Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
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Art. 87 BV ermöglicht dem Bund, die Luftfahrt — einschliesslich der regelmässigen Personen‑ und Güterbeförderung auf Luftverkehrslinien sowie den Betrieb von Flughäfen, die dem öffentlichen Verkehr dienen — der Konzessionspflicht zu unterstellen und damit aus dem sachlichen Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit zu nehmen. Soweit das Gesetz Privaten auf Flughäfen die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten eröffnet, besteht für diese ein Anspruch auf Gleichbehandlung der Konkurrenten (Art. 27 BV).
“Art. 87 BV erlaubt nach herrschender Lehre dem Gesetzgeber, im Bereich der Luftfahrt von der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen. Das Gesetz unterwirft denn auch sowohl die regelmässige Personen- und Güterbeförderung auf einer Luftverkehrslinie als auch den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), der Konzessionspflicht (Art. 28 und 36a LFG) und entzieht diese damit dem sachlichen Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit. Auch soweit das Gesetz die Luftfahrt nicht der Konzessionspflicht unterwirft und damit im Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit belässt (vgl. BGE 128 II 292 E. 5), gibt diese keinen Anspruch auf Benützung eines Flughafens für die kommerzielle Nutzung (BGE 125 I 182 E. 5b; 117 Ib 387 E. 6c/bb). Soweit allerdings Private aufgrund des Gesetzes die Möglichkeit haben, auf dem Flughafen wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, haben sie aufgrund von Art. 27 BV Anspruch auf Gleichbehandlung der Konkurrenten (BGE 128 II 292 E. 5; Tobias Jaag/Julia Hänni, Infrastruktur der Luftfahrt, in: Georg Müller [Hrsg.”
Soweit das Gesetz Privaten die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten auf Flughäfen ermöglicht, haben diese nach Art. 27 BV Anspruch auf Gleichbehandlung der Konkurrenten. Art. 87 BV erlaubt es dem Gesetzgeber zudem, die Luftfahrtregelung (insbesondere den Betrieb von Flughäfen) der Konzessionspflicht zu unterstellen und damit dem sachlichen Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit zu entziehen.
“Art. 87 BV erlaubt nach herrschender Lehre dem Gesetzgeber, im Bereich der Luftfahrt von der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen. Das Gesetz unterwirft denn auch sowohl die regelmässige Personen- und Güterbeförderung auf einer Luftverkehrslinie als auch den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), der Konzessionspflicht (Art. 28 und 36a LFG) und entzieht diese damit dem sachlichen Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit. Auch soweit das Gesetz die Luftfahrt nicht der Konzessionspflicht unterwirft und damit im Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit belässt (vgl. BGE 128 II 292 E. 5), gibt diese keinen Anspruch auf Benützung eines Flughafens für die kommerzielle Nutzung (BGE 125 I 182 E. 5b; 117 Ib 387 E. 6c/bb). Soweit allerdings Private aufgrund des Gesetzes die Möglichkeit haben, auf dem Flughafen wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, haben sie aufgrund von Art. 27 BV Anspruch auf Gleichbehandlung der Konkurrenten (BGE 128 II 292 E. 5; Tobias Jaag/Julia Hänni, Infrastruktur der Luftfahrt, in: Georg Müller [Hrsg.”
Die Schifffahrt fällt kraft Art. 87 BV in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Binnenschifffahrt ist insbesondere im Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG) und in der darauf gestützten Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) geregelt. Fragen der Personenbeförderung mit Schiffen werden durch das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG) erfasst; die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung unterliegt dabei einem besonderen Bundesmonopol und ist konzessions‑ bzw. bewilligungspflichtig.
