlassen, wenn es den Parteien zumutbar war, die für ihren Standpunkt erforderlichen Beweismittel selbst zu beschaffen und beizubringen.
“Es ist nicht ausgeschlossen, dass etwa statistische Erhebungen der Steuerbehörden des Kantons Basel-Landschaft oder Gutachten unabhängiger Experten aus dem Immobiliensektor unmittelbar beweisen oder zumindest im Sinne von Indizien nahelegen könnten, dass die tatsächlichen Kosten der Liegenschaftseigentümer im Kanton Basel-Landschaft systematisch und flächendeckend erheblich unter den in § 29 Abs. 2 StG/BL vorgesehenen Pauschalansätzen liegen. Jedenfalls wenn es den Beschwerdeführern wie hier zumutbar gewesen wäre, die für ihren Standpunkt erforderlichen Beweismittel selbst zu beschaffen und im bundesgerichtlichen Verfahren beizubringen, kann es jedoch nicht die Aufgabe des Bundesgerichts als höchstem Gericht im Bundesstaat (Art. 188 Abs. 1 BV) sein, aufs Geratewohl selbst nach Beweismitteln zu forschen. Demgemäss ist vorliegend von weiteren Untersuchungsmassnahmen nach Art. 55 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 37 BZP abzusehen.”
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