Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
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Eine fachkundige und unabhängige Beurteilung bereits im erstinstanzlichen Verfahren schützt die betroffene Person vor ungerechtfertigten Feststellungen und vermindert das Gewicht möglicher mittelbarer Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 20 BV. Die in den Quellen beschriebene Verankerung dieser Gewährleistung erfolgt über § 11 Abs. 2 der Integritätsordnung.
“Damit besteht nach Ansicht des Universitätsrats im vorliegenden Fall zweifellos ein Verdacht, der, wenn bestätigt, zu Massnahmen führen könnte. Trotzdem holte der Universitätsrat als verfügende Instanz im vorliegenden Fall kein externes Gutachten ein (Verfügung vom 2. November 2020 Ziff. I.12). Mit § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018 wird bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Beurteilung durch eine fachkundige und unabhängige Person gewährleistet. Dies dient insbesondere dem Schutz der betroffenen Person vor ungerechtfertigten Feststellungen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018 leistet aber auch einen Beitrag zur Förderung der Wissenschaftsfreiheit gemäss Art. 20 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 49). Disziplinarverfahren und die Androhung von Sanktionen gegenüber wissenschaftlich tätigen Personen können mittelbare Eingriffe in dieses Grundrecht darstellen (vgl. Hertig, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 20 BV N 24; Schweizer/Hafner, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 20 BV N 23). Mit der Gewährleistung einer Beurteilung durch eine fachkundige und unabhängige Person bereits im erstinstanzlichen Verfahren wird das Gewicht eines allfälligen mittelbaren Grundrechtseingriffs minimiert. Aus den vorstehenden Gründen muss § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018 als Gültigkeitsvorschrift qualifiziert werden und kann die Pflicht zum Einholen eines externen Gutachtens bei Bestehen eines Verdachts, der im Fall der Bestätigung zu Massnahmen führen könnte, nicht als blosse Ordnungsvorschrift betrachtet werden. Der Ansicht des Rekurrenten, eine Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens lasse sich im vorliegenden Fall unabhängig von der positivrechtlichen Verankerung in § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018 direkt aus Art. 20 BV ableiten (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 49), kann jedoch nicht gefolgt werden.”
Vorsorgeeinrichtungen können Waisenrenten zugunsten weiterer nahestehender Personen reglementarisch ausschliessen.
“Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner) und 20 BVG (Waisen) als begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: Natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (lit. c). Die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und gegebenenfalls für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge (BGE 142 V 233 E. 1.1; 137 V 383 E. 3.2; 136 V 49 E. 3.2, 127 E. 4.4; 134 V 369 E. 6.3.1.2; je mit Hinweisen).”
Bei der Begünstigtenfolge zählt der Anspruch der Kinder nur, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 20 BVG erfüllen; Kinder ohne eigenen Unterhaltstitel erhalten nur dann Waisenrente, wenn der Verstorbene zuvor für ihren Unterhalt aufgekommen ist.
“Gemäss Art. 15 Abs. 1 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a.im Erlebensfall die Versicherten; b.im Todesfall in nachstehender Reihe:1.die Hinterlassenen nach Art. 19, 19a und 20 BVG 2.natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3.die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, 4.die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 erweitern (Art. 15 Abs. 2 FZV).”
Begünstigtenanteile dürfen durch Reglemente nicht durch Kaskadenregelungen auf null gesetzt werden; Kinder nach Art. 20 BVG dürfen in der Begünstigtenkaskade nicht vollständig ausgeschlossen werden.
