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Grundsatz: Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone grundsätzlich zuständig. Nach Art. 78 Abs. 2 BV hat der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes zu nehmen und Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler zu schonen; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse dies gebietet. Zu den Bundesaufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV gehören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund sowie Bauten und Anlagen wie Nationalstrassen oder solche der Schweizerischen Bundesbahnen.
“Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig. Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt jedoch der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG – in nicht abschliessender Weise (BGr, 24. April 2023, 1C_265/2022, E. 3.1) – aus: Dazu gehören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, wie z. B. Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (lit. a), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen, Transportanstalten, Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten, sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit.”
“Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig. Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt jedoch der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.”
Art. 78 Abs. 5 BV schützt Moore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung. Die Bestimmungen des NHG (Art. 23a ff., insbesondere Art. 23b–23d) konkretisieren diesen Schutz. Art. 23d NHG erlaubt die Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften, soweit dies mit der Erhaltung der für diese Landschaften typischen Eigenheiten vereinbar ist, und ist damit gegenüber der verfassungsrechtlichen Regelung milder ausgestaltet.
“Das Baugrundstück liegt in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (vorne E. 2) und unterliegt daher den Vorschriften der Art. 23a ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Diese Bestimmungen konkretisieren Art. 78 Abs. 5 BV, welcher den gleichlautenden Art. 24sexies Abs. 5 der alten Bundesverfassung von 1874 (aBV; BS 1 S. 3) ersetzt. Danach sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden; ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung (Art. 23b Abs. 1 NHG). Als allgemeines Schutzziel gilt die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Der Bundesrat legt Schutzziele fest, die der Eigenart der Moorlandschaften angepasst sind (Art. 23c Abs. 1 NHG). Er hat dies in Art. 4 MoorLV gemacht.”
“Nach Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Art. 23d Abs. 1 NHG lässt die Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften zu, soweit dies der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widerspricht. Art. 23d NHG ersetzt somit im Hinblick auf Moorlandschaften das durch die Verfassung vorgegebene Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch dasjenige der Schutzzielverträglichkeit (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.2 S. 295 ff.; 123 II 248 E. 3a/cc S. 252 f.; je mit Hinweisen) und ist damit milder ausgestaltet als die verfassungsrechtliche Bestimmung (BGE 123 II 248 E. 3a/cc S. 252 f.; 138 II 281 E. 6.2 S. 295 ff.; NINA DAJCAR/ALAIN GRIFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 40 zu Art. 78 BV; PETER M.”
Die Bewilligung eines Kleinwasserkraftwerks stellt bereits wegen der Restwasserfestlegung nach Art. 29 ff. GSchG eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV dar. Daher kommt die Verbandsbeschwerde nach Art. 12 NHG in Betracht.
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Kantonsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Dem Beschwerdeführer steht das Beschwerderecht gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) zu (vgl. Ziff. 3 des Anhangs zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutz beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]). Die Bewilligung des Kleinwasserkraftwerks stellt bereits aufgrund der Restwasserfestlegung gemäss Art. 29 ff. GSchG (SR 814.20) eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG dar und unterliegt daher der Verbandsbeschwerde gemäss Art. 12 ff. NHG (vgl. z.B. in BGE 140 II 262 nicht publizierte E. 1.2). Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
Projektbezogene kantonale Instrumente (z. B. Sondernutzungs‑ oder Gestaltungspläne) können je nach ihrem Konkretisierungsgrad und ihrer Wirkung einer Baubewilligung gleichgestellt werden und dadurch als Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV / Art. 2 NHG gelten. In solchen Fällen lösen sie die nach NHG geltenden Pflichten aus, namentlich die Pflicht, Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur‑ und Kulturdenkmäler zu schonen und — wenn das öffentliche Interesse es gebietet — ungeschmälert zu erhalten. Ob ein konkreter Plan eine Bundesaufgabe darstellt, ist fallabhängig und nicht stets gegeben.
“A., Zürich etc. 2019, Art. 2 Rz. 33). Zu den Bundesaufgaben gehört auch die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen (BGr, 1. Mai 2023, 1C_567/2020 und 1C_568/2020, E. 5.3; BGE 143 II 77 E. 3.1; in Bezug auf einen Sondernutzungsplan insbesondere BGr, 11. Februar 2019, 1C_583/2017, E. 5.2 [in BGE 145 II 176 nicht publizierte Erwägung]), der Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (BGE 118 Ib 11 E. 2e) sowie von wildlebenden Säugetieren und Vögeln (BGE 136 II 101 E. 1.1), auch wenn kantonale oder kommunale Behörden entscheiden. Ebenfalls kann eine Bundesaufgabe vorliegen, wenn eine kantonale Behörde eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt (BGE 112 Ib 70 E. 4b). Ein projektbezogener Sondernutzungsplan ist je nach seinem Konkretisierungsgrad einer Baubewilligung gleichzusetzen, weshalb bei ausserhalb der Bauzone geplanten Bauten eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV bzw. des NHG vorliegen kann, wenn für das Projekt ansonsten eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG notwendig wäre. Die Festsetzung von Sondernutzungsplänen gilt unter anderem dann als Bundesaufgabe, wenn diese planerische Anordnungen enthalten, die sich in Bezug auf die vorgenannten Fragen wie eine Bewilligung oder Verfügung auswirken (Zufferey, Kommentar NHG, Art. 2 Rz. 32; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00633, E. 1.2; vgl. auch BGE 145 II 176 E. 4; BGr, 6. Dezember 2007, 1C_153/2007, E. 1.3). Für die Erstellung der Seilbahn muss Wald gerodet werden (siehe unten, E. 13.2). Dafür ist bereits auf Stufe der Nutzungsplanung eine Bewilligung notwendig (vgl. Art. 12 WaG), womit ohne Weiteres von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist. Da somit vorliegend von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist, darf die Festsetzung des vorliegenden Gestaltungsplans nach Art. 6 Abs. 2 NHG nur von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare abweichen, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung dies verlangen.”
“Dem hält die Bausektion in ihrer Duplik entgegen, trotz Fehlens einer um- fassenden Verfassungsgerichtsbarkeit seien Bundesgesetze jedenfalls ver- fassungskonform auszulegen, wobei aber bezüglich des ISOS ganz erheb- liche Zweifel an der Verfassungskonformität bestünden. Bei der Anwen- dung von derartigem Bundesrecht sei Zurückhaltung geboten, während die bundesgerichtliche Auslegung des Begriffs der Erfüllung einer Bundesauf- gabe ungerechtfertigt extensiv sei. 5.2.1 Gemäss Art. 78 BV sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone zu- ständig (Abs. 1). Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rück- sicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Land- schaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es ge- bietet (Abs. 2). Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes un- terstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern (Abs. 3). R1S.2021.05013 Seite 14 5.2.2 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ist gemäss Art. 2 Abs. 1 NHG insbesondere zu verstehen: die Planung, Errich- tung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbah- nen (lit. a); die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Ein- schluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nach- richten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b); die Ge- währung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Melioratio- nen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, An- lagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Gemäss Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen über- wiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs.”
“Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als ideelle Organisation nach Art. 12 NHG nicht befugt ist, sich gegen den Erlass des strittigen Sondernutzungsplans zu wehren, weil der strittige Erlass des Sondernutzungsplans "Q.__" keine Bundesaufgabe im Sinn Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin und der diesen Einspracheentscheid schützende Rekursentscheid der Vorinstanz sind rechtens. Die Beschwerde ist insofern unbegründet.”
Gestützt auf Art. 78 Abs. 4 BV kann der Bund Regelungen erlassen, namentlich das NHG und darauf gestützte bundesrätliche Verordnungen. Der Bundesrat bezeichnet nach Art. 18a NHG Biotope von nationaler Bedeutung (z. B. Auen‑ und Amphibienlaichgebiets‑Inventare) und legt Lage und Schutzziele fest; die in den bundesrätlichen Verordnungen geregelten Schutzbestimmungen sind weitgehend an Art. 6 NHG orientiert. Diese bundesrechtliche Kennzeichnung und die dazugehörigen Schutzregelungen wirken gegenüber der kantonalen Zuständigkeit, wobei die Kantone für die Anordnung des Schutzes und dessen Durchführung zuständig bleiben.
“Das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Aueninventar) und das Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Inventar) sind Inventare, die der Bundesrat gestützt auf Art. 78 Abs. 4 BV i.V.m. Art. 18a Abs. 1 und 3 NHG erlassen hat. Der in den bundesrätlichen Verordnungen geregelte Schutz solcher Biotop-Inventargebiete von nationaler Bedeutung ist weitgehend Art. 6 NHG nachgebildet (s. Art. 4 AuenV und Art. 7 AlgV; BGE 146 II 347 E. 3.1; Urteil 1C_528/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 4.2 f., in: URP 2020 S. 190). Auch wenn die Beeinträchtigung eines Biotops von nationaler Bedeutung allein genommen keine obligatorische Begutachtung durch eine Kommission nach Art. 7 NHG bewirkt, hat deren Begutachtung auch insofern besonderes Gewicht (vgl. E. 3.3 hiervor; BGE 136 II 214 E. 5 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig. Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung (Art. 78 Abs. 4 BV). Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5 BV). Gestützt auf die ihm mit Art. 78 Abs. 4 BV (Art. 24e der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874) eingeräumten Kompetenz erliess der Bund das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG bezeichnet der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung an. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung (Art. 18a Abs. 2 NHG). Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten nach Art.”
Bei Sonder- oder kommunalen Nutzungsplänen ist bundesrechtlicher Schutz nur ausnahmsweise anzunehmen. Es bedarf konkreter, aktenkundiger Anzeichen für das Vorhandensein schutzwürdiger Objekte; nicht näher belegte Behauptungen genügen nicht.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beschwerdeberechtigte Organisationen jedoch nur ausnahmsweise befugt, gegen (Sonder-) Nutzungspläne Rechtsmittel zu ergreifen. Im konkreten Fall betraf der Sondernutzungsplan bereits eingezontes Bauland in einer Gemeinde, die nicht zu den Zweitwohnungsgemeinden zählt. Es bestanden keine Anzeichen dafür, dass der geltende Zonenplan nicht bundeskonform erlassen wurde, oder nichtig sein könnte. Der Umstand, dass der Zonenplan schon (weit) mehr als 15-jährig ist und in der betroffenen Gemeinde die Überarbeitung der Ortsplanungsinstrumente im Gang ist, lässt den Zonenplan nicht obsolet werden. Allein die nicht näher belegte Behauptung, das Plangebiet sei eine schützenswerte Landschaftskammer bzw. ein schützenswerter Lebensraum (verbunden mit den erstmals vor Verwaltungsgericht gestellten Anträgen auf Einholen von Expertisen über das Plangebiet als Lebensraum für Pflanzen und Tiere und über den Schutzwert der Villa mit dem Plangebiet als landschaftsprägende Baute) genügen nicht, um zu begründen, dass das streitbetroffene Planungsinstrument Bundesaufgaben im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betreffen könnte. Jedenfalls nicht in Fällen wie vorliegend, wo gerade nicht auf den ersten Blick die Existenz eines schutzwürdigen Biotops erkennbar oder gar aktenkundig ist, und auch keine Hinweise auf bundesrechtlich geschützte Objekte bestehen. Die Beschwerdeführerin war demensprechend nicht zur Einsprache legitimiert. Die Frage, ob ein in Bezug auf einen Sondernutzungsplan nicht legitimierter Verband die akzessorische Überprüfung bzw. die Nichtigkeit des diesem Sondernutzungsplan zu Grunde liegenden Zonenplans geltend machen kann, konnte offengelassen werden, weil die Nichtigkeit des Zonenplans verneint und die von der Vorinstanz festgestellte fehlende Notwendigkeit einer Anpassung des geltenden Zonenplans im betroffenen Gebiet bestätigt werden konnte. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2021/215). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_435/2022). Entscheid vom 16. Juni 2022 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Huber Verfahrensbeteiligte Stiftung X.”
In der Literatur und in prozessualen Vorbringen wird Kritik geäussert, dass bundesrechtliche Eingriffe – etwa durch Verordnungen wie die ISOS-Anwendung – in kantonale Raumplanungszuständigkeiten eingreifen. Es wird betont, dass bei der Anwendung solchen Bundesrechts Zurückhaltung geboten sei, und es bestehen vereinzelt verfassungsrechtliche Zweifel an der Konformität des ISOS.
“Je nachdem, wie die Erfül- lung einer Bundesaufgabe definiert werde, wäre somit eine ganz beträchtli- che Zahl von Baugesuchen in der Stadt Zürich der ENHK oder der EKD zu unterbreiten. Gemäss Art 78 der Bundesverfassung (BV) falle der Natur- und Heimatschutz in die Zuständigkeit der Kantone und nur äusserst be- grenzt in diejenige des Bundes. Beim Heimat- und Ortsbildschutz handle es sich in allererster Linie um eine lokale Angelegenheit, wobei der Kanton Zü- rich seinen entsprechenden Pflichten vollumfänglich nachgekommen sei; bundesrechtlicher Eingriffe in seinen Zuständigkeitsbereich bedürfe es nicht. Wenn der Bundesrat auf dem blossen Verordnungsweg auf Antrag des Bundesamtes für Kultur und damit ohne demokratische Legitimation 76 % der Stadtzürcher Bauzonen dem ISOS unterstelle, so sei dies als massive Verletzung von Art. 78 Abs. 1 BV bzw. als Verletzung des Legali- täts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips zu werten. Dies umso mehr, als R1S.2021.05013 Seite 12 dadurch die raumplanungsrechtlich gebotene Verdichtung schwerwiegend beeinträchtigt werde. Aus der in Art. 78 Abs. 2 BV verankerten Selbstver- pflichtung des Bundes zur Rücksichtnahme auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes wie auch aus den einschlägigen Bestimmungen des NHG gehe nicht andeutungsweise hervor, dass von der Erfüllung einer Bundes- aufgabe auszugehen sein solle, wenn eine Behörde ein Bundesgesetz an- wende. Das vom ISOS geschützte Ortsbild trete einzig und allein über dem Erdboden in Erscheinung, dass sich darunter Grundwasser befinde, wirke sich auf das Ortsbild nicht aus. Zumindest in Bezug auf den Ortsbildschutz sei es daher verfehlt, wenn das Bundesgericht bei Bewilligungen bezüglich Eingriffen ins Grundwasser die Erfüllung einer Bundesaufgabe konstruiere. Das Vorhandensein einer Bundesaufgabe sei damit von reinen Zufälligkei- ten abhängig. Auch führe die bundesgerichtliche Auslegung des Begriffs der Erfüllung einer Bundesaufgabe zu einer erheblichen Einschränkung der Baufreiheit der Grundeigentümer. Die Stadt Zürich habe das ISOS bei der am 1. November 2018 in Kraft gesetzten Teilrevision der BZO berücksich- tigt.”
“Dem hält die Bausektion in ihrer Duplik entgegen, trotz Fehlens einer um- fassenden Verfassungsgerichtsbarkeit seien Bundesgesetze jedenfalls ver- fassungskonform auszulegen, wobei aber bezüglich des ISOS ganz erheb- liche Zweifel an der Verfassungskonformität bestünden. Bei der Anwen- dung von derartigem Bundesrecht sei Zurückhaltung geboten, während die bundesgerichtliche Auslegung des Begriffs der Erfüllung einer Bundesauf- gabe ungerechtfertigt extensiv sei. 5.2.1 Gemäss Art. 78 BV sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone zu- ständig (Abs. 1). Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rück- sicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Land- schaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es ge- bietet (Abs. 2). Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes un- terstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern (Abs. 3). R1S.2021.05013 Seite 14 5.2.2 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ist gemäss Art. 2 Abs. 1 NHG insbesondere zu verstehen: die Planung, Errich- tung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbah- nen (lit. a); die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Ein- schluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nach- richten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b); die Ge- währung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Melioratio- nen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, An- lagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Gemäss Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen über- wiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs.”
Ein verstärkter bundesrechtlicher Schutz der im ISOS erfassten Ortsbilder tritt grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Bundesaufgabe ein. In solchen Fällen ist das ISOS unmittelbar anwendbar und die in den Inventaren bezeichnete ungeschmälerte Erhaltung hat grundsätzlich Gewicht; von ihr darf nur abgewichen werden, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
“Dieses bezweckt unter anderem, das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern (Art. 1 lit. a NHG). Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 5 NHG); zu diesen Inventaren zählt auch das ISOS (Art. 1 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Mit der Aufnahme eines Ortsbilds ins ISOS wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Dies gilt jedoch – wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt – nur bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe unmittelbar (vgl. Art. 78 Abs. 2 BV sowie Art. 2 Abs. 1 NHG). Bei der Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben – und damit insbesondere im Bereich der Nutzungsplanung – wird der Schutz von Ortsbildern demgegenüber in erster Linie durch kantonales und kommunales Recht sichergestellt. Regeln jedoch Nutzungspläne ausnahmsweise (ganz oder teilweise) konkrete bundesrechtliche Gesichtspunkte, so können sie in Erfüllung von Bundesaufgaben ergehen und haben damit das NHG zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Kantone verpflichtet, das ISOS im Rahmen ihrer Nutzungsplanungen zu berücksichtigen (BGE 147 II 351 E. 4.3; BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 213; Peter Karlen, Die Überhöhung des Ortsbildschutzes durch den Bund, ZBl 124/2023, S. 115 ff., S. 121 f.; vgl. nun auch die ausdrückliche Berücksichtigungspflicht in Art. 11 VISOS bzw. Art. 4a der vorher geltenden gleichnamigen Verordnung vom 9. September 1981 [AS 1981 1680 und AS 2010 1593, 1597]).”
“So wird in der Literatur beispielsweise auf die (gegenüber der vorliegend zu behandelnden Frage quasi umgekehrt gelagerte) Unstimmigkeit hingewiesen, dass bei Veränderungen im Dach- bereich eines im ISOS erfassten Objekts die Stärke des Schutzes davon abhängt, ob eine Lukarne (keine Bundesaufgabe) oder eine Solaranlage (Bundesaufgabe) erstellt werden soll (Peter Heer, Aktuelle Rechtsfragen zum ISOS, BR 2019, S. 189 ff., 192). Mit dem blossen Aufweis von Inkon- gruenzen lässt sich deshalb letztlich keine Klärung des Anwendungsbe- reichs von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG herbeiführen. Als entscheidend erweist sich damit letztlich die verfassungsrechtliche Ein- ordnung der genannten Bestimmungen. Wie erwähnt verweist die Bausek- tion (primär in anderem Kontext) auf die verfassungsrechtlich garantierte kantonale Zuständigkeit für den Natur- und Heimatschutz. In der Tat könnte die in Art. 78 Abs. 1 BV statuierte Kompetenzausscheidung grundsätzlich für eine einschränkende Bestimmung des Anwendungsbereichs derjenigen Normen sprechen, die durch zusätzliche prozedurale und materielle Vorga- ben den Gestaltungsspielraum der Kantone in diesem Sachgebiet ein- schränken. Indessen stützen sich die entsprechenden Bestimmungen des NHG mit Art. 78 Abs. 2 BV ihrerseits ebenfalls auf eine Verfassungsgrund- lage. Beide Stossrichtungen sind mithin in der Verfassung selbst angelegt und daher bei Auslegung und Anwendung der fraglichen NHG- Bestimmungen aufeinander abzustimmen. Dabei erscheint die bundesge- richtliche Linie durchaus nachvollziehbar: Gerade aufgrund der verfas- sungsrechtlichen Kompetenzausscheidung kann hinsichtlich der ISOS- Objekte lediglich beim Vorliegen einer Bundesaufgabe ein verstärkter bun- desrechtlicher Schutz zur Anwendung gebracht werden, wovon gemäss der bundesgerichtlichen Praxis offenbar bewusst in möglichst weitgehendem Ausmass und damit unter Ausserachtlassung möglicher Differenzierungen Gebrauch gemacht werden soll. Diese Gewichtung der verfassungsrechtli- chen Vorgaben ist in sich schlüssig, womit die entsprechende Umschrei- bung des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG entgegen der Bausektion gerade keine Korrektur unter dem Titel der "ver- fassungskonformen Auslegung" erfahren kann, auch wenn sich wie aufge- R1S.”
“Vorliegend ist diese Voraussetzung nicht erfüllt: Zwar stehen nördlich und südlich der Parzelle Nr. 1518 je eine Baute am Ufer des Fahrlibachs (auf Parzellen Nrn. 1268 und 257); die Parzelle Nr. 1518 erscheint jedoch nicht als Baulücke: Einerseits grenzt sie östlich und südlich an grosse, noch unüberbaute Gebiete an; andererseits erfüllen die noch bestehenden Freiräume eine wichtige Ortsbildfunktion: Im kantonalen Gesamtentscheid wird darauf hingewiesen, dass sich die Bauparzellen vollständig in einem Gebiet befinden, das im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) verzeichnet ist, und zwar mit dem Erhaltungsziel A. Dies bedeutet, dass alle Bauten, Anlagen und Freiräume integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen sind; Neubauten sind grundsätzlich unzulässig. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV als bundesrechtlich geregelte Spezial- bzw. Ausnahmebewilligung mit engem Bezug zum Natur- und Heimatschutz stellt eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG dar, d.h. das ISOS ist bei der nach Art. 41c Abs. 1 GSchV erforderlichen Interessenabwägung unmittelbar anwendbar (vgl. BGE 143 II 77 E. 3.1 S. 85). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Solche Interessen sind vorliegend nicht ersichtlich.”
Als "Erfüllung einer Bundesaufgabe" im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV gelten insbesondere die in Art. 2 Abs. 1 NHG genannten Tätigkeiten: Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund (z. B. Bundesbauten, Nationalstrassen, SBB-Anlagen), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen (u. a. auch gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen, Rodungsbewilligungen) sowie die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen. Entscheide kantonaler Behörden können gleichgestellt sein, wenn sie mit Bundesbeiträgen oder vergleichbaren Wirkungen verbunden sind.
“Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig. Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt jedoch der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG – in nicht abschliessender Weise (BGr, 24. April 2023, 1C_265/2022, E. 3.1) – aus: Dazu gehören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, wie z.B. Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (lit. a), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen, Transportanstalten, Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b), die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Abs. 1 lit. c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt (Art.”
“A., Zürich etc. 2019, Art. 2 Rz. 33). Zu den Bundesaufgaben gehört auch die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen (BGr, 1. Mai 2023, 1C_567/2020 und 1C_568/2020, E. 5.3; BGE 143 II 77 E. 3.1; in Bezug auf einen Sondernutzungsplan insbesondere BGr, 11. Februar 2019, 1C_583/2017, E. 5.2 [in BGE 145 II 176 nicht publizierte Erwägung]), der Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (BGE 118 Ib 11 E. 2e) sowie von wildlebenden Säugetieren und Vögeln (BGE 136 II 101 E. 1.1), auch wenn kantonale oder kommunale Behörden entscheiden. Ebenfalls kann eine Bundesaufgabe vorliegen, wenn eine kantonale Behörde eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt (BGE 112 Ib 70 E. 4b). Ein projektbezogener Sondernutzungsplan ist je nach seinem Konkretisierungsgrad einer Baubewilligung gleichzusetzen, weshalb bei ausserhalb der Bauzone geplanten Bauten eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV bzw. des NHG vorliegen kann, wenn für das Projekt ansonsten eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG notwendig wäre. Die Festsetzung von Sondernutzungsplänen gilt unter anderem dann als Bundesaufgabe, wenn diese planerische Anordnungen enthalten, die sich in Bezug auf die vorgenannten Fragen wie eine Bewilligung oder Verfügung auswirken (Zufferey, Kommentar NHG, Art. 2 Rz. 32; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00633, E. 1.2; vgl. auch BGE 145 II 176 E. 4; BGr, 6. Dezember 2007, 1C_153/2007, E. 1.3). Für die Erstellung der Seilbahn muss Wald gerodet werden (siehe unten, E. 13.2). Dafür ist bereits auf Stufe der Nutzungsplanung eine Bewilligung notwendig (vgl. Art. 12 WaG), womit ohne Weiteres von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist. Da somit vorliegend von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist, darf die Festsetzung des vorliegenden Gestaltungsplans nach Art. 6 Abs. 2 NHG nur von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare abweichen, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung dies verlangen.”
“Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG in nicht abschliessender Weise aus. Ausdrücklich in Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG erwähnt ist die Rodungsbewilligung: Erteilt eine kantonale Forstbehörde eine Rodungsbewilligung oder stellt sie diese verbindlich in Aussicht, so erfüllt sie eine Bundesaufgabe (BGE 121 II 190 E. 3c/cc S. 197; BGE 120 Ib 27 E. 2c/aa; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00633, E. 1.2), ebenso wenn eine Nutzungsplanung Waldgebiet umfasst (Jean-Baptiste Zufferey, in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl-Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG,”
Bei Vorrang des Schutzes nach Art. 78 Abs. 5 BV steht gesamtschweizerisch tätigen Umweltorganisationen (z. B. Pro Natura) die Beschwerde an das Bundesgericht gegen kantonal letztinstanzliche Verwaltungsentscheide zu. Soweit erstinstanzliche Entscheide durch den kantonalen Endentscheid ersetzt worden sind (Devolutiveffekt), ist auf eine gegen diese ersetzten Erstentscheide gerichtete Beschwerde nicht einzutreten.
