Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
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Der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen umfasst nach Rechtsprechung nur die für eine Überbrückung notwendigen Mittel (insbesondere Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung) und unterscheidet sich dadurch vom umfassenderen kantonalen Sozialhilfeanspruch. Die Umsetzung obliegt den Kantonen; sie können nach dem Status der unterstützten Person differenzieren (etwa bei Asylsuchenden mit einem Nichteintretensentscheid, wo Integrationsinteressen und dauerhafte soziale Kontakte nicht zu verfolgen sind und lediglich Mindestleistungen gewährt werden können).
“Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender ist (BGE 138 V 310 E. 2.1 i.f. mit Hinweis; vgl. auch LUCIEN MÜLLER, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 12 BV sowie DOROTHEA RIEDI HUNOLD, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 115 BV). Nach der Rechtsprechung obliegt die Umsetzung von Art. 12 BV den Kantonen (BGE 139 I 272 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zur Not- und Sozialhilfe im Bereich des Ausländer- und Asylrechts: DOROTHEA RIEDI HUNOLD, a.a.O. N. 6 zu Art. 115 BV). Dabei kann nach dem Status der unterstützten Person differenziert werden. So sind bei Asylsuchenden mit einem Nichteintretensentscheid keine Integrationsinteressen zu verfolgen und angesichts des grundsätzlich vorübergehenden Charakters der Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz keine dauerhaften sozialen Kontakte zu gewährleisten. Die Gewährung von Mindestleistungen ist auch gerechtfertigt, um den Anreiz zum Verbleib in der Schweiz zu verringern (BGE 139 I 272 E. 3.3 mit Hinweisen).”
“Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender ist (BGE 138 V 310 E. 2.1 i.f. mit Hinweis; vgl. auch LUCIEN MÜLLER, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 12 BV sowie DOROTHEA RIEDI HUNOLD, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 115 BV). Nach der Rechtsprechung obliegt die Umsetzung von Art. 12 BV den Kantonen (BGE 139 I 272 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zur Not- und Sozialhilfe im Bereich des Ausländer- und Asylrechts: DOROTHEA RIEDI HUNOLD, a.a.O. N. 6 zu Art. 115 BV). Dabei kann nach dem Status der unterstützten Person differenziert werden. So sind bei Asylsuchenden mit einem Nichteintretensentscheid keine Integrationsinteressen zu verfolgen und angesichts des grundsätzlich vorübergehenden Charakters der Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz keine dauerhaften sozialen Kontakte zu gewährleisten. Die Gewährung von Mindestleistungen ist auch gerechtfertigt, um den Anreiz zum Verbleib in der Schweiz zu verringern (BGE 139 I 272 E. 3.3 mit Hinweisen).”
Die Zuständigkeit für die wirtschaftliche Sozialhilfe liegt grundsätzlich bei den Kantonen. Der Bund verfügt nur über punktuelle bzw. ausnahmsweise Bundeskompetenzen (neben der in Art. 115 BV enthaltenen Kollisionsregel etwa für bestimmte Personengruppen, insbesondere im Asylbereich).
“betreffend Kompetenzen von Bund und Kantonen im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, S. 7). Sozialhilfe hingegen ist nach Art. 115 Satz 1 BV grundsätzlich Aufgabe der Kantone; der Bund hat nach Satz 2 bloss punktuelle Kompetenzen zur Regelung von Sozialhilfeleistungen an bestimmte Personengruppen (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O, Art. 115 BV N. 2 und 6; Reto Feller, a.a.O., S. 373), u.a. an Personen des Asyl- und teilweise auch des Ausländerbereichs (vgl. Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff., 750). Der Bund beansprucht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 BV eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Rechtsstellung von Personen des Asylbereichs. Daraus leitet er die Befugnis ab, Fragen finanzieller Natur im Zusammenhang mit der Asylgewährung zu regeln (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 374; s. auch Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121 BV N. 11). Angesichts der heute umfangreichen Regelungen im Asylgesetz zur Sozialhilfe kann insoweit von einer gewissen Verfassungspraxis gesprochen werden (Uhlmann/Wilhelm, a.a.O., S. 8 f.; Ruedi Illes, a.a.O., S. 43). Demgegenüber ist der Ausländerbereich deutlich stärker als der Asylbereich vollzugsföderalistisch geprägt; die Ausländergesetzgebung wird im Wesentlichen durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes vollzogen. Dieser Umstand spricht dagegen, dass der Bund hier weitreichende sozialhilferechtliche Regelungen erlässt (vgl.”
