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Bei Bewilligungsverfahren dürfen die Behörden auf Erfahrungswerte früherer, insbesondere regelmässig stattfindender, Veranstaltungen abstellen. Sie müssen dabei geänderten Umständen angemessen Rechnung tragen. Gefahren und Risiken (z. B. zu erwartende Ausschreitungen oder Nichtbefolgung von Auflagen) bedürfen zur Begründung überprüfbarer tatsächlicher Anhaltspunkte. Negative Erfahrungen sind zu dokumentieren, damit sie gerichtlicher Überprüfung zugänglich sind und in späteren Verfahren mit der gebotenen Zurückhaltung berücksichtigt werden können. Die Berufung auf frühere Erfahrungen darf nicht zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der Versammlungsfreiheit führen.
“Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint es zweckmässig, dass die Bewilligungsbehörden bei Kundgebungen - gerade wenn sie unter ähnlichen Gegebenheiten regelmässig stattfinden - auch auf Erfahrungswerte im Zusammenhang mit früheren Veranstaltungen abstellen (ERRASS, a.a.O., N. 64 zu Art. 22 BV; ferner MARKUS KERN, Kommunikationsgrundrechte als Gefahrenvorgaben, 2012, S. 450, der hervorhebt, es seien auch positive Erfahrungen mit vergangenen Versammlungen in die behördliche Entscheidungsfindung miteinzubeziehen). Allerdings befreit sie dies nicht davon, geänderten Umständen angemessen Rechnung zu tragen. Gefahren und Risiken wie zu erwartende Ausschreitungen oder die Nichtbefolgung von Auflagen müssen zudem durch tatsächliche Anhaltspunkte objektiv belegt sein (vgl. ERRASS, a.a.O., N. 64 zu Art. 22 BV; KERN, a.a.O., S. 449). Negative Erfahrungen sind somit zu dokumentieren, damit sie in einem allfälligen Gerichtsverfahren überprüft und in späteren Bewilligungsverfahren mit der gebotenen Zurückhaltung berücksichtigt werden können. Die Berufung auf frühere Erfahrungen darf nicht zu einer unverhältnismässigen Grundrechtseinschränkung führen (vgl. Urteil 1C_225/2012 vom 10. Juli 2013 E. 6; SAXER, a.a.O., S. 272).”
Konkrete, pauschale Verbote von Versammlungen (beispielsweise ein generelles Verbot von Zusammenkünften über fünf Personen) wurden in den angeführten Fällen als unverhältnismässig beurteilt. Der EGMR hat in seinem Urteil CGAS vom 15. März 2022 entsprechende Versammlungsverbote im öffentlichen Raum als konventionswidrig angesehen.
“Somit gäbe es schon im ersten Quartal 2020, also auf dem Höhepunkt der Krise, keine Hinweise auf eine Übersterblichkeit in der Schweiz. Weiter stelle sich die Frage, ob angesichts des in der COVID-19-Verordnung 2 vorgesehenen Mindestabstandsgebots zusätzlich ein Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen erforderlich gewesen sei. Im Lichte der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit sei das zu verneinen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sei in seinem Urteil vom 15. März 2022 zum gleichen Ergebnis gelangt und erachte die in der COVID-19-Verordnung 2 angeordneten Versammlungsverbote im öffentlichen Raum für konventionswidrig, der Eingriff in Art. 11 EMRK sei nicht verhältnismässig (Urteil des EGMR Communauté genevoise d'action syndicale [CGAS] gegen die Schweiz vom 15. März 2022, Nr. 21881/20). Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass Art. 7c Abs. 1 i.V.m. Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 als unverhältnismässig zu qualifizieren sei und gegen Art. 22 BV sowie Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt Il verstosse (Beschwerde S. 8 ff.). Das Urteil der Vorinstanz verletze damit auf jeden Fall Bundesrecht, da es entweder zu Unrecht die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bejahe oder ebenfalls zu Unrecht den Eingriff in den Kerngehalt der Versammlungsfreiheit verneine (Beschwerde S. 13 ff.).”
“Die- se Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Das hier zu beurteilende Verbot von Versammlungen mit mehr als 5 Personen ist im Übrigen noch strikter als das Verbot von Veranstaltungen von mehr als 15 Personen, wel- ches im Kanton Bern galt und welches das Bundesgericht als unverhältnismässig erachtete. Sodann hat der EGMR durchaus die zum relevanten Zeitpunkt herr- schende Situation berücksichtigt, prüfte er doch Corona-Massnahmen, welche im Frühling 2020 und damit zu Beginn der Pandemie galten. Zu Freisprüchen in ähn- lichen Fällen kam das Obergericht im Übrigen in den Urteilen der I. Strafkammer vom 20. April 2022 (Geschäfts-Nrn. SB210648 und SB220001) und der II. Strafkammer vom 31. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. SB210445). - 15 - Eine Verurteilung der Beschuldigten gestützt auf Art. 7c Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 10f. Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 würde demzufolge eine Verletzung ihres Rechts auf Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK und Art. 22 BV darstellen. Die Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a der COVID-19- Verordnung 2 freizusprechen.”
Zeitlich befristete oder nur teilweise Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (z. B. befristete Massnahmen oder Beschränkungen der Teilnehmerzahl) können verhältnismässig sein. Solche Massnahmen berühren nicht notwendigerweise den Kerngehalt von Art. 22 BV, wenn sie angemessen begründet und geeignet sind.
“hiervor) und darüber hinaus zeitlich befristet. Auch die Kundgabe der Meinung war nicht gänzlich eingeschränkt. Von einem absoluten Verbot von Versammlungen und/oder einem Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechts von Art. 22 BV (und/oder Art. 16 BV) kann keine Rede sein.”
“Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die hier angefochtene Reglementsbestimmung sowohl das unbestrittene öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz als auch die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einem demokratischen Rechtsstaat und die privaten Interessen an Kundgebungen berücksichtigt. Die Begrenzung der Teilnehmerzahl an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 300 Personen liegt im Rahmen des weiten kantonalen Beurteilungsspielraums (vgl. nicht publ. E. 5.5.5) und erweist sich als verhältnismässig. Die angefochtene Bestimmung im kantonalen Covid-19-Reglement verletzt die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) nicht.”
Die Unterlagen müssen konkrete Zahlen zu Veloabstellplätzen und Gastronomiesitzplätzen enthalten, damit Art. 22 Abs. 5 SBV geprüft werden kann.
“Die Rekurrentin beanstandet die Parkierung. Im Untergeschossplan Parkie- rung (act. 17.8) würden betreffend die Parkplatzzahl der Gebäude P 2 und 3 widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei nicht möglich, die Übereinstim- mung der Gegebenheiten rund um die Parkierung mit den geltenden öffent- lich-rechtlichen Normen zu überprüfen. Insbesondere sei unklar, ob die An- zahl Parkplätze nicht doch die Grenze von 500 überschreite und damit eine UVP-Pflichte Anlage vorliege. Auch betreffend die Veloabstellplätze sei unklar, ob die Vorschriften (Art. 22 Abs. 5 SBV, Art. 8 bis Abs. 1 und Abs. 3 PPV) eingehalten würden. Die Bau- gesuchsunterlagen würden keine detaillierte Berechnung der Abstellplätze R1S.2023.05121 Seite 48 für Fahrräder enthalten und es fehlten Angaben zur Anzahl "Sitzplätze" im Bereich Gastronomie. Ausserdem seien die Veloparkplätze unpraktisch kon- zipiert, indem die Fahrräder über dreiteilige Treppen ins Untergeschoss ge- tragen und dort über eine bis mehrere Türschleusen manövriert werden müssten.”
Bei regelmässig unter ähnlichen Bedingungen stattfindenden Kundgebungen können Bewilligungsbehörden auf Erfahrungswerte aus früheren Veranstaltungen abstellen. Sie müssen dabei geänderte Umstände angemessen berücksichtigen. Für die Annahme konkreter Gefahren (z. B. zu erwartende Ausschreitungen oder die zu erwartende Nichtbefolgung von Auflagen) sind tatsächliche Anhaltspunkte objektiv zu belegen. Negative Erfahrungen sollten dokumentiert werden, damit sie im Gerichtsverfahren überprüfbar sind und in künftigen Bewilligungsverfahren mit gebotener Zurückhaltung berücksichtigt werden können. Die Berufung auf frühere Erfahrungen darf nicht zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV führen.
“Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint es zweckmässig, dass die Bewilligungsbehörden bei Kundgebungen - gerade wenn sie unter ähnlichen Gegebenheiten regelmässig stattfinden - auch auf Erfahrungswerte im Zusammenhang mit früheren Veranstaltungen abstellen (ERRASS, a.a.O., N. 64 zu Art. 22 BV; ferner MARKUS KERN, Kommunikationsgrundrechte als Gefahrenvorgaben, 2012, S. 450, der hervorhebt, es seien auch positive Erfahrungen mit vergangenen Versammlungen in die behördliche Entscheidungsfindung miteinzubeziehen). Allerdings befreit sie dies nicht davon, geänderten Umständen angemessen Rechnung zu tragen. Gefahren und Risiken wie zu erwartende Ausschreitungen oder die Nichtbefolgung von Auflagen müssen zudem durch tatsächliche Anhaltspunkte objektiv belegt sein (vgl. ERRASS, a.a.O., N. 64 zu Art. 22 BV; KERN, a.a.O., S. 449). Negative Erfahrungen sind somit zu dokumentieren, damit sie in einem allfälligen Gerichtsverfahren überprüft und in späteren Bewilligungsverfahren mit der gebotenen Zurückhaltung berücksichtigt werden können. Die Berufung auf frühere Erfahrungen darf nicht zu einer unverhältnismässigen Grundrechtseinschränkung führen (vgl. Urteil 1C_225/2012 vom 10. Juli 2013 E. 6; SAXER, a.a.O., S. 272).”
Art. 22 BV schützt nur friedliche Versammlungen. Von vornherein gewaltbereite oder eindeutig auf Gewalt ausgerichtete (insbesondere unbewilligte) Gegenkundgebungen fallen nicht in den Schutzbereich. Ebenso kann der Schutz einer ursprünglich friedlichen Versammlung entfallen, wenn sich diese derart gewaltsam entwickelt, dass die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund tritt.
“auch Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., S. 263 f.) kein Raum dafür, die illegale Gegenkundgebung auf dem Messeplatz dem Schutzbereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu unterstellen, denn diese illegale Gegenveranstaltung hat sich gegen eine grundrechtlich geschützte Veranstaltung und damit gegen dieselben Grundrechte gerichtet, auf welche sich nun der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selber berufen will (vgl. auch Art. 36 BV, wonach Einschränkungen von Grundrechten u.a. durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein können). Die unbewilligte Gegenkundgebung war von Beginn weg zumindest implizit auf Gewalt ausgerichtet, und solche Gewalt fand erwartungsgemäss statt. Wie erwähnt, hätte für die Interessierten mit der bewilligten Gegenveranstaltung der JUSO eine valable Handlungsalternative bestanden. Der Beschwerdeführer kann sich auf diese Grundrechte somit nicht berufen. Dieser Befund bestätigt sich mit den weiteren Ausführungen des Bundesgerichts (a.a.O.): "Art. 22 BV schützt nach dem Gesagten nur friedliche Versammlungen. Entwickelt sich bei einer anfänglich friedlichen Versammlung Gewalt in einem Ausmass, dass die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund tritt, kann der Schutz des Grundrechts entfallen. Kleinere Gruppen, die am Rand einer Versammlung randalieren, können den Grundrechtsschutz für die Versammlung als Ganzes hingegen nicht beseitigen [ ]. Der Umstand, dass es an einer ursprünglich friedlichen Kundgebung zu Gewaltausübung kommt, lässt den Grundrechtsschutz somit nicht von vorneherein dahinfallen". Vorliegend war es, wie dargelegt, umgekehrt. Die fragliche, unbewilligte Kundgebung war im Grundsatz zumindest implizit auch auf Gewalt ausgelegt, und von Beginn weg wurde tatsächlich Gewalt ausgeübt. Eine friedliche und polizeilich bewilligte Alternative wäre mit der Gegenveranstaltung der JUSO zur Verfügung gestanden. Wie nachfolgend (Ziff. 4) dargestellt wird, ist insbesondere die Person B____ auf den Standbildern des Videos dabei zu sehen, wie sie selber tätlich an einer Attacke auf einen Teilnehmer der Veranstaltung der PNOS mitwirkt.”
