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Bundesgesetze sind von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden und Gerichten von Amtes wegen anzuwenden; die Unkenntnis der Rechtsuchenden rechtfertigt keinen Verzicht auf deren Anwendung.
“Dies nicht etwa für den Eigentümer, der auf seiner Parzelle bereits über entsprechenden Wohnraum verfügt, sondern für eine Drittperson (Mutter des Beschwerdeführers). Diese öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers bei Weitem. Zwar werden mit dem Abbruch des Wohnhauses bedeutende Vermögenswerte vernichtet. Der Beschwerdeführer hat diese Investitionen jedoch in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit getätigt und damit auf eigenes Risiko gehandelt. Dabei kann er sich nicht darauf berufen, dass das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene RPG anfangs der 80er Jahre noch nicht im Bewusstsein der grossen Bevölkerung gewesen sei und auch nicht mit der gleichen Strenge gehandhabt worden sei wie heute, bestreitet er doch selbst nicht, dass ihm die entsprechenden Bestimmungen des RPG bekannt gewesen seien. Aus diesem Vorhalt könnte er im Übrigen auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, sind doch Bundesgesetze von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden und Gerichten von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Art. 191 BV), und zwar unabhängig davon, ob sie den Rechtsuchenden bekannt sind oder nicht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten von der rechtswidrigen Situation profitiert hat, indem er die rechtswidrige Baute als Wohnraum nutzen resp. seiner Mutter und seinem Sohn zur Verfügung stellen konnte. Nichts desto trotz hat er keinen Anspruch darauf, diese rechtswidrige, dem Raumplanungsrecht widersprechende Wohnnutzung auch in Zukunft fortzusetzen (vgl. Urteil BGer 1C_408/ 2009 vom 11. Februar 2010 E. 4.3).”
“Dies nicht etwa für den Eigentümer, der auf seiner Parzelle bereits über entsprechenden Wohnraum verfügt, sondern für eine Drittperson (Mutter des Beschwerdeführers). Diese öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers bei Weitem. Zwar werden mit dem Abbruch des Wohnhauses bedeutende Vermögenswerte vernichtet. Der Beschwerdeführer hat diese Investitionen jedoch in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit getätigt und damit auf eigenes Risiko gehandelt. Dabei kann er sich nicht darauf berufen, dass das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene RPG anfangs der 80er Jahre noch nicht im Bewusstsein der grossen Bevölkerung gewesen sei und auch nicht mit der gleichen Strenge gehandhabt worden sei wie heute, bestreitet er doch selbst nicht, dass ihm die entsprechenden Bestimmungen des RPG bekannt gewesen seien. Aus diesem Vorhalt könnte er im Übrigen auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, sind doch Bundesgesetze von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden und Gerichten von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Art. 191 BV), und zwar unabhängig davon, ob sie den Rechtsuchenden bekannt sind oder nicht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten von der rechtswidrigen Situation profitiert hat, indem er die rechtswidrige Baute als Wohnraum nutzen resp. seiner Mutter und seinem Sohn zur Verfügung stellen konnte. Nichts desto trotz hat er keinen Anspruch darauf, diese rechtswidrige, dem Raumplanungsrecht widersprechende Wohnnutzung auch in Zukunft fortzusetzen (vgl. Urteil BGer 1C_408/ 2009 vom 11. Februar 2010 E. 4.3).”
Bei Zolltarifstreitigkeiten endet der Rechtsmittelweg betreffend die beiden Faktoren der Gewichtszollmethode – erstens die Analyse der Ware und zweitens die Einreihung der Ware in den Zolltarif – am Bundesverwaltungsgericht. Gestützt auf Art. 191 Abs. 3 BV (in Verbindung mit Art. 83 lit. l BGG) können diese beiden Faktoren daher nicht zum Gegenstand einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht gemacht werden.
“Der Rechtsmittelweg in Bezug auf die beiden Faktoren der Gewichtszollmethode - Analyse der Ware einerseits, Subsumtion dieser Ware unter den Zolltarif anderseits - endet damit, gestützt auf Art. 191 Abs. 3 BV und Art. 83 lit. l BGG, am Bundesverwaltungsgericht. Folglich kann keiner der beiden Faktoren, die in die Multiplikation einfliessen, zum Gegenstand einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemacht werden (zum gleichartigen früheren Recht: Urteil 2A.567/2002 vom 25. April 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 385, mit Hinweisen). Im Ergebnis fällt Art. 83 lit. l BGG nur, aber immerhin in Betracht, wenn entweder streitig und zu prüfen ist, wie eine Ware beschaffen sei bzw. ob diese Ware unter den einen oder den andern Zolltarifansatz falle (FLORENCE Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 144 ff. zu Art. 83 BGG; HANSJÖRG Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 97 zu Art. 83 BGG; Martin Kocher, in: Komm. ZG, N. 104 ff. zu Art. 116 ZG).”
“Der Rechtsmittelweg in Bezug auf die beiden Faktoren der Gewichtszollmethode - Analyse der Ware einerseits, Subsumtion dieser Ware unter den Zolltarif anderseits - endet damit, gestützt auf Art. 191 Abs. 3 BV und Art. 83 lit. l BGG, am Bundesverwaltungsgericht. Folglich kann keiner der beiden Faktoren, die in die Multiplikation einfliessen, zum Gegenstand einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemacht werden (zum gleichartigen früheren Recht: Urteil 2A.567/2002 vom 25. April 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 385, mit Hinweisen). Im Ergebnis fällt Art. 83 lit. l BGG nur, aber immerhin in Betracht, wenn entweder streitig und zu prüfen ist, wie eine Ware beschaffen sei bzw. ob diese Ware unter den einen oder den andern Zolltarifansatz falle (FLORENCE Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 144 ff. zu Art. 83 BGG; HANSJÖRG Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 97 zu Art. 83 BGG; Martin Kocher, in: Komm. ZG, N. 104 ff. zu Art. 116 ZG).”
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