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Pro Natura gehört zu den gesamtschweizerisch tätigen Organisationen, die gemäss Art. 12 NHG zur Erhebung von Beschwerden an das Bundesgericht berechtigt sind (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; vgl. Anhang der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]). Weiter ist erforderlich, dass es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe geht (Art. 2 NHG). Bei der Erteilung von Baubewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 ff. RPG (SR 700) ist dies der Fall (BGE 142 II 509 E. 2 mit Hinweisen), ebenso beim Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV; Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 1.3 mit Hinweisen, in: URP 2017 S. 45). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen die erstinstanzlichen Entscheide (des Gemeinderats und der Dienststelle rawi) richtet. Diese sind durch den Entscheid des Kantonsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 136 II 539 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4; je mit Hinweis). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit dem genannten Vorbehalt einzutreten.”
Für Moorlandschaften ersetzt Art. 23d NHG das verfassungsrechtliche Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch das mildere Kriterium der Schutzzielverträglichkeit. Demnach sind Gestaltungen und Nutzungen in Moorlandschaften zulässig, sofern sie die für diese Landschaften typischen Eigenheiten nicht beeinträchtigen.
“Das Bundesgericht hat sich bereits in mehreren Urteilen mit den Möglichkeiten der baulichen Nutzung in Moorlandschaften auseinandergesetzt. In BGE 138 II 23 E. 3.3 hat es festgehalten, Art. 78 Abs. 5 BV sehe an sich ein absolutes Veränderungsverbot sowohl für Moore als auch für Moorlandschaften vor. Die Verfassungsnorm lasse Ausnahmen nur zu, wenn sie dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienten. Dagegen treffe das NHG und das darauf gestützte Verordnungsrecht eine Unterscheidung zwischen Mooren (mit dem Verweis in Art. 23a NHG) und Moorlandschaften (Art. 23b ff. NHG). Für Moorlandschaften ersetze Art. 23d NHG das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch dasjenige der Schutzzielverträglichkeit. Auch gestützt auf die Bestimmung von Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG sei die Erweiterung einer Baute freilich nicht zulässig. Dies schliesse erst recht den Bau neuer Gebäude aus, ohne dass die Schutzzielverträglichkeit näher geprüft werden müsse. Diese Rechtsprechung wurde in BGE 138 II 281 im Zusammenhang mit dem geplanten Bau einer Infrastrukturanlage bestätigt (vgl. auch PETER KELLER in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Kommentar NHG, 2019, Art. 23d N. 14). Im Urteil 1C_515/2012 vom 17.”
“Nach Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Art. 23d Abs. 1 NHG lässt die Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften zu, soweit dies der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widerspricht. Art. 23d NHG ersetzt somit im Hinblick auf Moorlandschaften das durch die Verfassung vorgegebene Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch dasjenige der Schutzzielverträglichkeit (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.2 S. 295 ff.; 123 II 248 E. 3a/cc S. 252 f.; je mit Hinweisen) und ist damit milder ausgestaltet als die verfassungsrechtliche Bestimmung (BGE 123 II 248 E. 3a/cc S. 252 f.; 138 II 281 E. 6.2 S. 295 ff.; NINA DAJCAR/ALAIN GRIFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 40 zu Art. 78 BV; PETER M.”
Bei Planungs- und Bewilligungsverfahren (einschliesslich Richtplanprüfungen) sind gefährdete und national prioritär eingestufte Arten (NP1/NP2) als schützenswerte öffentliche Interessen besonders zu berücksichtigen; ihr Schutz ist in allen Planungs- und Bewilligungsverfahren zu beachten.
“Der Zustand der Biodiversität hat sich in den letzten Jahrzehnten rapide verschlechtert: Der Weltbiodiversitätsrat IPBES geht davon aus, dass aktuell eine Million Arten vom Aussterben bedroht sind (IPBES, Summary for Policymakers of the IPBES Global Assessment Report in Biodiversity and Ecosystem Services, 2019, S. 11/12). Die Lage der Biodiversität ist auch und gerade in der Schweiz unbefriedigend (vgl. OECD: Environmental Performance Reviews: Switzerland 2017, vom 27. November 2017 [...]). Die Hälfte aller Lebensräume und ein Drittel aller Arten in der Schweiz gelten als bedroht; mit dem Rückgang der Artenvielfalt ist auch die genetische Vielfalt verloren gegangen (vgl. BAFU, Zustand der Biodiversität in der Schweiz, Stand 29. Oktober 2020 [...]). Der Bundesrat geht daher im Aktionsplan Biodiversität der Schweiz (a.a.O., S. 7) von einem grossen und dringenden Handlungsbedarf aus (vgl. auch Geschäftsprüfungskommission des Ständerats, Schutz der Biodiversität in der Schweiz, Kurzbericht vom 19. Februar 2021, BBl 2021 715 ff.). Ein nationales Interesse besteht am Schutz gefährdeter Arten (Art. 78 Abs. 4 BV); dies gilt insbesondere bei Arten, für welche die Schweiz international Verantwortung trägt. Diese Kriterien wurden vom BAFU durch die Liste national prioritärer Arten konkretisiert (oben E. 5.3). Vorliegend werden Lebensräume verschiedener gefährdeter Arten von sehr hoher (NP1) und hoher nationaler BGE 148 II 36 S. 68 Priorität (NP2) beeinträchtigt, darunter Heidelerchen, Wanderfalken, Wiesenpieper und verschiedene Fledermausarten. Deren Schutz ist in allen Planungs- und Bewilligungsverfahren zu beachten, nicht nur - aber eben auch - bei der Planung von Windkraftwerken.”
“Nach dem oben (E. 2.1) Gesagten muss die Abklärung auf Stufe Richtplan in einer Tiefe erfolgen, die es erlaubt, einerseits Standorte auszuscheiden, die aufgrund schwerwiegender Konflikte mit Naturschutzanliegen von vornherein nicht realisierbar erscheinen, und andererseits unter den verbleibenden Standorten den oder die am besten geeigneten auszuwählen. Dabei sind jedenfalls öffentliche Interessen von nationalem Interesse zu berücksichtigen; dazu gehört auch das Interesse am Schutz gefährdeter und national prioritärer Arten (Art. 78 Abs. 4 BV; vgl. dazu unten E. 5.3 und 13.3), die ein Konfliktpotenzial mit WEA aufweisen. (...) BGE 148 II 36 S. 42”
“Der Zustand der Biodiversität hat sich in den letzten Jahrzehnten rapide verschlechtert: Der Weltbiodiversitätsrat IPBES geht davon aus, dass aktuell eine Million Arten vom Aussterben bedroht sind (IPBES, Summary for Policymakers of the IPBES Global Assessment Report in Biodiversity and Ecosystem Services, 2019, S. 11/12). Die Lage der Biodiversität ist auch und gerade in der Schweiz unbefriedigend (vgl. OECD: Environmental Performance Reviews: Switzerland 2017, vom 27. November 2017 [...]). Die Hälfte aller Lebensräume und ein Drittel aller Arten in der Schweiz gelten als bedroht; mit dem Rückgang der Artenvielfalt ist auch die genetische Vielfalt verloren gegangen (vgl. BAFU, Zustand der Biodiversität in der Schweiz, Stand 29. Oktober 2020 [...]). Der Bundesrat geht daher im Aktionsplan Biodiversität der Schweiz (a.a.O., S. 7) von einem grossen und dringenden Handlungsbedarf aus (vgl. auch Geschäftsprüfungskommission des Ständerats, Schutz der Biodiversität in der Schweiz, Kurzbericht vom 19. Februar 2021, BBl 2021 715 ff.). Ein nationales Interesse besteht am Schutz gefährdeter Arten (Art. 78 Abs. 4 BV); dies gilt insbesondere bei Arten, für welche die Schweiz international Verantwortung trägt. Diese Kriterien wurden vom BAFU durch die Liste national prioritärer Arten konkretisiert (oben E. 5.3). Vorliegend werden Lebensräume verschiedener gefährdeter Arten von sehr hoher (NP1) und hoher nationaler BGE 148 II 36 S. 68 Priorität (NP2) beeinträchtigt, darunter Heidelerchen, Wanderfalken, Wiesenpieper und verschiedene Fledermausarten. Deren Schutz ist in allen Planungs- und Bewilligungsverfahren zu beachten, nicht nur - aber eben auch - bei der Planung von Windkraftwerken.”
Die Kantone sind verpflichtet, die zur Erhaltung schutzwürdiger Objekte erforderlichen kantonalen Rechtsgrundlagen zu schaffen und in Einzelfällen über Unterschutzstellungen zu entscheiden.
“Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz, also auch für die Denkmalpflege, zuständig. Gemäss der herrschenden Auffassung müssen die Kantone mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 BV das auf Art. 78 Abs. 2-5 BV gestützte Bundesrecht über den Natur- und Heimatschutz beachten, unterstehen in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich jedoch keinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen. Allerdings obliegt ihnen die Aufgabe, die zur Erhaltung schutzwürdiger Objekte notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen und über die Unterschutzstellung im Einzelfall zu befinden (BGE 147 I 308 E. 4.2 mit Hinweisen).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann Art. 78 Abs. 1 BV auch als Aufforderung zum Handeln verstanden werden bzw. soll im Sinne eines Appells die Kantone zu Leistungen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes anspornen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.115/2001 und 1P.441/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 2d mit Literaturhinweisen; Botschaft vom 19. Mai 1961 über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 24 sexies betreffend den Natur- und Heimatschutz, BBl 1961 I 1109 f.). Gemäss der herrschenden Auffassung kann dem geltenden Verfassungsrecht jedoch im Wesentlichen nur entnommen werden, dass die Kantone mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 BV das auf Art. 78 Abs. 2-5 BV gestützte Bundesrecht über den Natur- und Heimatschutz beachten müssen, in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich jedoch keinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen unterstehen (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, BV, Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 78 BV; AURÉLIEN WIEDLER, La protection du patrimoine bâti, 2019, S. 50 f.). Allerdings ist es die Aufgabe der Kantone, die zur Erhaltung schutzwürdiger Objekte notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen und über die Unterschutzstellung im Einzelfall zu befinden (vgl.”
Nicht-bauliche Nutzungen, die ohne bauliche Veränderungen raumordnerische oder umweltrelevante Wirkungen entfalten (z. B. Modellflugplätze), können als Eingriffe im Sinne von Art. 78 Abs. 5 BV gelten und sind auf ihre Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Schutz zu prüfen.
“Während der Wortlaut der Verfassungsbestimmung (Art. 78 Abs. 5 BV) lediglich für Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen, eine Ausnahme vom Schutz vorsieht, lässt Art. 23d Abs. 1 NHG die Gestaltung und die Nutzung von Moorlandschaften zu, soweit diese der Erhaltung der für die Moorlandschaft typischen Eigenschaften nicht widersprechen. Mit Gestaltung im Sinne von Art. 23d NHG sind die planerischen Vorstellungen angesprochen, die primär in der Raumplanung der Kantone, aber auch in Sachplänen und Konzepten des Bundes zum Ausdruck kommen und im Rahmen der baurechtlichen Bewilligungen konkretisiert werden. Unter den Begriff der Nutzung fallen auch Eingriffe und Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Veränderungen Folgen für die Raumordnung, die Umwelt und die Erschliessung haben, so dass sie in ihrer Wirkung jener von Bauten und Anlagen gleichkommen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Bei einem Modellflugplatz beschränken sich die Auswirkungen nicht auf die baulichen Anlagen und die für die Start- und Landemanöver erforderliche Bodenfläche.”
Die Erteilung von durch Bundesrecht geregelten Spezial- oder Ausnahmebewilligungen im Gewässerraum — insbesondere gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen — begründet regelmässig eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV. Begründend führt die Rechtsprechung aus, dass solche Bewilligungen in die Zuständigkeit des Bundes fallen und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweisen.
“Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2020 enthält verschiedene bundesrechtliche Spezial- und Ausnahmebewilligungen: eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24 RPG für die im Gewässer liegenden Teile der Anlage, eine fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8-10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0), eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV (Einbau des Pontonierstegs unter den mittleren Gewässerspiegel) sowie eine Rodungsbewilligung für die Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 NHG. Diese Bewilligungen stützen sich unmittelbar auf Bundesrecht und begründen eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG (vgl. z.B. für die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung BGE 145 II 176 E. 3.4 und 3.5; Urteile 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.5, in URP 2014 637, und 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E. 5.3, in URP 2021 812). Zwar richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Sitzgelegenheiten und die Treppen, die regelmässig ausserhalb des Wassers liegen. Diese bilden jedoch zusammen mit den Uferschutz- und Pontoniersportanlagen des Projekts eine Einheit, d.h. es handelt sich um eine Gesamtanlage, deren Bewilligung eine Bundesaufgabe darstellt. Im Übrigen hat das Bundesgericht auch die Bewilligung einer Anlage im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV als Bundesaufgabe qualifiziert (BGE 143 II 77 E. 3.1).”
“Der in diesem Zusammenhang regelmässig als einschlägig bezeichnete Ent- scheid BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 (vgl. die unkommentierten Er- wähnungen bei Jean-Baptiste Zufferey, Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, hrsg. von Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 2 Rz. 43; Ale- xander Rey, Handbuch Öffentliches Baurecht, hrsg. von Alain Griffel/Hans U. Liniger/Heribert Rausch/Daniela Thurnherr, Zürich 2016, Rz. 4.68), auf den auch die Parteien des vorliegenden Rekursverfahrens ausschliesslich Bezug nehmen, hält hierzu Folgendes fest: Strittig war die Erstellung des Neubaus eines Bankgebäudes mit Einstellhalle in Sarnen, in deren Rah- men es zum teilweisen Abbruch einer im ISOS erfassten Klostermauer auf der angrenzenden Parzelle gekommen wäre. Bestandteil der Baubewilli- gung bildete die Gewässerschutzbewilligung für das Bauen im Gewässer- schutzbereich A u . Das Bundesgericht führte aus, Voraussetzung für das Vorliegen einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG sei in erster Linie, dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsma- terie betreffe, die in die Zuständigkeit des Bundes falle, bundesrechtlich ge- regelt sei und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweise. Das sei einerseits der Fall, wenn die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezwe- cke; andererseits sei eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn der bundes- rechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich berge (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014, E. 3.4, m.w.H.). Im zu beurteilenden Fall greife die Rechtsprechung, wonach die Erteilung von durch das Bundesrecht geregelten Spezialbewil- ligungen, insbesondere von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilli- gungen, eine Bundesaufgabe darstelle; der Gewässerschutz bezwecke zumindest auch den Schutz von Natur und Landschaft. Dass diese Bewilli- gung ein Vorhaben im Baugebiet betreffe, sei nicht entscheidend.”
Im Bereich der Raumplanung hat das Bundesgericht anerkannt, dass bestimmte Vorgaben des Bundes (u.a. die Verhinderung der Umgehung von Art. 24 RPG, Art. 15 RPG in der Fassung vom 15. Juni 2012 sowie die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus nach Art. 75b BV) als Bundesaufgaben i.S. von Art. 78 Abs. 2 BV gelten. Dementsprechend sind die Natur- und Heimatschutzverbände befugt, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen (z.B. Art.12 NHG), gegen Neueinzonungen und gegen Nutzungspläne Beschwerde zu führen, soweit gerügt wird, dass die Planung gegen diese bundesrechtlichen Vorgaben verstösst.
“Im Bereich der Raumplanung erachtete das Bundesgericht die Natur- und Heimatschutzverbände schon früh als legitimiert, die Umgehung von Art. 24 RPG, der eine Bundesaufgabe darstellt (vgl. BGE 112 Ib 70), in der Nutzungsplanung geltend zu machen, insbesondere wenn die Planung zur Schaffung einer unzulässigen Kleinstbauzone führen würde (vgl. BGE 142 II 514 E. 2.3 mit Hinweisen). Ferner gehört nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV zu den Bundesaufgaben im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG (vgl. BGE 139 II 276 ff. E. 11). Natur- und Heimatschutzverbänden ist es deshalb erlaubt, Nutzungspläne anzufechten, soweit gerügt wird, dass eine konkrete Festsetzung den bundesrechtlichen Vorgaben zum Zweitwohnungsbau widerspricht (vgl. BGer 1C_134/2014 vom 15. Juli 2014 E. 5.1). Sodann entschied das Bundesgericht in BGE 142 II 511 ff. E. 2, dass auch Art. 15 RPG (in der Fassung vom 15. Juni 2012) eine Bundesaufgabe darstellt, weil er die maximale Grösse von Bauzonen direkt verbindlich und abschliessend festlege. Es anerkannte daher die Befugnis der schweizerischen Natur- und Heimatschutzorganisationen, gestützt auf Art. 12 NHG Beschwerde gegen Neueinzonungen, d.h. gegen die Zuweisung von Land von einer Nichtbauzone in eine Bauzone, im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes zu führen (vgl. BGer 1C_511/2018 vom 3. September 2019 E. 5.3.2 [nicht in BGE 145 II 354 publiziert] mit Hinweis auf BGE 142 II 511 ff. E. 2). Nicht erforderlich ist in einem solchen Fall, dass die Neueinzonung ein Natur- oder Heimatschutzobjekt von regionaler oder gar von nationaler Bedeutung betrifft (BGE 142 II 515 f.”
“Im Bereich der Raumplanung erachtete das Bundesgericht die Natur- und Heimatschutzverbände schon früh als legitimiert, die Umgehung von Art. 24 RPG, der eine Bundesaufgabe darstellt (vgl. BGE 112 Ib 70), in der Nutzungsplanung geltend zu machen, insbesondere wenn die Planung zur Schaffung einer unzulässigen Kleinstbauzone führen würde (vgl. BGE 142 II 514 E. 2.3 mit Hinweisen). Ferner gehört nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV zu den Bundesaufgaben im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG (vgl. BGE 139 II 276 ff. E. 11). Natur- und Heimatschutzverbänden ist es deshalb erlaubt, Nutzungspläne anzufechten, soweit gerügt wird, dass eine konkrete Festsetzung den bundesrechtlichen Vorgaben zum Zweitwohnungsbau widerspricht (vgl. BGer 1C_134/2014 vom 15. Juli 2014 E. 5.1). Sodann entschied das Bundesgericht in BGE 142 II 511 ff. E. 2, dass auch Art. 15 RPG (in der Fassung vom 15. Juni 2012) eine Bundesaufgabe darstellt, weil er die maximale Grösse von Bauzonen direkt verbindlich und abschliessend festlege. Es anerkannte daher die Befugnis der schweizerischen Natur- und Heimatschutzorganisationen, gestützt auf Art. 12 NHG Beschwerde gegen Neueinzonungen, d.h. gegen die Zuweisung von Land von einer Nichtbauzone in eine Bauzone, im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes zu führen (vgl. BGer 1C_511/2018 vom 3. September 2019 E. 5.3.2 [nicht in BGE 145 II 354 publiziert] mit Hinweis auf BGE 142 II 511 ff. E. 2). Nicht erforderlich ist in einem solchen Fall, dass die Neueinzonung ein Natur- oder Heimatschutzobjekt von regionaler oder gar von nationaler Bedeutung betrifft (BGE 142 II 515 f.”
Die praktische Umsetzung von Art. 78 Abs. 4 BV erfolgt überwiegend über Biotopschutzbestimmungen und ergänzende Spezial- sowie kantonale Regelungen. In den Quellen wird darauf hingewiesen, dass die ersten Biotopschutzbestimmungen (NHG) bereits 1966 erlassen und seither mehrfach ergänzt wurden; ferner bestehen zahlreiche Vorschriften der Spezialgesetzgebung, wobei auch Fragen wie ökologischer Ausgleich thematisiert werden.
“Die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt ist seit den 1960er Jahren verfassungsrechtlich geboten (Art. 24sexies Abs. 4 aBV; heute: Art. 78 Abs. 4 BV). Zum Vollzug dieses Auftrags wurden 1966 die ersten Biotopschutzbestimmungen des NHG erlassen und seither mehrfach ergänzt. Hinzu kommen zahlreiche Bestimmungen der Spezialgesetzgebung und des kantonalen Rechts (vgl. Alexandra Gerber, Biotopschutz und ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet: dringend benötigt und rechtlich geboten, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2018 S. 4). Das RPG sieht vor, dass die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit.”
“Die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt ist seit den 1960er Jahren verfassungsrechtlich geboten (Art. 24sexies Abs. 4 aBV; heute: Art. 78 Abs. 4 BV). Zum Vollzug dieses Auftrags wurden 1966 die ersten Biotopschutzbestimmungen des NHG erlassen und seither mehrfach ergänzt. Hinzu kommen zahlreiche Bestimmungen der Spezialgesetzgebung und des kantonalen Rechts (vgl. Alexandra Gerber, Biotopschutz und ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet: dringend benötigt und rechtlich geboten, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2018 S. 4). Das RPG sieht vor, dass die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit.”
Ausnahmeregelungen (insbesondere Art. 23d NHG) sind im Lichte von Art. 78 BV zurückhaltend anzuwenden. Zwar erlaubt das Gesetz in bestimmten Grenzen Gestaltungen und Nutzungen von Moorlandschaften; die verfassungsrechtlich zum Ausdruck gebrachte strenge Schutzverpflichtung gebietet jedoch eine restriktive Handhabung der derart eröffneten Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten.
“Ausgenommen sind lediglich Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5 Satz 3 BV). Im Unterschied zu der in der Verfassung zum Ausdruck gebrachten strengen Schutzverpflichtung, wonach die ausnahmsweise zulässigen Einrichtungen dem Schutzanliegen dienen sollen (Schutzzieldienlichkeit), erklärt Art. 23d Abs. 1 NHG die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften als zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Schutzzielverträglichkeit). Das Bundesgericht ist mit Blick auf Art. 190 BV zur Anwendung dieser über den Verfassungswortlaut hinausgehenden Gesetzesbestimmung verpflichtet. Die mit der Verfassungsbestimmung und dem NHG verfolgten gewichtigen Schutzanliegen gebieten indessen nach gefestigter Rechtsprechung eine zurückhaltende Handhabung der mit Art. 23d NHG zusätzlich gewährten Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.2 f.; 138 II 23 E. 3.3 S. 27 ff.; je mit Hinweisen; Dajcar/Griffel, a.a.O., N. 40 zu Art. 78 BV; Arnold Marti, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 78 BV; Keller, a.a.O., N. 7 zu den Vorbemerkungen zu Art. 23a-23d NHG).”
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung interpretiert Art. 78 Abs. 5 BV so, dass der Schutz von Mooren und Moorlandschaften «absoluten Vorrang» hat; eine Abwägung mit entgegenstehenden Interessen im Einzelfall bleibt danach ausgeschlossen.
“Nach Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Darin dürfen weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung räumt Art. 78 Abs. 5 BV dem Schutz von Mooren und Moorlandschaften absoluten Vorrang ein und belässt keinen Raum für Interessenabwägungen im Einzelfall (BGE 138 II 281 E. 6.2; 117 Ib 243 E. 3b; Urteil 1C_502/2016 vom 21. Februar 2018 E. 4.1). Der Bundesrat bezeichnet die Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt deren Lage und legt die Schutzziele fest (Art. 18a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]). Dagegen sind die Kantone für den Schutz und den Unterhalt dieser Biotope zuständig; sie treffen dazu rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung (Art. 18a Abs. 2 NHG).”
“Entscheidend ist, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Pufferzonen geeignet und erforderlich sind, um eine moorschutzverträgliche Nutzung des an das Flachmoor angrenzenden Gebiets sicherzustellen, d. h. die Moorbiotope vor einer Gefährdung durch umgebende Nutzungen und den davon ausgehenden Belastungen zu schützen (vgl. dazu BGr, 21. Juni 2012, 1C_489/2011, E. 2.2; Karin Marti/Regula Müller, Pufferzonen für Moorbiotope, Bern 1994, S. 5; Bernhard Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Diss. Freiburg 1997, S. 174 ff.). Dies ist im Folgenden zu prüfen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist somit auch im Bereich der Schutzmassnahmen für Moore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung zu beachten. Art. 78 Abs. 5 BV räumt dem Schutz von Mooren jedoch "absoluten Vorrang" ein und belässt keinen Raum für eine Abwägung mit anderen Interessen im Einzelfall (BGE 138 II 281 E. 6.2 = URP 2012 525; BGE 138 II 23 E. 3.3 = ZB1 113/2012 S. 211 ff = URP 2012 S. 225). Aufgrund des absoluten Vorrangs des Moorschutzes gemäss Art. 78 Abs. 5 BV hat der Verfassungsgeber die Interessenabwägung zwischen dem Moorschutz und allfälligen entgegenstehenden Interessen somit bereits dahingehend vorgenommen, dass der Moorschutz Vorrang geniesst.”
Anliegen des Natur- und Heimatschutzes stellen ein verfassungsmässiges, gewichtigeres öffentliches Interesse dar und können Grundrechtseingriffe rechtfertigen. Soweit andere verfassungsmässige Schutzinteressen (z.B. Hochwasserschutz) betroffen sind, sind diese Anforderungen koordiniert zu berücksichtigen.
“In einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das strittige Hochwasserschutzprojekt werde von keinem, seine Enteignung rechtfertigenden öffentlichen Interesse getragen, weil die Umleitung der Sure über Teile seines Grundstücks eine Revitalisierungs- und keine Hochwasserschutzmassnahme darstelle. Anliegen des Naturschutzes vermöchten sein gewichtiges privates Interesse an der ungestörten Ausübung seines Eigentums von vornherein nicht zu überwiegen. Dieser Einwand geht fehl. Wie der Hochwasserschutz (Art. 76 BV) ist auch der Naturschutz (Art. 78 BV) in der Verfassung verankert und stellt dieser ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, welches durch die hiervor wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen näher umschrieben wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen somit auch Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes im öffentlichen Interesse und sind diese grundsätzlich auch geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Aus dem Sinn und Zweck der genannten Gesetzesbestimmungen ergibt sich zudem die Notwendigkeit, die beiden öffentlichen Interessen koordiniert anzuwenden. Massnahmen zum Hochwasserschutz müssen folglich die Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes integrieren und umgekehrt (vgl. BGE 140 I 168 E. 4.2.2; Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.7.3, in: URP 2018 S. 543). Auch wenn die Umleitung der Sure über das Grundstück des Beschwerdeführers gemäss den Ausführungen der Vorinstanz isoliert betrachtet primär eine Revitialisierungsmassnahme darstellt, dient sie im Zusammenspiel mit den weiteren vorgesehenen Schutzmassnahmen auch dem Hochwasserschutz und bestehen an ihrer Umsetzung folglich zwei gewichtige öffentliche Interessen.”