“Die Schifffahrt untersteht auf der Grundlage von Art. 87 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Gestützt darauf hat der Gesetzgeber die Binnenschifffahrt im BSG geregelt (Marti, in: St. Galler Komm. zur BV [Hrsg. Waldmann/Belser/Epiney], Basel 2015, Art. 76 BV N 26; Lendi/Uhlmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 87 BV N 38; Biaggini, Komm. zur BV, 2. Aufl. 2017, Art. 87 BV N 10). Damit ist klargestellt, dass die Schifffahrt auf Schweizer Gewässern hauptsächlich durch das BSG und die gestützt darauf erlassene Binnenschifffahrtsverordnung (BSV; SR 747.201.1) und folglich bundesrechtlich geregelt ist. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen für hier nicht interessierende Grenzgewässer (Art. 1 BSG). Die regelmässige und gewerbsmässige Personenförderung mit Schiffen untersteht des Weiteren einem besonderen Bundesmonopol und ist konzessions- und bewilligungspflichtig (Biaggini, a.a.O., Art. 87 BV N 12; Lendi/Uhlmann, a.a.O., N 38; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2705; Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, Bern 2007, N 234). Die Belange der Personenbeförderung sind im Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) geregelt, denn der Bund beansprucht auch das Beförderungsmonopol und dies insbesondere auch im Bereich der Schifffahrt (Biaggini, a.a.O., Art. 87 BV N 12 m.H.). Auf Schifffahrtsunternehmen mit Konzession oder Bewilligung − wie dies für die Beschwerdeführerin zutrifft − ist also auch das PBG heranzuziehen (Art.”
“87 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Gestützt darauf hat der Gesetzgeber die Binnenschifffahrt im BSG geregelt (Marti, in: St. Galler Komm. zur BV [Hrsg. Waldmann/Belser/Epiney], Basel 2015, Art. 76 BV N 26; Lendi/Uhlmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 87 BV N 38; Biaggini, Komm. zur BV, 2. Aufl. 2017, Art. 87 BV N 10). Damit ist klargestellt, dass die Schifffahrt auf Schweizer Gewässern hauptsächlich durch das BSG und die gestützt darauf erlassene Binnenschifffahrtsverordnung (BSV; SR 747.201.1) und folglich bundesrechtlich geregelt ist. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen für hier nicht interessierende Grenzgewässer (Art. 1 BSG). Die regelmässige und gewerbsmässige Personenförderung mit Schiffen untersteht des Weiteren einem besonderen Bundesmonopol und ist konzessions- und bewilligungspflichtig (Biaggini, a.a.O., Art. 87 BV N 12; Lendi/Uhlmann, a.a.O., N 38; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2705; Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, Bern 2007, N 234). Die Belange der Personenbeförderung sind im Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) geregelt, denn der Bund beansprucht auch das Beförderungsmonopol und dies insbesondere auch im Bereich der Schifffahrt (Biaggini, a.a.O., Art. 87 BV N 12 m.H.). Auf Schifffahrtsunternehmen mit Konzession oder Bewilligung − wie dies für die Beschwerdeführerin zutrifft − ist also auch das PBG heranzuziehen (Art. 7 BSG und 1 Abs. 2 PBG) sowie gegebenenfalls einzelne Bestimmungen des (im vorliegenden Kontext indes nicht interessierenden) Eisenbahngesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 4 Eisenbahngesetz, EBG; SR 742.101).”
“Die Schifffahrt untersteht auf der Grundlage von Art. 87 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Gestützt darauf hat der Gesetzgeber die Binnenschifffahrt im BSG geregelt (Marti, in: St. Galler Komm. zur BV [Hrsg. Waldmann/Belser/Epiney], Basel 2015, Art. 76 BV N 26; Lendi/Uhlmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 87 BV N 38; Biaggini, Komm. zur BV, 2. Aufl. 2017, Art. 87 BV N 10). Damit ist klargestellt, dass die Schifffahrt auf Schweizer Gewässern hauptsächlich durch das BSG und die gestützt darauf erlassene Binnenschifffahrtsverordnung (BSV; SR 747.201.1) und folglich bundesrechtlich geregelt ist. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen für hier nicht interessierende Grenzgewässer (Art. 1 BSG). Die regelmässige und gewerbsmässige Personenförderung mit Schiffen untersteht des Weiteren einem besonderen Bundesmonopol und ist konzessions- und bewilligungspflichtig (Biaggini, a.a.O., Art. 87 BV N 12; Lendi/Uhlmann, a.a.O., N 38; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2705; Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, Bern 2007, N 234). Die Belange der Personenbeförderung sind im Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) geregelt, denn der Bund beansprucht auch das Beförderungsmonopol und dies insbesondere auch im Bereich der Schifffahrt (Biaggini, a.a.O., Art. 87 BV N 12 m.H.). Auf Schifffahrtsunternehmen mit Konzession oder Bewilligung − wie dies für die Beschwerdeführerin zutrifft − ist also auch das PBG heranzuziehen (Art.”
