Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.
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Die Abgrenzung zwischen Kunstfreiheit und kommerziell-sexuellen/pornographischen Darbietungen ist in der Rechtsprechung umstritten. Die zitierte Entscheidung lässt offen, ob etwa erotische Tanzvorstellungen oder Filme mit vorwiegend pornographischem Inhalt als durch die Kunstfreiheit (Art. 21 BV) geschützte kulturelle Werke zu qualifizieren sind. Dabei wird in den Quellen betont, dass pornographischen Darstellungen ein kultureller Wert nicht grundsätzlich abgesprochen werden kann; in dem konkreten Fall hielt die Vorinstanz jedoch fest, dass die fraglichen Filme «objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen» und die Beschwerdeführerin selbst keine herausragenden künstlerischen Leistungen behauptete. Ob solche Inhalte grundrechtlich geschützt sind, bleibt demnach offen und ist ein einzelfallabhängiger Wertungsentscheid.
“Widmer, MWSTG-Kommentar 2015, N 152, 175; Roger Rohner, Kommentar MWSTG, Art. 21 N 85). Dies kann zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Die Rechtsprechung hat etwa (mit Bezug auf Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 MWSTG) offengelassen, ob erotische Tanzvorstellungen in Clubs (Sex-, Sauna- und Swingerclubs) vom Gehalt her als von der Steuer ausgenommene künstlerische Darbietungen qualifiziert werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.5). Eine vergleichbare Frage stellt sich mit Bezug auf Filme mit vorwiegend pornographischen Inhalten, die zwar möglicherweise Werke im Sinne des URG darstellen, mit Bezug auf welche aber zweifelhaft erscheint, ob der Gesetzgeber den Endverbraucher steuerlich entlasten wollte. Dies, weil - wie die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 m.w.H.) zutreffend festhält - solche Darstellungen «objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen». Zwar kann mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Kunstfreiheit (Art. 21 BV) pornographischen Darstellungen oder Darbietungen ein kultureller Wert nicht von vornherein grundsätzlich abgesprochen werden. Vorliegend räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass ihre Filme «keine herausragenden künstlerischen Leistungen aufweisen» (Beschwerde, Rz. 34). Ob es sich bei den streitbetroffenen Inhalten um Werke «kultureller Natur» handelt, kann aber vorliegend offenbleiben. Die Dienstleistungen der Vertragspartner der Beschwerdeführerin sind nämlich weder als Lieferungen von Werken durch deren Urheber noch als Dienstleistungen von Verlegern im Sinne von Art. 21 Abs. Ziff. 16 MWSTG zu qualifizieren, womit die streitbetroffenen Dienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme fallen.”
“Widmer, MWSTG-Kommentar 2015, N 152, 175; Roger Rohner, Kommentar MWSTG, Art. 21 N 85). Dies kann zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Die Rechtsprechung hat etwa (mit Bezug auf Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 MWSTG) offengelassen, ob erotische Tanzvorstellungen in Clubs (Sex-, Sauna- und Swingerclubs) vom Gehalt her als von der Steuer ausgenommene künstlerische Darbietungen qualifiziert werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.5). Eine vergleichbare Frage stellt sich mit Bezug auf Filme mit vorwiegend pornographischen Inhalten, die zwar möglicherweise Werke im Sinne des URG darstellen, mit Bezug auf welche aber zweifelhaft erscheint, ob der Gesetzgeber den Endverbraucher steuerlich entlasten wollte. Dies, weil - wie die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 m.w.H.) zutreffend festhält - solche Darstellungen «objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen». Zwar kann mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Kunstfreiheit (Art. 21 BV) pornographischen Darstellungen oder Darbietungen ein kultureller Wert nicht von vornherein grundsätzlich abgesprochen werden. Vorliegend räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass ihre Filme «keine herausragenden künstlerischen Leistungen aufweisen» (Beschwerde, Rz. 34). Ob es sich bei den streitbetroffenen Inhalten um Werke «kultureller Natur» handelt, kann aber vorliegend offenbleiben. Die Dienstleistungen der Vertragspartner der Beschwerdeführerin sind nämlich weder als Lieferungen von Werken durch deren Urheber noch als Dienstleistungen von Verlegern im Sinne von Art. 21 Abs. Ziff. 16 MWSTG zu qualifizieren, womit die streitbetroffenen Dienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme fallen.”
