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Die Kantone können die vom Bund festgelegten Grundsätze nach Art. 88 Abs. 1 BV ergänzen und konkretisieren. Insbesondere können sie Tatbestände bestimmen, die — neben der vollständigen Aufhebung — bei einer erheblichen Qualitätseinbusse eine Ersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 2 FWG auslösen. Als Beispiel sieht § 7 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über Fuss- und Wanderwege vor, dass bei erheblichen Eingriffen, durch die ein Fuss- oder Wanderweg den Anforderungen nicht mehr entspricht, angemessener Realersatz zu schaffen ist; die massgeblichen Anforderungen werden dort auf die TRP FW bezogen.
“Ins städtische Fusswegnetz würden nur Fusswege aufgenommen, die erhöhte Anforderungen an die Attraktivität, die Sicherheit und den Gehkomfort (insbesondere eine hohe Umfeldqualität) aufweisen würden. Der unterwasserseitige Fussweg über die Schwarzwaldbrücke sei gemäss TRP FW 18 Teil des Fusswegnetzes der Stadt Basel. Das ASTRA habe deshalb bei der Planung und Projektierung des Lärmsanierungsprojekts zu berücksichtigen, dass für die Ausgestaltung des Fusswegs erhöhte qualitative Anforderungen gelten würden. Müssten Fusswege aufgehoben werden, sei nach Art. 7 Abs. 1 FWG für angemessenen Ersatz zu sorgen. Die Aufzählung der Ersatzpflichttatbestände in Art. 7 Abs. 2 FWG zeige, dass nicht nur bei einer gänzlichen Aufhebung des Fusswegs, sondern auch bei einer erheblichen Qualitätseinbusse eine Ersatzpflicht ausgelöst werden könne. Die Aufzählung sei nicht abschliessend, die Kantone könnten aufgrund ihrer, neben der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes parallel bestehenden Rechtsetzungskompetenz (vgl. Art. 88 Abs. 1 BV), die Tatbestände, die eine Ersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 2 FWG auslösten, konkretisieren und neue hinzufügen. § 7 Abs. 2 der Kantonalen Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 2. Juli 2019 (KFWV, SR/BS 730.210) sehe vor, dass von der Verursacherin oder vom Verursacher angemessener Realersatz zu schaffen sei, wenn ein Fuss- oder Wanderweg aufgrund des erheblichen Eingriffs nicht mehr den Anforderungen entspreche. Die massgeblichen Anforderungen an die Fuss- und Wanderwege konkretisiere nach § 6 Abs. 3 KFWV der TRP FW”
“Ins städtische Fusswegnetz würden nur Fusswege aufgenommen, die erhöhte Anforderungen an die Attraktivität, die Sicherheit und den Gehkomfort (insbesondere eine hohe Umfeldqualität) aufweisen würden. Der unterwasserseitige Fussweg über die Schwarzwaldbrücke sei gemäss TRP FW 18 Teil des Fusswegnetzes der Stadt Basel. Das ASTRA habe deshalb bei der Planung und Projektierung des Lärmsanierungsprojekts zu berücksichtigen, dass für die Ausgestaltung des Fusswegs erhöhte qualitative Anforderungen gelten würden. Müssten Fusswege aufgehoben werden, sei nach Art. 7 Abs. 1 FWG für angemessenen Ersatz zu sorgen. Die Aufzählung der Ersatzpflichttatbestände in Art. 7 Abs. 2 FWG zeige, dass nicht nur bei einer gänzlichen Aufhebung des Fusswegs, sondern auch bei einer erheblichen Qualitätseinbusse eine Ersatzpflicht ausgelöst werden könne. Die Aufzählung sei nicht abschliessend, die Kantone könnten aufgrund ihrer, neben der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes parallel bestehenden Rechtsetzungskompetenz (vgl. Art. 88 Abs. 1 BV), die Tatbestände, die eine Ersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 2 FWG auslösten, konkretisieren und neue hinzufügen. § 7 Abs. 2 der Kantonalen Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 2. Juli 2019 (KFWV, SR/BS 730.210) sehe vor, dass von der Verursacherin oder vom Verursacher angemessener Realersatz zu schaffen sei, wenn ein Fuss- oder Wanderweg aufgrund des erheblichen Eingriffs nicht mehr den Anforderungen entspreche. Die massgeblichen Anforderungen an die Fuss- und Wanderwege konkretisiere nach § 6 Abs. 3 KFWV der TRP FW”
Bei Erhalt oder Schaffung von Fuss- und Velowegen kann ein öffentliches Interesse an lokal notwendigen Verbreiterungen und sonstigen örtlichen Anpassungen bejaht werden, wenn das Projekt zu einem ausreichend dichten, nutzbaren Wegnetz und zu verbessertem Zugang zu öffentlichen Einrichtungen beiträgt. Die Kombination von Fuss- und Veloweg kann dabei eine Verbreiterung des bestehenden Gehwegs rechtfertigen; die erforderliche Breite ist anhand der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrssicherheit zu beurteilen (gegebenenfalls auch am unteren Rand des verkehrssicheren Bereichs).
“Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass das umstrittene Verbindungsstück verkehrsplanerisch begründet und deswegen notwendig ist. Bei der Anwendung der kantonalen Strassengesetzgebung hat die Vorinstanz zu Recht dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG (SR 700) zum Siedlungsgebiet Rechnung getragen, wonach Rad- und Fusswege zu erhalten und zu schaffen sind (siehe auch Art. 88 BV). Mit Blick darauf durfte die Vorinstanz unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse ein öffentliches Interesse an der Strecke bejahen, weil sie zu einem vielfältigen und genügend dichten Wegnetz im Siedlungsgebiet beiträgt. Der damit ermöglichte zusätzliche Zugang zu nahe gelegenen öffentlichen Einrichtungen wie Stadion und Kindergarten konkretisiert den praktischen Nutzen. Die Beschwerdeführerin geht fehl, wenn sie ein öffentliches Interesse in Abrede stellt. Im Übrigen erfordert die Kombination von Fuss- und Radweg eine Verbreiterung und örtliche Anpassung des bestehenden Gehwegs. Wie im unterinstanzlichen Rekursentscheid steht, bewegt sich die vorgesehene Wegbreite an der unteren Grenze, entspricht indessen den Anforderungen an eine verkehrssichere Verbindung für die Benutzerschaft. Auch in dieser Hinsicht ist ein zureichendes öffentliches Interesse gegeben.”
Kann eine Fuss‑ oder Velowegverbindung verkehrsplanerisch begründet sein und zu einem vielfältigen, dichtem Wegnetz im Siedlungsgebiet beitragen, darf ein öffentliches Interesse an der Strecke bejaht werden. Ein solches öffentliches Interesse kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die Verbindung den Zugang zu nahegelegenen öffentlichen Einrichtungen konkret verbessert; insoweit können auch örtliche Anpassungen (z. B. Verbreiterung) gerechtfertigt sein.
“Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass das umstrittene Verbindungsstück verkehrsplanerisch begründet und deswegen notwendig ist. Bei der Anwendung der kantonalen Strassengesetzgebung hat die Vorinstanz zu Recht dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG (SR 700) zum Siedlungsgebiet Rechnung getragen, wonach Rad- und Fusswege zu erhalten und zu schaffen sind (siehe auch Art. 88 BV). Mit Blick darauf durfte die Vorinstanz unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse ein öffentliches Interesse an der Strecke bejahen, weil sie zu einem vielfältigen und genügend dichten Wegnetz im Siedlungsgebiet beiträgt. Der damit ermöglichte zusätzliche Zugang zu nahe gelegenen öffentlichen Einrichtungen wie Stadion und Kindergarten konkretisiert den praktischen Nutzen. Die Beschwerdeführerin geht fehl, wenn sie ein öffentliches Interesse in Abrede stellt. Im Übrigen erfordert die Kombination von Fuss- und Radweg eine Verbreiterung und örtliche Anpassung des bestehenden Gehwegs. Wie im unterinstanzlichen Rekursentscheid steht, bewegt sich die vorgesehene Wegbreite an der unteren Grenze, entspricht indessen den Anforderungen an eine verkehrssichere Verbindung für die Benutzerschaft. Auch in dieser Hinsicht ist ein zureichendes öffentliches Interesse gegeben.”
Mit der Volksabstimmung von 2018 erhielt der Bund die Befugnis, auch für Velowegnetze Grundsätze festzulegen. Das 2022 erlassene Veloweggesetz orientiert sich inhaltlich am Fuss‑ und Wanderwegrecht: Kantone und Gemeinden bleiben grundsätzlich für Planung, Anlage und Erhaltung der Netze zuständig; Kantone haben die Netze in Plänen zu erfassen, und Bundesstellen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die in den Plänen festgelegten Velowegnetze Rücksicht zu nehmen.
“Am 23. September 2018 stimmten Volk und Stände dem Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege (Art. 88 BV) zu. Der Bund erhielt damit neu die Möglichkeit, Grundsätze auch für Velowegnetze festzulegen sowie Massnahmen der Kantone, Gemeinden und weiterer Akteure zu unterstützen und zu koordinieren (vgl. Botschaft zum Veloweggesetz vom 19. Mai 2021, BBl 2021 1260, 2/38). Das daraufhin erarbeitete Bundesgesetz über Velowege vom 18. März 2022 (Veloweggesetz, SR 705) orientiert sich inhaltlich und strukturell am FWG (BBl 2021 1260, 6/38). So sind grundsätzlich die Kantone und Gemeinden für die Planung, Anlage und Erhaltung von Velowegnetzen zuständig (vgl. Art. 1 Bst. a Veloweggesetz), die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bestehende und vorgesehene Velowegnetze in Plänen festgehalten werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a Veloweggesetz) und Bundesstellen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben - in ähnlicher Weise wie im FWG - auf die in den Plänen festgelegten Velowegnetze Rücksicht zu nehmen (vgl. Art. 13 Veloweggesetz). Mit dem Erlass des Veloweggesetzes wurde Art. 6 NSG angepasst, welcher den Umfang der Nationalstrasse (Strassenkörper sowie weitere Anlagen) definiert.”
“Nach Art. 88 BV legt der Bund Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze fest (sogenannte Grundsatzgesetzgebungskompetenz). Er kann Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung solcher Netze sowie zur Information über diese unterstützen und koordinieren. Dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone. Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze und ersetzt Wege, die er aufheben muss.”
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