Gestützt auf die Bundeskompetenz nach Art. 87 BV erliess der Bundesgesetzgeber das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0).
“Gemäss Art. 87 BV ist die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt Sache des Bundes. Gestützt auf diese Bundeskompetenz erliess der Bundesgesetzgeber das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0).”
“Gemäss Art. 87 BV ist die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt Sache des Bundes. Gestützt auf diese Bundeskompetenz erliess der Bundesgesetzgeber das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0).”
Das Postwesen umfasst traditionell die hergebrachten Postdienste (z. B. Annehmen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Sendungen sowie Zahlungsverkehr) und kann auch regelmässige, gewerbsmässige Personenbeförderung einschliessen, jedoch nur soweit diese nicht durch eine spezifische Verfassungsbestimmung erfasst ist (vgl. Art. 87 BV).
“Nach Kern definiert sich das Postwesen " traditionell nach den Kapazitäten der Postkutsche ". Umfasst sind zunächst die hergebrachten Postdienste, also insbesondere das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen (namentlich Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften), der Zahlungsverkehr sowie die regelmässig und gewerbsmässig betriebene Personenbeförderung, soweit sie nicht durch eine spezifische Verfassungsbestimmung (vgl. Art. 87 BV) erfasst wird (Markus Kern, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 92 N. 5; vgl. Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisationsgesetz, PoG], BBl 2009 5265, 5304, nachfolgend: Botschaft zum POG; vgl. ferner zur aBV Lendi, a.a.O., Art. 36 aBV N. 1; vgl. bereits das Bundesgesetz über die Postregale vom 12. Juni 1849 [BBl 1849 II 102], das in Art. 2 Postregale wie folgt definierte: den Transport von verschlossenen Briefen, den Transport von anderen verschlossenen Gegenständen aller Art [Pakete, Gelder usw.], wenn sie nicht über 10 Pfund schwer sind, den regelmässigen periodischen Transport von Personen und die Beförderung von Personen durch Extraposten).”
“Nach Kern definiert sich das Postwesen " traditionell nach den Kapazitäten der Postkutsche ". Umfasst sind zunächst die hergebrachten Postdienste, also insbesondere das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen (namentlich Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften), der Zahlungsverkehr sowie die regelmässig und gewerbsmässig betriebene Personenbeförderung, soweit sie nicht durch eine spezifische Verfassungsbestimmung (vgl. Art. 87 BV) erfasst wird (Markus Kern, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 92 N. 5; vgl. Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisationsgesetz, PoG], BBl 2009 5265, 5304, nachfolgend: Botschaft zum POG; vgl. ferner zur aBV Lendi, a.a.O., Art. 36 aBV N. 1; vgl. bereits das Bundesgesetz über die Postregale vom 12. Juni 1849 [BBl 1849 II 102], das in Art. 2 Postregale wie folgt definierte: den Transport von verschlossenen Briefen, den Transport von anderen verschlossenen Gegenständen aller Art [Pakete, Gelder usw.], wenn sie nicht über 10 Pfund schwer sind, den regelmässigen periodischen Transport von Personen und die Beförderung von Personen durch Extraposten).”
Gestützt auf Art. 87 BV kann der Bund für die genannten Verkehrsträger eigenständige Gesetze erlassen; so wurde beispielsweise das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG; SR 743.01) erlassen.
“Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist gemäss Art. 87 BV Sache des Bundes. Gestützt auf diese Kompetenz wurde das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG; SR 743.01) erlassen.”
Die Schifffahrt fällt unter die bundesrechtliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 87 BV. Die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung mit Schiffen unterliegt einem besonderen Bundesmonopol und ist konzessions‑ bzw. bewilligungspflichtig. Die einschlägigen Regelungen zu Personenbeförderung sind im Personenbeförderungsgesetz (PBG) zu finden; auf Schifffahrtsunternehmen mit Konzession oder Bewilligung ist entsprechend das PBG anzuwenden.