“Die Kundgebung im Rahmen der Klima-Aktionstage ist friedlich verlaufen. Ihr lag weder ein gewalttätiger Zweck noch eine aggressive Stimmung zu Grunde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, BGE 147 I 372 S. 383 dass sich bei der friedlichen Versammlung Gewalt in einem gewissen Ausmass entwickelt hätte und die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund getreten wäre. Damit fällt die Versammlung in den grundrechtlichen Schutzbereich von Art. 22 BV und Art. 16 BV (vgl. zur Demonstrationsfreiheit: BGE 144 I 281 E. 5.3.1; BGE 143 I 147 E. 3.2; BGE 132 I 256 E. 3; je mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als selbst kleinere Gruppen, die am Rand einer Versammlung randalieren, den Grundrechtsschutz für die Versammlung als Ganzes nicht beseitigen können. Der Umstand, dass es an einer ursprünglich friedlichen Kundgebung zu Gewaltausübung kommt, lässt den Grundrechtsschutz jedenfalls nicht von vornherein dahinfallen ( BGE 143 I 147 E. 3.2 S. 152 mit Hinweisen). Wie den Akten entnommen werden kann, haben die Demonstrierenden Totholz und Kohle vor den UBS-Eingang gebracht und teilweise mit Kohle Parolen an die Fassaden angebracht, um damit öffentlich auf angeblich klimaschädliche Bankgeschäfte aufmerksam zu machen. Ob durch die Kohleparolen eine Sachbeschädigung begangen wurde, braucht vorliegend ebenso wenig beurteilt zu werden wie die Frage, ob der geltend gemachte Schaden tatsächlich ca. Fr. 80'000.- beträgt. Die angebliche Sachbeschädigung scheint jedenfalls nicht das Ziel der Aktion, sondern einzig eine negative Begleiterscheinung der ansonsten friedlichen Protestaktion gewesen zu sein.”
Blockade‑ und Störaktionen sind unter dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu beurteilen. Dabei ist die Versammlungsfreiheit gegen die Beeinträchtigung bzw. Gefährdung Dritter abzuwägen. Als wichtige Kriterien gelten insbesondere der Zusammenhang der Blockade mit dem Protestgegenstand sowie die Intensität der Beeinträchtigung (insbesondere Dauer, Ausweichmöglichkeiten, vorherige Bekanntgabe bzw. die Möglichkeit rechtzeitiger Verkehrsumleitung) und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs.
“Zwar ist unbestritten, dass Demonstrationen auf öffentlichem Grund unter dem Schutz der verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Meinungsäus- serungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) und Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) stehen. Gerade bei Demonstrationen, die mit Blockadeaktionen ein- hergehen, ist jedoch unter Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob die Grenze zur Strafbarkeit nicht überschritten wird, wozu insbeson- dere die Versammlungsfreiheit gegen die Beeinträchtigung oder gar Gefährdung Dritter abzuwägen ist. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel-Relation sind dabei der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegen- stand, die Intensität der Blockade (Dauer, Ausweichmöglichkeiten, vorherige Be- kanntgabe, Möglichkeit der rechtzeitigen Verkehrsumleitung) und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs. Die von Demonstrierenden regelmässig gesuchte Me- dienaufmerksamkeit ist dagegen klarerweise kein valables Kriterium (HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 22 N 34; BGE 143 I 147, Erw. 3.1 f.; BGE 134 IV 216, Erw. 5.3.2; BGer 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, Erw.”
“Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist auch bei der Beurteilung von Blockadeaktionen relevant. Die Strafbarkeit von Blockaden ist unter Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, wobei die Beeinträchtigung resp. die allfällige Gefährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzu- wägen sind. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel-Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegenstand, die In- tensität der Blockade (Dauer, Ausweichmöglichkeiten, vorherige Bekanntgabe, Möglichkeit der rechtzeitigen Verkehrsumleitung) und die Dringlichkeit des behin- derten Verkehrs (HERTIG, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 22 BV N 34).”
Die Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV umfasst nicht das Recht, sich ohne Einwilligung auf dem Grundstück eines zivilrechtlichen Privateigentümers zu versammeln.
“In seinem Urteil vom 26. Mai 2021 hielt das Bundesgericht unter Hinweis auf seine Rechtsprechung und die Rechtsprechung des EGMR fest, betreffend die Aktivisten, die in die Eingangshalle einer Bank eindrangen, um dort gegen den die von der Bank in fossile Energien getätigten Investitionen zu demonstrieren, fest, diese hätten sich nicht auf Art. 10 und Art. 11 EMRK berufen können, da sie kein Recht gehabt hätten, in Privateigentum einzudringen, um ihre Forderungen zu erheben. Entsprechend dem, was in Anbetracht von Art. 22 BV (dessen Trag- weite sich nicht von jener von Art. 11 EMRK unterscheide) garantiere, schliesse die Versammlungsfreiheit nicht das Recht ein, sich ohne dessen Einwilligung auf dem Grundstück eines zivilrechtlichen Privateigentümers zu versammeln (Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133 S. 1371 ff.). Im hier zu beurteilenden Fall hielten sich die Aktivisten zwar nicht im Innern des Gebäudes auf, beanspruchten aber grösstenteils privates Terrain und damit Privateigentum. Im Lichte des zitierten Bundesgerichtsentscheid ist damit zumindest fraglich, ob sich die Beschuldigten auf Art. 10 und Art. 11 EMRK berufen können.”
Art. 22 Abs. 2 BV behält auch unter dem Notrechtsregime Geltung. Die Versammlungsfreiheit bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung. Massnahmen wie das in der COVID-19-Verordnung erlassene Verbot von Menschenansammlungen tangieren den persönlichen und sachlichen Schutzbereich dieses Grundrechts.
“Allgemeine Ausführungen Vorliegend ist unbestritten, dass das vom Bundesrat in der COVID-19-Verordnung 2 erlassene Verbot von Menschenansammlungen den persönlichen und sachlichen Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in Art. 22 BV tangiert. Bei der damit im Zusammenhang stehenden Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV handelt es sich indes um ein gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation subsidiäres Auffanggrundrecht (vgl. Urteil des BGer 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.1 und BGE 144 I 281 E. 5.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, daran teilzunehmen oder davon fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (vgl. Urteil des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 147 I 161 E. 4.2; BGE 144 I 281 E. 5.3.1; BGE 143 I 147 E. 3.1 und BGE 137 I 31 E. 6.1). Die Versammlungsfreiheit bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung und die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (vgl. Urteil des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.1 mit Verweis auf Biaggini, in: Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 22 BV). Die Grundrechte behalten ihre Geltung auch unter dem Notrechtsregime (Märkli, a.a.O., S. 63; Brunner/Wilhelm/Uhlmann, a.”
Je gewichtiger der Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV), desto höhere Anforderungen bestehen an Normstufe und Normdichte. Schwere Eingriffe erfordern eine klare und genügend bestimmte Grundlage im formellen Gesetz; leichtere Eingriffe können eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht haben.
“und 5) vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Für leichte Eingriffe reicht eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht (BGE 146 I 11 E. 3.3; BGE 145 I 156 E. 4.1). Je gewichtiger ein Grundrechtseingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an Normstufe und Normdichte. Schwere Grundrechtseingriffe benötigen eine klare und genaue Grundlage im Gesetz selbst (BGE 147 I 103 E. 14.2; BGE 139 I 280 E. 5.1). Das formelle Gesetz muss selber die erforderliche Bestimmtheit aufweisen; auch wenn es den Inhalt der zulässigen Grundrechtseingriffe nicht detailliert regeln muss, hat sich dieser doch aus dem Gesetz zu ergeben bzw. muss unmittelbar darauf zurückgeführt werden können (BGE 143 I 253 E. 6.1 und 6.3). BGE 148 I 33 S. 37 Das hier streitige Verbot für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen von mehr als 15 Personen ist ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV; BGE 147 I 478 E.3.2, BGE 147 I 450 E. 3.1; BGE 142 I 121 E. 3.3; BGE 132 I 49 E. 7.2 e contrario; BGE 103 Ia 310 E. 3b; vgl. ZÜND/ERRASS, Pandemie - Justiz - Menschenrechte, in: Pandemie und Recht, Sondernummer ZSR 2020 S. 69 ff., 85; PATRICE MARTIN ZUMSTEG, in: COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], 2020, S. 802 ff.). Es setzt somit eine formell-gesetzliche Grundlage voraus. Die hier angefochtene Verordnung ist kein formelles Gesetz und kann nicht selber eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff darstellen.”
“Die in der angefochtenen Verordnung (ursprünglich) enthaltenen Massnahmen stellen zumindest teilweise schwere Grundrechtseinschränkungen dar. Namentlich ist das generelle Verbot für Veranstaltungen von mehr als zehn bzw. dreissig Personen (§ 5 der Verordnung in der Fassung vom 25. Oktober 2020 und 30. Oktober BGE 147 I 478 S. 486 2020) ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV; BGE 142 I 121 E. 3.3; BGE 132 I 49 E. 7.2 e contrario; BGE 103 Ia 310 E. 3b; vgl. ZÜND/ERRASS, Pandemie - Justiz - Menschenrechte, in: Pandemie und Recht, Sondernummer ZSR 2020 S. 69 ff., 85; PATRICE MARTIN ZUMSTEG, in: COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], 2020, S. 802 ff.). Es setzt somit eine formell-gesetzliche Grundlage voraus.”
Im Bewilligungsverfahren sollten Veranstalter frühzeitig geltend machen können, dass eine konkrete Anordnung eine unverhältnismässige Einschränkung der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) bewirkt. Die Behörden haben dieses Vorbringen im Verfahren sorgfältig zu prüfen und die widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen. Ein abweisender Entscheid kann mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden; im Rechtsmittelverfahren ist auch eine konkrete Kontrolle der angewandten Norm möglich.
“Wie das Stadtrichteramt zutreffend erwog, hätten die Organisatoren der in- frage stehenden Kundgebung bei einem gesetzeskonformen Vorgehen bei den zuständigen Behörden um die Bewilligung ihrer Protestaktion ersuchen müssen (Art. 13 Abs. 2 APV/ZH; Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 VBöG/ZH). In ihrem Ge- such hätten sie bereits darauf hinweisen können, dass eine Anwendung des da- mals geltenden § 7 der V Covid-19/ZH einen unverhältnismässigen Eingriff in die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22 BV) der po- tentiellen Teilnehmer zur Folge hätte. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hätten sich die Behörden einlässlich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen und auch die einer Kundgebung entgegenstehenden Interessen mitberücksichti- gen müssen (vgl. E. IV.3.4.2.). Einen abschlägigen Entscheid hätten die Organi- satoren mit den entsprechenden Rechtsmitteln anfechten und eine Verletzung der genannten Freiheitsrechte geltend machen können. Diesfalls wäre im Rechtsmittelverfahren neben der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf ihre Recht- und Verhältnismässigkeit auch eine konkrete Normenkontrolle bezüg- lich § 7 der V Covid-19/ZH möglich gewesen.”
Polizeiliche Kontrollen mit anschliessender Mitnahme auf den Polizeiposten und anschliessender Festhaltung (teils mit Fesselung) haben in den dokumentierten Fällen die Teilnahme an Versammlungen beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund wurden in den entsprechenden Eingaben zugleich Verletzungen von Art. 22 BV, von Freiheitsrechten (Art. 31 BV / Art. 5 EMRK) sowie erkennungsdienstliche bzw. informationelle Eingriffe geltend gemacht.
“15 Uhr an der Tramhaltestelle Bläsiring in Basel von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert. Danach wurde er auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde er zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihm ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. November 1996 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG/BS; SG 510.100) erteilt wurde. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte die Rechtsvertreterin von A.________ in dessen Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1. Mai 2023 von 9.15 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit in seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt Il (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
“Sachverhalt: A. A.________ nahm am 1. Mai 2023 in Basel an einer 1.-Mai-Kundgebung teil. Die Teilnehmenden dieser Kundgebung wurden von der Polizei um ca. 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und vor Ort festgehalten. Um ca. 15 Uhr wurde A.________ einer Personenkontrolle unterzogen und darauf auf den Polizeiposten Waaghof gebracht. Dort wurde er um ca. 19.15 Uhr entlassen. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte der Rechtsvertreter von A.________ in dessen Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.15 Uhr durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
“-Mai-Kundgebungszug teil. Dieser wurde von der Polizei um circa 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und die Teilnehmenden vor Ort festgehalten. Um circa 15.37 Uhr wurde der Gesuchsteller einer Personenkontrolle unterzogen und darauf auf den Polizeiposten abgeführt. Dort wurde er gleichentags um circa 19.00 Uhr entlassen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
Kundgebungen zeichnen sich insbesondere durch eine Appellfunktion aus: sie zielen darauf ab, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen.