Nach ständiger Rechtsprechung steht eine Verbandsbeschwerde nach Art. 12 NHG nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV (in Verbindung mit Art. 2 NHG) betrifft.
“Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG steht Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, grundsätzlich das Beschwerderecht gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden zu. Nach ständiger Rechtsprechung steht die Verbandsbeschwerde nach Art. 12 NHG nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft (vgl. z.B. BGE 144 II 218 E. 3.2).”
Kantonale Vollzugsaufgabe: Die Kantone vollziehen den bundesrechtlichen Auftrag nach Art. 78 Abs. 4 BV und erlassen dazu die erforderlichen kantonalen Vorschriften, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist. Diese kantonalen Regeln regeln konkret Schutz-, Wiederherstellungs- und Erhaltungsaufgaben für einheimische Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume und die Landschaft (vgl. u.a. NHG/Art. 24f und kantonale Gesetze wie das NLG LU).
“Gemäss Art. 78 Abs. 4 BV hat der Bundesgesetzgeber Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt zu erlassen. Diesem Auftrag ist der Bund u.a. im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), in der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) sowie in den Verordnungen zu den Biotopen von nationaler Bedeutung nachgekommen. Art. 24f NHG sieht vor, dass die Kantone das NHG vollziehen, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist; sie erlassen die erforderlichen Vorschriften. Im Kanton Luzern hat der Gesetzgeber hierfür insbesondere das NLG erlassen. Dieses bezweckt, die einheimischen Tiere und Pflanzen, ihre Lebensräume und deren Umgebung zu schützen, beeinträchtigte oder zerstörte Lebensräume einheimischer Tiere und Pflanzen wiederherzustellen oder ihre Wiederherstellung zu fördern, die Landschaft vor Verarmung oder Verunstaltung zu bewahren und ausgeräumte Landschaften wieder zu bereichern (§ 1 lit.”
“Gemäss Art. 78 Abs. 4 BV hat der Bundesgesetzgeber Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt zu erlassen. Diesem Auftrag ist der Bund u.a. im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), in der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) sowie in den Verordnungen zu den Biotopen von nationaler Bedeutung nachgekommen. Art. 24f NHG sieht vor, dass die Kantone das NHG vollziehen, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist; sie erlassen die erforderlichen Vorschriften. Im Kanton Luzern hat der Gesetzgeber hierfür insbesondere das NLG erlassen. Dieses bezweckt, die einheimischen Tiere und Pflanzen, ihre Lebensräume und deren Umgebung zu schützen, beeinträchtigte oder zerstörte Lebensräume einheimischer Tiere und Pflanzen wiederherzustellen oder ihre Wiederherstellung zu fördern, die Landschaft vor Verarmung oder Verunstaltung zu bewahren und ausgeräumte Landschaften wieder zu bereichern (§ 1 lit.”
Die Schweiz hat zu Art. 78 Abs. 4 BV verschiedene internationale Übereinkommen zum Biodiversitäts-, Arten- und Habitatschutz abgeschlossen (z.B. Übereinkommen über die biologische Vielfalt [CBD], Berner Konvention, Bonner Konvention bzw. Londoner Abkommen für Fledermäuse).
“Gemäss Art. 78 Abs. 4 BV erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt; er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung. Die Schweiz hat verschiedene internationale Übereinkommen zum Biodiversitäts-, Arten- und Habitatschutz abgeschlossen. Dazu gehören insbesondere das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, abgeschlossen in Rio de Janeiro am 5. Juni 1992 (Biodiversitätsübereinkommen oder Convention on Biological Diversity [CBD]; SR 0.451.43), das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere BGE 148 II 36 S. 44 und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention; SR 0.455) und das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention oder Convention on Migratory Species [CMS]; SR 0.451.46). Letzteres wird für Fledermäuse durch das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen (Londoner Konvention bzw.”
“Gemäss Art. 78 Abs. 4 BV erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt; er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung. Die Schweiz hat verschiedene internationale Übereinkommen zum Biodiversitäts-, Arten- und Habitatschutz abgeschlossen. Dazu gehören insbesondere das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, abgeschlossen in Rio de Janeiro am 5. Juni 1992 (Biodiversitätsübereinkommen oder Convention on Biological Diversity [CBD]; SR 0.451.43), das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere BGE 148 II 36 S. 44 und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention; SR 0.455) und das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention oder Convention on Migratory Species [CMS]; SR 0.451.46). Letzteres wird für Fledermäuse durch das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen (Londoner Konvention bzw.”
Der in Art. 78 Abs. 5 BV verankerte absolute Schutz gilt nur für die dort ausdrücklich genannten Moore und Moorlandschaften und lässt sich nicht auf andere Biotope ausdehnen. Bei Unterschutzstellungen anderer Biotope sind die Verhältnismässigkeit und eine Interessenabwägung zu prüfen.
“Auflage 2019, Art. 18 Rz. 12). 7.2.2. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin 1 steht vorliegend kein blosses Feststellungsverfahren in Frage und hätte sich die Vorinstanz mit dem ange- fochtenen Beschluss nicht auf die blosse Feststellung der Schutzwürdigkeit beschränken müssen. Als für Schutzmassnahmen zuständige Instanz (§ 211 Abs. 2 PBG) lag es nach dem oben Ausgeführten in ihrer Kompetenz zu ent- scheiden, ob Schutzmassnahmen anzuordnen oder ob darauf zu verzichten ist. Es besteht keine Beschränkung des "Streitgegenstandes" auf die Fest- stellung der Schutzwürdigkeit. Sodann ist es trotz den Zielsetzungen des Biodiversitätsrahmenwerks von Kunming-Montréal nicht ausgeschlossen, beim hier streitbetroffenen Grund- stück auf Schutzmassnahmen zu verzichten. Anzuwenden ist eidgenössi- sches und kantonales Recht. Auch Art. 78 Abs. 5 BV steht einem Verzicht auf Schutzmassnahmen nicht entgegen, zumal vorliegend kein Moor und keine Moorlandschaft in Frage steht. Der absolute Schutz der in Art. 78 Abs. 5 BV explizit genannten Moore und Moorlandschaften lässt sich nicht auf andere Biotope im Sinne von Art. 18 NHG ausdehnen. Bei der Prüfung von Schutzmassnahmen durfte und musste daher das Gebot der Verhältnis- mässigkeit beachtet und eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Zur Berücksichtigung und Gewichtung der privaten Interessen ist das Vorlie- gen eines konkreten Bauprojekts nicht erforderlich. Es genügt die Kenntnis der zonengemässen Bebauungsmöglichkeiten bzw. der ökonomischen Aus- wirkungen einer allfälligen Unterschutzstellung (vgl. Schätzungsprotokoll der Schätzungskommission, act. 10.5). Die Rügen erweisen sich damit als unbegründet. R1S.2023.05008 Seite 13 8.1. Die Rekurrentin 1 kritisiert das Gutachten Landschaftsschutz. Es sei nicht Sache des Gutachtens, sich zur Interessenabwägung zwischen Land- schaftsschutz und einer noch nicht feststehenden Grossüberbauung zu äus- sern. Dies lasse Zweifel an der Unabhängigkeit der Experten und Expertin- nen aufkommen.”
Auf Stufe Richtplan müssen Abklärungen derart vertieft werden, dass Standorte mit schwerwiegenden Konflikten mit Naturschutzinteressen ausgeschieden und unter den verbleibenden die am besten geeigneten ausgewählt werden können. Dabei sind öffentliche Interessen von nationaler Bedeutung, namentlich der Schutz gefährdeter und national prioritärer Arten (Art. 78 Abs. 4 BV), zu berücksichtigen.
“Nach dem oben (E. 2.1) Gesagten muss die Abklärung auf Stufe Richtplan in einer Tiefe erfolgen, die es erlaubt, einerseits Standorte auszuscheiden, die aufgrund schwerwiegender Konflikte mit Naturschutzanliegen von vornherein nicht realisierbar erscheinen, und andererseits unter den verbleibenden Standorten den oder die am besten geeigneten auszuwählen. Dabei sind jedenfalls öffentliche Interessen von nationalem Interesse zu berücksichtigen; dazu gehört auch das Interesse am Schutz gefährdeter und national prioritärer Arten (Art. 78 Abs. 4 BV; vgl. dazu unten E. 5.3 und 13.3), die ein Konfliktpotenzial mit WEA aufweisen. (...) BGE 148 II 36 S. 42”
Die Aufnahme in ein Bundesinventar indiziert, dass ein Objekt in besonderem Masse ungeschmälert erhalten werden soll oder jedenfalls grösstmögliche Schonung unter Einbezug von Wiederherstellungs‑ oder angemessenen Ersatzmassnahmen verdient. Art. 78 Abs. 2 BV verpflichtet den Bund, bei der Erfüllung seiner Aufgaben — etwa bei Planung, Errichtung, Veränderung oder Bewilligung von Nationalstrassen — auf die Anliegen des Natur‑ und Heimatschutzes Rücksicht zu nehmen. Der Bund kann deshalb eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten, deren Errichtung unterlassen sowie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen/Auflagen erteilen oder verweigern.
“Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 NHG). Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe in diesem Sinne fällt unter anderem die Planung, Errichtung, Veränderung sowie die Bewilligung von Nationalstrassen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b NHG). Der Bund erfüllt seine Pflicht, indem er mitunter eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestaltet und unterhält oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichtet sowie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt oder verweigert (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern um Objekte von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung handelt (vgl. Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 5 Abs. 1 NHG). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art.”
Moorschutzvorschriften nach Art. 78 Abs. 5 BV können aufgrund zwingender öffentlicher Interessen (insbesondere Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutz) sofort und zwingend anwendbar sein. Die Rechtsprechung lässt insoweit Ausnahmen von der Grundregel (Rechtszustand bei Errichtung der Baute) zu; dies umfasst auch Übergangs- und Rückwirkungsüberlegungen, weshalb Wiederherstellungspflichten denkbar sind.
“Bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von ohne Bewilligung erstellten oder geänderten Bauten ist gemäss der Rechtsprechung in der Regel der Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute massgeblich, es sei denn, diese könne nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden milderen Recht bewilligt werden (BGE 123 II 248 E. 3a/bb mit Hinweis). Im Urteil 1C_22/2019 vom 6. April 2020 wies das Bundesgericht allerdings auf die praktischen Probleme hin, die diese Rechtsprechung mit sich bringt (a.a.O., E. 8.1, nicht publ. in: BGE 146 II 304, aber in: URP 2020 S. 529, mit Hinweisen). Jedenfalls ist eine Ausnahme zu machen für Rechtsvorschriften, die der Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen dienen (a.a.O., E. 8.2 mit Hinweis). Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts hat das Bundesgericht im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet (BGE 139 II 470 E. 4.2). Dazu gehört auch der Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV und Art. 23a ff. NHG). Die Art. 78 Abs. 5 BV entsprechende Norm in der alten Bundesverfassung, Art. 24sexies Abs. 5 aBV (angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987), sah als Übergangsbestimmung sogar eine rückwirkende Wiederherstellungspflicht für Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen vor, die dem Zweck der Schutzgebiete widersprachen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt worden waren (vgl. zu dieser verfassungsrechtlichen Regelung und ihrer Konkretisierung in Gesetz und Verordnung das Urteil 1A.126/1998 vom 26. Februar 1999 E. 2, in: ZBl 101/2000 S. 431). Dies unterstreicht, dass zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung der Moorschutzbestimmungen im Baubewilligungsverfahren zu bejahen sind.”
“Bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von ohne Bewilligung erstellten oder geänderten Bauten ist gemäss der Rechtsprechung in der Regel der Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute massgeblich, es sei denn, diese könne nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden milderen Recht bewilligt werden (BGE 123 II 248 E. 3a/bb mit Hinweis). Im Urteil 1C_22/2019 vom 6. April 2020 wies das Bundesgericht allerdings auf die praktischen Probleme hin, die diese Rechtsprechung mit sich bringt (a.a.O., E. 8.1, nicht publ. in: BGE 146 II 304, aber in: URP 2020 S. 529, mit Hinweisen). Jedenfalls ist eine Ausnahme zu machen für Rechtsvorschriften, die der Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen dienen (a.a.O., E. 8.2 mit Hinweis). Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts hat das Bundesgericht im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet (BGE 139 II 470 E. 4.2). Dazu gehört auch der Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV und Art. 23a ff. NHG). Die Art. 78 Abs. 5 BV entsprechende Norm in der alten Bundesverfassung, Art. 24sexies Abs. 5 aBV (angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987), sah als Übergangsbestimmung sogar eine rückwirkende Wiederherstellungspflicht für Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen vor, die dem Zweck der Schutzgebiete widersprachen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt worden waren (vgl. zu dieser verfassungsrechtlichen Regelung und ihrer Konkretisierung in Gesetz und Verordnung das Urteil 1A.126/1998 vom 26. Februar 1999 E. 2, in: ZBl 101/2000 S. 431). Dies unterstreicht, dass zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung der Moorschutzbestimmungen im Baubewilligungsverfahren zu bejahen sind.”
Unterhalt und Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen in Moorlandschaften sind zulässig, sofern die für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten erhalten bleiben. Die Verfassung (Art. 78 Abs. 5 BV) verbietet den Weiterbestand solcher Anlagen nicht; ein generelles Verbot, die Lebensdauer bestehender Anlagen zu verlängern, findet in den zitierten Entscheidungen und der Auslegung des NHG keine Grundlage und würde mit der Eigentumsgarantie in Konflikt geraten.
“Das Baugrundstück liegt in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (vorne E. 2) und unterliegt daher den Vorschriften der Art. 23a ff. NHG. Diese Bestimmungen konkretisieren Art. 78 Abs. 5 BV, welcher den gleichlautenden Art. 24sexies Abs. 5 der alten Bundesverfassung von 1874 (aBV; BS 1 S. 3) ersetzt. Danach sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden; ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Innerhalb von Moorlandschaften gilt somit ein striktes Bau- und Veränderungsverbot (BGE 143 II 241 E. 5). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen, jedenfalls nicht derjenigen, die vor dem 1. Juni 1983 erstellt wurden (s. Übergangsbestimmung zu Art. 24sexies aBV sowie Art. 25b NHG). Gemäss Art. 23d Abs. 1 NHG sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Unter dieser Voraussetzung sind insbesondere unter anderem der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig (Art.”
“1 NHG sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Unter dieser Voraussetzung sind insbesondere unter anderem der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig (Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG). Art. 23d NHG ersetzt somit für Moorlandschaften das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch die Schutzzielverträglichkeit. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass es sich bei Moorlandschaften – im Gegensatz zu den Moorbiotopen – um Kulturlandschaften handelt, die durch Menschen gestaltet wurden und die weiterhin von Menschen bewohnt und genutzt werden (BGE 138 II 281 E. 6.2). Sie ist für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). Dabei ist eine Auslegung zu wählen, die sich vom Wortlaut und Sinn der Verfassungsbestimmung möglichst wenig entfernt (BGE 138 II 281 E. 6.3, 138 II 23 E. 3.3, 123 II 248 E. 3a/cc). Allerdings besagt Art. 78 Abs. 5 BV nur, dass in den Mooren und Moorlandschaften «weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden» dürfen (Bau- und Veränderungsverbot, vgl. z.B. BGE 143 II 241 E. 5, 138 II 23 E 3.3, 138 II 281 E. 6.2). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes führt demnach nicht dazu, den Weiterbestand bisheriger Anlagen als solchen nur restriktiv zuzulassen. Die bisweilen vertretene Auffassung, die Perpetuierung der Lebensdauer einer Baute in einer Moorlandschaft sei verfassungswidrig (so etwa Dorothea Herren, Problematische Signalwirkung der Rechtsprechung – Bevorzugung von Bausündern, in KPG-Bulletin 4/2024 Ziff. 5.2), findet in der Verfassung keine Grundlage. Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist.”
“Allerdings besagt Art. 78 Abs. 5 BV nur, dass in den Mooren und Moorlandschaften «weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden» dürfen (Bau- und Veränderungsverbot, vgl. z.B. BGE 143 II 241 E. 5, 138 II 23 E 3.3, 138 II 281 E. 6.2). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes führt demnach nicht dazu, den Weiterbestand bisheriger Anlagen als solchen nur restriktiv zuzulassen. Die bisweilen vertretene Auffassung, die Perpetuierung der Lebensdauer einer Baute in einer Moorlandschaft sei verfassungswidrig (so etwa Dorothea Herren, Problematische Signalwirkung der Rechtsprechung – Bevorzugung von Bausündern, in KPG-Bulletin 4/2024 Ziff. 5.2), findet in der Verfassung keine Grundlage. Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist. Indem das Gesetz Unterhalt und Erneuerung von Bauten in Moorlandschaften zulässt, legt es nur fest, was ohnehin von Verfassungs wegen gilt (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 4.2 und 5.3; BVR 2024 S. 423 E. 4.3). Das AGR (Verfügung vom 18.6.2019, Akten RSA pag. 102) und unter Bezugnahme darauf auch die Regierungsstatthalterin im Gesamtentscheid (Akten RSA pag. 291 Rz. 10 und 13) berufen sich auf Art. 8 MoorLV, wonach die Kantone dafür sorgen, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich behoben werden. Würde diese Bestimmung so interpretiert, dass sie Unterhalt und Erneuerung rechtmässig bestehender Bauten verhindern und deren vorzeitigen Abbruch anordnen will, würde sie gegen Verfassung (Art. 26, Art. 36 Abs. 1 und Art. 164 BV) und Gesetz (Art. 23d NHG) verstossen (vgl. BVR 2024 S. 423 E. 4.6).”
Art. 78 Abs. 1 BV ist vornehmlich eine verfassungsrechtliche Zuständigkeitsnorm, die die kantonale Zuständigkeit für Natur- und Heimatschutz festhält. Nach herrschender Auffassung hat die Bestimmung überwiegend deklaratorischen Charakter und enthält keine konkreten, direkt anwendbaren inhaltlichen Vorgaben oder Schutzpflichten der Kantone.
“Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um BGE 147 I 308 S. 314 eine verfassungsrechtliche Zuständigkeitsnorm. Gemäss dem überwiegenden Schrifttum lässt sich daraus aber keine Bedeutung ableiten, die über eine deklaratorische Wirkung hinausginge; sie rufe die ohnehin gemäss Art. 3 und 43 BV gegebene Kompetenz der Kantone im Bereich des Natur- und Heimatschutzes in Erinnerung, enthalte aber keine konkreten inhaltlichen Vorgaben und direkt anwendbaren Schutzverpflichtungen für die Kantone im Bereich des Heimatschutzes (DAJCAR/GRIFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Waldmann und andere [Hrsg.], 2015, N. 8 f. zu Art. 78 BV; ARNOLD MARTI, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 78 BV; WALTHER/WEBER, § 4 Nationales Recht, in: Handbuch Heimatschutzrecht, Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], 2020, S. 48). Vereinzelt wird dies bedauert und gefordert, dass es zeitgemäss erschiene, die Kantone zu gewissen Schutzleistungen zu verpflichten (vgl.”
“Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um BGE 147 I 308 S. 314 eine verfassungsrechtliche Zuständigkeitsnorm. Gemäss dem überwiegenden Schrifttum lässt sich daraus aber keine Bedeutung ableiten, die über eine deklaratorische Wirkung hinausginge; sie rufe die ohnehin gemäss Art. 3 und 43 BV gegebene Kompetenz der Kantone im Bereich des Natur- und Heimatschutzes in Erinnerung, enthalte aber keine konkreten inhaltlichen Vorgaben und direkt anwendbaren Schutzverpflichtungen für die Kantone im Bereich des Heimatschutzes (DAJCAR/GRIFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Waldmann und andere [Hrsg.], 2015, N. 8 f. zu Art. 78 BV; ARNOLD MARTI, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 78 BV; WALTHER/WEBER, § 4 Nationales Recht, in: Handbuch Heimatschutzrecht, Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], 2020, S. 48). Vereinzelt wird dies bedauert und gefordert, dass es zeitgemäss erschiene, die Kantone zu gewissen Schutzleistungen zu verpflichten (vgl.”
Bei Bauten, die durch nachträglich geltende Moorschutzbestimmungen (gestützt auf Art. 78 Abs. 5 BV) rechtswidrig geworden sind, findet die erweiterte Besitzstandsgarantie des § 357 PBG (für Abweichungen von den Bauvorschriften) keine Anwendung. In solchen Fällen ist auf die einfache Besitzstandsgarantie zurückzugreifen, die den Weiterbestand von unter dem bisherigen Recht rechtmässig entstandenen Eigentumsrechten schützt.
“Die Immissionsgrenzwerte für Lärm sind auf den Menschen ausgerichtet; bei deren Festsetzung nicht berücksichtigt wird der Einfluss des Lärms auf Tiere oder andere Naturgüter (Christoph Jäger/Andreas Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, Bern 2016, Rz. 318). Somit ist im Einzelfall zu ermitteln, inwiefern Immissionen übermässig sind, was vorliegend mit Blick auf die naturschutzrechtlichen Schutzanforderungen zu erfolgen hat. 3.4.4 Das streitbetroffene Geschäftshaus wurde am 6. Mai 1988 bewilligt und daraufhin erstellt. Mit Blick auf die SVO vom 24. April 2017 handelt es sich somit um eine nachträglich rechtswidrig gewordene Baute – sie dürfte in der vorliegenden Form nicht mehr neu erstellt werden. Die Bauzone wird im Bereich der Pufferzone nun von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot überlagert. Die SVO enthält keine besondere Regelung zum Umgang mit nachträglich rechtswidrig gewordenen Bauten und Anlagen. Die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 357 PBG findet auf Bauten und Anlagen Anwendung, die den Bauvorschriften widersprechen (§§218–306 PBG). Hier, wo es um eine auf Bundesrecht (Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 18a, 18d und 18c des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG]), Art. 23a NHG i.V.m. Art. 18a, 18c und 18d NHG) und §§ 203, 205 und 211 PBG abgestützte Verordnung geht, findet § 357 PBG keine Anwendung (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1446 f.). Insofern muss auf die (einfache) Besitzstandsgarantie zurückgegriffen werden, die – abgeleitet aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und dem Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) – den Weiterbestand von Eigentumsrechten, die sein Träger unter dem bisherigen Recht innehatte, schützt (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 26 N. 45; vgl. Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, S. 167). Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen lassen sich im Rahmen der (einfachen) Besitzstandsgarantie weiternutzen und unterhalten (vgl. BGE 109 Ib 116 E.”
Weist Bundesrecht durch seine direkte Anwendbarkeit Bewilligungen als Bundesaufgabe aus (z. B. bestimmte Bestimmungen des RPG), kann dies zur Folge haben, dass bei der Erteilung von Bewilligungen die Erhaltungsziele des ISOS besonders zu berücksichtigen sind. Ob die Bewilligung etwa einer Photovoltaikanlage in einem ISOS-Gebiet (Erhaltungsziel A) tatsächlich in Erfüllung einer Bundesaufgabe erfolgt, ist jedoch nicht ohne Weiteres geklärt und bedarf einer einzelfallbezogenen Prüfung der einschlägigen bundesrechtlichen Normen und der Rechtsprechung.
“15 RPG um eine für die Trennung von Bau- und Nichtbauland zent- rale, direkt anwendbare und abschliessende Bestimmung des Bundesrechts handelt. Damit seien gemäss Bundesgericht alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bundesaufgabe erfüllt. Demnach handelt es sich bei Be- willigungen gestützt auf Art. 15 (wie auch auf Art. 24 ff.) RPG trotz grund- sätzlicher kantonaler Zuständigkeit um Bundesaufgaben, da es sich dabei um direkt anwendbare Bestimmungen handelt, die keiner kantonalen Aus- führungsgesetzgebung bedürfen. Wo sich das RPG somit auf Rahmenbestimmungen beschränkt (z.B. Nut- zungsplanung; Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone), liegt grund- sätzlich keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG vor. Eine Bundes- aufgabe ist indessen gegeben, soweit es um (Teil-) Bewilligungen, Ausnah- men oder entscheidrelevante Gesichtspunkte geht, deren Voraussetzungen das Bundesrecht detailliert und in der Regel abschliessend regelt und die den notwendigen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz haben (vgl. BGE 139 II 271, E. 10.1). Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt der Bund jedoch bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Na- tur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. 5.3. So umfangreich die Rechtsprechung zum Begriff Bundesaufgabe im Allge- meinen auch ist, so lässt sich in der (spärlichen) Rechtsprechung zur Frage, ob die Bewilligung einer Solaranlage auf einem Gebäude, welches im ISOS- Gebiet mit Erhaltungsziel A gelegen ist, in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergeht, bisher keine klare Antwort finden, weshalb die folgenden Entscheide näher zu betrachten sind. R4.2023.00161 Seite 9 5.3.1. Im Entscheid 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 musste das Bundesgericht eine Photovoltaikanlage ausserhalb der Bauzone überprüfen. Die betref- fende Scheune war nicht unter Schutz gestellt, lag aber im ISOS-Gebiet mit Erhaltungsziel A. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 18a RPG eine direkt anwendbare Bewilligungsnorm darstelle, die grundsätzlich keiner kantonalen Umsetzung bedürfe.”
