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Für die Beurteilung des Kausal- und Zeitzusammenhangs genügt, dass dieselbe Gesundheitsschädigung bereits während der Versicherungszeit zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat und diese ursächlich für die später eintretende Invalidität ist; dies ist eng und konkret zu prüfen.
“Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zutreffend sind insbesondere die Erwägungen, wonach die Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 mit Hinweisen). Richtig erkannt wurde ferner, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs bedingt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1), wobei die zeitliche Konnexität (grundsätzlich) als unterbrochen gilt bei einer mehr als drei Monate gegebenen Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.; Urteile 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3; 9C_170/2022 vom 16. August 2022 E. 2.1.2 mit Hinweisen).”
“Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben.”
“Der Kläger war vom 13. Februar 2012 bis am 30. Juni 2013 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/2, Urk. 16/10; Art. 10 Abs. 3 BVG; Art. 30 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 10/5). Eine Leistungspflicht der Beklagten setzt somit voraus, dass der zur Invalidität führende Gesundheitsschaden zwischen dem 13. Februar 2012 und dem 30. Juni 2013 zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt hat, ohne dass der zeitliche Zusammenhang bis zum Invaliditätseintritt unterbrochen worden wäre.”
“Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3.).”
“Ebenfalls korrekt führt die Vorinstanz aus, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist und kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (vgl. Urteil 9C_521/2022 vom 2. März 2023 E. 4.3.3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E.”
“a BVG unter anderem Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). 3.1.2. Art. 15 des auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzten, in Bezug auf den infrage stehenden Rentenanspruch massgebenden, Reglements der C____-Stiftung (AB 15) sieht im Wesentlichen Folgendes vor: Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine versicherte Person, die mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert war (Abs. 3 lit a). Es gelten daher für den reglementarischen Anspruch dieselben Voraussetzungen wie für denjenigen der obligatorischen beruflichen Vorsorge. 3.2. 3.2.1. Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.”
“III 20) konnte ein Rentenanspruch der IV frühestens ab dem 1. Januar 2021 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle stellte mit Verfügung vom 15. August 2023 fest, es liege mit dem Therapiebeginn im Juni 2020 der Beginn der Erkrankung vor (act. III 166/6), und sie sprach der Klägerin ab dem 1. Juni 2021 eine Dreiviertelsrente zu. Sie ging folglich seit Juni 2020 von einer Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch aus. Mit der Festsetzung des Beginns der einjährigen Wartezeit im Juni 2020 wurde gleichzeitig (implizit, aber zwangsläufig) erkannt, dass davor die Arbeitsunfähigkeit durchgehend weniger als 20 % betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hatte (Art. 29ter IVV), hätte andernfalls doch eine Rente auch bereits mit Beginn frühestens ab Januar 2021 zugesprochen werden können bzw. müssen. Diese Festlegungen betrafen die Beklagte in dem Masse unmittelbar, als die Klägerin während der Anstellung vom 2. Januar 2020 bis zum 31. August 2020 (zuzüglich Nachdeckungsfrist; Art. 10 Abs. 3 BVG) bei ihr vorsorgeversichert war (act. III 48). Gleichwohl kann die Verfügung der IV-Stelle im Hinblick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen nur insoweit Verbindlichkeit erlangen, als die Vorsorgeeinrichtung ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 59 ATSG hatte bzw. gehabt hätte, die Verfügung der IV-Stelle ihrerseits anzufechten mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses eine auf dem invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum von der IV-Stelle festgestellten Beginn der Wartezeit angedauert hatte. Mit einem theoretisch frühest möglichen Rentenbeginn im Januar 2021 nach dem Recht der IV ist dies hier nicht der Fall. Nachdem die Beklagte die Leistungszusprache der IV nicht in Frage stellt, sondern einzig eine vor den Beginn des frühest möglichen iv-rechtlichen Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zurückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang geltend macht (act.”
Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. die körperliche Integrität gemäss Art. 10 Abs. 2 BV berühren. Die Rechtsprechung geht dabei bei heutigen erkennungsdienstlichen Erfassungen (z. B. Fingerabdrücke ohne Hautverletzung) grundsätzlich von einem leichten Eingriff aus.
“Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 und 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität bei einer erkennungsdienstlichen Erfassung, wie beispielsweise durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2).”
“Die erkennungsdienstliche Erfassung einer Person als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist in Art. 260 StPO geregelt. Sie wird durch einen schriftli- chen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich angeordnet werden, sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen (Art. 260 Abs. 3 StPO). Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körpertei- len genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Dabei beschränkt sich diese Zwangs- massnahme auf die Feststellung und Festhaltung äusserlich wahrnehmbarer Tat- sachen, wie etwa Grösse, Aussehen, Gewicht, Abdrücke von Fingern, Handballen und dergleichen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff. [zit. Botschaft StPO], S. 1243). Dies und die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren; es ist jedoch von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen (BGE 147 I 372 E. 2.2 f.). Ein- schränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung straf- prozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergrif- fen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2; BGer 6B_1105/2013 v.”
“Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Er- fassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körper- teilen genommen. Dies und die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK (SR 0.101) berühren. Es ist von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 147 I 372 E. 2.3). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen In- teresse liegen und verhältnismässig sind. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO kon- kretisiert. Gemäss dieser Bestimmung können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichen- der Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass- nahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2; BGer 6B_1105/2013 v.”
“Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung aus (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; je mit Hinweisen; vgl. aber die Kritik dazu im konnexen Verfahren 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.3 f.).”
Bei Eingriffen in die persönliche Freiheit nach Art. 10 BV ist zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage besteht, ob ein öffentliches Interesse gegeben ist und ob die Massnahme verhältnismässig ist (geeignet, erforderlich, zumutbar).
“Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unfähig ist, Equiden zu halten; die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Equidenhalteverbots sind ohne Weiteres gegeben (Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG). Verhältnismässigkeit des Equidenhalteverbots Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Art seiner Verstösse und ihrer geringen Schwere bestehe schlicht kein öffentliches Interesse an einem Equidenhalteverbot. Das vollständige und unbefristete Verbot habe einen nicht zumutbaren, unverhältnismässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit und seine wirtschaftliche Existenz zur Folge, weil er keine Rösslifahrten mehr durchführen könne und dürfe. Rechtsgrundlage Gemäss Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) ist Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns das Recht (Abs. 1); es muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Abs. 2). Soweit mit dem staatlichen Handeln Eingriffe in Grundrechte, wie beispielsweise die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, bedürfen sie gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1) und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig (Abs. 3) sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 147 I 393 E. 5.1.1). Gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse Das vom Veterinärdienst gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Verbot, Equiden zu halten, lässt sich wie dargelegt (dazu Erwägung 5 hiervor) auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG und damit auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen. Es dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse am Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (vgl.”
“312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Kennzeichnend ist dabei die unrechtmässige Anwendung der dem Täter verliehenen staatlichen Machtbefugnisse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_313/2012 vom 9. November 2012 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 114 IV 41). Eine ungetreue Amtsführung gemäss Art. 314 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Ein von den Behörden angeordneter Freiheitsentzug kann allenfalls dann als Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB strafrechtlich von Belang sein, wenn er als solcher unzulässig ist. Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Der Entzug darf nicht willkürlich, d.h. insbesondere grundlos bzw. aus sachfremden Gründen, erfolgen (Art. 9 BV) und muss als Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_355/2018 vom 14. November 2018 E. 4).”
Art. 10 Abs. 1 BV kann bei Wegweisungen/Abschiebungen als besondere verfassungsrechtliche Rüge geltend gemacht werden. Anspruchsgrundlage ist indessen nur gegeben, wenn der Betroffene konkret und substanziiert darlegt, dass im Zielstaat eine lebensbedrohliche Gefahr (z. B. Todesstrafe, willkürliche Tötung) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht. Allgemeine, unsubstantiiert vorgetragene Risiken genügen nicht; es ist eine ausreichende Begründung bzw. substantiiertes Vorbringen erforderlich, aus dem sich ein «real risk»/eine konkrete Lebensgefahr ergibt.
“Zwar stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen; mangels Rechtsanspruchs in der Sache (vgl. Art. 115 lit. b BGG) wären in deren Rahmen allerdings ausschliesslich Rügen betreffend Parteirechte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 1.2; 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 3 mit Hinweisen). Solche Rügen trägt die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. Ebenfalls unzulässig ist die vorliegende Beschwerde, soweit sie gegen die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz gerichtet ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Zwar stünde wiederum die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen; dies würde aber voraussetzen, dass sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Zu denken ist dabei etwa an den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV, Art. 2 EMRK) oder an das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK; Urteil 2C_150/2024 vom 25. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 1.3.3; vgl. zum Ganzen auch BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 149 I 66). Derlei Vorbringen enthält die Beschwerdeschrift nicht.”
“Rechtsprechungsgemäss sind Beschwerdeführer, die - wie vorliegend - keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder vorläufige Aufnahme haben, nicht gemäss Art. 115 lit. b BGG legitimiert, die Verweigerung einer solchen Bewilligung über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde anzufechten. Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann dennoch die Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, gerügt werden. Unzulässig bleiben hingegen Vorbringen, welche im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star"-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.2; 2D_21/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.3). In Bezug auf die Wegweisung können die Beschwerdeführer nur die Verletzung spezifischer verfassungsmässiger Rechte, namentlich den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK), das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK) oder das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem der Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV), oder von Verfahrensgarantien rügen (BGE 137 II 305 E. 3; Urteil 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.3).”
“Die vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Wegweisung lässt sich einzig unter Berufung auf besondere verfassungsmässige Rechte anfechten, die der betroffenen Person unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wie dies für Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 2 und 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV der Fall ist (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3). Solche Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; sog. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht, vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3) Der Beschwerdeführer macht Verletzungen zahlreicher Verfassungs- und Konventionsbestimmungen geltend, darunter auch des Rechts auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK), des Verbots von Folter bzw. jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK) und des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 25 Abs. 2 und 3 BV). Zur Begründung weist er zunächst auf die allgemeine politische Lage und Menschenrechtssituation im Iran sowie auf negative Erfahrungen hin, die er angeblich bei seinem Wiedereingliederungsversuch in seiner Heimat gemacht habe. So sei er von den iranischen Behörden der Spionage verdächtigt worden, sei überwacht worden und habe sich beobachtet gefühlt, was bei ihm zu einer psychischen Belastung geführt habe. Im Falle einer Rückkehr bestünde ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlichen Behandlungen bzw. es drohe ihm die Todesstrafe. Diese Behauptungen bleiben indessen weitgehend unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer führt im Übrigen selbst aus, er könne keine Belege für die angebliche Verfolgung bzw. Überwachung vorlegen. Folglich gelingt es ihm nicht substanziiert darztun, dass er tatsächlich Gefahr läuft, sich im Iran einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sehen oder dass sein Leben bedroht wäre.”
“Ist der beschuldigte Ausländer, wie der Beschwerdeführer, kein von der Schweiz anerkannter Flüchtling, kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufgeschoben werden, wenn ihm zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (welche nicht an eine Flüchtlingseigenschaft anknüpfen) entgegenstehen. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen ist den völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Art. 10 Abs. 1 BV und Art. 2 Ziff. 1 EMRK garantieren jedem Menschen das Recht auf Leben. Daraus folgt eine positive Verpflichtung des Staats, die Erhaltung von Gesundheit und Leben der Personen, für die er die Verantwortung trägt, zu garantieren (Urteil 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2 mit diversen Hinweisen). Ausweisungen, Abschiebungen und Auslieferungen in Staaten, in denen es mit einer hohen Wahrscheinlichkeit - sei es durch staatliche Behörden, private Dritte oder lebensbedrohliche Krankheiten - zum Tod des Betroffenen kommt, stellen eine Fallgruppe möglicher Eingriffe in Art. 2 EMRK dar (Isabel Schübel-Pfister, in: Karpenstein/Mayer, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 21 zu Art. 2 EMRK; mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Art. 25 Abs. 3 BV zufolge darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.”
“Auch der Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers vermag die Landesverweisung in casu nicht zu hindern. Die Vorinstanz setzt sich mit dem entsprechenden Argument auseinander und hält fest, der Beschwerdeführer gebe an, dass er gesund sei und es ihm auch ausserhalb des Strafvollzug gelungen sei, den Konsum abzubauen bzw. auch darauf zu verzichten. Mit diesen Feststellungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Namentlich widerspricht er diesen nicht und macht diesbezüglich auch keine Willkür geltend. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er sich zum Verzicht auf Betäubungsmittel in der Lage sieht. In Sri Lanka läuft abgesehen davon derzeit kein Strafverfahren gegen ihn. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer hinreichend konkreten Gefahr (" substantial grounds [...] for believing that he or she would face a real risk ", vgl. supra E. 2.3.7) einer Verletzung von Art. 2 Ziff. 1 EMRK resp. Art. 10 Abs. 1 BV. Alleine dass er in der Schweiz Drogen konsumierte, reicht dazu vorliegend nicht aus. Der Beschwerdeführer vermag mithin keine Verletzung zwingenden Verfassungs- oder Völkerrechts (namentlich des "non-refoulement"-Prinzips) darzutun.”
In Verbindung mit Art. 3 EMRK, Art. 7 IPBPR und Art. 13 der Anti‑Folter‑Konvention anerkennt die Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 3 BV einen Anspruch der Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz sowie auf eine vertiefte, rasche und unparteiische amtliche Untersuchung, wenn sie in vertretbarer Weise geltend machen, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein. Soweit daraus ein verfassungsmässiger Anspruch auf Strafverfolgung bzw. auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen folgt, kann die privatklägerliche Stellung des Opfers die Möglichkeit eröffnen, gegen Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche Beschwerde zu führen.
“Dagegen anerkennt die Rechtsprechung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; Urteile 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 1.2; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteile 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 1.2; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Die Privatklägerschaft, die Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, kann sich folglich gegen eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch zur Wehr setzen, soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht (zum Ganzen: Urteil 6B_345/2021 vom 27.”
“Das Bundesgericht anerkennt unter ganz bestimmten Umständen – nämlich bei mutmasslichen Opfern von unzulässiger staatlicher Gewalt – die Legitimation der Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen, obwohl die Privatklägerschaft keine Zivilansprüche i.S.v. Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG geltend machen kann oder will (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2 S. 356; 138 IV 86 E. 3.1.1 S. 88 mit Hinweisen = Pra 2012 Nr. 114 S. 795; BGE 146 IV 176 E. 4.1). Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK verbieten Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Das UNO-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem dazu, ein Gesetz zu erlassen, das die verbotene Behandlung unter Strafe stellt, und Gerichte einzusetzen, die für die Anwendung dieses Gesetzes zuständig sind. Der erste Satz von Art. 13 des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten, Personen, die behaupten, Opfer einer verbotenen Behandlung zu sein, einerseits das Recht auf Beschwerde und andererseits ein eigenes Recht auf eine rasche und unparteiische Untersuchung zuzuerkennen, die gegebenenfalls zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Verantwortlichen führen muss. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Opfer einer verbotenen Behandlung sein Beschwerderecht auf die oben genannten Bestimmungen stützen kann (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1). Art. 13 EMRK verlangt überdies den wirksamen Zugang des Klägers zum Untersuchungsverfahren (vgl.”
In den zitierten Entscheidungen wird anerkannt, dass Maskentragpflichten auch andere Grundrechte berühren können (z. B. Meinungs- und Informationsfreiheit, Kunstfreiheit, Eigentumsgarantie, Privatsphäre). Soweit dies vorgebracht wurde, haben die Gerichte jedoch in den konkreten Fällen keinen spezifischeren Schutzanspruch gegenüber der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV gesehen oder die Relevanz dieser Rechte als gering eingeschätzt.
“Nicht ersichtlich ist und nicht weiter substantiiert wird von den Beschwerdeführenden, inwiefern mit der Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen gemäss § 4 der angefochtenen Verordnung der Anspruch auf körperliche Unversehrheit (Art. 10 Abs. 2 BV und § 11 Abs. 1 lit b KV), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV und § 11 Abs. 1 lit. m KV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und § 11 Abs. 1 lit. s KV) tangiert werden soll. Das Maskentragen bewirkt weder einen Eingriff in den Körper der Schülerinnen und Schüler, noch beeinträchtigt es sie bei Versammlungen im schulischen Rahmen oder in einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Soweit damit eine Einschränkung des mimischen Ausdrucks gemeint ist, mag die Bestimmung zwar auch die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV und § 11 Abs. 1 lit. l KV) sowie die Kunstfreiheit (Art. 21 BV und § 11 Abs. 1 lit. p KV) berühren, doch verschaffen diese Grundrechte diesbezüglich keinen spezifischeren Schutzanspruch als die Persönliche Freiheit (vgl. auch VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wie die geschützte Privatsphäre (Art. 13 BV und § 11 Abs. 1 lit. g und j KV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV und § 8 Abs. 2 KV) durch die Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen tangiert werden könnten, werden damit doch weder private Daten tangiert noch unzulässige Unterscheidungen getroffen.”
“2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit umfasst neben den in Art. 10 Abs. 2 BV ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Das Recht auf individuelle Lebensgestaltung beinhaltet die Freiheit in der Auswahl der Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität (BGE 138 IV 13 E. 7 mit Hinweisen; Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 N. 6, 38 ff.). Die vom Beschwerdegegner zur Bekämpfung von Covid-19 angeordneten Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten tangiert das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV. Dies wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Dagegen stellt die Maskentragpflicht in Innenräumen von Einkaufslokalitäten keinen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 2 BV dar. Weder der Beschwerdeführer noch andere Personen werden durch die (örtlich beschränkte) Maskentragpflicht daran gehindert, ihre Meinung kundzutun. Dieses Recht kann ohne Weiteres auch mit einer Gesichtsmaske wahrgenommen werden. Soweit der Beschwerdeführer im Kauf von Hygienemasken einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV sieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Eigentumsgarantie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar die einzelnen Eigentumsbefugnisse, nicht aber das Vermögen an und für sich schützt (BGE 132 I 201 E. 7.1; BGE 127 I 60 E. 3b; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 1016 f.). Der Kauf von notwendigen Gesichtsmasken könnte zwar das Vermögen des Beschwerdeführers in geringfügiger Weise verringern. Das alleine fällt jedoch nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie.”
“Mit dem Gebot, den Bereich von Mund und Nase zu bedecken, wird aber eine wesentliche Möglichkeit beschränkt, sich gegenüber Dritten nonverbal zu artikulieren und sich in seiner eigenen Persönlichkeit zu präsentieren. Auch wenn das Tragen von Masken mittlerweile vom weit überwiegenden Teil der Bevölkerung im Alltag als «normal» empfunden wird (vgl. dazu Vernehmlassung Beilage 2: sotomo/DemoScope, Covid-19-Präventionsmassnahmen: Informationsstand, Einstellungen und Verhalten, Bericht zur Wirkungsmessung von Ende Oktober 2020 im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit [BAG], Kurzbericht vom 27. November 2020, S. 19), liegt darin dennoch eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf individuelle Lebensgestaltung (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 364). Wie im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme aufzuzeigen sein wird, tangiert die Maskentragpflicht demgegenüber die körperliche Integrität und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler nicht (vgl. dazu unten E. 5 ff.), weshalb insoweit auch kein Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV vorliegt. Die Maskentragpflicht bezieht sich auf Minderjährige in der Primarschule, wodurch der Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung nach Art. 11 Abs. 1 BV tangiert wird. Gemäss Art. 3 KRK ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Die Vertragsstaaten haben dabei sicher zu stellen, dass bei den für die Fürsorge und den Schutz von Kindern verantwortlichen Institutionen den behördlichen Normen insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit entsprochen wird. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Bestimmung einen weiterreichenden und über den in den Art. 10 Abs. 2 und 11 Abs. 1 BV gewährleisteten Schutzbereich hinaus eröffnen könnte.”
Die Unterbringung in Straf- oder Haftanstalten kann als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation mit Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar sein. Eine längerfristige Unterbringung ist demgegenüber nicht zulässig, soweit die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind.
“und bei psychisch Kranken (lit. e). Da der Freiheitsentzug einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit darstellt (Art. 10 Abs. 2 BV), muss er insbesondere auch verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass die Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation mit materiellem Bundesrecht vereinbar ist. Eine längerfristige Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ist demgegenüber, soweit die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind, nicht zulässig, da der Massnahmezweck nicht vereitelt werden darf (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 S. 116 mit Hinweisen). Zwar ist aus Gründen des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Geldern nicht erforderlich, dass das Angebot an Massnahmeplätzen jederzeit die Nachfrage decken kann, weshalb, wie BGE 148 I 116 S. 120 erwähnt, kurzfristige Wartezeiten hinzunehmen sind (Urteil des EGMR Brand gegen Niederlande vom 11. Mai 2004, Nr. 49902/99, § 64).”
Bewilligungspflichten für Besuche können mit Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar sein, wenn die Regelung ein sachgerechtes und verhältnismässiges Besuchsintervall sicherstellt und die Bewilligung weiterer Einzelbesuche in Aussicht gestellt wird. Der mit der Einreichung von Besuchsformularen verbundene administrative Aufwand begründet für sich genommen keine Rechtswidrigkeit. Unter diesen Voraussetzungen liegt kein unverhältnismässiger Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) vor.
“Der Beschwerdeführer führt insoweit sogar selber aus, sein Antrag auf Besuch durch seinen engen Freund C.________ sei in der Vergangenheit bereits bewilligt worden. Aus der angefochtenen Verfügung geht sodann hervor, dass dies auch in Bezug auf seine enge Freundin B.________ gilt, bewilligte die verfahrensleitende Präsidentin des Appellationsgerichts doch auch insoweit einen einmaligen Besuch und stellte die Bewilligung weiterer Einzelbesuche in Aussicht. Ein sachgerechtes und verhältnismässiges Besuchsintervall dieser beiden engen Bekannten ist mit der vorliegenden Regelung des Besuchsrechts somit gewährleistet. Dass die jeweilige Einreichung eines Besuchsformulars an die Verfahrensleitung mit einem gewissen administrativem Aufwand verbunden ist, liegt in der Natur der Sache und belegt keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Besuchsregelung stellt damit insgesamt keinen unverhältnismässigen Eingriff in sein Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar und verletzt auch sonst kein Bundesrecht.”
Bei Taggeldbezug beginnt bzw. endet die Versicherungsdeckung mit dem Zeitpunkt des ersten Auszahlungstages der Taggelder; es besteht keine Nachdeckungsfrist.
“Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger vollumfänglich arbeitsunfähig ist infolge der psychischen und somatischen Erkrankungen (vgl. Urk. 1). Von der Beklagten wird hingegen bestritten, dass der zur Invalidität führende Gesundheitsschaden während ihrer Versicherungsdeckung eingetreten ist. Die Deckung bestand dabei im Zeitraum des Taggeldbezuges vom 2. Juli 2018 (vgl. Art. 10 Abs. 1 BVG) bis zum 18. Dezember 2019 - eine Nachdeckungsfrist gibt es beim Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung keine (vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG e contrario; Stauffer Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, S. 258).”
In Verfahren gegen Regelungen zum Betteln wird Art. 10 Abs. 2 BV mit dem Vorwurf einer Einschränkung der persönlichen Bewegungs‑ und Handlungsfreiheit gerügt; dies wurde in der genannten Beschwerde vor dem Bundesgericht thematisiert.
“Gegen diesen Beschluss des Grossen Rates führen die Demokratischen JuristInnen der Schweiz (DJS) Regionalgruppe Basel, die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), der Verein für Gassenarbeit Schwarzer Peter, A. sowie B. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht im Sinne der Erlassbeschwerde (abstrakte Normenkontrolle). Sie beantragen die Aufhebung von § 9 Abs. 1 lit. a ÜStG (betreffend Betteln in organisierter Art und Weise), von § 9 Abs. 2 lit. b-g ÜStG unter entsprechendem Einschluss des Einleitungssatzes (betreffend verschiedene Modalitäten des Bettelns ohne des Verbots des Bettelns in aufdringlicher oder aggressiver Art und Weise) sowie von § 9 Abs. 3 ÜStG (betreffend Sicherstellung und Einziehung der Vermögenswerte). Gerügt wird ein Verstoss gegen die Bundesverfassung, die Europäische Menschenrechtskonvention BGE 149 I 248 S. 252 und das Freizügigkeitsabkommen sowie gegen weitere völkerrechtliche Bestimmungen, insbesondere eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK, der Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK, der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV sowie des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, handelnd für den Grossen Rat und vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In Replik und Duplik halten die Beschwerdeführenden einerseits und der Regierungsrat andererseits im Wesentlichen an ihren jeweiligen Standpunkten fest. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.”
Bei Einsätzen der Strafverfolgungs- und Vollzugsorgane begründet Art. 10 BV (in Verbindung mit der EMRK) Gewährleistungspflichten. Dazu gehören insbesondere eine geeignete Suizidprävention sowie die Pflicht, Todesfälle einer ordnungsgemässen, zügigen, unvoreingenommenen und hinreichend unabhängigen Untersuchung zu unterziehen. Zumindest die nächsten Angehörigen sind ins Verfahren in erforderlichem Umfang einzubeziehen.
“Aus Art. 10 BV und Art. 2 und 3 EMRK ergeben sich für die Behörden im Bereich der Strafverfolgung und des Strafvollzugs bestimmte Gewährleistungspflichten, um den Schutz des Lebens und der Gesundheit der von der Strafverfolgung betroffenen Personen sicherzustellen. Einsätze und Handlungen der Strafverfolgungs- und Strafvollzugsorgane müssen soweit möglich auf eine Weise geregelt, geplant und organisiert werden, die jede Gefahr für das Leben der Beteiligten vermeidet. Dazu zählt auch eine geeignete Suizidprävention. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich die staatliche Pflicht, Todesfälle im Rahmen von Einsätzen der Vollzugsorgane einer ordnungsgemässen, von Amtes wegen eingeleiteten, zügigen, unvoreingenommenen und hinreichend unabhängigen Untersuchung zu unterziehen. Zumindest der nächste Angehörige ist im erforderlichen Ausmass ins Verfahren unter Einschluss der Erhebung von Beweisen einzubeziehen und muss daran in geeigneter Weise teilnehmen können (vgl. Urteile 1C_306/2015 vom 14. Oktober 2015 E.”
“Aus Art. 10 BV und Art. 2 und 3 EMRK ergeben sich für die Behörden im Bereich der Strafverfolgung und des Strafvollzugs bestimmte Gewährleistungspflichten, um den Schutz des Lebens und der Gesundheit der von der Strafverfolgung betroffenen Personen sicherzustellen. Einsätze und Handlungen der Strafverfolgungs- und Strafvollzugsorgane müssen soweit möglich auf eine Weise geregelt, geplant und organisiert werden, die jede Gefahr für das Leben der Beteiligten vermeidet. Dazu zählt auch eine geeignete Suizidprävention. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich die staatliche Pflicht, Todesfälle im Rahmen von Einsätzen der Vollzugsorgane einer ordnungsgemässen, von Amtes wegen eingeleiteten, zügigen, unvoreingenommenen und hinreichend unabhängigen Untersuchung zu unterziehen. Zumindest der nächste Angehörige ist im erforderlichen Ausmass ins Verfahren unter Einschluss der Erhebung von Beweisen einzubeziehen und muss daran in geeigneter Weise teilnehmen können (vgl. Urteile 1C_306/2015 vom 14. Oktober 2015 E.”
Nicht jede Ausreise oder Unterbringung im Ausland begründet per se eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung i.S.v. Art. 10 Abs. 2 BV. Kann die Weiterführung oder Vorbereitung der Behandlung von der Schweiz aus gewährleistet werden, spricht dies gegen eine erhebliche Beeinträchtigung und damit gegen einen Eingriff in Art. 10 Abs. 2 BV.
“Der pauschale Verweis auf die fehlende Verwurzelung in der Türkei und den niedrigen sozialen Status des Beschwerdeführers genügt nicht; namentlich werden damit keine medizinischen Hinderungsgründe vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer zurzeit in der Türkei nicht verwurzelt ist, liegt angesichts seiner jahrelangen Landesabwesenheit auf der Hand und macht den Neuaufbau eines sozialen Netzes überhaupt erst notwendig. Nachdem er dasselbe in der Schweiz geschafft hat, dürfte es ihm auch in der Türkei gelingen, wobei er auf die Unterstützung seiner Schwester zurückgreifen kann. Dem steht auch ein allfälliger Wechsel der Substitutionssubstanz in seiner Therapie nicht entgegen, hat doch die Vorinstanz dargelegt, dass die Weiterführung seiner Behandlung von der Schweiz aus vorbereitet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist keine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers im Fall der Ausreise ersichtlich; ein Verstoss gegen das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) liegt nicht vor.”
Bei Seuchen oder ansteckenden Krankheiten darf die persönliche Freiheit nur entzogen werden, um die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern und nur in der gesetzlich vorgesehenen Weise (Anschluss an Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK). Nach derselben Erwägung erfasst Art. 5 EMRK nicht blosse Beschränkungen der Bewegungsfreiheit.
“Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Einen vergleichbaren Schutz gewährt Art. 8 Ziff. 1 EMRK, in dem sich die Garantien der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV überschneiden (BGE 149 I 191 E. 5.1 mit Hinweisen). Artikel 5 Ziff. 1 EMRK gewährleistet jeder Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK nur mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, und auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Nicht von Art. 5 EMRK erfasst sind blosse Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (Urteil des EGMR Gahramanov gegen Aserbaidschan vom 15. Oktober 2013 [Nr. 26291/06] § 38).”
Beanstandungen der persönlichen Freiheit oder der körperlichen bzw. psychischen Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) müssen konkret darlegen, inwiefern die behaupteten Beeinträchtigungen mit einer Amtspflichtverletzung des Bundesrates oder einer sonstigen staatlichen Pflicht zusammenhängen. Pauschale Beispiele oder blosse Schilderungen von Vorfällen genügen nicht, wenn der Zusammenhang zur Pflichtverletzung nicht substanziiert aufgezeigt wird.
“Im Rahmen der pauschalen Ausführungen zur Widerrechtlichkeit wird schliesslich (einzig) auf die Klägerin B.________ spezifisch eingegangen (Klageschrift Rz. 219 und 289 ff.). Sie sei am 2. Februar 2022 auf dem Weg zum Tram wegen Nichtragens einer Maske trotz ärztlichen Attests von der Polizei grundlos verhaftet und inhaftiert worden und habe in diesem Zusammenhang Verletzungen erlitten. Inwiefern die diesbezüglich gerügte Verletzung der persönlichen Freiheit und körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) in Zusammenhang mit einer Amtspflichtverletzung des Bundesrates stehen soll, wird indes nicht substanziiert dargelegt. Soweit die Kläger diesen Zusammenhang generell im Erlass der bundesrätlichen Verordnungen sehen, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Dasselbe gilt sinngemäss für das Beispiel der Klägerin C.________: Hier rügen die Kläger eine Verletzung der psychischen Unversehrtheit (Klageschrift Rz. 273), da C.________ ohne Maske im öffentlichen Verkehr ständigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei, obschon sie über ein Maskenbefreiungsattest verfügt habe. Auch hier bleibt allerdings unklar, inwiefern es dabei um eine Pflichtverletzung durch den Bundesrat gehen soll.”
Die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken stellt nach der Rechtsprechung eine Einschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar. Das Grundrecht schützt insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung; hierzu zählt die Freiheit in der Auswahl der Bekleidung.
“Die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar (BGer 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4, bestätigt in 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6; so auch VGer ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2; VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 2.2; Cour de justice GE ACST/5/2021 vom 2. März 2021 E. 6d). Dieses Grundrecht schützt das Recht auf Selbstbestimmung sowie auf individuelle Lebensgestaltung und umfasst den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, ohne aber eine allgemeine Handlungsfreiheit zu vermitteln (BGE 138 IV 13 E. 7.1 S. 25). Art. 10 Abs. 2 BV bietet einen subsidiären Schutz, soweit eine Entfaltung der Persönlichkeit nicht bereits durch ein spezifisches Freiheitsrecht geschützt ist (BGE 123 I 296 E. 2b/bb S. 301). Nicht geschützt sind dagegen nebensächliche Wahl- und Betätigungsmöglichkeiten des Menschen (BGE 101 Ia 336 E. 7 S. 346 f., 97 I 45 E. 3 S. 49; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, N 1246 f.). Der Schutzbereich dieses weiten Grundrechts ist nach der kasuistischen Rechtsprechung des Bundesgerichts von Fall zu Fall zu konkretisieren (BGE 134 I 214 E.”
“Die Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, stellt eine Einschränkung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar (Urteil 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5, zur Publikation vorgesehen). Solche Einschränkungen sind zulässig unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV. Eine gesetzliche Grundlage liegt vor (vgl. E. 3 hiervor). Sodann liegt das Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus zu begrenzen, im öffentlichen Interesse (Urteile 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.5; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4; 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.3.1; jeweils zur Publikation vorgesehen). Dies gilt auch in Bezug auf die hier strittige Maskenpflicht, zumal auch an Schulen ein gewisses Übertragungsrisiko besteht (vgl. E. 5.3.5 hiernach und Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen). Näher zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit.”
“Die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken stellt nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts eine leichte Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar (BGer 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4, bestätigt in 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6; so auch VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2; VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 2.2; Genf, Cour de justice, ACST/5/2021 vom 2. März 2021 E. 6d). Dieses Grundrecht schützt das Recht auf Selbstbestimmung sowie auf individuelle Lebensgestaltung und umfasst den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, ohne aber eine allgemeine Handlungsfreiheit zu vermitteln (BGE 138 IV 13 E. 7.1 S. 25). Art. 10 Abs. 2 BV bietet einen subsidiären Schutz, soweit eine Entfaltung der Persönlichkeit nicht bereits durch ein spezifisches Freiheitsrecht geschützt ist (BGE 123 I 296 E. 2b/bb S. 301). Nicht geschützt sind dagegen nebensächliche Wahl- und Betätigungsmöglichkeiten des Menschen (BGE 101 Ia 336 S. 346 ff., 97 I 45 S. 49; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, N 1246 f.). Der Schutzbereich dieses weiten Grundrechts ist nach der kasuistischen Rechtsprechung des Bundesgerichts von Fall zu Fall zu konkretisieren (BGE 134 I 214 E. 5.1 S. 216). In den Schutzbereich fallen auch Bekleidungsvorschriften (vgl. VGE VG.2013.1 vom 3. Januar 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 2 S. 178 sowie auf Kley, Kutten, Kopftücher, Kreuze und Minarette religiöse Symbole im öffentlichen Raum, in: Pahud de Mortanges [Hrsg.], Religion und Integration aus der Sicht des Rechts, Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, Band 24, Zürich 2010, S. 229, 236 f.). Das Recht auf individuelle Lebensgestaltung beinhaltet dabei auch die Freiheit in der Auswahl der Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität.”
Kurzfristig und sachlich beschränkte Massnahmen (z. B. Identitätsfeststellungen, Anlegung einer Fussfessel während einer Verhandlung) können zulässig sein, da solche Eingriffe die Bewegungsfreiheit nur konkret und zeitlich begrenzt tangieren.
“Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, indem sie die Kontrolle und Feststellung der Identität des Beschwerdeführers im Sinne von § 21 PolG/ZH als zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig qualifizierte. Selbst wenn die damalige Nutzung des öffentlichen Grundes durch den Beschwerdeführer nicht als gesteigerter Gemeingebrauch eingestuft werden sollte (vgl. dazu BGE 135 I 302 E. 3.3 S. 309), war die Anwesenheit des Beschwerdeführers mit einem Transparent nämlich grundsätzlich geeignet, Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen und damit Personenansammlungen zu verursachen. Unter diesen Umständen weist es nicht auf eine rechtswidrige Ausübung amtlich verliehener Machtbefugnisse oder eine Nötigung hin, dass der Beschwerdegegner und seine Kollegin eine Personenkontrolle durchführten und die Identität des Beschwerdeführers feststellten. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass mit den hierzu ergriffenen, zeitlich und sachlich beschränkten Massnahmen (Kontrolle vor Ort und kurzzeitiges Verbringen des Beschwerdeführers zum nahegelegenen Polizeiposten) auf unverhältnismässige Weise in die Bewegungsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV) oder die Meinungsfreiheit (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 BV) des Beschwerdeführers eingriffen wurde (vgl. zur Verhältnismäs-sigkeit der Einschränkung dieser Freiheitsrechte Art. 36 Abs. 3 BV). Was die Einschränkung der Kameranutzung betrifft, macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend, dass das Vorgehen des Beschwerdegegners als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre, wenn der Versuch des Wegreissens der Kamera nicht als erstellt gelten kann. Im Übrigen ist selbst ein allfälliges rechtswidriges Handeln der Behörden nicht zwingend strafrechtlich relevant (vgl. Urteil 1C_3/2017 vom 14. März 2017 E. 4.4 mit Hinweis). Vorliegend bestehen keine objektiven Hinweise, dass der Beschwerdegegner den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der Nötigung erfüllt hat. So gibt es insbesondere keine Anhaltspunkte, dass er die Absicht oder Eventualabsicht hatte, sich oder einem Dritten (wie etwa seiner Arbeitskollegin) mit der Personenkontrolle und seinem Vorgehen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem Anderen (resp.”
“A., Zürich 2017, Art. 10, N. 19). Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausgeführt hat, tangiert die vorliegend zu beurteilende Fussfesselung des Beschwerdeführers während der Haftprüfungsverhandlung, welche ihm die Flucht verunmöglichen beziehungsweise erschweren soll, die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte Bewegungsfreiheit. Der verfassungs- und konventionsrechtliche Anspruch auf Freiheit wurde hingegen nicht beeinträchtigt, weshalb Art. 5 EMRK und Art. 9 UNO-Pakt II nicht zur Anwendung gelangen (Andreas Donatsch/ Bruno Keller, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, § 16 Rz. 1). Dass das Zwangsmassnahmengericht die körperliche Integrität durch den Vorgang der Fesselung zwar als ebenfalls tangiert, jedoch den Eingriff aus Zuständigkeitsgründen nicht als weiter zu prüfen beurteilte, hat der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht beanstandet. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).”
Dublin-Haft ist — wie jeder Freiheitsentzug — auf das für die Durchführung des Dublin-Verfahrens erforderliche Mass zu beschränken und so kurz wie möglich zu dauern; sie darf nicht länger dauern, als dies bei angemessener Handlungsweise erforderlich ist, um die notwendigen Verwaltungsverfahren zur Dublin-Überstellung mit der gebotenen Sorgfalt abzuschliessen.
“Die Schweiz hat die Haftregeln im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Art. 76a AIG (materielles Recht) und Art. 80a AIG (Verfahren) umgesetzt. Art. 76a Abs. 3 AIG konkretisiert die zeitlichen Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung (vgl. auch E. 4.2 hiernach). Daneben sieht Art. 76a Abs. 4 AIG eine Haft für renitente Personen vor, welche bis zu drei Monaten dauern kann (vgl. auch Urteile 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.3). Die Dublin-Haft hat - wie jeder Freiheitsentzug (vgl. Art. 31 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 36 BV) - so kurz wie möglich zu sein. Sie darf nicht länger dauern, als dies bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt im Hinblick auf die Dublin-Überstellung abschliessen zu können (vgl. Art. 28 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung; vgl. auch Urteile 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 3.3). Gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG wird die Haft beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.”
“Die Schweiz hat die Haftregeln im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Art. 76a AIG (materielles Recht) und Art. 80a AIG (Verfahren) umgesetzt. Art. 76a Abs. 3 AIG konkretisiert die zeitlichen Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung (vgl. auch E. 4.2 hiernach). Daneben sieht Art. 76a Abs. 4 AIG eine Haft für renitente Personen vor, welche bis zu drei Monaten dauern kann (vgl. auch Urteile 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.3). Die Dublin-Haft hat - wie jeder Freiheitsentzug (vgl. Art. 31 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 36 BV) - so kurz wie möglich zu sein. Sie darf nicht länger dauern, als dies bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt im Hinblick auf die Dublin-Überstellung abschliessen zu können (vgl. Art. 28 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung; vgl. auch Urteile 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 3.3). Gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG wird die Haft beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.”
Die Verwaltung darf die tatsächliche Ausübung des Stiftungszwecks verlangen und hierfür Prüfungen sowie Nachweise anordnen, wenn die steuerbefreiende Tätigkeit nur statutarisch besteht, tatsächlich aber nicht ausgeübt wird.
Eine allgemeine Maskenpflicht bei politischen Kundgebungen, an denen Abstände unter den Teilnehmenden kaum durchgehend eingehalten werden können, kann als leichte und damit zulässige Einschränkung der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV) angesehen werden.
“6 [Einkaufsläden/-zentren, Märkte]; 2C_8/- 2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.8.1 [Veranstaltungen und Betriebe]). Als rechtmässig beurteilte das Bundesgericht auch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV durch ein Veranstaltungsverbot von mehr als 10 bzw. 30 Perso- nen, wobei es die Maskenpflicht nicht mehr prüfte (zur Publikation vorgesehenes Urteil 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.9.2 und E. 3; vgl. auch die gemäss Me- dienmitteilung des Bundesgerichts vom 3. September 2021 öffentlich beratenen, aber noch nicht schriftlich begründeten Urteile 2C_290/2021 und 2C_308/2021 vom 3. September 2021 betreffend Beschränkung der Personenzahl an politi- schen Kundgebungen). - 8 - Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Bundesrat verordnete grundsätzliche Maskenpflicht bei einer politischen Kundgebung, an der unbeschränkt viele Per- sonen teilnehmen können und hinreichende Abstände unter den Teilnehmern kaum durchgehend eingehalten werden, als leichte Einschränkung der persönli- chen Freiheit nach Art. 10 BV und der Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV rechtmässig.”
Bei Haftprüfungen ist eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene Substantiierung des Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erforderlich; der Haftrichter muss ein solches Ersuchen prüfen, soweit ein real risk nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Haftgenehmigung darf bzw. muss nur dann verweigert werden, wenn die zugrunde liegende Anordnung offensichtlich unzulässig ist oder konkrete Unzumutbarkeitsgründe vorliegen, die einer Wegweisung entgegenstehen.
“Die Haftprüfung dient praxisgemäss nicht der Kontrolle des Wegweisungsentscheids oder von anderen die ausländische Person zur Ausreise verpflichtenden Anordnungen. Der Haftrichter hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Einwände bezüglich deren Rechtmässigkeit sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht (erstinstanzlich) durch den Haftrichter. Diesbezüglich muss die betroffene Person nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch an die zuständigen Behörden gelangen und hernach den entsprechenden Rechtsweg beschreiten. Nur wenn der Wegweisungs- bzw. der diesem zugrunde liegende Bewilligungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. praktisch geradezu willkürlich, erscheint darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann. Einer potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV (drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe) muss der Haftrichter Rechnung tragen, soweit der entsprechende Einwand konkret und auf den Einzelfall bezogen substanziiert begründet wird und eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib und Leben im Sinne eines "real risk" nicht ausgeschlossen werden kann (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 2.3.1 f. mit weiteren Hinweisen). Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Stadium der Haftprüfung aufgrund von Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG setzt voraus, dass in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogen Unzumutbarkeitsgründe vorliegen, welche einer Wegweisung entgegenstehen. In solchen Fällen hat der Haftrichter die Haftgenehmigung zu verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn nicht (mehr) rechtmässigen Anordnung nicht mit einem ausländerrechtlichen Freiheitsentzug sichergestellt werden darf (BGr, 24. November 2017, 2C_915/2017 E. 5.2.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist demgemäss klar und bezieht sich – auch wenn sie bei Haftfällen entwickelt wurde – generell auf die ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen und damit auch auf die Eingrenzung nach Art.”
Kantonale Aufsichtsbehörden können unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgebots einzelfallbezogene Weisungen zum Verhalten von Medizinalpersonen erlassen, soweit diese der Konkretisierung öffentlich‑rechtlicher Vorgaben (insbesondere der in Art. 40 MedBG verankerten Berufspflichten) dienen und damit dem Schutz des aus Art. 10 Abs. 2 BV fliessenden Selbstbestimmungsrechts der Patientinnen und Patienten Rechnung tragen. Ärztinnen und Ärzte sind insoweit von Gesetzes wegen teilweise grundrechtsgebunden.
“Dass das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers auch dem Privatrecht unterstehende Rechtsverhältnisse beschlägt, steht dem Erlass einer Feststellungsverfügung durch das Gesundheitsamt nicht von vornherein entgegen. Eine Aufsichtsbehörde kann den von ihr Beaufsichtigten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgebots auch darüber einzelfallbezogene Weisungen erteilen, wie sie sich in einer bestimmten privatrechtlichen Rechtsbeziehung zu verhalten haben, sofern die betreffenden Anordnungen der Konkretisierung öffentlich-rechtlicher Vorgaben dienen, an welche die Beaufsichtigten gebunden sind (vgl. BGE 136 II 457 E. 6.2 f.). In Zusammenhang mit der Aufsicht über Medizinalpersonen sind als derlei öffentlich-rechtliche Vorgaben namentlich die in Art. 40 MedBG statuierten Berufspflichten relevant. Aufgrund der in Art. 40 lit. c MedBG verankerten Pflicht der Ärztinnen und Ärzte, die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren, können sich Anordnungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 41 Abs. 2 Satz 1 MedBG) nach dem Gesagten auch auf die Rechtsfolgen einer bestimmten Ausübung des aus Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessenden Rechts der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung im privatrechtlichen Behandlungsverhältnis beziehen (vgl. zur ärztlichen Berufspflicht zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Patientinnen und Patienten etwa YVES DONZALLAZ, Traité de droit medical, Bd. II, 2021, N. 5483; VIRGILIA RUMETSCH, Medizinalberufegesetz [MedBG], in: Gesundheitsrecht, SBVR Bd. VIII/1, 2. Aufl. 2023, N. 543). Ärztinnen und Ärzte nehmen im Rahmen privatrechtlicher Behandlungsverhältnisse zwar keine staatlichen Aufgaben wahr; sie agieren hier aber dennoch von Gesetzes wegen teilweise grundrechtsgebunden (vgl. in diesem Kontext Art. 35 BV; zum Gesetzgeber als Adressaten grundrechtlicher Schutzpflichten z.B. KIENER / KÄLIN / WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 4 N. 21-26).”
“Denn SAMW und FMH teilten dieses Verständnis nicht. Mit ihrem Verhalten suggerierten sie vielmehr, dass ihre privat verfassten Ethik-Richtlinien verbindlicher Teil der ärztlichen Berufspflichten seien (Beschwerde Rz. 25 f.). Dies berge die Gefahr, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den jeweiligen Ärztinnen oder Ärzten untergraben werde oder die unter standesrechtlichen Sanktionsdrohungen stehende Ärzteschaft Hemmungen habe, seinen klar geäusserten Willen zu respektieren. Er will (Rechts-)Sicherheit darin, dass seine «Abwahl» respektiert wird, ohne dass den ausführenden Ärztinnen und Ärzten nachteilige Folgen drohen; auf ihn als Patient soll die «SAMW-Zwangsethik» nie für irgendeinen medizinischen Entscheid hinzugezogen werden (Beschwerde Rz. 21, 45 und passim). Anspruch auf Schaffung der geforderten Rechtssicherheit ergibt sich nach Auffassung des Beschwerdeführers auch aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), aus verschiedenen Grundrechten (Selbstbestimmungsrecht nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK; Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK) sowie aus den Verfahrensgarantien nach Art. 6 und 13 EMRK und Art. 29 ff. BV (Beschwerde Rz. 47 ff.). Vor diesem Hintergrund rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanzen erklärten die kantonale Aufsichtsbehörde zu Unrecht für unzuständig, seine Feststellungsanträge zu behandeln. Ihre Weigerung verletze Art. 1 Abs. 1 GesG und Art. 41 MedBG (Beschwerde Rz. 56 ff.) sowie Art. 29 ff. BV, Art. 6 und 13 EMRK (Beschwerde Rz. 56 ff.). 2.5 Vorab lässt sich zum Verhältnis zwischen den Berufspflichten nach Art. 40 MedBG und den SAMW-Richtlinien Folgendes festhalten: Es ist evident, dass diese Richtlinien keine Gesetzeskraft haben. Das MedBG enthält keine Ermächtigung zu ergänzender Rechtsetzung im Bereich der ärztlichen Berufspflichten durch Private. Könnten Normen in diesem Kontext überhaupt als so unwichtig bezeichnet werden, dass Regelwerke wie die SAMW-Richtlinien allenfalls als objektives Recht gelten könnten (vgl.”
Für eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV (Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung) ist nach der zitierten Rechtsprechung typischerweise die absichtliche Zufügung körperlichen oder seelischen Leids von besonderer Intensität erforderlich. Als Indikatoren für diese besondere Intensität werden etwa extreme Schmerzen, Ohnmachtsgefühle oder Demütigung genannt. Fehlen derartige Anhaltspunkte, sprechen die Umstände nicht für eine Verletzung des Folter- bzw. Unmenschlichkeitsverbots.
“Der Rekurrent rügt weiter ohne nähere Begründung eine Verletzung des Verbots der Folter gemäss Art. 3 EMRK, wonach niemand einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Inhaltlich deckungsgleich mit Verboten in internationalen Menschenrechtsdokumenten bedeutet Folter die absichtliche Beifügung körperlichen oder seelischen Leids zur Erzwingung eines Verhaltens (Geständnis, Aussage). Als grausam, unmenschlich oder erniedrigend gilt eine Behandlung oder Bestrafung, bei der absichtlich körperliches oder seelisches Leid von besonderer Intensität zugefügt wird. Indikatoren für die besondere Intensität sind extreme Schmerzen, Ohnmachtsgefühle oder Demütigung. Die Folter ist ein Sonderfall dieser Behandlung, in der sich typischerweise alle drei Faktoren kombiniert finden (vgl. Tschentscher, in: Ehrenzeller et al., St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 N 59 ff.). Für eine derartige Verletzung des Rechts des Verbots der Folter (Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK) sind vorliegend ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.”
Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) dar. Sie muss als ultima ratio angesehen werden und verhältnismässig sein; insoweit sind insbesondere Geeignetheit und Erforderlichkeit der Massnahme zu prüfen.
“Schliesslich muss die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ver- hältnismässig sein. Die fürsorgerische Unterbringung ist ein schwerer Eingriff in die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Grundrecht der persönlichen Frei- heit (Art. 10 BV; Art. 5 EMRK; vgl. BGE 143 III 189 E. 3.2). Sie muss stets ultima ratio bleiben. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiederer- langung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Bes- serung des Zustandes ausgeschlossen, muss die Massnahme die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschen- würdiges Leben zu sichern. Zu prüfen ist dabei auch die Geeignetheit der Einrich- tung (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatori- schen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Ferner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Ver- fügung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme).”
“Die fürsorgerische Unterbringung ist ein schwerer Eingriff in die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV; Art. 5 EMRK; vgl. BGE 143 III 189 E. 3.2). Sie muss stets ultima ratio bleiben. Die Beschwerdeführerin ist nun bereits seit mehr als sechs Monaten in fürsorgeri- scher Unterbringung und abstinent. Sie gibt in dieser Verfassung (konstant) kund (vgl. auch act. 26/9), dass sie zu Hause leben will. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin diesen Willen im klaren Bewusstsein (vgl. zum geistigen Zustand der Beschwerdeführerin act. 4/5 S. 2 unten; act. 4/15 und act. 12) und auch im Wissen trifft, dass sie wieder Trinken wird. Weiter dient die fürsorgerische Unterbringung vorliegend nicht einer Behandlung im Sinne einer therapeutischen Gesundheitsverbesserung. Der zweitinstanzliche Gutachter er- läuterte, die Weiterführung der erforderlichen Medikation und die ausserhalb ex- zessiver Konsumphasen erforderliche Behandlung und Betreuung der Beschwer- deführerin könne ohne weiteres auch durch eine hochfrequente und professionel- le ambulante Pflege sichergestellt werden (act.”
Keine Verletzung von Art. 10 BV: Die Bearbeitung der Personendaten erfolgte datenschutzkonform, sodass die persönliche Freiheit des Betroffenen gewahrt wurde.
“Nach dem Gesagten verstiess die Vorinstanz bei der Bearbeitung der Personendaten des Beschwerdeführers nicht gegen das Datenschutzgesetz; sie wahrte die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers. Eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV) und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) liegen nicht vor.”
Kommt das Zwangsmassnahmengericht zu keiner Untersuchungshaft und ordnet die Behörde unverzügliche Freilassung an, kann die Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung Beschwerde führen. Rechtsmittel nach Art. 387 StPO haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; die Rechtsmittelinstanz kann jedoch nach Art. 388 StPO die erforderlichen unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen treffen. Nach Art. 388 Bst. b StPO gehört hierzu ausdrücklich die Anordnung von Haft, wodurch die sofortige Freilassung vorübergehend verhindert werden kann, um den Fortgang des Verfahrens zu sichern.
“Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine beschuldigte Person gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich freizulassen ist, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft nicht anordnet. Dieses Recht auf unverzügliche Freilassung ergibt sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), welches gestützt auf die Art. 31 BV und Art. 5 EMRK in strafrechtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Verfügt das Zwangsmassnahmengericht die sofortige Freilassung, obwohl nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Haftgrund nach Art. 221 StPO besteht, kann das die Fortführung des Strafverfahrens erschweren oder gar vereiteln. Um dies zu verhindern, besteht ein Interesse, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Beschwerde an die Beschwerdeinstanz nach Art. 393 StPO zumindest vor-übergehend die Freilassung verhindern kann. Strafprozessuale Rechtsmittel haben nach Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. Diese trifft in Anwendung von Art. 388 StPO die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Hierzu gehört nach ausdrücklicher Vorschrift von Art. 388 Bst. b StPO die Anordnung von Haft.”
Das Bundesgericht hat die Statuierung von Maskenpflichten als verhältnismässig beurteilt. Vor diesem Hintergrund ist die vom Bundesrat verordnete Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, in denen Abstände kaum durchgehend eingehalten werden können und die Rückverfolgbarkeit nicht sichergestellt ist, als leichte Einschränkung der persönlichen Freiheit nach Art. 10 BV rechtmässig.
“Zur Frage der Rechtmässigkeit einer Maskenpflicht ist sodann der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bereits mehrfach die Rechtmässigkeit der Statuierung einer Maskenpflicht in kantonalen Verord- nungen beurteilte und diese als verhältnismässig bezeichnete (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4 f. [zur Publikation vorgese- hen; betreffend Geschäfte und Supermärkte], 2C_108/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.8 [betreffend Gastronomiebetriebe], 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6 [betreffend Einkaufsläden/-zentren, Märkte] und 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.8.1 [betreffend Veranstaltungen und Betriebe]). Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Bundesrat verordnete (grundsätzliche) Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, in denen hinreichende Abstände unter den Passagieren kaum durchgehend eingehalten werden können und die Rückverfolgbarkeit nicht si- chergestellt ist, als leichte Einschränkung der persönlichen Freiheit nach Art. 10 BV rechtmässig. - 10 - 3.3.4. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten der Beschwerde- gegnerin 1 steht sodann in Einklang mit den vorstehend erwähnten Vorgaben ih- rer Arbeitgeberin und den Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit. 3.3.5. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegne- rin 1 aufgrund von Art. 17 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG) nicht berechtigt gewesen sei, Einsicht in ein ärztliches Attest betreffend Befreiung von der Mas- kenpflicht zu nehmen, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Die SBB, welche mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, gilt zwar datenschutzrechtlich als Bun- desorgan (vgl. Art. 3 lit. h DSG). Jedoch wird mit den Passagieren ein privatrecht- licher Transportvertrag abgeschlossen und stellt die Datenbearbeitungen im Zu- sammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Transportvertrags grund- sätzlich ein privatrechtliches Handeln dar (B RÜHLMANN/SCHÜEPP, Information, Einwilligung und weitere Brennpunkte im [neuen] Schweizer Datenschutzrecht, jusletter vom 15.”
Das alleinige Fortführen einer medizinischen Therapie im Ausland begründet nicht automatisch Schutz nach Art. 10 Abs. 2 BV. Es muss dargelegt werden, dass durch die Ausreise eine konkrete und erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit entsteht.
“Der pauschale Verweis auf die fehlende Verwurzelung in der Türkei und den niedrigen sozialen Status des Beschwerdeführers genügt nicht; namentlich werden damit keine medizinischen Hinderungsgründe vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer zurzeit in der Türkei nicht verwurzelt ist, liegt angesichts seiner jahrelangen Landesabwesenheit auf der Hand und macht den Neuaufbau eines sozialen Netzes überhaupt erst notwendig. Nachdem er dasselbe in der Schweiz geschafft hat, dürfte es ihm auch in der Türkei gelingen, wobei er auf die Unterstützung seiner Schwester zurückgreifen kann. Dem steht auch ein allfälliger Wechsel der Substitutionssubstanz in seiner Therapie nicht entgegen, hat doch die Vorinstanz dargelegt, dass die Weiterführung seiner Behandlung von der Schweiz aus vorbereitet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist keine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers im Fall der Ausreise ersichtlich; ein Verstoss gegen das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) liegt nicht vor.”
Bei Vorliegen schwerer Straftvorwürfe kann bereits ein geringerer Nachweis konkreter Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr genügen, sodass Einschränkungen von Besuchs- und Telefonbewilligungen gerechtfertigt sein können. Fehlen hingegen konkrete Hinweise auf kollusionsgefährdende Handlungen oder Absichten, kann die Anordnung solcher Beschränkungen das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV) verletzen.
“________ derzeit noch unklar und wäre lediglich eine allgemeine Absprache jedoch nicht eine Absprache in Bezug auf konkrete Vorwürfe möglich gewesen. Zu beachten ist ausserdem, dass es sich vorliegend um schwere Vorwürfe, nämlich des Menschenhandels (Art. 182 StGB) und der Förderung der Prostitution (Art. 195 Bst. c StGB), handelt. Es wird den Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, in D.________ illegale Prostitutionsdienste angeboten zu haben und die betroffenen Frauen im Ausland angeworben und sie in der Folge in der Schweiz zu sexuellen Dienstleistungen gezwungen zu haben. Ausserdem ist die Rolle von E.________ derzeit noch äusserst unklar und bedarf weiterer Ermittlungen. Es können somit noch keine hohen Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr gestellt werden. Zusammenfassend ist in Anbetracht sämtlicher Umstände von einer Kollusionsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass mildere Massnahmen als der Widerruf der Besuchs- und Telefonbewilligung hätten getroffen werden müssen, was auch nicht ersichtlich ist. Es liegt demnach keine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV, Art. 5 EMRK), des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) oder von Art. 235 StPO vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.”
“________ derzeit noch unklar und wäre lediglich eine allgemeine Absprache jedoch nicht eine Absprache in Bezug auf konkrete Vorwürfe möglich gewesen. Zu beachten ist ausserdem, dass es sich vorliegend um schwere Vorwürfe, nämlich des Menschenhandels (Art. 182 StGB) und der Förderung der Prostitution (Art. 195 Bst. c StGB), handelt. Es wird den Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, in D.________ illegale Prostitutionsdienste angeboten zu haben und die betroffenen Frauen im Ausland angeworben und sie in der Folge in der Schweiz zu sexuellen Dienstleistungen gezwungen zu haben. Ausserdem ist die Rolle von E.________ derzeit noch äusserst unklar und bedarf weiterer Ermittlungen. Es können somit noch keine hohen Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr gestellt werden. Zusammenfassend ist in Anbetracht sämtlicher Umstände von einer Kollusionsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass mildere Massnahmen als der Widerruf der Besuchs- und Telefonbewilligung hätten getroffen werden müssen, was auch nicht ersichtlich ist. Es liegt demnach keine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV, Art. 5 EMRK), des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) oder von Art. 235 StPO vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.”
“Monaten unbestrittenermassen ohne Kontrolle frei kommunizieren konnte und bis zum 7. Dezember 2022 mit keinem Wort akute Kollusionsgefahr zwischen den beiden geltend gemacht bzw. festgestellt worden sei. Es erscheine daher mehr als fraglich, dass am 5. Dezember 2022 eine neue Kollusionsgefahr geltend gemacht werden könne. Es müsste mindestens Hinweise darauf geben, dass der Beschwerdeführer und/oder sein Sohn ab diesem Datum konkrete Kollusionshandlungen vorgenommen haben bzw. beabsichtigten (wie etwa Zerstörung/Verschleierung etc. von Beweismitteln). Eine solche konkrete Gefahr werde aber nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Es würden gerade mal drei Beweismittel genannt, welche kollusionsgefährdet sein sollen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern betreffend diese Beweismittel eine Kollusionsgefahr bestehen solle. Die angefochtene Verfügung verletze das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV, Art. 5 EMRK), das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) sowie Art. 235 StPO.”
Gegen kantonale Wegweisungsentscheide steht weggewiesenen ausländischen Personen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sie sich auf den Schutz des Lebens berufen (Art. 10 Abs. 1 BV / Art. 2 EMRK) und dadurch unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse i.S. von Art. 115 lit. b BGG geltend machen. Die diesbezüglichen Rügen sind nach der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht rechtsgenügend, klar, detailliert und, soweit möglich, belegt vorzutragen.
“Anträge betreffend die vorläufige Aufnahme sind direkt an das SEM zu richten (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG) und das Beschwerdeverfahren fällt in den Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Urteile 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.2 f.; 2C_668/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.2). Im Übrigen besteht im kantonalen ausländerrechtlichen Verfahren kein Rechtsanspruch darauf, dass die zuständige kantonale Behörde beim SEM eine vorläufige Aufnahme beantragt (BGE 137 II 305 E. 3.2; vgl. auch das Urteil 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings steht gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich die betroffene ausländische Person dabei auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (so namentlich den Schutz des Lebens [Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK]; das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK]; das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht [Art. 25 Abs. 3 BV]; oder das Gebot, Flüchtlinge nicht in einen Staat auszuschaffen oder auszuliefern, in dem sie verfolgt werden [Art. 25 Abs. 2 BV]; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; unter vielen die Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.3). Auch die Verletzung von Verfahrensgarantien kann geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn sie einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2 und 3.2; Urteile 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). Die entsprechenden Rügen müssen in einer der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht genügenden Weise vorgebracht werden (Art. 115 lit.”
“Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Wegweisung wendet, erhebt er zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; Art. 113 ff. BGG). Diese ist zulässig, soweit sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Derartige Rechte sind etwa der Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 EMRK), das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK) oder das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem der betroffenen Person Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Rügen müssen jeweils rechtsgenügend begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 1.3). Der Beschwerdeführer rügt keines der erwähnten besonderen verfassungsmässigen Rechte als verletzt, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen nicht weiter einzugehen ist.”
“Wird das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen durch die Vorinstanz verneint, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Zu denken ist dabei etwa an den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV / Art. 2 EMRK) oder an das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV / Art. 3 EMRK; vgl. zum Ganzen BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2C_670/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.1; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 149 I 66). Die entsprechenden Rügen müssen indessen rechtsgenüglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insoweit, als eine solche Rüge anhand der Erwägungen der Vorinstanz klar, detailliert und, falls möglich, belegt vorgetragen wird (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer berufen sich in Zusammenhang mit der subeventualiter beantragten vorläufigen Aufnahme bzw. dem Wegweisungsvollzug auf Art. 3 EMRK, beschränken sich jedoch - wie schon vor der Vorinstanz - im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers 2 nach Israel aufgrund seiner palästinensischen Herkunft menschenrechtswidrig wäre.”
“Unzulässig ist die vom Beschwerdeführer gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Die von ihm geltend gemachten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Anspruch auf rechtliches Gehör, Willkür) sind im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen (Art. 113 i.V.m. Art. 95 lit. a und lit. b BGG; BGE 138 V 67 E. 2.2; 136 II 5 E. 1.4; Urteil 2C_339/2018 vom 16. November 2018 E. 2.1). Zwar können weggewiesene Personen gegen einen kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen; dies gilt indessen nur, wenn sich ihre Beschwerde in vertretbarer Weise auf besondere verfassungsmässige Rechte stützt (vgl. BGE 137 II 305 ff.: Schutz des Lebens [Art. 2 EMRK/Art. 10 Abs. 1 BV]; Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art. 3 EMRK/Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 25 Abs. 3 BV], Non-Refoulement [Art. 25 Abs. 2 BV] usw.). Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf solche; er legt nicht dar, welche besonderen verfassungsmässigen Rechte seine mit dem negativen Bewilligungsentscheid verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) missachten würde. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.”
Bei einer Ausländerausweisung bzw. Ausschaffungshaft ist zu prüfen, ob die Freiheitsbeschränkung gesetzlich gestützt und verhältnismässig ist. Erforderlich ist die Haft nur, wenn sie geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung durchzusetzen, und wenn andere, mildere Massnahmen im konkreten Fall nicht wirksam erscheinen (z. B. Eingrenzung, freiwillige Ausreise). Die Haft stellt ein letztes Mittel dar; sie muss subsidiär eingesetzt, zeitlich eng begrenzt und so kurz wie möglich gehalten werden. Zudem besteht in der Durchsetzung der Entfernungsmassnahme ein erhebliches öffentliches Interesse.
“Die Haft erweist sich somit als geeignet und auch erforderlich, da vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, dass mildere Mittel wie die Eingrenzung den Wegweisungsvollzug nicht sicherzustellen vermögen bzw. sich zum Vornherein als untauglich erweisen (VGr, 21. Juni 2022, VB.2022.00300, E. 3.5.3; VB.2022.00237, E. 3.4.3; Andreas Zünd in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 75 N. 5). Die ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23). Dieses öffentliche Interesse ist sodann erhöht, da der Beschwerdeführer wiederkehrend straffällig geworden ist. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht mit Blick auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV im Erhalt seiner (Bewegungs-)Freiheit und der ungehinderten Pflege seiner Kontakte. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil erwog, vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen, namentlich, weil dieser gemäss seinen eigenen Aussagen nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren, seine Eingrenzung missachtete und seine Mitwirkungspflichten nur ungenügend wahrnahm respektive zeitweilig als verschwunden galt. 4.5 Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Das Migrationsamt treibt das Verfahren betreffend die Rückführung voran; namentlich wurde ein Ausreisegespräch für den 15. Mai 2024 angesetzt. Dass die notwendigen Vorkehren zügig vorangetrieben werden, stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert in Abrede. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs.”
“2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2022 resp. Wegweisungsverfügung des SEM vom 9. Juni 2022). 4.3 Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Da dieser Haftgrund gegeben ist (s. sogleich unten), erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer wurde wegen einfachen Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 StGB verurteilt. Demgemäss hat die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG zu Recht bejaht. 4.4 Die Haft muss sodann verhältnismässig sein, was der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK sowie Art. 10 Abs. 2 BV bestreitet. Er bringt namentlich vor, die Vorinstanz habe keine milderen Massnahmen geprüft. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, missachtete der Beschwerdeführer mehrfach die ihm auferlegte Eingrenzung. Die Haft erweist sich somit als geeignet und auch erforderlich, da vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, dass mildere Mittel wie die Eingrenzung den Wegweisungsvollzug nicht sicherzustellen vermögen bzw. sich zum Vornherein als untauglich erweisen (VGr, 21. Juni 2022, VB.2022.00300, E. 3.5.3; VB.2022.00237, E. 3.4.3; Andreas Zünd in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 75 N. 5). Die ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc.”
“Die entsprechenden Anforderungen an die ausländerrechtliche Festhaltung ergeben sich aus dem Haftzweck, aus Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV), aber auch aus der für die Schweiz im Rahmen des Schengen-Besitzstands anwendbaren "Rückführungsrichtlinie" (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98 ff.) : Diese geht grundsätzlich vom Vorrang der freiwilligen Ausreise aus (vgl. Art. 7 RL 2008/115/EG). Machen die Mitgliedstaaten - als "letztes Mittel" - von Zwangsmassnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Massnahmen verhältnismässig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Erforderlichen hinausgehen. Sie müssen nach dem einzelstaatlichen Recht im Einklang mit den Grundrechten und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Personen erfolgen (Art. 8 Abs. 4 RL 2008/115/EG). Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren hängig ist, können nur in Haft genommen werden, wenn im konkreten Fall keine anderen, milderen Zwangsmassnahmen wirksam erscheinen; die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl.”
Gegen eine kantonale Wegweisung kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde insofern erhoben werden, als die betroffene ausländische Person sich auf den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV) beruft und dadurch unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG geltend macht. Solche Rügen müssen rechtsgenügend und qualifiziert substanziiert vorgetragen werden.