“Nach Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, daran teilzunehmen oder davon fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 147 I 161 E. 4.2; BGE 144 I 281 E. 5.3.1; BGE 143 I 147 E. 3.1; BGE 137 I 31 E. 6.1). Die Versammlungsfreiheit bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung und die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (vgl. BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 22 BV). Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmer aufmerksam zu machen (vgl. MÜLLER/SCHEFER, BGE 148 I 33 S.”
Einschränkungen der Versammlungsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben. Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt sein, verhältnismässig sein und den Kerngehalt der Versammlungsfreiheit unberührt lassen.
“Urteil des BGer 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.1 und BGE 144 I 281 E. 5.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, daran teilzunehmen oder davon fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (vgl. Urteil des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 147 I 161 E. 4.2; BGE 144 I 281 E. 5.3.1; BGE 143 I 147 E. 3.1 und BGE 137 I 31 E. 6.1). Die Versammlungsfreiheit bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung und die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (vgl. Urteil des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.1 mit Verweis auf Biaggini, in: Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 22 BV). Die Grundrechte behalten ihre Geltung auch unter dem Notrechtsregime (Märkli, a.a.O., S. 63; Brunner/Wilhelm/Uhlmann, a.a.O., S. 689; Saxer, in: St. Galler Kommentar Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N 100 zu Art. 185 BV; Biaggini, a.a.O., N 10c zu Art. 185 BV), wobei sie (ebenfalls) unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden können. Gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis können Notverordnungen auch schwere Grundrechtseingriffe vorsehen, welche sonst dem (durch die Notverordnung substituierten) formellen Gesetz vorbehalten sind (vgl. Märkli, a.a.O., S. 63; Biaggini, Notrecht, S. 255; Gächter, allgemeine Grundrechtslehren, in: Staatsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 462; Künzli, a.a.O., N 35 zu Art. 185 BV; Rechsteiner, a.a.O., S. 148; Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 46 Rz.1677; BGE 132 I 229 E. 10; BGE 129 II 193 E. 5.3.3; BGE 125 II 417 E. 6b; BGE 141 I 20 E. 4.2). Grundrechtseinschränkungen sind zulässig, wenn sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, verhältnismässig sind und den Kerngehalt nicht antasten (vgl.”
“Die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16 BV gewährleistet, dass jede Person das Recht hat, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äus- sern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK umfasst die Meinungsäus- serungsfreiheit die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen zu empfan- gen und weiterzugeben. Nach Art. 22 BV hat jede Person das Recht, Versamm- - 21 - lungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder solchen fernzu- bleiben. Art. 11 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 10 EMRK gewährleistet jeder Person das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und damit ver- gleichbare Garantien. Eine Einschränkung der Ausübung dieser Rechte muss ge- setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig für die nationale und öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sein (Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK).”
“Bei medizinischen Gründen liesse sich der Persönlich- keitsschutz problemlos durch ein Arztzeugnis sicherstellen, das sich ähnlich der Arbeitsunfähigkeit nicht über die Diagnose, sondern nur über die Unfähigkeit, eine - 9 - Maske zu tragen, äussert. Bei nicht medizinischen Gründen ist der Nachweis an- derweitig zu führen. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht ansatzweise dar, worin sie diese Gründe sieht. Solche sind auch nicht aus den mit der Strafanzeige eingereichten Fotografien von ihr ersichtlich (vgl. Urk. 14/1). Die Beschwerdeführerin unterstand daher bei ihrer Teilnahme an der Demonstra- tion vom 31. Oktober 2021 auf dem B._____-platz der allgemein geltenden Mas- kenpflicht. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdegegner 1 das Attest hätte näher prüfen müssen. Diese Maskenpflicht verstösst entgegen den Ausführungen im «Attest» nicht gegen Art. 7 und 10 BV, da diese Grundrechte nach den Voraus- setzungen von Art. 36 BV rechtmässig eingeschränkt wurden. Dasselbe gilt für die Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV, auf die sich die Be- schwerdeführerin mit ihrem Verweis auf die Einschränkung des Demonstrations- rechts sinngemäss beruft.”
Bei besonders intensiven und länger andauernden Blockaden kann der Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV hinter die schutzwürdigen Interessen Dritter zurücktreten. Insbesondere wenn die Blockade mehrere Stunden dauert, eine Hauptverkehrsachse oder mehrere Tramlinien erheblich beeinträchtigt und dadurch das Interesse der Allgemeinheit an einem reibungslosen Verkehr tangiert wird, kann die Versammlung nicht mehr vom Grundrecht gedeckt sein und strafrechtlich relevante Tatbestände in Betracht fallen.
“Uhr während mindestens 41 Minuten auf der Fahrbahn der E._____- brücke, welche als Knotenpunkt und Nadelöhr der VBZ bezeichnet werden kann, aufgehalten, womit sie an der Blockade von nicht weniger als fünf Tramlinien in beiden Richtungen massgeblich beteiligt war. Dadurch wurden nicht nur etliche Trampassagiere konkret behindert, sondern das Interesse der Allgemeinheit an einem reibungslosen Trambetrieb weit über den Raum K._____-E._____-brücke- L._____-platz hinaus tangiert. Entsprechend ist die Schwelle einer tatbestands- mässigen Intensität der Verkehrsbeeinträchtigung klar überschritten. Vor diesem Hintergrund und unter Verweis auf die Erwägungen hiervor (E. III .1.5.) ging – ent- gegen der Vorinstanz (Urk. 45 S. 28) – auch diese Störung weit über das Mass einer im Zusammenhang mit der Ausübung des Grundrechts der Versammlungs- freiheit im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verbundenen und von Dritten zu tolerierenden geringfügigen Störung hinaus. Der objektive Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 StGB ist mithin erfüllt. Dass entgegen der Vorbringen der Staats- anwaltschaft in ihrem Plädoyer (Urk. 62 S. 11) – abgesehen vom hier nicht rele- vanten Nachtbus – keine Buslinien die E._____-brücke überqueren (vgl. Haltestel- len und- Linienfahrpläne > Kurzstrecken-Karte Zürich, abrufbar via www.zvv.ch), vermag daran nichts Entscheidendes zu ändern. Hinsichtlich des ebenfalls erfüll- ten subjektiven Tatbestandes ist auf das bereits zur Nötigung Erwogene zu ver- weisen (s. dazu vorn E. III .1.4.), wonach die Beschuldigte auch hinsichtlich der Störung des Tramverkehrs vorsätzlich handelte. Dabei hilft auch das Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach man seitens der Demonstranten den Tramver- kehr eigentlich habe passieren lassen wollen, die Polizei diesen dann aber "aus eigenem Antrieb" eingestellt habe (Prot.”
“), hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass Demonstrationen unter dem Schutz der genannten Grundrechte stehen. Hinsicht- lich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere durch die Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzuneh- men oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO- Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f. S. 150 ff.; Urteil 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hinweisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Ge- fährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Krite- rien zur Beurteilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwi- schen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 34 zu Art. 22 BV). Die Blockade der regelmässig stark verkehrsbelasteten B._____-brücke tangierte nicht in erster Linie den Pro- testgegenstand, sondern während mehrerer Stunden fünf Linien des Tramver- kehrs sowie den Individualverkehr. Die B._____-brücke verbindet unter anderem das rechte und linke Zürichseeufer und ist eine Hauptverkehrsachse (auch) für die Stadt. Die nicht bewilligte Demonstration wurde nicht im Vorfeld angekündigt, was eine rechtzeitige Verkehrsumleitung von vornherein verunmöglichte. Gleichwohl wurde den Teilnehmenden die Möglichkeit gegeben, ihre Anliegen während über einer halben Stunde zu kommunizieren. In der Folge wurden sie aufgefordert, die Brücke zu verlassen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Blocka- de über drei Stunden aufrecht erhalten blieb, kann die vorinstanzliche Schlussfol- - 18 - gerung übernommen werden (Urk. 29 S. 16). Die Meinungsäusserung (Themati- sierung der Klimakrise) als Zweck der Versammlung tritt in den Hintergrund.”
Aus Art. 22 BV ergibt sich ein bedingter Anspruch, öffentlichen Grund für ursprünglich friedliche Kundgebungen zu benützen. Die Behörden müssen insoweit durch verhältnismässige Massnahmen (z. B. Bewilligung, Auflagen, angemessener Polizeischutz) die Durchführung ermöglichen oder sicherstellen; hierzu können Auflagen und Mitwirkungspflichten der Veranstalter gehören. Ein Anspruch auf Zugang zu privatem Grund besteht nicht.
“Die Versammlungsfreiheit wird durch Art. 19 KV/BE, Art. 22 BV sowie Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleistet. Massgebend ist dabei vorab Art. 22 BV bzw. die dazugehörige Rechtsprechung, da die Garantien gemäss Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinausgehen (BGE 147 I 161 E. 4.2). Dies gilt auch in Bezug auf Kundgebungen auf öffentlichem Grund (BGE 132 I 256 E. 3 i.f.; BGE 127 I 164 E. 3d i.f.). Gleich verhält es sich mit Art. 19 Abs. 1 KV/BE (vgl. BGE 132 I 49 E. 5.3). Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, die kantonalrechtliche Gewährleistung gehe insoweit über die bundesrechtliche hinaus, als Art. 19 Abs. 2 KV/BE ausdrücklich vorsehe, dass Kundgebungen auf öffentlichem Grund zu gestatten seien, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer zumutbar erscheine; es bestehe somit ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Kundgebung. Allerdings wird bereits aus den bundesrechtlichen Garantien (Art. 16 und 22 BV) ein bedingter Anspruch auf Benutzung des öffentlichen Grunds für Kundgebungen abgeleitet (BGE 143 I 147 E.”
“Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art. Die öffentliche Ordnung lässt keinen Raum für Meinungskundgebungen, die mit rechtswidrigen Handlungen (wie z.B. Sachbeschädigungen) verbunden sind oder einen gewalttätigen Zweck verfolgen. In den grundrechtlichen Schutzbereich fallen dementsprechend nur (ursprünglich) friedliche Versammlungen. Im Bewilligungsverfahren ist dem ideellen Gehalt der Meinungs- und Versammlungsfreiheit Rechnung zu tragen. Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten. Eine dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügende Gestaltung kann die Anordnung von Auflagen und Bedingungen sowie eine entsprechende verhältnismässige Mitwirkung der Veranstalter erfordern [...]. In diesem Sinne besteht gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, öffentlichen Grund für Kundgebungen mit Appellwirkung zu benützen. Art. 22 BV schützt nach dem Gesagten nur friedliche Versammlungen." Ausgangspunkt ist vorliegend die angekündigte, durch die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit geschützte und polizeilich bewilligte Standkundgebung der PNOS auf dem Messeplatz. Die Behörden waren somit verpflichtet, durch geeignete Massnahmen wie etwa durch Gewährung eines ausreichenden Polizeischutzes dafür zu sorgen, dass diese öffentliche Kundgebung tatsächlich würde stattfinden können und nicht durch gegnerische Kreise gestört oder verhindert würde. In Nachachtung dessen wollte die Polizei mit ihrem Grossaufgebot die ungestörte Durchführung der Standkundgebung der PNOS gewährleisten. Um auch der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des politisch entgegengesetzten, also linken Lagers Rechnung zu tragen, hat die Polizei auch die Standkundgebung der JUSO bewilligt, dies naheliegenderweise aus Sicherheitsgründen an einer anderen Lokalität, nämlich in der Dreirosenanlage. Dieser Gegenkundgebung schlossen sich die meisten grösseren Parteien und weitere Organisationen an.”
