Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
26 commentaries
Nach Art. 6 BV ist die betroffene Person im Streitfall gehalten, im Rahmen ihrer Eigenverantwortung selbst erforderliche Abklärungen vorzunehmen (z. B. Anmeldung bei der AHV). Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Betroffene ausreichend informiert worden war und ihm daher genügend Zeit blieb, die Anmeldung zu veranlassen; unterlassene oder verspätete Abklärungen können entsprechende nachteilige Folgen haben.
“Der Beschwerdegegner wies den Beschwerdeführer bereits seit 2021 auf den Renten(vor)bezug und die Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen hin und forderte ihn zur Anmeldung bei der AHV auf (act. IIA, Dokumente, pag. 23 ff., 34 ff.). Sie nahm auch eine provisorische Rentenberechnung vor und informierte den Beschwerdeführer unverbindlich über die Rentenhöhe (act. IIA, Dokumente, pag. 35). Aufgrund der unterlassenen Anmeldung kürzte der Beschwerdegegner die Leistungen mit Verfügungen vom 20. September 2021 (act. IIA, Dokumente, pag. 30-32) bzw. vom 14. April (richtig wohl: Juni) 2022 (act. IIA, Dokumente, pag. 20-22; vgl. dazu vorne Sachverhalt, Ziff. A.). In diesen Verfügungen erläuterte der Beschwerdegegner die Rechtslage erneut. Der Beschwerdeführer war damit – entgegen seiner Auffassung in der Beschwerde, S. 1 und 2 – genügend über den Rentenbezug und die ungefähre Rentenhöhe informiert. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eigenverantwortung nach Art. 6 BV gehalten gewesen, selber entsprechende Abklärungen zu treffen. Nachdem der Beschwerdegegner ihn bereits im Juni 2021 auf die Rechtslage aufmerksam gemacht hatte (act. IIA, Dokumente, pag. 30 Ziff. 3), hatte der Beschwerdeführer hierfür bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Sozialhilfe mehr als genügend Zeit. Wenn er diese Abklärungen nicht oder nicht rechtzeitig macht (vgl. Beschwerde, S. 2, "Schlussargumentation") bzw. den Rentenbezug gemäss aArt. 39 AHVG (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) sogar aufschiebt (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5), hat er auch die entsprechenden Folgen zu tragen, zumal – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor) – bei einer betragsmässig tiefen Altersrente der Existenzbedarf durch die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gesichert wird und die Höhe der Altersrente damit für die Frage der Anmeldung nicht entscheidend sein kann.”
Vorsorgeeinrichtungen sind in der obligatorischen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die IV-/AI-Feststellungen gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sind.
“a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a; 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil BGer 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E.”
“Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23.”
“Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein-richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23.”
“Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23.”
“März 2017 ab. Der Rentenanspruch entsteht jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung. Diese erfolgt am 15. Mai 2018, weshalb die Leistungen per 1. November 2018 ausgerichtet werden. Die Zusprache der Rente erfolgte aufgrund psychischer Beeinträchtigung. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Die Voraussetzung der invalidenversicherungsrechtlichen Invalidität ist somit vorliegend erfüllt (vgl. E. 3.2.3. hiervor) und wird im Übrigen von der Beklagten zu Recht auch nicht bestritten. 4.2. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was vorliegend nicht der Fall ist. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen (vgl. Art. 73ter IVV) und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1.). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2019 wurde der Klägerin die Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung in Aussicht gestellt. Der Vorbescheid wurde an die N____, die O____, das P____ und die Klägerin versendet. Da die Beklagte somit nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden war, unterliegt der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit der freien gerichtlichen Überprüfung.”
“Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23.”
“Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23.”
Art. 6 BV trägt den Gedanken, dass jede Person eine gewisse Verantwortung gegenüber der Gesellschaft hat. Aus dieser Bestimmung kann nicht ohne Weiteres ein autonomes Recht der Eltern abgeleitet werden, selbständig zu entscheiden, ob sie ein (krankes) Kind in die Schule schicken, zumal ein solches Verhalten Dritte einem Ansteckungsrisiko aussetzen könnte.
“Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass Art. 6 BV in gewissen, sehr spezifischen Konstellationen, so namentlich im Zusammenhang mit dem Coronavirus, von Bedeutung sein könnte bzw. dass sich daraus gewisse justiziable Ansprüche ergeben könnten. Indessen legen die Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern es sich vorliegend so verhalten sollte. Insbesondere wohnt Art. 6 BV auch der Gedanke inne, dass der Einzelne eine gewisse Verantwortung in der Gesellschaft übernehmen soll. Insofern kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie annehmen, aus dieser Bestimmung könne ein Recht der Eltern abgeleitet werden, selbständig zu entscheiden, ob sie ihr (krankes) Kind in die Schule schicken, zumal ein solches Verhalten Dritte einem Ansteckungsrisiko aussetzen könnte. Nichts anderes lässt sich aus der von ihnen zitierten Lehrmeinung (HÄBERLE, a.a.O., N. 12 zu Art. 6 BV) ableiten, die lediglich die Bedeutung der Bestimmung als "Grundwerte-Artikel" hervorhebt.”