“Aus dem Vergleich der Reglungen in den Reglementen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3-4 FZV wird ersichtlich, dass die vorgesehene Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Begünstigten (die Kinder der verstorbenen Person, welche Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern und die Geschwister) in der Kaskade nicht mehr auf der gleichen Stufe berücksichtigt, womit die zwingende gesetzliche Bestimmung nicht mehr eingehalten ist (vgl. oben E. 11.4). Der Gesetzgeber hat lediglich vorgesehen, dass der Versicherte die Ansprüche der Begünstigten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV mit Personen nach Ziff. 2 erweitern kann. Nicht möglich jedoch ist es, die Begünstigten gemäss Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 im Nichtäusserungsfall vollständig auszuschliessen, auch nicht, indem ihr Anteil auf Null gesetzt wird. Dies gilt insofern auch für die begünstigten Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2-4, als dass die einzelnen Personen in der vorgesehenen Gruppe nicht ausgeschlossen werden können wie von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Reglement vorgesehen. Eine andere Regelung lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnehmen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in diesem Punkt abzuweisen.”
Ein Verstoss gegen Art. 20 BV ist nicht erkennbar; die Rüge wurde in den Beschwerden nicht näher substanziiert.
“Nicht ersichtlich ist, dass die periodische Kontrolle zu einem Missbrauch von Daten führt und damit gegen Art. 13 Abs. 2 BV verstösst. Sofern in dieser Hinsicht überhaupt von einem Grundrechtseingriff auszugehen wäre, so erwiesen sich auch diesbezüglich die Voraussetzungen von Art. 36 BV als erfüllt (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.5). Inwiefern über die bereits behandelten Rügen hinaus ein Verstoss gegen die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV), das Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG, SR 818.101) bzw. die Epidemienverordnung vom 29. April 2015 (EpV, SR 818.101.1) oder gegen internationale Bestimmungen vorliegen sollte, ist nicht erkennbar und wird in den Beschwerden denn auch nicht näher substanziiert. Dies gilt namentlich auch für den von den Beschwerdeführenden angerufenen Art. 12 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I, SR 0.103.1).”
Vorsorgeeinrichtungen können Pflegekinder nur dann begünstigen, wenn dies im Reglement vorgesehen ist (vgl. Art. 20a Abs. 1 lit. a).
“Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner) und 20 BVG (Waisen) als begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: Natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (lit. c). Die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und gegebenenfalls für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge (BGE 142 V 233 E. 1.1; 137 V 383 E. 3.2; 136 V 49 E. 3.2, 127 E. 4.4; 134 V 369 E. 6.3.1.2; je mit Hinweisen).”
Die Forschungsfreiheit (Art. 20 BV) begründet nach der Rechtsprechung keinen einklagbaren Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung zu Studienzwecken. Aus Art. 20 BV folgt demnach keine allgemeine positive Leistungspflicht des Staates zur Erteilung solcher Bewilligungen.
“Soweit sie die Verhaltensweisen und Ausführungen des Migrationsamts und der Sicherheitsdirektion kritisiert ("Es geht um verständnisunfähig und unwillig bzw. negative übelwillig, man solle erst wollen, um die richtige Entscheidung zu treffen" bzw. "unhöfliche Behandlung"), übersieht sie, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts an die Stelle von deren Entscheiden getreten ist. Die Beschwerdeführerin macht (wie im kantonalen Verfahren) zwar eine unrechtmässige Datenbeschaffung geltend, setzt sich diesbezüglich jedoch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. hierzu Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf die Forschungsfreiheit (Art. 20 BV); sie begründet jedoch (wiederum) nicht, inwiefern sich daraus ein Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung zu Studienzwecken ableiten liesse; dies ist auch nicht ersichtlich: Es besteht keine entsprechende positive Leistungspflicht seitens des Staates.”
“Soweit sie die Verhaltensweisen und Ausführungen des Migrationsamts und der Sicherheitsdirektion kritisiert ("Es geht um verständnisunfähig und unwillig bzw. negative übelwillig, man solle erst wollen, um die richtige Entscheidung zu treffen" bzw. "unhöfliche Behandlung"), übersieht sie, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts an die Stelle von deren Entscheiden getreten ist. Die Beschwerdeführerin macht (wie im kantonalen Verfahren) zwar eine unrechtmässige Datenbeschaffung geltend, setzt sich diesbezüglich jedoch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. hierzu Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf die Forschungsfreiheit (Art. 20 BV); sie begründet jedoch (wiederum) nicht, inwiefern sich daraus ein Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung zu Studienzwecken ableiten liesse; dies ist auch nicht ersichtlich: Es besteht keine entsprechende positive Leistungspflicht seitens des Staates.”