“Es verstösst nicht gegen den Grundsatz der Justizöffentlichkeit, wenn die Allgemeinheit (wegen der Corona-Pandemie) teilweise ausgeschlossen, jedoch rund zwanzig Journalisten die Teilnahme an der Berufungsverhandlung gestattet und dadurch die öffentliche Berichterstattung gewährleistet wird (E. 1.2). Aus Art. 70 Abs. 2 StPO lässt sich nicht ableiten, dass der Beschuldigte unabhängig von den konkreten Umständen die Anwesenheit von Vertrauenspersonen verlangen kann, denn dieser Anspruch kann mit anderen Interessen in Konflikt geraten. Vorliegend ist die vorinstanzliche Abwägung dieser Interessen nicht zu beanstanden (E. 1.3). Regeste b Art. 13 und 17 StGB; Notstand, Begriff der unmittelbaren Gefahr, Putativnotstand und aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund. Auslegung des Begriffs der "unmittelbaren Gefahr" im Sinne von Art. 17 StGB. Eine "unmittelbare Gefahr" ist eine Gefahr, die sich innerhalb kurzer Zeit, spätestens innerhalb von Stunden nach der strafbaren Handlung des Täters, realisieren muss. Art. 17 StGB erfasst nur Handlungen zum Schutz individueller Rechtsgüter und nicht solche zum Schutz kollektiver Interessen (E. 2.1-2.5). Putativnotstand (E. 2.6) und aussergesetzliche Rechtfertigungsgründe scheiden vorliegend aus (E. 2.7). Regeste c Art. 10 und 11 EMRK, Art. 22 BV; Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Wiederholung der vom EGMR zu Art. 10 und 11 EMRK entwickelten Grundsätze. Insbesondere schafft Art. 11 EMRK zum Zweck einer Kundgebung weder ein Zugangsrecht zu privatem noch notwendigerweise zu sämtlichem öffentlichem Grund (E. 3.1). Die Versammlungsfreiheit gewährt keinen Anspruch auf Nutzung von privatem Grund ohne Zustimmung des Eigentümers (E. 3.2).”
Gestützt auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit besteht ein bedingter Anspruch auf Nutzung öffentlichen Grundes für Kundgebungen. Massnahmen wie Verbotstatbestände oder Teilnehmerbeschränkungen (z. B. eine Obergrenze von 15 Personen) greifen in den Schutzbereich von Art. 22 Abs. 2 BV ein.
“Unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen nach Art. 22 Abs. 2 BV das Recht, Versammlungen zu organisieren, an diesen teilzunehmen oder ihnen fernzubleiben. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich sowohl auf Teilnehmende als auch auf Veranstalter und Veranstalterinnen (ausführlich Martin Philipp Wyss, Appell und Abschreckung – Verfassungsrechtliche Beobachtungen zur Versammlungsfreiheit, ZBl 103/2002, S. 393 ff., 406 ff.). Gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit besteht ein bedingter Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Grundes für Kundgebungen (VGr, VB.2019.00453, 27. August 2019, E. 2.2; BGE 138 I 274 E. 2.2.2; Biaggini, Kommentar BV, Art. 22 N. 7; Christoph Errass, SG Komm BV, Art. 22 N. 34). Das in § 7 V Covid-19 verankerte Verbot von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen mit mehr als 15 Teilnehmenden greift in den Schutzbereich dieser Grundrechte ein, indem es die Organisation grösserer Kundgebungen und die Teilnahme zusätzlicher Personen an Kundgebungen, die diese Anzahl Teilnehmender erreichen, verbietet. So führte die Anwendung der angefochtenen Bestimmung etwa zur Abweisung eines Gesuchs der Beschwerdeführerin Nr.”
Die Ausübung der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) hat im Rahmen der Rechtsordnung zu erfolgen; insbesondere gelten die Grenzen der Strafgesetzgebung. Legitime politische Motive verhindern nicht grundsätzlich staatsrechtliche Massnahmen oder die Strafbarkeit bei schwerwiegenden Straftaten.
“Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stellen auch legitime politische Motive bzw. die individuellen Freiheitsrechte der Verfassung im vorliegenden Fall kein Hindernis für die streitigen Massnahmen dar. Die hier untersuchten bzw. zu befürchtenden neuen Delikte sind, bei gesamthafter Betrachtung, nicht von leicht zu nehmender Natur. Auch die Ausübung der politischen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22 BV) hat grundsätzlich im Rahmen der Rechtsordnung zu erfolgen, insbesondere in den Grenzen der Strafgesetzgebung (BGE 147 IV 297 E. 3.1-3.2 mit Hinweisen).”
“Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stellen auch legitime politische Motive bzw. die individuellen Freiheitsrechte der Verfassung im vorliegenden Fall kein Hindernis für die streitigen Massnahmen dar. Die hier untersuchten bzw. zu befürchtenden neuen Delikte sind, bei gesamthafter Betrachtung, nicht von leicht zu nehmender Natur. Auch die Ausübung der politischen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22 BV) hat grundsätzlich im Rahmen der Rechtsordnung zu erfolgen, insbesondere in den Grenzen der Strafgesetzgebung (BGE 147 IV 297 E. 3.1-3.2 mit Hinweisen).”
“Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stellen auch legitime politische Motive bzw. die individuellen Freiheitsrechte der Verfassung im vorliegenden Fall kein Hindernis für die streitigen Massnahmen dar. Die hier untersuchten bzw. zu befürchtenden neuen Delikte sind, bei gesamthafter Betrachtung, nicht von leicht zu nehmender Natur. Auch die Ausübung der politischen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22 BV) hat grundsätzlich im Rahmen der Rechtsordnung zu erfolgen, insbesondere in den Grenzen der Strafgesetzgebung (BGE 147 IV 297 E. 3.1-3.2 mit Hinweisen).”
Auch nach der Auflösung einer Kundgebung können angeordnete Wegweisungen die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) und gegebenenfalls die Meinungsfreiheit berühren; solche Eingriffe bedürfen daher einer verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prüfung.
“, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 25a Rz. 42; Isabelle Häner, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. A., Zürich 2016, Art. 25a N. 13; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Vol. II, 3. A., Bern 2011, S. 46; kritisch demgegenüber Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich 2017, N. 128). Nicht von Relevanz ist ferner die personalrechtliche Einstufung des Verwaltungshandelns. 3. Die am 31. Oktober 2020 angeordnete 24-stündige Wegweisung von einem bestimmten Gebiet in der Zürcher Innenstadt tangierte die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 10 Abs. 2 BV; vgl. Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 10 Rz. 35) und – soweit er sich trotz bzw. auch nach Auflösung der "Demonstration für Frieden, Freiheit und Demokratie" während der begrenzten Dauer der Wegweisung im betreffenden Bereich mit anderen Personen versammeln und austauschen wollte – die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV sowie Art. 11 EMRK) sowie allenfalls die Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 BV sowie Art. 10 EMRK; vgl. zum Ganzen BGE 147 I 103 E. 10.3, 132 I 49 E. 5.2 f. [je mit Hinweisen]; BGr, 20. April 2016, 1C_226/2015, E. 4.1, auch zum Folgenden; VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 6.4; ferner Daniel Moeckli/Raphael Keller, Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick, Sicherheit & Recht 3/2012, S. 231 ff., 240). Inwiefern das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) im vorliegenden Zusammenhang einen über die bereits genannten Bestimmungen hinausgehenden Schutz bieten sollte, ist dagegen weder dargetan noch ersichtlich. Nicht zu berufen vermag sich der Beschwerdeführer ferner auf Art. 8 Abs. 2 BV, macht er doch nicht geltend, einer der in dieser Bestimmung genannten spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen anzugehören (siehe einzig …, wonach dem Beschwerdeführer das Tragen einer Maske nicht zumutbar sei, weil er ansonsten Kopfschmerzen bekomme und/oder erbrechen müsse, ohne dass behauptet würde, er leide an einer chronischen Krankheit oder dergleichen).”
Fehlende Veloabstellplätze können durch Anordnung einer Ersatzabgabe nach §246 PBG geheilt werden; insbesondere gefährdet eine solche Ersatzabgabe ein größeres Projekt in der Regel nicht finanziell.
“die Art der Erfüllung auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen zu lassen, kann doch ein entsprechender Projektmangel mit einer für den Nachbarn in der Regel bedeutungslosen Nebenbestimmung geheilt werden. Die Nebenbestimmung kann namentlich in der Anordnung zur Leistung einer Ersatzabgabe im Sinne von § 246 PBG bestehen. Die Rekurrentin bringt da- gegen vor, es bestehe die Möglichkeit, dass der Pflichtige die Ersatzabgabe nicht leiste, die Baufreigabe daher nicht erteilt werden könne und die Baube- willigung nach drei Jahren erlösche (§ 322 Abs. 1 PBG). Insofern könne die nicht pflichtgemässe Erstellung von Abstellplätzen zur Verhinderung eines Bauvorhabens führen. Dem ist im vorliegenden Fall zu entgegnen, dass – einschliesslich P 2 – 473 Veloabstellplätze ausgewiesen werden. Anhand der Angaben im R1S.2023.05121 Seite 49 Baugesuchsformular (act. 17.1) zu den Flächen und Anzahl Sitzplätzen (Gastronomie) lässt sich überschlagsmässig feststellen, dass diese Zahl in der Grössenordnung der gemäss Art. 22 Abs. 5 SBV erforderlichen Veloab- stellplätze liegt (s. auch Rekursantwort der Bausektion, Ziff. 50 f.). Es kann damit ausgeschlossen werden, dass allenfalls zusätzlich erforderliche Velo- abstellplätze nicht auf dem Baugrundstück selbst real erstellt werden könn- ten oder im hypothetischen Fall einer Ersatzabgabe das Bauvorhaben mit Baukosten von Fr. 180 Mio. an der Nichtleistung der Ersatzabgabe scheitert. Es bleibt somit dabei, dass ein allfälliger Mangel mit einer für die Rekurrentin bedeutungslosen Nebenbestimmung geheilt werden könnte. Nicht geltend gemacht wird und nicht ersichtlich ist sodann, dass wegen allenfalls fehlen- der Veloabstellplätze eine Beeinträchtigung der rekurrentischen Nachbar- grundstücke zu befürchten wäre. Insoweit ist keine legitimationsbegrün- dende Betroffenheit anzunehmen (vgl. zum Ganzen VB.2019.00846 vom 30. April 2020, E. 3.4.3, mit weiteren Hinweisen). Somit ist mangels eines schüt- zenswerten Interesses bzw. mangels Betroffenheit auf die Rüge betreffend die Anzahl Veloabstellplätze nicht einzugehen.”
Pauschale Verbote, die unbestimmte Tatbestandsmerkmale wie «Menschenansammlung» verwenden, können wegen mangelhafter Bestimmtheit das Legalitätsprinzip verletzen und damit mit dem Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV unvereinbar sein.
“Dass sie an einer Versammlung teilgenommen habe, ändere nichts an der mangelnden Bestimmtheit des pauschalen Verbots von Menschenansammlungen. Eine Konkretisierung des unbestimmten Tatbestandselements "Menschenansammlung" in Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 sei im Einzelfall ohne Willkür nicht möglich, weshalb das Legalitätsprinzip verletzt sei. Das Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum in Art. 7c Abs. 1 i.V.m. Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 sei viel zu unbestimmt, in der Praxis nicht umsetzbar und damit bundesrechtswidrig (Verstoss gegen Art. 1 StGB, Art. 8, Art. 9 und Art. 22 BV) sowie völkerrechtswidrig (Art. 7 und Art. 11 EMRK; Beschwerde S. 5 ff.).”
“Dass sie an einer Versammlung teilgenommen habe, ändere nichts an der mangelnden Bestimmtheit des pauschalen Verbots von Menschenansammlungen. Eine Konkretisierung des unbestimmten Tatbestandselements "Menschenansammlung" in Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 sei im Einzelfall ohne Willkür nicht möglich, weshalb das Legalitätsprinzip verletzt sei. Das Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum in Art. 7c Abs. 1 i.V.m. Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 sei viel zu unbestimmt, in der Praxis nicht umsetzbar und damit bundesrechtswidrig (Verstoss gegen Art. 1 StGB, Art. 8, Art. 9 und Art. 22 BV) sowie völkerrechtswidrig (Art. 7 und Art. 11 EMRK; Beschwerde S. 5 ff.).”