Aus Art. 6 BV lässt sich nicht ohne Weiteres ein individuelles Recht der Eltern ableiten, selbständig zu entscheiden, ob sie ihr (krankes) Kind in die Schule schicken. Die Bestimmung trägt auch den Gedanken, dass Individuen Verantwortung für die Gemeinschaft übernehmen; deshalb rechtfertigt Art. 6 BV kein solches elterliches Entscheidungsrecht, insbesondere wenn dadurch Dritte einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt werden könnten.
“Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass Art. 6 BV in gewissen, sehr spezifischen Konstellationen, so namentlich im Zusammenhang mit dem Coronavirus, von Bedeutung sein könnte bzw. dass sich daraus gewisse justiziable Ansprüche ergeben könnten. Indessen legen die Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern es sich vorliegend so verhalten sollte. Insbesondere wohnt Art. 6 BV auch der Gedanke inne, dass der Einzelne eine gewisse Verantwortung in der Gesellschaft übernehmen soll. Insofern kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie annehmen, aus dieser Bestimmung könne ein Recht der Eltern abgeleitet werden, selbständig zu entscheiden, ob sie ihr (krankes) Kind in die Schule schicken, zumal ein solches Verhalten Dritte einem Ansteckungsrisiko aussetzen könnte. Nichts anderes lässt sich aus der von ihnen zitierten Lehrmeinung (HÄBERLE, a.a.O., N. 12 zu Art. 6 BV) ableiten, die lediglich die Bedeutung der Bestimmung als "Grundwerte-Artikel" hervorhebt.”
Art. 6 BV begründet nicht ohne Weiteres einen individuellen Anspruch, von allgemeinverbindlichen Schutzpflichten abzuweichen. Betroffene können sich nicht eigenmächtig gegen solche Pflichten stellen; das Gericht verneint einen Anspruch, aus Art. 6 BV heraus unabhängig von den geltenden Schutzbestimmungen (z.B. Maskenpflicht) Ausnahmen zu schaffen.
“Die Rüge ist unbegründet. Dass und inwiefern vorliegend gestützt auf Art. 6 BV ein individueller Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Staat bestehen soll, legt er weder hinreichend dar, noch ist dies ersichtlich. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er aus Art. 6 BV ein Recht des Einzelnen ableiten will, trotz der geltenden, grundsätzlichen Maskentragepflicht für Teilnehmer einer Kundgebung eigenmächtig und unabhängig vom Vorliegen eines Grundes i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage zu entscheiden, an einer Kundgebung teilzunehmen, ohne eine Gesichtsmaske zu tragen.”
Bestehende Hinweise der Behörden können die Pflicht der betroffenen Person zur Selbstaufklärung nach Art. 6 BV stützen. Soweit Betroffene trotz wiederholter und hinreichender Hinweise erforderliche Abklärungen nicht rechtzeitig treffen, kann dies zum Kürzen von Leistungen führen; die betroffene Person ist im Rahmen ihrer Eigenverantwortung verpflichtet, entsprechende Abklärungen vorzunehmen.
“Der Beschwerdegegner wies den Beschwerdeführer bereits seit 2021 auf den Renten(vor)bezug und die Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen hin und forderte ihn zur Anmeldung bei der AHV auf (act. IIA, Dokumente, pag. 23 ff., 34 ff.). Sie nahm auch eine provisorische Rentenberechnung vor und informierte den Beschwerdeführer unverbindlich über die Rentenhöhe (act. IIA, Dokumente, pag. 35). Aufgrund der unterlassenen Anmeldung kürzte der Beschwerdegegner die Leistungen mit Verfügungen vom 20. September 2021 (act. IIA, Dokumente, pag. 30-32) bzw. vom 14. April (richtig wohl: Juni) 2022 (act. IIA, Dokumente, pag. 20-22; vgl. dazu vorne Sachverhalt, Ziff. A.). In diesen Verfügungen erläuterte der Beschwerdegegner die Rechtslage erneut. Der Beschwerdeführer war damit – entgegen seiner Auffassung in der Beschwerde, S. 1 und 2 – genügend über den Rentenbezug und die ungefähre Rentenhöhe informiert. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eigenverantwortung nach Art. 6 BV gehalten gewesen, selber entsprechende Abklärungen zu treffen. Nachdem der Beschwerdegegner ihn bereits im Juni 2021 auf die Rechtslage aufmerksam gemacht hatte (act. IIA, Dokumente, pag. 30 Ziff. 3), hatte der Beschwerdeführer hierfür bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Sozialhilfe mehr als genügend Zeit. Wenn er diese Abklärungen nicht oder nicht rechtzeitig macht (vgl. Beschwerde, S. 2, "Schlussargumentation") bzw. den Rentenbezug gemäss aArt. 39 AHVG (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) sogar aufschiebt (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5), hat er auch die entsprechenden Folgen zu tragen, zumal – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor) – bei einer betragsmässig tiefen Altersrente der Existenzbedarf durch die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gesichert wird und die Höhe der Altersrente damit für die Frage der Anmeldung nicht entscheidend sein kann.”