“2 NHG zunächst unstreitig, dass die auf den Baugrundstücken befindlichen Gebäude zusammen mit den anderen Ge- bäuden der Siedlung N. als Baugruppe mit Erhaltungsziel A im ISOS er- fasst sind (vgl. E. 4). Als unproblematisch erweist sich weiter der Aspekt der in Art. 7 Abs. 2 NHG genannten erheblichen Beeinträchtigung: Nach- dem das Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 vollständig ab- gebrochen werden soll und zudem durch den Massstabssprung des ge- R1S.2021.05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt.”
Das Bundesgericht prüft kantonale Bestimmungen zum Natur‑ und Heimatschutz im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle auch unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Pflichten. Das Granada‑Übereinkommen ist dabei für die Beurteilung der Vereinbarkeit kantonaler Denkmalpflegebestimmungen relevant; insoweit werden insbesondere seine Rechtsnatur und die an den Gesetzgeber gerichteten Handlungspflichten berücksichtigt.
“Regeste Art. 87 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 78 Abs. 1 BV, Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada-Übereinkommen); Rechtmässigkeit von kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (abstrakte Normenkontrolle). Legitimation zur Erlassbeschwerde von Eigentümern von geschützten und potentiell schützenswerten Gebäuden im Kanton im Zusammenhang mit neuen kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (E. 2). Kognition des Bundesgerichts bei der abstrakten Normenkontrolle (E. 3). Tragweite der Kompetenzbestimmung der Bundesverfassung im Bereich des Heimatschutzes (E. 4). Rechtsnatur des Granada-Übereinkommens und Bedeutung der darin an den Gesetzgeber gerichteten Handlungspflichten im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (E. 5 und 6). Vereinbarkeit der konkret angefochtenen kantonalen Bestimmungen über die Denkmalpflege mit dem Granada-Übereinkommen (E. 7).”
Die Kantone sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für den Natur‑ und Heimatschutz tätig und müssen dabei bundesrechtliche sowie einschlägige staatsvertragliche Verpflichtungen (namentlich die Granada‑Konvention) beachten. Es obliegt den Kantonen, die zur Erhaltung schutzwürdiger Objekte nötigen Rechtsgrundlagen zu schaffen und in Einzelfällen über Unterschutzstellungen zu entscheiden. Die Quelle stellt ausserdem die Frage, ob es den Kantonen gestatten wäre, von Art. 78 Abs. 1 BV gar keinen oder nur einen minimalistischen Gebrauch zu machen und damit auf wirksame Schutznormen zu verzichten.
“2-5 BV gestützte Bundesrecht über den Natur- und Heimatschutz beachten müssen, in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich jedoch keinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen unterstehen (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, BV, Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 78 BV; AURÉLIEN WIEDLER, La protection du patrimoine bâti, 2019, S. 50 f.). Allerdings ist es die Aufgabe der Kantone, die zur Erhaltung schutzwürdiger Objekte notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen und über die Unterschutzstellung im Einzelfall zu befinden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.115/2001 und 1P.441/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 2d mit Verweis auf BGE 121 II 8 E. 3a S. 15 und BGE 120 Ib 27 BGE 147 I 308 S. 315 E. 3c/dd [recte: E. 2c/dd] S. 33). Insbesondere gilt das für die Erhaltung der Baudenkmäler regionaler und lokaler Bedeutung. Die Kantone sind zwar vom Bundesverfassungsrecht her frei, die Schutzvorkehren festzulegen und den Denkmalbegriff zu bestimmen (vgl. BGE 121 II 8 E. 3a S. 14 f.). Es erscheint aber fraglich, ob es ihnen auch zustände, von ihrer Kompetenznorm von Art. 78 Abs. 1 BV gar keinen oder nur einen minimalistischen Gebrauch zu machen und gänzlich auf wirksame Schutznormen zu verzichten oder ob das nicht der verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisung widersprechen würde. Insofern stellt sich vor allem die Frage der Bedeutung der einschlägigen staatsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Granada-Konvention.”
Ausnahmen sind eng auszulegen: Zulässig sind nur Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Massgebliches Auslegungskriterium ist die Schutzzieldienlichkeit; die Rechtsprechung verlangt daher eine zurückhaltende Praxis. Freizeitnutzungen sind danach grundsätzlich nicht schutzzieldienlich und in der Regel unzulässig (vgl. etwa Modellflugplatz).
“Unabhängig von der Beurteilung der umstrittenen Nutzung ist zunächst zu prüfen, inwieweit Art. 23d NHG im Lichte der verfassungsrechtlichen Grundlage des Moorlandschaftsschutzes in Art. 78 Abs. 5 BV eine solche Nutzung in der Moorlandschaft zulässt. Von Verfassungs wegen sind in den Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung wie hier der Bau von Anlagen und Bodenveränderungen nicht zulässig (Art. 78 Abs. 5 Satz 2 BV). Ausgenommen sind lediglich Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5 Satz 3 BV). Im Unterschied zu der in der Verfassung zum Ausdruck gebrachten strengen Schutzverpflichtung, wonach die ausnahmsweise zulässigen Einrichtungen dem Schutzanliegen dienen sollen (Schutzzieldienlichkeit), erklärt Art. 23d Abs. 1 NHG die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften als zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Schutzzielverträglichkeit). Das Bundesgericht ist mit Blick auf Art. 190 BV zur Anwendung dieser über den Verfassungswortlaut hinausgehenden Gesetzesbestimmung verpflichtet. Die mit der Verfassungsbestimmung und dem NHG verfolgten gewichtigen Schutzanliegen gebieten indessen nach gefestigter Rechtsprechung eine zurückhaltende Handhabung der mit Art.”
“b NHG bei rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen nur den Unterhalt und die Erneuerung, nicht aber eine Erweiterung zulässt (BGE 138 II 281 E. 6.3 S. 297 f. mit Verweis auf BGE 138 II 23 E. 3.3 S. 28 f.). Vorbehalten bleiben nur die Erweiterung von Anlagen oder Bauten, die dem Schutz der Moorlandschaft - direkt oder indirekt - dienen und somit schon nach Art. 78 Abs. 5 BV zulässig sind (BGE 138 II 23 E. 3.3 S. 28 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2012 vom 17. September 2013 E. 5.4, publ. in: URP 2013 S. 707). Dasselbe muss auch für Nutzungsänderungen gelten, soweit sie den Bauten und Anlagen gleichkommen. Somit ergibt sich, dass nach verfassungskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Beratungen unter dem Vorbehalt der Schutzzieldienlichkeit keine weiteren Nutzungen als die in Art. 23d Abs. 2 NHG genannten und allenfalls die militärische oder sanfte touristische Nutzung in Moorlandschaften zulässig sind. In allen weiteren Fällen der Nutzung bzw. Errichtung von Bauten und Anlagen ist weiterhin im Sinne des Art. 78 Abs. 5 BV das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit massgebend. Diese ist im Falle eines Modellflugplatzes nicht gegeben, leistet er doch gerade keinen Beitrag zum Schutz der Moorlandschaft.”
“Während der Wortlaut der Verfassungsbestimmung (Art. 78 Abs. 5 BV) lediglich für Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen, eine Ausnahme vom Schutz vorsieht, lässt Art. 23d Abs. 1 NHG die Gestaltung und die Nutzung von Moorlandschaften zu, soweit diese der Erhaltung der für die Moorlandschaft typischen Eigenschaften nicht widersprechen. Mit Gestaltung im Sinne von Art. 23d NHG sind die planerischen Vorstellungen angesprochen, die primär in der Raumplanung der Kantone, aber auch in Sachplänen und Konzepten des Bundes zum Ausdruck kommen und im Rahmen der baurechtlichen Bewilligungen konkretisiert werden. Unter den Begriff der Nutzung fallen auch Eingriffe und Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Veränderungen Folgen für die Raumordnung, die Umwelt und die Erschliessung haben, so dass sie in ihrer Wirkung jener von Bauten und Anlagen gleichkommen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Bei einem Modellflugplatz beschränken sich die Auswirkungen nicht auf die baulichen Anlagen und die für die Start- und Landemanöver erforderliche Bodenfläche.”
Bei der Wahl von Standorten ist die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet als Ausdruck einer haushälterischen Bodennutzung (Art. 78 BV) als gewichtiges öffentliches Interesse zu beachten. Sind Landwirtschaftsflächen für ein Vorhaben (z. B. SABA) besser geeignet, bedarf es einer sorgfältigen Interessenabwägung. Die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel für Bau, Betrieb und Unterhalt ist ebenfalls ein zu berücksichtigender Faktor; sie darf jedoch nicht in ein Missverhältnis zur Gewichtung des Landverbrauchs, insbesondere des Kulturlands, geraten.
“Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ist im Sinne einer haushälterischen Bodennutzung (Art. 78 BV) bei der Standortwahl als gewichtiges öffentliches Interesse zu beachten. Sind Landwirtschaftsflächen für eine SABA besser geeignet, hat eine sorgfältige Interessenabwägung zu erfolgen. Die sparsame Verwendung öffentlicher Geldmittel für den Bau, Betrieb und Unterhalt einer SABA stellt zwar ebenfalls einen gewichtigen Faktor dar, es ist aber darauf zu achten, dass dieser nicht in ein Missverhältnis zur Gewichtung des Landverbrauchs, insbesondere von Kulturland, gerät (vgl. Urteil des BGer 1C_94/2012 vom 29. März 2012 [SABA Schwetti] E. 4.4; Urteil des BVGer A-1851/2012 vom 8. Juli 2013 [SABA Reschubach] E. 9.1).”
Erweiterungen rechtmässig erstellter Bauten sind grundsätzlich nicht zulässig; zulässig bleiben nur Unterhalt und Erneuerung. Als Ausnahme kommen Erweiterungen (und entsprechend gleichartige Nutzungsänderungen) in Frage, soweit sie dem Schutz der Moorlandschaft — direkt oder indirekt — dienen. Für sonstige Nutzungen und für Neubauten ist die Schutzzieldienlichkeit massgebend; nicht schutzdienliche Vorhaben sind ausgeschlossen.
“Aus den parlamentarischen Debatten geht hervor, dass neben den ausdrücklich genannten Nutzungen auch militärische Nutzungen und eine sanfte touristische Nutzung möglich sein sollten (Votum Schallberger, AB 1992 S 619). Abgelehnt wurden dagegen die Anträge von Ständerat Küchler, in Art. 23d Abs. 2 NHG auch die Erweiterung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen sowie den Neubau notwendiger Erschliessungsanlagen zu erwähnen: Die Zulassung von Erweiterungen würde den verfassungsrechtlichen Rahmen sprengen (Voten Jagmetti, Frick und Bundesrat Cotti, AB 1992 S 621). Der in der parlamentarischen Debatte zum Ausdruck gebrachten Würdigung des verfassungsrechtlichen Rahmens entspricht die bundesgerichtliche Praxis, wonach Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG bei rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen nur den Unterhalt und die Erneuerung, nicht aber eine Erweiterung zulässt (BGE 138 II 281 E. 6.3 S. 297 f. mit Verweis auf BGE 138 II 23 E. 3.3 S. 28 f.). Vorbehalten bleiben nur die Erweiterung von Anlagen oder Bauten, die dem Schutz der Moorlandschaft - direkt oder indirekt - dienen und somit schon nach Art. 78 Abs. 5 BV zulässig sind (BGE 138 II 23 E. 3.3 S. 28 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2012 vom 17. September 2013 E. 5.4, publ. in: URP 2013 S. 707). Dasselbe muss auch für Nutzungsänderungen gelten, soweit sie den Bauten und Anlagen gleichkommen. Somit ergibt sich, dass nach verfassungskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Beratungen unter dem Vorbehalt der Schutzzieldienlichkeit keine weiteren Nutzungen als die in Art. 23d Abs. 2 NHG genannten und allenfalls die militärische oder sanfte touristische Nutzung in Moorlandschaften zulässig sind. In allen weiteren Fällen der Nutzung bzw. Errichtung von Bauten und Anlagen ist weiterhin im Sinne des Art. 78 Abs. 5 BV das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit massgebend. Diese ist im Falle eines Modellflugplatzes nicht gegeben, leistet er doch gerade keinen Beitrag zum Schutz der Moorlandschaft.”
“b NHG bei rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen nur den Unterhalt und die Erneuerung, nicht aber eine Erweiterung zulässt (BGE 138 II 281 E. 6.3 S. 297 f. mit Verweis auf BGE 138 II 23 E. 3.3 S. 28 f.). Vorbehalten bleiben nur die Erweiterung von Anlagen oder Bauten, die dem Schutz der Moorlandschaft - direkt oder indirekt - dienen und somit schon nach Art. 78 Abs. 5 BV zulässig sind (BGE 138 II 23 E. 3.3 S. 28 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2012 vom 17. September 2013 E. 5.4, publ. in: URP 2013 S. 707). Dasselbe muss auch für Nutzungsänderungen gelten, soweit sie den Bauten und Anlagen gleichkommen. Somit ergibt sich, dass nach verfassungskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Beratungen unter dem Vorbehalt der Schutzzieldienlichkeit keine weiteren Nutzungen als die in Art. 23d Abs. 2 NHG genannten und allenfalls die militärische oder sanfte touristische Nutzung in Moorlandschaften zulässig sind. In allen weiteren Fällen der Nutzung bzw. Errichtung von Bauten und Anlagen ist weiterhin im Sinne des Art. 78 Abs. 5 BV das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit massgebend. Diese ist im Falle eines Modellflugplatzes nicht gegeben, leistet er doch gerade keinen Beitrag zum Schutz der Moorlandschaft.”
Bundesinventare wie das ISOS sind auch bei der Erfüllung kantonaler Aufgaben von Bedeutung. Sie sind bei der Nutzungsplanung zu beachten und sind in den Einzelfallinteressenabwägungen sowie bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts zu berücksichtigen.
“November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) in Bezug auf Kulturland oder Freiflächen darin, deren Beschaffenheit zu erhalten. Dies bedeutet, die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und die Altbauten zu bewahren und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen. 4.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) wird durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Diese Schutzbestimmung gilt indes nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Soweit – wie vorliegend – keine Bundesaufgabe infrage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 BV, wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Allerdings sind Bundesinventare wie das ISOS auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben von Bedeutung. Der kantonale Richtplan hält die Gemeinden dazu an, im Rahmen der Nutzungsplanung dem ISOS Rechnung zu tragen (Kantonaler Richtplan, Richtplantext, Stand: 7. Juni 2021, Ziff. 2.4.3 lit. c; vgl. dazu VGr, 14. Mai 2020, VB.2018.00500, E. 4.1). Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des ISOS sodann Eingang in die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG). Im Übrigen besteht auch von Bundesrechts wegen eine Pflicht, bei der Nutzungsplanung die Inventare des Bundes zu beachten bzw. diese in die Interessenabwägung einzubeziehen (BGE 147 II 351 E. 4.3; BGE 135 II 209 E. 2.1; BGr, 28. Juni 2021, 1C_100/2020, E. 3; BGr, 31. März 2020, 1C_635/2018, E. 3.1.2; vgl. nun auch die ausdrückliche Berücksichtigungspflicht in Art. 11 VISOS; Eloi Jeannerat/Pierre Moor in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.”
“__ mit dem (ursprünglichen, vgl. dazu E. 2 hiervor) Erhaltungsziel a. Für eine Umgebungsrichtung mit Erhaltungsziel a gilt: Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche, d.h. die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten sind zu bewahren, störende Veränderungen zu beseitigen (vgl. Erläuterungen). Durch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes im Sinne von Art. 5 NHG wird dargetan, dass das Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (vgl. Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt indes, wie Art. 6 Abs. 2 NHG festhält, lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 f. NHG) in unmittelbarer Weise (vgl. dazu BGE 145 II 176 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit, wie vorliegend, keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 BV, wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Auch bei der Erfüllung von kantonalen Aufgaben sind Bundesinventare wie das ISOS indes von Bedeutung. Die Pflicht zur Beachtung findet ihren Niederschlag zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden Nutzungsplanung (vgl. dazu auch Art. 11 Abs. 2 VISOS und Koordinationsblatt S31 des kantonalen Richtplans), zum andern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind, sowie bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts (vgl. BGer 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E. 4.3 und BGer 1C_470/2009 vom 3. Mai 2010 E. 3.3 je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 135 II 209 E. 2.1, sowie VerwGE B 2019/165 vom 25. Juni 2020 E. 2.3 je mit Hinweisen, kritisch: P. Heer, Aktuelle Rechtsfragen zum ISOS, in: BR 2019, S. 189 ff., und P. Karlen, Das ISOS – ein übergrosses Gewand für den Ortsbildschutz des Bundes, in: ZBl 2020, S. 461 f.). Die die Schutzanliegen des ISOS umsetzenden Nutzungspläne sind grundsätzlich im Anschluss an deren Erlass anzufechten.”
Völkerrechtliche Verträge gelten nach dem in den Quellen dargestellten gemässigten Monismus grundsätzlich als Teil der schweizerischen Rechtsordnung. Vor diesem Hintergrund kann Art. 78 Abs. 1 BV im Lichte des Völkerrechts ausgelegt werden; namentlich kann völkerrechtliches Recht die Ausgestaltung kantonaler Schutzpflichten beeinflussen bzw. ihre Konkretisierung mitprägen. Ob und in welchem Umfang sich daraus eine konkrete Pflicht der Kantone zum Erlass bestimmter Schutznormen ergibt, bleibt nach der zitierten Rechtsprechung offen und ist gesondert zu prüfen.
“Nach dem schweizerischen Verständnis bilden völkerrechtliche Verträge Teil der Rechtsordnung, ohne dass sie ins Landesrecht transformiert werden müssen (vgl. BGE 138 II 42 E. 3.1 S. 47). Nach dem Grundsatz des gemässigten Monismus hängt die innerstaatliche Geltung jedoch vom konkreten völker- und verfassungsrechtlichen Kontext ab (ASTRID EPINEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Waldmann und andere [Hrsg.], 2015, N. 77 zu Art. 5 BV; TSCHUMI/SCHINDLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 65 f. zu Art. 5 BV; ZIEGLER/ODENDAHL, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 47 zu Bundesverfassung und Völkerrecht). Die Granada-Konvention trat für die Schweiz am 1. Juli 1996 in Kraft und zählte damit bereits vor Erlass (18. April 1999) und Inkrafttreten (1. Januar 2000) der heutigen Bundesverfassung zur schweizerischen Rechtsordnung. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, Art. 78 Abs. 1 BV im Lichte des Völkerrechts auszulegen und bereits aus dem Verfassungsrecht eine dem Granada-Abkommen entsprechende Pflicht der Kantone zum Erlass damit übereinstimmender Schutznormen abzuleiten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich eine solche Pflicht ohnehin direkt aus dem Völkerrecht ergibt, was nachfolgend zu prüfen sein wird.”
“Nach dem schweizerischen Verständnis bilden völkerrechtliche Verträge Teil der Rechtsordnung, ohne dass sie ins Landesrecht transformiert werden müssen (vgl. BGE 138 II 42 E. 3.1 S. 47). Nach dem Grundsatz des gemässigten Monismus hängt die innerstaatliche Geltung jedoch vom konkreten völker- und verfassungsrechtlichen Kontext ab (ASTRID EPINEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Waldmann und andere [Hrsg.], 2015, N. 77 zu Art. 5 BV; TSCHUMI/SCHINDLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 65 f. zu Art. 5 BV; ZIEGLER/ODENDAHL, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 47 zu Bundesverfassung und Völkerrecht). Die Granada-Konvention trat für die Schweiz am 1. Juli 1996 in Kraft und zählte damit bereits vor Erlass (18. April 1999) und Inkrafttreten (1. Januar 2000) der heutigen Bundesverfassung zur schweizerischen Rechtsordnung. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, Art. 78 Abs. 1 BV im Lichte des Völkerrechts auszulegen und bereits aus dem Verfassungsrecht eine dem Granada-Abkommen entsprechende Pflicht der Kantone zum Erlass damit übereinstimmender Schutznormen abzuleiten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich eine solche Pflicht ohnehin direkt aus dem Völkerrecht ergibt, was nachfolgend zu prüfen sein wird.”
Die Kantone sind primär zuständig für Natur- und Heimatschutz; ihnen obliegt die Schaffung der dafür erforderlichen kantonalen Rechtsgrundlagen und die Entscheidung über Unterschutzstellungen im Einzelfall, einschliesslich der Festlegung, welche Objekte als schützenswert gelten.
“Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig. Gemäss dieser Bestimmung ist es Aufgabe der Kantone, die zur Erhaltung schutzwürdiger Objekte notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen und über die Unterschutzstellung im Einzelfall zu befinden (vgl. BGE 147 I 308 E. 4.2). Im Kanton Zürich werden Fragen des Natur- und Heimatschutzes vorab in den § 203 ff. des PBG/ZH geregelt. Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG/ZH gelten demnach als Schutzobjekte Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung (vgl. Urteil 1C_128/1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.1 [nicht publ. in: BGE 147 II 125]).”
“Als Teilbereich des Heimatschutzes liegt der Denkmalschutz primär in der Zuständigkeit der Kantone (Art. 78 Abs. 1 BV). Die Bundesverfassung und die Bundesgesetze (z.B. NHG und Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979) beschränken die Kompetenzen des Bundes auf einen eng begrenzten Tätigkeitsbereich im Denkmalschutz (vgl. Engeler, a.a.O., S. 109). Es ist in erster Linie Sache der Kantone, darüber zu befinden, welche Objekte schützenswert, also Denkmäler sind (vgl. BGE 120 Ia 270 E. 3b). Kanton und Einwohnergemeinden sorgen zusammen mit Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Benutzerinnen und Benutzern für Schutz, Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler als Bestandteil des kulturellen Erbes (vgl. § 102 Abs. 2 KV; § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz [DHG] vom 9. April 1992). Schutzobjekte sind gemäss § 3 Abs. 1 DHG Kulturdenkmäler, an deren Erhaltung wegen ihres kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen, kunsthistorischen, städtebaulichen, volkskundlichen oder wissenschaftlichen Wertes ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.”
“Regeste Art. 87 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 78 Abs. 1 BV, Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada-Übereinkommen); Rechtmässigkeit von kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (abstrakte Normenkontrolle). Legitimation zur Erlassbeschwerde von Eigentümern von geschützten und potentiell schützenswerten Gebäuden im Kanton im Zusammenhang mit neuen kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (E. 2). Kognition des Bundesgerichts bei der abstrakten Normenkontrolle (E. 3). Tragweite der Kompetenzbestimmung der Bundesverfassung im Bereich des Heimatschutzes (E. 4). Rechtsnatur des Granada-Übereinkommens und Bedeutung der darin an den Gesetzgeber gerichteten Handlungspflichten im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (E. 5 und 6). Vereinbarkeit der konkret angefochtenen kantonalen Bestimmungen über die Denkmalpflege mit dem Granada-Übereinkommen (E. 7).”
Die Kantone sind für den Natur‑ und Heimatschutz zuständig; Bundesinventare (z. B. ISOS, VISOS) sind bei der Erfüllung kantonaler und kommunaler Nutzungsplanungsaufgaben zu berücksichtigen. Der kantonale Richtplan verpflichtet die Gemeinden, dem ISOS Rechnung zu tragen, und durch die Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen der Bundesinventare Eingang in die Nutzungsplanung (vgl. Art. 14 ff. RPG).
“November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) in Bezug auf Kulturland oder Freiflächen darin, deren Beschaffenheit zu erhalten. Dies bedeutet, die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und die Altbauten zu bewahren und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen. 4.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) wird durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Diese Schutzbestimmung gilt indes nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Soweit – wie vorliegend – keine Bundesaufgabe infrage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 BV, wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Allerdings sind Bundesinventare wie das ISOS auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben von Bedeutung. Der kantonale Richtplan hält die Gemeinden dazu an, im Rahmen der Nutzungsplanung dem ISOS Rechnung zu tragen (Kantonaler Richtplan, Richtplantext, Stand: 7. Juni 2021, Ziff. 2.4.3 lit. c; vgl. dazu VGr, 14. Mai 2020, VB.2018.00500, E. 4.1). Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des ISOS sodann Eingang in die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG). Im Übrigen besteht auch von Bundesrechts wegen eine Pflicht, bei der Nutzungsplanung die Inventare des Bundes zu beachten bzw. diese in die Interessenabwägung einzubeziehen (BGE 147 II 351 E. 4.3; BGE 135 II 209 E. 2.1; BGr, 28. Juni 2021, 1C_100/2020, E. 3; BGr, 31. März 2020, 1C_635/2018, E. 3.1.2; vgl. nun auch die ausdrückliche Berücksichtigungspflicht in Art. 11 VISOS; Eloi Jeannerat/Pierre Moor in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.”
Die Natur- und Heimatschutzverbände sind nach der Rechtsprechung zur Beschwerde gegen Nutzungspläne befugt, wenn diese schutzwürdige Biotope bzw. Lebensräume berühren. Dagegen begründet der Erlass von (Sonder-)Nutzungsplänen nicht grundsätzlich eine Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe; Inventare sind nicht in jedem Fall als unmittelbar anwendbares Bundesrecht zu betrachten, sodass aus einem Inventarbezug nicht automatisch Direktanwendbarkeit folgt.