“Der streitbetroffene Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe fällt mangels verfassungsrechtlicher Bundeskompetenz (jenseits der Kollisionsregel in Art. 115 BV) in die Zuständigkeit der Kantone (Urteil 8D_13/2020 vom 19. Juli 2021 E. 4; RAPHAËL MARLÉTAZ, L'harmonisation des lois cantonales d'aide sociale, 2021, S. 4 ff. bzw. 104 ff., mit Hinweisen, unter anderem auf die Ausnahmen). Insofern hat das Verwaltungsgericht die im vorliegenden Fall betroffenen Bestimmungen und Grundsätze des massgeblichen kantonalen Rechts umfassend und zutreffend dargelegt. Dies gilt nicht nur für BGE 148 V 114 S. 117 die im kantonalen Verfassungsrecht angelegte Kompetenzausscheidung zwischen Kanton und Gemeinden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV/AG; SR 131.227]) und deren Umsetzung gemäss § 6 in Verbindung mit § 44 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200), sondern ebenso für die Grundlagen der Rückerstattungspflicht (§ 20 Abs. 1 SPG), die diesbezüglich erfolgende periodische Prüfung (§ 21 SPG) und die (im vorliegenden Fall nicht beschlagenen) Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht gemäss § 20 Abs.”
Die Bestimmung des zuständigen Kantons nach dem ZUG berührt nicht die innerkantonale Zuständigkeit. Die Kantone sind demnach frei, innerhalb ihres Gebietes Zuständigkeitsregelungen vorzusehen, die vom ZUG abweichen.
“Der Wohnkanton unterliegt gegenüber dem Aufenthaltskanton einer gewissen Ersatzpflicht (vgl. Art. 14 ZUG). Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden ebenfalls vom Wohnkanton unterstützt, soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder völkerrechtliche Verträge vorsehen (Art. 20 Abs. 1 ZUG). Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 ZUG). Die im ZUG für die Bestimmung der interkantonalen Zuständigkeit geregelten Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des Bundesrechts (BGE 143 V 451 E. 9.2 i.f.; 139 V 433 E. 3.1 mit Hinweis). Mit der Bestimmung des zuständigen Kantons ist noch nichts über die innerkantonale Zuständigkeit gesagt. Die Kantone sind frei, innerhalb ihres Gebietes vom ZUG abweichende Zuständigkeiten vorzusehen (Dorothea Riedi Hunold, in: St. Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 115 BV).”
Die Sozialhilfe ist nach Art. 115 BV grundsätzlich Aufgabe der Kantone. Der Bund verfügt nach Satz 2 nur über punktuelle Kompetenzen zur Regelung von Sozialhilfeleistungen, insbesondere gegenüber Personen des Asylbereichs und zum Teil im Ausländerbereich.
“betreffend Kompetenzen von Bund und Kantonen im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, S. 7). Sozialhilfe hingegen ist nach Art. 115 Satz 1 BV grundsätzlich Aufgabe der Kantone; der Bund hat nach Satz 2 bloss punktuelle Kompetenzen zur Regelung von Sozialhilfeleistungen an bestimmte Personengruppen (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O, Art. 115 BV N. 2 und 6; Reto Feller, a.a.O., S. 373), u.a. an Personen des Asyl- und teilweise auch des Ausländerbereichs (vgl. Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff., 750). Der Bund beansprucht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 BV eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Rechtsstellung von Personen des Asylbereichs. Daraus leitet er die Befugnis ab, Fragen finanzieller Natur im Zusammenhang mit der Asylgewährung zu regeln (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 374; s. auch Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121 BV N. 11). Angesichts der heute umfangreichen Regelungen im Asylgesetz zur Sozialhilfe kann insoweit von einer gewissen Verfassungspraxis gesprochen werden (Uhlmann/Wilhelm, a.a.O., S. 8 f.; Ruedi Illes, a.a.O., S. 43). Demgegenüber ist der Ausländerbereich deutlich stärker als der Asylbereich vollzugsföderalistisch geprägt; die Ausländergesetzgebung wird im Wesentlichen durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes vollzogen.”