Die Unterzeichnungspflicht schützt vor Verfahren, die offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzen könnten.
“Ob diese Rüge willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts hinreichend substanziiert wurde, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, weil sie ohnehin unbegründet ist. So dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kantonale Regelungen, die ähnlich wie Art. 21 Abs. 1 PBV/SG die Unterzeichnung der Baugesuchsunterlagen durch die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer verlangen, willkürfrei als Ordnungsvorschriften verstanden werden, die namentlich verhindern sollen, dass Baubehörden Bauvorhaben einer zeitaufwändigen Überprüfung unterziehen müssen, wenn deren Verwirklichung von vornherein am Widerstand der Verfügungsberechtigten scheitert. Zudem soll das Erfordernis der Unterzeichnung des Baugesuchs durch die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer ausschliessen, dass die Bewilligungsbehörde wider besseres Wissens Hand zu einem Verfahren bietet, das geeignet ist, die Eigentumsrechte Dritter zu verletzen. Diese Behörde darf sich diesbezüglich auf die summarische Prüfung der Frage beschränken, ob ein Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzen könnte (Urteile 1C_663/2015 vom 5. April 2016 E. 3.6; 1C_235/2022 vom 24. November 2023 E. 3.1 - 3.4; je mit Hinweisen). Entsprechend dürfen und sollen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Baubehörden die Prüfung von Baugesuchen nur verweigern, wenn die zivilrechtliche Bauberechtigung der Bauherrschaft offensichtlich fehlt bzw.”
Künstlerische Äusserungen können religiöse Gefühle verletzen, ohne dass daraus automatisch strafrechtliche Relevanz folgt. Das Merkmal «in gemeiner Weise» ist nach den geltenden sozialen Normen im Diskurs über religiöse Themen zu beurteilen; gemeint ist eine Verletzung, die für den durchschnittlichen Anhänger des betroffenen Glaubens als gravierend und nach allgemeinen sozialen Regeln besonders verwerflich erscheint. In einer pluralistischen Gesellschaft darf nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ironische oder teilweise drastische Ausdrucksformen schwerwiegend sind.
“Zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 Abs. 1 und 4 StGB kann vollumfänglich auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden: Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wird mit Geldstrafe bestraft (Art. 261 Abs. 1 und 4 StGB). Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV). Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet (Art. 21 BV). Beschimpfen und Verspotten sind Formen der Bezeugung von Missachtung. Beschimpfen und Verspotten sind aktive Verhaltensweisen, die objektiv (also unabhängig von Glaubensüberzeugungen) als Ausdruck von Geringschätzung verstanden werden und die als geeignet angesehen werden, die Gefühle der Gläubigen zu verletzen (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 22). Ein Angriff auf Gefühle «in gemeiner Weise» kann nur nach Massgabe der geltenden sozialen Normen betreffend den Diskurs über religiöse Themen gegeben sein. Unter «in gemeiner Weise» ist dann ein Vorgehen zu verstehen, von dem angenommen wird, es verletze die Gefühle eines durchschnittlichen Anhängers des betroffenen Glaubens in gravierender Weise, und diese Verletzung sei nach Massgabe der geltenden allgemeinen sozialen Regeln über den Umgang mit religiösen Inhalten (also nicht bezogen auf einen bestimmten Glauben) als besonders verwerflich anzusehen (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 31). In einer pluralistischen, postmodernen Gesellschaft darf nicht leichthin angenommen werden, eine Verletzung religiöser Gefühle sei schwerwiegend, zumal ironische und teilweise drastische Ausdrucksformen auch in den Massenmedien geläufig sind.”
“Zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 Abs. 1 und 4 StGB kann vollumfänglich auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden: Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wird mit Geldstrafe bestraft (Art. 261 Abs. 1 und 4 StGB). Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV). Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet (Art. 21 BV). Beschimpfen und Verspotten sind Formen der Bezeugung von Missachtung. Beschimpfen und Verspotten sind aktive Verhaltensweisen, die objektiv (also unabhängig von Glaubensüberzeugungen) als Ausdruck von Geringschätzung verstanden werden und die als geeignet angesehen werden, die Gefühle der Gläubigen zu verletzen (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 22). Ein Angriff auf Gefühle «in gemeiner Weise» kann nur nach Massgabe der geltenden sozialen Normen betreffend den Diskurs über religiöse Themen gegeben sein. Unter «in gemeiner Weise» ist dann ein Vorgehen zu verstehen, von dem angenommen wird, es verletze die Gefühle eines durchschnittlichen Anhängers des betroffenen Glaubens in gravierender Weise, und diese Verletzung sei nach Massgabe der geltenden allgemeinen sozialen Regeln über den Umgang mit religiösen Inhalten (also nicht bezogen auf einen bestimmten Glauben) als besonders verwerflich anzusehen (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 31). In einer pluralistischen, postmodernen Gesellschaft darf nicht leichthin angenommen werden, eine Verletzung religiöser Gefühle sei schwerwiegend, zumal ironische und teilweise drastische Ausdrucksformen auch in den Massenmedien geläufig sind.”
Die Kunstfreiheit begründet keinen Anspruch auf staatliche Förderung. Sie wirkt als Abwehrrecht insofern, als Förderkriterien sachlich begründet sein müssen und nicht auf eine inhaltliche Beurteilung der Kunst an sich abstellen dürfen.
“Wenn der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin verletze die nach Art. 21 BV geschützte Kunstfreiheit, indem sie darüber entscheide, "welche Tanz- und Theaterlandschaft sie in der Stadt zulässt", geht dies an der Sache vorbei. Weder die Ausgangsverfügung noch die zugrunde liegenden Rechtserlasse schränken die Darbietung von Tanz und Theater ein. Die Kunstfreiheit vermittelt als Abwehrrecht keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung, sondern nur auf Förderkriterien, die sachlich begründet sind und nicht auf inhaltliche Beurteilung der Kunst an sich abzielen (Vanessa Rüegger/Felix Hafner, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 21 BV N. 28; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 BV N. 12). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine ungenügende Rechtsgrundlage rügt, übersieht er, dass die Verordnung Konzeptförderung vom Gemeindeparlament erlassen wurde und dem fakultativen Referendum unterstand; es handelt sich damit um ein Gesetz im formellen Sinn. Dass die darin enthaltenen Förderkriterien unsachlich wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht.”
“Der Entscheid betreffend Höhe des Förderbeitrags beruht auf einer Gesamtwürdigung und wird im Wesentlichen damit begründet, dass der beantragte Betrag – mit dem mehr als 20 Prozent des zur Verfügung stehenden Kredits in Anspruch genommen worden wären – im Verhältnis zu anderen Konzepten und zum Gesamtkredit zu hoch sei. Die (lokale) Vernetzung des Beschwerdeführers ist dabei nur einer von zahlreichen Aspekten, die bei der Beurteilung berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c Verordnung Konzeptförderung zählt die Vernetzung von Institutionen, Gruppen und Einzelpersonen ausdrücklich zu den Zwecken der Konzeptförderung. Entsprechend ist die Vernetzung nach Art. 15 Abs. 1 lit. c Verordnung Konzeptförderung ein Beurteilungskriterium. Dass die Beschwerdegegnerin die Vernetzung des Beschwerdeführers im Rahmen der Gesamtwürdigung des Konzepts mitberücksichtigte, ist deshalb nicht zu beanstanden. Dass die Höhe des Beitrags ins Verhältnis zu den Beiträgen für andere Konzepte und zum zur Verfügung stehenden Gesamtkredit gesetzt wurde, entspricht dem in Art. 8 Abs. 2 Verordnung Konzeptförderung festgeschriebenen Vorgehen. Weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin gegen die Kunstfreiheit gemäss Art. 21 BV verstossen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Kunstfreiheit vermittelt als Abwehrrecht keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung, sondern nur auf Förderkriterien, die sachlich begründet sind und nicht auf inhaltliche Beurteilung der Kunst an sich abzielen (Vanessa Rüegger/Felix Hafner, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 21 BV N. 28; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 N. 12). Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang zwar, Zweck der Konzeptförderung sei eine inhaltliche Kontrolle, substanziiert diesen Vorwurf aber nicht. Der Vorwurf ist unbegründet: Weder in den Dokumenten der Jury noch in der Beurteilung des Stadtrats findet sich eine inhaltliche Bewertung der beim Beschwerdeführer gezeigten Darbietungen. 6. Nach dem Gesagten ist die Ausgangsverfügung nicht rechtsverletzend. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die (aus Billigkeitsgründen reduzierten) Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs.”