Überobligatorische Anwartschaften auf Hinterlassenenrenten — insbesondere die Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten — gelten als reglementsänderbar und können zugunsten der Vorsorgeeinrichtung nachträglich reduziert bzw. verschlechtert werden.
“Damit dringt sie nicht durch. Die höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt – worauf die Beklagte richtigerweise hingewiesen hat (Klageantwort S. 9 f. N. 5) – ein wohlerworbenes Recht im Umfang der gesetzlich zwingenden Bestimmungen an, im Bereich der weitergehenden Vorsorge sind hingegen Reglementsänderungen auch zum Nachteil der Destinatäre in den allgemeinen Schranken (Rechtsgleichheit, Willkürverbot) zugelassen; sie lässt namentlich die Veränderung von Anwartschaften zu (BGE 135 V 382 E. 6.1 S. 391; vgl. in Bezug auf öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen BGE 134 I 23 E. 7.2 S. 36 f. mit Hinweisen). Bei der Hinterlassenenrente des geschiedenen Ehegatten, wie sie vor der per 26. Februar 2019 erfolgten Änderung konzipiert war, handelte es sich offenkundig um eine weitergehende bzw. überobligatorische Leistung, da sie betragsmässig der Höhe der reglementarischen Ehegattenrente entsprach und damit weit über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen gemäss BVG (Art. 19 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 20 BVV 2; vgl. E. 2.2 hiervor) hinausging. Vor dem Ableben des Versicherten handelte es sich bei der Hinterlassenenrente der Klägerin sodann lediglich um eine sog. Anwartschaft auf eine (allfällige) zukünftige Rente (vgl. Amstutz, a.a.O., Vor Art. 18 – 22 N. 15). Folglich war – weil die reglementarisch vorgesehene Anwartschaft auf die Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten (hier von monatlich Fr. 6'357.65) nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren ist – die Reglementsänderung per 26. Februar 2019 zum Nachteil der Destinatäre bzw. die Veränderung von Anwartschaften zulässig. Von einer unzulässigen Rückwirkung der Reglementsänderung kann im Übrigen entgegen der Klage (S. 23 N. 34) hier keine Rede sein, war doch im Zeitpunkt der Änderung noch gar kein Anspruch der Klägerin auf eine Hinterlassenenrente entstanden (vgl. BGE 137 V 105 E. 7.4.3 S. 111). Unbegründet ist auch der Vorwurf der Klägerin, der Beschluss der Verwaltungskommission vom 26.”
Die Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen öffentlicher Organe dient der langfristigen Aufarbeitung und der Kontrolle staatlichen Handelns und steht nach der zitierten Rechtsprechung unter dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV).
“2 EMRK zulässig, soweit dies «in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer». Damit besteht ein breites Spektrum an möglichen Eingriffszielen, ohne dass die Gewährleistung unter einem Generalvorbehalt stünde (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl., München 2021, § 22 Rz. 43). Fundament eines demokratischen Rechtsstaates ist die Kontrolle staatlichen Handelns. Die Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen der öffentlichen Organe dient auf lange Frist der wirksamen Aufarbeitung, Reflexion und damit Kontrolle und Weiterbildung staatlichen und gesellschaftlichen Handelns und damit der Aufrechterhaltung einer demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung. Diese Auseinandersetzung steht unter anderem auch unter dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit gemäss Art. 20 BV und mithin dem Schutz von Rechten zukünftiger Generationen in ihrer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Staat und Gesellschaft. Die Archivierung dient damit auch der Gewährleistung der Minimalerfordernisse des Lebens in einer demokratisch und rechtsstaatlich verfassten Gesellschaft (EGMRE Nr. 37798/13 vom 11. Juli 2017 i.S. Belcacemi und Oussar vs. Belgien, § 49). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Archivierung staatlicher Akten auch mit Bezug auf Personendaten im Grundsatz einem breiten Konsens in den Vertragsstaaten der EMRK entspricht. Folglich beruht der Eingriff grundsätzlich auf den in Art. 8 Ziff. 2 EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen. Inwieweit es zur Verfolgung dieses Ziels auch der Archivierung der streitgegenständlichen Akten der JUGA und der UPK in der vorhandenen und zu archivierenden Form bedarf, ist unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen.”