“Zwar stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen; mangels Rechtsanspruchs in der Sache (vgl. Art. 115 lit. b BGG) wären in deren Rahmen allerdings ausschliesslich Rügen betreffend Parteirechte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 1.2; 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 3 mit Hinweisen). Solche Rügen trägt die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. Ebenfalls unzulässig ist die vorliegende Beschwerde, soweit sie gegen die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz gerichtet ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Zwar stünde wiederum die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen; dies würde aber voraussetzen, dass sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Zu denken ist dabei etwa an den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV, Art. 2 EMRK) oder an das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK; Urteil 2C_150/2024 vom 25. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 1.3.3; vgl. zum Ganzen auch BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 149 I 66). Derlei Vorbringen enthält die Beschwerdeschrift nicht.”
“Wird das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen durch die Vorinstanz verneint, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Zu denken ist dabei etwa an den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV / Art. 2 EMRK) oder an das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV / Art. 3 EMRK; vgl. zum Ganzen BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2C_670/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.1; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 149 I 66). Die entsprechenden Rügen müssen indessen rechtsgenüglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insoweit, als eine solche Rüge anhand der Erwägungen der Vorinstanz klar, detailliert und, falls möglich, belegt vorgetragen wird (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer berufen sich in Zusammenhang mit der subeventualiter beantragten vorläufigen Aufnahme bzw. dem Wegweisungsvollzug auf Art. 3 EMRK, beschränken sich jedoch - wie schon vor der Vorinstanz - im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers 2 nach Israel aufgrund seiner palästinensischen Herkunft menschenrechtswidrig wäre.”
“Anträge betreffend die vorläufige Aufnahme sind direkt an das SEM zu richten (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG) und das Beschwerdeverfahren fällt in den Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Urteile 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.2 f.; 2C_668/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.2). Im Übrigen besteht im kantonalen ausländerrechtlichen Verfahren kein Rechtsanspruch darauf, dass die zuständige kantonale Behörde beim SEM eine vorläufige Aufnahme beantragt (BGE 137 II 305 E. 3.2; vgl. auch das Urteil 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings steht gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich die betroffene ausländische Person dabei auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (so namentlich den Schutz des Lebens [Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK]; das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK]; das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht [Art. 25 Abs. 3 BV]; oder das Gebot, Flüchtlinge nicht in einen Staat auszuschaffen oder auszuliefern, in dem sie verfolgt werden [Art. 25 Abs. 2 BV]; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; unter vielen die Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.3). Auch die Verletzung von Verfahrensgarantien kann geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn sie einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2 und 3.2; Urteile 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). Die entsprechenden Rügen müssen in einer der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht genügenden Weise vorgebracht werden (Art. 115 lit.”
Art. 10 BV verhindert eine Rückschaffung nur in ganz ausserordentlichen Fällen, namentlich wenn eine konkrete Lebensgefahr vorliegt. Besteht die Krankheit oder gesundheitliche Beeinträchtigung und ist deren Behandlung im Herkunftsstaat möglich bzw. grundsätzlich gewährleistet, steht Art. 10 BV der Wegweisung regelmässig nicht entgegen.
“Gemäss Art. 10 BV (Recht auf Leben und persönliche Freiheit) hat jeder Mensch unter anderem das Recht auf Leben (Abs. 1) sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Abs. 2). Die gesundheitlichen Aspekte sind jedoch vorliegend bereits im Rahmen der Prüfung von Art. 8 EMRK berücksichtigt worden. Art. 10 BV vermag nur unter ganz ausserordentlichen Umständen den Rechtsweg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu öffnen, soweit überhaupt ein potentieller Aufenthaltsanspruch besteht, nämlich wenn eine konkrete Lebensgefährdung vorliegt (vgl. Urteile 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 5.2; 2C_638/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.2; 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.1/3.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausserdem kann Art. 10 BV im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zum Tragen kommen, wenn der Wegweisungsvollzug angefochten wird (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG e contrario, Art. 113, Art. 116 BGG). Vorliegend steht jedoch nicht der Wegweisungsvollzug zur Diskussion, weshalb auf die in diesem Zusammenhang als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmende Beschwerde schon deshalb nicht einzutreten ist. Abgesehen davon wären auch hier die materiellen Anforderungen bezüglich Gesundheitsgefährdung nicht erreicht (BGE 137 II 305 E. 3.3/4.3; Urteil 2C_638/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.2/2.3). Die Rüge der Verletzung von Art. 10 BV erweist sich damit als unbegründet.”
“Auch soweit der Beschwerdeführer - ohne dies mit Belegen beweismässig näher zu konkretisieren - geltend macht, ihm sei eine Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (E. 6.3.2) sind nicht derart, dass sie nicht auch in Serbien behandelt werden könnten. Dass der Zugang zur medizinischen Versorgung in Serbien im Vergleich zur Schweiz allenfalls erschwert ist, genügt jedenfalls nicht, um einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu begründen. Ohne Beweiswert ist diesbezüglich der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Behandlung einer ischmäischen Kardyopathie in Serbien. Mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann auch nicht von einer Art. 2 und 3 EMRK sowie Art. 10 BV verletzenden und damit unzumutbaren Rückweisung ausgegangen werden, sofern die diesbezüglichen Rügen überhaupt als hinreichend substanziiert zu erachten sind (E. 2.1).”
Bei einem mutmasslichen Tötungsdelikt begründet Art. 10 Abs. 1 BV nach der zitierten Rechtsprechung einen Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung. Vor diesem Hintergrund stehen den Angehörigen die nach StPO einem Opfer zustehenden Rechte zu; der in Art. 117 Abs. 3 StPO verwendete Begriff «Zivilansprüche» ist im genannten Kontext so auszulegen, dass darunter die aus der mutmasslichen Straftat resultierenden Haftungsansprüche fallen, unabhängig davon, ob deren Grundlage zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist.
“Die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO (neben weiteren) als Opfer. Machen die Angehörigen des Opfers (dazu gehören namentlich seine Eltern, Art. 116 Abs. 2 StPO) Zivilansprüche gel- tend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). 2. Als Mutter von †B._____ stehen der Beschwerdeführerin somit dieselben Rechte zu wie einem allfälligen Opfer, soweit sie Zivilansprüche geltend machen will. Die Beschwerdeführerin beantragt in der vorliegenden Beschwerde "Satisfak- tion" für den schmerzlichen Verlust ihres Kindes bzw. Schadenersatz und Genug- tuung von einer an Korruption nicht zu überbietenden Schweiz (Urk. 2 S. 6). Sol- che ihrer Natur nach wohl öffentlich-rechtliche Forderungen können im Grundsatz nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer Urteil 6B_871/2020 vom 22.09.2020 E. 3.1). Unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) sowie des aus Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruchs auf eine wirksame und vertiefte amtli- - 4 - che Untersuchung im Falle eines mutmasslichen Tötungsdelikts ist allerdings der in Art. 117 Abs. 3 StPO verwendete Begriff "Zivilansprüche" in dem Sinne auszu- legen, dass darunter die aus der mutmasslichen Straftat resultierenden "Haf- tungsansprüche" zu verstehen sind, unabhängig davon, ob die Haftungsgrundla- ge zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist (ZR 117 [2018] Nr. 39, insb. mit Verweis auf BGE 135 I 113 E. 2.1 und E. 2.2). Nach dem Gesagten ist die Be- schwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde gegen die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung als legitimiert zu betrachten. 3. Die Beschwerdeführerin stellt u.a. den (Eventual-)Antrag, es sei der Leich- nam von †B._____ für die Einholung eines Privatgutachtens freizugeben (Rechts- begehren Ziff. 6 [Urk. 2 S. 1]; vgl. oben Ziff. I. 2). Diesbezüglich fehlte es ihr in prozessualer Hinsicht bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde an einem Rechtsschutzinteresse bzw.”
Bei ausländerrechtlicher Festhaltung ist dem Vorrang milderer Mittel Rechnung zu tragen (z.B. freiwillige Ausreise). Haft ist nur zulässig, wenn im konkreten Fall keine anderen, milderen Zwangsmassnahmen wirksam erscheinen; die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein.
“Die entsprechenden Anforderungen an die ausländerrechtliche Festhaltung ergeben sich aus dem Haftzweck, aus Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV), aber auch aus der für die Schweiz im Rahmen des Schengen-Besitzstands anwendbaren "Rückführungsrichtlinie" (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98 ff.) : Diese geht grundsätzlich vom Vorrang der freiwilligen Ausreise aus (vgl. Art. 7 RL 2008/115/EG). Machen die Mitgliedstaaten - als "letztes Mittel" - von Zwangsmassnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Massnahmen verhältnismässig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Erforderlichen hinausgehen. Sie müssen nach dem einzelstaatlichen Recht im Einklang mit den Grundrechten und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Personen erfolgen (Art. 8 Abs. 4 RL 2008/115/EG). Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren hängig ist, können nur in Haft genommen werden, wenn im konkreten Fall keine anderen, milderen Zwangsmassnahmen wirksam erscheinen; die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl.”
Polizeiliche Bild- und Tonaufnahmen sowie Foto‑ und Videomaterial, das bei Internetfahndungen verwendet wird, fallen in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 13 BV ist daneben parallel zu prüfen. Auch Personen im öffentlichen Raum können sich auf diesen Schutz berufen. Staatliche Aufzeichnungen in Wort, Bild oder Ton sind nicht ohne Weiteres hinzunehmen und bedürfen einer rechtlichen Rechtfertigung.
“Der Beschwerdeführer macht weiter einen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre sowie auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geltend. Gemäss diesen Bestimmungen hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Art. 13 Abs. 2 BV bestimmt, dass jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat, worunter auch das Recht am eigenen Bild fällt. Art. 13 BV überschneidet sich teilweise mit dem in Art. 10 Abs. 2 BV verankerten Recht auf persönliche Freiheit, weshalb die Schutznormen parallel zu prüfen sind; Art. 8 EMRK unterscheidet nicht zwischen dem Recht auf Privatsphäre und persönlicher Freiheit (Künzli, a.a.O. S. 58 f.). Auch wer sich in der Öffentlichkeit aufhält, kann sich auf sein Recht auf Privatsphäre berufen. Das Begehen einer Straftat ist ein typischer Fall für das Interesse einer Person am "Recht, allein gelassen zu werden". Privatpersonen müssen nicht hinnehmen, dass sie durch staatliche Organe in Wort, Bild oder Ton aufgezeichnet werden. Das bei der Internetfahndung verwendete Foto- und Videomaterial fällt in den Schutzbereich dieser Normen, ebenso polizeiliche Erkennungsmassnahmen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, Rz. 390a; Breitenmoser, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 13 BV N 18, 20; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 185; Künzli, a.a.O. S. 49 f.; vgl. BGE 145 IV 42 E. 4.2; BGer 6B_908/2018 vom 7.”
“Der Beschwerdeführer macht weiter einen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre sowie auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geltend. Gemäss diesen Bestimmungen hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Art. 13 Abs. 2 BV bestimmt, dass jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat, worunter auch das Recht am eigenen Bild fällt. Art. 13 BV überschneidet sich teilweise mit dem in Art. 10 Abs. 2 BV verankerten Recht auf persönliche Freiheit, weshalb die Schutznormen parallel zu prüfen sind; Art. 8 EMRK unterscheidet nicht zwischen dem Recht auf Privatsphäre und persönlicher Freiheit (Künzli, a.a.O. S. 58 f.). Auch wer sich in der Öffentlichkeit aufhält, kann sich auf sein Recht auf Privatsphäre berufen. Das Begehen einer Straftat ist ein typischer Fall für das Interesse einer Person am "Recht, allein gelassen zu werden". Privatpersonen müssen nicht hinnehmen, dass sie durch staatliche Organe in Wort, Bild oder Ton aufgezeichnet werden. Das bei der Internetfahndung verwendete Foto- und Videomaterial fällt in den Schutzbereich dieser Normen, ebenso polizeiliche Erkennungsmassnahmen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, Rz. 390a; Breitenmoser, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 13 BV N 18, 20; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 185; Künzli, a.a.O. S. 49 f.; vgl. BGE 145 IV 42 E. 4.2; BGer 6B_908/2018 vom 7.”
Unentgeltliche Rechtspflege ist zu gewähren, wenn die Verweigerung derselben dazu führen würde, dass das Recht auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung nach Art. 10 Abs. 3 BV de facto verloren ginge. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die betroffene Person aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht hinreichend zur Wehr setzen kann.
“E. 1.2.2 und E. 5). Die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen der oder die Geschä- digte mutmasslich Opfer staatlicher Gewalt im Sinne des Folterverbots geworden ist (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II [SR 0.103.2] sowie Art. 13 der Anti-Folter-Konvention [SR 0.105]). Diese Bestimmungen sehen vor, dass jede von staatlicher Gewalt betroffene Person einen Anspruch auf eine wirk- same und vertiefte amtliche Untersuchung der Umstände hat, die zu den ihr zuge- fügten Verletzungen geführt haben. Die unentgeltliche Rechtspflege ist dann zu gewähren, wenn die Verweigerung derselben dazu führen würde, dass die betrof- fene Person ihres Rechts auf Untersuchung verlustig ginge, zum Beispiel, weil sie sich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (dazu BGer 1C_378/2012 v.”
“E. 3.1 m.w.H.). Grundlage für die genannte Rechtspre- chung bilden Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 der Anti-Folter-Konvention (SR 0.105). Diese Bestim- mungen sehen vor, dass jede von staatlicher Gewalt betroffene Person einen An- spruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung der Umstände hat, die zu den ihr zugefügten Verletzungen geführt haben. Die unentgeltliche Rechts- pflege ist dann zu gewähren, wenn die Verweigerung derselben dazu führen wür- de, dass die betroffene Person ihres Rechts auf Untersuchung verlustig ginge, zum Beispiel, weil sie sich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (dazu BGer 1C_378/2012 v.”
“E. 1.2.2 und E. 5). Die Gesuch- stellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV fliesst (act. A.1a Ziff. C.3.1 ff.). Die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft jedoch Fälle, in denen der oder die Geschädigte mutmasslich Opfer staatlicher Gewalt im Sinne des Folter- verbots geworden ist (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II [SR 0.103.2] sowie Art. 13 der Anti-Folter-Konvention [SR 0.105]). Diese Bestim- mungen sehen vor, dass jede von staatlicher Gewalt betroffene Person einen An- spruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung der Umstände hat, die zu den ihr zugefügten Verletzungen geführt haben. Die unentgeltliche Rechts- pflege ist dann zu gewähren, wenn die Verweigerung derselben dazu führen wür- de, dass die betroffene Person ihres Rechts auf Untersuchung verlustig ginge, zum Beispiel, weil sie sich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (dazu BGer 1C_378/2012 v.”
Für die Frage des gerichtlichen Instanzenzugs ist zwischen blosser Anhaltung oder Verbringen auf eine Dienststelle und Gewahrsam bzw. Freiheitsentzug zu unterscheiden. Anhaltung und Verbringen greifen zwar in die persönliche Freiheit und Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV ein, stellen aber nicht notwendigerweise einen Freiheitsentzug dar. Als Gewahrsam bzw. als Freiheitsentzug qualifizierte polizeiliche Massnahmen sind hingegen für die gerichtliche Überprüfung anders zu behandeln.
“Zur Bestimmung des korrekten Instanzenzugs hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsmässigkeit freiheitsbeschränkender polizeilicher Massnahmen im Anwendungsbereich des PolG ist es somit notwendig, Handlungen, die als Gewahrsam im Sinn von §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls nach Art. 5 Abs. 4 EMRK zu qualifizieren sind, von anderen sicherheitspolizeilichen Massnahmen, wie z.B. der polizeilichen Anhaltung oder dem Verbringen auf eine Dienststelle im Rahmen einer Personenkontrolle nach § 21 PolG abzugrenzen, mit denen zwar in die persönliche Freiheit und die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person nach Art. 10 Abs. 2 BV eingegriffen wird, die aber noch keinen Freiheitsentzug im Sinn der genannten Bestimmungen darstellen und für deren Überprüfung somit auch kein direkter Zugang zu einem Gericht erforderlich ist (vgl. BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Sollten die vorliegend beanstandeten polizeilichen Massnahmen als Gewahrsam nach §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV zu qualifizieren sein, und nicht als blosse Verbringung auf die Dienststelle im Sinn von § 21 Abs. 3 PolG, so wären weder die Vorinstanz, noch der Beschwerdegegner oder die Stadtpolizei zuständig gewesen, über deren Rechtmässigkeit zu befinden.”
Funk- oder Kabelaufklärung kann die persönliche Freiheit und die Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV berühren und ist bei einer Grundrechtsprüfung zu berücksichtigen.
“Es sei den GesuchstellerInnen mitzuteilen, ob und in welcher Weise Kommunikation von ihnen Gegenstand der Funk- oder Kabelaufklärung ist oder gewesen ist, und es sei ihnen mitzuteilen, welche sie betreffenden Daten, welche aus der Funk- oder Kabelaufklärung stammen, vom NDB oder vom ZEO bearbeitet werden, einschliesslich der Auskunft über weitere Daten, welche im Zusammenhang mit diesen aus der Funk- oder Kabelaufklärung stammenden Daten bearbeitet werden. 4. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung die GesuchstellerInnen in ihren Grundrechten verletzt, namentlich ihrem Recht auf Achtung des Intim-, Privat- und Familienlebens, auf Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Konvention Nr. 108 des Europarates, SR 0.235.1]), in ihrer Freiheit der Meinungsäusserung, der Meinungs- und Informations- sowie die Medienfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) und der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK), in ihrer persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) sowie ihre Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK, Art. 32 BV). BGE 147 I 280 S. 283 5. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung die Gesuch stellerInnen 4, 5 und 6 als JournalistInnen in ihrem Anspruch auf Medienfreiheit und auf Quellenschutz (Art. 17 BV und Art. 10 EMRK) verletzt. 6. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung den Gesuchsteller 8 im Berufsgeheimnis als Rechtsanwalt und dadurch in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens, auf Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Konvention Nr. 108 des Europarates, SR 0.235.1]) und in seiner Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt; [...].'' Der NDB antwortete mit Schreiben vom 28. September 2017, er könne der Forderung, jegliche Tätigkeiten im Bereich Kabel- und Funkaufklärung zu unterlassen, nicht entsprechen, da er das vom Parlament verabschiedete und vom Volk in einem Referendum angenommene Nachrichtendienstgesetz anwenden und vollziehen müsse und die Umsetzung dieses Gesetzes offensichtlich keine durch die Verfassung und die EMRK garantierten Grundrechte verletze.”
In Auslieferungs- und Überstellungsverfahren kann sich in erster Linie diejenige natürliche Person auf Art. 10 Abs. 2 BV berufen, deren Auslieferung oder Überstellung verlangt wird. Das Bundesgericht erkennt ferner an, dass bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls verfassungsmässige Rechte (u. a. persönliche Freiheit bzw. Eigentum) betroffen sein können. Juristischen Personen wird dagegen die Befugnis abgesprochen, sich auf Art. 10 Abs. 2 BV zu berufen.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich in erster Linie diejenige Person auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung (oder Überstellung an ein internationales Strafgericht) verlangt wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (Urteil 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.2 f. mit Hinweisen, in: Pra 2008 Nr. 124 S. 770). Juristischen Personen spricht das Bundesgericht dagegen die Befugnis ab, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 133 IV 40 E. 7.2; BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 126 II 258 E. 2d/aa; BGE 125 II 356 E. 3b/bb; BGE 115 Ib 68 E. 6; Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl. auch ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 531, der insoweit von einer "règle de fer" spricht). Dies wurde zunächst damit begründet, dass es sich bei Art.”
Der Schutz der geistigen Unversehrtheit umfasst die geistige Integrität, insbesondere die Unbeeinflusstheit von Wahrnehmung und Willensbildung. Ein Eingriff liegt vor, wenn der Staat das Bewusstsein oder die freie Willensbildung manipuliert; als Beispiel nennt die Rechtsprechung die zwangsweise Verabreichung bewusstseinsverändernder Substanzen.
“Nicht jeder Hoheitsakt, der sich auf die persönliche Lebensgestaltung auswirkt, wird vom Schutzbereich der persönlichen Freiheit erfasst. Ebenso wenig schützt die persönliche Freiheit vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen (BGE 130 I 369 E. 2; 127 I 6 E. 5.a; 120 Ia 126 E. 7.a; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN/JUDITH WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018 [KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte], § 12 Rz. 10; AXEL TSCHENTSCHER, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015 [BSK BV], N. 32 zu Art. 10 BV; MAJA HERTIG RANDALL/JULIEN MARQUIS, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], Commentaire Romand, Constitution fédérale, 2021 [Commentaire Cst.], N. 11, N. 43 zu Art. 10 Cst.). So stellt beispielsweise der Umstand, dass für das Parkieren eines Autos in der Innenstadt eine Gebühr bezahlt werden muss, ebenso wenig eine Einschränkung der persönlichen Freiheit dar (BGE 122 I 279 E. 3) wie das Verbot von Geldspielautomaten (BGE 101 Ia 336 E. 7.a und E. 7.b). Der Schutzbereich der geistigen Unversehrtheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV umfasst die geistige Integrität. Damit ist insbesondere die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit gemeint. In diese wird eingegriffen, wenn der Staat das Bewusstsein und die freie Willensbildung manipuliert, beispielsweise durch zwangsweise Verabreichung von bewusstseinsverändernden Substanzen (vgl. BGE 127 I 6 E. 5.g; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, § 12 Rz. 24; AXEL TSCHENTSCHER, in: BSK BV, N. 53 f. zu Art. 10 BV; MAJA HERTIG RANDALL/JULIEN MARQUIS, in: Commentaire Cst., N. 39 zu Art. 10 Cst.). Umgekehrt garantiert (auch) das Recht auf geistige Unversehrtheit nicht eine völlig freie Willensbetätigung bzw. allgemeine Handlungs-freiheit (vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, § 12 Rz. 27; AXEL TSCHENTSCHER, in: BSK BV, N. 53 zu Art. 10 BV).”
“Nicht jeder Hoheitsakt, der sich auf die persönliche Lebensgestaltung auswirkt, wird vom Schutzbereich der persönlichen Freiheit erfasst. Ebenso wenig schützt die persönliche Freiheit vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen (BGE 130 I 369 E. 2; 127 I 6 E. 5.a; 120 Ia 126 E. 7.a; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN/JUDITH WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018 [KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte], § 12 Rz. 10; AXEL TSCHENTSCHER, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015 [BSK BV], N. 32 zu Art. 10 BV; MAJA HERTIG RANDALL/JULIEN MARQUIS, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], Commentaire Romand, Constitution fédérale, 2021 [Commentaire Cst.], N. 11, N. 43 zu Art. 10 Cst.). So stellt beispielsweise der Umstand, dass für das Parkieren eines Autos in der Innenstadt eine Gebühr bezahlt werden muss, ebenso wenig eine Einschränkung der persönlichen Freiheit dar (BGE 122 I 279 E. 3) wie das Verbot von Geldspielautomaten (BGE 101 Ia 336 E. 7.a und E. 7.b). Der Schutzbereich der geistigen Unversehrtheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV umfasst die geistige Integrität. Damit ist insbesondere die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit gemeint. In diese wird eingegriffen, wenn der Staat das Bewusstsein und die freie Willensbildung manipuliert, beispielsweise durch zwangsweise Verabreichung von bewusstseinsverändernden Substanzen (vgl. BGE 127 I 6 E. 5.g; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, § 12 Rz. 24; AXEL TSCHENTSCHER, in: BSK BV, N. 53 f. zu Art. 10 BV; MAJA HERTIG RANDALL/JULIEN MARQUIS, in: Commentaire Cst., N. 39 zu Art. 10 Cst.). Umgekehrt garantiert (auch) das Recht auf geistige Unversehrtheit nicht eine völlig freie Willensbetätigung bzw. allgemeine Handlungs-freiheit (vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, § 12 Rz. 27; AXEL TSCHENTSCHER, in: BSK BV, N. 53 zu Art. 10 BV).”
Gerichte (Bundesgericht und kantonale Instanzen) haben wiederholt festgestellt, dass Maskentragpflichten eine leichte Einschränkung der persönlichen Freiheit nach Art. 10 BV darstellen können und in konkreten Fällen verhältnismässig sein können, namentlich mit Blick auf den Schutz Dritter, die Verhinderung eines Kollapses des Gesundheitswesens sowie die Aufrechterhaltung von Bildungs- und öffentlichen Diensten.
“Verfassungsmässigkeit der Maskentragpflicht und Wirksamkeit der Gesichtsmasken Der Beschuldigte brachte in seiner Eingabe vom 3. Januar 2022 (pag. 81 f.) vor, dass die Maskentragpflicht in der Covid-19-Verordnung besondere Lage gegen Art. 8 BV (Rechtsgleichheit), Art. 10 BV (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 10a BV (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts) und Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) verstosse. Er rügte im Weiteren, dass Art. 40 EpG keine genügende gesetzliche Grundlage darstelle und die Gesichtsmasken vor der Verbreitung von Covid-19 nicht schützen würden (pag. 78 ff.). Die Vorinstanz hat sich im Rahmen einer Grundrechtsprüfung damit auseinandergesetzt, ob die vom Bundesrat in der Covid-19-Verordnung besondere Lage angeordnete Maskentragpflicht grundrechtskonform sei und hat dies bejaht. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an und verweist auf diese vorab (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 50 ff.). In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz fällt ins Gewicht, dass sich das Bundesgericht in mehreren Entscheiden bereits ausführlich mit der Maskentragpflicht in Einkaufsläden, in Schulen und in Kindertagesstätten auseinandergesetzt und dabei die Verfassungsmässigkeit der Maskentragpflicht bestätigt hat (BGE 147 I 393 [Pra 110 2021 Nr.”
“Zur Frage der Rechtmässigkeit einer Maskenpflicht ist sodann der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bereits mehrfach die Rechtmässigkeit der Statuierung einer Maskenpflicht in kantonalen Verord- nungen beurteilte und diese als verhältnismässig bezeichnete (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4 f. [zur Publikation vorgese- hen; betreffend Geschäfte und Supermärkte], 2C_108/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.8 [betreffend Gastronomiebetriebe], 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6 [betreffend Einkaufsläden/-zentren, Märkte] und 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.8.1 [betreffend Veranstaltungen und Betriebe]). Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Bundesrat verordnete (grundsätzliche) Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, in denen hinreichende Abstände unter den Passagieren kaum durchgehend eingehalten werden können und die Rückverfolgbarkeit nicht si- chergestellt ist, als leichte Einschränkung der persönlichen Freiheit nach Art. 10 BV rechtmässig. - 10 - 3.3.4. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten der Beschwerde- gegnerin 1 steht sodann in Einklang mit den vorstehend erwähnten Vorgaben ih- rer Arbeitgeberin und den Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit. 3.3.5. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegne- rin 1 aufgrund von Art. 17 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG) nicht berechtigt gewesen sei, Einsicht in ein ärztliches Attest betreffend Befreiung von der Mas- kenpflicht zu nehmen, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Die SBB, welche mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, gilt zwar datenschutzrechtlich als Bun- desorgan (vgl. Art. 3 lit. h DSG). Jedoch wird mit den Passagieren ein privatrecht- licher Transportvertrag abgeschlossen und stellt die Datenbearbeitungen im Zu- sammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Transportvertrags grund- sätzlich ein privatrechtliches Handeln dar (B RÜHLMANN/SCHÜEPP, Information, Einwilligung und weitere Brennpunkte im [neuen] Schweizer Datenschutzrecht, jusletter vom 15.”
“Die Maskenpflicht in Primarschulen dient der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und damit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, namentlich derjenigen der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen. Es sollen Ansteckungen und damit einhergehend schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle sowie ein Kollaps des Gesundheitswesens verhindert werden. Anders als die Beschwerdeführer andeuten, steht auch (und gerade) hochbetagten Risikopersonen der staatliche Gesundheitsschutz uneingeschränkt zu. Bei der Gesundheit handelt es sich um ein zentrales polizeiliches Schutzgut (Schweizer, a.a.O., Art. 36 BV Rz. 32 und Art. 10 BV Rz. 57; BGE 137 I 31 E. 6.4). Der Staat ist verpflichtet, die persönliche Freiheit der vor dem Krankheitserreger zu schützenden Personen zu gewährleisten. Dem Staat kommt deshalb die Pflicht zu, diese Menschen vor privaten Beeinträchtigungen durch (potentiell) infektiöse Personen zu schützen (Andreas Zünd/Christoph Errass, Pandemie - Justiz - Menschenrechte, in: Pandemie und Recht, Sondernummer ZSR, 2020, S. 75). Ausserdem trägt die Massnahme dazu bei, dass die Primarschulen geöffnet bleiben und die Schule ihren Bildungsauftrag erfüllen kann. Weiter soll die Anzahl der Anordnungen von Quarantänen durch den Kantonsärztlichen Dienst gegenüber Schülerinnen und Schülern und Lehrpersonen und damit die Einschränkung von deren Bewegungsfreiheit reduziert werden. Die Massnahme liegt dementsprechend im öffentlichen Interesse und dient dem Schutz von Grundrechten Dritter.”
“6 [Einkaufsläden/-zentren, Märkte]; 2C_8/- 2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.8.1 [Veranstaltungen und Betriebe]). Als rechtmässig beurteilte das Bundesgericht auch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV durch ein Veranstaltungsverbot von mehr als 10 bzw. 30 Perso- nen, wobei es die Maskenpflicht nicht mehr prüfte (zur Publikation vorgesehenes Urteil 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.9.2 und E. 3; vgl. auch die gemäss Me- dienmitteilung des Bundesgerichts vom 3. September 2021 öffentlich beratenen, aber noch nicht schriftlich begründeten Urteile 2C_290/2021 und 2C_308/2021 vom 3. September 2021 betreffend Beschränkung der Personenzahl an politi- schen Kundgebungen). - 8 - Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Bundesrat verordnete grundsätzliche Maskenpflicht bei einer politischen Kundgebung, an der unbeschränkt viele Per- sonen teilnehmen können und hinreichende Abstände unter den Teilnehmern kaum durchgehend eingehalten werden, als leichte Einschränkung der persönli- chen Freiheit nach Art. 10 BV und der Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV rechtmässig.”
Einschneidende polizeiliche Massnahmen (z. B. Fesselung, längere Bewachung, Festhaltung auf einer Dienststelle) können wegen ihrer Intensität als Freiheitsentzug zu qualifizieren sein. Einkesselungen durch Polizeikorde werden in der Rechtsprechung hingegen regelmässig als Eingriff in die Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV eingeordnet.
“Uhr und ihrer Entlassung verstrichen somit rund dreieinhalb Stunden, innert derer die Beschwerdeführerin rund zwei bis zweieinhalb Stunden lang mit Kabelbindern gefesselt war und sich, grösstenteils auf dem Boden sitzend, unter ständiger polizeilicher Bewachung befand. Auch wenn der Festnahme und anschliessenden Festhaltung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Einkesselung durch die Polizei vorausging, wurde sie durch die Massnahme qualifiziert in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Dabei kann angesichts der einschneidenden Modalitäten ihrer Festhaltung trotz der nicht allzu langen Dauer nicht mehr von einer bloss einfachen Einschränkung der Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin wurde, ohne dass ihr ein strafbares Verhalten vorgehalten worden wäre, gegen ihren Willen auf eine polizeiliche Dienststelle verbracht und dort während mehrerer Stunden, mit gefesselten Händen und unter konstanter polizeilicher Bewachung angewiesen, sich mit Ausnahme von kurzen Unterbrüchen und Toilettengängen nicht vom Boden des Wartebereichs zu erheben. Angesichts der Intensität des Eingriffs ist eine solche Einschränkung der Bewegungsfreiheit als Freiheitsentzug nach Art. 31 Abs. 4 BV zu qualifizieren, wobei offenbleiben kann, ob auch ein Freiheitsentzug im Sinn der Minimalgarantie nach Art. 5 Abs. 4 EMRK zu bejahen ist.”
“A., Zürich etc. 2023, Art. 31 Rz. 3). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Qualifikation freiheitsbeschränkender polizeilicher Massnahmen bei Demonstrationen anlässlich des 1. Mai auseinandergesetzt. Es gelangte dabei jeweils zum Schluss, dass es sich bei der Einkesselung auf einem bestimmten Areal durch einen Polizeikordon noch nicht um einen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV, sondern lediglich um einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV handelt, auch wenn eine solche Massnahme unter Umständen mehrere Stunden andauert. Demgegenüber erblickte es in der anschliessenden Festnahme und Festhaltung einer betroffenen Person auf einer Polizeidienststelle während zwei bzw. dreieinhalb Stunden, wobei deren Hände mindestens während des Transports mit Kabelbindern gefesselt worden waren, angesichts der Intensität der damit verbundenen Freiheitsbeschränkung einen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls Art. 5 Abs. 4 EMRK (zum Ganzen BGE 142 I 121 E. 3.6; BGr, 22. Januar 2014, 1C_350/2013, 1C_352/2013 und 1C_354/2013, E. 3.6 [Qualifikation als Freiheitsentzug i.S.v. Art. 5 Abs. 4 EMRK offengelassen]; vgl. Vest, Art. 31 Rz. 3).”
Haarentnahmen und ähnliche Proben stellen einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV dar. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein. Schwere Eingriffe verlangen eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formellen Gesetz; bei leichten Eingriffen genügt ein Gesetz im materiellen Sinn.
“Art. 10 Abs. 2 BV räumt jedem Menschen das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit ein (BGE 132 I 49 E. 5.2 S. 56). Eine Haarentnahme berührt das Recht auf persönliche Freiheit. Es liegt damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV vor. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV) und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Schwere Eingriffe in Freiheitsrechte bedürfen einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Ob ein Eingriff in ein Grundrecht schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden des Betroffenen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGE 143 I 194 E. 3.2 S. 201; Urteil 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 2.5.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 329).”
Wer in vertretbarer Weise behauptet, Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden zu sein (Art. 10 Abs. 3 BV), hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Fallen die beanstandeten Handlungen in den Anwendungsbereich dieses Folterverbots und ist eine Zivilklage nicht möglich, kann der betroffenen Person ausnahmsweise gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person bedürftig ist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.
“Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat, wer in vertretbarer Weise behauptet, Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden zu sein, gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.2). Unter diesen Umständen hat das mutmassliche Opfer solcher Übergriffe staatlicher Funktionäre, sofern es bedürftig ist und seine Begehren nicht aussichtslos sind, unabhängig vom Bestehen von Zivilansprüchen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Urteile 1B_81/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.4.3; 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 E. 6.1; 1B_520/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 3.2; 1B_533/ 2019 vom 4. März 2020 E. 3.6; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1 und 5.2).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat, wer in vertretbarer Weise behauptet, Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden zu sein, gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (E. 4 hiervor). Unter diesen Umständen hat das mutmassliche Opfer solcher Übergriffe staatlicher Funktionäre, sofern es bedürftig ist und seine Begehren nicht aussichtslos sind, unabhängig vom Bestehen von Zivilansprüchen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Urteil 1B_520/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 3.2; zit. Urteil 1B_355/2012 E. 5.1 f.).”
“Nach dieser Rechtsprechung hat, wer in vertretbarer Weise behauptet, Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden zu sein, gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (Urteil 1B_355/2012 E. 1.2.2 S. 4). Unter diesen Umständen hat das mutmassliche Opfer solcher Übergriffe staatlicher Funktionäre, sofern er bedürftig ist und seine Begehren nicht aussichtslos sind, unabhängig vom Bestehen von Zivilansprüchen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (a.a.O. E. 5.1. und 2 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer wirft den von ihm angezeigten Beamten keine Gewaltdelikte vor, die unter das Folterverbot fallen könnten. Seine Berufung darauf bzw. auf die Rechtsprechung, wonach ihm als mutmasslichem Opfer solcher Delikte unabhängig vom Bestehen von Zivilansprüchen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht, ist offenkundig unbegründet. Die Beschwerden sind damit im vereinfachten Verfahren nach Art.”
“November 2022 E. 2.1; 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die der Privatklägerschaft erstinstanzlich gewährte unentgeltliche Rechtspflege wirkt im Rechtsmittelverfahren nicht ohne Weiteres fort. Die Privatklägerschaft hat diese vor der Rechtsmittelinstanz neu zu beantragen (Urteil 6B_629/2022, 6B_630/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2). Beziffert und begründet werden muss die Zivilforderung zwar erst (und spätestens) im Parteivortrag (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Privatklägerschaft muss indessen in jedem Verfahrensstadium darlegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteile 1B_460/2022 vom 24. November 2022 E. 2.1; 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.2; 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3.1; je mit Hinweis). Ist eine Zivilklage nicht möglich und fallen die beanstandeten Handlungen wahrscheinlich in den Anwendungsbereich des Verbots von Folter und anderer grausamer oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]), ist der beschwerdeführenden Person gemäss der Rechtsprechung indessen unter Umständen direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urteile 1B_460/2022 vom 24. November 2022 E. 2.1; 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
“1 StPO hat der Gesetzgeber den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege wissentlich und für das Bundesgericht im Hinblick auf Art. 190 BV verbindlich prinzipiell auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen (Urteile 1B_267/2021 vom 22. Juli 2021 E. 2.1; 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteil 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4.1 mit Hinweis; siehe zum Ganzen Urteil 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1). Ist eine Zivilklage nicht möglich und fallen die beanstandeten Handlungen wahrscheinlich in den Anwendungsbereich des Verbots von Folter und anderer grausamer oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]), ist der beschwerdeführenden Person gemäss der Rechtsprechung indessen unter Umständen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urteil 1B_561/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).”
Art. 10 Abs. 3 BV verbietet Folter sowie jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Damit eine Haftbedingung unter diesen Schutz fällt, muss sie ein Mindestmass an Schwere erreichen. Bei der Beurteilung sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Bei Haft betreffen dies insbesondere die Dauer, die Grösse des Zellenraums, die Zahl der Zellinsassen, die Belüftung und Beheizung, die Lichtverhältnisse, die Möglichkeit und Dauer von Spaziergang/Bewegung, die hygienischen Verhältnisse und die Wahrung der Privatsphäre. Mit jedem Freiheitsentzug unvermeidbar verbundene Einschränkungen fallen nicht unter Art. 10 Abs. 3 BV.
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 BV sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Dasselbe ergibt sich aus Art. 3 EMRK. Damit eine Behandlung unter diese Bestimmungen fällt, muss sie ein Mindestmass an Schwere aufweisen. Bei der Beurteilung dieses Masses sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen, bei Haft insbesondere deren Dauer, die Grösse der Zelle, die Zahl der sich darin befindenden Gefangenen, die Belüftung und Beheizung der Zelle, die darin herrschenden Lichtverhältnisse, die Möglichkeit und Dauer eines Spaziergangs, die hygienischen Verhältnisse und die Möglichkeit der Benützung einer Toilette unter Beachtung der Privatsphäre. Die mit jedem Freiheitsentzug unvermeidbar verbundenen Einschränkungen fallen nicht unter Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK (BGE 140 I 125 E. 3.3 ff.; 246 E. 2.4.1 f.; je mit Hinweisen).”
“Die Einzelunterbringung von Gefangenen sowie die Verweigerung von Besuchs- und Telefonbewilligungen stellen Einschränkungen der persönlichen Freiheit dar (Art. 10 Abs. 2 BV). Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BV) und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 145 I 318 E. 2.1; 142 I 49 E. 9.1; je mit Hinweisen). Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt Il verbieten Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Zwangsmassnahme allerdings ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 140 I 125 E. 3.5; 134 I 221 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Die Mindestgarantien der EMRK im Bereich der Haftbedingungen gehen über diejenigen der verfassungsmässigen Individualrechte nicht hinaus (BGE 145 I 318 E. 2.1 S. 322 mit Hinweisen). Gemäss Art. 235 StPO darf die strafprozessual inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Abs. 1). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Abs. 2). Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden.”
Die Haftung erstreckt sich nur auf eisenbahnseitige Sicherheitsmassnahmen innerhalb des Einflussbereichs der Bahn.
“Die Eisenbahnunternehmen, mithin die Infrastrukturbetreiberinnen und Eisenbahnverkehrsunternehmen (vgl. Art. 2 Bst. a und Bst. b EBG), sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen (vgl. Art. 17 Abs. 4 EBG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 EBV). Namentlich haben sie die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EBG). Art. 17 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 1 EBG beziehen sich primär auf eisenbahnseitige Sicherheitsmassnahmen, d. h. auf Massnahmen, welche überhaupt im Einflussbereich der Bahn stehen (Urteil BGer 2C_434/2019 vom 17. März 2021 E. 6.2.2). Mit einer Ausnahmebewilligung können zwar im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten, d. h. offensichtlich ungewollte Wirkungen der notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen, die mit dem Erlass nicht beabsichtigt waren, beseitigt werden. Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage erteilt werden (vgl. Urteil BVGer A-4394/2020 vom 7. April 2022 E. 7.3.2 m. w. H.). Solche finden sich in Art.”
Bei Maskenpflichten in Kitas und Schulen kann die Massnahme die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) berühren, weil Gesichtsausdruck und Mimik für die sprachliche, soziale und psychische Entwicklung von (Klein‑)Kindern von Bedeutung sind. Deshalb ist insoweit die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen; der Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 2 BV überschneidet sich dabei teilweise mit Art. 11 BV.
“Die Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen bzw. dadurch im Betreuungsumfeld von Kitas allenfalls in der Entwicklung gestört zu werden, stellt eine Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar (vgl. vorstehende E. 1.3.2). Solche Einschränkungen sind unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig. Es besteht hier eine entsprechende gesetzliche Grundlage (vgl. vorstehende E. 4). Sodann liegt das Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus zu begrenzen, im öffentlichen Interesse (Urteile 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.5; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4; jeweils zur Publikation vorgesehen; BGE 147 I 450 E. 3.3.1). Auch an Schulen bzw. in Kitas besteht ein gewisses Übertragungsrisiko (vgl. Urteile 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 6.2, teilweise zur Publikation vorgesehen, und 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 5.3.5). Näher zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin bestrittene Verhältnismässigkeit der Maskentragpflicht des Betreuungspersonals im Hinblick auf die damit allenfalls verbundene Beeinträchtigung ihrer persönlichen Entwicklungsfähigkeit.”
“3); dies gilt - wie hier - zumindest bei Kitas, in denen sich die (Klein-) Kinder regelmässig längere Zeit aufhalten und aufgrund der beanstandeten Regelung grundsätzlich durch maskierte Personen betreut werden. Die damit potentiell verbundenen Beeinträchtigungen der sprachlichen, sozialen und psychischen Entwicklung berühren elementare Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung der betreuten Kinder, weshalb nicht nur die Pflicht, Masken tragen zu müssen, in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 2 BV (Schutz der persönlichen Freiheit) fällt (vgl. das Urteil 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.3 mit Hinweisen), sondern auch die durch die Maskentragpflicht für Betreuungspersonen potentiell infrage gestellte kindgerechte Persönlichkeitsentwicklung (vgl. MAYA HERTIG RANDALL/JULIEN MARQUIS, IN: MARTENET/DUBEY [EDITEURS], Commentaire Romand, Constitution fédérale, 2021, N. 69 ff. ad Art. 10 Cst.; GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 16 u. 22 zu Art. 10 BV; zur Tragweite der persönlichen Freiheit: BGE 142 I 195 E. 3.2; 133 I 58 E. 6.1). Der Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 2 BV überschneidet sich teilweise mit jenem von Art. 11 BV, wonach Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben (vgl. AURÉLIE GAVILLET, in: Commentaire Romand, a.a.O., N. 10 ad Art. 11 Cst.; BIAGGINI, a.a.O., N. 17 zu Art. 10 BV u. N. 4 zu Art. 11 BV). Die Beschwerdeführerin ist deshalb durch die angefochtene Regelung im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG besonders berührt, obwohl sie selber nicht verpflichtet ist, eine Maske zu tragen.”
“Die Beschwerdeführerin hat selber keine Schutzmaske zu tragen. Sie ist jedoch in ihrer Kita grundsätzlich von betreuenden Personen umgeben, die gestützt auf die angefochtene Regelung der Maskentragpflicht unterliegen. Für die Entwicklung - und damit die psychische Unversehrtheit der Kinder - sind der Gesichtsausdruck und die Mimik der sie umgebenden Erwachsenen bzw. Betreuenden von grundlegender Bedeutung (vgl. nachstehende E. 7.2 u. 7.3); dies gilt - wie hier - zumindest bei Kitas, in denen sich die (Klein-) Kinder regelmässig längere Zeit aufhalten und aufgrund der beanstandeten Regelung grundsätzlich durch maskierte Personen betreut werden. Die damit potentiell verbundenen Beeinträchtigungen der sprachlichen, sozialen und psychischen Entwicklung berühren elementare Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung der betreuten Kinder, weshalb nicht nur die Pflicht, Masken tragen zu müssen, in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 2 BV (Schutz der persönlichen Freiheit) fällt (vgl. das Urteil 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.3 mit Hinweisen), sondern auch die durch die Maskentragpflicht für Betreuungspersonen potentiell infrage gestellte kindgerechte Persönlichkeitsentwicklung (vgl. MAYA HERTIG RANDALL/JULIEN MARQUIS, IN: MARTENET/DUBEY [EDITEURS], Commentaire Romand, Constitution fédérale, 2021, N. 69 ff. ad Art. 10 Cst.; GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 16 u. 22 zu Art. 10 BV; zur Tragweite der persönlichen Freiheit: BGE 142 I 195 E. 3.2; 133 I 58 E. 6.1). Der Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 2 BV überschneidet sich teilweise mit jenem von Art. 11 BV, wonach Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben (vgl. AURÉLIE GAVILLET, in: Commentaire Romand, a.a.O., N. 10 ad Art. 11 Cst.; BIAGGINI, a.a.O., N. 17 zu Art. 10 BV u. N. 4 zu Art. 11 BV). Die Beschwerdeführerin ist deshalb durch die angefochtene Regelung im Sinne von Art.”
“November 1989 (KRK, SR 0.107), Art. 10 Abs. 2 f. sowie Art. 11 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt, namentlich, weil man Schülerinnen und Schüler seelisch und psychisch unter Druck setze bzw. nötige, eine Maske zu tragen oder sich testen bzw. impfen zu lassen, obschon Kinder nicht als besonders ansteckend gälten. Die Maskentragpflicht verstosse zudem gegen das Vermummungsverbot. Sämtliche Massnahmen gegenüber Schulkindern fänden schliesslich keine Grundlage etwa im Volksschulgesetz und seien schon deshalb unzulässig, weil es bis heute keine validierten Tests oder ein Testverfahren gebe und damit auch kein Beweis erbracht worden sei, dass das Coronavirus überhaupt existiere. Dass er selbst als Lernender der Sekundarstufe II in schutzwürdigen Interessen betroffen werde, bringt der Beschwerdeführer dagegen nicht vor. 4. 4.1 Die nach § 1 Abs. 3 V Covid-19 Bildungsbereich in die Schutzkonzepte der Schulen aufzunehmenden Massnahmen vermögen unter Umständen die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der Tochter des Beschwerdeführers zu tangieren. Dies hat nach der Praxis des Verwaltungsgerichts jedenfalls für die in § 1 Abs. 3 lit. e V Covid-19 Bildungsbereich vorgesehene temporäre Maskentragpflicht zu gelten (vgl. VGr, 8. Dezember 2021, AN.2021.00015, E. 4.1 mit Hinweisen insbesondere auf VGr, 18. Februar 2021, VB.2021.00066, E. 3.2.4.3, und 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.2; siehe auch BGr, 26. Juli 2021, 2C_108/2021, E. 1.8 mit Hinweis auf BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 4.3; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 6.5 und E. 7.1 f. [zur Publikation vorgesehen]). Ob eine entsprechende Beschwer auch bei der Anordnung der weiteren in § 1 Abs. 3 V Covid-19 Bildungsbereich genannten Schutzmassnahmen gegeben wäre, so namentlich der Massnahmen betreffend Hygiene, Mindestabstand, Raumluftqualität und Infrastruktur, erscheint dagegen mehr als fraglich und wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht substanziiert geltend gemacht. 4.2 Einschränkungen von Grundrechten wie der persönlichen Freiheit bedürfen nach Art.”
Bei Zwischenverdienst besteht grundsätzlich durchgehend Vorsorgeversicherung, sei es beim Zwischenverdienstarbeitgeber oder via Auffangeinrichtung.
“Ergänzend ist an dieser Stelle noch zu bemerken, dass Personen, die einen Zwischenverdienst erzielen, für die Zwischenverdiensttätigkeit bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Zwischenverdienstarbeitgebers für die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert und für den Taggeldbezug bei der Auffangeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität (vgl. dazu Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 38 vom 12. März 1997 S. 10), womit sie so oder anders Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge geniessen (siehe auch BGE 147 V 322, 327 E. 5.6). Im Februar 2019 und im März 2019 bezog die Klägerin keine Taggelder und im April 2019 nur deren zwölf sowie im Januar und Juni 2019 nur wenige (vgl. die Taggeldübersicht; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 8 vom 9. Januar 2024). Für die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses bei der M____ genügt allerdings eine nur vorübergehende Einstellung in der Taggeldberechtigung nicht. Der Anspruch auf Taggelder muss rechtlich enden, damit auch das Vorsorgeverhältnis erlischt (vgl. Esther Amstutz/Aline Kratz-Ulmer, a.a.O. N 45 zu Art. 10 BVG). Vom 1. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019 (vgl. IV-Akte 77) arbeitete die Klägerin schliesslich (im Zwischenverdienst; vgl. SUVA-Akte 41; siehe auch die Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung [bei KB 47]) in einem 40%-Pensum bei der AL____ und war erneut bei der Beklagten 1 versichert. Der Versicherungsschutz bei der Beklagten 1 endete am 29. November 2019 (Ablauf der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG). 4.4. Wie dargetan wurde, wurde der Klägerin seit dem Unfall vom 17. Mai 2016 wieder eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl.”
Für die Beurteilung, ob das für Art. 10 Abs. 3 BV erforderliche Mindestmass an Schwere erreicht ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls massgebend. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer der Behandlung sowie ihre physischen und psychischen Auswirkungen; ferner Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person. Zudem sind Zweck, Absicht bzw. Beweggrund und der Zusammenhang, in dem die Behandlung stattfindet, zu würdigen. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen oder physischen bzw. psychischen Widerstand zu brechen.
“Nach Art. 3 EMRK (und Art. 10 Abs. 3 BV) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Damit sind massive Verstösse gegen die Menschenwürde angesprochen, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Der Unterschied zwischen Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe ist ein gradueller. Ein Anwendungsfall von Art. 3 EMRK liegt vor, wenn eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere («minimum de gravité») erreicht (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 = Pra 107 [2018] Nr. 50 E. 3.2; 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4 mit Hinweisen). Eine allenfalls für die betroffene Person unangenehme Behandlung durch die Polizei genügt nicht (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 = Pra 98 [2009] Nr. 16). Ob das Mindestmass erreicht wurde, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und den physischen und psychischen Auswirkungen, sowie je nachdem vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Geschädigten (BGer 1C_427/2017 vom 15.”
“Nach Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der geschädigten Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E.”
Unbequeme Sanitäreinrichtungen oder mangelnder Komfort bei kurzzeitiger Einzelunterbringung begründen allein keine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV, sofern wesentliche Grundbedürfnisse—insbesondere Tageslicht, ausreichende Verpflegung, Möglichkeit zur Kommunikation, tägliche Spaziergänge/Duschen sowie die Wahrung der Privatsphäre soweit möglich—gewahrt sind.
“Der Angeklagte befand sich demnach allein in einer ausreichend grossen Zelle. Sein Aufenthalt dort beschränkte sich auf die Dauer der Hauptverhandlung und damit auf eine vergleichsweise kurze Zeit. In die Zelle strömte Tageslicht. Er konnte dort lesen und fernsehen. Da die Videokameras mit einer Folie abgeklebt und überdies abgeschaltet sowie die Türen des Vorraums verriegelt waren, war seine Privatsphäre gewahrt. Zwar konnte er beobachtet werden, wenn Gefängnispersonal in den Vorraum eintrat. Damit, dass Gefängnispersonal eintritt und der Gefangene deshalb beobachtet werden kann, muss er jedoch in jeder Zelle rechnen. Insofern bestand im vorliegenden Fall keine weitergehende Beeinträchtigung. Die Hocktoilette mag unkomfortabel gewesen sein. Mangelnder Komfort begründet jedoch keine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK (BGE 140 I 125 E. 3.5 mit Hinweis). Der Angeklagte wurde sodann ausreichend verpflegt. Er konnte täglich spazieren und duschen sowie uneingeschränkt mit dem Beschwerdeführer kommunizieren. Eine ungenügende Beheizung der Zelle wird nicht geltend gemacht. Sofern der Wasserhahn in der Zelle nicht einwandfrei funktioniert haben und Wasser auf den Boden gespritzt sein sollte, hätte der Angeklagte einen Lappen verlangen können, um den Boden zu trocknen. Dass er das erfolglos getan habe, wird nicht vorgebracht.”
Haft darf nur als ultima ratio angeordnet werden (Art. 10 Abs. 2 BV). Die Rechtsprechung hält indessen fest, dass bei ausgeprägter Fluchtgefahr in Grenznähe und angesichts fehlender Personenkontrollen im Schengenraum mildere Ersatzmassnahmen regelmässig nicht ausreichend sind; in solchen Fällen kann daher eine Untersuchungshaft gerechtfertigt sein.
“Die Haft muss verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; Urteil 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.2.1; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; je mit Hinweis). Nach Art. 237 Abs. 2 StPO fallen als Ersatzmassnahmen insbesondere die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), in Betracht. Zwar können solche mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der Rechtsprechung jedoch angesichts der Grenznähe und der fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum regelmässig als nicht ausreichend (BGE 145 IV 503 E.”
“Die Haft muss verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; Urteil 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.2.1; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; je mit Hinweis). Nach Art. 237 Abs. 2 StPO fallen als Ersatzmassnahmen insbesondere die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), in Betracht. Zwar können solche mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der Rechtsprechung jedoch angesichts der Grenznähe und der fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum regelmässig als nicht ausreichend (BGE 145 IV 503 E.”
“Die Haft muss verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; Urteil 7B_67/2024 vom 22. März 2024 E. 3.3; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 237 Abs. 2 StPO fallen als Ersatzmassnahmen insbesondere die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), in Betracht. Zwar können solche mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der Rechtsprechung jedoch angesichts der Grenznähe und der fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum regelmässig als nicht ausreichend (BGE 145 IV 503 E.”
Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Verweigerung etwaiger reiserechtlicher Leistungen rechtfertigen und damit einen Eingriff in die Bewegungs‑ und Reisefreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV rechtfertigen, sofern der Schutzbereich zuvor überhaupt betroffen ist.
“Dementsprechend kann nicht als erstellt erachtet werden, dass sich die ausländischen Behörden ohne zureichenden Grund weigerten, dem Beschwerdeführer einen Reisepass auszustellen, und es kann nicht von einer Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV ausgegangen werden. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments. Die Vorinstanz hat demnach die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen zu Recht verweigert. Ein allfälliger Eingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV ist vorliegend aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gerechtfertigt, sofern der Schutzbereich überhaupt tangiert wird (vgl. dazu Urteile des BVGer F-958/2023 vom 6. Mai 2024 E. 7, F-1327/2021 vom 15. November 2021 E. 8). An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers keine Schulden hat, er und seine Ehefrau in der Schweiz arbeiten und sie nicht auf Arbeitslosengelder angewiesen sind, nichts zu ändern.”
Auflagen, die die in Art. 10 Abs. 2 BV geschützte persönliche Freiheit tangieren, sind nach der Praxis in Form von Verfügungen zu erlassen, damit die betroffene Person die Rechtmässigkeit der Auflage unmittelbar auf dem Rechtsmittelweg überprüfen kann.
“Hinzu kommt, dass eine solche mündliche oder schriftliche Empfehlung - selbst wenn sie in Form einer Aufforde- rung ergangen wäre - ohnehin den formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Auflage nicht genügt hätte. Denn Auflagen, die mit Sozialhilfeleistungen verbunden sind, sind nach Praxis des streitberufenen Gerichts in Verfügungsform zu erlassen, muss die Betroffene doch klar wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen ihr bei Nichterfüllung drohen (PVG 2014 Nr. 12 E.4c; VGU U 15 57 vom 26. Januar 2016 E.5b/cc, U 15 13 und 14 vom 1. April 2015 E.3c [betreffend die gleichen Verfahrensbeteiligten wie im vorliegenden Verfahren], U 13 11 vom 28. Juni 2013 E.2b und E.3b, U 13 29 vom 28. Juni 2013 E.3b und E.4c; vgl. ferner für neuere Entscheide VGU U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.2 und U 19 19 vom 10. September 2019 E.2.3; zur Bundesrechtskonformität einer solchen Praxis vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2012 vom 22. November 2012 E.7.2.2). Den Erlass einer Auflage in Form einer Verfügung erweist sich denn auch insofern als angezeigt, als dass die damit verbundene Verhaltensanweisung die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit der unterstützten Person tangiert. Diese hat daher ein schutzwürdiges Interesse, die Recht- mässigkeit einer derartigen Auflage schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen und nicht erst mittels Beschwerde gegen die Kürzungs- oder Einstellungs- verfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel F.1 und F.3, Erläuterungen; Schaller Schenk, Das Individualisierungsprinzip, Bedeutung in der Sozialhil- fe aus verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Perspektive, Zü- rich/St. Gallen 2016, S. 282; Vogel, Rechtsbeziehungen, Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 168 und S. 184).”
Das verfassungsmässige Recht auf Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) steht unter dem Vorbehalt ausländerrechtlicher Bewilligungs- und Einreisevorschriften; die Geltendmachung dieses Rechts gegenüber ausländerrechtlichen Massnahmen setzt in der Regel ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz voraus. Fehlt ein solches Aufenthaltsrecht, kann sich die betroffene Person danach grundsätzlich nicht auf Art. 10 Abs. 2 BV berufen.
“Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Diesbezüglich führt sie in der Rechtsmittel-eingabe an, dass sie seit mehreren Jahren mit dem in der Schweiz lebenden C._______ eine Beziehung führe. Sie habe ihn bereits mehrmals hierzulande besucht; sie seien verlobt und beabsichtigten zu heiraten. In diesem Zusammenhang rügt sie eine Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit und geistigen Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV. Ferner sei ihre Beziehung durch Art. 13 Abs. 1 BV (Achtung des Privatlebens) geschützt. Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das von der Verfassung garantierte Recht, sich nach freiem Willen und ohne staatliche Eingriffe frei bewegen zu können, steht aber unter dem Vorbehalt ausländerrechtlicher (Bewilligungs-)Vorschriften sowie rechtsgültig angeordneter Fernhaltemassnahmen (vgl. BGE 132 I 49 E. 5.2; Urteil des BVGer C-8677/2010 vom 11. Juni 2013 E. 6; Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, Art. 10 N. 81). Die Geltendmachung des Rechts auf Bewegungsfreiheit gegenüber ausländerrechtlichen Massnahmen setzt notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz voraus. Weil die Beschwerdeführerin ein solches nicht besitzt, kann sie sich folglich nicht auf Art. 10 Abs. 2 BV berufen.”
“Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Diesbezüglich führt sie in der Rechtsmittel-eingabe an, dass sie seit mehreren Jahren mit dem in der Schweiz lebenden C._______ eine Beziehung führe. Sie habe ihn bereits mehrmals hierzulande besucht; sie seien verlobt und beabsichtigten zu heiraten. In diesem Zusammenhang rügt sie eine Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit und geistigen Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV. Ferner sei ihre Beziehung durch Art. 13 Abs. 1 BV (Achtung des Privatlebens) geschützt. Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das von der Verfassung garantierte Recht, sich nach freiem Willen und ohne staatliche Eingriffe frei bewegen zu können, steht aber unter dem Vorbehalt ausländerrechtlicher (Bewilligungs-)Vorschriften sowie rechtsgültig angeordneter Fernhaltemassnahmen (vgl. BGE 132 I 49 E. 5.2; Urteil des BVGer C-8677/2010 vom 11. Juni 2013 E. 6; Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, Art. 10 N. 81). Die Geltendmachung des Rechts auf Bewegungsfreiheit gegenüber ausländerrechtlichen Massnahmen setzt notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz voraus. Weil die Beschwerdeführerin ein solches nicht besitzt, kann sie sich folglich nicht auf Art. 10 Abs. 2 BV berufen.”
“Die Anwendung der letztgenannten Bestimmung dürfte bereits daran scheitern, dass die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausgereist ist (vgl. Art. 49 VZAE). Gegen die eindeutige Bejahung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls spricht wiederum, dass die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin schon wiederholt rechtskräftig bejaht wurde und in der behaupteten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands auf den ersten Blick keine wesentliche neue Tatsache zu erblicken ist (vgl. zuletzt VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00844, E. 4.3, bestätigt durch BGr, 19. Juni 2020, 2C_221/2020). 4.3 Eine Bewilligungserteilung erscheint demnach wenig wahrscheinlich, sodass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den prozessualen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG während des Rekursverfahrens verweigert hat. Weitere Gründe, gestützt auf welche der Beschwerdeführerin der vorläufige Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen wäre, sind sodann nicht ersichtlich. Die von ihr angerufenen Konventions- bzw. Verfassungsbestimmungen (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101], Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 14 BV) vermöchten einer ausländischen Person jedenfalls keinen Anspruch auf verfahrensrechtlichen Aufenthalt bis zum Entscheid zu vermitteln, zumindest wenn wie hier die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind (vgl. BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 5 mit Hinweis). Sie standen im Übrigen auch der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegen, bildeten die – ohnehin nicht vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfassten – familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin und ihr Gesundheitszustand doch bereits Gegenstand wiederholter gerichtlicher Beurteilungen negativen Ausgangs und nahm der Beschwerdegegner darauf auch bei der Planung ihrer Rückführung angemessen Rücksicht. Wie bereits gesagt wurde, holte er im September 2020 einen ärztlichen Bericht ein, welcher sich insbesondere zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte, organisierte ihre medizinische Begleitung durch mehrere Fachpersonen während der Reise und sprach das Flugziel sowie die Wahl eines Hotels am Zielort mit ihr ab.”
Behandlungsformen fallen nur unter Art. 10 Abs. 3 BV, wenn sie ein Mindestmass an Schwere erreichen (z. B. körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden). Blosse Unannehmlichkeiten oder zwingbare, durch eine legitime staatliche Massnahme bedingte Beeinträchtigungen genügen nicht. Zudem ist eine substanziierte Darlegung erforderlich; blosse Behauptungen oder unzureichend begründete Anschuldigungen reichen nicht aus.
“Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht nicht im Geringsten zu ihrer Beschwerdelegitimation als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Haftungsansprüche gegen den von ihr beschuldigten Angestellten der Kantonspolizei Bern ohnehin nicht zu den Zivilforderungen zählen und folglich auch nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (vgl. dazu Art. 177 Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 [PolG; BSG 551.1] i. V.m. Art. 100 Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG/BE; BSG 153.01]). Abgesehen davon lässt sich eine Beschwerdelegitimation auch nicht aus Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 i.V.m. Art. 1 und Art. 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) herleiten (Urteile 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.3; 6B_603/2016 vom 26. Juni 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen, d.h. körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.3; 6B_794/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1; 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht bzw. jedenfalls nicht in einer den strengen Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auf die referierten Konventionsbestimmungen. Dass und inwiefern sie misshandelt, mithin grausam, erniedrigend oder unmenschlich behandelt worden sein soll, ist auch nicht ersichtlich.”
“Eine Person, die sich im Vollzug einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB befindet, darf namentlich dann ununterbrochen von den anderen Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter unerlässlich ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB). Nach Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmung zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B 587/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.6; 6B_1094/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3; je mit Hinweisen). Es genügt daher nicht, dass die Behandlung gewisse unangenehme Auswirkungen hat, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden (vgl. Urteile des EGMR Kaprykowski gegen Polen vom 3. Februar 2009, Nr. 23052/05 § 68 ff.; Antonio Messina gegen Italien vom 8. Juni 1999, Recueil CourEDH 1999-V S. 531, S. 548; Urteile 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3; 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen; vgl. ferner Marcel Kau, in: Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,”
“1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3) haftet ausschliesslich der Staat für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. Entsprechend beurteilen sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen den beschuldigten Polizeibeamten ausschliesslich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Die Beschwerdeführerin hat denn auch eine Staatshaftungsklage im Umfang von Fr. 75'000.-- erhoben, die das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 20. Mai 2020 abgewiesen hat (vgl. hierzu Urteil 2C_571/2020 vom 8. Juli 2020). Zivilrechtliche Ansprüche stehen der Beschwerdeführerin nicht zu. Sie ist zur Beschwerde in Strafsachen in der Sache gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG folglich nicht legitimiert. Ebenso wenig ergibt sich eine Beschwerdelegitimation aus Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK. Die vorliegend beanstandete Behandlung müsste dazu ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteil 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3 mit Hinweisen), was die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag und zudem nicht im Geringsten ersichtlich ist.”
“Beiläufig machen die Beschwerdeführer geltend, sie würden mit diesem Verfahren eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung erleiden. Soweit sie sinngemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV ansprechen, welche eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbieten, so muss eine entsprechende Misshandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen, um darunter zu fallen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. dazu BGE 134 I 221 E. 3.2.1 S. 226; 124 I 231 E. 2b S. 236). Auch in dieser Hinsicht fehlt es in der Beschwerdeschrift allerdings an einer genügenden Begründung (oben E. 2.1). Die Beschwerdeführer tun nicht substanziiert dar, inwiefern es unmenschlich oder erniedrigend sein soll, dass die von ihnen abgelehnten Amtspersonen der Gemeinde im betroffenen Baubewilligungsverfahren hoheitlich gegenüber ihnen auftreten.”
Leibesvisitationen stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Sie müssen verhältnismässig sein; insbesondere sind Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu prüfen.
“Ist zu beantworten, ob eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung gegen die Menschenwürde verstösst und eine erniedrigende Behandlung darstellt, kommt es auf die Umstände an (BGE 146 I 97 E. 2.3; 141 I 141 E. 6.3.5 mit Hinweisen). Die Leibesvisitation bedeutet einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV). Sie muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das heisst, sie muss geeignet sein, den damit verfolgten Zweck zu erreichen. Sodann muss sie erforderlich sein. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn mildere Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks genügen. Schliesslich muss die Massnahme der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 146 I 97 E. 2.3; 142 I 135 E. 4.1; 141 I 141 E. 6.5.3; vgl. zur Kasuistik: BGE 146 I 97 E. 2.4).”
Für Freiheitsentzug wegen Ausführungsgefahr ist eine sehr ungünstige Prognose erforderlich. Eine rein hypothetische Möglichkeit der Tatbegehung oder die Annahme, es bestünden nur Chancen für geringfügige Straftaten, reicht nicht aus; die Haft ist zudem verhältnismässig zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 BV).
“Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E.”
Schutzbereich: Art. 10 Abs. 2 BV schützt das Recht auf Selbstbestimmung und die individuelle Lebensgestaltung sowie die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, vermittelt aber keine allgemeine Handlungsfreiheit. Subsidiarität: Das Grundrecht wirkt subsidiär, soweit die betreffende Entfaltung der Persönlichkeit nicht bereits durch ein spezifisches Freiheitsrecht geschützt ist. Nicht erfasst sind nebensächliche Wahl- und Betätigungsmöglichkeiten. Der konkrete Schutzbereich ist kasuistisch von Fall zu Fall zu konkretisieren.
“Weiter bezieht sich der Rekurrent auf den Schutz der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV. Dieses Grundrecht schützt das Recht auf Selbstbestimmung sowie auf individuelle Lebensgestaltung und umfasst den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, ohne aber eine allgemeine Handlungsfreiheit zu vermitteln (BGE 138 IV 13 E. 7.1 S. 25). Art. 10 Abs. 2 BV bietet einen subsidiären Schutz, soweit eine Entfaltung der Persönlichkeit nicht bereits durch ein spezifisches Freiheitsrecht geschützt ist (BGE 123 I 296 E. 2b/bb S. 301). Nicht geschützt sind dagegen nebensächliche Wahl- und Betätigungsmöglichkeiten des Menschen (BGE 101 Ia 336 E. 7 S. 346 f., 97 I 45 E. 3 S. 49; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, N 1246 f.). Der Schutzbereich dieses weiten Grundrechts ist nach der kasuistischen Rechtsprechung des Bundesgerichts von Fall zu Fall zu konkretisieren (BGE 134 I 214 E. 5.1 S. 216; VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.2.1). Vorliegend ist weder dargetan noch überhaupt ersichtlich, weshalb mit den streitgegenständlichen Massnahmen der Schutzbereich des Grundrechts auf persönlichen Freiheit tangiert sein soll, worauf weiter unten unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit bzw. Art. 235 Abs. 1 StPO nochmals einzugehen ist (vgl. E. 4.2.3 und”
“Das Grundrecht der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV schützt das Recht auf Selbstbestimmung sowie auf individuelle Lebensgestaltung und umfasst den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, ohne aber eine allgemeine Handlungsfreiheit zu vermitteln (BGE 138 IV 13 E. 7.1 S. 25). Art. 10 Abs. 2 BV bietet einen subsidiären Schutz, soweit eine Entfaltung der Persönlichkeit nicht bereits durch ein spezifisches Freiheitsrecht geschützt ist (BGE 123 I 296 E. 2b/bb S. 301). Nicht geschützt sind dagegen nebensächliche Wahl- und Betätigungsmöglichkeiten des Menschen (BGE 101 Ia 336 S. 346 ff., 97 I 45 S. 49; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, N 1246 f.). Der Schutzbereich dieses weiten Grundrechts ist nach der kasuistischen Rechtsprechung des Bundesgerichts von Fall zu Fall zu konkretisieren (BGE 134 I 214 E. 5.1 S. 216; VGE VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 2.2).”
