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Bei Infrastrukturentscheidungen (z. B. Lärmschutzwand) sind das Interesse am Erhalt beziehungsweise an der Schonung des heimatlichen Ortsbildes und die Wohnhygiene (z. B. Besonnung und Belichtung) als berührt angesehen worden. Zudem besteht mit Blick auf die gemeinsame Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur durch Bund und Kantone (Art. 87a BV; vgl. Art. 63 EBG) ein öffentliches Interesse an einem möglichst effizienten Einsatz der Mittel sowie an tiefen betrieblichen Unterhaltskosten.
“Eine 50 m lange und bis zu 4 m hohe Lärmschutzwand hat eine trennende Wirkung, indem sie die Sichtbeziehung - die freie Sicht in beide Richtungen über die Eisenbahnanlage hinweg - beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat daher das Interesse an einem Erhalt oder zumindest an einer Schonung des heimatlichen Ortsbildes zu Recht als berührt angesehen und war insofern berechtigt und verpflichtet, das Interesse am Erhalt beziehungswiese an der Schonung des Ortsbildes in ihrem Entscheid zu berücksichtigen; soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei hierfür nicht zuständig, ist ihm mit Blick auf Art. 18 Abs. 3 und Abs. 4 EBG nicht zu folgen. Ebenfalls als berührt anzusehen ist das Interesse an einer hinreichenden Wohnhygiene (Besonnung und Belichtung; vgl. Art. 3 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes [RPG, SR 700] und § 52 Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Aargau [BauG, Systematische Sammlung (SAR) 713.100]). Schliesslich besteht mit Blick auf die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur durch Bund und Kantone (Art. 87a BV, Art. 63 EBG) ein öffentliches Interesse an möglichst effizienten Einsatz der Mittel beziehungsweise tiefen betrieblichen Kosten für den Unterhalt.”
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