Art. 20 BV umfasst auch die Forschungsfreiheit in Bezug auf lokal spezifische Untersuchungen. Den Forschenden muss es möglich sein, Untersuchungen in einem kantonalen Transformationsgebiet durchzuführen; Grundstücke in anderen Kantonen können dies wegen unterschiedlicher lokaler Voraussetzungen nicht zwingend ersetzen. Dies gilt insbesondere, wenn gerade die spezifischen Transformationsbedingungen eines städtischen Gebiets Gegenstand der Forschung sind.
“Sodann erweist sich ein rechtskonformer Standort im Kanton Zürich – mangels einer besonderen gesetzlichen Grundlage für Zwischennutzungen – tatsächlich unmöglich. Im Rahmen des vorliegenden Forschungsprojekts soll ja gerade die Wohn-Zwischennutzung in einem städtischen Transformationsgebiet untersucht werden (vgl. E. 2). Es muss sich mithin um ein brachliegendes Gebiet in einer städtischen Industriezone handeln, die bereits Teil eines planerischen Transformationsprozesses ist – was heisst, dass eine Änderung der Zonierung zu einer Mischnutzung bereits aufgegleist zu sein hat. Es liegt auf der Hand, dass derartige Baugrundstücke (sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Kantons Zürich) äusserst schwierig zu finden sind. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass auf Grundstücke in Industriezonen von Kantonen, in denen eine gesetzliche Grundlage für eine Zwischennutzung bestehe, zurückgegriffen werden könne, lässt das entscheidende Erfordernis – nämlich jenes, dass es sich um ein Transformationsgebiet handeln muss – ausser Acht. Zudem respektiert sie die Wissenschaftsfreiheit bzw. deren Teilgehalt der Forschungsfreiheit (Art. 20 BV) zu wenig. Es muss den Forschenden möglich sei, Untersuchungen im Kanton Zürich, der sich im Übrigen hinsichtlich etlicher Faktoren wie etwa der wirtschaftlichen Bedeutung, Bevölkerungsdichte usw. von anderen Kantonen unterscheidet, durchzuführen.”
“Sodann erweist sich ein rechtskonformer Standort im Kanton Zürich – mangels einer besonderen gesetzlichen Grundlage für Zwischennutzungen – tatsächlich unmöglich. Im Rahmen des vorliegenden Forschungsprojekts soll ja gerade die Wohn-Zwischennutzung in einem städtischen Transformationsgebiet untersucht werden (vgl. E. 2). Es muss sich mithin um ein brachliegendes Gebiet in einer städtischen Industriezone handeln, die bereits Teil eines planerischen Transformationsprozesses ist – was heisst, dass eine Änderung der Zonierung zu einer Mischnutzung bereits aufgegleist zu sein hat. Es liegt auf der Hand, dass derartige Baugrundstücke (sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Kantons Zürich) äusserst schwierig zu finden sind. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass auf Grundstücke in Industriezonen von Kantonen, in denen eine gesetzliche Grundlage für eine Zwischennutzung bestehe, zurückgegriffen werden könne, lässt das entscheidende Erfordernis – nämlich jenes, dass es sich um ein Transformationsgebiet handeln muss – ausser Acht. Zudem respektiert sie die Wissenschaftsfreiheit bzw. deren Teilgehalt der Forschungsfreiheit (Art. 20 BV) zu wenig. Es muss den Forschenden möglich sei, Untersuchungen im Kanton Zürich, der sich im Übrigen hinsichtlich etlicher Faktoren wie etwa der wirtschaftlichen Bedeutung, Bevölkerungsdichte usw. von anderen Kantonen unterscheidet, durchzuführen.”