Konkrete Haftmodalitäten sind grundsätzlich nicht im Haftprüfungsverfahren zu beanstanden, sondern durch die gesetzlich geregelte Haftvollzugsbeschwerde (Art. 235 Abs. 5 StPO). Fragen der Haftbedingungen können nur ausnahmsweise im Haftprüfungsverfahren erhoben werden, wenn das Haftregime die Rechtmässigkeit der Haft als solche berührt und eine sofortige Entlassung erforderlich erscheint. Dies kommt etwa in Betracht, wenn die Hafterstehungsfähigkeit offensichtlich fehlt oder die Haftbedingungen derart unzumutbar sind, dass dies in Nachachtung der Grundrechte der beschuldigten Person (insbesondere Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK) eine sofortige Haftentlassung nahelegt.
“Die konkreten Haftmodalitäten sind grundsätzlich nicht im Haftprüfungsverfahren zu beanstanden, sondern im Rahmen der gesetzlich separat geregelten Haftvollzugsbeschwerde nach Art. 235 Abs. 5 StPO. Fragen der Haftbedingungen können nur ausnahmsweise direkt zum Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens erhoben werden, falls das Haftregime die Rechtmässigkeit der Haft als solche tangiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei der beschuldigten Person aus medizinischen Gründen die Hafterstehungsfähigkeit offensichtlich fehlt oder wenn ausreichend dargetan wird, dass das beanstandete Haftregime in der Weise unzumutbar erscheint, dass sich in Nachachtung der Grundrechte der beschuldigten Person (insbesondere Art. 10 Abs. 3 BV oder Art. 3 EMRK) eine sofortige Haftentlassung aufdrängt (Urteile 7B_983/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 5.4; 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 7.2.2; je mit Hinweisen).”
“Die konkreten Haftmodalitäten sind grundsätzlich nicht im Haftprüfungsverfahren zu beanstanden, sondern im Rahmen der gesetzlich separat geregelten Haftvollzugsbeschwerde (Art. 235 Abs. 5 StPO; Urteil 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 8.2.3 mit Hinweis). Fragen der Haftbedingungen können folglich nur ausnahmsweise direkt zum Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens erhoben werden, falls das Haftregime die Rechtmässigkeit der Haft als solche tangiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei der beschuldigten Person aus medizinischen Gründen die Hafterstehungsfähigkeit offensichtlich fehlt oder wenn ausreichend dargetan wird, dass das beanstandete Haftregime in der Weise unzumutbar erscheint, dass sich in Nachachtung der Grundrechte der beschuldigten Person (insbesondere Art. 10 Abs. 3 BV oder Art. 3 EMRK) eine sofortige Haftentlassung aufdrängt (Urteil 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 6.2 mit Hinweis).”
“die Rechtmässigkeit der Haft tangiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei der beschuldigten Person aus medizinischen Gründen die Hafterstehungsfähigkeit offensichtlich fehlt oder wenn ausreichend dargetan wird, dass das beanstandete Haftregime in der Weise unzumutbar erscheint, dass sich in Nachachtung der Grundrechte der beschuldigten Person (insbesondere Art. 10 Abs. 3 BV oder Art. 3 EMRK) eine sofortige Haftentlassung aufdrängt (vgl. BGE 139 IV 41 E. 3.1). Separate Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über strafprozessuale Haftbedingungen (bei Bundesgerichtsbarkeit) sind nur mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterziehbar, soweit es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG i.V.m. Art. 196 StPO). Entscheide der Berufungskammer (über Haftbedingungen in Sicherheitshaft) sind grundsätzlich direkt mit Beschwerde ans Bundesgericht anfechtbar (Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 1).”
Bei Staaten mit bewährter Rechtsstaatskultur — namentlich in Westeuropa — bestehen regelmässig keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass der Auszuliefernde bei einer Überstellung dem Risiko von Folter oder sonstiger grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre. Deshalb wird die Auslieferung in der Regel ohne Auflagen gewährt.
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völkerrecht - wie auch schweizerischem Landesrecht - sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, BGE 142 IV 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden. Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen Westeuropas - bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko BGE 148 IV 314 S. 320 einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung in der Regel ohne Auflagen gewährt (z.B. Auslieferungen nach Deutschland: vgl.”
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völkerrecht - wie auch schweizerischem Landesrecht - sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, BGE 142 IV 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden. Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen Westeuropas - bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko BGE 148 IV 314 S. 320 einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung in der Regel ohne Auflagen gewährt (z.B. Auslieferungen nach Deutschland: vgl.”
Art. 10 BV ist eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Freiheitsprinzips und steht in Verbindung mit weiteren Verfassungsbestimmungen, die das Freiheits- und Schutzrecht flankieren (Präambel; Art. 6, 7, 11 Abs. 2, 13, 31 BV).
“Das Prinzip der Freiheit findet vielfache Abstützung in der Bundesver- fassung: − als Teil der Präambel der Verfassung; − als Grundwert der Rechtsordnung (Art. 6 BV); − als allgemeiner Wert der Menschenwürde (Art. 7 BV); − im Rahmen von Grundrechtsgarantien des Einzelnen gegenüber dem Staat, insbesondere der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV); − als Ansprüche der Jugendlichen auf Selbstbestimmung im Rahmen der Urteilsfähigkeit (Art. 11 Abs. 2 BV); − als Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV); − als Anspruch auf Verfahrenskautelen und Schutzrechten vor und im Freiheitsentzug (Art. 31 BV).”
Quarantäne/Seuchenrecht: Einschränkungen der persönlichen Freiheit durch Quarantäne können mit Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar sein. Voraussetzung ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage, dass die Massnahme einem öffentlichen Interesse dient und verhältnismässig ist. Der Kerngehalt der Bewegungsfreiheit darf dadurch nicht tangiert werden.
“Eine Verletzung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich: Die von der Vorinstanz bestätigte Quarantäne wurde von der zuständigen kantonalen Behörde verfügt (vorstehend E. 4.7). Die Quarantäne hat in Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. E. 7.2 hiervor). Zudem dient sie einem öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (vgl. E. 8.3 und E. 9.4.4 hiervor). Der Kerngehalt der Bewegungsfreiheit ist vorliegend nicht tangiert. Die Rüge der Verletzung der Bewegungsfreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV ist unbegründet. Die hier strittige Quarantäne der Beschwerdeführerin hält somit unter den konkreten Umständen vor der Verfassung stand.”
Die Nachdeckungsfrist endet nach Ablauf eines Monats (in der Praxis i.d.R. 30 Tage), insbesondere wenn kein Beitritt zur neuen Vorsorge erfolgt; bei vorzeitigem Eintritt in ein neues Vorsorgeverhältnis geht die Zuständigkeit auf die neue Einrichtung über.
“Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter (Art. 7 Abs. 1 BVG). Ist die arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 3 BVG). Die obligatorische Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 Teilsatz 2 BVG) und endet unter anderem mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG). Nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bleibt die arbeitnehmende Person für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG). 3.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) besteht keine obligatorische Versicherungsunterstellung für Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis von drei Monaten vorliegt, beantwortet sich anhand der Kalendertage, -wochen oder monate für welche das Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, nicht anhand der geleisteten Arbeitstage (Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007 vom 4. April 2008 E. 3.3). Wird das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, ist die arbeitnehmende Person von dem Zeitpunkt an obligatorisch versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1k lit. a BVV 2). Eine obligatorische Versicherungsunterstellung erfolgt ebenfalls, wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt.”
“Der Kläger war ab dem 1. Februar 1991 für die Y.___ tätig (Urk. 2/4/12/1) und dadurch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde per 31. Juli 2011 aufgelöst (Urk. 2/2/11). Da der Kläger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in keine neue Vorsorgeeinrichtung eintrat, endete die Versicherungsunterstellung bei der Beklagten nach Ablauf der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG am 31. August”
“3 BVG auch für arbeitslose BVG-Versicherte gelte, sei nicht ausschlaggebend; sie könne weiterhin offengelassen werden (vgl. E. 2.4). In BGE 140 V 213, 215 wurde dargetan: "In diesem Zeitpunkt bestand indessen keine Versicherungsdeckung mehr; diese hatte mit dem letzten Taggeldbezug am 10. Januar 2000 bzw. spätestens 30 Tage danach aufgehört" (vgl. E. 2). 4.3.6. Die kantonale Rechtsprechung ist ebenfalls uneinheitlich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg entschied in einem Urteil vom 28. Juli 2006, dass die in Art. 10 Abs. 3 BVG vorgesehene Verlängerung der Versicherungsdeckung um 30 Tage den Arbeitnehmern vorbehalten und demzufolge nicht auf Arbeitslose anwendbar sei (vgl. dazu das Urteil des EVG B 110/06 vom 27. Dezember 2007 E. 4.1; siehe im Übrigen auch S. 12 der Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 104 vom 5. März 2008). Ebenfalls verneint wurde die Nachdeckung vom Sozialversicherungsgericht Zürich in einem Entscheid vom 26. September 2019 (BV.2018.00045), dies aufgrund des Wortlautes von Art. 10 Abs. 3 BVG ("Art. 10 Abs. 3 BVG e contrario"; vgl. E. 4.5). Noch bejaht worden war eine Nachdeckung hingegen im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Oktober 2013 (BV.2012.00097). Es war dargetan worden, nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung sei davon auszugehen, dass die Klägerin, der noch bis 31. Juli 2010 Kompensationszahlungen ausgerichtet worden seien, bis Ende August 2010 (auch) unter dem Versicherungsschutz der Auffangeinrichtung BVG gestanden habe (E. 4.2.4). Das Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, bejahte eine Nachdeckungsfrist mit Urteil vom 1. November 2012 (735 12 45). Es machte geltend, an der früheren Rechtsprechung des EVG, gemäss welcher eine Nachdeckungsfrist implizit bejaht worden sei, gelte es festzuhalten (vgl. E. 2.). Auch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bejahte in einem Entscheid vom 17. September 2013 (VKL.2012.37) eine Nachdeckungsfrist. Die Annahme der Nachdeckung wurde im Wesentlichen damit begründet, es sei nicht einleuchtend, wenn Taggeldbezüger der Arbeitslosenversicherung im Unfallversicherungsrecht in den Genuss dieser Nachdeckungsfrist kommen, diese aber nicht auf die berufliche Vorsorge angewendet werden könne (vgl.”
“Die Beurteilung dieser Frage hängt davon ab, ob es nach dem Ende des Taggeldbezuges auch eine Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG gibt oder nicht. Art. 10 Abs. 3 BVG besagt Folgendes: "Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig." 4.2.2. Die Klägerin war vom 1. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019 (vgl. das Kündigungsschreiben; IV-Akte 77) bei der AH____ (im Zwischenverdienst) tätig. Das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten war somit am 29. Oktober 2019 beendet. Denn bei der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt es praxisgemäss darauf an, ob und wann das Arbeitsverhältnis rechtlich aufgehört hat zu existieren (BGE 120 V 15, 20 E. 2a). 4.2.3. In Bezug auf die Berechnung der Nachdeckungsfrist von einem Monat (Art. 10 Abs. 3 BVG) gehen Literatur und Rechtsprechung stillschweigend davon aus, dass ein Monat grundsätzlich 30 Tagen entspricht (BGE 125 V 171, 173 E. 4.). Endet das Vorsorgeverhältnis nicht am Ende eines Monats, endet die einmonatige Nachdeckungsfrist an demjenigen Tag, der durch seine Zahl dem Auflösungsdatum entspricht (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung N 21). Vorliegend ist dies der 29. November 2019. Damit endete der Versicherungsschutz bei der Beklagten am 29. November 2019. 4.2.4. Die Klägerin bezog (gemäss Übersicht über den Taggeldbezug; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 1 vom 9. Januar 2024) ab dem 15. November 2017 bis zum 31. Oktober 2019 Taggelder der ALV. Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG endet die Versicherungspflicht, wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet. Fraglich ist nunmehr, ob auch hier eine Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG zum Tragen kommt.”
Eingriffe in Art. 10 Abs. 2 BV durch Maskentragpflichten sind als Grundrechtseingriffe zu prüfen und nach Art. 36 BV zu rechtfertigen. Erforderlich sind eine genügende gesetzliche Grundlage, die Verfolgung eines öffentlichen Interesses (insbesondere die Eindämmung von Covid‑19) und die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Kantonale Verordnungen beziehungsweise die kantonalen Zuständigkeiten nach Art. 40 EpG können derartige Eingriffe in Gesundheitsnotständen tragen, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind.
“Primarschule. Die Vorinstanz setzt sich im Detail mit dem Inhalt dieser Urteile auseinander und zeigt auf, weshalb das Bundesgericht die entsprechende Maskentragpflicht als verfassungsmässig qualifiziert hat. Insbesondere legt die Vorinstanz dar, dass sich das Bundesgericht in diesen Urteilen mit dem Eingriff in Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche und geistige Unversehrtheit) auseinandergesetzt und die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff (vgl. Art. 36 BV), nämlich eine genügende gesetzliche Grundlage (Art. 40 EpG), die Verfolgung eines öffentlichen Interesses (Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus) und die Verhältnismässigkeit, bejaht hat. Es kommt zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bereits beantwortet seien, weshalb es am aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle und auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten sei.”
“2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 28.10.2020; AS 2020 S. 4504) konkretisiert, wonach die Maskentragpflicht in weiteren Bereichen des öffentlichen Raums gilt, sobald es zu einer Konzentration von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann. Die entsprechenden Konkretisierungen des Bundesrechts lägen im Autonomiespielraum der Gemeinde. Dieser ergebe sich (auch) aus der bundesrechtlichen Verpflichtung der Wintersportorte, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen (E. 8.3-8.5). Die Regierungsstatthalterin hat schliesslich die einschlägigen bundesrechtlichen Verordnungsbestimmungen (abstrakte Normenkontrolle) und die «inhaltlich deckungsgleiche» Allgemeinverfügung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft, namentlich mit Art. 7-11 der Bundesverfassung (BV; SR 101), deren Verletzung der Beschwerdeführer rügte. Sie hat erwogen, der mit der Maskentragpflicht verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sei nach Massgabe von Art. 36 BV gerechtfertigt. Weitere Eingriffe in die gerügten Grundrechte seien nicht substanziiert dargetan bzw. nicht erkennbar (E. 10 und 11).”
“Der Erlass der V Covid-19 erfolgte auf Antrag der Gesundheitsdirektion durch den Regierungsrat (vgl. Art. 67 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006 [KV]; § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung [OG RR]). 5. 5.1 Mit der Beschwerde gegen einen Erlass kann die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer rügt einen Eingriff in seine verfassungsmässigen Rechte und damit die Verletzung von übergeordnetem Recht. Grundrechtseingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, und sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). 5.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit umfasst neben den in Art. 10 Abs. 2 BV ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Das Recht auf individuelle Lebensgestaltung beinhaltet auch die Freiheit in der Auswahl der Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität (BGE 138 IV 13 E. 7 mit Hinweisen; Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 N. 6, 38 ff.). Die vom Beschwerdegegner zur Bekämpfung von Covid-19 angeordneten Massnahmen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Gastronomiebetrieben, an Veranstaltungen und in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten, tangieren das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV. 5.3 5.3.1 Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff ist zunächst zu beachten, dass bei einer abstrakten Normenkontrolle auch die angefochtene Norm die für den Grundrechtseingriff erforderliche gesetzliche Grundlage bilden könnte.”
“2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit umfasst neben den in Art. 10 Abs. 2 BV ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Das Recht auf individuelle Lebensgestaltung beinhaltet die Freiheit in der Auswahl der Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität (BGE 138 IV 13 E. 7 mit Hinweisen; Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 N. 6, 38 ff.). Die vom Beschwerdegegner zur Bekämpfung von Covid-19 angeordnete Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten tangiert das Recht der Beschwerdeführenden auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV. Dies wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten. 4.3 4.3.1 Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff ist zunächst zu beachten, dass bei einer abstrakten Normenkontrolle auch die angefochtene Norm die für den Grundrechtseingriff erforderliche gesetzliche Grundlage bilden könnte. Bei Verordnungsbestimmungen kann dies nur (aber immerhin) für leichtere Eingriffe der Fall sein (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV e contrario). Die Prüfung der gesetzlichen Grundlage hat daher dahingehend zu erfolgen, ob für schwerwiegende Eingriffe eine Grundlage in einem formellen Gesetz besteht, das übergeordnete Recht Raum für die angeordneten Massnahmen lässt und deren Anordnung in der Kompetenz des Kantons bzw. des Regierungsrats lag. 4.3.2 Die strittige Verordnung des Beschwerdegegners stützt sich auf Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage und Art. 40 EpG. Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern.”
Haftbedingungen wurden in der Praxis als unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV und damit als Persönlichkeitsverletzung qualifiziert; daraus können in einzelnen Fällen Genugtuungsansprüche resultieren.
“aufzuheben und den Kanton Zürich und festzustellen, dass die Haftbedingungen des Klägers vom 06.-26.01.2017 im BG Pfäffikon - 6 - eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3, von Art. 1 der Antifolterkonvention EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV und somit eine Persönlichkeitsverletzung darstellen. 2.Es sei die Berufung gutzuheissen und dem Berufungskläger eine über den bereits gewährten Genugtuungsbetrag von CHF 1'000.000 hinausgehende Summe von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem”
“Am 7. April 2020 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich Haftungskla- ge gegen den Kanton Zürich (Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberu- fungskläger, nachfolgend Beklagter) ein und stellte die eingangs genannten An- träge (act. 1). Mit Beschluss vom 24. April 2020 bewilligte die Vorinstanz dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und ernannte in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 6). Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels (act. 1, 16, 23, act. 31) sowie einer Hauptverhandlung (Prot. Vi S. 6 ff. und act. 39 und 40) stellte die Vo- rinstanz mit Urteil vom 11. März 2021 fest, dass die Haftbedingungen des Klägers im fraglichen Zeitraum im Gefängnis B._____ eine unmenschliche und erniedri- gende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV und somit eine Persönlichkeitsverletzung darstellten, wies indes die Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren ab (Geschäfts-Nr. CG200026, act. 42).”
Kontroll‑ und Überwachungsmassnahmen (z. B. systematische Postkontrolle in Haft, Gefährdungsmonitoring, polizeiliche Wohnungs‑ und Befragungskontrollen, Luftraumsperren, Gebietsausgrenzungen) berühren das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Solche Eingriffe setzen eine gesetzliche Grundlage voraus und sind durch ein öffentliches Interesse zu rechtfertigen; sie unterliegen zudem der Verhältnismässigkeitsprüfung (Abwägung öffentlicher und privater Interessen).
“Die systematische Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz bezweckt insbesondere, die Einführung von unerlaubten Gegenständen (Drogen, Klingen usw.) zu verhindern, aber auch der Begehung neuer Straftaten nach dem Gefängnis vorzubeugen, gleichgültig ob diese in der Folge innerhalb oder ausserhalb der Strafanstalt begangen werden könnten. Überdies ist die Überprüfung der Korrespondenz geeignet, gewisse Spannungen in der Anstalt zu vermeiden, weil das Grundregime zur Anwendung gelangt und die Korrespondenz für die Gesamtheit der Häftlinge auf die gleiche Weise behandelt wird. Der zur Diskussion stehende Haftzweck, das Funktionieren der Strafanstalt (Sicherheit) und/oder die Organisation des gemeinsamen Lebens in dieser, kann gewisse Einschränkungen in den Kontakten mit der Aussenwelt rechtfertigen (vgl. dazu BGE 145 I 318 E. 2.5 f. mit zahlreichen Hinweisen). Zwar stellt die Öffnung der ein- oder ausgehenden Post ohne Zweifel einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie auf Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) dar. Diese Öffnung entspricht jedoch dem Verhältnismässigkeitsprinzip: Das von dieser Massnahme angestrebte öffentliche Interesse - Sicherheit der Strafanstalt - geht dem privaten Interesse des Beschwerdeführers auf die Vertraulichkeit seiner Korrespondenz vor (zum Ganzen vgl. BGE 145 I 318 E. 2.6). Die Vorinstanz hat die Rechtmässigkeit der allgemeinen und systematischen Postkontrolle in der JVA U.________ gestützt auf § 68 Abs. 1 aSMV zu Recht bejaht.”
“Das private Interesse des Beschwerdeführers, die Moschee uneingeschränkt betreten und dort seinen Glauben in Gemeinschaft ausüben zu können, bemisst sich in erster Linie anhand des mit einem entsprechenden Verbot einhergehenden Eingriffs in seinen grundrechtlichen Anspruch auf Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK und Art. 15 BV sowie - in der vorliegenden Konstellation von untergeordneter Bedeutung - in seinen durch Art. 8 EMRK geschützten Anspruch auf Achtung des Privatlebens. Tangiert sind namentlich sein Recht, seine Religion in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen, respektive seine persönliche Freiheit (geschützt auch durch Art. 10 Abs. 2 BV). Der Beschwerdeführer wird durch die Ausgrenzung aus der von ihm frequentierten Moschee in der gemeinschaftlichen Ausübung seines Glaubens während eines Zeitraums von sechs Monaten erheblich eingeschränkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für ihn als religiösen Menschen das Glaubensbekenntnis einen zentralen Bestandteil des Alltags und des Lebens ausmacht. Gleichzeitig hat er durch seine rechtskräftig festgestellte islamistisch-terroristische Straffälligkeit erwirkt und in Kauf genommen, dass sein Kontaktverhalten - auch bei der Religionsausübung - zum Gegenstand des staatlichen Gefährdungsmonitorings wird. Diesem Umstand muss bei der Bemessung seines privaten Interesses, seine Religion in frei gewählter Gemeinschaft auszuüben, ebenso Rechnung getragen werden. Gesamthaft betrachtet vermag das private Interesse des Beschwerdeführers das entgegenstehende öffentliche Interesse, einer wechselseitigen Radikalisierung zwischen ihm und den Betreibern sowie den Besuchern der Moschee des IKV entgegenzuwirken, nicht aufzuwiegen.”
“Bei der gegebenen Akten- und Rechtslage käme es hier einem prozessualen Leerlauf gleich, die Sache zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, enthalten doch sowohl die Ausgangsverfügung als auch der Rekursentscheid eine materielle Eventualbegründung und vermochten sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer dazu zu äussern. Das Verwaltungsgericht verzichtet daher auf eine Rückweisung und fällt selbst einen materiellen Entscheid (siehe auch BGE 121 I 1 E. 5a/bb). Den Beschwerdeführern braucht zuvor nicht Gelegenheit gegeben werden, ihre Beschwerde betreffend den materiellen Antrag ausführlicher zu begründen (siehe dazu auch BGE 139 II 233 E. 3.2 mit Hinweisen, wonach sich die Beschwerdebegründung in Fällen wie dem vorliegenden [Nichteintreten mit materieller Eventualbegründung] sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiell-rechtlichen Seite auseinandersetzen muss). 4. 4.1 Der seitens der Beschwerdeführer behauptete Grundrechtsverstoss vermöchte die Widerrechtlichkeit im Sinn von § 10c Abs. 1 lit. c VRG der beanstandeten Massnahmen zu begründen (Griffel, § 10c N. 25), weshalb diese im Folgenden auf ihre Verfassungskonformität zu überprüfen sind. 4.2 Polizeiliche Wohnungskontrollen und Befragungen zur Partnerschaft bzw. Ehe berühren sowohl das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV der davon betroffenen Personen als auch deren Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 BV. Die genannten Massnahmen bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV) und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV); schliesslich darf der Kerngehalt der genannten Grundrechte nicht angetastet werden (Art. 36 Abs. 4 BV). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK im Hinblick auf einen Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben. 4.3 Ob eine Ausländerrechtsehe bzw. -partnerschaft geschlossen wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die zuständige Migrationsbehörde die Umgehungsabsicht nachweisen (BGr, 6. April 2021, 2C_855/2020, E. 4.2 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet sie, denrelevanten Sachverhalt – und das sind im Scheinehekontext in erster Linie jene Tatsachen, die sich als Indizien eignen – möglichst umfassend festzustellen.”
“Zweifelsohne stellt eine Luftraumsperre im vorliegend zu beurteilenden Sinne eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers und damit dessen persönlicher Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV) dar. Es stellt sich die Frage, ob diese zulässig ist. Eine gesetzliche Grundlage für die verfügte Einschränkung (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV) liegt - wie oben in E. 6.4 f. dargelegt - vor. Deshalb gilt es, die öffentlichen und privaten Interessen des Beschwerdeführers gegeneinander abzuwägen (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV). Dies kann im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgen.”
“August 2022 wie folgt abzuändern: A darf das Gebiet der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, sowie das Gebiet der Stadt Dietikon nicht betreten." In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 30. Dezember 2022 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 verzichtete auch das Migrationsamt auf eine Vernehmlassung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht für Letzteres kein Anlass. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet des Bezirks Zürichs und des Bezirks Dietikon für zwei Jahre greift in seine verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie in sein Recht auf Familienleben ein (Art. 13 und 14 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 2.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. Mit dieser Bestimmung besteht eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm. Das Vorliegen einer genügenden Rechtsgrundlage wird denn auch zu Recht nicht bestritten. 2.2 Die Ausgrenzung nach Art. 74 Abs.”
“Demgegenüber stellt die Öffnung der eingehenden (und im Übrigen auch ausgehenden) Post einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie auf Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV) dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2021 vom 30. März 2022 E 2.4.4.). Eingriffe haben insofern dem Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 36 BV zu genügen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das Gebot der Verhältnismässigkeit, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen als zumutbar erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 139 I 180 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich erst kürzlich im Urteil 6B_264/2021 mit der allgemeinen und systematischen Öffnung der ein- und ausgehenden Post von Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt befasst. Es hat diese per se als verhältnismässig taxiert und damit die Rechtmässigkeit der entsprechenden Vollzugsverordnungsbestimmung (im konkreten Fall des Kantons Aargau) bejaht: Durch die systematische Öffnung der Post werde die im (hohen) öffentlichen Interesse liegende Sicherheit der Strafanstalt und damit verbunden der funktionierende und sichere Anstaltsbetrieb sichergestellt, welche dem privaten Interesse des Gefangenen auf die Vertraulichkeit seiner Korrespondenz vorgehe (E”
Bei Haftprüfungen ist Art. 10 Abs. 3 BV zu berücksichtigen, wenn ein konkret substanziierter, individuell bezogener Gefährdungseinwand vorliegt, der einen «real risk» für Leib und Leben nicht ausschliesst. Die materielle Rechtmässigkeit eines Wegweisungsentscheids ist im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen; die zuständigen Asyl- oder Bewilligungsbehörden bzw. der ordentliche Rechtsweg sind zuständig. Ausnahmen bestehen, wenn der Wegweisungs- oder Bewilligungsentscheid offensichtlich unzulässig erscheint oder der Vollzug eine unzumutbare Gefährdung bedeuten würde; in solchen Fällen hat der Haftrichter die Haftgenehmigung zu verweigern.
“Die Haftprüfung dient praxisgemäss nicht der Kontrolle des Wegweisungsentscheids oder von anderen die ausländische Person zur Ausreise verpflichtenden Anordnungen. Der Haftrichter hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Einwände bezüglich deren Rechtmässigkeit sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht (erstinstanzlich) durch den Haftrichter. Diesbezüglich muss die betroffene Person nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch an die zuständigen Behörden gelangen und hernach den entsprechenden Rechtsweg beschreiten. Nur wenn der Wegweisungs- bzw. der diesem zugrunde liegende Bewilligungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. praktisch geradezu willkürlich, erscheint darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann. Einer potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV (drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe) muss der Haftrichter Rechnung tragen, soweit der entsprechende Einwand konkret und auf den Einzelfall bezogen substanziiert begründet wird und eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib und Leben im Sinne eines "real risk" nicht ausgeschlossen werden kann (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 2.3.1 f. mit weiteren Hinweisen). Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Stadium der Haftprüfung aufgrund von Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG setzt voraus, dass in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogen Unzumutbarkeitsgründe vorliegen, welche einer Wegweisung entgegenstehen. In solchen Fällen hat der Haftrichter die Haftgenehmigung zu verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn nicht (mehr) rechtmässigen Anordnung nicht mit einem ausländerrechtlichen Freiheitsentzug sichergestellt werden darf (BGr, 24. November 2017, 2C_915/2017 E. 5.2.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist demgemäss klar und bezieht sich – auch wenn sie bei Haftfällen entwickelt wurde – generell auf die ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen und damit auch auf die Eingrenzung nach Art.”
Art. 10 Abs. 1 BV verpflichtet den Staat positiv, die Erhaltung von Leben und Gesundheit der Personen zu gewährleisten, für die er Verantwortung trägt. Dies betrifft auch besonders gefährdete Personen, etwa in Spitälern und Heimen. Aus dieser Schutzpflicht können – unter Beachtung der Verhältnismässigkeit – einschneidende Massnahmen zur Eindämmung von Gefährdungen gerechtfertigt werden.
“Ist der beschuldigte Ausländer, wie der Beschwerdeführer, kein von der Schweiz anerkannter Flüchtling, kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufgeschoben werden, wenn ihm zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (welche nicht an eine Flüchtlingseigenschaft anknüpfen) entgegenstehen. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen ist den völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Art. 10 Abs. 1 BV und Art. 2 Ziff. 1 EMRK garantieren jedem Menschen das Recht auf Leben. Daraus folgt eine positive Verpflichtung des Staats, die Erhaltung von Gesundheit und Leben der Personen, für die er die Verantwortung trägt, zu garantieren (Urteil 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2 mit diversen Hinweisen). Ausweisungen, Abschiebungen und Auslieferungen in Staaten, in denen es mit einer hohen Wahrscheinlichkeit - sei es durch staatliche Behörden, private Dritte oder lebensbedrohliche Krankheiten - zum Tod des Betroffenen kommt, stellen eine Fallgruppe möglicher Eingriffe in Art. 2 EMRK dar (Isabel Schübel-Pfister, in: Karpenstein/Mayer, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 21 zu Art. 2 EMRK; mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Art. 25 Abs. 3 BV zufolge darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.”
“ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Krankheit, Symptome, Behandlung > Besonders gefährdete Personen > Liste der besonders gefährdeten Personen [PDF, 10. Mai 2021]). Eine grosse Zahl der Patientinnen und Patienten in Spitälern sowie jener Personen, die in einem Heim leben, gehören zu dieser Gruppe der besonders gefährdeten Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, nach einer Ansteckung mit Covid-19 schwer zu erkranken. Die Sterblichkeitsrate bei Infektionen in Pflegeheimen ist hoch (Swiss National Covid-19 Science Task Force, Policy Brief vom 22. Januar 2021, Schutz älterer Menschen in der Langzeitpflege bei gleichzeitigem Erhalt der Lebensqualität, sciencetaskforce.ch > Policy Briefs). § 1 V-Covid-19 Gesundheitsbereich bezweckt, das Risiko einer Einschleppung des Coronavirus in Spitäler und Heime zu verringern. Damit dient die Vorschrift dem im öffentlichen Interesse liegenden Gesundheitsschutz sowie dem Schutz des Rechts auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV) der sich dort befindlichen besonders gefährdeten Personen. 2.2.3 Ein Grundrechtseingriff erweist sich als verhältnismässig im Sinn von Art. 36 Abs. 3 BV, wenn er für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, d. h. eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegt (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). 2.2.3.1 § 1 V-Covid-19 Gesundheitsbereich verlangt von Besucherinnen und Besuchern von Spitälern und Heimen ein Zertifikat. Gemäss der Covid-19-Verordnung Zertifikate des Bundes erhalten Personen, die mit einem zugelassenen Impfstoff geimpft sind, ein Covid-19-Impfzertifikat (Art. 13 ff.). Personen, die sich nachweislich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten, erhalten ein Covid-19-Genesungszertifikat (Art. 16 ff. Covid-19-Verordnung Zertifikate). Ein Covid-19-Testzertifikat wird ausgestellt für negative Testergebnisse einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach Art.”
Der sachliche Schutzbereich der Bewegungsfreiheit ist nicht eröffnet, wenn staatliche Vorschriften lediglich die Nutzungsmodalitäten oder den Zugang zu bestimmten Orten regeln und dadurch die tatsächliche Möglichkeit, sich zu bewegen, im Ergebnis nicht beeinträchtigt wird. Berührungen, die nur den Zugang zu einem bestimmten Ort für eine begrenzte Zeit oder die Modalitäten der Nutzung betreffen und praktisch unbegrenzt andere Verwirklichungs‑möglichkeiten der Bewegung lassen, sind von so geringer Intensität, dass sie das Schutzrecht nicht erfassen.
“verdächtige Gegenstände entdeckt, sind diese nach unbestrittener Feststellung der Beschwerdegegnerin durch die kontrollierte Person selbst zu entfernen. 4.2 Die vorstehend beschriebenen Massnahmen greifen in das Recht der kontrollierten Person auf Achtung ihrer Privatsphäre ein (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Werden sie bei einem Anwalt oder einer Anwältin für den Verkehr mit der Klientschaft vorausgesetzt, ist auch das Recht zur freien Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit berührt (Art. 27 Abs. 2 BV; vgl. zum Ganzen BGE 130 I 65 E. 3.2). Ob in der Verpflichtung zum Ablegen der Schiene unter den gegebenen Umständen auch ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) zu erblicken wäre, bedarf keiner Erörterung, da das Personal der Beschwerdegegnerin von dieser Massnahme schlussendlich absah. Inwiefern mit der beanstandeten Massnahme auch ein Eingriff in die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) einhergegangen sein sollte, legt der Beschwerdeführer trotz entsprechender Rüge nicht dar und lässt sich auch seiner Tatsachendarstellung nicht entnehmen. Dieser Teilgehalt der persönlichen Freiheit gewährt keine unbegrenzte Handlungsfreiheit. Sein sachlicher Schutzbereich endet dort, wo sich die Einschränkung der absolut freien Bewegung auf die Möglichkeit ihrer Ausübung im Ergebnis nicht auswirkt (Rainer J. Schweizer/Jérémie Bongiovanni in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2023, Art. 10 Rz. 83). Regelt der Staat in allgemeiner Weise die Nutzungsmodalitäten einer öffentlichen Sache – etwa indem er wie vorliegend den Zutritt zu einem Gebäude nur nach vorgängiger Kontrolle und unter Verbot des Mitführens bestimmter Gegenstände erlaubt –, ist der Schutzbereich der Bewegungsfreiheit noch nicht eröffnet (vgl. Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 4. A., Bern 2024, N. 564; Felix Baumann, Das Grundrecht der persönlichen Freiheit in der Bundesverfassung, Zürich etc.”
“Die Bewegungsfreiheit schützt vor dem eigentlichen Freiheitsentzug und weniger intensiven Formen der Freiheitsbeschränkung wie zum Beispiel einem Rayonverbot (Biaggini, Art. 10 N. 19 mit Hinweisen). § 1 und § 2 V Covid-19 Personalbereich können dazu führen, dass es Angestellten der Direktionen und der Staatskanzlei ohne gültiges Covid-19-Zertifikat verunmöglicht wird, an einer freiwilligen Veranstaltung wie einer Weiterbildung oder einem Teamessen teilzunehmen. Damit würde jedoch nur der Zugang zu einem bestimmten Ort während einer bestimmten Zeit verunmöglicht, und es blieben nahezu unbegrenzt viele weitere Verwirklichungsmöglichkeiten für die Bewegungsfreiheit. Wird Angestellten aufgrund von § 1 und § 2 V Covid-19 Personalbereich der Zugang zu einer freiwilligen Veranstaltung verunmöglicht, berührt diese staatliche Handlung den Schutzbereich der Bewegungsfreiheit folglich nur mit ganz geringer Intensität und fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV (vgl. Tschentscher, Basler Kommentar, Art. 10 BV N. 70). 4.2.3 Zur ebenfalls von Art. 10 Abs. 2 BV geschützten persönlichen Entfaltung gehört auch die Gelegenheit, Beziehungen zu anderen Menschen zu knüpfen und am sozialen Leben teilzuhaben (Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 BV N. 40 mit Hinweisen). Weigert sich eine ungeimpfte und nicht genesene Angestellte einer Direktion oder der Staatskanzlei, sich testen zu lassen, kann dies aufgrund von § 1 und § 2 V Covid-19 Per-sonalbereich dazu führen, dass sie an einer freiwilligen Veranstaltung nicht teilnehmen kann, womit diese Person insbesondere im Fall eines Teamanlasses in geringem Umfang vom sozialen Leben am Arbeitsplatz ausgeschlossen wird. Auch diese Berührung des Schutzbereichs ist zu geringfügig, um als elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung qualifiziert zu werden, da neben der Teilnahme an einem Teamanlass diverse andere Möglichkeiten bestehen, um soziale Kontakte am Arbeitsplatz zu pflegen. 4.3 Art. 13 BV schützt die verschiedenste Aspekte umfassende Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen.”
Das Verwehren des Zugangs zu elementarer Körperpflege (z. B. Duschen, Zähneputzen) kann eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV darstellen.
“Weiter rügt der Rekurrent die Bedingungen seiner Isolation als rechtsverletzend. Es sei ihm der Zugang zu elementarer Körperpflege verwehrt worden. Mindestens während der ersten fünf Tage in Isolation habe er weder duschen noch seine Zähne putzen können. Er habe sich daher mit Wasser aus der Toilette reinigen müssen, da dies die einzige, ihm zur Verfügung stehende Quelle für fliessendes Wasser gewesen sei. Erst auf Intervention seiner Vertreterin sei seitens der UPK zugesichert worden, dass der Rekurrent am Folgetag würde duschen können. Das Verwehren solch elementarer Körperpflege stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar und verletze sowohl Art. 10 Abs. 3 BV als Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).”
Bei der Einführung 1997 wurde die Versicherungspflicht für Arbeitslose (Tod/IV) ausdrücklich geregelt.
“Aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG kann in Bezug auf die Frage, ob die einmonatige Nachdeckungsfrist auch für arbeitslose Versicherte anwendbar sein soll oder nicht, nichts abgeleitet werden. Dies rührt daher, dass die obligatorische berufliche Vorsorge von Arbeitslosen erst per 1. Juli 1997 durch eine Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Arbeitslosenversicherung (AVIG; SR 837.0) eingeführt wurde. Art. 117a AVIG (in Kraft seit 1. Juli 1997; AS 1996, S. 273, S. 291) sah unter anderem als Änderung des BVG einen Art. 2 Abs. 1bis vor. Dieser Artikel besagte Folgendes: "Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung." Als weitere Änderung des BVG sah Art. 117a AVIG u.a. auch eine Neufassung von Art. 10 Abs. 2 BVG vor. Es wurde darin festgehalten: "Die Versicherungspflicht endet, wenn [ ] das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird." Zeitgleich erlassen wurde auch Art. 22a AVIG und die Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen (SR 837.174) (vgl. zum Werdegang der Versicherung insb. die Botschaft zur”
Das Recht auf Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) steht unter dem Vorbehalt ausländerrechtlicher Bewilligungs- und Einreisevorschriften. Die Geltendmachung dieses Rechts gegen ausländerrechtliche Einreise- oder Aufenthaltsverbote setzt ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz voraus; ohne ein solches kann sich eine betroffene Person nicht auf Art. 10 Abs. 2 BV berufen. Ferner kann Art. 10 Abs. 2 BV einem Ausländer keinen Anspruch auf prozessualen Aufenthalt bis zum Entscheid verschaffen.
“2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das von der Verfassung garantierte Recht, sich nach freiem Willen und ohne staatliche Eingriffe frei bewegen zu können, steht aber unter dem Vorbehalt ausländerrechtlicher (Bewilligungs-)Vorschriften sowie rechtsgültig angeordneter Fernhaltemassnahmen (vgl. BGE 132 I 49 E. 5.2; Urteil des BVGer C-8677/2010 vom 11. Juni 2013 E. 6; Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, Art. 10 N. 81). Die Geltendmachung des Rechts auf Bewegungsfreiheit gegenüber ausländerrechtlichen Massnahmen setzt notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz voraus. Weil die Beschwerdeführerin ein solches nicht besitzt, kann sie sich folglich nicht auf Art. 10 Abs. 2 BV berufen. Sodann hielt das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung fest, dass sich die Schutzbereiche von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden würden (vgl. Schweizer, a.a.O., Art. 13 N. 4 m.H.). Daraus kann geschlossen werden, dass auch mit Blick auf die Achtung des Privatlebens ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz vonnöten sein dürfte. Immerhin anerkennt das Bundesgericht, dass der Schutzbereich der physischen und psychischen Integrität bei fremdenpolizeilichen Massnahmen (Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen) tangiert ist, sofern dadurch mehrjährige private (und berufliche) Beziehungen nicht fortgesetzt werden können (vgl. Schweizer, a.a.O., Art. 13 N. 23 f. m.H. auf die Kasuistik). Solches ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Zunächst ist hinsichtlich der beabsichtigten Heirat anzuführen, dass der angebliche Verlobte (C._______), welchen die Beschwerdeführerin immer wieder besuchen möchte, sowohl den Akten als auch eigenen Angaben zufolge nach wie vor verheiratet ist (vgl. kant. Akten, pag. 106 und 111). Weiter hat sie C._______ in den letzten Jahren eigenen Angaben zufolge mehrmals in der Schweiz besucht.”
“Die Anwendung der letztgenannten Bestimmung dürfte bereits daran scheitern, dass die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausgereist ist (vgl. Art. 49 VZAE). Gegen die eindeutige Bejahung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls spricht wiederum, dass die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin schon wiederholt rechtskräftig bejaht wurde und in der behaupteten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands auf den ersten Blick keine wesentliche neue Tatsache zu erblicken ist (vgl. zuletzt VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00844, E. 4.3, bestätigt durch BGr, 19. Juni 2020, 2C_221/2020). 4.3 Eine Bewilligungserteilung erscheint demnach wenig wahrscheinlich, sodass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den prozessualen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG während des Rekursverfahrens verweigert hat. Weitere Gründe, gestützt auf welche der Beschwerdeführerin der vorläufige Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen wäre, sind sodann nicht ersichtlich. Die von ihr angerufenen Konventions- bzw. Verfassungsbestimmungen (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101], Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 14 BV) vermöchten einer ausländischen Person jedenfalls keinen Anspruch auf verfahrensrechtlichen Aufenthalt bis zum Entscheid zu vermitteln, zumindest wenn wie hier die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind (vgl. BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 5 mit Hinweis). Sie standen im Übrigen auch der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegen, bildeten die – ohnehin nicht vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfassten – familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin und ihr Gesundheitszustand doch bereits Gegenstand wiederholter gerichtlicher Beurteilungen negativen Ausgangs und nahm der Beschwerdegegner darauf auch bei der Planung ihrer Rückführung angemessen Rücksicht. Wie bereits gesagt wurde, holte er im September 2020 einen ärztlichen Bericht ein, welcher sich insbesondere zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte, organisierte ihre medizinische Begleitung durch mehrere Fachpersonen während der Reise und sprach das Flugziel sowie die Wahl eines Hotels am Zielort mit ihr ab.”
Art. 10 Abs. 2 BV umfasst neben den ausdrücklich genannten Schutzgütern auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung (z.B. Kleidungsfreiheit). Eingriffe in dieses Recht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nach dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu prüfen.
“Nach Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Neben den ausdrücklich in Art. 10 Abs. 2 BV genannten Schutzgütern umfasst das Recht auf persönliche Freiheit auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung (BGE 138 IV 13 E. 7.1; 133 I 110 E. 5.2; Urteile 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.3.1; 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGE 142 I 49 E.”
“der dieser untergeordnete Kantonsärztliche Dienst zuständig (§ 54 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG]; § 1 Abs. 1 und § 15 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975 [VV EpiG]). Der Erlass der V Covid-19 erfolgte auf Antrag der Gesundheitsdirektion durch den Regierungsrat (vgl. Art. 67 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006 [KV]; § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung [OG RR]). 5. 5.1 Mit der Beschwerde gegen einen Erlass kann die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer rügt einen Eingriff in seine verfassungsmässigen Rechte und damit die Verletzung von übergeordnetem Recht. Grundrechtseingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, und sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). 5.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit umfasst neben den in Art. 10 Abs. 2 BV ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Das Recht auf individuelle Lebensgestaltung beinhaltet auch die Freiheit in der Auswahl der Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität (BGE 138 IV 13 E. 7 mit Hinweisen; Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 N. 6, 38 ff.). Die vom Beschwerdegegner zur Bekämpfung von Covid-19 angeordneten Massnahmen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Gastronomiebetrieben, an Veranstaltungen und in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten, tangieren das Recht auf persönliche Freiheit nach Art.”
“der dieser untergeordnete Kantonsärztliche Dienst zuständig (§ 54 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG]; § 1 Abs. 1 und § 15 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975 [VV EpiG]). Der Erlass der V Covid-19 erfolgte auf Antrag der Gesundheitsdirektion durch den Regierungsrat (vgl. Art. 67 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006 [KV]; § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung [OG RR]). 4. 4.1 Mit der Beschwerde gegen einen Erlass kann die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführenden rügen einen Eingriff in ihre verfassungsmässigen Rechte und damit die Verletzung von übergeordnetem Recht. Grundrechtseingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). 4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit umfasst neben den in Art. 10 Abs. 2 BV ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Das Recht auf individuelle Lebensgestaltung beinhaltet auch die Freiheit in der Auswahl der Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität (BGE 138 IV 13 E. 7 mit Hinweisen; Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 N. 6, 38 ff.). Die vom Beschwerdegegner zur Bekämpfung von Covid-19 angeordneten Massnahmen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten sowie allenfalls in Gastronomiebetrieben und an Veranstaltungen, tangieren das Recht der Beschwerdeführenden auf persönliche Freiheit nach Art.”
Besuchs- und Telefonverbote bzw. -einschränkungen gegenüber Inhaftierten berühren das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie eine gesetzliche Grundlage haben und die Voraussetzungen von Art. 36 BV — öffentliches Interesse oder Schutz Dritter, Verhältnismässigkeit und Wahrung des Kerngehalts — erfüllen.
“Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, schwere Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 BV). Grundrechtseinschränkungen müssen ausserdem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Die inhaftierte beschuldigte Person hat Anspruch auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 und Art. 14 BV). Die Verweigerung von Besuchs- und Telefonbewilligungen stellt eine Einschränkung dieser Rechte dar und ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig (BGE 149 I 161 E. 2.1; 145 I 318 E. 2.1; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Art. 235 StPO regelt den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Bestimmung sieht insbesondere vor, dass die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Abs. 1). Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Abs. 2).”
Art. 10 BV wird in aufenthaltsrechtlichen Verfahren nur unter ganz ausserordentlichen Umständen herangezogen, namentlich soweit eine konkrete Lebensgefährdung vorliegt; für sonstige gesundheitliche Aspekte können andere Rechtsgrundlagen (vgl. etwa Art. 8 EMRK) relevant sein.
“Gemäss Art. 10 BV (Recht auf Leben und persönliche Freiheit) hat jeder Mensch unter anderem das Recht auf Leben (Abs. 1) sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Abs. 2). Die gesundheitlichen Aspekte sind jedoch vorliegend bereits im Rahmen der Prüfung von Art. 8 EMRK berücksichtigt worden. Art. 10 BV vermag nur unter ganz ausserordentlichen Umständen den Rechtsweg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu öffnen, soweit überhaupt ein potentieller Aufenthaltsanspruch besteht, nämlich wenn eine konkrete Lebensgefährdung vorliegt (vgl. Urteile 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 5.2; 2C_638/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.2; 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.1/3.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausserdem kann Art. 10 BV im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zum Tragen kommen, wenn der Wegweisungsvollzug angefochten wird (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG e contrario, Art. 113, Art. 116 BGG). Vorliegend steht jedoch nicht der Wegweisungsvollzug zur Diskussion, weshalb auf die in diesem Zusammenhang als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmende Beschwerde schon deshalb nicht einzutreten ist. Abgesehen davon wären auch hier die materiellen Anforderungen bezüglich Gesundheitsgefährdung nicht erreicht (BGE 137 II 305 E. 3.3/4.3; Urteil 2C_638/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.2/2.3). Die Rüge der Verletzung von Art. 10 BV erweist sich damit als unbegründet.”
Bei einer angefochtenen Wegweisung steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde grundsätzlich offen, soweit sich die betroffene ausländische Person damit auf das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung beruft (Art. 10 Abs. 3 BV / Art. 3 EMRK). Solche Rügen müssen jedoch rechtsgenügend und substanziiert vorgetragen werden; das Bundesgericht prüft Grundrechtsrügen nur insoweit, als sie anhand der Erwägungen der Vorinstanz klar, detailliert und wenn möglich belegt dargelegt sind.
“Wird das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen durch die Vorinstanz verneint, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Zu denken ist dabei etwa an den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV / Art. 2 EMRK) oder an das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV / Art. 3 EMRK; vgl. zum Ganzen BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2C_670/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.1; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 149 I 66). Die entsprechenden Rügen müssen indessen rechtsgenüglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insoweit, als eine solche Rüge anhand der Erwägungen der Vorinstanz klar, detailliert und, falls möglich, belegt vorgetragen wird (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer berufen sich in Zusammenhang mit der subeventualiter beantragten vorläufigen Aufnahme bzw. dem Wegweisungsvollzug auf Art. 3 EMRK, beschränken sich jedoch - wie schon vor der Vorinstanz - im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers 2 nach Israel aufgrund seiner palästinensischen Herkunft menschenrechtswidrig wäre. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl.”
“Rechtsprechungsgemäss sind Beschwerdeführer, die - wie vorliegend - keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder vorläufige Aufnahme haben, nicht gemäss Art. 115 lit. b BGG legitimiert, die Verweigerung einer solchen Bewilligung über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde anzufechten. Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann dennoch die Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, gerügt werden. Unzulässig bleiben hingegen Vorbringen, welche im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star"-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.2; 2D_21/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.3). In Bezug auf die Wegweisung können die Beschwerdeführer nur die Verletzung spezifischer verfassungsmässiger Rechte, namentlich den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK), das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK) oder das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem der Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV), oder von Verfahrensgarantien rügen (BGE 137 II 305 E. 3; Urteil 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.3).”
“b BGG) wären in deren Rahmen allerdings ausschliesslich Rügen betreffend Parteirechte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 1.2; 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 3 mit Hinweisen). Solche Rügen trägt die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. Ebenfalls unzulässig ist die vorliegende Beschwerde, soweit sie gegen die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz gerichtet ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Zwar stünde wiederum die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen; dies würde aber voraussetzen, dass sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Zu denken ist dabei etwa an den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV, Art. 2 EMRK) oder an das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK; Urteil 2C_150/2024 vom 25. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 1.3.3; vgl. zum Ganzen auch BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 149 I 66). Derlei Vorbringen enthält die Beschwerdeschrift nicht.”
Art. 10 Abs. 1 BV schützt subsidiär die Persönlichkeitsentfaltung, soweit diese nicht bereits durch ein spezifisches Freiheitsrecht erfasst ist. Der Schutzbereich umfasst die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung und ist fallbezogen zu konkretisieren; nebensächliche Wahl- und Betätigungsmöglichkeiten fallen nicht darunter.
“Die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken tangiert das Grundrecht der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 1 BV (so auch VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Dieses schützt das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung und umfasst den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, ohne aber eine allgemeine Handlungsfreiheit zu vermitteln (BGE 138 IV 13 E. 7.1 S. 25). Art. 10 Abs. 1 BV bietet einen subsidiären Schutz, soweit eine Entfaltung der Persönlichkeit nicht bereits durch ein spezifisches Freiheitsrecht geschützt ist (BGE 123 I 296 E. 2b/bb S. 301). Nicht geschützt sind dagegen nebensächliche Wahl- und Betätigungsmöglichkeiten des Menschen (BGE 101 Ia 336 S. 346 ff., 97 I 45 S. 49; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, N 1246 f.). Der Schutzbereich dieses weiten Grundrechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in einer kasuistischen Rechtsprechung von Fall zu Fall zu konkretisieren (BGE 134 I 214 E. 5.1 S. 216). In den Schutzbereich fallen auch Bekleidungsvorschriften (vgl. VGE VG.2013.1 vom 3. Januar 2014 E. 4.2 m.H. auf BGE 2 S. 178 sowie Kley, Kutten, Kopftücher, Kreuze und Minarette religiöse Symbole im öffentlichen Raum, in: Pahud de Mortanges [Hrsg.], Religion und Integration aus der Sicht des Rechts, Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, Band 24, Zürich 2010, S. 229, 236 f.). Das Recht auf individuelle Lebensgestaltung beinhaltet dabei auch die Freiheit in der Auswahl der Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität.”
Bei vertretbaren Behauptungen, jemand sei einer Behandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV (Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung) ausgesetzt worden, müssen die Behörden eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung durchführen.
“Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Dies gewährleis- tet ebenso Art. 10 Abs. 3 BV. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), auf die sich das Bundesgericht abstützt, hat dann, wenn jemand in vertretbarer Weise behauptet, von der Polizei in einer Art. 3 EMRK verletzenden Weise misshandelt worden zu sein, eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung ("une enquête offi- cielle approfondie et effective") stattzufinden. Der EGMR leitet den Anspruch auf eine wirksame und vertiefte Untersuchung bei vertretbarer Behauptung einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung auch aus dem Recht auf eine - 7 - wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK ab (BGE 131 I 455 E. 1.2.5 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).”
Länger andauernde Einzelhaft kann nach international anerkannten Standards als Folter oder als grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung qualifizieren. Als Anhaltspunkt wird genannt: mehr als 15 aufeinanderfolgende Tage mit täglich mindestens 22 Stunden ohne sinnvollen menschlichen Kontakt. Einzelhaft ist nur als ultima ratio anzuwenden und auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken (Rechtsbezug zu Art. 10 Abs. 3 BV).
“Die Isolationshaft dauere an, ohne dass bis anhin ein Behandlungs- oder Betreuungskonzept bestehe, welches die Perspektive einer Änderung dieses Zustands eröffnen würde. Ob der Wechsel in das PZ [...] gelingen und ob die strafrechtliche Massnahme überhaupt vollzogen werden könne, sei aufgrund des bisherigen «Massnahmenverlaufs» äusserst zweifelhaft. Er lässt ausführen, dass es sich bei der Anordnung von Isolationshaft um einen Eingriff in elementare Grundrechte wie das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.1.1) resp. Art. 13 BV handle. Diese sei restriktiv anzuordnen und das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 36 BV sei strikte zu wahren. Seien diese Voraussetzungen nicht gewahrt, so könne es sich bei der Anordnung von Isolationshaft um eine Verletzung des Verbots der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 BV handeln. Weiter bezieht er sich auf das Verbot jeglicher Form von Folter gemäss Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie das Recht auf menschenwürdige Haftbedingungen gemäss Art. 10 UNO-Pakt II. Er bezieht sich dabei auf die Resolution 70/175 der UNO-Generalversammlung vom 17. Dezember 2005, den United Nations Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners (rules 43, 44 und 45), wonach länger andauernde Einzelhaft dann als Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gelte, wenn eine Person während mehr als 15 aufeinanderfolgenden Tagen pro Tag 22 Stunden oder länger ohne sinnhaften menschlichen Kontakt alleine eingesperrt sei. Im Weiteren solle Einzelhaft nur als letztes Mittel (ultima ratio) angewendet und auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt werden.”
Fehlt bei der beschuldigten Person aus medizinischen Gründen die Hafterstehungsfähigkeit offensichtlich, kann dies die Rechtmässigkeit der Haft so beeinträchtigen, dass eine sofortige Haftentlassung geboten sein kann (unter Verweis auf Art. 10 Abs. 3 BV).
“Die konkreten Haftmodalitäten sind grundsätzlich nicht im Haftprüfungsverfahren zu beanstanden, sondern im Rahmen der gesetzlich separat geregelten Haftvollzugsbeschwerde nach Art. 235 Abs. 5 StPO. Fragen der Haftbedingungen können ausnahmsweise direkt zum Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens erhoben werden, falls das Haftregime die Rechtmässigkeit der Haft als solche tangiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei der beschuldigten Person aus medizinischen Gründen die Hafterstehungsfähigkeit offensichtlich fehlt oder wenn ausreichend dargetan wird, dass das beanstandete Haftregime in der Weise unzumutbar erscheint, dass sich in Nachachtung der Grundrechte der beschuldigten Person (insbesondere Art. 10 Abs. 3 BV oder Art. 3 EMRK) eine sofortige Haftentlassung aufdrängt (Urteile 1B_181/2023 vom 27. April 2023 E. 5.1; 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 6.2; je mit Hinweisen).”
“die Rechtmässigkeit der Haft tangiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei der beschuldigten Person aus medizinischen Gründen die Hafterstehungsfähigkeit offensichtlich fehlt oder wenn ausreichend dargetan wird, dass das beanstandete Haftregime in der Weise unzumutbar erscheint, dass sich in Nachachtung der Grundrechte der beschuldigten Person (insbesondere Art. 10 Abs. 3 BV oder Art. 3 EMRK) eine sofortige Haftentlassung aufdrängt (zit. Urteil 1B_1/2023 E. 6.2; vgl. auch BGE 139 IV 41 E. 3.1).”
Bei präventiver Haft wegen Ausführungsgefahr ist wegen des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV Zurückhaltung geboten. Haftpflichtig ist nur, wenn eine sehr ungünstige Prognose bezüglich der Vollendung schwerer Straftaten besteht; eine rein hypothetische Möglichkeit oder die Erwartung lediglich geringfügiger Delikte genügt nicht. Die Massnahme muss zudem verhältnismässig sein.
“Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt zwar ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern (Spezialprävention als Haftgrund). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist jedoch restriktiv zu handhaben (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2). Auch im Zuge der Revision der präventiven Haftbestimmungen wurde in der Botschaft betont, Präventivhaft sei eine sichernde, polizeiliche Zwangsmassnahme und stelle somit einen Fremdkörper innerhalb des Strafprozessrechts dar. Sie lasse sich nur schwer mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO) vereinbaren und habe einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person zur Folge. Bei der Anwendung dieses Haftgrundes sei deshalb Zurückhaltung geboten (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6742 zu Art. 221).”
“Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E.”
Art. 10 BV vermag in aufenthaltsrechtlichen Fällen nur unter ganz ausserordentlichen Umständen eingreifen; massgeblich ist insoweit das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr. Liegt eine solche konkrete Lebensgefahr nicht vor, verletzt die Verneinung eines Aufenthalts- bzw. Aufenthaltsanspruchs Art. 10 BV nicht.
“Zusammengefasst verletzt die Verneinung eines Aufenthaltsanspruchs aufgrund ehelicher Gewalt folglich weder Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch Art. 10 BV bzw. Art. 3 EMRK.”
“Gemäss Art. 10 BV (Recht auf Leben und persönliche Freiheit) hat jeder Mensch unter anderem das Recht auf Leben (Abs. 1) sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Abs. 2). Die gesundheitlichen Aspekte sind jedoch vorliegend bereits im Rahmen der Prüfung von Art. 8 EMRK berücksichtigt worden. Art. 10 BV vermag nur unter ganz ausserordentlichen Umständen den Rechtsweg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu öffnen, soweit überhaupt ein potentieller Aufenthaltsanspruch besteht, nämlich wenn eine konkrete Lebensgefährdung vorliegt (vgl. Urteile 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 5.2; 2C_638/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.2; 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.1/3.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausserdem kann Art. 10 BV im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zum Tragen kommen, wenn der Wegweisungsvollzug angefochten wird (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG e contrario, Art. 113, Art. 116 BGG). Vorliegend steht jedoch nicht der Wegweisungsvollzug zur Diskussion, weshalb auf die in diesem Zusammenhang als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmende Beschwerde schon deshalb nicht einzutreten ist. Abgesehen davon wären auch hier die materiellen Anforderungen bezüglich Gesundheitsgefährdung nicht erreicht (BGE 137 II 305 E. 3.3/4.3; Urteil 2C_638/2017 vom 19.”
Wer geltend macht, durch Rückführung oder Wegweisung Folter oder sonstige grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäss Art. 10 Abs. 3 BV zu riskieren, muss dieses Risiko in der Beschwerde substanziiert darlegen; bleiben die Vorbringen weitgehend unsubstanziiert, gelingt der Nachweis der Gefahr nicht.
“Die vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Wegweisung lässt sich einzig unter Berufung auf besondere verfassungsmässige Rechte anfechten, die der betroffenen Person unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wie dies für Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 2 und 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV der Fall ist (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3). Solche Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; sog. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht, vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3) Der Beschwerdeführer macht Verletzungen zahlreicher Verfassungs- und Konventionsbestimmungen geltend, darunter auch des Rechts auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK), des Verbots von Folter bzw. jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK) und des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 25 Abs. 2 und 3 BV). Zur Begründung weist er zunächst auf die allgemeine politische Lage und Menschenrechtssituation im Iran sowie auf negative Erfahrungen hin, die er angeblich bei seinem Wiedereingliederungsversuch in seiner Heimat gemacht habe. So sei er von den iranischen Behörden der Spionage verdächtigt worden, sei überwacht worden und habe sich beobachtet gefühlt, was bei ihm zu einer psychischen Belastung geführt habe. Im Falle einer Rückkehr bestünde ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlichen Behandlungen bzw. es drohe ihm die Todesstrafe. Diese Behauptungen bleiben indessen weitgehend unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer führt im Übrigen selbst aus, er könne keine Belege für die angebliche Verfolgung bzw. Überwachung vorlegen. Folglich gelingt es ihm nicht substanziiert darztun, dass er tatsächlich Gefahr läuft, sich im Iran einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sehen oder dass sein Leben bedroht wäre.”
Kann die Weiterführung der medizinischen Behandlung im Ausland vom Schweizer Umfeld aus vorbereitet werden, kann dies dazu führen, dass bei einer Ausreise keine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und damit kein Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 BV vorliegt.
“Der pauschale Verweis auf die fehlende Verwurzelung in der Türkei und den niedrigen sozialen Status des Beschwerdeführers genügt nicht; namentlich werden damit keine medizinischen Hinderungsgründe vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer zurzeit in der Türkei nicht verwurzelt ist, liegt angesichts seiner jahrelangen Landesabwesenheit auf der Hand und macht den Neuaufbau eines sozialen Netzes überhaupt erst notwendig. Nachdem er dasselbe in der Schweiz geschafft hat, dürfte es ihm auch in der Türkei gelingen, wobei er auf die Unterstützung seiner Schwester zurückgreifen kann. Dem steht auch ein allfälliger Wechsel der Substitutionssubstanz in seiner Therapie nicht entgegen, hat doch die Vorinstanz dargelegt, dass die Weiterführung seiner Behandlung von der Schweiz aus vorbereitet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist keine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers im Fall der Ausreise ersichtlich; ein Verstoss gegen das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) liegt nicht vor.”
Das dienstliche Einsichtsnehmen, Studium, Ausdrucken oder Ablage vertraulicher, höchstpersönlicher Akten ohne gesetzliche Grundlage oder Einwilligung und in nicht verhältnismässiger Weise kann das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV) verletzen. Solche Eingriffe müssen eine Rechtsgrundlage, oder — dort vorgesehen — eine Einwilligung haben und verhältnismässig sein.
“Die Vorinstanz habe zum Zeitpunkt der Zustellung der E-Mail durch seine Rechtsvertreterin keine Kenntnis von einem allfälligen Mandat mit der Absenderin gehabt. Deshalb sei die Argumentation, er habe der Vorinstanz die Akten praktisch selber zugestellt, nicht stichhaltig. Die ihn betreffende Akten, die der Mitarbeiter der Vorinstanz mit gleichem Namen erhalten habe, seien als vertraulich bezeichnet worden. Aufgrund der Umstände müsse dem Mitarbeiter klar gewesen sein, dass die E-Mail nicht ihn betreffe. Dies zeige sich auch daran, dass der Mitarbeiter die Absenderin informiert habe. Trotzdem habe der Mitarbeiter die Akten inhaltlich eingesehen und an seine Vorgesetzten weitergeleitet, womit er gegen seine Persönlichkeitsrechte verstossen habe. Die Vorinstanz habe die Akten ohne gesetzliche Grundlage, ohne Einwilligung und in nicht verhältnismässiger Weise gesichtet, studiert, ausgedruckt und im Personaldossier abgelegt, obwohl die Akten höchstpersönliche Inhalte enthielten. Die Vorinstanz habe damit gegen das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV) und gegen das Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) verstossen. Es handle sich um einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz, da Personendaten nur nach Treu und Glauben und nach dem Grundsatz der Transparenz bearbeitet werden dürften. Weder Art. 27 noch Art. 28 BPG bildeten eine genügende gesetzliche Grundlage und es habe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bearbeitung der Personendaten bestanden. Die Probezeit habe noch drei Monate gedauert, in denen er sich hätte beweisen können; unter diesen Umständen wäre eine Weisung oder eine Verwarnung verhältnismässig gewesen. Die Vorinstanz habe sich nicht um eine Einigung oder einvernehmliche Auflösung bemüht, und auch insofern gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von der Vorinstanz am [ersten Arbeitstag] überrumpelt worden. Sie habe durch die Art und Weise, wie der Entscheid eröffnet worden sei, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.”
Die ausländerrechtliche Administrativhaft ist ein schwerer Eingriff in Art. 10 Abs. 2 BV. Die Rechtsprechung verlangt eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung der Haft (Haftverhandlung) und betrachtet diese Verfahrensgarantie als unverzichtbar; auf die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen darf nur in ausserordentlichen Ausnahmefällen verzichtet werden.
“Die ausländerrechtliche Administrativhaft stellt einen schweren Eingriff in die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit dar (nicht publ. E. 1.2 und dortige Hinweise). Diese ist ein unverzichtbares Grundrecht (BGE 126 I 26 E. 4b/aa). Die Verfahrensgarantie des ohne gerichtliches Urteil Inhaftierten, jederzeit ein Gericht anzurufen (Art. 31 Abs. 4 BV), gewährleistet einen spezifischen Aspekt der persönlichen Freiheit (BGE 126 I 26 E. 2). Das Bundesgericht hat früh geklärt, dass auf die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen zu den ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen nicht oder höchstens unter ganz ausserordentlichen Umständen verzichtet werden kann. Ein solcher Verzicht darf aber nicht leichthin angenommen werden, liegt es doch in der besonderen Natur des Haftverfahrens, dass der Ausländer nicht mit dem schweizerischen Recht und namentlich nicht mit den gesetzlichen Haftvoraussetzungen vertraut ist (BGE 128 II 241 E. 3.5 und 3.6; BGE 125 II 369 E. 2). Als gänzlich unverzichtbar erachtete das Bundesgericht die Durchführung der Haftverhandlung an sich: Der Anspruch auf rechtzeitige gerichtliche Prüfung der Ausschaffungshaft bzw.”
Zur körperlichen Fortbewegungsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV gehören auch der Schutz gegen Freiheitsberaubung und gegen Entführung; unrechtmässige Freiheitsentzüge gelten als Eingriffe in den Schutzbereich dieses Grundrechts.
“Rechtliche Grundlagen Betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 183 Ziff. 1 StGB wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 413 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend kann festgehalten werden: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 183 StGB bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Freiheitsberaubung). Geschütztes Rechtsgut der vorgenannten Bestimmung ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit, ein Grundrecht der persönlichen Freiheit i. S. v. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK. Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgesetzt; es wird ihm die Möglichkeit entzogen, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Auflage, Art. 183 N 5; BGE 141 IV 10, 15, E. 4.5.1). Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 ff. StGB auch Einwilligungen in Betracht. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt nach Rechtsprechung und Lehre darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen. Demgegenüber erfüllt den Tatbestand nicht, wer jemanden zwingt, einen Ort zu verlassen. Ebenfalls keine unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt vor, wenn eine Person einen bestimmten Ort überhaupt nicht oder nicht auf dem gewünschten Weg erreichen kann.”