“Anders zu beurteilen wäre nach Bundesgericht die Rechtslage hingegen, wenn nicht die Grenzziehung zwischen Bau- und Nichtbauland, sondern die Ausgestaltung des Siedlungsgebiets streitig wäre (z.B. Art und Mass der baulichen Nutzung bei Um- und Aufzonungen innerhalb der Bauzone). Hierfür enthalte das RPG nur Rahmenvorgaben, die vom kantonalen Recht auszufüllen seien, so dass die Verbandsbeschwerde (von Spezialfällen abgesehen) nicht zulässig sei (BGE 142 516 f. E. 2.7 a.E.; vgl. dazu auch S. Kissling, Einzonungen sind neu Bundesaufgabe, in: Inforaum, VLP-ASPAN [heute espacesuisse], 1/2017 S. 4 ff., insbesondere S. 7 f.). Unter die vorbehaltenen Spezialfälle können etwa detaillierte, einer Verfügung nahekommende (Sonder-) Nutzungspläne fallen, die wesentliche bundesrechtliche Fragen des Natur- und Heimatschutzes regeln (Kissling, a.a.O., S. 8 oben) oder regeln sollten (s. vorstehende E. 4.4 a.E.). Soweit vorliegend von Bedeutung gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung u.a. der Schutz der Tierwelt und die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Art. 78 Abs. 4 BV und Art. 18 ff. NHG) zu den Bundesaufgaben. Insofern sind die Natur- und Heimatschutzverbände zur Beschwerde gegen Nutzungspläne befugt, die schutzwürdige Biotope berühren (BGE 146 II 347, nicht publizierte E. 1.3; BGE 139 II 273 f. E. 9.2 und E. 10.1 f.). Hingegen stellt der Erlass von (Sonder-)Nutzungsplänen, selbst wenn sie nach Bundesrecht inventarisierte Schutzobjekte betreffen oder solche konkretisieren, keine Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe dar, weil solche Inventare nach der entsprechenden Inventarverordnung nicht (in jedem Fall) als direkt anwendbares Bundesrecht gelten (vgl. P. Keller, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg], Kommentar NHG, 2. Auflage 2019, N 4 zu Art. 12 NHG S. 307; Jeannerat/Moor, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016 N 20 zu Art. 17 RPG S. 421 je mit Hinweisen). Nicht als in diesem Sinn direkt anwendbar gelten namentlich das BLN-Inventar (vgl. BGE 121 II 196 f. E. 3c.bb), aber auch das ISOS (betreffend Abbruchbewilligung für ein Objekt im ISOS vgl.”
“Anders zu beurteilen wäre nach Bundesgericht die Rechtslage hingegen, wenn nicht die Grenzziehung zwischen Bau- und Nichtbauland, sondern die Ausgestaltung des Siedlungsgebiets streitig wäre (z.B. Art und Mass der baulichen Nutzung bei Um- und Aufzonungen innerhalb der Bauzone). Hierfür enthalte das RPG nur Rahmenvorgaben, die vom kantonalen Recht auszufüllen seien, so dass die Verbandsbeschwerde (von Spezialfällen abgesehen) nicht zulässig sei (BGE 142 516 f. E. 2.7 a.E.; vgl. dazu auch S. Kissling, Einzonungen sind neu Bundesaufgabe, in: Inforaum, VLP-ASPAN [heute espacesuisse], 1/2017 S. 4 ff., insbesondere S. 7 f.). Unter die vorbehaltenen Spezialfälle können etwa detaillierte, einer Verfügung nahekommende (Sonder-) Nutzungspläne fallen, die wesentliche bundesrechtliche Fragen des Natur- und Heimatschutzes regeln (Kissling, a.a.O., S. 8 oben) oder regeln sollten (s. vorstehende E. 4.4 a.E.). Soweit vorliegend von Bedeutung gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung u.a. der Schutz der Tierwelt und die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Art. 78 Abs. 4 BV und Art. 18 ff. NHG) zu den Bundesaufgaben. Insofern sind die Natur- und Heimatschutzverbände zur Beschwerde gegen Nutzungspläne befugt, die schutzwürdige Biotope berühren (BGE 146 II 347, nicht publizierte E. 1.3; BGE 139 II 273 f. E. 9.2 und E. 10.1 f.). Hingegen stellt der Erlass von (Sonder-)Nutzungsplänen, selbst wenn sie nach Bundesrecht inventarisierte Schutzobjekte betreffen oder solche konkretisieren, keine Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe dar, weil solche Inventare nach der entsprechenden Inventarverordnung nicht (in jedem Fall) als direkt anwendbares Bundesrecht gelten (vgl. P. Keller, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg], Kommentar NHG, 2. Auflage 2019, N 4 zu Art. 12 NHG S. 307; Jeannerat/Moor, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016 N 20 zu Art. 17 RPG S. 421 je mit Hinweisen). Nicht als in diesem Sinn direkt anwendbar gelten namentlich das BLN-Inventar (vgl. BGE 121 II 196 f. E. 3c.bb), aber auch das ISOS (betreffend Abbruchbewilligung für ein Objekt im ISOS vgl.”
Art. 78 Abs. 4 BV verleiht dem Bund eine umfassende Zuständigkeit im Biotop‑ und Artenschutz, wodurch die kantonale Zuständigkeit in diesem Bereich eingeschränkt sein kann. Regelen Nutzungspläne (ganz oder teilweise) konkrete bundesrechtliche Gesichtspunkte oder sollten sie solche regeln, so gelten sie insoweit als Verfügung und können dem Beschwerderecht nach Art. 12 NHG unterliegen.
“Für die Raumplanung sind grundsätzlich die Kantone zuständig; dem Bund steht einzig, aber immerhin eine Grundsatz-Gesetzgebungskompetenz zu (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV). Für den Natur- und Heimatschutz sind ebenfalls die Kantone zuständig (Art. 78 Abs. 1 BV), soweit die Verfassung dem Bund nicht bestimmte umfassende Kompetenzen zuweist wie etwa im Bereich des Biotop- und Artenschutzes (vgl. Art. 78 Abs. 4 BV) sowie des Moor- und Moorlandschaftsschutzes (Art. 78 Abs. 5 BV). Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Bund Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes (Art. 78 Abs. 2 erster Satz BV). Wo sich das RPG auf Rahmenbestimmungen (Nutzungsplanung; Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone) beschränkt, liegt grundsätzlich keine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG vor (vgl. BGE 146 II 347, nicht publizierte E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 139 II 275 E. 10.1). Regeln Nutzungspläne jedoch (ganz oder teilweise) konkrete bundesrechtliche Gesichtspunkte oder sollten sie solche regeln, so gelten sie insoweit als Verfügung im Sinne von Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021, VwVG) und können dem Beschwerderecht nach Art. 12 NHG unterliegen (vgl. BGer 1C_134/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 139 II 276 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).”
“Für die Raumplanung sind grundsätzlich die Kantone zuständig; dem Bund steht einzig, aber immerhin eine Grundsatz-Gesetzgebungskompetenz zu (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV). Für den Natur- und Heimatschutz sind ebenfalls die Kantone zuständig (Art. 78 Abs. 1 BV), soweit die Verfassung dem Bund nicht bestimmte umfassende Kompetenzen zuweist wie etwa im Bereich des Biotop- und Artenschutzes (vgl. Art. 78 Abs. 4 BV) sowie des Moor- und Moorlandschaftsschutzes (Art. 78 Abs. 5 BV). Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Bund Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes (Art. 78 Abs. 2 erster Satz BV). Wo sich das RPG auf Rahmenbestimmungen (Nutzungsplanung; Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone) beschränkt, liegt grundsätzlich keine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG vor (vgl. BGE 146 II 347, nicht publizierte E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 139 II 275 E. 10.1). Regeln Nutzungspläne jedoch (ganz oder teilweise) konkrete bundesrechtliche Gesichtspunkte oder sollten sie solche regeln, so gelten sie insoweit als Verfügung im Sinne von Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021, VwVG) und können dem Beschwerderecht nach Art. 12 NHG unterliegen (vgl. BGer 1C_134/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 139 II 276 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).”
Der Bund kann auch einschreiten, wenn die Schutzwürdigkeit oder die nationale Bedeutung eines Objekts noch nicht abschliessend geklärt oder (noch) nicht im ISOS erfasst ist, namentlich wenn die zuständigen Instanzen deren Bedeutung unterschätzen. Bei unmittelbarer Gefahr sind befristete Bundesmassnahmen möglich; ferner bestehen Befugnisse zum Erwerb oder zur anderweitigen Sicherung von Kulturdenkmälern, soweit der Schutz nicht ohnehin bereits gewährleistet ist.
“Der von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Kritik ist entgegenzuhalten, dass der Bund einschreiten könnte, wenn er feststellen muss, dass der Kanton oder andere zuständige Instanzen die Bedeutung eines Objektes unterschätzen. Dies gilt auch, wenn die Schutzwürdigkeit oder die nationale Bedeutung noch nicht abgeklärt ist, namentlich wenn ein vermutungsweise schützenswertes Objekt wegen fehlender Aktualisierung im ISOS oder in einem anderen bundesrechtlichen Inventar noch nicht erfasst ist (Meinrad Huser, Denkmalschutzrecht: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2022 S. 135). Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 NHG). Der Bund kann insbesondere Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Enteignung erwerben oder sichern (Art. 15 Abs. 1 NHG). Soweit der Schutz des Objekts anderweitig sichergestellt ist, entfallen derartige Massnahmen. Bei unmittelbarer Gefahr kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein solches Objekt gemäss Art. 16 NHG durch befristete Massnahmen unter den Schutz des Bundes stellen und die nötigen Sicherungen zu seiner Erhaltung anordnen (vgl. Alexander Rey, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz.”
Die Verwendung gleicher Dachplatten (gleiches Material und gleiche Farbe; hier Eternit, neu ohne Asbest) wurde in der zitierten Entscheidung nicht als Verletzung von Art. 78 Abs. 5 BV angesehen.
“Art. 23d NHG steht somit der Bewilligung für die Neueindeckung des Daches nicht entgegen. Der blosse Umstand, dass eine bestehende Baute in einer Moorlandschaft weiter bestehen bleibt, ist kein Widerspruch zu Art. 78 Abs. 5 BV oder zu den Schutzzielen gemäss Art. 23d Abs 1 NHG (vorne E. 5.1 und 5.2). Gemäss Baugesuch sind zudem die neuen Dachplatten von der gleichen Farbe wie die bestehenden und vom gleichen Material (Eternit), abgesehen davon, dass sie kein Asbest mehr enthalten. Dies wird von keiner Seite in Frage gestellt. Im ganzen Verfahren sind abgesehen von der Argumentation, die Dacheindeckung widerspreche Art. 23d NHG bzw. Art.”
Gesamtschweizerisch tätige Organisationen des Natur- und Heimatschutzes sind nach den angeführten Entscheiden zur Beschwerde an das Bundesgericht gegen Verfügungen berechtigt, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ergehen (z.B. Bewilligungen oder raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligungen), sofern sie die geltenden Verfahrensvoraussetzungen erfüllen und sich am einschlägigen Einsprache- bzw. vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben.
“Die Beschwerdeführerin ist als beschwerdeberechtigte Organisation im Bereich des Natur- und Heimatschutzes nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) zur Beschwerde gegen Verfügungen befugt, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ergehen. Die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV stellt eine Bundesaufgabe dar, die der Schonung der Natur und Landschaft dient. Die Beschwerdeführerin ist daher legitimiert, Baubewilligungen wegen Verletzung von Art. 75b BV und seiner Ausführungsbestimmungen mit Beschwerde gemäss Art. 12 NHG anzufechten, wobei sie sich an einem allfälligen Einspracheverfahren beteiligen muss, um ihr Beschwerderecht nicht zu verlieren (BGE 148 II 359 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war am kommunalen Einsprache- und am vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren beteiligt und ist daher gemäss Art. 12 NHG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG zur Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil legitimiert, soweit damit ihre Rügen der Verletzung von Art. 75b BV und der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verfassungsnorm geprüft wurden. Zudem ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Rüge berechtigt, ihre Beschwerdelegitimation sei von der Vorinstanz zu Unrecht teilweise verneint worden (Urteile 1C_241/2021 vom 17.”
“WWF Schweiz und Pro Natura sind gesamtschweizerisch tätige Organisationen, die sowohl nach Art. 55 USG (SR 814.01) als auch nach Art. 12 NHG zur Erhebung von Beschwerden an das Bundesgericht berechtigt sind (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; vgl. Ziff. 3 und 6 des Anhangs zur Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]). Die Erteilung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG stellt eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 Abs. 1 NHG dar (BGE 139 II 271 E. 9.2; Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier geltend gemacht wird, die Ausnahmebewilligung für ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone verstosse gegen die nach Art. 78 Abs. 2 BV und dem NHG gebotene Rücksichtnahme auf Natur und Heimat (BGE 136 II 214 E. 3). Die Beschwerdeführenden, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, sind daher zur Beschwerde befugt.”
Beschwerdeberechtigte Naturschutzorganisationen können Verfügungen anfechten, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ergehen. Gemäss der Rechtsprechung verlieren sie ihr Beschwerderecht, wenn sie sich nicht gegebenenfalls am kommunalen Einsprache- bzw. am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben. Die Frage ihrer Beschwerdelegitimation kann vor dem Bundesgericht gerügt werden.
“Die Beschwerdeführerin ist als beschwerdeberechtigte Organisation im Bereich des Natur- und Heimatschutzes nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) zur Beschwerde gegen Verfügungen befugt, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ergehen. Die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV stellt eine Bundesaufgabe dar, die der Schonung der Natur und Landschaft dient. Die Beschwerdeführerin ist daher legitimiert, Baubewilligungen wegen Verletzung von Art. 75b BV und seiner Ausführungsbestimmungen mit Beschwerde gemäss Art. 12 NHG anzufechten, wobei sie sich an einem allfälligen Einspracheverfahren beteiligen muss, um ihr Beschwerderecht nicht zu verlieren (BGE 148 II 359 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war am kommunalen Einsprache- und am vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren beteiligt und ist daher gemäss Art. 12 NHG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG zur Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil legitimiert, soweit damit ihre Rügen der Verletzung von Art. 75b BV und der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verfassungsnorm geprüft wurden. Zudem ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Rüge berechtigt, ihre Beschwerdelegitimation sei von der Vorinstanz zu Unrecht teilweise verneint worden (Urteile 1C_241/2021 vom 17.”
Die Kantone sind für den Schutz von Ortsbildern zuständig. Ortsbilder regionaler oder lokaler Bedeutung, die im Rahmen der ISOS-Erstinventarisation erfasst wurden und nicht Teil des Bundesinventars sind, fallen in die kantonale Zuständigkeit. Kantone können diese ISOS-Aufnahmen in kantonale Verzeichnisse oder Schutzplanungen überführen und die in der ISOS-Evaluationsskala festgelegten Erhaltungsziele umsetzen; das zeigt sich etwa im kantonalen Vorgehen des Kantons Freiburg.
“Zusätzlich zu den Erhaltungszielen bietet das ISOS Anregungen zu einer nachhaltigen Planung, um den Erhalt des baulichen Erbes und die besondere Qualität der Siedlungen für die Zukunft zu gewährleisten (siehe hierzu die Empfehlung zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Art. 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie des Eidgenössischen Departements des Innern vom 15. November 2012 [aufrufbar unter: www.bak.admin.ch, Rubrik Baukultur, ISOS und Ortsbildschutz, Materialien, S. 13, zuletzt besucht am 21. Oktober 2024]). Das ISOS erfasst grundsätzlich nur Objekte von nationaler Bedeutung; im Rahmen der Erstinventarisation wurden allerdings auch Ortsbilder von regionaler und lokaler Bedeutung anhand der ISOS-Methode aufgenommen, die nicht Bestandteil des Bundesinventars bilden (siehe hierzu: www.bak.admin.ch, Rubrik Baukultur, ISOS und Ortsbildschutz, Ortsbildaufnahmen [zuletzt besucht am 21. Oktober 2024]). Der Schutz solcher Ortsbilder von regionaler oder lokaler Bedeutung fällt allein in den Zuständigkeitsbereich der Kantone (vgl. Art. 78 Abs. 1 BV; siehe auch Urteil KG FR 602 2019 127 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3). Ortsbilder von regionaler oder lokaler Bedeutung, die im Rahmen der Erstinventarisation mit der ISOS-Methode aufgenommen wurden, betrachtet der Kanton Freiburg gemäss kantonalem Richtplan als kantonales Verzeichnis im Sinne des kantonalen Gesetzes vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter (KGSG; SGF 482.1; vgl. kantonaler Richtplan, T115, Abschnitt C Ziff. 1, Ziele). Der kantonale Richtplan gibt hierbei vor, dass die Schutzziele für die schützenswerten Ortsbilder regionaler Bedeutung gemäss ISOS umzusetzen sind (kantonaler Richtplan, T115, Abschnitt C Ziff. 1, Ziele). Dies beinhaltet die Bezeichnung der durch das ISOS festgelegten Perimeter und die Bestimmung ihrer Schutzkategorie anhand dessen Evaluationsskala und der dort festgelegten Erhaltungsziele (kantonaler Richtplan, T115, Abschnitt C Ziff. 2, Grundsätze). Für überbaute Perimeter sind Ortsbilder regionaler Bedeutung entsprechend ihrer Erhaltungsziele (A, B oder C) in die Kategorien 1, 2 oder 3 einzustufen; Umgebungsperimeter sind entsprechend ihrer Erhaltungsziele (a oder”
“Zusätzlich zu den Erhaltungszielen bietet das ISOS Anregungen zu einer nachhaltigen Planung, um den Erhalt des baulichen Erbes und die besondere Qualität der Siedlungen für die Zukunft zu gewährleisten (siehe hierzu die Empfehlung zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Art. 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie des Eidgenössischen Departements des Innern vom 15. November 2012 [aufrufbar unter: www.bak.admin.ch, Rubrik Baukultur, ISOS und Ortsbildschutz, Materialien, S. 13, zuletzt besucht am 21. Oktober 2024]). Das ISOS erfasst grundsätzlich nur Objekte von nationaler Bedeutung; im Rahmen der Erstinventarisation wurden allerdings auch Ortsbilder von regionaler und lokaler Bedeutung anhand der ISOS-Methode aufgenommen, die nicht Bestandteil des Bundesinventars bilden (siehe hierzu: www.bak.admin.ch, Rubrik Baukultur, ISOS und Ortsbildschutz, Ortsbildaufnahmen [zuletzt besucht am 21. Oktober 2024]). Der Schutz solcher Ortsbilder von regionaler oder lokaler Bedeutung fällt allein in den Zuständigkeitsbereich der Kantone (vgl. Art. 78 Abs. 1 BV; siehe auch Urteil KG FR 602 2019 127 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3). Ortsbilder von regionaler oder lokaler Bedeutung, die im Rahmen der Erstinventarisation mit der ISOS-Methode aufgenommen wurden, betrachtet der Kanton Freiburg gemäss kantonalem Richtplan als kantonales Verzeichnis im Sinne des kantonalen Gesetzes vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter (KGSG; SGF 482.1; vgl. kantonaler Richtplan, T115, Abschnitt C Ziff. 1, Ziele). Der kantonale Richtplan gibt hierbei vor, dass die Schutzziele für die schützenswerten Ortsbilder regionaler Bedeutung gemäss ISOS umzusetzen sind (kantonaler Richtplan, T115, Abschnitt C Ziff. 1, Ziele). Dies beinhaltet die Bezeichnung der durch das ISOS festgelegten Perimeter und die Bestimmung ihrer Schutzkategorie anhand dessen Evaluationsskala und der dort festgelegten Erhaltungsziele (kantonaler Richtplan, T115, Abschnitt C Ziff. 2, Grundsätze). Für überbaute Perimeter sind Ortsbilder regionaler Bedeutung entsprechend ihrer Erhaltungsziele (A, B oder C) in die Kategorien 1, 2 oder 3 einzustufen; Umgebungsperimeter sind entsprechend ihrer Erhaltungsziele (a oder”
Art. 78 Abs. 5 BV untersagt lediglich den Neubau und Bodenveränderungen; die Verfassung verbietet nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen. Eine verfassungskonforme Auslegung lässt den Fortbestand sowie den Unterhalt und die Erneuerung bestehender, rechtmässiger Bauten zu, wobei dies mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und den für Moorlandschaften geltenden Regelungen des NHG (insb. Art. 23d) in Einklang zu bringen ist.
“Allerdings besagt Art. 78 Abs. 5 BV nur, dass in den Mooren und Moorlandschaften «weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden» dürfen (Bau- und Veränderungsverbot, vgl. z.B. BGE 143 II 241 E. 5, 138 II 23 E 3.3, 138 II 281 E. 6.2). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes führt demnach nicht dazu, den Weiterbestand bisheriger Anlagen als solchen nur restriktiv zuzulassen. Die bisweilen vertretene Auffassung, die Perpetuierung der Lebensdauer einer Baute in einer Moorlandschaft sei verfassungswidrig (so etwa Dorothea Herren, Problematische Signalwirkung der Rechtsprechung – Bevorzugung von Bausündern, in KPG-Bulletin 4/2024 Ziff. 5.2), findet in der Verfassung keine Grundlage. Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist. Indem das Gesetz Unterhalt und Erneuerung von Bauten in Moorlandschaften zulässt, legt es nur fest, was ohnehin von Verfassungs wegen gilt (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 4.2 und 5.3; BVR 2024 S. 423 E. 4.3). Das AGR (Verfügung vom 18.6.2019, Akten RSA pag. 102) und unter Bezugnahme darauf auch die Regierungsstatthalterin im Gesamtentscheid (Akten RSA pag. 291 Rz. 10 und 13) berufen sich auf Art. 8 MoorLV, wonach die Kantone dafür sorgen, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich behoben werden. Würde diese Bestimmung so interpretiert, dass sie Unterhalt und Erneuerung rechtmässig bestehender Bauten verhindern und deren vorzeitigen Abbruch anordnen will, würde sie gegen Verfassung (Art. 26, Art. 36 Abs. 1 und Art. 164 BV) und Gesetz (Art. 23d NHG) verstossen (vgl. BVR 2024 S. 423 E. 4.6).”
“1 NHG sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Unter dieser Voraussetzung sind insbesondere unter anderem der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig (Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG). Art. 23d NHG ersetzt somit für Moorlandschaften das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch die Schutzzielverträglichkeit. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass es sich bei Moorlandschaften – im Gegensatz zu den Moorbiotopen – um Kulturlandschaften handelt, die durch Menschen gestaltet wurden und die weiterhin von Menschen bewohnt und genutzt werden (BGE 138 II 281 E. 6.2). Sie ist für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). Dabei ist eine Auslegung zu wählen, die sich vom Wortlaut und Sinn der Verfassungsbestimmung möglichst wenig entfernt (BGE 138 II 281 E. 6.3, 138 II 23 E. 3.3, 123 II 248 E. 3a/cc). Allerdings besagt Art. 78 Abs. 5 BV nur, dass in den Mooren und Moorlandschaften «weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden» dürfen (Bau- und Veränderungsverbot, vgl. z.B. BGE 143 II 241 E. 5, 138 II 23 E 3.3, 138 II 281 E. 6.2). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes führt demnach nicht dazu, den Weiterbestand bisheriger Anlagen als solchen nur restriktiv zuzulassen. Die bisweilen vertretene Auffassung, die Perpetuierung der Lebensdauer einer Baute in einer Moorlandschaft sei verfassungswidrig (so etwa Dorothea Herren, Problematische Signalwirkung der Rechtsprechung – Bevorzugung von Bausündern, in KPG-Bulletin 4/2024 Ziff. 5.2), findet in der Verfassung keine Grundlage. Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist.”
“1 NHG sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Unter dieser Voraussetzung sind insbesondere unter anderem der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig (Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG). Art. 23d NHG ersetzt somit für Moorlandschaften das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch die Schutzzielverträglichkeit. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass es sich bei Moorlandschaften – im Gegensatz zu den Moorbiotopen – um Kulturlandschaften handelt, die durch Menschen gestaltet wurden und die weiterhin von Menschen bewohnt und genutzt werden (BGE 138 II 281 E. 6.2). Sie ist für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). Dabei ist eine Auslegung zu wählen, die sich vom Wortlaut und Sinn der Verfassungsbestimmung möglichst wenig entfernt (BGE 138 II 281 E. 6.3, 138 II 23 E. 3.3, 123 II 248 E. 3a/cc). Allerdings besagt Art. 78 Abs. 5 BV nur, dass in den Mooren und Moorlandschaften «weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden» dürfen (Bau- und Veränderungsverbot, vgl. z.B. BGE 143 II 241 E. 5, 138 II 23 E 3.3, 138 II 281 E. 6.2). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes führt demnach nicht dazu, den Weiterbestand bisheriger Anlagen als solchen nur restriktiv zuzulassen. Die bisweilen vertretene Auffassung, die Perpetuierung der Lebensdauer einer Baute in einer Moorlandschaft sei verfassungswidrig (so etwa Dorothea Herren, Problematische Signalwirkung der Rechtsprechung – Bevorzugung von Bausündern, in KPG-Bulletin 4/2024 Ziff. 5.2), findet in der Verfassung keine Grundlage. Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist.”
“1 NHG sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Unter dieser Voraussetzung sind insbesondere unter anderem der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig (Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG). Art. 23d NHG ersetzt somit für Moorlandschaften das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch die Schutzzielverträglichkeit. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass es sich bei Moorlandschaften – im Gegensatz zu den Moorbiotopen – um Kulturlandschaften handelt, die durch Menschen gestaltet wurden und die weiterhin von Menschen bewohnt und genutzt werden (BGE 138 II 281 E. 6.2). Sie ist für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). Dabei ist eine Auslegung zu wählen, die sich vom Wortlaut und Sinn der Verfassungsbestimmung möglichst wenig entfernt (BGE 138 II 281 E. 6.3, 138 II 23 E. 3.3, 123 II 248 E. 3a/cc). Allerdings besagt Art. 78 Abs. 5 BV nur, dass in den Mooren und Moorlandschaften «weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden» dürfen (Bau- und Veränderungsverbot, vgl. z.B. BGE 143 II 241 E. 5, 138 II 23 E 3.3, 138 II 281 E. 6.2). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes führt demnach nicht dazu, den Weiterbestand bisheriger Anlagen als solchen nur restriktiv zuzulassen. Die bisweilen vertretene Auffassung, die Perpetuierung der Lebensdauer einer Baute in einer Moorlandschaft sei verfassungswidrig (so etwa Dorothea Herren, Problematische Signalwirkung der Rechtsprechung – Bevorzugung von Bausündern, in KPG-Bulletin 4/2024 Ziff. 5.2), findet in der Verfassung keine Grundlage. Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist.”