Bei der Interessenabwägung ist das wissenschaftliche Erkenntnisinteresse als gewichtiges Interesse zu berücksichtigen. Sein Gewicht steigt, wenn ein deutlicher Bezug zur menschlichen Gesundheit oder zum Schutz von Menschen besteht; Erkenntnisse mit direktem Bezug zur menschlichen Gesundheit werden höher bewertet als rein grundlagenwissenschaftliche Ergebnisse. Mangels gesetzlicher Massstäbe ist der erwartete Nutzen interdisziplinär zu beurteilen und vorrangig anhand der Wissenschaftlichkeit des Forschungsziels und der Methodik zu bewerten.
“(vgl. auch BLV, Güterabwägung bei Tierversuchen, Version vom 11. August 2020, S. 5). Das Bundesgericht misst den verschiedenen Versuchszielen allerdings im Lichte der verfassungsrechtlichen Gewichtung der massgeblichen Interessen (Tierwohl [Art. 80 Abs. 2 lit. b BV] auf der einen, Forschungsfreiheit [Art. 20 BV] auf der anderen Seite) relativ gleichwohl unterschiedliches Gewicht zu. Demnach "ist die Erhaltung oder der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen gewichtiger als die Erkenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge: Ein Tierversuch, der nur rudimentäre Erkenntnisse für die menschliche Gesundheit erwarten lässt, hat deshalb ein geringeres Gewicht als ein solcher, der eine höhere Erkenntnis für die menschliche Gesundheit aufweist. Und ein Tierversuch, der 'nur' Erkenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge ohne Bezug zur menschlichen Gesundheit vorsieht, hat weniger Gewicht als ein solcher, der rudimentäre Erkenntnisse über die menschliche Gesundheit oder über Verringerungen menschlichen Leidens anstrebt" (BGE 135 II 405 E. 4.3.2; 135 II 384 E. 4.4.2). Im Rahmen dieser Vorgaben muss der Nutzen eines Forschungsprojekts mangels gesetzlicher oder anderweitig anerkannter Massstäbe einer interdisziplinären Beurteilung vorrangig anhand der fachspezifischen Beurteilung des Forschungsziels und der Wissenschaftlichkeit der Methode bewertet werden (VGr, 5.”
“Sodann scheint die Vorinstanz im Umstand, dass das Archivierungsgesetz kein Wissenschaftsprivileg enthält, eine Bestätigung darin zu erblicken, dass dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die nachgesuchte Akte zu gewähren sei. Auf das Wissenschaftsprivileg wurde jedoch gemäss Botschaft und bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich aus Gründen der problematischen Grenzziehung zwischen wissenschaftlicher und nicht-wissenschaftlicher Auswertung verzichtet. Daraus folgt also vielmehr, wie bereits erwähnt, dass die Einsicht im Sinne der Informationsfreiheit - vorbehältlich der entgegenstehenden Interessen - grundsätzlich allen frei gewährt werden soll. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an der Aufarbeitung der Geschichte hat somit - entgegen der vorinstanzlichen Argumentation - vielmehr als gewichtiges Interesse in die Interessenabwägung einzufliessen. Dabei ist auch zu beachten, dass sein Einsichtsinteresse durch die legitime Anrufung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) zusätzlich verstärkt wird (vgl. nicht publ. E. 7; KLEY/ZIHLER, Historiker vor Gericht: Geschichtswissenschaftliches Arbeiten im Rahmen der Kommunikationsgrundrechte, Medialex 2003 S. 86).”