“Theoretische Ausführungen Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 183 StGB bestraft, (i) wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Freiheitsberaubung) oder (ii) wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt Entführung. Geschütztes Rechtsgut der vorgenannten Bestimmung ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit, ein Grundrecht der persönlichen Freiheit i. S. v. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK. Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgesetzt; es wird ihm die Möglichkeit entzogen, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen. Bei der Entführung hingegen wird gerade umgekehrt eine unrechtmässige Verschiebung des Opfers von einem an einen anderen Ort bewirkt. Es handelt sich dabei um prinzipiell gleichwertige Eingriffe in das geschützte Rechtsgut (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 183 StGB; BGE 141 IV 10, 15, E. 4.5.1). Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 ff. StGB auch Einwilligungen in Betracht. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt nach Rechtsprechung und Lehre darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen.”
Die Nachdeckungsfrist (einmonatige Nachdeckung nach Art. 10 Abs. 3 BVG) ist in der Lehre bei Arbeitslosen umstritten; wird aber in der Praxis häufig bejaht. Nach herrschender Lehre gilt die Nachdeckungsfrist auch bei Ausscheiden aus sonstigen Gründen, nicht nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
“Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, Basel 2020, S. 140 Rz 95). 4.3.2. Anderer Ansicht sind hingegen Jürg Brechbühl/Maya Geckeler Hunziker. Sie führen aus, mit der Nachdeckung während eines Monats nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses bestehe der Versicherungsschutz gegen Invalidität und Tod bei Erlöschen des Vorsorgeverhältnisses in Analogie zur Unfallversicherung (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) während einer beschränkten Zeit weiter, sofern in dieser Zeit nicht bereits ein neues Vorsorgeverhältnis begründet worden sei (vgl. Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2019, BVG und FZG, Rz 2 zu Art. 10 BVG). Aufgrund des "klaren Wortlauts von Art. 10 Abs. 3 BVG" gelte die Nachdeckung für sämtliche Fälle des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung mit Ausnahme der Vollendung des ordentlichen Rücktrittsalters und nicht nur für den Fall des Ausscheidens infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Rz 30 zu Art. 10 BVG). Diese Meinung wird auch vom Autorenteam Alfred Maurer/Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler vertreten. Sie führen aus, unklar sei, ob die Nachdeckungsfrist auch bei arbeitslosen Versicherten anwendbar sei, wenn sie (wegen des Ablaufes der Rahmenfrist) nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstünden. Angesichts der Funktion der Nachdeckungsfrist sollte dies bejaht werden (vgl. Bundessozialversicherungsrecht, 3. vollständig überarbeitete, stark erweiterte Auflage, 2009, S. 233 Fn 57). Den Zweck der Nachdeckungsfrist erblicken diese Autoren darin, dass der Arbeitnehmer Zeit gewinne, sich privat zu versichern, sofern er keiner anderen Vorsorgeeinrichtung beitrete. Die Regelung solle einerseits eine Deckungslücke und andererseits eine Doppelversicherung nach Möglichkeit ausschliessen (vgl. S. 233 f. Rz 51). Das Autorenteam Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler machen in der Nachfolgeauflage weiterhin geltend, es sollte angesichts der Funktion der Nachdeckung sollte diese auch bei arbeitslosen Versicherten gelten (vgl.”
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist Präventivhaft und stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 1 BV dar; er ist daher nur zurückhaltend und restriktiv anzuwenden. Der Entwurf sieht vor, dass hierfür in der Regel mindestens zwei rechtskräftig beurteilte, gleichartige frühere Straftaten (Vortaten) vorausgesetzt werden.
“Von Bedeutung ist, dass der Bundesrat zunächst vorgeschlagen hatte, die qualifizierte Wiederholungsgefahr in den bestehenden Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu integrieren. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr sollte neu eine einzige Vortat genügen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c des Vorentwurfs von 2017 zur Änderung der Strafprozessordnung [hiernach: VE-StPO 2017]: "[...] durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher eine solche Straftat verübt hat"). Wie die Botschaft ausführt, begrüsste dies eine deutliche Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden. Es sei aber vorgebracht worden, dass die Regelung nicht weit genug gehe, und es sei verlangt worden, analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in gewissen Fällen ganz auf ein Vortatenerfordernis zu verzichten. Der Bundesrat wies darauf hin, dass es sich beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr um Präventivhaft handle, die nur schwer mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) vereinbar sei und einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 BV) der betroffenen Person zur Folge habe. Der Haftgrund dürfe deshalb nur mit Zurückhaltung und nur "im Rahmen einer restriktiven Auslegung der spezifischen Voraussetzungen zur Anwendung kommen" (BBl 2019 6742 f. zu Art. 221). Die Botschaft fährt fort: "Der Entwurf schlägt aufgrund des oben Gesagten eine differenzierte Regelung vor: In Buchstabe c von Absatz 1soll der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss geltendem Recht grundsätzlich beibehalten werden. Das heisst, es werden insbesondere nach wie vor mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten als sogenannte 'Vortaten' vorausgesetzt [unter Hinweis auf die Botschaft von 2005, BBl 2006 1085, 1129]. Der Begriff 'verübt' setzt voraus, dass diese Straftaten rechtskräftig beurteilt sein müssen [unter Hinweis auf " ALBRECHT, AJP 2011, S. 982"]. Denn diese Vortaten sind der einzige gesicherte Anhaltspunkt im Hinblick auf die zu erstellende Legalprognose [unter Hinweis auf " MANFRIN, Ersatzmassnahmenrecht, S. 152"]."”
“Von Bedeutung ist, dass der Bundesrat zunächst vorgeschlagen hatte, die qualifizierte Wiederholungsgefahr in den bestehenden Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu integrieren. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr sollte neu eine einzige Vortat genügen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c des Vorentwurfs von 2017 zur Änderung der Strafprozessordnung [hiernach: VE-StPO 2017]: "[...] durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher eine solche Straftat verübt hat"). Wie die Botschaft ausführt, begrüsste dies eine deutliche Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden. Es sei aber vorgebracht worden, dass die Regelung nicht weit genug gehe, und es sei verlangt worden, analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in gewissen Fällen ganz auf ein Vortatenerfordernis zu verzichten. Der Bundesrat wies darauf hin, dass es sich beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr um Präventivhaft handle, die nur schwer mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) vereinbar sei und einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 BV) der betroffenen Person zur Folge habe. Der Haftgrund dürfe deshalb nur mit Zurückhaltung und nur "im Rahmen einer restriktiven Auslegung der spezifischen Voraussetzungen zur Anwendung kommen" (BBl 2019 6742 f. zu Art. 221). Die Botschaft fährt fort: "Der Entwurf schlägt aufgrund des oben Gesagten eine differenzierte Regelung vor: In Buchstabe c von Absatz 1soll der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss geltendem Recht grundsätzlich beibehalten werden. Das heisst, es werden insbesondere nach wie vor mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten als sogenannte 'Vortaten' vorausgesetzt [unter Hinweis auf die Botschaft von 2005, BBl 2006 1085, 1129]. Der Begriff 'verübt' setzt voraus, dass diese Straftaten rechtskräftig beurteilt sein müssen [unter Hinweis auf " ALBRECHT, AJP 2011, S. 982"]. Denn diese Vortaten sind der einzige gesicherte Anhaltspunkt im Hinblick auf die zu erstellende Legalprognose [unter Hinweis auf " MANFRIN, Ersatzmassnahmenrecht, S. 152"]."”
Besteht ein «real risk», dass eine Überstellung in einen Drittstaat zur Kettenabschiebung in ein für Leib, Leben oder persönliche Freiheit gefährliches Land führt, kann Art. 10 BV – neben Art. 33 FK und Art. 3 EMRK – Schutz gegen eine solche Überstellung begründen.
“Oktober 2019 einen negativen Asylentscheid mit Anordnung des Wegweisungsvollzugs erhalten und in der Folge ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, das am 2. Januar 2023 abgelehnt worden sei, womit er rechtskräftig nach Afghanistan weggewiesen worden sei, dass der Entscheid der schwedischen Behörden unter anderem damit begründet werde, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der Rechtskraft der Abschiebungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer vom 16. Oktober 2019 nicht derart verändert, dass diese ein dauerhaftes Vollzugshindernis darstelle, dass der Beschwerdeführer versucht habe, in Schweden die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, ihm dort der Rechtsweg nicht mehr offenstehe und davon auszugehen sei, Schweden werde ihn nach Afghanistan ausschaffen, was eine klare Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, dass somit ein «real risk» bestehe, der Beschwerdeführer werde nach einer Überstellung nach Schweden unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Afghanistan abgeschoben werden, weshalb seine Rückführung nach Schweden Art. 10 BV, Art. 33 FK, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzen würde, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass negative Asyl- und Wegweisungsentscheide einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht entgegenstehen, dass Schweden nach Ablehnung des Asylgesuchs für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig bleibt, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die schwedischen Behörden hätten den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie geprüft, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht davon ausgegangen werden muss, die schwedischen Behörden würden den Beschwerdeführer zur Ausreise nach Afghanistan oder in ein anderes Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art.”
Als Indikatoren für eine besonders intensive, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung können extreme Schmerzen, Ohnmachtsgefühle oder Demütigung gelten.
“Der Rekurrent rügt weiter ohne nähere Begründung eine Verletzung des Verbots der Folter gemäss Art. 3 EMRK, wonach niemand einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Inhaltlich deckungsgleich mit Verboten in internationalen Menschenrechtsdokumenten bedeutet Folter die absichtliche Beifügung körperlichen oder seelischen Leids zur Erzwingung eines Verhaltens (Geständnis, Aussage). Als grausam, unmenschlich oder erniedrigend gilt eine Behandlung oder Bestrafung, bei der absichtlich körperliches oder seelisches Leid von besonderer Intensität zugefügt wird. Indikatoren für die besondere Intensität sind extreme Schmerzen, Ohnmachtsgefühle oder Demütigung. Die Folter ist ein Sonderfall dieser Behandlung, in der sich typischerweise alle drei Faktoren kombiniert finden (vgl. Tschentscher, in: Ehrenzeller et al., St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 N 59 ff.). Für eine derartige Verletzung des Rechts des Verbots der Folter (Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK) sind vorliegend ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.”
In der ausländerrechtlichen Administrativhaft können übermässige tägliche Einschlüsse Art. 10 Abs. 2 BV verletzen. Konkret hat das Gericht festgestellt, dass Einschlüsse von rund 17 bis 18:45 Stunden an Wochenenden bzw. mittwochs im konkreten Fall unnötig und mit dem Anspruch auf angemessene soziale Kontakte unvereinbar sind; die Zellentüren sind demnach täglich während 9 Stunden offenzuhalten.
“Mai 2022 [in der Folge: Bundesrätliche Stellungnahme], Rz. 250 [online auffindbar unter: www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > 18. Mai 2022 > Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht des europäischen Anti-Folter-Ausschusses > Links > Bericht des CPT über den Besuch in der Schweiz 2021 und Stellungnahme des Bundesrates]). Auch das Migrationsamt begründet die Öffnungszeiten in seiner Stellungnahme nicht unter Verweis auf zwingende Erfordernisse des Anstaltsbetriebs oder im Hinblick auf Sicherheitserwägungen. Personelle Gegebenheiten dürfen aber – wie gesehen – nicht als unabänderlich gelten (vgl. E. 3.1). Eine Einschliessung in den Zellen an den Wochenenden (unter Berücksichtigung der morgendlichen Spaziermöglichkeit) von 18:45 bzw. 17:45 Stunden pro Tag ist im Hinblick auf Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Administrativhaft unnötig und mit dem allgemeinen Sicherungszweck und dem Anspruch auf angemessene soziale Kontakte – als Teilgehalt der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) – unvereinbar. Dasselbe gilt für die Einschliessung mittwochs für 17 Stunden. Der Zelleneinschluss mittwochs und am Wochenende ist übermässig. Die Zellentüren sind täglich für 9 Stunden offenzuhalten.”
Nach der Rechtsprechung stellen Maskentragpflichten typischerweise einen leichten Eingriff in Art. 10 Abs. 2 BV dar. Je nach Dauer und Umständen der Verpflichtung kann der Eingriff jedoch an Gewicht gewinnen und als nicht unerheblich beurteilt werden.
“Die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken stellt nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts eine leichte Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar (BGer 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4, bestätigt in 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6; so auch VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2; VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 2.2; Genf, Cour de justice, ACST/5/2021 vom 2. März 2021 E. 6d). Dieses Grundrecht schützt das Recht auf Selbstbestimmung sowie auf individuelle Lebensgestaltung und umfasst den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, ohne aber eine allgemeine Handlungsfreiheit zu vermitteln (BGE 138 IV 13 E. 7.1 S. 25). Art. 10 Abs. 2 BV bietet einen subsidiären Schutz, soweit eine Entfaltung der Persönlichkeit nicht bereits durch ein spezifisches Freiheitsrecht geschützt ist (BGE 123 I 296 E. 2b/bb S. 301). Nicht geschützt sind dagegen nebensächliche Wahl- und Betätigungsmöglichkeiten des Menschen (BGE 101 Ia 336 S. 346 ff., 97 I 45 S. 49; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, N 1246 f.). Der Schutzbereich dieses weiten Grundrechts ist nach der kasuistischen Rechtsprechung des Bundesgerichts von Fall zu Fall zu konkretisieren (BGE 134 I 214 E. 5.1 S. 216). In den Schutzbereich fallen auch Bekleidungsvorschriften (vgl. VGE VG.2013.1 vom 3. Januar 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 2 S. 178 sowie auf Kley, Kutten, Kopftücher, Kreuze und Minarette religiöse Symbole im öffentlichen Raum, in: Pahud de Mortanges [Hrsg.], Religion und Integration aus der Sicht des Rechts, Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, Band 24, Zürich 2010, S. 229, 236 f.). Das Recht auf individuelle Lebensgestaltung beinhaltet dabei auch die Freiheit in der Auswahl der Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität.”
“-- droht, lässt sich nicht mit Erfolg behaupten, der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer habe für diesen eine besondere Bedeutung. Auch soweit mit der Beschwerde negative Folgen geltend gemacht werden, die regelmässig mit einem Strafverfahren einhergehen, kann nicht von einer Anspruch auf amtliche Verteidigung begründenden besonderen Tragweite ausgegangen werden. Im Übrigen ist für die Frage der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers nicht relevant, welche Bedeutung der Fall für andere Personen hat. Sodann ist fraglich, ob zugunsten des Beschwerdeführers nebst dem (voraussichtlichen) Verfahrensausgang zu berücksichtigen ist, dass es im Strafverfahren namentlich um die Frage geht, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, dass er zum Tragen einer Gesichtsmaske verpflichtet wurde. Wie es sich damit verhält, kann hier aber dahingestellt bleiben. Denn die im Raum stehende Gesichtsmaskenpflicht stellt (anders als der Beschwerdeführer vorbringt) nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nur einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit und körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) dar (vgl. Urteil 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.1.3, zur Publikation vorgesehen; s. dazu ferner Urteil 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6).”
“Die Regierungsstatthalterin hat zu Recht erwogen, dass die strittige Maskentragpflicht in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) eingreift (angefochtener Entscheid E. 10.2; vgl. auch BGE 147 I 393 E. 4). Inwiefern ein Eingriff in ein weiteres Grundrecht vorliegen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Der Beschwerdeführer, der ausserhalb des festgelegten Perimeters wohnt, bestreitet sodann die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach sich die Maskentragpflicht auf ein kleines Gebiet und auf Orte beschränkt, an denen sich Betroffene nicht über eine längere Zeit aufhalten müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.5.3). Das Bundesgericht hat in BGE 147 I 393 E. 4.3 festgestellt, der mit der Maskentragpflicht in Einkaufsläden verbundene Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit sei bloss von geringer Intensität. Hier mag der Grundrechtseingriff zwar schwerer wiegen, weil der Geltungsbereich der Maskentragpflicht den öffentlichen Raum betrifft. Aus den vorgenannten Gründen ist der Eingriff mit der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.5.3) aber so oder anders als relativ gering zu beurteilen (vgl.”
“Die Pflicht, eine Maske über eine gewisse Zeitdauer hinweg zu tragen, ist eine nicht unerhebliche Einschränkung des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV (vgl. BGer-Urteil 2C_793/2020 vom”
“2 Covid-19-Verordnung besondere Lage verschiedene Personen von der Maskentragepflicht ausnimmt, darunter unter anderem Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können. Es braucht hier nicht näher untersucht zu werden, welche Anforderungen an einen solchen Nachweis zu stellen sind, denn der Beschwerdeführer macht nicht einmal glaubhaft, dass bei ihm solche besonderen Gründe gegeben wären. Das eingereichte "Sach- und Rechtsattest" ist offenkundig ungeeignet, einen besonderen Grund zu belegen, enthält dieses doch lediglich Behauptungen zur Rechtslage. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Übrigen im Wesentlichen auf die Behauptung, dass die Maskenpflicht "den Menschenrechten der persönlichen Würde, der körperlichen, mentalen und seelischen Integrität, sowie der persönlichen Freiheit krass zuwiderläuft"; "von Geburt an unantastbare Menschenrechte" dürften nicht eingeschränkt werden. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer damit eine generelle Unzumutbarkeit der Maskenpflicht geltend. Eine Maskenpflicht an Gemeindeversammlungen tangiert das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV (so in anderem Zusammenhang schon VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00012, E. 4.2). Die Eingriffswirkung wiegt indes nicht besonders schwer: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihn das Tragen einer Gesichtsmaske besonders belasten sollte; soweit er behauptet, es entstehe "ein Feuchtigkeitsmilieu, in welchem Pilze und Bakterien gedeihen", ist die behauptete Gesundheitsgefährdung wenig wahrscheinlich, insbesondere angesichts des kurzen Zeitraums, um den es hier geht. Die streitgegenständliche Gemeindeversammlung dauerte nur 45 Minuten, weshalb auch ein allfälliges allgemeines Unwohlsein wegen der Gesichtsmaske noch nicht schwer wiegt. Angesichts des grossen öffentlichen Interesses an der Eindämmung der Pandemie sowie des Interesses der übrigen Stimmberechtigten, sich bei einer Teilnahme einem möglichst geringen Ansteckungsrisiko auszusetzen, stehen Eingriffszweck und Eingriffswirkung hier in einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation. Dem Beschwerdeführer war mithin zumutbar, zur Ausübung seiner politischen Rechte während der Gemeindeversammlung eine Gesichtsmaske zu tragen.”
Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar. Sie muss zweckbezogen sein und hinsichtlich Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit (Übermassverbot) überprüft werden.
“Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar. Neben dem Bestehen der soeben dargelegten (vgl. vorstehende Erwägungen”
“76 AIG ist der Freiheitsentzug zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent- scheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufolge ein erstin- stanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Wegweisungsentscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes. Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Auswei- sung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall an- gemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unver- hältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Ver- zögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 m.w.H.). Als schwerer Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) muss die ausländerrechtliche Haft verhältnismässig sein. Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen BGer 2C_334/2015 v.”
Art. 10 Abs. 3 BV verbietet Folter sowie jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. In Verbindung mit Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV umfasst dieses Verbot auch die Ausschaffung bzw. Rückschiebung in Staaten, in denen eine solche Behandlung droht.
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 BV sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Art. 3 EMRK sieht seinerseits vor, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Wie Art. 25 Abs. 3 BV verbieten diese Bestimmungen insbesondere die Ausschaffung oder Rückschiebung ausländischer Personen in Staaten, in denen ihnen eine solche Gefahr droht.”
Art. 10 Abs. 1 BV (in Verbindung mit Art. 2 EMRK) begründet eine positive verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates. Besteht der Verdacht, dass eine Person durch Gewalteinwirkung von Staatsrepräsentanten oder in staatlicher Obhut verstorben ist, verpflichtet diese prozessuale Pflicht den Staat, rasch, wirksam und unabhängig die Todesursache und allenfalls die Verantwortlichkeit zu klären.
“1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteile 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2; 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Nach den zitierten Normen ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss die beanstandete Behandlung prinzipiell vorsätzlich sein und ein Mindestmass an Schwere erreichen, d.h. körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B_1439/2020 vom 18. November 2021 E. 5.2.2; 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.3.3; 6B_1199/2020 vom 23. September 2021 E. 1.4.1; 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 76; je mit Hinweisen). Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV garantieren jedem Menschen das Recht auf Leben. Daraus folgt eine positive Verpflichtung des Staats, die Erhaltung von Gesundheit und Leben der Personen, für die er die Verantwortung trägt, zu garantieren. In prozessualer Hinsicht setzt diese Pflicht die Schaffung eines wirksamen, unabhängigen Justizsystems voraus, das in kurzer Zeit in der Lage ist, die Todesursache und die Verantwortlichkeit aufzuklären, wenn eine Person durch Gewalteinwirkung durch Repräsentanten des Staats oder in staatlicher Obhut, namentlich in der Obhut von Gesundheitsfachpersonen, verstirbt (vgl. BGE 146 IV 76 E. 4.2 mit Hinweis; MEYER-LADEWIG/HUBER, in: EMRK, Handkommentar, Meyer-Ladewig und andere [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 9 und 21 ff. zu Art. 2 EMRK; SCHÜBEL-PFISTER, in: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Karpenstein/Mayer [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, N. 42 f. zu Art. 2 EMRK; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 20 Rz. 31 ff.; siehe auch BGE 135 I 113 E.”
“1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteile 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2; 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Nach den zitierten Normen ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss die beanstandete Behandlung prinzipiell vorsätzlich sein und ein Mindestmass an Schwere erreichen, d.h. körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B_1439/2020 vom 18. November 2021 E. 5.2.2; 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.3.3; 6B_1199/2020 vom 23. September 2021 E. 1.4.1; 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 76; je mit Hinweisen). Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV garantieren jedem Menschen das Recht auf Leben. Daraus folgt eine positive Verpflichtung des Staats, die Erhaltung von Gesundheit und Leben der Personen, für die er die Verantwortung trägt, zu garantieren. In prozessualer Hinsicht setzt diese Pflicht die Schaffung eines wirksamen, unabhängigen Justizsystems voraus, das in kurzer Zeit in der Lage ist, die Todesursache und die Verantwortlichkeit aufzuklären, wenn eine Person durch Gewalteinwirkung durch Repräsentanten des Staats oder in staatlicher Obhut, namentlich in der Obhut von Gesundheitsfachpersonen, verstirbt (vgl. BGE 146 IV 76 E. 4.2 mit Hinweis; MEYER-LADEWIG/HUBER, in: EMRK, Handkommentar, Meyer-Ladewig und andere [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 9 und 21 ff. zu Art. 2 EMRK; SCHÜBEL-PFISTER, in: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Karpenstein/Mayer [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, N. 42 f. zu Art. 2 EMRK; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 20 Rz. 31 ff.; siehe auch BGE 135 I 113 E.”
Ein zeitlich unbestimmter Ausschluss von allgemein zugänglichen Orten, etwa von universitären Räumlichkeiten, kann für die betroffenen Angehörigen einen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) darstellen. Eine derartige Intensität ist danach gegeben, wenn der Ausschluss de facto den Zugang verhindert und die Betroffenen nicht bereit sind, auf den Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit verzichtend einen Zutritt zu ermöglichen.
“E. 4.2.1). Vorliegend verpflichtet die angefochtene Massnahme die betroffenen Personen zwar nicht, sich einer Impfung oder einer Testung zu unterziehen. Soweit sie aber Zugang zu den genannten universitären Räumlichkeiten haben wollen, können sie sich der Massnahmen, mit welchen die bundesrätlichen Kapazitätsbeschränkungen und Schutzmassnahmen an Hochschulen an der Universität Basel aufgehoben werden sollen, nicht entziehen. Auch wenn damit nur ein indirekt resp. mittelbar wirkender Eingriff erfolgen kann, sind die Massnahmen geeignet, die Beschwerdeführenden in ihrem Anspruch, vom Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit Gebrauch zu machen, zu beschränken (vgl. Schweizer, St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 36 N 2). Nicht explizit angesprochen wird von den Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer Bewegungsfreiheit als Teilgehalt der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 BV. Die Bewegungsfreiheit verschafft der einzelnen Person das Recht, sich nach ihrem Willen und ohne staatliche Eingriffe zu bewegen (Schweizer, a.a.O., Art. 10 N 33; BGE 130 I 369 E. 2 S. 372 f.). Einschränkungen des Rechts, sich an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort aufzuhalten, bewirken aber bloss dann einen Eingriff in die persönliche Freiheit, wenn sie eine bestimmte Intensität erreichen (Tschentscher, Basler Kommentar BV, Basel. 2015, Art. 10 N 70; Biaggini, a.a.O., Art. 10 N 19). Diese Intensität ist zumindest für Universitätsangehörige wie die Beschwerdeführenden durch den zeitlich unbestimmten Ausschluss vom Zugang zu den universitären Räumlichkeiten gegeben, soweit sie nicht einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit hinzunehmen bereit sind (vgl. auch BGer 1C_195/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.2 m.H. auf 2C_81/2008 vom 21. November 2008 E. 4.2).”
Bei Freiheitsentzug wegen behaupteter Kollusionsgefahr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen; erforderlich sind etwa Hinweise auf konkrete kollusionsfördernde Handlungen (z. B. Vernichtung oder Verschleierung von Beweismitteln). Blosse Vermutungen genügen nicht zur Rechtfertigung der Freiheitsentziehung (Art. 10 BV).
“Monaten unbestrittenermassen ohne Kontrolle frei kommunizieren konnte und bis zum 7. Dezember 2022 mit keinem Wort akute Kollusionsgefahr zwischen den beiden geltend gemacht bzw. festgestellt worden sei. Es erscheine daher mehr als fraglich, dass am 5. Dezember 2022 eine neue Kollusionsgefahr geltend gemacht werden könne. Es müsste mindestens Hinweise darauf geben, dass der Beschwerdeführer und/oder sein Sohn ab diesem Datum konkrete Kollusionshandlungen vorgenommen haben bzw. beabsichtigten (wie etwa Zerstörung/Verschleierung etc. von Beweismitteln). Eine solche konkrete Gefahr werde aber nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Es würden gerade mal drei Beweismittel genannt, welche kollusionsgefährdet sein sollen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern betreffend diese Beweismittel eine Kollusionsgefahr bestehen solle. Die angefochtene Verfügung verletze das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV, Art. 5 EMRK), das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) sowie Art. 235 StPO.”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt die Entscheidung über Art und Zeitpunkt der eigenen Lebensbeendigung in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 2 BV, soweit die betroffene Person ihren Willen frei bilden und umsetzen kann. Besteht bei einer sterbewilligen Person der Verdacht auf eine psychische Erkrankung oder könnte der Sterbewunsch ein behandelbares Symptom einer solchen Erkrankung sein, verlangt die Rechtsprechung in jedem Fall eine sorgfältige Abklärung der Urteilsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund können staatliche Schutzpflichten eine Begutachtung der Urteilsfähigkeit rechtfertigen.
“Auch das Schweizerische Bundesgericht stimmt gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK darin überein, dass dem Individuum die Freiheit zukommt, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden, soweit die sterbewillige Person in der Lage ist, ihren entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln (vgl. BGE 142 I 195 E. 3.2 und 3.4; BGE 133 I 58 E. 6.1, je mit Hinweisen; BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2). Das Bundesgericht hat aber ebenso festgehalten, dass der Pflicht des Staates, das Leben derjenigen Personen zu schützen, die hinsichtlich der Frage des Suizids nicht urteilsfähig sind, hohes Gewicht zukomme (vgl. BGE 142 I 195 E. 3.2; BGE 133 I 58 E. 6.1 sowie 6.3.5.1; vgl. BGer 2C_9/2010 vom 12. April 2010 E. 2.1 ff.). Deshalb setzt die Abgabe einer Substanz zum Zweck eines (begleiteten) Suizids gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf jeden Fall eine sorgfältige Abklärung der Urteilsfähigkeit der sterbewilligen Person voraus, wenn bei dieser der Verdacht auf oder gar die Diagnose einer psychischen Erkrankung bestehe und der Sterbewunsch behandelbares Symptom dieser Krankheit sein könnte.”
“Auch das Schweizerische Bundesgericht stimmt gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK darin überein, dass dem Individuum die Freiheit zukommt, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden, soweit die sterbewillige Person in der Lage ist, ihren entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln (vgl. BGE 142 I 195 E. 3.2 und 3.4; BGE 133 I 58 E. 6.1, je mit Hinweisen; BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2). Das Bundesgericht hat aber ebenso festgehalten, dass der Pflicht des Staates, das Leben derjenigen Personen zu schützen, die hinsichtlich der Frage des Suizids nicht urteilsfähig sind, hohes Gewicht zukomme (vgl. BGE 142 I 195 E. 3.2; BGE 133 I 58 E. 6.1 sowie 6.3.5.1; vgl. BGer 2C_9/2010 vom 12. April 2010 E. 2.1 ff.). Deshalb setzt die Abgabe einer Substanz zum Zweck eines (begleiteten) Suizids gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf jeden Fall eine sorgfältige Abklärung der Urteilsfähigkeit der sterbewilligen Person voraus, wenn bei dieser der Verdacht auf oder gar die Diagnose einer psychischen Erkrankung bestehe und der Sterbewunsch behandelbares Symptom dieser Krankheit sein könnte.”
Langandauernde und vollständige soziale Isolierung kann eine nach Art. 10 Abs. 3 BV (und Art. 3 EMRK) verbotene Behandlung darstellen. Einzelhaft ist wegen der Gefährlichkeit einer Person nicht per se unzulässig; gleichwohl verlangt die Rechtsprechung, dass auch bei Hochsicherheitshaft soziale Kontakte (innen und aussen), eine sinnvolle Tagesgestaltung mit geeigneter Beschäftigung sowie eine ständige Prüfung und Minimierung solcher Massnahmen gewährleistet bzw. angestrebt werden.
“Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf die strafprozessual inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ordnung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann in den Schranken der verfassungsmässigen Individualrechte das Regime der strafprozessualen Haft grundsätzlich ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4, je mit Hinweisen; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). Die Gefährlichkeit eines Untersuchungsgefangenen kann somit seine Unterbringung (auch gegen seinen Willen) in Einzelhaft erforderlich machen, was für sich allein noch keine unmenschliche, Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK verletzende Behandlung darstellt. Eine lang andauernde und vollständige soziale Isolierung des Gefangenen, die mit der weitgehenden Unterdrückung seiner natürlichen Sinneswahrnehmungen verbunden ist, stellt hingegen eine grundrechtswidrige Behandlung dar, welche mit Sicherheitsinteressen nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1 unter Hinweis auf BGE 147 IV 259 E. 3.2 und E. 3.7-3.8). Überdies verlangt ein menschenrechtskonformer Haftvollzug auch bei Hochsicherheitshaft soziale Kontakte nach aussen wie auch im Innern der Anstalt sowie eine sinnvolle Gestaltung des Tagesablaufs mit geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten (Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5.3 m.H.). Generell sind die Vollzugsbehörden zur Deeskalation verpflichtet und müssen bestrebt sein, ständig Alternativen zur Hochsicherheitshaft zu suchen und diese nur für die kürzest mögliche Dauer anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten (Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E.”
“Mirjam Frei/Simone Zuberbühler-Elsässer, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 235 N. 3-10; Matthias Härri, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 235 N. 30 ff.; Baptiste Viredaz, Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 235 N. 6-12). Auch die Unterbringung von Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen in einer Zelle mit anderen Gefangenen ist (im Sinne von Art. 235 Abs. 2 Satz 1 StPO) durch die Verfahrensleitung zu bewilligen. Der strafprozessuale Häftling kann nicht zwischen Gemeinschaftshaft und Einzelunterbringung frei wählen. Stehen der Haftzweck oder die Ordnung der Sicherheit in der Anstalt dem nicht entgegen, hat die Verfahrensleitung dem durch das Grundrecht der persönlichen Freiheit geschützten Wunsch des Gefangenen auf Gemeinschaftshaft jedoch zu entsprechen (Art. 235 Abs. 1 StPO). Insbesondere die Gefährlichkeit eines Untersuchungsgefangenen kann seine Unterbringung (auch gegen seinen Willen) in Einzelhaft erforderlich machen. Diese stellt für sich allein noch keine unmenschliche, Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK verletzende Behandlung dar. Eine lang andauernde und vollständige soziale Isolierung des Gefangenen, die mit der weitgehenden Unterdrückung seiner natürlichen Sinneswahrnehmungen verbunden ist, stellt hingegen eine grundrechtswidrige Behandlung dar, welche weder mit Sicherheitsinteressen noch mit legitimen Gründen der Verbrechensverfolgung zu rechtfertigen wäre (vgl. BGE 147 IV 259 E. 3.2, E. 3.7-3.8; Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5.5-5.6; s.a. Härri, a.a.O., Art. 235 N. 35 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO ein Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es auch geboten erscheinen, Haftbesuche mit einem Recht auf Telefonverkehr zu kombinieren. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern. Dies gilt jedenfalls nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr.”
Unter dem aus Art. 10 Abs. 1 BV (in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 1 EMRK) abgeleiteten Anspruch auf eine wirksame amtliche Untersuchung ist der in Art. 117 Abs. 3 StPO verwendete Begriff „Zivilansprüche“ so auszulegen, dass er die aus der mutmasslichen Straftat resultierenden Haftungsansprüche umfasst, ungeachtet dessen, ob die Haftungsgrundlage zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Vor diesem Hintergrund können Betroffene zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung als legitimiert betrachtet werden.
“E. 3.1). Unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) sowie des aus Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruchs auf eine wirksame und vertiefte amtli- - 4 - che Untersuchung im Falle eines mutmasslichen Tötungsdelikts ist allerdings der in Art. 117 Abs. 3 StPO verwendete Begriff "Zivilansprüche" in dem Sinne auszu- legen, dass darunter die aus der mutmasslichen Straftat resultierenden "Haf- tungsansprüche" zu verstehen sind, unabhängig davon, ob die Haftungsgrundla- ge zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist (ZR 117 [2018] Nr. 39, insb. mit Verweis auf BGE 135 I 113 E. 2.1 und E. 2.2). Nach dem Gesagten ist die Be- schwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde gegen die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung als legitimiert zu betrachten.”
“Beim Universitätsspital Zürich handelt es sich um eine Anstalt des kantonalen öffentli- chen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 des Gesetzes über das Uni- versitätsspital Zürich vom 19. September 2005 [LS 813.15]). Im Kanton Zürich kommt bei Haftungsansprüchen gegenüber Organisationen des kantonalen öf- fentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit bzw. gegenüber ihren Orga- nen und gegenüber den in ihrem Dienst stehenden Personen, soweit sie öffent- lich-rechtliche Verrichtungen ausüben, das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 zur Anwendung (§ 3 Abs. 1 Haftungsgesetz [LS 170.1]). Der geschädigten Person steht kein Anspruch gegen die Angestellten zu (§ 4 i.V.m. § 6 Abs. 4 Haf- tungsgesetz). Demnach sind allfällige Forderungen der Beschwerdeführer nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Öffentlich-rechtliche Forde- rungen können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 131 I 455 E. 1.2.4). Sie sind in einem separaten Staatshaftungsverfahren durchzusetzen. Unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) sowie des aus Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruchs auf eine wirk- same und vertiefte amtliche Untersuchung im Falle eines mutmasslichen Tö- tungsdelikts wird der in Art. 117 Abs. 3 StPO verwendete Begriff "Zivilansprüche" im dem Sinne ausgelegt, dass darunter die aus der mutmasslichen Straftat resul- tierenden "Haftungsansprüche" zu verstehen sind, unabhängig davon, ob die Haf- tungsgrundlage zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist (ZR 117 [2018] Nr. 39, insb. mit Verweis auf BGE 135 I 113 E. 2.1 und 2.2). Die Beschwerdeführer sind somit zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintre- tensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. - 4 - II.”
Bestehen ernsthafte Gründe für die Annahme, dass der Auszuliefernde im ersuchenden Staat Folter oder sonstiger grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre, werden regelmässig diplomatische Zusicherungen bzw. verfahrensrechtliche Garantien eingeholt. Solche Zusicherungen können namentlich den Zugang für Botschaftsvertreter (auch unangemeldete Haftbesuche) oder die Sicherstellung angemessener medizinischer Versorgung betreffen. Nur wenn sich das Risiko auch mit diesen Zusicherungen nicht auf ein zulässiges Mass herabsetzen lässt, ist das Auslieferungsgesuch abzulehnen.
“Nach Völkerrecht - wie auch nach schweizerischem Landesrecht - sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein und die Gesundheit des Häftlings in angemessener Weise sichergestellt werden. Bestehen ernsthafte Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, werden im Auslieferungsverkehr regelmässig diplomatische Garantien bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte eingeholt (vgl. BGE 148 IV 314 E. 3 mit Hinweisen). Der ersuchende Staat kann zur Einhaltung gewisser Verfahrensgarantien verpflichtet werden, namentlich zur Zulassung unangemeldeter Haftbesuche durch Vertreter der schweizerischen Botschaft. Nur wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung (ausnahmsweise) auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein zulässiges Mass herabgesetzt werden kann, ist das Auslieferungsgesuch abzuweisen (BGE 148 I 127 E.”
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden (BGE 148 IV 314 E. 3).”
Haftbedingungen unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Einschränkungen der persönlichen Freiheit durch den Vollzug von Untersuchungs‑ oder Sicherheitshaft dürfen nicht über das hinausgehen, was der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
“Durch den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV eingeschränkt. Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf diese Einschränkung nicht weiter gehen, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Diese Bestimmung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet im Bereich der Haftbedingungen keine über die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV hinausgehenden Rechte (Berlinger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 235 StPO).”
Die einmalige Aufforderung, Zertifikate zu kontrollieren, tangiert den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV nicht. Ein mögliches leichtes Missbehagen oder der mit der Kontrolle verbundene geringe Zeitaufwand reichen nicht aus, um die persönliche Freiheit oder die geistige Unversehrtheit zu verletzen, zumal die Zugangsvoraussetzungen vorab klar waren und die Kontrolle pro Gast nur wenige Sekunden beanspruchte.
“Der Beschwerdeführer war lediglich aufgerufen, die Zertifikate zu kontrollieren. Abgesehen davon dürfte den Restaurantgästen von vornherein klar gewesen sein, dass für den Zutritt zu den Innenräumen des Restaurants ein Zertifikat erforderlich war und welche Voraussetzungen diesbezüglich zu erfüllen waren. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Recht auf persönliche Freiheit vorliegend nicht tangiert ist und sich die Rüge der Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV somit als unberechtigt erweist.”
“Es mag sein, dass die Kontrolle der Zertifikate beim Beschwerdeführer ein leichtes Missbehagen ausgelöst hat, so wie dies bei jeder staatlichen Vorschrift, welche auf Ablehnung stösst und befolgt werden muss, der Fall ist. Dies tangiert jedoch noch nicht den Schutzbereich der persönlichen Freiheit. Zudem wird mit der Auferlegung der Verpflichtung, die Zertifikate der Restaurantgäste zu kontrollieren, nicht in die Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingegriffen. Alleine der Umstand, mit einer staatlichen Vorschrift konfrontiert zu sein, welche auf Ablehnung stösst, führt noch nicht zu einer Beeinflussung dieser Fähigkeit geschweige denn zu einer Manipulation derselben. Der Schutzbereich der geistigen Unversehrtheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV ist damit nicht tangiert. Dies gilt umso mehr, als die Kontrolle pro Gast nur wenige Sekunden in Anspruch nahm bzw. für den Beschwerdeführer kaum mit Aufwand verbunden war (vgl. E. 1.3.2.5 oben). Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er behauptet, die Zertifikatspflicht führe dazu, dass er gegenüber seinen Gästen Druck ausüben müsse, sich einer Impfung oder einem Covid-Test zu unterziehen. Etwas Derartiges ergibt sich nicht aus Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage”
Bei Freiheitsentzug ist eine strikte Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen; strafprozessuale Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Einschränkungen der persönlichen Freiheit dürfen nicht über das hinausgehen, was der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit der Anstalt erfordern. Die zuständigen Behörden haben bei jedem Eingriff sämtliche massgeblichen Umstände abzuwägen, namentlich den Zweck der Haft (z. B. Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr), die Sicherheitserfordernisse der Anstalt, die Dauer der Inhaftierung sowie die persönliche Situation der betroffenen Person. Wo gleich geeignete, weniger einschneidende Ersatz- oder mildere Massnahmen möglich sind, sind diese anstelle von Haft zu prüfen und zu treffen.
“Die Haft als Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO sowie Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und müssen an ihrer Stelle Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2; 140 IV 74 E. 2.2).”
“Die Haft als Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO sowie Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Art. 36 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2; 140 IV 74 E. 2.2).”
“Die Haft als Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO sowie Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Art. 36 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2; 140 IV 74 E. 2.2; je mit Hinweisen; Urteil 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 2; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1). Gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO gehören zu den Ersatzmassnahmen namentlich die Sicherheitsleistung (lit. a); die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c); die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d); die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (lit. f); das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g).”
“Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 BV) und verlangt, dass jeder Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit auf einer Interessenabwägung beruht, bei der die zuständige Behörde sämtliche massgeblichen Umstände berücksichtigt, insbesondere den Zweck der Haft (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr), die Sicherheitserfordernisse der Anstalt, die Dauer der Inhaftierung sowie die persönliche Situation der beschuldigten Person (BGE 145 I 318 E. 2.1 mit Hinweis). Soweit die StPO keine Bestimmungen zu Fragen des strafprozessualen Haftvollzugs enthält, gelten die einschlägigen Gefängnisreglemente bzw. die kantonalen Vollzugsbestimmungen. Insofern regeln die Kantone die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten (bei kantonaler Gerichtsbarkeit), die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten (Art.”
“Durch den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV eingeschränkt. Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf diese Einschränkung nicht weiter gehen, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Diese Bestimmung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet im Bereich der Haftbedingungen keine über die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV hinausgehenden Rechte (Berlinger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 235 StPO).”
“Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 BV) und verlangt, dass jeder Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit auf einer Interessenabwägung beruht, bei der die zuständige Behörde sämtliche massgeblichen Umstände berücksichtigt, insbesondere den Zweck der Haft (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr), die Sicherheitserfordernisse der Anstalt, die Dauer der Inhaftierung sowie die persönliche Situation der beschuldigten Person (BGE 145 I 318 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Die Haft als Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO sowie Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und müssen an ihrer Stelle Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2; 140 IV 74 E. 2.2). Mildere, ebenso geeignete Ersatzmassnahmen zur Bannung der Wiederholungsgefahr sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer sich nach seiner Haftentlassung im September 2023 nicht an die angeordneten Ersatzmassnahmen gehalten hat. Das vom Beschwerdeführer beantragte Electronic Monitoring kommt in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht (Urteil 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4; BGE 145 IV 503 E.3.2 f. je mit Hinweisen), ist aber von vorneherein nicht geeignet, der Wiederholungsgefahr entgegen zu wirken.”
Bei kurzzeitigen oder geringfügigen Eingriffen ist die Eingriffsintensität zu berücksichtigen. Behauptungen über übermässige Polizeigewalt sind vom Beschwerdeführer qualifiziert zu rügen. Im zitierten Fall wurde die Eingriffsintensität bei der kurzzeitigen Wegnahme eines Mobiltelefons und einer anschliessenden routinemässigen Kontrolle als gering eingeschätzt.
“September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen; Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101; vgl. auch BGE 147 I 478 E. 3.6 ff.), soweit der Betroffene hiervon nicht ausgenommen war (vgl. hierzu Art. 3b der Covid-19-Verordnung, in der Fassung vom 9. Januar 2021). Die Beschwerdegegner wurden bei der Personenkontrolle, die auf das Nichttragen der grundsätzlich vorgeschriebenen Gesichtsmaske folgte, somit in ihrer amtlichen Eigenschaft tätig. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht damit auseinander, dass und inwieweit er nebst den öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auch zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beschwerdegegner hätte, zumal er lediglich ausführt, es gehe ihm um den Schadenersatzanspruch infolge des beschädigten Mobiltelefons (Beschwerde S. 2). Soweit die Beschwerde die Delikte der Nötigung und Sachbeschädigung betrifft, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen behauptet und begründet der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner verfassungs- und konventionsmässigen Rechte nach Art. 10 BV oder Art. 3 EMRK durch übermässige Polizeigewalt, welche zu einem Eintreten auf die Beschwerde führen könnten. Hierfür gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine solche Verletzung (vgl. dazu Urteil 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen) ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, nachdem die Eingriffsintensität durch die kurzzeitige Wegnahme des Mobiltelefons und die anschliessende routinemässige Kontrolle auf dem Polizeiposten mittels einer Befragung gegenüber dem Beschwerdeführer, der Anlass für eine derartige Kontrolle bot, bescheiden war.”
Bei Leibesvisitationen ist laut Rechtsprechung/Normen auf geschlechtsspezifisches Personal zu achten; Handlungen, die mit Entkleidung verbunden sind, sind in der Regel in Abwesenheit anderer Gefangener vorzunehmen, um erniedrigende Behandlung zu vermeiden.
“Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen (Art. 7 BV). Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 12 Abs. 2 KV/BE, Art. 3 EMRK). Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen können zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden (Art 85 Abs. 1 StGB). Beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Untersuchungen im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem medizinischem Personal vorzunehmen (Art. 85 Abs. 2 StGB). Die gilt auch für verwahrte Personen (Art. 90 Abs. 5 StGB). Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Eingewiesene einer oberflächlichen Leibesvisitation durch Personal des gleichen Geschlechts unterziehen sowie die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Eingewiesenen durchsuchen lassen (Art. 31 Abs. 1 JVG/BE). Die Vorinstanz hält willkürfrei (vgl.”
Innerhalb der in den Entscheidungen dargestellten Faktenlage können Einrichtungen des Hochschulbereichs (z. B. Universitäten) im Rahmen ihrer Selbstverwaltung bzw. gestützt auf eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 40 EpG) Zutrittsbeschränkungen mittels Zertifikatspflicht anordnen. Solche Verpflichtungen wurden in den angeführten Beschwerdefällen als zulässiger, in den konkreten Umständen nur leichter Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) angesehen, soweit ein öffentliches Interesse vorlag und die Massnahmen verhältnismässig waren.
“Bezüglich der innerkantonalen Zuständigkeit der Universität Basel für den Erlass der inkriminierten Reglementsbestimmungen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 (in der ab 13. September 2021 gültigen Fassung, vgl. Bst. A.a oben) die "Institution des Hochschulbereichs" neben dem Kanton als eigenständige Körperschaft erwähnt, welche den Zutritt (zur Universität) mittels Zertifikatspflicht beschränken kann. Ausserdem verfügt die Universität Basel gemäss § 1 Abs. 2 des Vertrages zwischen den Trägerkantonen (vgl. E. 1.2 oben) als bikantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit über das "Recht auf Selbstverwaltung". Auch bezüglich der Rüge, wonach die Universität Basel bzw. dessen Rektorat für den Erlass der genannten Reglementsbestimmungen nicht zuständig war, wären die Beschwerdeführer deshalb mutmasslich unterlegen. Dasselbe gilt angesichts der vorliegenden, sachverhaltsmässigen Ausgangslage und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zertifikats- und Testpflicht (vgl. E. 1.3.3.1 oben) bezüglich der Rüge der Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV.”
“Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV; die 3-G-[geimpft, genesen oder getestet) -Zertifikatspflicht gemäss § 4 Reglement stelle einen schweren Eingriff in das Recht auf physische und psychische Unversehrtheit der Studierenden dar. Sie machen im Wesentlichen geltend, Art. 40 EpG stelle dafür keine genügende gesetzliche Grundlage dar. Auch fehle es an einem öffentlichen Interesse an der Anordnung einer Covid-Zertifikatspflicht. Zudem sei Letztere nicht verhältnismässig. 1.3.3.1. Das Bundesgericht hat sich vor Kurzem mit der Zertifikatspflicht für Studierende an Hochschulen auseinandergesetzt (Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023, zur Publikation vorgesehen). Diesbezüglich hat es erwogen, Art. 40 EpG stelle eine genügende gesetzliche Grundlage für die kantonale Anordnung einer Covid-19-Zertifikatspflicht für die Studierenden sämtlicher Hochschulen des Kantons Freiburg, inklusive die Universität Freiburg, dar. Dies umfasse auch die Pflicht, sich gegen Covid-19 testen zu lassen, wenn der Zutritt zu Präsenzveranstaltungen nur auf diese Weise möglich sei (Urteil 2C_810/2021 vom 31.”
“digital verfolgt werden und die Absolvierung von Prüfungen war ohne Covid-19-Zertifikat bzw. ohne Covid-Test möglich. In Bezug auf das Infektionsgeschehen und die Belastung des Gesundheitswesens stellte das kantonale Verfassungsgericht fest, ab November 2021 sei die Zahl der wegen Covid-19 hospitalisierten und auch der auf der Intensivstation behandelten Patienten in Basel deutlich gestiegen. Gemäss dem damaligen Wissensstand seien zudem geimpfte und genesene Personen (für Dritte) weniger ansteckend gewesen, auch wenn sie sich selbst erneut hätten anstecken können. Aufgrund dieser Ausgangslage erwog das kantonale Verfassungsgericht im Wesentlichen, die Zertifikatspflicht gemäss Reglement stelle lediglich einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Unversehrtheit dar. Die Zertifikatspflicht bzw. die angefochtenen Bestimmungen des Reglements beruhten auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, verfolgten ein öffentliches Interesse und seien verhältnismässig, weshalb das Reglement bzw. der Eingriff in Art. 10 Abs. 2 BV verfassungsmässig sei. Es wies deshalb die kantonale Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 29. Mai 2022 vollumfänglich ab. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 11. Juli 2022 beantragen A.________ und die weiteren 17 bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer (alle zusammen: Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. "Es sei die durch das Rektorat der Universität Basel am 26. Oktober 2021 durch die Neufassung von § 4 Absätze 1 bis 4 des Reglements über besondere Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Änderung vom 26.10.2021) eingeführte 3G-Covid-Zertifikatspflicht an der Universität Basel mangels Zuständigkeit des Rektorats der Universität Basel zum Erlass kantonal eigenständiger Massnahmen gemäss Art. 40 EpG für nichtig zu erklären. Eventualiter sei die durch das Rektorat der Universität Basel am 26. Oktober 2021 durch die Neufassung von § 4 Absätze 1 bis 4 des Reglements über besondere Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Änderung vom 26.”
Untersuchungsgefangene haben gemäss Art. 10 Abs. 2 BV einen Anspruch auf ausreichende (spezial-)ärztliche Betreuung.
“Die Garantie der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV gibt den Un- tersuchungsgefangenen Anspruch auf eine ausreichende (spezial-)ärztliche Be- treuung (vgl. BGer 1B_295/2008 v.”
Ein zeitlich unbestimmter Ausschluss von allgemein zugänglichen Einrichtungen (z. B. einer Universität) kann eine solche Intensität erreichen, dass er einen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) darstellt. Dagegen bewirken zeitlich begrenzte oder auf freiwillige Veranstaltungen beschränkte Zugangsbeschränkungen in der Regel nur eine geringfügige Berührung der Bewegungsfreiheit und fallen häufig nicht in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV.
“E. 4.2.1). Vorliegend verpflichtet die angefochtene Massnahme die betroffenen Personen zwar nicht, sich einer Impfung oder einer Testung zu unterziehen. Soweit sie aber Zugang zu den genannten universitären Räumlichkeiten haben wollen, können sie sich der Massnahmen, mit welchen die bundesrätlichen Kapazitätsbeschränkungen und Schutzmassnahmen an Hochschulen an der Universität Basel aufgehoben werden sollen, nicht entziehen. Auch wenn damit nur ein indirekt resp. mittelbar wirkender Eingriff erfolgen kann, sind die Massnahmen geeignet, die Beschwerdeführenden in ihrem Anspruch, vom Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit Gebrauch zu machen, zu beschränken (vgl. Schweizer, St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 36 N 2). Nicht explizit angesprochen wird von den Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer Bewegungsfreiheit als Teilgehalt der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 BV. Die Bewegungsfreiheit verschafft der einzelnen Person das Recht, sich nach ihrem Willen und ohne staatliche Eingriffe zu bewegen (Schweizer, a.a.O., Art. 10 N 33; BGE 130 I 369 E. 2 S. 372 f.). Einschränkungen des Rechts, sich an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort aufzuhalten, bewirken aber bloss dann einen Eingriff in die persönliche Freiheit, wenn sie eine bestimmte Intensität erreichen (Tschentscher, Basler Kommentar BV, Basel. 2015, Art. 10 N 70; Biaggini, a.a.O., Art. 10 N 19). Diese Intensität ist zumindest für Universitätsangehörige wie die Beschwerdeführenden durch den zeitlich unbestimmten Ausschluss vom Zugang zu den universitären Räumlichkeiten gegeben, soweit sie nicht einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit hinzunehmen bereit sind (vgl. auch BGer 1C_195/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.2 m.H. auf 2C_81/2008 vom 21. November 2008 E. 4.2).”
“§ 1 und § 2 V Covid-19 Personalbereich können dazu führen, dass es Angestellten der Direktionen und der Staatskanzlei ohne gültiges Covid-19-Zertifikat verunmöglicht wird, an einer freiwilligen Veranstaltung wie einer Weiterbildung oder einem Teamessen teilzunehmen. Damit würde jedoch nur der Zugang zu einem bestimmten Ort während einer bestimmten Zeit verunmöglicht, und es blieben nahezu unbegrenzt viele weitere Verwirklichungsmöglichkeiten für die Bewegungsfreiheit. Wird Angestellten aufgrund von § 1 und § 2 V Covid-19 Personalbereich der Zugang zu einer freiwilligen Veranstaltung verunmöglicht, berührt diese staatliche Handlung den Schutzbereich der Bewegungsfreiheit folglich nur mit ganz geringer Intensität und fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV (vgl. Tschentscher, Basler Kommentar, Art. 10 BV N. 70). 4.2.3 Zur ebenfalls von Art. 10 Abs. 2 BV geschützten persönlichen Entfaltung gehört auch die Gelegenheit, Beziehungen zu anderen Menschen zu knüpfen und am sozialen Leben teilzuhaben (Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 BV N. 40 mit Hinweisen). Weigert sich eine ungeimpfte und nicht genesene Angestellte einer Direktion oder der Staatskanzlei, sich testen zu lassen, kann dies aufgrund von § 1 und § 2 V Covid-19 Per-sonalbereich dazu führen, dass sie an einer freiwilligen Veranstaltung nicht teilnehmen kann, womit diese Person insbesondere im Fall eines Teamanlasses in geringem Umfang vom sozialen Leben am Arbeitsplatz ausgeschlossen wird. Auch diese Berührung des Schutzbereichs ist zu geringfügig, um als elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung qualifiziert zu werden, da neben der Teilnahme an einem Teamanlass diverse andere Möglichkeiten bestehen, um soziale Kontakte am Arbeitsplatz zu pflegen. 4.3 Art. 13 BV schützt die verschiedenste Aspekte umfassende Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen. Nach seinem Abs. 2 gehört dazu im Besonderen der Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert, dass grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind, jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden (BGE 146 I 11 E.”
Bei Ausnahmebewilligungen ist eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich.
“Die Eisenbahnunternehmen, mithin die Infrastrukturbetreiberinnen und Eisenbahnverkehrsunternehmen (vgl. Art. 2 Bst. a und Bst. b EBG), sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen (vgl. Art. 17 Abs. 4 EBG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 EBV). Namentlich haben sie die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EBG). Art. 17 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 1 EBG beziehen sich primär auf eisenbahnseitige Sicherheitsmassnahmen, d. h. auf Massnahmen, welche überhaupt im Einflussbereich der Bahn stehen (Urteil BGer 2C_434/2019 vom 17. März 2021 E. 6.2.2). Mit einer Ausnahmebewilligung können zwar im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten, d. h. offensichtlich ungewollte Wirkungen der notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen, die mit dem Erlass nicht beabsichtigt waren, beseitigt werden. Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage erteilt werden (vgl. Urteil BVGer A-4394/2020 vom 7. April 2022 E. 7.3.2 m. w. H.). Solche finden sich in Art.”
Bei einer realen Bedrohung durch Folter oder eine gleichartige Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV) kann der subsidiäre Verfassungsbeschwerdeweg eröffnet sein. Entsprechende Rügen sind jedoch rechtsgenüglich bzw. substanziiert zu begründen.
“Gegen den Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Falls sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, steht ihr die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. Derartige Rechte sind etwa der Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 EMRK), das Verbot von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK) sowie das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem der betroffenen Person Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Rügen müssen jedoch rechtsgenüglich begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Der Beschwerdeführer bezeichnet die Wegweisung zwar als "krass verfassungswidrig (Verletzung von Art. 8 EMRK) ". Er zeigt jedoch nicht in substanziierter Art und Weise auf, inwiefern sie seine verfassungsmässigen Rechte verletzt. Auf den Antrag, dass den Vorinstanzen die Wegweisung zu verbieten sei, kann daher schon mangels hinreichender Rüge der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts nicht eingetreten werden. Da die übrigen Anträge des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig sind (vgl. oben E. 1.1), der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zugänglich sind, ist auf seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art.”
Liegt die Verhältnismässigkeit einer Beschränkung vor und sind die übrigen Voraussetzungen (z.B. nach Art. 36 BV / Art. 28 KV) erfüllt, beurteilt sich der Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV als rechtmässig. Gutachtliche Bestätigungen sowie ausreichende Feststellungen des Sachverhalts tragen dabei zur Stützung der Verhältnismässigkeitsprüfung bei.
“Nach dem Erwogenen erweist sich die strittige Massnahme als verhältnismässig. Da unbestrittenermassen auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 36 BV bzw. Art. 28 KV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Respektierung des Kerngehalts) erfüllt sind (vgl. vorne E. 3.1 f.), ist der mit der Massnahme verbundene Grundrechtseingriff – namentlich jener in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerinnen (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 KV) – insgesamt als rechtmässig zu beurteilen.”
“Vor dem Hintergrund der dargestellten rechtlichen Grundlagen, des beschränkten Umfangs der Massnahme sowie deren gutachterlich bestätigten Zweckmässigkeit und Wirksamkeit ist nicht ersichtlich, worin eine Grundrechtswidrigkeit bestehen sollte, zumal auch die Bundesverfassung kein "Grundrecht auf Gesundheit" im Sinne eines umfassenden Leistungsrechts enthält (dazu im Detail Vokinger/Rohner, a.a.O., Rz. 17 und 61 f. mit Hinweisen). Weder die Berufung auf die freie Arzt- und Therapiewahl von Patientinnen und Patienten als Aspekte der sich aus Art. 10 Abs. 2 BV ergebenden Persönlichkeitsentfaltung (vgl. BGE 119 Ia 460 E. 5a; 115 Ia 234 E. 5a; 101 Ia 336 E. 7a; Vokinger/Rohner, a.a.O., Rz. 61 f. mit Hinweisen) noch auf das in Art. 8 BV (resp. Art. 5 lit. f des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG], SR 832.12) verankerte Gleichbehandlungsgebot lässt somit andere Rückschlüsse zu.”
Der Kerngehalt der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV wird durch eine Maskentragpflicht nicht berührt; gleichzeitig kann die Maskenpflicht den Schutzbereich der persönlichen Freiheit betreffen. Nach den Gerichtsentscheiden stellt die Maskenpflicht in der Regel keine Verletzung der Menschenwürde dar.
“Der Kerngehalt der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV ist von der für alle Angestellten der Direktionen und der Staatskanzlei angeordnete Maskentragpflicht nicht betroffen (vgl. BGE 109 Ia 273 E. 7; Regina Kiener et al., Grundrechte,”
“Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Darüber hinaus schützt Art. 10 Abs. 2 BV auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung (BGE 138 IV 13 E. 7.1, auch zum Folgenden). Das Grundrecht enthält jedoch keine allgemeine Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen kann. Das Recht auf persönliche Freiheit beinhaltet auch die Freiheit, auf das Tragen einer Gesichtsmaske verzichten zu dürfen (vgl. VGr, 8. Dezember 2021, AN.2021.00015, E. 4.1 mit Hinweisen). Folglich ist der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV berührt und schränkt die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske im Büro das Recht der Beschwerdeführerin auf persönliche Freiheit ein. Aufgrund des auf die Büroräume des Beschwerdegegners beschränkten Anwendungsbereichs und des Umstands, dass den Angestellten der Direktionen und der Staatskanzlei nicht vorgeschrieben wird, wie sie sich zu kleiden haben, sondern nur, dass sie zusätzlich eine Maske tragen müssen, schränkt die Maskentragpflicht die Angestellten der kantonalen Verwaltung in ihrer individuellen Lebensgestaltung jedoch nicht in schwerer Weise ein.”
“Der Beschuldigte rügt weiter, dass die Vorinstanz den Schutzbereich der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV nicht als tangiert erachte, sondern nur den Schutzbereich der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV (Urk. 53 S. 3 f. Rz. 51). Die Menschenwürde wird in der Bundesverfassung nicht definiert. Sie kann aber negativ bestimmt, d.h. von den Verletzungstatbeständen her erfasst werden. So gilt sie insbesondere dann als verletzt, wenn ein Mensch grausam oder un- menschlich behandelt, gedemütigt, miss- oder verachtet, diskriminiert, instrumen- talisiert, verdinglicht, zu einer vertretbaren Grösse degradiert, als minderwertig oder so behandelt wird, als würde er ausserhalb der menschlichen oder rechtli- chen Gesellschaft stehen. Ebenso ist die Menschenwürde betroffen, wenn der Mensch in einen Zustand existenzieller Not oder Hilflosigkeit gebracht oder in ei- nem solchen belassen wird (BSK BV-Belser/Molinari, Art. 7 N 14). Dass die Vor- instanz die Maskenpflicht nicht als solche Verletzung erachtete und zum Schluss kam, dass die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV durch die Massnahme nicht tangiert sei, ist nicht willkürlich und mit dem ihr zustehenden Ermessen vereinbar. Ausserdem prüfte auch das Bundesgericht in BGE 147 I 393, ob die Masken- pflicht in Supermärkten einen Eingrifft in die persönliche Freiheit und nicht etwa eine Verletzung der Menschenwürde sei.”
Die Rechtsprechung betrachtet die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. die Abgabe einer Speichelprobe und die daraus erstellten DNA‑Profile in der Regel als leichten bzw. sehr geringen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV, soweit dabei keine Hautverletzung erfolgt oder Schmerzen zu erwarten sind.
“Bei sexuellen Handlungen mit Kindern handelt es sich um ein schweres Delikt. Das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern, welches durch Art. 187 StGB geschützt wird, stellt ein hochwertiges Rechtsgut dar und ist besonders schützenswert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.8; 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4.2; 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.3.2). Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Straftaten wiegt daher besonders hoch. Ein Vergleich von DNA-Profilen eignet sich zudem zur Aufklärung vermuteter Sexualdelikte in besonderer Weise. Solche Delikte sind in der Regel mit Körperkontakten und einem Austausch von körpereigenem Material (Körperausscheidungen, Sperma, Haare, Hautschuppen etc.) verbunden (BGE 128 II 259 E. 3.6). Hinzu kommt, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Entnahme eines WSA sowie die Erstellung eines DNA-Profils einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV) darstellen (vgl. statt vieler: BGE 145 IV 263 E. 3.4). Vor diesem Hintergrund erweist sich die angeordnete Zwangsmassnahme auch mit Blick auf die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter als verhältnismässig.”
“= Pra 2023 Nr. 60). Beim Betrieb der Beklagten handelt es sich wie gezeigt um einen solchen im gesundheitlichen und sozialfürsorgerischen Be- reich. Die Beklagte betreut Personen mit einer schweren Erkrankung, die generell, insbesondere aber im Kontext der Covid-Pandemie besonders gefährdet und vul- nerabel sind. Mit der Übernahme der Pflege im Rahmen der Anstellung bei der Beklagten geht grundsätzlich ein jedenfalls teilweiser Verzicht auf die Ausübung von Persönlichkeitsrechten durch den Kläger einher. 6.4. Ein derartiger Verzicht darf allerdings nur dann angenommen werden, wenn der aus einer Weisung der Arbeitgeberin resultierende Eingriff in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht schwerwiegend ist. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten erblickt das Bundesgericht in der Verpflichtung zur Abgabe einer Speichelprobe keinen erheblichen resp. bloss einen sehr geringen Eingriff in die persönliche Frei- heit der Betroffenen nach Art. 10 Abs. 2 BV (Urteile des BGer 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022, 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 7.5.3., 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 7.1. und 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 5.4.5. und - 23 - E. 4.6.; BGE 149 I 105 E. 4.4.5.4. = Pra 2023 Nr. 60; vgl. ferner Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden U 21 95 vom 16. August 2022 E. II.5.3.3. sowie II.5.5.). 6.5. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse übertragen. Anders als die Verpflichtung, sich einer Impfung per Spritze zu unter- ziehen, mit welcher ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einhergeht, sind Spucktests ohne Zweifel minimal invasiv, was die Gerichte wiederholt festgestellt haben. Hinzu kommt, dass sich die Schwere einer Grundrechtsbeeinträchtigung nach objektiven Kriterien beurteilt, weshalb das subjektive Empfinden der Betroffe- nen grundsätzlich nicht entscheidend ist (BGE 143 I 194 E. 3.2; BGE 141 I 211 E. 3.2 m.w.H.).”
“Der Eingriff in die körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen die Haut weder verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung zweifellos nicht als schwer eingestuft werden. Hingegen stellt sich aufgrund der Kritik des Beschwerdeführers die Frage, ob auch der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) als leicht bezeichnet werden kann.”
“Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247). Zwangsmassnahmen wie die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.”
Einschränkungen der persönlichen Freiheit nach Art. 10 BV durch pandemische Gesundheitsmassnahmen (z. B. Test- oder Maskenpflichten) können verfassungsrechtlich zulässig sein, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen und ein legitimes öffentliches Interesse verfolgen. Die Rechtsprechung anerkennt insbesondere den Schutz der öffentlichen Gesundheit — namentlich vulnerabler Personen — als solches Interesse und betont den Beurteilungsspielraum der Behörden in gesundheitlichen Krisensituationen; Masken- und Testpflichten wurden in mehreren Entscheiden als verhältnismässig erachtet.
“Im Übrigen hätte dies dem Beschwerdeführer ohnehin keinen Vorteil verschafft, denn nachdem er die Unmöglichkeit der Arbeitserbrin- gung durch sein Verhalten vorsätzlich herbeigeführt habe, habe er für die ausge- - 10 - bliebene Arbeitsleistung keinen Anspruch auf Lohn(fort)zahlung (Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. VB.2022.00367, zu finden in des- sen Online-Urteilssammlung). Mit Entscheid 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 (publiziert in Italienisch) be- stätigte das Bundesgericht im Sinne der Beantwortung einer wichtigen materiellen Frage, die sich wieder stellen könne, einen (im Entscheidzeitpunkt bereits wieder aufgehobenen) Beschluss des Tessiner Staatsrats als zulässig, welcher für das Personal im Gesundheits- und Sozialwesen ohne COVlD-19-Zertifikat (d.h. nicht geimpftes oder genesenes Personal) eine Testpflicht einführte. Es hielt (zusam- mengefasst) fest, die Testpflicht für das Gesundheitspersonal ohne Covid-Zertifikat stelle (zwar) eine Ungleichbehandlung gegenüber geimpftem bzw. genesenem Personal und einen wesentlichen Eingriff in die persönliche Freiheit und das Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Diese Grundrechtseingriffe liessen sich indessen rechtfertigen und seien sowohl mit Art. 8 BV als auch mit Art. 10 BV und 13 BV zu vereinbaren. Zunächst könne sich die Massnahme auf eine ausreichende gesetzli- che Grundlage (v.a. Artikel 40 des Epidemiengesetzes) stützen, die ausdrücklich auch strengere Massnahmen zulasse. Für die unterschiedliche Behandlung be- stehe mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit – insbesondere dem Schutz der besonders verletzlichen Personen in den betroffenen Einrichtungen – ein öffentli- ches Interesse. Das Bundesgericht habe bereits früher festgehalten, dass die Be- hörden bei der Anordnung von Massnahmen in gesundheitlichen Krisensituationen über einen relativ bedeutenden Beurteilungsspielraum verfügen würden, zumal sie auf Grundlage des aktuellen Wissensstandes entscheiden müssten, der oftmals unvollständig und begrenzt sei. Entsprechend sei eine rückwirkende Beurteilung schwierig. Der Tessiner Staatsrat habe beim Erlass des Beschlusses berücksich- tigt, dass gemäss damaligem Wissensstand zwar auch geimpfte Personen das Vi- rus übertragen könnten, von ihnen aber ein geringeres Ansteckungsrisiko ausgehe.”