Bei Verfahren mit Prüfung durch das BAV sind die Schiffsausweise bei Bedarf bzw. im Rahmen der behördlichen Auflagen/mit den verlangten Unterlagen im Bewilligungsverfahren anzupassen.
“weiter oben verwiesen werden. Das Bauvorhaben unterliegt hinsichtlich des sicheren Betriebs des Anschlussgeleises einer Prüfung durch das Bundesamt für Verkehr BAV (Art. 13 Abs. 2 GüTG, Art. 30 Abs. 1 GüTV). Es kann – wie bereits ausgeführt R1S.2023.05121 Seite 79 – davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor- habens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordneten Anpassungen erreicht werden kann. Es liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Baubewil- ligung und gegen das Koordinationsgebot vor. Mit den im Zusammenhang mit der Prüfung durch das BAV einzureichenden Unterlagen (s. Erw. C.a. und C.b. sowie Dispositivziffer III.B.1.d. des angefochtenen Entscheids) wird der Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 SBV Genüge getan.”
Eine Maskentragpflicht kann die Kunstfreiheit (Art. 21 BV) berühren, soweit sie beispielsweise den mimischen Ausdruck einschränkt. Nach der zitierten Entscheidungsweise begründet die Kunstfreiheit insoweit jedoch keinen spezifisch weitergehenden Schutz gegenüber der Persönlichen Freiheit; Art. 21 BV verschafft daher bei einer Maskentragpflicht keinen gesonderten, darüber hinausgehenden Schutzanspruch.
“Nicht ersichtlich ist und nicht weiter substantiiert wird von den Beschwerdeführenden, inwiefern mit der Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen gemäss § 4 der angefochtenen Verordnung der Anspruch auf körperliche Unversehrheit (Art. 10 Abs. 2 BV und § 11 Abs. 1 lit b KV), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV und § 11 Abs. 1 lit. m KV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und § 11 Abs. 1 lit. s KV) tangiert werden soll. Das Maskentragen bewirkt weder einen Eingriff in den Körper der Schülerinnen und Schüler, noch beeinträchtigt es sie bei Versammlungen im schulischen Rahmen oder in einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Soweit damit eine Einschränkung des mimischen Ausdrucks gemeint ist, mag die Bestimmung zwar auch die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV und § 11 Abs. 1 lit. l KV) sowie die Kunstfreiheit (Art. 21 BV und § 11 Abs. 1 lit. p KV) berühren, doch verschaffen diese Grundrechte diesbezüglich keinen spezifischeren Schutzanspruch als die Persönliche Freiheit (vgl. auch VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wie die geschützte Privatsphäre (Art. 13 BV und § 11 Abs. 1 lit. g und j KV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV und § 8 Abs. 2 KV) durch die Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen tangiert werden könnten, werden damit doch weder private Daten tangiert noch unzulässige Unterscheidungen getroffen.”
“Nicht ersichtlich ist und nicht weiter substantiiert wird von den Beschwerdeführenden, inwiefern mit der Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen gemäss § 4 der angefochtenen Verordnung der Anspruch auf körperliche Unversehrheit (Art. 10 Abs. 2 BV und § 11 Abs. 1 lit b KV), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV und § 11 Abs. 1 lit. m KV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und § 11 Abs. 1 lit. s KV) tangiert werden soll. Das Maskentragen bewirkt weder einen Eingriff in den Körper der Schülerinnen und Schüler, noch beeinträchtigt es sie bei Versammlungen im schulischen Rahmen oder in einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Soweit damit eine Einschränkung des mimischen Ausdrucks gemeint ist, mag die Bestimmung zwar auch die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV und § 11 Abs. 1 lit. l KV) sowie die Kunstfreiheit (Art. 21 BV und § 11 Abs. 1 lit. p KV) berühren, doch verschaffen diese Grundrechte diesbezüglich keinen spezifischeren Schutzanspruch als die Persönliche Freiheit (vgl. auch VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wie die geschützte Privatsphäre (Art. 13 BV und § 11 Abs. 1 lit. g und j KV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV und § 8 Abs. 2 KV) durch die Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen tangiert werden könnten, werden damit doch weder private Daten tangiert noch unzulässige Unterscheidungen getroffen.”
