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Art. 120 Abs. 2 BV verpflichtet den Bund, die Würde der Kreatur zu berücksichtigen und entsprechende Vorschriften zu erlassen. In Umsetzung hiervon enthält das Tierschutzgesetz materielle Vorgaben (konkretisiert in der Tierschutzverordnung), wonach bei Umgang mit Tieren deren Bedürfnisse in bestmöglicher Weise zu berücksichtigen sind. Ungerechtfertigtes Zufügen von Schmerzen, Leid oder Angst sowie sonstige Missachtung der Würde sind untersagt; das Gesetz regelt zudem Pflichten zur Ernährung, Pflege, Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterbringung.
“Nach Art. 80 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere. Gemäss Art. 120 Abs. 2 BV trägt er der Würde der Kreatur Rechnung. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des auf diese beiden Bestimmungen gestützten TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese materiellrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.”
“August 2020 vernehmen. Während das VETA in Bezug auf die Eingabe von A vom 17. August 2020 auf eine Stellungnahme verzichtete, reichte sie am 18. September 2020 eine solche zur Eingabe vom 26. August 2020 ein. A liess sich dazu mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 vernehmen, woraufhin das VETA mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unbestimmten Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 10). 2. 2.1 Nach Art. 80 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere. Gemäss Art. 120 Abs. 2 BV trägt er der Würde der Kreatur Rechnung. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des auf diese beiden Bestimmungen gestützten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese materiellrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung staatlicher Eingriffe sind die Würde der Tiere sowie die Tiergesundheit und das Tierwohl als Abwägungsfaktoren zu berücksichtigen.
“Die Verhältnismässigkeit der Einstreupflicht ist vor dem Hintergrund des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels zu beurteilen, wonach die Tiergesundheit sowie das Tierwohl zu fördern und die verfassungsrechtlich garantierte Würde der Tiere zu respektieren sind (vgl. Art. 1 TSchG; Art. 120 Abs. 2 BV).”
“Die Verhältnismässigkeit der Einstreupflicht ist vor dem Hintergrund des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels zu beurteilen, wonach die Tiergesundheit sowie das Tierwohl zu fördern und die verfassungsrechtlich garantierte Würde der Tiere zu respektieren sind (vgl. Art. 1 TSchG; Art. 120 Abs. 2 BV).”
Nach Art. 120 Abs. 2 BV können Mindestanforderungen an Haltungsmassnahmen auch qualitative Elemente umfassen. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass bei Einstreu qualitative Anforderungen bestehen: sie muss geeignet sowie sauber und trocken sein und vorschriftsgemäss gepflegt und regelmässig ausgewechselt werden, damit die schutzwürdigen Ziele (Würde und Wohlergehen der Tiere) erreicht werden.
“Insoweit die Einstreupflicht über quantitative Aspekte der Haltung von Equiden hinausgeht, entspricht es ausserdem dem Sinn und Zweck des Tierschutzes, dass die Mindestanforderungen auch gewisse qualitative Elemente enthalten. Die Würde und das Wohlergehen eines Tiers lässt sich nicht bloss durch quantitative Mindestmasse bei der Tierhaltung schützen (vgl. Art. 1 TSchG; vgl. auch Art. 120 Abs. 2 BV). Die Einstreupflicht dient bei Equiden nicht nur der Nässe- und Schmutzbindung, sondern auch der Wärmedämmung und - soweit es sich um saubere Stroheinstreu handelt - gleichermassen der Versorgung mit Futter. Um diese positiven Effekte zu entfalten, ist die Einstreu vorschriftsgemäss zu pflegen und regelmässig auszuwechseln. Art. 59 Abs. 2 TSchV schreibt demzufolge vor, dass die Liegeplätze ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein müssen. Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, inwiefern Art. 59 Abs. 2 TSchV in seiner allgemein gehaltenen Formulierung weitergehende Anforderungen vorsieht, die nicht erforderlich wären und dem Zweck des Tierschutzes entgegenstünden.”
Das Tierschutzgesetz bietet eine genügende gesetzliche Grundlage, um die Wirtschaftsfreiheit zu beschränken; der Tierschutz stellt ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV dar. Der Bund erlässt zu diesem Zweck Vorschriften (Art. 80 BV) und berücksichtigt dabei die Würde der Kreatur sowie die Sicherheit und das Wohlergehen der Tiere (Art. 120 BV; Art. 1 TSchG).
“Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass mit dem TSchG eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, um das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit einzuschränken (vgl. Art. 36 Ab. 1 BV). Ebenso wenig stellt er in Frage, dass der Tierschutz ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV darstellt, welches eine Grundrechtseinschränkung erlaubt, erlässt doch der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere (Art. 80 BV) und trägt der Würde der Kreatur und der Sicherheit von Tieren Rechnung (Art. 120 BV). Der Zweck des TSchG besteht denn auch darin, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG; vgl. Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.1; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1).”
Bei Verhältnismässigkeitsprüfungen ist die verfassungsrechtlich garantierte Würde der Tiere zu berücksichtigen; als öffentliches Interesse kommt namentlich die Förderung der Tiergesundheit und des Tierwohls in Betracht.
“Die Verhältnismässigkeit der Einstreupflicht ist vor dem Hintergrund des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels zu beurteilen, wonach die Tiergesundheit sowie das Tierwohl zu fördern und die verfassungsrechtlich garantierte Würde der Tiere zu respektieren sind (vgl. Art. 1 TSchG; Art. 120 Abs. 2 BV).”
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