“Die Schifffahrt untersteht auf der Grundlage von Art. 87 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Gestützt darauf hat der Gesetzgeber die Binnenschifffahrt im BSG geregelt (Marti, in: St. Galler Komm. zur BV [Hrsg. Waldmann/Belser/Epiney], Basel 2015, Art. 76 BV N 26; Lendi/Uhlmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 87 BV N 38; Biaggini, Komm. zur BV, 2. Aufl. 2017, Art. 87 BV N 10). Damit ist klargestellt, dass die Schifffahrt auf Schweizer Gewässern hauptsächlich durch das BSG und die gestützt darauf erlassene Binnenschifffahrtsverordnung (BSV; SR 747.201.1) und folglich bundesrechtlich geregelt ist. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen für hier nicht interessierende Grenzgewässer (Art. 1 BSG). Die regelmässige und gewerbsmässige Personenförderung mit Schiffen untersteht des Weiteren einem besonderen Bundesmonopol und ist konzessions- und bewilligungspflichtig (Biaggini, a.a.O., Art. 87 BV N 12; Lendi/Uhlmann, a.a.O., N 38; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2705; Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, Bern 2007, N 234). Die Belange der Personenbeförderung sind im Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) geregelt, denn der Bund beansprucht auch das Beförderungsmonopol und dies insbesondere auch im Bereich der Schifffahrt (Biaggini, a.a.O., Art. 87 BV N 12 m.H.). Auf Schifffahrtsunternehmen mit Konzession oder Bewilligung − wie dies für die Beschwerdeführerin zutrifft − ist also auch das PBG heranzuziehen (Art.”
“87 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Gestützt darauf hat der Gesetzgeber die Binnenschifffahrt im BSG geregelt (Marti, in: St. Galler Komm. zur BV [Hrsg. Waldmann/Belser/Epiney], Basel 2015, Art. 76 BV N 26; Lendi/Uhlmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 87 BV N 38; Biaggini, Komm. zur BV, 2. Aufl. 2017, Art. 87 BV N 10). Damit ist klargestellt, dass die Schifffahrt auf Schweizer Gewässern hauptsächlich durch das BSG und die gestützt darauf erlassene Binnenschifffahrtsverordnung (BSV; SR 747.201.1) und folglich bundesrechtlich geregelt ist. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen für hier nicht interessierende Grenzgewässer (Art. 1 BSG). Die regelmässige und gewerbsmässige Personenförderung mit Schiffen untersteht des Weiteren einem besonderen Bundesmonopol und ist konzessions- und bewilligungspflichtig (Biaggini, a.a.O., Art. 87 BV N 12; Lendi/Uhlmann, a.a.O., N 38; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2705; Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, Bern 2007, N 234). Die Belange der Personenbeförderung sind im Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) geregelt, denn der Bund beansprucht auch das Beförderungsmonopol und dies insbesondere auch im Bereich der Schifffahrt (Biaggini, a.a.O., Art. 87 BV N 12 m.H.). Auf Schifffahrtsunternehmen mit Konzession oder Bewilligung − wie dies für die Beschwerdeführerin zutrifft − ist also auch das PBG heranzuziehen (Art. 7 BSG und 1 Abs. 2 PBG) sowie gegebenenfalls einzelne Bestimmungen des (im vorliegenden Kontext indes nicht interessierenden) Eisenbahngesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 4 Eisenbahngesetz, EBG; SR 742.101).”
Die Luftfahrt fällt gemäss Art. 87 BV in die Zuständigkeit des Bundes; dieser verfügt im Bereich der Luftfahrt über umfassende Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenzen. Die Benützung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist im Rahmen des LFG, sonstiger Bundesgesetzgebung und für die Schweiz verbindlicher zwischenstaatlicher Vereinbarungen geregelt.
“Die Gesetzgebung über die Luftfahrt ist Sache des Bundes (Art. 87 BV). Er verfügt im Bereich der Luftfahrt über eine umfassende Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz (vgl. MARKUS KERN, in: Commentaire Romand, Constitution fédérale, 2021, N. 24 f. zu Art. 87 BV; UHLMANN/LENDI, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 42 zu Art. 87 BV). Die Benützung des Luftraumes über der Schweiz durch Luftfahrzeuge ist im Rahmen des LFG, der übrigen Bundesgesetzgebung und der für die Schweiz verbindlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen gestattet (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 LFG).”