“Verfassungsmässigkeit der Maskentragpflicht und Wirksamkeit der Gesichtsmasken Der Beschuldigte brachte in seiner Eingabe vom 3. Januar 2022 (pag. 81 f.) vor, dass die Maskentragpflicht in der Covid-19-Verordnung besondere Lage gegen Art. 8 BV (Rechtsgleichheit), Art. 10 BV (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 10a BV (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts) und Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) verstosse. Er rügte im Weiteren, dass Art. 40 EpG keine genügende gesetzliche Grundlage darstelle und die Gesichtsmasken vor der Verbreitung von Covid-19 nicht schützen würden (pag. 78 ff.). Die Vorinstanz hat sich im Rahmen einer Grundrechtsprüfung damit auseinandergesetzt, ob die vom Bundesrat in der Covid-19-Verordnung besondere Lage angeordnete Maskentragpflicht grundrechtskonform sei und hat dies bejaht. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an und verweist auf diese vorab (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 50 ff.). In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz fällt ins Gewicht, dass sich das Bundesgericht in mehreren Entscheiden bereits ausführlich mit der Maskentragpflicht in Einkaufsläden, in Schulen und in Kindertagesstätten auseinandergesetzt und dabei die Verfassungsmässigkeit der Maskentragpflicht bestätigt hat (BGE 147 I 393 [Pra 110 2021 Nr.”
“Zur Frage der Rechtmässigkeit einer Maskenpflicht ist sodann der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bereits mehrfach die Rechtmässigkeit der Statuierung einer Maskenpflicht in kantonalen Verord- nungen beurteilte und diese als verhältnismässig bezeichnete (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4 f. [zur Publikation vorgese- hen; betreffend Geschäfte und Supermärkte], 2C_108/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.8 [betreffend Gastronomiebetriebe], 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6 [betreffend Einkaufsläden/-zentren, Märkte] und 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.8.1 [betreffend Veranstaltungen und Betriebe]). Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Bundesrat verordnete (grundsätzliche) Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, in denen hinreichende Abstände unter den Passagieren kaum durchgehend eingehalten werden können und die Rückverfolgbarkeit nicht si- chergestellt ist, als leichte Einschränkung der persönlichen Freiheit nach Art. 10 BV rechtmässig. - 10 - 3.3.4. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten der Beschwerde- gegnerin 1 steht sodann in Einklang mit den vorstehend erwähnten Vorgaben ih- rer Arbeitgeberin und den Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit. 3.3.5. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegne- rin 1 aufgrund von Art. 17 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG) nicht berechtigt gewesen sei, Einsicht in ein ärztliches Attest betreffend Befreiung von der Mas- kenpflicht zu nehmen, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Die SBB, welche mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, gilt zwar datenschutzrechtlich als Bun- desorgan (vgl. Art. 3 lit. h DSG). Jedoch wird mit den Passagieren ein privatrecht- licher Transportvertrag abgeschlossen und stellt die Datenbearbeitungen im Zu- sammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Transportvertrags grund- sätzlich ein privatrechtliches Handeln dar (B RÜHLMANN/SCHÜEPP, Information, Einwilligung und weitere Brennpunkte im [neuen] Schweizer Datenschutzrecht, jusletter vom 15.”
“6 [Einkaufsläden/-zentren, Märkte]; 2C_8/- 2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.8.1 [Veranstaltungen und Betriebe]). Als rechtmässig beurteilte das Bundesgericht auch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV durch ein Veranstaltungsverbot von mehr als 10 bzw. 30 Perso- nen, wobei es die Maskenpflicht nicht mehr prüfte (zur Publikation vorgesehenes Urteil 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.9.2 und E. 3; vgl. auch die gemäss Me- dienmitteilung des Bundesgerichts vom 3. September 2021 öffentlich beratenen, aber noch nicht schriftlich begründeten Urteile 2C_290/2021 und 2C_308/2021 vom 3. September 2021 betreffend Beschränkung der Personenzahl an politi- schen Kundgebungen). - 8 - Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Bundesrat verordnete grundsätzliche Maskenpflicht bei einer politischen Kundgebung, an der unbeschränkt viele Per- sonen teilnehmen können und hinreichende Abstände unter den Teilnehmern kaum durchgehend eingehalten werden, als leichte Einschränkung der persönli- chen Freiheit nach Art. 10 BV und der Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV rechtmässig.”
“Die Maskenpflicht in Primarschulen dient der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und damit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, namentlich derjenigen der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen. Es sollen Ansteckungen und damit einhergehend schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle sowie ein Kollaps des Gesundheitswesens verhindert werden. Anders als die Beschwerdeführer andeuten, steht auch (und gerade) hochbetagten Risikopersonen der staatliche Gesundheitsschutz uneingeschränkt zu. Bei der Gesundheit handelt es sich um ein zentrales polizeiliches Schutzgut (Schweizer, a.a.O., Art. 36 BV Rz. 32 und Art. 10 BV Rz. 57; BGE 137 I 31 E. 6.4). Der Staat ist verpflichtet, die persönliche Freiheit der vor dem Krankheitserreger zu schützenden Personen zu gewährleisten. Dem Staat kommt deshalb die Pflicht zu, diese Menschen vor privaten Beeinträchtigungen durch (potentiell) infektiöse Personen zu schützen (Andreas Zünd/Christoph Errass, Pandemie - Justiz - Menschenrechte, in: Pandemie und Recht, Sondernummer ZSR, 2020, S. 75). Ausserdem trägt die Massnahme dazu bei, dass die Primarschulen geöffnet bleiben und die Schule ihren Bildungsauftrag erfüllen kann. Weiter soll die Anzahl der Anordnungen von Quarantänen durch den Kantonsärztlichen Dienst gegenüber Schülerinnen und Schülern und Lehrpersonen und damit die Einschränkung von deren Bewegungsfreiheit reduziert werden. Die Massnahme liegt dementsprechend im öffentlichen Interesse und dient dem Schutz von Grundrechten Dritter.”
Nicht jede Nichterwähnung einzelner Einwände in der Urteilsbegründung stellt eine Verletzung von Art. 10 BV dar. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen vorgebrachten Rügen und Argumenten detailliert auseinanderzusetzen; eine derartige Unterlassung begründet nur dann eine Rechtsverletzung, wenn sich daraus konkret ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör ergibt.
“Auf die vorgenannte Rüge bezüglich der Akten des Migrationsamtes ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Akten der Vorinstanz, und darauf kommt es an, die Beilagen zur Beschwerde an die Vorinstanz enthalten. Ob das elektronische Dossier des Migrationsamtes bzw. der ersten Instanz diese Beilagen effektiv nicht enthält, kann deshalb offen gelassen werden. Vor dem Hintergrund des rechtlichen Gehörs ist entscheidend, dass die Vorinstanz sich mit diesen Beilagen auseinandergesetzt hat. Dass dies nicht der Fall gewesen sein soll, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch begründet. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist das vorinstanzliche Urteil. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt bzw. willkürlich festgestellt haben soll, wird vom Beschwerdeführer bezüglich der genannten Beilagen ebensowenig dargelegt. Auch begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern Art. 29a BV verletzt sein soll bzw. seine Ausführungen genügen dem strengen Rügeprinzip nicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Bezüglich Art. 10 BV ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer diesbezüglich genannte Umstand keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, da sich das Gericht in seiner Urteilsbegründung nicht mit sämtlichen vorgebrachten Rügen und Argumenten auseinandersetzen muss (vgl. E. 3.2 oben). Die entsprechende Rüge erweist sich deshalb als unberechtigt.”
Eingriffe in die persönliche Freiheit können mit Art. 10 BV vereinbar sein, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, verhältnismässig sind und ein öffentliches Interesse verfolgen — etwa der Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der besonders verletzlichen Personen in Einrichtungen des Gesundheits‑ und Sozialwesens. In gesundheitlichen Krisensituationen kommt den Behörden dabei ein relativ bedeutender Beurteilungsspielraum zu.
“Im Übrigen hätte dies dem Beschwerdeführer ohnehin keinen Vorteil verschafft, denn nachdem er die Unmöglichkeit der Arbeitserbrin- gung durch sein Verhalten vorsätzlich herbeigeführt habe, habe er für die ausge- - 10 - bliebene Arbeitsleistung keinen Anspruch auf Lohn(fort)zahlung (Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. VB.2022.00367, zu finden in des- sen Online-Urteilssammlung). Mit Entscheid 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 (publiziert in Italienisch) be- stätigte das Bundesgericht im Sinne der Beantwortung einer wichtigen materiellen Frage, die sich wieder stellen könne, einen (im Entscheidzeitpunkt bereits wieder aufgehobenen) Beschluss des Tessiner Staatsrats als zulässig, welcher für das Personal im Gesundheits- und Sozialwesen ohne COVlD-19-Zertifikat (d.h. nicht geimpftes oder genesenes Personal) eine Testpflicht einführte. Es hielt (zusam- mengefasst) fest, die Testpflicht für das Gesundheitspersonal ohne Covid-Zertifikat stelle (zwar) eine Ungleichbehandlung gegenüber geimpftem bzw. genesenem Personal und einen wesentlichen Eingriff in die persönliche Freiheit und das Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Diese Grundrechtseingriffe liessen sich indessen rechtfertigen und seien sowohl mit Art. 8 BV als auch mit Art. 10 BV und 13 BV zu vereinbaren. Zunächst könne sich die Massnahme auf eine ausreichende gesetzli- che Grundlage (v.a. Artikel 40 des Epidemiengesetzes) stützen, die ausdrücklich auch strengere Massnahmen zulasse. Für die unterschiedliche Behandlung be- stehe mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit – insbesondere dem Schutz der besonders verletzlichen Personen in den betroffenen Einrichtungen – ein öffentli- ches Interesse. Das Bundesgericht habe bereits früher festgehalten, dass die Be- hörden bei der Anordnung von Massnahmen in gesundheitlichen Krisensituationen über einen relativ bedeutenden Beurteilungsspielraum verfügen würden, zumal sie auf Grundlage des aktuellen Wissensstandes entscheiden müssten, der oftmals unvollständig und begrenzt sei. Entsprechend sei eine rückwirkende Beurteilung schwierig. Der Tessiner Staatsrat habe beim Erlass des Beschlusses berücksich- tigt, dass gemäss damaligem Wissensstand zwar auch geimpfte Personen das Vi- rus übertragen könnten, von ihnen aber ein geringeres Ansteckungsrisiko ausgehe.”
Bei Feststellung einer Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV kann eine zusätzliche Genugtuung zugesprochen werden. In der zitierten Entscheidung wurde dem Kläger neben einer bereits gewährten Genugtuung von CHF 1'000'000 eine weitere Summe von CHF 40'000 zugesprochen.
“aufzuheben und den Kanton Zürich und festzustellen, dass die Haftbedingungen des Klägers vom 06.-26.01.2017 im BG Pfäffikon - 6 - eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3, von Art. 1 der Antifolterkonvention EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV und somit eine Persönlichkeitsverletzung darstellen. 2.Es sei die Berufung gutzuheissen und dem Berufungskläger eine über den bereits gewährten Genugtuungsbetrag von CHF 1'000.000 hinausgehende Summe von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem”
Leibesvisitationen sind so zu gestalten, dass die Menschenwürde gewahrt und erniedrigende Behandlungen vermieden werden. Konkret sieht die Rechtsprechung und Gesetzgebung vor, dass sie von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen werden; ist die Visitation mit Entkleiden verbunden, ist sie in Abwesenheit anderer Gefangener durchzuführen; die Leitung der Vollzugseinrichtung kann die Durchführung von Kontrollen und Durchsuchungen an geeignetes Personal delegieren.
“Auf staatsvertraglicher Ebene sieht Art. 3 EMRK vor, dass niemand der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Auf Verfassungsebene ist in Art. 7 BV statuiert, dass die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist. Sodann sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 12 Abs. 2 der Berner Kantonsverfassung (KV-BE; BSG 101.1). Gemäss Art. 85 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für den Vollzug einer Massnahme (Art. 90 Abs. 5 StGB). Nach Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 23. Januar 2018 (JVG; BSG 341.1) kann die Leitung der Vollzugseinrichtung Eingewiesene einer oberflächlichen Leibesvisitation durch Personal des gleichen Geschlechts unterziehen sowie die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Eingewiesenen durchsuchen lassen. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann ihre Befugnis zur Durchführung von Kontrollen und Durchsuchungen an geeignetes Personal delegieren.”
Bei vorübergehender Einstellung der Taggeldberechtigung endet das Vorsorgeverhältnis nicht; der Anspruch muss rechtlich enden.
“Ergänzend ist an dieser Stelle noch zu bemerken, dass Personen, die einen Zwischenverdienst erzielen, für die Zwischenverdiensttätigkeit bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Zwischenverdienstarbeitgebers für die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert und für den Taggeldbezug bei der Auffangeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität (vgl. dazu Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 38 vom 12. März 1997 S. 10), womit sie so oder anders Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge geniessen (siehe auch BGE 147 V 322, 327 E. 5.6). Im Februar 2019 und im März 2019 bezog die Klägerin keine Taggelder und im April 2019 nur deren zwölf sowie im Januar und Juni 2019 nur wenige (vgl. die Taggeldübersicht; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 8 vom 9. Januar 2024). Für die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses bei der M____ genügt allerdings eine nur vorübergehende Einstellung in der Taggeldberechtigung nicht. Der Anspruch auf Taggelder muss rechtlich enden, damit auch das Vorsorgeverhältnis erlischt (vgl. Esther Amstutz/Aline Kratz-Ulmer, a.a.O. N 45 zu Art. 10 BVG). Vom 1. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019 (vgl. IV-Akte 77) arbeitete die Klägerin schliesslich (im Zwischenverdienst; vgl. SUVA-Akte 41; siehe auch die Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung [bei KB 47]) in einem 40%-Pensum bei der AL____ und war erneut bei der Beklagten 1 versichert. Der Versicherungsschutz bei der Beklagten 1 endete am 29. November 2019 (Ablauf der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG). 4.4. Wie dargetan wurde, wurde der Klägerin seit dem Unfall vom 17. Mai 2016 wieder eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl.”
Bei wiederholter Missachtung auferlegter Eingrenzungsauflagen kann Freiheitsentzug zur Durchsetzung einer Wegweisung als geeignet und erforderlich angesehen werden, soweit vor dem Hintergrund der renitenten Verstösse angenommen werden kann, dass mildere Mittel untauglich sind. Die Anordnung der Haft stellt einen schwerwiegenden Eingriff nach Art. 10 Abs. 2 BV dar und muss im öffentlichen Interesse stehen sowie verhältnismässig sein.
“2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2022 resp. Wegweisungsverfügung des SEM vom 9. Juni 2022). 4.3 Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Da dieser Haftgrund gegeben ist (s. sogleich unten), erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer wurde wegen einfachen Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 StGB verurteilt. Demgemäss hat die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG zu Recht bejaht. 4.4 Die Haft muss sodann verhältnismässig sein, was der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK sowie Art. 10 Abs. 2 BV bestreitet. Er bringt namentlich vor, die Vorinstanz habe keine milderen Massnahmen geprüft. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, missachtete der Beschwerdeführer mehrfach die ihm auferlegte Eingrenzung. Die Haft erweist sich somit als geeignet und auch erforderlich, da vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, dass mildere Mittel wie die Eingrenzung den Wegweisungsvollzug nicht sicherzustellen vermögen bzw. sich zum Vornherein als untauglich erweisen (VGr, 21. Juni 2022, VB.2022.00300, E. 3.5.3; VB.2022.00237, E. 3.4.3; Andreas Zünd in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 75 N. 5). Die ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc.”
“Die Anordnung der Dublin-Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar (vgl. Urteile 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5; 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3; vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK). Neben dem Bestehen einer hinreichend bestimmten, formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 76a AIG) muss die Haftanordnung daher im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 36 BV; Art. 76a Abs. 1 lit. b und lit. c AIG; BGE 142 I 135 E. 4.1).”
Bei der Geltendmachung einer Verletzung des Rückschiebeverbots (Art. 10 Abs. 3 BV) sind konkrete, sachbezogene und – soweit möglich – belegt dargelegte Gefährdungsrisiken im Herkunftsstaat erforderlich. Pauschale oder unsubstantiierte Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen des Bundesgerichts nicht (qualifizierte Rügepflicht).
“Soweit die Beschwerdeführerin Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV (Rückschiebeverbot) rügt, begründet sie nicht, weshalb und inwiefern das Rückschiebeverbot durch den angefochtenen Entscheid verletzt würde (BGE 137 II 305 E. 3.3). Sie beschränkt sich lediglich auf das Vorbringen, sie habe Endometriose, die Tochter Epilepsie und die Gesundheitsversorgung in Kamerun sei nicht zufriedenstellend. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sowohl die Behandlung der Endometriose als auch der Epilepsie seien in Kamerun möglich. Die entsprechenden Rügen müssen aber rechtsgenügend begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur soweit diese klar, sachbezogen und falls möglich belegt dargetan werden ("qualifizierte Rügepflicht"; vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4 und nachfolgend E. 2.1). Diesem Begründungserfordernis genügen die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht.”
Die Anordnung der Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit stellt in der Regel einen weiteren Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar und muss nach den entsprechenden Rechtfertigungskriterien geprüft werden.
“Nach Art. 35 Abs. 1 JVG kann die Leitung einer Vollzugseinrichtung besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen, wenn bei der betroffenen Person in erhöhtem Masse Entweichungsgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendungen gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen besteht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die einweisende Behörde gemäss Art. 35 Abs. 3 JVG für eine Dauer von bis zu sechs Monaten die Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit oder Einzelhaft anordnen. Entweichungsgefahr «in erhöhtem Masse» bedeutet im Kontext des Justizvollzugs, der immer eine zwangsweise Beschränkung der Freiheit darstellt, ein Ausmass, das den latent bestehenden Fluchtwillen Eingewiesener übersteigt. Die Anordnung besonderer Sicherheitsmassnahmen in Form einer Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit stellt in der Regel einen (weiteren) Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV dar und muss nach den entsprechenden Kriterien gerechtfertigt sein (vgl. zu Letzterem das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3.). Gemäss Merkblatt der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Einweisung und Ausgestaltung des Vollzugs in Sicherheitsabteilungen (SSED; 30.3) dient die Einweisung in einer Sicherheitsabteilung B der Unterbringung und der Betreuung von Gefangenen und/oder Eingewiesenen im Kleingruppenvollzug infolge ihres aggressiven Verhaltens und/oder erhöhten Betreuungsbedarfs (Art. 6 Abs. 1 SSED).”
“Nach Art. 35 Abs. 1 JVG kann die Leitung einer Vollzugseinrichtung besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen, wenn bei der betroffenen Person in erhöhtem Masse Entweichungsgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendungen gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen besteht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die einweisende Behörde gemäss Art. 35 Abs. 3 JVG für eine Dauer von bis zu sechs Monaten die Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit oder Einzelhaft anordnen. Entweichungsgefahr «in erhöhtem Masse» bedeutet im Kontext des Justizvollzugs, der immer eine zwangsweise Beschränkung der Freiheit darstellt, ein Ausmass, das den latent bestehenden Fluchtwillen Eingewiesener übersteigt. Die Anordnung besonderer Sicherheitsmassnahmen in Form einer Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit stellt in der Regel einen (weiteren) Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV dar und muss nach den entsprechenden Kriterien gerechtfertigt sein (vgl. zu Letzterem das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3.). Gemäss Merkblatt der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Einweisung und Ausgestaltung des Vollzugs in Sicherheitsabteilungen (SSED; 30.3) dient die Einweisung in einer Sicherheitsabteilung B der Unterbringung und der Betreuung von Gefangenen und/oder Eingewiesenen im Kleingruppenvollzug infolge ihres aggressiven Verhaltens und/oder erhöhten Betreuungsbedarfs (Art. 6 Abs. 1 SSED).”
Für die Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 3 BV ist ein Mindestmass an Schwere erforderlich. Dies setzt in der Regel körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden voraus.
“Abgesehen davon lässt sich eine Beschwerdelegitimation auch nicht aus Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) herleiten (Urteile 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.3; 6B_603/2016 vom 26. Juni 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen, d.h. körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteil 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht bzw. jedenfalls nicht in einer den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auf die genannten Konventionsbestimmungen. Dass und inwiefern er in hinreichendem Ausmass misshandelt, mithin grausam, erniedrigend oder unmenschlich behandelt worden sein soll, macht er nicht glaubhaft geltend.”
“Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Haftbedingungen widersprächen Art. 3 EMRK. Diese Bestimmung, ebenso wie Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 7 UNO-Pakt Il, verbietet Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Um darunter zu fallen, muss eine Zwangsmassnahme ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 140 I 125 E. 3.5; 134 I 221 E. 3.2.1; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Mindestgarantien der EMRK im Bereich der Haftbedingungen gehen nicht über diejenigen der Bundesverfassung hinaus (BGE 145 I 318 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“Eine Person, die sich im Vollzug einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB befindet, darf namentlich dann ununterbrochen von den anderen Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter unerlässlich ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB). Nach Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmung zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B 587/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.6; 6B_1094/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3; je mit Hinweisen). Es genügt daher nicht, dass die Behandlung gewisse unangenehme Auswirkungen hat, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden (vgl. Urteile des EGMR Kaprykowski gegen Polen vom 3. Februar 2009, Nr. 23052/05 § 68 ff.; Antonio Messina gegen Italien vom 8. Juni 1999, Recueil CourEDH 1999-V S. 531, S. 548; Urteile 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3; 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen; vgl. ferner Marcel Kau, in: Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,”
Bei Wegweisungen sind Rügen gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV nur prüfungsfähig, wenn sie konkret und auf den Einzelfall bezogen sowie qualifiziert substantiiert dargetan werden (z. B. konkrete, ernsthafte Gesundheits- oder Lebensgefahren / «real risk»). Pauschale oder allgemein gehaltene Vorbringen genügen nicht.
“Soweit die Beschwerdeführerin Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV (Rückschiebeverbot) rügt, begründet sie nicht, weshalb und inwiefern das Rückschiebeverbot durch den angefochtenen Entscheid verletzt würde (BGE 137 II 305 E. 3.3). Sie beschränkt sich lediglich auf das Vorbringen, sie habe Endometriose, die Tochter Epilepsie und die Gesundheitsversorgung in Kamerun sei nicht zufriedenstellend. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sowohl die Behandlung der Endometriose als auch der Epilepsie seien in Kamerun möglich. Die entsprechenden Rügen müssen aber rechtsgenügend begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur soweit diese klar, sachbezogen und falls möglich belegt dargetan werden ("qualifizierte Rügepflicht"; vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4 und nachfolgend E. 2.1). Diesem Begründungserfordernis genügen die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht.”
“Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls beanstandete Wegweisung lässt sich einzig unter Berufung auf besondere verfassungsmässige Rechte anfechten, die der betroffenen Person unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wie dies für Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 2 und 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV der Fall ist (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3). Solche Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; sog. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht, vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin beruft sich im diesem Zusammenhang auf keine verfassungsmässigen Rechte, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf Ausführungen allgemeiner Art und Verweise auf die Rechtsprechung betreffend die Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen. Pauschale, nicht weiter substanziierte Hinweise auf ihre psychische Gesundheit sowie auf ihre Situation als alleinstehende Frau genügen nicht, um eine ernsthafte und konkrete Lebensgefahr oder das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland konkret darzutun. Ihre Vorbringen genügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art.”
“Die Rekurrierenden berufen sich in diesem Zusammenhang auf Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105). Nach Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (BGE 141 I 141 E. 6.3.1, 140 I 246 E. 2.4.1 und 139 II 65 E. 6.4), wofür konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von einem gewissen Gewicht geltend gemacht werden müssen («real risk»). Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie konkrete Anzeichen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall können von jedem aus- oder weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden (BGE 137 II 305 E. 3.2). Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein.”
Art. 10 BV ist ein zentrales Freiheitsgrundrecht der Bundesverfassung. Das Freiheitsprinzip ist in der Verfassung vielfach verankert und steht in Verbindung mit weiteren Schutzgütern wie der Menschenwürde (Art. 7 BV), dem Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) sowie Verfahrensgarantien im Zusammenhang mit Freiheitsentzug (Art. 31 BV).
“Das Prinzip der Freiheit findet vielfache Abstützung in der Bundesver- fassung: − als Teil der Präambel der Verfassung; − als Grundwert der Rechtsordnung (Art. 6 BV); − als allgemeiner Wert der Menschenwürde (Art. 7 BV); − im Rahmen von Grundrechtsgarantien des Einzelnen gegenüber dem Staat, insbesondere der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV); − als Ansprüche der Jugendlichen auf Selbstbestimmung im Rahmen der Urteilsfähigkeit (Art. 11 Abs. 2 BV); − als Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV); − als Anspruch auf Verfahrenskautelen und Schutzrechten vor und im Freiheitsentzug (Art. 31 BV).”
Bei kurzzeitigen und räumlich beschränkten Massnahmen kann der Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV als relativ gering eingeschätzt werden.
“Die Regierungsstatthalterin hat zu Recht erwogen, dass die strittige Maskentragpflicht in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) eingreift (angefochtener Entscheid E. 10.2; vgl. auch BGE 147 I 393 E. 4). Inwiefern ein Eingriff in ein weiteres Grundrecht vorliegen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Der Beschwerdeführer, der ausserhalb des festgelegten Perimeters wohnt, bestreitet sodann die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach sich die Maskentragpflicht auf ein kleines Gebiet und auf Orte beschränkt, an denen sich Betroffene nicht über eine längere Zeit aufhalten müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.5.3). Das Bundesgericht hat in BGE 147 I 393 E. 4.3 festgestellt, der mit der Maskentragpflicht in Einkaufsläden verbundene Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit sei bloss von geringer Intensität. Hier mag der Grundrechtseingriff zwar schwerer wiegen, weil der Geltungsbereich der Maskentragpflicht den öffentlichen Raum betrifft. Aus den vorgenannten Gründen ist der Eingriff mit der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.5.3) aber so oder anders als relativ gering zu beurteilen (vgl.”
Repetitive Speichel‑/PCR‑Tests stellen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur einen geringen bis sehr geringen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar; die Entnahme wird als einfach, schnell und minimalinvasiv beschrieben (z. B. Mundspülung und Speichelabgabe).
“= Pra 2023 Nr. 60). Beim Betrieb der Beklagten handelt es sich wie gezeigt um einen solchen im gesundheitlichen und sozialfürsorgerischen Be- reich. Die Beklagte betreut Personen mit einer schweren Erkrankung, die generell, insbesondere aber im Kontext der Covid-Pandemie besonders gefährdet und vul- nerabel sind. Mit der Übernahme der Pflege im Rahmen der Anstellung bei der Beklagten geht grundsätzlich ein jedenfalls teilweiser Verzicht auf die Ausübung von Persönlichkeitsrechten durch den Kläger einher. 6.4. Ein derartiger Verzicht darf allerdings nur dann angenommen werden, wenn der aus einer Weisung der Arbeitgeberin resultierende Eingriff in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht schwerwiegend ist. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten erblickt das Bundesgericht in der Verpflichtung zur Abgabe einer Speichelprobe keinen erheblichen resp. bloss einen sehr geringen Eingriff in die persönliche Frei- heit der Betroffenen nach Art. 10 Abs. 2 BV (Urteile des BGer 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022, 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 7.5.3., 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 7.1. und 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 5.4.5. und - 23 - E. 4.6.; BGE 149 I 105 E. 4.4.5.4. = Pra 2023 Nr. 60; vgl. ferner Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden U 21 95 vom 16. August 2022 E. II.5.3.3. sowie II.5.5.). 6.5. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse übertragen. Anders als die Verpflichtung, sich einer Impfung per Spritze zu unter- ziehen, mit welcher ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einhergeht, sind Spucktests ohne Zweifel minimal invasiv, was die Gerichte wiederholt festgestellt haben. Hinzu kommt, dass sich die Schwere einer Grundrechtsbeeinträchtigung nach objektiven Kriterien beurteilt, weshalb das subjektive Empfinden der Betroffe- nen grundsätzlich nicht entscheidend ist (BGE 143 I 194 E. 3.2; BGE 141 I 211 E. 3.2 m.w.H.).”
“Hinsichtlich der Zumutbarkeit des temporären Ausschlusses der Beschwerdeführerin vom Präsenzunterricht ist vorab festzuhalten, dass es ihr bzw. ihren Eltern unbenommen gewesen wäre, diesen abzuwenden. Sie hätte dafür bloss an dem (kostenlosen) Ausbruchstest an ihrer Schule mitzumachen brauchen, was jedenfalls mit keinem massgeblichen Eingriff in ihre persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder in anderweitige schutzwürdige Interessen verbunden gewesen wäre. So musste für eine Testung einzig der Mund eine Minute lang mit einer Salzwasserlösung gespült (wie beim Zähneputzen) und nachher in das Proberöhrchen gespuckt werden (vgl. auch www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/testen.html [zuletzt besucht am 3. August 2022]). Der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Präsenzunterricht war schliesslich bloss befristet und mit der Abgabe von Unterrichtsmaterialien und Aufgaben für die Erledigung zu Hause verbunden; er war somit nicht geeignet, bei ihr einen unaufholbaren Ausbildungsrückstand auf die anderen Lernenden zu generieren oder die sozialen Kompetenzen des Mädchens nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. auch BGE 129 I 12 E. 10.4). Ihr Interesse, am Präsenzunterricht im Klassenverband teilzunehmen, vermochte daher das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz und insbesondere die Interessen derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in Präsenz und nicht auf Distanz beschult werden wollten, nicht aufzuwiegen.”
“ch/news {zuletzt abgerufen am 24. November 2021}]; ferner Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, 31. März 2021, VG.2020.7, E. 5.4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Hinweise auf eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit von Jugendlichen durch die (zeitweise) Pflicht zum Tragen einer Maske fehlen ebenfalls. Soweit mit dem Maskentragen psychologische Effekte des Gefühls des Autonomieverlustes verbunden sind, gilt dies für Alternativen zum Maskentragen wie dem Ausschluss vom Präsenzunterricht oder der Quarantäne mit den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen jedenfalls in noch viel ausgeprägterem Mass. 4.3 Daraus folgt, dass § 1 Abs. 3 lit. e V Covid-19 Bildungsbereich einer grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich ist. 5. 5.1 Die in § 2 Abs. 4 V Covid-19 Bildungsbereich statuierte Pflicht, am wöchentlichen repetitiven Testen in der Schule teilzunehmen, tangiert die davon betroffenen Lehrpersonen unter Umständen ebenfalls in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Der damit verbundene Eingriff – wenn denn überhaupt einer gegeben sein sollte – ist allerdings nur von geringem Gewicht, muss bei solchen repetitiven Tests, wie sie auch von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 4 angeboten werden, doch lediglich der Mund mit einer sterilen isotonischen Kochsalzlösung gespült und nach 60 Sekunden eine PCR-Speichelprobe abgegeben werden. Es handelt sich mithin um einfache, schnelle, minimalinvasive und für Erwachsene von der Begründung wie der Handhabung her ohne Weiteres zumutbare Tests. Eine Gesundheitsschädigung durch die Probeentnahme ist ausgeschlossen, und den Probanden entstehen keine Kosten. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdegegner vermochte sich sodann auch beim Erlass der beanstandeten Bestimmungen auf Art. 40 Abs. 2 EpG als formell-gesetzliche Grundlage zu stützen. So könnte er Lehrpersonen wie der Beschwerdeführerin 4, welche über einen ärztlich bescheinigten Maskentragdispens verfügen und sich weder über eine vollständige Impfung noch eine Genesung ausweisen können, gestützt auf diese Bestimmung auch generell den Zugang zum Präsenzunterricht verweigern, und stellt die hier strittige Testpflicht insofern eine mildere Massnahme dar (zum Ganzen vorn 4.”
“Soweit mit dem Maskentragen psychologische Effekte des Gefühls des Autonomieverlustes verbunden sind, gilt dies für Alternativen zum Maskentragen wie dem Ausschluss vom Präsenzunterricht oder der Quarantäne mit den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen jedenfalls in noch viel ausgeprägterem Mass. Kommt hinzu, dass in § 3 Abs. 3 V Covid-19 Bildungsbereich in der hier beurteilten Fassung verschiedene Ausnahmen von der Maskentragpflicht in Schulen der Sekundarstufe II vorgesehen sind. So können sich insbesondere auch Schülerinnen und Schüler, die wie die Tochter des Beschwerdeführers nicht geimpft sind, durch eine (freiwillige) Teilnahme an den – an allen kantonalen Mittelschulen kostenlos angebotenen (vgl. Mittelschul- und Berufsbildungsamt Zürich, Richtlinie COVID-19 – Rahmenbedingungen des Unterrichts an den Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II und Tertiärstufe B sowie übrigen Ausbildungsstätten im Schuljahr 2021/22, Version vom 6. Dezember 2021, Ziff. 4) – wöchentlichen repetitiven Tests vom ständigen Tragen einer Maske befreien. Solche Tests sind mit keinem bzw. jedenfalls keinem massgeblichen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder anderweitige schutzwürdige Interessen der teilnehmenden Personen verbunden, muss für eine Testung doch einzig der Mund eine Minute lang mit einer Salzwasserlösung gespült (wie beim Zähneputzen) und nachher in das Proberöhrchen gespuckt werden (vgl. auch www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/testen.html [zuletzt besucht am 10. November 2021]). Personen, die aus besonderen, insbesondere medizinischen, Gründen keine Gesichtsmaske tragen können, sind ausserdem ohnehin davon befreit. Schliesslich hat der Beschwerdegegner der Verhältnismässigkeit auch insoweit Rechnung getragen, als er die Geltungsdauer der Verordnung befristet hat (vgl. auch Art. 40 Abs. 3 EpG; BGr, 3. September 2021, 2C_290/2021, E. 6.5 [zur Publikation vorgesehen]). 4.2.4.2 Insgesamt überwiegen demzufolge die bildungspolitischen und gesundheitspolizeilichen Interessen an der Möglichkeit, in Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 V Covid-19 Bildungsbereich eine generelle Maskentragpflicht (mit Befreiungsmöglichkeiten) anzuordnen, die privaten Interessen von Schülerinnen und Schülern wie der Tochter des Beschwerdeführers, welche nicht geimpft sind und eine Teilnahme am repetitiven Testen ablehnen, keine Maske in Innenräumen tragen zu müssen.”
Art. 10 Abs. 1 BV (Schutz des Lebens) kann im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Das Bundesgericht tritt jedoch nur ein, wenn die Beschwerde das Lebensrecht in vertretbarer Weise betrifft und die Rügen rechtsgenügend/substanziiert vorgebracht sind; blosse oder pauschale Behauptungen genügen nicht.
“Auf die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) eingetreten werden: Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2). Solche bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde könnte sich die Beschwerdeführerin zudem gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden wehren. Dies gilt indessen nur, wenn sich ihre Beschwerde in vertretbarer Weise auf besondere verfassungsmässige Rechte stützt (Schutz des Lebens [Art. 2 EMRK/Art. 10 Abs. 1 BV]; Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art. 3 EMRK/Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 25 Abs. 3 BV], Non-Refoulement [Art. 25 Abs. 2 BV] usw.; BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 1.2). Solche macht die Beschwerdeführerin aber ebenfalls nicht geltend.”
“Auf die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) eingetreten werden. Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2). Solche bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde könnte sich der Beschwerdeführer zudem gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden wehren. Dies gilt indessen nur, wenn sich seine Beschwerde in vertretbarer Weise auf besondere verfassungsmässige Rechte stützt (Schutz des Lebens [Art. 2 EMRK/Art. 10 Abs. 1 BV]; Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art. 3 EMRK/Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 25 Abs. 3 BV], Non-Refoulement [Art. 25 Abs. 2 BV] usw.; BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 1.2). Solche macht der Beschwerdeführer aber ebenfalls nicht geltend.”
“Wird das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen durch die Vorinstanz verneint, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Zu denken ist dabei etwa an den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV / Art. 2 EMRK) oder an das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV / Art. 3 EMRK; vgl. zum Ganzen BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2C_670/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.1; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 149 I 66). Die entsprechenden Rügen müssen indessen rechtsgenüglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insoweit, als eine solche Rüge anhand der Erwägungen der Vorinstanz klar, detailliert und, falls möglich, belegt vorgetragen wird (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer berufen sich in Zusammenhang mit der subeventualiter beantragten vorläufigen Aufnahme bzw. dem Wegweisungsvollzug auf Art. 3 EMRK, beschränken sich jedoch - wie schon vor der Vorinstanz - im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers 2 nach Israel aufgrund seiner palästinensischen Herkunft menschenrechtswidrig wäre.”
“Gegen den Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Falls sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, steht ihr die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. Derartige Rechte sind etwa der Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 EMRK), das Verbot von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK) sowie das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem der betroffenen Person Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Rügen müssen jedoch rechtsgenüglich begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Der Beschwerdeführer bezeichnet die Wegweisung zwar als "krass verfassungswidrig (Verletzung von Art. 8 EMRK) ". Er zeigt jedoch nicht in substanziierter Art und Weise auf, inwiefern sie seine verfassungsmässigen Rechte verletzt. Auf den Antrag, dass den Vorinstanzen die Wegweisung zu verbieten sei, kann daher schon mangels hinreichender Rüge der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts nicht eingetreten werden. Da die übrigen Anträge des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig sind (vgl.”
Das Bundesgericht hat entschieden, dass das repetitive Testen ungeimpften Gesundheits‑ und Pflegepersonals (insbesondere mittels Covid‑Spucktest), auch von Personal sozialer Einrichtungen, verhältnismässig ist und mit Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar sein kann (vgl. die zitierten Urteile in den angeführten Entscheiden).
“Auch bezüglich der weiteren, von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Rüge, das repetitive Testen des ungeimpften Personals von sozialen Einrichtungen mittels Spucktest stelle einen unverhältnismässigen und damit rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit dar (Art. 10 Abs. 2 BV), besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr: Auch diesbezüglich hat das Bundesgericht mittlerweile im Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 (zur Publikation vorgesehen) die aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet bzw. entschieden, dass repetitives Testen von ungeimpftem Gesundheits- und Pflegepersonal, und zwar inklusive Personal von sozialen Einrichtungen (welche sich unter anderem mit Suchtkranken befassen), verhältnismässig und mit Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar ist (Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022, zur Publikation vorgesehen, E. 4.4.5.4 und E. 5.2; vgl. zudem bezüglich Vereinbarkeit eines Covid-Spucktests mit Art. 10 Abs. 2 BV, insbesondere weil kein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit vorliegt, Urteile 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 7.5.3; 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 7.1 f.; 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 4.6). Demnach besteht auch bezüglich dieser weiteren Rüge mangels noch offener Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kein Anlass, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten.”
“Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Testpflicht von Gesundheits- und Pflegepersonal (Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022, zur Publikation vorgesehen), zur Vereinbarkeit (und vor allem Verhältnismässigkeit) des repetitiven Testens von ungeimpften Personen mittels Spucktest mit Art. 10 Abs. 2 BV (Urteile 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023; 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023; 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022; 2C_106/2022 vom 2. November 2022) und zum allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot im Arbeitsvertragsrecht gemäss OR (BGE 129 III 276 E. 3.1) ist mutmasslich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren unterlegen wären. Somit tragen sie die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Auch bezüglich der weiteren, von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Rüge, das repetitive Testen des ungeimpften Personals von sozialen Einrichtungen mittels Spucktest stelle einen unverhältnismässigen und damit rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit dar (Art. 10 Abs. 2 BV), besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr: Auch diesbezüglich hat das Bundesgericht mittlerweile im Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 (zur Publikation vorgesehen) die aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet bzw. entschieden, dass repetitives Testen von ungeimpftem Gesundheits- und Pflegepersonal, und zwar inklusive Personal von sozialen Einrichtungen (welche sich unter anderem mit Suchtkranken befassen), verhältnismässig und mit Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar ist (Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022, zur Publikation vorgesehen, E. 4.4.5.4 und E. 5.2; vgl. zudem bezüglich Vereinbarkeit eines Covid-Spucktests mit Art. 10 Abs. 2 BV, insbesondere weil kein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit vorliegt, Urteile 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 7.5.3; 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 7.1 f.; 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 4.6). Demnach besteht auch bezüglich dieser weiteren Rüge mangels noch offener Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kein Anlass, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten.”
Bei der Abwägung nach Art. 10 Abs. 2 BV kann das private Interesse (z. B. familiäre Beziehungen) eine aufenthaltsbeendende Massnahme nicht ohne Weiteres überwiegen; dies ist einzelfallabhängig und hängt von Faktoren wie Dauer des Aufenthalts, Integrationsgrad und dem Gewicht des öffentlichen Interesses ab.
“Die Anwendung der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedingt grundsätzlich einen rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Mit seinem Heimatland, in dem er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, ist er jedenfalls in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht weiterhin verbunden, zumal er seine Heimat während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt besucht hat. Zwar ist der Beschwerdeführer weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch auf Sozialhilfe angewiesen. Die Integration des Beschwerdeführers geht jedoch auch nicht über die üblicherweise zu erwartende hinaus (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils). Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, um ein gemeinsames Familien- und Eheleben (effektiv) zu führen, vermöchte das erhebliche öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht zu überwiegen. Vor diesem Hintergrund ist das angefochtene Urteil auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK sowie Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV nicht zu beanstanden.”
Bei Arbeitslosen endet die Versicherungspflicht bei Wegfall des Taggeldanspruchs (Taggeldwegfall) und nicht erst mit einer längeren Rahmenfrist.
“Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Zwischen den Parteien ist hingegen zu Recht unumstritten, dass der zeitliche und sachliche Zusammenhang nach Art. 23 BVG zu bejahen ist (vgl. Ziff. 3 der Klage; Klagantwort Ziff. III. 1. zu N3). Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 3. 3.1. Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG; Art 22 Abs. 1 lit. a Vorsorgereglement der Beklagten). Die Versicherung beginnt in der Regel mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet mit dessen Auflösung; für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, es sei denn, es werde vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet (Art. 10 BVG). In der Versicherung für Arbeitslose endet die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG mit dem Ende des Anspruchs auf Taggeldleistungen und nicht etwa erst bei Beendigung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Ob ein Anspruch auf Nachdeckung besteht, kann vorliegend wie nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist - offen gelassen werden (Art. 10 Abs. 1 BVG). 3.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). 3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E.”
Die Vorinstanz stellte eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV (unmenschliche und erniedrigende Behandlung) fest, wies jedoch gleichzeitig die Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren ab. In diesem Entscheid führte die Feststellung der Persönlichkeitsverletzung nicht automatisch zur Gewährung von Schadenersatz oder Genugtuung.
“Am 7. April 2020 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich Haftungskla- ge gegen den Kanton Zürich (Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberu- fungskläger, nachfolgend Beklagter) ein und stellte die eingangs genannten An- träge (act. 1). Mit Beschluss vom 24. April 2020 bewilligte die Vorinstanz dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und ernannte in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 6). Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels (act. 1, 16, 23, act. 31) sowie einer Hauptverhandlung (Prot. Vi S. 6 ff. und act. 39 und 40) stellte die Vo- rinstanz mit Urteil vom 11. März 2021 fest, dass die Haftbedingungen des Klägers im fraglichen Zeitraum im Gefängnis B._____ eine unmenschliche und erniedri- gende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV und somit eine Persönlichkeitsverletzung darstellten, wies indes die Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren ab (Geschäfts-Nr. CG200026, act. 42).”
Polizeiliche Wegweisungen und Fernhaltungen sowie Rayonverbote und Luftraumsperren sind Eingriffe in die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und unterliegen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 BV. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist.
“Die polizeilichen Massnahmen der Wegweisung und Fernhaltung beschränken die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV; BGE 147 I 103 E. 10.3 mit Hinweisen). Sie müssen deshalb insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen (Art. 36 Abs. 3 BV). Danach muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 147 I 346 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Kantonspolizei äusserte sich im kantonalen Verfahren mit einer Stellungnahme vom 29. April 2021 ausführlich zu den Ereignissen rund um die verbotene Kundgebung und ihrem eigenen Vorgehen. Insbesondere führte sie aus, dass schon kurz nach dem Verbot in den sozialen Medien zu einem "Spaziergang" gegen die Corona-Massnahmen in Altdorf und Schattdorf aufgerufen worden sei. Wo dieser tatsächlich stattfinden würde, sei jedoch unklar gewesen. Auch in den Medien sei das Thema sehr präsent gewesen.”
“Zweifelsohne stellt eine Luftraumsperre im vorliegend zu beurteilenden Sinne eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers und damit dessen persönlicher Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV) dar. Es stellt sich die Frage, ob diese zulässig ist. Eine gesetzliche Grundlage für die verfügte Einschränkung (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV) liegt - wie oben in E. 6.4 f. dargelegt - vor. Deshalb gilt es, die öffentlichen und privaten Interessen des Beschwerdeführers gegeneinander abzuwägen (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV). Dies kann im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgen.”
“Das Gesuch muss sich gegen das widerrechtliche Handeln einer zuständigen Behörde richten, wobei die Widerrechtlichkeit gemäss § 10c VRG umfassend im Sinn einer Verletzung objektiven Rechts zu verstehen ist; nicht massgebend ist hier der im Staatshaftungsrecht geltende, enge Begriff der Widerrechtlichkeit (Griffel, § 10c N. 25 mit Hinweis; ferner VGr, 19. Mai 2021, VB.2021.00242, E. 3; ebenso im bundesrechtlichen Kontext Beatrice Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 25a Rz. 42; Isabelle Häner, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. A., Zürich 2016, Art. 25a N. 13; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Vol. II, 3. A., Bern 2011, S. 46; kritisch demgegenüber Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich 2017, N. 128). Nicht von Relevanz ist ferner die personalrechtliche Einstufung des Verwaltungshandelns. 3. Die am 31. Oktober 2020 angeordnete 24-stündige Wegweisung von einem bestimmten Gebiet in der Zürcher Innenstadt tangierte die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 10 Abs. 2 BV; vgl. Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 10 Rz. 35) und – soweit er sich trotz bzw. auch nach Auflösung der "Demonstration für Frieden, Freiheit und Demokratie" während der begrenzten Dauer der Wegweisung im betreffenden Bereich mit anderen Personen versammeln und austauschen wollte – die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV sowie Art. 11 EMRK) sowie allenfalls die Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 BV sowie Art. 10 EMRK; vgl. zum Ganzen BGE 147 I 103 E. 10.3, 132 I 49 E. 5.2 f. [je mit Hinweisen]; BGr, 20. April 2016, 1C_226/2015, E. 4.1, auch zum Folgenden; VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 6.4; ferner Daniel Moeckli/Raphael Keller, Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick, Sicherheit & Recht 3/2012, S. 231 ff., 240). Inwiefern das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) im vorliegenden Zusammenhang einen über die bereits genannten Bestimmungen hinausgehenden Schutz bieten sollte, ist dagegen weder dargetan noch ersichtlich.”
Angehörige von Opfern gehören zum Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 BV (vgl. auch Art. 2 Ziff. 1 EMRK). Soweit es für die Wahrung ihrer legitimen Interessen erforderlich ist, sind sie in Ermittlungen einzubeziehen, die klären sollen, ob staatliches Verhalten zum Tod geführt hat. Dies gilt insbesondere bei Anhaltspunkten, dass das staatliche Handeln über eine blosse Fehleinschätzung oder Unvorsichtigkeit hinausging oder wenn der Tod unter verdächtigen Umständen eingetreten ist.
“Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn der Tod oder die Gefährdung auf ein Verhalten einer öffentlichen Behörde zurückzuführen sei, das über eine Fehleinschätzung ("erreur de jugement") oder Unvorsichtigkeit ("imprudence") hinausgehe, wenn der Tod unter verdächtigen Umständen eingetreten sei oder wenn eine Privatperson vorsätzlich und leichtsinnig ihre gesetzlichen Pflichten verletzt habe (Urteil des EGMR Tanase gegen Rumänien, a.a.O., § 158 ff. mit Hinweisen auf zahlreiche Urteile). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht übernommen (BGE 146 IV 76 E. 4.2; Urteil 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5) und auch der EGMR hält in seinem kürzlich ergangenen Urteil S.F. gegen Schweiz vom 30. Juni 2020 (Nr. 23405/16) weiterhin daran fest, indem er ausführt, dass bei einer nicht vorsätzlichen Verletzung des Rechts auf Leben oder der körperlichen Integrität die Verpflichtung eines wirksames Justizsystems nicht in jedem Fall eine Strafuntersuchung voraussetze, sondern die Verpflichtung auch erfüllt werden könne, wenn zivil-, administrativ- oder disziplinarrechtliche Rechtsbehelfe den Berechtigten zur Verfügung stünden (Urteil des EGMR S.F . gegen Schweiz, a.a.O., § 125 mit Hinweis unter anderen auf Calvelli und Ciglio gegen Italien, a.a.O., § 51; Vo gegen Frankreich, a.a.O., § 90; siehe auch ANDRÉS PAYER, in: forumpoenale 1/2021 S. 9 f.). Angehörige von Opfern fallen in den Schutzbereich von Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV (BGE 135 I 113 E. 2.2). Bei den Ermittlungen zur Frage, ob dem Staat zurechenbares Handeln zum Tod einer Person geführt hat, sind die Angehörigen des Opfers soweit miteinzubeziehen, wie es für die Wahrung ihrer legitimen Interessen erforderlich ist (Urteile des EGMR S.F. gegen Schweiz, a.a.O., § 121; Mocanu und andere gegen Rumänien vom 17. September 2014 [Nr. 10865/09, 45886/07 und 32431/08], § 324; McKerr gegen Grossbritannien vom 4. Mai 2001 [Nr. 28883/95], Recueil CourEDH 2001-III S. 545 § 115 mit Hinweisen auf weitere Urteile; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, S. 174 Rz. 314; MEYER-LADEWIG/HUBER, a.a.O., N. 25 zu Art. 2 EMRK; GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 20 Rz. 37; Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 4.1).”
“Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn der Tod oder die Gefährdung auf ein Verhalten einer öffentlichen Behörde zurückzuführen sei, das über eine Fehleinschätzung ("erreur de jugement") oder Unvorsichtigkeit ("imprudence") hinausgehe, wenn der Tod unter verdächtigen Umständen eingetreten sei oder wenn eine Privatperson vorsätzlich und leichtsinnig ihre gesetzlichen Pflichten verletzt habe (Urteil des EGMR Tanase gegen Rumänien, a.a.O., § 158 ff. mit Hinweisen auf zahlreiche Urteile). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht übernommen (BGE 146 IV 76 E. 4.2; Urteil 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5) und auch der EGMR hält in seinem kürzlich ergangenen Urteil S.F. gegen Schweiz vom 30. Juni 2020 (Nr. 23405/16) weiterhin daran fest, indem er ausführt, dass bei einer nicht vorsätzlichen Verletzung des Rechts auf Leben oder der körperlichen Integrität die Verpflichtung eines wirksames Justizsystems nicht in jedem Fall eine Strafuntersuchung voraussetze, sondern die Verpflichtung auch erfüllt werden könne, wenn zivil-, administrativ- oder disziplinarrechtliche Rechtsbehelfe den Berechtigten zur Verfügung stünden (Urteil des EGMR S.F . gegen Schweiz, a.a.O., § 125 mit Hinweis unter anderen auf Calvelli und Ciglio gegen Italien, a.a.O., § 51; Vo gegen Frankreich, a.a.O., § 90; siehe auch ANDRÉS PAYER, in: forumpoenale 1/2021 S. 9 f.). Angehörige von Opfern fallen in den Schutzbereich von Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV (BGE 135 I 113 E. 2.2). Bei den Ermittlungen zur Frage, ob dem Staat zurechenbares Handeln zum Tod einer Person geführt hat, sind die Angehörigen des Opfers soweit miteinzubeziehen, wie es für die Wahrung ihrer legitimen Interessen erforderlich ist (Urteile des EGMR S.F. gegen Schweiz, a.a.O., § 121; Mocanu und andere gegen Rumänien vom 17. September 2014 [Nr. 10865/09, 45886/07 und 32431/08], § 324; McKerr gegen Grossbritannien vom 4. Mai 2001 [Nr. 28883/95], Recueil CourEDH 2001-III S. 545 § 115 mit Hinweisen auf weitere Urteile; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, S. 174 Rz. 314; MEYER-LADEWIG/HUBER, a.a.O., N. 25 zu Art. 2 EMRK; GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 20 Rz. 37; Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 4.1).”
Soweit es um die noch nicht geklärten Fragen der Zertifikatspflicht für Restaurants geht, hat das Bundesgericht das Nichteintreten wegen fehlenden aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses abgelehnt und auf dieses Erfordernis verzichtet; die Feststellung bezieht sich auf die im Zusammenhang mit der Zertifikatspflicht aufgeworfenen Fragen zur persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV).
“Einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer als Gastronom eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) rügt. Die entsprechenden, aufgeworfenen Rechtsfragen wurden im Zusammenhang mit der Zertifikatspflicht für Restaurants vom Bundesgericht noch nicht geklärt, weshalb diesbezüglich auf das Erfordernis des aktuellen, praktischen Rechtsschutzinteresses zu verzichten ist (vgl. E. 1.3.2 oben).”
“Einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer als Gastronom eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) rügt. Die entsprechenden, aufgeworfenen Rechtsfragen wurden im Zusammenhang mit der Zertifikatspflicht für Restaurants vom Bundesgericht noch nicht geklärt, weshalb diesbezüglich auf das Erfordernis des aktuellen, praktischen Rechtsschutzinteresses zu verzichten ist (vgl. E. 1.3.2 oben).”
Haft wegen Ausführungsgefahr (Präventivhaft) ist eine freiheitsentziehende Zwangsmassnahme, die verhältnismässig sein muss. Sie setzt nach der Rechtsprechung ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus; eine rein hypothetische Möglichkeit der Deliktsbegehung oder die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten erfolgen, reicht nicht aus.
“Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss allerdings verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr setzt ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen ausdrücklich voraus (aArt. 221 Abs. 2 StPO).”
“Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss allerdings verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr setzt ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen ausdrücklich voraus (Art. 221 Abs. 2 StPO).”
“Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss allerdings verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr setzt ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen ausdrücklich voraus (Art. 221 Abs. 2 StPO).”
Bei einem Heimeintritt sind die Willensäusserungen der betroffenen Person – namentlich zum Ort und zur Art der Pflege – im Verfahren zu berücksichtigen; Anhörung und verfahrensmässige Beachtung der Selbstbestimmung sind erforderlich, weil andernfalls das Grundrecht auf persönliche Freiheit und Selbstbestimmung (Art. 10 Abs. 2 BV) betroffen sein kann.
“Hingegen sei es ihm wichtig, den Ort, wo und wie er gepflegt werden solle und welche finanziellen Mittel für sein gesundheitliches Wohl eingesetzt würden, selbst zu bestimmen. 26.3.2 Erst im Nachgang zum Errichtungsverfahren habe die Beiständin den Hausarzt mit E-Mail vom 27. Januar 2021 aufgefordert, ihr schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr alleine wohnfähig und eine Rückkehr nach Hause nicht mehr zumutbar seien. Diese Aufforderung der Beiständin habe offenbar zum Zweck gehabt, die durch die Nichtbezahlung von Mietzinsen verursachte Kündigung der Wohnsituation eindeutig mit einem ärztlichen Attest final zu rechtfertigen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nicht nur das rechtliche Gehör in grundlegender Weise verletzt worden sei, sondern auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die Verfahrensgrundsätze gemäss KESG, insbesondere Art. 51 und 52 sowie das Grundrecht auf persönliche Freiheit und Selbstbestimmung (Art. 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und Schutz der Persönlichkeit (Art. 10 Abs. 2 BV). 26.3.3 Im vorliegenden Verfahren sei der Beschwerdeführer weder persönlich angehört worden, noch seien die von ihm in den letzten 2 Jahren – im Rahmen verschiedener Abklärungsverfahren – gegen eine Beistandschaft vorgetragenen Einwände sowie seine Verweigerung zum Eintritt in eine Pflegeinstitution hinreichend berücksichtigt worden. Eine Verletzung der dem Beschwerdeführer zustehenden verfahrensmässigen Rechte sowie seiner Persönlichkeitsrechte sei bewusst in Kauf genommen worden. 26.3.4 Der Beschwerdeführer sei sich in den vergangenen Monaten bewusst geworden, dass er im gesundheitlichen Bereich auf Pflege angewiesen sei. Er habe sich noch nicht final entschieden, ob dies ein permanenter Heimeintritt oder die private Pflege mit Spitex in einer Wohnung in der Schweiz oder in D.________ sein werde. Diesen Entscheid wolle er selbstbestimmt ohne behördliches Mitwirken treffen. 26.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer Unangemessenheit geltend. 26.4.1 Er gehe davon aus, dass seine Vertretung hinsichtlich des Einkommens und Vermögens durch Vertrauenspersonen aus seinem privaten Umfeld wahrgenommen werden könne.”
Art. 10 Abs. 1 BV kommt nach der Rechtsprechung nur in Frage, wenn aufgrund eines lebenskritischen Gesundheitszustands und einer konkreten Lebensgefahr infolge der Wegweisung ein Eingriff in das Recht auf Leben droht. Routinemässige oder nicht lebensbedrohliche Gesundheitsprobleme begründen demgegenüber keinen Schutz unter Art. 10 Abs. 1 BV.
“Abgesehen davon, dass die angesprochenen psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf Arztberichten beruhen, welche aufgrund des Novenverbots vorliegend nicht berücksichtigt werden können (E. 2.2 oben), wurde den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bereits unter dem Titel des nachehelichen Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG; E. 5 oben) Rechnung getragen. Eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 BV fällt zudem nur im Falle eines lebenskritischen Gesundheitszustandes und einer konkreten Lebensgefährdung infolge Wegweisung in das Heimatland in Betracht, was vorliegend nicht zutrifft (Urteile 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 5.2; 2C_638/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.2); das Gesundheitswesen des Kosovo bietet eine genügende medizinische Betreuung, auch für psychische Erkrankungen (E. 5.2 oben). Aus denselben Überlegungen liegt auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor, während der Schutzbereich von Art. 2 EMRK in diesem Zusammenhang nicht tangiert ist (dazu ausführlich Urteile 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5; 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 6).”
“Abgesehen davon, dass die angesprochenen psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf Arztberichten beruhen, welche aufgrund des Novenverbots vorliegend nicht berücksichtigt werden können (E. 2.2 oben), wurde den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bereits unter dem Titel des nachehelichen Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG; E. 5 oben) Rechnung getragen. Eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 BV fällt zudem nur im Falle eines lebenskritischen Gesundheitszustandes und einer konkreten Lebensgefährdung infolge Wegweisung in das Heimatland in Betracht, was vorliegend nicht zutrifft (Urteile 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 5.2; 2C_638/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.2); das Gesundheitswesen des Kosovo bietet eine genügende medizinische Betreuung, auch für psychische Erkrankungen (E. 5.2 oben). Aus denselben Überlegungen liegt auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor, während der Schutzbereich von Art. 2 EMRK in diesem Zusammenhang nicht tangiert ist (dazu ausführlich Urteile 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5; 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 6).”
Art. 10 Abs. 3 BVG gewährt eine einmonatige Nachdeckungsfrist, während der Leistungen durch die frühere Vorsorgeeinrichtung möglich sind, sofern die arbeitsunfähigkeit/krankheit in der Versicherungszeit eingetreten ist und in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur späteren Invalidität steht.
“Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge korrekt dargelegt. Zutreffend sind insbesondere die Erwägungen, wonach die Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 mit Hinweisen). Zutreffend ausgeführt wurde sodann, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs bedingt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1), wobei die zeitliche Konnexität (grundsätzlich) als unterbrochen gilt, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; vgl. auch Urteile 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3; 9C_170/2022 vom 16. August 2022 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Korrekt erläutert wurde schliesslich auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Schubkrankheiten, wonach bei diesen zu prüfen ist, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war.”
“Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zutreffend sind insbesondere die Erwägungen, wonach die Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 mit Hinweisen). Richtig erkannt wurde ferner, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs bedingt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1), wobei die zeitliche Konnexität (grundsätzlich) als unterbrochen gilt bei einer mehr als drei Monate gegebenen Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.; Urteile 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3; 9C_170/2022 vom 16. August 2022 E. 2.1.2 mit Hinweisen).”
“Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben.”
“Sachverhalt: A. A.a. Der 1964 geborene A.________ bezog vom 19. Dezember 2000 bis am 19. Dezember 2002, unterbrochen durch eine vom 1. April bis am 30. September 2001 dauernde Tätigkeit als Controller im Bereich Finanzen beim Unternehmen B.________ Arbeitslosentaggelder; dadurch war er - auf Grund der dreissigtägigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis am 19. Januar 2003 - bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert. A.b. Am 23. Juni 2003 meldete sich A.________ unter Hinweis auf anhaltende Sehstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte ihm u.a. medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen, wobei er insbesondere eine Umschulung zum Treuhänder mit Eidgenössischem Fachausweis absolvierte, die er 2011 erfolgreich abschloss. Im Juli 2013 gelangte A.________ erneut an die Invalidenversicherung; nach weiteren Abklärungen medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Art, sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % rückwirkend ab 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrente) zu. A.c. In der Folge ersuchte A.________ die Stiftung um Ausrichtung von berufsvorsorgerechtlichen Leistungen, was diese ablehnte. B. Am 26. Oktober 2021 liess A.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt erheben mit dem Rechtsbegehren, die Stiftung sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1.”
“10), womit sie so oder anders Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge geniessen (siehe auch BGE 147 V 322, 327 E. 5.6). Im Februar 2019 und im März 2019 bezog die Klägerin keine Taggelder und im April 2019 nur deren zwölf sowie im Januar und Juni 2019 nur wenige (vgl. die Taggeldübersicht; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 8 vom 9. Januar 2024). Für die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses bei der M____ genügt allerdings eine nur vorübergehende Einstellung in der Taggeldberechtigung nicht. Der Anspruch auf Taggelder muss rechtlich enden, damit auch das Vorsorgeverhältnis erlischt (vgl. Esther Amstutz/Aline Kratz-Ulmer, a.a.O. N 45 zu Art. 10 BVG). Vom 1. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019 (vgl. IV-Akte 77) arbeitete die Klägerin schliesslich (im Zwischenverdienst; vgl. SUVA-Akte 41; siehe auch die Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung [bei KB 47]) in einem 40%-Pensum bei der AL____ und war erneut bei der Beklagten 1 versichert. Der Versicherungsschutz bei der Beklagten 1 endete am 29. November 2019 (Ablauf der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG). 4.4. Wie dargetan wurde, wurde der Klägerin seit dem Unfall vom 17. Mai 2016 wieder eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl.”
“3; siehe auch Kaspar Gerber, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, N 33 f. zu Art. 29 IVG). 3.2.2. Vorliegend wurde die Verfügung vom 14. Juni 2021 (IV-Akte 159) der Beklagten 1 nicht eröffnet. Sie ist daher nicht an den IV-Rentenentscheid gebunden. Der Beklagten 2 wurde die Verfügung hingegen eröffnet, weshalb sie der erwähnten Bundesgerichtspraxis folgend grundsätzlich an den Entscheid der IV gebunden ist. 4. 4.1. 4.1.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). 4.1.2. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E. 2.1.2.). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme bzw. Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile 9C_765/2018 vom 6.”
“Der Kläger war vom 13. Februar 2012 bis am 30. Juni 2013 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/2, Urk. 16/10; Art. 10 Abs. 3 BVG; Art. 30 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 10/5). Eine Leistungspflicht der Beklagten setzt somit voraus, dass der zur Invalidität führende Gesundheitsschaden zwischen dem 13. Februar 2012 und dem 30. Juni 2013 zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt hat, ohne dass der zeitliche Zusammenhang bis zum Invaliditätseintritt unterbrochen worden wäre.”
“Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3.).”
“Ebenfalls korrekt führt die Vorinstanz aus, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist und kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (vgl. Urteil 9C_521/2022 vom 2. März 2023 E. 4.3.3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E.”
“Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus.”
“Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.”
“Der Leistungsanspruch aus obligatorischer beruflicher Vorsorge wegen Invalidität setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist (Versicherungsprinzip; Art. 23 lit. a BVG; SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51 E. 2.1). Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschuss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1).”
“Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).”
“Von 2003 bis Ende Schuljahr 2009/2010 war der Kläger an der Kantonsschule Z.___ (Urk. 10/25) und von 2005 bis 28. Februar 2011 an der Kantonsschule A.___ tätig (Urk. 10/22, Urk. 1 S. 3). Im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse war er vom 1. März 2005 (Urk. 6/2) bis mindestens am 28. Februar (Urk. 6/3) bzw. längstens am 31. März 2011 (Art. 10 Abs. 3 BVG) bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Eine Leistungspflicht der Beklagten setzt somit voraus, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1. März 2005 und dem 28. Februar bzw. dem 31. März 2011 eingetreten ist, ohne dass es in der Folge zu einem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs gekommen wäre.”
Wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein, hat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV (in Verbindung mit Art. 3 und Art. 13 EMRK sowie einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen) Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz, der sich u. a. in einer vertieften amtlichen Untersuchung niederschlägt.
“Dagegen anerkennt die Rechtsprechung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; Urteile 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 1.2; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteile 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 1.2; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Die Privatklägerschaft, die Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, kann sich folglich gegen eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch zur Wehr setzen, soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht (zum Ganzen: Urteil 6B_345/2021 vom 27.”
“Ohne nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Zivilansprüche) legitimiert zu sein, kann sich die Privatklägerschaft gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen, sofern ein verfassungsmässiger oder völkerrechtlicher Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; zum Ganzen: 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 1.2; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Nach den zitierten Normen ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen.”
“Ohne im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert zu sein, kann sich die Privatklägerschaft in der Sache dennoch gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen, sofern ein verfassungsmässiger oder völkerrechtlicher Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteile 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2; 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Nach den zitierten Normen ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss die beanstandete Behandlung prinzipiell vorsätzlich sein und ein Mindestmass an Schwere erreichen, d.”
“Dagegen anerkennt die Rechtsprechung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; Urteil 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteil 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Die Privatklägerschaft, die Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, kann sich folglich gegen eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch zur Wehr setzen, soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht (zum Ganzen: Urteil 6B_345/2021 vom 27.”
Für das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ist eine hohe Schwelle erforderlich. Alltägliche oder zumutbare Belastungen — etwa die Pflicht zum Tragen einer Maske — genügen in der Regel nicht. Erst wenn einer Person absichtlich in unmenschlicher oder erniedrigender Weise körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird, ist diese Schwelle erreicht.
“Primarstufe darstellt, ist daher nicht leichthin zu bejahen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Maskenpflicht bzw. das Tragen einer Maske über einen gewissen Zeitraum hinweg potentiell einen negativen Einfluss auf das (psychische) Wohlbefinden eines Kindes haben kann, ist die Pflicht, eine Maske tragen zu müssen, nicht schon deswegen als unzumutbar zu qualifizieren. Dies wäre erst der Fall, wenn einer Person auf unmenschliche und erniedrigende Weise absichtlich körperliches oder seelisches Leid zugeführt würde (Tschentscher, Basler Komm. zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 10 BV N 60). Solche Umstände machen die Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.”
In der Praxis schlägt sich die Bemessung der Genugtuung für unrechtmässige Haftbedingungen häufig in vergleichsweise niedrigen Tagessätzen nieder; typischerweise werden rund CHF 50.– pro Tag zugesprochen, obwohl in der Literatur/Doctrine und vereinzelt auch gerichtlich höhere Beträge (z. B. CHF 200.– pro Tag) erörtert werden. Verhalten des Inhaftierten wie Aggressivität oder Renitenz kann sich als herabsetzender Umstand bei der Festlegung der Genugtuung auswirken.
“Sie stellte anschaulich dar, dass die erwähnten Urteile wenig mit dem vorliegenden Fall gemeinsam haben (act. 65 S. 17 ff.). In der Folge wandte sie sich der Praxis des Bundesgerichts (act. 65 S. 18 ff.) sowie weiteren Entscheiden des EGMR zu (act. 65 S. 20 ff.). Sie kam aufgrund der Präjudizien zur Erkenntnis, bei der Bemessung von Genugtuungs- summen für unrechtmässige Haftbedingungen werde der Betrag von CHF 200.– pro Tag, welchen das Bundesgericht im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftie- rung als angemessen erachte, regelmässig unterschritten. Praxisgemäss würden CHF 50.– pro Tag zugesprochen (act. 65 S. 24). Die Haftbedingungen im Be- zirksgefängnis B._____ hätten zwar in ihrer Gesamtheit zu einer erheblichen De- mütigung des Klägers geführt. Auf der anderen Seite hätten seine Aggressivität und Renitenz einen ordnungsgemässen Haftvollzug stark erschwert. Dieses Ver- halten sei sowohl bei der Frage, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV vorliege, als auch als Herabsetzungsgrund bei der Genugtuung zu würdigen (act. 65 S 24 f.). Gestützt auf diese Überlegungen hielt die Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 1'000.– als angemessen.”