Bei überobligatorischen Leistungen kann die Waisenrente anteilig auf Zusatz- bzw. überobligatorische IV-Renten weitergezahlt werden.
“- Fr. 200.--) betrifft den überobligatorischen Bereich. Gemäss Art. 27 Abs. 3 des Reglements der Beklagten (act. G7.7) entspricht die Invalidenkinderrente 20 % der versicherten bzw. laufenden BVG-Invalidenrente (vgl. auch Art. 44 des genannten Reglements und Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BVG). Folglich verbleibt ein Anspruch auf eine überobligatorische Invalidenrente von Fr.”
Bei fehlendem Sicherheitskonzept darf kein Nachreichen verlangt werden; das verletzt Einheit der Baubewilligung.
Bei der Festlegung von Förderbeiträgen ist eine Gesamtwürdigung zulässig. Dabei dürfen die beantragte Beitragshöhe im Verhältnis zum verfügbaren Gesamtkredit, der Vergleich mit Beiträgen für andere Konzepte sowie in der Verordnung explizit genannte Kriterien (z.B. Vernetzung) berücksichtigt werden. Die Kunstfreiheit nach Art. 21 BV begründet keinen Anspruch auf staatliche Förderung, sondern verlangt nur sachlich begründete Förderkriterien, die nicht auf eine inhaltliche Bewertung der Kunst als solche abzielen.
“Der Entscheid betreffend Höhe des Förderbeitrags beruht auf einer Gesamtwürdigung und wird im Wesentlichen damit begründet, dass der beantragte Betrag – mit dem mehr als 20 Prozent des zur Verfügung stehenden Kredits in Anspruch genommen worden wären – im Verhältnis zu anderen Konzepten und zum Gesamtkredit zu hoch sei. Die (lokale) Vernetzung des Beschwerdeführers ist dabei nur einer von zahlreichen Aspekten, die bei der Beurteilung berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c Verordnung Konzeptförderung zählt die Vernetzung von Institutionen, Gruppen und Einzelpersonen ausdrücklich zu den Zwecken der Konzeptförderung. Entsprechend ist die Vernetzung nach Art. 15 Abs. 1 lit. c Verordnung Konzeptförderung ein Beurteilungskriterium. Dass die Beschwerdegegnerin die Vernetzung des Beschwerdeführers im Rahmen der Gesamtwürdigung des Konzepts mitberücksichtigte, ist deshalb nicht zu beanstanden. Dass die Höhe des Beitrags ins Verhältnis zu den Beiträgen für andere Konzepte und zum zur Verfügung stehenden Gesamtkredit gesetzt wurde, entspricht dem in Art. 8 Abs. 2 Verordnung Konzeptförderung festgeschriebenen Vorgehen. Weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin gegen die Kunstfreiheit gemäss Art. 21 BV verstossen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Kunstfreiheit vermittelt als Abwehrrecht keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung, sondern nur auf Förderkriterien, die sachlich begründet sind und nicht auf inhaltliche Beurteilung der Kunst an sich abzielen (Vanessa Rüegger/Felix Hafner, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 21 BV N. 28; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 N. 12). Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang zwar, Zweck der Konzeptförderung sei eine inhaltliche Kontrolle, substanziiert diesen Vorwurf aber nicht. Der Vorwurf ist unbegründet: Weder in den Dokumenten der Jury noch in der Beurteilung des Stadtrats findet sich eine inhaltliche Bewertung der beim Beschwerdeführer gezeigten Darbietungen. 6. Nach dem Gesagten ist die Ausgangsverfügung nicht rechtsverletzend. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die (aus Billigkeitsgründen reduzierten) Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs.”