“Die Gesetzgebung über die Luftfahrt ist Sache des Bundes (Art. 87 BV). Er verfügt im Bereich der Luftfahrt über eine umfassende Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz (vgl. MARKUS KERN, in: Commentaire Romand, Constitution fédérale, 2021, N. 24 f. zu Art. 87 BV; UHLMANN/LENDI, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 42 zu Art. 87 BV). Die Benützung des Luftraumes über der Schweiz durch Luftfahrzeuge ist im Rahmen des LFG, der übrigen Bundesgesetzgebung und der für die Schweiz verbindlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen gestattet (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 LFG).”
Gestützt auf die Bundeskompetenz nach Art. 87 BV wurde beispielsweise das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG; SR 743.01) erlassen.
“Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist gemäss Art. 87 BV Sache des Bundes. Gestützt auf diese Kompetenz wurde das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG; SR 743.01) erlassen.”
Die Schifffahrt auf Schweizer Binnengewässern ist überwiegend durch das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG) und die darauf gestützte Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) geregelt. Die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung mit Schiffen unterliegt einem besonderen Bundesmonopol und ist konzessions‑ bzw. bewilligungspflichtig. Auf Schifffahrtsunternehmen mit Konzession oder Bewilligung ist das Personenbeförderungsgesetz (PBG) anzuwenden.
“87 BV N 38; Biaggini, Komm. zur BV, 2. Aufl. 2017, Art. 87 BV N 10). Damit ist klargestellt, dass die Schifffahrt auf Schweizer Gewässern hauptsächlich durch das BSG und die gestützt darauf erlassene Binnenschifffahrtsverordnung (BSV; SR 747.201.1) und folglich bundesrechtlich geregelt ist. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen für hier nicht interessierende Grenzgewässer (Art. 1 BSG). Die regelmässige und gewerbsmässige Personenförderung mit Schiffen untersteht des Weiteren einem besonderen Bundesmonopol und ist konzessions- und bewilligungspflichtig (Biaggini, a.a.O., Art. 87 BV N 12; Lendi/Uhlmann, a.a.O., N 38; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2705; Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, Bern 2007, N 234). Die Belange der Personenbeförderung sind im Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) geregelt, denn der Bund beansprucht auch das Beförderungsmonopol und dies insbesondere auch im Bereich der Schifffahrt (Biaggini, a.a.O., Art. 87 BV N 12 m.H.). Auf Schifffahrtsunternehmen mit Konzession oder Bewilligung − wie dies für die Beschwerdeführerin zutrifft − ist also auch das PBG heranzuziehen (Art. 7 BSG und 1 Abs. 2 PBG) sowie gegebenenfalls einzelne Bestimmungen des (im vorliegenden Kontext indes nicht interessierenden) Eisenbahngesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 4 Eisenbahngesetz, EBG; SR 742.101).”
“87 BV N 38; Biaggini, Komm. zur BV, 2. Aufl. 2017, Art. 87 BV N 10). Damit ist klargestellt, dass die Schifffahrt auf Schweizer Gewässern hauptsächlich durch das BSG und die gestützt darauf erlassene Binnenschifffahrtsverordnung (BSV; SR 747.201.1) und folglich bundesrechtlich geregelt ist. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen für hier nicht interessierende Grenzgewässer (Art. 1 BSG). Die regelmässige und gewerbsmässige Personenförderung mit Schiffen untersteht des Weiteren einem besonderen Bundesmonopol und ist konzessions- und bewilligungspflichtig (Biaggini, a.a.O., Art. 87 BV N 12; Lendi/Uhlmann, a.a.O., N 38; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2705; Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, Bern 2007, N 234). Die Belange der Personenbeförderung sind im Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) geregelt, denn der Bund beansprucht auch das Beförderungsmonopol und dies insbesondere auch im Bereich der Schifffahrt (Biaggini, a.a.O., Art. 87 BV N 12 m.H.). Auf Schifffahrtsunternehmen mit Konzession oder Bewilligung − wie dies für die Beschwerdeführerin zutrifft − ist also auch das PBG heranzuziehen (Art. 7 BSG und 1 Abs. 2 PBG) sowie gegebenenfalls einzelne Bestimmungen des (im vorliegenden Kontext indes nicht interessierenden) Eisenbahngesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 4 Eisenbahngesetz, EBG; SR 742.101).”