Art. 6 BV wird im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip diskutiert und dient vornehmlich als Auslegungs- und Orientierungsnorm. Das Bundesgericht hat aus Art. 6 BV bislang keine eigenständigen individuellen Leistungsansprüche gegenüber dem Staat abgeleitet.
“Gemäss Art. 6 BV nimmt jede Person Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. Das Bundesgericht hat sich bisher nur vereinzelt mit Art. 6 BV befasst, so namentlich im Zusammenhang mit der Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Sozialhilfebereich (vgl. BGE 141 I 153 E. 4.2; Urteil 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E. 4.2). Konkrete individuelle Ansprüche gegenüber dem Staat hat das Bundesgericht aus dieser Verfassungsbestimmung bislang jedoch nicht abgeleitet. In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass Art. 6 BV gewisse Grundwerte zum Ausdruck bringt (vgl. PETER HÄBERLE, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 6 BV; THOMAS GÄCHTER/STEPHANIE RENOLD-BURCH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 7 zu Art. 6 BV). Ob und inwiefern dieser Verfassungsbestimmung eine normative Bedeutung zukommt, wird nuanciert beurteilt (vgl. den Überblick bei GREGOR T. CHATTON, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 15 ff. zu Art. 6 BV). Zudem kann Art. 6 BV als Auslegungshilfe für die Interpretation anderer Verfassungs- und Rechtsnormen dienen (CHATTON, a.a.O., N. 17 zu Art. 6 BV; GÄCHTER/RENOLD-BURCH, a.a.O., N. 7 zu Art. 6 BV; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 6 BV).”
Das Bundesgericht hat Art. 6 BV bislang nur vereinzelt behandelt (insbesondere im Zusammenhang mit der Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Sozialhilfebereich). Aus dieser Verfassungsbestimmung hat es bisher keine einklagbaren individuellen Staatsansprüche abgeleitet.
“Gemäss Art. 6 BV nimmt jede Person Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. Das Bundesgericht hat sich bisher nur vereinzelt mit Art. 6 BV befasst, so namentlich im Zusammenhang mit der Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Sozialhilfebereich (BGE 150 V 161 E. 6.1; 141 I 153 E. 4.2; je mit Hinweisen). Konkrete individuelle Ansprüche gegenüber dem Staat hat es aus dieser Verfassungsbestimmung bislang jedoch nicht abgeleitet (Urteil 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 6.1).”
“Gemäss Art. 6 BV nimmt jede Person Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. Das Bundesgericht hat sich bisher nur vereinzelt mit Art. 6 BV befasst, so namentlich im Zusammenhang mit der Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Sozialhilfebereich (vgl. BGE 141 I 153 E. 4.2; Urteil 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E. 4.2). Konkrete individuelle Ansprüche gegenüber dem Staat hat das Bundesgericht aus dieser Verfassungsbestimmung bislang jedoch nicht abgeleitet. In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass Art. 6 BV gewisse Grundwerte zum Ausdruck bringt (vgl. PETER HÄBERLE, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 6 BV; THOMAS GÄCHTER/STEPHANIE RENOLD-BURCH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 7 zu Art. 6 BV). Ob und inwiefern dieser Verfassungsbestimmung eine normative Bedeutung zukommt, wird nuanciert beurteilt (vgl. den Überblick bei GREGOR T. CHATTON, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 15 ff. zu Art. 6 BV). Zudem kann Art. 6 BV als Auslegungshilfe für die Interpretation anderer Verfassungs- und Rechtsnormen dienen (CHATTON, a.”
Im Rahmen von Art. 6 BV wurde der betroffenen Person ein beigelegtes Obliegenheitsverhalten zugemutet: Sie hätte sich um Akontozahlungen/Steuerzahlungen bemühen und eine erhaltene Steuererstattung den Sozialbehörden melden müssen. Das Unterlassen solcher Schritte kann sich auf die Leistungsansprüche gegenüber den Sozialbehörden auswirken.