“c Verordnung Konzeptförderung zählt die Vernetzung von Institutionen, Gruppen und Einzelpersonen ausdrücklich zu den Zwecken der Konzeptförderung. Entsprechend ist die Vernetzung nach Art. 15 Abs. 1 lit. c Verordnung Konzeptförderung ein Beurteilungskriterium. Dass die Beschwerdegegnerin die Vernetzung des Beschwerdeführers im Rahmen der Gesamtwürdigung des Konzepts mitberücksichtigte, ist deshalb nicht zu beanstanden. Dass die Höhe des Beitrags ins Verhältnis zu den Beiträgen für andere Konzepte und zum zur Verfügung stehenden Gesamtkredit gesetzt wurde, entspricht dem in Art. 8 Abs. 2 Verordnung Konzeptförderung festgeschriebenen Vorgehen. Weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin gegen die Kunstfreiheit gemäss Art. 21 BV verstossen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Kunstfreiheit vermittelt als Abwehrrecht keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung, sondern nur auf Förderkriterien, die sachlich begründet sind und nicht auf inhaltliche Beurteilung der Kunst an sich abzielen (Vanessa Rüegger/Felix Hafner, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 21 BV N. 28; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 N. 12). Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang zwar, Zweck der Konzeptförderung sei eine inhaltliche Kontrolle, substanziiert diesen Vorwurf aber nicht. Der Vorwurf ist unbegründet: Weder in den Dokumenten der Jury noch in der Beurteilung des Stadtrats findet sich eine inhaltliche Bewertung der beim Beschwerdeführer gezeigten Darbietungen. 6. Nach dem Gesagten ist die Ausgangsverfügung nicht rechtsverletzend. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die (aus Billigkeitsgründen reduzierten) Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 21. Juni 2022, VB.2022.00092, E. 3). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art.”
“c Verordnung Konzeptförderung zählt die Vernetzung von Institutionen, Gruppen und Einzelpersonen ausdrücklich zu den Zwecken der Konzeptförderung. Entsprechend ist die Vernetzung nach Art. 15 Abs. 1 lit. c Verordnung Konzeptförderung ein Beurteilungskriterium. Dass die Beschwerdegegnerin die Vernetzung des Beschwerdeführers im Rahmen der Gesamtwürdigung des Konzepts mitberücksichtigte, ist deshalb nicht zu beanstanden. Dass die Höhe des Beitrags ins Verhältnis zu den Beiträgen für andere Konzepte und zum zur Verfügung stehenden Gesamtkredit gesetzt wurde, entspricht dem in Art. 8 Abs. 2 Verordnung Konzeptförderung festgeschriebenen Vorgehen. Weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin gegen die Kunstfreiheit gemäss Art. 21 BV verstossen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Kunstfreiheit vermittelt als Abwehrrecht keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung, sondern nur auf Förderkriterien, die sachlich begründet sind und nicht auf inhaltliche Beurteilung der Kunst an sich abzielen (Vanessa Rüegger/Felix Hafner, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 21 BV N. 28; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 N. 12). Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang zwar, Zweck der Konzeptförderung sei eine inhaltliche Kontrolle, substanziiert diesen Vorwurf aber nicht. Der Vorwurf ist unbegründet: Weder in den Dokumenten der Jury noch in der Beurteilung des Stadtrats findet sich eine inhaltliche Bewertung der beim Beschwerdeführer gezeigten Darbietungen. 6. Nach dem Gesagten ist die Ausgangsverfügung nicht rechtsverletzend. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die (aus Billigkeitsgründen reduzierten) Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 21. Juni 2022, VB.2022.00092, E. 3). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art.”
Die Kunstfreiheit nach Art. 21 BV begründet als Abwehrrecht keinen Anspruch auf staatliche Förderung; sie verlangt jedoch, dass Förderkriterien sachlich begründet sind und nicht auf einer inhaltlichen Beurteilung der Kunst an sich beruhen. Eine Beanstandung der fehlenden Rechtsgrundlage ist unbehelflich, soweit die einschlägige Verordnung formell vom Gemeindeparlament erlassen wurde und dem fakultativen Referendum unterstand (formelles Gesetz). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Nichtförderung als Reaktion auf den Inhalt von Darbietungen im Sinne einer "Strafaktion" erfolgt wäre.