Die Moorschutzbestimmungen gelten als zwingend und sind wegen überwiegender öffentlicher Interessen im Bereich des Natur‑ und Umweltschutzes grundsätzlich sofort anzuwenden. Vor diesem Hintergrund kann die sofortige Anwendung auch dazu führen, dass Wiederherstellungs‑ oder Rückbauansprüche gegenüber bereits getätigten Anlagen in Betracht kommen.
“Bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von ohne Bewilligung erstellten oder geänderten Bauten ist gemäss der Rechtsprechung in der Regel der Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute massgeblich, es sei denn, diese könne nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden milderen Recht bewilligt werden (BGE 123 II 248 E. 3a/bb mit Hinweis). Im Urteil 1C_22/2019 vom 6. April 2020 wies das Bundesgericht allerdings auf die praktischen Probleme hin, die diese Rechtsprechung mit sich bringt (a.a.O., E. 8.1, nicht publ. in: BGE 146 II 304, aber in: URP 2020 S. 529, mit Hinweisen). Jedenfalls ist eine Ausnahme zu machen für Rechtsvorschriften, die der Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen dienen (a.a.O., E. 8.2 mit Hinweis). Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts hat das Bundesgericht im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet (BGE 139 II 470 E. 4.2). Dazu gehört auch der Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV und Art. 23a ff. NHG). Die Art. 78 Abs. 5 BV entsprechende Norm in der alten Bundesverfassung, Art. 24sexies Abs. 5 aBV (angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987), sah als Übergangsbestimmung sogar eine rückwirkende Wiederherstellungspflicht für Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen vor, die dem Zweck der Schutzgebiete widersprachen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt worden waren (vgl. zu dieser verfassungsrechtlichen Regelung und ihrer Konkretisierung in Gesetz und Verordnung das Urteil 1A.126/1998 vom 26. Februar 1999 E. 2, in: ZBl 101/2000 S. 431). Dies unterstreicht, dass zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung der Moorschutzbestimmungen im Baubewilligungsverfahren zu bejahen sind.”
Kritik/Abgrenzung: Art. 78 Abs. 1 BV ordnet den Natur‑ und Heimatschutz vorrangig den Kantonen zu; bundesrechtliche Eingriffe sind demnach nur sehr eingeschränkt möglich. In der zitierten Kritik wird angeführt, dass eine verordnungsweise Unterstellung umfangreicher Bauzonen unter das ISOS durch den Bundesrat ohne demokratische Legitimation als Verletzung von Art. 78 Abs. 1 BV sowie des Legalitäts‑ und Verhältnismässigkeitsprinzips gewertet werden kann.
“Oktober 2016 in Kraft gesetzt worden, wo- bei 76 % aller städtischen Bauzonen mit ISOS-Erhaltungszielen belegt worden seien, davon 11 % mit Erhaltungsziel A. Je nachdem, wie die Erfül- lung einer Bundesaufgabe definiert werde, wäre somit eine ganz beträchtli- che Zahl von Baugesuchen in der Stadt Zürich der ENHK oder der EKD zu unterbreiten. Gemäss Art 78 der Bundesverfassung (BV) falle der Natur- und Heimatschutz in die Zuständigkeit der Kantone und nur äusserst be- grenzt in diejenige des Bundes. Beim Heimat- und Ortsbildschutz handle es sich in allererster Linie um eine lokale Angelegenheit, wobei der Kanton Zü- rich seinen entsprechenden Pflichten vollumfänglich nachgekommen sei; bundesrechtlicher Eingriffe in seinen Zuständigkeitsbereich bedürfe es nicht. Wenn der Bundesrat auf dem blossen Verordnungsweg auf Antrag des Bundesamtes für Kultur und damit ohne demokratische Legitimation 76 % der Stadtzürcher Bauzonen dem ISOS unterstelle, so sei dies als massive Verletzung von Art. 78 Abs. 1 BV bzw. als Verletzung des Legali- täts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips zu werten. Dies umso mehr, als R1S.2021.05013 Seite 12 dadurch die raumplanungsrechtlich gebotene Verdichtung schwerwiegend beeinträchtigt werde. Aus der in Art. 78 Abs. 2 BV verankerten Selbstver- pflichtung des Bundes zur Rücksichtnahme auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes wie auch aus den einschlägigen Bestimmungen des NHG gehe nicht andeutungsweise hervor, dass von der Erfüllung einer Bundes- aufgabe auszugehen sein solle, wenn eine Behörde ein Bundesgesetz an- wende. Das vom ISOS geschützte Ortsbild trete einzig und allein über dem Erdboden in Erscheinung, dass sich darunter Grundwasser befinde, wirke sich auf das Ortsbild nicht aus. Zumindest in Bezug auf den Ortsbildschutz sei es daher verfehlt, wenn das Bundesgericht bei Bewilligungen bezüglich Eingriffen ins Grundwasser die Erfüllung einer Bundesaufgabe konstruiere. Das Vorhandensein einer Bundesaufgabe sei damit von reinen Zufälligkei- ten abhängig.”
Soweit der Bund im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV handelt, umfasst dies nach Art. 2 NHG namentlich auch die Erteilung von Konzessionen und die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen. Gemäss Art. 3 NHG haben der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone dabei dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts‑ und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur‑ und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine bzw. öffentliche Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.
“Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ist gemäss Art. 2 Abs. 1 NHG insbesondere zu verstehen: die Planung, Errich- tung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbah- nen (lit. a); die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Ein- schluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nach- richten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b); die Ge- währung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Melioratio- nen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, An- lagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Gemäss Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen über- wiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs.”
“Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ist gemäss Art. 2 Abs. 1 NHG insbesondere zu verstehen: die Planung, Errich- tung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbah- nen (lit. a); die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Ein- schluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nach- richten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b); die Ge- währung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Melioratio- nen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, An- lagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Gemäss Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen über- wiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs.”
Gegen (Sonder‑)Nutzungspläne sind Verbandsbeschwerden nur ausnahmsweise zulässig. Blosse, nicht näher belegte Behauptungen, ein Gebiet enthalte schützenswerte Objekte, genügen nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um bundesschutzwürdige Objekte oder um eine Nichtkonformität bzw. Nichtigkeit des zugrunde liegenden Zonenplans handelt.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beschwerdeberechtigte Organisationen jedoch nur ausnahmsweise befugt, gegen (Sonder-) Nutzungspläne Rechtsmittel zu ergreifen. Im konkreten Fall betraf der Sondernutzungsplan bereits eingezontes Bauland in einer Gemeinde, die nicht zu den Zweitwohnungsgemeinden zählt. Es bestanden keine Anzeichen dafür, dass der geltende Zonenplan nicht bundeskonform erlassen wurde, oder nichtig sein könnte. Der Umstand, dass der Zonenplan schon (weit) mehr als 15-jährig ist und in der betroffenen Gemeinde die Überarbeitung der Ortsplanungsinstrumente im Gang ist, lässt den Zonenplan nicht obsolet werden. Allein die nicht näher belegte Behauptung, das Plangebiet sei eine schützenswerte Landschaftskammer bzw. ein schützenswerter Lebensraum (verbunden mit den erstmals vor Verwaltungsgericht gestellten Anträgen auf Einholen von Expertisen über das Plangebiet als Lebensraum für Pflanzen und Tiere und über den Schutzwert der Villa mit dem Plangebiet als landschaftsprägende Baute) genügen nicht, um zu begründen, dass das streitbetroffene Planungsinstrument Bundesaufgaben im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betreffen könnte. Jedenfalls nicht in Fällen wie vorliegend, wo gerade nicht auf den ersten Blick die Existenz eines schutzwürdigen Biotops erkennbar oder gar aktenkundig ist, und auch keine Hinweise auf bundesrechtlich geschützte Objekte bestehen. Die Beschwerdeführerin war demensprechend nicht zur Einsprache legitimiert. Die Frage, ob ein in Bezug auf einen Sondernutzungsplan nicht legitimierter Verband die akzessorische Überprüfung bzw. die Nichtigkeit des diesem Sondernutzungsplan zu Grunde liegenden Zonenplans geltend machen kann, konnte offengelassen werden, weil die Nichtigkeit des Zonenplans verneint und die von der Vorinstanz festgestellte fehlende Notwendigkeit einer Anpassung des geltenden Zonenplans im betroffenen Gebiet bestätigt werden konnte. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2021/215). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_435/2022). Entscheid vom 16. Juni 2022 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Huber Verfahrensbeteiligte Stiftung X.”
Bei bundesrechtlich geregelten Ausnahmebewilligungen im Gewässerraum (z.B. Art. 41c GSchV, Restwasserfestlegungen) handelt es sich um Bundesaufgaben i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV. In solchen Fällen kann eine Variantenprüfung und eine umfassende Interessenabwägung erforderlich sein. Entscheide dieser Art unterliegen der Verbandsbeschwerde nach dem NHG.
“1 Satz 1 GSchV, ob es sich um eine standortgebundene Anlage handelt, die im öffentlichen Interesse liegt, eine Variantenprüfung erforderlich ist. Verlangt wird nämlich ein objektives Bedürfnis mit Bezug auf den genauen Standort, den Umfang und die Ausgestaltung der Baute oder Anlage, was grundsätzlich eine Prüfung von möglichen Alternativstandorten oder -lösungen voraussetzt (Urteil 1C_654/2021 vom 28. November 2022 E. 4; vgl. BGE 139 II 470 E. 4.5; 136 II 214 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 3.3; zum Gewässerraum JEANNETTE KEHRLI, Bauen im Gewässerraum und Uferstreifen, URP 2015 S. 688; CHRISTOPH SCHAUB, Gewässerraum - Verhältnis zur Nutzungsplanung, Relevanz bestehender Bauten, Interessenabwägung, PBG aktuell 2020/3 S. 13 f.; HANS W. STUTZ, Uferstreifen und Gewässerraum - Umsetzung durch die Kantone, URP 2012 S. 124 f.). Ohnehin handelt es sich bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV um eine bundesrechtlich geregelte Spezial- bzw. Ausnahmebewilligung mit engem Bezug zum Natur- und Heimatschutz und damit um eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG (BGE 143 II 77 E. 3.1). Auch daraus ergibt sich, dass eine umfassende Interessenabwägung einschliesslich die Prüfung von Varianten erforderlich ist (Art. 3 Abs. 1 NHG; vgl. vorne E. 5.2).”
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Kantonsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Dem Beschwerdeführer steht das Beschwerderecht gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) zu (vgl. Ziff. 3 des Anhangs zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutz beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]). Die Bewilligung des Kleinwasserkraftwerks stellt bereits aufgrund der Restwasserfestlegung gemäss Art. 29 ff. GSchG (SR 814.20) eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG dar und unterliegt daher der Verbandsbeschwerde gemäss Art. 12 ff. NHG (vgl. z.B. in BGE 140 II 262 nicht publizierte E. 1.2). Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
Art. 78 Abs. 4 BV verpflichtet den Bund zur Regelsetzung zum Schutz aller Lebensräume und Arten und nicht nur zum Schutz von Fischen bzw. Fischgewässern. Schutzwürdig sind auch Lebensgemeinschaften von Insekten; die Befunde weisen darauf hin, dass insbesondere gewässergebundene Insekten (z. B. Eintags-, Stein- und Köcherfliegen) gefährdet sind und dass die Identifikation und Erhaltung bislang uninventarisierter «Insektenhotspots» vordringlich sein kann. Eingriffe, etwa die Herabsetzung von Mindestrestwassermengen, verlangen eine besonders sorgfältige Abklärung, Begründung und eine Interessenabwägung im Einzelfall.
“qualitativen Existenzminimum eines Gewässers bedarf die Herabsetzung der Mindestrestwassermenge einer besonders sorgfältigen Abklärung und Begründung (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 32 GSchG; MARTIN PESTALOZZI, Sicherung angemessener Restwassermengen - alles oder nichts?, URP 1996 S. 719/720; MAURUS ECKERT, Rechtliche Aspekte der Sicherung angemessener Restwassermengen, Diss. Zürich 2002, S. 84 f.). Um zu entscheiden, ob und in welchem Ausmass die Mindestrestwassermenge herabgesetzt werden soll, ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 20 zu Art. 32 GSchG). Dies ergibt sich - soweit der Erhalt seltener Lebensräume und damit von wertvollen Biotopen streitig ist - bereits aus Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 6 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1), wonach die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe nur zulässig ist, wenn sich diese unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lassen. Art. 78 Abs. 4 BV beauftragt den Bund, Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt zu erlassen und bedrohte Arten vor dem Aussterben zu bewahren: Dieser Auftrag umfasst alle Lebensräume und -arten und nicht nur Fische und Fischgewässer. Schutzwürdig sind insbesondere auch Lebensgemeinschaften von Insekten: Die Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT) hat in einem 2021 erschienenen Bericht die besorgniserregende Situation der Insekten in der Schweiz dargestellt. Dies gilt nicht nur im Mittelland, sondern zunehmend auch im Jura und in den Alpen, (WIDMER, MÜHLETHALER ET AL., Insektenvielfalt in der Schweiz: Bedeutung, Trends, Handlungsoptionen, Swiss Academies Reports 16[9], S. 7). Besonders gefährdet sind gewässergebundene Insekten, wie Eintags-, Stein- und Köcherfliegen (a.a.O., S. 7 und 20). Der Bericht erachtet es als vordringlich, bislang noch nicht inventarisierte, ungeschützte "Insektenhotspots" zu identifizieren und zu erhalten (a.”
Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben sind Anliegen des Natur‑ und Heimatschutzes konkret zu berücksichtigen. Dies kann – je nach Sachverhalt – die Einholung fachlicher Gutachten (z. B. ENHK/EKD bei möglichen Beeinträchtigungen von Inventarobjekten) sowie die Erteilung von Bewilligungen unter denkmal‑ oder landschaftsschützenden Bedingungen oder deren Verweigerung umfassen.
“Das Erteilen einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage (auch) innerhalb der Bauzone stellt eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV[61] und Art. 2 NHG[62] dar. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind somit direkt anwendbar. Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 6 Abs. 1 NHG legt fest, dass durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan wird, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die ENHK oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) als eidgenössische Fachkommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten.”
“Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 NHG). Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe in diesem Sinne fällt unter anderem die Planung, Errichtung, Veränderung sowie die Bewilligung von Nationalstrassen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b NHG). Der Bund erfüllt seine Pflicht, indem er mitunter eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestaltet und unterhält oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichtet sowie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt oder verweigert (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern um Objekte von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung handelt (vgl. Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 5 Abs. 1 NHG). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art.”
“Dem hält die Bausektion in ihrer Duplik entgegen, trotz Fehlens einer um- fassenden Verfassungsgerichtsbarkeit seien Bundesgesetze jedenfalls ver- fassungskonform auszulegen, wobei aber bezüglich des ISOS ganz erheb- liche Zweifel an der Verfassungskonformität bestünden. Bei der Anwen- dung von derartigem Bundesrecht sei Zurückhaltung geboten, während die bundesgerichtliche Auslegung des Begriffs der Erfüllung einer Bundesauf- gabe ungerechtfertigt extensiv sei. 5.2.1 Gemäss Art. 78 BV sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone zu- ständig (Abs. 1). Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rück- sicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Land- schaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es ge- bietet (Abs. 2). Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes un- terstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern (Abs. 3). R1S.2021.05013 Seite 14 5.2.2 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ist gemäss Art. 2 Abs. 1 NHG insbesondere zu verstehen: die Planung, Errich- tung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbah- nen (lit. a); die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Ein- schluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nach- richten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b); die Ge- währung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Melioratio- nen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, An- lagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Gemäss Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen über- wiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs.”
Der Denkmalschutz nach Art. 78 Abs. 1 BV erstreckt sich auch auf Objekte neuerer Zeit und auf für ihre Entstehungszeit charakteristische Bauten. Die Beurteilung, ob ein Objekt schutzwürdig ist, hat sich sachlich und wissenschaftlich zu orientieren; dabei sind insbesondere der kulturelle, geschichtliche, künstlerische und städtebauliche Zusammenhang des Bauwerks zu berücksichtigen.
“Für den Natur- und Heimatschutz, also auch für die Denkmalpflege, sind nach Art. 78 Abs. 1 BV die Kantone zuständig. Der Denkmalschutz erstreckt sich auch auf Objekte neuerer Zeit und auf Gebäude, die für ihre Entstehungszeit charakteristisch sind. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, die den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt. Eine Baute soll als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben (vgl. Urteil 1C_128/1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.1 [nicht publ. in: BGE 147 II 125]; BGE 135 I 176 E. 6.2; 120 Ia E. 4a).”
Art. 78 Abs. 5 BV schützt ausdrücklich Moore und Moorlandschaften; diese Schutzbestimmung ist nicht ersichtlich auf andere Biotope übertragbar. Soweit es sich nicht um Moore oder Moorlandschaften handelt, steht Art. 78 Abs. 5 BV einer kantonalen oder behördlichen Entscheidung, auf Schutzmassnahmen zu verzichten, nicht von vornherein entgegen. Bei der Prüfung von Schutzmassnahmen sind das Gebot der Verhältnismässigkeit und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Für die Berücksichtigung privater Interessen ist kein konkretes Bauprojekt erforderlich; es genügt die Kenntnis der zonengemässen Bebauungsmöglichkeiten bzw. der ökonomischen Auswirkungen einer möglichen Unterschutzstellung.
“Auflage 2019, Art. 18 Rz. 12). 7.2.2. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin 1 steht vorliegend kein blosses Feststellungsverfahren in Frage und hätte sich die Vorinstanz mit dem ange- fochtenen Beschluss nicht auf die blosse Feststellung der Schutzwürdigkeit beschränken müssen. Als für Schutzmassnahmen zuständige Instanz (§ 211 Abs. 2 PBG) lag es nach dem oben Ausgeführten in ihrer Kompetenz zu ent- scheiden, ob Schutzmassnahmen anzuordnen oder ob darauf zu verzichten ist. Es besteht keine Beschränkung des "Streitgegenstandes" auf die Fest- stellung der Schutzwürdigkeit. Sodann ist es trotz den Zielsetzungen des Biodiversitätsrahmenwerks von Kunming-Montréal nicht ausgeschlossen, beim hier streitbetroffenen Grund- stück auf Schutzmassnahmen zu verzichten. Anzuwenden ist eidgenössi- sches und kantonales Recht. Auch Art. 78 Abs. 5 BV steht einem Verzicht auf Schutzmassnahmen nicht entgegen, zumal vorliegend kein Moor und keine Moorlandschaft in Frage steht. Der absolute Schutz der in Art. 78 Abs. 5 BV explizit genannten Moore und Moorlandschaften lässt sich nicht auf andere Biotope im Sinne von Art. 18 NHG ausdehnen. Bei der Prüfung von Schutzmassnahmen durfte und musste daher das Gebot der Verhältnis- mässigkeit beachtet und eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Zur Berücksichtigung und Gewichtung der privaten Interessen ist das Vorlie- gen eines konkreten Bauprojekts nicht erforderlich. Es genügt die Kenntnis der zonengemässen Bebauungsmöglichkeiten bzw. der ökonomischen Aus- wirkungen einer allfälligen Unterschutzstellung (vgl. Schätzungsprotokoll der Schätzungskommission, act. 10.5). Die Rügen erweisen sich damit als unbegründet. R1S.2023.05008 Seite 13 8.1. Die Rekurrentin 1 kritisiert das Gutachten Landschaftsschutz. Es sei nicht Sache des Gutachtens, sich zur Interessenabwägung zwischen Land- schaftsschutz und einer noch nicht feststehenden Grossüberbauung zu äus- sern. Dies lasse Zweifel an der Unabhängigkeit der Experten und Expertin- nen aufkommen.”
“Entgegen der Auffassung der Rekurrentin 1 steht vorliegend kein blosses Feststellungsverfahren in Frage und hätte sich die Vorinstanz mit dem ange- fochtenen Beschluss nicht auf die blosse Feststellung der Schutzwürdigkeit beschränken müssen. Als für Schutzmassnahmen zuständige Instanz (§ 211 Abs. 2 PBG) lag es nach dem oben Ausgeführten in ihrer Kompetenz zu ent- scheiden, ob Schutzmassnahmen anzuordnen oder ob darauf zu verzichten ist. Es besteht keine Beschränkung des "Streitgegenstandes" auf die Fest- stellung der Schutzwürdigkeit. Sodann ist es trotz den Zielsetzungen des Biodiversitätsrahmenwerks von Kunming-Montréal nicht ausgeschlossen, beim hier streitbetroffenen Grund- stück auf Schutzmassnahmen zu verzichten. Anzuwenden ist eidgenössi- sches und kantonales Recht. Auch Art. 78 Abs. 5 BV steht einem Verzicht auf Schutzmassnahmen nicht entgegen, zumal vorliegend kein Moor und keine Moorlandschaft in Frage steht. Der absolute Schutz der in Art. 78 Abs. 5 BV explizit genannten Moore und Moorlandschaften lässt sich nicht auf andere Biotope im Sinne von Art. 18 NHG ausdehnen. Bei der Prüfung von Schutzmassnahmen durfte und musste daher das Gebot der Verhältnis- mässigkeit beachtet und eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Zur Berücksichtigung und Gewichtung der privaten Interessen ist das Vorlie- gen eines konkreten Bauprojekts nicht erforderlich. Es genügt die Kenntnis der zonengemässen Bebauungsmöglichkeiten bzw. der ökonomischen Aus- wirkungen einer allfälligen Unterschutzstellung (vgl. Schätzungsprotokoll der Schätzungskommission, act. 10.5). Die Rügen erweisen sich damit als unbegründet. R1S.2023.05008 Seite 13”
Pro Natura und ähnliche gesamtschweizerisch tätige Organisationen sind zur Erhebung von Beschwerden an das Bundesgericht berechtigt, wenn es um den Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung im Sinne von Art. 78 Abs. 5 BV geht.
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Pro Natura gehört zu den gesamtschweizerisch tätigen Organisationen, die gemäss Art. 12 NHG zur Erhebung von Beschwerden an das Bundesgericht berechtigt sind (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; vgl. Anhang der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]). Weiter ist erforderlich, dass es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe geht (Art. 2 NHG). Bei der Erteilung von Baubewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 ff. RPG (SR 700) ist dies der Fall (BGE 142 II 509 E. 2 mit Hinweisen), ebenso beim Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV; Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 1.3 mit Hinweisen, in: URP 2017 S. 45). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen die erstinstanzlichen Entscheide (des Gemeinderats und der Dienststelle rawi) richtet. Diese sind durch den Entscheid des Kantonsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 136 II 539 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4; je mit Hinweis). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit dem genannten Vorbehalt einzutreten.”
Der Wiederaufbau zerstörter oder ursprünglich rechtmässig errichteter Bauten in Mooren und Moorlandschaften ist nach Bundesgerichtspraxis grundsätzlich unzulässig. Unterhalt und Erneuerung sind danach nur im Sinne der Erhaltung oder Modernisierung der bestehenden Substanz innerhalb der normalen Lebensdauer zulässig; ein vollständiger Wiederaufbau gilt nicht als Wiederherstellung des vorherigen Zustands, würde die Schutzwirkung zeitlich verlängern und ist wegen damit einhergehender Bodenveränderungen und Störungen unvereinbar mit dem Schutzauftrag von Art. 78 Abs. 5 BV.
“auch PETER KELLER in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Kommentar NHG, 2019, Art. 23d N. 14). Im Urteil 1C_515/2012 vom 17. September 2013 hatte das Bundesgericht den Uferschutzplan Petersinsel und die diesbezüglichen Überbauungsvorschriften zu beurteilen. In diesem Verfahren hatten sich mehrere Grundeigentümerinnen und -eigentümer gegen eine Bestimmung gewehrt, die den Wiederaufbau von Bauten und Anlagen als unzulässig erklärte. Das Bundesgericht hat sich dabei mit der Abgrenzung zwischen zulässigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten einerseits und dem Wiederaufbauverbot anderseits auseinandergesetzt. Es hat erwogen, die Lebensdauer der bestehenden Ferienhäuser könnten mit geeigneten Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zwar verlängert werden. Es könne deshalb trotz des Wiederaufbauverbots geraume Zeit dauern, bis die Ferienhaussiedlung auf der Petersinsel ganz verschwunden sei. Allerdings stünden die in Art. 23d Abs. 2 NHG genannten Nutzungen unter dem Vorbehalt der Schutzzielverträglichkeit und seien vor dem Hintergrund von Art. 78 Abs. 5 BV restriktiv auszulegen. Insofern umfassten "Unterhalt" und "Erneuerung" im Sinne von lit. b nur Massnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der bestehenden Baute im Rahmen der normalen Lebensdauer. Dagegen entstünde durch den Wiederaufbau eine vollständig neue Baute, deren Lebensdauer (anders als beim Vorgängerbau) noch nicht (auch nicht teilweise) abgelaufen sei. Insofern werde nicht der vorherige Zustand wieder hergestellt, sondern die Schutzzielbeeinträchtigung werde in zeitlicher Hinsicht massgeblich verlängert. Hinzu komme, dass durch den Einsatz neuer Technologien und Baumaterialien erfahrungsgemäss beständigere Bauten geschaffen würden. Zudem gehe der Wiederaufbau mit Bodenveränderungen und Störungen (durch Baumaschinen etc.) einher, die in der Moorlandschaft unzulässig seien. Aus all diesen Gründen erscheine es gerechtfertigt, den Wiederaufbau einer zerstörten Baute nicht zuzulassen, auch wenn in der Umgebung noch weitere Ferienhäuser vorhanden seien.”