Für den gesteigerten Gemeingebrauch ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob eine Bewilligungspflicht einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Die vertretenen Auffassungen reichen von einer Verneinung (insbesondere in älterer Rechtsprechung) über die Einschätzung, eine gesetzliche Grundlage sei wünschbar, bis zur Bejahung der Notwendigkeit durch Teile der Lehre; die Frage wurde unter der neuen Bundesverfassung in einzelnen Entscheidungsstellen teilweise offengelassen.
“Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre ist es grundsätzlich zulässig, für Demonstrationen auf öffentlichem Grund eine Bewilligungspflicht vorzusehen (BGE 148 I 33 E. 7.7.2; 132 I 256 E. 3; 127 I 164 E. 3b; CHRISTOPH ERRASS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 58 zu Art. 22 BV; HANGARTNER/KLEY, Demonstrationsfreiheit und Rechte Dritter, ZBl 96/1995 S. 104; PETER UEBERSAX, La liberté de manifestation, RDAF 2006 I S. 35; ZUMSTEG, a.a.O., Rz. 276). Ob die Bewilligungspflicht für gesteigerten Gemeingebrauch einer gesetzlichen Grundlage bedarf, wird demgegenüber unterschiedlich beurteilt (verneinend unter der alten Bundesverfassung: BGE 105 Ia 91 E. 2; 100 Ia 392 E. 3; gesetzliche Grundlage "wünschbar": BGE 121 I 279 E. 2b; 119 Ia 445 E. 2a; Frage offengelassen unter der neuen Bundesverfassung: BGE 135 I 302 E. 3.2; 127 I 164 E. 3e; Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage bejahend: GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 22 BV; ERRASS, a.a.O., N. 58 zu Art. 22 BV; MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 18 zu Art. 22 BV; UEBERSAX, a.a.O., S. 35; wohl auch GIORGIO MALINVERNI, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 114 zu Art. 22 BV, der darauf hinweist, die Rechtsprechung, wonach die Bewilligungspflicht keiner Gesetzesgrundlage bedürfe, sei kaum vereinbar mit der jüngeren Praxis des Bundesgerichts, die den gesteigerten Gemeingebrauch als blosse Duldung betrachte; differenzierend IVO HANGARTNER, Besprechung von BGE 135 I 302, AJP 2010 S. 101 f.).”
“Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre ist es grundsätzlich zulässig, für Demonstrationen auf öffentlichem Grund eine Bewilligungspflicht vorzusehen (BGE 148 I 33 E. 7.7.2; 132 I 256 E. 3; 127 I 164 E. 3b; CHRISTOPH ERRASS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 58 zu Art. 22 BV; HANGARTNER/KLEY, Demonstrationsfreiheit und Rechte Dritter, ZBl 96/1995 S. 104; PETER UEBERSAX, La liberté de manifestation, RDAF 2006 I S. 35; ZUMSTEG, a.a.O., Rz. 276). Ob die Bewilligungspflicht für gesteigerten Gemeingebrauch einer gesetzlichen Grundlage bedarf, wird demgegenüber unterschiedlich beurteilt (verneinend unter der alten Bundesverfassung: BGE 105 Ia 91 E. 2; 100 Ia 392 E. 3; gesetzliche Grundlage "wünschbar": BGE 121 I 279 E. 2b; 119 Ia 445 E. 2a; Frage offengelassen unter der neuen Bundesverfassung: BGE 135 I 302 E. 3.2; 127 I 164 E. 3e; Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage bejahend: GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 22 BV; ERRASS, a.a.O., N. 58 zu Art. 22 BV; MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 18 zu Art. 22 BV; UEBERSAX, a.a.O., S. 35; wohl auch GIORGIO MALINVERNI, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 114 zu Art. 22 BV, der darauf hinweist, die Rechtsprechung, wonach die Bewilligungspflicht keiner Gesetzesgrundlage bedürfe, sei kaum vereinbar mit der jüngeren Praxis des Bundesgerichts, die den gesteigerten Gemeingebrauch als blosse Duldung betrachte; differenzierend IVO HANGARTNER, Besprechung von BGE 135 I 302, AJP 2010 S.”
Bei Blockaden ist die Zweck‑Mittel‑Relation gegenüber der Versammlungsfreiheit unter Abwägung der Beeinträchtigung oder Gefährdung Dritter zu prüfen. Als massgebliche Kriterien zur Beurteilung dieser Korrelation werden insbesondere genannt: der Zusammenhang der Blockade mit dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlichkeit bzw. Bedeutung der behinderten Verkehrsverbindung.
“Verfassungsmässige Rechte 2.3.1.Demonstrationen stehen grundsätzlich unter dem Schutz der verfas- sungsmässigen Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22 BV; Art. 10 und Art. 11 EMRK). Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versamm- lungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hinweisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blocka- den ist die Beeinträchtigung oder die Gefährdung Dritter gegenüber der Ver- sammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mit- tel Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protest- gegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: BSK BV, 2015, Art. 22 N 34). Da Staaten das Recht haben, eine Bewilligung für Demonstrationen zu verlangen, haben sie auch das Recht, Teilnehmende zu sanktionieren, die an nicht bewilligten Demonstrationen teilnehmen (Urteil des EGMR Nr.”
“Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusse- rungsfreiheit insbesondere durch die Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlun- gen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1, nicht publ. in BGE 147 I 103). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Gefährdung Drit- ter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beur- teilung der Zweck-Mittel-Relation sind der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dring- lichkeit des behinderten Verkehrs (BSK BV-HERTIG, Art. 22 N 34).”
“), hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass Demonstrationen unter dem Schutz der genannten Grundrechte stehen. Hinsicht- lich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere durch die Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzuneh- men oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO- Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f. S. 150 ff.; Urteil 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hinweisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Ge- fährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Krite- rien zur Beurteilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwi- schen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 34 zu Art. 22 BV). Die Blockade der regelmässig stark verkehrsbelasteten B._____-brücke tangierte nicht in erster Linie den Pro- testgegenstand, sondern während mehrerer Stunden fünf Linien des Tramver- kehrs sowie den Individualverkehr. Die B._____-brücke verbindet unter anderem das rechte und linke Zürichseeufer und ist eine Hauptverkehrsachse (auch) für die Stadt. Die nicht bewilligte Demonstration wurde nicht im Vorfeld angekündigt, was eine rechtzeitige Verkehrsumleitung von vornherein verunmöglichte. Gleichwohl wurde den Teilnehmenden die Möglichkeit gegeben, ihre Anliegen während über einer halben Stunde zu kommunizieren. In der Folge wurden sie aufgefordert, die Brücke zu verlassen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Blocka- de über drei Stunden aufrecht erhalten blieb, kann die vorinstanzliche Schlussfol- - 18 - gerung übernommen werden (Urk. 29 S. 16). Die Meinungsäusserung (Themati- sierung der Klimakrise) als Zweck der Versammlung tritt in den Hintergrund.”
Die Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV schützt auch Kundgebungen auf öffentlichem Grund. Massgeblich ist dabei die Bundesrechtsprechung zu Art. 22 BV; Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II gehen hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV umfasst der Schutz das Recht, Versammlungen zu organisieren, an ihnen teilzunehmen oder fernzubleiben.
“Die Versammlungsfreiheit wird durch Art. 22 BV sowie Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleistet. Massgebend ist dabei Art. 22 BV bzw. die dazugehörige Rechtsprechung, da die Garantien gemäss Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinausgehen (BGE 148 I 19 E. 5.1; 147 I 161 E. 4.2). Dies gilt auch in Bezug auf Kundgebungen auf öffentlichem Grund (BGE 148 I 19 E. 5.1; 132 I 256 E. 3 i.f.; 127 I 164 E. 3d i.f.). Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, daran teilzunehmen oder davon fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 148 I 19 E. 5.1; 147 I 161 E. 4.2; 144 I 281 E. 5.3.1). Die Versammlungsfreiheit bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung und die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 148 I 19 E.”
“Die Versammlungsfreiheit wird durch Art. 22 BV sowie Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleistet. Massgebend ist dabei vorab Art. 22 BV bzw. die dazugehörige Rechtsprechung, da die Garantien gemäss Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über BGE 148 I 19 S. 26 die Gewährleistung der Bundesverfassung hinausgehen (BGE 147 I 161 E. 4.2). Dies gilt auch in Bezug auf Kundgebungen auf öffentlichem Grund (BGE 132 I 256 E. 3 i.f.; BGE 127 I 164 E. 3d i.f.). Nach Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, daran teilzunehmen oder davon fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 147 I 161 E. 4.2; BGE 144 I 281 E. 5.3.1; BGE 143 I 147 E. 3.1; BGE 137 I 31 E. 6.1). Die Versammlungsfreiheit bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung und die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (vgl.”
“Wie bereits erwähnt, ist beim Tatbestand der Nötigung bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rech- nung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4 mit Hinweisen). Soweit die Verteidigung die Versammlungsfreiheit anruft (Urk. 36 S. 8; Urk. 64 S. 4 ff.), hielt die Vorinstanz bereits zutreffend fest, dass Demonstrationen in der Tat unter dem Schutz der Grundrechte der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit stehen (Urk. 45 S. 19 ff.). Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere durch die Versammlungsfreiheit kon- kretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesge- richts 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ergänzend kann auf die weiteren rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Versammlungsfrei- heit verwiesen werden (Urk. 45 S. 21 f.).”
Versammlungen im Sinn von Art. 22 BV sind verschiedene Formen des organisierten Zusammenfindens von Menschen. Typischerweise verfolgen solche Zusammenkünfte einen weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck und gehören damit zum Schutzbereich von Art. 22 BV.
“Art. 16 BV und Art. 10 EMRK gewährleisten die Meinungsfreiheit ausdrücklich und räumen jeder Person das Recht ein, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 143 I 147 E. 3.1). Auf den Inhalt einer Meinungsäusserung kommt es grundsätzlich nicht an. Auch inhaltlich provozierende oder schockierende Äusserungen verdienen grundrechtlichen Schutz (BGE 138 I 274 E. 2.2.1). Die Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2; 143 I 147 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
“Allgemeine Ausführungen Vorliegend ist unbestritten, dass das vom Bundesrat in der COVID-19-Verordnung 2 erlassene Verbot von Menschenansammlungen den persönlichen und sachlichen Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in Art. 22 BV tangiert. Bei der damit im Zusammenhang stehenden Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV handelt es sich indes um ein gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation subsidiäres Auffanggrundrecht (vgl. Urteil des BGer 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.1 und BGE 144 I 281 E. 5.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, daran teilzunehmen oder davon fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (vgl. Urteil des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 147 I 161 E. 4.2; BGE 144 I 281 E. 5.3.1; BGE 143 I 147 E. 3.1 und BGE 137 I 31 E. 6.1). Die Versammlungsfreiheit bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung und die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (vgl.”
Befristete Platzverweise durch die Polizei können die tatsächliche Teilnahme an einer Versammlung verhindern und dadurch die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) beeinträchtigen.
“Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden sie alle zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde A.________ zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihm ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. November 1996 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG/BS; SG 510.100) erteilt wurde. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte die Rechtsvertreterin von A.________ in dessen Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit in seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023, hätte er an der Demonstration teilnehmen wollen, in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt Il (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt Il (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
“Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden sie alle zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde A.________ zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihr ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. November 1996 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG/BS; SG 510.100) erteilt wurde. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte die Rechtsvertreterin von A.________ in deren Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meiner Mandantin am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und [sie] damit aus [ihren] Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass meine Mandantin am 1. Mai 2023, hätte sie an der Demonstration teilnehmen wollen, in ihren Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt Il (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt Il (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meiner Mandantin vom 1. Mai 2023 und ihre Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei ihre persönliche Freiheit und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meiner Mandantin in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen meine Mandantin identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
“Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden die Kontrollierten zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde sie zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihr ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Polizeigesetzes erteilt wurde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte die Gesuchstellerin beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit ihrer Eingabe lässt sie folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meiner Mandantin am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und [sie] damit aus [ihren] Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass meine Mandantin am 1. Mai 2023, hätte sie an der Demonstration teilnehmen wollen, in ihren Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meiner Mandantin vom 1. Mai 2023 und ihre Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei ihre persönliche Freiheit und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meiner Mandantin in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen meine Mandantin identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
Polizeiliche Einkesselungen und das Vor-Ort-Festhalten von Teilnehmenden können die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) und die persönliche Freiheit berühren; in den Quellen wird ein solcher Sachverhalt für eine 1.-Mai-Kundgebung geltend gemacht.