“Wenn der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin verletze die nach Art. 21 BV geschützte Kunstfreiheit, indem sie darüber entscheide, "welche Tanz- und Theaterlandschaft sie in der Stadt zulässt", geht dies an der Sache vorbei. Weder die Ausgangsverfügung noch die zugrunde liegenden Rechtserlasse schränken die Darbietung von Tanz und Theater ein. Die Kunstfreiheit vermittelt als Abwehrrecht keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung, sondern nur auf Förderkriterien, die sachlich begründet sind und nicht auf inhaltliche Beurteilung der Kunst an sich abzielen (Vanessa Rüegger/Felix Hafner, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 21 BV N. 28; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 BV N. 12). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine ungenügende Rechtsgrundlage rügt, übersieht er, dass die Verordnung Konzeptförderung vom Gemeindeparlament erlassen wurde und dem fakultativen Referendum unterstand; es handelt sich damit um ein Gesetz im formellen Sinn. Dass die darin enthaltenen Förderkriterien unsachlich wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Dass er als Reaktion auf den Inhalt von Darbietungen im Sinn einer "Strafaktion" nicht mehr gefördert würde – was die Kunstfreiheit verletzen könnte (vgl. Rüegger/Hafner, Art. 21 BV N. 29) –, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.”
Tötungsaufrufe, denen — wie im entschiedenen Fall — ein erkennbarer künstlerischer Gehalt fehlt, sind vom Schutz der Kunstfreiheit (Art. 21 BV) nicht erfasst.
“Der Leitspruch «KILL ERDOGAN with his own weapons» kann im Zusammenhang mit dem Konterfei des Präsidenten Erdoğan und der gegen ihn gerichteten Faustfeuerwaffe nicht mehr als blosse Kritik gegen ihn verstanden werden. Es ist denn auch alleine aus dem Transparent heraus nicht ersichtlich, wer oder was inwiefern kritisiert werden sollte. Schliesslich geht ein Tötungsaufruf auch über eine im politischen Kontext ergangene provozierende und schockierende Äusserung hinaus, womit auch die von Rechtsanwalt F.________ herangezogene Rechtsprechung (BGE 138 I 274 E. 2.2.1; pag. 2073) vorliegend nicht einschlägig ist. Im Übrigen unterscheidet sich das Transparent auch deutlich von der durch Rechtsanwalt F.________ als Vergleich herangezogenen «Böhmermann-Affäre» (pag. 2073). Dort durfte getrost davon ausgegangen werden, eine Karikatur oder Satire sei keine strafrechtlich zu ahndende Beleidigung. Das Verfahren wurde entsprechend eingestellt. Hier mangelt es bei besagter Äusserung aber zweifelsfrei an einem künstlerischen Inhalt, womit auch das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 21 BV) vorliegend nicht tangiert ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Botschaft des Transparents in objektiver Betrachtung einzig als eindringliche Aufforderung zu einem Verbrechen, namentlich zur Tötung des türkischen Staatspräsidenten Erdogan, verstanden werden kann.”
“Der Leitspruch «KILL ERDOGAN with his own weapons» kann im Zusammenhang mit dem Konterfei des Präsidenten Erdoğan und der gegen ihn gerichteten Faustfeuerwaffe nicht mehr als blosse Kritik gegen ihn verstanden werden. Es ist denn auch alleine aus dem Transparent heraus nicht ersichtlich, wer oder was inwiefern kritisiert werden sollte. Schliesslich geht ein Tötungsaufruf auch über eine im politischen Kontext ergangene provozierende und schockierende Äusserung hinaus, womit auch die von Rechtsanwalt F.________ herangezogene Rechtsprechung (BGE 138 I 274 E. 2.2.1; pag. 2073) vorliegend nicht einschlägig ist. Im Übrigen unterscheidet sich das Transparent auch deutlich von der durch Rechtsanwalt F.________ als Vergleich herangezogenen «Böhmermann-Affäre» (pag. 2073). Dort durfte getrost davon ausgegangen werden, eine Karikatur oder Satire sei keine strafrechtlich zu ahndende Beleidigung. Das Verfahren wurde entsprechend eingestellt. Hier mangelt es bei besagter Äusserung aber zweifelsfrei an einem künstlerischen Inhalt, womit auch das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 21 BV) vorliegend nicht tangiert ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Botschaft des Transparents in objektiver Betrachtung einzig als eindringliche Aufforderung zu einem Verbrechen, namentlich zur Tötung des türkischen Staatspräsidenten Erdogan, verstanden werden kann.”
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