“1 In der Literatur wird etwa kritisiert, es sei sachlich nicht begründet, dass der Bund die Ausgestaltung der Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene auch für die Zeit nach Ablauf seiner Finanzierungszuständigkeit (sieben Jahre nach Einreise) regelt (Ruedi Illes, a.a.O., S. 42 f.; vgl. allgemein zum Problemkreis die Bemerkungen von Reto Feller, in BVR 2019 S. 370 ff., 372 ff.). 5.8.2 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist nach Art. 121 Abs. 1 BV Sache des Bundes; dessen Gesetzgebungskompetenz ist im Ausländerbereich grundsätzlich umfassend (vgl. Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 121 BV N. 6 und 9; s. auch Uhlmann/Wilhelm, Kurzgutachten zh. der SODK vom 15.10.2020 betreffend Kompetenzen von Bund und Kantonen im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, S. 7). Sozialhilfe hingegen ist nach Art. 115 Satz 1 BV grundsätzlich Aufgabe der Kantone; der Bund hat nach Satz 2 bloss punktuelle Kompetenzen zur Regelung von Sozialhilfeleistungen an bestimmte Personengruppen (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O, Art. 115 BV N. 2 und 6; Reto Feller, a.a.O., S. 373), u.a. an Personen des Asyl- und teilweise auch des Ausländerbereichs (vgl. Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff., 750). Der Bund beansprucht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 BV eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Rechtsstellung von Personen des Asylbereichs. Daraus leitet er die Befugnis ab, Fragen finanzieller Natur im Zusammenhang mit der Asylgewährung zu regeln (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 374; s. auch Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121 BV N. 11). Angesichts der heute umfangreichen Regelungen im Asylgesetz zur Sozialhilfe kann insoweit von einer gewissen Verfassungspraxis gesprochen werden (Uhlmann/Wilhelm, a.a.O., S. 8 f.; Ruedi Illes, a.a.O., S. 43). Demgegenüber ist der Ausländerbereich deutlich stärker als der Asylbereich vollzugsföderalistisch geprägt; die Ausländergesetzgebung wird im Wesentlichen durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes vollzogen.”
“betreffend Kompetenzen von Bund und Kantonen im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, S. 7). Sozialhilfe hingegen ist nach Art. 115 Satz 1 BV grundsätzlich Aufgabe der Kantone; der Bund hat nach Satz 2 bloss punktuelle Kompetenzen zur Regelung von Sozialhilfeleistungen an bestimmte Personengruppen (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O, Art. 115 BV N. 2 und 6; Reto Feller, a.a.O., S. 373), u.a. an Personen des Asyl- und teilweise auch des Ausländerbereichs (vgl. Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff., 750). Der Bund beansprucht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 BV eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Rechtsstellung von Personen des Asylbereichs. Daraus leitet er die Befugnis ab, Fragen finanzieller Natur im Zusammenhang mit der Asylgewährung zu regeln (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 374; s. auch Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121 BV N. 11). Angesichts der heute umfangreichen Regelungen im Asylgesetz zur Sozialhilfe kann insoweit von einer gewissen Verfassungspraxis gesprochen werden (Uhlmann/Wilhelm, a.a.O., S. 8 f.; Ruedi Illes, a.a.O., S. 43). Demgegenüber ist der Ausländerbereich deutlich stärker als der Asylbereich vollzugsföderalistisch geprägt; die Ausländergesetzgebung wird im Wesentlichen durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes vollzogen. Dieser Umstand spricht dagegen, dass der Bund hier weitreichende sozialhilferechtliche Regelungen erlässt (vgl.”
Die Kantone sind für die Umsetzung von Sozial- bzw. Nothilfe nach Art. 115 BV zuständig und können die Leistungen nach dem Status der betroffenen Person ausgestalten. Bei Asylsuchenden beschränkt sich der verfassungsrechtliche Anspruch auf minimale, zeitlich befristete Nothilfe, die lediglich das absolut Notwendige zur Überbrückung der Notlage umfasst; eine solche Beschränkung kann auch damit gerechtfertigt werden, Anreize zum Verbleib in der Schweiz zu verringern.
“12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1 i.f. mit Hinweis). Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender ist (BGE 138 V 310 E. 2.1 i.f. mit Hinweis; vgl. auch LUCIEN MÜLLER, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 12 BV sowie DOROTHEA RIEDI HUNOLD, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 115 BV). Nach der Rechtsprechung obliegt die Umsetzung von Art. 12 BV den Kantonen (BGE 139 I 272 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zur Not- und Sozialhilfe im Bereich des Ausländer- und Asylrechts: DOROTHEA RIEDI HUNOLD, a.a.O. N. 6 zu Art. 115 BV). Dabei kann nach dem Status der unterstützten Person differenziert werden. So sind bei Asylsuchenden mit einem Nichteintretensentscheid keine Integrationsinteressen zu verfolgen und angesichts des grundsätzlich vorübergehenden Charakters der Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz keine dauerhaften sozialen Kontakte zu gewährleisten. Die Gewährung von Mindestleistungen ist auch gerechtfertigt, um den Anreiz zum Verbleib in der Schweiz zu verringern (BGE 139 I 272 E. 3.3 mit Hinweisen).”