“Unzulässig sind insbesondere Erweiterungen von bestehenden Bauten und Anlagen sowie Neubauten, es sei denn, diese dienten – direkt oder indirekt – dem Schutz der Moorlandschaft (BGE 138 II 23 E. 3.3). Das Bundesgericht hielt zudem im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle der hier anwendbaren Uferschutzbestimmung fest, dass auch ein Wiederaufbau zerstörter, ursprünglich rechtmässig erstellter Bauten nicht zulässig ist: Nach den bundesgerichtlichen Erwägungen liegt es nahe anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Besitzstandsgarantie in Moorlandschaften auf die eigentliche Substanzerhaltung im Rahmen der normalen Lebensdauer beschränken wollte. Es trifft zwar zu, dass die Lebensdauer der bestehenden Ferienhäuser mit geeigneten Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten verlängert werden kann, weshalb es – trotz des Wiederaufbauverbots – geraume Zeit dauern kann, bis die Ferienhaussiedlung auf der Petersinsel ganz verschwunden ist. Allerdings stehen die in Art. 23d Abs. 2 NHG genannten Nutzungen unter dem Vorbehalt der Schutzzielverträglichkeit und sind vor dem Hintergrund von Art. 78 Abs. 5 BV restriktiv auszulegen. Insofern umfassen «Unterhalt» und «Erneuerung» im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG in den Augen des Bundesgerichts nur Massnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der bestehenden Baute im Rahmen der normalen Lebensdauer. Dagegen entsteht durch den Wiederaufbau eine vollständig neue Baute, deren Lebensdauer (anders als beim Vorgängerbau) noch nicht (auch nicht teilweise) abgelaufen ist. Insofern wird beim Wiederaufbau nicht der vorherige Zustand wiederhergestellt, sondern die Schutzzielbeeinträchtigung wird in zeitlicher Hinsicht massgeblich verlängert. Hinzu kommt, dass durch den Einsatz neuer Technologien und Baumaterialien erfahrungsgemäss beständigere Bauten geschaffen werden. Zudem geht der Wiederaufbau mit Bodenveränderungen und Störungen (durch Baumaschinen usw.) einher, die in der Moorlandschaft unzulässig sind (BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707 E. 5.6 und 6.1).”
Die im NHG (Art. 23d) vorgesehenen Ausnahmen für Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften sind eng auszulegen; wegen der gewichtigen verfassungs- und gesetzesrechtlichen Schutzanliegen verlangt die Rechtsprechung eine zurückhaltende Handhabung der damit eröffneten Nutzungsspielräume.
“Ausgenommen sind lediglich Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5 Satz 3 BV). Im Unterschied zu der in der Verfassung zum Ausdruck gebrachten strengen Schutzverpflichtung, wonach die ausnahmsweise zulässigen Einrichtungen dem Schutzanliegen dienen sollen (Schutzzieldienlichkeit), erklärt Art. 23d Abs. 1 NHG die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften als zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Schutzzielverträglichkeit). Das Bundesgericht ist mit Blick auf Art. 190 BV zur Anwendung dieser über den Verfassungswortlaut hinausgehenden Gesetzesbestimmung verpflichtet. Die mit der Verfassungsbestimmung und dem NHG verfolgten gewichtigen Schutzanliegen gebieten indessen nach gefestigter Rechtsprechung eine zurückhaltende Handhabung der mit Art. 23d NHG zusätzlich gewährten Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.2 f.; 138 II 23 E. 3.3 S. 27 ff.; je mit Hinweisen; Dajcar/Griffel, a.a.O., N. 40 zu Art. 78 BV; Arnold Marti, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 78 BV; Keller, a.a.O., N. 7 zu den Vorbemerkungen zu Art. 23a-23d NHG).”
Für das Vorliegen einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV genügt es nicht, dass eine Verfügung auf unmittelbar anwendbarem Bundesrecht beruht. Zusätzlich ist erforderlich, dass die bundesrechtliche Regelung (mindestens auch) dem Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat dient oder der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur‑, Orts‑ oder Landschaftsbilder in sich trägt, sodass die Rücksichtnahme auf die Anliegen des Natur‑ und Heimatschutzes sichergestellt werden muss.
“E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 133 II 220 E. 2.2, 131 II 545 E. 2.2, 121 II 190 E. 3c/cc, sowie BGE 112 IB 70 E. 4b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden an das Vorliegen einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG die nachfolgenden Anforderungen gestellt: Zunächst muss sich die angefochtene Verfügung auf hinreichend detailliertes, direkt anwendbares Bundesrecht stützen. Zusätzlich wird verlangt, dass ein Bezug der Aufgabe zum Natur- und Heimatschutz besteht. Dies weil die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) dem Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat dient, oder aber der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Ortsbilder oder Landschaft in sich birgt und deshalb die Rücksichtnahme auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes sichergestellt werden muss (BGE 144 II 218 E. 3.2 und”
“Dieser Auffassung ist grundsätzlich zuzustimmen: Nach ständiger Rechtsprechung genügt es für die Begründung einer Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG nicht, dass sich eine Verfügung auf unmittelbar anwendbares Bundesrecht stützt, sondern es wird zusätzlich verlangt, dass die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt, oder aber der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- oder Landschaftsbilder in sich birgt und deshalb die Rücksichtnahme auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes sichergestellt werden muss (vgl. BGE 139 II 271 E. 9.4 mit Hinweisen). Der Bezug zum Natur- und Heimatschutz ist auch erforderlich, um das Verbandsbeschwerderecht gemäss Art. 12 NHG von demjenigen nach Art. 55 USG abzugrenzen, das lediglich gegen die Planung, Errichtung oder Änderung von UVP-pflichtigen Anlagen offensteht. Wie die Vorinstanz und das BAFU überzeugend dargelegt haben, ist das Immissionsschutzkonzept von USG und LSV auf den Schutz von Menschen zugeschnitten, auch wenn es damit gewisse Haustiere, die mit diesen im gleichen Raum zusammenleben, mitschützt (vgl.”
Bei Fällen, in denen eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV vorliegt, besteht für nach Art. 12 NHG beschwerdeberechtigte Organisationen Beschwerderecht gegen entsprechende Baubewilligungen. Als solche Fallgruppen hat die Rechtsprechung namentlich Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone mit zusätzlichen Rodungs‑ und Gewässerschutzbewilligungen sowie Baubewilligungen im Zusammenhang mit der Zweitwohnungsplafonierung anerkannt. Findet ein Einspracheverfahren statt, ist eine frühzeitige Beteiligung der Organisation erforderlich, damit das Beschwerderecht nicht verloren geht.
“Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, da die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung das Verfahren nicht abschliesst. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen). In der Hauptsache geht es um eine Angelegenheit des öffentlichen Baurechts, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht (Art. 82 f. BGG). Zur Beschwerde berechtigt sind insbesondere Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Die Beschwerdeführerin ist eine gesamtschweizerisch tätige Organisation, die nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG (SR 451) zur Verbandsbeschwerde berechtigt ist (Urteil 1C_237/2021 vom 4. Januar 2023 E. 1.2.2). Es liegt unstreitig eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG vor, da ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone zu beurteilen ist und zusätzlich eine Rodungsbewilligung sowie gewässerschutzrechtliche Bewilligungen erteilt wurden (BGE 139 II 271 E. 9.2 mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdeführerin ist als beschwerdeberechtigte Organisation im Bereich des Natur- und Heimatschutzes nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG (vgl. Anhang Ziff. 9 der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]) zur Beschwerde gegen Verfügungen befugt, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG ergehen. Die Plafonierung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV stellt eine Bundesaufgabe dar, die der Schonung der Natur und Landschaft dient (BGE 139 II 271 E. 11 S. 276 ff.). Baubewilligungen können daher von der Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Art. 75b BV und seiner BGE 148 II 359 S. 362 Ausführungsbestimmungen mit Beschwerde gemäss Art. 12 NHG angefochten werden. Findet - wie vorliegend - ein Einspracheverfahren statt, muss sich die Organisation bereits an diesem beteiligen, um ihr Beschwerderecht nicht zu verlieren (vgl. Art. 12c Abs. 2 NHG und Art. 104 Abs. 2 letzter Satz des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 6. Dezember 2004 [KRG; BR 801.100]). Gemäss Art. 12b NHG eröffnet die Behörde den Gemeinden und Organisationen ihre Verfügungen durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage (Abs. 1). Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen (Abs.”
Bei in Bundesinventaren (z. B. ISOS/IVS) erfassten Objekten tritt ein verstärkter bundesrechtlicher Schutz nur dann in Betracht, wenn eine Bundesaufgabe betroffen ist. Soweit keine Bundesaufgabe vorliegt, bleibt die Zuständigkeit für Natur- und Heimatschutz kantonal (Art. 78 Abs. 1 BV); bundesrechtliche Schutzbestimmungen kommen nur im Rahmen einer vorhandenen Bundesaufgabe zur Anwendung und können dann vorrangig sein.
“05013 Seite 23 Einbezug dieser Konstellationen die direkte Anwendbarkeit des ISOS von Zufälligkeiten abhänge, letztlich dem in der Verfassung angelegten Kon- zept, wonach ISOS-Objekte je nachdem, ob die Erfüllung einer Bundesauf- gabe in Frage steht oder nicht, einen unterschiedlich starken Schutz erfah- ren, in gewisser Weise inhärent. So wird in der Literatur beispielsweise auf die (gegenüber der vorliegend zu behandelnden Frage quasi umgekehrt gelagerte) Unstimmigkeit hingewiesen, dass bei Veränderungen im Dach- bereich eines im ISOS erfassten Objekts die Stärke des Schutzes davon abhängt, ob eine Lukarne (keine Bundesaufgabe) oder eine Solaranlage (Bundesaufgabe) erstellt werden soll (Peter Heer, Aktuelle Rechtsfragen zum ISOS, BR 2019, S. 189 ff., 192). Mit dem blossen Aufweis von Inkon- gruenzen lässt sich deshalb letztlich keine Klärung des Anwendungsbe- reichs von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG herbeiführen. Als entscheidend erweist sich damit letztlich die verfassungsrechtliche Ein- ordnung der genannten Bestimmungen. Wie erwähnt verweist die Bausek- tion (primär in anderem Kontext) auf die verfassungsrechtlich garantierte kantonale Zuständigkeit für den Natur- und Heimatschutz. In der Tat könnte die in Art. 78 Abs. 1 BV statuierte Kompetenzausscheidung grundsätzlich für eine einschränkende Bestimmung des Anwendungsbereichs derjenigen Normen sprechen, die durch zusätzliche prozedurale und materielle Vorga- ben den Gestaltungsspielraum der Kantone in diesem Sachgebiet ein- schränken. Indessen stützen sich die entsprechenden Bestimmungen des NHG mit Art. 78 Abs. 2 BV ihrerseits ebenfalls auf eine Verfassungsgrund- lage. Beide Stossrichtungen sind mithin in der Verfassung selbst angelegt und daher bei Auslegung und Anwendung der fraglichen NHG- Bestimmungen aufeinander abzustimmen. Dabei erscheint die bundesge- richtliche Linie durchaus nachvollziehbar: Gerade aufgrund der verfas- sungsrechtlichen Kompetenzausscheidung kann hinsichtlich der ISOS- Objekte lediglich beim Vorliegen einer Bundesaufgabe ein verstärkter bun- desrechtlicher Schutz zur Anwendung gebracht werden, wovon gemäss der bundesgerichtlichen Praxis offenbar bewusst in möglichst weitgehendem Ausmass und damit unter Ausserachtlassung möglicher Differenzierungen Gebrauch gemacht werden soll.”
“Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Wahrnehmung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Die VIVS konkretisiert Art. 6 NHG und unterscheidet in Art. 6 zwischen Objekten mit der Klassifizierung "historischer Verlauf mit viel Substanz" (Abs. 1), welche mit ihrer ganzen Substanz ungeschmälert erhalten werden sollen, und Objekten mit der Klassifizierung "historischer Verlauf mit Substanz" (Abs. 2), welche mit ihren wesentlichen Substanzelementen erhalten werden sollen (zum Ganzen siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 7.3.1). Die Schutzbestimmung von Art. 6 NHG gilt indes nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von historischen Verkehrswegen vorab durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet (vgl. Art. 78 Abs. 1 BV). Vorliegend geht es um die Erschliessung bestimmter Parzellen in der Bauzone der Gemeinde Trimmis. Zur Erschliessung von Bauzonen ist die für die Ortsplanung zuständige Gemeinde nach Art. 19 RPG (SR 700) bundesrechtlich verpflichtet. Dieselbe Bestimmung legt auch die hierbei geltenden allgemeinen Grundsätze fest. Zudem ist die Erschliessung gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG Voraussetzung für eine Baubewilligung. Im Zusammenhang mit der Erschliessung greifen somit kantonale und kommunale Normen sowie Bundesnormen ineinander. Bundesinventare wie jenes für historische Verkehrswege (IVS) sind vor diesem Hintergrund beachtlich. Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 RPG gleich. In der Sache stehen sie typischerweise in einem Spannungsverhältnis zum bundesrechtlich in Art. 19 RPG normierten Interesse an der Erschliessung von Bauland. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht (Art. 2 RPG) legen die Kantone die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art.”
Die Kantone sind für den Natur- und Heimatschutz zuständig und haben die Aufgabe, die für die Erhaltung schutzwürdiger Objekte erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen und im Einzelfall über die Unterschutzstellung zu befinden. Sie sind frei, Schutzvorkehren und den Denkmalbegriff zu bestimmen. Fraglich bleibt jedoch, ob die kantonale Zuständigkeitszuweisung es zulässt, ganz oder weitgehend auf wirksame Schutznormen zu verzichten, wobei insbesondere die Bedeutung einschlägiger staatsvertraglicher Verpflichtungen (namentlich der Granada‑Konvention) zu prüfen ist.
“2-5 BV gestützte Bundesrecht über den Natur- und Heimatschutz beachten müssen, in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich jedoch keinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen unterstehen (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, BV, Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 78 BV; AURÉLIEN WIEDLER, La protection du patrimoine bâti, 2019, S. 50 f.). Allerdings ist es die Aufgabe der Kantone, die zur Erhaltung schutzwürdiger Objekte notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen und über die Unterschutzstellung im Einzelfall zu befinden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.115/2001 und 1P.441/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 2d mit Verweis auf BGE 121 II 8 E. 3a S. 15 und BGE 120 Ib 27 BGE 147 I 308 S. 315 E. 3c/dd [recte: E. 2c/dd] S. 33). Insbesondere gilt das für die Erhaltung der Baudenkmäler regionaler und lokaler Bedeutung. Die Kantone sind zwar vom Bundesverfassungsrecht her frei, die Schutzvorkehren festzulegen und den Denkmalbegriff zu bestimmen (vgl. BGE 121 II 8 E. 3a S. 14 f.). Es erscheint aber fraglich, ob es ihnen auch zustände, von ihrer Kompetenznorm von Art. 78 Abs. 1 BV gar keinen oder nur einen minimalistischen Gebrauch zu machen und gänzlich auf wirksame Schutznormen zu verzichten oder ob das nicht der verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisung widersprechen würde. Insofern stellt sich vor allem die Frage der Bedeutung der einschlägigen staatsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Granada-Konvention.”
In Mooren und Moorlandschaften im Sinne von Art. 78 Abs. 5 BV sind Photovoltaik‑Grossanlagen nach Art. 71a Abs. 1 Bst. e EnG ausgeschlossen. Art. 71a Abs. 4 EnG sieht zudem bis zum 31. Dezember 2025 eine befristete Förderregelung für bestimmte Photovoltaik‑Grossanlagen vor.
“und das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht (Bst. d). In Mooren und Moorlandschaften nach Art. 78 Abs. 5 BV, Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und Wasser- und Zugvogelreservaten nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) sind Photovoltaik-Grossanlagen ausgeschlossen (Art. 71a Abs. 1 Bst. e EnG). Art. 71a Abs. 4 EnG sieht für Photovoltaik-Grossanlagen eine finanzielle Förderung vor: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens zehn Prozent der erwarteten Jahresproduktion (oder mindestens 10 GWh) ins Stromnetz einspeisen, erhalten vom Bund eine Einmalvergütung in der Höhe von maximal 60 Prozent der Investitionskosten (vgl. auch Art. 46k Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03]). Art. 71a EnG ist als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft steht (AS 2022 543 Ziff.”
Bei der abstrakten Normenkontrolle kantonaler Regelungen zum Natur- und Heimatschutz ist Zurückhaltung geboten: Das Bundesgericht prüft zwar mit freier Kognition, hebt eine kantonale Norm aber nur auf, wenn sie sich jeder verfassungskonformen bzw. mit höherrangigem Recht vereinbaren Auslegung entzieht. Eigentümer von geschützten oder potenziell schützenswerten Gebäuden sind zur Erlassbeschwerde legitimiert.
“Die Beschwerdeführer rügen, die angefochtenen Gesetzesbestimmungen verstiessen gegen Bundesrecht, insbesondere gegen Art. 78 Abs. 1 BV sowie gegen das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada- Übereinkommen; SR 0.440.4). Das Bundesgericht überprüft einen kantonalen Erlass im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle grundsätzlich mit freier Kognition, auferlegt sich aber aus Gründen des Föderalismus sowie der Verhältnismässigkeit eine gewisse Zurückhaltung. Nach der Rechtsprechung ist dabei massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn beigemessen werden kann, der sie mit dem angerufenen Verfassungs- oder Gesetzesrecht vereinbar erscheinen lässt. Das Bundesgericht hebt eine kantonale Norm nur auf, wenn sie sich jeder verfassungskonformen bzw. mit dem höherstufigen Bundesrecht vereinbarten Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist (vgl. BGE 146 I 70 E. 4 S. 73; BGE 145 I 26 E. 1.4 S. 30 f.; BGE 143 I 137 E. 2.2 S. 139; BGE 140 I 2 E. 4 S. 14; je mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine kantonale bzw.”
“Regeste Art. 87 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 78 Abs. 1 BV, Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada-Übereinkommen); Rechtmässigkeit von kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (abstrakte Normenkontrolle). Legitimation zur Erlassbeschwerde von Eigentümern von geschützten und potentiell schützenswerten Gebäuden im Kanton im Zusammenhang mit neuen kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (E. 2). Kognition des Bundesgerichts bei der abstrakten Normenkontrolle (E. 3). Tragweite der Kompetenzbestimmung der Bundesverfassung im Bereich des Heimatschutzes (E. 4). Rechtsnatur des Granada-Übereinkommens und Bedeutung der darin an den Gesetzgeber gerichteten Handlungspflichten im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (E. 5 und 6). Vereinbarkeit der konkret angefochtenen kantonalen Bestimmungen über die Denkmalpflege mit dem Granada-Übereinkommen (E. 7).”
Unter Art. 78 Abs. 2 BV ist die «Erfüllung einer Bundesaufgabe» in nicht abschliessender Weise anhand von Art. 2 Abs. 1 NHG zu bestimmen. Dazu gehören insbesondere: die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund (z. B. Bundesbauten, Nationalstrassen, SBB-Anlagen); die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, etwa zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen, Transportanstalten, von Anlagen zur Beförderung von Energie/Flüssigkeiten/Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten (einschliesslich Plangenehmigungen) sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen; und die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen (z. B. Meliorationen, Gewässerkorrektionen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Verkehrsanlagen). Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit solchen Beiträgen verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.
“Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig. Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt jedoch der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG – in nicht abschliessender Weise (BGr, 24. April 2023, 1C_265/2022, E. 3.1) – aus: Dazu gehören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, wie z. B. Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (lit. a), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen, Transportanstalten, Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten, sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b), die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Abs. 1 lit. c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt (Art.”
“Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) in nicht abschliessender Weise aus: Dazu gehören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, wie z.B. Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (lit. a), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen, Transportanstalten, Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b), die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Abs. 1 lit. c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt (Art.”
“Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ist gemäss Art. 2 Abs. 1 NHG insbesondere zu verstehen: die Planung, Errich- tung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbah- nen (lit. a); die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Ein- schluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nach- richten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b); die Ge- währung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Melioratio- nen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, An- lagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Gemäss Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen über- wiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs.”
Das Weiterbestehen oder die Erneuerung einer bestehenden Baute (z.B. Neueindeckung des Daches) schliesst den Schutz von Mooren und Moorlandschaften nach Art. 78 Abs. 5 BV nicht automatisch aus. Erhaltungs- oder Erneuerungsarbeiten können zulässig sein, sofern sie mit den Schutzzielen vereinbar sind.
“Art. 23d NHG steht somit der Bewilligung für die Neueindeckung des Daches nicht entgegen. Der blosse Umstand, dass eine bestehende Baute in einer Moorlandschaft weiter bestehen bleibt, ist kein Widerspruch zu Art. 78 Abs. 5 BV oder zu den Schutzzielen gemäss Art. 23d Abs 1 NHG (vorne E. 5.1 und 5.2). Gemäss Baugesuch sind zudem die neuen Dachplatten von der gleichen Farbe wie die bestehenden und vom gleichen Material (Eternit), abgesehen davon, dass sie kein Asbest mehr enthalten. Dies wird von keiner Seite in Frage gestellt. Im ganzen Verfahren sind abgesehen von der Argumentation, die Dacheindeckung widerspreche Art. 23d NHG bzw. Art.”
“Art. 23d NHG steht somit der Bewilligung für die Neueindeckung des Daches nicht entgegen. Der blosse Umstand, dass eine bestehende Baute in einer Moorlandschaft weiter bestehen bleibt, ist kein Widerspruch zu Art. 78 Abs. 5 BV oder zu den Schutzzielen gemäss Art. 23d Abs 1 NHG (vorne E. 5.1 und 5.2). Gemäss Baugesuch sind zudem die neuen Dachplatten von der gleichen Farbe wie die bestehenden und vom gleichen Material (Eternit), abgesehen davon, dass sie kein Asbest mehr enthalten. Dies wird von keiner Seite in Frage gestellt. Im ganzen Verfahren sind abgesehen von der Argumentation, die Dacheindeckung widerspreche Art. 23d NHG bzw. Art.”
Die Beurteilung im ISOS erfolgt nach wissenschaftlichen Massstäben; eine vorgegebene quantitative Beschränkung bei der Bewertung ist nicht zulässig. Die Einstufung sowie die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, richtet sich nach fachlichen Kriterien und kann das Erfordernis von Gutachten sowie eine Interessenabwägung auslösen. Diese Erwägungen stützen sich auf Art. 78 Abs. 2 BV in Verbindung mit den Ausführungen zur ISOS-Bewertung.
“2 NHG zunächst unstreitig, dass die auf den Baugrundstücken befindlichen Gebäude zusammen mit den anderen Ge- bäuden der Siedlung N. als Baugruppe mit Erhaltungsziel A im ISOS er- fasst sind (vgl. E. 4). Als unproblematisch erweist sich weiter der Aspekt der in Art. 7 Abs. 2 NHG genannten erheblichen Beeinträchtigung: Nach- dem das Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 vollständig ab- gebrochen werden soll und zudem durch den Massstabssprung des ge- R1S.2021.05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt.”
“2 NHG zunächst unstreitig, dass die auf den Baugrundstücken befindlichen Gebäude zusammen mit den anderen Ge- bäuden der Siedlung N. als Baugruppe mit Erhaltungsziel A im ISOS er- fasst sind (vgl. E. 4). Als unproblematisch erweist sich weiter der Aspekt der in Art. 7 Abs. 2 NHG genannten erheblichen Beeinträchtigung: Nach- dem das Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 vollständig ab- gebrochen werden soll und zudem durch den Massstabssprung des ge- R1S.2021.05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt.”
“2 NHG zunächst unstreitig, dass die auf den Baugrundstücken befindlichen Gebäude zusammen mit den anderen Ge- bäuden der Siedlung N. als Baugruppe mit Erhaltungsziel A im ISOS er- fasst sind (vgl. E. 4). Als unproblematisch erweist sich weiter der Aspekt der in Art. 7 Abs. 2 NHG genannten erheblichen Beeinträchtigung: Nach- dem das Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 vollständig ab- gebrochen werden soll und zudem durch den Massstabssprung des ge- R1S.2021.05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt.”
Die Erteilung von Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen gilt als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV. Damit sind die Bestimmungen des NHG und seiner Ausführungserlasse direkt anwendbar. Nach Art. 3 Abs. 1 NHG sind bei der Erfüllung solcher Bundesaufgaben das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und, soweit das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
“Das Erteilen einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage (auch) innerhalb der Bauzone stellt eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV[61] und Art. 2 NHG[62] dar. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind somit direkt anwendbar. Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 6 Abs. 1 NHG legt fest, dass durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan wird, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die ENHK oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) als eidgenössische Fachkommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten.”
Art. 78 Abs. 2 BV bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für die Erstellung von Bundesinventaren und damit für die bundesrechtliche Denkmalpflege (vgl. Art. 5 NHG, ISOS). Aus der Anwendbarkeit des NHG/ISOS können sich die im Bundesrecht vorgesehenen Folgen ergeben, namentlich die gebotene Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 2 NHG) und die Gutachtenspflicht (Art. 7 Abs. 2 NHG).