Die Reihenfolge der Begünstigten schliesst Pflegekinder ohne Unterhaltsanspruch meist von der Waisenrente aus; Vorsorgereglemente konkretisieren die Regelung, wobei Kinder ohne BVG-Anspruch vorrangig begünstigt werden können.
“In Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e des Vorsorgereglements regeln die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass «[...] folgende Personen in nachstehender Reihenfolge als Anspruchsberechtigte bzw. Begünstigte gelten: c)die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen; bei deren Fehlen; d)die Eltern; bei deren Fehlen; e)die Geschwister; bei deren Fehlen; f)die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens»”
Bei der Abwägung kann der Schutz der Forschungsfreiheit (Art. 20 BV) dazu führen, dass befristete oder provisorische bauliche Lösungen hingenommen werden, sofern gewichtige öffentliche oder private Forschungsinteressen vorliegen und eine baurechtskonforme Lösung nicht sofort möglich ist. Massgeblich sind eine Güterabwägung und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
“An den genannten Nachweis sind keine strenge Anforderungen zu stellen; insgesamt ist aufgrund einer Güterabwägung zu entscheiden (VGr, 23. November 2011, VB.2011.00432, E. 4.1; 7. Juni 2000, VB.2000.00035, E. 3): Unbedingte Voraussetzung für die befristete Bewilligung einer baurechtswidrigen Baute ist, dass eine baurechtskonforme Lösung nicht sofort gefunden werden kann, die Normverletzung aber angesichts des gewichtigen öffentlichen oder privaten Interesses für eine beschränkte Zeit hingenommen werden kann (VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00035, E. 3a [nicht publiziert] mit Hinweis auf VGr, 22. August 1996, VB.96.00097). Die Befristung einer Baubewilligung zur Mängelbehebung bzw. letztlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Zeitablauf ist in § 321 Abs. 1 PBG ausdrücklich vorgesehen. Grundlage für diese Bestimmung und die verwaltungsgerichtliche Praxis bildet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 36 Abs. 3 BV in Verbindung mit der in Art. 26 BV statuierten Eigentumsgarantie sowie (gegebenenfalls) weiteren Grundrechten wie der in Art. 27 BV statuierten Wirtschaftsfreiheit und (hier) der in Art. 20 BV gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit mit dem Teilgehalt der Forschungsfreiheit. Bei gewichtigen öffentlichen und privaten Interessen, welche die Planungsinteressen überwiegen, muss eine Möglichkeit bestehen, provisorische Bauten zu erstellen.”
“An den genannten Nachweis sind keine strenge Anforderungen zu stellen; insgesamt ist aufgrund einer Güterabwägung zu entscheiden (VGr, 23. November 2011, VB.2011.00432, E. 4.1; 7. Juni 2000, VB.2000.00035, E. 3): Unbedingte Voraussetzung für die befristete Bewilligung einer baurechtswidrigen Baute ist, dass eine baurechtskonforme Lösung nicht sofort gefunden werden kann, die Normverletzung aber angesichts des gewichtigen öffentlichen oder privaten Interesses für eine beschränkte Zeit hingenommen werden kann (VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00035, E. 3a [nicht publiziert] mit Hinweis auf VGr, 22. August 1996, VB.96.00097). Die Befristung einer Baubewilligung zur Mängelbehebung bzw. letztlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Zeitablauf ist in § 321 Abs. 1 PBG ausdrücklich vorgesehen. Grundlage für diese Bestimmung und die verwaltungsgerichtliche Praxis bildet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 36 Abs. 3 BV in Verbindung mit der in Art. 26 BV statuierten Eigentumsgarantie sowie (gegebenenfalls) weiteren Grundrechten wie der in Art. 27 BV statuierten Wirtschaftsfreiheit und (hier) der in Art. 20 BV gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit mit dem Teilgehalt der Forschungsfreiheit. Bei gewichtigen öffentlichen und privaten Interessen, welche die Planungsinteressen überwiegen, muss eine Möglichkeit bestehen, provisorische Bauten zu erstellen.”
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