“betreffend Kompetenzen von Bund und Kantonen im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, S. 7). Sozialhilfe hingegen ist nach Art. 115 Satz 1 BV grundsätzlich Aufgabe der Kantone; der Bund hat nach Satz 2 bloss punktuelle Kompetenzen zur Regelung von Sozialhilfeleistungen an bestimmte Personengruppen (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O, Art. 115 BV N. 2 und 6; Reto Feller, a.a.O., S. 373), u.a. an Personen des Asyl- und teilweise auch des Ausländerbereichs (vgl. Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff., 750). Der Bund beansprucht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 BV eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Rechtsstellung von Personen des Asylbereichs. Daraus leitet er die Befugnis ab, Fragen finanzieller Natur im Zusammenhang mit der Asylgewährung zu regeln (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 374; s. auch Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121 BV N. 11). Angesichts der heute umfangreichen Regelungen im Asylgesetz zur Sozialhilfe kann insoweit von einer gewissen Verfassungspraxis gesprochen werden (Uhlmann/Wilhelm, a.a.O., S. 8 f.; Ruedi Illes, a.a.O., S. 43). Demgegenüber ist der Ausländerbereich deutlich stärker als der Asylbereich vollzugsföderalistisch geprägt; die Ausländergesetzgebung wird im Wesentlichen durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes vollzogen. Dieser Umstand spricht dagegen, dass der Bund hier weitreichende sozialhilferechtliche Regelungen erlässt (vgl.”
Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Rückerstattung bezogener Sozialhilfe werden durch das kantonale Recht bestimmt. Der Kanton legt dabei auch fest, ob und in welchem Umfang Rückerstattungsansprüche durch Erlass einer Verfügung festgelegt werden.
“Das Gemeinwesen ist nach dem in Art. 12 BV verankerten Grundrecht auf Existenzsicherung zur Unterstützung Bedürftiger verpflichtet. Der individuelle Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe wird durch das kantonale öffentliche Recht umschrieben (vgl. Art. 115 BV; BGE 138 V 310 E. 2.1). Dies gilt auch für die Voraussetzungen einer Rückerstattung bezogener Leistungen (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, Rz. 785). Der Kanton regelt zudem das Verfahren (zur Rückerstattung) und legt fest, inwieweit das Verhältnis zwischen Behörde und Bezüger (sowie Rechtsnachfolger) durch Erlass einer Verfügung geregelt werden kann (Urteil 8C_254/2011 vom 7. Juli 2011 E. 6.3 und 6.4). Im Kanton Luzern sind diesbezüglich das Sozialhilfegesetz (SHG/LU) und das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG/LU) massgebend. Die Rückerstattung von Leistungen wird in § 38 ff. SHG/LU geregelt. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, ihre Rückerstattungsansprüche durch Erlass einer Verfügung festzulegen.”
“Der streitbetroffene Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe fällt mangels verfassungsrechtlicher Bundeskompetenz (jenseits der Kollisionsregel in Art. 115 BV) in die Zuständigkeit der Kantone (Urteil 8D_13/2020 vom 19. Juli 2021 E. 4; RAPHAËL MARLÉTAZ, L'harmonisation des lois cantonales d'aide sociale, 2021, S. 4 ff. bzw. 104 ff., mit Hinweisen, unter anderem auf die Ausnahmen). Insofern hat das Verwaltungsgericht die im vorliegenden Fall betroffenen Bestimmungen und Grundsätze des massgeblichen kantonalen Rechts umfassend und zutreffend dargelegt. Dies gilt nicht nur für BGE 148 V 114 S. 117 die im kantonalen Verfassungsrecht angelegte Kompetenzausscheidung zwischen Kanton und Gemeinden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV/AG; SR 131.227]) und deren Umsetzung gemäss § 6 in Verbindung mit § 44 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200), sondern ebenso für die Grundlagen der Rückerstattungspflicht (§ 20 Abs. 1 SPG), die diesbezüglich erfolgende periodische Prüfung (§ 21 SPG) und die (im vorliegenden Fall nicht beschlagenen) Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht gemäss § 20 Abs.”
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