“87 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Gestützt darauf hat der Gesetzgeber die Binnenschifffahrt im BSG geregelt (Marti, in: St. Galler Komm. zur BV [Hrsg. Waldmann/Belser/Epiney], Basel 2015, Art. 76 BV N 26; Lendi/Uhlmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 87 BV N 38; Biaggini, Komm. zur BV, 2. Aufl. 2017, Art. 87 BV N 10). Damit ist klargestellt, dass die Schifffahrt auf Schweizer Gewässern hauptsächlich durch das BSG und die gestützt darauf erlassene Binnenschifffahrtsverordnung (BSV; SR 747.201.1) und folglich bundesrechtlich geregelt ist. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen für hier nicht interessierende Grenzgewässer (Art. 1 BSG). Die regelmässige und gewerbsmässige Personenförderung mit Schiffen untersteht des Weiteren einem besonderen Bundesmonopol und ist konzessions- und bewilligungspflichtig (Biaggini, a.a.O., Art. 87 BV N 12; Lendi/Uhlmann, a.a.O., N 38; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2705; Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, Bern 2007, N 234). Die Belange der Personenbeförderung sind im Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) geregelt, denn der Bund beansprucht auch das Beförderungsmonopol und dies insbesondere auch im Bereich der Schifffahrt (Biaggini, a.a.O., Art. 87 BV N 12 m.H.). Auf Schifffahrtsunternehmen mit Konzession oder Bewilligung − wie dies für die Beschwerdeführerin zutrifft − ist also auch das PBG heranzuziehen (Art. 7 BSG und 1 Abs. 2 PBG) sowie gegebenenfalls einzelne Bestimmungen des (im vorliegenden Kontext indes nicht interessierenden) Eisenbahngesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 4 Eisenbahngesetz, EBG; SR 742.101).”
Die bundesrechtliche Kompetenz für die Luftfahrt schliesst nicht vollständig kantonale Regelungen für unbemannte Luftfahrzeuge unter 30 kg aus; die Kantone dürfen Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und zur Verringerung der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen.
“Gemäss Art. 87 BV ist die Gesetzgebung über die Luftfahrt Sache des Bundes. Gestützt auf Art. 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) ermächtigen Art. 2a der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV; SR 748.01) und Art. 19 der Verordnung vom 24. November 1994 des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK; SR 748.941) die Kantone, für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen.”
Nach Art. 4 PBG hat der Bund das Personenbeförderungsregal und kann Konzessionen für Personenbeförderung erteilen (vgl. Art. 6 PBG). Der Bundesrat kann vorsehen, dass Kantone für Beförderungsangebote von geringer Bedeutung Bewilligungen erteilen (Art. 7 Abs. 2 PBG).
“Aufgrund von Art. 87 BV (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) und Art. 92 BV (Personenbeförderung als Teil des Postregals) verfügt der Bund über umfassende Kompetenzen im Bereich der Personenbeförderung (vgl. BGE 143 I 109 E. 5.2; FELIX UHLMANN/REGULA HINDERLING, Transportrecht, in: Georg Müller [Hrsg.], Verkehrsrecht, 2008, S. 67 ff., S. 83 N. 16). Nach Art. 4 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1) hat der Bund das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist (Personenbeförderungsregal; vgl. dazu schon BGE 94 I 261 E. 2 S. 265). Er kann Unternehmen Personenbeförderungskonzessionen erteilen (vgl. dazu im Einzelnen Art. 6 PBG). Der Bundesrat kann vorsehen, dass Kantone für Beförderungsangebote von geringer Bedeutung Bewilligungen erteilen (Art. 7 Abs. 2 PBG). Vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind namentlich Fahrten mit Fahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und Ausstattung nicht dazu bestimmt und geeignet sind, mehr als neun Personen, einschliesslich der Fahrerin oder des Fahrers, zu befördern (Art.”