“IIB/3) so oder anders verbraucht worden und deshalb nicht mehr als Vermögen vorhanden gewesen, dies unabhängig davon, ob die Steuerschuld bereits zur Zeit der Unterstützung bestand oder nicht (vgl. Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 10 ff.), und dies abgesehen davon, dass die Steuern erst Ende Dezember 2021 geltend gemacht wurden (act. IIB/3; vgl. Beschwerde, S. 4 ff. Ziff. 16 ff.). Im Übrigen sind – anders als in der Beschwerde, S. 4 Ziff. 13, erwähnt – in der Anmeldung laufende Steuern von ca. Fr. 300.-- pro Monat erwähnt worden (act. IIA 1/12 Ziff. 29; vgl. aber E. 2.3.2 hiervor). Hätte die Beschwerdeführerin einen Tag vor ihrer Anmeldung bei den Sozialdiensten mit ihrem Vermögen die Steuerschuld beglichen, hätte sie zwar (wie in der Beschwerde, S. 4 Ziff. 14, zu Recht ausgeführt) am Tag der Anmeldung gar kein Vermögen mehr gehabt, jedoch ist entscheidend, dass sie dies eben nicht getan hat und sie auch nicht um diese Schulden wusste, so dass sich der Sachverhalt anders präsentiert. Es wäre – im Rahmen der Eigenverantwortung (Art. 6 BV) – an ihr gelegen, sich um Akontozahlungen zu bemühen, dies erst recht, nachdem sie sich erst im September 2020 zum Leistungsbezug angemeldet (act. IIA/13), aber bereits das ganze Jahr über gearbeitet und Einkommen erzielt hatte (act. IIA 1a). Es fällt im Übrigen auf, dass die Beschwerdeführerin die Steuerrückzahlung des Kantons ... vom 20. November 2020 (act. IIA/2) den Sozialhilfebehörden nicht gemeldet hat (ein entsprechender Eintrag findet sich im Klientenkonto [act. IIA 4] nicht) und damit wusste, dass eine Anrechnung der im Kanton ... bezahlten Steuern wegfällt. Damit besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Fr. 1'736.30.”
Bei Verlagerung/Verlegung von Wohnflächen kann Art. 6 Abs. 2 SBV die rechtliche Sicherung bzw. Rechtssicherheit für die Umlegung/Verlagerung der Nutzflächen (z.B. durch Wohnflächenrevers) gewährleisten.
“Gemäss Nutzungskonzept der SBV wird bei den Nutzungen für das Areal als Ganzes eine Mischung angestrebt, die eine Belebung der Freiräume zu den verschiedenen Tageszeiten sicherstellt. Die Verteilung der verschiedenen Nutzungen erfolge auf die Teilgebiete schwerpunktmässig, wobei sich die Wohnnutzung vor allem um den M-Hof und im Teilgebiet 6 gegen die Fami- liengärten hin konzentriere. In Anbetracht der Lärmbelastung durch die E- Strasse könne der Wohnanteil im Teilgebiet 7 auch in Form von Hotelnut- zung realisiert werden. Gemäss Art. 6 Abs. 2 SBV kann die Wohnfläche in- nerhalb des Geltungsbereichs der SBV verlegt werden, solange der Wohn- anteil in den mit Wohnanteilen belegten Teilgebieten mindestens 25 % be- trägt. Diese Einschränkung gilt nicht für das Teilgebiet”
“Somit ist es zuläs- sig, die im Teilgebiet 7 vorgeschriebenen Wohnflächen wie vorliegend ge- plant teilweise (oder sogar vollumfänglich) in anderen Teilgebieten zu reali- sieren. Dies steht, wie auch die Konzentration der Wohnflächen im Gebäude P 3, nicht im Widerspruch zum Nutzungskonzept, welches im Interesse be- lebter Freiräume eine Durchmischung der verschiedenen Nutzungen (und nicht der Wohnnutzung mit anderen Nutzungen) für das Areal als Ganzes anstrebt. Ein gleichmässiger Wohnanteil entlang der E-Strasse ist weder in den SBV noch in den Richtlinien vorgesehen. Die fehlenden 121 m 2 Wohnfläche werden mittels Wohnflächenrevers ge- mäss der Auflage in Dispositivziffer lll.B.10 gesichert. Entgegen der Auffas- sung der Rekurrentin wird damit nicht der Mindestwohnanteil gemäss Son- derbauvorschriften, sondern die auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 12 zur Verfügung stehende Nichtwohnfläche zugunsten des streitbetroffenen Bau- grundstücks reduziert. Es handelt sich um die rechtliche Sicherung der Ver- legung von Wohnfläche im Sinne von Art. 6 Abs. 2 SBV.”