“2 NHG zunächst unstreitig, dass die auf den Baugrundstücken befindlichen Gebäude zusammen mit den anderen Ge- bäuden der Siedlung N. als Baugruppe mit Erhaltungsziel A im ISOS er- fasst sind (vgl. E. 4). Als unproblematisch erweist sich weiter der Aspekt der in Art. 7 Abs. 2 NHG genannten erheblichen Beeinträchtigung: Nach- dem das Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 vollständig ab- gebrochen werden soll und zudem durch den Massstabssprung des ge- R1S.2021.05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt.”
Gestützt auf Art. 78 Abs. 4 BV bezeichnet der Bundesrat gestützt auf Art. 18a NHG Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt deren Lage und legt Schutzziele fest. Für bestimmte Inventare (z.B. Auen- und Amphibienlaichgebiete) hat der Bund Verordnungen erlassen, deren Schutzregelungen weitgehend an Art. 6 NHG angelehnt sind. Die Begutachtung durch die zuständige Kommission ist nicht in jedem Fall obligatorisch, ihr kommt aber besonderes Gewicht zu.
“Das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Aueninventar) und das Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Inventar) sind Inventare, die der Bundesrat gestützt auf Art. 78 Abs. 4 BV i.V.m. Art. 18a Abs. 1 und 3 NHG erlassen hat. Der in den bundesrätlichen Verordnungen geregelte Schutz solcher Biotop-Inventargebiete von nationaler Bedeutung ist weitgehend Art. 6 NHG nachgebildet (s. Art. 4 AuenV und Art. 7 AlgV; BGE 146 II 347 E. 3.1; Urteil 1C_528/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 4.2 f., in: URP 2020 S. 190). Auch wenn die Beeinträchtigung eines Biotops von nationaler Bedeutung allein genommen keine obligatorische Begutachtung durch eine Kommission nach Art. 7 NHG bewirkt, hat deren Begutachtung auch insofern besonderes Gewicht (vgl. E. 3.3 hiervor; BGE 136 II 214 E. 5 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig. Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung (Art. 78 Abs. 4 BV). Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5 BV). Gestützt auf die ihm mit Art. 78 Abs. 4 BV (Art. 24e der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874) eingeräumten Kompetenz erliess der Bund das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG bezeichnet der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung an. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung (Art. 18a Abs. 2 NHG). Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten nach Art. 23a NHG die Artikel 18a, 18c und 18d NHG. Bei den vorliegend betroffenen Moorgebieten "Chatzensee" und "Allmend beim Chatzensee" handelt es sich um Flachmoore von nationaler Bedeutung (Schutzobjekte Nrn. 849 und 851 gemäss Anhang 1 zur Flachmoor-Verordnung vom 7. September 1994 [Flachmoorverordnung]). Bei Ersterem handelt es sich zudem um ein Hochmoor von nationaler Bedeutung (Schutzobjekt Nr.”
Art. 78 Abs. 4 BV begründet einen Bundesauftrag zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Erhaltung ihrer Lebensräume in ihrer natürlichen Vielfalt und zum Schutz bedrohter Arten. Zur Umsetzung wurden seit den 1960er Jahren Bundesregelungen erlassen, namentlich das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) von 1966; daneben bestehen ergänzende Bestimmungen der Spezialgesetzgebung und des kantonalen Rechts.
“Die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt ist seit den 1960er Jahren verfassungsrechtlich geboten (Art. 24sexies Abs. 4 aBV; heute: Art. 78 Abs. 4 BV). Zum Vollzug dieses Auftrags wurden 1966 die ersten Biotopschutzbestimmungen des NHG erlassen und seither mehrfach ergänzt. Hinzu kommen zahlreiche Bestimmungen der Spezialgesetzgebung und des kantonalen Rechts (vgl. Alexandra Gerber, Biotopschutz und ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet: dringend benötigt und rechtlich geboten, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2018 S. 4). Das RPG sieht vor, dass die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit.”
“Gemäss Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig. Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung (Art. 78 Abs. 4 BV). Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5 BV). Gestützt auf die ihm mit Art. 78 Abs. 4 BV (Art. 24e der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874) eingeräumten Kompetenz erliess der Bund das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG bezeichnet der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung an. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung (Art. 18a Abs. 2 NHG). Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten nach Art.”
Art. 78 Abs. 2 BV verpflichtet den Bund, bei der Erfüllung von Bundesaufgaben die Anliegen des Natur‑ und Heimatschutzes zu berücksichtigen. Nach Art. 2 NHG gehören hierzu insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund sowie die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen (z. B. für Nationalstrassen, Anlagen der SBB, Bauten der Bundesverwaltung). In diesen Fällen ist die Vereinbarkeit mit dem NHG bzw. den damit verbundenen Rücksichtnahmepflichten zu prüfen; der Bund kann die Ausgestaltung, Auflagen oder den Verzicht auf Vorhaben als Mittel der Umsetzung anwenden.
“Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig. Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt jedoch der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG – in nicht abschliessender Weise (BGr, 24. April 2023, 1C_265/2022, E. 3.1) – aus: Dazu gehören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, wie z. B. Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (lit. a), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen, Transportanstalten, Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten, sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b), die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit.”
“Dieses Beschwerderecht setzt jedoch voraus, dass die angefochtene Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG ergeht (vgl. BGE 139 II 271 E. 3 mit Hinweis). Voraussetzung für das Vorliegen einer "Bundesaufgabe" ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie, dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt und bundesrechtlich geregelt ist (vgl. BGE 139 II 271 E. 9.3 mit Hinweisen). Art. 2 NHG umschreibt in nicht abschliessender Weise, was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe zu verstehen ist. Dazu zählt insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (Abs. 1 lit. a), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie u.a. zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung) (lit.”
“Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 NHG). Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe in diesem Sinne fällt unter anderem die Planung, Errichtung, Veränderung sowie die Bewilligung von Nationalstrassen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b NHG). Der Bund erfüllt seine Pflicht, indem er mitunter eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestaltet und unterhält oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichtet sowie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt oder verweigert (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern um Objekte von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung handelt (vgl. Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 5 Abs. 1 NHG). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art.”
Kantonale Verschärfungen von Schutzregelungen (etwa weitergehende Bewilligungspflichten) führen nicht von sich aus zur Begründung einer Bundesaufgabe nach Art. 78 Abs. 2 BV. Kantonalrechtliche Anforderungen, die über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgehen, rechtfertigen nicht die unmittelbare Anwendung bundesrechtlicher Spezialregelungen, sofern nicht tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Bundesaufgabe vorliegen.
“Gemäss der Gewässerschutzkarte des Kantons Luzern befindet sich das streitgegenständliche Grundstück weder in einer Grundwasserschutzzone noch in einem Grundwasserschutzareal noch im Gewässerschutzbereich. Das Grundstück ist dem übrigen Bereich zugeordnet und befindet sich demnach nicht in einem besonders gefährdeten Bereich im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG. Unter diesen Umständen ist bundesrechtlich keine gewässerschutzrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung erforderlich. Gemäss der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) für Wärmenutzung aus Boden und Untergrund wird den Kantonen empfohlen, die Bewilligungspflicht auch auf den übrigen Bereich auszudehnen (Vollzugshilfe BAFU, Wärmenutzung aus Boden und Untergrund vom 10.7.2009, S. 11). Im Kanton Luzern besteht eine ständige Praxis, sämtliche Vorhaben, die das Grundwasser gefährden könnten, auch im übrigen Bereich einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen kantonale Bewilligungserfordernisse, die weitergehen als die bundesrechtlichen Vorgaben, nicht, um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG zu begründen. Zwar dienen auch kantonalrechtliche Bewilligungspflichten dem Gewässerschutz und damit dem Vollzug von Bundesrecht. Der Begriff der Bundesaufgabe würde aber überdehnt, wenn aufgrund der vorsorglichen Einführung einer generellen kantonalen Bewilligungspflicht für Abgrabungen und Bohrungen gewisse Ausmasse im übrigen, nicht besonders gefährdeten Gewässerbereich die Erteilung von Baubewilligungen innerhalb der Bauzone zur unmittelbaren Anwendung der Art. 3 ff. NHG führen würde (BGer-Urteil 1C_265/2022 vom 24. April 2023 E. 4.6). Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanzen zuzustimmen und das Vorliegen einer Bundesaufgabe ist vorliegend zu verneinen.”
Art. 78 Abs. 1 BV begründet grundsätzlich die kantonale Zuständigkeit für Natur- und Heimatschutz. Die zitierte Entscheidung stellt jedoch fest, dass Art. 18a Abs. 3 RPG direkt anwendbar ist. Soweit eine bundesrechtliche Norm – wie Art. 18a Abs. 3 RPG – direkt anwendbar ist, kann der Bund dadurch unmittelbare Regelungswirkung entfalten und die ausschliessliche kantonale Ausführungskompetenz im konkreten Anwendungsbereich einschränken.
“2 NHG gegeben, wenn sich das RPG auf Rahmenbestimmungen wie zum Beispiel der Nutzungsplanung oder der Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone beschränke. Der genannte Bundesgerichtsentscheid habe sich sodann mit einer Solaranlage ausserhalb der Bauzone befasst, während von ihm eine Anlage in der Bauzone zu prüfen sei. Da das vorliegende Gebäude innerhalb einer Bauzone liege, sei folglich keine Bundesaufgabe wahrgenommen worden. Dem ist zu entgegnen, dass es zwar stimmt, dass bei einer Rahmenbestim- mung und damit einer Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes keine Bundesaufgabe vorliegt, da die Kantone die Ausführungsbestimmun- gen regeln. Art. 18a Abs. 3 RPG unterscheidet jedoch nicht, ob die Solaran- lage innerhalb oder ausserhalb der Bauzone realisiert werden soll. Mit dem Bundesgericht ist sodann festzuhalten (vgl. BGr 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016, E. 2.4), dass diese Norm direkt anwendbar ist, weshalb der Bund nicht mehr auf die Grundsatzgesetzgebungskompetenz (nach Art. 78 Abs. 1 BV) beschränkt ist.”
“2 NHG gegeben, wenn sich das RPG auf Rahmenbestimmungen wie zum Beispiel der Nutzungsplanung oder der Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone beschränke. Der genannte Bundesgerichtsentscheid habe sich sodann mit einer Solaranlage ausserhalb der Bauzone befasst, während von ihm eine Anlage in der Bauzone zu prüfen sei. Da das vorliegende Gebäude innerhalb einer Bauzone liege, sei folglich keine Bundesaufgabe wahrgenommen worden. Dem ist zu entgegnen, dass es zwar stimmt, dass bei einer Rahmenbestim- mung und damit einer Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes keine Bundesaufgabe vorliegt, da die Kantone die Ausführungsbestimmun- gen regeln. Art. 18a Abs. 3 RPG unterscheidet jedoch nicht, ob die Solaran- lage innerhalb oder ausserhalb der Bauzone realisiert werden soll. Mit dem Bundesgericht ist sodann festzuhalten (vgl. BGr 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016, E. 2.4), dass diese Norm direkt anwendbar ist, weshalb der Bund nicht mehr auf die Grundsatzgesetzgebungskompetenz (nach Art. 78 Abs. 1 BV) beschränkt ist.”
Eine bundesrechtliche Vereinheitlichung kann die materiellen Schutzinteressen des Denkmal- und Heimatschutzes abschwächen; zugleich bleibt diesen Interessen aber formell Gewicht, weil bewilligungspflichtige Vorhaben dem kantonalen Vollzugsorgan vorzulegen sind und dieses ein Ermessen ausüben kann.
“Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Bejahung einer Bundesaufgabe zu einem unerwünschten – in ihren Worten: "einem geradezu grotesken" – Ergebnis führen würde. In jedem ISOS-A-Gebiet müssten Gesuche für Solaranlagen an den Kanton überwiesen werden. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Abweichen von den ansonsten geltenden kantonalrechtlich vorgesehenen Kompetenzen sowie das Geltendmachen einer damit einhergehenden Verlängerung, Verkomplizierung und Verteuerung des Verfahrens sind von Vornherein nicht geeignet, die Qualifikation der Bewilligungserteilung nach Art. 18a Abs. 3 RPG in einem ISOS-A-Gebiet als Bundesaufgabe in rechtlicher Hinsicht in Frage zu stellen. Sodann trifft es zwar zu, dass mit Art. 18a RPG die Verbreitung von Solarenergie grundsätzlich vereinheitlicht, vereinfacht und beschleunigt werden sollte (Jäger, Art. 18a N. 1). Indes bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, Art. 18a Abs. 3 und 4 RPG würden materiellrechtliche Vorschriften enthalten, um die (ästhetischen) Schutzinteressen zurückzudrängen, was den Natur- und Heimatschutz berühren könne, welcher gestützt auf Art. 78 BV primär den Kantonen zufalle. Die fragliche Verfassungskonformität spreche für eine schonende Auslegung der Bestimmung. Die Bejahung einer Bundesaufgabe steht dazu gerade nicht im Widerspruch: Dadurch, dass solche Vorhaben dem kantonalen ARE vorzulegen sind – und dieses ein gewisses Ermessen wahrnehmen kann – wird dem durch Art. 18a Abs. 3 RPG verbleibenden – von Bundesrechts wegen abgeschwächten (vgl. Jäger, Art. 18a N. 8, 53) – Raum der denkmalschutzrechtlichen Interessen zumindest formell ein gewisses Gewicht gegeben.”
“Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Bejahung einer Bundesaufgabe zu einem unerwünschten – in ihren Worten: "einem geradezu grotesken" – Ergebnis führen würde. In jedem ISOS-A-Gebiet müssten Gesuche für Solaranlagen an den Kanton überwiesen werden. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Abweichen von den ansonsten geltenden kantonalrechtlich vorgesehenen Kompetenzen sowie das Geltendmachen einer damit einhergehenden Verlängerung, Verkomplizierung und Verteuerung des Verfahrens sind von Vornherein nicht geeignet, die Qualifikation der Bewilligungserteilung nach Art. 18a Abs. 3 RPG in einem ISOS-A-Gebiet als Bundesaufgabe in rechtlicher Hinsicht in Frage zu stellen. Sodann trifft es zwar zu, dass mit Art. 18a RPG die Verbreitung von Solarenergie grundsätzlich vereinheitlicht, vereinfacht und beschleunigt werden sollte (Jäger, Art. 18a N. 1). Indes bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, Art. 18a Abs. 3 und 4 RPG würden materiellrechtliche Vorschriften enthalten, um die (ästhetischen) Schutzinteressen zurückzudrängen, was den Natur- und Heimatschutz berühren könne, welcher gestützt auf Art. 78 BV primär den Kantonen zufalle. Die fragliche Verfassungskonformität spreche für eine schonende Auslegung der Bestimmung. Die Bejahung einer Bundesaufgabe steht dazu gerade nicht im Widerspruch: Dadurch, dass solche Vorhaben dem kantonalen ARE vorzulegen sind – und dieses ein gewisses Ermessen wahrnehmen kann – wird dem durch Art. 18a Abs. 3 RPG verbleibenden – von Bundesrechts wegen abgeschwächten (vgl. Jäger, Art. 18a N. 8, 53) – Raum der denkmalschutzrechtlichen Interessen zumindest formell ein gewisses Gewicht gegeben.”
Die Vorschriften des NHG gelten nur bei der unmittelbaren Erfüllung einer Bundesaufgabe. Eine rein allgemeine kantonale Bewilligungspflicht oder vorsorgliche kantonliche Regelungen begründen für sich allein keine Bundesaufgabe und dürfen den Anwendungsbereich des NHG nicht überdehnen.
“Abschnitts des NHG ("Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei Erfüllung von Bundesaufgaben") gelten jedoch aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (Art. 78 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 NHG; Art. 10 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]).”
“40 m über dem Grundwasserspiegel der Talebene. An diesem Hang wurden bereits verschiedene Bauvorhaben mit den dafür erforderlichen Abgrabungen realisiert, ohne dass nutzbare Grundwasservorkommen entdeckt worden wären. Das BAFU kommt denn auch in seiner Stellungnahme zum Schluss, es lägen aus fachlicher Sicht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich unter dem Baugrundstück ein tieferliegendes nutzbares Grundwasservorkommen befinde; es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die kantonale Gewässerschutzkarte davon ausgegangen sei, dass sich das Baugrundstück im übrigen Bereich (üB) befinde. Es gibt für das Bundesgericht keine Veranlassung, von dieser Einschätzung des BAFU abzuweichen. Unter diesen Umständen ist bundesrechtlich keine gewässerschutzrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung erforderlich. Zwar dient auch die kantonalrechtliche Bewilligungspflicht nach Art. 28bis GSchVG dem Gewässerschutz und damit dem Vollzug von Bundesrecht. Dies allein genügt jedoch nicht, um eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG zu begründen. Der Begriff der Bundesaufgabe würde überdehnt, wenn aufgrund der vorsorglichen Einführung einer generellen kantonalen Bewilligungspflicht für Abgrabungen und Bohrungen gewissen Ausmasses im übrigen, nicht besonders gefährdeten Gewässerbereich die Erteilung von Baubewilligungen innerhalb der Bauzone zur unmittelbaren Anwendung der Art. 3 ff. NHG führen würde.”
“Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als ideelle Organisation nach Art. 12 NHG nicht befugt ist, sich gegen den Erlass des strittigen Sondernutzungsplans zu wehren, weil der strittige Erlass des Sondernutzungsplans "Q.__" keine Bundesaufgabe im Sinn Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin und der diesen Einspracheentscheid schützende Rekursentscheid der Vorinstanz sind rechtens. Die Beschwerde ist insofern unbegründet.”
Das Bundesgericht erkennt für Vorschriften des Natur‑ und Umweltschutzes zwingende Gründe an, die eine sofortige Anwendung des neuen Rechts rechtfertigen können. Dazu zählt es ausdrücklich auch den Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV).
“Bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von ohne Bewilligung erstellten oder geänderten Bauten ist gemäss der Rechtsprechung in der Regel der Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute massgeblich, es sei denn, diese könne nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden milderen Recht bewilligt werden (BGE 123 II 248 E. 3a/bb mit Hinweis). Im Urteil 1C_22/2019 vom 6. April 2020 wies das Bundesgericht allerdings auf die praktischen Probleme hin, die diese Rechtsprechung mit sich bringt (a.a.O., E. 8.1, nicht publ. in: BGE 146 II 304, aber in: URP 2020 S. 529, mit Hinweisen). Jedenfalls ist eine Ausnahme zu machen für Rechtsvorschriften, die der Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen dienen (a.a.O., E. 8.2 mit Hinweis). Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts hat das Bundesgericht im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet (BGE 139 II 470 E. 4.2). Dazu gehört auch der Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV und Art. 23a ff. NHG). Die Art. 78 Abs. 5 BV entsprechende Norm in der alten Bundesverfassung, Art. 24sexies Abs. 5 aBV (angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987), sah als Übergangsbestimmung sogar eine rückwirkende Wiederherstellungspflicht für Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen vor, die dem Zweck der Schutzgebiete widersprachen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt worden waren (vgl. zu dieser verfassungsrechtlichen Regelung und ihrer Konkretisierung in Gesetz und Verordnung das Urteil 1A.126/1998 vom 26. Februar 1999 E. 2, in: ZBl 101/2000 S. 431). Dies unterstreicht, dass zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung der Moorschutzbestimmungen im Baubewilligungsverfahren zu bejahen sind.”
Die Erteilung bundesrechtlich geregelter Spezial‑ oder Ausnahmebewilligungen (z.B. Ausnahmen gemäss Art. 24 RPG, gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen, Rodungsbewilligungen; ebenso Neueinzonungen oder Nutzungsplanfestsetzungen mit unmittelbarer Bundesrechtsgrundlage) kann eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV begründen. In diesen Fällen wird die im Art. 78 Abs. 2 BV verankerte Rücksichtnahme auf Natur und Heimat relevant und das NHG ist direkt anwendbar.
“WWF Schweiz und Pro Natura sind gesamtschweizerisch tätige Organisationen, die sowohl nach Art. 55 USG (SR 814.01) als auch nach Art. 12 NHG zur Erhebung von Beschwerden an das Bundesgericht berechtigt sind (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; vgl. Ziff. 3 und 6 des Anhangs zur Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]). Die Erteilung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG stellt eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 Abs. 1 NHG dar (BGE 139 II 271 E. 9.2; Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier geltend gemacht wird, die Ausnahmebewilligung für ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone verstosse gegen die nach Art. 78 Abs. 2 BV und dem NHG gebotene Rücksichtnahme auf Natur und Heimat (BGE 136 II 214 E. 3). Die Beschwerdeführenden, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, sind daher zur Beschwerde befugt.”
“Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, da die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung das Verfahren nicht abschliesst. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen). In der Hauptsache geht es um eine Angelegenheit des öffentlichen Baurechts, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht (Art. 82 f. BGG). Zur Beschwerde berechtigt sind insbesondere Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Die Beschwerdeführerin ist eine gesamtschweizerisch tätige Organisation, die nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG (SR 451) zur Verbandsbeschwerde berechtigt ist (Urteil 1C_237/2021 vom 4. Januar 2023 E. 1.2.2). Es liegt unstreitig eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG vor, da ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone zu beurteilen ist und zusätzlich eine Rodungsbewilligung sowie gewässerschutzrechtliche Bewilligungen erteilt wurden (BGE 139 II 271 E. 9.2 mit Hinweisen).”
“Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Nutzungsplanung Sache der Kantone sei, trifft grundsätzlich zu. Dies schliesst es indessen nicht aus, gewisse nutzungsplanerische Festsetzungen, die sich unmittelbar auf Bundesrecht stützen, als Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG zu qualifizieren (vgl. z.B. für Neueinzonungen BGE 142 II 509 E. 2). Davon geht im Übrigen auch Art. 12c Abs. 3 NHG aus, wonach Rügen gegen "Nutzungspläne mit Verfügungscharakter" bereits im Stadium der Nutzungsplanung und nicht erst auf Stufe Baubewilligung vorgebracht werden müssen.”
“Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2020 enthält verschiedene bundesrechtliche Spezial- und Ausnahmebewilligungen: eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24 RPG für die im Gewässer liegenden Teile der Anlage, eine fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8-10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0), eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV (Einbau des Pontonierstegs unter den mittleren Gewässerspiegel) sowie eine Rodungsbewilligung für die Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 NHG. Diese Bewilligungen stützen sich unmittelbar auf Bundesrecht und begründen eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG (vgl. z.B. für die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung BGE 145 II 176 E. 3.4 und 3.5; Urteile 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.5, in URP 2014 637, und 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E. 5.3, in URP 2021 812). Zwar richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Sitzgelegenheiten und die Treppen, die regelmässig ausserhalb des Wassers liegen. Diese bilden jedoch zusammen mit den Uferschutz- und Pontoniersportanlagen des Projekts eine Einheit, d.h. es handelt sich um eine Gesamtanlage, deren Bewilligung eine Bundesaufgabe darstellt. Im Übrigen hat das Bundesgericht auch die Bewilligung einer Anlage im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV als Bundesaufgabe qualifiziert (BGE 143 II 77 E. 3.1).”
“Neueinzonungen, die sich auf Art. 15 des revidierten RPG (in der Fassung vom 15. Juni 2012) stützen, stellen nach der Rechtsprechung eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV bzw. Art. 2 NHG dar (vgl. BGE 142 II 509 E. 2.5 S. 515 f.; Urteil 1C_632/2018 vom 16. April 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 II 289). Die betroffenen Einzonungen sind erfolgt, nachdem Art. 15 des revidierten RPG am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist. Somit handelt es sich dabei um die Erfüllung einer Bundesaufgabe. Das BLN-Objekt Nr. 1908 ist ein Inventarobjekt gemäss Art. 5 NHG.”
“15 RPG um eine für die Trennung von Bau- und Nichtbauland zent- rale, direkt anwendbare und abschliessende Bestimmung des Bundesrechts handelt. Damit seien gemäss Bundesgericht alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bundesaufgabe erfüllt. Demnach handelt es sich bei Be- willigungen gestützt auf Art. 15 (wie auch auf Art. 24 ff.) RPG trotz grund- sätzlicher kantonaler Zuständigkeit um Bundesaufgaben, da es sich dabei um direkt anwendbare Bestimmungen handelt, die keiner kantonalen Aus- führungsgesetzgebung bedürfen. Wo sich das RPG somit auf Rahmenbestimmungen beschränkt (z.B. Nut- zungsplanung; Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone), liegt grund- sätzlich keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG vor. Eine Bundes- aufgabe ist indessen gegeben, soweit es um (Teil-) Bewilligungen, Ausnah- men oder entscheidrelevante Gesichtspunkte geht, deren Voraussetzungen das Bundesrecht detailliert und in der Regel abschliessend regelt und die den notwendigen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz haben (vgl. BGE 139 II 271, E. 10.1). Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt der Bund jedoch bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Na- tur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. 5.3. So umfangreich die Rechtsprechung zum Begriff Bundesaufgabe im Allge- meinen auch ist, so lässt sich in der (spärlichen) Rechtsprechung zur Frage, ob die Bewilligung einer Solaranlage auf einem Gebäude, welches im ISOS- Gebiet mit Erhaltungsziel A gelegen ist, in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergeht, bisher keine klare Antwort finden, weshalb die folgenden Entscheide näher zu betrachten sind. R4.2023.00161 Seite 9 5.3.1. Im Entscheid 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 musste das Bundesgericht eine Photovoltaikanlage ausserhalb der Bauzone überprüfen. Die betref- fende Scheune war nicht unter Schutz gestellt, lag aber im ISOS-Gebiet mit Erhaltungsziel A. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 18a RPG eine direkt anwendbare Bewilligungsnorm darstelle, die grundsätzlich keiner kantonalen Umsetzung bedürfe.”
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