Die Luftfahrt ist Sache des Bundes; dieser verfügt über eine umfassende Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz. Das Bundesrecht regelt unter anderem die Zulassung von Luftfahrzeugen, ihre Eintragung im schweizerischen Luftfahrzeugregister sowie die Benützung des schweizerischen Luftraums.
“Die Gesetzgebung über die Luftfahrt ist Sache des Bundes (Art. 87 BV). Der Bund verfügt im Bereich der Luftfahrt über eine umfassende Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz (Markus Kern, in: Waldmann/Belser, Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Art. 87 N. 24). Die Benützung des Luftraumes über die Schweiz durch Luftfahrzeuge (Art. 1 Abs. 2 LFG) und Flugkörper (Art. 1 Abs. 3 LFG) ist im Rahmen des LFG, der übrigen Bundesgesetzgebung und der für die Schweiz verbindlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen gestattet (Art. 1 Abs. 1 LFG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 sind zum Verkehr im schweizerischen Luftraum unter Vorbehalt von Abs. 2 zugelassen, die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge (Bst. a), die Luftfahrzeuge, die gemäss Art. 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Art. 56 verlangten Ausweisen versehen sind (Bst. b), Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108; Bst. c), Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist (Bst.”
“Die Gesetzgebung über die Luftfahrt ist Sache des Bundes (Art. 87 BV). Der Bund verfügt im Bereich der Luftfahrt über eine umfassende Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz (Markus Kern, in: Waldmann/Belser, Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Art. 87 N. 24). Die Benützung des Luftraumes über die Schweiz durch Luftfahrzeuge (Art. 1 Abs. 2 LFG) und Flugkörper (Art. 1 Abs. 3 LFG) ist im Rahmen des LFG, der übrigen Bundesgesetzgebung und der für die Schweiz verbindlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen gestattet (Art. 1 Abs. 1 LFG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 sind zum Verkehr im schweizerischen Luftraum unter Vorbehalt von Abs. 2 zugelassen, die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge (Bst. a), die Luftfahrzeuge, die gemäss Art. 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Art. 56 verlangten Ausweisen versehen sind (Bst. b), Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108; Bst. c), Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist (Bst.”
“Die Gesetzgebung über die Luftfahrt ist Sache des Bundes (Art. 87 BV). Der Bund verfügt im Bereich der Luftfahrt über eine umfassende Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz (Markus Kern, in: Waldmann/Belser, Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Art. 87 N. 24). Die Benützung des Luftraumes über die Schweiz durch Luftfahrzeuge (Art. 1 Abs. 2 LFG) und Flugkörper (Art. 1 Abs. 3 LFG) ist im Rahmen des LFG, der übrigen Bundesgesetzgebung und der für die Schweiz verbindlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen gestattet (Art. 1 Abs. 1 LFG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 sind zum Verkehr im schweizerischen Luftraum unter Vorbehalt von Abs. 2 zugelassen, die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge (Bst. a), die Luftfahrzeuge, die gemäss Art. 52 im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Art. 56 verlangten Ausweisen versehen sind (Bst. b), Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108; Bst. c), Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist (Bst.”
Die Gesetzgebung und der Vollzug in der Luftfahrt fallen in die Kompetenz des Bundes; er verfügt in diesem Bereich über eine umfassende Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz. Die Benützung des Luftraums über der Schweiz durch Luftfahrzeuge ist im Rahmen des Luftfahrtgesetzes, weiterer einschlägiger Bundesgesetze sowie der für die Schweiz verbindlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen geregelt.
“Die Gesetzgebung über die Luftfahrt ist Sache des Bundes (Art. 87 BV). Er verfügt im Bereich der Luftfahrt über eine umfassende Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz (vgl. MARKUS KERN, in: Commentaire Romand, Constitution fédérale, 2021, N. 24 f. zu Art. 87 BV; UHLMANN/LENDI, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 42 zu Art. 87 BV). Die Benützung des Luftraumes über der Schweiz durch Luftfahrzeuge ist im Rahmen des LFG, der übrigen Bundesgesetzgebung und der für die Schweiz verbindlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen gestattet (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 LFG).”
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