“Sachverhalt: A. A.________ nahm am 1. Mai 2023 in Basel an einer 1.-Mai-Kundgebung teil. Die Teilnehmenden dieser Kundgebung wurden von der Polizei um ca. 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und vor Ort festgehalten. Um ca. 15 Uhr wurde A.________ einer Personenkontrolle unterzogen und darauf auf den Polizeiposten Waaghof gebracht. Dort wurde er um ca. 19.15 Uhr entlassen. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte der Rechtsvertreter von A.________ in dessen Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.15 Uhr durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
“-Mai-Kundgebungszug teil. Dieser wurde von der Polizei um circa 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und die Teilnehmenden vor Ort festgehalten. Um circa 15.37 Uhr wurde der Gesuchsteller einer Personenkontrolle unterzogen und darauf auf den Polizeiposten abgeführt. Dort wurde er gleichentags um circa 19.00 Uhr entlassen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
“Mai 2023 am 1.-Mai-Kundgebungszug teil. Dieser wurde von der Polizei um circa 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und die Teilnehmenden vor Ort festgehalten. Um circa 15 Uhr wurde der Gesuchsteller einer Personenkontrolle unterzogen und darauf in den Waaghof abgeführt. Dort wurde er gleichentags um circa 19.15 Uhr entlassen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.15 Uhr durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
Bei Revisionen der SBV ist künftig der von der PPV/festgelegte Norm- bzw. Veloabstellbedarf als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
“Die zur Zeit des Erlasses der SBV in Kraft stehende Parkplatzverordnung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 1996 enthielt – anders als die heute geltende Fassung (Art. 8bis PPV) – keine Bestimmungen über die Anzahl Veloabstellplätze. Es wurde deshalb auf die Richtlinien der Bau- sektion vom 27. Februar 1996 und die Empfehlungen des dazugehörigen Merkblattes abgestellt (Art. 22 Abs. 5 SBV). Allein im Umstand, dass inzwi- schen die geltende PPV einen davon abweichenden Bedarf vorgibt, liegt noch keine Rechtswidrigkeit der SBV, zumal mit Sonderbauvorschriften von den Bestimmungen für die Regelbauweise abgewichen werden darf (§ 80 Abs. 1 PBG). Es liegt jedoch auf der Hand, dass revidierten SBV der Norm- bedarf gemäss PPV zugrunde gelegt würde.”
“4) setzt sie sich mit keinem Wort auseinander. Aus dem vorgebrachten allgemeinen Bedarf an Freiraum in der Stadt Zürich ergibt sich nicht, dass auf dem M-Areal (und insbesondere auf dem noch nicht neu überbauten Teil) mehr Freiraum anzubieten wäre. Es trifft offensichtlich auch nicht zu, dass es die SBV zulassen, "dass die letzten Freiräume überbaut werden": Namentlich sehen die SBV im Teilgebiet 8 ei- nen öffentlich zugänglichen Freiraum vor, der als Parkanlage auszugestalten ist und der nicht mit Bauten überstellt werden darf (Art. 8 Abs. 6 und 10 Abs. 3 SBV). Insofern besteht für die SBV kein Überprüfungsbedarf. 5.4.6. Die zur Zeit des Erlasses der SBV in Kraft stehende Parkplatzverordnung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 1996 enthielt – anders als die heute geltende Fassung (Art. 8bis PPV) – keine Bestimmungen über die Anzahl Veloabstellplätze. Es wurde deshalb auf die Richtlinien der Bau- sektion vom 27. Februar 1996 und die Empfehlungen des dazugehörigen Merkblattes abgestellt (Art. 22 Abs. 5 SBV). Allein im Umstand, dass inzwi- schen die geltende PPV einen davon abweichenden Bedarf vorgibt, liegt noch keine Rechtswidrigkeit der SBV, zumal mit Sonderbauvorschriften von den Bestimmungen für die Regelbauweise abgewichen werden darf (§ 80 Abs. 1 PBG). Es liegt jedoch auf der Hand, dass revidierten SBV der Norm- bedarf gemäss PPV zugrunde gelegt würde. 5.4.7. Sodann schwebt der Rekurrentin ein anderes Überbauungskonzept vor, na- mentlich in Bezug auf die Erdgeschossnutzungen, die städtebauliche Einord- nung, die Qualität des Wohnraums, den Anteil "städtischen Wohnraums" und die Durchmischung. Sie leitet dies daraus ab, "was heute bezüglich Über- bauung des Planperimeters" erwartet werde. Damit vermag die Rekurrentin keine Änderung von konkreten tatsächlichen Verhältnissen oder rechtlichen Vorschriften aufzuzeigen, die eine Überprüfung der SBV nahelegen. 5.4.8. Das Postulat der Gemeinderäte Willi Wottreng und Dr. David Garcia Nuñez vom 14. April 2021 "Anpassung der Sondernutzungsplanung M-Areal Plus R1S.”
Ansammlung und Versammlung sind zu unterscheiden. Beide erfordern mehr als eine Person. Die Versammlung setzt im Unterschied zur Ansammlung jedoch eine gewisse Organisation voraus und dient einem weit verstandenen gegenseitigen Meinungsbildungs‑ oder ‑äusserungszweck. Bloss spontane oder zufällige Anwesenheiten von mehreren Personen können allenfalls als Ansammlung, nicht aber als Versammlung qualifizieren. Der Begriff «Ansammlung» ist weiter und kann als Oberbegriff verstanden werden.
“Gemeinsam ist den beiden Ausdrücken, dass sowohl die Ansammlung, als auch die Versammlung begriffsnotwendig mehr als eine Person umfassen. Während das Zusammenkommen dieser zwei oder mehr Personen auch bei einer Versammlung nicht rechtlich organisiert sein muss, ist bei einer Versammlung, im Gegensatz zur Ansammlung, dennoch eine gewisse Organisation vorausgesetzt. Bloss spontane oder zufällige Anwesenheiten von zwei oder mehr Personen gelten nicht als Versammlung, können aber eine Ansammlung darstellen. Schliesslich dient eine Versammlung einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder -äussernden Zweck, wobei dieser auch in einem losen Zusammenkommen in freundschaftlicher, unterhaltender bzw. kommunikativer Absicht bestehen kann (zum Versammlungsbegriff im Sinne von Art. 22 BV CHRISTOPH ERRASS, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 10 ff. zu Art. 22 BV mit zahlreichen Hinweisen; MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, N. 3 ff. zu Art. 22 BV; PATRICE MARTIN ZUMSTEG, Kommentierung zu Art. 22 BV, in: Schlegel/Ammann [Hrsg.], Onlinekommentar zur Bundesverfassung - Version: 8. September 2023, N. 3 ff. zu Art. 22 BV). Bei einer Ansammlung wird eine gemeinsame Zweckverfolgung dagegen nicht vorausgesetzt. Obwohl der Begriff Ansammlung somit offensichtlich weiter ist als derjenige der Versammlung, werden die beiden Ausdrücke im allgemeinen Sprachgebrauch teilweise als Synonyme verwendet (Beschwerde S. 5 f.; Duden - Das Synonymwörterbuch, 6. Aufl. vom 2014, S. 1019; vgl. auch die Ausführungen des BAG in den Erläuterungen zur V erordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19-Verordnung 2; Fassung vom 20. März 2020] zum Inhalt von Artikel 7c, wo von Menschenansammlungen, von Versammlungen und vom Versammlungsverbot die Rede ist, wobei diese Bezeichnungen synonym verwendet werden.). Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass der Begriff Ansammlung wesentlich weiter ist als derjenige der Versammlung und somit als Oberbegriff bezeichnet werden kann.”
“Welche Anforderungen an eine Strafnorm zu stellen sind, hängt unter anderem von der Komplexität der Regelungsmaterie und der angedrohten Strafe ab (BGE 145 IV 513 E. 2.3.3; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweis). Hier handelt es sich um ein im Rahmen der Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie angeordnetes Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, wobei eine diesbezügliche Widerhandlung mit einer Busse zu bestrafen ist (Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2). Die Busse kann dabei nach Art. 10f Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 auf Fr. 100.-- festgelegt und im Ordnungsbussenverfahren ausgesprochen werden. Vorliegend handelt es sich somit um einen Übertretungstatbestand. Die Eingriffsintensität der angedrohten Sanktion fällt eher gering aus, weshalb die Anforderungen an die Bestimmtheit auch weniger streng sind. Unter "Ansammlung" ("les rassemblements", "gli assembramenti") wird gemäss Duden eine Menschenmenge, die sich angesammelt hat, und unter "Versammlung" ("le réunion", "la riunione", vgl. Art. 22 BV) mehrere, meist eine grössere Anzahl von Personen, die sich zu einem bestimmten Zweck versammelt haben, verstanden (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 9. Aufl. vom 2019, S. 163 und S. 1942). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder -äussernden Zweck (BGE 148 I 19 E. 5.1; 147 I 161 E. 4.2; 144 I 281 E. 5.3.1). Gemeinsam ist den beiden Ausdrücken, dass sowohl die Ansammlung, als auch die Versammlung begriffsnotwendig mehr als eine Person umfassen. Während das Zusammenkommen dieser zwei oder mehr Personen auch bei einer Versammlung nicht rechtlich organisiert sein muss, ist bei einer Versammlung, im Gegensatz zur Ansammlung, dennoch eine gewisse Organisation vorausgesetzt. Bloss spontane oder zufällige Anwesenheiten von zwei oder mehr Personen gelten nicht als Versammlung, können aber eine Ansammlung darstellen.”
“Während das Zusammenkommen dieser zwei oder mehr Personen auch bei einer Versammlung nicht rechtlich organisiert sein muss, ist bei einer Versammlung, im Gegensatz zur Ansammlung, dennoch eine gewisse Organisation vorausgesetzt. Bloss spontane oder zufällige Anwesenheiten von zwei oder mehr Personen gelten nicht als Versammlung, können aber eine Ansammlung darstellen. Schliesslich dient eine Versammlung einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder -äussernden Zweck, wobei dieser auch in einem losen Zusammenkommen in freundschaftlicher, unterhaltender bzw. kommunikativer Absicht bestehen kann (zum Versammlungsbegriff im Sinne von Art. 22 BV CHRISTOPH ERRASS, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 10 ff. zu Art. 22 BV mit zahlreichen Hinweisen; MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, N. 3 ff. zu Art. 22 BV; PATRICE MARTIN ZUMSTEG, Kommentierung zu Art. 22 BV, in: Schlegel/Ammann [Hrsg.], Onlinekommentar zur Bundesverfassung - Version: 8. September 2023, N. 3 ff. zu Art. 22 BV). Bei einer Ansammlung wird eine gemeinsame Zweckverfolgung dagegen nicht vorausgesetzt. Obwohl der Begriff Ansammlung somit offensichtlich weiter ist als derjenige der Versammlung, werden die beiden Ausdrücke im allgemeinen Sprachgebrauch teilweise als Synonyme verwendet (Beschwerde S. 5 f.; Duden - Das Synonymwörterbuch, 6. Aufl. vom 2014, S. 1019; vgl. auch die Ausführungen des BAG in den Erläuterungen zur V erordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19-Verordnung 2; Fassung vom 20. März 2020] zum Inhalt von Artikel 7c, wo von Menschenansammlungen, von Versammlungen und vom Versammlungsverbot die Rede ist, wobei diese Bezeichnungen synonym verwendet werden.). Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass der Begriff Ansammlung wesentlich weiter ist als derjenige der Versammlung und somit als Oberbegriff bezeichnet werden kann. Dies bedeutet - entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin - aber keineswegs, dass der Begriff Ansammlung deswegen unbestimmt ist.”
Bei polizeilichen Wegweisungen im Zusammenhang mit Demonstrationen kann die Frage einer Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 22 Abs. 1 BV) aufgeworfen werden.