“Sie stellte anschaulich dar, dass die erwähnten Urteile wenig mit dem vorliegenden Fall gemeinsam haben (act. 65 S. 17 ff.). In der Folge wandte sie sich der Praxis des Bundesgerichts (act. 65 S. 18 ff.) sowie weiteren Entscheiden des EGMR zu (act. 65 S. 20 ff.). Sie kam aufgrund der Präjudizien zur Erkenntnis, bei der Bemessung von Genugtuungs- summen für unrechtmässige Haftbedingungen werde der Betrag von CHF 200.– pro Tag, welchen das Bundesgericht im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftie- rung als angemessen erachte, regelmässig unterschritten. Praxisgemäss würden CHF 50.– pro Tag zugesprochen (act. 65 S. 24). Die Haftbedingungen im Be- zirksgefängnis B._____ hätten zwar in ihrer Gesamtheit zu einer erheblichen De- mütigung des Klägers geführt. Auf der anderen Seite hätten seine Aggressivität und Renitenz einen ordnungsgemässen Haftvollzug stark erschwert. Dieses Ver- halten sei sowohl bei der Frage, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV vorliege, als auch als Herabsetzungsgrund bei der Genugtuung zu würdigen (act. 65 S 24 f.). Gestützt auf diese Überlegungen hielt die Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 1'000.– als angemessen.”
Bei einer Auslieferungsforderung kann die betroffene Person sich auf die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) berufen. Die Bundesgerichtspraxis stellt fest, dass die Herausgabe von Vermögenswerten mit der Auslieferung insofern vergleichbar ist, als auch hier ein direkter Zugriff des ersuchenden Staates erfolgt; deshalb kann sich die betroffene Person bei Vermögensherausgabe ebenfalls auf verfassungsmässige Rechte, darunter die persönliche Freiheit, berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich in erster Linie diejenige Person auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung (oder Überstellung an ein internationales Strafgericht) verlangt wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E. 3.5 mit Hinweisen).”
Ersatzmassnahmen und Auflagen, etwa Schriftensperren, Bewegungs‑ oder Abstinenzauflagen sowie Nebenbestimmungen bei der Wiedererteilung des Führerausweises, sind nur zulässig, wenn sie verhältnismässig sind (geeignet, erforderlich und zumutbar). Dauer und Umfang müssen an den konkreten Umständen bemessen sein; in Einzelfällen können solche Massnahmen dennoch unverhältnismässig sein. Wiederholtes Nichteinhalten von Auflagen kann eine Verweigerung der Wiedererteilung oder einen erneuten Entzug rechtfertigen.
“Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer weiter aus seinem Vorbringen, die Schriftensperre beeinträchtige ihn unverhältnismässig stark in seinem Alltag, da sie ihm insbesondere Behördengänge, bei welchen er seinen Pass vorweisen müsse, verunmögliche. Als Beweis hierfür legt er ein Schreiben seiner Wohngemeinde vor, in welchem er aufgefordert wird, persönlich ein gültiges Reisedokument vorzuweisen. Es liegt auch insoweit wiederum in der Natur der Sache, dass mit einer Schriftensperre gewisse Einschränkungen, namentlich in der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), einhergehen. Diese Einschränkungen erweisen sich vorliegend allerdings als zumutbar, da sie für den Beschwerdeführer nicht übermässig einschneidend sind. Einerseits kann er sich in der Schweiz frei bewegen. Andererseits steht es ihm offen, wie in der Vergangenheit in begründeten Fällen bei der Verfahrensleitung ein Gesuch um eine befristete Sistierung der Schriftensperre zu stellen (Art. 237 Abs. 5 StPO), da sich die Verweigerung jeglicher Lockerungen bei einer langjährigen Schriftensperre verbunden mit Wohlverhalten seit der Haftentlassung als unverhältnismässig erweisen kann (Urteil 1B_558/2012 vom 15. März 2013 E. 5.2). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, vermag sodann auch das genannte Schreiben seiner Wohngemeinde die Recht- bzw. Verhältnismässigkeit der Ersatzmassnahme von vornherein nicht in Frage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Vorlage seiner Reisedokumente beispielsweise nicht mittels einer beglaubigten Kopie nachkommen könnte oder die Verfahrensleitung den Gemeindebehörde den Pass nicht auch auf dem Amtshilfeweg zukommen lassen könnte (Urteil 1B_382/2022 vom 11.”
“Das SVA stützte sich für die Bedingungen für die Wiedererteilung des Führerausweises auf Art. 17 Abs. 3 SVG, wonach der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, ob die Alkoholabhängigkeit oder andere Süchte, welche die Fahreignung ausschliessen, tatsächlich behoben sind und die Fahrfähigkeit der betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV; vgl. BGE 125 II 289 E. 2b; Urteil 1C_164/2020 vom 20. August 2020 E. 4.2). Zum Nachweis der Behebung des Mangels im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG wird bei Suchtkrankheiten in der Regel eine kontrollierte Abstinenz über eine gewisse Zeitspanne verlangt. Die Auflage, während einer bestimmten Zeit ganz abstinent zu leben, steht in diesen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung der Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des Betroffenen beeinträchtigt. Der damit verbundene empfindliche Eingriff in den Persönlichkeitsbereich erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. BGE 130 II 25 E. 3.2 mit Hinweis; Urteil 1C_599/2019 vom 4. November 2020 E. 6.2).”
“Darüber hinaus hat die Vorinstanz richtigerweise berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die Betäubungsmittelproblematik aus verkehrsmedizinischer Sicht unzureichend aufgearbeitet hat, was ebenfalls gegen die Wiedererteilung des Führerausweises spricht. Im Gegensatz zum Einwand des Beschwerdeführers ist die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen als weniger stark in seine Freiheitsrechte eingreifende Massnahme unter den gegebenen Umständen nicht gleich geeignet, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dies zumal dem Beschwerdeführer nach der Wiedererteilung des Führerausweises im Jahr 2015 am 19. Oktober 2016 der Führerausweis bereits einmal wegen Nichteinhaltens der Auflagen wieder auf unbestimmte Zeit entzogen werden musste. Weil sodann die Interessen an der Verkehrssicherheit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, ist die Verweigerung der Wiedererteilung des Führerausweises dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV) in genügender Weise rügt, dringt er damit nicht durch. Die Vorinstanz durfte gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 10. August 2021 davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung nach wie vor fehlt bzw. dass er nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG das Gegenteil nachweisen konnte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine willkürliche Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts überhaupt in genügender Weise rügt, dringt er damit ebenfalls nicht durch.”
“In diesem Gutachten wurde die Empfehlung zur Fortsetzung der Abstinenz genügend begründet und schlüssig dargelegt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht konkret die Eignung dieser Massnahme, hält sie jedoch für zu weitgehend bzw. unzumutbar. Der Vorinstanz ist indessen beizupflichten, dass angesichts der Vorgeschichte im konkreten Fall eine Bemessung der Auflagendauer zur weiteren Alkoholabstinenz auf drei Jahre für eine Bewährung im Strassenverkehr erforderlich ist. In der Abwägung des öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit mit den Interessen des Beschwerdeführers erweist sich eine solche Auflage für den Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung ebenso als zumutbar. Er geht fehl, wenn er für sich eine Beschränkung bei der Fortführung der Alkoholabstinenz auf maximal ein Jahr fordert. Im Ergebnis ist die umstrittene Auflage unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt und verhältnismässig. Gerechtfertigt ist daher auch der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers (vgl. Art. 36 BV).”
“Zusammenfassend ergibt die Prüfung der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV, dass die von der BA bzw. dem AJV beantragte Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Anordnung einer anderen (unbefristeten) stationären therapeutischen Massnahme (zur Behandlung von psychischen Störungen) i.S.v. Art. 62c Abs. 6 i.V.m. Art. 59 StGB un—verhältnismässig wäre. Sie ist weder erforderlich noch zumutbar und nur beschränkt geeignet (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Auch im Hinblick auf die in Art. 56 (insbesondere Abs. 1 - 3 und 5) StGB konkretisierten Voraussetzungen der verfassungsmässigen Vorgaben für Grundrechtseingriffe bzw. für die Anordnung von Massnahmen resultiert im Wesentlichen dasselbe Ergebnis (vgl. oben E. II.”
Einschränkungen der persönlichen Freiheit (z. B. Impfpflicht, Maskenpflicht) können unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen — gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit — gerechtfertigt sein; dies schliesst nach der Praxis auch Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht aus.
“Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich als Operator des Militärpolizei-Spezialdetachements gegen Covid-19 impfen zu lassen, verbunden mit der Ermahnung, wonach die Verweigerung der Impfung eine Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten darstelle und ihm arbeitsrechtliche Massnahmen bis hin zur Entlassung drohten, stellt einen Eingriff in seine Grundrechte dar, insbesondere die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit. Eine Einschränkung ist unter den in Art. 36 BV festgelegten Voraussetzungen zulässig: Die Grundrechtseinschränkung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (vgl. BGE 147 I 393 E. 5.1.1; 147 I 103 E. 10.3; 128 I 280 E. 4.1.2). Nach der Rechtsprechung stellt eine Impfung eine leichte, harmlose und wenig schmerzhafte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar (vgl. Urteil 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.4.2 mit Hinweisen, siehe ferner E. 3.5 zu Art. 8 EMRK, zur Publikation vorgesehen).”
“Die angefochtene Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler der ersten vier Primarschulklassen erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als verhältnismässig. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass das Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) rechtmässig eingeschränkt worden ist. Gleichzeitig steht damit fest, dass die Maskentragpflicht auch den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz gemäss Art. 11 BV und Art. 3 KRK nicht verletzt hat (vgl. oben E. 2.2.2).”
Ein dauerhafter oder unbestimmter Aufschub des Vollzugs kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Er setzt voraus, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, der Vollzug — auch in modifizierter Form oder in geeigneten Einrichtungen — gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person derart, dass damit das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV / Art. 3 EMRK) verletzt würde. Bei der Entscheidung ist eine Abwägung öffentlicher und privater Interessen vorzunehmen; Art und Schwere der Tat sowie die Dauer der Strafe sind zu berücksichtigen.
“2; 136 IV 97 E. 5.1-5.2; je mit Hinweisen). Eine Vollzugsunterbrechung bzw. ein andauernder Aufschub des Vollzugsantritts ist (im Lichte von Art. 80 und Art. 92 StGB) nur zulässig, wenn die verurteilte Person auf unbestimmte Zeit, zumindest aber über eine längere Zeitdauer hinweg, straferstehungsunfähig ist, und zwar sowohl im Rahmen des Normalvollzuges, als auch unter Berücksichtigung anderer geeigneter Vollzugseinrichtungen (wie geschlossene Abteilungen von Spitälern oder spezialisierte Pflegeeinrichtungen und Heime). Die blosse Möglichkeit, dass der Strafvollzug die Gesundheit oder das Leben einer verurteilten Person gefährden könnte, genügt grundsätzlich nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Hiefür wäre eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass auch ein modifizierter Strafvollzug Leben oder Gesundheit der betroffenen Person in dem Ausmass gefährdet, dass die Vollzugsbedingungen einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV nahe kämen. Die Vollzugsbehörde hat dabei eine Abwägung zwischen den tangierten öffentlichen und privaten Interessen zu treffen, die neben den medizinischen Gesichtspunkten auch der Art und Schwere der begangenen Tat und der Dauer der Strafe Rechnung zu tragen hat. Ein dauerhafter Aufschub des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe kommt mithin nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (BGE 136 IV 97 E. 5.1; 108 la 69 E. 2b-c; 106 IV 231 E. 7a).”
“Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Selbst die Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person. Selbst in diesem Fall ist eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1). Als "wichtige Gründe" im Sinne von Art. 92 StGB stehen medizinische Gründe in der Person des Verurteilten im Vordergrund (BGE 136 IV 97 E. 5.1). Dieser Schweregrad ist sicherlich erreicht, wenn die Fortsetzung des Vollzugs das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV oder Art. 3 EMRK verletzen würde. Diese Frage lässt sich jeweils nur für die individuell-konkret betroffene Person und nicht aufgrund von Präjudizien beurteilen (BGE 136 IV 97 E. 5.1; KOLLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 80 StGB). Von der Möglichkeit des Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit darf nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden, zumal Behandlung und Heilung eines Gefangenen im Rahmen des Strafvollzugs sichergestellt werden müssen, bei Bedarf - wie in casu - im Rahmen einer abweichenden Vollzugsform gemäss Art. 80 StGB. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dort geboten, wo die Erkrankung derart ist, dass eine vollständige Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliegt und das öffentliche Interesse am Strafvollzug gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen muss. Wo jedoch neben einer zweckentsprechenden therapeutischen Behandlung auch die Möglichkeit und Gewähr für einen den Umständen angemessenen Vollzug der Strafe besteht, hat ein Aufschub ihres Vollzugs zu unterbleiben (Urteil 6B_580/2010 vom 26.”
Bei schweren Vorwürfen (z. B. Menschenhandel) können freiheitsbeschränkende Auflagen wie Besuchs‑ oder Telefonverbote gerechtfertigt sein. Wird nicht dargelegt, dass mildere Massnahmen ausreichend gewesen wären, kann darin grundsätzlich keine Verletzung von Art. 10 BV gesehen werden.
“________ derzeit noch unklar und wäre lediglich eine allgemeine Absprache jedoch nicht eine Absprache in Bezug auf konkrete Vorwürfe möglich gewesen. Zu beachten ist ausserdem, dass es sich vorliegend um schwere Vorwürfe, nämlich des Menschenhandels (Art. 182 StGB) und der Förderung der Prostitution (Art. 195 Bst. c StGB), handelt. Es wird den Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, in D.________ illegale Prostitutionsdienste angeboten zu haben und die betroffenen Frauen im Ausland angeworben und sie in der Folge in der Schweiz zu sexuellen Dienstleistungen gezwungen zu haben. Ausserdem ist die Rolle von E.________ derzeit noch äusserst unklar und bedarf weiterer Ermittlungen. Es können somit noch keine hohen Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr gestellt werden. Zusammenfassend ist in Anbetracht sämtlicher Umstände von einer Kollusionsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass mildere Massnahmen als der Widerruf der Besuchs- und Telefonbewilligung hätten getroffen werden müssen, was auch nicht ersichtlich ist. Es liegt demnach keine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV, Art. 5 EMRK), des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) oder von Art. 235 StPO vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.”
Ein dauerhafter Aufschub oder ein Verbot des Vollzugs gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Er setzt eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit voraus, dass auch ein modifizierter Vollzug Leben oder Gesundheit der betroffenen Person in einem Ausmass gefährden würde, das den Vollzugsbedingungen einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung gleichkäme. Allein die Möglichkeit einer Gefährdung genügt nicht; die Behörde hat die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. Ein dauerhafter Vollzugsaufschub ist daher nur in seltenen Fällen zulässig.
“2; 136 IV 97 E. 5.1-5.2; je mit Hinweisen). Eine Vollzugsunterbrechung bzw. ein andauernder Aufschub des Vollzugsantritts ist (im Lichte von Art. 80 und Art. 92 StGB) nur zulässig, wenn die verurteilte Person auf unbestimmte Zeit, zumindest aber über eine längere Zeitdauer hinweg, straferstehungsunfähig ist, und zwar sowohl im Rahmen des Normalvollzuges, als auch unter Berücksichtigung anderer geeigneter Vollzugseinrichtungen (wie geschlossene Abteilungen von Spitälern oder spezialisierte Pflegeeinrichtungen und Heime). Die blosse Möglichkeit, dass der Strafvollzug die Gesundheit oder das Leben einer verurteilten Person gefährden könnte, genügt grundsätzlich nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Hiefür wäre eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass auch ein modifizierter Strafvollzug Leben oder Gesundheit der betroffenen Person in dem Ausmass gefährdet, dass die Vollzugsbedingungen einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV nahe kämen. Die Vollzugsbehörde hat dabei eine Abwägung zwischen den tangierten öffentlichen und privaten Interessen zu treffen, die neben den medizinischen Gesichtspunkten auch der Art und Schwere der begangenen Tat und der Dauer der Strafe Rechnung zu tragen hat. Ein dauerhafter Aufschub des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe kommt mithin nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (BGE 136 IV 97 E. 5.1; 108 la 69 E. 2b-c; 106 IV 231 E. 7a).”
Die Abnahme von Fingerabdrücken stellt grundsätzlich einen weniger einschneidenden Eingriff in die körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) dar als die Erstellung eines DNA‑Profils. Deshalb ist in der Regel zunächst ein daktyloskopischer Abgleich vorzunehmen; eine DNA‑Profilerstellung kommt nur in Betracht, wenn aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass Fingerabdrücke nicht ausreichen.
“die Erstellung eines DNA-Profils grundsätzlich geeignet ist, die am Tatort gefundenen Spuren einem Spurenleger zuzuordnen und damit allenfalls den möglichen Täter zu identifizieren, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Allein gestützt auf das Vorliegen des Kriteriums der Geeignetheit rechtfertigt sich eine DNA-Profilerstellung indes nicht, stellt diese doch lediglich einen Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Verlangt wird ebenfalls, dass die angestrebte Massnahme erforderlich ist. Dies muss im vorliegenden Fall gestützt auf die Aktenlage zumindest vorderhand verneint werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern das Abgleichen von Fingerabdrücken zur Aufklärung der Anlasstat nicht ausreichend und stattdessen auch ein DNA-Profil unabdingbar sein soll. Die Abnahme der Fingerabdrücke stellt grundsätzlich einen weniger schweren Eingriff in die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) dar, da weniger einschneidende persönliche Informationen gewonnen werden, als bei der Erstellung eines DNA-Profils, welches unter anderem Rückschlüsse auf verwandtschaftliche Verhältnisse und weitere persönliche Merkmale wie das Geschlecht erlaubt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_585/2020 vom 6. April 2021 denn auch festgehalten, dass die Abnahme von Fingerabdrücken bzw. der Vergleich von Fingerabdrücken grundsätzlich als milderes Mittel bzw. als «Mittel der ersten Wahl» Vorrang hat (vgl. dort E. 3.1). In dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt ging es ebenfalls um eine Hanf-Indooranlage, wobei sich die Staatsanwaltschaft gegen die verweigerte DNA-Profilerstellung zur Wehr setzte und im bundesgerichtlichen Verfahren vorbrachte, dass gar keine Fingerabdrücke sichergestellt worden seien und das von der Vorinstanz geforderte stufenweise Vorgehen (zunächst daktyloskopische Untersuchung, dann erst – sofern erforderlich – DNA-Abgleich) aus technischen Gründen zu einem Beweisverlust führen würde.”
“Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Staatsanwaltschaft mit dem Abgleich der Fingerabdrücke ein milderes Mittel zur Verfügung steht, das zuerst ergriffen werden muss. Zwar mag die Abnahme eines WSA bzw. die Erstellung eines DNA-Profils und der folglich mögliche DNA-Abgleich grundsätzlich geeignet sein, die am Tatort gefundenen DNA-Spuren einem Spurenleger zuzuordnen und damit allenfalls den möglichen Täter zu identifizieren, erforderlich sind diese Massnahmen indessen vorliegend derzeit nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass vorerst die Fingerabdrücke auszuwerten seien, welche ebenfalls zur Identifikation des Täters führen könnten. Die Abnahme der Fingerabdrücke stellt grundsätzlich einen weniger schweren Eingriff in die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) dar. Dies weil weniger einschneidende persönliche Informationen gewonnen werden, als bei der Erstellung eines DNA-Profils, welches unter anderem Rückschlüsse auf verwandtschaftliche Verhältnisse und weitere persönliche Merkmale wie das Geschlecht erlaubt. Folglich hat die Abnahme von Fingerabdrücken bzw. der Vergleich von Fingerabdrücken grundsätzlich als milderes Mittel bzw. als "Mittel der ersten Wahl" Vorrang. Dies gilt insbesondere, da die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht ansatzweise aufzeigt, weshalb im konkreten Fall ausnahmsweise ein Fingerabdruck-Abgleich nicht ebenso zielführend wäre und sie zusätzlich eines DNA-Abgleichs bedürfe, um das Strafverfahren weiterführen bzw. Anklage erheben zu können. Die Staatsanwaltschaft legt nicht dar, welche wesentlichen ermittlungsrelevanten Tatsachen sie sich aus dem zusätzlichen DNA-Abgleich erhofft. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welcher Mehrwert aus dem zusätzlichen DNA-Abgleich resultieren soll, wenn bereits Fingerabdrücke des Beschwerdegegners auf dem Grow-Material bzw.”
Für die Bestimmung des Versicherungsbeginns bzw. der Invaliditätsbemessung sind umfassende, begründete ärztliche Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit bzw. ärztliche Stellungnahmen zentral.
“Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger vollumfänglich arbeitsunfähig ist infolge der psychischen und somatischen Erkrankungen (vgl. Urk. 1). Von der Beklagten wird hingegen bestritten, dass der zur Invalidität führende Gesundheitsschaden während ihrer Versicherungsdeckung eingetreten ist. Die Deckung bestand dabei im Zeitraum des Taggeldbezuges vom 2. Juli 2018 (vgl. Art. 10 Abs. 1 BVG) bis zum 18. Dezember 2019 - eine Nachdeckungsfrist gibt es beim Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung keine (vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG e contrario; Stauffer Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, S. 258).”
“Erwägungen zu entnehmen ist - offen gelassen werden (Art. 10 Abs. 1 BVG). 3.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). 3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). 3.4. Gerichtsgutachten haben im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert, sie geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl.”
“Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG; Art 22 Abs. 1 lit. a Vorsorgereglement der Beklagten). Die Versicherung beginnt in der Regel mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet mit dessen Auflösung; für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, es sei denn, es werde vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet (Art. 10 BVG). In der Versicherung für Arbeitslose endet die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG mit dem Ende des Anspruchs auf Taggeldleistungen und nicht etwa erst bei Beendigung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Ob ein Anspruch auf Nachdeckung besteht, kann vorliegend wie nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist - offen gelassen werden (Art. 10 Abs. 1 BVG). 3.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). 3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). 3.4. Gerichtsgutachten haben im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert, sie geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl.”
Art. 10 Abs. 3 BV kann unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerdelegitimation in Strafsachen begründen. Dies gilt namentlich für mutmassliche Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt, auch wenn keine zivilrechtlichen Forderungen geltend gemacht werden.
“Das Bundesgericht anerkennt unter ganz bestimmten Umständen – nämlich bei mutmasslichen Opfern von unzulässiger staatlicher Gewalt – die Legitimation der Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen, obwohl die Privatklägerschaft keine Zivilansprüche i.S.v. Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG geltend machen kann oder will (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2 S. 356; 138 IV 86 E. 3.1.1 S. 88 mit Hinweisen = Pra 2012 Nr. 114 S. 795; BGE 146 IV 176 E. 4.1). Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK verbieten Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Das UNO-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem dazu, ein Gesetz zu erlassen, das die verbotene Behandlung unter Strafe stellt, und Gerichte einzusetzen, die für die Anwendung dieses Gesetzes zuständig sind. Der erste Satz von Art. 13 des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten, Personen, die behaupten, Opfer einer verbotenen Behandlung zu sein, einerseits das Recht auf Beschwerde und andererseits ein eigenes Recht auf eine rasche und unparteiische Untersuchung zuzuerkennen, die gegebenenfalls zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Verantwortlichen führen muss. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Opfer einer verbotenen Behandlung sein Beschwerderecht auf die oben genannten Bestimmungen stützen kann (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1). Art. 13 EMRK verlangt überdies den wirksamen Zugang des Klägers zum Untersuchungsverfahren (vgl.”
“Es ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, den vorinstanzlichen Entscheid anzufechten, da ihm die Befugnis abgeht, zivilrechtliche Forderungen gegen die Beschwerdegegner zu stellen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; vgl. § 1 Abs. 1 ff. des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]). Die Beschwerdelegitimation könnte sich einzig auf Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK stützen (vgl. Urteil 6B_364/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2). Dies kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.”
Die Zulässigkeit einer Anordnung zur psychiatrischen Begutachtung ist danach zu prüfen, ob sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt ist und verhältnismässig ist. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist im konkreten Einzelfall eine Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen.
“In der Sache streitbetroffen ist die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Die Anordnung, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen, greift praxisgemäss unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ein. Dieser Eingriff ist zulässig, soweit er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1-3 BV; Urteile 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3 [einleitend], in FamPra.ch 2014 S. 1104; 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.1 und 2.3). Umstritten ist, ob das Kantonsgericht vom Vorliegen einer die Begutachtung rechtfertigenden Gefährdung des Kindeswohls ausgehen durfte und die Massnahme in der Folge verhältnismässig ist. Als verhältnismässig erwiest sich eine behördliche Massnahme dabei nur dann, wenn sie der betroffenen Person im Sinne einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation zumutbar ist (BGE 143 I 147 E. 3.1). Das Gericht hat daher im konkreten Einzelfall die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen (BGE 140 I 353 E. 8.7.2 [einleitend]).”
“In der Sache streitbetroffen ist die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Die Anordnung, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen, greift praxisgemäss unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ein. Dieser Eingriff ist zulässig, soweit er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1-3 BV; Urteile 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3 [einleitend], in FamPra.ch 2014 S. 1104; 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.1 und 2.3). Umstritten ist, ob das Kantonsgericht vom Vorliegen einer die Begutachtung rechtfertigenden Gefährdung des Kindeswohls ausgehen durfte und die Massnahme in der Folge verhältnismässig ist. Als verhältnismässig erwiest sich eine behördliche Massnahme dabei nur dann, wenn sie der betroffenen Person im Sinne einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation zumutbar ist (BGE 143 I 147 E. 3.1). Das Gericht hat daher im konkreten Einzelfall die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen (BGE 140 I 353 E. 8.7.2 [einleitend]).”
Die Nachdeckung für den Fall von Tod oder Invalidität gilt nur einen Monat nach Vertragsende; ein Beginn der Nachversicherung (Nachversicherungsbeginn) beendet die Nachdeckung.
“Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Zwischen den Parteien ist hingegen zu Recht unumstritten, dass der zeitliche und sachliche Zusammenhang nach Art. 23 BVG zu bejahen ist (vgl. Ziff. 3 der Klage; Klagantwort Ziff. III. 1. zu N3). Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 3. 3.1. Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG; Art 22 Abs. 1 lit. a Vorsorgereglement der Beklagten). Die Versicherung beginnt in der Regel mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet mit dessen Auflösung; für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, es sei denn, es werde vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet (Art. 10 BVG). In der Versicherung für Arbeitslose endet die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG mit dem Ende des Anspruchs auf Taggeldleistungen und nicht etwa erst bei Beendigung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Ob ein Anspruch auf Nachdeckung besteht, kann vorliegend wie nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist - offen gelassen werden (Art. 10 Abs. 1 BVG). 3.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). 3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E.”
Untersuchungen im Körperinnern im Rahmen von Leibesvisitationen sind von einem Arzt oder anderem medizinischem Personal vorzunehmen. Leibesvisitationen sind von Personen gleichen Geschlechts durchzuführen; sind sie mit Entkleidung verbunden, haben sie in Abwesenheit der übrigen Gefangenen zu erfolgen.
“Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen (Art. 7 BV). Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 12 Abs. 2 KV/BE, Art. 3 EMRK). Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen können zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden (Art 85 Abs. 1 StGB). Beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Untersuchungen im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem medizinischem Personal vorzunehmen (Art. 85 Abs. 2 StGB). Die gilt auch für verwahrte Personen (Art. 90 Abs. 5 StGB). Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Eingewiesene einer oberflächlichen Leibesvisitation durch Personal des gleichen Geschlechts unterziehen sowie die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Eingewiesenen durchsuchen lassen (Art. 31 Abs. 1 JVG/BE). Die Vorinstanz hält willkürfrei (vgl.”
Art. 10 BV kann sowohl Schutzpflichten als auch staatliche Leistungspflichten begründen. Bei Notlagen besteht ein Anspruch auf ein minimales Existenzsicherungspaket (Überlebenshilfe), namentlich Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung. Dazu gehören nach Rechtsprechung auch der Zugang zu Trinkwasser sowie die Möglichkeit, Wohnraum zu beheizen bzw. Zugang zu warmem Wasser. Weiter ergibt sich aus Art. 10 BV nach Rechtsprechung, dass Grundrechte Schutzpflichten gegenüber Gefährdungen durch Dritte begründen können.
“Dieses Recht auf Hilfe in Notlagen verleiht einen Anspruch auf ein Minimum, das heisst einzig auf die in einer Notlage im Sinne einer «Überlebenshilfe» unerlässlichen Mittel in der Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, soweit eine Person nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.6 f. mit Hinweis auf BGE 131 V 256 E. 6.1 S. 261 mit Hinweis auf Amtl. Bull. SR 1998, S. 39 f. und NR 1998, S. 688 f.; BGE 130 I 74 E. 4). Dazu zählt auch der Zugang zu warmem Wasser und die Beheizbarkeit eines Wohnraums (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.6 mit Hinweis auf Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 775; Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2001, S. 217, 224; BGE 131 V 256 E. 6.2 S. 262; BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2; VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.3) wie auch der Zugang zu Trinkwasser. Weiter steht im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Sperre der Energie- und Trinkwasserlieferung auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 10 BV und § 11 Abs. 1 lit. b KV zur Diskussion. Zu berücksichtigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auch, dass sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit gewisse Schutzpflichten mit Leistungscharakter ableiten lassen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung haben Grundrechte nicht nur eine abwehrende Funktion gegen Beeinträchtigungen durch den Staat, sondern begründen auch eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden (VGE VD.2022.226 vom 16. Mai 2023 E. 2.2.4, VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2 und BGE 126 II 300 E. 5 S. 314 f.).”
Art. 10 BV eröffnet den verfassungsrechtlichen Beschwerdeweg in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur in ganz ausserordentlichen Fällen. Als relevanter Ausnahmefall wird insbesondere eine konkrete Lebensgefahr genannt. Soweit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug zu prüfen ist, kann Art. 10 BV ebenfalls zur Anwendung gelangen. Blosse gesundheitliche Gefährdungen genügen nicht; sie müssen substantiiert dargelegt werden.
“10 BV vermag nur unter ganz ausserordentlichen Umständen den Rechtsweg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu öffnen, soweit überhaupt ein potentieller Aufenthaltsanspruch besteht, nämlich wenn eine konkrete Lebensgefährdung vorliegt (vgl. Urteile 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 5.2; 2C_638/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.2; 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.1/3.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausserdem kann Art. 10 BV im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zum Tragen kommen, wenn der Wegweisungsvollzug angefochten wird (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG e contrario, Art. 113, Art. 116 BGG). Vorliegend steht jedoch nicht der Wegweisungsvollzug zur Diskussion, weshalb auf die in diesem Zusammenhang als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmende Beschwerde schon deshalb nicht einzutreten ist. Abgesehen davon wären auch hier die materiellen Anforderungen bezüglich Gesundheitsgefährdung nicht erreicht (BGE 137 II 305 E. 3.3/4.3; Urteil 2C_638/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.2/2.3). Die Rüge der Verletzung von Art. 10 BV erweist sich damit als unbegründet.”
“Gemäss Art. 10 BV (Recht auf Leben und persönliche Freiheit) hat jeder Mensch unter anderem das Recht auf Leben (Abs. 1) sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Abs. 2). Die gesundheitlichen Aspekte sind jedoch vorliegend bereits im Rahmen der Prüfung von Art. 8 EMRK berücksichtigt worden. Art. 10 BV vermag nur unter ganz ausserordentlichen Umständen den Rechtsweg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu öffnen, soweit überhaupt ein potentieller Aufenthaltsanspruch besteht, nämlich wenn eine konkrete Lebensgefährdung vorliegt (vgl. Urteile 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 5.2; 2C_638/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.2; 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.1/3.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausserdem kann Art. 10 BV im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zum Tragen kommen, wenn der Wegweisungsvollzug angefochten wird (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG e contrario, Art. 113, Art. 116 BGG). Vorliegend steht jedoch nicht der Wegweisungsvollzug zur Diskussion, weshalb auf die in diesem Zusammenhang als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmende Beschwerde schon deshalb nicht einzutreten ist. Abgesehen davon wären auch hier die materiellen Anforderungen bezüglich Gesundheitsgefährdung nicht erreicht (BGE 137 II 305 E. 3.3/4.3; Urteil 2C_638/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.2/2.3). Die Rüge der Verletzung von Art. 10 BV erweist sich damit als unbegründet.”
Die medikamentöse Zwangsbehandlung ist ein schwerwiegender Eingriff in die körperliche und geistige Integrität im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV und berührt die Menschenwürde. Ein solcher Eingriff setzt eine formellgesetzliche Grundlage voraus und erfordert eine vollständige, individuelle und umfassende Interessenabwägung. Diese hat u. a. die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Folgen einer Nichtbehandlung, die Prüfung weniger einschneidender Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung zu berücksichtigen; auch langfristige Nebenwirkungen sind in die Abwägung einzubeziehen.
“434/435 N 3 und 13). Bei einer fehlenden Zustimmung zur Behandlung kann der Chefarzt oder die Chefärztin der involvierten Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen me- dizinischen Massnahmen schriftlich anordnen und der betroffenen Person mit Rechtsmittelbelehrung mitteilen (Art. 434 Abs. 1 und 2 ZGB). Vorausgesetzt ist, dass eine Gefährdungssituation vorliegt. Gemäss Gesetzeswortlaut kann es sich hierbei sowohl um eine Selbst- als auch um eine Drittgefährdung handeln (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die betroffene Person muss ausserdem bezüglich - 12 - ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Überdies muss die vorgesehene Massnahme verhältnismässig sein. Es darf keine sachlich angemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger ein- schneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5; BGE 130 I 16 E. 3). Der Eingriff ver- langt deshalb nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit Art. 434 ZGB gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfor- dernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öf- fentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- gefährdung und der Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzube- ziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika- Behandlung (OGer ZH, PA130015 vom 24. Mai 2013, E. 3.2 mit Hinweis auf BGer, 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011, E. 3.1; BGE 130 I 16 E. 4 und 5).”
“Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dar; sie betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 130 I 16 E. 3; 127 I 6 E. 5). Nebst der mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage verlangt der Eingriff nach der Rechtsprechung daher eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGE 130 I 16 E. 4 f.; Urteile 6B_106/2023 vom 3. März 2023 E. 2.1; 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.1; 6B_1293/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 2.3.2). In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen der Zwangsmedikation (BGE 130 I 16 E. 5.3; Urteile 6B_106/2023 vom 3. März 2023 E. 2.1; 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.1; 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.”
“Die Zwangsmedikation ist ein schwerer Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK); sie betrifft die menschliche Würde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 130 I 16 E. 3; 127 I 6 E. 5). Neben einer formell-gesetzlichen Grundlage verlangt dieser schwere Eingriff nach der Rechtsprechung eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung (BGE 130 I 16 E. 4 und 5; Urteile 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.1; 6B_935/2021 vom 14. September 2021 E. 2.1; 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3.2; 6B_1075/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4). In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen der Zwangsmedikation (BGE 130 I 16 E. 5.3; Urteile 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.1; 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3.2; 6B_821/2018 vom 26.”
Soweit ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bejaht wird, sind die Voraussetzungen eines Grundrechtseingriffs nach Art. 36 BV zu prüfen; ob konkret ein solcher Eingriff vorliegt, kann aber vom Einzelfall abhängen und bedarf gegebenenfalls gesonderter Klärung.
“Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum pflichtgemäss ausübte, indem sie von einer Abweichung von der Kontrollperiode nach Art. 36 Abs. 4 NIV absah und die Beschwerdeführenden in den angefochtenen Verfügungen zur zeitnahen Einreichung des Sicherheitsnachweises verpflichtete. Die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff nach Art. 36 BV sind vorliegend erfüllt, selbst wenn - nebst einem Eingriff in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) - auch von einem Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) auszugehen wäre.”
“Der Schutz der Privatsphäre ist in Art. 13 BV verankert. Ein Eingriff in das Grundrecht ist jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig. In Abs. 1 von Art. 13 BV wird u.a. die Wohnung vor unzulässigem Eindringen durch staatliche Behörden geschützt. Gemäss Rechtsprechung führt die Prüfung der elektrischen Installationen durch ein staatlich vorgeschriebenes Kontrollorgan zu einem Eingriff in die Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV, denn dieses muss Zugang zu sämtlichen privaten Räumen haben (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.1 f.). Ob darüber hinaus die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen auch ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bewirken könnte, wie dies die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation vorbringen, braucht hier - im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen - nicht geklärt zu werden.”
Beistandsanordnungen dürfen nicht mittels nachträglicher ärztlicher Bestätigungen zur Einschränkung der persönlichen Freiheit oder zur Durchsetzung einer Heimunterbringung missbraucht werden; rechtliches Gehör und verfahrensrechtliche Grundsätze sind zu wahren.
“Erst im Nachgang zum Errichtungsverfahren habe die Beiständin den Hausarzt mit E-Mail vom 27. Januar 2021 aufgefordert, ihr schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr alleine wohnfähig und eine Rückkehr nach Hause nicht mehr zumutbar seien. Diese Aufforderung der Beiständin habe offenbar zum Zweck gehabt, die durch die Nichtbezahlung von Mietzinsen verursachte Kündigung der Wohnsituation eindeutig mit einem ärztlichen Attest final zu rechtfertigen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nicht nur das rechtliche Gehör in grundlegender Weise verletzt worden sei, sondern auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die Verfahrensgrundsätze gemäss KESG, insbesondere Art. 51 und 52 sowie das Grundrecht auf persönliche Freiheit und Selbstbestimmung (Art. 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und Schutz der Persönlichkeit (Art. 10 Abs. 2 BV).”
“Hingegen sei es ihm wichtig, den Ort, wo und wie er gepflegt werden solle und welche finanziellen Mittel für sein gesundheitliches Wohl eingesetzt würden, selbst zu bestimmen. 26.3.2 Erst im Nachgang zum Errichtungsverfahren habe die Beiständin den Hausarzt mit E-Mail vom 27. Januar 2021 aufgefordert, ihr schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr alleine wohnfähig und eine Rückkehr nach Hause nicht mehr zumutbar seien. Diese Aufforderung der Beiständin habe offenbar zum Zweck gehabt, die durch die Nichtbezahlung von Mietzinsen verursachte Kündigung der Wohnsituation eindeutig mit einem ärztlichen Attest final zu rechtfertigen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nicht nur das rechtliche Gehör in grundlegender Weise verletzt worden sei, sondern auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die Verfahrensgrundsätze gemäss KESG, insbesondere Art. 51 und 52 sowie das Grundrecht auf persönliche Freiheit und Selbstbestimmung (Art. 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und Schutz der Persönlichkeit (Art. 10 Abs. 2 BV). 26.3.3 Im vorliegenden Verfahren sei der Beschwerdeführer weder persönlich angehört worden, noch seien die von ihm in den letzten 2 Jahren – im Rahmen verschiedener Abklärungsverfahren – gegen eine Beistandschaft vorgetragenen Einwände sowie seine Verweigerung zum Eintritt in eine Pflegeinstitution hinreichend berücksichtigt worden. Eine Verletzung der dem Beschwerdeführer zustehenden verfahrensmässigen Rechte sowie seiner Persönlichkeitsrechte sei bewusst in Kauf genommen worden. 26.3.4 Der Beschwerdeführer sei sich in den vergangenen Monaten bewusst geworden, dass er im gesundheitlichen Bereich auf Pflege angewiesen sei. Er habe sich noch nicht final entschieden, ob dies ein permanenter Heimeintritt oder die private Pflege mit Spitex in einer Wohnung in der Schweiz oder in D.________ sein werde. Diesen Entscheid wolle er selbstbestimmt ohne behördliches Mitwirken treffen. 26.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer Unangemessenheit geltend. 26.4.1 Er gehe davon aus, dass seine Vertretung hinsichtlich des Einkommens und Vermögens durch Vertrauenspersonen aus seinem privaten Umfeld wahrgenommen werden könne.”
Bei Eingriffen in die persönliche Freiheit nach Art. 10 BV ist eine verhältnismässige Abwägung vorzunehmen. Die Rechtsprechung lässt die Anordnung von Tierhalteverboten angesichts des öffentlichen Interesses am Schutz von Würde und Wohlergehen der Tiere zu; ihre Ausdehnung auf Nutztiere ist eher zu rechtfertigen. Eine pauschale oder undifferenzierte Ausdehnung solcher Verbote auf Tiere von Gesellschaft (Haustiere) bedarf einer gesonderten, überzeugenden Begründung.
“Ainsi, après avoir effectué une pesée des intérêts en présence, et plus particulièrement avec l'intérêt privé du recourant à poursuivre son activité économique, le Tribunal est d'avis que, vu les circonstances du cas d'espèce et le comportement du recourant, l'interdiction d'une durée de dix ans faite au recourant, conformément à l'art. 23 al. 1 let. a et b LPA, de détenir, d'élever ou de faire le commerce d'animaux est pleinement justifiée, à tout le moins en ce qui concerne les animaux de rente au sens de l'art. 2 al. 2 let. a OPAn. 7.2. Le Tribunal n'est en revanche pas convaincu de la décision de la DIAF étendant cette mesure à tous les animaux, soit y compris aux animaux de compagnie au sens de l'art. 2 al. 2 let. b OPAn. 7.2.1. A cet effet, il convient de rappeler que la jurisprudence fédérale ne reconnaît qu'à des conditions très restrictives la détention d'animaux de compagnie comme une manifestation élémentaire de la personnalité humaine protégée par la liberté personnelle au sens de l’art. 10 Cst. (cf. arrêt TF 2C_81/2008 du 21 novembre 2008 consid. 4.2). Elle cite, comme exemples d’une telle atteinte, les cas du détenteur d’un chien obligé de se séparer de son animal avec lequel il entretient une relation affective étroite (cf. ATF 134 I 293 consid. 5.2 et 133 I 249 consid. 2) ou celui du passionné de chiens qui se voit interdire de manière générale la détention d’un tel animal (cf. ATF 133 I 249 consid. 2). 7.2.2. Cela étant, même si le comportement du recourant démontre une attitude qui laisse fortement douter de sa volonté de respecter la législation sur la protection des animaux, il faut bien relever que tous les manquements ont été constatés dans le cadre de l'exercice de son activité professionnelle au détriment d'animaux de rente. La décision attaquée n'indique pas si le recourant possède d'autres animaux et, le cas échéant, de quels animaux il s'agit et leur nombre éventuel. Elle ne fait état d'aucun manquement en lien avec la détention d'animaux de compagnie et n'explique pas à satisfaction en quoi les manquements constatés dans la détention de bovins justifieraient qu'une mesure d'interdiction soit ordonnée pour les animaux de compagnie.”
“Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unfähig ist, Equiden zu halten; die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Equidenhalteverbots sind ohne Weiteres gegeben (Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG). Verhältnismässigkeit des Equidenhalteverbots Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Art seiner Verstösse und ihrer geringen Schwere bestehe schlicht kein öffentliches Interesse an einem Equidenhalteverbot. Das vollständige und unbefristete Verbot habe einen nicht zumutbaren, unverhältnismässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit und seine wirtschaftliche Existenz zur Folge, weil er keine Rösslifahrten mehr durchführen könne und dürfe. Rechtsgrundlage Gemäss Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) ist Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns das Recht (Abs. 1); es muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Abs. 2). Soweit mit dem staatlichen Handeln Eingriffe in Grundrechte, wie beispielsweise die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, bedürfen sie gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1) und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig (Abs. 3) sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 147 I 393 E. 5.1.1). Gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse Das vom Veterinärdienst gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Verbot, Equiden zu halten, lässt sich wie dargelegt (dazu Erwägung 5 hiervor) auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG und damit auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen. Es dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse am Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (vgl.”
Die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie die Erstellung eines DNA‑Profils bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung werden in der ständigen Rechtsprechung als leichter Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit bzw. die körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) eingestuft. Das Bundesgericht hat offen gelassen, ob die Erstellung eines DNA‑Profils weiterhin als leichter Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung zu qualifizieren ist; zu dieser Frage hat es seither nicht weiter Stellung genommen, weshalb in der Praxis weiterhin von einem leichten Eingriff ausgegangen wird.
“Bei sexuellen Handlungen mit Kindern handelt es sich um ein schweres Delikt. Das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern, welches durch Art. 187 StGB geschützt wird, stellt ein hochwertiges Rechtsgut dar und ist besonders schützenswert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.8; 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4.2; 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.3.2). Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Straftaten wiegt daher besonders hoch. Ein Vergleich von DNA-Profilen eignet sich zudem zur Aufklärung vermuteter Sexualdelikte in besonderer Weise. Solche Delikte sind in der Regel mit Körperkontakten und einem Austausch von körpereigenem Material (Körperausscheidungen, Sperma, Haare, Hautschuppen etc.) verbunden (BGE 128 II 259 E. 3.6). Hinzu kommt, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Entnahme eines WSA sowie die Erstellung eines DNA-Profils einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV) darstellen (vgl. statt vieler: BGE 145 IV 263 E. 3.4). Vor diesem Hintergrund erweist sich die angeordnete Zwangsmassnahme auch mit Blick auf die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter als verhältnismässig.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich auch bei der Abnahme eines WSA und der Erstellung eines DNA-Profils um einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, 128 II 259 E. 3.3). Zuletzt hat sich das Bundesgericht zur in der Lehre vorgebrachten Kritik an dieser Rechtsprechung dahingehend geäussert, als es die Frage, ob die Erstellung eines DNA-Profils weiterhin als ein leichter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu werten sei, offengelassen hat (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.). Seit diesem Entscheid hat sich das Bundesgericht nicht weiter zu dieser Frage geäussert. Mit Blick auf die langjährige bundesgerichtliche Praxis ist weiterhin von einem leichten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auszugehen.”
“Der Eingriff in die körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen die Haut weder verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung zweifellos nicht als schwer eingestuft werden. Hingegen stellt sich aufgrund der Kritik des Beschwerdeführers die Frage, ob auch der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) als leicht bezeichnet werden kann.”
“In der angefochtenen Schlussverfügung wurde die rechtshilfeweise Herausgabe des im nationalen Strafverfahren erhobenen Wangenschleimhautabstrichs des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 sowie von zwei dazugehörigen Unterlagen (DNA-Merkblatt zur Lagerhaltung des Forensischen Instituts Zürich Formular vom 29. März 2022 und Erkennungsdienstliche Erfassung / Antrag DNA-Profilerstellung vom 28. März 2022) samt Übermittlungsschreiben der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis angeordnet (s. supra lit. I). Die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs stellt keinen invasiven Eingriff in die körperliche Sphäre dar und die Erstellung eines DNA-Profils auf der Basis eines Wangenschleimhautabstrichs kommt einer erkennungsdienstlichen Massnahme gleich. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen nach der Rechtsprechung einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung und auf Familienleben (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) dar (BGE 147 I 372 E. 2.2 bzw. offen gelassen in E. 2.3.3, ob mit Bezug auf den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden kann; 145 IV 263 E. 3.4; 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2). Wie bereits ausgeführt, befanden sich vorliegend die streitigen Beweismittel aufgrund eines nationalen Strafverfahrens im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde (s. supra lit. C), weshalb diesbezüglich der Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren nicht durch eine Zwangsmassnahme unmittelbar und direkt betroffen war. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass in der Schweiz vom Wangenschleimhautabstrich des Beschwerdeführers kein DNA-Profil erstellt worden ist und aus erkennungsdienstlicher Sicht der Wangenschleimhautabstrich für sich allein noch keine Aussagekraft hat.”
Erkennungsdienstliche Massnahmen nach Art. 260 StPO erfassen Körpermerkmale einer Person, es werden Fotografien erstellt und Abdrücke genommen. Solche Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. die körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie die informationelle Selbstbestimmung berühren. Einschränkungen dieser Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein; die Voraussetzungen sind konkretisierend in Art. 197 Abs. 1 StPO geregelt.
“Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit beziehungsweise körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren (BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.”
“Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt, Fotografien erstellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Jedoch erlaubt Art. 260 Abs. 1 StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022 E.2.5, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.1). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV). Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert, dass Zwangsmassnahmen nur zu ergreifen sind, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.”
“1; 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1; Urteil 1B_409/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, bei der Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden; dies jedoch mit dem Unterschied, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Probenahme sowie Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 SPO können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.”
Die Bearbeitung von Personendaten kann den Schutz der persönlichen Freiheit nach Art. 10 BV berühren. Wird bei der Datenverarbeitung die Persönlichkeit der betroffenen Person gewahrt, liegt nach der Rechtsprechung keine Verletzung von Art. 10 BV vor.
“Nach dem Gesagten verstiess die Vorinstanz bei der Bearbeitung der Personendaten des Beschwerdeführers nicht gegen das Datenschutzgesetz; sie wahrte die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers. Eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV) und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) liegen nicht vor.”
In Verbindung mit Art. 2 Ziff. 1 EMRK wird aus Art. 10 Abs. 1 BV in der Rechtsprechung ein Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung im Falle eines mutmasslichen Tötungsdelikts abgeleitet zugunsten der Opfer bzw. ihrer Angehörigen.
“E. 3.1). Unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) sowie des aus Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruchs auf eine wirksame und vertiefte amtli- - 4 - che Untersuchung im Falle eines mutmasslichen Tötungsdelikts ist allerdings der in Art. 117 Abs. 3 StPO verwendete Begriff "Zivilansprüche" in dem Sinne auszu- legen, dass darunter die aus der mutmasslichen Straftat resultierenden "Haf- tungsansprüche" zu verstehen sind, unabhängig davon, ob die Haftungsgrundla- ge zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist (ZR 117 [2018] Nr. 39, insb. mit Verweis auf BGE 135 I 113 E. 2.1 und E. 2.2). Nach dem Gesagten ist die Be- schwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde gegen die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung als legitimiert zu betrachten.”
“Beim Universitätsspital Zürich handelt es sich um eine Anstalt des kantonalen öffentli- chen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 des Gesetzes über das Uni- versitätsspital Zürich vom 19. September 2005 [LS 813.15]). Im Kanton Zürich kommt bei Haftungsansprüchen gegenüber Organisationen des kantonalen öf- fentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit bzw. gegenüber ihren Orga- nen und gegenüber den in ihrem Dienst stehenden Personen, soweit sie öffent- lich-rechtliche Verrichtungen ausüben, das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 zur Anwendung (§ 3 Abs. 1 Haftungsgesetz [LS 170.1]). Der geschädigten Person steht kein Anspruch gegen die Angestellten zu (§ 4 i.V.m. § 6 Abs. 4 Haf- tungsgesetz). Demnach sind allfällige Forderungen der Beschwerdeführer nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Öffentlich-rechtliche Forde- rungen können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 131 I 455 E. 1.2.4). Sie sind in einem separaten Staatshaftungsverfahren durchzusetzen. Unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) sowie des aus Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruchs auf eine wirk- same und vertiefte amtliche Untersuchung im Falle eines mutmasslichen Tö- tungsdelikts wird der in Art. 117 Abs. 3 StPO verwendete Begriff "Zivilansprüche" im dem Sinne ausgelegt, dass darunter die aus der mutmasslichen Straftat resul- tierenden "Haftungsansprüche" zu verstehen sind, unabhängig davon, ob die Haf- tungsgrundlage zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist (ZR 117 [2018] Nr. 39, insb. mit Verweis auf BGE 135 I 113 E. 2.1 und 2.2). Die Beschwerdeführer sind somit zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintre- tensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. - 4 - II. 1.1. Die Beschwerdeführer rügen vorab, dass die Staatsanwaltschaft mit der Be- gründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom Prozessgegenstand abgewi- chen sei, um sich nicht mit dem Kern der Vorwürfe auseinandersetzen zu müs- sen. Damit verfalle die Staatsanwaltschaft in Willkür und es liege eine materielle Rechtsverweigerung vor (Urk. 2 S. 8 N 13). 1.”
Bei der Abwägung nach Art. 10 Abs. 2 BV kann ein hohes öffentliches Interesse an der öffentlichen Sicherheit — etwa die Verhinderung weiterer Straf‑ und Gewalttaten — die Zumutbarkeit einer medikamentösen Zwangsbehandlung begründen. Dabei sind das konkrete Risikopotenzial für weitere Delikte sowie eine zeitliche Beschränkung der Massnahme zu berücksichtigen; eine befristete Zwangsmedikation (im vorliegenden Entscheid vorerst auf drei Monate) kann angesichts dringender Behandlungsbedürftigkeit die Zumutbarkeit der Massnahme stützen.
“In Bezug auf die Zumutbarkeit der vorgesehenen Behandlung ist das private Interesse der Beschwerdeführerin an ihrer persönlichen Freiheit bzw. ihrer physischen und psychischen Integrität im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BV gegen die bedrohten öffentlichen Interessen abzuwägen. Vorliegend ist ein hohes öffentliches Interesse in Form der öffentlichen Sicherheit durch die Verhinderung weiterer Straf- und/oder Gewalttaten der Beschwerdeführerin betroffen, zumal die durch sie verübte Tat den Tod eines Kindes bewirkt hat. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte, sind diesbezüglich das mittelhohe Risikopotenzial für Hands-off-Gewaltdelikte sowie das geringe bis mittlere Risikopotenzial für die erneute Begehung schwerer Gewaltdelikte durch die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die angedachte Zwangsmedikation ist (vorerst) auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt. Sie trägt der dringenden Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung und ermöglicht ihr überhaupt erst eine weitergehende, zweckgerichtete Behandlung ihrer Erkrankung, weshalb die Massnahme auch zumutbar ist.”
“In Bezug auf die Zumutbarkeit der vorgesehenen Behandlung ist das private Interesse der Beschwerdeführerin an ihrer persönlichen Freiheit bzw. ihrer physischen und psychischen Integrität im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BV gegen die bedrohten öffentlichen Interessen abzuwägen. Vorliegend ist ein hohes öffentliches Interesse in Form der öffentlichen Sicherheit durch die Verhinderung weiterer Straf- und/oder Gewalttaten der Beschwerdeführerin betroffen, zumal die durch sie verübte Tat den Tod eines Kindes bewirkt hat. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte, sind diesbezüglich das mittelhohe Risikopotenzial für Hands-off-Gewaltdelikte sowie das geringe bis mittlere Risikopotenzial für die erneute Begehung schwerer Gewaltdelikte durch die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die angedachte Zwangsmedikation ist (vorerst) auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt. Sie trägt der dringenden Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung und ermöglicht ihr überhaupt erst eine weitergehende, zweckgerichtete Behandlung ihrer Erkrankung, weshalb die Massnahme auch zumutbar ist.”
Bei psychisch kranken Personen darf Isolationshaft nur in Extremfällen angewendet und auf die kürzest erforderliche Dauer beschränkt werden. Andernfalls kann sie einen unverhältnismässigen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) darstellen und mit Verboten wie demjenigen der Folter oder unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung unvereinbar sein.
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB, des Prinzips der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV), der Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 3 [recte: 5] und 8 EMRK) und des Verbots der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II [SR 0.103.2] sowie UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]). Sowohl nach Bundesrecht als auch gestützt auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dürfe Isolationshaft - gerade bei psychisch kranken Menschen - nur in Extremfällen und mit der kürzesten erforderlichen Dauer angeordnet sowie vollzogen werden. Seine Isolationshaft dauere bereits seit dem 5. August 2019, wobei bis jetzt kein Behandlungskonzept bestehe, das die Perspektive einer Änderung dieses Zustands eröffnen würde. Die geplante Aufnahme in das Pflegezentrum B.________ sei bis auf Weiteres sistiert. Er habe bis heute nicht in einer geeigneten Massnahmenvollzugsanstalt platziert werden können. Die Dauer sowie die harten Bedingungen der Isolationshaft seien nicht gerechtfertigt und würden einen unrechtmässigen sowie unverhältnismässigen Eingriff in seine Grundrechte darstellen.”
Verkehrsmedizinische Untersuchungen gelten als Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit dieses Grundrechtseingriffs.
“Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wie sie aufgrund von Art. 98 BGG einzig geltend gemacht werden kann, prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unter dieser Voraussetzung ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe das Strassenverkehrsgesetz willkürlich angewendet, zulässig (vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2). Wie dargelegt, stellt eine (verkehrs-)medizinische Untersuchung einen Eingriff in die persönliche BGE 150 II 537 S. 543 Freiheit dar (E. 2.5 hiervor; Art. 10 Abs. 2 BV). Ob dieser Grundrechtseingriff verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht - soweit hinreichend gerügt und begründet (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) - mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 6B_689/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3).”
Bei inhaftierten Personen ist zu prüfen, ob im Rahmen des Haftregimes eine adäquate medizinische Versorgung gewährleistet werden kann. Nur soweit die Auswirkungen der Haft auf den Gesundheitszustand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen, kommt eine Fortführung der Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft nicht mehr in Betracht. Ein grundrechtlicher Anspruch auf dieselbe Betreuung wie in den besten ausserhalb verfügbaren Gesundheitseinrichtungen besteht nicht; massgeblich ist vielmehr eine mit der Menschenwürde vereinbare Versorgung, die zugleich die praktischen Anforderungen der Inhaftierung berücksichtigt.
“Aus einer Erkrankung von strafprozessual inhaftierten Personen folgt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der inhaftierten Person in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV; Urteil 1B_480/2022 vom 29. September 2022 E. 5.5). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3e S. 425; nicht amtl. publ. E. 5.1 von BGE 137 IV 186; Urteile 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3; 1B_416/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4; 1B_175/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.2). Es besteht im Übrigen kein grundrechtlicher Anspruch von Inhaftierten auf gleiche Versorgung wie in den besten Gesundheitseinrichtungen ausserhalb des Gefängnisses. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das erforderliche Mass an medizinischer Versorgung im konkreten Einzelfall zu definieren. Der betreffende Standard muss mit der Menschenwürde der Inhaftierten kompatibel sein; gleichzeitig hat er auch die "praktischen Anforderungen der Inhaftierung" zu berücksichtigen (Urteile 1B_416/2019 E. 2.3; 1B_175/2019 E. 3.1; je mit Hinweisen auf den Entscheid des EGMR Blokhin gegen Russland vom 23.”
“Aus einer Erkrankung von strafprozessualen Häftlingen folgt nach der Praxis des Bundesgerichtes - per se - grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (Urteile 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2; 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3; je mit Hinweisen). Es besteht im Übrigen kein grundrechtlicher Anspruch von Inhaftierten auf gleiche Versorgung wie in den besten Gesundheitseinrichtungen ausserhalb des Gefängnisses. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das erforderliche Mass an medizinischer Versorgung im konkreten Einzelfall zu definieren. Der betreffende Standard muss mit der Menschenwürde der Inhaftierten kompatibel sein; gleichzeitig hat er auch die "praktischen Anforderungen der Inhaftierung" zu berücksichtigen (Urteil 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des EGMR Blokhin gegen Russland vom 23. März 2016, Nr. 47152/06, § 136 f.). Darüber hinaus sind konkrete Haftmodalitäten nicht im Haftprüfungsverfahren zu beanstanden, sondern im Rahmen der gesetzlich separat geregelten Haftvollzugsbeschwerde (Art.”
“Aus einer Erkrankung von strafprozessualen Häftlingen folgt nach der Praxis des Bundesgerichtes - per se - grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3e S. 425; nicht amtl. publ. E. 5.1 von BGE 137 IV 186; Urteile 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3; 1B_416/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4; 1B_175/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.2). Es besteht im Übrigen kein grundrechtlicher Anspruch von Inhaftierten auf gleiche Versorgung wie in den besten Gesundheitseinrichtungen ausserhalb des Gefängnisses. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das erforderliche Mass an medizinischer Versorgung im konkreten Einzelfall zu definieren. Der betreffende Standard muss mit der Menschenwürde der Inhaftierten kompatibel sein; gleichzeitig hat er auch die "praktischen Anforderungen der Inhaftierung" zu berücksichtigen (zit. Urteile 1B_416/2019 E. 2.3; 1B_175/2019 E. 3.1; je mit Hinweisen auf den Entscheid des EGMR Blokhin gegen Russland vom 23. März 2016, Nr. 47152/06, § 136 f.). Auch die Coronavirus-Pandemie führt nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht a priori zu einem Haftentlassungsgrund, solange in den betroffenen Gefängnissen den einschlägigen Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Pandemiebekämpfung ausreichend Nachachtung verschafft wird (zit.”
Für die Geltendmachung von Art. 10 Abs. 3 BV sind konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von gewissem Gewicht erforderlich (sog. „real risk“). Blosse pauschale oder allgemein-politische Darlegungen genügen nicht; die Rügen müssen qualifiziert und substanziiert vorgebracht werden.
“Nach Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (BGE 141 I 141 E. 6.3.1; 140 I 246 E. 2.4.1; 139 II 65 E. 6.4), wofür konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von einem gewissen Gewicht geltend gemacht werden müssen ("real risk"). Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie konkrete Anzeichen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall können von jedem aus- oder weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde (BGE 137 II 305 E. 3.2) und praxisgemäss auch im Rahmen eines Entlassungsgesuchs aus der Ausschaffungshaft (Art. 80 Abs. 5 i.V.m. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) vorgebracht werden. Angesichts der kurzen Frist, innert welcher die richterliche Behörde über das Gesuch zu entscheiden hat, setzt eine Überprüfung der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Aus- oder Wegweisung indessen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen des Gesuchstellers voraus (Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E.”
“Wird das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen durch die Vorinstanz verneint, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Zu denken ist dabei etwa an den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV / Art. 2 EMRK) oder an das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV / Art. 3 EMRK; vgl. zum Ganzen BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2C_670/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.1; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 149 I 66). Die entsprechenden Rügen müssen indessen rechtsgenüglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insoweit, als eine solche Rüge anhand der Erwägungen der Vorinstanz klar, detailliert und, falls möglich, belegt vorgetragen wird (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer berufen sich in Zusammenhang mit der subeventualiter beantragten vorläufigen Aufnahme bzw. dem Wegweisungsvollzug auf Art. 3 EMRK, beschränken sich jedoch - wie schon vor der Vorinstanz - im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers 2 nach Israel aufgrund seiner palästinensischen Herkunft menschenrechtswidrig wäre. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl.”
Ein blosses Verweisen auf ethische Kodizes (z. B. den Nürnberger Kodex) ohne substanziierten Vortrag reicht nicht aus, um eine Verletzung von Art. 10 BV zu begründen.
“Jedoch geht aus ihrer Beschwerde nicht nachvollziehbar hervor, inwiefern ihr Recht auf Leben (Art. 10 BV) durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollte. Ein blosser Verweis auf den Nürnberger Kodex, einer ethischen Richtlinie zur medizinischen Forschung am Menschen, reicht dazu nicht aus. Mangels hinreichender Begründung ist auf diese Rüge nicht einzutreten (vorne E. 2.1). Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführenden beanstanden, die Bewilligungsbehörde habe nicht neutral entschieden, weil sie in ihrer Begründung die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wiedergegeben habe. Eine Verletzung eines Grundrechts - vermutlich Art. 29 Abs. 1 BV - ist damit nicht ausreichend substantiiert.”
Bei drohender Auslieferung oder Wegweisung ins Ausland ist zu prüfen, ob im Zielland eine konkrete Gefahr für die persönliche Freiheit, namentlich für Leib oder für die Wahrung von Verfahrensrechten, besteht. Art. 10 Abs. 2 BV ist dabei als schutzwürdiges Verfassungsinteresse zu berücksichtigen.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich in erster Linie diejenige Person auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung (oder Überstellung an ein internationales Strafgericht) verlangt wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E. 3.5 mit Hinweisen).”
“Dem Beschwerdeführer sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Auch das Dokument mit der Spruchkörperbildung sei offenzulegen [1]. Die Verfügung des SEM vom 16. März 2023 sei wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [2]. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [4]. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [5]. Es seien die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht aus Art. 29 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie eine drohende Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II festzustellen [6]. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sache nicht an das SEM zurückweise, sei der Beschwerdeführer erneut anzuhören [7] und es sei eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Sachverhalt und den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen [8]. Der Eingabe lagen Fotografien des tätowierten (...) des Beschwerdeführers bei. G. Mit Schreiben vom 25. April 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Angehörige sind nicht automatisch beschwerdelegitimiert allein mit dem Hinweis auf eine behauptete Verletzung des Rechts auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV). Die Beschwerdelegitimation setzt die Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Unabhängig hiervon kann die Privatklägerschaft nur solche Rügen erheben, die formeller Natur sind und von der materiellen Sachprüfung getrennt werden können (sog. Star‑Praxis).
“Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Derartige Rügen finden sich in der Beschwerde keine. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend, als Angehöriger des verstorbenen Opfers gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV (Recht auf Leben) beschwerdelegitimiert zu sein (vgl. dazu Urteil 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3. 2 mit Hinweisen). Mangels Begründung der Legitimationsvoraussetzungen kann auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden.”
Eine gesetzliche Regelung, die die vorläufige Aufrechterhaltung der Inhaftierung vorsieht, kann mit Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar sein. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Kompetenz, eine unverzügliche Entlassung anzuordnen; diese Kompetenz schliesst jedoch nicht aus, dass gegen seinen Entscheid Beschwerde erhoben werden kann.
“Den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Rechtsanwendung kann daher nicht gefolgt werden. Dies gilt auch für sein Vorbringen, Art. 51 Abs. 6 VStrR sei konventionswidrig, da das Zwangsmassnahmengericht seiner Kompetenz beraubt werde, eine Entlassung unverzüglich anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht besitzt die Kompetenz, jemanden unverzüglich zu entlassen. Von dieser hat es vorliegend denn auch Gebrauch gemacht. Dies bedeutet aber nicht, dass gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine Beschwerde erhoben werden kann. Das Zwangsmassnahmengericht besitzt insofern keine "absolute" Kompetenz, welche eine eigentliche Beschwerdeerhebung verbieten würde. Mit Art. 51 Abs. 6 VStrR liegt für das Beschwerderecht der Untersuchungsbehörde eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vor. Diese schreibt indes keine unverzügliche Entlassung vor, sondern behält die vorläufige Aufrechterhaltung der Inhaftierung explizit vor. Ein Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK bzw. Art. 10 Abs. 2 BV kann darin nicht erblickt werden.”
“Den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Rechtsanwendung kann daher nicht gefolgt werden. Dies gilt auch für sein Vorbringen, Art. 51 Abs. 6 VStrR sei konventionswidrig, da das Zwangsmassnahmengericht seiner Kompetenz beraubt werde, eine Entlassung unverzüglich anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht besitzt die Kompetenz, jemanden unverzüglich zu entlassen. Von dieser hat es vorliegend denn auch Gebrauch gemacht. Dies bedeutet aber nicht, dass gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine Beschwerde erhoben werden kann. Das Zwangsmassnahmengericht besitzt insofern keine "absolute" Kompetenz, welche eine eigentliche Beschwerdeerhebung verbieten würde. Mit Art. 51 Abs. 6 VStrR liegt für das Beschwerderecht der Untersuchungsbehörde eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vor. Diese schreibt indes keine unverzügliche Entlassung vor, sondern behält die vorläufige Aufrechterhaltung der Inhaftierung explizit vor. Ein Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK bzw. Art. 10 Abs. 2 BV kann darin nicht erblickt werden.”
Eine blosse Erkrankung begründet nicht schon einen Anspruch auf Haftentlassung. Auf Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft ist nur dann zu verzichten, wenn die Auswirkungen der Haft auf den Gesundheitszustand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen. Entscheidend ist dabei, ob im Rahmen des bestehenden Haftregimes eine adäquate medizinische Versorgung gewährleistet werden kann; ein Anspruch auf dieselbe Versorgung wie in den besten ausserhalb des Gefängnisses besteht nicht. Bei der Bemessung des erforderlichen Versorgungsniveaus ist der Einzelfallmassstab der Rechtsprechung, namentlich auch die mit der Menschenwürde zu vereinbarenden Anforderungen des EGMR, zu beachten.