Das Prinzip der Freiheit findet vielfache Abstützung in der Bundesverfassung; es ist in der Präambel, in Art. 6 BV sowie in Art. 7 BV und in verschiedenen Grundrechtsgarantien genannt (insbesondere Art. 10, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 und Art. 31).
“Das Prinzip der Freiheit findet vielfache Abstützung in der Bundesver- fassung: − als Teil der Präambel der Verfassung; − als Grundwert der Rechtsordnung (Art. 6 BV); − als allgemeiner Wert der Menschenwürde (Art. 7 BV); − im Rahmen von Grundrechtsgarantien des Einzelnen gegenüber dem Staat, insbesondere der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV); − als Ansprüche der Jugendlichen auf Selbstbestimmung im Rahmen der Urteilsfähigkeit (Art. 11 Abs. 2 BV); − als Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV); − als Anspruch auf Verfahrenskautelen und Schutzrechten vor und im Freiheitsentzug (Art. 31 BV).”
Das Bundesgericht hat Art. 6 BV bisher nur vereinzelt behandelt und aus dieser Bestimmung keine konkreten individuellen Anspruchsrechte gegenüber dem Staat abgeleitet. Die Norm wurde namentlich im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip im Sozialhilfebereich thematisiert und wird in der Lehre teilweise als Ausdruck bestimmter Grundwerte bzw. als Auslegungshilfe für andere Rechtsnormen gewertet.
“6 BV befasst, so namentlich im Zusammenhang mit der Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Sozialhilfebereich (vgl. BGE 141 I 153 E. 4.2; Urteil 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E. 4.2). Konkrete individuelle Ansprüche gegenüber dem Staat hat das Bundesgericht aus dieser Verfassungsbestimmung bislang jedoch nicht abgeleitet. In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass Art. 6 BV gewisse Grundwerte zum Ausdruck bringt (vgl. PETER HÄBERLE, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 6 BV; THOMAS GÄCHTER/STEPHANIE RENOLD-BURCH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 7 zu Art. 6 BV). Ob und inwiefern dieser Verfassungsbestimmung eine normative Bedeutung zukommt, wird nuanciert beurteilt (vgl. den Überblick bei GREGOR T. CHATTON, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 15 ff. zu Art. 6 BV). Zudem kann Art. 6 BV als Auslegungshilfe für die Interpretation anderer Verfassungs- und Rechtsnormen dienen (CHATTON, a.a.O., N. 17 zu Art. 6 BV; GÄCHTER/RENOLD-BURCH, a.a.O., N. 7 zu Art. 6 BV; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 6 BV).”
Bei einer Verpflichtung zum Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben ist eine Zumutbarkeitsprüfung geboten. Eine solche Verpflichtung ist zumindest dann unverhältnismässig, wenn trotz Vorbezugs ein neuerlicher Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des AHV-Vorbezugs (mit 63 Jahren) droht.
“Zwar erscheint die Pflicht zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens mit 60 Jahren vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsgrundsatzes, der sowohl ein tragender Gedanke des kantonal beherrschten Sozialhilferechts als auch ein Grundprinzip der Bundesverfassung (vgl. Art. 6 BV) bildet, nicht kategorisch ausgeschlossen (vgl. auch MEIER, a.a.O., Rz. 59 und 61). Es liegt aber auf der Hand, dass es mit dem vorsorgerechtlichen Zweck unvereinbar wäre, wenn das dem Vorsorgefall Alter dienende Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt des AHV-Rentenbezugs bereits vollständig aufgebraucht wäre. Eine Verpflichtung zum Vorbezug des Freizügigkeitskapitals kann daher trotz des ab Alter 60 bestehenden Verfügungsrechts nicht unbesehen bejaht werden. Im Rahmen einer mit Blick auf die Bedeutung des Vorsorgeschutzes gebotenen Verhältnismässigkeits- bzw. BGE 150 V 161 S. 173 Zumutbarkeitsprüfung muss eine solche Verpflichtung zumindest dann als unverhältnismässig betrachtet werden, wenn trotz des Vorbezugs ein neuerlicher Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des AHV-Vorbezugs (mit 63 Jahren) droht.”
Aus Art. 6 BV lässt sich kein individuelles Recht ableiten, staatliche Regelungen eigenmächtig ausser Kraft zu setzen. Die bundesgerichtliche Praxis verneint insoweit einen Anspruch des Einzelnen, etwa die allgemein geltende Maskentragepflicht für Teilnehmende einer Kundgebung ohne Rechtsgrund eigenständig zu ausser Kraft zu setzen.