“April 2021 liess A an das Statthalteramt des Bezirks Zürich rekurrieren, welches das Rechtsmittel mit Verfügung vom 22. August 2022 abwies (Dispositivziffer 1) und A in Dispositivziffer 2 die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'985.- auferlegte. III. A liess am 16. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Statthalteramts vom 22. August 2022 aufzuheben und die Stadt Zürich zu verpflichten, "einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die polizeilichen Massnahmen vom 31. Oktober 2021 [recte: 2020], namentlich die Anordnung, er habe die Demonstration zu verlassen sowie die ausgesprochene Wegweisung, den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 BV [Bundesverfassung vom 18. April 1999 {SR 101}] und Art. 8 EMRK [Europäische Menschenrechtskonvention {SR 0.101}]) und auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), in seiner Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 10 EMRK) und seiner Versammlungsfreiheit (Art. 22 Abs. 1 BV, Art. 11 EMRK) verletzt haben und er damit diskriminiert wurde (Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 14 EMRK i.V.m. den vorstehend aufgeführten Grundrechten)", eventualiter habe das Verwaltungsgericht solches festzustellen. Das Statthalteramt erklärte am 30. September 2022 Verzicht auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 5. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A liess dazu am 9. November 2022 Stellung nehmen, wozu sich die Stadt wiederum am 16. November 2022 äusserte. Am 16. Dezember 2022 reichte A eine weitere Stellungnahme ein, ebenso die Stadt Zürich am 13. Januar 2023. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs.”
Art. 22 BV schützt nur friedliche Versammlungen. Eine unbewilligte Gegenkundgebung, die von Beginn an (zumindest implizit) auf Gewaltausübung angelegt ist und tatsächlich Gewalt hervorruft, fällt nicht in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit.
“auch Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., S. 263 f.) kein Raum dafür, die illegale Gegenkundgebung auf dem Messeplatz dem Schutzbereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu unterstellen, denn diese illegale Gegenveranstaltung hat sich gegen eine grundrechtlich geschützte Veranstaltung und damit gegen dieselben Grundrechte gerichtet, auf welche sich nun der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selber berufen will (vgl. auch Art. 36 BV, wonach Einschränkungen von Grundrechten u.a. durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein können). Die unbewilligte Gegenkundgebung war von Beginn weg zumindest implizit auf Gewalt ausgerichtet, und solche Gewalt fand erwartungsgemäss statt. Wie erwähnt, hätte für die Interessierten mit der bewilligten Gegenveranstaltung der JUSO eine valable Handlungsalternative bestanden. Der Beschwerdeführer kann sich auf diese Grundrechte somit nicht berufen. Dieser Befund bestätigt sich mit den weiteren Ausführungen des Bundesgerichts (a.a.O.): "Art. 22 BV schützt nach dem Gesagten nur friedliche Versammlungen. Entwickelt sich bei einer anfänglich friedlichen Versammlung Gewalt in einem Ausmass, dass die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund tritt, kann der Schutz des Grundrechts entfallen. Kleinere Gruppen, die am Rand einer Versammlung randalieren, können den Grundrechtsschutz für die Versammlung als Ganzes hingegen nicht beseitigen [ ]. Der Umstand, dass es an einer ursprünglich friedlichen Kundgebung zu Gewaltausübung kommt, lässt den Grundrechtsschutz somit nicht von vorneherein dahinfallen". Vorliegend war es, wie dargelegt, umgekehrt. Die fragliche, unbewilligte Kundgebung war im Grundsatz zumindest implizit auch auf Gewalt ausgelegt, und von Beginn weg wurde tatsächlich Gewalt ausgeübt. Eine friedliche und polizeilich bewilligte Alternative wäre mit der Gegenveranstaltung der JUSO zur Verfügung gestanden. Wie nachfolgend (Ziff. 4) dargestellt wird, ist insbesondere die Person B____ auf den Standbildern des Videos dabei zu sehen, wie sie selber tätlich an einer Attacke auf einen Teilnehmer der Veranstaltung der PNOS mitwirkt.”
Bei politischen Kundgebungen können allgemeine Schutzpflichten wie eine Maskenpflicht die Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV berühren. Solche Massnahmen können als leichte Eingriffe gelten und nach Art. 36 BV unter den dort vorausgesetzten Voraussetzungen zulässig sein. Für leichtere Grundrechtseingriffe kann auch eine verordnungsrechtliche Grundlage ausreichend sein.
“Es hielt fest, dass diese Pflicht zwar das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) einschränke. Die Einschränkung durch eine Verordnung sei aber namentlich im Herbst 2020 nach Art. 36 BV rechtmässig, da sie nur leicht sei, mit Art. 40 Abs. 2 lit. a und b EpG eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage habe, im öffent- lichen Interesse liege und angesichts des der Exekutive einzuräumenden Spiel- raums und aufgrund des aktuell verfügbaren Wissens verhältnismässig sei (vgl. etwa das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4 f. [Geschäfte und Supermärkte]; weitere Urteile des Bun- desgerichts 2C_108/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.8 [Gastronomiebetriebe]; 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6 [Einkaufsläden/-zentren, Märkte]; 2C_8/- 2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.8.1 [Veranstaltungen und Betriebe]). Als rechtmässig beurteilte das Bundesgericht auch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV durch ein Veranstaltungsverbot von mehr als 10 bzw. 30 Perso- nen, wobei es die Maskenpflicht nicht mehr prüfte (zur Publikation vorgesehenes Urteil 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.9.2 und E. 3; vgl. auch die gemäss Me- dienmitteilung des Bundesgerichts vom 3. September 2021 öffentlich beratenen, aber noch nicht schriftlich begründeten Urteile 2C_290/2021 und 2C_308/2021 vom 3. September 2021 betreffend Beschränkung der Personenzahl an politi- schen Kundgebungen). - 8 - Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Bundesrat verordnete grundsätzliche Maskenpflicht bei einer politischen Kundgebung, an der unbeschränkt viele Per- sonen teilnehmen können und hinreichende Abstände unter den Teilnehmern kaum durchgehend eingehalten werden, als leichte Einschränkung der persönli- chen Freiheit nach Art. 10 BV und der Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV rechtmässig.”
“Bei medizinischen Gründen liesse sich der Persönlich- keitsschutz problemlos durch ein Arztzeugnis sicherstellen, das sich ähnlich der Arbeitsunfähigkeit nicht über die Diagnose, sondern nur über die Unfähigkeit, eine - 9 - Maske zu tragen, äussert. Bei nicht medizinischen Gründen ist der Nachweis an- derweitig zu führen. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht ansatzweise dar, worin sie diese Gründe sieht. Solche sind auch nicht aus den mit der Strafanzeige eingereichten Fotografien von ihr ersichtlich (vgl. Urk. 14/1). Die Beschwerdeführerin unterstand daher bei ihrer Teilnahme an der Demonstra- tion vom 31. Oktober 2021 auf dem B._____-platz der allgemein geltenden Mas- kenpflicht. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdegegner 1 das Attest hätte näher prüfen müssen. Diese Maskenpflicht verstösst entgegen den Ausführungen im «Attest» nicht gegen Art. 7 und 10 BV, da diese Grundrechte nach den Voraus- setzungen von Art. 36 BV rechtmässig eingeschränkt wurden. Dasselbe gilt für die Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV, auf die sich die Be- schwerdeführerin mit ihrem Verweis auf die Einschränkung des Demonstrations- rechts sinngemäss beruft.”
“Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 N. 6, 38 ff.). Die vom Beschwerdegegner zur Bekämpfung von Covid-19 angeordneten Massnahmen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten sowie allenfalls in Gastronomiebetrieben und an Veranstaltungen, tangieren das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV. Dies wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten durch Gastronomiebetriebe betrifft zudem das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV. Darunter fällt grundsätzlich jedes staatliche Erheben, Sammeln, Verarbeiten, Aufbewahren oder Weitergeben von Angaben, die einen Bezug zur Privatsphäre einer Person haben (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 167). Denkbar ist, dass die Vorgaben für Veranstaltungen nach § 3 V Covid-19 die Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV tangiert. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Zulässigkeit von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen nach Art. 6c Abs. 2 (aArt. 6 Abs. 4) der Covid-19-Verordnung besondere Lage richtet, weshalb diese nicht von der hier strittigen V Covid-19 berührt sind. Inwiefern die vom Beschwerdegegner angeordneten Massnahmen die Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV tangieren könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 4.3 4.3.1 Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff ist zunächst zu beachten, dass bei einer abstrakten Normenkontrolle auch die angefochtene Norm die für den Grundrechtseingriff erforderliche gesetzliche Grundlage bilden könnte. Bei Verordnungsbestimmungen kann dies nur (aber immerhin) für leichtere Eingriffe der Fall sein (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV e contrario). Die Prüfung der gesetzlichen Grundlage hat daher dahingehend zu erfolgen, ob für schwerwiegende Eingriffe eine Grundlage in einem formellen Gesetz besteht, das übergeordnete Recht Raum für die angeordneten Massnahmen lässt und deren Anordnung in der Kompetenz des Kantons bzw.”
Die Versammlungsfreiheit ist nicht absolut. Zeitlich befristete, gesetzlich gestützte Beschränkungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit können zulässig sein, soweit sie erforderlich und verhältnismässig sind. Im entschiedenen Fall wurde die Begrenzung von Menschenansammlungen auf fünf Personen als gerechtfertigt und befristet beurteilt; ein im konkreten Zeitraum vorhandenes Verbot von Ansammlungen über fünf Personen habe den Kerngehalt von Art. 22 BV nicht verletzt.
“Ausserdem sei es im damaligen Zeitpunkt erforderlich gewesen, sei es doch in erster Linie um die Minimierung gewichtiger Risiken im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit und damit auch der öffentlichen Sicherheit sowie Ordnung gegangen. Durch die fragliche Begrenzung von Menschenansammlungen auf fünf Personen sei die Versammlungsfreiheit zwar eingeschränkt gewesen, mit Blick auf die damalig unsichere Lage seien die öffentlichen Interessen (insbesondere Schutz der öffentlichen Gesundheit) indes höher zu gewichten. Die entsprechende Massnahme sei unter den gegebenen Umständen auch zumutbar gewesen. Verboten seien im vorliegend relevanten Zeitraum (nur) Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum gewesen. Ein generelles Verbot jeglicher Ansammlungen habe damit nicht vorgelegen, weshalb das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht in seinem Kerngehalt verletzt worden sei. Das Verbot sei in der damaligen Lage zum Schutz der öffentlichen Interessen gerechtfertigt und darüber hinaus zeitlich befristet gewesen. Von einem absoluten Verbot von Versammlungen und/oder einem Eingriff in den Kerngehalt von Art. 22 BV könne keine Rede sein (Urteil S. 16 ff. E. 17.6).”
“Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 10 und 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (AEMR), bei welcher es sich um eine rechtlich nicht bindende Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten handelt, die keine subjektiv anrufbaren Rechte verschafft (BGE 124 III 205 E. 3a; Urteil 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.7). Allerdings ergibt sich die in Art. 20 AEMR verankerte Versammlungsfreiheit auch aus Art. 11 EMRK und Art. 22 BV. Sie gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr darf die Ausübung der Versammlungsfreiheit Einschränkungen unterworfen werden, soweit diese gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft beispielsweise zum Schutz der Gesundheit notwendig sind (Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK; vgl. auch Art. 36 BV). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gelten wie dargelegt qualifizierte Rügeanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 1). Diesen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 6 EpG). Dass und weshalb die mit dieser Bestimmung einhergehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit zum Schutz vor dem Corona-Virus unzulässig bzw. unverhältnismässig gewesen sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf. Ebenso wenig stellt sie die Ermächtigung des Bundesrats zum Erlass der vorliegend anwendbaren Strafbestimmung von Art. 13 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 23.”
Die Rechtsprechung stellt klar, dass auch Kundgebungen auf öffentlichem Grund vom Schutzbereich von Art. 22 Abs. 2 BV erfasst sind. Versammlungen werden weit verstanden als organisierte Zusammenkünfte mit einem meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck. Die Versammlungsfreiheit ist damit eine zentrale Voraussetzung für die demokratische Willensbildung.
“Die Versammlungsfreiheit wird durch Art. 22 BV sowie Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleistet. Massgebend ist dabei Art. 22 BV bzw. die dazugehörige Rechtsprechung, da die Garantien gemäss Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinausgehen (BGE 148 I 19 E. 5.1; 147 I 161 E. 4.2). Dies gilt auch in Bezug auf Kundgebungen auf öffentlichem Grund (BGE 148 I 19 E. 5.1; 132 I 256 E. 3 i.f.; 127 I 164 E. 3d i.f.). Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, daran teilzunehmen oder davon fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 148 I 19 E. 5.1; 147 I 161 E. 4.2; 144 I 281 E. 5.3.1). Die Versammlungsfreiheit bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung und die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 148 I 19 E. 5.1 mit Hinweis).”