“Aus einer Erkrankung von strafprozessual inhaftierten Personen folgt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der inhaftierten Person in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV; Urteil 1B_480/2022 vom 29. September 2022 E. 5.5). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3e S. 425; nicht amtl. publ. E. 5.1 von BGE 137 IV 186; Urteile 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3; 1B_416/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4; 1B_175/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.2). Es besteht im Übrigen kein grundrechtlicher Anspruch von Inhaftierten auf gleiche Versorgung wie in den besten Gesundheitseinrichtungen ausserhalb des Gefängnisses. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das erforderliche Mass an medizinischer Versorgung im konkreten Einzelfall zu definieren. Der betreffende Standard muss mit der Menschenwürde der Inhaftierten kompatibel sein; gleichzeitig hat er auch die "praktischen Anforderungen der Inhaftierung" zu berücksichtigen (Urteile 1B_416/2019 E. 2.3; 1B_175/2019 E. 3.1; je mit Hinweisen auf den Entscheid des EGMR Blokhin gegen Russland vom 23.”
“Aus einer Erkrankung von strafprozessualen Häftlingen folgt nach der Praxis des Bundesgerichtes - per se - grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (Urteile 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2; 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3; je mit Hinweisen). Es besteht im Übrigen kein grundrechtlicher Anspruch von Inhaftierten auf gleiche Versorgung wie in den besten Gesundheitseinrichtungen ausserhalb des Gefängnisses. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das erforderliche Mass an medizinischer Versorgung im konkreten Einzelfall zu definieren. Der betreffende Standard muss mit der Menschenwürde der Inhaftierten kompatibel sein; gleichzeitig hat er auch die "praktischen Anforderungen der Inhaftierung" zu berücksichtigen (Urteil 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des EGMR Blokhin gegen Russland vom 23. März 2016, Nr. 47152/06, § 136 f.). Darüber hinaus sind konkrete Haftmodalitäten nicht im Haftprüfungsverfahren zu beanstanden, sondern im Rahmen der gesetzlich separat geregelten Haftvollzugsbeschwerde (Art.”
“Aus einer Erkrankung von strafprozessualen Häftlingen folgt nach der Praxis des Bundesgerichtes - per se - grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3e S. 425; nicht amtl. publ. E. 5.1 von BGE 137 IV 186; Urteile 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3; 1B_416/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4; 1B_175/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.2). Es besteht im Übrigen kein grundrechtlicher Anspruch von Inhaftierten auf gleiche Versorgung wie in den besten Gesundheitseinrichtungen ausserhalb des Gefängnisses. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das erforderliche Mass an medizinischer Versorgung im konkreten Einzelfall zu definieren. Der betreffende Standard muss mit der Menschenwürde der Inhaftierten kompatibel sein; gleichzeitig hat er auch die "praktischen Anforderungen der Inhaftierung" zu berücksichtigen (zit. Urteile 1B_416/2019 E. 2.3; 1B_175/2019 E. 3.1; je mit Hinweisen auf den Entscheid des EGMR Blokhin gegen Russland vom 23. März 2016, Nr. 47152/06, § 136 f.). Auch die Coronavirus-Pandemie führt nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht a priori zu einem Haftentlassungsgrund, solange in den betroffenen Gefängnissen den einschlägigen Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Pandemiebekämpfung ausreichend Nachachtung verschafft wird (zit.”
Besuchsregelungen im Strafvollzug können das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) berühren; in der vorliegenden Rechtssache wurde dies durch den Rekurrenten geltend gemacht. Während der Covid‑19‑Pandemie wurden Besuche zunächst gänzlich untersagt und später mit begrenzten Zeitfenstern wieder eingeführt; diese pandemiebedingten Beschränkungen wurden behördlich überprüft.
“Dezember 2019 hat der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Gefängnis Bässlergut, den Inhaftierten im Gefängnis Bässlergut mittels Aushängen in den Stationen die auf den 1. Januar 2020 datierte «Anordnung neuer Besuchszeiten für Angehörige und Bekannte von Insassen» zur Kenntnis gebracht. Gemäss dieser Anordnung wurde pro Woche jedem Insassen ein einstündiger Besuch von Angehörigen oder Bekannten am Samstag oder Sonntag eingeräumt. Diese neuen Besuchszeiten wurden ab dem 25. Januar 2020 umgesetzt. Am 22. Januar 2020 trat der nigerianische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) ins Gefängnis Bässlergut ein. Er wurde am 17. Februar 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und aus der Schweiz weggewiesen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 erhob der Rekurrent gegen die Anordnung neuer Besuchszeiten Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement und beantragte, dass diese teilweise aufzuheben sei. Er beantragte die Feststellung, dass die Anordnung Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm zusätzlich die Möglichkeit von zwei Besuchszeiten von je zweieinhalb Stunden während der Woche einzuräumen, und es sei die Anordnung, gemäss welcher ihm nur eine Stunde Besuch pro Zeitfenster offenstehe, aufzuheben. Nachdem aufgrund der Covid-19-Pandemie ab dem 20. März 2020 Besuche in den kantonalen Vollzugseinrichtungen gänzlich untersagt worden sind, wurden die Besuchszeiten ab dem 9. Mai 2020 im Regime des Strafvollzugs auf zwei Stunden pro Woche und Insasse, jeweils am Samstag oder Sonntag, erweitert. Mit Wirkung ab dem 5. November 2020 wurden die Besuchszeiten weiter auf drei Stunden Besuche ausgeweitet, wobei diese neu auch am Donnerstag erfolgen konnten. Mit Entscheid vom 13. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und gewährte dem Rekurrenten wie von ihm beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.”
“Nachdem aufgrund der Covid-19-Pandemie ab dem 20. März 2020 Besuche in den kantonalen Vollzugseinrichtungen gänzlich untersagt worden sind, wurden die Besuchszeiten ab dem 9. Mai 2020 im Regime des Strafvollzugs auf zwei Stunden pro Woche und Insasse, jeweils am Samstag oder Sonntag, erweitert. Mit Wirkung ab dem 5. November 2020 wurden die Besuchszeiten weiter auf drei Stunden Besuche ausgeweitet, wobei diese neu auch am Donnerstag erfolgen konnten. Mit Entscheid vom 13. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und gewährte dem Rekurrenten wie von ihm beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. November 2020 und 28. Januar 2021 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat Basel-Stadt, mit welchem er dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Feststellung beantragte, dass der angefochtene Entscheid Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze. Weiter verlangte er, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, ihm die Möglichkeit von insgesamt sechs Stunden Besuchszeiten, verteilt auf die Arbeitstage und das Wochenende einzuräumen und ihm für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 10. Februar 2021 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2021 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Mai 2021 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden”
Das Bundesgericht nimmt Verfassungsrügen gestützt auf Art. 10 BV nur zur Kenntnis, wenn die Beschwerde konkret darlegt, welche eigenständige Bedeutung das Recht auf Leben im konkreten Streitfall haben soll. Blosse Verweise oder ungenügend substantiiertes Vorbringen genügen nicht; in solchen Fällen tritt das Gericht nicht auf die Rüge ein.
“Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip; BGE 147 II 44 E. 1.2; 144 II 313 E. 5.1 mit Hinweisen; 143 II 283 E. 1.2.2). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis), präzise angibt, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegt, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis). Soweit eine Partei die Verletzung von Verfassungsbestimmungen anruft - wie hier die Beschwerdeführerin (Art. 8 BV [Rechtsgleichheit], Art. 10 BV [Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit], Art. 11 BV [Schutz der Kinder und Jugendlichen], Art. 15 BV [Glaubens- und Gewissensfreiheit] und Art. 25 Abs. 2 BV [Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung] sowie Art. 6 EMRK [Recht auf ein faires Verfahren], Art. 8 EMRK [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens] und Art. 13 EMRK [Recht auf wirksame Beschwerde]) -, hat sie aufzuzeigen, welche eigenständige Bedeutung diesen Verfassungsbestimmungen im streitigen Kontext zukommen soll (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.1; Urteil 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 1.3 mit Hinweisen). Das tut die Beschwerdeführerin nicht, sodass die diesbezüglichen Vorbringen unbeachtlich bleiben.”
“Jedoch geht aus ihrer Beschwerde nicht nachvollziehbar hervor, inwiefern ihr Recht auf Leben (Art. 10 BV) durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollte. Ein blosser Verweis auf den Nürnberger Kodex, einer ethischen Richtlinie zur medizinischen Forschung am Menschen, reicht dazu nicht aus. Mangels hinreichender Begründung ist auf diese Rüge nicht einzutreten (vorne E. 2.1). Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführenden beanstanden, die Bewilligungsbehörde habe nicht neutral entschieden, weil sie in ihrer Begründung die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wiedergegeben habe. Eine Verletzung eines Grundrechts - vermutlich Art. 29 Abs. 1 BV - ist damit nicht ausreichend substantiiert.”
Die Audio‑Überwachung von Wohnungen stellt einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und ist als besonders schwerwiegender Eingriff anzusehen. Solche Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die hinreichend bestimmt ist (Legalitätsprinzip).
“Die Audio-Überwachung einer Wohnung stellt einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 BV dar (BGE 143 I 292 E. 2.2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage ergibt sich ebenso aus Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO, wonach Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind. Das Legalitätsprinzip verlangt im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Die wesentlichen Wertungen müssen in diesen enthalten sein und dürfen nicht der rechtsanwendenden Behörde überlassen bleiben (BGE 146 I 70 E. 6.2.2 mit Hinweisen).”
Bei Arbeitslosigkeit endet die Versicherung mit dem Wegfall des Anspruchs auf Taggelder und nicht erst mit Ablauf der Rahmenfrist.
“Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG; Art 22 Abs. 1 lit. a Vorsorgereglement der Beklagten). Die Versicherung beginnt in der Regel mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet mit dessen Auflösung; für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, es sei denn, es werde vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet (Art. 10 BVG). In der Versicherung für Arbeitslose endet die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG mit dem Ende des Anspruchs auf Taggeldleistungen und nicht etwa erst bei Beendigung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Ob ein Anspruch auf Nachdeckung besteht, kann vorliegend wie nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist - offen gelassen werden (Art. 10 Abs. 1 BVG). 3.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). 3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). 3.4. Gerichtsgutachten haben im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert, sie geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl.”
Die Versicherungspflicht für Arbeitslose endet mit dem tatsächlichen Wegfall des Taggeldanspruchs und nicht bereits mit dem bloßen Ablauf der Rahmenfrist; demnach endet die Versicherungspflicht mit Wegfall des Taggeldanspruchs.
“oder der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet (lit. d). Gemäss der Intention des Gesetzgebers wurde mit dem Begriff "wegen Ablaufs der Rahmenfrist" in Abs. 2 lit. d klargestellt, dass eine Bezügerin oder ein Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert bleibt, solange der Anspruch auf Taggelder besteht. Insbesondere bleibe die Versicherung bestehen, wenn der Bezug der Taggelder nach Art. 30 AVIG vorübergehend eingestellt worden ist (vgl. BBl 2000, S. 2637 ff., S. 2689). Weiteres ergibt sich nicht aus der bundesrätlichen Botschaft. Seit dem Inkrafttreten der Strukturreform per 1. Januar 2012 (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2007 zur Strukturreform, in: BBl 2007, S. 5669 ff.) ist nunmehr nicht mehr das Ende der Rahmenfrist massgebend. Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG sieht jetzt vor, dass die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet. Die Botschaft enthält zu dieser Neufassung keine Erläuterungen (vgl. BBl 2007, S. 5694). Aus den Voten der Eidgenössischen Räte (vgl. dazu insbesondere”
“Zwischen den Parteien ist hingegen zu Recht unumstritten, dass der zeitliche und sachliche Zusammenhang nach Art. 23 BVG zu bejahen ist (vgl. Ziff. 3 der Klage; Klagantwort Ziff. III. 1. zu N3). Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 3. 3.1. Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG; Art 22 Abs. 1 lit. a Vorsorgereglement der Beklagten). Die Versicherung beginnt in der Regel mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet mit dessen Auflösung; für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, es sei denn, es werde vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet (Art. 10 BVG). In der Versicherung für Arbeitslose endet die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG mit dem Ende des Anspruchs auf Taggeldleistungen und nicht etwa erst bei Beendigung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Ob ein Anspruch auf Nachdeckung besteht, kann vorliegend wie nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist - offen gelassen werden (Art. 10 Abs. 1 BVG). 3.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). 3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E.”
Bei Beschwerden gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BV prüft das Bundesgericht wegen der Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung der StPO frei; Art. 98 BGG findet bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen keine Anwendung. Reine Sachverhaltsfragen bzw. die Beweiswürdigung werden hingegen nur überprüft, wenn die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Für die Rüge offensichtlich unrichtig festgestellter Tatsachen gilt das strenge Rügeprinzip.
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweis).”
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen; Urteil 7B_1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis; Urteil 7B_687/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.3). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.”
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt auch bei der Haftprüfung das strenge Rügeprinzip (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Von diesen Grundsätzen ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt hiermit unter einen anderen Haftgrund subsumiert wird, nicht abzuweichen.”
Allein die vorübergehende Unterbringung in Einzelhaft begründet nicht zwangsläufig eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Umstände, namentlich die Dauer der Einzelhaft und allfällige erschwerende Haftbedingungen. Kurzzeitige oder während der Hauptverhandlung angeordnete Einzelunterbringung kann daher zulässig sein, sofern nicht zusätzliche, erschwerende Faktoren hinzutreten, die in der Gesamtbetrachtung zu menschenrechtswidrigen Haftbedingungen führen.
“Die vorübergehende Unterbringung eines Häftlings in Einzelhaft gegen dessen Willen stellt für sich allein keine im Sinne der genannten Bestimmungen verletzende Behandlung dar (vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 235). Bei den vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2022 gemachten Vorbringen hinsichtlich geänderter Haftbedingungen nach der Versetzung in eine andere Haftanstalt handelt es sich um für den vorliegenden Entscheid unbeachtliche neue Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses zu den angeordneten Haftmodalitäten erschwerende Haftbedingungen hinzugekommen wären, wodurch in einer Gesamtbetrachtung allenfalls menschenrechtswidrige Haftbedingungen hätten resultieren können. Der Beschwerdeführer wurde in der Untersuchungshaft auch nicht vollständig isoliert (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 16 der Antifolter-Konvention der UNO ist damit zu verneinen. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf verschiedene, nicht unmittelbar anwendbare Empfehlungen und Standards (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats über die europäischen Vollzugsgrundsätze [vgl. dazu BGE 118 Ia 64 E. 2a]; Empfehlungen des CPT [vgl. E. 2 hiervor]; Einzelhaft in Hochsicherheitsabteilungen - Menschenrechtliche Standards und ihre Umsetzung in der Schweiz, 2014, herausgegeben vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschenrechte) ändert daran nichts.”
“Der Angeklagte befand sich demnach allein in einer ausreichend grossen Zelle. Sein Aufenthalt dort beschränkte sich auf die Dauer der Hauptverhandlung und damit auf eine vergleichsweise kurze Zeit. In die Zelle strömte Tageslicht. Er konnte dort lesen und fernsehen. Da die Videokameras mit einer Folie abgeklebt und überdies abgeschaltet sowie die Türen des Vorraums verriegelt waren, war seine Privatsphäre gewahrt. Zwar konnte er beobachtet werden, wenn Gefängnispersonal in den Vorraum eintrat. Damit, dass Gefängnispersonal eintritt und der Gefangene deshalb beobachtet werden kann, muss er jedoch in jeder Zelle rechnen. Insofern bestand im vorliegenden Fall keine weitergehende Beeinträchtigung. Die Hocktoilette mag unkomfortabel gewesen sein. Mangelnder Komfort begründet jedoch keine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK (BGE 140 I 125 E. 3.5 mit Hinweis). Der Angeklagte wurde sodann ausreichend verpflegt. Er konnte täglich spazieren und duschen sowie uneingeschränkt mit dem Beschwerdeführer kommunizieren. Eine ungenügende Beheizung der Zelle wird nicht geltend gemacht. Sofern der Wasserhahn in der Zelle nicht einwandfrei funktioniert haben und Wasser auf den Boden gespritzt sein sollte, hätte der Angeklagte einen Lappen verlangen können, um den Boden zu trocknen. Dass er das erfolglos getan habe, wird nicht vorgebracht.”
Eine Leibesvisitation ist ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und muss verhältnismässig sowie von Fall zu Fall begründet werden. Routinemässige oder schematische Entkleidungen sind demnach unzulässig; Praktikabilitätsüberlegungen dürfen den erforderlichen Grundrechtsschutz nicht verdrängen.
“Gemäss den Aussagen der Beschuldigten besteht bei der Basler Polizei offenbar im Falle der Arrestannahme die gängige Praxis, systematisch eine Kleiderdurchsuchung mit Entkleidung und Visionierung der Körperöffnungen vor der Verbringung in eine Zelle durchzuführen. Ein solches Vorgehen steht nicht nur im Widerspruch zur massgeblichen Dienstvorschrift, welche ausdrücklich vorsieht, die Kleiderdurchsuchung habe in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Verdachtslage, der Art des vermuteten Delikts oder der Gefährlichkeit des Täters zu stehen und sei von Fall zu Fall zu beurteilen (vgl. oben E. 4.3.1), sondern auch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, stellt doch eine Leibesvisitation einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV dar und muss daher verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; BGer 1B_115/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 151; 141 I 141 E. 6.5.3 S. 151, je mit Hinweisen). Soweit die Beschuldigten die Praktikabilität des schematischen Vorgehens hervorheben, so trifft zwar zu, dass es für die Polizistinnen und Polizisten einfacher ist, eine festgenommene Person vor der Verbringung in die Zelle stets einer Leibesvisitation zu unterziehen und sich damit keine Gedanken zur Verhältnismässigkeit machen zu müssen. Dies kann indessen nicht ausschlaggebend sein. Praktikabilitätsüberlegungen dürfen nicht zulasten eines effektiven Grundrechtsschutzes gehen. Polizistinnen und Polizisten sind zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verpflichtet (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieser stellt zusammen mit dem Legalitätsprinzip den wichtigsten Massstab der Rechtmässigkeit allen polizeilichen Wirkens dar (Mohler, Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, 2012, S.”
Pandemie- und Gesundheitsmassnahmen wie Masken-, Test- und Zertifikatspflichten können einen Eingriff in Art. 10 Abs. 2 BV darstellen, sind aber rechtlich zulässig, wenn eine genügende gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und die Verhältnismässigkeit vorliegen. Bei Testpflichten kommt es insbesondere auf Häufigkeit, Art und Kosten der Tests an; hohe Kosten oder häufige, belastende Tests können die Verhältnismässigkeit infrage stellen. Soweit möglich sind weniger belastende bzw. kostenfreie Alternativen zu berücksichtigen.
“Gleichzeitig hielt es ausdrücklich fest, dass eine weniger belastende Massnahme, nämlich regelmässige, kostenlose PCR-Spucktests, möglich gewesen wäre (Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 7.7.1, E. 7.7.2, E. 7.8). 1.3.3.2. Der (vorinstanzlich festgestellte) Sachverhalt des vorliegenden Falles weicht im entscheidenden Punkt von der Konstellation gemäss Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 ab: Vorliegend musste eine Studentin oder ein Student, um mittels Covid-Test-Zertifikat während einer Woche Zutritt zu den Präsenzveranstaltungen an der Universität Basel zu erhalten, nur einen PCR-Spucktest pro Woche absolvieren. Ausserdem waren die Tests für sämtliche Studierenden kostenlos (vgl. Bst. B.d oben). Die Frage, ob ein solches Testregime das Element der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne erfüllt und damit verhältnismässig ist, hat das Bundesgericht im Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 wie dargelegt bejaht und beantwortet, auch wenn es die Beschwerde gutgeheissen hat. Ebenso hat es nach dem Gesagten entschieden, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Eingriff in Art. 10 Abs. 2 BV mittels Covid-Zertifikatspflicht für Studierende (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 BV) erfüllt sind. Die Frage, ob eine Covid-Zertifikatspflicht im Sinne von § 4 Reglement mit Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar ist, wurde demnach vom Bundesgericht bereits beantwortet, und zwar positiv. 1.3.3.3. Aufgrund des Gesagten stellen sich keine nicht bereits beantworteten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mehr. Es besteht deshalb auch diesbezüglich keine Veranlassung, auf das Erfordernis des aktuellen, schutzwürdigen Interesses zu verzichten (vgl. Urteil 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023 E. 5.6). Letzteres ist im Wesentlichen während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens entfallen, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. E. 1.3 oben).”
“Dies umfasse auch die Pflicht, sich gegen Covid-19 testen zu lassen, wenn der Zutritt zu Präsenzveranstaltungen nur auf diese Weise möglich sei (Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 6.1 - E. 6.3). Diese Covid-19-Zertifikatspflicht verfolge zudem ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV (Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 6.4). Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Covid-Zertifikatspflicht (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV) und insbesondere der Covid-Testpflicht erwog das Bundesgericht, diese sei geeignet und erforderlich, um die weitere Verbreitung von Covid-19 einzudämmen (Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 7.1 - 7.6). Hinsichtlich des dritten Teilelements der Verhältnismässigkeit, nämlich der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, erwog das Bundesgericht im Wesentlichen, es komme auf die Häufigkeit, die Art und die Kosten der Tests an. Es hielt, wie bereits in anderen Fällen, fest, dass ein PCR-Spucktest zwar einen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt (Art. 10 Abs. 2 BV; Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen), jedoch keinen schwerwiegenden (vgl. Urteile 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 7.7.1; 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 7.5.3; 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 7.1 f.; 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 4.6). Allerdings musste eine Studentin oder ein Student pro Woche zwei Covid-PCR-Tests absolvieren, um für die ganze Woche mittels Covid-Test-Zertifikat Zutritt zu erhalten (sofern der Zutritt nicht mittels Covid-Impf- oder Genesenenzertifikat möglich war). Dazu kam, dass der PCR-Spucktest für die Studierenden nicht kostenlos war, sondern sich die Kosten pro Person und Semester auf Fr. 840.-- beliefen (Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 7.7.1). Aufgrund dieser Kostenbelastung für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne nicht gegeben war. Gleichzeitig hielt es ausdrücklich fest, dass eine weniger belastende Massnahme, nämlich regelmässige, kostenlose PCR-Spucktests, möglich gewesen wäre (Urteil 2C_810/2021 vom 31.”
“Primarschule. Die Vorinstanz setzt sich im Detail mit dem Inhalt dieser Urteile auseinander und zeigt auf, weshalb das Bundesgericht die entsprechende Maskentragpflicht als verfassungsmässig qualifiziert hat. Insbesondere legt die Vorinstanz dar, dass sich das Bundesgericht in diesen Urteilen mit dem Eingriff in Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche und geistige Unversehrtheit) auseinandergesetzt und die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff (vgl. Art. 36 BV), nämlich eine genügende gesetzliche Grundlage (Art. 40 EpG), die Verfolgung eines öffentlichen Interesses (Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus) und die Verhältnismässigkeit, bejaht hat. Es kommt zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bereits beantwortet seien, weshalb es am aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle und auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten sei.”
“Die angefochtene Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler der ersten vier Primarschulklassen erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als verhältnismässig. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass das Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) rechtmässig eingeschränkt worden ist. Gleichzeitig steht damit fest, dass die Maskentragpflicht auch den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz gemäss Art. 11 BV und Art. 3 KRK nicht verletzt hat (vgl. oben E. 2.2.2).”
“Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz kommt dabei aber bei der harmonisierenden Konkretisierung konfligierender Verfassungsprinzipien (BGE 142 I 195 E. 5.6 S. 210, E. 5.7 S. 211 und E. 5.8 S. 2012, 140 I 201 E. 6.7 S. 212), wie z.B. dem Schutz von Leben und Gesundheit einerseits und den zu diesem Zweck verhängten Grundrechtseinschränkungen andererseits, eine besondere Bedeutung zu. Auch bei der Abwehr von Gesundheitsgefährdungen ist gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach dem akzeptablen Risiko zu fragen und eine Abwägung zwischen den involvierten Interessen vorzunehmen (VGE VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 5.1.1, mit Hinweis auf BGer 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3, mit Hinweisen auf BGE 146 II 17 E. 8.4 S. 28 und E. 9.3.2 S. 30, 143 II 518 E. 5.7 S. 532). Wie die Beschwerdeführenden selber relevieren, stellt die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine leichte Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar (VGE VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 2.2, mit Hinweis auf BGer 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4, bestätigt in 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6; so auch VGer ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2; VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 2.2; Cour de justice GE ACST/5/2021 vom 2. März 2021 E. 6d). Geht der Regierungsrat aufgrund der oben dargestellten wissenschaftlichen Datenlage (vgl. E. 5.4) von einem bedeutend kleineren Ansteckungsrisiko bei geimpften und genesenen Personen aus, so ist es gerade unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu beanstanden, wenn er die bei nicht geimpften Personen als notwendig erachteten Grundrechtseinschränkung nicht auch auf diese Bevölkerungsgruppe ausweitet.”
Die Entnahme von Körperproben sowie die Erstellung von DNA-Profilen und erkennungsdienstliche Erfassungen berühren das Recht auf persönliche Freiheit bzw. die körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV). Solche Massnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind einer Verhältnismässigkeitsprüfung unterworfen.
“Die DNA-Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils berühren das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein, also geeignet, erforderlich und angemessen, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. auch Art. 197 Abs. 1 StPO). Nach aArt. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Strafbehörden können diese Zwangsmassnahmen aber nicht nur zur Aufklärung bereits begangener und ihnen bekannter Delikte anordnen. Wie aus aArt. 259 StPO in Verbindung mit der bis 31. Juli 2023 gültigen Fassung von Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täterinnen und Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafbehörden noch unbekannt sind.”
“Die DNA-Probenahme, die DNA-Profilerstellung und die erkennungsdienstliche Erfassung können die Rechte der betroffenen Person auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.”
“Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben. Die Entnahme der für die DNA-Analyse notwendigen körpereigenen Vergleichsproben, namentlich eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) oder einer Blutprobe, berührt das in Art. 10 Abs. 2 BV verankerte Grundrecht der körperlichen Integrität, die nachfolgende Erstellung eines DNA-Profils und dessen Bearbeitung durch staatliche Behörden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV (BGE 128 II 259 E. 3.2 mit Hinweis). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.”
“Der Eingriff in die körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen die Haut weder verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung zweifellos nicht als schwer eingestuft werden. Hingegen stellt sich aufgrund der Kritik des Beschwerdeführers die Frage, ob auch der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) als leicht bezeichnet werden kann.”
In der Regel endet die Versicherungspflicht mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
“BVG-Revision, Zusammenfassung der Beratungen, Verhandlungen/Argumente; einsehbar im Internet) geben diesbezüglich nichts Aufschlussreiches her. Geändert wurde des Weiteren auch Art. 10 Abs. 2 BVG. Es war neu vorgesehen, dass die Versicherungspflicht namentlich dann endet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (lit.”
Der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV umfasst die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung (z. B. körperliche und geistige Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit, Selbstbestimmung). Er erstreckt sich nicht auf jede Form persönlicher Lebensgestaltung; staatliche Massnahmen müssen eine hinreichende Intensität erreichen, damit der Schutzbereich überhaupt betroffen ist (Bagatellvorbehalt).
“Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung garantiert diese Bestimmung alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen, damit die Menschenwürde nicht durch staatliche Massnahmen verletzt wird. Die Tragweite der persönlichen Freiheit lässt sich nicht generell festlegen, sondern muss von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Zwecks der persönlichen Freiheit, der Eingriffsintensität und der betroffenen Person bestimmt werden (BGE 147 I 393 E. 4.1; 142 I 195 E. 3.2; 133 I 58 E. 6.1; 127 I 6 E. 6.1). Aus dem Umstand, dass elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung geschützt werden sollen, folgt allerdings, dass die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte persönliche Freiheit nicht einer allgemeinen Handlungsfreiheit entspricht. Nicht jeder Hoheitsakt, der sich auf die persönliche Lebensgestaltung auswirkt, wird vom Schutzbereich der persönlichen Freiheit erfasst.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung garantiert diese Bestimmung alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen, damit die Menschenwürde nicht durch staatliche Massnahmen verletzt wird. Die Tragweite der persönlichen Freiheit lässt sich nicht generell festlegen, sondern muss von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Zwecks der persönlichen Freiheit, der Eingriffsintensität und der betroffenen Person bestimmt werden (BGE 147 I 393 E. 4.1; 142 I 195 E. 3.2; 133 I 58 E. 6.1; 127 I 6 E. 6.1). Aus dem Umstand, dass elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung geschützt werden sollen, folgt allerdings, dass die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte persönliche Freiheit nicht einer allgemeinen Handlungsfreiheit entspricht. Nicht jeder Hoheitsakt, der sich auf die persönliche Lebensgestaltung auswirkt, wird vom Schutzbereich der persönlichen Freiheit erfasst. Ebenso wenig schützt die persönliche Freiheit vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen (BGE 130 I 369 E. 2; 127 I 6 E. 5.a; 120 Ia 126 E. 7.a; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN/JUDITH WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018 [KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte], § 12 Rz. 10; AXEL TSCHENTSCHER, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015 [BSK BV], N. 32 zu Art. 10 BV; MAJA HERTIG RANDALL/JULIEN MARQUIS, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], Commentaire Romand, Constitution fédérale, 2021 [Commentaire Cst.], N. 11, N. 43 zu Art. 10 Cst.). So stellt beispielsweise der Umstand, dass für das Parkieren eines Autos in der Innenstadt eine Gebühr bezahlt werden muss, ebenso wenig eine Einschränkung der persönlichen Freiheit dar (BGE 122 I 279 E. 3) wie das Verbot von Geldspielautomaten (BGE 101 Ia 336 E.”
“Aufgrund von § 1 und § 2 V Covid-19 Personalbereich können die Vorgesetzten der einzelnen Verwaltungseinheiten zwischen Personen, die über ein gültiges Covid-19-Zertifikat verfügen und demnach geimpft, genesen oder getestet sind, und Personen, die nicht über ein Zertifikat verfügen, unterscheiden, indem sie Erstere insbesondere von der für alle Angestellten der Direktionen und der Staatskanzlei geltenden Maskentragpflicht befreien können. Sie können zudem Personen, die nicht über ein gültiges Covid-19-Zertifikat verfügen, von einer freiwilligen Veranstaltung ausschliessen. Für diese Unterscheidung liegt ein vernünftiger Grund vor, da bei Personen, die weder geimpft noch genesen noch kürzlich negativ auf Sars-CoV-2 getestet worden sind, nach derzeitigem Wissensstand ein höheres Risiko besteht, dass sie das Virus in sich tragen und von ihnen eine Ansteckungsgefahr ausgeht (VGr, 16. Dezember 2021, AN.2021.00023, E. 2.2.3.2). Folglich sind § 1 und § 2 V Covid-19 Personalbereich mit Art. 8 Abs. 1 BV zu vereinbaren. 4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Darüber hinaus schützt Art. 10 Abs. 2 BV auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung (BGE 138 IV 13 E. 7.1, auch zum Folgenden). Das Grundrecht enthält jedoch keine allgemeine Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen kann. Insofern steht der Schutz von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich unter einem Bagatellvorbehalt. Dies bedeutet, dass eine staatliche Handlung die Grundrechtsträgerinnen und -träger mit einer gewissen Intensität treffen muss, damit der Schutzbereich der persönlichen Freiheit überhaupt berührt ist (Axel Tschentscher, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 10 BV N. 32 ff.; vgl. Christoph Raess, Die Grundrechtsbeeinträchtigung, Zürich etc. 2020, N. 213; BGE 144 II 233 E.”
“Soweit der Beschwerdeführer rügt, seine persönliche Freiheit sei durch das Verbot beschnitten, ist folgendes festzuhalten: Die persönliche Freiheit schützt neben den in Art. 10 Abs. 2 BV ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestal- tung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlich- keitsentfaltung. Das Grundrecht enthält jedoch keine allgemeine Hand- lungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen kann (BGE 138 IV 13 E.7.1. m.H.). Verschiedene Hoheitsakte, die sich auf die persönliche Lebensgestaltung auswirken, mögen den Einzelnen zwar sub- jektiv stören oder sein subjektives Wohlbefinden beeinträchtigen, genügen von ihrer Wirkungsintensität her aber nicht, um unter den Schutzbereich der persönlichen Freiheit gefasst zu werden (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, § 12 Rz. 10).”
Geringfügige bzw. minimalinvasive körperliche Eingriffe berühren zwar den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV, werden aber nach der hängigen Rechtsprechung objektiv als nur leichter Eingriff eingestuft. Als Beispiele nennt die Rechtsprechung u.a. Haarentnahmen und Speichel-/Spucktests. Für die Beurteilung der Eingriffsschwere sind objektive Kriterien massgeblich; bei leichten Eingriffen wurde in der Praxis wiederholt von einer nicht schwerwiegenden Beeinträchtigung ausgegangen.
“1 BV setzt jede Einschränkung eines Grundrechts eine gesetzliche Grundlage voraus. Bei schwerwiegenden Einschränkungen wird eine Bestimmung in einem formellen Gesetz verlangt (vgl. Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, Rz. 309 ff. mit Hinweisen). Die Kontrolltätigkeit beschränkt sich auf die elektrischen Installationen im Haus. Die Kontrolle ist sodann nur einmal pro Kontrollperiode vorzunehmen und wird durchgeführt von einer durch die Eigentümer des Objektes beauftragten Person, die aus einer Liste anerkannter Kontrolleure ausgewählt werden kann. Es handelt sich daher aus objektiver Sicht und unabhängig davon, ob dies von den Eigentümern als schwerwiegend empfunden wird, um einen leichten Eingriff in das Recht auf Privatsphäre gemäss Art. 13 BV, für den eine Grundlage auf Verordnungsstufe genügt (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3.1). Gestützt auf diese Erwägungen zur Art und Weise der Kontrolle wäre selbst dann von einem leichten Eingriff auszugehen, wenn zusätzlich die Schutzbereiche von Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf körperliche Unversehrtheit) und Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) tangiert wären, wie dies die Beschwerdeführenden rügen. Mit Blick auf die geringe Intensität des Eingriffs erfüllt die hier massgebliche NIV somit die Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3.2 ff.).”
“= Pra 2023 Nr. 60). Beim Betrieb der Beklagten handelt es sich wie gezeigt um einen solchen im gesundheitlichen und sozialfürsorgerischen Be- reich. Die Beklagte betreut Personen mit einer schweren Erkrankung, die generell, insbesondere aber im Kontext der Covid-Pandemie besonders gefährdet und vul- nerabel sind. Mit der Übernahme der Pflege im Rahmen der Anstellung bei der Beklagten geht grundsätzlich ein jedenfalls teilweiser Verzicht auf die Ausübung von Persönlichkeitsrechten durch den Kläger einher. 6.4. Ein derartiger Verzicht darf allerdings nur dann angenommen werden, wenn der aus einer Weisung der Arbeitgeberin resultierende Eingriff in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht schwerwiegend ist. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten erblickt das Bundesgericht in der Verpflichtung zur Abgabe einer Speichelprobe keinen erheblichen resp. bloss einen sehr geringen Eingriff in die persönliche Frei- heit der Betroffenen nach Art. 10 Abs. 2 BV (Urteile des BGer 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022, 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 7.5.3., 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 7.1. und 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 5.4.5. und - 23 - E. 4.6.; BGE 149 I 105 E. 4.4.5.4. = Pra 2023 Nr. 60; vgl. ferner Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden U 21 95 vom 16. August 2022 E. II.5.3.3. sowie II.5.5.). 6.5. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse übertragen. Anders als die Verpflichtung, sich einer Impfung per Spritze zu unter- ziehen, mit welcher ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einhergeht, sind Spucktests ohne Zweifel minimal invasiv, was die Gerichte wiederholt festgestellt haben. Hinzu kommt, dass sich die Schwere einer Grundrechtsbeeinträchtigung nach objektiven Kriterien beurteilt, weshalb das subjektive Empfinden der Betroffe- nen grundsätzlich nicht entscheidend ist (BGE 143 I 194 E. 3.2; BGE 141 I 211 E. 3.2 m.w.H.).”
“Art. 10 Abs. 2 BV räumt jedem Menschen das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit ein (BGE 132 I 49 E. 5.2 S. 56). Eine Haarentnahme berührt das Recht auf persönliche Freiheit. Es liegt damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV vor. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV) und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Schwere Eingriffe in Freiheitsrechte bedürfen einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Ob ein Eingriff in ein Grundrecht schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden des Betroffenen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGE 143 I 194 E. 3.2 S. 201; Urteil 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 2.5.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 329).”
Eingriffe in die persönliche Freiheit nach Art. 10 BV sind nach der Verhältnismässigkeitslehre zu prüfen: die Massnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Behörden verfügen bei Anordnungen in gesundheitlichen Krisensituationen über einen weiten Beurteilungsspielraum; eine rückwirkende Beurteilung ist wegen des jeweils aktuellen, oft unvollständigen Wissensstandes schwierig.
“Im Übrigen hätte dies dem Beschwerdeführer ohnehin keinen Vorteil verschafft, denn nachdem er die Unmöglichkeit der Arbeitserbrin- gung durch sein Verhalten vorsätzlich herbeigeführt habe, habe er für die ausge- - 10 - bliebene Arbeitsleistung keinen Anspruch auf Lohn(fort)zahlung (Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. VB.2022.00367, zu finden in des- sen Online-Urteilssammlung). Mit Entscheid 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 (publiziert in Italienisch) be- stätigte das Bundesgericht im Sinne der Beantwortung einer wichtigen materiellen Frage, die sich wieder stellen könne, einen (im Entscheidzeitpunkt bereits wieder aufgehobenen) Beschluss des Tessiner Staatsrats als zulässig, welcher für das Personal im Gesundheits- und Sozialwesen ohne COVlD-19-Zertifikat (d.h. nicht geimpftes oder genesenes Personal) eine Testpflicht einführte. Es hielt (zusam- mengefasst) fest, die Testpflicht für das Gesundheitspersonal ohne Covid-Zertifikat stelle (zwar) eine Ungleichbehandlung gegenüber geimpftem bzw. genesenem Personal und einen wesentlichen Eingriff in die persönliche Freiheit und das Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Diese Grundrechtseingriffe liessen sich indessen rechtfertigen und seien sowohl mit Art. 8 BV als auch mit Art. 10 BV und 13 BV zu vereinbaren. Zunächst könne sich die Massnahme auf eine ausreichende gesetzli- che Grundlage (v.a. Artikel 40 des Epidemiengesetzes) stützen, die ausdrücklich auch strengere Massnahmen zulasse. Für die unterschiedliche Behandlung be- stehe mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit – insbesondere dem Schutz der besonders verletzlichen Personen in den betroffenen Einrichtungen – ein öffentli- ches Interesse. Das Bundesgericht habe bereits früher festgehalten, dass die Be- hörden bei der Anordnung von Massnahmen in gesundheitlichen Krisensituationen über einen relativ bedeutenden Beurteilungsspielraum verfügen würden, zumal sie auf Grundlage des aktuellen Wissensstandes entscheiden müssten, der oftmals unvollständig und begrenzt sei. Entsprechend sei eine rückwirkende Beurteilung schwierig. Der Tessiner Staatsrat habe beim Erlass des Beschlusses berücksich- tigt, dass gemäss damaligem Wissensstand zwar auch geimpfte Personen das Vi- rus übertragen könnten, von ihnen aber ein geringeres Ansteckungsrisiko ausgehe.”
“Verfassungsmässigkeit der Maskentragpflicht und Wirksamkeit der Gesichtsmasken Der Beschuldigte brachte in seiner Eingabe vom 3. Januar 2022 (pag. 81 f.) vor, dass die Maskentragpflicht in der Covid-19-Verordnung besondere Lage gegen Art. 8 BV (Rechtsgleichheit), Art. 10 BV (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 10a BV (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts) und Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) verstosse. Er rügte im Weiteren, dass Art. 40 EpG keine genügende gesetzliche Grundlage darstelle und die Gesichtsmasken vor der Verbreitung von Covid-19 nicht schützen würden (pag. 78 ff.). Die Vorinstanz hat sich im Rahmen einer Grundrechtsprüfung damit auseinandergesetzt, ob die vom Bundesrat in der Covid-19-Verordnung besondere Lage angeordnete Maskentragpflicht grundrechtskonform sei und hat dies bejaht. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an und verweist auf diese vorab (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 50 ff.). In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz fällt ins Gewicht, dass sich das Bundesgericht in mehreren Entscheiden bereits ausführlich mit der Maskentragpflicht in Einkaufsläden, in Schulen und in Kindertagesstätten auseinandergesetzt und dabei die Verfassungsmässigkeit der Maskentragpflicht bestätigt hat (BGE 147 I 393 [Pra 110 2021 Nr.”
“Zur Frage der Rechtmässigkeit einer Maskenpflicht ist sodann der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bereits mehrfach die Rechtmässigkeit der Statuierung einer Maskenpflicht in kantonalen Verord- nungen beurteilte und diese als verhältnismässig bezeichnete (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4 f. [zur Publikation vorgese- hen; betreffend Geschäfte und Supermärkte], 2C_108/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.8 [betreffend Gastronomiebetriebe], 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6 [betreffend Einkaufsläden/-zentren, Märkte] und 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.8.1 [betreffend Veranstaltungen und Betriebe]). Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Bundesrat verordnete (grundsätzliche) Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, in denen hinreichende Abstände unter den Passagieren kaum durchgehend eingehalten werden können und die Rückverfolgbarkeit nicht si- chergestellt ist, als leichte Einschränkung der persönlichen Freiheit nach Art. 10 BV rechtmässig. - 10 - 3.3.4. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten der Beschwerde- gegnerin 1 steht sodann in Einklang mit den vorstehend erwähnten Vorgaben ih- rer Arbeitgeberin und den Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit. 3.3.5. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegne- rin 1 aufgrund von Art. 17 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG) nicht berechtigt gewesen sei, Einsicht in ein ärztliches Attest betreffend Befreiung von der Mas- kenpflicht zu nehmen, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Die SBB, welche mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, gilt zwar datenschutzrechtlich als Bun- desorgan (vgl. Art. 3 lit. h DSG). Jedoch wird mit den Passagieren ein privatrecht- licher Transportvertrag abgeschlossen und stellt die Datenbearbeitungen im Zu- sammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Transportvertrags grund- sätzlich ein privatrechtliches Handeln dar (B RÜHLMANN/SCHÜEPP, Information, Einwilligung und weitere Brennpunkte im [neuen] Schweizer Datenschutzrecht, jusletter vom 15.”
Bei Folter- bzw. Folterverdacht oder rechtswidrigen Haftbedingungen besteht ein Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Nach der Rechtsprechung verlangt dieser eine Kombination präventiver und kompensatorischer Rechtsbehelfe. Präventive Rechtsbehelfe müssen es ermöglichen, einen andauernden Verstoss zu beenden und die Haftbedingungen zu verbessern. Nach Beendigung der beanstandeten Verletzung muss der betroffenen Person ein Entschädigungsbehelf bzw. der Zugang zu einer Behörde, die über Entschädigung befindet, offenstehen.
“Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 der Anti-Folter-Konvention (SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1). Dieser verlangt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR eine Kombination von präventiven und kompensatorischen Rechtsbehelfen: Der präventive Rechtsbehelf muss ermöglichen, einen andauernden Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu beenden und eine Verbesserung der Haftbedingungen herbeizuführen. Nach Beendigung der beanstandeten Verletzung muss der betroffenen Person sodann ein Entschädigungsbehelf offenstehen (BGE 147 IV 55 E. 2.5.1 m.w.H.). Im Falle von rechtswidrigen Haftbedingungen muss somit insbesondere Zugang zu einer Behörde bestehen, die über die Frage der Entschädigung befindet (Urteil 6B_1097/2016 vom 13. September 2017 E. 3.4). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang - in Anwendung von Art. 431 StPO (s. nachstehende E. 6.6) - befunden, dass aufgrund der fundamentalen Bedeutung des in Art.”
“Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 der Anti-Folter-Konvention (SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1). Dieser verlangt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR eine Kombination von präventiven und kompensatorischen Rechtsbehelfen: Der präventive Rechtsbehelf muss ermöglichen, einen andauernden Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu beenden und eine Verbesserung der Haftbedingungen herbeizuführen. Nach Beendigung der beanstandeten Verletzung muss der betroffenen Person sodann ein Entschädigungsbehelf offenstehen (BGE 147 IV 55 E. 2.5.1 m.w.H.). Im Falle von rechtswidrigen Haftbedingungen muss somit insbesondere Zugang zu einer Behörde bestehen, die über die Frage der Entschädigung befindet (Urteil 6B_1097/2016 vom 13. September 2017 E. 3.4). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang - in Anwendung von Art. 431 StPO (s. nachstehende E. 6.6) - befunden, dass aufgrund der fundamentalen Bedeutung des in Art.”
Eingriffe in die persönliche Freiheit können zur Gewährleistung des Schutzes besonders verletzlicher Dritter gerechtfertigt sein. Das Bundesgericht hat etwa festgestellt, dass eine Testpflicht für Personal im Gesundheits‑ und Sozialwesen (ohne Covid‑Zertifikat) einen wesentlichen Eingriff darstellen kann, der jedoch mit Art. 10 BV vereinbar sein kann, sofern eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht und der Schutz vulnerabler Personen ein öffentliches Interesse begründet.
“Im Übrigen hätte dies dem Beschwerdeführer ohnehin keinen Vorteil verschafft, denn nachdem er die Unmöglichkeit der Arbeitserbrin- gung durch sein Verhalten vorsätzlich herbeigeführt habe, habe er für die ausge- - 10 - bliebene Arbeitsleistung keinen Anspruch auf Lohn(fort)zahlung (Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. VB.2022.00367, zu finden in des- sen Online-Urteilssammlung). Mit Entscheid 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 (publiziert in Italienisch) be- stätigte das Bundesgericht im Sinne der Beantwortung einer wichtigen materiellen Frage, die sich wieder stellen könne, einen (im Entscheidzeitpunkt bereits wieder aufgehobenen) Beschluss des Tessiner Staatsrats als zulässig, welcher für das Personal im Gesundheits- und Sozialwesen ohne COVlD-19-Zertifikat (d.h. nicht geimpftes oder genesenes Personal) eine Testpflicht einführte. Es hielt (zusam- mengefasst) fest, die Testpflicht für das Gesundheitspersonal ohne Covid-Zertifikat stelle (zwar) eine Ungleichbehandlung gegenüber geimpftem bzw. genesenem Personal und einen wesentlichen Eingriff in die persönliche Freiheit und das Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Diese Grundrechtseingriffe liessen sich indessen rechtfertigen und seien sowohl mit Art. 8 BV als auch mit Art. 10 BV und 13 BV zu vereinbaren. Zunächst könne sich die Massnahme auf eine ausreichende gesetzli- che Grundlage (v.a. Artikel 40 des Epidemiengesetzes) stützen, die ausdrücklich auch strengere Massnahmen zulasse. Für die unterschiedliche Behandlung be- stehe mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit – insbesondere dem Schutz der besonders verletzlichen Personen in den betroffenen Einrichtungen – ein öffentli- ches Interesse. Das Bundesgericht habe bereits früher festgehalten, dass die Be- hörden bei der Anordnung von Massnahmen in gesundheitlichen Krisensituationen über einen relativ bedeutenden Beurteilungsspielraum verfügen würden, zumal sie auf Grundlage des aktuellen Wissensstandes entscheiden müssten, der oftmals unvollständig und begrenzt sei. Entsprechend sei eine rückwirkende Beurteilung schwierig. Der Tessiner Staatsrat habe beim Erlass des Beschlusses berücksich- tigt, dass gemäss damaligem Wissensstand zwar auch geimpfte Personen das Vi- rus übertragen könnten, von ihnen aber ein geringeres Ansteckungsrisiko ausgehe.”
Die Versicherungspflicht für Tod/Invalidität bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nach der bisherigen Vorsorgeeinrichtung noch einen Monat (Nachdeckung).
“Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin den vom Gesetz vorgesehenen Jahreslohn beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG). Die obligatorische Versicherungsunterstellung erfolgt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter (Art. 7 Abs. 1 BVG). Ist die arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 3 BVG). Die obligatorische Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 Teilsatz 2 BVG) und endet unter anderem mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG). Nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bleibt die arbeitnehmende Person für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG). 3.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) besteht keine obligatorische Versicherungsunterstellung für Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis von drei Monaten vorliegt, beantwortet sich anhand der Kalendertage, -wochen oder monate für welche das Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, nicht anhand der geleisteten Arbeitstage (Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007 vom 4. April 2008 E. 3.3). Wird das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, ist die arbeitnehmende Person von dem Zeitpunkt an obligatorisch versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (Art.”
Einschränkungen von Besuchs- und Telefonkontakten während der Untersuchungshaft sind Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und sind nur auf einer gesetzlichen Grundlage sowie unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig. Art. 235 StPO regelt insoweit den Vollzug der Untersuchungshaft und die Bewilligung von Kontakten.
“Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, schwere Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 BV). Grundrechtseinschränkungen müssen ausserdem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Die inhaftierte beschuldigte Person hat Anspruch auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 und Art. 14 BV). Die Verweigerung von Besuchs- und Telefonbewilligungen stellt eine Einschränkung dieser Rechte dar und ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig (BGE 149 I 161 E. 2.1; 145 I 318 E. 2.1; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Art. 235 StPO regelt den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Bestimmung sieht insbesondere vor, dass die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Abs. 1). Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Abs. 2).”
Sicherheitsnachweis/Verwaltungsauflagen: Behörden können die Einreichung prüfbarer Sicherheitsnachweise anordnen. Für solche Eingriffe ist die Prüfung der anwendbaren Rechtsgrundlage erforderlich; das BVGer lässt zu, dass bei nur geringer Eingriffsintensität (auch bei einer nur tangierenden Betroffenheit von Art. 10 Abs. 2 BV) eine Grundlage auf Verordnungsstufe genügen kann.
“Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum pflichtgemäss ausübte, indem sie von einer Abweichung von der Kontrollperiode nach Art. 36 Abs. 4 NIV absah und die Beschwerdeführenden in den angefochtenen Verfügungen zur zeitnahen Einreichung des Sicherheitsnachweises verpflichtete. Die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff nach Art. 36 BV sind vorliegend erfüllt, selbst wenn - nebst einem Eingriff in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) - auch von einem Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) auszugehen wäre.”
“1 BV setzt jede Einschränkung eines Grundrechts eine gesetzliche Grundlage voraus. Bei schwerwiegenden Einschränkungen wird eine Bestimmung in einem formellen Gesetz verlangt (vgl. Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, Rz. 309 ff. mit Hinweisen). Die Kontrolltätigkeit beschränkt sich auf die elektrischen Installationen im Haus. Die Kontrolle ist sodann nur einmal pro Kontrollperiode vorzunehmen und wird durchgeführt von einer durch die Eigentümer des Objektes beauftragten Person, die aus einer Liste anerkannter Kontrolleure ausgewählt werden kann. Es handelt sich daher aus objektiver Sicht und unabhängig davon, ob dies von den Eigentümern als schwerwiegend empfunden wird, um einen leichten Eingriff in das Recht auf Privatsphäre gemäss Art. 13 BV, für den eine Grundlage auf Verordnungsstufe genügt (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3.1). Gestützt auf diese Erwägungen zur Art und Weise der Kontrolle wäre selbst dann von einem leichten Eingriff auszugehen, wenn zusätzlich die Schutzbereiche von Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf körperliche Unversehrtheit) und Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) tangiert wären, wie dies die Beschwerdeführenden rügen. Mit Blick auf die geringe Intensität des Eingriffs erfüllt die hier massgebliche NIV somit die Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3.2 ff.).”
Eine vorübergehende Unterbrechung der Taggeldberechtigung oder eine kurze leichte Lücke beendet die Nachdeckung nicht; die Nachdeckung entfällt jedoch, wenn das Vorsorgeverhältnis rechtlich endet oder der zeitliche Konnex durch längere Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (z. B. mehr als drei Monate mit >80% Arbeitsfähigkeit) unterbrochen wird.
“10), womit sie so oder anders Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge geniessen (siehe auch BGE 147 V 322, 327 E. 5.6). Im Februar 2019 und im März 2019 bezog die Klägerin keine Taggelder und im April 2019 nur deren zwölf sowie im Januar und Juni 2019 nur wenige (vgl. die Taggeldübersicht; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 8 vom 9. Januar 2024). Für die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses bei der M____ genügt allerdings eine nur vorübergehende Einstellung in der Taggeldberechtigung nicht. Der Anspruch auf Taggelder muss rechtlich enden, damit auch das Vorsorgeverhältnis erlischt (vgl. Esther Amstutz/Aline Kratz-Ulmer, a.a.O. N 45 zu Art. 10 BVG). Vom 1. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019 (vgl. IV-Akte 77) arbeitete die Klägerin schliesslich (im Zwischenverdienst; vgl. SUVA-Akte 41; siehe auch die Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung [bei KB 47]) in einem 40%-Pensum bei der AL____ und war erneut bei der Beklagten 1 versichert. Der Versicherungsschutz bei der Beklagten 1 endete am 29. November 2019 (Ablauf der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG). 4.4. Wie dargetan wurde, wurde der Klägerin seit dem Unfall vom 17. Mai 2016 wieder eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl.”
“3; siehe auch Kaspar Gerber, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, N 33 f. zu Art. 29 IVG). 3.2.2. Vorliegend wurde die Verfügung vom 14. Juni 2021 (IV-Akte 159) der Beklagten 1 nicht eröffnet. Sie ist daher nicht an den IV-Rentenentscheid gebunden. Der Beklagten 2 wurde die Verfügung hingegen eröffnet, weshalb sie der erwähnten Bundesgerichtspraxis folgend grundsätzlich an den Entscheid der IV gebunden ist. 4. 4.1. 4.1.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). 4.1.2. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E. 2.1.2.). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme bzw. Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile 9C_765/2018 vom 6.”
“Der Kläger war vom 13. Februar 2012 bis am 30. Juni 2013 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/2, Urk. 16/10; Art. 10 Abs. 3 BVG; Art. 30 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 10/5). Eine Leistungspflicht der Beklagten setzt somit voraus, dass der zur Invalidität führende Gesundheitsschaden zwischen dem 13. Februar 2012 und dem 30. Juni 2013 zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt hat, ohne dass der zeitliche Zusammenhang bis zum Invaliditätseintritt unterbrochen worden wäre.”
“Die Beklagte vertritt demgegenüber die Meinung, selbst wenn während des Anstellungsverhältnisses bei der F____ eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein sollte, was mangels Vorliegen echtzeitlicher Unterlagen bestritten werde, sei der zeitliche Konnex unterbrochen worden. Hinzu komme, dass das Vorliegen eines sachlichen Konnexes seitens der beweispflichtigen Klägerin nicht nachgewiesen werde. Da insgesamt keine leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung in Frage komme, müsse auch die Vorleistungspflicht der Beklagten verneint werden. 2.3. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Vorleistungspflicht der Beklagten zu bejahen ist. 3. 3.1. 3.1.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). 3.1.2. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (SVR 2018 BVG Nr. 37 [Urteil 9C_533/2017]). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme bzw. Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile 9C_765/2018 vom 6.”
“a BVG unter anderem Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). 3.1.2. Art. 15 des auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzten, in Bezug auf den infrage stehenden Rentenanspruch massgebenden, Reglements der C____-Stiftung (AB 15) sieht im Wesentlichen Folgendes vor: Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine versicherte Person, die mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert war (Abs. 3 lit a). Es gelten daher für den reglementarischen Anspruch dieselben Voraussetzungen wie für denjenigen der obligatorischen beruflichen Vorsorge. 3.2. 3.2.1. Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.”
Strafprozessuale Haft (einschliesslich Untersuchungshaft) stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 BV dar. Sie darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden und ist mit besonderer Zurückhaltung zu prüfen. Wo mildere, geeignete Massnahmen ausreichen, ist von Haft abzusehen.
“Die Haft muss verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; zum Ganzen Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Aus prognostischer Warte können allerdings auch Straftaten, die in jüngerer Vergangenheit (nur) mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit begangen wurden, eine ähnlich geeignete Grundlage für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in naher Zukunft bilden wie eine mehrere Jahre zurückliegende Tat, die rechtskräftig abgeurteilt wurde (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1.3; 143 IV 9 E. 2.6). Zu denken ist an eine Reihe gleichgelagerter Verbrechen oder schwerer Vergehen, für die glaubhafte Geständnisse, übereinstimmende Zeugenaussagen, ein Tatvideo oder sogar eine erst- oder zweitinstanzliche Verurteilung im Recht liegen. Der Zweck der Haft wegen Wiederholungsgefahr spricht deshalb nicht dagegen, auch höchstwahrscheinlich verübte, sicherheitsrelevante Straftaten als Grundlage für einfache Wiederholungsgefahr heranzuziehen, ohne ein rechtskräftiges Urteil zu verlangen. Aus dieser rein prognostischen Warte wäre es freilich auch denkbar - analog der Regel in Art. 221 Abs. 1bis StPO -, bereits einen (dringenden) Tatverdacht als "Vortat" genügen zu lassen oder die Schwelle für die Haftanordnung sogar noch tiefer anzusetzen. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) eingreifen und per se in einem Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) stehen. Sie dürfen erst als ultima ratio und nur mit grosser Zurückhaltung angeordnet werden (BGE 150 IV 149 E. 3.3.1; 143 IV 9 E. 2.2; je mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ermöglicht zwar einerseits die Haft wegen Wiederholungsgefahr, stellt aber andererseits gleichzeitig die verfassungsrechtlich notwendigen Schranken auf (vgl. Art. 36 BV), um eine uferlose Anordnung von Präventivhaft zu verhindern. Wie hoch die Anforderungen für die einfache Wiederholungsgefahr sein sollen, beinhaltet deshalb letztlich eine normative Wertung, auf die eine teleologische Auslegung keine befriedigende oder abschliessende Antwort geben kann.”
“Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt zwar ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern (Spezialprävention als Haftgrund). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist jedoch restriktiv zu handhaben (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2). Auch im Zuge der Revision der präventiven Haftbestimmungen wurde in der Botschaft betont, Präventivhaft sei eine sichernde, polizeiliche Zwangsmassnahme und stelle somit einen Fremdkörper innerhalb des Strafprozessrechts dar. Sie lasse sich nur schwer mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO) vereinbaren und habe einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person zur Folge. Bei der Anwendung dieses Haftgrundes sei deshalb Zurückhaltung geboten (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6742 zu Art. 221).”
Bei Freiheitsentzug und Haftbedingungen gilt für Art. 10 Abs. 3 BV dieselbe Mindestschwelle: Damit eine Massnahme als Folter oder als grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung erfasst wird, muss sie ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden zur Folge haben.
“Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Haftbedingungen widersprächen Art. 3 EMRK. Diese Bestimmung, ebenso wie Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 7 UNO-Pakt Il, verbietet Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Um darunter zu fallen, muss eine Zwangsmassnahme ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 140 I 125 E. 3.5; 134 I 221 E. 3.2.1; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Mindestgarantien der EMRK im Bereich der Haftbedingungen gehen nicht über diejenigen der Bundesverfassung hinaus (BGE 145 I 318 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“Die Einzelunterbringung von Gefangenen sowie die Verweigerung von Besuchs- und Telefonbewilligungen stellen Einschränkungen der persönlichen Freiheit dar (Art. 10 Abs. 2 BV). Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BV) und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 145 I 318 E. 2.1; 142 I 49 E. 9.1; je mit Hinweisen). Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt Il verbieten Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Zwangsmassnahme allerdings ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 140 I 125 E. 3.5; 134 I 221 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Die Mindestgarantien der EMRK im Bereich der Haftbedingungen gehen über diejenigen der verfassungsmässigen Individualrechte nicht hinaus (BGE 145 I 318 E. 2.1 S. 322 mit Hinweisen). Gemäss Art. 235 StPO darf die strafprozessual inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Abs. 1). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Abs. 2). Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden.”
“Eine Person, die sich im Vollzug einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB befindet, darf namentlich dann ununterbrochen von den anderen Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter unerlässlich ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB). Nach Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmung zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B 587/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.6; 6B_1094/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3; je mit Hinweisen). Es genügt daher nicht, dass die Behandlung gewisse unangenehme Auswirkungen hat, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden (vgl. Urteile des EGMR Kaprykowski gegen Polen vom 3. Februar 2009, Nr. 23052/05 § 68 ff.; Antonio Messina gegen Italien vom 8. Juni 1999, Recueil CourEDH 1999-V S. 531, S. 548; Urteile 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3; 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen; vgl. ferner Marcel Kau, in: Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,”
“Eine Person, die sich im Vollzug einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB befindet, darf namentlich dann ununterbrochen von den anderen Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter unerlässlich ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB). Nach Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmung zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B 587/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.6; 6B_1094/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3; je mit Hinweisen). Es genügt daher nicht, dass die Behandlung gewisse unangenehme Auswirkungen hat, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden (vgl. Urteile des EGMR Kaprykowski gegen Polen vom 3. Februar 2009, Nr. 23052/05 § 68 ff.; Antonio Messina gegen Italien vom 8. Juni 1999, Recueil CourEDH 1999-V S. 531, S. 548; Urteile 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3; 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen; vgl. ferner Marcel Kau, in: Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,”
Art. 10 Abs. 3 BV begründet einen Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung der Umstände staatlicher Gewalt; diese muss so geführt werden, dass sie zur Ermittlung und — gegebenenfalls — zur Bestrafung der Verantwortlichen führen kann.
“Grundlage für die genannte Rechtsprechung bilden Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 der Anti-Folter- Konvention (SR 0.105). Diese Bestimmungen sehen vor, dass jede von staatlicher Gewalt betroffene Person einen Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtli- che Untersuchung der Umstände hat, die zu den ihr zugefügten Verletzungen ge- führt haben. Die Untersuchung muss zur Ermittlung und Bestrafung der Verant- wortlichen führen können. Verhielte es sich anders, wäre das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung - trotz seiner grundlegenden Bedeutung - in der Praxis wirkungslos. Die genannten Be- stimmungen weisen insoweit einen prozessualen Teilgehalt auf (vgl. BGer 1B_70/2011 v.”
“Grundlage für die genannte Rechtsprechung bilden Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 der Anti-Folter- Konvention (SR 0.105). Diese Bestimmungen sehen vor, dass jede von staatlicher Gewalt betroffene Person einen Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtli- che Untersuchung der Umstände hat, die zu den ihr zugefügten Verletzungen ge- führt haben. Die Untersuchung muss zur Ermittlung und Bestrafung der Verant- wortlichen führen können. Verhielte es sich anders, wäre das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung - trotz seiner grundlegenden Bedeutung - in der Praxis wirkungslos. Die genannten Be- stimmungen weisen insoweit einen prozessualen Teilgehalt auf (vgl. BGer 1B_70/2011 v.”
Bettelei fällt in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV. Ein Verbot der Bettelei stellt einen Eingriff in dieses Grundrecht dar und ist verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem juristischen Schrifttum stellt Bettelei eine elementare Freiheit der Lebensgestaltung dar und fällt in den Schutzbereich des Grundrechts der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV bzw. des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK. Das Verbot der Bettelei bewirkt einen Eingriff in dieses Grund- bzw. Menschenrecht (BGE 134 I 214 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_443/2017 vom 29. August 2018 E. 4.2, 6B_530/2014 vom 10. September 2014 E. 1.1, 6B_368/2012 vom 17. August 2012 E. 4; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Nr. 14065/15 vom 19. April 2021 Lacatus gegen Schweiz Rz. 50 ff. und 91 f.; RAPHAELA CUENI, EGMR Lacatus gegen die Schweiz vom 19. Januar 2021, Jusletter vom 19. Januar 2021, Rz. 9 ff.; HERTIG RANDALL/LE FORT, L'interdiction de la mendicité revisitée, in: plädoyer 4/2012, S. 35 f.; HERTIG RANDALL/MARQUIS, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], Constitution fédérale, Commentaire romand, 2021, Art. 10 N. 71; MARIA LUDWICZAK GLASSEY, L'influence de la CEDH sur le droit suisse: éléments de droit pénal spécial et de droit de la coopération internationale en matière pénale, in: ZSR 141 II/2022, S. 93 ff.; DANIEL MÖCKLI, Bettelverbote: Einige rechtsvergleichende Überlegungen zur Grundrechtskonformität, in: ZBl 111/2010, S.”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem juristischen Schrifttum stellt Bettelei eine elementare Freiheit der Lebensgestaltung dar und fällt in den Schutzbereich des Grundrechts der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV bzw. des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK. Das Verbot der Bettelei bewirkt einen Eingriff in dieses Grund- bzw. Menschenrecht (BGE 134 I 214 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_443/2017 vom 29. August 2018 E. 4.2; 6B_530/2014 vom 10. September 2014 E. 1.1; 6B_368/2012 vom 17. August 2012 E. 4; Urteil Lacatus, § 50 ff. und 91 f.; RAPHAELA CUENI, EGMR Lacatus gegen die Schweiz 19. Januar 2021, Jusletter 19. Januar 2021 Rz. 9 ff.; HERTIG RANDALL/LE FORT, L'interdiction de la mendicité revisitée, Plädoyer 2012 4 S. 35 f.; HERTIG RANDALL/MARQUIS, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 71 zu Art. 10 BV; MARIA LUDWICZAK GLASSEY, L'influence de la CEDH sur le droit suisse: éléments de droit pénal spécial et de droit de la coopération internationale en matière pénale, ZSR 141/2022 II S. 93 ff.; DANIEL MÖCKLI, BGE 149 I 248 S. 255 Bettelverbote: Einige rechtsvergleichende Überlegungen zur Grundrechtskonformität, ZBl 111/2010 S. 548 ff.; AXEL TSCHENTSCHER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N.”
Die kindgerechte physische und psychische Entwicklung zählt zu den durch Art. 10 BV geschützten Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Bei der Rechtsanwendung sind die besonderen Schutz- und Förderbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen; dies trifft insbesondere die rechtsanwendenden Instanzen.
“Art. 10 BV schützt "alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen", wozu auch die kindgerechte physische und psychische Entwicklung gehört (vgl. vorstehende E. 1.3.2). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Die Bestimmung verpflichtet auch die rechtsanwendenden Instanzen, insbesondere bei der Handhabung von Gesetzen, wie hier des EpG, den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen. Da der Verfassungsgeber mit Art. 11 BV das Ziel verfolgt hat, die im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) verbrieften Rechte in der BV zu verankern, darf für die Auslegung von Art. 11 BV diese Regelung beigezogen werden (vgl. auch BGE 146 IV 267 E. 3.3.1).”
Einige Autoren machen geltend, dass aus Art. 10 Abs. 2 BV ein Anspruch von Patientinnen und Patienten auf Zugang zu medizinisch indizierten, d.h. wirksamen und zweckmässigen Therapien abgeleitet werden kann.
“Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BV garantiert das Recht auf Leben. In Art. 10 Abs. 2 BV wird weiter festgehalten, dass jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit, hat. Aus den genannten Rechten leiten einige Autoren das Recht von Patientinnen und Patienten auf Zugang zu medizinisch indizierten, d.h. wirksamen und zweckmässigen Therapien ab (vgl. Rütsche/Wildi, Limitierung von Arzneimitteln im Krankenversicherungsrecht: Wo wird die Grenze zur Rationierung überschritten?, in: recht 04/2016, S. 199-212, S. 207 m.H.).”
Bei Wegweisungen ist Art. 10 Abs. 3 BV nur dann zur Prüfung zugelassen, wenn die betroffene Person darlegt, dass dieses Verbot in ihrer konkreten, persönlichen Situation eine unmittelbar geschützte Rechtsposition begründet. Fehlt ein erkennbarer Bezug zur individuellen Lage oder werden nur allgemeine Rügen vorgebracht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
“Die vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Wegweisung lässt sich einzig unter Berufung auf besondere verfassungsmässige Rechte anfechten, die der betroffenen Person unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wie dies für Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 2 und 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV der Fall ist (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 1.3). Auf solche besonderen verfassungsmässigen Rechte beruft sich der Beschwerdeführer nicht, sondern beschränkt sich einmal mehr auf Ausführungen allgemeiner Art und Verweise auf die Rechtsprechung betreffend die Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen. Ein Zusammenhang zu seiner persönlichen Situation ist nicht erkennbar.”
“Auf die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) eingetreten werden. Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2). Solche bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde könnte sich der Beschwerdeführer zudem gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden wehren. Dies gilt indessen nur, wenn sich seine Beschwerde in vertretbarer Weise auf besondere verfassungsmässige Rechte stützt (Schutz des Lebens [Art. 2 EMRK/Art. 10 Abs. 1 BV]; Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art. 3 EMRK/Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 25 Abs. 3 BV], Non-Refoulement [Art. 25 Abs. 2 BV] usw.; BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 1.2). Solche macht der Beschwerdeführer aber ebenfalls nicht geltend.”
Bei Bezug von Arbeitslosen-Taggeldern ist strittig, ob die einmonatige Nachdeckung nach Art. 10 Abs. 3 BVG gilt; überwiegend wird jedoch ausgeführt, dass die Nachdeckungsfrist auch für ehemalige Bezüger von ALV-Taggeldern nach Ende der Leistung greift.