“Die Rüge ist unbegründet. Dass und inwiefern vorliegend gestützt auf Art. 6 BV ein individueller Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Staat bestehen soll, legt er weder hinreichend dar, noch ist dies ersichtlich. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er aus Art. 6 BV ein Recht des Einzelnen ableiten will, trotz der geltenden, grundsätzlichen Maskentragepflicht für Teilnehmer einer Kundgebung eigenmächtig und unabhängig vom Vorliegen eines Grundes i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage zu entscheiden, an einer Kundgebung teilzunehmen, ohne eine Gesichtsmaske zu tragen.”
Die Subsidiaritätspflicht in Art. 6 BV trägt Mitverantwortung und Eigenverantwortlichkeit Rechnung. Im Sozialhilferecht bedeutet dies, dass Leistungen grundsätzlich nur gewährt werden, soweit die betroffene Person sich nicht selbst helfen kann bzw. keine anderweitig zumutbare Hilfsquelle verfügbar ist. Die Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität ist damit Ausdruck von Art. 6 BV.
“Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156).”
“Subsidiarität als Grundprinzip im Sozialhilferecht bedeutet, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR. 101]) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Sie ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; Entscheid des BGer vom 7. Juni 2023, 8C_717/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 10.1.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Dem Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine wesentliche Bedeutung mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung zu.”
“Art. 6 BV weist ausdrücklich auf die Eigenverantwortlichkeit und die Pflicht des Einzelnen hin, nach Kräften an den gesellschaftlichen Aufgaben mitzuwirken. Die in Art. 41 Abs. 1 BV genannten Sozialziele sind ebenfalls "in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative" zu verfolgen. Auch beim Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) wird die Unterstützung nur demjenigen gewährt, der "...nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen..." (Ulrich Meyer-Blaser/Thomas Gächter, Der Sozialstaatsgedanke, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 554, Rz. 12). Im Weiteren gewährt auch § 16 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 unter dem Titel "Existenzgarantie und soziale Sicherheit" keine über die vom Bundesrecht statuierten hinausgehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen, denn auch diesfalls wird eine "Notlage" resp. eine "Hilfsbedürftigkeit" vorausgesetzt (KGE VV vom 1. Dezember 2010 [810 10 185/380] E. 3.”
Für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen bzw. für überobligatorische Leistungen können einzelne Mindestvorschriften des BVG auf die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt werden.
“Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 6 BVG und andererseits aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Passus „im Rahmen dieses Gesetzes“ bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtungen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvorschriften zu beachten haben. Damit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, also registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weitergehende Leistungen erbringen, auch für die überobligatorischen Komponenten eine gewisse Koordination besteht, sind vorab bezüglich der Durchführung verschiedene Bereiche der für den Mindestbereich geltenden Bestimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt worden. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1857 ff.); unter anderem sind dies die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG), nicht jedoch die Vorschriften zum Mindestzins (Art.”
Die Baubehörde darf die vorgeschriebene Wohnfläche gemäss SBV nicht einseitig reduzieren.
“Die Rekurrentin beanstandet, es sei nicht im Sinne der SBV, dass sich der vorgeschriebene Mindestwohnanteil von 19 % im Teilgebiet 7 allein auf die obersten drei Geschosse im Gebäude P 3 konzentriere; das Konzept Wohn- nutzung (SBV-Anhang) sehe im Baufeld 7 einen gleichmässigen Wohnanteil entlang der E-Strasse von mindestens 20 % vor. Die SBV bezweckten ins- besondere, die Voraussetzungen für eine vielfältige Nutzungsstruktur zu schaffen (Art. 1 Abs. 2 SBV). Art. 6 Abs. 4 SBV (betreffend Aufschub der Realisierung des Wohnanteils im Teilgebiet 7) gehe für das Teilgebiet 7 dem Art. 6 Abs. 2 SBV (betreffend die Verlegung von Wohnflächen) vor. Es gehe nicht an, dass im Baufeld 7 statt 9'443,73 m 2 nur 5'423 m 2 realisiert würden. Dazu komme, dass 121 m 2 Wohnfläche fehlen würden. Gemäss der Baubehörde solle der Mangel mit einem weiteren Wohnflächentransfer aus dem Grundstück Kat.-Nr. 1Q6982 behoben werden (Erw. H, lit. d). Indes enthalte der Bauentscheid keine ent- sprechende Bedingung, vielmehr werde die rechtlich vorgeschriebene Wohnfläche um die fehlenden 121 m 2 reduziert (Dispositivziffer III.B.10). Es stehe der Baubehörde nicht an, die Wohnanteilspflicht gemäss Sonderbau- vorschriften zu reduzieren. Weiter kritisiert die Rekurrentin die Wohnqualität. Die grossen (ca. 6 m breit und 2,45 m hoch), nicht öffenbaren Fenster seien für Wohnzwecke nicht ge- eignet. Bei den fast fassadenbündigen Fensterflächen fehle zudem eine na- türliche Beschattung, ein Witterungsschutz und ein Sonnenschutz.”