“Die Versammlungsfreiheit wird durch Art. 22 BV sowie Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleistet. Massgebend ist dabei vorab Art. 22 BV bzw. die dazugehörige Rechtsprechung, da die Garantien gemäss Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über BGE 148 I 19 S. 26 die Gewährleistung der Bundesverfassung hinausgehen (BGE 147 I 161 E. 4.2). Dies gilt auch in Bezug auf Kundgebungen auf öffentlichem Grund (BGE 132 I 256 E. 3 i.f.; BGE 127 I 164 E. 3d i.f.). Nach Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, daran teilzunehmen oder davon fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 147 I 161 E. 4.2; BGE 144 I 281 E. 5.3.1; BGE 143 I 147 E. 3.1; BGE 137 I 31 E. 6.1). Die Versammlungsfreiheit bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung und die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 22 BV).”
Für den Inhalt und Umfang des Versammlungsfreiheitsschutzes ist vorrangig Art. 22 BV bzw. die dazugehörige Rechtsprechung massgebend. Die Garantien nach Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO‑Pakt II erweitern den Schutzinhalt gemäss der zitierten Rechtsprechung nicht über denjenigen der Bundesverfassung hinaus.
“Die Versammlungsfreiheit wird durch Art. 22 BV sowie Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleistet. Massgebend ist dabei Art. 22 BV bzw. die dazugehörige Rechtsprechung, da die Garantien gemäss Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinausgehen (BGE 148 I 19 E. 5.1; 147 I 161 E. 4.2). Dies gilt auch in Bezug auf Kundgebungen auf öffentlichem Grund (BGE 148 I 19 E. 5.1; 132 I 256 E. 3 i.f.; 127 I 164 E. 3d i.f.). Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, daran teilzunehmen oder davon fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 148 I 19 E. 5.1; 147 I 161 E. 4.2; 144 I 281 E. 5.3.1). Die Versammlungsfreiheit bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung und die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 148 I 19 E.”
“Die Versammlungsfreiheit wird durch Art. 19 KV/BE, Art. 22 BV sowie Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleistet. Massgebend ist dabei vorab Art. 22 BV bzw. die dazugehörige Rechtsprechung, da die Garantien gemäss Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinausgehen (BGE 147 I 161 E. 4.2). Dies gilt auch in Bezug auf Kundgebungen auf öffentlichem Grund (BGE 132 I 256 E. 3 i.f.; BGE 127 I 164 E. 3d i.f.). Gleich verhält es sich mit Art. 19 Abs. 1 KV/BE (vgl. BGE 132 I 49 E. 5.3). Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, die kantonalrechtliche Gewährleistung gehe insoweit über die bundesrechtliche hinaus, als Art. 19 Abs. 2 KV/BE ausdrücklich vorsehe, dass Kundgebungen auf öffentlichem Grund zu gestatten seien, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer zumutbar erscheine; es bestehe somit ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Kundgebung. Allerdings wird bereits aus den bundesrechtlichen Garantien (Art.”
Die Versammlungsfreiheit umfasst kein Recht, sich ohne Zustimmung des Eigentümers auf Privateigentum zu versammeln oder dieses zu betreten. Art. 22 BV (entsprechend Art. 11 EMRK) begründet keinen Anspruch auf die Nutzung privaten Grundbesitzes für Kundgebungen.
“In seinem Urteil vom 26. Mai 2021 hielt das Bundesgericht unter Hinweis auf seine Rechtsprechung und die Rechtsprechung des EGMR fest, betreffend die Aktivisten, die in die Eingangshalle einer Bank eindrangen, um dort gegen den die von der Bank in fossile Energien getätigten Investitionen zu demonstrieren, fest, diese hätten sich nicht auf Art. 10 und Art. 11 EMRK berufen können, da sie kein Recht gehabt hätten, in Privateigentum einzudringen, um ihre Forderungen zu erheben. Entsprechend dem, was in Anbetracht von Art. 22 BV (dessen Trag- weite sich nicht von jener von Art. 11 EMRK unterscheide) garantiere, schliesse die Versammlungsfreiheit nicht das Recht ein, sich ohne dessen Einwilligung auf dem Grundstück eines zivilrechtlichen Privateigentümers zu versammeln (Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133 S. 1371 ff.). Im hier zu beurteilenden Fall hielten sich die Aktivisten zwar nicht im Innern des Gebäudes auf, beanspruchten aber grösstenteils privates Terrain und damit Privateigentum. Im Lichte des zitierten Bundesgerichtsentscheid ist damit zumindest fraglich, ob sich die Beschuldigten auf Art. 10 und Art. 11 EMRK berufen können.”
“Es verstösst nicht gegen den Grundsatz der Justizöffentlichkeit, wenn die Allgemeinheit (wegen der Corona-Pandemie) teilweise ausgeschlossen, jedoch rund zwanzig Journalisten die Teilnahme an der Berufungsverhandlung gestattet und dadurch die öffentliche Berichterstattung gewährleistet wird (E. 1.2). Aus Art. 70 Abs. 2 StPO lässt sich nicht ableiten, dass der Beschuldigte unabhängig von den konkreten Umständen die Anwesenheit von Vertrauenspersonen verlangen kann, denn dieser Anspruch kann mit anderen Interessen in Konflikt geraten. Vorliegend ist die vorinstanzliche Abwägung dieser Interessen nicht zu beanstanden (E. 1.3). Regeste b Art. 13 und 17 StGB; Notstand, Begriff der unmittelbaren Gefahr, Putativnotstand und aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund. Auslegung des Begriffs der "unmittelbaren Gefahr" im Sinne von Art. 17 StGB. Eine "unmittelbare Gefahr" ist eine Gefahr, die sich innerhalb kurzer Zeit, spätestens innerhalb von Stunden nach der strafbaren Handlung des Täters, realisieren muss. Art. 17 StGB erfasst nur Handlungen zum Schutz individueller Rechtsgüter und nicht solche zum Schutz kollektiver Interessen (E. 2.1-2.5). Putativnotstand (E. 2.6) und aussergesetzliche Rechtfertigungsgründe scheiden vorliegend aus (E. 2.7). Regeste c Art. 10 und 11 EMRK, Art. 22 BV; Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Wiederholung der vom EGMR zu Art. 10 und 11 EMRK entwickelten Grundsätze. Insbesondere schafft Art. 11 EMRK zum Zweck einer Kundgebung weder ein Zugangsrecht zu privatem noch notwendigerweise zu sämtlichem öffentlichem Grund (E. 3.1). Die Versammlungsfreiheit gewährt keinen Anspruch auf Nutzung von privatem Grund ohne Zustimmung des Eigentümers (E. 3.2).”
Die Einstellhalle im Erdgeschoss ist als zu bewirtschaftende bzw. bewirtschaftete Fläche gemäss Art. 22 Abs. 3 SBV an die Ausnützung anzurechnen.
“Zwar würden die betreffenden Räume keine Fenster aufweisen, sie könnten aber trotzdem zu Wohn- oder Arbeitszwecken genutzt werden, denn sie seien direkt von einem Wohnraum aus zugänglich und deshalb z.B. als Ankleideraum oder dergleichen nutzbar. Sodann seien weder das öffentliche Parkhaus noch die Einstellhalle für die Betriebsfahrzeuge an die Ausnützung angerechnet worden. Deshalb resul- tiere ein zu hohes Bauvolumen. Ohne Anrechnung der vier Parkierungsge- schosse im Gebäude P 3 werde das Baufeld 7 zu fast 25 % übernutzt, sowohl flächen- als auch volumenmässig. Das sei nicht im Sinne der SBV und verstosse gegen die SBV. Die Einstellhalle für die Betriebsfahrzeuge falle unter die Flächen, welche dem Arbeiten dienen würden. Es handle sich um die (kommerzielle) Haupt- nutzung des Erdgeschosses. Die Parkplätze für die Nutzer des Gebäudes (Bewohnende und Arbeitnehmende sowie Besuchende) befänden sich im Untergeschoss. lm Erdgeschoss eingestellt würden zudem nicht Betriebs- fahrzeuge der Rekursgegnerin. Diese Räume würden folglich vermietet. Die Einstellhalle im EG des Gebäudes P 3 sei zu bewirtschaften (Art. 22 Abs. 3 SBV). Demnach sei sie an die Ausnützung anzurechnen. Das gleiche gelte auch für das öffentliche Parkhaus im 1. bis”
Für Demonstrationen auf öffentlichem Grund kann verfassungsrechtlich grundsätzlich eine Bewilligungspflicht vorgesehen werden. In der Lehre und Rechtsprechung besteht jedoch Uneinigkeit darüber, ob eine solche Bewilligungspflicht – namentlich für den sogenannten gesteigerten Gemeingebrauch – einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf.
“Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre ist es grundsätzlich zulässig, für Demonstrationen auf öffentlichem Grund eine Bewilligungspflicht vorzusehen (BGE 148 I 33 E. 7.7.2; 132 I 256 E. 3; 127 I 164 E. 3b; CHRISTOPH ERRASS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 58 zu Art. 22 BV; HANGARTNER/KLEY, Demonstrationsfreiheit und Rechte Dritter, ZBl 96/1995 S. 104; PETER UEBERSAX, La liberté de manifestation, RDAF 2006 I S. 35; ZUMSTEG, a.a.O., Rz. 276). Ob die Bewilligungspflicht für gesteigerten Gemeingebrauch einer gesetzlichen Grundlage bedarf, wird demgegenüber unterschiedlich beurteilt (verneinend unter der alten Bundesverfassung: BGE 105 Ia 91 E. 2; 100 Ia 392 E. 3; gesetzliche Grundlage "wünschbar": BGE 121 I 279 E. 2b; 119 Ia 445 E. 2a; Frage offengelassen unter der neuen Bundesverfassung: BGE 135 I 302 E. 3.2; 127 I 164 E. 3e; Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage bejahend: GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 22 BV; ERRASS, a.a.O., N. 58 zu Art. 22 BV; MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 18 zu Art. 22 BV; UEBERSAX, a.a.O., S. 35; wohl auch GIORGIO MALINVERNI, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 114 zu Art. 22 BV, der darauf hinweist, die Rechtsprechung, wonach die Bewilligungspflicht keiner Gesetzesgrundlage bedürfe, sei kaum vereinbar mit der jüngeren Praxis des Bundesgerichts, die den gesteigerten Gemeingebrauch als blosse Duldung betrachte; differenzierend IVO HANGARTNER, Besprechung von BGE 135 I 302, AJP 2010 S. 101 f.).”
“Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre ist es grundsätzlich zulässig, für Demonstrationen auf öffentlichem Grund eine Bewilligungspflicht vorzusehen (BGE 148 I 33 E. 7.7.2; 132 I 256 E. 3; 127 I 164 E. 3b; CHRISTOPH ERRASS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 58 zu Art. 22 BV; HANGARTNER/KLEY, Demonstrationsfreiheit und Rechte Dritter, ZBl 96/1995 S. 104; PETER UEBERSAX, La liberté de manifestation, RDAF 2006 I S. 35; ZUMSTEG, a.a.O., Rz. 276). Ob die Bewilligungspflicht für gesteigerten Gemeingebrauch einer gesetzlichen Grundlage bedarf, wird demgegenüber unterschiedlich beurteilt (verneinend unter der alten Bundesverfassung: BGE 105 Ia 91 E. 2; 100 Ia 392 E. 3; gesetzliche Grundlage "wünschbar": BGE 121 I 279 E. 2b; 119 Ia 445 E. 2a; Frage offengelassen unter der neuen Bundesverfassung: BGE 135 I 302 E. 3.2; 127 I 164 E. 3e; Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage bejahend: GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 22 BV; ERRASS, a.a.O., N. 58 zu Art. 22 BV; MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 18 zu Art. 22 BV; UEBERSAX, a.a.O., S. 35; wohl auch GIORGIO MALINVERNI, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 114 zu Art. 22 BV, der darauf hinweist, die Rechtsprechung, wonach die Bewilligungspflicht keiner Gesetzesgrundlage bedürfe, sei kaum vereinbar mit der jüngeren Praxis des Bundesgerichts, die den gesteigerten Gemeingebrauch als blosse Duldung betrachte; differenzierend IVO HANGARTNER, Besprechung von BGE 135 I 302, AJP 2010 S. 101 f.).”
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