“Denn bei der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt es praxisgemäss darauf an, ob und wann das Arbeitsverhältnis rechtlich aufgehört hat zu existieren (BGE 120 V 15, 20 E. 2a). 4.2.3. In Bezug auf die Berechnung der Nachdeckungsfrist von einem Monat (Art. 10 Abs. 3 BVG) gehen Literatur und Rechtsprechung stillschweigend davon aus, dass ein Monat grundsätzlich 30 Tagen entspricht (BGE 125 V 171, 173 E. 4.). Endet das Vorsorgeverhältnis nicht am Ende eines Monats, endet die einmonatige Nachdeckungsfrist an demjenigen Tag, der durch seine Zahl dem Auflösungsdatum entspricht (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung N 21). Vorliegend ist dies der 29. November 2019. Damit endete der Versicherungsschutz bei der Beklagten am 29. November 2019. 4.2.4. Die Klägerin bezog (gemäss Übersicht über den Taggeldbezug; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen 1 vom 9. Januar 2024) ab dem 15. November 2017 bis zum 31. Oktober 2019 Taggelder der ALV. Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG endet die Versicherungspflicht, wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet. Fraglich ist nunmehr, ob auch hier eine Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG zum Tragen kommt. Diesfalls hätte diese am Monatsende, mithin am 30. November 2019, geendet. 4.3. 4.3.1. In der Rechtslehre wird die Frage, ob es auch hier eine Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG gibt, uneinheitlich beantwortet. Hans-Ulrich Stauffer vertritt die Ansicht, dass die in Art. 10 Abs. 3 BVG enthaltene Nachdeckung für Arbeitslose nicht anwendbar sei (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2019, S. 258, Rz 788). Das Gesetz knüpfe die Nachdeckung an den Status der arbeitnehmenden Person an (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge in a nutshell, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 38). Er leitet dies aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 BVG ("Arbeitnehmer") ab. Esther Amstutz/Aline Kratz-Ulmer führen aus, ein Anspruch auf eine Nachdeckung analog zu Art. 10 Abs. 3 BVG bestehe gemäss der herrschenden Lehre für arbeitslose Personen nach Beendigung des Taggeldanspruches nicht.”
“Es liegen daher triftige Gründe zur Annahme vor, dass Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG nicht den vollständigen Sinn der Bestimmung wiedergibt. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der fehlenden gesetzlichen Regelung der Nachdeckungsfrist für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung im Bereich der beruflichen Vorsorge um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handelt. Vielmehr ist Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG dahingehend auszulegen, dass die darin statuierte Nachdeckungsfrist auch für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung nach Beendigung des Anspruches auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG) gilt. Es ist damit derjenigen Meinung der Rechtslehre und des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO zu folgen, wonach eine Nachdeckung (insb. in Analogie zur Unfallversicherung) zu bejahen ist (vgl. Erwägungen”
Die Geltendmachung von Art. 10 Abs. 3 BV kann der betroffenen Person ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen und damit die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde begründen. Solche Rügen müssen in der Verfassungsbeschwerde vorgebracht und qualifiziert begründet werden (qualifizierte Rüge‑ und Begründungspflicht, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
“Die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 lit. b BGG). Ein solches kann weder aus Art. 83 AIG (vgl. Urteile 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 1.9; 2C_773/2020 vom 18. September 2020 E. 4) noch aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV) abgeleitet werden (vgl. Urteil 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 1.5). Ein rechtlich geschütztes Interesse verschafft dagegen die Anrufung besonderer verfassungsmässiger Rechte, wie namentlich von Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 2 und 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2C_521/2023 vom 29. September 2023 E. 3.2; 2C_862/2022 vom 4. November 2022 E. 6.2.1). Solche Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; sog. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht, vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3).”
“Die vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Wegweisung lässt sich einzig unter Berufung auf besondere verfassungsmässige Rechte anfechten, die der betroffenen Person unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wie dies für Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 2 und 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV der Fall ist (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3). Solche Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; sog. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht, vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3) Der Beschwerdeführer macht Verletzungen zahlreicher Verfassungs- und Konventionsbestimmungen geltend, darunter auch des Rechts auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK), des Verbots von Folter bzw. jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK) und des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 25 Abs. 2 und 3 BV). Zur Begründung weist er zunächst auf die allgemeine politische Lage und Menschenrechtssituation im Iran sowie auf negative Erfahrungen hin, die er angeblich bei seinem Wiedereingliederungsversuch in seiner Heimat gemacht habe. So sei er von den iranischen Behörden der Spionage verdächtigt worden, sei überwacht worden und habe sich beobachtet gefühlt, was bei ihm zu einer psychischen Belastung geführt habe.”
“Die vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Wegweisung lässt sich einzig unter Berufung auf besondere verfassungsmässige Rechte anfechten, die der betroffenen Person unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wie dies für Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 2 und 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV der Fall ist (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3). Solche Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. E. 3.2 hiervor).”
Für Wegweisungen, die in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) eingreifen, ist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. d PG ein «begründeter Verdacht» erforderlich. Eine hohe Zahl ununterscheidener Wegweisungen kann als Hinweis darauf gelten, dass individuelle begründete Verdachtsmomente fehlen und damit die Rechtmässigkeit der Massnahmen in Frage steht.
“Für eine Wegweisung, die einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche Freiheit darstellt (Art. 10 Abs. 2 BV), ist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. d PG ein "begründeter Verdacht" erforderlich. Ob aus der unstreitig unauffälligen Anwesenheit eines jüngeren Bürgers zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Gastgewerbebetrieb im Zentrum von St. Gallen ein solcher begründeter Verdacht abgeleitet werden kann, erscheint offen. Auch die hohe Zahl von 650 ausgesprochenen Wegweisungen, welche die Angezeigten in ihrer Vernehmlassung selber nennen, wirkt wenig differenziert und könnte als Hinweis auf bewusste reihenweise und ohne begründeten Verdacht erfolgte und damit im Ergebnis möglicherweise rechtswidrige Wegweisungen verstanden werden.”
“Für eine Wegweisung, die einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche Freiheit darstellt (Art. 10 Abs. 2 BV), ist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. d PG ein "begründeter Verdacht" erforderlich. Ob aus der unstreitig unauffälligen Anwesenheit eines jüngeren Bürgers zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Gastgewerbebetrieb im Zentrum von St. Gallen ein solcher begründeter Verdacht abgeleitet werden kann, erscheint offen. Auch die hohe Zahl von 650 ausgesprochenen Wegweisungen, welche die Angezeigten in ihrer Vernehmlassung selber nennen, wirkt wenig differenziert und könnte als Hinweis auf bewusste reihenweise und ohne begründeten Verdacht erfolgte und damit im Ergebnis möglicherweise rechtswidrige Wegweisungen verstanden werden.”
Die Vorinstanzen haben die Weisungen zur Teilnahme an repetitiven Tests als auf einer rechtmässigen Grundlage beruhend beurteilt. Mehrere Beschwerden wurden zudem mangels eines aktuellen, schutzwürdigen Interesses als gegenstandslos abgeschrieben bzw. zurückgewiesen.
“September 2023 – wie zuvor das Verwaltungsgericht – als gegenstandslos abgeschrieben (BGer 2C_518/2022 vom 25. September 2023). In seinem Urteil hielt das Bundesgericht zusammengefasst fest, es bestehe kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung, da die V Covid-19 Gesundheitsbereich/ZH seit dem 1. April 2022 nicht mehr in Kraft sei (BGer 2C_518/2022 vom 25. September 2023, E. 1.2.3). Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse seien nicht erfüllt, da 1) be- reits höchstrichterlich über die Vereinbarkeit von in kantonalen Verordnungen vor- gesehenen selektiven Spucktests, welche zwischen Gesundheits- und Pflegeper- sonal mit Covid-19-Zertifikat und solchem ohne Zertifikat unterschieden, mit Art. 8 Abs. 1 BV entschieden worden sei (E. 1.2.4), 2) ebenfalls bereits höchstrichterlich entschieden worden sei, dass das repetitive Testen von ungeimpftem Gesundheits- und Pflegepersonal, und zwar inklusive Personal von sozialen Einrichtungen, ver- hältnismässig und mit Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar sei (E. 1.2.5) sowie 3) keine Ver- letzung von Art. 328 OR – genauer das davon erfasste Gebot der Rechtsgleichheit – oder des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts ersichtlich sei, da die an- gefochtenen Verordnungsbestimmungen keine willkürliche Diskriminierung einzel- ner Arbeitnehmenden bezwecke oder bewirke und die angefochtenen Verord- nungsbestimmungen weder gegen Sinn und Zweck des Bundeszivilrechts verstos- sen noch dessen Durchsetzung beeinträchtigen oder vereiteln würden (E. 1.2.6). 1.5. Die von der Klägerin vorgetragene Rüge basierte auf einem ihre Beschwerde gutheissenden Bundesgerichtsentscheid. Die Rüge scheitert, nachdem nun das Bundesgericht das Verfahren abgeschrieben hat. Den vorinstanzlichen Erwägun- gen sowie den Erwägungen des Bundesgerichts zur Rechtmässigkeit der V Covid- 19 Gesundheitsbereich/ZH ist vollumfänglich beizupflichten. Damit bleibt es bei der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Weisungen des Beklagten zur Teil- nahme an repetitiven Tests auf einer rechtmässigen Grundlage beruhten und die Weigerung der Klägerin eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellte.”
“Der (vorinstanzlich festgestellte) Sachverhalt des vorliegenden Falles weicht im entscheidenden Punkt von der Konstellation gemäss Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 ab: Vorliegend musste eine Studentin oder ein Student, um mittels Covid-Test-Zertifikat während einer Woche Zutritt zu den Präsenzveranstaltungen an der Universität Basel zu erhalten, nur einen PCR-Spucktest pro Woche absolvieren. Ausserdem waren die Tests für sämtliche Studierenden kostenlos (vgl. Bst. B.d oben). Die Frage, ob ein solches Testregime das Element der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne erfüllt und damit verhältnismässig ist, hat das Bundesgericht im Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 wie dargelegt bejaht und beantwortet, auch wenn es die Beschwerde gutgeheissen hat. Ebenso hat es nach dem Gesagten entschieden, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Eingriff in Art. 10 Abs. 2 BV mittels Covid-Zertifikatspflicht für Studierende (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 BV) erfüllt sind. Die Frage, ob eine Covid-Zertifikatspflicht im Sinne von § 4 Reglement mit Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar ist, wurde demnach vom Bundesgericht bereits beantwortet, und zwar positiv. 1.3.3.3. Aufgrund des Gesagten stellen sich keine nicht bereits beantworteten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mehr. Es besteht deshalb auch diesbezüglich keine Veranlassung, auf das Erfordernis des aktuellen, schutzwürdigen Interesses zu verzichten (vgl. Urteil 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023 E. 5.6). Letzteres ist im Wesentlichen während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens entfallen, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. E. 1.3 oben).”
“September 2023 – wie zuvor das Verwaltungsgericht – als gegenstandslos abgeschrieben (BGer 2C_518/2022 vom 25. September 2023). In seinem Urteil hielt das Bundesgericht zusammengefasst fest, es bestehe kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung, da die V Covid-19 Gesundheitsbereich/ZH seit dem 1. April 2022 nicht mehr in Kraft sei (BGer 2C_518/2022 vom 25. September 2023, E. 1.2.3). Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse seien nicht erfüllt, da 1) be- reits höchstrichterlich über die Vereinbarkeit von in kantonalen Verordnungen vor- gesehenen selektiven Spucktests, welche zwischen Gesundheits- und Pflegeper- sonal mit Covid-19-Zertifikat und solchem ohne Zertifikat unterschieden, mit Art. 8 Abs. 1 BV entschieden worden sei (E. 1.2.4), 2) ebenfalls bereits höchstrichterlich entschieden worden sei, dass das repetitive Testen von ungeimpftem Gesundheits- und Pflegepersonal, und zwar inklusive Personal von sozialen Einrichtungen, ver- hältnismässig und mit Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar sei (E. 1.2.5) sowie 3) keine Ver- letzung von Art. 328 OR – genauer das davon erfasste Gebot der Rechtsgleichheit – oder des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts ersichtlich sei, da die an- gefochtenen Verordnungsbestimmungen keine willkürliche Diskriminierung einzel- ner Arbeitnehmenden bezwecke oder bewirke und die angefochtenen Verord- nungsbestimmungen weder gegen Sinn und Zweck des Bundeszivilrechts verstos- sen noch dessen Durchsetzung beeinträchtigen oder vereiteln würden (E. 1.2.6).”
Bei der Anspruchsprüfung sind praktische Aspekte zu beachten: Beiträge/Leistungsansprüche der früheren Stiftung bleiben für den Leistungsbeginn relevant während der Nachdeckung, und die Nachdeckung kann auch für Arbeitslose bzw. nach Aussteuerung (strittig in Lehre und kantonaler Rechtsprechung) eine Rolle spielen.
“Sachverhalt: A. A.a. Der 1964 geborene A.________ bezog vom 19. Dezember 2000 bis am 19. Dezember 2002, unterbrochen durch eine vom 1. April bis am 30. September 2001 dauernde Tätigkeit als Controller im Bereich Finanzen beim Unternehmen B.________ Arbeitslosentaggelder; dadurch war er - auf Grund der dreissigtägigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis am 19. Januar 2003 - bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert. A.b. Am 23. Juni 2003 meldete sich A.________ unter Hinweis auf anhaltende Sehstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte ihm u.a. medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen, wobei er insbesondere eine Umschulung zum Treuhänder mit Eidgenössischem Fachausweis absolvierte, die er 2011 erfolgreich abschloss. Im Juli 2013 gelangte A.________ erneut an die Invalidenversicherung; nach weiteren Abklärungen medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Art, sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % rückwirkend ab 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrente) zu. A.c. In der Folge ersuchte A.________ die Stiftung um Ausrichtung von berufsvorsorgerechtlichen Leistungen, was diese ablehnte. B. Am 26. Oktober 2021 liess A.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt erheben mit dem Rechtsbegehren, die Stiftung sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1.”
“III 20) konnte ein Rentenanspruch der IV frühestens ab dem 1. Januar 2021 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle stellte mit Verfügung vom 15. August 2023 fest, es liege mit dem Therapiebeginn im Juni 2020 der Beginn der Erkrankung vor (act. III 166/6), und sie sprach der Klägerin ab dem 1. Juni 2021 eine Dreiviertelsrente zu. Sie ging folglich seit Juni 2020 von einer Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch aus. Mit der Festsetzung des Beginns der einjährigen Wartezeit im Juni 2020 wurde gleichzeitig (implizit, aber zwangsläufig) erkannt, dass davor die Arbeitsunfähigkeit durchgehend weniger als 20 % betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hatte (Art. 29ter IVV), hätte andernfalls doch eine Rente auch bereits mit Beginn frühestens ab Januar 2021 zugesprochen werden können bzw. müssen. Diese Festlegungen betrafen die Beklagte in dem Masse unmittelbar, als die Klägerin während der Anstellung vom 2. Januar 2020 bis zum 31. August 2020 (zuzüglich Nachdeckungsfrist; Art. 10 Abs. 3 BVG) bei ihr vorsorgeversichert war (act. III 48). Gleichwohl kann die Verfügung der IV-Stelle im Hinblick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen nur insoweit Verbindlichkeit erlangen, als die Vorsorgeeinrichtung ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 59 ATSG hatte bzw. gehabt hätte, die Verfügung der IV-Stelle ihrerseits anzufechten mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses eine auf dem invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum von der IV-Stelle festgestellten Beginn der Wartezeit angedauert hatte. Mit einem theoretisch frühest möglichen Rentenbeginn im Januar 2021 nach dem Recht der IV ist dies hier nicht der Fall. Nachdem die Beklagte die Leistungszusprache der IV nicht in Frage stellt, sondern einzig eine vor den Beginn des frühest möglichen iv-rechtlichen Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zurückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang geltend macht (act.”
“Der Leistungsanspruch aus obligatorischer beruflicher Vorsorge wegen Invalidität setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist (Versicherungsprinzip; Art. 23 lit. a BVG; SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51 E. 2.1). Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschuss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1).”
“Von 2003 bis Ende Schuljahr 2009/2010 war der Kläger an der Kantonsschule Z.___ (Urk. 10/25) und von 2005 bis 28. Februar 2011 an der Kantonsschule A.___ tätig (Urk. 10/22, Urk. 1 S. 3). Im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse war er vom 1. März 2005 (Urk. 6/2) bis mindestens am 28. Februar (Urk. 6/3) bzw. längstens am 31. März 2011 (Art. 10 Abs. 3 BVG) bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Eine Leistungspflicht der Beklagten setzt somit voraus, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1. März 2005 und dem 28. Februar bzw. dem 31. März 2011 eingetreten ist, ohne dass es in der Folge zu einem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs gekommen wäre.”
“3 BVG auch für arbeitslose BVG-Versicherte gelte, sei nicht ausschlaggebend; sie könne weiterhin offengelassen werden (vgl. E. 2.4). In BGE 140 V 213, 215 wurde dargetan: "In diesem Zeitpunkt bestand indessen keine Versicherungsdeckung mehr; diese hatte mit dem letzten Taggeldbezug am 10. Januar 2000 bzw. spätestens 30 Tage danach aufgehört" (vgl. E. 2). 4.3.6. Die kantonale Rechtsprechung ist ebenfalls uneinheitlich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg entschied in einem Urteil vom 28. Juli 2006, dass die in Art. 10 Abs. 3 BVG vorgesehene Verlängerung der Versicherungsdeckung um 30 Tage den Arbeitnehmern vorbehalten und demzufolge nicht auf Arbeitslose anwendbar sei (vgl. dazu das Urteil des EVG B 110/06 vom 27. Dezember 2007 E. 4.1; siehe im Übrigen auch S. 12 der Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 104 vom 5. März 2008). Ebenfalls verneint wurde die Nachdeckung vom Sozialversicherungsgericht Zürich in einem Entscheid vom 26. September 2019 (BV.2018.00045), dies aufgrund des Wortlautes von Art. 10 Abs. 3 BVG ("Art. 10 Abs. 3 BVG e contrario"; vgl. E. 4.5). Noch bejaht worden war eine Nachdeckung hingegen im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Oktober 2013 (BV.2012.00097). Es war dargetan worden, nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung sei davon auszugehen, dass die Klägerin, der noch bis 31. Juli 2010 Kompensationszahlungen ausgerichtet worden seien, bis Ende August 2010 (auch) unter dem Versicherungsschutz der Auffangeinrichtung BVG gestanden habe (E. 4.2.4). Das Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, bejahte eine Nachdeckungsfrist mit Urteil vom 1. November 2012 (735 12 45). Es machte geltend, an der früheren Rechtsprechung des EVG, gemäss welcher eine Nachdeckungsfrist implizit bejaht worden sei, gelte es festzuhalten (vgl. E. 2.). Auch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bejahte in einem Entscheid vom 17. September 2013 (VKL.2012.37) eine Nachdeckungsfrist. Die Annahme der Nachdeckung wurde im Wesentlichen damit begründet, es sei nicht einleuchtend, wenn Taggeldbezüger der Arbeitslosenversicherung im Unfallversicherungsrecht in den Genuss dieser Nachdeckungsfrist kommen, diese aber nicht auf die berufliche Vorsorge angewendet werden könne (vgl.”
Die Abnahme von Fingerabdrücken gilt als weniger schwerwiegender Eingriff und hat gegenüber einer DNA-Entnahme grundsätzlich Vorrang. Wenn ein vorgängiger Spurenabgleich mittels Fingerabdrücken nicht möglich ist (z. B. weil auf Kunststoff keine Fingerabdrücke festgestellt werden konnten), kann die DNA-Entnahme erforderlich und damit mit Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar sein.
“Die DNA-Probe soll vorliegend zunächst als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden. Dass die Abnahme eines WSA – nebst der Abnahme von Fingerabdrücken – bzw. die Erstellung eines DNA-Profils grundsätzlich geeignet ist, die am Tatort gefundenen Spuren einem Spurenleger zuzuordnen und damit allenfalls den möglichen Täter zu identifizieren, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Allein gestützt auf das Vorliegen des Kriteriums der Geeignetheit rechtfertigt sich eine DNA-Profilerstellung indes noch nicht, stellt diese doch lediglich einen Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Verlangt wird ebenfalls, dass die angestrebte Massnahme erforderlich ist. Dies ist im konkreten Fall zu bejahen. Es trifft zwar zu, dass die Abnahme der Fingerabdrücke grundsätzlich einen weniger schweren Eingriff in die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) darstellt und deshalb gegenüber der Abnahme eines WSA und der DNA-Profilerstellung als milderes Mittel bzw. als «Mittel der ersten Wahl» Vorrang hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 E. 3.1). Vorliegend hat die kriminaltechnische Untersuchung der sichergestellten Gegenstände (Minigrip, Knistersack) indes ergeben, dass keine Fingerabdrücke aufgefunden werden konnten. Solche seien gemäss Auskunft des KDT auf Plastik grundsätzlich sehr schwierig sicherzustellen (vgl. die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, welche zu keinen Zweifeln an der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen Anlass gibt). Ein (vorgängiger) Spurenabgleich mit Fingerabdrücken hinsichtlich der Anlasstat ist deshalb vorliegend nicht möglich, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers fehlgehen. Am beim Beschwerdeführer sichergestellten Minigrip-Säckchen sowie am Knistersack konnten indes zwei DNA-Spuren gefunden werden, von welcher eine für einen lokalen Vergleich mit einer tatverdächtigen Person geeignet ist.”
Ausschaffungshaft ist ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und muss verhältnismässig sowie zweckgebunden sein. Sie darf nur angeordnet werden, wenn sie konkret geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, und so kurz wie möglich dauert. Ergibt sich, dass der Vollzug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist oder sich praktisch nicht innert vernünftiger Frist realisieren lässt, ist die Haft unzulässig bzw. zu beenden.
“76 AIG ist der Freiheitsentzug zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent- scheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufolge ein erstin- stanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Wegweisungsentscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes. Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Auswei- sung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall an- gemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unver- hältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Ver- zögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 m.w.H.). Als schwerer Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) muss die ausländerrechtliche Haft verhältnismässig sein. Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen BGer 2C_334/2015 v.”
“Die Schweiz hat die Haftregeln im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Art. 76a AIG (materielles Recht) und Art. 80a AIG (Verfahren) umgesetzt. Art. 76a Abs. 3 AIG konkretisiert die zeitlichen Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung (vgl. auch E. 4.2 hiernach). Daneben sieht Art. 76a Abs. 4 AIG eine Haft für renitente Personen vor, welche bis zu drei Monaten dauern kann (vgl. auch Urteile 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.3). Die Dublin-Haft hat - wie jeder Freiheitsentzug (vgl. Art. 31 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 36 BV) - so kurz wie möglich zu sein. Sie darf nicht länger dauern, als dies bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt im Hinblick auf die Dublin-Überstellung abschliessen zu können (vgl. Art. 28 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung; vgl. auch Urteile 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 3.3). Gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG wird die Haft beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.”
Inhaftierte haben nach Art. 10 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf eine einwandfreie (spezial-)ärztliche Versorgung. Fehlt die notwendige medizinische Infrastruktur im Vollzug, ist zunächst zu prüfen, ob eine Verlegung in ein anderes Gefängnis mit geeigneter Infrastruktur möglich ist; ist dies nicht der Fall, kommt die Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik in Betracht.
“________ sei Unterzeichneter für das vorliegende Verfahren als amtlicher Rechtsvertreter zuzuweisen; - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seit der Inhaftierung des Gesuchstellers am 19. Mai 2022 fast 24 Monate vergangen seien, die zwei Drittel Frist liege bei etwas weniger als 19 Monaten. Damit sei diese Voraussetzungen von Art. 86 StGB erfüllt. Sodann sei den jüngsten Akten nicht zu entnehmen, dass das Verhalten des Gesuchstellers eine vorzeitige Entlassung nicht rechtfertigen würde. Schliesslich könne aufgrund des gesundheitlichen Zustands und des positiven Verhaltens des Gesuchstellers davon ausgegangen werden, dass er bei einer vorzeitigen Entlassung keine Delikte mehr begehen werde. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung seien damit erfüllt. Die bedingte Entlassung werde ihm zudem die Möglichkeit geben, sich der dringend gebotenen Operation zu unterziehen, was gemäss Bericht des Inselspitals notwendig sei. Eventualiter sei der Gesuchsteller gestützt auf Art. 234 StPO in ein Spital einzuweisen. Gestützt auf Art. 10 BV und Art. 3 EMRK habe die inhaftierte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf eine einwandfreie (spezial-)ärztliche Versorgung. Zunächst müsse geprüft werden, ob die inhaftierte Person in ein anderes Gefängnis verlegt werden könne, indem die notwendige medizinische Infrastruktur bestehe. Stehe kein solches zur Verfügung, sei die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einzuweisen. Der Gesuchsteller brauche dringend eine Operation, damit sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtere. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihm die notwendige medizinische Behandlung im Regionalgefängnis Thun nicht hinreichend gewährt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass dies auch in einem anderen Gefängnis der Fall wäre. Am ehesten geeignet scheine eine Überführung in die Bewachungsstation des Inselspitals, wo er die Operation durchführen lassen könne (pag. 8 ff. Haftakten). Mit Verfügung vom 30. April 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Haftentlassungsverfahren.”
Kurzfristige Festhaltung greift in die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte Bewegungsfreiheit ein. Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss sachlich wie zeitlich auf das Erforderliche beschränkt bleiben.
“10 Uhr, unterzog die Stadtpolizei Zürich den Beschwerdeführer einer Personen- und Effektenkontrolle und verhaftete ihn im Anschluss daran. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess am folgenden Tag, am 7. Juli 2020, gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts und führte ihn um 17.30 Uhr gestützt auf ein entsprechendes Gesuch dem Migrationsamt zu. Dieses entliess den Beschwerdeführer tags darauf, am 8. Juli 2020, um 10.30 Uhr aus der Haft und händigte ihm eine Ausreiseaufforderung aus. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Festhaltung vom 7. bis 8. Juli 2020. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass unter verschiedenen Gesichtspunkten die kurzfristige Inhaftierung vom 7. bis 8. Juli 2020 unverhältnismässig gewesen sei. 3.1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Der zuständigen Behörde ist es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung denn auch verwehrt, gestützt auf diesen Titel die Anordnung von Ausschaffungshaft zu prüfen (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347, E. 5.2). Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al.”
Die kurzfristige Festhaltung zur aufenthaltsrechtlichen Abklärung (Art. 73 AIG) greift in die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte Bewegungsfreiheit ein. Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage und darf zeitlich und sachlich nur in dem Umfang erfolgen, der hierfür erforderlich ist. Nach Rechtsprechung steht die kurzfristige Festhaltung nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft.
“10 Uhr, unterzog die Stadtpolizei Zürich den Beschwerdeführer einer Personen- und Effektenkontrolle und verhaftete ihn im Anschluss daran. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess am folgenden Tag, am 7. Juli 2020, gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts und führte ihn um 17.30 Uhr gestützt auf ein entsprechendes Gesuch dem Migrationsamt zu. Dieses entliess den Beschwerdeführer tags darauf, am 8. Juli 2020, um 10.30 Uhr aus der Haft und händigte ihm eine Ausreiseaufforderung aus. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Festhaltung vom 7. bis 8. Juli 2020. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass unter verschiedenen Gesichtspunkten die kurzfristige Inhaftierung vom 7. bis 8. Juli 2020 unverhältnismässig gewesen sei. 3.1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Der zuständigen Behörde ist es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung denn auch verwehrt, gestützt auf diesen Titel die Anordnung von Ausschaffungshaft zu prüfen (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347, E. 5.2). Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al.”
Die Entnahme, Erstellung und Verwertung von DNA-Daten berühren das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Bei schweren Straftaten oder einem besonders gewichtigen Schutzgut kann die Verwertung belastender DNA-Daten zur Aufklärung zulässig sein, sofern eine gesetzliche Grundlage besteht und die Verhältnismässigkeitsprüfung (Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit angesichts der Schwere des Eingriffs) dies rechtfertigt.
“Die AFV führt nach der Rechtsprechung zu einer schweren Eingriffsintensität in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV (BGE 146 I 11 E. 3.2). Angesichts der dargelegten Schwere der Straftat ist die Verwertung zur Aufklärung vorliegend jedoch zulässig. Schliesslich ist festzuhalten, dass, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, im vorinstanzlichen Verweis auf die Tatbegehung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist.”
“Die DNA-Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils berühren das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein, also geeignet, erforderlich und angemessen, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. auch Art. 197 Abs. 1 StPO). Nach aArt. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Strafbehörden können diese Zwangsmassnahmen aber nicht nur zur Aufklärung bereits begangener und ihnen bekannter Delikte anordnen. Wie aus aArt. 259 StPO in Verbindung mit der bis 31. Juli 2023 gültigen Fassung von Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täterinnen und Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafbehörden noch unbekannt sind.”
“255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung be- reits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identi- fizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln (BGE 147 I 372 E. 2.1). Da der Beschuldigte unbestrittenermassen an der unbewilligten Demonstration vom tt.mm.2020 in G._____ teilgenommen hat und eine DNA-Profilerstellung nicht zur Aufklärung der laufenden Strafuntersuchung beitragen kann, ist deren Zulässig- keit in Bezug auf allfällige weitere Delikte zu prüfen. 2.Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 147 I 372 E. 2.2). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfer- tigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO prä- zisiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Delikte von gewisser Schwere vor (BGE 147 I 372 E. 4.1; 145 IV 263 E. 3.3). Es ist unbestritten, dass die Aufklärung vergangener und die Verhinderung zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Die DNA-Profilerstellung ist zudem grundsätzlich geeignet, zur Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen Delikten beizu- tragen, sofern DNA-Spuren sichergestellt werden können, anhand welcher der Täter identifiziert werden könnte. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt je- - 28 - doch weiter, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentli- chen oder im privaten Interesse liegenden Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist.”
“a DNA-Profil-Gesetz klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täterinnen und Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung unschuldiger Personen verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3; je mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Probenahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst.”
Eingriffe in die persönliche Freiheit durch eine Maskenpflicht wurden von der Rechtsprechung als zulässig erachtet. Sie beruhen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und können — insbesondere im Interesse des Gesundheitsschutzes und zur Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts — verhältnismässig sein; damit können sie nach Art. 36 BV zulässig sein.
“Dieser Bestimmung kommt im vorliegenden Zusammenhang keinerlei Bedeutung zu, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere stösst (vgl. KGE VV vom 2. November 2021 [810 21 21] E. 5.1). Wie das Bundesgericht weiter in mehreren Leitentscheiden festgehalten hat, darf vom kantonalen Verordnungsgeber eine Maskenpflicht statuiert werden und beruht diese mit Art. 40 EpG auf einer hinreichenden formellgesetzlichen Grundlage. Dies gilt auch für eine Ausdehnung der Maskenpflicht an Primarschulen. Wenn Art. 40 Abs. 2 lit. a EpG die Möglichkeit vorsieht, Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen zu schliessen, dann ist es immer möglich, eine weniger einschränkende Massnahme wie das Tragen einer Maske oder eine Pflicht zur Teilnahme am PCR-Spucktest anzuordnen (vgl. Urteil des BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.1.3; Urteil des BGer 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.8.1; jeweils zur Publikation vorgesehen). Der durch die Massnahmen bewirkte Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV) sowie den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV) beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und erfolgt im öffentlichen Interesse am Schutz der Gesundheit und an der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts an Schulen. Die Maskenpflicht wurde von der Rechtsprechung weiter als gerechtfertigt und verhältnismässig eingestuft, weshalb eine nach Art. 36 BV zulässige Einschränkung der Grundrechte vorliegt (vgl. Urteil des BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 [zur Publ. vorgesehen] E. 7; KGE VV vom 2. November 2021 [810 21 21] E. 6 f.). Die in den zitierten Entscheiden gerichtlich bereits beurteilten Rügen der Beschwerdeführer würden daher nicht verfangen.”
Der Vollzug einer Ausschaffung oder Auslieferung kann Art. 10 Abs. 3 BV tangieren, wenn eine schwere und hinreichend substanziierte Erkrankung ein konkretes («real risk») begründet, dass die betroffene Person im Zielstaat einer durch Art. 10 Abs. 3 BV verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre. In solchen Fällen sind konkrete, fallbezogene Abklärungen erforderlich; gegebenenfalls können diplomatische Garantien oder weitergehende Sicherstellungen verlangt werden.
“Die Rekurrierenden berufen sich in diesem Zusammenhang auf Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105). Nach Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (BGE 141 I 141 E. 6.3.1, 140 I 246 E. 2.4.1 und 139 II 65 E. 6.4), wofür konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von einem gewissen Gewicht geltend gemacht werden müssen («real risk»). Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie konkrete Anzeichen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall können von jedem aus- oder weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden (BGE 137 II 305 E. 3.2). Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein.”
“Regeste Art. 3 EMRK; Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II; Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 1, 26 Ziff. 1 und 3 EAUe; Art. 84 BGG; Auslieferung an Armenien; reziproke Anwendung eines Vorbehalts; Gesundheitszustand; diplomatische Garantien. Besonders bedeutender Fall gemäss Art. 84 BGG aufgrund konkreter Hinweise einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in armenischer Haft (E. 1.3). Pflicht zur Prüfung, ob der armenische Vorbehalt zu Art. 1 EAUe einer Auslieferung entgegensteht (E. 2). Zusammenfassung der Grundsätze und Kriterien zu den diplomatischen Garantien (E. 3). Anwendung dieser Praxis im vorliegenden Fall bei prekären Haftbedingungen, insbesondere der kritischen medizinischen Versorgung in den armenischen Gefängnissen, sowie beim Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, namentlich seiner chronischen Erkrankung (E. 4.1-4.5). Ungenügen der bisher eingeholten Garantien (E. 4.6). Notwendigkeit einer zusätzlichen Garantie (E. 5.1). Die vom Bundesstrafgericht geforderte Zusatzgarantie kann nicht realisiert werden (E. 5.2-5.4). Rückweisung an das Bundesamt für Justiz (BJ) (E.”
Bei Versorgungsunterbruch oder bei Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit kann Art. 10 BV staatliche Schutz- und Leistungspflichten mit Leistungscharakter begründen. In Notlagen entsteht danach ein Anspruch auf ein Überlebensminimum, namentlich Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung sowie Zugang zu Trinkwasser und zu warmem Wasser / zur Beheizbarkeit des Wohnraums.
“Dieses Recht auf Hilfe in Notlagen verleiht einen Anspruch auf ein Minimum, das heisst einzig auf die in einer Notlage im Sinne einer «Überlebenshilfe» unerlässlichen Mittel in der Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, soweit eine Person nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.6 f. mit Hinweis auf BGE 131 V 256 E. 6.1 S. 261 mit Hinweis auf Amtl. Bull. SR 1998, S. 39 f. und NR 1998, S. 688 f.; BGE 130 I 74 E. 4). Dazu zählt auch der Zugang zu warmem Wasser und die Beheizbarkeit eines Wohnraums (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.6 mit Hinweis auf Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 775; Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2001, S. 217, 224; BGE 131 V 256 E. 6.2 S. 262; BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2; VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.3) wie auch der Zugang zu Trinkwasser. Weiter steht im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Sperre der Energie- und Trinkwasserlieferung auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 10 BV und § 11 Abs. 1 lit. b KV zur Diskussion. Zu berücksichtigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auch, dass sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit gewisse Schutzpflichten mit Leistungscharakter ableiten lassen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung haben Grundrechte nicht nur eine abwehrende Funktion gegen Beeinträchtigungen durch den Staat, sondern begründen auch eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden (VGE VD.2022.226 vom 16. Mai 2023 E. 2.2.4, VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2 und BGE 126 II 300 E. 5 S. 314 f.).”
Eine besondere Schutzgrenze nach Art. 10 Abs. 3 BV ist nach der Rechtsprechung erst dann erreicht, wenn einer Person auf unmenschliche oder erniedrigende Weise absichtlich körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird.
“Primarstufe darstellt, ist daher nicht leichthin zu bejahen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Maskenpflicht bzw. das Tragen einer Maske über einen gewissen Zeitraum hinweg potentiell einen negativen Einfluss auf das (psychische) Wohlbefinden eines Kindes haben kann, ist die Pflicht, eine Maske tragen zu müssen, nicht schon deswegen als unzumutbar zu qualifizieren. Dies wäre erst der Fall, wenn einer Person auf unmenschliche und erniedrigende Weise absichtlich körperliches oder seelisches Leid zugeführt würde (Tschentscher, Basler Komm. zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 10 BV N 60). Solche Umstände machen die Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.”
Art. 10 Abs. 2 BV gewährt subsidiären Schutz: Er sichert das Recht auf Selbstbestimmung und die individuelle Lebensgestaltung und erfasst die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Das Grundrecht ist nicht als allgemeine Handlungsfreiheit zu verstehen und bietet nur dann Schutz, wenn die betreffende Persönlichkeitsentfaltung nicht bereits durch ein spezifisches Freiheitsrecht gedeckt ist; nebensächliche Wahl- und Betätigungsmöglichkeiten fallen nicht darunter.
“Das Grundrecht der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV schützt das Recht auf Selbstbestimmung sowie auf individuelle Lebensgestaltung und umfasst den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, ohne aber eine allgemeine Handlungsfreiheit zu vermitteln (BGE 138 IV 13 E. 7.1 S. 25). Art. 10 Abs. 2 BV bietet einen subsidiären Schutz, soweit eine Entfaltung der Persönlichkeit nicht bereits durch ein spezifisches Freiheitsrecht geschützt ist (BGE 123 I 296 E. 2b/bb S. 301). Nicht geschützt sind dagegen nebensächliche Wahl- und Betätigungsmöglichkeiten des Menschen (BGE 101 Ia 336 S. 346 ff., 97 I 45 S. 49; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, N 1246 f.). Der Schutzbereich dieses weiten Grundrechts ist nach der kasuistischen Rechtsprechung des Bundesgerichts von Fall zu Fall zu konkretisieren (BGE 134 I 214 E. 5.1 S. 216; VGE VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 2.2).”
Ein allfälliger Eingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) kann aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten bzw. ungenügender Mitwirkung bei der Beschaffung erforderlicher Reisedokumente gerechtfertigt sein, soweit der Schutzbereich überhaupt berührt wird.
“Dementsprechend kann nicht als erstellt erachtet werden, dass sich die ausländischen Behörden ohne zureichenden Grund weigerten, dem Beschwerdeführer einen Reisepass auszustellen, und es kann nicht von einer Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV ausgegangen werden. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments. Die Vorinstanz hat demnach die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen zu Recht verweigert. Ein allfälliger Eingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV ist vorliegend aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gerechtfertigt, sofern der Schutzbereich überhaupt tangiert wird (vgl. dazu Urteile des BVGer F-958/2023 vom 6. Mai 2024 E. 7, F-1327/2021 vom 15. November 2021 E. 8). An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers keine Schulden hat, er und seine Ehefrau in der Schweiz arbeiten und sie nicht auf Arbeitslosengelder angewiesen sind, nichts zu ändern.”
“Entsprechend kann auch auf Basis der nach dem Rückweisungsentscheid gemachten Angaben und Abklärungen aufgrund der weiterhin ungeklärten Identität und der ungenügenden Bemühungen zur Papierbeschaffung bei den infrage kommenden ausländischen Vertretungen nicht von einer Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV ausgegangen werden. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments. Die Vorinstanz hat demnach die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen zu Recht verweigert. Ein allfälliger Eingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV ist vorliegend aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gerechtfertigt, sofern der Schutzbereich überhaupt tangiert wird (vgl. dazu Urteile des BVGer F-4477/2018 E. 6.4; F-1327/2021 E. 8).”
Bei der Interessenabwägung vor einer medikamentösen Zwangsbehandlung (Eingriff in die körperliche und geistige Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV) sind namentlich die langfristigen Nebenwirkungen der vorgesehenen Zwangsmedikation, insbesondere von Neuroleptika/Antipsychotika, in die Abwägung einzubeziehen.
“Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dar; sie betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 130 I 16 E. 3; 127 I 6 E. 5). Nebst der mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage verlangt der Eingriff nach der Rechtsprechung daher eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGE 130 I 16 E. 4 f.; Urteile 6B_106/2023 vom 3. März 2023 E. 2.1; 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.1; 6B_1293/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 2.3.2). In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen der Zwangsmedikation (BGE 130 I 16 E. 5.3; Urteile 6B_106/2023 vom 3. März 2023 E. 2.1; 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.1; 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.”
“Die Zwangsmedikation ist ein schwerer Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK); sie betrifft die menschliche Würde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 130 I 16 E. 3; 127 I 6 E. 5). Neben einer formell-gesetzlichen Grundlage verlangt dieser schwere Eingriff nach der Rechtsprechung eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung (BGE 130 I 16 E. 4 und 5; Urteile 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.1; 6B_935/2021 vom 14. September 2021 E. 2.1; 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3.2; 6B_1075/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4). In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen der Zwangsmedikation (BGE 130 I 16 E. 5.3; Urteile 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.1; 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3.2; 6B_821/2018 vom 26.”
“434/435 N 3 und 13). Bei einer fehlenden Zustimmung zur Behandlung kann der Chefarzt oder die Chefärztin der involvierten Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen me- dizinischen Massnahmen schriftlich anordnen und der betroffenen Person mit Rechtsmittelbelehrung mitteilen (Art. 434 Abs. 1 und 2 ZGB). Vorausgesetzt ist, dass eine Gefährdungssituation vorliegt. Gemäss Gesetzeswortlaut kann es sich hierbei sowohl um eine Selbst- als auch um eine Drittgefährdung handeln (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die betroffene Person muss ausserdem bezüglich - 12 - ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Überdies muss die vorgesehene Massnahme verhältnismässig sein. Es darf keine sachlich angemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger ein- schneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5; BGE 130 I 16 E. 3). Der Eingriff ver- langt deshalb nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit Art. 434 ZGB gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfor- dernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öf- fentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- gefährdung und der Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzube- ziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika- Behandlung (OGer ZH, PA130015 vom 24. Mai 2013, E. 3.2 mit Hinweis auf BGer, 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011, E. 3.1; BGE 130 I 16 E. 4 und 5).”
Erhebt eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer den Vorwurf einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 10 Abs. 3 BV, muss dargelegt werden, inwiefern die angegriffene Massnahme ein Mindestmass an Schwere erreicht. Fehlt eine solche genügende, fallbezogene Begründung, ist die Prüfung, ob der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 3 BV eröffnet ist, beschränkt.
“Beiläufig machen die Beschwerdeführer geltend, sie würden mit diesem Verfahren eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung erleiden. Soweit sie sinngemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV ansprechen, welche eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbieten, so muss eine entsprechende Misshandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen, um darunter zu fallen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. dazu BGE 134 I 221 E. 3.2.1 S. 226; 124 I 231 E. 2b S. 236). Auch in dieser Hinsicht fehlt es in der Beschwerdeschrift allerdings an einer genügenden Begründung (oben E. 2.1). Die Beschwerdeführer tun nicht substanziiert dar, inwiefern es unmenschlich oder erniedrigend sein soll, dass die von ihnen abgelehnten Amtspersonen der Gemeinde im betroffenen Baubewilligungsverfahren hoheitlich gegenüber ihnen auftreten.”
Sind die Haftbedingungen verfassungs- und menschenrechtskonform, droht dem Inhaftierten hinsichtlich der Haft keine nicht wieder gutzumachende Benachteiligung. In einem solchen Fall ist die Verteidigung nicht weiter eingeschränkt, als dies bei jeder Haft unvermeidbar ist; war die Kommunikation gewährleistet, blieb die Verteidigung gewahrt.
“Würdigt man dies gesamthaft, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Haftbedingungen seien nicht menschenrechtswidrig nach Art. 3 EMRK (bzw. verfassungswidrig nach Art. 10 Abs. 3 BV) gewesen. Verhält es sich so, drohte dem Angeklagten, was die Haftbedingungen betrifft, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Waren die Haftbedingungen verfassungs- und menschenrechtskonform, war auch seine Verteidigung nicht weiter eingeschränkt, als dies bei jeder Haft unvermeidbar ist. Da er mit dem Beschwerdeführer jederzeit ungehindert kommunizieren konnte, war die Verteidigung gewährleistet. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer keinen begründeten Anlass zum Verlassen der Hauptverhandlung. Sein Verhalten war nicht geeignet, einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil abzuwenden und somit durch keinen "prozessualen Notstand" gerechtfertigt. Die Hauptbegründung der Vorinstanz verletzt demnach kein Bundesrecht. Ob dies auch für die Eventualbegründung zutrifft, kann dahingestellt bleiben.”
“Würdigt man dies gesamthaft, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Haftbedingungen seien nicht menschenrechtswidrig nach Art. 3 EMRK (bzw. verfassungswidrig nach Art. 10 Abs. 3 BV) gewesen. Verhält es sich so, drohte dem Angeklagten, was die Haftbedingungen betrifft, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Waren die Haftbedingungen verfassungs- und menschenrechtskonform, war auch seine Verteidigung nicht weiter eingeschränkt, als dies bei jeder Haft unvermeidbar ist. Da er mit dem Beschwerdeführer jederzeit ungehindert kommunizieren konnte, war die Verteidigung gewährleistet. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer keinen begründeten Anlass zum Verlassen der Hauptverhandlung. Sein Verhalten war nicht geeignet, einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil abzuwenden und somit durch keinen "prozessualen Notstand" gerechtfertigt. Die Hauptbegründung der Vorinstanz verletzt demnach kein Bundesrecht. Ob dies auch für die Eventualbegründung zutrifft, kann dahingestellt bleiben.”
“Würdigt man dies gesamthaft, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Haftbedingungen seien nicht menschenrechtswidrig nach Art. 3 EMRK (bzw. verfassungswidrig nach Art. 10 Abs. 3 BV) gewesen. Verhält es sich so, drohte dem Angeklagten, was die Haftbedingungen betrifft, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Waren die Haftbedingungen verfassungs- und menschenrechtskonform, war auch seine Verteidigung nicht weiter eingeschränkt, als dies bei jeder Haft unvermeidbar ist. Da er mit dem Beschwerdeführer jederzeit ungehindert kommunizieren konnte, war die Verteidigung gewährleistet. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer keinen begründeten Anlass zum Verlassen der Hauptverhandlung. Sein Verhalten war nicht geeignet, einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil abzuwenden und somit durch keinen "prozessualen Notstand" gerechtfertigt. Die Hauptbegründung der Vorinstanz verletzt demnach kein Bundesrecht. Ob dies auch für die Eventualbegründung zutrifft, kann dahingestellt bleiben.”
Die Anordnung einer forensisch-psychiatrischen bzw. psychiatrischen Begutachtung greift in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ein. Wird die Zulässigkeit einer solchen Anordnung bestritten, kann dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen, sodass in der Praxis grundsätzlich eine Beschwerdemöglichkeit bzw. ein sofortiger Rechtsschutz in Betracht kommt.
“Die Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren greift in die Grundrechte der beschuldigten Person und insbesondere in ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) ein (BGE 149 IV 205 E. 3.4 mit Hinweisen). Wird ihre Zulässigkeit bestritten, droht nach der Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteile 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.4.2; 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).”
“Die Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren greift in die Grundrechte der beschuldigten Person und insbesondere ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) ein (Urteil 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG daher bejaht werden, wenn die Zulässigkeit dieser Anordnung bestritten wird (Urteile 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1; 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, in welchem keine (vollständige) forensisch-psychiatrische Begutachtung, sondern einzig eine Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage steht. Dieser hat in seiner Beschwerde an das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass er "nicht generell die Anordnung einer Begutachtung seiner Person und damit seiner Verhandlungsfähigkeit bemängelt, sondern deren Ausgestaltung". Es sei davon auszugehen, dass beabsichtigt werde, ihn vor Schranken und damit öffentlich begutachten zu lassen, was sein Recht auf Achtung der Intim- und Privatsphäre und des Schutzes der medizinischen Daten in krasser Weise verletze und nachträglich nicht ungeschehen und damit gutgemacht werden könne.”
“In der Sache streitbetroffen ist die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Die Anordnung, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen, greift praxisgemäss unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ein. Dieser Eingriff ist zulässig, soweit er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1-3 BV; Urteile 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3 [einleitend], in FamPra.ch 2014 S. 1104; 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.1 und 2.3). Umstritten ist, ob das Kantonsgericht vom Vorliegen einer die Begutachtung rechtfertigenden Gefährdung des Kindeswohls ausgehen durfte und die Massnahme in der Folge verhältnismässig ist. Als verhältnismässig erwiest sich eine behördliche Massnahme dabei nur dann, wenn sie der betroffenen Person im Sinne einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation zumutbar ist (BGE 143 I 147 E. 3.1). Das Gericht hat daher im konkreten Einzelfall die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen (BGE 140 I 353 E. 8.7.2 [einleitend]).”
“Eine Ausnahme gilt dann, wenn die konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Art. 394 Bst. b StPO ist zugeschnitten auf Beweisanträge des Beschuldigten, gilt aber sinngemäss auch für Beweisanordnungen der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeausschluss ist namentlich bei Verfügungen über die Einholung von Gutachten anwendbar. Dabei gilt in Anwendung von Art. 382 Abs. 1 StPO sowie in Analogie zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG eine Ausnahme, wenn der betroffenen Person bzw. dem Beschuldigten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund eines Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen droht. Mit Blick auf die Einholung von Gutachten wird dementsprechend grundsätzlich einzig von der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens ausgegangen, nicht aber, ausser bei Dringlichkeit wegen der Gefahr des Beweisverlusts, von anderen Expertisen (Urteil BGer 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 m.H.). Denn die psychiatrische bzw. psychologische Begutachtung stellt u.a. einen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) dar (Urteile BGer 1B_242/2018 vom 6. September 2018 E. 2.4; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1; je m.H.). Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass es sich beim in Auftrag gegebenen Gutachten lediglich um ein Aktengutachten handelt. Insoweit wäre sie jedoch nicht zur Beschwerde legitimiert, müsste sie sich doch keiner Begutachtung unterziehen (vgl. auch Urteil BGer 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.5). Die Staatsanwaltschaft spricht in ihrer Stellungnahme jedoch von einem Explorationsgespräch, womit davon auszugehen ist, dass es sich nicht um ein reines Aktengutachten handelt, sondern sich die Beschwerdeführerin einer Begutachtung wird unterziehen müssen, womit sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist allerdings der Ansicht, dass auf die Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei, da diese Anträge ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könnten.”
Ein pauschaler Verweis auf Art. 10 Abs. 2 BV genügt ohne substantiierte Darlegung der eigenen Betroffenheit nicht. Wer Verletzungen der persönlichen Freiheit Dritter rügt, verfolgt damit typischerweise fremde Interessen; eine solche Drittinteressenvertretung (Popularbeschwerde) ist nicht zulässig. Für die Prozessstandschaft ist ein eigenes, schutzwürdiges Interesse mit praktischem Nutzen erforderlich.
“89 BGG; vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14 E. 4.4). Das schutzwürdige Interesse verlangt damit einen praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 147 I 393; Urteil 2C_571/2022 vom 13. September 2023 E. 1.3). 1.3.1.1. Dem Beschwerdeführer geht es primär darum, dass der Zugang zu seinem Restaurant nicht beschränkt ist und er keine Zertifikatskontrollen durchführen muss. Darin liegt auch der praktische Nutzen, den er insbesondere mit der Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) anstrebt. Ein darüber hinaus gehender praktischer Nutzen, der daraus resultieren würde, dass die Gäste sich aufgrund ihrer persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) für einen Restaurantbesuch weder impfen noch testen lassen müssten (noch genesen sein müssten), ist für den Beschwerdeführer selbst nicht gegeben. Vielmehr verfolgt der Beschwerdeführer mit den Rügen, welche allfällige Eingriffe in Grundrechte der Restaurantgäste betreffen, primär die Interessen der Gäste und nicht seine eigenen. Dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, auch allfällige Eingriffe in Grundrechte der Gäste zu rügen, würde im Ergebnis auf die Zulassung einer Popularbeschwerde hinauslaufen. Deshalb ist davon abzusehen, auf die vorliegende Beschwerde hinsichtlich Rügen einzutreten, welche der Beschwerdeführer primär im Interesse der Restaurantgäste erhebt (vgl. Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.9.4). 1.3.1.2. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb wegen Fehlens der Voraussetzungen des besonderen Berührtseins bzw. des schutzwürdigen Interesses (Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG) insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer in Bezug auf die Restaurantgäste die Verletzung der persönlichen Freiheit (Art.”
“Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Bewilligungspflicht gemäss § 6 GNU/ZH sei im Zusammenhang mit der Verletzung der persönlichen Freiheit nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt; sie verletze Art. 36 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV. In seinen Ausführungen beschränkt er sich dabei auf das behauptete fehlende öffentliche Interesse, ohne jedoch darzulegen, inwiefern sein Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere jenes auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit durch § 6 GNU/ZH berührt bzw. eingeschränkt wird. Der generelle Hinweis darauf, dass Art. 10 Abs. 2 BV als Auffanggrundrecht diesen Tatbestand abdecken würde, reicht nicht aus. Die Beschwerde ist diesbezüglich nicht genügend substantiiert. Im Übrigen ist es auch nur schwer ersichtlich, inwiefern § 6 GNU/ZH eine generelle Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers darstellen würde, da letztere Bestimmung keine allgemeine Handlungsfreiheit enthält, auf die sich die einzelnen Personen gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf ihre persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen kann (BGE 138 IV 13 E. 7.1; 133 I 110 E. 5.2; Urteil 8C_930/2015 vom 15. April 2016 E. 6.3).”
Die Bahn muss ihre betrieblichen Sicherheitsvorschriften dem BAV zur Genehmigung vorlegen; die Pflicht zur Vorlage ist für Eisenbahnunternehmen verbindlich.
“Die Eisenbahnunternehmen, mithin die Infrastrukturbetreiberinnen und Eisenbahnverkehrsunternehmen (vgl. Art. 2 Bst. a und Bst. b EBG), sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen (vgl. Art. 17 Abs. 4 EBG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 EBV). Namentlich haben sie die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EBG). Art. 17 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 1 EBG beziehen sich primär auf eisenbahnseitige Sicherheitsmassnahmen, d. h. auf Massnahmen, welche überhaupt im Einflussbereich der Bahn stehen (Urteil BGer 2C_434/2019 vom 17. März 2021 E. 6.2.2). Mit einer Ausnahmebewilligung können zwar im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten, d. h. offensichtlich ungewollte Wirkungen der notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen, die mit dem Erlass nicht beabsichtigt waren, beseitigt werden. Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage erteilt werden (vgl. Urteil BVGer A-4394/2020 vom 7. April 2022 E. 7.3.2 m. w. H.). Solche finden sich in Art.”
Die Beschlagnahme stark emotional gebundener Tiere kann einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV darstellen. Solche Massnahmen müssen den Voraussetzungen von Art. 36 BV genügen (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und Schutz des Kerngehalts).
“Es ist unbestritten, dass die Beschlagnahme von "C.________" einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV darstellt (Urteile 2C_320/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.4; 2C_1070/2015 vom 26. September 2016 E. 2.1; 2C_1200/2012 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Ebenso liegt angesichts der glaubhaft gemachten engen emotionalen Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und "C.________" ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV vor (BGE 134 I 293 E. 5.2; 133 I 249 E. 2). Die streitige Massnahme muss daher den Anforderungen von Art. 36 BV genügen, also auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt wahren.”
Die vorübergehende Unterbringung eines Häftlings in Einzelhaft gegen dessen Willen begründet für sich allein keine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbeurteilung der Haftbedingungen; nur daraus kann sich gegebenenfalls eine menschenrechtswidrige (folter- oder erniedrigungsähnliche) Behandlung ergeben.
“Der Beschwerdeführer rügt, die Fortführung der Einzelhaft und der weiteren angeordneten Haftmodalitäten sei mit Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 16 der Antifolter-Konvention der UNO nicht vereinbar. Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 16 der Antifolter-Konvention der UNO). Die vorübergehende Unterbringung eines Häftlings in Einzelhaft gegen dessen Willen stellt für sich allein keine im Sinne der genannten Bestimmungen verletzende Behandlung dar (vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 235). Bei den vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2022 gemachten Vorbringen hinsichtlich geänderter Haftbedingungen nach der Versetzung in eine andere Haftanstalt handelt es sich um für den vorliegenden Entscheid unbeachtliche neue Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses zu den angeordneten Haftmodalitäten erschwerende Haftbedingungen hinzugekommen wären, wodurch in einer Gesamtbetrachtung allenfalls menschenrechtswidrige Haftbedingungen hätten resultieren können. Der Beschwerdeführer wurde in der Untersuchungshaft auch nicht vollständig isoliert (vgl.”
“Die vorübergehende Unterbringung eines Häftlings in Einzelhaft gegen dessen Willen stellt für sich allein keine im Sinne der genannten Bestimmungen verletzende Behandlung dar (vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 235). Bei den vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2022 gemachten Vorbringen hinsichtlich geänderter Haftbedingungen nach der Versetzung in eine andere Haftanstalt handelt es sich um für den vorliegenden Entscheid unbeachtliche neue Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses zu den angeordneten Haftmodalitäten erschwerende Haftbedingungen hinzugekommen wären, wodurch in einer Gesamtbetrachtung allenfalls menschenrechtswidrige Haftbedingungen hätten resultieren können. Der Beschwerdeführer wurde in der Untersuchungshaft auch nicht vollständig isoliert (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 16 der Antifolter-Konvention der UNO ist damit zu verneinen. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf verschiedene, nicht unmittelbar anwendbare Empfehlungen und Standards (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats über die europäischen Vollzugsgrundsätze [vgl. dazu BGE 118 Ia 64 E. 2a]; Empfehlungen des CPT [vgl. E. 2 hiervor]; Einzelhaft in Hochsicherheitsabteilungen - Menschenrechtliche Standards und ihre Umsetzung in der Schweiz, 2014, herausgegeben vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschenrechte) ändert daran nichts.”
Art. 10 Abs. 2 BV schützt laut Rechtsprechung auch die emotionalen Bindungen der Angehörigen zu einem Verstorbenen. Aus dieser Schutzgarantie kann den Angehörigen das Recht zukommen, über den Leichnam sowie Art und Ort der Bestattung zu bestimmen und sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe zu wehren. Dementsprechend ist eine Störung des Friedhofs oder eines Grabes grundrechtlich relevant, soweit dadurch diese schutzwürdigen Rechtspositionen der Angehörigen beeinträchtigt werden.
“Wird dieses Grab oder seine bestimmungsgemässe Nutzung (als letzte Ruhestätte der verstorbenen Person[en] einerseits und als Ort des Gedenkens, der Einkehr und Trauer für die Hinterbliebenen andererseits) von Dritten gestört, so liegt darin eine Beeinträchtigung einer schützenswerten Rechtsposition des Beschwerdegegners. In dieser Situation erscheint er mit Blick auf die anerkanntermassen bestehenden Nutzungskonflikte in eigenen Rechten berührt und als Familiengrabmieter kommt ihm ein schutzwürdiges Interesse an einer materiellen Beurteilung seines am Ausgangspunkt dieses Verfahrens stehenden Gesuchs nach § 10c VRG zu. 5.2 Hinzu kommt die grundrechtliche Relevanz der gerügten Unterlassung. Aus der in Art. 7 BV verankerten Garantie der Menschenwürde folgt das Recht auf ein schickliches Begräbnis, das sich als verletzt erweist, wenn dem Toten das verweigert wird, was der herrschende Gebrauch zur Ehre der Toten fordert (BGE 125 I 300 E. 2a). Dazu gehört die Möglichkeit, den Toten in sittsamer Art und Weise gedenken zu dürfen. Weiter schützt die in Art. 10 Abs. 2 BV gewährleistete persönliche Freiheit die emotionalen Bindungen der Angehörigen zu einem Verstorbenen. Kraft dieser engen Verbundenheit steht den Angehörigen das Recht zu, über den Leichnam des Verstorbenen zu bestimmen, die Art und den Ort der Bestattung festzulegen sowie sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe in den toten Körper zur Wehr zu setzen (BGE 129 I 173 E. 2.1). Ob das gerügte beschwerdeführerische Untätigbleiben diese grundrechtlichen Ansprüche verletzt und welche Massnahmen mit Blick auf diese Garantien zur Durchsetzung der gebotenen Ruhe und Ordnung auf dem Friedhof anzuordnen wären, müsste Gegenstand der – von der Beschwerdeführerin erstinstanzlich verweigerten – materiellen Prüfung des beschwerdegegnerischen Begehrens bilden (hiervor E. 3.4). 5.3 Die Beschwerdeführerin hätte demzufolge auf das Gesuch um Erlass einer Verfügung über einen Realakt eintreten müssen. Ihr ist nicht darin zu folgen, dass sich eine materielle Prüfung der Widerrechtlichkeit der gerügten Unterlassung mangels gegebener Eintretensvoraussetzungen für ein Gesuch nach § 10c VRG erübrige.”
Drohende körperliche Strafen (z. B. Peitschenhiebe) im Herkunftsstaat können eine Wegweisung verhindern. Nach der zitierten Rechtsprechung (EGMR in G.S. v. Bulgaria, wie im BVGer‑Entscheid ausgeführt) stellen derartige Sanktionen eine erniedrigende/inhumane Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar und führen damit dazu, dass eine Rückschiebung mit Art. 10 BV unvereinbar und unzulässig sein kann.
“Vorliegend würden seine glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-gen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen insgesamt zu bejahen. Gemäss dem Urteil des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) vom 4. April 2019 (G.S. v. Bulgaria, No. 36538/17) verletze eine Ausschaffung in den Iran, wo der Person als Bestrafung Peitschenhiebe angedroht würden, den Art. 3 EMRK. Die Körperstrafe stelle eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung beziehungsweise Folter dar. Die iranischen Behörden hätten öffentlich geäussert, dass sie eine Bestrafung mit Peitschenhieben als legitime Strafe betrachten würden. Eine solche Bestrafung widerspreche jedoch fundamental dem unsrigen Rechtsverständnis und stelle zudem eine ernsthafte Gefährdung des Leibes dar. Die vorangehenden Ausführungen würden zeigen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer erniedrigenden Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, womit eine Wegweisung im Widerspruch mit Art. 10 BV sowie Art. 3 FoK stehe und unzulässig sei. Wegen Unzulässigkeit sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft und an Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen.”
“Vorliegend würden seine glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-gen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen insgesamt zu bejahen. Gemäss dem Urteil des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) vom 4. April 2019 (G.S. v. Bulgaria, No. 36538/17) verletze eine Ausschaffung in den Iran, wo der Person als Bestrafung Peitschenhiebe angedroht würden, den Art. 3 EMRK. Die Körperstrafe stelle eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung beziehungsweise Folter dar. Die iranischen Behörden hätten öffentlich geäussert, dass sie eine Bestrafung mit Peitschenhieben als legitime Strafe betrachten würden. Eine solche Bestrafung widerspreche jedoch fundamental dem unsrigen Rechtsverständnis und stelle zudem eine ernsthafte Gefährdung des Leibes dar. Die vorangehenden Ausführungen würden zeigen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer erniedrigenden Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, womit eine Wegweisung im Widerspruch mit Art. 10 BV sowie Art. 3 FoK stehe und unzulässig sei. Wegen Unzulässigkeit sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft und an Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen.”
Allein drohender Wehrdienst oder pauschale Hinweise auf drohende Inhaftierung genügen ohne konkrete, substanziierte Hinweise nicht, um das Vorliegen von Folter oder sonstiger grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinn von Art. 10 BV anzunehmen. Insbesondere kann drohender Wehrdienst nicht allein die Aussetzung einer Landesverweisung rechtfertigen. Vom Folterbegriff sind zudem Schmerzen oder Leiden, die mit gesetzlich zulässigen Sanktionen einhergehen (sog. «lawful sanctions clause»), ausdrücklich ausgenommen.
“Der allgemein gehaltene Hinweis des Beschwerdeführers, wonach ihm bei einer Rückkehr "schlimme Sachen" wie zum Beispiel Gefängnis oder Militärpflicht drohen könnten, reicht zur Annahme solcher aussergewöhnlicher Umstände nicht aus. Insbesondere kann drohender Wehrdienst im Heimatland allein kein Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellen. Dies ergibt sich bereits aus dem Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Ohne nähere entsprechende Hinweise ist eine drohende Gefängnisstrafe ebenfalls nicht mit Folter oder anderweitiger unmenschlicher respektive erniedrigender Behandlung gleichzusetzen (vom Folterbegriff ausdrücklich ausgeschlossen sind Schmerzen oder Leiden, die mit gesetzlich zulässigen Sanktionen einhergehen: sog. "lawful sanctions clause", dazu Corina Heri, in: Schlegel/Ammann [Hrsg.], Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 16. März 2023, N. 90 zu Art. 10 BV). Dass dem Beschwerdeführer aber Folter drohen sollte, hat er weder vor der Vorinstanz behauptet, noch macht er dies in substanziierter Weise vor Bundesgericht geltend. Vielmehr belässt er es wiederum beim pauschalen Hinweis darauf, ihm sei im Dezember 2016 in der Schweiz Asyl gewährt worden und als Flüchtling dürfe er nicht des Landes verwiesen werden. Dieser allgemein gehaltenen Ansicht kann nicht gefolgt werden und die Rüge erweist sich - soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert ist - als unbegründet. In diesem Sinne kann auch dem Migrationsdienst des Kantons Bern nicht gefolgt werden, wenn er in seinem Schreiben vom 12. September 2019 generell und ohne weitere Ausführungen einen Verstoss gegen das Non-refoulment-Gebot annimmt, sollte der Beschwerdeführer des Landes verwiesen werden. Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nichts zu seinen Gunsten aus diesem Schreiben ableiten. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Völkerrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann.”
“Oktober 2022 E. 4.5, 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.2, 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4; vgl. auch KGer BL 460 19 127 vom 26. November 2019 E. 2.9.4 f.). Dass ein drohender Wehrdienst im Heimatland allein kein Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstelle, ergebe sich bereits aus dem Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Ohne nähere entsprechende Hinweise sei eine drohende Gefängnisstrafe ebenfalls nicht mit Folter oder anderweitiger unmenschlicher respektive erniedrigender Behandlung gleichzusetzen, denn vom Folterbegriff ausdrücklich ausgeschlossen seien Schmerzen oder Leiden, die mit gesetzlich zulässigen Sanktionen einhergehen (sog. «lawful sanctions clause», dazu Heri, in: Schlegel/Ammann [Hrsg.], Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 16. März 2023, Art. 10 BV N 90; siehe zum Ganzen BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3).”
“Der allgemein gehaltene Hinweis des Beschwerdeführers, wonach ihm bei einer Rückkehr "schlimme Sachen" wie zum Beispiel Gefängnis oder Militärpflicht drohen könnten, reicht zur Annahme solcher aussergewöhnlicher Umstände nicht aus. Insbesondere kann drohender Wehrdienst im Heimatland allein kein Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellen. Dies ergibt sich bereits aus dem Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Ohne nähere entsprechende Hinweise ist eine drohende Gefängnisstrafe ebenfalls nicht mit Folter oder anderweitiger unmenschlicher respektive erniedrigender Behandlung gleichzusetzen (vom Folterbegriff ausdrücklich ausgeschlossen sind Schmerzen oder Leiden, die mit gesetzlich zulässigen Sanktionen einhergehen: sog. "lawful sanctions clause", dazu Corina Heri, in: Schlegel/Ammann [Hrsg.], Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 16. März 2023, N. 90 zu Art. 10 BV). Dass dem Beschwerdeführer aber Folter drohen sollte, hat er weder vor der Vorinstanz behauptet, noch macht er dies in substanziierter Weise vor Bundesgericht geltend. Vielmehr belässt er es wiederum beim pauschalen Hinweis darauf, ihm sei im Dezember 2016 in der Schweiz Asyl gewährt worden und als Flüchtling dürfe er nicht des Landes verwiesen werden. Dieser allgemein gehaltenen Ansicht kann nicht gefolgt werden und die Rüge erweist sich - soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert ist - als unbegründet. In diesem Sinne kann auch dem Migrationsdienst des Kantons Bern nicht gefolgt werden, wenn er in seinem Schreiben vom 12. September 2019 generell und ohne weitere Ausführungen einen Verstoss gegen das Non-refoulment-Gebot annimmt, sollte der Beschwerdeführer des Landes verwiesen werden. Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nichts zu seinen Gunsten aus diesem Schreiben ableiten. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Völkerrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann.”
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