Vorsorgeeinrichtungen müssen IV-Feststellungen in der Mindestvorsorge in der Regel übernehmen, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sind.
“a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a; 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil BGer 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E.”
“Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23.”
Als Ausfluss des in Art. 6 BV verankerten Prinzips der Mitverantwortung und Solidarität gilt im Sozialhilferecht der Subsidiaritätsgrundsatz. Demnach wird Sozialhilfe bzw. Nothilfe grundsätzlich nur gewährt, soweit die betroffene Person keinen Zugang zu anderweitigen, zumutbaren Hilfsquellen hat. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Hilfe ist dabei nach der zitierten Rechtsprechung auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe" beschränkt.
“Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156).”
“Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156).”
“29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156).”
Subsidiaritätsgrundsatz: Im Sozialhilferecht bedeutet Subsidiarität, dass Sozial‑ oder Nothilfe grundsätzlich nur insoweit gewährt wird, als der Einzelne keinen Zugang zu anderweitigen, zumutbaren Hilfsquellen hat. Dieser Subsidiaritätsaspekt wird in den Quellen als Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität im Sinne von Art. 6 BV dargestellt.
“Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156).”
“1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Juni 2023, 8C_717/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.1 und E. 10.1.1; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; BGer 8C_717/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 10.1.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S.”
Bei Abhängigkeit vom AI-/IV-Recht sind die Vorsorge-Mindestvorschriften der beruflichen Vorsorge an LAI-/IV-Begriffe zu knüpfen.
“AI 202/569) ainsi que celle du 19 juin 2023 ont également été notifiées à la défenderesse (concernant la période du 1er janvier 2021 au 31 mai 2023; dos. AI 206/583). Par courrier du 19 mai 2023, la défenderesse a d'ailleurs accusé réception de la décision du 12 mai 2023 (dos. AI 203). Elle a donc été dûment associée à la procédure AI, au sens de la jurisprudence (voir c. 2.2.1 s.). 4.1.2 Selon l'art. 51 al. 2 du règlement de prévoyance du 15 juin 2007 pour les personnes employées et les bénéficiaires de rentes de la Caisse de prévoyance de la Confédération (RPEC, RS 172.220.141.1), a notamment droit à des prestations d'invalidité la personne assurée qui est invalide à raison de 40% au moins au sens de la LAI, et qui était assurée à PUBLICA lorsqu’est survenue l’incapacité de travail dont la cause est à l’origine de l’invalidité (art. 23 let. a LPP). Cet article renvoie ainsi expressément à la LPP ainsi qu'à la LAI. Aucune des parties ne prétendant au demeurant qu'une autre notion d'invalidité que celle de la LAI s'applique au cas particulier (elle devrait alors du reste être plus large, au regard de l'art. 6 LPP), c'est bien celle découlant de l'art. 23 let. a LPP, qui renvoie à la LAI, qui doit être appliquée dans le présent cas. 4.1.3 En outre, il sied encore d'examiner si la problématique concrète à traiter était déterminante pour évaluer le droit à la rente du point de vue de l'AI (voir c. 2.2.1). En l'occurrence, étant donné que le droit à la rente de l'assurance-invalidité prend naissance au plus tôt à l'expiration d'un délai de six mois à compter de l'exercice du droit à la prestation (art. 29 al. 1 LAI; voir aussi art. 29 al. 1 LPGA) et que les conditions d'octroi de la rente d'invalidité comportent en outre un délai d'attente d'un an (voir art. 28 al. 1 let. b LAI), l'Office AI n'est pas tenu de procéder à des investigations concernant une éventuelle incapacité de travail remontant à plus de six mois à compter de la demande de prestations. Si, dans ce cas, c'est l'évolution de l'incapacité de travail au cours de la période la plus éloignée qui est déterminante pour le droit aux prestations d'invalidité de la prévoyance professionnelle, les institutions de prévoyance concernées ne sont pas liées par les constatations de l'Office AI concernant le début de l'incapacité de travail invalidante (arrêt du Tribunal fédéral [TF] 9C_100/2023 du 21 juillet 2023 c.”
Die Sozialhilfe folgt dem Subsidiaritätsprinzip: Anspruch besteht nur, wenn keine anderweitig zumutbare Hilfe verfügbar ist, und ist verfassungsrechtlich auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe" beschränkt.
“Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156).”
Art. 6 BV wird in Lehre und Rechtsprechung vornehmlich als wertorientierte Auslegungs- bzw. Interpretationhilfe betrachtet. Die Bestimmung wird gelegentlich als Ausdruck gewisser Grundwerte gedeutet; das Bundesgericht hat ihr jedoch bislang keine konkreten individuellen Ansprüche gegen den Staat entnommen und hat sich nur vereinzelt mit ihr befasst.
“Gemäss Art. 6 BV nimmt jede Person Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. Das Bundesgericht hat sich bisher nur vereinzelt mit Art. 6 BV befasst, so namentlich im Zusammenhang mit der Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Sozialhilfebereich (vgl. BGE 141 I 153 E. 4.2; Urteil 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E. 4.2). Konkrete individuelle Ansprüche gegenüber dem Staat hat das Bundesgericht aus dieser Verfassungsbestimmung bislang jedoch nicht abgeleitet. In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass Art. 6 BV gewisse Grundwerte zum Ausdruck bringt (vgl. PETER HÄBERLE, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 6 BV; THOMAS GÄCHTER/STEPHANIE RENOLD-BURCH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 7 zu Art. 6 BV). Ob und inwiefern dieser Verfassungsbestimmung eine normative Bedeutung zukommt, wird nuanciert beurteilt (vgl. den Überblick bei GREGOR T. CHATTON, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 15 ff. zu Art. 6 BV). Zudem kann Art. 6 BV als Auslegungshilfe für die Interpretation anderer Verfassungs- und Rechtsnormen dienen (CHATTON, a.a.O., N. 17 zu Art. 6 BV; GÄCHTER/RENOLD-BURCH, a.a.O., N. 7 zu Art. 6 BV; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 6 BV).”
Im überobligatorischen Bereich können Reglemente den Invaliditätsbegriff vom BVG-Mindeststandard abweichend regeln (Reglemente können vom Mindestinvaliditätsbegriff abweichen).
“Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 Abs. 1 BVG). Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 38 S. 162 E. 3.1).”
“Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 38 S. 162 E. 3.1).”
Art. 6 BV begründet nach der Rechtsprechung keinen individuellen Anspruch gegenüber dem Staat, der es einer Person erlauben würde, eigenmächtig und unabhängig von den vorgesehenen Ausnahmen von einer grundsätzlich geltenden Maskentragepflicht bei einer Kundgebung abzuweichen.
“Die Rüge ist unbegründet. Dass und inwiefern vorliegend gestützt auf Art. 6 BV ein individueller Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Staat bestehen soll, legt er weder hinreichend dar, noch ist dies ersichtlich. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er aus Art. 6 BV ein Recht des Einzelnen ableiten will, trotz der geltenden, grundsätzlichen Maskentragepflicht für Teilnehmer einer Kundgebung eigenmächtig und unabhängig vom Vorliegen eines Grundes i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage zu entscheiden, an einer Kundgebung teilzunehmen, ohne eine Gesichtsmaske zu tragen.”
Das Bundesgericht hat aus Art. 6 BV bislang keine konkreten individuellen Staatsansprüche abgeleitet. Es hat sich mit dieser Verfassungsbestimmung nur vereinzelt befasst, namentlich im Zusammenhang mit der Auslegung des Subsidiaritätsprinzips im Sozialhilfebereich.
“Gemäss Art. 6 BV nimmt jede Person Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. Das Bundesgericht hat sich bisher nur vereinzelt mit Art. 6 BV befasst, so namentlich im Zusammenhang mit der Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Sozialhilfebereich (vgl. BGE 141 I 153 E. 4.2; Urteil 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E. 4.2). Konkrete individuelle Ansprüche gegenüber dem Staat hat das Bundesgericht aus dieser Verfassungsbestimmung bislang jedoch nicht abgeleitet. In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass Art. 6 BV gewisse Grundwerte zum Ausdruck bringt (vgl. PETER HÄBERLE, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 6 BV; THOMAS GÄCHTER/STEPHANIE RENOLD-BURCH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 7 zu Art. 6 BV). Ob und inwiefern dieser Verfassungsbestimmung eine normative Bedeutung zukommt, wird nuanciert beurteilt (vgl. den Überblick bei GREGOR T. CHATTON, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 15 ff. zu Art. 6 BV). Zudem kann Art. 6 BV als Auslegungshilfe für die Interpretation anderer Verfassungs- und Rechtsnormen dienen (CHATTON, a.a.O., N. 17 zu Art. 6 BV; GÄCHTER/RENOLD-BURCH, a.a.O., N. 7 zu Art. 6 BV; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 6 BV).”
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